Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Sept. 2019 - AK 47/19

bei uns veröffentlicht am05.09.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AK 47/19
vom
5. September 2019
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
wegen des Verdachts des Verbrechens gegen die Menschlichkeit u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:050919BAK47.19.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie des Beschuldigten und seiner Verteidiger am 5. September 2019 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:
Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.

Gründe:


I.


1
Aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 2019 (4 BGs 21/19) wurde der Beschuldigte am 12. Februar 2019 festgenommen und befindet sich seit dem Folgetag ununterbrochen in Untersuchungshaft.
2
Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe in der Zeit vom 29. April 2011 bis Juli 2012 in mindestens vier Fällen, jeweils tateinheitlich und gemeinschaftlich handelnd, im Rahmen eines systematischen Angriffs gegen die syrische Zivilbevölkerung Menschen gefoltert, indem er ihnen erhebliche körperliche und seelische Schäden und Leiden zugefügt habe, die nicht lediglich Folge völkerrechtlich zulässiger Sanktionen gewesen seien, sowie eine andere Person mittels eines gefährlichen Werkzeugs und mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt, strafbar als vier Fälle des Verbrechens gegen die Menschlichkeit jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2, 4, § 25 Abs. 2, §§ 52, 53 StGB. Im Tatzeitraum sei der Beschuldigte Leiter der für die Vernehmungen zuständigen Unterabteilung "Ermittlungen" der Abteilung 251 des syrischen Allgemeinen Geheimdiensts gewesen. Im Rahmen der Unterdrückung der Protestbewegung in Syrien seien unter seiner Führung und Verantwortung im Gefängnis dieser Abteilung planmäßig und rücksichtslos Folterungen von tatsächlichen oder vermeintlichen oppositionellen Zivilisten durchgeführt worden. Namentlich seien die drei Zeugen K. , H. und T. , teils wiederholt, massiv misshandelt worden.
3
Am 7. August 2019 hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs die Akten zur Haftprüfung vorgelegt.

II.


