Bundesgerichtshof Beschluss, 02. März 2017 - I ZB 42/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:020317BIZB42.16.0
02.03.2017
vorgehend
Thüringer Oberlandesgericht, 1 Sch 1/16, 25.04.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 42/16
vom
2. März 2017
in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines
ausländischen Schiedsspruchs
ECLI:DE:BGH:2017:020317BIZB42.16.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. März 2017 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 25. April 2016 wird auf Kosten der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen. Wert des Beschwerdegegenstands: 170.289,69 €.

Gründe:


1
I. Die Parteien schlossen am 26. September 2005 einen Vertrag über Zusammenarbeit („Zusammenarbeitsvertrag“). Ziffer 1 des Vertrags enthält eine Schiedsvereinbarung, in der es unter anderem heißt: 11.2 Schiedsgericht Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag ergeben, einschließlich aller Fragen betreffend das Bestehen, die Gültigkeit oder Beendigung dieses Vertrags, sind gemäß der deutschen Zivilprozessordnung in der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags geltenden Fassung durch drei Schiedsrichter unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig zu entscheiden. 11.3 Schiedsort Schiedsort ist Genf. Es gilt das Verfahrensrecht dieses Ortes, sofern die Schiedsordnung keine entsprechenden Bestimmungen enthält. … 11.5 Begründung des Schiedsspruchs Der Schiedsspruch ist schriftlich zu begründen. Das Schiedsgericht wird auch über die Kosten des Schiedsverfahrens und die notwendigen Auslagen der beteiligten Partner entscheiden.
2
In Ziffer 12 des Vertrags hatten die Parteien als Vertragsstatut deutsches Recht vereinbart.
3
Im Dezember 2011 kündigte die Antragsgegnerin den Vertrag. Die Antragstellerin beantragte vor dem Schiedsgericht, durch Teilschiedsspruch festzustellen , dass die Kündigung des Zusammenarbeitsvertrags durch die Antragsgegnerin unwirksam ist, der zwischen den Parteien geschlossene Zusammenarbeitsvertrag in Kraft bleibt und die Antragsgegnerin verpflichtet ist, der Antragstellerin Schadensersatz in einer Höhe zu bezahlen, die in einem späteren Verfahrensabschnitt festgesetzt wird. Ferner beantragte die Antragstellerin, der Antragsgegnerin die Kosten
4
des Schiedsverfahrens sowie alle der Antragstellerin dabei entstandenen Rechtsverfolgungskosten und Auslagen aufzuerlegen.
5
Mit Zwischenschiedsspruch vom 29. Januar 2015 stellte das Schiedsgericht fest, dass die Zusammenarbeit der Parteien auf Grundlage des Vertrags vom 26. September 2005 beendet sei und die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin einen Anspruch auf Entschädigung in einer noch vom Schiedsgericht zu bestimmenden Höhe habe. Zur Vergütung der Schiedsrichter und den Kosten des Schiedsverfahrens enthält der Zwischenschiedsspruch in der mit Nachtrag des Schiedsgerichts vom 19. August 2015 geänderten Fassung in deutscher Übersetzung folgende Feststellungen und Regelungen: 3. Die Kosten des Schiedsverfahrens bis jetzt werden auf einen Betrag von insgesamt 282.149,10 CHF (einschließlich 1.706 CHF für den Raum, in dem die Termine stattgefunden haben) wie folgt festgelegt: (i) Gebühren für Herrn Prof. P., Mitschiedsrichter, in Höhe von 76.500 CHF sowie Auslagen in Höhe von 519,50 CHF; (ii) Gebühren für Herrn Dr. E., Mitschiedsrichter, in Höhe von 70.250 CHF sowie Auslagen in Höhe von 87,00 CHF; und (iii) Gebühren für Herrn Prof. M., Vorsitzender des Schiedsgerichts, in Höhe von 131.750 CHF sowie Auslagen in Höhe von 1.336,60 CHF.
4. Bezüglich der Kosten des Schiedsverfahrens ist die H. (Antragsgegnerin ) gegenüber K. (Antragstellerin) zur Erstattung eines Betrags in Höhe von 54.041 CHF verpflichtet. Das Schiedsgericht erstattet K. einen Betrag in Höhe von 17.851 CHF. 5. Die H. wird verurteilt, an K. Beträge in Höhe von 231.347.966 KWR, 20.785 CHF, 24.179 € und 1.380 GWP auf die Rechtskosten und sonstigen K. im ersten Abschnitt des Schiedsverfahrens entstandenen Kosten zu zahlen. 6. K. wird verurteilt, an die H. einen Betrag in Höhe von 116.071 € auf die Rechtskosten und sonstigen der H. im ersten Abschnitt des Schiedsverfahrens entstandenen Kosten zu zahlen. Die Antragstellerin hat die vom Schiedsgericht in Fremdwährungen aus6 gedrückten Beträge nach dem Wechselkurs vom 29. Januar 2015, dem Datum des Erlasses des später berichtigten Zwischenschiedsspruchs, in Euro umgerechnet. Auf dieser Grundlage hat die Antragstellerin den ihr für Kosten des Schiedsgerichts und eigene Rechtsverfolgungskosten in Ziffer 4 und 5 des Tenors des Zwischenschiedsspruchs zugesprochenen Betrag mit 286.360,69 € errechnet. Gegen diese Forderung hat die Antragstellerin den von ihr nach Ziffer 6 des Tenors an die Antragsgegnerin zu zahlenden Betrag von 116.071 € aufgerechnet. In Höhe des Differenzbetrags von 170.289,69 € erstrebt die Antragstellerin die Vollstreckbarerklärung des Zwischenschiedsspruchs.
7
Das Oberlandesgericht hat dem Antrag wie folgt stattgegeben: Der durch das Schiedsgericht … erlassene Zwischenschiedsspruch vom 29. Januar 2015 in der Fassung der Ergänzung … vom 19. August 2015 des Inhalts: 4. Bezüglich der Kosten des Schiedsverfahrens ist die H. gegenüber K. zur Erstattung eines Betrags in Höhe von 54.041,00 CHF verpflichtet. 5. Die H. wird verurteilt, an K. Beträge in Höhe von 231.347.966,00 KWR, 20.785,00 CHF, 24.179,00 € und 1.380,00 GBP auf die Rechtskosten und sonstigen Kosten im ersten Abschnitt des Schieds- verfahrens … zu zahlen. wird in Höhe eines Betrags von 170.289,69 € für vollstreckbar erklärt.
8
Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, deren Zurückweisung die Antragstellerin beantragt.
9
II. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Vollstreckbarerklärung in der geltend gemachten Höhe von 170.289,69 € für begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:
10
Die Vollstreckung des Zwischenschiedsspruchs widerspreche nicht deshalb der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, weil das Schiedsgericht das den Schiedsrichtern zustehende Honorar selbst festgesetzt habe. Es stelle kein unzulässiges Richten in eigener Sache dar, wenn das ausländische Schiedsgericht mit der Entscheidung über die Kostenerstattung zugleich über das darin enthaltene Schiedsrichterhonorar entscheide. Die Honorarbestimmung durch das Schiedsgericht sei nur im Verhältnis der Schiedsparteien zueinander verbindlich. Die von der Antragstellerin vorgenommene Umrechnung der Fremdwährungsbeträge sei nicht zu beanstanden.
11
III. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO). Sie ist aber unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
12
1. Der von der Rechtsbeschwerde behauptete Verstoß des Oberlandesgerichts gegen das Verfahrensgrundrecht der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor.
13
a) Die Rechtsbeschwerde rügt, das Oberlandesgericht habe sich nicht mit dem Vortrag der Antragsgegnerin auseinandergesetzt, dass das Schiedsverfahren der deutschen Zivilprozessordnung unterliege und die Parteien sich weder unmittelbar noch mittelbar durch Bezugnahme auf eine Schiedsordnung über das Honorar der Schiedsrichter geeinigt hätten, sondern diese für sich ein Stundenhonorar mit 500 CHF je Stunde gegen den Widerstand der Antragsgegnerin bestimmt und auf dieser Grundlage ihr Honorar in Nummer 3 des Tenors des Zwischenschiedsspruchs festgesetzt hätten.
14
b) Das Oberlandesgericht hatte auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung keinen Anlass, auf diesen Vortrag der Antragsgegnerin einzugehen. Das Oberlandesgericht hat sich ausdrücklich mit der Rüge der Antragsgegnerin auseinandergesetzt, die Vollstreckung des Zwischenschiedsspruchs verstoße gegen den ordre public (§ 1061 Abs. 1 ZPO iVm Art. V Abs. 2 Buchst. b UNÜ), weil die Schiedsrichter ihr Honorar selbst festgesetzt hätten. Es hat aber angenommen , im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 28. März 2012 (III ZB 63/10, BGHZ 193, 38 Rn. 7 bis 10) und des Oberlandesgerichts München (SchiedsVZ 2012, 287, 288) komme ein Verstoß gegen den ordre public nicht in Betracht, weil die Bestimmung einer konkreten Honorarhöhe ebenso wie die Festsetzung des Streitwerts durch die Schiedsrichter nur im Verhältnis der Schiedsparteien zueinander verbindlich sei und nur insoweit Grundlage einer vom Schiedsgericht angeordneten Kostenerstattung sein könne. Den Parteien bleibe es jedoch unbenommen, sich in einer Vergütungsstreitigkeit vor den ordentlichen Gerichten gegenüber den Schiedsrichtern darauf zu berufen, das Honorar sei zu hoch festgesetzt worden. Auf den von der Rechtsbeschwerde als übergangen gerügten Vortrag kam es nach dieser Rechtsauffassung nicht an.
15
2. Entgegen der Rechtsbeschwerde liegt auch der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) nicht vor. Der Beschluss des Oberlandesgerichts weicht nicht von dem Senatsbeschluss vom 25. Februar 2016 (I ZB 111/14, NJW-RR 2016, 700) ab.
16
a) Die Rechtsbeschwerde trägt vor, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfe das Schiedsgericht die Vergütung der Schiedsrichter als Teil der Verfahrenskosten ziffernmäßig nur festsetzen, wenn die Höhe der Vergütung - etwa weil sich das Honorar nach dem Streitwert richte und eine bezifferte Schiedsklage erhoben worden sei oder weil die Parteien mit den Schiedsrichtern ein festes Honorar vereinbart hätten oder weil Einvernehmen über den Streitwert bestehe - feststehe und der dafür benötigte Betrag bereits vorschussweise einbezahlt worden sei (BGH, Beschluss vom 28. März 2012 - III ZB 63/10, BGHZ 193, 38 Rn. 8; BGH, NJW-RR 2016, 700 Rn. 31). Der Entscheidung des Oberlandesgerichts liege der damit unvereinbare und entscheidungserhebliche gedankliche Obersatz zugrunde, dass auch dann, wenn sich das Honorar einer Schiedsklage nicht nach dem Streitwert richte und es an einer Vereinbarung der Parteien über das Schiedsrichterhonorar fehle, das Schiedsgericht selbst für jeden Schiedsrichter eine Vergütung nach Zeitaufwand als Teil der Verfahrenskosten ungeachtet des Widerspruchs einer Partei ziffernmäßig festsetzen könne, wobei unerheblich sei, dass die der Honorarfestsetzung widersprechende Partei den angeforderten Vorschuss nur teilweise eingezahlt habe.
17
b) Damit legt die Rechtsbeschwerde keinen Zulassungsgrund dar. Der Entscheidung des Oberlandesgerichts liegt der von der Rechtsbeschwerde formulierte Obersatz nicht zugrunde. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist weder die Aufhebung noch die Vollstreckbarerklärung der Ziffer 3 des Tenors des Zwischenschiedsspruchs in der Fassung vom 19. August 2015, die nach Ansicht der Rechtsbeschwerde eine mit dem inländischen ordre public unvereinbare , einseitige Festlegung der Schiedsrichtervergütung durch das Schiedsgericht enthält. Entschieden hat das Oberlandesgericht antragsgemäß allein über die Vollstreckbarkeit von Ziffer 4 und Ziffer 5 des Tenors. Für diese Teile der Entscheidung des Schiedsgerichts kam es nicht auf die Frage an, ob die Schiedsrichter ihr Honorar festsetzen durften, wie in Ziffer 3 des Tenors geschehen.
18
aa) Ziffer 5 enthält ausschließlich eine Regelung für die Rechtsanwaltskosten und sonstigen Auslagen der Parteien zur Rechtsverfolgung (vgl. Rn. 212 bis 219 des Zwischenschiedsspruchs). Auf die Berechtigung der Schiedsrichter, ihr Honorar selbst festzusetzen, kommt es dabei nicht an.
19
bb) Ziffer 4 des Tenors betrifft den Ausgleich der von den Parteien für die Kosten des Schiedsverfahrens geleisteten Vorschüsse auf der Grundlage der vom Schiedsgericht festgesetzten Kostenverteilung von 60% zu Lasten der Antragsgegnerin und 40% zu Lasten der Antragstellerin (vgl. Rn. 207 bis 211 des Zwischenschiedsspruchs). Die Festlegung der jeweiligen Kostenquote der Parteien ist von der Rüge der Unzulässigkeit des Richtens in eigener Sache ebenfalls nicht betroffen.
20
Allerdings bezieht sich der gemäß Ziffer 4 des Tenors vorzunehmende Ausgleich der Vorschüsse der Parteien auf die Kosten des Schiedsverfahrens, die zum größten Teil aus der vom Schiedsgericht festgesetzten Vergütung der Schiedsrichter bestehen. Dadurch haben sich die Schiedsrichter - anders als in Ziffer 3 - ihre Vergütungsansprüche gegen die Parteien aber nicht selbst tituliert (vgl. BGHZ 193, 38 Rn. 7). Ziffer 4 des Tenors begründet weder einen Vollstreckungstitel der Schiedsrichter für eigene Honoraransprüche gegen die Parteien (vgl. Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 1057 Rn. 18) noch einen Einwendungsausschluss zu ihren Lasten gegenüber Honorarforderungen der Schiedsrichter. Erweist sich, dass die Parteien aufgrund der vom Schiedsgericht eingeforderten Kostenvorschüsse zuviel gezahlt haben, so können sie die Überzahlung außerhalb des Schiedsverfahrens von den Schiedsrichtern zurückverlangen (vgl. BGHZ 193, 38 Rn. 10; Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts, BT-Drucks. 13/5274, S. 58; Schwab/Walter , Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 33 Rn. 15 aE). In gleicher Weise ist eine Rückforderung zuviel gezahlter Kosten von den Schiedsrichtern noch möglich , nachdem die Vorschüsse der Parteien für die Kosten des Schiedsverfah- rens entsprechend der vom Schiedsgericht festgelegten Kostenquote untereinander ausgeglichen worden sind. Eine im Zwischenschiedsspruch getroffene Regelung, die beiden Parteien im Verhältnis ihres jeweiligen Unterliegens im Schiedsverfahren die Last und das Risiko einer Rückforderung zuviel gezahlter Vorschüsse auf Schiedsrichterhonorare zuweist, entspricht den allgemeinen Gerechtigkeitsvorstellungen.
21
Der Vollstreckung einer solchen Regelung kann der ordre public nicht entgegenstehen. Ist - wie hier - über die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs zu entscheiden, gilt im Interesse des internationalen Handelsverkehrs der gegenüber dem ordre public interne weniger strenge Prüfungsmaßstab des ordre public international. Danach kann einem ausländischen Schiedsspruch unter dem Gesichtspunkt des deutschen verfahrensrechtlichen ordre public nur dann die Anerkennung und Vollstreckung versagt werden, wenn das schiedsgerichtliche Verfahren an einem schwerwiegenden , die Grundlagen des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens berührenden Mangel leidet (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - I ZB 13/15, WM 2016, 2373 mwN). Ein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public international scheidet danach im Streitfall aus.
22
cc) Für die in Rede stehende Vollstreckbarerklärung kommt es entgegen der Rechtsbeschwerde nicht deshalb auf die Festsetzung der Schiedsrichtervergütung in Ziffer 3 des Tenors an, weil deren mangelnde Vollstreckbarkeit nach § 139 BGB der Vollstreckung der Ziffern 4 bis 6 des Tenors entgegenstünde. Für die Vollstreckbarkeit des Zwischenschiedsspruchs ist die Bestimmung des § 139 BGB von vornherein ohne Bedeutung. Da es im Streitfall um die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Schiedsspruchs geht, kann der Antrag auf Vollstreckbarerklärung gemäß § 1061 Abs. 1 ZPO nur zurückgewiesen werden, wenn Versagungsgründe gemäß Art. V UNÜ vorliegen. Ob dies der Fall ist, ist für jede Regelung des Tenors gesondert zu prüfen. Nur soweit ein Versagungsgrund durchgreift, ist die Vollstreckbarerklärung abzulehnen (vgl. Voit in Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., § 1061 Rn. 28; Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 1057 Rn. 5).
23
Unabhängig davon ist die Wirksamkeit der Honorarfestsetzung in Ziffer 3 des Tenors nicht Voraussetzung für den Ausgleich der Kostenvorschüsse gemäß Ziffer 4 des Tenors. Ziffer 4 behandelt vielmehr den von der letztlich maßgeblichen Höhe der Schiedsrichtervergütungen unabhängigen Ausgleich der von den Parteien gezahlten Vorschüsse nach der im Schiedsspruch festgelegten Kostenquote. Die verbindliche Festsetzung der Schiedsrichtervergütung im Verhältnis zwischen den Schiedsrichtern und den Parteien ist davon unabhängig ; ein Ausgleich von Überzahlungen ist nicht ausgeschlossen.
24
3. Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ergibt sich schließlich nicht aus dem Umstand, dass das Oberlandesgericht ohne mündliche Verhandlung entschieden hat. Im Vollstreckbarerklärungsverfahren ist gemäß § 1063 Abs. 2 Fall 2 ZPO eine mündliche Verhandlung nur dann erforderlich, wenn Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO "in Betracht kommen". Das ist nur dann der Fall, wenn sie "begründet geltend gemacht" worden sind (BGH, Beschluss vom 15. Juli 1999 - III ZB 21/98, BGHZ 142, 204, 207). Daran fehlt es im Streitfall (vgl. III 1 und 2).
25
IV. Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts auf Kosten der Antragsgegnerin (§ 97 Abs. 1 ZPO) als unzulässig zu verwerfen. Koch Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke
Vorinstanz:
OLG Jena, Entscheidung vom 25.04.2016 - 1 Sch 1/16 -

