Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 16/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:080616BANWZ.BRFG.16.16.0
bei uns veröffentlicht am08.06.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 1. März 2016 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf bis 22.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist Mitglied der Beklagten und begehrt, einen Beschluss der Kammerversammlung über die Änderung der Sterbegeldrichtlinien für nichtig zu erklären.

2

Die seit 1966 existierenden "Richtlinien der Sterbegeldumlage" der Beklagten - zuletzt in der Fassung der Änderungen vom 23. April 2005 - sahen vor, dass im Fall des Todes eines Kammermitglieds an dessen Hinterbliebene ein Sterbegeld gezahlt wird, das als Teil des Kammerbeitrags im Wege des Umlageverfahrens aufgebracht werden sollte. Die Höhe der Umlage war mit 26 € (zuvor 50 DM) für jeden Sterbefall bestimmt. Für Kammermitglieder, die wegen Alters oder Gebrechlichkeit aus der Kammer ausschieden, bestand die Möglichkeit, durch Erklärung binnen eines Monats nach Widerruf der Zulassung auf freiwilliger Basis weiter an der Sterbegeldregelung teilzunehmen. Gleiches galt bei einem Wechsel der Zulassung nach mehr als 20jähriger Kammerzugehörigkeit.

3

Am 6. Mai 2015 beschloss die Kammerversammlung der Beklagten, an der der Kläger teilnahm, auf Vorschlag des Vorstands zu TOP 10 der Tagesordnung mit 51 Ja-Stimmen bei 6 Enthaltungen und 23 Nein-Stimmen Änderungen der Sterbegeldrichtlinien. Unter anderem sollte das Sterbegeld nunmehr 15.000 € betragen und durch eine anteilige Umlage unter den zum Todeszeitpunkt an der Umlage teilnehmenden Personen aufgebracht werden. Diese Änderung führte - legt man die derzeitige Mitgliederzahl der Beklagten zugrunde - einerseits zu einer Reduzierung der Höhe des Sterbegelds, andererseits zu einer Reduzierung der mit der Umlage verbundenen finanziellen Belastung der Mitglieder. Begründet worden war die Änderung in der Beschlussvorlage des Vorstands im Wesentlichen damit, dass die Umlage 1966 geschaffen worden sei, um für das verstorbene Mitglied eine angemessene Beerdigung zu ermöglichen und die kurzfristig damit auftretenden Kosten zu decken, angesichts der gestiegenen Mitgliederzahlen heute aber eine Summe erreicht werde, die über den beabsichtigten Zweck hinausgehe und auch zu den vom Einzelnen gezahlten Umlagen in keinem Verhältnis mehr stehe, andererseits durch die Umlage und die Zahl der zu erwartenden Sterbefälle eine nicht geringfügige Belastung der Mitglieder zu erwarten sei, die durch die Änderung in vertretbaren Grenzen gehalten werden könne.

4

Die gegen diesen Beschluss gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung.

II.

5

Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) liegen nicht vor.

6

1. Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 3. Juni 2015 - AnwZ (Brfg) 11/15, juris Rn. 3 und vom 17. März 2016 - AnwZ (Brfg) 6/16, juris Rn. 3, jeweils mwN).

7

Grundsatzbedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt vor, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. nur Senatsbeschluss vom 12. März 2015 - AnwZ (Brfg) 82/13, juris Rn. 24 mwN).

8

Der Kläger ist insoweit der Meinung, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf die Fragen,

9

ob die freiwillig an der Sterbegeldkasse teilnehmenden ehemaligen Kammermitglieder - ungeachtet dessen, dass sie keine Möglichkeit hätten, an der Kammerversammlung teilzunehmen, und ihnen kein Stimmrecht in Bezug auf Änderungen der Sterbegeldrichtlinien zustehe - vorher darüber hätten informiert werden müssen, dass in der Kammerversammlung als Tagesordnungspunkt eine Änderung der Richtlinien vorgesehen sei,

10

ob in den angefochtenen Beschluss eine Übergangszeit von wenigstens 5 Jahren hätte aufgenommen werden müssen.

11

Da beide Fragen zu bejahen seien, bestünden auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Anwaltsgerichtshofs.

12

2. Dem folgt der Senat nicht. Nach § 112f Abs. 1 BRAO können Beschlüsse der Kammerversammlung nur dann für ungültig oder nichtig erklärt werden, wenn sie unter Verletzung des Gesetzes oder der Satzung zustande gekommen oder wenn sie ihrem Inhalt nach mit dem Gesetz oder der Satzung nicht vereinbar sind.

