Frau Gabriele Cirener, Richterin am Bundesgerichtshof, 1. Strafsenat

Frau Gabriele Cirener, Richterin am Bundesgerichtshof, 1. Strafsenat
Urteile

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Gabriele Cirener ist seit 2. Juli 2012 Richterin am Bundesgerichtshof. Zunächst gehörte sie dem 1. Strafsenat an; daneben nahm sie Aufgaben als Ermittlungsrichterin wahr (zunächst VI., später Vertreterin beim II. Ermittlungsrichter). Zum 2. Juni 2020 hat ihr das Präsidium den 5. Strafsenat übertragen, dessen Vorsitz sie seither führt.

Vor der BGH‑Zeit war sie Richterin auf Lebenszeit am LG Berlin (seit 2001), von 2006–2009 wissenschaftliche Mitarbeiterin am BGH und seit 2010 Vorsitzende Richterin am LG Berlin. Ihren richterlichen Dienst hatte sie 1997 im höheren Justizdienst des Landes Berlin begonnen (u. a. AG Berlin‑Spandau, Staatsanwaltschaft).

Zusatzfunktionen: Von März 2017 bis August 2019 war Cirener die erste Vorsitzende des beim BGH angesiedelten Unabhängigen Gremiums zur Kontrolle der Ausland‑Ausland‑Fernmeldeaufklärung des BND; nach ihrem Ausscheiden übernahm BGH‑Richter Josef Hoch. 

Rechtsprechung & Veröffentlichungen: Unter ihrem Vorsitz traf der 5. Strafsenat u. a. eine viel beachtete Entscheidung zur Strafbarkeit von Impfpass‑Fälschungen (keine „Sperrwirkung“ des § 279 a. F. gegenüber § 267 StGB). Außerdem verhandelte der Senat den Berliner Wettbüro‑Mord (Revisionsurteil 7. Februar 2022). Publizistisch ist Cirener Mitherausgeberin der 13. Auflage des Leipziger Kommentars zum StGB (Beginn 2019; Abschluss 2024) und der Folgeauflage.

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published on 15.05.2018 00:00

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published on 31.10.2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 219/17 vom 31. Oktober 2019 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen des Verdachts des versuchten Betruges Nebenbeteiligte: ECLI:DE:BGH:2019:311019U1STR219.17.0 Der 1. Strafsenat des Bundes
published on 04.09.2014 00:00

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published on 14.01.2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 S t R 3 0 2 / 1 3 vom 14. Januar 2015 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja _________________________ BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4 1. Die nicht gerin

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