Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Jan. 2015 - 1 StR 359/13
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 13. Dezember 2012 mit Urteil vom 8. Oktober 2014 verworfen. Die Revisionsentscheidung des Senats ist seinem Verteidiger am 7. November 2014 zugegangen. Mit dessen Schriftsatz vom 13. November 2014, der beim Senat am Folgetag eingegangen ist, hat der Verurteilte hiergegen die Anhörungsrüge erhoben. Er hat beantragt, das Urteil des Senats aufzuheben und das Verfahren in den Stand vor Erlass des Urteils zurückzuversetzen.
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- Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) vor.
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- 1. Der Senat hat weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte zuvor nicht gehört worden wäre. Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen nicht übergangen, noch in sonstiger Weise der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt.
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- Der Umstand, dass der Senat die Rechtsansicht der Verteidigung des Verurteilten zwar zur Kenntnis genommen hat, ihr aber im Ergebnis nicht gefolgt ist, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Es ist schon grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfG [Kammer], Beschluss vom 30. Juni 2014 – 2 BvR 792/11 Rn. 16 mwN, wistra 2014, 434), zumal es nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht dazu verpflichtet ist, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 – 2 BvR 746/07; BGH, Senatsbeschluss vom 31. Juli 2006 – 1 StR 240/06 mwN). Jedenfalls wurden hier der gesamte schriftliche Vortrag des Verurteilten sowie die Ausführungen der Verteidigung in der Revisionshauptverhandlung bei der Entscheidungsfindung des Senats berücksichtigt.
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- 2. Soweit der Verurteilte (wie schon sein Verteidiger in der Revisionshauptverhandlung ) geltend macht, er habe in seiner Revisionsbegründung ausführlich dargelegt, dass die Beweiswürdigung des Landgerichts rechtsfehlerhaft sei, deckt er keinen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör auf.
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- Das Landgericht hat sich in dem angefochtenen Urteil im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich mit der Frage der Kenntnis des Angeklagten und der beiden Mitangeklagten von der Vorspiegelung falscher Tatsachen durch die Haupt- und Untervermittler auseinandergesetzt (LG-UA S. 64-71). Es hat sich dabei, gestützt auf Zeugenaussagen, u.a. davon überzeugt, dass allen Angeklagten aufgrund von Besprechungen bewusst war, dass gezielt nach Käufern gesucht wurde, die bereits Schulden hatten und nur über niedrige Einkommen verfügten (LG-UA S. 65), und dass dieser Käuferkreis mit falschen Versprechungen zum Kaufabschluss bewogen werden musste (LG-UA S. 66). Weiter- hin hat es in den Blick genommen, dass die „nicht zutreffenden Rechenbeispie- le“, die den Kunden vorgelegt wurden, (auch) im Büro der Angeklagten erstellt worden waren (LG-UA S. 68). Es hat sich, wiederum gestützt auf Zeugenaus- sagen, zudem davon überzeugt, dass die Angeklagten „ganz konkret“ mit Vor- würfen über nicht zutreffende Versprechungen der Haupt- und Untervermittler konfrontiert waren. Aufgrund einer Gesamtwürdigung einer Vielzahl von Indizien hat sich das Landgericht schließlich die Überzeugung gebildet, dass die Angeklagten spätestens Anfang 2007 wussten, dass die Vermittler die Käufer mit falschen Versprechungen zum Abschluss von Kaufverträgen bewegten und dass sich die Angeklagten diese falschen Versprechungen für ihre Verkaufsabschlüsse nutzbar machten (LG-UA S. 71). Im Rahmen seiner Ausführungen zur Beweiswürdigung hat das Landgericht zudem seine Überzeugung von der Mitwirkung des Angeklagten in jedem Einzelfall begründet; dabei hat es dargelegt, dass der Angeklagte in jedem Einzelfall wesentliche Entscheidungen traf, indem er u.a. die Objekte und die Kaufpreise festsetzte, entschied, ob ein Kunde „geeignet“ war, die Provisionen an die Vermittler freigab und teilweise auch Barbeträge persönlich an die Käufer auszahlte (UA S. 54, 56).
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- Seine Überzeugung vom Wissen der Angeklagten, dass diese die Verkäufe jeweils zu Preisen vorgenommen hatten, die nicht den Verkehrswerten entsprachen, hat das Landgericht auf LG-UA S. 72 ff., insbesondere UA S. 73, im Einzelnen begründet. Das Landgericht hat im Rahmen der Beweiswürdigung auch dargelegt, aus welchen Gründen es zu der Überzeugung gelangt ist, dass den Käufern über die Finanzierung des bevorstehenden Immobilienerwerbs unrichtige Tatsachenangaben gemacht wurden die nicht zutreffen konnten (LGUA S. 61 ff.).
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- Der Umstand, dass die Verteidigung die Beweise anders als das Landgericht würdigt, zeigt keine Verletzung des Anspruchs des Verurteilten auf rechtliches Gehör auf.
