Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 16. Mai 2014 - 4 B 13.1161

bei uns veröffentlicht am16.05.2014

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Kläger tragen gesamtverbindlich die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger begehren die Klärung ihrer Vertretungsbefugnis in Widerspruchsverfahren betreffend die Erhebung von Fremdenverkehrsbeiträgen. Die Kläger sind Steuerberater und betreiben eine Steuerkanzlei in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie vertreten auch Mandanten, die von der Beklagten zum Fremdenverkehrsbeitrag herangezogen werden.

Das Landratsamt Kelheim teilte den Klägern mit Schreiben vom 24. Februar 2011 mit, dass Steuerberater nach dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) nicht befugt seien, in kommunalen Beitrags- und Gebührenangelegenheiten im Widerspruchs- oder verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren tätig zu werden. Zu diesem Bereich gehöre auch der Fremdenverkehrsbeitrag nach Art. 6 KAG. Nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) sei eine Hilfestellung im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Steuerberater nur dann erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehöre. Zwischen der Tätigkeit als Steuerberater und der Fremdenverkehrsbeitragserhebung bestehe aber kein inhaltlicher Zusammenhang. Es gebe daher keine Möglichkeit, einen Steuerberater als Bevollmächtigten von Fremdenverkehrsbeitragspflichtigen anzuerkennen. Die weitere Korrespondenz werde künftig unmittelbar mit dem jeweiligen Widerspruchsführer geführt werden. Bisher eingelegte Widersprüche blieben weiter wirksam und würden bearbeitet, künftige Widerspruchseinlegungen würden jedoch als nicht mehr zulässig betrachtet werden. Der Schriftverkehr mit den Klägern wurde auch der Beklagten übersandt, die sich der Rechtsauffassung des Landratsamtes anschloss.

Die Kläger vertraten demgegenüber die Auffassung, dass sie unter Bezugnahme auf §§ 32, 33 und 57 Abs. 3 StBerG als Steuerberater in Angelegenheiten des Fremdenverkehrsbeitragsrechts vertreten dürften. Die Beklagte möge sie förmlich durch Bescheid zurückweisen, damit sie Klage zum Verwaltungsgericht erheben könnten. Die Beklagte kam dem Antrag auf förmliche Zurückweisung nicht nach und verwies die Kläger auf eine Klärung im Rahmen einer Feststellungsklage.

Am 13. Dezember 2011 erhoben die Kläger Klage zum Verwaltungsgericht und beantragten die Feststellung, dass sie zur Vertretung von Widerspruchsführern in deren Fremdenverkehrsbeitragsangelegenheiten gegenüber der Beklagten vertretungsbefugt seien. Hilfsweise beantragten sie die Feststellung, dass die Kläger als Steuerberater zur Vertretung ihrer Klienten als Widerspruchsführer in deren Fremdenverkehrsbeitragsangelegenheiten im Rahmen der Heranziehung durch die Beklagte dieser gegenüber vertretungsbefugt seien, wenn alleine die Höhe der Fremdenverkehrsbeiträge, insbesondere der zugrunde zu legende Vorteilssatz, streitig sei. Das Verwaltungsgericht wies diese Klage mit Urteil vom 15. Mai 2012 ab. Die Klage sei zulässig. Das zwischen den Klägern und der Beklagten bestehende streitige Rechtsverhältnis, nämlich ob die Kläger als Steuerberater befugt seien, ihre Klienten im Widerspruchsverfahren bezüglich der Heranziehung zum Fremdenverkehrsbeitrag gegenüber der Beklagten zu vertreten, könne im Wege einer Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO geklärt werden. Der Umstand, dass auch das Landratsamt Kelheim als Widerspruchsbehörde die Vertretungsbefugnis der Kläger in Abrede stelle, stehe der Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht entgegen. Die materielle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung binde nicht nur die Hauptbeteiligten des Klageverfahrens, nämlich Kläger und Beklagten. Gebunden sei vielmehr auch die Widerspruchsbehörde, auch wenn sie einem anderen Rechtsträger angehöre. Im Verhältnis zur Ausgangsbehörde sei die Widerspruchsbehörde nicht als Dritter i. S. des § 65 VwGO beizuladen. Nachdem eine Klärung der streitigen Frage in den jeweiligen Widerspruchsverfahren allenfalls Klarheit für das jeweils betroffene Verfahren böte, sei die allgemeine Feststellungsklage rechtsschutzintensiver als die Klärung der streitigen Frage in den jeweiligen Rechtsbehelfsverfahren. Die Klage sei jedoch in Haupt- und Hilfsantrag unbegründet. Das StBerG enthalte keine Ermächtigung zum Tätigwerden in Angelegenheiten des Fremdenverkehrsbeitrags. Nach § 1 StBerG sei der Steuerberater zu Hilfeleistungen nur in Steuersachen befugt, wozu jedoch der Fremdenverkehrsbeitrag nicht gehöre. Nach § 3 RDG sei die selbstständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie gesetzlich erlaubt werde. Nach § 5 Abs. 1 RDG seien Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehörten. Das sei nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich seien. Teil der Hauptleistungspflicht eines Steuerberaters sei die Bilanzerstellung für die Mandanten. Soweit die Ermittlung des Vorteilssatzes im Fremdenverkehrsbeitragsrecht betroffen sei, sei ein erforderlicher Zusammenhang mit dem Berufs- und Tätigkeitsbild eines Steuerberaters allenfalls insoweit gegeben, als der Vorteilssatz aufgrund konkreter Angaben hinsichtlich der Art und Weise der Erwirtschaftung von Gewinn und Umsatz ermittelt werde. In der Regel werde der Vorteilssatz jedoch - wenn keine zuverlässigen Unterlagen zur Verfügung stünden - im Einzelfall aufgrund Schätzung unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände bestimmt, wie z. B. Bezugnahme auf Übernachtungszahlen oder Zahlen des Tagestourismus. Bei dieser Ermittlung komme es auf Kriterien an, die nichts mit dem Berufsbild des Steuerberaters zu tun hätten. Zudem könnten bei Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags zahlreiche weitere kommunalrechtliche Fragestellungen zu klären sein, wie z. B. die Frage, ob eine Gemeinde überhaupt einen Fremdenverkehrsbeitrag erheben dürfe, wie der zu deckende Aufwand zu ermitteln sei (Kalkulation), die Frage nach dem Kostendeckungsprinzip, die Frage nach der Beitragspflicht natürlicher oder juristischer Personen, die Bestimmung des unmittelbaren oder mittelbaren Vorteils, die Bestimmung des richtigen Beitragsmaßstabes und des richtigen Beitragssatzes und letztlich Fragen der Entstehung, Fälligkeit und Verjährung des Fremdenverkehrsbeitrags. Diese Fragen stünden in keinem Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Steuerberaters. Sie knüpften nicht an die von ihm geschuldete Hauptleistung an. Auch der Umstand, dass Art. 13 KAG auf zahlreiche Bestimmungen der Abgabenordnung verweise, mache die bei Erhebung des Fremdenverkehrsbeitrags auftretenden Rechtsfragen noch nicht zu Nebenleistungen im oben dargestellten Sinn. Zudem stelle § 5 Abs. 1 Satz 2 RDG auf die für die Erbringung der allgemeinen Dienstleistung erforderliche juristische Qualifikation ab. Entscheidungserheblich seien dabei nicht die zufällig vorhandenen Rechtskenntnisse des einzelnen Anbieters, sondern im Sinne einer objektiven und generalisierenden Betrachtung die Rechtskenntnisse, die grundsätzlich für die Haupttätigkeit erforderlich seien. Die im Rahmen der Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags genannten zahlreichen Rechtsfragen seien nicht Bestandteil der Rechtskenntnisse, die ein Steuerberater haben müsse. Auch der Hilfsantrag sei abzuweisen, das geltend gemachte Feststellungsbegehren sei nicht mit dem vom BGH (U. v. 31.1.2012 - IV ZR 143/11) entschiedenen Fall vergleichbar. Der von den Klägern gestellte Hilfsantrag beinhalte, dass auch weitere rechtliche Fragen, die sich auf die Höhe des Fremdenverkehrsbeitrags auswirkten, von dem Feststellungsbegehren erfasst wären. Insoweit fehle aber, wie bereits dargestellt, der notwendige innere Zusammenhang mit der Haupttätigkeit.

Mit ihrer zugelassenen Berufung verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter. Sie beantragten zuletzt:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 15. Mai 2012 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Kläger zur Vertretung von Widerspruchsführern in deren Fremdenverkehrsbeitragsangelegenheiten gegenüber der Beklagten vertretungsbefugt sind.

Hilfsweise:

Es wird festgestellt, dass die Kläger als Steuerberater zur Vertretung ihrer Klienten als Widerspruchsführer bei entsprechender Bevollmächtigung in deren Fremdenverkehrsbeitragsangelegenheiten im Rahmen der Heranziehung durch die Beklagte dieser gegenüber vertretungsbefugt sind, wenn allein die Höhe der Fremdenverkehrsbeiträge, insbesondere der zugrunde zu legende Vorteilssatz streitig ist.

Bei Einlegung eines Widerspruchs könne sich der Pflichtige nach Art 14 ff. BayVwVfG durch jede verhandlungsfähige natürliche Person vertreten lassen. Eine Zurückweisung nach Art. 14 Abs. 5 BayVwVfG sei nur möglich, wenn der Bevollmächtigte entgegen § 3 RDG eine Rechtsdienstleistung erbringe. Die grundsätzliche Berechtigung des Steuerberaters zur Beratung und Vertretung in Steuersachen sei in §§ 32 und 33 StBerG geregelt. Zur Hilfeleistung des Steuerberaters bei der Erfüllung von Buchführungspflichten, die aufgrund von Steuergesetzen bestünden, gehörten insbesondere die Aufstellung von Steuerbilanzen und deren steuerrechtliche Beurteilung. Der Steuerberater habe dabei eine Pflicht zur umfassenden Beratung. Neben den primären Aufgaben der Steuerrechtshilfe gemäß § 33 StBerG seien auch andere Tätigkeiten vereinbar. Diese seien in § 57 Abs. 3 StBerG aufgeführt. Danach seien etwa eine wirtschaftsberatende, gutachterliche oder treuhänderische Tätigkeit sowie die Erteilung von Bescheinigungen über die Beachtung steuerrechtlicher Vorschriften in Vermögensübersichten und Erfolgsrechnungen mit dem Beruf eines Steuerberaters vereinbar. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG seien Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehörten. Zumindest gehöre die Tätigkeit des Steuerberaters im Widerspruchsverfahren bei Fremdenverkehrsbeitragsangelegenheiten zum klassischen Berufs- und Tätigkeitsbild, da die Hilfeleistungen in Steuersachen, wie sie in § 33 StBerG genannt seien, zu diesem Tätigkeitsbild gehörten. Jedenfalls liege eine erlaubnisfreie Nebenleistung für den Steuerberater vor, wenn die Haupttätigkeit eine steuerliche bzw. betriebswirtschaftliche Zielsetzung habe. Soweit das RDG auf die für die Erbringung der Haupttätigkeit erforderlichen Rechtskenntnisse abstelle, reiche die berufliche Stellung und Qualifikation eines nicht anwaltlichen Dienstleisters, wie hier des Steuerberaters, aus, wenn es im Kern nicht um umfassende Rechtsberatung gehe, sondern um die Beurteilung komplexer steuerlicher Bemessungsgrundlagen. Zudem gehörten zur Ausbildung des Steuerberaters neben dem rein steuerlichen Teil auch das Handelsrecht, Grundzüge des bürgerlichen Rechts, des Gesellschaftsrechts, des Insolvenzrechts und anderer Rechtsgebiete. Viele steuerberatende Tätigkeiten seien ohne zivilrechtliche oder allgemein verwaltungsrechtliche Grundlagen nicht zu erbringen. Zudem baue das Steuerverfahrensrecht auf dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht auf. Die wesentlichsten Daten und Angaben zur Festsetzung des Fremdenverkehrsbeitrags würden vom Steuerberater aufgrund seiner Haupttätigkeit (z. B. laufende Buchführung, Jahresabschluss) ermittelt und seien für den Fremdenverkehrsbeitrag Bemessungsgrundlage. Ohne diese Haupttätigkeit sei die Erstellung der Erklärung zur Veranlagung des Fremdenverkehrsbeitrags nicht möglich. Die Steuerkanzlei der Kläger vertrete bereits seit vielen Jahren Mandanten im Rahmen der Fremdenverkehrsbeitragserhebung im Verwaltungsverfahren und im sich anschließenden Widerspruchsverfahren gegenüber der Beklagten und dem Landratsamt Kelheim als Widerspruchsbehörde. Es habe dabei keine Beanstandungen in Bezug auf die Vertretungsbefugnis der Kläger gegeben. Ab Beginn eines gerichtlichen Verfahrens habe die Vertretung ausnahmslos durch zugelassene Rechtsanwälte stattgefunden. Das Landratsamt Kelheim habe den Klägern erstmals mit Schreiben vom 24. Februar 2011 mitgeteilt, dass sie nach dem StBerG nicht befugt seien, im Widerspruchs- oder verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren tätig zu werden. Trotz entsprechender Bitten der Kläger fehle es jedoch bislang an einer rechtsverbindlichen klarstellenden Rechtsäußerung der Beklagten und der Rechtsaufsichtsbehörde mit der Konsequenz, dass es für die Kläger im Interesse ihrer Klienten nicht länger zumutbar gewesen sei, in einer Art rechtlichen Grauzone zu arbeiten. Ihre Mandanten wünschten jedoch eine Vertretung durch die Steuerkanzlei, zumal diese den Sachverhalt aus dem Verwaltungsausgangsverfahren gerade in steuerlicher Hinsicht schon gegenüber der Beklagten aufbereitet habe. Auch die Beklagte habe in ihren Formblättern im Ausgangsverfahren auf die Hilfestellung durch Steuerberater hingewiesen. Es sei kein Grund erkennbar, dass dann die weitergehende Tätigkeit des Steuerberaters nach Erlass des Fremdenverkehrsbeitragsbescheides im Rahmen des sich anschließenden Widerspruchsverfahrens plötzlich nicht mehr statthaft sein solle. Es gebe keinen Grund zur Differenzierung zwischen Abgaben und Steuern, da die Fremdenverkehrsbeitragserhebung, insbesondere im Zusammenhang mit der Ermittlung des Vorteilssatzes, ausschließlich auf steuerlichen Bemessungsgrundlagen beruhe. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen handle es sich um originäre Aufgaben des Steuerberaters, der anzunehmende Vorteilssatz beruhe ganz wesentlich auf steuerlichen Bewertungen. Die Entscheidung des BGH im Urteil vom 31. Januar 2012 (IV ZR 143/11) zugunsten von Mietwagenunternehmen spreche für die Auffassung der Kläger. Es werde Beweiserhebung durch Einholung einer amtlichen Stellungnahme der Bayerischen Steuerberaterkammer bzw. der Bundessteuerberaterkammer beantragt. Auch sei das Landratsamt Kelheim als Widerspruchsbehörde im konkreten Fall zur einheitlichen Feststellung der Rechtsposition der Kläger als Vertreter im Widerspruchsverfahren zum gerichtlichen Verfahren beizuladen.

Die Beklagte beantragte,

die Berufung zurückzuweisen.

Eine Vertretungsbefugnis der Kläger könne sich nur aus dem StBerG oder dem RDG ergeben. Der Fremdenverkehrsbeitrag sei keine Angelegenheit i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 3 StBerG. Zum RDG habe das Verwaltungsgericht richtig ausgeführt, dass die bei der Vertretung erforderlichen zahlreichen weiteren rechtlichen Fragestellungen, die bei der Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags zu klären seien, in keinem inneren Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Steuerberaters stünden, so dass die Tätigkeit im Widerspruchsverfahren keine Nebenleistung i. S. d. § 5 Abs. 1 RDG darstelle, die zum Berufs- oder Tätigkeitsbild eines Steuerberaters gehöre. Denn nicht die steuerliche Thematik, sondern rechtliche Fragestellungen stünden hier im Vordergrund. Zudem habe das Erstgericht zutreffend ausgeführt, dass die im Rahmen der Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags auftretenden zahlreichen Rechtsfragen nicht Bestandteil der Rechtskenntnisse seien, die ein Steuerberater haben müsse, so dass es an der gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 RDG geforderten Rechtsdienstleistungskompetenz fehle. Entgegen der Auffassung der Kläger könnten sich im Widerspruchsverfahren zusätzliche streitige Rechtsfragen ergeben. Im Widerspruchsverfahren sei nämlich die Recht- und Zweckmäßigkeit der Ausgangsentscheidung umfassend zu überprüfen. Aufgrund dessen könnten sehr wohl die vom Verwaltungsgericht thematisierten rechtlichen Fragestellungen (auch erstmalig) im Widerspruchsverfahren auftauchen. Stehe dann etwa die Haftung auch dem Grunde nach im Streit, sei wieder die Situation gegeben, dass keine erlaubte Nebenleistung des Steuerberaters vorliege. Der Einholung einer amtlichen Stellungnahme der Bayerischen Steuerberaterkammer bzw. der Bundessteuerberaterkammer bedürfe es nicht. Es gehe vorliegend um Rechtsfragen, die das Verwaltungsgericht zutreffend im Rahmen seiner originären Zuständigkeit geprüft habe.

Mit Beschluss vom 25. Februar 2014 lehnte der erkennende Senat die von den Klägern beantragte Beiladung des Freistaats Bayern als Träger der Widerspruchsbehörde ab.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Kläger bleibt ohne Erfolg. Es besteht kein Anspruch auf die begehrte Feststellung, dass sie als Steuerberater zur Vertretung von Mandanten in Widerspruchsverfahren in Fremdenverkehrsbeitragsangelegenheiten befugt sind. Die erhobene Feststellungsklage ist zwar zulässig (1.), aber unbegründet. Die Beklagte kann die Kläger nach Art. 79, Art. 14 Abs. 5 BayVwVfG oder Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 a) KAG i. V. m. § 80 Abs. 5 AO als Vertreter in Widerspruchsverfahren allgemein zurückweisen (2.). Eine Vertretungsbefugnis folgt für die Kläger weder aus dem StBerG (a), noch aus dem RDG (b). Weil es eine Beschränkung des Streitstoffes („nur“) auf die Höhe der Fremdenverkehrsbeiträge im Widerspruchsverfahren nicht gibt, bleibt auch der gestellte Hilfsantrag der Kläger ohne Erfolg (3.).

Im Einzelnen:

1. Die erhobene Feststellungsklage ist zulässig. Das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung liegt darin, dass die Kläger die Vertretung von Mandanten auch in Widerspruchsverfahren in Fremdenverkehrsbeitragsangelegenheiten als Teil ihrer Berufsausübung als Steuerberater begreifen, was ihnen die Beklagte allgemein streitig machen will. Im vorliegenden Fall müssen sich die Kläger auch nicht nach § 43 Abs. 2 VwGO auf eine Gestaltungsklage verweisen lassen. Zwar kann auch ein zurückgewiesener Vertreter im Widerspruchsverfahren eine Zurückweisung im Einzelfall selbst aus eigenem Recht anfechten (Wedekind/Klein, Vertretungsbefugnis von Steuerberatern im verwaltungsgerichtlichen Vorverfahren, DStR 2010, 1256/1259 m. w. N.; Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 80 Rn. 475). Im vorliegenden Fall müssten die Kläger aber, da sie eine Vielzahl von Mandanten vertreten, auch eine Vielzahl derartiger Verfahren einleiten. Dies erscheint im vorliegenden Fall als unzumutbar, weil die Beklagte sich ausweislich des vorliegenden Schriftverkehrs weigert, eine Zurückweisung förmlich auszusprechen, und zudem die Gefahr besteht, dass wegen der Information über die fehlende Vertretungsbefugnis der Kläger, die die Beklagte schon an Mandanten der Kläger geschickt hat, die Kläger für künftige Vertretungen im Widerspruchsverfahren gar nicht mehr mandatiert werden. Wegen der Möglichkeit des künftigen Ausbleibens der Mandantschaft hätten die Kläger in diesen Fällen dann außerhalb der Feststellungsklage keine Möglichkeit mehr, ihre Vertretungsbefugnis gerichtlich feststellen zu lassen. Nachdem von der Beklagten als öffentlichrechtlicher Körperschaft zu erwarten ist, dass sie auch eine bloße gerichtliche Feststellung beachten und die gebotenen Konsequenzen ziehen wird (Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 43 Rn. 43 m. w. N.), und die Beklagte die Kläger sogar auf die Erhebung einer Feststellungsklage zur Überprüfung der Frage der Vertretungsmacht in Widerspruchsverfahren verwiesen hat, hält der erkennende Senat im vorliegenden Fall eine Feststellungsklage für zulässig. Ein Rechtsschutzbedürfnis für das Vorgehen gerade gegen die Beklagte (und nicht - auch - gegen den Freistaat Bayern als Träger der Widerspruchsbehörde Landratsamt) kann vorliegend bejaht werden, auch wenn im Widerspruchsverfahren die jeweilige Sachentscheidung abschließend erst durch das zuständige Landratsamt erlassen wird und die Kläger gegebenenfalls auch eine spätere Zurückweisung als Vertreter durch dieses Landratsamt angreifen könnten. Denn das Widerspruchsverfahren dient der Selbstkontrolle der Verwaltung und enthält als ersten Bestandteil eine Selbstüberprüfung durch die Ausgangsbehörde mit der Möglichkeit einer Abhilfeentscheidung. Die Entscheidung über Abhilfe oder Vorlage der Streitsache an die Widerspruchsbehörde hat daher im Widerspruchsverfahren eigenständige Bedeutung, eine Zurückweisung schon durch die Ausgangsbehörde im Widerspruchsverfahren, die eine materielle Überprüfung abschneidet, darf vor diesem Hintergrund für die Kläger nicht ohne Rechtsschutzmöglichkeit bleiben.

