Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Sept. 2018 - I ZB 100/17

bei uns veröffentlicht am13.09.2018
vorgehend
Landgericht Paderborn, 6 O 5/15, 14.03.2017
Oberlandesgericht Hamm, 18 U 69/17, 28.09.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 100/17
vom
13. September 2018
in der Rechtsbeschwerdesache
ECLI:DE:BGH:2018:130918BIZB100.17.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Prof. Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Berufungsführerin wird der Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. September 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 73.735,20 € festgesetzt.

Gründe:

1
I. Die Klägerin ist Verkehrshaftungsversicherer der H. GmbH (im Folgenden: Versicherungsnehmerin). Sie verlangt von der Beklagten aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin Ersatz für den Verlust von Frachtgut auf einem Transport von Italien nach Deutschland. Die Versicherungsnehmerin wurde von der Berufungsführerin beauftragt, Reifen zu einer Kundin in Italien (Streitverkündete zu 1) zu befördern sowie bestimmte dort vorhandene Reifen zurückzubringen. Die Versicherungsnehmerin beauftragte die Beklagte, die wiederum die der Beklagten beigetretene Streitverkündete zu 2 beauftragte. Deren Fahrer übernahm die für die Streitverkündete zu 1 bestimmten Reifen und lieferte sie bei dieser ab. Streitig ist, ob der Lastzug sodann mit den bestimmten bei der Streitverkündeten zu 1 vor- handenen Reifen beladen wurde, die der Fahrer auf dem CMR-Frachtbrief quittierte, oder ob er lediglich eine geringe Anzahl von Reifen erhielt, die er zurück nach Deutschland brachte.
2
Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Auf das den Klägervertretern am 25. April 2017 zugestellte Urteil hat die Berufungsführerin am 19. Mai 2017 den Beitritt auf Seiten der Klägerin erklärt und zugleich Berufung eingelegt. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 25. Juli 2017 hat die Berufungsführerin mit am 24. Juli 2017 eingegangenem Schriftsatz unter anderem auf den erstinstanzlichen Vortrag der Klägerin verwiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil die Berufungsführerin im Zeitpunkt der Einlegung und der Begründung des Rechtsmittels dem Rechtsstreit nicht wirksam beigetreten gewesen sei.
3
II. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Berufungsführerin ist zulässig und begründet.
4
1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat der Berufungsführerin den Zugang zu dem von der Zivilprozessordnung eingeräumten Instanzenzug in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert. Dies verletzt ihren Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip, vgl. BVerfGE 77, 275, 284 [juris Rn. 25]; BVerfG, NJW 2003, 281 [juris Rn. 9]) und eröffnet die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2017 - V ZB 106/16, NJW-RR 2017, 1145 Rn. 5 mN).
5
2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Berufungsgericht durfte die Berufung nicht mit der Begründung als unzulässig verwerfen, der Beitritt der Berufungsführerin zum Rechtsstreit sei nicht wirksam mit der Berufungseinlegung erfolgt.
6
a) Das Berufungsgericht hat angenommen, für einen wirksamen Beitritt müssten die formellen Erfordernisse von § 70 Abs. 1 Satz 2 ZPO erfüllt sein. Während die Beitrittserklärung der Berufungsführerin die Parteien und den Rechtsstreit bezeichne sowie eine eindeutige Beitrittserklärung enthalte (§ 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 ZPO), fehle es an der "bestimmten Angabe des Interesses" gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Zwar genüge dafür der bloß schlagwortartige Verweis auf Tatsachen , aus denen sich ein solches Interesse ergebe. Die Berufungsführerin habe jedoch weder in der Berufungsschrift noch in der Berufungsbegründung Tatsachen aufgezeigt, die es der Beklagten erlaubten, den Grund ihres Beitritts zu erkennen. Eine Streitverkündung an die Berufungsführerin, aus der ihr Interesse hervorgehen könnte, habe nicht stattgefunden. Der Verweis auf das Urteil - zumal lediglich als Gegenstand des Berufungsangriffs - genüge zur Darstellung des Interesses ebenfalls nicht. Die Berufungsführerin werde weder im Urteil noch in den dort in Bezug genommenen Schriftsätzen als etwaige Regress- oder Rückgriffsschuldnerin der Klägerin bezeichnet. Es bleibe sogar unklar, ob die Berufungsführerin Empfängerin der Regulierungszahlung gewesen sei. Die bloße Benennung der Berufungsführerin als Auftraggeberin genüge nicht zur "bestimmten Angabe des Interesses". Eine mögliche Inanspruchnahme durch die Klägerin liege auch keineswegs auf der Hand. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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b) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts. Da eine Berufung nur von Prozessbeteiligten eingelegt werden kann, hängt ihre Zulässigkeit im Falle der Einlegung durch eine Streithelferin davon ab, ob diese rechtzeitig - spätestens mit Einlegung der Berufung (§ 66 Abs. 2 ZPO) - und wirksam dem Rechtsstreit beigetreten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Oktober 1990 - IX ZB 78/90, NJW 1991, 229, 230 [juris Rn. 7]; Urteil vom 10. März 1994 - IX ZR 152/93, NJW 1994, 1537 [juris Rn. 6]; Urteil vom 16. Januar 1997 - I ZR 208/94, NJW 1997, 2385 [juris Rn. 16]; Beschluss vom 11. Mai 2000 - I ZB 26/99, juris Rn. 7).
8
Ebenfalls frei von Rechtsfehlern ist die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Beitritt mit der Einlegung der Berufung verbunden werden kann (§ 66 Abs. 2, § 70 Abs. 1 Satz 1 ZPO), dann jedoch den inhaltlichen Anforderungen des § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 ZPO genügen muss. Beitritt und Berufung sind zwei selbständige Prozesshandlungen, deren Wirksamkeit je für sich gesondert zu beurteilen ist (BGH, NJW 1994, 1537 [juris Rn. 7]; NJW 1997, 2385 [juris Rn. 16]; BGH, Beschluss vom 11. Mai 2000 - I ZB 26/99, juris Rn. 7). Nach § 70 Abs. 1 Satz 2 ZPO muss ein Beitrittsschriftsatz die Bezeichnung der Parteien - insbesondere derjenigen, auf deren Seite der Beitritt erfolgen soll - und des Rechtsstreits, an dem der oder die Beitretende sich beteiligen will (Nr. 1), die bestimmte Angabe des Interesses, das dem Beitritt zugrunde liegt (Nr. 2) sowie die Erklärung des Beitritts enthalten (Nr. 3).
9
c) Die Rechtsbeschwerde rügt jedoch mit Recht, das Berufungsgericht habe die Anforderungen an die "bestimmte Angabe des Interesses" im Sinne von § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO überspannt und damit die Rechtsschutzgarantie verletzt.
10
aa) Sehen prozessrechtliche Vorschriften wie § 66 Abs. 2, § 70 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Möglichkeit vor, ein Rechtsmittel einzulegen, so verbietet die für zivilgerichtliche Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitende Rechtsschutzgarantie eine Auslegung und Anwendung dieser Rechtsnormen, die die Beschreitung des eröffneten Rechtsweges in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert (vgl. BVerfGE 74, 228, 234 [juris Rn. 25]; BVerfG, NVwZ 1994, Beilage 9, 65, 66 [juris Rn. 12]). Mit Blick auf diese verfassungsrechtliche Vorgabe hat sich die Auslegung von Prozesshandlungen an dem Grundsatz auszurichten, dass im Zweifel gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. BGH, NJW 1994, 1537 [juris Rn. 12] mwN).
11
Danach sind bei der (bloßen) formellen Prüfung des § 70 Abs. 1 Satz 2 ZPO unter Berücksichtigung des Zwecks der Vorschrift, den Parteien den Beitrittsgrund klarzumachen (vgl. RG, Urteil vom 14. Juni 1921 - II ZR 567/20, RGZ 102, 276, 278; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 76. Aufl., § 70 Rn. 6), keine überzogenen Anforderungen an die Darlegung des rechtlichen Interesses am Beitritt zum Rechtsstreit zu stellen. So ist beispielsweise der Hinweis auf eine vorausgegangene Streitverkündung regelmäßig ausreichend (vgl. RGZ 102, 276, 278; BGH, NJW 1994, 1537 f. [juris Rn. 16]; NJW 1997, 2358 [juris Rn. 17]). Das Interesse einer Streithelferin am Ausgang des Rechtsstreits kann auch bereits aus den Feststellungen des Berufungsgerichts folgen, wenn die Streithelferin danach gewärtigen muss, dass die Klägerin sie in Regress nimmt, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts rechtskräftig wird (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2000 - I ZB 26/99, juris Rn. 8). Ergibt sich das Interesse an einem Beitritt schon aus der mit dem Rechtsmittel angegriffenen Entscheidung, ist eine nähere Darlegung des Interesses im Sinne von § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht erforderlich (vgl. OLG Hamm, FamRZ 1984, 810, 811).
12
bb) Nach diesen Maßstäben sind die formellen Voraussetzungen von § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO erfüllt. Das rechtliche Interesse der Berufungsführerin ergibt sich - insbesondere auch für die Beklagte - aus den Feststellungen im landgerichtlichen Urteil und den dort in Bezug genommenen Schriftsätzen. Danach war die Berufungsführerin als Empfängerin des Frachtguts neben der Klägerin gegenüber der Beklagten weitere Anspruchsberechtigte im Sinne von § 428 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2006 - I ZR 226/03, TranspR 2006, 363, 365 [juris Rn. 30]; Versäumnisurteil vom 14. Juni 2007 - I ZR 50/05, BGHZ 172, 330 Rn. 30). Der Zweck der Regelung des § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO war damit erfüllt und eine nähere Darlegung des Interesses nicht erforderlich.
13
3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann nach alledem keinen Bestand haben. Sie ist nach § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO aufzuheben und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Begründetheit der Berufung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Koch Kirchhoff Schwonke
Feddersen Schmaltz
Vorinstanzen:
LG Paderborn, Entscheidung vom 14.03.2017 - 6 O 5/15 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 28.09.2017 - I-18 U 69/17 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 577 Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde


(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde a

Zivilprozessordnung - ZPO | § 66 Nebenintervention


(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten. (2) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Re

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 428 Gesamtgläubiger


Sind mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt, dass jeder die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtet ist (Gesamtgläubiger), so kann der Schuldner nach seinem Belieben an jeden

Zivilprozessordnung - ZPO | § 70 Beitritt des Nebenintervenienten


(1) Der Beitritt des Nebenintervenienten erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Prozessgericht und, wenn er mit der Einlegung eines Rechtsmittels verbunden wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Rechtsmittelgericht. Der Sc

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

5
1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat der Klägerin den Zugang zu dem von der Zivilprozessordnung eingeräumten Instanzenzug in unzumutbarer , aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert. Dies verletzt ihren Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, vgl. BVerfGE 77, 275, 284) und eröffnet die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368 mwN).

(1) Der Beitritt des Nebenintervenienten erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Prozessgericht und, wenn er mit der Einlegung eines Rechtsmittels verbunden wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Rechtsmittelgericht. Der Schriftsatz ist beiden Parteien zuzustellen und muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Rechtsstreits;
2.
die bestimmte Angabe des Interesses, das der Nebenintervenient hat;
3.
die Erklärung des Beitritts.

(2) Außerdem gelten die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze.

(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten.

(2) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels, erfolgen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 26/99
vom
11. Mai 2000
in der Beschwerdesache
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Mai 2000 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. UngernSternberg
, Starck, Pokrant und Dr. Büscher

beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Streithelferin wird der Beschluß des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. Juli 1999 aufgehoben.
Der Klägerin wird wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil der VIII. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld vom 19. Februar 1999 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Gründe:


I. Die Klägerin macht gegen den Beklagten vertragliche Ansprüche aus angeblich unerlaubter Konkurrenztätigkeit geltend. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Urteil wurde den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 16. März 1999 zugestellt. Mit einem am 4. Mai 1999 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist beantragt.
Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrages hat die Klägerin vorgebracht , mit der Fristenkontrolle seien ihre Korrespondenzanwälte R., L. und Kollegen in H. betraut gewesen. In deren Kanzlei werde die Fristenkontrolle ständig von der Rechtsanwalts- und Notariatsfachangestellten K. vorgenommen. Diese habe für den streitgegenständlichen Vorgang, der in der Kanzlei ihrer Korrespondenzanwälte unter dem Aktenzeichen L 136/98 geführt werde, eine Vorfrist auf den 30. März und eine Notfrist zur Berufungseinlegung auf den 16. April 1999 notiert. In der Kanzlei ihrer Korrespondenzanwälte würden die Aktenzeichen den Nummern nach doppelt vergeben und jeweils mit dem Buchstaben L für Rechtsanwältin L. und R für Rechtsanwältin R. geführt. Unter dem 16. April 1999 sei neben der Notfrist betreffend den Vorgang L 136/98 auch eine solche für die Sache R 136/98 eingetragen gewesen. Nach Vorlage und Bearbeitung der Sache R 136/98 habe Frau K. versehentlich beide Fristen gestrichen. Dies sei am 20. April 1999 bemerkt worden.
Zur Glaubhaftmachung ihres Vortrages hat die Klägerin eidesstattliche Versicherungen ihrer Streithelferin und der Rechtsanwalts- und Notariatsfachangestellten K. sowie eine Ablichtung aus dem Fristenkalender für den 16. April 1999 vorgelegt.
Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen.
II. Die dagegen gerichtete, form- und fristgerecht eingelegte, sofortige Beschwerde ist zulässig; sie hat auch in der Sache Erfolg.
1. Der Zulässigkeit der von der Streithelferin, Rechtsanwältin L., eingelegten sofortigen Beschwerde steht nicht entgegen, daß sie dem Rechtsstreit in den Vorinstanzen nicht beigetreten war und die Klägerin selbst keine sofortige Beschwerde eingelegt hat.
Nach § 66 Abs. 2 ZPO kann die Nebenintervention in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels, erfolgen. Da eine sofortige Beschwerde nur von einem Prozeßbeteiligten eingelegt werden kann, hängt ihre Zulässigkeit im Falle der Einlegung durch einen Streithelfer davon ab, ob dieser rechtzeitig und wirksam dem Rechtsstreit beigetreten ist (vgl. BGH, Urt. v. 10.3.1994 - IX ZR 152/93, NJW 1994, 1537; Urt. v. 16.1.1997 - I ZR 208/94, VersR 1997, 1020 f.). Im Streitfall ist der Beitritt rechtzeitig und wirksam erfolgt. Der Beitritt kann mit der Einlegung des Rechtsmittels verbunden werden (§ 66 Abs. 2, § 70 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Er muß dann allerdings auch den inhaltlichen Anforderungen des § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 ZPO genügen. Denn Beitritt und Rechtsmitteleinlegung sind zwei selbständige Prozeßhandlungen, deren Wirksamkeit je für sich gesondert zu beurteilen ist (BGH VersR 1997, 1020, 1021). Nach § 70 Abs. 1 Satz 2 ZPO muß ein Beitrittsschriftsatz die Bezeichnung der Parteien - insbesondere derjenigen, auf deren Seite der Beitritt erfolgen soll - und des Rechtsstreits, an dem der Beitretende sich beteiligen will (Nr. 1), die bestimmte Angabe des Interesses, das dem Beitritt zugrunde liegt (Nr. 2) sowie die Erklärung des Beitritts enthalten (Nr. 3).
Diesen inhaltlichen Anforderungen genügt die von der Streithelferin eingereichte Beschwerdeschrift vom 26. August 1999. Die Parteien und ihre Rollen in dem Rechtsstreit werden ebenso konkret wie dieser selbst bezeichnet.
Das Interesse der Streithelferin am Ausgang des Rechtsstreits folgt aus der Feststellung des Berufungsgerichts, daß die von der Klägerin eingelegte Berufung wegen Versäumung der Berufungsfrist nicht zulässig sei und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden könne. Die Streithelferin muß danach gewärtigen, daß die Klägerin sie in Regreß nimmt, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts rechtskräftig wird.
2. Die von der Streithelferin eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet.