4
Die Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft und deren Fortdauer über sechs Monate hinaus liegen vor.
5
1. Der Beschuldigte ist der ihm mit Haftbefehl vom 7. Februar 2019 vorgeworfenen Tat dringend verdächtig, die rechtlich jedenfalls als ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit drei tateinheitlichen Fällen der gefährlichen Körperverletzung sowie mit zwei tateinheitlichen Fällen der Körperverletzung (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2, 4, § 25 Abs. 2, § 52 StGB) zu beurteilen ist.
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a) Nach dem bisherigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:
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aa) Spätestens seit dem 29. April 2011 versuchten die syrischen Sicherheitsbehörden aufgrund zentraler Anordnung der Regierung, die im Rahmen des sog. Arabischen Frühlings gegen das Regime des Staatspräsidenten Bashar al-Assad entstandene Protestbewegung gewaltsam im Keim zu ersticken , um eine Gefährdung der Stabilität der Regierung und deren etwaigen Sturz zu unterbinden. An diesem Tag töteten Regierungskräfte bei einer großen Demonstration in den umliegenden Orten von Daraa bis zu 200 Menschen. In der Folgezeit wurden überall im Land tatsächliche oder vermeintliche Oppositionelle verhaftet, misshandelt, gefoltert und getötet. Zugleich wurden landesweit Demonstrationen - auch durch den Einsatz scharfer Schusswaffen gegen friedlich Protestierende - angegriffen und aufgelöst; vor dieser Gewalt fliehende Demonstranten wurden von Sicherheitskräften verfolgt, festgenommen, inhaftiert und in der Folge regelmäßig gefoltert oder gar getötet. Bisweilen wurden Personen, die lediglich verdächtig waren, der Opposition anzugehören, oder gänzlich Unbeteiligte festgenommen, inhaftiert und gequält. Ziel des Vorgehens war es, einerseits Informationen über weitere Regimekritiker zu gewinnen, andererseits die Bevölkerung einzuschüchtern und hierdurch künftige Protestaktionen zu verhindern. Bei diesem Vorgehen kam den Geheimdiensten eine entscheidende Rolle zu.
8
Der syrische Allgemeine Geheimdienst war hierarchisch strukturiert und - anders als die beiden militärischen Geheimdienste und der Technische Aufklärungsdienst - direkt dem Staatspräsidenten unterstellt. Für die Sicherheit der Gouvernements Damaskus-Stadt und Damaskus-Umland war die Abteilung 251 des Allgemeinen Geheimdiensts mit Sitz in Damaskus zuständig, die in sieben Unterabteilungen aufgeteilt war. Ihre Aufgabe war neben der Überwachung von Parteien und politischen Gruppierungen, insbesondere denjenigen mit radikalislamischem Hintergrund, die Verhinderung von Anschlägen gegen die Regierung oder Regierungseinrichtungen. Während der Unruhen führte sie ein Großteil der Festnahmewellen in Damaskus und dem Umland aus.
9
Bei der Abteilung 251 des Allgemeinen Geheimdiensts wurden - selbst für die Maßstäbe syrischer Geheimdienste - brutale Foltermethoden angewandt. Grundsätzlich ordneten der Abteilungsleiter und sein Stellvertreter die Folterungen durch bestimmte schriftliche "Codes" an und waren über deren Einsatz informiert. Nach Ausbruch des Konflikts wurden die Handlungsspielräume der Vernehmungsbeamten zunehmend größer, weshalb es ebenso möglich war, dass diese mit stillschweigender Billigung der Vorgesetzten nunmehr ohne konkrete Anweisung folterten. Es gab in der Abteilung 251 nahezu keine Vernehmung, bei der nicht Folter angewandt wurde. Die Haftbedingungen im in der Bagdad-Straße von Damaskus gelegenen Gefängnis der Abteilung 251 waren insgesamt menschenunwürdig. Die Gefangenen hatten keine Möglichkeit, sich medizinisch behandeln zu lassen.
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Zahlreiche festgenommene Oppositionelle, Demonstranten und gänzlich unbeteiligte Zivilisten wurden während der Unruhen zur Abteilung 251 des Allgemeinen Geheimdiensts verbracht. Das stark überbelegte Gefängnis im Keller des Gebäudes mit den darüber liegenden Vernehmungsräumen diente maßgeblich dazu, die Opposition zu unterdrücken und die Bevölkerung einzuschüchtern. Dies sollte - auf Geheiß der Staatsführung - durch Folterungen von tatsächlichen oder vermeintlichen Oppositionellen geschehen. Das Gefängnisgebäude verfügte zu diesem Zweck eigens über Räumlichkeiten, in denen nicht nur bewegliche Folterinstrumente (wie Stöcke, Kabel, Gürtel und Zangen) ein- gesetzt wurden, sondern beispielsweise auch Eisenringe in die Wand eingelassen waren.
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Für die Vernehmungen von (vermeintlichen) Oppositionellen unter Einsatz von Folter war in der Abteilung 251 die Unterabteilung "Ermittlungen" zuständig. Die Mitarbeiter dieser Unterabteilung wandten im Zuge der von ihnen durchgeführten Vernehmungen systematisch verschiedene Foltermethoden an; dabei misshandelten sie die Inhaftierten massiv und rücksichtslos. Die Zufügung großer Schmerzen und Leiden durch Vernehmungsbeamte oder bei den Verhören anwesende Gefängniswärter war strukturell in den Abläufen vorgesehen. Folter wurde jedenfalls immer dann eingesetzt, wenn ein Gefangener auf die Frage des Vernehmenden keine oder nicht die von diesem erwartete Antwort gab.
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bb) Im Tatzeitraum vom 29. April 2011 bis Juli 2012 leitete der Beschuldigte im Rang eines Obersts die Unterabteilung "Ermittlungen" der Abteilung 251 des Allgemeinen Geheimdiensts.
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Das Büro des Beschuldigten befand sich im ersten Obergeschoss des Gefängnisgebäudes der Abteilung 251, während die Vernehmungsbeamten im Erdgeschoss - oberhalb des im Keller gelegenen Gefängnisses - untergebracht waren. Dem Beschuldigten unterstanden insgesamt 30 bis 40 Mitarbeiter, darunter sechs oder sieben Vernehmungsbeamte, des Weiteren Protokollführer sowie der Direktor und die Wärter des der Unterabteilung angegliederten Gefängnisses.
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Die Folterungen im Gefängnisgebäude der Abteilung 251 wurden unter der Führung und Verantwortung des Beschuldigten durchgeführt. Die Vernehmungsbeamten unterstanden seiner Befehlsgewalt. Infolge der organisatori- schen Angliederung des Gefängnisses war er ebenso militärischer Vorgesetzter dessen Personals. Der Beschuldigte teilte die Vernehmungsbeamten und Gefängniswärter zum Dienst ein und überwachte ihre Tätigkeiten. Er bestimmte die Arbeitsabläufe und hierbei auch die systematische Anwendung der Foltermethoden. Die Mitarbeiter setzten seine Befehle und Weisungen um. Der Beschuldigte trug somit wissentlich und willentlich maßgebend dazu bei, dass die Vernehmungsbeamten und Gefängniswärter planmäßig und rücksichtslos folterten.
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cc) Im Einzelnen wurden im Tatzeitraum - neben zahlreichen anderen Gefangenen - die syrischen Staatsbürger K. , H. und T. in den folgenden fünf Fällen (K. sowie H. jeweils zweifach ) massiv misshandelt:
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(1) K. wurde im Mai 2011 wegen seiner politischen Aktivitäten von syrischen Sicherheitskräften an seiner Arbeitsstelle bei G. in Damaskus festgenommen und mit einem Bus - nach vorübergehendem Aufenthalt in Douma - zum Gefängnisgebäude der Abteilung 251 verbracht. Nachdem er bereits während des Bustransports sowie auf dem weiteren zu Fuß zurückgelegten Weg in das unterirdische Gefängnis geschlagen worden war, fanden während seiner 35 bis 45 Tage andauernden Inhaftierung zwei Vernehmungen statt, anlässlich derer er wie folgt misshandelt wurde:
17
Schon auf dem Weg zum Vernehmungsraum schlugen Wärter jeweils auf K. ein. Vor seiner ersten Einvernahme durfte er den Vernehmungsraum nicht sofort betreten, sondern musste vor diesem warten; auch dort wurde er von vorbeilaufenden Wärtern geschlagen. Während beider Vernehmungen musste er auf Anweisung des Vernehmungsbeamten den Raum mehrfach für kurze Zeit verlassen. Dies nutzten die den Flur entlanggehenden Wärter, um ihm - absprachegemäß - weitere Schläge zu versetzen. Auf dem Flur musste er zudem schwere Misshandlungen Mitgefangener ansehen. All dies sollte ihn einschüchtern. Im Vernehmungsraum selbst wurde der - angesichts der zuvor gegen ihn angewendeten und von ihm wahrgenommenen Gewaltentmutigte - Gefangene nicht körperlich misshandelt. Ihm stand allerdings stets vor Augen, was geschehen würde, wenn er nicht aussagen würde.
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(2) H. wurde am 24. Oktober 2011 von Sicherheitskräften festgenommen und nach einem kurzen Aufenthalt in den Räumlichkeiten der Unterabteilung 40 der Abteilung 251 in deren Gefängnisgebäude verlegt. Dort war er mindestens zehn Tage zusammen mit zirka 20 bis 25 anderen Gefangenen in einer rund neun Quadratmeter großen Zelle eingesperrt.
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Am 25. Oktober 2011 verbrachte ein Wärter H. in einen Vernehmungsraum, in dem bereits ein Vernehmungsbeamter zugegen war. Dort musste H. seine Socken ausziehen und sich mit nach oben angewinkelten Beinen auf den Bauch legen. Sodann schlug ihm der Wärter, noch bevor die Vernehmung begonnen hatte, auf Befehl des Vernehmungsbeamten mit einem dicken Gürtel ungefähr 20-mal auf die entblößten Fußsohlen , bis der Vernehmungsbeamte befahl, aufzuhören. Während der anschließenden Vernehmung wurde H. nicht mehr körperlich misshandelt. Durch die vorausgegangenen Schläge schwollen seine Füße an. Er konnte nur unter starken Schmerzen zurück zu der Zelle gehen.
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Noch am selben Tag oder am Folgetag brachte ein Wärter H. erneut in den Vernehmungsraum. Derselbe Vernehmungsbeamte bezichtigte ihn dort der Lüge. Er musste sich abermals mit angewinkelten Beinen auf den Boden legen und erhielt mindestens 20 Schläge mit einem dicken Gürtel auf seine entblößten Fußsohlen. Wenn der Vernehmungsbeamte bei der anschließenden Vernehmung mit den Angaben nicht zufrieden war, schlug ihm der Wärter weitere Male auf die entblößten Füße. Hierdurch empfand H. unerträgliche Schmerzen, so dass er kaum noch stehen konnte. In der Folgezeit machte er - eingeschüchtert durch die Schläge und die Mitteilung, seine Ehefrau sei gleichsam inhaftiert - umfangreiche Angaben.
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(3) T. wurde Ende Juni/Anfang Juli 2012 bei einer von bewaffneten Anhängern des Assad-Regimes in Damaskus durchgeführten Kontrolle festgenommen und zusammen mit weiteren 28 Personen in das Gefängnisgebäude der Abteilung 251 verbracht. Einige Tage nach seiner Einlieferung wurde er vernommen:
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Ein Wärter holte ihn aus der Sammelzelle ab und brachte ihn in den Vernehmungsraum. In diesem Raum waren ein Vernehmungsbeamter und ein weiterer Mitarbeiter anwesend. T. musste sich mit verbundenen Augen und auf den Rücken gefesselten Händen vor den Vernehmungsbeamten hinknien, derweil die andere Person hinter ihm stehen blieb. Während der halbstündigen Vernehmung erhielt T. von dieser Person mit einem Kabel Schläge auf seine barfüßigen Fußsohlen und Zehen, wenn er eine Frage nicht zur Zufriedenheit des Vernehmungsbeamten beantwortet hatte. Er versuchte daraufhin seine Füße schützend unter seinen Körper zu ziehen; der hinter ihm stehende Mitarbeiter zog diese indes immer wieder hervor, um sie besser treffen zu können. Durch die insgesamt mindestens vier Schläge waren die Fußsohlen geschwollen. Auf dem Weg zurück in die Zelle stolperte T. , weshalb ihn der ihn begleitende Wärter schlug. In der überfüllten Zelle musste T. aufgrund der räumlichen Enge in einer Sitzposition verharren, durch die er weitere Schmerzen erlitt.
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b) Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus Folgendem:
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aa) Der Beschuldigte hat sich als solcher nicht zu den Vorwürfen eingelassen. Als Zeuge ist er zweifach nach Belehrung über sein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 Abs. 2, § 163 Abs. 3 Satz 2 StPO polizeilich einvernommen worden, nämlich am 27. Februar 2015 und am 26. Oktober 2017. Nach derzeitigem Ermittlungsstand bestehen gegen die Verwertung der Angaben keine Bedenken.
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Bei diesen Vernehmungen hat der Beschuldigte geäußert, im Jahr 2008 in die Abteilung 251 des syrischen Allgemeinen Geheimdiensts versetzt worden zu sein. Er habe die Leitung der Unterabteilung "Untersuchungen" übernommen und sei am 1. Januar 2011 in dieser Funktion zum Oberst befördert worden. Es sei seine Aufgabe gewesen, sich persönlich an Vernehmungen von Regimegegnern zu beteiligen oder diesen jedenfalls beizuwohnen. Die Vernehmungen seien sowohl mit Gewalt als auch friedlich durchgeführt worden. Es seien "hunderte Vernehmungen täglich" gewesen. Deshalb habe "man nicht immer höflich bleiben können". Bei Personen, die "bewaffneten Gruppen" angehört hätten, seien "strenge Vernehmungen durchgeführt" worden. Einen Befehl, Gewalt anzuwenden , habe es nicht gegeben. Letztlich hätten sie friedlich bleiben wollen.
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bb) Die konkreten Folterungen der drei inhaftierten syrischen Staatsbürger K. , H. und T. werden bestätigt durch deren detaillierte zeugenschaftliche Bekundungen. Zu einer Beteiligung des Beschuldigten an diesen Misshandlungen haben die Zeugen allerdings keine konkreten Erklärungen abgegeben.
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cc) Die Stellung und Tätigkeit des Beschuldigten innerhalb der Abteilung 251 des Allgemeinen Geheimdiensts lässt sich insbesondere den Angaben der Zeugen A. und Al. sowie des gesperrten Zeugen " " entnehmen, ferner denjenigen des Mitbeschuldigten Alg. . So hat etwa der Zeuge A. den Beschuldigten als "Chef" bezeichnet und dessen persönliche Beteiligung an seiner Vernehmung bekundet. Der Beschuldigte habe das Verhör wegen einer irrtümlichen Verwechselung der zu vernehmenden Person abgebrochen; er - der Zeuge - habe anschließend gesehen, wie der Gefangene, dessen Verhör von Anfang an beabsichtigt gewesen sei, anschließend massiv geschlagen und gefoltert worden sei. Der Zeuge hat weiterhin geschildert, wie die Vernehmungsbeamten und Wärter den Beschuldigten mit der Respektsbezeichnung "Sidi" angesprochen hätten. Auch hätten die Wärter vor dem Beschuldigten salutiert.
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Die seit dem Haftbefehlsantrag des Generalbundesanwalts vom 17. Januar 2019 durchgeführten weiteren Ermittlungen haben den insoweit bestehenden dringenden Verdacht noch verfestigt. Von Bedeutung sind vor allem folgende Aussagen: Die Zeugen R. und Alz. sowie die Zeugin M. haben insbesondere zur Position des Beschuldigten innerhalb der Abteilung 251 Angaben gemacht, welche die Verdachtslage erhärten. Der gesperrte Zeuge " " hat ausgesagt, der bei seiner Vernehmung anwesende Beschuldigte habe seine Folterung befohlen. Der Zeuge Als. hatbekundet , er habe im Stehen einen dreitägigen Schlafentzug durchlitten, den der Beschuldigte persönlich angeordnet gehabt habe. Von dessen persönlicher Beteiligung an einer unter Anwendung massiver körperlicher Gewalt durchgeführten Vernehmung hat der Zeuge Ha. berichtet. Der Zeuge F. hat geäußert , mutmaßlich der Beschuldigte habe ihm als Folteropfer bei einer Vernehmung gedroht, er werde "das Leben nicht wiedersehen"; von anderen Ge- fangenen aus seiner Zelle habe er erfahren, dass sie durch den Beschuldigten gefoltert worden seien.
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dd) Das Ermittlungsergebnis belegt außerdem den systematischen Einsatz der Folter. Der Zeuge " " und der Mitbeschuldigte Alg. haben angegeben, nach Ausbruch der Unruhen sei von Mitarbeitern der Abteilung 251 verstärkt gefoltert worden, ohne dass es in jedem Fall noch einer individuellen Anweisung bedurft hätte.
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ee) Die angeführten Beweismittel begründen die hohe Wahrscheinlichkeit , dass die systematischen Folterungen - wie dargestellt - unter der Führung und Verantwortung des Beschuldigten durchgeführt wurden. Er hat selbst angegeben , Leiter der Unterabteilung "Untersuchungen" gewesen zu sein, die andere Zeugen Unterabteilung "Ermittlungen" genannt haben. In dieser Funktion hatte der Beschuldigte, wie der Mitbeschuldigte Alg. berichtet hat, die Leitung des Gefängnisses der Abteilung 251 inne. Das wird bestätigt durch weitere Zeugenaussagen.
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Infolgedessen war der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit in der militärischen Hierarchie des Geheimdiensts der Vorgesetzte der Vernehmungsbeamten wie der Wärter. Diese hochrangige Stellung und die damit einhergehende Verantwortung für die Vernehmungsbeamten und Wärter lassen auf der Grundlage der Sachakten nur den Schluss zu, dass der Beschuldigte die Arbeitsabläufe in seiner Abteilung bestimmte und somit die Durchführung der systematischen Folterungen anordnete.
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ff) Dass die Folterungen der inhaftierten Zivilisten mit hoher Wahrscheinlichkeit Teil eines planmäßigen und organisierten Vorgehens zur Unterdrückung der Opposition und Einschüchterung der Zivilbevölkerung waren, wird belegt durch die im Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 2019 hierzu benannten Beweise. Bestätigt wird die Sachlage durch das Sachverständigengutachten der Ethnologin Th. vom 1. Juni 2019.