2. Die Beklagte hat gegenüber den Klägern zu Recht die Auffassung vertreten, dass diese als Vertreter im Widerspruchsverfahren zurückzuweisen sind. Die Frage, ob für die Zurückweisung eines Steuerberaters als Vertreter im kommunalabgabenrechtlichen Widerspruchsverfahren Art. 79 BayVwVfG i. V. m. Art. 14 Abs. 5 BayVwVfG (so Giehl, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, zu Art. 2 Abs. 2, 2. mit der Begründung, dass das KAG nur bei den Ausgangsverfahren in kommunalen Abgabenangelegenheiten auf die AO verweise, jedoch für die Widerspruchsverfahren keine Regelung treffe) oder über Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 a) KAG die Vorschrift des § 80 Abs. 5 AO entsprechend anzuwenden ist (so Allesch, BayVBl 1992, 621, mit Verweis auf BVerwG, U. v. 27.9.1989, 8 C 88/88, wonach das Ausgangsverfahren mit dem Widerspruchsverfahren ein einheitliches Verwaltungsverfahren bilde und deswegen nicht unterschiedliches Verfahrensrecht zur Anwendung gebracht werden solle; vgl. auch Linhart, Schreiben, Bescheide und Vorschriften in der Verwaltung, § 20 Rn. 12) kann letztlich im Ergebnis dahinstehen, weil bei einer entsprechenden Anwendung des § 80 Abs. 5 AO dort statt „Hilfe in Steuersachen“ hineinzulesen wäre „Hilfe in Kommunalabgabensachen“. Die beiden Zurückweisungsvorschriften haben damit letztlich den gleichen Regelungsinhalt, wobei Art. 14 Abs. 5 BayVwVfG die Frage, ob ein Vertreter zu seinem Handeln „befugt“ ist, mit dem Verweis auf das RDG lediglich ein Stück weiter konkretisiert, ohne dabei inhaltliche Unterschiede aufzuwerfen.

Im vorliegenden Fall erbringen die Kläger die geschäftsmäßige Vertretung in Fremdenverkehrsbeitragsangelegenheiten entgegen § 3 RDG. Danach ist die selbstständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. Dabei gilt es, die Grenze zwischen Steuerberatung und allgemeiner Rechtsberatung (vgl. Wohlfahrt, KStZ 1981, 207) abzustecken:

a) Eine Vertretungsbefugnis ergibt sich für die Kläger im vorliegenden Fall nicht aus dem Steuerberatungsgesetz (StBerG). Nach § 3 Nr. 1 StBerG sind Steuerberater (nur) zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt. § 33 StBerG beschreibt den Inhalt der Tätigkeit der Steuerberater. Danach haben Steuerberater die Aufgabe, im Rahmen ihres Auftrags ihre Auftraggeber „in Steuersachen“ zu beraten, sie zu vertreten und ihnen bei der Bearbeitung ihrer Steuerangelegenheiten und bei Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten Hilfe zu leisten. Dazu gehören nach § 33 StBerG auch die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit sowie die Hilfeleistung bei der Erfüllung von Buchführungspflichten, die aufgrund von Steuergesetzen bestehen, insbesondere die Aufstellung von Steuerbilanzen und deren steuerrechtliche Beurteilung. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass der Steuerberater demnach nur zu Hilfeleistungen in Steuersachen befugt ist, zu denen u. a. die in § 1 Abs. 1 Nr. 3 StBerG genannten Angelegenheiten gehören, die durch Landesrecht oder aufgrund einer landesrechtlichen Ermächtigung geregelte Steuern betreffen. Hierzu gehört der Fremdenverkehrsbeitrag nicht (vgl. Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht, Frage 5 Teil V; Wedekind/Klein, a. a. O., S.1257; Pietzner/Ronellenfitsch, 11. Aufl. 2005, S. 364 mit Hinweis auf Wohlfahrt, KStZ 1981, 207; Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 80 Rn. 275). Der von den Klägern zusätzlich angeführte § 57 StBerG erweitert die genannten Befugnisse nicht dergestalt, dass damit auch die Vertretung in Kommunalabgabensachen erlaubt wäre. § 57 StBerG regelt vielmehr lediglich die allgemeinen Berufspflichten des Steuerberaters und beschreibt, was berufsrechtlich mit der durch die vorgenannten Vorschriften des Steuerberatergesetzes definierten Berufsausübung des Steuerberaters noch standesrechtlich vereinbar ist. Eine Vertretungsbefugnis in Angelegenheiten des Fremdenverkehrsbeitragsrechts ergibt sich aus dieser Vorschrift nicht.

b) Auch das RDG selbst enthält keine Befugnisnorm, die ein Tätigwerden als Vertreter im Widerspruchsverfahren in Fremdenverkehrsbeitragssachen erlauben würde. Bei der Tätigkeit im Widerspruchsverfahren ist der Anwendungsbereich des RDG nach § 1 RDG eröffnet. Es handelt sich dabei um ein außergerichtliches Tätigwerden, bei dem angesichts der Aufgabe des Widerspruchsverfahrens, die Recht- und Zweckmäßigkeit eines den Fremdenverkehrsbeitrag bestimmenden Verwaltungsakts zu überprüfen, eine Rechtsdienstleistung erbracht wird, weil bei der Vertretung eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erforderlich ist, § 2 RDG (vgl. BSG U. v. 14.11.2013 - B 9 SB 5/12 R - NJW 2014, 493 ff. mit Betonung der rechtlichen Überprüfung im Widerspruchsverfahren im Unterschied zum Ausgangsverfahren). Die Tätigkeit fällt auch nicht unter einen der Ausnahmetatbestände des § 2 Abs. 3 RDG.

Entgegen der Auffassung der Kläger stellt § 5 Abs. 1 RDG vorliegend keinen Erlaubnistatbestand dar, auf den sie sich für ihre Tätigkeit berufen könnten. Nach dieser Vorschrift sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist danach nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Es ist schon im Ansatz fraglich, ob § 5 Abs. 1 RDG, wie ein Blick auf die vom Gesetzgeber in § 5 Abs. 2 RDG genannten Haupttätigkeiten zeigt, überhaupt Fälle erfassen will, die bereits einer bis ins Einzelne gehenden berufsrechtlichen Regelung unterliegen. Jedenfalls besteht die Hauptleistung des Steuerberaters in der Wahrnehmung der in § 33 StBerG genannten Tätigkeiten. Das Tätigwerden im Widerspruchsverfahren in Fremdenverkehrsbeitragsangelegenheiten kann nicht mehr als bloße Nebenleistung zum Berufsoder Tätigkeitsbild der Hauptleistung angesehen werden. Es fehlt nämlich an einem hinreichenden sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit, wofür nicht genügt, dass die Fremdenverkehrsbeitragssatzungen der einen Fremdenverkehrsbeitrag erhebenden Gemeinden als Ausgangspunkt der Bestimmung der Beitragshöhe oftmals auf Gewinn- oder Umsatzzahlen Bezug nehmen. Denn es genügt nicht, dass einzelne Aspekte oder Vorfragen des Fremdenverkehrsbeitrags wie etwa Gewinn- oder Umsatzzahlen auch steuerrechtlich relevant sind (vgl. BSG U. v. 14.11.2013 - B 9 SB 5/12 R - juris Rn. 40). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass beispielsweise die Frage, welche Vorteile ein gewerblicher Betrieb aus dem in der Gemeinde vorhandenen Tourismus zieht, anhand von Kriterien gelöst werden muss, die nichts mit dem Berufsbild des Steuerberaters zu tun haben. Das Verwaltungsgericht hat auch völlig zu Recht auf die dabei in den Blick zu nehmenden zahlreichen weiteren rechtlichen Fragestellungen abgestellt, wie z. B. die Frage, ob die Gemeinde überhaupt einen Fremdenverkehrsbeitrag erheben darf, wie der zu deckende Aufwand der Gemeinde zu ermitteln ist (Kalkulation), ob die Abgabe dem Kostendeckungsprinzip entspricht, die Bestimmung des unmittelbaren oder mittelbaren Vorteils des Beitragspflichtigen und letztlich allgemeine Fragen der Bescheidsadressierung, der Fälligkeit und der Verjährung von Beitragsansprüchen der Gemeinden. Diese Fragen sind kommunalabgabenrechtlicher Natur und knüpfen nur in unbedeutendem Umfang an die geschuldete Hauptleistung des spezifisch steuerrechtlich arbeitenden Steuerberaters an. Der Steuerberater arbeitet mit seiner steuerrechtlich orientierten Sicht auf Umsatz- oder Gewinnzahlen seiner Mandanten gleichsam nur an einer tatbestandlichen Vorfrage der Erhebung des Fremdenverkehrsbeitrages, der jedoch noch von einer Vielzahl weiterer Voraussetzungen abhängt. Daran ändert auch die Feststellung der Kläger nichts, dass wegen des in Art. 13 KAG enthaltenen Verweises auf die Abgabenordnung eine Reihe von Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend angewendet werden müssen. Denn damit hat es im Fremdenverkehrsbeitragsrecht, wie die obige Aufzählung der weiteren rechtlichen Anforderungen des Fremdenverkehrsbeitragsrechts deutlich macht, bei weitem nicht sein Bewenden. Aufgrund der das steuerrechtliche Tätigwerden des Steuerberaters übersteigenden Besonderheiten des Fremdenverkehrsbeitragsrechts kann nicht mehr von einem hinreichenden sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit im Sinn von § 5 Abs. 1 RDG gesprochen werden. Dies gilt gerade auch unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse des Steuerberaters, der zwar, wie von den Klägern unwidersprochen vorgetragen, selbstverständlich Kenntnisse im Steuerrecht und auch Grundzüge des Handels-, Wirtschafts- und Zivilrechts mitbringt. Jedenfalls gehören aber zu den Rechtskenntnissen, die von einem Steuerberater aufgrund seiner bundeseinheitlich geregelten Ausbildung erwartet werden können, nicht die vertiefte Anwendung des öffentlichen Rechts und insbesondere nicht des landesrechtlichen Kommunalabgabenrechts als Teil des öffentlichen Rechts.

Dass die Kläger nach unwidersprochenem Vortrag schon seit Jahrzehnten im Fremdenverkehrsbeitragsrecht im Bereich der Beklagten tätig sind und für ihre Mandanten Vertretungsleistungen erbracht haben, mag zwar dazu geführt haben, dass bei ihnen entsprechende Rechtskenntnisse gewachsen sein können. Darauf kommt es jedoch bei der Prüfung des § 5 RDG nicht an, weil dieser nicht auf die konkret vorhandenen Rechtskenntnisse eines einzelnen Vertreters abstellt, sondern im Sinne einer typisierenden und generalisierenden Betrachtung auf die allgemeinen Rechtskenntnisse, die ein (typischer) Steuerberater haben muss (LSG Niedersachsen-Bremen U. v. 25.9.2012 - L 11 SB 74/10 - juris Rn. 23).

c) Der im Schriftsatz der Klägerseite vom 4. Juli 2013 angeregten Einholung einer Stellungnahme der Bayerischen Steuerberaterkammer bzw. der Bundessteuerberaterkammer bedurfte es nicht. Die Auffassung der Klägerseite, dass eine entsprechende Stellungnahme einer Steuerberaterkammer, „nämlich dass die Tätigkeit der Kläger im Widerspruchsverfahren noch vom Steuerberatungsgesetz erfasst“ sei bzw. als „zulässige Nebenleistung im Sinne von § 5 Abs. 1 RDG zu werten“ sei, bereits eine „Klärung“ gebracht hätte, teilt der erkennende Senat nicht. Die Beweisanregung bezieht sich nicht auf aufzuklärende Tatsachen, sondern auf die Beibringung der Rechtsauffassung der für die Steuerberater jeweils zuständigen berufsständischen Vertretungen. An eine von einer Interessenvertretung geäußerten Rechtsauffassung sind die Verwaltungsgerichte, die den vorliegenden Fall zu entscheiden haben, nicht gebunden. Der Beweisanregung, die in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr wiederholt wurde, war daher nicht nachzugehen.

d) Das hier gefundene Ergebnis, wonach der Steuerberater im Widerspruchsverfahren zu Fremdenverkehrsbeitragsangelegenheiten nicht vertretungsbefugt ist, steht auch nicht im Widerspruch zu der prozessrechtlichen Vertretungsbefugnis nach § 67 Abs. 4 Satz 7 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 VwGO. Es wäre allerdings widersinnig, wenn der Steuerberater zwar im Widerspruchsverfahren nicht vertreten dürfte, später aber etwa als Prozessbevollmächtigter vor dem Verwaltungs- oder Oberverwaltungsgericht wieder auftreten könnte. Letzteres ist aber nicht der Fall.

Die Frage, was unter dem Begriff „Abgabenangelegenheiten“ des § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 VwGO zu verstehen ist, ist seit jeher umstritten (vgl. Czybulka in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 67 Rn. 29: „schwierige Abgrenzung“; Wedekind/Klein, a. a. O., S. 1259). Der Senat schließt sich der hierzu in der Rechtsprechung vertretenen Rechtsauffassung an, wonach der Begriff „Abgabenangelegenheiten“ dahingehend auszulegen ist, dass er eine Tätigkeit der Steuerberater nur im Rahmen des ihnen berufsrechtlich Erlaubten eröffnet und damit Streitigkeiten um Beiträge und Gebühren nicht umfasst (HessVGH B. v. 21.5.2013 - 5 A 875/13.Z - KStZ 2013, 158 zu einem Rechtsstreit über Müllgebühren; OVG Hamburg B. v. 29.4.2010 - 3 Bf 368/09.Z - NVwZ-RR 2010, 859 zu einer gebührenrechtlichen Streitigkeit; BayVGH U. v. 22.6.2007 - 7 N 06.480 - juris Rn. 13 m. w. N. und BayVGH B. v. 8.4.1998 - 7 B 97.3556 - juris; OVG NRW B. v. 24.1.2005 - 4 E 1437/04 - DÖV 2005, 527 zum Kammerbeitrag eines Steuerberaters; VGH BW B. v. 6.9.1996 - 9 S 2152/96 - DVBl 1997, 659; VG Köln B. v. 25.2.2009 - 14 K 616/09 - juris; OVG NW B. v. 22.9.1980 2 B 976/80 - KStZ1981, 156 f.; aA: Meissner/Schenk in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, §67 Rn. 51; Anders/Anders, Reichweite der Postulationsfähigkeit von Steuerberatern in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, DStR 2013, 2789 jeweils ohne überzeugende Begründung).

3. Auch der Hilfsantrag der Kläger bleibt ohne Erfolg. Der Hilfsantrag enthält eine Einschränkung des in der Hauptsache verfolgten Feststellungsantrags dahingehend, dass der Steuerberater wenigstens dann zur Vertretung im Widerspruchsverfahren bezüglich Fremdenverkehrsbeitragsangelegenheiten vertretungsbefugt sein soll, „wenn allein die Höhe der Fremdenverkehrsbeiträge“, insbesondere der zugrunde zu legende Vorteilssatz, streitig sei. Hierzu hat bereits das Verwaltungsgericht zu Recht angemerkt, dass trotz der beabsichtigten Einschränkung der Vertretung immer noch ein allgemeines Vertretungsrecht in den Fällen festgestellt werden soll, in denen die Höhe der Fremdenverkehrsbeiträge streitig ist. Das bedeutet aber, dass auch weitere rechtliche Fragestellungen, die sich auf die Höhe des Fremdenverkehrsbeitrags auswirken können, von dem so definierten Feststellungsbegehren erfasst sein sollen. Für derartige weitergehende Rechtsfragen (beispielsweise Fragen nach der gemeindlichen Satzungskompetenz, der formellen Wirksamkeit der Fremdenverkehrssatzungen, der Kalkulation, der Höhe der Fremdenverkehrsbeiträge) fehlt aber, wie oben bereits ausgeführt, der notwendige innere Zusammenhang mit der Haupttätigkeit des Steuerberaters. Auch mit der im Hilfsantrag vorgenommenen Einschränkung ist es immer noch erforderlich, sich im Einzelfall mit allgemeinen öffentlichrechtlichen oder kommunalrechtlichen Aspekten zu befassen, weil diese sich auch auf die Höhe der jeweils im Streit befindlichen Fremdenverkehrsbeiträge auswirken können (so verringerte sich z. B. bei fehlender Satzungskompetenz der Gemeinde die Höhe der geschuldeten Fremdenverkehrsbeiträge auf Null).

Abgesehen hiervon gibt es keine gleichsam partielle Vertretungsmacht im Rahmen eines als Einheit zu begreifenden Verwaltungsverfahrens. Die Kläger bzw. die von diesen betreuten Mandanten können sich im Fremdenverkehrsbeitragsrecht nicht aussuchen, welche Rechtsfragen eine Widerspruchsbehörde (oder die Beklagte im Rahmen der Abhilfeentscheidung) zu prüfen hat. Denn das Widerspruchsverfahren dient der umfassenden Prüfung einer Ausgangsentscheidung in Bezug auf ihre Recht- und Zweckmäßigkeit. Es wäre auch unpraktikabel, wenn die Vertretungsbefugnis des Steuerberaters während eines laufenden Widerspruchsverfahrens davon abhängig wäre, welche Fragen von der Widerspruchsbehörde jeweils für entscheidungsrelevant gehalten würden.

Auch der Verweis der Kläger auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 31. Januar 2012 (VI ZR 143/11 - BGHZ 192, 270 ff.) führt nicht zu einer anderen Einschätzung, weil diese Entscheidung sich auf einen mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbaren Sachverhalt bezieht. Der BGH kommt in dieser Entscheidung zu dem Ergebnis, dass die Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadensersatzforderung des Geschädigten auf Erstattung von Mietwagenkosten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG grundsätzlich erlaubt ist, wenn allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist. Diese Sachverhaltsgestaltung bezieht sich auf einen Sonderfall, der aufgrund eines praktischen Bedürfnisses und einer offenbar bestehenden langjährigen Übung bereits im Regierungsentwurf zum RDG problematisiert worden war. Der BGH kommt dabei zu dem Ergebnis, es sei nicht ersichtlich, dass sich bei einer dem Grunde nach unstreitigen Forderung regelmäßig komplexe juristische Fragen stellen würden, die über die typischen Rechtskenntnisse eines Autovermieters hinausgehen würden. Welche komplexen und über das speziell geregelte berufsrechtliche Tätigkeitsfeld des Steuerberaters hinausgehenden Fragestellungen demgegenüber im Bereich des Fremdenverkehrsbeitragsrechts zu bedenken sind, wurde oben bereits dargestellt.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

5. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 16. Mai 2014 - 4 B 13.1161 zitiert 22 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 65


(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. (2) Sind

Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG | § 2 Begriff der Rechtsdienstleistung


(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. (2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einzieh

Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG | § 5 Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit


(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der

Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 3 Befugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen


Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind befugt:1.Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer,2.Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 4

Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 57 Allgemeine Berufspflichten


(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben. Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich auf alles, was in Ausübung des

Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG | § 3 Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen


Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 80 Bevollmächtigte und Beistände


(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt; sie ermächtigt nicht z

Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 33 Inhalt der Tätigkeit


Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften haben die Aufgabe, im Rahmen ihres Auftrags ihre Auftraggeber in Steuersachen zu beraten, sie zu vertreten und ihnen bei der Bearbeitung ihrer Steuerangelegenheiten und bei der Er

Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG | § 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz regelt die Befugnis, in der Bundesrepublik Deutschland außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Es dient dazu, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu

Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 32 Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften


(1) Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften leisten geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach den Vorschriften dieses Gesetzes. (2) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind ein unabhängiges Organ der Steuerrecht

Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Hilfeleistung 1. in Angelegenheiten, die durch Bundesrecht, Recht der Europäischen Union oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geregelte Steuern und Vergütungen betreffen

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 16. Mai 2014 - 4 B 13.1161 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Beschluss, 06. März 2013 - IV ZR 143/11

bei uns veröffentlicht am 06.03.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 143/11 vom 6. März 2013 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 6. März

Bundessozialgericht Urteil, 14. Nov. 2013 - B 9 SB 5/12 R

bei uns veröffentlicht am 14.11.2013

Tenor Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. September 2012 und des Sozialgerichts Lüneburg vom 7. April 2010 geändert.

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Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften haben die Aufgabe, im Rahmen ihres Auftrags ihre Auftraggeber in Steuersachen zu beraten, sie zu vertreten und ihnen bei der Bearbeitung ihrer Steuerangelegenheiten und bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten Hilfe zu leisten. Dazu gehören auch die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit sowie die Hilfeleistung bei der Erfüllung von Buchführungspflichten, die auf Grund von Steuergesetzen bestehen, insbesondere die Aufstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, und deren steuerrechtliche Beurteilung.

(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben. Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich auf alles, was in Ausübung des Berufs bekannt geworden ist. Sie gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(1a) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen nicht tätig werden, wenn eine Kollision mit eigenen Interessen gegeben ist.

(1b) Berät oder vertritt ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter mehrere Auftraggeber in derselben Sache, ist er bei Interessenkollisionen verpflichtet, auf die widerstreitenden Interessen der Auftraggeber ausdrücklich hinzuweisen und darf nur vermittelnd tätig werden.

(1c) Die Absätze 1a und 1b gelten auch für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten ausüben, der einem Tätigkeitsverbot nach Absatz 1a unterliegt oder der nach Absatz 1b nur vermittelnd tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1 bleibt bestehen, wenn der dem Tätigkeitsverbot unterliegende Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Auftraggeber der Tätigkeit nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 1a oder Absatz 1b, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots oder einer Beschränkung auf vermittelnde Tätigkeit erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten auch ohne Einwilligung des Auftraggebers offenbart werden.

(2) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufs nicht vereinbar ist. Sie haben sich auch außerhalb der Berufstätigkeit des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die ihr Beruf erfordert.

(2a) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind verpflichtet, sich fortzubilden.

