Bundesfinanzhof Urteil, 12. Jan. 2016 - IX R 20/15

bei uns veröffentlicht am12.01.2016

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. Juni 2014  2 K 1287/13 aufgehoben.

Der Bescheid über die Aufhebung der Eigenheimzulage für 2003 bis 2010 vom 25. Oktober 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. Februar 2013 wird aufgehoben.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand

1

I. Streitig ist, ob der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Bewilligung von Eigenheimzulage aufheben durfte.

2

Im Dezember 2002 kaufte die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) gemeinsam mit ihrem Bruder, ihrer Mutter und deren Adoptivsohn zu je ein Viertel ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück. Im Januar 2003 wurde zugunsten der Erwerber eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen. Drei Monate danach war der Kaufpreis fällig. Gefahr, Nutzen und Lasten sollten erst mit vollständiger Bezahlung des Kaufpreises auf die Erwerber übergehen. Die Erwerber zahlten den Kaufpreis jedoch nicht.

3

Gleichwohl zog die Klägerin im Mai 2003 in das Haus ein. Im Einvernehmen mit der Verkäuferin zahlten die Erwerber monatlich 745,80 € an die Verkäuferin bzw. deren Söhne als Rechtsnachfolger.

4

Im März 2004 beantragte die Klägerin Eigenheimzulage ab dem Jahr 2003. Zur Begründung gab sie an, das Grundstück zu einem Viertel erworben zu haben. Besitz, Nutzungen und Lasten seien am 27. Dezember 2002 übergegangen; das Gebäude werde seit dem 1. Mai 2003 zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Das FA forderte daraufhin von der Klägerin die Vorlage des Kaufvertrags, den Nachweis über die Kaufpreiszahlung, einen Nachweis über den Beginn der Eigennutzung sowie die Finanzierungsunterlagen. Die Klägerin legte lediglich den Kaufvertrag und eine Meldebestätigung über ihren Einzug zum 1. Mai 2003 vor. Ohne Rücksicht auf die Unvollständigkeit der Antwort bewilligte das FA die Eigenheimzulage für die Jahre 2003 bis 2010 (Bescheid vom 6. Juli 2004).

5

Im Juli 2012 erhielt das FA Kenntnis davon, dass der Eigentumsübergang nicht in das Grundbuch eingetragen und der Kauf rückgängig gemacht worden sei. Die Rechtsnachfolger der Verkäuferin hatten im April 2009 den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt und die Rückabwicklung gerichtlich durchgesetzt.

6

Mit Bescheid vom 25. Oktober 2012 hob das FA die Festsetzung der Eigenheimzulage auf und forderte die empfangenen Leistungen von der Klägerin zurück.

7

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung u.a. aus, die Klägerin habe das FA getäuscht und sich dadurch des vorsätzlichen Subventionsbetrugs schuldig gemacht. Die Festsetzungsfrist betrage deshalb zehn Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung --AO--) und sei bei Aufhebung des Bewilligungsbescheids noch nicht abgelaufen gewesen. Die Aufhebungsbefugnis ergebe sich entgegen der Auffassung des FA nicht aus § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (rückwirkendes Ereignis), sondern aus § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO (nachträglich bekannt gewordene Tatsachen).

8

Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung von Bundesrecht (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO).

9

Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das angefochtene Urteil sowie den Aufhebungsbescheid vom 25. Oktober 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. Februar 2013 aufzuheben.

10

Das FA beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

11

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Stattgabe der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Entgegen der Auffassung des FG war die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der Aufhebung des Bewilligungsbescheids abgelaufen.

12

1. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Klägerin den Fördertatbestand erfüllt und möglicherweise zumindest vorübergehend wirtschaftliches Eigentum an dem von ihr bewohnten Haus erlangt hat. Das FA war schon aus verfahrensrechtlichen Gründen gehindert, den Bescheid vom 6. Juli 2004 im Oktober 2012 aufzuheben, denn die Festsetzungsfrist war bereits abgelaufen.

13

a) Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) sind auf die Eigenheimzulage die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der AO entsprechend anzuwenden. Auf die Festsetzung einer Steuervergütung sind die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden (§ 155 Abs. 4 AO). Eine Steuerfestsetzung, ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (§ 169 Abs. 1 Satz 1 AO). Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre für Steuern und Steuervergütungen (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO); sie beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO). Wird eine Steuer oder Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt wird (§ 170 Abs. 3 AO).

14

b) Nach diesen gesetzlichen Maßstäben begann die Frist für die Aufhebung oder Änderung der Festsetzung mit Ablauf des Jahres 2004 zu laufen, denn in diesem Jahr hat die Klägerin den nach § 12 Abs. 1 EigZulG erforderlichen Antrag gestellt.

15

c) Der Senat muss nicht entscheiden, ob die Klägerin, wie das FG meint, einen vorsätzlichen Subventionsbetrug begangen oder ob sie lediglich wahrheitsgemäß aber unvollständig (wie sie meint) auf das Aufklärungsschreiben des FA geantwortet und dadurch nicht getäuscht, sondern vielmehr die Ablehnung ihres Antrags in Kauf genommen hat. Nach der insoweit geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist das Erschleichen der Investitionszulage keine "Steuerhinterziehung" i.S. von § 71 AO (BFH-Urteil vom 19. Dezember 2013 III R 25/10, BFHE 244, 217, BStBl II 2015, 119). Nach Maßgabe der Gründe dieser Entscheidung, denen sich der erkennende Senat anschließt, ist das Erschleichen der Eigenheimzulage ebenfalls keine Steuerhinterziehung i.S. von § 169 Abs. 2 Satz 2 AO. Die Vorschrift ist deshalb weder aufgrund der Globalverweisung auf die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der AO (§ 15 Abs. 1 Satz 1 EigZulG) noch aufgrund der Zuständigkeitsnorm in § 15 Abs. 2 EigZulG anwendbar (vgl. im Einzelnen BFH-Urteil in BFHE 244, 217, BStBl II 2015, 119). Ob eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt, bestimmt sich (bei § 169 Abs. 2 Satz 2 wie bei § 71 AO) mangels einer steuerlichen Definition nach den §§ 370, 378 AO (vgl. BFH-Urteil vom 29. Oktober 2013 VIII R 27/10, BFHE 243, 116, BStBl II 2014, 295, m.w.N.). Das strafbare Erschleichen einer Subvention wird aber nicht von diesen Normen erfasst, sondern von § 264 des Strafgesetzbuchs. Dies zu ändern, wäre Aufgabe des Gesetzgebers.

