Bundesgerichtshof Urteil, 11. Jan. 2016 - AnwZ (Brfg) 33/15
Bundesgerichtshof
Tenor
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Die Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Mai 2015 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
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Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 300 € festgesetzt.
Tatbestand
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Der Kläger ist im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Am 9. April 2014 beschloss die Kammerversammlung eine "Umlageordnung zur Finanzierung des elektronischen Rechtsverkehrs" (fortan: Umlageordnung). Nach § 2 der Umlageordnung setzt die Kammerversammlung die Höhe der Umlage für das auf den Versammlungszeitpunkt folgende Kalenderjahr fest. Auf dieser Grundlage beschloss die Kammerversammlung die Erhebung einer Umlage zur Finanzierung des Elektronischen Rechtsverkehrs für das Jahr 2015 in Höhe von 63 €.
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Die Beklagte unterrichtete den Kläger von den genannten Beschlüssen. Mit einem weiteren, nicht datierten, mit "Umlagebescheid (beA) 2015" überschriebenem und nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Schreiben bat sie den Kläger um Überweisung der 63 €. Der Kläger widersprach. Mit weiterem Schreiben vom 22. Januar 2015, welches mit "Umlagebescheid (beA) 2015 (ersetzt den Bescheid aus Dezember 2014)" überschrieben war, mit der eingescannten Unterschrift der Schatzmeisterin abschloss und eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, forderte die Beklagte den Kläger zur Zahlung der Umlage von 63 € bis zum 2. Januar 2015 auf.
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Hiergegen richtet sich die Anfechtungsklage des Klägers, welcher den Bescheid für formell und materiell rechtswidrig hält. Der Kläger hat beantragt,
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den Umlagebescheid (beA) 2015 zu Mitglieds-Nr. der Beklagten vom 22. Januar 2015 aufzuheben.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Der Kläger beantragt nunmehr,
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das am 8. Mai 2015 ergangene Urteil des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen - Az. 1 AGH 5/15 - abzuändern und den Umlagebescheid (beA) 2015 zu Mitglieds-Nr. der Beklagten vom 22. Januar 2015 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung bleibt ohne Erfolg. Der Umlagebescheid vom 22. Januar 2015 ist formell und materiell rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
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1. Entgegen der Ansicht des Klägers ist der Umlagebescheid vom 22. Januar 2015 nicht von der Schatzmeisterin der Beklagten erlassen worden. Der Briefkopf des Bescheides weist die Beklagte als erlassende Behörde aus. Für die Beklagte handelte der Vorstand, welchem gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 BRAO die der Rechtsanwaltskammer in der Bundesrechtsanwaltsordnung zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse obliegen. Dass der Bescheid mit der eingescannten Unterschrift der Schatzmeisterin endet, steht der Wirksamkeit des Bescheides ebenfalls nicht entgegen. Gemäß § 32 BRAO gelten für die Verwaltungsverfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung ergänzend die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (des Bundes; vgl. Prütting in Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 32 Rn. 9). Die Form des Verwaltungsaktes ist in § 37 VwVfG geregelt. Nach § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG reicht die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten aus. Einer Unterschrift des Behördenleiters bedarf es nicht. Auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils wird ergänzend Bezug genommen.
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Der Bescheid ist schließlich hinreichend bestimmt. Der zuvor ergangene, undatierte und nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Bescheid vom Dezember 2014 hinderte die Beklagte nicht, nach Überprüfung einen neuen, auch formell ordnungsmäßigen Bescheid gleichen Inhaltes zu erlassen (Zweitbescheid). Unklarheiten darüber, welcher Bescheid gelten sollte, konnten nicht entstehen, weil der hier streitgegenständliche Bescheid vom 22. Januar 2015 den ersten Bescheid ausdrücklich ersetzte. Der Bescheid enthielt allerdings die Bitte, den festgesetzten Betrag von 63 € bis zum 2. Januar 2015 zu überweisen. Dieser Bitte konnte der Kläger nicht nachkommen, weil dieser Zeitpunkt bei Erlass und Zugang des Bescheides bereits in der Vergangenheit lag. Der Bescheid wird dadurch jedoch nicht insgesamt unwirksam.
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2. Grundlage des Umlagebescheides vom 22. Januar 2015 ist die von der Kammerversammlung am 9. April 2014 beschlossene Umlageordnung. Diese Umlageordnung ist formell und materiell wirksam.
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a) Die Umlageordnung ist von der insoweit zuständigen Kammerversammlung mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen worden. Dazu war die Kammerversammlung befugt. Die Kammerversammlung hat gemäß § 89 Abs. 1 Satz 1 BRAO die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Nach § 89 Abs. 2 Nr. 2 BRAO obliegt es der Versammlung insbesondere, die Höhe und die Fälligkeit des Beitrags, der Umlagen, Gebühren und Auslagen zu bestimmen.
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b) Entgegen der Ansicht des Klägers stellt die Finanzierung des elektronischen Rechtsverkehrs eine Aufgabe dar, welche den Rechtsanwaltskammern, damit auch der Beklagten, durch Gesetz zugewiesen worden ist.
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(1) Zu den Aufgaben der Bundesrechtsanwaltskammer gehört gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, die elektronische Kommunikation der Rechtsanwälte mit Gerichten, Behörden und sonstigen Dritten zu unterstützen. Insbesondere hat die Bundesrechtsanwaltskammer bis zum 1. Januar 2016 das besondere elektronische Anwaltspostfach einzurichten (vgl. dazu Brosch/Sandkühler, Das besondere elektronische Anwaltspostfach - Nutzungsobliegenheiten, Funktionen und Sicherheit, NJW 2015, 2760). Nach § 31a BRAO, der am 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist (vgl. Art. 26 Abs. 5 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, BGBl. I S. 3786), richtet sie nach Überprüfung der Zulassung und Durchführung eines Identifizierungsverfahrens in dem Gesamtverzeichnis nach § 31 BRAO für jeden eingetragenen Rechtsanwalt ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach ein. Die Kosten hierfür werden von der Rechtsanwaltschaft getragen. Die Vorschrift des § 178 BRAO gestattet der Bundesrechtsanwaltskammer, von den Rechtsanwaltskammern - mithin auch der Beklagten - Beiträge zu erheben, die zur Deckung des persönlichen und sächlichen Bedarfs bestimmt sind. Die Höhe der Beiträge wird von der Hauptversammlung festgesetzt. Von dieser Befugnis hat die Bundesrechtsanwaltskammer Gebrauch gemacht. Die 140. Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer hat mit Beschluss vom 23. Mai 2014 für das Jahr 2015 einen Beitrag von 63 € pro Kammermitglied für den Elektronischen Rechtsverkehr beschlossen und der Beklagten einen Betrag von 871.164 € in Rechnung gestellt. Diesen Betrag hat die Beklagte durch die Umlageordnung und den Beschluss über die Höhe der Umlage für das Jahr 2015 auf ihre Mitglieder umgelegt.
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(2) Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers gegen die genannten Vorschriften der §§ 31a, 177 Abs. 2 Nr. 7 BRAO teilt der Senat nicht. Insbesondere ist Art. 12 GG nicht verletzt.
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Das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 greift, soweit die Rechtsanwälte betroffen sind, zwar in deren Grundrecht auf Berufsfreiheit ein. Es handelt sich jedoch um Berufsausübungsregelungen, welche durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls - hier: die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege - gerechtfertigt sind. Dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 6. März 2013 (BT-Drucks. 17/12634) ist eine umfangreiche Begründung beigegeben worden, welcher sich die mit dem Gesetz verfolgten Ziele entnehmen lassen. Insbesondere soll das Potential der jüngeren technischen Entwicklungen mit gesetzlichen Maßnahmen zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs auf prozessualem Gebiet genutzt, sollen die Zugangshürden für die elektronische Kommunikation mit der Justiz bedeutend gesenkt und soll das Nutzervertrauen im Umgang mit dem neuen Kommunikationsweg gestärkt werden. Die vermehrte Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs soll letztlich zu Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen führen, etwa durch den weitgehenden Verzicht auf Ausfertigungen und die Erleichterung der elektronischen Zustellungen. Die Kommunikation zwischen den Gerichten und den Verfahrensbeteiligten sowie innerhalb der Gerichte soll verbessert und beschleunigt werden (BT-Drucks. 17/12634, S. 22 unter VI.). Durch die von der Bundesrechtsanwaltskammer einzurichtenden besonderen elektronischen Anwaltspostfächer soll die Übertragung elektronischer Dokumente vom Anwalt zum Gericht sicherer, schneller und kostengünstiger werden, weil eine gesonderte qualifiziert elektronische Signatur des Rechtsanwalts nicht mehr zwingend erforderlich wird. Jeder einzelne Rechtsanwalt soll sicher erreichbar sein und ohne Portokosten am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen können (BT-Drucks. 17/12634, S. 38 zu § 31a BRAO-E). Hierbei handelt es sich um vernünftige Erwägungen, die eine Beschränkung der Berufsausübung rechtfertigen können. Die Ansicht des Klägers, alles dies sei nicht erforderlich, ändert hieran nichts.
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(3) Entgegen der Ansicht des Klägers verstoßen die genannten Vorschriften der §§ 31a, 177 Abs. 2 Nr. 7 BRAO nicht deshalb gegen die Verfassung, weil die Kosten der Einrichtung des besonderen elektronischen Gerichtsfachs der Anwaltschaft auferlegt werden. Die Begründung des Gesetzesentwurfs geht davon aus, dass nennenswerte Aufwände für die Einrichtung eines elektronischen Postfachs für gerichtliche Zustellungen und für die Einreichung elektronischer Dokumente bei Gericht nicht zu erwarten seien. Fast alle Rechtsanwaltskanzleien verfügten bereits über eine EDV-Infrastruktur. Zudem könnten sie auf das vom Bund und den Ländern entwickelte elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) mit dem von der Bundesrechtsanwaltskammer einzurichtenden elektronischen Anwaltspostfach zurückgreifen. Die möglicherweise erforderliche Anpassung der kanzleiinternen oder organisationsinternen Abläufe an den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten führe für alle Rechtsanwaltskanzleien im Laufe der nächsten Jahre zu einem im Einzelnen noch nicht abschließend bezifferbaren technischen und organisatorischen Umstellungsaufwand (BT-Drucks. 17/12634, S. 22 f.). Der Versand einer EGVP-Nachricht sei für die Verfahrensbeteiligten jedoch kostenlos möglich. Wenn in etwa 3,5 Millionen gerichtlichen Verfahren pro Jahr jeweils 10 Postsendungen ersetzt werden könnten, ergäben sich Einsparungen zwischen 19.250.000 € und 50.750.000 € (BT-Drucks. 17/12634, S. 23). Die Umlage, welche die Bundesrechtsanwaltskammer und dementsprechend die Rechtsanwaltskammern zur Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs erheben, fügt sich in diesen Rahmen ein. Die Anwaltschaft trägt die auf ihrer Seite entstehenden Kosten, während die öffentliche Hand die Kosten der für die flächendeckende Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs erforderlichen Infrastruktur (Aus- oder Aufbau von Signatur-, Leitungs- und Netzinfrastruktur) sowie die laufenden Betriebskosten aufzubringen hat. Die Darstellung des Klägers, der Gesetzgeber habe die Errichtung und Realisierung des elektronischen Rechtsverkehrs komplett der Anwaltschaft übertragen, ist unrichtig.
