Bundesfinanzhof Beschluss, 05. Feb. 2015 - X B 117/14

bei uns veröffentlicht am05.02.2015

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Juli 2014  2 K 2158/08 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand

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I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Erben des während des finanzgerichtlichen Verfahrens im Alter von 79 Jahren verstorbenen ehemaligen Klägers X. Die Kläger haben das Verfahren als Gesamtrechtsnachfolger des X aufgenommen und setzen es gemeinschaftlich fort (§ 155 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. §§ 239 Abs. 1, 250 der Zivilprozessordnung).

2

X war in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) bis 1976 als … tätig. Daneben betätigte er sich als Sammler von Kunstgegenständen, wobei er u.a. in diesem Zusammenhang als inoffizieller Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR zur Beobachtung des privaten Kunsthandels eingesetzt wurde. Aufgrund seiner Aktivitäten als Kunstsammler bzw. --nach damals von den DDR-Behörden vertretener Auffassung-- Kunsthändler wurden gegen X seit 1975 Ermittlungen wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung geführt. Diese mündeten in seine Verhaftung und die Beschlagnahme der bei ihm aufgefundenen Kunstgegenstände. Ende 1976 wurde X letztinstanzlich wegen "Steuerverkürzung", Urkundenfälschung sowie weiteren Zoll- und Devisendelikten zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und einer Geldstrafe von 100.000 Mark der DDR (M) verurteilt. Außerdem verpflichtete ihn das Gericht aufgrund zoll- und devisenrechtlicher Vorschriften zur Zahlung eines Gegenwerts von 317.860,50 M. Aufgrund einer Amnestie wurde X vorzeitig aus der Strafhaft entlassen. In steuerlicher Hinsicht hatte der Magistrat von Berlin bereits zuvor die Besteuerungsgrundlagen geschätzt und mit zusammengefasstem Bescheid vom 11. Juni 1976 für die Jahre 1969 bis 1975 sowie mit gesondertem Bescheid für das Jahr 1976 hinterzogene Steuern (Einkommen-, Umsatz-, Gewerbe- und Vermögensteuer) in Höhe von 1.626.647 M bzw. 80.298 M festgesetzt, die im Nachgang noch reduziert wurden. Zudem wurde mit weiterem Bescheid vom 10. September 1980 für die Jahre 1978/79 Vermögensteuer in Höhe von 2.400 M gegen X festgesetzt.

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Nachdem X nach der Haftentlassung seine Aktivitäten als Sammler bzw. An- und Verkäufer von Kunstgegenständen und Antiquitäten mit den ihm verbliebenen bzw. vor der Beschlagnahme ausgelagerten Stücken fortgesetzt hatte, kam es zu einem weiteren gegen ihn geführten Steuerstrafverfahren, das abermals zu seiner Verhaftung, zur Beschlagnahme aufgefundener Wertgegenstände und zu einer zweiten Verurteilung führte (mehrjährige Freiheitsstrafe sowie Geldstrafe). In der Folgezeit wurde X aus der Strafhaft unmittelbar in die Bundesrepublik Deutschland (BRD) entlassen. Zuvor hatte der Magistrat von Berlin unter Zugrundelegung eines Hinterziehungssachverhalts mit gesonderten (Schätz-)Bescheiden vom 29. November (richtig: Oktober) 1981 die Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer des B für die Jahre 1980 und 1981 auf 585.669 M bzw. 181.071 M festgesetzt.

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Die bei X beschlagnahmten Gegenstände wurden im Anschluss an das erste Strafverfahren teilweise zurückgegeben. Im Übrigen wurden sie zur Tilgung der staatlicherseits erhobenen Forderungen durch die DDR-Behörden verwertet.

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Im Zuge der Deutschen Wiedervereinigung erreichte X die Aufhebung der gegen ihn ergangenen Strafurteile in von ihm angestrengten Rehabilitierungsverfahren. Mit Schreiben vom 31. Dezember 2003 wandte er sich darüber hinaus gegen die vorgenannten Steuerbescheide des Magistrats von Berlin und beantragte, diese aufzuheben bzw. für nichtig zu erklären; zudem legte er vorsorglich Einspruch gegen die Bescheide ein. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) wies die Anträge nach Auswertung der X betreffenden, vom Landgericht Berlin --Rehabilitierungskammer-- und vom Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (BStU) beigezogenen Akten als unbegründet zurück. Eine Aufhebung der angegriffenen Bescheide komme nicht in Betracht, da diese nach den von der Rechtsprechung insbesondere im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. Januar 1995 X R 146/93 (BFHE 177, 317, BStBl II 1995, 686) gemachten Vorgaben nicht "mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar" i.S. von Art. 19 Satz 2 des Einigungsvertrages --EinigVtr-- (BGBl II 1990, 889) seien.