16

d) Das FG ist von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Sein Urteil ist deshalb aufzuheben. Die Sache ist spruchreif, die Klage begründet. Der angefochtene Bescheid verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Nach den Feststellungen des FG lief die Festsetzungsfrist am 31. Dezember 2008 ab. Der Bescheid vom 25. Oktober 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. Februar 2013 verstößt gegen § 169 Abs. 1 Satz 1 AO. Er wird ersatzlos aufgehoben (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Damit entfällt zugleich der Rückforderungsanspruch (§ 14 EigZulG).

17

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 126


(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss. (2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück. (3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof 1. in der Sache selbs

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 100


(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an di

Abgabenordnung - AO 1977 | § 169 Festsetzungsfrist


(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf d

Abgabenordnung - AO 1977 | § 370 Steuerhinterziehung


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer1.den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,2.die Finanzbehörden pflichtwidrig über steu

Abgabenordnung - AO 1977 | § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel


(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,1.soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,2.soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer

Abgabenordnung - AO 1977 | § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen


(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,1.soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird,2.soweit ein Ereignis eintritt, das steu

Abgabenordnung - AO 1977 | § 170 Beginn der Festsetzungsfrist


(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist. (2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn1.eine Steuererklärung od

Strafgesetzbuch - StGB | § 264 Subventionsbetrug


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) ü

Abgabenordnung - AO 1977 | § 155 Steuerfestsetzung


(1) Die Steuern werden, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, von der Finanzbehörde durch Steuerbescheid festgesetzt. Steuerbescheid ist der nach § 122 Abs. 1 bekannt gegebene Verwaltungsakt. Dies gilt auch für die volle oder teilweise Freistellu

Abgabenordnung - AO 1977 | § 378 Leichtfertige Steuerverkürzung


(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen eine der in § 370 Abs. 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht. § 370 Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend. (2) Die Ordnungswidrigke

Abgabenordnung - AO 1977 | § 71 Haftung des Steuerhinterziehers und des Steuerhehlers


Wer eine Steuerhinterziehung oder eine Steuerhehlerei begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, haftet für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile sowie für die Zinsen nach § 235 und die Zinsen nach § 233a, soweit diese n

Eigenheimzulagengesetz - EigZulG | § 15 Anwendung der Abgabenordnung


(1) Die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für § 163 der Abgabenordnung. In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungsakte

Eigenheimzulagengesetz - EigZulG | § 12 Antrag auf Eigenheimzulage


(1) Der Antrag auf Eigenheimzulage ist nach amtlichem Vordruck zu stellen und eigenhändig zu unterschreiben. (2) Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, dem zuständigen Finanzamt unverzüglich eine Änderung der Verhältnisse mitzuteilen, die zu ein

Eigenheimzulagengesetz - EigZulG | § 14 Rückforderung


Ergibt sich auf Grund der Neufestsetzung eine Minderung der Eigenheimzulage oder wird die Festsetzung aufgehoben, sind überzahlte Beträge innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids zurückzuzahlen.

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Diese Entscheidung zitiert Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Tatbestand 1 Streitig ist nach Rückabwicklung eines Kaufvertrages die Gewährung der Eigenheimzulage. 2 Der Kl

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

Streitig ist nach Rückabwicklung eines Kaufvertrages die Gewährung der Eigenheimzulage.

2

Die Klägerin lebt seit November 2002 von ihrem Ehemann getrennt. Seit Mai 2003 ist sie in L, H-Straße Hausnummer wohnhaft, zusammen mit ihrer Tochter.

3

Mit notariellem Vertrag vom 27. Dezember 2002 (Urkundennummer …/2002, Blatt 25-36 der Prozessakten) erwarben die Klägerin, ihr Bruder (A), ihre Mutter (B) sowie der Adoptivsohn ihrer Mutter (C) für einen Kaufpreis von 194.290,91 € zu je einem Viertel das oben genannte bebaute Grundstück. Am 10. Januar 2003 wurde eine Auflassungsvormerkung zur Absicherung des Anspruchs auf Übereignung im Grundbuch eingetragen. Damit wurde gemäß Abschnitt 3 Nummer 1a des Kaufvertrages der Kaufpreis innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnis der Käufer von der Eintragungsvormerkung fällig. Der Kaufpreis wurde nicht bezahlt, die Erwerber zahlten jedoch monatlich 745,80 € an die Verkäuferin bzw. nach deren Ableben an deren beide Söhne als Rechtsnachfolger, und zwar bis ins Jahr 2007.

4

Am 17. März 2004 beantragte die Klägerin Eigenheimzulage ab dem Jahr 2003 nach §§ 1ff Eigenheimzulagengesetz (EigZulG). Als Anschaffungskosten gab sie einen Kaufpreis von 51.817 €, Grunderwerbsteuer von 1700 €, Gerichtskosten der LOK von 44,62 € und Notargebühren von 273,31 € an (zusammen 53.834,93 €). In dem Antrag gab sie an, als Erwerberin mit Kaufvertrag vom 27. Dezember 2002 das Objekt erworben zu haben. Als Zeitpunkt des Übergangs von Besitz, Nutzungen und Lasten führte sie ebenso den 27. Dezember 2002 an. Als Zeitpunkt der erstmaligen Eigennutzung gab sie den 1. Mai 2003 an. Mit Schreiben vom 20. April 2004 bat der Beklagte um Vorlage des notariellen Kaufvertrages in Kopie, Nachweis der Kaufpreiszahlung, Nachweis über den Beginn der Eigennutzung sowie einen Nachweis zur Finanzierung des Eigenheims (Darlehensverträge oder Ähnliches). Die Klägerin legte daraufhin den Kaufvertrag sowie eine Meldebestätigung zum Einzug am 1. Mai 2003 vor.

