Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Feb. 2016 - I ZB 111/14

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:250216BIZB111.14.0
25.02.2016
vorgehend
Oberlandesgericht Karlsruhe, 9 Sch 2/13, 27.11.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 111/14
vom
25. Februar 2016
in dem Verfahren auf Aufhebung eines inländischen Schiedsspruchs
ECLI:DE:BGH:2016:250216BIZB111.14.0


Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg - vom 27. November 2014 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Gegenstandswert: 3.733.707 €.

Gründe:


1
I. Die Antragstellerin trat mit Wirkung ab 1. Oktober 2004 in einen erstmals zum 30. September 2007 kündbaren Dienstleistungsvertrag mit der Antragsgegnerin ein, der die Führung von Frischwaren-Distributionszentren und dazugehörige Transportleistungen zum Gegenstand hatte. Danach hatte die Antragstellerin Waren zentral einzulagern, zu kommissionieren und zu transportieren , die die Antragsgegnerin als Handelsunternehmen in eigenem Namen an ihre Kunden verkaufte. Dem Dienstleistungsvertrag war als Anlage eine Schiedsvereinbarung beigefügt.
2
Im Zusammenhang mit dem Dienstleistungsvertrag schloss die Antragstellerin am 21./24. September 2004 mit der Konzernmuttergesellschaft der Antragsgegnerin , der M. H. - und I. AG, ei- nen "Zentralregulierungsvertrag mit Lieferanten" (ZRV) ab. Darin beauftragte die Antragstellerin die M. AG mit der Zentralregulierung aller Forderungen aus Lieferungen und Leistungen an die Antragsgegnerin. Die eingereichten Rechnungen, Gutschriften oder Belastungsanzeigen wurden von der M. AG ungeprüft "kontokorrentmäßig" erfasst und miteinander verrechnet; danach verbleibende Salden wurden von der M. AG ausgezahlt.
3
Nachdem sich das über den Dienstleistungsvertrag abgewickelte Warenvolumen verringert hatte, verlangte die Antragstellerin mit Wirkung ab 1. Januar 2006 eine deutliche Erhöhung der für ihre Leistungen mit 0,16 € pro Kilo Ware vereinbarten Vergütung. Die Antragstellerin forderte eine Vergütung von 0,5122 € pro Kilo, als Mindestvergütung jedoch 0,2998 € pro Kilo. Nachdem die Antragstellerin ein Angebot der Antragsgegnerin, die Vergütung auf 0,26 € pro Kilo zu erhöhen, abgelehnt hatte, kündigte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 30. Mai 2006 den Dienstleistungsvertrag außerordentlich zum 30. Juni 2006. Zugleich zahlte sie unter dem Vorbehalt der Rückforderung und zur Vermeidung der von der Antragstellerin angekündigten Einstellung der Belieferung der Kunden der Antragsgegnerin die von der Antragstellerin verlangte Mindestvergütung von 0,2998 € pro Kilo Warenvolumen für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2006 in Höhe von insgesamt 959.562,79 €. Diesem außerhalb der Zentralregulierung gezahlten und nicht in diese aufgenommenen Betrag stellte die Antragsgegnerin allerdings Gegenforderungen in derselben Höhe gegenüber. Einen von ihr beanspruchten Rückforderungsanspruch in Höhe von 242.750,23 € (Differenz zwischen der angebotenen Vergütung von 0,26 € und der von der Antragstellerin geforderten und unter Vorbehalt gezahlten Mindestvergütung von 0,2998 € pro Kilo Warenvolumen) trat sie an die M. AG ab. Einen Betrag von 716.812,56 € stellte die Antragsgegnerin über eine Belastungsanzeige vom 20. Oktober 2006 in die Zentralregulierung ein.

