Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 02. Feb. 2017 - AN 6 K 15.2442

published on 02/02/2017 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 02. Feb. 2017 - AN 6 K 15.2442
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich zunächst gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht vom 31. Juli 2014 für die Wohnung in der …in … … mit der Beitragsnummer … Als Grund für die Befreiung gab sie an, die Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 Satz 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) lägen vor. Nach dieser Vorschrift sei ein Härtefall anzunehmen, wenn in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung eine Sozialleistung versagt werde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrages überschritten. Mit dem Antrag hatte die Klägerin (lediglich) einen Bescheid der Wohngeldbehörde der Stadt … vorgelegt, wonach ihr für die Zeit vom 1. April 2014 bis 30. September 2014 ein monatlicher Mietzuschuss in Höhe von 28,00 EUR bewilligt worden ist. Sie gab ergänzend an, sie verfüge nur über ein Einkommen von 576,96 EUR einschließlich Wohngeld und müsse 239,90 EUR Miete zahlen. Ihr verblieben damit 337,06 EUR und damit weniger als einem ALG II-Empfänger.

Die Klägerin wurde daraufhin mit Schreiben des Beklagten vom 13. September 2014 aufgefordert, einen Ablehnungsbescheid des BAföG-Amtes, aus dem ersichtlich ist, aus welchem Grund die Klägerin keine BAföG-Leistungen erhalte, zu übersenden.

Mit Bescheid vom 11. Dezember 2014 wurde der Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht abgelehnt. Dem Antrag seien keine, unvollständige oder falsche Nachweise beigefügt gewesen. Die Klägerin sei gebeten worden, die erforderlichen Unterlagen zu senden, diese seien nicht übersandt worden.

Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch und brachte vor, von ihr seien keine weiteren Dokumente angefordert worden. Sie nutze den öffentlichrechtlichen Rundfunk nicht und könne die Rundfunkgebühren nicht zahlen, da sie unter der Einkommensgrenze eines Arbeitslosengeld II-Empfängers lebe, wie das amtliche Schreiben der Stadt … vom 26. Mai 2014 (Wohngeldbescheid) belege.

Daraufhin wurde mit Festsetzungsbescheid vom 2. Februar 2015 für den Zeitraum vom 1. April 2014 bis 30. September 2014 ein Rundfunkbeitrag in Höhe von 115,88 EUR festgesetzt.

Mit Widerspruch vom 24. Februar 2015 wandte sich die Klägerin gegen den Festsetzungsbescheid vom 2. Februar 2015 und brachte vor, sie habe dem Beklagten einen amtlichen Bescheid der Stadt … übersandt, aus dem ersichtlich sei, dass ihr Einkommen unter der Grenze des sozialstaatlichen Existenzminimums liege. Der Festsetzungsbescheid sei ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Außerdem stelle er einen unzulässigen Eingriff in ihr verfassungsrechtlich geschütztes Existenzminimum dar. Der Rundfunkbeitrag verstoße außerdem gegen die Informationsfreiheit, da sie sich dann nicht mehr aus anderen Quellen informieren könne. Sie sei Studentin und habe keinen Anspruch auf Sozialleistungen. Sie bekomme kein BAföG, da sie ihr Studium zu spät gewechselt habe. Dies bedeute jedoch nicht, dass sie genug Geld habe, um den Rundfunkbeitrag bezahlen zu können.

Mit Schreiben vom 5. März 2015 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Aussetzung der Vollziehung und übersandte eine Bestätigung der Stadt …, dass sie ab 1. April 2014 bis 28. Februar 2015 Wohngeld bezogen habe, zunächst 28,00 EUR und ab Oktober 2014 41,00 EUR monatlich. Sie habe keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, da sie sich im Zweitstudium befinde und als Studentin sei sie von Leistungen nach SGB II und SGB XII ausgeschlossen. Den neuerlichen Bescheid vom 18. November 2014 über einen monatlichen Mietzuschuss in Höhe von 41,00 EUR legte die Klägerin bei. Mit Schreiben vom 20. Mai 2015 setzte der Beklagte der Klägerin auseinander, dass die Härtefall-Regelung keinen Auffang- oder Umgehungstatbestand für die allgemeinen Befreiungsvoraussetzungen darstelle. Dies bedeute, dass Personen, die grundsätzlich Anspruch auf Bundesausbildungsförderung hätten, diese Leistung aber aufgrund der Durchführung eines Zweitstudiums nicht erhielten, auch keinen Anspruch auf Befreiung nach der Härtefall-Regelung hätten.

