Bundesgerichtshof Beschluss, 12. März 2015 - AnwZ (Brfg) 82/13

published on 12/03/2015 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 12. März 2015 - AnwZ (Brfg) 82/13
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 8. November 2013 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist Mitglied der Beklagten. Er wendet sich gegen drei Beschlüsse, die durch die Versammlung der Kammer am 21. November 2012 gefasst worden sind.

2

1. Unter dem Tagesordnungspunkt 4 hat die Mitgliederversammlung den Vorstand für das Geschäftsjahr 2011 entlastet. Der Kläger vertritt die Auffassung, dieser Beschluss sei aufzuheben, weil die Beklagte im Bereich der Aus-und Fortbildung ohne tragfähige Grundlage Ausgaben an verschiedene Einrichtungen und Personen geleistet habe (Klageantrag 1). Betroffen seien Zahlungen an die Anwaltvereine K.  , B.   und A.     für die Verrichtung von Aufgaben im Rahmen der Ausbildung von Rechtsanwaltsfachangestellten (vgl. da- zu BGH, Urteil vom 10. März 2014 - AnwZ (Brfg) 67/12, NJW-RR 2014, 943), Zahlungen an einen Verein "J.                      e.V.", ein Zuschuss von 13 € pro Unterrichtsstunde für die im Berufsschulunterricht aktiven Rechtsanwälte und Aufwendungen für einen durch die Beklagte angebotenen und organisierten Fortbildungskurs für Rechtsanwaltsfachangestellte (Ausbildung zum Rechtsfachwirt). Ferner hätte die Kammerversammlung den Haushalt 2011 vor Fassung des Entlastungsbeschlusses durch eine Wirtschaftsprüfergesellschaft inhaltlich und nicht - wie geschehen - rein rechnerisch prüfen lassen müssen.

3

2. Wegen der vorgenannten, seiner Meinung nach unberechtigten Ausgaben, die die Kammerversammlung ganz oder zum Teil auch für das Jahr 2013 bewilligt hat, greift der Kläger weiter den unter dem Tagesordnungspunkt 7 gefassten Beschluss an, mit dem der Kammerbeitrag für das Jahr 2013 auf 240 € festgesetzt worden ist (Klageantrag 2). Ohne die Bewilligung dieser Ausgaben hätte der Beitrag nach seinem Vortrag auf 200 € ermäßigt werden können.

4

3. Schließlich beantragt der Kläger, die Neuwahl eines Teils des Vorstands der Beklagten für ungültig zu erklären (Klageantrag 3). Er sieht einen Ungültigkeitsgrund darin, dass § 11 Abs. 2 Satz 2 der Geschäftsordnung der Beklagten in der seinerzeit geltenden Fassung nicht näher bestimmten Anwaltvereinen und damit Nichtmitgliedern der Kammer ein Wahlvorschlagsrecht zugebilligt habe. Darüber hinaus sei die Wahl aus mehreren Gründen nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden.

5

4. Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage teils als unzulässig, teils als unbegründet abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

II.

6

Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO) liegen nicht vor.

7

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

8

a) Mit Recht hat der Anwaltsgerichtshof den Klageantrag 1 (Entlastung des Vorstandes) mangels Klagebefugnis als unzulässig abgewiesen. Wie schon unter der Geltung des § 90 Abs. 2 BRAO a.F. kann ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer einen Beschluss von Organen der Rechtsanwaltskammer auch nach neuem Recht nur dann mit dem Ziel der Ungültig- oder Nichtigerklärung anfechten (§ 112f Abs. 1 BRAO), wenn es geltend macht, hierdurch in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 112f Abs. 2 Satz 2 BRAO). Daran fehlt es hier.