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gg) Zu weiteren Einzelheiten einer voraussichtlichen Beweisführung wird ergänzend auf die Ausführungen in dem Haftbefehl und dem zugrundeliegenden Antrag des Generalbundesanwalts vom 17. Januar 2019 verwiesen.
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c) In rechtlicher Hinsicht folgt aus alledem, dass der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit jedenfalls eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit drei tateinheitlichen Fällen der gefährlichen Körperverletzung sowie mit zwei tateinheitlichen Fällen der Körperverletzung (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2, 4, § 25 Abs. 2, § 52 StGB) schuldig ist. Auf der Grundlage des Sachverhalts, dessen der Beschuldigte dringend verdächtig ist, ergibt sich diese Strafbarkeit aus nachfolgenden Erwägungen:
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aa) Die tätlichen Übergriffe auf die drei syrischen Staatsbürger K. , H. und T. erfüllen den Tatbestand des Verbrechens gegen die Menschlichkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB.
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(1) Die jeweiligen Misshandlungen waren in die von § 7 Abs. 1 VStGB vorausgesetzte Gesamttat eingebunden. Denn sie waren Teil eines vorsätzlich durchgeführten Angriffs auf die Zivilbevölkerung, der sowohl als ausgedehnt als auch systematisch zu qualifizieren ist. Das Vorgehen des Assad-Regimes gegen die Opposition in Syrien während des sog. Arabischen Frühlings erfüllt - nach hinreichend gesicherten Erkenntnissen - diese Tatbestandsmerkmale spätestens mit den Ereignissen, die am 29. April 2011 in den umliegenden Orten von Daraa stattfanden (s. hierzu im Einzelnen BGH, Beschluss vom 6. Juni 2019 - StB 14/19, NJW 2019, 2627 Rn. 55 ff.).
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(2) Im Rahmen dieses Angriffs auf die Zivilbevölkerung führten die der Unterabteilung "Ermittlungen" der Abteilung 251 des Allgemeinen Geheimdiensts angehörigen Wärter - dem Beschuldigten zurechenbar - jedenfalls in zwei Fällen an K. sowie in zwei Fällen an H. und in einem Fall an T. Handlungen aus, die den rechtlichen Anforderungen genügen, welche § 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB an die Einzeltaten stellt.
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(a) Diese Tatbestandsvariante verwirklicht, wer im Rahmen der Gesamttat einen Menschen foltert, der sich in seinem Gewahrsam oder in sonstiger Weise unter seiner Kontrolle befindet, indem er ihm erhebliche körperliche oder seelische Schäden oder Leiden zufügt, die nicht lediglich Folge völkerrechtlich zulässiger Sanktionen sind. Die in der gesetzlichen Vorschrift ausdrücklich geregelte Erheblichkeitsschwelle ist dabei höher anzusetzen als die für eine Körperverletzung nach § 223 StGB maßgebende Bagatellgrenze. Anders als dort werden nicht nur Bagatellfälle ausgeschieden. Eine bleibende Gesundheitsschädigung oder Schmerzen extremen Ausmaßes sind hingegen nicht erforderlich (s. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2019 - StB 14/19, NJW 2019, 2627 Rn. 63 mwN; ferner MüKoStGB/Werle, 3. Aufl., § 7 VStGB Rn. 75 [mit Beispielen]).
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Die von den Wärtern vorgenommenen Misshandlungen des H. und des T. erfüllen diese Voraussetzungen unzweifelhaft. Die zahlreichen Schläge mit dem dicken Gürtel auf die entblößten Fußsohlen, die neben Schwellungen zu starken Schmerzen führten, bzw. die wiederholten Schläge mit einem Kabel auf die barfüßigen Fußsohlen und Zehen, die merkliche Schwellungen zur Folge hatten, erreichen diese Erheblichkeitsschwelle.
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Für die Schläge, die K. versetzt wurden, ergibt sich die Erheblichkeit nach Aktenlage aus dem Gesamtzusammenhang. Er hat zwar angegeben, er habe die - nicht näher bestimmten - Schläge nicht als Folter empfunden.
Auch hat er diejenigen, die er jeweils auf dem Weg zum Vernehmungsraum erhalten habe, als "leichtere Schläge" bezeichnet. Jedoch lässt sich bereits dem Umstand, dass er hinsichtlich der übrigen Schläge keinen solchen die Wirkung einschränkenden Zusatz erklärt hat, entnehmen, dass sie ein beträchtliches Gewicht hatten. Unter ergänzender Berücksichtigung dessen, dass er auf diese Weise anlässlich der Vernehmungen vielfach von verschiedenen Wärtern absprachegemäß geschlagen wurde, die Misshandlungen schon zuvor begonnen hatten (während des Bustransports und weiter auf dem Weg zum Gefängnisgebäude ) und er in dem stark überbelegten unterirdischen Gefängnis, in dem er mindestens 35 Tage inhaftiert war, einer von systematischer Gewaltanwendung geprägten Atmosphäre ausgesetzt war, ist im Rahmen der Entscheidung über die Haftfortdauer auch insoweit von der Verursachung erheblicher körperlicher oder seelischer Schäden oder Leiden im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB auszugehen.
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(b) Dass die bei den drei Opfern eingetretenen Schäden und/oder Leiden nicht lediglich Folge völkerrechtlich zulässiger Sanktionen waren, bedarf keiner Begründung.
42
(c) Für die Haftfrage kommt es hier nicht entscheidungserheblich darauf an, inwieweit - entsprechend der vom Generalbundesanwalt im Haftbefehlsantrag vertretenen Auffassung - die Schläge, die K. bereits auf dem Weg in das Gefängnis versetzt wurden, ebenfalls den Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB erfüllen und der Beschuldigte hierfür mutmaßlich strafrechtlich verantwortlich ist. Ebenso wenig besteht Anlass, dem Beschuldigten weitere Folterungen von Zivilisten vorzuwerfen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit während des Tatzeitraums in dem Gefängnis der Abteilung 251 durchgeführt wurden. Die oben beschriebenen konkreten Misshandlungen der drei benannten Opfer tragen als in die Gesamttat eingebettete Einzeltaten die Fortdauer der Untersuchungshaft.
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bb) Die tätlichen Übergriffe auf H. (zweifach) und T. (einfach) sind zugleich als gefährliche Körperverletzungen nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB zu beurteilen. Zum einen verwendeten die Wärter gefährliche Werkzeuge, nämlich einen dicken Gürtel sowie ein Kabel. Zum anderen handelten sie gemeinschaftlich mit dem Vernehmungsbeamten. Denn dieser war bei den Schlägen anwesend, ordnete sie jeweils an und wäre jederzeit zu einem Eingreifen in der Lage gewesen (s. hierzu BGH, Urteil vom 14. Juni 2018 - 3 StR 585/17, juris Rn. 46 mwN).
44
Demgegenüber stellen die Misshandlungen des K. (zweifach) nicht ohne weiteres gefährliche Körperverletzungen, zumindest aber Körperverletzungen nach § 223 Abs. 1 StGB dar. Es besteht kein dringender Verdacht im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, dass auch nur in einem der Fälle ein Wärter ihm die Schläge mit einem gefährlichen Werkzeug versetzt hätte. Solches lässt sich der Zeugenaussage des K. nicht - mit dem notwendigen Verdachtsgrad - entnehmen. Ob ein dringender Verdacht im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB gegeben ist, dass die Körperverletzungen an K. von dem jeweils tatausführenden Wärter mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wurden, ist hier für die Haftfrage ohne Bedeutung.
45
Im Hinblick auf den Grundtatbestand des § 223 Abs. 1 StGB liegt zwar weder ein von K. gegen den Beschuldigten gestellter Strafantrag vor (§ 230 Abs. 1 StGB), noch hat der Generalbundesanwalt ausdrücklich das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Auch verkennt der Senat nicht, dass im Fall einer Anklageerhebung wegen des Qualifikationstatbestands des § 224 Abs. 1 StGB diese nicht ohne weiteres als konkludente Be- jahung des besonderen öffentlichen Interesses im Sinne des § 230 Abs. 1 Satz 1 StGB zu verstehen ist (s. BGH, Beschluss vom 20. April 2017 - 2 StR 79/17, BGHR StGB § 230 Abs. 1 Satz 1 Besonderes öffentliches Interesse 1 mwN). Indes kann unter den gegebenen Umständen nicht zweifelhaft sein, dass der Generalbundesanwalt jedenfalls im aktuellen Verfahrensstadium die Misshandlungen des K. ebenso unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer (einfachen) Körperverletzung verfolgen wollte. Das gilt umso mehr, als die Staatsanwaltschaft im Grundsatz erst mit der Anklageerhebung (§ 170 Abs. 1 StPO) gehalten ist, sich zum besonderen öffentlichen Interesse auf hinlänglich sicherer Tatsachengrundlage zu erklären (s. MüKoStGB/Hardtung, 3. Aufl., § 230 Rn. 45). Der Frage, unter welchen Umständen im Ermittlungsverfahren behebbare Verfahrenshindernisse daran hindern können, Maßnahmen der Wahrheitserforschung und Verfahrenssicherung zu treffen (vgl. - speziell zum besonderen öffentlichen Interesse gemäß § 230 Abs. 1 Satz 1 StGB - BeckOK StGB/Eschelbach, § 230 Rn. 14), braucht der Senat daher nicht nachzugehen.
46
cc) Die einzelnen Folterungen, welche die Wärter jeweils auf konkreten Befehl des anwesenden Vernehmungsbeamten durchführten, sind dem Beschuldigten aufgrund Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB, § 2 VStGB) zuzurechnen.
47
Als Leiter der Unterabteilung "Ermittlungen", der die systematische Anwendung der Foltermethoden bestimmte, ist er nach den allgemeinen Grundsätzen als Mittäter anzusehen, auch wenn er im Ausführungsstadium nicht persönlich mitwirkte und nicht jede einzelne Folterung befahl. Er war einer der vor Ort tätigen Verantwortlichen und setzte im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den Mitarbeitern der Unterabteilung die zentrale Anordnung der Regierung in deren Sinne um. Ähnlich einem "Bandenchef" erbrachte er planende und organisatorische Beiträge im Vorfeld der jeweiligen Tatausführung , aufgrund derer er diese beherrschte (s. Schönke/Schröder/Heine/Weißer, StGB, 30. Aufl., § 25 Rn. 67 mwN). Dass er nicht immer Kenntnis davon gehabt haben muss, wer wann mit welchen der vorgesehenen Methoden gefoltert wurde , schadet insoweit nicht (vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. Oktober 1984 - 2 StR 470/84, BGHSt 33, 50, 53).
48
Eines Rückgriffs auf die Grundsätze der mittelbaren Täterschaft kraft organisierter Machtapparate bedarf es infolgedessen nicht.
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dd) Was die Konkurrenzen betrifft, so spricht Vieles dafür, dass der Beschuldigte als Mittäter nur eine materiellrechtliche Tat beging. Hinsichtlich des Verbrechens gegen die Menschlichkeit kommt eine tatbestandliche Handlungseinheit in Betracht, welche die zugleich verübten Körperverletzungsdelikte - drei gefährliche Körperverletzungen zum Nachteil von H. und T. sowie zwei (einfache) Körperverletzungen zum Nachteil von K. - zu Tateinheit (§ 52 StGB, § 2 VStGB) verklammert. Im Einzelnen:
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(1) Für das Verbrechen gegen die Menschlichkeit gilt, dass im Fall miteinander sachlich, zeitlich und räumlich zusammenhängender Einzeltaten deren funktionale Verbindung mit derselben Gesamttat im Sinne des § 7 Abs. 1 VStGB grundsätzlich zu einer Bewertungseinheit führt (vgl. - mit Nachweisen aus der Rspr. der internationalen Strafgerichte - Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht , 4. Aufl., Rn. 1067; MüKoStGB/Werle, 3. Aufl., § 7 VStGB Rn. 141). Unter diesen Voraussetzungen bewirkt die Einbindung der Einzeltaten in die Gesamttat , dass nur ein Menschlichkeitsverbrechen vorliegt und für dieses selbst weder Real- noch Idealkonkurrenz begründet wird (s. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2019 - StB 14/19, NJW 2019, 2627 Rn. 69).
51
Der sachliche und räumliche Zusammenhang zwischen den Einzeltaten ergibt sich hier daraus, dass es sich um im Kern gleichartige Ausführungshandlungen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB handelte und diese stets in demselben Gebäudeteil stattfanden. Dass verschiedene Opfer betroffen waren, steht dem nicht entgegen. Ob ein zeitlicher Zusammenhang gegeben ist, ist hingegen fraglich. Einerseits ist zu berücksichtigen, dass zwischen der Tat zum Nachteil des K. und denjenigen zum Nachteil des H. eine Zeitspanne von mehr als drei Monaten liegt und bis zu denjenigen zum Nachteil des T. sogar weitere zirka acht Monate vergingen. Andererseits waren - nach dem bisherigen Stand der Ermittlungen - die Misshandlungen Teil der systematischen Folter, die während des gesamten Tatzeitraums auch gegen zahlreiche andere Gefangene auf vergleichbare Weise unter der Führung und Verantwortung des Beschuldigten eingesetzt wurde. Dies könnte es nahelegen, Unrecht und Schuld der einzelnen Misshandlungen der drei benannten Opfer im Hinblick auf § 7 VStGB nicht isoliert voneinander zu betrachten, zumal eine entsprechende Erweiterung des Vorwurfs denkbar wäre.
52
(2) Bei Annahme nur eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit besteht zwischen diesem und den fünf Körperverletzungsdelikten wegen der Identität der tatbestandlichen Ausführungshandlungen Tateinheit. Verwirklicht ein Täter durch sein Verhalten Tatbestände des Völkerstrafgesetzbuchs und des allgemeinen Strafrechts, so gelten die allgemeinen Konkurrenzregeln (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2010 - AK 3/10, BGHSt 55, 157 Rn. 50). Hier kommt hinzu, dass der Beschuldigte nicht dringend verdächtig ist, zu jeder einzelnen Misshandlung einen individuellen Tatbeitrag erbracht zu haben; vielmehr wirkte er - mit hoher Wahrscheinlichkeit - auf der Organisationsebene mittels einer Vielzahl einzeltatübergreifender Beiträge bestimmend mit.
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ee) Deutsches Strafrecht ist anwendbar. Dies ergibt sich für die Verbrechen gegen die Menschlichkeit aus § 1 Satz 1 VStGB, für die - in Syrien ebenfalls strafbewehrten (s. Art. 540 bis 542 des syrischen Strafgesetzbuchs) - tateinheitlich verübten Körperverletzungsdelikte jedenfalls aus einer Annexkompetenz zum dort geregelten Weltrechtsprinzip (s. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2019 - StB 14/19, NJW 2019, 2627 Rn. 71).
54
2. Neben dem dringenden Verdacht liegen die weiteren allgemeinen Voraussetzungen für die Anordnung und den Vollzug der Untersuchungshaft vor.
55
a) Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO.
56
Der Beschuldigte hat für den Fall seiner Verurteilung mit einer hohen Gesamtfreiheitstrafe zu rechnen, wobei der für § 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB normierte Regelstrafrahmen für die Tat eine Freiheitsstrafe von fünf bis zu 15 Jahren vorsieht. Fluchthindernde Umstände, die geeignet wären, dem von dieser Straferwartung ausgehenden Fluchtanreiz entgegenzuwirken, liegen nicht vor. Der Beschuldigte lebt erst seit wenigen Jahren in Deutschland und verfügt über zahlreiche Verbindungen ins Ausland.
57
b) Eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls (§ 116 Abs. 1 StPO) ist unter den gegebenen Umständen nicht erfolgversprechend.
58
c) Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).
59
3. Desgleichen sind die spezifischen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) gegeben.
60
a) Der besondere Umfang der Ermittlungen und deren besondere Schwierigkeit haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft. Das Ermittlungsverfahren ist seit dem 12. Februar 2019 in einer dem Beschleunigungsgebot genügenden Weise geführt worden.
61
Nach der Festnahme des Beschuldigten an diesem Tag sind weitere umfangreiche Ermittlungen durchgeführt worden. Das Bundeskriminalamt hat seither 27 Zeugen aus dem gesamten Bundesgebiet und dem europäischen Ausland vernommen. So haben zahlreiche Vernehmungen in Norwegen und Frankreich stattgefunden. Darüber hinaus ist bei der am Tag der Festnahme vollzogenen Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten eine Vielzahl von schriftlichen Dokumenten und elektronischen Speichermedien sichergestellt worden, etwa ein Ringheft in arabischer Sprache sowie ein Notebook, ein Smartphone, USB-Sticks und CD-ROMs. Diese Asservate sind bereits weitgehend ausgewertet. Ferner sind nach der Festnahme Anfragen an die International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) sowie zwei Nichtregierungsorganisationen (NGOs) zu Erkenntnissen über die Abteilungen 251 und 285 des syrischen allgemeinen Geheimdiensts und speziell den Beschuldigten gestellt worden. Während die umfangreiche Antwort der CoI in englischer und arabischer Sprache bis zum 12. Juli 2019 ins Deutsche übersetzt worden ist, stehen die Antworten der NGOs noch aus. Schließlich hatte der Generalbundesanwalt bereits vor der Festnahme die Ethnologin Th. mit einem Sachverständigengutachten zur Lage in Syrien in den Jahren 2011 und 2012 beauftragt, das seit dem 7. Juni 2019 vorliegt. Eine gutachterliche Rechtsauskunft zum syrischen Strafrecht, das von dem am Max-Planck-Institut in Freiburg tätigen Privatdozenten Dr. Ko. erstellt worden ist, ist ebenfalls zwischenzeitlich beim Generalbundesanwalt eingegangen.
62
b) Der Generalbundesanwalt ist ersichtlich auch weiterhin um den zügigen Fortgang und Abschluss der Ermittlungen bemüht. So hat er mitgeteilt, die noch ausstehenden weiteren Zeugenvernehmungen würden voraussichtlich Mitte September "2018" (gemeint: 2019) abgeschlossen sein und mit der Beendigung der Auswertung der Asservate sei gegen Ende September 2019 zu rechnen.
Gericke Wimmer Berg

