Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Okt. 2009 - 3 StR 369/09

bei uns veröffentlicht am27.10.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 369/09
vom
27. Oktober 2009
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Oktober 2009 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 24. April 2009 mit den Feststellungen aufgehoben ; jedoch bleiben die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung (in zwei Fällen) wegen Schuldunfähigkeit bei Begehung der Tat (§ 20 StGB) freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet (§ 63 StGB). Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Jedoch können die rechtsfeh- lerfrei getroffenen Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).
2
1. Die vom Landgericht angenommene Schuldunfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat wird durch das angefochtene Urteil nicht hinreichend belegt. Das Landgericht hat sich im Rahmen der Beweiswürdigung nicht in dem hier notwendigen Umfang mit der Frage befasst, ob die festgestellten rechtswidrigen Taten des Angeklagten in dem nach § 20 StGB erforderlichen inneren Zusammenhang mit seiner psychischen Erkrankung standen (s. dazu Fischer, StGB 56. Aufl. § 20 Rdn. 45 a m. w. N.). Damit ist aber die Grundvoraussetzung für die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB unzureichend dargetan; denn diese darf nur ergehen, wenn sicher feststeht, dass der Angeklagte bei Tatbegehung schuldunfähig oder (zumindest) in seiner Schuldfähigkeit erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB war (Fischer aaO § 63 Rdn. 11 m. w. N.).
3
a) Der Angeklagte hielt sich regelmäßig mit anderen Männern in einer Grün- und Parkanlage zum Biertrinken auf. Etwa drei Monate vor der Tat stieß der Geschädigte zu der Gruppe. Er war als "Stänkerer" bekannt, trank viel, warf Flaschen umher und stritt besonders mit dem Angeklagten. Dieser ging dem Geschädigten indes immer aus dem Weg. Am Tag vor der Tat hatte der Geschädigte Pfefferspray gekauft, um dieses gegen den Angeklagten einzusetzen. Der Angeklagte, dem das Vorhaben des Geschädigten berichtet worden war, hatte kein Interesse an einer Auseinandersetzung und ging diesem weiter aus dem Weg. Am Tattag saßen der Angeklagte und der Geschädigte mit zwei anderen aus der Gruppe auf einer Bank in der Parkanlage. Nach einiger Zeit stand der Geschädigte plötzlich auf, stellte sich vor den Angeklagten und sprühte diesem unvermittelt Pfefferspray in die Augen. Der Angeklagte, der Probleme mit den Augen hatte und nur über 20% Sehkraft verfügte, wusch sich daraufhin die Augen mit Bier aus. Der Geschädigte fragte provozierend: "Na, brennt`s schön?" Der Angeklagte geriet nun in Wut und ging nach einer kleinen Pause auf den Geschädigten los. Er riss ihn zu Boden, schlug auf ihn ein und traktierte den auf dem Boden Liegenden mit Faustschlägen in das Gesicht. Er trat mehrmals von oben mit dem beschuhten Fuß auf den Kopf des Opfers ein und versetzte diesem einen Kopfstoß. Anschließend ließ er von dem am Boden Liegenden ab und setzte sich wieder auf die Bank. Als der Geschädigte versuchte, sich wieder aufzurichten, kehrte der Angeklagte zu diesem zurück, sprang auf dessen rechten Arm und trat mindestens zweimal von oben in das Gesicht des Opfers. Der lebensbedrohlich Verletzte musste auf die Intensivstation eines Krankenhauses verbracht und dort behandelt werden.
4
b) Die Strafkammer ist - dem Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen folgend - davon ausgegangen, dass die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit infolge einer krankhaften seelischen Störung aufgehoben und darüber hinaus dessen Steuerungsfähigkeit aufgrund einer Alkoholintoxikation erheblich eingeschränkt gewesen sei. Beim Angeklagten habe eine wahnhafte Symptomatik infolge einer mehrjährigen paranoiden Schizophrenie (etwa seit 2002) vorgelegen. Er verfüge über ein komplexes Wahnsystem, teile die Welt in "Gut und Böse" ein, sehe sich selbst als gut und wolle die Welt retten. Reale Wahrnehmungen beziehe er immer auf sich. Zum Tathergang entstehe unter psychodynamischen und psychopathologischen Gesichtspunkten ein Bild, in welchem der Angeklagte bereits in vorherigen Kontakten mit dem späteren Opfer misstrauische bis ängstliche Affekte entwickelt habe und zunehmend zu der Überzeugung gelangt sei, dass das spätere Opfer eine Bedrohung für den Frieden im Park und die dortigen Personen, im Wesentlichen jedoch für ihn selbst, darstelle. Der Geschädigte habe im System des Angeklagten nichts Gutes verkörpert. Der Angeklagte habe seine Ruhe haben wollen und sich deshalb