9

Der Klagebefugnis ermangelt es schon deshalb, weil sich der Beschluss über die Entlastung des Vorstandes auf die Rechtsstellung des Klägers nicht unmittelbar auswirken kann, namentlich keinen Verzicht auf etwaige Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vorstand beinhaltet (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 1988 - AnwZ 29/88, BGHZ 106, 199, 201 ff.; Lauda in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 89 BRAO Rn. 41 f.; Weyland in Feuerich/Weyland, BRAO, 8. Aufl., § 176 Rn. 9 f.). Darüber hinaus obliegt die Wahrnehmung der Haushaltskontrolle nach § 89 Abs. 2 Nr. 6 BRAO nicht einem einzelnen Mitglied, sondern der Kammerversammlung in ihrer Gesamtheit; ihrer autonomen Entscheidung bleibt es auch überlassen, die Anforderungen an die Rechnungslegung und die Haushaltsplanung näher zu bestimmen (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2000 - AnwZ (B) 71/99, NJW-RR 2001, 996, 997; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, aaO, § 112f Rn. 19). Die Rechtsstellung des Klägers als Mitglied der Kammerversammlung wird demgegenüber durch das ihm zukommende Stimmrecht und das Recht konkretisiert, vor Beschlussfassung selbst Anträge zu stellen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2000 - AnwZ (B) 71/99, aaO). Dass diese mitgliedschaftlichen Rechte des Klägers verletzt worden sein könnten, behauptet er selbst nicht.

10

b) Auch mit seinem Klageantrag 2 (Festsetzung des Kammerbeitrags für das Jahr 2013 "in Verbindung mit Mittelbewilligung") kann der Kläger nicht durchdringen.

11

aa) Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Kammerversammlung bei der eigentlichen Beitragsbemessung insbesondere gegen die Gebote der Äquivalenz, der Verhältnismäßigkeit oder der Gleichbehandlung verstoßen haben könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 1999 - AnwZ (B) 48/98, BGHZ 140, 302, 305; BVerwGE 92, 24, 26; Hartung in Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 89 Rn. 7 ff.; Weyland in Feurich/Weyland, aaO, § 89 Rn. 15 ff.; Lauda in Gaier/Wolf/Göcken, aaO, § 89 BRAO Rn. 27 ff.), sind dem Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen. Den durch den Kläger nicht angegriffenen Darlegungen des Anwaltsgerichtshofs zufolge bewegt sich die absolute Höhe des Kammerbeitrags mit 240 € im Rahmen des auch bei anderen Rechtsanwaltskammern Üblichen.

12

bb) Der Kläger greift die Höhe des Kammerbeitrags nicht aus den genannten Gründen an, sondern bringt insbesondere vor, es seien - wie schon in den Jahren zuvor - für das Geschäftsjahr 2013 rechtlich unzulässige Ausgaben im Bereich der Aus- und Fortbildung bewilligt worden, die sich beitragserhöhend ausgewirkt hätten. Der Anwaltsgerichtshof hat sich eingehend mit den Angriffen des Klägers gegen einzelne Haushaltspositionen auseinandergesetzt. Ergänzend ist zu bemerken:

13

(1) Zutreffend stützt sich das angefochtene Urteil auf die ständige Rechtsprechung des Senats, wonach der in §§ 73, 89 BRAO in Verbindung mit spezialgesetzlichen Regelungen umrissene Funktionsbereich der Rechtsanwaltskammern nicht nur die ihnen durch Gesetz und Satzung ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben umfasst, sondern sich auf alle nicht rein wirtschaftlichen Angelegenheiten von nicht zu eng zu verstehender allgemeiner Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft erstreckt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 1961 - AnwZ (B) 18/61, BGHZ 35, 292, 295; vom 17. Mai 1976 - AnwZ (B) 39/75, BGHZ 66, 297, 300 f.; vom 18. April 2005 - AnwZ (B) 27/04, NJW 2005, 1710, je m.w.N.). Daran gemessen liegt eine gesetzeswidrige Aufgabenüberschreitung in den nachgenannten Bereichen nicht vor.

