Bundesfinanzhof Beschluss, 02. Feb. 2016 - X B 95/15

published on 02.02.2016 00:00
Bundesfinanzhof Beschluss, 02. Feb. 2016 - X B 95/15
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Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 29. April 2015  4 K 1753/14 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

I. Gegenstand des Finanzrechtsstreits ist die Rechtmäßigkeit bzw. Wirksamkeit einer Prüfungsanordnung (§ 196 der Abgabenordnung --AO--) des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) vom 18. Juni 2013.

2

Die in der Rechtsform eines Einzelunternehmens (Handel mit …) gewerblich tätige (§ 15 des Einkommensteuergesetzes) Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wandte sich nach Abschluss der steuerlichen Außenprüfung (4. September 2013; das Prüfungsergebnis teilt die Vorinstanz nicht mit) am 27. Dezember 2013 mittels Einspruch gegen die vorgenannte Prüfungsanordnung und rügte die fehlende örtliche Zuständigkeit des FA. Die Einspruchsfrist sei eingehalten. Im Streitfall gelte u.a. deshalb nicht die Monatsfrist aus § 355 Abs. 1 Satz 1 AO, sondern es sei gemäß § 356 Abs. 2 Satz 1 AO von einer Jahresfrist auszugehen, weil die der Prüfungsanordnung beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung unvollständig und damit "unrichtig" im Sinne dieser Vorschrift gewesen sei. Bei der Belehrung über den Beginn der Einspruchsfrist (§ 355 Abs. 1 Satz 1 AO)

"Sie beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem Ihnen diese Verfügung bekanntgegeben worden ist. Bei Zusendung durch einfachen Brief oder Zustellung durch eingeschriebenen Brief gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, dass die Verfügung zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist (...)." (Hervorhebung durch den Senat)

fehle es im zweiten Satz nach dem Wort "Verfügung" an dem im Gesetzestext (§ 122 Abs. 2 AO) enthaltenen Zusatz "nicht oder". Korrekt hätte die Rechtsbehelfsbelehrung demgemäß an dieser Stelle lauten müssen "außer wenn er (d.h. hier: die Prüfungsanordnung) nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist" (Hervorhebung durch den Senat). Zum Beleg für ihre Rechtsauffassung berief sich die Klägerin auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. Januar 1964 VI 94/62 S (BFHE 78, 528, BStBl III 1964, 201).

3

Dem folgte das FA nicht und wies den Einspruch wegen Nichteinhaltung der Monatsfrist als unzulässig zurück. Im anschließenden Klageverfahren brachte die Klägerin weitere Einwendungen gegen die --von ihr inzwischen nicht mehr nur für rechtswidrig, sondern für nichtig gehaltene-- Prüfungsanordnung vor und stellte ihren zuerst eingereichten Anfechtungsantrag angesichts der mit Abschluss der Außenprüfung eingetretenen Erledigung der Prüfungsanordnung in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag um. Ihre Rechtsauffassung hinsichtlich der Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung behielt sie bei.

4

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 1415 veröffentlichtem Urteil vom 29. April 2015 teilweise als unzulässig, im Wesentlichen aber als unbegründet ab, wobei es die Auffassung des FA zur Verfristung des Einspruchs teilte. Die Revision ließ es entgegen einem anderslautenden Hilfsantrag der Klägerin nicht zu.

5

Ihre dagegen angestrengte --inhaltlich allein auf die Behandlung des Einspruchs als verfristet abzielende-- Nichtzulassungsbeschwerde stützt sie auf die Grundsatz- und die Divergenzrüge (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

6

Das FA hat beantragt, die Beschwerde "kostenpflichtig abzuweisen".

Entscheidungsgründe

7

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

8

Sie ist unzulässig, weil es an einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Darlegung eines der in § 115 Abs. 2 FGO abschließend genannten Revisionszulassungsgründe fehlt.

9

1. Für die Darlegung des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) muss der Beschwerdeführer konkret auf eine Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen. Er muss zunächst eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Erforderlich ist ferner ein konkreter und substantiierter Vortrag, warum im Einzelnen die Klärung der Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/ oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt, also ein Vortrag zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die in Rede stehende Rechtsfrage --wie hier-- bereits durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage durch den BFH geboten erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2015 X B 29/15, www.bundesfinanzhof.de/entscheidungen, Datum der Veröffentlichung: 20. Januar 2016, unter II.1., m.w.N.).

10

a) Der BFH hat zu der von der Klägerin aufgeworfenen Frage,

"ob derjenige Wortlaut, den der BFH in seinem Urteil aus 1964 in Anführungszeichen vorgeschrieben hat, so und in vollem Umfange erforderlich ist, um eine Rechtsbehelfsbelehrung ordnungsgemäß sein zu lassen"

in den auf Seite 15 des FG-Urteils genannten Beschlüssen vom 30. August 1995 V B 72/95 (BFH/NV 1996, 106, unter 2.b, zu § 55 FGO) und vom 9. Mai 1996 IV B 58/95 (BFH/NV 1996, 871, unter 1.) bereits ausgeführt, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung keine Angaben darüber zu enthalten braucht, dass die Frist zur Einlegung eines Einspruchs gegen einen nicht zugegangenen Verwaltungsakt nicht beginnt. Dem schließt sich der erkennende Senat an. Für eine ordnungsgemäße Belehrung über die Rechtsbehelfsfrist reicht es aus, dass die Beteiligten verständlich über den Beginn der Einspruchsfrist unterrichtet werden, um deren verfassungsrechtlichen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes --GG--; Art. 19 Abs. 4 GG) hinreichend Rechnung zu tragen (dazu im Einzelnen Senatsurteile vom 7. März 2006 X R 18/05, BFHE 212, 407, BStBl II 2006, 455, unter II.2., und vom 20. November 2013 X R 2/12, BFHE 243, 158, BStBl II 2014, 236, unter II.3.). Zur Erreichung dieses Ziels ist hinsichtlich des Beginns der Einspruchsfrist indes keine explizite Belehrung darüber erforderlich, unter welchen Voraussetzungen der Lauf der Rechtsbehelfsfrist gerade nicht beginnt, sondern --umgekehrt-- nur darüber, wann dies der Fall ist. Ohnehin liegt es auf der Hand, dass die Frist zur Einlegung eines Einspruchs nicht in Gang gesetzt wird, wenn die in Streit stehende Verwaltungsentscheidung dem Empfänger überhaupt nicht zugegangen ist (so bereits BFH-Beschluss in BFH/NV 1996, 871, unter 1.; im Streitfall ergab sich dies zusätzlich aus der in die Rechtsbehelfsbelehrung aufgenommenen Wendung "es sei denn, dass die Verfügung zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist" --Hervorhebung durch den Senat--).

11

b) Soweit diese Frage (fehlende Belehrung über den Nichtzugangsfall) in der Kommentarliteratur überhaupt thematisiert wird, sind sämtliche Autoren der Auffassung des BFH beigetreten (vgl. Brandt in Beermann/Gosch, FGO § 55 Rz 21; Koenig/ Cöster, Abgabenordnung, 3. Aufl., § 356 Rz 13; Gräber/ Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 55 Rz 18; Keß in Schwarz/Pahlke, AO, § 356 Rz 16; Spindler in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, § 55 FGO Rz 30; Werth in Beermann/Gosch, AO § 356 Rz 17). Die weiteren von der Klägerin angeführten Fundstellen (Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 55 FGO Rz 11, und Hardtke in: Kühn/ v. Wedelstädt, 21. Aufl., AO, § 356 Rz 7) verweisen demgegenüber pauschal auf das BFH-Urteil in BFHE 78, 528, BStBl III 1964, 201, ohne eine weitergehende Differenzierung (Belehrung allein im Hinblick auf den Nichtzugangsfall nicht erfolgt) vorzunehmen. Es kann mithin nicht die Rede davon sein, dass "offenbar bis heute ungeklärt" sei, "ob der Gesetzeswortlaut, wie im BFH-Urteil aus 1964 verlangt, in vollem Umfange erforderlich ist oder nicht".