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(4) Soweit der Kläger unter Beifügung zweier Zeitungsausschnitte aus der W. Zeitung auf die Gefahren der Digitalisierung und die fehlende Sicherheit im Netz verweist, handelt es sich um ein Phänomen, welches dem Gesetzgeber des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten ausweislich der amtlichen Begründung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung nicht unbekannt war. Nach § 31a Abs. 2 Satz 1 BRAO hat die Bundesrechtsanwaltskammer sicherzustellen, dass der Zugang zu dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nur durch ein sicheres Verfahren mit zwei voneinander unabhängigen Sicherungsmitteln möglich ist. Unter dieser Voraussetzung stelle der Übermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a BRAO und der elektronischen Poststelle des Gerichts einen sicheren Übermittlungsweg i.S.v. § 130a Abs. 4 ZPO n.F. dar. Ob diese Einschätzung des Gesetzgebers zutrifft, vermag der Senat nicht zu beurteilen. Darauf kommt es jedoch auch nicht an. Dem Gesetzgeber stehen mit Blick auf Tatsachenfeststellungen und Prognosen, die Grundlage eines Gesetzes sind, eine Einschätzungsprärogative und ein Beurteilungsspielraum zu. Seine Entscheidung ist insoweit nicht ohne besonderen Grund gerichtlich nachprüfbar.
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c) Der Einwand des Klägers, die Höhe des Beitrags sei nicht hinreichend substantiiert begründet worden, ist unberechtigt.
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(1) Nach § 178 Abs. 2 BRAO wird die Höhe der Beträge, welche die Bundesrechtsanwaltskammer zur Deckung ihres persönlichen und sachlichen Bedarfs von den Rechtsanwaltskammern erhebt, von der Hauptversammlung festgesetzt. Grundlage des Beschlusses der 140. Hauptversammlung vom 23. Mai 2014 ist die von der Beklagten als Anlage zum Schriftsatz vom 22. April 2015 vorgelegte "vorläufige Kostenschätzung". Diese weist Beträge für Entwicklung, Betrieb, Öffentlichkeitsarbeit, Sonstiges sowie wegen der Unwägbarkeiten des Projektes einen Betrag "Varianz brutto" aus. Der Kläger beanstandet die Schätzung als völlig unsubstantiiert und unseriös.
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(2) Anlass, sich mit diesem Einwand näher zu befassen, sieht der Senat nicht. Mit Beschluss vom 12. März 2015 (AnwZ (Brfg) 82/13, BRAK-Mitt. 2015, 203 Rn. 11 mwN) hat der Senat dem klagenden Anwalt die Darlegungslast dafür auferlegt, dass eine Kammerversammlung bei der Beitragsbemessung gegen die Gebote der Äquivalenz, der Verhältnismäßigkeit oder der Gleichbehandlung verstoßen haben könnte. Entsprechendes gilt für die hier zu beurteilende Umlage für die Einführung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs, deren Kosten vorab nur geschätzt werden konnten (vgl. das von der Beklagten vorgelegte Protokoll der Kammerversammlung der Beklagten vom 9. April 2014). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Schätzung unvertretbar unrichtig sei, hat der Kläger nicht dargetan. Der Kläger hat im Verlauf des Rechtsstreits vielmehr einerseits ohne Darlegung von Einzelheiten gemeint, die Schätzung sei zu hoch, andererseits aber behauptet, die veranschlagten Kosten reichten nicht aus.
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3. Die Höhe der Umlage ist durch gesonderten Beschluss der Kammerversammlung vom 9. April 2014 bestimmt worden. Auch dieser Beschluss, der nur den bereits im April 2014 prognostizierten, etwa einen Monat später von der 140. Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer beschlossenen Betrag von 63 € pro Anwalt an das einzelne Mitglied weitergibt, ist wirksam. Der angefochtene Bescheid setzt diesen Betrag gegen den Kläger als Mitglied der Beklagten fest.
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III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG.
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Kayser Roggenbuck Lohmann
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Braeuer Kau
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Urteil einreichenBundesgerichtshof Urteil, 11. Jan. 2016 - AnwZ (Brfg) 33/15 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt
nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags
leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Der Streitwert wird auf 189,00 EUR festgesetzt.
1
Tatbestand
2Der Kläger ist Mitglied der Beklagten.
3Am 09.04.2014 beschloss die Kammerversammlung für den Bezirk der Beklagten eine „Umlageordnung zur Finanzierung des elektronischen Rechtsverkehrs“. Nach § 1 dieser Umlageordnung wird zur Finanzierung der an die Bundesrechtsanwalts-kammer für die Kosten des elektronischen Rechtsverkehrs abzuführenden Beiträge von den Kammermitgliedern eine Umlage erhoben. Nach § 2 der Umlageordnung setzt die Kammerversammlung die Höhe der Umlage für das auf den Versammlungs-zeitpunkt folgende Kalenderjahr fest. Nach § 3 ist diese Umlage ein Jahresbeitrag und fällig am 1. Werktag eines jeden Kalenderjahres. Ausweislich des Protokolls der Kammerversammlung vom 09.04.2014 zu TOP 9 wurde diese Umlageordnung mit Stimmenmehrheit ebenso beschlossen wie die Erhebung einer Umlage für das Jahr in Höhe von 63,00 EUR fällig zum 02.01.2015 von jedem zahlungspflichtigen Kammermitglied.
4Mit Schreiben vom 09.10.2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Kammerversammlung am 09.04.2014 beschlossen habe, eine Umlage in Höhe von 63,00 EUR zur Finanzierung des elektronischen Rechtsverkehrs zu erheben. Zur Erläuterung verwies die Beklagte auf die ebenfalls am 09.04.2014 beschlossene Umlageordnung zur Finanzierung des elektronischen Rechtsverkehrs. Die Beklagte führte aus, dass es ihr in diesem Schreiben darum gehe, dass die Kammermitglieder aus Kostengründen Lastschriftmandat erteilten, da sie als Kammer bemüht sei „nur 1:1 die Kosten von den Mitgliedern zu erheben, die von der Bundesrechtsanwalts-kammer festgesetzt“ würden. Der nunmehr beschlossene Umlagebetrag erfasse neben dem Jahr 2015 auch das Jahr 2014.
5Mit einem nicht datierten Schreiben aus Dezember 2014 mit der Überschrift „Umlagebescheid (beA) 2015“, dem Kläger nach dessen Vortrag am 22.12.2014 zugegangen, bat die Beklagte den Kläger im Hinblick auf die beschlossene Umlage um Überweisung eines Betrags von 63,00 EUR.
6Mit Schreiben vom 08.01.2015 (allerdings datiert auf den 08.01.2014) widersprach der Kläger dem „Umlagebescheid (beA) 2015 von Dezember 2014 (o. Datum, o. Rechtsbehelfsbelehrung)“.
7Mit einem Schreiben vom 22.01.2015, welches mit der drucktechnisch hervor gehobenen Überschrift „Umlagebescheid (beA) 2015 (ersetzt den Bescheid aus Dezember 2014)“ sowie mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war, forderte die Beklagte den Kläger unter Hinweis darauf, dass die Kammerversammlung am 09.04.2014 beschlossen habe, dass sich die Umlage zur Finanzierung des elektronischen Rechtsverkehrs für 2015 auf 63,00 EUR belaufe, zur Zahlung bis zum 02.01.2015 [sic] auf. Dieses Schreiben schließt mit der eingescannten Unterschrift der Schatzmeisterin der Beklagten.
8Gegen diesen Bescheid vom 22.01.2015 richtet sich die Klage des Klägers.
9Er zweifelt die Rechtmäßigkeit des Umlagebescheids an. Es sei nicht ersichtlich, dass die Schatzmeisterin hierfür überhaupt, geschweige denn allein zeichnungs-berechtigt sei. Auch sei der Bescheid lediglich als Fotokopie übersandt worden.
10Außerdem sei die Umlage nicht berechtigt. Es fehle an einer gesetzlichen Grundlage, aus der eine Kompetenz zur Erhebung der Umlage für die Finanzierung der Schaffung, nicht etwa Nutzung, des elektronischen Rechtsverkehrs abgeleitet werden könne. Realisierung und Sicherheit des elektronischen Postfachs stünde in den Sternen; er gäbe keine Sicherheit im Netz.
11Zudem sei die Umlage der erhobenen Beträge ausweislich § 5 der Umlageordnung viel zu vage und zu intransparent. Es fehle an Rechtssicherheit zu Höhe und Verwendung der Gelder; eine Abrechnung der Umlage erfolge nicht, obwohl diese überzogen sei. Es sei bereits vorprogrammiert, dass die Kosten aus den Fugen geraten werden – siehe Berliner Flughafen, elektronischer Gesundheitskarte sowie Elb-Philharmonie –, so dass es den Anfängen zu wehren gelte. Die kalkulierten
1210 Mio. EUR würden nicht ausreichen.
13Der Bundesgesetzgeber sei nicht berechtigt gewesen, die §§ 31 a, 177 BRAO einzuführen, ohne nicht gleichzeitig die damit verbundenen Kosten dem Staat selbst anzulasten oder ihm jedenfalls die Last der Vorfinanzierung aufzuerlegen. Die Bundesrechtsanwaltskammer sei auch nicht berechtigt, die mit der Einrichtung des elektronischen Postfachs verbundenen Kosten an die Rechtsanwaltskammern weiterzugeben. Diese seien wiederum nicht zur Erhebung einer Umlage gegenüber den einzelnen Rechtsanwälten berechtigt, so dass es sich um eine Kette rechts-widriger Maßnahmen handele.
14Zudem sei die Bundesrechtsanwaltskammer nicht in der Lage, ihre gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen, da es im Internet die notwendige Sicherheit nicht gebe.
15Der Kläger beantragt,
16den Umlagebescheid (beA) 2015 zu Mitglieds-Nr. ###### der Beklagten vom
1722.01.2015 aufzuheben.
18Die Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Die Beklagte verteidigt die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids.
21Die Parteien haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.
22Entscheidungsgründe
23Die zulässige Klage des Klägers hat keinen Erfolg.
241.
25Die Klage gegen den Bescheid vom 22.01.2015 ist als Anfechtungsklage nach § 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO iVm § 42 VwGO zulässig, ohne dass es darauf ankäme, ob die Beschlüsse der Kammerversammlung vom 09.04.2015 nach § 112 f BRAO für nichtig erklärt worden wären. Denn der Kläger hat die Möglichkeit die Wirksamkeit dieser Beschlüsse der Kammerversammlung im Wege der Inzidentprüfung gerichtlich überprüfen zu lassen (BGHZ 55, 255, 258 = NJW 1971, 705, 707).
262.
27Rechtliche Wirksamkeitsbedenken gegen die „Umlageordnung zur Finanzierung des elektronischen Rechtsverkehrs“ vom 09.04.2014 sowie gegen den Beschluss der Kammerversammlung über die Höhe der Umlage von 63,00 EUR vom 09.04.2014 bestehen nicht.
282.1.
29Anders als der Kläger meint, fehlt es nicht an einer gesetzlichen Grundlage, aus der eine Kompetenz zur Erhebung der Umlage für die Finanzierung der Schaffung, nicht etwa allein Nutzung, des elektronischen Rechtsverkehrs abgeleitet werden könne.
30Durch das am 16.10.2013 verkündete „Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten“ vom 10.10.2013 (BGBl. I, 3786) ist mit Wirkung vom 01.01.2016 die Regelung des § 31 a BRAO eingeführt worden. Nach § 31 a Abs. 1 richtet die Bundesrechtsanwaltskammer für jeden eingetragenen Rechts-anwalt ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach ein. Nach § 31 a Abs. 2 BRAO hat die Bundesrechtsanwaltskammer sicherzustellen, dass der Zugang hierzu nur durch ein sicheres Verfahren möglich ist. § 31 a BRAO korrespondiert mit § 177 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, der bereits zum 01.07.2014 in Kraft getreten ist und die Unter-stützung der elektronischen Kommunikation der Rechtsanwälte mit Gerichten, Behörden und sonstigen Dritten ausdrücklich zur Aufgabe der Bundesrechtsanwalts-kammer erklärt. Es handelt sich hierbei um eine zwingende Aufgabenwahrnehmung, da die Bundesrechtsanwaltskammer sicherzustellen hat, dass bis zum 01.01.2016 für die gesamte Anwaltschaft die Infrastruktur errichtet wird, die die technischen Voraussetzungen für die Schaffung eines sicheren obligatorischen elektronischen Rechtsverkehrs beinhaltet (Gaier/Wolf/Göcken, 2. Aufl., § 177 BRAO Rn. 46). Ein Ermessen der Bundesrechtsanwaltskammer im Hinblick auf das „Ob“ der Einrichtung elektronischer Anwaltspostfächer besteht nicht (Gaier/Wolf/Göcken a.a.O.).
