Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird auf 15.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin, eine anerkannte Umweltvereinigung, wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine der Beigeladenen erteilte bergrechtliche Zulassung der Erweiterung des Tontagebaus ....

Mit Bescheid vom 16. Dezember 2005 hat das Bergamt ... zu Gunsten der Beigeladenen den Hauptbetriebsplan zur Führung des Tontagebaus ... zugelassen. Diese Zulassung wurde zuletzt durch Bescheid vom 28. November 2017 verlängert.

Am 17. Februar 2017 beantragte die Beigeladene beim Bergamt ... unter Einreichung der entsprechenden Betriebsplanunterlagen (Bl. 7ff. der Behördenakte) die Erweiterung des bereits bestehenden Abbaubereichs um 2,8 ha. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens hörte das Bergamt die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben betroffen ist, an und holte deren Stellungnahmen ein (vgl. Bl. 99ff. der Behördenakte). Auch die Antragstellerin äußerte sich während des Genehmigungsverfahrens mit Schreiben vom 5. Juni 2017 und teilte unter anderem mit, dass für das Vorhaben ihrer Ansicht nach die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sei.

Mit Bescheid vom 11. Juli 2018 erteilte das Bergamt ... der Beigeladenen die beantragte Zulassung für die Erweiterung des Tontagebaus (Ziffer I.). Die Betriebsplanzulassung umfasst dabei die in Ziffer II. des Bescheids aufgelisteten, von der Beigeladenen vorgelegten Planunterlagen. Zudem wurden in den Bescheid unter Ziffer III. verschiedene Nebenbestimmungen aufgenommen. Beispielsweise wurden in der Nebenbestimmung 2.1 Regelungen bezüglich der im Zuge der Erweiterung notwendigen Verlegung eines Kulturgrabens getroffen. Die Nebenbestimmungen in Abschnitt 4. enthalten Bestimmungen zur anschließenden Verfüllung des Erweiterungsfeldes. Zur Begründung des Bescheides ist ausgeführt, für das Vorhaben bestehe keine gesetzliche Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Stellungnahmen der im Zulassungsverfahren beteiligten Behörden seien ausreichend bewertet worden. Die Prüfung des Betriebsplanes habe schließlich ergeben, dass zur Wahrung der in § 55 BBergG aufgeführten Erfordernisse und Belange die Zulassung nur unter Auflagen erteilt werden könne. Dem sei durch die Aufnahme der entsprechenden Nebenbestimmungen Rechnung getragen worden. Die Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 BBergG werde durch die getroffenen Auflagen gewährleistet.

Gegen diesen Bescheid ließ die Antragstellerin am 13. August 2018 Klage (Au 1 K 18.1393) erheben und beantragen, den Bescheid vom 11. Juli 2018 aufzuheben, hilfsweise den Bescheid für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären. Über die vorbezeichnete Klage ist noch nicht entschieden worden.

Auf Antrag der Beigeladenen ordnete das Bergamt ... mit Bescheid vom 27. September 2018 die sofortige Vollziehung des Bescheids vom 11. Juli 2018 an. Die Interessen der Beigeladenen würden hier die Interessen der Antragstellerin bzw. die Interessen der Gegner des Vorhabens überwiegen. Der Tonabbaubetrieb unterliege logistischen und abbautechnischen Besonderheiten, die einen kontinuierlichen Abbau- und Verfüllbetrieb erfordern würden. Ein Stillstand des Tonabbaus könne zu Produktionsausfällen bei Drittbetrieben mit allen damit zusammenhängenden Konsequenzen führen. Den Interessen der Gegner des Vorhabens sei dagegen teilweise bereits durch die genehmigte Planung Rechnung getragen worden.

Mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2018 - bei Gericht eingegangen am 24. Oktober 2018 - ließ die Antragstellerin Eilrechtsschutz beantragen. Zur Begründung führt ihr Bevollmächtigter aus, der Eilantrag sei zulässig, da es sich bei der Antragstellerin um eine nach § 3 UmwRG anerkannte Umweltvereinigung handele. Sie sei zudem in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes berührt. Die Interessen an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage würden hier die Interessen an einem Sofortvollzug überwiegen. Dies ergebe sich zunächst aus den Erfolgsaussichten der Klage. Hier sei zu Unrecht keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt worden. Die Pflicht zur Durchführung einer UVP ergebe sich vorliegend aus der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaurechtlicher Vorhaben (UVP-V Bergbau). Das Vorhaben begründe die Notwendigkeit einer nicht lediglich unbedeutenden und nicht nur vorübergehenden wesentlichen Umgestaltung eines Gewässers. Hier liege eine sachlich nicht begründete Verfahrensaufspaltung der bergrechtlichen Maßnahme und ihrer wasserrechtlichen Folgemaßnahme vor. Zudem werde hier für das Vorhaben die Schwelle von 10 ha überschritten, was nach den Vorschriften der UVP-V Bergbau zum Erfordernis einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles führe. Weiter verstoße die bergrechtliche Zulassung gegen die Vorschriften des Bundesberggesetzes, indem die Verfüllung mit belastetem Bodenaushub und Bauschutt zugelassen werde. Die Verfüllung mit sogenanntem Z-2-Material genüge nicht den auch im Bergrecht anwendbaren bodenschutzrechtlichen Regelungen. Schließlich werde im streitgegenständlichen Bescheid keine ausreichende Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung getroffen. In der Nebenbestimmung 4.1 sei gerade die Wiederherstellung einem gesonderten Verfahren vorbehalten. Insbesondere hätte die wiederherzustellende Geländehöhe nicht offen gelassen werden dürfen. Aber auch bei unterstellt offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens würden die Interessen der Antragstellerin überwiegen. Bei Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs sei mit der kurzfristigen Schaffung vollendeter Tatsachen zu rechnen. Mit den Arbeiten zur Verlegung und Verrohrung des Gewässers sei vor wenigen Tagen begonnen worden. Auf der anderen Seite seien konkrete nachvollziehbare und überwiegende Vollzugsinteressen nicht dargelegt worden. Auf den weiteren Vortrag in den Schriftsätzen vom 24. Oktober 2018 und 25. Oktober 2018 sowie im Klagebegründungsschriftsatz vom 22. Oktober 2018 wird ergänzend Bezug genommen.

Die Antragstellerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 27.09.2018 für das Vorhaben „Zulassung der Erweiterung des Tontagebaus ... als Nachtrag zum Hauptbetriebsplan“ (Az.: ... v. 11.07.2018) wiederherzustellen und dem Antragsgegner aufzugeben, die Fortsetzung der Bauarbeiten zur Erweiterung des Tontagebaus „...“ einschließlich der Arbeiten zur Verlegung und Verrohrung des Gewässers im Bereich der Erweiterung des Tontagebaus ... zu unterbinden.

Das Bergamt ... äußerte sich mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2018 und beantragt,

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vom 04.10.2018 wird abgelehnt.

Es bestünden bereits Zweifel an der Zulässigkeit des Antrags. Die Antragstellerin müsse geltend machen, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt zu sein. Weiter sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung hier zweckmäßig. Insbesondere werde darauf verwiesen, dass mit Beginn des Tonabbaus noch keine Verfüllung stattfinde, da deren Beginn von einem - selbständig anfechtbaren - Sonderbetriebsplan abhänge. Ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache sei der Antragstellerin diesbezüglich zumutbar. Das Interesse des Unternehmers an einem frühzeitigen Beginn des Tonabbaus überwiege hier. Der Bescheid vom 11. Juli 2018 sei rechtmäßig. Eine UVP-Pflicht aufgrund der Notwendigkeit der Verlegung des Kulturgrabens liege nicht vor. Die hier vorzunehmende Maßnahme sei sowohl in ihrem Ausmaß relativ unbedeutend, als auch nur temporär. Im Übrigen werde auf die Ausführungen im Bescheid vom 11. Juli 2018 sowie die Begründung des Sofortvollzugs verwiesen.

Mit Beschluss des Gerichts vom 25. Oktober 2018 wurde die ... GmbH & Co.KG zum Verfahren notwendig beigeladen. Ihr Bevollmächtigter äußerte sich mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2018. Er trägt vor, der Antrag sei bereits unzulässig. Die Antragstellerin werde in keinem ihrer Vereinszwecke betroffen. Insbesondere werde durch das Abbauvorhaben die Bewahrung des ...tals als Naherholungsgebiet und die Förderung seiner ökologischen Vielfalt nicht tangiert. Zudem werde die Antragstellerin durch das Abbauvorhaben nicht als anerkannte Umweltvereinigung betroffen. Aus der vom Umweltbundesamt veröffentlichen Liste gehe nicht hervor, ob und inwieweit die Anerkennung der Antragstellerin räumlich und sachlich eingeschränkt sei. Es bestehe hier eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Anerkennung das Abbauvorhaben der Beigeladenen nicht umfasse. Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2018 wurde der entsprechende Anerkennungsbescheid des Umweltbundesamts vom 24. September 2008 vorgelegt. Daraus geht hervor, dass die Anerkennung für den satzungsgemäßen Aufgabenbereich (§ 2 Nr. 1 und Nr. 2 der Vereinsatzung vom 23. September 1992) der Antragstellerin gilt.

Der Bevollmächtigte der Antragstellerin nahm mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2018 zu den Äußerungen des Antragsgegners und der Beigeladenen Stellung. Der Eilantrag sei zulässig. Aus dem Anerkennungsbescheid gehe hervor, dass sich die Anerkennung auf die hier relevanten Satzungszwecke beziehe. Weiter genüge die bloße Möglichkeit, dass der satzungsmäßige Aufgabenbereich berührt sei. An die Darlegungslast seien hier keine übermäßigen Anforderungen zu stellen. Das Vorhaben und seine hier streitgegenständliche Zulassung würden einen unmittelbaren Zusammenhang zum Satzungszweck „Bewahrung als Naherholungsgebiet“ aufweisen. Das satzungsmäßige Ziel der Förderung der ökologischen Vielfalt werde ebenfalls berührt. Zu den Einwänden gegen die Begründetheit des Antrags sei auszuführen, dass die Zulassung des Sonderbetriebsplans gerade nicht als aufschiebende Bedingung für die Verfüllung formuliert sei. Ein Sonderbetriebsplan werde in der Nebenbestimmung 4.1 lediglich für die Geometrie des Verfüllkörpers gefordert. Eine UVP-Pflicht sei hier gegeben. Die Verlegung und Verrohrung des Grabens sei wasserrechtlich als Gewässerausbau zu qualifizieren. Ein Gewässerausbau könne jedoch weder unbedeutend noch vorübergehend im Sinne der UVP-V Bergbau sein. Hier müsse zudem der gesamte Graben in den Blick genommen werden, ebenso wie auch der gesamte Tagebau mit all seinen Abbauflächen zu betrachten sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte (auch im Klageverfahren Au 1 K 18.1393) und auf die vom Antragsgegner vorgelegte Verfahrensakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

1. Gegenstand des Verfahrens ist der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer am 13. August 2018 erhobenen Klage gegen den Bescheid des Bergamts ... vom 11. Juli 2018, mit welchem die Erweiterung des Tontagebaus ... auf einer Fläche von 2,8 ha zugelassen wurde.

2. Der Antrag ist zulässig.

a) Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (§ 80 Abs. 1 VwGO) entfällt vorliegend, weil das Bergamt... mit Bescheid vom 27. September 2018 auf Antrag der Beigeladenen die sofortige Vollziehung des Bescheids angeordnet hat (§ 80a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). In einem solchen Fall kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen (§ 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO). Ein derartiger Antrag kann unmittelbar bei Gericht gestellt werden.

b) Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt.

Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine vom Umweltbundesamt durch Bescheid vom 24. September 2008 anerkannte Umweltvereinigung im Sinne von § 3 Abs. 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG). Wie sich aus dem von der Antragstellerin sowie vom Bevollmächtigten der Beigeladenen vorgelegten Anerkennungsbescheid ergibt, gilt die Anerkennung für den satzungsgemäßen Aufgabenbereich gemäß § 2 Nr. 1 und Nr. 2 der Satzung der Antragstellerin vom 23. September 1992.

Bei der angegriffenen bergrechtlichen Zulassung handelt es sich auch um eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG, auf die das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz Anwendung findet. Jedenfalls liegt hier ein Verwaltungsakt, durch den ein Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen wurde, vor (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG)

Schließlich sind vorliegend nach Ansicht der Kammer auch die Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 UmwRG erfüllt. Danach kann eine anerkannte Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG einlegen, wenn die in Nrn. 1 bis 3 sowie Satz 2 genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Dies ist hier der Fall.

Die Antragstellerin macht zunächst geltend, dass die streitgegenständliche Zulassung Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG). Sie rügt insbesondere das Unterlassen einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) sowie der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaurechtlicher Vorhaben (UVP-V Bergbau). Zudem macht sie Verstöße gegen das Bundesberggesetz (BBergG) geltend. Die Möglichkeit einer Entscheidungserheblichkeit der gerügten Vorschriften ist hier gegeben.

Weiter macht die Antragstellerin geltend, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes berührt zu sein (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG). In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob jede einzelne Rüge einem von der Antragstellerin vertretenen satzungsgemäßen Aufgabenbereich zugeordnet werden kann. So hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt (BVerwG, U.v. 11.10.2017 - 9 A 14.16 - juris Rn. 10), dass die Novellierung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG nicht durch einen zu eng gefassten Satzungsbezug konterkariert werden dürfe (vgl. auch OVG Hamburg, B.v. 15.8.2018 - 1 Es 1/18.P - juris Rn. 45; BayVGH, U.v. 17.5.2018 - 8 A 17.40016 - juris Rn. 28). Der Satzungszweck ist demnach grundsätzlich weit auszulegen.

Ausweislich ihrer Satzung vom 23. September 1992 (Bl. 83ff. der Gerichtsakte im Verfahren Au 1 K 18.1393) ist der Vereinszweck der Antragstellerin zum einen die Bewahrung des ...tals als Naherholungsgebiet und Förderung seiner ökologischen Vielfalt (§ 2 Nr. 1 der Satzung) und zum anderen die Verhinderung landschaftszerstörender Straßenbauprojekte, des Gewerbegebietes Nord und der Mülldeponie sowie die Ablehnung des überdimensionierten Gewerbegebiets Süd (§ 2 Nr. 2 der Satzung). Auf die in § 2 Nr. 3 und Nr. 4 der Satzung genannten Vereinszwecke kommt es dagegen vorliegend nicht an, da diese bereits im Anerkennungsbescheid von der Anerkennung ausgenommen wurden (§ 3 Abs. 1 Satz 3 UmwRG).

Gemessen an diesen satzungsmäßigen Vereinszielen kann die Antragstellerin vorliegend jedenfalls (vermeintlich) nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf das ...tal in seiner Eigenschaft als Naherholungsgebiet sowie auf die ökologische Vielfalt des Gebiets geltend machen. Die geplante Erweiterung liegt räumlich im Gebiet des ...tals. Es ist hier zu erwarten, dass die Erweiterung eines Tontagebaus um eine Fläche von 2,8 ha sowie die damit verbundene Verlegung und Verrohrung eines Kulturgrabens Auswirkungen sowohl auf das Landschaftsbild - und somit die Eigenschaft des ...tals als Naherholungsgebiet - als auch auf die ökologische Vielfalt der Region hat. Mit der Erweiterung gehen - neben der Verlegung des Grabens - auch Veränderungen der Bodenbeschaffenheit einher. Der Satzungszweck „Förderung der ökologischen Vielfalt“ ist somit zumindest mittelbar betroffen. Ob die im einzelnen gerügten Rechtsverstöße - wenn sie denn vorliegen - tatsächlich Belange berühren, die zu den Zielen gehören, die die Antragstellerin nach ihrer Satzung fördert, ist dagegen erst im Rahmen der Begründetheit des Antrags zu prüfen (§ 2 Abs. 4 Satz 1 a.E. UmwRG).

Aus der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG ergeben sich hier keine weitergehende Anforderungen, da keine der darin genannten Entscheidungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG vorliegt. Schließlich ist auch die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG erfüllt, da die Antragstellerin die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend macht.

Nach alldem ist hier von einer Antragsbefugnis der Antragstellerin nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz auszugehen und der Eilantrag damit zulässig.

3. Der Antrag ist jedoch in der Sache unbegründet.

a) Die nachträgliche Anordnung des Sofortvollzugs im Bescheid vom 27. September 2018 genügt den formellen Begründungsanforderungen.

Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (vgl. BVerfG, B.v. 25.1.1996 - 2 BvR 2718/95 - juris Rn. 19). Dieses muss bei der schriftlichen Begründung des besonderen Interesses der Behörde an der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO zum Ausdruck kommen. Der verfassungsrechtlichen Bedeutung der Begründungspflicht ist auch hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen an die Begründung Rechnung zu tragen. Dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung ist nicht bereits genügt, wenn überhaupt eine Begründung gegeben wird. Es bedarf vielmehr einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im gegebenen Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (vgl. BVerwG, B.v. 18.9.2001 - 1 DB 26/01 - juris Rn. 6). Pauschale, formelhafte Formulierungen genügen diesen Anforderungen grundsätzlich nicht (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 6.11.2014 - 10 CS 14.1796 - juris Rn. 4; B.v. 16.7.2013 - 22 AS 13.40043 - juris Rn. 11).

Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze ist vorliegend die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs im Lichte von § 80 Abs. 3 VwGO nicht zu beanstanden. Das Bergamt ... hat im Bescheid vom 27. September 2018 ausführlich, nachvollziehbar und am konkreten Einzelfall orientiert die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen und kam letztendlich zu dem Ergebnis, dass das Vollzugsinteresse der Beigeladenen vorliegend das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt.

b) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann das Gericht gemäß § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO auf Antrag Maßnahmen nach § 80a Abs. 1 und 2 VwGO - d.h. behördliche Entscheidungen über die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts - ändern, aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 VwGO gilt gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO entsprechend.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Falle des vorliegenden § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei aufgrund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, oder diejenigen, die für die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung streiten. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Sie sind ein wesentliches, aber nicht das alleinige Indiz für und gegen den gestellten Antrag. Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein, so wird regelmäßig nur die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben, so ist dies ein starkes Indiz für die Ablehnung des Antrags auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten offen, findet eine reine Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt (vgl. zum Ganzen: OVG Münster, B.v. 5.10.2018 - 11 B 1129/18 - juris Rn. 11 m.w.N.; BayVGH, B.v. 6.8.2010 - 15 CS 09.3006 - juris Rn. 20).

Die vom Gericht anzustellende Interessenabwägung fällt vorliegend zuungunsten der Antragstellerin aus. Nach derzeitigem Erkenntnisstand bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Zulassung vom 11. Juli 2018. Die insoweit in der Hauptsache durch die Antragstellerin erhobene Drittanfechtungsklage wird voraussichtlich erfolglos bleiben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

(1) Rechtsgrundlage für die Zulassung ist § 55 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 56 Abs. 1 und Abs. 3 BBergG.

(2) Die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung war vorliegend nicht erforderlich.

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des UVPG bzw. der UVP-V Bergbau erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Eine UVP-Pflicht ergibt sich vorliegend weder aus dem UVPG noch aus der UVP-V Bergbau.

(a) Insbesondere ist hier § 1 Satz 1 Nr. 1 b) bb) UVP-V Bergbau nicht einschlägig. Nach dieser Vorschrift muss eine Umweltverträglichkeitsprüfung u.a. durchgeführt werden bei Vorhaben im Tagebau mit der Notwendigkeit einer nicht lediglich unbedeutenden und nicht nur vorübergehenden Herstellung, Beseitigung oder wesentlichen Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer.

Vorliegend wird der nördliche Teil der Erweiterungsfläche auf Flurstück Nr. ... von einem Kulturgraben (Trockengraben) gekreuzt. Dieser Graben soll somit ausweislich der Planunterlagen nach Norden an die Grenze des Flurstücks Nr. ... verlegt und auf ca. 250 m Länge mit einem Rohr verrohrt werden. Die wasserrechtliche Plangenehmigung hierfür wurde der Beigeladenen bereits mit bestandskräftigem Bescheid vom 6. Juni 2016 vom Landratsamt ... erteilt.

Von einer wesentlichen Umgestaltung eines Gewässers ist durch die Verlegung und Verrohrung des Grabens zwar auszugehen, diese ist jedoch lediglich unbedeutend und wohl auch nur vorübergehend. Für die Unbedeutendheit spricht zum einen, dass nur ein verhältnismäßig kurzer Abschnitt des Grabens verlegt und verrohrt werden soll. Der Graben liegt darüber hinaus weder in einem Naturschutz- noch in einem Landschafts- oder Wasserschutzgebiet. Die Antragstellerin bringt auch keine Gesichtspunkte vor, welche die besondere Bedeutung des Gewässers begründen könnten. Besonders wertvolle Tier- oder Pflanzenarten, welche besonders schutzbedürftig sind, kommen im Gewässer selbst bzw. in dessen Umfeld offensichtlich nicht vor. Auch das Landratsamt ... ging in seinem Bescheid vom 6. Juni 2016 von einer „geringen Umweltrelevanz“ aus, mit der Folge, dass die damals vom Landratsamt durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG a.F. zu dem Ergebnis kam, dass für die gesonderte wasserrechtliche Genehmigung keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Davon geht wohl auch das Wasserwirtschaftsamt in seiner Stellungnahme vom 22. März 2017 (Bl. 118ff. der Behördenakte) aus, in welcher lediglich auf das Gutachten im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren verwiesen wird, ohne von einer UVP-Pflicht auszugehen.

Den Ausführungen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 30. Oktober 2018, wonach jeder Gewässerausbau im Sinne von § 67 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) als „nicht lediglich unbedeutend“ im Sinne der UVP-V Bergbau gesehen werden müsse, kann hierbei nicht gefolgt werden. Mit der vom Landratsamt ... getroffenen Annahme, hier handle es sich um einen Gewässerausbau, wurde lediglich das Vorliegen des Tatbestandmerkmals „wesentliche Umgestaltung“ bejaht. Eine Aussage, ob diese „bedeutend“ oder „unbedeutend“ ist, beinhaltet diese Feststellung dagegen nicht. Der Verordnungsgeber der UVP-V Bergbau hat durch die kumulative Aufnahme der beiden Tatbestandmerkmale „wesentliche Umgestaltung“ sowie „nicht lediglich unbedeutend“ gerade gezeigt, dass nicht jede wesentliche Umgestaltung eines Gewässers gleichzeitig auch bedeutend genug ist, um die Pflicht zur Durchführung einer UVP zu begründen.

Nachdem die Verlegung des Kulturgrabens somit bereits als „lediglich unbedeutend“ im Sinne von § 1 Satz 1 Nr. 1 b) bb) UVP-V Bergbau anzusehen ist, kommt es auf das Merkmal „nicht nur vorübergehend“ letztlich nicht mehr entscheidungserheblich an. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, um eine UVP-Pflicht zu begründen. Hier spricht jedoch auch vieles dafür, dass die Verlegung des Grabens als „nur vorübergehend“ zu qualifizieren wäre. In der Nebenbestimmung 2.1 des streitgegenständlichen Bescheids ist eindeutig geregelt, dass der Graben nach der Verfüllung des Erweiterungsgebiets wiederherzustellen ist.

(b) Auch § 1 Satz 1 Nr. 1 b) dd) UVP-V Bergbau kommt nicht in Betracht. Danach besteht die Pflicht zur Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG bei Vorhaben im Tagebau mit einer Größe der beanspruchten Abbaufläche von mehr als 10 ha bis weniger als 25 ha.

Vorliegend umfasst das Vorhaben jedoch selbst mit der durch den streitgegenständlichen Bescheid zugelassenen Erweiterung lediglich eine Abbaufläche von 9,03 ha. Dies geht aus dem Schreiben der Beigeladenen vom 10. Mai 2017 sowie der vorgelegten Übersichtskarte „Abbauflächen“ vom 9. Mai 2017 (Bl. 162 der Behördenakte) hervor. Die Schwelle von 10 ha wird somit nicht überschritten. Auf den Umstand, dass die Gesamtbetriebsfläche eventuell größer als 10 ha ist, kommt es vorliegend nicht an, da der Wortlaut des § 1 Satz 1 Nr. 1 b) dd) UVP-V Bergbau eindeutig von der „beanspruchten Abbaufläche“ spricht. Der von der Antragstellerin für ihre Argumentation herangezogene § 3e UVPG a.F. ist hier bereits tatbestandlich nicht einschlägig, da durch die Erweiterung kein Schwellenwert überschritten wird.

(c) Schließlich scheidet auch eine UVP-Pflicht aufgrund von § 1 Satz 1 Nr. 9 UVP-V Bergbau i.V.m. der Anlage 1 des UVPG aus. Hierfür wäre das Vorliegen eines sonstigen betriebsplanpflichtigen Vorhabens erforderlich, welches nach Maßgabe der Anlage 1 zum UVPG die UVP-Pflichtigkeit hervorruft. Die Antragstellerin trägt vor, dass hier ein Vorhaben nach Ziffer 12.1 bzw. Ziffer 12.2. der Anlage 1 vorliege. Danach sind bestimmte Vorhaben, die die Errichtung und den Betrieb einer Abfalldeponie zum Gegenstand haben, UVPpflichtig. Ein solches Vorhaben liegt hier jedoch offensichtlich nicht vor. Allein die Tatsache, dass im Rahmen des Tontagebaus der Beigeladenen Abfälle anfallen, welche im Anschluss ggf. als Verfüllmaterial verwendet werden, führt nicht dazu, dass das Vorhaben insgesamt als „Abfalldeponie“ im Sinne von Ziffer 12 Anlage 1 zu qualifizieren wäre.

(3) Auch die übrigen von der Antragstellerin vorgebrachten Gesichtspunkte verhelfen dem Eilantrag letztendlich nicht zum Erfolg.

(a) Die Antragstellerin macht insbesondere weiter geltend, die Zulassung der Verfüllung mit belastetem Bodenaushub und Bauschutt stelle einen Verstoß gegen §§ 1 Nr. 3, 48 Abs. 2, 50ff. BBergG dar.

Nach der im Rahmen eines Eilverfahrens nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ist ein solcher Verstoß jedoch nicht ohne weiteres erkennbar. Die Verwertung von Abfällen muss sowohl nach dem Abfallrecht als auch nach dem Bergrecht umweltverträglich und schadlos erfolgen (BVerwG, U.v. 14.4.2005 - 7 C 26/03 - juris Rn. 17). Für das Bergrecht ergibt sich dies insbesondere aus § 48 Abs. 2 BBergG, wonach eine Zulassung beschränkt oder versagt werden kann, soweit überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG a.a.O. - Rn. 20) gehören zu diesen öffentlichen Interessen auch die Anforderungen des Bodenschutzrechts.

Für die geplante Erweiterung ist ausweislich der Betriebsplanunterlagen seitens der Beigeladenen geplant, die Verfüllung gemäß der bisher praktizierten Vorgehensweise fortzuführen (Bl. 86 der Behördenakte). In den Nebenbestimmungen 4.3 bis 4.5 des Bescheids vom 11. Juli 2018 ist aufgeführt, welche Verfüllmaterialien für das Erweiterungsfeld zugelassen sind. Die Nebenbestimmung 4.4. besagt, dass das Verfüllmaterial höchstens Stoffgehalte bis zu den Zuordnungswerten Z-2 nach den Anlagen des Verfüllleitfadens in der jeweils aktuell gültigen Fassung aufweisen darf.

Dass die geplante Verfüllung den Vorgaben des Verfüllleitfadens widerspricht bzw. dass der Verfüllleitfaden selbst gegen bodenschutzrechtliche Vorschriften verstößt, ist hier weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dies ist insbesondere auch dem von der Antragstellerin zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 14.4.2005 - 7 C 26/03 - juris) nicht zu entnehmen.

(b) Schließlich beruft sich die Antragstellerin auf einen Verstoß gegen § 55 Abs. 1 Nr. 7 BBergG.

Sie führt aus, im streitgegenständlichen Bescheid werde keine ausreichende Vorsorge zur Widernutzbarmachung getroffen. Außerdem sei die geplante naturschutzrechtliche Kompensation unzureichend. Auch hier ist ein Verstoß jedoch nach summarischer Prüfung nicht feststellbar. Nach der Nebenbestimmung 4.1. des streitgegenständlichen Bescheids bleibt die Ausgestaltung des Verfüllvorgangs ausdrücklich einer gesonderten Zulassung vorbehalten. Darin wird unter anderem zu regeln sein, inwieweit das Geländeniveau wiederherzustellen ist.

(c) Jedoch würde selbst bei unterstellten offenen Erfolgsaussichten des Klageverfahrens in Bezug auf die unter Punkt 3. b) (3) (a) und (b) angesprochenen Gesichtspunkte eine Interessenabwägung im Ergebnis zu Lasten der Antragstellerin ausgehen.

Ein überwiegendes Interesse an der Aussetzung des Vollzugs ist nicht erkennbar. Zwar droht hier zumindest teilweise die Schaffung vollendeter Tatsachen. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Verlegung des Kulturgrabens bereits mit Bescheid vom 6. Juni 2016 in Form einer wasserrechtlichen Plangenehmigung genehmigt wurde. Dieser Bescheid ist bestandskräftig und besteht unabhängig vom hier streitgegenständlichen Bescheid. Es ist zwar zu erwarten, dass die Beigeladene in naher Zukunft mit dem Tonabbau beginnen wird, in Bezug auf den Abbau an sich macht die Antragstellerin jedoch keine Verstöße geltend. Gerügt werden lediglich Gesichtspunkte, die im Zusammenhang mit der Verfüllung des Erweiterungsfeldes sowie der Rekultivierung des Gebiets stehen. Während die Rekultivierung erst nach Abschluss des Abbaus zu erwarten ist und somit derzeit keine vollendeten Tatsachen drohen, wird die Verfüllung kontinuierlich und abschnittsweise vorgenommen. Hier ist jedoch zu beachten, dass in der Nebenbestimmung 4.1 des Zulassungsbescheids ausdrücklich angeordnet wurde, dass rechtzeitig vor Beginn der Verfüllung gemäß des Verfüllleitfadens die Verfüllung und die Geometrie des Verfüllkörpers (…) zu planen und ein entsprechender Betriebsplan dem Bergamt zur Zulassung vorzulegen ist. Daraus folgt, dass mit der Verfüllung erst nach Zulassung eines entsprechenden Betriebsplans begonnen werden darf. Derzeit ist nicht erkennbar, dass bereits ein entsprechender Betriebsplan eingereicht geschweige denn eine Zulassung erteilt wurde. Es droht somit derzeit auch bezüglich der Verfüllung keine Schaffung nicht wieder rückgängig zumachender Tatsachen. Daran ändert auch der von der Antragstellerin vorgebrachte Umstand, dass in den Nebenbestimmungen 4.3 ff. bereits Regelungen zum Verfüllmaterial getroffen wurden, nichts. Maßgeblich bleibt die Regelung in der Nebenbestimmung 4.1, wonach mit der Verfüllung erst nach der Erteilung einer entsprechenden Zulassung begonnen werden darf. Sonstige Gesichtspunkte, welche ein überwiegendes Interesse der Antragstellerin an der vorläufigen Aussetzung des Vollzugs - unabhängig von der Gefahr der Schaffung vollendeter Tatsachen - begründen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dem gegenüber stehen gewichtige Vollzugsinteressen der Beigeladenen, welche aus wirtschaftlichen Gründen darauf angewiesen ist, mit dem Tonabbau bereits vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren beginnen zu dürfen.

Nach alldem bleibt die endgültige Klärung der unter Punkt 3. b) (3) (a) und (b) angesprochenen Gesichtspunkte einer Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten. Eine Entscheidung hierüber ist zeitnah nach rechtskräftigem Abschluss des Eilverfahrens beabsichtigt.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Antragstellerin hat als unterlegener Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich mithin keinem Prozesskostenrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).

5. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Nrn. 1.5 und 34.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 31. Okt. 2018 - Au 1 S 18.1797

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80a


(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde 1. auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,2. auf Ant

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts


Wasserhaushaltsgesetz - WHG

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG | § 4 Verfahrensfehler


(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn 1. eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG | § 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen: 1. Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach a) dem Gesetz

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(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1

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(1) Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung 1. nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorüber

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(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes im Sinne des § 52 ist zu erteilen, wenn 1. für die im Betriebsplan vorgesehene Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen die erforderliche Berechtigung nachgewiesen ist,2. nicht Tatsachen die Annahme rechtfert

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(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffent

Bundesberggesetz - BBergG | § 56 Form und Inhalt der Zulassung, Sicherheitsleistung


(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes bedarf der Schriftform. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn sie 1. für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar

Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben - UVPBergbV | § 1 Vorhaben


Der Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen die nachfolgend aufgeführten betriebsplanpflichtigen Vorhaben: 1. Gewinnung von Steinkohle, Braunkohle, bituminösen Gesteinen, Erzen und sonstigen nichtenergetischen Bodenschätzen: a) im Tiefbau mit aa) Fläc

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Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 31. Okt. 2018 - Au 1 S 18.1797 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 17. Mai 2018 - 8 A 17.40016

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Nov. 2014 - 10 CS 14.1796

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Tenor I. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 26. Juni 2014 wird in den Nrn. I. und II. aufgehoben. II. Die Nr. 2. des Bescheids des Landratsamts Dachau vom 21. Februar 2014 wird aufgehoben. III.

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 15. Aug. 2018 - 1 Es 1/18.P

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Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers zu 1 gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 29. Dezember 2017 in der Fassung des Planergänzungsbeschlusses vom 28. März 2018 für das Vorhaben "Verlegung Bahnhof Hamburg-Altona" wird wi
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Tenor I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 31. Oktober 2018 (Az.: Au 1 S 18.1797) geändert. II. Die aufschiebende Wirkung der bei dem Verwaltungsgericht Augsburg erhoben

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(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes im Sinne des § 52 ist zu erteilen, wenn

1.
für die im Betriebsplan vorgesehene Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen die erforderliche Berechtigung nachgewiesen ist,
2.
nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
a)
der Unternehmer, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften eine der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit und, falls keine unter Buchstabe b fallende Person bestellt ist, auch die erforderliche Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
b)
eine der zur Leitung oder Beaufsichtigung des zuzulassenden Betriebes oder Betriebsteiles bestellten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
3.
die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigter und Dritter im Betrieb, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechenden Maßnahmen, sowie dafür getroffen ist, daß die für die Errichtung und Durchführung eines Betriebes auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder geltenden Vorschriften und die sonstigen Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden,
4.
keine Beeinträchtigung von Bodenschätzen, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, eintreten wird,
5.
für den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs Sorge getragen ist,
6.
die anfallenden Abfälle ordnungsgemäß verwendet oder beseitigt werden,
7.
die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß getroffen ist,
8.
die erforderliche Vorsorge getroffen ist, daß die Sicherheit eines nach den §§ 50 und 51 zulässigerweise bereits geführten Betriebes nicht gefährdet wird,
9.
gemeinschädliche Einwirkungen der Aufsuchung oder Gewinnung nicht zu erwarten sind und
bei einem Betriebsplan für einen Betrieb im Bereich des Festlandsockels oder der Küstengewässer ferner,
10.
der Betrieb und die Wirkung von Schiffahrtsanlagen und -zeichen nicht beeinträchtigt werden,
11.
die Benutzung der Schiffahrtswege und des Luftraumes, die Schiffahrt, der Fischfang und die Pflanzen- und Tierwelt nicht unangemessen beeinträchtigt werden,
12.
das Legen, die Unterhaltung und der Betrieb von Unterwasserkabeln und Rohrleitungen sowie ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden und
13.
sichergestellt ist, daß sich die schädigenden Einwirkungen auf das Meer auf ein möglichst geringes Maß beschränken.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht bei Rahmenbetriebsplänen.

(2) Für die Erteilung der Zulassung eines Abschlußbetriebsplanes gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 mit der Maßgabe entsprechend, daß

1.
der Schutz Dritter vor den durch den Betrieb verursachten Gefahren für Leben und Gesundheit auch noch nach Einstellung des Betriebes sowie
2.
die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in der vom einzustellenden Betrieb in Anspruch genommenen Fläche und
3.
im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer die vollständige Beseitigung der betrieblichen Einrichtungen bis zum Meeresuntergrund sichergestellt sein müssen. Soll der Betrieb nicht endgültig eingestellt werden, so darf die Erfüllung der in Satz 1 genannten Voraussetzungen nur insoweit verlangt werden, als dadurch die Wiederaufnahme des Betriebes nicht ausgeschlossen wird.

(1) Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung

1.
nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert,
2.
im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
3.
die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen,
4.
gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt und
5.
jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhalten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, kann von der Voraussetzung nach Halbsatz 1 abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.
In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen; dabei sind insbesondere anzugeben, ob die Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, sowie der räumliche Bereich, auf den sich die Anerkennung bezieht. Die Anerkennung kann, auch nachträglich, mit der Auflage verbunden werden, dass Satzungsänderungen mitzuteilen sind. Sie ist von der zuständigen Behörde im Internet zu veröffentlichen.

(2) Für eine ausländische Vereinigung sowie für eine Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch das Umweltbundesamt ausgesprochen. Bei der Anerkennung einer Vereinigung nach Satz 1, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, ergeht diese Anerkennung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz. Für die Anerkennung werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.

(3) Für eine inländische Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der nicht über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes ausgesprochen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:

1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach
a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder
c)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann;
2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes;
2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes;
2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen;
3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz;
4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach
a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird;
5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und
6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben
1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung,
2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie
3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).

(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.

(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder
2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
beziehen.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:

1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach
a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder
c)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann;
2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes;
2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes;
2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen;
3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz;
4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach
a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird;
5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und
6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben
1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung,
2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie
3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).

