Bundesgerichtshof Urteil, 20. Juli 2017 - III ZR 545/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:200717UIIIZR545.16.0
20.07.2017
vorgehend
Landgericht Oldenburg (Oldenburg), 15 O 2272/06, 25.04.2007
Oberlandesgericht Oldenburg, 4 U 70/07, 02.11.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 545/16
Verkündet am:
20. Juli 2017
P e l l o w s ki
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Zur Einordnung von "Regulierungsbriefen" eines Zentralregulierers als anspruchsbegründende
"schuldanerkennende" Urkunden.

b) § 288 Abs. 2 BGB ist auf Ansprüche des Lieferunternehmens gegen den Zentralregulierer
auf Auszahlung von Positivsalden aus der Verrechnung von
wechselseitigen Forderungen zwischen dem Lieferunternehmen und den
Handelsunternehmen anwendbar.
BGH, Urteil vom 20. Juli 2017 - III ZR 545/16 - OLG Oldenburg
LG Oldenburg
ECLI:DE:BGH:2017:200717UIIIZR545.16.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juli 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter und die Richterin Pohl

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Vorbehaltsurteil im Urkundenprozess des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 2. November 2016 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des Berufungsurteils dahingehend klargestellt wird, dass die weitergehende Zahlungsklage abgewiesen sowie festgestellt wird, dass sich der Rechtsstreit in einem Umfang von 1.183.551,77 € nebst hierauf entfallender Zinsen in der Hauptsache erledigt hat. Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat die Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Klägerin nimmt die Beklagte aufgrund eines Zentralregulierungsvertrags im Urkundenprozess auf Zahlung in Anspruch.
2
Am 21./24. September 2004 schlossen die Parteien einen "Zentralregulierungsvertrag mit Lieferanten", in dem die Klägerin als "Lieferfirma" die Beklagte mit der Zentralregulierung für alle Forderungen aus sämtlichen Lieferun- gen und Leistungen der Klägerin an Handelsunternehmen, die zugleich Kunden der Beklagten sind, beauftragte.
3
In diesem Vertrag heißt es unter anderem: "2. Die Lieferfirma versichert, dass die Forderungen einschließlich aller Nebenrechte, so wie sie in der Rechnung umschrieben sind, bestehen und nicht mit Einreden oder Einwendungen behaftet sind, und dass sie zum Einzug dieser Forderungen berechtigt ist. 3. … Die Lieferfirma schickt das Original der Rechnungen bzw. die Rechnungsdaten an das jeweils von der M. AG [= Beklagte] beauftragte Zentralregulierungsunternehmen, derzeit an die M. GmbH … 4. Die M. AG zieht die auf den Rechnungen der Lieferfirma ausgewiesenen Beträge unter Berücksichtigung der zwischen der Lieferfirma und den einzelnen Handelsunternehmen vereinbarten Zahlungsziele und Konditionsgewährungen bei gewichteter Fälligkeit bei den Handelsunternehmen ein. Die Zahlungen der Handelsunternehmen an die M. AG bzw. das beauftragte Zentralregulierungsunternehmen erfolgen im Verhältnis zur Lieferfirma mit schuldbefreiender Wirkung. 5. Alle Ansprüche zwischen der Lieferfirma und den Handelsunternehmen aus eingereichten Rechnungen, Gutschriften, und Belastungsanzeigen werden von der M. AG bzw. dem von ihr beauftragten Zentralregulierungsunternehmen ungeprüft kontokorrentmäßig erfasst und, ohne dass das Erfordernis der Gegenseitigkeit der Forderungen vorliegen müsste, miteinander verrechnet. … Ein nach Verrechnung zugunsten der Lieferfirma verbleibender Saldo wird unter der Voraussetzung des Eingangs der Zahlungen der Handelsunternehmen bei gewichteter Fälligkeit der erfassten Ansprüche auf der Basis Rechnungseingang und unter Berücksichtigung der benötigten Regulierungszeit an die Lieferfirma gezahlt. 6. Ein negativer Saldo ist von der Lieferfirma auszugleichen. Infolge der gewichteten Fälligkeit werden von der M. AG Rechnungen der Lieferfirma teilweise bereits reguliert, noch bevor das Handelsunternehmen an die M. AG Zahlungen geleistet hat. Für den Fall, dass solche bereits regulierten Rechnungen beim jeweiligen Handelsunternehmen, beispielsweise im Falle einer Insolvenz, nicht mehr eingezogen werden können, vereinbaren die Lieferfirma und die M. AG Folgendes: Verfügt die Lieferfirma über keine von der M. AG nach Ziffer 8 dieses Vertrags vermittelte Bürgschaft einer Garantiegesellschaft , hat sie der M. AG die insoweit geleisteten Beträge wieder zu erstatten. Ist dagegen eine Bürgschaft vorhanden, kann die Lieferfirma die an sie geleisteten Beträge behalten. Im Gegenzug tritt die Lieferfirma mit Zahlungsausgleich die den Rechnungen zugrunde liegenden Forderungen an die M. AG ab. Gleichzeitig werden die für die Forderung bestellten Sicherheiten unter Abtretung etwaiger Herausgabeansprüche auf die M. AG übertragen. … 7. Für die Leistungen aus der Zentralregulierung zahlt die Lieferfirma an die . AG eine Zentralregulierungsgebühr … 8. Die M. AG vermittelt der Lieferfirma die Bürgschaft einer Garantiegesellschaft für die Zahlungsverpflichtungen der Handelsunternehmen aus den Rechnungen gemäß Ziffer 3 dieses Vertrages. …"
