Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 17. Mai 2018 - 8 A 17.40016

bei uns veröffentlicht am17.05.2018

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger, eine in Bayern anerkannte Naturschutzvereinigung, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Schwaben vom 22. März 2017 für den zweibahnigen Ausbau der B 10 zwischen Neu-Ulm (St 2021) bis zur Anschlussstelle Nersingen (A 7).

Die B 10 wurde östlich von Neu-Ulm vor etwa 25 Jahren neu trassiert und verläuft seitdem außerhalb der Ortslagen von Offenhausen, Pfuhl und Burlafingen quer durch das Landschaftsschutzgebiet Pfuhler Ried. Der zum Ausbau vorgesehene Teilabschnitt der B 10 ist für den überregional ausgerichteten Durchgangsverkehr auf der B 30 sowie für den regionalen Ziel- und Quellverkehr des Ballungsraums Ulm/Neu-Ulm die direkte Verbindung zur A 7 Richtung Osten und zur A 8 Richtung Norden. Die Erweiterung des Teilabschnitts auf vier Fahrstreifen ist im aktuellen Bedarfsplan für Bundesfernstraßen in der Stufe des vordringlichen Bedarfs ausgewiesen.

Das Vorhaben umfasst eine Baustrecke an der B 10 über eine Länge von 5,509 km. Die Baulängen der Anschlüsse an das weitere Straßennetz betragen zusätzliche rund 5,5 km. Der Ausbau soll überwiegend auf der Südseite der bestehenden Trasse erfolgen. Als Querschnitt ist der Regelquerschnitt RQ 31 nach der Richtlinie für die Anlage von Autobahnen von 2008 (RAA 2008) vorgesehen. Danach wird die vorhandene, bisher 8 m breite Fahrbahn zu einer Fahrbahn mit 9 m Breite erweitert und um einen Standstreifen von 3 m Breite ergänzt. Das Bankett ist mit 1,5 m bemessen. Die zusätzlich neu anzubauende Fahrbahn mit den gleichen Maßen wird durch einen 4 m breiten Mittelstreifen abgetrennt. Die Einmündungen und Kreuzungen im Ausbaubereich werden höhenfrei erstellt. Der Anschluss der St 2021 an die B 10 wird um rund 600 m in Richtung Osten verlegt und höhenfrei ausgeführt, der bestehende Anschluss entfällt. Die ausgebaute B 10 soll im Bereich der freien Strecke als Kraftfahrstraße betrieben werden. Für langsamere Fahrzeuge, die deshalb die B 10 nicht mehr befahren dürfen, wird das untergeordnete Straßennetz ausgebaut; für landwirtschaftliche Fahrzeuge wird die landwirtschaftliche Wegeführung erweitert.

Das Staatliche Bauamt K* … beantragte am 29. August 2014 bei der Regierung von Schwaben die Planfeststellung für den zweibahnigen Ausbau der B 10 von Neu-Ulm (St 2021) bis zur Anschlussstelle Nersingen (A 7). Die Planfeststellungsbehörde gab den Trägern der öffentlichen Belange Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Planunterlagen lagen nach vorangegangener ortsüblicher Bekanntmachung in der Zeit vom 21. Oktober 2014 bis einschließlich 20. November 2014 in Neu-Ulm und Nersingen zur allgemeinen Einsicht aus. Am 3. und 4. Februar 2015 wurde ein Erörterungstermin durchgeführt.

Nach Durchführung des Anhörungsverfahrens wurden die Planunterlagen unter dem Datum vom 28. April 2016 geändert; zudem wurden erstmals Unterlagen für eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vorgelegt. Die geänderten Pläne lagen erneut zur allgemein Einsicht aus und die Träger der öffentlichen Belange wurden angehört. Gleichzeitig wurden die anderen Behörden und die Öffentlichkeit im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung beteiligt. In den Bekanntmachungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung wurde auf die geänderte Planung und auf die hinzugekommene Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die dazu ausgelegten Unterlagen besonders hingewiesen. Am 5. Oktober 2016 fand ein weiterer Erörterungstermin statt.

Mit Beschluss vom 22. März 2017 stellte die Regierung von Schwaben den Plan für den zweibahnigen Ausbau der B 10 zwischen Neu-Ulm (St 2021) bis zur Anschlussstelle Nersingen (A 7) fest. Der Planfeststellungsbeschluss enthält auch straßenrechtliche Verfügungen und wasserrechtliche Entscheidungen sowie verschiedene Auflagen, unter anderem zum Immissionsschutz und zum Naturschutz.

Mit seiner Klage macht der Kläger geltend, der Planfeststellungsbeschluss leide bereits unter schweren formalen Fehlern. Er sei auf der Internetseite der Regierung von Schwaben nicht bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist abrufbar gewesen. Der für die Planung des Vorhabens verantwortliche Leitende Baudirektor des Staatlichen Bauamts sei nach seinem Wechsel im April 2015 zur Regierung von Schwaben dort als Leiter des Sachgebiets 31 (Straßenbau) in die fachliche Prüfung der Planunterlagen involviert gewesen. Zudem sei eine Mitarbeiterin des Staatlichen Bauamts, das unter anderem in den Erörterungsterminen von ihr vertreten worden sei, mit dem stellvertretenden Sachgebietsleiter des Sachgebiets 31 bei der Regierung von Schwaben verheiratet. Dieser habe auch am Erörterungstermin vom 3. und 4. Februar 2017 teilgenommen und argumentativ in die Diskussion eingegriffen. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die Planunterlagen mit der gebotenen Neutralität geprüft worden seien. Hinzu komme, dass der im Planaufstellungsverfahren für das Umwelt- und Artenschutzgutachten eingesetzte freiberufliche Sachverständige im Jahr 2014 bei der Regierung von Schwaben angestellt gewesen sei. Seine Neutralität müsse daher ebenfalls stark angezweifelt werden.

Die UVP sei unter verschiedenen Aspekten fehlerhaft: Eine solche hätte von Anfang an durchgeführt werden müssen. Im Jahr 2008/2009 sei sie jedoch im Rahmen der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls als nicht geboten angesehen worden, weshalb sich die Planungsbehörde frühzeitig auf die Maximalausbauvariante RQ 31 festgelegt habe. Die im Jahr 2016 „pro forma“ nachgeholte UVP gehe auf geringere Ausbauvarianten nicht ein. Zudem müsse der Tekturantrag vom 30. Mai 2016 als Neuantrag bewertet werden. Daher hätte die zum 1. September 2014 in Kraft getretene Bayerische Kompensationsverordnung (BayKompVO) Anwendung finden müssen, nach der sich ein höheres Ausgleichsvolumen errechne. Die im Rahmen des artenschutzfachlichen Gutachtens durchgeführte Artenerfassung entspreche zum Teil nicht den Leistungsbeschreibungen für faunistische Untersuchungen. Außerdem berücksichtige die UVP die durch das Vorhaben bedingte Verschlechterung der Erholungseignung und die Zerschneidung des Gebiets sowie die Versiegelung und Zerstörung von Boden zu wenig. Durch den Ausbau der B 10 werde der Verkehr ansteigen, was sich negativ auf den Klimaschutz auswirken werde. Die Emissionswerte müssten neu berechnet werden. Die UVP befasse sich auch nicht mit dem Flächenverbrauch des geplanten Ausbaus.

Die Planrechtfertigung für das Vorhaben sei nicht gegeben, weil kein autobahngleicher Ausbau erforderlich sei, sondern ein Ausbauquerschnitt RQ 15,5, maximal RQ 21, eventuell in Verbindung mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung und der Anlage von Nothaltebuchten, ausreiche. Das der Planung zugrunde gelegte Verkehrsgutachten sei fehlerhaft.

Darüber hinaus verstoße der Planfeststellungbeschluss gegen das Artenschutzrecht. Die Bestandserhebung der Fledermäuse entspreche nicht dem derzeitigen wissenschaftlichen Kenntnisstand. Gleiches gelte für die vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen. Die für die vorhandene Feldlerchenpopulation vorgesehenen vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen seien nicht geeignet, den durch das Vorhaben verursachten Lebensraumverlust auszugleichen. Durch den geplanten Ausbau der B 10 werde die Population der im Landgraben vorkommenden Bachmuschel beeinträchtigt. Die für Wiesen- und Bodenbrüter sowie für Ackervögel vorgesehenen Ausgleichsflächen genügten ihrer Qualität und ihrem Umfang nach nicht, um eine Schädigung der Populationen zu verhindern. Die Planung habe zudem massive zusätzliche Störungspotentiale für geschützte Vogelarten wie Weißstorch, Kranich und Schwarzkehlchen zur Folge, die das Pfuhler und Finninger Bauernried als Rastgebiet nutzten. Die dargestellten erheblichen Beeinträchtigungen und massiven Eingriffe verstießen auch gegen das Vermeidungsgebot des § 15 Abs. 1 S. 1 BNatSchG. Außerdem sei das Vorhaben nicht mit der Landschaftsschutzgebietsverordnung „Pfuhler, Finninger und Bauernried“ vereinbar.

Der Planfeststellungsbeschluss verstoße hinsichtlich der Trassenwahl, der Abwägung der öffentlichen Belange des Naturschutzes, der Belange des Lärmschutzes sowie der (Luft-)Schadstoffe sowie im Hinblick auf die Belange der Landwirtschaft gegen das fachplanerische Abwägungsgebot. Nach richtiger Verkehrsprognose reiche die Ausbauvariante RQ 21 aus. Mit dieser Möglichkeit habe sich die Planbehörde zu keinem Zeitpunkt befasst, obwohl der innerstädtische Abschnitt der B 10, der deutlich stärker belastet sei als der außerörtliche, einen wesentlich geringeren Ausbaustandard aufweise. Die mit dem Ausbau angestrebte Verkehrssicherheit könne durch eine Geschwindigkeitsbegrenzung und die Anlage von Nothaltebuchten erreicht werden. Belastbare Zahlen über die Umsetzbarkeit einer derartigen eingriffsreduzierten Variante lägen nicht vor. Im Rahmen der Abwägung hätten sämtliche Schutzzwecke der Landschaftsschutzgebietsverordnung miteinbezogen werden müssen. Der zu erwartende starke Anstieg des Verkehrsaufkommens und die nach dem Ausbau zulässigen höheren Fahrgeschwindigkeiten würden zu einem drastischen Anstieg des Lärmpegels führen. Die Belange des Landschaftsschutzgebiets und die Eingriffe in Natur und Landschaft seien unzutreffend gewichtet worden. Der mit dem Vorhaben einhergehende Flächenverbrauch verstoße gegen die Ziele des Landesentwicklungsprogramms Bayern 2013.

Der Kläger beantragt zuletzt,

den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Schwaben vom 22. März 2017 für den zweibahnigen Ausbau der B 10 zwischen Neu-Ulm (St 2021) bis zur Anschlussstelle Nersingen (A 7) aufzuheben,

hilfsweise, den Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Planfeststellungsbeschluss sei im Zeitraum seiner Auslegung vom 20. April bis 3. Mai 2017 auf der Internetseite der Regierung von Schwaben abrufbar gewesen. Eine darüber hinausgehenden Veröffentlichung bis zum Ende der Rechtsbehelfsfrist verlange Art. 27a BayVwVfG nicht. Im Gegensatz zur Sonderregelung für das gerichtliche Verfahren führe im Verwaltungsverfahren allein die Vorbefassung eines Amtsträgers mit einer Angelegenheit in amtlicher Eigenschaft nicht zur Besorgnis der Befangenheit. Da weder der für die Regierung tätige stellvertretende Leiter des Sachgebiets 31 noch seine (früher) beim Staatlichen Bauamt beschäftigte Ehefrau Verfahrensbeteiligte seien, sei deren familiäre Verbindung ohne Belang; im Übrigen sei für das Planfeststellungsverfahren und den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses bei der Regierung von Schwaben ohnehin nicht das Sachgebiet 31, sondern das juristische Sachgebiet 32 (Straßenrecht, Planfeststellung) zuständig. Der vom Staatlichen Bauamt als Gutachter beauftragte Diplom-Biologe sei im Jahr 2014 bei der Regierung von Schwaben angestellt und im Sachgebiet 51 (Naturschutz) tätig gewesen; er sei dort aber nicht mit der Bearbeitung des Straßenbauvorhabens befasst gewesen. Unabhängig davon sei eine der amtlichen Tätigkeit nachgelagerte Tätigkeit als externer Gutachter zulässig.

Die Nachholung der UVP sei rechtzeitig erfolgt, weil sie der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens habe dienen können. Es sei unzutreffend, dass die UVP auf keine Alternativen eingehe; die vom Vorhabenträger als realisierbar betrachteten Wahllinien seien behandelt worden. Die Dimensionierung des Vorhabens mit einem RQ 31 betreffe nicht die Alternativenprüfung, sondern die fachplanerische Abwägung. Die BayKompVO sei auf Verfahren, die vor ihrem Inkrafttreten beantragt worden seien, nicht anwendbar; der Tekturantrag stelle keinen Neuantrag dar.

Die Erfassung der Arten sei nicht fehlerhaft erfolgt. Die Methode der artenschutzfachlichen Bestandserfassung sei nicht normativ festgelegt. Der Vorhabenträger habe mit der höheren Naturschutzbehörde und dem beauftragten Fachgutachter ein Untersuchungsprogramm entwickelt, das die vorhandenen Lebensraumstrukturen und die vorhandene Datenlage, die Vorkenntnisse von Gebietskennern und Experten, die Vorbelastung des Gebiets und die zu erwartende Eingriffsschwere berücksichtige. Im Übrigen träfen die aufgeführten Einwände gegen die vorgenommenen Erfassungen nicht zu. Die UVP behandle auch die durch das Vorhaben bedingte Verschlechterung der Erholungseignung, die Zerschneidung des Gebiets sowie die Versiegelung von Boden und die Auswirkungen auf das Klima. Die aktuellen Erkenntnisse zu den Luftschadstoffen seien zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht bekannt gewesen. Der Flächenverbrauch an sich sei kein Schutzgut im UVPG.

Die Planrechtfertigung ergebe sich aus dem Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen, in dem das Vorhaben mit dem Bauziel E 4 (= Erweiterung auf vier Fahrspuren) aufgenommen sei. Die Dimensionierung des Vorhabens betreffe nicht die Planrechtfertigung, sondern sei eine Frage der fachplanerischen Abwägung. Sie orientiere sich an den technischen Regelwerken. Aus diesen ergebe sich aufgrund der prognostizierten Verkehrsstärke von über 30.000 Fahrzeugen täglich der Regelquerschnitt RQ 31. Die Behörde habe hinsichtlich der Dimensionierung erkannt, dass die Regelwerke nicht absolut zwingend seien, ein Ausnahmefall liege hier aber nicht vor. Die Verkehrsprognose sei nicht fehlerhaft, der Kläger habe auch keine methodischen Fehler geltend gemacht. Der innerörtliche Ausbaustandard der B 10 sei infolge der dort vorhandenen Auf- und Abfahrrampen an den höhengleichen Kreuzungen streng genommen gleichfalls vierstreifig und im Hinblick auf den vorhandenen Ziel- und Quellverkehr ausreichend. Die Maßstäbe der Regelwerke seien auf innerörtliche Straßen nicht übertragbar. Ein RQ 21 stelle auch unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit keine zu einem RQ 31 gleichwertige Lösung dar.

Verstöße gegen den Artenschutz seien nicht gegeben. Die Erfassung der Fledermäuse, der Vögel und Amphibien sei regelgerecht erfolgt. Die Vermeidungs- und vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen seien geeignet, die Erfüllung der Verbotstatbestände auszuschließen. Bachmuscheln bzw. deren Lebensraum seien von dem Vorhaben nicht betroffen, letzterer werde vielmehr durch Renaturierungsmaßnahmen aufgewertet. Die neuen Erkenntnisse zur Haselmaus seien berücksichtigt worden. Vorsorglich sei im Nachgang von April 2016 bis September 2017 eine weitere Untersuchung durchgeführt worden, die keinen Nachweis dieser Art erbracht habe. Dennoch habe man Haselmausvorkommen nicht ausgeschlossen und hierauf mit Vermeidungsmaßnahmen reagiert. Auch das Vermeidungsgebot nach § 15 Abs. 1 und 2 BNatSchG sei nicht verletzt. Die Wahl eines geringer dimensionierten Ausbauquerschnitts sei keine zumutbare Alternative im Sinne dieser Vorschrift, weil der RQ 31 aus Gründen der Sicherheit und Funktionsgerechtigkeit der Ausbaustrecke geboten sei. Die LSG-Verordnung sehe für Maßnahmen im Zuge der B 10 eine Ausnahme vom Veränderungsverbot vor.

Die fachplanerische Abwägung sei fehlerfrei erfolgt. Entgegen dem klägerischen Vorbringen habe die Verkehrsuntersuchung keinen Planfall mit einem geringeren Querschnitt berechnen müssen. Auch sonst weise die Abwägung im Hinblick auf die Variantenuntersuchung und Verkehrssicherheit keine Fehler auf. Der Planfeststellungsbeschluss erkenne und behandle die durch den Ausbau verursachte Erhöhung der Lärmbelastung und bewerte diese auch im Hinblick auf die Erholungsfunktion des Plangebiets. Der Kläger zeige nicht auf, welche konkreten Belange des Landschaftsschutzgebiets nicht berücksichtigt worden seien. Die Behörde habe dessen Bedeutung erkannt. Ein Verstoß gegen die Ziele des Landesentwicklungsprogramms Bayern liege nicht vor. Das durch das Vorhaben zu erwartende Anwachsen des innerörtlichen Verkehrsaufkommens sei berücksichtigt worden. Für den nicht kraftfahrstraßentauglichen Verkehr seien leistungsfähige, sichere und zumutbare Ersatzwege vorgesehen, die auch für landwirtschaftliche Fahrzeuge ausreichend dimensioniert seien. Der Planfeststellungsbeschluss behandle die landwirtschaftlichen Belange ausreichend.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakten sowie der Gerichtsakten verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Schwaben vom 22. März 2017 für den zweibahnigen Ausbau der B 10 zwischen Neu-Ulm (St 2021) bis zur Anschlussstelle Nersingen (A 7) weist keine Rechtsfehler auf, die zu seiner Aufhebung oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit führen.

A.

Die Klage ist zulässig.

Der Kläger ist gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG) klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen. Denn nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UmwRG gilt dieses Gesetz in seiner aktuellen Fassung für Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 UmwRG, die nach dem 25. Juni 2005 ergangen sind. Der hier angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist eine Zulassungsentscheidung im Sinne des § 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG i.V.m. § 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG n.F. (bzw. § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVPG a.F., vgl. hierzu unten unter B.I.3.1), weil für ihn gemäß § 5 f. UVPG n.F. (bzw. § 3b UVPG a.F.) i.V.m. Anlage 1 Nr. 14.3 aufgrund der Begriffsbestimmung des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975 (BGBl II 1983 S. 246) eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht (vgl. im Einzelnen unter B.I.3.1).

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG ist das Rügerecht des (Verbands-)Klägers auf den satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Vereinigung beschränkt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mag darin zwar zum Ausdruck kommen, dass für diesen nach wie vor nicht jeglicher Rechtsverstoß rügefähig ist (vgl. BT-Drs. 18/9526 S. 38); dies hat jedoch nicht zur Folge, dass der Kläger, dessen satzungsmäßige Aufgabe es ist, die Schädigung des natürlichen Lebensraums der Menschen durch Beeinträchtigung der Umweltbedingungen zu verhindern, nur spezifische Umweltrisiken der Planvariante rügen darf. Vielmehr kann er darüber hinaus sonstige Defizite der angegriffenen Planung jedenfalls deshalb geltend machen, weil seine diesbezüglichen Argumente mittelbar für die von ihm bevorzugte, aus seiner Sicht insgesamt umweltschonendere Variante (geringere Dimensionierung des Ausbaus) sprechen (BVerwG, U.v. 11.10.2017 - 9 A 14.16 - DVBl 2018, 589 ff. = juris Rn. 10).

Auch im Übrigen bestehen gegen die Zulässigkeit der Klage keine Bedenken, insbesondere wurde sie fristgemäß erhoben (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO) und begründet (§ 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG).

B.

Die Klage ist im Haupt- und Hilfsantrag unbegründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss verstößt weder gegen zwingendes Recht noch erweist er sich als abwägungsfehlerhaft.

I. Der auf Grundlage von § 17b FStrG, Art. 74 BayVwVfG (vgl. zur Anwendbarkeit der landesrechtlichen Verfahrensvorschriften § 17 Satz 4 FStrG, § 1 Abs. 3 VwVfG, Art. 1 BayVwVfG; vgl. hierzu auch BT-Drs.16/54 S. 8 und 42, BT-Drs. 16/3158 S. 6 und 40; Kromer in Müller/Schulz, FStrG, 2. Aufl. 2013, § 17 Rn. 36) erlassene Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Schwaben vom 22. März 2017 leidet an keinen durchgreifenden formellen Defiziten.

1. Die Rüge des Klägers, die öffentliche Bekanntmachung des Planfeststellungsbeschlusses im Internet habe nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen, greift nicht durch.

Gemäß Art. 27a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG soll in Fällen, in denen eine öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung vorgeschrieben ist, deren Inhalt zusätzlich über das Internet veröffentlicht bzw. zugänglich gemacht werden. Bezieht sich die Bekanntmachung auf zur Einsicht auszulegende Unterlagen, gilt dies nach Satz 3 der Vorschrift auch für diese.

Der Anwendungsbereich der Norm ist vorliegend eröffnet, weil § 17b Abs. 1 FStrG i.V.m. Art. 74 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 BayVwVfG die ortsübliche Bekanntmachung von Ort und Zeit der nach § 17b Abs. 1 FStrG i.V.m. Art. 74 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 BayVwVfG erforderlichen Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses, der Rechtsbehelfsbelehrung:und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt (Art. 73 Abs. 2 BayVwVfG), vorschreibt. Darüber hinaus ist der Planfeststellungsbeschluss dem Vorhabenträger, den Personen und Körperschaften sowie den Vereinigungen, über deren Einwendungen entschieden wurde, zuzustellen (§ 17b Abs. 1 FStrG i.V.m. Art. 74 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG); sind neben der Bekanntgabe an den Vorhabensträger mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen, können diese gemäß § 17b Abs. 1 FStrG i.V.m. Art. 74 Abs. 5 Satz 1 BayVwVfG durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Entsprechend diesen gesetzlichen Vorgaben hat die Planfeststellungsbehörde Ort und Zeit der Auslegung sowie den verfügenden Teil des Planfeststellungsbeschlusses vom 22. März 2017, die Rechtsbehelfsbelehrung:und den nach § 17b Abs. 1 FStrG i.V.m. Art. 74 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 2, Abs. 5 Satz 2 und 3 BayVwVfG erforderlichen Hinweisen im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Regierung von Schwaben und in den örtlichen Tageszeitungen der Gemeinden Neu-Ulm und Nersingen (Neu-Ulmer Zeitung/Augsburger Allgemeine, Südwest Presse Ulm/Neu-Ulm Alb-Donau-Kreis, Nersinger Bote) öffentlich und ortsüblich bekannt gemacht. In der Folge lag der Planfeststellungsbeschluss mit den Planunterlagen bei der Stadt Neu-Ulm und der Gemeinde Nersingen im Zeitraum vom 20. April bis 3. Mai 2017 aus (Art. 74 Abs. 4 Satz 2 BayVwVfG). In diesem Zeitraum war der Planfeststellungsbeschluss mit den Planunterlagen auch im Internet abrufbar; wie der Beklagte selbst einräumt, ist seit dem Ende der Auslegung nur noch der Planfeststellungsbeschluss selbst einsehbar (vgl. http://www.regierung.schwaben.bayern.de/Aufgaben/Bereich_3/B_10_NeuUlmNersingen/PFB_B_10_Neu-Ulm-Nersingen.pdf).

Die auf den Zeitraum der Auslegung beschränkte Veröffentlichung der gesamten Planunterlagen im Internet wird den Vorgaben des Art. 27a BayVwVfG gerecht. Die vom Kläger vertreten Auffassung, der Internetzugriff müsse bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist möglich sein, findet im Wortlaut der Norm keine Stütze. Die durch das Gesetz zur Änderung des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom 22. Mai 2015 (GVBl S. 154) eingefügte und am 1. Juni 2015 in Kraft getretene Bestimmung bezweckt ausweislich der Begründung des Gesetzes die Stärkung der Öffentlichkeitsbeteiligung durch einen deutlich bequemeren Zugang zu den erforderlichen Informationen (LT-Drs. 17/2820 S. 1 und 13). Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich jedoch nicht, dass die Dauer der Einsichtsmöglichkeit erweitert werden sollte. Diese richtet sich mangels einer ausdrücklichen Regelung in Art. 27a BayVwVfG nach dem Zeitraum, den Art. 74 Abs. 4 Satz 2 BayVwVfG als zeitlichen Rahmen für die Auslegung der Planunterlagen vorgibt (so auch zu § 27a VwVfG: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 27a Rn. 9; Prell in Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, Stand: 1.1.2018, § 27a Rn. 19). Das entspricht der Gesetzesbegründung zu Art. 27a BayVwVfG, wonach durch die Einführung der Regelung erreicht werden soll, dass öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachungen im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens „ergänzend“ auch im Internet erfolgen (LT-Drs. 17/2820 S. 13). In den Gesetzesmaterialien zur wortgleichen Bestimmung des § 27a VwVfG (eingefügt mit Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren vom 31.5.2013 [BGBl I S. 1388] - PlVereinhG), wird sogar ausdrücklich ausgeführt, die Internetveröffentlichung solle „parallel“ zur öffentlichen oder ortsüblichen Bekanntmachung erfolgen (BT-Drs. 17/11473 S. 50). Nachdem der bayerische Normgeber mit der Gesetzesänderung vom 22. Mai 2015 die Anpassung des landesrechtlichen Verwaltungsverfahrensgesetzes an die Bundesgesetzgebung bezweckte (LT-Drs. 17/2820 S. 1), bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er mit der Einführung des Art. 27a BayVwVfG eine längere Abrufbarkeit der Unterlagen vorgeben wollte. Soweit in der Literatur die Ansicht vertreten wird, die Internet-Veröffentlichung sollte bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfristen zugänglich gehalten werden (vgl. zur Bekanntmachung der Planauslegung nach § 73 Abs. 5 VwVfG: Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 27a Rn. 56), handelt es sich lediglich um eine Empfehlung unter dem Gesichtspunkt der „Kundenfreundlichkeit“.