4
In einem ersten Schiedsverfahren zwischen den Parteien begehrte die Antragstellerin für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2006 eine weitere Vergütung auf der Grundlage von 0,5122 € pro Kilo Ware in Höhe von 1.416.407,82 €. Außerdem forderte sie Schadensersatz wegen unzulässiger fristloser Kündigung des Dienstleistungsvertrags. Mit dem (ersten) Schiedsspruch vom 20. Februar 2009 wurde die Antragsgegnerin verurteilt, an die Antragstellerin auf der Basis eines Kilopreises von 0,43537 € eine weitere Vergütung in Höhe von 920.655,07 € zu zahlen. Außerdem wurde der Antragstellerin wegen der nicht fristgerechten Kündigung für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 30. September 2007 Schadensersatz in Höhe von 1.679.035,17 € zuerkannt. Diese Beträge hat die Antragsgegnerin zur Abwendung der Zwangsvollstreckung bezahlt. Die Antragstellerin hat für die Differenz zwischen ihrer in die Zentralregulierung eingeflossenen ursprünglichen Forderung über 1.416.407,82 € und dem insoweit im ersten Schiedsverfahren zuerkannten Betrag von 920.655,07 € und aberkannten Schadensersatzansprüchen in Höhe von 101.086,61 € am 24. März 2009 der Antragsgegnerin Gutschriften über 596.839,43 € erteilt. Auf diese Gutschriften hat die Antragstellerin keine Zahlungen an die Antragsgegnerin geleistet.
5
In dem zweiten Schiedsverfahren, das dem vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren zugrunde liegt, hat die Antragstellerin - soweit noch von Belang - zuletzt beantragt, die Antragsgegnerin zur Zahlung von 959.562,79 € für die zunächst unter Vorbehalt gezahlten, dann jedoch durch Gegenforderungen wieder ausgeglichenen Vergütungsteile zu verurteilen (Antrag zu 1). Außerdem hat sie Verzugszinsen in Höhe von 74.195,47 € (Antrag zu 2) sowie - vorsorglich auch hilfsweise - die Feststellung begehrt, dass der Antragsgegnerin aus näher bezeichneten, von dieser in die Zentralregulierung eingestellten Belastungsanzeigen keine Forderungen gegenüber der Antragstellerin zustehen (Antrag zu 3). Schließlich hat die Antragstellerin - vorsorglich auch hilfsweise - die Feststellung begehrt, dass der Antragsgegnerin die an die M. AG abgetre- tene Forderung über 242.750,23 € nicht zusteht (Antrag zu 4).
6
Mit dem im vorliegenden Beschwerdeverfahren angegriffenen Schiedsspruch vom 30. August 2013 hat das Schiedsgericht die Antragsgegnerin zur Zahlung von 194.168,50 € nebst Zinsen verurteilt und die weitergehende Zahlungsklage sowie die Feststellungsklagen abgewiesen. Das Schiedsgericht hat angenommen, der Antragstellerin stehe dem Grunde nach ein Anspruch in Höhe von 959.562,79 € zu. Davon sei aber ein Betrag in Höhe von 242.750,23 € abzuziehen, weil die Antragstellerin das Weiterbestehen eines Rückzahlungsanspruchs in dieser Höhe nicht ausreichend dargelegt habe. Außerdem habe die Antragsgegnerin wirksam mit Gegenforderungen in Höhe von 596.839,43 € aufgerechnet. Zu dem zugunsten der Antragstellerin verbleibenden Restbetrag von 119.973,13 € sei ein Verzugsschaden in Höhe von 74.195,47 € hinzuzurechnen , so dass sich der zuerkannte Betrag von 194.168,50 € ergebe. Die Feststellungsanträge seien unzulässig, da die Antragstellerin dafür kein schützenswertes Interesse dargelegt habe.
7
Soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse, hat die Antragstellerin die Aufhebung des Schiedsspruchs vom 30. August 2013 (Hilfsantrag zu 1) sowie die Aufhebung des Kostenschiedsspruchs vom 15. November 2013 (Antrag zu 2) beantragt. Das Oberlandesgericht hat die Aufhebungsanträge zurückgewiesen.
8
Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, deren Zurückweisung die Antragsgegnerin beantragt.
9
II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 1 ZPO). Soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrags auf gerichtliche Aufhebung des in- ländischen Schiedsspruchs richtet, hat die auch im Übrigen zulässige (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) Rechtsbeschwerde in der Sache keinen Erfolg (dazu II 1). Soweit das Oberlandesgericht den Antrag auf Aufhebung des Kostenschiedsspruchs zurückgewiesen hat, kann die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde dahinstehen ; das Oberlandesgericht hat den Antrag jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen (dazu II 2).
10
1. Hinsichtlich des auf Aufhebung des Schiedsspruchs gerichteten Hilfsantrags zu 1 ist die Rechtsbeschwerde zwar zulässig. Der Beschluss des Oberlandesgerichts verletzt die Antragstellerin in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (dazu II 1 a). Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet, weil die Antragstellerin nicht dargelegt hat, dass sich diese Rechtsverletzung auf den Schiedsspruch auswirken konnte (dazu II 1 b).
11
a) Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig.
12
aa) Allerdings bedarf es keiner Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, weil das Oberlandesgericht die Hinweispflichten eines Schiedsgerichts, das seine den Parteien mitgeteilte Rechtsauffassung zu einer entscheidungserheblichen Frage ändert, in grundlegender, die Gefahr von Wiederholungen begründender Weise verkannt hat.
13
(1) Die Antragstellerin macht geltend, sie habe den zuletzt als Antrag zu 3 gestellten Feststellungsantrag zunächst als Hauptantrag zu 1 gestellt. Dazu sei auf Seite 6 des Protokolls über die nichtöffentliche Sitzung des Schiedsgerichts vom 18. April 2012 angeführt: Das Schiedsgericht weist darauf hin, dass ein Feststellungsinteresse für den gestellten Antrag zu Nummer 1.) vom Schiedsgericht bejaht werden dürfte.

14
Dieser Hinweis sei im weiteren Verlauf des Schiedsverfahrens zu keinem Zeitpunkt geändert oder korrigiert worden. Erst im Schiedsspruch vom 30. August 2013 sei dann ausgeführt worden, der entsprechende Feststellungsantrag sei unzulässig und deshalb abzuweisen.
15
(2) Es kann dahinstehen, ob bei dieser Sachlage ein Verstoß des Schiedsgerichts gegen den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör anzunehmen ist. Eine etwaige fehlerhafte Beurteilung dieser Frage durch das Oberlandesgericht ist jedenfalls nicht entscheidungserheblich geworden. Das Oberlandesgericht hat lediglich Zweifel geäußert, ob das Schiedsgericht von einer vorher geäußerten Rechtsmeinung abgewichen sei. Tragend für die Beurteilung des Oberlandesgerichts war allein die Erwägung, jedenfalls fehle es an der erforderlichen Kausalität zwischen der behaupteten Gehörsverletzung und der Entscheidung des Schiedsgerichts. Nicht tragende Erwägungen des Oberlandesgerichts können eine Divergenz seiner Entscheidung zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht begründen und deshalb auch nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führen.
16
bb) Das Oberlandesgericht hat das Fehlen der erforderlichen Kausalität zwischen der behaupteten Gehörsverletzung und der Entscheidung des Schiedsgerichts damit begründet, der Vortrag der Antragstellerin lasse nicht erkennen, was sie nach einem Hinweis vorgetragen hätte, um das Schiedsgericht vom Bestehen eines Feststellungsinteresses zu überzeugen.
17
Das Oberlandesgericht hat mit dieser Erwägung den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör verletzt. Es hat in diesem Zusammenhang allein auf den Schriftsatz der Antragstellerin vom 7. November 2014 Bezug genommen. Die Antragstellerin hatte indes bereits in ihrer Antragsschrift vom 21. Oktober 2013, Seite 6 bis 10, nähere Ausführungen dazu gemacht, was sie vorgetragen hätte, falls sie rechtzeitig einen Hinweis des Schiedsgerichts auf dessen geänderte Rechtsauffassung zum Feststellungsinteresse erhalten hätte. Sie hat geltend gemacht, sie hätte dadurch das Schiedsgericht daran hindern können anzunehmen, dass die Belastungsanzeigen, die dem Feststellungsantrag zugrunde lagen, mit Forderungen der Antragstellerin deckungsgleich seien, die bereits Gegenstand der in den Schiedsverfahren gestellten Zahlungsanträge gewesen seien. So habe das Schiedsgericht übersehen, dass eine Belastungsanzeige der Antragsgegnerin über 1.117,10 € nichts mit den Rechnungen der Antragstellerin zu tun gehabt habe. Die Antragstellerin hat zudem ausgeführt , was sie im Einzelnen näher dazu vorgetragen hätte, weshalb sich ihr Feststellungsinteresse für den Antrag zu 3 aus den Besonderheiten der vereinbarten Zentralregulierung der Forderungen und aus den von ihr im Anschluss an den ersten Schiedsspruch in die Zentralregulierung eingestellten Gutschriften über 596.839,43 € ergeben sollte.
18
Wenn das Oberlandesgericht vor diesem Hintergrund ausführt, die Antragstellerin habe nicht einmal ansatzweise dargelegt, was sie vorgetragen hätte , um das Schiedsgericht von einem bestehenden Feststellungsinteresse zu überzeugen, ist davon auszugehen, dass es das entsprechende Vorbringen der Antragstellerin weder zur Kenntnis genommen noch gewürdigt hat.
19
Die Verletzung des Anspruchs der Antragstellerin auf rechtliches Gehör führt zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde unabhängig davon, ob sie sich auf das Ergebnis des Gerichts- oder Schiedsverfahrens auswirkt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368; Beschluss vom 26. Januar 2009 - II ZB 6/08, NJW 2009, 1083 Rn. 13; Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 574 Rn. 13a). Insoweit besteht ein Unterschied zum Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO), in dem eine nicht entscheidungserhebliche Frage auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheit- lichen Rechtsprechung die Zulassung der Revision gebietet (vgl. im Einzelnen BGH, NJW 2004, 367, 368).
20
b) Die zulässige Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung des Schiedsspruchs ist jedoch nicht begründet. Der übergangene Vortrag der Antragstellerin hätte dem Oberlandesgericht keinen Anlass geben können, abweichend zu entscheiden.
21
aa) In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Antragstellerin unter 3.2.2. der Antragsschrift vom 21. Oktober 2013 hat das Schiedsgericht in seinem zweiten Schiedsspruch angenommen, die von der Antragstellerin ausgestellten Rechnungen mit den Nummern 974 bis 982 über Leistungen im Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 30. Juni 2006 seien durch die Belastungsanzeigen der Antragsgegnerin 195.492 bis 195.500 in der Zentralregulierung neutralisiert worden, die vollständige Zahlung der im ersten Schiedsverfahren der Antragstellerin als berechtigte Preiserhöhung und Schadensersatz zugesprochenen Urteilssumme sei außerhalb der Zentralregulierung erfolgt und die Antragstellerin habe nach Abschluss des ersten Schiedsverfahrens für die Differenz zwischen den dort zugesprochenen 920.655,07 € und den von ihr insoweit zuvor in die Zentralregulierung eingestellten Forderungen von insgesamt 1.416.407,82 € Gutschriften in Höhe von insgesamt 596.839,43 € zur Zentralregulierung erteilt.
22
Das Schiedsgericht hat weiter angenommen, dass die Rechnungen der Antragstellerin, die den vom Feststellungsantrag erfassten Belastungsanzeigen mit den Nummern 195.490 bis 195.500 entsprechen, Gegenstand des ersten Schiedsverfahrens waren und dass sich die Belastungsanzeige 190.004 über 716.812,56 € auf den Zahlungsantrag zu 1 im vorliegenden Schiedsverfahren bezieht. Diese Beurteilung hat die Antragstellerin hingenommen.

