Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 14. März 2018 - 9 B 9/18

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2018:0314.9B9.18.00
bei uns veröffentlicht am14.03.2018

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Antragsteller begehren die Eintragung einer Auskunftssperre ins Melderegister der Antragsgegnerin, um damit zu erreichen, dass der Wahlleiter bei der Bekanntmachung der Wahlvorschläge für die bevorstehende Kommunalwahl entsprechend § 31 Abs. 1 S. 4 Gemeinde- und Kreiswahlordnung nicht ihre Wohnanschrift bekannt macht, sondern nur eine Erreichbarkeitsanschrift.

2

Der am 12.03.2018 sinngemäß gestellte Antrag,

3

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig eine Auskunftssperre für die Wohnanschriften der Antragsteller in das Melderegister einzutragen,

4

ist nach § 123 Abs. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet.

5

Das Gericht kann gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen. Erforderlich ist danach das Vorliegen eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs. Dabei sind die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. mit § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung, die - wie hier - die Entscheidung in der Hauptsache teilweise vorwegnimmt, kommt nur dann in Betracht, wenn Rechtsschutz in der Hauptsache nicht rechtzeitig erlangt werden kann und dies zu schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen für die Antragsteller führt, die sich auch bei einem Erfolg in der Hauptsache nicht ausgleichen lassen. Zudem muss mindestens eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens in der Hauptsache bestehen (vgl. OVG Schleswig, Beschlüsse vom 30.09.1994 - 3 M 49/94 - SchlHA 1995, 22 und vom 30.08.2005 - 3 MB 38/05 - juris).

6

Ein Anordnungsgrund - die Eilbedürftigkeit des Verfahrens - liegt vor, da eine Erreichbarkeitsanschrift nur dann zu verwenden ist, wenn bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Wahlleiter die Eintragung der Auskunftssperre nachgewiesen ist. Die Antragsteller machen unwidersprochen geltend, dass diese Frist am 15.03.2018 abläuft. Die Behörde hat über die Anträge auf Eintragung noch nicht entschieden.

7

Es fehlt jedoch an einem Anordnungsanspruch.

8

Rechtsgrundlage für die begehrte Auskunftssperre ist § 51 Abs. 1 Bundesmeldegesetz - BMG -. Danach hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Dabei sind wegen der weitreichenden Konsequenzen an die Eintragung einer Auskunftssperre strenge Anforderungen zu stellen (VGH München, U. v. 02.12.2015 - 5 B 15.1423 -, juris Rn. 23 m.w.N.).

9

Die Antragsteller tragen dazu vor, eine solche Gefährdung ergebe sich aus ihrer Eigenschaft als Kandidaten für die AfD. Sie müssten mit Vandalismus, Belästigungen und Bedrohungen rechnen, wenn ihre Adresse bekannt würde. Dies ergebe sich aus dem Verfassungsschutzbericht 2016 für Schleswig-Holstein. Danach sei davon auszugehen, dass sich das ohnehin vorhandene Gewalt- und Aggressionspotential linksextremistischer Aktivisten verstärken werde. Es müsse mit militanten Aktionen linksextremistischer Gruppen, aber auch von Kleingruppen und Einzelpersonen gerechnet werden. Die Antragsteller haben weiter eine Liste von Angriffen beigefügt, in der 10 Vorfälle wie z.B. Beschädigungen an Pkw und Wohnhäusern von Bundestagskandidaten aufgeführt sind.

10

Damit sind die Voraussetzungen für die Eintragung einer (vorläufigen) Auskunftssperre jedoch nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

11

Das Vorliegen einer Gefahr i.S.d § 51 Abs. 1 BMG, die die Eintragung einer Auskunftssperre begründet, hängt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von den individuellen Verhältnissen der Person ab, weshalb die Überschreitung der maßgeblichen Gefahrenschwelle sich nur in Bezug auf eine konkrete Person durch Darlegung ihrer Verhältnisse belegen lässt. Zu den individuellen Verhältnissen gehört danach auch die berufliche Tätigkeit der betroffenen Person, die in seltenen Ausnahmefällen allein eine solche Gefahr begründen kann, oder die Zugehörigkeit zu bestimmten gefährdeten Gruppen (BVerwG, Beschl. v. 07.03.2016 - 6 B 11/16 - juris Rn. 6 und B. v. 14.02.2017 - 6 B 49/16 - juris Rn. 6-8). Danach kann - worauf die Antragsteller abstellen - auch die Zugehörigkeit zur Gruppe der AfD-Kandidaten für ein Mandat grundsätzlich gefährdungsbegründend sein, ohne dass eine individuelle konkrete Gefährdung geltend gemacht werden muss.

12

Das Bundesverwaltungsgericht führt jedoch in seinem Beschluss vom 14.02.2017 (juris Rn. 9) weiter aus:

13

„Für die Annahme einer abstrakten Gefahr, die für eine Eintragung einer Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 BMG allein aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Berufsgruppe ausnahmsweise ausreicht, ist erforderlich, dass Tatsachen festgestellt werden, die eine Gefahrenprognose rechtfertigen, dass aufgrund von in Einzelfällen verwirklichten Gefährdungen der Schluss gezogen werden kann, dass alle Angehörigen der Berufsgruppe sich in einer vergleichbaren Gefährdungslage befinden. Hierzu reicht die Feststellung einzelner Vorfälle nicht aus. Die Vorfälle müssen in einer Anzahl und Häufigkeit auftreten, das der Schluss berechtigt ist, jeder Angehörige der jeweiligen Berufsgruppe sei einer berufstypischen Gefährdung ausgesetzt. Eine derartige berufsgruppentypische Gefährdungslage dürfte in aller Regel nur durch statistische Angaben oder Ergebnisse repräsentativer Umfragen belegt werden können.“

14

Diese Voraussetzungen sind nach Auffassung der Kammer hier nicht erfüllt.

15

Der Verfassungsschutzbericht 2016 berichtet allerdings unter Nr. 4.1.2. über sog. „Outings“, wobei Personen nach Recherchearbeiten öffentlich einer rechtsextremistischen Gesinnung bezichtigt werden. In deren Folge komme es „nicht selten“ zu weiterführenden Aktionen wie Beschimpfungen, Beleidigungen und Sachbeschädigungen bis hin zu Körperverletzungen. Davon seien im Berichtsjahr vermehrt AfD-Mitglieder bzw. Unterstützer betroffen gewesen, nachdem die Teilnehmerliste eines Bundesparteitags veröffentlicht worden sei. In der Folge dieser Outings sei es wiederholt zu Sachbeschädigungen am Eigentum der Betroffenen gekommen. Eine andere Qualität habe ein Outing eines regional ansässigen „Rechtsextremisten“ erreicht, bei dem es auch zu einem tätlichen Angriff in seiner Privatwohnung gekommen sei. Es sei mit Blick auf die Landtagswahl am 07.05.2017 und die Bundestagswahl am 24.09.2017 zu erwarten, dass weitere Wahlerfolge der AfD die bestehende große Emotionalisierung intensivieren und das ohnehin vorhandene Gewalt- und Aggressionspotential linksextremistischer Aktivisten verstärkt würden.

16

Diese Ausführungen belegen zwar, dass es zu Vorfällen wie insbesondere Sachbeschädigungen am Eigentum von AfD-Mitgliedern kommt, nicht aber, dass deren Anzahl oder Häufigkeit so hoch ist, dass jeder einzelne Kandidat gefährdet wäre. Dies wird bestätigt durch die von den Antragstellern vorgelegte Liste von Vorfällen. Darin werden in der Zeit zwischen Februar 2016 und September 2017 insgesamt 10 Vorfälle in Lübeck, Flensburg und Kiel benannt, von denen aber nur 6 das persönliche Eigentum (Wohnhaus oder Pkw) von AfD Mitgliedern, Bundestagskandidaten und eines Stadtverbandsvorsitzenden betreffen. Die anderen 4 Vorfälle betreffen ein Haus, in dem eine Veranstaltung durchgeführt werden sollte, Wahlplakate, ein Wahlkampffahrzeug und Besucher bzw. Mitglieder an einem Wahlkampfstand und sind damit unabhängig von der Bekanntgabe der Privatanschriften erfolgt. Die Zahl von 6 Übergriffen auf AfD-Mitglieder in eineinhalb Jahren stellt keine hinreichend verdichtete tatsächliche Grundlage dafür dar, dass ausnahmsweise eine abstrakte Gefährdung für alle Kandidaten angenommen werden kann.

17

Eine von der Antragsgegnerin im Vorverfahren eingeholte Auskunft der Polizei ergab, dass in letzter Zeit keine Ermittlungsverfahren im Dezernat K 5 bearbeitet worden seien, in denen AfD-Mitglieder an ihrer Wohnanschrift konkret angegangen/angegriffen worden seien. Es sei aber allgemein darauf hinzuweisen, dass die Mitglieder der AfD im Fokus der linken Szene stünden, so dass allgemein eine abstrakte Gefahr angenommen werden könne. Damit liegen aber auch nach den Erkenntnissen der Polizei gegenwärtig keine Übergriffe in einer Dichte vor, die nach den o.g. Kriterien eine Auskunftssperre für alle Kandidaten der AfD rechtfertigen würde. Aus den Verwaltungsvorgängen ergibt sich ferner, dass in wenigen Fällen Auskunftssperren für Aktivisten aus dem linken Spektrum eingetragen wurden, dies aber jeweils nur aufgrund einer konkreten Bedrohung.

18

Gründe für eine konkrete und individuelle Gefährdung haben die Antragsteller hier jedoch nicht vorgetragen.