Es kann daher dahinstehen, dass nach einhelliger Kommentarmeinung ein Verstoß gegen Art. 27a BayVwVfG ohnehin nicht die Wirksamkeit der Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses beeinflusst (Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 27a Rn. 26; Prell in Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, § 27a Rn. 26 m.w.N.), weil die Internetveröffentlichung die vorgeschriebene originäre Bekanntmachung nicht ersetzen soll. Offen bleiben kann demnach auch, ob ein derartiger Verstoß einen Verfahrensfehler darstellen würde, der nach Art. 46 BayVwVfG unbeachtlich wäre (vgl. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 27a Rn. 26 m.w.N.), oder ob er im Hinblick auf die Bestimmung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen würde.

2. Die vom Kläger geltend gemachten Verstöße gegen die Vorschriften über den Ausschluss von Personen und über die Besorgnis der Befangenheit liegen nicht vor.

Art. 20 Abs. 1, Abs. 5 BayVwVfG regelt bestimmte Fallgruppen, in denen die Befangenheit unwiderleglich vermutet wird. Gehört ein Bediensteter einer Behörde einem Personenkreis an, der die in der Vorschrift aufgeführten Voraussetzungen erfüllt, ist er von der Mitwirkung in dem Verwaltungsverfahren ausgeschlossen, unabhängig davon, ob er im Einzelfall objektiv befangen ist oder nicht, (vgl. zu § 20 VwVfG Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 20 Rn. 10). Untersagt sind alle schriftlichen und mündlichen Äußerungen oder sonstigen Handlungen, die zur Meinungsbildung der zuständigen Behörde über das Verfahren oder über die Sachentscheidung beitragen sollen, insbesondere Weisungen oder weisungsähnliche Handlungen (Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs a.a.O., § 20 Rn. 24 m.w.N.). Art. 21 BayVwVfG regelt ergänzend den Ausschluss des Amtsträgers aus einem Verfahren für den Fall, dass die konkrete Besorgnis der Befangenheit besteht.

2.1 Ein Ausschlussgrund nach Art. 20 Abs. 1, Abs. 5 BayVwVfG ist bei den Personen, deren Mitwirkung am Planfeststellungsverfahren der Kläger rügt, nicht gegeben.

2.1.1 Der für die Planung des Vorhabens verantwortliche Leitende Baudirektor des Staatlichen Bauamts W* …, der im Laufe des Verfahrens zur Regierung von Schwaben versetzt wurde und dort als Leiter des Sachgebiets Straßenbau an der fachlichen Prüfung der Planunterlagen beteiligt war, erfüllt unabhängig von der Frage, inwieweit er im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Regierung von Schwaben an der Prüfung der Planunterlagen mitgewirkt hat, die Voraussetzungen des Art. 20 Abs. 1 BayVwVfG nicht.

Nach Art. 13 Abs. 1 BayVwVfG sind weder die auf Seiten der Behörde tätigen Mitarbeiter noch die das Verwaltungsverfahren federführende Behörde selbst Verfahrensbeteiligte im Sinne des Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 BayVwVfG. Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG wird dem Beteiligten derjenige gleichgesetzt, der durch die Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil erlangen kann. Dieser kann rechtlicher oder wirtschaftlicher Art sein (BVerwG, U.v. 18.12.1987 - 4 C 9.86 - BVerwGE 78, 347 = juris Rn. 38), es können auch immaterielle Interessen dazu gehören (Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 20 Rn. 41 m.w.N.).

Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der vormalige Leitende Baudirektor des Staatlichen Bauamts durch seine nachfolgende hoheitliche Tätigkeit bei der Regierung von Schwaben unmittelbare Vor- oder Nachteile erzielt hat. Es ist bereits offen, ob und inwieweit er selbst als Leiter des Sachgebiets Straßenbau an der Prüfung der Planunterlagen mitgewirkt hat. Den vorliegenden Behördenakten ist nicht zu entnehmen, dass er hieran persönlich beteiligt war. So ist etwa die Stellungnahme seines Sachgebiets vom 15. Oktober 2014 (Bl. 255 der Behördenakte 1) nicht von ihm, sondern von seinem Stellvertreter unterzeichnet. Letztlich kann dies aber dahinstehen, weil jedenfalls für die Annahme eines persönlichen Interesses am Ausgang des Planfeststellungsverfahrens keine konkreten Anhaltspunkte bestehen. Allein der Umstand, dass er im Rahmen seiner früheren Tätigkeit den Antrag auf Planfeststellung unterzeichnet hat, reicht insoweit nicht aus. Im Gegensatz zur Sonderregelung des § 54 Abs. 2 VwGO für das gerichtliche Verfahren sieht Art. 20 BayVwVfG für das Verwaltungsverfahren keinen Ausschluss eines Amtsträgers für den Fall vor, dass dieser in einer Angelegenheit in amtlicher Eigenschaft vorbefasst war (vgl. auch Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 20 Rn. 11). Dies ergibt auch der Gegenschluss aus Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BayVwVfG, wonach ein Bediensteter, der außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit tätig geworden ist, vom Verfahren ausgeschlossen ist. Eine analoge Anwendung des § 54 Abs. 2 VwGO ist daher ausgeschlossen (BVerwG, U.v. 17.7.1997 - 6 AV 3.97 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 56 = juris Rn. 8).

2.1.2 Auch der vom Kläger gerügte Umstand, dass die Ehefrau des stellvertretenden Leiters des Sachgebiets Straßenbau der Regierung von Schwaben im Planfeststellungsverfahren für das Staatliche Bauamt tätig und in den Erörterungsterminen am 3. und 4. Februar 2015 sowie am 5. Oktober 2016 als dessen Vertreterin aufgetreten war, erfüllt die Voraussetzungen der in Art. 20 Abs. 1, Abs. 5 BayVwVfG genannten Fallgruppen nicht. Die Voraussetzungen des Art. 20 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG sind nicht erfüllt, weil die amtliche Tätigkeit eines Ehepaars nicht dazu führt, dass sie selbst Beteiligte im Sinne des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes sind (Art. 13 Abs. 1 BayVwVfG). Zwar war die Ehefrau gegen Entgelt beim Staatlichen Bauamt beschäftigt, das als Antragsteller eine Beteiligtenstellung im Planfeststellungsverfahren innehat; dies stellt jedoch nach Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Halbs. 2 BayVwVfG keinen Ausschlussgrund dar. Die Vermutung des Klägers, eine Ablehnung des Planfeststellungsantrags durch die Regierung von Schwaben hätte die eheliche Beziehung belastet, ist rein spekulativ. Ein persönliches Eigeninteresse an dem Vorhaben ist weder im Hinblick auf die Ehefrau noch hinsichtlich des Ehemanns erkennbar. Auch wenn eine zu restriktive Interpretation der Vorschrift des Art. 20 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG nicht angezeigt ist (Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 20 Rn. 44), führt es zu weit, die unterstellte Vermeidung von ehelichen Spannungen als unmittelbaren Vorteil im Sinne dieser Vorschrift zu werten.

2.1.3 Der zum 31. Dezember 2014 aus der Regierung von Schwaben ausgeschiedene und später vom Antragsteller mit der Ausarbeitung des artenschutzfachlichen Gutachtens vom 28. April 2016 (Planunterlage 19.3) beauftragte Diplom-Biologe S* … unterfällt ebenfalls nicht der Ausschlussregelung des Art. 20 Abs. 1, Abs. 5 BayVwVfG. Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BayVwVfG verbietet lediglich die Beteiligung eines Gutachters an einem Verwaltungsverfahren, wenn er mit der Angelegenheit außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft vorbefasst war. Hier liegt jedoch die zeitlich umgekehrte Fallgestaltung eines der amtlichen Tätigkeit nachgelagerten Tätigwerdens als externer Gutachter vor. Darüber hinaus wird weder vom Kläger behauptet noch ist sonst ersichtlich, dass der Diplom-Biologe im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Regierung von Schwaben überhaupt in die Prüfung des Straßenbauvorhabens eingebunden war. Der Katalog des Art. 20 Abs. 1 BayVwVfG ist abschließend (Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 20 Rn. 11), daher liegen auch in seinem Fall die Voraussetzungen für einen Ausschluss nicht vor.

2.2 Die Mitwirkung der unter 2.1 aufgeführten Personen am Planfeststellungsverfahren verstößt auch nicht gegen den in Art. 21 BayVwVfG normierten allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass ein Amtswalter in einem Verfahren nicht tätig werden darf, wenn nicht gewährleistet ist, dass er objektiv, neutral und fair entscheiden wird (vgl. Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 21 Rn. 1).

2.2.1 Gegen eine Mitwirkung des vom Staatlichen Bauamt zur Regierung von Schwaben gewechselten Leitenden Baudirektors W* … am Planfeststellungsverfahren bestehen keine rechtlichen Bedenken.

Der Kläger macht insoweit geltend, dessen Interesse am Bestand der von ihm eingereichten Pläne liege auf der Hand. Dies reicht jedoch nicht aus, die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des Art. 21 Abs. 1 BayVwVfG zu begründen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt diese voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Das ist dann der Fall, wenn aufgrund objektiv feststellbarer Tatsachen für die Beteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände die Besorgnis nicht auszuschließen ist, ein bestimmter Amtsträger werde in der Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden. Die rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht nicht aus (BVerwG, U.v. 16.6.2016 - 9 A 4.15 - NVwZ 2016, 1641 = juris Rn. 26 m.w.N.).

Danach kann allein die Vorbefassung eines Amtsträgers in amtlicher Eigenschaft die Besorgnis der Befangenheit nicht begründen. Wie oben (unter B.I.2.1.1) dargelegt, stellt dieser Umstand für sich gesehen nach der in Art. 20 Abs. 1, Abs. 5 BayVwVfG vorgenommenen gesetzgeberischen Wertung gerade keinen Ausschlussgrund dar. Daher erfordert die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des Art. 21 Abs. 1 BayVwVfG weitergehende, nachvollziehbare und tatsächlich feststellbare Umstände, die bei verständiger Würdigung den Schluss einer parteiischen oder voreingenommenen und damit sachwidrigen Amtsausübung zulassen (BayVGH, B.v. 16.7.2015 - 10 ZB 15.463 - juris Rn 9 m.w.N.). Solche wurden vom Kläger nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Private Interessen des Herrn W* … am Ausgang des Planfeststellungsverfahrens sind nicht erkennbar.

2.2.2 Gleiches gilt im Hinblick auf das Tätigwerden des vorgenannten Ehepaares im Verwaltungsverfahren. Der Kläger trägt hierzu vor, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Ehemann die Planunterlagen, die unter Federführung seiner Frau erstellt worden seien, mit der gebotenen Neutralität geprüft habe. Er hat jedoch keine konkreten Tatsachen aufgezeigt, die objektiv Grund zu der Annahme bieten, dieser habe in seiner Funktion als stellvertretender Leiter des Sachgebiets Straßenbau bei der Regierung von Schwaben das Vorhaben nicht mit der gebotenen Distanz, Unbefangenheit und Objektivität beurteilt. Es trifft zwar zu, dass dieser in die Prüfung des Vorhabens im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens involviert war, wenngleich das Sachgebiet Straßenbau nicht unmittelbar für den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses zuständig gewesen war (vgl. etwa Stellungnahme vom 15.10.2014, Bl. 255 der Behördenakte 1; Protokoll über den Erörterungstermin vom 3. und 4.2.2015, Bl. 230 der Behördenakte 1). Auch genügt der „böse Schein“ möglicher Parteilichkeit (vgl. Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 21 Rn. 9). Weder aus dem Vortrag des Klägers noch aus den Akten ergeben sich jedoch konkrete Anhaltspunkte, die aus der Sicht eines vernünftig und besonnen denkenden Beteiligten zu der Befürchtung veranlassen könnten, der stellvertretende Leiter des Sachgebiets 31 könnte sachwidrig Einfluss auf den Ausgang des Planfeststellungsverfahrens genommen haben. Dies behauptet auch der Kläger selbst nicht. Die unterstellte Belastung der ehelichen Beziehung im Falle einer Ablehnung des Antrags erscheint wiederum als reine Spekulation.

2.2.3 Hinsichtlich des Diplom-Biologen S* … fehlt es gleichermaßen an konkreten, tatsächlich feststellbaren Umständen, die die Besorgnis der Befangenheit begründen könnten. Warum der Umstand, dass dieser früher bei der Regierung von Schwaben angestellt gewesen war, den Schluss zulassen soll, dass er in seiner Eigenschaft als freiberuflicher, vom Staatlichen Bauamt beauftragter Gutachter das artenschutzfachliche Gutachten voreingenommen und parteiisch erstellt haben soll, erschließt sich nicht. Nachdem Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BayVwVfG ausschließlich die einer amtlichen Tätigkeit vorgelagerte Gutachtertätigkeit als absoluten Befangenheitsgrund vorsieht, müssten weitere Umstände hinzutreten, um die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen. Solche sind weder dem klägerischen Vorbringen noch dem Inhalt der Akten zu entnehmen.

2.3 Es kann daher dahinstehen, ob die frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Kläger im Hinblick auf eine Verletzung der Befangenheitsvorschriften ohnehin nicht klagebefugt ist (BVerwG, U.v. 19.3.2003 - 9 A 33.02 - juris Rn. 2 f.), nach der Änderung des § 2 Abs. 1 UmwRG noch Anwendung findet (vgl. zum nunmehr wohl vollumfänglichen Rügerecht einer anerkannten Umweltvereinigung BVerwG, U.v. 29.6.2017 - 3 A 1.16 - DVBl 2018, 187 = juris Rn. 28).

3. Der Planfeststellungsbeschluss weist auch im Hinblick auf die Umweltverträglichkeitsprüfung keine formellen Fehler auf.

3.1 Gemäß § 3b UVPG a.F. (in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 24.2.2010 [BGBl I S. 94] - im Folgenden: UVPG 2010; vgl. hierzu die Übergangsbestimmung des § 74 Abs. 2 UVPG in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juli 2017 [BGBl I S. 2808]) i.V.m. Nr. 14.3 der Anlage I zum UVPG 2010 bestand aufgrund der Begriffsbestimmung des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975 (BGBl II 1983 S. 246) für das im Streit stehende Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Denn die B 10 stellt nach dem geplanten Ausbau eine Schnellstraße im Sinne dieser Bestimmungen dar. Nach Anhang II (Ziff. II.3.) dieses Übereinkommens - der Verweis bezieht sich dabei auf das Übereinkommen in der Ausgangsfassung - wird die Schnellstraße als eine dem Kraftfahrzeugverkehr vorbehaltene, nur über Anschlussstellen oder besonders geregelte Kreuzungen erreichbare Straße, auf der vor allem das Halten und das Parken verboten ist, definiert (EuGH, U.v. 25.7.2008 - C-142/07 - Slg. 2008, I-6097 Rn. 30 f.; vgl. auch U.v. 24.11.2016 - C-645/15 - BayVBl 2017, 225 Rn. 29 ff.). Maßgeblich ist dabei, dass die Straße die genannten technischen Merkmale von Schnellstraßen im Sinne dieser Begriffsbestimmung aufweist. Ob sie zum Netz der Hauptstraßen des internationalen Verkehrs gehört, ist dagegen nicht erheblich (EuGH, U.v. 24.11.2016 - C-645/15 - BayVBl 2017, 225 = juris Rn. 32). Der streitbefangene Abschnitt der B 10 erfüllt im Bereich der freien Strecke diese Voraussetzungen. Denn der angefochten Planfeststellungsbeschluss sieht unter A.III.1 und C.III.3.3.3 vor, dass dieser Streckenabschnitt als Kraftfahrstraße betrieben wird, so dass er nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden darf (§ 18 Abs. 1 Satz 1 StVO). Der geplante Ausbau führt zudem dazu, dass dieser Bereich der B 10 nur über drei Knotenpunkte erreichbar ist. Gemäß § 18 Abs. 8 StVO ist auf Kraftfahrstraßen jegliches Halten, auch auf den Seitenstreifen, verboten.

3.2 Die danach zwingend durchzuführende UVP erfolgte ausweislich der vorgelegten Planunterlagen nicht zu Beginn des Planfeststellungsverfahrens, sondern wurde erst nach Durchführung einer ersten Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der Tektur nachgeholt. Dies führt jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses.

Zunächst war die Plangenehmigungsbehörde bei einer in den Jahren 2008/2009 durchgeführten allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach überschlägiger Prüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass das Vorhaben nicht UVPpflichtig sei. Diese Beurteilung änderte sich durch die Weiterentwicklung der Planung und der gefertigten Tekturen (vgl. Erläuterungsbericht, Planunterlage 1 T S. 10) im Hinblick auf den im Laufe des Verfahrens bekanntgewordenen, die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 25. Juli 2008 (Madrider Ringstraße, C-142/07 - Slg. 2008, I-6097) aufgreifenden Vorlagebeschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Oktober 2015 (8 B 15.1296 u.a. - UPR 2016, 236 ff); in Erwartung des späteren Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 24. November 2016 (C-645/15 - NVwZ-RR 2017, 204 ff.) wurde im Laufe des Planfeststellungsverfahrens die Durchführung einer UVP als erforderlich angesehen und diese im Rahmen der Tektur in die Antragsunterlagen eingearbeitet (vgl. PFB S. 26 - 28). Entgegen der klägerischen Auffassung begegnet dieses Vorgehen keinen rechtlichen Bedenken.

3.2.1 Zweck der UVP ist es sicherzustellen, dass bei dem Vorhaben die Auswirkungen auf die Umwelt frühzeitig und umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet werden und ihre Ergebnisse so früh wie möglich berücksichtigt werden (§ 1 UVPG 2010). Sie ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG 2010 unselbständiger Teil der verwaltungsbehördlichen Verfahren, die der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens dienen.

Dass die UVP im behördlichen Planfeststellungsverfahren nachgeholt werden kann, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 UmwRG. Das Frühzeitigkeitsgebot des § 1 Nr. 1 UVPG 2010 steht dem nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts soll hierdurch der Gefahr vorgebeugt werden, dass Umweltbelange erst zu einem Zeitpunkt ins Blickfeld geraten, zu dem sich der Entscheidungsprozess bereits so weit zugunsten der Zulassung des Vorhabens verfestigt hat, dass er nicht mehr oder nur noch schwer umkehrbar ist (vgl. schon BVerwG, U.v. 25.1.1996 - 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 = juris Rn. 2). Danach muss die UVP so rechtzeitig durchgeführt werden, dass die Erkenntnisse, die in diesem Prüfverfahren gewonnen werden, Einfluss auf den Inhalt der Zulassungsentscheidung oder die konkrete Ausgestaltung des Plans nehmen können (Sangenstedt in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Dezember 2017, § 1 UVPG Rn. 47 m.w.N.). Auch das Gemeinschaftsrecht stellt an den Zeitpunkt der Durchführung der UVP keine weitergehenden Anforderungen. Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 85/337/EWG in der durch die Richtlinie 97/11/EG geänderten Fassung (im Folgenden: UVP-Richtlinie) gibt lediglich vor, dass die Umweltverträglichkeit von Projekten, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, vor Erteilung der Genehmigung zu prüfen ist (EuGH, U.v. 3.7.2008 - C-215/06 - NuR 2008, 562 = juris Rn. 49; U.v. 25.7.2008 - C-142/07 - juris Rn. 33; U.v. 26.7.2017 - C-196/16, 197/16 - NVwZ 2017, 1611 = juris Rn. 37 ff., 41 m.w.N.).

Danach stellt die Nachholung der UVP im Laufe des Planfeststellungsverfahrens keinen Verfahrensfehler dar. Sie erfolgte als eine auf die Umweltbelange zentrierte Vorabprüfung unter Ausschluss der sonstigen Belange, die sich für oder gegen das Vorhaben ins Feld führen lassen (vgl. BVerwG, U.v. 20.8.2008 - 4 C 11.07 - BVerwGE 131, 352 = juris Rn. 26). Der nach § 9 UVPG 2010 erforderlichen Beteiligung der Öffentlichkeit wurde durch die den Vorgaben des § 9 Abs. 1a UVPG 2010 entsprechende Bekanntmachung und Auslegung der Unterlagen sowie durch die Durchführung eines weiteren Erörterungstermins Rechnung getragen. Ausweislich des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. etwa PFB S. 25 ff., 87 ff.) ist das Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens auch berücksichtigt worden (§ 12 UVPG 2010).

3.2.2 Ein Verfahrensverstoß wird auch nicht aus dem Vorbringen des Klägers erkennbar, die UVP sei auf keine Alternativen im Hinblick auf den Querschnitt der Straße eingegangen.

Soweit der Vortrag des Klägers darauf zielt, dass der Vorhabensträger nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 UVPG 2010 verpflichtet ist, eine Übersicht über die wichtigsten, von ihm selbst geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten und die Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens vorzulegen, hat er keinen Verfahrensfehler aufgezeigt. Ungeachtet des Umstands, dass sich die Vorschrift an den Vorhabenträger richtet, der nach überwiegender Meinung in Rechtsprechung und Literatur nach dem UVPG nicht zur Alternativenprüfung verpflichtet ist (vgl. E. Hofmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 6 UVPG Rn. 29 m.w.N.), steht es ihm jedenfalls frei, in welcher Form er diese Angaben macht; die Darstellung in Form einer Umweltverträglichkeitsstudie schreibt das Gesetz nicht vor (BVerwG, U.v. 24.11.2004 - 9 A 42.03 - juris Rn. 24 m.w.N.). Alle nach § 6 Abs. 3 und 4 UVPG 2010 genannten Mindestangaben waren in den geänderten Plänen, die erneut ausgelegt worden waren, enthalten. Die vom Vorhabenträger untersuchten Trassenvarianten (Anbau nördlich oder südlich der bestehenden Trasse) sind sowohl im Erläuterungsbericht (Planunterlage 1 T S. 19) als auch in der Zusammenfassung nach § 6 UVPG 2010 (Planunterlage 19.4 S. 10 ff.) dargestellt und verglichen. Dem Erläuterungsbericht (vgl. dort S. 31 f.) ist ferner zu entnehmen, dass der Vorhabenträger im Hinblick auf die Verkehrsbelastung der B 10 wegen der Verkehrssicherheit (vgl. hierzu auch die Ausführungen auf S. 16 ff.), der Qualität des Verkehrsablaufs und der Anforderungen aus Betrieb und Erhaltung einen geringeren Ausbaustandard verworfen und sich für den Ausbauquerschnitt RQ 31 entschieden hat.

Darüber hinausgehende Anforderungen an die Prüfung der Umweltauswirkungen einer Trassenalternative ergeben sich aus dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht (vgl. BVerwG, U.v. 9.11.2017 - 3 A 4.15 - juris Rn. 25 m.w.N.). Es liefert keine eigenständigen Prüf- und Bewertungsmaßstäbe dafür, welcher Rang den Umweltbelangen im Rahmen der Zulassungsentscheidung zukommt (vgl. schon BVerwG, U.v. 25.1.1996 - 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 = juris Rn. 27; U.v. 28.11.2017 - 7 A 17.12 - juris Rn. 32). Die Alternativenprüfungspflicht trifft in erster Linie die Genehmigungsbehörde. Die Anforderungen ergeben sich aus dem Fachrecht, insbesondere aus dem Abwägungsgebot des Planungsrechts (vgl. BVerwG, U.v. 9.11.2017 - 3 A 4.15 - juris Rn. 25; E. Hofmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 6 UVPG Rn. 29 m.w.N.). Sie ist daher keine Frage des Verfahrensrechts, sondern des materiellen Rechts. Dies gilt nicht nur für den Variantenvergleich hinsichtlich der verschiedenen in Betracht kommenden Linien bzw. Trassen, sondern auch hinsichtlich der Dimensionierung des Vorhabens (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2003 - 9 A 33.02 - DVBl 2003, 1069 = juris Rn. 37 a.E.; U.v. 5.12.1986 - 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214 = juris Rn. 124). Daher stellt der vom Kläger erhobene Einwand zum Variantenvergleich nicht die formelle Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses in Frage; vielmehr wird hierdurch in der Sache ein materiell-rechtlicher Mangel (vgl. unter B.II.6.2) geltend gemacht.

3.3 Gleiches gilt, soweit der Kläger die im Rahmen der UVP vorgenommene Erfassung der Arten, die Bewertung der Erholungsnutzung des Plangebiets und der Zerschneidung des Gebiets sowie die Berücksichtigung der Bodenversiegelung, des Klimaschutzes, der Luftschadstoffe und des Flächenverbrauchs rügt. Diese Einwände betreffen nicht den Verfahrensgang als solchen, sondern beurteilen sich nach Maßgabe der jeweiligen materiell-rechtlichen Voraussetzungen (vgl. BVerwG, U.v. 28.11.2017 - 7 A 17.12 - juris Rn. 28 und 33). Der Kläger macht daher auch insoweit keine Verfahrensfehler geltend, sondern materiellrechtliche Verstöße gegen den Natur- und Artenschutz bzw. gegen das fachplanerische Abwägungsgebot (vgl. unten unter B.II.2.2, B.II.3 und B.II.6).

4. Auch mit dem Einwand, die Ermittlung des Kompensationsbedarfs hätte auf der Grundlage der Bayerischen Kompensationsverordnung (BayKompVO) erfolgen müssen, wird kein Verfahrensverstoß gerügt. Der Kläger macht insoweit vielmehr eine Verletzung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und damit materiellen Rechts geltend (vgl. unten unter B.II.3.3).

II. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss weist auch in materieller Hinsicht keine Rechtsfehler auf, die dem Aufhebungsbegehren oder dem hilfsweise geltend gemachten Feststellungsbegehren zum Erfolg verhelfen würden.