http://www.juris.de/jportal/portal/t/s8x/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=18&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR006290950BJNE036104301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 5 - das Umfeld biertrinkender älterer Männer gesucht, das für ihn keine Bedrohung bedeutet hätte. Das Auftauchen des Geschädigten habe bei ihm zu einer ängstlichen Gespanntheit geführt, zu einem Gefühl, vor der Person nie Ruhe zu haben. Im Rahmen der Auseinandersetzung und durch das Besprühen mit dem Pfefferspray habe diese Ansicht noch zugenommen. Der wesentliche kausale und symptomatische Zusammenhang zwischen der Erkrankung des Angeklagten und seiner Tat sei "vor dem lange bestehenden Wahnsystem mit Einteilung der Welt in Gut und Böse und sich selbst auf der Seite des Guten gegen das Böse kämpfend zu sehen. Der Angeklagte habe sich während der Tat und auch jetzt noch in der Hauptverhandlung als Opfer erlebt, das rechtmäßig gehandelt habe und für das in seinem Gerechtigkeitserleben keine andere Möglichkeit gegeben war. Er habe den Park vom bösen Dylka befreien wollen."
5
c) Damit ist nicht hinreichend belegt, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tat als Folge seiner krankhaften seelischen Störung unfähig war, das Unrecht der Tat einzusehen.
6
Voraussetzung für einen Schuldausschluss gemäß § 20 StGB ist, dass bei dem Täter eine - einem der in dieser Vorschrift genannten psychopathologischen Eingangsmerkmale zu subsumierende - Störung der Geistestätigkeit vorlag , die dessen psychische Funktionsfähigkeit in einem Umfang beeinträchtigte, dass die normativ erwartete soziale Anpassungsfähigkeit bei der Tatbegehung ausgeschlossen war. Bei der Entscheidung, ob dies der Fall war, wird der Richter zwar häufig - soweit die Verhängung von Maßregeln in Betracht kommt stets (vgl. § 246 a StPO) - auf die Hilfe eines Sachverständigen angewiesen sein und von diesem Ausführungen zur Diagnose einer psychischen Störung, zu deren Schweregrad und deren innerer Beziehung zur Tat erwarten. Gleichwohl handelt es sich sowohl bei der Bejahung eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB als auch bei der Annahme eingeschränkter oder fehlender Schuldfähig- keit um Rechtsfragen. Der Tatrichter hat daher zum einen bei der Entscheidung darüber die Darlegungen des Sachverständigen zu überprüfen; zum anderen ist er verpflichtet, seine Entscheidung in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise zu begründen (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 74; BGH StraFo 2003, 282; Fischer aaO § 20 Rdn. 3, 44 m. w. N.). An beiden Erfordernissen fehlt es im Hinblick auf die Notwendigkeit einer inneren Beziehung der psychischen Störung des Angeklagten zu seiner Tat. Das Landgericht hat sich nicht mit der Auffassung der Sachverständigen auseinandergesetzt, es bestehe der erforderliche kausale und symptomatische Zusammenhang zwischen der diagnostizierten Schizophrenie des Angeklagten und der Tat. Dieser verstand sich unter den festgestellten Umständen nicht von selbst. Vielmehr bestand für ein Hinterfragen dieses Ergebnisses der Sachverständigen Anlass, weil der Angeklagte dem ihn provozierenden Geschädigten schon längere Zeit vor dem Tattag stets "aus dem Weg gegangen" war und dies auch dann noch tat, als er von dessen geplanter Pfeffersprayattacke gegen ihn erfahren hatte. Erst nachdem der Geschädigte dieses Reizmittel tatsächlich gegen ihn eingesetzt und ihn dadurch an einem empfindlichen sowie vorgeschädigten Sinnesorgan nicht unerheblich beeinträchtigt hatte, beging er - zudem erst nach einer weiteren verbalen Provokation durch den Geschädigten und einer kurzen Pause - die gegenständliche Gewalttat. Dieser Verlauf spricht eher dagegen, dass der Angeklagte sich in Verkennung der Realität als Opfer des Geschädigten empfand, weil er diesen in sein Wahnsystem der Einteilung der Welt in Gut und Böse auf Seiten des Bösen einordnete, das es zu bekämpfen gelte. Denn der Geschädigte hatte vor dem Hintergrund längerer Provokationen durch sein Verhalten am Tattag dem Angeklagten, der sich einer Konfrontation mit dem Geschädigten bis dahin bewusst entzogen hatte, einen zumindest nachvollziehbaren, konkreten Anlass zu dessen Vorgehen gegeben. Das angefochtene Urteil lässt daher eine schlüssige Begründung für die Annahme vermissen, die Einsichtsfähigkeit des Ange- klagten sei bei der Tatbegehung infolge seiner paranoiden Schizophrenie aufgehoben gewesen.
7
