Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Feb. 2018 - 3 StR 549/17

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:080218B3STR549.17.0
bei uns veröffentlicht am08.02.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 549/17
vom
8. Februar 2018
in dem Sicherungsverfahren
gegen
ECLI:DE:BGH:2018:080218B3STR549.17.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Februar 2018 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Juli 2017 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und ein Messer sowie eine Schere eingezogen. Das auf die allgemeine Sachrüge gestützte Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung.
2
I. Nach den Feststellungen des Landgerichts beschimpfte der alkoholisierte Beschuldigte an einer S-Bahn-Station eine Gruppe von Mädchen. Als die Geschädigte hinzukam und ihn bat aufzuhören, beleidigte er diese, drohte, sie "alle zu machen", und trat nach ihr, wobei er sie mehrere Male am Schienbein traf, so dass sie drei blaue Flecken davontrug. Schließlich ergriff er eine Bierflasche und schlug damit zweimal mit bedingtem Verletzungsvorsatz in Richtung des Kopfes der Zeugin. Er traf sie jedoch nicht, weil sie ihn mit dem Fahr- rad, das sie schützend vor sich gestellt hatte, abdrängen konnte und ein Dritter eingriff. Anschließend entbot er mit ausgestrecktem Arm den sog. Hitlergruß und rief lautstark: "Heil Hitler" (Tat 1). Rund zwei Monate später lief der wiederum alkoholisierte Beschuldigte zwei jungen Frauen hinterher, von denen er eine an der Schulter packte und mit der rechten Hand derart heftig ins Gesicht schlug, dass sie zurücktaumelte, ihre Lippe blutete und sie eine zwei Tage anhaltende Schwellung erlitt (Tat 2).
3
Das Landgericht hat im ersten Fall die Tatbestände der versuchten gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Körperverletzung, Bedrohung, Beleidigung und Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen als erfüllt angesehen. Die Tat 2 hat es als Körperverletzung gewertet. Allerdings habe der an einer chronischen Alkoholhalluzinose leidende Beschuldigte die Taten jeweils im Zustand aufgehobener "Einsichts- und Steuerungsfähigkeit" begangen, so dass er bei deren Begehung ohne Schuld gehandelt habe.
4
II. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen hält die Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand. Auch die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und die Einziehung des sichergestellten Messers sowie der Schere erweisen sich als rechtsfehlerhaft.
5
1. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund einer nicht nur vorübergehenden psychischen Störung im Sinne eines der in § 20 StGB genannten Eingangsmerk- male schuldunfähig (§ 20 StGB) oder vermindert schuldfähig (§ 21 StGB) war und die Tatbegehung hierauf beruht. In diesem Zusammenhang ist darzulegen, wie sich die festgestellte psychische Störung in der jeweiligen Tatsituation auf die Einsichts- oder die Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat und warum die Anlasstaten auf den entsprechenden Zustand zurückzuführen sind (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 26. Juli 2016 - 3 StR 211/16, R&P 2016, 268 f. mwN).
6
Den sich daraus ergebenden Anforderungen genügen die Urteilsgründe nicht. Das Landgericht ist, dem Sachverständigen folgend, der Auffassung, dass der Beschuldigte, der seit Jahren Alkoholmissbrauch betreibt, zum Zeitpunkt beider Taten an einer Alkoholhalluzinose litt. Dabei handele es sich um eine selten auftretende alkoholbedingte Störung mit akustischen Halluzinationen und paranoiden Gedanken, die das Eingangsmerkmal einer dauerhaften krankhaften seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB erfülle und hier zur sicheren Annahme einer vollständigen Aufhebung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit führe.
7
Mit diesen Ausführungen versäumt es das Landgericht schon, zwischen Beeinträchtigungen der Einsichts- und der Steuerungsfähigkeit zu differenzieren , obgleich beides an sich nicht gleichzeitig vorliegen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2009 - 3 StR 369/09, juris Rn. 7). Auch fehlen jegliche Darlegungen dazu, wie sich die Erkrankung des Beschuldigten in der konkreten Tatsituation auf seine Schuldfähigkeit ausgewirkt hat.
8
Damit besteht auch keine hinreichende Grundlage für die Prüfung, ob das Landgericht die für eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus geforderte Gefährlichkeit des Beschuldigten rechtsfehlerfrei beurteilt hat.
