Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Feb. 2019 - 2 StR 358/17
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts – zu Ziff. 2 auf seinen Antrag – und der Beschwerdeführerin am 26. Februar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs.1 (analog) StPO beschlossen :
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. März 2017, soweit es sie betrifft, dahin geändert, dass die Angeklagte wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt wird. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten sowie die dem Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum Betrug in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es die Angeklagte und die beiden nicht revidierenden Mitangeklagten verurteilt, als Gesamtschuldner an den Adhäsionskläger 94.414,11 Euro und 2.217,45 Euro jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14. März 2017 zu zah- len. Die Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet, hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
I.
- 2
- Nach den Feststellungen fasste der gesondert Verfolgte N. Anfang 2013 den Entschluss, die von ihm gegründeten Firmen „C. “ und „D. “ im Rahmen eines betrügerischen Anlagemodells einzusetzen , bei dem es vordergründig um ein Investment in Edelhölzer ging. Über Vertriebsmitarbeiter sollten Anleger dazu verleitet werden, Oliven- und Walnussbäume in Griechenland zu erwerben, die nach der vertraglichen Vereinbarung eine von N. ebenfalls gegründete Firma während einer Laufzeit von bis zu 25 Jahren bewirtschaften und verwerten sollte, um das Anlagekapital anschließend verzinst zurückzuzahlen. N. beabsichtigte von Beginn an nicht, die vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, sondern wollte über einen möglichst langen Zeitraum Geld von einer Vielzahl von Anlegern einsammeln und dieses vorrangig für geschäftszweckfremde eigene Zwecke verwenden. Im Zeitraum zwischen 1. März 2013 und 29. April 2014 wurden 85 Anleger zum Abschluss von 98 Kaufverträgen mit der „C. “ veranlasst, zwischen 1. Mai 2014 und 25. Juni 2015 schlossen 54 Anleger 63 Kaufverträge mit der „D. “, wodurch den Käufern ein Gesamtschaden in Höhe von rund 1,9 Mio. € entstand.
- 3
- Die Angeklagte, die frühzeitig in die Planungen eingeweiht worden war, unterstützte den gesondert Verfolgten N. bei der Entwicklung und dem Aufbau des Geschäftsmodells. Als Leiterin des Büros der „C. “ war sie eigenverantwortlich für deren Buchführung, Lohn- und Personalfragen zuständig und verwaltete die abgeschlossenen Verträge. Darüber hinaus fungierte sie als zentrale Ansprechpartnerin der Verantwortlichen der „D. “ für die Organisation des Büros und unterstützte deren Mitarbeiter bei der Korrespondenz mit Kunden. Von den Büros der beiden Firmen aus wurden Beratungstermine mit Anlegern vereinbart, die Vertriebsmitarbeiter mit Informationsmaterial versorgt und die Vermittlungsprovisionen berechnet und verteilt.
II.
- 4
- 1. Die konkurrenzrechtliche Bewertung des Landgerichts hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand, da die Feststellungen die Verurteilung der Angeklagten wegen zweier tatmehrheitlich begangener Taten nicht rechtfertigen.
- 5
- a) Zwar hat das Landgericht – im Ausgangspunkt zutreffend – bei der Bewertung des Tatgeschehens die Grundsätze des sogenannten uneigentlichen Organisationsdelikts herangezogen. Danach können einzelne Beiträge eines Mittäters, mittelbaren Täters oder Gehilfen, die der Errichtung, Aufrechterhaltung und dem Ablauf eines auf Straftaten ausgerichteten Geschäftsbetriebs dienen, zu einer Tat im Rechtssinne zusammengefasst werden, indem die aus der Unternehmensstruktur heraus begangenen Tathandlungen in der Person des betreffenden Tatbeteiligten zu einer einheitlichen Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zusammengeführt werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 3. März 2016 – 4 StR 134/15, wistra 2016, 309, 310 mwN).
- 6
- Ungeachtet der Frage, ob – wie vom Landgericht angenommen – beim gesondert Verfolgten N. wegen der unterschiedlichen Rechtspersönlichkeit der von ihm betriebenen Gesellschaften zwei separate Organisationsdelikte vorlagen, geht die Annahme der Strafkammer fehl, dass in Bezug auf die Angeklagte von zwei tatmehrheitlichen Fällen der Beihilfe auszugehen ist. Da die Tatbeiträge der Angeklagten S. zu Aufbau und Aufrechterhaltung des auf Straftaten ausgerichteten Geschäftsbetriebes der Realisierung eines einheitlichen Tatplans dienten, gleichzeitig die Einzeldelikte förderten und sich auf die Vertragsabschlüsse beider Gesellschaften unterstützend auswirkten, werden sie in ihrer Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft. Deshalb liegt nur eine Tat der Beihilfe zum Betrug vor. Der Senat hat den Schuldspruch insoweit in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO geändert.
- 7
- b) Mit der Annahme nur einer Tat entfallen die festgesetzten Einzelstrafen. Die Strafzumessungserwägungen sind für sich genommen rechtsfehlerfrei. Auf dieser Grundlage kann in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Gesamtstrafe als Einzelstrafe bestehen bleiben (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2013 – 5 StR 279/13, juris Rn. 4). Die geänderte konkurrenzrechtliche Bewertung lässt den Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat unberührt. Es kann deshalb ausgeschlossen werden, dass die Kammer bei Annahme nur einer Tat auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.
- 8
- 2. Entgegen den Ausführungen in der Zuschrift des Generalbundesanwalts hält die Adhäsionsentscheidung, die Angeklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.217,45 Euro nebst Zinsen an den Adhäsionskläger zu verurteilen, rechtlicher Nachprüfung stand.
- 9
- a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Schädiger diejenigen durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2014 – III ZR 37/13, NJW 2014, 939, 942 Rn. 48 mwN). Maßgeblich ist insofern die ex-ante-Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2015 – IX ZR 280/14, juris Rn. 8 mwN). Dabei sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Es kommt darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Schadensfalls aus der Sicht des Geschädigten darstellt (BGH aaO). In einfach gelagerten Fällen ist die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts nur ausnahmsweise gerechtfertigt (BGH, Urteil vom 16. Juli 2015 – IX ZR 197/14, juris Rn. 55).
- 10
- b) Daran gemessen begegnet die Wertung des Landgerichts, die zur vorgerichtlichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen angefallenen Rechtsanwaltskosten als Kosten angemessener Rechtsverfolgung anzusehen , keinen rechtlichen Bedenken. Nach den Umständen des Einzelfalls, bei dem es um Ansprüche aus Anlagebetrugstaten ging, bedurfte es über die Angabe der abgerechneten 1,3-Geschäftsgebühr hinaus keiner weiteren Feststellungen zur Zweckmäßigkeit und Erforderlichkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts.
- 11
- c) Der allein den zweiten Adhäsionsausspruch betreffende Aufhebungsantrag des Generalbundesanwalts zwingt den Senat nicht, die Revision gemäß § 349 Abs. 5 StPO durch Urteil zu verwerfen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 2014 – 3 StR 346/14, NStZ-RR 2014, 350, 351).
III.
- 12
- Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, die Angeklagte gemäß § 473 Abs. 4 StPO teilweise von den durch ihr Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen.
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.
(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.
(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.
(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.
(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.
(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.
(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.
(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.
(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.