Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 28. November 2013  1 K 159/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 30. März 2007 Insolvenzverwalter über das Vermögen des S. Zusammen mit seiner Ehefrau ist S in den Streitjahren 2008 und 2009 zur Einkommensteuer veranlagt worden.

2

S war als Gesellschafter an der D-GbR beteiligt. Die D-GbR bestand aus 70 Gesellschaftern, deren Gewinnanteile nach Maßgabe der vom jeweiligen Gesellschafter erwirtschafteten Umsätze nach Abzug eines hierdurch verursachten Kostenanteils ermittelt wurden.

3

Ab Mai 2007 überwies die D-GbR dem Kläger auf dessen Veranlassung monatlich den als pfändbar berechneten Betrag in Höhe von 755,45 €.

4

Im Bericht zur ersten Gläubigerversammlung am 15. Juni 2007 teilte der Kläger mit, S halte seine Tätigkeit bei der GbR aufrecht. Ob die Mitgesellschafter sein nach dem Gesellschaftsvertrag vorgesehenes Ausscheiden verlangt hätten, sei nicht bekannt.

5

S informierte den Kläger im Juni 2008 darüber, dass er seit dem 1. des Monats als angestellter Geschäftsführer der Ltd. mit einem nichtpfändbaren Nettoeinkommen tätig sei. Daraufhin stellte die D-GbR ab Juni 2008 ihre Zahlungen an den Kläger ein.

6

Es war geplant, dass die Ltd., deren alleinige Gesellschafterin die Ehefrau des S war, Beteiligte der D-GbR werden und den auf die bisherige Tätigkeit des Klägers entfallenden Gewinnanteil vereinnahmen sollte. Zu einer Beteiligung der Ltd. an der D-GbR ist es in der Folgezeit jedoch nicht gekommen. S setzte seine bisherige Tätigkeit für die bzw. in der D-GbR fort.

7

Im Oktober 2008 teilte der Kläger der D-GbR auf Nachfrage mit, diese habe aufgrund des Ausscheidens des "Arbeitnehmers" S keine weiteren Beträge an ihn zu zahlen. Zu diesem Zeitpunkt war dem Kläger der tatsächliche Sachverhalt nicht bekannt.

8

Das zuständige Feststellungsfinanzamt stellte für das Streitjahr 2008 einen Gewinnanteil des S aus seiner Beteiligung an der D-GbR in Höhe von 77.443,28 € und für das Streitjahr 2009 in Höhe von 57.772,63 € fest. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte durch Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre die sich hieraus ergebende Einkommensteuer gegenüber dem Kläger fest, da es davon ausging und auch weiterhin ausgeht, es handele sich insoweit um Masseverbindlichkeiten.

9

Während des Einspruchsverfahrens wandte sich der Kläger an die D-GbR und bat um Auskunft über die Höhe der Einkünfte des S. Diese zahlte in der Folge für die Monate Juni 2008 bis Januar 2009 jeweils den Betrag von 755,45 € und aufgrund von Einkommensveränderungen einen weiteren Betrag von 783,77 € nach.

10

Den Einspruch wies das FA zurück, da aus seiner Sicht Masseverbindlichkeiten vorlägen. S sei in den Streitjahren selbständig i.S. des § 35 Abs. 2 der Insolvenzordnung (InsO) tätig gewesen. Diese Tätigkeit habe der Kläger nicht ausdrücklich freigegeben. Vielmehr habe er in seinem Bericht vom 15. Juni 2007 erklärt, die Beteiligung des S an der GbR gehöre zur Masse. Somit sei auch die auf den Gewinnanteil aus dieser Beteiligung entfallende Einkommensteuer Masseverbindlichkeit.

11

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2014, 1407).

12

Der Kläger macht mit der Revision die Verletzung materiellen Rechts geltend.

13

Die D-GbR sei mit der Insolvenzeröffnung nach § 728 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) aufgelöst worden und S als Gesellschafter zu diesem Zeitpunkt aus der Gesellschaft ausgeschieden. Das Steuerrecht habe insoweit das Gesellschaftsrecht zu beachten. Die D-GbR hätte deshalb das Kapital und die Arbeitskraft des Insolvenzschuldners abrechnen und einen Abfindungsbetrag an den Kläger auskehren müssen. Dies sei nicht geschehen. S sei faktisch in der D-GbR verblieben und habe die von ihm der GbR geschuldeten Arbeitsleistungen erbracht. Der Steuerberater des S habe dessen Einkommen abgerechnet und aufgeteilt, ohne jedoch dem Kläger mitzuteilen, dass S keine Steuern zahle.

14

Aufgrund der beschriebenen Situation habe S allein seine Arbeitskraft der D-GbR zur Verfügung gestellt. Soweit pfändbarer Arbeitslohn als Neuerwerb zur Masse gelangt sei, handele es sich bei den darauf entfallenden Einkommensteuern nicht um eine Masseverbindlichkeit, da in dessen Vereinnahmung keine Verwaltung der Insolvenzmasse in anderer Weise nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu sehen sei und andere Tatbestände des § 55 InsO nicht erfüllt seien.

15

Das Instrument der Freigabe nach § 35 Abs. 2 InsO habe es mangels Geltung dieser Vorschrift (noch) nicht gegeben. Es stehe fest, dass S die Steuern, die aus seiner Tätigkeit neu entstanden seien, zu bezahlen habe. Die höchstpersönliche Arbeitskraft eines Insolvenzschuldners falle nicht in die von dem Insolvenzverwalter zu verwaltende Insolvenzmasse. Dies habe der Bundesfinanzhof (BFH) in seinen Urteilen vom 24. Februar 2011 VI R 21/10 (BFHE 232, 318, BStBl II 2011, 520) und vom 18. September 2012 VIII R 47/09 (BFH/NV 2013, 411) zu den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit bereits entschieden.

16

Unabhängig hiervon sei zu beachten, dass S am 1. Juni 2008 aus der D-GbR ausgetreten und für die Ltd. tätig geworden sei.

17

Der Kläger beantragt,
das FG-Urteil und die Einkommensteuerbescheide 2008 und 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. November 2012 aufzuheben.

18

Das FA beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

19

Der Insolvenzschuldner habe nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiterhin Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus nicht freigegebenem Vermögen bezogen. Unerheblich sei seine Tätigkeit für die Ltd., da diese nur auf dem Papier existiert habe.

20

Der Kläger habe von der Tätigkeit des Insolvenzschuldners gewusst und diese gebilligt. Auf seine Anforderung hin seien Erträge zur Masse gelangt. Eine ausdrückliche Freigabe der Vermögenswerte aus der Masse habe der Kläger nicht erklärt.

Entscheidungsgründe

21

II. Die Revision ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

22

1. Das FG musste das Verfahren weder nach § 74 FGO aussetzen (unter a) noch hat die Insolvenzeröffnung zu einer partiellen Unterbrechung des Feststellungsverfahrens geführt, die Einfluss auf das Klageverfahren haben könnte (unter b).

23

a) Zwar muss ein Klageverfahren gegen einen Einkommensteuerbescheid regelmäßig ausgesetzt werden, wenn in ihm Einwendungen erhoben werden, über die in einem gesonderten Grundlagenbescheid --unabhängig davon, ob er bereits ergangen ist-- zu entscheiden ist. Voraussetzung ist jedoch eine Vorgreiflichkeit, die fehlt, wenn die Vorfrage im anhängigen Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich ist. Dies ist der Fall, wenn die Einwendungen nicht das Gewinnfeststellungsverfahren, sondern die insolvenzrechtliche Zuordnung der Einkommensteuern betreffen (weiterführend: BFH-Urteil vom 16. Juli 2015 III R 32/13, BFHE 251, 102, BStBl II 2016, 251, unter II.1., m.w.N.).

