Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Okt. 2015 - 3 StR 363/15

published on 27/10/2015 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Okt. 2015 - 3 StR 363/15
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 363/15
vom
27. Oktober 2015
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 27. Oktober 2015 gemäß § 349
Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 10. Juni 2015 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den bereits aufgrund des Urteils des Landgerichts Hannover vom 23. April 2012 rechtskräftig des Mordes für schuldig befundenen Angeklagten zur lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere seiner Schuld festgestellt. Die hiergegen gerichtete, auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.

I.


2
Das Landgericht Hannover hatte den Angeklagten durch Urteil vom 23. April 2012 wegen Mordes zu 14 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hatte der Senat dieses Urteil, soweit es den Angeklagten betraf, durch Urteil vom 20. Dezember 2012 (3 StR 426/12, StV 2013, 629) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Das Landgericht hatte die Anwendung des gesetzlich vertypten Milderungsgrundes gemäß § 46b StGB nicht rechtsfehlerfrei begründet. Im Umfang der Aufhebung hatte der Senat die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3
Durch Urteil vom 12. August 2013 hatte das Landgericht Hannover den Angeklagten sodann (wiederum) zur Freiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Diese Entscheidung hatte der Senat auf die Revision der Staatsanwaltschaft durch Urteil vom 12. Juni 2014 (3 StR 139/14, NStZ 2015, 182) mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine Strafkammer des Landgerichts Hildesheim zurückverwiesen. Dieses Urteil des Landgerichts Hannover hatte der rechtlichen Nachprüfung nicht standgehalten, da es gegen den Grundsatz der innerprozessualen Bindung an nicht aufgehobene Feststellungen des früheren Urteils vom 23. April 2012 verstoßen hatte. Das Landgericht war in seiner neuen Entscheidung aufgrund der auch in der zweiten Hauptverhandlung abgegebenen Einlassung des Angeklagten davon ausgegangen, dass während dessen Aufenthalts in der Wohnung des Opfers bei ihm das Verlangen hinzugekommen sei, den durch Erinnerungen an Kindheitserlebnisse aufkommenden Hass an dem Tatopfer auszulassen und einem Gefühl, sich gegen zuvor erlebtes Unrecht wehren zu müssen, nachzugeben, indem er das Opfer umbringt. Auf der Grundlage dieser neuen Feststellungen hatte die sachverständig beratene Strafkammer - anders als die Strafkammer im früheren Urteil - angenommen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat erheblich vermindert im Sinne von § 21 StGB gewesen sei und hatte den Strafrahmen des § 211 Abs. 1 StGB gemäß § 49 Abs. 1 StGB gemildert. Indes hatte das Landgericht in seinem ersten Urteil die diesen zusätzlichen Feststellungen zugrunde liegende Einlassung des Angeklagten als widerlegt angesehen und festgestellt, dass beide Täter sich schon vor ihrem Aufbruch zum Tatort einig waren, dass der Angeklagte das Tatopfer töten sollte und dass es dabei (allein) um die Erlangung von Laptops und den Bezug der Wohnung des Opfers ging. Diese Feststellungen waren durch die Entscheidung des Senats nicht aufgehoben worden und für den neuen Tatrichter daher bindend. Diese Bindungswirkung hatte das Landgericht bei seinen neuen Feststellungen, die den bisherigen widersprachen, nicht beachtet.

II.