12

Das betrifft insbesondere auch die von der Klägerin vermisste Abgrenzung zum BFH-Urteil in BFHE 78, 528, BStBl III 1964, 201, die bereits der IV. Senat des BFH im Beschluss in BFH/NV 1996, 871 (unter 1.) vorgenommen hat (s. dazu Seite 16 des FG-Urteils, sowie das Senatsurteil in BFHE 212, 407, BStBl II 2006, 455, unter II.2.f; zustimmend Kühnen, EFG 2015, 1417, 1418). Anders als im Fall in BFHE 78, 528, BStBl III 1964, 201 fehlte dort wie auch im Streitfall nicht jeglicher Hinweis auf etwaige Ausnahmen von der Drei-Tages-Frist des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO, sondern lediglich eine Belehrung hinsichtlich des Nichtzugangsfalls. Dies ist aber, zumal aus der Perspektive Rechtsschutz suchender Beteiligter, eine gänzlich andere Situation.

13

c) Soweit die Klägerin unter Berufung auf die Senatsurteile in BFHE 212, 407, BStBl II 2006, 455 und in BFHE 243, 158, BStBl II 2014, 236 darüber hinaus einwendet, es sei einerseits ausreichend, andererseits --dann-- aber auch zwingend erforderlich, dass der Gesetzestext vollständig wiedergegeben werde (so versteht der Senat das Beschwerdevorbringen), trifft dies nicht zu. Der Senat hat im Urteil in BFHE 243, 158, BStBl II 2014, 236 (unter II.3.c aa) lediglich ausgesprochen, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung auch Angaben, die nicht zwingend vorgeschrieben sind, richtig, vollständig und unmissverständlich darstellen muss. Vorliegend standen aber Angaben (zum Nichtzugangsfall) in Streit, die --wie dargestellt-- nicht zwingend erforderlich waren und demgemäß vom FA erst gar nicht in die Rechtsbehelfsbelehrung aufgenommen wurden. Eine Verpflichtung des FA, den Gesetzestext in der Rechtsbehelfsbelehrung im Wortlaut zu zitieren, besteht offenkundig nicht.

14

d) Nach alledem ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, warum bzw. unter welchem Gesichtspunkt es im Streitfall einer neuerlichen Entscheidung des BFH zu der von der Klägerin gestellten Rechtsfrage bedarf. Es fehlt schon an einer nachvollziehbaren Darlegung der Klärungsbedürftigkeit dieser Frage. Vielmehr ist diese, soweit sie von der Klägerin erneut aufgeworfen worden ist, bereits geklärt.

15

2. Aus den genannten Gründen ist auch eine --selbst von der Klägerin nur "möglicherweise" befürchtete-- Rechtsprechungsdivergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO nicht schlüssig dargetan.

16

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

17

4. Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung hat der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO abgesehen.

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published on 29.04.2015 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Streitig ist, ob die Prüfungsanordnung (PA) des Beklagten (Bekl) vom 18. Juni 2013 sowie die damit verbunden
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published on 19.05.2016 00:00

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Rechtzeitigkeit eines Einspruchs und die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides. 2 Der Kläger wurde ohne vorherige Anhörung durch den Beklagten mit Haftungsbescheid vom 17. September 2013 für Steu
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Annotations

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Streitig ist, ob die Prüfungsanordnung (PA) des Beklagten (Bekl) vom 18. Juni 2013 sowie die damit verbundene Bestimmung des Prüfungsorts wirksam bzw. rechtmäßig waren.
Die Klägerin (Klin) betreibt ein Einzelunternehmen in X. Gegenstand des Betriebs ist der Handel mit ….
Mit PA vom 18. Juni 2013 ordnete der Bekl die Durchführung einer Außenprüfung (AP) bei der Klin an. Zur Begründung bezog er sich auf § 193 Abs. 1 in Verbindung mit (i.V.m.) den §§ 194 bis 196 der Abgabenordnung (AO).
Geprüft werden sollten hiernach:
- die Einkommensteuer einschließlich gesonderter Feststellungen
  2009 - 2011
- die Gewerbesteuer
  2009 - 2011
- die Umsatzsteuer
  2009 - 2011.
Zugleich bestimmte der Bekl, dass die Prüfung voraussichtlich am 5. August 2013 um 8.30 Uhr in den Geschäftsräumen des Ehemannes der Klin beginnen solle.
Der PA war eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, die auszugsweise den folgenden Wortlaut hatte:
„Sie können gegen die in dieser Verfügung enthaltenen Anordnungen (Verwaltungsakte) den Rechtsbehelf des Einspruchs einlegen. Der Einspruch ist bei dem auf Blatt 1 bezeichneten Finanzamt schriftlich einzureichen, diesem elektronisch zu übermitteln oder dort zur Niederschrift zu erklären.
Die Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs beträgt einen Monat (§ 355 Abs. 1 AO). Sie beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem Ihnen diese Verfügung bekanntgegeben worden ist. Bei Zusendung durch einfachen Brief oder Zustellung durch eingeschriebenen Brief gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, dass die Verfügung zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist (§ 122 Abs. 2 AO, § 4 Abs. 1 VwZG).“
Die daraufhin bei der Klin durchgeführte AP wurde vom Bekl mit Prüfungsbericht vom 4. September 2013 abgeschlossen.
Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 27. Dezember 2013 legte die Klin Einspruch ein. Zur Begründung ließ sie ausführen, die Rechtsbehelfsbelehrung, die der Bekl der PA beigefügt habe, sei nicht ordnungsgemäß, so dass nicht die Monatsfrist des § 355 Abs. 1 AO, sondern nur die Jahresfrist des § 356 Abs. 2 AO einzuhalten gewesen sei. Eine Rechtsbehelfsbelehrung sei unrichtig, wenn die Formulierung des § 122 Abs. 2 AO nicht vollständig wiedergegeben werde. Sie müsse deshalb lauten:
10 
„… außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.“
11 
In diesem Zusammenhang verwies die Klin auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. Januar 1964 VI 94/62 S, Bundesteuerblatt (BStBl) III 1964, 201, sowie auf die Kommentierung von Brandis in Tipke/Kruse, Kommentar zur AO/Finanzgerichtsordnung - FGO -, § 55 FGO, Rn. 11. Außerdem rügte die Klin, die Rechtsbehelfsbelehrung sei auch deshalb unrichtig im Sinne des (i.S.d.) § 356 Abs. 2 AO, weil sie keinen Hinweis auf die Möglichkeit der Einspruchseinlegung per E-Mail enthalten habe. Insoweit verwies die Klin auf das Urteil des Finanzgerichts (FG) Niedersachsen vom 24. November 2011 10 K 275/11. Nach Ansicht der Klin sei jeder der beiden von ihr angeführten Gründe für sich allein ausreichend, um die Geltung der Jahresfrist auszulösen.
12 
Weiter ließ die Klin ausführen, sie habe auf telefonische Anfrage beim Finanzamt X erfahren, „dass dort eine eigene Betriebsprüfungsstelle vorhanden sei und kein anderes Finanzamt insoweit eine Zuständigkeit innehabe“. Sie gehe daher davon aus, dass der Bekl für die AP bezüglich ihres in X befindlichen Gewerbebetriebs - eines Kleinbetriebs - nicht zuständig gewesen sei. Auch eine schlichte Abgabe des Betriebsprüfungsverfahrens vom Bekl an das Finanzamt X sei nach ihrer Auffassung nicht zulässig. Vielmehr müsse der Bekl die angegriffene PA aufheben und das Finanzamt X könne nach eigenem Ermessen eine neue PA erlassen.
13 
Mit Einspruchsentscheidung vom 15. April 2014 wies der Bekl den Einspruch der Klin als unzulässig zurück. Zur Begründung führte er aus, die Einspruchsfrist sei nicht gemäß § 356 Abs. 2 Satz 1 AO auf ein Jahr seit Bekanntgabe der PA verlängert worden, da die der PA beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung vollständig und richtig erteilt worden sei. Die Rechtsbehelfsbelehrung müsse dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz Rechnung tragen, solle aber so einfach und klar wie möglich sein. Unrichtig sei eine Belehrung daher erst dann, wenn sie in wesentlichen Aussagen unzutreffend oder derart unvollständig oder missverständlich gefasst sei, dass hierdurch - bei objektiver Betrachtung - die Möglichkeit der Fristwahrung gefährdet erscheine (vgl. BFH-Urteil vom 20. November 2013 X R 2/12 mit weiteren Nachweisen - m.w.N. -).
14 
Auf die Möglichkeit der Einspruchseinlegung in elektronischer Form werde in der Rechtsbehelfsbelehrung der PA entgegen dem Vortrag der Klin hingewiesen. Selbst wenn dieser Hinweis fehlen würde, wäre die Rechtsbehelfsbelehrung nach ständiger Rechtsprechung aber nicht unrichtig.
15 
Auch werde die Rechtsbehelfsbelehrung nicht dadurch unrichtig, dass § 122 Abs. 2 AO nicht wörtlich mit dem Gesetzestext mit

„… außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist“

zitiert worden sei.
In der Rechtsbehelfsbelehrung laute der Text

„… es sei denn, dass die Verfügung zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist“.
16 
Zugleich werde auf § 122 Abs. 2 AO und § 4 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) verwiesen. Die in der Rechtsbehelfsbelehrung verwendete Zitierweise entspreche dem Text des § 4 Abs. 1 VwZG.
17 
Die Rechtsbehelfsbelehrung erfülle sämtliche Formerfordernisse für die Einlegung eines Einspruchs (§ 357 Abs. 2 AO). Die Verwendung der Wörter „...es sei denn“, führe bei objektiver Betrachtungsweise nicht zu einer Gefährdung der Fristwahrung.
18 
Die Einspruchsfrist für die PA habe am 21. Juni 2013 begonnen und am 22. Juli 2013 geendet. Der Einspruch vom 27. Dezember 2013 sei damit verspätet eingegangen.
19 
Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 13. Mai 2014 erhob die Klin Klage. Zur Begründung nimmt sie auf ihren Vortrag im Einspruchsverfahren Bezug und verweist erneut auf das von ihr bereits angeführte Urteil des BFH vom 22. Januar 1964. Unabhängig davon sei nach ihrer Auffassung die PA nicht nur rechtswidrig, sondern sogar nichtig. Sie betreibe ein Einzelunternehmen in X. Dieses Einzelunternehmen habe mit dem Unternehmen ihres Ehemannes nichts zu tun. Dieser unterhalte sein eigenes Unternehmen. Da es sich bei dem Unternehmen der Klin um einen Kleinbetrieb handle, sei für die Anordnung und Durchführung der AP ausschließlich das Finanzamt X örtlich zuständig gewesen. Vom Bekl hätte daher überhaupt keine PA erlassen werden dürfen.
20 
In der PA sei außerdem bestimmt worden, dass die Prüfung in den Geschäftsräumen des Ehemanns der Klin stattfinden solle. Auch dies sei unzulässig. Denn vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz sei es mit Urteil vom 23. März 1987 5 K 4/87, veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1987, 389, als Nichtigkeitsgrund angesehen worden, wenn die Geschäftsräume, in denen die Prüfung hätte stattfinden sollen, nicht mehr bestünden. Die Festlegung von Geschäftsräumen einer dritten Person als Prüfungsort sei damit zu vergleichen. Auch dieser Umstand führe zur Nichtigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts.
21 
Nachdem die Klin mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 16. Juli 2014 zunächst beantragt hatte, die PA und die Einspruchsentscheidung aufzuheben, stellte sie mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 17. September 2014 ihren Klageantrag dahingehend um, dass sie nunmehr beantragt festzustellen, dass die PA vom 18. Juni 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. April 2014 rechtswidrig gewesen sei. Sie trägt hierzu vor, es könne dann, wenn eine PA - wie im Streitfall - erst dann angefochten werde, wenn die AP bereits durchgeführt worden sei, beantragt werden, dass die Rechtswidrigkeit der PA festgestellt werde. Ein rechtliches Interesse sei zu bejahen, wenn die Rechtswidrigkeit einer bereits durchgeführten PA festgestellt werden solle, weil die Klin nur so ein Verwertungsverbot hinsichtlich der Feststellungen der AP erlangen könne. Diese Feststellung beziehe sich darauf, dass der Bekl für die Anordnung und Durchführung der AP örtlich nicht zuständig gewesen sei. Da die örtliche Unzuständigkeit nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Rechtswidrigkeit führe, wäre der Einspruch verfristet. Die bereits aufgezeigten Fehler in der Rechtsbehelfsbelehrung führten aber dazu, dass nicht die Monatsfrist, sondern die Jahresfrist gelte.
22 
Darüber hinaus werde auch beantragt festzustellen, dass die PA vom 18. Juni 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. April 2014 nichtig gewesen sei.
23 
Insoweit trage der Bekl vor, dass der Prüfungsort, nämlich die Durchführung der AP in den Geschäftsräumen des Ehemannes, mit den Beteiligten abgesprochen worden sei. Dies werde von der Klin mit Nachdruck bestritten. Im Vorfeld der Prüfung habe die Prüferin, Frau Y, nicht ein Gespräch mit der Klin gesucht, noch nicht einmal telefonisch. Sie habe stattdessen immer nur mit dem Ehemann der Klin gesprochen. Auch in der Besprechung vom 5. August 2013 habe es keine entsprechende Absprache gegeben. Nach Auffassung der Klin führe die Angabe fremder Geschäftsräume ebenso zur Nichtigkeit der PA wie die Angabe nicht existierender Geschäftsräume. Dies gelte erst recht dann, wenn ein örtlich unzuständiges Finanzamt die PA erlassen habe.
24 
Am 14. November 2014 wurde vom Berichterstatter ein Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage abgehalten. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll gleichen Datums Bezug genommen.
25 
Im Nachgang zum Erörterungstermin lässt die Klin mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 26. Januar 2015 weiter ausführen, es sei unbestritten, dass eine PA aus einer Mehrzahl einzelner Verwaltungsakte bestehe. Dies gelte auch für zahlreiche andere Bescheide, wobei es dem Steuerpflichtigen freistehe, ob er nur einen einzelnen Verwaltungsakt, mehrere Verwaltungsakte oder den gesamten Bescheid und damit alle Verwaltungsakte durch Einspruch angreife. Da es im Streitfall keine Beschränkung der Anfechtung auf einzelne Verwaltungsakte gegeben habe, sondern die PA insgesamt angegriffen worden sei, bedeute dies, dass damit alle enthaltenen Verwaltungsakte mit Einspruch angefochten worden seien. Dies gelte damit auch für die Bestimmung des Prüfungsorts als eigenständigem Verwaltungsakt.
26 
Zur Frage der Ordnungsmäßigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung verweist die Klin erneut auf das BFH-Urteil vom 22. Januar 1964. Diese Entscheidung werde auch heute noch in den aktuellen Kommentaren zitiert (vgl. Koenig, AO, 3. Aufl. 2014, § 356 Rz. 13). Es gebe also offenbar keine Entscheidung des BFH, wonach diese Entscheidung aufgehoben oder auch nur modifiziert worden sei. Bei dieser Entscheidung handle es sich ausdrücklich um eine Grundsatzentscheidung über die Anforderungen an die Rechtsbehelfsbelehrung bei Steuerbescheiden. So heiße es im Tenor unter Ziff. 1.:
27 
„Zur Rechtsmittelbelehrung gehört auch, dass der 3. Tag nicht als Tag der Bekanntgabe gilt, wenn „das zuzusendende Schriftstück nicht oder (Anmerkung des Gerichts: Unterstreichung durch den Prozessbevollmächtigten der Klin) zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.“
28 
Damit verlange der BFH in seiner Grundsatzentscheidung die Wiedergabe des vollständigen Wortlauts des § 122 Abs. 2 AO. In den Gründen des Urteils sei diese vollständige Formulierung ebenfalls in Anführungszeichen gesetzt, was nach Auffassung der Klägerseite bedeute, dass der BFH diesen Wortlaut verlange und damit keinen anderen und auch keinen verkürzten.
29 
Auch der Berichterstatter habe im Erörterungstermin zunächst darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des BFH eine Rechtsbehelfsbelehrung dann ordnungsgemäß sei, wenn sie den entsprechenden Gesetzestext wiedergebe. Der anschließende Umkehrschluss des Berichterstatters könne aber nicht nachvollzogen werden, denn nach Auffassung der Klägerseite sei ein Umkehrschluss nicht mehr zulässig, wenn der BFH eine bestimmte Formulierung vollständig verlange und zudem verstärkend diese von ihm verlangte Formulierung in Anführungszeichen setze. Sollte das Gericht allerdings bei der Auffassung des Berichterstatters bleiben, dann dürfe zumindest angesichts der Tatsache, dass der BFH sein Urteil als „Grundsatzentscheidung“ bezeichnet habe, verlangt werden, dass die Revision zugelassen werde. Der entsprechende Antrag sei im Schriftsatz vom 16. Juli 2014 bereits enthalten und werde hiermit wiederholt.
30 