(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.

(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder
2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
beziehen.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers zu 1 gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 29. Dezember 2017 in der Fassung des Planergänzungsbeschlusses vom 28. März 2018 für das Vorhaben "Verlegung Bahnhof Hamburg-Altona" wird wiederhergestellt.

Der Antrag des Antragstellers zu 2 wird abgelehnt.

Der Antragsteller zu 2 trägt ein Drittel der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen jeweils ein Drittel der Gerichtskosten sowie jeweils die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 1. Im übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert wird auf 22.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen den für sofort vollziehbar erklärten Planfeststellungsbeschluss für das Vorhaben "Verlegung Bahnhof Hamburg-Altona".

2

Der Antragsteller zu 1 ist ein mit Bescheid des Umweltbundesamtes vom 25. September 2015 nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) anerkannter Verein, der nach seiner Satzung für ein menschen- und umweltverträgliches Verkehrswesen eintritt. Der Antragsteller zu 2, der in einer ihm gehörenden Wohnung in der Nähe des bisherigen Bahnhofs Hamburg-Altona wohnt, ist Sprecher der Bürgerinitiative "….", die sich für den Erhalt des Kopfbahnhofs Hamburg-Altona einsetzt; er rügt die unzureichende Würdigung seines Interesses an der Beibehaltung des für ihn besonders günstig zu erreichenden Fernverkehrsbahnhofs.

3

Die Beigeladene beabsichtigt, den bestehenden Bahnhof Hamburg-Altona zu "verlegen". Während die in Tieflage gebaute S-Bahn-Station Altona am bisherigen Ort bleiben soll, soll der für den Fern- und Regionalverkehr genutzte Kopfbahnhof durch einen im Bereich der jetzigen (oberirdischen) S-Bahn-Station Diebsteich neu zu errichtenden Durchgangsbahnhof – ca. 2 km vom Kopfbahnhof entfernt – mit sechs Bahnsteiggleisen ersetzt werden; die dortige S-Bahn-Station soll mit zwei eigenen (weiteren) Gleisen in den neuen Bahnhof integriert werden. Die am bisherigen Kopfbahnhof vorhandenen acht Bahnsteiggleise sowie weitere Anlagen sollen nach Fertigstellung des Vorhabens nicht weiter genutzt werden.

4

Die Beigeladene beantragte mit Schreiben vom 30. November 2015 beim Eisenbahn-Bundesamt als gesetzlich bestimmter Planfeststellungsbehörde (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BEVVG) die Erteilung einer planungsrechtlichen Zulassungsentscheidung für das Vorhaben. Das Eisenbahn-Bundesamt stellte mit einer verfahrensleitenden Verfügung vom 7. Dezember 2015 fest, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehe; aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich nach überschlägiger Prüfung, dass von dem Vorhaben keine entscheidungserheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten seien. Die Verfügung sollte im Internet der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

5

Die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation der Freien und Hansestadt Hamburg führte in der Folge das Anhörungsverfahren durch. Mit Schreiben vom 1. März 2016 forderte sie die betroffenen Behörden, die Naturschutzvereinigungen sowie die Träger öffentlicher Belange zur Stellungnahme auf und informierte auch die vom Vorhaben möglicherweise betroffenen Privatpersonen; an den Antragsteller zu 1 richtete sie keine entsprechende Aufforderung. Mit Bekanntmachung vom 8. März 2016, veröffentlicht im Amtlichen Anzeiger Nr. 19 vom gleichen Tag (S. 444 f.), wies die Anhörungsbehörde auf die Auslegung der Planunterlagen in der Zeit vom 14. März bis 13. April 2016 in den Bezirksämtern Altona, Eimsbüttel und Wandsbek sowie auf die Möglichkeit hin, bis zum 27. April 2016 Einwendungen gegen den Plan zu erheben. Die Anhörung stelle auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens nach § 9 Abs. 1 (a.F.) UVPG dar; es bestehe daher ebenfalls die Gelegenheit, sich hierzu innerhalb der genannten Frist zu äußern. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bekanntmachungstext verwiesen.

6

Der Erörterungstermin, dessen Termin am 23. September 2016 im Amtlichen Anzeiger Nr. 76 (S. 1589 f.) bekannt gemacht wurde, fand in der Zeit vom 4. bis 10. Oktober 2016 statt. Eine weitere Erörterung im Hinblick auf eine nachgeholte Beteiligung der NAH.SH GmbH fand am 5. Januar 2017 mit einem stark reduzierten Teilnehmerkreis statt. Die Anhörungsbehörde gab am 15. März 2017 ihre abschließenden Stellungnahme nach § 73 Abs. 9 VwVfG ab.

7

Mit Planfeststellungsbeschluss vom 29. Dezember 2017 stellte das Eisenbahn-Bundesamt den Plan für das Vorhaben "Verlegung Bahnhof Hamburg-Altona" mit den im Beschluss aufgeführten Ergänzungen, Änderungen, Nebenbestimmungen, Vorbehalten und Schutzanlagen fest. Mit einer im Amtlichen Anzeiger vom 5. Januar 2018 (S. 34 f.) veröffentlichten Bekanntmachung wurde auf den Planfeststellungsbeschluss vom 29. Dezember 2017 hingewiesen, dessen Rechtsbehelfsbelehrung veröffentlicht und auf die Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses vom 10. bis einschließlich 24. Januar 2018 hingewiesen. Dem Antragsteller zu 2 wurde der Planfeststellungsbeschluss zudem am 11. Januar 2018 mittels Postzustellungsurkunde zugestellt.

8

Der Planfeststellungsbeschluss enthält in den Abschnitten A.6 (S. 43) und B.7 (S. 118) die Aussage, der Beschluss sei kraft Gesetzes (§ 18e Abs. 2 Satz 1 AEG) sofort vollziehbar; in Abschnitt B.7 der Begründung (S. 116 ff.) wird hingegen ausgeführt, dass die sofortige Vollziehung aus näher genannten Gründen anzuordnen sei. Mit Anordnung vom 23. Januar 2018 hat das Eisenbahn-Bundesamt förmlich die sofortige Vollziehung im öffentlichen und im überwiegenden Interesse "der Vorhabenträgerin und Dritter" angeordnet; die Annahme im Planfeststellungsbeschluss, dieser sei kraft Gesetzes sofort vollziehbar, beruhe auf einem Versehen.

9

Am 12. Februar 2018 (Montag) haben die Antragsteller Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss erhoben (Verfahren 1 E 4/18.P) und im vorliegenden Verfahren den Antrag gestellt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage wiederherzustellen.

10

Nachdem das Eisenbahn-Bundesamt mit Planergänzungsbeschluss vom 28. März 2018 eine zusammenfassende Darstellung und eine Bewertung der Umweltauswirkungen nach §§ 11 und 12 a.F. UVPG erstellt hatte, bezogen die Antragsteller diesen Ergänzungsbeschluss am 6. April 2018 in ihre Klage ein und ergänzten ihren Antrag im vorliegenden Verfahren am 9. April 2018 dahingehend,

11

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 29. Dezember 2017 in der Fassung des Planergänzungsbeschlusses vom 28. März 2018 wiederherzustellen.

12

Die Antragsteller haben ihren Antrag mit Schriftsätzen vom 12. Februar und 26. März 2018 ausführlich begründet sowie Ergänzungen hierzu bzw. Erwiderungen auf die Stellungnahmen der anderen Beteiligten insbesondere mit Schriftsätzen vom 9. April, 8. Mai und 6. Juli 2018 vorgetragen.

13

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene beantragen jeweils,

14

den Antrag abzulehnen.

15

Beide halten den Antrag des Antragstellers zu 2 mangels einer Antragsbefugnis für unzulässig. Die Beigeladene hält darüber hinaus auch den Antrag des Antragstellers zu 1 für unzulässig, da er sich im Anhörungsverfahren nicht beteiligt habe. Das erstmalige Geltendmachen von Einwendungen im Rechtsbehelfsverfahren sei hier nach § 5 UmwRG missbräuchlich bzw. unredlich. Dem Antragsteller zu 1 gehe es zudem nicht um Umweltbelange, sondern um seine verkehrspolitischen Ziele. Jedenfalls sei der Antrag aber unbegründet.

16

Die Antragsgegnerin hat auf das Vorbringen der Antragsteller mit Schriftsätzen vom 28. März und 4. Mai 2018 erwidert, die Beigeladene mit Schriftsätzen vom 9. und 18. Mai sowie 31. Juli 2018.

17

Darüber hinaus haben die Beteiligten im Klageverfahren 1 E 4/18.P umfangreich Stellung genommen.

II.

A.

18

1. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO. Danach entscheidet das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten – auch über Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes –, die Planfeststellungsverfahren u.a. für den Bau oder die Änderung der Strecken von öffentlichen Eisenbahnen betreffen. Dem Umstand, dass § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO von dem Bau oder der Änderung einer Strecke und nicht – wie § 18 Satz 1 AEG – von dem Bau oder der Änderung von Betriebsanlagen einer öffentlichen Eisenbahn spricht, hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschl. v. 16.7.2008, 9 A 21.08, NVwZ 2009, 189; sich anschließend OVG Hamburg, Beschl. v. 20.9.2010, 5 E 2/10.P, n.v.) keine Bedeutung beigemessen. Auch der alleinige Bau eines Bahnhofs, selbst wenn damit – anders als vorliegend – keine Änderung der Gleisführung verbunden wäre, fällt demnach in die Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts, wenn nicht sogar die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gegeben ist.

19

2. Eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist hier nicht gegeben.

20

Gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug u.a. über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Vorhaben betreffen, die im Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) bezeichnet sind. Gemäß § 18e Abs. 1 AEG gilt § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO für Vorhaben im Sinne des § 18 Satz 1, soweit die Vorhaben Schienenwege betreffen, die wegen näher bezeichneter Gründe in der Anlage 1 aufgeführt sind. Diese Anlage listet unter den Nrn. 3 bis 5 die Ausbau- bzw. Neubaustrecken Hamburg - Lübeck, Hamburg - Öresundregion und Hamburg/Bremen - Hannover auf, wobei gemäß der Vorbemerkung auch die für den Betrieb von Schienenwegen notwendigen Anlagen zu den Schienenwegen gehören und diese jeweils "an den Knotenpunkten, an dem sie mit dem bestehenden Netz verbunden sind", beginnen und enden.

21

Die Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts folgt hier nicht schon daraus, dass die Vorhabenbezeichnung im Planfeststellungsbeschluss den Zusatz "Bahn-km 0,0 - 10,900 der Strecke 1220 Hamburg Altona - Kiel" enthält. So nennt die Beigeladene schon im Antragsformblatt vom 30. November 2015 insgesamt sieben Streckennummern, darunter die Strecke 1240 (Verbindungsbahn zwischen Hamburg Hauptbahnhof und Hamburg-Altona) und 6100 (Berlin-Spandau – Hamburg-Altona). Auf die bahninterne Streckenbezeichnung kommt es für die Auslegung der Anlage 1 zu § 18e Abs. 1 AEG allerdings nicht an.

22

Der Begriff des Knotenpunkts, der aus dem Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz (VerkPBG) übernommen wurde, bezeichnet nicht eine bestimmte Gleisverknüpfung mehrerer Fernverkehrslinien, sondern einen Ort, in dem es zu einem Zusammentreffen mindestens zweier (Hauptfernverkehrs-)Strecken kommt. So waren aufgrund § 1 Abs. 2 VerkPBG die "nächsten Knotenpunkte des Hauptfernverkehrsnetzes des übrigen Bundesgebietes" durch § 1 FVerkWBV in Form der Nennung von Städten (z.B. Lübeck, Hamburg) bezeichnet worden (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 30.9.1993, 7 A 14.93, NVwZ 1994, 371, juris Rn. 34).

23

Ob die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Fall, wo es um die Verlegung eines Bahnhofs innerhalb des Knotens Hamburg geht, schon mit dem Argument verneint werden kann, die Knoten gehörten selbst nicht zur Strecke (so VGH Mannheim, Beschl. v. 11.11.2013, 5 S 1036/13, juris Rn. 12; Beschl. v. 14.2.2017, 5 S 2122/16, juris Rn. 5; anders wohl BVerwG, Beschl. v. 25.7.2007, 9 VR 19.07, Buchholz 442.09 § 18e AEG Nr. 1, juris Rn. 1), kann hier offenbleiben. Der erkennende Senat geht vielmehr davon aus, dass das planfestgestellte Vorhaben "Verlegung Bahnhof Hamburg-Altona" keinen der in Anlage 1 zu § 18e Abs. 1 AEG aufgeführten Schienenwege "betrifft" (s. Wortlaut von § 18e Abs. 1 AEG). Es genügt nicht, dass das Vorhaben einen "Bezug zu" einem in der Anlage 1 genannten Schienenwege aufweist.

24

Bezüglich der Schienenwege Nr. 3 und 4 der Anlage 1 zu § 18e Abs. 1 AEG (ABS Hamburg - Lübeck bzw. ABS Hamburg - Öresundregion) besteht eine Kongruenz zum neuen Bedarfsplan für Bundesschienenwege (Neufassung der Anlage zu § 1 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes durch Gesetz vom 23.12.2016, BGBl. I S. 3221), wo im Abschnitt 2 "Neue Vorhaben", Unterabschnitt 1 "Vordringlicher Bedarf" unter Nr. 9 "ABS/NBS Hamburg – Lübeck – Puttgarden (Hinterlandanbindung FBQ [Fehmarnbeltquerung])" angegeben ist. Bei der näheren Beschreibung der dortigen Maßnahmen findet sich indes kein Hinweis z.B. auf Maßnahmen, die eine beschleunigte oder kapazitätserhöhende Abwicklung des Verkehrs in Hamburg bewirken sollen.

25

Bei dem als Nr. 5 in Anlage 1 zu § 18e Abs. 1 AEG bezeichneten Schienenweg (ABS/ NBS Hamburg/Bremen - Hannover) dürfte ursprünglich an die sog. Y-Trasse gedacht gewesen sein, die einen weitgehenden Neubau der Strecke vorsah. Anders wäre kaum zu erklären, weshalb die ABS Stelle - Lüneburg als lfd. Nr. 6 eigens in der Anlage 1 zu § 18e Abs. 1 AEG aufgeführt wird. Jetzt dürfte es hingegen um die sog. Alpha-E-Trasse gehen, die im neuen Bedarfsplan für Bundesschienenwege, Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 unter Nr. 3 auch anders bezeichnet ist (ABS/NBS Hamburg - Hannover, ABS Langwedel - Uelzen, Rotenburg - Verden - Minden/Wunstorf …[Optimiertes Alpha-E + Bremen]"). Auch in deren Teilmaßnahmenbeschreibung kommen Maßnahmen im Knoten Hamburg nicht vor.

B.

26

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist nur hinsichtlich des Antragstellers zu 1 zulässig; der Antrag des Antragstellers zu 2 ist hingegen unzulässig.

27

1. Der Antrag des Antragstellers zu 2 ist unzulässig. Ihm steht eine Antragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO nicht zu (a). Ohne eine solche Antragsbefugnis kann er sich auch nicht als Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit im Sinn von Art. 1 Abs. 2 Buchstabe e der Richtlinie 2011/92/EU (UVP-Richtlinie; hier gemäß Art. 3 der Änderungs-Richtlinie 2014/52/EU noch in der ursprünglichen Fassung anzuwenden; vgl. auch § 74 Abs. 1 und 2 UVPG) auf die Verletzung von Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung berufen (b). Dementsprechend wird sich seine Klage voraussichtlich als unzulässig erweisen.

28

a) Der Antragsteller zu 2 verfügt nicht über eine Antragsbefugnis in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO.

29

aa) Für eine Antragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO muss ein Antragsteller geltend machen, durch den Verwaltungsakt (hier den Planfeststellungsbeschluss) in seinen Rechten verletzt zu sein. Zur Geltendmachung dieser Rechte ist es in tatsächlicher Hinsicht erforderlich, aber auch ausreichend, dass er konkrete Tatsachen vorträgt, die es denkbar und möglich erscheinen lassen, dass er durch den Verwaltungsakt in einer eigenen rechtlich geschützten Position beeinträchtigt ist. An der Klage- bzw. Antragsbefugnis fehlt es nur dann, wenn die geltend gemachte Rechtsposition offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihm zustehen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.11.2015, 2 A 6.13, BVerwGE 153, 246, juris Rn. 15; Beschl. v. 21.7.2014, 3 B 70.13, NVwZ 2014, 1675, juris Rn. 18 f.; OVG Hamburg, Beschl. v. 23.6.2017, 1 Bs 14/17, NuR 2018, 118, juris Rn. 24; Beschl. v. 24.8.2016, 2 Bs 113/16, ZUR 2017, 113, juris Rn. 9).

30

Der Antragsteller zu 2 räumt selbst ein, dass es keinen Anspruch auf die Beibehaltung einer günstigen Verkehrsanbindung gebe. Er beruft sich – soweit hier von Interesse – allein auf ein Recht auf gerechte Abwägung seines Interesses an der Beibehaltung der bisherigen Fernbahnanbindung des Bahnhofs Altona. Als Wohnungseigentümer im Nahbereich des vorhandenen Bahnhofs habe er ein schützenswertes und abwägungsrelevantes Interesse daran, dass die ihn derzeit begünstigende Lage des bestehenden Bahnhofes Hamburg-Altona beibehalten bleibe. Im Fall der vorgesehenen Verlegung des Bahnhofs müsste er – wie viele Nutzer im Westen Hamburgs – eine im Vergleich zum Ist-Zustand deutlich erschwerte Anbindung in Kauf nehmen. Aus diesem Vorbringen kann eine Antragsbefugnis im vorliegenden Fall nicht hergeleitet werden.

31

bb) Das fachplanerische Abwägungsgebot (hier normiert in § 18 Satz 2 AEG) ist insoweit drittschützend, als es ein subjektiv öffentliches Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange des Betroffenen mit den für das Vorhaben streitenden Belangen vermittelt. Zu den in die Abwägung einzustellenden Belangen, deren "Abarbeitung" von einem Betroffenen hiernach verlangt werden kann, gehören nicht nur subjektive Rechte, sondern auch darunter liegende abwägungserhebliche private Belange. Das Abwägungsmaterial bedarf allerdings einer sachgerechten Beschränkung. So können solche betroffenen (Einzel-) Interessen unberücksichtigt bleiben, die objektiv geringwertig oder – sei es überhaupt, sei es im konkret gegebenen Zusammenhang – als Einzelinteressen nicht schutzwürdig sind. Hierzu gehören auch solche Interessen, bezüglich derer der Inhaber des Interesses oder Träger des Belangs sich vernünftigerweise auf Veränderungen einstellen muss, so dass deshalb dem etwaigen Vertrauen in den Fortbestand die Schutzwürdigkeit fehlt (grundlegend BVerwG, Urt. v. 14.2. 1975, IV C 21.74, BVerwGE 48, 56, juris Rn. 41 f.; Beschl. v. 9.11.1979, 4 N 1.78 u.a., BVerwGE 59, 87, juris Rn. 38 ff. und 44 ff.; seither ständige Rechtsprechung im Fachplanungsrecht, vgl. BVerwG, Urt. v. 27.9.1993, 4 C 22.93, NVwZ-RR 1994, 189, juris Rn. 8; Beschl. v. 11.11.1996, 11 B 65.96, NVwZ 1997, 394, juris Rn. 6; Urt. v. 20.12.2011, 9 A 30.10, DVBl. 2012, 501, juris Rn. 16; vgl. zu allem auch Vallendar/Wurster in: Hermes/Sellner, AEG, 2. Aufl. 2014, § 18 Rn. 324 sowie - z.T. kritisch - Schütz in: Ziekow, Handbuch des Fachplanungsrechts, 2. Aufl. 2014, § 8 Rn. 49 ff.; Wahl/Schütz in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 42 Abs. 2 Rn. 252 ff.). Beruft sich ein Betroffener nur auf solche nicht schutzwürdigen Interessen, fehlt die Klage- bzw. Antragsbefugnis (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 20.12.2011, a.a.O., juris Rn. 13, 16; Urt. v. 12.4.2018, 3 A 16.15, juris Rn. 14 f.).

32

cc) Bei dem vom Antragsteller zu 2 benannten Interesse handelt es sich schon nicht um einen "eigenen" Belang des Antragstellers zu 2; vielmehr stellt sein Interesse – verbunden mit dem von ihm selbst erwähnten gleichgerichteten Interesse "vieler Nutzer im Westen Hamburgs" – nur einen Teil eines öffentlichen Belangs im Sinn des öffentlichen Verkehrsinteresses dar (vgl. Schütz in: Ziekow, a.a.O., § 8 Rn. 52). Um als "eigener" Belang gewertet werden zu können, müsste das Interesse hinreichend konkret und individuell zu erfassen sein (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 26.7.1989, 4 C 35.88, BVerwGE 82, 246, juris Rn. 20 f.; Urt. v. 27.9.1993, 4 C 22.93, NVwZ-RR 1994, 189, juris Rn. 8); dies ist hier ersichtlich nicht der Fall.

33

Dem Interesse des Antragstellers zu 2 an der Benutzung des bisherigen Bahnhofs Hamburg-Altona fehlt – aus der hierbei zugrunde zu legenden Sicht des Planers – die hinreichende Konkretheit und individuelle Erfassbarkeit. Sein Interesse besteht lediglich darin, den bisherigen Bahnhof auch weiterhin für Fahrten mit Fernverkehrszügen nutzen zu können. Dieses Interesse teilt er mit einer nicht bestimmbaren oder näher konkretisierbaren Anzahl potentieller Nutzer des Bahnhofs. Es ist daher nur als genereller Belang des Bahnverkehrs in die Abwägung einzustellen, nicht aber als spezielles Individualinteresse des Antragstellers zu 2 (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.9.1993, a.a.O., juris Rn. 8 f. zum Interesse eines Piloten, einen Flughafen gelegentlich mit einer gecharterten Maschine aus privaten oder geschäftlichen Gründen anfliegen zu können).

34

Das geltend gemachte Interesse des Antragstellers zu 2 ist zudem deshalb nicht schutzwürdig, weil es objektiv geringwertig ist. Die dem Antragsteller zu 2 gehörende und von ihm bewohnte Wohnung liegt ca. 400m von den Fernbahngleisen des bestehenden Bahnhofs Hamburg-Altona entfernt. Sein Weg zum geplanten neuen Bahnhof Altona würde zwar etwas weiter sein (fußläufige Strecke ca. 1,8 bis 2 km), doch ließe sich die zusätzlich zum bestehenden Weg zurückzulegende Strecke z.B. bei Benutzung der S-Bahn vom bisherigen Bahnhof Altona zum neuen Fernbahnhof, der nächsten S-Bahn-Station, in wenigen Minuten bewältigen. In Hamburg bestehen mehrere Möglichkeiten, in Züge des Personenregional- und -fernverkehrs einzusteigen. Schon aufgrund des bestehenden umfangreichen ÖPNV-Systems ist es den allermeisten Menschen im Einzugsbereich möglich, in zumutbarer Zeit einen Fernbahnhof zu erreichen. Ob sich der Weg von der Wohnung eines potentiellen Fahrgastes zum nächstgelegenen Fernbahnhof infolge einer Änderung der Eisenbahninfrastruktur um einige Minuten verändert, ist ein objektiv untergeordneter Gesichtspunkt, so dass ein von der Änderung negativ Betroffener nicht schutzwürdig verlangen kann, dass dieser Belang – wenn man ihn denn als individuellen Belang verstehen wollte – in die planerische Abwägung einbezogen werden muss. Von einer "deutlich erschwerten Anbindung" an den Bahnfernverkehr kann jedenfalls im Fall des Antragstellers zu 2 nicht gesprochen werden. Die Situation des Antragstellers zu 2 lässt sich nicht mit der Situation vergleichen, die dem von ihm in diesem Zusammenhang zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2004 (9 A 27.03, DVBl. 2004, 658, juris Rn. 21 f.) zugrunde lag: Dort ging es um die Beseitigung eines Bahnübergangs, wodurch es für ein konkretes anliegendes Unternehmen zu Umwegen für seine Mitarbeiter und auch Kunden von 3 km kam.

35

b) Der Antragsteller zu 2 kann mangels einer aus anderen Gründen bestehenden Antragsbefugnis auch nicht geltend machen, als Teil der betroffenen Öffentlichkeit im Sinn von Art. 1 Abs. 2 Buchstabe e der UVP-Richtlinie die Verletzung von Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung rügen zu können.

36

Auf den Verfahrensfehler einer rechtswidrig unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung oder UVP-Vorprüfung kann sich ein Einzelner nicht unabhängig von der Betroffenheit in eigenen Rechten berufen. Aus § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 bis 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) folgt nichts Abweichendes, da diese Regelung nur die Sachprüfung im Rahmen eines zulässigen Rechtsbehelfsverfahrens betrifft, dagegen keine Bedeutung für die Prüfung der Klage- bzw. Antragsbefugnis hat (so BVerwG, Urt. v. 20.12.2011, 9 A 30.10, DVBl. 2012, 501, juris Rn. 20 ff.; seither stRspr., vgl. Beschl. v. 22.12.2016, 4 B 13.16, juris Rn. 19 m.w.N.; kritisch hierzu Franzius in: Schink/Reidt/Mitschang, UVPG/UmwRG, 2018, § 4 UmwRG Rn. 11 ff.). Dieser Ansicht haben sich die für das Baurecht und das Fachplanungsrecht zuständigen Senate des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts angeschlossen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 11.3.2016, 2 Bs 33/16, NVwZ-RR 2016, 492, juris Rn. 7; Beschl. v. 23.6.2017, 1 Bs 14/17, NuR 2018, 118, juris Rn. 15 m.w.N.). Die in der Antragsschrift zitierte Entscheidung des OVG Lüneburg (Urt. v. 13.10.2016, 7 KS 3/13, DVBl. 2017, 262, juris Rn. 76) enthält keine andere Aussage, da dort der Aufhebungsanspruch nach § 4 Abs. 3 UmwRG ebenfalls nur einem "gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugten Dritten" zugestanden wird; die Klagebefugnis des dort von einer enteignungsrechtlichen Vorwirkung eines Planfeststellungsbeschlusses betroffenen Klägers war offenkundig gegeben. Auch das OVG Münster hat seine entgegenstehende Rechtsansicht inzwischen aufgegeben (OVG Münster, Urt. v. 11.12.2017, 8 A 926/16, ZUR 2018, 288, juris Rn. 44 ff.; Beschl. v. 30.1.2018, 8 B 1060/17, juris Rn. 8 ff.).

37

2. Der Antrag des Antragstellers zu 1 ist hingegen zulässig.

38

a) Der Antragsteller zu 1 ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 und § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Umw-RG antrags- und klagebefugt, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen (zum Verhältnis der §§ 2 und 4 UmwRG zueinander vgl. Kment in: Hoppe/ Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 4 UmwRG Rn. 7).

39

aa) Der Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG) ist eröffnet. Bei dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss handelt es sich um eine Zulassungsentscheidung im Sinn von § 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG, für die nach diesem Gesetz eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann.

40

Einschlägig ist insoweit Nr. 14.8 der Anlage 1 zum UVPG (Bau einer sonstigen Betriebsanlage von Eisenbahnen). Bei der Bezeichnung "Nr. 14.7" auf Seite 50 des Planfeststellungsbeschlusses dürfte es sich um einen Schreibfehler handeln, da inhaltlich Nr. 14.8 wiedergegeben wird. Ein Fall von Nr. 14.7 der Anlage 1 zum UVPG, wonach in jedem Fall eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, liegt hier nicht vor. Der dort verwendete Begriff "Bau eines Schienenweges von Eisenbahnen" ist vor dem Hintergrund von Anhang I Nr. 7 Buchstabe a und von Anhang II Nr. 10 Buchstabe c der UVP-Richtlinie 2011/92/EU zu interpretieren. Eine UVP-Pflicht nach Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang I Nr. 7 Buchstabe a der Richtlinie ist danach für den "Bau von Eisenbahn-Fernverkehrsstrecken" vorgesehen, während gemäß Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Nr. 10 Buchstabe c beim "Bau von Eisenbahnstrecken sowie von intermodalen Umschlaganlagen und Terminals (nicht durch Anhang I erfasste Projekte)" eine Umweltverträglichkeitsprüfung nur aufgrund des Ergebnisses einer Vorprüfung oder beim Erreichen von (hier nicht festgelegten) Schwellenwerten durchzuführen ist. Das hier zu betrachtende Vorhaben betrifft nicht den Bau einer Fernverkehrsstrecke, auch wenn er sich in gewisser Hinsicht hierauf auswirken kann.

41

Aus einer Vorprüfung kann gemäß § 3c Satz 1 a.F. UVPG (s. § 74 Abs. 1 UVPG in der jetzt geltenden Fassung) eine Pflicht zur Durchführung einer (vollen) Umweltverträglichkeitsprüfung folgen. Diese potentielle Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung genügt gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG für die Eröffnung des Anwendungsbereichs des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (vgl. Schütz in: Ziekow, Handbuch des Fachplanungsrechts, 2. Aufl. 2014, § 8 Rn. 186 m.w.N.; Franzius in: Schink/Reidt/Mitschang, UVPG/UmwRG, 2018, § 1 UmwRG Rn. 17).

42

bb) Dem Antragsteller zu 1 wurde mit Bescheid des Umweltbundesamtes vom 25. September 2015 die Anerkennung zur Einlegung von Rechtsbehelfen nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz verliehen (§ 3 UmwRG).

43

cc) Auch die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 UmwRG sind erfüllt.

44

Der Antragsteller zu 1 macht geltend, dass der angefochtene Planfeststellungsbeschluss Rechtsvorschriften widerspricht, die für die Entscheidung von Bedeutung sind (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG). Soweit es – wie vorliegend – um Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG geht, fordert das Gesetz inzwischen nicht mehr, dass (auch) die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften im Sinn von § 1 Abs. 4 UmwRG geltend gemacht wird (§ 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG); abgesehen hiervon trägt der Antragsteller zu 1 auch solches vor.

45

Der Antragsteller zu 1, der nach seiner Satzung "für ein menschen- und umweltverträgliches Verkehrswesen" eintritt (was im anschließenden Satzungstext in zehn Punkten konkretisiert wird), macht des weiteren – zu Recht – geltend, durch die Entscheidung in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes berührt zu sein (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG). In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob jede einzelne Rüge einem vom Antragsteller zu 1 vertretenen satzungsgemäßen Aufgabenbereich zugeordnet werden kann, wie dies die Beigeladene in ihrer Antragserwiderung fordert und für viele Rügen verneint. So hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt (Urt. v. 11.10.2017, 9 A 14.16, DVBl. 2018, 589, juris Rn. 10), dass die Novellierung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG nicht durch einen zu eng gefassten Satzungsbezug konterkariert werden dürfe. Gemessen an den satzungsmäßigen Vereinszielen kann der Antragsteller zu 1 jedenfalls (vermeintlich) nachteilige Auswirkungen des planfestgestellten Vorhabens für die Verkehrsteilnehmer und für Anlieger des geplanten Vorhabens geltend machen. Ob die im einzelnen gerügten Rechtsverstöße – wenn sie denn vorliegen – Belange berühren, die zu den Zielen gehören, die der Antragsteller zu 1 nach seiner Satzung fördert, mag im Rahmen der Begründetheit des Antrags zu prüfen sein (§ 2 Abs. 4 Satz 1 am Ende UmwRG).

46

Der Antrags- und Klagebefugnis steht nicht entgegen, dass sich der Antragsteller zu 1 am Verwaltungsverfahren nicht beteiligt hat. Nach der hier entsprechend der nicht weiter differenzierenden Überleitungsvorschrift des § 8 Abs. 1 UmwRG (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2017, 4 C 6.16, DVBl. 2018, 656, juris Rn. 9) zugrunde zu legenden aktuellen Fassung von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a UmwRG ist dies – anders als nach der bis zum 1. Juni 2017 geltenden Fassung der Vorschrift – nicht mehr erforderlich. Stattdessen reicht es aus, dass der Antragsteller zu 1 zur Beteiligung berechtigt war. Dieses Erfordernis ist hier erfüllt (§ 18a AEG i.V.m. § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG; § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 a.F., § 74 Abs. 2 UVPG.).

47

dd) Dem Antragsteller zu 1 kann die Antrags- und Klagebefugnis entgegen der Annahme der Beigeladenen auch nicht mit dem Argument abgesprochen werden, sämtliche im gerichtlichen Verfahren geltend gemachte Einwendungen müssten gemäß § 5 UmwRG unberücksichtigt bleiben, weil sie erstmals im Rechtsbehelfsverfahren geltend gemacht worden seien und dies missbräuchlich oder unredlich sei. Dabei braucht an dieser Stelle nicht geprüft zu werden, ob der gegen den Antragsteller zu 1 erhobene Vorwurf der missbräuchlichen oder unredlichen Geltendmachung von Einwendungen berechtigt ist. Ein gänzlicher Wegfall der Antragsbefugnis scheitert schon daran, dass sich das Vorbringen des Antragstellers nicht auf "Einwendungen" beschränkt. Einwendungen sind sachliches, auf die Verhinderung oder Modifizierung des Planvorhabens abzielendes Gegenvorbringen. Mit ihnen bringt der Einwender zum Ausdruck, bestimmte Beeinträchtigungen von Rechten oder Belangen nicht hinnehmen zu wollen. Hiervon zu unterscheiden sind Ausführungen zur mangelnden Wahrung von Bestimmungen, die den rechtlichen Rahmen der Planfeststellung abstecken (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.7.2011, 9 A 14.10, NVwZ 2012, 180, juris Rn. 12; Urt. v. 25.5.2016, 3 C 2.15, BVerwGE 155, 218, juris Rn. 25). Zu Letzterem gehört z.B. der Vortrag des Antragstellers zu 1, die Planfeststellungsbehörde habe gegen Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung verstoßen, ebenso wie das Vorbringen, die Planfeststellungsbehörde sei schon von Rechts wegen gehindert, das Vorhaben im Wege der Planfeststellung zuzulassen, solange nicht die mit dem Vorhaben verbundene Stilllegungs-Maßnahme im Verfahren nach § 11 AEG genehmigt sei (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.5.2016, a.a.O.).

48

b) Der Antragsteller zu 1 hat am 12. Februar 2018 und damit rechtzeitig im Verfahren 1 E 4/18.P Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 29. Dezember 2017 erhoben, so dass dieser ihm gegenüber nicht unanfechtbar geworden ist. Das Eisenbahn-Bundesamt hat mit Bekanntmachung vom 27. (sic) Dezember 2017, veröffentlicht im Amtlichen Anzeiger vom 5. Januar 2018, S. 34 f., auf den Planfeststellungsbeschluss vom 29. Dezember 2017 hingewiesen, dessen Rechtsbehelfsbelehrung veröffentlicht und auf die Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses vom 10. bis einschließlich 24. Januar 2018 hingewiesen. Der Planfeststellungsbeschluss gilt dem Antragsteller zu 1 gegenüber mit dem Ende der Auslegungsfrist als zugestellt (§ 18 Satz 3 AEG i.V.m. § 74 Abs. 5 Satz 3 VwVfG), so dass die Monatsfrist für die Klageerhebung (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO) gewahrt ist.

49

Der Antragsteller zu 1 hat die Klage mit seinen Schriftsätzen vom 26. März und 23. April 2018 (jeweils am selben Tag bei Gericht eingegangen) auch rechtzeitig innerhalb der Frist von zehn Wochen nach Klageerhebung am 12. Februar 2018 (§ 6 Satz 1 UmwRG) begründet. Diese Frist geht der Sechs-Wochen-Frist des § 18e Abs. 5 Satz 1 AEG jedenfalls als jüngere Vorschrift, für Umweltverbände wohl auch als speziellere Regelung vor. Es kann hier dahinstehen, ob infolge des Hinweises auf die sechswöchige Begründungsfrist in der Rechtsbehelfsbelehrung des Planfeststellungsbeschlusses die geltende Frist überhaupt in Gang gesetzt wurde. Der Umstand, dass der Antragsteller zu 1 in seinem Schriftsatz vom 26. März 2018 lediglich auf Teile seines Eilantrags-Schriftsatzes vom 12. Februar 2018 sowie auf den Schriftsatz vom (ebenfalls) 26. März 2018 im Eilverfahren verwiesen hat, ohne diese Schriftsätze nochmals in beglaubigter Form dem Schriftsatz im Klageverfahren beizufügen, steht entgegen der Ansicht der Beigeladenen der Berücksichtigung der in Bezug genommenen Schriftsatz-Inhalte nicht entgegen. Der Antragsteller zu 1 hat weder auf Schriftsätze anderer Beteiligter oder seines Bevollmächtigten in anderen Rechtsstreitigkeiten Bezug genommen noch sich auf – nicht vorhandene – Schriftsätze aus überholten Verfahrensstadien bezogen (zu all dem siehe OVG Lüneburg, Beschl. v. 14.8.2015, 7 KS 148/12, NVwZ-RR 2016, 254, juris Rn. 20 ff.). Vielmehr hat er sich im Klageverfahren auf die Schriftsätze im gleichzeitig laufenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren bezogen, die sein ihn sowohl im Hauptsache- als auch im Eilverfahren vertretender Bevollmächtigter verfasst hat; hier noch die Beifügung beglaubigter Schriftsatzexemplare zu verlangen, überstiege die Anforderungen aus § 67 Abs. 4 VwGO.