5

Mit Bescheid vom 6. Juli 2004 setzte der Beklagte für die Jahre 2003-2010 die Zulage in Höhe von jährlich 1278 € (2,5 % von 51.817 €) zuzüglich 767 € Kinderzulage (zusammen jährlich 2045 €) fest.

6

Aus einem Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin an den Beklagten vom 9. August 2004 ergibt sich, dass am 2. Dezember 2003 im Finanzamt eine Besprechung stattfand, in der Herr A dargelegt habe, dass die Finanzierung des Erwerbs des Hauses nicht zu Stande gekommen sei und die Käufer sowie die Verkäuferin damals die Rückabwicklung des Vertrages betrieben hätten. Im Januar 2004 sei es den Käufern gelungen, die Finanzierung zu sichern. 2 Monate später seien dann auch die Anträge auf Eigenheimzulage gestellt worden. Auf das Schreiben wird verwiesen (Blatt 16 der Eigenheimzulage-Akten).

7

Am 25. Juli 2012 erhielt der Beklagte von der Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamts die Mitteilung, dass der Kauf des Anwesens nie zur Eintragung ins Grundbuch gelangt und der Kaufvertrag rückabgewickelt worden sei. Dieser Rückabwicklung lagen ein Urteil des Landgerichts vom 23. Dezember 2009 (Aktenzeichen: 4 O …/09) sowie ein Beschluss des Oberlandesgerichts vom 10. November 2010 (Aktenzeichen: 7 U …/10) zu Grunde. Nach den Feststellungen der gerichtlichen Entscheidungen hatte die Verkäuferin des Grundstücks zunächst die Eintragung einer Auflassungsvormerkung bewilligt und deren Eintragung damit bewirkt. Wegen (überwiegender) Nichtzahlung des vereinbarten Kaufpreises bei Fälligkeit spätestens im April 2003 erklärte nach den Feststellungen der Entscheidungen die Verkäuferseite nach einer letztmaligen Aufforderung vom 6. März 2009 zur Zahlung bis zum 16. März 2009 am 2. April 2009 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die gerichtlichen Entscheidungen folgten nicht der Auffassung der Käufer und Beklagten (unter anderem der Klägerin), dass der Kaufpreis aufgrund eines behaupteten nachträglich vereinbarten Mietkaufes mit gesonderten Tilgungsabreden noch nicht fällig gewesen sei. Der Beschluss des Oberlandesgerichts führt weiterhin unter 1.3. aus:

8

"… dass die Beklagten die Eigenheimzulage von 35.000 € zurückzahlen müssen, liegt nicht an der Nichtigkeit der späteren Absprache, sondern daran, dass sie diese im Zusammenhang mit dem formwirksamen Kaufvertrag in Anspruch genommen und den Kaufpreis nicht bezahlt haben. …"

9

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungen verwiesen (Blatt 37-44  und 45-52 der Prozessakten).

10

Mit Bescheid vom 25. Oktober 2012 hob der Beklagte nach § 11 Abs. 3 Satz 1 EigZulG die Festsetzung der Eigenheim- und Kinderzulage auf und forderte diese von der Klägerin für die Jahre 2003-2010 zurück.

11

Mit ihrem Einspruch hiergegen trug die Klägerin vor, die Bemühungen der Käufer zu einer Bankfinanzierung des Kaufpreises seien gescheitert. Mit der Verkäuferin sei daher einvernehmlich vereinbart worden, den Kaufpreis in jährlichen Raten von jeweils 9.000 € für die ersten 5 Jahre zu zahlen. Diese Zahlungen seien jeweils halbjährlich erfolgt. Zinsen seien nicht vereinbart worden. Die Klägerin habe in 2004 Grunderwerbsteuer von 6.800 € zuzüglich Säumniszuschläge und in den Jahren 2003-2006 insgesamt 9.000 € (1/4 von 36.000 €) bezahlt. Mit dem Kauf hätten die Käufer eine eigentumsähnliche wirtschaftliche Sachherrschaft über das Grundstück erlangt. Im Kaufvertrag werde dies bestätigt, insofern den Käufern ein Renovierungsaufwand von mindestens 35.000 € entstanden sei, um das Objekt bewohnbar zu machen. Die tatsächliche Herrschaft sei derart ausgeübt worden, dass die Eigentümerin von der Einwirkung auf die Durchführung der Renovierungen ausgeschlossen gewesen sei. Die Erben der Verkäuferin hätten sich an die mit ihr getroffenen Vereinbarungen bezüglich der Tilgungen nicht gebunden gesehen. Sie hätten die Rückabwicklung des Kaufvertrags beantragt, dies sei im Jahr 2011 erfolgt. Im Dezember 2010 hätten die Käufer die schriftliche Zusage über ein Darlehen in Höhe des Kaufpreises erhalten. Die Erben der Verkäuferin hätten aber das für die Klägerin nicht nachvollziehbare Ziel der Rückabwicklung weiterverfolgt. Die Klägerin habe die Voraussetzungen für die Festsetzung der Eigenheimzulage erfüllt.

12

Mit Einspruchsentscheidung vom 7. Februar 2013 wurde der Einspruch gegen den Aufhebungsbescheid als unbegründet zurückgewiesen, da die Klägerin das Grundstück nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch nicht wirksam zu Miteigentum angeschafft habe. Der Bescheid über die Festsetzung der Zulage sei nach § 175 Abs. 1 Nummer 2 AO aufzuheben gewesen. Das Oberlandesgericht habe unter anderem festgestellt, dass zivilrechtlich auf Seiten der Käufer, als auch der Klägerin, kein Anschaffungsvorgang vorgelegen habe. Nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 AO sei ein Steuerbescheid zu ändern, soweit ein Ereignis eintrete, dass steuerliche Wirkung für die Vergangenheit habe. Dieses Ereignis sei hier die Rückübertragung eines Objektes, für das der Käufer mangels vollständiger Zahlung des Kaufpreises zivilrechtlich nicht das wirtschaftliche Eigentum erlangt habe. Das nachträglich, also nach Erlass des aufzuhebenden Bescheides eingetretene Ereignis müsse den Sachverhalt verändern und dabei derart in die Vergangenheit zurückwirken, dass ein Bedürfnis bestehe, eine schon endgültig bestandskräftig getroffene Regelung im Sinne der §§ 118, 157 AO an die Sachverhaltsänderung anzupassen. Steuerrechtlich sei nunmehr der veränderte anstelle des zuvor verwirklichen Sachverhaltes der Besteuerung zu Grunde zu legen. Ob diese Voraussetzung vorliege, entscheide sich nach dem im Einzelfall anzuwendenden materiellen Steuergesetz. Mit dem notariellen Vertrag seien die Beteiligten übereinstimmend davon ausgegangen, dass das Grundstück in das Eigentum der Käufer übergehen solle. Der Umstand, dass es nicht dazu gekommen sei, habe Rückwirkung auf den gesamten Zulagezeitraum, so dass der Eigenheimzulagebescheid habe aufgehoben werden können.

