Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Apr. 2018 - 1 StR 116/18

published on 04/04/2018 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Apr. 2018 - 1 StR 116/18
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 116/18
vom
4. April 2018
in dem Sicherungsverfahren und der Strafsache
gegen
ECLI:DE:BGH:2018:040418B1STR116.18.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. April 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 4. Dezember 2017 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; davon ausgenommen sind diejenigen zu den äußeren Tatgeschehen, die bestehen bleiben.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten und Beschuldigten (im Folgenden lediglich: Beschuldigten) in dem wegen eines Teils der verfahrensgegenständlichen Taten als Strafverfahren und wegen einer weiteren Tat im Sinne von § 264 StPO als Sicherungsverfahren geführten Verfahren freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
2
Seine dagegen gerichtete Revision erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antrags- schrift des Generalbundeanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
3
1. Das Landgericht hat – insoweit ohne Rechtsfehler – die rechtswidrige Begehung von drei Anlasstaten des Beschuldigten näher festgestellt. Sachverständig durch einen Psychiater beraten hat es dabei jeweils eine Aufhebung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten, der seit langem an einer dem Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB zugeordneten Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis (ICD-10: F.20.0) leidet und deswegen in der Vergangenheit häufig stationär behandelt worden war, nicht auszuschließen vermocht.
4
2. Die Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Die vom Landgericht der Unterbringungsentscheidung zugrunde gelegte Schuldfähigkeitsbeurteilung enthält durchgreifende Rechtsfehler. Sie lässt nicht widerspruchsfrei erkennen, dass der Beschuldigte die Anlasstaten jeweils im Zustand sicher erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen hat.
5
a) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstat(en) aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder sicher erheblich vermindert schuldfähig war (etwa BGH, Beschluss vom 8. November 2017 – 4 StR 242/17, Rn. 5; in NStZ-RR 2018, 12 f. nur redaktioneller Leitsatz). Wie das Landgericht im Ausgangspunkt an sich nicht verkannt hat, erfordert die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit des Unterzubringenden zur Tatzeit bzw. zu den Tatzeiten aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe ausgeschlossen oder im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, grundsätzlich eine mehrstufige Prüfung (st. Rspr.; etwa BGH, Urteil vom 30. März 2017 – 4 StR 463/16, NStZ-RR 2017, 165, 166 und Beschluss vom 21. November 2017 – 2 StR 375/17, Rn. 5; in NStZ-RR 2018, 69 nur redaktioneller Leitsatz jeweils mwN). Nach der Feststellung, bei dem Täter liegt eine psychische Störung vor, die ein solches Ausmaß erreicht hat, dass sie unter eines der psychopathologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist, bedarf es näherer Feststellungen zum Ausprägungsgrad der Störung und deren Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Täters. Aufgrund der festgestellten psychopathologischen Verhaltensmuster muss die psychische Funktionsfähigkeit des Täters bei Begehung der Anlasstaten in relevanter Weise beeinträchtigt gewesen sein (vgl. BGH jeweils aaO).
6
Die Frage, ob bei Vorliegen eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB bei – mit sachverständiger Hilfe festgestelltem – gesichertem Vorliegen eines psychiatrischen Befunds die Schuldfähigkeit des Täters aufgehoben oder im Sinne von § 21 StGB erheblich beeinträchtigt war, ist eine Rechtsfrage. Um sie beantworten zu können und zudem eine revisionsgerichtliche Kontrolle der tatgerichtlichen Entscheidung darüber zu ermöglichen (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2015 – 1 StR 287/15, NJW 2016, 341 f.; Beschluss vom 29. Juni 2016 – 1 StR 254/16, StV 2017, 592 f.), bedarf es im Urteil des Tatgerichts konkretisierender und widerspruchsfreier Darlegungen dazu, in welcher Weise sich die festgestellte Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Täters in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts - oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr.; siehe BGH, Urteil vom 30. März 2017 – 4 StR 463/16, NStZ-RR 2017, 165, 166; Beschluss vom 21. November 2017 – 2 StR 375/17, Rn. 5; in NStZ-RR 2018, 69 nur redaktioneller Leitsatz und Beschluss vom 28. Januar 2016 – 3 StR 521/15, NStZ-RR 2016, 135). Solche Darlegungen sind im Rahmen der Unterbringungsanordnung auch deshalb geboten, weil die im Rahmen des § 63 StGB zu erstellende Gefährlichkeitsprognose maßgeblich auch an den Zustand des Täters bei Begehung der Anlasstaten anknüpft (BGH, Beschluss vom 18. November 2013 – 1 StR 594/13, NStZ-RR 2014, 75, 77; Urteil vom 29. September 2015 – 1 StR 287/15, NJW 2016, 341 f.).
7
b) Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift aufgezeigt hat, genügt das angefochtene Urteil den gestellten Anforderungen an widerspruchsfreie Darlegungen zur Schuldfähigkeitsbeurteilung nicht.
8
Im Rahmen seiner Feststellungen geht das Landgericht von einer nicht ausschließbaren vollständigen Aufhebung der Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten bei den Anlasstaten aus (UA S. 5). Auch wenn psychische Störungen, bei denen sowohl die Einsichts- als auch die Steuerungsfähigkeit aufgehoben sind, eher eine Ausnahme darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2006 – 2 StR 394/05, NStZ-RR 2006, 167, 168; Beschluss vom 21. November 2017 – 2 StR 375/17, NStZ-RR 2018, 69 Rn. 7), bildet dies allein noch keinen durchgreifenden Rechtsmangel. Allerdings lässt sich die genannte Feststellung mit den weiteren Urteilsgründen nicht widerspruchsfrei vereinbaren. So leitet das Landgericht seine rechtliche Würdigung damit ein, der Beschuldigte habe sich bei Begehung der Taten jeweils in einem Zustand befunden , in dem er – zumindest nicht ausschließbar – unfähig gewesen sei, nach der bei ihm vorhandenen Fähigkeit, das Unrecht seiner Taten einzusehen, zu handeln (UA S. 13 f.). Davon habe sich das Landgericht, beraten durch den psychiatrischen Sachverständigen, überzeugt (UA S. 14). Damit stellt das Landgericht aber allein auf die Steuerungsfähigkeit ab.
9
Zu dem damit ohnehin bereits vorhandenen gewissen Widerspruch zu den bereits genannten Feststellungen (UA S. 5) treten weitere Unklarheiten in den die Schuldfähigkeitsbeurteilung betreffenden Darlegungen hinzu. Nach den wiedergegebenen Ausführungen des Sachverständigen, auf den das Landgericht seine Überzeugungsbildung stützt, ist dieser davon ausgegangen, dem Beschuldigten habe nicht ausschließbar krankheitsbedingt die Einsichtsfähigkeit vollständig gefehlt (UA S. 14). Der bei dem Beschuldigten vorhandene wahnhafte Zustand führe aus psychiatrischer Sicht dazu, dass der Beschuldigte nicht in den Lage (gewesen) sei, über Recht und Unrecht zu reflektieren, was dem Fehlen der Einsichtsfähigkeit im Sinne von § 20 StGB entspreche (UA S. 14 unten). Weiter heißt es in der Darstellung des Gutachtens, der Sachverständige könne mit Sicherheit die Voraussetzungen für eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit annehmen, die Aufhebung der Einsichtsfähigkeit aber nicht ausschließen (UA S. 15 oben). Dem folgt das Landgericht aus eigener Überzeugung in vollem Umfang und nimmt (nunmehr) an, es sei die Einsichtsfähigkeit nicht ausschließbar aufgehoben gewesen (UA S. 15 Mitte). Zur Steuerungsfähigkeit verhält sich das Landgericht in der vorgenannten Urteilspassage nicht mehr.
10
c) Angesichts der mehrfach nicht ohne weiteres miteinander in Einklang zu bringenden Darlegungen über die Auswirkungen der bei dem Beschuldigten diagnostizierten Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis auf die Schuldfähigkeit des Beschuldigten bei den Anlasstaten bildet selbst der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe bei Anlegung des aufgezeigten Maßstabs der Widerspruchsfreiheit keine insoweit tragfähige Grundlage für die Unterbringungsanordnung. Wegen des in unzureichenden Darlegungen zur Schuldfähigkeitsbeurteilung liegenden Rechtsfehlers bedarf es neben der Aufhebung der Unterbringungsentscheidung auch der Aufhebung der zugrunde liegenden Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO). Die Feststellungen zu den äußeren Abläufen der drei Anlasstaten sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen. Sie bleiben daher bestehen.
11
Der Umstand, dass allein der Beschuldigte Revision eingelegt hat, steht der Aufhebung des Freispruchs von der am 21. Juni 2016 begangenen, im Strafverfahren verfolgten prozessualen Tat (B.I. der Urteilsgründe) gemäß § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht entgegen, weil die Unterbringung gemäß § 63 StGB und der auf § 20 StGB gestützte Freispruch gleichermaßen von der Bewertung der Schuldfähigkeit abhängen und deshalb zwischen beiden Entscheidungen aus sachlich-rechtlichen Gründen ein untrennbarer Zusammenhang besteht (siehe nur BGH, Beschluss vom 21. November 2017 – 2 StR 375/17, NStZ-RR 2018, 69 Rn. 13 mwN).
12
3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
13
a) Angesichts der häufigen und insgesamt über mehrere Jahre andauernden stationären Aufenthalte des Beschuldigten im Bezirkskrankenhaus L. könnte sich die Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) anbieten, der nicht bereits in die dortige Behandlung des Beschuldigten eingebunden war.
14
b) Sollte sich bei der erneuten Begutachtung ebenfalls ein auch durch akustische Halluzinationen (dialogische Stimmen) mitgeprägtes Wahnsystem bei dem Beschuldigten ergeben, wird es näherer Darlegungen sowohl zum Inhalt dieses Wahnsystems und seiner konkreten Ausprägung als auch zu den Auswirkungen des Störungsbildes auf die Schuldfähigkeit bedürfen (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 30. März 2017 – 4 StR 463/16, NStZ-RR 2017, 165,