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Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Sept. 2019 - AK 47/19 zitiert 22 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung


(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. (2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren

Strafgesetzbuch - StGB | § 224 Gefährliche Körperverletzung


(1) Wer die Körperverletzung 1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,4. mit einem anderen Beteiligten gemeins

Strafgesetzbuch - StGB | § 52 Tateinheit


(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt. (2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie d

Strafprozeßordnung - StPO | § 112 Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe


(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßr

Strafgesetzbuch - StGB | § 53 Tatmehrheit


(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. (2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wi

Strafprozeßordnung - StPO | § 121 Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate


(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden

Strafgesetzbuch - StGB | § 223 Körperverletzung


(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.

Strafgesetzbuch - StGB | § 25 Täterschaft


(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht. (2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

Strafprozeßordnung - StPO | § 116 Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls


(1) Der Richter setzt den Vollzug eines Haftbefehls, der lediglich wegen Fluchtgefahr gerechtfertigt ist, aus, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, daß der Zweck der Untersuchungshaft auch durch sie erreicht werd

Strafprozeßordnung - StPO | § 122 Besondere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht


(1) In den Fällen des § 121 legt das zuständige Gericht die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor, wenn es die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich hält oder die Staatsanwaltschaft es be

Strafprozeßordnung - StPO | § 55 Auskunftsverweigerungsrecht


(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

Strafprozeßordnung - StPO | § 120 Aufhebung des Haftbefehls


(1) Der Haftbefehl ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nicht mehr vorliegen oder sich ergibt, daß die weitere Untersuchungshaft zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sich

Strafprozeßordnung - StPO | § 163 Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren


(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Zu diesem Zweck sind sie befugt, alle Behörden um Auskunft zu ers

Strafgesetzbuch - StGB | § 230 Strafantrag


(1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Eins

Völkerstrafgesetzbuch - VStGB | § 7 Verbrechen gegen die Menschlichkeit


(1) Wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung 1. einen Menschen tötet,2. in der Absicht, eine Bevölkerung ganz oder teilweise zu zerstören, diese oder Teile hiervon unter Lebensbedingungen stellt, die g

Völkerstrafgesetzbuch - VStGB | § 1 Anwendungsbereich


Dieses Gesetz gilt für alle in ihm bezeichneten Straftaten gegen das Völkerrecht, für Taten nach den §§ 6 bis 12 auch dann, wenn die Tat im Ausland begangen wurde und keinen Bezug zum Inland aufweist. Für Taten nach § 13, die im Ausland begangen wurd

Völkerstrafgesetzbuch - VStGB | § 2 Anwendung des allgemeinen Rechts


Auf Taten nach diesem Gesetz findet das allgemeine Strafrecht Anwendung, soweit dieses Gesetz nicht in den §§ 1, 3 bis 5 und 13 Absatz 4 besondere Bestimmungen trifft.

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 59 u. 60/19 vom 17. Dezember 2019 in dem Strafverfahren gegen 1. 2. wegen zu 1.: Verbrechens gegen die Menschlichkeit u.a. zu 2.: Beihilfe zum Verbrechen gegen die Menschlichkeit ECLI:DE:BGH:2019:171219BAK59.19.

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Dez. 2019 - AK 59/19

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 59 u. 60/19 vom 17. Dezember 2019 in dem Strafverfahren gegen 1. 2. wegen zu 1.: Verbrechens gegen die Menschlichkeit u.a. zu 2.: Beihilfe zum Verbrechen gegen die Menschlichkeit ECLI:DE:BGH:2019:171219BAK59.19.

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(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.

(3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils. Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.

(4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, entscheidet das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. In den Sachen, in denen ein Oberlandesgericht nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Bundesgerichtshof.

(1) In den Fällen des § 121 legt das zuständige Gericht die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor, wenn es die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich hält oder die Staatsanwaltschaft es beantragt.

(2) Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte und der Verteidiger zu hören. Das Oberlandesgericht kann über die Fortdauer der Untersuchungshaft nach mündlicher Verhandlung entscheiden; geschieht dies, so gilt § 118a entsprechend.

(3) Ordnet das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft an, so gilt § 114 Abs. 2 Nr. 4 entsprechend. Für die weitere Haftprüfung (§ 117 Abs. 1) ist das Oberlandesgericht zuständig, bis ein Urteil ergeht, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt. Es kann die Haftprüfung dem Gericht, das nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständig ist, für die Zeit von jeweils höchstens drei Monaten übertragen. In den Fällen des § 118 Abs. 1 entscheidet das Oberlandesgericht über einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach seinem Ermessen.

(4) Die Prüfung der Voraussetzungen nach § 121 Abs. 1 ist auch im weiteren Verfahren dem Oberlandesgericht vorbehalten. Die Prüfung muß jeweils spätestens nach drei Monaten wiederholt werden.

(5) Das Oberlandesgericht kann den Vollzug des Haftbefehls nach § 116 aussetzen.

(6) Sind in derselben Sache mehrere Beschuldigte in Untersuchungshaft, so kann das Oberlandesgericht über die Fortdauer der Untersuchungshaft auch solcher Beschuldigter entscheiden, für die es nach § 121 und den vorstehenden Vorschriften noch nicht zuständig wäre.

(7) Ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung zuständig, so tritt dieser an die Stelle des Oberlandesgerichts.

(1) Wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung

1.
einen Menschen tötet,
2.
in der Absicht, eine Bevölkerung ganz oder teilweise zu zerstören, diese oder Teile hiervon unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,
3.
Menschenhandel betreibt, insbesondere mit einer Frau oder einem Kind, oder wer auf andere Weise einen Menschen versklavt und sich dabei ein Eigentumsrecht an ihm anmaßt,
4.
einen Menschen, der sich rechtmäßig in einem Gebiet aufhält, vertreibt oder zwangsweise überführt, indem er ihn unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts durch Ausweisung oder andere Zwangsmaßnahmen in einen anderen Staat oder in ein anderes Gebiet verbringt,
5.
einen Menschen, der sich in seinem Gewahrsam oder in sonstiger Weise unter seiner Kontrolle befindet, foltert, indem er ihm erhebliche körperliche oder seelische Schäden oder Leiden zufügt, die nicht lediglich Folge völkerrechtlich zulässiger Sanktionen sind,
6.
einen anderen Menschen sexuell nötigt oder vergewaltigt, ihn zur Prostitution nötigt, der Fortpflanzungsfähigkeit beraubt oder in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen, eine unter Anwendung von Zwang geschwängerte Frau gefangen hält,
7.
einen Menschen dadurch zwangsweise verschwinden lässt, dass er in der Absicht, ihn für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen,
a)
ihn im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen Organisation entführt oder sonst in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit beraubt, ohne dass im Weiteren auf Nachfrage unverzüglich wahrheitsgemäß Auskunft über sein Schicksal und seinen Verbleib erteilt wird, oder
b)
sich im Auftrag des Staates oder der politischen Organisation oder entgegen einer Rechtspflicht weigert, unverzüglich Auskunft über das Schicksal und den Verbleib des Menschen zu erteilen, der unter den Voraussetzungen des Buchstaben a seiner körperlichen Freiheit beraubt wurde, oder eine falsche Auskunft dazu erteilt,
8.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, zufügt,
9.
einen Menschen unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit beraubt oder
10.
eine identifizierbare Gruppe oder Gemeinschaft verfolgt, indem er ihr aus politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder religiösen Gründen, aus Gründen des Geschlechts oder aus anderen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts als unzulässig anerkannten Gründen grundlegende Menschenrechte entzieht oder diese wesentlich einschränkt,
wird in den Fällen der Nummern 1 und 2 mit lebenslanger Freiheitsstrafe, in den Fällen der Nummern 3 bis 7 mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren und in den Fällen der Nummern 8 bis 10 mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 7 Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren und in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 und 9 Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

(3) Verursacht der Täter durch eine Tat nach Absatz 1 Nr. 3 bis 10 den Tod eines Menschen, so ist die Strafe in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 7 lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 bis 10 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist die Strafe bei einer Tat nach Absatz 1 Nr. 3 bis 7 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren und bei einer Tat nach Absatz 1 Nr. 8 bis 10 Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(5) Wer ein Verbrechen nach Absatz 1 in der Absicht begeht, ein institutionalisiertes Regime der systematischen Unterdrückung und Beherrschung einer rassischen Gruppe durch eine andere aufrechtzuerhalten, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, soweit nicht die Tat nach Absatz 1 oder Absatz 3 mit schwererer Strafe bedroht ist. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, soweit nicht die Tat nach Absatz 2 oder Absatz 4 mit schwererer Strafe bedroht ist.

