Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Juli 2015 - 10 ZB 15.463

bei uns veröffentlicht am16.07.2015
vorgehend
Verwaltungsgericht München, 12 K 14.2232, 15.12.2014

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz überwiegend erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 8. Mai 2014 weiter, mit dem der Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen, ihm die Wiedereinreise zuletzt für vier Jahre untersagt und die Abschiebung nach Nigeria angedroht worden ist. Das Verwaltungsgericht hat diesen Bescheid lediglich insoweit aufgehoben, als darin die Wiedereinreise für mehr als zwei Jahre untersagt wurde, im Übrigen die Klage des Klägers jedoch abgewiesen.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind teilweise bereits nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) bzw. liegen nicht vor.

1. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Das ist jedoch nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht ist in der angefochtenen Entscheidung zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger mit seiner rechtskräftigen Verurteilung durch das Landgericht M. II wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen in Tatmehrheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren den Tatbestand einer zwingenden Ausweisung (nach § 53 Nr. 1 und 2 AufenthG) erfüllt hat, wegen des Besitzes einer Niederlassungserlaubnis und der familiären Lebensgemeinschaft mit seinen deutschen Kindern nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 AufenthG besonderen Ausweisungsschutz genießt und deshalb nach § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden darf. Solche schwerwiegenden Gründe hat das Verwaltungsgericht entsprechend der gesetzlichen Regelvermutung des § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG beim Kläger bejaht und zutreffend angenommen, dass aufgrund der familiären Beziehungen des Klägers zu seinen fünf deutschen Kindern ein Ausnahmefall von der Regelausweisung gemäß § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG vorliegt und daher die streitbefangene Ausweisung nur nach Ermessen verfügt werden durfte.

Das Verwaltungsgericht hat weiter festgestellt, dass die Ermessensausübung der Beklagten unter Berücksichtigung der von ihr nach § 114 Satz 2 VwGO nachgeschobenen und ergänzten Ermessenserwägungen einer rechtlichen Überprüfung (s. § 114 Satz 1 VwGO, Art. 40 BayVwVfG) standhalte. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehe unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände die hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der in die Drogenszene fest eingebundene Kläger, der seine Taten ohne Beschaffungsdruck allein aus Gewinnsucht heraus begangen habe, künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch erneute Drogendelikte schwerwiegend gefährden werde. Die Beklagte habe zum hier maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt die betroffenen Belange des Klägers, insbesondere seine durch Art. 6 GG und Art. 8 EMRK geschützten Belange und die in § 55 Abs. 3 AufenthG genannten Aspekte hinreichend gewürdigt. Sie habe zutreffend berücksichtigt, dass zwischen dem Kläger und seinen fünf deutschen Kindern eine enge emotionale Bindung und Beziehung im Sinne einer familiären Lebensgemeinschaft bestehe. Gleichwohl habe die Beklagte das öffentliche Interesse an der Ausweisung des Klägers höher bewerten dürfen als dessen private Belange. Die Ausweisung sei auch unter Berücksichtigung des Schutzes aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK verhältnismäßig und damit rechtmäßig. Auch unter Berücksichtigung der sich nach der wertentscheidenden Grundsatznorm des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG ergebenden staatlichen Pflicht, die Familie zu schützen und zu fördern, setzten sich die gewichtigen familiären Belange des Klägers letztlich nicht gegenüber den gegenläufigen öffentlichen Interessen an der Bekämpfung von Drogenkriminalität und einer Aufenthaltsbeendigung durch.

Eine Sperrfrist von mehr als zwei Jahren hat das Verwaltungsgericht dagegen als unverhältnismäßig angesehen, weil (nur) eine Befristung der Wirkungen der Ausweisung von zwei Jahren einen sachgerechten Ausgleich zwischen dem öffentlichen Interesse an der Gefahrenabwehr und dem persönlichen Interesse des Klägers am Schutz seiner familiären Bindungen darstelle. Dadurch sei sichergestellt, dass der persönliche Kontakt des Klägers zu seiner Verlobten und seinen Kindern nur für maximal zwei Jahre unterbrochen sei. Briefkontakte und Telefonate seien - wie bisher - auch während dieser Zeit möglich. Der Kläger werde bei einem regulären Haftende im Februar 2017 und einer unmittelbar danach erfolgenden Ausreise durchaus die Möglichkeit haben, sich auch an der Erziehung seiner jüngsten Tochter A. zu beteiligen und sie aufwachsen zu sehen. Auch bezüglich der übrigen Kinder werde dem Kläger durch den kurzen Befristungszeitraum nicht die Möglichkeit genommen, einen Erziehungsbeitrag zu leisten und die familiäre Beziehung zu den Kindern aufrecht zu erhalten.

Dagegen macht der Kläger mit seinem Zulassungsantrag geltend, wegen der besonders engen familiären Beziehung des Klägers zu seinen Kindern und zu seiner Verlobten Frau W. sei die Ausweisung mit Blick auf Art. 6 GG unverhältnismäßig. Eine Wiederholungsgefahr liege beim Kläger nicht vor, da dieser keine Rauschmittel mehr konsumiere und ein etwaiger Beschaffungsdruck damit weggefallen sei. Zudem bereue der Kläger sein Handeln zutiefst. Auch hätten die Beklagte und das Verwaltungsgericht das Interesse und das Recht des Klägers und insbesondere auch seiner Kinder aus Art. 6 GG falsch gewichtet und bewertet. Dass die fünf Kinder des Klägers von vier Frauen stammten, sei für die Beurteilung der familiären Beziehungen zu den Kindern irrelevant. Die Sachbearbeiterin der Beklagten habe seinen Fall nicht objektiv geprüft. Dies ergebe sich nicht nur aus der handschriftlichen Formulierung „ausweisen möchte“ auf einem Telefax vom 14. März 2014, sondern im Übrigen auch aus den Formulierungen des gesamten Ausweisungsbescheids, in dem eine familiäre Gemeinschaft des Klägers mit seinen Kindern wegzudiskutieren versucht werde. Überdies stünde der Beklagten mit einer Bewährungsduldung ein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Verfügung, das dem Kläger nicht die Möglichkeit nehmen würde, am Leben seiner Kinder teilzunehmen. Auch habe das Gericht nicht ausreichend gewürdigt, dass dem Kläger im Falle seiner Abschiebung die Möglichkeit einer vorzeitigen Haftentlassung genommen und sich die Zeit der tatsächlichen Trennung von seinen Kindern dadurch verlängern würde. Letztlich überwiege im konkreten Fall die Pflicht des Staates zum Schutz der familiären Beziehungen des Klägers.