23
bb) Auf dieser Grundlage ist das Schiedsgericht zu der Auffassung gelangt , die Belastungsanzeigen 195.490 bis 195.500 „gingen rechtlich ins Leere", weil über die Ansprüche, die den entsprechenden Rechnungen der Schiedsklägerin zugrunde liegen, rechtskräftig im ersten Schiedsverfahren entschieden worden sei. Die der Antragstellerin zuerkannten und von der Antragsgegnerin nach dem ersten Schiedsverfahren außerhalb der Zentralregulierung bezahlten Rechnungsbeträge könnten in keiner Endabrechnung mehr neutralisiert werden.
24
Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Das Oberlandesgericht hat jedenfalls im Ergebnis zu Recht angenommen, dass über die Frage, inwieweit der Antragsgegnerin aus den Belastungsanzeigen 195.490 bis 195.500 Forderungen gegenüber der Antragstellerin zustehen, bereits rechtskräftig im ersten Schiedsverfahren entschieden ist. Soweit der Antragstellerin für ihre entsprechenden Rechnungen Beträge zugesprochen worden sind, kann eine diese Forderungen ausgleichende, rechtswirksame Belastungsanzeige durch die Antragsgegnerin nicht mehr erfolgen. Soweit der Zahlungsantrag der Antragstellerin abgewiesen worden ist, bestehen die Belastungsanzeigen zu Recht, weil der Antragstellerin in diesem Umfang keine Forderungen gegen die Antragsgegnerin zustehen. In jedem Fall fehlt es wegen der im ersten Schiedsverfahren getroffenen rechtskräftigen Entscheidung an einem Feststellungsinteresse der Antragstellerin im Hinblick auf die Belastungsanzeigen 195.490 bis 195.500.
25
cc) Hinsichtlich der Belastungsanzeige 190.004 hat das Schiedsgericht zutreffend festgestellt, dass die entsprechende Forderung Gegenstand des auf Zahlung gerichteten Klageantrags zu 1 im vorliegenden Schiedsverfahren ist. Auch insoweit kommt ein Feststellungsantrag deshalb nicht in Betracht. Die Rechtsbeschwerde macht nicht geltend, der übergangene Vortrag der Antrag- stellerin hätte dem Oberlandesgericht Anlass geben können, diese Frage abweichend zu beurteilen.
26
dd) Anders als in dem vom Oberlandesgericht übergangenen Vortrag der Antragstellerin ausgeführt, kann sich das erforderliche Feststellungsinteresse auch nicht aus der im Anschluss an das erste Schiedsverfahren von der Antragstellerin zugunsten der Antragsgegnerin zur Zentralregulierung erteilten Gutschriften über insgesamt 596.839,43 € vom 24. März 2009 ergeben. Bei diesen Gutschriften handelte es sich um die Differenz zwischen den von der Antragstellerin in die Zentralregulierung eingestellten Rechnungen und dem ihr im ersten Schiedsverfahren für diese Rechnungen zugesprochenen Betrag. Die Frage, ob der Antragsgegnerin aus diesen Gutschriften Forderungen gegenüber der Antragstellerin zustehen, ist nicht Gegenstand des Feststellungsantrags zu 3. Dieser Antrag ist auf die im Einzelnen aufgeführten Belastungsanzeigen beschränkt, die die Antragsgegnerin zwischen dem 19. September 2006 und dem 20. Oktober 2006 vorgenommen hat. Dementsprechend hat das Schiedsgericht die Gutschriften über 596.839,43 € im Rahmen seiner Entscheidung über den Klageantrag zu 1 berücksichtigt. Es hat angenommen, dass der Antragsgegnerin über diesen Betrag eine Aufrechnungsforderung gegenüber dem mit dem Klageantrag zu 1 geltend gemachten Zahlungsanspruch der Antragstellerin zusteht. Das greift die Rechtsbeschwerde nicht an.
27
ee) Gegenstand des Feststellungsantrags war allerdings auch die Belastungsanzeige 195.523 vom 11. Oktober 2006 über 1.117,10 €. Die Antragstellerin hatte dazu in dem übergangenen Vortrag ausgeführt, diese Belastungsanzeige stehe in keinem Zusammenhang zu den verfahrensgegenständlichen Rechnungen der Antragstellerin. Die Antragsgegnerin hatte eingeräumt, die Berechtigung dieses Belegs nicht mehr aufklären zu können. Hinsichtlich dieser Belastungsanzeige ist daher nicht auszuschließen, dass das Schiedsgericht bei Berücksichtigung des nach einem Hinweis auf die geänderte Rechtsansicht zur Zulässigkeit der Feststellungsklage gehaltenen Vortrags der Antragstellerin angenommen hätte, diese Forderung sei nicht Gegenstand des ersten Schiedsverfahrens gewesen.
28
Die Antragstellerin hat indes nach ihrem eigenen Vortrag gegen die Belastungsanzeige vom 11. Oktober 2006 fristgerecht Widerspruch erhoben. Zudem weist der von der M. AG der Antragstellerin übersandte Schlussregulierungsbrief vom 8. Januar 2007 einen Schlusssaldo in Höhe von 0,00 € auf. Spätestens seitdem bestand für die Antragstellerin unter den gegebenen Umständen kein Anhaltspunkt mehr, dass sich die Antragsgegnerin weiterhin dieser Forderung in Höhe von 1.117,10 € berühmte. Auch bei Berücksichtigung des weiteren Vortrags der Antragstellerin zu der Belastungsanzeige über 1.117,10 € hätte das Schiedsgericht daher auch insoweit kein Feststellungsinteresse annehmen können.
29
Kann sich aus der Belastungsanzeige über 1.117,10 € keine Forderung der Antragsgegnerin ergeben, so ist das Zentralregulierungskonto auch nach dem Vortrag der Rechtsbeschwerde ausgeglichen. Ein Feststellungsinteresse der Antragstellerin kann sich dann ebenso wenig hinsichtlich einzelner imJahr 2006 in die Zentralregulierung eingestellter Belastungsanzeigen ergeben.
30
2. Es kann dahinstehen, ob die gegen die Abweisung des Antrags auf Aufhebung des Kostenschiedsspruchs gerichtete Rechtsbeschwerde zulässig ist. Sie ist jedenfalls unbegründet.
31
a) Die Rechtsbeschwerde ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig, weil das Schiedsgericht selbst die Vergütung der Schiedsrichter als Teil der Verfahrenskosten ziffernmäßig festgesetzt hat. Dies ist zwar nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur zulässig, wenn die Höhe der Vergütung - etwa weil sich das Honorar nach dem Streitwert richtet und eine bezifferte Schiedsklage erhoben worden ist oder weil die Parteien mit den Schiedsrichtern ein festes Honorar vereinbart haben oder weil Einvernehmen über den Streitwert besteht - feststeht und der dafür benötigte Betrag bereits vorschussweise einbezahlt worden ist (BGH, Beschluss vom 28. März 2012 - III ZB 63/10, BGHZ 193, 38 Rn. 8 mwN). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall aber erfüllt.
32
Die Schiedsrichter erhielten eine vorher vereinbarte, streitwertabhängige Vergütung. Die Parteien hatten im Konstitutionsprotokoll für das Schiedsverfahren folgende Regelung getroffen: Die von den Parteien ernannten Schiedsrichter erhalten die Gebühren und Auslagen , die einem Rechtsanwalt für die Vertretung einer Partei in der ersten Instanz vor dem ordentlichen Gericht zustehen würden. Dem Obmann stehen diese Gebühren wie für die Vertretung einer Partei in der zweiten Instanz zu. Im Übrigen gilt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) entsprechend.
33
Die Parteien hatten sich zudem über den Streitwert geeinigt und jeweils einen Vorschuss von 60.000 € gezahlt.
34
Der Einwand der Antragstellerin, es sei gleichwohl die Geltung der am 30. Juni 2004 außer Kraft getretenen Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vereinbart, betrifft die Auslegung der Parteivereinbarung. Sie ändert jedoch nichts daran, dass das Schiedsgericht ordnungsgemäß von denParteien zur Festsetzung der Vergütung der Schiedsrichter ermächtigt war. Zudem ist die auf den eindeutigen Wortlaut des Konstitutionsprotokolls gestützte Auffassung des Schiedsgerichts nicht zu beanstanden, für die Berechnung der Vergütung sei das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz maßgeblich.
35
b) Die Antragstellerin macht weiter geltend, die Rechtsbeschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Aufhebung des Kostenschiedsspruchs sei zulässig, weil das Oberlandesgericht keine Verletzung des Anspruchs der An- tragstellerin auf rechtliches Gehör darin erkannt habe, dass das Schiedsgericht einen Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 24. Oktober 2013 bei seiner Kostenentscheidung berücksichtigt habe, der der Antragstellerin nicht zugegangen sei und zu dem sie sich daher vor Erlass der Entscheidung nicht habe äußern können.
36
aa) Die Antragstellerin hatte den Schriftsatz vom 24. Oktober 2013 vor der Kostenentscheidung des Schiedsgerichts unstreitig nicht erhalten, weil im Büro des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin für seine Übermittlung eine fehlerhafte E-Mail-Anschrift für die Antragstellerin verwendet worden war. Die Parteien hatten sich im Konstitutionsprotokoll für das Schiedsgericht darauf geeinigt, Abschriften unmittelbar den jeweils anderen Verfahrensbevollmächtigten zuzuleiten.
37
Das Oberlandesgericht hat dazu ausgeführt, eine Gehörsverletzung könne nicht festgestellt werden. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichte das Schiedsgericht nicht, zu jedem einzelnen unselbständigen Angriffs- und Verteidigungsmittel Stellung zu nehmen. Spiegelbildlich dazu könne nicht jede - offensichtlich versehentlich - unterbliebene Weiterleitung von Verfahrenseingaben einer Schiedspartei an die andere Schiedspartei als Verletzung des rechtlichen Gehörs gewertet werden. Eine Gehörsverletzung scheide jedenfalls aus, wenn wesentlicher Inhalt der Eingabe, wie hier, die Wiedergabe von Auszügen des der Gegenseite bekannten Konstitutionsprotokolls sei.
38
bb) Es kann dahinstehen, ob dieser Beurteilung zuzustimmen ist, und ob eine Gehörsverletzung möglicherweise schon deshalb zu verneinen ist, weil die Weiterleitung des Schriftsatzes nicht durch ein Verschulden des Schiedsgerichts unterblieben ist. Der etwaige Rechtsfehler des Oberlandesgerichts bei der Anwendung der Rechtsgrundsätze für die Gewährung rechtlichen Gehörs auf das Verfahren des Schiedsgerichts war jedenfalls nicht entscheidungserheblich.