31Zugleich hat der Gesetzgeber durch das vorerwähnte ERV-Gesetz vom 10.10.2013 (BGBl. I, 3786) mit Wirkung zum 01.01.2018 (Art. 26 Abs. 1 ERV-Gesetz) Änderungen in zahlreichen Prozessordnungen vorgenommen, nämlich in der ZPO (Artikel 1), FamFG (Artikel 2), ArbGG (Artikel 3), SGG (Artikel 4), VwGO (Artikel 5) sowie FGO (Artikel 6). Die Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs gilt für alle Rechtsanwälte ab dem 01.01.2022 (Art. 26 Abs. 7 ERV-Gesetz); eine Vorverlegung in einzelnen Ländern durch Rechtsverordnung auf den 01.01.2020 oder 01.01.2021 ist nach Art. 24 Abs. 2 ERV-Gesetz möglich. Von dem Stichtag an werden nach den dann geltenden §§ 130 d ZPO, 14 b FamFG, 46 g ArbGG, 65 d SGG, 55 d VwGO, 52 d FGO (jeweils n. F.) vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln sein. Die Schaffung der §§ 31 a, 177 BRAO dient dazu, die Rechtsanwaltschaft in die Lage zu versetzen, an diesem elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten formgerecht teilnehmen zu können.
322.2.
33Bedenken gegen die Gültigkeit der §§ 31 a, 177 BRAO bestehen entgegen der Auffassung des Klägers nicht. Deshalb hat der Senat keine Veranlassung das Klageverfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Denn Bedenken gegen die Verfassungs-mäßigkeit der Neuregelung bestehen auch mit Blick auf Art. 12 GG nicht, soweit die mit der Aufgabenerweiterung gegenüber der Bundesrechtsanwaltskammer verbundene Auferlegung der Kosten für die Schaffung des Zugangs der Rechts-anwälte zum elektronischen Rechtsverkehr auf die Rechtsanwaltschaft verfassungs-rechtlich als Berufsausübungsregelung anzusehen ist, die an Art 12 Abs. 1 GG zu messen ist. Eine solche Regelung der Berufsausübung ist statthaft, wenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt wird, wenn die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt wird (BVerfGE 68, 155, 171). Der Zweck des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten liegt in der Nutzung des Potentials der jüngeren technischen Entwicklung auf prozessualem Gebiet (vgl. BR-Drucks. 818/12 S. 1; BT-Drucks. 17/12634 S. 1). Die Schaffung eines umfassenden Zugangs für die Rechtsanwaltschaft ist zur Erreichung dieses Ziels geeignet und auch erforderlich. Auch unter dem Gesichts-punkt der Zumutbarkeit bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der für die Schaffung der Zugangsvoraussetzungen in Rede stehende wirtschaftliche Aufwand der Rechtsanwaltschaft ist angesichts eines in Rede stehenden Betrags von 63,00 EUR für die Jahre 2014 und 2015 sehr gering, so dass ein mehr als gering anzusehender Aufwand für die Anwaltschaft mit der Schaffung des Zugangs zum elektronischen Rechtsverkehr nicht verbunden ist. Hinzukommt, dass durch den elektronischen Rechtsverkehr der Versand mittels Postsendungen entfällt, wobei
34es nachvollziehbar erscheint, dass der Gesetzgeber (vgl. BR-Drucks. 818/12 S. 3; BT-Drucks. 17/12634 S. 3) von einem zu ersparenden Aufwand der Anwaltschaft von zwischen 19.250.000 EUR und 50.750.000 EUR (jeweils zehn Postsendungen pro Jahr bei einem Porto von 0,55 EUR bzw. 1,45 EUR) ausgeht.
352.3.
36Im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung ist die Bundesrechtsanwaltskammer ver-pflichtet, die Kosten für die Errichtung, Erhaltung und Fortführung der elektronischen Anwaltspostfächer aufzubringen (Gaier/Wolf/Göcken, 2. Aufl., § 177 BRAO Rn. 47). Dazu erhebt sie nach § 178 Abs. 1 BRAO die notwendigen Beiträge von den Rechtsanwaltskammern. Die Festlegung der Höhe der Beiträge erfolgt nach § 178 Abs. 2 BRAO durch die Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer.
37Wie die Beklagte belegt hat, hat die 140. Hauptversammlung der Bundesrechts-anwaltskammer am 23.05.2014 unter TOP 5.4. beschlossen, dass der Beitrag für den elektronischen Rechtsverkehr auf 63,00 EUR pro Mitglied jeder Rechtsanwalts-kammer festgesetzt wird und zum 31.03.2015 fällig ist.
38Die seitens der Bundesrechtsanwaltskammer von den Rechtsanwaltskammern zu erhebenden Mittel richten sich nach dem zur Deckung des persönlichen und sächlichen Bedarfs erforderlichen Aufwand, § 178 Abs. 1 BRAO. Wie die Beklagte belegt hat, liegt der Ermittlung des Betrags von 63,00 EUR zugrunde, dass sich die kalkulatorischen Ansätze für Entwicklung, Betrieb, Öffentlichkeitsarbeit, Sonstiges sowie für Planungsunwägbarkeiten für das Jahr 2014 auf 1.898.964,33 EUR und für das Jahr 2015 auf 8.481.303,67 EUR belaufen. Damit ergeben sich Beiträge pro Rechtsanwalt für das Jahr 2014 von 11,00 EUR und für das Jahr 2015 von 52,00 EUR, also für die Jahre 2014 und 2015 von zusammen 63,00 EUR. Es besteht kein Anhaltspunkt, dass die von der Hauptversammlung der Bundesrechtsanwalts-kammer beschlossene Erhebung eines Beitrags von 63,00 EUR über die bloße Deckung des Aufwands hinausgeht. Auch der Kläger hat nur ganz pauschal geltend gemacht, dass der Beitrag von 63,00 EUR über das zur Deckung des persönlichen und sächlichen Bedarfs Erforderliche hinausgeht, in dem er die Umlage als „maßlos überzogen“ bezeichnet hat.
39Soweit der Kläger in der Senatsverhandlung sowie in seinem nachgelassenen Schriftsatz vom 23.04.2015 vorgetragen hat, dass er davon ausgehe, dass es
40sich bei dem Betrag von 63,00 EUR um eine „nur schön gerechnete Kalkulation“ handele und der „Betrag von 10 Mio. EUR bereits überschritten sein soll“, ist dies
41von vornherein nicht geeignet, eine Überschreitung des zur Bedarfsdeckung Erforderlichen nahezulegen. Denn vom Standpunkt des Klägers aus müsste sich folgerichtig ein deutlich höherer Beitrag als der beschlossene Betrag ergeben. Tatsächlicher Anlass für diese Annahme ist jedoch nicht hervorgetreten. Denn die Kalkulation für die Jahre 2014 und 2015 enthalten bereits Beträge von 291.827,38 EUR und 2.688.267,89 EUR für Planungsunwägbarkeiten und ermöglichen so, etwaige Kostensteigerungen jedenfalls teilweise aufzufangen.
422.4.
43In Ausübung ihres Rechts der Beitragserhebung nach § 178 Abs. 1 BRAO hat die Bundesrechtsanwaltskammer mit Bescheid vom 11.02.2015 die Beklagte aufgefordert, bis zum 31.03.2015 einen Betrag von 63,00 EUR je Kammermitglied, insgesamt 871.164,00 EUR zu zahlen.
442.5.
45Zur Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber der Bundesrechtsanwaltskammer war die Kammerversammlung der Beklagten zum Erlass der „Umlageordnung zur Finanzierung des elektronischen Rechtsverkehrs“ vom 09.04.2014 befugt. Denn die Kammerversammlung ist innerhalb ihres Aufgaben- und Funktionsbereichs berechtigt, die hierfür erforderlichen Mittel im Wege einer Umlage von ihren Mitgliedern zu erheben (vgl. § 89 Abs. 2 Nr. 2 und 4 BRAO; dazu BGH BRAK-Mitt. 2005, 120 = NJW 2005, 1710). Die Umlage von solchen Beiträgen, die eine Rechtsanwaltskammer nach § 178 Abs. 1 BRAO an die Bundesrechtsanwalts-kammer zu zahlen hat, weil diese zur Erfüllung der ihr gesetzlich auferlegten Aufgaben von ihrem Recht zur Beitragserhebung Gebrauch gemacht hat, liegt grundsätzlich innerhalb des Aufgaben- und Funktionsbereichs der Kammer-versammlung einer Rechtsanwaltskammer. Der Senat braucht vorliegend nicht der Frage nachzugehen, unter welchen Voraussetzungen hiervon Ausnahmen zu machen sind, etwa weil es pflichtgemäßem Ermessen allein entsprechen könnte, gegen einen Bescheid der Bundesrechtsanwaltskammer seitens einer Rechtsanwaltskammer Anfechtungsklage zu erheben (vgl. zur Anfechtbarkeit Feuerich/Weyland, 8. Aufl., § 190 BRAO Rn. 24; Henssler/Prütting/Hartung, 4. Aufl., § 190 BRAO Rn. 16). Denn dafür, dass vorliegend ein solches Vorgehen allein ermessensgerecht sein könnte, fehlt jeder Anhaltspunkt. Einen solchen Anhaltspunkt bietet auch nicht der vom Kläger angeführte Gesichtspunkt, dass die Kosten der Errichtung des elektronischen Anwaltspostfachs allein auf „künftige Anwaltsgenerationen“, die dieses nutzen würden, umgelegt werden dürfen. Denn der Kläger übersieht dabei, dass bei einem solchen Vorgehen zusätzlich Finanzierungskosten entstünden, die letztlich ebenfalls von der Rechtsanwaltsschaft aufzubringen wären.
46Ebenfalls keine Bedenken bestehen dagegen, dass bei dem Erlass der Beitrags-ordnung die Grundsätze der Äquivalenz, der Verhältnismäßigkeit oder der Gleichbehandlung unbeachtet geblieben wären (vgl. BGH Urteil vom 12.03.2015 AnwZ (Brfg) 82/13 Rn. 11). Es ist entgegen der Auffassung des Klägers, der die Auffassung vertritt, dass die Beklagte das „beA-Abenteuer“ von den „gesammelten Zwangsbeiträgen“ bestreiten könne, auch nicht rechtlich zu beanstanden, dass die Kammerversammlung eine Umlage des an die Bundesrechtsanwaltskammer abzuführenden Betrages beschlossen hat und damit nicht etwa eine Auflösung ggf. vorhandener finanzieller Rücklagen oder eine Erhöhung des Mitgliedsbeitrags oder eine Mischform gewählt hat. Denn das Gesetz räumt in § 89 Abs. 2 Nr. 1 BRAO der Kammerversammlung die Befugnis ein, Beiträge, Umlagen, Gebühren und Auslagen der Kammermitglieder festzusetzen ohne dass das Gesetz nähere Vorgaben zu der Art und Weise macht. Bis zur Grenze der Ermessensüberschreitung oder des Ermessensmissbrauchs ist die Kammerversammlung in ihrer Entscheidung daher grundsätzlich frei. Die entsprechend anzuerkennende Autonomie der Kammer-versammlung findet ihre Grenze allein in der gerichtlichen Prüfung, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten worden sind oder ob das Ermessen fehlerhaft ausgeübt worden ist. Eine weitergehende Prüfung, insbesondere Zweckmäßigkeitserwägungen, sind dem Gericht dagegen verwehrt, weil dies einen unberechtigten Eingriff in die Selbstverwaltung der Kammer darstellen würde (AGH Hamm NJW-RR 2014, 945, 947). In der Erhebung einer Umlage in genau der Höhe der an die Bundesrechtsanwaltskammer abzuführenden Umlage liegt weder eine Ermessensüberschreitung noch ein Ermessensmissbrauch.
