Abgabenordnung - AO 1977 | § 93b Automatisierter Abruf von Kontoinformationen
(1) Kreditinstitute haben das nach § 24c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes zu führende Dateisystem auch für Abrufe nach § 93 Absatz 7 und 8 zu führen.
(1a) Kreditinstitute haben für Kontenabrufersuchen nach § 93 Absatz 7 oder 8 zusätzlich zu den in § 24c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes bezeichneten Daten für jeden Verfügungsberechtigten und jeden wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des Geldwäschegesetzes auch die Adressen sowie die in § 154 Absatz 2a bezeichneten Daten zu speichern. § 154 Absatz 2d und Artikel 97 § 26 Absatz 5 Nummer 3 und 4 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung bleiben unberührt.
(2) Das Bundeszentralamt für Steuern darf in den Fällen des § 93 Absatz 7 und 8 auf Ersuchen bei den Kreditinstituten einzelne Daten aus den nach den Absätzen 1 und 1a zu führenden Dateisystemen im automatisierten Verfahren abrufen und sie an den Ersuchenden übermitteln. Die Identifikationsnummer nach § 139b eines Verfügungsberechtigten oder eines wirtschaftlich Berechtigten darf das Bundeszentralamt für Steuern nur Finanzbehörden mitteilen.
(3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Datenabrufs und der Datenübermittlung trägt der Ersuchende.
(4) § 24c Abs. 1 Satz 2 bis 6, Abs. 4 bis 8 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.

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Referenzen - Veröffentlichungen |
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Steuerrecht: Berücksichtigung der Einkünfte aus Kapitalvermögen bei Berechnung der Schwelleneinkünfte

Referenzen - Gesetze |
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Finanzverwaltungsgesetz - FVG 1971 | § 5 Aufgaben des Bundeszentralamtes für Steuern
Kapitalanlagegesetzbuch - KAGB | § 51 Inländische Zweigniederlassungen und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften
Kapitalanlagegesetzbuch - KAGB | § 28 Allgemeine Organisationspflichten; Verordnungsermächtigung
Kapitalanlagegesetzbuch - KAGB | § 54 Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften im Inland
Abgabenordnung - AO 1977 | § 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen
Kreditwesengesetz - KredWG | § 24c Automatisierter Abruf von Kontoinformationen
Einführungsgesetz zur Abgabenordnung - AOEG 1977 | § 26 Kontenabrufmöglichkeit und Kontenwahrheit
Gesetz über das Kreditwesen
Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten
Abgabenordnung - AO 1977 | § 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen
Abgabenordnung - AO 1977 | § 139b Identifikationsnummer
Abgabenordnung - AO 1977 | § 154 Kontenwahrheit