24

Über die Frage, ob die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Einkommensteuerforderungen aus Gewinnanteilen an der D-GbR als Masseverbindlichkeiten zu qualifizieren oder dem insolvenzfreien Vermögen des Insolvenzschuldners zuzuordnen sind, ist nicht im einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungsverfahren, sondern im Einkommensteuerfestsetzungsverfahren zu entscheiden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 251, 102, BStBl II 2016, 251, unter II.1.b, m.w.N.).

25

Etwas anderes ergibt sich auch nicht für den Fall, dass das Feststellungsverfahren fehlerhaft durchgeführt worden sein sollte. Solche Fehler wären im Feststellungsverfahren geltend zu machen und dort zu prüfen.

26

b) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führte nicht zu einer (partiellen) Unterbrechung des Feststellungsverfahrens. Dies wäre nur insoweit der Fall, als Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) betroffen sind (ebenso BFH-Urteil vom 24. August 2004 VIII R 14/02, BFHE 207, 10, BStBl II 2005, 246; auch Roth, Insolvenzsteuerrecht, 2. Aufl., Rz 3207). Vorliegend sind jedoch keine Insolvenzforderungen im Streit, da der Einkünftetatbestand nicht vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Jahr 2007 verwirklicht wurde (vgl. zur Abgrenzung insoweit und zur Verwirklichung des Besteuerungstatbestands z.B. Senatsurteil vom 9. Dezember 2014 X R 12/12, BFH/NV 2015, 988, unter II.2.a), so dass das Feststellungsverfahren fortgesetzt werden kann (vgl. Frotscher, Besteuerung bei Insolvenz, 8. Aufl., S. 303). Folglich kann (und muss) ein Feststellungsbescheid erlassen werden, eine Unterbrechung analog § 240 der Zivilprozessordnung (ZPO) tritt nicht ein. Schließlich ist es notwendig, auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Insolvenzverwalter für Masseverbindlichkeiten bzw. gegenüber dem Schuldner für insolvenzfreies Vermögen Steuerbescheide erlassen und die insolvenzrechtliche Qualifikation vornehmen zu können (so wohl auch Waza/Uhländer/Schmittmann, Insolvenzen und Steuern, 11. Aufl., Rz 536).

27

2. Das FG hat zu Recht erkannt, dass die auf den festgestellten Gewinnen beruhenden Einkommensteuerschulden der Streitjahre als Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 InsO zu qualifizieren sind (unter a und b). Unerheblich ist, dass der Kläger die dem Insolvenzschuldner zugerechneten Gewinnanteile nicht vollständig zur Masse ziehen konnte (unter c). Die aus der Beteiligung resultierenden Einkommensteuern sind auch zutreffend durch Steuerbescheid gegenüber dem Kläger und der Ehefrau des Insolvenzschuldners festgesetzt worden (unter d). Ohne Relevanz im Rahmen der vorliegenden Einkommensteuerfestsetzung ist die gegebene Masseunzulänglichkeit (unter e).

28

a) Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Steueransprüche, die als Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 InsO zu qualifizieren sind, sind gegenüber dem Insolvenzverwalter durch Steuerbescheid festzusetzen und von diesem vorweg aus der Insolvenzmasse zu befriedigen. Sonstige nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Steueransprüche sind insolvenzfrei und gegen den Schuldner festzusetzen (vgl. nur BFH-Urteil in BFHE 251, 102, BStBl II 2016, 251, unter II.2., m.w.N.).

29

Entscheidend für die Qualifikation der Einkommensteuerschulden als Masseverbindlichkeiten ist hier mangels Vorliegen der anderen Alternativen, ob die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO gegeben sind. Danach sind Masseverbindlichkeiten die Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören.

30

b) Im Streitfall erfüllen die Einkommensteuerschulden des Klägers für die Streitjahre die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 InsO. Sie resultieren aus der Verwaltung eines zur Masse gehörenden Anteils an einer Gesellschaft, die entweder nach der Insolvenz von S fortgeführt oder neu begründet worden ist. Somit liegen Masseverbindlichkeiten vor, die gegenüber dem Kläger als Insolvenzverwalter geltend zu machen sind.

31

aa) Vorliegend steht aufgrund der wirksamen einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung für das hier zu beurteilende Folgeverfahren der Einkommensteuerfestsetzung nach § 182 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) bindend fest, dass diese Einkommensteuern aus Einkünften des S als Mitunternehmer nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) herrühren und nicht etwa aus anderen selbständigen (gewerblichen) oder nichtselbständigen Tätigkeiten.

32

bb) Die Einkommensteuerschuld, die aus einer fortgeführten oder neu begründeten Beteiligung an einer Gesellschaft resultiert, ist eine Masseverbindlichkeit.

33

Im Streitfall gehört der Gesellschaftsanteil an der D-GbR zur Insolvenzmasse gemäß § 35 InsO. Dies gilt sowohl für den Fall, dass dieser mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits zur Masse gehörte, als auch dann, wenn er erst danach neu begründet worden sein sollte.

34

Sollten die Einkommensteuern aus einem von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an zur Masse gehörenden Gesellschaftsanteil an einer GbR resultieren, aus welcher der Insolvenzschuldner nicht ausgeschieden ist, liegen nach dem Senatsurteil vom 18. Mai 2010 X R 60/08 (BFHE 229, 62, BStBl II 2011, 429, unter II.3.) Masseverbindlichkeiten vor. Nichts anderes gilt, wenn der Insolvenzschuldner zivilrechtlich aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwingend von Gesetzes wegen aus der Gesellschaft ausscheidet, sie jedoch von ihm und den bisherigen Gesellschaftern fortgesetzt wird. In diesem Falle wäre steuerrechtlich dennoch von einer Gesellschaftsbeteiligung des Insolvenzschuldners an der (ggf. neuen) GbR auszugehen.

35

(1) Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters wird eine GbR gemäß § 728 Abs. 2 Satz 1 BGB aufgelöst. Eine Fortsetzung unter den übrigen Gesellschaftern ist möglich, wenn eine entsprechende Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag getroffen worden ist (§ 736 Abs. 1 BGB). Der insolvente Gesellschafter scheidet gemäß § 736 Abs. 1 BGB aus der GbR aus. Er erhält nach § 738 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Abfindungsanspruch, der der Masse zusteht (vgl. Schäfer in MünchKommBGB, § 728 Rz 31, 44, m.w.N.). Es kann dahinstehen, ob die Fortführung der (bisherigen) GbR mit dem Insolvenzschuldner zivilrechtlich möglich ist (ablehnend Palandt/Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 75. Aufl., § 728 BGB Rz 2; Bergmann in jurisPK-BGB, 7. Aufl., § 728 BGB Rz 6; Hadding/Kießling in: Soergel, § 728 Rz 17; a.A. wohl Schäfer in MünchKommBGB, § 728 Rz 44). Allerdings sollen die Mitgesellschafter nicht gehindert sein, den insolventen Gesellschafter unbeschadet des der Insolvenzmasse zustehenden Abfindungsanspruchs als neues Mitglied aufzunehmen – ohne Verfügungsbeschränkung nach § 80 InsO (so jedenfalls Schäfer in MünchKommBGB, § 728 Rz 44, m.w.N.). Da bereits die Gründung einer GbR konkludent und formfrei möglich ist (vgl. statt aller Palandt/Sprau, a.a.O., § 705 Rz 11 f.), dürfte dasselbe für die Aufnahme eines Gesellschafters in eine bestehende GbR gelten.