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Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Entscheidungsgründe

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II. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig, weil die Kläger die Voraussetzungen eines der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Revisionszulassungsgründe nicht ausreichend dargelegt haben (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

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1. Hinsichtlich der von ihnen geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) leidet die Beschwerdebegründung bereits daran, dass die Kläger --anders als vom BFH in ständiger Rechtsprechung gefordert-- keine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausgestellt haben (s. dazu z.B. Senatsbeschluss vom 21. August 2014 X B 159/13, BFH/NV 2014, 1743, unter 1., m.w.N., sowie speziell im vorliegenden Kontext BFH-Beschluss vom 22. März 1996 III B 145/95, BFH/NV 1996, 822). Außerdem setzen sie sich nicht näher mit der auf dem Grundsatzurteil des Senats in BFHE 177, 317, BStBl II 1995, 686 fußenden Judikatur auseinander, aufgrund deren die --vom FG zutreffend erkannten-- rechtlichen Parameter zur Beurteilung der Unvereinbarkeit von DDR-Steuerbescheiden mit rechtsstaatlichen Grundsätzen i.S. von Art. 19 Satz 2 EinigVtr bereits geklärt und deshalb nicht mehr von grundsätzlicher Bedeutung sind (vgl. BFH-Beschluss vom 14. November 1995 IV B 28/95, BFH/NV 1996, 300; Senatsbeschlüsse vom 29. September 2004 X B 50/04, BFH/NV 2005, 166, und vom 25. März 2010 X B 96/09, BFH/NV 2010, 1459). Demgegenüber ist die auf die Anwendung dieser Maßstäbe im konkreten Einzelfall bezogene Kritik der Kläger als solche nicht geeignet, die Zulassung der Revision wegen Grundsatzbedeutung der Sache zu rechtfertigen (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 5. November 2014 X B 223/13, BFH/NV 2015, 202, unter 4., m.w.N.).

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2. Auch in Bezug auf die in § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO geregelten Revisionszulassungsgründe wird die Beschwerdebegründung den Darlegungsanforderungen nicht gerecht.

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a) Eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO setzt voraus, dass über bisher ungeklärte Rechtsfragen "zur Fortbildung des Rechts" zu entscheiden ist. Dieser Zulassungsgrund konkretisiert den der Nr. 1, sodass insoweit die Darlegungsanforderungen zur grundsätzlichen Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO entsprechend gelten (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2014, 1743, unter 2., m.w.N.). Diese haben die Kläger jedoch, wie bereits unter II.1. ausgeführt, nicht beachtet.

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b) Die schlüssige Darlegung einer Divergenzrüge (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) bedingt u.a. eine hinreichend genaue Bezeichnung der vermeintlichen Divergenzentscheidung sowie die Gegenüberstellung einander widersprechender abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und der bzw. den behaupteten Divergenzentscheidung(en) andererseits, um eine Abweichung deutlich erkennbar zu machen (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 8. Januar 2014 X B 112, 113/13, BFH/NV 2014, 487, unter II.1., m.w.N.).

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aa) Im Streitfall rügen die Kläger eine Abweichung der Entscheidung von dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 1108 veröffentlichten Urteil des FG Berlin vom 15. Dezember 2003  8 K 8537/99 sowie von "der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs seit seiner Grundsatzentscheidung".