50

c) Der vom Antragsteller zu 1 gestellte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss ist rechtzeitig gestellt und begründet worden. Ein Fall des gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Klage (§ 18e Abs. 2 Satz 1 AEG) liegt nicht vor, wie das Eisenbahn-Bundesamt in der Einleitung der Begründung der Sofortvollzugsanordnung vom 23. Januar 2018 zutreffend dargelegt hat. Es kann dahinstehen, ob die Stellung und die Begründung des Antrags gemäß § 18e Abs. 3 Satz 1 AEG fristgebunden wären, da der in diesem Fall erforderliche Hinweis in der Sofortvollzugsanordnung vom 23. Januar 2018 und in dem Hinweis hierauf im Amtlichen Anzeiger vom 2. Februar 2018 (S. 204) nicht gegeben wurde. Die möglicherweise geltende Monatsfrist hätte somit gemäß § 18e Abs. 3 Satz 2 und 3 AEG i.V.m. § 58 VwGO nicht zu laufen begonnen.

51

Der Planänderungsbeschluss vom 28. März 2018 ist zulässigerweise in den Eilrechtsschutzantrag einbezogen worden. Zwar ist der Änderungsbeschluss als solcher nicht ebenfalls für sofort vollziehbar erklärt worden, doch ist dies auch nicht erforderlich. Er enthält lediglich eine zusammenfassende Darstellung und eine Bewertung der Umweltauswirkungen nach §§ 11 und 12 a.F. UVPG sowie die Bestätigung des Gesamtabwägungsergebnisses des Planfeststellungsbeschlusses vom 29. Dezember 2017; eigenständige Regelungen sind hingegen hierin nicht enthalten. Er ergänzt damit lediglich Darstellungen im Planfeststellungsbeschluss und nimmt an dessen Sofortvollzugsanordnung teil.

C.

52

Der zulässige Antrag des Antragstellers zu 1 hat Erfolg. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses ist zwar in der Anordnung vom 23. Januar 2018 in einer Weise begründet worden, die den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügt (1.). Die Abwägung der einander gegenüber stehenden Interessen führt jedoch zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers zu 1 (2.).

53

1. Die Antragsgegnerin ist der aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO folgenden formellen Pflicht, in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der Vollziehung eines Verwaltungsakts schriftlich zu begründen, nachgekommen. Sie hat sich nicht auf formelhafte Wendungen zurückgezogen, sondern hat, wenn auch in weitgehender Übernahme der von der Beigeladenen angeführten Gründe aus deren Sofortvollzugsantrag vom 15. Dezember 2017, über mehrere Seiten auf den konkreten Einzelfall abstellende tatsächliche Gründe angeführt, die darlegen, warum der angefochtene Planfeststellungsbeschluss aus ihrer Sicht sofort und nicht erst nach Eintritt der Bestandskraft vollzogen werden müsse. Diese Begründung wird der Informationsfunktion, die dem Begründungserfordernis im Hinblick auf die Adressaten, insbesondere im Interesse einer Einschätzung ihrer Rechtsschutzmöglichkeiten zukommt, ebenso gerecht wie der Warnfunktion gegenüber der Behörde selbst, durch die dieser der Ausnahmecharakter der sofortigen Vollziehung vor Augen geführt werden soll (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.10.2012, 7 VR 11.12, juris, Rn. 6; OVG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2014, 1 Es 4/14.P, juris Rn. 20). Ob die angegebenen Gründe in der Sache zutreffen und den Sofortvollzug zu tragen vermögen, ist für das formelle Erfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ohne Bedeutung (vgl. Külpmann in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 745).

54

2. Die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich gebotene, aber auch ausreichende summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage ergibt, dass der Planfeststellungsbeschluss voraussichtlich rechtswidrig ist. Zwar bedürfen noch etliche rechtliche Aspekte des Planfeststellungsbeschlusses einer vertieften Prüfung im Hauptsacheverfahren, evtl. auch unter Beiziehung weiterer Unterlagen, so dass insoweit noch keine hinreichend sichere Prognose über deren vollständige rechtliche Beurteilung möglich ist. Eine Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist indes jetzt veranlasst, da die Beigeladene schriftsätzlich erklärt hat, dass sie allenfalls bis zum 31. August 2018 bereit sei, mit Maßnahmen zuzuwarten, die nicht mehr rückgängig gemacht bzw. nicht ohne erhebliche Auswirkungen auf den Zeitplan für die Umsetzung des Vorhabens verschoben werden könnten. Die bisher durchgeführte gerichtliche Prüfung rechtfertigt bereits die Beurteilung, dass der Planfeststellungsbeschluss an einem durchgreifenden rechtlichen Mangel leidet.

55

Am Sofortvollzug einer voraussichtlich rechtswidrigen Zulassungsentscheidung besteht im allgemeinen kein besonderes öffentliches Interesse. Auch das Vollzugsinteresse des Vorhabenträgers oder sonstiger Dritter ist im Falle einer voraussichtlich rechtswidrigen Verwaltungsentscheidung nicht hoch anzusetzen. Für den Antragsteller zu 1 streitet insofern das Interesse an einer effektiven gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit der getroffenen Entscheidung. Da für die Zulässigkeit und Begründetheit einer Umweltverbandsklage keine Verletzung eigener Rechte erforderlich ist (vgl. § 2 Abs. 1 und 4 UmwRG), bedarf es keiner weitergehenden Interessen auf Antragstellerseite, die mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen bzw. den Interessen Dritter abzuwägen wären.

56

Der Antragsteller zu 1, dessen Vortrag nicht gemäß § 5 UmwRG unberücksichtigt bleiben kann (2.1.), wird im Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht mit Erfolg die Feststellung der Rechtswidrigkeit bzw. die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses mit der Begründung verlangen können, dass die durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls nicht dem gesetzlichen Maßstab entsprochen habe bzw. dass eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt oder nachgeholt worden sei (2.2.). Der Planfeststellungsbeschluss leidet indes an einer unzureichenden Problembewältigung hinsichtlich der Verlegung der Verladeeinrichtung für Autozugverkehre (2.3.).

57

2.1. Die Beigeladene will den Vortrag des Antragstellers zu 1 insgesamt gemäß § 5 UmwRG unberücksichtigt lassen, weil er erstmals im Rechtsbehelfsverfahren vorgebracht wurde und dies missbräuchlich bzw. unredlich sei. Dem ist nicht zu folgen.

58

Wie bereits oben (siehe B.2.a) dd)) ausgeführt wurde, wäre eine Nichtberücksichtigung von Vorbringen von vornherein nur bei "Einwendungen" möglich, nicht aber bei der Rüge mangelnder Wahrung von Bestimmungen, die den rechtlichen Rahmen der Planfeststellung abstecken. Aber auch soweit es um Einwendungen geht, greift § 5 UmwRG hier nicht durch.

59

Der Beigeladenen ist einzuräumen, dass der Gesetzgeber im Grundsatz davon ausgeht, dass Verbände, die als Naturschutz- oder Umweltrechtsvereinigungen anerkannt worden sind, sich an behördlichen Entscheidungsverfahren beteiligen (vgl. v.a. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UmwRG). Infolge der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Oktober 2015 (C-137/14, NVwZ 2015, 1665) wird dies vom Gesetz jedoch nicht mehr gefordert. § 5 UmwRG ist daher wegen der engen Vorgaben, nach denen ein prozessuales Vorbringen unter Umständen unberücksichtigt bleiben darf (EuGH, a.a.O., Rn. 80 f.) eng auszulegen (Schlacke, NVwZ, 2017, 905, 910). Der Umstand allein, dass sich ein Verband im Verwaltungsverfahren nicht geäußert hat, rechtfertigt noch nicht den Vorwurf missbräuchlichen oder unredlichen Verhaltens. Soweit sich die Beigeladene darauf bezieht, dass eine anerkannte Vereinigung die Behörden in Umweltbelangen unterstützen sollte, kann dem mit Franzius (in: Schink/Reidt/Mitschang, UVPG/UmwRG, 2018, § 5 UmwRG Rn. 6) erwidert werden: "Die Verbände müssen nicht mitwirken, weil sie Quasi-Verwaltungshelfer sind. Vielmehr sind sie Quasi-Verwaltungshelfer, wenn sie mitwirken." Missbräuchlich mag es sein, wenn ein Kläger während des Verwaltungsverfahrens nach außen deutlich zu verstehen gibt, dass es keine Einwände gebe, solche dann aber (ohne "klüger" geworden zu sein) in einem Klageverfahren vorträgt (vgl. Schlacke, a.a.O., Franzius, a.a.O, § 5 UmwRG Rn. 5; vgl. auch OVG Münster, Urt. v. 4.9.2017, 11 D 14/14.AK, DVBl. 2018, 54, juris Rn. 159 ff.). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Antragsteller zu 1, der am 25. September 2015 gemäß § 3 UmwRG die Anerkennung zur Einlegung von Rechtsbehelfen nach dem UmwRG erhalten hat, anders als verschiedene Naturschutzvereinigungen von der Anhörungsbehörde nicht mit Schreiben vom 1. März 2016 zur Stellungnahme aufgefordert worden ist (vgl. die Liste in der Abschließenden Stellungnahme der Anhörungsbehörde vom 15.3.2017, S. 3 f.).

60

Dem Antragsteller zu 1 kann auch nicht deshalb "unredliches" Verhalten vorgeworfen werden, weil es ihm, wie die Beigeladene meint, nicht um Umweltbelange, sondern um seine verkehrspolitischen Ziele gehe und er seine wahren Beweggründe verberge, um die Verwaltungsgerichtsbarkeit für seine verkehrspolitischen Ziele einzuspannen. Der Antragsteller zu 1 ist als Umweltrechtsverband anerkannt worden für den satzungsgemäßen Aufgabenbereich des Eintretens für ein menschen- und umweltverträgliches Verkehrswesen und unter Angabe der zehn in seiner Satzung besonders aufgeführten Ziele. Dass sich hierbei Verkehrspolitik und Umweltbelange zumindest teilweise überschneiden, ist selbstverständlich. Im übrigen hat der Gesetzgeber im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz bei Verbandsklagen die Beschränkung der gerichtlichen Prüfung auf einen Verstoß speziell gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften gestrichen (§ 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UmwRG). Es kann daher als solches weder missbräuchlich noch unredlich sein, (auch) nicht-umweltbezogene Rechtsverstöße geltend zu machen.

61

2.2. Der Antragsteller zu 1 wird im Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht mit Erfolg die Feststellung der Rechtswidrigkeit bzw. die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses mit der Begründung verlangen können, dass die nach den Bestimmungen des UVP-Gesetzes gebotene Vorprüfung des Einzelfalls nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 a.F. i.V.m. § 74 Abs. 1 UVPG, § 5 Abs. 3 Satz 2 n.F. UVPG genüge (§ 4 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UmwRG) bzw. dass eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt oder nachgeholt worden sei (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UmwRG).

62

a) Für das streitige Vorhaben kommt Nr. 14.8 der Anlage 1 zum UVPG zur Anwendung – siehe oben B.2.a) aa) –, so dass zunächst nur eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen war (Buchstabe A in Spalte 2 von Nr. 14.8 der Anlage 1 zum UVPG). So ist auch die Antragsgegnerin verfahren und hat mit "verfahrensleitender Verfügung" vom 7. Dezember 2015 festgestellt, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehe. Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich nach überschlägiger Prüfung, dass von dem Vorhaben keine entscheidungserheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten seien. Diese Beurteilung ist aus mehreren Gründen problematisch (zu der von der Antragsgegnerin nachgeholten Umweltverträglichkeitsprüfung s.u. unter 2.2.b)).

63

aa) Die auf einer Vorprüfung des Einzelfalls beruhende Feststellung, dass eine (volle) Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben soll – zur Pflicht, diese Feststellung bekannt zu machen, vgl. § 3a Satz 2, 2. Halbsatz a.F. UVPG –, ist gemäß § 3a Satz 4 a.F. UVPG in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c a.F. UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist (zur Anwendbarkeit von Abschnitt 1, Teil 2 des UVPG in der alten Fassung siehe § 74 Abs. 1 UVPG). Dem Vermerk vom 7. Dezember 2015 ist jedoch weder zu entnehmen, dass die Vorprüfung nach den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt wurde, noch ist das Ergebnis nachvollziehbar. Der gesetzlich geforderten Dokumentation der Durchführung und des Ergebnisses der Vorprüfung (§ 3c Satz 6 a.F. UVPG) wird damit nicht genügt (vgl. hierzu im einzelnen BVerwG, Urt. v. 25.5. 2016, 3 C 2.15, BVerwGE 155, 218, juris Rn. 32 für einen identisch formulierten Vorprüfungsvermerk). Eine von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung, die der gerichtlichen Plausibilitätskontrolle zugrunde zu legen ist (BVerwG, Urt. v. 20.12.2011, 9 A 31.10, BVerwGE 141, 282, juris Rn. 29), existiert somit nicht. Hierauf hat der Antragsteller zu 1 in seiner Antragsbegründung von Anfang an hingewiesen. Soweit das Eisenbahn-Bundesamt zur Begründung auf die "vorgelegten Unterlagen" verwiesen hat, ist diese Aussage mangels einer nachvollziehbaren Eingrenzung inhaltsleer und steht zudem in Widerspruch z.B. zu der Aussage im Erläuterungsbericht der Beigeladenen (Antragsunterlage 2, S. 54), wonach für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sei. Die von der Beigeladenen in ihrer Antragserwiderung erwähnte Abstimmung zwischen dem Eisenbahn-Bundesamt und ihr über die voraussichtlich beizubringenden Unterlagen über die Umweltauswirkungen gemäß § 5 a.F. UVPG, über die es Vermerke aus dem Juni 2013 geben soll, kann hier schon deshalb nicht berücksichtigt werden, da hierzu im Vermerk vom 7. Dezember 2015 nichts steht. Soweit es in diesem Vermerk des weiteren heißt, es seien von dem Vorhaben "keine entscheidungserheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen" (Hervorhebung nur hier) zu erwarten, liegt dem überdies ein zumindest missverständlicher Prüfungsmaßstab zugrunde. Gemäß § 3c Satz 1 a.F. UVPG ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung dann durchzuführen, wenn ein Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund einer allgemeinen überschlägigen Vorprüfung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 a.F. UVPG zu berücksichtigen wären. Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung ist es, medien- und fachgebietsübergreifend die unmittelbaren und mittelbaren Umweltauswirkungen eines Vorhabens zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten (vgl. § 1 a.F. UVPG). Zu unterscheiden hiervon ist die Frage, ob und inwieweit sich im Rahmen der Abwägung Umweltbelange gegenüber fachplanerischen und wirtschaftlichen Belangen durchsetzen, somit "entscheidungserheblich" sein können (grundlegend hierzu BVerwG, Urt. v. 25.1.1996, 4 C 5.95, BVerwGE 100, 238, juris Rn. 18 ff.).

64

bb) Abgesehen davon dürfte das Vorhaben auch unter Berücksichtigung der von der Beigeladenen als Vorhabenträger vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen (§ 3c Satz 3 a.F. UVPG) erhebliche nachteilige Umwelteinwirkungen im Sinn von § 3c Satz 1 a.F. UVPG haben können mit der Folge, dass eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht (vgl. zur Befugnis der Verwaltungsgerichte, in Fällen mangelhafter UVP-Vorprüfungen ggf. selbst die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung auszusprechen: BVerwG, Urt. v. 24.5.2018, 4 C 4.17, juris Rn. 27).

65

Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen, die die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich machen, liegen nicht erst dann vor, wenn die Umweltauswirkungen so gewichtig sind, dass sie nach Einschätzung der Behörde zu einer Versagung der Zulassung eines Vorhabens führen können. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung muss vielmehr durchgeführt werden, wenn Umweltauswirkungen bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge nach § 12 a.F. UVPG zu berücksichtigen sind. Maßgeblich ist insoweit das materielle Zulassungsrecht (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.2014, 4 C 36.13, BVerwGE 151, 138, juris Rn. 28 m.w.N.; OVG Hamburg, Beschl. v. 7.6.2018, 1 Bs 248/17, juris Rn. 39; Beschl. v. 24.2.2010, 5 Bs 24/10, NordÖR 2010, 206, juris Rn. 20 ff.; eingehend hierzu auch Sangenstedt in: Landmann/ Rohmer, Umweltrecht, Band I, § 3c UVPG Rn. 25-27 [Kommentierungsstand Oktober 2003]). Allerdings löst nicht jeder abwägungserhebliche Umweltbelang die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung aus; vielmehr bedarf es bereits in der Vorprüfung einer Gewichtung der abwägungserheblichen Belange unter Berücksichtigung der in Anlage 2 a.F. zum UVPG aufgeführten vorhaben- und standortbezogenen Kriterien (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.6.2014, 9 A 1.13, BVerwGE 150, 92, juris Rn. 22).

66

Hiernach dürfte vorliegend eine UVP-Pflicht bereits aus dem Umstand herzuleiten sein, dass aufgrund der betriebsbedingten Schallimmissionen nicht unerhebliche Schutzansprüche bestehen und auch die mehrjährige Bauzeit schallschutztechnische Überlegungen erfordert (vgl. die Schalltechnische Untersuchung, Antragsunterlage 13). So heißt es in der Zusammenfassung der Untersuchung zum Baulärm (Antragsunterlage 13.6, S. 19), die auch im Erläuterungsbericht zur Umweltverträglichkeitsstudie (Antragsunterlage 12, S. 90) wiedergegeben wird, dass an den bahnseitigen Fassaden im Umfeld der Baumaßnahmen nahezu während der gesamten Bauzeit – der Erläuterungsbericht (Antragsunterlage 2, S. 89) nennt den Zeitraum von August 2018 bis Dezember 2024 – mit Beeinträchtigungen durch den Baustellenbetrieb gerechnet werden müsse. In Abhängigkeit vom Baumaschineneinsatz und von der Bauphase seien Überschreitungen der Richtwerte der AVV Baulärm im Beurteilungszeitraum Tag zwischen maximal 11 dB(A) bis zu maximal 20 dB(A) bei besonders lärmintensiven Tätigkeiten festgestellt worden. Arbeiten, die im Zuge von nächtlichen Sperrpausen durchgeführt werden müssten, könnten je nach Lärmintensität der auszuführenden Tätigkeit zu Überschreitungen von etwas mehr als 30 dB(A) führen. Der Auswirkungsbereich dehne sich auf deutlich mehr als 700m aus. Zudem rufen die vorgesehenen aktiven Schallschutzmaßnahmen (Lärmschutzwände) ihrerseits einen Prüfungsbedarf im Hinblick auf mehrere Prüfkriterien hervor. - Auch der Verlust von Biotopen unterschiedlich hoher Bedeutung durch Überbauung (vgl. die Auflistung im Planergänzungsbeschluss vom 28. März 2018, S. 18) sowie auf den Baustelleneinrichtungs- und Lagerflächen (vgl. Erläuterungsbericht, Antragsunterlage 2, S. 55) sprechen für eine Erheblichkeit im Sinn von § 3c Satz 1 a.F. UVPG; hieran ändern die im Landschaftspflegerischen Begleitplan vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen nichts, da sie nicht zu den Vermeidungs- oder Minderungsmaßnahmen gehören (vgl. Gesetzesbegründung zu § 7 Abs. 5 n.F. UVPG, BT-Drs. 18/11499, S. 79; ebenso Tepperwien in: Schink/Reidt/Mitschang, UVPG/UmwRG, 2018, § 7 UVPG Rn. 10); eher sind sie geeignet, die Erheblichkeit der Umweltauswirkungen zu unterstreichen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 24.2.2010, 5 Bs 24/10, NordÖR 2010, 206, juris Rn. 23).

67

b) Die Planfeststellungsbehörde der Antragsgegnerin hat allerdings – auch wenn sie dies ausweislich ihrer Antragserwiderung nach wie vor nicht für erforderlich erachtet – (z.T. nachträglich) eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt (siehe Planergänzungsbeschluss vom 28. März 2018), die sich gemäß § 74 Abs. 2 UVPG nach den vor dem 16. Mai 2017 geltenden UVP-Vorschriften richtet.

68

Die für eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 9 a.F. UVPG) ist im Rahmen des Anhörungsverfahrens erfolgt, worauf im Planergänzungsbeschluss (S. 3 unten) im Ergebnis zutreffend hingewiesen wird.

69

Die Anhörungsbehörde hat die Auslegung des Plans nicht nur im Bezirk Altona, sondern auch in den Bezirken veranlasst, in denen Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen sind (vgl. § 73 Abs. 2 VwVfG).

70

Eine ordnungsgemäße Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung setzt allerdings voraus, dass die Öffentlichkeit zutreffend über die UVP-Frage unterrichtet worden ist. Gemäß § 9 Abs. 1a Nr. 2 a.F. UVPG musste die Öffentlichkeit bei der Bekanntmachung zu Beginn des Beteiligungsverfahrens unterrichtet werden über "die Feststellung der UVP-Pflicht des Vorhabens nach § 3a". Die Gesetzesformulierung spricht dafür, dass in der Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung das Ergebnis einer ggf. erforderlichen UVP-Vorprüfung mitzuteilen ist. Dies wird auch in der Literatur so gesehen (vgl. Hofmann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, Stand Juli 2017, § 9 UVPG [Bearbeitung Januar 2014] Rn. 42), wonach die Bekanntmachung der Auslegung "nach Abschluss der Entscheidung über die UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens" erfolge, "so dass nach Nr. 2 auch diese Entscheidung nach § 3a mitzuteilen ist." Aus deren Gründen lasse sich für die Öffentlichkeit ersehen, in welcher Hinsicht und in welchem Ausmaß nach Auffassung der Behörde Umweltauswirkungen zu besorgen seien (ähnlich BVerwG, Urt. v. 21.1.2016, 4 A 5.14, BVerwGE 154, 73, juris Rn. 34 m.w.N.).

71

Vorliegend hat die Anhörungsbehörde – ob in Unkenntnis der verfahrensleitenden Verfügung des Eisenbahn-Bundesamtes vom 7. Dezember 2015 oder aus anderen Gründen – in der Bekanntmachung vom 8. März 2016 (Amtl.Anz. 2016 S. 444) ausgeführt:

72

"Das Vorhaben bedarf nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) einer Umweltverträglichkeitsprüfung, die im Zuge des Planfeststellungsverfahrens von der Planfeststellungsbehörde vorgenommen werden wird."

73

Diese Mitteilung konnte bei der interessierten Öffentlichkeit zumindest nicht den Eindruck erwecken, es sei bereits eine negative Entscheidung hinsichtlich der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung getroffen worden, so dass es wenig Sinn mache, sich bei Einwendungen mit Umweltauswirkungen zu befassen. Hieraus folgt somit, dass die mangelhafte Vorprüfungsentscheidung der Antragsgegnerin vom 7. Dezember 2015 keine Auswirkung auf die Ordnungsmäßigkeit der durchgeführten Öffentlichkeitsbeteiligung hatte, wenn auch gerade aufgrund einer formal nicht korrekten Mitteilung seitens der Anhörungsbehörde.

74

Auch § 9 Abs. 1a Nr. 5 a.F. UVPG dürfte ausreichend beachtet worden sein. Nach dieser Bestimmung ist bei der Bekanntmachung "die Angabe, welche Unterlagen nach § 6 vorgelegt wurden," zu machen. Das dürfte hier in ausreichender Weise geschehen sein, indem in der Bekanntmachung auf die ausgelegten Unterlagen, insbesondere die Umweltverträglichkeitsuntersuchung, den Landschaftspflegerischen Begleitplan und die schall- und erschütterungstechnischen Untersuchungen hingewiesen wurde. Dies entspricht auch der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/2494 vom 4.9.2006, S. 23), wonach die Bezugnahme auf die Antragsunterlagen und weitere für die Umweltverträglichkeitsprüfung wesentliche Unterlagen ausreiche; nicht erforderlich sei eine vollständige Auflistung unter genauer Bezeichnung aller Unterlagen. Anforderungen, wie sie an die Bekanntmachung im Bebauungsplan-Aufstellungsverfahren aus § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB abgeleitet werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, 4 CN 3.12, BVerwGE 147, 206), werden von § 9 Abs. 1a Nr. 5 a.F. UVPG nicht gestellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.4.2016, 9 A 9.15, BVerwGE 155, 91, juris Rn. 20).

75

Im Planergänzungsbeschluss vom 28. März 2018 hat das Eisenbahn-Bundesamt sodann die Umweltauswirkungen zusammenfassend dargestellt (§ 11 a.F. UVPG) und bewertet (§ 12 a.F. UVPG).

76

c) Es bedarf im vorliegenden Verfahren keiner abschließenden Bewertung, ob die Umweltverträglichkeitsprüfung in allen Punkten den gesetzlichen Vorgaben genügt. Allerdings lässt sich bereits im vorläufigen Rechtsschutzverfahren feststellen, dass die Nichtauslegung eines bestimmten Fachgutachtens nicht zu beanstanden sein dürfte (aa) und die Rüge, dass bei der durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung der beabsichtigte Rückbau des derzeitigen Bahnhofs Hamburg-Altona und der Gleisanlagen des Bestandes nicht berücksichtigt worden sei, nicht durchgreifen dürfte (bb).

77

aa) Der Antragsteller zu 1 kritisiert, dass die faunistischen Untersuchungen der L. …., auf die sowohl in der Umweltverträglichkeitsstudie (Antragsunterlage 12) als auch im Landschaftspflegerischen Begleitplan (Antragsunterlage 10) Bezug genommen wird, nicht als "Fachbeitrag" mit ausgelegt worden ist. Diese Kritik wird aller Voraussicht nach nicht durchgreifen. Die ausgelegten Unterlagen hatten eine ausreichende Anstoßfunktion in faunistischer Hinsicht, zumal sie sich auf die Erfassungsarbeiten der L….. beziehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf es im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung (vgl. § 9 a.F. UVPG) nicht der Auslegung aller Unterlagen, die möglicherweise zur umfassenden Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Planung erforderlich sind. Vielmehr kann sich die Auslegung auf diejenigen Unterlagen beschränken, derer der Einzelne bedarf, um den Grad seiner Betroffenheit abschätzen und sich das Interesse, Einwendungen zu erheben, bewusst machen zu können (BVerwG, Urt. v. 28.4.2016, 9 A 9.15, NVwZ 2016, 1710, juris Rn. 19; Urt. v. 10.11.2016, 9 A 18.15, BVerwGE 156, 215, juris Rn. 20). Die gleichen Grundsätze wendet das Bundesverwaltungsgericht auch im Fall von Klagen anerkannter Naturschutz- oder Umweltrechts-Vereinigungen an (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.11.2016, a.a.O.).

78

bb) Von Antragstellerseite wird gerügt, der UVP-Vorprüfung und der später vorgenommenen Umweltverträglichkeitsprüfung lägen ein fehlerhafter Vorhabensbegriff und ein fehlerhafter Bezugspunkt zugrunde; die Planung klammere zu Unrecht den beabsichtigten Rückbau des derzeitigen Bahnhofes Hamburg-Altona und der Gleisanlagen des Bestandes vollständig aus. Bei der Planfeststellung zur Verlegung der Wilhelmsburger Reichsstraße sei hingegen der erforderliche Rückbau von Gleisanlagen als notwendige Folgemaßnahme im Sinn von § 75 VwVfG mit in die Planung einbezogen worden, was vom Oberverwaltungsgericht auch gebilligt worden sei.

79

Die Rüge ist unberechtigt. Im Bauwerksverzeichnis (Antragsunterlage 4) sind unter den Nrn. 151 ff. sowie Nr. 634, 638-640 Rückbaumaßnahmen verzeichnet, die sich sodann in den Lageplänen (Antragsunterlage 5) als "Rückbau" bzw. in den Bauwerksplänen (Antragsunterlage 8) als "Abbruch" wiederfinden (siehe auch Erläuterungsbericht, Antragsunterlage 2, S. 22). Der Planfeststellungsbeschluss hat das Bauwerksverzeichnis, die Lagepläne und Bauwerkspläne und damit auch die vorgesehenen Rückbaumaßnahmen festgestellt (siehe das Anlagenverzeichnis auf S. 6 ff. des Planfeststellungsbeschlusses). In der Umweltverträglichkeitsstudie (Antragsunterlage 12) ist in der "Einführung" unter 1.2.2.1 "Überblick" eine Kurzbeschreibung der geplanten Maßnahmen, darunter auch eine Auflistung der zurückzubauenden Anlagen (S. 13 oben), enthalten.

80

Kernpunkt der Kritik des Antragstellers zu 1 dürfte indes sein, dass der nicht planfestgestellte, aber in der Zukunft wohl geplante Rückbau der nicht mehr benötigten Gleisanlagen und der Bahnsteige im Kopfbahnhof Hamburg-Altona (alt) im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht betrachtet worden sei. Die Annahme, diese Maßnahme bedürfe einer Planfeststellung bzw. der Einbeziehung in die streitgegenständliche Planfeststellung als notwendige Folgemaßnahme im Sinn von § 75 VwVfG, wird vom Senat nicht geteilt.

81

Schon der Vergleich mit der Planfeststellung für die Verlegung der Bundesstraße 4/75 (Wilhelmsburger Reichsstraße) nebst Anpassung von Eisenbahnbetriebsanlagen greift nicht durch. Das Oberverwaltungsgericht hatte – in Übereinstimmung mit den Vorhabenträgern und der Planfeststellungsbehörde – die dortigen Bahnmaßnahmen im wesentlichen als eigenständiges Vorhaben und nicht nur als notwendige "Folge"-Maßnahme zur Straßenplanung angesehen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2014, 1 Es 4/14.P, UPR 2015, 154, juris Rn. 26); "Folgemaßnahmen" waren insoweit nur die Verlegung eines aktiven Gleises und die Beseitigung nicht mehr in Betrieb befindlicher Gleisanlagen zu dem Zweck gewesen, Raum für die neue Straßentrasse zu schaffen. Im Gegensatz dazu ist der Abbau der nicht mehr benötigten Gleisanlagen und der Bahnsteige im Kopfbahnhof Hamburg-Altona (alt) schon rein technisch nicht erforderlich, um das neue Vorhaben zu verwirklichen.

82

Auch dürfte der Annahme nicht zu folgen sein, für den späteren Abbau dieser Anlagen bedürfe es einer weiteren Planfeststellung. Diese Auffassung hat zwar bei der insoweit vergleichbaren Konstellation beim Hauptbahnhof Stuttgart ("Stuttgart 21") das VG Stuttgart vertreten (Urt. v. 9.8.2016, 13 K 2947/12, juris Rn. 64 ff., 104), doch dürfte dies unzutreffend sein. Nach § 18 Satz 1 AEG ist für den Bau und die Änderung von Eisenbahnbetriebsanlagen ein Planfeststellungsverfahren erforderlich, nicht aber für deren Beseitigung. Hierfür wird nach einem Verfahren nach § 23 AEG (Freistellung von Bahnbetriebszwecken; vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.3.2014, 6 B 55.13, Buchholz 442.09 § 23 AEG Nr. 3, juris Rn. 12 f.) eine bauordnungsrechtliche Baugenehmigung erforderlich, aber auch ausreichend sein (vgl. Hermes in: Hermes/Sellner, AEG, 2. Aufl. 2014, § 11 Rn. 97; Vallendar im selben Werk, § 18 Rn. 79).

83

Unzutreffend dürfte jedenfalls im Zusammenhang mit dem jetzt festgestellten Plan auch die Ansicht der Antragstellerseite sein, der Abbau der nicht mehr benötigten Anlagen müsse zunächst für sich einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen und sodann über § 2 Abs. 1 Satz 4 a.F. UVPG zum Gegenstand einer Gesamtbewertung der Umweltauswirkungen gemacht werden. Als "Vorhaben" im Sinn von § 2 Abs. 1 und 2 a.F. UVPG ist nach den eingereichten Unterlagen und dem Planfeststellungsbeschluss vorliegend allein das Neubauvorhaben einschließlich des vorgesehenen Abbaus zwingend zu beseitigender Teile anzusehen. Über dieses wird aber nicht "im Rahmen mehrerer Verfahren", sondern in einem (1) alles umfassenden Planfeststellungsverfahren entschieden (§ 18 Satz 1 und 2 AEG); daneben sind andere öffentlich-rechtliche Erlaubnisse, Genehmigungen etc. nicht erforderlich (§ 18 Satz 3 AEG i.V.m. § 75 Abs. 1 VwVfG). § 2 Abs. 1 Satz 4 a.F. UVPG findet hierfür somit keine Anwendung. Inwiefern die Beseitigung der nicht mehr benötigten Gleise und Bahnsteige ggf. als Vorstufe zu einer künftigen Bebauung des frei werdenden Geländes einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sein mag, ist hier nicht zu entscheiden.

84

2.3. Der Planfeststellungsbeschluss leidet jedoch an einer unzureichenden Problembewältigung im Zusammenhang mit der Verlegung der Verladeeinrichtung für Autozugverkehre. Die festgestellte Planung der Beigeladenen bezweckt einen Ersatz des bestehenden oberirdischen Kopfbahnhofs Hamburg-Altona; dieser soll nach Fertigstellung des neuen Durchgangsbahnhofs nicht mehr genutzt werden. Am bisherigen Standort soll nur die vorhandene S-Bahnstation in Tieflage bestehen bleiben (vgl. Erläuterungsbericht, Antragsunterlage 2, S. 8; Planfeststellungsbeschluss S. 43 f.). Eine auch nur teilweise Parallelnutzung des alten und des neuen Bahnhofs Hamburg-Altona ist bei Realisierung der genehmigten Planung technisch ausgeschlossen und nicht beabsichtigt (so auch die Abschließende Stellungnahme der Anhörungsbehörde vom 15.3.2017, S. 156, unter Hinweis auf die Bauwerkspläne). Nach vorläufiger Beurteilung durch den Senat dürfte hierin kein Sachverhalt liegen, der ein Stilllegungsverfahren nach § 11 AEG wegen dauernder Einstellung des Betriebs einer Strecke, eines für die Betriebsabwicklung wichtigen Bahnhofs oder wegen mehr als geringfügiger Verringerung der Kapazität einer Strecke erfordern würde (a). Jedoch wurde die Problematik der entfallenden Verladeeinrichtung für Autozugverkehre im Planfeststellungsbeschluss nicht ausreichend bewältigt, weshalb der Planfeststellungsbeschluss insgesamt rechtswidrig sein dürfte (b).

85

a) Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass sowohl der Begriff der Strecke als auch der des (betriebswichtigen) Bahnhofs nach einer funktionalen Betrachtung zu bestimmen ist (BVerwG, Urt. v. 25.5.2016, 3 C 2.15, BVerwGE 155, 218, juris Rn. 17; Urt. v. 5.7.2018, 3 C 21.16, insoweit bisher nur Pressemitteilung Nr. 46/2018 auf www.bverwg.de; so auch das VG Stuttgart als Vorinstanz, Urt. v. 9.8.2016, 13 K 2947/12, juris Rn. 80, 88). Die "Strecke" im Sinn von § 11 Abs. 1 Satz 2 AEG wird als Verbindung zwischen zwei Orten definiert; die bahninterne Streckennummerierung spielt hierbei keine Rolle. Da der Anfangs- bzw. Endpunkt Hamburg-Altona infolge der Ersetzung des bisherigen Kopfbahnhofs durch den ca. 2 km entfernt geplanten Durchgangsbahnhof nicht in hier rechtlich relevantem Maß verändert wird – auch falls es als "Ort" (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 25.5.2016, a.a.O., juris Rn. 17) auf den Hamburger Bezirk Altona und nicht ohnehin nur auf "Hamburg" ankommt –, stellt das Funktionsloswerden der auf den bisherigen Kopfbahnhof zu- bzw. von diesem wegführenden Gleise nicht die Einstellung des Betriebs einer Strecke dar. Auch wird der neue Bahnhof die Funktion als betriebswichtiger Bahnhof Hamburg-Altona beibehalten; auf die Fortexistenz aller Gleis- oder Bahnhofsanlagen kommt es insoweit nicht an (so BVerwG, Urt. v. 5.7.2018, a.a.O., zu "Stuttgart 21"; zur Verladeeinrichtung für Autoreisezüge sogleich unter b)). Dass die Realisierung des Vorhabens zu einer "mehr als geringfügigen Verringerung der Kapazität einer Strecke" führt, liegt eher fern, auch wenn der Antragsteller zu 1 unter Verweis auf die Stellungnahme eines Eisenbahnverkehrsunternehmens auf angebliche Engpässe bei den Abstellanlagen des neuen Bahnhofs hinweist.

86

b) Der Planfeststellungsbeschluss leidet indes an einer unzureichenden Problembewältigung hinsichtlich der Verlegung der Verladeeinrichtung für Autozugverkehre, die am bisherigen Kopfbahnhof Hamburg-Altona vorhanden ist und genutzt wird. Aufgrund dieses Mangels kann die Klage des Antragstellers zu 1 im Hauptsacheverfahren im Sinn von § 2 Abs. 4 UmwRG begründet sein, wobei es für den Erfolg des vorliegenden Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz ohne Bedeutung ist, ob der Fehler zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder lediglich zur Feststellung von dessen Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führen wird (§ 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG).