36

(2) Im Streitfall ist jedoch nicht die zivilrechtliche, sondern die steuerrechtliche Beurteilung maßgebend. Denn selbst wenn eine Fortführung der Tätigkeit mit dem insolventen Gesellschafter in einer (neuen) GbR zivilrechtlich nicht möglich sein sollte, müssen die sich aus §§ 40, 41 Abs. 1 AO ergebenden Wertungen in den Blick genommen werden. Diese Vorschriften sind Ausdruck der vom Gesetzgeber bewusst getroffenen und in der AO vor die Klammer gezogenen Grundsatzentscheidung, die Besteuerung insgesamt wertneutral bzw. vordergründig an wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichtet durchzuführen (vgl. auch Senatsurteil vom 3. Februar 2016 X R 25/12, BFHE 252, 486, BStBl II 2016, 391, unter II.1.b, m.w.N.).

37

Vorliegend bedeutet dies, dass unabhängig von der zivilrechtlichen Rechtslage bei einem Ausscheiden des S aus der D-GbR steuerrechtlich von einer --wirtschaftlich-- neu begründeten Beteiligung des S an einer GbR mit den bisherigen Gesellschaftern ausgegangen werden kann. Dies ist Folge der faktischen Fortführung der GbR durch ihre bisherigen Gesellschafter, einschließlich des S, und zeigt sich vor allem auch im Vorliegen entsprechender Gewinnfeststellungsbescheide.

38

(3) Der (neue) Gesellschaftsanteil an der (neuen) GbR ist steuerrechtlich Teil der Insolvenzmasse (unter (a)) und führt aufgrund einer Verwaltungsmaßnahme des Klägers zu Masseverbindlichkeiten (unter (b)).

39

(a) Nach § 35 Abs. 1 InsO erfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen, das dem Insolvenzschuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse). Dies führt vorliegend dazu, dass sowohl der bisherige Gesellschaftsanteil an der GbR zur Insolvenzmasse gehören würde, wie auch ein Gesellschaftsanteil an einer neuen GbR nicht insolvenzfrei erworben werden könnte. Auch im letzteren Fall wäre dieser Neuerwerb massezugehörig und grundsätzlich von der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters erfasst (§ 80 Abs. 1 InsO; ebenso bereits BFH-Urteil in BFHE 251, 102, BStBl II 2016, 251, unter II.4.b).

40

(b) Zu den sonstigen Masseverbindlichkeiten gehören nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO auch die Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet wurden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören. Danach kann eine Einkommensteuerschuld als Masseverbindlichkeit durch eine Verwaltungsmaßnahme des Insolvenzverwalters (BFH-Urteil in BFHE 232, 318, BStBl II 2011, 520) oder kraft Gesetzes entstehen (BFH-Urteil vom 29. August 2007 IX R 4/07, BFHE 218, 435, BStBl II 2010, 145).

41

Ein Unterlassen des Insolvenzverwalters genügt nur, wenn er dadurch eine Amtspflicht zum Tätigwerden verletzt (Senatsurteil vom 18. Mai 2010 X R 11/09, BFH/NV 2010, 2114). Lediglich die Duldung einer (freiberuflichen) Tätigkeit des Insolvenzschuldners durch den Insolvenzverwalter oder dessen bloße Kenntnis macht die Einkommensteuer, die aufgrund dieser Einkünfte entsteht, nicht zu einer Masseverbindlichkeit i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO (BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 411).

42

In der Geltendmachung eines Anspruchs auf Auszahlung der Einkünfte aus der GbR, der diese durch die Überweisungen ab Mai 2007 folgte, liegt eine Verwaltungshandlung nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 InsO. Diese Tätigkeit des Klägers stellt erkennbar mehr als ein bloßes Dulden dar. Bereits sein Bericht zur ersten Gläubigerversammlung unterstreicht dies.

43

(4) Eine Freigabe durch den Kläger als Insolvenzverwalter ist nicht erfolgt, so dass der Anteil an der (neuen) GbR in den Streitjahren Teil der Insolvenzmasse geblieben ist. Die hieraus resultierenden Einkommensteuern stellen deshalb Masseverbindlichkeiten dar. Letzteres gilt auch für die Zeit ab Juni 2008, als der Kläger irrigerweise annahm, der Insolvenzschuldner sei nicht mehr Gesellschafter der GbR.

44

(a) Zutreffend geht das FG davon aus, dass eine Freigabe vom Kläger nicht erklärt worden ist, wenn es feststellt, dass eine solche Erklärung bezogen auf die Beteiligung des Insolvenzschuldners an der GbR für den Zeitraum nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht vorliegt. Für die Zeit ab Juni 2008, in dem die GbR die Zahlungen an den Kläger einstellte und S dem Kläger mitteilte, er sei nun als angestellter Geschäftsführer der Ltd. tätig, ergibt sich nichts Gegenteiliges.

45

Für den Senat bindend versteht das FG dieses Verhalten des Klägers nicht als Freigabe der Beteiligung des S an der GbR. Grundsätzlich gehört die Auslegung von Erklärungen zu den tatsächlichen Feststellungen i.S. des § 118 Abs. 2 FGO (vgl. Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 118 FGO Rz 195) und bindet den Senat. Die Bindungswirkung entfällt, wenn die Auslegung des FG anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt (BFH-Urteil vom 23. Januar 2003 IV R 75/00, BFHE 201, 278, BStBl II 2003, 467, m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall. Vielmehr zeigt das FG vertretbar auf, dass aufgrund des weiteren Handelns des Klägers und insbesondere der Geltendmachung des Gewinnanteils im Verfahren vor dem Landgericht eine Freigabe des Klägers nicht angenommen werden kann.

46

(b) Mangels einer Freigabeerklärung kann dahinstehen, ob eine Freigabe vor Geltung des § 35 Abs. 2 InsO n.F. insolvenzrechtlich überhaupt möglich war (vgl. dazu Pape, Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht 2013, 1145).

47

c) Unerheblich ist, ob der Kläger die dem Insolvenzschuldner zugerechneten Gewinnanteile zur Masse ziehen konnte. Im Einklang mit der Rechtsprechung des IV. Senats des BFH (Urteil vom 16. Mai 2013 IV R 23/11, BFHE 241, 233, BStBl II 2013, 759) kommt es aus Sicht des Senats hierauf (nicht mehr) an (so schon Senatsurteil in BFH/NV 2015, 988).

48

d) Die als Masseverbindlichkeit zu qualifizierenden Einkommensteuern der Streitjahre sind zu Recht im Rahmen von --dem Kläger und der Ehefrau des S einzeln bekanntgegebenen-- Zusammenveranlagungsbescheiden für die Streitjahre (mit-)festgesetzt worden, da eine getrennte Veranlagung nicht beantragt worden ist.

49

e) Unerheblich ist in diesem Verfahren, dass der Kläger Masseunzulänglichkeit nach § 210 InsO angezeigt hat. Hierin liegt allein ein Vollstreckungsverbot, welches nach § 251 Abs. 2 AO die Befugnisse des FA einschränkt, den Verwaltungsakt --hier einen Steuerbescheid-- zu vollstrecken. Dennoch ist dieser Einkommensteuerbescheid zu erlassen, die Einkommensteuer vorliegend also festzusetzen (vgl. hinsichtlich der Funktionen der Masseunzulänglichkeit nach § 210 InsO, wenn auch zur Kraftfahrzeugsteuer: BFH-Urteil vom 29. August 2007 IX R 58/06, BFHE 218, 432, BStBl II 2008, 322).

50

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil, 28. Nov. 2013 - 1 K 159/12

bei uns veröffentlicht am 28.11.2013

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob die für die Veranlagungszeiträume 2008 und 2009 festgesetzt

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die für die Veranlagungszeiträume 2008 und 2009 festgesetzte Einkommensteuer eine Masseverbindlichkeit darstellt.