472.6.
48Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass gegen den weiteren Beschluss der Kammerversammlung vom 09.04.2014 (TOP 9 b), die Umlage für das Jahr 2015 auf 63,00 EUR festzusetzen, keine rechtlichen Bedenken bestehen.
492.7.
50Die „Umlageordnung zur Finanzierung des elektronischen Rechtsverkehrs“ vom 09.04.2014“ ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht wegen einer Vagheit oder Intransparenz der in § 5 enthaltenen Regelungen unwirksam. Die dort getroffene Regelung, dass aus der Umlage erhobene Beträge, die höher als der an die Bundesrechtsanwaltsordnung abzuführende Gesamtbeitrag sind, gesondert verwahrt werden sollen und zur Finanzierung des elektronischen Rechtsverkehrs in der Folgejahren verwandt werden sollen, versteht sich vor dem Hintergrund, dass die Kammerversammlung der Beklagten die in Rede stehende „Umlageordnung“ bereits am 09.04.2014 erlassen hat, somit zu einem Zeitpunkt, zu dem die Haupt-versammlung der Bundesrechtsanwaltskammer den von ihr bei den Rechtsanwalts-kammern zu erhebenden Betrag noch nicht beschlossen hatte (letzteres ist am 23.05.2014 geschehen), so dass am 09.04.2014 noch die Möglichkeit bestand, dass der von der Bundesrechtsanwaltskammer zu erhebende Betrag von dieser auf einen von 63,00 EUR abweichenden Betrag festgesetzt werden würde. Ohnehin ist § 5 der „Umlageordnung“ vorliegend ohne Bedeutung, weil die Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer mit 63,00 EUR genau den seitens der Beklagten erhobenen Betrag festgesetzt hat.
51Da die Kammerversammlung der Beklagten die Erhebung eines Betrags von 63,00 EUR beschlossen hat, also in Höhe des seitens der Bundesrechtsanwalts-kammer erhobenen Betrags, fehlt es auch nicht an Rechtssicherheit zu Höhe und Verwendung der Gelder. Der Betrag von 63,00 EUR ist angesichts der erfolgten 1:1-Umsetzung ohne Berücksichtigung etwaiger eigener Verwaltungskosten weder überzogen noch bedarf es insoweit einer Abrechnung der Umlage durch die Beklagte bezogen auf das Jahr 2015.
522.8.
53Soweit der Kläger auf dem Standpunkt steht, dass Realisierung und Sicherheit des elektronischen Postfachs in den Sternen stünde, es keine Sicherheit im Netz gäbe und die Bundesrechtsanwaltskammer die in sie gesetzten Aufgaben nicht erfüllen könne, so trifft es sicher zu, dass ein den Vorgaben der Sicherheit entsprechendes elektronisches Postfach noch zu entwickeln ist und dass die Sicherheit im Netz durch vielfältige Bedrohungen gefährdet ist. Diese Sorgen rechtfertigen jedoch nicht, dem von den gesetzlichen Vorgaben geforderten Vorgehen der Bundesrechtsanwalts-kammer und der beklagten Rechtsanwaltskammer die Rechtmäßigkeit abzusprechen.
543.
55Der angefochtene Bescheid ist auch nicht etwa auf eine unmögliche Leistung gerichtet, weil er als Fälligkeitstermin den 02.01.2015 benennt. Zwar ist es dem Kläger zuzugeben, dass eine „rückwirkende Zahlung … unmöglich zu bewerkstelligen“ sei. Die Benennung dieses Fälligkeitstermins erfolgte jedoch vor dem Hintergrund der Regelung in § 3 Satz 1 der Umlageordnung. Eine Verpflichtung des Klägers, eine rückwirkende Zahlung zu bewerkstelligen, war damit nicht verbunden. Es hätte ausgereicht, wenn der Kläger die Zahlung nach Zustellung des Bescheids erbracht hätte.
564.
57Ohne Erfolg zieht der Kläger in Zweifel, dass die Schatzmeisterin der Beklagten für den angefochtenen Bescheid überhaupt, geschweige denn allein zeichnungs-berechtigt gewesen sei.
58Nach § 83 Abs. 1 Satz 2 BRAO ist der Schatzmeister berechtigt, Geld in Empfang zu nehmen; nach § 83 Abs. 2 BRAO überwacht er den Eingang der Gelder. Damit gehört es zu den Kompetenzen des Schatzmeisters, die von der Kammer-versammlung beschlossenen Beiträge zum Fälligkeitstermin einzufordern und den Eingang zu überwachen (Feuerich/Weyland, 8. Aufl., § 83 BRAO Rn. 1; Gaier/Wolf/Göcken/Lauda, 2. Aufl., § 83 BRAO Rn. 3). Diese Kassengeschäfte führt der Schatzmeister in eigener Verantwortung aus (Feuerich/Weyland, 8. Aufl., § 83 BRAO Rn. 2). Damit war die Schatzmeisterin der Beklagten für den Erlass des angefochtenen Bescheids zuständig; sie war auch allein zeichnungsberechtigt.
595.
60Es ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, dass der dem Kläger zugestellte Bescheid – bei dem es sich, wie im Senatstermin unstreitig geworden, nicht um eine Fotokopie gehandelt hat - keine handschriftlich vollzogene, sondern allein – wie im Senatstermin ebenfalls unstreitig geworden ist - eine eingescannte Unterschrift trägt.
61§ 32 BRAO enthält für das Verwaltungsverfahren der Beklagten eine generelle Verweisung auf das VwVfG des Bundes (Feuerich/Weyland/Brüggemann, 8. Aufl., § 32 BRAO Rn. 5). Vorliegend ist gegenüber dem Kläger ein schriftlicher Verwaltungsakt ergangen, so dass die Anforderungen des § 37 Abs. 3 VwVfG zu wahren waren. Nach § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG muss deshalb der Bescheid die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Bevollmächtigten enthalten, hier also wegen der der Schatzmeisterin eingeräumten Kompetenz deren Unterschrift bzw. Namenswiedergabe. Unterschrift i.S.d. § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG bedeutet eigenhändige Unterzeichnung. An einer solchen eigenhändigen Unterzeichnung fehlt es hier, weil die Schatz-meisterin den angefochtenen Bescheid nicht persönlich unterzeichnet hat; vielmehr handelt es sich um eine eingescannte Unterschrift der Schatzmeisterin. Allerdings liegt eine Namenswiedergabe i.S.d. § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG vor. Unter den Begriff der Namenswiedergabe fallen sowohl die maschinenschriftlich wie auch die faksimilierte oder fotomechanische Namenswiedergabe (Kopp/Ramsauer, 14. Aufl., § 37 VwVfG Rn. 35; Stelkens/Bonk/Sachs, 8. Aufl., § 37 VwVfG Rn. 104 f; OLG Saarbrücken NJW 1973, 2041; VGH München NVwZ 1985, 430). Ein Beglaubigungsvermerk oder ein Dienstsiegel ist nicht erforderlich (Stelkens/Bonk/Sachs, 8. Aufl., § 37 VwVfG Rn. 104).
62Hätte es sich – wie vom der Kläger zunächst vorgetragen – bei dem ihm zugegangenen Bescheid um eine Fotokopie gehandelt, wären ebenfalls die Anforderungen des § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG gewahrt gewesen; die mitkopierte Unterschrift ist dann die Namenswiedergabe (Stelkens/Bonk/Sachs, 8. Aufl., § 37 VwVfG Rn. 105).
636.
64Der angefochtene Bescheid unterliegt auch nicht etwa deshalb der Aufhebung, weil bereits ein anderer, rechtskräftig gewordener Bescheid gleichen Inhalts vorläge. Zwar hat die Beklagte bereits zuvor, nämlich mit Schreiben aus Dezember 2014, den Kläger zur Zahlung der Umlage für das Jahr 2015 aufgefordert. Der Kläger geht jedoch selbst davon aus, dass dieser Bescheid seitens der Beklagten wieder zurück genommen worden ist; dem entspricht die Überschrift des hier angefochtenen Bescheids.
657.
66Damit erweist sich der angefochtene Beschluss als rechtmäßig und die dagegen gerichtete Anfechtungsklage als unbegründet.
678.
68Der Streitwert richtet sich nach § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG nach der Höhe des angeforderten Betrages. Da jedoch der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte in den Folgejahren hat, war der Betrag von 63,00 EUR nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG auf das Dreifache zu erhöhen, weil auch in den nächsten Jahren die Erhebung derartiger Umlagen zu erwarten steht.
699.
70Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf § 112 c BRAO, §§ 154 Abs. 1,
71167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
72Der Senat hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 112c Abs. 1 BRAO) zugelassen.
73Rechtsmittelbelehrung
74Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist bei dem Anwalts-gerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils ist die Berufung zu begründen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen.
75Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmen-gesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
76Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.
(1) Der Vorstand hat die ihm durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Ihm obliegen auch die der Rechtsanwaltskammer in diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse. Er hat die Belange der Kammer zu wahren und zu fördern.
(2) Dem Vorstand obliegt insbesondere,
- 1.
die Mitglieder der Kammer in Fragen der Berufspflichten zu beraten und zu belehren; - 2.
auf Antrag bei Streitigkeiten unter den Mitgliedern der Kammer zu vermitteln; dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten; - 3.
auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Kammer und ihren Auftraggebern zu vermitteln; dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten; - 4.
die Erfüllung der den Mitgliedern der Kammer obliegenden Pflichten zu überwachen und das Recht der Rüge zu handhaben; - 5.
Rechtsanwälte für die Ernennung zu Mitgliedern des Anwaltsgerichts und des Anwaltsgerichtshofes vorzuschlagen; - 6.
Vorschläge gemäß §§ 107 und 166 der Bundesrechtsanwaltskammer vorzulegen; - 7.
der Kammerversammlung über die Verwaltung des Vermögens jährlich Rechnung zu legen; - 8.
Gutachten zu erstatten, die eine Landesjustizverwaltung, ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde des Landes anfordert; - 9.
bei der Ausbildung und Prüfung der Studierenden und der Referendare mitzuwirken, insbesondere qualifizierte Arbeitsgemeinschaftsleiter und die anwaltlichen Mitglieder der juristischen Prüfungsausschüsse vorzuschlagen.
(3) In Beschwerdeverfahren setzt der Vorstand die Person, die die Beschwerde erhoben hatte von seiner Entscheidung in Kenntnis. Die Mitteilung erfolgt nach Abschluss des Verfahrens einschließlich des Einspruchsverfahrens und ist mit einer kurzen Darstellung der wesentlichen Gründe für die Entscheidung zu versehen. § 76 Absatz 1 bleibt unberührt. Die Mitteilung ist nicht anfechtbar.
(4) Der Vorstand kann die in Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Nr. 1 bis 3 und Absatz 3 bezeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vorstandes übertragen.
(5) Beantragt bei Streitigkeiten zwischen einem Mitglied der Rechtsanwaltskammer und seinem Auftraggeber der Auftraggeber ein Vermittlungsverfahren, so wird dieses eingeleitet, ohne dass es der Zustimmung des Mitglieds bedarf. Ein Schlichtungsvorschlag ist nur verbindlich, wenn er von beiden Seiten angenommen wird.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
(1) Die Kammerversammlung hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Sie hat Angelegenheiten, die von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft sind, zu erörtern.
