Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 28. Feb. 2018 - 7 BV 17.770

published on 28/02/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 28. Feb. 2018 - 7 BV 17.770
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Gericht

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Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich unter Berufung darauf, dass ihr geringes Einkommen als Studentin im Zweitstudium das Vorliegen eines Härtefalls begründe.

Die im Jahr 1990 geborene Klägerin war im maßgeblichen Zeitraum an der Universität Erlangen-Nürnberg im Studiengang Psychologie im 2. Fachsemester eingeschrieben. Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz hatte sie nicht, da sie ein Zweitstudium absolvierte. Von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II und XII war sie wegen ihres Studiums ebenfalls ausgeschlossen. Laut einer von der Klägerin vorgelegten Bestätigung der Stadt Erlangen erhielt sie im maßgeblichen Zeitraum Wohngeld in Höhe von 28 Euro monatlich. Bei der Berechnung des Wohngelds wurden im Rahmen der Einkommensberechnung monatliche Unterhaltsleistungen der Eltern der Klägerin in Höhe von 584 Euro angesetzt.

Ein von der Klägerin gestellter Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen Vorliegens eines Härtefalls nach § 4 Abs. 6 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) wurde von dem Beklagten mit Bescheid vom 11. Dezember 2014 abgelehnt. Der hiergegen gerichtete Widerspruch wurde zurückgewiesen.

Mit Bescheid vom 2. Februar 2015 setzte der Beklagte rückständige Rundfunkbeiträge für den Zeitraum vom 1. April 2014 bis 30. September 2014 in Höhe von 115,88 Euro fest. Der hiergegen gerichtete Widerspruch wurde mit Bescheid des Beklagten vom 13. November 2015 zurückgewiesen.

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat die auf Aufhebung des Festsetzungsbescheids vom 2. Februar 2015 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. November 2015) sowie auf Erteilung einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gerichtete Klage mit Urteil vom 2. Februar 2017 abgewiesen. Die Klägerin habe die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Beitragspflicht nicht nachgewiesen, weil sie weder Empfängerin von Hilfe zum Lebensunterhalt, noch von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld sei und auch keine Ausbildungsförderung erhalte. Der Wohngeldbezug führe nicht zu einer Befreiung von der Beitragspflicht nach § 4 Abs. 1 RBStV. Auch liege kein besonderer Härtefall i.S.v. § 4 Abs. 6 RBStV vor. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.

Mit der vom Verwaltungsgericht Ansbach zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter. Sie macht im Wesentlichen geltend, eine Befreiung von der Beitragspflicht nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a RBStV sei gerechtfertigt, auch wenn sie wegen ihres Zweitstudiums von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ausgeschlossen sei; jedenfalls aber sei eine analoge Anwendung der Befreiungstatbestände unter dem Aspekt geboten, dass sie Wohngeld erhalte. Zumindest aber liege ein Härtefall i.S.d. § 4 Abs. 6 RBStV vor, da der Sachverhalt mit den in Absatz 1 der Vorschrift geregelten Fällen vergleichbar sei. Der Gesetzgeber habe in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 RBStV Personen, die über ein geringes Einkommen verfügen, von der Beitragspflicht befreit. Die Situation der Klägerin, die wegen ihres Zweitstudiums keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz habe, sei dem vergleichbar. Sie finanziere ihr Studium mit Hilfe ihrer nicht vermögenden Eltern und habe ein Gesamteinkommen, das unterhalb des sozialstaatlichen Minimums liege. Art. 20 Abs. 1 GG gewährleiste einen Anspruch auf Teilhabe am sozialen Leben, ggf. durch Beitragsbefreiungen. Eine anderweitige Handhabung verstoße zudem gegen Art. 1 Abs. 1 GG.

