Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Dez. 2015 - 2 ARs 434/14

ECLI:ECLI:DE:BGH:2015:231215B2ARS434.14.0
23.12.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 434/14
vom
23. Dezember 2015
in der Strafsache
gegen
wegen vorsätzlichen Inverkehrbringen bedenklicher Arzneimittel
hier: Anfragebeschluss des 5. Strafsenats vom 5. November 2014
- 5 StR 107/14 - gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG
ECLI:DE:BGH:2015:231215B2ARS434.14.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Dezember 2015 beschlossen :
Der beabsichtigten Entscheidung des 5. Strafsenats steht Rechtsprechung des 2. Strafsenats nicht entgegen. An eventuell früher abweichender Rechtsprechung hält der Senat nicht fest.

Gründe:


1
Der 5. Strafsenat hat in dem Verfahren 5 StR 107/14 über die Revision eines Angeklagten zu entscheiden, der vom Landgericht wegen vorsätzlichen Inverkehrbringens bedenklicher Arzneimittel in 87 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden ist. Zugrunde liegt ein Fall, in dem der Angeklagte Kräutermischungen aus getrocknetem Pflanzenmaterial in Verkehr gebracht hat, denen verschiedene, dem Betäubungsmittelgesetz zum damaligen Zeitpunkt weitgehend noch nicht unterliegende synthetische Cannabinoide zugesetzt waren. Einen therapeutischen oder medizinisch-prophylaktischen Nutzen für die Gesundheit der Konsumenten hatten die Kräutermischungen nicht.
2
Der 5. Strafsenat ist der Auffassung, die vom Angeklagten vertriebenen Kräutermischungen könnten im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in dessen Urteil vom 10. Juli 2014 – C-358/13 und C-181/14 (NStZ 2014, 461) nicht als Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 AMG angesehen werden. Deshalb könne der Schuldspruch keinen Bestand haben. Er meint aber, soweit nicht das Betäubungsmittelgesetz Anwendung finde, sei das Inverkehrbringen der Kräutermischungen als Vergehen gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 1 VTabakG anzusehen. Es handele sich bei den Kräutermischungen um den Ta- bakerzeugnissen ähnliche Waren; denn diese seien zum Rauchen bestimmt. Der Vorgang sei dem Rauchen von Zigaretten ähnlich, ohne dass es darauf ankomme, ob die verwendeten Stoffe mit Tabakerzeugnissen verwechselbar seien. Nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 1 VTabakG komme es nicht darauf an, dass der Konsument zusätzlich zum Erlebnis des Rauchens eine Rauschwirkung erzielen wolle. Der Normzweck des Gesundheitsschutzes gebiete die Einbeziehung der Kräutermischungen in den Begriff der tabakähnlichen Erzeugnisse im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 VTabakG. Nur Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes seien vorrangig nach Betäubungsmittelrecht zu beurteilen und deshalb nicht dem Tabakrecht unterworfen.
3
Der 5. Strafsenat fragt an, ob Rechtsprechung des Senats, insbesondere dessen Beschluss vom 13. August 2014 – 2 StR 22/13, entgegensteht. Dies ist nicht der Fall; vorsorglich gibt der Senat entgegenstehende Rechtsprechung auf.
4
Der Senat stimmt mit dem 5. Strafsenat darin überein, dass der Begriff des Funktionsarzneimittels auch voraussetzt, dass das Mittel – unbeschadet eventueller gesundheitsschädlicher Nebenfolgen – jedenfalls unter anderem auch eine positive Wirkung auf die Gesundheit hat oder haben soll.
5
Zu den Funktionsarzneimitteln zählen alle Stoffe und Stoffzubereitungen , die im oder am menschlichen Körper angewendet oder einem Menschen verabreicht werden können, um die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen , zu korrigieren oder zu beeinflussen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a AMG). Das Produkt muss die Körperfunktionen nachweisbar und in nennenswerter Weise wiederherstellen, korrigieren oder beeinflussen können, wobei auf dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch abzustellen ist. Unter Berücksichtigung der Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs in seinem Urteil vom 10. Juli 2014 - C-358/13 und C-181/14 – (NStZ 2014, 461 ff.) sind aber solche Stoffe oder Stoffzusammensetzungen keine Funktionsarzneimittel, deren Wirkung sich auf eine schlichte Beeinflussung der physiologischen Funktionen beschränkt , ohne dass sie geeignet wären, der menschlichen Gesundheit unmittelbar oder mittelbar zuträglich zu sein.
6
Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. November 2014 – 3 C 25/13, 26/13, 27/13, NVwZ 2015, 425 ff., 749 ff., PharmR 2015, 252, 257 ff.) und derjenigen des Senats (Urteil vom 23. Dezember 2015 - 2 StR 525/13).
7
Dementsprechend hat der Senat durch seinen Beschluss vom 13. August 2014 - 2 StR 22/13 - auf einen nach dem Vorabentscheidungsverfahren geänderten Antrag des Generalbundesanwalts die Verurteilung eines Angeklagten gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 1 AMG aufgehoben. In einer Reihe von Fällen, in denen der Angeklagte jenes Verfahrens weder nach dem Arzneimittelgesetz noch nach dem Betäubungsmittelgesetz verurteilt werden konnte, hat es ihn freigesprochen.
8
Über die weitere Frage, ob eine Verurteilung nach § 52 VTabakG in Betracht kommt, hat der Senat dort nicht ausdrücklich entschieden. Diese Frage wurde in jenem Fall weder vom Landgericht noch von der Revision, dem Generalbundesanwalt oder dem Senat ausdrücklich thematisiert.
9
Zugrunde lag folgende Feststellung des Tatgerichts: „Auf den Päck- chen befand sich der Hinweis, dass die Kräutermischung nicht zum menschlichen Konsum, sondern nur zum Verräuchern bestimmt sei. Allerdings wusste der Angeklagte, dass seine Kunden die Kräutermischungen zum Rauchen in Form von Joints oder mittels Wasserpfeife erwarben. Ein Verräuchern im Sinne einer Raumerfrischung war eine völlig zu vernachlässigende Verwendungswei- se.“
10
Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 VTabakG stehen den Tabakerzeugnissen ähnliche Waren den Tabakerzeugnissen gleich, die zum Rauchen, Kauen oder anderweitigen oralen Gebrauch oder zum Schnupfen bestimmt sind. Welche Anforderungen an die Eigenschaften von tabakähnlichen Waren oder deren Zweckbestimmung zu stellen sind (einschränkend BGH, Beschluss vom 20. Januar 2015 – 3 ARs 28/14, NStZ-RR 2015, 142, 143 f.), hat der Senat in seinem Beschluss vom 13. August 2014 - 2 StR 22/13 - nicht entschieden. Soweit damit angedeutet sein könnte, dass die §§ 3 Abs. 2, 52 Abs. 2 Nr. 1 VTabakG auf ein Rauchen von Kräutermischungen nicht anwendbar seien, würde der Senat mehrheitlich daran nicht festhalten wollen. Fischer Eschelbach Ott Zeng Bartel

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 132


(1) Beim Bundesgerichtshof werden ein Großer Senat für Zivilsachen und ein Großer Senat für Strafsachen gebildet. Die Großen Senate bilden die Vereinigten Großen Senate. (2) Will ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Sena

Arzneimittelgesetz - AMG 1976 | § 2 Arzneimittelbegriff


(1) Arzneimittel im Sinne dieses Gesetzes sind Arzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind. Dies sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, 1. die zur Anwendung im oder am menschlichen Körper bestimmt sind und als Mittel mit Eigenscha

Arzneimittelgesetz - AMG 1976 | § 95 Strafvorschriften


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer1.entgegen § 5 Absatz 1 ein Arzneimittel in den Verkehr bringt oder bei anderen anwendet,2.entgegen § 6 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz

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(1) Beim Bundesgerichtshof werden ein Großer Senat für Zivilsachen und ein Großer Senat für Strafsachen gebildet. Die Großen Senate bilden die Vereinigten Großen Senate.

(2) Will ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats abweichen, so entscheiden der Große Senat für Zivilsachen, wenn ein Zivilsenat von einem anderen Zivilsenat oder von dem Großen Zivilsenat, der Große Senat für Strafsachen, wenn ein Strafsenat von einem anderen Strafsenat oder von dem Großen Senat für Strafsachen, die Vereinigten Großen Senate, wenn ein Zivilsenat von einem Strafsenat oder von dem Großen Senat für Strafsachen oder ein Strafsenat von einem Zivilsenat oder von dem Großen Senat für Zivilsachen oder ein Senat von den Vereinigten Großen Senaten abweichen will.

(3) Eine Vorlage an den Großen Senat oder die Vereinigten Großen Senate ist nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat, daß er an seiner Rechtsauffassung festhält. Kann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, wegen einer Änderung des Geschäftsverteilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befaßt werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abweichend entschieden wurde, zuständig wäre. Über die Anfrage und die Antwort entscheidet der jeweilige Senat durch Beschluß in der für Urteile erforderlichen Besetzung; § 97 Abs. 2 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes und § 74 Abs. 2 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung bleiben unberührt.

(4) Der erkennende Senat kann eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

(5) Der Große Senat für Zivilsachen besteht aus dem Präsidenten und je einem Mitglied der Zivilsenate, der Große Senate für Strafsachen aus dem Präsidenten und je zwei Mitgliedern der Strafsenate. Legt ein anderer Senat vor oder soll von dessen Entscheidung abgewichen werden, ist auch ein Mitglied dieses Senats im Großen Senat vertreten. Die Vereinigten Großen Senate bestehen aus dem Präsidenten und den Mitgliedern der Großen Senate.

(6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt. Dies gilt auch für das Mitglied eines anderen Senats nach Absatz 5 Satz 2 und für seinen Vertreter. Den Vorsitz in den Großen Senaten und den Vereinigten Großen Senaten führt der Präsident, bei Verhinderung das dienstälteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(1) Arzneimittel im Sinne dieses Gesetzes sind Arzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind. Dies sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen,

1.
die zur Anwendung im oder am menschlichen Körper bestimmt sind und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder Linderung oder zur Verhütung menschlicher Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt sind oder
2.
die im oder am menschlichen Körper angewendet oder einem Menschen verabreicht werden können, um entweder
a)
die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen oder
b)
eine medizinische Diagnose zu erstellen.

(2) Als Arzneimittel gelten Gegenstände, die ein Arzneimittel nach Absatz 1 enthalten oder auf die ein Arzneimittel nach Absatz 1 aufgebracht ist und die dazu bestimmt sind, dauernd oder vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung gebracht zu werden.

(3) Arzneimittel im Sinne dieses Gesetzes sind nicht

1.
Tierarzneimittel im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43; L 163 vom 20.6.2019, S. 112; L 326 vom 8.10.2020, S. 15; L 241 vom 8.7.2021, S. 17) und veterinärmedizintechnische Produkte nach § 3 Absatz 3 des Tierarzneimittelgesetzes,
2.
Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist,
3.
kosmetische Mittel im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a auch in Verbindung mit Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59; L 318 vom 15.11.2012, S. 74; L 72 vom 15.3.2013, S. 16; L 142 vom 29.5.2013, S. 10; L 254 vom 28.8.2014, S. 39; L 17 vom 21.1.2017, S. 52; L 326 vom 9.12.2017, S. 55; L 183 vom 19.7.2018, S. 27; L 324 vom 13.12.2019, S. 80; L 76 vom 12.3.2020, S. 36), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1966 (ABl. L 307 vom 28.11.2019, S. 15) geändert worden ist,
4.
Erzeugnisse im Sinne des § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes,
5.
Biozid-Produkte nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1; L 303 vom 20.11.2015, S. 109; L 305 vom 21.11.2015, S. 55; L 280 vom 28.10.2017, S. 57), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/407 (ABl. L 81 vom 9.3.2021, S. 15) geändert worden ist,
6.
Futtermittel im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
7.
Medizinprodukte und Zubehör für Medizinprodukte im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9; L 334 vom 27.12.2019, S. 165), die durch die Verordnung (EU) 2020/561 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 und 4 der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176; L 117 vom 3.5.2019, S. 11; L 334 vom 27.12.2019, S. 167) in der jeweils geltenden Fassung, es sei denn, es handelt sich um Arzneimittel im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b,
8.
Organe im Sinne des § 1a Nr. 1 des Transplantationsgesetzes, wenn sie zur Übertragung auf menschliche Empfänger bestimmt sind.

(3a) Arzneimittel sind auch Erzeugnisse, die Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen sind oder enthalten, die unter Berücksichtigung aller Eigenschaften des Erzeugnisses unter eine Begriffsbestimmung des Absatzes 1 fallen und zugleich unter die Begriffsbestimmung eines Erzeugnisses nach Absatz 3 fallen können.

(4) Solange ein Mittel nach diesem Gesetz als Arzneimittel zugelassen oder registriert oder durch Rechtsverordnung von der Zulassung oder Registrierung freigestellt ist, gilt es als Arzneimittel. Hat die zuständige Bundesoberbehörde die Zulassung oder Registrierung eines Mittels mit der Begründung abgelehnt, dass es sich um kein Arzneimittel handelt, so gilt es nicht als Arzneimittel.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 22/13
vom
13. August 2014
in der Strafsache
gegen
wegen vorsätzlichen Inverkehrbringens von bedenklichen Arzneimitteln u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. August 2014 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 und 3 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 27. September 2012
a) in den Fällen 1 bis 45 der Urteilsgründe aufgehoben;
b) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte in den Fällen 46 und 47 der Urteilsgründe des fahrlässigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen schuldig ist; die tateinheitlichen Verurteilungen wegen vorsätzlichen Inverkehrbringens von bedenklichen Arzneimitteln entfallen;
c) im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. In den Fällen 1 bis 45 der Urteilsgründe wird der Angeklagte freigesprochen. Im Umfang des Freispruchs trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht - Strafrichter - Dillenburg zurückverwiesen. 4. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Inverkehrbringens von bedenklichen Arzneimitteln in 47 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit fahrlässigem unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ferner hat es den Verfall von Wertersatz in Höhe von 50.000 Euro angeordnet und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts handelte der Angeklagte als Betreiber eines sogenannten „Headshops“ seit 2009 mit Kräutermischun- gen, die, wie er wusste, verschiedene synthetische Cannabinoide enthielten. Diese unterfielen – mit zwei Ausnahmen (Fälle 46, 47) – zur Tatzeit nicht dem Betäubungsmittelgesetz. Das Landgericht wertete die angeklagten Fälle jeweils als vorsätzliches Inverkehrbringen von bedenklichen Arzneimitteln, da die in den Kräutermischungen enthaltenen Cannabinoide als Arzneimittel im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AMG einzustufen seien. In den Fällen 46 und 47 hat das Landgericht tateinheitlich den Tatbestand des fahrlässigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln als verwirklicht angesehen. Bei bestimmten , in diesen Fällen bezogenen Kräutermischungen habe der Angeklagte auf Grund der ihm bekannten Ergebnisse der chemischen Untersuchung durch das Hessische Landeskriminalamt damit rechnen müssen, dass dem Betäubungsmittelgesetz unterfallende Substanzen enthalten seien.
3
2. Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt: „Auf die Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 28. Mai 2013 (3 StR 437/12) und des 5. Strafsenats vom 8. April 2014 (5 StR 107/14) hat der Gerichtshof der Europäischen Union in den verbundenen Rechtssachen C-358/13 und C-181/14 mit Urteil vom 10. Juli 2014 entschieden: 'Art. 1 Nr. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel in der durch die Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 geänderten Fassung ist dahin auszulegen , dass davon Stoffe wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht erfasst werden, deren Wirkungen sich auf eine schlichte Beeinflussung der physiologischen Funktionen beschränken , ohne dass sie geeignet wären, der menschlichen Gesundheit unmittelbar oder mittelbar zuträglich zu sein, die nur konsumiert werden, um einen Rauschzustand hervorzurufen, und die dabei gesundheitsschädlich sind.' Diese Auslegung bedeutet für das vorliegende Verfahren, dass die vom Angeklagten gehandelten Kräutermischungen mit aufgebrachten synthetischen Cannabinoiden (entgegen der Auffassung des Landgerichts) nicht als Arzneimittel im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AMG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17. Juli 2009 (BGBl. I 1990), mit dem der Arzneimittelbegriff in § 2 Abs. 1 AMG grundlegend neu gefasst und dabei der europarechtliche Arzneimittelbegriff zur Umsetzung der Richtlinie in das AMG übernommen wurde, angesehen werden können, das Handeln des Angeklagten mithin nicht der Strafvorschrift des § 95 Abs. 1 Nr. 1 AMG unterfällt. Nach den Feststellungen des Landgerichts wurden die Stoffe nicht zu therapeutischen Zwecken, sondern ausschließlich zur Erzielung einer berauschenden Wirkung mit dem Gefühl der Entspannung und einer veränderten Bewusstseinslage mit Verstärkung positiver Empfindungen konsumiert und waren dabei gesundheitsschädlich (UA S. 8/9).
In den Fällen 1 bis 45 kommt auch eine Strafbarkeit nach dem BtMG nicht in Betracht, da die aufgebrachten synthetischen Cannabinoide zur Tatzeit (noch) nicht in Anlage II zum BtMG aufgeführt waren und daher keine Betäubungsmittel im Sinne von § 1 Abs. 1 BtMG waren; die Substanzen JWH-081, JWH-122, JWH210 , JWH-203 wurden erst durch die 26. BtMÄndV vom 20. Juli 2012 (BGBl. I 1639) mit Wirkung ab 1. Januar 2013 dem Betäubungsmittelbegriff unterstellt. In diesen Fällen wird der Angeklagte daher unter Aufhebung der Verurteilung freizusprechen sein. In den Fällen 46 und 47 wird der als solcher rechtsfehlerfreie Schuldspruch wegen fahrlässigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 4 i.V. mit Abs. 1 Nr. 1 BtMG, § 1 Abs. 1 i.V. mit Anlage II BtMG i.d.F. der 24. BtMÄndV vom 18. Dezember 2009 (BGBl. I 3944) - unter Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen vorsätzlichen Inverkehrbringens von bedenklichen Arzneimitteln nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 AMG - aufrecht erhalten bleiben können. Die - vom Strafrahmen des § 95 Abs. 1 AMG ausgehenden - Einzelstrafaussprüche in diesen Fällen unterliegen jedoch ebenso wie der übrige Rechtsfolgenausspruch der Aufhebung und Zurückverweisung."
4
Dem tritt der Senat bei. Da die Strafgewalt des Amtsgerichts – Strafrichters – ausreicht, war die Sache gemäß § 354 Abs. 3 StPO dorthin zurückzuverweisen. Fischer Appl Schmitt Krehl Ri'inBGH Dr. Ott ist an der Unterschriftsleistung gehindert. Fischer