Mit Schreiben vom 7. Juni 2015 wies die Klägerin erneut darauf hin, dass sie keine Ausbildungsförderung erhalte, aber trotzdem das Einkommen nachgewiesen niedriger sei. Das Gesetz stelle in § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV fest, dass ein Härtefall „insbesondere“ vorliege, wenn eine Sozialleistung versagt worden sei. Dies bedeute jedoch nicht, dass diese Umstände ausschließlich als Härtefall anzusehen seien. Sie sehe nicht ein, dass ihr die Befreiung trotz erwiesen niedrigen Einkommens verwehrt werde.

Mit Widerspruchsbescheid des Bayerischen Rundfunks vom 3. November 2015 wurde der Widerspruch gegen die Ablehnung der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht im Rahmen eines besonderen Härtefalles abgelehnt. Auf die Begründung wird Bezug genommen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13. November 2015 wurde der Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid vom 2. Februar 2015 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin sei Inhaberin der Wohnung mit der Anschrift … in … und es bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.

Gegen diese Bescheide richtet sich die Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach vom 30. November 2015 (eingegangen beim VG am 3.12.2015). Die Klägerin beantragte,

  • 1.die Ablehnung des Härtefallantrages vom 11. Dezember 2014 und den Widerspruchsbescheid vom 3. November 2015 aufzuheben und die Befreiung von den Rundfunkbeiträgen aus Härtefallgründen zuzulassen,

  • 2.den Festsetzungsbescheid vom 2. Februar 2015 und den dazu gehörenden Widerspruchsbescheid vom 13. November 2015 für nichtig zu befinden, hilfsweise den Festsetzungsbescheid und den dazu gehörenden Widerspruchsbescheid aufzuheben.

Mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2015 beantragte der Beklagte, die Klage abzuweisen.

Es wurde darauf hingewiesen, dass der Bezug von Wohngeld nicht mit den in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 RBStV abschließend genannten Sozialleistungen vergleichbar sei und bewusst keinen Eingang in diese Vorschrift gefunden habe. Wohngeld diene nicht der Bedarfsdeckung, sondern sei ein Zuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens.

Der Ausschluss von Ansprüchen nach dem BAföG für Studierende im Zweitstudium deute darauf hin, dass der Sozialgesetzgeber es diesen Studierenden grundsätzlich zumutet, die Deckung ihres Bedarfs außerhalb des allgemeinen Sozialsystems - sei es durch Inanspruchnahme von Unterhaltsleistungen, eigene Arbeitsleistung oder etwa Stipendien - sicherzustellen. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Rundfunkgesetzgeber gezielt nur Studierende, die ein Erststudium innerhalb einer bestimmten Studienzeit absolvieren, durch eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht fördern wolle. Auf die Begründung im Übrigen wird Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 26. Januar 2016 nahm die Klägerin erneut Bezug auf die Wohngeldbescheide und errechnete, dass der Rundfunkbeitrag knapp 5% ihres Einkommens ausmache. Ein Empfänger von Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts nach dem SGB II erhalte Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhaltes in Höhe von 391,00 EUR (im Jahre 2014) und sei von der Rundfunkbeitragspflicht befreit. Sie sei als Person, deren Einkommen unter den Hartz IV-Regelsätzen liege, nicht von der Rundfunkbeitragspflicht befreit. Sie absolviere ein Zweitstudium, da sie aus persönlichen Gründen die Studienrichtung habe wechseln müssen. Der Ausschluss von Leistungen nach dem BAföG liege also nicht daran, dass ihre Eltern zu viel verdienten. Auf die Begründung im Übrigen wird Bezug genommen.

Die Klägerin legte im gerichtlichen Verfahren neben den bekannten Wohngeldbescheiden einen Bescheid über Ausbildungsförderung vor, wonach sie von Mai 2011 bis April 2013 Leistungen in Höhe von 13.134,00 EUR bezogen habe, sowie einen Einkommensteuerbescheid ihrer Eltern.

Mit Schriftsatz vom 6. Mai 2016 hielt der Beklagte an seinem Klageabweisungsantrag fest. Es wurde darauf hingewiesen, dass weder der Beklagte noch das erkennende Gericht zu prüfen hätten, ob der Klägerin Leistungen nach dem BAföG zugestanden hätten.