2

Der Kläger (Kl) ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn ... (A). Das Insolvenzverfahren wurde am 30. März 2007 eröffnet. A war in den Streitjahren an der ... GbR (GbR) beteiligt, die steuerlich bei dem Finanzamt ... geführt wurde. Dabei handelte es sich um eine Gesellschaft mit 70 Gesellschaftern, deren Gewinnanteile auf der Grundlage der von dem jeweiligen Gesellschafter erwirtschafteten Umsätze unter Abzug der durch diese verursachten Kostenanteile ermittelt wurde.

3

Ausdrückliche Vereinbarungen mit A über dessen weitere Betätigung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens traf der Kl nicht.

4

Mit Schreiben vom 19. April 2007 teilte der Kl der GbR mit, dass er zum Insolvenzverwalter über das Vermögen des A bestellt worden sei und bat um Überweisung pfändbaren Einkommens in Höhe von 120 € monatlich. Dazu erklärte er:

5

„Vorausgesetzt wird hierbei, dass Herrn A ein monatlicher Betrag von 7.500,00 € durchschnittlich zur Verfügung, von welchem die Kosten der Angestellten in Abzug gelangen.

Der verbleibende Auszahlungsbetrag kann Herrn A auf ein von Ihnen zu benennendes Konto überwiesen werden.“

6

Außerdem wandte sich der Kl an den Steuerberater der GbR, der zugleich auch Steuerberater des A war, und bat diesen mit einem Schreiben vom 15. Mai 2007 um eine Aufstellung über die Einkünfte des A.

7

Der Steuerberater reagierte darauf mit Schreiben vom 22. Mai 2007, das folgenden auszugsweisen Wortlaut hat:

8

„A erzielt derzeit (01-04/2007) durchschnittliche Einnahmen in Höhe von EURO

   9.783,51.

Abzuziehen sind von diesem Betrag noch Betriebsausgaben

        

(Aufwendungen für: Personal, Betriebs-Kfz, Telefon, Reisekosten usw.)

3.859,54

Somit ergeben sich Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von monatlich

5.923,97

Weiterhin sind abzuziehen:

        

Krankenversicherungsbeträge in Höhe von monatlich

784,04

Altersvorsorge-/Renteneinzahlungen

        

(entsprechend Regelung bei Arbeitnehmern […])

522,38

Steuerbelastung

        

(Einkommen- und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag)

1.050,92

Das Nettoeinkommen beträgt monatlich

3.566,63

Nicht pfändbarer Betrag

???     

Pfändbarer Restbetrag

???     

9

Auf dem Schreiben vermerkte der Kl handschriftlich einen pfändungsfreien Betrag in Höhe von 2.811,18 € und den danach pfändbaren Betrag von 755,45 €, sodann faxte er das Schreiben am 25. Mai 2007 zurück an den Steuerberater des A. Die GbR überwies diesen Betrag ab Mai 2007 monatlich an den Kl.

10

In seinem Bericht zur ersten Gläubigerversammlung vom 15. Juni 2007 führte der Kl zu der Beteiligung des A an der GbR u.a. folgendes aus:

11

„Der Schuldner ist Gesellschafter der

        

... GbR […]

        

Es gibt 70 Gesellschafter. […]

Die GbR ist rechtlich selbständig und von diesem Insolvenzbeschlag nicht umfasst.

        

Die Bezüge des Schuldners von der GbR wurden in der Vergangenheit abgeleitet von seinen Umsätzen und von den Sach- und Personalkosten, die der Schuldner in Bezug auf seinen Eigenumsatz auslöste.

        

Der Steuerberater der GbR […] wurde ersucht, monatliche Einnahmenüberschussrechnungen zu führen und den pfändbaren Anteil zur Masse abzuführen.

        

Der Schuldner hält die Tätigkeit als Gesellschafter der GbR aufrecht.

        

Es ist nicht bekannt, ob die Mitgesellschafter entsprechend § 8 des Gesellschaftsvertrages das Ausscheiden des Gemeinschuldners aus der GbR verlangen. Die GbR soll selbst kein Aktivvermögen unterhalten. Somit ist mit einem Abfindungsguthaben nicht zu rechnen. Dieser Vorgang ist noch zu untersuchen.“

12

Mit Schreiben vom 13. Juni 2008 teilte A dem Kl mit, dass er seit dem 1. Juni 2008 als angestellter Geschäftsführer für eine Firma ... Ltd. (Ltd.) tätig sei und für diese Tätigkeit ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.979 € erhalte. Zugleich bat er den Kl darum, die GbR zu unterrichten, dass diese angesichts der fortbestehenden Pfändungsfreibeträge keine Zahlungen mehr an ihn - den Kl - zu leisten habe. Hintergrund des Schreibens war der dem Kl nicht bekannte Umstand, dass A beabsichtigte, dass die Ltd., deren alleinige Gesellschafterin die Ehefrau des A war, Beteiligte der GbR werden und den auf seine Tätigkeit entfallenden Gewinnanteil vereinnahmen sollte. Tatsächlich wurde die Ltd. zu keinem Zeitpunkt Gesellschafterin der GbR, A setzte seine Tätigkeit unverändert fort.

13

Ebenfalls ab Juni 2008 stellte die GbR die monatlichen Zahlungen an den Kl ein. Unter Bezugnahme auf das Schreiben des A vom 13. Juni 2008, das nunmehr auch der GbR vorlag, erkundigte sich diese unter dem 10. Oktober 2008 schriftlich bei dem Kl, wie weiter verfahren werden solle. Dieser teilte ihr mit Schreiben vom 13. Oktober 2008 mit, dass nach dem Ausscheiden des „Arbeitnehmers“ A keine Beträge mehr von der GbR an ihn - den Kl - zu leisten seien.

14

Das insoweit zuständige Finanzamt ... stellte die Gewinnanteile des A aus dessen Beteiligung an der GbR mit 77.443,28 € (2008) bzw. mit 57.772,63 € (2009) fest. Auf die Mitteilungen über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen wird Bezug genommen. Auf deren Grundlage setzte das beklagte Finanzamt (Bekl) die Einkommensteuer für die Streitjahre unter dem 7. Dezember 2010 (2008) bzw. unter dem 14. Dezember 2010 (2009) fest. Die Bescheide ergingen gegen den Kl, weil der Bekl davon ausging - und ausgeht -, dass es sich bei der auf den Gewinnanteil des A entfallenden Einkommensteuer um Masseverbindlichkeiten handelt.

15

Gegen die Bescheide legte der Kl am 13. Dezember 2010 bzw. am 7. Januar 2011 Einspruch ein. Bei den festgesetzten Steuerbeträgen handele es sich nicht um Masseverbindlichkeiten. Die Bescheide wurden am 27. September 2012 aus nicht verfahrensgegenständlichen Gründen geändert.

16

Mit Schreiben vom 19. April 2011 wandte der Kl sich an die GbR. Ihm sei durch die zwischenzeitlich ergangenen Steuerbescheide bekannt geworden, dass A erhebliche Einkünfte als Gesellschafter der GbR erzielt habe. Er bat um Mitteilung, ob und ggf. wann A aus der Gesellschaft ausgeschlossen worden oder die Gesellschaft aufgelöst worden sei. Angesichts der auch ihr bekannten Insolvenz des A habe die GbR keine Zahlungen an A selbst leisten dürfen. Am 27. Juni 2011 stellte der Kl beim LG einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) für eine gegen die GbR beabsichtigte Klage. Mit dieser verfolgte er die Verurteilung der GbR zur Zahlung von in 2008 an A gezahlter Beträge in Höhe von (Entnahmen 112.255,44 € abzgl. von der GbR in 2008 zur Insolvenzmasse gezahlter 3.777,25 € =) 108.478,19 € an die Insolvenzmasse. Zur Begründung trug er vor, dass die GbR seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht an S, sondern ausschließlich an ihn - den Kl - als Insolvenzverwalter hätte zahlen dürfen. Da dies nicht geschehen sei, sei die GbR durch die Zahlungen an A gem. § 82 InsO nicht von ihrer Leistungspflicht gegenüber der Insolvenzmasse befreit worden, deren Anspruch auf Zahlung gegen die GbR bestehe fort. Das LG hat den PKH-Antrag mit Beschluss vom 18. Oktober 2011 abgewiesen.