Die angefochtene Ausweisung ist entgegen dem Zulassungsvorbringen nicht schon deshalb fehlerhaft und rechtswidrig, weil bei der Sachbearbeiterin dieser Verfügung die Besorgnis der Befangenheit bestünde (s. Art. 21 Abs. 1 BayVwVfG; zu den Folgen eines Verstoßes gegen dieses Mitwirkungsverbot vgl. BeckOK VwVfG, Stand 1.10.2014, § 21 Rn. 15). Insoweit bedürfte es nämlich nachvollziehbarer, tatsächlich feststellbarer Umstände, die bei verständiger Würdigung den Schluss einer parteiischen oder voreingenommen und damit sachwidrigen Amtsausübung zuließen (vgl. BeckOK VwVfG, Stand 1.10.2014, § 21 Rn. 3 m. w. N.). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht in dem handschriftlichen Vermerk der Sachbearbeiterin im Rahmen der gebotenen Anhörung (Art. 28 BayVwVfG) der Mütter der Kinder des Klägers „… da ich den Vater (= Kläger) ausweisen möchte“ keine unsachliche Äußerung gesehen, sondern vielmehr den dadurch dokumentierten Willen, aufgrund des bisher ermittelten Sachverhalts eine Ausweisungsverfügung zu beabsichtigen. Auch aus den Formulierungen des streitbefangenen Bescheids selbst sowie aus dem Umstand, dass dort eine schützenswerte familiäre Beistandsgemeinschaft zwischen dem Kläger und seinen Kindern nur im Fall der Tochter A. bejaht wurde, lässt sich ein sachwidriges Verhalten im oben genannten Sinn nicht feststellen.

Auch die Gefahrenprognose des Verwaltungsgerichts wird nicht mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt. Ausgehend von einem differenzierenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab und den schwerwiegenden Gefahren, die vom illegalen Handel mit Betäubungsmitteln und insbesondere auch dem vom Kläger gehandelten Kokain ausgehen und die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren (st. Rspr.; vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 8.7.2015 - 10 ZB 15.1181) hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass der Kläger jedenfalls bei der Anlasstat ohne den Beschaffungsdruck einer Betäubungsmittelabhängigkeit allein aus Gewinnsucht gehandelt hat. Diese Bewertung wird gestützt durch die Feststellungen im Strafurteil des Landgerichts M. II vom 20. August 2013 sowie durch die Stellungnahme des Sozialdiensts der Justizvollzugsanstalt L. vom 29. Oktober 2014, wonach beim Kläger nicht von einer behandlungsbedürftigen Suchtproblematik auszugehen sei. Auch den Umfang der Drogengeschäfte des Klägers und seine feste Einbindung in die Drogenszene hat das Verwaltungsgericht zutreffend gewürdigt. Dem Umstand, dass der Kläger nach seinem Vorbringen im Zulassungsverfahren sein Handeln „zutiefst bereut“ und sich in der Haft bisher beanstandungsfrei verhält, musste das Erstgericht gerade mit Blick auf die einschlägige Vorverurteilung mit Urteil des Amtsgerichts M. vom 2. September 2009 und die damalige Untersuchungshaft des Klägers, die diesen offensichtlich nicht zu beeindrucken vermochten, keine entscheidende Bedeutung zumessen.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen aber auch nicht, soweit der Kläger seine Ausweisung mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 und 2 GG bzw. Art. 8 EMRK und seine familiären Bindungen an seine fünf Kinder mit deutscher Staatsangehörigkeit für unverhältnismäßig hält. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich auch durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und Art. 8 EMRK geschützte gewichtige familiäre Belange bei der einzelfallbezogenen Würdigung und Abwägung der für die Ausweisung sprechenden öffentlichen Belange und der gegenläufigen Interessen des Ausländers nicht stets durchsetzen (st. Rspr.; vgl. z. B. BayVGH, B.v. 14.4.2015 - 10 ZB 14.2534 - juris Rn. 9 m. w. N.). Das Verwaltungsgericht hat die verfassungsrechtlichen (vgl. z. B. BVerfG, B.v. 5.6.2013 - 2 BvR 586/13 - juris Rn. 14) und völkerrechtlichen Maßgaben für die Berücksichtigung der familiären Bindungen des Klägers an seine fünf Kinder mit deutscher Staatsangehörigkeit erkannt und den mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in die durch Art. 6 GG und Art. 8 EMRK geschützten Rechte des Klägers und seiner Kinder als schwerwiegend bewertet. Trotz des bei der Abwägung einzustellenden besonderen Gewichts des Interesses der Kinder und insbesondere der noch sehr kleinen Tochter A. am Verbleib des Klägers im Bundesgebiet durfte im Hinblick auf die Art und Schwere der vom Kläger begangenen Straftaten und die konkrete Gefahr der Begehung erneuter schwerer Drogendelikte den gegen einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet sprechenden Gründen - hier die Bekämpfung der Drogenkriminalität und der Schutz von Leben und Gesundheit als Grundinteresse der Gesellschaft - letztlich der Vorrang eingeräumt werden. Das Verwaltungsgericht hat nämlich bei der vom Kläger im Übrigen nicht beanstandeten Bemessung der Befristung der Wirkungen der Ausweisung zu Recht festgestellt, dass unter Berücksichtigung der von ihm für angemessen erachteten Sperrfrist von zwei Jahren dem persönlichen Interesse des Klägers und seiner Kinder am Schutz der familiären Beziehungen ausreichend Rechnung getragen und dadurch sichergestellt ist, dass der persönliche Kontakt des Klägers zu seinen Kindern nur für maximal zwei Jahre unterbrochen ist, wobei Briefkontakte und Telefonate (oder Kontakte über das Internet) auch während dieser Zeit und von Nigeria aus möglich sind. Weiter ist das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass für den Kläger zudem die Möglichkeit besteht, für diesen Zweck Betretenserlaubnisse nach § 11 Abs. 2 AufenthG zu erhalten, und dass der Kläger ausgehend von einem regulären Haftende im Februar 2017 und einer unmittelbar danach erfolgenden Ausreise bei allen seinen Kindern, insbesondere auch seiner jüngsten Tochter A., die dann knapp sieben Jahre alt sein wird, die Möglichkeit hat, sich an der Erziehung zu beteiligen und die Beziehung trotz vorübergehender Trennung aufrecht zu erhalten.

Soweit der Kläger dem entgegenhält, bei einer Abschiebung würde ihm die Möglichkeit der vorzeitigen Haftentlassung genommen und dadurch die Trennungszeit von seinen Kindern über die zwei Jahre hinaus verlängert, verkennt er, dass sich die ausweisungs- bzw. sperrzeitbedingte Trennung von seinen Kindern durch Entscheidungen nach § 57 StGB oder § 456a StPO, ungeachtet der Frage, ob sie in seinem Fall überhaupt in Betracht kommen, nicht verändert und haftbedingte Einschränkungen des Kontakts zu seinen Kindern insoweit kein ausschlaggebender Gesichtspunkt sein können.

Auch der Einwand, die Bewährungsduldung sei in seinem Fall ein gleich geeignetes, aber milderes Mittel, weil er dadurch an der Entwicklung seiner Kinder weiter unmittelbar Anteil nehmen könne, greift nicht durch. Insoweit hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit einer solchen Duldung grundsätzlich kein Rechtmäßigkeitskriterium einer Ausweisung ist und im Fall des Klägers, der eine Niederlassungserlaubnis besaß, schon systembedingt nicht in Betracht kommt. Zudem dürfte bei der hier angestellten Gefahrenprognose eine solche Lösung ohnehin ausscheiden.