In der mündlichen Verhandlung übergab die Klägerin einen Bescheid des Hessischen Rundfunks zur Beitragsnummer … in Ablichtung. Außerdem übergab die Klägerin eine Bescheinigung des Studentenwerks …, Amt für Ausbildungsförderung vom 22. April 2014, mit dem der Klägerin mitgeteilt wurde, dass ihrem Antrag auf Ausbildungsförderung vom 16. April 2014 nicht entsprochen werden könne, da keine Anhaltspunkte für ein Vorliegen der besonderen Bestimmungen des § 7 Abs. 2 BAföG vorlägen. Die Klägerin befinde sich zum Wintersemester 2013/2014 in einem Zweitstudium und dazu könne Ausbildungsförderung nur unter den genannten Voraussetzungen bewilligt werden, die nicht vorlägen. Die Klägerin übergab außerdem ein unausgefülltes Wohngeldformular mit Erläuterungen. In der mündlichen Verhandlung verwies die Klägerin des Weiteren auf Urteile des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. Juli 2013 und 24. September 2013 sowie auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Hamburg unter dem Aktenzeichen 3 K 2817/12. Weiter gab sie an, der Beitragsservice sei nicht bescheidsberechtigt. Ein BAföG-Bescheid für das aktuelle Master-Studium liege ihr nicht vor. Sie habe nach Ablehnung der BAföG-Leistungen ihren Lebensunterhalt aus Kindergeld und Zuwendungen der Eltern finanziert. Ihr hätten dadurch monatlich 584,00 EUR zur Verfügung gestanden. In den ersten Semestern ihres neuen Studiums sei die Belastung so hoch gewesen, dass sie nicht zur Einkommenserweiterung habe zusätzlich arbeiten können. Zwischenzeitlich stehe sie in einem Master-Studium, welches durch BAföG gefördert werde.

Die Klägerin stellte die Klageanträge aus dem Schriftsatz vom 30. November 2015, der Vertreter des Beklagten beantragte Klageabweisung.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Rundfunkbeitragsakte des Beklagten und die Gerichtsakte Bezug genommen. Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift vom 2. Februar 2017 verwiesen.

Gründe

Die Klägerin wendet sich im Verfahren gegen den Festsetzungsbescheid vom 2. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. November 2015, der für den Zeitraum vom 1. April 2014 bis 30. September 2014 Rundfunkbeiträge in Höhe von 115,88 EUR festsetzt. Außerdem wendet sie sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines Härtefalles nach § 4 Abs. 6 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV). Die Klage ist als Anfechtungsklage gegen den Festsetzungsbescheid vom 2. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2015 zulässig und als Verpflichtungsklage hinsichtlich des Ablehnungsbescheides vom 11. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. November 2015.

Die Klagen führen nicht zum Erfolg.

Die Klägerin hat die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Beitragspflicht nach § 4 Abs. 1 RBStV nicht nachgewiesen. Sie ist weder Empfängerin von Hilfe zum Lebensunterhalt nach Nr. 1 der Vorschrift, noch Empfängerin von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II nach Nr. 3 der Vorschrift, und sie erhält auch keine Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nach Nr. 5 a der Vorschrift. Der von der Klägerin nachgewiesene Wohngeldbezug führt nicht zu einer Befreiung von der Beitragspflicht nach § 4 Abs. 1 RBStV.

Auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 RBStV liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift hat die Landesrundfunkanstalt unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Abs. 1 in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Ein Härtefall liegt nach dieser Vorschrift insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach Abs. 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Derartige Bescheide hat die Klägerin im Verfahren nicht vorgelegt. Insbesondere lässt sich nicht aus der Tatsache, dass sie wohngeldberechtigt ist, auf eine Sozialhilfebedürftigkeit schließen. Auch die von der Klägerin im Verfahren vorgelegte Bestätigung der Wohngeldstelle der Stadt … vom 26. Februar 2015 erfüllt die Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 RBStV nicht.