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- Dasselbe gilt für die Beanstandung, der Vorwurf mittäterschaftlichen und bandenmäßigen Handelns sei nicht belegt; die Beweiswürdigung des Landgerichts ist auch insoweit tragfähig (Senat UA S. 13, 21). Dass der Senat der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht gefolgt ist, es liege ein uneigentliches Organisationsdelikt vor (Senat UA S. 21), offenbart keine Verletzung des Anspruchs des Verurteilten auf rechtliches Gehör.
- 10
- 3. Soweit der Verurteilte behauptet, zwischen der Täuschung der Käufer und dem angenommenen Vermögensschaden bestehe kein Ursachenzusammenhang , deckt er ebenfalls keinen Gehörsverstoß auf. Vielmehr besteht ein Ursachenzusammenhang, wie der Senat in den Urteilsgründen näher dargelegt hat. Soweit der Senat in diesem Zusammenhang ergänzend darauf hingewiesen hat, das Landgericht habe nicht festgestellt, die Käufer könnten bereit gewesen sein, Wohnungen zu einem über dem Verkehrswert liegenden Preis und somit überteuert zu erwerben und damit ihr Vermögen objektiv weiter zu vermindern bzw. ihre Überschuldung weiter zu erhöhen (UA S. 19 f.), trifft dies zu.
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- Die dem Urteil des 5. Strafsenats vom 20. März 2013 im Verfahren 5 StR 344/12 (BGHSt 58, 205) zugrunde liegende Rechtsauffassung zur Schadensfeststellung bei Betrug hat der Senat in den Blick genommen. Da der vorliegende Fall jedoch anders gelagert war als die dort zugrunde liegende Fallkonstellation , wie vom Senat dargelegt (UA S. 17), bedurfte es entgegen der Auffassung des Verurteilten keiner Anrufung des Großen Senats für Strafsachen gemäß § 132 Abs. 2 GVG.
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- Im Hinblick auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts zum nicht vorhandenen Erfordernis einer „Stoffgleichheit“ zwischen Täuschung und Schaden in seinem schriftlichen Antrag auf Verwerfung der Revision des Verurteilten (dort S. 7), bestand für die Verteidigung in der Revisionshauptverhandlung Gelegenheit zur Klarstellung. Jedenfalls rechtfertigen auch die rechtlich zutreffenden Ausführungen im Urteil des Senats zur Frage des Erfordernisses einer Stoffgleichheit zwischen dem Gegenstand der Täuschung und dem entstandenen Vermögensschaden (UA S. 18) nicht die Besorgnis des Verurteilten, der Senat könnte das Revisionsvorbringen nicht zur Kenntnis genommen haben.
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- 4. Der Vortrag des Verurteilten zur Begründung seiner Anhörungsrügen erschöpft sich letztlich in einer Wiederholung und Vertiefung des Revisionsvorbringens. Die Anhörungsrüge dient jedoch – zumal wenn wie hier im Rahmen einer Revisionshauptverhandlung rechtliches Gehör gewährt worden ist – nicht dazu, das Revisionsgericht dazu zu veranlassen, das Revisionsvorbringen nochmals zu überprüfen.
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- Im Kern enthalten die (neuerlichen) Ausführungen des Verurteilten den Vorwurf, der Senat habe in der Sache fehlerhaft entschieden. Mit diesem Vorbringen kann er aber im Rahmen des § 356a StPO nicht gehört werden (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 9. November 2006 – 1 StR 360/06 mwN). Der Senat hat die Entscheidung ausführlich begründet und die entscheidungserheblichen Punkte angesprochen; einer weitergehenden Begründung des Urteils bedurfte es nicht. Entgegen der Auffassung des Verurteilten hat der Senat seine Entscheidung auch nicht auf Ausführungen gestützt, mit denen der Verurteilte nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte.
- 15
- 5. Soweit der Verurteilte nun erstmals eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung im Revisionsverfahren beanstandet, deckt er einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2, Art. 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG nicht auf.
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- Zwar weist er zutreffend darauf hin, dass der Antrag des Generalbundesanwalts auf Revisionsverwerfung bereits am 23. August 2013 gefertigt worden ist (Eingang beim Senat am 29. August 2013), das Urteil aber erst am 8. Oktober 2014 verkündet worden ist. Gleichwohl wurde das Revisionsverfahren vom Senat nicht verzögert, sondern stets gefördert.
