Hebammengesetz - HebG 2020 | § 6 Rücknahme der Erlaubnis

Hebammengesetz - HebG 2020 | § 6 Rücknahme der Erlaubnis
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Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen Inhaltsverzeichnis

(1) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die Voraussetzung des § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 nicht vorgelegen hat.

(2) Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung die Voraussetzung des § 5 Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 nicht vorgelegen hat.

(3) Im Übrigen bleiben die dem § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften unberührt.

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Eine Ausbildung zur Hebamme oder zum Entbindungspfleger, die vor dem 31. Dezember 2022 auf der Grundlage des § 6 Absatz 3 des Hebammengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in Form von Modellvorhaben begonnen wurde, kann bis zum
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(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erhebliche
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(1) Wer die Berufsbezeichnung „Hebamme“ führen will, bedarf der Erlaubnis. (2) Die Erlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn die antragstellende Person 1. das nach Teil 3 Abschnitt 1 dieses Gesetzes vorgeschriebene Studium erfolgreich absolviert un
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published on 24/04/2018 00:00

Tenor 1. Der Bescheid vom 2. November 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Januar 2017 wird aufgehoben und Kindergeld für das Kind X. für die Monate August und September 2016 festgesetzt.2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Bekla
published on 07/03/2018 00:00

Tenor 1. Der Bescheid der Beklagten vom 2. November 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. Dezember 2015 wird aufgehoben und Kindergeld für den Monat August 2015 festgesetzt.2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.3. Das Urteil i
published on 14/09/2017 00:00

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 19. Oktober 2016  7 K 407/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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(1) Wer die Berufsbezeichnung „Hebamme“ führen will, bedarf der Erlaubnis. (2) Die Erlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn die antragstellende Person 1. das nach Teil 3 Abschnitt 1 dieses Gesetzes vorgeschriebene Studium erfolgreich absolviert und die...