vorgehend
Verwaltungsgericht München, 22 K 13.2591, 07.11.2013
nachgehend
Bundesverwaltungsgericht, 6 B 11/16, 07.03.2016

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 5 B 15.1423

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 2. Dezember 2015

(VG München, Entscheidung vom 7. November 2013, Az.: M 22 K 13.2591)

5. Senat

Sachgebietsschlüssel: 533

Hauptpunkte:

Auskunftssperre für Behördenmitarbeiter

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

..., vertreten durch den Oberbürgermeister, ..., Einwohnerwesen

- Beklagte -

beteiligt: Landesanwaltschaft ..., als Vertreter des öffentlichen Interesses,

wegen Auskunftssperre;

hier: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 7. November 2013,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 5. Senat,

durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Kersten, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Wagner, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Peitek aufgrund mündlicher Verhandlung vom 2. Dezember 2015 am 2. Dezember 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Für den Kläger, einen Mitarbeiter des Sozialreferats der Beklagten, wurde im Dezember 1998 aus dienstlichen Gründen eine Auskunftssperre in das Melderegister eingetragen. Diese hatte seine damalige Dienstelle beantragt.

Aufgrund der Rechtsänderung durch Art. 31 Abs. 7 MeldeG (vom 8. Dezember 2006, GVBl S. 990) fragte die Meldebehörde der Beklagten Mitte 2012 dort an, ob die Gründe für eine Auskunftssperre fortbestünden. Diese teilte mit, dass der Kläger die Dienststelle gewechselt habe. Daraufhin löschte die Meldebehörde die Auskunftssperre und bat um Benachrichtigung des Klägers.

Im Dezember 2012 kontaktierte der Kläger die Meldebehörde und bat um nähere Informationen. Dem Kläger wurde in einem Telefonat mitgeteilt, dass im Melderegister sofort eine vorläufige Auskunftssperre eingetragen worden sei. Der Kläger kündigte telefonisch die Vorlage von Nachweisen an, die seine Gefährdungssituation darlegten. Als Anlage zu einer E-Mail ging ein entsprechender Antrag auf Einrichtung einer Auskunftssperre, datiert auf den 19. November 2012, ein. Nachweise zur Gefährdungssituation waren nicht beigefügt. Weiter übermittelte der Kläger ein Schreiben seiner Dienststelle im Sozialreferat (S-I-WH2) vom 18. Dezember 2012, die damit die Einrichtung einer Auskunftssperre für den Kläger beantragte. Die mit Schreiben der Meldebehörde vom 3. Januar 2013 beim Sozialreferat, S-I-WH2, angeforderten Nachweise, wie sich aktuell und konkret die Gefährdungslage für den Kläger darstelle, wurden bis zum 31. Januar 2013 zugesagt.

Am 15. Januar 2013 beantragte der Kläger einstweiligen Rechtsschutz, am 11. Juni 2013 erhob der Kläger Klage gegen die Aufhebung der Auskunftssperre. Das Verwaltungsgericht entschied über beide Rechtsbehelfe am 7. November 2013. Die Beschwerde gegen die Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren blieb ohne Erfolg (Beschluss des Senats vom 6.2.2014 - 5 CE 13.2667).