39
Die fehlerhafte Verneinung einer Gehörsverletzung durch das Oberlandesgericht wäre nur entscheidungserheblich, wenn von der Antragstellerin gehaltener Vortrag zu der Frage, was sie in Kenntnis des Schriftsatzes vom 24. Oktober 2013 noch vor dem Schiedsgericht dargelegt hätte, diesem hätte Anlass geben können, eine abweichende Kostenentscheidung zu treffen. Dafür ist indes nichts ersichtlich.
40
Die Antragstellerin hat sich im Rechtsbeschwerdeverfahren insoweit allein auf die Ausführungen auf Seite 7 ihres Schriftsatzes vom 12. Dezember 2013 berufen. Darin hat sie pauschal ausgeführt, die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Kosten beträfen zumindest teilweise nicht das streitgegenständliche Schiedsgerichtsverfahren und seien nicht zu erstatten, weil Postgebühren für Briefe, die andere Verfahren der Parteien beträfen und an Dritte gerichtet seien, zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht notwendig seien.
41
Im Hinblick auf diesen Vortrag hätte das Oberlandesgericht keinen Anlass gehabt anzunehmen, das Schiedsgericht hätte ohne Gehörsverstoß zu einer anderen Kostenentscheidung gelangen können. Nach dem Kostenfestsetzungsantrag vom 17. September 2013 sind von der Antragsgegnerin 69,65 € Post- und Telekommunikationsauslagen sowie 62,95 € Dokumentenpauschale für Ablichtungen und Telefaxzustellungen an den Gegner abgerechnet worden. Die Antragstellerin hatte diese Kostenansätze mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2013 schon im Schiedsverfahren beanstandet. Hinsichtlich der Postgebühren hatte sie geltend gemacht, ein mit Portokosten in Höhe von 5,30 € berücksichtigter Großbrief/Rückschein an die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 7. April 2009 sei diesen nicht zugegangen. Zudem sei eine Vielzahl von Schreiben an Herrn K. von der M. AG aufgeführt, die an dem Verfahren nicht beteiligt sei. Außerdem wurde pauschal gerügt, dass kein Nach- weis für die als Dokumentenpauschale für Ablichtungen aufgeführten Kosten überreicht worden ist. In dem der Antragstellerin nicht ordnungsgemäß übermittelten Schriftsatz vom 24. Oktober 2013 erläuterte die Antragsgegnerin, Kosten für Schreiben an Herrn K. von der M. AG seien angesetzt worden, weil dieses Unternehmen mittelbar am Verfahren beteiligt war und mehrfach angeschrieben werden musste, um Unterlagen, wie etwa (Schluss-)Regulierungsbriefe und sonstige Abrechnungsunterlagen zu erhalten, damit diese im Verfahren vorgelegt werden konnten. Außerdem sei mit der M. AG im Rahmen von Vergleichsverhandlungen korrespondiert worden, da durch den angedachten Vergleich alle anhängigen Verfahren der Parteien, auch gegen die M. AG, erledigt werden sollten. Das am 7. April 2009 verschickte Schreiben an die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin beziehe sich laut Betreff auf das Verfahren MF. und habe in unmittelbarem Zusammenhang mit den vorliegend interessierenden Rechtsfragen, etwa einer Aufrechnung, gestanden. Hinsichtlich der Dokumentenpauschale berief sich der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin auf seine anwaltliche Versicherung dieser Kosten sowie darauf, dass sich bereits aus dem Umfang der Akten ergebe, dass die angesetzten Ablichtungen deutlich unter dem lägen, was tatsächlich in dieser Sache habe ausgedruckt und kopiert werden müssen.
42
Die Ausführungen der Antragstellerin vor dem Oberlandesgericht gehen nicht über ihren Vortrag im Schriftsatz vom 23. Oktober 2013 im Schiedsverfahren hinaus, sondern bleiben dahinter zurück. Unter diesen Umständen ist nichts dafür ersichtlich, dass das Schiedsgericht die fraglichen Kosten auch bei ordnungsgemäßer Gewährung rechtlichen Gehörs nicht jedenfalls aufgrund der Erläuterungen im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 24. Oktober 2013 für gerechtfertigt hätte halten müssen. Insbesondere gab es im Hinblick auf Umfang und Komplexität des Verfahrens aus Sicht des Schiedsgerichts keinen An- lass, an der von der Antragsgegnerin geltend gemachten Höhe der Dokumentenpauschale zu zweifeln.
43
III. Danach ist die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Büscher Schaffert Kirchhoff
Löffler Schwonke
Vorinstanz:
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 27.11.2014 - 9 Sch 2/13 -

