Bundesfinanzhof Urteil, 14. Sept. 2017 - III R 19/16

ECLI:ECLI:DE:BFH:2017:U.140917.IIIR19.16.0
bei uns veröffentlicht am14.09.2017

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 19. Oktober 2016  7 K 407/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) bezog Kindergeld für seine im Jahr 1994 geborene Tochter S, die sich in einer Ausbildung zur staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin befand. Der Ausbildungsvertrag hatte eine Laufzeit vom 1. September 2012 bis zum 31. August 2015. S bestand die staatliche Abschlussprüfung im Juli 2015; noch im Juli 2015 wurden ihr die Prüfungsnoten mitgeteilt. Für den Monat August 2015, in dem S ebenso wie in den Vormonaten ihren Dienst nach Dienstplan zu verrichten hatte, erhielt sie noch die Ausbildungsvergütung. Ab September 2015 war sie berechtigt, die Bezeichnung "Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin" zu führen.

2

Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) hob die Festsetzung des Kindergeldes ab August 2015 auf und forderte das für diesen Monat gezahlte Kindergeld zurück. Dagegen wandte sich der Kläger ohne Erfolg mit Einspruch.

3

Das Finanzgericht (FG) gab der anschließend erhobenen Klage statt, mit welcher der Kläger die Gewährung von Kindergeld für den Monat August 2015 begehrte. Es war der Ansicht, die Ausbildung habe erst Ende August 2015 geendet, da die Fachausbildung nach der einschlägigen landesrechtlichen Vorschrift drei Jahre dauere. Im August 2015 sei S noch nicht berechtigt gewesen, die Berufsbezeichnung zu führen.

4

Gegen das Urteil wendet sich die Familienkasse mit der Revision. Zur Begründung trägt sie vor, die Entscheidung des FG stehe in Widerspruch zur einschlägigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH). Hiernach sei auf die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses abzustellen.

5

Die Familienkasse beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

6

Der Kläger beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II.

7

Die Revision ist unbegründet und wird daher zurückgewiesen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zutreffend entschieden, dass die Berufsausbildung der S erst im August 2015 endete.

8

1. Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) wird für ein volljähriges Kind, das noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird, Kindergeld gewährt.

9

2. In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Der Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind (BFH-Urteil vom 9. Juni 1999 VI R 50/98, BFHE 189, 98, BStBl II 1999, 706; Senatsurteile vom 2. April 2009 III R 85/08, BFHE 224, 546, BStBl II 2010, 298; vom 16. September 2015 III R 6/15, BFHE 251, 31, BStBl II 2016, 281, und vom 22. Februar 2017 III R 20/15, BFHE 257, 274, BStBl II 2017, 913).

10

3. Nach dem BFH-Urteil vom 24. Mai 2000 VI R 143/99 (BFHE 191, 557, BStBl II 2000, 473) endet eine Berufsausbildung spätestens mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, wenn die Ausbildung mit einer Prüfung abschließt. Allerdings war das FG zu Recht der Auffassung, dass der Rechtssatz in dieser Allgemeinheit nicht gilt, wenn das Prüfungsergebnis noch vor dem Monat des durch eine Rechtsvorschrift festgelegten Endes einer Berufsausbildung bekannt gegeben worden ist.

11

a) In dem Fall, über den der BFH im Urteil in BFHE 191, 557, BStBl II 2000, 473 entschieden hat, war die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses der späteste in Betracht kommende Zeitpunkt für den Ausbildungsabschluss. Es ging um die Frage, ob bereits der (erfolgreiche) Abschluss einer Prüfung, die der Aufnahme einer Vollzeittätigkeit unmittelbar vorausging, als Ende einer Universitätsausbildung anzusehen war oder erst der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Für den BFH war ausschlaggebend, dass ein Kind, das noch vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses eine Vollzeittätigkeit aufnimmt, sich nicht mehr ernsthaft auf ein Berufsziel vorbereitet (ebenso BFH-Urteil vom 16. März 2004 VIII R 65/03, BFH/NV 2004, 1522). In den Senatsurteilen in BFHE 224, 546, BStBl II 2010, 298 und vom 24. September 2009 III R 70/07 (BFH/NV 2010, 617) – jeweils Vorbereitung auf eine Wiederholungsprüfung - sowie in den Senatsbeschlüssen vom 28. Januar 2010 III B 165/09 (BFH/NV 2010, 876 - vorgezogene Abschlussprüfung einer Technischen Zeichnerin) und vom 26. April 2011 III B 191/10 (BFH/NV 2011, 1139 - universitäre Prüfung nach Exmatrikulation) wird der Rechtssatz, wonach eine Berufsausbildung spätestens mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet, wiedergegeben.