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen eine Ordnungsverfügung, mit der ihr der Verkauf nikotinhaltiger Liquids untersagt worden war.

2

Bei den Liquids handelt es sich um Flüssigkeiten, die zum Befüllen von elektr(on)ischen Zigaretten (im Folgenden: E-Zigaretten) verwendet werden. Die Flüssigkeit wird mittels der E-Zigarette erhitzt. Über das Mundstück kann der dabei entstehende Dampf vom Konsumenten inhaliert werden.

3

Die Klägerin betrieb seit Dezember 2011 in Wuppertal ein Ladengeschäft für E-Zigaretten und Liquids der Marke Vinirette®. Die Flüssigkeiten enthielten laut Produktbeschreibung Propylenglycol, Glycerin und Ethanol sowie verschiedene Aromastoffe. Neben nikotinfreien Liquids bot die Klägerin Liquids mit Nikotin in unterschiedlicher Konzentration (zwischen 0,5 % und 2,5 %) an.

4

Mit sofort vollziehbarer Ordnungsverfügung vom 10. Februar 2012 untersagte die beklagte Stadt der Klägerin, in ihrem Geschäft Vinirette-Liquids mit den Nikotinstärken „hoch“ (15 mg) und „mittel“ (10 mg) in den Verkehr zu bringen, und drohte für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 1 000 € an. Zur Begründung führte sie aus, bei den betroffenen Produkten handele es sich um Arzneimittel, die ohne Zulassung nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) nicht verkehrsfähig seien. Beim Verdampfen der Liquids werde dem Körper eine pharmakologisch relevante Menge Nikotin zugeführt. Nikotin sei eine Substanz, die insbesondere auf das zentrale Nervensystem und das Herz-Kreislauf-System wirke. Sie steigere die psychomotorische Leistungsfähigkeit sowie die Aufmerksamkeits- und Gedächtnisleistungen, beschleunige den Herzschlag und bewirke über eine Verengung der Blutgefäße eine Erhöhung des Blutdrucks. Der Stoff könne süchtig machen.

5

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung hob die Beklagte im April 2012 auf.

6

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Aufhebung der Ordnungsverfügung mit Urteil vom 10. Oktober 2012 abgewiesen. Die Beklagte habe die Liquids zu Recht als Arzneimittel eingestuft. Es handele sich um Mittel, die geeignet seien, zu arzneilichen Zwecken eingesetzt zu werden. Sie könnten die Entzugssymptome einer Nikotinsucht lindern, also die physiologischen Körperfunktionen positiv beeinflussen. Die objektive Eignung zur therapeutischen Anwendung rechtfertige die Einordnung eines Erzeugnisses als Arzneimittel, unabhängig davon, ob es nach dem Willen des Herstellers oder Vertreibers dazu bestimmt sei. Im Übrigen sei nicht zweifelhaft, dass die vom Konsumenten als angenehm empfundenen pharmakologischen Wirkungen des nikotinhaltigen Dampfes beabsichtigt seien.

7

Das Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 17. September 2013 die Entscheidung des Verwaltungsgerichts geändert und den angefochtenen Bescheid aufgehoben. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen: Die Untersagungsverfügung sei rechtswidrig. Die Voraussetzungen für ein Eingreifen der Beklagten nach § 69 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 AMG lägen nicht vor. Die nikotinhaltigen Liquids seien keine Präsentationsarzneimittel im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG. Weder die Herstellerin noch die Klägerin würden die Liquids und die zugehörige E-Zigarette als Mittel zur Heilung, Linderung oder Verhütung der Nikotin- oder Tabaksucht vermarkten. Auch durch die Aufmachung der Liquids entstehe beim Verbraucher nicht der Eindruck, dass sie zu arzneilichen Zwecken bestimmt seien. Ebenso wenig erfüllten die Nikotinlösungen die Merkmale eines Funktionsarzneimittels nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AMG. Es könne unterstellt werden, dass sie bei bestimmungsgemäßer Anwendung angesichts ihres nicht unerheblichen Nikotingehalts den Stoffwechsel nennenswert beeinflussten. Das allein genüge jedoch nicht, um die Arzneimitteleigenschaft zu bejahen. Die gebotene Gesamtbetrachtung führe zu dem Ergebnis, dass die Liquids ihrer Funktion nach nicht als Arzneimittel, sondern als Genussmittel anzusehen seien. E-Zigaretten mit Nikotinlösungen ähnelten und imitierten Tabakzigaretten, die offensichtlich keine Arzneimittel seien. Auch die Beimengung von Aromastoffen stütze die Einstufung als Genussmittel. Die zunehmende Verbreitung der E-Zigarette sei ebenfalls kein Gesichtspunkt, der für die Annahme eines Arzneimittels sprechen könne; denn der steigende Absatz sei darauf zurückzuführen, dass das Produkt vom Verbraucher überwiegend als Genussmittel angesehen werde. Die Gesundheitsrisiken, die mit dem Verdampfen nikotinhaltiger Liquids verbunden seien, erschienen nicht größer als die Gefahren des Tabakrauchens. Im Rahmen der Gesamtschau sei zudem zu beachten, dass Funktionsarzneimittel typischerweise der Behandlung von Krankheiten oder unerwünschten körperlichen Zuständen und Beschwerden dienten. Es sei daher in den Blick zu nehmen, ob die Liquids objektiv geeignet seien, zu arzneilichen Zwecken eingesetzt zu werden, und ob ihnen die Anwender überwiegend eine therapeutische Zweckbestimmung beimäßen. Beides sei nicht der Fall.

8

Mit der vom Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Sie macht im Wesentlichen geltend: Das Berufungsgericht habe den Begriff des Präsentationsarzneimittels unzulässig verengt, weil es die Tatbestandsalternative der Linderung von Krankheiten oder krankhafter Beschwerden nicht geprüft und die Online-Werbung des Herstellers der Liquids unzureichend aufgegriffen habe. Darüber hinaus habe das Oberverwaltungsgericht zu Unrecht die Voraussetzungen eines Funktionsarzneimittels verneint. Die vermeintliche Ähnlichkeit mit der Tabakzigarette bestehe nicht. Auf die Kriterien der Geschmacksvarianten, Aufmachung und fehlenden Dosierungsempfehlung könne es nicht entscheidungserheblich ankommen, da es ein Hersteller sonst in der Hand habe, sein Produkt trotz bestehender pharmakologischer Wirkung aus dem Anwendungsbereich des Arzneimittelrechts herauszulösen. Der Aspekt der Verbrauchersicht sei ebenfalls nicht berücksichtigungsfähig; denn das Vorliegen eines Funktionsarzneimittels beurteile sich ausschließlich nach den objektiven Merkmalen des Erzeugnisses. Mit dem Kriterium einer auf die Nikotinentwöhnung bezogenen therapeutischen Eignung und Zweckbestimmung entferne sich das Oberverwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der für die Abgrenzung von Arzneimitteln zu anderen Erzeugnissen wie Lebens- und Genussmitteln allein auf das Merkmal einer nennenswerten Beeinflussung der Körperfunktionen abstelle. Das Beispiel von Methadon und Diamorphin zeige, dass auch die Funktion der Substitution durch eine weniger schädliche Substanz die Arzneimitteleigenschaft begründen könne. Insbesondere der über eine Tabakzigarette deutlich hinausgehende Nikotingehalt und die erheblichen Gesundheitsrisiken sprächen für die Arzneimitteleigenschaft der Liquids.

9

Die Klägerin tritt dem entgegen und verteidigt das angegriffene Urteil. Sie hat außerdem mitgeteilt, dass sie ihr Ladengeschäft mittlerweile nicht mehr betreibe und ihr bisheriges Anfechtungsbegehren auf den Antrag umgestellt, festzustellen, dass der Bescheid vom 10. Februar 2012 rechtswidrig gewesen ist. Das Feststellungsinteresse leitet sie aus einer beabsichtigten Schadensersatzklage gegen die Beklagte wegen Amtshaftung ab.

Entscheidungsgründe

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Die Revision der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat ohne Verstoß gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) angenommen, dass die von der streitigen Untersagungsverfügung betroffenen Erzeugnisse keine Arzneimittel im Sinne von § 2 Abs. 1 AMG sind. Danach war der Bescheid rechtswidrig, weil die Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 AMG nicht vorgelegen haben.

11

1. Nachdem die Klägerin ihren Geschäftsbetrieb aufgegeben und sich dadurch der Bescheid vom 10. Februar 2012 erledigt hatte, durfte sie ihr Klagebegehren auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) umstellen. Das Verbot der Klageänderung im Revisionsverfahren (§ 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO) steht der Antragsumstellung nicht entgegen. Der Übergang von der Anfechtungs- zur Fortsetzungsfeststellungsklage ist keine Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 3 ZPO) und deshalb auch in der Revisionsinstanz noch zulässig (stRspr; z.B. BVerwG, Urteile vom 10. April 1997 - 2 C 38.95 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 16 S. 34 und vom 26. August 2010 - 3 C 35.09 - BVerwGE 137, 377 Rn. 24, jeweils m.w.N.).

12

Die Klägerin hat auch das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsakts. Das Feststellungsinteresse ergibt sich aus der von ihr angestrebten Staatshaftungsklage, mit der sie gegenüber der Beklagten einen Entschädigungsanspruch wegen Umsatzeinbußen geltend machen will, die sie im Zuge des angeordneten Verkaufsverbots erlitten habe. Der beabsichtigte Zivilprozess erscheint - auch in Ansehung der Klageabweisung durch das Verwaltungsgericht - nicht offensichtlich aussichtslos (BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 12.12 - Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 285 Rn. 17 m.w.N.). Ein Entschädigungsanspruch der Klägerin nach § 39 Abs. 1 Buchst. b des Ordnungsbehördengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (OBG NW) ist nicht von vornherein ausgeschlossen. Nach dieser Regelung sind Vermögensschäden (§ 40 Abs. 1 OBG NW) zu ersetzen, die jemandem durch eine rechtswidrige Maßnahme der Ordnungsbehörden entstanden sind, gleichgültig, ob die Ordnungsbehörden ein Verschulden trifft oder nicht (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 30. Oktober 1984 - VI ZR 18/83 - NJW 1986, 182; BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 12.12 - Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 285 Rn. 18 ff.). Unschädlich ist, dass die Klägerin sich nicht ausdrücklich auf § 39 Abs. 1 Buchst. b OBG NW gestützt hat. Es reicht aus, dass sie den potentiell anspruchsbegründenden Sachverhalt dargelegt hat.

13

2. Grundlage der Untersagungsverfügung war § 69 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 AMG in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394). Danach treffen die zuständigen Behörden die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie können insbesondere das Inverkehrbringen von Arzneimitteln untersagen, wenn die erforderliche Zulassung für das Arzneimittel nicht vorliegt. Die Voraussetzungen dieser Eingriffsnorm hat das Oberverwaltungsgericht zutreffend verneint. Die von der Klägerin vertriebenen Liquids der Nikotinstärken „hoch“ (15 mg) und „mittel“ (10 mg) erfüllen weder die Merkmale eines sog. Präsentationsarzneimittels im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG und Art. 1 Nr. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. Nr. L 311 S. 67) i.d.F. der Richtlinie 2012/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG hinsichtlich der Pharmakovigilanz (ABl. Nr. L 299 S. 1; dazu unter a), noch handelt es sich bei ihnen um sog. Funktionsarzneimittel im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AMG und Art. 1 Nr. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/83/EG (dazu unter b).

14

a) Unter den Begriff des Präsentationsarzneimittels fallen Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die zur Anwendung im oder am menschlichen Körper und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder Linderung oder zur Verhütung menschlicher Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt sind. Ein Erzeugnis erfüllt diese Merkmale, wenn es entweder ausdrücklich als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung, Linderung oder Verhütung menschlicher Krankheiten bezeichnet oder empfohlen wird oder wenn sonst bei einem durchschnittlich informierten Verbraucher auch nur schlüssig, aber mit Gewissheit der Eindruck entsteht, dass das Produkt in Anbetracht seiner Aufmachung die betreffenden Eigenschaften haben müsse (stRspr; z.B. BVerwG, Urteile vom 3. März 2011 - 3 C 8.10 - Buchholz 418.32 AMG Nr. 60 Rn. 12 und vom 26. Mai 2009 - 3 C 5.09 - Buchholz 418.710 LFGB Nr. 6 Rn. 21 f.; EuGH, Urteil vom 15. November 2007 - C-319/05, Kommission ./. Bundesrepublik Deutschland - Slg. 2007, I-9811 Rn. 43 ff. m.w.N.).