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(1) Dabei führt der Umstand, dass das FG Berlin durch Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg vom 26. April 2004 --Staatsvertrag-- (Gesetz- und Verordnungsblatt --GVBl-- für Berlin 2004, 381; GVBl für das Land Brandenburg I 2004, 283) zum 1. Januar 2007 aufgelöst worden ist, für sich gesehen noch nicht zur Unzulässigkeit der Divergenzrüge. Denn die vormaligen FG Berlin und Brandenburg wurden aufgrund Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Staatsvertrag zum gemeinsamen FG Berlin-Brandenburg vereinigt, bei dem es sich mithin institutionell um den Rechtsnachfolger der FG beider Landesgerichtsbarkeiten handelt (vgl. auch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 2006  2 BvR 1058/05, BFH/NV 2006, Beilage 4, 493, unter III.2.b aa). Der Sache nach entspricht die hier vorliegende Fusion zweier FG damit der Konstellation, dass das angefochtene Urteil von einem Spruchkörper desselben FG abweicht. Für diesen Fall ist aber bereits höchstrichterlich entschieden, dass zur Wahrung der Rechtseinheit auch derartige Binnendivergenzen dem Revisionszulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO unterfallen (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2014 X B 91/14, unter 2., www.bundesfinanzhof.de/entscheidungen, Datum der Veröffentlichung: 28. Januar 2015; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 115 FGO Rz 174; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz 67, jeweils m.w.N.).

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(2) Allerdings mangelt es der Beschwerdebegründung an der bei der Geltendmachung des Zulassungsgrundes nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO gebotenen Gegenüberstellung einander widersprechender abstrakter Rechtssätze. Dies betrifft bereits das angefochtene FG-Urteil, aus dem die Kläger keinen solchen Rechtssatz ableiten, sondern vielmehr allein die konkrete tatrichterliche Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung in Frage stellen. Die in Bezug auf die Entscheidungen des FG Berlin in EFG 2004, 1108 und --nachgehend-- des BFH in BFH/NV 2005, 166 erhobene Rüge, das FG sei willkürlich von der "einhelligen finanzgerichtlichen Rechtsprechung" abgewichen, wonach in Fällen der vorliegenden Art ("DDR-Raubkunst") generell "die Aufhebungsreife vermutet bzw. als indiziert betrachtet" werde, ist zu unpräzise. Zwar hat der Senat in BFHE 177, 317, BStBl II 1995, 686 (unter 4.a) ausgesprochen, dass jedenfalls solche Verwaltungsakte "mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar" i.S. von Art. 19 Satz 2 EinigVtr sind, die einen Bezug zu einer alltäglichen sozialistischen "Gesetzlichkeit" nicht mehr erkennen lassen, weil sie in verfahrens- wie materiell-rechtlicher Hinsicht das Willkürverbot verletzen und/oder gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Solches ist vor allem dann anzunehmen, wenn ein Steuerbescheid an schwerwiegenden Rechtsfehlern leidet und konkrete Umstände des Einzelfalls die Annahme einer politisch-sachwidrigen Motivation der DDR-Behörden, mithin einen Missbrauch des Steuerrechts zu sachwidrigen Zwecken, nahelegen.

15

Gerade davon hat sich das FG hier aber nach umfassender Würdigung sämtlicher den Streitfall ausmachender Umstände auf tatsächlicher Ebene nicht überzeugen können. Dabei hat es sich insbesondere auch mit dem klägerischen Sachvortrag im Einzelnen auseinandergesetzt und diesen --anders als in dem der Entscheidung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 24. Januar 2014  2/13 (unter B.I.2.b, nicht veröffentlicht) zugrunde liegenden Fall, auf den die Kläger Bezug nehmen-- nicht allein unter Hinweis auf die von der BStU übermittelten Unterlagen zurückgewiesen. Die tatrichterliche Überzeugung von einer missbräuchlichen Steuerrechtshandhabung im vorgenannten Sinne wäre nach der Senatsrechtsprechung aber erforderlich gewesen, um --in einem zweiten Schritt-- zugunsten der Kläger zu einer (widerleglichen) Vermutung dahingehend zu gelangen, dass für die Besteuerung des X eine vor allem politisch motivierte Willkür tatsächlich ursächlich war bzw. die Steuerfestsetzung der "Verfolgung eines Andersdenkenden" diente (vgl. Senatsurteil in BFHE 177, 317, BStBl II 1995, 686, unter 4.a und 5.d).

16

Vor diesem Hintergrund ist keine gleichwie geartete Rechtsprechungsdivergenz des FG erkennbar.