14

(a) Die bis zum Auslaufen des Vertrages mit den Anwaltvereinen K.  , B.   und A.     geleisteten Zahlungen erfolgten für tatsächlich erbrachte Verwaltungsleistungen im Rahmen der Ausbildung von Rechtsanwaltsfachangestellten und damit im Bereich der der Beklagten durch § 71 Abs. 4 BBiG originär zugewiesenen Aufgaben. Der Senat hat insoweit entschieden, dass die vormals von der Beklagten gewählte Konstruktion der Bestellung von "Ausbildungsbeauftragten" mit diese unterstützenden Geschäftsstellen bei den Anwaltvereinen mit den Wertentscheidungen des Berufsbildungsgesetzes nicht vereinbar war, vielmehr hierfür eine ausdrückliche Delegationsbefugnis im Berufsbildungsgesetz erforderlich gewesen wäre (BGH, Urteil vom 10. März 2014 - AnwZ (Brfg) 67/12, NJW-RR 2014, 943, 944 f.). Auf der Hand liegt jedoch, dass eine ordnungsgemäße Übergabe der Verwaltungsaufgaben gewährleistet sein musste und dass bei Aufgabenübernahme durch die Beklagte sogleich bei ihr Kosten angefallen wären. Die Beklagte hat in dieser nicht einfachen, demgemäß auch unterschiedlicher Beurteilung unterliegenden Problemlage bereits im Vorgriff auf die den Rechtsstreit abschließende Entscheidung des Bundesgerichtshofs den Weg der ordentlichen Kündigung des Vertrages gewählt, mit der Folge befristeter Weiterzahlung der Vergütung im Jahr 2013. Die Kammerversammlung hat die dafür erforderlichen Mittel bewilligt. Diese in einer singulären Situation getroffene Entscheidung ist in Einklang mit der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs als vertretbar anzusehen.

15

(b) Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass ein Zuschuss an Rechtsanwälte, die nebenberuflich Rechtskundeunterricht für Anwaltsgehilfen erteilen und dafür eine unzureichende Vergütung erhalten, von der Aufgabenstellung der Rechtsanwaltskammer grundsätzlich gedeckt ist (BGH, Beschluss vom 17. Mai 1976 - AnwZ (B) 39/75, aaO, S. 301 f.; Lauda in Gaier/Wolf/Göcken, aaO, § 89 BRAO Rn. 14). Der Kläger trägt selbst vor, dass die seinen Angaben zufolge durch das Land N.         pro Unterrichtsstunde bezahlte Vergütung von etwas unter 30 € den gewöhnlichen Stundensatz eines Rechtsanwalts nicht erreicht. Wenn die Beklagte und ihr folgend die Kammerversammlung entsprechend langjähriger Übung die Auffassung vertritt, bei einer solchen Vergütung seien hinreichend qualifizierte Lehrkräfte in der Rechtsanwaltschaft nach wie vor nicht zu finden, so hält sich dies im Rahmen der ihr zustehenden Einschätzungsprärogative. Es muss nicht etwa durch temporäre Nichtzahlung des Zuschusses der Beweis eines "Notstandes" beim sich zur Verfügung stellenden Lehrpersonal erbracht werden. Die in der Begründung des Zulassungsantrags erhobene Behauptung des Klägers, zum Zeitpunkt der genannten Senatsentscheidung sei den nebenamtlichen Lehrkräften durch den Staat überhaupt keine Vergütung gezahlt worden, ist dabei ausweislich der Entscheidungsgründe falsch. Ferner ist der durch ihn erhobene Vorwurf haltlos, mit Zahlung und Annahme des für die Abwesenheit von der Kanzlei gewährten Zuschusses seien die Straftatbestände der Vorteilsannahme und -gewährung (§§ 331, 333 StGB) verwirklicht. Es ist - die Amtsträgerschaft der Rechtsanwälte unterstellt - schon keine "Unrechtsvereinbarung" ersichtlich (vgl. etwa MünchKommStGB/Korte, 2. Aufl., § 331 Rn. 94 m.w.N.).

16

(2) Hinsichtlich der durch die Beklagte betriebenen und für die Teilnehmer kostenpflichtigen Fortbildungskurse zur Ausbildung zum Rechtsfachwirt kann der Senat eine Verletzung von Rechtsinteressen des unmittelbar die Festsetzung des Kammerbeitrags anfechtenden Klägers schon im Ergebnis letztlich ausschließen. Denn die Fortbildungskurse sind nach dem in der Kammerversammlung gegebenen Bericht des Schatzmeisters der Beklagten, für dessen Unrichtigkeit keine Anhaltspunkte vorhanden sind, "im Ergebnis kostendeckend". Folglich können sie sich auch nicht beitragserhöhend auswirken. Entsprechendes gilt für den Zuschuss an den Verein "J.                     e.V.". Bei einem Zuschuss von 12.000 € im Jahr 2013 gemäß dem Vortrag der Beklagten würde die hierdurch verursachte Belastung des einzelnen Kammermitglieds weniger als einen Euro betragen, bei einem Zuschuss von 18.000 € wie im Jahr 2011 etwas mehr als einen Euro. Es handelt sich mithin um eine Position, die für die Bemessung des Kammerbeitrags ersichtlich vernachlässigt werden kann. Auf die zu beiden Positionen in der Sache angestellten Erwägungen des Anwaltsgerichtshofs kommt es daher nicht mehr an.