Allerdings wies die Wohngeldstelle der Stadt … in der Bestätigung vom 26. Februar 2015 darauf hin, dass die Klägerin als Studentin für Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII ausgeschlossen ist, da sie sich im Zweitstudium befindet. Zu prüfen war daher ein besonderer Härtefall aus anderen als den in § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV genannten Gründen. Allerdings ist die nach früherem Recht geltende Befreiung wegen „geringen Einkommens“ (seit 1.4.2005) nicht mehr in Kraft. Der Gesetzgeber hat mit Wirkung vom 1. April 2005 stattdessen - aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und der Entlastung der Rundfunkanstalten - in § 6 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) die Befreiungstatbestände neu gefasst, die in § 4 Abs. 6 RBStV im Wesentlichen übernommen wurden. Das Vorliegen von Befreiungstatbeständen nach § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV ist nunmehr durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des jeweiligen Leistungsträgers im Original oder durch die Vorlage des entsprechenden Bescheides im Original oder in beglaubigter Kopie nachzuweisen. Der Begriff des „besonderen Härtefalls“ wird im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht näher umschrieben. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist darunter zu verstehen, dass die zu prüfenden Umstände den in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 10 RBStV genannten Fällen weitgehend ähnlich sind und es in diesen Fällen als nicht hinnehmbar erscheint, eine Beitragsbefreiung zu versagen. Allerdings führt alleine ein geringes Einkommen nicht zur Annahme eines besonderen Härtefalls im Sinne dieser Bestimmung. Falls die Klägerin mit dem Gesamtbetrag ihrer Einkünfte unterhalb des Leistungssatzes etwa der Grundsicherung, von Arbeitslosengeld II oder der Hilfe zum Lebensunterhalt liegen sollte, ist es ihr möglich und auch zuzumuten, einen Antrag auf Leistungen nach diesen Vorschriften zu stellen und so auch die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gegebenenfalls nachzuweisen. Ob eine „Bedürftigkeit“ im Sinne der jeweiligen Leistungsgesetze vorliegt, kann aber nur die zuständige Sozialbehörde ermitteln, da nur sie in der Lage und befugt ist, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu durchleuchten und entsprechend den einschlägigen Sätzen einzuordnen.

Wie § 4 Abs. 1 Nr. 5 a RBStV zu entnehmen ist, sollen von der Beitragspflicht natürliche Personen befreit werden, die Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz beziehen und nicht bei den Eltern wohnen. Bereits daraus lässt sich entnehmen, dass nach der Ansicht des Gesetzgebers nur solche Studenten in den Genuss der Rundfunkbeitragsbefreiung gelangen sollen, die auch einen Anspruch auf BAföG-Leistungen haben. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass Studenten, die ein „Zweitstudium “ begonnen haben, einen Anspruch auf Rundfunkbeitragsbefreiung und BAföG-Leistungen nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 und Abs. 3 BAföG haben können. Dies gilt nach § 7 Abs. 2 BAföG für eine einzige weitere Ausbildung, wenn diese die Hochschulausbildung ergänzt oder wenn durch die Hochschulausbildung der Zugang zu ihr erst eröffnet wurde oder wenn bestimmte Bildungswege vorliegen oder wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls dies erfordern (für die Einzelheiten vgl. dort Satz 1 Nrn. 2 - 5 und Satz 2). Nach Absatz 3 gilt dies für Auszubildende, die aus wichtigem Grund oder aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt haben, bei wichtigem Grund jedoch nur bis zum Beginn des 3. bzw. 4. Fachsemesters. Aus der Tatsache, dass die Klägerin keinen Anspruch auf BAföG-Leistungen für ihr Zweitstudium mehr hatte, ist zu entnehmen, dass diese genannten Voraussetzungen nicht vorliegen mit der Folge, dass die Klägerin auch keine Rundfunkbeitragsbefreiung erhalten kann.

Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass es für diesen bei der Klägerin vorliegenden Fall durchaus als hinnehmbar erscheint, eine Beitragsbefreiung zu versagen, und die vorliegenden Umstände keinesfalls mit den in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 10 RBStV genannten Fällen weitgehend ähnlich sind. Zwar bringt die Klägerin vor, dass sie ein Gesamteinkommen habe, das unterhalb des sozialstaatlichen Minimums liege. Der Gesetzgeber mutet es aber offenbar jungen Menschen, die sich entschlossen haben, ein Hochschulstudium zu absolvieren und sich damit günstigere Beschäftigungsmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt zu sichern, zu, wenn sie sich - aus welchen Gründen auch immer - zu einem gemäß § 7 BAföG nicht förderfähigen Zweitstudium entscheiden, sich die Deckung ihres Lebensunterhalts außerhalb des allgemeinen Sozialsystems zu suchen. Unter Berücksichtigung des Prinzips der parallelen Wertung der sozialen Bedürftigkeit in den Leistungsgesetzen ist es daher nicht zu beanstanden, dass der Rundfunkgesetzgeber gezielt nur Studierende, die ein Erststudium innerhalb einer bestimmten Studienzeit absolvieren, auch durch eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht fördern will (vgl. dazu: Urteil des Bayerischen VGH vom 16.5.2007 - 7 BV 06.1645 -). Dieser Wertung liegt zugrunde, dass es der Klägerin jederzeit möglich ist, sich dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen, mit der Folge, dass sie dann auch Leistungen nach dem SGB XII oder SGB II beantragen könnte.

Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass sie ihr Erststudium aus persönlichen Gründen nicht verwerten konnte, sieht das Bundesausbildungsförderungsgesetz nur bestimmte Konstellationen in § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 vor, die es als förderungswürdig ansieht. Deren Voraussetzungen lagen aber nach der Einschätzung des zuständigen Förderungsamts (Schreiben des Studentenwerks … vom 22.4.2014), die die Klägerin akzeptiert hat, offenbar nicht vor.

Nach der Überzeugung des Gerichts liegt somit kein vertretbarer Grund vor, die Klägerin von der Rundfunkbeitragspflicht aus sozialen Gründen zu befreien, obwohl sie wegen Nichterfüllung der speziellen Voraussetzungen von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und kraft Gesetzes von allgemeinen Sozialleistungen ausgeschlossen ist.

Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. Juli 2013 hingewiesen hat, das sich mit einem teilweise vergleichbaren Anspruch auf Berufsausbildungshilfe beschäftigt, weist das Verwaltungsgericht Berlin selbst darauf hin, dass seine Rechtsauffassung von der obergerichtlichen Rechtsprechung bisher nicht geteilt wird. Zwar ist das Verwaltungsgericht Berlin der Auffassung, dass diese obergerichtliche Rechtsauffassung im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr haltbar sei und weist insoweit auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. November 2011 (1 BvR 3269.08) hin. Im Falle der Klägerin kann jedoch kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz (insbesondere durch die Beitragsbelastung) gesehen werden. Die Klägerin hat sich bewusst entschlossen, ein Zweitstudium durchzuführen, das nach den Regelungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes nicht gefördert wird. Sie hat damit ihre Bedürftigkeit selbst herbeigeführt und kann - wie bereits erwähnt - jederzeit sich dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen und auf diese Weise beispielsweise die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Ziffer 3 RBStV erfüllen. Es stand der Klägerin frei, ein solches Zweitstudium zu beginnen, jedoch musste sie sich in diesem Falle außerhalb des Sozialleistungssystems darum bemühen, die entsprechende Finanzierung - einschließlich des Rundfunkbeitrags - zu sichern. Ein Anlass, ihr eine Rundfunkbeitragsbefreiung zu bewilligen, besteht nicht. Soweit sich die Klägerin auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. September 2013 bezogen hat, ist hier die Frage entscheidungserheblich gewesen, ob das Sozialamt berechtigt ist, bei der Einkommensberechnung statt der tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft nur „angemessene Aufwendungen“ als sozialrechtlichen Bedarf anzuerkennen. Diese Frage stellt sich im vorliegenden Verfahren nicht.

Auch das von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erwähnte Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg unter dem Aktenzeichen 3 K 2817/12 beschäftigt sich mit der Frage, ob eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht eingreifen kann, wenn der Beitragsschuldner nachweislich Anspruch auf eine Sozialleistung hat, mit der er eine Befreiung erzielen könnte, er diese Sozialleistung aber aus persönlichen Gründen nicht in Anspruch nehmen will. Insoweit fehlt hier die Vergleichbarkeit mit der Fallkonstellation der Klägerin.

Weiterhin hat die Klägerin einen Abhilfebescheid des Hessischen Rundfunks vom 7. Dezember 2016 betreffend die Beitragsnummer … überreicht, mit dem das Vorliegen eines Härtefalls nach § 4 Abs. 6 RBStV festgestellt wurde. Sie beantragte in der mündlichen Verhandlung, die Umstände ermitteln zu lassen, die zu dieser rückwirkenden Befreiung geführt haben. Dieser Antrag wurde mit Entscheidung der Kammer in der mündlichen Verhandlung abgelehnt, da er nicht hinreichend substantiiert war und auf nicht entscheidungserhebliche Umstände abgezielt hat. So stellt sich der Antrag als Ausforschungsantrag dar, da die Klägerin keine zureichenden Anhaltspunkte angeben konnte, ob der Feststellung der Befreiung wegen eines Härtefalls ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag. Dem vorgelegten Abhilfebescheid ist insoweit nichts zu entnehmen. Darüber hinaus ist der Bescheid nicht vom Beklagten, sondern vom Hessischen Rundfunk ergangen.