19

Damit liegt der erforderliche Anordnungsanspruch nicht vor, so dass der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen ist.

20

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 52 Abs. 2 GKG.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 14. März 2018 - 9 B 9/18

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 14. März 2018 - 9 B 9/18

Referenzen - Gesetze

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 14. März 2018 - 9 B 9/18 zitiert 6 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Bundesmeldegesetz - BMG | § 51 Auskunftssperren


(1) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, ha

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 14. März 2018 - 9 B 9/18 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 14. März 2018 - 9 B 9/18 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 02. Dez. 2015 - 5 B 15.1423

bei uns veröffentlicht am 02.12.2015

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 5 B 15.1423 Im Namen des Volkes Urteil vom 2. Dezember 2015 (VG München, Entscheidung vom 7. November 2013, Az.: M 22 K 13.2591) 5. Senat Sachgebiet

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 14. Feb. 2017 - 6 B 49/16

bei uns veröffentlicht am 14.02.2017

Gründe I 1 Die Klägerin, eine Bewährungshelferin, begehrt die Eintragung einer Auskunftssperre

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 30. Mai 2016 - 6 B 11/16

bei uns veröffentlicht am 30.05.2016

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 15.000 € festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Rücknahme einer vom Bü

Referenzen

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 5 B 15.1423

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 2. Dezember 2015

(VG München, Entscheidung vom 7. November 2013, Az.: M 22 K 13.2591)

5. Senat

Sachgebietsschlüssel: 533

Hauptpunkte:

Auskunftssperre für Behördenmitarbeiter

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

..., vertreten durch den Oberbürgermeister, ..., Einwohnerwesen

- Beklagte -

beteiligt: Landesanwaltschaft ..., als Vertreter des öffentlichen Interesses,

wegen Auskunftssperre;

hier: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 7. November 2013,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 5. Senat,

durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Kersten, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Wagner, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Peitek aufgrund mündlicher Verhandlung vom 2. Dezember 2015 am 2. Dezember 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Für den Kläger, einen Mitarbeiter des Sozialreferats der Beklagten, wurde im Dezember 1998 aus dienstlichen Gründen eine Auskunftssperre in das Melderegister eingetragen. Diese hatte seine damalige Dienstelle beantragt.

Aufgrund der Rechtsänderung durch Art. 31 Abs. 7 MeldeG (vom 8. Dezember 2006, GVBl S. 990) fragte die Meldebehörde der Beklagten Mitte 2012 dort an, ob die Gründe für eine Auskunftssperre fortbestünden. Diese teilte mit, dass der Kläger die Dienststelle gewechselt habe. Daraufhin löschte die Meldebehörde die Auskunftssperre und bat um Benachrichtigung des Klägers.

Im Dezember 2012 kontaktierte der Kläger die Meldebehörde und bat um nähere Informationen. Dem Kläger wurde in einem Telefonat mitgeteilt, dass im Melderegister sofort eine vorläufige Auskunftssperre eingetragen worden sei. Der Kläger kündigte telefonisch die Vorlage von Nachweisen an, die seine Gefährdungssituation darlegten. Als Anlage zu einer E-Mail ging ein entsprechender Antrag auf Einrichtung einer Auskunftssperre, datiert auf den 19. November 2012, ein. Nachweise zur Gefährdungssituation waren nicht beigefügt. Weiter übermittelte der Kläger ein Schreiben seiner Dienststelle im Sozialreferat (S-I-WH2) vom 18. Dezember 2012, die damit die Einrichtung einer Auskunftssperre für den Kläger beantragte. Die mit Schreiben der Meldebehörde vom 3. Januar 2013 beim Sozialreferat, S-I-WH2, angeforderten Nachweise, wie sich aktuell und konkret die Gefährdungslage für den Kläger darstelle, wurden bis zum 31. Januar 2013 zugesagt.

Am 15. Januar 2013 beantragte der Kläger einstweiligen Rechtsschutz, am 11. Juni 2013 erhob der Kläger Klage gegen die Aufhebung der Auskunftssperre. Das Verwaltungsgericht entschied über beide Rechtsbehelfe am 7. November 2013. Die Beschwerde gegen die Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren blieb ohne Erfolg (Beschluss des Senats vom 6.2.2014 - 5 CE 13.2667).

Zur Begründung seines klageabweisenden Urteils führte das Verwaltungsgericht aus, die Klage sei auf Aufhebung der vom Kläger als Verwaltungsakt angesehenen Aufhebung der Auskunftssperre gerichtet und somit als Anfechtungsklage zu behandeln. Die Einrichtung einer Auskunftssperre sei indes zunächst ein bloßer meldetechnischer Realakt im Melderegister, der Auskünfte über private Meldedaten nach näherer Maßgabe des Gesetzes verhindern solle. Die Frage, ob damit gleichzeitig auch eine rechtliche Regelung mit Außenwirkung verbunden sei, brauche in allgemeiner Weise nicht beantwortet zu werden; nur die Ablehnung der Eintragung einer Auskunftssperre werde stets als Verwaltungsakt gewertet. Vorliegend habe die Beklagte im Jahr 1998 bewusst deswegen keinen Bescheid über die Eintragung der Auskunftssperre erlassen, weil sie auf Veranlassung der damaligen Dienststelle des Klägers eingetragen worden sei. Gründe des Rechtsschutzes, sei es zugunsten des Klägers, der mit der von seiner Dienststelle veranlassten Auskunftssperre nicht hätte einverstanden sein können, sei es zugunsten eines etwaigen Dritten, dessen Auskunftsersuchen unter Hinweis auf die Auskunftssperre hätte abgelehnt werden können, erforderten die Annahme eines Verwaltungsakts ebenfalls nicht, denn die Generalklausel des § 40 VwGO erfasse alle Akte der öffentlichen Gewalt, unabhängig davon, ob sie Verwaltungsakte seien oder bloße Realakte. Ebenso sei die Aufhebung der eingetragenen Sperre zunächst reiner Realakt, nämlich die meldetechnische Löschung der zuvor eingetragenen Sperre im Melderegister. Auch hier habe die Beklagte entsprechend ihrem Vorgehen bei der Eintragung der Sperre keinen regelnden Bescheid erlassen.

Die Frage der Verwaltungsaktqualität der Errichtung und Aufhebung der Auskunftssperre im vorliegenden Fall könne jedoch dahinstehen. Denn selbst wenn die Löschung der Sperre auch als Verwaltungsakt angesprochen werden müsste, wäre mit dessen bloßer Aufhebung dem eigentlichen Anliegen des Klägers, ein Wiederaufleben der alten unbefristeten Auskunftssperre zu erreichen, nicht geholfen. Denn die alte Auskunftssperre sei faktisch gelöscht. Ihre Wiedererrichtung bedürfe einer entsprechenden neuen faktischen meldetechnischen Maßnahme im Melderegister. Dieses Begehren könne der Kläger zwar im laufenden Anfechtungsprozess im Wege des Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruchs nach § 113 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwGO verfolgen, wenn man zu seinen Gunsten den dafür notwendigen Antrag unterstelle. Allerdings setze eine Folgenbeseitigung voraus, dass die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands rechtlich möglich sei. Die Einrichtung von nach altem Recht unbefristeten Auskunftssperren (siehe Art. 34 Abs. 5 MeldeG a. F.) sei aber nach neuem Recht unzulässig (siehe Art. 31 Abs. 7 MeldeG). Der Kläger könne also schon wegen rechtlicher Unmöglichkeit nicht die Wiederherstellung der ursprünglichen unbefristeten Auskunftssperre verlangen.

Er könne aber auch nicht die Eintragung einer befristeten Auskunftssperre nach neuem Recht verlangen. Denn Art. 31 Abs. 7 MeldeG setze dafür eine konkrete und individuelle Gefährdungslage voraus, die der Kläger nicht hinreichend belegt habe. Das Gericht verweise hierzu auf die Gründe seines Beschlusses vom 7. November 2013 (Az. M 22 E 13.167).

Mit der vom Verwaltungsgerichtshof wegen eines Verfahrensfehlers zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter. Er habe Anspruch auf Wiedererrichtung der unbefristeten Auskunftssperre. Die Löschung sei nur die technische Umsetzung der zu seinen Lasten getroffenen Regelung (Aufhebung). Jedenfalls habe er im Wege des Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruchs Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands, da die Löschung der Auskunftssperre ohne Rücksprache mit der neuen Dienststelle erfolgt sei und diese eine Auskunftssperre für ihn durchaus befürworte.

Hilfsweise richte sich der Antrag des erstinstanzlich anwaltlich nicht vertretenen Klägers auf die Errichtung einer neuen, befristeten Auskunftssperre nach Maßgabe von Art. 31 Abs. 7 MeldeG. Auch Fälle der Gefährdung anderer Mitarbeiter des Sozialreferats könnten Tatsachen darstellen, die die Annahme einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit des Klägers rechtfertigten. Darüber hinaus ergebe sich dieser Anspruch auch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz, weil andere Mitarbeiter (z. B. mit Kundenkontakt) ohne Probleme eine Meldesperre erhalten hätten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb deren Gefährdung höher eingestuft werde als die des Klägers. Dieser befasse sich mit Beschwerden, schwerpunktmäßig mit Sozialhilfebetrug sowie mit ablehnenden Entscheidungen, die er in der Regel stütze oder vorbereite. Der Name des Klägers komme spätestens bei einer Akteneinsicht auf, teilweise werde er den Kunden von den Mitarbeitern selbst genannt. Zahlreiche Kollegen des Klägers hätten keine konkrete Bedrohung nachweisen müssen, um die Errichtung einer Auskunftssperre zu erreichen. Frau M. und Herr C. hätten exakt den gleichen Fall zu betreuen gehabt wie der Kläger. Weil bei Herrn C. das Kreisverwaltungsreferat zu langsam mit der Sperrung der Daten gewesen sei, habe ein „Unbekannter“ an dessen Daten und die seiner Familienangehörigen kommen können. Im Fall dieser Kollegen sei es wie auch bei sonstigen vergleichbaren Fällen nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung gekommen, das Muster sei indes das Gleiche gewesen, so dass man die Herkunft der „Aktionen“ schon habe eingrenzen können.