1. Das fachplanungsrechtliche Erfordernis der Planrechtfertigung ist bei dem planfestgestellten Vorhaben gegeben.

1.1 Das Vorhaben ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen (Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 2 des Fernstraßenausbaugesetzes - FStrAbG - i.d.F. des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes vom 23. Dezember 2016 [BGBl I S. 3354] - 6. FStrAbÄndG) unter Nr. 209 mit dem Bauziel E4 (= Erweiterung auf vier Fahrspuren) aufgeführt und damit gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG gemessen an den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG vernünftigerweise geboten. Diese gesetzliche Feststellung des Verkehrsbedarfs ist sowohl für das Planfeststellungsverfahren als auch für das gerichtliche Verfahren bindend (stRspr, vgl. nur BVerwG, U.v. 28.4.2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 = juris Rn. 53 f.; U.v. 11.10. 2017 - 9 A 14.16 - DVBl 2018, 589 = juris Rn. 20, jeweils m.w.N.). Die Bindungswirkung umfasst auch die Dimensionierung des Vorhabens als vierstreifig auszubauende Bundesstraße (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2003 - 9 A 33.02 - NVwZ 2003, 1120 = juris Rn. 23 m.w.N.).

Die Kritik an der Verkehrsprognose für den planfestgestellten Abschnitt ist daher von vornherein nicht geeignet, die Grundlagen der gesetzlichen Bedarfsfeststellung und Bedarfsüberprüfung in Frage zu stellen. Die angeordnete Bindungswirkung der gesetzlichen Bedarfsfeststellung zielt darauf ab, das straßenrechtliche Planfeststellungsverfahren und damit ebenso einen anschließenden Verwaltungsprozess von einem Gutachterstreit über die „richtigere“ Verkehrsprognose zu entlasten. Dieser Zweck des § 1 Abs. 2 FStrAbG schließt es somit aus, den Abwägungsvorgang, den der Gesetzgeber auf dieser Stufe vollzogen hat, unter dem Blickwinkel fachlich zu überprüfen, ob eine andere Verkehrsprognose vorzugswürdig sein könnte. Entscheidend ist allein, ob das Ergebnis der Normsetzung den anzulegenden verfassungsrechtlichen Maßstäben genügt (stRspr, vgl. nur BVerwG, U.v. 17.1.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 = juris Rn. 26; U.v. 6.11.2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 = juris Rn. 25 ff.; U.v. 28.4.2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 = juris Rn. 54 f., jeweils m.w.N.).

Danach ist der Einwand, es fehle die Planrechtfertigung für das planfestgestellte Vorhaben, durch die gesetzgeberische Entscheidung grundsätzlich ausgeschlossen (BVerwG, U.v. 8.6.1995 - 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339 = juris Rn. 19 ff.; U.v. 21.3.1996 - 4 C 26.94 - BVerwGE 100, 388 = juris Rn. 17; U.v. 11.10.2017 - 9 A 14.16 - DVBl 2018, 589 = juris Rn. 20 m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, dass die Bedarfsfeststellung für den vierstreifigen Ausbau der B 10 fehlerhaft und verfassungswidrig sein könnte, bestehen nicht. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Bedarfsfeststellung evident unsachlich wäre, weil es für die Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan im Hinblick auf die bestehende oder künftig zu erwartende Verkehrsbelastung oder auf die verkehrliche Erschließung eines zu entwickelnden Raumes an jeglicher Notwendigkeit fehlte oder sich die Verhältnisse seit der Bedarfsentscheidung des Gesetzgebers so grundlegend gewandelt hätten, dass das angestrebte Planungsziel unter keinen Umständen auch nur annähernd erreicht werden könnte (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 11.10.2017 - 9 A 14.16 - DVBl 2018, 589 = juris Rn. 20 m.w.N.).

Gegen einen grundlegenden Wandel der Verhältnisse seit der (erneuten) Aufnahme des bereits im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen zum FStrAbG i.d.F. vom 20. Juni 2005 (BGBl I S. 201) im vordringlichen Bedarf eingestellten Vorhabens spricht schon der kurze Zeitraum zwischen der Überprüfung der Bedarfsentscheidung des Gesetzgebers im Rahmen der Aktualisierung des Bedarfsplans durch das 6. Fernstraßenabänderungsgesetz vom 23. Dezember 2016 und dem für die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses maßgeblichen Zeitpunkt seines Erlasses, dem 22. März 2017 (vgl. BVerwG, U.v. 6.11.2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 = juris Rn. 26).

Im Übrigen räumt der Kläger selbst ein, dass das Vorhaben an sich vernünftigerweise geboten ist. Seine Rüge richtet sich vielmehr gegen den gewählten Querschnitt (RQ 31), den seiner Ansicht nach die aktuelle Verkehrsbelastung der B 10 nicht erfordere. Dieses Vorbringen stellt jedoch nicht die Planrechtfertigung infrage; vielmehr spricht es die Frage an, ob die Dimensionierung des Vorhabens mit einem RQ 31 den Geboten der fachplanerischen Abwägung entspricht (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2003 - 9 A 33.02 - NVwZ 2003, 1120 ff. = juris Rn. 36 f. und unten unter B.II.6.2).

1.2 Im Übrigen greifen die vom Kläger erhobenen Einwände gegen das der Planfeststellung zugrunde liegende Verkehrsgutachten nicht durch.

Die verfahrensgegenständliche Verkehrsprognose beruht auf der Verkehrsuntersuchung der Dr. B* … Ingenieurgesellschaft mbH vom 7. Juli 2008, die das zu erwartende Verkehrsaufkommen für die Jahre 2020 bzw. 2025 prognostizierte und die mit Ergänzung vom 29. November 2013 auf den Prognosehorizont 2030 fortgeschrieben wurde. Danach ist auf dem im Streit stehenden Streckenabschnitt der B 10 für den Planfall von einer Verkehrsbelastung von 35.300 bzw. 36.400 Kfz/h auszugehen.

Der Kläger macht geltend, die Verkehrsprognose sei fehlerhaft und überschätze die zu erwartende Verkehrsnachfrage. Dieser Einwand greift jedoch nicht durch. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Verkehrsprognosen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Sie sind lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (stRspr, vgl. nur BVerwG, U.v. 9.6.2010 - 9 A 20.08 - NuR 2010, 870 ff. = juris Rn. 73; U.v. 28.11.2013 - 9 B 14.13 - NuR 2014, 361 = juris Rn. 7, jeweils m.w.N.).

Ausgehend von diesem Maßstab ist gegen die der Planfeststellung zugrunde liegende Verkehrsprognose nichts einzuwenden. Diese beruht auf umfangreichen und aktualisierten Grundlagen einschließlich eines digitalen, intermodalen Verkehrsmodells der Städte Ulm/Neu-Ulm (vgl. Verkehrsgutachten vom 7.7.2008 S. 1 ff.; Verkehrsgutachten vom 29.11.2013 S. 2 f.). Durchgreifende methodische Mängel sind nicht erkennbar und werden vom Kläger auch nicht geltend gemacht.

1.2.1 Die Daten der Straßenverkehrszählung (SVZ) 2010 wurden entgegen der Darstellung auf Seite 4 der vom Kläger vorgelegten Verkehrsuntersuchung I* … vom Mai 2015 (Bl. 58/61 der Gerichtsakte) in die Verkehrsuntersuchung vom 29. November 2013 eingearbeitet (vgl. dort S. 2). Die Ergebnisse der SVZ 2015 konnten in den Verkehrsuntersuchungen von 2008 und 2013 schon aus zeitlichen Gründen nicht berücksichtigt werden. Auch im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses lagen hiervon nur die Rohdaten vor (vgl. PFB S. 50). Zur Aktualisierung der Datengrundlage wurden im Juli 2013 an den Rampenfußpunkten der A 7-Anschlussstelle (AS) Nersingen mittels Videotechnik Verkehrsstromzählungen über 24 Stunden vorgenommen, darüber hinaus erfolgte an der St 2023 eine Querschnittzählung mittels Seitenradar. Hinzu kamen stichprobenhaft Knotenstromzählungen an den Abfahrten der St 2023 zur B 10 (vgl. Verkehrsuntersuchung vom 29.11.2013 S. 2; PFB S. 50).

Der Vortrag des Klägers, die mittlerweile vorliegenden Ergebnisse der SVZ 2015 seien ein Beleg dafür, dass die Berechnung der Verkehrsbelastung aus dem Jahr 2013 „geschönt“ sei, geht fehl. Die Ergebnisse der SVZ 2015 bestätigen vielmehr den prognostizierten Trend der Verkehrszunahme auf der Ausbaustrecke der B 10. So betrug die durchschnittliche Verkehrsbelastung (DTV) für den östlichen Abschnitt des Vorhabens (zwischen der St 2023/NU 6 und der AS Nersingen; Zählstellennummer 75269113) nach der SVZ 2010 noch 20.960 Kfz/24h, während die SVZ 2015 dort eine DTV von 23.227 Kfz/24 h aufweist. Im westlichen Abschnitt (zwischen der St 2021 und der St 2023/NU 6; Zählstellennummer 75269117) erhöhte sich die DTV von 17.264 Kfz/24h (SVZ 2010) auf 20.629 Kfz/24h (SVZ 2015). Die im Verkehrsgutachten vom 29. November 2013 errechneten Werte können diesen Ergebnissen nicht unmittelbar gegenübergestellt werden. Denn diese berücksichtigen die im Juli 2013 vorgenommenen Erhebungen, die ausschließlich an Werktagen erfolgten. Sie repräsentieren daher nicht die durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke aller Tage des Jahres einschließlich der Sonn- und Feiertage (= DTV), sondern die durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke aller Werktage des Jahres (= DTV-w); nachdem die Verkehrsbelastung an Sonn- und Feiertagen regelmäßig geringer ist als an den Werktagen, ist es nachvollziehbar, dass die DTV-w höhere Werte aufweist als die DTV (vgl. Verkehrsgutachten vom 29.11.2013 S. 10 f.). Aus dem Verkehrsgutachten geht auch hervor, dass der Gutachter dementsprechend differenziert hat (vgl. Überschriften zu den Abbildungen 3 bis 5 sowie die Ausführungen auf S. 10 bis 12).

1.2.2 Die vom Kläger aufgestellte Behauptung, die prognostizierte Verkehrssteigerung sei nicht nachvollziehbar, vermag die in den Gutachten vorgenommene Verkehrsmodellrechnung nicht infrage zu stellen.

Die Stagnation der Bevölkerungsentwicklung, des Motorisierungsgrads und der Jahresfahrleistung wurden entgegen dem klägerischen Vortrag vom Gutachter berücksichtigt (vgl. Verkehrsgutachten vom 7.7.2008 S. 6 f.; Verkehrsgutachten vom 29.11.2013 S. 3 f.). Dass die Prognose dennoch von einer erheblichen Verkehrssteigerung auf dem Planabschnitt der B 10 ausgeht, ist nachvollziehbar mit der strukturellen Entwicklung des Untersuchungsraums (vgl. Verkehrsuntersuchung vom 7.7.2008 S. 7; Verkehrsuntersuchung vom 29.11.2013 S. 3 f.) und der verkehrsanziehenden Wirkung des geplanten Ausbaus der B 10 (vgl. Verkehrsuntersuchung vom 7.7.2008 S. 9 f. und Anl. 9; Verkehrsuntersuchung vom 29.11.2013 S. 4 und Abb. 6) begründet. Der Umstand, dass eine Vielzahl der berücksichtigten strukturellen Maßnahmen zum Zeitpunkt des Ergehens des Planfeststellungsbeschlusses bereits umgesetzt war oder sich in einem fortgeschrittenen Planungsstadium befand (vgl. PFB S. 54), belegt, dass die Berücksichtigung der geplanten strukturellen Maßnahmen auf realistischen Erwartungen beruhte.

Auch im Hinblick auf die prognostizierte Entlastungsfunktion der B 10 sind methodische Fehler in der Verkehrsprognose nicht erkennbar. Der Rüge des Klägers, ein Drittel der im Gutachten vom 29. November 2013 für den Prognosenetzfall ausgewiesenen Mehrbelastung der B 10 von 11.500 Kfz/24h (vgl. Verkehrsuntersuchung vom 29.11.2013 S. 6 und Abb. 6) lasse sich nicht nachvollziehen, ist der Beklagte entgegengetreten, indem er erläutert hat, dass die Abbildung 6 nur die Effekte im direkten Untersuchungsraum abbildet. Anhand einer Darstellung mit größerem Netzausschnitt (Bl. 97 der Gerichtsakte) konnte er plausibel verdeutlichen, dass im Planfall weitere, überwiegend parallel zur B 10 verlaufende Streckenabschnitte im Norden und Süden entlastet werden, weil die diesbezüglichen Verkehre auf der ausgebauten B 10 gebündelt werden (vgl. PFB S. 50). So ergibt sich bereits aus der Entlastung der St 2023, der Heerstraße, der Maybachstraße, der NU 8 sowie der A 8 im Norden sowie der St 2021, der St 2029, der NU 11 und der B 28 ein erheblicher Verlagerungseffekt. Hinzu kommen Verkehrsverlagerungen von den Gemeindeverbindungsstraßen aus Richtung Reutti, Finningen und Steinheim sowie aus dem umgebenden städtischen und regionalen Straßennetz, die für sich allein betrachtet unsignifikant erscheinen, aber in der Summe spürbar sind (vgl. Verkehrsuntersuchung vom 7.7.2008 S. 9 f.). Die Aussage, dass im Verkehrsmodell zwischen dem Prognosebezugsfall (vgl. Verkehrsuntersuchung vom 29.11.2013 S. 6 und Abb. 6) und dem Prognosenetzfall keine Änderungen in der Fahrtenmatrix vorgenommen wurden, ist auch nachvollziehbar; die B 10 im derzeitigen Ausbauzustand hat unbestritten ihre Kapazitätsgrenze erreicht (vgl. PFB S. 50). Die Vertreterin des Ingenieurbüros hat in der mündlichen Verhandlung plausibel dargelegt, dass der Ausweichverkehr derzeit das umgebende städtische und regionale Straßennetz belastet. Das Verkehrsmodell beruht nach ihren Ausführungen auf einer Vielzahl von Daten, Befragungen und Zählungen. Es leuchtet ein, dass die mit dem geplanten höhenfreien Ausbau verbundene Steigerung der Leistungsfähigkeit des Streckenabschnitts mit der daran gekoppelten Optimierung des konstanten Verkehrsflusses zur Anziehung des Verkehrs führt (Verkehrsuntersuchung vom 7.7.2008 S. 9 f.; Verkehrsuntersuchung vom 29.11.2013 S. 6; PFB S. 50, 54 und 56). Danach erscheinen die Ergebnisse der Verkehrsmodellberechnung zur Verkehrsverlagerung nachvollziehbar. Substanziierte Einwände hat der Kläger hiergegen nicht erhoben. Der in der mündlichen Verhandlung eingewandte Umstand, dass es auch zu Rückverlagerungen von kleinräumig orientierten Fahrten von der höher belasteten B 10 auf das entlastete umgebende Straßennetz kommen werde, wurde vom Gutachter im Rahmen der Verkehrsmodellberechnung berücksichtigt (vgl. Verkehrsuntersuchung vom 7.7.2008 S. 10). Für die Plausibilität der Prognose spielt es auch keine Rolle, ob die erwartete Entlastung der A 8 im Hinblick auf deren geplanten 6-streifigen Ausbau tatsächlich erforderlich ist oder nicht. Maßgeblich ist insoweit nur, ob die Annahme eines solchen Entlastungseffekts realistisch ist; die Vertreterin des Ingenieurbüros hat diese Annahme plausibel mit der Verringerung der Staugefahr auf der ausgebauten B 10 begründet, die derzeit vielfach ursächlich für einen längeren Verbleib auf der A 8 unter Inkaufnahme einer längeren Strecke ist.

1.2.3 Auch hinsichtlich der zugrunde gelegten Prognoseprämissen leidet die Verkehrsprognose an keinem durchgreifenden Mangel.

Der Einwand, in der Verkehrsuntersuchung hätte eine Alternativberechnung für einen Ausbau mit einem geringeren Querschnitt, ggf. unter Einbeziehung von Geschwindigkeitsbeschränkungen, durchgeführt werden müssen, geht fehl. Denn die Dimensionierung des Vorhabens richtet sich gerade nach dem Verkehrsbedarf, der sich aus der Verkehrsprognose ergibt. Wie die Vertreterin des Ingenieurbüros in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, war ein vierspuriger Ausbau des im Streit stehenden Streckenabschnitts Grundlage der Verkehrsprognose. Dies entspricht den verbindlichen Vorgaben des Bedarfsplans und begegnet keinen rechtlichen Bedenken; die Frage des Ausbaustandards ist Teil der fachplanerischen Abwägung (vgl. unten unter B.II.6.2).

Soweit der Kläger die überregionale Verbindungsfunktion der B 10 in Zweifel ziehen sollte, indem er auf die von ihn beauftragte Verkehrsuntersuchung Bezug nimmt (Verkehrsuntersuchung I* … vom Mai 2015, vgl. dort S. 6 f.), ist darauf hinzuweisen, dass der im Streit stehenden Abschnitt der B 10 (bestandskräftig) als Bundesstraße gewidmet und Teil eines zusammenhängenden Netzes ist (vgl. § 1 Abs. 1 FStrG). Die B 10 ist im Raum Ulm/Neu-Ulm mit der B 30 Teil einer wichtigen Fernverkehrsachse zwischen dem Bodensee (Friedrichshafen) und der A 7 (Anschlussstelle Nersingen). Sie dient unter anderem der Aufnahme der überregionalen Verkehre aus dem Raum südwestlich von Ulm (B 30, B 311) und deren Verbindung mit der A 7 und A 8 (PFB S. 18, 56).

2. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen Artenschutzrecht. Unter Berücksichtigung der angeordneten landschaftspflegerischen Begleit- und Vermeidungsmaßnahmen wurden alle erforderlichen Regelungen getroffen, damit durch das Vorhaben keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllt werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass die naturschutzfachliche Einschätzung der Planfeststellungsbehörde unvertretbar wäre.

2.1 Die artenschutzrechtliche Beurteilung der Planfeststellungsbehörde beruht auf einer ordnungsgemäßen Bestandserfassung.

Die Prüfung, ob ein Vorhaben gegen artenschutzrechtliche Verbote verstößt, setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine ausreichende Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Arten, die in den Anwendungsbereich der Verbote fallen, und ihrer Lebensräume voraus. Die Methode der artenschutzfachlichen Bestandserfassung ist nicht normativ festgelegt; Art, Umfang und Tiefe der Untersuchungen hängen von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Die Planfeststellungsbehörde ist nicht zur Aufstellung eines lückenlosen Arteninventars verpflichtet. Erforderlich, aber auch ausreichend ist eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung. Der individuumsbezogene Ansatz der artenschutzrechtlichen Vorschriften verlangt Ermittlungen, deren Ergebnisse die Planfeststellungsbehörde in die Lage versetzen, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verbotstatbestände zu überprüfen. Da die Bestandserfassung und die daran anschließende Beurteilung, ob und inwieweit naturschutzrechtlich relevante Betroffenheiten vorliegen, auf ökologische Bewertungen angewiesen sind, für die normkonkretisierende Maßstäbe und verbreitet auch gesicherte naturwissenschaftliche Erkenntnisse und Standards fehlen, steht ihr insoweit eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu. Die in diesem Rahmen getroffenen, auf fachgutachtliche Stellungnahmen gestützten Annahmen der Planfeststellungsbehörde unterliegen gerichtlicher Prüfung nur dahin, ob sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (stRspr, vgl. etwa BVerwG, U.v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 = juris Rn. 54 ff.; U.v. 12.8.2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 = juris Rn. 38; U.v. 6.11.2012 - 9 A 17.11 - BVerwGE 145 = juris Rn. 100; U.v. 6.4.2017 - 4 A 16.16 - NVwZ-RR 2017, 1039 = juris Rn. 58 f.; B.v. 20.3.2018 - 9 B 43.16 - juris Rn. 47, jeweils m.w.N.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Senat aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens die Überzeugung gewonnen, dass die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden artenschutzfachlichen Untersuchungen sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe ausreichen, um die Planfeststellungsbehörde in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sachgerecht zu überprüfen.

Der Planfeststellungsbeschluss (vgl. dort S. 96 f.) stützt sich maßgeblich auf das im Auftrag des Vorhabenträgers erstellte artenschutzfachliche Gutachten vom 28. April 2016 (Planunterlage 19.3T). Die darin (vgl. dort S. 3 und 6 ff.) und im Planfeststellungsbeschluss (vgl. dort S. 34, 95 f.) beschriebenen Erhebungsmethoden genügen den oben dargestellten Anforderungen. Den artenschutzfachlichen Einschätzungen liegen zum einen die dargestellten faunistischen Untersuchungen vor Ort zugrunde; zum anderen beruhen sie auf der Abfrage vorhandener Erkenntnisse bei Fachbehörden und ehrenamtlichen Stellen des Naturschutzes sowie auf der Auswertung bereits vorliegender Daten, gutachterlicher Untersuchungen und der einschlägigen Fachliteratur zu den in Rede stehenden streng oder besonders geschützten Arten, deren Verhaltensweisen und Habitatansprüchen. Dieses methodische Vorgehen entspricht in seinem grundsätzlichen Ansatz dem rechtlich Gebotenen und gewährleistet eine breite Datenbasis für die Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (vgl. BVerwG, U.v. 6.11.2012 - 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 = juris Rn. 101 m.w.N.).

2.1.1 Die methodischen Standards und der Ermittlungsumfang zur Erfassung der Fledermausarten sind nicht zu beanstanden.

Nach den Ausführungen im artenschutzfachlichen Gutachten (vgl. dort S. 6 bis 8) und den ergänzenden Angaben im gerichtlichen Verfahren hat der Gutachter zunächst die vorhanden Daten der Artenschutzkartierung des Bayerischen Landesamts für Umwelt ausgewertet und einen ortsansässigen Experten befragt. Im Weiteren führte er vier Begehungen von Mai bis August 2008 in der Abend- bzw. Morgendämmerung mit Ultraschalldetektor durch; über Gewässern wurden auch Leuchten eingesetzt. Wie der Gutachter in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, ging er dabei den gesamten streitigen Streckenabschnitt ab. Separat wurden die Brückenwiderlager als potenzielle Quartiere auch tagsüber geprüft. Die größeren Bäume im Nahbereich der Straße (bis 25 m) wurden sowohl 2008 als auch 2013 vom Boden aus mit einem starken Fernglas auf sichtbare Höhlen und Stammabschnitte mit abstehender Rinde kontrolliert sowie darauf geprüft, ob Verfärbungen durch ein- und ausfliegende Fledermäuse zu sehen waren. Danach gab es weder Hinweise auf relevante Habitate im unmittelbaren Umfeld des Vorhabens noch auf regelmäßig genutzte Transektstrecken über oder parallel zu der B 10. Der Fachgutachter hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, dass im Umfeld der B 10 nur wenig Leitstrukturen und Habitate vorhanden sind. Bei den Begehungen wurden lediglich vereinzelte Nachweise von drei Arten sowie zwei Gattungsnachweise erfasst. Mit Ausnahme der Trassenquerung am Landgraben und der Leibi durch die Wasserfledermaus gab es keine Hinweise auf Transektbewegungen über die Straße (vgl. artenschutzfachliches Gutachten S. 7 und 15).

Danach begegnet die Erfassung der Fledermausarten keinen rechtlichen Bedenken. Der Einwand des Klägers, das methodische Vorgehen und die Ermittlungstiefe entsprächen nicht den „Leistungsbeschreibungen für faunistische Untersuchungen im Zusammenhang mit landschaftsplanerischen Fachbeiträgen und Artenschutzbeitrag“ des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom März 2015 (im Folgenden: „Leistungsbeschreibungen“) greift nicht durch. Der Fachgutachter hat weder auf die Auswertung vorhandener Daten noch auf die Erkundung vor Ort und den Einsatz eines Ultraschalldetektors verzichtet. Zwar trifft es zu, dass die „Leistungsbeschreibungen“ (vgl. dort S. 72) auch Horchboxenuntersuchungen und Netzfänge als mögliche Erfassungsmethoden aufführen. Wie der Kläger in der Klagebegründung (Schriftsatz vom 12.7.2017 S. 18) selbst ausführt, kommt es aber auf die Ergebnisse der Transektkartierung an, um zu entscheiden, ob solche vertiefenden Maßnahmen erforderlich sind. Nach den „Leistungsbeschreibungen“ (vgl. dort S. 186) ist die Kartierintensität im Wesentlichen von den Ergebnissen der Strukturkartierung, der Grunddatenrecherche und der Eingriffsschwere abhängig. Bei durchschnittlichem bis hohem Strukturangebot (Leitstrukturen, Höhlen- und Spaltenangebot) sind sechs bis acht Begehungen bei geringer Kartiergeschwindigkeit durchzuführen, bei weniger strukturiertem Eingriffsbereich mit wenigen zu erwartenden Arten reichen vier bis sechs Begehungen aus. Angesichts des Umstands, dass entsprechend obigen Ausführungen die Grunddatenrecherche weder Hinweise auf relevante Habitate im unmittelbaren Umfeld des Vorhabens noch auf regelmäßige Transektstrecken über die oder parallel zur B 10 ergab und zudem auch bei den Begehungen an der bereits vorhandenen Trasse nur wenig Leistrukturen und potentielle Habitate festgestellt wurden, entspricht der in Abstimmung mit der höheren Naturschutzbehörde auf vier Begehungen festgelegte Untersuchungsaufwand diesen Vorgaben. Der Vertreter der höheren Naturschutzbehörde hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausgeführt, dass aufgrund der Struktur der Landschaft, der geringen Nachweise von Fledermausaktivitäten und der fehlenden Transekt-Bewegungen die Untersuchungstiefe als ausreichend erachtet wurde. Die Begehungen erfolgten auch nicht zur Unzeit, sondern in der Abend- bzw. Morgendämmerung milder, windstiller Nächte am 10. Mai, 21. Juni, 23. Juli und 30. August 2008 und deckten damit die Hauptaktivitätszeiten der Fledermausfauna im Jahresverlauf ab. Der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung für notwendig gehaltene Einsatz von Horchboxen war nicht erforderlich, weil ein solcher nach den „Leistungsbeschreibungen“ (vgl. dort S 187) nur in Bereichen geboten ist, in denen erhöhte Fledermausaktivitäten nachgewiesen oder zu erwarten sind. Es leuchtet ein, dass für unterschiedliche Habitatausstattungen unterschiedliche Bearbeitungsintensitäten vorgeschrieben werden (BVerwG, U.v. 28.4.2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 = juris Rn. 135).