17

c) Der Anwaltsgerichtshof hat schließlich mit Recht von einer Ungültigerklärung der Vorstandswahlen abgesehen.

18

aa) Soweit der Kläger seine Bedenken gegen die Gültigkeit der Wahl darauf stützt, dass § 11 Abs. 2 Satz 2 der Geschäftsordnung der Beklagten in der seinerzeit geltenden Fassung neben Kammermitgliedern auch "Anwaltvereinen" ein Wahlvorschlagsrecht einräumt, geht dies in Übereinstimmung mit der eingehend begründeten Rechtsauffassung des Anwaltsgerichtshofs fehl. Das Wahlvorschlagsrecht jedes einzelnen Kammermitglieds und damit auch die formale Chancengleichheit aller Wahlbewerber (vgl. BVerfGE 41, 399, 417; BVerfGE 71, 81, 96 f., jeweils m.w.N.) bleibt von dieser Regelung unberührt. Dass neben einzelnen Kammermitgliedern auch Zusammenschlüsse von Kammermitgliedern oder eben berufsständische Organisationen Wahlvorschläge machen dürfen, überschreitet die Grenzen der der Beklagten überantworteten Satzungsautonomie nicht (hierzu allgemein Lauda in Gaier/Wolf/Göcken, aaO, § 64 BRAO Rn. 3 ff.; vgl. auch den BGH, Beschluss vom 15. September 1969 - AnwZ (B) 6/69, BGHZ 52, 297, 299 zugrunde liegenden Fall). Das gilt auch dann, wenn sich - was nach dem Vortrag der Beklagten gar nicht der Fall ist - in ihnen nicht ausschließlich Kammermitglieder vereinigen sollten. Wie es zu beurteilen wäre, wenn im konkreten Fall Wahlvorschläge innerhalb der Gremien der örtlichen Anwaltvereine auf Nichtkammermitglieder zurückgingen oder - worauf sich der Kläger beispielhaft beruft - von polnischen oder brasilianischen "Anwaltvereinen" unterbreitet worden wären, muss der Senat nicht entscheiden. Denn für beides existieren keine Anhaltspunkte. Eine unter Umständen zu weite Bestimmung der Geschäftsordnung muss sich aber konkret und nicht nur theoretisch auf das Wahlergebnis ausgewirkt haben können (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 80/09, AnwZ (B) 112/09, BRAK-Mitt. 2010, 169 Rn. 17 m.w.N.).

19

bb) Auch die Chancen von nicht durch die Anwaltvereine vorgeschlagenen Wahlbewerbern werden durch die Regelung nicht in zu beanstandender Weise beeinträchtigt. Es liegt in der Natur der Sache und ist bei demokratischen Wahlen hinzunehmen, wenn sich Kandidaten in der Wahlversammlung der Unterstützung durch Kammermitglieder gewiss sein können, die in berufsständischen Vereinigungen organisiert sind. Genauso klar ist andererseits, dass Wahlbewerber, die sich - wie vorliegend der Kläger - erst in der Mitgliederversammlung zu einer Kandidatur bereitfinden, ohne zuvor für sich geworben zu haben, zunächst eine schlechtere Ausgangsposition haben. Dies hat aber nichts mit der durch den Kläger beanstandeten Satzungsbestimmung zu tun. Dass der Kläger nicht von vornherein chancenlos war, erweist im Übrigen der Umstand, dass er trotz der eher ungünstigen Ausgangsbedingungen 68 Stimmen auf sich vereinigen konnte.

20

cc) Alle weiteren durch den Kläger vorgetragenen Rügen zur Ausgestaltung des Stimmzettels und der dadurch beeinflussten Wahlprozedur sind gleichfalls nicht durch die Ausgestaltung der Satzung oder durch diesen benachteiligende "Schikanen" der Versammlungsleitung bedingt. Vielmehr sind sie maßgebend auf die späte Kandidatur des Klägers zurückzuführen, auf die die Versammlungsleitung nicht vorbereitet sein konnte. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen des Anwaltsgerichtshofs.