Abgesehen davon sei der Rundfunkbeitrag eine unzulässige (Zweck-)Steuer und verletze in seiner gegenwärtigen Form den Grundsatz der Belastungsgleichheit, wonach die Verteilung der staatlichen Lasten nach individueller Leistungsfähigkeit der Abgabepflichtigen erfolgen solle. Die Auffassung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, der Rundfunkbeitrag sei eine Vorzugslast in der herkömmlichen Gestalt eines Beitrags, der für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks verlangt werden könne, teile die Klägerin nicht.

Sie beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach und die Bescheide der Beklagten vom 11. Dezember 2014 und vom 2. Februar 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien.

Der Beklagte tritt dem entgegen und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Landesanwaltschaft Bayern hat sich als Vertreter des öffentlichen Interesses ohne eigene Antragstellung am Verfahren beteiligt und hält die Zurückweisung der Berufung für berechtigt.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakte verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide, mit denen die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen für den Zeitraum vom 1. April 2014 bis 30. September 2014 festgestellt bzw. eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht abgelehnt wurde, sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie ist nach § 2 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) i.d.F.d. Bek. vom 7. Juni 2011 (GVBl S. 258; BayRS 2251-17-S) zur Zahlung des Rundfunkbeitrags verpflichtet und hat keinen Anspruch darauf, von dieser Zahlungsverpflichtung befreit zu werden.

1. Nach § 2 Abs. 1 RBStV hat die Klägerin als Wohnungsinhaberin einen Rundfunkbeitrag zu entrichten. Die Beklagte konnte die rückständigen Rundfunkbeiträge für den Zeitraum vom 1. April 2014 bis 30. September 2014 festsetzen (§ 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV). Die Klägerin ist weder gemäß § 4 Abs. 1 RBStV von der Beitragspflicht zu befreien noch liegt ein besonderer Härtefall i. S. v. § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV vor, der zu ihrer Befreiung von der Beitragspflicht führen könnte.

a) Nach § 4 Abs. 1 RBStV werden von der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV auf Antrag natürliche Personen befreit, die eine der in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 RBStV aufgeführten Sozialleistungen erhalten. Die Befreiung einkommensschwacher Personen von der Rundfunkbeitragspflicht ist „bescheidgebunden“ (vgl. BayVGH, B.v. 3.12.2013 – 7 ZB 13.1817 – juris LS 2). Die Voraussetzungen für die Befreiung sind durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung der Behörde nachzuweisen (§ 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV). Die Klägerin erhält unstreitig keine dieser Leistungen. Insbesondere erhält sie keine Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) i.d.F.d. Bek. vom 7. Dezember 2010 (BGBl I S. 1952), weil es sich beim Studium der Klägerin in der Fachrichtung Psychologie um ein Zweitstudium handelt, für das – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen – keine Leistungen gewährt werden.

b) Entgegen dem Vortrag der Klägerin scheidet eine analoge Anwendung von § 4 Abs. 1 Nr. 1 RBStV (Beitragsbefreiung für Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII) oder von § 4 Abs. 1 Nr. 3 (Beitragsbefreiung für Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II) im Hinblick darauf, dass die Klägerin Wohngeld bezieht, aus. Die im Katalog des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 RBStV aufgenommenen Befreiungen von der Rundfunkbeitragspflicht sind grundsätzlich eng auszulegen und deshalb nicht analogiefähig (vgl. BayVGH, B.v. 11.7.2001 – 7 B 00.2866 – VGHE 54, 166/170 zum damals geltenden Rundfunkgebührenrecht). Dies ergibt sich aus der enumerativen Aufzählung der Befreiungstatbestände als Ausnahmen von der grundsätzlich für jeden Wohnungsinhaber bestehenden Beitragspflicht. Mit den im Katalog der in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 RBStV aufgenommenen Befreiungen beabsichtigte der Normgeber eine Vereinheitlichung und Vereinfachung des Verfahrens (vgl. BayVGH, B.v. 3.12.2013 – 7 ZB 13.1817 – juris Rn. 22).