a) Nach § 233 ZPO ist Wiedereinsetzung in den v origen Stand zu gewähren , wenn eine Partei ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war. Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht als nicht erfüllt angesehen. Es hat angenommen, die Klägerin habe den Grund für die Fristversäumung nicht glaubhaft gemacht (§ 236 Abs. 2 ZPO). Die Richtigkeit ihrer Behauptung , wonach die Fristversäumung darauf beruhe, daß im Fristenkalender eine Notfrist für den 16. April 1999 notiert, aber versehentlich gestrichen worden sei, werde zwar in den eidesstattlichen Versicherungen der Rechtsanwältin L. und der Rechtsanwalts- und Notariatsfachangestellten K. bestätigt. Gegen deren Darstellungen spreche jedoch der Inhalt des auszugsweise vorgelegten Fristenkalenders. Darin sei für den 16. April 1999 keine Frist mit dem maßgeblichen Aktenzeichen L 136/98 notiert gewesen. Die Klägerin habe nicht dargetan , weshalb dies nicht geschehen sei. Ein etwaiges Verschulden der Bevollmächtigten stehe gemäß § 85 Abs. 2 ZPO dem Verschulden der Partei gleich.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Dem Berufungsgericht kann nicht darin beigetreten werden, daß die Klägerin den
Grund für die Fristversäumung nicht gemäß § 236 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht habe.
Nach § 294 Abs. 1 ZPO kann die Glaubhaftmachung einer tatsächlichen Behauptung durch Abgabe einer Versicherung an Eides Statt erfolgen. Sie muß eine eigene Darstellung der glaubhaft zu machenden Tatsachen enthalten und darf sich nicht in einer "glaubhaften" Bezugnahme auf Angaben Dritter oder schriftsätzliches Vorbringen erschöpfen (vgl. BGH, Beschl. v. 13.1.1988 - IVa ZB 13/87, NJW 1988, 2045). Diesen Anforderungen werden die von der Klägerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen der Rechtsanwältin L. und der Rechtsanwalts- und Notariatsfachangestellten K. gerecht. Denn darin wird im einzelnen dargelegt, daß der Grund für die Fristversäumung in der versehentlichen Streichung der im Fristenkalender ordnungsgemäß notierten Notfrist zur Einlegung der Berufung seitens der Angestellten K. bestanden habe.
Das Berufungsgericht hat eine Glaubhaftmachung des Grundes für die Versäumung der in Rede stehenden Frist gleichwohl verneint, weil gegen die in den eidesstattlichen Versicherungen enthaltenen Darstellungen der Inhalt des auszugsweise vorgelegten Fristenkalenders spreche, in dem für den 16. April 1999 keine Frist mit dem maßgeblichen Aktenzeichen L 136/98 notiert gewesen sei. Gegen diese Beurteilung wendet sich die sofortige Beschwerde mit Erfolg.
Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Grundes für die streitgegenständliche Fristversäumung überspannt. Es hat schon nicht genügend berücksichtigt, daß hierfür bereits die beiden eidesstatt-
lichen Versicherungen ohne den in Fotokopie vorgelegten Auszug aus dem Fristenkalender genügt hätten. Zudem sind die auf der vorgelegten Fotokopie enthaltenen Eintragungen im Fristenkalender für den 16. April 1999 nicht eindeutig zu entziffern. Das gilt insbesondere für die in der rechten Spalte an dritter Stelle enthaltene Eintragung, die es nicht ausgeschlossen erscheinen läßt, daß es sich dabei um das Aktenzeichen "L 136/98" handelt. Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht die Glaubhaftigkeit der in den beiden eidesstattlichen Versicherungen enthaltenen Angaben nicht in Zweifel ziehen.
Der Klägerin kann daher die begehrte Wiedereinsetzung nicht mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses verweigert werden. Den Fehler der Rechtsanwalts- und Notariatsfachangestellten K. braucht sie sich nicht wie eigenes Verschulden zurechnen zu lassen.

b) Die Wiedereinsetzung kann der Klägerin auch nicht wegen eines anderen Verschuldens ihrer erstinstanzlichen Korrespondenzanwälte, ohne das die Fristversäumung möglicherweise hätte verhindert werden können, versagt werden. Dieses kann insbesondere nicht in dem System der Fristennotierung in dem dafür vorgesehenen Kalender erblickt werden.
Für die Handhabung der Fristennotierung ist weder ein bestimmtes Verfahren vorgeschrieben noch allgemein üblich. Auch im anwaltlichen Schrifttum wird eine bestimmte Art der Kennzeichnung etwa von Berufungsund Berufungsbegründungsfristen nicht empfohlen oder als üblich bezeichnet (vgl. Borgmann/Haug, Anwaltshaftung, 3. Aufl., S. 400 f.; Commichau, Die anwaltliche Praxis in Zivilsachen, 3. Aufl., S. 75, 82 f.; Tieling u.a., AnwBl 1978, 88). Es entspricht allerdings gefestigter Rechtsprechung, daß Rechtsmittel-
und Rechtsmittelbegründungsfristen so notiert werden müssen, daß sie sich von gewöhnlichen Wiedervorlagefristen deutlich abheben (vgl. BGH, Urt. v. 21.12.1988 - VIII ZR 84/88, NJW 1989, 2393, 2394 m.w.N.). Im Streitfall ist indes nichts dafür ersichtlich, daß das in der Kanzlei der Korrespondenzanwälte der Klägerin praktizierte System diesem Erfordernis nicht genügt. Aus den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen ergibt sich vielmehr, daß es in der Vergangenheit ein ähnliches Vorkommnis wie im vorliegenden Fall noch nicht gegeben hat. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die Handhabung der Fristennotierung in der Kanzlei der Korrespondenzanwälte der Klägerin generell besonders fehleranfällig ist.
Der Klägerin war daher die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung zu gewähren.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck
Pokrant Büscher

(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten.

(2) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels, erfolgen.

(1) Der Beitritt des Nebenintervenienten erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Prozessgericht und, wenn er mit der Einlegung eines Rechtsmittels verbunden wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Rechtsmittelgericht. Der Schriftsatz ist beiden Parteien zuzustellen und muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Rechtsstreits;
2.
die bestimmte Angabe des Interesses, das der Nebenintervenient hat;
3.
die Erklärung des Beitritts.

(2) Außerdem gelten die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 26/99
vom
11. Mai 2000
in der Beschwerdesache
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Mai 2000 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. UngernSternberg
, Starck, Pokrant und Dr. Büscher

beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Streithelferin wird der Beschluß des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. Juli 1999 aufgehoben.
Der Klägerin wird wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil der VIII. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld vom 19. Februar 1999 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Gründe:


