Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 14. März 2018 - 9 B 9/18

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2018:0314.9B9.18.00
published on 14/03/2018 00:00
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 14. März 2018 - 9 B 9/18
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Antragsteller begehren die Eintragung einer Auskunftssperre ins Melderegister der Antragsgegnerin, um damit zu erreichen, dass der Wahlleiter bei der Bekanntmachung der Wahlvorschläge für die bevorstehende Kommunalwahl entsprechend § 31 Abs. 1 S. 4 Gemeinde- und Kreiswahlordnung nicht ihre Wohnanschrift bekannt macht, sondern nur eine Erreichbarkeitsanschrift.

2

Der am 12.03.2018 sinngemäß gestellte Antrag,

3

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig eine Auskunftssperre für die Wohnanschriften der Antragsteller in das Melderegister einzutragen,

4

ist nach § 123 Abs. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet.

5

Das Gericht kann gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen. Erforderlich ist danach das Vorliegen eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs. Dabei sind die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. mit § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung, die - wie hier - die Entscheidung in der Hauptsache teilweise vorwegnimmt, kommt nur dann in Betracht, wenn Rechtsschutz in der Hauptsache nicht rechtzeitig erlangt werden kann und dies zu schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen für die Antragsteller führt, die sich auch bei einem Erfolg in der Hauptsache nicht ausgleichen lassen. Zudem muss mindestens eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens in der Hauptsache bestehen (vgl. OVG Schleswig, Beschlüsse vom 30.09.1994 - 3 M 49/94 - SchlHA 1995, 22 und vom 30.08.2005 - 3 MB 38/05 - juris).

6

Ein Anordnungsgrund - die Eilbedürftigkeit des Verfahrens - liegt vor, da eine Erreichbarkeitsanschrift nur dann zu verwenden ist, wenn bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Wahlleiter die Eintragung der Auskunftssperre nachgewiesen ist. Die Antragsteller machen unwidersprochen geltend, dass diese Frist am 15.03.2018 abläuft. Die Behörde hat über die Anträge auf Eintragung noch nicht entschieden.

7

Es fehlt jedoch an einem Anordnungsanspruch.

8

Rechtsgrundlage für die begehrte Auskunftssperre ist § 51 Abs. 1 Bundesmeldegesetz - BMG -. Danach hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Dabei sind wegen der weitreichenden Konsequenzen an die Eintragung einer Auskunftssperre strenge Anforderungen zu stellen (VGH München, U. v. 02.12.2015 - 5 B 15.1423 -, juris Rn. 23 m.w.N.).

9

Die Antragsteller tragen dazu vor, eine solche Gefährdung ergebe sich aus ihrer Eigenschaft als Kandidaten für die AfD. Sie müssten mit Vandalismus, Belästigungen und Bedrohungen rechnen, wenn ihre Adresse bekannt würde. Dies ergebe sich aus dem Verfassungsschutzbericht 2016 für Schleswig-Holstein. Danach sei davon auszugehen, dass sich das ohnehin vorhandene Gewalt- und Aggressionspotential linksextremistischer Aktivisten verstärken werde. Es müsse mit militanten Aktionen linksextremistischer Gruppen, aber auch von Kleingruppen und Einzelpersonen gerechnet werden. Die Antragsteller haben weiter eine Liste von Angriffen beigefügt, in der 10 Vorfälle wie z.B. Beschädigungen an Pkw und Wohnhäusern von Bundestagskandidaten aufgeführt sind.

10

Damit sind die Voraussetzungen für die Eintragung einer (vorläufigen) Auskunftssperre jedoch nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