21

dd) Entsprechendes gilt für die erst in späteren Schriftsätzen vorgebrachten Behauptungen von Wahlfehlern, die sich - wie der Kläger ausweislich der Gründe des angefochtenen Urteils selbst eingeräumt hat - im Wesentlichen in Mutmaßungen erschöpfen. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte für Wahlfehler sind nicht vorhanden.

22

2. Die Sache weist weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch hat sie grundsätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Auch besteht keine Divergenz zur Rechtsprechung anderer Anwaltsgerichtshöfe oder des Bundesgerichtshofs (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

23

a) Eine Rechtssache weist dann besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn sie wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten deutlich abhebt (BGH, Beschlüsse vom 14. Oktober 2014 - AnwZ (Brfg) 22/14, Rn. 9; vom 23. März 2011 - AnwZ (Brfg) 9/10, Rn. 6, jeweils m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. Allein der Umstand, dass die Verfahrensakte des Anwaltsgerichtshofs über 1.300 Seiten umfasst und dass sich das angefochtene Urteil eingehend mit dem Vortrag des Klägers auseinandersetzt, ergibt den Zulassungsgrund nicht. Dies erhellt schon daraus, dass es andernfalls die Partei in der Hand hätte, durch möglichst umfangreichen Vortrag und durch Vorlage möglichst umfänglicher Anlagenkonvo-lute zu oftmals nicht entscheidungserheblichen Fragen die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu schaffen.

24

b) Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, Rn. 25; vom 24. März 2011 - AnwZ (Brfg) 4/11, Rn. 12; vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; BVerfG, NVwZ 2009, 515, 518; BVerwG, NVwZ 2005, 709). Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie ihre Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihre Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Berufungsgerichts erforderlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2014 - AnwZ (Brfg) 75/13, BRAK-Mitt. 2014, 279 Rn. 17). Diese Voraussetzungen sind hier nicht dargetan. Die durch den Kläger aufgeworfenen Fragen sind teilweise durch die Rechtsprechung bereits geklärt, teilweise nicht entscheidungserheblich, teilweise haben sie singulären Charakter. Durchgehend ist nicht schlüssig dargelegt, aus welchem Grund der Senat korrigierend eingreifen sollte.

25

c) Der Zulassungsgrund der Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Strafsachen ist offensichtlich nicht gegeben.

26

3. Der Kläger hat keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Er erblickt die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes in dem Umstand, dass der Anwaltsgerichtshof den Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht nach § 67 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, 3 VwGO zurückgewiesen hat. Hierzu sei der Anwaltsgerichtshof aber verpflichtet gewesen, weil die Beklagte die Partnerschaftsgesellschaft des Prozessbevollmächtigten der Beklagten mandatiert habe. Dieser gehöre aber ein Mitglied des (für das gegenständliche Verfahren nicht zuständigen) 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs an.

27

a) Der Vortrag des Klägers geht schon deswegen ins Leere, weil der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mehrfach versichert hat, die Beklagte in eigener Person zu vertreten. Der Senat hat keinen Anlass, hieran zu zweifeln. Solchen Anlass geben ihm auch nicht die durch den Kläger mehrfach vorgetragenen "Indizien" (unter anderem die teils durch den Prozessbevollmächtigten verwendete und von ihm schlüssig mit Gewohnheit begründete Verwendung der "Wir-Form") für eine gleichwohl gegebene Vertretung durch die Partnerschaftsgesellschaft. Selbst wenn aber ein Verstoß gegen § 67 Abs. 5 VwGO vorläge, könnte das Urteil des Anwaltsgerichtshofs hierauf nicht beruhen. Denn die Prozesshandlungen des einem Vertretungsverbot unterliegenden Bevollmächtigten blieben nach § 67 Abs. 3 Satz 2 VwGO wirksam (vgl. auch Eyermann/Schmidt, VwGO, 14. Aufl., § 67 Rn. 15).

28

b) Schon im Blick darauf, dass von einer "Alleinvertretung" der Beklagten durch den Bevollmächtigten auszugehen ist, vermag der Kläger mit einer Berufung auf ein im Rechtsstaatsprinzip verankertes Gebot der "Waffengleichheit" nicht durchzudringen. Die Beklagte ist im Übrigen in der Wahl ihres Bevollmächtigten grundsätzlich frei.