166).


15
c) Für den Fall, dass sich in der neuen Hauptverhandlung wiederum ein wahnhaftes Störungsbild, etwa die bislang diagnostizierte Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis, als gegenüber dem bei dem Beschuldigten eben- falls vorhandenen schädlichen Gebrauch von Alkohol führendes Störungsbild erweist, dürfte auch im Rahmen von § 72 Abs. 1 und 2 StGB eine Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) kaum in Betracht kommen. Typischerweise wird eine derartige Psychose der für die Anordnung des § 64 StGB erforderlichen hinreichenden Aussicht auf einen Therapieerfolg entgegenstehen (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 29. Juni 2016 – 1 StR 254/16, StV 2017, 592 f. mwN). Ein schädlicher Gebrauch von Alkohol und eine Alkoholabhängigkeit werden zudem regelmäßig im Vollzug der Maßregel § 63 StGB mitbehandelt werden können (BGH aaO mwN).
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Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt.

(2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde liegt, nicht gebunden.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren das Urteil aufgehoben wird.

(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(2) Das angefochtene Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt hat. Wird die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgehoben, hindert diese Vorschrift nicht, an Stelle der Unterbringung eine Strafe zu verhängen. Satz 1 steht auch nicht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt entgegen.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

(1) Kommt in Betracht, dass die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten werden wird, so ist in der Hauptverhandlung ein Sachverständiger über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten zu vernehmen. Gleiches gilt, wenn das Gericht erwägt, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen.

(2) Ist Anklage erhoben worden wegen einer in § 181b des Strafgesetzbuchs genannten Straftat zum Nachteil eines Minderjährigen und kommt die Erteilung einer Weisung nach § 153a dieses Gesetzes oder nach den §§ 56c, 59a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 oder § 68b Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuchs in Betracht, wonach sich der Angeklagte psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen hat (Therapieweisung), soll ein Sachverständiger über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten vernommen werden, soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, ob der Angeklagte einer solchen Betreuung und Behandlung bedarf.

(3) Hat der Sachverständige den Angeklagten nicht schon früher untersucht, so soll ihm dazu vor der Hauptverhandlung Gelegenheit gegeben werden.

(1) Sind die Voraussetzungen für mehrere Maßregeln erfüllt, ist aber der erstrebte Zweck durch einzelne von ihnen zu erreichen, so werden nur sie angeordnet. Dabei ist unter mehreren geeigneten Maßregeln denen der Vorzug zu geben, die den Täter am wenigsten beschweren.

(2) Im übrigen werden die Maßregeln nebeneinander angeordnet, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt.

(3) Werden mehrere freiheitsentziehende Maßregeln angeordnet, so bestimmt das Gericht die Reihenfolge der Vollstreckung. Vor dem Ende des Vollzugs einer Maßregel ordnet das Gericht jeweils den Vollzug der nächsten an, wenn deren Zweck die Unterbringung noch erfordert. § 67c Abs. 2 Satz 4 und 5 ist anzuwenden.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.