(2) Der Kammerversammlung obliegt insbesondere,
- 1.
die Geschäftsordnung der Kammer zu beschließen; - 2.
die Höhe und die Fälligkeit des Beitrags, der Umlagen, Gebühren und Auslagen zu bestimmen; - 3.
Fürsorgeeinrichtungen für Rechtsanwälte und deren Hinterbliebene zu schaffen; - 4.
die Mittel zu bewilligen, die erforderlich sind, um den Aufwand für die gemeinschaftlichen Angelegenheiten zu bestreiten; - 5.
Richtlinien für die Aufwandsentschädigung und die Reisekostenvergütung aufzustellen, die - a)
den in § 43c Absatz 3 und den §§ 75, 95, 140 und 191b genannten Personen zu gewähren ist; - b)
nach Maßgabe des § 40 Absatz 6 und des § 77 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes für die dort genannten Tätigkeiten zu gewähren ist;
- 6.
die Abrechnung des Vorstandes über die Einnahmen und Ausgaben der Kammer sowie über die Verwaltung des Vermögens zu prüfen und über die Entlastung zu beschließen.
(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.
(2) Der Bundesrechtsanwaltskammer obliegt insbesondere,
- 1.
in Fragen, welche die Gesamtheit der Rechtsanwaltskammern angehen, die Auffassung der einzelnen Rechtsanwaltskammern zu ermitteln und im Wege gemeinschaftlicher Aussprache die Auffassung der Mehrheit festzustellen; - 2.
Richtlinien für die Fürsorgeeinrichtungen der Rechtsanwaltskammern (§ 89 Abs. 2 Nr. 3) aufzustellen; - 3.
in allen die Gesamtheit der Rechtsanwaltskammern berührenden Angelegenheiten die Auffassung der Bundesrechtsanwaltskammer den zuständigen Gerichten und Behörden gegenüber zur Geltung zu bringen; - 4.
die Gesamtheit der Rechtsanwaltskammern gegenüber Behörden und Organisationen zu vertreten; - 5.
Gutachten zu erstatten, die eine an der Gesetzgebung beteiligte Behörde oder Körperschaft des Bundes oder ein Bundesgericht anfordert; - 6.
die berufliche Fortbildung der Rechtsanwälte zu fördern; - 7.
die elektronische Kommunikation der Rechtsanwälte mit Gerichten, Behörden und sonstigen Dritten zu unterstützen; - 8.
die Rechtsanwaltskammern und die Rechtsanwälte bei der Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen der Geldwäschebekämpfung zu unterstützen.
(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer richtet für jede im Gesamtverzeichnis eingetragene natürliche Person ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach empfangsbereit ein. Nach Einrichtung eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs übermittelt die Bundesrechtsanwaltskammer dessen Bezeichnung an die zuständige Rechtsanwaltskammer zur Speicherung in deren Verzeichnis.
(2) Zum Zweck der Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs übermittelt die Rechtsanwaltskammer den Familiennamen und den oder die Vornamen sowie eine zustellfähige Anschrift der Personen, die einen Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer gestellt haben, an die Bundesrechtsanwaltskammer. Bei Syndikusrechtsanwälten ist zusätzlich mitzuteilen, ob die Tätigkeit im Rahmen mehrerer Arbeitsverhältnisse erfolgt. Die übermittelten Angaben sind zu löschen, wenn der Antrag zurückgenommen oder die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer unanfechtbar versagt wurde.
(3) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat sicherzustellen, dass der Zugang zu dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nur durch ein sicheres Verfahren mit zwei voneinander unabhängigen Sicherungsmitteln möglich ist. Sie kann auch Vertretungen, Abwicklern und Zustellungsbevollmächtigten die Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ermöglichen; Absatz 2 gilt sinngemäß. Die Bundesrechtsanwaltskammer kann unterschiedlich ausgestaltete Zugangsberechtigungen für Kammermitglieder und andere Personen vorsehen. Sie ist berechtigt, die in dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach gespeicherten Nachrichten nach angemessener Zeit zu löschen. Das besondere elektronische Anwaltspostfach soll barrierefrei ausgestaltet sein.
(4) Sobald die Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer aus anderen Gründen als dem Wechsel der Rechtsanwaltskammer erlischt, hebt die Bundesrechtsanwaltskammer die Zugangsberechtigung zu dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach auf. Sie löscht dieses, sobald es nicht mehr benötigt wird.
(5) Die Bundesrechtsanwaltskammer kann auch für sich und für die Rechtsanwaltskammern besondere elektronische Anwaltspostfächer einrichten. Absatz 3 Satz 1 und 5 ist anzuwenden.
(6) Der Inhaber des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ist verpflichtet, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach zur Kenntnis zu nehmen.
(7) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat für jede im Gesamtverzeichnis eingetragene weitere Kanzlei eines Mitglieds einer Rechtsanwaltskammer ein weiteres besonderes elektronisches Anwaltspostfach einzurichten. Wird die Eintragung der weiteren Kanzlei im Gesamtverzeichnis gelöscht, hebt die Bundesrechtsanwaltskammer die Zugangsberechtigung zu dem weiteren besonderen elektronischen Anwaltspostfach auf und löscht dieses, sobald es nicht mehr benötigt wird. Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 3, 4 und 6 dieser Vorschrift sowie § 31 Absatz 5 Satz 1 und 2 gelten für das weitere besondere elektronische Anwaltspostfach entsprechend.
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 9 am 1. Januar 2018 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 15 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(3) Artikel 1 Nummer 18 und 19 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
(4) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und f, Nummer 3, 5, 6, 8, 12, 13, 14, 16, 20, 21, 23, 25 und 27, Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3, Artikel 3 Nummer 1 und 4, Artikel 4 Nummer 3, 5 und 7 Buchstabe c, Artikel 5 Nummer 3 und 6, Artikel 6 Nummer 3, 5 und 6, Artikel 7 Nummer 3 und 5, Artikel 12 Nummer 2, die Artikel 17, 18 Nummer 1, 2 Buchstabe b, Artikel 19 Nummer 1 und 2 sowie die Artikel 20 bis 23 treten am 1. Juli 2014 in Kraft.
(5) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe e, Nummer 26, Artikel 3 Nummer 6 und 7 sowie Artikel 7 Nummer 1 und 2 treten am 1. Januar 2016 in Kraft.
(6) Artikel 7 Nummer 4 tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
(7) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 4, Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 4, Artikel 3 Nummer 5, Artikel 4 Nummer 4, Artikel 5 Nummer 4 sowie Artikel 6 Nummer 4 treten am 1. Januar 2022 in Kraft.
(8) Artikel 24 tritt am 1. Januar 2017 in Kraft und am 1. Januar 2022 außer Kraft.
(9) Artikel 25 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft und am 1. Januar 2018 außer Kraft.
(1) Die Rechtsanwaltskammern führen elektronische Verzeichnisse der in ihren Bezirken zugelassenen Rechtsanwälte und der zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften, deren Sitz sich in ihrem Bezirk befindet. Sie können ihre Verzeichnisse als Teil des von der Bundesrechtsanwaltskammer zu führenden Gesamtverzeichnisses führen. Die Rechtsanwaltskammern geben die in ihren Verzeichnissen zu speichernden Daten im automatisierten Verfahren in das Gesamtverzeichnis ein. Aus dem Gesamtverzeichnis muss sich die Kammerzugehörigkeit der Rechtsanwälte und der zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften ergeben. Die Rechtsanwaltskammern nehmen Neueintragungen nur nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens vor. Sie tragen die datenschutzrechtliche Verantwortung für die eingegebenen Daten, insbesondere für ihre Richtigkeit und die Rechtmäßigkeit ihrer Erhebung.
(2) Die Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und das Gesamtverzeichnis dienen der Information der Behörden und Gerichte, der Rechtsuchenden sowie anderer am Rechtsverkehr Beteiligter. Die Einsicht in die Verzeichnisse und das Gesamtverzeichnis steht jedem unentgeltlich zu. Die Suche in den Verzeichnissen und dem Gesamtverzeichnis wird durch ein elektronisches Suchsystem ermöglicht.
(3) Die Rechtsanwaltskammern tragen in ihre Verzeichnisse zu jedem Rechtsanwalt Folgendes ein:
- 1.
den Familiennamen und den oder die Vornamen des Rechtsanwalts; - 2.
den Namen der Kanzlei und deren Anschrift; wird keine Kanzlei geführt, eine zustellfähige Anschrift; - 3.
den Namen und die Anschrift bestehender weiterer Kanzleien und Zweigstellen; - 4.
von dem Rechtsanwalt mitgeteilte Telekommunikationsdaten und Internetadressen der Kanzlei und bestehender weiterer Kanzleien und Zweigstellen; - 5.
die Berufsbezeichnung und Fachanwaltsbezeichnungen; - 6.
den Zeitpunkt der Zulassung; - 7.
bestehende Berufs-, Berufsausübungs- und Vertretungsverbote sowie bestehende, sofort vollziehbare Rücknahmen und Widerrufe der Zulassung; - 8.
die durch die Rechtsanwaltskammer erfolgte Bestellung einer Vertretung oder eines Abwicklers sowie die nach § 30 erfolgte Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten unter Angabe von Familienname, Vorname oder Vornamen und Anschrift der Vertretung, des Abwicklers oder des Zustellungsbevollmächtigten; - 9.
in den Fällen des § 29 Absatz 1 oder des § 29a Absatz 2 den Inhalt der Befreiung; - 10.
ein von dem Rechtsanwalt angezeigtes Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen.
(4) Die Rechtsanwaltskammern tragen in ihre Verzeichnisse zu jeder zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft Folgendes ein:
- 1.
den Namen oder die Firma; - 2.
die Rechtsform; - 3.
die Anschrift der Kanzlei; - 4.
den Namen und die Anschrift bestehender weiterer Kanzleien, Zweigstellen und Zweigniederlassungen; - 5.
die von der Berufsausübungsgesellschaft mitgeteilten Telekommunikationsdaten und Internetadressen der Kanzlei und bestehender weiterer Kanzleien, Zweigstellen und Zweigniederlassungen; - 6.
folgende Angaben zu den Gesellschaftern: - a)
bei natürlichen Personen: den Familiennamen, den oder die Vornamen und den in der Berufsausübungsgesellschaft ausgeübten Beruf; - b)
bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften: deren Namen oder Firma, deren Sitz und, sofern gesetzlich vorgesehen, das für sie zuständige Register und die Registernummer;
- 7.
bei juristischen Personen: zu jedem Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs den Familiennamen, den oder die Vornamen und den Beruf; - 8.
bei rechtsfähigen Personengesellschaften: den Familiennamen, den oder die Vornamen und den Beruf der vertretungsberechtigten Gesellschafter; - 9.
den Zeitpunkt der Zulassung; - 10.
bei ausländischen Berufsausübungsgesellschaften: den Familiennamen, den oder die Vornamen und den Beruf der Mitglieder der Geschäftsleitung der deutschen Zweigniederlassung, den Sitz, den Ort der Hauptniederlassung und, sofern nach dem Recht des Staats ihres Sitzes vorgesehen, das für sie zuständige Register und die Registernummer; - 11.
bestehende Berufs- und Vertretungsverbote sowie bestehende, sofort vollziehbare Rücknahmen und Widerrufe der Zulassung; - 12.
die durch die Rechtsanwaltskammer erfolgte Bestellung einer Vertretung oder eines Abwicklers sowie die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten unter Angabe von Familienname, Vorname oder Vornamen und Anschrift der Vertretung, des Abwicklers oder des Zustellungsbevollmächtigten; - 13.
im Fall des § 29a Absatz 2 den Inhalt der Befreiung.
(5) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat in das Gesamtverzeichnis zusätzlich die Bezeichnung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs einzutragen. Sie trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für diese Daten. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat Rechtsanwälten zudem die Eintragung von Sprachkenntnissen und Tätigkeitsschwerpunkten in das Gesamtverzeichnis zu ermöglichen.