I. Die Klägerin macht gegen den Beklagten vertragliche Ansprüche aus angeblich unerlaubter Konkurrenztätigkeit geltend. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Urteil wurde den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 16. März 1999 zugestellt. Mit einem am 4. Mai 1999 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist beantragt.
Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrages hat die Klägerin vorgebracht , mit der Fristenkontrolle seien ihre Korrespondenzanwälte R., L. und Kollegen in H. betraut gewesen. In deren Kanzlei werde die Fristenkontrolle ständig von der Rechtsanwalts- und Notariatsfachangestellten K. vorgenommen. Diese habe für den streitgegenständlichen Vorgang, der in der Kanzlei ihrer Korrespondenzanwälte unter dem Aktenzeichen L 136/98 geführt werde, eine Vorfrist auf den 30. März und eine Notfrist zur Berufungseinlegung auf den 16. April 1999 notiert. In der Kanzlei ihrer Korrespondenzanwälte würden die Aktenzeichen den Nummern nach doppelt vergeben und jeweils mit dem Buchstaben L für Rechtsanwältin L. und R für Rechtsanwältin R. geführt. Unter dem 16. April 1999 sei neben der Notfrist betreffend den Vorgang L 136/98 auch eine solche für die Sache R 136/98 eingetragen gewesen. Nach Vorlage und Bearbeitung der Sache R 136/98 habe Frau K. versehentlich beide Fristen gestrichen. Dies sei am 20. April 1999 bemerkt worden.
Zur Glaubhaftmachung ihres Vortrages hat die Klägerin eidesstattliche Versicherungen ihrer Streithelferin und der Rechtsanwalts- und Notariatsfachangestellten K. sowie eine Ablichtung aus dem Fristenkalender für den 16. April 1999 vorgelegt.
Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen.
II. Die dagegen gerichtete, form- und fristgerecht eingelegte, sofortige Beschwerde ist zulässig; sie hat auch in der Sache Erfolg.
1. Der Zulässigkeit der von der Streithelferin, Rechtsanwältin L., eingelegten sofortigen Beschwerde steht nicht entgegen, daß sie dem Rechtsstreit in den Vorinstanzen nicht beigetreten war und die Klägerin selbst keine sofortige Beschwerde eingelegt hat.
Nach § 66 Abs. 2 ZPO kann die Nebenintervention in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels, erfolgen. Da eine sofortige Beschwerde nur von einem Prozeßbeteiligten eingelegt werden kann, hängt ihre Zulässigkeit im Falle der Einlegung durch einen Streithelfer davon ab, ob dieser rechtzeitig und wirksam dem Rechtsstreit beigetreten ist (vgl. BGH, Urt. v. 10.3.1994 - IX ZR 152/93, NJW 1994, 1537; Urt. v. 16.1.1997 - I ZR 208/94, VersR 1997, 1020 f.). Im Streitfall ist der Beitritt rechtzeitig und wirksam erfolgt. Der Beitritt kann mit der Einlegung des Rechtsmittels verbunden werden (§ 66 Abs. 2, § 70 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Er muß dann allerdings auch den inhaltlichen Anforderungen des § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 ZPO genügen. Denn Beitritt und Rechtsmitteleinlegung sind zwei selbständige Prozeßhandlungen, deren Wirksamkeit je für sich gesondert zu beurteilen ist (BGH VersR 1997, 1020, 1021). Nach § 70 Abs. 1 Satz 2 ZPO muß ein Beitrittsschriftsatz die Bezeichnung der Parteien - insbesondere derjenigen, auf deren Seite der Beitritt erfolgen soll - und des Rechtsstreits, an dem der Beitretende sich beteiligen will (Nr. 1), die bestimmte Angabe des Interesses, das dem Beitritt zugrunde liegt (Nr. 2) sowie die Erklärung des Beitritts enthalten (Nr. 3).
Diesen inhaltlichen Anforderungen genügt die von der Streithelferin eingereichte Beschwerdeschrift vom 26. August 1999. Die Parteien und ihre Rollen in dem Rechtsstreit werden ebenso konkret wie dieser selbst bezeichnet.
Das Interesse der Streithelferin am Ausgang des Rechtsstreits folgt aus der Feststellung des Berufungsgerichts, daß die von der Klägerin eingelegte Berufung wegen Versäumung der Berufungsfrist nicht zulässig sei und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden könne. Die Streithelferin muß danach gewärtigen, daß die Klägerin sie in Regreß nimmt, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts rechtskräftig wird.
2. Die von der Streithelferin eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet.

a) Nach § 233 ZPO ist Wiedereinsetzung in den v origen Stand zu gewähren , wenn eine Partei ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war. Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht als nicht erfüllt angesehen. Es hat angenommen, die Klägerin habe den Grund für die Fristversäumung nicht glaubhaft gemacht (§ 236 Abs. 2 ZPO). Die Richtigkeit ihrer Behauptung , wonach die Fristversäumung darauf beruhe, daß im Fristenkalender eine Notfrist für den 16. April 1999 notiert, aber versehentlich gestrichen worden sei, werde zwar in den eidesstattlichen Versicherungen der Rechtsanwältin L. und der Rechtsanwalts- und Notariatsfachangestellten K. bestätigt. Gegen deren Darstellungen spreche jedoch der Inhalt des auszugsweise vorgelegten Fristenkalenders. Darin sei für den 16. April 1999 keine Frist mit dem maßgeblichen Aktenzeichen L 136/98 notiert gewesen. Die Klägerin habe nicht dargetan , weshalb dies nicht geschehen sei. Ein etwaiges Verschulden der Bevollmächtigten stehe gemäß § 85 Abs. 2 ZPO dem Verschulden der Partei gleich.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Dem Berufungsgericht kann nicht darin beigetreten werden, daß die Klägerin den
Grund für die Fristversäumung nicht gemäß § 236 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht habe.
Nach § 294 Abs. 1 ZPO kann die Glaubhaftmachung einer tatsächlichen Behauptung durch Abgabe einer Versicherung an Eides Statt erfolgen. Sie muß eine eigene Darstellung der glaubhaft zu machenden Tatsachen enthalten und darf sich nicht in einer "glaubhaften" Bezugnahme auf Angaben Dritter oder schriftsätzliches Vorbringen erschöpfen (vgl. BGH, Beschl. v. 13.1.1988 - IVa ZB 13/87, NJW 1988, 2045). Diesen Anforderungen werden die von der Klägerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen der Rechtsanwältin L. und der Rechtsanwalts- und Notariatsfachangestellten K. gerecht. Denn darin wird im einzelnen dargelegt, daß der Grund für die Fristversäumung in der versehentlichen Streichung der im Fristenkalender ordnungsgemäß notierten Notfrist zur Einlegung der Berufung seitens der Angestellten K. bestanden habe.
Das Berufungsgericht hat eine Glaubhaftmachung des Grundes für die Versäumung der in Rede stehenden Frist gleichwohl verneint, weil gegen die in den eidesstattlichen Versicherungen enthaltenen Darstellungen der Inhalt des auszugsweise vorgelegten Fristenkalenders spreche, in dem für den 16. April 1999 keine Frist mit dem maßgeblichen Aktenzeichen L 136/98 notiert gewesen sei. Gegen diese Beurteilung wendet sich die sofortige Beschwerde mit Erfolg.
Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Grundes für die streitgegenständliche Fristversäumung überspannt. Es hat schon nicht genügend berücksichtigt, daß hierfür bereits die beiden eidesstatt-
lichen Versicherungen ohne den in Fotokopie vorgelegten Auszug aus dem Fristenkalender genügt hätten. Zudem sind die auf der vorgelegten Fotokopie enthaltenen Eintragungen im Fristenkalender für den 16. April 1999 nicht eindeutig zu entziffern. Das gilt insbesondere für die in der rechten Spalte an dritter Stelle enthaltene Eintragung, die es nicht ausgeschlossen erscheinen läßt, daß es sich dabei um das Aktenzeichen "L 136/98" handelt. Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht die Glaubhaftigkeit der in den beiden eidesstattlichen Versicherungen enthaltenen Angaben nicht in Zweifel ziehen.
Der Klägerin kann daher die begehrte Wiedereinsetzung nicht mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses verweigert werden. Den Fehler der Rechtsanwalts- und Notariatsfachangestellten K. braucht sie sich nicht wie eigenes Verschulden zurechnen zu lassen.

b) Die Wiedereinsetzung kann der Klägerin auch nicht wegen eines anderen Verschuldens ihrer erstinstanzlichen Korrespondenzanwälte, ohne das die Fristversäumung möglicherweise hätte verhindert werden können, versagt werden. Dieses kann insbesondere nicht in dem System der Fristennotierung in dem dafür vorgesehenen Kalender erblickt werden.
Für die Handhabung der Fristennotierung ist weder ein bestimmtes Verfahren vorgeschrieben noch allgemein üblich. Auch im anwaltlichen Schrifttum wird eine bestimmte Art der Kennzeichnung etwa von Berufungsund Berufungsbegründungsfristen nicht empfohlen oder als üblich bezeichnet (vgl. Borgmann/Haug, Anwaltshaftung, 3. Aufl., S. 400 f.; Commichau, Die anwaltliche Praxis in Zivilsachen, 3. Aufl., S. 75, 82 f.; Tieling u.a., AnwBl 1978, 88). Es entspricht allerdings gefestigter Rechtsprechung, daß Rechtsmittel-
und Rechtsmittelbegründungsfristen so notiert werden müssen, daß sie sich von gewöhnlichen Wiedervorlagefristen deutlich abheben (vgl. BGH, Urt. v. 21.12.1988 - VIII ZR 84/88, NJW 1989, 2393, 2394 m.w.N.). Im Streitfall ist indes nichts dafür ersichtlich, daß das in der Kanzlei der Korrespondenzanwälte der Klägerin praktizierte System diesem Erfordernis nicht genügt. Aus den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen ergibt sich vielmehr, daß es in der Vergangenheit ein ähnliches Vorkommnis wie im vorliegenden Fall noch nicht gegeben hat. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die Handhabung der Fristennotierung in der Kanzlei der Korrespondenzanwälte der Klägerin generell besonders fehleranfällig ist.
Der Klägerin war daher die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung zu gewähren.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck
Pokrant Büscher

(1) Der Beitritt des Nebenintervenienten erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Prozessgericht und, wenn er mit der Einlegung eines Rechtsmittels verbunden wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Rechtsmittelgericht. Der Schriftsatz ist beiden Parteien zuzustellen und muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Rechtsstreits;
2.
die bestimmte Angabe des Interesses, das der Nebenintervenient hat;
3.
die Erklärung des Beitritts.