Dafür ist zunächst eine eindeutige Bewertung des Zustandes des Täters erforderlich. Nur wenn geklärt ist, ob der Beschuldigte (noch) die Fähigkeit besitzt, das Unrecht seines Tuns zu erkennen und lediglich nicht in der Lage ist, danach zu handeln, oder ob ihm bereits die Fähigkeit fehlt, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen, ist dem Revisionsgericht eine rechtliche Überprüfung der Gefährlichkeitsprognose möglich (BGH, Beschluss vom 7. März 2017 - 3 StR 521/16, NStZ-RR 2017, 201, 202). Soweit das Landgericht zum Beleg der Gefährlichkeit des Beschuldigten fünf weitere - zeitlich nach den verfahrensgegenständlichen Taten stattgefundene - Vorfälle anführt, in denen sich der jeweils alkoholisierte Beschuldigte aggressiv und bedrohlich verhielt, versäumt es zudem Ausführungen dazu, ob und in welcher Form die diagnostizierte psychische Erkrankung sich auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten zum Zeitpunkt der Begehung der jeweiligen Taten ausgewirkt hat. Ebenfalls wird der notwendige Zusammenhang zwischen der psychischen Erkrankung und den Taten nicht hinreichend belegt.
9
Somit erlauben die Darlegungen nicht die revisionsgerichtliche Überprüfung , ob die Voraussetzungen des § 63 StGB zu Recht bejaht worden sind und damit die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus rechtsfehlerfrei angeordnet worden ist. Über die Unterbringung des Beschuldigten muss deshalb - gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines anderen Sachverständigen - neu entschieden werden.
10
2. Auch die Voraussetzungen für eine Unterbringung des Beschuldigten in einer Entziehungsanstalt hat das Landgericht rechtsfehlerhaft verneint.
11
Das Landgericht hat insoweit - ohne sich im Übrigen zu den Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 64 Satz 1 StGB zu verhalten - eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht einer solchen Maßregel nach § 64 Satz 2 StGB verneint, da der Beschuldigte weder krankheits- noch behandlungseinsichtig sei.
12
Diese Ausführungen unterliegen rechtlichen Bedenken. Nach den Feststellungen spricht der Beschuldigte seit Jahrzehnten im Übermaß dem Alkohol zu. Zuletzt trank er täglich bis zu drei Litern Bier sowie mehrere Schnäpse, wobei er bereits nach dem Aufwachen mit dem Alkoholkonsum begann. Die beim Beschuldigten diagnostizierte Alkoholhalluzinose geht auf den jahrelangen Alkoholmissbrauch zurück und wird in ihren Auswirkungen jeweils durch Alkoholkonsum aktiviert. Sowohl zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Taten als auch zu dem der anderen im Urteil geschilderten Vorfälle stand der Beschuldigte erheblich unter Alkoholeinfluss. Damit liegt sowohl ein Hang des Beschuldigten , Rauschmittel im Übermaß zu konsumieren, als auch ein symptomatischer Zusammenhang zwischen dem Alkoholkonsum und den von ihm begangenen Taten nahe. Sollten - was das Landgericht offen gelassen hat - beim Beschuldigten die Voraussetzungen des § 64 Satz 1 StGB vorliegen, so hätte die Strafkammer sich bei der Prüfung der Erfolgsaussicht einer Behandlung in einer Entziehungsanstalt nicht mit dem Hinweis auf die mangelnde Krankheitseinsicht des Beschuldigten begnügen dürfen. Denn diese steht einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht notwendig entgegen. Mangelnde Krankheitseinsicht und Therapiebereitschaft können zwar im Einzelfall gegen die Erfolgsaussicht der Maßregel sprechen. Doch ist in solchen Fällen zunächst im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonstigen maßgeblichen Umstände der Grund des Motivationsmangels festzustellen und zu prüfen, ob eine Behandlungseinsicht für eine erfolgversprechende Therapie geweckt werden kann; denn gerade auch darin kann das Ziel einer Behandlung im Maßregelvollzug bestehen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2017 - 3 StR 177/17, juris Rn. 5 mwN).
13
3. Schließlich kann auch die Einziehung des Messers und der Schere keinen Bestand haben. Im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO können nur Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordnet werden. Einziehungsentscheidungen als sonstige Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB kommen dagegen allein im selbständigen Einziehungsverfahren in Betracht (§ 440 StPO aF bzw. nunmehr § 435 StPO nF), wenn die Voraussetzungen des § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 StGB aF bzw. nunmehr § 76a Abs. 1 Satz 1, 2 StGB nF vorliegen (BGH, Beschlüsse vom 16. März 2016 - 4 StR 39/16, StraFo 2016, 256; vom 12. Dezember 2017 - 3 StR 558/17, juris Rn. 3). Der insoweit gemäß § 440 Abs. 1 StPO aF bzw. § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO nF erforderliche gesonderte Antrag ist nicht gestellt worden, so dass es für die Einziehung an einer Verfahrensvoraussetzung fehlt.
Becker Gericke Spaniol Tiemann Hoch