12

b) Jedoch unterscheidet sich der Streitfall in entscheidungserheblicher Weise von den Sachverhalten, die den vorstehend zitierten Urteilen und Beschlüssen zugrunde lagen. Es handelt sich hier um eine Berufsausbildung, die nicht mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet, sondern mit dem Ablauf der durch Rechtsvorschrift festgelegten Ausbildungszeit.

13

aa) Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung des Sozialministeriums des Landes Baden-Württemberg über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialwesen der Fachrichtung Heilerziehungspflege (Heilerziehungspflegeverordnung) --AprOHeilErzPfl BW-- vom 13. Juli 2004 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg 2004, 616) dauert die Fachschulausbildung zum Heilerziehungspfleger drei Jahre; sie endet mit einer staatlichen Prüfung. Letzteres bedeutet allerdings nicht, dass eine Berufsausbildung zum Heilerziehungspfleger vorzeitig endet, wenn das Prüfungsergebnis vor dem letzten Tag der Ausbildungszeit bekanntgegeben wird. Im Streitfall wurde S im August 2015, dem letzten Monat der Ausbildungszeit, noch ausgebildet. Dementsprechend war sie erst ab September 2015 berechtigt, die Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin" zu führen (§ 35 Abs. 2 APrOHeilErzPfl BW).

14

bb) Die Vorschrift des § 21 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), die regelt, dass eine Berufsausbildung vor Ablauf der Ausbildungszeit mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet, ist bereits deshalb nicht einschlägig, weil es sich im Streitfall um eine dem Landesrecht unterstehende berufsbildende Schule handelt; das BBiG ist damit gemäß § 3 Abs. 1 BBiG nicht anwendbar.

15

cc) Bei anderen Ausbildungen ist auch nach Verwaltungsansicht auf das gesetzlich festgelegte Ausbildungsende abzustellen und nicht auf eine vorherige Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. So endet gemäß A 15.10 Abs. 7 der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz, Stand 2017 (BStBl I 2017, 1006) die Berufsausbildung bei Ausbildungen nach dem Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege (KrPflG) vom 16. Juli 2003 (BGBl I 2003, 1442), nach dem Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (AltPflG) vom 25. August 2003 (BGBl I 2003, 1690) und nach dem Gesetz über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers (HebG) vom 4. Juni 1985 (BGBl I 1985, 902) nach drei Jahren (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 KrPflG, § 4 Abs. 1 Satz 1 AltPflG und § 6 Abs. 1 Satz 1 HebG). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb bei der landesrechtlich geregelten Ausbildung zum Heilerziehungspfleger nicht die durch Rechtsverordnung vorgesehene Dauer, sondern die vorherige Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses entscheidend sein sollte.

16

4. Die Berufsausbildung der S an der Fachschule begann im September 2012 und endete erst im August 2015. Für diesen Monat steht dem Kläger noch Kindergeld zu.

17

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 1, § 135 Abs. 2 FGO.

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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 143


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Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005 | § 21 Beendigung


(1) Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungsdauer. Im Falle der Stufenausbildung endet es mit Ablauf der letzten Stufe. (2) Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungsdauer die Abschlussprüfung, so endet das Berufsa

Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005 | § 3 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für die Berufsbildung, soweit sie nicht in berufsbildenden Schulen durchgeführt wird, die den Schulgesetzen der Länder unterstehen. (2) Dieses Gesetz gilt nicht für 1. die Berufsbildung, die in berufsqualifizierenden oder v

Hebammengesetz - HebG 2020 | § 6 Rücknahme der Erlaubnis


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bei uns veröffentlicht am 07.03.2018

Tenor 1. Der Bescheid der Beklagten vom 2. November 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. Dezember 2015 wird aufgehoben und Kindergeld für den Monat August 2015 festgesetzt.2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.3. Das Urteil i

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Tenor

1) Der Bescheid der Beklagten vom 3. November 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. Januar 2016 wird aufgehoben und Kindergeld für den Monat August 2015 festgesetzt.

2) Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

3) Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn der Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat, §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

4) Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für den Monat August 2015 sowie die Rückforderung des bereits ausgezahlten Kindergeldes i.H.v. 188 EUR.
Der Kläger beantragte für seine Tochter T, geboren am xx.xx. 1994, für deren 3-jährige Ausbildung zur staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin die Gewährung von Kindergeld. Ausweislich der sich in den Akten befindlichen Unterlagen begann der Schul- und Praxisvertrag zum 1. September 2012 und endete am 31. August 2015; in dem Vertrag war festgehalten, dass die Ausbildung den Schulgesetzen der Länder unterstehe und das Berufsbildungsgesetz (BBiG) auf die Ausbildung keine Anwendung finde (Bl. 1-3 der Sachakte). T bestand am 20. Juli 2015 die staatliche Abschlussprüfung (Bl. 4 der Sachakte). Gemäß Bestätigungen der Schule vom 24. Juli 2015 und vom 28. August 2015 beendete sie die Ausbildung am 31. August 2015 (Bl. 5 und 14 der Sachakte). Die Beklagte bewilligte zunächst antragsgemäß die Zahlung von Kindergeld. Nachdem sie jedoch Kenntnis über die bestandene Abschlussprüfung der Klägertochter erlangte, hob sie mit Bescheid vom 3. November 2015 die Kindergeldfestsetzung ab dem 1. August 2015 auf und forderte Kindergeld i.H.v. 188 EUR zurück (Bl. 6 der Sachakte).
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger form- und fristgerecht Einspruch ein. Die Ausbildung sei gemäß der Bestätigung der Schule erst am 31. August 2015 beendet worden. T habe ferner - gemäß einer dem Einspruch beigefügten Anlage (Bl. 8 der Sachakte) - im August 2015 noch eine Ausbildungsvergütung erhalten. Auch das Ausbildungszeugnis der A vom 31. August 2015 (Bl. 11 und 12 der Sachakte) bescheinige eine Ausbildung vom 1. September 2012 bis 31. August 2015. Der Kläger legte im Einspruchsverfahren ferner eine Urkunde des Landes Baden-Württemberg vom 21. September 2015 vor, nach der T mit Wirkung vom 1. September 2015 die Erlaubnis erteilt wurde, die Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin“ zu führen (Bl. 15 der Sachakte).
Mit Einspruchsentscheidung vom 25. Januar 2016 wies die Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Eine Berücksichtigung des Kindes ende, wenn ein Ausbildungsstand erreicht sei, der das Kind zur Berufsausbildung nach dem angestrebten Berufsziel befähige. Werde die vorgeschriebene Abschlussprüfung vor Ablauf der vertragsmäßigen Ausbildungszeit bestanden, ende das Ausbildungsverhältnis bereits mit Bestehen der Abschlussprüfung. T habe die Prüfung am 20. Juli 2015 bestanden;  der erfolgreiche Abschluss sei ihr im Juli 2015 mitgeteilt worden. Die Bescheinigung der Fachschule bestätige dagegen lediglich das ursprüngliche, vertragsmäßige Ende der Berufsausbildung. Tatsächlich sei die Ausbildungszeit jedoch mit Ablauf des 31. Juli 2015 beendet worden, weshalb die Kindergeldfestsetzung mit Wirkung ab August 2015 aufgehoben worden sei.
Gegen diese Einspruchsentscheidung hat der Kläger Klage erhoben. Sowohl der Schul- und Praxisvertrag, die Bescheinigung der Schule als auch das Ausbildungszeugnis bestätigten ausdrücklich das Ende der Ausbildung zum 31. August 2015; dem entspreche auch die vorgelegte Bescheinigung über die bezahlte Ausbildungsvergütung für den Monat August 2015. T sei verpflichtet gewesen, ihre praktische Tätigkeit gegenüber der Praxisstelle der A bis zum Vertragsablauf zu erbringen. Zum Nachweis fügte sie einen Dienstplan der Tochter für den Monat August (Bl. 62 der Finanzgerichtsakte), eine Urlaubsübersicht (Bl. 63 der Finanzgerichtsakte) sowie eine Meldebescheinigung zur Sozialversicherung (Bl. 64 der Finanzgerichtsakte) bei; auch aus diesen Unterlagen ergebe sich klar und deutlich, dass das Ausbildungsverhältnis erst mit Ablauf des 31. August 2015 geendet habe. Vor diesem Hintergrund handle es sich um eine Abweichung der gesetzlichen Regelung des § 21 Abs. 2 BBiG; vorliegend sei zwischen den Vertragsparteien ein konkretes Beendigungsdatum verbindlich und wirksam vereinbart worden. Eine Ausbildung dauere so lange an, bis der oder die Auszubildende das Berufsziel erreicht habe. Nur dann, wenn das Berufsziel mit Bestehen der Prüfung erreicht sei, sei von einer Beendigung der Ausbildung auszugehen. Zielsetzung des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 a des Einkommensteuergesetzes (EStG) sei, die kindbedingte Minderung der steuerlichen Leistungsfähigkeit der Eltern während der Ausbildung des Kindes zu berücksichtigen. Diese Voraussetzung sei im Monat August 2015 noch gegeben.