(6) Die Eintragungen zu einem Rechtsanwalt und zu einer zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft in den Verzeichnissen der Rechtsanwaltskammern und im Gesamtverzeichnis werden gesperrt, sobald deren Mitgliedschaft in der das Verzeichnis führenden Rechtsanwaltskammer endet. Die Eintragungen werden anschließend nach angemessener Zeit gelöscht. Endet die Mitgliedschaft durch Wechsel der Rechtsanwaltskammer, so ist im Gesamtverzeichnis statt der Sperrung und Löschung eine Berichtigung vorzunehmen. Wird ein Abwickler bestellt, erfolgt keine Sperrung; eine bereits erfolgte Sperrung ist aufzuheben. Eine Löschung erfolgt erst nach Beendigung der Abwicklung.
(7) Die in die Verzeichnisse nach Absatz 1 Satz 1 aufzunehmenden Rechtsanwälte und Berufsausübungsgesellschaften sind verpflichtet, der zuständigen Rechtsanwaltskammer unverzüglich
(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer erhebt von den Rechtsanwaltskammern Beiträge, die zur Deckung des persönlichen und sächlichen Bedarfs bestimmt sind.
(2) Die Höhe der Beiträge wird von der Hauptversammlung festgesetzt.
(3) Die Hauptversammlung kann einzelnen wirtschaftlich schwächeren Rechtsanwaltskammern Erleichterungen gewähren.
(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer richtet für jede im Gesamtverzeichnis eingetragene natürliche Person ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach empfangsbereit ein. Nach Einrichtung eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs übermittelt die Bundesrechtsanwaltskammer dessen Bezeichnung an die zuständige Rechtsanwaltskammer zur Speicherung in deren Verzeichnis.
(2) Zum Zweck der Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs übermittelt die Rechtsanwaltskammer den Familiennamen und den oder die Vornamen sowie eine zustellfähige Anschrift der Personen, die einen Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer gestellt haben, an die Bundesrechtsanwaltskammer. Bei Syndikusrechtsanwälten ist zusätzlich mitzuteilen, ob die Tätigkeit im Rahmen mehrerer Arbeitsverhältnisse erfolgt. Die übermittelten Angaben sind zu löschen, wenn der Antrag zurückgenommen oder die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer unanfechtbar versagt wurde.
(3) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat sicherzustellen, dass der Zugang zu dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nur durch ein sicheres Verfahren mit zwei voneinander unabhängigen Sicherungsmitteln möglich ist. Sie kann auch Vertretungen, Abwicklern und Zustellungsbevollmächtigten die Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ermöglichen; Absatz 2 gilt sinngemäß. Die Bundesrechtsanwaltskammer kann unterschiedlich ausgestaltete Zugangsberechtigungen für Kammermitglieder und andere Personen vorsehen. Sie ist berechtigt, die in dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach gespeicherten Nachrichten nach angemessener Zeit zu löschen. Das besondere elektronische Anwaltspostfach soll barrierefrei ausgestaltet sein.
(4) Sobald die Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer aus anderen Gründen als dem Wechsel der Rechtsanwaltskammer erlischt, hebt die Bundesrechtsanwaltskammer die Zugangsberechtigung zu dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach auf. Sie löscht dieses, sobald es nicht mehr benötigt wird.
(5) Die Bundesrechtsanwaltskammer kann auch für sich und für die Rechtsanwaltskammern besondere elektronische Anwaltspostfächer einrichten. Absatz 3 Satz 1 und 5 ist anzuwenden.
(6) Der Inhaber des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ist verpflichtet, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach zur Kenntnis zu nehmen.
(7) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat für jede im Gesamtverzeichnis eingetragene weitere Kanzlei eines Mitglieds einer Rechtsanwaltskammer ein weiteres besonderes elektronisches Anwaltspostfach einzurichten. Wird die Eintragung der weiteren Kanzlei im Gesamtverzeichnis gelöscht, hebt die Bundesrechtsanwaltskammer die Zugangsberechtigung zu dem weiteren besonderen elektronischen Anwaltspostfach auf und löscht dieses, sobald es nicht mehr benötigt wird. Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 3, 4 und 6 dieser Vorschrift sowie § 31 Absatz 5 Satz 1 und 2 gelten für das weitere besondere elektronische Anwaltspostfach entsprechend.
(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.
(2) Der Bundesrechtsanwaltskammer obliegt insbesondere,
- 1.
in Fragen, welche die Gesamtheit der Rechtsanwaltskammern angehen, die Auffassung der einzelnen Rechtsanwaltskammern zu ermitteln und im Wege gemeinschaftlicher Aussprache die Auffassung der Mehrheit festzustellen; - 2.
Richtlinien für die Fürsorgeeinrichtungen der Rechtsanwaltskammern (§ 89 Abs. 2 Nr. 3) aufzustellen; - 3.
in allen die Gesamtheit der Rechtsanwaltskammern berührenden Angelegenheiten die Auffassung der Bundesrechtsanwaltskammer den zuständigen Gerichten und Behörden gegenüber zur Geltung zu bringen; - 4.
die Gesamtheit der Rechtsanwaltskammern gegenüber Behörden und Organisationen zu vertreten; - 5.
Gutachten zu erstatten, die eine an der Gesetzgebung beteiligte Behörde oder Körperschaft des Bundes oder ein Bundesgericht anfordert; - 6.
die berufliche Fortbildung der Rechtsanwälte zu fördern; - 7.
die elektronische Kommunikation der Rechtsanwälte mit Gerichten, Behörden und sonstigen Dritten zu unterstützen; - 8.
die Rechtsanwaltskammern und die Rechtsanwälte bei der Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen der Geldwäschebekämpfung zu unterstützen.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer richtet für jede im Gesamtverzeichnis eingetragene natürliche Person ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach empfangsbereit ein. Nach Einrichtung eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs übermittelt die Bundesrechtsanwaltskammer dessen Bezeichnung an die zuständige Rechtsanwaltskammer zur Speicherung in deren Verzeichnis.
(2) Zum Zweck der Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs übermittelt die Rechtsanwaltskammer den Familiennamen und den oder die Vornamen sowie eine zustellfähige Anschrift der Personen, die einen Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer gestellt haben, an die Bundesrechtsanwaltskammer. Bei Syndikusrechtsanwälten ist zusätzlich mitzuteilen, ob die Tätigkeit im Rahmen mehrerer Arbeitsverhältnisse erfolgt. Die übermittelten Angaben sind zu löschen, wenn der Antrag zurückgenommen oder die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer unanfechtbar versagt wurde.
(3) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat sicherzustellen, dass der Zugang zu dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nur durch ein sicheres Verfahren mit zwei voneinander unabhängigen Sicherungsmitteln möglich ist. Sie kann auch Vertretungen, Abwicklern und Zustellungsbevollmächtigten die Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ermöglichen; Absatz 2 gilt sinngemäß. Die Bundesrechtsanwaltskammer kann unterschiedlich ausgestaltete Zugangsberechtigungen für Kammermitglieder und andere Personen vorsehen. Sie ist berechtigt, die in dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach gespeicherten Nachrichten nach angemessener Zeit zu löschen. Das besondere elektronische Anwaltspostfach soll barrierefrei ausgestaltet sein.
(4) Sobald die Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer aus anderen Gründen als dem Wechsel der Rechtsanwaltskammer erlischt, hebt die Bundesrechtsanwaltskammer die Zugangsberechtigung zu dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach auf. Sie löscht dieses, sobald es nicht mehr benötigt wird.
(5) Die Bundesrechtsanwaltskammer kann auch für sich und für die Rechtsanwaltskammern besondere elektronische Anwaltspostfächer einrichten. Absatz 3 Satz 1 und 5 ist anzuwenden.
(6) Der Inhaber des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ist verpflichtet, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach zur Kenntnis zu nehmen.
(7) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat für jede im Gesamtverzeichnis eingetragene weitere Kanzlei eines Mitglieds einer Rechtsanwaltskammer ein weiteres besonderes elektronisches Anwaltspostfach einzurichten. Wird die Eintragung der weiteren Kanzlei im Gesamtverzeichnis gelöscht, hebt die Bundesrechtsanwaltskammer die Zugangsberechtigung zu dem weiteren besonderen elektronischen Anwaltspostfach auf und löscht dieses, sobald es nicht mehr benötigt wird. Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 3, 4 und 6 dieser Vorschrift sowie § 31 Absatz 5 Satz 1 und 2 gelten für das weitere besondere elektronische Anwaltspostfach entsprechend.
(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.
(2) Der Bundesrechtsanwaltskammer obliegt insbesondere,
- 1.
in Fragen, welche die Gesamtheit der Rechtsanwaltskammern angehen, die Auffassung der einzelnen Rechtsanwaltskammern zu ermitteln und im Wege gemeinschaftlicher Aussprache die Auffassung der Mehrheit festzustellen; - 2.
Richtlinien für die Fürsorgeeinrichtungen der Rechtsanwaltskammern (§ 89 Abs. 2 Nr. 3) aufzustellen; - 3.
in allen die Gesamtheit der Rechtsanwaltskammern berührenden Angelegenheiten die Auffassung der Bundesrechtsanwaltskammer den zuständigen Gerichten und Behörden gegenüber zur Geltung zu bringen; - 4.
die Gesamtheit der Rechtsanwaltskammern gegenüber Behörden und Organisationen zu vertreten; - 5.
Gutachten zu erstatten, die eine an der Gesetzgebung beteiligte Behörde oder Körperschaft des Bundes oder ein Bundesgericht anfordert; - 6.
die berufliche Fortbildung der Rechtsanwälte zu fördern; - 7.
die elektronische Kommunikation der Rechtsanwälte mit Gerichten, Behörden und sonstigen Dritten zu unterstützen; - 8.
die Rechtsanwaltskammern und die Rechtsanwälte bei der Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen der Geldwäschebekämpfung zu unterstützen.
(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer richtet für jede im Gesamtverzeichnis eingetragene natürliche Person ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach empfangsbereit ein. Nach Einrichtung eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs übermittelt die Bundesrechtsanwaltskammer dessen Bezeichnung an die zuständige Rechtsanwaltskammer zur Speicherung in deren Verzeichnis.
(2) Zum Zweck der Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs übermittelt die Rechtsanwaltskammer den Familiennamen und den oder die Vornamen sowie eine zustellfähige Anschrift der Personen, die einen Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer gestellt haben, an die Bundesrechtsanwaltskammer. Bei Syndikusrechtsanwälten ist zusätzlich mitzuteilen, ob die Tätigkeit im Rahmen mehrerer Arbeitsverhältnisse erfolgt. Die übermittelten Angaben sind zu löschen, wenn der Antrag zurückgenommen oder die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer unanfechtbar versagt wurde.
(3) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat sicherzustellen, dass der Zugang zu dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nur durch ein sicheres Verfahren mit zwei voneinander unabhängigen Sicherungsmitteln möglich ist. Sie kann auch Vertretungen, Abwicklern und Zustellungsbevollmächtigten die Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ermöglichen; Absatz 2 gilt sinngemäß. Die Bundesrechtsanwaltskammer kann unterschiedlich ausgestaltete Zugangsberechtigungen für Kammermitglieder und andere Personen vorsehen. Sie ist berechtigt, die in dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach gespeicherten Nachrichten nach angemessener Zeit zu löschen. Das besondere elektronische Anwaltspostfach soll barrierefrei ausgestaltet sein.
(4) Sobald die Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer aus anderen Gründen als dem Wechsel der Rechtsanwaltskammer erlischt, hebt die Bundesrechtsanwaltskammer die Zugangsberechtigung zu dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach auf. Sie löscht dieses, sobald es nicht mehr benötigt wird.