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Feb. 2018 - 3 StR 549/17

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Feb. 2018 - 3 StR 549/17

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Feb. 2018 - 3 StR 549/17 zitiert 11 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 21 Verminderte Schuldfähigkeit


Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Strafgesetzbuch - StGB | § 64 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt


Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb

Strafgesetzbuch - StGB | § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen


Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der

Strafgesetzbuch - StGB | § 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus


Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und

Strafgesetzbuch - StGB | § 11 Personen- und Sachbegriffe


(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. Angehöriger: wer zu den folgenden Personen gehört: a) Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister

Strafgesetzbuch - StGB | § 76a Selbständige Einziehung


(1) Kann wegen der Straftat keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so ordnet das Gericht die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung selbständig an, wenn die Voraussetzungen, unter denen die Maßnahme vorgeschrieben ist, im Übrigen vor

Strafprozeßordnung - StPO | § 435 Selbständiges Einziehungsverfahren


(1) Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger können den Antrag stellen, die Einziehung selbständig anzuordnen, wenn dies gesetzlich zulässig und die Anordnung nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten ist. Die Staatsanwaltschaft kann insbeson

Strafprozeßordnung - StPO | § 413 Zulässigkeit


Führt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen Schuldunfähigkeit oder Verhandlungsunfähigkeit des Täters nicht durch, so kann sie den Antrag stellen, Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie als Nebenfolge die Einziehung selbständig anzuord

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Feb. 2018 - 3 StR 549/17 zitiert oder wird zitiert von 9 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Feb. 2018 - 3 StR 549/17 zitiert 6 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Okt. 2009 - 3 StR 369/09

bei uns veröffentlicht am 27.10.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 369/09 vom 27. Oktober 2009 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Dez. 2017 - 3 StR 558/17

bei uns veröffentlicht am 12.12.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 558/17 vom 12. Dezember 2017 in dem Sicherungsverfahren gegen ECLI:DE:BGH:2017:121217B3STR558.17.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - z

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Okt. 2017 - 3 StR 177/17

bei uns veröffentlicht am 17.10.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 177/17 vom 17. Oktober 2017 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schweren Raubes u.a. ECLI:DE:BGH:2017:171017B3STR177.17.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdefü

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. März 2017 - 3 StR 521/16

bei uns veröffentlicht am 07.03.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 521/16 vom 7. März 2017 in dem Sicherungsverfahren gegen ECLI:DE:BGH:2017:070317B3STR521.16.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 7. Mä

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Juli 2016 - 3 StR 211/16

bei uns veröffentlicht am 26.07.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 211/16 vom 26. Juli 2016 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. ECLI:DE:BGH:2016:260716B3STR211.16.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. März 2016 - 4 StR 39/16

bei uns veröffentlicht am 16.03.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 39/16 vom 16. März 2016 in dem Sicherungsverfahren gegen alias: ECLI:DE:BGH:2016:160316B4STR39.16.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts , zu Nr. 1 a) auf dessen A
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Feb. 2018 - 3 StR 549/17.

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Jan. 2020 - 3 StR 332/19

bei uns veröffentlicht am 23.01.2020

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 332/19 vom 23. Januar 2020 in der Strafsache gegen wegen Totschlags ECLI:DE:BGH:2020:230120U3STR332.19.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Januar 2020, an der

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Juni 2018 - 2 StR 127/18

bei uns veröffentlicht am 20.06.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 127/18 vom 20. Juni 2018 in dem Sicherungsverfahren gegen ECLI:DE:BGH:2018:200618B2STR127.18.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführ

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Aug. 2019 - 3 StR 46/19

bei uns veröffentlicht am 06.08.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 46/19 vom 6. August 2019 in dem Sicherungsverfahren gegen alias: ECLI:DE:BGH:2019:060819B3STR46.19.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführer

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 211/16
vom
26. Juli 2016
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:260716B3STR211.16.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. Juli 2016 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 25. Februar 2016 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen und dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision hat Erfolg.
2
Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen schlug der Angeklagte am 4. Juni 2013 der Geschädigten, seiner damaligen Lebensgefährtin, in der gemeinsamen Wohnung mit einer Kleiderstange gegen deren Arme, Beine und Hinterkopf. Im Anschluss hieran erwirkte die Geschädigte eine einstweilige Anordnung, nach der es dem Angeklagten untersagt war, sich der Geschädigten zu nähern oder sonst mit ihr in Kontakt zu treten. Trotz Kenntnis von diesen Verboten nahm der Angeklagte danach in der Zeit bis zum 26. September 2013 in insgesamt 23 Fällen Kontakt zu der Geschädigten auf. In einem dieser Fälle äußerte er am Telefon, er werde das Haus der Zeugin und ihres Vaters anzünden , wenn er die Kinder nicht sehen dürfe. In einem weiteren Fall trat oder schlug er, einen Schreckschussrevolver in der Hand haltend, gegen die Hauseingangstür und schrie: "Komm raus, sonst bring' ich Dich um!"
3
Die - sachverständig beratene - Strafkammer hat angenommen, der Angeklagte sei bei allen Taten wegen einer krankhaften seelischen Störung schuldunfähig gewesen. Er habe die wahnhafte Vorstellung entwickelt, der seinerzeit dreijährige Sohn der Geschädigten trage die Schuld an einer Fehlgeburt der Geschädigten und habe somit sein ungeborenes Kind getötet. Aufgrund der Art seiner Einlassung stehe fest, dass die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten während der Taten aufgehoben gewesen sei. Zudem wäre er nicht in der Lage gewesen, sein Handeln selbst bei vorhandener Unrechtseinsicht zu steuern.
4
1. Die Maßregelanordnung nach § 63 StGB hält materiellrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
5
a) Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie darf daher nur angeordnet werden, wenn unter anderem zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund einer nicht nur vorübergehenden psychischen Störung im Sinne einer der in § 20 StGB genannten Eingangsmerkmale schuldunfähig (§ 20 StGB) oder vermindert schuldfähig (§ 21 StGB) war und die Tatbegehung hierauf beruht. In diesem Zusammenhang ist darzulegen, wie sich die festgestellte, einem Merkmal der §§ 20, 21 StGB unterfallende Erkrankung in der jeweiligen Tatsituation auf die Einsichts- oder die Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat und warum die Anlasstaten auf den entsprechenden Zustand zurückzuführen sind (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 10. November 2015 - 1 StR 265/15, NStZ-RR 2016, 76; vom 21. Juni 2016 - 5 StR 214/16, juris Rn. 4).
6
b) Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe nicht gerecht; diese belegen einen für die festgestellten Straftaten ursächlichen Zustand im Sinne des § 63 StGB nicht.
7
Zur Begründung der Annahme, der Angeklagte sei von Anfang Juni bis Ende September 2013 aufgrund der jeweils aktuell ausgeprägten wahnhaften Störung schuldunfähig gewesen, hat das Landgericht maßgeblich auf den Eindruck abgestellt, den der Angeklagte in den vom Sachverständigen mit ihm geführten Explorationsgesprächen im September 2015 und Januar 2016 sowie in der Hauptverhandlung im Februar 2016 gemacht hat. Aus dem geschilderten Verhalten erschließt sich aber nicht der Zustand des Angeklagten während des etwa zwei bis zweieinhalb Jahre zurückliegenden Tatzeitraums. Hierzu hätte es näherer Ausführungen bedurft, welche die Urteilsgründe nicht enthalten. Betreffend den Zustand des Angeklagten im Tatzeitraum hat das Landgericht wesentlich nicht auf eine psychotische Erkrankung, sondern den damaligen Alkoholund Drogenkonsum des Angeklagten abgestellt. In diesem Zusammenhang hat es dem Sachverständigen folgend ausgeführt, beim Angeklagten liege ein Missbrauch und eine Abhängigkeit von Drogen und Alkohol vor. Das Verhältnis zwischen diesem Befund und der diagnostizierten Wahnerkrankung zur Tatzeit wird durch die Urteilsgründe jedoch nicht näher dargelegt. Daneben hat das Landgericht lediglich pauschal ausgeführt, die Taten des Angeklagten stünden in ursächlichem Zusammenhang mit der bei ihm festgestellten wahnhaften Störung und der darauf beruhenden fehlenden Einsichtsfähigkeit sowie der fehlenden Selbstkontrolle. Auch dies genügt hier nicht. Eine nähere Begründung wäre insoweit u.a. deshalb erforderlich gewesen, weil nach der Aussage der Ge- schädigten diese und der Angeklagte sich gegen Ende des Jahres 2013, mithin nach den hier festgestellten Anlasstaten, wieder versöhnten, und in der Folgezeit erneut zusammen wohnten. Somit liegt es nicht fern, dass jedenfalls die Verstöße gegen das Gewaltschutzgesetz möglicherweise nicht auf die Erkrankung des Angeklagten zurückzuführen, sondern maßgeblich von seiner Motivation getragen waren, die Beziehung mit der Geschädigten fortzusetzen. Mit diesem Gesichtspunkt hätte sich die Strafkammer auseinandersetzen müssen.
8
2. Der Senat war durch den Umstand, dass allein der Angeklagte Revision eingelegt hat, nicht gehindert, auch den Freispruch aufzuheben; denn durch das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl. I, S. 1327) wurde der frühere Rechtszustand dahin geändert, dass es gemäß § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO möglich ist, in einer neuen Hauptverhandlung an Stelle der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus den Täter schuldig zu sprechen und eine Strafe zu verhängen. Dies bedeutet, dass auf die Revision des Angeklagten in Fällen wie dem vorliegenden ein Freispruch aufgehoben werden kann. Die Aufhebung (auch) des Freispruchs entspricht im vorliegenden Fall dem Ziel des Gesetzgebers zu vermeiden, dass nach einer erfolgreichen Revision eines Angeklagten gegen die alleinige Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen angenommener Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB die Tat ohne strafrechtliche Sanktion bleibt, wenn sich in der neuen Hauptverhandlung herausstellt, dass der Angeklagte bei Begehung der Tat schuldfähig war. Das Gericht bleibt jedoch gehindert, nach Aufhebung einer isoliert angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erneut die Unterbringung anzuordnen und zugleich erstmals Strafe zu verhängen (BGH, Beschlüsse vom 24. Oktober 2013 - 3 StR 349/13, juris Rn. 8; vom 5. August 2014 - 3 StR 271/14, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 2 Freispruch 1).
9
3. Die Sache bedarf nach alldem neuer Verhandlung und Entscheidung, wobei es sich empfehlen dürfte, einen neuen Sachverständigen hinzuzuziehen. Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass die Verurteilung nach § 4 Satz 1 GewSchG wegen einer Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 GewSchG voraussetzt, dass das Strafgericht die materielle Rechtmäßigkeit der Anordnung überprüft und dabei deren tatbestandliche Voraussetzungen eigenständig feststellt (BGH, Beschluss vom 28. November 2013 - 3 StR 40/13, BGHSt 59, 94). Das neue Tatgericht wird schließlich auch die Neufassung des § 63 StGB durch das Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften (BGBl. I, S. 1610 f.) in den Blick zu nehmen haben, das am 1. August 2016 in Kraft treten wird.
Becker Schäfer Mayer
Spaniol Tiemann