17

Den vorliegenden Unterlagen zufolge zahlte die GbR im Verlauf des Prozesskostenhilfeverfahrens für die Monate Juni 2008 bis Januar 2009 jeweils 755,45 € an den Kl nach. Für das Jahr 2009 flossen angesichts geänderter Einkommensverhältnisse des A noch weitere 783,77 € zur Insolvenzmasse.

18

Der Bekl wies die Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 2. November 2012 zurück. Die festgesetzte Einkommensteuer gehöre zu den Masseverbindlichkeiten. Dazu zählten gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung (InsO) auch die Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet würden. A habe in den Jahren 2008 und 2009 mit seiner Beteiligung an der GbR eine selbständige Tätigkeit i.S.d. § 35 Abs. 2 InsO ausgeübt. Gem. dieser Vorschrift in ihrer seit dem 1. Juli 2007 geltenden Fassung habe sich der Insolvenzverwalter gegenüber dem Schuldner ausdrücklich zu erklären, ob Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehöre und Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden könnten. Zwar sei die Vorschrift vorliegend (noch) nicht anwendbar. Auch vor ihrer Einführung sei das Institut der Freigabe aber bereits anerkannt gewesen. Eine solche Freigabe eines zur Masse gehörenden Vermögensgegenstandes und seine Überführung in das insolvenzfreie Vermögen setze allerdings eine Willenserklärung des Insolvenzverwalters voraus, aus welcher sich unmissverständlich der Wille zu einem dauernden Verzicht auf die Massezugehörigkeit ergebe. Hier gehöre die Beteiligung des A an der GbR zur Insolvenzmasse. Eine Freigabe durch den Kl sei nicht erfolgt, vielmehr ergebe sich auch aus seinem Bericht vom 15. Juni 2007, dass die Beteiligung zur Masse gehöre. Die auf den Gewinnanteil aus der Beteiligung entfallende Einkommensteuer stelle daher eine Masseverbindlichkeit dar (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 18. Mai 2010 X R 60/08, BFHE 229, 62, BStBl II 2011, 429).

19

Dagegen wendet sich der Kl mit seiner am 12. November 2012 erhobenen Klage. A habe es versäumt, Zahlungen zu leisten, so dass nur ganz geringe Beträge zur Masse gelangt seien. Es sei ihm daher nicht möglich, die Ansprüche des Bekl zu bedienen. Das Insolvenzverfahren sei masseunzulänglich, was er dem Bekl auch angezeigt habe. Bereits für das Jahr 2007 habe der Bekl Einkommensteuer in Höhe von 7.310,43 € festgesetzt. Die Schuld sei von der Ehefrau des A beglichen worden. Ähnliches habe für 2008 und 2009 gelten sollen, es seien aber keine Zahlungen durch A oder seine Ehefrau erfolgt. Der Massebeitrag für 2008 sei auf der Grundlage der Berechnungen des damaligen Steuerberaters des A geleistet worden. Dieser habe von den Bruttoeinnahmen des A die Einkommensteuer bereits abgezogen, lediglich der verbleibende Betrag sei zur Masse gelangt. Er - der Kl - sei davon ausgegangen, dass A die Steuern direkt an den Bekl abgeführt habe, was dieser jedoch, wie ihm - dem Kl - erst viel später bekannt geworden sei, nicht getan habe. Im Übrigen sei er bis zum Ergehen der streitgegenständlichen Steuerbescheide stets davon ausgegangen, dass A Arbeitnehmer der GbR gewesen sei, und dass die Beteiligung lediglich einen „ideellen Wert“ dargestellt habe. Tatsächlich handele es sich bei der Beteiligung nur um einen „scheinbaren Vermögensanteil“. Nur diejenigen Gesellschafter, die auch tatsächlich arbeiteten und Leistungen erbracht hätten, hätten am Jahresende einen Anspruch auf Auskehrung eines Gewinnanteils gehabt. Auch wenn es sich steuerlich um Einkünfte aus einer Beteiligung handele, gehöre die Arbeitskraft des Insolvenzschuldners nicht zum Insolvenzbeschlag. Eine Freigabe gem. § 35 Abs. 2 InsO habe er nicht erklären können, weil die Vorschrift nur ab dem 1. Juli 2007 eröffnete Insolvenzverfahren erfasse. Die bloße Duldung einer selbständigen Tätigkeit erfülle aber nicht das Tatbestandsmerkmal des Verwaltens der Insolvenzmasse i.S.d. § 55 InsO (Hinweis auf die Urteile des FG Köln vom 19. Januar 2011 7 K 3547/07, EFG 2011, 1257, und 7 K 3529/07, ZVI 2011, 186). Dementsprechend stellten Ertragsteuern aus einer neuen, ohne Zustimmung des Insolvenzverwalters ausgeübten gewerblichen Tätigkeit des Insolvenzschuldners keine Masseverbindlichkeiten dar (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 18. Mai 2010 X R 11/09, BFH/NV 2010, 751).

20

Der Kl beantragt,
den Einkommensteuerbescheid 2008 vom 7. Dezember 2010 und den Einkommensteuerbescheid 2009 vom 14. Dezember 2010, beide in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. November 2012, aufzuheben.

21

Der Bekl beantragt,
die Klage abzuweisen,

und bezieht sich im Wesentlichen auf die Begründung der Einspruchsentscheidung. Aus der von dem Kl angeführten Rechtsprechung ergebe sich nichts anderes. Die Urteile des FG Köln bezögen sich auf eine andere Sachverhaltskonstellation: dort sei der Insolvenzschuldner gegen den ausdrücklich erklärten Willen des Insolvenzverwalters der gewerblichen Tätigkeit nachgegangen. Der Kl habe die Tätigkeit des A auch nicht nur geduldet, vielmehr ergebe sich aus seinem Bericht von 15. Juni 2007, dass er mit der Tätigkeit einverstanden gewesen sei, denn danach hätten die monatlich zu berechnenden Überschüsse der Masse zugeführt werden sollen. Dadurch habe er bezüglich der Einkommensteuer eine Masseverbindlichkeit „in anderer Weise“ i.S.d. § 55 Abs. 1 InsO begründet. Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit stehe der Feststellung der Höhe der Einkommensteuerschuld nicht entgegen, sie lasse sich allenfalls dem Leistungsgebot oder etwaigen Vollstreckungsmaßnahmen entgegenhalten, um die es hier nicht gehe.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die von den Beteiligten zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen. Die Verwaltungsakten, die Akten des Amtsgerichts betreffend das Insolvenzverfahren des A und die Akten des Landgerichts betreffend das Prozesskostenhilfeverfahren) waren beigezogen und Gegenstand des Verfahrens.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bekl hat die Einkommensteuerverbindlichkeiten zu Recht als Masseverbindlichkeiten qualifiziert, die angefochtenen Bescheide verletzen den Kl daher nicht in seinen Rechten.