(5) Die Bundesrechtsanwaltskammer kann auch für sich und für die Rechtsanwaltskammern besondere elektronische Anwaltspostfächer einrichten. Absatz 3 Satz 1 und 5 ist anzuwenden.
(6) Der Inhaber des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ist verpflichtet, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach zur Kenntnis zu nehmen.
(7) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat für jede im Gesamtverzeichnis eingetragene weitere Kanzlei eines Mitglieds einer Rechtsanwaltskammer ein weiteres besonderes elektronisches Anwaltspostfach einzurichten. Wird die Eintragung der weiteren Kanzlei im Gesamtverzeichnis gelöscht, hebt die Bundesrechtsanwaltskammer die Zugangsberechtigung zu dem weiteren besonderen elektronischen Anwaltspostfach auf und löscht dieses, sobald es nicht mehr benötigt wird. Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 3, 4 und 6 dieser Vorschrift sowie § 31 Absatz 5 Satz 1 und 2 gelten für das weitere besondere elektronische Anwaltspostfach entsprechend.
(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der folgenden Absätze als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.
(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht.
(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.
(4) Sichere Übermittlungswege sind
- 1.
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt, - 2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 3.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 4.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 5.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 6.
sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen.
(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.
(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer erhebt von den Rechtsanwaltskammern Beiträge, die zur Deckung des persönlichen und sächlichen Bedarfs bestimmt sind.
(2) Die Höhe der Beiträge wird von der Hauptversammlung festgesetzt.
(3) Die Hauptversammlung kann einzelnen wirtschaftlich schwächeren Rechtsanwaltskammern Erleichterungen gewähren.
Tenor
-
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 8. November 2013 wird abgelehnt.
-
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
-
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.
Gründe
-
I.
- 1
-
Der Kläger ist Mitglied der Beklagten. Er wendet sich gegen drei Beschlüsse, die durch die Versammlung der Kammer am 21. November 2012 gefasst worden sind.
- 2
-
1. Unter dem Tagesordnungspunkt 4 hat die Mitgliederversammlung den Vorstand für das Geschäftsjahr 2011 entlastet. Der Kläger vertritt die Auffassung, dieser Beschluss sei aufzuheben, weil die Beklagte im Bereich der Aus-und Fortbildung ohne tragfähige Grundlage Ausgaben an verschiedene Einrichtungen und Personen geleistet habe (Klageantrag 1). Betroffen seien Zahlungen an die Anwaltvereine K. , B. und A. für die Verrichtung von Aufgaben im Rahmen der Ausbildung von Rechtsanwaltsfachangestellten (vgl. da- zu BGH, Urteil vom 10. März 2014 - AnwZ (Brfg) 67/12, NJW-RR 2014, 943), Zahlungen an einen Verein "J. e.V.", ein Zuschuss von 13 € pro Unterrichtsstunde für die im Berufsschulunterricht aktiven Rechtsanwälte und Aufwendungen für einen durch die Beklagte angebotenen und organisierten Fortbildungskurs für Rechtsanwaltsfachangestellte (Ausbildung zum Rechtsfachwirt). Ferner hätte die Kammerversammlung den Haushalt 2011 vor Fassung des Entlastungsbeschlusses durch eine Wirtschaftsprüfergesellschaft inhaltlich und nicht - wie geschehen - rein rechnerisch prüfen lassen müssen.
- 3
-
2. Wegen der vorgenannten, seiner Meinung nach unberechtigten Ausgaben, die die Kammerversammlung ganz oder zum Teil auch für das Jahr 2013 bewilligt hat, greift der Kläger weiter den unter dem Tagesordnungspunkt 7 gefassten Beschluss an, mit dem der Kammerbeitrag für das Jahr 2013 auf 240 € festgesetzt worden ist (Klageantrag 2). Ohne die Bewilligung dieser Ausgaben hätte der Beitrag nach seinem Vortrag auf 200 € ermäßigt werden können.
- 4
-
3. Schließlich beantragt der Kläger, die Neuwahl eines Teils des Vorstands der Beklagten für ungültig zu erklären (Klageantrag 3). Er sieht einen Ungültigkeitsgrund darin, dass § 11 Abs. 2 Satz 2 der Geschäftsordnung der Beklagten in der seinerzeit geltenden Fassung nicht näher bestimmten Anwaltvereinen und damit Nichtmitgliedern der Kammer ein Wahlvorschlagsrecht zugebilligt habe. Darüber hinaus sei die Wahl aus mehreren Gründen nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden.
- 5
-
4. Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage teils als unzulässig, teils als unbegründet abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
-
II.
- 6
-
Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO) liegen nicht vor.
- 7
-
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.
- 8
-
a) Mit Recht hat der Anwaltsgerichtshof den Klageantrag 1 (Entlastung des Vorstandes) mangels Klagebefugnis als unzulässig abgewiesen. Wie schon unter der Geltung des § 90 Abs. 2 BRAO a.F. kann ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer einen Beschluss von Organen der Rechtsanwaltskammer auch nach neuem Recht nur dann mit dem Ziel der Ungültig- oder Nichtigerklärung anfechten (§ 112f Abs. 1 BRAO), wenn es geltend macht, hierdurch in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 112f Abs. 2 Satz 2 BRAO). Daran fehlt es hier.
- 9
-
Der Klagebefugnis ermangelt es schon deshalb, weil sich der Beschluss über die Entlastung des Vorstandes auf die Rechtsstellung des Klägers nicht unmittelbar auswirken kann, namentlich keinen Verzicht auf etwaige Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vorstand beinhaltet (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 1988 - AnwZ 29/88, BGHZ 106, 199, 201 ff.; Lauda in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 89 BRAO Rn. 41 f.; Weyland in Feuerich/Weyland, BRAO, 8. Aufl., § 176 Rn. 9 f.). Darüber hinaus obliegt die Wahrnehmung der Haushaltskontrolle nach § 89 Abs. 2 Nr. 6 BRAO nicht einem einzelnen Mitglied, sondern der Kammerversammlung in ihrer Gesamtheit; ihrer autonomen Entscheidung bleibt es auch überlassen, die Anforderungen an die Rechnungslegung und die Haushaltsplanung näher zu bestimmen (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2000 - AnwZ (B) 71/99, NJW-RR 2001, 996, 997; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, aaO, § 112f Rn. 19). Die Rechtsstellung des Klägers als Mitglied der Kammerversammlung wird demgegenüber durch das ihm zukommende Stimmrecht und das Recht konkretisiert, vor Beschlussfassung selbst Anträge zu stellen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2000 - AnwZ (B) 71/99, aaO). Dass diese mitgliedschaftlichen Rechte des Klägers verletzt worden sein könnten, behauptet er selbst nicht.
- 10
-
b) Auch mit seinem Klageantrag 2 (Festsetzung des Kammerbeitrags für das Jahr 2013 "in Verbindung mit Mittelbewilligung") kann der Kläger nicht durchdringen.
- 11
-
aa) Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Kammerversammlung bei der eigentlichen Beitragsbemessung insbesondere gegen die Gebote der Äquivalenz, der Verhältnismäßigkeit oder der Gleichbehandlung verstoßen haben könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 1999 - AnwZ (B) 48/98, BGHZ 140, 302, 305; BVerwGE 92, 24, 26; Hartung in Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 89 Rn. 7 ff.; Weyland in Feurich/Weyland, aaO, § 89 Rn. 15 ff.; Lauda in Gaier/Wolf/Göcken, aaO, § 89 BRAO Rn. 27 ff.), sind dem Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen. Den durch den Kläger nicht angegriffenen Darlegungen des Anwaltsgerichtshofs zufolge bewegt sich die absolute Höhe des Kammerbeitrags mit 240 € im Rahmen des auch bei anderen Rechtsanwaltskammern Üblichen.
- 12
-
bb) Der Kläger greift die Höhe des Kammerbeitrags nicht aus den genannten Gründen an, sondern bringt insbesondere vor, es seien - wie schon in den Jahren zuvor - für das Geschäftsjahr 2013 rechtlich unzulässige Ausgaben im Bereich der Aus- und Fortbildung bewilligt worden, die sich beitragserhöhend ausgewirkt hätten. Der Anwaltsgerichtshof hat sich eingehend mit den Angriffen des Klägers gegen einzelne Haushaltspositionen auseinandergesetzt. Ergänzend ist zu bemerken:
- 13
-
(1) Zutreffend stützt sich das angefochtene Urteil auf die ständige Rechtsprechung des Senats, wonach der in §§ 73, 89 BRAO in Verbindung mit spezialgesetzlichen Regelungen umrissene Funktionsbereich der Rechtsanwaltskammern nicht nur die ihnen durch Gesetz und Satzung ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben umfasst, sondern sich auf alle nicht rein wirtschaftlichen Angelegenheiten von nicht zu eng zu verstehender allgemeiner Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft erstreckt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 1961 - AnwZ (B) 18/61, BGHZ 35, 292, 295; vom 17. Mai 1976 - AnwZ (B) 39/75, BGHZ 66, 297, 300 f.; vom 18. April 2005 - AnwZ (B) 27/04, NJW 2005, 1710, je m.w.N.). Daran gemessen liegt eine gesetzeswidrige Aufgabenüberschreitung in den nachgenannten Bereichen nicht vor.
- 14
-
(a) Die bis zum Auslaufen des Vertrages mit den Anwaltvereinen K. , B. und A. geleisteten Zahlungen erfolgten für tatsächlich erbrachte Verwaltungsleistungen im Rahmen der Ausbildung von Rechtsanwaltsfachangestellten und damit im Bereich der der Beklagten durch § 71 Abs. 4 BBiG originär zugewiesenen Aufgaben. Der Senat hat insoweit entschieden, dass die vormals von der Beklagten gewählte Konstruktion der Bestellung von "Ausbildungsbeauftragten" mit diese unterstützenden Geschäftsstellen bei den Anwaltvereinen mit den Wertentscheidungen des Berufsbildungsgesetzes nicht vereinbar war, vielmehr hierfür eine ausdrückliche Delegationsbefugnis im Berufsbildungsgesetz erforderlich gewesen wäre (BGH, Urteil vom 10. März 2014 - AnwZ (Brfg) 67/12, NJW-RR 2014, 943, 944 f.). Auf der Hand liegt jedoch, dass eine ordnungsgemäße Übergabe der Verwaltungsaufgaben gewährleistet sein musste und dass bei Aufgabenübernahme durch die Beklagte sogleich bei ihr Kosten angefallen wären. Die Beklagte hat in dieser nicht einfachen, demgemäß auch unterschiedlicher Beurteilung unterliegenden Problemlage bereits im Vorgriff auf die den Rechtsstreit abschließende Entscheidung des Bundesgerichtshofs den Weg der ordentlichen Kündigung des Vertrages gewählt, mit der Folge befristeter Weiterzahlung der Vergütung im Jahr 2013. Die Kammerversammlung hat die dafür erforderlichen Mittel bewilligt. Diese in einer singulären Situation getroffene Entscheidung ist in Einklang mit der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs als vertretbar anzusehen.