Die Bestimmung des Prüfungsorts sei in der streitgegenständlichen PA enthalten. In dem vom Berichterstatter angeführten Urteil des BFH vom 5. November 1981 habe der Fall so gelegen, dass die PA lediglich beinhaltet habe, dass die AP „beim Steuerpflichtigen“ angeordnet worden sei. Damit sei in der Tat der Ort der Prüfung noch nicht festgelegt worden. Im vorliegenden Streitfall hingegen sei dies genau anders, denn hier sei der Ort der AP mit den „Geschäftsräumen von Herrn Z“ eindeutig bezeichnet worden. Dieser Verwaltungsakt sei also in der PA bereits enthalten. Aus diesem Grunde komme es auf den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 16. Juli 2014, mit dem erstmals ausdrücklich Einwendungen gegen die Bestimmung des Prüfungsorts erhoben worden seien, nicht an, denn mit dem Einspruch vom 27. Dezember 2013 sei auch dieser Verwaltungsakt angegriffen worden. Der Einspruch sei innerhalb der Jahresfrist erfolgt.
31 
Die PA bezeichne als Prüfungsgegenstand auch „Einkommensteuer einschließlich gesonderter Feststellungen“. Damit sei entgegen der Auffassung des Berichterstatters nicht nur § 19 AO angesprochen, sondern auch § 18 AO. Wie sich aus der anschließenden Prüfung ergebe, sei „ganz offensichtlich ohnehin nur die gesonderte Feststellung des Gewerbebetriebs der Klin gemeint, also eigentlich nur eine Prüfung im Rahmen des § 18 AO“. Darauf komme es aber nicht an, weil für die Frage der örtlichen Zuständigkeit bei Vorliegen von § 18 AO und § 19 AO die erstgenannte Vorschrift vorgehe (vgl. Tipke/Kruse, AO/FGO, Kommentar, § 19 AO Rz. 2). Damit liege hier eindeutig die örtliche Zuständigkeit beim Finanzamt X und nicht beim Bekl. Für die Gewerbesteuer und die Umsatzsteuer sei dies ohnehin unstreitig.
32 
Es sei auch unstreitig, dass allein die örtliche Unzuständigkeit nur zur Rechtswidrigkeit und nicht zur Nichtigkeit führe. Dies sei nach Auffassung der Klägerseite aber dann anders, wenn ein örtlich unzuständiges Finanzamt eine PA erlasse und dann zusätzlich auch noch einen unzulässigen Prüfungsort benenne. Die Kumulation dieser Fehler stelle einen derart schwerwiegenden Fehler dar, dass dies zur Nichtigkeit führe.
33 
Nach Durchführung der AP und der Zusendung einer Ausfertigung des Prüfungsberichts könne der Steuerpflichtige gerichtlich feststellen lassen, dass die angefochtene PA rechtswidrig gewesen sei. Hieran bestehe ein berechtigtes Interesse, da der Steuerpflichtige verhindern möchte, dass die durch die Prüfung erlangten Kenntnisse ausgewertet werden könnten. Eine Umstellung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage sei mit Schriftsatz vom 17. September 2014 bereits erfolgt. Ein berechtigtes Interesse sei hier auch deshalb gegeben, weil die Klin nicht nur die fehlerhafte Bestimmung des Prüfungsorts angreife, sondern die PA eines örtlich unzuständigen Finanzamtes verbunden mit der Anordnung eines unzulässigen Prüfungsortes. Um es etwas griffig auszudrücken: Fehlerhafter könne eine PA eigentlich kaum sein.
34 
Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 25. März 2015 wies die Klin darauf hin, dass die Entscheidung des BFH vom 22. Januar 1964 auch in den neuesten Kommentaren zitiert werde und der BFH diese Entscheidung selbst als „Grundsatzentscheidung“ bezeichnet habe. Es handle sich dabei um ein Urteil des VI. Senats. Die beiden vom Berichterstatter in dessen Kurzmitteilung vom 29. Januar 2015 zitierten Entscheidungen des BFH stammten hingegen vom IV. und V. Senat, woraus die Klägerseite ableite, dass die hier relevante Frage noch nicht abschließend geklärt sei. Sie wiederhole deshalb ihren Antrag, im Falle der Klagabweisung die Revision zuzulassen.
35 
Die Klin beantragt,
festzustellen, dass die PA vom 18. Juni 2013 sowie die mit Verwaltungsakt gleichen Datums erfolgte Bestimmung des Prüfungsorts nichtig sind,
hilfsweise festzustellen, dass die PA vom 18. Juni 2013 sowie die mit Verwaltungsakt gleichen Datums erfolgte Bestimmung des Prüfungsorts rechtswidrig waren,
die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären,
hilfsweise die Revision zuzulassen.
36 
Der Bekl beantragt,
die Klage abzuweisen.
37 
Er bezieht sich auf die Gründe seiner Einspruchsentscheidung und führt ergänzend aus, die aufgrund der PA vom 18. Juni 2013 durchgeführte AP sei bereits abgeschlossen (Bericht vom 4. September 2013). Eine eventuelle Nichtigkeit der PA entfalte keine Wirkung mehr. In diesem Fall sei nur noch eine Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Diese Klage sei nicht begründet, wenn sich die PA als rechtmäßig erweise (FG Münster vom 14. Juni 2013, EFG 2013, 1383).
38 
Dies sei hier der Fall, denn der Einspruch vom 27. Dezember 2013 sei verspätet eingelegt worden, da die Jahresfrist keine Anwendung finde. Der der PA beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung fehle zwar der Hinweis, dass ein Verwaltungsakt nicht als bekannt gegeben gelte, wenn er nicht zugehe. Die Rechtsbehelfsbelehrung solle aber so einfach und klar wie möglich gehalten werden. Eine inhaltliche Überfrachtung sei zu vermeiden. Es sei ausreichend, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung verständlich über die allgemeinen Merkmale des Fristbeginns unterrichte(vgl. BFH-Urteil vom 7. März 2006 X R 18/05, BStBI II 2006, 455, zu einem Streitfall mit identischer Rechtsbehelfsbelehrung wie im vorliegenden Streitfall). Da die PA unstreitig zugegangen sei, habe der fehlende Hinweis für den Fall des Nichtzugangs keine Wirkung entfaltet. Die PA sei auch nicht nichtig. Fehler bei der Anwendung des materiellen Rechts führten in der Regel nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts (Anwendungserlass zur AO - AEAO - zu § 125, Tz. 2). Ein Verwaltungsakt sei nicht schon deshalb nichtig, weil Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden seien (§ 125 Abs. 3 Nr. 1 AO). Die Anordnung einer Prüfung durch den Bekl anstelle des Finanzamts X führe deshalb nicht zur Nichtigkeit. § 6 der Betriebsprüfungsordnung (BpO) regle zwar, dass die AP in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen durchzuführen sei, lasse aber gleichwohl ausnahmsweise auch einen anderen Prüfungsort zu. Die im Streitfall angeordnete Ausnahme, die zuvor mit den Beteiligten abgesprochen worden sei, mache die PA aber nicht nichtig. Eine verbindliche Anordnung über den Ort der Prüfung sei ein selbständiger Verwaltungsakt, der mit der PA verbunden werden dürfe. Ihre etwaige Rechtswidrigkeit berühre nicht die Rechtmäßigkeit der PA (Klein, AO, Kommentar, § 196 Rn. 36, und Tipke/Kruse, AO/FGO, § 196 AO Rn. 8; entgegen FG Rheinland-Pfalz, EFG 1987, 389).
39 
Nach Auskunft der Betriebsprüferin sei die Durchführung der AP mit dem damaligen Steuerberater abgesprochen worden. Es sei vereinbart worden, dass die Prüfung beider Betriebe der Eheleute Z in den Geschäftsräumen des A.. des Ehemannes stattfinden solle. Der Ort der Prüfung sei auf der PA entsprechend ausgewiesen worden. Der genaue Prüfungsbeginn (Datum und Uhrzeit) sei tatsächlich mit dem Ehemann der Klin vereinbart worden und nicht gesondert mit der Klin. Bei Prüfungsbeginn seien die Unterlagen der Klin am Prüfungsort vorhanden gewesen.
40 
Mit Schriftsatz vom 30. Januar 2015 erwidert der Bekl weiter, entgegen der Auffassung der Klin habe der BFH zumindest im Beschluss vom 9. Mai 1996 IV B 58/95, veröffentlicht in der Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH (BFH/NV 1996, 871), seine Entscheidung vom 22. Januar 1964, BStBl III 1964, 201 modifiziert. Der BFH führe in dieser Entscheidung aus, dass die Rechtsmittelbelehrung naturgemäß keines Hinweises darauf bedürfe, dass die „Dreitagesvermutung“ nicht gelte, wenn das Schriftstück dem Empfänger nicht zugegangen sei. Eine Divergenz zum Urteil vom 22. Januar 1964 habe der BFH nicht gesehen. An seiner Auffassung, dass der Einspruch unzulässig gewesen sei, halte der Bekl fest.
41 
Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 27. Januar 2011 bzw. vom 30. Januar 2011 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat verzichtet.