17

(3) Dasselbe gilt für die in der Entscheidung des FG Berlin in EFG 2004, 1108 parallel zu Art. 19 Satz 2 EinigVtr angenommene Nichtigkeit des dort zu beurteilenden DDR-Steuerbescheids nach § 125 Abs. 1 der (bundesdeutschen) Abgabenordnung (AO). Denn ungeachtet dessen, dass das vom FG Berlin unter den Prämissen jenes Falls bejahte Eingreifen des selbständigen Aufhebungsgrundes in Art. 19 Satz 2 EinigVtr voraussetzt, dass die betroffene Verwaltungsentscheidung wirksam --also nicht nichtig-- ist (vgl. Senatsurteil in BFHE 177, 317, BStBl II 1995, 686, unter 2.; BFH-Beschluss vom 30. März 2005 VII B 272/04, BFH/NV 2005, 1507, unter II.2.), und die Anwendung des § 125 AO auf DDR-Steuerbescheide mit Blick auf Art. 97a § 2 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung ohnedies ausgeschlossen erscheint, konnte sich das FG hier nicht davon überzeugen, dass die X betreffenden Schätzbescheide evident willkürlich erlassen wurden (vgl. dazu Senatsurteil vom 15. Juli 2014 X R 42/12, BFH/NV 2015, 145, unter II.2.b bb, m.w.N.). Darauf kann eine Divergenzrüge nicht gestützt werden.

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bb) Mit ihrem Hinweis auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 3. August 1995  5 StR 63/95 (NStZ-Rechtsprechungs-Report Strafrecht 1996, 19) zu den Anforderungen an die Tatsachenfeststellungen in Strafurteilen wegen Steuerhinterziehung machen die Kläger der Sache nach keine Rechtsprechungsdivergenz geltend. Stattdessen zielt ihr Vortrag auf eine vermeintliche Verletzung von § 105 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 FGO ab (s. dazu Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 105 Rz 21, m.w.N.). Mit einer solchen, dem Revisionsrecht in Strafsachen entlehnten Darstellungsrüge können sie im Streitfall nicht gehört werden. Denn das finanzgerichtliche Verfahren unterliegt aufgrund der in § 105 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 FGO eröffneten Verweisungsmöglichkeiten anderen Vorgaben als das von der insoweit strengeren Bestimmung des § 267 der Strafprozessordnung geprägte Strafverfahren.

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cc) Die auf die ablehnende Haltung des Zentralkomitees der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands in Bezug auf eine vorzeitige Haftentlassung des X in die BRD im Jahre 1977 und den Senatsbeschluss in BFH/NV 2010, 1459 abhebende Divergenzrüge erschließt sich nicht.

20

dd) Im Übrigen ist auch kein qualifizierter Rechtsanwendungsfehler des FG erkennbar, der die Zulassung der Revision nach ständiger Rechtsprechung des BFH ausnahmsweise bei "greifbarer Gesetzwidrigkeit" der angefochtenen Entscheidung gestatten würde (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 4. Juni 2014 X B 95/13, BFH/NV 2014, 1355, unter 2.a, m.w.N.; s. im hiesigen Kontext auch Senatsbeschluss in BFH/NV 2010, 1459, unter 4.). Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor.

21

3. Schließlich sind auch die von den Klägern beanstandeten Verfahrensmängel nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden.

22

a) Die eingangs ihrer Ausführungen zum Vorliegen eines Revisionszulassungsgrunds nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO unter Bezugnahme auf die Senatsbeschlüsse vom 25. Juli 2012 X B 175/11 (BFH/NV 2013, 44) und vom 17. August 2011 X S 10/11 (PKH) (BFH/NV 2012, 50) erhobene Gehörsrüge ist unschlüssig. Denn ihrem knappen und bereits nach eigener Vorgabe ("Unter anderem") insgesamt unvollständig gehaltenen Vortrag lässt sich schon nicht entnehmen, ob bzw. inwieweit der ihres Erachtens "unberücksichtigt" gebliebene "Katalog" mit der ausweislich Seite 13 des FG-Urteils gemäß § 105 Abs. 3 Satz 2 FGO zur Entscheidungsgrundlage gemachten "Auflistung vom 13. April 1976" übereinstimmt.

