Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Nov. 2017 - III ZR 622/16

bei uns veröffentlicht am30.11.2017
vorgehend
Landgericht Hamburg, 319 O 67/15, 17.09.2015
Hanseatisches Oberlandesgericht, 13 U 114/15, 17.10.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 622/16
vom
30. November 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:301117BIIIZR622.16.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Pohl

beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 13. Zivilsenat - vom 17. Oktober 2016 gemäß § 552a ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe:


I.


1
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus abgetretenem Recht der B. AG (im Folgenden: B. ) auf Zah- lung von 37.046,67 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten in An- spruch.
2
Die B, ist Treuhandkommanditistin der N. KG (Fondsgesellschaft; im Folgenden: . ). Am 23. Juni 2005 erklärte der Beklagte gegenüber der B. seinen Beitritt zur N.
(seinerzeit noch als N. GmbH & Co. KG firmierend) als mittelbarer (Treugeber-)Kommanditist mit einer Einlage von 100.000 €. Auf Grundlage des Treuhandvertrags vom 31. März 2004 fungierte die B. als Treuhänderin für den Beklagten. Aus frei verfügbarer Liquidität der N. erhielt der Beklagte in den Jahren 2005 bis 2008 (nach Abzug einer Rückzahlung von 7.520 €) gewinnunabhängige Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 37.046,67 €. Die N. erwarb von der P. G. AG 166 Containerchassis und vermietete diese an das veräußernde Unternehmen zurück ("sale-andlease -back"-Verfahren). Der Erwerb wurde durch ein Darlehen der Rechtsvorgängerin der Klägerin (im Folgenden nur: Klägerin) finanziert.
3
Nachdem die P. G. AG im Juni 2009 einen Insolvenzantrag gestellt hatte, erzielte die N. keine Einnahmen mehr und geriet auf diese Weise in finanzielle Schwierigkeiten. Mit Schreiben vom 12. November 2010 lehnte die Klägerin ein Angebot der N. "zur Rückzahlung der fälligen Finanzierungen" vom 3. November 2010 ab. Zugleich bat sie die N. , die Kommanditisten zur "vollständigen Wiedereinlage" der geleisteten Auszahlungen aufzufordern. Hierauf verlangte die B. mit Datum vom 10. Dezember 2010 von dem Beklagten (sowie den anderen Treugeber-Kommanditisten) unter Hinweis auf ihren Freistellungsanspruch aus dem Treuhandvertrag mit Fristsetzung zum 20. Dezember 2010 die Rückzahlung der Ausschüttungen. Mit Datum vom 13. Dezember 2010 unterrichtete die N. die Treugeber-Kommanditisten (Anleger) davon, dass die Klägerin die B. als Treuhandkommanditistin in Anspruch genommen habe und die B. deshalb gezwungen sei, von den Anlegern die Wiedereinzahlung der bereits ausgezahlten Beträge bis zur Höhe des ursprünglichen Haftkapitals einzufordern. Der Zahlungsaufforderung der B. kam der Beklagte nicht nach. Am 2./6. Mai 2011 vereinbarten die Klägerin und die N. , dass der verbleibende Sollsaldo durch die Veräußerung weiterer Containerchassis sowie "durch die Inanspruchnahme der Kommanditisten durch den Treuhandkommanditisten" zurückgeführt werden sollte. Über den Stand der Inanspruchnahme der Kommanditisten sollte die Klägerin unaufgefordert 14-tägig informiert werden. Mit Vertrag vom 20. Oktober/18. November 2014 trat die B. ihren Freistellungsanspruch gegen den Beklagten aus dem Treuhandvertrag in Höhe von 37.046,67 € an die Klägerin ab. Mit Schreiben vom 21. November 2014 erklärte die Klägerin gegenüber der N. die Kündigung der bestehenden Kredit - und Geschäftsverbindung und forderte die N. zur Rückzahlung des Soll- saldos von 946.977,33 € auf. Hierüber informierte die Klägerin die B. mit Schreiben vom gleichen Tage und verlangte von dieser zugleich die "Wiedereinzahlung der Hafteinlage". Mit Datum vom 1. Dezember 2014 begehrte die Klägerin von dem Beklagten die Begleichung der abgetretenen Forderung von 37.046,67 € bis spätestens 9. Dezember 2014. Der Beklagte verweigerte die Zahlung mit der Begründung, der geltend gemachte Anspruch sei verjährt.
4
Am 22. Dezember 2014 beantragte die Klägerin einen Mahnbescheid, welcher am 30. Dezember 2014 erlassen und dem Beklagten am 7. Januar 2015 zugestellt wurde. Das Verfahren wurde nach Eingang des Widerspruchs des Beklagten an das Landgericht abgegeben.
5
Die Parteien streiten über die Frage, ob die Klageforderung verjährt ist.
6
Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