III.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO. Der Senat setzt den Streitwert letztlich in Übereinstimmung mit dem Anwaltsgerichtshof und aus den von ihm genannten Gründen auf insgesamt 25.000 € fest (§ 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 1, 2 GKG). Die Bemühungen des Klägers, zu einer noch niedrigeren Bemessung des Geschäftswerts zu gelangen, können keinen Erfolg haben.

Kayser                          König                           Remmert

                 Quaas                          Schäfer

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 27/03/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 291/02 vom 27. März 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO (2002) § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Alt. 2 a) Zur Darlegung des Zulassungsgrundes des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO
published on 22/05/2014 00:00

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. September 2013 wird abgelehnt.
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published on 08/06/2016 00:00

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 1. März 2016 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz wird abgelehnt.
published on 11/01/2016 00:00

Tenor Die Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Mai 2015 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
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Annotations

Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile, Grundurteile und Zwischenurteile über die Zulässigkeit steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Anwaltsgerichtshof oder vom Bundesgerichtshof zugelassen wird. Für das Berufungsverfahren gilt der Zwölfte Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe, dass der Anwaltsgerichtshof an die Stelle des Verwaltungsgerichts und der Bundesgerichtshof an die Stelle des Oberverwaltungsgerichts tritt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Für ungültig oder nichtig erklärt werden können, wenn sie unter Verletzung des Gesetzes oder der Satzung zustande gekommen sind oder wenn sie ihrem Inhalt nach mit dem Gesetz oder der Satzung nicht vereinbar sind,

1.
Wahlen und Beschlüsse der Organe der Rechtsanwaltskammern und der Organe der Bundesrechtsanwaltskammer mit Ausnahme der Satzungsversammlung sowie
2.
Wahlen zu Organen der Rechtsanwaltskammern und der Bundesrechtsanwaltskammer.

(2) Klagen nach Absatz 1 können erhoben werden

1.
durch die Behörde, die die Staatsaufsicht führt, und
2.
im Fall der Klage gegen eine Rechtsanwaltskammer durch ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer; im Fall der Klage gegen die Bundesrechtsanwaltskammer durch eine Rechtsanwaltskammer.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist die Klage gegen einen Beschluss nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Beschluss in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 kann die Klage nur innerhalb eines Monats nach der Wahl oder Beschlussfassung erhoben werden.

(1) Die Kammerversammlung hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Sie hat Angelegenheiten, die von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft sind, zu erörtern.

(2) Der Kammerversammlung obliegt insbesondere,

1.
die Geschäftsordnung der Kammer zu beschließen;
2.
die Höhe und die Fälligkeit des Beitrags, der Umlagen, Gebühren und Auslagen zu bestimmen;
3.
Fürsorgeeinrichtungen für Rechtsanwälte und deren Hinterbliebene zu schaffen;
4.
die Mittel zu bewilligen, die erforderlich sind, um den Aufwand für die gemeinschaftlichen Angelegenheiten zu bestreiten;
5.
Richtlinien für die Aufwandsentschädigung und die Reisekostenvergütung aufzustellen, die
a)
den in § 43c Absatz 3 und den §§ 75, 95, 140 und 191b genannten Personen zu gewähren ist;
b)
nach Maßgabe des § 40 Absatz 6 und des § 77 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes für die dort genannten Tätigkeiten zu gewähren ist;
6.
die Abrechnung des Vorstandes über die Einnahmen und Ausgaben der Kammer sowie über die Verwaltung des Vermögens zu prüfen und über die Entlastung zu beschließen.

(1) Der Vorstand hat die ihm durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Ihm obliegen auch die der Rechtsanwaltskammer in diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse. Er hat die Belange der Kammer zu wahren und zu fördern.

