Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 178 Beiträge zur Bundesrechtsanwaltskammer
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Bundesrechtsanwaltsordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer erhebt von den Rechtsanwaltskammern Beiträge, die zur Deckung des persönlichen und sächlichen Bedarfs bestimmt sind.
(2) Die Höhe der Beiträge wird von der Hauptversammlung festgesetzt.
(3) Die Hauptversammlung kann einzelnen wirtschaftlich schwächeren Rechtsanwaltskammern Erleichterungen gewähren.
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4 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 25/06/2018 00:00
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 8. Dezember 2017 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen wird abgelehnt.
published on 02/05/2016 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
published on 11/01/2016 00:00
Tenor
Die Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Mai 2015 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
published on 08/05/2015 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt
nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
des vollstreckbaren B
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