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

7
Auch soweit das Landgericht - der Sachverständigen folgend - eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgrund einer akuten Alkoholintoxikation feststellt, hält das Urteil rechtlicher Prüfung nicht stand und vermag daher die Unterbringungsanordnung ebenfalls nicht zu tragen. Abgesehen davon, dass zwischen Beeinträchtigungen der Einsichts- und der Steuerungsfähigkeit - gerade wenn die Unterbringung nach § 63 StGB in Rede steht - zu differenzieren ist und beides an sich nicht gleichzeitig vorliegen kann (Fischer aaO § 20 Rdn. 44 a f. m. w. N.), fehlt dem Urteil jede Begründung für die Annahme alkoholbedingter erheblicher Verminderung der Steuerungsfähigkeit. Lediglich die Tatzeitblutalkoholkonzentration wird mitgeteilt. Auch zur eventuellen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit aufgrund Zusammenwirkens von Schizophrenie und Alkoholisierung verhalten sich die Urteilsgründe nicht.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 521/16
vom
7. März 2017
in dem Sicherungsverfahren
gegen
ECLI:DE:BGH:2017:070317B3STR521.16.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 7. März 2017 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 16. September 2016 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Beschuldigten hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).
2
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts beging der Beschuldigte in der Zeit vom 7. bis zum 10. Februar 2016 fünf Diebstähle. Er begab sich am 7. Februar 2016 in ein Krankenhaus in B. und entwendete aus dem Patientenzimmer der Zeugin K. deren Mobiltelefon, das einen Wert von ca. 110 € hatte. Am 9. Februar 2016 nahm er in einer Parfümerie in Koblenz einen Herrenduft der Marke "Bulgari" im Wert von ca. 70 € an sich, versteckte ihn in seinem Schirm und verließ das Geschäft, ohne zu bezahlen. Am selben Tag nahm er in einer Zahnarztpraxis in Koblenz ein Tablet der Marke Samsung im Wert von 300 € an sich und verließ damit die Praxis. Am 10. Februar 2016 nahm er eine im Eingangsbereich einer Rechtsanwaltskanzlei in Koblenz abgestellte Laptoptasche mit dem darin befindlichen Laptop des Zeugen Ba. im Gesamtwert von 1.000 € an sich und verließ das Gebäude. Schließlich entwendete er ebenfalls am 10. Februar 2016 aus einem Nebenraum eines Hotels, in dem er übernachtet hatte, das Mobiltelefon einer Hotelmitarbeiterin im Wert von ca. 50 €.
3
Nach Auffassung der Strafkammer war der Beschuldigte aufgrund einer "bipolaren affektiven Störung mit manischer Episode mit psychotischen Symptomen" während des Tatzeitraums durchweg schuldunfähig (§ 20 StGB).
4
2. Die darauf gestützte Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
5
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen einer im Zustand der Schuldunfähigkeit begangenen Tat darf gemäß § 63 Satz 1 StGB nur angeordnet werden, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.
6
Hier fehlt es schon an einer hinreichenden Grundlage für die zuverlässige Beurteilung der Gefährlichkeit des Beschuldigten. Dafür ist zunächst eine eindeutige Bewertung des Zustandes des Täters erforderlich. Insoweit muss geklärt werden, ob er (noch) die Fähigkeit besitzt, das Unrecht seines Tuns zu erkennen und lediglich nicht in der Lage ist, danach zu handeln, oder ob ihm bereits die Fähigkeit fehlt, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen. Erst daran kann sich eine nachprüfbare Erörterung der Gefährlichkeitsprognose anschließen. Bleibt nach den Urteilsgründen zweifelhaft, welche Alternative der Tatrichter annehmen wollte, so ist dem Revisionsgericht eine rechtliche Überprüfung, ob die Voraussetzungen der Vorschrift zu Recht bejaht worden sind und damit die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus rechtsfehlerfrei angeordnet worden ist, nicht möglich (vgl. zu allem BGH, Beschluss vom 9. September 1986 - 4 StR 470/86, BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 1; Urteil vom 18. Januar 2006 - 2 StR 394/05, BGHR StGB § 20 Steuerungsfähigkeit

2).