Abgesehen davon ist für eine analoge Anwendung auch deswegen kein Raum, weil keine planwidrige, dem mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers entgegenstehende Regelungslücke vorliegt (vgl. BVerwG, U.v. 12.10.2011 – 6 C 34.10 – NVwZ-RR 2012, 29 im Hinblick auf die Vorgängerregelung in § 6 Abs. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags – RGebStV). Die Annahme der Klägerin, der Gesetzgeber habe bei der Formulierung der Befreiungstatbestände den Bezug von Wohngeld als mögliches Indiz für ein geringes Einkommen nicht gesehen, liegt fern. Diese Fallkonstellation ist nicht so selten, dass von einem Versehen des Gesetzgebers auszugehen wäre. Dafür, dass der Gesetzgeber diesen Sachverhalt bewusst nicht in die Befreiungstatbestände aufgenommen hat, spricht vielmehr, dass trotz vielfacher Anpassungen der Staatsverträge in den vergangenen Jahren (vgl. z.B. LT-Drs. 15/1921 S. 20) hinsichtlich des Bezugs von Wohngeld offensichtlich kein Änderungsbedarf gesehen wurde. Im Übrigen dient Wohngeld im Gegensatz zu den in § 4 Abs. 1 RBStV aufgeführten Sozialleistungen nicht der Bedarfsdeckung, sondern wird gemäß § 1 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes (WoGG) i.d.F.d. Bek. vom 24. September 2008 (BGBl I S. 1856) als Miet- oder Lastenzuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens gewährt (vgl. VGH BW, U.v. 15.1.2009 – 2 S 1949/08 – juris Rn. 16).

2. Ein Anspruch der Klägerin auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ergibt sich auch nicht aus § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV. Ein besonderer Härtefall als Voraussetzung für die Anwendung der Vorschrift liegt nicht vor.

Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV hat die Landesrundfunkanstalt unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1 in besonderen Härtefällen von der Beitragspflicht zu befreien.

a) Der Begriff des „besonderen Härtefalls“ wird im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht näher umschrieben. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist darunter ein Fall zu verstehen, der den in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 RBStV genannten Fällen weitgehend ähnlich ist und in dem es deshalb als nicht hinnehmbar erscheint, eine Gebührenbefreiung zu versagen (vgl. BVerwG, U.v. 12.10.2011 – 6 C 34.10 – NVwZ-RR 2012, 29/30 im Hinblick auf die Vorgängerregelung in § 6 Abs. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags – RGebStV). Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers liegt ein besonderer Härtefall insbesondere vor, „wenn, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen, eine vergleichbare Bedürftigkeit nachgewiesen werden kann“ (vgl. LT-Drs. 16/7001 S. 16). § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV enthält nach der Absicht des Gesetzgebers aber keine allgemeine Härte-Auffangklausel. Die Regelung soll vielmehr gewährleisten, dass auch in Ausnahmefällen, die wegen ihrer atypischen Gestaltung nicht im Einzelnen vorhersehbar sind, ein Ergebnis erreicht wird, das dem Regelergebnis in seiner grundsätzlichen Zielsetzung gleichwertig ist (vgl. BayVGH, U.v. 16.5.2007 – 7 B 06.2642 – NVwZ-RR 2008, 257/258). Kein Härtefall ist bei Fallgestaltungen anzunehmen, die im Katalog des § 4 Abs. 1 RBStV enthalten sind, auch wenn deren Voraussetzungen nicht bzw. nicht vollständig vorliegen.

Eine solche, vom gesetzlichen Normalfall abweichende, atypische Sondersituation ist dem Vortrag der Klägerin nicht zu entnehmen. Die Klägerin macht geltend, sie erhalte wegen ihres Zweitstudiums keine Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Sie verfüge lediglich über ein Einkommen von rund 577 Euro einschließlich Wohngeld; nach Abzug der Miete verblieben ihr rund 337 Euro und damit habe sie weniger Geld zur Verfügung als ein Empfänger von Arbeitslosengeld II. Beides rechtfertigt nicht die Annahme eines vom Gesetzgeber nicht vorhersehbaren und auch nicht vorhergesehenen Härtefalls nach § 4 Abs. 6 RBStV.

