Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Aug. 2019 - 2 StR 85/19

published on 29/08/2019 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Aug. 2019 - 2 StR 85/19
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 85/19
vom
29. August 2019
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:290819B2STR85.19.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. August 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. November 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt ist. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „schweren Raubes in Tat- einheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Diebstahls“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und die Einziehung von „Wertersatz“ - richtig: des Wertes von Taterträgen - in Höhe von 18.330 € sowie eines näher bezeichneten CS-Gases angeordnet. Die hiergegen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.


2
Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen war der Angeklagte von September 2014 bis zu seiner Kündigung im September 2017 in einer T. -Filiale in F. als Verkäufer angestellt. Anfang Dezember 2017 beschloss er, unter Ausnutzung der während seiner Beschäftigung erworbenen Kenntnisse zu den dortigen Räumlichkeiten und Betriebsabläufen Bargeld aus dem Tresor dieser T. -Filiale zu entwenden.
3
In Umsetzung des Tatplanes hatte der Angeklagte ausgekundschaftet, dass die Zeugin A. , mit der er längere Zeit zusammengearbeitet hatte, am 12. Dezember 2017 in der „Spätschicht“ arbeiten und nach Schichtende die zur Filiale gehörigen Schlüssel mit nach Hause nehmen würde. Er lauerte ihr an diesem Abend gegen 21:25 Uhr an der ihm bekannten Wohnanschrift in einem Hinterhof auf und sprühte ihr „ohne Vorwarnung“ mit einem Reizstoffsprühgerät in das Gesicht, um aus ihrer Handtasche die Filialschlüssel - und mit diesen das im Tresor deponierte Bargeld - zu entwenden. Dem zufällig anwesenden Passanten S. , der der Zeugin A. zur Hilfe eilte, sprühte er ebenfalls mit dem Reizstoffsprühgerät ins Gesicht. Es gelang dem Angeklagten daraufhin, der Zeugin A. die Handtasche zu entreißen und damit davonzulaufen. S. lief dem Angeklagten hinterher, gab die Verfolgung allerdings auf, als dieser ihm - um sich „das Diebesgut“ zu sichern - nochmals „das Pfefferspray“ ins Gesicht sprühte.
4
Der Angeklagte entnahm der Handtasche der Zeugin A. die Filialschlüssel , entledigte sich der Tasche mit deren übrigen Inhalt auf seinem weiteren Fluchtweg und ließ sich unmittelbar von einem Taxi zur Filiale der T.
GmbH fahren, wo er zwischen 21:30 und 22:18 Uhr eintraf. Mit den entwendeten Schlüsseln öffnete er die Räumlichkeiten und den dort befindlichen Tresor. Seiner vorgefassten Absicht entsprechend entnahm er aus diesem 18.330 € Bargeld und verließ die Filiale über den Hinterausgang.

II.


5
Die sachrechtliche Überprüfung des Urteils führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Schuld- und Strafausspruchs.
6
1. Die Verurteilung wegen tatmehrheitlich begangenen Diebstahls hat keinen Bestand. Der Schuldspruch ist dahingehend zu ändern, dass der Angeklagte des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig ist.
7
a) Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass der Angeklagte im Fall II.1. der Urteilsgründe die Tatbestände des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB sowie der §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB verwirklicht hat, indem er sowohl der Zeugin A. als auch dem ihr zur Hilfe eilenden Zeugen S. jeweils mit dem Reizstoffsprühgerät in das Gesicht sprühte, um sodann der Zeugin

A.