Nach alledem musste dem in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Erfassung der Fledermausarten gestellten, auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zielenden Beweisantrag nicht entsprochen werden. Soweit die Behauptung, die vier Begehungen seien nicht ausreichend gewesen, darauf zielen sollte, dass nicht alle in den Begehungen mit Ultraschall-Detektor festgestellten Fledermäuse artgenau bestimmt werden konnten, ergibt sich dies bereits aus dem artenschutzfachlichen Gutachten (vgl. dort S. 15) selbst und kann insoweit als wahr unterstellt werden. Soweit damit behauptet werden sollte, dass die Bestandserfassung durch den Gutachter unzureichend war, dürfte er bereits unzulässig sein, weil die Frage, ob das gewählte methodische Vorgehen dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft entspricht, eine rechtliche Bewertung darstellt (BVerwG, B.v. 20.3.2018 - 9 B 43.16 - juris Rn. 48). Im Übrigen wurde die vorliegende Untersuchung zur Bestandserfassung nicht ernsthaft erschüttert. Eine naturschutzfachliche Meinung oder Methodik ist einer anderen Einschätzung nicht bereits deshalb überlegen oder ihr vorzugswürdig, weil sie umfangreichere oder aufwändigere Ermittlungen und „strengere“ Anforderungen für richtig hält (BVerwG, U.v. 28.4.2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 = juris Rn. 134 m.w.N.). Aus vorgenannten Gründen hat sich dem Senat daher nach den oben dargestellten fachplanerischen Maßstäben die Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens nicht aufgedrängt. Vielmehr steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Vorgehensweise des Gutachters den im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses vorhandenen, wissenschaftlich gesicherten Maßstäben entsprach und die Ermittlungstiefe ausreichte, um die Planfeststellungsbehörde in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sachgerecht zu prüfen.

2.1.2 Der Einwand, die Erfassung der Haselmaus sei fehlerhaft erfolgt, wurde von der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf die ergänzende Stellungnahme des Fachgutachters vom 30. September 2017 (Anlage zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 17.11.2017) ausdrücklich fallengelassen.

2.1.3 Der Kläger vermochte auch die Methodik zur Bestandserfassung der Vögel nicht infrage zu stellen.

Entgegen den klägerischen Behauptungen erfolgten nicht nur fünf Begehungen zur Erfassung dieser Art. Vielmehr fanden fünf Begehungen von April bis Juni 2008, eine Begehung im Mai 2013, drei Begehungen im Mai bis Juli 2014 sowie eine Begehung im Hinblick auf Ackerbrüter entlang der Planungstrasse im Jahr 2016 statt (vgl. artenschutzfachliches Gutachten S. 7 f.). Demzufolge wurde der vom Kläger vertretenen Auffassung, zur ordnungsgemäßen Erfassung der Vögel seien fünf bis zehn Begehungen erforderlich, vollumfänglich entsprochen.

Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung eine fehlende Kartierung der Zug- und Rastvögel gerügt hat, haben der vom Vorhabenträger beauftragte Sachverständige und der Vertreter der höheren Naturschutzbehörde plausibel ausgeführt, dass eine solche entbehrlich ist, weil eine Betroffenheit dieser Arten wegen großflächiger, ähnlicher bzw. teilweise weniger gestörter Rasthabitate in der Region mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann (artenschutzfachliches Gutachten S. 26 und 28; PFB S. 103; vgl. auch unten unter B.II.2.2.2.2, B.II.2.2.3.2.3 und B.II.2.2.4.2). Auch die „Leistungsbeschreibungen“ (vgl. dort S. 56) verweisen zur Frage der Erfassung auf eine Datenrecherche, die ausweislich der Ausführungen im artenschutzfachlichen Gutachten (vgl. dort S. 28) vorliegend erfolgt ist. Eine Kartierung der Zug- und Rastvögel ist in den „Leistungsbeschreibungen“ nur für den Fall vorgesehen, dass das Straßenbauvorhaben Auswirkungen auf bedeutsame Rastgebiete oder -plätze hat, die in dem jeweiligen Raum nicht unbegrenzt bzw. frei verfügbar sind. Dies ist hier nicht der Fall (vgl. hierzu auch die Ausführungen unter B.II.2.2.3.2.3 und B.II.2.2.4.2).

2.1.4 Auch im Hinblick auf die Amphibien sind die Erfassungsmethoden des vom Beklagten beauftragten Gutachters rechtlich nicht zu beanstanden.

Die vom Kläger aufgestellte Behauptung, laut dem artenschutzrechtlichen Gutachten seien nur zwei Begehungen zur Erfassung der Amphibien durchgeführt worden, trifft nicht zu. Vielmehr wird in dem Gutachten erläutert, dass zur Amphibienerfassung jeweils zwei Tag- und zwei Nachtbegehungen 2008 und drei Tagbegehungen 2013 erfolgten (vgl. artenschutzfachliches Gutachten S. 7). Es wurden also mehr als die klägerseits geforderten drei bis vier Begehungen durchgeführt.

Entgegen dem Klägervortrag ist auch das durchgeführte Verfahren zur Erfassung der Molche nachvollziehbar. Der Beklagte hat hierzu unter Verweis auf die Ausführungen im artenschutzfachlichen Gutachten vorgetragen, dass diese durch zweimaliges Absuchen der untersuchten Gewässer mittels Kescher und zweimalige Kontrolle nachts durch Ableuchten der Uferzonen erfolgte. Im artenschutzfachlichen Gutachten (vgl. dort S. 7) sind die Stichproben-Kescherfänge zwar im Zusammenhang mit der Erfassung der Art Grünfrosch genannt. Es ist jedoch nachvollziehbar, dass bei den insoweit durchgeführten Proben auch ein etwaiges Molchvorkommen festgestellt worden wäre. Dies war jedoch nicht der Fall (vgl. artenschutzfachliches Gutachten S. 21). Der Gutachter und der Vertreter der höheren Naturschutzbehörde haben in der mündlichen Verhandlung überzeugend vorgetragen, dass im Falle des Vorhandenseins der Art bei den wiederholten, auch nächtlich mit Lampen durchgeführten Begehungen Molche hätten gesichtet werden müssen, weil die dort vorhandenen, als Lebensraum in Betracht kommenden Gewässer entgegen dem klägerischen Vorbringen nicht schlecht einsehbar sind, sondern klares Wasser führen. Darüber hinaus werden die Stillgewässer regelmäßig mit karnivoren Fischen besetzt (vgl. auch artenschutzfachliches Gutachten S. 20 f.), weshalb ein Vorkommen von Molchen ausgeschlossen werden kann. Die in diesem Gebiet vorhandenen Gräben stellen keinen geeigneten Lebensraum für Amphibien dar (vgl. artenschutzfachliches Gutachten S. 20), gleiches gilt nach den plausiblen Ausführungen des Biologen in der mündlichen Verhandlung für die Regenrückhaltebecken im Wirkraum des geplanten Vorhabens. Entgegen der Darstellung des Klägers setzt die gemeinsame Kartieranleitung der bayerischen Landesanstalt für Wald- und Forstwirtschaft - LWF - und des bayerischen Landesamts für Umwelt - LFU („Erfassung & Bewertung von Arten der FFH-RL in Bayern - Kammmolch“, Stand März 2008) nicht voraus, dass zunächst ein Reusenfang zu erfolgen hat, bevor ein Molchvorkommen ausgeschlossen werden kann. Die Kartieranleitung (vgl. dort S. 1) unterscheidet vielmehr zwischen klaren und schlecht einsehbaren Gewässern und sieht den Reusenfang nur im letzteren Fall vor, während bei klaren Gewässern das nächtliche Ableuchten des Gewässergrundes mit lichtstarken Lampen und das Keschern als erforderlich, aber auch ausreichend bewertet wird. Auch in den Leistungsbeschreibungen (vgl. dort S. 92) ist der Einsatz von Reusen nur für den Fall vorgesehen, dass ein Molchvorkommen nicht sicher ausgeschlossen werden kann.

2.1.5 Soweit der Kläger rügt, die Arten Grasfrosch, Erdkröte, Berg- und Teichmolch seien im artenschutzfachlichen Gutachten nicht behandelt, trifft dies nicht zu (vgl. dort S. 20 f.). Hinsichtlich ihrer Erfassung ist auf obigen Ausführungen zur Erfassung der Amphibien zu verweisen (vgl. oben unter B.II.2.1.4).

2.1.6 Auch im Hinblick auf die Prüfung eines Bachmuschelvorkommens sind keine relevanten Fehler feststellbar. Im artenschutzfachliche Gutachten (vgl. dort S. 23 f.) wird das Vorkommen von Bachmuscheln im Landgraben und in der Leibi entgegen dem Klägervorbringen nicht ausgeschlossen; vielmehr wird auf Funde im Landgraben bei Stichprobenuntersuchungen Anfang Juli 2014 hingewiesen. Zwar trifft es zu, dass eine konkrete Bestandserfassung durch den Gutachter nicht stattgefunden hat, obwohl die „Leistungsbeschreibungen“ (vgl. dort S. 136) eine solche „in aller Regel“ vorsehen. Nach den hier vorliegenden Umständen des Einzelfalls erweist sich diese Vorgehensweise jedoch als fachlich vertretbar. Der Beklagte hat überzeugend darauf hingewiesen, dass das Vorhaben weder in tatsächliche noch in potentielle Lebensraumstrukturen der Bachmuschel eingreift, weil die geplanten Baumaßnahmen ausschließlich im Uferbereich oberhalb der Mittelwasserlinie, also außerhalb der Gewässer bzw. der Gewässersohle stattfinden (vgl. artenschutzfachliches Gutachten S. 44). Soweit die ursprünglich vorgesehene Ausgleichsmaßnahme A3 (Planunterlage 9.2/3; vgl. auch artenschutzfachliches Gutachten S. 30 und Landschaftspflegerischer Begleitplan [Planunterlage 19.1; im Folgenden: LPB] S. 56) eine Verlegung des Landgrabens von Baukm 2+600 bis 2+850 vorgesehen hatte, wurde hierauf im Rahmen der Tektur verzichtet; ausweislich der Planungsunterlagen beinhalten die den Landgraben betreffenden Ausgleichsmaßnahmen A4T und A5T (Planunterlage 9.2/3; vgl. auch LPB S. 57 ff.) keine Veränderungen der Grabensohle. Dessen ungeachtet wurde in einem „worst-case-Szenario“ festgelegt, dass die überbauten Bachabschnitte des Landgrabens und der Leibi, sofern dort in Ufer oder Sohle eingegriffen wird, vor Baubeginn auf Bachmuscheln abzusuchen sind. Sollten Tiere gefunden werden, sind sie zu entnehmen und sofort an geeigneter Stelle bachabwärts wieder einzusetzen. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass beim Arbeiten im Gewässer so wenig Fläche wie möglich zu beanspruchen ist und mit Schadstoffen belastete Flüssigkeiten nicht in die Gewässer gelangen dürfen (Maßnahme V9saP, vgl. LBP S. 41; PFB S. 102). In der mündlichen Verhandlung haben der mit der Erstellung des artenschutzfachlichen Gutachtens beauftragte Biologe und der Vertreter der höheren Naturschutzbehörde überzeugend ausgeführt, dass hierfür erfahrene Fachkräfte eingesetzt werden, die über die erforderlichen Kenntnisse verfügen und derartige Maßnahmen in Schwaben bereits wiederholt mit sehr gutem Erfolg durchgeführt haben. Diese Ausführungen wurden von Klägerseite nicht erschüttert. Danach steht zur Überzeugung des Senats fest, dass selbst für den unterstellten Fall, dass Bachmuscheln durch das Vorhaben betroffen sein sollten, diese geborgen und umgesetzt werden, ohne dass einzelne Exemplare im nennenswerten Umfang getötet oder verletzt würden. Nachdem die Maßnahme auch bereits bei Eingriffen in das Ufer greift, gilt das auch für den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung aufgeworfenen Fall eines Bachmuschelvorkommens oberhalb der Mittelwasserlinie. Auch die „Leistungsbeschreibungen“ (vgl. dort S. 128 f.) sehen vor, dass bereits im Rahmen der Muschelerfassung Maßnahmen zur Minimierung des Wirkraums berücksichtigt werden können. Angesichts dieser Umstände und da auch Vorsorge getroffen wurde, dass keine Einleitungen in Landgraben und Leibi erfolgen (vgl. hierzu auch unten unter B.II.2.2.3.3), erscheint es hier nachvollziehbar und fachlich vertretbar, dass von einer erschöpfenden Ermittlung der Population der Bachmuschel abgesehen wurde (vgl. auch BVerwG, B.v. 17.4.2010 - 9 B 5.10 - juris Rn. 4).

2.1.7 Auch im Hinblick auf die Art der Libellen hat der Kläger keinen Ermittlungsfehler aufgezeigt. Laut artenschutzfachlichem Gutachten (vgl. dort S. 21 f.) sind die Gräben und Bäche beidseits der Trasse für Helm- und Vogel-Azurjungfer schon wegen des Mangels geeigneter Wasserpflanzen-Bestände unabhängig vom Verbreitungsgebiet und der fehlenden Vernetzung nicht als Fortpflanzungshabitate geeignet. Dies wird auch vom Kläger nicht infrage gestellt. Daher ist es unter Anwendung der oben (unter B.II.2.1) dargestellten Grundsätze nicht zu beanstanden, dass das Absuchen aller permanent wasserführenden Gräben, das im Jahr 2008 zu keinen Ergebnissen geführt hatte, nicht zeitnäher wiederholt wurde. Eine fachwissenschaftlich vertretbare Bestandserfassung erfordert nicht die Durchführung von Untersuchungen, von denen keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten sind (BVerwG, U.v. 9.7.2008 - 9 A 14.7 - BVerwGE 131, 274 Rn. 54).

2.2 Die artenschutzfachliche Bewertung der durch das Vorhaben voraussichtlich verursachten Betroffenheiten im Planfeststellungsbeschluss ist nicht zu beanstanden.

Der Planfeststellungsbeschluss erörtert unter C.III.7.3 (S. 93 ff.) das Vorliegen von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG in Bezug auf verschiedene Arten. Zusammenfassend bejaht er zwar zum Teil eine Beeinträchtigung geschützter Arten, kommt aber zu dem Ergebnis, dass die Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht verletzt werden, wenn im Einzelnen genannte Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen bzw. vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt werden. Die hiergegen erhobenen Einwendungen des Klägers greifen nicht durch.

2.2.1 Die artenschutzrechtliche Prüfung basiert auf einer methodengerechten, auf realistischen Annahmen beruhenden und nachvollziehbar begründeten Verkehrsprognose (vgl. BVerwG, B.v. 8.3.2018 - 9 B 25.17 - juris Rn. 7 m.w.N.)

Jede in Bezug auf ein Verkehrsprojekt durchgeführte Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände hat zunächst von einer Verkehrsprognose auszugehen, um das Ausmaß der Beeinträchtigung abschätzen zu können (BVerwG, B.v. 8.3.2018 a.a.O.). Wie oben (unter B.II.1.2) dargelegt, hat der Kläger nicht aufgezeigt, dass die hier zugrundeliegende Verkehrsprognose Fehler aufweist.

2.2.2 Der Planfeststellungsbeschluss geht nachvollziehbar davon aus, dass es weder für Fledermäuse noch für die vom Kläger angeführten Vogelarten oder die Bachmuschel bau- oder betriebsbedingt zu einer signifikanten Erhöhung des Tötungs- oder Verletzungsrisikos im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kommt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Tatbestand des Tötungsverbots mit Blick auf die bei einem Straßenbauvorhaben nie völlig auszuschließende Gefahr von Kollisionen geschützter Tiere mit der Trasse erst dann erfüllt, wenn das Vorhaben dieses Risiko in einer für die betroffene Tierart signifikanten Weise erhöht. Dabei sind Maßnahmen, mittels derer solche Kollisionen vermieden werden können, in die Betrachtung miteinzubeziehen (BVerwG, U.v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 = juris Rn. 91; U.v. 14.7.2011 - 9 A 12.10 - BVerwGE 140, 149 = juris Rn. 99; U.v. 6.4.2017 - 4 A 16.16 - NVwZ-RR 2017, 768 = juris Rn. 73; B.v. 8.3.2018 - 9 B 25.17 - juris Rn. 11). Der Tatbestand des Tötungsverbots ist nur erfüllt, wenn das Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren einen Risikobereich übersteigt, der mit einer Leitungstrasse im Naturraum immer verbunden ist. Das gilt nicht nur für das betriebsbedingte Risiko von Kollisionen mit der Trasse, sondern auch für bau- und anlagebezogene Risiken (BVerwG, U.v. 8.1.2014 - 9 A 4.13 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 235 = juris Rn. 99 [insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 149, 31]; U.v. 6.4.2017 a.a.O.).

Das anhand einer wertenden Betrachtung auszufüllende Kriterium der Signifikanz trägt dem Umstand Rechnung, dass für Tiere bereits vorhabenunabhängig ein allgemeines Tötungsrisiko besteht, welches sich nicht nur aus dem allgemeinen Naturgeschehen ergibt, sondern auch dann sozialadäquat sein kann und deshalb hinzunehmen ist, wenn es zwar vom Menschen verursacht ist, aber nur einzelne Individuen betrifft. Denn tierisches Leben existiert nicht in einer unberührten, sondern in einer vom Menschen gestalteten Landschaft. Nur innerhalb dieses Rahmens greift der Schutz des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Das bedeutet nicht, dass gerade in einem Umfeld, in dem bereits aufgrund anderweitiger Vorbelastungen ein erhöhtes Tötungsrisiko besteht, eine umso größere Gefährdung zulässig wäre. Umstände, die für die Beurteilung der Signifikanz eine Rolle spielen, sind vielmehr insbesondere artspezifische Verhaltensweisen, häufige Frequentierung des durchschnittenen Raums und die Wirksamkeit vorgesehener Schutzmaßnahmen, darüber hinaus gegebenenfalls auch weitere Kriterien im Zusammenhang mit der Biologie der Art (BVerwG, U.v. 28.4.2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 = juris Rn. 141; U.v. 10.11.2016 - 9 A 18.15 - juris Rn. 83 f. [insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 156, 215]; U.v. 6.4.2017 - 4 A 16.16 - NVwZ-RR 2017, 768 = juris Rn. 74 f.; B.v. 8.3.2018 - 9 B 25.17 - juris Rn. 11, jeweils m.w.N.). Der Gesetzgeber hat den Signifikanzansatz inzwischen durch das Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 15. September 2017 (BGBl I S. 3434) in die Neufassung des § 44 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG aufgenommen. Danach liegt ein Verstoß gegen das Tötungs- und Verletzungsverbot nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben auch unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung unvermeidbar ist (vgl. dazu BVerwG, B.v. 8.3.2018 - 9 B 25.17 - juris Rn. 13).

Wie bereits oben (unter 2.1) ausgeführt, ist der Planfeststellungsbehörde nicht nur für die Bestandserfassung, sondern auch für diese fachliche Beurteilung nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Einschätzungsprärogative eingeräumt, weshalb ihre Einschätzungen seitens des Gerichts nur eingeschränkt überprüfbar sind (stRspr, vgl. zu den Anforderungen etwa BVerwG, U.v. 28.3.2013 - 9 A 22.11 - BVerwGE 146, 145 = juris Rn. 114; U.v. 28.4.2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 128, jeweils m.w.N.).

2.2.2.1 Gemessen hieran ist die Annahme der Planfeststellungsbehörde, dass es vorliegend zu keiner signifikanten Erhöhung des Verletzungs- oder Tötungsrisikos bei Fledermäusen kommen werde, rechtlich nicht zu beanstanden,

Die Planfeststellungsbehörde ist im Planfeststellungsbeschluss vom Vorkommen von zehn bis dreizehn Fledermausarten bzw. -gattungen ausgegangen (PFB S. 97 f.). Eine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos hat sie unter Hinweis auf die in der Planung vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen V4saP und V8saP (LPB S. 40 f.) ausgeschlossen. Danach werden an den Brücken der B 10 über den Landgraben und die Leibi sowie an der Brücke der südlichen Auffahrrampe zur A 7 über die Leibi 4 m hohe, blickdichte Wände angebracht, die sich beidseits der Brücken noch je zehn Meter weit fortsetzen (PFB S. 98). Nachdem entsprechend obigen Ausführungen (vgl. unter B.II.2.1.1) Transektbewegungen nur im Hinblick auf die Wasserfledermaus am Landgraben und an der Leibi festgestellt wurden, ist es nachvollziehbar, dass dies eine geeignete Maßnahme darstellt, um Kollisionen zu vermeiden. Die Platzierung der Wände und ihre Dimensionierung ist ausreichend, weil Wasserfledermäuse unmittelbar entlang des Wasserspiegels jagen und auch Durchlässe mit geringen lichten Höhen nutzen, wie auch die von den Klägern zitierte Arbeitshilfe „Planung und Gestaltung von Querungshilfen für Fledermäuse“ des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr des Freistaats Sachsen (vgl. dort S. 67) bestätigt. Nachdem ansonsten keine regelmäßig genutzten Transektstrecken über die B 10 oder parallel zu der bereits vorhandenen Trasse feststellbar waren, ist die Beschränkung des Kollisionsschutzes hierauf plausibel und durch die fachplanerische Einschätzungsprärogative gedeckt. Auf die vom Kläger thematisierte Wachstumszeit der begleitenden Gehölzpflanzungen kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, weil diese nicht Teil der genannten Vermeidungsmaßnahmen sind.

Der Einwand des Klägers, die als Maßnahme M2 (Vgl. LPB S. 38) verwendeten Stahlprofildurchlässe würden von Fledermäusen wegen ihrer akustischen Eigenschaften nicht genutzt werden, geht fehl. Ungeachtet des Umstands, dass er sich in der mündlichen Verhandlung insoweit auf eine erst angekündigte Studie bezogen hat, die zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht vorlag und daher vom Gutachter nicht berücksichtigt werden konnte, ist diese Maßnahme nicht im Hinblick auf die Fledermäuse vorgesehen, sondern bezweckt die Minimierung der Barrierewirkung der Straße (vgl. PFB S. 36). Nachdem, abgesehen von den Wasserfledermäusen, in den genannten Abschnitten keine Hinweise auf Transektbewegungen vorliegen, kann der Kläger mit seiner Forderung, es müssten im gesamten Bauabschnitt für alle im Plangebiet potentiell vorkommende Fledermausarten artspezifisch dimensionierten Durchlässen vorgesehen werden, nicht durchdringen, da er insoweit das oben (vgl. unter B.II.2.2.2) dargestellte Signifikanzerfordernis verkennt.

Die Planfeststellungsbehörde ist darüber hinaus davon ausgegangen, dass die Erfüllung des Verbotstatbestands im Übrigen dadurch ausgeschlossen wird, dass die Vermeidungsmaßnahme V6saP (LPB S. 40) Rodungsarbeiten lediglich außerhalb der Aufzuchtzeit von Fledermaus-Jungtieren, also nicht im Zeitraum vom 1. März bis 30. August, zulässt und daneben eine Überprüfung der zu fällenden Großbäume vor und während der Rodungszeit auf potentiell vorhandene Fledermausquartiere vorschreibt (PFB S. 98). Danach sind Höhlenbäume mit einem Bagger zu greifen, abzusägen, aufrecht abzusetzen und von einem Biologen zu untersuchen. Im Übrigen wird die wirksame Durchführung der Maßnahme durch die angeordnete Umweltbaubegleitung (Auflage A.VII.2, PFB S. 9) sichergestellt. Danach begründet der Planfeststellungsbeschluss in nachvollziehbarer Weise, dass signifikante Individuenverluste bzw. -verletzungen durch den geplanten Ausbau und Betrieb der B 10 nicht zu befürchten sind.

Angesichts dessen bestand für den Senat kein Anlass, das vom Kläger für notwendig erachtete Sachverständigengutachten zu der Behauptung einzuholen, dass die im Planfeststellungsbeschluss getroffenen Vermeidungsmaßnahmen nicht geeignet sind, wirksam das Kollisionsrisiko an der Straße zu vermeiden. Der von Klägerseite diesbezüglich gestellte Beweisantrag ist bereits zu unbestimmt und zu unsubstanziiert, weil er nicht konkret darlegt, aufgrund welcher Tatsachen die Maßnahmen ungeeignet sein sollen. Er ist damit auch auf Ausforschung eines Sachverhalts gerichtet. Im Übrigen liegt bereits ein Sachverständigengutachten vor, das die gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Einschätzung der Planfeststellungsbehörde trägt und aus vorgenannten Gründen durch den Kläger nicht ernsthaft erschüttert wurde.

2.2.2.2 Nach den oben (unter B.II.2.2.2) dargestellten Grundsätzen geht der Planfeststellungsbeschluss nachvollziehbar davon aus, dass es auch für die Vögel zu keiner signifikanten Erhöhung des Verletzungs- oder Tötungsrisikos im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kommt.

Der Einwand, die Beseitigung vorhandener Gehölzstrukturen an der bestehenden B 10 und deren Ersetzung durch kleine, neu gepflanzte Gehölze führe zur Erfüllung des Verbotstatbestands des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, vermag der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Der Kläger macht insoweit geltend, die Neupflanzungen stellten für - nicht näher spezifizierte - Vögel eine „Todesfalle“ dar, weil sie diese als Grünbrücke nutzen, beim Überfliegen der Straße von dort starten würden und dementsprechend zu niedrig abflögen. Der mit der Erstellung des artenschutzfachlichen Gutachtens beauftragte Sachverständige hat hierzu jedoch festgestellt, dass die meisten Individuen - sofern sie wegen des Verkehrs nicht ohnehin Abstand zur Straße halten (vgl. artenschutzfachliches Gutachten S. 25 ff.) - die B 10 hoch und großräumig überfliegen. Nach seinen Feststellungen trifft es zwar zu, dass es auch Vögel gibt, die zum Überfliegen der Straße von den Gehölzen aus starten; andere fliegen auch bodennah ab (vgl. artenschutzfachliches Gutachten S. 27). Angesichts dessen und weil auch die Bestandsgehölze an der derzeitigen Trasse regelmäßig eingekürzt werden, ist es nachvollziehbar, dass der Gutachter in Übereinstimmung mit der höheren Naturschutzbehörde davon ausgeht, dass bereits bisher für diese im Vorhabenbereich vorkommenden Arten das allgemeine Lebensrisiko besteht, beim Queren der Straße mit Fahrzeugen zu kollidieren, und eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos durch den Ausbau in Verbindung mit dem Verlust einzelner straßenbegleitender Gehölze nicht feststellbar ist (vgl. artenschutzfachliches Gutachten S. 28). Dem ist auch der Kläger nicht substanziiert entgegengetreten. Im Rahmen der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfungskompetenz ist es daher rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Planfeststellungsbehörde sich diese Einschätzung zu Eigen gemacht hat (vgl. PFB S. 97).