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag erweist sich jedenfalls bezüglich der hier maßgeblichen Beitragserhebung im privaten Bereich auch nicht als verfassungswidrig. Zuletzt hat das Bundesverwaltungsgericht nach mündlichen Verhandlungen am 18. März 2016 und 15. Juni 2016 entschieden, dass der Rundfunkbeitrag für private Haushalte verfassungsgemäß erhoben wird (U.v. 18.3.2016 - 6 C 6.15 -; U.v. 15.6.2016 - 6 C 35.15 -). Auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 (Vf. 8 - VII - 12 und Vf. 24 - VII - 12) entschieden, dass durch den Rundfunkbeitrag weder das Grundrecht auf Rundfunkempfangsfreiheit noch das der allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt wird. Dem schließt sich das erkennende Gericht vollinhaltlich an. Auch ein Verstoß gegen Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz ist nicht gegeben. Das Grundrecht der Informationsfreiheit gewährleistet das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, und wird auch in seiner besonderen Ausprägung als Rundfunkempfangsfreiheit durch den Rundfunkbeitrag weder unmittelbar noch mittelbar beeinträchtigt (vgl. Urteil des Bayerischen VGH vom 29.7.2015 - 7 B 15. 379 -). Durch den Rundfunkbeitrag wird die Klägerin auch nicht verpflichtet, den öffentlichrechtlichen Rundfunk als Informationsquelle (ausschließlich) zu nutzen. Der Rundfunkbeitrag zielt auch nicht darauf ab, Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen fern zu halten (vgl. BayVGH vom 29.7.2015, a.a.O. unter Hinweis auf das Bundesverfassungsgericht, B.v. 6.9.1999 - 1 BvR 1013/99 - Bayerische Verwaltungsblätter 2000, 208). Schließlich kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass der Beitragsservice nicht bescheidsberechtigt sei. Die Landesrundfunkanstalt ist ermächtigt, einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern auf Dritte zu übertragen und das Nähere durch die Satzung nach § 9 Abs. 2 RBStV zu regeln. Gemäß § 9 Abs. 2 RBStV wird die zuständige Landesrundfunkanstalt ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens durch Satzung zu regeln. Dies ist geschehen durch die Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Rundfunkbeitragssatzung). Dort wird in § 2 eine gemeinsame Stelle der Landesrundfunkanstalten geregelt. Diese nimmt, betrieben im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlichrechtlichen Verwaltungsgemeinschaft, die der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben und damit verbundenen Rechte und Pflichten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ganz oder teilweise für diese wahr. Der Beitragsservice war daher berechtigt, für den Beklagten die diesem zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen. Zudem lassen die von der Klägerin im Verfahren vorgelegten Widerspruchsbescheide und Festsetzungsbescheide bereits im Rubrum deutlich erkennen, dass es sich um Bescheide des Bayerischen Rundfunks handelt. Auch die Rechtsmittelbelehrungdes Widerspruchsbescheides weist darauf hin, dass eine eventuelle Klage gegen die zuständige Landesrundfunkanstalt Bayerischer Rundfunk zu erheben sei.

Auch der Festsetzungsbescheid vom 2. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. November 2015 erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Da die Klägerin keinen Anspruch auf eine Befreiung nach § 4 RBStV hat und im Verfahren auch nicht streitig ist, dass sie im maßgeblichen Zeitraum vom 1. April 2014 bis 30. September 2014 Inhaberin der Wohnung in der … in … … war, hat sie gemäß § 2 RBStV einen Rundfunkbeitrag zu entrichten.

Die Klage war daher im vollen Umfang abzuweisen, die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei, da die Klägerin das Verfahren unter Geltendmachung ihrer Bedürftigkeit betrieben hat. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Die Berufung war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Von grundsätzlicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Frage, ob ein Härtefall nach § 4 Abs. 6 RBStV wegen geringen Einkommens vorliegen kann, wenn Bewilligungsbescheide nach dem BAföG bzw. dem SGB II nur deshalb nicht vorgewiesen werden können, weil Auszubildende grundsätzlich von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen sind und Leistungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes wegen einer nicht förderfähigen Zweitausbildung nicht geleistet werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Annotations

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.