13

a) Dadurch, dass die ehemaligen Mitglieder der Beklagten, die freiwillig an der Sterbegeldregelung weiter teilgenommen haben, über die vom Vorstand vorgeschlagene und auf die Tagesordnung der Kammerversammlung vom 5. Mai 2015 gesetzte Änderung der Sterbegeldrichtlinien nicht vorher informiert worden sind, ist der Kläger nicht in eigenen Rechten verletzt worden. Hierauf kann er seine Klage deshalb nicht stützen (§ 112f Abs. 2 Satz 2 BRAO). Abgesehen davon haben, was auch der Kläger nicht in Abrede stellt, ausschließlich die aktiven Kammermitglieder das Recht, an der Kammerversammlung teilzunehmen und dort ihr Stimmrecht - hier über Änderungen der Sterbegeldrichtlinien (§ 89 Abs. 2 Nr. 3 BRAO) - auszuüben. Vor diesem Hintergrund bestand keine Pflicht der Beklagten zur Information von Nichtkammermitgliedern. Im Übrigen ist eine Auswirkung der unterlassenen Information auf den in der Kammerversammlung gefassten Beschluss nicht ersichtlich.

14

b) Übergangsregelungen können bei der Umgestaltung beziehungsweise Verkürzung bestehender Rechtspositionen nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgebots in Betracht kommen. Die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes als wesentliche Bestandteile des Rechtsstaatsprinzips können je nach Lage der Verhältnisse im einzelnen Fall der Regelungsbefugnis des Normgebers insoweit Schranken setzen. Ob und in welchem Umfang Übergangsregelungen notwendig sind, ist dabei einer Abwägung zwischen dem mit der Neuregelung verfolgten Zweck einerseits und der damit verbundenen Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen andererseits zu entnehmen, wobei dem Normgeber ein erheblicher Spielraum zur Verfügung steht (vgl. zu gesetzlichen Übergangsregelungen nur BVerfGE 43, 242, 286 ff.; 76, 256, 359 f.).

15

Ob unter Zugrundelegung dieses Maßstabs in den angefochtenen Beschluss die vom Kläger als notwendig angesehene Übergangsregelung hätte aufgenommen werden müssen, ist eine Frage des streitgegenständlichen Einzelfalls und hat keine Grundsatzbedeutung. Soweit der Anwaltsgerichtshof eine Übergangsregelung als entbehrlich angesehen hat, bestehen dagegen keine ernstlichen Zweifel. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass in Ziffer 4 der bisherigen Fassungen der Sterbegeldrichtlinien ausdrücklich festgelegt worden ist, dass auf das Sterbegeld kein Rechtsanspruch besteht. Diese Regelung ist erst mit dem vom Kläger angefochtenen Beschluss vom 6. Mai 2015 gestrichen worden. Nach Ziffer 4 besteht nunmehr ein Rechtsanspruch in dem Umfang, wie die Umlagen bei der Kammer eingehen. Auch war bisher die Höhe des Sterbegeldes von einer Variable - dem jeweiligen Mitgliederbestand - abhängig, sodass ein Vertrauen auf eine bestimmte Auszahlungssumme im Fall des späteren Todes sowieso nicht begründet werden konnte. Das Sterbegeld dient im Übrigen nicht der zukünftigen allgemeinen Versorgung der Hinterbliebenen eines Rechtsanwalts - diese Funktion hat die sog. Hinterbliebenenrente für Angehörige von Rechtsanwälten, wie sie etwa in Rheinland-Pfalz in § 7 Abs. 1 Nr. 3 RAVG geregelt ist -, sondern zur Deckung der Unkosten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Tod einer Person anfallen, insbesondere der Deckung der Beerdigungskosten ("Hilfe bei den unmittelbaren Bedrängnissen im Zusammenhang mit einem Todesfall"; BVerfG, NJW 1990, 2122 zur damaligen Fassung der Richtlinien der Beklagten). Dass das Sterbegeld jetzt anders als früher hierfür nicht mehr ausreicht, macht der Kläger zu Recht selbst nicht geltend. Berücksichtigt man des Weiteren, dass selbst Mitglieder der Beklagten, die seit Einführung des Sterbegeldes im Jahr 1966 an der Umlage teilgenommen haben, bis zur Änderung lediglich knapp 7.000 € gezahlt haben, ist die Festlegung eines Sterbegeldes von 15.000 € auch ohne Übergangsfrist nicht zu beanstanden.