7
So verhält es sich hier. Den Urteilsgründen lässt sich nicht eindeutig entnehmen , ob dem Beschuldigten krankheitsbedingt die Unrechtseinsichts- oder die Steuerungsfähigkeit fehlte. Die Strafkammer hat sich den Ausführungen des Sachverständigen angeschlossen, der in der Hauptverhandlung ein psychiatrisches Gutachten erstattet hat. Danach war "die Einsicht des Beschuldigten, das Unrecht seiner Taten einzusehen bzw. nach dieser Einsicht zu handeln", krankheitsbedingt aufgehoben. Damit sei in Einklang zu bringen, dass "der jeweilige Tathergang an sich nicht verworren, unstrukturiert oder unnachvollziehbar" gewesen sei. Der Beschuldigte sei jedenfalls nicht der "Wahnvorstellung" erlegen, dass es sich bei den entwendeten Gegenständen um sein Eigentum gehandelt habe. Andererseits zeige das Verhalten des Beschuldigten, dass er "keinen Bezug zu dem habe, was er tue"; das spreche "gegen eine vorhandene Einsichtsfähigkeit". Ergänzend hat die Strafkammer ausgeführt, dass der Beschuldigte nicht mehr in der Lage gewesen sei, "sein Verhalten gegenüber seiner Umwelt von vernunftmäßigen Überlegungen über das Unrecht seines Verhaltens abhängig zu machen".
8
Danach bleibt letztlich unklar, ob dem Beschuldigten die Unrechtseinsichts - oder die Steuerungsfähigkeit fehlte. In Anbetracht der bei dem Beschuldigten diagnostizierten bipolaren Störung versteht es sich auch nicht von selbst, dass die Einsichts- und/oder die Steuerungsfähigkeit aufgehoben war. Vielmehr ist insoweit stets eine konkretisierende Darstellung erforderlich, in welcher Weise sich die psychische Erkrankung bei Begehung der Taten auf die Einsichtsoder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat. Denn bei bipolaren Störungen besteht eine große Bandbreite von Ausprägungen und Schweregraden. In manischen Phasen kann es, je nach den konkreten Umständen, zur Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit, aber auch der Einsichtsfähigkeit kommen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2016 - 3 StR 521/15, NStZ-RR 2016, 135).
9
Die Sache bedarf deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung, wobei es sich empfehlen dürfte, einen anderen Sachverständigen hinzuzuziehen.
10
3. Das neue Tatgericht wird im Übrigen Gelegenheit haben, erneut zu prüfen, ob von dem Beschuldigten Taten zu erwarten sind, durch die "schwerer wirtschaftlicher Schaden" angerichtet wird. Mit der am 1. August 2016 in Kraft getretenen Neuregelung des § 63 StGB sollte die Schwelle für die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei zu erwartenden Vermögensdelikten im weitesten Sinne gegenüber dem bisherigen Rechtszustand angehoben werden (BT-Drucks. 18/7244, S. 18). Die Auslegung des Begriffs des "schweren wirtschaftlichen Schadens" soll sich an derjenigen der gleichlautenden Formulierung in § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung orientieren; objektiver Ausgangswert soll in etwa ein Betrag von 5.000 € sein (BT-Drucks. aaO, S. 20 f.).
11
Wenngleich es sich dabei nur um eine "grobe Richtschnur" handeln und es letztlich auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankommen soll (BT- Drucks. aaO, S. 21), so kann auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen Feststellungen nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte künftig entsprechende Taten begehen wird. Da es sich bei den vom Beschuldigten begangenen Taten nicht um solche im Sinne des § 63 Satz 1 StGB handelt, kommt die Anordnung seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 Satz 2 StGB überdies nur in Betracht , wenn "besondere Umstände" die Erwartung rechtfertigen, dass er infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Ob derartige Umstände vorliegen, hat das Landgericht bislang nicht geprüft.
Becker Schäfer Gericke
Tiemann Hoch

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

5
Im Hinblick auf den Angeklagten S. , der bislang noch keiner Therapie unter den strukturierten Bedingungen des Maßregelvollzugs unterzogen war, steht auch dessen etwaige aktuelle Therapieunwilligkeit seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht notwendig entgegen. Mangelnde Therapiebereitschaft kann zwar im Einzelfall gegen die Erfolgsaussicht der Maßregel (§ 64 Satz 2 StGB) sprechen. Liegt sie vor, so ist es jedoch geboten, im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonstigen maßgeblichen Umstände die Gründe des Motivationsmangels festzustellen und zu prüfen, ob eine Therapiewilligkeit für eine erfolgversprechende Behandlung geweckt werden kann; denn gerade auch darin kann das Ziel einer Behandlung im Maßregelvollzug bestehen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2004 - 2 StR 513/03, juris Rn. 4).

Führt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen Schuldunfähigkeit oder Verhandlungsunfähigkeit des Täters nicht durch, so kann sie den Antrag stellen, Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie als Nebenfolge die Einziehung selbständig anzuordnen, wenn dies gesetzlich zulässig ist und die Anordnung nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten ist (Sicherungsverfahren).