Zur Begründung seines klageabweisenden Urteils führte das Verwaltungsgericht aus, die Klage sei auf Aufhebung der vom Kläger als Verwaltungsakt angesehenen Aufhebung der Auskunftssperre gerichtet und somit als Anfechtungsklage zu behandeln. Die Einrichtung einer Auskunftssperre sei indes zunächst ein bloßer meldetechnischer Realakt im Melderegister, der Auskünfte über private Meldedaten nach näherer Maßgabe des Gesetzes verhindern solle. Die Frage, ob damit gleichzeitig auch eine rechtliche Regelung mit Außenwirkung verbunden sei, brauche in allgemeiner Weise nicht beantwortet zu werden; nur die Ablehnung der Eintragung einer Auskunftssperre werde stets als Verwaltungsakt gewertet. Vorliegend habe die Beklagte im Jahr 1998 bewusst deswegen keinen Bescheid über die Eintragung der Auskunftssperre erlassen, weil sie auf Veranlassung der damaligen Dienststelle des Klägers eingetragen worden sei. Gründe des Rechtsschutzes, sei es zugunsten des Klägers, der mit der von seiner Dienststelle veranlassten Auskunftssperre nicht hätte einverstanden sein können, sei es zugunsten eines etwaigen Dritten, dessen Auskunftsersuchen unter Hinweis auf die Auskunftssperre hätte abgelehnt werden können, erforderten die Annahme eines Verwaltungsakts ebenfalls nicht, denn die Generalklausel des § 40 VwGO erfasse alle Akte der öffentlichen Gewalt, unabhängig davon, ob sie Verwaltungsakte seien oder bloße Realakte. Ebenso sei die Aufhebung der eingetragenen Sperre zunächst reiner Realakt, nämlich die meldetechnische Löschung der zuvor eingetragenen Sperre im Melderegister. Auch hier habe die Beklagte entsprechend ihrem Vorgehen bei der Eintragung der Sperre keinen regelnden Bescheid erlassen.

Die Frage der Verwaltungsaktqualität der Errichtung und Aufhebung der Auskunftssperre im vorliegenden Fall könne jedoch dahinstehen. Denn selbst wenn die Löschung der Sperre auch als Verwaltungsakt angesprochen werden müsste, wäre mit dessen bloßer Aufhebung dem eigentlichen Anliegen des Klägers, ein Wiederaufleben der alten unbefristeten Auskunftssperre zu erreichen, nicht geholfen. Denn die alte Auskunftssperre sei faktisch gelöscht. Ihre Wiedererrichtung bedürfe einer entsprechenden neuen faktischen meldetechnischen Maßnahme im Melderegister. Dieses Begehren könne der Kläger zwar im laufenden Anfechtungsprozess im Wege des Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruchs nach § 113 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwGO verfolgen, wenn man zu seinen Gunsten den dafür notwendigen Antrag unterstelle. Allerdings setze eine Folgenbeseitigung voraus, dass die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands rechtlich möglich sei. Die Einrichtung von nach altem Recht unbefristeten Auskunftssperren (siehe Art. 34 Abs. 5 MeldeG a. F.) sei aber nach neuem Recht unzulässig (siehe Art. 31 Abs. 7 MeldeG). Der Kläger könne also schon wegen rechtlicher Unmöglichkeit nicht die Wiederherstellung der ursprünglichen unbefristeten Auskunftssperre verlangen.

Er könne aber auch nicht die Eintragung einer befristeten Auskunftssperre nach neuem Recht verlangen. Denn Art. 31 Abs. 7 MeldeG setze dafür eine konkrete und individuelle Gefährdungslage voraus, die der Kläger nicht hinreichend belegt habe. Das Gericht verweise hierzu auf die Gründe seines Beschlusses vom 7. November 2013 (Az. M 22 E 13.167).

Mit der vom Verwaltungsgerichtshof wegen eines Verfahrensfehlers zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter. Er habe Anspruch auf Wiedererrichtung der unbefristeten Auskunftssperre. Die Löschung sei nur die technische Umsetzung der zu seinen Lasten getroffenen Regelung (Aufhebung). Jedenfalls habe er im Wege des Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruchs Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands, da die Löschung der Auskunftssperre ohne Rücksprache mit der neuen Dienststelle erfolgt sei und diese eine Auskunftssperre für ihn durchaus befürworte.