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Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Jan. 2009 - II ZB 6/08

bei uns veröffentlicht am 26.01.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 6/08 vom 26. Januar 2009 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 103 Abs. 1; ZPO §§ 233 Fc, Fd, 574 Abs. 2 Nr. 2; a) Die Verletzung des Anspruchs des Rechtsbeschwerd

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. März 2012 - III ZB 63/10

bei uns veröffentlicht am 28.03.2012

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Bundesgerichtshof Urteil, 20. Juli 2017 - III ZR 545/16

bei uns veröffentlicht am 20.07.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 545/16 Verkündet am: 20. Juli 2017 P e l l o w s ki Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 675

Bundesgerichtshof Beschluss, 02. März 2017 - I ZB 42/16

bei uns veröffentlicht am 02.03.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 42/16 vom 2. März 2017 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs ECLI:DE:BGH:2017:020317BIZB42.16.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. März 2017 durch die Richt

Referenzen

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genannten Entscheidungen findet die Rechtsbeschwerde statt. Im Übrigen sind die Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 bezeichneten Verfahren unanfechtbar.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann auch darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung eines Staatsvertrages beruht. Die §§ 707, 717 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend

1.
die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038);
2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040);
3.
die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041);
4.
die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.

(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.

(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 28/03
vom
23. Oktober 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Verletzt die Entscheidung des Berufungsgerichts den Anspruch der beschwerten
Partei auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes, so ist die nach § 574 Abs. 1
Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) unabhängig davon zulässig
, ob sich der Rechtsverstoß auf das Endergebnis auswirkt.
Eine konkrete Anweisung des Anwalts im Einzelfall macht nur dann allgemeine organisatorische
Regelungen obsolet, wenn diese durch die Einzelanweisung ihre Bedeutung
für die Einhaltung der Frist verlieren; das ist nicht der Fall, wenn die Weisung
nur dahin geht, einen Schriftsatz per Telefax zu übermitteln, die Fristüberschreitung
aber darauf beruht, daß es an ausreichenden organisatorischen Vorkehrungen
dazu fehlt, unter welchen Voraussetzungen eine Frist nach Übermittlung
fristwahrender Schriftsätze per Telefax als erledigt vermerkt werden darf.
BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03 - LG Konstanz
AGÜberlingen
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Oktober 2003 durch die
Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin
Dr. Stresemann

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Konstanz vom 2. April 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Gründe:


I.


Gegen das ihr am 7. November 2002 zugestellte Urteil des Amtsgerichts hat die Beklagte Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist per Fax am 8. Januar 2003 bei dem Landgericht eingegangen.
Die Beklagte hat gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und dazu folgendes ausgeführt : Ihr Prozeßbevollmächtigter habe den Begründungsschriftsatz am 7. Januar gefertigt und unterzeichnet und die bei ihm beschäftigte Rechtsanwaltsfachangestellte W. gegen 17.15 Uhr angewiesen, ihn per Fax an das Landgericht zu senden. Diese habe zwar mehrfach versucht zu faxen, was aber , weil sie versehentlich eine falsche Nummer gewählt habe, erfolglos geblieben sei. Sie habe angenommen, das Empfängergerät sei belegt, und habe sich zunächst anderen Aufgaben zugewendet, darüber aber die Angelegenheit ver-
gessen. Später habe sie die Frist im Kalender als erledigt eingetragen, so daß dem Prozeßbevollmächtigten bei dessen Kontrolle gegen 20.00 Uhr das Versäumnis nicht aufgefallen sei.
Das Landgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten zurückgewiesen und ihre Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses verlangt und den Wiedereinsetzungsantrag weiterverfolgt. Die Kläger beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.