(2) Dem Vorstand obliegt insbesondere,

1.
die Mitglieder der Kammer in Fragen der Berufspflichten zu beraten und zu belehren;
2.
auf Antrag bei Streitigkeiten unter den Mitgliedern der Kammer zu vermitteln; dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten;
3.
auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Kammer und ihren Auftraggebern zu vermitteln; dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten;
4.
die Erfüllung der den Mitgliedern der Kammer obliegenden Pflichten zu überwachen und das Recht der Rüge zu handhaben;
5.
Rechtsanwälte für die Ernennung zu Mitgliedern des Anwaltsgerichts und des Anwaltsgerichtshofes vorzuschlagen;
6.
Vorschläge gemäß §§ 107 und 166 der Bundesrechtsanwaltskammer vorzulegen;
7.
der Kammerversammlung über die Verwaltung des Vermögens jährlich Rechnung zu legen;
8.
Gutachten zu erstatten, die eine Landesjustizverwaltung, ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde des Landes anfordert;
9.
bei der Ausbildung und Prüfung der Studierenden und der Referendare mitzuwirken, insbesondere qualifizierte Arbeitsgemeinschaftsleiter und die anwaltlichen Mitglieder der juristischen Prüfungsausschüsse vorzuschlagen.

(3) In Beschwerdeverfahren setzt der Vorstand die Person, die die Beschwerde erhoben hatte von seiner Entscheidung in Kenntnis. Die Mitteilung erfolgt nach Abschluss des Verfahrens einschließlich des Einspruchsverfahrens und ist mit einer kurzen Darstellung der wesentlichen Gründe für die Entscheidung zu versehen. § 76 Absatz 1 bleibt unberührt. Die Mitteilung ist nicht anfechtbar.

(4) Der Vorstand kann die in Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Nr. 1 bis 3 und Absatz 3 bezeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vorstandes übertragen.

(5) Beantragt bei Streitigkeiten zwischen einem Mitglied der Rechtsanwaltskammer und seinem Auftraggeber der Auftraggeber ein Vermittlungsverfahren, so wird dieses eingeleitet, ohne dass es der Zustimmung des Mitglieds bedarf. Ein Schlichtungsvorschlag ist nur verbindlich, wenn er von beiden Seiten angenommen wird.

(1) Die Kammerversammlung hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Sie hat Angelegenheiten, die von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft sind, zu erörtern.

(2) Der Kammerversammlung obliegt insbesondere,

1.
die Geschäftsordnung der Kammer zu beschließen;
2.
die Höhe und die Fälligkeit des Beitrags, der Umlagen, Gebühren und Auslagen zu bestimmen;
3.
Fürsorgeeinrichtungen für Rechtsanwälte und deren Hinterbliebene zu schaffen;
4.
die Mittel zu bewilligen, die erforderlich sind, um den Aufwand für die gemeinschaftlichen Angelegenheiten zu bestreiten;
5.
Richtlinien für die Aufwandsentschädigung und die Reisekostenvergütung aufzustellen, die
a)
den in § 43c Absatz 3 und den §§ 75, 95, 140 und 191b genannten Personen zu gewähren ist;
b)
nach Maßgabe des § 40 Absatz 6 und des § 77 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes für die dort genannten Tätigkeiten zu gewähren ist;
6.
die Abrechnung des Vorstandes über die Einnahmen und Ausgaben der Kammer sowie über die Verwaltung des Vermögens zu prüfen und über die Entlastung zu beschließen.

(1) Für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung ist die Handwerkskammer zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen ist die Industrie- und Handelskammer zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.

(3) Für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft, einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft, ist die Landwirtschaftskammer zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.

(4) Für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege sind jeweils für ihren Bereich die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammern und für ihren Tätigkeitsbereich die Notarkassen zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.

(5) Für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung sind jeweils für ihren Bereich die Wirtschaftsprüferkammern und die Steuerberaterkammern zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.

(6) Für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsdienstberufe sind jeweils für ihren Bereich die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammern zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.

(7) Soweit die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung und die berufliche Umschulung in Betrieben zulassungspflichtiger Handwerke, zulassungsfreier Handwerke und handwerksähnlicher Gewerbe durchgeführt wird, ist abweichend von den Absätzen 2 bis 6 die Handwerkskammer zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.

(8) Soweit Kammern für einzelne Berufsbereiche der Absätze 1 bis 6 nicht bestehen, bestimmt das Land die zuständige Stelle.

(9) Zuständige Stellen können vereinbaren, dass die ihnen jeweils durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Berufsbildung durch eine von ihnen für die Beteiligten wahrgenommen werden. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch die zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden.