Entscheidungsgründe

42 
I. Die Klage ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.
43 
a) Soweit die Klin beantragt, die Nichtigkeit der PA vom 18. Juni 2013 festzustellen, ist die Klage zulässig, aber unbegründet.
44 
Gemäß § 125 Abs. 1 AO ist ein Verwaltungsakt - neben den hier ersichtlich nicht einschlägigen Fällen des § 125 Abs. 2 AO - nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.
45 
Nach der Rechtsprechung des BFH sind nur solche Fehler besonders schwerwiegend im vorgenannten Sinne, die den Verwaltungsakt als schlechterdings unerträglich erscheinen lassen, insbesondere weil sie mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar sind bzw. wenn sie die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen in einem so hohen und offenkundigen Maße verletzen, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen. Ansonsten steht dem Verwaltungsakt als Rechtsakt der staatlichen Gewalt die Vermutung seiner Gültigkeit gegenüber. Die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts ist die Ausnahme von diesem Grundsatz (BFH-Beschluss vom 30. November 1987 VIII B 3/87, BStBl II 1988, 183; BFH-Urteil vom 18. Oktober 1988 VII R 123/85, BStBl II 1989, 76; BFH-Urteil vom 16. September 2010 V R 57/09, BStBl II 2011, 151).
46 
Der von der Klin erhobene Einwand der örtlichen Unzuständigkeit des Bekl führt - selbst wenn er in der Sache zutreffen sollte - weder allein noch in der Zusammenschau mit dem Umstand, dass die Bestimmung des Prüfungsorts nach Auffassung der Klin ebenfalls rechtswidrig bzw. nichtig sei, zur Nichtigkeit der PA. Da die Bestimmung des Prüfungsorts nach der Rechtsprechung des BFH einen gesonderten Verwaltungsakt darstellt (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 5. November 1981 IV R 179/79, BStBl II 1982, 208 und BFH-Urteil vom 25. Januar 1989 X R 158/87, BStBl II 1989, 483), sind die Voraussetzungen ihrer Wirksamkeit bzw. Rechtmäßigkeit lediglich bezogen auf diesen Verwaltungsakt zu prüfen. Eine „verwaltungsaktsübergreifende“ Rechtmäßigkeits- bzw. Nichtigkeitsprüfung - wie sie die Klin im Ergebnis geltend macht - ist vom Gesetz indes nicht vorgesehen. Eine eventuelle Rechtswidrigkeit oder Nichtigkeit der Bestimmung des Prüfungsorts berührt die Frage der Wirksamkeit oder der Rechtmäßigkeit der PA daher nicht (vgl. hierzu: Klein-Rüsken, AO, Kommentar, 12. Auflage 2014, § 196 Rn. 36, und Seer, in : Tipke/Kruse, AO/FGO, § 196 AO Rn. 8).
47 
b) Soweit die Klin beantragt festzustellen, dass die mit Verwaltungsakt vom 18. Juni 2013 erfolgte Bestimmung des Prüfungsorts nichtig sei, ist die Klage ebenfalls zulässig, aber unbegründet.
48 
Ausgehend von den dargestellten - hohen - Anforderungen an die Annahme der Nichtigkeit von Verwaltungsakten, war die Bestimmung des Prüfungsorts wirksam.
49 
Der Senat hat bereits erhebliche Zweifel daran, ob die Klin zum Zeitpunkt der Bestimmung des Prüfungsorts tatsächlich nicht damit einverstanden war, dass die AP in den Geschäftsräumen ihres Ehemannes durchgeführt wird. Dagegen spricht sowohl der Umstand, dass die Klin entsprechende Einwendungen erst mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 16. Juli 2014 und damit mehr als ein Jahr nach dem Erlass des entsprechenden Verwaltungsakts und nach Durchführung der AP erhoben hat.  Außerdem hat sie ihre Unterlagen an diesem Ort zum Zweck der Durchführung der AP zur Verfügung gestellt. Sollten der Steuerberater der Klin bzw. der Bekl aber zu Unrecht von dem Vorliegen eines Einverständnisses der Klin mit der Durchführung der AP in den Geschäftsräumen des Ehemannes ausgegangen sein, begründet dieser Umstand jedenfalls keinen derart gewichtigen Rechtsfehler, dass sich daraus die Nichtigkeitsfolge ergäbe. Anders als in dem Fall, der dem Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 23. März 1987 5 K 4/87, am angegebenen Ort (a.a.O.), zugrundelag, war die Durchführung der AP in den Geschäftsräumen des Ehemannes - wie auch deren tatsächliche Durchführung der AP in diesen Räumen zeigt - auch nicht unmöglich.
50 
c) Hinsichtlich des Antrags festzustellen, dass die PA vom 18. Juni 2013 rechtswidrig war, ist die Klage zulässig, aber unbegründet.
51 
Die Klage ist insoweit - nach entsprechender Umstellung des Klageantrags - als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Das für eine Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO erforderliche Feststellungsinteresse ist darin zu sehen, dass im Falle der Feststellung der Rechtswidrigkeit der PA ein Verwertungsverbot bezüglich der Ergebnisse der AP besteht (BFH-Beschluss vom 30. November 1987 VIII B 3/87, BStBl II 1988, 183 m.w.N.; BFH-Urteil vom 10. Mai 1991 V R 51/90, BStBl II 1991, 825).
52 
Die Klage ist insoweit aber unbegründet. Denn der von der Klin mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 27. Dezember 2013 eingelegte Einspruch gegen die PA vom 18. Juni 2013 war wegen Verfristung unzulässig.
53 
Gemäß § 355 Abs. 1 AO ist der Einspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen. Diese Frist beginnt nach § 356 Abs. 1 AO - wenn ein Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch ergeht - nur, wenn der Beteiligte über den Einspruch und die Finanzbehörde, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist in der für den Verwaltungsakt verwendeten Form belehrt worden ist.
54 
Ist diese Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt worden, ist die Einlegung des Einspruchs gemäß § 356 Abs. 2 AO nur binnen eines Jahres seit Bekanntgabe des Verwaltungsakts zulässig, es sei denn, dass die Einlegung des Einspruchs vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder schriftlich oder elektronisch darüber belehrt wurde, dass ein Einspruch nicht gegeben sei.