Im für die Befreiung vom Rundfunkbeitrag maßgeblichen Zeitraum befand sich die Klägerin in einer Ausbildung, die dem Grunde nach förderungsfähig war (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG) und war damit ähnlich betroffen wie der von § 4 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a RBStV erfasste Personenkreis. Allerdings erhielt sie tatsächlich keine Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, weil die Voraussetzungen für die Förderung eines Zweitstudiums nicht vorlagen (vgl. § 7 Abs. 2 und 3 BAföG sowie Schreiben des Studentenwerks Erlangen-Nürnberg vom 22. April 2014). Aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich, dass der Gesetzgeber Studenten nur während eines Studiums, in der Regel also während ihres Erststudiums, finanziell unterstützen will. Entsprechend ist eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht dann auch nur während dieses Erststudiums zu gewähren, weil die den Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und der Sozialgesetze zugrundeliegenden Wertungen auch im Rahmen des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV zu beachten sind (vgl. OVG Berlin-Bbg, U.v. 15.10.2015 – 11 B 7/13 – NVwZ-RR 2016, 195 [insoweit nicht veröffentlicht]; VGH BW, U.v. 15.1.2009 – 2 S 1949/08 – juris Rn. 20 f.; OVG Saarl, B.v. 29.5.2017 – 1 D 338/16 – juris Rn. 9). Gegebenenfalls ist ein Student während des nicht geförderten Zweitstudiums darauf zu verweisen, nicht nur seinen Lebensunterhalt, sondern auch den Rundfunkbeitrag durch eigene Anstrengungen zu finanzieren.

Der Einwand der Klägerin, möglicherweise habe der Gesetzgeber bei Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags die Problematik der Bachelor- und Masterstudiengänge noch nicht überblickt und deshalb eine entsprechende Regelung unterlassen, zeigt keine besonderen Umstände für eine abweichende Beurteilung auf. Die Entscheidung des Gesetzgebers, die Förderfähigkeit eines Zweitstudiums nur in bestimmten Fällen anzuerkennen, ist von der Art des Studienabschlusses unabhängig. Bestätigt wird dies dadurch, dass die Klägerin zwischenzeitlich für das Master-Studium wiederum Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhält.

b) Die Klägerin konnte aufgrund ihres Studiums keine Sozialleistungen i.S.v. § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 3 RBStV erhalten: Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt sind wegen der dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung der Klägerin nach § 22 Abs. 1 SGB XII ausgeschlossen, ein Anspruch auf Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II besteht aus demselben Grund nach § 7 Abs. 5 SGB II nicht. Die Klägerin beruft sich unter Hinweis auf ihr geringes Einkommen auf eine wirtschaftliche Bedarfslage, die der eines Empfängers von Sozialleistungen entspricht bzw. dessen finanzielle Ausstattung unterschreitet. Allein der Umstand geringen Einkommens rechtfertigt es jedoch nicht, das Vorliegen eines Härtefalls nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV anzunehmen. Der Normgeber hat diese Fallkonstellation nicht ungeregelt gelassen, sondern nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 3 RBStV (nur) die Empfänger der dort genannten Hilfeleistungen von der Rundfunkbeitragspflicht befreit. Die Voraussetzungen für die Befreiung sind dabei durch Vorlage eines entsprechenden Bescheids nachzuweisen (§ 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV). Daraus folgt, dass die bloße Einkommensschwäche als solche nicht zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht führt (vgl. BVerwG, U.v. 12.10.2011 – 6 C 34.10 – NVwZ-RR 2012, 29/30 Rn. 20). Angesichts des Normzwecks kann die gewollte Beschränkung der Befreiungstatbestände auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Bedürftigkeit nicht dadurch umgangen werden, dass einkommensschwache Personen, die keine Sozialleistungen erhalten, weil sie deren Voraussetzungen nicht erfüllen, dem Härtefalltatbestand des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV zugeordnet werden. Dies würde auch der Intention des Gesetzgebers widersprechen, während einer zweiten – dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung – Leistungen zum Lebensunterhalt auszuschließen, um eine versteckte Ausbildungsförderung zu vermeiden (vgl. OVG Saarl, B.v. 29.5.2017 – 1 D 338/16 – juris Rn. 24). Der Tatbestand des § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV ist schon dem Wortlaut nach nicht erfüllt.