III.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG.

Kayser                            Lohmann                           Seiters

                    Kau                                  Wolf

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Bundesgerichtshof Beschluss, 12. März 2015 - AnwZ (Brfg) 82/13

bei uns veröffentlicht am 12.03.2015

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 8. November 2013 wird abgelehnt.

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Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile, Grundurteile und Zwischenurteile über die Zulässigkeit steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Anwaltsgerichtshof oder vom Bundesgerichtshof zugelassen wird. Für das Berufungsverfahren gilt der Zwölfte Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe, dass der Anwaltsgerichtshof an die Stelle des Verwaltungsgerichts und der Bundesgerichtshof an die Stelle des Oberverwaltungsgerichts tritt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile, Grundurteile und Zwischenurteile über die Zulässigkeit steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Anwaltsgerichtshof oder vom Bundesgerichtshof zugelassen wird. Für das Berufungsverfahren gilt der Zwölfte Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe, dass der Anwaltsgerichtshof an die Stelle des Verwaltungsgerichts und der Bundesgerichtshof an die Stelle des Oberverwaltungsgerichts tritt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile, Grundurteile und Zwischenurteile über die Zulässigkeit steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Anwaltsgerichtshof oder vom Bundesgerichtshof zugelassen wird. Für das Berufungsverfahren gilt der Zwölfte Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe, dass der Anwaltsgerichtshof an die Stelle des Verwaltungsgerichts und der Bundesgerichtshof an die Stelle des Oberverwaltungsgerichts tritt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile, Grundurteile und Zwischenurteile über die Zulässigkeit steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Anwaltsgerichtshof oder vom Bundesgerichtshof zugelassen wird. Für das Berufungsverfahren gilt der Zwölfte Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe, dass der Anwaltsgerichtshof an die Stelle des Verwaltungsgerichts und der Bundesgerichtshof an die Stelle des Oberverwaltungsgerichts tritt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 8. November 2013 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist Mitglied der Beklagten. Er wendet sich gegen drei Beschlüsse, die durch die Versammlung der Kammer am 21. November 2012 gefasst worden sind.

2

1. Unter dem Tagesordnungspunkt 4 hat die Mitgliederversammlung den Vorstand für das Geschäftsjahr 2011 entlastet. Der Kläger vertritt die Auffassung, dieser Beschluss sei aufzuheben, weil die Beklagte im Bereich der Aus-und Fortbildung ohne tragfähige Grundlage Ausgaben an verschiedene Einrichtungen und Personen geleistet habe (Klageantrag 1). Betroffen seien Zahlungen an die Anwaltvereine K.  , B.   und A.     für die Verrichtung von Aufgaben im Rahmen der Ausbildung von Rechtsanwaltsfachangestellten (vgl. da- zu BGH, Urteil vom 10. März 2014 - AnwZ (Brfg) 67/12, NJW-RR 2014, 943), Zahlungen an einen Verein "J.                      e.V.", ein Zuschuss von 13 € pro Unterrichtsstunde für die im Berufsschulunterricht aktiven Rechtsanwälte und Aufwendungen für einen durch die Beklagte angebotenen und organisierten Fortbildungskurs für Rechtsanwaltsfachangestellte (Ausbildung zum Rechtsfachwirt). Ferner hätte die Kammerversammlung den Haushalt 2011 vor Fassung des Entlastungsbeschlusses durch eine Wirtschaftsprüfergesellschaft inhaltlich und nicht - wie geschehen - rein rechnerisch prüfen lassen müssen.

3

2. Wegen der vorgenannten, seiner Meinung nach unberechtigten Ausgaben, die die Kammerversammlung ganz oder zum Teil auch für das Jahr 2013 bewilligt hat, greift der Kläger weiter den unter dem Tagesordnungspunkt 7 gefassten Beschluss an, mit dem der Kammerbeitrag für das Jahr 2013 auf 240 € festgesetzt worden ist (Klageantrag 2). Ohne die Bewilligung dieser Ausgaben hätte der Beitrag nach seinem Vortrag auf 200 € ermäßigt werden können.