Die Anforderungen, die insoweit zu stellen seien, dürften angesichts der Tatsache, dass es bereits zu mehreren gewalttätigen Übergriffen auf Mitarbeiter von Jobcentern - teilweise mit tödlichen Folgen - gekommen sei, nicht überspannt werden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, die unbefristete Auskunftssperre des Klägers wieder zu errichten,

hilfsweise dem Kläger eine unbefristete und weiter hilfsweise eine befristete Auskunftssperre neu zu erteilen,

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Bei der Frage, ob für den Kläger eine Auskunftssperre eingetragen werden könne, sei die momentan geltende Rechtslage zugrunde zu legen. Die nach altem Recht ursprünglich eingetragene Auskunftssperre und deren Löschung stellten ein Realhandeln dar. Ein Bestandsschutz bestehe nicht. Müsste sich die Beklagte an der alten Rechtslage festhalten lassen, wäre es ihr nicht möglich, den rechtlichen Maßstab des Art. 31 Abs. 7 MeldeG umzusetzen. Schließlich könne der Kläger auch keinen Folgenbeseitigungsanspruch geltend machen, da eine Wiederherstellung des geforderten Zustands rechtlich nicht möglich sei. Das Vorliegen einer Gefährdung müsse vom Betroffenen glaubhaft gemacht werden, es sei denn die Auskunftssperre sei von Amts wegen einzutragen. Nach Nr. 34.8 Vollz. B.ekMeldeG sei hierbei von der Meldebehörde ein strenger Maßstab anzulegen. Die vom betroffenen Einwohner vorgebrachten Gründe müssten tatsächlich die Annahme rechtfertigen, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung durch Melderegisterauskünfte eine Gefährdung nicht auszuschließen sei; gegebenenfalls sei eine Überprüfung der Angaben in Zusammenarbeit mit der örtlichen Polizei zu veranlassen (IMS vom 22.4.2008). Stünden die Gründe für eine Gefährdungssituation in Zusammenhang mit dienstlichen Aufgabenstellungen, müsse dies durch eine Bestätigung der Dienststellenleitung oder der Vorgesetzten nachgewiesen werden (analoge Anwendung des IMS vom 23.2.2009 - Auskunftssperren für Polizeibeamte). Dieses Verfahren stelle sicher, dass der Dienstherr informiert sei, wenn Dienstkräfte gefährdet seien. Aus Fürsorgegründen könnten dann weitere organisatorische Schutzmaßnahmen veranlasst werden, um eine Gefährdung am Arbeitsplatz auszuschließen. Der erforderliche Nachweis sei vom Kläger nicht geführt worden. Eine individuelle Gefährdungslage sei nicht zu erkennen. Eine typisierende Betrachtungsweise von Berufsfeldern sei nicht möglich; die Gefährdung anderer Dienstkräfte des Sozialreferats rechtfertige keinen Rückschluss auf den Kläger. Nach dem Kenntnisstand der Beklagten seien die Dienstkräfte des Sozialreferats, die als Vergleichsfälle benannt worden seien, im direkten Kundenkontakt mit Personen, die Leistungen nach dem SGB XII beziehen, beschäftigt. Dies treffe auf den Kläger, der in der Fachberatung und Widerspruchssachbearbeitung ohne direkten und unmittelbaren Kundenkontakt tätig sei, nicht zu. Auch die beiden namentlich benannten Dienstkräfte könnten aufgrund des unterschiedlichen Aufgabenspektrums nicht als Bezugsfälle herangezogen werden. Für sie sei keine unbefristete Auskunftssperre im Melderegister eingetragen gewesen. Ebenso seien entsprechende Nachweise zur konkreten und gegenwärtigen Gefährdungslage erbracht worden. Wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorgelegen hätten, seien die Auskunftssperren gelöscht worden.

Die aktuell eingetragene vorläufige Auskunftssperre werde aufrechterhalten bis über das Gerichtsverfahren abschließend entschieden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die beigezogene Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Eintragung einer Auskunftssperre in das Melderegister hat.

Die Klage ist mit den Anträgen, die der nunmehr anwaltlich vertretene Kläger in zweiter Instanz gestellt hat, als allgemeine Leistungsklage zulässig. Die Eintragung der Auskunftssperre in Bezug auf den Kläger im Jahr 1998 sowie deren Löschung waren schon deshalb Realakte, weil die Eintragungen von Amts wegen erfolgten und dem Kläger nicht nach Art. 41 BayVwVfG bekanntgegeben wurden (vgl. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 35 Rn. 87). Des Weiteren erfüllt allein der Umstand, dass sich die Beklagte vorprozessual darüber klar werden musste, ob nach ihrer Auffassung der geltend gemachte Anspruch besteht oder nicht, weder den Begriff der Regelung im Sinn von Art. 35 BayVwVfG noch legitimiert er für sich genommen zur Entscheidung durch Verwaltungsakt; es gibt daher auch keinen Anspruch darauf, dass die Behörde gerade durch Verwaltungsakt entscheidet (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 27). Der Kläger hat im Rechtsmittelverfahren weder an seiner Antragstellung der ersten Instanz - Anfechtungsantrag mit Vollzugsfolgenbeseitigung - festgehalten, noch verlangt er nunmehr eine Entscheidung der Beklagten durch Verwaltungsakt, so dass der Klageantrag auch nicht als Verpflichtungsklage auszulegen ist.

Für das Gericht ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich. Der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch auf Wiedereintragung einer unbefristeten Auskunftssperre kann sich nicht daraus ergeben, dass für den Kläger als damaligem Mitarbeiter eines Sozialbürgerhauses nach altem Melderecht früher eine Auskunftssperre eingetragen war. Die damit gewährte Rechtsposition genießt keinen Bestandsschutz. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht schrankenlos gewährleistet (BVerfG, B. v. 15.3.1993 - 1 BvR 1296/92 - DVBl 1993, 601). Der Grundsatz des Vertrauensschutzes geht nicht so weit, den Bürger für die Zukunft vor jeder nachteiligen Änderung einer bisher gewährten Rechtsposition zu bewahren. Auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte durfte der Gesetzgeber deshalb mit Wirkung für die Zukunft grundsätzlich einwirken. Die Bedeutung des Anliegens des Normgebers für das Wohl der Allgemeinheit gegenüber dem Vertrauen des Bürgers auf Fortbestand der Rechtslage ist dabei zutreffend abgewogen worden, weil für Auskunftssperren, deren Erteilungsvoraussetzungen materiell weggefallen sind, kein schutzwürdiges Interesse besteht.

Die Erteilung einer unbefristeten Auskunftssperre ist nach geltendem Recht nicht möglich, so dass auch der erste Hilfsantrag erfolglos bleiben muss. Durch Art. 11 Abs. 2 Nr. 1 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (BayAGBMG) vom 23. Juni 2015 (GVBl 2015, 178) wurde mit Ablauf des 31. Oktober 2015 das Gesetz über das Meldewesen (Meldegesetz - MeldeG) vom 8. Dezember 2006 aufgehoben. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Eintragung einer Auskunftssperre in das Melderegister richtet sich nunmehr nach dem zum 1. November 2015 in Kraft getretenen § 51 des Bundesmeldegesetzes (BMG). Inhaltlich haben sich dadurch die Voraussetzungen für die Eintragung einer kraft Gesetzes zu befristenden Auskunftssperre nicht verändert.

Die Eintragung einer solchen Auskunftssperre im Melderegister setzt nach § 51 Abs. 1 BMG voraus, dass Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Dabei sind wegen der weitreichenden Konsequenzen an die Eintragung einer Auskunftssperre strenge Anforderungen zu stellen (Gombert in Spörl/Sinock/Gombert/Koller, Melde-, Pass- und Ausweisrecht, § 51 BMG Rn. 1). Das Vorliegen einer besonderen Gefährdung ist auf den jeweiligen Einzelfall bezogen zu begründen. Das gilt auch dann, wenn die Gefährdung auf der beruflichen Tätigkeit des Betroffenen beruhen soll. Die Darlegung der Gefährdung muss demzufolge über den Hinweis auf die berufliche Tätigkeit allein hinausgehen. Dass jemand als Polizeibeamter, Richter oder Staatsanwalt tätig ist, genügt für sich genommen nicht (Medert/Süßmuth, Melderecht des Bundes und der Länder, § 21 MRRG Rn. 70).