2. Auch eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der vom Kläger geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten kommt nicht in Betracht. Denn solche Schwierigkeiten sind bereits nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Soweit der Kläger rügt, auf tatsächlicher Ebene hätte noch weiter geklärt werden müssen, wie wichtig er als Bezugsperson für seine Kinder sei und inwieweit deren Wohl durch eine längerfristige Trennung beeinträchtigt werde, und dass diesbezüglich vom Gericht zur Sachverhaltsaufklärung ein familienpsychologisches Gutachten hätte eingeholt werden müssen, macht er in der Sache keine besonderen tatsächlichen (und rechtlichen) Schwierigkeiten, sondern vielmehr einen Aufklärungs- und damit Verfahrensmangel geltend (vgl. dazu unten). Mit der vom Kläger als rechtlich besonders schwierig und höchstrichterlich noch nicht geklärt bezeichneten Frage, ob bei einer ausreichend engen Eltern-Kind-Beziehung eine Ausweisung unverhältnismäßig und damit ermessensfehlerhaft ist, wird mit Blick auf die oben dargelegte Rechtsprechung zur Berücksichtigung familiärer Bindungen der besondere Schwierigkeitsgrad dieser Rechtsfrage ebenfalls nicht aufgezeigt oder wenigstens plausibel gemacht.

3. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend hinreichend dargelegt. Dazu hätte der Kläger eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren und ausführen müssen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutern müssen, weshalb die vorformulierte Frage klärungsbedürftig ist, und schließlich darlegen müssen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen des Klägers für die von ihm als grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage, ob bei einem durch die Ausweisung bedingten Eingriff in die Grundrechte deutscher Kinder aus Art. 6 GG die Ausweisung unzulässig sei, nicht. Insbesondere ist dem Vorbringen nicht zu entnehmen, dass angesichts der vom Verwaltungsgericht zutreffend herangezogenen Rechtsprechung des EGMR, des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zum Schutz des Familienlebens insoweit noch grundsätzlicher Klärungsbedarf besteht. Zudem wird nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich, inwieweit eine an den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls orientierte Abwägung der für die Ausweisung sprechenden öffentlichen Belange und der gegenläufigen familiären Interessen des Ausländers grundsätzliche Bedeutung haben könnte.

4. Das Zulassungsvorbringen genügt schließlich auch hinsichtlich der (wohl) gerügten Verfahrensverstöße nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Soweit man die zu § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erhobenen Rügen des Klägers einer unterbliebenen weiteren Aufklärung der Intensität seiner familiären Beziehungen und der zu befürchtenden Gefährdung des Kindeswohls sowie der unterlassenen Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens als behaupteten Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) versteht, müsste unter anderem substantiiert dargelegt werden, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Erstgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (st. Rspr.; vgl. z. B. BVerwG, B.v. 17.2.2015 - 1 B 3.15 - juris Rn. 10). Diesen Anforderungen genügt die Zulassungsbegründung des Klägers nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Juli 2015 - 10 ZB 15.463

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Juli 2015 - 10 ZB 15.463

Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Juli 2015 - 10 ZB 15.463 zitiert 18 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot


(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen n

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 8


(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. (2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 55 Bleibeinteresse


(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer 1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 53 Ausweisung


(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 56 Überwachung ausreisepflichtiger Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit


(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei de

Strafgesetzbuch - StGB | § 57 Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe


(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn 1. zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,2. dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der

Strafprozeßordnung - StPO | § 456a Absehen von Vollstreckung bei Auslieferung, Überstellung oder Ausweisung


(1) Die Vollstreckungsbehörde kann von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer Ersatzfreiheitsstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung absehen, wenn der Verurteilte wegen einer anderen Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefe

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Juli 2015 - 10 ZB 15.463 zitiert oder wird zitiert von 10 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Juli 2015 - 10 ZB 15.463 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Apr. 2015 - 10 ZB 14.2534

bei uns veröffentlicht am 14.04.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt. Gr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Juli 2015 - 10 ZB 15.1181

bei uns veröffentlicht am 08.07.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt. Gr

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 05. Juni 2013 - 2 BvR 586/13

bei uns veröffentlicht am 05.06.2013

Tenor Den Beschwerdeführern wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Verfassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
7 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Juli 2015 - 10 ZB 15.463.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 17. Mai 2018 - 8 A 17.40017

bei uns veröffentlicht am 17.05.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 17. Mai 2018 - 8 A 17.40016

bei uns veröffentlicht am 17.05.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. Okt. 2016 - M 9 S 16.4791, M 9 K 15.4416

bei uns veröffentlicht am 25.10.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf € 2.500,- festgesetzt. IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozes

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 28. Jan. 2016 - AN 5 K 15.00416

bei uns veröffentlicht am 28.01.2016

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach AN 5 K 15.00416 Im Namen des Volkes Urteil 28. Januar 2016 5. Kammer Sachgebiets-Nr.: 0600 Hauptpunkte: Abwägung nach den Umständen des Einzelfalls nach § 53

Referenzen

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheids des Landratsamts S. vom 10. Dezember 2013 und Verpflichtung des Beklagten zur Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis weiter. Mit diesem Bescheid hat der Beklagte den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt, den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen, die Wirkungen der Ausweisung auf fünf Jahre befristet und die Abschiebung des Klägers in sein Heimatland (Kosovo) angedroht.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Das ist jedoch nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht ist in der angefochtenen Entscheidung ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass der Kläger mit seiner rechtskräftigen Verurteilung durch das Amtsgericht M. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei sachlich zusammentreffenden Fällen in Tatmehrheit mit vorsätzlichem unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatmehrheit mit vorsätzlichem unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren neun Monaten den Tatbestand einer zwingenden Ausweisung (nach § 53 Nr. 2 AufenthG) erfüllt hat, keinen besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG genießt und sich die Ausweisungsverfügung des Beklagten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auch gemessen an den Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK als verhältnismäßig erweist.

Außergewöhnliche Umstände und individuelle Belange des Klägers, die bei der im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung gebotenen Abwägung ausnahmsweise das hohe sowohl spezial- als auch generalpräventive Aufenthaltsbeendigungsinteresse aufgrund der vom Kläger begangenen Straftaten, darunter mehrere, teilweise gravierende Körperverletzungsdelikte und das Handeltreiben mit Heroin und Kokain (Anlasstat), letztlich überwiegen würden, hat das Verwaltungsgericht zu Recht verneint.

Dagegen macht der Kläger mit dem Zulassungsantrag geltend, das Verwaltungsgericht hätte zu seinen Gunsten bewerten müssen, dass er nach regulärer Beendigung seiner Entwöhnungstherapie mit einer günstigen Prognose im ärztlichen Entlassungsbericht für ein dauerhaft abstinentes Leben trotz eines Arbeitsunfalles, der ihn sehr belastet und eingeschränkt habe, (weiter) abstinent geblieben sei und damit bewiesen habe, dass er auch in Belastungssituationen drogenfrei bleiben könne. Das Verwaltungsgericht habe die Stellungnahme der Therapieeinrichtung ebenso wie die positive Stellungnahme der Bewährungshelferin (vom 2. März 2015) zwar erwähnt, jedoch nicht in ausreichender Weise bei der Abwägung zugunsten des Klägers gewichtet. Die Ausweisung sei zudem gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK unverhältnismäßig. Der Kläger lebe seit fast 14 Jahren im Bundesgebiet, spreche Deutsch wie seine Muttersprache und sei auch immer wieder in Beschäftigung gewesen. Weiter hätte berücksichtigt werden müssen, dass er mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet gewesen und Vater eines deutschen Kindes sei. Auch wenn derzeit unverschuldet kein Kontakt zum Sohn bestehe, sprächen die Ehe und seine Vaterschaft ebenfalls für eine gute Integration im Bundesgebiet.