(2) Außerdem gelten die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze.

(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten.

(2) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels, erfolgen.

(1) Der Beitritt des Nebenintervenienten erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Prozessgericht und, wenn er mit der Einlegung eines Rechtsmittels verbunden wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Rechtsmittelgericht. Der Schriftsatz ist beiden Parteien zuzustellen und muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Rechtsstreits;
2.
die bestimmte Angabe des Interesses, das der Nebenintervenient hat;
3.
die Erklärung des Beitritts.

(2) Außerdem gelten die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Der Beitritt des Nebenintervenienten erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Prozessgericht und, wenn er mit der Einlegung eines Rechtsmittels verbunden wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Rechtsmittelgericht. Der Schriftsatz ist beiden Parteien zuzustellen und muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Rechtsstreits;
2.
die bestimmte Angabe des Interesses, das der Nebenintervenient hat;
3.
die Erklärung des Beitritts.

(2) Außerdem gelten die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 26/99
vom
11. Mai 2000
in der Beschwerdesache
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Mai 2000 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. UngernSternberg
, Starck, Pokrant und Dr. Büscher

beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Streithelferin wird der Beschluß des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. Juli 1999 aufgehoben.
Der Klägerin wird wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil der VIII. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld vom 19. Februar 1999 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Gründe:


I. Die Klägerin macht gegen den Beklagten vertragliche Ansprüche aus angeblich unerlaubter Konkurrenztätigkeit geltend. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Urteil wurde den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 16. März 1999 zugestellt. Mit einem am 4. Mai 1999 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist beantragt.
Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrages hat die Klägerin vorgebracht , mit der Fristenkontrolle seien ihre Korrespondenzanwälte R., L. und Kollegen in H. betraut gewesen. In deren Kanzlei werde die Fristenkontrolle ständig von der Rechtsanwalts- und Notariatsfachangestellten K. vorgenommen. Diese habe für den streitgegenständlichen Vorgang, der in der Kanzlei ihrer Korrespondenzanwälte unter dem Aktenzeichen L 136/98 geführt werde, eine Vorfrist auf den 30. März und eine Notfrist zur Berufungseinlegung auf den 16. April 1999 notiert. In der Kanzlei ihrer Korrespondenzanwälte würden die Aktenzeichen den Nummern nach doppelt vergeben und jeweils mit dem Buchstaben L für Rechtsanwältin L. und R für Rechtsanwältin R. geführt. Unter dem 16. April 1999 sei neben der Notfrist betreffend den Vorgang L 136/98 auch eine solche für die Sache R 136/98 eingetragen gewesen. Nach Vorlage und Bearbeitung der Sache R 136/98 habe Frau K. versehentlich beide Fristen gestrichen. Dies sei am 20. April 1999 bemerkt worden.
Zur Glaubhaftmachung ihres Vortrages hat die Klägerin eidesstattliche Versicherungen ihrer Streithelferin und der Rechtsanwalts- und Notariatsfachangestellten K. sowie eine Ablichtung aus dem Fristenkalender für den 16. April 1999 vorgelegt.
Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen.
II. Die dagegen gerichtete, form- und fristgerecht eingelegte, sofortige Beschwerde ist zulässig; sie hat auch in der Sache Erfolg.
1. Der Zulässigkeit der von der Streithelferin, Rechtsanwältin L., eingelegten sofortigen Beschwerde steht nicht entgegen, daß sie dem Rechtsstreit in den Vorinstanzen nicht beigetreten war und die Klägerin selbst keine sofortige Beschwerde eingelegt hat.
Nach § 66 Abs. 2 ZPO kann die Nebenintervention in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels, erfolgen. Da eine sofortige Beschwerde nur von einem Prozeßbeteiligten eingelegt werden kann, hängt ihre Zulässigkeit im Falle der Einlegung durch einen Streithelfer davon ab, ob dieser rechtzeitig und wirksam dem Rechtsstreit beigetreten ist (vgl. BGH, Urt. v. 10.3.1994 - IX ZR 152/93, NJW 1994, 1537; Urt. v. 16.1.1997 - I ZR 208/94, VersR 1997, 1020 f.). Im Streitfall ist der Beitritt rechtzeitig und wirksam erfolgt. Der Beitritt kann mit der Einlegung des Rechtsmittels verbunden werden (§ 66 Abs. 2, § 70 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Er muß dann allerdings auch den inhaltlichen Anforderungen des § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 ZPO genügen. Denn Beitritt und Rechtsmitteleinlegung sind zwei selbständige Prozeßhandlungen, deren Wirksamkeit je für sich gesondert zu beurteilen ist (BGH VersR 1997, 1020, 1021). Nach § 70 Abs. 1 Satz 2 ZPO muß ein Beitrittsschriftsatz die Bezeichnung der Parteien - insbesondere derjenigen, auf deren Seite der Beitritt erfolgen soll - und des Rechtsstreits, an dem der Beitretende sich beteiligen will (Nr. 1), die bestimmte Angabe des Interesses, das dem Beitritt zugrunde liegt (Nr. 2) sowie die Erklärung des Beitritts enthalten (Nr. 3).
Diesen inhaltlichen Anforderungen genügt die von der Streithelferin eingereichte Beschwerdeschrift vom 26. August 1999. Die Parteien und ihre Rollen in dem Rechtsstreit werden ebenso konkret wie dieser selbst bezeichnet.
Das Interesse der Streithelferin am Ausgang des Rechtsstreits folgt aus der Feststellung des Berufungsgerichts, daß die von der Klägerin eingelegte Berufung wegen Versäumung der Berufungsfrist nicht zulässig sei und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden könne. Die Streithelferin muß danach gewärtigen, daß die Klägerin sie in Regreß nimmt, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts rechtskräftig wird.
2. Die von der Streithelferin eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet.

