Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 177 Aufgaben der Bundesrechtsanwaltskammer
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Bundesrechtsanwaltsordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.
(2) Der Bundesrechtsanwaltskammer obliegt insbesondere,
- 1.
in Fragen, welche die Gesamtheit der Rechtsanwaltskammern angehen, die Auffassung der einzelnen Rechtsanwaltskammern zu ermitteln und im Wege gemeinschaftlicher Aussprache die Auffassung der Mehrheit festzustellen; - 2.
Richtlinien für die Fürsorgeeinrichtungen der Rechtsanwaltskammern (§ 89 Abs. 2 Nr. 3) aufzustellen; - 3.
in allen die Gesamtheit der Rechtsanwaltskammern berührenden Angelegenheiten die Auffassung der Bundesrechtsanwaltskammer den zuständigen Gerichten und Behörden gegenüber zur Geltung zu bringen; - 4.
die Gesamtheit der Rechtsanwaltskammern gegenüber Behörden und Organisationen zu vertreten; - 5.
Gutachten zu erstatten, die eine an der Gesetzgebung beteiligte Behörde oder Körperschaft des Bundes oder ein Bundesgericht anfordert; - 6.
die berufliche Fortbildung der Rechtsanwälte zu fördern; - 7.
die elektronische Kommunikation der Rechtsanwälte mit Gerichten, Behörden und sonstigen Dritten zu unterstützen; - 8.
die Rechtsanwaltskammern und die Rechtsanwälte bei der Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen der Geldwäschebekämpfung zu unterstützen.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Die Kammerversammlung hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Sie hat Angelegenheiten, die von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft sind, zu erörtern.
(2) Der Kammerversammlung obliegt insbesondere, 1. die Gesc
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5 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 16/05/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 7/11 vom 16. Mai 2013 in der Partnerschaftsregistersache Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, die Richterin Caliebe und die Richter Dr. Dre
published on 25/06/2018 00:00
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 8. Dezember 2017 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen wird abgelehnt.
published on 12/04/2016 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 7/11 vom 12. April 2016 in der Partnerschaftsregistersache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BRAO § 59a Abs. 1 Satz 1; PartGG § 1 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3; § 2 a) Die Ausübung des selbständig
published on 11/01/2016 00:00
Tenor
Die Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Mai 2015 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
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(1) Die Kammerversammlung hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Sie hat Angelegenheiten, die von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft sind, zu erörtern.
(2) Der Kammerversammlung obliegt insbesondere, 1. die Geschäftsordnung...