24

1.) Zu den Masseverbindlichkeiten zählen gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO solche Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören. Dazu gehört nach - soweit ersichtlich - einhelliger Ansicht insbesondere die Einkommensteuer, die aus laufenden Gewinnen einer Personengesellschaft resultiert, an der der Insolvenzschuldner beteiligt ist, sofern die Beteiligung zur Insolvenzmasse gehört. Denn in diesem Fall kommt letzterer der gegen die Gesellschaft gerichtete Zahlungsanspruch unmittelbar zugute (vgl. BFH-Urteil vom 18. Mai 2010 X R 60/08, BFHE 229, 62, BStBl II 2011, 429 m.w.N.; Hefermehl in MüKO InsO, § 55 Rz. 72; Benne, BB 2001, 1977; Loose in Tipke/Kruse, AO und FGO, § 251 Rz. 72). Zwar wird die Steuerforderung in diesen Fällen nicht unmittelbar "durch Handlungen des Insolvenzverwalters" im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 InsO begründet. Gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2 InsO reicht es aber aus, dass sie "in anderer Weise" im Zusammenhang mit der Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Masse begründet wird (BFH-Urteil vom 7. April 2005 V R 5/04, BStBl II 2005, 848). So liegt es bei Gewinnanteilen, die auf zur Insolvenzmasse gehörende Beteiligungen entfallen. Denn die Verwaltungs- und Verfügungsrechte betreffend die Beteiligung werden nach der Insolvenzeröffnung vom Insolvenzverwalter ausgeübt, so dass die Beteiligung zum Verwaltungs- und Verfügungsbereich des Insolvenzverwalters gehört (vgl. Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28. Oktober 2008 13 K 457/07, EFG 2009, 486 und nachfolgend das BFH-Urteil vom 18. Mai 2010 X R 60/08, BFHE 229, 62, BStBl II 2011, 429).

25

Der Senat verkennt nicht, dass A mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen - zunächst - aus der GbR ausgeschieden ist. Grundsätzlich wird die Gesellschaft gem. § 728 Abs. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst. Diese Vorschrift ist zwar dispositiv, so dass sich die übrigen Gesellschafter - wie hier geschehen - auf der Grundlage einer im Vorhinein im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Fortsetzungsklausel dazu entschließen können, die Gesellschaft fortzuführen. In diesem Fall scheidet der betroffene Gesellschafter aber im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. § 736 Abs. 1 BGB aus der werbenden Gesellschaft aus. Diese Rechtsfolge ist zwingend, sie kann nicht abbedungen werden und führt zur Liquidation seiner Beteiligung mit der Folge, dass der ihm nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages zustehende Abfindungsanspruch i.S.d. §§ 738 ff. BGB der Insolvenzmasse zusteht (vgl. Schäfer in MüKo BGB, § 728 Rz. 31, 44 m.w.N.). Eine Fortsetzung der Gesellschaft unter Einschluss des insolventen Gesellschafters ist mit Rücksicht auf den Zweck des § 728 während des Insolvenzverfahrens nur möglich, wenn der Insolvenzverwalter die bestehende Gesellschaftsbeteiligung des Schuldners aus der Masse freigibt (vgl. Schäfer in MüKo BGB, § 728 Rz. 44; Schöne in BeckOK BGB, § 728 Rz. 11 m.w.N.). Dafür ist hier nichts ersichtlich.

26

Die Mitgesellschafter sind aber nicht gehindert, den insolventen Gesellschafter unbeschadet des der Insolvenzmasse zustehenden Abfindungsanspruchs als neues Mitglied aufzunehmen. Einer solchen - neuen - Beteiligung steht die gem. § 80 InsO aus der Eröffnung des Insolvenzverfahrens folgende Verfügungsbeschränkung nicht entgegen, da diese sich nur auf Massegegenstände bezieht, nicht hingegen auf nach der Insolvenzeröffnung vom Schuldner neu erworbene Gegenstände (vgl. Schäfer in MüKo InsO, § 728 Rz. 44 m.w.N.). Vorliegend ist - zumindest konkludent - eine solche neue Beteiligung des A an der GbR nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden. Das gilt ungeachtet der Tatsache, dass weder A noch die anderen Gesellschafter die Notwendigkeit erkannt haben mögen, den A ausdrücklich erneut als Mitgesellschafter aufzunehmen, weil alle einvernehmlich davon ausgingen, dass die Gesellschaft auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des A unverändert mit diesem fortgeführt werden könne. Entscheidend ist vorliegend allein, dass der A nach Ansicht aller Gesellschafter auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Beteiligter der GbR gegen eine Gewinnbeteiligung weiterhin tätig werden sollte und auf dieser Grundlage auch tätig wurde.

27

2.) Der aus dieser Betätigung des A resultierende Gewinnanspruch stand der Masse zu. Denn die - neue - Beteiligung an der GbR gelangte gem. § 35 Abs. 1 InsO als sog. Neuerwerb - neben dem Abfindungsanspruch für die alte Beteiligung - zur Insolvenzmasse. Danach erfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Anders wäre das nur dann, wenn die - neue - Beteiligung von dem Kl freigegeben worden wäre. Auch schon vor Einführung des hier nicht anwendbaren § 35 Abs. 2 InsO zum 1. Juli 2007 war es dem Insolvenzverwalter möglich, bestimmte Massegegenstände freizugeben und in das insolvenzfreie Vermögen des Insolvenzschuldners zu überführen (vgl. das BFH-Urteil vom 15. Dezember 2009 VII R 18/09, BFH/NV 2010, 1044 unter Hinweis auf das BGH-Urteil vom 1. Februar 2007 IX ZR 178/05, NJW-RR 2007, 1205). Eine solche Freigabe setzt jedoch eine Willenserklärung des Insolvenzverwalters voraus, aus welcher sich unmissverständlich ergibt, dass er dauerhaft auf die Massezugehörigkeit der freizugebenden Massegegenstände verzichtet (vgl. BGH-Urteil vom 7. Dezember 2006 IX ZR 161/04, NJW-RR 2007, 845). Es lässt sich bezogen auf die Beteiligung des A an der GbR für den Zeitraum nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht feststellen, dass der Kl eine entsprechende Erklärung abgegeben hat.

28

a.) Aus dem Vortrag des Kl selbst und seinem Verhalten sowohl in den Streitjahren als auch in den Folgejahren ergibt sich vielmehr, dass der Kl die Beteiligung gerade nicht freigeben wollte. Denn ihm war grundsätzlich stets daran gelegen, die Erträge aus der Beteiligung zur Masse zu ziehen. Das ergibt sich zunächst aus dem Umstand, dass er im Jahre 2007 den Steuerberater der GbR und des A bat ihm monatliche Einnahmeüberschussermittlungen zu übersenden, damit er den seiner Meinung nach jeweils zur Masse zu ziehenden Betrag ermitteln/nachvollziehen konnte. Hinzu kommt, dass er im Jahre 2011 noch ein zivilgerichtliches Verfahren gegen die GbR anstrengte, weil er der Ansicht war, die Insolvenzmasse habe weitere Zahlungen auf der Grundlage der Beteiligung des A an der GbR zu beanspruchen. Der Kläger ging also selbst davon aus, dass die Beteiligung Bestandteil der Insolvenzmasse war.

29

b.) Die Behauptung des Kl, er sei stets davon ausgegangen, dass A Arbeitnehmer der GbR gewesen sei, zwingt zu keiner anderen Betrachtung. Zum einen ist der Sachvortrag des Kl jedenfalls für den Zeitraum bis Ende Mai 2008 schon nicht glaubhaft. Denn aus seinem Schreiben vom 19. April 2007 lässt sich entnehmen, dass der Kl A nicht als Arbeitnehmer betrachtete. In dem Schreiben erklärt er, dass er von einem dem A monatlich zur Verfügung stehenden Betrag in Höhe von 7.500 € ausgehe, von dem noch die „Kosten der Angestellten“ in Abzug zu bringen seien. Es erschließt sich nicht, warum ein Arbeitnehmer seinerseits Arbeitnehmer beschäftigen sollte.