Der Gefahr, dass Eisvögel, die als Nahrungsgäste am Landgraben diesen bislang unterhalb der B 10-Brücke querten, durch die mit der geplanten Fahrbahnerweiterung einhergehende Erweiterung der Bücke veranlasst werden könnte, nach dem Ausbau die Trasse oberhalb zu überfliegen, wird durch die oben (unter B.II.2.2.2.1) beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen V4saP und V8saP (LPB S. 40 f.: Anbringen von 4 m hohen, blickdichten Wänden, die sich beidseits der Brücken noch je 10 m fortsetzen), Rechnung getragen (PFB S. 103). Dies erscheint plausibel und wird auch vom Kläger nicht infrage gestellt.

Im Übrigen wird die Erfüllung des Verbotstatbestands des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG hinsichtlich der Vögel im Planfeststellungsbeschluss dadurch ausgeschlossen, dass die primären Baumaßnahmen im Untersuchungsgebiet (Entfernung bzw. Rodung von Gehölzen, Abschub des Oberbodens usw.) außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten zu erfolgen haben (V3saP, vgl. LPB S. 40). Die Planfeststellungsbehörde führt insoweit nachvollziehbar aus, dass damit im Gebiet möglicherweise vorhandene Individuen ausweichen oder abwandern können (PFB S. 104). Der Kläger hat bezogen auf das Verletzungs- und Tötungsverbot hiergegen keine Einwendungen erhoben; soweit er im Hinblick auf die Pflege der Ausgleichsflächen in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, dass eine zweischürige Mahd nicht ohne Verluste einhergehen könne, macht er dies ausschließlich in Bezug auf die Bewertung dieser Flächen geltend (vgl. unten unter B.II.2.2.4.2); angesichts der schriftsätzlichen Ausführungen des Beklagten, die der Vertreter der höheren Naturschutzbehörde in der mündlichen Verhandlung überzeugend bestätigt und dahingehend ergänzt hat, dass diese Flächen im Eigentum des Freistaats Bayern stehen und es einer in Schwaben bereits oft erfolgreich praktizierten Praxis entspricht, den Pächtern insoweit bei Bedarf auch gestaffelte Schnittzeitpunkte, ggf. unter temporärer Ausnahme von Brutplätzen, vorzugeben, ist es unter Beachtung der Einschätzungsprärogative der Planfeststellungsbehörde rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Planfeststellungsbeschluss davon ausgeht, dass das Risiko für die Vögel jedenfalls unterhalb der für das Verletzungs- und Tötungsverbot relevanten Gefahrenschwelle liegt (PFB S. 103 f.; vgl. auch artenschutzfachliches Gutachten S. 35 a.E.).

2.2.2.3 Der Planfeststellungsbeschluss schließt überzeugend die Verwirklichung des Verletzungs- und Tötungsrisikos in Bezug auf die Bachmuschel aus.

Wie bereits oben (unter B.II.2.1.6) ausgeführt greift das Vorhaben, auch wenn das Vorkommen von Bachmuscheln im Landgraben und in der Leibi unterstellt wird, nicht in tatsächliche oder potentielle Lebensraumstrukturen dieser Art ein. Die vorsorglich in einem „worst-case-Szenario“ erfolgte Berücksichtigung der Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahme V9saP (vgl. LBP S. 41: Absuche und Umsiedlung potenzieller Bachmuscheln) ist nach den nachvollziehbaren Ausführungen des beauftragten Gutachters und des Vertreters der höheren Naturschutzbehörde ein geeignetes Verfahren, um eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos zu vermeiden. Auch insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

Es begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken, dass die Planfeststellungsbehörde der Einschätzung des von ihr beauftragten Gutachters und der höheren Naturschutzbehörde gefolgt ist und im Planfestsstellungsbeschluss zu dem Ergebnis kommt, dass für die Bachmuschel keine erheblichen Störungen zu erwarten seien (vgl. PFB S. 102). Sie führt überzeugend aus, dass ein Verlust sehr kleiner, nicht auffindbarer Jungtiere durch die Bauarbeiten im Hinblick auf die Kleinstflächigkeit des Eingriffs und wegen sonstiger Säuberungen oder Störungen der Gewässer als übliches Lebensrisiko der Art einzustufen ist. Zur Kritik der Klägerseite an der fachlichen Qualität der vorgesehenen Maßnahmen ist auf den diesbezüglichen naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraum der Planfeststellungsbehörde zu verweisen. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung erhobenen Einwendung sieht die Maßnahme auch ausdrücklich vor, dass die Absuche vor Baubeginn zu erfolgen hat.

2.2.3 Der Planfeststellungsbeschluss verneint ferner zu Recht eine Verwirklichung des Störungsverbots (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG).

Der Tatbestand des Störungsverbots ist nach der Definition des § 44 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2 BNatSchG nur erfüllt, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert (vgl. etwa BVerwG, U.v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 = juris Rn. 258; U.v. 28.3.2013 - 9 A 22.11 - BVerwGE 146, 145 = juris Rn. 118; B.v. 6.3.2014 - 9 C 6.12 - NuR 2014, 638 = juris Rn. 62). Er kann vor allem durch bau- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen der geschützten Tierarten in Gestalt von akustischen und optischen Störwirkungen (BVerwG, U.v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 104 f.; U.v. 9.6.2010 - 9 A 20.08 - NVwZ 2011, 177 = juris Rn. 49), aber auch durch Trennwirkungen verwirklicht werden, die von der vorgesehenen Trasse ausgehen (BVerwG, U.v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 = juris Rn. 105; U.v. 14.4.2010 - 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 = juris Rn. 114). Dabei enthält das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG bereits im Wortlaut einen populationsbezogenen Ansatz. Die populationsbezogene Bestimmung der Erheblichkeitsschwelle steht mit Art. 12 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tier und Pflanzen (ABl. L 2016 S. 7 - Habitatrichtlinie) und Art. 5 Buchst. d der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 S. 7 - Vogelschutzrichtlinie) im Einklang, die beide einen art- bzw. populationsbezogenen Schutzansatz verfolgen (BVerwG, U.v. 21.6.2006 - 9 A 28.05 - BVerwGE 126, 166 = juris Rn. 44; U.v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 = juris Rn. 237; U.v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 = juris Rn. 104; U.v. 6.4.2017 - 4 A 16.16 - NVwZ-RR 2017, 768 = juris Rn. 80).

2.2.3.1 Unter diesen Voraussetzungen ist eine artenschutzrechtlich relevante Störung der Fledermausarten durch das Vorhaben aus den oben (unter B.II.2.2.2.1) ausgeführten Gründen nicht erkennbar. Die Planfeststellungsbehörde weist zu Recht darauf hin, dass der vorhabenbedingte Verlust von Flächen, die als Nahrungshabitat für alle Arten in Frage kommen, für potentielle lokale Populationen nicht erheblich ist, weil in der Umgebung ausreichend weitere geeignete Nahrungshabitate vorhanden sind (PFB S. 98). Der Kläger ist dem nicht entgegengetreten.

2.2.3.2 Der Planfeststellungsbeschluss schließt überzeugend eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Populationen der Vögel aus.

2.2.3.2.1 Eine Störung aktuell brütender Tiere ist durch die Vorgabe, dass primäre Baumaßnahmen außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten zu erfolgen haben (Maßnahme V3saP, vgl. LPB S. 40), entsprechend obigen Ausführungen (vgl. unter B.II.2.2.2.2) ausgeschlossen. Darüber hinaus wird eine Störung der Offenlandbrüter dadurch verhindert, dass diese Vermeidungsmaßnahme zudem die Anlage von Oberbodenmieten, Materiallagern und sonstigen Baustelleneinrichtungen in der offenen Feldflur untersagt (PFB S. 104).

2.2.3.2.2 Der Planfeststellungsbeschluss stellt jedoch hinsichtlich der lokalen Ackervogel-Populationen (Feldlerche, Kiebitz, Rebhuhn, Wiesenschafstelze) fest, dass durch den Flächenverlust der von diesen genutzte oder nutzbare Lebensraum durch das Vorhaben dauerhaft gestört wird (PFB S. 104 f.). Wegen des ungünstigen Erhaltungszustands der Ackerbrüter, der u.a. auf schlechte Bruterfolge wegen ungenügender Habitat-Qualität zurückgeführt wird, wird diese Störung auch als erheblich angesehen. Um ein Ausweichen der betroffenen Individuen in benachbarte Flächen zu ermöglichen, sieht die Planfeststellungsbehörde es als erforderlich an, dass dort vorher gezielte Maßnahmen durchgeführt werden, durch die die Habitat-Qualität und damit die Brutplatz- und Nahrungs-Kapazität für die Ackervögel erhöht wird. Zu diesem Zweck und zur Kompensation der Störung der Ackervogelpopulation durch den Lebensraumverlust wird die vorgezogene Ausgleichsmaßnahme CEF2T (vgl. LPB S. 62 f.) angeordnet. Diese sieht die Schaffung von Rohbodenstandorten als Lerchenfenster vor, die als Brutplatz für die Feldlerche und andere Ackerbrüter dienen sollen und jährlich neu vor Beginn der Brutzeit anzulegen sind (vgl. auch artenschutzfachliches Gutachten S. 56). Im Übergang zur offenen Feldflur sind Blühfeldern mit lückiger Kräutereinsaat und niedriger Wuchshöhe anzulegen.

Der vom Vorhabenträger beauftragte Sachverständige hat im artenschutzfachlichen Gutachten (vgl. dort S. 56 f.) diese Maßnahme detailliert dargestellt. Es bestehen keine rechtliche Bedenken, dass die Planfeststellungsbehörde im Rahmen der ihr zustehenden naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative die Wirksamkeit dieser Maßnahme bejaht und die Störung der Ackervögel damit als ausgeglichen erachtet hat (PFB S. 103 ff.). Die vom Kläger hiergegen erhobenen Einwände verfangen nicht.

Entgegen der klägerischen Behauptung ist zur Gewährleistung der ökologischen Wirksamkeit der Maßnahme ein Monitoring vor Baubeginn sowie im ersten, dritten und fünften Jahr nach der Durchführung vorgesehen (LPB S. 63; vgl. im Übrigen die Auflage unter A.VII.5., PFB S. 10). Soweit der Kläger den fehlenden Nachweis für die Annahme der „neuen Reviere“ rügt, hat der Beklagte nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass ein solcher erst nach Wegfall der „alten Reviere“ möglich ist, weil die Ackervögel erst dann veranlasst werden, bisherige Habitate zu meiden und auf die neu geschaffenen Lebensräume auszuweichen (BVerwG, U.v. 10.11.2016 - 9 A 18.15 - BVerwGE 156, 215 = juris Rn. 91).

Nicht zutreffend ist der klägerische Vortrag, es sei nicht genau dargelegt, wie viele Reviere durch den geplanten Ausbau der B 10 wegfallen und wie viele durch die Ausgleichsflächen neu geschaffen werden. Diese Angaben lassen sich dem im Planfeststellungsbeschluss in Bezug genommenen artenschutzfachlichen Gutachten (vgl. dort S. 31 ff.), den Planunterlagen 9.2/3T und 9.4 sowie dem landschaftspflegerischen Begleitplan (vgl. dort S. 56 ff.) entnehmen. Der Gutachter hat einen direkten Lebensraumverlust für Ackervögel von ca. 6,75 ha errechnet (vgl. artenschutzfachliches Gutachten S. 31) und auf der Grundlage der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung herausgegebenen „Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr“ (Ausgabe 2010, Bearbeiter Garniel & Mierwald; im Folgenden: „Arbeitshilfe“) die Störung von fünf Feldlerchen-Revieren ermittelt. Dabei hat er sich an der Art der Feldlerche orientiert, weil diese im Hinblick auf die (nach der „Arbeitshilfe“ [vgl. dort S. 21] maßgeblichen) Effektdistanzen die sensibelste und zudem am stärksten betroffene Art darstellt (vgl. „Arbeitshilfe“ S. 23 ff.; PFB S. 104). Der Kläger hat weder diese Vorgehensweise noch die Berechnung im Einzelnen, die der Gutachter ausführlich dargestellt hat (vgl. artenschutzfachliches Gutachten S. 32 bis 34) und die den Vorgaben auf S. 24, 42 und 44 f. der „Arbeitshilfe“ entspricht, infrage gestellt. Auch gegen den vom Gutachter anhand der „Arbeitshilfe“ ermittelten Ausgleichsbedarf zur Kompensation dieser Störung, der sich auf 5,9 ha Ausgleichsflächen beläuft (vgl. artenschutzfachliches Gutachten S. 35), wendet er lediglich ein, dass insoweit der Ansatz von 0,5 ha pro Brutpaar zu gering sei, weil dieser voraussetze, dass die Ausgleichsflächen optimalste Lebensraumqualität für die Ackervögel bieten.

Mit diesem Einwand kann der Kläger jedoch nicht durchdringen. Der Gutachter und der Vertreter der höheren Naturschutzbehörde haben in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass sich diese Größenordnung bei einer Vielzahl vergleichbarer Untersuchungen und Maßnahmen in Schwaben als ausreichend erwiesen hat. Auch die „Arbeitshilfe“ (vgl. dort S. 81) verweist für die Ermittlung des Umfangs der benötigten Ausgleichsflächen auf Vergleichswerte ähnlich beschaffener Flächen aus der Region sowie auf eine Abstimmung mit den Fachbehörden und Experten. Nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Vertreters der höheren Naturschutzbehörde ist der Ansatz von 0,5 ha nach Rücksprache mit örtlichen Ornithologen hier trotz der Nähe der Ausgleichsflächen zur Straße gerechtfertigt, weil diese von ihrer Ausstattung für Ackervögel optimal ausgestaltet werden.

Angesichts der der Genehmigungsbehörde zustehenden Einschätzungsprärogative ist dieser Ansatz rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, als der Beklagte darauf verwiesen hat, dass trotz des errechneten Ausgleichsbedarfs von 5,9 ha die geplante Ausgleichsfläche 7,1 ha umfasst (vgl. artenschutzfachliches Gutachten S. 35; Planungsunterlagen 9.2/3T und 9.4; LPB S. 56 ff.). Daher verfängt auch der Einwand des Klägers nicht, dass auf den Ausgleichsflächen auch Baum- und Gebüschbestand vorhanden bzw. vorgesehen ist.

Hinzu kommt die Anlage der ca. 18 Lerchenfenster (vgl. artenschutzfachliches Gutachten S. 35), welche den Ackervögeln optimalen Brut- und Nahrungsmöglichkeiten bieten. Soweit der Kläger demgegenüber die Auffassung vertritt, Lerchenfenster stellten lediglich im Ackerland geeignete Maßnahmen dar, kann dem schon deshalb nicht gefolgt werden, weil das für die Offenlandbrüter erforderliche Nahrungsangebot an Insekten und Samen dort nicht im vergleichbaren Umfang vorhanden ist wie in den die Fenster umgebenden Extensivwiesen. Der vom Kläger vorgebrachte Einwand, die vorgesehene zweischürige Mahd der Wiesen gefährde die dort ebenfalls stattfindende Lerchenbrut, wurde durch den Vertreter der höheren Naturschutzbehörde dadurch entkräftet, dass er in der mündlichen Verhandlung überzeugend vorgetragen hat, dass die Schnittzeitpunkte von der Fachbehörde vorgegeben und den Brutzeiten angepasst werden; gegebenenfalls könnten diese auch gestaffelt vorgegeben werden. Damit ist jedenfalls eine Gefährdung der Jungtiere in erheblichem Umfang auszuschließen; Verluste einzelner Individuen entsprechen dem allgemeinen Lebensrisiko der Tiere in der Agrarlandschaft. Danach ist es nach der Überzeugung des Senats ausreichend, dass die Wirksamkeit der vorgesehenen Maßnahmen durch das als Auflage A.VII.5. zu festen Zeitpunkten vorgeschriebene Monitoring abgesichert wird (vgl. PFB S. 10 und 107).

Während der geplanten Baumaßnahmen werden zudem nach den Feststellungen der Planfeststellungsbehörde erheblich größere Flächen entlang der Trasse gestört, die in dieser Zeit wegen des Baulärms, der damit zusammenhängenden Bewegungen etc. nicht mehr als Brutplätze verfügbar sind. Der Planfeststellungsbeschluss (vgl. dort S. 105) sieht deshalb als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme CEF3 (LPB S. 63) die Anlage mehrerer, je ca. 5 bis 10 m breiter Ackerstreifen über insgesamt 1 km Länge vor, auf denen bis zum Abschluss der Bauarbeiten ein extensiver Getreideanbau erfolgen muss. Die Wirksamkeit dieser Maßnahme wird vom Kläger nicht angezweifelt.

2.2.3.2.3 Hinsichtlich der Zug- und Rastvögel stellt der Planfeststellungsbeschluss plausibel dar, dass die Flächenverluste relativ gering sind und durch ähnliche, teilweise weniger gestörte Rasthabitate in der Region kompensiert werden (PFB S. 103 und 108; artenschutzfachliches Gutachten S. 28). Ergänzend hat der vom Vorhabenträger beauftragte Gutachter in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass von ihm befragte Experten vor Ort die Einschätzung der unteren und höheren Naturschutzbehörde, des Landesamts für Umwelt und der Vogelschutzwarte bestätigt haben, wonach der Region keine hohe Bedeutung für Zug- und Rastvögel zukommt, auch wenn deren Vorkommen nicht in Abrede gestellt wird. Danach umfasst das Offenland des „Pfuhler Rieds“ ca. 650 ha; daran schließt südlich das „Finninger und Bauernried“ mit weiteren ca. 800 ha an. Der vorhabenbedingte unmittelbare Flächenverlust für die Zug- und Rastvögel beläuft sich damit auf ca. 1% der ihnen in diesem Gebiet zur Verfügung stehenden Flächen. Es ist nachvollziehbar, dass dies von der Planfeststellungsbehörde als nicht erheblich angesehen wird. Ein Verstoß gegen das Störungsverbot liegt daher nicht vor.

2.2.3.3 Aus den vorstehenden Ausführungen zur Bachmuschel (vgl. unter B.II.2.1.6 und B.II.2.2.2.3) ergibt sich, dass auch insoweit nicht gegen das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verstoßen wird. Der Planfeststellungsbeschluss verbietet durch die Vorgaben der Maßnahme V9saP (vgl. LBP S. 41) das Einleiten schädlicher Stoffe. Den Bedenken des Klägers, es könnten bei Starkniederschlägen Straßenabwässer in die Leibi und den Landgraben eingeschwemmt werden und dort die Lebensraumqualität der Bachmuschel verschlechtern, wird durch das dem Vorhaben zugrundeliegende Straßenentwässerungskonzept (vgl. Planunterlage 18.1 und 18.2) Rechnung getragen, das für die Entwässerung im Umgriff der Landgraben- und Leibi-Überführung eine Wasserführung über Mulden und Seitengräben vorsieht und insoweit auf ein 10jährliches Niederschlagsereignis ausgerichtet ist. Nachdem die Anforderungen der Richtlinien für die Anlage von Straßen 2005, Teil: Entwässerung (RAS-Ew, vgl. dort S. 7) lediglich eine Bemessung anhand eines einjährlichen Niederschlagsereignisses vorsehen, ist es nachvollziehbar, dass die Planfeststellungsbehörde das Risiko eines Eintrags von Straßenabwässer, welcher für die Art der Bachmuschel zu einer populationsbezogenen Störung im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG führen könnte, als ausgeschlossen erachtet. Der Kläger ist dem nicht substanziiert entgegengetreten. Darauf, dass der Beklagte zu Recht eingewendet hat, dass dieses Vorbringen erst nach Ablauf der Begründungsfrist des § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG erfolgte, kommt es daher nicht mehr an.

2.2.4 Auch ein Verstoß gegen das Zerstörungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) ist im Planfeststellungsbeschluss in rechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint worden.

Nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist es verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Der Begriff der „Fortpflanzungsstätte“ ist eng auszulegen (BVerwG, U.v. 6.11.2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 = juris Rn. 114). In zeitlicher Hinsicht betrifft die Verbotsnorm primär die Phase aktueller Nutzung der Lebensstätte. Unter Berücksichtigung des verfolgten Zwecks der Regelung, die Funktion der Lebensstätte für die geschützte Art zu sichern, ist dieser Schutz aber auszudehnen auf Abwesenheitszeiten der sie nutzenden Tiere einer Art, sofern nach deren Lebensgewohnheiten eine regelmäßig wiederkehrende Nutzung zu erwarten ist (BVerwG, U.v. 18.3.2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 = juris Rn. 66; U.v. 6.11.2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 = juris Rn. 114; U.v. 6.4.2017 - 4 A 16.16 - NVwZ-RR 2017, 768 = juris Rn. 82).

Der Planfeststellungsbeschluss weist auch insoweit keine rechtlich erheblichen Fehler auf.

2.2.4.1 Im Hinblick auf die Fledermäuse ist ein durch die Fällung von Höhlenbäumen zu befürchtender Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG aufgrund der oben (unter B.II.2.2.2.1) dargestellten Vermeidungsmaßnahme V6saP (LPB S. 40, PFB S. 98) nicht zu befürchten. Im Übrigen ordnet der Planfeststellungsbeschluss an, dass entlang der gesamten Baustrecke (außerhalb der Beeinträchtigungszone der Straße) und im Bereich der ökologischen Ausgleichsflächen künstliche Nisthilfen für Fledermäuse als Ersatz für den Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten durch Gehölzrodungen anzubieten sind (Maßnahme CEF1T, vgl. LPB S. 62, PFB S. 106). Der Kläger hat gegen die Wirksamkeit dieser Maßnahmen keine Einwendungen erhoben.

2.2.4.2 Da die unter B.II.2.2.4.1 genannten künstlichen Nisthilfen entlang der Baustrecke auch höhlenbrütenden Vögel als Ausgleich für die wegfallenden Fortpflanzungs- und Ruhestätten dienen, ist auch im Hinblick auf diese keine Verletzung des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG zu befürchten.

Entsprechend den Ausführungen zur Kompensation der Störung der Ackervögel (unter B.II.2.2.3.2.2) schließt der Planfeststellungsbeschluss in nachvollziehbarer Weise auch die Erfüllung des Verbotstatbestands nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG im Hinblick auf diese Arten aus. Ohnehin bauen die Offenland-Arten jedes Jahr bzw. für jede Brut neue Nester, so dass diese entsprechend vorstehenden Ausführungen (unter B.II.2.2.4) nicht in den Anwendungsbereich des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG fallen (PFB S. 105).

Gleichermaßen ergibt sich aus den obigen Ausführungen (unter B.II.2.2.3.2.3) zu den Zug- und Rastvögeln, dass die Planfeststellungsbehörde auch insoweit einen Verstoß gegen den Lebensstättenschutz des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG zu Recht verneint hat.

2.2.4.3 Hinsichtlich der Bachmuschel hat der Kläger selbst jedenfalls ausdrücklich nicht behauptet, dass ein Verstoß gegen das Zerstörungsverbot gegeben ist. Ungeachtet dessen ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen (unter B.II.2.2.2.3 und B.II.2.2.3.3), dass der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG auch in Bezug auf diese Art nicht erfüllt ist.

3. Der Planfeststellungsbeschluss genügt auch der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung.

3.1 Die Planfeststellungsbehörde befasst sich ausführlich mit den Anforderungen nach §§ 13 ff. BNatSchG (PFB S. 86 ff.). Hiermit setzt sich der Kläger nicht substanziiert auseinander. Seine Rüge, die fehlerhafte Prüfung des Artenschutzrechts führe auch zu einem Verstoß gegen das Vermeidungsgebot des § 15 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG, geht schon deshalb ins Leere, weil - wie unter 2. ausgeführt - der Planfeststellungsbeschluss mit Artenschutzrecht vereinbar ist.

3.2 Der vom Kläger geltend gemachte Verstoß gegen das Vermeidungsgebot des § 15 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG liegt nicht vor. Der Kläger begründet seine Rüge mit der aus seiner Sicht fehlenden „Alternativenprüfung“, die er nicht auf die Trasse, sondern auf die Dimensionierung des Vorhabens bezieht. Wie sich aus den nachstehenden Ausführungen (unter B.II.6.2) ergibt, kann dieses Vorbringen der Klage nicht zum Erfolg verhelfen.

3.3 Auch der Einwand des Klägers, die Ermittlung des Kompensationsbedarfs hätte auf der Grundlage der Bayerischen Kompensationsverordnung vorgenommen werden müssen, greift nicht durch. Denn nach § 23 Abs. 1 BayKompV ist diese Verordnung auf Verfahren, die vor ihrem Inkrafttreten am 1. September 2014 beantragt wurden, nicht anwendbar. Nachdem das Staatliche Bauamt die Planfeststellung des Vorhabens am 28. August 2014 beantragt hat, erfolgte die Kompensation daher zu Recht nach den „Grundsätzen für die Ermittlung von Ausgleich und Ersatz nach Art. 6 und 6a BayNatSchG bei staatlichen Bauvorhaben“ der Obersten Baubehörde vom 21. Juni 1993 (vgl. PFB S. 89 sowie Planunterlage 9.4 und 19.1 S. 41 ff.).

Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers sind die am 30. Juni 2016 eingereichten Tekturunterlagen nicht als Neuantrag zu bewerten. Denn die im Tekturantrag vorgenommenen Änderungen waren nicht derart wesentlich, dass sich das Vorhaben als ein anderes als das ursprünglich beantragte darstellen würde. Die vom Kläger angeführten Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2017 (Az. 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 = juris Rn. 21) sind nicht geeignet, die von ihm vertretene gegenteilige Rechtsauffassung zu begründen. Dem genannten Urteil lag schon eine andere Ausgangssituation zugrunde, weil dort nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses ein ergänzendes Verfahren zur Fehlerbehebung durchzuführen war. Es stand also gerade kein innerhalb des laufenden Planfeststellungsverfahrens gestellter Tekturantrag inmitten, der bereits in die behördliche Entscheidung einfließen konnte, sondern es war in einem nachgelagerten Verfahren eine Ergänzung erforderlich, die eine erneute behördliche Entscheidung erforderte. Ungeachtet dessen geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass für die Beurteilung des maßgeblichen Zeitpunkts der Sach- und Rechtslage auf das zugrundeliegende materielle Recht abzustellen ist (vgl. BVerwG, U.v. 21.5.1976 - IV C 80.74 - BVerwGE 51, 15 = juris Rn. 31; U.v. 27.4.1990 - 8 C 87.88 - NVwZ 1991, 360 = juris Rn. 11; U.v. 9.8.2016 - 4 C 5.15 - BVerwGE 156, 1 = juris Rn. 13 m.w.N.). Da § 23 BayKompV für die Anwendbarkeit der Kompensationsverordnung ausdrücklich auf die Antragstellung abstellt, finden deren Regelungen zur Ermittlung des Kompensationsbedarfs somit vorliegend keine Anwendung.

4. Unberechtigt ist ferner der Vorwurf, der Planfeststellungsbeschluss sei mit dem Landesentwicklungsprogramm nicht vereinbar.

Der Kläger macht geltend, das Vorhaben verstoße wegen des Flächenverbrauchs gegen Ziele des Landesentwicklungsprogramms Bayern 2013 (Anlage zu § 1 der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern - LEP - vom 22.8.2013 - GVBl 2013 S. 550 ff.). Die von ihm angeführte Festlegung in Ziffer 3.1 des LEP (die im LEP als Grundsatz bezeichnet wird) betrifft jedoch die Siedlungsstruktur (LEP Ziffer 3), nicht den Verkehr (LEP Ziffer 4); zudem handelt es sich hierbei nicht um ein verbindliches Ziel (vgl. Art. 2 Nr. 2 BayLplG, § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG), sondern lediglich um einen im Rahmen der Abwägung zu beachtenden Grundsatz (Art. 2 Nr. 3, Art. 3 Abs. 1 BayLplG, § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG; vgl. auch BVerwG, U.v. 18.9.2003 - 4 CN 20.02 - BVerwGE 119, 54 = juris Rn. 26 ff.; U.v. 20.11.2003 - 4 CN 6.03 - BVerwGE 119, 217 = juris Rn. 28; U.v. 4.4.2012 - 4 C 8.09 u.a. - BVerwGE 142, 234 = juris Rn. 298 f., jeweils m.w.N.). Dem wird der Planfeststellungsbeschluss, wie sich aus nachstehenden Ausführungen (vgl. unter B.II.6.3) ergibt, gerecht.

5. Das Vorhaben ist auch mit den Vorgaben der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Pfuhler, Finninger und Bauernried“ vom 16. Dezember 1998 (im Folgenden: LSG-VO) vereinbar.

Der Kläger macht geltend, das Vorhaben sei mit § 3 Abs. 1 LSG-VO nicht vereinbar, wonach es Zweck der Ausweisung des Landschaftsschutzgebiets ist, den Charakter des Pfuhler und Finninger Rieds sowie des Bauernrieds zu bewahren und insbesondere die Riedwiesen sowohl in ihrer äußeren Gestalt als auch in ihrer Funktion für den Naturhaushalt zu erhalten und als Lebensraum für die dort vorkommenden Pflanzen und Tiere zu sichern. Weiter beruft er sich auf das in § 3 Abs. 2 LSG-VO geregelte Veränderungsverbot. Entgegen der von ihm vertretenen Rechtsauffassung stehen diese Bestimmungen der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses jedoch nicht entgegen. Denn nach § 5 Nr. 5 LSG-VO sind unter anderem Maßnahmen im Zuge der B 10 vom Veränderungsverbot ausgenommen. Entgegen dem Einwand des Klägers umfasst der Ausnahmetatbestand nicht nur Erhaltungs- und Bestandssicherungsmaßnahmen; denn die Vorschrift geht allgemein auf derartige Maßnahmen - auch bezogen auf die B 10 - ein, nennt jedoch darüber hinaus zusätzlich die Maßnahmen „im Zuge“ der B 10.

6. Der Planfeststellungsbeschluss ist nicht wegen eines Abwägungsfehlers aufzuheben oder für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären.

Nach § 17 Satz 2 FStrG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich derjenigen der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Die gerichtliche Kontrolle ist insoweit darauf beschränkt, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (Abwägungsausfall), in die Abwägung alle öffentlichen und privaten Belange eingestellt wurden, die nach Lage der Dinge einzustellen waren (Abwägungsdefizit), die Bedeutung dieser Belange zutreffend erkannt wurde (Abwägungsfehleinschätzung) und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen wurde, die zur objektiven Gewichtigkeit der Belange in einem sachgerechten Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität). Innerhalb dieses Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Planfeststellungsbehörde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit für die Zurückstellung eines anderen Belangs entscheidet. Die hierin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist nach ständiger Rechtsprechung vielmehr gerade ein wesentliches Element der der Planfeststellungsbehörde durch den Gesetzgeber eingeräumten planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen (stRspr, vgl. nur BVerwG, U.v. 13.10.2011 - 4 A 4001.10 - NVwZ 2012, 432 Rn. 45 unter Bezugnahme auf BVerwG, U.v. 14.2.1975 - 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 = juris Rn. 37).

Nach diesen Maßstäben sind offensichtliche und kausale Abwägungsmängel, auf die sich die Klagepartei zur Stützung ihres Haupt- und ihres ersten Hilfsantrags berufen könnte, nicht festzustellen. Die Planfeststellungsbehörde hat die von der Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange in ihrer Bedeutung erkannt, in die Prüfung vollständig eingestellt und gegenüber den übrigen Belangen auch nicht in beachtlicher Weise objektiv fehlgewichtet. Insbesondere ist das Vorhaben weder unter dem Gesichtspunkt einer fehlerhaften Verkehrsprognose (vgl. unter B.II.6.1.) noch hinsichtlich des gewählten Ausbaustandards (vgl. unter B.II.6.2.) zu beanstanden. Abwägungsfehler ergeben sich auch nicht im wegen der Lärm- und Schadstoffsituation oder aufgrund des Klimaschutzes oder des Flächenverbrauchs (vgl. unter B.II.6.3). Ebenso wenig sind Abwägungsfehler im Hinblick auf die die Belange der Landwirtschaft (vgl. unter B.II.6.4) ersichtlich.

6.1 Entsprechend obigen Ausführungen (vgl. oben unter B.II.1.2) sind Fehler bei der Verkehrsprognose, auf der die Abwägung der Dimensionierung, aber auch der Immissionsschutzbelange beruht, nicht feststellbar.

6.2 In Bezug auf den für den Planabschnitt vorgesehene Querschnitt der B 10 liegt ebenfalls kein Abwägungsfehler vor.

Die geplante Dimensionierung der B 10 ergibt sich aus den Regelwerken (vgl. PFB S. 62 f.), die für die Festlegung des Querschnitts maßgeblich auf die in der Verkehrsuntersuchung ermittelten Prognosezahlen und die Lage der Straße abstellen. Nach den von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen herausgegebenen Richtlinien für die Anlage von Landstraßen (im Folgenden: RAL 2012; vgl. dort Ziffer 3.3. [S. 22] und 4.3 [S. 29]) ist der Regelquerschnitt RQ 21 für Straßen der Entwurfsklassen 1 bis 3 vorgesehen, wenn die Straßen zwar eine hohe Verkehrsnachfrage haben, diese aber höchstens 30.000 Kfz/24 h beträgt. Bei Verkehrsstärken über 30.000 Kfz/24 h, wie hier prognostiziert (vgl. Verkehrsuntersuchungen der Dr. B* … Ingenieurgesellschaft mbH vom Juli 2008 und November 2013), schreibt Ziffer 4.4 der RAL 2012 (vgl. dort S. 29) die Planung des zweibahnigen Querschnitts nach den Vorgaben der „Richtlinien über die Anlage von Autobahnen“ (RAA 2008) vor. Danach ist die B 10 in die Autobahnkategorie (AS) II einzustufen (RAA 2008 Tabelle 1 [S. 7]), weil ihr nach den „Richtlinien für integrierte Netzgestaltung“ (RIN 2008) die Verbindungsstufe II („überregional“) zukommt (RIN 2008 Tabelle 4 [S. 12]). Nach Tabelle 9 der RAA 2008 (vgl. dort S. 16) ergibt sich aufgrund der Merkmale „Lage außerhalb bebauter Gebiete“ und „keine BAB“ die weitere Einstufung in die Entwurfsklasse (im Folgenden EKA) Autobahn EKA 2, die zum grundsätzlichen Regelquerschnitt RQ 28 führt (RAA 2008 Ziffer 4.3.3 Abs. 1 und Bild 5 [S. 21 und 23]). Nach RAA 2008 Ziffer 4.3.3 Abs. 2 und Bild 3 (S. 22) soll aber der RQ 31 nach EKA 1 zur Anwendung kommen, wenn eine 4+0-Verkehrsführung in Arbeitsstellen (also der Erhalt der Vierstreifigkeit auch im Bereich von Arbeitsstellen [= Baustellen]) erforderlich ist. Als Beispiel für die Erforderlichkeit einer 4+0-Verkehrsführung wird in RAA 2008 Ziffer 4.3.3 Abs. 2 (S. 22) eine Verkehrsstärke von über 30.000 Kfz/24 h, wie sie hier prognostiziert wurde, genannt.

Die Planfeststellungsbehörde hat erkannt, dass die Richtlinien für den Ausbau von Straßen keinen zwingenden Charakter haben; sie hat diese aber der Abwägung zugrunde gelegt (PFB S. 67). Eine Straßenplanung, die sich an den Vorgaben dieser Richtlinien orientiert, verstößt nur in besonderen Ausnahmefällen gegen das fachplanerische Abwägungsgebot (BVerwG, U.v. 19.3.2003 - 9 A 33.02 - DVBl 2003, 1069 = juris Rn. 37). Solche Ausnahmen hat der Kläger nicht aufgezeigt. Die Planfeststellungsbehörde hat den gewählten Ausbaustandard mit dem Querschnitt RQ 31 ausführlich und unter Abwägung aller Belange begründet (PFB S. 61 ff.). Im Hinblick auf die mit dem Ausbau verfolgten Ziele der Leichtigkeit des Verkehrs (PFB S. 49 ff.) und insbesondere der Verkehrssicherheit (PFB S. 51 f.) ist die von ihr getroffene Entscheidung für den RQ 31 rechtlich nicht zu beanstanden.

Die vom Kläger favorisierte Reduzierung des Querschnitts auf einen RQ 15,5 (einbahniger Querschnitt mit alternierend in beiden Fahrtrichtungen angelegten Überholstreifen) hat die Planfeststellungsbehörde mit der Begründung ausgeschlossen, dass ein derartiger Regelquerschnitt nach den Regelwerken nur für Landstraßen mit weit geringerer Verkehrsbelastung, als die B 10 im Planungsraum aufweist, geeignet ist (PFB S. 66). Zur ergänzend vorgeschlagenen Geschwindigkeitsbegrenzung hat die Planfeststellungsbehörde dargelegt, dass eine solche bereits beim jetzigen Zustand der B 10 von der Unfallkommission abgelehnt wird, weil die Erfahrungen gezeigt haben, dass Beschilderungen, die nicht nachvollziehbar sind, nicht beachtet werden. Hinzu kommt, dass hierdurch ein erheblicher Überholdruck entsteht, der sich bei einer lediglich mit RQ 15 ausgebauten Straße als gefährlicher Unfallfaktor darstellt. Im Hinblick auf das mit der Planung verfolgte Ziel der Verkehrssicherheit stellt es keine Fehlgewichtung dar, dass die Planfeststellungsbehörde dem Ausbaustandard, der ein Höchstmaß an Sicherheit im fließenden Verkehr bietet, den Vorzug vor den hierdurch beeinträchtigten Belangen gibt, zumal die Vierspurigkeit bei den regelmäßig vorzunehmenden Wartungsarbeiten die ebenfalls mit dem Vorhaben angestrebte Leichtigkeit des Verkehrs erhält.

Der Einwand des Klägers, der geplante Ausbau gehe weit über den innerörtlichen Querschnitt der B 10, der einem RQ 21 entspreche, hinaus und werde dort zu Kapazitätsengpässen führen, zeigt keinen Abwägungsfehler des Planfeststellungsbeschlusses auf. Der Beklagte hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die Verkehrsbelastung dort aus einem Anteil Durchgangsverkehr von und zur B 28 als auch aus einem Anteil von Ziel- und Quellverkehr zusammensetzt, der die innerörtliche B 10 über Rampen verlässt bzw. auf diese auffährt. Nimmt man diese Rampen an den höhengleichen Kreuzungen hinzu, besteht faktisch bereits eine durchgehende Vierstreifigkeit in der Ortsdurchfahrt von Neu-Ulm. Ein Fahrstreifen je Richtung ist dort für den Durchgangsverkehr ausreichend, weil ein Teil des innerörtlichen Verkehrsaufkommens Ziel- und Quellverkehr darstellt, der über die Rampen abgewickelt wird. Auf der außerörtlich gelegenen Ausbaustrecke überlagern sich dagegen Durchgangsverkehr sowie Ziel- und Quellverkehr, so dass hier zwei Fahrstreifen je Fahrtrichtung erforderlich werden. Darüber hinaus sind die hier angewandten Maßstäbe aus den Regelwerken schon mit Blick auf die unterschiedlichen Fahrtgeschwindigkeiten nicht auf innerörtliche Straßen übertragbar. Deshalb zeigt auch die Behauptung, durch das Vorhaben werde das Verkehrsaufkommen so stark anwachsen, dass es innerörtlich nicht mehr bewältigbar sein werde, keinen relevanten Abwägungsfehler auf. Der Verweis des Klägers auf die Planung der B 19 (Kempten-Immenstadt) greift ungeachtet der hier nicht streitgegenständlichen Frage, ob diese ausreichend dimensioniert ist, schon deshalb zu kurz, weil diese in den 1980er bzw. 1990er Jahren erfolgte und auf dementsprechend alten Verkehrsprognosen beruht.

6.3 Die Planfeststellungsbehörde erkennt auch die Erhöhung der Lärmbelastung durch den Ausbau und bewertet diese unter Berücksichtigung der Vorbelastung (PFB S. 33 und 76 ff.; vgl. auch schalltechnische Untersuchung, Planunterlage 17T). Nach den von ihr durchgeführten Lärmberechnungen für den Prognosefall kommt sie zu dem auch von Klägerseite nicht substanziiert in Zweifel gezogenen Ergebnis, dass die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) unter Beachtung der vorgesehenen Maßnahmen und Auflagen eingehalten werden. Abwägungsfehler sind insoweit nicht erkennbar.

Auch die einschlägigen lufthygienischen Grenzwerte werden durch das Vorhaben nicht überschritten (PFB S. 80 ff., Planunterlage 17.1T). Soweit der Kläger unter Berufung auf eine neuere Tabelle geltend macht, dass die Emissionswerte in den früheren Handbüchern für Emissionsfaktoren zu gering angesetzt wurden, hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass diese Tabelle erst seit dem 25. April 2017 und damit nach dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. oben unter B.II.1.1 und BVerwG, U.v. 28.4.2016 - 4 A 2.15 - BVerwGE 155, 81 = juris Rn. 27 f. m.w.N.) verfügbar war. Es trifft zwar zu, dass die Berichterstattung über gefälschte Abgasuntersuchungen schon seit 2015 erfolgte, wissenschaftliche Erkenntnisse über die Auswirkungen auf die Berechnung der Emissionswerte lagen aber - ungeachtet der Tatsache, dass diese ohnehin nicht tagesaktuell in einen Planfeststellungsbeschluss einfließen können (BayVGH, U.v. 19.2.2014 - 8 A 11.40040 u.a. - juris Rn. 412) - noch nicht vor. Die Planfeststellungsbehörde durfte daher davon ausgehen, dass die EU-Grenzwerte eingehalten werden (vgl. Planunterlage 17.1T S. 10 und 12).

Die Planungsbehörde hat zudem die Bedeutung des Landschaftsschutzgebiets erkannt und die Beeinträchtigung des Landschaftsbilds und der Erholungsfunktion gesehen (PFB S. 29 ff., 42 und 67). Der Kläger verweist in diesem Zusammenhang erneut darauf, dass die Planungsbehörde wegen des Eingriffs in das besonders geschützte Landschaftsschutzgebiet einen geringeren Ausbauquerschnitt hätte wählen müssen. Insoweit wird auf obige Ausführungen (unter B.II.6.2) verwiesen. Die Planfeststellungsbehörde hat die Zunahme der Versiegelung der Flächen und damit auch den Flächenverbrauch erkannt (PFB S. 38), den Festlegungen des LEP zum Ausbau der Verkehrsinfrastruktur (LEP Ziffer 4.1.1, 4.1.2 und 4.2) aber den Vorrang eingeräumt (PFB S. 74). Im Hinblick darauf, dass der Verordnungsgeber in § 5 Nr. 5 LSG-VO selbst hinsichtlich des Ausbaus der B 10 eine Befreiung vom Veränderungsverbot vorgesehen hat, ist es nicht abwägungsfehlerhaft, wenn die Planfeststellungsbehörde von einem Überwiegen der für das Vorhaben streitenden Belange ausgeht. Der durch die bestehende Straße bereits vorhandenen, ggf. durch den Ausbau noch verstärkten Zerschneidungswirkung wird zum einen durch zahlreiche Kreuzungsmöglichkeiten entgegengesteuert (PFB S. 34); zudem wird diese Wirkung durch Minimierungsmaßnahmen möglichst reduziert (PFB S. 36 oben). Zum anderen wird ihr durch die Einbindung der vorgesehenen landschaftspflegerischen Maßnahmen in das Gesamtkonzept des Biotopverbunds Iller-Donau mit dem Landgraben als zentraler Lebensraum-Verbundachse entgegengewirkt (PFB S. 87). Eine Fehlgewichtung ist insoweit nicht erkennbar.

Auch der Klimaschutz wird im Planfeststellungsbeschluss behandelt (PFB S. 41 f.). Der Verweis des Klägers auf die Richtlinie 2014/52/EU und den vorhabenbedingten Anstieg der Treibhausemissionen kann schon deshalb keinen Abwägungsfehler begründen, weil diese Richtlinie erst zum 16. Mai 2017 umzusetzen war und für vor diesem Zeitpunkt eingeleitete Projekte nicht gilt (Art. 2 der RL 2014/52/EU, § 74 Abs. 2 UVPG i.d. aktuellen Fassung). Die Verkehrszunahme auf der B 10 ist, wie ausgeführt, unstreitig und im Verkehrsgutachten beschrieben (vgl. dort insbes. Abb. 6 sowie Textteil S.6).

6.4 Auch im Hinblick auf die Belange der Landwirtschaft sind keine Abwägungsfehler ersichtlich.

Im Planfeststellungsbeschluss (vgl. dort S. 69 ff. und 108 ff.) wird die Erhöhung der Fahrtstrecken erkannt und in die Abwägung eingestellt. Die Planfeststellungsbehörde kommt jedoch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis, dass wegen der verkehrlichen Notwendigkeit des Vorhabens eine Minderung des Eingriffs nicht möglich ist. Ein Anspruch auf Fortbestand der jeweils kürzesten Wegverbindung ist nicht gegeben. Das landwirtschaftliche Wegenetz wird an die neuen Gegebenheiten angepasst und es werden Ersatzwege für die B 10 errichtet (PFB S. 66 f.). Dass die Nachteile unzumutbar wären, wurde von allen Einwendern lediglich pauschal behauptet, eine weitere Überprüfung war daher im Planfeststellungsverfahren nicht möglich. Es liegt daher kein Abwägungsfehler vor.

III. Der Kläger trägt als unterliegender Teil nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.

IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

V. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

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Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG | § 4 Verfahrensfehler


(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn 1. eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten


(1) Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,2. wild lebende Tiere der

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 73 Anhörungsverfahren


(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundst

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG | § 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen: 1. Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach a) dem Gesetz

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden 1. des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,2. der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sons

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG | § 2 Rechtsbehelfe von Vereinigungen


(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,2. Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,3. Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,4. kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie5.

Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 17 Erfordernis der Planfeststellung und vorläufige Anordnung


(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße 1. um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 54


(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend. (2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwal

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 15 Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen


(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne

Raumordnungsgesetz - ROG 2008 | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;2. Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmte

Raumordnungsgesetz - ROG 2008 | § 4 Bindungswirkung der Erfordernisse der Raumordnung


(1) Bei 1. raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen,2. Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen anderer öffentlicher Stellen,3. Entscheidungen öffentlicher Stellen über die

Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 1 Einteilung der Bundesstraßen des Fernverkehrs


(1) Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. In der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 4) gehören zum

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG | § 12 UVP-Pflicht bei hinzutretenden kumulierenden Vorhaben, bei denen das frühere Vorhaben noch im Zulassungsverfahren ist


(1) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so besteht für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein die UVP-Pflicht beste

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG | § 9 UVP-Pflicht bei Änderungsvorhaben


(1) Wird ein Vorhaben geändert, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, so besteht für das Änderungsvorhaben die UVP-Pflicht, wenn 1. allein die Änderung die Größen- oder Leistungswerte für eine unbedingte UVP-Pflicht gemä

Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 17e Rechtsbehelfe


(1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 17 Absatz 1, soweit die Vorhaben Bundesfernstraßen betreffen, die wegen 1. der Herstellung der Deutschen Einheit,2. der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 20 Ausgeschlossene Personen


(1) In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Behörde nicht tätig werden, 1. wer selbst Beteiligter ist;2. wer Angehöriger eines Beteiligten ist;3. wer einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in diesem Verwaltungsverfahren ve

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG | § 6 Unbedingte UVP-Pflicht bei Neuvorhaben


Für ein Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 1 mit dem Buchstaben „X“ gekennzeichnet ist, besteht die UVP-Pflicht, wenn die zur Bestimmung der Art des Vorhabens genannten Merkmale vorliegen. Sofern Größen- oder Leistungswerte angegeben sind, besteht d

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 18 Autobahnen und Kraftfahrstraßen


(1) Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt; werden Anhänger mitgeführt, gilt das Gleiche auch für

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG | § 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für 1. die in Anlage 1 aufgeführten Vorhaben,2. die in Anlage 5 aufgeführten Pläne und Programme,3. sonstige Pläne und Programme, für die nach den §§ 35 bis 37 eine Strategische Umweltprüfung oder Vorprüfung durchzuführen ist,

Gesetz über den Ausbau der Bundesfernstraßen


Fernstraßenausbaugesetz - FStrAbG

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG | § 8 Überleitungsvorschrift


(1) Dieses Gesetz gilt für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, die nach dem 25. Juni 2005 ergangen sind oder hätten ergehen müssen. Abweichend von Satz 1 ist § 6 nur auf solche in Satz 1 genannten Rechtsbehelfe

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG | § 4 Umweltverträglichkeitsprüfung


Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist unselbständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die Zulassungsentscheidungen dienen.

Fernstraßenausbaugesetz - FStrAusbauG | § 1


(1) Bau und Ausbau der Bundesfernstraßen sind Hoheitsaufgaben des Bundes. Das Netz der Bundesfernstraßen wird nach dem Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ausgebaut, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist. (2) Die in den Bedarfsplan aufgenomme

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG | § 74 Übergangsvorschrift


(1) Für Vorhaben, für die das Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall nach § 3c oder nach § 3e Absatz 1 Nummer 2 in der Fassung dieses Gesetzes, die vor dem 16. Mai 2017 galt, vor dem 16. Mai 2017 eingeleitet wurde, sind die Vorschri

Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 17b Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung


(1) Für Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung gilt § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben: 1. Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann für ein Vorhaben, für das nach dem Geset

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 27a Öffentliche Bekanntmachung im Internet


(1) Ist durch Rechtsvorschrift eine öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung angeordnet, soll die Behörde deren Inhalt zusätzlich im Internet veröffentlichen. Dies wird dadurch bewirkt, dass der Inhalt der Bekanntmachung auf einer Internetseite de

Referenzen - Urteile

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 17. Mai 2018 - 8 A 17.40016 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 17. Mai 2018 - 8 A 17.40016 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Juli 2015 - 10 ZB 15.463

bei uns veröffentlicht am 16.07.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Grü
4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 17. Mai 2018 - 8 A 17.40016.

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 31. Okt. 2018 - Au 1 S 18.1797

bei uns veröffentlicht am 31.10.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 15.000,- EUR festgesetzt. Gr

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 12. Dez. 2018 - RN 7 S 18.1984

bei uns veröffentlicht am 12.12.2018

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage (Az. RN 7 K 18.1980) gegen den Bescheid des Landratsamts … vom 30. November 2018 wird wiederhergestellt. II. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner und di

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 21. Nov. 2018 - RN 7 S 18.1756

bei uns veröffentlicht am 21.11.2018

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage (Az. RN 7 K 18.1627) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 16. Januar 2018 wird wiederhergestellt. II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 20. Dez. 2018 - 8 A 17.40010

bei uns veröffentlicht am 20.12.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Referenzen

(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen.

(2) Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Festlegungen von Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für Gebiete im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Absatz 5, von Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und § 44 Absatz 5 Satz 3 dieses Gesetzes sowie von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes stehen der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht entgegen. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 10 und 11 zu berücksichtigen.

(3) Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden.

(4) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum ist durch die zuständige Behörde im Zulassungsbescheid festzusetzen. Verantwortlich für Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist der Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger.

(5) Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.

(6) Wird ein Eingriff nach Absatz 5 zugelassen oder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile. Die Ersatzzahlung ist von der zuständigen Behörde im Zulassungsbescheid oder, wenn der Eingriff von einer Behörde durchgeführt wird, vor der Durchführung des Eingriffs festzusetzen. Die Zahlung ist vor der Durchführung des Eingriffs zu leisten. Es kann ein anderer Zeitpunkt für die Zahlung festgelegt werden; in diesem Fall soll eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht.

(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln, insbesondere

1.
zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards, insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten,
2.
die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung.
Solange und soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch macht, richtet sich das Nähere zur Kompensation von Eingriffen nach Landesrecht, soweit dieses den vorstehenden Absätzen nicht widerspricht.