4
Das angefochtene Urteil des Landgerichts Hildesheim hält der aufgrund der Sachbeschwerde des Angeklagten veranlassten materiell-rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat es versäumt, (selbst) zu prüfen und zu entscheiden, ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit erheblich vermindert im Sinne von § 21 StGB gewesen ist.
5
Im Einzelnen:
6
1. Allerdings ist in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass die Schuldfähigkeit eines Täters keiner näheren Prüfung und Erörterung bedarf, wenn Anhaltspunkte für ihre Beeinträchtigung völlig fehlen (vgl. LK/Schöch, StGB, 12. Aufl., § 20 Rn. 234 mwN). Werden jedoch tatsächliche Gründe behauptet (§ 267 Abs. 2 StPO) oder liegen Umstände vor, die den Ausschluss oder die (erhebliche) Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne von §§ 20, 21 StGB auch nur möglich erscheinen lassen, so bedarf es regelmäßig - gegebenenfalls unter Heranziehung eines Sachverständigen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2008 - 5 StR 542/08, NStZ-RR 2009, 115; MüKoStGB/Streng, 2. Aufl., § 20 Rn. 162 ff.; LK/Schöch aaO, Rn. 236 f.) - von Amts wegen ihrer Prüfung, Erörterung und Darlegung im Urteil (vgl. Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl., § 20 Rn. 19 mwN; S/S-Perron/Weißer, 29. Aufl., § 20 Rn. 45; Schäfer /Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl., Rn. 1416).
7
Gemessen daran war hier die Prüfung und Erörterung der Schuldfähigkeit des Angeklagten sachlich-rechtlich geboten.
8
a) Dies ergibt sich schon aus den vom Landgericht im angefochtenen Urteil - zutreffend selbst getroffenen - Feststellungen zum Lebensweg des Angeklagten und seiner Persönlichkeit: Danach schlugen der Vater und die Stiefmutter den Angeklagten häufig und sperrten ihn wiederholt über längere Zeit ein. Sein Vater missbrauchte ihn sexuell. Kurz vor seinem siebten Lebensjahr kam der Angeklagte wegen der Inhaftierung seines Vaters in ein Heim und wuchs in den Folgejahren in verschiedenen Heimen auf, weil es stets nach nicht allzu langer Zeit zu Problemen kam. In einem dieser Heime kam es zu sexuellen Übergriffen auf ihn mit Oral- und Analverkehr durch ältere Mitbewohner. Der Angeklagte fiel durch Schreianfälle auf, war leicht erregbar, fühlte sich schnell angegriffen und zeigte neben einem geringen Selbstwertgefühl auch Kontaktschwierigkeiten. Außerdem provozierte, bedrohte und beschimpfte er Mitmenschen. Ab April 1997 wurde der - damals sieben Jahre alte - Angeklagte psychotherapeutisch und im Jahr 1998 erstmals stationär psychiatrisch behandelt. In den Folgejahren kam es wegen zunehmender Verhaltensauffälligkeiten und Selbstschädigungen zweimal für mehrere Monate zu weiteren stationären Behandlungen. Ab dem Jahr 2003 verstärkten sich seine Verhaltensauffälligkeiten : Der Angeklagte zeigte wenig Empathie, eine geringe Frustrationstoleranz, Distanzschwierigkeiten, eine herabgesetzte Kritikfähigkeit und oppositionelles Verhalten mit aggressiven Durchbrüchen.
9
b) Aber auch die - vom Landgericht Hannover durch sein Urteil vom 23. April 2012 insoweit bindend festgestellten - besonderen Tatumstände, insbesondere das außergewöhnliche Verhalten des Angeklagten bei der Tatausführung , machten die Prüfung seiner Schuldfähigkeit erforderlich (vgl. BGH, Urteile vom 15. Dezember 1988 - 1 StR 612/88, NJW 1989, 2958 und 4 StR 535/88, NStZ 1989, 190 mwN; LK/Schöch aaO, Rn. 236 mwN). Insoweit ist im Wesentlichen von Bedeutung, dass der Angeklagte - nachdem er seinem Opfer in dessen Wohnung zunächst den Hals durchstochen hatte - diesem über einen Zeitraum von etwa einer Stunde in unterschiedlichen Zeitabständen weitere verschiedene, insgesamt 61 Stich- und Schnittverletzungen beibrachte, darunter einen Stich durch die Schädeldecke, die teilweise nicht lebensgefährlich, aber schmerzhaft waren, um sein Opfer über längere Zeit besonders leiden zu lassen. Schließlich legte er seinem klagenden Opfer ein Kissen auf das Gesicht , setzte sich darauf und wartete, eine Zigarette rauchend, bis dieses kein Lebenszeichen mehr von sich gab.
10
c) Sollte das Landgericht Hildesheim - wofür die Urteilsgründe sprechen könnten - davon ausgegangen sein, dass die Verneinung einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten durch das Landgericht Hannover in seinem Urteil vom 23. April 2012 für die Strafkammer bindend gewesen sei, so wäre dies rechtlich unzutreffend. Das ergibt sich aus dem Folgenden:
11