Hilfsweise richte sich der Antrag des erstinstanzlich anwaltlich nicht vertretenen Klägers auf die Errichtung einer neuen, befristeten Auskunftssperre nach Maßgabe von Art. 31 Abs. 7 MeldeG. Auch Fälle der Gefährdung anderer Mitarbeiter des Sozialreferats könnten Tatsachen darstellen, die die Annahme einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit des Klägers rechtfertigten. Darüber hinaus ergebe sich dieser Anspruch auch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz, weil andere Mitarbeiter (z. B. mit Kundenkontakt) ohne Probleme eine Meldesperre erhalten hätten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb deren Gefährdung höher eingestuft werde als die des Klägers. Dieser befasse sich mit Beschwerden, schwerpunktmäßig mit Sozialhilfebetrug sowie mit ablehnenden Entscheidungen, die er in der Regel stütze oder vorbereite. Der Name des Klägers komme spätestens bei einer Akteneinsicht auf, teilweise werde er den Kunden von den Mitarbeitern selbst genannt. Zahlreiche Kollegen des Klägers hätten keine konkrete Bedrohung nachweisen müssen, um die Errichtung einer Auskunftssperre zu erreichen. Frau M. und Herr C. hätten exakt den gleichen Fall zu betreuen gehabt wie der Kläger. Weil bei Herrn C. das Kreisverwaltungsreferat zu langsam mit der Sperrung der Daten gewesen sei, habe ein „Unbekannter“ an dessen Daten und die seiner Familienangehörigen kommen können. Im Fall dieser Kollegen sei es wie auch bei sonstigen vergleichbaren Fällen nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung gekommen, das Muster sei indes das Gleiche gewesen, so dass man die Herkunft der „Aktionen“ schon habe eingrenzen können.

Die Anforderungen, die insoweit zu stellen seien, dürften angesichts der Tatsache, dass es bereits zu mehreren gewalttätigen Übergriffen auf Mitarbeiter von Jobcentern - teilweise mit tödlichen Folgen - gekommen sei, nicht überspannt werden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, die unbefristete Auskunftssperre des Klägers wieder zu errichten,

hilfsweise dem Kläger eine unbefristete und weiter hilfsweise eine befristete Auskunftssperre neu zu erteilen,

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Bei der Frage, ob für den Kläger eine Auskunftssperre eingetragen werden könne, sei die momentan geltende Rechtslage zugrunde zu legen. Die nach altem Recht ursprünglich eingetragene Auskunftssperre und deren Löschung stellten ein Realhandeln dar. Ein Bestandsschutz bestehe nicht. Müsste sich die Beklagte an der alten Rechtslage festhalten lassen, wäre es ihr nicht möglich, den rechtlichen Maßstab des Art. 31 Abs. 7 MeldeG umzusetzen. Schließlich könne der Kläger auch keinen Folgenbeseitigungsanspruch geltend machen, da eine Wiederherstellung des geforderten Zustands rechtlich nicht möglich sei. Das Vorliegen einer Gefährdung müsse vom Betroffenen glaubhaft gemacht werden, es sei denn die Auskunftssperre sei von Amts wegen einzutragen. Nach Nr. 34.8 Vollz. B.ekMeldeG sei hierbei von der Meldebehörde ein strenger Maßstab anzulegen. Die vom betroffenen Einwohner vorgebrachten Gründe müssten tatsächlich die Annahme rechtfertigen, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung durch Melderegisterauskünfte eine Gefährdung nicht auszuschließen sei; gegebenenfalls sei eine Überprüfung der Angaben in Zusammenarbeit mit der örtlichen Polizei zu veranlassen (IMS vom 22.4.2008). Stünden die Gründe für eine Gefährdungssituation in Zusammenhang mit dienstlichen Aufgabenstellungen, müsse dies durch eine Bestätigung der Dienststellenleitung oder der Vorgesetzten nachgewiesen werden (analoge Anwendung des IMS vom 23.2.2009 - Auskunftssperren für Polizeibeamte). Dieses Verfahren stelle sicher, dass der Dienstherr informiert sei, wenn Dienstkräfte gefährdet seien. Aus Fürsorgegründen könnten dann weitere organisatorische Schutzmaßnahmen veranlasst werden, um eine Gefährdung am Arbeitsplatz auszuschließen. Der erforderliche Nachweis sei vom Kläger nicht geführt worden. Eine individuelle Gefährdungslage sei nicht zu erkennen. Eine typisierende Betrachtungsweise von Berufsfeldern sei nicht möglich; die Gefährdung anderer Dienstkräfte des Sozialreferats rechtfertige keinen Rückschluss auf den Kläger. Nach dem Kenntnisstand der Beklagten seien die Dienstkräfte des Sozialreferats, die als Vergleichsfälle benannt worden seien, im direkten Kundenkontakt mit Personen, die Leistungen nach dem SGB XII beziehen, beschäftigt. Dies treffe auf den Kläger, der in der Fachberatung und Widerspruchssachbearbeitung ohne direkten und unmittelbaren Kundenkontakt tätig sei, nicht zu. Auch die beiden namentlich benannten Dienstkräfte könnten aufgrund des unterschiedlichen Aufgabenspektrums nicht als Bezugsfälle herangezogen werden. Für sie sei keine unbefristete Auskunftssperre im Melderegister eingetragen gewesen. Ebenso seien entsprechende Nachweise zur konkreten und gegenwärtigen Gefährdungslage erbracht worden. Wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorgelegen hätten, seien die Auskunftssperren gelöscht worden.