(8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sowie zur Kompensation von Eingriffen im Sinne von Absatz 7 Satz 1 zu regeln, soweit die Verordnung und Vorschriften dieses Kapitels ausschließlich durch die Bundesverwaltung, insbesondere bundeseigene Verwaltung oder bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, ausgeführt werden. Die Rechtsverordnung ist bis zum 1. März 2020 dem Bundestag zuzuleiten. Sie kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zugeleitet. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ist bei der Verkündung der Rechtsverordnung an den Beschluss gebunden. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Verkündung zugeleitet. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Dieses Gesetz gilt für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, die nach dem 25. Juni 2005 ergangen sind oder hätten ergehen müssen. Abweichend von Satz 1 ist § 6 nur auf solche in Satz 1 genannten Rechtsbehelfe anzuwenden, die nach dem 28. Januar 2013 erhoben worden sind.

(2) Dieses Gesetz gilt für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 6,

1.
die am 2. Juni 2017 noch keine Bestandskraft erlangt haben oder
2.
die nach diesem Zeitpunkt ergangen sind oder hätten ergehen müssen.

(3) Folgende Anerkennungen gelten als Anerkennungen im Sinne dieses Gesetzes fort:

1.
Anerkennungen
a)
nach § 3 dieses Gesetzes in der Fassung vom 28. Februar 2010,
b)
nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 28. Februar 2010 und
c)
auf Grund landesrechtlicher Vorschriften im Rahmen des § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 28. Februar 2010,
die vor dem 1. März 2010 erteilt worden sind, sowie
2.
Anerkennungen des Bundes und der Länder nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:

1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach
a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder
c)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann;
2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes;
2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes;
2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen;
3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz;
4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach
a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird;
5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und
6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben
1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung,
2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie
3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).

(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.

(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder
2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
beziehen.

(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,
2.
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
3.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
5.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.

(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.

(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1

1.
bei Neuvorhaben
a)
die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage,
b)
der Bau einer sonstigen Anlage,
c)
die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
2.
bei Änderungsvorhaben
a)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage,
b)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage,
c)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.

(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.

(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren,
2.
Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49,
3.
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.

(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die

1.
von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden,
2.
von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder
3.
von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung oder der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme.

(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.

(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.

(10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.

(11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 17 Absatz 1, soweit die Vorhaben Bundesfernstraßen betreffen, die wegen

1.
der Herstellung der Deutschen Einheit,
2.
der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union,
3.
der Verbesserung der Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen,
4.
ihres sonstigen internationalen Bezuges,
5.
der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe oder
6.
ihrer Bedeutung bei der Verbesserung der Infrastruktur in den Revieren nach § 2 des Investitionsgesetzes Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795)
in der Anlage aufgeführt sind.

(2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen, für die nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(3) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung einer Bundesfernstraße, für die ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf im Sinne des § 6 des Fernstraßenausbaugesetzes besteht oder die der Aufnahme in den Bedarfsplan nicht bedarf, kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Anordnung der sofortigen Vollziehung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(4) Treten in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 später Tatsachen ein, die die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(6) (weggefallen)

(1) Für Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung gilt § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. § 17a Nummer 1 Satz 1 gilt entsprechend. Im Übrigen findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung.
2.
Die oberste Landesstraßenbaubehörde stellt den Plan fest, erteilt die Plangenehmigung und trifft die Entscheidung nach § 74 Abs. 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit sich aus § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und § 2 Absatz 2 und 3 und § 3 Absatz 4 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes keine Zuständigkeit des Fernstraßen-Bundesamtes als Planfeststellungs- und Plangenehmigungsbehörde ergibt. Bestehen zwischen der obersten Landesstraßenbaubehörde oder dem Fernstraßen-Bundesamt, die den Plan im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten feststellen, und einer Bundesbehörde Meinungsverschiedenheiten, so ist vor der Planfeststellung die Weisung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur einzuholen.

(2) Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuchs ersetzen die Planfeststellung nach § 17. Wird eine Ergänzung notwendig oder soll von Festsetzungen des Bebauungsplans abgewichen werden, so ist die Planfeststellung insoweit zusätzlich durchzuführen. In diesen Fällen gelten die §§ 40, 43 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 1 bis 4 des Baugesetzbuchs.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Für Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung gilt § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. § 17a Nummer 1 Satz 1 gilt entsprechend. Im Übrigen findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung.
2.
Die oberste Landesstraßenbaubehörde stellt den Plan fest, erteilt die Plangenehmigung und trifft die Entscheidung nach § 74 Abs. 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit sich aus § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und § 2 Absatz 2 und 3 und § 3 Absatz 4 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes keine Zuständigkeit des Fernstraßen-Bundesamtes als Planfeststellungs- und Plangenehmigungsbehörde ergibt. Bestehen zwischen der obersten Landesstraßenbaubehörde oder dem Fernstraßen-Bundesamt, die den Plan im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten feststellen, und einer Bundesbehörde Meinungsverschiedenheiten, so ist vor der Planfeststellung die Weisung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur einzuholen.

(2) Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuchs ersetzen die Planfeststellung nach § 17. Wird eine Ergänzung notwendig oder soll von Festsetzungen des Bebauungsplans abgewichen werden, so ist die Planfeststellung insoweit zusätzlich durchzuführen. In diesen Fällen gelten die §§ 40, 43 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 1 bis 4 des Baugesetzbuchs.

(1) Ist durch Rechtsvorschrift eine öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung angeordnet, soll die Behörde deren Inhalt zusätzlich im Internet veröffentlichen. Dies wird dadurch bewirkt, dass der Inhalt der Bekanntmachung auf einer Internetseite der Behörde oder ihres Verwaltungsträgers zugänglich gemacht wird. Bezieht sich die Bekanntmachung auf zur Einsicht auszulegende Unterlagen, sollen auch diese über das Internet zugänglich gemacht werden. Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes geregelt ist, ist der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen maßgeblich.

(2) In der öffentlichen oder ortsüblichen Bekanntmachung ist die Internetseite anzugeben.

(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.

(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.

(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.

(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist;
2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;
3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
4.
dass
a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.

(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.

(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Behörde nicht tätig werden,

1.
wer selbst Beteiligter ist;
2.
wer Angehöriger eines Beteiligten ist;
3.
wer einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in diesem Verwaltungsverfahren vertritt;
4.
wer Angehöriger einer Person ist, die einen Beteiligten in diesem Verfahren vertritt;
5.
wer bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist oder bei ihm als Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist; dies gilt nicht für den, dessen Anstellungskörperschaft Beteiligte ist;
6.
wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.
Dem Beteiligten steht gleich, wer durch die Tätigkeit oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. Dies gilt nicht, wenn der Vor- oder Nachteil nur darauf beruht, dass jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit und für die Abberufung von ehrenamtlich Tätigen.

(3) Wer nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, darf bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Maßnahmen treffen.

(4) Hält sich ein Mitglied eines Ausschusses (§ 88) für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies dem Vorsitzenden des Ausschusses mitzuteilen. Der Ausschuss entscheidet über den Ausschluss. Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.

(5) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 sind:

1.
der Verlobte,
2.
der Ehegatte,
2a.
der Lebenspartner,
3.
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
4.
Geschwister,
5.
Kinder der Geschwister,
6.
Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,
6a.
Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner,
7.
Geschwister der Eltern,
8.
Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
Angehörige sind die in Satz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn
1.
in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht;
1a.
in den Fällen der Nummern 2a, 3 und 6a die die Beziehung begründende Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
2.
in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
3.
im Falle der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz überwiegend erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 8. Mai 2014 weiter, mit dem der Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen, ihm die Wiedereinreise zuletzt für vier Jahre untersagt und die Abschiebung nach Nigeria angedroht worden ist. Das Verwaltungsgericht hat diesen Bescheid lediglich insoweit aufgehoben, als darin die Wiedereinreise für mehr als zwei Jahre untersagt wurde, im Übrigen die Klage des Klägers jedoch abgewiesen.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind teilweise bereits nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) bzw. liegen nicht vor.

1. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Das ist jedoch nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht ist in der angefochtenen Entscheidung zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger mit seiner rechtskräftigen Verurteilung durch das Landgericht M. II wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen in Tatmehrheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren den Tatbestand einer zwingenden Ausweisung (nach § 53 Nr. 1 und 2 AufenthG) erfüllt hat, wegen des Besitzes einer Niederlassungserlaubnis und der familiären Lebensgemeinschaft mit seinen deutschen Kindern nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 AufenthG besonderen Ausweisungsschutz genießt und deshalb nach § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden darf. Solche schwerwiegenden Gründe hat das Verwaltungsgericht entsprechend der gesetzlichen Regelvermutung des § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG beim Kläger bejaht und zutreffend angenommen, dass aufgrund der familiären Beziehungen des Klägers zu seinen fünf deutschen Kindern ein Ausnahmefall von der Regelausweisung gemäß § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG vorliegt und daher die streitbefangene Ausweisung nur nach Ermessen verfügt werden durfte.

Das Verwaltungsgericht hat weiter festgestellt, dass die Ermessensausübung der Beklagten unter Berücksichtigung der von ihr nach § 114 Satz 2 VwGO nachgeschobenen und ergänzten Ermessenserwägungen einer rechtlichen Überprüfung (s. § 114 Satz 1 VwGO, Art. 40 BayVwVfG) standhalte. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehe unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände die hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der in die Drogenszene fest eingebundene Kläger, der seine Taten ohne Beschaffungsdruck allein aus Gewinnsucht heraus begangen habe, künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch erneute Drogendelikte schwerwiegend gefährden werde. Die Beklagte habe zum hier maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt die betroffenen Belange des Klägers, insbesondere seine durch Art. 6 GG und Art. 8 EMRK geschützten Belange und die in § 55 Abs. 3 AufenthG genannten Aspekte hinreichend gewürdigt. Sie habe zutreffend berücksichtigt, dass zwischen dem Kläger und seinen fünf deutschen Kindern eine enge emotionale Bindung und Beziehung im Sinne einer familiären Lebensgemeinschaft bestehe. Gleichwohl habe die Beklagte das öffentliche Interesse an der Ausweisung des Klägers höher bewerten dürfen als dessen private Belange. Die Ausweisung sei auch unter Berücksichtigung des Schutzes aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK verhältnismäßig und damit rechtmäßig. Auch unter Berücksichtigung der sich nach der wertentscheidenden Grundsatznorm des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG ergebenden staatlichen Pflicht, die Familie zu schützen und zu fördern, setzten sich die gewichtigen familiären Belange des Klägers letztlich nicht gegenüber den gegenläufigen öffentlichen Interessen an der Bekämpfung von Drogenkriminalität und einer Aufenthaltsbeendigung durch.

Eine Sperrfrist von mehr als zwei Jahren hat das Verwaltungsgericht dagegen als unverhältnismäßig angesehen, weil (nur) eine Befristung der Wirkungen der Ausweisung von zwei Jahren einen sachgerechten Ausgleich zwischen dem öffentlichen Interesse an der Gefahrenabwehr und dem persönlichen Interesse des Klägers am Schutz seiner familiären Bindungen darstelle. Dadurch sei sichergestellt, dass der persönliche Kontakt des Klägers zu seiner Verlobten und seinen Kindern nur für maximal zwei Jahre unterbrochen sei. Briefkontakte und Telefonate seien - wie bisher - auch während dieser Zeit möglich. Der Kläger werde bei einem regulären Haftende im Februar 2017 und einer unmittelbar danach erfolgenden Ausreise durchaus die Möglichkeit haben, sich auch an der Erziehung seiner jüngsten Tochter A. zu beteiligen und sie aufwachsen zu sehen. Auch bezüglich der übrigen Kinder werde dem Kläger durch den kurzen Befristungszeitraum nicht die Möglichkeit genommen, einen Erziehungsbeitrag zu leisten und die familiäre Beziehung zu den Kindern aufrecht zu erhalten.

Dagegen macht der Kläger mit seinem Zulassungsantrag geltend, wegen der besonders engen familiären Beziehung des Klägers zu seinen Kindern und zu seiner Verlobten Frau W. sei die Ausweisung mit Blick auf Art. 6 GG unverhältnismäßig. Eine Wiederholungsgefahr liege beim Kläger nicht vor, da dieser keine Rauschmittel mehr konsumiere und ein etwaiger Beschaffungsdruck damit weggefallen sei. Zudem bereue der Kläger sein Handeln zutiefst. Auch hätten die Beklagte und das Verwaltungsgericht das Interesse und das Recht des Klägers und insbesondere auch seiner Kinder aus Art. 6 GG falsch gewichtet und bewertet. Dass die fünf Kinder des Klägers von vier Frauen stammten, sei für die Beurteilung der familiären Beziehungen zu den Kindern irrelevant. Die Sachbearbeiterin der Beklagten habe seinen Fall nicht objektiv geprüft. Dies ergebe sich nicht nur aus der handschriftlichen Formulierung „ausweisen möchte“ auf einem Telefax vom 14. März 2014, sondern im Übrigen auch aus den Formulierungen des gesamten Ausweisungsbescheids, in dem eine familiäre Gemeinschaft des Klägers mit seinen Kindern wegzudiskutieren versucht werde. Überdies stünde der Beklagten mit einer Bewährungsduldung ein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Verfügung, das dem Kläger nicht die Möglichkeit nehmen würde, am Leben seiner Kinder teilzunehmen. Auch habe das Gericht nicht ausreichend gewürdigt, dass dem Kläger im Falle seiner Abschiebung die Möglichkeit einer vorzeitigen Haftentlassung genommen und sich die Zeit der tatsächlichen Trennung von seinen Kindern dadurch verlängern würde. Letztlich überwiege im konkreten Fall die Pflicht des Staates zum Schutz der familiären Beziehungen des Klägers.

Die angefochtene Ausweisung ist entgegen dem Zulassungsvorbringen nicht schon deshalb fehlerhaft und rechtswidrig, weil bei der Sachbearbeiterin dieser Verfügung die Besorgnis der Befangenheit bestünde (s. Art. 21 Abs. 1 BayVwVfG; zu den Folgen eines Verstoßes gegen dieses Mitwirkungsverbot vgl. BeckOK VwVfG, Stand 1.10.2014, § 21 Rn. 15). Insoweit bedürfte es nämlich nachvollziehbarer, tatsächlich feststellbarer Umstände, die bei verständiger Würdigung den Schluss einer parteiischen oder voreingenommen und damit sachwidrigen Amtsausübung zuließen (vgl. BeckOK VwVfG, Stand 1.10.2014, § 21 Rn. 3 m. w. N.). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht in dem handschriftlichen Vermerk der Sachbearbeiterin im Rahmen der gebotenen Anhörung (Art. 28 BayVwVfG) der Mütter der Kinder des Klägers „… da ich den Vater (= Kläger) ausweisen möchte“ keine unsachliche Äußerung gesehen, sondern vielmehr den dadurch dokumentierten Willen, aufgrund des bisher ermittelten Sachverhalts eine Ausweisungsverfügung zu beabsichtigen. Auch aus den Formulierungen des streitbefangenen Bescheids selbst sowie aus dem Umstand, dass dort eine schützenswerte familiäre Beistandsgemeinschaft zwischen dem Kläger und seinen Kindern nur im Fall der Tochter A. bejaht wurde, lässt sich ein sachwidriges Verhalten im oben genannten Sinn nicht feststellen.

Auch die Gefahrenprognose des Verwaltungsgerichts wird nicht mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt. Ausgehend von einem differenzierenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab und den schwerwiegenden Gefahren, die vom illegalen Handel mit Betäubungsmitteln und insbesondere auch dem vom Kläger gehandelten Kokain ausgehen und die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren (st. Rspr.; vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 8.7.2015 - 10 ZB 15.1181) hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass der Kläger jedenfalls bei der Anlasstat ohne den Beschaffungsdruck einer Betäubungsmittelabhängigkeit allein aus Gewinnsucht gehandelt hat. Diese Bewertung wird gestützt durch die Feststellungen im Strafurteil des Landgerichts M. II vom 20. August 2013 sowie durch die Stellungnahme des Sozialdiensts der Justizvollzugsanstalt L. vom 29. Oktober 2014, wonach beim Kläger nicht von einer behandlungsbedürftigen Suchtproblematik auszugehen sei. Auch den Umfang der Drogengeschäfte des Klägers und seine feste Einbindung in die Drogenszene hat das Verwaltungsgericht zutreffend gewürdigt. Dem Umstand, dass der Kläger nach seinem Vorbringen im Zulassungsverfahren sein Handeln „zutiefst bereut“ und sich in der Haft bisher beanstandungsfrei verhält, musste das Erstgericht gerade mit Blick auf die einschlägige Vorverurteilung mit Urteil des Amtsgerichts M. vom 2. September 2009 und die damalige Untersuchungshaft des Klägers, die diesen offensichtlich nicht zu beeindrucken vermochten, keine entscheidende Bedeutung zumessen.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen aber auch nicht, soweit der Kläger seine Ausweisung mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 und 2 GG bzw. Art. 8 EMRK und seine familiären Bindungen an seine fünf Kinder mit deutscher Staatsangehörigkeit für unverhältnismäßig hält. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich auch durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und Art. 8 EMRK geschützte gewichtige familiäre Belange bei der einzelfallbezogenen Würdigung und Abwägung der für die Ausweisung sprechenden öffentlichen Belange und der gegenläufigen Interessen des Ausländers nicht stets durchsetzen (st. Rspr.; vgl. z. B. BayVGH, B.v. 14.4.2015 - 10 ZB 14.2534 - juris Rn. 9 m. w. N.). Das Verwaltungsgericht hat die verfassungsrechtlichen (vgl. z. B. BVerfG, B.v. 5.6.2013 - 2 BvR 586/13 - juris Rn. 14) und völkerrechtlichen Maßgaben für die Berücksichtigung der familiären Bindungen des Klägers an seine fünf Kinder mit deutscher Staatsangehörigkeit erkannt und den mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in die durch Art. 6 GG und Art. 8 EMRK geschützten Rechte des Klägers und seiner Kinder als schwerwiegend bewertet. Trotz des bei der Abwägung einzustellenden besonderen Gewichts des Interesses der Kinder und insbesondere der noch sehr kleinen Tochter A. am Verbleib des Klägers im Bundesgebiet durfte im Hinblick auf die Art und Schwere der vom Kläger begangenen Straftaten und die konkrete Gefahr der Begehung erneuter schwerer Drogendelikte den gegen einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet sprechenden Gründen - hier die Bekämpfung der Drogenkriminalität und der Schutz von Leben und Gesundheit als Grundinteresse der Gesellschaft - letztlich der Vorrang eingeräumt werden. Das Verwaltungsgericht hat nämlich bei der vom Kläger im Übrigen nicht beanstandeten Bemessung der Befristung der Wirkungen der Ausweisung zu Recht festgestellt, dass unter Berücksichtigung der von ihm für angemessen erachteten Sperrfrist von zwei Jahren dem persönlichen Interesse des Klägers und seiner Kinder am Schutz der familiären Beziehungen ausreichend Rechnung getragen und dadurch sichergestellt ist, dass der persönliche Kontakt des Klägers zu seinen Kindern nur für maximal zwei Jahre unterbrochen ist, wobei Briefkontakte und Telefonate (oder Kontakte über das Internet) auch während dieser Zeit und von Nigeria aus möglich sind. Weiter ist das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass für den Kläger zudem die Möglichkeit besteht, für diesen Zweck Betretenserlaubnisse nach § 11 Abs. 2 AufenthG zu erhalten, und dass der Kläger ausgehend von einem regulären Haftende im Februar 2017 und einer unmittelbar danach erfolgenden Ausreise bei allen seinen Kindern, insbesondere auch seiner jüngsten Tochter A., die dann knapp sieben Jahre alt sein wird, die Möglichkeit hat, sich an der Erziehung zu beteiligen und die Beziehung trotz vorübergehender Trennung aufrecht zu erhalten.

Soweit der Kläger dem entgegenhält, bei einer Abschiebung würde ihm die Möglichkeit der vorzeitigen Haftentlassung genommen und dadurch die Trennungszeit von seinen Kindern über die zwei Jahre hinaus verlängert, verkennt er, dass sich die ausweisungs- bzw. sperrzeitbedingte Trennung von seinen Kindern durch Entscheidungen nach § 57 StGB oder § 456a StPO, ungeachtet der Frage, ob sie in seinem Fall überhaupt in Betracht kommen, nicht verändert und haftbedingte Einschränkungen des Kontakts zu seinen Kindern insoweit kein ausschlaggebender Gesichtspunkt sein können.

Auch der Einwand, die Bewährungsduldung sei in seinem Fall ein gleich geeignetes, aber milderes Mittel, weil er dadurch an der Entwicklung seiner Kinder weiter unmittelbar Anteil nehmen könne, greift nicht durch. Insoweit hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit einer solchen Duldung grundsätzlich kein Rechtmäßigkeitskriterium einer Ausweisung ist und im Fall des Klägers, der eine Niederlassungserlaubnis besaß, schon systembedingt nicht in Betracht kommt. Zudem dürfte bei der hier angestellten Gefahrenprognose eine solche Lösung ohnehin ausscheiden.

2. Auch eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der vom Kläger geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten kommt nicht in Betracht. Denn solche Schwierigkeiten sind bereits nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Soweit der Kläger rügt, auf tatsächlicher Ebene hätte noch weiter geklärt werden müssen, wie wichtig er als Bezugsperson für seine Kinder sei und inwieweit deren Wohl durch eine längerfristige Trennung beeinträchtigt werde, und dass diesbezüglich vom Gericht zur Sachverhaltsaufklärung ein familienpsychologisches Gutachten hätte eingeholt werden müssen, macht er in der Sache keine besonderen tatsächlichen (und rechtlichen) Schwierigkeiten, sondern vielmehr einen Aufklärungs- und damit Verfahrensmangel geltend (vgl. dazu unten). Mit der vom Kläger als rechtlich besonders schwierig und höchstrichterlich noch nicht geklärt bezeichneten Frage, ob bei einer ausreichend engen Eltern-Kind-Beziehung eine Ausweisung unverhältnismäßig und damit ermessensfehlerhaft ist, wird mit Blick auf die oben dargelegte Rechtsprechung zur Berücksichtigung familiärer Bindungen der besondere Schwierigkeitsgrad dieser Rechtsfrage ebenfalls nicht aufgezeigt oder wenigstens plausibel gemacht.

3. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend hinreichend dargelegt. Dazu hätte der Kläger eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren und ausführen müssen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutern müssen, weshalb die vorformulierte Frage klärungsbedürftig ist, und schließlich darlegen müssen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen des Klägers für die von ihm als grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage, ob bei einem durch die Ausweisung bedingten Eingriff in die Grundrechte deutscher Kinder aus Art. 6 GG die Ausweisung unzulässig sei, nicht. Insbesondere ist dem Vorbringen nicht zu entnehmen, dass angesichts der vom Verwaltungsgericht zutreffend herangezogenen Rechtsprechung des EGMR, des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zum Schutz des Familienlebens insoweit noch grundsätzlicher Klärungsbedarf besteht. Zudem wird nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich, inwieweit eine an den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls orientierte Abwägung der für die Ausweisung sprechenden öffentlichen Belange und der gegenläufigen familiären Interessen des Ausländers grundsätzliche Bedeutung haben könnte.

4. Das Zulassungsvorbringen genügt schließlich auch hinsichtlich der (wohl) gerügten Verfahrensverstöße nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Soweit man die zu § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erhobenen Rügen des Klägers einer unterbliebenen weiteren Aufklärung der Intensität seiner familiären Beziehungen und der zu befürchtenden Gefährdung des Kindeswohls sowie der unterlassenen Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens als behaupteten Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) versteht, müsste unter anderem substantiiert dargelegt werden, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Erstgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (st. Rspr.; vgl. z. B. BVerwG, B.v. 17.2.2015 - 1 B 3.15 - juris Rn. 10). Diesen Anforderungen genügt die Zulassungsbegründung des Klägers nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

(1) Für Vorhaben, für die das Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall nach § 3c oder nach § 3e Absatz 1 Nummer 2 in der Fassung dieses Gesetzes, die vor dem 16. Mai 2017 galt, vor dem 16. Mai 2017 eingeleitet wurde, sind die Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 über die Vorprüfung des Einzelfalls in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Verfahren nach § 4 sind nach der Fassung dieses Gesetzes, die vor dem 16. Mai 2017 galt, zu Ende zu führen, wenn vor diesem Zeitpunkt

1.
das Verfahren zur Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen in der bis dahin geltenden Fassung des § 5 Absatz 1 eingeleitet wurde oder
2.
die Unterlagen nach § 6 in der bis dahin geltenden Fassung dieses Gesetzes vorgelegt wurden.

(3) Verfahren nach § 33 sind nach der Fassung dieses Gesetzes, die vor dem 16. Mai 2017 galt, zu Ende zu führen, wenn vor diesem Zeitpunkt der Untersuchungsrahmen nach § 14f Absatz 1 in der bis dahin geltenden Fassung dieses Gesetzes festgelegt wurde.

(4) Besteht nach den Absätzen 1 bis 2 eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und ist diese gemäß § 50 im Bebauungsplanverfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchzuführen, gilt insoweit § 244 des Baugesetzbuchs.

(5) (weggefallen)

(6) Verfahren zur Errichtung und zum Betrieb sowie zur Änderung von Rohrleitungsanlagen nach Nummer 19.3 der Anlage 1, die vor dem 25. Juni 2002 eingeleitet worden sind, sind nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) zu Ende zu führen.

(6a) Eine Genehmigung für eine Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe, die nach § 19a Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung erteilt worden ist, gilt, soweit eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, als Planfeststellung nach § 65 Absatz 1, in den übrigen Fällen als Plangenehmigung nach § 65 Absatz 2 fort. Eine Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe, die nach § 19e Absatz 2 Satz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung angezeigt worden ist oder keiner Anzeige bedurfte, bedarf keiner Planfeststellung oder Plangenehmigung; § 66 Absatz 2 und 6 gilt entsprechend.

(7) (weggefallen)

(8) Die Vorschriften des Teils 3 gelten für Pläne und Programme, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt nach dem 29. Juni 2005 erfolgt. Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt nach dem 20. Juli 2004 erfolgt ist, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen.