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

(1) Wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung

1.
einen Menschen tötet,
2.
in der Absicht, eine Bevölkerung ganz oder teilweise zu zerstören, diese oder Teile hiervon unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,
3.
Menschenhandel betreibt, insbesondere mit einer Frau oder einem Kind, oder wer auf andere Weise einen Menschen versklavt und sich dabei ein Eigentumsrecht an ihm anmaßt,
4.
einen Menschen, der sich rechtmäßig in einem Gebiet aufhält, vertreibt oder zwangsweise überführt, indem er ihn unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts durch Ausweisung oder andere Zwangsmaßnahmen in einen anderen Staat oder in ein anderes Gebiet verbringt,
5.
einen Menschen, der sich in seinem Gewahrsam oder in sonstiger Weise unter seiner Kontrolle befindet, foltert, indem er ihm erhebliche körperliche oder seelische Schäden oder Leiden zufügt, die nicht lediglich Folge völkerrechtlich zulässiger Sanktionen sind,
6.
einen anderen Menschen sexuell nötigt oder vergewaltigt, ihn zur Prostitution nötigt, der Fortpflanzungsfähigkeit beraubt oder in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen, eine unter Anwendung von Zwang geschwängerte Frau gefangen hält,
7.
einen Menschen dadurch zwangsweise verschwinden lässt, dass er in der Absicht, ihn für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen,
a)
ihn im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen Organisation entführt oder sonst in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit beraubt, ohne dass im Weiteren auf Nachfrage unverzüglich wahrheitsgemäß Auskunft über sein Schicksal und seinen Verbleib erteilt wird, oder
b)
sich im Auftrag des Staates oder der politischen Organisation oder entgegen einer Rechtspflicht weigert, unverzüglich Auskunft über das Schicksal und den Verbleib des Menschen zu erteilen, der unter den Voraussetzungen des Buchstaben a seiner körperlichen Freiheit beraubt wurde, oder eine falsche Auskunft dazu erteilt,
8.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, zufügt,
9.
einen Menschen unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit beraubt oder
10.
eine identifizierbare Gruppe oder Gemeinschaft verfolgt, indem er ihr aus politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder religiösen Gründen, aus Gründen des Geschlechts oder aus anderen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts als unzulässig anerkannten Gründen grundlegende Menschenrechte entzieht oder diese wesentlich einschränkt,
wird in den Fällen der Nummern 1 und 2 mit lebenslanger Freiheitsstrafe, in den Fällen der Nummern 3 bis 7 mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren und in den Fällen der Nummern 8 bis 10 mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 7 Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren und in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 und 9 Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

(3) Verursacht der Täter durch eine Tat nach Absatz 1 Nr. 3 bis 10 den Tod eines Menschen, so ist die Strafe in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 7 lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 bis 10 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist die Strafe bei einer Tat nach Absatz 1 Nr. 3 bis 7 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren und bei einer Tat nach Absatz 1 Nr. 8 bis 10 Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(5) Wer ein Verbrechen nach Absatz 1 in der Absicht begeht, ein institutionalisiertes Regime der systematischen Unterdrückung und Beherrschung einer rassischen Gruppe durch eine andere aufrechtzuerhalten, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, soweit nicht die Tat nach Absatz 1 oder Absatz 3 mit schwererer Strafe bedroht ist. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, soweit nicht die Tat nach Absatz 2 oder Absatz 4 mit schwererer Strafe bedroht ist.

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.

(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Zu diesem Zweck sind sie befugt, alle Behörden um Auskunft zu ersuchen, bei Gefahr im Verzug auch, die Auskunft zu verlangen, sowie Ermittlungen jeder Art vorzunehmen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln.

(2) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes übersenden ihre Verhandlungen ohne Verzug der Staatsanwaltschaft. Erscheint die schleunige Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen erforderlich, so kann die Übersendung unmittelbar an das Amtsgericht erfolgen.

(3) Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Buches entsprechend. Die eidliche Vernehmung bleibt dem Gericht vorbehalten.

(4) Die Staatsanwaltschaft entscheidet

1.
über die Zeugeneigenschaft oder das Vorliegen von Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechten, sofern insoweit Zweifel bestehen oder im Laufe der Vernehmung aufkommen,
2.
über eine Gestattung nach § 68 Absatz 3 Satz 1, Angaben zur Person nicht oder nur über eine frühere Identität zu machen,
3.
über die Beiordnung eines Zeugenbeistands nach § 68b Absatz 2 und
4.
bei unberechtigtem Ausbleiben oder unberechtigter Weigerung des Zeugen über die Verhängung der in den §§ 51 und 70 vorgesehenen Maßregeln; dabei bleibt die Festsetzung der Haft dem nach § 162 zuständigen Gericht vorbehalten.
Im Übrigen trifft die erforderlichen Entscheidungen die die Vernehmung leitende Person.

(5) Gegen Entscheidungen von Beamten des Polizeidienstes nach § 68b Absatz 1 Satz 3 sowie gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und 4 kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten jeweils entsprechend. Gerichtliche Entscheidungen nach Satz 1 sind unanfechtbar.

(6) Für die Belehrung des Sachverständigen durch Beamte des Polizeidienstes gelten § 52 Absatz 3 und § 55 Absatz 2 entsprechend. In den Fällen des § 81c Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt § 52 Absatz 3 auch bei Untersuchungen durch Beamte des Polizeidienstes sinngemäß.

(7) § 185 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.

(1) Wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung

1.
einen Menschen tötet,
2.
in der Absicht, eine Bevölkerung ganz oder teilweise zu zerstören, diese oder Teile hiervon unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,
3.
Menschenhandel betreibt, insbesondere mit einer Frau oder einem Kind, oder wer auf andere Weise einen Menschen versklavt und sich dabei ein Eigentumsrecht an ihm anmaßt,
4.
einen Menschen, der sich rechtmäßig in einem Gebiet aufhält, vertreibt oder zwangsweise überführt, indem er ihn unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts durch Ausweisung oder andere Zwangsmaßnahmen in einen anderen Staat oder in ein anderes Gebiet verbringt,
5.
einen Menschen, der sich in seinem Gewahrsam oder in sonstiger Weise unter seiner Kontrolle befindet, foltert, indem er ihm erhebliche körperliche oder seelische Schäden oder Leiden zufügt, die nicht lediglich Folge völkerrechtlich zulässiger Sanktionen sind,
6.
einen anderen Menschen sexuell nötigt oder vergewaltigt, ihn zur Prostitution nötigt, der Fortpflanzungsfähigkeit beraubt oder in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen, eine unter Anwendung von Zwang geschwängerte Frau gefangen hält,
7.
einen Menschen dadurch zwangsweise verschwinden lässt, dass er in der Absicht, ihn für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen,
a)
ihn im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen Organisation entführt oder sonst in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit beraubt, ohne dass im Weiteren auf Nachfrage unverzüglich wahrheitsgemäß Auskunft über sein Schicksal und seinen Verbleib erteilt wird, oder
b)
sich im Auftrag des Staates oder der politischen Organisation oder entgegen einer Rechtspflicht weigert, unverzüglich Auskunft über das Schicksal und den Verbleib des Menschen zu erteilen, der unter den Voraussetzungen des Buchstaben a seiner körperlichen Freiheit beraubt wurde, oder eine falsche Auskunft dazu erteilt,
8.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, zufügt,
9.
einen Menschen unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit beraubt oder
10.
eine identifizierbare Gruppe oder Gemeinschaft verfolgt, indem er ihr aus politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder religiösen Gründen, aus Gründen des Geschlechts oder aus anderen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts als unzulässig anerkannten Gründen grundlegende Menschenrechte entzieht oder diese wesentlich einschränkt,
wird in den Fällen der Nummern 1 und 2 mit lebenslanger Freiheitsstrafe, in den Fällen der Nummern 3 bis 7 mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren und in den Fällen der Nummern 8 bis 10 mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 7 Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren und in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 und 9 Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

(3) Verursacht der Täter durch eine Tat nach Absatz 1 Nr. 3 bis 10 den Tod eines Menschen, so ist die Strafe in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 7 lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 bis 10 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist die Strafe bei einer Tat nach Absatz 1 Nr. 3 bis 7 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren und bei einer Tat nach Absatz 1 Nr. 8 bis 10 Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(5) Wer ein Verbrechen nach Absatz 1 in der Absicht begeht, ein institutionalisiertes Regime der systematischen Unterdrückung und Beherrschung einer rassischen Gruppe durch eine andere aufrechtzuerhalten, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, soweit nicht die Tat nach Absatz 1 oder Absatz 3 mit schwererer Strafe bedroht ist. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, soweit nicht die Tat nach Absatz 2 oder Absatz 4 mit schwererer Strafe bedroht ist.

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung

1.
einen Menschen tötet,
2.
in der Absicht, eine Bevölkerung ganz oder teilweise zu zerstören, diese oder Teile hiervon unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,
3.
Menschenhandel betreibt, insbesondere mit einer Frau oder einem Kind, oder wer auf andere Weise einen Menschen versklavt und sich dabei ein Eigentumsrecht an ihm anmaßt,
4.
einen Menschen, der sich rechtmäßig in einem Gebiet aufhält, vertreibt oder zwangsweise überführt, indem er ihn unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts durch Ausweisung oder andere Zwangsmaßnahmen in einen anderen Staat oder in ein anderes Gebiet verbringt,
5.
einen Menschen, der sich in seinem Gewahrsam oder in sonstiger Weise unter seiner Kontrolle befindet, foltert, indem er ihm erhebliche körperliche oder seelische Schäden oder Leiden zufügt, die nicht lediglich Folge völkerrechtlich zulässiger Sanktionen sind,
6.
einen anderen Menschen sexuell nötigt oder vergewaltigt, ihn zur Prostitution nötigt, der Fortpflanzungsfähigkeit beraubt oder in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen, eine unter Anwendung von Zwang geschwängerte Frau gefangen hält,
7.
einen Menschen dadurch zwangsweise verschwinden lässt, dass er in der Absicht, ihn für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen,
a)
ihn im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen Organisation entführt oder sonst in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit beraubt, ohne dass im Weiteren auf Nachfrage unverzüglich wahrheitsgemäß Auskunft über sein Schicksal und seinen Verbleib erteilt wird, oder
b)
sich im Auftrag des Staates oder der politischen Organisation oder entgegen einer Rechtspflicht weigert, unverzüglich Auskunft über das Schicksal und den Verbleib des Menschen zu erteilen, der unter den Voraussetzungen des Buchstaben a seiner körperlichen Freiheit beraubt wurde, oder eine falsche Auskunft dazu erteilt,
8.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, zufügt,
9.
einen Menschen unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit beraubt oder
10.
eine identifizierbare Gruppe oder Gemeinschaft verfolgt, indem er ihr aus politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder religiösen Gründen, aus Gründen des Geschlechts oder aus anderen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts als unzulässig anerkannten Gründen grundlegende Menschenrechte entzieht oder diese wesentlich einschränkt,
wird in den Fällen der Nummern 1 und 2 mit lebenslanger Freiheitsstrafe, in den Fällen der Nummern 3 bis 7 mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren und in den Fällen der Nummern 8 bis 10 mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 7 Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren und in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 und 9 Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

(3) Verursacht der Täter durch eine Tat nach Absatz 1 Nr. 3 bis 10 den Tod eines Menschen, so ist die Strafe in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 7 lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 bis 10 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist die Strafe bei einer Tat nach Absatz 1 Nr. 3 bis 7 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren und bei einer Tat nach Absatz 1 Nr. 8 bis 10 Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(5) Wer ein Verbrechen nach Absatz 1 in der Absicht begeht, ein institutionalisiertes Regime der systematischen Unterdrückung und Beherrschung einer rassischen Gruppe durch eine andere aufrechtzuerhalten, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, soweit nicht die Tat nach Absatz 1 oder Absatz 3 mit schwererer Strafe bedroht ist. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, soweit nicht die Tat nach Absatz 2 oder Absatz 4 mit schwererer Strafe bedroht ist.

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung

1.
einen Menschen tötet,
2.
in der Absicht, eine Bevölkerung ganz oder teilweise zu zerstören, diese oder Teile hiervon unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,
3.
Menschenhandel betreibt, insbesondere mit einer Frau oder einem Kind, oder wer auf andere Weise einen Menschen versklavt und sich dabei ein Eigentumsrecht an ihm anmaßt,
4.
einen Menschen, der sich rechtmäßig in einem Gebiet aufhält, vertreibt oder zwangsweise überführt, indem er ihn unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts durch Ausweisung oder andere Zwangsmaßnahmen in einen anderen Staat oder in ein anderes Gebiet verbringt,
5.
einen Menschen, der sich in seinem Gewahrsam oder in sonstiger Weise unter seiner Kontrolle befindet, foltert, indem er ihm erhebliche körperliche oder seelische Schäden oder Leiden zufügt, die nicht lediglich Folge völkerrechtlich zulässiger Sanktionen sind,
6.
einen anderen Menschen sexuell nötigt oder vergewaltigt, ihn zur Prostitution nötigt, der Fortpflanzungsfähigkeit beraubt oder in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen, eine unter Anwendung von Zwang geschwängerte Frau gefangen hält,
7.
einen Menschen dadurch zwangsweise verschwinden lässt, dass er in der Absicht, ihn für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen,
a)
ihn im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen Organisation entführt oder sonst in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit beraubt, ohne dass im Weiteren auf Nachfrage unverzüglich wahrheitsgemäß Auskunft über sein Schicksal und seinen Verbleib erteilt wird, oder
b)
sich im Auftrag des Staates oder der politischen Organisation oder entgegen einer Rechtspflicht weigert, unverzüglich Auskunft über das Schicksal und den Verbleib des Menschen zu erteilen, der unter den Voraussetzungen des Buchstaben a seiner körperlichen Freiheit beraubt wurde, oder eine falsche Auskunft dazu erteilt,
8.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, zufügt,
9.
einen Menschen unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit beraubt oder
10.
eine identifizierbare Gruppe oder Gemeinschaft verfolgt, indem er ihr aus politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder religiösen Gründen, aus Gründen des Geschlechts oder aus anderen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts als unzulässig anerkannten Gründen grundlegende Menschenrechte entzieht oder diese wesentlich einschränkt,
wird in den Fällen der Nummern 1 und 2 mit lebenslanger Freiheitsstrafe, in den Fällen der Nummern 3 bis 7 mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren und in den Fällen der Nummern 8 bis 10 mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 7 Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren und in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 und 9 Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