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- Ob die Verfahrensdauer angemessen ist, muss nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. Wie auch in den Ausführungen der Verteidigung in der vorliegenden Anhörungsrüge deutlich wird, hatte das Verfahren eine umfangreiche Wirtschaftsstrafsache mit schwierigen und grundlegenden Fragen zur Dogmatik des Straftatbestands des Betruges beim Verkauf von Immobilien , insbesondere zur Bestimmung des Vermögensschadens, zum Gegenstand. Hinzu kamen, wie schon aus Art, Zahl und Umfang der mit den Revisionen erhobenen materiell- und verfahrensrechtlichen Beanstandungen erkennbar wird, eine Vielzahl von weiteren Rechts- und Verfahrensfragen. Der Sachverhalt war komplex und wies im Hinblick auf die Einschaltung von Vermittlern und Untervermittlern sowie die Verknüpfung von Erwerbs- mit Finanzierungsgeschäften tatsächliche und rechtliche Besonderheiten auf. Bereits die tatrichterliche Hauptverhandlung hatte sich deshalb über 13 Monate erstreckt, in der 37 Sitzungstage stattfanden (zur Terminierung in komplexen und schwierigen Wirtschaftsstrafsachen vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2008 – 1 StR 488/07, BGHR StPO § 213 Terminierung 1).
- 18
- Dies machte es für den Senat erforderlich, nach gründlicher Vorbereitung der ersten Senatsberatung einschließlich der Aufarbeitung vorhandener Rechtsprechung zu den einzelnen Fragenkomplexen ergänzende umfangreiche Beratungen durchzuführen, bei denen weitere Rechtsfragen zu klären waren. Diese ergaben sich aus der Verschränkung der einzelnen materiellen Rechtsfragen untereinander sowie mit den aufgeworfenen verfahrensrechtlichen Fragen erst aus dem Zwischenergebnis der ersten Senatsberatung. Auch diese Beratungen mussten wieder gründlich vorbereitet werden.
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- Schließlich ergab sich die Notwendigkeit, über die Revision des Verurteilten auch noch eine Revisionshauptverhandlung durchzuführen. In dieser Verhandlung vom 16. September 2014 hatte die Verteidigung die Gelegenheit, ihre rechtlichen Bedenken gegen das Urteil des Landgerichts Passau noch einmal darzulegen und mit dem Senat und dem Vertreter des Generalbundesanwalts zu erörtern.
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- Erst nach weiteren ausführlichen Beratungen, in denen auch das neue Vorbringen der Verteidigung eingehend gewürdigt worden ist, konnte der Senat am 8. Oktober 2014 das Urteil in dieser Sache fällen und verkünden.
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- Die Gesamtdauer des Revisionsverfahrens ist somit im Hinblick auf dessen Umfang und Schwierigkeit angemessen.
- 22
- 6. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 1 StR 82/14).
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Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.
(1) Beim Bundesgerichtshof werden ein Großer Senat für Zivilsachen und ein Großer Senat für Strafsachen gebildet. Die Großen Senate bilden die Vereinigten Großen Senate.
(2) Will ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats abweichen, so entscheiden der Große Senat für Zivilsachen, wenn ein Zivilsenat von einem anderen Zivilsenat oder von dem Großen Zivilsenat, der Große Senat für Strafsachen, wenn ein Strafsenat von einem anderen Strafsenat oder von dem Großen Senat für Strafsachen, die Vereinigten Großen Senate, wenn ein Zivilsenat von einem Strafsenat oder von dem Großen Senat für Strafsachen oder ein Strafsenat von einem Zivilsenat oder von dem Großen Senat für Zivilsachen oder ein Senat von den Vereinigten Großen Senaten abweichen will.
(3) Eine Vorlage an den Großen Senat oder die Vereinigten Großen Senate ist nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat, daß er an seiner Rechtsauffassung festhält. Kann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, wegen einer Änderung des Geschäftsverteilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befaßt werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abweichend entschieden wurde, zuständig wäre. Über die Anfrage und die Antwort entscheidet der jeweilige Senat durch Beschluß in der für Urteile erforderlichen Besetzung; § 97 Abs. 2 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes und § 74 Abs. 2 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung bleiben unberührt.
(4) Der erkennende Senat kann eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.
(5) Der Große Senat für Zivilsachen besteht aus dem Präsidenten und je einem Mitglied der Zivilsenate, der Große Senate für Strafsachen aus dem Präsidenten und je zwei Mitgliedern der Strafsenate. Legt ein anderer Senat vor oder soll von dessen Entscheidung abgewichen werden, ist auch ein Mitglied dieses Senats im Großen Senat vertreten. Die Vereinigten Großen Senate bestehen aus dem Präsidenten und den Mitgliedern der Großen Senate.
(6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt. Dies gilt auch für das Mitglied eines anderen Senats nach Absatz 5 Satz 2 und für seinen Vertreter. Den Vorsitz in den Großen Senaten und den Vereinigten Großen Senaten führt der Präsident, bei Verhinderung das dienstälteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Der Termin zur Hauptverhandlung wird von dem Vorsitzenden des Gerichts anberaumt.
(2) In besonders umfangreichen erstinstanzlichen Verfahren vor dem Land- oder Oberlandesgericht, in denen die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird, soll der Vorsitzende den äußeren Ablauf der Hauptverhandlung vor der Terminbestimmung mit dem Verteidiger, der Staatsanwaltschaft und dem Nebenklägervertreter abstimmen.
(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.
(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.
(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.