87

aa) Am bestehenden Kopfbahnhof Hamburg-Altona existiert eine Verladeeinrichtung für Autoreisezüge. Nachdem sich die DB Fernverkehr AG aus dem Autoreisezug-Segment zurückgezogen hat, wird die Einrichtung derzeit (und wurde auch schon vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses) von der ÖBB Personenverkehr AG, der BahnTouristikExpress GmbH und der Train4you Vertriebs GmbH genutzt. Bei der Verladeeinrichtung handelt es sich um eine Serviceeinrichtung im Sinn von § 2 Abs. 9 AEG und Anlage 2 Nr. 2 Buchstabe g zu §§ 10-14 des Eisenbahnregulierungsgesetzes (ERegG; so auch schon zu § 2 Abs. 3 a.F. AEG: BVerwG, Beschl. v. 8.1.2015, 6 B 36.14, Buchholz 442.09 § 1 AEG Nr. 2, juris Rn. 8), zu der die genannten Unternehmen als Zugangsberechtigte (§ 1 Abs. 12 ERegG) gemäß § 10 Abs. 4 ERegG ein Zugangsrecht haben. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AEG (in der durch Art. 2 Nr. 8 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs im Eisenbahnbereich vom 29.8.2016 [BGBl I S. 2082, 2122] geänderten Fassung) sind die Betreiber von Serviceeinrichtungen zum Betrieb ihrer Eisenbahninfrastruktur verpflichtet.

88

Die Umsetzung des Vorhabens führt nach den festgestellten Planunterlagen (v.a. Bauwerksverzeichnis [Antragsunterlage 4] und Lagepläne [Antragsunterlage 5.1, Blatt 001 mit Gelbeintragung "Rückbau"]) dazu, dass die im Kopfbahnhof befindliche Autoverladeeinrichtung für Schienenfahrzeuge nicht mehr erreichbar ist. Das hat die Beigeladene als Vorhabenträgerin in ihren Stellungnahmen zu den Anträgen Nr. 3 und 35 (siehe Abschließende Stellungnahme der Anhörungsbehörde vom 15.3.2017, S. 99 und 124) auch ausdrücklich bestätigt:

89

"… Davon abgesehen sind die Gleisanlagen im Vorfeld des Bahnhofs Hamburg-Altona (vor der Verlegung: nördliches Vorfeld / nach der Verlegung: südliches Vorfeld) nach Maßgabe des Planfeststellungsantrags der Vorhabenträgerin in einer Weise umzubauen, die es ausschließt, nach der Verlegung des Bahnhofs Hamburg-Altona mit der Ausnahme der Bahnanlagen der S-Bahn noch Bahnanlagen auf dem Gelände des Bahnhofs Hamburg-Altona vor seiner Verlegung zu betreiben."

90

Auch die Anhörungsbehörde hat in ihrer Abschließenden Stellungnahme vom 15. März 2017 deutlich auf die sich hieraus ergebende Problematik der Stilllegung der Verladeeinrichtung für Autoreisezüge hingewiesen (S. 161).

91

bb) In den am 30. November 2015 beim Eisenbahn-Bundesamt von der Beigeladenen eingereichten Planunterlagen war ein Ersatz für die bestehende Verladeeinrichtung nicht vorgesehen. Der Erläuterungsbericht (Antragsunterlage 2) enthielt in der eingereichten Fassung die Bemerkung (S. 23 unten):

92

"Für die im alten Bahnhof Hamburg Altona (alt) noch bestehende Verladeanlage für DB Autozug wird kein Ersatz geschaffen, da die Autoreisezüge ab dem Jahr 2017 nicht mehr verkehren."

93

Im Anhörungsverfahren wies die ÖBB Personenverkehr AG (im folgenden nur: ÖBB) darauf hin, dass sie beabsichtige, über den Fahrplanwechsel im Dezember 2023 (vorgesehene Schließung des bestehenden Bahnhofs Altona) hinaus Autozugverkehre anzubieten. Hierauf erwiderte die Beigeladene, dies sei ihr bislang nicht bekannt gewesen; auch liege bisher ein Zugangsantrag der ÖBB zu Serviceeinrichtungen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 ERegG für den Zeitraum nach Dezember 2023 nicht vor. Die bestehende Verladeanlage solle erst mit dem Fahrplanwechsel im Dezember 2023 geschlossen werden. Sollte die ÖBB oder ein anderes Eisenbahnverkehrsunternehmen für den Zeitraum danach den Zugang zu einer Autoreisezug-Verladeanlage beantragen, werde sie (die Vorhabenträgerin) prüfen, ob sie ein Angebot an einem anderen Standort unterbreiten könne. Sie habe der ÖBB aber bereits angeboten, Gespräche zu führen, in denen geklärt werden solle, ob und ggf. welche Nachfrage bei der ÖBB für Verladeeinrichtungen für die Zeit nach Dezember 2023 bestehe. Die Ergebnisse eines solchen Gesprächs werde die Vorhabenträgerin in ihren weiteren Planungen berücksichtigen. Davon losgelöst sage sie der ÖBB zu, ihre Verpflichtungen aus §§ 10 ff. ERegG jederzeit zu erfüllen (siehe zu allem "Abschließende Stellungnahme der Anhörungsbehörde" vom 15.3.2017, Teil 5: Anträge, S. 129 ff. [Antrag Nr. 42]).

94

In der Folge änderte die Beigeladene den Erläuterungsbericht am 15. Februar 2017 dahingehend, dass die oben wiedergegebene Aussage gestrichen und folgender Text eingefügt wurde (S. 23, 23a):

95

"Die Vorhabenträgerin beabsichtigt, die bestehende Verladeanlage für Autoreisezüge auf dem Bf Hamburg-Altona (alt) in dem Rahmen der Umsetzung des Vorhabens ebenfalls zu verlagern. Die Planungen für die neue Verladeanlage für Autoreisezüge sind noch nicht abgeschlossen. Über den Bau ist deshalb in einem gesonderten Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren zu entscheiden.

96

Die Vorhabenträgerin wird sicherstellen, dass die neue Verladeanlage für Autoreisezüge einen gleichwertigen Ersatz für die bestehende Verladeanlage für Autoreisezüge auf dem Bf Hamburg-Altona (alt) bieten und zusammen mit dem Bf Hamburg-Altona (neu) in Betrieb genommen werden wird. Die Vorhabenträgerin wird bei dem Eisenbahn-Bundesamt rechtzeitig einen Planfeststellungs- oder einen Plangenehmigungsantrag für den Bau der neuen Verladeanlage für Autoreisezüge stellen."

97

Der Planfeststellungsbeschluss vom 29. Dezember 2017 enthält zu dieser Thematik folgende Bestimmung (S. 40):

98

"A.4.17 Verladeanlage für Autozüge

99

Die bestehende Verladeanlage für Autoreisezüge auf dem Bf Hamburg Altona (alt) ist im Rahmen der Umsetzung des Vorhabens zu verlegen.

100

Der Vorhabenträgerin wird auferlegt,

101

• die laufenden Gespräche [mit] der ÖBB-Personenverkehr AG und der BTE BahnTouristikExpress GmbH fortzuführen und ab[zu]schließen,

102

• den Standort für eine neue Verladeanlage für Autoreisezüge fest[zu]legen,

103

• die technischen Planungen für eine neue Verladeanlage für Autoreisezüge aufzunehmen,

104

• den Planfeststellungs- beziehungsweise den Plangenehmigungsantrag für eine neue Verladeanlage für Autoreisezüge vorzubereiten und zu beantragen, einschließlich des Antrages zur Stilllegung der alten Autoreisezugverladeeinrichtung in Bahnhof Altona (alt)

105

und dem EBA zur Erteilung einer planungsrechtlichen Zulassungsentscheidung vorzulegen.

106

Die Vorhabenträgerin hat sicherzustellen, dass die neue Verladeanlage für Autozüge einen gleichwertigen Ersatz, in räumlicher Nähe, für die bestehende Verladeanlage für Autoreisezüge auf dem Bf Hamburg Altona (alt) bietet und zusammen mit dem Bf Hamburg Altona (neu) in Betrieb genommen werden kann."

107

Weitere Ausführungen zur Verladeanlage finden sich im Planfeststellungsbeschluss nicht, insbesondere auch nicht in den Abschnitten B 4.7 und B 4.8 der Begründung.

108

cc) Soweit für die Verladeeinrichtung kein Ersatz geschaffen würde, würde bei Verwirklichung des planfestgestellten Vorhabens der Betrieb einer Serviceeinrichtung faktisch eingestellt, da die Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses es ausschließt, nach der Verlegung des Bahnhofs Hamburg-Altona mit Ausnahme der Bahnanlagen der S-Bahn noch Bahnanlagen auf dem Gelände des bestehenden Bahnhofs Hamburg-Altona zu betreiben. Hierfür wäre gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 AEG die Genehmigung der Aufsichtsbehörde (Eisenbahn-Bundesamt) notwendig. Da der Planfeststellungsbeschluss das Vorhaben und damit die mit der Gleisverlegung verbundene Stilllegung der Autoverlade-Serviceeinrichtung zulässt (§ 18c AEG i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG), ist der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig, wenn eine erforderliche Stilllegungsgenehmigung wie hier nicht vorliegt; die Genehmigung der Stilllegung ist Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses (BVerwG, Urt. v. 25.5.2016, 3 C 2.15, BVerwGE 155, 218, juris Rn. 27). Etwas anderes kann nur gelten, wenn durch die Planfeststellung ein gleichwertiger Ersatz für die entfallende Verladeeinrichtung vorgesehen oder jedenfalls hinreichend sichergestellt wird; denn in einem solchen Fall würde keine Stilllegung der Verladeeinrichtung vorliegen, sondern lediglich deren Verlegung.

109

Entsprechend zum funktionalen Verständnis der Begriffe "Strecke" bzw. "Bahnhof" in § 11 Abs. 1 Satz 2 AEG (siehe oben bei a)) erscheint es sachgerecht, die Regelungen des § 11 AEG auch bei Serviceeinrichtungen nur dann eingreifen zu lassen, wenn es um einen ersatzlosen Wegfall geht oder wenn eine Ersatzanlage nicht annähernd gleichwertig mit der bestehenden Anlage ist. Dabei bedarf es im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen, z.B. im Hinblick auf den Standort und die Erreichbarkeit, bei einer Serviceeinrichtung wie der hier in Rede stehenden von einer annähernd gleichwertigen Ersatzanlage gesprochen werden kann und ob insoweit die anderen Zwecken dienende Definition der "tragfähigen Alternative" in § 1 Abs. 7 ERegG herangezogen werden kann.

110

Vorliegend sieht der Planfeststellungsbeschluss keinen gleichwertigen Ersatz für die entfallende Verladeeinrichtung vor und stellt einen gleichwertigen Ersatz auch nicht hinreichend sicher.

111

(1) Das Erfordernis, einen gleichwertigen Ersatz für die entfallende Verladeeinrichtung im Planfeststellungsbeschluss vorzusehen oder jedenfalls hinreichend sicherzustellen, ergibt sich aus dem im Planungsrecht geltenden, aus dem Abwägungsgebot abgeleiteten Problem- bzw. Konfliktbewältigungsgebot. Danach hat ein Planfeststellungsbeschluss alle Probleme und Konflikte zu bewältigen, d.h. in angemessener Weise zu regeln, die durch das Vorhaben aufgeworfen oder verschärft werden (vgl. Ziekow in: derselbe, Handbuch des Fachplanungsrechts, 2. Aufl. 2014, § 6 Rn. 66 ff.; Ramsauer bzw. Ramsauer/Wysk in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 40 Rn. 163, § 74 Rn. 34; BVerwG, Urt. v. 23.1.1981, 4 C 68.78, BVerwGE 61, 307, juris Rn. 22; Urt. v. 26.5.2004, 9 A 6.03, BVerwGE 121, 57, juris Rn. 26). Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Planungsverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln zwar nicht zwingend aus. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Verlagerung der Konfliktbewältigung auf ein nachfolgendes Verfahren aber an enge Voraussetzungen geknüpft (Beschl. v. 30.8.1994, 4 B 105/94, NVwZ-RR 1995, 322, juris Rn. 13 f.):

112

"… Ein solcher "Transfer" ist zulässig, wenn der Planungsträger davon ausgehen darf, daß der ungelöst gebliebene Konflikt im Zeitpunkt der Plandurchführung in einem anderen Verfahren in Übereinstimmung mit seiner eigenen planerischen Entscheidung bewältigt werden wird. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Problemregelung in dem hierfür vorgesehenen (Planungs- oder Genehmigungs-) Verfahren zwar noch aussteht, aber nach den Umständen des Einzelfalles bei vernünftiger Betrachtungsweise objektiv zu erwarten ist…

113

… Danach sind grundsätzlich alle Teilfragen, die ihrer Natur nach von der Planungsentscheidung abtrennbar sind, einer nachträglichen Lösung zugänglich. Voraussetzung hierfür ist, daß die Planfeststellungsbehörde, die … dem Abwägungsgebot unterliegt, auch die Entscheidung, eine bestimmte Einzelfrage einer späteren Regelung vorzubehalten, in Einklang mit den Anforderungen trifft, die sich aus diesem Gebot ergeben. Der Vorbehalt ist seinerseits an den Grundsätzen der Abwägung zu messen. Fehlerhaft ist er dann, wenn die Grenzen überschritten werden, die der planerischen Gestaltungsfreiheit gesetzt sind. Die Planungsbehörde darf einen Konflikt, für den eine abschließende Lösung bereits im Zeitpunkt ihrer Entscheidung möglich ist, nicht unbewältigt lassen, sie muß ohne Abwägungsfehler ausschließen, daß eine Lösung des offengehaltenen Problems durch die von ihr getroffenen Festsetzungen in Frage gestellt wird, die unberücksichtigt gebliebenen Belange dürfen kein solches Gewicht haben, daß die Planungsentscheidung als unabgewogener Torso erscheint, und es muß sichergestellt sein, daß durch den Vorbehalt andere einschlägige öffentliche und private Belange nicht unverhältnismäßig zurückgesetzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1981 - BVerwG 4 C 68.78 - BVerwGE 61, 307 und vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 C 49.83 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 71; Beschluß vom 17. Dezember 1985 - BVerwG 4 B 214.85 - Buchholz 445.4 § 31 WHG Nr. 10). …"

114

(2) Vorliegend dürften die Voraussetzungen einer zulässigen Verlagerung der Konfliktbewältigung auf ein noch durchzuführendes Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren für eine neue Verladeeinrichtung für Autozugverkehre nicht erfüllt sein.

115

(a) Die im Planfeststellungsbeschluss unter A.4.17 formulierte Bestimmung regelt die durch die Planung entstandene Problematik nicht in ausreichender Weise. Zwar ist bis zur geplanten Aufgabe der bestehenden Autoverladeeinrichtung zum Fahrplanwechsel im Dezember 2023 noch geraume Zeit. Mit der Anordnung gegenüber der Beigeladenen, einen neuen Standort für eine Verladeanlage festzulegen, die technischen Planungen für eine neue Verladeanlage aufzunehmen und den Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsantrag für eine neue Verladeanlage für Autoreisezüge vorzubereiten und zu stellen, dürfte indes weder zeitlich noch inhaltlich sichergestellt sein, dass der Plan für eine für die Eisenbahnverkehrsunternehmen annehmbare neue Verladeanlage festgestellt oder genehmigt werden kann, die ggf. ergehende Zulassungsentscheidung in einem etwaigen gerichtlichen Verfahren Bestand hat und sodann die neue Anlage rechtzeitig bei Schließung der alten Anlage betriebsfertig ist (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 18.12.1987, 4 C 49.83, NVwZ 1989, 147, juris Rn. 25 f.).

116

Die Anordnung, die Vorhabenträgerin habe sicherzustellen, dass die neue Verladeanlage für Autoreisezüge zusammen mit dem Bahnhof Hamburg Altona (neu) in Betrieb genommen werden kann, dürfte dieses Defizit nicht ausgleichen können. Denn aus dieser Bestimmung wird bereits nicht hinreichend deutlich, dass der Betrieb der bestehenden Verladeeinrichtung erst dann aufgegeben werden darf, wenn auch die neue Verladeeinrichtung für Autozugverkehre errichtet worden ist. Selbst wenn die Bestimmung dahingehend auszulegen wäre, dass die bestehende Verladeeinrichtung und damit der Bahnhof Hamburg-Altona (alt) erst dann außer Betrieb genommen werden darf, wenn auch die Verladeeinrichtung verlegt worden ist, so läge darin ersichtlich keine adäquate Bewältigung der durch die Planung aufgeworfenen Probleme. Denn dann könnte die Situation eintreten, dass bei einem Scheitern der Verlegung der Verladeeinrichtung auch der möglicherweise bereits weitgehend einschließlich der Gleisanlagen fertiggestellte Bahnhof Hamburg-Altona (neu) im Hinblick auf die Bestimmung A.4.17 nicht vollständig fertiggestellt und in Betrieb genommen werden dürfte. Sollte die Verlegung der Verladeeinrichtung scheitern, so würde damit letztlich die vollständige Umsetzung des gesamten Vorhabens - Verlegung des Bahnhofs Hamburg-Altona - scheitern. Dieses Risiko scheint auch nicht aus der Luft gegriffen, weil nach dem Planfeststellungsbeschluss und den vorgelegten Unterlagen bisher weder der Standort der neuen Verladeeinrichtung feststeht noch die Planung sich auch nur auf einige wenige Standorte konzentriert hat. Insgesamt spricht daher einiges dafür, dass im angegriffenen Planfeststellungsbeschluss die Verlegung der Verladeeinrichtung für Autozugverkehre im Wesentlichen geregelt werden müsste (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.1987, 4 C 49.83, NVwZ 1989, 147, juris Rn. 27, 30, 34).

117

Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Anordnung der Antragsgegnerin im Planfeststellungsbeschluss, die Beigeladene solle die laufenden Gespräche mit der ÖBB-Personenverkehr AG und der BTE BahnTouristikExpress GmbH fortführen und abschließen, die Frage aufwirft, weshalb die Beigeladene nicht verpflichtet wurde, in gleicher Weise Gespräche mit dem dritten Eisenbahnverkehrsunternehmen, das bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses und auch weiterhin im Autoreisezug-Geschäft ab bzw. nach Hamburg tätig war bzw. ist, zu führen und abzuschließen.

118

(b) Zudem muss die Planungsbehörde entsprechend den oben dargelegten Vorgaben ohne Abwägungsfehler ausschließen, dass eine Lösung des offengehaltenen Problems durch die bereits getroffenen Feststellungen in Frage gestellt wird. Außerdem dürfen die mit dem Vorbehalt unberücksichtigt gebliebenen Belange kein solches Gewicht haben, dass die Planungsentscheidung nachträglich als unabgewogen erscheinen kann. Der Vorbehalt setzt deswegen eine Einschätzung der später zu regelnden Konfliktlage wenigstens in ihren Umrissen voraus (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.12.1985, 4 B 214.85, NVwZ 1986, 640, juris Rn. 3; Urt. v. 18.12.1987, 4 C 49.83, NVwZ 1989, 147, juris Rn. 32). Die danach notwendige Einschätzung der später zu regelnden Konfliktlage dürfte vorliegend kaum möglich sein, da weder der Planfeststellungsbeschluss noch die vorgelegten Unterlagen eine Aussage zu dem Standort für die neue Verladeeinrichtung für Autozugverkehre enthalten. Unter diesen Umständen kann der erkennende Senat insbesondere nicht erkennen, dass die Variantenabschätzung, die der planfestgestellten Variante (Ersetzung des Kopfbahnhofs durch einen an anderer Stelle zu errichtenden Durchgangsbahnhof) zugrunde liegt, sachgerecht vorgenommen werden konnte. Vielmehr dürfte für eine ordnungsgemäße Variantenabschätzung eine zumindest grobe Abschätzung der Auswirkungen erforderlich sein, die sich aus der Verlegung der Verladeeinrichtung ergeben können. Da der Planfeststellungsbeschluss und die vorgelegten Unterlagen hierzu keinerlei inhaltliche Aussage enthalten, lässt sich nicht feststellen, dass diese Abschätzung vorgenommen wurde.

119

dd) Auch die weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 UmwRG für die Begründetheit einer Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss sind gegeben. Mit § 18 Satz 2 AEG (Konfliktbewältigungsgebot als Ausprägung des Abwägungsgebots) und § 11 AEG (Stilllegungsverfahren) sind Vorschriften verletzt, die für die angefochtene Entscheidung von Bedeutung sind. Der Verstoß berührt Belange, die zu den Zielen gehören, die der Antragsteller zu 1 nach seiner Satzung fördert. So setzt sich der Antragsteller zu 1 u.a. für die Reduzierung von motorisiertem Verkehrsaufkommen ein, was durch Autoreisezüge in gewissem Umfang erreicht werden kann.

120

Zudem ist das Erfordernis des § 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG hier erfüllt. Die in dieser Vorschrift enthaltene Bezugnahme auf eine Pflicht zur Durchführung einer "Umweltprüfung im Sinne von § 1 Nummer 1" UVPG beruht insofern auf einem Redaktionsversehen des Gesetzgebers, als anlässlich der Änderung (auch) des § 1 UVPG durch das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) übersehen wurde, in Art. 2 Abs. 18 des Gesetzes die erforderliche Folgeänderung von § 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG vorzunehmen. Die in § 1 Nr. 1 a.F. UVPG enthaltene Legaldefinition der "Umweltprüfung", nämlich die Umweltverträglichkeitsprüfung und die Strategische Umweltprüfung, ist jetzt in § 2 Abs. 10 UVPG enthalten. Für die Begründetheit der Klage ist es erforderlich, dass – hier als Ergebnis einer allgemeinen Vorprüfung – tatsächlich eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht (vgl. Fellenberg/Schiller in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. I, § 2 UmwRG Rn. 81 [Bearbeitungsstand April 2012]; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 42 Rn. 191; Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 2 Rn. 32). Im konkreten Fall besteht eine solche Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, wie oben (vgl. bei 2.2.a)bb)) näher begründet wurde.

III.

121

1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 und 162 Abs. 3 VwGO und berücksichtigt die unterschiedlichen Streitwert-Anteile für die Anträge der Antragsteller zu 1 und 2 (siehe sogleich unter 2.). Da die Beigeladene die Ablehnung des Antrags der Antragsteller beantragt hat, kann ihr ein Teil der Gerichtskosten auferlegt werden. Andererseits ist es im Hinblick darauf, dass sie durch die Antragstellung ein Kostenrisiko auf sich genommen hat und sich im übrigen inhaltlich in erheblichem Maße am Verfahren beteiligt hat, angemessen, dass dem unterliegenden Antragsteller zu 2 ein Teil der ihr entstandenen außergerichtlichen Kosten auferlegt wird.

122

2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG. Unter Orientierung am Streitwertkatalog 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Nr. 34.4 bzw. Nr. 34.2.5) wird für den Antrag des Antragstellers zu 1 ein Hauptsache-Streitwert von 30.000 Euro und für den Antrag des Antragstellers zu 2 ein Hauptsache-Streitwert von 15.000 Euro zugrunde gelegt, der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren jeweils halbiert wird.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger, eine in Bayern anerkannte Naturschutzvereinigung, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Schwaben vom 22. März 2017 für den zweibahnigen Ausbau der B 10 zwischen Neu-Ulm (St 2021) bis zur Anschlussstelle Nersingen (A 7).

Die B 10 wurde östlich von Neu-Ulm vor etwa 25 Jahren neu trassiert und verläuft seitdem außerhalb der Ortslagen von Offenhausen, Pfuhl und Burlafingen quer durch das Landschaftsschutzgebiet Pfuhler Ried. Der zum Ausbau vorgesehene Teilabschnitt der B 10 ist für den überregional ausgerichteten Durchgangsverkehr auf der B 30 sowie für den regionalen Ziel- und Quellverkehr des Ballungsraums Ulm/Neu-Ulm die direkte Verbindung zur A 7 Richtung Osten und zur A 8 Richtung Norden. Die Erweiterung des Teilabschnitts auf vier Fahrstreifen ist im aktuellen Bedarfsplan für Bundesfernstraßen in der Stufe des vordringlichen Bedarfs ausgewiesen.

Das Vorhaben umfasst eine Baustrecke an der B 10 über eine Länge von 5,509 km. Die Baulängen der Anschlüsse an das weitere Straßennetz betragen zusätzliche rund 5,5 km. Der Ausbau soll überwiegend auf der Südseite der bestehenden Trasse erfolgen. Als Querschnitt ist der Regelquerschnitt RQ 31 nach der Richtlinie für die Anlage von Autobahnen von 2008 (RAA 2008) vorgesehen. Danach wird die vorhandene, bisher 8 m breite Fahrbahn zu einer Fahrbahn mit 9 m Breite erweitert und um einen Standstreifen von 3 m Breite ergänzt. Das Bankett ist mit 1,5 m bemessen. Die zusätzlich neu anzubauende Fahrbahn mit den gleichen Maßen wird durch einen 4 m breiten Mittelstreifen abgetrennt. Die Einmündungen und Kreuzungen im Ausbaubereich werden höhenfrei erstellt. Der Anschluss der St 2021 an die B 10 wird um rund 600 m in Richtung Osten verlegt und höhenfrei ausgeführt, der bestehende Anschluss entfällt. Die ausgebaute B 10 soll im Bereich der freien Strecke als Kraftfahrstraße betrieben werden. Für langsamere Fahrzeuge, die deshalb die B 10 nicht mehr befahren dürfen, wird das untergeordnete Straßennetz ausgebaut; für landwirtschaftliche Fahrzeuge wird die landwirtschaftliche Wegeführung erweitert.

Das Staatliche Bauamt K* … beantragte am 29. August 2014 bei der Regierung von Schwaben die Planfeststellung für den zweibahnigen Ausbau der B 10 von Neu-Ulm (St 2021) bis zur Anschlussstelle Nersingen (A 7). Die Planfeststellungsbehörde gab den Trägern der öffentlichen Belange Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Planunterlagen lagen nach vorangegangener ortsüblicher Bekanntmachung in der Zeit vom 21. Oktober 2014 bis einschließlich 20. November 2014 in Neu-Ulm und Nersingen zur allgemeinen Einsicht aus. Am 3. und 4. Februar 2015 wurde ein Erörterungstermin durchgeführt.

Nach Durchführung des Anhörungsverfahrens wurden die Planunterlagen unter dem Datum vom 28. April 2016 geändert; zudem wurden erstmals Unterlagen für eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vorgelegt. Die geänderten Pläne lagen erneut zur allgemein Einsicht aus und die Träger der öffentlichen Belange wurden angehört. Gleichzeitig wurden die anderen Behörden und die Öffentlichkeit im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung beteiligt. In den Bekanntmachungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung wurde auf die geänderte Planung und auf die hinzugekommene Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die dazu ausgelegten Unterlagen besonders hingewiesen. Am 5. Oktober 2016 fand ein weiterer Erörterungstermin statt.

Mit Beschluss vom 22. März 2017 stellte die Regierung von Schwaben den Plan für den zweibahnigen Ausbau der B 10 zwischen Neu-Ulm (St 2021) bis zur Anschlussstelle Nersingen (A 7) fest. Der Planfeststellungsbeschluss enthält auch straßenrechtliche Verfügungen und wasserrechtliche Entscheidungen sowie verschiedene Auflagen, unter anderem zum Immissionsschutz und zum Naturschutz.

Mit seiner Klage macht der Kläger geltend, der Planfeststellungsbeschluss leide bereits unter schweren formalen Fehlern. Er sei auf der Internetseite der Regierung von Schwaben nicht bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist abrufbar gewesen. Der für die Planung des Vorhabens verantwortliche Leitende Baudirektor des Staatlichen Bauamts sei nach seinem Wechsel im April 2015 zur Regierung von Schwaben dort als Leiter des Sachgebiets 31 (Straßenbau) in die fachliche Prüfung der Planunterlagen involviert gewesen. Zudem sei eine Mitarbeiterin des Staatlichen Bauamts, das unter anderem in den Erörterungsterminen von ihr vertreten worden sei, mit dem stellvertretenden Sachgebietsleiter des Sachgebiets 31 bei der Regierung von Schwaben verheiratet. Dieser habe auch am Erörterungstermin vom 3. und 4. Februar 2017 teilgenommen und argumentativ in die Diskussion eingegriffen. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die Planunterlagen mit der gebotenen Neutralität geprüft worden seien. Hinzu komme, dass der im Planaufstellungsverfahren für das Umwelt- und Artenschutzgutachten eingesetzte freiberufliche Sachverständige im Jahr 2014 bei der Regierung von Schwaben angestellt gewesen sei. Seine Neutralität müsse daher ebenfalls stark angezweifelt werden.

Die UVP sei unter verschiedenen Aspekten fehlerhaft: Eine solche hätte von Anfang an durchgeführt werden müssen. Im Jahr 2008/2009 sei sie jedoch im Rahmen der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls als nicht geboten angesehen worden, weshalb sich die Planungsbehörde frühzeitig auf die Maximalausbauvariante RQ 31 festgelegt habe. Die im Jahr 2016 „pro forma“ nachgeholte UVP gehe auf geringere Ausbauvarianten nicht ein. Zudem müsse der Tekturantrag vom 30. Mai 2016 als Neuantrag bewertet werden. Daher hätte die zum 1. September 2014 in Kraft getretene Bayerische Kompensationsverordnung (BayKompVO) Anwendung finden müssen, nach der sich ein höheres Ausgleichsvolumen errechne. Die im Rahmen des artenschutzfachlichen Gutachtens durchgeführte Artenerfassung entspreche zum Teil nicht den Leistungsbeschreibungen für faunistische Untersuchungen. Außerdem berücksichtige die UVP die durch das Vorhaben bedingte Verschlechterung der Erholungseignung und die Zerschneidung des Gebiets sowie die Versiegelung und Zerstörung von Boden zu wenig. Durch den Ausbau der B 10 werde der Verkehr ansteigen, was sich negativ auf den Klimaschutz auswirken werde. Die Emissionswerte müssten neu berechnet werden. Die UVP befasse sich auch nicht mit dem Flächenverbrauch des geplanten Ausbaus.

Die Planrechtfertigung für das Vorhaben sei nicht gegeben, weil kein autobahngleicher Ausbau erforderlich sei, sondern ein Ausbauquerschnitt RQ 15,5, maximal RQ 21, eventuell in Verbindung mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung und der Anlage von Nothaltebuchten, ausreiche. Das der Planung zugrunde gelegte Verkehrsgutachten sei fehlerhaft.

Darüber hinaus verstoße der Planfeststellungbeschluss gegen das Artenschutzrecht. Die Bestandserhebung der Fledermäuse entspreche nicht dem derzeitigen wissenschaftlichen Kenntnisstand. Gleiches gelte für die vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen. Die für die vorhandene Feldlerchenpopulation vorgesehenen vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen seien nicht geeignet, den durch das Vorhaben verursachten Lebensraumverlust auszugleichen. Durch den geplanten Ausbau der B 10 werde die Population der im Landgraben vorkommenden Bachmuschel beeinträchtigt. Die für Wiesen- und Bodenbrüter sowie für Ackervögel vorgesehenen Ausgleichsflächen genügten ihrer Qualität und ihrem Umfang nach nicht, um eine Schädigung der Populationen zu verhindern. Die Planung habe zudem massive zusätzliche Störungspotentiale für geschützte Vogelarten wie Weißstorch, Kranich und Schwarzkehlchen zur Folge, die das Pfuhler und Finninger Bauernried als Rastgebiet nutzten. Die dargestellten erheblichen Beeinträchtigungen und massiven Eingriffe verstießen auch gegen das Vermeidungsgebot des § 15 Abs. 1 S. 1 BNatSchG. Außerdem sei das Vorhaben nicht mit der Landschaftsschutzgebietsverordnung „Pfuhler, Finninger und Bauernried“ vereinbar.

Der Planfeststellungsbeschluss verstoße hinsichtlich der Trassenwahl, der Abwägung der öffentlichen Belange des Naturschutzes, der Belange des Lärmschutzes sowie der (Luft-)Schadstoffe sowie im Hinblick auf die Belange der Landwirtschaft gegen das fachplanerische Abwägungsgebot. Nach richtiger Verkehrsprognose reiche die Ausbauvariante RQ 21 aus. Mit dieser Möglichkeit habe sich die Planbehörde zu keinem Zeitpunkt befasst, obwohl der innerstädtische Abschnitt der B 10, der deutlich stärker belastet sei als der außerörtliche, einen wesentlich geringeren Ausbaustandard aufweise. Die mit dem Ausbau angestrebte Verkehrssicherheit könne durch eine Geschwindigkeitsbegrenzung und die Anlage von Nothaltebuchten erreicht werden. Belastbare Zahlen über die Umsetzbarkeit einer derartigen eingriffsreduzierten Variante lägen nicht vor. Im Rahmen der Abwägung hätten sämtliche Schutzzwecke der Landschaftsschutzgebietsverordnung miteinbezogen werden müssen. Der zu erwartende starke Anstieg des Verkehrsaufkommens und die nach dem Ausbau zulässigen höheren Fahrgeschwindigkeiten würden zu einem drastischen Anstieg des Lärmpegels führen. Die Belange des Landschaftsschutzgebiets und die Eingriffe in Natur und Landschaft seien unzutreffend gewichtet worden. Der mit dem Vorhaben einhergehende Flächenverbrauch verstoße gegen die Ziele des Landesentwicklungsprogramms Bayern 2013.

Der Kläger beantragt zuletzt,

den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Schwaben vom 22. März 2017 für den zweibahnigen Ausbau der B 10 zwischen Neu-Ulm (St 2021) bis zur Anschlussstelle Nersingen (A 7) aufzuheben,

hilfsweise, den Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Planfeststellungsbeschluss sei im Zeitraum seiner Auslegung vom 20. April bis 3. Mai 2017 auf der Internetseite der Regierung von Schwaben abrufbar gewesen. Eine darüber hinausgehenden Veröffentlichung bis zum Ende der Rechtsbehelfsfrist verlange Art. 27a BayVwVfG nicht. Im Gegensatz zur Sonderregelung für das gerichtliche Verfahren führe im Verwaltungsverfahren allein die Vorbefassung eines Amtsträgers mit einer Angelegenheit in amtlicher Eigenschaft nicht zur Besorgnis der Befangenheit. Da weder der für die Regierung tätige stellvertretende Leiter des Sachgebiets 31 noch seine (früher) beim Staatlichen Bauamt beschäftigte Ehefrau Verfahrensbeteiligte seien, sei deren familiäre Verbindung ohne Belang; im Übrigen sei für das Planfeststellungsverfahren und den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses bei der Regierung von Schwaben ohnehin nicht das Sachgebiet 31, sondern das juristische Sachgebiet 32 (Straßenrecht, Planfeststellung) zuständig. Der vom Staatlichen Bauamt als Gutachter beauftragte Diplom-Biologe sei im Jahr 2014 bei der Regierung von Schwaben angestellt und im Sachgebiet 51 (Naturschutz) tätig gewesen; er sei dort aber nicht mit der Bearbeitung des Straßenbauvorhabens befasst gewesen. Unabhängig davon sei eine der amtlichen Tätigkeit nachgelagerte Tätigkeit als externer Gutachter zulässig.

Die Nachholung der UVP sei rechtzeitig erfolgt, weil sie der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens habe dienen können. Es sei unzutreffend, dass die UVP auf keine Alternativen eingehe; die vom Vorhabenträger als realisierbar betrachteten Wahllinien seien behandelt worden. Die Dimensionierung des Vorhabens mit einem RQ 31 betreffe nicht die Alternativenprüfung, sondern die fachplanerische Abwägung. Die BayKompVO sei auf Verfahren, die vor ihrem Inkrafttreten beantragt worden seien, nicht anwendbar; der Tekturantrag stelle keinen Neuantrag dar.

Die Erfassung der Arten sei nicht fehlerhaft erfolgt. Die Methode der artenschutzfachlichen Bestandserfassung sei nicht normativ festgelegt. Der Vorhabenträger habe mit der höheren Naturschutzbehörde und dem beauftragten Fachgutachter ein Untersuchungsprogramm entwickelt, das die vorhandenen Lebensraumstrukturen und die vorhandene Datenlage, die Vorkenntnisse von Gebietskennern und Experten, die Vorbelastung des Gebiets und die zu erwartende Eingriffsschwere berücksichtige. Im Übrigen träfen die aufgeführten Einwände gegen die vorgenommenen Erfassungen nicht zu. Die UVP behandle auch die durch das Vorhaben bedingte Verschlechterung der Erholungseignung, die Zerschneidung des Gebiets sowie die Versiegelung von Boden und die Auswirkungen auf das Klima. Die aktuellen Erkenntnisse zu den Luftschadstoffen seien zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht bekannt gewesen. Der Flächenverbrauch an sich sei kein Schutzgut im UVPG.

Die Planrechtfertigung ergebe sich aus dem Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen, in dem das Vorhaben mit dem Bauziel E 4 (= Erweiterung auf vier Fahrspuren) aufgenommen sei. Die Dimensionierung des Vorhabens betreffe nicht die Planrechtfertigung, sondern sei eine Frage der fachplanerischen Abwägung. Sie orientiere sich an den technischen Regelwerken. Aus diesen ergebe sich aufgrund der prognostizierten Verkehrsstärke von über 30.000 Fahrzeugen täglich der Regelquerschnitt RQ 31. Die Behörde habe hinsichtlich der Dimensionierung erkannt, dass die Regelwerke nicht absolut zwingend seien, ein Ausnahmefall liege hier aber nicht vor. Die Verkehrsprognose sei nicht fehlerhaft, der Kläger habe auch keine methodischen Fehler geltend gemacht. Der innerörtliche Ausbaustandard der B 10 sei infolge der dort vorhandenen Auf- und Abfahrrampen an den höhengleichen Kreuzungen streng genommen gleichfalls vierstreifig und im Hinblick auf den vorhandenen Ziel- und Quellverkehr ausreichend. Die Maßstäbe der Regelwerke seien auf innerörtliche Straßen nicht übertragbar. Ein RQ 21 stelle auch unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit keine zu einem RQ 31 gleichwertige Lösung dar.