(3) Mit dem Beruf eines Steuerberaters oder eines Steuerbevollmächtigten sind insbesondere vereinbar

1.
die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, niedergelassener europäischer Rechtsanwalt oder vereidigter Buchprüfer;
2.
eine freiberufliche Tätigkeit, die die Wahrnehmung fremder Interessen einschließlich der Beratung zum Gegenstand hat;
3.
eine wirtschaftsberatende, gutachtliche oder treuhänderische Tätigkeit sowie die Erteilung von Bescheinigungen über die Beachtung steuerrechtlicher Vorschriften in Vermögensübersichten und Erfolgsrechnungen;
4.
die Tätigkeit eines Lehrers oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an Hochschulen und wissenschaftlichen Instituten, sofern der wissenschaftliche Mitarbeiter ihm übertragene Aufgaben in Forschung und Lehre überwiegend selbständig erfüllt; nicht vereinbar hingegen ist die Tätigkeit eines Lehrers oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an staatlichen verwaltungsinternen Fachhochschulen mit Ausbildungsgängen für den öffentlichen Dienst;
5.
eine freie schriftstellerische Tätigkeit sowie eine freie Vortrags- und Lehrtätigkeit;
6.
die Durchführung von Lehr- und Vortragsveranstaltungen zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung sowie die Prüfung als Wirtschaftsprüfer und vereidigter Buchprüfer und zur Fortbildung der Mitglieder der Steuerberaterkammern und deren Mitarbeiter.

(4) Als Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters und des Steuerbevollmächtigten nicht vereinbar sind, gelten insbesondere

1.
eine gewerbliche Tätigkeit; die zuständige Steuerberaterkammer kann von diesem Verbot Ausnahmen zulassen, soweit durch die Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist;
2.
eine Tätigkeit als Arbeitnehmer mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 3 Nr. 4 sowie der §§ 58 und 59. Eine Tätigkeit als Angestellter der Finanzverwaltung ist stets mit dem Beruf des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten unvereinbar.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Hilfeleistung

1.
in Angelegenheiten, die durch Bundesrecht, Recht der Europäischen Union oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geregelte Steuern und Vergütungen betreffen, soweit diese durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden,
2.
in Angelegenheiten, die die Realsteuern oder die Grunderwerbsteuer betreffen,
3.
in Angelegenheiten, die durch Landesrecht oder auf Grund einer landesrechtlichen Ermächtigung geregelte Steuern betreffen,
4.
in Monopolsachen,
5.
in sonstigen von Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwalteten Angelegenheiten, soweit für diese durch Bundesgesetz oder Landesgesetz der Finanzrechtsweg eröffnet ist.

(2) Die Hilfeleistung in Steuersachen umfaßt auch

1.
die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
2.
die Hilfeleistung bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen sowie bei der Aufstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind,
3.
die Hilfeleistung bei der Einziehung von Steuererstattungs- oder Vergütungsansprüchen.

(3) Die Vorschriften der einzelnen Verfahrensordnungen über die Zulassung von Bevollmächtigten und Beiständen bleiben unberührt.

(4) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.

(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:

1.
Testamentsvollstreckung,
2.
Haus- und Wohnungsverwaltung,
3.
Fördermittelberatung.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 143/11
vom
6. März 2013
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin
Dr. Brockmöller
am 6. März 2013
einstimmig beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 29. Juni 2011 wird gemäß § 552a ZPO auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren beträgt 32.208,44 €.

Gründe:


1
I. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers war gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat nimmt insoweit zunächst auf die Gründe des Beschlusses vom 24. Oktober 2012 Bezug, mit dem er auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen hat.

2
II. Die Ausführungen im Schriftsatz des Klägervertreters vom 24. Januar 2013 geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.
3
1. Der Senat hält daran fest, dass die in § 204 VVG getroffene Regelung den Kläger nicht in seinen Grundrechten aus Art. 14 Abs. 1 GG oder Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.
4
a) Der Kläger macht geltend, dass Prüfungsgegenstand des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juni 2009 (BVerfGE 123, 186) nur der Grundrechtsschutz der beschwerdeführenden Versicherungsunternehmen gewesen sei und das Gericht keinen Anlass gehabt habe, den Grundrechtsschutz eines wechselwilligen Versicherungsnehmers zu überprüfen. Dabei übergeht er den Umstand, dass das Bundesverfassungsgericht die auch auf eine Verletzung von Art. 14 GG gestützte Verfassungsbeschwerde der damaligen Beschwerdeführer zu 6 und 7 unter anderem mit der Begründung als unzulässig angesehen hat, dass sie durch die gesetzliche Neuregelung ausschließlich begünstigt würden, indem ihnen ein neues zusätzliches Recht eingeräumt werde (aaO 231). Eine Verletzung von Art. 14 GG durch die Nichteinräumung der vom Kläger begehrten Übertragungsmöglichkeit scheidet damit aus.
5
b) Unzutreffend ist auch die Auffassung des Klägers, dass der Gesetzgeber die ihm zustehende weitgehende Gestaltungsfreiheit überschritten hätte, indem er die in einen Volltarif bei einem anderen Versicherer wechselnden Versicherungsnehmer von der (befristeten) Übertragbarkeit der Alterungsrückstellungen ausgeschlossen hat. Das Bundesverfassungsgericht hat den Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Versicherungsunternehmen insbesondere auch aufgrund der Erwägung gebilligt, dass sich für die Bestandskunden der privaten Krankenversicherung keine wesentliche Verbesserung ihrer Wechseloptionen ergebe , weil ihnen die Mitnahme eines Teils der Alterungsrückstellungen lediglich in den Basistarif ermöglicht wird (aaO 260). Der Umstand, dass auf diese Weise der Grundrechtseingriff zu Lasten der Versicherer gering gehalten wird, stellt einen hinreichenden sachlichen Grund für die Differenzierung der Rechtsfolgen bei einem Wechsel zu einem anderen Versicherer in den Basistarif einerseits und den Normaltarif andererseits dar. Die Regelung verstößt damit nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, sondern liegt im Rahmen des dem Gesetzgeber eröffneten Gestaltungsspielraums.
6
Dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung in § 204 Abs. 1 VVG eine teilweise Portabilität und eine wettbewerbliche Situation für alle Tarifwechselfälle , auch bei einem Wechsel zu einem anderen Unternehmen unabhängig davon, ob der Versicherungsnehmer in den Basistarif oder in den Volltarif wechselt, schaffen wollte, kann entgegen den Ausführungen im Schriftsatz vom 24. Januar 2013 nicht der Gesetzesbegründung zu § 178f VVG im Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG; BT-Drucks. 16/3100, dort S. 80 f., 206 f. zu Nr. 4) entnommen werden. Denn die insoweit weitergehende Regelung nach § 178f VVG-E ist gerade nicht Gesetz geworden. An ihre Stelle ist die differenzierende Regelung in § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VVG getreten.
7
2. Schon mangels eines Verstoßes einer am Wortlaut orientierten Auslegung des § 204 VVG gegen Grundrechte der Versicherten ist eine hiervon abweichende "verfassungskonforme Auslegung" gegen den Wortlaut des Gesetzes nicht geboten, ohne dass es noch entscheidend darauf ankommt, ob eine solche Auslegung auch dem gesetzgeberischen Willen zuwiderliefe.
8
3. Nach alledem kann es schließlich dahinstehen, welche Rechtsfolgeanordnungen durch das Bundesverfassungsgericht im Falle einer Unvereinbarkeit der Regelung mit Art. 3 GG möglich wären.
Mayen Wendt Felsch
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, Entscheidung vom 15.07.2010- 4 O 2299/09 -
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 29.06.2011- 3 U 121/10 -

Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften haben die Aufgabe, im Rahmen ihres Auftrags ihre Auftraggeber in Steuersachen zu beraten, sie zu vertreten und ihnen bei der Bearbeitung ihrer Steuerangelegenheiten und bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten Hilfe zu leisten. Dazu gehören auch die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit sowie die Hilfeleistung bei der Erfüllung von Buchführungspflichten, die auf Grund von Steuergesetzen bestehen, insbesondere die Aufstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, und deren steuerrechtliche Beurteilung.

(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben. Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich auf alles, was in Ausübung des Berufs bekannt geworden ist. Sie gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(1a) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen nicht tätig werden, wenn eine Kollision mit eigenen Interessen gegeben ist.

(1b) Berät oder vertritt ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter mehrere Auftraggeber in derselben Sache, ist er bei Interessenkollisionen verpflichtet, auf die widerstreitenden Interessen der Auftraggeber ausdrücklich hinzuweisen und darf nur vermittelnd tätig werden.

(1c) Die Absätze 1a und 1b gelten auch für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten ausüben, der einem Tätigkeitsverbot nach Absatz 1a unterliegt oder der nach Absatz 1b nur vermittelnd tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1 bleibt bestehen, wenn der dem Tätigkeitsverbot unterliegende Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Auftraggeber der Tätigkeit nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 1a oder Absatz 1b, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots oder einer Beschränkung auf vermittelnde Tätigkeit erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten auch ohne Einwilligung des Auftraggebers offenbart werden.

(2) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufs nicht vereinbar ist. Sie haben sich auch außerhalb der Berufstätigkeit des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die ihr Beruf erfordert.

(2a) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind verpflichtet, sich fortzubilden.

(3) Mit dem Beruf eines Steuerberaters oder eines Steuerbevollmächtigten sind insbesondere vereinbar

1.
die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, niedergelassener europäischer Rechtsanwalt oder vereidigter Buchprüfer;
2.
eine freiberufliche Tätigkeit, die die Wahrnehmung fremder Interessen einschließlich der Beratung zum Gegenstand hat;
3.
eine wirtschaftsberatende, gutachtliche oder treuhänderische Tätigkeit sowie die Erteilung von Bescheinigungen über die Beachtung steuerrechtlicher Vorschriften in Vermögensübersichten und Erfolgsrechnungen;
4.
die Tätigkeit eines Lehrers oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an Hochschulen und wissenschaftlichen Instituten, sofern der wissenschaftliche Mitarbeiter ihm übertragene Aufgaben in Forschung und Lehre überwiegend selbständig erfüllt; nicht vereinbar hingegen ist die Tätigkeit eines Lehrers oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an staatlichen verwaltungsinternen Fachhochschulen mit Ausbildungsgängen für den öffentlichen Dienst;
5.
eine freie schriftstellerische Tätigkeit sowie eine freie Vortrags- und Lehrtätigkeit;
6.
die Durchführung von Lehr- und Vortragsveranstaltungen zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung sowie die Prüfung als Wirtschaftsprüfer und vereidigter Buchprüfer und zur Fortbildung der Mitglieder der Steuerberaterkammern und deren Mitarbeiter.

(4) Als Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters und des Steuerbevollmächtigten nicht vereinbar sind, gelten insbesondere

1.
eine gewerbliche Tätigkeit; die zuständige Steuerberaterkammer kann von diesem Verbot Ausnahmen zulassen, soweit durch die Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist;
2.
eine Tätigkeit als Arbeitnehmer mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 3 Nr. 4 sowie der §§ 58 und 59. Eine Tätigkeit als Angestellter der Finanzverwaltung ist stets mit dem Beruf des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten unvereinbar.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.

(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:

1.
Testamentsvollstreckung,
2.
Haus- und Wohnungsverwaltung,
3.
Fördermittelberatung.

Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften haben die Aufgabe, im Rahmen ihres Auftrags ihre Auftraggeber in Steuersachen zu beraten, sie zu vertreten und ihnen bei der Bearbeitung ihrer Steuerangelegenheiten und bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten Hilfe zu leisten. Dazu gehören auch die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit sowie die Hilfeleistung bei der Erfüllung von Buchführungspflichten, die auf Grund von Steuergesetzen bestehen, insbesondere die Aufstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, und deren steuerrechtliche Beurteilung.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Hilfeleistung

1.
in Angelegenheiten, die durch Bundesrecht, Recht der Europäischen Union oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geregelte Steuern und Vergütungen betreffen, soweit diese durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden,
2.
in Angelegenheiten, die die Realsteuern oder die Grunderwerbsteuer betreffen,
3.
in Angelegenheiten, die durch Landesrecht oder auf Grund einer landesrechtlichen Ermächtigung geregelte Steuern betreffen,
4.
in Monopolsachen,
5.
in sonstigen von Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwalteten Angelegenheiten, soweit für diese durch Bundesgesetz oder Landesgesetz der Finanzrechtsweg eröffnet ist.

(2) Die Hilfeleistung in Steuersachen umfaßt auch

1.
die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
2.
die Hilfeleistung bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen sowie bei der Aufstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind,
3.
die Hilfeleistung bei der Einziehung von Steuererstattungs- oder Vergütungsansprüchen.

(3) Die Vorschriften der einzelnen Verfahrensordnungen über die Zulassung von Bevollmächtigten und Beiständen bleiben unberührt.

(4) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.

(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:

1.
Testamentsvollstreckung,
2.
Haus- und Wohnungsverwaltung,
3.
Fördermittelberatung.

(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt; sie ermächtigt nicht zum Empfang von Steuererstattungen und Steuervergütungen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht; Gleiches gilt für eine Veränderung der Vollmacht.

(2) Bei Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3 und 4 Nummer 11 des Steuerberatungsgesetzes, die für den Steuerpflichtigen handeln, wird eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung vermutet. Für den Abruf von bei den Landesfinanzbehörden zum Vollmachtgeber gespeicherten Daten wird eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung nur nach Maßgabe des § 80a Absatz 2 und 3 vermutet.

(3) Die Finanzbehörde kann auch ohne Anlass den Nachweis der Vollmacht verlangen.

(4) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder durch eine Veränderung seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben. Der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen nachzuweisen.

(5) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, so soll sich die Finanzbehörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Finanzbehörde an den Beteiligten, so soll der Bevollmächtigte verständigt werden. Für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten an einen Bevollmächtigten gilt § 122 Absatz 1 Satz 3 und 4.

(6) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.

(7) Soweit ein Bevollmächtigter geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, ohne dazu befugt zu sein, ist er mit Wirkung für alle anhängigen und künftigen Verwaltungsverfahren des Vollmachtgebers im Zuständigkeitsbereich der Finanzbehörde zurückzuweisen. Die Zurückweisung ist dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten bekannt zu geben. Die Finanzbehörde ist befugt, andere Finanzbehörden über die Zurückweisung des Bevollmächtigten zu unterrichten.

(8) Ein Bevollmächtigter kann von einem schriftlichen, elektronischen oder mündlichen Vortrag zurückgewiesen werden, soweit er hierzu ungeeignet ist. Dies gilt nicht für die in § 3 Nummer 1, § 4 Nummer 1 und 2 und § 23 Absatz 3 des Steuerberatungsgesetzes bezeichneten natürlichen Personen sowie natürliche Personen, die für eine Landwirtschaftliche Buchstelle tätig und nach § 44 des Steuerberatungsgesetzes berechtigt sind, die Berufsbezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ zu führen. Die Zurückweisung ist dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten bekannt zu geben.

(9) Soweit ein Beistand geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, ohne dazu befugt zu sein, ist er mit Wirkung für alle anhängigen und künftigen Verwaltungsverfahren des Steuerpflichtigen im Zuständigkeitsbereich der Finanzbehörde zurückzuweisen; Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Ferner kann er vom schriftlichen, elektronischen oder mündlichen Vortrag zurückgewiesen werden, falls er zu einem sachgemäßen Vortrag nicht fähig oder willens ist; Absatz 8 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(10) Verfahrenshandlungen, die ein Bevollmächtigter oder ein Beistand vornimmt, nachdem ihm die Zurückweisung bekannt gegeben worden ist, sind unwirksam.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt; sie ermächtigt nicht zum Empfang von Steuererstattungen und Steuervergütungen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht; Gleiches gilt für eine Veränderung der Vollmacht.

(2) Bei Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3 und 4 Nummer 11 des Steuerberatungsgesetzes, die für den Steuerpflichtigen handeln, wird eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung vermutet. Für den Abruf von bei den Landesfinanzbehörden zum Vollmachtgeber gespeicherten Daten wird eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung nur nach Maßgabe des § 80a Absatz 2 und 3 vermutet.

(3) Die Finanzbehörde kann auch ohne Anlass den Nachweis der Vollmacht verlangen.

(4) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder durch eine Veränderung seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben. Der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen nachzuweisen.

(5) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, so soll sich die Finanzbehörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Finanzbehörde an den Beteiligten, so soll der Bevollmächtigte verständigt werden. Für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten an einen Bevollmächtigten gilt § 122 Absatz 1 Satz 3 und 4.

(6) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.

(7) Soweit ein Bevollmächtigter geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, ohne dazu befugt zu sein, ist er mit Wirkung für alle anhängigen und künftigen Verwaltungsverfahren des Vollmachtgebers im Zuständigkeitsbereich der Finanzbehörde zurückzuweisen. Die Zurückweisung ist dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten bekannt zu geben. Die Finanzbehörde ist befugt, andere Finanzbehörden über die Zurückweisung des Bevollmächtigten zu unterrichten.

(8) Ein Bevollmächtigter kann von einem schriftlichen, elektronischen oder mündlichen Vortrag zurückgewiesen werden, soweit er hierzu ungeeignet ist. Dies gilt nicht für die in § 3 Nummer 1, § 4 Nummer 1 und 2 und § 23 Absatz 3 des Steuerberatungsgesetzes bezeichneten natürlichen Personen sowie natürliche Personen, die für eine Landwirtschaftliche Buchstelle tätig und nach § 44 des Steuerberatungsgesetzes berechtigt sind, die Berufsbezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ zu führen. Die Zurückweisung ist dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten bekannt zu geben.

(9) Soweit ein Beistand geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, ohne dazu befugt zu sein, ist er mit Wirkung für alle anhängigen und künftigen Verwaltungsverfahren des Steuerpflichtigen im Zuständigkeitsbereich der Finanzbehörde zurückzuweisen; Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Ferner kann er vom schriftlichen, elektronischen oder mündlichen Vortrag zurückgewiesen werden, falls er zu einem sachgemäßen Vortrag nicht fähig oder willens ist; Absatz 8 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(10) Verfahrenshandlungen, die ein Bevollmächtigter oder ein Beistand vornimmt, nachdem ihm die Zurückweisung bekannt gegeben worden ist, sind unwirksam.

Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind befugt:

1.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer,
2.
Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 49 und 50 und im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung,
3.
Gesellschaften nach § 44b Absatz 1 der Wirtschaftsprüferordnung, deren Gesellschafter oder Partner ausschließlich Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind, sowie Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften.
4.
(weggefallen)
Gesellschaften nach Satz 1 Nummer 2 und 3 handeln durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen.

Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften haben die Aufgabe, im Rahmen ihres Auftrags ihre Auftraggeber in Steuersachen zu beraten, sie zu vertreten und ihnen bei der Bearbeitung ihrer Steuerangelegenheiten und bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten Hilfe zu leisten. Dazu gehören auch die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit sowie die Hilfeleistung bei der Erfüllung von Buchführungspflichten, die auf Grund von Steuergesetzen bestehen, insbesondere die Aufstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, und deren steuerrechtliche Beurteilung.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Hilfeleistung

1.
in Angelegenheiten, die durch Bundesrecht, Recht der Europäischen Union oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geregelte Steuern und Vergütungen betreffen, soweit diese durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden,
2.
in Angelegenheiten, die die Realsteuern oder die Grunderwerbsteuer betreffen,
3.
in Angelegenheiten, die durch Landesrecht oder auf Grund einer landesrechtlichen Ermächtigung geregelte Steuern betreffen,
4.
in Monopolsachen,
5.
in sonstigen von Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwalteten Angelegenheiten, soweit für diese durch Bundesgesetz oder Landesgesetz der Finanzrechtsweg eröffnet ist.

(2) Die Hilfeleistung in Steuersachen umfaßt auch

1.
die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
2.
die Hilfeleistung bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen sowie bei der Aufstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind,
3.
die Hilfeleistung bei der Einziehung von Steuererstattungs- oder Vergütungsansprüchen.

(3) Die Vorschriften der einzelnen Verfahrensordnungen über die Zulassung von Bevollmächtigten und Beiständen bleiben unberührt.

(4) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben. Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich auf alles, was in Ausübung des Berufs bekannt geworden ist. Sie gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(1a) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen nicht tätig werden, wenn eine Kollision mit eigenen Interessen gegeben ist.

(1b) Berät oder vertritt ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter mehrere Auftraggeber in derselben Sache, ist er bei Interessenkollisionen verpflichtet, auf die widerstreitenden Interessen der Auftraggeber ausdrücklich hinzuweisen und darf nur vermittelnd tätig werden.

(1c) Die Absätze 1a und 1b gelten auch für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten ausüben, der einem Tätigkeitsverbot nach Absatz 1a unterliegt oder der nach Absatz 1b nur vermittelnd tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1 bleibt bestehen, wenn der dem Tätigkeitsverbot unterliegende Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Auftraggeber der Tätigkeit nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 1a oder Absatz 1b, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots oder einer Beschränkung auf vermittelnde Tätigkeit erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten auch ohne Einwilligung des Auftraggebers offenbart werden.

(2) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufs nicht vereinbar ist. Sie haben sich auch außerhalb der Berufstätigkeit des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die ihr Beruf erfordert.

(2a) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind verpflichtet, sich fortzubilden.