4
Gemäß Nummer 8 des Zentralregulierungsvertrags vermittelte die Beklagte der Klägerin eine Bürgschaft der E. Kreditversicherungs-AG. Ab dem 9. November 2004 erteilte die Beklagte der Klägerin in regelmäßig wöchentlichem Abstand sogenannte Regulierungsbriefe ("Regulierungsbrief Kreditor" ) die als "Zahlungsträgerinformation" die telegraphische Überweisung der darin jeweils ausgewiesenen (Positiv-)Saldobeträge ankündigten. Diese Beträge gingen jeweils wenige Tage nach dem Datum der betreffenden Regulierungsbriefe bei der Klägerin ein. Im Juni 2006 begannen Unstimmigkeiten zwischen den Parteien über nach Ansicht der Beklagten überhöhte Rechnungen der Klägerin. Zahlungen der Beklagten blieben teilweise aus. Der Zentralregulierungsvertrag wurde mit Wirkung zum 31. Dezember 2007 beendet. Mit Datum vom 8. Januar 2007 erteilte die Beklagte einen "Schlussregulierungsbrief", der einen Schlusssaldo von 0 € auswies und dem die Klägerin mit Schreiben vom 17. Januar 2007 widersprach.
5
Mit drei getrennten, jeweils im Urkundenprozess erhobenen Klagen hat die KIägerin von der Beklagten die Zahlung der Salden aus verschiedenen, ab dem 29. Juni 2006 erteilten Regulierungsbriefen verlangt (insgesamt: 2.249.525,41 €), nämlich
a) die Zahlung von 758.743,93 € (nebst Zinsen) aus den Regulierungsbriefen Nr. 26/2006 vom 29. Juni 2006 (Restbetrag von 242.750,23 €), Nr. 28/2006 vom 11. Juli 2006 (92.328,28 €), Nr. 29/2006 vom 18. Juli 2006 (181.427,81 €), Nr. 30/2006 vom 27. Juli 2006 (72.644,22 €), Nr. 31/2006 vom 1. August 2006 (51.720,63 €), Nr. 32/2006 vom 9. August 2006 (37.855,66 €) und Nr. 34/2006 vom 22. August 2006 (80.017,10 €) [Landgericht Oldenburg 15 O 2272/06; Oberlandesgericht Oldenburg 4 U 70/07];
b) die Zahlung von 1.482.874,50 € (nebst Zinsen) aus den Regulierungsbriefen Nr. 36/2006 vom 7. September 2006 (34.770,59 €), Nr. 37/2006 vom 14. September 2006 (22.707,39 €) und Nr. 38/2006 vom 16. September 2006 (1.425.396,52 €) [Landgericht Oldenburg 15 O 2743/06; Oberlandesgericht Oldenburg 4 U 71/07];
c) die Zahlung von 7.906,98 € (nebst Zinsen) aus dem Regulierungs- brief Nr. 32/2006 vom 8. August 2006 (7.906,98€) [Landgericht Oldenburg 15 O 828/07; Oberlandesgericht Oldenburg 4 U 111/07].
6
Diesen Klagen hat das Landgericht jeweils mit Vorbehaltsurteil im Urkundenverfahren stattgegeben. Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. Nach zwischenzeitlichem Ruhen des Verfahrens hat das Berufungsgericht die drei Urkundenprozesse zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Im Hinblick auf die Beendigung des Zentralregulierungsvertrags mit Wirkung zum 31. Dezember 2007 hat die Klägerin anhand der von der Beklagten erteilten Regulierungsbriefe Nr. 26/2006, 28/2006 bis 32/2006, 34/2006 und 36/2006 bis 48/2006 eine Schlussabrechnung vorgenommen, ihre Zahlungsklage dementsprechend auf 1.065.973,64 € (nebst Zinsen) ermäßigt und den Rechtsstreit im Übrigen in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat der (teilweisen) Erledigung der Hauptsache widersprochen.
7
Die Klägerin hat geltend gemacht, aus den Regulierungsbriefen der Beklagten ergäben sich einklagbare Ansprüche der Lieferfirma (hier: der Klägerin) auf sofortige Auszahlung der darin ausgewiesenen (Positiv-)Salden. Dies entspreche auch der ständigen Übung der Vertragsparteien.
8
Die Beklagte hat erwidert, bei den Regulierungsbriefen handele es sich lediglich um unverbindliche Saldenmitteilungen ohne schuldanerkennenden Charakter. Die Auszahlung der Salden an die Klägerin habe die erfolgreiche Einziehung der aufgeführten Forderungen der Klägerin bei den jeweiligen Handelsunternehmen vorausgesetzt. Die Klägerin habe deutlich überhöhte und unberechtigte Forderungen zur Zentralregulierung eingereicht. Darüber hinaus sei es zu doppelten Gutschriften gekommen. Es verbleibe noch ein Saldo zugunsten der Klägerin in Höhe von 242.750,23 €. Dem stehe aber eine Belastungsanzeige der MF. GmbH (MF. ) - eines der Handelsunternehmen des Zentralregulierungsvertrags und einer Konzerntochtergesellschaft der Beklagten - in gleicher Höhe gegenüber, welche die Beklagte bezahlt habe und deren zugrundeliegende Forderung sie sich von der MF. habe abtreten lassen. Diese habe sie verrechnet.
9
Das Berufungsgericht hat die drei Vorbehaltsurteile im Urkundenprozess teilweise abgeändert, die Beklagte zur Zahlung von lediglich 337.679,32 € nebst Zinsen verurteilt, die weitergehende Zahlungsklage nicht für begründet erachtet und festgestellt, dass sich der Rechtsstreit im Übrigen (nämlich in einem Um- fang von 1.183.551,77 €) in der Hauptsache erledigt hat; ferner hat es der Be- klagten die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten.
10
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe


11
Die Revision ist zulässig, aber unbegründet.

I.


12
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Rechtsgrundlage für den Zahlungsanspruch der Klägerin sei der zwischen den Parteien geschlossene Zentralregulierungsvertrag in Verbindung mit den Regulierungsbriefen. Bei diesen handele es sich um schuldanerkennende Urkunden und nicht lediglich um unverbindliche Zahlungsträgerinformationen. Der Klägerin erwüchsen hieraus Ansprüche auf Auszahlung des jeweils ausgewiesenen positiven Saldos. Diese Ansprüche richteten sich gegen die Beklagte, auch soweit die M. GmbH gehandelt habe, weil diese von der Beklagten mit der Zentralregulierung beauftragt worden sei und die Beklagte vertreten habe. Allein der Klägerin, nicht jedoch den Handelsunternehmen, stehe die Möglichkeit zu, Einwendungen gegen die Regulierungsbriefe zu erheben. Der vorherige Eingang von Zahlungen der Handelsunternehmen sei nicht erforderlich gewesen. Soweit die Beklagte auf ihren nachträglich im Jahre 2008 übersandten Regulierungsbriefen Nr. 39/2006 bis 45/2006 und 47/2006 den Vermerk angebracht habe, dass die Zahlung eines positiven Betrags unter dem Vorbehalt der Anerkennung des ermittelten Saldos durch die beteiligten Vertragspartner sowie des Zahlungseingangs seitens der Handelsunternehmen stehe und der ermittelte Saldo kein Anerkenntnis darstelle , widerspreche dies der vertraglichen Abrede sowie dem Grundsatz von Treu und Glauben und sei somit unbeachtlich. Nach Beendigung des Zentralregulierungsvertrags mit Wirkung zum 31. Dezember 2007 sei eine Gesamtsaldierung erforderlich. Hierfür sei der "Schlussregulierungsbrief" der Beklagten vom 8. Januar 2007 allerdings nicht maßgebend, weil die Klägerin ihm widersprochen habe und die dortige Aufstellung im Detail nicht nachvollziehbar sei. Vielmehr sei von dem urkundlich belegten Umfang des Zahlungsanspruchs der Klägerin in Höhe von 1.065.973,64 € auszugehen. Hiervon sei indes ein Betrag von 728.294,32 € abzuziehen, da der in dem Regulierungsbrief Nr. 44/2006 ausge- wiesene Saldo die positiven Salden aus den vorangegangenen Regulierungsbriefen Nr. 28/2006, 29/2006, 30/2006, 31/2006, 32/2006, 34/2006, 36/2006, 37/2006, 40/2006, 41/2006 und 42/2006 enthalte und von der Klägerin nicht doppelt verlangt werden dürfe. In dem danach verbleibenden Umfang von 337.679,32 € sei die Zahlungsklage begründet. Soweit sich die Beklagte auf Doppelbuchungen von Forderungen der Klägerin in einem Umfang von insgesamt 92.640,29 € berufe (Regulierungsbrief Nr. 40/06 einerseits, Regulierungsbriefe Nr. 38/2006 und 39/2006 andererseits), könne sie sich hierauf wegen Verwirkung nicht berufen, weil sie diesen Einwand erst im April 2016 vorgebracht habe. Ebenfalls nicht durchgreifend sei die Aufrechnung der Beklagten mit einer an sie abgetretenen Gegenforderung der MF. in Höhe von 242.750,23 €. Diese Forderung sei nicht mit Urkunden belegt, und es bestünden insoweit auch Zweifel an der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte sowie am Bestehen der Forderung. Die Klägerin habe das Zentralregulierungsverfahren nicht missbraucht. Der Zinsanspruch rechtfertige sich aus § 286 Abs. 2 Nr. 4, § 288 Abs. 2 BGB, da die Zahlungsforderung der Klägerin wie eine Entgeltforderung zu behandeln sei. Die Teilerledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache sei festzustellen, weil die drei Urkundenklagen bis zu der Beendigung des Zentralregulierungsvertrags mit Wirkung zum 31. Dezember 2007 und der Übersendung der noch ausstehenden Regulierungsbriefe im Jahre 2008 zulässig und begründet gewesen seien.