4

3. Schließlich beantragt der Kläger, die Neuwahl eines Teils des Vorstands der Beklagten für ungültig zu erklären (Klageantrag 3). Er sieht einen Ungültigkeitsgrund darin, dass § 11 Abs. 2 Satz 2 der Geschäftsordnung der Beklagten in der seinerzeit geltenden Fassung nicht näher bestimmten Anwaltvereinen und damit Nichtmitgliedern der Kammer ein Wahlvorschlagsrecht zugebilligt habe. Darüber hinaus sei die Wahl aus mehreren Gründen nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden.

5

4. Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage teils als unzulässig, teils als unbegründet abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

II.

6

Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO) liegen nicht vor.

7

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

8

a) Mit Recht hat der Anwaltsgerichtshof den Klageantrag 1 (Entlastung des Vorstandes) mangels Klagebefugnis als unzulässig abgewiesen. Wie schon unter der Geltung des § 90 Abs. 2 BRAO a.F. kann ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer einen Beschluss von Organen der Rechtsanwaltskammer auch nach neuem Recht nur dann mit dem Ziel der Ungültig- oder Nichtigerklärung anfechten (§ 112f Abs. 1 BRAO), wenn es geltend macht, hierdurch in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 112f Abs. 2 Satz 2 BRAO). Daran fehlt es hier.

9

Der Klagebefugnis ermangelt es schon deshalb, weil sich der Beschluss über die Entlastung des Vorstandes auf die Rechtsstellung des Klägers nicht unmittelbar auswirken kann, namentlich keinen Verzicht auf etwaige Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vorstand beinhaltet (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 1988 - AnwZ 29/88, BGHZ 106, 199, 201 ff.; Lauda in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 89 BRAO Rn. 41 f.; Weyland in Feuerich/Weyland, BRAO, 8. Aufl., § 176 Rn. 9 f.). Darüber hinaus obliegt die Wahrnehmung der Haushaltskontrolle nach § 89 Abs. 2 Nr. 6 BRAO nicht einem einzelnen Mitglied, sondern der Kammerversammlung in ihrer Gesamtheit; ihrer autonomen Entscheidung bleibt es auch überlassen, die Anforderungen an die Rechnungslegung und die Haushaltsplanung näher zu bestimmen (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2000 - AnwZ (B) 71/99, NJW-RR 2001, 996, 997; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, aaO, § 112f Rn. 19). Die Rechtsstellung des Klägers als Mitglied der Kammerversammlung wird demgegenüber durch das ihm zukommende Stimmrecht und das Recht konkretisiert, vor Beschlussfassung selbst Anträge zu stellen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2000 - AnwZ (B) 71/99, aaO). Dass diese mitgliedschaftlichen Rechte des Klägers verletzt worden sein könnten, behauptet er selbst nicht.

10

b) Auch mit seinem Klageantrag 2 (Festsetzung des Kammerbeitrags für das Jahr 2013 "in Verbindung mit Mittelbewilligung") kann der Kläger nicht durchdringen.

11

aa) Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Kammerversammlung bei der eigentlichen Beitragsbemessung insbesondere gegen die Gebote der Äquivalenz, der Verhältnismäßigkeit oder der Gleichbehandlung verstoßen haben könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 1999 - AnwZ (B) 48/98, BGHZ 140, 302, 305; BVerwGE 92, 24, 26; Hartung in Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 89 Rn. 7 ff.; Weyland in Feurich/Weyland, aaO, § 89 Rn. 15 ff.; Lauda in Gaier/Wolf/Göcken, aaO, § 89 BRAO Rn. 27 ff.), sind dem Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen. Den durch den Kläger nicht angegriffenen Darlegungen des Anwaltsgerichtshofs zufolge bewegt sich die absolute Höhe des Kammerbeitrags mit 240 € im Rahmen des auch bei anderen Rechtsanwaltskammern Üblichen.

12

bb) Der Kläger greift die Höhe des Kammerbeitrags nicht aus den genannten Gründen an, sondern bringt insbesondere vor, es seien - wie schon in den Jahren zuvor - für das Geschäftsjahr 2013 rechtlich unzulässige Ausgaben im Bereich der Aus- und Fortbildung bewilligt worden, die sich beitragserhöhend ausgewirkt hätten. Der Anwaltsgerichtshof hat sich eingehend mit den Angriffen des Klägers gegen einzelne Haushaltspositionen auseinandergesetzt. Ergänzend ist zu bemerken:

13

(1) Zutreffend stützt sich das angefochtene Urteil auf die ständige Rechtsprechung des Senats, wonach der in §§ 73, 89 BRAO in Verbindung mit spezialgesetzlichen Regelungen umrissene Funktionsbereich der Rechtsanwaltskammern nicht nur die ihnen durch Gesetz und Satzung ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben umfasst, sondern sich auf alle nicht rein wirtschaftlichen Angelegenheiten von nicht zu eng zu verstehender allgemeiner Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft erstreckt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 1961 - AnwZ (B) 18/61, BGHZ 35, 292, 295; vom 17. Mai 1976 - AnwZ (B) 39/75, BGHZ 66, 297, 300 f.; vom 18. April 2005 - AnwZ (B) 27/04, NJW 2005, 1710, je m.w.N.). Daran gemessen liegt eine gesetzeswidrige Aufgabenüberschreitung in den nachgenannten Bereichen nicht vor.

14

(a) Die bis zum Auslaufen des Vertrages mit den Anwaltvereinen K.  , B.   und A.     geleisteten Zahlungen erfolgten für tatsächlich erbrachte Verwaltungsleistungen im Rahmen der Ausbildung von Rechtsanwaltsfachangestellten und damit im Bereich der der Beklagten durch § 71 Abs. 4 BBiG originär zugewiesenen Aufgaben. Der Senat hat insoweit entschieden, dass die vormals von der Beklagten gewählte Konstruktion der Bestellung von "Ausbildungsbeauftragten" mit diese unterstützenden Geschäftsstellen bei den Anwaltvereinen mit den Wertentscheidungen des Berufsbildungsgesetzes nicht vereinbar war, vielmehr hierfür eine ausdrückliche Delegationsbefugnis im Berufsbildungsgesetz erforderlich gewesen wäre (BGH, Urteil vom 10. März 2014 - AnwZ (Brfg) 67/12, NJW-RR 2014, 943, 944 f.). Auf der Hand liegt jedoch, dass eine ordnungsgemäße Übergabe der Verwaltungsaufgaben gewährleistet sein musste und dass bei Aufgabenübernahme durch die Beklagte sogleich bei ihr Kosten angefallen wären. Die Beklagte hat in dieser nicht einfachen, demgemäß auch unterschiedlicher Beurteilung unterliegenden Problemlage bereits im Vorgriff auf die den Rechtsstreit abschließende Entscheidung des Bundesgerichtshofs den Weg der ordentlichen Kündigung des Vertrages gewählt, mit der Folge befristeter Weiterzahlung der Vergütung im Jahr 2013. Die Kammerversammlung hat die dafür erforderlichen Mittel bewilligt. Diese in einer singulären Situation getroffene Entscheidung ist in Einklang mit der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs als vertretbar anzusehen.

15

(b) Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass ein Zuschuss an Rechtsanwälte, die nebenberuflich Rechtskundeunterricht für Anwaltsgehilfen erteilen und dafür eine unzureichende Vergütung erhalten, von der Aufgabenstellung der Rechtsanwaltskammer grundsätzlich gedeckt ist (BGH, Beschluss vom 17. Mai 1976 - AnwZ (B) 39/75, aaO, S. 301 f.; Lauda in Gaier/Wolf/Göcken, aaO, § 89 BRAO Rn. 14). Der Kläger trägt selbst vor, dass die seinen Angaben zufolge durch das Land N.         pro Unterrichtsstunde bezahlte Vergütung von etwas unter 30 € den gewöhnlichen Stundensatz eines Rechtsanwalts nicht erreicht. Wenn die Beklagte und ihr folgend die Kammerversammlung entsprechend langjähriger Übung die Auffassung vertritt, bei einer solchen Vergütung seien hinreichend qualifizierte Lehrkräfte in der Rechtsanwaltschaft nach wie vor nicht zu finden, so hält sich dies im Rahmen der ihr zustehenden Einschätzungsprärogative. Es muss nicht etwa durch temporäre Nichtzahlung des Zuschusses der Beweis eines "Notstandes" beim sich zur Verfügung stellenden Lehrpersonal erbracht werden. Die in der Begründung des Zulassungsantrags erhobene Behauptung des Klägers, zum Zeitpunkt der genannten Senatsentscheidung sei den nebenamtlichen Lehrkräften durch den Staat überhaupt keine Vergütung gezahlt worden, ist dabei ausweislich der Entscheidungsgründe falsch. Ferner ist der durch ihn erhobene Vorwurf haltlos, mit Zahlung und Annahme des für die Abwesenheit von der Kanzlei gewährten Zuschusses seien die Straftatbestände der Vorteilsannahme und -gewährung (§§ 331, 333 StGB) verwirklicht. Es ist - die Amtsträgerschaft der Rechtsanwälte unterstellt - schon keine "Unrechtsvereinbarung" ersichtlich (vgl. etwa MünchKommStGB/Korte, 2. Aufl., § 331 Rn. 94 m.w.N.).