Damit wird jedoch weder ein tragender Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zu Recht die schwerwiegenden Gefahren, die vom illegalen Handel mit Betäubungsmitteln und insbesondere den vom Kläger gehandelten Betäubungsmitteln (Heroin und Kokain) ausgehen und die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren, betont und zutreffend festgestellt, dass ungeachtet des bei einer so gravierenden Betäubungsmittelstraftat ohnehin bestehenden erheblichen generalpräventiven Ausweisungsinteresses auch von einem Wegfall des in § 53 AufenthG zum Ausdruck kommenden spezialpräventiven Ausweisungsinteresses angesichts der relativ kurzen Bewährungszeit des Klägers noch nicht ausgegangen werden kann (vgl. auch BayVGH, B. v. 13.5.2015 - 10 C 14.2795 - Rn. 4). Eine Fehlgewichtung der zugunsten des Klägers zu berücksichtigenden Bewährung nach der Entlassung aus der Haft ist dabei entgegen der Auffassung des Klägers nicht festzustellen. Auf eine etwaige Überwachung des Klägers während eines stationären Klinikaufenthalts nach seinem Arbeitsunfall und eine mögliche Mobilitätseinschränkung kommt es insoweit nicht entscheidungserheblich an.

Das nach Art. 8 Abs. 1 EMRK völkerrechtlich geschützte private Interesse des Klägers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet hat das Verwaltungsgericht auch mit Blick auf die bisherige Aufenthaltsdauer, seine Beschäftigungszeiten, die derzeit noch bestehende Ehe des Klägers mit einer deutschen Staatsangehörigen und den Umstand, dass der Kläger Vater eines am 20. März 2006 geborenen Sohns mit deutscher Staatsangehörigkeit ist, zu Recht als nicht so gewichtig angesehen, dass die Ausweisung deshalb einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Klägers darstellen würde. Denn das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Ehe des Klägers endgültig gescheitert und die Scheidung bereits beantragt ist, der Kläger seit März 2008 keinerlei Kontakt mehr mit seinem Sohn gehabt und sich auch nach der Haftentlassung nicht in ausreichendem Maß um einen solchen Kontakt bemüht hat. Den Integrationsleistungen des Klägers hat das Verwaltungsgericht zu Recht gegenübergestellt, dass dieser bei seiner Einreise ins Bundesgebiet bereits über 20 Jahre alt war, im Kosovo aufgewachsen ist, dort die Schule besucht hat, die dortigen Lebensverhältnisse kennt und die Sprache spricht und mit seinen Eltern und mehreren Geschwistern im Kosovo über nahe Angehörige verfügt, so das erwartet werden kann, dass sich der Kläger dort wieder eine Existenz schaffen kann.

Soweit das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung daneben die Befristungsregelung des Beklagten als rechtmäßig angesehen und einen Anspruch des Klägers auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis verneint hat, tritt der Kläger dem im Zulassungsverfahren nicht entgegen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 39 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, mit dem er seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung der Ausweisungsverfügung und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis weiter verfolgt, ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.), noch ist die geltend gemachte Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt (2.).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Das ist jedoch nicht der Fall.

1.1. Das Verwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass die Ausweisung des Klägers, der eine Rechtsposition nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 besitze, an Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 in Verbindung mit § 55 Abs. 1 AufenthG zu messen sei und der Kläger demzufolge nur ausgewiesen werden könne, wenn sein persönliches Verhalten eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Der Kläger sei mehrfach und erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten und wiederholt wegen Gewaltdelikten bestraft worden. Gerade die zuletzt mit Strafurteil vom 8. September 2011 abgeurteilte Tat vom 6. November 2010, bei der der Kläger zusammen mit zwei Mittätern ohne ersichtlichen Grund brutale Gewalt gegen eine ihm unbekannte Person angewandt habe, stelle unter Berücksichtigung des hohen Ranges des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) einen hinreichend schweren Ausweisungsanlass dar, der ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Beim Kläger sei trotz Verbüßens seiner Haftstrafe seit Mai 2013, seiner Teilnahme an einer Therapie im Jahr 2012 und seiner veränderten beruflichen und familiären Situation noch von einer gegenwärtigen tatsächlichen Gefährdung für ein Grundinteresse der Gesellschaft auszugehen. Die (Gewalt-)Taten des Klägers beruhten nicht allein auf seiner Neigung zum Konsum von Alkohol und Drogen, sondern insbesondere auch auf seiner Aggressivität. Die vom Kläger bei seinen Taten gezeigte Aggression sei bisher nicht ausreichend therapiert worden. Das diesbezügliche Gruppentraining, an dem der Kläger derzeit teilnehme, sei noch nicht abgeschlossen. Zudem bestünden aus Sicht des Gerichts erhebliche Zweifel, ob dieses Training vom Umfang und der Zielsetzung eine (erforderliche) Therapie ersetzen könne. Bei der im Jahr 2012 absolvierten stationären Therapie habe es sich um eine Drogenentwöhnungstherapie gehandelt, bei der dem Kläger im Hinblick auf den Drogen- und Alkoholkonsum und die Behandlung seiner Aggressivität zwar Fortschritte bescheinigt worden seien, aber gleichzeitig eine ambulante Weiterbehandlung für unerlässlich erklärt worden sei. Bei der Gefahrenprognose sei zu berücksichtigen, dass den bei einem erneuten Rückfall des Klägers bedrohten Rechtsgütern Leben und körperliche Unversehrtheit nach der Wertordnung des Grundgesetzes ein besonders hohes Gewicht zukomme.

Der Kläger macht dagegen geltend, bei ihm bestehe aktuell keine konkrete Wiederholungsgefahr mehr. Seine letzte Straftat habe sich am 6. November 2010 und damit vor über vier Jahren ereignet. Er habe durch die Verbüßung der Haftstrafe eine Reifung erfahren und sich ausweislich der letzten Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt vom 17. September 2014 gut geführt und an zehn Einheiten einer Gruppenveranstaltung zum Themenkomplex „Alkohol, Drogen, Gewalt und ich“ teilgenommen. Er verfüge nach Haftende über einen sozial festen Empfangsraum und könne seine bereits begonnene Ausbildung zum Hotelfachmann weiterführen. Auch habe er bereits eine stationäre Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen und intensiv an sich gearbeitet.