(3) Mit dem Beruf eines Steuerberaters oder eines Steuerbevollmächtigten sind insbesondere vereinbar

1.
die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, niedergelassener europäischer Rechtsanwalt oder vereidigter Buchprüfer;
2.
eine freiberufliche Tätigkeit, die die Wahrnehmung fremder Interessen einschließlich der Beratung zum Gegenstand hat;
3.
eine wirtschaftsberatende, gutachtliche oder treuhänderische Tätigkeit sowie die Erteilung von Bescheinigungen über die Beachtung steuerrechtlicher Vorschriften in Vermögensübersichten und Erfolgsrechnungen;
4.
die Tätigkeit eines Lehrers oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an Hochschulen und wissenschaftlichen Instituten, sofern der wissenschaftliche Mitarbeiter ihm übertragene Aufgaben in Forschung und Lehre überwiegend selbständig erfüllt; nicht vereinbar hingegen ist die Tätigkeit eines Lehrers oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an staatlichen verwaltungsinternen Fachhochschulen mit Ausbildungsgängen für den öffentlichen Dienst;
5.
eine freie schriftstellerische Tätigkeit sowie eine freie Vortrags- und Lehrtätigkeit;
6.
die Durchführung von Lehr- und Vortragsveranstaltungen zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung sowie die Prüfung als Wirtschaftsprüfer und vereidigter Buchprüfer und zur Fortbildung der Mitglieder der Steuerberaterkammern und deren Mitarbeiter.

(4) Als Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters und des Steuerbevollmächtigten nicht vereinbar sind, gelten insbesondere

1.
eine gewerbliche Tätigkeit; die zuständige Steuerberaterkammer kann von diesem Verbot Ausnahmen zulassen, soweit durch die Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist;
2.
eine Tätigkeit als Arbeitnehmer mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 3 Nr. 4 sowie der §§ 58 und 59. Eine Tätigkeit als Angestellter der Finanzverwaltung ist stets mit dem Beruf des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten unvereinbar.

(1) Dieses Gesetz regelt die Befugnis, in der Bundesrepublik Deutschland außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Es dient dazu, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen.

(2) Wird eine Rechtsdienstleistung ausschließlich aus einem anderen Staat heraus erbracht, gilt dieses Gesetz nur, wenn ihr Gegenstand deutsches Recht ist.

(3) Regelungen in anderen Gesetzen über die Befugnis, Rechtsdienstleistungen zu erbringen, bleiben unberührt.

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.

(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:

1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,
2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,
3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht,
4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,
5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien,
6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).

Tenor

Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. September 2012 und des Sozialgerichts Lüneburg vom 7. April 2010 geändert.

Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Beklagten vom 15. Mai 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2009 insoweit rechtswidrig gewesen ist, als sich die Zurückweisung des Klägers als Bevollmächtigter in der Schwerbehindertenangelegenheit des Herrn B auch auf die Zeit bis zur Erteilung des Bescheides vom 25. Mai 2009 bezieht.

Im Übrigen wird die Revision des Klägers zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert wird auf 309,40 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Befugnis des Klägers, als Verfahrensbevollmächtigter in einem Verwaltungsverfahren zur erstmaligen Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) sowie der Voraussetzungen von Merkzeichen aufzutreten.

2

Der Kläger ist selbstständiger Steuerberater. Mit Schreiben vom 22.12.2008 stellte er für seinen Mandanten, Herrn B, vertreten durch dessen Mutter, Frau B, als gerichtlich bestellte Betreuerin, beim beklagten Land (Eingang am 23.12.2008) einen Erstantrag nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX). Auf das Anhörungsschreiben des Beklagten vom 3.2.2009 betreffend die beabsichtigte Zurückweisung als Bevollmächtigter oder Beistand gemäß § 13 Abs 5 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) machte der Kläger mit Schreiben vom 23.3.2009 ua geltend, dass es sich bei dem Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft im Hinblick auf Steuer- und Kindergeldangelegenheiten um eine für Steuerberater zulässige Nebenleistung iS des § 5 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) handele.

3

Mit Bescheid vom 15.5.2009 wies der Beklagte den Kläger gemäß § 13 Abs 5 SGB X als Bevollmächtigten in der Schwerbehindertenangelegenheit des Herrn B zurück, da es sich um eine Rechtsdienstleistung handele, die der Kläger nicht verrichten dürfe, zumal sie nicht als eine zum Berufs- oder Tätigkeitsfeld eines Steuerberaters gehörende, erlaubte Nebenleistung anzusehen sei. Das anschließende Widerspruchsverfahren blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 21.8.2009).

4

Zwischenzeitlich hatte der Beklagte mit Bescheid vom 25.5.2009 über den Feststellungsantrag des Herrn B entschieden und mit Widerspruchsbescheid vom 20.8.2009 den dagegen eingelegten Widerspruch zurückgewiesen.

5

Die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zurückweisung als Verfahrensbevollmächtigter gerichtete Klage hat das Sozialgericht (SG) Lüneburg mit Urteil vom 7.4.2010 aus folgenden Erwägungen abgewiesen: Die nach Erledigung des für den Mandanten eingeleiteten Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens eingereichte Klage des Klägers sei zwar als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig, aber unbegründet. Der Beklagte habe den Kläger zu Recht als Bevollmächtigten in einem Verfahren zur Feststellung der Behinderung nach dem SGB IX zurückgewiesen, weil dieser nicht über die erforderliche Erlaubnis iS von § 3 RDG verfüge. Eine erlaubnisfreie Nebentätigkeit iS von § 5 Abs 1 RDG liege nicht vor, da das Feststellungsverfahren nach dem SGB IX sozialrechtlich und nicht steuerrechtlich geprägt sei und dementsprechend eine diesbezügliche besondere Sachkunde voraussetze. Gegen eine Befugnis zur Vertretung in Schwerbehindertenangelegenheiten spreche auch § 73 Abs 2 S 2 Nr 4 SGG, wonach Steuerberater lediglich in Angelegenheiten nach den §§ 28h und 28p Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) vor den Sozialgerichten vertretungsbefugt seien. Aus dieser Differenzierung lasse sich herleiten, dass eine Vertretung durch Steuerberater in anderen sozialrechtlichen Verfahren nicht erlaubt sei.

6

Die anschließende Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) mit Urteil vom 25.9.2012 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Die nach Erledigung des zugrundeliegenden Verwaltungsverfahrens zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage sei unbegründet. Die Zurückweisung des Klägers als Bevollmächtigter in der Schwerbehindertenangelegenheit des Herrn B sei gemäß § 13 Abs 5 SGB X zu Recht erfolgt, weil der Kläger entgegen § 3 RDG Rechtsdienstleistungen iS des § 2 Abs 1 RDG erbracht habe. Eine GdB-Feststellung sei ohne rechtliche Prüfung des Einzelfalles nicht möglich. Sie beruhe nicht allein auf der Anwendung medizinischen Wissens, sondern sei unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben sowie unter Heranziehung des Sachverstandes anderer Wissenszweige zu entwickeln. Eine erlaubnisfreie Tätigkeit nach § 2 Abs 3 RDG (Erstattung wissenschaftlicher Gutachten, Tätigkeit in Einigungs- und Schiedsstellen, Mediation etc) liege offensichtlich nicht vor.

7

Auch handele es sich nicht um eine Nebenleistung iS des § 5 Abs 1 RDG, weil im Verwaltungsverfahren nach dem SGB IX Rechtskenntnisse erforderlich seien, die nicht den für die vorliegend in Betracht kommende steuerberatende Haupttätigkeit bzw für die Tätigkeit in Kindergeldangelegenheiten erforderlichen Rechtskenntnissen entsprächen. Vielmehr erschöpfe sich die steuerliche Beratung in Hinweisen auf die einkommensteuerlichen Auswirkungen eines höheren GdB und auf den Weg zu dessen Feststellung. Von diesem Zeitpunkt an lägen in einem Verwaltungsverfahren nach dem SGB IX alle weiteren Schritte außerhalb des Steuerrechts; insoweit komme es auf steuerrechtlichen Sachverstand gerade nicht an (Bundessozialgericht Urteil vom 16.5.1995 - 9 RV 14/94 - SozR 3-1300 § 13 Nr 2). Dabei sei eine besondere Fachkunde des Klägers in Angelegenheiten nach dem SGB IX unbeachtlich, weil iS des § 5 Abs 1 S 2 RDG ausschließlich auf die Qualifikation des Bevollmächtigten abzustellen sei, die objektiv für die (nicht rechtsdienstleistende) Haupttätigkeit allgemein erforderlich sei. Nicht entscheidend sei, über welche juristischen Kenntnisse der Dienstleistende tatsächlich verfüge.

8

Da die Vertretung in einem Antragsverfahren nach dem SGB IX im Verhältnis zur Vertretung in Steuer- bzw Kindergeldangelegenheiten nicht von nur untergeordneter Bedeutung sei, stelle sie keine Nebenleistung iS des § 5 Abs 1 RDG dar. Die rechtlichen Vorteile der Feststellung des GdB sowie von Nachteilsausgleichen erschöpften sich nicht in Steuervorteilen, sondern hätten Tatbestandswirkung für eine Vielzahl von Ansprüchen und rechtlichen Vorteilen wie zB im Kündigungsschutz, für Zusatzurlaub, bei der Erleichterung des Zugangs zu Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, bei Leistungen für Mehrbedarfe im Sozialhilferecht, bei besonderen Parkberechtigungen im Straßenverkehr, bei der Kostenbefreiung bzw Ermäßigung im öffentlichen Personenverkehr oder beim Blindengeldbezug. Dies belege, dass das Verwaltungsverfahren nach dem SGB IX eine eigenständige Bedeutung habe, der im Einzelfall mehr Gewicht zukommen könne als Steuer- bzw Kindergeldangelegenheiten.

9

Dieses Ergebnis stimme auch überein mit der gesetzgeberischer Intention des § 73 Abs 2 S 2 Nr 4 SGG, wonach ua Steuerberater ausschließlich in Angelegenheiten nach den §§ 28h und 28p SGB IV vor dem SG und LSG vertretungsberechtigt seien. Damit habe der Gesetzgeber für das gerichtliche Verfahren ausdrücklich klargestellt, dass eine Vertretung durch Steuerberater nur in engen Grenzen, nicht jedoch im Sozialrecht insgesamt zulässig sei. Andernfalls wäre es sinnwidrig, wenn Steuerberater im Verwaltungsverfahren nach dem SGB IX vertretungsberechtigt sein sollten, während dieser Personenkreis im Gerichtsverfahren ausgeschlossen werde. Da es sich bei den Regelungen in § 5 RDG um Bestimmungen zum Schutz der Rechtsuchenden handele, lägen hinreichende Gründe des Allgemeinwohls dafür vor, die Berufsfreiheit nach Art 12 GG durch Regelungen zur Berufsausübung einzuschränken.

10

Zur Begründung seiner vom LSG zugelassenen Revision trägt der Kläger ua vor: Entgegen der Auffassung des LSG sei die Klage begründet, weil er als Steuerberater berechtigt sei, Mandanten im Feststellungsverfahren nach dem Schwerbehindertenrecht zu vertreten. Er dürfe also nicht iS des § 13 Abs 5 SGB X zurückgewiesen werden. Das RDG normiere für diese Tätigkeit keinen Erlaubnisvorbehalt, diese sei entweder bereits nach § 2 Abs 1 RDG oder zumindest als Nebenleistung nach § 5 Abs 1 RDG erlaubnisfrei.

11

Zunächst ergebe sich ein Ausschluss der Vertretungsbefugnis eines Steuerberaters im Verwaltungsverfahren zur Feststellung des GdB nach dem SGB IX nicht aus § 73 Abs 2 S 2 Nr 4 SGG. Denn zum einen handele es sich hier nicht um die Vertretung im gerichtlichen Verfahren, sondern um eine solche im Verwaltungsverfahren. Zum anderen komme es auf den Nachweis theoretischer und praktischer Sachkunde im Schwerbehindertenrecht nicht an, weil Steuerberater auch im Rahmen der §§ 2, 3 und 5 RDG Rechtsdienstleistungen erbringen könnten. Insoweit verkenne die Argumentation des SG und LSG die Bedeutung der Registrierungsregelungen für die Bereiche Inkasso, Rentenberatung etc. Eine Auslegung der fraglichen Vorschriften habe sich am Maßstab des Art 12 GG auf Seiten der Steuerberater und des Art 2 Abs 1 GG auf Seiten der Rechtsuchenden zu orientieren.

12

Seine in Rede stehende Tätigkeit als Steuerberater zu Gunsten von Schwerbehinderten unterfalle schon deshalb nicht dem Erlaubnisvorbehalt des § 2 Abs 1 RDG, weil im Regelfall und vor allem auch im vorliegenden Fall keine Rechtsdienstleistung im Sinne dieser Vorschrift erbracht worden sei. Eine darin vorausgesetzte konkrete Prüfung sei vorliegend nicht erfolgt. SG und LSG verletzten Bundesrecht, wenn sie auch im Falle einer schlichten Antragstellung einen Erlaubnisvorbehalt annähmen, ohne zu prüfen, ob entsprechend dem Gesetz eine Rechtsprüfung erforderlich sei. Sie übersähen, dass die Erforderlichkeit einer Rechtsprüfung auch vom Willen des Auftraggebers abhänge.

13

Eine Rechtsdienstleistung nach § 2 Abs 1 RDG setze voraus, dass eine "besondere" juristische Prüfung erforderlich sei. Die juristische Prüfung einfacher Sachverhalte und eine routinemäßige Erörterung einiger Paragraphen eröffne demgegenüber nicht den Anwendungsbereich des RDG. Insoweit sei § 2 Abs 1 RDG im Hinblick auf die zentralen Tatbestandsmerkmale enger auszulegen als Art 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz (RBerG). Ungeachtet der Streichung der Worte "vertieft" oder "besondere" (Rechtsprüfung) in § 2 RDG, komme eine Erlaubnispflicht nach der sich zum RBerG klar abgrenzenden und vom Bundestag nicht geänderten Gesetzesbegründung nur in Betracht, wenn die Rechtslage im Statusfeststellungsverfahren vom Steuerberater intensiv geprüft werde. Der genannten Kürzung im Gesetzestext könne vor dem Hintergrund einer teleologischen sowie vor allem europarechts- und verfassungskonformen Auslegung des § 2 RDG keine relevante Bedeutung zukommen. Dies ergebe sich bereits seit dem Jahr 2000 aus der liberalen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Bundesgerichtshofs (BGH) zur restriktiven Auslegung des Art 1 § 1 RBerG. Dieser Ansicht zur Auslegung des § 2 RDG folge mittlerweile die überwiegende neuere Judikatur dahingehend, dass eine enge Auslegung geboten und die Streichungen im Gesetzestext irrelevant seien.

14

Darüber hinaus komme eine Erlaubnisfreiheit nach § 5 Abs 1 RDG in Betracht, da die in Rede stehende Rechtsdienstleistung als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild eines Steuerberaters gehöre. Mit dieser Regelung knüpfe der Gesetzgeber an die vergleichbare Bestimmung des Art 1 § 5 RBerG an, welche ebenfalls bei Nebenleistungen zur Erlaubnisfreiheit geführt habe. Allerdings sei § 5 Abs 1 RDG weiter gefasst als der bisherige Ausnahmetatbestand zur sog "Annexrechtsberatung", sodass die bisherige Judikatur des BSG einer Ausgrenzung von Steuerberatern im Renten- und Sozialrecht nicht mehr haltbar sei. Nunmehr komme es nicht entscheidend darauf an, ob die Hauptleistung ohne rechtsdienstleistenden Anteil überhaupt erbracht werden könne. Die Heraushebung einzelner Tätigkeiten in Abs 2 solle nicht der Einschränkung des Anwendungsbereichs des Abs 1 dienen, sondern inhaltlich über diesen hinausgehen. So werde in der Gesetzesbegründung betont, dass § 5 Abs 1 RDG aufgrund des neuen Regelungskonzeptes eine "grundlegend andere Bedeutung" zukomme als dem bisherigen Art 1 § 5 RBerG. Es könne nicht substantiiert in Frage gestellt werden, dass es sich bei den in Rede stehenden Rechtsdienstleistungen der Steuerberater zu Gunsten schwerbehinderter Mandanten um Nebenleistungen im Vergleich zur Steuerberatung als Hauptleistung handele. Die Rechtsdienstleistung sei auch nicht von einem derartigen Gewicht, dass sie im Mittelpunkt des Leistungsangebotes stehe, welcher immer noch die Erfassung der steuerlichen Ansprüche sei. Auch wenn die Beratung in Schwerbehindertenangelegenheiten nicht zum engeren Berufsbild des Steuerberaters oder gar zu dessen Ausbildung gemäß dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) gehöre, so sei die Feststellung der Körperbehinderung für die weitere Berücksichtigung im Steuerrecht erforderlich. Der Schwerbehinderte erwarte deshalb diese Nebenleistung vom steuerlichen Berater; diese solle in einer Hand bleiben. Der sachliche Zusammenhang mit der steuerrechtlichen Berücksichtigung, wie zB bei den Pauschbeträgen für Körperbehinderung gemäß § 33b Einkommensteuergesetz (EStG), werde von der Beklagten wie vom SG und LSG verkannt.

15

Insbesondere aus der Sicht des Mandanten sei es gerade notwendig, dass der steuerliche Berater in seiner Eigenschaft den Antrag nach dem Schwerbehindertenrecht mit stelle. Dies ergebe sich bereits aus der besonderen Vertrauenssituation, die der steuerliche Berater gegenüber seinem Mandanten aufgrund des Mandates traditionell innehabe, insbesondere bei einem bestehenden Dauermandat mit Kenntnis der persönlichen Verhältnisse der Mandanten. Vor diesem Hintergrund sei eine weite Auslegung des § 5 Abs 1 RDG geboten. Der schwerbehinderte Rechtsuchende könne nicht darauf verwiesen werden, zusätzlich einen Rechtsanwalt aufzusuchen. Die Vorschrift sei bewusst als entwicklungsoffene Bestimmung konzipiert worden. Für die Annahme einer solchen Annexkompetenz der Steuerberater spreche auch der haftungsrechtliche Aspekt, denn dieser müsse seine Mandanten auf sozialversicherungsrechtliche Probleme hinweisen, um nicht in die Gefahr einer Haftung zu geraten. Dabei spiele es keine Rolle, ob es sich um eine Vertretung in einem Verwaltungs- oder gerichtlichen Verfahren handele.

16

Die vom SG und LSG für zulässig erachtete Zurückweisung sei schließlich mit Art 12 Abs 1 GG und mit dem Rechtsschutzanspruch des Bürgers gemäß Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG unvereinbar. Das Vertretungsverbot stelle für Steuerberater einen rechtserheblichen Eingriff in deren geschützte Berufsausübungsfreiheit dar und verletze zugleich den grundrechtlich geschützten Anspruch des Rechtsuchenden auf Rechtsschutz und damit die Wahl seines Beraters in Schwerbehindertenangelegenheiten. Dieser Eingriff sei auch erheblich, da der Rechtsuchende gezwungen werde, einen anwaltlichen Berater zusätzlich zu beauftragen, mit der Folge von Mehraufwand. Dies sei vor allem für die meist verarmten schwerbehinderten Mandanten unzumutbar.

17

Der Kläger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. September 2012 und des Sozialgerichts Lüneburg vom 7. April 2010 aufzuheben und festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 15. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2009 rechtswidrig gewesen ist.

18

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

19

Er hält das vorinstanzliche Urteil für zutreffend und führt ergänzend ua aus: Die Revision sei bereits unzulässig, weil der Kläger eine bestimmte klärungsbedürftige Frage nicht formuliert habe. Es werde lediglich allgemein eine Verletzung von Bundesrecht gerügt. Im Übrigen seien die anstehenden Fragen bereits vom BVerfG, zB mit Beschluss vom 22.12.2000 "- 1 BvR 71/97 -", hinlänglich zur Vorgängervorschrift in Art 1 § 5 Nr 1 RBerG beantwortet worden. Diese Rechtsprechung habe weiterhin Gültigkeit. Der Steuerberater müsse sich zur Erfüllung seiner beruflichen Obliegenheiten mit einer Reihe von Vorschriften außerhalb des eigentlichen Steuerrechts befassen. Er dürfe dieses Umfeld aber nicht selbst vollständig bearbeiten. Daran habe das RDG nichts geändert.

20

Die Revision sei jedenfalls unbegründet, weil die Tätigkeit im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens zur Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft keinen unbedeutenden Annex zur sonstigen beruflichen Tätigkeit des Steuerberaters darstelle. Als Steuerberater erbringe der Kläger, anders als eine Privatperson, eine Rechtsdienstleistung und werde geschäftlich tätig, weil er seinen Mandanten im Außenverhältnis auf einem rechtlichen Gebiet vertrete. Dabei komme es nicht auf die Komplexität oder (vermeintliche) Einfachheit der für dieses konkrete Verfahren maßgeblichen Rechtsmaterie an. Ob der Kläger als Bevollmächtigter im Einzelfall jegliche (eigene) juristische Prüfung aus welchen Gründen auch immer unterlasse, sei für die Beurteilung irrelevant und tangiere im Falle der Verletzung etwaiger vertraglicher Sorgfaltspflichten nur das bürgerlich-rechtliche Innenverhältnis. Zudem könne es auch bei historischer Auslegung des § 13 Abs 5 SGB X nicht angehen, während eines Verfahrens eine Art Controlling darüber zu institutionalisieren, ob der Bevollmächtigte gerade noch unjuristisch denkt oder schon gedanklich tiefer in die Rechtsmaterie eingestiegen sei. Eine Zurückweisung könne aus Gründen der Verfahrensklarheit nicht vom zufälligen Ausmaß der jeweiligen juristischen Befassung und Prüfung im Einzelfall abhängen, insbesondere sei keine Ermessensentscheidung vorgesehen. Der Hinweis auf die Armut von Mandanten überzeuge bereits deshalb nicht, weil es insoweit das Rechtsinstitut der Beratungshilfe gebe. Auch böten diverse Sozialrechtsverbände kostengünstige Beratung und Vertretung an.

Entscheidungsgründe

21

1. Die vom LSG zugelassene Revision des Klägers ist statthaft (§ 160 Abs 1 SGG) und auch sonst zulässig. Der Kläger hat bei ihrer Einlegung und Begründung Form und Fristen eingehalten (vgl § 164 SGG).