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
Angehöriger:wer zu den folgenden Personen gehört:
a)
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist,
b)
Pflegeeltern und Pflegekinder;
2.
Amtsträger:wer nach deutschem Recht
a)
Beamter oder Richter ist,
b)
in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
c)
sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen;
2a.
Europäischer Amtsträger:wer
a)
Mitglied der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank, des Rechnungshofs oder eines Gerichts der Europäischen Union ist,
b)
Beamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Union oder einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung ist oder
c)
mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Europäischen Union oder von Aufgaben einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung beauftragt ist;
3.
Richter:wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist;
4.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter:wer, ohne Amtsträger zu sein,
a)
bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder
b)
bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen,
beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist;
5.
rechtswidrige Tat:nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht;
6.
Unternehmen einer Tat:deren Versuch und deren Vollendung;
7.
Behörde:auch ein Gericht;
8.
Maßnahme:jede Maßregel der Besserung und Sicherung, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung;
9.
Entgelt:jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung.

(2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat auch dann, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch verursachten besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen läßt.

(3) Inhalte im Sinne der Vorschriften, die auf diesen Absatz verweisen, sind solche, die in Schriften, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder auch unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden.

(1) Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger können den Antrag stellen, die Einziehung selbständig anzuordnen, wenn dies gesetzlich zulässig und die Anordnung nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten ist. Die Staatsanwaltschaft kann insbesondere von dem Antrag absehen, wenn das Erlangte nur einen geringen Wert hat oder das Verfahren einen unangemessenen Aufwand erfordern würde.

(2) In dem Antrag ist der Gegenstand oder der Geldbetrag, der dessen Wert entspricht, zu bezeichnen. Ferner ist anzugeben, welche Tatsachen die Zulässigkeit der selbständigen Einziehung begründen. Im Übrigen gilt § 200 entsprechend.

(3) Für das weitere Verfahren gelten die §§ 201 bis 204, 207, 210 und 211 entsprechend, soweit dies ausführbar ist. Im Übrigen finden die §§ 424 bis 430 und 433 entsprechende Anwendung.

(4) Für Ermittlungen, die ausschließlich der Durchführung des selbständigen Einziehungsverfahrens dienen, gelten sinngemäß die Vorschriften über das Strafverfahren. Ermittlungsmaßnahmen, die nur gegen einen Beschuldigten zulässig sind, und verdeckte Maßnahmen im Sinne des § 101 Absatz 1 sind nicht zulässig.

(1) Kann wegen der Straftat keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so ordnet das Gericht die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung selbständig an, wenn die Voraussetzungen, unter denen die Maßnahme vorgeschrieben ist, im Übrigen vorliegen. Ist sie zugelassen, so kann das Gericht die Einziehung unter den Voraussetzungen des Satzes 1 selbständig anordnen. Die Einziehung wird nicht angeordnet, wenn Antrag, Ermächtigung oder Strafverlangen fehlen oder bereits rechtskräftig über sie entschieden worden ist.

(2) Unter den Voraussetzungen der §§ 73, 73b und 73c ist die selbständige Anordnung der Einziehung des Tatertrages und die selbständige Einziehung des Wertes des Tatertrages auch dann zulässig, wenn die Verfolgung der Straftat verjährt ist. Unter den Voraussetzungen der §§ 74b und 74d gilt das Gleiche für die selbständige Anordnung der Sicherungseinziehung, der Einziehung von Verkörperungen eines Inhalts und der Unbrauchbarmachung.

(3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn das Gericht von Strafe absieht oder wenn das Verfahren nach einer Vorschrift eingestellt wird, die dies nach dem Ermessen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts oder im Einvernehmen beider zulässt.

(4) Ein wegen des Verdachts einer in Satz 3 genannten Straftat sichergestellter Gegenstand sowie daraus gezogene Nutzungen sollen auch dann selbständig eingezogen werden, wenn der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt und der von der Sicherstellung Betroffene nicht wegen der ihr zugrundeliegenden Straftat verfolgt oder verurteilt werden kann. Wird die Einziehung eines Gegenstandes angeordnet, so geht das Eigentum an der Sache oder das Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat über; § 75 Absatz 3 gilt entsprechend. Straftaten im Sinne des Satzes 1 sind