Eine individuelle Gefährdungssituation hat der Kläger weder selbst, noch seine derzeitige Dienststelle für ihn dargelegt. Eine solche ist in Anbetracht dessen, dass der Hinweis auf die berufliche Tätigkeit allein nicht ausreicht, auch nicht sonst ersichtlich. Als Mitarbeiter des Sozialreferats der Beklagten ist er nach eigenem Vortrag mit ablehnenden Entscheidungen befasst, die er in der Regel stütze oder vorbereite. Er bearbeite Beschwerden und schwerpunktmäßig Sozialhilfebetrugssachen. Seine Tätigkeit im Amt für Soziale Sicherung (Abteilung wirtschaftliche Hilfen - Sachgebiet Hilfe zur Lebensführung in Haushalten, Steuerung und Prüfung des Vollzugs des SGB-II und XII) erstreckt sich auf Fachberatung und Widerspruchssachbearbeitung. Der Kläger arbeitet mithin in einer Zentraleinheit der Beklagten; dabei ist eine Letztverantwortung für Entscheidungen weder bei der Erstellung von Vorlagen an die Widerspruchsbehörde noch bei derjenigen von Strafanzeigen im Bereich des Sozialhilfebetrugs an die Staatsanwaltschaft erkennbar. Als Beschäftigter ohne direkten Kundenkontakt kann er sich schließlich auch nicht mit Beschäftigten vergleichen, die im direkten Kundenkontakt stehen. Der Hinweis auf andere namentlich benannte Beschäftigte der Beklagte führt ebenfalls nicht weiter. Weder ist deren Tätigkeitsfeld, noch deren individuelle Gefährdungssituation geschildert worden, so dass ein Anspruch auf Gleichbehandlung ausscheidet, zumal eine etwaige Gleichbehandlung im Unrecht (für den Fall, dass die anderweitigen Auskunftssperren rechtswidrig wären) ohnehin nicht in Betracht kommt.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt (§ 47, § 52 Abs. 2 GKG).

(1) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen unentgeltlich eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen. Ein ähnliches schutzwürdiges Interesse ist insbesondere der Schutz der betroffenen oder einer anderen Person vor Bedrohungen, Beleidigungen sowie unbefugten Nachstellungen. Bei der Feststellung, ob Tatsachen im Sinne des Satzes 1 vorliegen, ist auch zu berücksichtigen, ob die betroffene oder eine andere Person einem Personenkreis angehört, der sich auf Grund seiner beruflichen oder ehrenamtlich ausgeübten Tätigkeit allgemein in verstärktem Maße Anfeindungen oder sonstigen Angriffen ausgesetzt sieht.

(2) Sofern nach Anhörung der betroffenen Person eine Gefahr nach Absatz 1 nicht ausgeschlossen werden kann, ist eine Melderegisterauskunft nicht zulässig. Ist die betroffene Person nicht erreichbar, ist in den Fällen, in denen eine Auskunftssperre auf Veranlassung einer in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 9 und 11 genannten Behörde von Amts wegen eingetragen wurde, die veranlassende Stelle anzuhören. Sofern eine Auskunft nicht erteilt wird, erhält die ersuchende Person oder Stelle eine Mitteilung, die keine Rückschlüsse darauf zulassen darf, ob zu der betroffenen Person keine Daten vorhanden sind oder eine Auskunftssperre besteht.

(3) Wurde eine Auskunftssperre eingetragen, sind die betroffene Person und, sofern die Eintragung auf Veranlassung einer in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 9 und 11 genannten Behörde von Amts wegen erfolgte, zusätzlich die veranlassende Stelle über jedes Ersuchen um eine Melderegisterauskunft unverzüglich zu unterrichten.

(4) Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet. Sie kann auf Antrag oder von Amts wegen verlängert werden. Die betroffene Person ist vor Aufhebung der Sperre zu unterrichten, soweit sie erreichbar ist. Wurde die Sperre von einer in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 9 und 11 genannten Behörde veranlasst, ist diese zu unterrichten, wenn die betroffene Person nicht erreichbar ist.

(5) Die Melderegisterauskunft ist ferner nicht zulässig,

1.
soweit die Einsicht in ein Personenstandsregister nach § 63 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf und
2.
in den Fällen des § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Rücknahme einer vom Bürgermeister der Antragsgegnerin abgegebenen und veröffentlichten Äußerung bezüglich seiner Person, künftige Unterlassung vergleichbarer Äußerungen und Widerruf.

2

Im Jahre 2015 rief der Antragsteller zusammen mit anderen Gewerbebetreibenden mit Sitz im Gebiet der Antragsgegnerin die Facebook-Gruppe „...“ ins Leben, die sich mit der Flüchtlingspolitik der Antragsgegnerin befasste und die er nach einiger Zeit wieder verließ.

3

Am 23.11.2015 fand eine Sitzung der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin statt. Zu dieser Sitzung verfasste der Bürgermeister der Antragsgegnerin einen „Bericht zur Gemeindevertretersitzung am 23.11.2015 – Bürgermeister K.“, der im Internet unter http://www.A-Stadt.de/aktuelles/protokolle/gemeindevertretung/, „Bericht BM GV-Sitzung 23.11.2015.pdf“ abrufbar ist. Dort heißt es unter Ziff. 7):

4

„Die Aktion des Herrn G. ist für mich weiter vollkommen unverständlich. Selbst durch solche Aktionen das Ehrenamt in Bedrängnis zu bringen, so auch einzelne Personen im wahrsten Sinne dem Mob vorzuwerfen, ist unerträglich und nicht entschuldbar.“

5

Der Antragsteller ließ dem Bürgermeister der Antragsgegnerin ein Schreiben vom 25.11.2015 zukommen, in welchem er erklärte, ihm sei zugetragen worden, dass sich der Bürgermeister der Antragsgegnerin auf der Gemeindevertretersitzung am 23.11.2015 sehr abfällig über ihn in Zusammenhang mit der Flüchtlingskrise bzw. seine Person geäußert haben solle. Es sollten Aussagen wie „schändlich“, „Zusammenarbeit mit der NPD“ und „sät Zwietracht“ im Zusammenhang mit der namentlichen Benennung seiner Person gefallen sein. Er erklärte ferner, er wolle mit diesem Schreiben die Hintergründe seiner Zugehörigkeit zu der Facebook-Gruppe und deren Verlassen erklären. Er habe die Gruppe aus reiner Sorge um die Sicherheit im Dorf ins Leben gerufen. Nachdem es in der Gruppe zu massiven Anfeindungen von „Rechts“ und „Links“, den Bürgern und dem Bürgermeister der Antragsgegnerin gegenüber seiner Person gekommen sei, Gegenargumentationen nichts und das „Sperren“ von diesen Personen nur noch mehr Unruhe bewirkt hätte, habe er die Gruppe „blind“ geschaltet, damit sie öffentlich nicht mehr zu sehen sei. Er habe dann einen anderen Administrator benannt und die Gruppe verlassen, da er diese aufgrund der Größe nicht mehr habe löschen können.

6

Der Antragsteller forderte den Bürgermeister der Antragsgegnerin mit dem Schreiben vom 25.11.2015 außerdem auf, binnen einer Woche zu dem Sachverhalt Stellung zu nehmen und sich öffentlich von den getätigten Aussagen zu distanzieren. Er solle auf Grundlage des Schreibens Fakten richtig zu stellen und ihm gegenüber erklären, dass er derart diffamierende Aussagen über seine Person, seine Firma, Mitarbeiter und Familie zukünftig unterlassen werde.

7

Der Bürgermeister der Antragsgegnerin erklärte hierauf mit Schreiben vom 30.11.2015, aus dem Schreiben vom 25.11.2015 lasse sich kein Sachverhalt entnehmen, der den Antragsteller, seine Firma, Mitarbeiter oder Familie diffamiere.

8

Mit Schreiben vom 30.12.2015 teilte der Antragsteller dem Bürgermeister der Antragsgegnerin mit, dass er festgestellt habe, dass er in dem Bericht zur Gemeindevertretersitzung am 23.11.2015 erwähnt werde. Bezugnehmend auf Ziff. 7) diese Berichts erklärte er, dass die im Gemeindebericht bezüglich seiner Person vorhandenen Formulierungen geeignet seien, seine Person herabzuwürdigen und verächtlich zu machen. Außerdem seien diese Äußerungen ehrverletzend, unzutreffend und wiesen einen nach den §§ 185 ff. StGB relevanten strafrechtlichen Charakter auf. Der im Internet befindliche Bericht sei einem großen und uneingeschränkten Leserkreis zugänglich. Der überwiegende Teil der Leser kenne die Hintergründe dieser Äußerung nicht. Er sei nicht bereit, die im Bericht enthaltenen unzutreffenden und beleidigenden Behauptungen betreffend seine Person hinzunehmen.

9

Der Antragsteller forderte den Bürgermeister der Antragsgegnerin unter Fristsetzung zum 05.01.2016 auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Ziff. 7) des Berichtes der Gemeindevertretersitzung am 23.11.2015 vollständig aus dem Internet entfernt werde. Damit verbunden erfolgte die Aufforderung, eine entsprechende, den Antragsteller rehabilitierende Erklärung unter ihrer Homepage mit dem Inhalt zu verfassen, dass er es bedauere, unreflektiert und unkritisch die Formulierung unter Ziff. 7) des Berichtes der Gemeindevertretersitzung vom 23.11.2015 gewählt und ins Internet gestellt zu haben. Die Gegendarstellung solle weiterhin enthalten, dass der Bürgermeister der Antragsgegnerin ausdrücklich von seiner Behauptung, wonach der Antragsteller das Ehrenamt in Bedrängnis brächte und einzelne Personen im wahrsten Sinne dem Mob vorwerfe, Abstand nähme und diese Formulierung als falsch revidiere. Ferner forderte der Antragsgegner den Bürgermeister der Antragstellerin auf, ihm gegenüber bis zum 07.01.2015 ausdrücklich zu erklären, dass er es ab sofort unterlassen werde, derartige oder vergleichbare Behauptungen zu äußern oder zu verbreiten.

10

Mit Schreiben vom 05.01.2016 erklärte der Bürgermeister der Antragsgegnerin, dass er den Forderungen des Antragstellers nicht entsprechen werde.