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(1) Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genannten Entscheidungen findet die Rechtsbeschwerde statt. Im Übrigen sind die Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 bezeichneten Verfahren unanfechtbar.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann auch darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung eines Staatsvertrages beruht. Die §§ 707, 717 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend

1.
die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038);
2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040);
3.
die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041);
4.
die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.

(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.

(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche richtet sich nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121). Die Vorschriften in anderen Staatsverträgen über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen bleiben unberührt.

(2) Ist die Vollstreckbarerklärung abzulehnen, stellt das Gericht fest, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist.

(3) Wird der Schiedsspruch, nachdem er für vollstreckbar erklärt worden ist, im Ausland aufgehoben, so kann die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung beantragt werden.

7
b) Was die Kosten eines Schiedsverfahrens anbetrifft, bedeutet das Verbot des Richtens in eigener Sache für die Schiedsrichter zunächst, dass diese sich ihre Vergütungsansprüche gegen die Parteien nicht selbst zusprechen, also diese im Schiedsspruch nicht selbst titulieren dürfen. Haben die Parteien für die schiedsrichterliche Tätigkeit keinen (oder keinen ausreichenden) Vorschuss geleistet, kann das Schiedsgericht seine (weitere) Tätigkeit nach § 273 BGB zurückhalten (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 1971 - VII ZR 110/69, BGHZ 55, 344, 347; Senatsurteil vom 10. April 1980 - III ZR 47/79, BGHZ77, 65, 67). Da die Parteien eines Schiedsvertrags die Pflicht trifft, die Durchführung des Verfahrens zu fördern und hierbei, soweit erforderlich, mit der anderen Partei zusammenzuwirken, damit es zum Abschluss des Verfahrens durch einen Schiedsspruch kommt, sind die Parteien grundsätzlich zu gleichen Anteilen zum Vorschuss verpflichtet. Zahlt nur eine Partei ihren Anteil, kann das Schiedsgericht das Verfahren auch aussetzen, um es der nicht säumigen Partei zu ermöglichen, die säumige auf Zahlung des anteiligen Vorschusses vor einem staatlichen Gericht zu verklagen (vgl. Senatsurteil vom 7. März 1985 - III ZR 169/83, BGHZ 94, 92, 95). Wird das Schiedsgericht ohne oder ohne ausreichenden Vorschuss tätig, kann es aber nicht die offenen Schiedsgerichtskosten im Schiedsspruch titulieren, sondern ist darauf verwiesen, seine Gebühren und Unkosten gegebenenfalls vor den staatlichen Gerichten einzuklagen.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 111/14
vom
25. Februar 2016
in dem Verfahren auf Aufhebung eines inländischen Schiedsspruchs
ECLI:DE:BGH:2016:250216BIZB111.14.0


Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg - vom 27. November 2014 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Gegenstandswert: 3.733.707 €.

Gründe:


1
I. Die Antragstellerin trat mit Wirkung ab 1. Oktober 2004 in einen erstmals zum 30. September 2007 kündbaren Dienstleistungsvertrag mit der Antragsgegnerin ein, der die Führung von Frischwaren-Distributionszentren und dazugehörige Transportleistungen zum Gegenstand hatte. Danach hatte die Antragstellerin Waren zentral einzulagern, zu kommissionieren und zu transportieren , die die Antragsgegnerin als Handelsunternehmen in eigenem Namen an ihre Kunden verkaufte. Dem Dienstleistungsvertrag war als Anlage eine Schiedsvereinbarung beigefügt.
2
Im Zusammenhang mit dem Dienstleistungsvertrag schloss die Antragstellerin am 21./24. September 2004 mit der Konzernmuttergesellschaft der Antragsgegnerin , der M. H. - und I. AG, ei- nen "Zentralregulierungsvertrag mit Lieferanten" (ZRV) ab. Darin beauftragte die Antragstellerin die M. AG mit der Zentralregulierung aller Forderungen aus Lieferungen und Leistungen an die Antragsgegnerin. Die eingereichten Rechnungen, Gutschriften oder Belastungsanzeigen wurden von der M. AG ungeprüft "kontokorrentmäßig" erfasst und miteinander verrechnet; danach verbleibende Salden wurden von der M. AG ausgezahlt.
3
Nachdem sich das über den Dienstleistungsvertrag abgewickelte Warenvolumen verringert hatte, verlangte die Antragstellerin mit Wirkung ab 1. Januar 2006 eine deutliche Erhöhung der für ihre Leistungen mit 0,16 € pro Kilo Ware vereinbarten Vergütung. Die Antragstellerin forderte eine Vergütung von 0,5122 € pro Kilo, als Mindestvergütung jedoch 0,2998 € pro Kilo. Nachdem die Antragstellerin ein Angebot der Antragsgegnerin, die Vergütung auf 0,26 € pro Kilo zu erhöhen, abgelehnt hatte, kündigte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 30. Mai 2006 den Dienstleistungsvertrag außerordentlich zum 30. Juni 2006. Zugleich zahlte sie unter dem Vorbehalt der Rückforderung und zur Vermeidung der von der Antragstellerin angekündigten Einstellung der Belieferung der Kunden der Antragsgegnerin die von der Antragstellerin verlangte Mindestvergütung von 0,2998 € pro Kilo Warenvolumen für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2006 in Höhe von insgesamt 959.562,79 €. Diesem außerhalb der Zentralregulierung gezahlten und nicht in diese aufgenommenen Betrag stellte die Antragsgegnerin allerdings Gegenforderungen in derselben Höhe gegenüber. Einen von ihr beanspruchten Rückforderungsanspruch in Höhe von 242.750,23 € (Differenz zwischen der angebotenen Vergütung von 0,26 € und der von der Antragstellerin geforderten und unter Vorbehalt gezahlten Mindestvergütung von 0,2998 € pro Kilo Warenvolumen) trat sie an die M. AG ab. Einen Betrag von 716.812,56 € stellte die Antragsgegnerin über eine Belastungsanzeige vom 20. Oktober 2006 in die Zentralregulierung ein.

4
In einem ersten Schiedsverfahren zwischen den Parteien begehrte die Antragstellerin für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2006 eine weitere Vergütung auf der Grundlage von 0,5122 € pro Kilo Ware in Höhe von 1.416.407,82 €. Außerdem forderte sie Schadensersatz wegen unzulässiger fristloser Kündigung des Dienstleistungsvertrags. Mit dem (ersten) Schiedsspruch vom 20. Februar 2009 wurde die Antragsgegnerin verurteilt, an die Antragstellerin auf der Basis eines Kilopreises von 0,43537 € eine weitere Vergütung in Höhe von 920.655,07 € zu zahlen. Außerdem wurde der Antragstellerin wegen der nicht fristgerechten Kündigung für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 30. September 2007 Schadensersatz in Höhe von 1.679.035,17 € zuerkannt. Diese Beträge hat die Antragsgegnerin zur Abwendung der Zwangsvollstreckung bezahlt. Die Antragstellerin hat für die Differenz zwischen ihrer in die Zentralregulierung eingeflossenen ursprünglichen Forderung über 1.416.407,82 € und dem insoweit im ersten Schiedsverfahren zuerkannten Betrag von 920.655,07 € und aberkannten Schadensersatzansprüchen in Höhe von 101.086,61 € am 24. März 2009 der Antragsgegnerin Gutschriften über 596.839,43 € erteilt. Auf diese Gutschriften hat die Antragstellerin keine Zahlungen an die Antragsgegnerin geleistet.
5
In dem zweiten Schiedsverfahren, das dem vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren zugrunde liegt, hat die Antragstellerin - soweit noch von Belang - zuletzt beantragt, die Antragsgegnerin zur Zahlung von 959.562,79 € für die zunächst unter Vorbehalt gezahlten, dann jedoch durch Gegenforderungen wieder ausgeglichenen Vergütungsteile zu verurteilen (Antrag zu 1). Außerdem hat sie Verzugszinsen in Höhe von 74.195,47 € (Antrag zu 2) sowie - vorsorglich auch hilfsweise - die Feststellung begehrt, dass der Antragsgegnerin aus näher bezeichneten, von dieser in die Zentralregulierung eingestellten Belastungsanzeigen keine Forderungen gegenüber der Antragstellerin zustehen (Antrag zu 3). Schließlich hat die Antragstellerin - vorsorglich auch hilfsweise - die Feststellung begehrt, dass der Antragsgegnerin die an die M. AG abgetre- tene Forderung über 242.750,23 € nicht zusteht (Antrag zu 4).
6
Mit dem im vorliegenden Beschwerdeverfahren angegriffenen Schiedsspruch vom 30. August 2013 hat das Schiedsgericht die Antragsgegnerin zur Zahlung von 194.168,50 € nebst Zinsen verurteilt und die weitergehende Zahlungsklage sowie die Feststellungsklagen abgewiesen. Das Schiedsgericht hat angenommen, der Antragstellerin stehe dem Grunde nach ein Anspruch in Höhe von 959.562,79 € zu. Davon sei aber ein Betrag in Höhe von 242.750,23 € abzuziehen, weil die Antragstellerin das Weiterbestehen eines Rückzahlungsanspruchs in dieser Höhe nicht ausreichend dargelegt habe. Außerdem habe die Antragsgegnerin wirksam mit Gegenforderungen in Höhe von 596.839,43 € aufgerechnet. Zu dem zugunsten der Antragstellerin verbleibenden Restbetrag von 119.973,13 € sei ein Verzugsschaden in Höhe von 74.195,47 € hinzuzurechnen , so dass sich der zuerkannte Betrag von 194.168,50 € ergebe. Die Feststellungsanträge seien unzulässig, da die Antragstellerin dafür kein schützenswertes Interesse dargelegt habe.
7
Soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse, hat die Antragstellerin die Aufhebung des Schiedsspruchs vom 30. August 2013 (Hilfsantrag zu 1) sowie die Aufhebung des Kostenschiedsspruchs vom 15. November 2013 (Antrag zu 2) beantragt. Das Oberlandesgericht hat die Aufhebungsanträge zurückgewiesen.
8
Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, deren Zurückweisung die Antragsgegnerin beantragt.
9
II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 1 ZPO). Soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrags auf gerichtliche Aufhebung des in- ländischen Schiedsspruchs richtet, hat die auch im Übrigen zulässige (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) Rechtsbeschwerde in der Sache keinen Erfolg (dazu II 1). Soweit das Oberlandesgericht den Antrag auf Aufhebung des Kostenschiedsspruchs zurückgewiesen hat, kann die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde dahinstehen ; das Oberlandesgericht hat den Antrag jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen (dazu II 2).
10
1. Hinsichtlich des auf Aufhebung des Schiedsspruchs gerichteten Hilfsantrags zu 1 ist die Rechtsbeschwerde zwar zulässig. Der Beschluss des Oberlandesgerichts verletzt die Antragstellerin in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (dazu II 1 a). Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet, weil die Antragstellerin nicht dargelegt hat, dass sich diese Rechtsverletzung auf den Schiedsspruch auswirken konnte (dazu II 1 b).
11
a) Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig.
12
aa) Allerdings bedarf es keiner Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, weil das Oberlandesgericht die Hinweispflichten eines Schiedsgerichts, das seine den Parteien mitgeteilte Rechtsauffassung zu einer entscheidungserheblichen Frage ändert, in grundlegender, die Gefahr von Wiederholungen begründender Weise verkannt hat.
13
(1) Die Antragstellerin macht geltend, sie habe den zuletzt als Antrag zu 3 gestellten Feststellungsantrag zunächst als Hauptantrag zu 1 gestellt. Dazu sei auf Seite 6 des Protokolls über die nichtöffentliche Sitzung des Schiedsgerichts vom 18. April 2012 angeführt: Das Schiedsgericht weist darauf hin, dass ein Feststellungsinteresse für den gestellten Antrag zu Nummer 1.) vom Schiedsgericht bejaht werden dürfte.