a) Nach § 233 ZPO ist Wiedereinsetzung in den v origen Stand zu gewähren , wenn eine Partei ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war. Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht als nicht erfüllt angesehen. Es hat angenommen, die Klägerin habe den Grund für die Fristversäumung nicht glaubhaft gemacht (§ 236 Abs. 2 ZPO). Die Richtigkeit ihrer Behauptung , wonach die Fristversäumung darauf beruhe, daß im Fristenkalender eine Notfrist für den 16. April 1999 notiert, aber versehentlich gestrichen worden sei, werde zwar in den eidesstattlichen Versicherungen der Rechtsanwältin L. und der Rechtsanwalts- und Notariatsfachangestellten K. bestätigt. Gegen deren Darstellungen spreche jedoch der Inhalt des auszugsweise vorgelegten Fristenkalenders. Darin sei für den 16. April 1999 keine Frist mit dem maßgeblichen Aktenzeichen L 136/98 notiert gewesen. Die Klägerin habe nicht dargetan , weshalb dies nicht geschehen sei. Ein etwaiges Verschulden der Bevollmächtigten stehe gemäß § 85 Abs. 2 ZPO dem Verschulden der Partei gleich.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Dem Berufungsgericht kann nicht darin beigetreten werden, daß die Klägerin den
Grund für die Fristversäumung nicht gemäß § 236 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht habe.
Nach § 294 Abs. 1 ZPO kann die Glaubhaftmachung einer tatsächlichen Behauptung durch Abgabe einer Versicherung an Eides Statt erfolgen. Sie muß eine eigene Darstellung der glaubhaft zu machenden Tatsachen enthalten und darf sich nicht in einer "glaubhaften" Bezugnahme auf Angaben Dritter oder schriftsätzliches Vorbringen erschöpfen (vgl. BGH, Beschl. v. 13.1.1988 - IVa ZB 13/87, NJW 1988, 2045). Diesen Anforderungen werden die von der Klägerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen der Rechtsanwältin L. und der Rechtsanwalts- und Notariatsfachangestellten K. gerecht. Denn darin wird im einzelnen dargelegt, daß der Grund für die Fristversäumung in der versehentlichen Streichung der im Fristenkalender ordnungsgemäß notierten Notfrist zur Einlegung der Berufung seitens der Angestellten K. bestanden habe.
Das Berufungsgericht hat eine Glaubhaftmachung des Grundes für die Versäumung der in Rede stehenden Frist gleichwohl verneint, weil gegen die in den eidesstattlichen Versicherungen enthaltenen Darstellungen der Inhalt des auszugsweise vorgelegten Fristenkalenders spreche, in dem für den 16. April 1999 keine Frist mit dem maßgeblichen Aktenzeichen L 136/98 notiert gewesen sei. Gegen diese Beurteilung wendet sich die sofortige Beschwerde mit Erfolg.
Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Grundes für die streitgegenständliche Fristversäumung überspannt. Es hat schon nicht genügend berücksichtigt, daß hierfür bereits die beiden eidesstatt-
lichen Versicherungen ohne den in Fotokopie vorgelegten Auszug aus dem Fristenkalender genügt hätten. Zudem sind die auf der vorgelegten Fotokopie enthaltenen Eintragungen im Fristenkalender für den 16. April 1999 nicht eindeutig zu entziffern. Das gilt insbesondere für die in der rechten Spalte an dritter Stelle enthaltene Eintragung, die es nicht ausgeschlossen erscheinen läßt, daß es sich dabei um das Aktenzeichen "L 136/98" handelt. Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht die Glaubhaftigkeit der in den beiden eidesstattlichen Versicherungen enthaltenen Angaben nicht in Zweifel ziehen.
Der Klägerin kann daher die begehrte Wiedereinsetzung nicht mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses verweigert werden. Den Fehler der Rechtsanwalts- und Notariatsfachangestellten K. braucht sie sich nicht wie eigenes Verschulden zurechnen zu lassen.

b) Die Wiedereinsetzung kann der Klägerin auch nicht wegen eines anderen Verschuldens ihrer erstinstanzlichen Korrespondenzanwälte, ohne das die Fristversäumung möglicherweise hätte verhindert werden können, versagt werden. Dieses kann insbesondere nicht in dem System der Fristennotierung in dem dafür vorgesehenen Kalender erblickt werden.
Für die Handhabung der Fristennotierung ist weder ein bestimmtes Verfahren vorgeschrieben noch allgemein üblich. Auch im anwaltlichen Schrifttum wird eine bestimmte Art der Kennzeichnung etwa von Berufungsund Berufungsbegründungsfristen nicht empfohlen oder als üblich bezeichnet (vgl. Borgmann/Haug, Anwaltshaftung, 3. Aufl., S. 400 f.; Commichau, Die anwaltliche Praxis in Zivilsachen, 3. Aufl., S. 75, 82 f.; Tieling u.a., AnwBl 1978, 88). Es entspricht allerdings gefestigter Rechtsprechung, daß Rechtsmittel-
und Rechtsmittelbegründungsfristen so notiert werden müssen, daß sie sich von gewöhnlichen Wiedervorlagefristen deutlich abheben (vgl. BGH, Urt. v. 21.12.1988 - VIII ZR 84/88, NJW 1989, 2393, 2394 m.w.N.). Im Streitfall ist indes nichts dafür ersichtlich, daß das in der Kanzlei der Korrespondenzanwälte der Klägerin praktizierte System diesem Erfordernis nicht genügt. Aus den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen ergibt sich vielmehr, daß es in der Vergangenheit ein ähnliches Vorkommnis wie im vorliegenden Fall noch nicht gegeben hat. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die Handhabung der Fristennotierung in der Kanzlei der Korrespondenzanwälte der Klägerin generell besonders fehleranfällig ist.
Der Klägerin war daher die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung zu gewähren.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck
Pokrant Büscher

(1) Der Beitritt des Nebenintervenienten erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Prozessgericht und, wenn er mit der Einlegung eines Rechtsmittels verbunden wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Rechtsmittelgericht. Der Schriftsatz ist beiden Parteien zuzustellen und muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Rechtsstreits;
2.
die bestimmte Angabe des Interesses, das der Nebenintervenient hat;
3.
die Erklärung des Beitritts.

(2) Außerdem gelten die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze.

Sind mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt, dass jeder die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtet ist (Gesamtgläubiger), so kann der Schuldner nach seinem Belieben an jeden der Gläubiger leisten. Dies gilt auch dann, wenn einer der Gläubiger bereits Klage auf die Leistung erhoben hat.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 226/03 Verkündet am:
6. Juli 2006
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
CMR Art. 13 Abs. 1 Satz 2
Eine Leistung des Transportversicherers auf den seinem Versicherungsnehmer
(Absender) wegen Verlustes des Transportgutes entstandenen Schaden führt
nicht zum Erlöschen der Ansprüche des frachtbriefmäßigen Empfängers der
Ware gegen den Frachtführer aus Art. 13 Abs. 1 Satz 2 CMR.
BGH, Urt. v. 6. Juli 2006 - I ZR 226/03 - OLG Frankfurt a.M.
LG Darmstadt
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. September 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist im Februar 2001 durch Verschmelzung Rechtsnachfolgerin der A. N.V. (im Weiteren: A. N.V.) geworden. Sie nimmt die Beklagte, ein belgisches Transportunternehmen, aus abgetretenem und übergegangenem Recht wegen des Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.
2
Die Beklagte erhielt ausweislich des CMR-Frachtbriefs vom 13. Januar 1999 von der L. & Co. N.V. in Schoten/Belgien den Auftrag, einen Container mit 691 Kartons Jeans zur L. Germany GmbH in Heusenstamm /Deutschland zu befördern. Ein Fahrer der Beklagten übernahm das Gut am 13. Januar 1999 im Containerhof in Schoten und stellte den LKW anschließend gegen 20 Uhr auf einem offen zugänglichen und unbewachten Parkplatz in der Nähe seiner Wohnung in Antwerpen ab. Von dort wurde das Fahrzeug samt Container in der Nacht vom 13. auf den 14. Januar 1999 gestohlen. Ein Teil der abhanden gekommenen Ware wurde später in verschiedenen R. -Märkten in Deutschland entdeckt und an die L. Germany GmbH herausgegeben. Die Anzahl der herausgegebenen Jeans ist zwischen den Parteien streitig.
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Die Klägerin hat behauptet, ihre Rechtsvorgängerin, die A. N.V., sei zum Zeitpunkt des Schadensereignisses alleiniger Transportversicherer der belgischen L. Unternehmen gewesen. Sie habe wegen des streitgegenständlichen Warenverlustes über ihre belgische Agentin S. H. N.V. an die L. & Co. Europe S.A. in Brüssel (im Weiteren: Versicherungsnehmerin ) eine Entschädigung i.H. von 12.846.904 BEF gezahlt. Sowohl die Versicherungsnehmerin als auch die frachtbriefmäßige Empfängerin in Deutschland hätten ihre Ansprüche gegen die Beklagte an die A. N.V. abgetreten.
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Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagte hafte für den Verlust des Transportgutes unbeschränkt, weil der Fahrer den mit besonders dieb- stahlsgefährdetem Gut beladenen Container entgegen einer Anordnung der Beklagten nicht erst am 14. Januar 1999 von dem Containerhof in Schoten abgeholt und von dort aus direkt nach Heusenstamm gefahren habe.
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Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 318.466,43 € (= 12.846.904 BEF) nebst Zinsen zu zahlen.
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Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten und in Abrede gestellt, dass die A. N.V. alleiniger Transportversicherer der L. Konzerngesellschaften gewesen sei. Es sei unter anderem davon auszugehen, dass die amerikanische Muttergesellschaft A. Insurance Company den Schaden reguliert habe mit der Folge, dass ein Schadensersatzanspruch auf diese übergegangen sei. Des Weiteren hat die Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen für eine unbeschränkte Haftung in Abrede gestellt und die Höhe des behaupteten Schadens bestritten.
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Das Landgericht hat die Klage mangels Aktivlegitimation der Klägerin abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben.
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Mit der (vom Senat zugelassenen) Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