55 
Nach der Rechtsprechung des BFH ist eine Rechtsbehelfsbelehrung erst dann unrichtig i.S.d. § 356 Abs. 2 AO, wenn sie in wesentlichen Aussagen unzutreffend oder derart unvollständig oder missverständlich gefasst ist, dass hierdurch - bei objektiver Betrachtung - die Möglichkeit zur Fristwahrung gefährdet erscheint (BFH-Urteil vom 29. Juli 1998 X R 3/96, BStBl II 1998, 742; BFH-Beschluss vom 9. November 2009 IV B 54/09, BFH/NV 2010, 448, jeweils m.w.N.; BFH-Urteil vom 20. November 2013 X R 2/12, BStBl II 2014, 236).
56 
Eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung i.S.d. § 356 Abs. 2 AO ist im Streitfall aber nicht gegeben.
57 
Ein Hinweis auf die Möglichkeit der Einspruchseinlegung per E-Mail - dessen Fehlen die Klin zunächst gerügt hatte - war nicht erforderlich. Denn für eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung ist es ausreichend, wenn sie hinsichtlich der Form der Einlegung des Einspruchs den Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO wiederholt. Dies ist im Streitfall geschehen. Eines gesonderten Hinweises auf die Möglichkeit der Einspruchseinlegung per E-Mail bedarf es darüber hinaus nicht (BFH-Urteil vom 20. November 2013 X R 2/12, BStBl II 2014, 236).
58 
Anders als die Klin meint, war es auch nicht erforderlich, dass sie mit der Rechtsbehelfsbelehrung darauf hingewiesen wird, dass die Frist zur Einlegung des Einspruchs dann nicht beginnt, wenn der entsprechende Verwaltungsakt nicht zugegangen ist. Denn die Rechtsbehelfsbelehrung soll über den Beginn der Rechtsbehelfsfrist, nicht aber über ihren Nichtbeginn belehren. Dass die Frist für die Einlegung des Einspruchs gegen einen Verwaltungsakt nicht beginnt, wenn der Verwaltungsakt nicht bekanntgegeben worden ist, kann der Belehrung ohne Weiteres im Umkehrschluss entnommen werden (BFH-Beschluss vom 30. August 1995 V B 72/95, BFH/NV 1996, 106: zu § 55 Abs. 1 Satz 1 FGO; ebenso: BFH-Beschluss vom 9. Mai 1996 IV B 58/95, BFH/NV 1996, 871). Im Übrigen besteht für den Adressaten des Verwaltungsakts im Fall des Fehlens einer wirksamen Bekanntgabe mangels Beginns des Fristenlaufs keine - nicht einmal eine abstrakte - Gefahr der Fristversäumnis. Der Vermeidung dieser Gefahr soll die Rechtsbehelfsbelehrung aber gerade dienen (vgl. insoweit BFH-Urteil vom 22. Januar 1964, a.a.O.; BFH-Urteil vom 20. November 2013 X R 2/12, BStBl II 2014, 236).
59 
Die Frist für die Einlegung des Einspruchs betrug somit gemäß § 355 Abs. 1 Satz 1 AO einen Monat und nicht gemäß § 356 Abs. 2 AO ein Jahr.
60 
d) Hinsichtlich des Antrags festzustellen, dass die Bestimmung des Prüfungsorts rechtswidrig war, ist die Klage unzulässig.
61 
Die nach entsprechender Umstellung des Klageantrags gegebene Fortsetzungsfeststellungsklage setzt gemäß § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO das Vorliegen eines sog. Fortsetzungsfeststellungsinteresses voraus. Hierfür genügt jedes konkrete, vernünftigerweise anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art (ständige Rechtsprechung des BFH: vgl. z.B. BFH-Urteil vom 27. Januar 2004 VII R 54/02, BFH/NV 2004, 797; BFH-Beschluss vom 24. Mai 2007 VII B 105/06, BFH/NV 2007, 1902; BFH-Urteil vom 22. Juli 2008 VIII R 8/07, BFH/NV 2008, 1956; BFH-Beschluss vom 7. April 2009 XI B 115/08, BFH/NV 2009, 1085).
62 
Im Streitfall ist ein solches Fortsetzungsfeststellungsinteresse indes nicht gegeben. Insbesondere ist - anders als bei Erledigung der PA durch Vollzug - im Falle der Feststellung, dass die Bestimmung des Prüfungsorts rechtswidrig war, kein Verwertungsverbot anzunehmen. Denn die Bestimmung des Prüfungsorts bewirkt - anders als die PA selbst - nicht die Verpflichtung des Steuerpflichtigen zur Duldung der AP, sondern regelt nur eine Modalität ihrer Durchführung. Die insoweit von der Klin geltend gemachte Rechtsverletzung, die nicht das „Ob“ der Durchführung der AP, sondern nur deren Art und Weise betrifft, ist indes nicht ausreichend gewichtig, um ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse i.S.d. § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO zu begründen.
63 
Im Übrigen wäre die Klage insoweit auch unbegründet, da der Einspruch - aus denselben Gründen wie der Einspruch gegen die PA - verfristet war.
64 
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
65 
III. Die Revision war mangels Gründen i.S.d. § 115 Abs. 2 FGO nicht zuzulassen. Insbesondere ist weder der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO gegeben, noch ist eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO erforderlich.
66 
Entgegen der Auffassung der Klin ist die Rechtsfrage, ob eine Rechtsbehelfsbelehrung den Hinweis enthalten muss, dass die Einspruchsfrist dann nicht zu laufen beginnt, wenn der betreffende Verwaltungsakt dem Adressaten nicht zugegangen ist, in der Rechtsprechung des BFH dahingehend geklärt, dass ein solcher Hinweis nicht erforderlich ist (BFH-Beschlüsse vom 30. August 1995 V B 72/95, a.a.O., und vom 9. Mai 1996 IV B 58/95, a.a.O.). Ein Anderes hat der BFH - bei zutreffender Würdigung der Entscheidung - auch in seinem Urteil vom 22. Januar 1964, a.a.O., nicht zum Ausdruck gebracht. Denn diese Entscheidung befasste sich mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, in der jeglicher Hinweis auf die Ausnahmen von der „Dreitagesvermutung“ des § 17 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes (jetzt: § 122 Abs. 2 AO) fehlte. Die BFH-Beschlüsse vom 30. August 1995 V B 72/95, a.a.O., und vom 9. Mai 1996 IV B 58/95, a.a.O., weichen daher nicht von dem BFH-Urteil vom 22. Januar 1964 ab (vgl. hierzu auch: BFH-Beschluss vom 9. Mai 1996 IV B 58/95, BFH/NV 1996, 871).