11

Das Vorliegen einer Gefahr i.S.d § 51 Abs. 1 BMG, die die Eintragung einer Auskunftssperre begründet, hängt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von den individuellen Verhältnissen der Person ab, weshalb die Überschreitung der maßgeblichen Gefahrenschwelle sich nur in Bezug auf eine konkrete Person durch Darlegung ihrer Verhältnisse belegen lässt. Zu den individuellen Verhältnissen gehört danach auch die berufliche Tätigkeit der betroffenen Person, die in seltenen Ausnahmefällen allein eine solche Gefahr begründen kann, oder die Zugehörigkeit zu bestimmten gefährdeten Gruppen (BVerwG, Beschl. v. 07.03.2016 - 6 B 11/16 - juris Rn. 6 und B. v. 14.02.2017 - 6 B 49/16 - juris Rn. 6-8). Danach kann - worauf die Antragsteller abstellen - auch die Zugehörigkeit zur Gruppe der AfD-Kandidaten für ein Mandat grundsätzlich gefährdungsbegründend sein, ohne dass eine individuelle konkrete Gefährdung geltend gemacht werden muss.

12

Das Bundesverwaltungsgericht führt jedoch in seinem Beschluss vom 14.02.2017 (juris Rn. 9) weiter aus:

13

„Für die Annahme einer abstrakten Gefahr, die für eine Eintragung einer Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 BMG allein aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Berufsgruppe ausnahmsweise ausreicht, ist erforderlich, dass Tatsachen festgestellt werden, die eine Gefahrenprognose rechtfertigen, dass aufgrund von in Einzelfällen verwirklichten Gefährdungen der Schluss gezogen werden kann, dass alle Angehörigen der Berufsgruppe sich in einer vergleichbaren Gefährdungslage befinden. Hierzu reicht die Feststellung einzelner Vorfälle nicht aus. Die Vorfälle müssen in einer Anzahl und Häufigkeit auftreten, das der Schluss berechtigt ist, jeder Angehörige der jeweiligen Berufsgruppe sei einer berufstypischen Gefährdung ausgesetzt. Eine derartige berufsgruppentypische Gefährdungslage dürfte in aller Regel nur durch statistische Angaben oder Ergebnisse repräsentativer Umfragen belegt werden können.“

14

Diese Voraussetzungen sind nach Auffassung der Kammer hier nicht erfüllt.

15

Der Verfassungsschutzbericht 2016 berichtet allerdings unter Nr. 4.1.2. über sog. „Outings“, wobei Personen nach Recherchearbeiten öffentlich einer rechtsextremistischen Gesinnung bezichtigt werden. In deren Folge komme es „nicht selten“ zu weiterführenden Aktionen wie Beschimpfungen, Beleidigungen und Sachbeschädigungen bis hin zu Körperverletzungen. Davon seien im Berichtsjahr vermehrt AfD-Mitglieder bzw. Unterstützer betroffen gewesen, nachdem die Teilnehmerliste eines Bundesparteitags veröffentlicht worden sei. In der Folge dieser Outings sei es wiederholt zu Sachbeschädigungen am Eigentum der Betroffenen gekommen. Eine andere Qualität habe ein Outing eines regional ansässigen „Rechtsextremisten“ erreicht, bei dem es auch zu einem tätlichen Angriff in seiner Privatwohnung gekommen sei. Es sei mit Blick auf die Landtagswahl am 07.05.2017 und die Bundestagswahl am 24.09.2017 zu erwarten, dass weitere Wahlerfolge der AfD die bestehende große Emotionalisierung intensivieren und das ohnehin vorhandene Gewalt- und Aggressionspotential linksextremistischer Aktivisten verstärkt würden.

16

Diese Ausführungen belegen zwar, dass es zu Vorfällen wie insbesondere Sachbeschädigungen am Eigentum von AfD-Mitgliedern kommt, nicht aber, dass deren Anzahl oder Häufigkeit so hoch ist, dass jeder einzelne Kandidat gefährdet wäre. Dies wird bestätigt durch die von den Antragstellern vorgelegte Liste von Vorfällen. Darin werden in der Zeit zwischen Februar 2016 und September 2017 insgesamt 10 Vorfälle in Lübeck, Flensburg und Kiel benannt, von denen aber nur 6 das persönliche Eigentum (Wohnhaus oder Pkw) von AfD Mitgliedern, Bundestagskandidaten und eines Stadtverbandsvorsitzenden betreffen. Die anderen 4 Vorfälle betreffen ein Haus, in dem eine Veranstaltung durchgeführt werden sollte, Wahlplakate, ein Wahlkampffahrzeug und Besucher bzw. Mitglieder an einem Wahlkampfstand und sind damit unabhängig von der Bekanntgabe der Privatanschriften erfolgt. Die Zahl von 6 Übergriffen auf AfD-Mitglieder in eineinhalb Jahren stellt keine hinreichend verdichtete tatsächliche Grundlage dafür dar, dass ausnahmsweise eine abstrakte Gefährdung für alle Kandidaten angenommen werden kann.