13

Mit ihrer Klage hiergegen tragen die Kläger vor, die Verkäuferin habe die Auflassungsvormerkung bewilligt und diese sei zu Recht im Grundbuch eingetragen worden. Sie verliere erst mit dem Urteil des Landgerichts vom 23. Dezember 2009, spätestens aber mit dem Beschluss des Oberlandesgerichts vom 10. November 2010 ihre Wirkung als Sicherungsrecht. Erst mit Erlöschen infolge Rücktritts verliere sie ihre Wirkung. Die Auffassung, dass der Steuerbescheid rückwirkende steuerliche Wirkung für die Vergangenheit habe, sei somit nicht zutreffend. Mit der Käuferin sei im Jahr 2003 einvernehmlich vereinbart worden, dass der Kaufpreis vorerst in jährlichen Raten von jeweils 9000 €, hiervon 1/4 von der Klägerin, für die ersten 5 Jahre zu zahlen sei. Die Zahlung sei ohne Darlehenszinsen erbracht worden. Dies werde durch ein Schreiben der Verkäuferin vom 6. April 2004 bestätigt, wonach mit den Klägern eine interne Finanzierung/Mietkauf vereinbart worden sei (Blatt 61 der Prozessakten). Der Beklagte habe bei Gewährung der Eigenheimzulage lediglich Kenntnis von der Eintragung der Auflassungsvormerkung gehabt. Somit sei das Grundstück angeschafft gewesen. Im Dezember 2010 sei der Klägerin ein Darlehen für den Restkaufpreis von einer Bank zugesagt und bereitgestellt worden. Diese Zusage sei den Erben der Verkäuferin im gleichen Monat vorgelegt worden. Da ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Nummer 2 AO nicht vorliege, habe der Beklagte § 11 Abs. 3 EigzulG zu beachten. Die Auflassungsvormerkung habe rechtskräftig erst mit dem Beschluss vom 10. November 2010 ihre Wirkung verloren.

14

Die Klägerin beantragt,
den Bescheid über die Aufhebung der Eigenheimzulage für 2003 bis 2010 vom 25. Oktober 2012 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 7. Februar 2013 aufzuheben.

15

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

16

Er trägt hierzu vor, nach der Rechtsprechung liege ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Veräußerung vor, wenn zum Beispiel der Verkauf eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft nach Übertragung des Anteils und vollständiger Bezahlung des Kaufpreises mit Abschluss eines außergerichtlichen Vergleiches, mit dem die Vertragsparteien den Rechtsstreit über den Eintritt einer im Kaufvertrag vereinbarten auflösenden Bedingung beilegen, rückgängig gemacht werde. In dem hierzu vom BFH entschiedenen Fall (Urteil vom 19. August 2003 VIII R 67/02, Bundessteuerblatt II 2004, 107) sei der Kaufpreis bereits vollständig gezahlt worden. Unerheblich sei, welche Gründe rechtlicher oder tatsächlicher Art zu Änderung des Sachverhaltes geführt hätten. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 AO fordere weder seinem Wortlaut noch seinem Bedeutungszusammenhang nach, dass das spätere Ereignis "im Kern" im ursprünglichen Rechtsgeschäft angelegt gewesen sei. Nach den Grundsätzen der zitierten Rechtsprechung lägen die Voraussetzungen für ein "rückwirkendes Ereignis" im Streitfall vor, da der Kaufvertrag noch nicht abgewickelt gewesen sei und die Ursache der Störung bei der Vertragsabwicklung, die unvollständige Kaufpreiszahlung, ohne Belang sei.

17

Unbeachtlich sei die Aussage der Klägerin, dass die Auflassungsvormerkung erst mit dem Beschluss des Oberlandesgerichtes vom 10. November 2010 ihre Wirkung als Sicherungsrecht verloren habe. Unbeachtlich sei auch die schriftliche Vereinbarung zwischen der Verkäuferin und den Käufern vom 6. April 2004, welche dem Beklagten erst mit der Klagebegründung bekannt geworden sei. Die Klägerin wäre verpflichtet gewesen, diese Vereinbarung zeitnah der zuständigen Veranlagungsstelle vorzulegen, um diese in die Lage zu versetzen, die Eigenheimzulage in korrekter, nämlich niedrigerer Höhe festzusetzen. Da die Klägerin dies dem Beklagten vorenthalten habe, sei mit dem Bescheid vom 6. Juli 2004 die Eigenheimzulage überhöht festgesetzt und ausgezahlt worden. Erst mit einem Antrag auf Rückzahlung der Grunderwerbsteuer vom 9. Januar 2012 und der Einschaltung der Bußgeld- und Strafsachenstelle sei dem Beklagten der geänderte Sachverhalt bekannt geworden.

Entscheidungsgründe

18

Die Klage ist unbegründet.

19

Im Ergebnis geht der Beklagte zutreffend davon aus, dass die Festsetzung der Eigenheimzulage unter gleichzeitiger Rückzahlung der an die Klägerin geleisteten Beträge für die Jahre 2003-2010 aufzuheben gewesen ist.