15

Danach sind die streitigen Produkte nicht als Arzneimittel im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG, Art. 1 Nr. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/83/EG anzusehen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die nikotinhaltigen Liquids nicht als Mittel präsentiert werden, die zur Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten bestimmt sind. Weder nach ihrer Bezeichnung und den werbenden Aussagen noch nach der Produktaufmachung im Übrigen nehmen sie in Anspruch, Eigenschaften zur Behandlung der Nikotin- oder Tabaksucht aufzuweisen. Diese Tatsachenbewertung bindet das Revisionsgericht (§ 137 Abs. 2 VwGO). Die Beklagte hat hiergegen keine durchgreifenden Revisionsgründe vorgebracht. Das Oberverwaltungsgericht ist bei seiner Würdigung von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen und hat den Begriff des Präsentationsarzneimittels entgegen der Auffassung der Beklagten nicht unzulässig eingeschränkt. Die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind von ihr auch nicht erfolgreich mit einer Verfahrensrüge angegriffen worden. Ihr Vorbringen erschöpft sich in der Kritik an der Tatsachenwürdigung des Berufungsgerichts, ohne dass sie, wie es § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO verlangt, einen Verfahrensmangel rügt und darlegt.

16

b) Die Voraussetzungen eines Funktionsarzneimittels liegen ebenfalls nicht vor.

17

aa) Hierzu zählen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AMG (Buchst. b ist unstreitig nicht einschlägig) und Art. 1 Nr. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/83/EG alle Stoffe und Stoffzubereitungen, die im oder am menschlichen Körper angewendet oder einem Menschen verabreicht werden können, um die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen.

18

Die Entscheidung, ob ein Erzeugnis unter diese Definition fällt, ist von Fall zu Fall zu treffen. Dabei sind alle Merkmale des Produkts zu berücksichtigen (vgl. § 2 Abs. 3a AMG, Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2001/83/EG), insbesondere seine Zusammensetzung, seine pharmakologischen, immunologischen oder metabolischen Eigenschaften, die Modalitäten seines Gebrauchs, der Umfang seiner Verbreitung, seine Bekanntheit bei den Verbrauchern und die Risiken seiner Verwendung (stRspr des EuGH; z.B. Urteile vom 3. Oktober 2013 - C-109/12, Laboratoires Lyocentre - Rn. 42 und vom 15. Januar 2009 - C-140/07, Hecht-Pharma - Slg. 2009, I-41 Rn. 32, jeweils m.w.N.). Im Rahmen dieser Einzelfallprüfung sind die pharmakologischen, immunologischen oder metabolischen Eigenschaften das Kriterium, auf dessen Grundlage ausgehend von den Wirkungsmöglichkeiten des Erzeugnisses zu beurteilen ist, ob es zur Wiederherstellung, Korrektur oder Beeinflussung der physiologischen Funktionen im oder am menschlichen Körper angewandt oder einem Menschen verabreicht werden kann (EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2013 - C-109/12, Laboratoires Lyocentre - Rn. 43). Das Produkt muss die Körperfunktionen nachweisbar und in nennenswerter Weise wiederherstellen, korrigieren oder beeinflussen können, wobei auf dessen bestimmungsgemäßen, normalen Gebrauch abzustellen ist (EuGH, Urteile vom 6. September 2012 - C-308/11, Chemische Fabrik Kreussler - Rn. 35 und vom 30. April 2009 - C-27/08, BIOS Naturprodukte - Slg. 2009, I-3785 Rn. 21 ff.; BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2009 - 3 C 5.09 - Buchholz 418.710 LFGB Nr. 6 Rn. 13 m.w.N.).

19

Nicht erfasst vom Begriff des Funktionsarzneimittels sind Stoffe oder Stoffzusammensetzungen, deren Wirkungen sich auf eine schlichte Beeinflussung der physiologischen Funktionen beschränken, ohne dass sie geeignet wären, der Gesundheit unmittelbar oder mittelbar zuträglich zu sein (EuGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - C-358/13 und C-181/14 - Rn. 38; BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2007 - 3 C 42.06 - PharmR 2008, 254 <256>; Rennert, NVwZ 2008, 1179 <1184>). Daher können Erzeugnisse, die nicht zu therapeutischen, sondern ausschließlich zu Entspannungs- oder Rauschzwecken konsumiert werden und dabei gesundheitsschädlich sind, nicht als Arzneimittel im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AMG, Art. 1 Nr. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/83/EG eingestuft werden (EuGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - C-358/13 und C-181/14 - Rn. 46). Schließlich genügt es nicht, dass das fragliche Erzeugnis Eigenschaften besitzt, die der Gesundheit im Allgemeinen förderlich sind, oder dass es einen Stoff enthält, der für therapeutische Zwecke verwendet werden kann. Ihm muss vielmehr tatsächlich die Funktion der Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten oder krankhaften Beschwerden zukommen (EuGH, Urteil vom 15. November 2007 - C-319/05, Kommission ./. Bundesrepublik Deutschland - Slg. 2007, I-9811 Rn. 64 f.). Mit anderen Worten, das Produkt muss objektiv geeignet sein, für therapeutische Zwecke eingesetzt zu werden.

20

bb) Gemessen daran sind die streitigen Nikotin-Liquids nicht als Funktionsarzneimittel anzusehen.

21

Zwar ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zugrundezulegen, dass Nikotin ein Stoff ist, der pharmakologische Wirkungen entfaltet und in den von der Klägerin vertriebenen Erzeugnissen in einer Dosierung vorhanden war, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch eine nennenswerte Einwirkung auf den Stoffwechsel hervorruft. Bei der gebotenen Gesamtschau aller Merkmale der Produkte ist das Oberverwaltungsgericht aber zu dem Schluss gelangt, dass sie nach ihrer Funktion Genussmittel sind und ihnen keine Arzneimitteleigenschaft zukommt. Gegen diese Würdigung ist aus revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern.

22

Für die Genussmitteleigenschaft spricht nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, dass die nikotinhaltige E-Zigarette eine große Ähnlichkeit mit Tabakzigaretten aufweist. Das ergibt sich aus der äußeren Form, der sonstigen Aufmachung und der Art der Anwendung der E-Zigarette. Danach wird mit dem Verdampfen der Liquids das Rauchen der Tabakzigarette imitiert. Durch den Zusatz von Aromastoffen soll ein angenehmer Geschmack erzeugt werden, wobei dem Anwender vielfältige Geschmacksvarianten zur Auswahl stehen. Das unterscheidet die Liquids von dem zur Rauchentwöhnung zugelassenen Arzneimittel „Nicorette Inhaler“, das allein Menthol und Nikotin enthält. Auch fehlt eine Dosierungsempfehlung, wie sie für Arzneimittel typisch ist. Des Weiteren hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Liquids nicht geeignet sind, zu therapeutischen Zwecken eingesetzt zu werden. Es stützt sich darauf, dass allein die Möglichkeit, Entzugssymptome kurzfristig zu lindern, die Annahme einer arzneilichen Zweckbestimmung nicht rechtfertigt, weil die Aufnahme und Anreicherung von Nikotin der Gesundheit schaden. Diese Argumentation ist nicht zu beanstanden (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - C-358/13 und C-181/14 - Rn. 32 ff.). Einen Vergleich mit den zur Substitution von Betäubungsmitteln zugelassenen Arzneimitteln hat das Oberverwaltungsgericht unter Hinweis auf die dafür bestehenden speziellen gesetzlichen Bestimmungen überzeugend abgelehnt. Schließlich ist den streitigen Liquids auch nicht deshalb eine therapeutische Eignung beizumessen, weil Erzeugnisse wie Nikotinpflaster oder der „Nicorette Inhaler“ als Arzneimittel eingestuft (und zugelassen) sind. Grundlage für die Qualifizierung dieser Nikotinersatzpräparate als Arzneimittel ist ihr Anspruch und ihre objektive Bestimmung, zur Rauchentwöhnung angewendet zu werden. Einen solchen therapeutischen Nutzen weisen die von der Klägerin vertriebenen Liquids nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht auf. Es hat angenommen, dass sich die Eignung der E-Zigarette als Mittel zur Erreichung eines Rauchstopps und zur Behandlung der Nikotinsucht mit dem Ziel der Entwöhnung wissenschaftlich nicht belegen lässt. Dabei stützt es sich auf verschiedene sachverständige Stellungnahmen und wissenschaftliche Erkenntnismaterialien. Dementsprechend messen auch die Konsumenten den Produkten überwiegend keine arzneiliche Zweckbestimmung bei, sondern verwenden sie als Genussmittel. Verfahrensrügen gegen diese Tatsachenfeststellungen hat die Beklagte nicht erhoben. Sie sind deshalb der Revisionsentscheidung zugrundezulegen (§ 137 Abs. 2 VwGO).

23

Danach kann die Arzneimitteleigenschaft auch nicht damit begründet werden, dass mit der Verwendung der Liquids gesundheitliche Risiken verbunden sind. Das Oberverwaltungsgericht hat nicht verkannt, dass die von dem Inhalieren des Nikotindampfes ausgehenden Gefahren für die Gesundheit noch nicht abschließend erforscht sind. Nach seinen Feststellungen sind nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft die Gesundheitsrisiken bei bestimmungsgemäßer Anwendung der E-Zigarette eher geringer einzuschätzen als die Gefahren des Rauchens herkömmlicher Tabakzigaretten; jedenfalls seien sie nicht größer. Dieser Befund legt zwar eine Regulierung des Inverkehrbringens und der Kennzeichnung nikotinhaltiger Liquids nahe (vgl. dazu Art. 1 Buchst. f und Art. 20 der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG , die von den Mitgliedstaaten bis zum 20. Mai 2016 umzusetzen ist ). Allein das Bestehen von Gesundheitsrisiken bei der Anwendung eines Produkts rechtfertigt es aber nicht, es als Arzneimittel anzusehen (vgl. EuGH, Urteile vom 30. April 2009 - C-27/08, BIOS Naturprodukte - Slg. 2009, I-3785 Rn. 24 ff. und vom 10. Juli 2014 - C-358/13 und C-181/14 - Rn. 48 f.).

24

c) § 2 Abs. 3a AMG und Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2001/83/EG führen zu keiner abweichenden rechtlichen Bewertung. Aus ihnen ergibt sich für den Fall, dass ein Erzeugnis unter die Definition des Arzneimittels fällt und zugleich unter die Begriffsbestimmung eines Erzeugnisses nach § 2 Abs. 3 AMG fallen kann, der Vorrang des Arzneimittelrechts. Die Anwendung der „Zweifelsfallregelung“ des § 2 Abs. 3a AMG beruht somit auf der Prämisse, dass das betreffende Produkt die Voraussetzungen eines Arzneimittels erfüllt (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Januar 2009 - C-140/07, Hecht-Pharma - Slg. 2009, I-41 Rn. 24 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2009 - 3 C 5.09 - Buchholz 418.710 LFGB Nr. 6 Rn. 15).

25

d) Der Nichteinstufung als Arzneimittel steht schließlich nicht entgegen, dass nikotinhaltige Liquids in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union als Arzneimittel behandelt werden mögen. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs lässt sich nach der gegenwärtigen - nicht vollständigen - Harmonisierung auf dem Gebiet des Arzneimittelrechts nicht ausschließen, dass die Frage der Arzneimitteleigenschaft eines Erzeugnisses unterschiedlich beurteilt wird. Der Umstand, dass Liquids für E-Zigaretten in einem Mitgliedstaat als Arzneimittel qualifiziert werden, bindet andere Mitgliedstaaten daher nicht (EuGH, Urteile vom 3. Oktober 2013 - C-109/12, Laboratoires Lyocentre - Rn. 45 ff. und vom 15. Januar 2009 - C-140/07, Hecht-Pharma - Slg. 2009, I-41 Rn. 28).

26

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 525/13
vom
23. Dezember 2015
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten gewerbsmäßigen Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen u.a.
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
BGHR: ja
Veröffentlichung: ja
VTabakG §§ 3 Abs. 1, 20 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3, 21 Abs. 1 Nr. 1, 52 Abs. 2 Nr. 1
Nikotinhaltige Verbrauchsstoffe für elektronische Zigaretten sind keine Arzneimittel,
soweit sie nicht zur Rauchentwöhnung bestimmt sind. Es handelt sich um Tabakerzeugnisse
, die zum anderweitigen oralen Gebrauch als Rauchen oder Kauen bestimmt
sind und dem Anwendungsbereich des § 52 Abs. 2 Nr. 1 VTabakG unterliegen.
Diese Strafnorm genügt dem Gesetzesvorbehalt für das Strafrecht, auch soweit
sie auf eine Rechtsverordnung mit Rückverweisungsklausel Bezug nimmt.
BGH, Urteil vom 23. Dezember 2015 - 2 StR 525/13 - LG Frankfurt am Main
ECLI:DE:BGH:2015:231215U2STR525.13.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 22. Juli 2015 in der Sitzung am 23. Dezember 2015, an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer,
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Eschelbach, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott, Richter am Bundesgerichtshof Zeng, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel,
Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt in der Verhandlung, Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger, der Angeklagte in Person in der Verhandlung, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juni 2013 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen unter Verwendung nicht zugelassener Stoffe in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen, die zum anderweitigen oralen Gebrauch als Rauchen oder Kauen bestimmt sind, zu einer Geldstrafe von neunzig Tagessätzen zu je neunzig Euro verurteilt. Zudem hat es die beim Angeklagten sichergestellten nikotinhaltigen Verbrauchsstoffe für elektronische Zigaretten eingezogen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

A.