17

Eine von der Antragsgegnerin im Vorverfahren eingeholte Auskunft der Polizei ergab, dass in letzter Zeit keine Ermittlungsverfahren im Dezernat K 5 bearbeitet worden seien, in denen AfD-Mitglieder an ihrer Wohnanschrift konkret angegangen/angegriffen worden seien. Es sei aber allgemein darauf hinzuweisen, dass die Mitglieder der AfD im Fokus der linken Szene stünden, so dass allgemein eine abstrakte Gefahr angenommen werden könne. Damit liegen aber auch nach den Erkenntnissen der Polizei gegenwärtig keine Übergriffe in einer Dichte vor, die nach den o.g. Kriterien eine Auskunftssperre für alle Kandidaten der AfD rechtfertigen würde. Aus den Verwaltungsvorgängen ergibt sich ferner, dass in wenigen Fällen Auskunftssperren für Aktivisten aus dem linken Spektrum eingetragen wurden, dies aber jeweils nur aufgrund einer konkreten Bedrohung.

18

Gründe für eine konkrete und individuelle Gefährdung haben die Antragsteller hier jedoch nicht vorgetragen.

19

Damit liegt der erforderliche Anordnungsanspruch nicht vor, so dass der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen ist.

20

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 52 Abs. 2 GKG.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 15.000 € festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Rücknahme einer vom Bü
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen unentgeltlich eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen. Ein ähnliches schutzwürdiges Interesse ist insbesondere der Schutz der betroffenen oder einer anderen Person vor Bedrohungen, Beleidigungen sowie unbefugten Nachstellungen. Bei der Feststellung, ob Tatsachen im Sinne des Satzes 1 vorliegen, ist auch zu berücksichtigen, ob die betroffene oder eine andere Person einem Personenkreis angehört, der sich auf Grund seiner beruflichen oder ehrenamtlich ausgeübten Tätigkeit allgemein in verstärktem Maße Anfeindungen oder sonstigen Angriffen ausgesetzt sieht.

(2) Sofern nach Anhörung der betroffenen Person eine Gefahr nach Absatz 1 nicht ausgeschlossen werden kann, ist eine Melderegisterauskunft nicht zulässig. Ist die betroffene Person nicht erreichbar, ist in den Fällen, in denen eine Auskunftssperre auf Veranlassung einer in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 9 und 11 genannten Behörde von Amts wegen eingetragen wurde, die veranlassende Stelle anzuhören. Sofern eine Auskunft nicht erteilt wird, erhält die ersuchende Person oder Stelle eine Mitteilung, die keine Rückschlüsse darauf zulassen darf, ob zu der betroffenen Person keine Daten vorhanden sind oder eine Auskunftssperre besteht.

(3) Wurde eine Auskunftssperre eingetragen, sind die betroffene Person und, sofern die Eintragung auf Veranlassung einer in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 9 und 11 genannten Behörde von Amts wegen erfolgte, zusätzlich die veranlassende Stelle über jedes Ersuchen um eine Melderegisterauskunft unverzüglich zu unterrichten.

(4) Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet. Sie kann auf Antrag oder von Amts wegen verlängert werden. Die betroffene Person ist vor Aufhebung der Sperre zu unterrichten, soweit sie erreichbar ist. Wurde die Sperre von einer in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 9 und 11 genannten Behörde veranlasst, ist diese zu unterrichten, wenn die betroffene Person nicht erreichbar ist.

(5) Die Melderegisterauskunft ist ferner nicht zulässig,

1.
soweit die Einsicht in ein Personenstandsregister nach § 63 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf und
2.
in den Fällen des § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.