II.


13
Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand.
14
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht der Klägerin durch Vorbehaltsurteil im Urkundenprozess einen Zahlungsanspruch in Höhe von 337.679,52 € zuerkannt.
15
a) Die Anspruchsgrundlage ergibt sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Zentralregulierungsvertrag in Verbindung mit den von der Beklagten erteilten Regulierungsbriefen.
16
aa) Dass die Klägerin von der Beklagten nach zwischenzeitlicher Beendigung des Zentralregulierungsvertrags zum 31. Dezember 2007 die Auszahlung des positiven Schlusssaldos verlangen kann, der sich aus der Gesamtabrechnung dieses Vertrags ergibt, steht zwischen den Parteien für sich genommen nicht im Streit. Anspruchsgrundlage hierfür ist der Zentralregulierungsvertrag selbst (§ 675 Abs. 1 BGB; s. zur Einordnung eines Zentralregulierungsvertrags als Geschäftsbesorgungsvertrag auch Heeseler/Rossel, WM 2003, 2360, 2361 f), ohne dass es insoweit auf die Frage einer anspruchsbegründenden Wirkung der einzelnen Regulierungsbriefe ankommt. Da die in den Regulierungsbriefen Nr. 26/2006, 28/2006 bis 32/2006, 34/2006 und 36/2006 bis 48/2006 enthaltenen - und damit urkundlich belegten - Saldomitteilungen als solche unstreitig sind, ist von dem von der Klägerin ermittelten Gesamtsaldo von 1.065.974,64 € auszugehen. Diesen Ausgangspunkt nimmt auch die Beklagte hin, indem sie dieser Summe konkrete einzelne Abzugspositionen sowie die Aufrechnung mit einer an sie abgetretenen Gegenforderung der MF. gegenüberstellt. Da der "Schlussregulierungsbrief" vom 8. Januar 2007 einseitig von der Beklagten erstellt worden ist und die Klägerin ihm widersprochen hat, hat er außer Betracht zu bleiben. Abgesehen davon berechnet sich der im "Schlussregulierungsbrief" ausgewiesene Schlusssaldo von 0 € offenbar unter Berücksichtigung der vorerwähnten, von der Beklagten geltend gemachten Abzüge , so dass es letztlich allein darauf ankommt, ob diese Abzüge berechtigt und mit den im Urkundenprozess statthaften Beweismitteln nachgewiesen sind (§ 592 Satz 1, § 595 Abs. 2, § 598 ZPO).
17
bb) Unbeschadet dessen lässt die Würdigung des Berufungsgerichts, bei den Regulierungsbriefen handele es sich um schuldanerkennende Urkunden, keinen Rechtsfehler erkennen.
18
(1) Die Auslegung von Erklärungen und vertraglichen Vereinbarungen durch den Tatrichter kann vom Revisionsgericht nur eingeschränkt, nämlich darauf überprüft werden, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln , Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind, wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen worden ist oder die Auslegung auf mit der Revision gerügten Verfahrensfehlern beruht (st. Rspr.; s. nur Senatsurteile vom 19. April 2012 - III ZR 224/10, NZG 2012, 711, 712 Rn. 18; vom 21. Juni 2012 - III ZR 275/11, NZV 2012, 535, 536 Rn. 17 und vom 10. November 2016 - III ZR 193/16, VersR 2017, 432 Rn. 21; BGH, Urteile vom 22. April 2016 - V ZR 189/15, NJW-RR 2017, 210, 211 Rn. 7 und vom 27. April 2016 - VIII ZR 61/15, NJW-RR 2016, 910, 912 Rn. 26).
19
(2) Solche Mängel liegen hier nicht vor.
20
Richtig ist, dass einer vorbehaltlosen Zahlung oder Gutschrift nicht stets und ohne weiteres ein Anerkenntnis des Schuldners entnommen werden kann; hierzu bedarf es vielmehr des Vorliegens weiterer Umstände, die geeignet sind, eine derartige Wertung zu tragen (BGH, Urteil vom 11. November 2008 - VIII ZR 265/07, NJW 2009, 580, 581 Rn. 11 f; s. auch BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 - XII ZR 62/12, NJW 2013, 2885, 2886 f Rn. 12 ff, 16). Indessen hat das Berufungsgericht Umstände festgestellt, die es rechtfertigen, die Regulierungsbriefe als "schuldanerkennende Urkunden" zu würdigen, und zwar in dem Sinne , dass die Beklagte durch die Erteilung und Übermittlung der Regulierungsbriefe gegenüber der Klägerin die rechtsverbindliche Verpflichtung übernimmt, einen darin ausgewiesenen Positivsaldo umgehend auszuzahlen (§§ 133, 157 BGB). Diese Umstände ergeben sich aus den Bestimmungen und dem Zweck des Zentralregulierungsvertrags sowie der ständigen Vertragspraxis der Parteien.
21
Entgegen der Ansicht der Revision trägt der Wortlaut der Regulierungsbriefe ihre Deutung als vorbehaltlose und verbindliche Ankündigung der telegrafischen Überweisung des jeweils ausgewiesenen Positivsaldos. Wie das Berufungsgericht fehlerfrei festgestellt hat, handelte der Absender der Regulierungsbriefe , die M. Service GmbH, gemäß Nummer 3 und 5 des Zentralregulierungsvertrags als von der Beklagten beauftragtes Zentralregulierungsunternehmen , so dass ihre Erklärungen der Beklagten zuzurechnen sind (§ 164 BGB). Dass seitens der Beklagten beziehungsweise ihrer Beauftragten über Jahre hinweg der jeweils mitgeteilte Positivsaldo umgehend an die Klägerin ausgezahlt wurde, deutet darauf hin, dass den Regulierungsbriefen ein rechtsverbindlicher Charakter zukommen sollte. Nummer 5 des Zentralregulierungsvertrags lautet dementsprechend schlicht dahin, dass ein zugunsten der Lieferfirma verbleibender Saldo "an die Lieferfirma gezahlt" wird.
22
Soweit die Revision einwendet, es gehe in dem Abrechnungsverhältnis nicht um die Saldierung wechselseitiger Forderungen zwischen den Parteien, sondern zwischen der Klägerin (als Lieferfirma) und den einzelnen Handelsunternehmen , berücksichtigt sie nicht den Zweck des Zentralregulierungsvertrags. Die Erfassung und Verrechnung der wechselseitigen Forderungen zwischen der Klägerin und den Handelsunternehmen sowie die sich hieran anschließende Saldoauszahlung sind die Kardinalaufgaben der Beklagten, und gerade dafür erhält sie ihre Vergütung (Nr. 7 des Vertrags). Es ist also nicht Sache der Klägerin und der Handelsunternehmen, sich um die Verrechnung und Begleichung ihrer Forderungen zu kümmern, sondern Angelegenheit der Beklagten. Mit dieser Aufgabe und dem darin liegenden Vertragszweck korrespondiert die Auslegung , dass die Beklagte durch die Erteilung der Regulierungsbriefe eine rechtsverbindliche Auszahlungsverpflichtung übernommen hat.
23