30

Außerdem ergibt sich aus dem von dem Kl ergänzten Schreiben des Steuerberaters der GbR/des A vom 22. Mai 2007, dass A keine Arbeitnehmereinkünfte, sondern „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ bezog, so dass von den durchschnittlichen monatlichen Einnahmen noch „Betriebsausgaben“ (nämlich Kosten u.a. für Personal) und „Altersvorsorge-/Rentenzahlungen (entsprechend Regelungen bei Arbeitnehmern)“ abgezogen werden müssten.

31

Schließlich ergibt sich auch aus dem Bericht des Kl vom 15. Juni 2007, dass dem Kl von vornherein bewusst war, dass A von der GbR keine Einkünfte als Arbeitnehmer bezog. Denn darin führt er ausdrücklich aus, dass A seine „Betätigung als Gesellschafter“ aufrecht erhalte, außerdem stellt er die Modalitäten der Ermittlung des auf A entfallenden Gewinnanteils dar. Von einem stattdessen oder daneben von A bezogenen Arbeitnehmergehalt ist an keiner Stelle die Rede.

32

Zwar mag es nicht auszuschließen sein, dass der Kl den Inhalt des Schreibens des A vom 13. Juni 2008 dahin verstanden hat, dass letzterer ab Juni 2008 nur noch Einkünfte als Arbeitnehmer bezog. Es kann aber dahinstehen, ob das Schreiben in dieser Weise überhaupt verstanden werden konnte und durfte, zumal sich das Schreiben zu dem Schicksal der Beteiligung überhaupt nicht verhielt. Denn keinesfalls lässt sich dem weiteren Verhalten des Kl entnehmen - auch nicht seiner Erklärung gegenüber der GbR, dass nach dem Ausscheiden des „Arbeitnehmers S“ keine Beiträge mehr zur Masse zu leisten seien -, dass er die Beteiligung des A an de GbR aus der Insolvenzmasse freigeben wollte. Das zeigt sich insbesondere an dem bereits oben erwähnten Umstand, dass er im Jahre 2011 die GbR bei dem Landgericht auf Zahlung des Gewinnanteils des A in Anspruch nehmen wollte.

33

c.) Insofern ist die hier gegebene Sachlage auch nicht mit denjenigen Sachverhaltskonstellationen vergleichbar, die den Entscheidungen zugrunde lagen, auf die sich der Kl nunmehr beruft. D hat seine Tätigkeit keineswegs ohne das Wissen und die Billigung des Kl ausgeübt, wie es hinsichtlich des Insolvenzschuldners in dem Fall gewesen war, den der BFH mit Urteil vom 18. Mai 2010 X R 11/09 (BFH/NV 2010, 2114) entschieden hat. Erst recht hat A die Tätigkeit nicht gegen den erklärten Willen des Kl ausgeübt (so aber die Sachverhaltsgestaltung hinsichtlich der Entscheidungen des FG Köln vom 19. Januar 2011 7 K 3529/07, ZVI 2011, 186 , und 7 K 3547/07, EFG 2011, 1257). Vielmehr war dem Kl stets bewusst, dass A seine bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeübte Tätigkeit fortführte. Die daraus resultierenden Erträge zog er zur Masse, soweit ihm dies möglich erschien. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Kl seit Juni 2008 bis zum Ergehen der Feststellungsbescheide Ende 2010 einer Fehlvorstellung über die Art und Weise der Betätigung unterlag, so läge allenfalls ein Irrtum über die Grundlage der Tätigkeit des A vor. Einem solchen Irrtum des Insolvenzverwalters kann jedoch keine maßgebliche Bedeutung für die Frage der Qualifizierung einer Steuerforderung als Masseverbindlichkeit zukommen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Irrtum - wie hier - nicht durch eine Täuschung hervorgerufen worden ist und er durch den Insolvenzverwalter leicht hätte ausgeräumt werden können. Angesichts der Tatsache, dass die von ihm unterstellte Tätigkeitsänderung sich mit seinen bis dahin vorliegenden Erkenntnissen nicht in Einklang bringen ließ, drängte sich eine Rückfrage bei A und/oder bei der GbR auf, die allerdings nicht erfolgte.

34

3.) Der Bekl kann die streitgegenständlichen Einkommensteuerbeträge auch in voller Höhe gegen den Kl festsetzen. Die Festsetzung ist nicht auf den zur Masse gelangten Teil der Erträge aus der Beteiligung beschränkt, vielmehr ist die Einkommensteuer auf diese Erträge auch dann in voller Höhe Masseverbindlichkeit, wenn die zur Masse gelangten Erträge nicht ausreichen, um die Einkommensteuerforderung zu erfüllen. Ansonsten wäre die Steuer, die den zur Masse gelangten Betrag übersteigt, als Forderung gegen das insolvenzfreie Vermögen zu qualifizieren. Die Rechtsmacht des Insolvenzverwalters, mit Wirkung für und gegen den Schuldner zu handeln, ist gem. § 80 Abs. 1 InsO jedoch gegenständlich auf die Insolvenzmasse beschränkt. Er kann ausschließlich Masseverbindlichkeiten begründen, nicht hingegen den Schuldner mit seinem insolvenzfreien Vermögen verpflichten. Ist die Einkommensteuer daher – wie dargelegt – aus insolvenzrechtlichen Gründen insgesamt als sonstige Masseverbindlichkeit zu qualifizieren, kann es nicht darauf ankommen, in welchem Umfang entsprechende Erlöse zur Masse gelangen (vgl. dazu das BFH-Urteil vom 16. Mai 2013 IV R 23/11, BFHE 241, 233, BStBl II 2013, 759 m.w.N.).

35

Aus dem BFH-Urteil vom 18. Mai 2010 X R 11/09 (BFH/NV 2010, 2114) ergibt sich nichts anderes. Zwar hat der BFH dort erkannt, dass der Insolvenzverwalter nicht verpflichtet sein könne, Erträge zu versteuern, die er nicht erhalten habe. So liegt es hier jedoch nicht. Denn grundsätzlich standen der Insolvenzmasse sämtliche von A erzielten Erlöse zu. Auf Antrag des A hätte der Kl dem A zwar nach Maßgabe des § 850i Zivilprozessordnung (ZPO) einen gewissen Anteil zur Lebensführung belassen müssen. Dazu hätten allerdings nicht – wie hier geschehen – sämtliche Betriebsausgaben (vgl. dazu Becker in Musielak, ZPO, 10. A., § 850i Rz. 5) und schon gar nicht von A nicht monatlich zu entrichtende Beträge für die Einkommensteuer gehört. Indem der Kl dem A aber u.a. diese Beträge beließ, hat er über sie im Wege eines – aus seiner Sicht – „abgekürzten Zahlungsweges“ verfügt. Insofern kann nicht die Rede davon sein, dass die Masse die genannten Beträge nicht erhalten habe. Vielmehr hat erst der Kl selbst durch diese Verfügungen die Masse außer Stande gesetzt, die nunmehr festgesetzte Steuer zu begleichen. Dabei traf er mit A weder eine Vereinbarung über die Steuerzahlung, noch machte er ihm entsprechende Auflagen. Darüber hinaus unterließ er es über Jahre hinweg zu überprüfen, ob A die steuerlichen Pflichten aus den ihm belassenen Mitteln auch erfüllte. Die Frage, ob darin eine schuldhafte Verletzung der Pflichten des Kl als Insolvenzverwalter zu sehen ist und ob der Kl sich dadurch haftbar gemacht hat, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu klären.

36

4.) Es ist auch nicht von Belang, dass die Höhe des Gewinnanteils maßgeblich vom Umfang der Tätigkeit des A abhängig war. Zwar unterliegt die Arbeitskraft als solche nicht dem Insolvenzbeschlag. Die Arbeitskraft des A war aber - in Gestalt des mit ihr erwirtschafteten Umsatzes - nur Ausgangspunkt bei der Berechnung der Höhe des Gewinnanteils. Dieser wiederum beruht allein auf der Beteiligung an der GbR, die zur Masse gehörte und auf die allein sich hier das maßgebliche Verhalten i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO bezog (vgl. schon oben).