16

(2) Hinsichtlich der durch die Beklagte betriebenen und für die Teilnehmer kostenpflichtigen Fortbildungskurse zur Ausbildung zum Rechtsfachwirt kann der Senat eine Verletzung von Rechtsinteressen des unmittelbar die Festsetzung des Kammerbeitrags anfechtenden Klägers schon im Ergebnis letztlich ausschließen. Denn die Fortbildungskurse sind nach dem in der Kammerversammlung gegebenen Bericht des Schatzmeisters der Beklagten, für dessen Unrichtigkeit keine Anhaltspunkte vorhanden sind, "im Ergebnis kostendeckend". Folglich können sie sich auch nicht beitragserhöhend auswirken. Entsprechendes gilt für den Zuschuss an den Verein "J.                     e.V.". Bei einem Zuschuss von 12.000 € im Jahr 2013 gemäß dem Vortrag der Beklagten würde die hierdurch verursachte Belastung des einzelnen Kammermitglieds weniger als einen Euro betragen, bei einem Zuschuss von 18.000 € wie im Jahr 2011 etwas mehr als einen Euro. Es handelt sich mithin um eine Position, die für die Bemessung des Kammerbeitrags ersichtlich vernachlässigt werden kann. Auf die zu beiden Positionen in der Sache angestellten Erwägungen des Anwaltsgerichtshofs kommt es daher nicht mehr an.

17

c) Der Anwaltsgerichtshof hat schließlich mit Recht von einer Ungültigerklärung der Vorstandswahlen abgesehen.

18

aa) Soweit der Kläger seine Bedenken gegen die Gültigkeit der Wahl darauf stützt, dass § 11 Abs. 2 Satz 2 der Geschäftsordnung der Beklagten in der seinerzeit geltenden Fassung neben Kammermitgliedern auch "Anwaltvereinen" ein Wahlvorschlagsrecht einräumt, geht dies in Übereinstimmung mit der eingehend begründeten Rechtsauffassung des Anwaltsgerichtshofs fehl. Das Wahlvorschlagsrecht jedes einzelnen Kammermitglieds und damit auch die formale Chancengleichheit aller Wahlbewerber (vgl. BVerfGE 41, 399, 417; BVerfGE 71, 81, 96 f., jeweils m.w.N.) bleibt von dieser Regelung unberührt. Dass neben einzelnen Kammermitgliedern auch Zusammenschlüsse von Kammermitgliedern oder eben berufsständische Organisationen Wahlvorschläge machen dürfen, überschreitet die Grenzen der der Beklagten überantworteten Satzungsautonomie nicht (hierzu allgemein Lauda in Gaier/Wolf/Göcken, aaO, § 64 BRAO Rn. 3 ff.; vgl. auch den BGH, Beschluss vom 15. September 1969 - AnwZ (B) 6/69, BGHZ 52, 297, 299 zugrunde liegenden Fall). Das gilt auch dann, wenn sich - was nach dem Vortrag der Beklagten gar nicht der Fall ist - in ihnen nicht ausschließlich Kammermitglieder vereinigen sollten. Wie es zu beurteilen wäre, wenn im konkreten Fall Wahlvorschläge innerhalb der Gremien der örtlichen Anwaltvereine auf Nichtkammermitglieder zurückgingen oder - worauf sich der Kläger beispielhaft beruft - von polnischen oder brasilianischen "Anwaltvereinen" unterbreitet worden wären, muss der Senat nicht entscheiden. Denn für beides existieren keine Anhaltspunkte. Eine unter Umständen zu weite Bestimmung der Geschäftsordnung muss sich aber konkret und nicht nur theoretisch auf das Wahlergebnis ausgewirkt haben können (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 80/09, AnwZ (B) 112/09, BRAK-Mitt. 2010, 169 Rn. 17 m.w.N.).