Hebt das Revisionsgericht ein Urteil in Anwendung des § 353 Abs. 2 StPO im Strafausspruch mit den (dazugehörigen) Feststellungen auf, so bezieht sich diese Aufhebung auf solche Umstände tatrichterlicher Sachverhaltsfeststellung , die ausschließlich die Straffrage betreffen. Hinsichtlich des nicht beanstandeten Schuldspruchs tritt Teilrechtskraft ein. Tatrichterliche Feststellungen , die ausschließlich die Schuldfrage betreffen, und solche, die als dop- pelrelevante Umstände zugleich für Schuld- und Straffrage von Bedeutung sind, bleiben aufrechterhalten und sind für das weitere Verfahren bindend. Hierzu zählen nicht die Feststellungen zur erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten; diese gehören nur zum Rechtsfolgenausspruch (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 353 Rn. 20 mwN). Daher bezieht sich die Aufhebung des Strafausspruchs mit den zugehörigen Feststellungen auch auf die Feststellungen und die Entscheidung des früheren Tatgerichts zur Frage einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Täters im Sinne von § 21 StGB. Eine Bindung des neuen Tatrichters an das insoweit teilweise aufgehobene Urteil besteht in der Regel nur in dem vom Senat in seiner Entscheidung vom 12. Juni 2014 dargelegten Umfang, also an festgestellte Sachverhaltsumstände, in denen die gesetzlichen Merkmale der dem Angeklagten zur Last gelegten Straftat gefunden worden sind und an solche Bestandteile der Sachverhaltsschilderung, aus denen der frühere Tatrichter im Rahmen der Beweiswürdigung seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten abgeleitet hat und die das Tatgeschehen im Sinne eines geschichtlichen Vorgangs näher beschreiben, zum Beispiel die Umstände schildern, die der Tatausführung das entscheidende Gepräge gegeben haben. Hierzu darf der neue Tatrichter keine neuen, den bisherigen widersprechende Feststellungen treffen und seiner Entscheidung zugrunde legen (vgl. auch LR/Franke, StPO, 26. Aufl., § 353 Rn. 29 ff.).
12
Danach war die - für sich gesehen rechtlich nicht zu beanstandende - Feststellung des Landgerichts Hannover in dessen Urteil vom 23. April 2012, die Schuldfähigkeit des Angeklagten sei nicht erheblich vermindert im Sinne von § 21 StGB gewesen, nach der Aufhebung dieses Urteils im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen weggefallen. Da das Landgericht die Schuldfähigkeit unter den gegebenen Umständen nach sachlich-rechtlichen Grundsätzen nicht unerörtert lassen konnte, war es daher gehalten, die Frage einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten selbst zu prüfen und (neu) zu entscheiden.
13
Die Sache bedarf daher zum Strafausspruch (erneut) neuer Verhandlung und Entscheidung.
14
2. Der neue Tatrichter wird darauf hingewiesen, dass die im angefochtenen Urteil für das Vorliegen der besonderen Schuldschwere gegebene Begründung zum Teil rechtlichen Bedenken begegnet.
15
Das Landgericht Hildesheim hat die besondere Schwere der Schuld festgestellt (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB; vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1992 - 2 BvR 1041/88 u.a., BVerfGE 86, 288) und dies unter anderem zu Lasten des Angeklagten damit begründet, dass er mehrere Straftaten mit körperlichen Übergriffen zum Nachteil verschiedener Personen begangen habe , welche das Landgericht Hannover festgestellt hatte. Darüber hinaus habe der Angeklagte nur wenige Stunden nach der menschenverachtenden Tat zum Nachteil des L. auf dem Weg zurück zu dem von ihm und seinem Mittäter bewohnten Zelt Gegenstände aus mehreren Autos entwendet und sei später in ein Restaurant eingebrochen. Eigene Feststellungen zu diesen Straftaten - beruhend etwa auf diesbezüglichen Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung oder sonstigen Beweiserhebungen - hat das Landgericht Hildesheim nach den Urteilsgründen nicht getroffen, sondern sich insoweit ersichtlich allein auf die entsprechenden - im Wortlaut wiedergegebenen - früheren Feststellungen des Landgerichts Hannover bezogen. Dies ist rechtlich bedenklich. Denn aufgrund der Revisionsentscheidungen des Senats, durch die der Strafausspruch der früheren Urteile mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben worden war, hatte der neue Tatrichter zum Strafausspruch, zu dem auch die Feststellung der besonderen Schuldschwere gehört, eigene Feststellungen zu treffen. Es stellt daher einen sachlich-rechtlichen Fehler dar, wenn der neue Tatrichter - wie hier - sein Urteil auf aufgehobene Feststellungen stützt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 353 Rn. 20 ff.; BGH, Beschluss vom 29. Mai 2012 - 3 StR 156/12, wistra 2012, 356).
16
Unabhängig davon gilt allgemein: Sollen aus Vortaten und Vorstrafen gewichtigere Konsequenzen gezogen werden, ist es in der Regel sachlichrechtlich geboten, die früheren Taten mit einer (zusammengefassten) Sachverhaltsschilderung und ggf. auch mit relevanten früheren Strafzumessungserwägungen festzustellen und mitzuteilen (vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren aaO, Rn. 1387). In solchen Fällen kann unter Umständen die bloße Mitteilung des Bundeszentralregisterinhaltes nicht genügen. Dies hat das Landgericht Hildesheim hier nur hinsichtlich des Urteils des Amtsgerichts Lehrte vom 21. Februar 2013 beachtet.
Becker Pfister Hubert Mayer Gericke
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Annotations