II.


7
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht (mehr) vorliegen und die Revision auch in der Sache selbst keine Aussicht auf Erfolg hat.
8
1. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts (s. etwa Senatsbeschluss vom 24. September 2015 - III ZR 363/14, BeckRS 2015, 17165 Rn. 8 und BGH, Beschluss vom 20. Januar 2005 - I ZR 255/02, NJW-RR 2005, 650 f jeweils mwN). Die für den Streitfall entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch die in parallel gelagerten Sachen ergangenen Urteile des Senats vom 19. Oktober 2017 (III ZR 495/16 und III ZR 626/16, beide zur Veröffentlichung vorgesehen) inzwischen höchstrichterlich geklärt worden.
9
2. Hiernach kommt der Revision keine Aussicht auf Erfolg zu. Die Klageforderung ist verjährt, weil sich der an die Klägerin abgetretene Befreiungsanspruch der B. spätestens im Dezember 2010 in einen Zahlungsanspruch umgewandelt und die dafür geltende Verjährungsfrist am Ende des 31. Dezember 2010 begonnen hat, so dass mit dem Ablauf des Jahres 2013 - also vor der Beantragung des Mahnbescheids - Verjährung eingetreten ist.
10
a) Der Befreiungsanspruch des Befreiungsgläubigers wandelt sich in einen Anspruch auf Zahlung an ihn selbst um, wenn seine Inanspruchnahme durch den Drittgläubiger mit Sicherheit zu erwarten ist und feststeht, dass für die Erfüllung der Drittforderung auf die Mittel des Befreiungsschuldners zurückgegriffen werden muss (vgl. BGH, Urteile vom 16. September 1993 - IX ZR 255/92, NJW 1994, 49, 50 und vom 13. November 2014 - IX ZR 277/13, NZI 2015, 277, 278 Rn. 15; RGZ 78, 26, 34; RG, JW 1934, 685 Nr. 3; s. auch BeckOGK/Röver, BGB, § 257 Rn. 28 [Stand: 15. August 2017]; MüKoBGB/ Krüger, 7. Aufl., § 257 Rn. 5; jeweils mwN). Diese Voraussetzungen lagen hier in Bezug auf den Befreiungsanspruch der B. gegen den Beklagten spätestens im Dezember 2010 vor. Aus den Schreiben der Klägerin an die N. vom 12. November 2010, der B. an die Anleger vom 10. Dezember 2010 sowie der N. an die Anleger vom 13. Dezember 2010 ergibt sich, dass die N. nach der Insolvenz der P. G. AG wirtschaftlich in eine Notlage geraten war und nunmehr liquidiert werden musste, dass das Darlehen der Klägerin aus der vorhandenen Masse der N. (insbesondere: aus den Erlösen der Veräußerung der Containerchassis) nicht vollständig getilgt werden konnte, also "notleidend" geworden war, und dass deshalb - vermittelt über die B. - die Treugeber -Kommanditisten (unter ihnen: der Beklagte) in voller Höhe der an sie jeweils gezahlten gewinnunabhängigen Ausschüttungen herangezogen werden mussten. Dies ist zwischen den Parteien auch nicht streitig.
11
b) Für den Verjährungsbeginn ist der Schluss des Jahres, in welchem der Zahlungsanspruch durch Umwandlung des Befreiungsanspruchs entsteht, maßgebend (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Die diesbezüglichen Umstände waren der B. , wie aus ihrem Schreiben vom 10. Dezember 2010 hervorgeht, spätestens im Dezember 2010 bekannt (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB).
12
c) Auf die vom Berufungsgericht ausdrücklich offen gelassene Frage, ob die Darlehensforderung der Klägerin gegen die N. bereits im Jahre 2010 - insbesondere: durch eine konkludente Kündigung - fällig geworden ist, kommt es demzufolge nicht an.
13
3. Der Senat gibt nach alldem im Kosteninteresse zu erwägen, die Revision zurückzunehmen.
Herrmann Tombrink Remmert
Reiter Pohl
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 17.09.2015 - 319 O 67/15 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.10.2016 - 13 U 114/15 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Zivilprozessordnung - ZPO | § 552a Zurückweisungsbeschluss


Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf

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Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 255/02
vom
20. Januar 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
SIM-Lock II
Für die Beurteilung nach § 552a ZPO, ob die Voraussetzungen für die Zulassung
der Revision vorliegen, ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts
maßgeblich.
BGH, Beschl. v. 20. Januar 2005 - I ZR 255/02 - OLG Frankfurt a.M.
LG Frankfurt a.M.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2005 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Pokrant, Dr. Büscher,
Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. August 2002 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 150.000 € festgesetzt.

Gründe:


I. Die Klägerin, die Inhaberin der für "Geräte und Anlagen für den Mobilfunk" eingetragenen Marke "S. " ist, stellt Mobiltelefone her, die mit einem sog. SIM-Lock versehen sind. Dieser bewirkt, daß die Mobiltelefone nur im Netz eines bestimmten Netzbetreibers verwendet werden können.
Der Beklagte hat von der Klägerin hergestellte und mit ihrer Marke versehene Mobiltelefone, bei denen die Sperre entfernt worden war, vertrieben und selbst Entsperrungen vorgenommen.
Die Klägerin hat den Beklagten - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - wegen Verletzung ihrer Markenrechte auf Auskunft und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat den Beklagten zur Auskunftserteilung verurteilt und seine Verpflichtung festgestellt, Schadensersatz zu leisten. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen (OLG Frankfurt GRUR-RR 2002, 327). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.
II. Die Revision wird zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht mehr vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO).
1. Die Revision ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die klärungsbedürftige Frage von grundsätzlicher Bedeutung, die sich dem Berufungsgericht im vorliegenden Fall stellte, hat der Senat inzwischen im Urteil vom 9. Juni 2004 - I ZR 13/02 (WRP 2005, 106 - SIM-Lock) entschieden. Eine die Erschöpfung nach § 24 Abs. 1 MarkenG ausschließende Produktveränderung i.S. von § 24 Abs. 2 MarkenG liegt danach vor, wenn Mobiltelefone, mit denen aufgrund einer Sperre (sog. SIM-Lock) nur in einem bestimmten Mobilfunknetz telefoniert werden kann, nach dem Inverkehrbringen durch den Markeninhaber ohne dessen Zustimmung von einem Dritten entsperrt werden.
Danach lagen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision zwar im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts vor. Sie sind jedoch aufgrund der "SIM-Lock"-Entscheidung des Senats zwischenzeitlich entfallen. Die-
ser Fall wird vom Regelungsbereich des § 552a ZPO erfaßt. Denn maßgeblich für die Beurteilung nach § 552a ZPO, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vorliegen, ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts (vgl. Begründung der Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 15/3482, S. 19; Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 552a Rdn. 3; Musielak/Ball, ZPO, 4. Aufl., § 552a Rdn. 2; Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl., Anh. § 552a).
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Sinne der Entscheidung "SIM-Lock" erkannt.