11

Mit Schriftsatz vom 29.03.2016 hat der Antragsteller Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt.

12

Zur Begründung wiederholt er die im Schreiben vom 25.11.2015 und 30.12.2015 gemachten Ausführungen. Ergänzend trägt er vor, dass die unter Ziff. 7) in dem Bericht zur Gemeindevertretersitzung vorhandenen Formulierungen geeignet seien, das berufliche Ansehen des Antragstellers zu schädigen. So hätten sich bereits aufgrund der Formulierung im Internet Kunden von ihm abgewandt bzw. bestehende Verträge gekündigt. Eine Wiederholungsgefahr ergebe sich daraus, dass die beanstandete Ziff. 7) des Berichtes der Gemeindevertretersitzung vom 23.11.2015 nach wie vor im Internet stehe.

13

Der Antragsgegner beantragt,

14

1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, binnen zwei Tagen ab förmlicher Zustellung ihre schriftliche Äußerung betreffend den Antragsteller unter Ziff. 7) des Berichtes der Gemeindevertretersitzung am 23.11.2015 – Bürgermeister K. – im Internet abzurufen unter „Gemeinde A-Stadt / Protokolle (Aktuelles) / Gemeindevertretung / Bericht BM GV-Sitzung 23.11.2015“ mit dem nachfolgenden Wortlaut:

15

„Die Aktion des Herrn G. ist für mich weiter vollkommen unverständlich. Selbst durch solche Aktionen das Ehrenamt in Bedrängnis zu bringen, so auch einzelne Personen im wahrsten Sinne dem Mob vorzuwerfen, ist unerträglich und nicht entschuldbar.“

16

umgehend aus dem Internet zu entfernen,

17

2. die Antragsgegnerin hat es zukünftig zu unterlassen, derartige oder vergleichbare Behauptungen betreffend den Antragsteller – wie unter Ziffer 7) des Berichts der Gemeindevertretersitzung am 23.11.2015 erfolgte – zu äußern und zu verbreiten,

18

3. die Antragsgegnerin zu verpflichten, binnen zwei Tagen ab förmlicher Zustellung der Verfügung eine entsprechende den Antragsteller rehabilitierende Erklärung unter der Homepage der Gemeine A-Stadt zu verfassen mit dem Inhalt, dass die Antragsgegnerin es bedauert, unreflektiert und unkritisch die Formulierung unter Ziffer 7) des Berichts der Gemeindevertretersitzung am 23.11.2015 gewählt und ins Internet gestellt zu haben.

19

Die Gegendarstellung hat weiterhin zu enthalten, dass die Antragsgegnerin ausdrücklich von ihrer dortigen Behauptung, wonach der Antragssteller das Ehrenamt in Bedrängnis bringt und einzelne Personen im wahrsten Sinne des Wortes dem Mob vorwirft – Anstand nimmt und diese Formulierung als falsche Behauptung revidiert.

20

Die Antragsgegnerin beantragt,

21

den Antrag abzulehnen.

22

Zur Begründung erklärt sie, dass handelndes Organ der Bürgermeister gewesen sei, sodass die Antragstellung insoweit nicht richtig sei. Die Anträge könnten aber jedenfalls in der Sache keinen Erfolg haben.

23

Der Antrag zu 1) sei dem Hauptsacheverfahren vorbehalten, da der Antragsteller mit diesem auch den Widerruf zurückliegender Äußerungen begehre, was eine Vorwegnahme der Hauptsache darstelle. Vorsorglich werde das Rechtsschutzbedürfnis bestritten. Es fehle an der Eilbedürftigkeit. Nachteile für den Antragsteller seien nicht ersichtlich. Der Vorgang sei unbedeutend und erziele keine Breitenwirkung. Die Internetseite habe keine überregionale Bedeutung, sie richte sich zunächst nur an Gemeinderatsmitglieder/ Teilnehmer der Gemeindesitzung. Besucher der Internetseite würden das Dokument regelmäßig nicht wahrnehmen, da es sich nicht auf der Hauptseite, sondern auf einer Nebenseite, die über mehrere Mausklicks zu erreichen sei, befinde. Auch inhaltlich gebe das Protokoll nicht viel her. Der Antragsteller werde keinesfalls beleidigt. Es bedürfe einer umfangreichen einseitigen Auslegung, um hier eine Beleidigung mit einem Winkelzug noch begründen zu können.

24

Der Antrag zu 2) sei ebenfalls unbegründet. Die Antragsgegnerin dürfe sich auch politisch äußern. Der Bürgermeister der Antragstellerin reagiere nur auf Kritik des Antragstellers, da dieser wie auch die Antragsgegnerin in der vom Antragssteller gegründeten Facebook-Gruppe massiv angegriffen und hinsichtlich ihrer Flüchtlingspolitik angegriffen worden sei. Der Antragsteller sei Initiator und Zweckveranlasser gewesen. Wer eine solche Gruppe ins Leben rufe, müsse vorhersehen, dass diese auch von Trittbrettfahren als Plattform missbraucht werde. Außerdem werde die Dringlichkeit der Sache nicht begründet. Eine Wiederholungsgefahr liege nicht vor. Weitere Äußerungen der Antragsgegnerin seien nicht getätigt worden und die Angelegenheit sei mittlerweile abgeschlossen. Die Sitzung liege mehrere Monate zurück und der Antragsteller habe seine Administrationsrechte an der Facebook-Gruppe abgegeben. Der Antragsteller werde auch nicht in seiner Berufsausübung gehindert. Der Vortrag, Kunden hätten Verträge gekündigt und sich von ihm abgewandt sei unsubstantiiert und es fehle an einer diesbezüglichen Glaubhaftmachung. Die zu den Akten gereichte eidesstattliche Versicherung genüge den Anforderungen des § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO nicht, da diese sich nur auf einen anwaltlichen Schriftsatz beziehe und keine selbstständige Sachdarstellung enthalte.

25

Der Antrag zu 3) sei ebenfalls unbegründet. Der Antragsteller mache mit diesem einen Folgenbeseitigungsanspruch geltend, der dem Hauptsacheverfahren vorbehalten sei. Um einen solchen Anspruch zu erfüllen, müsse die Antragsgegnerin Änderungen im Protokoll vornehmen, was das Protokoll unrichtig mache. Eine Distanzierung an anderer Stelle würden die Folgen ebenfalls nicht beseitigen können. Vielmehr würde dies die Leser erst recht auf die Gemeinderatssitzung hinweisen. Der Antrag auf Abgabe eines Bedauerns sei zu unbestimmt und damit nicht vollstreckbar, es fehle folglich an einem Rechtsschutzbedürfnis. Soweit der Antrag auf ein Rehabilitationsinteresse gerichtet sei, sei auch dieser erst in einem Hauptsacheverfahren zu klären.

26

Unzutreffend sei, dass der Antragsteller die Antragsgegnerin vorprozessual angeschrieben habe. Richtig sei, dass der Antragsteller den Bürgermeister der Antragsgegnerin persönlich angeschrieben habe.

II.

27

Der Antrag ist zulässig jedoch unbegründet.

28

Der Antrag ist zulässig. Insbesondere liegt eine Antragsbefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO und das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis vor. Es kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller einen Folgenbeseitigungs- und Unterlassungsanspruch aufgrund von Verletzungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG hat.

29

Das notwendige Rechtsschutzbedürfnis fehlt insbesondere nicht, weil die Hauptsache offensichtlich unzulässig ist oder der Antragsgegner es versäumt hat, sich vor seinem Gesuch um einstweiligen Rechtsschutz mit seinem Begehren an den Antragsgegner zu wenden. Der Antragsteller hat sich, bevor er den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt hat, mehrfach an den Bürgermeister der Antragstellerin gewandt und dort sein Begehren vorgetragen. Dabei ist unschädlich, dass er seine Schreiben an die Privatadresse des Bürgermeisters der Antragsgegnerin sandte und den Bürgermeister persönlich und nicht in der Funktion des Vertreters der Antragsgegnerin, ansprach. Zwar fehlt ein Rechtsschutzbedürfnis für ein Verfahren, das auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet ist, in der Regel dann, wenn der Antragsgegner zuvor nicht mit der Sache befasst wurde. Etwas anderes gilt allerdings in den Fällen, in denen ein Antrag bei der zuständigen Behörde aussichtslos und eine reine Förmlichkeit ist. So liegt es hier. Die für die Behandlung der vom Antragsteller geltend gemachten Ansprüche zuständige Behörde der Antragsgegnerin ist im vorliegenden Fall der Bürgermeister. Dieser hat durch den bisherigen Schriftverkehr -auch wenn dieser unter seiner Privatadresse erfolgte- deutlich gemacht, dem Begehren des Antragstellers nicht nachkommen zu wollen, weil er in der Sache die vom Antragsteller geltend gemachten Ansprüche nicht für gegeben erachtet. Vor diesem Hintergrund erscheint es mehr als fernliegend, dass die Antragsgegnerin die vom Antragsteller erhobenen Ansprüche erfüllt hätte, wenn sich dieser mit seinem Begehren ausdrücklich an die Antragstellerin, vertreten durch den Bürgermeister gewandt hätte.