(1) Wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist,

1.
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann,
kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wobei an die Stelle ausschließlich angedrohter lebenslanger Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren tritt. Für die Einordnung als Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist, werden nur Schärfungen für besonders schwere Fälle und keine Milderungen berücksichtigt. War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nr. 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. Anstelle einer Milderung kann das Gericht von Strafe absehen, wenn die Straftat ausschließlich mit zeitiger Freiheitsstrafe bedroht ist und der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat.

(2) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 hat das Gericht insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Art und den Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung oder Verhinderung der Tat, den Zeitpunkt der Offenbarung, das Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Täter und die Schwere der Tat, auf die sich seine Angaben beziehen, sowie
2.
das Verhältnis der in Nummer 1 genannten Umstände zur Schwere der Straftat und Schuld des Täters.

(3) Eine Milderung sowie das Absehen von Strafe nach Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn der Täter sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 207 der Strafprozessordnung) gegen ihn beschlossen worden ist.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.

(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.

(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.

(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.

(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren das Urteil aufgehoben wird.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1.
fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,
2.
nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und
3.
die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.
§ 57 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 gilt entsprechend.

(2) Als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gilt jede Freiheitsentziehung, die der Verurteilte aus Anlaß der Tat erlitten hat.

(3) Die Dauer der Bewährungszeit beträgt fünf Jahre. § 56a Abs. 2 Satz 1 und die §§ 56b bis 56g, 57 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 gelten entsprechend.

(4) Das Gericht kann Fristen von höchstens zwei Jahren festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.