a) Der Beklagte ist zur Auskunft nach § 19 Abs. 1 und Abs. 2 MarkenG, § 242 BGB und zum Schadensersatz nach § 14 Abs. 6 MarkenG verpflichtet.
Der Beklagte hat mit der Marke "S. " gekennzeichnete Mobiltelefone ohne Zustimmung der Klägerin vertrieben (§ 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 MarkenG). Der markenrechtliche Schutz war nicht aufgrund Erschöpfung nach § 24 Abs. 1 MarkenG ausgeschlossen, weil die Klägerin sich dem weiteren Vertrieb der Mobiltelefone aus berechtigten Gründen i.S. von § 24 Abs. 2 MarkenG widersetzen konnte. Die Aufhebung der Sperre (SIM-Lock) der Mobiltelefone stellte eine Produktveränderung dar, die die Erschöpfung nach § 24 Abs. 1 MarkenG ausschloß (vgl. BGH WRP 2005, 106, 108 - SIM-Lock). Die Markenrechtsverletzung hat der Beklagte, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, jedenfalls fahrlässig begangen.

b) Entgegen der Ansicht der Revision erfassen der Auskunfts- und der Feststellungsantrag nicht auch Fälle, in denen die Klägerin der Aufhebung der Sperre zugestimmt hat. Aus den Gründen des Berufungsurteils, die zur Auslegung des Urteilstenors heranzuziehen sind, ergibt sich, daß eine Markenverlet-
zung nur dann vorliegt, wenn die Aufhebung der Sperre ohne Zustimmung der Klägerin erfolgt ist.

c) Zu Recht hat das Berufungsgericht eine rechtsmißbräuchliche Geltendmachung des Markenrechts durch die Klägerin verneint. Diese braucht einen Weitervertrieb der mit ihrer Marke gekennzeichneten Waren nicht hinzunehmen , wenn der Originalzustand der von ihr produzierten und vertriebenen Mobiltelefone von dem Beklagten oder durch Dritte verändert worden ist.
Auch soweit sich die Revision auf eine irreführende Werbung eines Netzbetreibers gegenüber Endkunden, einen Verdrängungswettbewerb gegenüber dem Handel und einem Verkauf unter Einstandspreis beruft, verhilft ihr dies nicht zum Erfolg. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß die Klägerin hieran beteiligt ist. Durchgreifende Verfahrensrügen dagegen hat die Revision nicht erhoben.
Die Entfernung des "SIM-Lock" stellt sich entgegen der Meinung der Revision auch nicht als Fehlerberichtigung i.S. von § 69d UrhG dar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann Pokrant Büscher
Schaffert Bergmann

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 27. November 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist Verwalter in dem am 16. September 2011 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des M.             (fortan: Schuldner). Bereits am 28. Juli 2011 war der Kläger zum mitbestimmenden vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Der Schuldner betrieb eine Fladenbrotbäckerei. Zum 1. September 2011 übernahm die Beklagte den Betrieb und entnahm ab diesem Zeitpunkt in den Geschäftsräumen Energie. Die schriftliche Vereinbarung über die Geschäftsübernahme wurde vom Vertreter der Beklagten am 1. September 2011 und vom Kläger am 27. September 2011 unterzeichnet. Nach dieser Vereinbarung hatte die Beklagte ab dem Übergabezeitpunkt am 1. September 2011 unter anderem die anfallenden Energiebezugskosten zu tragen. Der Energieversorger rechnete die Verbrauchskosten bis zum 15. September 2011 gegenüber dem Kläger ab. Auf den Zeitraum vom 1. bis zum 15. September 2011 entfiel ein Betrag von 4.683,55 €. Diesen Betrag, den der Energieversorger mangels Zahlung durch den Kläger zur Insolvenztabelle angemeldet hat, verlangt der Kläger von der Beklagten.