Die aktuell eingetragene vorläufige Auskunftssperre werde aufrechterhalten bis über das Gerichtsverfahren abschließend entschieden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die beigezogene Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Eintragung einer Auskunftssperre in das Melderegister hat.

Die Klage ist mit den Anträgen, die der nunmehr anwaltlich vertretene Kläger in zweiter Instanz gestellt hat, als allgemeine Leistungsklage zulässig. Die Eintragung der Auskunftssperre in Bezug auf den Kläger im Jahr 1998 sowie deren Löschung waren schon deshalb Realakte, weil die Eintragungen von Amts wegen erfolgten und dem Kläger nicht nach Art. 41 BayVwVfG bekanntgegeben wurden (vgl. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 35 Rn. 87). Des Weiteren erfüllt allein der Umstand, dass sich die Beklagte vorprozessual darüber klar werden musste, ob nach ihrer Auffassung der geltend gemachte Anspruch besteht oder nicht, weder den Begriff der Regelung im Sinn von Art. 35 BayVwVfG noch legitimiert er für sich genommen zur Entscheidung durch Verwaltungsakt; es gibt daher auch keinen Anspruch darauf, dass die Behörde gerade durch Verwaltungsakt entscheidet (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 27). Der Kläger hat im Rechtsmittelverfahren weder an seiner Antragstellung der ersten Instanz - Anfechtungsantrag mit Vollzugsfolgenbeseitigung - festgehalten, noch verlangt er nunmehr eine Entscheidung der Beklagten durch Verwaltungsakt, so dass der Klageantrag auch nicht als Verpflichtungsklage auszulegen ist.

Für das Gericht ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich. Der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch auf Wiedereintragung einer unbefristeten Auskunftssperre kann sich nicht daraus ergeben, dass für den Kläger als damaligem Mitarbeiter eines Sozialbürgerhauses nach altem Melderecht früher eine Auskunftssperre eingetragen war. Die damit gewährte Rechtsposition genießt keinen Bestandsschutz. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht schrankenlos gewährleistet (BVerfG, B. v. 15.3.1993 - 1 BvR 1296/92 - DVBl 1993, 601). Der Grundsatz des Vertrauensschutzes geht nicht so weit, den Bürger für die Zukunft vor jeder nachteiligen Änderung einer bisher gewährten Rechtsposition zu bewahren. Auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte durfte der Gesetzgeber deshalb mit Wirkung für die Zukunft grundsätzlich einwirken. Die Bedeutung des Anliegens des Normgebers für das Wohl der Allgemeinheit gegenüber dem Vertrauen des Bürgers auf Fortbestand der Rechtslage ist dabei zutreffend abgewogen worden, weil für Auskunftssperren, deren Erteilungsvoraussetzungen materiell weggefallen sind, kein schutzwürdiges Interesse besteht.