1.
aus diesem Gesetz:
a)
Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 89a und Terrorismusfinanzierung nach § 89c Absatz 1 bis 4,
b)
Bildung krimineller Vereinigungen nach § 129 Absatz 1 und Bildung terroristischer Vereinigungen nach § 129a Absatz 1, 2, 4, 5, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1,
c)
Zuhälterei nach § 181a Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3,
d)
Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte in den Fällen des § 184b Absatz 2,
e)
gewerbs- und bandenmäßige Begehung des Menschenhandels, der Zwangsprostitution und der Zwangsarbeit nach den §§ 232 bis 232b sowie bandenmäßige Ausbeutung der Arbeitskraft und Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung nach den §§ 233 und 233a,
f)
Geldwäsche nach § 261 Absatz 1 und 2,
2.
aus der Abgabenordnung:
a)
Steuerhinterziehung unter den in § 370 Absatz 3 Nummer 5 genannten Voraussetzungen,
b)
gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel nach § 373,
c)
Steuerhehlerei im Fall des § 374 Absatz 2,
3.
aus dem Asylgesetz:
a)
Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Absatz 3,
b)
gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a,
4.
aus dem Aufenthaltsgesetz:
a)
Einschleusen von Ausländern nach § 96 Absatz 2,
b)
Einschleusen mit Todesfolge sowie gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97,
5.
aus dem Außenwirtschaftsgesetz:vorsätzliche Straftaten nach den §§ 17 und 18,
6.
aus dem Betäubungsmittelgesetz:
a)
Straftaten nach einer in § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen,
b)
Straftaten nach den §§ 29a, 30 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 sowie den §§ 30a und 30b,
7.
aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen:
a)
Straftaten nach § 19 Absatz 1 bis 3 und § 20 Absatz 1 und 2 sowie § 20a Absatz 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21,
b)
Straftaten nach § 22a Absatz 1 bis 3,
8.
aus dem Waffengesetz:
a)
Straftaten nach § 51 Absatz 1 bis 3,
b)
Straftaten nach § 52 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe c und d sowie Absatz 5 und 6.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 39/16
vom
16. März 2016
in dem Sicherungsverfahren
gegen
alias:
ECLI:DE:BGH:2016:160316B4STR39.16.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts , zu Nr. 1 a) auf dessen Antrag, und des Beschwerdeführers am 16. März 2016 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 26. Oktober 2015 wird
a) das Verfahren im Fall II.9. der Urteilsgründe (Nr. 9 der Antragsschrift vom 3. August 2015) eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten der Staatskasse zur Last;
b) das vorgenannte Urteil im Ausspruch über die Einziehung aufgehoben; die Einziehungsentscheidung entfällt. 2. Die weiter gehende Revision des Beschuldigten wird verworfen. 3. Der Beschuldigte trägt die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenkläger.

Gründe:


1
Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und einen Ge- genstand eingezogen. Hiergegen richtet sich die auf die nicht näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Beschuldigten.
2
Der Senat stellt das Verfahren im Fall II.9. der Urteilsgründe auf Antrag des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, weil nach Aktenlage nicht abschließend beurteilt werden kann, ob in diesem Fall ein nach § 77 Abs. 3 StGB wirksamer Strafantrag vorliegt.
3
Die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im Maßregelausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Dagegen hat die getroffene Einziehungsentscheidung keinen Bestand. Die selbständige Einziehung eines Gegenstandes gemäß § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB i.V.m. § 74 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 StGB ist nicht im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO, sondern nur im selbständigen Einziehungsverfahren gemäß § 440 Abs. 1 StPO möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2003 – 3 StR 405/03, bei Becker, NStZ-RR 2005, 65, 69; Urteil vom 12. Juni 2008 – 4 StR 140/08; Rosenau in Satzger/ Schluckebier/Widmaier, StPO, 2. Aufl., § 413 Rn. 2). Da der nach § 440 Abs. 1 StPO erforderliche gesonderte Antrag nicht gestellt worden ist, fehlt es für eine Einziehung an einer Verfahrensvoraussetzung.
4
Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Beschuldigten teilweise von den durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak
Mutzbauer Bender
3
Im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO können nur Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordnet werden. Einziehungsentscheidungen als sonstige Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB kommen bei schuldunfähigen Tätern dagegen allein im selbständigen Einziehungsverfahren in Betracht (§ 440 StPO aF bzw. nunmehr § 435 StPO nF), wenn die Voraussetzungen des § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 StGB aF bzw. nunmehr § 76a Abs. 1 Satz 1, 2 StGB nF vorliegen (BGH, Beschlüsse vom 25. November 2003 - 3 StR 405/03, juris Rn. 11; vom 16. März 2016 - 4 StR 39/16, juris Rn. 3). Der insoweit gemäß § 440 Abs. 1 StPO aF bzw. § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO nF erforderliche gesonderte Antrag ist nicht gestellt worden, so dass es für die Einziehung an einer Verfahrensvoraussetzung fehlt.

(1) Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger können den Antrag stellen, die Einziehung selbständig anzuordnen, wenn dies gesetzlich zulässig und die Anordnung nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten ist. Die Staatsanwaltschaft kann insbesondere von dem Antrag absehen, wenn das Erlangte nur einen geringen Wert hat oder das Verfahren einen unangemessenen Aufwand erfordern würde.

(2) In dem Antrag ist der Gegenstand oder der Geldbetrag, der dessen Wert entspricht, zu bezeichnen. Ferner ist anzugeben, welche Tatsachen die Zulässigkeit der selbständigen Einziehung begründen. Im Übrigen gilt § 200 entsprechend.

(3) Für das weitere Verfahren gelten die §§ 201 bis 204, 207, 210 und 211 entsprechend, soweit dies ausführbar ist. Im Übrigen finden die §§ 424 bis 430 und 433 entsprechende Anwendung.

(4) Für Ermittlungen, die ausschließlich der Durchführung des selbständigen Einziehungsverfahrens dienen, gelten sinngemäß die Vorschriften über das Strafverfahren. Ermittlungsmaßnahmen, die nur gegen einen Beschuldigten zulässig sind, und verdeckte Maßnahmen im Sinne des § 101 Absatz 1 sind nicht zulässig.