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 3. November 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. Januar 2016 aufzuheben und Kindergeld für den Monat August 2015 festzusetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt zur Begründung vor, dass das Ausbildungsverhältnis bereits mit Bestehen der Abschlussprüfung, spätestens jedoch mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ende, und verweist auf die Regelung des § 21 Abs. 2 BBiG. Die Tatsache, dass das Ausbildungsverhältnis über den Zeitpunkt der Abschlussprüfung andauere, führe nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht zu einem Kindergeldanspruch. Es sei auch nicht entscheidungserheblich, dass die Tochter des Klägers für August 2015 noch eine Ausbildungsvergütung erhalten habe. Diese Sichtweise ergebe sich auch aus der „Dienstanweisung Kindergeld“ (DA-KG) des Bundeszentralamtes für Steuern, A 14.10. Eine Ausnahme nach dem dort genannten Abs. 7, wonach bei Berufsausbildungen nach dem Krankenpflegegesetz, dem Altenpflegegesetz und dem Hebammengesetz die gesetzlich vorgeschriebene Ausbildungsdauer auch dann zugrundezulegen sei, wenn die Abschlussprüfung tatsächlich früher abgelegt werde, liege nicht vor. Die Ausbildung der Tochter des Klägers falle nicht unter die explizit genannten Ausnahmetatbestände.
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Sachakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
10 
Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung, da die Beteiligten hierauf übereinstimmend verzichtet haben (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
11 
Die zulässige Klage ist begründet.
12 
Gemäß § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 a EStG wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. Berufsausbildung ist jede ernstlich betriebene Vorbereitung auf einen künftigen Beruf. Sie beginnt mit der tatsächlichen Aufnahme der ersten berufsspezifischen Bildungsmaßnahme und endet, wenn das Kind einen Ausbildungsstand erreicht hat, der es zur Berufsausübung nach dem angestrebten Berufsziel befähigt.
13 
Nach der (auch seitens der Beklagten zitierten) Rechtsprechung des BFH (BFH-Entscheidungen vom 24. Mai 2000 VI R 143/99, BStBl II 2000, 473; und vom 28. Januar 2010 III B 165/09, BFH/NV 2010, 876) ist das Berufsziel in der Regel mit Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse erreicht. Im ersten entschiedenen Fall nahm das sich in einem Universitätsstudium befindliche Kind nach Ablegung der letzten Prüfungsleistung, aber noch vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, eine Vollzeiterwerbstätigkeit auf. Der BFH wertete dies als Ende der Berufsausbildung, da zum einen das Kind dadurch bereits in den aufgrund der Ausbildung angestrebten Beruf eingetreten sei und zum anderen die Belastung der Eltern in Form eines erhöhten Unterhaltsbedarfs während der Ausbildungszeit durch die Vollzeiterwerbstätigkeit beendet gewesen wäre. Im zweiten Fall erhielt das Kind nach bestandener Abschlussprüfung keine Ausbildungsvergütung mehr, sondern wurde nach dem normalen Tarif bezahlt; die praktische Ausbildung war demzufolge mit der Abschlussprüfung beendet. Beide Fälle sind nach Auffassung des erkennenden Senats mit dem Streitfall jedoch nicht vergleichbar.
14 