Gründe

42 
I. Die Klage ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.
43 
a) Soweit die Klin beantragt, die Nichtigkeit der PA vom 18. Juni 2013 festzustellen, ist die Klage zulässig, aber unbegründet.
44 
Gemäß § 125 Abs. 1 AO ist ein Verwaltungsakt - neben den hier ersichtlich nicht einschlägigen Fällen des § 125 Abs. 2 AO - nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.
45 
Nach der Rechtsprechung des BFH sind nur solche Fehler besonders schwerwiegend im vorgenannten Sinne, die den Verwaltungsakt als schlechterdings unerträglich erscheinen lassen, insbesondere weil sie mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar sind bzw. wenn sie die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen in einem so hohen und offenkundigen Maße verletzen, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen. Ansonsten steht dem Verwaltungsakt als Rechtsakt der staatlichen Gewalt die Vermutung seiner Gültigkeit gegenüber. Die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts ist die Ausnahme von diesem Grundsatz (BFH-Beschluss vom 30. November 1987 VIII B 3/87, BStBl II 1988, 183; BFH-Urteil vom 18. Oktober 1988 VII R 123/85, BStBl II 1989, 76; BFH-Urteil vom 16. September 2010 V R 57/09, BStBl II 2011, 151).
46 
Der von der Klin erhobene Einwand der örtlichen Unzuständigkeit des Bekl führt - selbst wenn er in der Sache zutreffen sollte - weder allein noch in der Zusammenschau mit dem Umstand, dass die Bestimmung des Prüfungsorts nach Auffassung der Klin ebenfalls rechtswidrig bzw. nichtig sei, zur Nichtigkeit der PA. Da die Bestimmung des Prüfungsorts nach der Rechtsprechung des BFH einen gesonderten Verwaltungsakt darstellt (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 5. November 1981 IV R 179/79, BStBl II 1982, 208 und BFH-Urteil vom 25. Januar 1989 X R 158/87, BStBl II 1989, 483), sind die Voraussetzungen ihrer Wirksamkeit bzw. Rechtmäßigkeit lediglich bezogen auf diesen Verwaltungsakt zu prüfen. Eine „verwaltungsaktsübergreifende“ Rechtmäßigkeits- bzw. Nichtigkeitsprüfung - wie sie die Klin im Ergebnis geltend macht - ist vom Gesetz indes nicht vorgesehen. Eine eventuelle Rechtswidrigkeit oder Nichtigkeit der Bestimmung des Prüfungsorts berührt die Frage der Wirksamkeit oder der Rechtmäßigkeit der PA daher nicht (vgl. hierzu: Klein-Rüsken, AO, Kommentar, 12. Auflage 2014, § 196 Rn. 36, und Seer, in : Tipke/Kruse, AO/FGO, § 196 AO Rn. 8).
47 
b) Soweit die Klin beantragt festzustellen, dass die mit Verwaltungsakt vom 18. Juni 2013 erfolgte Bestimmung des Prüfungsorts nichtig sei, ist die Klage ebenfalls zulässig, aber unbegründet.
48 
Ausgehend von den dargestellten - hohen - Anforderungen an die Annahme der Nichtigkeit von Verwaltungsakten, war die Bestimmung des Prüfungsorts wirksam.
49 
Der Senat hat bereits erhebliche Zweifel daran, ob die Klin zum Zeitpunkt der Bestimmung des Prüfungsorts tatsächlich nicht damit einverstanden war, dass die AP in den Geschäftsräumen ihres Ehemannes durchgeführt wird. Dagegen spricht sowohl der Umstand, dass die Klin entsprechende Einwendungen erst mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 16. Juli 2014 und damit mehr als ein Jahr nach dem Erlass des entsprechenden Verwaltungsakts und nach Durchführung der AP erhoben hat.  Außerdem hat sie ihre Unterlagen an diesem Ort zum Zweck der Durchführung der AP zur Verfügung gestellt. Sollten der Steuerberater der Klin bzw. der Bekl aber zu Unrecht von dem Vorliegen eines Einverständnisses der Klin mit der Durchführung der AP in den Geschäftsräumen des Ehemannes ausgegangen sein, begründet dieser Umstand jedenfalls keinen derart gewichtigen Rechtsfehler, dass sich daraus die Nichtigkeitsfolge ergäbe. Anders als in dem Fall, der dem Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 23. März 1987 5 K 4/87, am angegebenen Ort (a.a.O.), zugrundelag, war die Durchführung der AP in den Geschäftsräumen des Ehemannes - wie auch deren tatsächliche Durchführung der AP in diesen Räumen zeigt - auch nicht unmöglich.
50 
c) Hinsichtlich des Antrags festzustellen, dass die PA vom 18. Juni 2013 rechtswidrig war, ist die Klage zulässig, aber unbegründet.
51 
Die Klage ist insoweit - nach entsprechender Umstellung des Klageantrags - als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Das für eine Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO erforderliche Feststellungsinteresse ist darin zu sehen, dass im Falle der Feststellung der Rechtswidrigkeit der PA ein Verwertungsverbot bezüglich der Ergebnisse der AP besteht (BFH-Beschluss vom 30. November 1987 VIII B 3/87, BStBl II 1988, 183 m.w.N.; BFH-Urteil vom 10. Mai 1991 V R 51/90, BStBl II 1991, 825).
52 
Die Klage ist insoweit aber unbegründet. Denn der von der Klin mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 27. Dezember 2013 eingelegte Einspruch gegen die PA vom 18. Juni 2013 war wegen Verfristung unzulässig.
53 
Gemäß § 355 Abs. 1 AO ist der Einspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen. Diese Frist beginnt nach § 356 Abs. 1 AO - wenn ein Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch ergeht - nur, wenn der Beteiligte über den Einspruch und die Finanzbehörde, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist in der für den Verwaltungsakt verwendeten Form belehrt worden ist.
54 
Ist diese Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt worden, ist die Einlegung des Einspruchs gemäß § 356 Abs. 2 AO nur binnen eines Jahres seit Bekanntgabe des Verwaltungsakts zulässig, es sei denn, dass die Einlegung des Einspruchs vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder schriftlich oder elektronisch darüber belehrt wurde, dass ein Einspruch nicht gegeben sei.
55 
Nach der Rechtsprechung des BFH ist eine Rechtsbehelfsbelehrung erst dann unrichtig i.S.d. § 356 Abs. 2 AO, wenn sie in wesentlichen Aussagen unzutreffend oder derart unvollständig oder missverständlich gefasst ist, dass hierdurch - bei objektiver Betrachtung - die Möglichkeit zur Fristwahrung gefährdet erscheint (BFH-Urteil vom 29. Juli 1998 X R 3/96, BStBl II 1998, 742; BFH-Beschluss vom 9. November 2009 IV B 54/09, BFH/NV 2010, 448, jeweils m.w.N.; BFH-Urteil vom 20. November 2013 X R 2/12, BStBl II 2014, 236).
56 
Eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung i.S.d. § 356 Abs. 2 AO ist im Streitfall aber nicht gegeben.
57 
Ein Hinweis auf die Möglichkeit der Einspruchseinlegung per E-Mail - dessen Fehlen die Klin zunächst gerügt hatte - war nicht erforderlich. Denn für eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung ist es ausreichend, wenn sie hinsichtlich der Form der Einlegung des Einspruchs den Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO wiederholt. Dies ist im Streitfall geschehen. Eines gesonderten Hinweises auf die Möglichkeit der Einspruchseinlegung per E-Mail bedarf es darüber hinaus nicht (BFH-Urteil vom 20. November 2013 X R 2/12, BStBl II 2014, 236).
58 
Anders als die Klin meint, war es auch nicht erforderlich, dass sie mit der Rechtsbehelfsbelehrung darauf hingewiesen wird, dass die Frist zur Einlegung des Einspruchs dann nicht beginnt, wenn der entsprechende Verwaltungsakt nicht zugegangen ist. Denn die Rechtsbehelfsbelehrung soll über den Beginn der Rechtsbehelfsfrist, nicht aber über ihren Nichtbeginn belehren. Dass die Frist für die Einlegung des Einspruchs gegen einen Verwaltungsakt nicht beginnt, wenn der Verwaltungsakt nicht bekanntgegeben worden ist, kann der Belehrung ohne Weiteres im Umkehrschluss entnommen werden (BFH-Beschluss vom 30. August 1995 V B 72/95, BFH/NV 1996, 106: zu § 55 Abs. 1 Satz 1 FGO; ebenso: BFH-Beschluss vom 9. Mai 1996 IV B 58/95, BFH/NV 1996, 871). Im Übrigen besteht für den Adressaten des Verwaltungsakts im Fall des Fehlens einer wirksamen Bekanntgabe mangels Beginns des Fristenlaufs keine - nicht einmal eine abstrakte - Gefahr der Fristversäumnis. Der Vermeidung dieser Gefahr soll die Rechtsbehelfsbelehrung aber gerade dienen (vgl. insoweit BFH-Urteil vom 22. Januar 1964, a.a.O.; BFH-Urteil vom 20. November 2013 X R 2/12, BStBl II 2014, 236).
59 
Die Frist für die Einlegung des Einspruchs betrug somit gemäß § 355 Abs. 1 Satz 1 AO einen Monat und nicht gemäß § 356 Abs. 2 AO ein Jahr.
60 
d) Hinsichtlich des Antrags festzustellen, dass die Bestimmung des Prüfungsorts rechtswidrig war, ist die Klage unzulässig.
61 
Die nach entsprechender Umstellung des Klageantrags gegebene Fortsetzungsfeststellungsklage setzt gemäß § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO das Vorliegen eines sog. Fortsetzungsfeststellungsinteresses voraus. Hierfür genügt jedes konkrete, vernünftigerweise anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art (ständige Rechtsprechung des BFH: vgl. z.B. BFH-Urteil vom 27. Januar 2004 VII R 54/02, BFH/NV 2004, 797; BFH-Beschluss vom 24. Mai 2007 VII B 105/06, BFH/NV 2007, 1902; BFH-Urteil vom 22. Juli 2008 VIII R 8/07, BFH/NV 2008, 1956; BFH-Beschluss vom 7. April 2009 XI B 115/08, BFH/NV 2009, 1085).
62 
Im Streitfall ist ein solches Fortsetzungsfeststellungsinteresse indes nicht gegeben. Insbesondere ist - anders als bei Erledigung der PA durch Vollzug - im Falle der Feststellung, dass die Bestimmung des Prüfungsorts rechtswidrig war, kein Verwertungsverbot anzunehmen. Denn die Bestimmung des Prüfungsorts bewirkt - anders als die PA selbst - nicht die Verpflichtung des Steuerpflichtigen zur Duldung der AP, sondern regelt nur eine Modalität ihrer Durchführung. Die insoweit von der Klin geltend gemachte Rechtsverletzung, die nicht das „Ob“ der Durchführung der AP, sondern nur deren Art und Weise betrifft, ist indes nicht ausreichend gewichtig, um ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse i.S.d. § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO zu begründen.
63 
Im Übrigen wäre die Klage insoweit auch unbegründet, da der Einspruch - aus denselben Gründen wie der Einspruch gegen die PA - verfristet war.
64 
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
65 
III. Die Revision war mangels Gründen i.S.d. § 115 Abs. 2 FGO nicht zuzulassen. Insbesondere ist weder der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO gegeben, noch ist eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO erforderlich.
66 
Entgegen der Auffassung der Klin ist die Rechtsfrage, ob eine Rechtsbehelfsbelehrung den Hinweis enthalten muss, dass die Einspruchsfrist dann nicht zu laufen beginnt, wenn der betreffende Verwaltungsakt dem Adressaten nicht zugegangen ist, in der Rechtsprechung des BFH dahingehend geklärt, dass ein solcher Hinweis nicht erforderlich ist (BFH-Beschlüsse vom 30. August 1995 V B 72/95, a.a.O., und vom 9. Mai 1996 IV B 58/95, a.a.O.). Ein Anderes hat der BFH - bei zutreffender Würdigung der Entscheidung - auch in seinem Urteil vom 22. Januar 1964, a.a.O., nicht zum Ausdruck gebracht. Denn diese Entscheidung befasste sich mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, in der jeglicher Hinweis auf die Ausnahmen von der „Dreitagesvermutung“ des § 17 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes (jetzt: § 122 Abs. 2 AO) fehlte. Die BFH-Beschlüsse vom 30. August 1995 V B 72/95, a.a.O., und vom 9. Mai 1996 IV B 58/95, a.a.O., weichen daher nicht von dem BFH-Urteil vom 22. Januar 1964 ab (vgl. hierzu auch: BFH-Beschluss vom 9. Mai 1996 IV B 58/95, BFH/NV 1996, 871).