1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
aa) Allerdings liegt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kein Fall einer Divergenz zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 29. Juni 2000 (VII ZB 5/00, NJW 2000, 3006) vor. Eine die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründende Abweichung ist nämlich nur gegeben, wenn die angefochtene Entscheidung dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Entscheidung eines höherrangigen oder eines anderen gleichgeordneten Gerichts (Senat, BGHZ 151, 42; BGHZ 89, 149, 151). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Das Berufungsgericht geht - im Einklang mit der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes - davon aus, daß üblicherweise in Anwaltskanzleien auftretende Schwankungen der Arbeitsbelastung die Sorgfalts-
pflicht des Prozeßbevollmächtigten im Hinblick auf die Organisation eines reibungslos und fehlerfrei funktionierenden Geschäftsbetriebs nicht erhöhen. Es meint lediglich, im konkreten Fall hätten Umstände vorgelegen, die über das Übliche einer Mehrbelastung hinausgingen und daher zu besonderen Maßnahmen Anlaß gegeben hätten. Ist diese Auffassung - wie hier (siehe im folgenden ) - falsch, so liegt darin zwar eine rechtsfehlerhafte Würdigung. Doch wird damit kein allgemeiner Rechtssatz aufgestellt, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofes entgegensteht.
bb) Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht aber auf einer Würdigung , die der Beklagten den Zugang zu dem von der Zivilprozeßordnung eingeräumten Instanzenzug in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert. Dies verletzt den Anspruch der Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, vgl. BVerfGE 77, 275, 284; BVerfG NJW 2003, 281) und eröffnet die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO (vgl. Senat, BGHZ 151, 221; Beschl. v. 20. Februar 2003, V ZB 60/02, NJW-RR 2003, 861; Beschl. v. 30. April 2003, V ZB 71/02, NJW 2003, 2388). Die Annahme, der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten habe angesichts der "besonderen Situation am Nachmittag" des 7. Januars 2003 eine eigenständige Prüfung der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist vornehmen müssen, entbehrt jeder Grundlage. Unscharf ist schon der Ansatz. Die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist war an sich nicht gefährdet. Der Prozeßbevollmächtigte hatte den Schriftsatz rechtzeitig gefertigt und dessen Übermittlung per Fax verfügt. Welche zusätzlichen Maßnahmen er hätte ergreifen sollen, worin sich die nach Auffassung des Berufungsgerichts gebotene erhöhte Sorgfaltspflicht hätte äußern sollen, wird in der angefochtenen Entscheidung nicht gesagt. Dafür ist auch nichts erkennbar. Die einfach zu erledigende Aufgabe einer Telefaxüber-
mittlung kann der Anwalt seinem Personal überlassen (BGH, Beschl. v. 11. Februar 2003, VI ZB 38/02, NJW-RR 2003, 935, 936 m. zahlr. Nachw.). Er braucht sie nicht konkret zu überwachen oder zu kontrollieren. Im übrigen ist hier nach dem Vorbringen der Beklagten sogar eine Kontrolle erfolgt, die aber wegen des falschen Erledigungsvermerks ohne Befund blieb.
Wenn man in dieser konkreten Situation ein Weiteres von dem Anwalt verlangen wollte, so überspannte man die Sorgfaltsanforderungen. Denn solche Maßnahmen könnten nur in einer Beaufsichtigung des Übermittlungsvorgangs selbst oder in einer sofortigen Kontrolle sogleich nach Durchführung bestehen. Dies kann höchstens ganz ausnahmsweise in Betracht kommen (vgl. BGH, Beschl. v. 29. Juni 2000, VII ZB 5/00, NJW 2000, 3006), wenn ein geordneter Geschäftsbetrieb infolge besonderer Umstände nicht mehr gewährleistet ist. Solche Umstände hat das Berufungsgericht aber nicht festgestellt. Daß eine Rechtsanwaltsangestellte über ihre normale Dienstzeit hinaus arbeiten muß und daß drei fristgebundene Sachen zusätzlich zu bearbeiten sind, bedingt keine Situation, die ein ausreichend organisiertes Büro nicht bewältigen könnte. Im übrigen sollte die Übermittlung per Telefax zunächst, nur wenige Minuten nach dem üblichen Dienstschluß, erfolgen, und es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Bearbeitung weiterer Fristsachen, die sich bis 19.30 Uhr hinzog, diese einfache Tätigkeit hätte stören oder in einer Weise gefährden können, daß ein Eingreifen des Anwalts erforderlich gewesen wäre.
cc) Dieser Verstoß gegen das Gebot der Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes führt unabhängig davon zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde , ob er sich auf das Ergebnis auswirkt. Insoweit besteht ein Unterschied zum Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO), in dem eine nicht entscheidungserhebliche Frage auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Revision gebietet (Senat, Beschl. v. 25. Juli 2002, V ZR 118/02, NJW 2002, 3180, 3181; Urt. v. 18. Juli 2003, V ZR 187/02, Umdruck S. 9, zur Veröffentlichung vorgesehen; BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2002, VII ZR 101/02, NJW 2003, 831). Dieser Unterschied beruht auf folgendem: Anders als das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist die Rechtsbeschwerde ein Rechtsmittel, das zur Entscheidung über die Sache führt. Dabei hängt - wie stets - die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht von Fragen der Begründetheit ab. Liegen die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 ZPO vor, so ist die Rechtsbeschwerde zulässig. Ob die angefochtene Entscheidung gleichwohl Bestand hat, ist eine Frage der Begründetheit. Beides miteinander zu verquicken, hieße, die Zulässigkeit des Rechtsmittels zu verneinen, weil es an der Begründetheit fehlt. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde geht es demgegenüber nicht um eine Entscheidung in der Sache selbst, sondern nur um die Frage, ob eine Sachüberprüfung im Revisionsverfahren geboten ist. Bei dieser Prüfung kann und muß berücksichtigt werden, ob die unter die Zulassungsgründe des § 543 Abs. 2 ZPO subsumierbaren Rechts- oder Verfahrensfragen im konkreten Fall entscheidungserheblich sind oder nicht. Sind sie es nicht, besteht kein Anlaß für eine Zulassung; denn es kommt auf sie letztlich nicht an.
2. Die Rechtsbeschwerde ist aber nicht begründet. Das Berufungsgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Ergebnis zu Recht versagt (§ 233 ZPO) und die Berufung infolgedessen zutreffend als unzulässig verworfen (§ 522 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte hat nämlich nicht dargelegt , daß sie ohne Verschulden gehindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Es ist nicht ausgeräumt, daß dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten ein eigenes (Organisations-) Verschulden vorzuwerfen ist,
das diese sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß. Das ergibt sich aus zwei Gesichtspunkten:
Zum einen hat der Anwalt organisatorische Vorkehrungen zu treffen, daß Fristen im Fristenkalender erst dann mit einem Erledigungsvermerk versehen werden, wenn die fristwahrende Handlung auch tatsächlich erfolgt oder jedenfalls soweit gediehen ist, daß von einer fristgerechten Vornahme auszugehen ist (BGH, Beschl. v. 18. Oktober 1993, II ZB 7/93, VersR 1994, 703; Beschl. v. 9. September 1997, IX ZB 80/97, BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 60 m.w.N.). Zum anderen muß der Anwalt bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax die Ausgangskontrolle organisatorisch dahin präzisieren , daß er die damit befaßten Mitarbeiter anweist, einen Einzelnachweis über den Sendevorgang ausdrucken zu lassen, der die ordnungsgemäße Übermittlung anzeigt, bevor die entsprechende Frist als erledigt vermerkt wird (Senat, Beschl. v. 9. Februar 1995, V ZB 26/94, VersR 1995, 1073, 1074). Er muß ferner Vorsorge für Störfälle treffen, um sicherzustellen, daß der Übermittlungsvorgang entweder vollständig wiederholt wird oder daß der Anwalt selbst über geeignete andere Maßnahmen entscheidet.
Ob solche allgemeinen organisatorischen Maßnahmen im Büro des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten bestanden, ist nicht vorgetragen worden. Die bloße Angabe, vor Büroschluß werde kontrolliert, ob alle Fristen erledigt seien, erst danach werde die Frist gelöscht, genügt nicht den vorstehenden Anforderungen. Soweit die Beklagte in einem nach Erlaß des angefochtenen Beschlusses bei dem Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz nähere Angaben zur Ausgangskontrolle gemacht hat, führt das zu keiner anderen Beurteilung. Derjenige, der Wiedereinsetzung beantragt, muß die Gründe, die die Wiedereinsetzung rechtfertigen, innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO vor-
bringen (BGH, Beschl. v. 12. Mai 1998, VI ZB 10/98, BGHR ZPO § 236 Abs. 2 Satz 1 Antragsbegründung 3). Zwar können erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, nach Fristablauf erläutert oder vervollständigt werden (BGH aaO; Beschl. v. 9. Juli 1985, VI ZB 10/85, VersR 1985, 1184, 1185). Das hilft der Beklagten im konkreten Fall aber schon deswegen nicht, weil die ergänzenden Angaben nach Erlaß der Entscheidung gemacht worden sind und daher für das Rechtsbeschwerdegericht nicht verfügbar sind. Seiner Beurteilung unterliegt - anders als im früheren Verfahren der sofortigen Beschwerde (§ 577 ZPO a.F.) - nur der in den Tatsacheninstanzen festgestellte Sachverhalt sowie der auf Verfahrensrüge zu beachtende dortige Sachvortrag. Soweit die Rechtsbeschwerde den neuen Sachvortrag mit Hilfe einer Aufklärungsrüge einführen möchte, ist ihr nicht zu folgen. Es bestand für das Berufungsgericht keine Pflicht, die anwaltlich vertretene Beklagte auf die nicht ausreichenden Gründe ihres Wiedereinsetzungsgesuchs hinzuweisen. Die Anforderungen, die die Rechtsprechung an eine wirksame Ausgangskontrolle und an die organisatorischen Maßnahmen bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze stellt, sind bekannt und müssen einem Anwalt auch ohne richterliche Hinweise geläufig sein. Wenn der Vortrag dem nicht Rechnung trägt, gibt dies keinen Hinweis auf Unklarheiten oder Lücken, die aufzuklären bzw. zu füllen wären, sondern erlaubt den Schluß darauf , daß entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist das Fehlen organisatorischer Maßnahmen zur Vermeidung von Fehlern bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze nicht deswegen unerheblich, weil der Prozeßbevollmächtigte eine konkrete Einzelweisung erteilt hat. Allerdings ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anerkannt, daß es auf allgemeine organisatorische Regelungen nicht entscheidend ankommt, wenn im Einzelfall
konkrete Anweisungen vorliegen, deren Befolgung die Fristwahrung sichergestellt hätte (BGH, Urt. v. 6. Oktober 1987, VI ZR 43/87, VersR 1988, 185, 186; Beschl. v. 26. September 1985, XI ZB 13/95, BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 45; Beschl. v. 2. Juli 2001, II ZB 28/00, NJW-RR 2002, 60). Dabei ist jedoch auf den Inhalt der Einzelweisung und den Zweck der allgemeinen organisatorischen Vorkehrungen Rücksicht zu nehmen. Weicht ein Anwalt von einer bestehenden Organisation ab und erteilt er stattdessen für einen konkreten Fall genaue Anweisungen, die eine Fristwahrung gewährleisten, so sind allein diese maßgeblich; auf allgemeine organisatorische Vorkehrungen kommt es dann nicht mehr an (BGH, Beschl. v. 26. September 1995, XI ZB 13/95, BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 45; Beschl. v. 1. Juli 2002, II ZB 11/01, NJW-RR 2002, 1289). Anders ist es hingegen, wenn die Einzelweisung nicht die bestehende Organisation außer Kraft setzt, sondern sich darin einfügt und nur einzelne Elemente ersetzt, während andere ihre Bedeutung behalten und geeignet sind, Fristversäumnissen entgegenzuwirken. So ersetzt z.B. die Anweisung, einen Schriftsatz sofort per Telefax zu übermitteln und sich durch einen Telefonanruf über den dortigen Eingang des vollständigen Schriftsatzes zu vergewissern, alle allgemein getroffenen Regelungen einer Ausgangskontrolle und macht etwa hier bestehende Defizite unerheblich (BGH, Beschl. v. 2. Juli 2001, II ZB 28/00, NJW-RR 2002, 60). Ebenso liegt es, wenn der Anwalt von der Eintragung der Sache in den Fristenkalender absieht und die Anweisung erteilt, den fertiggestellten Schriftsatz in die Ausgangsmappe für die Post zum Berufungsgericht zu legen (BGH, Beschl. v. 26. September 1995, XI ZR 13/95, BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 45). Denn in diesem Fall würde eine Frist als erledigt vermerkt werden können (vgl. BGH, Beschl. v. 9. September 1997, IX ZB 80/97, NJW 1997, 3446; Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 233 Rdn. 23 S. 698).
Besteht hingegen - wie hier - die Anweisung nur darin, die Übermittlung eines Schriftsatzes sofort per Fax zu veranlassen, so fehlt es an Regelungen, die eine ordnungsgemäße Ausgangskontrolle überflüssig machen. Inhalt der Anweisung ist nur die Bestimmung des Mediums der Übermittlung und der Zeitpunkt ihrer Vornahme. Damit sind aber sonst etwa bestehende Kontrollmechanismen weder außer Kraft gesetzt noch obsolet. Es bleibt sinnvoll und notwendig , daß Anweisungen darüber bestehen, wie die Mitarbeiter eine vollständige Übermittlung per Telefax sicherzustellen haben und unter welchen Voraussetzungen sie eine Frist als erledigt vermerken dürfen. Bestehen sie nicht, entlastet es den Anwalt nicht, wenn er sich im konkreten Einzelfall darauf beschränkt , eine Übermittlung per Telefax anzuordnen. Dem entspricht es, daß z.B. der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (Beschl. v. 1. Juli 2002, II ZB 11/01) einen solchen Übermittlungsauftrag nur für ausreichend erachtet hat, wenn jedenfalls die betreffende Angestellte allgemein angewiesen war, die Telefaxübermittlung jeweils anhand des (auszudruckenden) Sendeberichts zu kontrollieren.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Tropf Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann
13
Die Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs führt zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde unabhängig davon, ob sie sich auf das Ergebnis auswirkt (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368; Zöller/Heßler, ZPO 27. Aufl. § 574 Rdn. 13 a).