Die Erteilung einer unbefristeten Auskunftssperre ist nach geltendem Recht nicht möglich, so dass auch der erste Hilfsantrag erfolglos bleiben muss. Durch Art. 11 Abs. 2 Nr. 1 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (BayAGBMG) vom 23. Juni 2015 (GVBl 2015, 178) wurde mit Ablauf des 31. Oktober 2015 das Gesetz über das Meldewesen (Meldegesetz - MeldeG) vom 8. Dezember 2006 aufgehoben. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Eintragung einer Auskunftssperre in das Melderegister richtet sich nunmehr nach dem zum 1. November 2015 in Kraft getretenen § 51 des Bundesmeldegesetzes (BMG). Inhaltlich haben sich dadurch die Voraussetzungen für die Eintragung einer kraft Gesetzes zu befristenden Auskunftssperre nicht verändert.

Die Eintragung einer solchen Auskunftssperre im Melderegister setzt nach § 51 Abs. 1 BMG voraus, dass Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Dabei sind wegen der weitreichenden Konsequenzen an die Eintragung einer Auskunftssperre strenge Anforderungen zu stellen (Gombert in Spörl/Sinock/Gombert/Koller, Melde-, Pass- und Ausweisrecht, § 51 BMG Rn. 1). Das Vorliegen einer besonderen Gefährdung ist auf den jeweiligen Einzelfall bezogen zu begründen. Das gilt auch dann, wenn die Gefährdung auf der beruflichen Tätigkeit des Betroffenen beruhen soll. Die Darlegung der Gefährdung muss demzufolge über den Hinweis auf die berufliche Tätigkeit allein hinausgehen. Dass jemand als Polizeibeamter, Richter oder Staatsanwalt tätig ist, genügt für sich genommen nicht (Medert/Süßmuth, Melderecht des Bundes und der Länder, § 21 MRRG Rn. 70).

Eine individuelle Gefährdungssituation hat der Kläger weder selbst, noch seine derzeitige Dienststelle für ihn dargelegt. Eine solche ist in Anbetracht dessen, dass der Hinweis auf die berufliche Tätigkeit allein nicht ausreicht, auch nicht sonst ersichtlich. Als Mitarbeiter des Sozialreferats der Beklagten ist er nach eigenem Vortrag mit ablehnenden Entscheidungen befasst, die er in der Regel stütze oder vorbereite. Er bearbeite Beschwerden und schwerpunktmäßig Sozialhilfebetrugssachen. Seine Tätigkeit im Amt für Soziale Sicherung (Abteilung wirtschaftliche Hilfen - Sachgebiet Hilfe zur Lebensführung in Haushalten, Steuerung und Prüfung des Vollzugs des SGB-II und XII) erstreckt sich auf Fachberatung und Widerspruchssachbearbeitung. Der Kläger arbeitet mithin in einer Zentraleinheit der Beklagten; dabei ist eine Letztverantwortung für Entscheidungen weder bei der Erstellung von Vorlagen an die Widerspruchsbehörde noch bei derjenigen von Strafanzeigen im Bereich des Sozialhilfebetrugs an die Staatsanwaltschaft erkennbar. Als Beschäftigter ohne direkten Kundenkontakt kann er sich schließlich auch nicht mit Beschäftigten vergleichen, die im direkten Kundenkontakt stehen. Der Hinweis auf andere namentlich benannte Beschäftigte der Beklagte führt ebenfalls nicht weiter. Weder ist deren Tätigkeitsfeld, noch deren individuelle Gefährdungssituation geschildert worden, so dass ein Anspruch auf Gleichbehandlung ausscheidet, zumal eine etwaige Gleichbehandlung im Unrecht (für den Fall, dass die anderweitigen Auskunftssperren rechtswidrig wären) ohnehin nicht in Betracht kommt.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt (§ 47, § 52 Abs. 2 GKG).

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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Tenor I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 7. November 2013 - M 22 E 13.167 - wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 14. März 2018 - 9 B 9/18

bei uns veröffentlicht am 14.03.2018

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe 1 Die Antragsteller begehren die Eintragung einer Auskunftssperre ins Melderegister der Antra

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Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 7. November 2013 - M 22 E 13.167 - wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde, die der Senat nur anhand der fristgerecht dargelegten Gründe überprüft (§ 146 Abs. 4 Sätze 6 und 1 VwGO), ist unbegründet.