Die Finanzbehörde bestimmt den Umfang der Außenprüfung in einer schriftlich oder elektronisch zu erteilenden Prüfungsanordnung mit Rechtsbehelfsbelehrung nach § 356.

(1)1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind

1.
Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind;
2.
die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.2Der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind;
3.
die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
2Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt auch für Vergütungen, die als nachträgliche Einkünfte (§ 24 Nummer 2) bezogen werden.3§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem gewerblichen Betriebsvermögen gehört hat.

(1a)1In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 5 ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile an der Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.2Dies gilt auch, wenn später die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.

(2)1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.2Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1.3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.

(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit

1.
einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht.2Dies gilt unabhängig davon, ob aus der Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ein Gewinn oder Verlust erzielt wird oder ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 positiv oder negativ sind;
2.
einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft).2Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.

(4)1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.4Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen oder bei Wertpapierinstituten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen.5Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben.6Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.7Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen Gesellschaft, Unterbeteiligung oder sonstigen Innengesellschaft bezieht; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.8Die Sätze 6 und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.

(1) Der Einspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 1 ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen. Ein Einspruch gegen eine Steueranmeldung ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Steueranmeldung bei der Finanzbehörde, in den Fällen des § 168 Satz 2 innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden der Zustimmung, einzulegen.

(2) Der Einspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 2 ist unbefristet.

(1) Ergeht ein Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch, so beginnt die Frist für die Einlegung des Einspruchs nur, wenn der Beteiligte über den Einspruch und die Finanzbehörde, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist in der für den Verwaltungsakt verwendeten Form belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Einspruchs nur binnen eines Jahres seit Bekanntgabe des Verwaltungsakts zulässig, es sei denn, dass die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder schriftlich oder elektronisch darüber belehrt wurde, dass ein Einspruch nicht gegeben sei. § 110 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt sinngemäß.

(1) Der Einspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 1 ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen. Ein Einspruch gegen eine Steueranmeldung ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Steueranmeldung bei der Finanzbehörde, in den Fällen des § 168 Satz 2 innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden der Zustimmung, einzulegen.

(2) Der Einspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 2 ist unbefristet.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben

1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post,
2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.

(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.

(7) Betreffen Verwaltungsakte

1.
Ehegatten oder Lebenspartner oder
2.
Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartner mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern,
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Frist für einen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe im Sinne des § 54 Abs. 1 zulässig, es sei denn, dass die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 56 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt sinngemäß.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Frist für einen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe im Sinne des § 54 Abs. 1 zulässig, es sei denn, dass die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 56 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt sinngemäß.

(1) Die Frist für einen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe im Sinne des § 54 Abs. 1 zulässig, es sei denn, dass die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 56 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt sinngemäß.

(1) Ergeht ein Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch, so beginnt die Frist für die Einlegung des Einspruchs nur, wenn der Beteiligte über den Einspruch und die Finanzbehörde, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist in der für den Verwaltungsakt verwendeten Form belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Einspruchs nur binnen eines Jahres seit Bekanntgabe des Verwaltungsakts zulässig, es sei denn, dass die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder schriftlich oder elektronisch darüber belehrt wurde, dass ein Einspruch nicht gegeben sei. § 110 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt sinngemäß.

(1) Die Frist für einen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe im Sinne des § 54 Abs. 1 zulässig, es sei denn, dass die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 56 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt sinngemäß.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben

1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post,
2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.

(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.

(7) Betreffen Verwaltungsakte

1.
Ehegatten oder Lebenspartner oder
2.
Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartner mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern,
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.