Auch soweit das Landgericht - der Sachverständigen folgend - eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgrund einer akuten Alkoholintoxikation feststellt, hält das Urteil rechtlicher Prüfung nicht stand und vermag daher die Unterbringungsanordnung ebenfalls nicht zu tragen. Abgesehen davon, dass zwischen Beeinträchtigungen der Einsichts- und der Steuerungsfähigkeit - gerade wenn die Unterbringung nach § 63 StGB in Rede steht - zu differenzieren ist und beides an sich nicht gleichzeitig vorliegen kann (Fischer aaO § 20 Rdn. 44 a f. m. w. N.), fehlt dem Urteil jede Begründung für die Annahme alkoholbedingter erheblicher Verminderung der Steuerungsfähigkeit. Lediglich die Tatzeitblutalkoholkonzentration wird mitgeteilt. Auch zur eventuellen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit aufgrund Zusammenwirkens von Schizophrenie und Alkoholisierung verhalten sich die Urteilsgründe nicht.
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Die Beweiswürdigung des Landgerichts zur Schuldfähigkeit des Angeklagten erweist sich daher insgesamt als lückenhaft, so dass die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus keinen Bestand haben kann.
9
2. Die Sache bedarf insgesamt der neuen Verhandlung und Entscheidung. Der Senat war durch den Umstand, dass allein der Angeklagte Revision eingelegt hat, nicht gehindert, auch den Freispruch aufzuheben; denn durch das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl I 1327) wurde der frühere Rechtszustand dahin geändert, dass es gemäß § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO nunmehr möglich ist, in einer neuen Hauptverhandlung an Stelle der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus den Täter schuldig zu sprechen und eine Strafe zu verhängen. Dies bedeutet, dass auf die Revision des Angeklagten in Fällen wie dem vorliegenden ein Freispruch aufgehoben werden kann (vgl. Kuckein in KK 6. Aufl. § 358 Rdn. 24 a). Die Aufhebung (auch) des Freispruchs entspricht im vorliegenden Fall dem Ziel des Gesetzgebers , durch die Neuregelung zu vermeiden, dass nach einer erfolgreichen Revision eines Angeklagten gegen die alleinige Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen angenommener Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB die Tat ohne strafrechtliche Sanktion bleibt, wenn sich in der neuen Hauptverhandlung herausstellt, dass der Angeklagte bei Begehung der Tat schuldfähig war. Das Gericht bleibt jedoch gehindert, nach Aufhebung einer isoliert angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erneut die Unterbringung anzuordnen und zugleich erstmals Strafe zu verhängen (vgl. BTDrucks. 16/1344 S. 17 f.).
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3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
11
Die rechtliche Würdigung der Tathandlungen des Angeklagten als zwei selbständige Vergehen der gefährlichen Körperverletzung begegnet angesichts der getroffenen Feststellungen im Hinblick auf die Rechtsfigur der natürlichen Handlungseinheit rechtlichen Bedenken (vgl. Fischer aaO vor § 52 Rdn. 3 ff.).
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Mit Blick auf die bei Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB an die erforderliche Gefährlichkeitsprognose zu stellenden erhöhten Begründungsanforderungen (vgl. BGH NStZ-RR 2009, 306) wird es sich gegebenenfalls empfehlen, die Sachverhalte, die den seit dem 5. April 2005 von der Staatsanwaltschaft wegen Schuldunfähigkeit des Angeklagten eingestellten Ermittlungsverfahren zugrunde lagen, festzustellen und eventuelle Einlassungen des Angeklagten hierzu mitzuteilen.
13
Der neue Tatrichter sollte erwägen, einen anderen Sachverständigen heranzuziehen.
Becker Pfister von Lienen Sost-Scheible Hubert

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Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Strafgesetzbuch - StGB | § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen


Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der

Strafgesetzbuch - StGB | § 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus


Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und

Strafprozeßordnung - StPO | § 353 Aufhebung des Urteils und der Feststellungen


(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren

Strafprozeßordnung - StPO | § 358 Bindung des Tatgerichts; Verbot der Schlechterstellung


(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen. (2) Das angefochtene Urte

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren das Urteil aufgehoben wird.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(2) Das angefochtene Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt hat. Wird die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgehoben, hindert diese Vorschrift nicht, an Stelle der Unterbringung eine Strafe zu verhängen. Satz 1 steht auch nicht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt entgegen.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.