(9) Pläne und Programme, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt vor dem 21. Juli 2004 erfolgt ist und die später als am 20. Juli 2006 angenommen oder in ein Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden, unterliegen den Vorschriften des Teils 3. § 48 dieses Gesetzes sowie § 27 Absatz 1 und 3 des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt.

(10) Verfahren, für die nach § 49 Absatz 1 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und die vor dem 1. März 2010 begonnen worden sind, sind nach diesem Gesetz in der ab dem 1. März 2010 geltenden Fassung zu Ende zu führen. Hat eine Öffentlichkeitsbeteiligung bereits stattgefunden, ist von einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 9 in der vor dem 29. Juli 2017 geltenden Fassung abzusehen, soweit keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Hat eine Behördenbeteiligung bereits stattgefunden, bedarf es einer erneuten Beteiligung nach den §§ 7 und 8 in der vor dem 29. Juli 2017 geltenden Fassung nur, wenn neue Unterlagen zu erheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens vorliegen.

(11) Verfahren nach § 4, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen und die vor dem 25. Juni 2005 begonnen worden sind, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 15. Dezember 2006 geltenden Fassung zu Ende zu führen. Satz 1 findet keine Anwendung auf Verfahren, bei denen das Vorhaben vor dem 25. Juni 2005 bereits öffentlich bekannt gemacht worden ist.

(12) Für Verfahren nach § 4, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach Nummer 13.2.2 der Anlage 1 dienen, findet dieses Gesetz nur Anwendung, wenn das Verfahren nach dem 1. März 2010 eingeleitet worden ist. Verfahren nach § 4, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den Nummern 3.15, 13.1 bis 13.2.1.3, 13.3 bis 13.18 und 17 der Anlage 1 dienen und die vor dem 1. März 2010 eingeleitet worden sind, sind nach der bis zu diesem Tag geltenden Fassung des Gesetzes zu Ende zu führen.

(13) Für Verfahren nach § 4, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach Nummer 17.3 der Anlage 1 dienen, ist dieses Gesetz nur anzuwenden, wenn das Verfahren nach dem 1. August 2013 eingeleitet worden ist.

(1) Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt; werden Anhänger mitgeführt, gilt das Gleiche auch für diese. Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht höher als 4 m und nicht breiter als 2,55 m sein. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,60 m sein.

(2) Auf Autobahnen darf nur an gekennzeichneten Anschlussstellen (Zeichen 330.1) eingefahren werden, auf Kraftfahrstraßen nur an Kreuzungen oder Einmündungen.

(3) Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat die Vorfahrt.

(4) (weggefallen)

(5) Auf Autobahnen darf innerhalb geschlossener Ortschaften schneller als 50 km/h gefahren werden. Auf ihnen sowie außerhalb geschlossener Ortschaften auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen

1.
für
a)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,
b)
Personenkraftwagen mit Anhänger, Lastkraftwagen mit Anhänger, Wohnmobile mit Anhänger und Zugmaschinen mit Anhänger sowie
c)
Kraftomnibusse ohne Anhänger oder mit Gepäckanhänger
80 km/h,
2.
für
a)
Krafträder mit Anhänger und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit Anhänger,
b)
Zugmaschinen mit zwei Anhängern sowie
c)
Kraftomnibusse mit Anhänger oder mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,
60 km/h,
3.
für Kraftomnibusse ohne Anhänger, die
a)
nach Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I für eine Höchstgeschwindigkeit von100 km/hzugelassen sind,
b)
hauptsächlich für die Beförderung von sitzenden Fahrgästen gebaut und die Fahrgastsitze als Reisebestuhlung ausgeführt sind,
c)
auf allen Sitzen sowie auf Rollstuhlplätzen, wenn auf ihnen Rollstuhlfahrer befördert werden, mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind,
d)
mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sind, der auf eine Höchstgeschwindigkeit von maximal 100 km/h (Vset) eingestellt ist,
e)
den Vorschriften der Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 über besondere Vorschriften für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und97/27/EG(ABl. L 42 vom 13.2.2002, S. 1) in der jeweils zum Zeitpunkt der Erstzulassung des jeweiligen Kraftomnibusses geltenden Fassung entsprechen und
f)
auf der vorderen Lenkachse nicht mit nachgeschnittenen Reifen ausgerüstet sind, oder
g)
für nicht in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassene Kraftomnibusse, wenn jeweils eine behördliche Bestätigung des Zulassungsstaates in deutscher Sprache über die Übereinstimmung mit den vorgenannten Bestimmungen und über jährlich stattgefundene Untersuchungen mindestens im Umfang der Richtlinie 96/96/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt werden kann,
100 km/h.

(6) Wer auf der Autobahn mit Abblendlicht fährt, braucht seine Geschwindigkeit nicht der Reichweite des Abblendlichts anzupassen, wenn

1.
die Schlussleuchten des vorausfahrenden Kraftfahrzeugs klar erkennbar sind und ein ausreichender Abstand von ihm eingehalten wird oder
2.
der Verlauf der Fahrbahn durch Leiteinrichtungen mit Rückstrahlern und, zusammen mit fremdem Licht, Hindernisse rechtzeitig erkennbar sind.

(7) Wenden und Rückwärtsfahren sind verboten.

(8) Halten, auch auf Seitenstreifen, ist verboten.

(9) Zu Fuß Gehende dürfen Autobahnen nicht betreten. Kraftfahrstraßen dürfen sie nur an Kreuzungen, Einmündungen oder sonstigen dafür vorgesehenen Stellen überschreiten; sonst ist jedes Betreten verboten.

(10) Die Ausfahrt von Autobahnen ist nur an Stellen erlaubt, die durch die Ausfahrttafel (Zeichen 332) und durch das Pfeilzeichen (Zeichen 333) oder durch eins dieser Zeichen gekennzeichnet sind. Die Ausfahrt von Kraftfahrstraßen ist nur an Kreuzungen oder Einmündungen erlaubt.

(11) Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, sowie Zugmaschinen dürfen, wenn die Sichtweite durch erheblichen Schneefall oder Regen auf 50 m oder weniger eingeschränkt ist, sowie bei Schneeglätte oder Glatteis den äußerst linken Fahrstreifen nicht benutzen.

(1) Dieses Gesetz gilt für

1.
die in Anlage 1 aufgeführten Vorhaben,
2.
die in Anlage 5 aufgeführten Pläne und Programme,
3.
sonstige Pläne und Programme, für die nach den §§ 35 bis 37 eine Strategische Umweltprüfung oder Vorprüfung durchzuführen ist, sowie
4.
die grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung bei UVP-pflichtigen Vorhaben im Ausland nach den §§ 58 und 59 und bei SUP-pflichtigen Plänen und Programmen eines anderen Staates nach den §§ 62 und 63.

(2) Bei Vorhaben oder Teilen von Vorhaben, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung dienen, kann das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm benannte Stelle im Einzelfall entscheiden, dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden, soweit sich die Anwendung nach Einschätzung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm benannten Stelle nachteilig auf die Erfüllung dieser Zwecke auswirken würde, insbesondere wegen Eilbedürftigkeit des Vorhabens oder aus Gründen der Geheimhaltung. Zwecke der Verteidigung schließen auch zwischenstaatliche Verpflichtungen ein. Bei der Entscheidung ist der Schutz vor erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu berücksichtigen. Sonstige Rechtsvorschriften, die das Zulassungsverfahren betreffen, bleiben unberührt. Wird eine Entscheidung nach Satz 1 getroffen, unterrichtet das Bundesministerium der Verteidigung hierüber das für Umwelt zuständige Ministerium des betroffenen Landes unverzüglich sowie das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit spätestens bis zum Ablauf des 31. März des Folgejahres.

(3) Bei Vorhaben oder Teilen von Vorhaben, die ausschließlich der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, kann die zuständige Behörde im Einzelfall entscheiden, dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden, soweit sich die Anwendung nach Einschätzung der zuständigen Behörde negativ auf die Erfüllung dieses Zwecks auswirken würde. Bei der Entscheidung ist der Schutz vor erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu berücksichtigen. Sonstige Rechtsvorschriften, die das Zulassungsverfahren betreffen, bleiben unberührt.

(4) Dieses Gesetz findet Anwendung, soweit Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht näher bestimmen oder die wesentlichen Anforderungen dieses Gesetzes nicht beachten. Rechtsvorschriften mit weitergehenden Anforderungen bleiben unberührt.

(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,
2.
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
3.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
5.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.

(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.

(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1

1.
bei Neuvorhaben
a)
die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage,
b)
der Bau einer sonstigen Anlage,
c)
die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
2.
bei Änderungsvorhaben
a)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage,
b)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage,
c)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.

(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.

(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren,
2.
Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49,
3.
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.

(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die

1.
von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden,
2.
von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder
3.
von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung oder der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme.

(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.

(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.

(10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.

(11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Dieses Gesetz gilt für

1.
die in Anlage 1 aufgeführten Vorhaben,
2.
die in Anlage 5 aufgeführten Pläne und Programme,
3.
sonstige Pläne und Programme, für die nach den §§ 35 bis 37 eine Strategische Umweltprüfung oder Vorprüfung durchzuführen ist, sowie
4.
die grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung bei UVP-pflichtigen Vorhaben im Ausland nach den §§ 58 und 59 und bei SUP-pflichtigen Plänen und Programmen eines anderen Staates nach den §§ 62 und 63.

(2) Bei Vorhaben oder Teilen von Vorhaben, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung dienen, kann das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm benannte Stelle im Einzelfall entscheiden, dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden, soweit sich die Anwendung nach Einschätzung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm benannten Stelle nachteilig auf die Erfüllung dieser Zwecke auswirken würde, insbesondere wegen Eilbedürftigkeit des Vorhabens oder aus Gründen der Geheimhaltung. Zwecke der Verteidigung schließen auch zwischenstaatliche Verpflichtungen ein. Bei der Entscheidung ist der Schutz vor erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu berücksichtigen. Sonstige Rechtsvorschriften, die das Zulassungsverfahren betreffen, bleiben unberührt. Wird eine Entscheidung nach Satz 1 getroffen, unterrichtet das Bundesministerium der Verteidigung hierüber das für Umwelt zuständige Ministerium des betroffenen Landes unverzüglich sowie das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit spätestens bis zum Ablauf des 31. März des Folgejahres.

(3) Bei Vorhaben oder Teilen von Vorhaben, die ausschließlich der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, kann die zuständige Behörde im Einzelfall entscheiden, dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden, soweit sich die Anwendung nach Einschätzung der zuständigen Behörde negativ auf die Erfüllung dieses Zwecks auswirken würde. Bei der Entscheidung ist der Schutz vor erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu berücksichtigen. Sonstige Rechtsvorschriften, die das Zulassungsverfahren betreffen, bleiben unberührt.

(4) Dieses Gesetz findet Anwendung, soweit Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht näher bestimmen oder die wesentlichen Anforderungen dieses Gesetzes nicht beachten. Rechtsvorschriften mit weitergehenden Anforderungen bleiben unberührt.

(1) Wird ein Vorhaben geändert, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, so besteht für das Änderungsvorhaben die UVP-Pflicht, wenn

1.
allein die Änderung die Größen- oder Leistungswerte für eine unbedingte UVP-Pflicht gemäß § 6 erreicht oder überschreitet oder
2.
die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass die Änderung zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann.
Wird ein Vorhaben geändert, für das keine Größen- oder Leistungswerte vorgeschrieben sind, so wird die allgemeine Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 2 durchgeführt. Wird ein Vorhaben der Anlage 1 Nummer 18.1 bis 18.8 geändert, so wird die allgemeine Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 2 nur durchgeführt, wenn allein durch die Änderung der jeweils für den Bau des entsprechenden Vorhabens in Anlage 1 enthaltene Prüfwert erreicht oder überschritten wird.

(2) Wird ein Vorhaben geändert, für das keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, so besteht für das Änderungsvorhaben die UVP-Pflicht, wenn das geänderte Vorhaben

1.
den Größen- oder Leistungswert für die unbedingte UVP-Pflicht gemäß § 6 erstmals erreicht oder überschreitet oder
2.
einen in Anlage 1 angegebenen Prüfwert für die Vorprüfung erstmals oder erneut erreicht oder überschreitet und eine Vorprüfung ergibt, dass die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann.
Wird ein Städtebauprojekt oder eine Industriezone nach Anlage 1 Nummer 18.5, 18.7 und 18.8 geändert, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass allein durch die Änderung der Größen- oder Leistungswert nach Satz 1 Nummer 1 oder der Prüfwert nach Satz 1 Nummer 2 erreicht oder überschritten wird.

(3) Wird ein Vorhaben geändert, für das keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, so wird für das Änderungsvorhaben eine Vorprüfung durchgeführt, wenn für das Vorhaben nach Anlage 1

1.
eine UVP-Pflicht besteht und dafür keine Größen- oder Leistungswerte vorgeschrieben sind oder
2.
eine Vorprüfung, aber keine Prüfwerte vorgeschrieben sind.
Die UVP-Pflicht besteht, wenn die Vorprüfung ergibt, dass die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann.

(4) Für die Vorprüfung bei Änderungsvorhaben gilt § 7 entsprechend.

(5) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.

(1) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so besteht für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein die UVP-Pflicht besteht, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht, wenn

1.
das hinzutretende Vorhaben allein die Größen- und Leistungswerte für die UVP-Pflicht gemäß § 6 erreicht oder überschreitet oder
2.
die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch das hinzutretende Vorhaben zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können.
Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend.

(2) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren bereits vollständig eingereicht sind, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben

1.
die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten,
2.
die allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder
3.
die standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Für das frühere Vorhaben besteht keine UVP-Pflicht und keine Pflicht zur Durchführung einer Vorprüfung.

(3) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren noch nicht vollständig eingereicht sind, für die kumulierenden Vorhaben jeweils

1.
eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten,
2.
eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder
3.
eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Bei einem Vorhaben, das einer Betriebsplanpflicht nach § 51 des Bundesberggesetzes unterliegt, besteht für das frühere Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprüfung nach den Sätzen 1 und 2, wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben ein zugelassener Betriebsplan besteht.

(4) Erreichen oder überschreiten in den Fällen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 die kumulierenden Vorhaben zwar zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6, werden jedoch für das hinzutretende kumulierende Vorhaben weder der Prüfwert für die standortbezogene Vorprüfung noch der Prüfwert für die allgemeine Vorprüfung erreicht oder überschritten, so besteht für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht nur, wenn die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch sein Hinzutreten zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können. Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend. Im Fall des Absatzes 3 sind die Sätze 1 und 2 für das frühere Vorhaben entsprechend anzuwenden.

(5) Das frühere Vorhaben und das hinzutretende kumulierende Vorhaben sind in der Vorprüfung für das jeweils andere Vorhaben als Vorbelastung zu berücksichtigen.

(6) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.

Für ein Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 1 mit dem Buchstaben „X“ gekennzeichnet ist, besteht die UVP-Pflicht, wenn die zur Bestimmung der Art des Vorhabens genannten Merkmale vorliegen. Sofern Größen- oder Leistungswerte angegeben sind, besteht die UVP-Pflicht, wenn die Werte erreicht oder überschritten werden.

Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist unselbständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die Zulassungsentscheidungen dienen.

Für ein Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 1 mit dem Buchstaben „X“ gekennzeichnet ist, besteht die UVP-Pflicht, wenn die zur Bestimmung der Art des Vorhabens genannten Merkmale vorliegen. Sofern Größen- oder Leistungswerte angegeben sind, besteht die UVP-Pflicht, wenn die Werte erreicht oder überschritten werden.

(1) Bau und Ausbau der Bundesfernstraßen sind Hoheitsaufgaben des Bundes. Das Netz der Bundesfernstraßen wird nach dem Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ausgebaut, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist.

(2) Die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bau- und Ausbauvorhaben entsprechen den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes. Die Feststellung des Bedarfs ist für die Linienbestimmung nach § 16 des Bundesfernstraßengesetzes und für die Planfeststellung nach § 17 des Bundesfernstraßengesetzes verbindlich.

(1) Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. In der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 4) gehören zum zusammenhängenden Verkehrsnetz die zur Aufnahme des weiträumigen Verkehrs notwendigen Straßen.

(2) Sie gliedern sich in

1.
Bundesautobahnen,
2.
Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten (§ 5 Abs. 4).

(3) Bundesautobahnen sind Bundesfernstraßen, die nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und so angelegt sind, dass sie frei von höhengleichen Kreuzungen und für Zu- und Abfahrt mit besonderen Anschlussstellen ausgestattet sind. Sie sollen getrennte Fahrbahnen für den Richtungsverkehr haben.

(4) Zu den Bundesfernstraßen gehören

1.
der Straßenkörper; das sind besonders der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen;
2.
der Luftraum über dem Straßenkörper;
3.
das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung;
3a.
Einrichtungen zur Erhebung von Maut und zur Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht;
4.
die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung der Bundesfernstraßen dienen, z. B. Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen;
5.
die Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen (§ 15 Abs. 1).

(5) Für die Bundesfernstraßen werden Straßenverzeichnisse geführt. Das Fernstraßen-Bundesamt bestimmt die Nummerung und Bezeichnung der Bundesfernstraßen.

(1) Bau und Ausbau der Bundesfernstraßen sind Hoheitsaufgaben des Bundes. Das Netz der Bundesfernstraßen wird nach dem Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ausgebaut, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist.

(2) Die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bau- und Ausbauvorhaben entsprechen den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes. Die Feststellung des Bedarfs ist für die Linienbestimmung nach § 16 des Bundesfernstraßengesetzes und für die Planfeststellung nach § 17 des Bundesfernstraßengesetzes verbindlich.

(1) Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. In der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 4) gehören zum zusammenhängenden Verkehrsnetz die zur Aufnahme des weiträumigen Verkehrs notwendigen Straßen.

(2) Sie gliedern sich in

1.
Bundesautobahnen,
2.
Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten (§ 5 Abs. 4).

(3) Bundesautobahnen sind Bundesfernstraßen, die nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und so angelegt sind, dass sie frei von höhengleichen Kreuzungen und für Zu- und Abfahrt mit besonderen Anschlussstellen ausgestattet sind. Sie sollen getrennte Fahrbahnen für den Richtungsverkehr haben.

(4) Zu den Bundesfernstraßen gehören

1.
der Straßenkörper; das sind besonders der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen;
2.
der Luftraum über dem Straßenkörper;
3.
das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung;
3a.
Einrichtungen zur Erhebung von Maut und zur Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht;
4.
die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung der Bundesfernstraßen dienen, z. B. Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen;
5.
die Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen (§ 15 Abs. 1).

(5) Für die Bundesfernstraßen werden Straßenverzeichnisse geführt. Das Fernstraßen-Bundesamt bestimmt die Nummerung und Bezeichnung der Bundesfernstraßen.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 17 Absatz 1, soweit die Vorhaben Bundesfernstraßen betreffen, die wegen

1.
der Herstellung der Deutschen Einheit,
2.
der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union,
3.
der Verbesserung der Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen,
4.
ihres sonstigen internationalen Bezuges,
5.
der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe oder
6.
ihrer Bedeutung bei der Verbesserung der Infrastruktur in den Revieren nach § 2 des Investitionsgesetzes Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795)
in der Anlage aufgeführt sind.

(2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen, für die nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(3) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung einer Bundesfernstraße, für die ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf im Sinne des § 6 des Fernstraßenausbaugesetzes besteht oder die der Aufnahme in den Bedarfsplan nicht bedarf, kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Anordnung der sofortigen Vollziehung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(4) Treten in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 später Tatsachen ein, die die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(6) (weggefallen)

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen.

(2) Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Festlegungen von Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für Gebiete im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Absatz 5, von Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und § 44 Absatz 5 Satz 3 dieses Gesetzes sowie von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes stehen der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht entgegen. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 10 und 11 zu berücksichtigen.

(3) Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden.

(4) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum ist durch die zuständige Behörde im Zulassungsbescheid festzusetzen. Verantwortlich für Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist der Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger.

(5) Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.

(6) Wird ein Eingriff nach Absatz 5 zugelassen oder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile. Die Ersatzzahlung ist von der zuständigen Behörde im Zulassungsbescheid oder, wenn der Eingriff von einer Behörde durchgeführt wird, vor der Durchführung des Eingriffs festzusetzen. Die Zahlung ist vor der Durchführung des Eingriffs zu leisten. Es kann ein anderer Zeitpunkt für die Zahlung festgelegt werden; in diesem Fall soll eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht.

(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln, insbesondere

1.
zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards, insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten,
2.
die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung.
Solange und soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch macht, richtet sich das Nähere zur Kompensation von Eingriffen nach Landesrecht, soweit dieses den vorstehenden Absätzen nicht widerspricht.

(8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sowie zur Kompensation von Eingriffen im Sinne von Absatz 7 Satz 1 zu regeln, soweit die Verordnung und Vorschriften dieses Kapitels ausschließlich durch die Bundesverwaltung, insbesondere bundeseigene Verwaltung oder bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, ausgeführt werden. Die Rechtsverordnung ist bis zum 1. März 2020 dem Bundestag zuzuleiten. Sie kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zugeleitet. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ist bei der Verkündung der Rechtsverordnung an den Beschluss gebunden. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Verkündung zugeleitet. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

(1) Bei

1.
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen,
2.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen anderer öffentlicher Stellen,
3.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts, die der Planfeststellung oder der Genehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststellung bedürfen,
sind Ziele der Raumordnung zu beachten sowie Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die Personen des Privatrechts in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durchführen, wenn öffentliche Stellen an den Personen mehrheitlich beteiligt sind oder die Planungen und Maßnahmen überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert werden. Weitergehende Bindungswirkungen von Erfordernissen der Raumordnung nach Maßgabe der für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Bei sonstigen Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts sind die Erfordernisse der Raumordnung nach den für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.

(3) Bei Genehmigungen über die Errichtung und den Betrieb von öffentlich zugänglichen Abfallbeseitigungsanlagen von Personen des Privatrechts nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind die Ziele der Raumordnung zu beachten sowie die Grundsätze der Raumordnung und die sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Für Vorhaben, für die das Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall nach § 3c oder nach § 3e Absatz 1 Nummer 2 in der Fassung dieses Gesetzes, die vor dem 16. Mai 2017 galt, vor dem 16. Mai 2017 eingeleitet wurde, sind die Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 über die Vorprüfung des Einzelfalls in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Verfahren nach § 4 sind nach der Fassung dieses Gesetzes, die vor dem 16. Mai 2017 galt, zu Ende zu führen, wenn vor diesem Zeitpunkt

1.
das Verfahren zur Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen in der bis dahin geltenden Fassung des § 5 Absatz 1 eingeleitet wurde oder
2.
die Unterlagen nach § 6 in der bis dahin geltenden Fassung dieses Gesetzes vorgelegt wurden.

(3) Verfahren nach § 33 sind nach der Fassung dieses Gesetzes, die vor dem 16. Mai 2017 galt, zu Ende zu führen, wenn vor diesem Zeitpunkt der Untersuchungsrahmen nach § 14f Absatz 1 in der bis dahin geltenden Fassung dieses Gesetzes festgelegt wurde.

(4) Besteht nach den Absätzen 1 bis 2 eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und ist diese gemäß § 50 im Bebauungsplanverfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchzuführen, gilt insoweit § 244 des Baugesetzbuchs.

(5) (weggefallen)

(6) Verfahren zur Errichtung und zum Betrieb sowie zur Änderung von Rohrleitungsanlagen nach Nummer 19.3 der Anlage 1, die vor dem 25. Juni 2002 eingeleitet worden sind, sind nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) zu Ende zu führen.

(6a) Eine Genehmigung für eine Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe, die nach § 19a Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung erteilt worden ist, gilt, soweit eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, als Planfeststellung nach § 65 Absatz 1, in den übrigen Fällen als Plangenehmigung nach § 65 Absatz 2 fort. Eine Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe, die nach § 19e Absatz 2 Satz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung angezeigt worden ist oder keiner Anzeige bedurfte, bedarf keiner Planfeststellung oder Plangenehmigung; § 66 Absatz 2 und 6 gilt entsprechend.

(7) (weggefallen)

(8) Die Vorschriften des Teils 3 gelten für Pläne und Programme, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt nach dem 29. Juni 2005 erfolgt. Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt nach dem 20. Juli 2004 erfolgt ist, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen.

(9) Pläne und Programme, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt vor dem 21. Juli 2004 erfolgt ist und die später als am 20. Juli 2006 angenommen oder in ein Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden, unterliegen den Vorschriften des Teils 3. § 48 dieses Gesetzes sowie § 27 Absatz 1 und 3 des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt.

(10) Verfahren, für die nach § 49 Absatz 1 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und die vor dem 1. März 2010 begonnen worden sind, sind nach diesem Gesetz in der ab dem 1. März 2010 geltenden Fassung zu Ende zu führen. Hat eine Öffentlichkeitsbeteiligung bereits stattgefunden, ist von einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 9 in der vor dem 29. Juli 2017 geltenden Fassung abzusehen, soweit keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Hat eine Behördenbeteiligung bereits stattgefunden, bedarf es einer erneuten Beteiligung nach den §§ 7 und 8 in der vor dem 29. Juli 2017 geltenden Fassung nur, wenn neue Unterlagen zu erheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens vorliegen.

(11) Verfahren nach § 4, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen und die vor dem 25. Juni 2005 begonnen worden sind, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 15. Dezember 2006 geltenden Fassung zu Ende zu führen. Satz 1 findet keine Anwendung auf Verfahren, bei denen das Vorhaben vor dem 25. Juni 2005 bereits öffentlich bekannt gemacht worden ist.

(12) Für Verfahren nach § 4, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach Nummer 13.2.2 der Anlage 1 dienen, findet dieses Gesetz nur Anwendung, wenn das Verfahren nach dem 1. März 2010 eingeleitet worden ist. Verfahren nach § 4, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den Nummern 3.15, 13.1 bis 13.2.1.3, 13.3 bis 13.18 und 17 der Anlage 1 dienen und die vor dem 1. März 2010 eingeleitet worden sind, sind nach der bis zu diesem Tag geltenden Fassung des Gesetzes zu Ende zu führen.

(13) Für Verfahren nach § 4, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach Nummer 17.3 der Anlage 1 dienen, ist dieses Gesetz nur anzuwenden, wenn das Verfahren nach dem 1. August 2013 eingeleitet worden ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.