(3) Verursacht der Täter durch eine Tat nach Absatz 1 Nr. 3 bis 10 den Tod eines Menschen, so ist die Strafe in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 7 lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 bis 10 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist die Strafe bei einer Tat nach Absatz 1 Nr. 3 bis 7 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren und bei einer Tat nach Absatz 1 Nr. 8 bis 10 Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(5) Wer ein Verbrechen nach Absatz 1 in der Absicht begeht, ein institutionalisiertes Regime der systematischen Unterdrückung und Beherrschung einer rassischen Gruppe durch eine andere aufrechtzuerhalten, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, soweit nicht die Tat nach Absatz 1 oder Absatz 3 mit schwererer Strafe bedroht ist. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, soweit nicht die Tat nach Absatz 2 oder Absatz 4 mit schwererer Strafe bedroht ist.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

46
(2) Auf der Grundlage der Feststellungen liegt auch eine gemeinschaftliche Begehungsweise nicht vor. Eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB ist nur gegeben, wenn Täter und weiterer Beteiligter bei der Begehung der Körperverletzung einverständlich zusammenwirken, wobei es bereits genügt, wenn ein am Tatort anwesender Tatgenosse die Wirkung der Körperverletzungshandlung des Täters bewusst in einer Weise verstärkt, welche die Lage des Verletzten zu verschlechtern geeignet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2012 - 3 StR 158/12, BGHR StGB § 224 Abs. 1 Nr. 4 Gemeinschaftlich 4 mwN). Daran fehlt es indes, wenn sich mehrere Opfer jeweils nur einem Angreifer ausgesetzt sehen, ohne dass die Positionen ausgetauscht werden. Denn in einem solchen Fall stehen dem jeweiligen Opfer die Beteiligten gerade nicht gemeinschaftlich gegenüber. Damit mangelt es an dem Grund für die Strafschärfung des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, der in der erhöhten abstrakten Gefährlichkeit der Tat liegt, wenn einem Geschädigten mehrere Angreifer körperlich gegenüberstehen und er deshalb in seiner Verteidigungsmöglichkeit objektiv oder aus seiner subjektiven Sicht eingeschränkt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2015 - 3 StR 171/15, BGHR StGB § 224 Abs. 1 Nr. 4 Gemeinschaftlich 5; vom 25. Juli 2017 - 3 StR 93/17, NStZ-RR 2017, 339; ferner BGH, Urteil vom 22. Dezember 2005 - 4 StR 347/05, NStZ 2006, 572, 573). Da den Feststellungen zufolge N. , B. sowie S. im Tatzeitpunkt darin begriffen waren, den Döner-Imbiss zu betreten, und der unbekannte Flüchtende , nachdem er sich bereits einige Meter entfernt hatte, allein dem gesonderten Angriff Gr. s ausgesetzt war, lag ein gemeinschaftliches Zusammenwirken mehrerer Personen zum Nachteil dieses Geschädigten nicht vor.

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Stirbt die verletzte Person, so geht bei vorsätzlicher Körperverletzung das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über.

(2) Ist die Tat gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Stirbt die verletzte Person, so geht bei vorsätzlicher Körperverletzung das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über.

(2) Ist die Tat gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 79/17
vom
20. April 2017
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:200417B2STR79.17.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. April 2017 gemäß § 349 Abs. 4, § 206a StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 6. Juni 2016 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt wurde. Das Verfahren wird hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten im Fall II.2.a der Urteilsgründe eingestellt. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslange des Angeklagten der Staatskasse zur Last. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache im Übrigen zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen schweren sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen und wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen unter Einbeziehung einer früher verhängten Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Außerdem hat es angeordnet, dass sechs Monate der Gesamtfreiheitsstrafe als bereits vollstreckt gelten. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel ist begründet.

A.

2
I. Das Landgericht hat Folgendes festgestellt:
3
1. Der Angeklagte, der sich ebenso wie der Zeuge H. zu einer Drogenentwöhnungstherapie in A. aufhielt, lernte am 31. Januar 2014 die Nebenklägerin B. kennen, „die sich in einer Liebeskummerphase befand und nicht allein sein wollte“. Der Angeklagte hatte eine Liebesbeziehung mit der Zeugin Ba. . Diese versuchte, die Nebenklägerin B. mit dem Zeugen H. zu verkuppeln. Am 1. Februar 2014 hielten sich die vier Personen in der Wohnung der Nebenklägerin B. auf. Der Angeklagte übte mit der Zeugin Ba. auf der Toilette den Geschlechtsverkehr aus; danach verließ diese die Wohnung. Gegen 23.30 Uhr fuhr die Nebenklägerin den Angeklagten und den Zeugen H. mit ihrem Auto zur Therapieeinrichtung, wohin beide bis Mitternacht zurückzukehren hatten. Der Angeklagte und der Zeuge H. trugen sichdort in das Anwesenheitsbuch ein, verließen danach aber die Einrichtung wieder durch den Hinterausgang. Sie kehrten mit der Nebenklägerin B. inderen Wohnung zurück. Kurz darauf erschien die Zeugin Ba. dort noch einmal, wurde aber von der Nebenklägerin B. mit der Behauptung zum Gehen bewegt, der Angeklagte sei nicht mehr anwesend. Tatsächlich versteckte sich dieser mit dem Zeugen H. in der Wohnung der Nebenklägerin B. . Danach schlug der Angeklagte vor, das Spiel „Wahrheit oder Pflicht“ zu spielen, bei dem Fragen zu beantworten oder Aufgaben zu erfüllen waren. Damit war die Nebenklägerin B. einverstanden, betonte aber, dass sie nicht zu „Küssen, Ausziehen, nackt sein oder Sex“ als Sanktion für den Fall der Nichtbeantwortung einer Frage oder Nichterfüllung einer Aufgabe bereit sei. Stattdessen wurde vereinbart, dass jeder erfolglose Mitspieler ein Glas Wodka zu trinken habe. In einem Zeitraum von 15 bis 20 Minuten trank die Nebenklägerin B. zwei oder drei Gläser Wodka. Gegen Mitternacht wurde ihr übel. Danach verlor sie das Bewusstsein und erlangte dieses erst am folgenden Morgen wieder. Ob dies allein auf Wodkakonsum oder auf einer Beibringung von „K.O.-Tropfen“ zurückzuführen war, konnte die Strafkammer nicht feststellen.
4
Gegen 7.00 Uhr kam die Nebenklägerin B. zunächst wieder phasenweise zu Bewusstsein. Sie lag nackt auf der Couch und war nicht in der Lage, sich zu bewegen. Dies nutzte der Angeklagte aus, um den Geschlechtsverkehr mit ihr auszuüben. Die Nebenklägerin B. übergab sich dabei, wovon sich der Angeklagte nicht beeindrucken ließ. Er forderte vielmehr den ZeugenH. auf, Fotos von dem Geschehen anzufertigen. Ob das tatsächlich geschah, ließ sich nicht feststellen. Während des Geschlechtsverkehrs des Angeklagten mit der Nebenklägerin B. registrierte diese, dass sie nicht einmal in der Lage war, einen Arm zu heben und fragte leise: „Warum hilft mir denn keiner?“. Der Angeklagte erwiderte: „Ich helfe dir doch!“.
5
Nach Beendigung des Geschlechtsverkehrs verließ der Angeklagte zusammen mit dem Zeugen H. die Wohnung. Dabei äußerte einer derbeiden: „Die wird schon nichts machen; die hat einen kleinen Sohn!“. Erst gegen 8.00 Uhr erlangte die Nebenklägerin B. das volle Bewusstsein zurück. Sie entfernte alle Spuren des Geschehens und duschte lange. Im Verlauf des Ta- ges schrieb sie dem Angeklagten in „facebook“: „Das hätte nie passieren dürfen !“. Er antwortete, dass er nicht wisse, wovon sie spreche (Fall II.1. der Urteilsgründe

).

6
2. Im Jahre 2013 war der Angeklagte mit der Nebenklägerin He. liiert.
7
a) An einem nicht näher bestimmbaren Tag im Zeitraum zwischen dem 1. Juni und September 2013 kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin He. . Dabei schlug der Angeklagte ihr mit der flachen Hand auf das unbekleidete Gesäß. Später nahm er eine dünne Hundeleine und schlug ihr mehrfach auf den Rücken, wodurch Striemen entstanden (Fall II.2.a der Urteilsgründe).
8
b) An einem Tag im Zeitraum zwischen Oktober und dem 16. November 2013 schnipste der Angeklagte der Nebenklägerin He. im Rahmen eines Streits eine glühende Zigarette ins Gesicht. Diese traf sie unterhalb des Auges, wodurch eine Brandblase entstand (Fall II.2.b der Urteilsgründe).
9
II. Das Landgericht hat die Tat zum Nachteil der Nebenklägerin B. als schweren sexuellen Missbrauch Widerstandsunfähiger gemäß § 179 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 Nr. 1 StGB aF bewertet. Die Taten zum Nachteil der Nebenklägerin He. hat es jeweils als vorsätzliche Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB angesehen. Die Schläge mit der Hand auf das Gesäß und die Schläge mit der Hundeleine auf den Rücken der Nebenklägerin He. im Fall II.2.a der Urteilsgründe seien eine Tat im Rechtssinne. Die Verwendung der Hundeleine sei nicht als Begehung der Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs anzusehen, weil nicht festzustellen sei, dass dadurch erhebliche Verletzungen hätten verursacht werden können.

B.