14
Dieser Hinweis sei im weiteren Verlauf des Schiedsverfahrens zu keinem Zeitpunkt geändert oder korrigiert worden. Erst im Schiedsspruch vom 30. August 2013 sei dann ausgeführt worden, der entsprechende Feststellungsantrag sei unzulässig und deshalb abzuweisen.
15
(2) Es kann dahinstehen, ob bei dieser Sachlage ein Verstoß des Schiedsgerichts gegen den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör anzunehmen ist. Eine etwaige fehlerhafte Beurteilung dieser Frage durch das Oberlandesgericht ist jedenfalls nicht entscheidungserheblich geworden. Das Oberlandesgericht hat lediglich Zweifel geäußert, ob das Schiedsgericht von einer vorher geäußerten Rechtsmeinung abgewichen sei. Tragend für die Beurteilung des Oberlandesgerichts war allein die Erwägung, jedenfalls fehle es an der erforderlichen Kausalität zwischen der behaupteten Gehörsverletzung und der Entscheidung des Schiedsgerichts. Nicht tragende Erwägungen des Oberlandesgerichts können eine Divergenz seiner Entscheidung zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht begründen und deshalb auch nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führen.
16
bb) Das Oberlandesgericht hat das Fehlen der erforderlichen Kausalität zwischen der behaupteten Gehörsverletzung und der Entscheidung des Schiedsgerichts damit begründet, der Vortrag der Antragstellerin lasse nicht erkennen, was sie nach einem Hinweis vorgetragen hätte, um das Schiedsgericht vom Bestehen eines Feststellungsinteresses zu überzeugen.
17
Das Oberlandesgericht hat mit dieser Erwägung den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör verletzt. Es hat in diesem Zusammenhang allein auf den Schriftsatz der Antragstellerin vom 7. November 2014 Bezug genommen. Die Antragstellerin hatte indes bereits in ihrer Antragsschrift vom 21. Oktober 2013, Seite 6 bis 10, nähere Ausführungen dazu gemacht, was sie vorgetragen hätte, falls sie rechtzeitig einen Hinweis des Schiedsgerichts auf dessen geänderte Rechtsauffassung zum Feststellungsinteresse erhalten hätte. Sie hat geltend gemacht, sie hätte dadurch das Schiedsgericht daran hindern können anzunehmen, dass die Belastungsanzeigen, die dem Feststellungsantrag zugrunde lagen, mit Forderungen der Antragstellerin deckungsgleich seien, die bereits Gegenstand der in den Schiedsverfahren gestellten Zahlungsanträge gewesen seien. So habe das Schiedsgericht übersehen, dass eine Belastungsanzeige der Antragsgegnerin über 1.117,10 € nichts mit den Rechnungen der Antragstellerin zu tun gehabt habe. Die Antragstellerin hat zudem ausgeführt , was sie im Einzelnen näher dazu vorgetragen hätte, weshalb sich ihr Feststellungsinteresse für den Antrag zu 3 aus den Besonderheiten der vereinbarten Zentralregulierung der Forderungen und aus den von ihr im Anschluss an den ersten Schiedsspruch in die Zentralregulierung eingestellten Gutschriften über 596.839,43 € ergeben sollte.
18
Wenn das Oberlandesgericht vor diesem Hintergrund ausführt, die Antragstellerin habe nicht einmal ansatzweise dargelegt, was sie vorgetragen hätte , um das Schiedsgericht von einem bestehenden Feststellungsinteresse zu überzeugen, ist davon auszugehen, dass es das entsprechende Vorbringen der Antragstellerin weder zur Kenntnis genommen noch gewürdigt hat.
19
Die Verletzung des Anspruchs der Antragstellerin auf rechtliches Gehör führt zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde unabhängig davon, ob sie sich auf das Ergebnis des Gerichts- oder Schiedsverfahrens auswirkt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368; Beschluss vom 26. Januar 2009 - II ZB 6/08, NJW 2009, 1083 Rn. 13; Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 574 Rn. 13a). Insoweit besteht ein Unterschied zum Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO), in dem eine nicht entscheidungserhebliche Frage auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheit- lichen Rechtsprechung die Zulassung der Revision gebietet (vgl. im Einzelnen BGH, NJW 2004, 367, 368).
20
b) Die zulässige Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung des Schiedsspruchs ist jedoch nicht begründet. Der übergangene Vortrag der Antragstellerin hätte dem Oberlandesgericht keinen Anlass geben können, abweichend zu entscheiden.
21
aa) In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Antragstellerin unter 3.2.2. der Antragsschrift vom 21. Oktober 2013 hat das Schiedsgericht in seinem zweiten Schiedsspruch angenommen, die von der Antragstellerin ausgestellten Rechnungen mit den Nummern 974 bis 982 über Leistungen im Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 30. Juni 2006 seien durch die Belastungsanzeigen der Antragsgegnerin 195.492 bis 195.500 in der Zentralregulierung neutralisiert worden, die vollständige Zahlung der im ersten Schiedsverfahren der Antragstellerin als berechtigte Preiserhöhung und Schadensersatz zugesprochenen Urteilssumme sei außerhalb der Zentralregulierung erfolgt und die Antragstellerin habe nach Abschluss des ersten Schiedsverfahrens für die Differenz zwischen den dort zugesprochenen 920.655,07 € und den von ihr insoweit zuvor in die Zentralregulierung eingestellten Forderungen von insgesamt 1.416.407,82 € Gutschriften in Höhe von insgesamt 596.839,43 € zur Zentralregulierung erteilt.
22
Das Schiedsgericht hat weiter angenommen, dass die Rechnungen der Antragstellerin, die den vom Feststellungsantrag erfassten Belastungsanzeigen mit den Nummern 195.490 bis 195.500 entsprechen, Gegenstand des ersten Schiedsverfahrens waren und dass sich die Belastungsanzeige 190.004 über 716.812,56 € auf den Zahlungsantrag zu 1 im vorliegenden Schiedsverfahren bezieht. Diese Beurteilung hat die Antragstellerin hingenommen.

23
bb) Auf dieser Grundlage ist das Schiedsgericht zu der Auffassung gelangt , die Belastungsanzeigen 195.490 bis 195.500 „gingen rechtlich ins Leere", weil über die Ansprüche, die den entsprechenden Rechnungen der Schiedsklägerin zugrunde liegen, rechtskräftig im ersten Schiedsverfahren entschieden worden sei. Die der Antragstellerin zuerkannten und von der Antragsgegnerin nach dem ersten Schiedsverfahren außerhalb der Zentralregulierung bezahlten Rechnungsbeträge könnten in keiner Endabrechnung mehr neutralisiert werden.
24
Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Das Oberlandesgericht hat jedenfalls im Ergebnis zu Recht angenommen, dass über die Frage, inwieweit der Antragsgegnerin aus den Belastungsanzeigen 195.490 bis 195.500 Forderungen gegenüber der Antragstellerin zustehen, bereits rechtskräftig im ersten Schiedsverfahren entschieden ist. Soweit der Antragstellerin für ihre entsprechenden Rechnungen Beträge zugesprochen worden sind, kann eine diese Forderungen ausgleichende, rechtswirksame Belastungsanzeige durch die Antragsgegnerin nicht mehr erfolgen. Soweit der Zahlungsantrag der Antragstellerin abgewiesen worden ist, bestehen die Belastungsanzeigen zu Recht, weil der Antragstellerin in diesem Umfang keine Forderungen gegen die Antragsgegnerin zustehen. In jedem Fall fehlt es wegen der im ersten Schiedsverfahren getroffenen rechtskräftigen Entscheidung an einem Feststellungsinteresse der Antragstellerin im Hinblick auf die Belastungsanzeigen 195.490 bis 195.500.
25
cc) Hinsichtlich der Belastungsanzeige 190.004 hat das Schiedsgericht zutreffend festgestellt, dass die entsprechende Forderung Gegenstand des auf Zahlung gerichteten Klageantrags zu 1 im vorliegenden Schiedsverfahren ist. Auch insoweit kommt ein Feststellungsantrag deshalb nicht in Betracht. Die Rechtsbeschwerde macht nicht geltend, der übergangene Vortrag der Antrag- stellerin hätte dem Oberlandesgericht Anlass geben können, diese Frage abweichend zu beurteilen.
26
dd) Anders als in dem vom Oberlandesgericht übergangenen Vortrag der Antragstellerin ausgeführt, kann sich das erforderliche Feststellungsinteresse auch nicht aus der im Anschluss an das erste Schiedsverfahren von der Antragstellerin zugunsten der Antragsgegnerin zur Zentralregulierung erteilten Gutschriften über insgesamt 596.839,43 € vom 24. März 2009 ergeben. Bei diesen Gutschriften handelte es sich um die Differenz zwischen den von der Antragstellerin in die Zentralregulierung eingestellten Rechnungen und dem ihr im ersten Schiedsverfahren für diese Rechnungen zugesprochenen Betrag. Die Frage, ob der Antragsgegnerin aus diesen Gutschriften Forderungen gegenüber der Antragstellerin zustehen, ist nicht Gegenstand des Feststellungsantrags zu 3. Dieser Antrag ist auf die im Einzelnen aufgeführten Belastungsanzeigen beschränkt, die die Antragsgegnerin zwischen dem 19. September 2006 und dem 20. Oktober 2006 vorgenommen hat. Dementsprechend hat das Schiedsgericht die Gutschriften über 596.839,43 € im Rahmen seiner Entscheidung über den Klageantrag zu 1 berücksichtigt. Es hat angenommen, dass der Antragsgegnerin über diesen Betrag eine Aufrechnungsforderung gegenüber dem mit dem Klageantrag zu 1 geltend gemachten Zahlungsanspruch der Antragstellerin zusteht. Das greift die Rechtsbeschwerde nicht an.
27
ee) Gegenstand des Feststellungsantrags war allerdings auch die Belastungsanzeige 195.523 vom 11. Oktober 2006 über 1.117,10 €. Die Antragstellerin hatte dazu in dem übergangenen Vortrag ausgeführt, diese Belastungsanzeige stehe in keinem Zusammenhang zu den verfahrensgegenständlichen Rechnungen der Antragstellerin. Die Antragsgegnerin hatte eingeräumt, die Berechtigung dieses Belegs nicht mehr aufklären zu können. Hinsichtlich dieser Belastungsanzeige ist daher nicht auszuschließen, dass das Schiedsgericht bei Berücksichtigung des nach einem Hinweis auf die geänderte Rechtsansicht zur Zulässigkeit der Feststellungsklage gehaltenen Vortrags der Antragstellerin angenommen hätte, diese Forderung sei nicht Gegenstand des ersten Schiedsverfahrens gewesen.
28
Die Antragstellerin hat indes nach ihrem eigenen Vortrag gegen die Belastungsanzeige vom 11. Oktober 2006 fristgerecht Widerspruch erhoben. Zudem weist der von der M. AG der Antragstellerin übersandte Schlussregulierungsbrief vom 8. Januar 2007 einen Schlusssaldo in Höhe von 0,00 € auf. Spätestens seitdem bestand für die Antragstellerin unter den gegebenen Umständen kein Anhaltspunkt mehr, dass sich die Antragsgegnerin weiterhin dieser Forderung in Höhe von 1.117,10 € berühmte. Auch bei Berücksichtigung des weiteren Vortrags der Antragstellerin zu der Belastungsanzeige über 1.117,10 € hätte das Schiedsgericht daher auch insoweit kein Feststellungsinteresse annehmen können.
29
Kann sich aus der Belastungsanzeige über 1.117,10 € keine Forderung der Antragsgegnerin ergeben, so ist das Zentralregulierungskonto auch nach dem Vortrag der Rechtsbeschwerde ausgeglichen. Ein Feststellungsinteresse der Antragstellerin kann sich dann ebenso wenig hinsichtlich einzelner imJahr 2006 in die Zentralregulierung eingestellter Belastungsanzeigen ergeben.
30
2. Es kann dahinstehen, ob die gegen die Abweisung des Antrags auf Aufhebung des Kostenschiedsspruchs gerichtete Rechtsbeschwerde zulässig ist. Sie ist jedenfalls unbegründet.
31
a) Die Rechtsbeschwerde ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig, weil das Schiedsgericht selbst die Vergütung der Schiedsrichter als Teil der Verfahrenskosten ziffernmäßig festgesetzt hat. Dies ist zwar nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur zulässig, wenn die Höhe der Vergütung - etwa weil sich das Honorar nach dem Streitwert richtet und eine bezifferte Schiedsklage erhoben worden ist oder weil die Parteien mit den Schiedsrichtern ein festes Honorar vereinbart haben oder weil Einvernehmen über den Streitwert besteht - feststeht und der dafür benötigte Betrag bereits vorschussweise einbezahlt worden ist (BGH, Beschluss vom 28. März 2012 - III ZB 63/10, BGHZ 193, 38 Rn. 8 mwN). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall aber erfüllt.
32
Die Schiedsrichter erhielten eine vorher vereinbarte, streitwertabhängige Vergütung. Die Parteien hatten im Konstitutionsprotokoll für das Schiedsverfahren folgende Regelung getroffen: Die von den Parteien ernannten Schiedsrichter erhalten die Gebühren und Auslagen , die einem Rechtsanwalt für die Vertretung einer Partei in der ersten Instanz vor dem ordentlichen Gericht zustehen würden. Dem Obmann stehen diese Gebühren wie für die Vertretung einer Partei in der zweiten Instanz zu. Im Übrigen gilt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) entsprechend.
33
Die Parteien hatten sich zudem über den Streitwert geeinigt und jeweils einen Vorschuss von 60.000 € gezahlt.
34
Der Einwand der Antragstellerin, es sei gleichwohl die Geltung der am 30. Juni 2004 außer Kraft getretenen Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vereinbart, betrifft die Auslegung der Parteivereinbarung. Sie ändert jedoch nichts daran, dass das Schiedsgericht ordnungsgemäß von denParteien zur Festsetzung der Vergütung der Schiedsrichter ermächtigt war. Zudem ist die auf den eindeutigen Wortlaut des Konstitutionsprotokolls gestützte Auffassung des Schiedsgerichts nicht zu beanstanden, für die Berechnung der Vergütung sei das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz maßgeblich.
35
b) Die Antragstellerin macht weiter geltend, die Rechtsbeschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Aufhebung des Kostenschiedsspruchs sei zulässig, weil das Oberlandesgericht keine Verletzung des Anspruchs der An- tragstellerin auf rechtliches Gehör darin erkannt habe, dass das Schiedsgericht einen Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 24. Oktober 2013 bei seiner Kostenentscheidung berücksichtigt habe, der der Antragstellerin nicht zugegangen sei und zu dem sie sich daher vor Erlass der Entscheidung nicht habe äußern können.
36
aa) Die Antragstellerin hatte den Schriftsatz vom 24. Oktober 2013 vor der Kostenentscheidung des Schiedsgerichts unstreitig nicht erhalten, weil im Büro des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin für seine Übermittlung eine fehlerhafte E-Mail-Anschrift für die Antragstellerin verwendet worden war. Die Parteien hatten sich im Konstitutionsprotokoll für das Schiedsgericht darauf geeinigt, Abschriften unmittelbar den jeweils anderen Verfahrensbevollmächtigten zuzuleiten.
37
Das Oberlandesgericht hat dazu ausgeführt, eine Gehörsverletzung könne nicht festgestellt werden. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichte das Schiedsgericht nicht, zu jedem einzelnen unselbständigen Angriffs- und Verteidigungsmittel Stellung zu nehmen. Spiegelbildlich dazu könne nicht jede - offensichtlich versehentlich - unterbliebene Weiterleitung von Verfahrenseingaben einer Schiedspartei an die andere Schiedspartei als Verletzung des rechtlichen Gehörs gewertet werden. Eine Gehörsverletzung scheide jedenfalls aus, wenn wesentlicher Inhalt der Eingabe, wie hier, die Wiedergabe von Auszügen des der Gegenseite bekannten Konstitutionsprotokolls sei.
38
bb) Es kann dahinstehen, ob dieser Beurteilung zuzustimmen ist, und ob eine Gehörsverletzung möglicherweise schon deshalb zu verneinen ist, weil die Weiterleitung des Schriftsatzes nicht durch ein Verschulden des Schiedsgerichts unterblieben ist. Der etwaige Rechtsfehler des Oberlandesgerichts bei der Anwendung der Rechtsgrundsätze für die Gewährung rechtlichen Gehörs auf das Verfahren des Schiedsgerichts war jedenfalls nicht entscheidungserheblich.