Verstöße gegen den Artenschutz seien nicht gegeben. Die Erfassung der Fledermäuse, der Vögel und Amphibien sei regelgerecht erfolgt. Die Vermeidungs- und vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen seien geeignet, die Erfüllung der Verbotstatbestände auszuschließen. Bachmuscheln bzw. deren Lebensraum seien von dem Vorhaben nicht betroffen, letzterer werde vielmehr durch Renaturierungsmaßnahmen aufgewertet. Die neuen Erkenntnisse zur Haselmaus seien berücksichtigt worden. Vorsorglich sei im Nachgang von April 2016 bis September 2017 eine weitere Untersuchung durchgeführt worden, die keinen Nachweis dieser Art erbracht habe. Dennoch habe man Haselmausvorkommen nicht ausgeschlossen und hierauf mit Vermeidungsmaßnahmen reagiert. Auch das Vermeidungsgebot nach § 15 Abs. 1 und 2 BNatSchG sei nicht verletzt. Die Wahl eines geringer dimensionierten Ausbauquerschnitts sei keine zumutbare Alternative im Sinne dieser Vorschrift, weil der RQ 31 aus Gründen der Sicherheit und Funktionsgerechtigkeit der Ausbaustrecke geboten sei. Die LSG-Verordnung sehe für Maßnahmen im Zuge der B 10 eine Ausnahme vom Veränderungsverbot vor.

Die fachplanerische Abwägung sei fehlerfrei erfolgt. Entgegen dem klägerischen Vorbringen habe die Verkehrsuntersuchung keinen Planfall mit einem geringeren Querschnitt berechnen müssen. Auch sonst weise die Abwägung im Hinblick auf die Variantenuntersuchung und Verkehrssicherheit keine Fehler auf. Der Planfeststellungsbeschluss erkenne und behandle die durch den Ausbau verursachte Erhöhung der Lärmbelastung und bewerte diese auch im Hinblick auf die Erholungsfunktion des Plangebiets. Der Kläger zeige nicht auf, welche konkreten Belange des Landschaftsschutzgebiets nicht berücksichtigt worden seien. Die Behörde habe dessen Bedeutung erkannt. Ein Verstoß gegen die Ziele des Landesentwicklungsprogramms Bayern liege nicht vor. Das durch das Vorhaben zu erwartende Anwachsen des innerörtlichen Verkehrsaufkommens sei berücksichtigt worden. Für den nicht kraftfahrstraßentauglichen Verkehr seien leistungsfähige, sichere und zumutbare Ersatzwege vorgesehen, die auch für landwirtschaftliche Fahrzeuge ausreichend dimensioniert seien. Der Planfeststellungsbeschluss behandle die landwirtschaftlichen Belange ausreichend.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakten sowie der Gerichtsakten verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Schwaben vom 22. März 2017 für den zweibahnigen Ausbau der B 10 zwischen Neu-Ulm (St 2021) bis zur Anschlussstelle Nersingen (A 7) weist keine Rechtsfehler auf, die zu seiner Aufhebung oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit führen.

A.

Die Klage ist zulässig.

Der Kläger ist gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG) klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen. Denn nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UmwRG gilt dieses Gesetz in seiner aktuellen Fassung für Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 UmwRG, die nach dem 25. Juni 2005 ergangen sind. Der hier angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist eine Zulassungsentscheidung im Sinne des § 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG i.V.m. § 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG n.F. (bzw. § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVPG a.F., vgl. hierzu unten unter B.I.3.1), weil für ihn gemäß § 5 f. UVPG n.F. (bzw. § 3b UVPG a.F.) i.V.m. Anlage 1 Nr. 14.3 aufgrund der Begriffsbestimmung des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975 (BGBl II 1983 S. 246) eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht (vgl. im Einzelnen unter B.I.3.1).

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG ist das Rügerecht des (Verbands-)Klägers auf den satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Vereinigung beschränkt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mag darin zwar zum Ausdruck kommen, dass für diesen nach wie vor nicht jeglicher Rechtsverstoß rügefähig ist (vgl. BT-Drs. 18/9526 S. 38); dies hat jedoch nicht zur Folge, dass der Kläger, dessen satzungsmäßige Aufgabe es ist, die Schädigung des natürlichen Lebensraums der Menschen durch Beeinträchtigung der Umweltbedingungen zu verhindern, nur spezifische Umweltrisiken der Planvariante rügen darf. Vielmehr kann er darüber hinaus sonstige Defizite der angegriffenen Planung jedenfalls deshalb geltend machen, weil seine diesbezüglichen Argumente mittelbar für die von ihm bevorzugte, aus seiner Sicht insgesamt umweltschonendere Variante (geringere Dimensionierung des Ausbaus) sprechen (BVerwG, U.v. 11.10.2017 - 9 A 14.16 - DVBl 2018, 589 ff. = juris Rn. 10).

Auch im Übrigen bestehen gegen die Zulässigkeit der Klage keine Bedenken, insbesondere wurde sie fristgemäß erhoben (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO) und begründet (§ 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG).

B.

Die Klage ist im Haupt- und Hilfsantrag unbegründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss verstößt weder gegen zwingendes Recht noch erweist er sich als abwägungsfehlerhaft.

I. Der auf Grundlage von § 17b FStrG, Art. 74 BayVwVfG (vgl. zur Anwendbarkeit der landesrechtlichen Verfahrensvorschriften § 17 Satz 4 FStrG, § 1 Abs. 3 VwVfG, Art. 1 BayVwVfG; vgl. hierzu auch BT-Drs.16/54 S. 8 und 42, BT-Drs. 16/3158 S. 6 und 40; Kromer in Müller/Schulz, FStrG, 2. Aufl. 2013, § 17 Rn. 36) erlassene Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Schwaben vom 22. März 2017 leidet an keinen durchgreifenden formellen Defiziten.

1. Die Rüge des Klägers, die öffentliche Bekanntmachung des Planfeststellungsbeschlusses im Internet habe nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen, greift nicht durch.

Gemäß Art. 27a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG soll in Fällen, in denen eine öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung vorgeschrieben ist, deren Inhalt zusätzlich über das Internet veröffentlicht bzw. zugänglich gemacht werden. Bezieht sich die Bekanntmachung auf zur Einsicht auszulegende Unterlagen, gilt dies nach Satz 3 der Vorschrift auch für diese.

Der Anwendungsbereich der Norm ist vorliegend eröffnet, weil § 17b Abs. 1 FStrG i.V.m. Art. 74 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 BayVwVfG die ortsübliche Bekanntmachung von Ort und Zeit der nach § 17b Abs. 1 FStrG i.V.m. Art. 74 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 BayVwVfG erforderlichen Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses, der Rechtsbehelfsbelehrung:und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt (Art. 73 Abs. 2 BayVwVfG), vorschreibt. Darüber hinaus ist der Planfeststellungsbeschluss dem Vorhabenträger, den Personen und Körperschaften sowie den Vereinigungen, über deren Einwendungen entschieden wurde, zuzustellen (§ 17b Abs. 1 FStrG i.V.m. Art. 74 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG); sind neben der Bekanntgabe an den Vorhabensträger mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen, können diese gemäß § 17b Abs. 1 FStrG i.V.m. Art. 74 Abs. 5 Satz 1 BayVwVfG durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Entsprechend diesen gesetzlichen Vorgaben hat die Planfeststellungsbehörde Ort und Zeit der Auslegung sowie den verfügenden Teil des Planfeststellungsbeschlusses vom 22. März 2017, die Rechtsbehelfsbelehrung:und den nach § 17b Abs. 1 FStrG i.V.m. Art. 74 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 2, Abs. 5 Satz 2 und 3 BayVwVfG erforderlichen Hinweisen im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Regierung von Schwaben und in den örtlichen Tageszeitungen der Gemeinden Neu-Ulm und Nersingen (Neu-Ulmer Zeitung/Augsburger Allgemeine, Südwest Presse Ulm/Neu-Ulm Alb-Donau-Kreis, Nersinger Bote) öffentlich und ortsüblich bekannt gemacht. In der Folge lag der Planfeststellungsbeschluss mit den Planunterlagen bei der Stadt Neu-Ulm und der Gemeinde Nersingen im Zeitraum vom 20. April bis 3. Mai 2017 aus (Art. 74 Abs. 4 Satz 2 BayVwVfG). In diesem Zeitraum war der Planfeststellungsbeschluss mit den Planunterlagen auch im Internet abrufbar; wie der Beklagte selbst einräumt, ist seit dem Ende der Auslegung nur noch der Planfeststellungsbeschluss selbst einsehbar (vgl. http://www.regierung.schwaben.bayern.de/Aufgaben/Bereich_3/B_10_NeuUlmNersingen/PFB_B_10_Neu-Ulm-Nersingen.pdf).

Die auf den Zeitraum der Auslegung beschränkte Veröffentlichung der gesamten Planunterlagen im Internet wird den Vorgaben des Art. 27a BayVwVfG gerecht. Die vom Kläger vertreten Auffassung, der Internetzugriff müsse bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist möglich sein, findet im Wortlaut der Norm keine Stütze. Die durch das Gesetz zur Änderung des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom 22. Mai 2015 (GVBl S. 154) eingefügte und am 1. Juni 2015 in Kraft getretene Bestimmung bezweckt ausweislich der Begründung des Gesetzes die Stärkung der Öffentlichkeitsbeteiligung durch einen deutlich bequemeren Zugang zu den erforderlichen Informationen (LT-Drs. 17/2820 S. 1 und 13). Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich jedoch nicht, dass die Dauer der Einsichtsmöglichkeit erweitert werden sollte. Diese richtet sich mangels einer ausdrücklichen Regelung in Art. 27a BayVwVfG nach dem Zeitraum, den Art. 74 Abs. 4 Satz 2 BayVwVfG als zeitlichen Rahmen für die Auslegung der Planunterlagen vorgibt (so auch zu § 27a VwVfG: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 27a Rn. 9; Prell in Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, Stand: 1.1.2018, § 27a Rn. 19). Das entspricht der Gesetzesbegründung zu Art. 27a BayVwVfG, wonach durch die Einführung der Regelung erreicht werden soll, dass öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachungen im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens „ergänzend“ auch im Internet erfolgen (LT-Drs. 17/2820 S. 13). In den Gesetzesmaterialien zur wortgleichen Bestimmung des § 27a VwVfG (eingefügt mit Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren vom 31.5.2013 [BGBl I S. 1388] - PlVereinhG), wird sogar ausdrücklich ausgeführt, die Internetveröffentlichung solle „parallel“ zur öffentlichen oder ortsüblichen Bekanntmachung erfolgen (BT-Drs. 17/11473 S. 50). Nachdem der bayerische Normgeber mit der Gesetzesänderung vom 22. Mai 2015 die Anpassung des landesrechtlichen Verwaltungsverfahrensgesetzes an die Bundesgesetzgebung bezweckte (LT-Drs. 17/2820 S. 1), bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er mit der Einführung des Art. 27a BayVwVfG eine längere Abrufbarkeit der Unterlagen vorgeben wollte. Soweit in der Literatur die Ansicht vertreten wird, die Internet-Veröffentlichung sollte bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfristen zugänglich gehalten werden (vgl. zur Bekanntmachung der Planauslegung nach § 73 Abs. 5 VwVfG: Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 27a Rn. 56), handelt es sich lediglich um eine Empfehlung unter dem Gesichtspunkt der „Kundenfreundlichkeit“.

Es kann daher dahinstehen, dass nach einhelliger Kommentarmeinung ein Verstoß gegen Art. 27a BayVwVfG ohnehin nicht die Wirksamkeit der Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses beeinflusst (Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 27a Rn. 26; Prell in Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, § 27a Rn. 26 m.w.N.), weil die Internetveröffentlichung die vorgeschriebene originäre Bekanntmachung nicht ersetzen soll. Offen bleiben kann demnach auch, ob ein derartiger Verstoß einen Verfahrensfehler darstellen würde, der nach Art. 46 BayVwVfG unbeachtlich wäre (vgl. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 27a Rn. 26 m.w.N.), oder ob er im Hinblick auf die Bestimmung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen würde.

2. Die vom Kläger geltend gemachten Verstöße gegen die Vorschriften über den Ausschluss von Personen und über die Besorgnis der Befangenheit liegen nicht vor.

Art. 20 Abs. 1, Abs. 5 BayVwVfG regelt bestimmte Fallgruppen, in denen die Befangenheit unwiderleglich vermutet wird. Gehört ein Bediensteter einer Behörde einem Personenkreis an, der die in der Vorschrift aufgeführten Voraussetzungen erfüllt, ist er von der Mitwirkung in dem Verwaltungsverfahren ausgeschlossen, unabhängig davon, ob er im Einzelfall objektiv befangen ist oder nicht, (vgl. zu § 20 VwVfG Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 20 Rn. 10). Untersagt sind alle schriftlichen und mündlichen Äußerungen oder sonstigen Handlungen, die zur Meinungsbildung der zuständigen Behörde über das Verfahren oder über die Sachentscheidung beitragen sollen, insbesondere Weisungen oder weisungsähnliche Handlungen (Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs a.a.O., § 20 Rn. 24 m.w.N.). Art. 21 BayVwVfG regelt ergänzend den Ausschluss des Amtsträgers aus einem Verfahren für den Fall, dass die konkrete Besorgnis der Befangenheit besteht.

2.1 Ein Ausschlussgrund nach Art. 20 Abs. 1, Abs. 5 BayVwVfG ist bei den Personen, deren Mitwirkung am Planfeststellungsverfahren der Kläger rügt, nicht gegeben.

2.1.1 Der für die Planung des Vorhabens verantwortliche Leitende Baudirektor des Staatlichen Bauamts W* …, der im Laufe des Verfahrens zur Regierung von Schwaben versetzt wurde und dort als Leiter des Sachgebiets Straßenbau an der fachlichen Prüfung der Planunterlagen beteiligt war, erfüllt unabhängig von der Frage, inwieweit er im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Regierung von Schwaben an der Prüfung der Planunterlagen mitgewirkt hat, die Voraussetzungen des Art. 20 Abs. 1 BayVwVfG nicht.

Nach Art. 13 Abs. 1 BayVwVfG sind weder die auf Seiten der Behörde tätigen Mitarbeiter noch die das Verwaltungsverfahren federführende Behörde selbst Verfahrensbeteiligte im Sinne des Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 BayVwVfG. Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG wird dem Beteiligten derjenige gleichgesetzt, der durch die Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil erlangen kann. Dieser kann rechtlicher oder wirtschaftlicher Art sein (BVerwG, U.v. 18.12.1987 - 4 C 9.86 - BVerwGE 78, 347 = juris Rn. 38), es können auch immaterielle Interessen dazu gehören (Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 20 Rn. 41 m.w.N.).

Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der vormalige Leitende Baudirektor des Staatlichen Bauamts durch seine nachfolgende hoheitliche Tätigkeit bei der Regierung von Schwaben unmittelbare Vor- oder Nachteile erzielt hat. Es ist bereits offen, ob und inwieweit er selbst als Leiter des Sachgebiets Straßenbau an der Prüfung der Planunterlagen mitgewirkt hat. Den vorliegenden Behördenakten ist nicht zu entnehmen, dass er hieran persönlich beteiligt war. So ist etwa die Stellungnahme seines Sachgebiets vom 15. Oktober 2014 (Bl. 255 der Behördenakte 1) nicht von ihm, sondern von seinem Stellvertreter unterzeichnet. Letztlich kann dies aber dahinstehen, weil jedenfalls für die Annahme eines persönlichen Interesses am Ausgang des Planfeststellungsverfahrens keine konkreten Anhaltspunkte bestehen. Allein der Umstand, dass er im Rahmen seiner früheren Tätigkeit den Antrag auf Planfeststellung unterzeichnet hat, reicht insoweit nicht aus. Im Gegensatz zur Sonderregelung des § 54 Abs. 2 VwGO für das gerichtliche Verfahren sieht Art. 20 BayVwVfG für das Verwaltungsverfahren keinen Ausschluss eines Amtsträgers für den Fall vor, dass dieser in einer Angelegenheit in amtlicher Eigenschaft vorbefasst war (vgl. auch Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 20 Rn. 11). Dies ergibt auch der Gegenschluss aus Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BayVwVfG, wonach ein Bediensteter, der außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit tätig geworden ist, vom Verfahren ausgeschlossen ist. Eine analoge Anwendung des § 54 Abs. 2 VwGO ist daher ausgeschlossen (BVerwG, U.v. 17.7.1997 - 6 AV 3.97 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 56 = juris Rn. 8).

2.1.2 Auch der vom Kläger gerügte Umstand, dass die Ehefrau des stellvertretenden Leiters des Sachgebiets Straßenbau der Regierung von Schwaben im Planfeststellungsverfahren für das Staatliche Bauamt tätig und in den Erörterungsterminen am 3. und 4. Februar 2015 sowie am 5. Oktober 2016 als dessen Vertreterin aufgetreten war, erfüllt die Voraussetzungen der in Art. 20 Abs. 1, Abs. 5 BayVwVfG genannten Fallgruppen nicht. Die Voraussetzungen des Art. 20 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG sind nicht erfüllt, weil die amtliche Tätigkeit eines Ehepaars nicht dazu führt, dass sie selbst Beteiligte im Sinne des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes sind (Art. 13 Abs. 1 BayVwVfG). Zwar war die Ehefrau gegen Entgelt beim Staatlichen Bauamt beschäftigt, das als Antragsteller eine Beteiligtenstellung im Planfeststellungsverfahren innehat; dies stellt jedoch nach Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Halbs. 2 BayVwVfG keinen Ausschlussgrund dar. Die Vermutung des Klägers, eine Ablehnung des Planfeststellungsantrags durch die Regierung von Schwaben hätte die eheliche Beziehung belastet, ist rein spekulativ. Ein persönliches Eigeninteresse an dem Vorhaben ist weder im Hinblick auf die Ehefrau noch hinsichtlich des Ehemanns erkennbar. Auch wenn eine zu restriktive Interpretation der Vorschrift des Art. 20 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG nicht angezeigt ist (Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 20 Rn. 44), führt es zu weit, die unterstellte Vermeidung von ehelichen Spannungen als unmittelbaren Vorteil im Sinne dieser Vorschrift zu werten.

2.1.3 Der zum 31. Dezember 2014 aus der Regierung von Schwaben ausgeschiedene und später vom Antragsteller mit der Ausarbeitung des artenschutzfachlichen Gutachtens vom 28. April 2016 (Planunterlage 19.3) beauftragte Diplom-Biologe S* … unterfällt ebenfalls nicht der Ausschlussregelung des Art. 20 Abs. 1, Abs. 5 BayVwVfG. Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BayVwVfG verbietet lediglich die Beteiligung eines Gutachters an einem Verwaltungsverfahren, wenn er mit der Angelegenheit außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft vorbefasst war. Hier liegt jedoch die zeitlich umgekehrte Fallgestaltung eines der amtlichen Tätigkeit nachgelagerten Tätigwerdens als externer Gutachter vor. Darüber hinaus wird weder vom Kläger behauptet noch ist sonst ersichtlich, dass der Diplom-Biologe im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Regierung von Schwaben überhaupt in die Prüfung des Straßenbauvorhabens eingebunden war. Der Katalog des Art. 20 Abs. 1 BayVwVfG ist abschließend (Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 20 Rn. 11), daher liegen auch in seinem Fall die Voraussetzungen für einen Ausschluss nicht vor.

2.2 Die Mitwirkung der unter 2.1 aufgeführten Personen am Planfeststellungsverfahren verstößt auch nicht gegen den in Art. 21 BayVwVfG normierten allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass ein Amtswalter in einem Verfahren nicht tätig werden darf, wenn nicht gewährleistet ist, dass er objektiv, neutral und fair entscheiden wird (vgl. Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 21 Rn. 1).

2.2.1 Gegen eine Mitwirkung des vom Staatlichen Bauamt zur Regierung von Schwaben gewechselten Leitenden Baudirektors W* … am Planfeststellungsverfahren bestehen keine rechtlichen Bedenken.

Der Kläger macht insoweit geltend, dessen Interesse am Bestand der von ihm eingereichten Pläne liege auf der Hand. Dies reicht jedoch nicht aus, die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des Art. 21 Abs. 1 BayVwVfG zu begründen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt diese voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Das ist dann der Fall, wenn aufgrund objektiv feststellbarer Tatsachen für die Beteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände die Besorgnis nicht auszuschließen ist, ein bestimmter Amtsträger werde in der Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden. Die rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht nicht aus (BVerwG, U.v. 16.6.2016 - 9 A 4.15 - NVwZ 2016, 1641 = juris Rn. 26 m.w.N.).

Danach kann allein die Vorbefassung eines Amtsträgers in amtlicher Eigenschaft die Besorgnis der Befangenheit nicht begründen. Wie oben (unter B.I.2.1.1) dargelegt, stellt dieser Umstand für sich gesehen nach der in Art. 20 Abs. 1, Abs. 5 BayVwVfG vorgenommenen gesetzgeberischen Wertung gerade keinen Ausschlussgrund dar. Daher erfordert die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des Art. 21 Abs. 1 BayVwVfG weitergehende, nachvollziehbare und tatsächlich feststellbare Umstände, die bei verständiger Würdigung den Schluss einer parteiischen oder voreingenommenen und damit sachwidrigen Amtsausübung zulassen (BayVGH, B.v. 16.7.2015 - 10 ZB 15.463 - juris Rn 9 m.w.N.). Solche wurden vom Kläger nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Private Interessen des Herrn W* … am Ausgang des Planfeststellungsverfahrens sind nicht erkennbar.

2.2.2 Gleiches gilt im Hinblick auf das Tätigwerden des vorgenannten Ehepaares im Verwaltungsverfahren. Der Kläger trägt hierzu vor, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Ehemann die Planunterlagen, die unter Federführung seiner Frau erstellt worden seien, mit der gebotenen Neutralität geprüft habe. Er hat jedoch keine konkreten Tatsachen aufgezeigt, die objektiv Grund zu der Annahme bieten, dieser habe in seiner Funktion als stellvertretender Leiter des Sachgebiets Straßenbau bei der Regierung von Schwaben das Vorhaben nicht mit der gebotenen Distanz, Unbefangenheit und Objektivität beurteilt. Es trifft zwar zu, dass dieser in die Prüfung des Vorhabens im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens involviert war, wenngleich das Sachgebiet Straßenbau nicht unmittelbar für den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses zuständig gewesen war (vgl. etwa Stellungnahme vom 15.10.2014, Bl. 255 der Behördenakte 1; Protokoll über den Erörterungstermin vom 3. und 4.2.2015, Bl. 230 der Behördenakte 1). Auch genügt der „böse Schein“ möglicher Parteilichkeit (vgl. Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 21 Rn. 9). Weder aus dem Vortrag des Klägers noch aus den Akten ergeben sich jedoch konkrete Anhaltspunkte, die aus der Sicht eines vernünftig und besonnen denkenden Beteiligten zu der Befürchtung veranlassen könnten, der stellvertretende Leiter des Sachgebiets 31 könnte sachwidrig Einfluss auf den Ausgang des Planfeststellungsverfahrens genommen haben. Dies behauptet auch der Kläger selbst nicht. Die unterstellte Belastung der ehelichen Beziehung im Falle einer Ablehnung des Antrags erscheint wiederum als reine Spekulation.

2.2.3 Hinsichtlich des Diplom-Biologen S* … fehlt es gleichermaßen an konkreten, tatsächlich feststellbaren Umständen, die die Besorgnis der Befangenheit begründen könnten. Warum der Umstand, dass dieser früher bei der Regierung von Schwaben angestellt gewesen war, den Schluss zulassen soll, dass er in seiner Eigenschaft als freiberuflicher, vom Staatlichen Bauamt beauftragter Gutachter das artenschutzfachliche Gutachten voreingenommen und parteiisch erstellt haben soll, erschließt sich nicht. Nachdem Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BayVwVfG ausschließlich die einer amtlichen Tätigkeit vorgelagerte Gutachtertätigkeit als absoluten Befangenheitsgrund vorsieht, müssten weitere Umstände hinzutreten, um die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen. Solche sind weder dem klägerischen Vorbringen noch dem Inhalt der Akten zu entnehmen.

2.3 Es kann daher dahinstehen, ob die frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Kläger im Hinblick auf eine Verletzung der Befangenheitsvorschriften ohnehin nicht klagebefugt ist (BVerwG, U.v. 19.3.2003 - 9 A 33.02 - juris Rn. 2 f.), nach der Änderung des § 2 Abs. 1 UmwRG noch Anwendung findet (vgl. zum nunmehr wohl vollumfänglichen Rügerecht einer anerkannten Umweltvereinigung BVerwG, U.v. 29.6.2017 - 3 A 1.16 - DVBl 2018, 187 = juris Rn. 28).

3. Der Planfeststellungsbeschluss weist auch im Hinblick auf die Umweltverträglichkeitsprüfung keine formellen Fehler auf.

3.1 Gemäß § 3b UVPG a.F. (in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 24.2.2010 [BGBl I S. 94] - im Folgenden: UVPG 2010; vgl. hierzu die Übergangsbestimmung des § 74 Abs. 2 UVPG in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juli 2017 [BGBl I S. 2808]) i.V.m. Nr. 14.3 der Anlage I zum UVPG 2010 bestand aufgrund der Begriffsbestimmung des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975 (BGBl II 1983 S. 246) für das im Streit stehende Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Denn die B 10 stellt nach dem geplanten Ausbau eine Schnellstraße im Sinne dieser Bestimmungen dar. Nach Anhang II (Ziff. II.3.) dieses Übereinkommens - der Verweis bezieht sich dabei auf das Übereinkommen in der Ausgangsfassung - wird die Schnellstraße als eine dem Kraftfahrzeugverkehr vorbehaltene, nur über Anschlussstellen oder besonders geregelte Kreuzungen erreichbare Straße, auf der vor allem das Halten und das Parken verboten ist, definiert (EuGH, U.v. 25.7.2008 - C-142/07 - Slg. 2008, I-6097 Rn. 30 f.; vgl. auch U.v. 24.11.2016 - C-645/15 - BayVBl 2017, 225 Rn. 29 ff.). Maßgeblich ist dabei, dass die Straße die genannten technischen Merkmale von Schnellstraßen im Sinne dieser Begriffsbestimmung aufweist. Ob sie zum Netz der Hauptstraßen des internationalen Verkehrs gehört, ist dagegen nicht erheblich (EuGH, U.v. 24.11.2016 - C-645/15 - BayVBl 2017, 225 = juris Rn. 32). Der streitbefangene Abschnitt der B 10 erfüllt im Bereich der freien Strecke diese Voraussetzungen. Denn der angefochten Planfeststellungsbeschluss sieht unter A.III.1 und C.III.3.3.3 vor, dass dieser Streckenabschnitt als Kraftfahrstraße betrieben wird, so dass er nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden darf (§ 18 Abs. 1 Satz 1 StVO). Der geplante Ausbau führt zudem dazu, dass dieser Bereich der B 10 nur über drei Knotenpunkte erreichbar ist. Gemäß § 18 Abs. 8 StVO ist auf Kraftfahrstraßen jegliches Halten, auch auf den Seitenstreifen, verboten.

3.2 Die danach zwingend durchzuführende UVP erfolgte ausweislich der vorgelegten Planunterlagen nicht zu Beginn des Planfeststellungsverfahrens, sondern wurde erst nach Durchführung einer ersten Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der Tektur nachgeholt. Dies führt jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses.

Zunächst war die Plangenehmigungsbehörde bei einer in den Jahren 2008/2009 durchgeführten allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach überschlägiger Prüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass das Vorhaben nicht UVPpflichtig sei. Diese Beurteilung änderte sich durch die Weiterentwicklung der Planung und der gefertigten Tekturen (vgl. Erläuterungsbericht, Planunterlage 1 T S. 10) im Hinblick auf den im Laufe des Verfahrens bekanntgewordenen, die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 25. Juli 2008 (Madrider Ringstraße, C-142/07 - Slg. 2008, I-6097) aufgreifenden Vorlagebeschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Oktober 2015 (8 B 15.1296 u.a. - UPR 2016, 236 ff); in Erwartung des späteren Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 24. November 2016 (C-645/15 - NVwZ-RR 2017, 204 ff.) wurde im Laufe des Planfeststellungsverfahrens die Durchführung einer UVP als erforderlich angesehen und diese im Rahmen der Tektur in die Antragsunterlagen eingearbeitet (vgl. PFB S. 26 - 28). Entgegen der klägerischen Auffassung begegnet dieses Vorgehen keinen rechtlichen Bedenken.

3.2.1 Zweck der UVP ist es sicherzustellen, dass bei dem Vorhaben die Auswirkungen auf die Umwelt frühzeitig und umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet werden und ihre Ergebnisse so früh wie möglich berücksichtigt werden (§ 1 UVPG 2010). Sie ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG 2010 unselbständiger Teil der verwaltungsbehördlichen Verfahren, die der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens dienen.

Dass die UVP im behördlichen Planfeststellungsverfahren nachgeholt werden kann, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 UmwRG. Das Frühzeitigkeitsgebot des § 1 Nr. 1 UVPG 2010 steht dem nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts soll hierdurch der Gefahr vorgebeugt werden, dass Umweltbelange erst zu einem Zeitpunkt ins Blickfeld geraten, zu dem sich der Entscheidungsprozess bereits so weit zugunsten der Zulassung des Vorhabens verfestigt hat, dass er nicht mehr oder nur noch schwer umkehrbar ist (vgl. schon BVerwG, U.v. 25.1.1996 - 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 = juris Rn. 2). Danach muss die UVP so rechtzeitig durchgeführt werden, dass die Erkenntnisse, die in diesem Prüfverfahren gewonnen werden, Einfluss auf den Inhalt der Zulassungsentscheidung oder die konkrete Ausgestaltung des Plans nehmen können (Sangenstedt in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Dezember 2017, § 1 UVPG Rn. 47 m.w.N.). Auch das Gemeinschaftsrecht stellt an den Zeitpunkt der Durchführung der UVP keine weitergehenden Anforderungen. Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 85/337/EWG in der durch die Richtlinie 97/11/EG geänderten Fassung (im Folgenden: UVP-Richtlinie) gibt lediglich vor, dass die Umweltverträglichkeit von Projekten, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, vor Erteilung der Genehmigung zu prüfen ist (EuGH, U.v. 3.7.2008 - C-215/06 - NuR 2008, 562 = juris Rn. 49; U.v. 25.7.2008 - C-142/07 - juris Rn. 33; U.v. 26.7.2017 - C-196/16, 197/16 - NVwZ 2017, 1611 = juris Rn. 37 ff., 41 m.w.N.).

Danach stellt die Nachholung der UVP im Laufe des Planfeststellungsverfahrens keinen Verfahrensfehler dar. Sie erfolgte als eine auf die Umweltbelange zentrierte Vorabprüfung unter Ausschluss der sonstigen Belange, die sich für oder gegen das Vorhaben ins Feld führen lassen (vgl. BVerwG, U.v. 20.8.2008 - 4 C 11.07 - BVerwGE 131, 352 = juris Rn. 26). Der nach § 9 UVPG 2010 erforderlichen Beteiligung der Öffentlichkeit wurde durch die den Vorgaben des § 9 Abs. 1a UVPG 2010 entsprechende Bekanntmachung und Auslegung der Unterlagen sowie durch die Durchführung eines weiteren Erörterungstermins Rechnung getragen. Ausweislich des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. etwa PFB S. 25 ff., 87 ff.) ist das Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens auch berücksichtigt worden (§ 12 UVPG 2010).

3.2.2 Ein Verfahrensverstoß wird auch nicht aus dem Vorbringen des Klägers erkennbar, die UVP sei auf keine Alternativen im Hinblick auf den Querschnitt der Straße eingegangen.

Soweit der Vortrag des Klägers darauf zielt, dass der Vorhabensträger nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 UVPG 2010 verpflichtet ist, eine Übersicht über die wichtigsten, von ihm selbst geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten und die Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens vorzulegen, hat er keinen Verfahrensfehler aufgezeigt. Ungeachtet des Umstands, dass sich die Vorschrift an den Vorhabenträger richtet, der nach überwiegender Meinung in Rechtsprechung und Literatur nach dem UVPG nicht zur Alternativenprüfung verpflichtet ist (vgl. E. Hofmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 6 UVPG Rn. 29 m.w.N.), steht es ihm jedenfalls frei, in welcher Form er diese Angaben macht; die Darstellung in Form einer Umweltverträglichkeitsstudie schreibt das Gesetz nicht vor (BVerwG, U.v. 24.11.2004 - 9 A 42.03 - juris Rn. 24 m.w.N.). Alle nach § 6 Abs. 3 und 4 UVPG 2010 genannten Mindestangaben waren in den geänderten Plänen, die erneut ausgelegt worden waren, enthalten. Die vom Vorhabenträger untersuchten Trassenvarianten (Anbau nördlich oder südlich der bestehenden Trasse) sind sowohl im Erläuterungsbericht (Planunterlage 1 T S. 19) als auch in der Zusammenfassung nach § 6 UVPG 2010 (Planunterlage 19.4 S. 10 ff.) dargestellt und verglichen. Dem Erläuterungsbericht (vgl. dort S. 31 f.) ist ferner zu entnehmen, dass der Vorhabenträger im Hinblick auf die Verkehrsbelastung der B 10 wegen der Verkehrssicherheit (vgl. hierzu auch die Ausführungen auf S. 16 ff.), der Qualität des Verkehrsablaufs und der Anforderungen aus Betrieb und Erhaltung einen geringeren Ausbaustandard verworfen und sich für den Ausbauquerschnitt RQ 31 entschieden hat.

Darüber hinausgehende Anforderungen an die Prüfung der Umweltauswirkungen einer Trassenalternative ergeben sich aus dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht (vgl. BVerwG, U.v. 9.11.2017 - 3 A 4.15 - juris Rn. 25 m.w.N.). Es liefert keine eigenständigen Prüf- und Bewertungsmaßstäbe dafür, welcher Rang den Umweltbelangen im Rahmen der Zulassungsentscheidung zukommt (vgl. schon BVerwG, U.v. 25.1.1996 - 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 = juris Rn. 27; U.v. 28.11.2017 - 7 A 17.12 - juris Rn. 32). Die Alternativenprüfungspflicht trifft in erster Linie die Genehmigungsbehörde. Die Anforderungen ergeben sich aus dem Fachrecht, insbesondere aus dem Abwägungsgebot des Planungsrechts (vgl. BVerwG, U.v. 9.11.2017 - 3 A 4.15 - juris Rn. 25; E. Hofmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 6 UVPG Rn. 29 m.w.N.). Sie ist daher keine Frage des Verfahrensrechts, sondern des materiellen Rechts. Dies gilt nicht nur für den Variantenvergleich hinsichtlich der verschiedenen in Betracht kommenden Linien bzw. Trassen, sondern auch hinsichtlich der Dimensionierung des Vorhabens (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2003 - 9 A 33.02 - DVBl 2003, 1069 = juris Rn. 37 a.E.; U.v. 5.12.1986 - 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214 = juris Rn. 124). Daher stellt der vom Kläger erhobene Einwand zum Variantenvergleich nicht die formelle Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses in Frage; vielmehr wird hierdurch in der Sache ein materiell-rechtlicher Mangel (vgl. unter B.II.6.2) geltend gemacht.

3.3 Gleiches gilt, soweit der Kläger die im Rahmen der UVP vorgenommene Erfassung der Arten, die Bewertung der Erholungsnutzung des Plangebiets und der Zerschneidung des Gebiets sowie die Berücksichtigung der Bodenversiegelung, des Klimaschutzes, der Luftschadstoffe und des Flächenverbrauchs rügt. Diese Einwände betreffen nicht den Verfahrensgang als solchen, sondern beurteilen sich nach Maßgabe der jeweiligen materiell-rechtlichen Voraussetzungen (vgl. BVerwG, U.v. 28.11.2017 - 7 A 17.12 - juris Rn. 28 und 33). Der Kläger macht daher auch insoweit keine Verfahrensfehler geltend, sondern materiellrechtliche Verstöße gegen den Natur- und Artenschutz bzw. gegen das fachplanerische Abwägungsgebot (vgl. unten unter B.II.2.2, B.II.3 und B.II.6).

4. Auch mit dem Einwand, die Ermittlung des Kompensationsbedarfs hätte auf der Grundlage der Bayerischen Kompensationsverordnung (BayKompVO) erfolgen müssen, wird kein Verfahrensverstoß gerügt. Der Kläger macht insoweit vielmehr eine Verletzung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und damit materiellen Rechts geltend (vgl. unten unter B.II.3.3).

II. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss weist auch in materieller Hinsicht keine Rechtsfehler auf, die dem Aufhebungsbegehren oder dem hilfsweise geltend gemachten Feststellungsbegehren zum Erfolg verhelfen würden.

1. Das fachplanungsrechtliche Erfordernis der Planrechtfertigung ist bei dem planfestgestellten Vorhaben gegeben.

1.1 Das Vorhaben ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen (Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 2 des Fernstraßenausbaugesetzes - FStrAbG - i.d.F. des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes vom 23. Dezember 2016 [BGBl I S. 3354] - 6. FStrAbÄndG) unter Nr. 209 mit dem Bauziel E4 (= Erweiterung auf vier Fahrspuren) aufgeführt und damit gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG gemessen an den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG vernünftigerweise geboten. Diese gesetzliche Feststellung des Verkehrsbedarfs ist sowohl für das Planfeststellungsverfahren als auch für das gerichtliche Verfahren bindend (stRspr, vgl. nur BVerwG, U.v. 28.4.2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 = juris Rn. 53 f.; U.v. 11.10. 2017 - 9 A 14.16 - DVBl 2018, 589 = juris Rn. 20, jeweils m.w.N.). Die Bindungswirkung umfasst auch die Dimensionierung des Vorhabens als vierstreifig auszubauende Bundesstraße (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2003 - 9 A 33.02 - NVwZ 2003, 1120 = juris Rn. 23 m.w.N.).