Im vorliegenden Fall wurde der Schul- und Praxisvertrag für den Zeitraum vom 1. September 2012 bis 31. August 2015 geschlossen. Die Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin erfolgte gemäß dem Vertrag aufgrund § 3 Abs. 2 des Privatschulgesetzes Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1990, geändert durch Gesetz vom 13. November 1995 in Verbindung mit der Verordnung der Landesregierung über die Fachschulen des Fachbereichs Sozialwesen der Fachrichtungen Jugend- und Heimerziehung, Heilerziehungspflege und Heilpädagogik vom 13. Juli 2004 (APrOJuHeErz). Nach § 2 Abs. 2 dieser Verordnung dauert die Fachschulausbildung 3 Jahre und endet mit einer staatlichen Prüfung; ein mögliches früheres Ende kann der Verordnung nicht entnommen werden. Gemäß der Bescheinigung der Fachschule sowie dem Ausbildungszeugnis der A endete die Ausbildung am 31. August 2015. Ausweislich der vorgelegten Unterlagen erhielt die Tochter des Klägers ferner für den Monat August 2015 genau wie in den Monaten zuvor eine Ausbildungsvergütung in gleicher Höhe. Sie war für diesen Monat als Auszubildende versichert und ausweislich einer Bestätigung der A, X, als Auszubildende bis 31. August 2015 dort beschäftigt; sie war laut Dienstplan für Früh-, Mittel-, Spät- und Wochenenddienste eingeplant und nahm an einzelnen Tagen Urlaub.  Sie war ferner gemäß der Bescheinigung des Regierungspräsidiums des Landes Baden-Württemberg erst ab dem 1. September 2015 befugt, die Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin“ zu führen. Das Berufsbildungsgesetz, welches in § 21 Abs. 2 ein Ende der Ausbildung bereits mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss vorsieht, fand gemäß dem geschlossenen Ausbildungsvertrag ausdrücklich keine Anwendung. Anders als in den seitens des BFH entschiedenen Fällen war die Tochter des Klägers bis Ende August 2015 verpflichtet, ihrer Ausbildungsstelle - gegen Gewährung einer entsprechenden Ausbildungsvergütung - zur Verfügung zu stehen. Im Gegensatz zu den Fällen mit Universitätsstudium und anschließender Vollzeittätigkeit stand T im Monat August 2015 dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung; sie war zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht berechtigt, ihre Berufsbezeichnung zu führen; die Erlaubnis hierzu bestand ausweislich der Bestätigung des Regierungspräsidiums erst ab 1. September 2015. Soweit die Beklagte gemäß ihrer internen Dienstanweisung Ausnahmen von der vorzeitigen Beendigung der Ausbildungszeit durch Ablegen einer Prüfung nur für die Berufsausbildungen zum Gesundheits- und (Kinder-) Krankenpfleger nach dem Krankenpflegegesetz, zum Altenpfleger nach dem Altenpflegegesetz sowie zur Hebamme und zum Entbindungspfleger nach dem Hebammengesetz zulässt, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, weshalb (explizit nur) für diese Bereiche die gesetzlich vorgeschriebene Ausbildungsdauer auch dann maßgebend ist, wenn die Prüfung tatsächlich früher abgelegt wird, vorliegend jedoch trotz gleich gelagerten Sachverhalts eine Kindergeldfestsetzung bis zum Ende der (bereits gemäß Landesverordnung festgelegten) 3-jährigen Ausbildung verwehrt wird. Darüber hinaus weist der erkennende Senats darauf hin, dass auch der Sinn und Zweck der Festsetzung von Kindergeld, nämlich die kindbedingte Minderung der steuerlichen Leistungsfähigkeit der Eltern während der Ausbildungszeit des Kindes zu berücksichtigen, für den Monat August 2015 noch gegeben ist, da die Tochter des Klägers in diesem Monat (noch) nicht dem allgemeinen Arbeitsmarkt, sondern (zwingend) dem Ausbildungsbetrieb gegen Gewährung (lediglich) der Ausbildungsvergütung zur Verfügung stand.
15 
Nach alledem war der Klage stattzugeben.
16 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
17 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 1, Abs. 3 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
18 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 1. Alt. FGO zugelassen. Der BFH hat in seiner Entscheidung vom 28. Januar 2010 III B 165/09, BFH/NV 2010, 876 ausdrücklich offengelassen, ob die Berufsausbildung trotz einer vorgezogenen Abschlussprüfung fortdauert, wenn die praktische Ausbildung bis zum Ende der vorgesehenen Ausbildungszeit fortgesetzt wird. Die im vorliegenden Fall relevante Fragestellung ist daher bislang höchstrichterlich nicht entschieden. Ferner weicht der erkennende Senat von der Entscheidung des Finanzgerichts Köln vom 16. Februar 2006 2 K 6686/03, EFG 2008, 142 ab, welches ein Ende der Ausbildung bereits mit Aushändigung des Abschlusszeugnisses annahm. Die Revision wurde durch das Gericht damals zugelassen; das Verfahren vor dem BFH wurde jedoch durch Erledigung der Hauptsache beendet.