39
Die fehlerhafte Verneinung einer Gehörsverletzung durch das Oberlandesgericht wäre nur entscheidungserheblich, wenn von der Antragstellerin gehaltener Vortrag zu der Frage, was sie in Kenntnis des Schriftsatzes vom 24. Oktober 2013 noch vor dem Schiedsgericht dargelegt hätte, diesem hätte Anlass geben können, eine abweichende Kostenentscheidung zu treffen. Dafür ist indes nichts ersichtlich.
40
Die Antragstellerin hat sich im Rechtsbeschwerdeverfahren insoweit allein auf die Ausführungen auf Seite 7 ihres Schriftsatzes vom 12. Dezember 2013 berufen. Darin hat sie pauschal ausgeführt, die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Kosten beträfen zumindest teilweise nicht das streitgegenständliche Schiedsgerichtsverfahren und seien nicht zu erstatten, weil Postgebühren für Briefe, die andere Verfahren der Parteien beträfen und an Dritte gerichtet seien, zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht notwendig seien.
41
Im Hinblick auf diesen Vortrag hätte das Oberlandesgericht keinen Anlass gehabt anzunehmen, das Schiedsgericht hätte ohne Gehörsverstoß zu einer anderen Kostenentscheidung gelangen können. Nach dem Kostenfestsetzungsantrag vom 17. September 2013 sind von der Antragsgegnerin 69,65 € Post- und Telekommunikationsauslagen sowie 62,95 € Dokumentenpauschale für Ablichtungen und Telefaxzustellungen an den Gegner abgerechnet worden. Die Antragstellerin hatte diese Kostenansätze mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2013 schon im Schiedsverfahren beanstandet. Hinsichtlich der Postgebühren hatte sie geltend gemacht, ein mit Portokosten in Höhe von 5,30 € berücksichtigter Großbrief/Rückschein an die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 7. April 2009 sei diesen nicht zugegangen. Zudem sei eine Vielzahl von Schreiben an Herrn K. von der M. AG aufgeführt, die an dem Verfahren nicht beteiligt sei. Außerdem wurde pauschal gerügt, dass kein Nach- weis für die als Dokumentenpauschale für Ablichtungen aufgeführten Kosten überreicht worden ist. In dem der Antragstellerin nicht ordnungsgemäß übermittelten Schriftsatz vom 24. Oktober 2013 erläuterte die Antragsgegnerin, Kosten für Schreiben an Herrn K. von der M. AG seien angesetzt worden, weil dieses Unternehmen mittelbar am Verfahren beteiligt war und mehrfach angeschrieben werden musste, um Unterlagen, wie etwa (Schluss-)Regulierungsbriefe und sonstige Abrechnungsunterlagen zu erhalten, damit diese im Verfahren vorgelegt werden konnten. Außerdem sei mit der M. AG im Rahmen von Vergleichsverhandlungen korrespondiert worden, da durch den angedachten Vergleich alle anhängigen Verfahren der Parteien, auch gegen die M. AG, erledigt werden sollten. Das am 7. April 2009 verschickte Schreiben an die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin beziehe sich laut Betreff auf das Verfahren MF. und habe in unmittelbarem Zusammenhang mit den vorliegend interessierenden Rechtsfragen, etwa einer Aufrechnung, gestanden. Hinsichtlich der Dokumentenpauschale berief sich der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin auf seine anwaltliche Versicherung dieser Kosten sowie darauf, dass sich bereits aus dem Umfang der Akten ergebe, dass die angesetzten Ablichtungen deutlich unter dem lägen, was tatsächlich in dieser Sache habe ausgedruckt und kopiert werden müssen.
42
Die Ausführungen der Antragstellerin vor dem Oberlandesgericht gehen nicht über ihren Vortrag im Schriftsatz vom 23. Oktober 2013 im Schiedsverfahren hinaus, sondern bleiben dahinter zurück. Unter diesen Umständen ist nichts dafür ersichtlich, dass das Schiedsgericht die fraglichen Kosten auch bei ordnungsgemäßer Gewährung rechtlichen Gehörs nicht jedenfalls aufgrund der Erläuterungen im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 24. Oktober 2013 für gerechtfertigt hätte halten müssen. Insbesondere gab es im Hinblick auf Umfang und Komplexität des Verfahrens aus Sicht des Schiedsgerichts keinen An- lass, an der von der Antragsgegnerin geltend gemachten Höhe der Dokumentenpauschale zu zweifeln.
43
III. Danach ist die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Büscher Schaffert Kirchhoff
Löffler Schwonke
Vorinstanz:
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 27.11.2014 - 9 Sch 2/13 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 63/10
vom
16. Mai 2012
in dem Verfahren
auf Aufhebung inländischer Schiedssprüche
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2012 durch den Vizepräsidenten
Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und
Seiters

beschlossen:
Der Beschluss des Senats vom 28. März 2012 wird zur Klarstellung von Amts wegen nach § 319 Abs. 1 ZPO dahingehend berichtigt , dass es auf Seite 8 in Zeile 3 nicht Schiedsvertrag, sondern Schiedsrichtervertrag heißt, mithin der Satz insgesamt lautet : "Hierbei ergibt sich der Rückzahlungsanspruch aus dem Schiedsrichtervertrag, durch den die Parteien mit dem Schiedsgericht verbunden sind." Schlick Herrmann Wöstmann Hucke Seiters
Vorinstanz:
KG Berlin, Entscheidung vom 12.08.2010 - 20 Sch 2/10 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 13/15
vom
6. Oktober 2016
in dem Verfahren
auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Vertrag vom 24. Juni 2002 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Königreich Thailand über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Art. 8; SchSprAnerkÜbk Art. V Abs. 2 Buchst. b
a) Unter einer "genehmigten" Kapitalanlage im Sinne von Art. 8 des Vertrags
vom 24. Juni 2002 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich
Thailand über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
ist auch eine Kapitalanlage zu verstehen, die ein Investor der
Bundesrepublik Deutschland im Hoheitsgebiet des Königreichs Thailand in
ein Vorhaben vornimmt, für das das nach dem thailändischen "Investment
Promotion Act" zuständige thailändische "Board of Investment" einen Förderbescheid
ausgestellt hat.
b) Einem ausländischen Schiedsspruch ist die Anerkennung und Vollstreckung
regelmäßig nicht deshalb wegen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung
nach § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit Art. V Abs. 2 Buchst. b
des Übereinkommens vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung
ausländischer Schiedssprüche zu versagen, weil der Antragsteller
den Schiedsspruch unter Verletzung einer ihm gegenüber einem Dritten obliegenden
vertraglichen Pflicht erwirkt hat.
BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - I ZB 13/15 - Kammergericht
LG Berlin
ECLI:DE:BGH:2016:061016BIZB13.15.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 23. Februar 2015 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen. Gegenstandswert: 29.210.000 €.

Gründe:

1
A. Der Antragsgegner ist das Königreich Thailand. Der Antragsteller ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Walter Bau AG. Diese fusionierte am 16. August 2001 mit der Dyckerhoff & Widmann AG. Dadurch erlangte sie deren Anteile an der Don Muang Tollway Co. Ltd. (nachfolgend: DMT), einer Gesellschaft nach thailändischem Recht, die zur Fortentwicklung der öffentlichen Infrastruktur im Königreich Thailand in den 1980er Jahren gegründet worden war. Die Streithelfer des Antragsgegners sind ebenfalls Gesellschafter der DMT und Mitglieder ihres Vorstands.
2
Die Dyckerhoff & Widmann AG hatte sich an einer Ausschreibung des thailändischen "Department of Highways" für den Bau und Betrieb einer Autobahn von Bangkok zum Don Muang Flughafen beteiligt; sie zählte zu den Gründungsgesellschaftern der DMT, die in der Folge die Konzession für den Bau und Betrieb dieser Autobahn erhielt. Unter dem 21. August 1989 schlossen der Antragsgegner, vertreten durch das "Department of Highways", und die DMT einen Konzessionsvertrag über den Bau und Betrieb dieser Autobahn. Als einzige Einnahmequelle der DMT waren Mautgebühren für die Nutzung der Straße über die Konzessionsdauer von 25 Jahren vorgesehen. Die Mautgebühren sollten zu bestimmten Anlässen durch den Antragsgegner erhöht werden. Das nach dem thailändischen "Investment Promotion Act" zuständige thailändische "Board of Investment" erteilte der DMT für deren Vorhaben unter dem 16. Mai 1991 und dem 6. März 1998 jeweils einen Förderbescheid. Zwischen August 1989 und Juli 1997 investierte die Dyckerhoff & Widmann AG etwa 750 Mio. Thai Baht (rund 17 Mio. €) in die Konzessionsgesellschaft.
3
Am 24. Juni 2002 schlossen die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich Thailand einen Vertrag über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen (nachfolgend: Investitionsschutzvertrag - ISV 2002; BGBl. 2004 II S. 48). Dieser trat am 20. Oktober 2004 in Kraft (BGBl. 2004 II S. 1520). Gleichzeitig trat der Vertrag vom 13. Dezember 1961 über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen (nachfolgend: Investitionsschutzvertrag - ISV 1961, BGBl. 1964 II S. 687) außer Kraft. Während der ISV 1961 nur eine Schiedsklausel für Streitigkeiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Vertrages zwischen den Vertragsparteien vorgesehen hatte, enthält der ISV 2002 eine Schiedsklausel auch für Streitigkeiten in Bezug auf Kapitalanlagen zwischen einer der Vertragsparteien und einem Investor der anderen Vertragspartei.
4
Im April 2005 wurde über das Vermögen der Walter Bau AG das Insolvenzverfahren eröffnet und der Antragsteller zum Insolvenzverwalter bestellt. Im September 2005 erhob der Antragsteller für die Walter Bau AG in Genf Schiedsklage gegen den Antragsgegner wegen Verletzung der Verpflichtung aus Art. 2 Abs. 3 ISV 2002, die Kapitalanlagen von Investoren in jedem Fall gerecht und billig zu behandeln und ihnen vollen Schutz zu gewähren, und bean- spruchte Schadensersatz wegen der Entwertung der Gesellschafterrechte der Walter Bau AG an der DMT (nachfolgend auch ISV-Schiedsverfahren).
5
Am 3. Dezember 2006 veräußerte die Walter Bau AG ihre Anteile an der Konzessionsgesellschaft an die Streithelfer. Der Anteilskaufvertrag enthielt eine Regelung, wonach sich die Walter Bau AG und die Streithelfer regelmäßig bezüglich des Schiedsverfahrens gegen die thailändische Regierung beraten, die endgültige Entscheidung, ob dieses Schiedsverfahren beendet wird, jedoch den Streithelfern zusteht. Am 12. Juli 2007 änderten die Vertragsparteien diese Regelung rückwirkend auf den 3. Dezember 2006 dahin, dass die Parteien lediglich verpflichtet sind, über die Fortführung oder Nichtfortführung des gegen den Antragsgegner eingeleiteten Schiedsverfahrens zu verhandeln. In einem "Side Letter" zu dieser Vereinbarung erklärte sich die Walter Bau AG bereit, das Schiedsverfahren auf Verlangen der Streithelfer zu beenden, falls zwischen der Walter Bau AG und den Streithelfern keine Vereinbarung über eine Fortführung des Schiedsverfahrens über den 31. März 2008 hinaus zustande kommt. Am 13. August 2007 unterzeichneten der Antragsteller und die Streithelfer einen zweiten "Side Letter", in dem den Streithelfern unter bestimmten Umständen und gegen Zahlung von weiteren 3 Mio. € das Recht eingeräumt wurde, vom Antragsteller bereits vor Ablauf des 31. März 2008 die Beendigung des Schiedsverfahrens zu verlangen. Mit Schreiben vom 17. September 2008 verlangte der Streithelfer zu 1 vom Antragsteller vergeblich die Beendigung des Schiedsverfahrens. Am 15. Oktober 2008 leiteten die Streithelfer beim Sekretariat der International Chamber of Commerce (ICC) in Paris ein Schiedsverfahren (nachfolgend auch ICC-Schiedsverfahren) gegen den Antragsteller ein, um seine Verurteilung zur Rücknahme der Schiedsklage gegen den Antragsgegner zu erreichen.
6
Der Antragsgegner unterrichtete das Schiedsgericht des ISV-Schiedsverfahrens mit Schreiben vom 23. April 2009 über das ICC-Schiedsverfahren und vertrat die Ansicht, der Antragsteller habe treuwidrig gehandelt, da er durch die Fortsetzung des ISV-Schiedsverfahrens gegen ihn absichtlich gegen seine Verpflichtungen aus dem Vertrag mit den Streithelfern verstoßen habe.
7
Das ISV-Schiedsgericht verurteilte den Antragsgegner mit Schiedsspruch vom 1. Juli 2009 zur Zahlung von 29.210.000 € Schadensersatz nebst Zinsen und Kosten wegen Verletzung der dem Antragsgegner gegenüber der Walter Bau AG als geschütztem Investor obliegenden Pflichten (Art. 2 Abs. 3 ISV 2002) durch Verweigerung der Anhebung sowie zeitweilige Senkung der Mautgebühren , Bau und Ausbau mautfreier Alternativrouten und die zeitweilige Schließung des Don Muang Flughafens.
8
Am 22. Dezember 2009 legte der Antragsteller in dem ICC-Schiedsverfahren den Schiedsspruch des ISV-Schiedsgerichts vor. Daraufhin erklärten die Streithelfer einen Teilrücktritt von dem Anteilskaufvertrag mit dem Antragsteller und einen Verzicht auf die nachträgliche Erfüllung der Verpflichtung zur Rücknahme der Schiedsklage. Stattdessen machten sie vor dem ICCSchiedsgericht die Rückzahlung des Betrags geltend, den sie nach ihrer Darstellung für das Recht bezahlt hatten, die Rücknahme der gegen den Antragsgegner gerichteten Schiedsklage zu verlangen. Am 18. April 2011 erließ das ICC-Schiedsgericht seinen Schiedsspruch, der die Feststellung enthält, dass die Vereinbarung und der erste "Side Letter" den Streithelfern das Recht gaben, vom Antragsteller die Beendigung des Schiedsverfahrens zu verlangen und der Antragsteller seine Pflichten aus der Vereinbarung und dem ersten "Side Letter" verletzte, als er sich weigerte, das Schiedsverfahren auf Verlangen der Streithelfer vom 17. September 2008 zu beenden. Den von den Streithelfern geltend gemachten Zahlungsanspruch wies das ICC-Schiedsgericht zurück. Es konnte sich nicht davon überzeugen, dass die Parteien des Anteilskaufvertrags einen bestimmten Teil des Kaufpreises dem Recht der Streithelfer zugeordnet hatten, die Beendigung des Schiedsverfahrens zu verlangen.
9
Mit Beschluss vom 4. Juni 2012 hat das Kammergericht den Schiedsspruch des ISV-Schiedsgerichts auf Antrag des Antragstellers für vollstreckbar erklärt (KG, Beschluss vom 4. Juni 2012 - 20 Sch 10/11, SchiedsVZ 2013, 112). Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners hat der Bundesgerichtshof den Beschluss des Kammergerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Kammergericht zurückverwiesen (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2013 - III ZB 40/12, SchiedsVZ 2013, 110). Im wiedereröffneten Verfahren hat das Kammergericht den Schiedsspruch wiederum für vollstreckbar erklärt.
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Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsgegner mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er seinen Antrag auf Zurückweisung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung weiterverfolgt. Der Antragsteller beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
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B. Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners ist von Gesetzes wegen statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO genannte Entscheidung des Oberlandesgerichts über einen Antrag betreffend die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs (§ 1061 ZPO) findet gemäß § 1025 Abs. 4 in Verbindung mit § 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Rechtsbeschwerde statt. Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Das Kammergericht hat den am 1. Juli 2009 in der Schweiz erlassenen Schiedsspruch des Schiedsgerichts zu Recht für vollstreckbar erklärt.
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I. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist zulässig.
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1. Der Bundesgerichtshof hat im ersten Rechtsbeschwerdeverfahren entschieden, dass der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nur zulässig ist, wenn die streitgegenständliche Investition in den Anwendungsbereich des ISV 2002 fällt. Diese rechtliche Beurteilung war für das Kammergericht bindend (§ 577 Abs. 4 Satz 4 ZPO). Sie ist auch der Entscheidung im zweiten Rechtsbeschwerdeverfahren zugrunde zu legen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2009 - IX ZB 215/08, WM 2009, 712 Rn. 9).
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a) Das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist kein Verfahren der Zwangsvollstreckung, sondern ein Erkenntnisverfahren eigener Art. Auf das Verfahren sind deshalb die Grundsätze über die Immunität ausländischer Staaten im Erkenntnisverfahren anzuwenden. Nach den gemäß § 20 Abs. 2 GVG, Art. 25 GG als Bundesrecht geltenden Regeln des allgemeinen Völkerrechts sind Staaten im Erkenntnisverfahren der Gerichtsbarkeit anderer Staaten nicht unterworfen, soweit ihre hoheitliche Tätigkeit (acta iure imperii) und nicht lediglich ihr kommerzielles Handeln (acta iure gestionis) betroffen ist. Die mit dem Schiedsspruch vom 1. Juli 2009 entschiedene Klage betrifft die hoheitliche Tätigkeit des Antragsgegners. Im Schiedsspruch wird die Verurteilung zum Schadensersatz auf eine Verletzung von Art. 2 Abs. 3 ISV 2002 durch die Verweigerung der Anhebung sowie zeitweilige Senkung der Mautgebühren, den Bau und Ausbau mautfreier Alternativrouten und die zeitweilige Schließung des Don Muang Flughafens gestützt. Die Zulässigkeit des Antrags auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs hängt damit davon ab, ob der Antragsgegner sich der deutschen Gerichtsbarkeit unterworfen hat (vgl. BGH, SchiedsVZ 2013, 110 Rn. 10 bis 12).
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b) Nach Art. 10 Abs. 2 Satz 1 ISV 2002 werden Streitigkeiten in Bezug auf Kapitalanlagen zwischen einer der Vertragsparteien des Investitionsschutzvertrages und einem Investor der anderen Vertragspartei, die innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Geltendmachung durch eine der beiden Streitparteien nicht gütlich beigelegt werden können, auf Verlangen einer der Streitparteien einem Schiedsverfahren unterworfen. Nach Art. 10 Abs. 2 Satz 3 ISV 2002 wird der Schiedsspruch nach innerstaatlichem Recht vollstreckt. Damit hat sich der Antragsgegner bezüglich der genannten Streitigkeiten nicht nur dem Schiedsverfahren, sondern auch dem in Deutschland als Vorstufe einer späteren Zwangsvollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs notwendigen Verfahren der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung unterworfen. Diese Unterwerfung erfasst allerdings nur Sachverhalte, die unter den ISV 2002 fallen. Deshalb kommt es darauf an, ob die streitgegenständliche Investition in den Anwendungsbereich des ISV 2002 fällt (vgl. BGH, SchiedsVZ 2013, 110 Rn. 13 bis 15).
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2. Die streitgegenständliche Investition fällt nur dann in den Anwendungsbereich des ISV 2002, wenn es sich dabei im Sinne von Art. 8 ISV 2002 um eine genehmigte Kapitalanlage handelt, die ein Investor der Bundesrepublik Deutschland in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Königreichs Thailand in dessen Hoheitsgebiet vorgenommen hat.
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a) Die streitgegenständliche Investition ist nach den Feststellungen des Kammergerichts vor dem Inkrafttreten des ISV 2002 vorgenommen worden. Gegenstand der Schiedsklage ist ein Anspruch der Walter Bau AG gegen den Antragsgegner auf Schadensersatz wegen Verletzung der dem Antragsgegner gegenüber der Walter Bau AG als geschützten Investor obliegenden Pflichten (Art. 2 Abs. 3 ISV 2002) durch Verweigerung der Anhebung sowie zeitweilige Senkung der Mautgebühren, Bau und Ausbau mautfreier Alternativrouten und die zeitweilige Schließung des Don Muang Flughafens. Der Antragsteller macht geltend, durch diese Pflichtverletzung des Antragsgegners seien die Gesellschafterrechte der Walter Bau AG an der DMT entwertet worden. Danach han- delt es sich bei der Beteiligung der Walter Bau AG an der DMT um die Investition , die Gegenstand der Schiedsklage ist.
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b) Nach den Feststellungen des Kammergerichts fallen der Erwerb der Gesellschaftsanteile an der DMT durch die Dyckerhoff & Widmann AG, die Investitionen der Dyckerhoff & Widmann AG in die DMT und der Erwerb der Gesellschaftsanteile der Dyckerhoff & Widmann AG an der DMT durch die Walter Bau AG in die Zeit vor dem Inkrafttreten des ISV 2002. Für vor seinem Inkrafttreten vorgenommene Investitionen gilt der ISV 2002 nach seinem Art. 8, wenn es sich dabei um genehmigte Kapitalanlagen handelt, die Investoren der einen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der anderen Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet vorgenommen haben. Danach kommt es darauf an, ob es sich bei den hier in Rede stehenden Investitionen im Sinne von Art. 8 ISV 2002 um genehmigte Kapitalanlagen handelt, die Investoren der Bundesrepublik Deutschland in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Königreichs Thailand in dessen Hoheitsgebiet vorgenommen haben.
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3. Bei der Beteiligung der Walter Bau AG an der DMT handelt es sich im Sinne von Art. 8 ISV 2002 um eine Kapitalanlage, die ein Investor der Bundesrepublik Deutschland in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Königreichs Thailand in dessen Hoheitsgebiet vorgenommen hat.
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a) Zur Beurteilung der Frage, ob die Beteiligung der Walter Bau AGan der DMT die Voraussetzungen des Art. 8 ISV erfüllt, sind die nach Art. 1 ISV 2002 für die Zwecke dieses Vertrags maßgeblichen Begriffsbestimmungen heranzuziehen. Der Begriff "Kapitalanlagen" umfasst nach Art. 1 Nr. 1 Buchst. b ISV 2002 Vermögenswerte jeder Art, insbesondere aber nicht ausschließlich Aktien und andere Anteilsrechte an Gesellschaften sowie jede andere Art von Beteiligungen an Gesellschaften. Der Begriff "Investoren" bezieht sich nach Art. 1 Nr. 3 Buchst. b ISV 2002 in Bezug auf jede Vertragspartei auf juristische Personen, einschließlich Gesellschaften, Handelsgesellschaften, Wirtschaftsvereinigungen sowie andere Organisationen mit oder ohne Rechtspersönlichkeit , die gemäß der Gesetzgebung dieser Vertragspartei gegründet oder sonst ordnungsgemäß errichtet werden und ihren Sitz im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei haben. Der Begriff "Hoheitsgebiet" bezeichnet nach Art. 1 Nr. 5 ISV 2002 in Bezug auf jede Vertragspartei das unter Souveränität der Vertragspartei stehende Hoheitsgebiet.
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b) Danach handelt es sich bei der Beteiligung der nach deutschem Recht gegründeten Gesellschaften Dyckerhoff & Widmann AG und Walter Bau AG, die beide ihren Sitz in Deutschland haben, an der nach thailändischem Recht gegründeten DMT, die ihren Sitz in Thailand hat, um eine Kapitalanlage, die ein Investor der Bundesrepublik Deutschland im Hoheitsgebiet des Königreichs Thailand vorgenommen hat. Es ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich , dass diese Kapitalanlage nicht in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Königreichs Thailand vorgenommen worden ist.
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4. Das Kammergericht hat mit Recht angenommen, dass es sich bei der Beteiligung der Walter Bau AG an der DMT um eine im Sinne von Art. 8 ISV 2002 "genehmigte" Kapitalanlage handelt. Unter einer "genehmigten" Kapitalanlage im Sinne von Art. 8 ISV 2002 ist auch eine Kapitalanlage zu verstehen, die ein Investor der Bundesrepublik Deutschland im Hoheitsgebiet des Königreichs Thailand in ein Vorhaben vornimmt, für das das nach dem thailändischen "Investment Promotion Act" zuständige thailändische "Board of Investment" einen Förderbescheid ausgestellt hat. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Das thailändische "Board of Investment" hat der DMT für deren Vorhaben des Baus und Betriebs einer Autobahn von Bangkok zum Don Muang Flughafen unter dem 16. Mai 1991 und dem 6. März 1998 jeweils einen Förderbescheid erteilt.
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a) Art. 8 ISV 2002 erstreckt den Schutz des Vertrages auf Investitionen, die vor dem Inkrafttreten des ISV 2002 vorgenommen worden sind. Bis zum Inkrafttreten des ISV 2002 waren Investitionen nach dem ISV 1961 geschützt (vgl. Art. 11 Abs. 2 Satz 2 ISV 2002). Danach fällt eine Investition, die - wie die hier in Rede stehende Beteiligung der Dyckerhoff & Widmann AG und der Walter Bau AG an der DMT - zur Zeit der Geltung des ISV 1961 vorgenommen worden ist, nach Art. 8 ISV 2002 in den Schutzbereich des ISV 2002, wenn es sich dabei im Sinne des ISV 1961 um eine "genehmigte" Kapitalanlage handelt.
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b) Die Frage, ob es sich bei der hier in Rede stehenden Beteiligung der Dyckerhoff & Widmann AG und der Walter Bau AG an der DMT um eine "genehmigte" Kapitalanlage im Sinne des ISV 1961 handelt, ist durch Auslegung des ISV zu klären. Dafür gelten die besonderen Regeln für die Auslegung völkerrechtlicher Verträge.
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Diese Regeln sind in Art. 31 bis 33 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge (Wiener Vertragsrechtskonvention - WVRK) vom 23. Mai 1969 niedergelegt. Diese Vorschriften sind im Streitfall zwar nicht unmittelbar anwendbar, weil der Antragsgegner nicht Vertragspartei der Wiener Vertragsrechtskonvention ist (vgl. BGBl. II 2015, Fundstellennachweis B, S. 666 f.). Gleichwohl kann für die Auslegung der zwischen den Parteien geschlossenen Verträge auf diese Auslegungsregeln zurückgegriffen werden. Es handelt sich nämlich um Regeln, denen Verträge unabhängig von der Wiener Vertragsrechtskonvention auf Grund des Völkerrechts unterworfen sind (Art. 4 WVRK). Die Bestimmungen des Art. 31 bis 33 WVRK kodifizieren inhaltsgleiches Völkergewohnheitsrecht, das unabhängig von der Konvention besteht und bereits vor dem Inkrafttreten der Konvention bestanden hat (zur Genfer Flücht- lingskonvention vgl. BVerfG, NVwZ 2015, 361 Rn. 35 bis 37; vgl. ferner BGH, Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 43/14, GRUR 2016, 1048 Rn. 63 = WRP 2016, 1114 - An Evening with Marlene Dietrich).
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Gemäß Art. 31 Abs. 1 WVRK ist ein Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen. Für die Auslegung eines Vertrages bedeutet der Zusammenhang den Vertragswortlaut samt Präambel und Anlagen (Art. 31 Abs. 2 WVRK). Außer dem Zusammenhang ist in gleicher Weise jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags zu berücksichtigen, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht (Art. 31 Abs. 3 Buchst. b WVRK).
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c) Werden zur Auslegung des Begriffs "genehmigte" Kapitalanlage im Sinne des Art. 8 ISV 2000 allein die insoweit in Betracht kommenden Bestimmungen des ISV 1961 herangezogen und in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen , diesen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung ausgelegt (Art. 31 Abs. 1 WVRK), stellt eine Kapitalanlage, die im Hoheitsgebiet des Königreichs Thailand vorgenommen wird, nur dann eine "genehmigte" Kapitalanlage im Sinne des Art. 8 ISV 2002 dar, wenn sie in ein Vorhaben vorgenommen worden ist, das in einer von der zuständigen Behörde des Königreichs Thailand ausgestellten Zulassungsurkunde als ein "genehmigtes Vorhaben" bezeichnet worden ist.
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aa) Im ISV 1961 ist nicht ausdrücklich geregelt, was unter einer "genehmigten" Kapitalanlage zu verstehen ist. In Art. 1 Abs. 1 ISV 1961 ist vereinbart, dass jede Vertragspartei bemüht sein wird, in ihrem Hoheitsgebiet die Anlage von Kapital durch Staatsangehörige oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften zuzulassen, sie nach Möglichkeit zu fördern und die Erteilung von erforderlichen Genehmigungen wohlwollend zu erwägen. Ferner haben die Parteien zu Art. 1 ISV 1961 in Abs. 1 des dem ISV 1961 als Anlage beigefügten Protokolls Vereinbarungen getroffen, die nach der Präambel dieses Protokolls als Bestandteil des Vertrags betrachtet werden sollen und gemäß Art. 31 Abs. 2 WVRK für dessen Auslegung maßgeblich sind. In Abs. 1 Buchst. a des Protokolls ist vereinbart, dass jede Vertragspartei in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und den darauf beruhenden Vorschriften sowie unter Berücksichtigung ihrer Richtlinien und veröffentlichten Pläne darüber entscheiden kann, ob sie eine erforderliche Genehmigung erteilt, und dass die Kapitalanlage den vollen Schutz dieses Vertrags genießt , wenn die Genehmigung erteilt ist. In Abs. 1 Buchst. b des Protokolls ist hinsichtlich der Kapitalanlagen im Hoheitsgebiet des Königreichs Thailand vereinbart , dass sich der Ausdruck "Kapitalanlage" im Sinne dieses Vertrags auf alle Kapitalanlagen bezieht, die in Vorhaben vorgenommen werden, die von der zuständigen Behörde des Königreichs Thailand in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften und der Verwaltungspraxis in der Zulassungsurkunde ("certificate of admission") als ein "genehmigtes Vorhaben" ("approved project") bezeichnet werden.
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bb) Aus dem Wortlaut und dem Zusammenhang dieser Regelungen ergibt sich, dass Kapitalanlagen durch Staatsangehörige oder Gesellschaften der Bundesrepublik Deutschland im Hoheitsgebiet des Königreichs Thailand nicht bereits dann den Schutz des ISV 1961 genießen, wenn das Königreich Thailand eine für die Kapitalanlage erforderliche Genehmigung erteilt hat. Vielmehr genießen solche Kapitalanlagen nur dann den Schutz des ISV 1961, wenn sie in Vorhaben vorgenommen werden, die von der zuständigen Behörde des Königreichs Thailand in einer Zulassungsurkunde ("certificate of admission" ) als ein "genehmigtes Vorhaben" ("approved project") bezeichnet werden (vgl. auch Denkschrift zum ISV 1961, BT-Drucks. IV/1231, S. 17). Nur unter dieser Voraussetzung können solche Kapitalanlagen - stellt man allein auf den Wortlaut und den Zusammenhang der genannten Regelungen ab - als "genehmigte" Kapitalanlagen im Sinne von Art. 8 ISV 2002 anzusehen sein.
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cc) Danach würde es sich bei der Beteiligung der Walter Bau AG an der DMT nicht um eine "genehmigte" Kapitalanlage im Sinne von Art. 8 ISV 2002 handeln. Es gibt keine Zulassungsurkunde einer thailändischen Behörde, in der die Beteiligung der Dyckerhoff & Widmann AG oder der Walter Bau AG an der DMT oder der von der DMT verwirklichte Bau und Betrieb der Autobahn als ein "genehmigtes Vorhaben" bezeichnet wird. Die von dem thailändischen "Board of Investment" ausgestellten Förderbescheide ("certificates of promotion") vom 16. Mai 1991 und 6. März 1998 sind keine Zulassungsurkunden ("certificates of admission") im Sinne von Abs. 1 Buchst. b des Protokolls zum ISV 1961; der Bau und Betrieb der Autobahn von Bangkok zum Don Muang Flughafen wird in den Förderbescheiden auch nicht als ein "genehmigtes Vorhaben" ("approved project") bezeichnet.
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d) Werden bei der Auslegung des Begriffs "genehmigte" Kapitalanlage im Sinne des Art. 8 ISV 2002 darüber hinaus - wie nach Art. 31 Abs. 3 Buchst. b WVRK geboten - in gleicher Weise die spätere Übung der Vertragsparteien bei der Anwendung der maßgeblichen Bestimmungen des ISV 1961 berücksichtigt, wird allerdings deutlich, dass nach dem übereinstimmenden Verständnis der Vertragsparteien auch solche Kapitalanlagen nach dem ISV 1961 geschützt sein sollen, die ein Investor in ein Vorhaben vornimmt, für das das "Board of Investment" einen Förderbescheid ausgestellt hat.
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aa) Eine Übung der Vertragsparteien bei der Anwendung der Bestimmungen eines Vertrages kann auch in diplomatischer Korrespondenz im Anschluss an den Abschluss des Vertrags zum Ausdruck kommen (Dörr in Dörr/ Schmalenbach, Vienna Convention on the Law of Treaties, 2012, Art. 31 Rn. 78; Wolff in Festschrift Wassermeyer (2015), Kapitel 8 Rn. 10). Dazu gehört der Briefwechsel zwischen den diplomatischen Vertretungen im Empfangsstaat und dem Außenministerium des Empfangsstaates, also der Austausch von Verbalnoten (zu Verbalnoten als Quelle des Völkerrechts vgl. EGMR, Urteil vom 29. März 2010 - 3394/03, NJOZ 2011, 231 Rn. 96 - Medvedyev u.a./ Frankreich).
33
bb) Das thailändische Außenministerium hat sich in einer Verbalnote vom 28. September 1972 auf eine entsprechende Anfrage der deutschen Botschaft dazu geäußert, welche Behörde für die Ausstellung der Zulassungsurkunde ("certificate of admission") im Sinne von Abs. 1 Buchst. b des Protokolls zum ISV 1961 zuständig ist und wie bei der Ausstellung dieser Zulassungsurkunde verfahren wird. Die Ziffern 1 bis 3 dieser Verbalnote lauten wie folgt: 1. The Ministry of Foreign Affairs will be the competent authority to issue the necessary certificate of admission as stipulated in paragraph 1 b) of the Protocol to the Treaty between the Kingdom of Thailand and the Federal Republic of Germany concerning the Promotion and Reciprocal Protection of th Investments dated the 13 December 1961. 2. With respect to Investments for which a certificate of promotion has been granted by the Board of Promotion of Industrial Investment under the Promotion of Industrial Investment Act, the certificate of promotion shall be deemed to be a certificate of admission within the meaning of paragraph 1 b) of the Protocol to the Treaty. 3. As regards all other Investments which are not under the scope of the Promotion of Industrial Investment Act but enjoy the privilege deriving from this Treaty, the Ministry of Foreign Affairs will be the competent authority to issue a certificate of admission as required by the Treaty and the Protocol annexed thereto. cc) Das Kammergericht hat zutreffend angenommen, in dieser Verbalno34 te des thailändischen Außenministeriums komme zum Ausdruck, dass die Erteilung eines Förderbescheids für das Vorhaben, in das eine Kapitalanlage im Sinne des ISV 1961 vorgenommen worden ist, der Erteilung einer Zulassungsurkunde , wie sie in Abs. 1 Buchst. b des Protokolls zum ISV 1961 vorgesehen ist, gleichzusetzen ist. In der Verbalnote wird zwischen der durch das Außenmi- nisterium zu erteilenden Zulassungsurkunde ("certificate of admission"), wie sie in Abs. 1 Buchst. b des Protokolls zum ISV 1961 vorgesehen ist, und dem durch das "Board of Promotion of Industrial Investment" nach dem "Promotion of Industrial Investment Act" erteilten Förderbescheid ("certificate of promotion") unterschieden. In Bezug auf Kapitalanlagen, für die das "Board of Promotion of Industrial Investment" (das spätere "Board of Investment") nach dem "Promotion of Industrial Investment Act" (dem späteren "Investment Promotion Act") einen Förderbescheid erteilt hat, soll der Förderbescheid als Zulassungsurkunde im Sinne von Absatz 1 Buchst. b des Protokolls zum ISV 1961 gelten (Ziffer 2 der Verbalnote). Für alle anderen Kapitalanlagen, die nicht in den Anwendungsbereich des "Promotion of Industrial Investment Act" fallen, aber die Vorteile des ISV 1961 genießen, ist die nach dem ISV 1961 und dem Protokoll zum ISV 1961 erforderliche Zulassungsurkunde durch das Außenministerium als zuständige Behörde zu erteilen (Ziffer 3 der Verbalnote).
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dd) Die Rechtsbeschwerde wendet sich ohne Erfolg dagegen, dass das Kammergericht angenommen hat, ein vom "Board of Investment" nach Maßgabe des "Investment Promotion Act" erteilter Förderbescheid sei nach der Verbalnote auch dann geeignet, die in Abs. 1 Buchst. b des Protokolls zum ISV 1961 vorgesehene Zulassungsurkunde zu ersetzen, wenn dieser Förderbescheid - wie die im Streitfall erteilten Förderbescheide vom 16. Mai 1991 und 6. März 1998 - erst nach Abfassung der Verbalnote vom 28. September 1972 erteilt wurde.
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(1) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist die Verbalnote vom 28. September 1972 nicht dahin zu verstehen, dass künftig nur eine vom Außenministerium erteilte Zulassungsurkunde die Anforderungen von Abs. 1 Buchst. b des Protokolls zum ISV 1961 erfüllt und ein Förderbescheid des "Board of Investment" die Zulassungsurkunde zu ersetzen vermag, wenn er vor Abfassung der Verbalnote erteilt worden ist.
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Aus dem Umstand, dass die in der Verbalnote enthaltene Erklärung des thailändischen Außenministeriums, nach der ein durch das "Board of Promotion of Industrial Investment" ausgestelltes "certificate of promotion" als "certificate of admission" im Sinne von Absatz 1 Buchst. b des Protokolls zum ISV 1961 gelten soll, auf bereits erteilte Förderbescheide verweist, lässt sich für sich genommen nicht herleiten, dass allein bereits vor Abfassung der Verbalnote erteilte Förderbescheide mit der Zulassungsurkunde gleichzustellen sind. Vielmehr kann diese Formulierung auch dahin zu verstehen sein, dass es genügt, wenn für das Vorhaben, in das die Kapitalanlage vorgenommen wird, zum Zeitpunkt der Vornahme der Kapitalanlage ein Förderbescheid erteilt ist.
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Daraus, dass nach der Verbalnote künftig allein für Kapitalanlagen, die zwar die Rechte aus dem Investitionsschutzvertrag genießen, aber nicht unter den "Promotion of Industrial Investment Act" fallen, eine Zulassungsurkunde durch das Außenministerium erstellt werden soll, ist zu schließen, dass es für Kapitalanlagen, die nicht nur die Rechte aus dem Investitionsschutzvertrag genießen , sondern auch unter den "Promotion of Industrial Investment Act" fallen, dabei bleiben soll, dass ein von dem "Board of Promotion of Industrial Investment" nach dem "Promotion of Industrial Investment Act" erteilter Förderbescheid die nach dem Investitionsschutzvertrag erforderliche Zulassungsurkunde ersetzt.
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Abweichendes folgt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht daraus, dass unter Ziffer 4 bis 6 der Verbalnote allein das Verfahren für die Erteilung der Zulassungsurkunde geregelt ist. Das Verfahren für die Erteilung des Förderbescheids musste in der Verbalnote nicht geregelt werden, weil es bereits im "Promotion of Industrial Investment Act" gesetzlich geregelt war. Da es danach ausgeschlossen ist, dass in Bezug auf eine Kapitalanlage sowohl eine Zulassungsurkunde durch das Außenministerium als auch ein die Zulassungsurkunde ersetzender Förderbescheid durch das "Board of Investment" erstellt wird, besteht entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde bei diesem Verständnis der Verbalnote nicht die Gefahr, dass es aufgrund einer Doppelzuständigkeit der Förderbehörde und des Außenministeriums zu einander widersprechenden Entscheidungen kommt.
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(2) Die Rechtsbeschwerde macht vergeblich geltend, der späteren Verbalnote des thailändischen Außenministeriums vom 28. Oktober 2003 sei zu entnehmen, dass ein Förderbescheid nicht schon seit der Verbalnote vom 28. September 1972 der Zulassungsurkunde gleichgestellt sei.
41
Die Verbalnote vom 28. Oktober 2003 hat folgenden Wortlaut: The Ministry of Foreign Affairs presents its compliments to the Embassy of the Federal Republic of Germany and wishes to refer to the latter’s Note No. 423/2003 dated 17. September 2003 submitting three questions regarding the Certificate of Admission for two subsidiaries of […]. In this connection, the Ministry wishes to inform the Embassy that the two certif- icates issued by the Ministry on 19 May 2003 for […] and […] entitle invest- ments made by the two subsidiaries as specified in the certificates to full protection under the Treaty between the Kingdom of Thailand and the Federal Republic of Germany concerning the Promotion and Reciprocal Protection of Investments signed on 13 December 1961. The approval by the Board of Investment according to the Investment Promotion Act B.E. 2520 (1977) is not a prerequisite for the said protection, and the aforementioned certifications do not replace the approval by the Board of Investment. In addition, on 19 August 2003, the Thai Cabinet has endorsed a new guideline for the issuance of the Certificate of Admission (C.A.) with a view to improving its practice and further facilitating foreign investments. The title of the Certificate is changed to the "Certificate of Approval for Protection” (C.A.P.), and the title of the Committee responsible for granting such approval is changed to "Committee on Certificate of Approval for Protection.” After the new guideline is officially an- nounced, the new investments made in the future by […] and […], whether specified in the aforementioned certificates or not, shall be entitled for full protection without the necessity to apply for the approval from the C.A.P. Committee through the Ministry if they fall under the following categories: - Investment that is granted the license approved by the Ministry of Commerce or the Director-General of the Department of Business Development according to the Foreign Business Act B.E. 2542; - Investment that is granted the Certificate of Promotion from the Board of Investment ; - Investment under government concessions.
42
Die im zweiten Teil dieser Verbalnote enthaltene Mitteilung, dass sich das thailändische Kabinett unter dem 19. August 2003 im Interesse der Verbesserung der bisherigen Praxis und der Erleichterung von ausländischen Investitionen auf neue Leitlinien für die Erteilung der erforderlichen Zulassungsurkunde verständigt habe, lässt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht darauf schließen, dass ein Förderbescheid erst nach Verabschiedung der neuen Leitlinien und nicht schon seit Abfassung der Verbalnote vom 28. September 1972 der Zulassungsurkunde gleichgestellt ist. Nach den neuen Leitlinien sollen künftige Investitionen in den Schutzbereich des Investitionsschutzabkommens fallen, ohne dass es der Beantragung und Erteilung einer Zulassungsurkunde bedarf, wenn sie in eine von drei näher bezeichneten Kategorien fallen, zu denen die Investitionen zählen, für die das "Board of Investment" einen Förderbescheid erteilt hat. Aus dieser Ankündigung folgt nicht zwangsläufig, dass der Förderbescheid den Zulassungsbescheid erst nach der Verabschiedung der neuen Leitlinien ersetzt. Vielmehr ist es mit dieser Ankündigung vereinbar, dass der Förderbescheid die Zulassungsurkunde bereits vor der Verabschiedung der neuen Leitlinie ersetzte und die neuen Leitlinien den Kreis der die Zulassungsurkunde ersetzenden Bescheide auf drei Kategorien erweiterten.
43
Dem ersten Teil der Verbalnote ist zu entnehmen, dass der Förderbescheid die Zulassungsurkunde bereits vor Abfassung dieser Verbalnote ersetzte. Das thailändische Außenministerium teilt der deutschen Botschaft auf deren Anfrage mit, dass zwei durch das Außenministerium unter dem 19. Mai 2003 ausgestellte Urkunden, den in ihnen näher bezeichneten Investitionen zweier Niederlassungen (deutscher Investoren) den durch das Investitionsschutzabkommen von 1961 gewährten Rechtsschutz verschaffen. Dabei weist das thailändische Außenministerium darauf hin, dass eine Billigung der Investition durch das "Board of Investment" auf der Grundlage des "Investment Promotion Act" weder Voraussetzung für die Einbeziehung der Investitionen in den Schutzbereich des Abkommens sei, noch die durch das Außenministerium ausgestellten Urkunden eine solche Billigung durch das "Board of Investment" ersetzen könnten. Diese Mitteilung bestätigt somit die bereits in der Verbalnote vom 28. September 1972 beschriebene Verwaltungspraxis, nach der ein Förderbescheid des "Board of Investment" die in Abs. 1 Buchst. b des Protokolls zum ISV 1961 vorgesehene Zulassungsurkunde ersetzt und Investitionen, die nicht in den Anwendungsbereich des "Investment Promotion Act", aber in den Schutzbereich des Investitionsschutzabkommens fallen, einer durch das Außenministerium erteilten Zulassungsurkunde bedürfen.
44
ee) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, die zugunsten der DMT und des von ihr verwirklichten Investitionsvorhabens durch das "Board of Investment" ausgestellten Förderurkunden seien auch unter Berücksichtigung der in der Verbalnote des thailändischen Außenministeriums vom 28. September 1972 vorgesehenen Gleichstellung von Förderbescheiden und Zulassungsurkunden nicht geeignet, eine für die hier in Rede stehende Kapitalanlage der Dyckerhoff & Widmann AG oder Walter Bau AG ausgestellte Zulassungsurkunde zu ersetzen. Ein vom "Board of Investment" ausgestellter Förderbescheid könne jedenfalls nur dann an die Stelle der in Abs. 1 Buchst. b des Protokolls zum ISV 1961 vorgesehenen Zulassungsurkunde treten, wenn er für die Kapitalanlage erteilt und auf den Investor ausgestellt sei und das Vorhaben als "genehmigtes Vorhaben" bezeichne. Diesen Anforderungen genügten die der DMT für das Autobahnvorhaben erteilten Förderbescheide nicht. Damit dringt die Rechtsbeschwerde nicht durch.