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I. Das Berufungsgericht hat die Klage für unbegründet erachtet, weil die Klägerin nicht dargetan habe, dass ihr wegen des streitgegenständlichen Diebstahls von Transportgut ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zustehe. Dazu hat es ausgeführt:
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An sich komme ein Anspruch aus Art. 17 Abs. 1 CMR in Betracht, der der L. & Co. N.V. in Schoten als Absenderin der Ware zustehe. Diese habe jedoch keinen Schaden erlitten. Geschädigte sei vielmehr die Versicherungsnehmerin , an die - so die Behauptung der Klägerin - am 14. Oktober 1999 auch die Versicherungsleistung ausgezahlt worden sei. Daraufhin habe die Versicherungsnehmerin am 10. Januar 2000 Ansprüche gegen die Beklagte an die A. N.V. abgetreten. Die Versicherungsnehmerin sei gegenüber der Beklagten mangels Bestehens eines Vertragsverhältnisses zwischen diesen Beteiligten jedoch nicht forderungsberechtigt. Vertragspartnerin der Beklagten sei die L. & Co. N.V. in Schoten. Diese könne zwar möglicherweise zur Drittschadensliquidation berechtigt sein. Sie habe ihre Rechte aus dem Transportvertrag mit der Beklagten aber nicht auf die Rechtsvorgängerin der Klägerin , die A. N.V., übertragen. Ein Rechtsübergang kraft Gesetzes aufgrund Zahlung an die Versicherungsnehmerin habe ebenfalls nicht stattgefunden. Den Anspruch der Versicherungsnehmerin auf Übertragung der Ansprüche der L. & Co. N.V. aus dem Beförderungsvertrag habe die Klägerin nicht geltend gemacht. Die Auftraggeberin der Beklagten habe ihre Ansprüche aus dem Transportvertrag weder auf die Versicherungsnehmerin noch auf die A. N.V. oder die Klägerin übertragen.