Durch dieses Vorbringen werden aber die Gefahrenprognose und die Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt. Der Kläger ist, wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, ab 2005 innerhalb relativ kurzer Zeit mehrfach insbesondere wegen gravierender Gewaltdelikte wie Körperverletzung, gefährliche Körperverletzung, (schwere) räuberische Erpressung, (schwerer) Raub und wegen Betäubungsmitteldelikten geahndet und auch zu Jugendstrafen verurteilt worden. Die zuletzt mit Urteil des Amtsgerichts München vom 8. September 2011 nach Erwachsenenstrafrecht abgeurteilte Straftat, bei der der Kläger in gemeinschaftlicher Tatbegehung mit zwei Mittätern ohne jeden Grund nachts in einer Bahnunterführung auf den dort zufällig angetroffenen Geschädigten eingeschlagen und, nachdem dieser zu Boden gegangen war, weiter mit den Füßen auf diesen und insbesondere auch gegen dessen Kopf in einer das Leben gefährdenden Weise eingetreten hatte, stellt ein besonders massives und ein - wie im Strafurteil zutreffend festgestellt - besonderes Maß an Menschenverachtung zeigendes Gewaltdelikt dar. Weitere gegen den Kläger wegen Betäubungsmittel- und Körperverletzungsdelikten geführte Ermittlungs- und Strafverfahren wurden daneben nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Dem Kläger sind durch die Strafgerichte zu Recht ein erhebliches Gewaltpotential und eine Neigung zu Aggressivität, charakterliche Mängel und dissoziale Persönlichkeitsanteile sowie die Geringachtung vor allem auch der körperlichen Integrität anderer, eine permanente Rückfälligkeit und krasses Bewährungsversagen bescheinigt worden. Auch die im Rahmen des letzten Strafverfahrens eingeholten testpsychologischen und psychiatrischen Gutachten stellen beim Kläger eine dissoziale Entwicklung und hohe Aggressionsbereitschaft und Gewalttätigkeit sowie mangelnde Empathie, geringe Frustrationstoleranz und eine niedrige Schwelle für aggressives und auch gewalttätiges Verhalten fest. Der Kläger ist wegen seiner massiven Straffälligkeit mehrfach durch die Ausländerbehörde verwarnt und zu einer möglichen Aufenthaltsbeendigung angehört worden, ohne dass (auch) dies bei ihm irgendeine Wirkung gezeigt hätte.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht weiter festgestellt, dass der Kläger wegen seines nach eigenen Angaben bereits ab dem 11. Lebensjahr begonnenen Missbrauchs von Alkohol und Drogen zwar wiederholt und durch Rückfälle begleitete (auch stationäre) Drogentherapien durchgeführt und sich zuletzt von Juni bis Ende September 2012 in einer nach einem erneuten Rückfall aber regulär beendeten stationären Langzeitbehandlung befunden hat, eine ausreichende Therapie aber gerade der Aggressions- und Gewaltproblematik beim Kläger jedoch noch nicht erfolgt ist. Demzufolge ist das Erstgericht bei seiner Gefahrenprognose auch zutreffend davon ausgegangen, dass die konkrete Gefahr der Wiederholung gleichartiger Gewaltstraftaten bei der noch nicht erfolgreich bewältigten Aggressionsproblematik nach wie vor besteht. Es entspricht auch ständiger Rechtsprechung des Senats, dass in Fällen, in denen die (Mit-)Ursache der Straftaten in einer Suchtmittelabhängigkeit oder einer Persönlichkeitsstörung liegt, die erfolgreiche Absolvierung einer Therapie zwingende Voraussetzung für ein denkbares Entfallen der Wiederholungsgefahr ist (vgl. z. B. BayVGH, B.v. 26.11.2013 - 10 ZB 13.1873 - juris Rn. 7 m. w. N.).

Dagegen kann der Kläger nicht mit Erfolg einwenden, seit Begehung seiner letzten Straftat am 6. November 2010 sei ein so langer Zeitraum vergangen und er sei inzwischen durch die Verbüßung der Haftstrafe persönlich so gereift, dass die konkrete Gefahr einer hinreichend schweren Gefährdung nicht mehr bestehe. Denn bezüglich des seit dieser Tat verstrichenen Zeitraums ist zu berücksichtigen, dass sich der Kläger von Juni bis Ende September 2012 in einer stationären Therapie und ab 20. Mai 2013 wieder in Haft befand. Nicht durchgreifend ist auch die nicht näher substantiierte Behauptung des Klägers im Zulassungsverfahren, er sei durch die Verbüßung der Haftstrafe gereift und habe seit vier Jahren „intensiv an sich gearbeitet“, so dass es ihm mittlerweile gelungen sei, eine für ihn günstige Prognose zu schaffen. Ein entscheidender Anhaltspunkt dafür, dass vom Kläger künftig keine Wiederholung gleichartiger Gewaltstraftaten mehr zu erwarten sei, ist schließlich auch nicht darin zu sehen, dass das Landgericht A. - auswärtige Strafvollstreckungskammer beim Amtsgericht N. - mit Beschluss vom 16. Dezember 2014 die Vollstreckung des Strafrests der gegen den Kläger mit Urteilen des Amtsgerichts M. vom 18. Oktober 2010 und 8. September 2011 verhängten Jugend- und Freiheitsstrafe ab dem 4. Januar 2015 zur Bewährung (mit einer Bewährungszeit von 4 Jahren) ausgesetzt hat. Zwar sind Entscheidungen der Strafgerichte, die eine Prognose erfordern, ob von einem Verurteilten erneut Straftaten zu erwarten sind, von tatsächlichem Gewicht. Die Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte haben aber eine eigenständige Prognose über die Wiederholungsgefahr zu treffen, sind an die Feststellungen der Strafgerichte nicht gebunden und können aufgrund einer anderen Tatsachengrundlage, aufgrund eines längerfristigen Prognosezeitraums und einer anderen, eigenständigen Würdigung der Gesamtumstände wie hier zu einer abweichenden Prognoseentscheidung gelangen (BayVGH, B.v. 6.3.2014 - 10 ZB 11.2854 - juris Rn. 10 m.w. Rspr-nachweisen). Unabhängig davon ist auch die Strafvollstreckungskammer in dem genannten Beschluss lediglich zu der Bewertung gelangt, dass es „nach Auffassung des Gerichts unter Beachtung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit bereits ab dem im Tenor genannten Zeitpunkt verantwortet werden“ könne, „zu erproben, ob sich der Verurteilte (Kläger) künftig straffrei führen wird“. Die verwaltungsgerichtliche Prognose über die Wiederholungsgefahr beim Kläger wird dadurch jedenfalls nicht ernstlich erschüttert. Schließlich führen auch die vom Kläger noch angeführten Umstände eines sozial gefestigten Empfangsraums nach seiner Haft und die Möglichkeit der Fortführung seiner Ausbildung zum Hotelfachmann vor allem angesichts der unbewältigten Gewalt- und Aggressionsproblematik nicht dazu, die Wiederholungsgefahr nunmehr anders als das Erstgericht zu beurteilen. Auch hat das Verwaltungsgericht bei seiner Prognose zu Recht darauf abgestellt, dass bei bedrohten Rechtsgütern mit hervorgehobener Bedeutung wie insbesondere dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) geringere Anforderungen an die zu fordernde Wahrscheinlichkeit eines erneuten Schadenseintritts gelten (BayVGH, B.v. 6.3.2014 - 10 ZB 11.2854 - juris Rn. 14 m. w. N.).

1.2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen auch nicht, soweit der Kläger seine Ausweisung mit Blick auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK für unverhältnismäßig hält. Er macht geltend, er habe inzwischen seine Verlobte, Frau J., in der Justizvollzugsanstalt geheiratet, so dass ihm auch der Schutz der Ehe zugutekomme und die angefochtene Entscheidung schon deswegen ernstlichen Zweifeln unterliege. Das am 17. Februar 2013 geborene gemeinsame Kind, mit dem er die ersten drei Lebensmonate (zusammen mit der Mutter) in einer gemeinsamen Wohnung gelebt und zu dem er auch über regelmäßige Besuche (von Mutter und Kind) in der Justizvollzugsanstalt den Kontakt und die Bindung aufrechterhalten habe, besitze die deutsche Staatsangehörigkeit, weshalb ihm ein Umzug in die Türkei nicht zumutbar sei. Das Verwaltungsgericht habe sich weder damit auseinandergesetzt, dass die Geburt eines Kindes eine Zäsur in der Lebensführung des Betroffenen darstelle, die in Anbetracht aller Umstände erwarten lasse, dass dieser bei einem legalisierten Aufenthalt keine Straftaten mehr begehen werde, noch habe es das Wohl des Kindes und die gravierenden Folgen auch einer vorübergehenden Trennung vom Kläger hinreichend beachtet. Überdies habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bereits entschieden, dass das den Staaten im Rahmen von Art. 8 EMRK zustehende Ermessen überschritten werde, wenn die Behörden einen Ausländer wegen lediglich eines schweren Delikts und trotz seither einwandfreien Verhaltens und tatsächlich familiärer Bindungen im Inland ausweisen würden.