10
Die Revision des Angeklagten ist begründet.
11
I. Das Urteil begegnet im Fall II.1. der Urteilsgründe hinsichtlich der Beweiswürdigung durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
12
1. Der Angeklagte hat die Tatbegehung mit der Behauptung bestritten, der Geschlechtsverkehr sei bei vollem Bewusstsein der Nebenklägerin B. einvernehmlich ausgeführt worden. Diese sei an einer sexuellen Beziehung mit ihm interessiert gewesen und habe ihn dazu drängen wollen, die Beziehung zu der Zeugin Ba. aufzugeben. Die Initiative zum Geschlechtsverkehr sei von der Nebenklägerin B. ausgegangen. Anschließend habe er erklärt, dass die Zeugin Ba. nichts davon erfahren dürfe. Darüber sei die Nebenklägerin B. verärgert gewesen und habe deshalb ein volles Glas Wodka getrunken, worauf sie sich erbrochen habe. Die Stimmung sei „gekippt“.
13
Der Zeuge H. hat die Einlassung des Angeklagten bestätigt. Das Landgericht ist dessen Angaben aber nicht gefolgt. Es hat sich vielmehr auf die Angaben der Nebenklägerin B. gestützt.
14
Das Landgericht hat ausgeführt, deren Aussagen seien „insgesamt von hoher Qualität“. Es sei davon auszugehen, „dass die Nebenklägerin B. nicht in der Lage gewesen wäre, ihren Bericht ohne Erlebnisgrundlage abzugeben“. Die Schilderungen seien „logisch konsistent und detailreich“. Die „hohe Originalität der geschilderten Details“ spreche für einen Erlebnisbezug. „Bereits die Beschreibung des gesamten Ablaufes des Abends, der Modus Operandi des Angeklagten, insbesondere des Spiels ‚Wahrheit oder Pflicht´, sowie ihre ledig- lich noch vorhandenen `Inselerinnerungen´“ enthielten eine „markante Be- schreibung“. „Gegen das Erfinden der Aussage“ spreche, dass diese „zu detailreich“ sei „und das Geschehen, dass die Zeugin berichtet“ habe, „lediglich auf `Inselerinnerungen´ basiert“ habe. Im Fall einer erfundenen Geschichte „wäre anzunehmen, dass diese bereits von Anfang an ein stringent geschildertes Kerngeschehen, ohne Erinnerungslücken, zum Gegenstand gehabt hätte. Bei einer erfundenen Aussage“ wäre „davon auszugehen, dass diese `aus einem Guss´ und in sich stimmig präsentiert worden wäre“. Die Nebenklägerin habe das Geschehen nicht dramatisiert. Hätte sie den Angeklagten zu Unrecht belasten wollen, hätte sie die Behauptung aufstellen können, dass der Angeklagte ihr „K.O.-Tropfen“ in ihr Getränk gemischthabe. Stattdessen habe sie erklärt, sie habe solches nicht gesehen. Die Aussagen der Nebenklägerin B. seien „in wesentlicher Hinsicht gleich und stimmig“. Einzelne Abweichungen seien uner- heblich. Für eine Motivation zur Falschaussage hätten sich „keine Anhaltspunk- te“ ergeben. Das Ziel, „den Angeklagten und die Zeugin Ba. auseinanderzu bringen, wäre für die Nebenklägerin B. wesentlich einfacher zu erreichen gewesen, indem sie der Zeugin Ba. von einem einvernehmlichen Geschlechtsverkehr beider berichtet hätte“. Das habe sie aber nicht getan. Die Tatsache, dass dieNebenklägerin B. auch ihrer besten Freundin, der Zeugin S. , zunächst nicht von dem Erlebnis berichtet habe, lasse nicht den Schluss zu, dass sie die Unwahrheit gesagt habe. Für die Richtigkeit ihrer Angaben spreche vielmehr, dass sie zunächst keine Strafanzeige erstattet habe. Zu deren Erstattung sei sie erst durch den Hinweis des Zeugen K. gedrängt worden, dieser werde andernfalls seinerseits Strafanzeige erstatten.
15
2. Diese Würdigung ist rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten, dass der Geschlechtsverkehr einvernehmlich erfolgt sei, nicht in einer lückenlosen und widerspruchsfreien Gesamtwürdigung aller Umstände widerlegt.
16
Soweit das Landgericht ausgeführt hat, die Nebenklägerin B. wäre nicht in der Lage gewesen, ihren Bericht von einem sexuellen Missbrauch im Zustand der Widerstandsunfähigkeit ohne Erlebnisgrundlage abzugeben, hat es nicht berücksichtigt, dass das Rahmengeschehen ebenso gut mit der Darstellung eines einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs zu vereinbaren ist. Der er- gänzende Hinweis des Landgerichts auf einen „Modus Operandi“ des Ange- klagten setzt voraus, dass der Angeklagte die Herbeiführung der Widerstands- unfähigkeit der Nebenklägerin B. mit dem Ziel ihrer Ausnutzung zum Geschlechtsverkehr geplant hatte. Dies ist ein Zirkelschluss.
17
Die Bezeichnung der Aussagen der Nebenklägerin B. als zu detailreich , um als Erfindung gelten zu können, ist nicht mit der Beschränkung des Zeugenberichts über das Kerngeschehen auf „Inselerinnerungen“ vereinbar.
18
Das Landgericht hat weiter angenommen, bei einer intentionalen Falsch- belastung hätte die Nebenklägerin eine positive Behauptung, ihr seien „K.O.- Tropfen“ beigebracht worden, aufstellen können. Weil sie dies nicht getan habe, zeige ihre Aussage „keinerlei überschießende Belastungstendenz“. Diese Schlussfolgerung greift aber zu kurz, weil eine Person, die sieht, dass ihr etwas in das Getränk gemischt wird, vor einer Einnahme des Getränks zurückschrecken wird. Die Nebenklägerin konnte deshalb auch dann, wenn ihre Tatschilderung bewusst unwahr gewesen wäre, nur eine Vermutung in den Raum stellen.
19
Durchgreifende Bedenken bestehen dagegen, dass das Landgericht die Frage nicht vertieft hat, ob die behauptete siebenstündige Bewusstlosigkeit und anschließende Widerstandsunfähigkeit der Nebenklägerin durch den Konsum von zwei oder drei Gläsern Wodka, deren Größe es nicht eingegrenzt hat, verursacht worden sein konnte oder praktisch nur durch „K.O.-Tropfen“. Es hat nicht geprüft, ob es medizinisch nachvollziehbar ist, dass eine erwachsene Frau allein aufgrund des Alkoholkonsums nach siebenstündiger Bewusstlosigkeit weiter bewegungsunfähig gewesen sein konnte, während der Angeklagte mit ihr den Geschlechtsverkehr ausübte. Wäre aber die stundenlange Bewusstlosigkeit und anschließende Handlungsunfähigkeit allein aufgrund des Konsums von zwei oder drei Gläsern Wodka nicht zu erklären, könnte dies entweder gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben sprechen oder zur Annahme des Einsatzes von „K.O.-Tropfen“ führen (zu deren toxischen Wirkungen Kauert, StraFo 1997, 161, 163 f.). Hätte der Angeklagte „K.O.-Tropfen“ eingesetzt, um einen Wider- stand der Nebenklägerin B. auszuschalten und hätte er dies zur Durchführung des Geschlechtsverkehrs ausgenutzt, so hätte er sie im Sinne von § 177 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB aF mit Gewalt unter Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs zur Duldung des Beischlafs genötigt (vgl. LK/Hörnle, StGB, 12. Aufl., § 177 Rn. 20, 280) und tateinheitlich eine gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 1 unter Einsatz von Gift (NK/Paeffgen, StGB, 4. Aufl., § 224 Rn. 8) oder mittels eines gefährlichen Werkzeugs nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 sowie mittels eines hinterlistigen Überfalls gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB begangen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2009 – 4 StR 531/08, insoweit in NStZ-RR 2009, 278 nicht abgedruckt). Auch deshalb durfte das Landgericht nicht auf eine weitere Prüfung verzichten.
20
II. Soweit das Landgericht den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen zum Nachteil der Nebenklägerin He. verurteilt hat, fehlt die Verfahrensvoraussetzung eines wirksamen Strafantrags oder der Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 230 Abs. 1 Satz 1 StGB.
21
1. Eine Tat, die nur auf Antrag verfolgbar ist, wird nicht verfolgt, wenn der Antragsberechtigte es unterlässt, den Antrag bis zum Ablauf einer Frist von drei Monaten ab Kenntnis von der Tat und der Person des Täters zu stellen (§ 77b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StGB).
22
a) Es liegt kein wirksamer Strafantrag der Verletzten vor.
23
Diese hat bei einer polizeilichen Vernehmung am 20. November 2013 unter anderem hinsichtlich der Tatbegehung mit der brennenden Zigarette ausdrücklich erklärt, keinen Strafantrag zu stellen (Aktenvermerk Bl. 13 d.A. der Staatsanwaltschaft Aachen 806 Js 1566/13). Hinsichtlich der weiteren Körper- verletzung wurde ebenfalls kein Strafantrag gestellt. Die Nebenklägerin He. hat zwar im Rahmen dieser Vernehmung die allgemein gestellte Frage des Vernehmungsbeamten bejaht: „Sie stellen aber auch Strafantrag gegen ihn? Sie wollen auch, dass die Sache verfolgt wird von der Polizei, ja? Das seh ich richtig?“ (Bl. 41f. aaO). Dies erfolgte im Anschluss an die Erörterung von Bedrohungen und nicht konkret mit Bezug auf die beiden abgeurteilten Körperverletzungstaten. Da eine Vielzahl von Vorwürfen im Raum stand, auch diejenigen, die zum Freispruch durch das Landgericht geführt haben, hätte ein wirksamer Strafantrag wegen Körperverletzung einer Tatkonkretisierung bedurft. Ein Strafantrag muss sich auf eine bestimmte Tat beziehen (vgl. BeckOKStGB /Dallmeyer, 33. Ed., § 77 StGB Rn. 9). Zudem wurde die erforderliche Schriftform nicht gewahrt, da das Vernehmungsprotokoll selbst nicht von ihr unterschrieben wurde (vgl. zu dieser Möglichkeit der Wahrung der Schriftform Senat, Urteil vom 18. Januar 1995 – 2 StR 462/94, NStZ 1995, 353, 354).
24
b) Die Staatsanwaltschaft hat das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung nicht bejaht. Sie kann dies zwar auch konkludent erklären (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 1954 – 3 StR 869/53, BGHSt 6, 282, 284 f.; Senat, Beschluss vom 26. Mai 1961 – 2 StR 40/61, BGHSt 16, 225, 227), indem sich aus einer Prozesshandlung mit hinreichender Deutlichkeit der Verfolgungswille hinsichtlich des Antragsdelikts ergibt. Das ist hier aber nicht der Fall.
25
Die Staatsanwaltschaft hat hinsichtlich der abgeurteilten Taten jeweils Anklage wegen gefährlicher Körperverletzung erhoben. Aus der Anklageerhebung wegen des Offizialdelikts folgt aber nicht ohne weiteres, dass auch für den Fall einer Umgestaltung der Strafklage durch das Gericht (§ 265 Abs. 1 StPO) in ein relatives Antragsdelikt die Anklageerhebung zugleich als konkludente Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung zu verstehen sein soll. Nur wenn die Staatsanwaltschaft ihre Anklage auf ein relatives Antragsdelikt erstreckt, liegt darin – sofern keine Besonderheiten hinzutreten – regelmäßig die konkludente Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2013 – 4 StR 247/13, NStZ-RR 2013, 349; Beschluss vom 8. März 2016 – 3 StR 417/15, StraFo 2016, 212).
26
Auch nach Erteilung rechtlicher Hinweise durch das Gericht, im Schlussvortrag oder an anderer Stelle ist keine Erklärung der Staatsanwaltschaft erfolgt , die als Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung zu verstehen wäre.
27
2. Das Fehlen der Prozessvoraussetzung hat in den Fällen II.2.a und b der Urteilsgründe unterschiedliche Folgen.
28
a) Es zwingt im Fall II.2.a der Urteilsgründe zur Einstellung des Verfahrens gemäß § 206a StPO wegen eines Verfahrenshindernisses. Insoweit hat das Landgericht das Nichtvorliegen eines Offizialdelikts im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB rechtsfehlerfrei erläutert, so dass eine andere Bewertung durch das Revisionsgericht nicht in Betracht kommt. Der Senat ist auch nicht gehalten, der Staatsanwaltschaft die Nachholung der Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung zu ermöglichen.
29
b) Im Fall II.2.b der Urteilsgründe ist eine Einstellung des Verfahrens durch das Revisionsgericht dagegen nicht veranlasst.
30
Eine Erläuterung der Bewertung als vorsätzliche Körperverletzung und nicht als gefährliche Körperverletzung fehlt insoweit. Die Einwirkung mit einer brennenden Zigarette auf die Haut, die zu einer Brandwunde führt, ist im Allgemeinen als Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2001 – 1 StR 232/01, BGHR StGB § 224 Abs. 1 Nr. 2 Werkzeug 2; Urteil vom 27. September 2001 – 4 StR 245/01, NStZ 2002, 86; Senat, Urteil vom 27. Januar 2016 – 2 StR 438/15; differenzierend MünchKomm-StGB/Hardtung, StGB, 2. Aufl., § 224 Rn. 25). Warum dies hier nicht der Fall sein soll, obwohl die in das Gesicht der Zeugin He. „geschnipste“ Zigarette ihr Auge knapp verfehlte und auf der Haut eine „schmerzhafte Brand- blase“ verursachte, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Insoweit kommt die Bewertung der Tat als gefährliche Körperverletzung in Betracht, für die ein Strafantragserfordernis nach § 230 StGB nicht besteht. Daher verweist der Senat die Sache insoweit an das Landgericht zurück. Appl Krehl Eschelbach Zeng Grube

(1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Stirbt die verletzte Person, so geht bei vorsätzlicher Körperverletzung das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über.

(2) Ist die Tat gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Stirbt die verletzte Person, so geht bei vorsätzlicher Körperverletzung das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über.

(2) Ist die Tat gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

Auf Taten nach diesem Gesetz findet das allgemeine Strafrecht Anwendung, soweit dieses Gesetz nicht in den §§ 1, 3 bis 5 und 13 Absatz 4 besondere Bestimmungen trifft.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

Auf Taten nach diesem Gesetz findet das allgemeine Strafrecht Anwendung, soweit dieses Gesetz nicht in den §§ 1, 3 bis 5 und 13 Absatz 4 besondere Bestimmungen trifft.