die Handtasche entreißen zu können. Dabei erfolgte der nochmalige Einsatz des Sprühgeräts gegen den Zeugen S. noch „bei der Tat“ und weist keine eigenständige Bedeutung auf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2008 - 3 StR 229/08, NStZ-RR 2008, 342, 343; vom 1. Oktober 2008 - 5 StR 445/08, BGHSt 52, 376, 377 f.; Urteil vom 25. März 2009 - 5 StR 31/09, BGHSt 53, 234, 236; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 250 Rn. 18 mwN).
8
Die Strafkammer hat indes versäumt, die Erfüllung des Qualifikationstatbestands des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB in der gebotenen Weise im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen, soweit sie lediglich auf „schweren“ und nicht auf „besonders schweren Raub“ erkannt hat. Zudem hat sie im Schuldspruch nicht zum Ausdruck gebracht, dass der Angeklagte - im Rahmen eines Raubgeschehens in engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang - die körperliche Unversehrtheit zweier verschiedener Rechtsgutträger verletzte und somit der besonders schwere Raub tateinheitlich mit zwei Fällen der Körperverletzung zusammentrifft (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 19. Januar 2007 - 2 StR 498/06, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 28. Oktober 1986 - 5 StR 518/86, BGHR StGB § 52 Abs. 1 Rechtsgüter, höchstpersönliche 1), was entsprechend in den Urteilstenor aufzunehmen ist.
9
b) Der weitere Schuldspruch wegen Diebstahls, auf den das Landgericht im Fall II.2. der Urteilsgründe erkannt hat, hat zu entfallen. Die Strafkammer hat verkannt, dass es sich bei der Wegnahme des Bargeldes aus dem Tresor nicht um eine zum Vorgeschehen im Verhältnis der Tatmehrheit stehende selbstständige Tat, sondern um einen rechtlich unselbstständigen Teilakt des mit Fall II.1. der Urteilsgründe begonnenen besonders schweren Raub handelte.
10
Kennzeichnend für das Vorliegen einer Raubtat i.S.d. §§ 249 ff. StGB ist die Wegnahme einer Sache „mit Gewalt gegen eine Person“ oder „unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben“. Die raubspezifische Einheit zwischen Nötigungshandlung und Wegnahme ist gegeben , wenn zwischen beiden Elementen sowohl eine subjektiv-finale Verknüpfung als auch ein zeitlicher und räumlicher Zusammenhang bestehen (vgl. BGH, Urteile vom 15. Dezember 1983 - 4 StR 640/83, MDR/H 1984, 276; vom 20. Januar 2016 - 1 StR 398/15, BGHSt 61, 141, 144 ff.; vom 22. Juni 2016 - 5 StR 98/16, BGHSt 61, 197, 199 ff.; Beschluss vom 13. Oktober 2005 - 5 StR 366/05, NStZ 2006, 38). Für den räumlich-zeitlichen Zusammenhang ist weder erforderlich, dass der Ort der Nötigungshandlung und der Ort des Gewahrsamsbruchs identisch sind, noch bestehen verbindliche Werte zu einem zeitlichen Höchstmaß zwischen Einsatz des Nötigungsmittels und Wegnahme (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 4 StR 640/83, aaO). Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls, wobei es vor allem darauf ankommt, ob es zu einer - vom Täter erkannten - nötigungsbedingten Schwächung des Gewahrsamsinhabers in seiner Verteidigungsfähigkeit oder -bereitschaft gekommen ist (vgl. BGH, Urteile vom 20. Januar 2016 - 1 StR 398/15, aaO, 148; vom 22. Juni 2016 - 5 StR 98/16, aaO, 201).
11
Nach diesen Maßstäben bildet das hier zu beurteilende Tatgeschehen bei natürlicher Betrachtung eine Einheit, bei der sich die Entwendung des Bargeldes aus dem Tresor lediglich als unselbstständiger Teil des mit Abnötigung der Filialschlüssel begonnenen Raubes darstellt. Der Angeklagte hatte von Anfang an - ausschließlich - die Absicht, der Zeugin A. die zur T. – Filiale gehörigen Schlüssel zu entwenden, um damit das im dort befindlichen Tresor deponierte Bargeld an sich zu bringen. Mit der Gewaltanwendung hat er die Wegnahme der Schlüssel lediglich als Zwischenziel zur beabsichtigten Entwendung des Bargeldes erstrebt. Entsprechend seinem Tatplan begab er sich ohne Zäsur nach dem um 21:25 Uhr in F. -N. verübten Überfall auf die Zeugin A. in einer festgestellten Fahrzeit von lediglich 15 bis 20 Minuten zur T. -Filiale in die F. Innenstadt, wo er vor 22:18 Uhr mit den entwendeten Schlüsseln die im Tresor befindlichen 18.330 € wegnahm.
12
Der Einsatz des Reizgases gegen die Zeugen führte zu einer Schwächung der Verteidigungsfähigkeit der Zeugin A. hinsichtlich des Gewahr- sams an dem im Tresor befindlichen Bargeld, die im Zeitpunkt der Wegnahme des Geldes noch fortwirkte, was sich der Angeklagte zunutze machte. Die Zeugin Sc. , die als Leiterin der T. -Filiale ebenfalls über einen Schlüssel zu den Geschäftsräumen und zum Tresor verfügte, erfuhr erst um 22:00 Uhr von dem Überfall und erreichte die Filiale erst um 22:32 Uhr und damit zu spät, um den Angeklagten noch an der Wegnahme des Bargeldes zu hindern.
13
§ 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 354 Rn. 16 mwN).
14
2. Die Schuldspruchänderung von Tatmehrheit zu Tateinheit führt zum Wegfall der von der Strafkammer festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen von zwei Jahren und neun Monaten sowie von einem Jahr. Die daraus gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren kann in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO als Einzelstrafe bestehen bleiben (vgl. Senat, Beschlüsse vom 6. Dezember 2012 - 2 StR 294/12, juris Rn. 5; vom 26. Februar 2019 - 2 StR 358/17, juris Rn. 7; vom 8. Juli 2013 - 5 StR 279/13, juris Rn. 4; MeyerGoßner /Schmitt, aaO, § 354 Rn. 22 mwN). Es ist auszuschließen, dass die Strafkammer auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte, wenn sie bei der Strafzumessung zutreffend von einer einheitlichen Tat des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen ausgegangen wäre. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass das Landgericht - auf der Grundlage der rechtsfehlerhaften Aufspaltung des Geschehens in zwei Taten - die Annahme eines minder schweren Falles gemäß § 250 Abs. 3 StGB insbesondere auch mit der Erwägung begründet hat, dass „mit Ausnahme der Schlüssel“ die geraubte Tatbeute „unmittelbar sichergestellt und der Geschädig- ten A. zu- rückgegeben“ worden ist. Bei zutreffender rechtlicher Würdigung wärenhinge- gen auch die aus dem Tresor entwendeten 18.330 € als Raubbeute in Rechnung zu stellen gewesen.

III.


15
Im Hinblick auf den nur geringfügigen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Appl Krehl Zeng
RiBGH Wenske ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Schmidt Appl
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn

1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen,
2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder
3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.

(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.

(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.