2

Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

4

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Aus der vertraglich vereinbarten Verpflichtung der Beklagten, die anfallenden Energiebezugskosten ab dem Übergabezeitpunkt zu tragen, ergebe sich ein Anspruch des Klägers auf Freistellung von den entsprechenden Forderungen des Energieversorgers. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach sich ein Befreiungsanspruch mit Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Gläubigers dieses Anspruchs in einen Anspruch auf Zahlung in voller Höhe der Schuld umwandle, sei hier nicht anwendbar. Dies folge entgegen der Ansicht des Erstrichters zwar nicht daraus, dass die Beklagte neben dem Schuldner gegenüber dem Energieversorger hafte; denn ein konkludentes Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Energieversorger sei nicht zustande gekommen. Anders als in den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen sei der Befreiungsanspruch hier aber erst durch einen Vertragsschluss nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden. Er erfasse deshalb lediglich die Kosten, auf die der Kläger insolvenzrechtlich in Anspruch genommen werden könne, also nur in Höhe der Quote. Da zur Quote nichts vorgetragen sei, komme eine Verurteilung zur Zahlung nicht in Betracht.

II.

5

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im entscheidenden Teil stand.

6

1. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des vollen Betrags der Energieverbrauchskosten an den Kläger nicht unmittelbar aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Umwandlung eines Befreiungsanspruchs in einen Zahlungsanspruch im Falle des Konkurses des Befreiungsgläubigers (BGH, Urteil vom 22. September 1971 - VIII ZR 38/70, BGHZ 57, 78, 81 ff; vom 16. September 1993 - IX ZR 255/92, WM 1993, 2180, 2182 mwN) abgeleitet werden kann. Die Verpflichtung der Beklagten, die Verbrauchskosten ab dem Zeitpunkt der Übernahme des Betriebs des Schuldners am 1. September 2011 zu tragen, entstand erst am 27. September 2011, mithin nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners, als der Kläger das Vertragsangebot der Beklagten durch Unterzeichnung der Vertragsurkunde annahm. Hierzu war der Kläger berechtigt. Wird vor der Annahme eines Vertragsangebots das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Empfängers eröffnet, ist im Wege der Auslegung zu klären, ob das Angebot auch für den Insolvenzfall gelten soll (Staudinger/Bork, BGB, 2010, § 153 Rn. 16). Dies ist im Streitfall anzunehmen, weil der Vertrag durch die erwartete Insolvenzeröffnung initiiert und das Angebot nicht nur an den Schuldner, sondern ausdrücklich auch an den Kläger gerichtet war. Von einer früher, schon vor Insolvenzeröffnung zustande gekommenen mündlichen Einigung kann entgegen der Ansicht der Revision mangels entsprechender Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausgegangen werden. Bestand aber vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Verpflichtung der Beklagten, kann die Verfahrenseröffnung nicht zur Umwandlung einer solchen Verpflichtung geführt haben.

7

2. Welchen Inhalt die von der Beklagten bezüglich der Energiekosten übernommene Verpflichtung hatte, ist vielmehr durch Auslegung der vertraglichen Vereinbarung zu ermitteln. Die gebotene Auslegung hat das Berufungsgericht, auch wenn es diesen Begriff nicht verwendet, der Sache nach dahin vorgenommen, dass sich die Beklagte zur Befreiung des Klägers nur von den von ihm tatsächlich aufzubringenden Kosten in Höhe der Insolvenzquote verpflichtet habe. Diese Auslegung hält jedenfalls insoweit, als das Berufungsgericht angenommen hat, die Vereinbarung gebe dem Kläger einen auf Befreiung und nicht von vorneherein auf Zahlung gerichteten Anspruch, der revisionsrechtlichen Prüfung stand.