(1) Die Kammerversammlung hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Sie hat Angelegenheiten, die von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft sind, zu erörtern.

(2) Der Kammerversammlung obliegt insbesondere,

1.
die Geschäftsordnung der Kammer zu beschließen;
2.
die Höhe und die Fälligkeit des Beitrags, der Umlagen, Gebühren und Auslagen zu bestimmen;
3.
Fürsorgeeinrichtungen für Rechtsanwälte und deren Hinterbliebene zu schaffen;
4.
die Mittel zu bewilligen, die erforderlich sind, um den Aufwand für die gemeinschaftlichen Angelegenheiten zu bestreiten;
5.
Richtlinien für die Aufwandsentschädigung und die Reisekostenvergütung aufzustellen, die
a)
den in § 43c Absatz 3 und den §§ 75, 95, 140 und 191b genannten Personen zu gewähren ist;
b)
nach Maßgabe des § 40 Absatz 6 und des § 77 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes für die dort genannten Tätigkeiten zu gewähren ist;
6.
die Abrechnung des Vorstandes über die Einnahmen und Ausgaben der Kammer sowie über die Verwaltung des Vermögens zu prüfen und über die Entlastung zu beschließen.

(1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.

(1) Wer einem Amtsträger, einem Europäischen Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr für die Dienstausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer einem Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme des Vorteils durch den Empfänger vorher genehmigt hat oder sie auf unverzügliche Anzeige des Empfängers genehmigt.

(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden von den Mitgliedern der Kammer in geheimer und unmittelbarer Wahl durch Briefwahl gewählt. Hierbei kann vorgesehen werden, dass die Stimmen auch in der Kammerversammlung abgegeben werden können. Die Wahl kann auch als elektronische Wahl durchgeführt werden. Gewählt sind die Bewerberinnen oder Bewerber, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.

(2) Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung der Kammer.

Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile, Grundurteile und Zwischenurteile über die Zulässigkeit steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Anwaltsgerichtshof oder vom Bundesgerichtshof zugelassen wird. Für das Berufungsverfahren gilt der Zwölfte Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe, dass der Anwaltsgerichtshof an die Stelle des Verwaltungsgerichts und der Bundesgerichtshof an die Stelle des Oberverwaltungsgerichts tritt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile, Grundurteile und Zwischenurteile über die Zulässigkeit steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Anwaltsgerichtshof oder vom Bundesgerichtshof zugelassen wird. Für das Berufungsverfahren gilt der Zwölfte Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe, dass der Anwaltsgerichtshof an die Stelle des Verwaltungsgerichts und der Bundesgerichtshof an die Stelle des Oberverwaltungsgerichts tritt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile, Grundurteile und Zwischenurteile über die Zulässigkeit steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Anwaltsgerichtshof oder vom Bundesgerichtshof zugelassen wird. Für das Berufungsverfahren gilt der Zwölfte Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe, dass der Anwaltsgerichtshof an die Stelle des Verwaltungsgerichts und der Bundesgerichtshof an die Stelle des Oberverwaltungsgerichts tritt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile, Grundurteile und Zwischenurteile über die Zulässigkeit steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Anwaltsgerichtshof oder vom Bundesgerichtshof zugelassen wird. Für das Berufungsverfahren gilt der Zwölfte Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe, dass der Anwaltsgerichtshof an die Stelle des Verwaltungsgerichts und der Bundesgerichtshof an die Stelle des Oberverwaltungsgerichts tritt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile, Grundurteile und Zwischenurteile über die Zulässigkeit steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Anwaltsgerichtshof oder vom Bundesgerichtshof zugelassen wird. Für das Berufungsverfahren gilt der Zwölfte Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe, dass der Anwaltsgerichtshof an die Stelle des Verwaltungsgerichts und der Bundesgerichtshof an die Stelle des Oberverwaltungsgerichts tritt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Der Anwaltsgerichtshof steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 112e bleibt unberührt.

(2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. Die Fristen des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.

(3) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80b der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 des Gerichtskostengesetzes. Er wird von Amts wegen festgesetzt.

(2) In Verfahren, die Klagen auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder deren Rücknahme oder Widerruf betreffen, ist ein Streitwert von 50 000 Euro anzunehmen. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Klägers, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(3) Die Festsetzung ist unanfechtbar; § 63 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.