22

Die Revision ist entgegen der Ansicht des Beklagten ausreichend begründet. Gemäß § 164 Abs 2 S 1 und 3 SGG muss die Begründung einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. In der Revisionsbegründung muss nach ständiger Rechtsprechung des BSG (vgl etwa BSG Beschluss vom 13.5.2011 - B 13 R 30/10 R - Juris RdNr 11 ff mwN; BSG Urteil vom 30.3.2011 - B 12 KR 23/10 R - Juris RdNr 12; BSG Beschluss vom 25.2.2008 - B 12 P 1/07 R - Juris RdNr 14; BSG Urteil vom 21.9.2005 - B 12 KR 1/05 R - USK 2005-27) sorgfältig sowie nach Umfang und Zweck zweifelsfrei dargelegt werden, weshalb eine Vorschrift des materiellen Rechts von der Vorinstanz (LSG oder SG) nicht oder nicht richtig angewandt worden ist. Dabei darf die Revisionsbegründung nicht nur die eigene Meinung wiedergeben, sondern muss sich - zumindest kurz - mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen sowie erkennen lassen, dass sich der Revisionsführer mit der angefochtenen Entscheidung befasst hat und inwieweit er bei der Auslegung der von der Vorinstanz angewandten Rechtsvorschriften anderer Auffassung ist (vgl zB BSG Urteil vom 2.12.2008 - B 2 U 26/06 R - BSGE 102, 111, 112 f = SozR 4-2700 § 8 Nr 29, RdNr 10 mwN). Dieses Formerfordernis soll im Interesse der Entlastung des Revisionsgerichts sicherstellen, dass der Revisionsführer das angefochtene Urteil im Hinblick auf einen Erfolg des Rechtsmittels überprüft und hierzu die Rechtslage genau durchdacht hat.

23

Der Kläger rügt unter Auseinandersetzung mit dem Streitstoff eine Verletzung von § 13 Abs 5 SGB X, von § 2 Abs 1, §§ 3 und 5 Abs 1 RDG sowie von Art 12 Abs 1 GG. Dazu legt er Gründe dar, die das Urteil des LSG aus seiner rechtlichen Sicht als unrichtig erscheinen lassen (vgl hierzu insgesamt auch: Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 164 RdNr 9c mwN). Diese Ausführungen genügen den Anforderungen an eine Revisionsbegründung. Der Beklagte orientiert sich zu Unrecht an den Voraussetzungen nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG. Diese sind lediglich bei der Prüfung einer Nichtzulassungsbeschwerde von Bedeutung und nicht - wie vorliegend - im Falle einer zugelassenen Revision.

24

2. Die Revision des Klägers ist teilweise begründet.

25

a) Einer Sachentscheidung des Senats stehen keine prozessualen Hindernisse entgegen. Klage und Berufung sind zulässig. SG und LSG haben insbesondere die Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 131 Abs 1 S 3 SGG) zu Recht für zulässig erachtet, weil der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 15.5.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.8.2009 hat. Dieser Verwaltungsakt betrifft die Zurückweisung des Klägers als Bevollmächtigter in dem für Herrn B geführten Feststellungsverfahren nach dem Schwerbehindertenrecht. Er hat sich auf andere Weise erledigt (vgl § 39 Abs 2 SGB X), nachdem jenes Verwaltungsverfahren durch den Bescheid des Beklagten vom 25.5.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.8.2009 abgeschlossen worden war. Zunächst ist es unschädlich, dass sich der zugrundeliegende Verwaltungsakt bereits vor der Klageerhebung erledigt hat (vgl BSG SozR 4-1500 § 131 Nr 3; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 23.2.2011 - L 8 R 319/10 - in ASR 2012, 70 RdNr 33; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 131 RdNr 7d mwN). Sodann ergibt sich das erforderliche Feststellungsinteresse des Klägers insbesondere daraus, dass für weitere Verwaltungsverfahren seiner Mandanten nach dem SGB IX eine Wiederholungsgefahr besteht (vgl hierzu: BSG SozR 3-1300 § 13 Nr 2, S 2 - Juris RdNr 11; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, RdNr 10a f).

26

Die Zurückweisung des Klägers als Bevollmächtigter des Herrn B bezieht sich ersichtlich auf das gesamte Verwaltungsverfahren betreffend Feststellungen nach dem SGB IX (GdB, Voraussetzungen von Merkzeichen), also nicht nur auf das Antrags-, sondern auch auf das Widerspruchsverfahren (§§ 8, 62 SGB X iVm §§ 78 ff SGG; vgl dazu von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 8 RdNr 8). Dementsprechend erstreckt sich auch die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung auf beide Teile des Verwaltungsverfahrens.

27

b) Die Revision des Klägers ist insoweit begründet, als ihn der Beklagte als Bevollmächtigten des Herrn B im Verwaltungsverfahren bis zum Erlass des Bescheides vom 25.5.2009 zurückgewiesen hat. In diesem Umfang ist der erledigte Verwaltungsakt des Beklagten rechtswidrig gewesen. Der Kläger war berechtigt, für seinen Mandanten einen Erstantrag zur Feststellung des GdB sowie der Voraussetzungen von Merkzeichen iS des § 69 SGB IX zu stellen und das Verwaltungsverfahren bis zur Bescheidung des Antrags zu betreiben. Im Übrigen ist die Revision - das Widerspruchsverfahren (§§ 78 ff SGG)betreffend - unbegründet.

28

Ein Beteiligter iS von § 10 SGB X kann sich in einem außergerichtlichen Verwaltungsverfahren durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen(§ 13 Abs 1 S 1 SGB X). Nach § 13 Abs 5 SGB X(idF des Art 2 Nr 1 Viertes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften <4.VwVfÄndG> vom 11.12.2008, BGBl I 2418) sind Bevollmächtigte und Beistände jedoch zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 RDG(idF vom 12.12.2007, BGBl I 2840) Rechtsdienstleistungen erbringen. Nach dieser Vorschrift ist die selbstständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch das RDG oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. Dabei ist eine Rechtsdienstleistung in diesem Sinne nach der Legaldefinition in § 2 Abs 1 RDG jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Erlaubt sind allerdings Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören (§ 5 Abs 1 S 1 RDG).

29

aa) Vor diesem rechtlichen Hintergrund haben die Instanzgerichte zu Unrecht bereits für das Betreiben des außergerichtlichen Verwaltungsverfahrens zur Erstfeststellung des GdB und von Voraussetzungen für Merkzeichen nach dem SGB IX durch den Kläger bis zur Bescheidung des Antrags vom 23.12.2008 (Bescheid des Beklagten vom 25.5.2009) eine Rechtsdienstleistung iS des § 2 Abs 1 RDG angenommen. Es handelt sich bei dieser Tätigkeit des Klägers zwar ganz offensichtlich um eine konkrete fremde Angelegenheit (vgl hierzu BT-Drucks 16/3655 S 48; BGH Urteil vom 4.11.2010 - I ZR 118/09 - in MDR 2011, 680 = Juris RdNr 29 bis 31). Diese erfordert jedoch noch keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls, wie sie § 2 Abs 1 RDG voraussetzt.

30

Wie das Merkmal "rechtliche Prüfung" auszulegen ist, wird nicht einheitlich beurteilt. Zum Teil wird eine solche erst angenommen, wenn der vertretene Rechtsuchende eine besondere rechtliche Betreuung oder Aufklärung erkennbar erwartet oder nach der Verkehrsanschauung eine besondere rechtliche Prüfung erforderlich ist. Dabei wird darauf verwiesen, dass im ursprünglichen Regierungsentwurf zu § 2 Abs 1 RDG von einer "besonderen" rechtlichen Prüfung ausgegangen worden sei(vgl BT-Drucks 16/3655 S 7 und 46). Aus eben diesem Umstand wird aber auch geschlossen, dass kein hoher Maßstab zugrunde zu legen sei. Danach seien alle rechtlichen Prüfungstätigkeiten erfasst, wenn sie nur über eine einfache rechtliche Prüfung und Rechtsanwendung hinausgingen und einer gewissen Sachkunde bedürften (siehe zum Meinungsstreit insgesamt die Darstellung bei: BGH Urteil vom 4.11.2010 - I ZR 118/09 - MDR 2011, 680 = Juris RdNr 28 mwN). Der BGH hat die Frage ausdrücklich offen gelassen, weil die dort relevante Frage ohnehin eine vertiefte Rechtsprüfung erforderte, die über eine einfache oder schematische Rechtsanwendung hinausging (vgl BGH, aaO).

31

Der erkennende Senat sieht sich im vorliegenden Fall ebenfalls nicht veranlasst, den Begriff der rechtlichen Prüfung abschließend zu klären. Auch wenn man insoweit keine hohen Anforderungen stellt, erfordert die bei einem Erstantrag nach § 69 SGB IX erfolgende Tätigkeit eines Bevollmächtigten keine relevante rechtliche Prüfung.

32

Der Begriff der rechtlichen Prüfung verlangt jedenfalls ein gewisses Maß an substantieller Prüfung, die über eine bloße Rechtsanwendung hinausgeht. Dies ergibt sich bereits aus den Gesetzesmaterialien. Das RBerG sollte durch das inhaltlich und strukturell neu gestaltete RDG abgelöst werden. Das RDG betrifft allein die Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen, während die gerichtliche Vertretung in den jeweiligen Verfahrensordnungen getrennt geregelt ist (vgl bereits Gesetzentwurf der Bundesregierung in BR-Drucks 623/06 S 1). Dabei sollten auch nach Auffassung der Bundesregierung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BVerfG und mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht (s umfassende Darstellung in: BR-Drucks 623/06 S 47 bis 52) von Beginn an durch § 2 RDG nur solche Dienstleistungen dem Verbotsbereich des RDG unterstellt sein, die eine substantielle Rechtsprüfung erfordern und sich nicht auf die bloße Anwendung des Rechts beschränken(vgl BR-Drucks aaO, S 2). Auch durch den Wegfall des Wortes "besondere", das im ersten Entwurf noch vor dem Begriff "rechtliche Prüfung" stand, sollte an dieser Konzeption nichts Wesentliches geändert werden. So führt der Rechtsausschuss in seiner Beschlussempfehlung mit Bericht zu § 2 Abs 1 RDG in seiner Gesetz gewordenen Fassung aus, dass die sprachliche Straffung der Legaldefinition im § 2 Abs 1 RDG durch Streichung des Wortes "besondere" vermeiden wolle, "dass an das Erfordernis der rechtlichen Prüfung zu hohe Maßstäbe angelegt werden". Weiter heißt es dort: "Um klar hervorzuheben, dass es im Rahmen von § 2 Abs. 1 RDG nur um die Abgrenzung von bloßer Rechtsanwendung zu juristischer Rechtsprüfung und nicht um die Unterscheidung von 'einfachem' und 'schwierigem' Rechtsrat geht, hält der Rechtsausschuss die Streichung des Wortes 'besondere' für geboten"(vgl BT-Drucks 16/6634 S 50 f). Dem ist letztlich der Bundesrat gefolgt, insbesondere im Hinblick auf das in § 1 Abs 1 S 2 RDG festgeschriebene gesetzgeberische Anliegen, Rechtsuchende vor nicht hinreichend qualifizierten Dienstleistungen zu schützen(s Niederschrift der 855. Sitzung des Rechtsausschusses des Bundesrates - R0055 - Nr 32/07 vom 24.10.2007 unter II zu Art 1 § 2 Abs 1 RDG und BR-Drucks 705/07).

33

Gemessen an diesen Kriterien sind die Antragstellung und das Betreiben des Verwaltungsverfahrens iS von § 8 SGB X zur Erstfeststellung des GdB sowie der Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen nach dem SGB IX bis zur Bescheidung des Antrags nicht als Rechtsdienstleistung iS des § 2 Abs 1 RDG, sondern als bloße Rechtsanwendung anzusehen. Ein Antragsteller muss bis zur Bescheiderteilung lediglich das von der Behörde vorgefertigte Formular ausfüllen und ihm vorliegende Belege über ärztliche Behandlungen beifügen bzw die ladungsfähigen Anschriften der behandelnden Ärzte angeben. Die Ärzte muss er zudem von ihrer ärztlichen Schweigepflicht entbinden. Hierbei handelt es sich ausschließlich um eine bloße tatsächliche Mitwirkung, die keine rechtliche Prüfung erfordert.

34

Nach § 69 Abs 1 SGB IX stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden auf Antrag des behinderten Menschen das Vorliegen einer Behinderung und den GdB von wenigstens 20(s § 69 Abs 1 S 6 SGB IX) fest. Entsprechende Feststellungen treffen diese Behörden auch hinsichtlich weiterer gesundheitlicher Merkmale für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen (§ 69 Abs 4 SGB IX). § 69 Abs 5 S 1 SGB IX bestimmt, dass die zuständigen Behörden auf entsprechenden Antrag des behinderten Menschen "aufgrund einer Feststellung der Behinderung einen Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den GdB sowie im Falle des Absatzes 4 über weitere gesundheitliche Merkmale" ausstellen. Den insoweit entscheidungserheblichen Sachverhalt ermittelt die jeweilige Behörde von Amts wegen (§ 20 SGB X). Folglich ist es für den Antragsteller bis zum Erlass des Erst-Bescheides nicht erforderlich, die tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhänge selbst zu durchschauen.

35

In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass vorliegend ausschließlich eine Bewertung der Vertretungstätigkeit in einem erstmaligen Verwaltungsverfahren nach dem SGB IX vorzunehmen ist. Über einen Fall der Abwehr eines (beabsichtigten) Aufhebungsbescheides nach dem SGB IX mit der Erforderlichkeit einer vorherigen Anhörung (§ 24 SGB X) oder zB über den Fall eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV ist vorliegend nicht zu entscheiden.

36

bb) Anders verhält es sich mit der Tätigkeit eines Bevollmächtigten nach Erteilung eines Erstbescheides über den GdB und das Vorliegen der Voraussetzungen für Merkzeichen nach dem SGB IX. Für diesen Teil des Verwaltungsverfahrens ist der Kläger vom Beklagten zu Recht gemäß § 13 Abs 5 SGB X zurückgewiesen worden. Insoweit liegt eine Rechtsdienstleistung des Klägers vor, ohne dass er sich auf § 5 Abs 1 RDG (erlaubte Nebenleistung) berufen kann.

37

Nach Erlass des Feststellungsbescheides wird erstmals eine echte (eigene) rechtliche Prüfung des Bevollmächtigten iS des § 2 Abs 1 RDG erforderlich, wenn es darum geht, ob vor dem Hintergrund der rechtlichen Voraussetzungen und der bestehenden funktionalen Einschränkungen Widerspruch eingelegt werden soll. Es müssen die rechtlichen Zusammenhänge in den Blick genommen werden, um beurteilen zu können, ob alle relevanten Tatsachen vollständig und zutreffend gewürdigt worden sind. Aus dem Ergebnis dieser Prüfung folgt dann ggf die Einlegung und Begründung eines Widerspruchs. Abweichende Verhältnisse sind für den vorliegenden Fall weder tatrichterlich festgestellt (vgl § 163 SGG) noch vom Kläger geltend gemacht worden. Folglich hat für die Zeit nach Erteilung des Bescheides vom 25.5.2009 keine erlaubnisfreie Tätigkeit des Klägers mehr vorgelegen.

38

Die Rechtsdienstleistung des Klägers als Bevollmächtigter des Herrn B in dem Verfahren des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 25.5.2009 ist nicht nach Maßgabe des § 5 RDG als erlaubt anzusehen. Nach Abs 1 dieser Vorschrift sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild einer anderen Haupttätigkeit gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind (§ 5 Abs 1 S 2 RDG).

39

Nach Auffassung des Senats ist es bereits zweifelhaft, ob die Vertretung von Mandanten im Widerspruchsverfahren nach dem SGB IX zum Berufs- und Tätigkeitsfeld von Steuerberatern gehört. Die Tätigkeit eines Steuerberaters ist die "Hilfeleistung in Steuersachen" (vgl §§ 2, 3 Nr 1, 32, 33 StBerG). Nach § 33 S 1 StBerG haben sie "die Aufgabe, im Rahmen ihres Auftrags ihre Auftraggeber in Steuersachen zu beraten, sie zu vertreten und ihnen bei der Bearbeitung ihrer Steuerangelegenheiten und bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten Hilfe zu leisten". Steuerberatung ist mithin eine auf ein Fachgebiet beschränkte Rechtsberatung mit Berührungspunkten zum außersteuerlichen Recht. Letzteres ist teilweise auch Bestandteil des Steuertatbestandes, wie zB das Gesellschafts-, Erb- und Familienrecht. In diesen Fällen erstreckt sich die Beratungspflicht des Steuerberaters, falls dies mit Blick auf die steuerlichen Gegebenheiten unerlässlich ist, auf "fremde" Rechtsgebiete, wie umgekehrt auch andere Berufe die Verpflichtung haben können, auf steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen (vgl BSG SozR 3-1300 § 13 Nr 3 S 7 f mwN).

40

Über eine solche Beratungstätigkeit hinaus gehören Verrichtungen auf anderen Rechtsgebieten nicht schon dann zum Berufsbild eines Steuerberaters, wenn bestimmte in diesem Bereich angesiedelte Tatbestände steuerrechtlich relevant sind. Da das Steuerrecht sehr viele Vorgänge erfasst, für die (auch) andere Rechtsvorschriften maßgebend sind, könnten sich Steuerberater sonst nahezu unbeschränkt auf praktisch allen Rechtsgebieten betätigen. Es muss sich vielmehr im Einzelfall um eine Nebenleistung handeln, die ein Steuerberater mit seiner beruflichen Qualifikation ohne Beeinträchtigung des Schutzzwecks des RDG miterledigen kann. Dabei kommt es nicht auf die individuelle Qualifikation, sondern auf die allgemeine juristische Qualifikation des Rechtsdienstleistenden im Rahmen seiner Haupttätigkeit an (vgl BT-Drucks 16/3655 S 54; Dreyer/Müller in: Dreyer/Lamm/Müller, RDG, 2009, § 5 RdNr 30; Weth in: Henssler/Prütting, BRAO, 3. Aufl 2010, § 5 RDG RdNr 12; Kleine-Cosack, RDG, 2. Aufl 2008, § 5 RdNr 66). Insofern ist es von Bedeutung, dass das Schwerbehindertenrecht nicht zu den Prüfungsgebieten der Steuerberaterprüfung gehört (vgl § 37 Abs 3 StBerG). Dass sich das Berufsbild des Steuerberaters ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage auf die Vertretung in Widerspruchsverfahren nach dem SGB IX erstrecken könnte, ist für den Senat nicht ersichtlich.

41

Eine Sonderregelung, wie sie in § 13 Abs 6 SGB X iVm § 73 Abs 2 S 2 Nr 4 SGG enthalten ist, fehlt für den Bereich des Schwerbehindertenrechts. Nach § 13 Abs 6 SGB X können Personen nicht zurückgewiesen werden, die nach § 73 Abs 2 S 1 und 2 Nr 3 bis 9 SGG zur Vertretung in sozialgerichtlichen Verfahren befugt sind. § 73 Abs 2 S 2 Nr 4 SGG sieht ua eine Vertretungsbefugnis für Steuerberater in Angelegenheiten nach den §§ 28h und 28p SGB IV vor. Dadurch hat der Gesetzgeber unter Anerkennung der in einem bestimmten Bereich rechtsdienstleistenden Tätigkeiten von Steuerberatern bestimmt, dass diese in Verfahren ihrer Auftraggeber gegenüber den Einzugsstellen und bei Betriebsprüfungsverfahren gegenüber den Rentenversicherungsträgern vertretungsbefugt sein sollen. Für das Gerichtsverfahren hat er deren Vertretungsbefugnis damit konkludent auf die ausdrücklich bezeichneten Angelegenheiten beschränkt: "Neu ist die Vertretungsbefugnis der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sowie der ihnen im Steuerberatungsrecht gleichgestellten Personen und Gesellschaften in sozialgerichtlichen Verfahren, die Angelegenheiten des § 28h und des § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betreffen. Mit diesen Verfahren, die die Einziehung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags durch die gesetzlichen Krankenkassen (Einzugsstellen) und die Beitragsprüfung betreffen, sind Steuerberater außergerichtlich regelmäßig befasst. Sie sind hier in besonderer Weise sachkundig …" (BT-Drucks 16/3655 S 95; vgl dazu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 73 RdNr 22). Für das Verwaltungsverfahren ist darin lediglich eine positive Regelung der Vertretungsbefugnis von Steuerberatern zu sehen, die als Sondervorschrift iS von § 3 RDG neben den allgemeinen Bestimmungen des RDG steht, welche die außergerichtliche Rechtsdienstleistung betreffen(aA zB SG Aachen Urteil vom 27.11.2009 - S 6 R 217/08 - DStR 2010, 76 = Juris RdNr 27; nachgehend LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 23.2.2011 - L 8 R 319/10 - ASR 2012, 70 RdNr 42). Andererseits scheidet auch eine analoge Anwendung von § 13 Abs 6 SGB X iVm § 73 Abs 2 S 2 Nr 4 SGG auf Feststellungsverfahren nach dem SGB IX mangels Regelungslücke von vornherein aus(vgl dazu LSG NRW Urteil vom 23.2.2011 - L 8 R 319/10 - ASR 2012, 70 RdNr 42 mwN).

42

Unabhängig von den genauen Grenzen des Berufsbildes ist die Beratung und Vertretung von Mandanten nach Erlass eines Feststellungsbescheides nach dem SGB IX unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände keine Nebenleistung eines Steuerberaters iS des § 5 Abs 1 RDG.