c) Der Vortrag der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe gegen den Grundsatz der Amtsermittlung verstoßen, geht ins Leere. Etwaige Defizite in der Sachverhaltsermittlung sind im Rahmen des Berufungsverfahrens beseitigt worden. Eine Veranlassung, die näheren Einzelheiten des von der Klägerin vorgelegten Abhilfebescheids des Hessischen Rundfunks vom 7. Dezember 2016 zu untersuchen, ist nicht ersichtlich. Streitgegenstand des hier zu entscheidenden Verfahrens sind die Bescheide des Beklagten. Nur deren Rechtmäßigkeit ist zu prüfen. Welche Auswirkungen dem von der Klägerin bemühten „grundgesetzlichen Postulat in Art. 28 GG über die Homogenität und Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse in den verschiedenen Ländern Deutschlands“ für das hier streitgegenständliche Verfahren zukommen sollen, trägt die Klägerin schon nicht substantiiert vor.

3. Das obige Ergebnis verstößt weder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen das Sozialstaatsgebot noch gegen die Berufswahlfreiheit.

a) Ein Härtefall i.S.d. § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV muss bei der hier zugrundeliegenden Fallgestaltung nicht deswegen angenommen werden, weil ansonsten eine rundfunkbeitragsrechtliche Schlechterstellung derjenigen, die während eines Zweitstudiums trotz Bedürftigkeit keine Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten, gegenüber Studenten im Erststudium mit Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gegen das Gebot der Gleichbehandlung verstieße (vgl. BVerfG, E.v. 30.11.2011 – 1 BvR 3269/08 u.a. – ZUM 2012, 244/245).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, und wie er Personengruppen definiert, denen er Vergünstigungen zukommen lassen will. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt erst dann vor, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe abweichend behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen objektiv keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl. statt aller BVerfG, B.v. 8.6.2004 – 2 BvL 5/00 – BVerfGE 110, 412/432; BayVGH, U.v. 16.5.2007 – 7 B 06.2642 – NVwZ-RR 2008, 257/258). Wie oben ausgeführt, stellt jedoch die Entscheidung des Gesetzgebers, nur ein Studium finanziell zu fördern, ein sachliches Unterscheidungskriterium dar. Danach ist es nicht zu beanstanden, dass Studenten im nicht förderungsfähigen Zweitstudium gleichzeitig auch von der Rundfunkgebührenbefreiung ausgeschlossen sind.

b) Entgegen dem Vorbringen der Klägerin verstößt das oben gefundene Ergebnis nicht gegen das Sozialstaatsgebot (Art. 20 Abs. 1 GG) und wird auch der Berufswahlfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) gerecht.

Dem Sozialstaatsgebot tragen die Befreiungstatbestände des § 4 RBStV dadurch Rechnung, dass sie einkommensschwachen Personen die Möglichkeit einer „bescheidgebundenen“ Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht einräumen (BVerwG, U.v. 12.10.2011 – 6 C 34.10 – NVwZ-RR 2012, 29/31 Rn. 24 für die Vorgängervorschrift des § 6 RGebStV). Auch im Hinblick auf das durch Art. 1 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum ist diese Regelung nicht zu beanstanden, da die aktuellen Regelsatzleistungen nicht mit den verfassungsrechtlich gebotenen Mindestleistungen gleichgesetzt werden können.

