Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005 | § 3 Anwendungsbereich
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Berufsbildungsgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Dieses Gesetz gilt für die Berufsbildung, soweit sie nicht in berufsbildenden Schulen durchgeführt wird, die den Schulgesetzen der Länder unterstehen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
- 1.
die Berufsbildung, die in berufsqualifizierenden oder vergleichbaren Studiengängen an Hochschulen auf der Grundlage des Hochschulrahmengesetzes und der Hochschulgesetze der Länder durchgeführt wird, - 2.
die Berufsbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, - 3.
die Berufsbildung auf Kauffahrteischiffen, die nach dem Flaggenrechtsgesetz die Bundesflagge führen, soweit es sich nicht um Schiffe der kleinen Hochseefischerei oder der Küstenfischerei handelt.
(3) Für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung gelten die §§ 4 bis 9, 27 bis 49, 53 bis 70, 76 bis 80 sowie 101 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sowie Nummer 6 bis 10 nicht; insoweit gilt die Handwerksordnung.
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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EN, DERechtsanwalt
Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
Areas of lawArbeitsrecht
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by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte, Rechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
06/03/2018 13:01
Für Eltern endet der Anspruch auf Kindergeld nicht bereits mit der Bekanntgabe des Ergebnisses einer Abschlussprüfung, sondern erst mit dem späteren Ablauf der gesetzlich festgelegten Ausbildungszeit – BSP Rechtsanwälte – Anwälte für Steuerrecht Berlin
SubjectsGrundsteuer
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(1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsver
(1) Als Grundlage für eine einheitliche höherqualifizierende Berufsbildung kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder mit dem sonst zuständigen Fachministerium nach A
(1) Auszubildende dürfen nur eingestellt und ausgebildet werden, wenn 1. die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet ist und2. die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsp
(1) Die zuständige Stelle überwacht die Durchführung 1. der Berufsausbildungsvorbereitung,2. der Berufsausbildung und3. der beruflichen Umschulungund fördert diese durch Beratung der an der Berufsbildung beteiligten Personen. Sie hat zu diesem Zweck
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published on 15/03/2016 00:00
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 29.10.2015 aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu e
published on 24/04/2018 00:00
Tenor
1. Der Bescheid vom 2. November 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Januar 2017 wird aufgehoben und Kindergeld für das Kind X. für die Monate August und September 2016 festgesetzt.2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Bekla
published on 07/03/2018 00:00
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 2. November 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. Dezember 2015 wird aufgehoben und Kindergeld für den Monat August 2015 festgesetzt.2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.3. Das Urteil i
published on 14/09/2017 00:00
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 19. Oktober 2016 7 K 407/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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