Die Kritik an der Verkehrsprognose für den planfestgestellten Abschnitt ist daher von vornherein nicht geeignet, die Grundlagen der gesetzlichen Bedarfsfeststellung und Bedarfsüberprüfung in Frage zu stellen. Die angeordnete Bindungswirkung der gesetzlichen Bedarfsfeststellung zielt darauf ab, das straßenrechtliche Planfeststellungsverfahren und damit ebenso einen anschließenden Verwaltungsprozess von einem Gutachterstreit über die „richtigere“ Verkehrsprognose zu entlasten. Dieser Zweck des § 1 Abs. 2 FStrAbG schließt es somit aus, den Abwägungsvorgang, den der Gesetzgeber auf dieser Stufe vollzogen hat, unter dem Blickwinkel fachlich zu überprüfen, ob eine andere Verkehrsprognose vorzugswürdig sein könnte. Entscheidend ist allein, ob das Ergebnis der Normsetzung den anzulegenden verfassungsrechtlichen Maßstäben genügt (stRspr, vgl. nur BVerwG, U.v. 17.1.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 = juris Rn. 26; U.v. 6.11.2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 = juris Rn. 25 ff.; U.v. 28.4.2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 = juris Rn. 54 f., jeweils m.w.N.).

Danach ist der Einwand, es fehle die Planrechtfertigung für das planfestgestellte Vorhaben, durch die gesetzgeberische Entscheidung grundsätzlich ausgeschlossen (BVerwG, U.v. 8.6.1995 - 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339 = juris Rn. 19 ff.; U.v. 21.3.1996 - 4 C 26.94 - BVerwGE 100, 388 = juris Rn. 17; U.v. 11.10.2017 - 9 A 14.16 - DVBl 2018, 589 = juris Rn. 20 m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, dass die Bedarfsfeststellung für den vierstreifigen Ausbau der B 10 fehlerhaft und verfassungswidrig sein könnte, bestehen nicht. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Bedarfsfeststellung evident unsachlich wäre, weil es für die Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan im Hinblick auf die bestehende oder künftig zu erwartende Verkehrsbelastung oder auf die verkehrliche Erschließung eines zu entwickelnden Raumes an jeglicher Notwendigkeit fehlte oder sich die Verhältnisse seit der Bedarfsentscheidung des Gesetzgebers so grundlegend gewandelt hätten, dass das angestrebte Planungsziel unter keinen Umständen auch nur annähernd erreicht werden könnte (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 11.10.2017 - 9 A 14.16 - DVBl 2018, 589 = juris Rn. 20 m.w.N.).

Gegen einen grundlegenden Wandel der Verhältnisse seit der (erneuten) Aufnahme des bereits im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen zum FStrAbG i.d.F. vom 20. Juni 2005 (BGBl I S. 201) im vordringlichen Bedarf eingestellten Vorhabens spricht schon der kurze Zeitraum zwischen der Überprüfung der Bedarfsentscheidung des Gesetzgebers im Rahmen der Aktualisierung des Bedarfsplans durch das 6. Fernstraßenabänderungsgesetz vom 23. Dezember 2016 und dem für die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses maßgeblichen Zeitpunkt seines Erlasses, dem 22. März 2017 (vgl. BVerwG, U.v. 6.11.2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 = juris Rn. 26).

Im Übrigen räumt der Kläger selbst ein, dass das Vorhaben an sich vernünftigerweise geboten ist. Seine Rüge richtet sich vielmehr gegen den gewählten Querschnitt (RQ 31), den seiner Ansicht nach die aktuelle Verkehrsbelastung der B 10 nicht erfordere. Dieses Vorbringen stellt jedoch nicht die Planrechtfertigung infrage; vielmehr spricht es die Frage an, ob die Dimensionierung des Vorhabens mit einem RQ 31 den Geboten der fachplanerischen Abwägung entspricht (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2003 - 9 A 33.02 - NVwZ 2003, 1120 ff. = juris Rn. 36 f. und unten unter B.II.6.2).

1.2 Im Übrigen greifen die vom Kläger erhobenen Einwände gegen das der Planfeststellung zugrunde liegende Verkehrsgutachten nicht durch.

Die verfahrensgegenständliche Verkehrsprognose beruht auf der Verkehrsuntersuchung der Dr. B* … Ingenieurgesellschaft mbH vom 7. Juli 2008, die das zu erwartende Verkehrsaufkommen für die Jahre 2020 bzw. 2025 prognostizierte und die mit Ergänzung vom 29. November 2013 auf den Prognosehorizont 2030 fortgeschrieben wurde. Danach ist auf dem im Streit stehenden Streckenabschnitt der B 10 für den Planfall von einer Verkehrsbelastung von 35.300 bzw. 36.400 Kfz/h auszugehen.

Der Kläger macht geltend, die Verkehrsprognose sei fehlerhaft und überschätze die zu erwartende Verkehrsnachfrage. Dieser Einwand greift jedoch nicht durch. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Verkehrsprognosen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Sie sind lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (stRspr, vgl. nur BVerwG, U.v. 9.6.2010 - 9 A 20.08 - NuR 2010, 870 ff. = juris Rn. 73; U.v. 28.11.2013 - 9 B 14.13 - NuR 2014, 361 = juris Rn. 7, jeweils m.w.N.).

Ausgehend von diesem Maßstab ist gegen die der Planfeststellung zugrunde liegende Verkehrsprognose nichts einzuwenden. Diese beruht auf umfangreichen und aktualisierten Grundlagen einschließlich eines digitalen, intermodalen Verkehrsmodells der Städte Ulm/Neu-Ulm (vgl. Verkehrsgutachten vom 7.7.2008 S. 1 ff.; Verkehrsgutachten vom 29.11.2013 S. 2 f.). Durchgreifende methodische Mängel sind nicht erkennbar und werden vom Kläger auch nicht geltend gemacht.

1.2.1 Die Daten der Straßenverkehrszählung (SVZ) 2010 wurden entgegen der Darstellung auf Seite 4 der vom Kläger vorgelegten Verkehrsuntersuchung I* … vom Mai 2015 (Bl. 58/61 der Gerichtsakte) in die Verkehrsuntersuchung vom 29. November 2013 eingearbeitet (vgl. dort S. 2). Die Ergebnisse der SVZ 2015 konnten in den Verkehrsuntersuchungen von 2008 und 2013 schon aus zeitlichen Gründen nicht berücksichtigt werden. Auch im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses lagen hiervon nur die Rohdaten vor (vgl. PFB S. 50). Zur Aktualisierung der Datengrundlage wurden im Juli 2013 an den Rampenfußpunkten der A 7-Anschlussstelle (AS) Nersingen mittels Videotechnik Verkehrsstromzählungen über 24 Stunden vorgenommen, darüber hinaus erfolgte an der St 2023 eine Querschnittzählung mittels Seitenradar. Hinzu kamen stichprobenhaft Knotenstromzählungen an den Abfahrten der St 2023 zur B 10 (vgl. Verkehrsuntersuchung vom 29.11.2013 S. 2; PFB S. 50).

Der Vortrag des Klägers, die mittlerweile vorliegenden Ergebnisse der SVZ 2015 seien ein Beleg dafür, dass die Berechnung der Verkehrsbelastung aus dem Jahr 2013 „geschönt“ sei, geht fehl. Die Ergebnisse der SVZ 2015 bestätigen vielmehr den prognostizierten Trend der Verkehrszunahme auf der Ausbaustrecke der B 10. So betrug die durchschnittliche Verkehrsbelastung (DTV) für den östlichen Abschnitt des Vorhabens (zwischen der St 2023/NU 6 und der AS Nersingen; Zählstellennummer 75269113) nach der SVZ 2010 noch 20.960 Kfz/24h, während die SVZ 2015 dort eine DTV von 23.227 Kfz/24 h aufweist. Im westlichen Abschnitt (zwischen der St 2021 und der St 2023/NU 6; Zählstellennummer 75269117) erhöhte sich die DTV von 17.264 Kfz/24h (SVZ 2010) auf 20.629 Kfz/24h (SVZ 2015). Die im Verkehrsgutachten vom 29. November 2013 errechneten Werte können diesen Ergebnissen nicht unmittelbar gegenübergestellt werden. Denn diese berücksichtigen die im Juli 2013 vorgenommenen Erhebungen, die ausschließlich an Werktagen erfolgten. Sie repräsentieren daher nicht die durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke aller Tage des Jahres einschließlich der Sonn- und Feiertage (= DTV), sondern die durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke aller Werktage des Jahres (= DTV-w); nachdem die Verkehrsbelastung an Sonn- und Feiertagen regelmäßig geringer ist als an den Werktagen, ist es nachvollziehbar, dass die DTV-w höhere Werte aufweist als die DTV (vgl. Verkehrsgutachten vom 29.11.2013 S. 10 f.). Aus dem Verkehrsgutachten geht auch hervor, dass der Gutachter dementsprechend differenziert hat (vgl. Überschriften zu den Abbildungen 3 bis 5 sowie die Ausführungen auf S. 10 bis 12).

1.2.2 Die vom Kläger aufgestellte Behauptung, die prognostizierte Verkehrssteigerung sei nicht nachvollziehbar, vermag die in den Gutachten vorgenommene Verkehrsmodellrechnung nicht infrage zu stellen.

Die Stagnation der Bevölkerungsentwicklung, des Motorisierungsgrads und der Jahresfahrleistung wurden entgegen dem klägerischen Vortrag vom Gutachter berücksichtigt (vgl. Verkehrsgutachten vom 7.7.2008 S. 6 f.; Verkehrsgutachten vom 29.11.2013 S. 3 f.). Dass die Prognose dennoch von einer erheblichen Verkehrssteigerung auf dem Planabschnitt der B 10 ausgeht, ist nachvollziehbar mit der strukturellen Entwicklung des Untersuchungsraums (vgl. Verkehrsuntersuchung vom 7.7.2008 S. 7; Verkehrsuntersuchung vom 29.11.2013 S. 3 f.) und der verkehrsanziehenden Wirkung des geplanten Ausbaus der B 10 (vgl. Verkehrsuntersuchung vom 7.7.2008 S. 9 f. und Anl. 9; Verkehrsuntersuchung vom 29.11.2013 S. 4 und Abb. 6) begründet. Der Umstand, dass eine Vielzahl der berücksichtigten strukturellen Maßnahmen zum Zeitpunkt des Ergehens des Planfeststellungsbeschlusses bereits umgesetzt war oder sich in einem fortgeschrittenen Planungsstadium befand (vgl. PFB S. 54), belegt, dass die Berücksichtigung der geplanten strukturellen Maßnahmen auf realistischen Erwartungen beruhte.

Auch im Hinblick auf die prognostizierte Entlastungsfunktion der B 10 sind methodische Fehler in der Verkehrsprognose nicht erkennbar. Der Rüge des Klägers, ein Drittel der im Gutachten vom 29. November 2013 für den Prognosenetzfall ausgewiesenen Mehrbelastung der B 10 von 11.500 Kfz/24h (vgl. Verkehrsuntersuchung vom 29.11.2013 S. 6 und Abb. 6) lasse sich nicht nachvollziehen, ist der Beklagte entgegengetreten, indem er erläutert hat, dass die Abbildung 6 nur die Effekte im direkten Untersuchungsraum abbildet. Anhand einer Darstellung mit größerem Netzausschnitt (Bl. 97 der Gerichtsakte) konnte er plausibel verdeutlichen, dass im Planfall weitere, überwiegend parallel zur B 10 verlaufende Streckenabschnitte im Norden und Süden entlastet werden, weil die diesbezüglichen Verkehre auf der ausgebauten B 10 gebündelt werden (vgl. PFB S. 50). So ergibt sich bereits aus der Entlastung der St 2023, der Heerstraße, der Maybachstraße, der NU 8 sowie der A 8 im Norden sowie der St 2021, der St 2029, der NU 11 und der B 28 ein erheblicher Verlagerungseffekt. Hinzu kommen Verkehrsverlagerungen von den Gemeindeverbindungsstraßen aus Richtung Reutti, Finningen und Steinheim sowie aus dem umgebenden städtischen und regionalen Straßennetz, die für sich allein betrachtet unsignifikant erscheinen, aber in der Summe spürbar sind (vgl. Verkehrsuntersuchung vom 7.7.2008 S. 9 f.). Die Aussage, dass im Verkehrsmodell zwischen dem Prognosebezugsfall (vgl. Verkehrsuntersuchung vom 29.11.2013 S. 6 und Abb. 6) und dem Prognosenetzfall keine Änderungen in der Fahrtenmatrix vorgenommen wurden, ist auch nachvollziehbar; die B 10 im derzeitigen Ausbauzustand hat unbestritten ihre Kapazitätsgrenze erreicht (vgl. PFB S. 50). Die Vertreterin des Ingenieurbüros hat in der mündlichen Verhandlung plausibel dargelegt, dass der Ausweichverkehr derzeit das umgebende städtische und regionale Straßennetz belastet. Das Verkehrsmodell beruht nach ihren Ausführungen auf einer Vielzahl von Daten, Befragungen und Zählungen. Es leuchtet ein, dass die mit dem geplanten höhenfreien Ausbau verbundene Steigerung der Leistungsfähigkeit des Streckenabschnitts mit der daran gekoppelten Optimierung des konstanten Verkehrsflusses zur Anziehung des Verkehrs führt (Verkehrsuntersuchung vom 7.7.2008 S. 9 f.; Verkehrsuntersuchung vom 29.11.2013 S. 6; PFB S. 50, 54 und 56). Danach erscheinen die Ergebnisse der Verkehrsmodellberechnung zur Verkehrsverlagerung nachvollziehbar. Substanziierte Einwände hat der Kläger hiergegen nicht erhoben. Der in der mündlichen Verhandlung eingewandte Umstand, dass es auch zu Rückverlagerungen von kleinräumig orientierten Fahrten von der höher belasteten B 10 auf das entlastete umgebende Straßennetz kommen werde, wurde vom Gutachter im Rahmen der Verkehrsmodellberechnung berücksichtigt (vgl. Verkehrsuntersuchung vom 7.7.2008 S. 10). Für die Plausibilität der Prognose spielt es auch keine Rolle, ob die erwartete Entlastung der A 8 im Hinblick auf deren geplanten 6-streifigen Ausbau tatsächlich erforderlich ist oder nicht. Maßgeblich ist insoweit nur, ob die Annahme eines solchen Entlastungseffekts realistisch ist; die Vertreterin des Ingenieurbüros hat diese Annahme plausibel mit der Verringerung der Staugefahr auf der ausgebauten B 10 begründet, die derzeit vielfach ursächlich für einen längeren Verbleib auf der A 8 unter Inkaufnahme einer längeren Strecke ist.

1.2.3 Auch hinsichtlich der zugrunde gelegten Prognoseprämissen leidet die Verkehrsprognose an keinem durchgreifenden Mangel.

Der Einwand, in der Verkehrsuntersuchung hätte eine Alternativberechnung für einen Ausbau mit einem geringeren Querschnitt, ggf. unter Einbeziehung von Geschwindigkeitsbeschränkungen, durchgeführt werden müssen, geht fehl. Denn die Dimensionierung des Vorhabens richtet sich gerade nach dem Verkehrsbedarf, der sich aus der Verkehrsprognose ergibt. Wie die Vertreterin des Ingenieurbüros in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, war ein vierspuriger Ausbau des im Streit stehenden Streckenabschnitts Grundlage der Verkehrsprognose. Dies entspricht den verbindlichen Vorgaben des Bedarfsplans und begegnet keinen rechtlichen Bedenken; die Frage des Ausbaustandards ist Teil der fachplanerischen Abwägung (vgl. unten unter B.II.6.2).

Soweit der Kläger die überregionale Verbindungsfunktion der B 10 in Zweifel ziehen sollte, indem er auf die von ihn beauftragte Verkehrsuntersuchung Bezug nimmt (Verkehrsuntersuchung I* … vom Mai 2015, vgl. dort S. 6 f.), ist darauf hinzuweisen, dass der im Streit stehenden Abschnitt der B 10 (bestandskräftig) als Bundesstraße gewidmet und Teil eines zusammenhängenden Netzes ist (vgl. § 1 Abs. 1 FStrG). Die B 10 ist im Raum Ulm/Neu-Ulm mit der B 30 Teil einer wichtigen Fernverkehrsachse zwischen dem Bodensee (Friedrichshafen) und der A 7 (Anschlussstelle Nersingen). Sie dient unter anderem der Aufnahme der überregionalen Verkehre aus dem Raum südwestlich von Ulm (B 30, B 311) und deren Verbindung mit der A 7 und A 8 (PFB S. 18, 56).

2. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen Artenschutzrecht. Unter Berücksichtigung der angeordneten landschaftspflegerischen Begleit- und Vermeidungsmaßnahmen wurden alle erforderlichen Regelungen getroffen, damit durch das Vorhaben keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllt werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass die naturschutzfachliche Einschätzung der Planfeststellungsbehörde unvertretbar wäre.

2.1 Die artenschutzrechtliche Beurteilung der Planfeststellungsbehörde beruht auf einer ordnungsgemäßen Bestandserfassung.

Die Prüfung, ob ein Vorhaben gegen artenschutzrechtliche Verbote verstößt, setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine ausreichende Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Arten, die in den Anwendungsbereich der Verbote fallen, und ihrer Lebensräume voraus. Die Methode der artenschutzfachlichen Bestandserfassung ist nicht normativ festgelegt; Art, Umfang und Tiefe der Untersuchungen hängen von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Die Planfeststellungsbehörde ist nicht zur Aufstellung eines lückenlosen Arteninventars verpflichtet. Erforderlich, aber auch ausreichend ist eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung. Der individuumsbezogene Ansatz der artenschutzrechtlichen Vorschriften verlangt Ermittlungen, deren Ergebnisse die Planfeststellungsbehörde in die Lage versetzen, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verbotstatbestände zu überprüfen. Da die Bestandserfassung und die daran anschließende Beurteilung, ob und inwieweit naturschutzrechtlich relevante Betroffenheiten vorliegen, auf ökologische Bewertungen angewiesen sind, für die normkonkretisierende Maßstäbe und verbreitet auch gesicherte naturwissenschaftliche Erkenntnisse und Standards fehlen, steht ihr insoweit eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu. Die in diesem Rahmen getroffenen, auf fachgutachtliche Stellungnahmen gestützten Annahmen der Planfeststellungsbehörde unterliegen gerichtlicher Prüfung nur dahin, ob sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (stRspr, vgl. etwa BVerwG, U.v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 = juris Rn. 54 ff.; U.v. 12.8.2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 = juris Rn. 38; U.v. 6.11.2012 - 9 A 17.11 - BVerwGE 145 = juris Rn. 100; U.v. 6.4.2017 - 4 A 16.16 - NVwZ-RR 2017, 1039 = juris Rn. 58 f.; B.v. 20.3.2018 - 9 B 43.16 - juris Rn. 47, jeweils m.w.N.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Senat aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens die Überzeugung gewonnen, dass die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden artenschutzfachlichen Untersuchungen sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe ausreichen, um die Planfeststellungsbehörde in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sachgerecht zu überprüfen.

Der Planfeststellungsbeschluss (vgl. dort S. 96 f.) stützt sich maßgeblich auf das im Auftrag des Vorhabenträgers erstellte artenschutzfachliche Gutachten vom 28. April 2016 (Planunterlage 19.3T). Die darin (vgl. dort S. 3 und 6 ff.) und im Planfeststellungsbeschluss (vgl. dort S. 34, 95 f.) beschriebenen Erhebungsmethoden genügen den oben dargestellten Anforderungen. Den artenschutzfachlichen Einschätzungen liegen zum einen die dargestellten faunistischen Untersuchungen vor Ort zugrunde; zum anderen beruhen sie auf der Abfrage vorhandener Erkenntnisse bei Fachbehörden und ehrenamtlichen Stellen des Naturschutzes sowie auf der Auswertung bereits vorliegender Daten, gutachterlicher Untersuchungen und der einschlägigen Fachliteratur zu den in Rede stehenden streng oder besonders geschützten Arten, deren Verhaltensweisen und Habitatansprüchen. Dieses methodische Vorgehen entspricht in seinem grundsätzlichen Ansatz dem rechtlich Gebotenen und gewährleistet eine breite Datenbasis für die Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (vgl. BVerwG, U.v. 6.11.2012 - 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 = juris Rn. 101 m.w.N.).

2.1.1 Die methodischen Standards und der Ermittlungsumfang zur Erfassung der Fledermausarten sind nicht zu beanstanden.

Nach den Ausführungen im artenschutzfachlichen Gutachten (vgl. dort S. 6 bis 8) und den ergänzenden Angaben im gerichtlichen Verfahren hat der Gutachter zunächst die vorhanden Daten der Artenschutzkartierung des Bayerischen Landesamts für Umwelt ausgewertet und einen ortsansässigen Experten befragt. Im Weiteren führte er vier Begehungen von Mai bis August 2008 in der Abend- bzw. Morgendämmerung mit Ultraschalldetektor durch; über Gewässern wurden auch Leuchten eingesetzt. Wie der Gutachter in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, ging er dabei den gesamten streitigen Streckenabschnitt ab. Separat wurden die Brückenwiderlager als potenzielle Quartiere auch tagsüber geprüft. Die größeren Bäume im Nahbereich der Straße (bis 25 m) wurden sowohl 2008 als auch 2013 vom Boden aus mit einem starken Fernglas auf sichtbare Höhlen und Stammabschnitte mit abstehender Rinde kontrolliert sowie darauf geprüft, ob Verfärbungen durch ein- und ausfliegende Fledermäuse zu sehen waren. Danach gab es weder Hinweise auf relevante Habitate im unmittelbaren Umfeld des Vorhabens noch auf regelmäßig genutzte Transektstrecken über oder parallel zu der B 10. Der Fachgutachter hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, dass im Umfeld der B 10 nur wenig Leitstrukturen und Habitate vorhanden sind. Bei den Begehungen wurden lediglich vereinzelte Nachweise von drei Arten sowie zwei Gattungsnachweise erfasst. Mit Ausnahme der Trassenquerung am Landgraben und der Leibi durch die Wasserfledermaus gab es keine Hinweise auf Transektbewegungen über die Straße (vgl. artenschutzfachliches Gutachten S. 7 und 15).

Danach begegnet die Erfassung der Fledermausarten keinen rechtlichen Bedenken. Der Einwand des Klägers, das methodische Vorgehen und die Ermittlungstiefe entsprächen nicht den „Leistungsbeschreibungen für faunistische Untersuchungen im Zusammenhang mit landschaftsplanerischen Fachbeiträgen und Artenschutzbeitrag“ des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom März 2015 (im Folgenden: „Leistungsbeschreibungen“) greift nicht durch. Der Fachgutachter hat weder auf die Auswertung vorhandener Daten noch auf die Erkundung vor Ort und den Einsatz eines Ultraschalldetektors verzichtet. Zwar trifft es zu, dass die „Leistungsbeschreibungen“ (vgl. dort S. 72) auch Horchboxenuntersuchungen und Netzfänge als mögliche Erfassungsmethoden aufführen. Wie der Kläger in der Klagebegründung (Schriftsatz vom 12.7.2017 S. 18) selbst ausführt, kommt es aber auf die Ergebnisse der Transektkartierung an, um zu entscheiden, ob solche vertiefenden Maßnahmen erforderlich sind. Nach den „Leistungsbeschreibungen“ (vgl. dort S. 186) ist die Kartierintensität im Wesentlichen von den Ergebnissen der Strukturkartierung, der Grunddatenrecherche und der Eingriffsschwere abhängig. Bei durchschnittlichem bis hohem Strukturangebot (Leitstrukturen, Höhlen- und Spaltenangebot) sind sechs bis acht Begehungen bei geringer Kartiergeschwindigkeit durchzuführen, bei weniger strukturiertem Eingriffsbereich mit wenigen zu erwartenden Arten reichen vier bis sechs Begehungen aus. Angesichts des Umstands, dass entsprechend obigen Ausführungen die Grunddatenrecherche weder Hinweise auf relevante Habitate im unmittelbaren Umfeld des Vorhabens noch auf regelmäßige Transektstrecken über die oder parallel zur B 10 ergab und zudem auch bei den Begehungen an der bereits vorhandenen Trasse nur wenig Leistrukturen und potentielle Habitate festgestellt wurden, entspricht der in Abstimmung mit der höheren Naturschutzbehörde auf vier Begehungen festgelegte Untersuchungsaufwand diesen Vorgaben. Der Vertreter der höheren Naturschutzbehörde hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausgeführt, dass aufgrund der Struktur der Landschaft, der geringen Nachweise von Fledermausaktivitäten und der fehlenden Transekt-Bewegungen die Untersuchungstiefe als ausreichend erachtet wurde. Die Begehungen erfolgten auch nicht zur Unzeit, sondern in der Abend- bzw. Morgendämmerung milder, windstiller Nächte am 10. Mai, 21. Juni, 23. Juli und 30. August 2008 und deckten damit die Hauptaktivitätszeiten der Fledermausfauna im Jahresverlauf ab. Der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung für notwendig gehaltene Einsatz von Horchboxen war nicht erforderlich, weil ein solcher nach den „Leistungsbeschreibungen“ (vgl. dort S 187) nur in Bereichen geboten ist, in denen erhöhte Fledermausaktivitäten nachgewiesen oder zu erwarten sind. Es leuchtet ein, dass für unterschiedliche Habitatausstattungen unterschiedliche Bearbeitungsintensitäten vorgeschrieben werden (BVerwG, U.v. 28.4.2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 = juris Rn. 135).

Nach alledem musste dem in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Erfassung der Fledermausarten gestellten, auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zielenden Beweisantrag nicht entsprochen werden. Soweit die Behauptung, die vier Begehungen seien nicht ausreichend gewesen, darauf zielen sollte, dass nicht alle in den Begehungen mit Ultraschall-Detektor festgestellten Fledermäuse artgenau bestimmt werden konnten, ergibt sich dies bereits aus dem artenschutzfachlichen Gutachten (vgl. dort S. 15) selbst und kann insoweit als wahr unterstellt werden. Soweit damit behauptet werden sollte, dass die Bestandserfassung durch den Gutachter unzureichend war, dürfte er bereits unzulässig sein, weil die Frage, ob das gewählte methodische Vorgehen dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft entspricht, eine rechtliche Bewertung darstellt (BVerwG, B.v. 20.3.2018 - 9 B 43.16 - juris Rn. 48). Im Übrigen wurde die vorliegende Untersuchung zur Bestandserfassung nicht ernsthaft erschüttert. Eine naturschutzfachliche Meinung oder Methodik ist einer anderen Einschätzung nicht bereits deshalb überlegen oder ihr vorzugswürdig, weil sie umfangreichere oder aufwändigere Ermittlungen und „strengere“ Anforderungen für richtig hält (BVerwG, U.v. 28.4.2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 = juris Rn. 134 m.w.N.). Aus vorgenannten Gründen hat sich dem Senat daher nach den oben dargestellten fachplanerischen Maßstäben die Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens nicht aufgedrängt. Vielmehr steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Vorgehensweise des Gutachters den im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses vorhandenen, wissenschaftlich gesicherten Maßstäben entsprach und die Ermittlungstiefe ausreichte, um die Planfeststellungsbehörde in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sachgerecht zu prüfen.

2.1.2 Der Einwand, die Erfassung der Haselmaus sei fehlerhaft erfolgt, wurde von der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf die ergänzende Stellungnahme des Fachgutachters vom 30. September 2017 (Anlage zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 17.11.2017) ausdrücklich fallengelassen.

2.1.3 Der Kläger vermochte auch die Methodik zur Bestandserfassung der Vögel nicht infrage zu stellen.

Entgegen den klägerischen Behauptungen erfolgten nicht nur fünf Begehungen zur Erfassung dieser Art. Vielmehr fanden fünf Begehungen von April bis Juni 2008, eine Begehung im Mai 2013, drei Begehungen im Mai bis Juli 2014 sowie eine Begehung im Hinblick auf Ackerbrüter entlang der Planungstrasse im Jahr 2016 statt (vgl. artenschutzfachliches Gutachten S. 7 f.). Demzufolge wurde der vom Kläger vertretenen Auffassung, zur ordnungsgemäßen Erfassung der Vögel seien fünf bis zehn Begehungen erforderlich, vollumfänglich entsprochen.

Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung eine fehlende Kartierung der Zug- und Rastvögel gerügt hat, haben der vom Vorhabenträger beauftragte Sachverständige und der Vertreter der höheren Naturschutzbehörde plausibel ausgeführt, dass eine solche entbehrlich ist, weil eine Betroffenheit dieser Arten wegen großflächiger, ähnlicher bzw. teilweise weniger gestörter Rasthabitate in der Region mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann (artenschutzfachliches Gutachten S. 26 und 28; PFB S. 103; vgl. auch unten unter B.II.2.2.2.2, B.II.2.2.3.2.3 und B.II.2.2.4.2). Auch die „Leistungsbeschreibungen“ (vgl. dort S. 56) verweisen zur Frage der Erfassung auf eine Datenrecherche, die ausweislich der Ausführungen im artenschutzfachlichen Gutachten (vgl. dort S. 28) vorliegend erfolgt ist. Eine Kartierung der Zug- und Rastvögel ist in den „Leistungsbeschreibungen“ nur für den Fall vorgesehen, dass das Straßenbauvorhaben Auswirkungen auf bedeutsame Rastgebiete oder -plätze hat, die in dem jeweiligen Raum nicht unbegrenzt bzw. frei verfügbar sind. Dies ist hier nicht der Fall (vgl. hierzu auch die Ausführungen unter B.II.2.2.3.2.3 und B.II.2.2.4.2).

2.1.4 Auch im Hinblick auf die Amphibien sind die Erfassungsmethoden des vom Beklagten beauftragten Gutachters rechtlich nicht zu beanstanden.

Die vom Kläger aufgestellte Behauptung, laut dem artenschutzrechtlichen Gutachten seien nur zwei Begehungen zur Erfassung der Amphibien durchgeführt worden, trifft nicht zu. Vielmehr wird in dem Gutachten erläutert, dass zur Amphibienerfassung jeweils zwei Tag- und zwei Nachtbegehungen 2008 und drei Tagbegehungen 2013 erfolgten (vgl. artenschutzfachliches Gutachten S. 7). Es wurden also mehr als die klägerseits geforderten drei bis vier Begehungen durchgeführt.

Entgegen dem Klägervortrag ist auch das durchgeführte Verfahren zur Erfassung der Molche nachvollziehbar. Der Beklagte hat hierzu unter Verweis auf die Ausführungen im artenschutzfachlichen Gutachten vorgetragen, dass diese durch zweimaliges Absuchen der untersuchten Gewässer mittels Kescher und zweimalige Kontrolle nachts durch Ableuchten der Uferzonen erfolgte. Im artenschutzfachlichen Gutachten (vgl. dort S. 7) sind die Stichproben-Kescherfänge zwar im Zusammenhang mit der Erfassung der Art Grünfrosch genannt. Es ist jedoch nachvollziehbar, dass bei den insoweit durchgeführten Proben auch ein etwaiges Molchvorkommen festgestellt worden wäre. Dies war jedoch nicht der Fall (vgl. artenschutzfachliches Gutachten S. 21). Der Gutachter und der Vertreter der höheren Naturschutzbehörde haben in der mündlichen Verhandlung überzeugend vorgetragen, dass im Falle des Vorhandenseins der Art bei den wiederholten, auch nächtlich mit Lampen durchgeführten Begehungen Molche hätten gesichtet werden müssen, weil die dort vorhandenen, als Lebensraum in Betracht kommenden Gewässer entgegen dem klägerischen Vorbringen nicht schlecht einsehbar sind, sondern klares Wasser führen. Darüber hinaus werden die Stillgewässer regelmäßig mit karnivoren Fischen besetzt (vgl. auch artenschutzfachliches Gutachten S. 20 f.), weshalb ein Vorkommen von Molchen ausgeschlossen werden kann. Die in diesem Gebiet vorhandenen Gräben stellen keinen geeigneten Lebensraum für Amphibien dar (vgl. artenschutzfachliches Gutachten S. 20), gleiches gilt nach den plausiblen Ausführungen des Biologen in der mündlichen Verhandlung für die Regenrückhaltebecken im Wirkraum des geplanten Vorhabens. Entgegen der Darstellung des Klägers setzt die gemeinsame Kartieranleitung der bayerischen Landesanstalt für Wald- und Forstwirtschaft - LWF - und des bayerischen Landesamts für Umwelt - LFU („Erfassung & Bewertung von Arten der FFH-RL in Bayern - Kammmolch“, Stand März 2008) nicht voraus, dass zunächst ein Reusenfang zu erfolgen hat, bevor ein Molchvorkommen ausgeschlossen werden kann. Die Kartieranleitung (vgl. dort S. 1) unterscheidet vielmehr zwischen klaren und schlecht einsehbaren Gewässern und sieht den Reusenfang nur im letzteren Fall vor, während bei klaren Gewässern das nächtliche Ableuchten des Gewässergrundes mit lichtstarken Lampen und das Keschern als erforderlich, aber auch ausreichend bewertet wird. Auch in den Leistungsbeschreibungen (vgl. dort S. 92) ist der Einsatz von Reusen nur für den Fall vorgesehen, dass ein Molchvorkommen nicht sicher ausgeschlossen werden kann.

2.1.5 Soweit der Kläger rügt, die Arten Grasfrosch, Erdkröte, Berg- und Teichmolch seien im artenschutzfachlichen Gutachten nicht behandelt, trifft dies nicht zu (vgl. dort S. 20 f.). Hinsichtlich ihrer Erfassung ist auf obigen Ausführungen zur Erfassung der Amphibien zu verweisen (vgl. oben unter B.II.2.1.4).

2.1.6 Auch im Hinblick auf die Prüfung eines Bachmuschelvorkommens sind keine relevanten Fehler feststellbar. Im artenschutzfachliche Gutachten (vgl. dort S. 23 f.) wird das Vorkommen von Bachmuscheln im Landgraben und in der Leibi entgegen dem Klägervorbringen nicht ausgeschlossen; vielmehr wird auf Funde im Landgraben bei Stichprobenuntersuchungen Anfang Juli 2014 hingewiesen. Zwar trifft es zu, dass eine konkrete Bestandserfassung durch den Gutachter nicht stattgefunden hat, obwohl die „Leistungsbeschreibungen“ (vgl. dort S. 136) eine solche „in aller Regel“ vorsehen. Nach den hier vorliegenden Umständen des Einzelfalls erweist sich diese Vorgehensweise jedoch als fachlich vertretbar. Der Beklagte hat überzeugend darauf hingewiesen, dass das Vorhaben weder in tatsächliche noch in potentielle Lebensraumstrukturen der Bachmuschel eingreift, weil die geplanten Baumaßnahmen ausschließlich im Uferbereich oberhalb der Mittelwasserlinie, also außerhalb der Gewässer bzw. der Gewässersohle stattfinden (vgl. artenschutzfachliches Gutachten S. 44). Soweit die ursprünglich vorgesehene Ausgleichsmaßnahme A3 (Planunterlage 9.2/3; vgl. auch artenschutzfachliches Gutachten S. 30 und Landschaftspflegerischer Begleitplan [Planunterlage 19.1; im Folgenden: LPB] S. 56) eine Verlegung des Landgrabens von Baukm 2+600 bis 2+850 vorgesehen hatte, wurde hierauf im Rahmen der Tektur verzichtet; ausweislich der Planungsunterlagen beinhalten die den Landgraben betreffenden Ausgleichsmaßnahmen A4T und A5T (Planunterlage 9.2/3; vgl. auch LPB S. 57 ff.) keine Veränderungen der Grabensohle. Dessen ungeachtet wurde in einem „worst-case-Szenario“ festgelegt, dass die überbauten Bachabschnitte des Landgrabens und der Leibi, sofern dort in Ufer oder Sohle eingegriffen wird, vor Baubeginn auf Bachmuscheln abzusuchen sind. Sollten Tiere gefunden werden, sind sie zu entnehmen und sofort an geeigneter Stelle bachabwärts wieder einzusetzen. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass beim Arbeiten im Gewässer so wenig Fläche wie möglich zu beanspruchen ist und mit Schadstoffen belastete Flüssigkeiten nicht in die Gewässer gelangen dürfen (Maßnahme V9saP, vgl. LBP S. 41; PFB S. 102). In der mündlichen Verhandlung haben der mit der Erstellung des artenschutzfachlichen Gutachtens beauftragte Biologe und der Vertreter der höheren Naturschutzbehörde überzeugend ausgeführt, dass hierfür erfahrene Fachkräfte eingesetzt werden, die über die erforderlichen Kenntnisse verfügen und derartige Maßnahmen in Schwaben bereits wiederholt mit sehr gutem Erfolg durchgeführt haben. Diese Ausführungen wurden von Klägerseite nicht erschüttert. Danach steht zur Überzeugung des Senats fest, dass selbst für den unterstellten Fall, dass Bachmuscheln durch das Vorhaben betroffen sein sollten, diese geborgen und umgesetzt werden, ohne dass einzelne Exemplare im nennenswerten Umfang getötet oder verletzt würden. Nachdem die Maßnahme auch bereits bei Eingriffen in das Ufer greift, gilt das auch für den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung aufgeworfenen Fall eines Bachmuschelvorkommens oberhalb der Mittelwasserlinie. Auch die „Leistungsbeschreibungen“ (vgl. dort S. 128 f.) sehen vor, dass bereits im Rahmen der Muschelerfassung Maßnahmen zur Minimierung des Wirkraums berücksichtigt werden können. Angesichts dieser Umstände und da auch Vorsorge getroffen wurde, dass keine Einleitungen in Landgraben und Leibi erfolgen (vgl. hierzu auch unten unter B.II.2.2.3.3), erscheint es hier nachvollziehbar und fachlich vertretbar, dass von einer erschöpfenden Ermittlung der Population der Bachmuschel abgesehen wurde (vgl. auch BVerwG, B.v. 17.4.2010 - 9 B 5.10 - juris Rn. 4).