45
Die Gleichstellung eines Förderbescheids mit einer Zulassungsurkunde bezieht sich nach dem Wortlaut der Verbalnote des thailändischen Außenministeriums vom 28. September 1972 allerdings (nur) auf "Kapitalanlagen", für die durch das "Board of Investment" nach Maßgabe des "Investment Promotion Act" ein Förderbescheid erteilt worden ist. Der in der Verbalnote verwendete Begriff "Kapitalanlagen" umfasst jedoch Vorhaben, in die Kapitalanlagen vorgenommen werden.
46
Gegenstand der nach Abs. 1 Buchst. b des Protokolls zum ISV 1961 erforderlichen Zulassung ist nach dem weiteren Wortlaut dieser Regelung gleichfalls eine Kapitalanlage. Die der Ausstellung der Zulassungsurkunde zugrundeliegende Prüfung bezieht sich nach dem Wortlaut dieser Bestimmung jedoch auf das Vorhaben, in das die Kapitalanlage vorgenommenen wird. Dieses Vorhaben wird bei positivem Ausgang der Prüfung als "genehmigtes Vorhaben" bezeichnet. An diese Regelung knüpft die in der Verbalnote vorgesehene Gleichstellung eines durch das "Board of Investment" erteilten Förderbescheids mit der nach Abs. 1 Buchst. b des Protokolls zum ISV 1961 erforderlichen Zulassungsurkunde an. Die Gleichstellung bezweckt, Investoren bereits dann in den Genuss des durch den ISV 1961 gewährleisteten Rechtsschutzes kommen zu lassen, wenn das mit ihrer Kapitalanlage verwirklichte Vorhaben durch das "Board of Investment" geprüft und mit der Erteilung eines Förderbescheids gebilligt worden ist.
47
Danach ersetzt ein für das Vorhaben erteilter Förderbescheid die für die Kapitalanlage vorgesehene Zulassungsurkunde, wenn die Kapitalanlage in das Vorhaben vorgenommen wird. Es ist dann nicht erforderlich, dass für die Kapitalanlage ein eigener Förderbescheid erteilt wird. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Investor das Vorhaben, in das die Kapitalanlage vorgenommen wird, selbst verwirklicht. Ein Förderbescheid kann daher auch dann an die Stelle der Zulassungsurkunde treten, wenn er nicht auf den Investor ausgestellt ist, sondern auf die (juristische) Person, die das Vorhaben verwirklicht, in das die Kapitalanlage vorgenommen wird. Ferner ist es unerheblich, dass die durch das "Board of Investment" ausgestellten Förderbescheide das geförderte Vorhaben nicht als "genehmigtes Vorhaben" bezeichnen. In der Zulassungsurkunde muss das Vorhaben, in das die Kapitalanlage vorgenommen wird, nach Abs. 1 Buchst. b des Protokolls zum ISV 1961 zwar als "genehmigtes Vorhaben" bezeichnet werden, damit die Kapitalanlage den Schutz des ISV 1961 erlangt. Für den Förderbescheid gilt diese Regelung jedoch auch dann nicht, wenn er die Zulassungsurkunde ersetzt.
48
ff) Die Rechtsbeschwerde macht vergeblich geltend, es widerspreche dem Zweck der in Abs. 1 Buchst. b des Protokolls zum ISV 1961 niedergelegten Regelung, dem Antragsgegner eine Entscheidung über die Zulassung und damit den Schutz einer ausländischen Kapitalanlage in jedem Einzelfall vorzubehalten , wenn die Erteilung eines Förderbescheids den Anwendungsbereich des Investitionsschutzvertrags ohne weiteres zugunsten eines vom Adressaten des Förderbescheids zu unterscheidenden Investors eröffne.
49
Es entspricht dem übereinstimmenden Verständnis der Vertragsparteien, Abs. 1 Buchst. b des Protokolls zum ISV 1961 entsprechend der in der Verbalnote vom 28. September 1972 geschilderten Anwendung dieser Regelung durch die thailändische Verwaltungspraxis dahin auszulegen, dass die in dieser Regelung vorgesehene Zulassungsurkunde für die Kapitalanlage durch den Förderbescheid für das mit der Kapitalanlage zu verwirklichende Vorhaben ersetzt wird. Die Vertragsparteien sind demnach übereinstimmend der Auffassung , dass der Zweck dieser Regelung bereits auf diese Weise erreicht wird. Im Übrigen war dem Antragsgegner nach den vom Kammergericht getroffenen Feststellungen bei der Erteilung der Förderbescheide an die DMT bekannt, dass das geförderte Vorhaben von einer thailändischen Gesellschaft verwirklicht wird, an der eine deutsche Gesellschaft beteiligt ist. Dem Antragsgegner war daher bewusst, dass die Investitionen der deutschen Gesellschaft in dieses Vorhaben aufgrund der Erteilung der Förderbescheide den Schutz des Investitionsschutzabkommens erlangen. Dem von der Rechtsbeschwerde geltend gemachten Zweck von Abs. 1 Buchst. b des Protokolls zum ISV 1961, sicherzustellen , dass eine Kapitalanlage nicht ohne vorherige Zustimmung des Antragsgegners in den Anwendungsbereich des Investitionsschutzvertrages fällt, ist damit genügt.
50
gg) Dieses Auslegungsergebnis ist entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde mit dem Grundsatz der souveränitätsschonenden Auslegung (in dubio mitius) vereinbar. Danach sind völkerrechtliche Verträge grundsätzlich so auszulegen, dass die Vertragspartner einerseits das von ihnen gemeinsam angestrebte Ziel durch den Vertrag erreichen können, andererseits nicht über das gewollte Maß hinaus gebunden werden (vgl. BGH, SchiedsVZ 2013, 110 Rn. 15 mwN). Dieser Grundsatz ist nicht verletzt. Es entspricht dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien, Abs. 1 Buchst. b des Protokolls zum ISV 1961 dahin auszulegen, dass die darin vorgesehene Zulassungsurkunde für die Kapitalanlage durch den Förderbescheid für das mit der Kapitalanlage verwirklichte Vorhaben ersetzt wird.
51
II. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist begründet.
52
1. Nach § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO richtet sich die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (im folgenden UNÜ; BGBl. 1961 II S. 121). Gemäß Art. III Satz 1 UNÜ erkennt jeder Vertragsstaat Schiedssprüche als wirksam an und lässt sie nach den Verfahrensvorschriften des Hoheitsgebietes, in dem der Schiedsspruch geltend gemacht wird, zur Vollstreckung zu, sofern die in den folgenden Artikeln des Übereinkommens festgelegten Voraussetzungen gegeben sind. Das Kammergericht hat mit Recht angenommen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind und keine Gründe vorliegen, dem in der Schweiz ergangenen Schiedsspruch die Anerkennung und Vollstreckung gemäß Art. V UNÜ zu versagen.
53
2. Dem Schiedsspruch ist die Anerkennung und Vollstreckung nicht deshalb zu versagen, weil er eine Streitigkeit betrifft, die nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt (Art. V Abs. 1 Buchst. c UNÜ). Es handelt sich um eine von der Schiedsklausel des Art. 10 Abs. 2 Satz 1 ISV 2002 erfasste Streitigkeit zwischen einer der Vertragsparteien des Investitionsschutzvertrages (dem Königreich Thailand) und einem Investor der anderen Vertragspartei (der Walter Bau AG) in Bezug auf eine im Sinne von Art. 8 ISV 2002 genehmigte Kapitalanlage (die Beteiligung der Walter Bau AG an der DMT), die Investoren der Bundesrepublik Deutschland in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Königreichs Thailand in dessen Hoheitsgebiet schon vor Inkrafttreten dieses Vertrags vorgenommen haben (vgl. B I).
54
3. Dem Schiedsspruch ist die Anerkennung und Vollstreckung auch nicht deshalb zu versagen, weil er gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) verstößt (Art. V Abs. 2 Buchst. b UNÜ). Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs verstoße gegen die öffentliche Ordnung, weil der Antragsteller den Schiedsspruch unter Verstoß gegen seine Verpflichtung aus dem Anteilskaufvertrag mit den Streithelfern erwirkt habe, seine Schiedsklage gegen den Antragsgegner zurückzunehmen.
55