43

Der Begriff der Nebenleistung wird in § 5 Abs 1 S 2 RDG umschrieben. Danach kommt es auf den Inhalt, den Umfang und den sachlichen Zusammenhang der Nebenleistung mit der Hauptleistung sowie auf die Rechtskenntnisse an, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Anders als noch im RBerG vorgesehen, ist es nach dem Wortlaut der Vorschrift unerheblich, ob die als Nebenleistung erbrachte Tätigkeit selbst auch eine Hauptleistung sein kann oder ob die Haupttätigkeit auch ohne die Nebenleistung überhaupt erbracht werden kann. Dementsprechend ist der Anwendungsbereich des § 5 Abs 1 RDG nicht auf solche rechtlichen Nebenleistungen beschränkt, ohne die, wie zB bei der Erfüllung von Beratungs- und Aufklärungspflichten, die Haupttätigkeit nicht ordnungsgemäß ausgeführt werden kann(vgl Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts: BR-Drucks 623/06 S 106 ff = Begründung zum Regierungsentwurf in BT-Drucks 16/3655 S 51 ff; BGH Urteil vom 4.11.2010 - I ZR 118/09 - MDR 2011, 680 = Juris RdNr 35 mwN; BGH Urteil vom 6.10.2011 - I ZR 54/10 - DB 2012, 458 RdNr 22 mwN; BGH Urteil vom 31.1.2012 - VI ZR 143/11 - BGHZ 192, 270 RdNr 11).

44

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der im Regierungsentwurf zu § 5 Abs 1 S 1 RDG nach den Worten "zum Berufs- oder Tätigkeitsbild" enthaltene Satzteil "oder zur vollständigen Erfüllung der mit der Haupttätigkeit verbundenen gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten" im weiteren Gesetzgebungsverfahren wieder gestrichen worden ist. Denn nach der Begründung zur Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses diente diese Änderung lediglich der Straffung des Nebenleistungstatbestandes unter Vermeidung weiterer Unklarheiten in Bezug auf eine ausufernde Auslegung der Norm. Insbesondere sollte verhindert werden, dass rechtsdienstleistende Nebenpflichten disponibel werden und von dem Vertreter und Vertretenen willkürlich und ohne Zusammenhang mit der eigentlichen Haupttätigkeit vereinbart werden können (vgl hierzu insgesamt BGH Urteil vom 31.1.2012, aaO, RdNr 14 mwN unter Hinweis auf BT-Drucks 16/6634 S 51).

45

Maßgeblich ist, ob die Rechtsdienstleistung nach der Verkehrsanschauung innerhalb der Gesamtleistung ein solches Gewicht hat, dass nicht mehr von einer bloßen Nebenleistung ausgegangen werden kann. Auch eine vorangehende oder nachfolgende Nebenleistung kann noch in einem unmittelbaren und sachlichen Zusammenhang mit der Hauptleistung stehen, wenn sie zum Ablauf oder zur Abwicklung der Haupttätigkeit gehört und nicht selbst wesentlicher Teil der (oder einer) Hauptleistung ist (vgl BT-Drucks 16/3655 S 52; BGH Urteil vom 6.10.2011, aaO, RdNr 23; BGH Urteil vom 4.11.2010 - I ZR 118/09 - Juris RdNr 37 mwN). Die Grenzen der Nebenleistung hat der Gesetzgeber dann angenommen, wenn die Rechtsdienstleistung isoliert als gesonderte Dienstleistung angeboten wird. Entscheidend sei, "ob die Rechtsdienstleistung innerhalb der Gesamtleistung ein solches Gewicht hat, dass für sie die volle Kompetenz eines Rechtsanwalts oder die besondere Sachkunde einer registrierten Person erforderlich ist" (BT-Drucks 16/3655 S 52). Bei der Bewertung der insoweit abzuklärenden Abgrenzungsfragen hat der Gesetzgeber im Hinblick auf die grundrechtlich geschützte Berufsausübungsfreiheit nach Art 12 GG keine enge Auslegung für geboten erachtet. § 5 RDG soll gerade eine weitergehende Zulassung von Nebenleistungen gegenüber der zuvor gültigen Vorschrift des Art 1 § 5 RBerG ermöglichen(vgl BT-Drucks 16/3655 S 52; BGH Urteil vom 4.11.2010, aaO, Juris RdNr 42; BGH Urteil vom 6.10.2011, aaO, RdNr 22; Kleine-Cosack, RDG, 2. Aufl 2008, § 5 RdNr 21).

46

Allerdings ist dabei auch der Sinn und Zweck des RDG in Betracht zu ziehen. Dieser hat in § 1 Abs 1 S 2 RDG seinen Niederschlag gefunden und beinhaltet den Schutz der Rechtsuchenden, des Rechtsverkehrs und der Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen(vgl Begründung in BT-Drucks 16/3655 S 51). Dieser Schutz umfasst auch die ordnungsgemäße Geltendmachung von Ansprüchen im Rahmen des Rechtsgewährungsanspruchs als Teil des Rechtsstaatsprinzips (Art 19 Abs 4 und Art 20 Abs 3 GG). Soweit kein Vertretungszwang besteht (vgl zB § 73 Abs 4 SGG) kann ein juristischer Laie im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren seine Interessen auch selbst wahrnehmen; dies geschieht jedoch auf eigene Verantwortung. Bedient er sich dabei eines berufsmäßigen Bevollmächtigten, so kann er bei dessen Tätigkeit eine bestimmte Qualität erwarten, die durch das RDG gesichert werden soll.

47

Vor diesem Hintergrund ist auch zu berücksichtigen, dass Steuerberater auf einem speziellen Teilgebiet des Rechts eine beratende Stellung innehaben, sodass eine Nebentätigkeit von geringem Umfang in anderen Rechtsbereichen mit der Steuerberatertätigkeit in einem sachlichen Zusammenhang stehen kann. Dies ist im Gesetzgebungsverfahren bereits so gesehen worden. Danach sollte der Schwerpunkt der (Haupt-)Tätigkeit stets auf nicht rechtlichem Gebiet liegen, soweit es sich nicht um Dienstleistungen von Angehörigen steuerberatender Berufe oder nach § 10 RDG registrierter Personen handelt(vgl BT-Drucks 16/3655 S 52; BGH Urteil vom 6.10.2011 aaO, RdNr 23).

48

Nach diesen Grundsätzen wertet der erkennende Senat die Tätigkeit des Klägers im Anschluss an die Erteilung des Feststellungsbescheides vom 25.5.2009 nach dem SGB IX nicht als Nebenleistung iS des § 5 Abs 1 RDG. Insbesondere dem in der Schwerbehindertenangelegenheit des Herrn B eingeleiteten Widerspruchsverfahren kommt ein so erhebliches Gewicht zu, dass die darauf bezogene Rechtsdienstleistung für einen Steuerberater nicht den Charakter einer Nebenleistung hat. Die streitigen Feststellungen nach dem Schwerbehindertenrecht haben weit über das Steuerrecht hinaus Bedeutung. Sie können sich nicht nur auf die Inanspruchnahme aller möglichen Nachteilsausgleiche, sondern zB auch auf das Kündigungsschutz- und Rentenversicherungsrecht auswirken. Überdies hat der Gesetzgeber für die Erstattung von Kosten im Vorverfahren, namentlich von Gebühren eines Bevollmächtigten, in § 63 SGB X eine besondere Regelung vorgesehen(vgl dazu Dreyer/Müller in Dreyer/Lamm/Müller, RDG, 2009, § 5 RdNr 18). Als Vorstufe eines Gerichtsverfahrens (vgl § 62 SGB X iVm §§ 78 ff SGG) erfordert das Widerspruchsverfahren typischerweise qualifizierte Rechtskenntnisse, wie sie grundsätzlich nur bei Rechtsanwälten und registrierten Personen iS des § 10 Abs 1 Nr 2 RDG vorausgesetzt werden können(vgl dazu allgemein BR-Drucks 623/06 S 108, 112).

49

cc) Nach Auffassung des Senats ist die von ihm vertretene Auslegung und Anwendung des RDG mit dem GG vereinbar. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen die Berufsausübungsfreiheit iS von Art 12 Abs 1 GG vor. Hierzu hat der 10. Senat des BSG noch unter der Geltung des RBerG ausgeführt, dass vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BVerfG zum Beruf des Steuerberaters "allenfalls eine Beschränkung im Randbereich" der Berufsausübung vorliege, "die das Berufsbild im Kernbereich und die durch den Beruf gesicherte Existenz unbeeinträchtigt" lasse (BSG Urteil vom 13.8.1996 - 10 RKg 8/95 - SozR 3-1300 § 13 Nr 3 zu RdNr 30 nach Juris mwN). An dieser Einschätzung hat sich durch das RDG nichts geändert. Dieses hat zwar im Hinblick auf veränderte gesellschaftliche Berufsbilder und Verkehrsanschauungen eine erforderliche verfassungskonforme Anpassung vorgenommen, aber aus guten Gründen nicht alle Beschränkungen der Berufsausübung im Bereich der Rechtsdienstleistungen aufgehoben.

50

Das BVerfG hat bereits mit Kammerbeschluss vom 16.2.2006 (2 BvR 951/04, 2 BvR 12 BvR 1087/04, NJW 2006, 1502 RdNr 23) noch zum RBerG darauf hingewiesen, dass dieses - wie andere Gesetze auch - einem Alterungsprozess unterworfen sei, da es in einem Umfeld sozialer Verhältnisse und gesellschaftspolitischer Anschauungen stehe, mit deren Wandel sich auch der Norminhalt ändern könne. Dem hat der Gesetzgeber mit dem RDG Rechnung getragen und eine flexiblere, mehr am Einzelfall ausgerichtete Regelung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen getroffen (vgl ua BT-Drucks 16/3655 S 52 f). Diese erlaubt nunmehr auch eine begrenzte Tätigkeit für Steuerberater in Feststellungsverfahren nach dem SGB IX und stellt damit eine Erweiterung der Berufsausübungsfreiheit gegenüber den früheren Verhältnissen dar. Die darüber hinaus weiterhin bestehenden Beschränkungen für Steuerberater stellen damit - nach wie vor - keinen willkürlichen Eingriff in deren Berufsfreiheit und Berufsausübungsfreiheit dar (s hierzu allgemein zuletzt zum Umfang des Schutzbereichs auch unter Darstellung der Liberalisierung des Berufsrechts für Steuerberater: BVerfG Beschluss vom 23.8.2013 - 1 BvR 2912/11 - AnwBl 2013, 825). Denn der vom Gesetzgeber beabsichtigte Schutz des Rechtsuchenden, des Rechtsverkehrs und der Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen (§ 1 Abs 1 S 2 RDG) stellt eine ausreichende Rechtfertigung für die Intensität des hier vorliegenden Eingriffs in die Berufsausübungsfreiheit von Steuerberatern im Bereich sozialrechtlicher Verwaltungsverfahren dar, soweit es diesen nach wie vor nicht erlaubt ist, als Bevollmächtigte ein Widerspruchsverfahren in Feststellungsverfahren nach dem SGB IX zu betreiben. Für eine Prüfung am Maßstab der allgemeinen Handlungsfreiheit besteht daneben - soweit es den Kläger betrifft - kein Raum, weil Art 2 Abs 1 GG gegenüber Art 12 Abs 1 GG subsidiär ist (BVerfG Beschluss vom 21.6.2011 - 1 BvR 2930/10 - NZS 2012, 102 RdNr 25 mwN). Auf mögliche Grundrechtspositionen seines Mandanten kann sich der Kläger nicht berufen.

51

Ein Verstoß gegen europäisches Gemeinschaftsrecht ist daneben weder konkret geltend gemacht worden noch sonst wie ersichtlich.

52

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Halbs 3 SGG iVm § 155 Abs 1 VwGO.

53

4. Die Streitwertentscheidung folgt aus § 63 Abs 2 S 1 und § 52 Abs 1 GKG. Die für die Streitwertbestimmung maßgebende Bedeutung der Sache für den Kläger ist kostenrechtlich mit dem Gebührenanspruch des Bevollmächtigten für das Vorverfahren zu beziffern, auch wenn dieser mit seiner Fortsetzungsfeststellungsklage das Interesse verfolgt, eine Wiederholung seiner Zurückweisung als Bevollmächtigter in außergerichtlichen Verfahren betreffend Schwerbehindertenangelegenheiten nach dem SGB IX in Zukunft zu verhindern. Dieses das Feststellungsbegehren begründende weitere Interesse ist kostenrechtlich nicht von Bedeutung, wenn sich der Streitwert eines Verfahrens bereits aus den gestellten Sachanträgen ergibt (vgl bereits BFHE 119, 405; BSG Beschluss vom 5.10.1999 - B 6 KA 24/98 R -). Der Kläger erstrebt mit seinem Antrag die Feststellung der Rechtswidrigkeit seines Ausschlusses von der Vertretung seines Mandanten B in dem betreffenden konkreten Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren. Darin ist das wirtschaftliche Interesse eines Kostenerstattungsanspruchs nach § 63 SGB X für ein Vorverfahren enthalten, der sich entsprechend dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnet. Danach ergibt sich eine Geschäftsgebühr nach Nr 2400 VV RVG in Höhe des Schwellenwertes von 240,00 Euro sowie eine Pauschale nach Nr 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 Euro zzgl 19 % Umsatzsteuer (49,40 Euro) nach Nr 7008 VV RVG, insgesamt 309,40 Euro. Vor diesem Hintergrund ist für den Auffangsstreitwert nach § 52 Abs 2 GKG kein Raum.

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.

(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:

1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,
2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,
3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht,
4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,
5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien,
6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.

(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:

1.
Testamentsvollstreckung,
2.
Haus- und Wohnungsverwaltung,
3.
Fördermittelberatung.

Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften haben die Aufgabe, im Rahmen ihres Auftrags ihre Auftraggeber in Steuersachen zu beraten, sie zu vertreten und ihnen bei der Bearbeitung ihrer Steuerangelegenheiten und bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten Hilfe zu leisten. Dazu gehören auch die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit sowie die Hilfeleistung bei der Erfüllung von Buchführungspflichten, die auf Grund von Steuergesetzen bestehen, insbesondere die Aufstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, und deren steuerrechtliche Beurteilung.

Tenor

Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. September 2012 und des Sozialgerichts Lüneburg vom 7. April 2010 geändert.

Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Beklagten vom 15. Mai 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2009 insoweit rechtswidrig gewesen ist, als sich die Zurückweisung des Klägers als Bevollmächtigter in der Schwerbehindertenangelegenheit des Herrn B auch auf die Zeit bis zur Erteilung des Bescheides vom 25. Mai 2009 bezieht.

Im Übrigen wird die Revision des Klägers zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert wird auf 309,40 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Befugnis des Klägers, als Verfahrensbevollmächtigter in einem Verwaltungsverfahren zur erstmaligen Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) sowie der Voraussetzungen von Merkzeichen aufzutreten.

2

Der Kläger ist selbstständiger Steuerberater. Mit Schreiben vom 22.12.2008 stellte er für seinen Mandanten, Herrn B, vertreten durch dessen Mutter, Frau B, als gerichtlich bestellte Betreuerin, beim beklagten Land (Eingang am 23.12.2008) einen Erstantrag nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX). Auf das Anhörungsschreiben des Beklagten vom 3.2.2009 betreffend die beabsichtigte Zurückweisung als Bevollmächtigter oder Beistand gemäß § 13 Abs 5 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) machte der Kläger mit Schreiben vom 23.3.2009 ua geltend, dass es sich bei dem Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft im Hinblick auf Steuer- und Kindergeldangelegenheiten um eine für Steuerberater zulässige Nebenleistung iS des § 5 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) handele.

3

Mit Bescheid vom 15.5.2009 wies der Beklagte den Kläger gemäß § 13 Abs 5 SGB X als Bevollmächtigten in der Schwerbehindertenangelegenheit des Herrn B zurück, da es sich um eine Rechtsdienstleistung handele, die der Kläger nicht verrichten dürfe, zumal sie nicht als eine zum Berufs- oder Tätigkeitsfeld eines Steuerberaters gehörende, erlaubte Nebenleistung anzusehen sei. Das anschließende Widerspruchsverfahren blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 21.8.2009).

4

Zwischenzeitlich hatte der Beklagte mit Bescheid vom 25.5.2009 über den Feststellungsantrag des Herrn B entschieden und mit Widerspruchsbescheid vom 20.8.2009 den dagegen eingelegten Widerspruch zurückgewiesen.

5

Die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zurückweisung als Verfahrensbevollmächtigter gerichtete Klage hat das Sozialgericht (SG) Lüneburg mit Urteil vom 7.4.2010 aus folgenden Erwägungen abgewiesen: Die nach Erledigung des für den Mandanten eingeleiteten Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens eingereichte Klage des Klägers sei zwar als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig, aber unbegründet. Der Beklagte habe den Kläger zu Recht als Bevollmächtigten in einem Verfahren zur Feststellung der Behinderung nach dem SGB IX zurückgewiesen, weil dieser nicht über die erforderliche Erlaubnis iS von § 3 RDG verfüge. Eine erlaubnisfreie Nebentätigkeit iS von § 5 Abs 1 RDG liege nicht vor, da das Feststellungsverfahren nach dem SGB IX sozialrechtlich und nicht steuerrechtlich geprägt sei und dementsprechend eine diesbezügliche besondere Sachkunde voraussetze. Gegen eine Befugnis zur Vertretung in Schwerbehindertenangelegenheiten spreche auch § 73 Abs 2 S 2 Nr 4 SGG, wonach Steuerberater lediglich in Angelegenheiten nach den §§ 28h und 28p Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) vor den Sozialgerichten vertretungsbefugt seien. Aus dieser Differenzierung lasse sich herleiten, dass eine Vertretung durch Steuerberater in anderen sozialrechtlichen Verfahren nicht erlaubt sei.

6

Die anschließende Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) mit Urteil vom 25.9.2012 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Die nach Erledigung des zugrundeliegenden Verwaltungsverfahrens zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage sei unbegründet. Die Zurückweisung des Klägers als Bevollmächtigter in der Schwerbehindertenangelegenheit des Herrn B sei gemäß § 13 Abs 5 SGB X zu Recht erfolgt, weil der Kläger entgegen § 3 RDG Rechtsdienstleistungen iS des § 2 Abs 1 RDG erbracht habe. Eine GdB-Feststellung sei ohne rechtliche Prüfung des Einzelfalles nicht möglich. Sie beruhe nicht allein auf der Anwendung medizinischen Wissens, sondern sei unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben sowie unter Heranziehung des Sachverstandes anderer Wissenszweige zu entwickeln. Eine erlaubnisfreie Tätigkeit nach § 2 Abs 3 RDG (Erstattung wissenschaftlicher Gutachten, Tätigkeit in Einigungs- und Schiedsstellen, Mediation etc) liege offensichtlich nicht vor.

7

Auch handele es sich nicht um eine Nebenleistung iS des § 5 Abs 1 RDG, weil im Verwaltungsverfahren nach dem SGB IX Rechtskenntnisse erforderlich seien, die nicht den für die vorliegend in Betracht kommende steuerberatende Haupttätigkeit bzw für die Tätigkeit in Kindergeldangelegenheiten erforderlichen Rechtskenntnissen entsprächen. Vielmehr erschöpfe sich die steuerliche Beratung in Hinweisen auf die einkommensteuerlichen Auswirkungen eines höheren GdB und auf den Weg zu dessen Feststellung. Von diesem Zeitpunkt an lägen in einem Verwaltungsverfahren nach dem SGB IX alle weiteren Schritte außerhalb des Steuerrechts; insoweit komme es auf steuerrechtlichen Sachverstand gerade nicht an (Bundessozialgericht Urteil vom 16.5.1995 - 9 RV 14/94 - SozR 3-1300 § 13 Nr 2). Dabei sei eine besondere Fachkunde des Klägers in Angelegenheiten nach dem SGB IX unbeachtlich, weil iS des § 5 Abs 1 S 2 RDG ausschließlich auf die Qualifikation des Bevollmächtigten abzustellen sei, die objektiv für die (nicht rechtsdienstleistende) Haupttätigkeit allgemein erforderlich sei. Nicht entscheidend sei, über welche juristischen Kenntnisse der Dienstleistende tatsächlich verfüge.

8

Da die Vertretung in einem Antragsverfahren nach dem SGB IX im Verhältnis zur Vertretung in Steuer- bzw Kindergeldangelegenheiten nicht von nur untergeordneter Bedeutung sei, stelle sie keine Nebenleistung iS des § 5 Abs 1 RDG dar. Die rechtlichen Vorteile der Feststellung des GdB sowie von Nachteilsausgleichen erschöpften sich nicht in Steuervorteilen, sondern hätten Tatbestandswirkung für eine Vielzahl von Ansprüchen und rechtlichen Vorteilen wie zB im Kündigungsschutz, für Zusatzurlaub, bei der Erleichterung des Zugangs zu Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, bei Leistungen für Mehrbedarfe im Sozialhilferecht, bei besonderen Parkberechtigungen im Straßenverkehr, bei der Kostenbefreiung bzw Ermäßigung im öffentlichen Personenverkehr oder beim Blindengeldbezug. Dies belege, dass das Verwaltungsverfahren nach dem SGB IX eine eigenständige Bedeutung habe, der im Einzelfall mehr Gewicht zukommen könne als Steuer- bzw Kindergeldangelegenheiten.

9

Dieses Ergebnis stimme auch überein mit der gesetzgeberischer Intention des § 73 Abs 2 S 2 Nr 4 SGG, wonach ua Steuerberater ausschließlich in Angelegenheiten nach den §§ 28h und 28p SGB IV vor dem SG und LSG vertretungsberechtigt seien. Damit habe der Gesetzgeber für das gerichtliche Verfahren ausdrücklich klargestellt, dass eine Vertretung durch Steuerberater nur in engen Grenzen, nicht jedoch im Sozialrecht insgesamt zulässig sei. Andernfalls wäre es sinnwidrig, wenn Steuerberater im Verwaltungsverfahren nach dem SGB IX vertretungsberechtigt sein sollten, während dieser Personenkreis im Gerichtsverfahren ausgeschlossen werde. Da es sich bei den Regelungen in § 5 RDG um Bestimmungen zum Schutz der Rechtsuchenden handele, lägen hinreichende Gründe des Allgemeinwohls dafür vor, die Berufsfreiheit nach Art 12 GG durch Regelungen zur Berufsausübung einzuschränken.