2
I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
3
1. a) Der Angeklagte hatte sich elektronische Zigaretten und deren Verbrauchsstoffe zunächst für seinen Eigenbedarf über das Internet beschafft. Er meldete Ende des Jahres 2008 ein Gewerbe für den Verkauf von Genussmitteln , Tabakwaren und Elektroartikeln an und begann damit, elektronische Ziga- retten sowie die zugehörigen Depots, die eine zu verdampfende Flüssigkeit als Verbrauchsstoff enthalten („Liquids“), über ein einzelkaufmännisch geführtes Geschäft, später auch über seinen Online-Shop „ “ zu ver- kaufen. Der Verkauf an Kunden unter achtzehn Jahren wurde auf den Internetseiten des Angeklagten ausgeschlossen, jedoch kontrollierte der Angeklagte das Alter der Kunden bei Onlinebestellungen nicht. Zunächst handelte es sich bei dem Vertrieb von elektronischen Zigaretten und deren Verbrauchsstoffen für den Angeklagten um einen Nebenerwerb, danach wuchs der Umsatz rasch an. Der Angeklagte mietete Räume zur Lagerung seiner Waren und stellte eine Mitarbeiterin ein. In einem speziellen Vorführraum beriet er Kunden über den Umgang mit elektronischen Zigaretten.
4
b) Die Vorrichtung von elektronischen Zigaretten besteht aus einer Stromquelle, einem elektronischen Vernebler und Verbrauchsstoffen, die im vorliegenden Fall in unterschiedlicher Konzentration Nikotin sowie Aromastoffe in den Trägersubstanzen Ethanol, Propylenglykol und Glycerin enthielten. Beim Saugen an der elektronischen Zigarette wird ein Unterdruckschalter betätigt und der Verbrauchsstoff über einen batteriebetriebenen Mechanismus auf mindestens 60°Celsius erhitzt. Der hierdurch entstehende Dampf wird vom Konsumenten inhaliert. Im Gegensatz zur Benutzung von herkömmlichen Zigaretten findet kein Verbrennungsprozess statt. Die Benutzung der elektronischen Zigaretten imitiert aber das Zigarettenrauchen, zum Teil auch durch Aufleuchten einer Lampe.
5
c) Auf seiner Internetseite wies der Angeklagte darauf hin, dass das in den Verbrauchsstoffen für elektronische Zigaretten enthaltene Nikotin ein Nervengift sei, durch das Einatmen des Dampfes beim Konsum elektronischer Zigaretten statt des Einatmens der Verbrennungsprodukte einer herkömmlichen Zigarette aber eine weniger gesundheitsschädliche Aufnahme darstelle. Die elektronischen Zigaretten, die der Angeklagte seinen Kunden anbot, dienten nach der Aufmachung und Darbietungsform allerdings nicht dazu, dass sich Verbraucher das Rauchen herkömmlicher Zigaretten abgewöhnen sollten.
6
Die vom Angeklagten bezogenen Verbrauchsstoffe wurden von Zwischenhändlern nach seinen Vorgaben beschriftet. Sie trugen die Aufschrift „S. “ und die Geschmacksrichtung, ferner die Aufdrucke „low“, „medium“ , „high“ und „x-high“. In sämtlichen der verfahrensgegenständlichen Ver- brauchsstoffe war Nikotin enthalten, das aus Rohtabak gewonnen worden war.
7
Bei späteren Lieferungen wurden auf den Verpackungen auch die Webadresse des Angeklagten, die in dem Fläschchen enthaltene Menge an Nikotin sowie der Sicherheitshinweis angebracht: „Nicht in Reichweite von Kindern und Tieren aufbewahren. Ausschließlich für den Gebrauch in elektronischen Ziga- retten geeignet“. Beiden zuletzt bezogenen Fläschchen wurden ferner neben einem Verfallsdatum nach zwei Jahren auch nähere Angaben über Inhaltsstof- fe, wie „Propylenglykol (74 %), Vanilleextrakt (12 %), Glycerin (6,5 %), Ka- kaoextrakt (4 %), Ethylmaltol (1 %), 3-Methycyclopentan-1,2 Dione (2,5 %)“, hinzugefügt. Auf diesen Etiketten war zudem ein Totenkopf mit den Hinweisen „Sehr giftig“ und “Giftig bei Hautkontakt und Verschlucken“ abgebildet.
8
d) Über die Wirkungen der Aufnahme von Nikotin und Zusatzstoffen durch Einatmen von Dämpfen beim Gebrauch von elektronischen Zigaretten liegen bisher keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse vor. Es gibt Hinweise darauf, dass der Konsum von elektronischen Zigaretten objektiv zur Entwöhnung von Zigarettenrauchern geeignet ist. Allerdings kommt es trotz Wegfalls eines Nikotinverbrennungsvorgangs bei der Benutzung elektronischer Zigaretten immer noch zu einer gesundheitsschädlichen Aufnahme unter anderem von Nikotin.
9
2. Der Angeklagte wusste bei dem verfahrensgegenständlichen Vorrätighalten von Verbrauchsstoffen für elektronische Zigaretten zum Verkauf, dass deren rechtliche Einordnung umstritten ist. Er hielt es jedenfalls für möglich, dass das Inverkehrbringen rechtswidrig ist. Dies nahm er in Kauf, um sein Gewerbe weiter betreiben zu können. Vorangegangen war nämlich folgendes:
10
Ein im Jahr 2009 gegen den Angeklagten eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen unerlaubter Einfuhr von Arzneimitteln war im Juni 2010 eingestellt worden. Die Sache war danach an das Regierungspräsidium D. abgegeben worden, das die beschlagnahmten elektronischen Zigaretten freigegeben hatte. Am 24. September 2010 hatte die Bezirksregierung A. gegen den Angeklagten eine Untersagungsverfügung erlassen, mit der sie ihm verboten hatte, nikotinhaltige Verbrauchsstoffe für elektronische Zigaretten in Verkehr zu bringen. Gegen diese Verfügung, die auf die Anwendung des Arzneimittelgesetzes gestützt war, erhob der Angeklagte Klage zum Verwaltungsgericht A. , das mit Beschluss vom 29. November 2011 das Ruhen des Verfahrens anordnete.
11
3. Im vorliegenden Strafverfahren wurden am 22. Februar 2012 in einem vom Angeklagten für seinen Geschäftsbetrieb angemieteten Raum 15.046 Fläschchen mit Verbrauchsstoffen für elektronische Zigaretten mit verschiedenen Nikotinkonzentrationen und Geschmacksrichtungen von Zusatzaromen sichergestellt , die der Angeklagte zum Zweck des Verkaufs vorrätig hielt. Die Konzentration des in den Kartuschen enthaltenen Nikotins betrug zwischen 3 mg/ml und 23,7 mg/ml. Daneben enthielten die Verbrauchsstoffe ferner Glycerin in Konzentrationen zwischen 37 % und 52 %, Propylenglykol in Konzentrationen zwischen 5 % und 20 % sowie Ethanol. Dem Angeklagten, der sich mit Fragen der Bedeutung elektronischer Zigaretten intensiv beschäftigte, waren die Inhaltsstoffe als solche bekannt.
12
II. Das Landgericht hat angenommen, ein Straftatbestand des Arzneimittelgesetzes sei nach der Ausschlussregelung des § 2 Abs. 3 Nr. 3 AMG nicht anwendbar. Der Angeklagte habe sich aber gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 1 des Vorläufigen Tabakgesetzes (VTabakG) in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g VTabakG und §§ 5a, 6 der Tabakverordnung (TabV) strafbar gemacht, indem er die nikotinhaltigen Verbrauchsstoffe entgegen einer Rechtsverordnung in Verkehr gebracht habe. Daneben habe er den Straftatbestand des § 52 Abs. 2 Nr. 1 VTabakG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 VTabakG, § 1 TabV und Anlage 1 hierzu tateinheitlich erfüllt, weil das in den Verbrauchsstoffen enthaltene Ethanol ebenso wie das verwendete Propylenglykol und Glycerin als Zusatzstoff für Tabakerzeugnisse nicht oder nicht in der vorhandenen Menge zugelassen seien.
13
Die von dem Angeklagten zum Verkauf bereitgehaltenen nikotinhaltigen Verbrauchsstoffe seien Tabakerzeugnisse im Sinne von § 3 Abs. 1 VTabakG, weil das enthaltene Nikotin unter Verwendung von Rohtabak gewonnen wurde. Die Produkte seien zum anderweitigen oralen Gebrauch als Rauchen oder Kauen bestimmt gewesen. Dafür sei nur maßgebend, dass die Tabakerzeugnisse dem menschlichen Körper über den Mund zugeführt werden.
14
Ein Verbotsirrtum des Angeklagten habe nicht vorgelegen, weil er in Kenntnis des Streits um die rechtliche Einordnung der elektronischen Zigaretten nebst Verbrauchsstoffen mit bedingtem Unrechtsbewusstsein gehandelt habe.

B.