Eine Abhängigkeit der Auszahlung des jeweils ausgewiesenen Positivsaldos an die Klägerin von der Anerkennung der eingereichten Rechnungen oder deren vorheriger Bezahlung durch die betreffenden Handelsunternehmen ergibt sich aus den bis zum Vertragsende am 31. Dezember 2007 übersandten Regulierungsbriefen nicht. Auch aus den Bestimmungen des Zentralregulierungsvertrags lässt sich kein dahingehender Vorbehalt entnehmen. Zwar heißt es in Nummer 5 des Vertrags, dass der Saldo "unter der Voraussetzung des Eingangs der Zahlungen der Handelsunternehmen" gezahlt werde, doch setzt Nummer 6 des Vertrags voraus, dass es auch schon vor dem Eingang dieser Zahlungen zu einer "Regulierung" - das heißt zu einer Auszahlung des Saldos an die Klägerin - kommen kann. Für diese Fälle ist die Beklagte durch den in Nummer 6 des Vertrags geregelten Rückzahlungsanspruch beziehungsweise die dort erwähnte Abtretung und Sicherheitenübertragung gegen eine etwaige Insolvenz der Handelsunternehmen - mit denen die Beklagte ihrerseits vertrag- lich verbunden ist - geschützt. Eine vorherige Genehmigung der von der Regulierung betroffenen Rechnungen durch die Handelsunternehmen sehen weder der "Zentralregulierungsvertrag mit Lieferanten" noch der "Zentrallieferungsvertrag mit Handelsunternehmen" vor. Soweit die später, im Jahre 2008, übermittelten Regulierungsbriefe Nr. 39/2006 bis 45/2006 und 47/2006 den Vermerk tragen, dass die Zahlung eines positiven Betrags unter dem Vorbehalt der Anerkennung des ermittelten Saldos durch die beteiligten Vertragspartner sowie des Zahlungseingangs seitens der Handelsunternehmen stehe und der ermittelte Saldo kein Anerkenntnis darstelle, kommt diesem Umstand keine maßgebliche Bedeutung zu. Abgesehen davon, dass diese Regulierungsbriefe in ihrer Summe einen beträchtlichen Negativsaldo ergeben (in Höhe von 1.124.754,04 €) und dementsprechend ohnehin insgesamt keinen Auszahlungsanspruch der Klägerin begründen können, erfolgte ihre Übersendung an die Klägerin zu einem Zeitpunkt, als zwischen den Parteien bereits Zivilrechtsstreite geführt wurden, in denen es entscheidend um den rechtsverbindlichen, anspruchsbegründenden Charakter der Regulierungsbriefe ging. Der betreffende Vermerk kann somit keinen Anhalt für die Auslegung der im Jahre 2006 übermittelten Regulierungsbriefe im Sinne der Revision geben. Vielmehr spricht das Fehlen eines solchen Vermerks in den vor 2008 übersandten Regulierungsbriefen dafür, dass diese unter keinem derartigen Vorbehalt gestanden haben und auch nicht stehen sollten. Darauf, ob - wie die Beklagte behauptet - die Regulierungsbriefe bis Juni 2006 stets erst nach Eingang der Zahlungen der Handelsunternehmen erteilt worden sind, kommt es nicht an, weil dies der Klägerin gegenüber nicht zum Ausdruck gebracht worden ist. Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass ihr im Zentralregulierungsvertrag nicht das allgemeine Risiko der Uneinbringlichkeit von Forderungen (Delkredererisiko) auferlegt worden ist. Allerdings lag es an ihr, ob sie eine von der Klägerin angemeldete Forderung vor deren Einziehung bei dem betreffenden Handelsun- ternehmen in den Regulierungsbrief aufnahm oder nicht, also ob sie nach Nummer 5 oder nach Nummer 6 des Vertrags verfahren wollte. Durch die Bestimmungen in Nummer 6 des Vertrags war sie auch im Falle einer "Vorleistung" umfassend gesichert, da ihr entweder die Forderung nebst valider Sicherheit (Bürgschaft) zu übertragen oder aber die Klägerin gehalten war, die von der Beklagten im Voraus geleisteten Beträge zu erstatten.
24
b) Ausgehend von einem Gesamtsaldo von 1.065.973,64 € hat das Berufungsgericht wegen einer doppelten Gutschrift zugunsten der Klägerin einen Abzug von 728.294,32 € vorgenommen und die Zahlungsklage in einem Umfang von - nur - 337.679,32 € für gerechtfertigt gehalten. Soweit die Beklagte mit ihrer Revision weitere Abzüge geltend machen will, findet sie hiermit im Urkundenprozess keinen Erfolg.
25
aa) Der Verweis der Revision auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25. Februar 2016 (I ZB 111/14, NJW-RR 2016, 700, 702 Rn. 29) hilft der Beklagten nicht weiter, weil sich diese Entscheidung allein auf ein schiedsgerichtliches Verfahren zwischen der Klägerin und der MF. bezieht und für die Abrechnung zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits keine hinreichend eindeutigen Hinweise gibt.
26
bb) Den Einwand der Beklagten, es seien Doppelbuchungen von Forderungen der Klägerin im Regulierungsbrief Nr. 40/06 einerseits und in den Regulierungsbriefen Nr. 38/2006 und 39/2006 andererseits in einem Umfang von insgesamt 92.640,29 € erfolgt, hat das Berufungsgericht als verwirkt betrachtet. Hiergegen wendet sich die Revision vergeblich. Gleiches gilt für die von der Beklagten behauptete - sowohl vom Berufungsgericht als auch von der Revision nicht gesondert behandelte - Doppelbuchung in Höhe von 2.288,80 € im Re- gulierungsbrief Nr. 47/2006 einerseits und im Regulierungsbrief Nr. 48/2006 andererseits.
27
(1) Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten (§ 242 BGB) setzt neben einem Zeitmoment ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (st. Rspr.; s. zu alldem etwa BGH, Urteile vom 23. Januar 2014 - VII ZR 177/13, NJW 2014, 1230, 1231 Rn. 13 und vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, NJW 2016, 3512, 3516 Rn. 37 jeweils mwN).
28
(2) Zur Beurteilung, ob nach diesen Maßstäben die Verwirkung eingetreten ist, sind die besonderen Umstände des Falles tatrichterlich zu würdigen (BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, WM 2017, 1258, 1261 Rn. 27 mwN). Erhebliche, vom Berufungsgericht übersehene Umstände trägt die Revision nicht vor. Die Ausführungen der Vorinstanz beruhen auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage, berücksichtigen alle erheblichen Gesichtspunkte, verstoßen nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze und gehen nicht von einem falschen Wertungsmaßstab aus. Die betreffenden Regulierungsbriefe sind der Klägerin teilweise schon im Jahre 2006 (Nr. 38/2006 und Nr. 48/2006) und im Übrigen im Jahre 2008 (Nr. 39/2006, 40/2006 und 47/2006) zugegangen. Doppelbuchungen hat die Beklagte erstmals in ihrem Schriftsatz vom 8. April 2016, also acht bis zehn Jahre später, geltend gemacht. Soweit die Revision einwendet , die Beklagte habe sich bereits in ihrem Schriftsatz vom 22. Januar 2007 unter Verweis auf den Schlussregulierungsbrief vom 8. Januar 2007 darauf berufen , dass der Schlusssaldo 0 € betrage, findet sich dort kein Anhalt für die Einwendung von Doppelbuchungen. Zutreffend hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, dass die Klägerin nach Ablauf einer derart langen Zeit nicht mehr mit Korrekturen der Regulierungsbriefe habe rechnen müssen, zumal die Beklagte wiederholt versichert habe, dass ihre Abrechnungen richtig seien. Vor diesem Hintergrund durfte sich die Klägerin auf die mitgeteilten Salden verlassen. Insoweit bringt die Revision auch keine Rügen vor.
29
cc) Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, dringt die Beklagte auch mit der Aufrechnung mit einer an sie abgetretenen Gegenforderung der MF. in Höhe von 242.750,23 € im Urkundenprozess nicht durch, weil sie für die von der Klägerin bestrittene Gegenforderung und deren Abtretung kein in dieser Prozessart zulässiges Beweismittel angeboten hat (§ 592 Satz 1, § 595 Abs. 2, § 598 ZPO).