10

Zur Begründung seiner vom LSG zugelassenen Revision trägt der Kläger ua vor: Entgegen der Auffassung des LSG sei die Klage begründet, weil er als Steuerberater berechtigt sei, Mandanten im Feststellungsverfahren nach dem Schwerbehindertenrecht zu vertreten. Er dürfe also nicht iS des § 13 Abs 5 SGB X zurückgewiesen werden. Das RDG normiere für diese Tätigkeit keinen Erlaubnisvorbehalt, diese sei entweder bereits nach § 2 Abs 1 RDG oder zumindest als Nebenleistung nach § 5 Abs 1 RDG erlaubnisfrei.

11

Zunächst ergebe sich ein Ausschluss der Vertretungsbefugnis eines Steuerberaters im Verwaltungsverfahren zur Feststellung des GdB nach dem SGB IX nicht aus § 73 Abs 2 S 2 Nr 4 SGG. Denn zum einen handele es sich hier nicht um die Vertretung im gerichtlichen Verfahren, sondern um eine solche im Verwaltungsverfahren. Zum anderen komme es auf den Nachweis theoretischer und praktischer Sachkunde im Schwerbehindertenrecht nicht an, weil Steuerberater auch im Rahmen der §§ 2, 3 und 5 RDG Rechtsdienstleistungen erbringen könnten. Insoweit verkenne die Argumentation des SG und LSG die Bedeutung der Registrierungsregelungen für die Bereiche Inkasso, Rentenberatung etc. Eine Auslegung der fraglichen Vorschriften habe sich am Maßstab des Art 12 GG auf Seiten der Steuerberater und des Art 2 Abs 1 GG auf Seiten der Rechtsuchenden zu orientieren.

12

Seine in Rede stehende Tätigkeit als Steuerberater zu Gunsten von Schwerbehinderten unterfalle schon deshalb nicht dem Erlaubnisvorbehalt des § 2 Abs 1 RDG, weil im Regelfall und vor allem auch im vorliegenden Fall keine Rechtsdienstleistung im Sinne dieser Vorschrift erbracht worden sei. Eine darin vorausgesetzte konkrete Prüfung sei vorliegend nicht erfolgt. SG und LSG verletzten Bundesrecht, wenn sie auch im Falle einer schlichten Antragstellung einen Erlaubnisvorbehalt annähmen, ohne zu prüfen, ob entsprechend dem Gesetz eine Rechtsprüfung erforderlich sei. Sie übersähen, dass die Erforderlichkeit einer Rechtsprüfung auch vom Willen des Auftraggebers abhänge.

13

Eine Rechtsdienstleistung nach § 2 Abs 1 RDG setze voraus, dass eine "besondere" juristische Prüfung erforderlich sei. Die juristische Prüfung einfacher Sachverhalte und eine routinemäßige Erörterung einiger Paragraphen eröffne demgegenüber nicht den Anwendungsbereich des RDG. Insoweit sei § 2 Abs 1 RDG im Hinblick auf die zentralen Tatbestandsmerkmale enger auszulegen als Art 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz (RBerG). Ungeachtet der Streichung der Worte "vertieft" oder "besondere" (Rechtsprüfung) in § 2 RDG, komme eine Erlaubnispflicht nach der sich zum RBerG klar abgrenzenden und vom Bundestag nicht geänderten Gesetzesbegründung nur in Betracht, wenn die Rechtslage im Statusfeststellungsverfahren vom Steuerberater intensiv geprüft werde. Der genannten Kürzung im Gesetzestext könne vor dem Hintergrund einer teleologischen sowie vor allem europarechts- und verfassungskonformen Auslegung des § 2 RDG keine relevante Bedeutung zukommen. Dies ergebe sich bereits seit dem Jahr 2000 aus der liberalen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Bundesgerichtshofs (BGH) zur restriktiven Auslegung des Art 1 § 1 RBerG. Dieser Ansicht zur Auslegung des § 2 RDG folge mittlerweile die überwiegende neuere Judikatur dahingehend, dass eine enge Auslegung geboten und die Streichungen im Gesetzestext irrelevant seien.

14

Darüber hinaus komme eine Erlaubnisfreiheit nach § 5 Abs 1 RDG in Betracht, da die in Rede stehende Rechtsdienstleistung als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild eines Steuerberaters gehöre. Mit dieser Regelung knüpfe der Gesetzgeber an die vergleichbare Bestimmung des Art 1 § 5 RBerG an, welche ebenfalls bei Nebenleistungen zur Erlaubnisfreiheit geführt habe. Allerdings sei § 5 Abs 1 RDG weiter gefasst als der bisherige Ausnahmetatbestand zur sog "Annexrechtsberatung", sodass die bisherige Judikatur des BSG einer Ausgrenzung von Steuerberatern im Renten- und Sozialrecht nicht mehr haltbar sei. Nunmehr komme es nicht entscheidend darauf an, ob die Hauptleistung ohne rechtsdienstleistenden Anteil überhaupt erbracht werden könne. Die Heraushebung einzelner Tätigkeiten in Abs 2 solle nicht der Einschränkung des Anwendungsbereichs des Abs 1 dienen, sondern inhaltlich über diesen hinausgehen. So werde in der Gesetzesbegründung betont, dass § 5 Abs 1 RDG aufgrund des neuen Regelungskonzeptes eine "grundlegend andere Bedeutung" zukomme als dem bisherigen Art 1 § 5 RBerG. Es könne nicht substantiiert in Frage gestellt werden, dass es sich bei den in Rede stehenden Rechtsdienstleistungen der Steuerberater zu Gunsten schwerbehinderter Mandanten um Nebenleistungen im Vergleich zur Steuerberatung als Hauptleistung handele. Die Rechtsdienstleistung sei auch nicht von einem derartigen Gewicht, dass sie im Mittelpunkt des Leistungsangebotes stehe, welcher immer noch die Erfassung der steuerlichen Ansprüche sei. Auch wenn die Beratung in Schwerbehindertenangelegenheiten nicht zum engeren Berufsbild des Steuerberaters oder gar zu dessen Ausbildung gemäß dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) gehöre, so sei die Feststellung der Körperbehinderung für die weitere Berücksichtigung im Steuerrecht erforderlich. Der Schwerbehinderte erwarte deshalb diese Nebenleistung vom steuerlichen Berater; diese solle in einer Hand bleiben. Der sachliche Zusammenhang mit der steuerrechtlichen Berücksichtigung, wie zB bei den Pauschbeträgen für Körperbehinderung gemäß § 33b Einkommensteuergesetz (EStG), werde von der Beklagten wie vom SG und LSG verkannt.

15

Insbesondere aus der Sicht des Mandanten sei es gerade notwendig, dass der steuerliche Berater in seiner Eigenschaft den Antrag nach dem Schwerbehindertenrecht mit stelle. Dies ergebe sich bereits aus der besonderen Vertrauenssituation, die der steuerliche Berater gegenüber seinem Mandanten aufgrund des Mandates traditionell innehabe, insbesondere bei einem bestehenden Dauermandat mit Kenntnis der persönlichen Verhältnisse der Mandanten. Vor diesem Hintergrund sei eine weite Auslegung des § 5 Abs 1 RDG geboten. Der schwerbehinderte Rechtsuchende könne nicht darauf verwiesen werden, zusätzlich einen Rechtsanwalt aufzusuchen. Die Vorschrift sei bewusst als entwicklungsoffene Bestimmung konzipiert worden. Für die Annahme einer solchen Annexkompetenz der Steuerberater spreche auch der haftungsrechtliche Aspekt, denn dieser müsse seine Mandanten auf sozialversicherungsrechtliche Probleme hinweisen, um nicht in die Gefahr einer Haftung zu geraten. Dabei spiele es keine Rolle, ob es sich um eine Vertretung in einem Verwaltungs- oder gerichtlichen Verfahren handele.

16

Die vom SG und LSG für zulässig erachtete Zurückweisung sei schließlich mit Art 12 Abs 1 GG und mit dem Rechtsschutzanspruch des Bürgers gemäß Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG unvereinbar. Das Vertretungsverbot stelle für Steuerberater einen rechtserheblichen Eingriff in deren geschützte Berufsausübungsfreiheit dar und verletze zugleich den grundrechtlich geschützten Anspruch des Rechtsuchenden auf Rechtsschutz und damit die Wahl seines Beraters in Schwerbehindertenangelegenheiten. Dieser Eingriff sei auch erheblich, da der Rechtsuchende gezwungen werde, einen anwaltlichen Berater zusätzlich zu beauftragen, mit der Folge von Mehraufwand. Dies sei vor allem für die meist verarmten schwerbehinderten Mandanten unzumutbar.

17

Der Kläger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. September 2012 und des Sozialgerichts Lüneburg vom 7. April 2010 aufzuheben und festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 15. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2009 rechtswidrig gewesen ist.

18

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

19

Er hält das vorinstanzliche Urteil für zutreffend und führt ergänzend ua aus: Die Revision sei bereits unzulässig, weil der Kläger eine bestimmte klärungsbedürftige Frage nicht formuliert habe. Es werde lediglich allgemein eine Verletzung von Bundesrecht gerügt. Im Übrigen seien die anstehenden Fragen bereits vom BVerfG, zB mit Beschluss vom 22.12.2000 "- 1 BvR 71/97 -", hinlänglich zur Vorgängervorschrift in Art 1 § 5 Nr 1 RBerG beantwortet worden. Diese Rechtsprechung habe weiterhin Gültigkeit. Der Steuerberater müsse sich zur Erfüllung seiner beruflichen Obliegenheiten mit einer Reihe von Vorschriften außerhalb des eigentlichen Steuerrechts befassen. Er dürfe dieses Umfeld aber nicht selbst vollständig bearbeiten. Daran habe das RDG nichts geändert.

20

Die Revision sei jedenfalls unbegründet, weil die Tätigkeit im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens zur Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft keinen unbedeutenden Annex zur sonstigen beruflichen Tätigkeit des Steuerberaters darstelle. Als Steuerberater erbringe der Kläger, anders als eine Privatperson, eine Rechtsdienstleistung und werde geschäftlich tätig, weil er seinen Mandanten im Außenverhältnis auf einem rechtlichen Gebiet vertrete. Dabei komme es nicht auf die Komplexität oder (vermeintliche) Einfachheit der für dieses konkrete Verfahren maßgeblichen Rechtsmaterie an. Ob der Kläger als Bevollmächtigter im Einzelfall jegliche (eigene) juristische Prüfung aus welchen Gründen auch immer unterlasse, sei für die Beurteilung irrelevant und tangiere im Falle der Verletzung etwaiger vertraglicher Sorgfaltspflichten nur das bürgerlich-rechtliche Innenverhältnis. Zudem könne es auch bei historischer Auslegung des § 13 Abs 5 SGB X nicht angehen, während eines Verfahrens eine Art Controlling darüber zu institutionalisieren, ob der Bevollmächtigte gerade noch unjuristisch denkt oder schon gedanklich tiefer in die Rechtsmaterie eingestiegen sei. Eine Zurückweisung könne aus Gründen der Verfahrensklarheit nicht vom zufälligen Ausmaß der jeweiligen juristischen Befassung und Prüfung im Einzelfall abhängen, insbesondere sei keine Ermessensentscheidung vorgesehen. Der Hinweis auf die Armut von Mandanten überzeuge bereits deshalb nicht, weil es insoweit das Rechtsinstitut der Beratungshilfe gebe. Auch böten diverse Sozialrechtsverbände kostengünstige Beratung und Vertretung an.

Entscheidungsgründe

21

1. Die vom LSG zugelassene Revision des Klägers ist statthaft (§ 160 Abs 1 SGG) und auch sonst zulässig. Der Kläger hat bei ihrer Einlegung und Begründung Form und Fristen eingehalten (vgl § 164 SGG).

22

Die Revision ist entgegen der Ansicht des Beklagten ausreichend begründet. Gemäß § 164 Abs 2 S 1 und 3 SGG muss die Begründung einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. In der Revisionsbegründung muss nach ständiger Rechtsprechung des BSG (vgl etwa BSG Beschluss vom 13.5.2011 - B 13 R 30/10 R - Juris RdNr 11 ff mwN; BSG Urteil vom 30.3.2011 - B 12 KR 23/10 R - Juris RdNr 12; BSG Beschluss vom 25.2.2008 - B 12 P 1/07 R - Juris RdNr 14; BSG Urteil vom 21.9.2005 - B 12 KR 1/05 R - USK 2005-27) sorgfältig sowie nach Umfang und Zweck zweifelsfrei dargelegt werden, weshalb eine Vorschrift des materiellen Rechts von der Vorinstanz (LSG oder SG) nicht oder nicht richtig angewandt worden ist. Dabei darf die Revisionsbegründung nicht nur die eigene Meinung wiedergeben, sondern muss sich - zumindest kurz - mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen sowie erkennen lassen, dass sich der Revisionsführer mit der angefochtenen Entscheidung befasst hat und inwieweit er bei der Auslegung der von der Vorinstanz angewandten Rechtsvorschriften anderer Auffassung ist (vgl zB BSG Urteil vom 2.12.2008 - B 2 U 26/06 R - BSGE 102, 111, 112 f = SozR 4-2700 § 8 Nr 29, RdNr 10 mwN). Dieses Formerfordernis soll im Interesse der Entlastung des Revisionsgerichts sicherstellen, dass der Revisionsführer das angefochtene Urteil im Hinblick auf einen Erfolg des Rechtsmittels überprüft und hierzu die Rechtslage genau durchdacht hat.

23

Der Kläger rügt unter Auseinandersetzung mit dem Streitstoff eine Verletzung von § 13 Abs 5 SGB X, von § 2 Abs 1, §§ 3 und 5 Abs 1 RDG sowie von Art 12 Abs 1 GG. Dazu legt er Gründe dar, die das Urteil des LSG aus seiner rechtlichen Sicht als unrichtig erscheinen lassen (vgl hierzu insgesamt auch: Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 164 RdNr 9c mwN). Diese Ausführungen genügen den Anforderungen an eine Revisionsbegründung. Der Beklagte orientiert sich zu Unrecht an den Voraussetzungen nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG. Diese sind lediglich bei der Prüfung einer Nichtzulassungsbeschwerde von Bedeutung und nicht - wie vorliegend - im Falle einer zugelassenen Revision.

24

2. Die Revision des Klägers ist teilweise begründet.

25

a) Einer Sachentscheidung des Senats stehen keine prozessualen Hindernisse entgegen. Klage und Berufung sind zulässig. SG und LSG haben insbesondere die Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 131 Abs 1 S 3 SGG) zu Recht für zulässig erachtet, weil der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 15.5.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.8.2009 hat. Dieser Verwaltungsakt betrifft die Zurückweisung des Klägers als Bevollmächtigter in dem für Herrn B geführten Feststellungsverfahren nach dem Schwerbehindertenrecht. Er hat sich auf andere Weise erledigt (vgl § 39 Abs 2 SGB X), nachdem jenes Verwaltungsverfahren durch den Bescheid des Beklagten vom 25.5.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.8.2009 abgeschlossen worden war. Zunächst ist es unschädlich, dass sich der zugrundeliegende Verwaltungsakt bereits vor der Klageerhebung erledigt hat (vgl BSG SozR 4-1500 § 131 Nr 3; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 23.2.2011 - L 8 R 319/10 - in ASR 2012, 70 RdNr 33; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 131 RdNr 7d mwN). Sodann ergibt sich das erforderliche Feststellungsinteresse des Klägers insbesondere daraus, dass für weitere Verwaltungsverfahren seiner Mandanten nach dem SGB IX eine Wiederholungsgefahr besteht (vgl hierzu: BSG SozR 3-1300 § 13 Nr 2, S 2 - Juris RdNr 11; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, RdNr 10a f).

26

Die Zurückweisung des Klägers als Bevollmächtigter des Herrn B bezieht sich ersichtlich auf das gesamte Verwaltungsverfahren betreffend Feststellungen nach dem SGB IX (GdB, Voraussetzungen von Merkzeichen), also nicht nur auf das Antrags-, sondern auch auf das Widerspruchsverfahren (§§ 8, 62 SGB X iVm §§ 78 ff SGG; vgl dazu von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 8 RdNr 8). Dementsprechend erstreckt sich auch die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung auf beide Teile des Verwaltungsverfahrens.

27

b) Die Revision des Klägers ist insoweit begründet, als ihn der Beklagte als Bevollmächtigten des Herrn B im Verwaltungsverfahren bis zum Erlass des Bescheides vom 25.5.2009 zurückgewiesen hat. In diesem Umfang ist der erledigte Verwaltungsakt des Beklagten rechtswidrig gewesen. Der Kläger war berechtigt, für seinen Mandanten einen Erstantrag zur Feststellung des GdB sowie der Voraussetzungen von Merkzeichen iS des § 69 SGB IX zu stellen und das Verwaltungsverfahren bis zur Bescheidung des Antrags zu betreiben. Im Übrigen ist die Revision - das Widerspruchsverfahren (§§ 78 ff SGG)betreffend - unbegründet.

28

Ein Beteiligter iS von § 10 SGB X kann sich in einem außergerichtlichen Verwaltungsverfahren durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen(§ 13 Abs 1 S 1 SGB X). Nach § 13 Abs 5 SGB X(idF des Art 2 Nr 1 Viertes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften <4.VwVfÄndG> vom 11.12.2008, BGBl I 2418) sind Bevollmächtigte und Beistände jedoch zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 RDG(idF vom 12.12.2007, BGBl I 2840) Rechtsdienstleistungen erbringen. Nach dieser Vorschrift ist die selbstständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch das RDG oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. Dabei ist eine Rechtsdienstleistung in diesem Sinne nach der Legaldefinition in § 2 Abs 1 RDG jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Erlaubt sind allerdings Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören (§ 5 Abs 1 S 1 RDG).

29

aa) Vor diesem rechtlichen Hintergrund haben die Instanzgerichte zu Unrecht bereits für das Betreiben des außergerichtlichen Verwaltungsverfahrens zur Erstfeststellung des GdB und von Voraussetzungen für Merkzeichen nach dem SGB IX durch den Kläger bis zur Bescheidung des Antrags vom 23.12.2008 (Bescheid des Beklagten vom 25.5.2009) eine Rechtsdienstleistung iS des § 2 Abs 1 RDG angenommen. Es handelt sich bei dieser Tätigkeit des Klägers zwar ganz offensichtlich um eine konkrete fremde Angelegenheit (vgl hierzu BT-Drucks 16/3655 S 48; BGH Urteil vom 4.11.2010 - I ZR 118/09 - in MDR 2011, 680 = Juris RdNr 29 bis 31). Diese erfordert jedoch noch keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls, wie sie § 2 Abs 1 RDG voraussetzt.

30

Wie das Merkmal "rechtliche Prüfung" auszulegen ist, wird nicht einheitlich beurteilt. Zum Teil wird eine solche erst angenommen, wenn der vertretene Rechtsuchende eine besondere rechtliche Betreuung oder Aufklärung erkennbar erwartet oder nach der Verkehrsanschauung eine besondere rechtliche Prüfung erforderlich ist. Dabei wird darauf verwiesen, dass im ursprünglichen Regierungsentwurf zu § 2 Abs 1 RDG von einer "besonderen" rechtlichen Prüfung ausgegangen worden sei(vgl BT-Drucks 16/3655 S 7 und 46). Aus eben diesem Umstand wird aber auch geschlossen, dass kein hoher Maßstab zugrunde zu legen sei. Danach seien alle rechtlichen Prüfungstätigkeiten erfasst, wenn sie nur über eine einfache rechtliche Prüfung und Rechtsanwendung hinausgingen und einer gewissen Sachkunde bedürften (siehe zum Meinungsstreit insgesamt die Darstellung bei: BGH Urteil vom 4.11.2010 - I ZR 118/09 - MDR 2011, 680 = Juris RdNr 28 mwN). Der BGH hat die Frage ausdrücklich offen gelassen, weil die dort relevante Frage ohnehin eine vertiefte Rechtsprüfung erforderte, die über eine einfache oder schematische Rechtsanwendung hinausging (vgl BGH, aaO).

31

Der erkennende Senat sieht sich im vorliegenden Fall ebenfalls nicht veranlasst, den Begriff der rechtlichen Prüfung abschließend zu klären. Auch wenn man insoweit keine hohen Anforderungen stellt, erfordert die bei einem Erstantrag nach § 69 SGB IX erfolgende Tätigkeit eines Bevollmächtigten keine relevante rechtliche Prüfung.