Dazu ist zunächst festzustellen, dass weder Art. 6 GG noch Art. 8 EMRK eine Ausweisung eines Ausländers generell ausschließen; vielmehr gebieten diese Bestimmungen lediglich, dass anhand einer einzelfallbezogenen Würdigung die für die Ausweisung sprechenden öffentlichen Belange und die gegenläufigen Interessen des Ausländers gegeneinander abgewogen werden (vgl. BVerwG, B.v. 7.12.2011 - 1 B 6.11 - juris Rn. 8; BayVGH, U.v. 22.1.2013 - 10 B 12.2008 - juris Rn. 48). Auch gewichtige familiäre Belange setzen sich dabei nicht stets gegenüber gegenläufigen öffentlichen Interessen durch (BVerfG, B.v. 23.1.2006 - 2 BvR 1935/05 - juris Rn. 23). Davon ist auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen. Bezüglich des vom Kläger nunmehr geltend gemachten grundrechtlichen Schutzes seiner Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG) ist bei der danach gebotenen Abwägung zu berücksichtigen, dass die während seiner Haft geschlossene Ehe zu einem Zeitpunkt eingegangen worden ist, zu dem der Ehefrau des Klägers die der Ausweisung zugrunde liegende Straftat und die Ausweisung selbst bereits bekannt waren, und dass dem Recht auf Privatleben und dem Schutz der Ehe in solchen Fällen ein vermindertes Gewicht beizumessen sein kann (vgl. EGMR, U.v. 28.6.2011 - Nunez, Nr. 55597/09 - HUDOC Rn. 70; U.v. 4.12.2012 - Butt, Nr. 47017/09 - HUDOC Rn. 79; BayVGH, U.v. 3.2.2015 - 10 BV 13.421 - juris Rn. 82).

Das Verwaltungsgericht hat sowohl die verfassungsrechtlichen Maßgaben für die Berücksichtigung der familiären Bindungen des Klägers an seinen im Februar 2013 geborenen Sohn mit deutscher Staatsangehörigkeit (vgl. z. B. BVerfG, B.v. 5.6.2013 - 2 BvR 586/13 - juris Rn. 14) als auch insbesondere das hohe, gegen eine Aufenthaltsbeendigung sprechende Gewicht der Folgen einer (auch nur) vorübergehenden räumlichen Trennung des Klägers von seinem noch sehr kleinen Sohn zutreffend erkannt. Die mit der Ausweisung verbundene Beeinträchtigung des Rechts auf Familienleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK), des Rechts auf Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) und auf Pflege und Erziehung seines Sohnes (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) wiegt danach zweifellos schwer. Dem Interesse des Sohnes des Klägers an dessen Verbleib im Bundesgebiet hat aber auch die Beklagte bei ihrer Abwägung und Würdigung der gegensätzlichen Interessen besonderes Gewicht beigemessen (vgl. zuletzt Antragserwiderung vom 28.1.2015, S. 3). Dass die Geburt seines Kindes, wie der Kläger im Zulassungsantrag behauptet, tatsächlich eine "Zäsur" in seiner Lebensführung darstellt, die in Anbetracht aller Umstände erwarten lässt, dass er bei legalisiertem Aufenthalt keine Straftaten mehr begehen wird (vgl. dazu BVerfG, B.v. 23.1.2006 - 2 BvR 1935/05 - juris Rn. 23), ist durch nichts belegt oder glaubhaft gemacht und angesichts der oben bei der Gefahrenprognose festgestellten Umstände und angestellten Erwägungen nach Auffassung des Senats unwahrscheinlich. Insofern kommt entgegen der Auffassung des Klägers bei der Abwägung durchaus ein Vorrang der gegen einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet sprechenden Gründe in Betracht (vgl. BVerfG a. a. O. Rn. 23).

Im Hinblick auf die ganz erhebliche Anzahl an Straftaten des Klägers, die von ihm mehrfach begangenen gravierenden Gewaltdelikte und die besondere Schwere insbesondere der (letzten) Anlasstat sowie das beim Kläger festgestellte erhebliche Gewaltpotential und seine therapeutisch nicht bewältigte Neigung zu Aggressivität hat das Verwaltungsgericht letztlich zu Recht festgestellt, dass der Kläger auch den mit der Ausweisung verbundenen gravierenden Eingriff in seine familiären Beziehungen zu seinem Sohn (und auch seiner Ehefrau) hinnehmen muss. Dabei sind insbesondere die sich aus den Taten des Klägers ergebenden erheblichen Gefahren für das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und damit besonders hochrangige Schutzgüter Dritter zu berücksichtigen. Auch der Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger bereits einmal verurteilt worden sei, weil er Gewalt gegenüber einer ihm nahestehenden Person angewandt habe, ist zutreffend. Denn mit Urteil des Jugendschöffengerichts beim Amtsgericht M. vom 12. Februar 2008 ist der Kläger unter anderem wegen fahrlässiger Körperverletzung gegenüber seiner damaligen Freundin zu einer Jugendstrafe verurteilt worden. Nach den Feststellungen des Strafgerichts hat der Kläger im Verlauf einer zunächst verbalen Auseinandersetzung mit der Geschädigten diese in den Schwitzkasten genommen, sodann ein Butterfly-Messer gezogen und damit vor ihr herumgefuchtelt, um ihr Angst einzujagen. Dabei hat er die Geschädigte an der Hand getroffen und dieser eine tiefe Schnittverletzung zugefügt. Von der Verfolgung einer (weiteren) Körperverletzung zulasten einer ehemaligen Freundin, der Geschädigten H., wurde vom Jugendschöffengericht des Amtsgerichts M. in der Hauptverhandlung am 18. Oktober 2010 auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO abgesehen. Durch diesen Hinweis des Verwaltungsgerichts wird dem Kläger zwar nicht, wie er meint, unterstellt, „er würde nach seiner Haftentlassung Gewalt gegen sein Kind ausüben“. Jedoch belegen die angeführten Vorfälle, dass der Kläger seine Neigung zu Aggressivität in der Vergangenheit selbst bei ihm nahestehenden Personen nicht zu kontrollieren vermochte.

Schließlich ist noch darauf zu verweisen, dass das Erstgericht bei der von ihm in der angefochtenen Entscheidung ausgesprochenen Verpflichtung zur Verkürzung der Wiedereinreisesperre von 5 Jahren auf 2 Jahre 6 Monate das Wohl des Kindes des Klägers und dessen Interesse an einer Anwesenheit auch des Vaters im Bundesgebiet angemessen berücksichtigt hat. Darüber hinaus hat die Beklagte in ihrer Antragserwiderung vom 28. Januar 2015 nochmals ihre Bereitschaft erklärt, gerade im Hinblick auf das Wohl des Kindes des Klägers diesem bei weiterer Bewährung gegebenenfalls großzügig Betretenserlaubnisse zu erteilen.