Eine Verletzung der Berufswahlfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG ist ebenfalls zu verneinen, weil der Rundfunkbeitrag keinen unmittelbaren Bezug zur beruflichen Tätigkeit oder sonst eine objektiv berufsregelnde Tendenz erkennen lässt (vgl. BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 – Vf. 8-VII-12 u.a. – DVBl 2014, 848 Rn. 66).

Weder das Sozialstaatsprinzip noch die Berufswahlfreiheit geben einen in der Verfassung begründeten Anspruch auf Förderung einer zweiten (akademischen) Berufsausbildung. Vielmehr obliegt es demjenigen, der einen zweiten berufsqualifizierenden Abschluss anstrebt, ohne dass die Voraussetzungen für eine weitere Förderung nach § 7 Abs. 2 und 3 BAföG vorliegen, seinen Lebensunterhalt und die Kosten des Studiums durch eigene Anstrengungen zu finanzieren. Entsprechendes gilt für den Rundfunkbeitrag.

c) Soweit sich die Klägerin darauf beruft, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag als Rechtsgrundlage sei entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung nicht verfassungsgemäß, weil es sich beim Rundfunkbeitrag um eine Steuer handele, kann dem nicht gefolgt werden. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 18.3.2016 – 6 C 6.15 – BVerwGE 154, 275), der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 8.4.2016 – 7 BV 15.1779 – juris) ist geklärt, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag insgesamt mit höherrangigem Recht vereinbar ist und damit eine gültige Rechtsgrundlage für die Erhebung des hier streitigen Rundfunkbeitrags darstellt. Das Bundesverwaltungsgericht hat insbesondere dargestellt, dass der Rundfunkbeitrag eine nichtsteuerliche Abgabe ist, deren Erhebung von der Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Rundfunkrecht gedeckt ist, die Beitragserhebung verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist, weil der Rundfunkbeitrag eine angemessene Art der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks darstellt und er als Gegenleistung für den individuell zurechenbaren Vorteil anzusehen ist, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme empfangen zu können. Die Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung ist sachgerecht, weil Rundfunkprogramme nicht mehr nur herkömmlich – terrestrisch, über Kabel oder Satellit – verbreitet, sondern im Rahmen des für neue Verbreitungsformen offenen Funktionsauftrags zugleich auch in das Internet eingestellt werden. Aufgrund der Vielgestaltigkeit und Mobilität neuartiger Rundfunkempfangsgeräte ist es nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre verlässlich festzustellen, zumal sich individuelle Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten jederzeit ändern können. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig in jeder Wohnung besteht (BayVGH, U.v. 8.4.2016 – 7 BV 15.1779 – juris Rn. 28).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 188 Satz 2, § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Da das Verfahren gerichtskostenfrei ist, entfällt die Notwendigkeit der Festsetzung eines Streitwerts.

Die Revision wird zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

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Tenor Der Prozesskostenhilfebeschluss vom 30. Mai 2011 wird dahingehend geändert, dass an Stelle von Rechtsanwalt Dr. L. nunmehr Rechtsanwalt Dr. H. beigeordnet wird.
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Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. Juli 2007 - 2 K 1100/06 - geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens
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(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens.

(2) Das Wohngeld wird als Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder zur Belastung (Lastenzuschuss) für den selbst genutzten Wohnraum geleistet.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
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2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 51, 57 und 58 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel. In besonderen Härtefällen können Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel als Beihilfe oder Darlehen gewährt werden.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Auszubildende,

1.
die auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder auf Grund von § 60 Absatz 1 und 2 des Dritten Buches keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben,
2.
deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 62 Absatz 1 des Dritten Buches bemisst oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund von § 10 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.