8

a) Bei der in Rede stehenden Vertragsklausel handelt es sich um eine Individualvereinbarung, deren tatrichterliche Auslegung in der Revisionsinstanz nur beschränkt daraufhin überprüft werden kann, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen worden ist. Nach den anerkannten Auslegungsgrundsätzen hat der Tatrichter insbesondere den mit der Vereinbarung verfolgten Zweck und die Interessenlage der Parteien zu berücksichtigen, ferner die sonstigen Begleitumstände, die den Sinngehalt der gewechselten Erklärungen erhellen können (vgl. etwa BGH, Urteil vom 11. Oktober 2012 - IX ZR 30/10, WM 2012, 2144 Rn. 10 f mwN).

9

b) Nach diesen Maßstäben ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die Vereinbarung lediglich im Sinne einer Verpflichtung der Beklagten zur Freistellung des Klägers und nicht als Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung an den Kläger ausgelegt hat.

10

aa) Nach der mit "Haftungsausschluss" überschriebenen Regelung in § 4 des Übernahmevertrags "trägt der Erwerber ab dem Übergabezeitpunkt anfallende … Energiebezugskosten …". Mit diesem Wortlaut ist die an § 257 BGB orientierte Auslegung des Berufungsgerichts, es sei ein auf Freistellung und nicht unmittelbar auf Zahlung an den Veräußerer des Unternehmens gerichteter Anspruch begründet worden, vereinbar. Die Überschrift der Regelung legt eine solche Auslegung sogar nahe.

11

bb) Das Berufungsgericht hat weder wesentlichen Auslegungsstoff noch den Zweck der Vereinbarung oder die Interessen der Vertragsparteien außer Acht gelassen. Insbesondere hat es die Gesichtspunkte, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Befreiungsgläubigers die Umwandlung eines bereits bestehenden Befreiungsanspruchs in einen Anspruch auf Zahlung in voller Höhe der vom Befreiungsgläubiger eingegangenen Verbindlichkeit rechtfertigen (BGH, Urteil vom 16. September 1993 - IX ZR 255/92, WM 1993, 2180, 2182 mwN), in seine Überlegungen einbezogen. Es hat diesen Gesichtspunkten - insbesondere dem Erfordernis, das Insolvenzverfahren zügig und vereinfacht nach den geltenden Verfahrensvorschriften abzuwickeln - im Streitfall aber keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen, weil zu dem Zeitpunkt, als der Vertrag mit Unterzeichnung durch den Kläger zustande kam, das Insolvenzverfahren bereits eröffnet war und deshalb anders als in den Vergleichsentscheidungen schon bei der Begründung des Anspruchs feststand, dass die Masse den Drittgläubiger nur in Höhe der Insolvenzquote würde befriedigen müssen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dass die Schuldnerin materiell insolvent war und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unmittelbar bevorstand, war den Vertragsparteien sogar schon bekannt, als die Beklagte am 1. September 2011 den Übernahmevertrag unterzeichnete und damit ein entsprechendes Angebot erklärte. Der Kläger durfte die Vertragserklärung der Beklagten betreffend die ab dem Übernahmezeitpunkt am 1. September 2011 anfallenden Energiekosten in dieser Situation ihrem Wortlaut entsprechend als Angebot einer Freistellungsverpflichtung verstehen und das Angebot mit diesem Inhalt annehmen. Denn ein Insolvenzverwalter kann im Rahmen der Vertragsfreiheit auch an der Begründung von Forderungen mitwirken, die nicht auf Zahlung an die Insolvenzmasse gerichtet sind.

12

cc) Die auf das Insolvenzverfahren bezogenen Interessen des Klägers bleiben auch bei einem solchen Verständnis der Vertragsklausel ausreichend gewahrt. Er kann als Insolvenzverwalter den Anspruch auf Freistellung titulieren lassen. Erfüllt der Befreiungsschuldner den Anspruch, indem er die Verbindlichkeit des Insolvenzschuldners gegenüber dem Dritten begleicht, tritt dadurch die mit der Vertragsklausel bezweckte Entlastung der Masse ein. Kommt der Befreiungsschuldner seiner Verpflichtung nicht nach, kann der Insolvenzverwalter den Befreiungsanspruch nach § 887 ZPO vollstrecken und auf diese Weise eine Erstattung von ihm getragener Kosten erreichen.