20

Entgegen der Auffassung des Beklagten hat dies allerdings nicht wegen des  Eintritts eines rückwirkenden Ereignisses im Sinne von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 AO zu erfolgen, sondern nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 AO. So sind dem Beklagten nachträglich Tatsachen bekannt geworden, die zu einer höheren Steuer führen, bzw. die zum Nachteil des Steuerpflichtigen zur Rückzahlung einer Steuervergütung führen.

21

Nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen. Dies gilt gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 EigZulG für die Eigenheimzulage durch die entsprechende Anwendung der Änderungsvorschriften der Abgabenordnung für Steuervergütungen nach § 155 Abs. 4 AO.

22

Die Anwendung des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 AO leitet sich im Streitfall aus dem Umstand ab, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG für die Förderung einer zur Eigennutzung angeschafften Wohnung in einem im Inland belegenen Haus oder einer im Inland belegenen Eigentumswohnung nicht erfüllt sind. Für die (entgeltliche) Anschaffung ist im Steuerrecht die Übertragung des Eigentums an einem Wirtschaftsgut von einem Eigentümer auf den anderen erforderlich, was im Streitfall nicht erfolgt ist. Dies ist dem Beklagten erst nachträglich bekannt geworden.

23

Die Klägerin hat kein Wohneigentum in diesem Sinne erworben. Für eine Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums fehlt es an der erforderlichen Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch nach § 873 Abs. 1 BGB. Die mit notariellem Kaufvertrag vom 27. Dezember 2002 eingeleitete Verfügung über das Eigentum aufgrund einer Einigung des Veräußerers und des Erwerbers über die Übertragung des Eigentums gemäß § 925 BGB (Auflassung) wurde im Streitfall nicht durch die Eintragung der Klägerin als neue Miteigentümerin in das Grundbuch abgeschlossen.

24

Soweit dies daran scheiterte, dass die für die Eintragungsbewilligung erforderliche Kaufpreiszahlung seitens der Klägerin und ihren Miterwerbern nie erfolgt ist, konnte die Käuferseite auch kein wirtschaftliches Eigentum an dem Grundstück erlangen. So bestimmte der notarielle Kaufvertrag vom 27. Dezember 2002, dass erst mit Zahlung des Kaufpreises über 194.290,91 € Gefahren, Nutzen und Lasten auf die Käufer übergehen sollten (Abschnitt 6 des Vertrages).

25

Wirtschaftliches Eigentum liegt vor, wenn ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über das Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann (§ 39 Abs. 2 Nummer 1 AO). Damit sind das Objekt und auch dessen Erträge und Kosten nicht dem bürgerlich-rechtlichen Eigentümer, sondern dem wirtschaftlichen Eigentümer zuzurechnen.

26

Im Streitfall erfüllen die von der Klägerin angeführten Tatsachen für die Annahme wirtschaftlichen Eigentums die genannten Voraussetzungen nicht.

27

Die wirtschaftliche Sachherrschaft wurde zunächst nicht durch die Vereinbarungen zur Renovierung des Gebäudes begründet. Dass die rechtliche Eigentümerin von der Einwirkung auf die Durchführung der Renovierungen wirtschaftlich ausgeschlossen gewesen sei, auch weil die Erwerber hierfür mindestens 35.000 € aufzuwenden gedachten, führte nicht zu ihrem wirtschaftlichem Eigentum. Damit war die zivilrechtliche Eigentümerin weder für die wirtschaftliche Nutzungsdauer des Gebäudes von der Einwirkung darauf ausgeschlossen, noch gingen Gefahren, Nutzen und Lasten hierdurch auf die Erwerber über. Auch eventuelle durch die Käufer geplante und in die Wege geleitete bauordnungsrechtliche Verfahren ändern hieran nichts.

28

Überdies ergibt sich bereits aus der Vereinbarung einer monatlichen Zahlung eines Nutzungsentgeltes, und diese Zahlung wird seitens der Klägerin nicht bestritten, dass der zivilrechtlichen Eigentümerin nach wie vor auch die Erträge des Grundstücks zufließen sollten.

29

Ebenso wenig ist ein wirtschaftliches Eigentum begründendes Besitzrecht im Sinne des § 986 Abs. 1 BGB ersichtlich.

30

Nach dieser Vorschrift kann der Besitzer die Herausgabe einer Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist. Sofern überhaupt, die Entscheidungen des Landgerichts sowie des Oberlandesgerichts verneinen dies mangels eines nachgewiesenen substantiierten Vortrags der dortigen Beklagten, ein Besitzrecht durch eine Vereinbarung mit der Verkäuferin bestanden haben sollte, bezog sich dies in Anbetracht der eindeutigen Regelung des notariellen Kaufvertrages allenfalls darauf, vorab das Grundstück zur Durchführung von Renovierungsmaßnahmen in Besitz nehmen zu dürfen.

31

Auch die Vereinbarung der Zahlung eines monatlichen Nutzungsentgeltes oder Vereinbarungen zur teilweisen Stundung der Kaufpreiszahlung und darauf beruhende Zahlungen in Höhe von angeblich insgesamt 36.000 € in den Jahren 2003-2006 sowie der Zahlung von Grunderwerbsteuer begründeten kein dem wirtschaftlichen Eigentum entsprechendes Besitzrecht der Erwerberseite. Dies gilt unabhängig davon, ob entsprechenden Vereinbarungen der Kaufvertragsparteien formwirksame (§ 311 BGB) Änderungen des notariellen Kaufvertrages vom 27. Dezember 2002 zu Grunde gelegen haben. Im Ergebnis haben die Käufer bzw. die Klägerin nicht nachgewiesen, dass ein derartiges Besitzrecht die Verkäuferin in rechtlich zulässiger Weise von der faktischen Einwirkung auf ihr Grundstück ausgeschlossen hätte.

32

Die Tatsache eines fehlenden Anschaffungsvorgangs durch Übertragung des Eigentums und damit das Fehlen einer Voraussetzung für die Förderung des Eigentumserwerbs war auch bereits bei Antragstellung im März 2004 gegeben gewesen. In Unkenntnis dieser Umstände hat der Beklagte mit Bescheid vom 6. Juli 2004 die Eigenheimzulage festgesetzt. Erst durch die beantragte Rückerstattung der für den vermeintlichen Anschaffungsvorgang geleisteten Grunderwerbsteuer im Jahr 2012 erhielt der Beklagte Kenntnis von dem gescheiterten Eigentumsübergang. Ihm ist die Tatsache daher nachträglich bekannt geworden.