- 15
-
(b) Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass ein Zuschuss an Rechtsanwälte, die nebenberuflich Rechtskundeunterricht für Anwaltsgehilfen erteilen und dafür eine unzureichende Vergütung erhalten, von der Aufgabenstellung der Rechtsanwaltskammer grundsätzlich gedeckt ist (BGH, Beschluss vom 17. Mai 1976 - AnwZ (B) 39/75, aaO, S. 301 f.; Lauda in Gaier/Wolf/Göcken, aaO, § 89 BRAO Rn. 14). Der Kläger trägt selbst vor, dass die seinen Angaben zufolge durch das Land N. pro Unterrichtsstunde bezahlte Vergütung von etwas unter 30 € den gewöhnlichen Stundensatz eines Rechtsanwalts nicht erreicht. Wenn die Beklagte und ihr folgend die Kammerversammlung entsprechend langjähriger Übung die Auffassung vertritt, bei einer solchen Vergütung seien hinreichend qualifizierte Lehrkräfte in der Rechtsanwaltschaft nach wie vor nicht zu finden, so hält sich dies im Rahmen der ihr zustehenden Einschätzungsprärogative. Es muss nicht etwa durch temporäre Nichtzahlung des Zuschusses der Beweis eines "Notstandes" beim sich zur Verfügung stellenden Lehrpersonal erbracht werden. Die in der Begründung des Zulassungsantrags erhobene Behauptung des Klägers, zum Zeitpunkt der genannten Senatsentscheidung sei den nebenamtlichen Lehrkräften durch den Staat überhaupt keine Vergütung gezahlt worden, ist dabei ausweislich der Entscheidungsgründe falsch. Ferner ist der durch ihn erhobene Vorwurf haltlos, mit Zahlung und Annahme des für die Abwesenheit von der Kanzlei gewährten Zuschusses seien die Straftatbestände der Vorteilsannahme und -gewährung (§§ 331, 333 StGB) verwirklicht. Es ist - die Amtsträgerschaft der Rechtsanwälte unterstellt - schon keine "Unrechtsvereinbarung" ersichtlich (vgl. etwa MünchKommStGB/Korte, 2. Aufl., § 331 Rn. 94 m.w.N.).
- 16
-
(2) Hinsichtlich der durch die Beklagte betriebenen und für die Teilnehmer kostenpflichtigen Fortbildungskurse zur Ausbildung zum Rechtsfachwirt kann der Senat eine Verletzung von Rechtsinteressen des unmittelbar die Festsetzung des Kammerbeitrags anfechtenden Klägers schon im Ergebnis letztlich ausschließen. Denn die Fortbildungskurse sind nach dem in der Kammerversammlung gegebenen Bericht des Schatzmeisters der Beklagten, für dessen Unrichtigkeit keine Anhaltspunkte vorhanden sind, "im Ergebnis kostendeckend". Folglich können sie sich auch nicht beitragserhöhend auswirken. Entsprechendes gilt für den Zuschuss an den Verein "J. e.V.". Bei einem Zuschuss von 12.000 € im Jahr 2013 gemäß dem Vortrag der Beklagten würde die hierdurch verursachte Belastung des einzelnen Kammermitglieds weniger als einen Euro betragen, bei einem Zuschuss von 18.000 € wie im Jahr 2011 etwas mehr als einen Euro. Es handelt sich mithin um eine Position, die für die Bemessung des Kammerbeitrags ersichtlich vernachlässigt werden kann. Auf die zu beiden Positionen in der Sache angestellten Erwägungen des Anwaltsgerichtshofs kommt es daher nicht mehr an.
- 17
-
c) Der Anwaltsgerichtshof hat schließlich mit Recht von einer Ungültigerklärung der Vorstandswahlen abgesehen.
- 18
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aa) Soweit der Kläger seine Bedenken gegen die Gültigkeit der Wahl darauf stützt, dass § 11 Abs. 2 Satz 2 der Geschäftsordnung der Beklagten in der seinerzeit geltenden Fassung neben Kammermitgliedern auch "Anwaltvereinen" ein Wahlvorschlagsrecht einräumt, geht dies in Übereinstimmung mit der eingehend begründeten Rechtsauffassung des Anwaltsgerichtshofs fehl. Das Wahlvorschlagsrecht jedes einzelnen Kammermitglieds und damit auch die formale Chancengleichheit aller Wahlbewerber (vgl. BVerfGE 41, 399, 417; BVerfGE 71, 81, 96 f., jeweils m.w.N.) bleibt von dieser Regelung unberührt. Dass neben einzelnen Kammermitgliedern auch Zusammenschlüsse von Kammermitgliedern oder eben berufsständische Organisationen Wahlvorschläge machen dürfen, überschreitet die Grenzen der der Beklagten überantworteten Satzungsautonomie nicht (hierzu allgemein Lauda in Gaier/Wolf/Göcken, aaO, § 64 BRAO Rn. 3 ff.; vgl. auch den BGH, Beschluss vom 15. September 1969 - AnwZ (B) 6/69, BGHZ 52, 297, 299 zugrunde liegenden Fall). Das gilt auch dann, wenn sich - was nach dem Vortrag der Beklagten gar nicht der Fall ist - in ihnen nicht ausschließlich Kammermitglieder vereinigen sollten. Wie es zu beurteilen wäre, wenn im konkreten Fall Wahlvorschläge innerhalb der Gremien der örtlichen Anwaltvereine auf Nichtkammermitglieder zurückgingen oder - worauf sich der Kläger beispielhaft beruft - von polnischen oder brasilianischen "Anwaltvereinen" unterbreitet worden wären, muss der Senat nicht entscheiden. Denn für beides existieren keine Anhaltspunkte. Eine unter Umständen zu weite Bestimmung der Geschäftsordnung muss sich aber konkret und nicht nur theoretisch auf das Wahlergebnis ausgewirkt haben können (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 80/09, AnwZ (B) 112/09, BRAK-Mitt. 2010, 169 Rn. 17 m.w.N.).
- 19
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bb) Auch die Chancen von nicht durch die Anwaltvereine vorgeschlagenen Wahlbewerbern werden durch die Regelung nicht in zu beanstandender Weise beeinträchtigt. Es liegt in der Natur der Sache und ist bei demokratischen Wahlen hinzunehmen, wenn sich Kandidaten in der Wahlversammlung der Unterstützung durch Kammermitglieder gewiss sein können, die in berufsständischen Vereinigungen organisiert sind. Genauso klar ist andererseits, dass Wahlbewerber, die sich - wie vorliegend der Kläger - erst in der Mitgliederversammlung zu einer Kandidatur bereitfinden, ohne zuvor für sich geworben zu haben, zunächst eine schlechtere Ausgangsposition haben. Dies hat aber nichts mit der durch den Kläger beanstandeten Satzungsbestimmung zu tun. Dass der Kläger nicht von vornherein chancenlos war, erweist im Übrigen der Umstand, dass er trotz der eher ungünstigen Ausgangsbedingungen 68 Stimmen auf sich vereinigen konnte.
- 20
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cc) Alle weiteren durch den Kläger vorgetragenen Rügen zur Ausgestaltung des Stimmzettels und der dadurch beeinflussten Wahlprozedur sind gleichfalls nicht durch die Ausgestaltung der Satzung oder durch diesen benachteiligende "Schikanen" der Versammlungsleitung bedingt. Vielmehr sind sie maßgebend auf die späte Kandidatur des Klägers zurückzuführen, auf die die Versammlungsleitung nicht vorbereitet sein konnte. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen des Anwaltsgerichtshofs.
- 21
-
dd) Entsprechendes gilt für die erst in späteren Schriftsätzen vorgebrachten Behauptungen von Wahlfehlern, die sich - wie der Kläger ausweislich der Gründe des angefochtenen Urteils selbst eingeräumt hat - im Wesentlichen in Mutmaßungen erschöpfen. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte für Wahlfehler sind nicht vorhanden.
- 22
-
2. Die Sache weist weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch hat sie grundsätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Auch besteht keine Divergenz zur Rechtsprechung anderer Anwaltsgerichtshöfe oder des Bundesgerichtshofs (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).
- 23
-
a) Eine Rechtssache weist dann besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn sie wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten deutlich abhebt (BGH, Beschlüsse vom 14. Oktober 2014 - AnwZ (Brfg) 22/14, Rn. 9; vom 23. März 2011 - AnwZ (Brfg) 9/10, Rn. 6, jeweils m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. Allein der Umstand, dass die Verfahrensakte des Anwaltsgerichtshofs über 1.300 Seiten umfasst und dass sich das angefochtene Urteil eingehend mit dem Vortrag des Klägers auseinandersetzt, ergibt den Zulassungsgrund nicht. Dies erhellt schon daraus, dass es andernfalls die Partei in der Hand hätte, durch möglichst umfangreichen Vortrag und durch Vorlage möglichst umfänglicher Anlagenkonvo-lute zu oftmals nicht entscheidungserheblichen Fragen die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu schaffen.
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b) Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, Rn. 25; vom 24. März 2011 - AnwZ (Brfg) 4/11, Rn. 12; vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; BVerfG, NVwZ 2009, 515, 518; BVerwG, NVwZ 2005, 709). Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie ihre Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihre Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Berufungsgerichts erforderlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2014 - AnwZ (Brfg) 75/13, BRAK-Mitt. 2014, 279 Rn. 17). Diese Voraussetzungen sind hier nicht dargetan. Die durch den Kläger aufgeworfenen Fragen sind teilweise durch die Rechtsprechung bereits geklärt, teilweise nicht entscheidungserheblich, teilweise haben sie singulären Charakter. Durchgehend ist nicht schlüssig dargelegt, aus welchem Grund der Senat korrigierend eingreifen sollte.
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c) Der Zulassungsgrund der Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Strafsachen ist offensichtlich nicht gegeben.
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3. Der Kläger hat keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Er erblickt die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes in dem Umstand, dass der Anwaltsgerichtshof den Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht nach § 67 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, 3 VwGO zurückgewiesen hat. Hierzu sei der Anwaltsgerichtshof aber verpflichtet gewesen, weil die Beklagte die Partnerschaftsgesellschaft des Prozessbevollmächtigten der Beklagten mandatiert habe. Dieser gehöre aber ein Mitglied des (für das gegenständliche Verfahren nicht zuständigen) 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs an.
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a) Der Vortrag des Klägers geht schon deswegen ins Leere, weil der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mehrfach versichert hat, die Beklagte in eigener Person zu vertreten. Der Senat hat keinen Anlass, hieran zu zweifeln. Solchen Anlass geben ihm auch nicht die durch den Kläger mehrfach vorgetragenen "Indizien" (unter anderem die teils durch den Prozessbevollmächtigten verwendete und von ihm schlüssig mit Gewohnheit begründete Verwendung der "Wir-Form") für eine gleichwohl gegebene Vertretung durch die Partnerschaftsgesellschaft. Selbst wenn aber ein Verstoß gegen § 67 Abs. 5 VwGO vorläge, könnte das Urteil des Anwaltsgerichtshofs hierauf nicht beruhen. Denn die Prozesshandlungen des einem Vertretungsverbot unterliegenden Bevollmächtigten blieben nach § 67 Abs. 3 Satz 2 VwGO wirksam (vgl. auch Eyermann/Schmidt, VwGO, 14. Aufl., § 67 Rn. 15).
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b) Schon im Blick darauf, dass von einer "Alleinvertretung" der Beklagten durch den Bevollmächtigten auszugehen ist, vermag der Kläger mit einer Berufung auf ein im Rechtsstaatsprinzip verankertes Gebot der "Waffengleichheit" nicht durchzudringen. Die Beklagte ist im Übrigen in der Wahl ihres Bevollmächtigten grundsätzlich frei.
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III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO. Der Senat setzt den Streitwert letztlich in Übereinstimmung mit dem Anwaltsgerichtshof und aus den von ihm genannten Gründen auf insgesamt 25.000 € fest (§ 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 1, 2 GKG). Die Bemühungen des Klägers, zu einer noch niedrigeren Bemessung des Geschäftswerts zu gelangen, können keinen Erfolg haben.
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Kayser König Remmert
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Quaas Schäfer
(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Der Anwaltsgerichtshof steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 112e bleibt unberührt.
(2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. Die Fristen des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.
(3) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80b der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 des Gerichtskostengesetzes. Er wird von Amts wegen festgesetzt.
(2) In Verfahren, die Klagen auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder deren Rücknahme oder Widerruf betreffen, ist ein Streitwert von 50 000 Euro anzunehmen. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Klägers, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.
(3) Die Festsetzung ist unanfechtbar; § 63 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.