13

3. Begründete die im Übernahmevertrag vereinbarte Pflicht der Beklagten, ab dem Übernahmezeitpunkt die Energiekosten zu tragen, somit lediglich einen Anspruch des Klägers auf Freistellung und nicht auf unmittelbare Zahlung an die Insolvenzmasse, konnte die Klage keinen Erfolg haben. Der Inhaber eines Anspruchs auf Befreiung von einer Verbindlichkeit kann vom Schuldner dieses Anspruchs grundsätzlich nicht Zahlung des zur Tilgung der Verbindlichkeit erforderlichen Geldbetrags verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 2011 - III ZR 144/10, WM 2011, 505 Rn. 21; Staudinger/Bittner, BGB, 2014, § 257 Rn. 7; Bamberger/Roth/Unberath, BGB, 3. Aufl., § 257 Rn. 4).

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a) Eine Umwandlung des Befreiungsanspruchs in einen Zahlungsanspruch kann in Betracht kommen, wenn der Gläubiger des Befreiungsanspruchs die Verbindlichkeit, von der er freizustellen ist, selbst erfüllt (vgl. Staudinger/Bittner, aaO Rn. 8; MünchKomm-BGB/Krüger, 6. Aufl., § 257 Rn. 5). Dies ist jedoch im Streitfall bisher nicht geschehen.

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b) Ferner wird eine Umwandlung in einen Anspruch auf Zahlung schon dann angenommen, wenn sich der Gläubiger des Befreiungsanspruchs in einer Lage befindet, die seine Inanspruchnahme mit Sicherheit erwarten lässt (BGH, Urteil vom 16. September 1993 - IX ZR 255/92, WM 1993, 2180, 2182; Staudinger/Bittner, aaO Rn. 8). Diese Voraussetzung könnte im Streitfall gegeben sein, weil das Energieversorgungsunternehmen seine Forderung gegen den Insolvenzschuldner im Insolvenzverfahren zur Tabelle angemeldet hat. Insoweit droht jedoch nur eine Inanspruchnahme des Klägers in Höhe der Befriedigungsquote. Nur in diesem Umfang kann die drohende Inanspruchnahme des Klägers einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung begründen. Einen entsprechenden Teilerfolg kann die Zahlungsklage aber, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, nicht erzielen, weil der Kläger zu einer Befriedigungsquote im Insolvenzverfahren nichts vorgetragen hat.

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4. Ob der revisionsrechtlichen Prüfung auch die weitere Auslegung des Berufungsgerichts standhält, dass sich die Freistellungsverpflichtung der Beklagten nicht auf den vollen Betrag der Energieverbrauchskosten erstrecke, die der Energieversorger dem Insolvenzschuldner für die Zeit nach dem 1. September 2011 noch in Rechnung stellte, sondern nur auf einen Betrag nach Maßgabe der im Insolvenzverfahren sich ergebenden Befriedigungsquote, braucht nicht entschieden zu werden. Hiergegen könnte sprechen, dass nur die Befreiung des Insolvenzschuldners von der Forderung des Energieversorgers in ihrer vollen Höhe jegliche Inanspruchnahme der Insolvenzmasse und nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens des Schuldners persönlich zuverlässig verhindert. Auch bestand kein Grund, der Beklagten den Energiebezug zu geringeren als den tatsächlich anfallenden Kosten zu ermöglichen. Selbst wenn sich die vereinbarte Verpflichtung der Beklagten deshalb auf den vollen Betrag der ab dem Übergabezeitpunkt verbrauchten Energiekosten beziehen sollte, kann die beantragte Verurteilung der Beklagten zur Zahlung unmittelbar an den Insolvenzverwalter nicht erfolgen, solange der Anspruch des Klägers lediglich auf Freistellung gerichtet ist.

Kayser                   Gehrlein                          Pape

              Grupp                        Möhring

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.