33

Die nachträgliche Kenntnisnahme beruht auf Umständen, die in der Sphäre der Klägerin angelegt gewesen sind. So hat diese in ihrem Antrag auf Eigenheimzulage vom 17. März 2004 angegeben, dass gemäß einem notariellen Kaufvertrag vom 27. Dezember 2002 der Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten am gleichen Tage erfolgen sollte. In der geforderten Angabe zum Beginn der Eigennutzung gab die Klägerin den 1. Mai 2003 an. Die zunächst fehlenden Angaben bzw. Nachweise, wie Kaufvertrag, Anmeldebestätigung und Finanzierungs- und Zahlungsnachweis forderte der Beklagte mit Schreiben vom 20. April 2004 an. Die Klägerin legte daraufhin den Kaufvertrag sowie die Anmeldebestätigung der Gemeinde vor.

34

Aus einem Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin und steuerlichem Beraters eines weiteren Käufers, ihres Bruders, vom 9. August 2004 ergibt sich, dass das Problem der Finanzierung des Hauses in einem Gespräch am 2. Dezember 2003 an Amtsstelle bereits thematisiert worden war. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin führt dazu aus, dass es im Januar 2004 den Käufern gelungen sei, die Finanzierung des Hauses zu erreichen. 2 Monate später sei dann der Antrag auf Eigenheimzulage gestellt worden.

35

Dementsprechend setzte der Beklagte mit Bescheid vom 6. Juli 2004 die Eigenheimzulage für 2003-2010 fest, ohne vom fehlenden Übergang des wirtschaftlichen oder rechtlichen Eigentums auf die Klägerin und die Miterwerber Kenntnis gehabt zu haben.

36

Die Festsetzung der Zulage beruhte auf dem Vertrauen des Beklagten, dass mit der angeblich sichergestellten Finanzierung die Zahlung des Kaufpreises gemäß den Regelungen des notariellen Vertrages ermöglicht wurde. Dass eine Zahlung nicht erfolgt ist bzw. von den Käufern geleistete Zahlungen nicht zu ihrer Eigentumsumschreibung im Grundbuch geführt haben, ist daher durch das Erklärungsverhalten der Klägerin und der Miterwerber dem Beklagten nicht bekannt geworden. Diesbezüglich hat die Klägerin den Beklagten bei Antragstellung und Festsetzung der Zulage getäuscht.

37

Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin im Klageverfahren stand eine Finanzierung von Anfang an in Zweifel. Eine Bankfinanzierung scheiterte danach bereits in der Zeit unmittelbar nach dem notariellen Vertragsabschluss Ende Dezember 2002, wenn nicht bereits früher. Dies war den Käufern damals auch bekannt gewesen. Gleichwohl beantragte die Klägerin -ohne durch Kaufpreiszahlung eine Eigentumsübertragung bewirken zu können- die Eigenheimzulage.

38

Dabei gab sie im Antrag vom März 2004 unzutreffend an, dass Gefahren, Nutzen und Lasten am 27. Dezember 2002 übergegangen seien. Bereits hierdurch wurde versucht, den Beklagten über den nach wie vor nicht eingetretenen Übergang des (wirtschaftlichen) Eigentums zu täuschen.  Ebenso wurde er durch die unzutreffende Behauptung, eine Finanzierung stehe, darüber getäuscht, dass bis zum Zeitpunkt der Antragstellung kein Eigentumsübergang erfolgt sein konnte.

39

Unmaßgeblich in diesem Zusammenhang ist das Schreiben der Verkäuferin vom 6. April 2004, da hierdurch die fehlende Kaufpreiszahlung für den Übergang von Gefahren, Nutzen und Lasten nicht ersetzt werden konnte. So wäre aufgrund einer im Schreiben behaupteten angeblichen internen Finanzierung oder eines Mitkaufes die Eigenheimzulage nicht festzusetzen gewesen. Voraussetzung bzw. Anknüpfungspunkt für die Festsetzung der Eigenheimzulage war für den Beklagten allein der Eintritt eines Eigentumsübergangs gemäß den Regelungen des notariellen Kaufvertrags vom 27. Dezember 2002.

40

In den folgenden Jahren des Förderzeitraums ist ebenso wenig eine Kaufpreiszahlung  gemäß dem notariellen Vertrag erfolgt. Auch hierüber täuschte die Klägerin den Beklagten durch die weitere Vereinnahmung der jährlich geleisteten Zulagen. Weder die von den Rechtsnachfolger der Verkäuferin im März 2009 aufgestellte Forderung zur Leistung des Kaufpreises noch die in der Folge ergangenen Entscheidungen des Landgerichts vom 23. Dezember 2009 sowie des Oberlandesgerichts vom 10. November 2010 veranlassten die Klägerin zu einer Klarstellung gegenüber dem Beklagten bezüglich des gescheiterten Eigentumsübergangs. Dabei hat die Klägerin insbesondere den deutlichen Hinweis des Oberlandesgerichtes in seinem Beschluss vom 10. November 2010 unter 1.3., dass die Eigenheimzulage zurückzuzahlen sei, weil der Kaufpreis nicht gezahlt worden sei, nicht zum Anlass genommen, eine Korrektur der Festsetzung durch den Beklagten zu veranlassen. Stattdessen wurde unter Ausnutzung des beim Beklagten fortbestehenden Irrtums über die fehlende Voraussetzung zur Gewährung der Eigenheimzulage ein unberechtigter Vorteil weiterhin in Anspruch genommen.

41

Unter Würdigung des gesamten bekannten Sachverhalts zur gescheiterten Abwicklung des Eigentumsübergangs kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass es sich dabei seitens der Klägerin und der übrigen Käufer um ein geplantes Vorgehen gehandelt hat, nach dem erst durch Vereinnahmung der Eigenheimzulage die Zahlungsverpflichtung teilweise erfüllt werden sollte.