19

bb) Auch die Chancen von nicht durch die Anwaltvereine vorgeschlagenen Wahlbewerbern werden durch die Regelung nicht in zu beanstandender Weise beeinträchtigt. Es liegt in der Natur der Sache und ist bei demokratischen Wahlen hinzunehmen, wenn sich Kandidaten in der Wahlversammlung der Unterstützung durch Kammermitglieder gewiss sein können, die in berufsständischen Vereinigungen organisiert sind. Genauso klar ist andererseits, dass Wahlbewerber, die sich - wie vorliegend der Kläger - erst in der Mitgliederversammlung zu einer Kandidatur bereitfinden, ohne zuvor für sich geworben zu haben, zunächst eine schlechtere Ausgangsposition haben. Dies hat aber nichts mit der durch den Kläger beanstandeten Satzungsbestimmung zu tun. Dass der Kläger nicht von vornherein chancenlos war, erweist im Übrigen der Umstand, dass er trotz der eher ungünstigen Ausgangsbedingungen 68 Stimmen auf sich vereinigen konnte.

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cc) Alle weiteren durch den Kläger vorgetragenen Rügen zur Ausgestaltung des Stimmzettels und der dadurch beeinflussten Wahlprozedur sind gleichfalls nicht durch die Ausgestaltung der Satzung oder durch diesen benachteiligende "Schikanen" der Versammlungsleitung bedingt. Vielmehr sind sie maßgebend auf die späte Kandidatur des Klägers zurückzuführen, auf die die Versammlungsleitung nicht vorbereitet sein konnte. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen des Anwaltsgerichtshofs.

21

dd) Entsprechendes gilt für die erst in späteren Schriftsätzen vorgebrachten Behauptungen von Wahlfehlern, die sich - wie der Kläger ausweislich der Gründe des angefochtenen Urteils selbst eingeräumt hat - im Wesentlichen in Mutmaßungen erschöpfen. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte für Wahlfehler sind nicht vorhanden.

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2. Die Sache weist weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch hat sie grundsätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Auch besteht keine Divergenz zur Rechtsprechung anderer Anwaltsgerichtshöfe oder des Bundesgerichtshofs (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

23

a) Eine Rechtssache weist dann besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn sie wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten deutlich abhebt (BGH, Beschlüsse vom 14. Oktober 2014 - AnwZ (Brfg) 22/14, Rn. 9; vom 23. März 2011 - AnwZ (Brfg) 9/10, Rn. 6, jeweils m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. Allein der Umstand, dass die Verfahrensakte des Anwaltsgerichtshofs über 1.300 Seiten umfasst und dass sich das angefochtene Urteil eingehend mit dem Vortrag des Klägers auseinandersetzt, ergibt den Zulassungsgrund nicht. Dies erhellt schon daraus, dass es andernfalls die Partei in der Hand hätte, durch möglichst umfangreichen Vortrag und durch Vorlage möglichst umfänglicher Anlagenkonvo-lute zu oftmals nicht entscheidungserheblichen Fragen die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu schaffen.

24

b) Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, Rn. 25; vom 24. März 2011 - AnwZ (Brfg) 4/11, Rn. 12; vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; BVerfG, NVwZ 2009, 515, 518; BVerwG, NVwZ 2005, 709). Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie ihre Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihre Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Berufungsgerichts erforderlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2014 - AnwZ (Brfg) 75/13, BRAK-Mitt. 2014, 279 Rn. 17). Diese Voraussetzungen sind hier nicht dargetan. Die durch den Kläger aufgeworfenen Fragen sind teilweise durch die Rechtsprechung bereits geklärt, teilweise nicht entscheidungserheblich, teilweise haben sie singulären Charakter. Durchgehend ist nicht schlüssig dargelegt, aus welchem Grund der Senat korrigierend eingreifen sollte.

25

c) Der Zulassungsgrund der Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Strafsachen ist offensichtlich nicht gegeben.

26

3. Der Kläger hat keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Er erblickt die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes in dem Umstand, dass der Anwaltsgerichtshof den Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht nach § 67 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, 3 VwGO zurückgewiesen hat. Hierzu sei der Anwaltsgerichtshof aber verpflichtet gewesen, weil die Beklagte die Partnerschaftsgesellschaft des Prozessbevollmächtigten der Beklagten mandatiert habe. Dieser gehöre aber ein Mitglied des (für das gegenständliche Verfahren nicht zuständigen) 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs an.