30

Ferner ist das für den Antrag zu 2) erforderliche qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag zu 2) vorbeugenden Rechtsschutz, da er sich gegen mögliche, in der Zukunft liegende Rechtsverletzungen zur Wehr setzten will, wofür regelmäßig ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis erforderlich ist. Dieses ist dann gegeben, wenn die Gefahr besteht, dass bei einem Abwarten der möglichen rechtsbeeinträchtigenden Maßnahmen die Gefahr besteht, dass irreversible Fakten geschaffen werden und dadurch nicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen (Buchmeister, in: Wysk VwGO, 2. Auflage 2016, § 123 Rn. 14; OVG Schleswig, Beschluss vom 14.12.1993, Az.: 4 M 133/93, juris Rn. 8). Die Voraussetzungen liegen vor. Sollten tatsächlich zu befürchten sein, dass die Antragsgegnerin in Zukunft Äußerungen bezüglich der Person des Antragstellers abgibt, die geeignet sind, das Bild des Antragstellers in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen, kann dies zu nicht wieder auszugleichenden Nachteilen für den Antragsteller führen. Ist seine Person in der öffentlichen Meinung herabgestuft worden, ist eine Wiederherstellung des Bildes regelmäßig nicht zeitnah möglich.

31

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

32

Zwar richtet der Antragsteller den Antrag richtiger Weise gegen die Antragsgegnerin. Sofern eine Person als Organ einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft handelt und dieses Handeln Anlass für die aktuelle Streitigkeit gibt, ist gemäß des Allgemeinen Rechtsträgerprinzips grundsätzlich nicht das Organ, sondern die Körperschaft richtiger Antragsgegner (OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.12.2009, Az.: 2 ME 313/09, juris Rn 7; OLG Bremen, Beschluss vom 24.08.2010, Az.: 1 B 12/10, juris Rn. 4; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 78 Rn. 3 (mwN)).

33

Jedoch liegen die Voraussetzungen zum Erlass von einstweiligen Anordnungen nach § 123 Abs. 1 VwGO nicht vor. Der Antragsteller begehrt mit den Anträgen zu 1) und 3) den Erlass von Regelungsanordnungen nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO und mit dem Antrag zu 2) den Erlass einer Sicherungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Regelungsanordnungen sind zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Sicherungsanordnungen können gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO erlassen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung ist jeweils, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall nicht vor.

34

Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein solcher liegt nur dann vor, wenn eine summarische Überprüfung der Hauptsache ergibt, dass die Hauptsache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 123 Rn. 25). Erfolgsaussichten bestehen nach Auffassung der Kammer für die Hauptsache jedoch nicht.

35

Mit dem Antrag zu 1) macht der Antragssteller einen Unterlassungsanspruch geltend. Zwar ist die Äußerung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin durch das einmalige Hochladen des Berichts auf die Homepage der Antragsgegnerin gestellt worden. Unterstellt, dass es sich bei der in Ziff. 7) in dem Bericht der Gemeindevertretersitzung vom 23.11.2015 enthaltenen Äußerung des Bürgermeisters um einen rechtswidrigen Eingriff in die Rechte des Antragstellers handelt, bliebe dieser Eingriff durch die Veröffentlichung der Äußerung auf der Homepage der Antragsgegnerin aufrecht erhalten. Infolgedessen beansprucht der Antragsteller mit dem Antrag zu 1) die Unterlassung einer fortgesetzten Rechtsbeeinträchtigung.

36

Der allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch, wird aus der Abwehrfunktion der Grundrechte selbst hergeleitet (st. Rechtspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 23.05.1989, Az.: 7 C 2/87, juris Rn. 48; Urteil vom 20.11.2014, Az.: 3 C 27/13, juris Rn. 11). Er setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in Grundrechte oder andere subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung besteht (Bay. VGH 06.07.2012, Az.: 4 B 12.952, juris Rn. 19; OVG Bremen, Urteil vom 01.12.2015, Az.: 1 B 95/15, Rn. 27; ). Diese Voraussetzungen liegen nach Auffassung der Kammer nicht vor.

37

In der in Ziff. 7) des Berichts des Bürgermeisters zur Gemeindevertretersitzung vom 23.11.2015 enthaltenen Äußerung liegt ein hoheitliches, der Gemeinde zuzurechnendes Handeln. Die hier streitgegenständliche Äußerung ist Teil eines Berichtes, den der Bürgermeister in amtlicher Funktion über eine Gemeinderatssitzung verfasste. Er handelte in diesem Zusammenhang gerade nicht als Privatperson, sondern wurde als Bürgermeister der Antragsgegnerin tätig (vgl. zur Einordnung der Äußerung eines Hoheitsträgers als hoheitlich BVerwG, Urteil vom 14.04.1988, Az.: 3 C 65.85, juris; OVG Münster, Beschluss vom 16.12.2003, Az.: 15 B 2455/03, juris). Schon der genannte Bericht als solches ist untrennbar mit dem Amt des Bürgermeisters verbunden.

38

Allerdings erkennt die Kammer keinen durch das hoheitliche Handeln des Bürgermeisters der Antragsgegnerin eingetretenen rechtswidrigen Eingriff in subjektive Rechte des Antragstellers. Zwar wird der Einzelne durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG in seiner Funktion als Abwehrrecht grundsätzlich auch vor staatlichen Äußerungen geschützt, die sich negativ auf das Bild des Betroffenen in der Öffentlichkeit auswirken (Bay. VGH 06.07.2012, Az.: 4 B 12.952, juris Rn. 19; BverfG, Beschluss vom 17.04.2004, Az.: 1 BvR 363/03, juris). Bei der in dem Bericht zur Gemeindevertreterversammlung am 23.11.2015 enthaltenen Äußerung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin bezüglich der Person des Antragsgegners bestehen jedoch bereits Zweifel, ob sich diese tatsächlich negativ auf das Bild des Antragstellers in der Öffentlichkeit auswirkt und insofern überhaupt ein Eingriff vorliegt. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin gibt mit der unter Ziff. 7) des Berichts zur Gemeindevertretersitzung vom 23.11.2015 enthaltenen Aussage ein Werturteil ab, das eine von diesem vorgenommene Handlung bewertet. Werturteile sind gekennzeichnet durch Elemente des Dafürhaltens oder Meinens und anders als Tatsachenbehauptungen dem Beweis nicht zugänglich. Durch die Nutzung von Ausdrücken wie „für mich“, wodurch zweifelsfrei verdeutlicht wird, dass eine subjektive Wertung vorliegt, als auch durch Worte wie „unerträglich“, das persönliche Empfindungen beschreibt, kommt der wertende Charakter der Aussage des Bürgermeisters der Antragsgegnerin zum Ausdruck. Tatsächlich nachvollziehbar und verständlich wird das von dem Bürgermeister der Antragsgegnerin abgegebene Werturteil allerdings erst dann, wenn die Vorgeschichte zu dieser Äußerung bekannt ist. Negativ scheint sich für den Antragsteller insbesondere auszuwirken, dass er durch die Äußerung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin mit einer bestimmten „Aktion“ in Verbindung gebracht wird bzw. diese Aktion ihm zugerechnet wird. Es wird für die Kammer nicht eindeutig, auf welche „Aktion“ des Antragstellers der Bürgermeister der Antragsgegnerin Bezug nimmt bzw. ob die Gründung der Facebook-Gruppe gemeint ist.

39

Auf die Frage, ob durch die veröffentlichte Äußerung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin tatsächlich in ein Recht des Antragstellers eingegriffen wurde, kommt es im Ergebnis nicht an. Selbst wenn man zugunsten des Antragstellers einen Eingriff in subjektive Rechte unterstellt, wäre dieser jedenfalls nicht als rechtswidrig zu bewerten, da das Verhalten des Bürgermeisters der Antragstellerin vorliegend gerechtfertigt war. Zwar können sich Hoheitsträger, sofern sie eine hoheitliche Aufgabe wahrnehmen, als Teil der Staatsgewalt nicht selbst auf die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG berufen (OLG Bremen, Beschluss vom 24.08.2010, Az.: 1 B 12/10, juris Rn. 3) und daraus eine Rechtfertigung eigener Meinungsäußerungen herleiten. Das bedeutet jedoch nicht, dass sich Hoheitsträger und deren Organe grundsätzlich jeder Äußerung über andere Personen oder deren Handlungen zu enthalten haben. Sie bedürfen insoweit jedoch einer besonderen Rechtfertigung (OLG Bremen, Beschluss vom 24.08.2010, Az.: 1 B 12/10, juris Rn. 3). Amtliche Äußerungen eines Hoheitsträgers sind dann gerechtfertigt, wenn der Hoheitsträger im Rahmen seiner ihm zugewiesenen staatlichen Aufgaben handelt und die Anforderungen an die Sachlichkeit derartige Äußerungen gewahrt werden (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 13.04.2011, Az. 7 K 602/11, juris Rn. 34). Letzteres ist in Hinblick auf Werturteile dann der Fall, wenn diese auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen, weder auf sachfremden Erwägungen fußen noch den sachlich gebotenen Rahmen überschreiten (OVG Bremen, Urteil vom 01.12.2015, Az.: 1 B 95/15, Rn. 28; VG Stuttgart, Beschluss vom 13.04.2011, Az. 7 K 602/11, juris Rn. 34). Ferner müssen die Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gewahrt werden (OVG Münster, Beschluss vom 12.07.2005, Az.: 15 B 1099/05, juris Rn. 15; VG Stuttgart, Beschluss vom 13.04.2011, Az. 7 K 602/11, juris Rn. 34).