23

b) Dasselbe gilt für die von den Klägern erhobene Aufklärungsrüge, die sich "unter anderem" auf den "Tod des Bruders" des X bezieht. Unbeschadet der --ersichtlich nicht eingehaltenen-- sonstigen Darlegungsanforderungen bei der Geltendmachung einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht gemäß § 76 Abs. 1 FGO (s. dazu etwa Senatsbeschluss vom 8. Mai 2014 X B 105/13, BFH/NV 2014, 1213, unter II.5.b, m.w.N.) geht aus dem Beschwerdevortrag insbesondere nicht hervor, inwieweit die steuerrechtliche Sachentscheidung im Streitfall davon (vom FG in seine Entscheidung miteinbezogen) abhängt, dass der Bruder des X respektive der Vater der Kläger im Jahre 1978 in … unter ungeklärten Umständen ums Leben gekommen ist.

24

Ebenfalls nicht nachvollziehbar in diesem Sinne ist die weitere, auf den BFH-Beschluss vom 17. Februar 2010 VII R 41/08 (BFHE 228, 396, BStBl II 2011, 4) zum Konkurrenzverhältnis zwischen § 37 Abs. 2 AO und § 1 Abs. 7 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen gestützte Aufklärungsrüge. Die in dem dortigen Verfahren entscheidungsrelevante Frage nach der Rechtsgrundlage für die Erstattung von in der DDR gezahlten Steuern stellt sich erst im Nachgang zu einer --vom FA im Streitfall abgelehnten-- Aufhebungsentscheidung nach Art. 19 Satz 2 EinigVtr.

25

c) Auch die von den Klägern erhobene Besetzungsrüge (§ 119 Nr. 1 FGO) ist unschlüssig (zusammenfassend Ruban, a.a.O., § 119 Rz 8, m.w.N.). Denn dem sich aus § 16 FGO ergebenden Recht der ehrenamtlichen Richter auf umfassende Information über die zu entscheidende Streitsache ist in der Regel durch den Sachvortrag des Berichterstatters in der mündlichen Verhandlung, verbunden mit Ergänzungen in einem Gespräch vor der Sitzungoder während der Beratung Genüge getan (vgl. BFH-Beschluss vom 8. Juli 2008 XI S 5/08 (PKH), BFH/NV 2008, 1863, unter II.2.b cc (1), m.w.N.). Danach hätten die Kläger darlegen müssen, inwiefern sich die --von ihnen ohne weitere eigene Ermittlungen schlicht behauptete-- mangelnde "effektive" Vorbereitung der Sache aufgrund des verspäteten Eintreffens des Berichterstatters am Tag der mündlichen Verhandlung auf die anschließende Beratung ausgewirkt hat. Außerdem bleibt nach ihrem Vortrag gänzlich offen, ob eine Vorbesprechung der Streitsache gegebenenfalls bereits an einem anderen Tag stattgefunden hat. Dass der Berichterstatter "während des informellen Vorgespräches der Verfahrensbeteiligten mit dem Vorsitzenden bzw. diesem und den anderen Richtern" noch nicht zugegen war, begründet demnach bzw. mit Blick auf § 92 Abs. 2 FGO ebenfalls keinen die Revisionszulassung gestattenden Verfahrensfehler.

26

4. Zuletzt vermag auch die Rüge einer überlangen Verfahrensdauer der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Zwar kann in einer überlangen Verfahrensdauer ein Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO liegen. Voraussetzung einer entsprechenden Beanstandung ist allerdings die schlüssige Darlegung, dass das angegriffene Urteil auf diesem Mangel beruhen kann, d.h. dass es bei einer kürzeren Verfahrensdauer zu einer inhaltlich anderen Entscheidung des FG hätte kommen können (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt Senatsbeschluss in BFH/NV 2014, 1213, unter II.5.f, m.w.N.). Dazu haben die Kläger jedoch nichts vorgetragen.

27

Der aus verfassungs- und menschenrechtlichen Gründen erforderliche Rechtsschutz von Verfahrensbeteiligten gegen überlange Finanzgerichtsverfahren wird im Übrigen durch die Möglichkeit zur Erhebung von Verzögerungsrügen und Entschädigungsklagen nach § 155 Satz 2 FGO i.V.m. § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) gewährleistet.

28

Da der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen ist, dass die Kläger --was grundsätzlich denkbar wäre-- zugleich eine Verzögerungsklage (§ 198 Abs. 5 Satz 1 GVG) erhoben haben, braucht der Senat, bei dem es sich nach der Geschäftsverteilung des BFH auch um das Entschädigungsgericht i.S. von § 155 Satz 2 Halbsatz 1 FGO i.V.m. § 201 Abs. 1 GVG handelt, auf die vom FA aufgeworfene Frage nach einer etwaigen Anspruchspräklusion gemäß Art. 23 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (BGBl I 2011, 2302; s. dazu bereits Senatsurteil vom 20. August 2014 X K 12/12, BFH/NV 2015, 208, unter II.) nicht näher einzugehen.