15
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet. Das Landgericht hat § 52 Abs. 2 Nr. 1 VTabakG zutreffend angewendet.
16
I. Die Handlung des Angeklagten ist nicht nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 oder §§ 95 Abs. 1 Nr. 4, 96 Nr. 5 AMG zu beurteilen, weil es sich bei den Verbrauchsstoffen für elektronische Zigaretten nicht um Arzneimittel im Sinne von § 2 AMG handelt, soweit sie - wie hier - nicht zur Rauchentwöhnung bestimmt sind.
17
1. Unter den Begriff des Präsentationsarzneimittels fallen nur solche Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die zur Anwendung im oder am menschlichen Körper und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung, Linderung oder Verhütung menschlicher Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG). Ein Erzeugnis erfüllt diese Merkmale, wenn es entweder ausdrücklich als Mittel mit solchen Eigenschaften bezeichnet oder empfohlen wird oder wenn sonst bei einem durchschnittlich informierten Verbraucher , gegebenenfalls auch nur schlüssig, jedoch mit Gewissheit der Eindruck entsteht, dass das Produkt in Anbetracht seiner Aufmachung solche Eigenschaften haben müsse. Dies ist hier nicht der Fall.
18
Nach den Feststellungen des Landgerichts wurden die Verbrauchsstoffe für elektronische Zigaretten weder vom Hersteller noch vom Angeklagten als Mittel dargeboten, die zur Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten bestimmt sind. Auch der allgemein gehaltene Hinweis des Angeklagten in seiner Produktdarstellung im Internet, bei elektronischen Zigaretten handele es sich um eine gute Alternative zu herkömmlichen Zigaretten, diente nicht besonders dazu, Zigarettenrauchern eine Entwöhnung mit Hilfe der elektronischen Zigaretten anzubieten. Eine entsprechende Verkehrsauffassung ist ebenfalls nicht festzustellen, zumal auch solche Personen die elektronischen Zigaretten benutzen, die Nichtraucher sind. Ob elektronische Zigaretten tatsächlich dazu geeignet sind, Zigarettenraucher vom Nikotinkonsum zu entwöhnen, ist nicht durch Langzeituntersuchungen abschließend geklärt.
19
2. Die Voraussetzungen für die Einordnung der Verbrauchsstoffe für elektronische Zigaretten als Funktionsarzneimittel liegen ebenfalls nicht vor.
20
a) Arzneimittel sind Stoffe oder Stoffzusammensetzungen, die zur Heilung oder zur Verhütung menschlicher oder tierischer Krankheiten bestimmt sind oder sich dazu eignen, physiologische Funktionen zu beeinflussen oder eine medizinische Diagnose zu ermöglichen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a AMG). Diese Definition beruht auf der Formulierung in den Richtlinien 2001/83/EG (Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel) und 2001/82/EG (Gemeinschaftskodex für Tierarzneimittel). Die Definition aus den EURichtlinien ist in das deutsche Arzneimittelgesetz eingeflossen.
21
Ungeklärt war zunächst die Frage, ob eine bloße Beeinflussung der physiologischen Funktionen die Arzneimitteleigenschaft auch dann begründet, wenn sie sich auf die Gesundheit nicht oder nur nachteilig auswirkt. Die in der Arzneimitteldefinition genannten Wirkungen des Wiederherstellens und Korrigierens der physiologischen Funktionen des Körpers deuten auf das Ziel einer Gesundheitsverbesserung hin, während die weiterhin genannte Wirkung der Beeinflussung insoweit neutral erscheint. Jedoch ist unter richtlinienkonformer Auslegung des Arzneimittelgesetzes davon auszugehen, dass ein Arzneimittel sich unmittelbar oder wenigstens mittelbar positiv auf die Gesundheit auswirken soll und nicht ausschließlich nachteilig auf die Gesundheit auswirken darf.
22
Der Europäische Gerichtshof hat durch Urteil vom 10. Juli 2014 – C358 /13 und C-181/14 – (NStZ 2014, 461 ff. mit Anm. Patzak/Volkmer/Ewald, NStZ 2014, 463 ff., Oğlakcioğlu, StV 2015, 166 ff. und Dettling/Böhnke, PharmR 2014, 342 ff.) in einem Vorabentscheidungsverfahren auf Vorlage des Bundesgerichtshofs durch Beschlüsse vom 8. April 2014 - 5 StR 107/14 - (NStZ-RR 2014, 182) und vom 28. Mai 2013 - 3 StR 437/12 (NStZ-RR 2014, 180 ff.) entschieden, dass Art. 1 Nr. 2 Buchstabe b der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel so auszulegen ist, dass davon Stoffe nicht erfasst werden, deren Wirkungen sich auf eine Beeinflussung der physiologischen Funktionen des menschlichen Körpers beschränken , ohne dass sie geeignet wären, der Gesundheit unmittelbar oder mittelbar zuträglich zu sein. Diese Vorgabe ist zur richtlinienkonformen Auslegung des innerstaatlichen Arzneimittelrechts zu beachten. Danach können Erzeugnisse , die ausschließlich zu Entspannungs- oder Rauschzwecken konsumiert werden und zum Teil auch gesundheitsschädlich wirken, nicht als Funktionsarzneimittel eingestuft werden (vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2014 - 3 StR 437/12; Beschluss vom 5. November 2014 - 5 StR 107/14).
23
b) Die Entscheidung, ob ein Erzeugnis im oder am menschlichen Körper angewendet oder einem Menschen verabreicht werden kann, um die physiologischen Funktionen wiederherzustellen, zu korrigieren oder – für die Gesundheit positiv – zu beeinflussen, ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei sind alle Merkmale des Produkts zu berücksichtigen. Es muss die Körperfunktionen nachweisbar und in nennenswerter Weise beeinflussen können, wobei auf den bestimmungsgemäßen, normalen Gebrauch abzustellen ist.
24
Daran gemessen sind die vom Angeklagten vorrätig gehaltenen Zusatzstoffe für elektronische Zigaretten nicht als Funktionsarzneimittel anzusehen. Zwar ist davon auszugehen, dass das darin enthaltene Nikotin eine pharmakologische Wirkung entfaltet. Physiologisch erfolgt aber keine Besserung des Gesundheitszustands , sondern eine der Gesundheit abträgliche Aufnahme von Nikotin. Es handelt es sich daher um ein Genussmittel, dem keine Arzneimitteleigenschaft zukommt. Dafür spricht auch die Ähnlichkeit des Konsums der Verbrauchsstoffe von elektronischen Zigaretten mit demjenigen von Tabakzigaretten ; denn er imitiert das Rauchen einer Tabakzigarette. Durch den Zusatz von Aromen soll ein angenehmer Geschmack erzeugt werden. Dies unterscheidet die Verbrauchsstoffe elektronischer Zigaretten von den sonst zur Rauchentwöhnung zugelassenen Arzneimitteln, wie nikotinhaltigen Pflastern oder Kaugummis. Auch wird bei den Verbrauchsstoffen der elektronischen Zigaretten keine Dosierungsempfehlung beigefügt, wie sie für Arzneimittel typisch ist. Anders als Nikotinersatzpräparate, die als Arzneimittel gelten, sollten die Verbrauchsstoffe für elektronische Zigaretten im vorliegenden Fall auch nicht besonders dazu dienen, zur Rauchentwöhnung angewendet zu werden. Ob sie einen entsprechenden therapeutischen Nutzen aufweisen, ist nicht abschließend geklärt. Elektronische Zigaretten werden im Übrigen auch von Personen konsumiert, die keine Zigarettenraucher sind. Die Verbraucher verwenden sie als Genussmittel.
25
3. Im Ergebnis sind arzneimittelrechtliche Bestimmungen auf die nikotinhaltigen Verbrauchsstoffe der elektronischen Zigaretten nicht anzuwenden (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20. November 2014 - 3 C 25/13, NVwZ 2015, 749 ff. mit Anm. Müller; Urteil vom 20. November 2014 - 3 C 26/13, PharmR 2015, 252, 257 ff.; Urteil vom 20. November 2014 - 3 C 27/13, NVwZ-RR 2015, 425 ff. mit Aufsatz Schink, StoffR 2015, 72 ff.); die elektronischen Vernebler sind dementsprechend keine Medizinprodukte im Sinne des Medizinproduktegesetzes (§ 3 Nr. 2 MPG). Dies gibt Raum für die Anwendung des Tabakrechts auf die nikotinhaltigen Verbrauchsstoffe (§ 2 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 3a AMG).
26
II. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen unter Verwendung nicht zugelassener Stoffe in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen, die zum anderwei- tigen oralen Gebrauch als Rauchen oder Kauen bestimmt sind, ist rechtsfehlerfrei.
27
1. Die Anwendung des § 52 Abs. 2 Nr. 1 Var. 2 und 3 VTabakG durch das Landgericht ist rechtlich nicht zu beanstanden.
28
a) Dieses Gesetz ist anzuwenden, wenn es bei dem Gegenstand der Tat um Tabakerzeugnisse (§ 3 Abs. 1 VTabakG) oder diesen gleichgestellte Stoffe oder Erzeugnisse (§ 3 Abs. 2 VTabakG) geht. Tabakerzeugnisse sind aus Rohtabak oder unter Verwendung von Rohtabak hergestellte Erzeugnisse, die zum Rauchen, Kauen oder anderweitigen oralen Gebrauch oder zum Schnupfen bestimmt sind. Dies trifft auf die beim Angeklagten sichergestellten Verbrauchsstoffe für elektronische Zigaretten zu.
29
aa) Dabei handelt es sich um Erzeugnisse, die „unter Verwendung von Rohtabak“ hergestellt wurden (Krüßen, PharmR 2012, 143, 144). Die Begriffe Tabak oder Tabakwaren (vgl. § 1 Abs. 2 Tabaksteuergesetz, § 10 Jugendschutzgesetz ) werden im Vorläufigen Tabakgesetz dagegen nicht verwendet. Rohtabak ist hier sowohl Ausgangserzeugnis (§ 3 Abs. 1 VTabakG) als auch den Tabakwaren gleichgestelltes Tabakerzeugnis (§ 3 Abs. 2 VTabakG).
30
(1) Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde das in den vom Angeklagten zum Verkauf vorrätig gehaltenen Verbrauchsstoffen der elektronischen Zigaretten enthaltene Nikotin aus natürlichen Tabakpflanzen gewonnen. Es stammt dann durch Extraktion aus Tabakblättern oder anderen Bestandteilen der Tabakpflanze (vgl. BT-Drucks. 17/8772 S. 4). Es stellt damit im Weiter- verarbeitungsvorgang ein Erzeugnis dar, das „unter Verwendung von Rohtabak“ gewonnen wurde, mithin ein Tabakerzeugnis im Sinne von § 3 Abs. 1 VTabakG ist.
31
(2) Anders als nach Art. 2 Nr. 1 und Nr. 4 der Richtlinie des Rates vom 13. November 1989 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung von Tabakerzeugnissen (Richtlinie 89/622/EWG, Abl. 1989 L359/1), welche Tabakerzeugnisse als solche Erzeug- nisse definiert, „die zum Rauchen, Schnupfen, Lutschen oder Kauen bestimmt sind, sofern sie ganz oder teilweise aus Tabak bestehen“, setzt § 3 Abs. 1 VTabakG nicht voraus, dass die Tabakerzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes selbst ganz oder teilweise aus Rohtabak bestehen. Erfasst werden nach dem Wortlaut des Gesetzes vielmehr auch Weiterverarbeitungsprodukte, die „unter Verwendung von Rohtabak“ hergestellt wurden (Zipfel/Rathke, Lebensmittel- recht, 161. Lfg. Juli 2015, § 3 VTabakG Rn. 8). Daher ist es ohne Bedeutung, dass die vom Angeklagten vorrätig gehaltenen Verbrauchsstoffe für elektronische Zigaretten keinen Rohtabak enthielten, sondern nur das daraus gewonnene Nikotin (vgl. OVG Münster, Urteil vom 17. September 2013 - 13 A 1100/12, NVwZ 2013, 1553, 1560; Müller in Klügel/Müller/Hofmann, AMG § 2 Rn. 192; a.A. Beckemper, NZWiSt 2013, 121, 122). Auch der Nikotinanteil ist nach Wortlaut und Zweck des Gesetzes für die Einordnung als Tabakprodukt unerheblich (Zipfel/Rathke aaO Rn. 22).
32
Eine Gleichsetzung des Begriffs des Tabakerzeugnisses in § 3 Abs. 1 VTabakG mit dem entsprechenden Begriff der Richtlinie 89/622/EWG würde hingegen dazu führen, dass hier nicht einmal ein tabakähnliches Erzeugnis im Sinne des § 3 Abs. 2 VTabakG vorläge (vgl. OVG Münster, Urteil vom 4. November 2014 - 4 A 775/14, NVwZ-RR 2015, 211, 213). Diese Auslegung des § 3 VTabakG würde ersichtlich dem auf Verbraucherschutz vor Gesundheitsgefahren gerichteten Regelungszweck des Gesetzes widersprechen, das bei tabakähnlichen Erzeugnissen im Sinne von § 3 Abs. 2 VTabakG schließlich nicht einmal das Vorhandensein von Nikotin aus Rohtabak oder die Verwech- selbarkeit mit einem Tabakerzeugnis voraussetzt (vgl. für Kräutermischungen BGH, Beschluss vom 5. November 2014 - 5 StR 107/14, NStZ 2015, 597 f.).
33
(3) Soweit die Bundesregierung in den Antworten auf Kleine Anfragen vor den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts die Ansicht geäußert hatte, nikotinhaltige Verbrauchsstoffe für elektronische Zigaretten seien keine Tabakerzeugnisse (BT-Drucks. 17/9872 S. 7), war sie davon ausgegangen, dass diese dem - strengeren - Arzneimittelrecht unterliegen (BT-Drucks. 17/8772 S. 12; 17/9872 S. 5). Es ist nicht ersichtlich , dass sie für den Fall, dass das Arzneimittelrecht nicht anwendbar ist, die Schutzbestimmungen des Vorläufigen Tabakgesetzes ebenfalls für unanwendbar halten würde. Schließlich kommt der Bemerkung der Bundesregierung alleine keine für die Auslegung der §§ 3 Abs. 1, 52 Abs. 2 Nr. 1 VTabakG ausschlaggebende Bedeutung zu. Der Wille des Gesetzgebers kann zwar im Einzelfall aus den Materialien eines Gesetzgebungsverfahrens entnommen und unter bestimmten Umständen (vgl. Wischmeyer JZ 2015, 957, 964) zur Auslegung eines Gesetzes herangezogen werden. Das gilt aber nicht in gleicher Weise für eine nachträgliche Bemerkung eines einzelnen an der Gesetzgebung beteiligten Organs.
34
(4) Nach allem gestattet der Wortlaut des Gesetzes die Anwendung der §§ 3 Abs. 1, 52 Abs. 2 Nr. 1 VTabakG unter dem Gesichtspunkt der Einordnung als Tabakerzeugnis. Sein Schutzzweck gebietet sie. Weder aus dem Gemeinschaftsrecht noch aus nachträglichen Erwägungen der Bundesregierung lassen sich durchgreifende Gegengründe entnehmen.
35
bb) Da bei der Benutzung der elektronischen Zigarette kein Verbrennungsvorgang stattfindet und kein Rauch eingeatmet wird, hat das Landgericht die Verbrauchsstoffe der elektronischen Zigaretten zwar nicht als zum Rauchen bestimmte Tabakerzeugnisse angesehen. Es hat sie aber zu Recht den „zum anderweitigen oralen Gebrauch“ bestimmten Tabakerzeugnissen zugeordnet.
36
(1) Das Merkmal des anderweitigen oralen Gebrauchs ist durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 25. November 1994 (BGBl. I 1994, S. 3538) in § 3 Abs. 1 VTabakG als zusätzliches Auffangmerkmal neben Rauchen und Kauen eingeführt worden. Es ist als Auffangbegriff weit auszulegen. Nach der Gesetzesbegründung soll diese Änderung der Richtlinie 89/622/EWG Rechnung tragen, wonach Tabakerzeugnisse auch anderen Bestimmungszwecken als zum Rauchen, Kauen oder Schnupfen dienen können (BT-Drucks. 16/6992, S. 13). Nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 VTabakG ist die dortige Definition jedoch nicht dieselbe wie in der Richtlinie, welche keinen „anderweitigen oralen Gebrauch“ als Rauchen oder Kauen nennt, sondern als Konsumformen nur Rauchen, Schnupfen, Lutschen oder Kauen vorsieht. Gemeinsam ist den Begriffen die Aufnahme flüssiger oder flüchtiger Stoffe durch Mund oder Nase in die Speiseröhre oder in die Atemwege. Lutschen oder Kauen sind nicht die einzigen Möglichkeiten des gegenüber dem Rauchen anderweitigen oralen Gebrauchs. Eine Gleichsetzung der Begriffe aus der europäischen Richtlinie mit den Begriffen im innerstaatlichen Gesetz entspräche nicht dem Wortlaut des § 3 VTabakG. Sie ist mangels Vollharmonisierung auch nicht zu einer richtlinienkonformen Auslegung dieses Gesetzes erforderlich.
37
(2) Die Bestimmung der Verbrauchsstoffe zum oralen Gebrauch ergibt sich bei der Benutzung elektronischer Zigaretten daraus, dass der Konsument nikotinhaltigen Dampf durch den Mund in seinen Körper einbringt. Das Adjektiv oral als Wortbildung aus dem lateinischen Begriff „os“ (Mund) bezeichnet in der Medizin nicht nur allgemein die Zugehörigkeit zum Mund, sondern erfüllt auch die Funktion von Lage- oder Richtungsbezeichnungen. Entscheidend ist hier die Nikotinaufnahme durch den Mund in den menschlichen Körper im Gegensatz zu einer Stoffaufnahme über die Haut, durch Injektion oder über andere Körperöffnungen. Beim Einatmen von nikotinhaltigem Rauch oder nikotinhaltigen Dämpfen gelangt das Nikotin gleichermaßen durch den Mund und damit „oral“ in die Lunge und in den Blutkreislauf. Der weitere Weg des toxischen Stoffes ist an dieser Stelle unerheblich.
38
Es ist weder nach dem Wortlaut des Gesetzes noch nach seinem Zweck ersichtlich, dass ein „anderweitiger oraler Gebrauch“ nur vorliegen soll, wenn Nikotin, wie bei Snustabak, ausschließlich über die Mundschleimhäute in den Kreislauf der Körperflüssigkeiten aufgenommen wird. Andernfalls wäre auch das Rauchen durch Einatmen von Gasen kein oraler Gebrauch. Nach der Fassung des Gesetzes handelt es sich aber beim Rauchen gerade um einen typischen Fall des oralen Gebrauchs. Der Ansicht, eine Inhalation von Dämpfen statt Rauch stelle keinen Fall der oralen Aufnahme von Nikotin als Tabakerzeugnis dar (vgl. Volkmer, PharmR 2012, 11, 15; Stollmann, NVwZ 2012, 401, 404; Kasper/Krüger/Stollmann, MedR 2012, 495, 500; Beckemper, NZWiSt 2013, 121, 122), ist deshalb nicht zuzustimmen (vgl. Krüßen, PharmR 2012, 143, 144 f.). § 3 Abs. 1 VTabakG enthält keine substanzbezogene Differenzierung zwischen Aerosolen mit flüssigen oder festen Schwebeteilchen.
39
(3) Die Bezugnahme in den Gesetzesmaterialien zur Ergänzung von § 3 VTabakG (BT-Drucks. 12/6992 S. 13) auf die Richtlinie 92/41/EWG erfordert keine Auslegung der Norm dahin, dass der Begriff des Tabakerzeugnisses zum anderweitigen oralen Gebrauch auf Tabakprodukte zu beschränken sei, welche , wie Snustabak, in der Mundhöhle gehalten werden (so aber OVG Münster, Urteil vom 4. November 2014 - 4 A 775/14, NVwZ-RR 2015, 211, 212). Dafür finden sich im Wortlaut des Gesetzes keine Anhaltspunkte. Dessen Zweck, den Schutz der Verbraucher gegen die Aufnahme gesundheitsschädlicher Substanzen zu bewirken, steht einer derartigen Auslegung entgegen.
40
Das Zweite Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (BGBl. I 1994, S. 3538), mit dem die Definition des Tabakerzeugnisses ausgeweitet wurde, hat keine Beschränkung des Begriffs im Sinne von Art. 2 Nr. 4 der Richtlinie 92/41/EWG vorgenommen. Die weitere Fassung des § 3 Abs. 1 VTabakG wird durch Art. 8 der Richtlinie 89/622/EWG sowie Art. 13 der Richtlinie 2001/37/EG gestattet. Danach bleibt das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, strengere Vorschriften für die Herstellung, die Einfuhr, den Verkauf und den Konsum von Tabakerzeugnissen beizubehalten oder zu erlassen, die sie zum Schutz der Gesundheit für erforderlich halten.
41
Die Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (ABl. EU L 127 vom 29. April 2014 S. 1 ff.), die in Deutschland derzeit noch nicht umgesetzt ist, sieht ihrerseits weitere Beschränkungen des Inverkehrbringens von elektronischen Zigaretten und ihren Nachfüllbehältern vor. Dies gilt etwa im Hinblick auf einen gleichbleibenden Nikotingehalt, der 20 mg/l nicht überschreiten darf, ferner im Hinblick auf das Gebot von Kennzeichnungen , Warnhinweisen und Sicherheitsvorkehrungen.
42
b) Tathandlung des Vergehens gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 1 Var. 3 VTabakG ist das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen. Die in dem Warenlager des Angeklagten sichergestellten Verbrauchsstoffe für elektronische Zigaretten hat der Angeklagte in Verkehr gebracht. Gemäß § 7 Abs. 1 VTabakG stellt auch das Vorrätighalten zum Verkauf ein Inverkehrbringen dar (zum ent- sprechenden arzneimittelrechtlichen Begriff Senat, Urteil vom 18. September 2013 - 2 StR 535/12, BGHSt 59, 16, 19).
43
c) Zu Recht hat das Landgericht zwei Anknüpfungspunkte aus den Tatbestandsvarianten des § 52 Abs. 2 Nr. 1 VTabakG als erfüllt angesehen.
44
aa) Nach der im Blankettstraftatbestand des § 52 Abs. 2 Nr. 1 VTabakG in Bezug genommenen Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 2 VTabakG ist es verboten , Tabakerzeugnisse gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen, die einer gemäß § 20 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe a VTabakG erlassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft ist dazu ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist, Stoffe allgemein oder für bestimmte Tabakerzeugnisse oder für bestimmte Zwecke zuzulassen (§ 20 Abs. 3 Nr. 1 VTabakG). Dies ist durch die Verordnung über Tabakerzeugnisse (TabV) vom 20. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2831) geschehen. Zum gewerbsmäßigen Herstellen von Tabakerzeugnissen werden danach nur die in Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 TabV aufgeführten Stoffe für die dort bezeichneten Verwendungszwecke zugelassen. Der Gehalt an zugelassenen Stoffen in Tabakerzeugnissen darf die in Anlage 1 angegebenen Höchstmengen nicht überschreiten (§ 1 Abs. 2 TabV).
45
Die von dem Angeklagten zum Verkauf bereit gehaltenen Verbrauchsstoffe enthielten unter anderem Ethanol. Hierbei handelt es sich um einen in Tabakerzeugnissen nicht zugelassenen Stoff im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 2 VTabakG und § 1 Abs. 1 Satz 1 TabV in Verbindung mit Anlage 1. Propylenglykol und Glycerin, die ebenfalls in den sichergestellten Verbrauchsstoffen enthalten waren, sind zwar nach Teil A Nr. 2 der Anlage 1 zu § 1 TabV zugelas- sen. Sie dürfen aber nur als Feuchthaltemittel bis zu einer Höchstmenge von fünf oder zehn Prozent der Trockenmasse des Tabakerzeugnisses eingesetzt werden. Ihre Verwendung als Hauptbestandteil des flüssigen Verbrauchsstoffs elektronischer Zigaretten ist demnach nicht gestattet.
46
bb) Ferner ist § 52 Abs. 2 Nr. 1 VTabakG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g VTabakG, §§ 5a, 6 TabV erfüllt.
47
Danach macht sich unter anderem strafbar, wer einer nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g VTabakG erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist. § 21 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g VTabakG ermächtigt das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit Zustimmung des Bundesrats durch Rechtsverordnung, soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist, das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen, die zum anderweitigen oralen Gebrauch als Rauchen oder Kauen bestimmt sind, zu verbieten. Dieses Verbot ist vom Verordnungsgeber in § 5a TabV ausgesprochen worden. § 6 Abs. 1 Nr. 3 TabV erklärt sodann, dass derjenige bestraft wird, der Tabakerzeugnisse entgegen einem Verbot des § 5a TabV gewerbsmäßig in Verkehr bringt. Aufgrund dieser Rückverweisung wird die Strafdrohung in § 52 Abs. 2 Nr. 1 VTabakG aktiviert, welche eine solche Rückverweisung voraussetzt.
48
Der Angeklagte hat Tabakerzeugnisse, die zum anderweitigen oralen Gebrauch als Rauchen oder Kauen bestimmt sind, gewerbsmäßig in Verkehr gebracht. Die Eigenschaft der sichergestellten Verbrauchstoffe für elektronische Zigaretten als Tabakprodukte, die zum oralen Gebrauch bestimmt sind, wurde oben erläutert. Das Vorrätighalten zum Verkauf ist auch, wie erwähnt, ein Fall des Inverkehrbringens. Der Angeklagte hat dabei gewerbsmäßig ge- handelt, weil er sich aus dem Verkauf der Verbrauchsstoffe eine fortlaufende Einnahmequelle versprochen hat.
49
d) Der Angeklagte hat nach den Urteilsfeststellungen in Kenntnis und unter Billigung aller tatsächlichen Umstände gehandelt. Er hatte demnach den zur Tatbestandserfüllung erforderlichen Vorsatz.
50
e) Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe zudem die Einsicht gehabt Unrecht zu tun, hält revisionsrechtlicher Überprüfung ebenfalls stand.
51
aa) Nach den Urteilsgründen versuchte der Angeklagte, eine „aus seiner Sicht bestehende Gesetzeslücke … zu nutzen“. Bereits dieser Umstand erfor- dert eine gedankliche Auseinandersetzung mit den Grenzen strafbaren Verhaltens und legt nahe, dass der Angeklagte mit Unrechtsbewusstsein handelte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. März 2006 - 2 BvR 954/02, NJW 2006, 2684, 2686). Es kommt hinzu, dass der Angeklagte „auf eine rechtliche Einordnung“ wartete und „seit vier, fünf Jahren die Rechtslage und Rechtsprechung zu den E-Zigaretten“ verfolgte. Zuletzt war gegen ihn eine behördliche Untersagungsverfügung ergangen.
52
Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht davon ausgegangen ist, der Angeklagte habe es jedenfalls für möglich gehalten , dass das Inverkehrbringen der von ihm vertriebenen Verbrauchsstoffe für elektronische Zigaretten rechtswidrig ist, und er habe insoweit einen Gesetzesverstoß in Kauf genommen.
53
bb) Die genaue rechtliche Einordnung der Strafbarkeit seines Verhaltens braucht der Täter nicht zu kennen, damit ihm ein Unrechtsbewusstsein vorgehalten werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 239 f.). Es genügt das Bewusstsein, die Handlung verstoße gegen irgendwelche gesetzlichen Bestimmungen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 1 StR 213/10, BGHSt 58, 15, 28). Bei einem Handeln mit bedingtem Unrechtsbewusstsein weiß der Täter jedenfalls, dass ein Teil der vertretenen Rechtsauffassungen zur Annahme der Rechtswidrigkeit seiner Handlung führt. Er kann sich dann nicht mit Erfolg darauf berufen, dass eine zum anderen Teil vertretene Rechtsauffassung dies ablehnt.
54
cc) Ein Vertrauenstatbestand für den Angeklagten lag mangels gefestigter Rechtsprechung nicht vor (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 2011 - 2 BvR 1230/10). Ihm war es zuzumuten, eine Klärung der Rechtslage abzuwarten , statt eine Verletzung des Gesetzes zu riskieren. Schließlich stand zur Tatzeit eine verwaltungsbehördliche Untersagungsverfügung gegen ihn im Raum.
55
2. Das Landgericht ist schließlich zu Recht von einer tateinheitlichen Verwirklichung zweier Varianten des Straftatbestandes gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 1 VTabakG ausgegangen. Die Verbote des gewerbsmäßigen Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen zum anderweitigen oralen Gebrauch als Rauchen oder Kauen und des nicht notwendig gewerbsmäßig begangenen Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit nicht zugelassenen Inhaltsstoffen betreffen verschiedene tatbestandliche Begehungsweisen.
56
3. Gegen die Anwendung des somit einschlägigen Straftatbestandes des § 52 Abs. 2 Nr. 1 VTabakG bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 GG ist daher nicht veranlasst.
57
a) Die Strafdrohung gegen das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen, die zum anderweitigen oralen Gebrauch als Rauchen oder Kauen bestimmt sind und gegen das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen mit nicht zugelassenen Inhaltsstoffen verstößt nicht gegen Art. 103 Abs. 2 GG.
58
aa) Nach Art. 103 Abs. 2 GG kann eine Tat nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Art. 103 Abs. 2 GG verpflichtet den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit sowie die Art und das Maß der Strafe so konkret zu umschreiben, dass der Normadressat anhand des gesetzlichen Tatbestands voraussehen kann, ob ein Verhalten strafbar ist. Diese Verpflichtung dient einem doppelten Zweck. Der Bürger als Normadressat soll vorhersehen können, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist. Zugleich soll sichergestellt werden, dass der Gesetzgeber und nicht die Verwaltung oder die Rechtsprechung über die Strafbarkeit eines bestimmten Verhaltens entscheidet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 2 BvR 2500/09, 1857/10, BVerfGE 130, 1,