40

Der Bürgermeister der Antragsgegnerin gab die Äußerung in Verbindung mit einer der Antragsgegnerin zugewiesenen Aufgabe ab. Aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, § 1 Abs. 1 Satz 2 GO SH ergibt sich, dass Aufgabe der Gemeinden die Regelung aller Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft ist. Das sind solche Aufgaben, die einen besonderen Bezug zu den Einwohnern der Gemeinden haben und deren Zusammenleben und Wohnen betreffen (BVerfG, Beschluss vom 23.11.1988, Az.: 2 BvR 1619/83, juris LS 1; Urteil vom 11.02.1993, Az.: 4 C 18.91, juris Rn. 32). Die getätigte Äußerung des Bürgermeisters der Antragstellerin steht mit der kommunalen Flüchtlingspolitik in Verbindung und betrifft schon aus diesem Grunde Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft. Es ist ihm auch nicht verwehrt, politisch Stellung zu bestimmten Themen zu beziehen, da gerade das Amt des Bürgermeisters eine durchaus politisch geprägte Position ist. Außerdem stellt sich der Bürgermeister durch die in Ziff. 7) der Gemeindevertretersitzung enthaltene Äußerung schützend vor das Ehrenamt als solches. Gerade das Ehrenamt nimmt in den Kommunen eine bedeutsame Stellung ein und sichert unter Anderem, dass diese die ihnen zukommenden Aufgaben auch tatsächlich erfüllen können. Das Ehrenamt hat insofern eine ganz wesentliche Bedeutung für ein funktionierendes Zusammenleben der Bürger einer Kommune, sodass der Bürgermeister sich auch insofern im Rahmen von ihm zugewiesenen Aufgaben bewegte.

41

Das in dem Bericht zur Gemeindevertreterversammlung am 23.11.2015 abgegebene Werturteil des Bürgermeisters der Antragsgegnerin beruht auf einem sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern, ergibt sich nicht auf Grundlage sachfremder Erwägungen und verlässt auch nicht den sachlich gebotenen Rahmen. Die Äußerung des Bürgermeisters fußt jedenfalls auf der Tatsache, dass der Antragsteller die Facebook-Gruppe „...“ gründete, die durch politisch rechts und links orientierte Personen zur Verfolgung ihrer politischen Ziele genutzt wurde und die infolge dessen das gemeindliche Zusammenleben und die Ausübung des Ehrenamtes verschiedentlich beeinflusste, indem sie ein Forum für gegenseitige Angriffe bot.

42

Im Übrigen ist die vom Bürgermeister der Antragsgegnerin getätigte Äußerung verhältnismäßig. Sie ist insbesondere angemessen. Die hoheitlichen Aufgaben müssen mit den Interessen des Antragstellers abgewogen werden. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass Anknüpfungspunkt der Ziff. 7) des Berichts zur Gemeindevertreterversammlung am 23.11.2015 „die Aktion“ des Antragstellers ist. Der Bürgermeister der Beklagten reagierte lediglich auf eine Handlung des Antragstellers und die sich aus dieser ergebenden Auswirkungen, die vom Antragsteller vielleicht nicht gewollt, für diesen jedoch durchaus vorhersehbar waren. Wer öffentliche Foren nutzt, um politische Themen zu diskutieren, der muss damit rechnen, auf seine Handlungen auch Reaktionen sowohl von Privatpersonen als auch den Hoheitsträgern, die unmittelbar mit den diskutierten Themen in Verbindung stehen, zu erhalten. Es ist den Hoheitsträgern in diesem Zusammenhang auch nicht verwehrt, eine politische Meinung zu vertreten. Vielmehr fordert das politische Amt in der Regel eine Stellungnahme von Ihnen.

43

Auch erkennt die Kammer keinen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, das dem Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG unterfällt. Selbst wenn der Antragsteller aufgrund der vom Bürgermeister der Antragsgegnerin getätigten und veröffentlichten Äußerungen Kunden verlieren und insofern der Bestand seines Betriebes gefährdet werden sollte, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls nach den oben genannten Maßstäben und aus den genannten Gründen gerechtfertigt.

44

Mangels einer Verletzung subjektiver Rechte des Antragstellers durch die Antragsgegnerin scheitert auch der mit dem Antrag zu 2) verfolgte Anspruch auf Unterlassen zukünftiger, der in Ziff. 7) des Berichts zur Gemeindevertreterversammlung am 23.11.2015 vergleichbarer Äußerungen. Der Unterlassungsanspruch erfordert, wie soeben dargestellt, dass eine Verletzung subjektiver Rechte des Antragstellers durch hoheitliches Handeln gegeben ist. Eine solche liegt jedoch aus den genannten Gründen nicht vor. Außerdem fehlt es dem mit dem Antrag zu 2) geltend gemachten Anspruch an einer Wiederholungsgefahr. Der Antragsteller hat nicht vorgetragen, aus welchen Gründen zu befürchten sein soll, dass sich der Bürgermeister der Antragstellerin erneut bezüglich der Person des Antragstellers äußert.

45

Der Antrag zu 3) hat in der Sache ebenfalls keinen Erfolg. Der Antragsteller begehrt durch diesen Antrag, die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Abgebe einer rehabilitierende Stellungnahme. Der Antragsteller verfolgt mit diesem Antrag das Ziel, sein Ansehen in der Öffentlichkeit wiederherzustellen. Bei dem insoweit geltend gemachten Anspruch handelt es sich um einen Folgenbeseitigungsanspruch. Der aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG enthaltenen Rechtsstaatsprinzips herzuleitenden Folgenbeseitigungsanspruch (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.07.1984, Az.: 3 C 81/82, juris Rn. 30) setzt wie der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch zunächst voraus, dass durch eine hoheitliche Handlung in ein subjektives öffentliches Recht eingegriffen wird und dies einen noch andauernden rechtswidrigen Zustand schafft. Aus den genannten Gründen liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Zunächst scheint die Beeinträchtigung subjektiver Rechte fraglich. Selbst wenn man eine solche annehmen würde, wäre diese gerechtfertigt und könnte daher keinen rechtswidrigen Zustand begründen bzw. aufrechterhalten. Insofern kommt es auf die Frage, inwiefern der Antragsgegnerin die Folgenbeseitigung bzw. die Wiederherstellung des status quo ante überhaupt möglich ist, nicht an.

46

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

47

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus §§ 63 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 2 GKG.


Gründe

I

1

Die Klägerin, eine Bewährungshelferin, begehrt die Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister. Die Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, für die Klägerin eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen. Es hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass das Vorliegen einer Gefahr i.S.d. § 51 Abs. 1 BMG von den individuellen Verhältnissen der jeweiligen Person abhänge, zu denen auch deren berufliche Tätigkeit gehöre. Ob aus der beruflichen Tätigkeit eine Gefahr erwachsen könne, werde sich nur ausnahmsweise abstrakt für eine Berufsgruppe feststellen lassen; vielmehr werde es regelmäßig auf die konkret ausgeübte Tätigkeit ankommen. Hier folge die Gefahr i.S.d. § 51 Abs. 1 BMG für die Klägerin schon aus ihrer Tätigkeit als Bewährungshelferin, die sich ausschließlich auf den persönlichen Umgang mit oftmals als defizitär zu bezeichnenden Delinquenten beschränke. Dazu hat das Berufungsgericht auf eine Stellungnahme des Präsidenten des Landgerichts zur Tätigkeit der Bewährungshelfer und der daraus resultierenden Gefahren Bezug genommen und daraus den Schluss gezogen, dass mit Blick auf den gesetzlichen Aufgabenkreis dieser Berufsgruppe sich ausnahmsweise bereits aus deren Tätigkeit ein für eine Auskunftssperre hinreichendes Gefährdungspotential ergebe. Ein Tätigkeitszuschnitt ohne unmittelbaren Außenkontakt, wie etwa bei einem Gruppenleiter mit vorwiegend administrativen Aufgaben, liege bei der Klägerin nicht vor. Sie sei in unmittelbarem Kontakt mit Probanden tätig und die von ihr geschilderten Bedrohungen belegten die sich immer wieder konkretisierenden Gefährdungen von Bewährungshelfern bei ihrer Berufsausübung. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Beklagten.

II

2

Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde der Beklagten hat keinen Erfolg.

3

1. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Beschwerde eine abstrakte Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden kann (BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 6 B 43.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:270115B6B43.14.0] - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 421 Rn. 8).

4

a) Soweit die Beschwerde als grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage aufwirft, ob die Bewährungshilfe zu den Berufsgruppen gehört, deren beruflicher Tätigkeit an sich bereits eine abstrakte Gefahr im Sinne des § 51 Abs.1 BMG innewohnt und damit für alle Angehörigen dieser Berufsgruppe faktisch von Berufs wegen eine Auskunftssperre in das Melderegister einzutragen ist, handelt es sich nicht um eine in einem Revisionsverfahren klärungsfähige Rechtsfrage. Die Fragestellung zielt vielmehr auf die tatsächlichen Grundlagen der berufungsgerichtlichen Gefahrenprognose als Tatsachenfeststellung. Ob die typische, gesetzlich in §§ 56d ff., §§ 68a ff. StGB umrissene Tätigkeit von Bewährungshelfern die Annahme rechtfertigt, dass diesem Personenkreis durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für die in § 51 Abs. 1 BMG genannten Schutzgüter von Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnlich schutzwürdige Interessen erwachsen kann, ist in erster Linie von den Tatsacheninstanzen aufgrund tatrichterlicher Feststellung und Würdigung des Ausmaßes der berufsbedingten Risiken zu beantworten.

5

b) Die der Beschwerdebegründung zu entnehmende Rechtsfrage, ob die bloße Zugehörigkeit zu einer Berufsgruppe Grundlage für die Eintragung einer Auskunftssperre gemäß § 51 Abs. 1 BMG sein kann, lässt sich ohne weiteres anhand des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Senats beantworten, weshalb es der Durchführung eines Revisionsverfahrens nicht bedarf.