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Die Abtretung der Ansprüche aus dem Frachtvertrag seitens der L. Germany GmbH am 10. Januar 2000 habe der A. N.V. ebenfalls keinen Anspruch verschafft. Zwar könne der Empfänger des Gutes gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 2 CMR im Falle des Verlustes Ansprüche aus dem Frachtvertrag geltend machen und diese auch abtreten. Wenn die Rechtsvorgängerin der Klägerin aber - wie die Klägerin behaupte - am 14. Oktober 1999 Zahlung an die Versicherungsnehmerin geleistet habe, sei ein Anspruch der L. & Co. N.V. auf Entschädigung des Dritten durch Erfüllung erloschen und habe nicht mehr abgetreten werden können.
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Der Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 15. August 2003, wonach es sich bei der im Frachtbrief aufgeführten L. & Co. N.V. in Schoten lediglich um eine Unterabteilung der Versicherungsnehmerin ohne eigenständige Rechtspersönlichkeit gehandelt habe, könne wegen Verspätung nicht mehr berücksichtigt werden.
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Die Aktivlegitimation der Klägerin sei aber selbst dann nicht dargetan, wenn deren (verspätete) Behauptung und auch das sonstige Vorbringen berücksichtigt würden. Ein Schadensersatzanspruch der Versicherungsnehmerin könne zwar durch Zahlung an die Klägerin oder durch Abtretung vom 10. Januar 2000 auf die A. N.V. übergegangen sein. Ein gesetzlicher Forderungsübergang durch Zahlung hätte aber nur erfolgen können, wenn die A. - N.V. zum Zeitpunkt der Zahlung Versicherer der geschädigten Versicherungsnehmerin gewesen wäre, was indes unklar geblieben sei.
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Die Abtretung seitens der Versicherungsnehmerin vom 10. Januar 2000 habe der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin ebenfalls keinen Anspruch verschaffen können, da nicht geklärt sei, ob nicht durch eine vorausgegangene Zahlung der Anspruch bereits auf einen anderen Versicherer übergegangen sei, welcher dieser auch immer gewesen sein möge.
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II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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1. In der Revisionsinstanz ist davon auszugehen, dass die Beklagte gemäß Art. 17 Abs. 1 i.V. mit Art. 3 CMR wegen des streitgegenständlichen Diebstahls am 13./14. Januar 1999 grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet ist. Denn das am 13. Januar 1999 übernommene Gut ist während der Obhutszeit der Beklagten in Verlust geraten.
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Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen steht einer Ersatzpflicht der Beklagten nicht die von ihr erhobene Verjährungseinrede entgegen. Gemäß Art. 32 Abs. 1 Satz 2 CMR verjähren Ansprüche aus einer der CMR unterliegenden Beförderung im Falle eines qualifizierten Verschuldens (Art. 29 CMR) in drei Jahren. Die Klägerin hat sich darauf berufen, dass die Voraussetzungen für eine unbeschränkte Haftung der Beklagten gemäß Art. 29 CMR erfüllt seien. An Feststellungen dazu fehlt es bislang, so dass in der Revisionsinstanz davon auszugehen ist, dass der Anspruch nicht verjährt ist.
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2. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts , die Klägerin habe nicht dargetan, dass ihr der Ersatzanspruch gegen die Beklagte zustehe.
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a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Versicherungsnehmerin als Geschädigte habe keine eigenen vertraglichen Ansprüche aus einem Frachtvertrag gegen die Beklagte, da sie die Beklagte nicht mit dem Transport der Ware von Schoten/Belgien nach Heusenstamm/Deutschland beauftragt habe. Der Beförderungsvertrag sei vielmehr zwischen der L. & Co. N.V., bei der es sich um ein Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit handele, und der Beklagten zustande gekommen. Die unter Beweis gestellte Behauptung der Klägerin, die im CMR-Frachtbrief aufgeführte L. & Co. N.V. sei lediglich eine unselbständige Unterabteilung der Versicherungsnehmerin , könne wegen Verspätung nicht mehr berücksichtigt werden.
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b) Die Revision beanstandet mit Recht, dass die Zurückweisung des Vorbringens der Klägerin zur Unselbständigkeit der L. & Co. N.V. verfahrensfehlerhaft war.
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aa) Das Berufungsgericht hat mit Verfügung vom 12. August 2003 darauf hingewiesen, dass Vertragspartnerin der Beklagten die L. & Co. N.V. gewesen sei, und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 25. August 2003 eingeräumt. Die Klägerin hat daraufhin mit einem am 26. August 2003 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz unter Benennung einer Zeugin vorgetragen, dass es sich bei der Versicherungsnehmerin und der L. & Co. N.V. um dieselbe Rechtspersönlichkeit handele und die Versicherungsnehmerin Auftraggeberin der Beklagten gewesen sei.
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bb) Dieses Vorbringen der Klägerin durfte das Berufungsgericht gemäß §§ 527 a.F., 296 Abs. 1 ZPO, die im vorliegenden Fall gemäß § 26 Nr. 5 EGZPO zur Anwendung kommen, nur zurückweisen, wenn seine Zulassung zu einer Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits geführt hätte. Davon kann hier aber nicht ausgegangen werden. Ein Gericht ist nach dem Gebot eines fairen Verfahrens verpflichtet, eine Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits durch zumutbare prozessleitende Maßnahmen gemäß §§ 139, 273 ZPO aufzu- fangen (vgl. BVerfG NJW 1998, 2044). Die Revision macht mit Recht geltend, dass das Berufungsgericht die Prozessbevollmächtigten der Klägerin zumindest hätte darauf hinweisen müssen, dass es wegen der Kürze der Zeit bis zum Verhandlungstermin am 4. September 2003 eine gerichtliche Ladung der Zeugin nicht mehr veranlassen werde. Dementsprechend hätte es der Klägerin daher anheim geben müssen, die Zeugin zum Termin zu stellen (vgl. BGH, Urt. v. 25.3.1980 - KZR 10/79, NJW 1980, 1848, 1849), was nach den Darlegungen in der Revisionsbegründung auch geschehen wäre. In der Revisionsinstanz ist - wie die Revision ebenfalls dargelegt hat - davon auszugehen, dass die Zeugin den Vortrag der Klägerin bestätigt hätte.
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Handelt es sich bei der Versicherungsnehmerin aber um die Absenderin der Ware, so ist sie Partei des mit der Beklagten geschlossenen Frachtvertrages mit der Folge, dass ihr grundsätzlich aus Art. 17 Abs. 1 i.V. mit Art. 3 CMR eigene vertragliche Schadensersatzansprüche wegen Verlustes des Gutes gegen die Beklagte zustehen.
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c) Die Revision wendet sich auch mit Recht gegen die Annahme des Berufungsgerichts , die Aktivlegitimation der Klägerin sei selbst dann nicht dargetan , wenn deren Behauptung, die Versicherungsnehmerin habe der Beklagten einen Frachtauftrag erteilt, als richtig unterstellt werde.
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aa) Das Berufungsgericht ist in diesem Zusammenhang davon ausgegangen , dass durch Zahlung der Versicherungsleistung an die Versicherungsnehmerin deren Ansprüche aus dem Frachtvertrag gegen die Beklagte auf die Klägerin übergegangen sein könnten, sofern die A. N.V. zum Zeitpunkt der Zahlung Versicherer der Geschädigten gewesen sei. Es hat des Weiteren angenommen , dass die Bevollmächtigte der A. N.V., die S. H. N.V., am 14. Oktober 1999 einen Betrag i.H. von 12.812.424 BEF an die "L. in Brüssel" gezahlt habe. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin sei der Versicherungsbestand der A. N.V. aber bereits mit Vertrag vom 6. Oktober 1999 rückwirkend zum 1. Januar 1999 auf eine andere Gesellschaft, nämlich die A. /D. S. N.V. oder die A. Belgium Insurance N.V. mit Sitz in Brüssel, übertragen worden. Ob die Versicherung der L. - Unternehmen zum Zeitpunkt der Übertragung auch noch zum Bestand der A. N.V. gehört habe, sei zweifelhaft, da der vom Landgericht vernommene Zeuge O. , Angestellter der S. H. N.V., ausgesagt habe, die Versicherung der L. Europe sei ab 1. Mai 1999 auf die A. London übergegangen. Unter diesen Umständen stehe nicht fest, wer im Zeitpunkt der Zahlung an die Versicherungsnehmerin deren Versicherer gewesen sei mit der Folge, dass nicht ersichtlich sei, auf wen ein Ersatzanspruch der Versicherungsnehmerin gegen die Beklagte übergegangen sei. Diese Beurteilung wird von der Revision mit Erfolg angegriffen.
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bb) Der in erster Instanz vernommene Zeuge O. hat bekundet, dass die A. N.V. zum Schadenszeitpunkt alleiniger Versicherer der europäischen L. -Unternehmen gewesen sei. Wenn die S. H. N.V. eine Zahlung leiste, so tue sie dies als Agentin der A. N.V. Diese sei wiederum rückversichert bei der A. Insurance Company in B. . Die Zahlung am 14. Oktober 1999 sei von der S. H. N.V. auf den streitgegenständlichen Schaden für die A. N.V. (Rechtsvorgängerin der Klägerin) an die Versicherungsnehmerin erfolgt. Soweit der Zeuge O. einen Übergang des in Rede stehenden Versicherungsverhältnisses zum 1. Mai 1999 auf die A. London für möglich gehalten hat, steht das einem Anspruchsübergang auf die A. N.V. nicht entgegen, weil der Schadenszeitpunkt - 13./14. Januar 1999 - maßgeblich ist. Zu diesem Zeitpunkt war die A. London nach den Bekun- dungen des Zeugen O. nicht zu einer Ersatzleistung an die Versicherungsnehmerin verpflichtet.
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Ebensowenig steht der Aktivlegitimation der Klägerin eine Übertragung des Versicherungsbestandes der A. N.V. auf die A. Belgium Insurance N.V. entgegen, weil dieses Unternehmen seine möglichen Ansprüche gegen die Beklagte im Jahre 2001 an die Klägerin übertragen hat.
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d) Dem Berufungsgericht kann auch nicht in seiner Annahme beigetreten werden, eine Inhaberschaft der Klägerin an den von der frachtbriefmäßigen Empfängerin der Ware an sie abgetretenen Ansprüchen gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 2 CMR scheitere an der von der Klägerin behaupteten, zuvor erfolgten Zahlung der Versicherungssumme an die Versicherungsnehmerin, weil damit die Ansprüche der Empfängerin erloschen seien mit der Folge, dass sie nicht mehr hätten abgetreten werden können.
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Der Annahme des Berufungsgerichts widersprechen schon seine (angegriffenen ) Feststellungen, wonach die Versicherungsnehmerin nicht Vertragspartei der Leistenden gewesen sei. Träfe das zu, konnte die Zahlung mangels Vertragsbezogenheit keine Auswirkungen auf die Anspruchsberechtigung der Empfängerin des Gutes haben.
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Unabhängig von dieser Widersprüchlichkeit im Tatsächlichen ist auch die rechtliche Folgerung des Berufungsgerichts unzutreffend, dass eine Leistung des Transportversicherers auf den dem Versicherungsnehmer (Absender) durch den Verlust des Gutes entstandenen Schaden zu einem Erlöschen der Ansprüche des Empfängers gegen den Frachtführer aus Art. 13 Abs. 1 Satz 2 CMR führe. Dieser Anspruch gegen den Frachtführer erlischt ebenso wenig wie der gemäß § 67 Abs. 1 VVG übergegangene Anspruch des versicherten Absenders. Der Umstand, dass der Empfänger ebenfalls ein Recht zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Frachtführer hat, führt zur Doppellegitimation von Absender und Empfänger (BGH, Urt. v. 6.5.1981 - I ZR 70/79, VersR 1981, 929, 930; Urt. v. 28.4.1988 - I ZR 32/86, TranspR 1988, 338, 339 = VersR 1988, 825; MünchKomm.HGB/Basedow, Art. 13 CMR Rdn. 23; Herber/Piper, CMR, Art. 13 Rdn. 31). Empfänger und Absender sind im Verhältnis zum Frachtführer Gesamtgläubiger i.S. von § 428 BGB. Nur die Leistung des Frachtführers an einen der beiden Ersatzberechtigten lässt auch die Anspruchsberechtigung des anderen Gläubigers entfallen (BGH TranspR 1988, 338; Herber/Piper aaO Art. 13 Rdn. 34). Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Absender und dem Empfänger der Ware sind für den Schädiger grundsätzlich ohne Bedeutung (vgl. BGH, Urt. v. 1.6.2006 - I ZR 200/03, Urteilsumdruck S. 6).
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3. Das angefochtene Urteil kann danach mit der bisherigen Begründung nicht aufrecht erhalten werden. Eine abschließende Entscheidung in der Sache ist dem Senat nicht möglich, weil das Berufungsgericht insbesondere keine Feststellungen zum Grad des Verschuldens der Beklagten und zur umstrittenen Schadenshöhe getroffen hat.

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III. Dementsprechend war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
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Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 27.11.2001 - 16 O 99/00 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 04.09.2003 - 12 U 3/02 -

(1) Der Beitritt des Nebenintervenienten erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Prozessgericht und, wenn er mit der Einlegung eines Rechtsmittels verbunden wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Rechtsmittelgericht. Der Schriftsatz ist beiden Parteien zuzustellen und muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Rechtsstreits;
2.
die bestimmte Angabe des Interesses, das der Nebenintervenient hat;
3.
die Erklärung des Beitritts.

(2) Außerdem gelten die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.