37

5.) Schließlich steht eine etwaige Masseunzulänglichkeit dem Erlass der streitgegenständlichen Festsetzungsbescheide nicht entgegen. Das FA muss die nach Insolvenzeröffnung entstehende Einkommensteuer gegenüber dem Insolvenzverwalter festsetzen, soweit es sich bei ihr um Masseverbindlichkeiten handelt.  Daran ändert sich nichts, soweit die Masseverbindlichkeiten nach § 210 InsO nicht vollstreckt werden dürfen. Diese Vorschrift stellt ein Vollstreckungsverbot für Masseverbindlichkeiten i.S. des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO auf, sobald der Insolvenzverwalter - wie hier - die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat. Davon bleibt allerdings die sich aus § 25 EStG i.V.m. § 155 Abs. 1 AO ergebende Verpflichtung des Finanzamts unberührt, die Einkommensteuer durch einen Steuerbescheid festzusetzen. Dieser Steuerbescheid ist gem. § 218 Abs. 1 AO die Grundlage für die Verwirklichung der Einkommensteuer. Ob er vollstreckt werden kann, ergibt sich aus den §§ 249 ff. AO. Das bei angezeigter Masseunzulänglichkeit bestehende Vollstreckungsverbot schränkt i.V.m. § 251 Abs. 2 AO lediglich die Befugnis des FA ein, den Verwaltungsakt zu vollstrecken, nicht aber, ihn zu erlassen (BFH-Urteil vom 29. August 2007 IX R 58/06, BFHE 218, 432, BStBl II 2008, 322).

38

6.) Die Kostenentscheidung ergeht gem. § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil Zulassungsgründe i.S.d. § 115 Abs. 2 FGO weder dargetan noch sonst ersichtlich sind.


(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.

(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.

(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.

(1) Die Gesellschaft wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft aufgelöst. Wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen.

(2) Die Gesellschaft wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst. Die Vorschrift des § 727 Abs. 2 Satz 2, 3 findet Anwendung.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.

(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.

(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof

1.
in der Sache selbst entscheiden oder
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der in dem Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.

(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

(1) Feststellungsbescheide sind, auch wenn sie noch nicht unanfechtbar sind, für andere Feststellungsbescheide, für Steuermessbescheide, für Steuerbescheide und für Steueranmeldungen (Folgebescheide) bindend, soweit die in den Feststellungsbescheiden getroffenen Feststellungen für diese Folgebescheide von Bedeutung sind. Dies gilt entsprechend bei Feststellungen nach § 180 Absatz 5 Nummer 2 für Verwaltungsakte, die die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis betreffen. Wird ein Feststellungsbescheid nach § 180 Absatz 5 Nummer 2 erlassen, aufgehoben oder geändert, ist ein Verwaltungsakt, für den dieser Feststellungsbescheid Bindungswirkung entfaltet, in entsprechender Anwendung des § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu korrigieren.

(2) Ein Feststellungsbescheid über einen Einheitswert oder einen Grundsteuerwert nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wirkt auch gegenüber dem Rechtsnachfolger, auf den der Gegenstand der Feststellung nach dem Feststellungszeitpunkt mit steuerlicher Wirkung übergeht. Tritt die Rechtsnachfolge jedoch ein, bevor der Feststellungsbescheid ergangen ist, so wirkt er gegen den Rechtsnachfolger nur dann, wenn er ihm bekannt gegeben wird. Die Sätze 1 und 2 gelten für gesonderte sowie gesonderte und einheitliche Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, die sich erst später auswirken, nach der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung entsprechend.

(3) Erfolgt eine gesonderte Feststellung gegenüber mehreren Beteiligten nach § 179 Absatz 2 Satz 2 einheitlich und ist ein Beteiligter im Feststellungsbescheid unrichtig bezeichnet worden, weil Rechtsnachfolge eingetreten ist, kann dies durch besonderen Bescheid gegenüber dem Rechtsnachfolger berichtigt werden.

(1)1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind

1.
Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind;
2.
die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.2Der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind;
3.
die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
2Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt auch für Vergütungen, die als nachträgliche Einkünfte (§ 24 Nummer 2) bezogen werden.3§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem gewerblichen Betriebsvermögen gehört hat.

(1a)1In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 5 ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile an der Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.2Dies gilt auch, wenn später die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.

(2)1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.2Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1.3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.

(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit

1.
einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht.2Dies gilt unabhängig davon, ob aus der Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ein Gewinn oder Verlust erzielt wird oder ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 positiv oder negativ sind;
2.
einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft).2Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.

(4)1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.4Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen oder bei Wertpapierinstituten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen.5Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben.6Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.7Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen Gesellschaft, Unterbeteiligung oder sonstigen Innengesellschaft bezieht; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.8Die Sätze 6 und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.

(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.

(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.

(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.

(1) Die Gesellschaft wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft aufgelöst. Wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen.

(2) Die Gesellschaft wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst. Die Vorschrift des § 727 Abs. 2 Satz 2, 3 findet Anwendung.

(1) Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass, wenn ein Gesellschafter kündigt oder stirbt oder wenn das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wird, die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll, so scheidet bei dem Eintritt eines solchen Ereignisses der Gesellschafter, in dessen Person es eintritt, aus der Gesellschaft aus.

(2) Die für Personenhandelsgesellschaften geltenden Regelungen über die Begrenzung der Nachhaftung gelten sinngemäß.

(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu. Diese sind verpflichtet, dem Ausscheidenden die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, nach Maßgabe des § 732 zurückzugeben, ihn von den gemeinschaftlichen Schulden zu befreien und ihm dasjenige zu zahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Sind gemeinschaftliche Schulden noch nicht fällig, so können die übrigen Gesellschafter dem Ausscheidenden, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.

(2) Der Wert des Gesellschaftsvermögens ist, soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

Für die Besteuerung ist es unerheblich, ob ein Verhalten, das den Tatbestand eines Steuergesetzes ganz oder zum Teil erfüllt, gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt.

(1) Ist ein Rechtsgeschäft unwirksam oder wird es unwirksam, so ist dies für die Besteuerung unerheblich, soweit und solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgeschäfts gleichwohl eintreten und bestehen lassen. Dies gilt nicht, soweit sich aus den Steuergesetzen etwas anderes ergibt.

(2) Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind für die Besteuerung unerheblich. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Besteuerung maßgebend.

(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.

(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.

(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, kann die Revision auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruhe.

(2) Der Bundesfinanzhof ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, dass in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im Übrigen ist der Bundesfinanzhof an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.

(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.

(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.

Sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 unzulässig.

(1) Verwaltungsakte können vollstreckt werden, soweit nicht ihre Vollziehung ausgesetzt oder die Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist (§ 361; § 69 der Finanzgerichtsordnung). Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbescheide können außerdem nur vollstreckt werden, soweit die Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung nicht ausgesetzt ist (Artikel 108 Absatz 3 des Zollkodex der Union).

(2) Unberührt bleiben die Vorschriften der Insolvenzordnung sowie § 79 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes. Die Finanzbehörde ist berechtigt, in den Fällen des § 201 Abs. 2, §§ 257 und 308 Abs. 1 der Insolvenzordnung sowie des § 71 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes gegen den Schuldner im Verwaltungswege zu vollstrecken.

(3) Macht die Finanzbehörde im Insolvenzverfahren einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis als Insolvenzforderung geltend, so stellt sie erforderlichenfalls die Insolvenzforderung durch schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt fest.

Sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 unzulässig.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.