30
2. Auch gegen die Höhe der vom Berufungsgericht zuerkannten Zinsen wendet sich die Revision vergeblich. § 288 Abs. 2 BGB ist anwendbar.
31
a) Eine Entgeltforderung im Sinne von § 288 Abs. 2 BGB liegt vor, wenn die Forderung auf die Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für eine vom Gläubiger erbrachte oder zu erbringende Leistung gerichtet ist, die in der Lieferung von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen besteht (BGH, Urteile vom 21. April 2010 – XII ZR 10/08, NJW 2010, 1872, 1873 Rn. 23; vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 259/09, NJW 2010, 3226 Rn. 12; vom 17. Juli 2013 - VIII ZR 334/12, NJW 2014, 1171, 1172 Rn. 13 und vom 17. November 2014 - I ZR 97/13, GRUR 2015, 187, 189 Rn. 27). Lieferungs- und Entgeltpflicht müssen dabei nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis (Synallagma) stehen (BGH, Urteil vom 16. Juni 2010 aaO S. 3226 f Rn. 13).
32
b) Hiernach fallen auch die Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte auf Auszahlung der in den Regulierungsbriefen ausgewiesenen (Positiv-)Salden unter § 288 Abs. 2 BGB.
33
Zwar geht es hierbei isoliert betrachtet nicht um Entgeltforderungen für Leistungen der Klägerin gegenüber der Beklagten. Die Beklagte leitet als Zentralregulierer indes Zahlungen der Handelsunternehmen an die Klägerin weiter. Diese Zahlungen erfolgen auf Entgeltforderungen der Klägerin für die Lieferung von Gütern an die Handelsunternehmen. Für diese Forderungen findet § 288 Abs. 2 BGB zweifellos Anwendung. Die Beklagte übernimmt den Zahlungs- und Abrechnungsverkehr zwischen den Lieferunternehmen und den Handelsunternehmen , wobei den Zahlungen der Handelsunternehmen an die Beklagte im Verhältnis zur Klägerin gemäß Nummer 4 Absatz 2 des Zentralregulierungsvertrags eine schuldbefreiende Wirkung zukommt. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, verlieren die von der Beklagten als Zentralregulierer vereinnahmten (oder noch zu vereinnahmenden) Zahlungen der Handelsunternehmen mit ihrer Weiterleitung an die Klägerin (als Lieferunternehmen) nicht ihren Charakter als "Entgelte für die Lieferung von Gütern".
34
Diese Betrachtung steht insbesondere im Einklang mit dem Zweck des § 288 Abs. 2 BGB. Die Vorschrift geht auf die Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABlEG Nr. L 200, S. 35) zurück (s. hierzu BGH, Urteile vom 21. April 2010 aaO Rn. 19 und vom 16. Juni 2010 aaO Rn. 10). Nach Art. 1 dieser Richtlinie ist sie auf alle Zahlungen, die als Entgelt im Geschäftsverkehr zu leisten sind, anzuwenden. Dabei bezeichnet der Ausdruck "Geschäftsverkehr" gemäß Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie "Geschäftsvorgänge zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen, die zu einer Lieferung von Gütern oder Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt führen". Aus dieser Formulierung ergibt sich mit der nach der "acte-clairDoktrin" erforderlichen Deutlichkeit (vgl. hierzu z.B. Senatsurteil vom 17. April 2014 - III ZR 87/13, BGHZ 201, 11, 22 Rn. 29 mwN), dass zwischen der Entgeltforderung und der Gegenleistung lediglich eine Kausalbeziehung bestehen, das Entgelt mithin nicht unmittelbar vom Empfänger der gelieferten Güter oder erbrachten Dienstleistungen dem Leistenden geschuldet sein muss. Vielmehr lässt auch die Einschaltung eines Mittlers in den Leistungsfluss zwischen Empfänger und Leistenden das Vorliegen eines "Geschäftsverkehrs" im Sinne der Richtlinie unberührt. Nach dem Konzept des Zentralregulierungsvertrags ist die Beklagte in das Dreieck der wechselseitig vertraglich miteinander verbundenen Partner - Lieferunternehmen, Zentralregulierer, Handelsunternehmen - eingegliedert. Auf diese Weise ist die Beklagte an einem Geschäftsvorgang zwischen Unternehmen, der zu einer Lieferung von Gütern oder Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt führt, an maßgeblicher Stelle beteiligt. Zur Lieferung von Gütern gegen Entgelt kommt es bei dem Konzept des Zentralregulierungsvertrags erst durch und aufgrund der Einbindung des Zentralregulierers.
35
3. Schließlich hält auch die Feststellung der teilweisen Erledigung der Hauptsache den Angriffen der Revision stand. Die Klägerin hat ihre ursprüngliche Klageforderung mit einem Gesamtumfang von 2.249.525,41 € in zweiter Instanz auf 1.065.973,64 € ermäßigt und den Rechtsstreit im Übrigen in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der von der Teilerledigungsklärung betroffene Teil des Rechtsstreits hat somit einen Umfang von 1.183.531,77 €.
36
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Hauptsache erledigt, wenn und soweit die Klage im Zeitpunkt des nach ihrer Zustellung eingetretenen erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war und durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet wurde. Ein erledigendes Ereignis ist der Eintritt einer Tatsache mit Auswirkungen auf die Zulässigkeit oder Begründetheit der Klage (vgl. nur BGH, Urteil vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 58/09, NJW 2010, 2422 Rn. 18 mwN).
37
b) Nach diesen Maßgaben erweist sich der Feststellungsausspruch des Berufungsgerichts als rechtsfehlerfrei. Bei Klagezustellung waren die Urkundenklagen zulässig und begründet. Wie ausgeführt (oben, unter 1 a bb), hat das Berufungsgericht die Regulierungsbriefe beanstandungsfrei als anspruchsbegründende , schuldanerkennende Urkunden gewürdigt. Die einzelnen Zahlungsklagen im Urkundenprozess waren somit aufgrund der jeweils vorgelegten Regulierungsbriefe gerechtfertigt. Die Erledigung der Hauptsache hat das Berufungsgericht in der Beendigung des Zentralregulierungsvertrags zum 31. Dezember 2007, welche eine Gesamtsaldierung sämtlicher Regulierungsbriefe erforderlich gemacht habe, und der Übermittlung der noch ausstehenden Regulierungsbriefe im Jahre 2008 gesehen; diese Würdigung lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
38
4. Nach alledem war die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Aus Gründen der Klarstellung hat der erkennende Senat den Tenor des Berufungsurteils dahin ergänzt, dass die weitergehende Zahlungsklage abgewiesen sowie festgestellt wird, dass sich der Rechtsstreit in einem Umfang von 1.183.551,77 € nebst hierauf entfallender Zinsen in der Hauptsache erledigt hat. Da das Berufungsgericht der Zahlungsklage über zuletzt 1.065.973,64 € nur in Höhe von 337.679,52 € stattgegeben hat, war die Abweisung der Zahlungskla- ge im Übrigen auszusprechen. Auch erschien es angezeigt, den Umfang der Feststellung der teilweisen Erledigung der Hauptsache genauer zum Ausdruck zu bringen.
Herrmann Tombrink Remmert
Reiter Pohl