43).

59
Allerdings darf das Gebot der Gesetzesbestimmtheit nicht übersteigert werden; die Gesetze würden sonst zu starr und kasuistisch und könnten der Vielgestaltigkeit des Lebens und dem Wandel der Verhältnisse nicht gerecht werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. März 1978 - 2 BvR 927/76, BVerfGE 48, 48, 56). Generalklauseln oder unbestimmte Rechtsbegriffe im Strafrecht sind deshalb nicht von vornherein zu beanstanden. Auch die Tatsache, dass zur Auslegung eines Strafgesetzes auf andere Gesetze zurückgegriffen werden muss, steht der Bestimmtheit des Strafgesetzes nicht notwendig entgegen. Dem Gesetzgeber ist es nicht untersagt, in einem Blankettstrafgesetz die Beschreibung des Straftatbestandes durch Verweisung auf eine Regelung im gleichen Gesetz oder in Normen eines anderen rechtssetzenden Organs zu ersetzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juli 1962 - 2 BvL 4/62, BVerfGE 14, 245, 252; Beschluss vom 3. Mai 1967 - 2 BvR 134/63, BVerfGE 22, 1, 18). Eine sol- che Konstruktion ist im Nebenstrafrecht gebräuchlich, insbesondere dort, wo es um die nähere Konkretisierung detailreicher Regelungsgebiete geht (vgl. etwa zum Artenschutz BGH, Beschluss vom 16. August 1996 - 1 StR 745/95, BGHSt 42, 219, 222).
60
Dabei sind Gesetze im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG auch Rechtsverordnungen , welche im Rahmen von Ermächtigungen ergangen sind, die den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG genügen (BVerfG, Beschluss vom 27. März 1979 - 2 BvL 7/78, BVerfGE 51, 60, 73; Beschluss vom 6. Mai 1987 - 2 BvL 11/85, BVerfGE 75, 329, 342). Die Voraussetzungen der Strafbarkeit müssen allerdings im Blankettstrafgesetz selbst oder in einer in Bezug genommenen gesetzlichen Regelung desselben parlamentarischen Gesetzgebers hinreichend deutlich umschrieben sein (vgl. Senat, Urteil vom 18. September 2013 - 2 StR 365/12, BGHSt 59, 11, 15 f.). Verweist der Gesetzgeber im Rahmen einer Verweisungskette auch auf Rechtsverordnungen, muss er dafür Sorge tragen, dass die Voraussetzungen der Strafbarkeit und die Art der Strafe für den Bürger schon aus dem Gesetz heraus voraussehbar sind. Dem Verordnungsgeber darf nur eine gewisse Spezifizierung des Tatbestandes überlassen werden (BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 1974 - 2 BvR 636/72, BVerfGE 37, 201, 209; Beschluss vom 6. Mai 1987 - 2 BvL 11/85, BVerfGE 75, 329, 342).
61
bb) Demnach ist § 52 Abs. 2 Nr. 1 VTabakG verfassungsgemäß.
62
(1) Hinsichtlich der Tatbestandsvariante gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 1 VTabakG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g VTabakG, §§ 5a, 6 TabV hat der Bundesgesetzgeber den Tatbestand des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen, die zum anderweitigen oralen Gebrauch als Rauchen oder Kauen bestimmt sind, bereits in der Bezugsvorschrift innerhalb desselben Gesetzes näher umschrieben (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g VTabakG). Der Ver- ordnungsgeber hat in der von § 52 Abs. 2 Nr. 1 VTabakG vorausgesetzten Rückverweisungsbestimmung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 TabV nur eine Einschränkung hinzugefügt, dass sich die Strafdrohung ausschließlich gegen gewerbsmäßiges Inverkehrbringen richtet. Die Bezugnahme in § 52 Abs. 2 Nr. 1 VTabakG auf die Rückverweisung durch § 6 Abs. 1 TabV führt nicht dazu, dass der Gesetzgeber in einer mit Art. 103 Abs. 2 GG unvereinbaren Weise seine Bestimmungsgewalt auf den Verordnungsgeber übertragen hätte. Er hat die wesentlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit bereits in § 52 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g VTabakG selbst geregelt.
63
Die Bezugnahme von Blankettstrafgesetzen auf eine Rückverweisung in einer Rechtsverordnung verwendet der Gesetzgeber in einer Vielzahl von Normen des Nebenstrafrechts, so in §§ 95 Abs. 1 Nr. 2, 96 Nr. 2 Arzneimittelgesetz , § 17 Abs. 1 Außenwirtschaftsgesetz, § 29 Abs. 1 Nr. 14 Betäubungsmittelgesetz , § 38a Abs. 1 und 2 Bundesjagdgesetz, § 27 Abs. 1 Nr. 1 Chemikaliengesetz , § 16 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 Ausführungsgesetz zum Chemiewaffenübereinkommen , § 39 Abs. 1 Gentechnikgesetz, § 75 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz , §§ 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 3 Nr. 1, 59 Abs. 1 Nr. 21, Abs. 3 Nr. 1 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, § 7 Abs. 1 Nr. 2 Lebensmittelspezialitätengesetz , § 41 Nr. 6 Medizinproduktegesetz, § 8 Nr. 2 Milch- und Margarinegesetz , § 69 Abs. 1 Nr. 2 Pflanzenschutzgesetz, § 10 Abs. 1 Rindfleischetikettierungsgesetz , § 31 Abs. 1 Nr. 2 Tiergesundheitsgesetz, § 13 Nr. 1 Strahlenschutzvorsorgegesetz , §§ 48 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 49 Nr. 3, 6 und 7 Weingesetz. In keinem dieser Fälle ist bisher eine verfassungsrechtliche Beanstandung der Rechtsnorm wegen Unvereinbarkeit der Verweisungstechnik mit Art. 103 Abs. 2 GG durch die Rechtsprechung erfolgt (vgl. zum Blankettbußgeldtatbestand des § 33 Abs. 1 AWG mit einer entsprechenden Rückverweisungsklausel die Nichtannahme von Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung durch BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1991 - 2 BvR 374/90, NJW 1992, 2624; Beschluss vom 21. Juli 1992 - 2 BvR 858/92, NJW 1993, 1909, 1910).
64
Der Gesetzgeber verfolgt mit Verweisungen in Straftatbeständen des Nebenstrafrechts auf Rechtsverordnungen, die für einen bestimmten Tatbestand auf das Blankettstrafgesetz zurückverweisen, das Ziel, ein zeitaufwendiges Gesetzgebungsverfahren in solchen Regelungsbereichen zu vermeiden, in denen sich die sozialen Verhältnisse oder die technischen Rechtsanwendungsbedingungen rasch ändern. Solche Verweisungen mit Rückverweisungsklauseln tragen im Allgemeinen zu einer erhöhten Bestimmtheit der Gesamtregelung bei. Allerdings darf der parlamentarische Strafgesetzgeber die Entscheidung über die Strafbarkeit nicht derart auf den Verordnungsgeber delegieren, dass er selbst die überwiegende Bestimmungsgewalt verliert (vgl. SchmidtAßmann in Maunz/Dürig, Grundgesetz, 75. Lfg. September 2015, Art. 103 Abs. 2 Rn. 201). Soweit es jedoch vor allem um deklaratorische Verweisungstechniken geht, bestehen insoweit keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 1987 - 2 BvL 11/85 BVerfGE 75, 329, 343; Beschluss vom 21. Juli 1992 - 2 BvR 858/92, NJW 1993, 1909, 1910; krit. Kühl in Festschrift für Lackner, 1987, S. 815, 820 f.; abl. Freund in MünchKomm zum StGB, 2. Aufl., Vorbemerkung zu den §§ 95 ff. AMG Rn. 53 ff. und Festschrift für Rössner, 2015, S. 579, 581 f.; Volkmann, ZRP 1995, 220, 222 ff.). Das gilt auch hier.
65
Die Rückverweisungsklausel ist in Konstellationen, wie im vorliegenden Fall, eine zusätzliche Sicherung, um dem Bürger für einen etwaigen Rechtsnormverstoß die Sanktion vor Augen zu führen. Insoweit bedeutet das Erfordernis der Rückverweisung nur, dass der Gesetzgeber die Strafbarkeit davon abhängig macht, dass die Exekutive eine solche Rückverweisung vornimmt. Unterlässt der Verordnungsgeber die Rückverweisung, ist der Normadressat nicht beschwert, weil sein Verhalten keine Strafbarkeit auslöst. Der zusätzliche Schutz des Normadressaten kann nicht dahin verstanden werden, dass die Beschreibung strafbaren Handelns der Exekutive überlassen werde (Raum in Kügel/Müller/Hofmann, AMG, 2. Aufl., Vorbemerkung vor §§ 95–98a Rn. 7). Die Verweisung des Blankettstrafgesetzes auf eine Rechtsverordnung mit Rückverweisungsvorbehalt führt daher nicht zur Verfassungswidrigkeit der Strafnorm (Dannecker in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 161. Lfg. Juli 2015, Vorbemerkung Rn. 59).
66
(2) Hinsichtlich des Verbots des gewerbsmäßigen Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen, die unter Verwendung nicht zugelassener Stoffe hergestellt wurden (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 VTabakG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 VTabakG), folgt die Strafdrohung im Wesentlichen ebenfalls bereits aus dem Bundesgesetz. Dem Verordnungsgeber sind nur einzelne Regelungen über Art und Menge der zugelassenen Stoffe überlassen worden, die er in § 1 TabV in Verbindung mit der Anlage hierzu ausgeführt hat. Auch diese Überlassung einer Spezifizierung an den Verordnungsgeber verstößt nicht gegen den Gesetzesvorbehalt aus Art. 103 Abs. 2 GG.
67
b) Die Strafdrohung gegen gewerbsmäßiges Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen , die zum anderweitigen oralen Gebrauch als Rauchen oder Kauen bestimmt sind, oder gegen Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen mit nicht zugelassenen Inhaltsstoffen verletzt auch nicht die Berufsausübungsfreiheit des Angeklagten gemäß Art. 12 Abs. 1 GG.
68
aa) Die Freiheit der Berufsausübung wird durch Art. 12 Abs. 1 GG umfassend geschützt. Der Schutz erstreckt sich auch auf das Recht, die Art und die Qualität der am Markt angebotenen Güter festzulegen. Das Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit nicht zugelassenen Inhaltsstoffen oder des gewerbsmäßigen Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen, die zum anderweitigen oralen Gebrauch als Rauchen oder Kauen bestimmt sind, stellt einen Eingriff in den Schutzbereich der Berufsfreiheit dar. Ein solcher Eingriff bedarf gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage, die den Anforderungen an grundrechtsbeschränkende Normen genügt. Dies ist der Fall, wenn die grundrechtsbeschränkende Norm durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist, das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich ist, und wenn bei einer Gesamtabwägung der Schwere des Eingriffs mit dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit nicht überschritten wird. Hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit der gesetzlichen Regelung hat der Gesetzgeber einen Beurteilungsspielraum. Es ist grundsätzlich seine Aufgabe, den Bereich strafbaren Handelns unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage des Einzelnen verbindlich festzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 2 BvL 43, 51, 63, 74, 80/92, 2 BvR 203/12, BVerfGE 90, 145, 173 f.).
69
bb) Nach diesem Maßstab bestehen gegen die Strafnorm keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. § 52 Abs. 2 Nr. 1 VTabakG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 und 3 VTabakG und § 1 TabV nebst Anlage 1 sowie § 52 Abs. 2 Nr. 1 VTabakG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g VTabakG und §§ 5a, 6 Abs. 1 Nr. 3 TabV beschränkt den Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit in einer mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu vereinbarenden Weise.
70
Der Gesetzgeber verfolgt mit dem Verbot den Gesundheitsschutz für Verbraucher (vgl. BT-Drucks. 7/255 S. 23, 33, 12/6992 S. 13 f., 18). Das ist eine legitime Zielsetzung.
71
Inwieweit der Konsum elektronischer Zigaretten gesundheitsgefährdend wirkt, ist nicht abschließend geklärt. Es gibt Hinweise darauf, dass ihr Konsum im Hinblick auf die Aufnahme von Nikotin mangels Verbrennungsvorgangs weniger gesundheitsschädlich ist als Zigarettenkonsum. Andererseits können sich Gesundheitsgefahren auch daraus ergeben, dass unklar bleibt, in welcher Menge Nikotin in den Verbrauchsstoffen für elektronische Zigaretten enthalten ist und wie die weiteren Zusatzstoffe sich beim Inhalieren auf die Gesundheit auswirken. Beim Gebrauch der elektronischen Zigaretten wird der bei der Verdampfung der Flüssigkeit entstandene Nebel inhaliert. Die Flüssigkeit besteht aus einem Gemisch verschiedener Chemikalien, wobei als Grundsubstanzen Propylenglykol und Glycerin dienen. Zusätzlich werden Aromastoffe beigemischt , zum Teil auch andere pharmakologische Wirkstoffe (BT-Drucks. 17/8772 S. 4). Beim Dampfen entstehen Verbindungen, die im Verdacht stehen , Krebs auszulösen (BT-Drucks. aaO S. 5). Darüber hinaus enthalten die Aerosole feine und ultrafeine Partikel. Das Einatmen dieser Partikel kann eine chronische Schädigung der Atemwege verursachen. Darüber hinaus kann der Gebrauch von - vermeintlich harmlosen - elektronischen Zigaretten insbesondere Jugendliche, die durch die Verwendung von Aromen zum Konsum der elektronischen Zigaretten verleitet werden, dazu anreizen, später auf den Konsum von Tabakzigaretten umzusteigen. Zudem kann die Art des Umgangs mit den elektronischen Zigaretten eine Gefahrenquelle bei einem Fehlgebrauch darstellen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 17. September 2013 - 13 A 1100/12, NVwZ 2013, 1553, 1557).
72
Vor diesem Hintergrund ist die Strafdrohung aufgrund der Einschätzungsprärogative für den Gesetzgeber nicht unverhältnismäßig. Sie ist zur Erreichung des angestrebten Zwecks prinzipiell geeignet und im Hinblick auf die geringe Strafdrohung und die Möglichkeit von Ausnahmeerlaubnissen auch angemessen. Der Gesetzgeber hat mit dem Inverkehrbringen nur eine für das geschützte Rechtsgut des Verbraucherschutzes vor Gesundheitsgefahren relevante Handlungsweise des Inverkehrbringens unter Strafe gestellt (vgl. zur Relevanz der Handlungsform BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 2 BvL 43, 51, 63, 64, 70, 80/92, 2 BvR 2031/92, BVerfGE 90, 145, 186). Sachverhalte mit einem besonders geringen Unrechts- und Schuldgehalt können von dem Zwang zur Strafverfolgung beispielsweise durch die Anwendung der §§ 153, 153a StPO ausgenommen werden (BVerfG aaO, BVerfGE 90, 145, 187, 191 mit insoweit abl. Sondervotum Sommer BVerfGE 90, 212, 224).
73
c) Die Strafdrohung gegen gewerbsmäßiges Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen , die zum anderweitigen oralen Gebrauch als Rauchen oder Kauen bestimmt sind, oder gegen Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen mit nicht zugelassenen Inhaltsstoffen ist schließlich auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
74
aa) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (BVerfG aaO, BVerfGE 90, 145, 195 f.). Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber. Ihm kommt grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu, in den die Gerichte mit Blick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung nicht einzugreifen haben. Es gibt auch keine „Gleichheit im Unrecht“, weshalb es nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, wenn in manchen Regelungsbereichen besondere Strafnormen bestehen, während sie in anderen Regelungsbereichen fehlen, die Verhaltensweisen mit vergleichbarem Bedeutungsgehalt betreffen (vgl. Heger, ZIS 2011, 402, 414).
75
bb) Danach verstößt die Strafdrohung gegen das Inverkehrbringen von elektronischen Zigaretten gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 1 VTabakG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 und 3 VTabakG und § 1 TabV nebst Anlage 1 sowie § 52 Abs. 2 Nr. 1 VTabakG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g VTabakG und §§ 5a, 6 Abs. 1 Nr. 3 TabV nicht gegen den Gleichheitssatz.
76
Für das Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit nicht zugelassenen Inhaltsstoffen besteht kein wesentlicher Regelungsunterschied bezüglich verschiedener Tabakerzeugnisse. Ungleich behandelt werden dagegen Tabakerzeugnisse, die zum Rauchen oder Kauen bestimmt sind, und Tabakerzeugnisse zum anderweitigen oralen Gebrauch. Nur für letztere ist das gewerbsmäßige Inverkehrbringen generell bei Strafe verboten. Auch insoweit ist der Gleichheitssatz aber nicht verletzt, denn für die besondere strafrechtliche Regelung bestehen sachliche Gründe.
77
Der Begründung der Richtlinien, auf denen § 5a TabV beruht (Richtlinie 92/41/EWG, Richtlinie 2001/37/EG), ist zu entnehmen, dass das Inverkehrbringen solcher Tabakerzeugnisse, die zum anderweitigen oralen Gebrauch als Rauchen und Kauen bestimmt sind, insbesondere wegen ihrer Anziehungskraft auf Jugendliche mit Hilfe der zugesetzten Aromastoffe und der Imitierung des Vorgangs des Zigarettenrauchens verboten sein sollen (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 6. Februar 2014 - RN 5 K 13.1776, LRE 68, 142, 144). Dieser Ge- danke wird auch in der noch umzusetzenden Richtlinie 2014/40/EU aufgegriffen. Bereits aus diesem Regelungsziel ergeben sich nachvollziehbare Gründe für eine unterschiedliche Behandlung gegenüber Tabakerzeugnissen, die zum Rauchen oder Kauen bestimmt sind. Eine bisher ungenügende Qualitätskontrolle beim Inverkehrbringen von elektronischen Zigaretten und ihren Verbrauchsstoffen (vgl. BT-Drucks. 17/8772 S. 6) kommt als gesetzgeberischer Erwägungsgrund hinzu. Insbesondere die Unklarheiten darüber, in welcher Menge die Verbrauchsstoffe für elektronische Zigaretten Nikotin enthalten und in welcher Art und Menge sowie mit welcher Wirkungsweise andere chemische Inhaltsstoffe vorhanden sind, sind für Verbraucher nachteilig. Anders als bei Zigaretten, deren Hauptbestandteil Tabak ist, bleibt bei elektronischen Zigaretten mangels einer bisherigen Regelung des Gebots von Hinweisen zum Schutz der Verbraucher unklar, welche Inhaltsstoffe sie ihrem Körper zuführen und wie diese wirken. Auch wird auf Gefahren im Umgang mit den elektronischen Zigaretten und den Nachfüllbehältern bisher nicht aufgrund von normativen Vorgaben hingewiesen. Deshalb besteht ein sachlicher Grund für die Differenzierung zwischen dem gewerbsmäßigen Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen, die zum Rauchen oder Kauen bestimmt sind, sowie solchen, die einem anderweitigen oralen Gebrauch dienen.
78
III. Der Strafausspruch des Landgerichts und der Ausspruch über die Einziehung sind rechtlich nicht zu beanstanden.