29

5. Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

30

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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(1) Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein.

(2) Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache zu laden.

(3) Die Ladung ist mit dem den Antrag enthaltenden Schriftsatz den Rechtsnachfolgern selbst zuzustellen. Die Ladungsfrist wird von dem Vorsitzenden bestimmt.

(4) Erscheinen die Rechtsnachfolger in dem Termin nicht, so ist auf Antrag die behauptete Rechtsnachfolge als zugestanden anzunehmen und zur Hauptsache zu verhandeln.

(5) Der Erbe ist vor der Annahme der Erbschaft zur Fortsetzung des Rechtsstreits nicht verpflichtet.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

Vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Verwaltungsakte der Deutschen Demokratischen Republik bleiben wirksam. Sie können aufgehoben werden, wenn sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit den Regelungen dieses Vertrags unvereinbar sind. Im übrigen bleiben die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

Vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Verwaltungsakte der Deutschen Demokratischen Republik bleiben wirksam. Sie können aufgehoben werden, wenn sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit den Regelungen dieses Vertrags unvereinbar sind. Im übrigen bleiben die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten unberührt.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Finanzbehörde aber nicht erkennen lässt,
2.
den aus tatsächlichen Gründen niemand befolgen kann,
3.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht,
4.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind,
2.
eine nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 und Satz 2 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat,
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsakts vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war,
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsakts, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Finanzbehörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Finanzbehörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln. Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Fall des § 104 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln. Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Fall des § 104 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.

(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.

(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.

(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die

a)
entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden;
b)
gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand;
c)
durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte veräußert wurden;
d)
auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum übergeleitet wurden.

(2) Dieses Gesetz gilt des weiteren für bebaute Grundstücke und Gebäude, die auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.

(3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die auf Grund unlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden.

(4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der

-
staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Genehmigung verlassen haben;
-
vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) sowie von juristischen Personen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West), die Staatsorganen der Deutschen Demokratischen Republik durch Rechtsvorschrift übertragen wurde;
-
Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik übertragen wurde
(im folgenden staatliche Verwaltung genannt) und die damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche der Eigentümer und Berechtigten.

(5) Dieses Gesetz schließt die Behandlung von Forderungen und anderen Rechten in bezug auf Vermögenswerte gemäß den Absätzen 1 bis 4 ein.

(6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten des Berechtigten wird ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) vermutet.

(7) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht.

(8) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für

a)
Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 bleiben unberührt;
b)
vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden;
c)
Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe;
d)
Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitretenden Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages, soweit sie vom Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660) erfasst sind.

Vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Verwaltungsakte der Deutschen Demokratischen Republik bleiben wirksam. Sie können aufgehoben werden, wenn sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit den Regelungen dieses Vertrags unvereinbar sind. Im übrigen bleiben die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten unberührt.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

Der ehrenamtliche Richter wirkt bei der mündlichen Verhandlung und der Urteilsfindung mit gleichen Rechten wie der Richter mit.

(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung.

(2) Nach Aufruf der Sache trägt der Vorsitzende oder der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vor.

(3) Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Anträge zu stellen und zu begründen.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

(1) Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen ein Land ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das streitgegenständliche Verfahren durchgeführt wurde. Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen den Bund ist der Bundesgerichtshof. Diese Zuständigkeiten sind ausschließliche.

(2) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden. Eine Entscheidung durch den Einzelrichter ist ausgeschlossen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts findet die Revision nach Maßgabe des § 543 der Zivilprozessordnung statt; § 544 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

(3) Das Entschädigungsgericht kann das Verfahren aussetzen, wenn das Gerichtsverfahren, von dessen Dauer ein Anspruch nach § 198 abhängt, noch andauert. In Strafverfahren, einschließlich des Verfahrens auf Vorbereitung der öffentlichen Klage, hat das Entschädigungsgericht das Verfahren auszusetzen, solange das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

(4) Besteht ein Entschädigungsanspruch nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe, wird aber eine unangemessene Verfahrensdauer festgestellt, entscheidet das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.