Zur vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers als tragend erkannten Feststellung des Verwaltungsgerichts, dieser habe keine konkreten, individuellen Gefährdungsmomente in Bezug auf seine Person aufzeigen können, die eine Auskunftssperre nach Art. 31 Abs. 7 MeldeG rechtfertigen könnten, verhält sich die Beschwerde nicht. Damit fehlt es auch in der Beschwerdeinstanz an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs für den beantragten Erlass einer einstweiligen Anordnung. Mit Mitarbeitern des Sozialreferats, die unmittelbaren Kundenkontakt haben, kann sich der Antragsteller nicht vergleichen. Tatsachen, die eine konkrete Gefährdung seiner Person nahelegen, sind nicht glaubhaft gemacht. Insoweit ist ein strenger Maßstab anzulegen (Böttcher/Ehmann, Pass-, Ausweis- und Melderecht in Bayern, Art. 31 MeldeG Rn. 62; Honnacker/Weber/Spörl/Sinock, Melderecht - Pass- und Ausweisrecht in Bayern, Art. 31 MeldeG Anm. 13), der allein mit dem Verweis auf durch die Presse bekannt gewordene Fälle der Tötung und Schädigung von Behördenmitarbeitern nicht erfüllt werden kann.

Dass für den Antragsteller früher eine unbefristete Auskunftssperre eingetragen war, verhilft dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ebenfalls nicht zum Erfolg. Der geltend gemachte Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch kann ersichtlich nicht bestehen, da das Schutzrecht des Art. 8 Nr. 5 MeldeG nur nach Maßgabe des Gesetzes besteht. Eine nach früher geltendem Recht eingetragene unbefristete Auskunftssperre vermittelt keinen Bestandsschutz.

Auf etwaige Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts kommt es mithin nicht an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen unentgeltlich eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen. Ein ähnliches schutzwürdiges Interesse ist insbesondere der Schutz der betroffenen oder einer anderen Person vor Bedrohungen, Beleidigungen sowie unbefugten Nachstellungen. Bei der Feststellung, ob Tatsachen im Sinne des Satzes 1 vorliegen, ist auch zu berücksichtigen, ob die betroffene oder eine andere Person einem Personenkreis angehört, der sich auf Grund seiner beruflichen oder ehrenamtlich ausgeübten Tätigkeit allgemein in verstärktem Maße Anfeindungen oder sonstigen Angriffen ausgesetzt sieht.

(2) Sofern nach Anhörung der betroffenen Person eine Gefahr nach Absatz 1 nicht ausgeschlossen werden kann, ist eine Melderegisterauskunft nicht zulässig. Ist die betroffene Person nicht erreichbar, ist in den Fällen, in denen eine Auskunftssperre auf Veranlassung einer in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 9 und 11 genannten Behörde von Amts wegen eingetragen wurde, die veranlassende Stelle anzuhören. Sofern eine Auskunft nicht erteilt wird, erhält die ersuchende Person oder Stelle eine Mitteilung, die keine Rückschlüsse darauf zulassen darf, ob zu der betroffenen Person keine Daten vorhanden sind oder eine Auskunftssperre besteht.

(3) Wurde eine Auskunftssperre eingetragen, sind die betroffene Person und, sofern die Eintragung auf Veranlassung einer in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 9 und 11 genannten Behörde von Amts wegen erfolgte, zusätzlich die veranlassende Stelle über jedes Ersuchen um eine Melderegisterauskunft unverzüglich zu unterrichten.

(4) Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet. Sie kann auf Antrag oder von Amts wegen verlängert werden. Die betroffene Person ist vor Aufhebung der Sperre zu unterrichten, soweit sie erreichbar ist. Wurde die Sperre von einer in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 9 und 11 genannten Behörde veranlasst, ist diese zu unterrichten, wenn die betroffene Person nicht erreichbar ist.

(5) Die Melderegisterauskunft ist ferner nicht zulässig,

1.
soweit die Einsicht in ein Personenstandsregister nach § 63 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf und
2.
in den Fällen des § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.