a) Die öffentliche Ordnung (ordre public) steht der Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs in Deutschland entgegen, wenn seine Anerkennung oder Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Dies ist der Fall, wenn der Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht (BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - III ZB 17/08, SchiedsVZ 2009, 66 Rn. 5; Beschluss vom 28. Januar 2014 - III ZB 40/13, SchiedsVZ 2014, 98 Rn. 8; Beschluss vom 10. März 2016 - I ZB 99/14, WM 2016, 1244 Rn. 29). Danach ist einem Schiedsspruch beispielsweise die Anerkennung zu versagen und der Antrag auf Vollstreckbarkeit abzulehnen, wenn der Schiedsspruch durch Verfahrensbetrug erwirkt wurde und der Restitutionsgrund des § 580 Nr. 4 ZPO vorliegt oder wenn die Erwirkung des Schiedsspruchs oder das Gebrauchmachen von diesem Titel als sittenwidrige vorsätzliche Schädigung im Sinne des § 826 BGB zu werten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2000 - III ZB 55/99, BGHZ 145, 376, 381 mwN).
56
Ist - wie hier - über die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs zu entscheiden, gilt im Interesse des internationalen Handelsverkehrs der gegenüber dem ordre public interne weniger strenge Prüfungsmaßstab des ordre public international. Danach kann einem ausländischen Schiedsspruch unter dem Gesichtspunkt des deutschen verfahrensrechtlichen ordre public nur dann die Anerkennung und Vollstreckung versagt werden, wenn das schiedsgerichtliche Verfahren an einem schwerwiegenden, die Grundlagen des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens berührenden Mangel leidet (BGH, Urteil vom 15. Mai 1986 - III ZR 192/84, BGHZ 98, 70, 73 f., mwN; Beschluss vom 23. Februar 2006 - III ZB 50/05, SchiedsVZ 2006, 161 Rn. 28 mwN [insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 166, 278]). Ein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public international scheidet danach regelmäßig aus, wenn kein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public interne vorliegt.
57
b) Nach diesen Maßstäben hat das Kammergericht zutreffend angenommen , dass der Antragsgegner dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nicht mit Erfolg entgegenhalten kann, der Antragsteller habe den Schiedsspruch durch einen Verfahrensbetrug erwirkt, weil er im Schiedsverfahren nicht auf seine Verpflichtung aus dem Anteilskaufvertrag mit den Streithelfern hingewiesen habe, seine Schiedsklage gegen den Antragsgegner zurückzunehmen.
58
Einem durch Verfahrensbetrug erwirkten Schiedsspruch ist die Anerkennung und Vollstreckung unter dem Gesichtspunkt des verfahrensrechtlichen ordre public nur zu versagen, wenn sämtliche Voraussetzungen für die Geltendmachung des Restitutionsgrundes des § 580 Nr. 4 ZPO erfüllt sind (BGHZ 145, 376, 381). Das ist hier nicht der Fall. Nach den Feststellungen des Kammergerichts ist wegen der behaupteten Straftat weder eine rechtskräftige Verurteilung ergangen noch konnte die Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht erfolgen (§ 581 Abs. 1 ZPO).
59
c) Das Kammergericht hat weiter mit Recht angenommen, der Antragsgegner könne dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Erwirkung des Schiedsspruchs oder das Gebrauchmachen von diesem Titel seien als sittenwidrige vorsätzliche Schädigung im Sinne des § 826 BGB zu werten, weil der Antragsteller durch seine Weigerung zur Rücknahme der Schiedsklage gegen den Antragsgegner seine Verpflichtung aus dem Anteilskaufvertrag mit den Streithelfern vorsätzlich verletzt habe.
60
aa) Ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung wegen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung kommt nur in Betracht, wenn die Erwirkung des Schiedsspruchs oder das Gebrauchmachen von diesem Titel nach den für die Anwendung von § 826 BGB auf ein Urteil staatlicher Gerichte geltenden Maßstäben als sittenwidrige vorsätzliche Schädigung zu werten ist (BGHZ 145, 376, 381 f.). Danach kann einem Gläubiger die Vollstreckung eines rechtskräftigen, aber materiell unrichtigen Titels in besonders schwerwiegenden, engbegrenzten Ausnahmefällen, in denen es mit dem Gerechtigkeitsempfinden schlechthin unvereinbar wäre, dass der Titelgläubiger seine formelle Rechtsstellung unter Missachtung der materiellen Rechtslage zu Lasten des Schuldners ausnutzt, nach § 826 BGB zu versagen sein. Das setzt neben der materiellen Unrichtigkeit des Vollstreckungstitels und der Kenntnis des Gläubigers hiervon zusätzliche besondere Umstände voraus, die die Erlangung oder die Ausnutzung des Vollstreckungstitels als sittenwidrig erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 56/11, WM 2012, 144 Rn. 15 mwN).
61
Die Verletzung einer vertraglichen Pflicht ist für sich genommen regelmäßig nicht geeignet, den Vorwurf der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung im Sinne von § 826 BGB zu begründen. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Dies gilt selbst dann, wenn der Schuldner weiß oder damit rechnet, dass dem Gläubiger hierdurch Nachteile entstehen. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 124/12, NJW 2014, 1380 Rn. 8 mwN).
62
bb) Nach diesen Maßstäben hat das Kammergericht mit Recht angenommen , dass im Streitfall keine besonderen Umstände vorliegen, die die Erlangung oder die Ausnutzung des Schiedsspruchs als sittenwidrig erscheinen lassen. Der von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Umstand, dass der Antragsteller seine Verpflichtung aus dem Anteilskaufvertrag mit den Streithelfern zur Rücknahme der Schiedsklage gegen den Antragsgegner vorsätzlich verletzt hat, lässt die Vollstreckung des Schiedsspruchs nicht als sittenwidrig erscheinen. Das Kammergericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass der Antragsteller nach dem Anteilskaufvertrag allein den Streithelfern und nicht dem Antragsteller zur Rücknahme der Schiedsklage verpflichtet war und die bloße Verletzung dieser gegenüber Dritten bestehenden Verpflichtung durch den Antragsgegner nicht dazu führt, dass die Vollstreckung des Schiedsspruchs in einem untragbaren Widerspruch zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen steht (zur Verletzung von vertraglichen Verpflichtungen gegenüber Dritten vgl. Staudinger /Oechsler, BGB, Neubearbeitung 2014, Stand: 31.01.2016, § 826 Rn. 181).
63
(1) Der Antragsteller hat allerdings seine im Verhältnis zu den Streithelfern bestehende Verpflichtung aus dem Anteilskaufvertrag verletzt, das gegen den Antragsgegner geführte Schiedsverfahren auf Verlangen der Streithelfer zu beenden. Nach den Feststellungen des Kammergerichts haben der Antragsteller und die Streithelfer in dem zwischen ihnen unter dem 3. Dezember 2006/ 12. Juli 2007 geschlossenen Vertrag über den Erwerb der von der Walter Bau AG gehaltenen Anteile an der DMT durch die Streithelfer und den diesen Vertrag ergänzenden "Side Lettern" vereinbart, dass der Antragsteller unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet ist, das gegen den Antragsgegner gerichtete Schiedsverfahren zu beenden. Das ICC-Schiedsgericht hat in seinem Schiedsspruch in dem von den Streithelfern gegen den Antragsteller geführten ICC-Schiedsverfahren festgestellt, dass der Antragsteller seine gegenüber den Streithelfern bestehende Pflicht, das gegen den Antragsgegner geführte ISVSchiedsverfahren auf Verlangen der Streithelfer zu beenden, verletzt hat.
64
(2) Das Kammergericht hat angenommen, die zwischen dem Antragsteller und den Streithelfern zur Beendigung des Schiedsverfahrens getroffenen Vereinbarungen könnten auf der Grundlage des auf den Anteilskaufvertrag nach dessen Ziffer 16 anwendbaren Schweizer Obligationenrechts nicht als echter Vertrag zugunsten Dritter (Art. 112 OR) ausgelegt werden, aus dem der Antragsgegner im Verhältnis zu dem Antragsteller einen eigenen Anspruch auf Rücknahme der gegen ihn vor dem Schiedsgericht geführten Schiedsklage oder einen Anspruch auf Rücknahme des im vorliegenden Verfahren gestellten Antrags auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs herleiten könnte. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Rechtsbeschwerde nicht. Sie ist einer Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht entzogen. Nach § 576 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsbeschwerde nur darauf gestützt werden , dass die Entscheidung auf der Verletzung des Bundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt. Danach kann das Rechtsbeschwerdegericht die Entscheidung der Vorinstanz nicht auf die richtige Anwendung ausländischen Rechts überprüfen. Gemäß § 576 Abs. 3, § 560 ZPO ist das Rechtsbeschwerdegericht vielmehr an die Entscheidung der Vorinstanz über das Bestehen und den Inhalt des ausländischen Rechts gebunden (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 - V ZB 197/12, BGHZ 198, 14 Rn. 13 bis 23). Dies gilt auch für die Feststellungen des Kammergerichts zu den in Art. 112 des Schweizer Obligationenrechts zum Vertrag zugunsten Dritter getroffenen Regelungen und seine Auslegung des zwischen dem Antragsteller und den Streithelfern geschlossenen Vertrags im Lichte dieser Bestimmungen (vgl. zu § 545 Abs. 1 ZPO aF BGH, Urteil vom 20. Juli 2012 - V ZR 135/11, WM 2013, 858 Rn. 16).
65
(3) Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, das Kammergericht habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, die zwischen dem Antragsteller und den Streithelfern geschlossene Vereinbarung über die Beendigung des Schiedsverfahrens unter dem sich auch nach dem Schweizer Obligationenrecht ohne weiteres aufdrängenden Blickwinkel eines Vertrags mit Schutzwirkungen für Dritte auszulegen. Bei zutreffender Beurteilung entfalte diese Vereinbarung Schutzwirkungen zugunsten des Antragsgegners.
66
Mit der Rechtsbeschwerde kann zwar nicht die Auslegung eines einer ausländischen Rechtsordnung unterstehenden Vertrages durch die Vorinstanz angegriffen werden. Grundsätzlich zulässig ist allerdings die auf § 293 ZPO gestützte Verfahrensrüge (§ 577 Abs. 2 Satz 3 ZPO), mit der eine unzureichende oder fehlerhafte Ermittlung des ausländischen Rechts geltend gemacht wird. Aus dieser Norm leitet sich die Pflicht des Tatrichters ab, das für die Entscheidung eines Rechtsstreits maßgebende ausländische Recht von Amts wegen zu ermitteln. Wie sich der Tatrichter die erforderliche Kenntnis des ausländischen Rechts verschafft, steht zwar in seinem Ermessen. Die Entscheidungsgründe müssen aber erkennen lassen, dass er dieses Ermessen tatsächlich ausgeübt hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - I ZR 144/09, TranspR 2012, 110 Rn. 11; BGH, WM 2013, 858 Rn. 16 jeweils mwN). Macht eine Partei geltend, der Tatrichter habe das der Entscheidung zugrundeliegende Recht unzureichend ermittelt, ist das Rechtsbeschwerdegericht nicht gehindert , die Schlüssigkeit dieser Rüge unter Einbeziehung des ausländischen Rechts zu prüfen (BGH, Urteil vom 27. Mai 1993 - IX ZR 254/92, BGHZ 122, 373, 378; Urteil vom 12. November 2009 - Xa ZR 76/07, NJW 2010, 1070 Rn. 21).
67
Die Rechtsbeschwerde hat nicht schlüssig dargelegt, dass dem Antragsgegner bei einer Anwendung der nach Schweizer Recht für einen Vertrag mit Schutzwirkungen für Dritte geltenden Grundsätze aufgrund des zwischen dem Antragsteller und den Streithelfern geschlossenen Anteilskaufvertrags ein eigenes Recht zusteht, vom Antragsteller die Beendigung des Schiedsverfahrens und die Rücknahme des Antrags auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung zu verlangen. Die Rechtsbeschwerde hat zwar geltend gemacht, die Annahme eines Vertrags mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter setze im Schweizer Obligationenrecht - ebenso wie im deutschen Recht - voraus, dass der Dritte mit der Hauptleistung nach dem Inhalt des Vertrags bestimmungsgemäß in Berührung kommen solle, ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten bestehe, den Interessen des Schuldners durch Erkennbarkeit und Zumutbarkeit der Haftungserweiterung Rechnung getragen werde und der Dritte schutzbedürftig sei (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 2014 - VI ZR 383/12, BGHZ 200, 188 Rn. 9; Urteil vom 9. Oktober 2014 - III ZR 68/14, NJW 2014, 3580 Rn. 24; Urteil vom 28. Januar 2015 - XII ZR 201/13, BGHZ 204, 54 Rn. 14; zur - umstrittenen - Anerkennung dieser Grundsätze für das Schweizer Obligationenrecht vgl. Weber in Berner Kommentar , Obligationenrecht, Art. 112 Rn. 87 und Rn. 163 bis 168; ZellwegerGutknecht in Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Aufl., Art. 112 Rn. 23 bis 24b, jeweils mwN). Die Rechtsbeschwerde hat aber nicht behauptet, dass ein Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter im Schweizer Obligationenrecht - anders als im deutschen Recht - den Schuldner zur Leistung an den Dritten verpflichtet und nicht lediglich Schadensersatzansprüche des Dritten im Falle einer Pflichtverletzung des Schuldners begründet (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2010 - XII ZR 189/08, NJW 2010, 3152 Rn. 19). Dafür ist auch nichts ersichtlich (vgl. Weber aaO Art. 112 Rn. 87; Zellweger-Gutknecht aaO Art. 112 Rn. 22a, jeweils mwN).
68
C. Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Kammergerichts auf Kosten des Antragsgegners (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen.
Büscher Koch Löffler
Schwonke Feddersen
Vorinstanz:
KG Berlin, Entscheidung vom 23.02.2015 - 20 Sch 10/11 -