Die Ausweisung des Klägers stellt nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Würdigung durch das Verwaltungsgericht schließlich auch keinen unverhältnismäßigen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK und damit das Recht des Klägers auf Achtung seines dadurch geschützten Privat- und Familienlebens dar. Das diesbezügliche Vorbringen des Klägers und insbesondere sein Hinweis auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in dessen Urteil vom 16. April 2013 (Nr. 12020/09, Udeh - InfAuslR 2014, 179) greifen hier letztlich nicht durch. Denn der Kläger ist - wie oben eingehend dargelegt - entgegen seinem Zulassungsvorbringen gerade kein Ausländer, der von der Behörde wegen lediglich eines schweren Delikts (und trotz seither einwandfreien Verhaltens und tatsächlicher familiärer Bindungen im Inland) ausgewiesen worden ist. Vielmehr hat der Kläger über einen langen Zeitraum hinweg mehrfach gravierende Gewaltdelikte begangen. Auch lässt sich bei ihm jedenfalls derzeit eine positive Entwicklung für die Zukunft noch nicht annehmen. Die im Zulassungsverfahren erhobene Rüge, die Beklagte habe das ihr im Rahmen von Art. 8 EMRK zustehende „gewisse Ermessen“ (auch) in seinem Fall überschritten, ist daher nicht berechtigt.

1.3. (Weitere) Einwendungen gegen die Richtigkeit der Erwägungen, mit denen das Verwaltungsgericht die Verpflichtungsklage des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen der erfolgten Ausweisung als unbegründet abgewiesen hat, sind im Zulassungsverfahren nicht erhoben worden.

2. Eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der vom Kläger noch geltend gemachten Abweichung des angefochtenen Urteils „von Entscheidungen anderer Obergerichte“ kommt ebenfalls nicht in Betracht. Voraussetzung hierfür wäre, dass das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Divergenzgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Darzulegen wäre vom Kläger insoweit, welcher Rechts- oder Tatsachensatz in dem Urteil des Divergenzgerichts enthalten ist und welcher bei der Anwendung derselben Rechtsvorschrift in dem angefochtenen Urteil aufgestellte Rechts- oder Tatsachensatz dazu in Widerspruch steht. Die divergierenden Rechtssätze müssen einander so gegenübergestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird. Dagegen genügt es nicht, eine bloß fehlerhafte oder unterbliebene Anwendung derartiger Rechtssätze aufzuzeigen (vgl. BayVGH, B.v. 12.2.2014 - 10 ZB 11.2156 - juris Rn. 13; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 73 m. w. N.). Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen des Klägers jedoch nicht.

Im Übrigen wird bezüglich der vom Kläger im Rahmen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel zitierten Rechtsprechung auf die obigen Ausführungen verwiesen. Danach liegt aber die damit etwa auch behauptete Divergenz nicht vor.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

Den Beschwerdeführern wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Verfassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 6. November 2012 - VG 5 K 23/11.A - verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht Cottbus zurückverwiesen.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. Januar 2013 - OVG 3 N 5.13 - wird damit gegenstandslos.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

...

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 8.000,- € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen aus Art. 6 GG zugunsten einer afghanischen Familie.

2

1. Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige. Der 1981 geborene Beschwerdeführer zu 1. und die 1987 geborene Beschwerdeführerin zu 2. reisten im Jahr 2009 in das Bundesgebiet ein, die im März 2011 geborene Beschwerdeführerin zu 3. ist ihr gemeinsames Kind. Die Asylanträge der miteinander verheirateten Beschwerdeführer zu 1. und 2. wurden als unbegründet abgelehnt.

3

2. Mit ihren hiergegen gerichteten Klagen machten die Beschwerdeführer zu 1. und 2. geltend, in Kandahar von den Taliban mit dem Tode bedroht worden zu sein. Weder in ihrer Heimatregion Kandahar noch in einer sonstigen Provinz Afghanistans könne derzeit eine Familie mit Kleinkind ihre Existenz sichern, wenn sie nicht durch einen Familienverband abgesichert und aufgefangen werde. Auch litten die Beschwerdeführer zu 1. und 2. an Erkrankungen, die in Deutschland behandelt werden müssten.

4

3. Das Verwaltungsgericht Cottbus wies die Klagen durch Urteil vom 6. November 2012 zurück. Die Beschwerdeführer zu 1. und 2. hätten keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG. Der Beschwerdeführer zu 1. könne hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung durch die Taliban auf Kabul als inländische Fluchtalternative verwiesen werden. Von ihm könne vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich in Kabul aufhalte, da davon auszugehen sei, dass er dort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfinde und insbesondere das Existenzminimum gesichert sei. Für alleinstehende, arbeitsfähige, männliche afghanische Staatsangehörige bestehe auch ohne familiären Rückhalt die Möglichkeit, als Tagelöhner mit Aushilfsjobs ein Existenzminimum zu erwirtschaften. Der Beschwerdeführer zu 1. gehöre zu dieser Personengruppe, da er sich um den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerinnen zu 2. und 3. nicht kümmern müsse. Diese könnten in die Heimatregion Kandahar zurückkehren, da ihnen dort keine Verfolgung oder sonst zu berücksichtigende Gefahr drohe. Denn die Beschwerdeführerinnen zu 2. und 3. verfügten in Kandahar über familiären Rückhalt, der insoweit an die Stelle des Beschwerdeführers zu 1. treten könne. Es sei auch nicht hinreichend wahrscheinlich, dass sich die vorgetragenen Erkrankungen der Beschwerdeführer zu 1. und 2. im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund zielstaatsbezogener Umstände wesentlich verschlimmern würden.

5

4. Im Berufungszulassungsverfahren rügten die Beschwerdeführer zu 1. und 2., das Verwaltungsgericht habe gegen den in Art. 23 der so genannten Qualifikationsrichtlinie (RL 2004/83/EG) niedergelegten Grundsatz der Wahrung des Familienverbandes verstoßen, indem es den Beschwerdeführern zumute, dauerhaft voneinander getrennt in Kabul und Kandahar leben zu müssen. Auch habe das Verwaltungsgericht seine Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts verletzt, indem es unterstellt habe, die Beschwerdeführerinnen zu 2. und 3. könnten ohne Probleme nach Kandahar zurückkehren und würden dort von den Eltern der Beschwerdeführerin zu 2. aufgenommen. Weder habe das Verwaltungsgericht entsprechende Fragen an die Beschwerdeführer gerichtet, noch hätten diese von sich aus darauf eingehen müssen, da die vom Verwaltungsgericht im Urteil zugrundegelegte Trennung der Beschwerdeführer überraschend gewesen sei. Auch die Ablehnung der Beweisanträge hinsichtlich der geltend gemachten Erkrankungen verstoße gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör.

6

5. Mit Beschluss vom 24. Januar 2013 lehnte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Dass das Verwaltungsgericht Art. 23 der Qualifikationsrichtlinie nicht berücksichtigt habe, weise höchstens auf eine materiell unrichtige Entscheidung hin, lasse jedoch nicht erkennen, warum die Vorschrift bei der Entscheidung über ein Abschiebungsverbot für eine Familie mit Kleinkind über den Einzelfall hinaus bedeutsam sei und ihre Reichweite im Interesse der Rechtseinheit und Rechtsfortbildung der Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfe. Der von den Beschwerdeführern erhobene Vorwurf der ungenügenden Aufklärung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht werde vom Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG nicht erfasst. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beschwerdeführer könnten sich trennen, sei keine unzulässige Überraschungsentscheidung. Es gebe auch keine Anhaltspunkte, dass die Ablehnung der erstinstanzlich gestellten Beweisanträge nicht vom Prozessrecht gedeckt sei.