Gründe

 
10 
Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung, da die Beteiligten hierauf übereinstimmend verzichtet haben (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
11 
Die zulässige Klage ist begründet.
12 
Gemäß § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 a EStG wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. Berufsausbildung ist jede ernstlich betriebene Vorbereitung auf einen künftigen Beruf. Sie beginnt mit der tatsächlichen Aufnahme der ersten berufsspezifischen Bildungsmaßnahme und endet, wenn das Kind einen Ausbildungsstand erreicht hat, der es zur Berufsausübung nach dem angestrebten Berufsziel befähigt.
13 
Nach der (auch seitens der Beklagten zitierten) Rechtsprechung des BFH (BFH-Entscheidungen vom 24. Mai 2000 VI R 143/99, BStBl II 2000, 473; und vom 28. Januar 2010 III B 165/09, BFH/NV 2010, 876) ist das Berufsziel in der Regel mit Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse erreicht. Im ersten entschiedenen Fall nahm das sich in einem Universitätsstudium befindliche Kind nach Ablegung der letzten Prüfungsleistung, aber noch vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, eine Vollzeiterwerbstätigkeit auf. Der BFH wertete dies als Ende der Berufsausbildung, da zum einen das Kind dadurch bereits in den aufgrund der Ausbildung angestrebten Beruf eingetreten sei und zum anderen die Belastung der Eltern in Form eines erhöhten Unterhaltsbedarfs während der Ausbildungszeit durch die Vollzeiterwerbstätigkeit beendet gewesen wäre. Im zweiten Fall erhielt das Kind nach bestandener Abschlussprüfung keine Ausbildungsvergütung mehr, sondern wurde nach dem normalen Tarif bezahlt; die praktische Ausbildung war demzufolge mit der Abschlussprüfung beendet. Beide Fälle sind nach Auffassung des erkennenden Senats mit dem Streitfall jedoch nicht vergleichbar.
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Im vorliegenden Fall wurde der Schul- und Praxisvertrag für den Zeitraum vom 1. September 2012 bis 31. August 2015 geschlossen. Die Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin erfolgte gemäß dem Vertrag aufgrund § 3 Abs. 2 des Privatschulgesetzes Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1990, geändert durch Gesetz vom 13. November 1995 in Verbindung mit der Verordnung der Landesregierung über die Fachschulen des Fachbereichs Sozialwesen der Fachrichtungen Jugend- und Heimerziehung, Heilerziehungspflege und Heilpädagogik vom 13. Juli 2004 (APrOJuHeErz). Nach § 2 Abs. 2 dieser Verordnung dauert die Fachschulausbildung 3 Jahre und endet mit einer staatlichen Prüfung; ein mögliches früheres Ende kann der Verordnung nicht entnommen werden. Gemäß der Bescheinigung der Fachschule sowie dem Ausbildungszeugnis der A endete die Ausbildung am 31. August 2015. Ausweislich der vorgelegten Unterlagen erhielt die Tochter des Klägers ferner für den Monat August 2015 genau wie in den Monaten zuvor eine Ausbildungsvergütung in gleicher Höhe. Sie war für diesen Monat als Auszubildende versichert und ausweislich einer Bestätigung der A, X, als Auszubildende bis 31. August 2015 dort beschäftigt; sie war laut Dienstplan für Früh-, Mittel-, Spät- und Wochenenddienste eingeplant und nahm an einzelnen Tagen Urlaub.  Sie war ferner gemäß der Bescheinigung des Regierungspräsidiums des Landes Baden-Württemberg erst ab dem 1. September 2015 befugt, die Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin“ zu führen. Das Berufsbildungsgesetz, welches in § 21 Abs. 2 ein Ende der Ausbildung bereits mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss vorsieht, fand gemäß dem geschlossenen Ausbildungsvertrag ausdrücklich keine Anwendung. Anders als in den seitens des BFH entschiedenen Fällen war die Tochter des Klägers bis Ende August 2015 verpflichtet, ihrer Ausbildungsstelle - gegen Gewährung einer entsprechenden Ausbildungsvergütung - zur Verfügung zu stehen. Im Gegensatz zu den Fällen mit Universitätsstudium und anschließender Vollzeittätigkeit stand T im Monat August 2015 dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung; sie war zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht berechtigt, ihre Berufsbezeichnung zu führen; die Erlaubnis hierzu bestand ausweislich der Bestätigung des Regierungspräsidiums erst ab 1. September 2015. Soweit die Beklagte gemäß ihrer internen Dienstanweisung Ausnahmen von der vorzeitigen Beendigung der Ausbildungszeit durch Ablegen einer Prüfung nur für die Berufsausbildungen zum Gesundheits- und (Kinder-) Krankenpfleger nach dem Krankenpflegegesetz, zum Altenpfleger nach dem Altenpflegegesetz sowie zur Hebamme und zum Entbindungspfleger nach dem Hebammengesetz zulässt, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, weshalb (explizit nur) für diese Bereiche die gesetzlich vorgeschriebene Ausbildungsdauer auch dann maßgebend ist, wenn die Prüfung tatsächlich früher abgelegt wird, vorliegend jedoch trotz gleich gelagerten Sachverhalts eine Kindergeldfestsetzung bis zum Ende der (bereits gemäß Landesverordnung festgelegten) 3-jährigen Ausbildung verwehrt wird. Darüber hinaus weist der erkennende Senats darauf hin, dass auch der Sinn und Zweck der Festsetzung von Kindergeld, nämlich die kindbedingte Minderung der steuerlichen Leistungsfähigkeit der Eltern während der Ausbildungszeit des Kindes zu berücksichtigen, für den Monat August 2015 noch gegeben ist, da die Tochter des Klägers in diesem Monat (noch) nicht dem allgemeinen Arbeitsmarkt, sondern (zwingend) dem Ausbildungsbetrieb gegen Gewährung (lediglich) der Ausbildungsvergütung zur Verfügung stand.
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Nach alledem war der Klage stattzugeben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 1, Abs. 3 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 1. Alt. FGO zugelassen. Der BFH hat in seiner Entscheidung vom 28. Januar 2010 III B 165/09, BFH/NV 2010, 876 ausdrücklich offengelassen, ob die Berufsausbildung trotz einer vorgezogenen Abschlussprüfung fortdauert, wenn die praktische Ausbildung bis zum Ende der vorgesehenen Ausbildungszeit fortgesetzt wird. Die im vorliegenden Fall relevante Fragestellung ist daher bislang höchstrichterlich nicht entschieden. Ferner weicht der erkennende Senat von der Entscheidung des Finanzgerichts Köln vom 16. Februar 2006 2 K 6686/03, EFG 2008, 142 ab, welches ein Ende der Ausbildung bereits mit Aushändigung des Abschlusszeugnisses annahm. Die Revision wurde durch das Gericht damals zugelassen; das Verfahren vor dem BFH wurde jedoch durch Erledigung der Hauptsache beendet.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof

1.
in der Sache selbst entscheiden oder
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der in dem Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.

(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungsdauer. Im Falle der Stufenausbildung endet es mit Ablauf der letzten Stufe.

(2) Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungsdauer die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.

(3) Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.

(1) Dieses Gesetz gilt für die Berufsbildung, soweit sie nicht in berufsbildenden Schulen durchgeführt wird, die den Schulgesetzen der Länder unterstehen.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

1.
die Berufsbildung, die in berufsqualifizierenden oder vergleichbaren Studiengängen an Hochschulen auf der Grundlage des Hochschulrahmengesetzes und der Hochschulgesetze der Länder durchgeführt wird,
2.
die Berufsbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis,
3.
die Berufsbildung auf Kauffahrteischiffen, die nach dem Flaggenrechtsgesetz die Bundesflagge führen, soweit es sich nicht um Schiffe der kleinen Hochseefischerei oder der Küstenfischerei handelt.

(3) Für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung gelten die §§ 4 bis 9, 27 bis 49, 53 bis 70, 76 bis 80 sowie 101 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sowie Nummer 6 bis 10 nicht; insoweit gilt die Handwerksordnung.

(1) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die Voraussetzung des § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 nicht vorgelegen hat.

(2) Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung die Voraussetzung des § 5 Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 nicht vorgelegen hat.

(3) Im Übrigen bleiben die dem § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden.

(2) Wird eine Sache vom Bundesfinanzhof an das Finanzgericht zurückverwiesen, so kann diesem die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen werden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.