2.1.7 Auch im Hinblick auf die Art der Libellen hat der Kläger keinen Ermittlungsfehler aufgezeigt. Laut artenschutzfachlichem Gutachten (vgl. dort S. 21 f.) sind die Gräben und Bäche beidseits der Trasse für Helm- und Vogel-Azurjungfer schon wegen des Mangels geeigneter Wasserpflanzen-Bestände unabhängig vom Verbreitungsgebiet und der fehlenden Vernetzung nicht als Fortpflanzungshabitate geeignet. Dies wird auch vom Kläger nicht infrage gestellt. Daher ist es unter Anwendung der oben (unter B.II.2.1) dargestellten Grundsätze nicht zu beanstanden, dass das Absuchen aller permanent wasserführenden Gräben, das im Jahr 2008 zu keinen Ergebnissen geführt hatte, nicht zeitnäher wiederholt wurde. Eine fachwissenschaftlich vertretbare Bestandserfassung erfordert nicht die Durchführung von Untersuchungen, von denen keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten sind (BVerwG, U.v. 9.7.2008 - 9 A 14.7 - BVerwGE 131, 274 Rn. 54).

2.2 Die artenschutzfachliche Bewertung der durch das Vorhaben voraussichtlich verursachten Betroffenheiten im Planfeststellungsbeschluss ist nicht zu beanstanden.

Der Planfeststellungsbeschluss erörtert unter C.III.7.3 (S. 93 ff.) das Vorliegen von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG in Bezug auf verschiedene Arten. Zusammenfassend bejaht er zwar zum Teil eine Beeinträchtigung geschützter Arten, kommt aber zu dem Ergebnis, dass die Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht verletzt werden, wenn im Einzelnen genannte Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen bzw. vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt werden. Die hiergegen erhobenen Einwendungen des Klägers greifen nicht durch.

2.2.1 Die artenschutzrechtliche Prüfung basiert auf einer methodengerechten, auf realistischen Annahmen beruhenden und nachvollziehbar begründeten Verkehrsprognose (vgl. BVerwG, B.v. 8.3.2018 - 9 B 25.17 - juris Rn. 7 m.w.N.)

Jede in Bezug auf ein Verkehrsprojekt durchgeführte Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände hat zunächst von einer Verkehrsprognose auszugehen, um das Ausmaß der Beeinträchtigung abschätzen zu können (BVerwG, B.v. 8.3.2018 a.a.O.). Wie oben (unter B.II.1.2) dargelegt, hat der Kläger nicht aufgezeigt, dass die hier zugrundeliegende Verkehrsprognose Fehler aufweist.

2.2.2 Der Planfeststellungsbeschluss geht nachvollziehbar davon aus, dass es weder für Fledermäuse noch für die vom Kläger angeführten Vogelarten oder die Bachmuschel bau- oder betriebsbedingt zu einer signifikanten Erhöhung des Tötungs- oder Verletzungsrisikos im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kommt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Tatbestand des Tötungsverbots mit Blick auf die bei einem Straßenbauvorhaben nie völlig auszuschließende Gefahr von Kollisionen geschützter Tiere mit der Trasse erst dann erfüllt, wenn das Vorhaben dieses Risiko in einer für die betroffene Tierart signifikanten Weise erhöht. Dabei sind Maßnahmen, mittels derer solche Kollisionen vermieden werden können, in die Betrachtung miteinzubeziehen (BVerwG, U.v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 = juris Rn. 91; U.v. 14.7.2011 - 9 A 12.10 - BVerwGE 140, 149 = juris Rn. 99; U.v. 6.4.2017 - 4 A 16.16 - NVwZ-RR 2017, 768 = juris Rn. 73; B.v. 8.3.2018 - 9 B 25.17 - juris Rn. 11). Der Tatbestand des Tötungsverbots ist nur erfüllt, wenn das Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren einen Risikobereich übersteigt, der mit einer Leitungstrasse im Naturraum immer verbunden ist. Das gilt nicht nur für das betriebsbedingte Risiko von Kollisionen mit der Trasse, sondern auch für bau- und anlagebezogene Risiken (BVerwG, U.v. 8.1.2014 - 9 A 4.13 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 235 = juris Rn. 99 [insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 149, 31]; U.v. 6.4.2017 a.a.O.).

Das anhand einer wertenden Betrachtung auszufüllende Kriterium der Signifikanz trägt dem Umstand Rechnung, dass für Tiere bereits vorhabenunabhängig ein allgemeines Tötungsrisiko besteht, welches sich nicht nur aus dem allgemeinen Naturgeschehen ergibt, sondern auch dann sozialadäquat sein kann und deshalb hinzunehmen ist, wenn es zwar vom Menschen verursacht ist, aber nur einzelne Individuen betrifft. Denn tierisches Leben existiert nicht in einer unberührten, sondern in einer vom Menschen gestalteten Landschaft. Nur innerhalb dieses Rahmens greift der Schutz des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Das bedeutet nicht, dass gerade in einem Umfeld, in dem bereits aufgrund anderweitiger Vorbelastungen ein erhöhtes Tötungsrisiko besteht, eine umso größere Gefährdung zulässig wäre. Umstände, die für die Beurteilung der Signifikanz eine Rolle spielen, sind vielmehr insbesondere artspezifische Verhaltensweisen, häufige Frequentierung des durchschnittenen Raums und die Wirksamkeit vorgesehener Schutzmaßnahmen, darüber hinaus gegebenenfalls auch weitere Kriterien im Zusammenhang mit der Biologie der Art (BVerwG, U.v. 28.4.2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 = juris Rn. 141; U.v. 10.11.2016 - 9 A 18.15 - juris Rn. 83 f. [insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 156, 215]; U.v. 6.4.2017 - 4 A 16.16 - NVwZ-RR 2017, 768 = juris Rn. 74 f.; B.v. 8.3.2018 - 9 B 25.17 - juris Rn. 11, jeweils m.w.N.). Der Gesetzgeber hat den Signifikanzansatz inzwischen durch das Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 15. September 2017 (BGBl I S. 3434) in die Neufassung des § 44 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG aufgenommen. Danach liegt ein Verstoß gegen das Tötungs- und Verletzungsverbot nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben auch unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung unvermeidbar ist (vgl. dazu BVerwG, B.v. 8.3.2018 - 9 B 25.17 - juris Rn. 13).

Wie bereits oben (unter 2.1) ausgeführt, ist der Planfeststellungsbehörde nicht nur für die Bestandserfassung, sondern auch für diese fachliche Beurteilung nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Einschätzungsprärogative eingeräumt, weshalb ihre Einschätzungen seitens des Gerichts nur eingeschränkt überprüfbar sind (stRspr, vgl. zu den Anforderungen etwa BVerwG, U.v. 28.3.2013 - 9 A 22.11 - BVerwGE 146, 145 = juris Rn. 114; U.v. 28.4.2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 128, jeweils m.w.N.).

2.2.2.1 Gemessen hieran ist die Annahme der Planfeststellungsbehörde, dass es vorliegend zu keiner signifikanten Erhöhung des Verletzungs- oder Tötungsrisikos bei Fledermäusen kommen werde, rechtlich nicht zu beanstanden,

Die Planfeststellungsbehörde ist im Planfeststellungsbeschluss vom Vorkommen von zehn bis dreizehn Fledermausarten bzw. -gattungen ausgegangen (PFB S. 97 f.). Eine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos hat sie unter Hinweis auf die in der Planung vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen V4saP und V8saP (LPB S. 40 f.) ausgeschlossen. Danach werden an den Brücken der B 10 über den Landgraben und die Leibi sowie an der Brücke der südlichen Auffahrrampe zur A 7 über die Leibi 4 m hohe, blickdichte Wände angebracht, die sich beidseits der Brücken noch je zehn Meter weit fortsetzen (PFB S. 98). Nachdem entsprechend obigen Ausführungen (vgl. unter B.II.2.1.1) Transektbewegungen nur im Hinblick auf die Wasserfledermaus am Landgraben und an der Leibi festgestellt wurden, ist es nachvollziehbar, dass dies eine geeignete Maßnahme darstellt, um Kollisionen zu vermeiden. Die Platzierung der Wände und ihre Dimensionierung ist ausreichend, weil Wasserfledermäuse unmittelbar entlang des Wasserspiegels jagen und auch Durchlässe mit geringen lichten Höhen nutzen, wie auch die von den Klägern zitierte Arbeitshilfe „Planung und Gestaltung von Querungshilfen für Fledermäuse“ des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr des Freistaats Sachsen (vgl. dort S. 67) bestätigt. Nachdem ansonsten keine regelmäßig genutzten Transektstrecken über die B 10 oder parallel zu der bereits vorhandenen Trasse feststellbar waren, ist die Beschränkung des Kollisionsschutzes hierauf plausibel und durch die fachplanerische Einschätzungsprärogative gedeckt. Auf die vom Kläger thematisierte Wachstumszeit der begleitenden Gehölzpflanzungen kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, weil diese nicht Teil der genannten Vermeidungsmaßnahmen sind.

Der Einwand des Klägers, die als Maßnahme M2 (Vgl. LPB S. 38) verwendeten Stahlprofildurchlässe würden von Fledermäusen wegen ihrer akustischen Eigenschaften nicht genutzt werden, geht fehl. Ungeachtet des Umstands, dass er sich in der mündlichen Verhandlung insoweit auf eine erst angekündigte Studie bezogen hat, die zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht vorlag und daher vom Gutachter nicht berücksichtigt werden konnte, ist diese Maßnahme nicht im Hinblick auf die Fledermäuse vorgesehen, sondern bezweckt die Minimierung der Barrierewirkung der Straße (vgl. PFB S. 36). Nachdem, abgesehen von den Wasserfledermäusen, in den genannten Abschnitten keine Hinweise auf Transektbewegungen vorliegen, kann der Kläger mit seiner Forderung, es müssten im gesamten Bauabschnitt für alle im Plangebiet potentiell vorkommende Fledermausarten artspezifisch dimensionierten Durchlässen vorgesehen werden, nicht durchdringen, da er insoweit das oben (vgl. unter B.II.2.2.2) dargestellte Signifikanzerfordernis verkennt.

Die Planfeststellungsbehörde ist darüber hinaus davon ausgegangen, dass die Erfüllung des Verbotstatbestands im Übrigen dadurch ausgeschlossen wird, dass die Vermeidungsmaßnahme V6saP (LPB S. 40) Rodungsarbeiten lediglich außerhalb der Aufzuchtzeit von Fledermaus-Jungtieren, also nicht im Zeitraum vom 1. März bis 30. August, zulässt und daneben eine Überprüfung der zu fällenden Großbäume vor und während der Rodungszeit auf potentiell vorhandene Fledermausquartiere vorschreibt (PFB S. 98). Danach sind Höhlenbäume mit einem Bagger zu greifen, abzusägen, aufrecht abzusetzen und von einem Biologen zu untersuchen. Im Übrigen wird die wirksame Durchführung der Maßnahme durch die angeordnete Umweltbaubegleitung (Auflage A.VII.2, PFB S. 9) sichergestellt. Danach begründet der Planfeststellungsbeschluss in nachvollziehbarer Weise, dass signifikante Individuenverluste bzw. -verletzungen durch den geplanten Ausbau und Betrieb der B 10 nicht zu befürchten sind.

Angesichts dessen bestand für den Senat kein Anlass, das vom Kläger für notwendig erachtete Sachverständigengutachten zu der Behauptung einzuholen, dass die im Planfeststellungsbeschluss getroffenen Vermeidungsmaßnahmen nicht geeignet sind, wirksam das Kollisionsrisiko an der Straße zu vermeiden. Der von Klägerseite diesbezüglich gestellte Beweisantrag ist bereits zu unbestimmt und zu unsubstanziiert, weil er nicht konkret darlegt, aufgrund welcher Tatsachen die Maßnahmen ungeeignet sein sollen. Er ist damit auch auf Ausforschung eines Sachverhalts gerichtet. Im Übrigen liegt bereits ein Sachverständigengutachten vor, das die gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Einschätzung der Planfeststellungsbehörde trägt und aus vorgenannten Gründen durch den Kläger nicht ernsthaft erschüttert wurde.

2.2.2.2 Nach den oben (unter B.II.2.2.2) dargestellten Grundsätzen geht der Planfeststellungsbeschluss nachvollziehbar davon aus, dass es auch für die Vögel zu keiner signifikanten Erhöhung des Verletzungs- oder Tötungsrisikos im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kommt.

Der Einwand, die Beseitigung vorhandener Gehölzstrukturen an der bestehenden B 10 und deren Ersetzung durch kleine, neu gepflanzte Gehölze führe zur Erfüllung des Verbotstatbestands des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, vermag der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Der Kläger macht insoweit geltend, die Neupflanzungen stellten für - nicht näher spezifizierte - Vögel eine „Todesfalle“ dar, weil sie diese als Grünbrücke nutzen, beim Überfliegen der Straße von dort starten würden und dementsprechend zu niedrig abflögen. Der mit der Erstellung des artenschutzfachlichen Gutachtens beauftragte Sachverständige hat hierzu jedoch festgestellt, dass die meisten Individuen - sofern sie wegen des Verkehrs nicht ohnehin Abstand zur Straße halten (vgl. artenschutzfachliches Gutachten S. 25 ff.) - die B 10 hoch und großräumig überfliegen. Nach seinen Feststellungen trifft es zwar zu, dass es auch Vögel gibt, die zum Überfliegen der Straße von den Gehölzen aus starten; andere fliegen auch bodennah ab (vgl. artenschutzfachliches Gutachten S. 27). Angesichts dessen und weil auch die Bestandsgehölze an der derzeitigen Trasse regelmäßig eingekürzt werden, ist es nachvollziehbar, dass der Gutachter in Übereinstimmung mit der höheren Naturschutzbehörde davon ausgeht, dass bereits bisher für diese im Vorhabenbereich vorkommenden Arten das allgemeine Lebensrisiko besteht, beim Queren der Straße mit Fahrzeugen zu kollidieren, und eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos durch den Ausbau in Verbindung mit dem Verlust einzelner straßenbegleitender Gehölze nicht feststellbar ist (vgl. artenschutzfachliches Gutachten S. 28). Dem ist auch der Kläger nicht substanziiert entgegengetreten. Im Rahmen der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfungskompetenz ist es daher rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Planfeststellungsbehörde sich diese Einschätzung zu Eigen gemacht hat (vgl. PFB S. 97).

Der Gefahr, dass Eisvögel, die als Nahrungsgäste am Landgraben diesen bislang unterhalb der B 10-Brücke querten, durch die mit der geplanten Fahrbahnerweiterung einhergehende Erweiterung der Bücke veranlasst werden könnte, nach dem Ausbau die Trasse oberhalb zu überfliegen, wird durch die oben (unter B.II.2.2.2.1) beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen V4saP und V8saP (LPB S. 40 f.: Anbringen von 4 m hohen, blickdichten Wänden, die sich beidseits der Brücken noch je 10 m fortsetzen), Rechnung getragen (PFB S. 103). Dies erscheint plausibel und wird auch vom Kläger nicht infrage gestellt.

Im Übrigen wird die Erfüllung des Verbotstatbestands des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG hinsichtlich der Vögel im Planfeststellungsbeschluss dadurch ausgeschlossen, dass die primären Baumaßnahmen im Untersuchungsgebiet (Entfernung bzw. Rodung von Gehölzen, Abschub des Oberbodens usw.) außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten zu erfolgen haben (V3saP, vgl. LPB S. 40). Die Planfeststellungsbehörde führt insoweit nachvollziehbar aus, dass damit im Gebiet möglicherweise vorhandene Individuen ausweichen oder abwandern können (PFB S. 104). Der Kläger hat bezogen auf das Verletzungs- und Tötungsverbot hiergegen keine Einwendungen erhoben; soweit er im Hinblick auf die Pflege der Ausgleichsflächen in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, dass eine zweischürige Mahd nicht ohne Verluste einhergehen könne, macht er dies ausschließlich in Bezug auf die Bewertung dieser Flächen geltend (vgl. unten unter B.II.2.2.4.2); angesichts der schriftsätzlichen Ausführungen des Beklagten, die der Vertreter der höheren Naturschutzbehörde in der mündlichen Verhandlung überzeugend bestätigt und dahingehend ergänzt hat, dass diese Flächen im Eigentum des Freistaats Bayern stehen und es einer in Schwaben bereits oft erfolgreich praktizierten Praxis entspricht, den Pächtern insoweit bei Bedarf auch gestaffelte Schnittzeitpunkte, ggf. unter temporärer Ausnahme von Brutplätzen, vorzugeben, ist es unter Beachtung der Einschätzungsprärogative der Planfeststellungsbehörde rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Planfeststellungsbeschluss davon ausgeht, dass das Risiko für die Vögel jedenfalls unterhalb der für das Verletzungs- und Tötungsverbot relevanten Gefahrenschwelle liegt (PFB S. 103 f.; vgl. auch artenschutzfachliches Gutachten S. 35 a.E.).

2.2.2.3 Der Planfeststellungsbeschluss schließt überzeugend die Verwirklichung des Verletzungs- und Tötungsrisikos in Bezug auf die Bachmuschel aus.

Wie bereits oben (unter B.II.2.1.6) ausgeführt greift das Vorhaben, auch wenn das Vorkommen von Bachmuscheln im Landgraben und in der Leibi unterstellt wird, nicht in tatsächliche oder potentielle Lebensraumstrukturen dieser Art ein. Die vorsorglich in einem „worst-case-Szenario“ erfolgte Berücksichtigung der Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahme V9saP (vgl. LBP S. 41: Absuche und Umsiedlung potenzieller Bachmuscheln) ist nach den nachvollziehbaren Ausführungen des beauftragten Gutachters und des Vertreters der höheren Naturschutzbehörde ein geeignetes Verfahren, um eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos zu vermeiden. Auch insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

Es begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken, dass die Planfeststellungsbehörde der Einschätzung des von ihr beauftragten Gutachters und der höheren Naturschutzbehörde gefolgt ist und im Planfestsstellungsbeschluss zu dem Ergebnis kommt, dass für die Bachmuschel keine erheblichen Störungen zu erwarten seien (vgl. PFB S. 102). Sie führt überzeugend aus, dass ein Verlust sehr kleiner, nicht auffindbarer Jungtiere durch die Bauarbeiten im Hinblick auf die Kleinstflächigkeit des Eingriffs und wegen sonstiger Säuberungen oder Störungen der Gewässer als übliches Lebensrisiko der Art einzustufen ist. Zur Kritik der Klägerseite an der fachlichen Qualität der vorgesehenen Maßnahmen ist auf den diesbezüglichen naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraum der Planfeststellungsbehörde zu verweisen. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung erhobenen Einwendung sieht die Maßnahme auch ausdrücklich vor, dass die Absuche vor Baubeginn zu erfolgen hat.

2.2.3 Der Planfeststellungsbeschluss verneint ferner zu Recht eine Verwirklichung des Störungsverbots (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG).

Der Tatbestand des Störungsverbots ist nach der Definition des § 44 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2 BNatSchG nur erfüllt, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert (vgl. etwa BVerwG, U.v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 = juris Rn. 258; U.v. 28.3.2013 - 9 A 22.11 - BVerwGE 146, 145 = juris Rn. 118; B.v. 6.3.2014 - 9 C 6.12 - NuR 2014, 638 = juris Rn. 62). Er kann vor allem durch bau- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen der geschützten Tierarten in Gestalt von akustischen und optischen Störwirkungen (BVerwG, U.v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 104 f.; U.v. 9.6.2010 - 9 A 20.08 - NVwZ 2011, 177 = juris Rn. 49), aber auch durch Trennwirkungen verwirklicht werden, die von der vorgesehenen Trasse ausgehen (BVerwG, U.v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 = juris Rn. 105; U.v. 14.4.2010 - 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 = juris Rn. 114). Dabei enthält das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG bereits im Wortlaut einen populationsbezogenen Ansatz. Die populationsbezogene Bestimmung der Erheblichkeitsschwelle steht mit Art. 12 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tier und Pflanzen (ABl. L 2016 S. 7 - Habitatrichtlinie) und Art. 5 Buchst. d der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 S. 7 - Vogelschutzrichtlinie) im Einklang, die beide einen art- bzw. populationsbezogenen Schutzansatz verfolgen (BVerwG, U.v. 21.6.2006 - 9 A 28.05 - BVerwGE 126, 166 = juris Rn. 44; U.v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 = juris Rn. 237; U.v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 = juris Rn. 104; U.v. 6.4.2017 - 4 A 16.16 - NVwZ-RR 2017, 768 = juris Rn. 80).

2.2.3.1 Unter diesen Voraussetzungen ist eine artenschutzrechtlich relevante Störung der Fledermausarten durch das Vorhaben aus den oben (unter B.II.2.2.2.1) ausgeführten Gründen nicht erkennbar. Die Planfeststellungsbehörde weist zu Recht darauf hin, dass der vorhabenbedingte Verlust von Flächen, die als Nahrungshabitat für alle Arten in Frage kommen, für potentielle lokale Populationen nicht erheblich ist, weil in der Umgebung ausreichend weitere geeignete Nahrungshabitate vorhanden sind (PFB S. 98). Der Kläger ist dem nicht entgegengetreten.

2.2.3.2 Der Planfeststellungsbeschluss schließt überzeugend eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Populationen der Vögel aus.

2.2.3.2.1 Eine Störung aktuell brütender Tiere ist durch die Vorgabe, dass primäre Baumaßnahmen außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten zu erfolgen haben (Maßnahme V3saP, vgl. LPB S. 40), entsprechend obigen Ausführungen (vgl. unter B.II.2.2.2.2) ausgeschlossen. Darüber hinaus wird eine Störung der Offenlandbrüter dadurch verhindert, dass diese Vermeidungsmaßnahme zudem die Anlage von Oberbodenmieten, Materiallagern und sonstigen Baustelleneinrichtungen in der offenen Feldflur untersagt (PFB S. 104).

2.2.3.2.2 Der Planfeststellungsbeschluss stellt jedoch hinsichtlich der lokalen Ackervogel-Populationen (Feldlerche, Kiebitz, Rebhuhn, Wiesenschafstelze) fest, dass durch den Flächenverlust der von diesen genutzte oder nutzbare Lebensraum durch das Vorhaben dauerhaft gestört wird (PFB S. 104 f.). Wegen des ungünstigen Erhaltungszustands der Ackerbrüter, der u.a. auf schlechte Bruterfolge wegen ungenügender Habitat-Qualität zurückgeführt wird, wird diese Störung auch als erheblich angesehen. Um ein Ausweichen der betroffenen Individuen in benachbarte Flächen zu ermöglichen, sieht die Planfeststellungsbehörde es als erforderlich an, dass dort vorher gezielte Maßnahmen durchgeführt werden, durch die die Habitat-Qualität und damit die Brutplatz- und Nahrungs-Kapazität für die Ackervögel erhöht wird. Zu diesem Zweck und zur Kompensation der Störung der Ackervogelpopulation durch den Lebensraumverlust wird die vorgezogene Ausgleichsmaßnahme CEF2T (vgl. LPB S. 62 f.) angeordnet. Diese sieht die Schaffung von Rohbodenstandorten als Lerchenfenster vor, die als Brutplatz für die Feldlerche und andere Ackerbrüter dienen sollen und jährlich neu vor Beginn der Brutzeit anzulegen sind (vgl. auch artenschutzfachliches Gutachten S. 56). Im Übergang zur offenen Feldflur sind Blühfeldern mit lückiger Kräutereinsaat und niedriger Wuchshöhe anzulegen.

Der vom Vorhabenträger beauftragte Sachverständige hat im artenschutzfachlichen Gutachten (vgl. dort S. 56 f.) diese Maßnahme detailliert dargestellt. Es bestehen keine rechtliche Bedenken, dass die Planfeststellungsbehörde im Rahmen der ihr zustehenden naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative die Wirksamkeit dieser Maßnahme bejaht und die Störung der Ackervögel damit als ausgeglichen erachtet hat (PFB S. 103 ff.). Die vom Kläger hiergegen erhobenen Einwände verfangen nicht.

Entgegen der klägerischen Behauptung ist zur Gewährleistung der ökologischen Wirksamkeit der Maßnahme ein Monitoring vor Baubeginn sowie im ersten, dritten und fünften Jahr nach der Durchführung vorgesehen (LPB S. 63; vgl. im Übrigen die Auflage unter A.VII.5., PFB S. 10). Soweit der Kläger den fehlenden Nachweis für die Annahme der „neuen Reviere“ rügt, hat der Beklagte nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass ein solcher erst nach Wegfall der „alten Reviere“ möglich ist, weil die Ackervögel erst dann veranlasst werden, bisherige Habitate zu meiden und auf die neu geschaffenen Lebensräume auszuweichen (BVerwG, U.v. 10.11.2016 - 9 A 18.15 - BVerwGE 156, 215 = juris Rn. 91).

Nicht zutreffend ist der klägerische Vortrag, es sei nicht genau dargelegt, wie viele Reviere durch den geplanten Ausbau der B 10 wegfallen und wie viele durch die Ausgleichsflächen neu geschaffen werden. Diese Angaben lassen sich dem im Planfeststellungsbeschluss in Bezug genommenen artenschutzfachlichen Gutachten (vgl. dort S. 31 ff.), den Planunterlagen 9.2/3T und 9.4 sowie dem landschaftspflegerischen Begleitplan (vgl. dort S. 56 ff.) entnehmen. Der Gutachter hat einen direkten Lebensraumverlust für Ackervögel von ca. 6,75 ha errechnet (vgl. artenschutzfachliches Gutachten S. 31) und auf der Grundlage der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung herausgegebenen „Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr“ (Ausgabe 2010, Bearbeiter Garniel & Mierwald; im Folgenden: „Arbeitshilfe“) die Störung von fünf Feldlerchen-Revieren ermittelt. Dabei hat er sich an der Art der Feldlerche orientiert, weil diese im Hinblick auf die (nach der „Arbeitshilfe“ [vgl. dort S. 21] maßgeblichen) Effektdistanzen die sensibelste und zudem am stärksten betroffene Art darstellt (vgl. „Arbeitshilfe“ S. 23 ff.; PFB S. 104). Der Kläger hat weder diese Vorgehensweise noch die Berechnung im Einzelnen, die der Gutachter ausführlich dargestellt hat (vgl. artenschutzfachliches Gutachten S. 32 bis 34) und die den Vorgaben auf S. 24, 42 und 44 f. der „Arbeitshilfe“ entspricht, infrage gestellt. Auch gegen den vom Gutachter anhand der „Arbeitshilfe“ ermittelten Ausgleichsbedarf zur Kompensation dieser Störung, der sich auf 5,9 ha Ausgleichsflächen beläuft (vgl. artenschutzfachliches Gutachten S. 35), wendet er lediglich ein, dass insoweit der Ansatz von 0,5 ha pro Brutpaar zu gering sei, weil dieser voraussetze, dass die Ausgleichsflächen optimalste Lebensraumqualität für die Ackervögel bieten.

Mit diesem Einwand kann der Kläger jedoch nicht durchdringen. Der Gutachter und der Vertreter der höheren Naturschutzbehörde haben in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass sich diese Größenordnung bei einer Vielzahl vergleichbarer Untersuchungen und Maßnahmen in Schwaben als ausreichend erwiesen hat. Auch die „Arbeitshilfe“ (vgl. dort S. 81) verweist für die Ermittlung des Umfangs der benötigten Ausgleichsflächen auf Vergleichswerte ähnlich beschaffener Flächen aus der Region sowie auf eine Abstimmung mit den Fachbehörden und Experten. Nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Vertreters der höheren Naturschutzbehörde ist der Ansatz von 0,5 ha nach Rücksprache mit örtlichen Ornithologen hier trotz der Nähe der Ausgleichsflächen zur Straße gerechtfertigt, weil diese von ihrer Ausstattung für Ackervögel optimal ausgestaltet werden.

Angesichts der der Genehmigungsbehörde zustehenden Einschätzungsprärogative ist dieser Ansatz rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, als der Beklagte darauf verwiesen hat, dass trotz des errechneten Ausgleichsbedarfs von 5,9 ha die geplante Ausgleichsfläche 7,1 ha umfasst (vgl. artenschutzfachliches Gutachten S. 35; Planungsunterlagen 9.2/3T und 9.4; LPB S. 56 ff.). Daher verfängt auch der Einwand des Klägers nicht, dass auf den Ausgleichsflächen auch Baum- und Gebüschbestand vorhanden bzw. vorgesehen ist.

Hinzu kommt die Anlage der ca. 18 Lerchenfenster (vgl. artenschutzfachliches Gutachten S. 35), welche den Ackervögeln optimalen Brut- und Nahrungsmöglichkeiten bieten. Soweit der Kläger demgegenüber die Auffassung vertritt, Lerchenfenster stellten lediglich im Ackerland geeignete Maßnahmen dar, kann dem schon deshalb nicht gefolgt werden, weil das für die Offenlandbrüter erforderliche Nahrungsangebot an Insekten und Samen dort nicht im vergleichbaren Umfang vorhanden ist wie in den die Fenster umgebenden Extensivwiesen. Der vom Kläger vorgebrachte Einwand, die vorgesehene zweischürige Mahd der Wiesen gefährde die dort ebenfalls stattfindende Lerchenbrut, wurde durch den Vertreter der höheren Naturschutzbehörde dadurch entkräftet, dass er in der mündlichen Verhandlung überzeugend vorgetragen hat, dass die Schnittzeitpunkte von der Fachbehörde vorgegeben und den Brutzeiten angepasst werden; gegebenenfalls könnten diese auch gestaffelt vorgegeben werden. Damit ist jedenfalls eine Gefährdung der Jungtiere in erheblichem Umfang auszuschließen; Verluste einzelner Individuen entsprechen dem allgemeinen Lebensrisiko der Tiere in der Agrarlandschaft. Danach ist es nach der Überzeugung des Senats ausreichend, dass die Wirksamkeit der vorgesehenen Maßnahmen durch das als Auflage A.VII.5. zu festen Zeitpunkten vorgeschriebene Monitoring abgesichert wird (vgl. PFB S. 10 und 107).

Während der geplanten Baumaßnahmen werden zudem nach den Feststellungen der Planfeststellungsbehörde erheblich größere Flächen entlang der Trasse gestört, die in dieser Zeit wegen des Baulärms, der damit zusammenhängenden Bewegungen etc. nicht mehr als Brutplätze verfügbar sind. Der Planfeststellungsbeschluss (vgl. dort S. 105) sieht deshalb als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme CEF3 (LPB S. 63) die Anlage mehrerer, je ca. 5 bis 10 m breiter Ackerstreifen über insgesamt 1 km Länge vor, auf denen bis zum Abschluss der Bauarbeiten ein extensiver Getreideanbau erfolgen muss. Die Wirksamkeit dieser Maßnahme wird vom Kläger nicht angezweifelt.

2.2.3.2.3 Hinsichtlich der Zug- und Rastvögel stellt der Planfeststellungsbeschluss plausibel dar, dass die Flächenverluste relativ gering sind und durch ähnliche, teilweise weniger gestörte Rasthabitate in der Region kompensiert werden (PFB S. 103 und 108; artenschutzfachliches Gutachten S. 28). Ergänzend hat der vom Vorhabenträger beauftragte Gutachter in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass von ihm befragte Experten vor Ort die Einschätzung der unteren und höheren Naturschutzbehörde, des Landesamts für Umwelt und der Vogelschutzwarte bestätigt haben, wonach der Region keine hohe Bedeutung für Zug- und Rastvögel zukommt, auch wenn deren Vorkommen nicht in Abrede gestellt wird. Danach umfasst das Offenland des „Pfuhler Rieds“ ca. 650 ha; daran schließt südlich das „Finninger und Bauernried“ mit weiteren ca. 800 ha an. Der vorhabenbedingte unmittelbare Flächenverlust für die Zug- und Rastvögel beläuft sich damit auf ca. 1% der ihnen in diesem Gebiet zur Verfügung stehenden Flächen. Es ist nachvollziehbar, dass dies von der Planfeststellungsbehörde als nicht erheblich angesehen wird. Ein Verstoß gegen das Störungsverbot liegt daher nicht vor.

2.2.3.3 Aus den vorstehenden Ausführungen zur Bachmuschel (vgl. unter B.II.2.1.6 und B.II.2.2.2.3) ergibt sich, dass auch insoweit nicht gegen das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verstoßen wird. Der Planfeststellungsbeschluss verbietet durch die Vorgaben der Maßnahme V9saP (vgl. LBP S. 41) das Einleiten schädlicher Stoffe. Den Bedenken des Klägers, es könnten bei Starkniederschlägen Straßenabwässer in die Leibi und den Landgraben eingeschwemmt werden und dort die Lebensraumqualität der Bachmuschel verschlechtern, wird durch das dem Vorhaben zugrundeliegende Straßenentwässerungskonzept (vgl. Planunterlage 18.1 und 18.2) Rechnung getragen, das für die Entwässerung im Umgriff der Landgraben- und Leibi-Überführung eine Wasserführung über Mulden und Seitengräben vorsieht und insoweit auf ein 10jährliches Niederschlagsereignis ausgerichtet ist. Nachdem die Anforderungen der Richtlinien für die Anlage von Straßen 2005, Teil: Entwässerung (RAS-Ew, vgl. dort S. 7) lediglich eine Bemessung anhand eines einjährlichen Niederschlagsereignisses vorsehen, ist es nachvollziehbar, dass die Planfeststellungsbehörde das Risiko eines Eintrags von Straßenabwässer, welcher für die Art der Bachmuschel zu einer populationsbezogenen Störung im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG führen könnte, als ausgeschlossen erachtet. Der Kläger ist dem nicht substanziiert entgegengetreten. Darauf, dass der Beklagte zu Recht eingewendet hat, dass dieses Vorbringen erst nach Ablauf der Begründungsfrist des § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG erfolgte, kommt es daher nicht mehr an.

2.2.4 Auch ein Verstoß gegen das Zerstörungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) ist im Planfeststellungsbeschluss in rechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint worden.

Nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist es verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Der Begriff der „Fortpflanzungsstätte“ ist eng auszulegen (BVerwG, U.v. 6.11.2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 = juris Rn. 114). In zeitlicher Hinsicht betrifft die Verbotsnorm primär die Phase aktueller Nutzung der Lebensstätte. Unter Berücksichtigung des verfolgten Zwecks der Regelung, die Funktion der Lebensstätte für die geschützte Art zu sichern, ist dieser Schutz aber auszudehnen auf Abwesenheitszeiten der sie nutzenden Tiere einer Art, sofern nach deren Lebensgewohnheiten eine regelmäßig wiederkehrende Nutzung zu erwarten ist (BVerwG, U.v. 18.3.2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 = juris Rn. 66; U.v. 6.11.2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 = juris Rn. 114; U.v. 6.4.2017 - 4 A 16.16 - NVwZ-RR 2017, 768 = juris Rn. 82).

Der Planfeststellungsbeschluss weist auch insoweit keine rechtlich erheblichen Fehler auf.

2.2.4.1 Im Hinblick auf die Fledermäuse ist ein durch die Fällung von Höhlenbäumen zu befürchtender Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG aufgrund der oben (unter B.II.2.2.2.1) dargestellten Vermeidungsmaßnahme V6saP (LPB S. 40, PFB S. 98) nicht zu befürchten. Im Übrigen ordnet der Planfeststellungsbeschluss an, dass entlang der gesamten Baustrecke (außerhalb der Beeinträchtigungszone der Straße) und im Bereich der ökologischen Ausgleichsflächen künstliche Nisthilfen für Fledermäuse als Ersatz für den Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten durch Gehölzrodungen anzubieten sind (Maßnahme CEF1T, vgl. LPB S. 62, PFB S. 106). Der Kläger hat gegen die Wirksamkeit dieser Maßnahmen keine Einwendungen erhoben.

2.2.4.2 Da die unter B.II.2.2.4.1 genannten künstlichen Nisthilfen entlang der Baustrecke auch höhlenbrütenden Vögel als Ausgleich für die wegfallenden Fortpflanzungs- und Ruhestätten dienen, ist auch im Hinblick auf diese keine Verletzung des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG zu befürchten.

Entsprechend den Ausführungen zur Kompensation der Störung der Ackervögel (unter B.II.2.2.3.2.2) schließt der Planfeststellungsbeschluss in nachvollziehbarer Weise auch die Erfüllung des Verbotstatbestands nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG im Hinblick auf diese Arten aus. Ohnehin bauen die Offenland-Arten jedes Jahr bzw. für jede Brut neue Nester, so dass diese entsprechend vorstehenden Ausführungen (unter B.II.2.2.4) nicht in den Anwendungsbereich des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG fallen (PFB S. 105).

Gleichermaßen ergibt sich aus den obigen Ausführungen (unter B.II.2.2.3.2.3) zu den Zug- und Rastvögeln, dass die Planfeststellungsbehörde auch insoweit einen Verstoß gegen den Lebensstättenschutz des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG zu Recht verneint hat.