7

6. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde machen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG geltend, weil das Oberverwaltungsgericht die Anforderungen an die Darlegung der Gründe für die Zulassung der Berufung überspannt habe. Es stelle sowohl im Hinblick auf Art. 23 der Qualifikationsrichtlinie als auch hinsichtlich Art. 6 GG und Art. 8 EMRK eine abstrakte Frage dar, ob eine aufenthaltsbeendende Entscheidung in Kauf nehmen dürfe, dass eine Familie dauerhaft getrennt leben müsse. Das Verwaltungsgericht habe gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen, indem es in seinem Urteil von der Zumutbarkeit einer Trennung der Beschwerdeführer ausgegangen sei, ohne vorab auf diese Rechtsansicht hinzuweisen. Dadurch hätten die Beschwerdeführer keine Gelegenheit gehabt, eingehender zu ihrer familiären Situation vorzutragen und gegebenenfalls Beweisanträge zu einzelnen Fragen des Überlebens alleinstehender Frauen in Kandahar zu stellen. Mit ihren Entscheidungen verstießen die Gerichte schließlich gegen Art. 6 GG und Art. 8 EMRK. Bei einer Abschiebung, die eine dauerhafte Trennung der Beschwerdeführer zur Folge habe, hätte eine Abwägung mit ihren familiären Belangen stattfinden müssen. Daran fehle es.

8

7. Das Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

II.

9

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführer angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich begründet im Sinne von § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG.

10

1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, obwohl sie nicht innerhalb der in § 93 Abs. 1 BVerfGG geregelten Monatsfrist eingelegt und begründet worden ist. Den Beschwerdeführern war insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zu gewähren. Sie haben innerhalb der Frist des § 93 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG glaubhaft gemacht, dass sie das zu befördernde Schriftstück so rechtzeitig und ordnungsgemäß zur Post gegeben haben, dass es bei normalem Verlauf der Dinge das Bundesverfassungsgericht fristgerecht hätte erreichen können. Die Verzögerung der Briefbeförderung durch die Deutsche Post AG darf den Beschwerdeführern nicht als Verschulden zugerechnet werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Januar 2003 - 2 BvR 447/02 -, NJW 2003, S. 1516).

11

2. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG.

12

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt Art. 6 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt (vgl. BVerfGE 51, 386 <396 f.>; 76, 1 <47>; 80, 81 <93>). Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (vgl. BVerfGE 76, 1 <49 ff.>; 80, 81 <93>). Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG, Be-schluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, S. 171 <173>; BVerfGK 2, 190 <194>), auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, InfAuslR 2000, S. 67 <68>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/05 -, NVwZ 2006, S. 682 <683>).

13

Kann die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, etwa weil das Kind deutscher Staatsangehörigkeit und ihm wegen der Beziehungen zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte. Bei einer Vater-Kind-Beziehung kommt hinzu, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch Betreuungsleistungen der Mutter oder dritter Personen entbehrlich wird, sondern eigenständige Bedeutung für die Entwicklung des Kindes haben kann (vgl. BVerfGK 7, 49 <56>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/05 -, NVwZ 2006, S. 682 <683>).

14

Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei sind die Belange des Elternteils und des Kindes umfassend zu berücksichtigen. Dementsprechend ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu seinen Eltern und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in der Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dienen (vgl. BVerfGE 56, 363 <384>; 79, 51 <63 f.>). Eine auch nur vorübergehende Trennung kann nicht als zumutbar angesehen werden, wenn das Gericht keine Vorstellung davon entwickelt, welchen Trennungszeitraum es für zumutbar erachtet. Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (vgl. BVerfGK 14, 458 <465>).

15

b) Die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts wird den dargelegten verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht. Bei der nach § 60 Abs. 1 AufenthG zu erstellenden Gefahrenprognose ist das Verwaltungsgericht von getrennten Aufenthaltsorten der Beschwerdeführer in Afghanistan ausgegangen. Es hat den Beschwerdeführer zu 1. der Personengruppe der alleinstehenden, arbeitsfähigen Männer zugeordnet, denen Kabul als inländische Fluchtalternative offensteht, während es für die Beschwerdeführerinnen zu 2. und 3. eine Rückkehr in die Heimatprovinz Kandahar als zumutbar erachtet hat. Obwohl das Verwaltungsgericht damit seiner Entscheidung zugrunde legt, dass die Beschwerdeführer in Afghanistan ihr künftiges Leben getrennt voneinander führen müssen, fehlt in dem Urteil jede Auseinandersetzung mit den aus Art. 6 GG folgenden verfassungsrechtlichen Anforderungen an staatliche Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung. Dies zeigt, dass sich das Verwaltungsgericht des Einflusses des verfassungsrechtlichen Schutzes von Ehe und Familie auf die Auslegung und Anwendung von § 60 Abs. 1 AufenthG (vgl. BVerwGE 90, 364 <369 f.>, zur vergleichbaren früheren Rechtslage) nicht bewusst gewesen ist.

16

c) Das angegriffene Urteil beruht auf dem festgestellten Verfassungsverstoß. Es ist nicht auszuschließen, dass das Verwaltungsgericht bei hinreichender Berücksichtigung der sich aus Art. 6 GG ergebenden Vorgaben zu einer anderen, den Beschwerdeführern günstigeren Entscheidung gelangt wäre. Die Kammer hebt deshalb nach § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG das angegriffene Urteil auf und verweist die Sache an das Verwaltungsgericht zurück. Damit wird der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts gegenstandslos. Seiner Aufhebung bedarf es nicht, weil von ihm insoweit keine selbstständige Beschwer ausgeht (vgl. BVerfGE 14, 320 <324>; 76, 143 <170>). Auf das Vorliegen der weiteren gerügten Verfassungsverstöße kommt es nicht an.

III.

17

Mit dieser Entscheidung erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

IV.

18

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG, die Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (vgl. auch BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1.
zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,
2.
dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und
3.
die verurteilte Person einwilligt.
Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.

(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn

1.
die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder
2.
die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,
und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

(3) Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers.

(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.

(5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die der Einziehung von Taterträgen unterliegen.

(7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.

(1) Die Vollstreckungsbehörde kann von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer Ersatzfreiheitsstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung absehen, wenn der Verurteilte wegen einer anderen Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert, an einen internationalen Strafgerichtshof überstellt oder wenn er aus dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes abgeschoben, zurückgeschoben oder zurückgewiesen wird.

(2) Kehrt der Verurteilte zurück, so kann die Vollstreckung nachgeholt werden. Für die Nachholung einer Maßregel der Besserung und Sicherung gilt § 67c Abs. 2 des Strafgesetzbuches entsprechend. Die Vollstreckungsbehörde kann zugleich mit dem Absehen von der Vollstreckung die Nachholung für den Fall anordnen, dass der Verurteilte zurückkehrt, und hierzu einen Haftbefehl oder einen Unterbringungsbefehl erlassen sowie die erforderlichen Fahndungsmaßnahmen, insbesondere die Ausschreibung zur Festnahme, veranlassen; § 131 Abs. 4 sowie § 131a Abs. 3 gelten entsprechend. Der Verurteilte ist zu belehren.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.