Vorinstanzen:
LG Oldenburg, Entscheidung vom 25.04.2007 - 15 O 2272/06 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 02.11.2016 - 4 U 70/07 -

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(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

Ein Anspruch, welcher die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten Menge anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zum Gegenstand hat, kann im Urkundenprozess geltend gemacht werden, wenn die sämtlichen zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden können. Als ein Anspruch, welcher die Zahlung einer Geldsumme zum Gegenstand hat, gilt auch der Anspruch aus einer Hypothek, einer Grundschuld, einer Rentenschuld oder einer Schiffshypothek.

(1) Widerklagen sind nicht statthaft.

(2) Als Beweismittel sind bezüglich der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde sowie bezüglich anderer als der im § 592 erwähnten Tatsachen nur Urkunden und Antrag auf Parteivernehmung zulässig.

(3) Der Urkundenbeweis kann nur durch Vorlegung der Urkunden angetreten werden.

Einwendungen des Beklagten sind, wenn der dem Beklagten obliegende Beweis nicht mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln angetreten oder mit solchen Beweismitteln nicht vollständig geführt ist, als im Urkundenprozess unstatthaft zurückzuweisen.

18
2. Zu Recht rügt der Kläger, dass das Berufungsgericht eine Haftung des Beklagten wegen Verletzung des Beratungsvertrags vom 13. Mai 1997 mit der Begründung verneint hat, dieser Vertrag habe sich nicht auf die Fusion bezogen. Zwar ist die Auslegung von Individualvereinbarungen grundsätzlich Sache des Tatrichters. Sie unterliegt nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung danach, ob Verstöße gegen gesetzliche Auslegungsregeln, Verfahrensvorschriften , anerkannte Denkgesetze oder Erfahrungssätze vorliegen und sich der Tatrichter mit dem Verfahrensstoff umfassend sowie widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat; leidet die Auslegung an solchen Fehlern, bindet sie das Revisionsgericht nicht (vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Februar 2002 - I ZR 304/99, BGHZ 150, 32, 37; Senat, Urteil vom 13. Januar 2011 - III ZR 87/10, BGHZ 188, 71 Rn. 14). Die Auslegung des Vertrags durch das Berufungsgericht erweist sich insoweit aber als rechtsfehlerhaft. Da es keiner weiteren tatsächlichen Feststellungen mehr bedarf, kann der erkennende Senat die Auslegung selbst vornehmen.
17
c) Die Würdigung des Berufungsgerichts, die Beauftragung der Klägerin durch die Stadt L. sei als eine in diesem Sinne umfassende Regelung zu verstehen, hält den Angriffen der Revision stand. Das Revisionsgericht überprüft die Auslegung von Individualvereinbarungen durch den Tatrichter nur daraufhin , ob Verstöße gegen gesetzliche Auslegungsregeln, Verfahrensvorschriften oder anerkannte Denkgesetze und Erfahrungssätze vorliegen und sich der Tatrichter mit dem Verfahrensstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 13. Januar 2011 - III ZR 87/10, BGHZ 188, 71 Rn. 14).
21
1. Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, wonach die Beklagte am 28. April 2014 den streitgegenständlichen Vertrag gekündigt hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Auslegung der Erklärung der Beklagten vom 28. April 2014 ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Sie unterliegt nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung daraufhin, ob Verstöße gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Denkgesetze oder Erfahrungssätze vorliegen und sich der Tatrichter mit dem Verfahrensstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat (st. Rspr, z.B. Senat, Urteil vom 13. Januar 2011 - III ZR 87/10, BGHZ 188, 71 Rn. 14; Beschluss vom 26. Januar 2012 - III ZR 111/11, BeckRS 2012, 03917 Rn. 4). Diesbezügliche Fehler zeigt die Revision nicht auf. Vielmehr setzt der Kläger letztlich nur seine Auslegung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist insbesondere, dass das Berufungsgericht ausgeführt hat, aus Sicht der Beklagten sei die Fortsetzung der Therapie gesundheitlich unmöglich gewesen, und Sinn der Übergabe des Attests sei gewesen, dies dem Kläger mitzuteilen. Es kommt entgegen der Auffassung der Revision nicht darauf an, dass das von der Beklagten vorgelegte Attest nicht bescheinigt, dass die Therapie aus medizinischen Gründen unmöglich war, sondern nur aussagt, dass "ein spezielles Diätverfahren derzeit nicht zu empfehlen" ist. Das Berufungsgericht hat nicht für maßgeblich gehalten, dass die Fortführung der Therapie objektiv aus medizinischen Gründen unmöglich war. Vielmehr hat es zutref- fend auf den objektiv zum Ausdruck gekommenen Willen der Beklagten abgestellt , (aus den aus ihrer Sicht bestehenden Gründen) die Therapie nicht fortzusetzen.
7
a) Nach dieser Regelung ist der beklagte Verein verpflichtet, der Klägerin die zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung notwendige Durchfahrt fortwährend zu gestatten. Was unter Durchfahrt zu verstehen ist, kann der Senat im Wege der Auslegung selbst feststellen. Er ist nicht an das gegenteilige Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts gebunden. Die Auslegung einer vertraglichen Regelung durch den Tatrichter ist zwar im Revisionsverfahren nur eingeschränkt , nämlich darauf überprüfbar, ob der Tatrichter die gesetzlichen Auslegungsregeln , die anerkannten Auslegungsgrundsätze, die Denkgesetze und die Erfahrungssätze beachtet und die der Auslegung zugrundeliegenden Tatsachen ohne Verfahrensfehler festgestellt hat (st. Rspr., vgl. Senat, Urteile vom 14. Oktober 1994 - V ZR 196/93, MDR 1995, 31, 32 und vom 27. Juni 2014 - V ZR 51/13, NJW-RR 2014, 1423 Rn. 14; BGH, Urteile vom 31. Oktober 1995 - XI ZR 6/95, BGHZ 131, 136, 138, vom 29. März 2000 - VIII ZR 297/98, NJW 2000, 2508, 2509 und vom 7. Februar 2002 - I ZR 304/99, BGHZ 150, 32, 37). Die Auslegung der Vereinbarung durch das Berufungsgericht ist aber in dieser Hinsicht zu beanstanden. Sie schöpft den Wortlaut der Vereinbarung nicht aus, übergeht wesentlichen Auslegungsstoff und wird dem Grundsatz einer interessengerechten Auslegung nicht gerecht.
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Die Auslegung einer - hier ersichtlich vorliegenden - Individualvereinbarung durch den Tatrichter kann vom Revisionsgericht zwar nur beschränkt darauf überprüft werden, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln , Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind, wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen worden ist oder die Auslegung auf mit der Revision gerügten Verfahrensfehlern beruht (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 9. Juli 2014 - VIII ZR 376/13, BGHZ 202, 39 Rn. 42; vom 15. Oktober 2014 - XII ZR 111/12, WM 2014, 2280 Rn. 38; vom 3. Dezember 2014 - VIII ZR 224/13, NJW-RR 2015, 264 Rn. 37; jeweils mwN). Einer an diesem Maßstab ausgerichteten Prüfung hält die Auslegung des Berufungsgerichts jedoch nicht stand. Das Berufungsgericht hat allgemein anerkannte Auslegungsgrundsätze missachtet und dabei zugleich wesentlichen Auslegungsstoff unberücksichtigt gelassen. Da weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der erkennende Senat die Auslegung des Kaufvertrags vom 14. Dezember 2012 selbst vornehmen (vgl. etwa BGH, Urteile vom 12. Dezember 2000 - XI ZR 72/00, NJW 2001, 1344 unter II 2 a mwN; vom 22. Februar 2012 - VIII ZR 34/11, WM 2012, 2061 Rn. 25).
11
Das Berufungsgericht hat seine Annahme, die vorbehaltlose Erfüllung einer Forderung sei die stärkste Form eines tatsächlichen Anerkenntnisses einer Forderung, nicht weiter dahin vertieft, an welche Tatsachen dieses Anerkenntnis anknüpft und ob sie den Schluss tragen, dass der Kläger die Ursachen des Getriebeschadens als in seinem Verantwortungsbereich liegend angesehen hat. Es hat vielmehr nur den Umstand der Rechnungsstellung und die anschließende Bezahlung aus sich heraus ausgelegt und dem eine Bedeutung beigemessen , wie sie typischerweise einem bestätigenden (deklaratorischen) Schuldanerkenntnis zukommt, in dessen Zusammenhang die Bewertung der vorbehaltlosen Zahlung einer Rechnung als Anerkenntnis üblicherweise (allein) erörtert wird (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1995 - X ZR 42/93, WM 1995, 1886, unter II 1; Urteil vom 11. Januar 2007 - VII ZR 165/05, NJW-RR 2007, 530, Tz. 8). Hierbei hat das Berufungsgericht übersehen, dass es ohne Feststellung näherer Umstände keine Vermutung für die Abgabe eines Anerkenntnisses gibt. Die Wertung einer rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Erklärung als Anerkenntnis setzt vielmehr in der Regel eine Interessenlage voraus, die zur Abgabe eines Anerkenntnisses Anlass gibt. Eine solche Interessenlage kann namentlich darin liegen, ein zwischen den Parteien bestehendes Schuldverhältnis einem Streit oder zumindest einer (subjektiven) Ungewissheit über den Bestand des Rechtsverhältnisses oder seine Rechtsfolgen insgesamt oder in einzelnen Beziehungen zu entziehen (BGHZ 66, 250, 255; BGH, Urteil vom 1. Dezember 1994 - VII ZR 215/93, WM 1995, 402, unter II 2 g; Urteil vom 11. Juli 1995, aaO; Urteil vom 11. Januar 2007, aaO). Dazu ist indessen nichts festgestellt.
12
3. Der Senat schließt sich auch für den Bereich des Gewerberaummietrechts der Auffassung an, dass weder durch die vorbehaltlose Zahlung einer Betriebskostennachforderung durch den Mieter noch durch die vorbehaltslose Erstattung eines sich aus der Betriebskostenabrechnung ergebenden Guthabens durch den Vermieter für sich genommen ein deklaratorisches Schuldaner- kenntnis zustande kommt, das einer späteren Korrektur der Betriebskostenabrechnung entgegensteht.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.

(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.