42

Hierdurch kommt die Anwendung der auf 10 Jahre verlängerten Festsetzungsverjährungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO zum Tragen. Somit liegen die Voraussetzungen für eine Aufhebung der betreffenden Eigenheimzulagefestsetzungen nach § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO in Verbindung mit § 155 Abs. 4 AO, § 15 Abs. 1 S. 1 EigZulG vor, da innerhalb von 10 Jahren seit Antragstellung die Aufhebung mit Bescheid vom 25. Oktober 2012 erfolgte.

43

Durch die Abgabe des Antrags auf Eigenheimzulage im Jahr 2004 begann gemäß § 170 Abs. 3 AO in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 1 EigZulG die Frist für die Aufhebung oder Änderung der Festsetzung einer Steuervergütung mit Ablauf des Jahres 2004 zu laufen. Nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO betrug sie wegen der durch vorsätzlich falsche Angaben bewirkten Festsetzung 10 Jahre und lief somit bis zum Ablauf des Jahres 2014.

44

Soweit umstritten ist, ob die Vorschrift des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO, wonach bei einer Steuerhinterziehung die Festsetzungsfrist zehn Jahre beträgt, hier anzuwenden ist, folgt der Senat der dies bejahenden Auffassung.

45

Bei dem Eigenheimzulage-Betrug handelt es sich nicht um eine Steuerhinterziehung i. S. des § 370 AO, weil die Eigenheimzulage keine Steuer ist (vgl. auch für eine entsprechende Anwendung für Investitionszulagen: Klein, AO, 9. Aufl., § 370 Textziffer 12 f., § 169 Textziffer 11). Eine Anwendbarkeit von § 169 Abs. 2 Satz 2 AO folgt auch nicht unmittelbar aus § 15 Abs. 2 EigZulG, weil es sich dabei um eine Zuständigkeitsvorschrift handelt. Aus § 15 Abs. 1 Satz 1 EigZulG, wonach für die Eigenheimzulage die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend gelten, folgt aber aus rechtssystematischen und teleologischen Gründen, dass das Erschleichen der Eigenheimzulage als vorsätzliche Straftat vom Unrechtsgehalt her ohne Weiteres mit einer Steuerhinterziehung i. S. des § 370 AO, einer Steuerhehlerei i. S. des § 71 AO oder dem ungerechtfertigten Erlangen einer Prämie oder Zulage vergleichbar ist.

46

Allerdings bildet der Normtext die Grenze für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift. Der Umstand, dass in § 169 Abs. 2 Satz 2 AO der Subventionsbetrug nicht ausdrücklich erwähnt ist, hindert indes eine entsprechende Anwendung dieser Regelung auf den Fall des Subventionsbetruges nicht, da die gebotene Gleichbewertung von Steuerhinterziehung und Subventionsbetrug (s. auch § 15 Abs. 2 EigZulG) eine Wertungslücke im Anwendungsbereich der sogenannten langen Festsetzungsverjährung aufzeigt und deshalb aus Gründen der Sachgerechtigkeit eine korrigierende Ergänzung des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO erfordert. Weiterhin kann der Bezugnahme in § 15 Abs. 1 EigZulG auf die entsprechende Anwendung der für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung eine zumindest stillschweigende Verweisung auf die entsprechende Anwendbarkeit des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO im Falle des Eigenheimzulage-Betruges entnommen werden (vgl. auch BFH Urteil vom 28. August 1997 III R 3/94, Bundessteuerblatt II 1997, 827 für die Investitionszulage).

47

Dem steht das aus Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz (GG) abgeleitete Analogieverbot nicht entgegen, weil es im Streitfall nicht um die Begründung eines neuen materiell-rechtlichen Steuertatbestandes geht, sondern um die entsprechende Anwendung einer Verfahrensvorschrift. Auch die Erkenntnis, dass Vorschriften des formellen Rechts einen materiell-rechtlichen Charakter haben können (siehe z. B. Jarass/Pieroth, GG, 10. Aufl., Art. 84 Textziffer 4 a zu den sogenannten doppelgesichtigen Normen), führt zu keinem anderen Ergebnis, da § 169 Abs. 2 Satz 2 AO eine formale Regelung darstellt; jedenfalls ist eine analoge Anwendung von Vorschriften des Verjährungsrechts nicht ausgeschlossen (siehe z. B. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Aufl., Überblick vor § 194 Textziffer 12 m. N.).

48

Nach alledem handelt es sich nicht um die Neuschöpfung oder Erweiterung eines materiell-rechtlichen Steuertatbestandes, sondern um die Konkretisierung des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO durch Ausfüllung einer sicher erkennbaren Wertungslücke, so dass keine unzulässige Analogie vorliegt (vgl. allgemein dazu etwa Tipke/Lang, Steuerrecht, 17. Auflage, § 4 Textziffer 184 ff., 192). Unter Berücksichtigung dessen ist das auch im Steuerrecht geltende Bestimmtheitsgebot (siehe dazu etwa Jarass/Pieroth, a. a. O., Artikel 20, Textziffer 57 f.) nicht verletzt, zumal der Richter nicht nur an das Gesetz, sondern auch an das Recht gebunden ist (Art. 20 Absatz 3 GG).

49

Aus diesen Gründen ist an der auf den vorliegenden Streitfall übertragbaren Rechtsprechung des BFH festzuhalten, wonach aus der im Investitionszulagegesetz - ebenfalls - vorgeschriebenen entsprechenden Anwendung der für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung die Anwendbarkeit der langen Verjährungsfrist des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO folgt (vgl. das Urteil vom 28. August 1997 III R 3/94, Bundessteuerblatt II 1997, 827).

50

Ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitigen Aufhebungsbescheides folgen ferner nicht aus der in der Literatur vertretenen Gegenmeinung, die eine Verlängerung der Festsetzungsfrist für den Subventionsbetrug ablehnt (siehe z. B. Pahlke/Koenig, AO, 2. Auflage, § 169 Textziffer 60 m. N.). Dieser Auffassung ist nicht zu folgen, da sie sich mit dem Problem der Wertungslücke nicht bzw. nicht überzeugend auseinandersetzt.