(1) Wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung

1.
einen Menschen tötet,
2.
in der Absicht, eine Bevölkerung ganz oder teilweise zu zerstören, diese oder Teile hiervon unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,
3.
Menschenhandel betreibt, insbesondere mit einer Frau oder einem Kind, oder wer auf andere Weise einen Menschen versklavt und sich dabei ein Eigentumsrecht an ihm anmaßt,
4.
einen Menschen, der sich rechtmäßig in einem Gebiet aufhält, vertreibt oder zwangsweise überführt, indem er ihn unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts durch Ausweisung oder andere Zwangsmaßnahmen in einen anderen Staat oder in ein anderes Gebiet verbringt,
5.
einen Menschen, der sich in seinem Gewahrsam oder in sonstiger Weise unter seiner Kontrolle befindet, foltert, indem er ihm erhebliche körperliche oder seelische Schäden oder Leiden zufügt, die nicht lediglich Folge völkerrechtlich zulässiger Sanktionen sind,
6.
einen anderen Menschen sexuell nötigt oder vergewaltigt, ihn zur Prostitution nötigt, der Fortpflanzungsfähigkeit beraubt oder in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen, eine unter Anwendung von Zwang geschwängerte Frau gefangen hält,
7.
einen Menschen dadurch zwangsweise verschwinden lässt, dass er in der Absicht, ihn für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen,
a)
ihn im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen Organisation entführt oder sonst in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit beraubt, ohne dass im Weiteren auf Nachfrage unverzüglich wahrheitsgemäß Auskunft über sein Schicksal und seinen Verbleib erteilt wird, oder
b)
sich im Auftrag des Staates oder der politischen Organisation oder entgegen einer Rechtspflicht weigert, unverzüglich Auskunft über das Schicksal und den Verbleib des Menschen zu erteilen, der unter den Voraussetzungen des Buchstaben a seiner körperlichen Freiheit beraubt wurde, oder eine falsche Auskunft dazu erteilt,
8.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, zufügt,
9.
einen Menschen unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit beraubt oder
10.
eine identifizierbare Gruppe oder Gemeinschaft verfolgt, indem er ihr aus politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder religiösen Gründen, aus Gründen des Geschlechts oder aus anderen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts als unzulässig anerkannten Gründen grundlegende Menschenrechte entzieht oder diese wesentlich einschränkt,
wird in den Fällen der Nummern 1 und 2 mit lebenslanger Freiheitsstrafe, in den Fällen der Nummern 3 bis 7 mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren und in den Fällen der Nummern 8 bis 10 mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 7 Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren und in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 und 9 Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

(3) Verursacht der Täter durch eine Tat nach Absatz 1 Nr. 3 bis 10 den Tod eines Menschen, so ist die Strafe in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 7 lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 bis 10 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist die Strafe bei einer Tat nach Absatz 1 Nr. 3 bis 7 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren und bei einer Tat nach Absatz 1 Nr. 8 bis 10 Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(5) Wer ein Verbrechen nach Absatz 1 in der Absicht begeht, ein institutionalisiertes Regime der systematischen Unterdrückung und Beherrschung einer rassischen Gruppe durch eine andere aufrechtzuerhalten, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, soweit nicht die Tat nach Absatz 1 oder Absatz 3 mit schwererer Strafe bedroht ist. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, soweit nicht die Tat nach Absatz 2 oder Absatz 4 mit schwererer Strafe bedroht ist.

50
Das Vorliegen einer Vereinigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die FDLR auch als militärische Organisation nach den §§ 7, 8 VStGB anzusehen ist (vgl. Werle/Burchards in MünchKomm § 7 VStGB Rdn. 35; aA wohl Weigend in MünchKomm § 4 VStGB Rdn. 23). Weder der Wortlaut noch der Sinn und Zweck der §§ 129 ff. StGB oder der §§ 7 ff. VStGB legen eine solche Ansicht nahe. Das Völkerstrafgesetzbuch trifft keine abschließende Sonderregelung für Straftaten, die in bewaffneten Konflikten oder im Zusammenhang mit Angriffen gegen die Zivilbevölkerung begangen werden (BTDrucks. 14/8524 S. 13). Nach § 129 a Abs. 1 Nr. 1 StGB können die Zwecke oder Tätigkeit einer terroristischen Vereinigung vielmehr gerade darauf gerichtet sein, Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch zu begehen. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund dies nur für Verbände gelten soll, die im Normgefüge des Völkerstrafgesetzbuchs keine Rolle spielen können. Der Schutzzweck der §§ 129 ff. StGB würde ebenfalls nicht unerheblich beeinträchtigt, wenn militärische Einheiten von vorneherein aus dem Anwendungsbereich der Vorschriften herausfielen ; denn gerade von solchen Gruppierungen gehen regelmäßig etwa aufgrund ihrer Bewaffnung und Struktur besondere Gefahren für die öffentliche Sicherheit aus. Verwirklicht ein Täter durch sein Verhalten sowohl einen Tatbestand des allgemeinen Strafrechts als auch einen solchen des Völkerstrafgesetzbuchs, so gelten die allgemeinen Konkurrenzregeln (BTDrucks. 14/8524 S. 13). Deshalb gilt für das Verhältnis zwischen den §§ 129 ff. StGB und den von dem Täter in Verfolgung des Zwecks der Vereinigung ausgeführten Straftaten keine Besonderheiten , wenn als konkrete Straftaten solche nach dem Völkerstrafgesetzbuch in Rede stehen.

Dieses Gesetz gilt für alle in ihm bezeichneten Straftaten gegen das Völkerrecht, für Taten nach den §§ 6 bis 12 auch dann, wenn die Tat im Ausland begangen wurde und keinen Bezug zum Inland aufweist. Für Taten nach § 13, die im Ausland begangen wurden, gilt dieses Gesetz unabhängig vom Recht des Tatorts, wenn der Täter Deutscher ist oder die Tat sich gegen die Bundesrepublik Deutschland richtet.

(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.

(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen

1.
festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
2.
bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
3.
das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde
a)
Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
b)
auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
c)
andere zu solchem Verhalten veranlassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).

(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 13 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 176c, 176d, 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.

(1) Wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung

1.
einen Menschen tötet,
2.
in der Absicht, eine Bevölkerung ganz oder teilweise zu zerstören, diese oder Teile hiervon unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,
3.
Menschenhandel betreibt, insbesondere mit einer Frau oder einem Kind, oder wer auf andere Weise einen Menschen versklavt und sich dabei ein Eigentumsrecht an ihm anmaßt,
4.
einen Menschen, der sich rechtmäßig in einem Gebiet aufhält, vertreibt oder zwangsweise überführt, indem er ihn unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts durch Ausweisung oder andere Zwangsmaßnahmen in einen anderen Staat oder in ein anderes Gebiet verbringt,
5.
einen Menschen, der sich in seinem Gewahrsam oder in sonstiger Weise unter seiner Kontrolle befindet, foltert, indem er ihm erhebliche körperliche oder seelische Schäden oder Leiden zufügt, die nicht lediglich Folge völkerrechtlich zulässiger Sanktionen sind,
6.
einen anderen Menschen sexuell nötigt oder vergewaltigt, ihn zur Prostitution nötigt, der Fortpflanzungsfähigkeit beraubt oder in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen, eine unter Anwendung von Zwang geschwängerte Frau gefangen hält,
7.
einen Menschen dadurch zwangsweise verschwinden lässt, dass er in der Absicht, ihn für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen,
a)
ihn im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen Organisation entführt oder sonst in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit beraubt, ohne dass im Weiteren auf Nachfrage unverzüglich wahrheitsgemäß Auskunft über sein Schicksal und seinen Verbleib erteilt wird, oder
b)
sich im Auftrag des Staates oder der politischen Organisation oder entgegen einer Rechtspflicht weigert, unverzüglich Auskunft über das Schicksal und den Verbleib des Menschen zu erteilen, der unter den Voraussetzungen des Buchstaben a seiner körperlichen Freiheit beraubt wurde, oder eine falsche Auskunft dazu erteilt,
8.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, zufügt,
9.
einen Menschen unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit beraubt oder
10.
eine identifizierbare Gruppe oder Gemeinschaft verfolgt, indem er ihr aus politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder religiösen Gründen, aus Gründen des Geschlechts oder aus anderen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts als unzulässig anerkannten Gründen grundlegende Menschenrechte entzieht oder diese wesentlich einschränkt,
wird in den Fällen der Nummern 1 und 2 mit lebenslanger Freiheitsstrafe, in den Fällen der Nummern 3 bis 7 mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren und in den Fällen der Nummern 8 bis 10 mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 7 Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren und in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 und 9 Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

(3) Verursacht der Täter durch eine Tat nach Absatz 1 Nr. 3 bis 10 den Tod eines Menschen, so ist die Strafe in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 7 lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 bis 10 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist die Strafe bei einer Tat nach Absatz 1 Nr. 3 bis 7 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren und bei einer Tat nach Absatz 1 Nr. 8 bis 10 Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(5) Wer ein Verbrechen nach Absatz 1 in der Absicht begeht, ein institutionalisiertes Regime der systematischen Unterdrückung und Beherrschung einer rassischen Gruppe durch eine andere aufrechtzuerhalten, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, soweit nicht die Tat nach Absatz 1 oder Absatz 3 mit schwererer Strafe bedroht ist. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, soweit nicht die Tat nach Absatz 2 oder Absatz 4 mit schwererer Strafe bedroht ist.

(1) Der Richter setzt den Vollzug eines Haftbefehls, der lediglich wegen Fluchtgefahr gerechtfertigt ist, aus, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, daß der Zweck der Untersuchungshaft auch durch sie erreicht werden kann. In Betracht kommen namentlich

1.
die Anweisung, sich zu bestimmten Zeiten bei dem Richter, der Strafverfolgungsbehörde oder einer von ihnen bestimmten Dienststelle zu melden,
2.
die Anweisung, den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis des Richters oder der Strafverfolgungsbehörde zu verlassen,
3.
die Anweisung, die Wohnung nur unter Aufsicht einer bestimmten Person zu verlassen,
4.
die Leistung einer angemessenen Sicherheit durch den Beschuldigten oder einen anderen.

(2) Der Richter kann auch den Vollzug eines Haftbefehls, der wegen Verdunkelungsgefahr gerechtfertigt ist, aussetzen, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, daß sie die Verdunkelungsgefahr erheblich vermindern werden. In Betracht kommt namentlich die Anweisung, mit Mitbeschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen keine Verbindung aufzunehmen.

(3) Der Richter kann den Vollzug eines Haftbefehls, der nach § 112a erlassen worden ist, aussetzen, wenn die Erwartung hinreichend begründet ist, daß der Beschuldigte bestimmte Anweisungen befolgen und daß dadurch der Zweck der Haft erreicht wird.

(4) Der Richter ordnet in den Fällen der Absätze 1 bis 3 den Vollzug des Haftbefehls an, wenn

1.
der Beschuldigte den ihm auferlegten Pflichten oder Beschränkungen gröblich zuwiderhandelt,
2.
der Beschuldigte Anstalten zur Flucht trifft, auf ordnungsgemäße Ladung ohne genügende Entschuldigung ausbleibt oder sich auf andere Weise zeigt, daß das in ihn gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt war, oder
3.
neu hervorgetretene Umstände die Verhaftung erforderlich machen.

(1) Der Haftbefehl ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nicht mehr vorliegen oder sich ergibt, daß die weitere Untersuchungshaft zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis stehen würde. Er ist namentlich aufzuheben, wenn der Beschuldigte freigesprochen oder die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren nicht bloß vorläufig eingestellt wird.

(2) Durch die Einlegung eines Rechtsmittels darf die Freilassung des Beschuldigten nicht aufgehalten werden.

(3) Der Haftbefehl ist auch aufzuheben, wenn die Staatsanwaltschaft es vor Erhebung der öffentlichen Klage beantragt. Gleichzeitig mit dem Antrag kann die Staatsanwaltschaft die Freilassung des Beschuldigten anordnen.

(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.

(3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils. Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.

(4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, entscheidet das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. In den Sachen, in denen ein Oberlandesgericht nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Bundesgerichtshof.