6

§ 51 Abs. 1 BMG fordert für die Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister, dass Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Nach dem Gesetzeswortlaut hängt das Vorliegen einer Gefahr i.S.d. § 51 Abs. 1 BMG für eine Person von deren individuellen Verhältnissen ab; die Überschreitung der maßgeblichen Gefahrenschwelle lässt sich nur in Bezug auf eine konkrete Person durch Darlegung ihrer Verhältnisse belegen. Zu den individuellen Verhältnissen gehört auch die berufliche Tätigkeit der betroffenen Person (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 2016 - 6 B 11.16 [ECLI:DE:BVerwG:2016:070316B6B11.16.0] - juris Rn. 6). Allein die berufliche Tätigkeit und damit die Zugehörigkeit zu einer Berufsgruppe kann hiernach eine Gefahr im Sinne des § 51 Abs. 1 BMG allerdings nur in seltenen Ausnahmefällen begründen. Dazu muss die Gefahrenschwelle, die das Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes verlangt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 6 C 5.05 - BVerwGE 126, 140 Rn. 17), allein durch die berufstypischen Risiken überschritten werden, denen sich die betroffene Berufsgruppe ausgesetzt sieht. Das setzt hinreichend dichte Tatsachenfeststellungen voraus, aus denen sich abstrakt das Vorliegen einer Gefahr für alle Angehörigen dieser Berufsgruppe ergibt. Denn die Gefahrenschwelle liegt bei einer abstrakten Gefahr nicht niedriger als im Falle der individuellen Prognose einer konkreten Gefahr. Das ergibt sich aus den Zwecken des Melderegisters, der Melderegisterauskunft sowie dem Ausnahmecharakter der Auskunftssperre gemäß § 51 BMG.

7

Aufgaben der Meldebehörde sind nach § 2 BMG, in einem Melderegister die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen (Einwohner) zu registrieren, um deren Identität und deren Wohnungen feststellen und nachweisen zu können, sowie Melderegisterauskünfte zu erteilen, bei der Durchführung von Aufgaben anderer öffentlicher Stellen mitzuwirken und Daten zu übermitteln. Gerade die letztgenannte Pflicht zur Erteilung von Melderegisterauskünften wird in beachtlichem Umfang beeinträchtigt, wenn Angehörige ganzer Berufsgruppen allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit eine Auskunftssperre beanspruchen könnten oder diese für sie von Amts wegen einzutragen wäre. Allerdings ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, die Überschreitung der Gefahrenschwelle des § 51 Abs. 1 BMG ausnahmsweise auch für eine ganze Berufsgruppe festzustellen. Das entspricht auch dem in den Gesetzesmaterialien zur melderechtlichen Auskunftssperre zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers. Denn der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens geht davon aus, dass die Regelung des § 51 Abs. 1 BMG im Wesentlichen der Vorgängerregelung des § 21 Abs. 5 Satz 1 MRRG entspreche (BT-Drs. 17/7746 S. 46) und zu § 21 Abs. 5 MRRG hatte die Bundesregierung ihren Gesetzentwurf folgendermaßen begründet (BT-Drs.8/3825 S. 25):

"Die Auskunftssperre nach Absatz 5 soll für jede Art der Melderegisterauskunft gelten und unbeschadet des etwaigen Vorliegens der Voraussetzungen nach § 6 Satz 1 und 2 insbesondere dann eingreifen, wenn der Meldebehörde einer der genannten Gefährdungstatbestände vom Betroffenen - auch unabhängig vom Vorliegen eines konkreten Auskunftsersuchens - mitgeteilt worden ist. Derartige Gefährdungstatbestände und somit ein die Auskunftssperre auslösender Sachverhalt werden auch dann anzunehmen sein, wenn etwa die in § 18 Abs. 3 genannten Behörden dies für eigene Bedienstete pauschal oder im Einzelfall dartun."

8

Der Verweis in den Gesetzesmaterialien auf die Bediensteten der "in § 18 Abs. 3 genannten Behörden" (Bundesamt für Verfassungsschutz, Bundesnachrichtendienst, Militärischer Abschirmdienst, Bundeskriminalamt, Bundespolizei, Zollfahndungsdienst, Generalbundesanwalt sowie die in den Ländern für Sicherheitsaufgaben und die Strafverfolgung zuständigen Behörden) erhellt, dass bereits der Gesetzgeber des Melderechtsrahmengesetzes davon ausgegangen ist, die für eine melderechtliche Auskunftssperre relevanten Gefährdungstatbestände könnten auch für Gruppen von Personen erfüllt sein (im Ergebnis ebenso BVerwG, Beschluss vom 7. März 2016 - 6 B 11.16 - juris Rn. 6).

9

Für die Annahme einer abstrakten Gefahr, die für eine Eintragung einer Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 BMG allein aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Berufsgruppe ausnahmsweise ausreicht, ist erforderlich, dass Tatsachen festgestellt werden, die eine Gefahrenprognose rechtfertigen, dass aufgrund von in Einzelfällen verwirklichten Gefährdungen der Schluss gezogen werden kann, dass alle Angehörigen der Berufsgruppe sich in einer vergleichbaren Gefährdungslage befinden. Hierzu reicht die Feststellung einzelner Vorfälle nicht aus. Die Vorfälle müssen in einer Anzahl und Häufigkeit auftreten, das der Schluss berechtigt ist, jeder Angehörige der jeweiligen Berufsgruppe sei einer berufstypischen Gefährdung ausgesetzt. Eine derartige berufsgruppentypische Gefährdungslage dürfte in aller Regel nur durch statistische Angaben oder Ergebnisse repräsentativer Umfragen belegt werden können.

10

Danach drängt es sich auf, dass die Tatsachenfeststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht geeignet sind, eine berufsbedingte Gefährdungslage für alle Bewährungshelfer zu tragen. Dies hat jedoch keine Auswirkungen auf die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde, weil der Senat im Beschwerdeverfahren nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO auf die Prüfung der geltend gemachten Zulassungsgründe beschränkt ist. Die Beklagte hat die Tatsachenfeststellungen als Grundlage für die Gefährdungsprognose des Oberverwaltungsgerichts nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffen. Sie hat weder eine unzulängliche Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) noch einen Verstoß gegen Beweiswürdigungsgrundsätze (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gerügt.

11

2. Die Zulassung der Revision kommt nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO in Betracht, da das Oberverwaltungsgericht nicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dem genannten Beschluss vom 7. März 2016 - BVerwG 6 B 11.16 - abgewichen ist. Die Vorinstanz hat vielmehr dem Berufungsurteil die Rechtssätze dieser Entscheidung zugrunde gelegt und ist auch nicht der Sache nach davon abgewichen. Das Berufungsgericht hat für Bewährungshelfer, deren konkrete Tätigkeit auf den persönlichen Umgang "mit oftmals als defizitär zu kennzeichnenden" Delinquenten beschränkt ist (UA Rn. 17 ff.), eine tatsächliche Regelvermutung für das Vorliegen hinreichender Risiken begründet, die die Gefahrenschwelle des § 51 Abs. 1 BMG erreichen. Die Möglichkeit, dass die Tatsacheninstanzen ausnahmsweise - wenn auch nur aufgrund einer hinreichend verdichteten tatsächlichen Grundlage - zu einer solchen abstrakten tatrichterlichen Würdigung für Angehörige einer bestimmten Berufsgruppe gelangen, ist in der Rechtsprechung des Senats zu § 51 Abs. 1 BMG nach dem oben Gesagten angelegt.

12

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

(1) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen unentgeltlich eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen. Ein ähnliches schutzwürdiges Interesse ist insbesondere der Schutz der betroffenen oder einer anderen Person vor Bedrohungen, Beleidigungen sowie unbefugten Nachstellungen. Bei der Feststellung, ob Tatsachen im Sinne des Satzes 1 vorliegen, ist auch zu berücksichtigen, ob die betroffene oder eine andere Person einem Personenkreis angehört, der sich auf Grund seiner beruflichen oder ehrenamtlich ausgeübten Tätigkeit allgemein in verstärktem Maße Anfeindungen oder sonstigen Angriffen ausgesetzt sieht.

(2) Sofern nach Anhörung der betroffenen Person eine Gefahr nach Absatz 1 nicht ausgeschlossen werden kann, ist eine Melderegisterauskunft nicht zulässig. Ist die betroffene Person nicht erreichbar, ist in den Fällen, in denen eine Auskunftssperre auf Veranlassung einer in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 9 und 11 genannten Behörde von Amts wegen eingetragen wurde, die veranlassende Stelle anzuhören. Sofern eine Auskunft nicht erteilt wird, erhält die ersuchende Person oder Stelle eine Mitteilung, die keine Rückschlüsse darauf zulassen darf, ob zu der betroffenen Person keine Daten vorhanden sind oder eine Auskunftssperre besteht.

(3) Wurde eine Auskunftssperre eingetragen, sind die betroffene Person und, sofern die Eintragung auf Veranlassung einer in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 9 und 11 genannten Behörde von Amts wegen erfolgte, zusätzlich die veranlassende Stelle über jedes Ersuchen um eine Melderegisterauskunft unverzüglich zu unterrichten.

(4) Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet. Sie kann auf Antrag oder von Amts wegen verlängert werden. Die betroffene Person ist vor Aufhebung der Sperre zu unterrichten, soweit sie erreichbar ist. Wurde die Sperre von einer in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 9 und 11 genannten Behörde veranlasst, ist diese zu unterrichten, wenn die betroffene Person nicht erreichbar ist.

(5) Die Melderegisterauskunft ist ferner nicht zulässig,

1.
soweit die Einsicht in ein Personenstandsregister nach § 63 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf und
2.
in den Fällen des § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.