51

Der Senat sieht hiermit den Tatbestand der Steuerhinterziehung durch Erlangung ungerechtfertigter Vergütungen als erfüllt an (so auch direkt im Sinne einer Steuerhinterziehung und nicht eines Subventionsbetruges: Wacker, Kommentar zum Eigenheimzulagegesetz, 3. Auflage § 11 Tz. 21). Damit sind nach § 15 Abs. 1 Satz 1 EigzulG die für Steuerverkürzung geltenden Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden (zum Ganzen Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. August 2009 11 V 11151/09, EFG 2010, 4).

52

Der Beklagte konnte daher noch im Jahr 2012 mit Wirkung ab dem Förderzeitraum 2003 die gegenüber der Klägerin erfolgte Festsetzung der Eigenheim- und Kinderzulage aufheben.

53

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird,
2.
soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Ereignis eintritt.

(2) Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss, oder wenn durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass sie die Grundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung bildet. Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis.

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof

1.
in der Sache selbst entscheiden oder
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der in dem Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.

(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für § 163 der Abgabenordnung. In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg gegeben.

(2) Für die Verfolgung einer Straftat nach § 263 des Strafgesetzbuches, die sich auf die Eigenheimzulage bezieht, sowie die Begünstigung einer Person, die eine solche Straftat begangen hat, gelten die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verfolgung von Steuerstraftaten entsprechend.

(1) Die Steuern werden, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, von der Finanzbehörde durch Steuerbescheid festgesetzt. Steuerbescheid ist der nach § 122 Abs. 1 bekannt gegebene Verwaltungsakt. Dies gilt auch für die volle oder teilweise Freistellung von einer Steuer und für die Ablehnung eines Antrags auf Steuerfestsetzung.

(2) Ein Steuerbescheid kann erteilt werden, auch wenn ein Grundlagenbescheid noch nicht erlassen wurde.

(3) Schulden mehrere Steuerpflichtige eine Steuer als Gesamtschuldner, so können gegen sie zusammengefasste Steuerbescheide ergehen. Mit zusammengefassten Steuerbescheiden können Verwaltungsakte über steuerliche Nebenleistungen oder sonstige Ansprüche, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist, gegen einen oder mehrere der Steuerpflichtigen verbunden werden. Das gilt auch dann, wenn festgesetzte Steuern, steuerliche Nebenleistungen oder sonstige Ansprüche nach dem zwischen den Steuerpflichtigen bestehenden Rechtsverhältnis nicht von allen Beteiligten zu tragen sind.

(4) Die Finanzbehörden können Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Informationen und der Angaben des Steuerpflichtigen ausschließlich automationsgestützt vornehmen, berichtigen, zurücknehmen, widerrufen, aufheben oder ändern, soweit kein Anlass dazu besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten. Das gilt auch

1.
für den Erlass, die Berichtigung, die Rücknahme, den Widerruf, die Aufhebung und die Änderung von mit den Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen verbundenen Verwaltungsakten sowie,
2.
wenn die Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen mit Nebenbestimmungen nach § 120 versehen oder verbunden werden, soweit dies durch eine Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums der Finanzen oder der obersten Landesfinanzbehörden allgemein angeordnet ist.
Ein Anlass zur Bearbeitung durch Amtsträger liegt insbesondere vor, soweit der Steuerpflichtige in einem dafür vorgesehenen Abschnitt oder Datenfeld der Steuererklärung Angaben im Sinne des § 150 Absatz 7 gemacht hat. Bei vollständig automationsgestütztem Erlass eines Verwaltungsakts gilt die Willensbildung über seinen Erlass und über seine Bekanntgabe im Zeitpunkt des Abschlusses der maschinellen Verarbeitung als abgeschlossen.

(5) Die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften sind auf die Festsetzung einer Steuervergütung sinngemäß anzuwenden.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die

1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und
2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(1) Der Antrag auf Eigenheimzulage ist nach amtlichem Vordruck zu stellen und eigenhändig zu unterschreiben.

(2) Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, dem zuständigen Finanzamt unverzüglich eine Änderung der Verhältnisse mitzuteilen, die zu einer Minderung oder dem Wegfall der Eigenheimzulage führen.

Wer eine Steuerhinterziehung oder eine Steuerhehlerei begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, haftet für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile sowie für die Zinsen nach § 235 und die Zinsen nach § 233a, soweit diese nach § 235 Absatz 4 auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für § 163 der Abgabenordnung. In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg gegeben.

(2) Für die Verfolgung einer Straftat nach § 263 des Strafgesetzbuches, die sich auf die Eigenheimzulage bezieht, sowie die Begünstigung einer Person, die eine solche Straftat begangen hat, gelten die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verfolgung von Steuerstraftaten entsprechend.

Wer eine Steuerhinterziehung oder eine Steuerhehlerei begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, haftet für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile sowie für die Zinsen nach § 235 und die Zinsen nach § 233a, soweit diese nach § 235 Absatz 4 auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2.
die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
3.
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht,
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,
4.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
5.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder
6.
eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.

(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen eine der in § 370 Abs. 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht. § 370 Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Eine Geldbuße wird nicht festgesetzt, soweit der Täter gegenüber der Finanzbehörde die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, bevor ihm oder seinem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so wird eine Geldbuße nicht festgesetzt, wenn der Täter die aus der Tat zu seinen Gunsten verkürzten Steuern innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet. § 371 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind,
2.
einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet,
3.
den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt oder
4.
in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung mißbraucht.

(3) § 263 Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist der Versuch strafbar.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 leichtfertig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Nach den Absätzen 1 und 5 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die Subvention gewährt wird. Wird die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu verhindern.

(7) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den Absätzen 1 bis 3 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2). Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden.

(8) Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil
a)
ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und
b)
der Förderung der Wirtschaft dienen soll;
2.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Union, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird.
Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.

(9) Subventionserheblich im Sinne des Absatzes 1 sind Tatsachen,

1.
die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder
2.
von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag abhängig ist.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

Ergibt sich auf Grund der Neufestsetzung eine Minderung der Eigenheimzulage oder wird die Festsetzung aufgehoben, sind überzahlte Beträge innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids zurückzuzahlen.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.