C.

79
Eine strafrechtliche Kompensation für die lange Dauer des Revisionsverfahrens ist nicht erforderlich. Es liegt keine rechtsstaatswidrige Überlänge vor.
80
Die Entscheidung über die Anwendbarkeit oder Unanwendbarkeit des Arzneimittelrechts war von dem Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europä- ischen Gerichtshof abhängig und bedurfte hiernach zur Vermeidung einer Divergenz auch des Abgleichs mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Zudem waren Fragen der Verfassungsmäßigkeit der Blankettstrafnorm zu prüfen. Der Angeklagte, gegen den nur eine Geldstrafe verhängt worden ist, hatte keine Freiheitsentziehung zu befürchten. Die Belastung durch das lange Verfahren war insoweit – verglichen mit anderen Strafverfahren – nicht sehr erheblich. Fischer Eschelbach Ott Zeng Bartel

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 22/13
vom
13. August 2014
in der Strafsache
gegen
wegen vorsätzlichen Inverkehrbringens von bedenklichen Arzneimitteln u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. August 2014 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 und 3 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 27. September 2012
a) in den Fällen 1 bis 45 der Urteilsgründe aufgehoben;
b) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte in den Fällen 46 und 47 der Urteilsgründe des fahrlässigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen schuldig ist; die tateinheitlichen Verurteilungen wegen vorsätzlichen Inverkehrbringens von bedenklichen Arzneimitteln entfallen;
c) im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. In den Fällen 1 bis 45 der Urteilsgründe wird der Angeklagte freigesprochen. Im Umfang des Freispruchs trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht - Strafrichter - Dillenburg zurückverwiesen. 4. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Inverkehrbringens von bedenklichen Arzneimitteln in 47 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit fahrlässigem unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ferner hat es den Verfall von Wertersatz in Höhe von 50.000 Euro angeordnet und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts handelte der Angeklagte als Betreiber eines sogenannten „Headshops“ seit 2009 mit Kräutermischun- gen, die, wie er wusste, verschiedene synthetische Cannabinoide enthielten. Diese unterfielen – mit zwei Ausnahmen (Fälle 46, 47) – zur Tatzeit nicht dem Betäubungsmittelgesetz. Das Landgericht wertete die angeklagten Fälle jeweils als vorsätzliches Inverkehrbringen von bedenklichen Arzneimitteln, da die in den Kräutermischungen enthaltenen Cannabinoide als Arzneimittel im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AMG einzustufen seien. In den Fällen 46 und 47 hat das Landgericht tateinheitlich den Tatbestand des fahrlässigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln als verwirklicht angesehen. Bei bestimmten , in diesen Fällen bezogenen Kräutermischungen habe der Angeklagte auf Grund der ihm bekannten Ergebnisse der chemischen Untersuchung durch das Hessische Landeskriminalamt damit rechnen müssen, dass dem Betäubungsmittelgesetz unterfallende Substanzen enthalten seien.
3
2. Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt: „Auf die Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 28. Mai 2013 (3 StR 437/12) und des 5. Strafsenats vom 8. April 2014 (5 StR 107/14) hat der Gerichtshof der Europäischen Union in den verbundenen Rechtssachen C-358/13 und C-181/14 mit Urteil vom 10. Juli 2014 entschieden: 'Art. 1 Nr. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel in der durch die Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 geänderten Fassung ist dahin auszulegen , dass davon Stoffe wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht erfasst werden, deren Wirkungen sich auf eine schlichte Beeinflussung der physiologischen Funktionen beschränken , ohne dass sie geeignet wären, der menschlichen Gesundheit unmittelbar oder mittelbar zuträglich zu sein, die nur konsumiert werden, um einen Rauschzustand hervorzurufen, und die dabei gesundheitsschädlich sind.' Diese Auslegung bedeutet für das vorliegende Verfahren, dass die vom Angeklagten gehandelten Kräutermischungen mit aufgebrachten synthetischen Cannabinoiden (entgegen der Auffassung des Landgerichts) nicht als Arzneimittel im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AMG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17. Juli 2009 (BGBl. I 1990), mit dem der Arzneimittelbegriff in § 2 Abs. 1 AMG grundlegend neu gefasst und dabei der europarechtliche Arzneimittelbegriff zur Umsetzung der Richtlinie in das AMG übernommen wurde, angesehen werden können, das Handeln des Angeklagten mithin nicht der Strafvorschrift des § 95 Abs. 1 Nr. 1 AMG unterfällt. Nach den Feststellungen des Landgerichts wurden die Stoffe nicht zu therapeutischen Zwecken, sondern ausschließlich zur Erzielung einer berauschenden Wirkung mit dem Gefühl der Entspannung und einer veränderten Bewusstseinslage mit Verstärkung positiver Empfindungen konsumiert und waren dabei gesundheitsschädlich (UA S. 8/9).
In den Fällen 1 bis 45 kommt auch eine Strafbarkeit nach dem BtMG nicht in Betracht, da die aufgebrachten synthetischen Cannabinoide zur Tatzeit (noch) nicht in Anlage II zum BtMG aufgeführt waren und daher keine Betäubungsmittel im Sinne von § 1 Abs. 1 BtMG waren; die Substanzen JWH-081, JWH-122, JWH210 , JWH-203 wurden erst durch die 26. BtMÄndV vom 20. Juli 2012 (BGBl. I 1639) mit Wirkung ab 1. Januar 2013 dem Betäubungsmittelbegriff unterstellt. In diesen Fällen wird der Angeklagte daher unter Aufhebung der Verurteilung freizusprechen sein. In den Fällen 46 und 47 wird der als solcher rechtsfehlerfreie Schuldspruch wegen fahrlässigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 4 i.V. mit Abs. 1 Nr. 1 BtMG, § 1 Abs. 1 i.V. mit Anlage II BtMG i.d.F. der 24. BtMÄndV vom 18. Dezember 2009 (BGBl. I 3944) - unter Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen vorsätzlichen Inverkehrbringens von bedenklichen Arzneimitteln nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 AMG - aufrecht erhalten bleiben können. Die - vom Strafrahmen des § 95 Abs. 1 AMG ausgehenden - Einzelstrafaussprüche in diesen Fällen unterliegen jedoch ebenso wie der übrige Rechtsfolgenausspruch der Aufhebung und Zurückverweisung."
4
Dem tritt der Senat bei. Da die Strafgewalt des Amtsgerichts – Strafrichters – ausreicht, war die Sache gemäß § 354 Abs. 3 StPO dorthin zurückzuverweisen. Fischer Appl Schmitt Krehl Ri'inBGH Dr. Ott ist an der Unterschriftsleistung gehindert. Fischer

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 5 Absatz 1 ein Arzneimittel in den Verkehr bringt oder bei anderen anwendet,
2.
entgegen § 6 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 3, ein Arzneimittel in den Verkehr bringt oder bei einem anderen Menschen anwendet,
2a.
(weggefallen)
2b.
(weggefallen)
3.
entgegen § 7 Abs. 1 radioaktive Arzneimittel oder Arzneimittel, bei deren Herstellung ionisierende Strahlen verwendet worden sind, in den Verkehr bringt,
3a.
entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder Absatz 2, auch in Verbindung mit § 73 Abs. 4 oder § 73a, Arzneimittel oder Wirkstoffe herstellt, in den Verkehr bringt oder sonst mit ihnen Handel treibt,
4.
entgegen § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 oder 3 mit Arzneimitteln, die nur auf Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden dürfen, Handel treibt oder diese Arzneimittel abgibt,
5.
Arzneimittel, die nur auf Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden dürfen, entgegen § 47 Abs. 1 an andere als dort bezeichnete Personen oder Stellen abgibt oder entgegen § 47 Abs. 2 Satz 1 bezieht oder
5a.
entgegen § 47a Abs. 1 ein dort bezeichnetes Arzneimittel an andere als die dort bezeichneten Einrichtungen abgibt oder in den Verkehr bringt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen
a)
die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet,
b)
einen anderen der Gefahr des Todes oder einer schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit aussetzt oder
c)
aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt oder
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3a gefälschte Arzneimittel oder Wirkstoffe herstellt oder in den Verkehr bringt und dabei gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3AR s 2 8 / 1 4
vom
20. Januar 2015
in der Strafsache
gegen
wegen vorsätzlichen Inverkehrbringens bedenklicher Arzneimittel
hier: Anfragebeschluss des 5. Strafsenats vom 5. November 2014 (5 StR 107/14)
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2015 gemäß
§ 132 Abs. 3 Satz 1 GVG beschlossen:
Die beabsichtigte Entscheidung des 5. Strafsenats widerspricht der Rechtsprechung des 3. Strafsenats, der an dieser festhält.