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

(1) Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche richtet sich nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121). Die Vorschriften in anderen Staatsverträgen über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen bleiben unberührt.

(2) Ist die Vollstreckbarerklärung abzulehnen, stellt das Gericht fest, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist.

(3) Wird der Schiedsspruch, nachdem er für vollstreckbar erklärt worden ist, im Ausland aufgehoben, so kann die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung beantragt werden.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören.

(2) Das Gericht hat die mündliche Verhandlung anzuordnen, wenn die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt wird oder wenn bei einem Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 in Betracht kommen.

(3) Der Vorsitzende des Zivilsenats kann ohne vorherige Anhörung des Gegners anordnen, dass der Antragsteller bis zur Entscheidung über den Antrag die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch betreiben oder die vorläufige oder sichernde Maßnahme des Schiedsgerichts nach § 1041 vollziehen darf. Die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch darf nicht über Maßnahmen zur Sicherung hinausgehen. Der Antragsgegner ist befugt, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Betrages, wegen dessen der Antragsteller vollstrecken kann, abzuwenden.

(4) Solange eine mündliche Verhandlung nicht angeordnet ist, können zu Protokoll der Geschäftsstelle Anträge gestellt und Erklärungen abgegeben werden.

(1) Gegen einen Schiedsspruch kann nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach den Absätzen 2 und 3 gestellt werden.

(2) Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden,

1.
wenn der Antragsteller begründet geltend macht, dass
a)
eine der Parteien, die eine Schiedsvereinbarung nach den §§ 1029, 1031 geschlossen haben, nach dem Recht, das für sie persönlich maßgebend ist, hierzu nicht fähig war, oder dass die Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach deutschem Recht ungültig ist oder
b)
er von der Bestellung eines Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder dass er aus einem anderen Grund seine Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können oder
c)
der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt, oder dass er Entscheidungen enthält, welche die Grenzen der Schiedsvereinbarung überschreiten; kann jedoch der Teil des Schiedsspruchs, der sich auf Streitpunkte bezieht, die dem schiedsrichterlichen Verfahren unterworfen waren, von dem Teil, der Streitpunkte betrifft, die ihm nicht unterworfen waren, getrennt werden, so kann nur der letztgenannte Teil des Schiedsspruchs aufgehoben werden; oder
d)
die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung dieses Buches oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat; oder
2.
wenn das Gericht feststellt, dass
a)
der Gegenstand des Streites nach deutschem Recht nicht schiedsfähig ist oder
b)
die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht.

(3) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, muss der Aufhebungsantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten bei Gericht eingereicht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Antragsteller den Schiedsspruch empfangen hat. Ist ein Antrag nach § 1058 gestellt worden, verlängert sich die Frist um höchstens einen Monat nach Empfang der Entscheidung über diesen Antrag. Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann nicht mehr gestellt werden, wenn der Schiedsspruch von einem deutschen Gericht für vollstreckbar erklärt worden ist.

(4) Ist die Aufhebung beantragt worden, so kann das Gericht in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei unter Aufhebung des Schiedsspruchs die Sache an das Schiedsgericht zurückverweisen.

(5) Die Aufhebung des Schiedsspruchs hat im Zweifel zur Folge, dass wegen des Streitgegenstandes die Schiedsvereinbarung wiederauflebt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)