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

8
c) Nach der - noch zum alten Schiedsverfahrensrecht ergangenen - Senatsrechtsprechung (vgl. Urteil vom 25. November 1976 - III ZR 112/74, WM 1977, 319; in Bezug genommen im Senatsurteil vom 7. März 1985 - III ZR 169/83, BGHZ 94, 92, 95 f) ist es den Schiedsrichtern darüber hinaus untersagt, ihre (streitwertabhängige) Vergütung mittelbar über die Festsetzung des Streitwerts für das Schiedsverfahren zu bestimmen, sodass auch ein auf der unzulässigen Streitwertfestsetzung beruhender Schiedsspruch über die betragsmä- ßige Kostenerstattung zwischen den Parteien nicht in Betracht kommt. Die Vergütung als Teil der Verfahrenskosten kann nur dann in einem Schiedsspruch ziffernmäßig festgesetzt werden, wenn ihre Höhe - z.B. weil sich das Honorar nach dem Streitwert richtet und eine bezifferte Schiedsklage erhoben worden ist oder weil die Parteien mit den Schiedsrichtern ein festes Honorar vereinbart haben oder weil Einvernehmen über den Streitwert besteht - feststeht und der dafür benötigte Betrag bereits vorschussweise eingezahlt worden ist (Senatsurteil vom 25. November 1976, aaO S. 320; siehe zum Streitstand auch die Nachweise bei Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl., Rn. 1886 ff; MünchKommZPO/Münch, aaO, § 1057 Rn. 3 ff; Wolff, SchiedsVZ 2006, 131 ff).

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)