Gründe:

1
Der 5. Strafsenat hat über die Revision eines Angeklagten zu entscheiden , der vom Landgericht wegen vorsätzlichen Inverkehrbringens bedenklicher Arzneimittel in 87 Fällen zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden ist. Der 5. Strafsenat hält die Verurteilung im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Arzneimittelbegriff (Urteil vom 10. Juli 2014 - C-358/13 und C-181/14, NStZ 2014, 461) für rechtsfehlerhaft. Er sieht sich an einem Freispruch jedoch gehindert, weil - insoweit unproblematisch - die von dem Angeklagten vertriebenen Kräutermischungen teilweise bereits zur Tatzeit in Anlage II zum Betäubungsmittelgesetz (BtMG) aufgenommene synthetische Cannabinoide enthielten und im Übrigen eine Strafbarkeit wegen gewerbsmäßigen Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen unter Verwendung nicht zugelassener Stoffe (§ 52 Abs. 2 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2 VTabakG) in Betracht komme (BGH, Beschluss vom 5. November 2014 - 5 StR 107/14, juris). Der 5. Strafsenat beabsichtigt deshalb wie folgt zu entscheiden: "Das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von zum Rauchen bestimmten Kräutermischungen, denen nicht in die Anlage II zum Betäubungsmittelgesetz aufgenommene synthetische Cannabinoide zugesetzt sind, kann nach § 52 Abs. 2 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2 VTabakG strafbar sein."
2
Hieran sieht er sich jedoch durch nicht ausschließbar entgegenstehende Rechtsprechung des 3. Strafsenats gehindert (Senat, Urteil vom 4. September 2014 - 3 StR 437/12, juris).
3
Das in Bezug genommene Urteil steht der beabsichtigten Entscheidung des 5. Strafsenats entgegen (I.). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest (II.).
4
I. In dem Urteil vom 4. September 2014 (3 StR 437/12, juris) hat der Senat zu einer Strafbarkeit nach dem Vorläufigen Tabakgesetz (VTabakG) nicht ausdrücklich Stellung genommen. Voraussetzung des Freispruchs hinsichtlich des dem dortigen Angeklagten zur Last gelegten Verkaufs von sog. Kräutermischungen war jedoch die Verneinung einer Strafbarkeit nach dem VTabakG. Diese hat der Senat - stillschweigend - vorgenommen.
5
II. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten.
6
1. Kräutermischungen, denen synthetische Cannabinoide zugesetzt sind und die geraucht werden, um sich dadurch in einen mit dem Konsum von Marihuana vergleichbaren Rauschzustand zu versetzen, stellen keine Tabakerzeugnisse oder - diesen gleichgestellte - Tabakerzeugnissen ähnliche Waren dar, denn sie sind nicht im Sinne von § 3 Abs. 1, 2 Nr. 1 VTabakG zum Rauchen bestimmt. Die Verbots- und Strafvorschriften der §§ 20, 52 VTabakG sind deshalb nicht anwendbar. Hierzu gilt:
7
Wie auch der Vorlegungsbeschluss nicht verkennt, sind Betäubungsmittel keine Tabakerzeugnisse (Zipfel/Sosnitza/Rathke in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht , 145. Erg. Lfg., § 3 VTabakG Rn. 10; Rohnfelder/Freytag in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 196. Erg. Lfg., § 3 VTabakG Rn. 1). Dies ist für solche Stoffe allgemein anerkannt, die - wie etwa Cannabisprodukte oder Heroin - aufgrund ihrer Aufnahme in Anlage II zu § 1 Abs. 1 BtMG als Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes anzusehen sind, beschränkt sich aber nicht auf diese. Denn der Grund, warum Betäubungsmittel nicht zu den Tabakerzeugnissen oder den diesen ähnlichen Waren zählen, liegt darin, dass es ihnen an der erforderlichen Zweckbestimmung im Sinne von § 3 VTabakG selbst dann fehlt, wenn sie tatsächlich geraucht werden (Zipfel/Sosnitza/Rathke aaO):
8
Das Vorläufige Tabakgesetz bezweckt den Schutz der Gesundheit von Verbrauchern vor Gefahren, die mit dem Konsum von Tabakerzeugnissen und diesen ähnlichen Waren verbunden sind. Dies ergibt sich schon aus der Entstehungsgeschichte der Regelungen über Tabakerzeugnisse, die zunächst in das Lebensmittelgesetz und ab dem Jahr 1974 in das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz eingegliedert waren; insoweit sollten die Regelungen den Gesundheitsschutz verstärken, ohne die "wirtschaftliche Entwicklung", mithin den Vertrieb solcher Produkte, unnötig einzuschränken (vgl. etwa BT-Drucks. 7/255, S. 23). Auch die mit den Vorschriften des Vorläufigen Tabakgesetzes korrespondierenden europarechtlichen Regelungen bezwecken nicht allgemein den Gesundheitsschutz, sondern den Schutz "der menschlichen Gesundheit durch Verringerung der Gesundheitsschäden infolge von Tabakmissbrauch" (vgl. etwa Art. 1 der Richtlinie 89/622/EWG des Rates vom 13. November 1989 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung von Tabakerzeugnissen; gleichlau- tend nunmehr: Art. 1 der Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen, im Folgenden EG-Tabak-Richtlinie), ohne allerdings solche Produkte schlechthin zu verbieten. Sie werden vielmehr allgemein als marktgängige Genussmittel angesehen; Handelshemmnisse sollen durch die Harmonisierung der Regelungen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union beseitigt werden (vgl. etwa Erwägungsgrund Nr. 3 der EG-TabakRichtlinie

).


9
Angesichts dieses Regelungszusammenhangs kann die Zweckbestimmung "zum Rauchen" etc. nicht von dem Begriff der Tabakerzeugnisse getrennt betrachtet werden. Vielmehr definiert § 3 Abs. 1 VTabakG - in inhaltlicher Übereinstimmung mit Art. 2 Nr. 1 EG-Tabak-Richtlinie - Tabakerzeugnisse als "aus Rohtabak oder unter Verwendung von Rohtabak hergestellte Erzeugnisse, die zum Rauchen, Kauen oder anderweitigen oralen Gebrauch oder zum Schnupfen bestimmt sind". Den Tabakerzeugnissen ähnliche Waren im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 VTabakG sind folglich nur solche, die Tabakerzeugnisse in einer ihrer Verwendungsarten ersetzen sollen (Rohnfelder/Freytag aaO, § 3 VTabakG Rn. 9). Betäubungsmittel sollen aber, selbst wenn sie geraucht werden , nicht ein Tabakerzeugnis ersetzen; sie werden vielmehr konsumiert, um sich mittels der darin enthaltenen psychotropen Substanzen in einen Rauschzustand zu versetzen.
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Nichts anderes gilt für die mit synthetischen Cannabinoiden versetzten Kräutermischungen: Sie stellen kein Tabakerzeugnis im Sinne von § 3 Abs. 1 VTabakG dar, weil sie nicht aus Rohtabak oder unter Verwendung von Rohtabak hergestellt werden. Sie sind keine den Tabakerzeugnissen ähnliche Wa- ren im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 VTabakG, weil sie nicht als Ersatz für Tabakerzeugnisse , sondern zur Erreichung eines anderen Zweckes - der Versetzung in einen mit Tabakerzeugnissen nicht zu erreichenden Rauschzustand - geraucht werden.
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2. Selbst wenn man die mit synthetischen Cannabinoiden versetzten Kräutermischungen entgegen der obigen Darlegungen als tabakähnliche Waren auffassen wollte, wären sie jedenfalls in dem vom Senat entschiedenen Fall nicht zum Rauchen bestimmt gewesen.
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Ausweislich der im Urteil des Senats wiedergegebenen Feststellungen des Landgerichts waren die Kräutermischungen mit dem Hinweis versehen, es handele sich um Raumerfrischer, der Inhalt der verkauften Tütchen sei nicht zum menschlichen Verzehr geeignet (BGH, Urteil vom 4. September 2014 - 3 StR 437/12, juris Rn. 5).
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Damit fehlt es an der von § 3 Abs. 2 Nr. 1 VTabakG vorausgesetzten Zweckbestimmung. Das Merkmal "bestimmt" ist wie bei der Definition der Lebensmittel im früheren § 1 LMBG bzw. wie nunmehr in Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (im Folgenden: EG-Lebensmittel-BasisVO) auszulegen (Zipfel/Sosnitza/Rathke aaO, § 3 VTabakG Rn. 8). Bei der Definition des Lebensmittels ist - wie bei den Tabakerzeugnissen - maßgeblich auf die Zweckbestimmung abzustellen; damit ist die vorgesehene Verwendung gemeint, wie sie im Verkehr bei natürlicher Betrachtungsweise durch einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen Verbraucher erkennbar ist (Rathke in Zipfel/Rathke, aaO, 150. Erg. Lfg., Art. 2 EG-Lebensmittel-BasisVO Rn. 23; G/J/W/Sackreuther, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht , vor §§ 58-61 LFBG Rn. 38 mwN). Ein durchschnittlicher Verbraucher wird indes bei der Bezeichnung einer Ware als - nicht zum menschlichen Verzehr geeignetem - "Raumerfrischer" nicht davon ausgehen, dass diese zum Rauchen bestimmt sei. Auf den möglichen Kenntnisstand eingeweihter Kunden eines Verkäufers solcher Kräutermischungen über die tatsächliche Bestimmung kommt es nicht an.
14
Ebensowenig kann darauf abgestellt werden, ob es nach vernünftigem Ermessen zu erwarten ist, dass solche Kräutermischungen geraucht werden. Denn diese in Art. 2 Abs. 1 EG-Lebensmittel-BasisVO aufgenommene Erweiterung über die Zweckbestimmung hinaus ist in der Definition der Tabakerzeugnisse bzw. der tabakähnlichen Waren im Sinne von § 3 VTabakG nicht enthalten (Zipfel/Sosnitza/Rathke aaO, § 3 VTabakG Rn. 8). Eine entsprechende Auslegung zur Begründung der Strafbarkeit kommt schon aufgrund der Gewährleistung aus Art. 103 Abs. 2 GG nicht in Betracht.
Becker RiBGH Pfister befindet sich Schäfer im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Gericke Spaniol

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 22/13
vom
13. August 2014
in der Strafsache
gegen
wegen vorsätzlichen Inverkehrbringens von bedenklichen Arzneimitteln u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. August 2014 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 und 3 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 27. September 2012
a) in den Fällen 1 bis 45 der Urteilsgründe aufgehoben;
b) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte in den Fällen 46 und 47 der Urteilsgründe des fahrlässigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen schuldig ist; die tateinheitlichen Verurteilungen wegen vorsätzlichen Inverkehrbringens von bedenklichen Arzneimitteln entfallen;
c) im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. In den Fällen 1 bis 45 der Urteilsgründe wird der Angeklagte freigesprochen. Im Umfang des Freispruchs trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht - Strafrichter - Dillenburg zurückverwiesen. 4. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Inverkehrbringens von bedenklichen Arzneimitteln in 47 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit fahrlässigem unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ferner hat es den Verfall von Wertersatz in Höhe von 50.000 Euro angeordnet und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts handelte der Angeklagte als Betreiber eines sogenannten „Headshops“ seit 2009 mit Kräutermischun- gen, die, wie er wusste, verschiedene synthetische Cannabinoide enthielten. Diese unterfielen – mit zwei Ausnahmen (Fälle 46, 47) – zur Tatzeit nicht dem Betäubungsmittelgesetz. Das Landgericht wertete die angeklagten Fälle jeweils als vorsätzliches Inverkehrbringen von bedenklichen Arzneimitteln, da die in den Kräutermischungen enthaltenen Cannabinoide als Arzneimittel im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AMG einzustufen seien. In den Fällen 46 und 47 hat das Landgericht tateinheitlich den Tatbestand des fahrlässigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln als verwirklicht angesehen. Bei bestimmten , in diesen Fällen bezogenen Kräutermischungen habe der Angeklagte auf Grund der ihm bekannten Ergebnisse der chemischen Untersuchung durch das Hessische Landeskriminalamt damit rechnen müssen, dass dem Betäubungsmittelgesetz unterfallende Substanzen enthalten seien.
3
2. Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt: „Auf die Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 28. Mai 2013 (3 StR 437/12) und des 5. Strafsenats vom 8. April 2014 (5 StR 107/14) hat der Gerichtshof der Europäischen Union in den verbundenen Rechtssachen C-358/13 und C-181/14 mit Urteil vom 10. Juli 2014 entschieden: 'Art. 1 Nr. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel in der durch die Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 geänderten Fassung ist dahin auszulegen , dass davon Stoffe wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht erfasst werden, deren Wirkungen sich auf eine schlichte Beeinflussung der physiologischen Funktionen beschränken , ohne dass sie geeignet wären, der menschlichen Gesundheit unmittelbar oder mittelbar zuträglich zu sein, die nur konsumiert werden, um einen Rauschzustand hervorzurufen, und die dabei gesundheitsschädlich sind.' Diese Auslegung bedeutet für das vorliegende Verfahren, dass die vom Angeklagten gehandelten Kräutermischungen mit aufgebrachten synthetischen Cannabinoiden (entgegen der Auffassung des Landgerichts) nicht als Arzneimittel im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AMG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17. Juli 2009 (BGBl. I 1990), mit dem der Arzneimittelbegriff in § 2 Abs. 1 AMG grundlegend neu gefasst und dabei der europarechtliche Arzneimittelbegriff zur Umsetzung der Richtlinie in das AMG übernommen wurde, angesehen werden können, das Handeln des Angeklagten mithin nicht der Strafvorschrift des § 95 Abs. 1 Nr. 1 AMG unterfällt. Nach den Feststellungen des Landgerichts wurden die Stoffe nicht zu therapeutischen Zwecken, sondern ausschließlich zur Erzielung einer berauschenden Wirkung mit dem Gefühl der Entspannung und einer veränderten Bewusstseinslage mit Verstärkung positiver Empfindungen konsumiert und waren dabei gesundheitsschädlich (UA S. 8/9).
In den Fällen 1 bis 45 kommt auch eine Strafbarkeit nach dem BtMG nicht in Betracht, da die aufgebrachten synthetischen Cannabinoide zur Tatzeit (noch) nicht in Anlage II zum BtMG aufgeführt waren und daher keine Betäubungsmittel im Sinne von § 1 Abs. 1 BtMG waren; die Substanzen JWH-081, JWH-122, JWH210 , JWH-203 wurden erst durch die 26. BtMÄndV vom 20. Juli 2012 (BGBl. I 1639) mit Wirkung ab 1. Januar 2013 dem Betäubungsmittelbegriff unterstellt. In diesen Fällen wird der Angeklagte daher unter Aufhebung der Verurteilung freizusprechen sein. In den Fällen 46 und 47 wird der als solcher rechtsfehlerfreie Schuldspruch wegen fahrlässigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 4 i.V. mit Abs. 1 Nr. 1 BtMG, § 1 Abs. 1 i.V. mit Anlage II BtMG i.d.F. der 24. BtMÄndV vom 18. Dezember 2009 (BGBl. I 3944) - unter Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen vorsätzlichen Inverkehrbringens von bedenklichen Arzneimitteln nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 AMG - aufrecht erhalten bleiben können. Die - vom Strafrahmen des § 95 Abs. 1 AMG ausgehenden - Einzelstrafaussprüche in diesen Fällen unterliegen jedoch ebenso wie der übrige Rechtsfolgenausspruch der Aufhebung und Zurückverweisung."
4
Dem tritt der Senat bei. Da die Strafgewalt des Amtsgerichts – Strafrichters – ausreicht, war die Sache gemäß § 354 Abs. 3 StPO dorthin zurückzuverweisen. Fischer Appl Schmitt Krehl Ri'inBGH Dr. Ott ist an der Unterschriftsleistung gehindert. Fischer