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Kann sich aus der Belastungsanzeige über 1.117,10 € keine Forderung der Antragsgegnerin ergeben, so ist das Zentralregulierungskonto auch nach dem Vortrag der Rechtsbeschwerde ausgeglichen. Ein Feststellungsinteresse der Antragstellerin kann sich dann ebenso wenig hinsichtlich einzelner imJahr 2006 in die Zentralregulierung eingestellter Belastungsanzeigen ergeben.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

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(1) Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten (BGH, Urteil vom 27. Juni 1957 - II ZR 15/56, BGHZ 25, 47, 51 f.; Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 242 Rn. 87) setzt neben einem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags zu laufen beginnt, ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere , auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 28. März 2006 - XI ZR 425/04, BGHZ 167, 25 Rn. 35, vom 13. Juli 2004 - XI ZR 12/03, WM 2004, 1680, 1682 und vom 25. November 2008 - XI ZR 426/07, juris Rn. 22; BGH, Urteile vom 27. Juni 1957 aaO, vom 16. Juni 1982 - IVb ZR 709/80, BGHZ 84, 280, 281, vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 39, vom 14. Juni 2004 - II ZR 392/01, WM 2004, 1518, 1520, vom 18. Oktober 2004 - II ZR 352/02, WM 2004, 2491, 2494 und vom 23. Januar 2014 - VII ZR 177/13, WM 2014, 905 Rn. 13). Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalles (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2013 - XII ZR 59/12, WM 2014, 82 Rn. 7 mwN).
27
3. Auch mit der nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, WM 2016, 1835 Rn. 39 ff., zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ, und - XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 34 ff. sowie vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 Rn. 30) in Einklang stehen schließlich die Überlegungen, die das Berufungsgericht dazu veranlasst haben, den Widerruf des Klägers nicht an § 242 BGB scheitern zu lassen. Insbesondere hat das Berufungsgericht erkannt, dass bei der Entscheidung darüber, ob das Widerrufsrecht des Klägers verwirkt sei, die besonderen Umstände des Falles tatrichterlich zu würdigen seien. Erhebliche, vom Berufungsgericht übersehene Umstände trägt die Revision nicht vor. Die Ausführungen des Berufungsgerichts beruhen auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage, berücksichtigen alle erheblichen Gesichtspunkte, verstoßen nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze und gehen nicht von einem falschen Wertungsmaßstab aus (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15 aaO Rn. 18 sowie - XI ZR 564/15 aaO Rn. 43 und vom 14. März 2017 - XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 27).

Ein Anspruch, welcher die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten Menge anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zum Gegenstand hat, kann im Urkundenprozess geltend gemacht werden, wenn die sämtlichen zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden können. Als ein Anspruch, welcher die Zahlung einer Geldsumme zum Gegenstand hat, gilt auch der Anspruch aus einer Hypothek, einer Grundschuld, einer Rentenschuld oder einer Schiffshypothek.

(1) Widerklagen sind nicht statthaft.

(2) Als Beweismittel sind bezüglich der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde sowie bezüglich anderer als der im § 592 erwähnten Tatsachen nur Urkunden und Antrag auf Parteivernehmung zulässig.

(3) Der Urkundenbeweis kann nur durch Vorlegung der Urkunden angetreten werden.

Einwendungen des Beklagten sind, wenn der dem Beklagten obliegende Beweis nicht mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln angetreten oder mit solchen Beweismitteln nicht vollständig geführt ist, als im Urkundenprozess unstatthaft zurückzuweisen.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

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bb) Der Gesetzgeber hat unter Berücksichtigung dieser Vorgaben in § 288 Abs. 2 BGB den nach Art. 3 Abs. 1 d der Richtlinie 2000/35/EG vorgeschriebenen höheren Zinssatz für alle Entgeltforderungen aus Rechtsgeschäften , an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, angeordnet. Voraussetzung für das Vorliegen einer Entgeltforderung ist somit, dass die Geldforderung die Gegenleistung für eine von dem Gläubiger erbrachte oder zu erbringende Leistung ist (MünchKomm/Ernst 5. Aufl. § 288 BGB Rdn. 19, § 286 BGB Rdn. 75; Staudinger /Löwisch/Feldmann [Neubearbeitung 2009] BGB § 288 Rdn. 17, § 286 Rdn. 90 ff.; Jauernig/Stadler 13. Aufl. § 288 BGB Rdn. 32).
12
Eine Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB liegt nach diesen Ausführungen daher dann vor, wenn die Forderung auf die Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für eine vom Gläubiger erbrachte oder zu erbringende Leistung gerichtet ist, die in der Lieferung von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen besteht (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2010 - XII ZR 10/08, juris, Tz. 23; Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 286 Rdnr. 27, § 288 Rdnr. 8; Staudinger/Löwisch/Feldmann, BGB (2009), § 286 Rdnr. 95, § 288 Rdnr. 17; Bamberger/Roth/Unberath, BGB, 2. Aufl., § 286 Rdnr. 39, § 288 Rdnr. 5; MünchKommBGB/Ernst, 5. Aufl., § 286 Rdnr. 75).
13
4. Zinsen stehen der Klägerin allerdings, wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht, nur in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu (§ 288 Abs. 1 BGB). Der um drei Prozentpunkte höhere Zinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB, den die Klägerin beansprucht, gilt nur für Entgeltforderungen. Darunter sind nur solche Forderungen zu verstehen, die auf Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für vom Gläubiger erbrachte oder zu erbringende Leistungen gerichtet sind, die in der Lieferung von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen bestehen (Senatsurteil vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 259/09, NJW 2010, 3226 Rn. 10). Dazu zählt der Anspruch des Leasinggebers auf Minderwertausgleich im Sinne der Klausel in Abschnitt XVI. Nr. 3 AGB-LV nicht (vgl. Senatsurteil vom 18. Mai 2011 - VIII ZR 260/10, NJWRR 2011, 1625 Rn. 23 ff. zur Frage der Umsatzsteuer auf den Minderwertausgleich
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(2) Mit Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die vom Berufungsgericht gebilligte Annahme des Landgerichts, der Beklagte schulde gemäß § 288 Abs. 2 BGB Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Unter Entgeltforderungen im Sinne von § 288 Abs. 2 BGB sind nur solche Forderungen zu verstehen, die auf Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für die vom Gläubiger erbrachte oder zu erbringende Leistung gerichtet sind (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2010 - XII ZR 10/08, NJW 2010, 1872 Rn. 23). Nicht als Entgeltforderung anzusehen sind danach Ansprüche aus einem Vertragsstrafeversprechen und Ansprüche auf Erstattung von Abmahnkosten (BGH, NJW 2010, 1872 Rn. 24).

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

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4. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV ist entbehrlich. Die Erwägungen des Senats zum Europarecht ergeben sich ohne weiteres aus dem Wortlaut der zitierten Richtlinien und aus der angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, so dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel kein Raum mehr bleibt (acte clair, vgl. z.B. Senat, Urteil vom 6. November 2008 - III ZR 279/07, BGHZ 178, 243 Rn. 31 und BGH, Beschluss vom 26. November 2007 - NotZ 23/07, BGHZ 174, 273 Rn. 34 jew. mwN).
18
1. Die Hauptsache ist erledigt, wenn die Klage im Zeitpunkt des nach ihrer Zustellung eingetretenen erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war und durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet wurde (BGHZ 155, 392, 395; 106, 359, 366 f.). Ein erledigendes Ereignis ist der Eintritt einer Tatsache mit Auswirkungen auf die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit oder Begründetheit der Klage (BGHZ 155, 392, 398).