27

a) Der Vortrag des Klägers geht schon deswegen ins Leere, weil der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mehrfach versichert hat, die Beklagte in eigener Person zu vertreten. Der Senat hat keinen Anlass, hieran zu zweifeln. Solchen Anlass geben ihm auch nicht die durch den Kläger mehrfach vorgetragenen "Indizien" (unter anderem die teils durch den Prozessbevollmächtigten verwendete und von ihm schlüssig mit Gewohnheit begründete Verwendung der "Wir-Form") für eine gleichwohl gegebene Vertretung durch die Partnerschaftsgesellschaft. Selbst wenn aber ein Verstoß gegen § 67 Abs. 5 VwGO vorläge, könnte das Urteil des Anwaltsgerichtshofs hierauf nicht beruhen. Denn die Prozesshandlungen des einem Vertretungsverbot unterliegenden Bevollmächtigten blieben nach § 67 Abs. 3 Satz 2 VwGO wirksam (vgl. auch Eyermann/Schmidt, VwGO, 14. Aufl., § 67 Rn. 15).

28

b) Schon im Blick darauf, dass von einer "Alleinvertretung" der Beklagten durch den Bevollmächtigten auszugehen ist, vermag der Kläger mit einer Berufung auf ein im Rechtsstaatsprinzip verankertes Gebot der "Waffengleichheit" nicht durchzudringen. Die Beklagte ist im Übrigen in der Wahl ihres Bevollmächtigten grundsätzlich frei.

III.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO. Der Senat setzt den Streitwert letztlich in Übereinstimmung mit dem Anwaltsgerichtshof und aus den von ihm genannten Gründen auf insgesamt 25.000 € fest (§ 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 1, 2 GKG). Die Bemühungen des Klägers, zu einer noch niedrigeren Bemessung des Geschäftswerts zu gelangen, können keinen Erfolg haben.

Kayser                          König                           Remmert

                 Quaas                          Schäfer

(1) Für ungültig oder nichtig erklärt werden können, wenn sie unter Verletzung des Gesetzes oder der Satzung zustande gekommen sind oder wenn sie ihrem Inhalt nach mit dem Gesetz oder der Satzung nicht vereinbar sind,

1.
Wahlen und Beschlüsse der Organe der Rechtsanwaltskammern und der Organe der Bundesrechtsanwaltskammer mit Ausnahme der Satzungsversammlung sowie
2.
Wahlen zu Organen der Rechtsanwaltskammern und der Bundesrechtsanwaltskammer.

(2) Klagen nach Absatz 1 können erhoben werden

1.
durch die Behörde, die die Staatsaufsicht führt, und
2.
im Fall der Klage gegen eine Rechtsanwaltskammer durch ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer; im Fall der Klage gegen die Bundesrechtsanwaltskammer durch eine Rechtsanwaltskammer.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist die Klage gegen einen Beschluss nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Beschluss in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 kann die Klage nur innerhalb eines Monats nach der Wahl oder Beschlussfassung erhoben werden.

(1) Die Kammerversammlung hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Sie hat Angelegenheiten, die von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft sind, zu erörtern.

(2) Der Kammerversammlung obliegt insbesondere,

1.
die Geschäftsordnung der Kammer zu beschließen;
2.
die Höhe und die Fälligkeit des Beitrags, der Umlagen, Gebühren und Auslagen zu bestimmen;
3.
Fürsorgeeinrichtungen für Rechtsanwälte und deren Hinterbliebene zu schaffen;
4.
die Mittel zu bewilligen, die erforderlich sind, um den Aufwand für die gemeinschaftlichen Angelegenheiten zu bestreiten;
5.
Richtlinien für die Aufwandsentschädigung und die Reisekostenvergütung aufzustellen, die
a)
den in § 43c Absatz 3 und den §§ 75, 95, 140 und 191b genannten Personen zu gewähren ist;
b)
nach Maßgabe des § 40 Absatz 6 und des § 77 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes für die dort genannten Tätigkeiten zu gewähren ist;
6.
die Abrechnung des Vorstandes über die Einnahmen und Ausgaben der Kammer sowie über die Verwaltung des Vermögens zu prüfen und über die Entlastung zu beschließen.

(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Der Anwaltsgerichtshof steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 112e bleibt unberührt.

(2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. Die Fristen des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.

(3) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80b der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 des Gerichtskostengesetzes. Er wird von Amts wegen festgesetzt.

(2) In Verfahren, die Klagen auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder deren Rücknahme oder Widerruf betreffen, ist ein Streitwert von 50 000 Euro anzunehmen. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Klägers, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(3) Die Festsetzung ist unanfechtbar; § 63 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.