2.2.4.3 Hinsichtlich der Bachmuschel hat der Kläger selbst jedenfalls ausdrücklich nicht behauptet, dass ein Verstoß gegen das Zerstörungsverbot gegeben ist. Ungeachtet dessen ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen (unter B.II.2.2.2.3 und B.II.2.2.3.3), dass der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG auch in Bezug auf diese Art nicht erfüllt ist.

3. Der Planfeststellungsbeschluss genügt auch der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung.

3.1 Die Planfeststellungsbehörde befasst sich ausführlich mit den Anforderungen nach §§ 13 ff. BNatSchG (PFB S. 86 ff.). Hiermit setzt sich der Kläger nicht substanziiert auseinander. Seine Rüge, die fehlerhafte Prüfung des Artenschutzrechts führe auch zu einem Verstoß gegen das Vermeidungsgebot des § 15 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG, geht schon deshalb ins Leere, weil - wie unter 2. ausgeführt - der Planfeststellungsbeschluss mit Artenschutzrecht vereinbar ist.

3.2 Der vom Kläger geltend gemachte Verstoß gegen das Vermeidungsgebot des § 15 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG liegt nicht vor. Der Kläger begründet seine Rüge mit der aus seiner Sicht fehlenden „Alternativenprüfung“, die er nicht auf die Trasse, sondern auf die Dimensionierung des Vorhabens bezieht. Wie sich aus den nachstehenden Ausführungen (unter B.II.6.2) ergibt, kann dieses Vorbringen der Klage nicht zum Erfolg verhelfen.

3.3 Auch der Einwand des Klägers, die Ermittlung des Kompensationsbedarfs hätte auf der Grundlage der Bayerischen Kompensationsverordnung vorgenommen werden müssen, greift nicht durch. Denn nach § 23 Abs. 1 BayKompV ist diese Verordnung auf Verfahren, die vor ihrem Inkrafttreten am 1. September 2014 beantragt wurden, nicht anwendbar. Nachdem das Staatliche Bauamt die Planfeststellung des Vorhabens am 28. August 2014 beantragt hat, erfolgte die Kompensation daher zu Recht nach den „Grundsätzen für die Ermittlung von Ausgleich und Ersatz nach Art. 6 und 6a BayNatSchG bei staatlichen Bauvorhaben“ der Obersten Baubehörde vom 21. Juni 1993 (vgl. PFB S. 89 sowie Planunterlage 9.4 und 19.1 S. 41 ff.).

Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers sind die am 30. Juni 2016 eingereichten Tekturunterlagen nicht als Neuantrag zu bewerten. Denn die im Tekturantrag vorgenommenen Änderungen waren nicht derart wesentlich, dass sich das Vorhaben als ein anderes als das ursprünglich beantragte darstellen würde. Die vom Kläger angeführten Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2017 (Az. 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 = juris Rn. 21) sind nicht geeignet, die von ihm vertretene gegenteilige Rechtsauffassung zu begründen. Dem genannten Urteil lag schon eine andere Ausgangssituation zugrunde, weil dort nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses ein ergänzendes Verfahren zur Fehlerbehebung durchzuführen war. Es stand also gerade kein innerhalb des laufenden Planfeststellungsverfahrens gestellter Tekturantrag inmitten, der bereits in die behördliche Entscheidung einfließen konnte, sondern es war in einem nachgelagerten Verfahren eine Ergänzung erforderlich, die eine erneute behördliche Entscheidung erforderte. Ungeachtet dessen geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass für die Beurteilung des maßgeblichen Zeitpunkts der Sach- und Rechtslage auf das zugrundeliegende materielle Recht abzustellen ist (vgl. BVerwG, U.v. 21.5.1976 - IV C 80.74 - BVerwGE 51, 15 = juris Rn. 31; U.v. 27.4.1990 - 8 C 87.88 - NVwZ 1991, 360 = juris Rn. 11; U.v. 9.8.2016 - 4 C 5.15 - BVerwGE 156, 1 = juris Rn. 13 m.w.N.). Da § 23 BayKompV für die Anwendbarkeit der Kompensationsverordnung ausdrücklich auf die Antragstellung abstellt, finden deren Regelungen zur Ermittlung des Kompensationsbedarfs somit vorliegend keine Anwendung.

4. Unberechtigt ist ferner der Vorwurf, der Planfeststellungsbeschluss sei mit dem Landesentwicklungsprogramm nicht vereinbar.

Der Kläger macht geltend, das Vorhaben verstoße wegen des Flächenverbrauchs gegen Ziele des Landesentwicklungsprogramms Bayern 2013 (Anlage zu § 1 der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern - LEP - vom 22.8.2013 - GVBl 2013 S. 550 ff.). Die von ihm angeführte Festlegung in Ziffer 3.1 des LEP (die im LEP als Grundsatz bezeichnet wird) betrifft jedoch die Siedlungsstruktur (LEP Ziffer 3), nicht den Verkehr (LEP Ziffer 4); zudem handelt es sich hierbei nicht um ein verbindliches Ziel (vgl. Art. 2 Nr. 2 BayLplG, § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG), sondern lediglich um einen im Rahmen der Abwägung zu beachtenden Grundsatz (Art. 2 Nr. 3, Art. 3 Abs. 1 BayLplG, § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG; vgl. auch BVerwG, U.v. 18.9.2003 - 4 CN 20.02 - BVerwGE 119, 54 = juris Rn. 26 ff.; U.v. 20.11.2003 - 4 CN 6.03 - BVerwGE 119, 217 = juris Rn. 28; U.v. 4.4.2012 - 4 C 8.09 u.a. - BVerwGE 142, 234 = juris Rn. 298 f., jeweils m.w.N.). Dem wird der Planfeststellungsbeschluss, wie sich aus nachstehenden Ausführungen (vgl. unter B.II.6.3) ergibt, gerecht.

5. Das Vorhaben ist auch mit den Vorgaben der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Pfuhler, Finninger und Bauernried“ vom 16. Dezember 1998 (im Folgenden: LSG-VO) vereinbar.

Der Kläger macht geltend, das Vorhaben sei mit § 3 Abs. 1 LSG-VO nicht vereinbar, wonach es Zweck der Ausweisung des Landschaftsschutzgebiets ist, den Charakter des Pfuhler und Finninger Rieds sowie des Bauernrieds zu bewahren und insbesondere die Riedwiesen sowohl in ihrer äußeren Gestalt als auch in ihrer Funktion für den Naturhaushalt zu erhalten und als Lebensraum für die dort vorkommenden Pflanzen und Tiere zu sichern. Weiter beruft er sich auf das in § 3 Abs. 2 LSG-VO geregelte Veränderungsverbot. Entgegen der von ihm vertretenen Rechtsauffassung stehen diese Bestimmungen der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses jedoch nicht entgegen. Denn nach § 5 Nr. 5 LSG-VO sind unter anderem Maßnahmen im Zuge der B 10 vom Veränderungsverbot ausgenommen. Entgegen dem Einwand des Klägers umfasst der Ausnahmetatbestand nicht nur Erhaltungs- und Bestandssicherungsmaßnahmen; denn die Vorschrift geht allgemein auf derartige Maßnahmen - auch bezogen auf die B 10 - ein, nennt jedoch darüber hinaus zusätzlich die Maßnahmen „im Zuge“ der B 10.

6. Der Planfeststellungsbeschluss ist nicht wegen eines Abwägungsfehlers aufzuheben oder für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären.

Nach § 17 Satz 2 FStrG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich derjenigen der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Die gerichtliche Kontrolle ist insoweit darauf beschränkt, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (Abwägungsausfall), in die Abwägung alle öffentlichen und privaten Belange eingestellt wurden, die nach Lage der Dinge einzustellen waren (Abwägungsdefizit), die Bedeutung dieser Belange zutreffend erkannt wurde (Abwägungsfehleinschätzung) und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen wurde, die zur objektiven Gewichtigkeit der Belange in einem sachgerechten Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität). Innerhalb dieses Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Planfeststellungsbehörde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit für die Zurückstellung eines anderen Belangs entscheidet. Die hierin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist nach ständiger Rechtsprechung vielmehr gerade ein wesentliches Element der der Planfeststellungsbehörde durch den Gesetzgeber eingeräumten planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen (stRspr, vgl. nur BVerwG, U.v. 13.10.2011 - 4 A 4001.10 - NVwZ 2012, 432 Rn. 45 unter Bezugnahme auf BVerwG, U.v. 14.2.1975 - 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 = juris Rn. 37).

Nach diesen Maßstäben sind offensichtliche und kausale Abwägungsmängel, auf die sich die Klagepartei zur Stützung ihres Haupt- und ihres ersten Hilfsantrags berufen könnte, nicht festzustellen. Die Planfeststellungsbehörde hat die von der Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange in ihrer Bedeutung erkannt, in die Prüfung vollständig eingestellt und gegenüber den übrigen Belangen auch nicht in beachtlicher Weise objektiv fehlgewichtet. Insbesondere ist das Vorhaben weder unter dem Gesichtspunkt einer fehlerhaften Verkehrsprognose (vgl. unter B.II.6.1.) noch hinsichtlich des gewählten Ausbaustandards (vgl. unter B.II.6.2.) zu beanstanden. Abwägungsfehler ergeben sich auch nicht im wegen der Lärm- und Schadstoffsituation oder aufgrund des Klimaschutzes oder des Flächenverbrauchs (vgl. unter B.II.6.3). Ebenso wenig sind Abwägungsfehler im Hinblick auf die die Belange der Landwirtschaft (vgl. unter B.II.6.4) ersichtlich.

6.1 Entsprechend obigen Ausführungen (vgl. oben unter B.II.1.2) sind Fehler bei der Verkehrsprognose, auf der die Abwägung der Dimensionierung, aber auch der Immissionsschutzbelange beruht, nicht feststellbar.

6.2 In Bezug auf den für den Planabschnitt vorgesehene Querschnitt der B 10 liegt ebenfalls kein Abwägungsfehler vor.

Die geplante Dimensionierung der B 10 ergibt sich aus den Regelwerken (vgl. PFB S. 62 f.), die für die Festlegung des Querschnitts maßgeblich auf die in der Verkehrsuntersuchung ermittelten Prognosezahlen und die Lage der Straße abstellen. Nach den von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen herausgegebenen Richtlinien für die Anlage von Landstraßen (im Folgenden: RAL 2012; vgl. dort Ziffer 3.3. [S. 22] und 4.3 [S. 29]) ist der Regelquerschnitt RQ 21 für Straßen der Entwurfsklassen 1 bis 3 vorgesehen, wenn die Straßen zwar eine hohe Verkehrsnachfrage haben, diese aber höchstens 30.000 Kfz/24 h beträgt. Bei Verkehrsstärken über 30.000 Kfz/24 h, wie hier prognostiziert (vgl. Verkehrsuntersuchungen der Dr. B* … Ingenieurgesellschaft mbH vom Juli 2008 und November 2013), schreibt Ziffer 4.4 der RAL 2012 (vgl. dort S. 29) die Planung des zweibahnigen Querschnitts nach den Vorgaben der „Richtlinien über die Anlage von Autobahnen“ (RAA 2008) vor. Danach ist die B 10 in die Autobahnkategorie (AS) II einzustufen (RAA 2008 Tabelle 1 [S. 7]), weil ihr nach den „Richtlinien für integrierte Netzgestaltung“ (RIN 2008) die Verbindungsstufe II („überregional“) zukommt (RIN 2008 Tabelle 4 [S. 12]). Nach Tabelle 9 der RAA 2008 (vgl. dort S. 16) ergibt sich aufgrund der Merkmale „Lage außerhalb bebauter Gebiete“ und „keine BAB“ die weitere Einstufung in die Entwurfsklasse (im Folgenden EKA) Autobahn EKA 2, die zum grundsätzlichen Regelquerschnitt RQ 28 führt (RAA 2008 Ziffer 4.3.3 Abs. 1 und Bild 5 [S. 21 und 23]). Nach RAA 2008 Ziffer 4.3.3 Abs. 2 und Bild 3 (S. 22) soll aber der RQ 31 nach EKA 1 zur Anwendung kommen, wenn eine 4+0-Verkehrsführung in Arbeitsstellen (also der Erhalt der Vierstreifigkeit auch im Bereich von Arbeitsstellen [= Baustellen]) erforderlich ist. Als Beispiel für die Erforderlichkeit einer 4+0-Verkehrsführung wird in RAA 2008 Ziffer 4.3.3 Abs. 2 (S. 22) eine Verkehrsstärke von über 30.000 Kfz/24 h, wie sie hier prognostiziert wurde, genannt.

Die Planfeststellungsbehörde hat erkannt, dass die Richtlinien für den Ausbau von Straßen keinen zwingenden Charakter haben; sie hat diese aber der Abwägung zugrunde gelegt (PFB S. 67). Eine Straßenplanung, die sich an den Vorgaben dieser Richtlinien orientiert, verstößt nur in besonderen Ausnahmefällen gegen das fachplanerische Abwägungsgebot (BVerwG, U.v. 19.3.2003 - 9 A 33.02 - DVBl 2003, 1069 = juris Rn. 37). Solche Ausnahmen hat der Kläger nicht aufgezeigt. Die Planfeststellungsbehörde hat den gewählten Ausbaustandard mit dem Querschnitt RQ 31 ausführlich und unter Abwägung aller Belange begründet (PFB S. 61 ff.). Im Hinblick auf die mit dem Ausbau verfolgten Ziele der Leichtigkeit des Verkehrs (PFB S. 49 ff.) und insbesondere der Verkehrssicherheit (PFB S. 51 f.) ist die von ihr getroffene Entscheidung für den RQ 31 rechtlich nicht zu beanstanden.

Die vom Kläger favorisierte Reduzierung des Querschnitts auf einen RQ 15,5 (einbahniger Querschnitt mit alternierend in beiden Fahrtrichtungen angelegten Überholstreifen) hat die Planfeststellungsbehörde mit der Begründung ausgeschlossen, dass ein derartiger Regelquerschnitt nach den Regelwerken nur für Landstraßen mit weit geringerer Verkehrsbelastung, als die B 10 im Planungsraum aufweist, geeignet ist (PFB S. 66). Zur ergänzend vorgeschlagenen Geschwindigkeitsbegrenzung hat die Planfeststellungsbehörde dargelegt, dass eine solche bereits beim jetzigen Zustand der B 10 von der Unfallkommission abgelehnt wird, weil die Erfahrungen gezeigt haben, dass Beschilderungen, die nicht nachvollziehbar sind, nicht beachtet werden. Hinzu kommt, dass hierdurch ein erheblicher Überholdruck entsteht, der sich bei einer lediglich mit RQ 15 ausgebauten Straße als gefährlicher Unfallfaktor darstellt. Im Hinblick auf das mit der Planung verfolgte Ziel der Verkehrssicherheit stellt es keine Fehlgewichtung dar, dass die Planfeststellungsbehörde dem Ausbaustandard, der ein Höchstmaß an Sicherheit im fließenden Verkehr bietet, den Vorzug vor den hierdurch beeinträchtigten Belangen gibt, zumal die Vierspurigkeit bei den regelmäßig vorzunehmenden Wartungsarbeiten die ebenfalls mit dem Vorhaben angestrebte Leichtigkeit des Verkehrs erhält.

Der Einwand des Klägers, der geplante Ausbau gehe weit über den innerörtlichen Querschnitt der B 10, der einem RQ 21 entspreche, hinaus und werde dort zu Kapazitätsengpässen führen, zeigt keinen Abwägungsfehler des Planfeststellungsbeschlusses auf. Der Beklagte hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die Verkehrsbelastung dort aus einem Anteil Durchgangsverkehr von und zur B 28 als auch aus einem Anteil von Ziel- und Quellverkehr zusammensetzt, der die innerörtliche B 10 über Rampen verlässt bzw. auf diese auffährt. Nimmt man diese Rampen an den höhengleichen Kreuzungen hinzu, besteht faktisch bereits eine durchgehende Vierstreifigkeit in der Ortsdurchfahrt von Neu-Ulm. Ein Fahrstreifen je Richtung ist dort für den Durchgangsverkehr ausreichend, weil ein Teil des innerörtlichen Verkehrsaufkommens Ziel- und Quellverkehr darstellt, der über die Rampen abgewickelt wird. Auf der außerörtlich gelegenen Ausbaustrecke überlagern sich dagegen Durchgangsverkehr sowie Ziel- und Quellverkehr, so dass hier zwei Fahrstreifen je Fahrtrichtung erforderlich werden. Darüber hinaus sind die hier angewandten Maßstäbe aus den Regelwerken schon mit Blick auf die unterschiedlichen Fahrtgeschwindigkeiten nicht auf innerörtliche Straßen übertragbar. Deshalb zeigt auch die Behauptung, durch das Vorhaben werde das Verkehrsaufkommen so stark anwachsen, dass es innerörtlich nicht mehr bewältigbar sein werde, keinen relevanten Abwägungsfehler auf. Der Verweis des Klägers auf die Planung der B 19 (Kempten-Immenstadt) greift ungeachtet der hier nicht streitgegenständlichen Frage, ob diese ausreichend dimensioniert ist, schon deshalb zu kurz, weil diese in den 1980er bzw. 1990er Jahren erfolgte und auf dementsprechend alten Verkehrsprognosen beruht.

6.3 Die Planfeststellungsbehörde erkennt auch die Erhöhung der Lärmbelastung durch den Ausbau und bewertet diese unter Berücksichtigung der Vorbelastung (PFB S. 33 und 76 ff.; vgl. auch schalltechnische Untersuchung, Planunterlage 17T). Nach den von ihr durchgeführten Lärmberechnungen für den Prognosefall kommt sie zu dem auch von Klägerseite nicht substanziiert in Zweifel gezogenen Ergebnis, dass die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) unter Beachtung der vorgesehenen Maßnahmen und Auflagen eingehalten werden. Abwägungsfehler sind insoweit nicht erkennbar.

Auch die einschlägigen lufthygienischen Grenzwerte werden durch das Vorhaben nicht überschritten (PFB S. 80 ff., Planunterlage 17.1T). Soweit der Kläger unter Berufung auf eine neuere Tabelle geltend macht, dass die Emissionswerte in den früheren Handbüchern für Emissionsfaktoren zu gering angesetzt wurden, hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass diese Tabelle erst seit dem 25. April 2017 und damit nach dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. oben unter B.II.1.1 und BVerwG, U.v. 28.4.2016 - 4 A 2.15 - BVerwGE 155, 81 = juris Rn. 27 f. m.w.N.) verfügbar war. Es trifft zwar zu, dass die Berichterstattung über gefälschte Abgasuntersuchungen schon seit 2015 erfolgte, wissenschaftliche Erkenntnisse über die Auswirkungen auf die Berechnung der Emissionswerte lagen aber - ungeachtet der Tatsache, dass diese ohnehin nicht tagesaktuell in einen Planfeststellungsbeschluss einfließen können (BayVGH, U.v. 19.2.2014 - 8 A 11.40040 u.a. - juris Rn. 412) - noch nicht vor. Die Planfeststellungsbehörde durfte daher davon ausgehen, dass die EU-Grenzwerte eingehalten werden (vgl. Planunterlage 17.1T S. 10 und 12).

Die Planungsbehörde hat zudem die Bedeutung des Landschaftsschutzgebiets erkannt und die Beeinträchtigung des Landschaftsbilds und der Erholungsfunktion gesehen (PFB S. 29 ff., 42 und 67). Der Kläger verweist in diesem Zusammenhang erneut darauf, dass die Planungsbehörde wegen des Eingriffs in das besonders geschützte Landschaftsschutzgebiet einen geringeren Ausbauquerschnitt hätte wählen müssen. Insoweit wird auf obige Ausführungen (unter B.II.6.2) verwiesen. Die Planfeststellungsbehörde hat die Zunahme der Versiegelung der Flächen und damit auch den Flächenverbrauch erkannt (PFB S. 38), den Festlegungen des LEP zum Ausbau der Verkehrsinfrastruktur (LEP Ziffer 4.1.1, 4.1.2 und 4.2) aber den Vorrang eingeräumt (PFB S. 74). Im Hinblick darauf, dass der Verordnungsgeber in § 5 Nr. 5 LSG-VO selbst hinsichtlich des Ausbaus der B 10 eine Befreiung vom Veränderungsverbot vorgesehen hat, ist es nicht abwägungsfehlerhaft, wenn die Planfeststellungsbehörde von einem Überwiegen der für das Vorhaben streitenden Belange ausgeht. Der durch die bestehende Straße bereits vorhandenen, ggf. durch den Ausbau noch verstärkten Zerschneidungswirkung wird zum einen durch zahlreiche Kreuzungsmöglichkeiten entgegengesteuert (PFB S. 34); zudem wird diese Wirkung durch Minimierungsmaßnahmen möglichst reduziert (PFB S. 36 oben). Zum anderen wird ihr durch die Einbindung der vorgesehenen landschaftspflegerischen Maßnahmen in das Gesamtkonzept des Biotopverbunds Iller-Donau mit dem Landgraben als zentraler Lebensraum-Verbundachse entgegengewirkt (PFB S. 87). Eine Fehlgewichtung ist insoweit nicht erkennbar.

Auch der Klimaschutz wird im Planfeststellungsbeschluss behandelt (PFB S. 41 f.). Der Verweis des Klägers auf die Richtlinie 2014/52/EU und den vorhabenbedingten Anstieg der Treibhausemissionen kann schon deshalb keinen Abwägungsfehler begründen, weil diese Richtlinie erst zum 16. Mai 2017 umzusetzen war und für vor diesem Zeitpunkt eingeleitete Projekte nicht gilt (Art. 2 der RL 2014/52/EU, § 74 Abs. 2 UVPG i.d. aktuellen Fassung). Die Verkehrszunahme auf der B 10 ist, wie ausgeführt, unstreitig und im Verkehrsgutachten beschrieben (vgl. dort insbes. Abb. 6 sowie Textteil S.6).

6.4 Auch im Hinblick auf die Belange der Landwirtschaft sind keine Abwägungsfehler ersichtlich.

Im Planfeststellungsbeschluss (vgl. dort S. 69 ff. und 108 ff.) wird die Erhöhung der Fahrtstrecken erkannt und in die Abwägung eingestellt. Die Planfeststellungsbehörde kommt jedoch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis, dass wegen der verkehrlichen Notwendigkeit des Vorhabens eine Minderung des Eingriffs nicht möglich ist. Ein Anspruch auf Fortbestand der jeweils kürzesten Wegverbindung ist nicht gegeben. Das landwirtschaftliche Wegenetz wird an die neuen Gegebenheiten angepasst und es werden Ersatzwege für die B 10 errichtet (PFB S. 66 f.). Dass die Nachteile unzumutbar wären, wurde von allen Einwendern lediglich pauschal behauptet, eine weitere Überprüfung war daher im Planfeststellungsverfahren nicht möglich. Es liegt daher kein Abwägungsfehler vor.

III. Der Kläger trägt als unterliegender Teil nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.

IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

V. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

(1) Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung

1.
nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert,
2.
im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
3.
die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen,
4.
gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt und
5.
jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhalten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, kann von der Voraussetzung nach Halbsatz 1 abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.
In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen; dabei sind insbesondere anzugeben, ob die Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, sowie der räumliche Bereich, auf den sich die Anerkennung bezieht. Die Anerkennung kann, auch nachträglich, mit der Auflage verbunden werden, dass Satzungsänderungen mitzuteilen sind. Sie ist von der zuständigen Behörde im Internet zu veröffentlichen.

(2) Für eine ausländische Vereinigung sowie für eine Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch das Umweltbundesamt ausgesprochen. Bei der Anerkennung einer Vereinigung nach Satz 1, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, ergeht diese Anerkennung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz. Für die Anerkennung werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.

(3) Für eine inländische Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der nicht über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes ausgesprochen.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:

1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach
a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder
c)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann;
2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes;
2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes;
2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen;
3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz;
4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach
a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird;
5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und
6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben
1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung,
2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie
3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).

(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.

(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder
2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
beziehen.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 26. Juni 2014 wird in den Nrn. I. und II. aufgehoben.

II.

Die Nr. 2. des Bescheids des Landratsamts Dachau vom 21. Februar 2014 wird aufgehoben.

III.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

IV.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde hat Erfolg.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der in Nr. 1 des Bescheids des Landratsamtes D. vom 21. Februar 2014 verfügten Ausweisung des Antragstellers (Nr. 2. des Bescheids).

Unter Zugrundelegung des Prüfungsrahmens des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO erweist sich die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis als unzutreffend. Ungeachtet der Frage, ob das Verwaltungsgericht zu Recht von der materiellen Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids ausgegangen ist, ist der Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ohne Weiteres begründet und die formell rechtswidrige Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nr. 1 des angefochtenen Bescheids vom 21. Februar 2014 in Nr. 2 dieses Bescheids bereits deshalb aufzuheben, weil der Antragsgegner den Sofortvollzug nicht entsprechend den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet hat (zu dieser Entscheidungsform bei formellen Mängeln der Vollziehbarkeitsanordnung vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 93 m. Rspr.nachweisen).

In der Beschwerdebegründung vom 11. September 2014 wird vom Antragsteller zu Recht geltend gemacht, dass für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich ist, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (vgl. BVerfG, B. v. 25.1.1996 - 2 BvR 2718/95 - juris Rn. 19). Dieses muss bei der schriftlichen Begründung des besonderen Interesses der Behörde an der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO zum Ausdruck kommen. Der verfassungsrechtlichen Bedeutung der Begründungspflicht ist nämlich auch hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen an die Begründung Rechnung zu tragen. Dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung ist nicht bereits genügt, wenn überhaupt eine Begründung gegeben wird. Es bedarf vielmehr einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Fall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (vgl. BVerwG, B. v. 18.9.2001 -1 DB 26/01 - juris Rn. 6). Pauschale, formelhafte Formulierungen genügen diesen Anforderungen grundsätzlich nicht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 80 Rn. 85). Darauf geht die Begründung des Sofortvollzugs mit keinem Wort ein.

Die Ausführungen im angefochtenen Bescheid werden diesen Vorgaben letztlich nicht gerecht.

In der Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs geht der Antragsgegner davon aus, dass der Antragsteller unmittelbar nach Entlassung aus der Strafhaft erneut Straftaten begehen werde. Das Haftende könne vor dem regulären Ende im Dezember 2015 und damit womöglich vor Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung im Ausweisungsverfahren liegen. Es sei deshalb erforderlich, die Ausweisung des Antragstellers bereits jetzt zu vollziehen.

Diese Ausführungen sind lediglich allgemeiner Natur und wiederholen im Wesentlichen die mit der Ausweisung selbst angenommene grundsätzliche Wiederholungsgefahr, die vom Antragsteller nach Auffassung des Antragsgegners ausgeht. Es fehlt aber eine auf den Einzelfall des Antragstellers bezogene und substantiierte Darlegung der Gründe, warum gerade in seinem Fall die sofortige Vollziehung ausnahmsweise angeordnet werden müsse. Dabei geht der Antragsgegner zudem von falschen Voraussetzungen aus, wenn im angefochtenen Bescheid von einer möglichen Haftentlassung die Rede ist. Denn der Antragsteller befindet sich längst nicht mehr in Strafhaft, sondern seit Januar 2014 in stationär-psychiatrischer Behandlung in einer Klinik für forensische Psychiatrie und Psychotherapie, in der er nicht nur eine Drogentherapie durchläuft, sondern ausweislich der Aussage seiner Therapeutin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht München am 26. Juni 2014 auch seine Persönlichkeitsstörung mit guten Fortschritten behandelt wird. Darauf geht die Begründung des Sofortvollzugs mit keinem Wort ein.

Deshalb fehlt es bereits an dem erforderlichen formellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung war demzufolge aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertentscheidung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes bedarf der Schriftform. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn sie

1.
für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar und
2.
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar
sind, soweit es zur Sicherstellung der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 und Absatz 2 erforderlich ist.

(2) Die zuständige Behörde kann die Zulassung von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, soweit diese erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 13 und Absatz 2 genannten Voraussetzungen zu sichern. Der Nachweis einer entsprechenden Versicherung des Unternehmers mit einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer darf von der zuständigen Behörde als Sicherheitsleistung nur abgelehnt werden, wenn die Deckungssumme nicht angemessen ist. Über die Freigabe einer gestellten Sicherheit entscheidet die zuständige Behörde.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes entsprechend.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Der Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen die nachfolgend aufgeführten betriebsplanpflichtigen Vorhaben:

1.
Gewinnung von Steinkohle, Braunkohle, bituminösen Gesteinen, Erzen und sonstigen nichtenergetischen Bodenschätzen:
a)
im Tiefbau mit
aa)
Flächenbedarf der übertägigen Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen, wie Schacht- und Stollenanlagen, Werkstätten, Verwaltungsgebäude, Halden (Lagerung oder Ablagerung von Bodenschätzen, Nebengestein oder sonstigen Massen), Einrichtungen zur Aufbereitung und Verladung, von 10 ha oder mehr
oder unter Berücksichtigung der Auswirkungen vorangegangener betriebsplanpflichtiger, nach dem 1. August 1990 begonnener oder zu diesem Zeitpunkt laufender und nicht bereits planfestgestellter Vorhaben mit
bb)
Senkungen der Oberfläche von 3 m oder mehr oder
cc)
Senkungen der Oberfläche von 1 m bis weniger als 3 m, wenn erhebliche Beeinträchtigungen im Hinblick auf Vorflut, Grundwasser, Böden, geschützte Kulturgüter oder vergleichbare Schutzgüter zu erwarten sind;
b)
im Tagebau mit
aa)
Größe der beanspruchten Abbaufläche von 25 ha oder mehr oder in Naturschutzgebieten nach § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 421 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, oder in Natura 2000-Gebieten nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes oder
bb)
Notwendigkeit einer nicht lediglich unbedeutenden und nicht nur vorübergehenden Herstellung, Beseitigung oder wesentlichen Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer oder
cc)
Notwendigkeit einer großräumigen Grundwasserabsenkung mit Grundwasserentnahme- oder künstlichen Grundwasserauffüllungssystemen mit einem jährlichen Entnahme- oder Auffüllungsvolumen von 5 Mio.Kubikmeter oder mehr oder
dd)
Größe der beanspruchten Abbaufläche von mehr als 10 ha bis weniger als 25 ha auf Grund einer allgemeinen Vorprüfung nach den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung;
2.
Gewinnung von Erdöl und Erdgas zu gewerblichen Zwecken:
a)
mit Fördervolumen von täglich mehr als 500 Tonnen Erdöl oder von täglich mehr als 500 000 Kubikmetern Erdgas oder
b)
unterhalb der in Buchstabe a genannten Fördervolumina auf Grund einer allgemeinen Vorprüfung nach den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung;
2a.
Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl und Erdgas durch Aufbrechen von Gestein unter hydraulischem Druck, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen einschließlich wissenschaftlicher Erprobungsmaßnahmen;
2b.
Aufsuchung von Erdöl und Erdgas durch Explorationsbohrungen und Gewinnung von Erdöl und Erdgas mit Errichtung und Betrieb von Förderplattformen im Bereich der Küstengewässer und des Festlandsockels;
2c.
Entsorgung oder Beseitigung, einschließlich Versenkbohrungen, der bei der Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas und Erdöl aus der Lagerstätte nach über Tage geförderten Flüssigkeiten geogenen Ursprungs (Lagerstättenwasser), soweit ihre Umweltauswirkungen nicht bereits im Rahmen von Vorhaben nach den Nummern 2, 2a oder 2b geprüft wurden;
3.
Halden mit einem Flächenbedarf von 10 ha oder mehr;
4.
Schlammlagerplätze und Klärteiche mit einem Flächenbedarf von 5 ha oder mehr;
4a.
Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A gemäß Anhang III der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (ABl. EU Nr. L 102 S. 15);
5.
Bau einer Bahnstrecke für Gruben- oder Grubenanschlussbahnen mit den dazugehörigen Betriebsanlagen auf Grund einer allgemeinen Vorprüfung nach den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung;
6.
Wassertransportleitungen zum Fortleiten von Wässern aus der Tagebauentwässerung oder Leitungen zum Fortleiten von salzhaltigen Wässern aus der Gewinnung und Aufbereitung von Kali- und Steinsalz einschließlich solcher aus Kalihalden, die den Bereich des Betriebsgeländes überschreiten, mit einer Länge von 25 km oder mehr außerhalb des Betriebsgeländes auf Grund einer allgemeinen Vorprüfung nach den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie mit einer Länge von 2 km bis weniger als 25 km außerhalb des Betriebsgeländes auf Grund einer standortbezogenen Vorprüfung nach den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung;
6a.
Untergrundspeicher für
a)
Erdgas mit einem Fassungsvermögen von
aa)
1 Milliarde Kubikmeter oder mehr auf Grund einer allgemeinen Vorprüfung nach den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
bb)
100 Millionen Kubikmeter bis weniger als 1 Milliarde Kubikmeter auf Grund einer standortbezogenen Vorprüfung nach den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
b)
Erdöl, petrochemische oder chemische Erzeugnisse mit einem Fassungsvermögen von
aa)
200 000 Tonnen oder mehr,
bb)
50 000 Tonnen bis weniger als 200 000 Tonnen auf Grund einer allgemeinen Vorprüfung nach den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
cc)
10 000 Tonnen bis weniger als 50 000 Tonnen auf Grund einer standortbezogenen Vorprüfung nach den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung;
7.
Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Sicherstellung oder Endlagerung radioaktiver Stoffe im Sinne des § 126 Abs. 3 des Bundesberggesetzes;
8.
Tiefbohrungen ab 1 000 Metern Teufe zur Gewinnung von Erdwärme in Naturschutzgebieten nach § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes oder in Natura 2000-Gebieten nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes oder
8a.
Tiefbohrungen zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdwärme mit Aufbrechen von Gestein unter hydraulischem Druck, es sei denn, es werden keine wassergefährdenden Gemische eingesetzt und das Vorhaben liegt nicht in einer Erdbebenzone 1 bis 3 nach DIN EN 1998 Teil 1, Ausgabe Januar 2011*;
9.
sonstige betriebsplanpflichtige Vorhaben einschließlich der zur Durchführung bergbaulicher Vorhaben erforderlichen betriebsplanpflichtigen Maßnahmen, soweit diese Vorhaben oder Maßnahmen als solche nach Maßgabe der Anlage 1 (Liste "UVP-pflichtige Vorhaben") zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung der Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen und ihrer Art oder Gruppe nach nicht unter die Nummern 1 bis 8 fallen;
10.
nicht von den Nummern 1 bis 9 erfasste Tiefbohrungen ab 1 000 Metern Teufe
a)
zur Gewinnung von Bodenschätzen auf Grund einer allgemeinen Vorprüfung nach den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
b)
zur Aufsuchung von Bodenschätzen auf Grund einer standortbezogenen Vorprüfung nach den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
Bei Vorprüfungen nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 10 sind auch Erdbebenzonen 1 bis 3 nach DIN EN 1998 Teil 1, Ausgabe Januar 2011*zu berücksichtigen.

(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes im Sinne des § 52 ist zu erteilen, wenn

1.
für die im Betriebsplan vorgesehene Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen die erforderliche Berechtigung nachgewiesen ist,
2.
nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
a)
der Unternehmer, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften eine der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit und, falls keine unter Buchstabe b fallende Person bestellt ist, auch die erforderliche Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
b)
eine der zur Leitung oder Beaufsichtigung des zuzulassenden Betriebes oder Betriebsteiles bestellten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
3.
die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigter und Dritter im Betrieb, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechenden Maßnahmen, sowie dafür getroffen ist, daß die für die Errichtung und Durchführung eines Betriebes auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder geltenden Vorschriften und die sonstigen Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden,
4.
keine Beeinträchtigung von Bodenschätzen, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, eintreten wird,
5.
für den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs Sorge getragen ist,
6.
die anfallenden Abfälle ordnungsgemäß verwendet oder beseitigt werden,
7.
die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß getroffen ist,
8.
die erforderliche Vorsorge getroffen ist, daß die Sicherheit eines nach den §§ 50 und 51 zulässigerweise bereits geführten Betriebes nicht gefährdet wird,
9.
gemeinschädliche Einwirkungen der Aufsuchung oder Gewinnung nicht zu erwarten sind und
bei einem Betriebsplan für einen Betrieb im Bereich des Festlandsockels oder der Küstengewässer ferner,
10.
der Betrieb und die Wirkung von Schiffahrtsanlagen und -zeichen nicht beeinträchtigt werden,
11.
die Benutzung der Schiffahrtswege und des Luftraumes, die Schiffahrt, der Fischfang und die Pflanzen- und Tierwelt nicht unangemessen beeinträchtigt werden,
12.
das Legen, die Unterhaltung und der Betrieb von Unterwasserkabeln und Rohrleitungen sowie ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden und
13.
sichergestellt ist, daß sich die schädigenden Einwirkungen auf das Meer auf ein möglichst geringes Maß beschränken.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht bei Rahmenbetriebsplänen.

(2) Für die Erteilung der Zulassung eines Abschlußbetriebsplanes gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 mit der Maßgabe entsprechend, daß

1.
der Schutz Dritter vor den durch den Betrieb verursachten Gefahren für Leben und Gesundheit auch noch nach Einstellung des Betriebes sowie
2.
die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in der vom einzustellenden Betrieb in Anspruch genommenen Fläche und
3.
im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer die vollständige Beseitigung der betrieblichen Einrichtungen bis zum Meeresuntergrund sichergestellt sein müssen. Soll der Betrieb nicht endgültig eingestellt werden, so darf die Erfüllung der in Satz 1 genannten Voraussetzungen nur insoweit verlangt werden, als dadurch die Wiederaufnahme des Betriebes nicht ausgeschlossen wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.