32

Der Begriff der rechtlichen Prüfung verlangt jedenfalls ein gewisses Maß an substantieller Prüfung, die über eine bloße Rechtsanwendung hinausgeht. Dies ergibt sich bereits aus den Gesetzesmaterialien. Das RBerG sollte durch das inhaltlich und strukturell neu gestaltete RDG abgelöst werden. Das RDG betrifft allein die Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen, während die gerichtliche Vertretung in den jeweiligen Verfahrensordnungen getrennt geregelt ist (vgl bereits Gesetzentwurf der Bundesregierung in BR-Drucks 623/06 S 1). Dabei sollten auch nach Auffassung der Bundesregierung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BVerfG und mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht (s umfassende Darstellung in: BR-Drucks 623/06 S 47 bis 52) von Beginn an durch § 2 RDG nur solche Dienstleistungen dem Verbotsbereich des RDG unterstellt sein, die eine substantielle Rechtsprüfung erfordern und sich nicht auf die bloße Anwendung des Rechts beschränken(vgl BR-Drucks aaO, S 2). Auch durch den Wegfall des Wortes "besondere", das im ersten Entwurf noch vor dem Begriff "rechtliche Prüfung" stand, sollte an dieser Konzeption nichts Wesentliches geändert werden. So führt der Rechtsausschuss in seiner Beschlussempfehlung mit Bericht zu § 2 Abs 1 RDG in seiner Gesetz gewordenen Fassung aus, dass die sprachliche Straffung der Legaldefinition im § 2 Abs 1 RDG durch Streichung des Wortes "besondere" vermeiden wolle, "dass an das Erfordernis der rechtlichen Prüfung zu hohe Maßstäbe angelegt werden". Weiter heißt es dort: "Um klar hervorzuheben, dass es im Rahmen von § 2 Abs. 1 RDG nur um die Abgrenzung von bloßer Rechtsanwendung zu juristischer Rechtsprüfung und nicht um die Unterscheidung von 'einfachem' und 'schwierigem' Rechtsrat geht, hält der Rechtsausschuss die Streichung des Wortes 'besondere' für geboten"(vgl BT-Drucks 16/6634 S 50 f). Dem ist letztlich der Bundesrat gefolgt, insbesondere im Hinblick auf das in § 1 Abs 1 S 2 RDG festgeschriebene gesetzgeberische Anliegen, Rechtsuchende vor nicht hinreichend qualifizierten Dienstleistungen zu schützen(s Niederschrift der 855. Sitzung des Rechtsausschusses des Bundesrates - R0055 - Nr 32/07 vom 24.10.2007 unter II zu Art 1 § 2 Abs 1 RDG und BR-Drucks 705/07).

33

Gemessen an diesen Kriterien sind die Antragstellung und das Betreiben des Verwaltungsverfahrens iS von § 8 SGB X zur Erstfeststellung des GdB sowie der Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen nach dem SGB IX bis zur Bescheidung des Antrags nicht als Rechtsdienstleistung iS des § 2 Abs 1 RDG, sondern als bloße Rechtsanwendung anzusehen. Ein Antragsteller muss bis zur Bescheiderteilung lediglich das von der Behörde vorgefertigte Formular ausfüllen und ihm vorliegende Belege über ärztliche Behandlungen beifügen bzw die ladungsfähigen Anschriften der behandelnden Ärzte angeben. Die Ärzte muss er zudem von ihrer ärztlichen Schweigepflicht entbinden. Hierbei handelt es sich ausschließlich um eine bloße tatsächliche Mitwirkung, die keine rechtliche Prüfung erfordert.

34

Nach § 69 Abs 1 SGB IX stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden auf Antrag des behinderten Menschen das Vorliegen einer Behinderung und den GdB von wenigstens 20(s § 69 Abs 1 S 6 SGB IX) fest. Entsprechende Feststellungen treffen diese Behörden auch hinsichtlich weiterer gesundheitlicher Merkmale für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen (§ 69 Abs 4 SGB IX). § 69 Abs 5 S 1 SGB IX bestimmt, dass die zuständigen Behörden auf entsprechenden Antrag des behinderten Menschen "aufgrund einer Feststellung der Behinderung einen Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den GdB sowie im Falle des Absatzes 4 über weitere gesundheitliche Merkmale" ausstellen. Den insoweit entscheidungserheblichen Sachverhalt ermittelt die jeweilige Behörde von Amts wegen (§ 20 SGB X). Folglich ist es für den Antragsteller bis zum Erlass des Erst-Bescheides nicht erforderlich, die tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhänge selbst zu durchschauen.

35

In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass vorliegend ausschließlich eine Bewertung der Vertretungstätigkeit in einem erstmaligen Verwaltungsverfahren nach dem SGB IX vorzunehmen ist. Über einen Fall der Abwehr eines (beabsichtigten) Aufhebungsbescheides nach dem SGB IX mit der Erforderlichkeit einer vorherigen Anhörung (§ 24 SGB X) oder zB über den Fall eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV ist vorliegend nicht zu entscheiden.

36

bb) Anders verhält es sich mit der Tätigkeit eines Bevollmächtigten nach Erteilung eines Erstbescheides über den GdB und das Vorliegen der Voraussetzungen für Merkzeichen nach dem SGB IX. Für diesen Teil des Verwaltungsverfahrens ist der Kläger vom Beklagten zu Recht gemäß § 13 Abs 5 SGB X zurückgewiesen worden. Insoweit liegt eine Rechtsdienstleistung des Klägers vor, ohne dass er sich auf § 5 Abs 1 RDG (erlaubte Nebenleistung) berufen kann.

37

Nach Erlass des Feststellungsbescheides wird erstmals eine echte (eigene) rechtliche Prüfung des Bevollmächtigten iS des § 2 Abs 1 RDG erforderlich, wenn es darum geht, ob vor dem Hintergrund der rechtlichen Voraussetzungen und der bestehenden funktionalen Einschränkungen Widerspruch eingelegt werden soll. Es müssen die rechtlichen Zusammenhänge in den Blick genommen werden, um beurteilen zu können, ob alle relevanten Tatsachen vollständig und zutreffend gewürdigt worden sind. Aus dem Ergebnis dieser Prüfung folgt dann ggf die Einlegung und Begründung eines Widerspruchs. Abweichende Verhältnisse sind für den vorliegenden Fall weder tatrichterlich festgestellt (vgl § 163 SGG) noch vom Kläger geltend gemacht worden. Folglich hat für die Zeit nach Erteilung des Bescheides vom 25.5.2009 keine erlaubnisfreie Tätigkeit des Klägers mehr vorgelegen.

38

Die Rechtsdienstleistung des Klägers als Bevollmächtigter des Herrn B in dem Verfahren des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 25.5.2009 ist nicht nach Maßgabe des § 5 RDG als erlaubt anzusehen. Nach Abs 1 dieser Vorschrift sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild einer anderen Haupttätigkeit gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind (§ 5 Abs 1 S 2 RDG).

39

Nach Auffassung des Senats ist es bereits zweifelhaft, ob die Vertretung von Mandanten im Widerspruchsverfahren nach dem SGB IX zum Berufs- und Tätigkeitsfeld von Steuerberatern gehört. Die Tätigkeit eines Steuerberaters ist die "Hilfeleistung in Steuersachen" (vgl §§ 2, 3 Nr 1, 32, 33 StBerG). Nach § 33 S 1 StBerG haben sie "die Aufgabe, im Rahmen ihres Auftrags ihre Auftraggeber in Steuersachen zu beraten, sie zu vertreten und ihnen bei der Bearbeitung ihrer Steuerangelegenheiten und bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten Hilfe zu leisten". Steuerberatung ist mithin eine auf ein Fachgebiet beschränkte Rechtsberatung mit Berührungspunkten zum außersteuerlichen Recht. Letzteres ist teilweise auch Bestandteil des Steuertatbestandes, wie zB das Gesellschafts-, Erb- und Familienrecht. In diesen Fällen erstreckt sich die Beratungspflicht des Steuerberaters, falls dies mit Blick auf die steuerlichen Gegebenheiten unerlässlich ist, auf "fremde" Rechtsgebiete, wie umgekehrt auch andere Berufe die Verpflichtung haben können, auf steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen (vgl BSG SozR 3-1300 § 13 Nr 3 S 7 f mwN).

40

Über eine solche Beratungstätigkeit hinaus gehören Verrichtungen auf anderen Rechtsgebieten nicht schon dann zum Berufsbild eines Steuerberaters, wenn bestimmte in diesem Bereich angesiedelte Tatbestände steuerrechtlich relevant sind. Da das Steuerrecht sehr viele Vorgänge erfasst, für die (auch) andere Rechtsvorschriften maßgebend sind, könnten sich Steuerberater sonst nahezu unbeschränkt auf praktisch allen Rechtsgebieten betätigen. Es muss sich vielmehr im Einzelfall um eine Nebenleistung handeln, die ein Steuerberater mit seiner beruflichen Qualifikation ohne Beeinträchtigung des Schutzzwecks des RDG miterledigen kann. Dabei kommt es nicht auf die individuelle Qualifikation, sondern auf die allgemeine juristische Qualifikation des Rechtsdienstleistenden im Rahmen seiner Haupttätigkeit an (vgl BT-Drucks 16/3655 S 54; Dreyer/Müller in: Dreyer/Lamm/Müller, RDG, 2009, § 5 RdNr 30; Weth in: Henssler/Prütting, BRAO, 3. Aufl 2010, § 5 RDG RdNr 12; Kleine-Cosack, RDG, 2. Aufl 2008, § 5 RdNr 66). Insofern ist es von Bedeutung, dass das Schwerbehindertenrecht nicht zu den Prüfungsgebieten der Steuerberaterprüfung gehört (vgl § 37 Abs 3 StBerG). Dass sich das Berufsbild des Steuerberaters ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage auf die Vertretung in Widerspruchsverfahren nach dem SGB IX erstrecken könnte, ist für den Senat nicht ersichtlich.

41

Eine Sonderregelung, wie sie in § 13 Abs 6 SGB X iVm § 73 Abs 2 S 2 Nr 4 SGG enthalten ist, fehlt für den Bereich des Schwerbehindertenrechts. Nach § 13 Abs 6 SGB X können Personen nicht zurückgewiesen werden, die nach § 73 Abs 2 S 1 und 2 Nr 3 bis 9 SGG zur Vertretung in sozialgerichtlichen Verfahren befugt sind. § 73 Abs 2 S 2 Nr 4 SGG sieht ua eine Vertretungsbefugnis für Steuerberater in Angelegenheiten nach den §§ 28h und 28p SGB IV vor. Dadurch hat der Gesetzgeber unter Anerkennung der in einem bestimmten Bereich rechtsdienstleistenden Tätigkeiten von Steuerberatern bestimmt, dass diese in Verfahren ihrer Auftraggeber gegenüber den Einzugsstellen und bei Betriebsprüfungsverfahren gegenüber den Rentenversicherungsträgern vertretungsbefugt sein sollen. Für das Gerichtsverfahren hat er deren Vertretungsbefugnis damit konkludent auf die ausdrücklich bezeichneten Angelegenheiten beschränkt: "Neu ist die Vertretungsbefugnis der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sowie der ihnen im Steuerberatungsrecht gleichgestellten Personen und Gesellschaften in sozialgerichtlichen Verfahren, die Angelegenheiten des § 28h und des § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betreffen. Mit diesen Verfahren, die die Einziehung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags durch die gesetzlichen Krankenkassen (Einzugsstellen) und die Beitragsprüfung betreffen, sind Steuerberater außergerichtlich regelmäßig befasst. Sie sind hier in besonderer Weise sachkundig …" (BT-Drucks 16/3655 S 95; vgl dazu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 73 RdNr 22). Für das Verwaltungsverfahren ist darin lediglich eine positive Regelung der Vertretungsbefugnis von Steuerberatern zu sehen, die als Sondervorschrift iS von § 3 RDG neben den allgemeinen Bestimmungen des RDG steht, welche die außergerichtliche Rechtsdienstleistung betreffen(aA zB SG Aachen Urteil vom 27.11.2009 - S 6 R 217/08 - DStR 2010, 76 = Juris RdNr 27; nachgehend LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 23.2.2011 - L 8 R 319/10 - ASR 2012, 70 RdNr 42). Andererseits scheidet auch eine analoge Anwendung von § 13 Abs 6 SGB X iVm § 73 Abs 2 S 2 Nr 4 SGG auf Feststellungsverfahren nach dem SGB IX mangels Regelungslücke von vornherein aus(vgl dazu LSG NRW Urteil vom 23.2.2011 - L 8 R 319/10 - ASR 2012, 70 RdNr 42 mwN).

42

Unabhängig von den genauen Grenzen des Berufsbildes ist die Beratung und Vertretung von Mandanten nach Erlass eines Feststellungsbescheides nach dem SGB IX unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände keine Nebenleistung eines Steuerberaters iS des § 5 Abs 1 RDG.

43

Der Begriff der Nebenleistung wird in § 5 Abs 1 S 2 RDG umschrieben. Danach kommt es auf den Inhalt, den Umfang und den sachlichen Zusammenhang der Nebenleistung mit der Hauptleistung sowie auf die Rechtskenntnisse an, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Anders als noch im RBerG vorgesehen, ist es nach dem Wortlaut der Vorschrift unerheblich, ob die als Nebenleistung erbrachte Tätigkeit selbst auch eine Hauptleistung sein kann oder ob die Haupttätigkeit auch ohne die Nebenleistung überhaupt erbracht werden kann. Dementsprechend ist der Anwendungsbereich des § 5 Abs 1 RDG nicht auf solche rechtlichen Nebenleistungen beschränkt, ohne die, wie zB bei der Erfüllung von Beratungs- und Aufklärungspflichten, die Haupttätigkeit nicht ordnungsgemäß ausgeführt werden kann(vgl Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts: BR-Drucks 623/06 S 106 ff = Begründung zum Regierungsentwurf in BT-Drucks 16/3655 S 51 ff; BGH Urteil vom 4.11.2010 - I ZR 118/09 - MDR 2011, 680 = Juris RdNr 35 mwN; BGH Urteil vom 6.10.2011 - I ZR 54/10 - DB 2012, 458 RdNr 22 mwN; BGH Urteil vom 31.1.2012 - VI ZR 143/11 - BGHZ 192, 270 RdNr 11).

44

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der im Regierungsentwurf zu § 5 Abs 1 S 1 RDG nach den Worten "zum Berufs- oder Tätigkeitsbild" enthaltene Satzteil "oder zur vollständigen Erfüllung der mit der Haupttätigkeit verbundenen gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten" im weiteren Gesetzgebungsverfahren wieder gestrichen worden ist. Denn nach der Begründung zur Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses diente diese Änderung lediglich der Straffung des Nebenleistungstatbestandes unter Vermeidung weiterer Unklarheiten in Bezug auf eine ausufernde Auslegung der Norm. Insbesondere sollte verhindert werden, dass rechtsdienstleistende Nebenpflichten disponibel werden und von dem Vertreter und Vertretenen willkürlich und ohne Zusammenhang mit der eigentlichen Haupttätigkeit vereinbart werden können (vgl hierzu insgesamt BGH Urteil vom 31.1.2012, aaO, RdNr 14 mwN unter Hinweis auf BT-Drucks 16/6634 S 51).

45

Maßgeblich ist, ob die Rechtsdienstleistung nach der Verkehrsanschauung innerhalb der Gesamtleistung ein solches Gewicht hat, dass nicht mehr von einer bloßen Nebenleistung ausgegangen werden kann. Auch eine vorangehende oder nachfolgende Nebenleistung kann noch in einem unmittelbaren und sachlichen Zusammenhang mit der Hauptleistung stehen, wenn sie zum Ablauf oder zur Abwicklung der Haupttätigkeit gehört und nicht selbst wesentlicher Teil der (oder einer) Hauptleistung ist (vgl BT-Drucks 16/3655 S 52; BGH Urteil vom 6.10.2011, aaO, RdNr 23; BGH Urteil vom 4.11.2010 - I ZR 118/09 - Juris RdNr 37 mwN). Die Grenzen der Nebenleistung hat der Gesetzgeber dann angenommen, wenn die Rechtsdienstleistung isoliert als gesonderte Dienstleistung angeboten wird. Entscheidend sei, "ob die Rechtsdienstleistung innerhalb der Gesamtleistung ein solches Gewicht hat, dass für sie die volle Kompetenz eines Rechtsanwalts oder die besondere Sachkunde einer registrierten Person erforderlich ist" (BT-Drucks 16/3655 S 52). Bei der Bewertung der insoweit abzuklärenden Abgrenzungsfragen hat der Gesetzgeber im Hinblick auf die grundrechtlich geschützte Berufsausübungsfreiheit nach Art 12 GG keine enge Auslegung für geboten erachtet. § 5 RDG soll gerade eine weitergehende Zulassung von Nebenleistungen gegenüber der zuvor gültigen Vorschrift des Art 1 § 5 RBerG ermöglichen(vgl BT-Drucks 16/3655 S 52; BGH Urteil vom 4.11.2010, aaO, Juris RdNr 42; BGH Urteil vom 6.10.2011, aaO, RdNr 22; Kleine-Cosack, RDG, 2. Aufl 2008, § 5 RdNr 21).

46

Allerdings ist dabei auch der Sinn und Zweck des RDG in Betracht zu ziehen. Dieser hat in § 1 Abs 1 S 2 RDG seinen Niederschlag gefunden und beinhaltet den Schutz der Rechtsuchenden, des Rechtsverkehrs und der Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen(vgl Begründung in BT-Drucks 16/3655 S 51). Dieser Schutz umfasst auch die ordnungsgemäße Geltendmachung von Ansprüchen im Rahmen des Rechtsgewährungsanspruchs als Teil des Rechtsstaatsprinzips (Art 19 Abs 4 und Art 20 Abs 3 GG). Soweit kein Vertretungszwang besteht (vgl zB § 73 Abs 4 SGG) kann ein juristischer Laie im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren seine Interessen auch selbst wahrnehmen; dies geschieht jedoch auf eigene Verantwortung. Bedient er sich dabei eines berufsmäßigen Bevollmächtigten, so kann er bei dessen Tätigkeit eine bestimmte Qualität erwarten, die durch das RDG gesichert werden soll.

47

Vor diesem Hintergrund ist auch zu berücksichtigen, dass Steuerberater auf einem speziellen Teilgebiet des Rechts eine beratende Stellung innehaben, sodass eine Nebentätigkeit von geringem Umfang in anderen Rechtsbereichen mit der Steuerberatertätigkeit in einem sachlichen Zusammenhang stehen kann. Dies ist im Gesetzgebungsverfahren bereits so gesehen worden. Danach sollte der Schwerpunkt der (Haupt-)Tätigkeit stets auf nicht rechtlichem Gebiet liegen, soweit es sich nicht um Dienstleistungen von Angehörigen steuerberatender Berufe oder nach § 10 RDG registrierter Personen handelt(vgl BT-Drucks 16/3655 S 52; BGH Urteil vom 6.10.2011 aaO, RdNr 23).

48

Nach diesen Grundsätzen wertet der erkennende Senat die Tätigkeit des Klägers im Anschluss an die Erteilung des Feststellungsbescheides vom 25.5.2009 nach dem SGB IX nicht als Nebenleistung iS des § 5 Abs 1 RDG. Insbesondere dem in der Schwerbehindertenangelegenheit des Herrn B eingeleiteten Widerspruchsverfahren kommt ein so erhebliches Gewicht zu, dass die darauf bezogene Rechtsdienstleistung für einen Steuerberater nicht den Charakter einer Nebenleistung hat. Die streitigen Feststellungen nach dem Schwerbehindertenrecht haben weit über das Steuerrecht hinaus Bedeutung. Sie können sich nicht nur auf die Inanspruchnahme aller möglichen Nachteilsausgleiche, sondern zB auch auf das Kündigungsschutz- und Rentenversicherungsrecht auswirken. Überdies hat der Gesetzgeber für die Erstattung von Kosten im Vorverfahren, namentlich von Gebühren eines Bevollmächtigten, in § 63 SGB X eine besondere Regelung vorgesehen(vgl dazu Dreyer/Müller in Dreyer/Lamm/Müller, RDG, 2009, § 5 RdNr 18). Als Vorstufe eines Gerichtsverfahrens (vgl § 62 SGB X iVm §§ 78 ff SGG) erfordert das Widerspruchsverfahren typischerweise qualifizierte Rechtskenntnisse, wie sie grundsätzlich nur bei Rechtsanwälten und registrierten Personen iS des § 10 Abs 1 Nr 2 RDG vorausgesetzt werden können(vgl dazu allgemein BR-Drucks 623/06 S 108, 112).

49

cc) Nach Auffassung des Senats ist die von ihm vertretene Auslegung und Anwendung des RDG mit dem GG vereinbar. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen die Berufsausübungsfreiheit iS von Art 12 Abs 1 GG vor. Hierzu hat der 10. Senat des BSG noch unter der Geltung des RBerG ausgeführt, dass vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BVerfG zum Beruf des Steuerberaters "allenfalls eine Beschränkung im Randbereich" der Berufsausübung vorliege, "die das Berufsbild im Kernbereich und die durch den Beruf gesicherte Existenz unbeeinträchtigt" lasse (BSG Urteil vom 13.8.1996 - 10 RKg 8/95 - SozR 3-1300 § 13 Nr 3 zu RdNr 30 nach Juris mwN). An dieser Einschätzung hat sich durch das RDG nichts geändert. Dieses hat zwar im Hinblick auf veränderte gesellschaftliche Berufsbilder und Verkehrsanschauungen eine erforderliche verfassungskonforme Anpassung vorgenommen, aber aus guten Gründen nicht alle Beschränkungen der Berufsausübung im Bereich der Rechtsdienstleistungen aufgehoben.

50

Das BVerfG hat bereits mit Kammerbeschluss vom 16.2.2006 (2 BvR 951/04, 2 BvR 12 BvR 1087/04, NJW 2006, 1502 RdNr 23) noch zum RBerG darauf hingewiesen, dass dieses - wie andere Gesetze auch - einem Alterungsprozess unterworfen sei, da es in einem Umfeld sozialer Verhältnisse und gesellschaftspolitischer Anschauungen stehe, mit deren Wandel sich auch der Norminhalt ändern könne. Dem hat der Gesetzgeber mit dem RDG Rechnung getragen und eine flexiblere, mehr am Einzelfall ausgerichtete Regelung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen getroffen (vgl ua BT-Drucks 16/3655 S 52 f). Diese erlaubt nunmehr auch eine begrenzte Tätigkeit für Steuerberater in Feststellungsverfahren nach dem SGB IX und stellt damit eine Erweiterung der Berufsausübungsfreiheit gegenüber den früheren Verhältnissen dar. Die darüber hinaus weiterhin bestehenden Beschränkungen für Steuerberater stellen damit - nach wie vor - keinen willkürlichen Eingriff in deren Berufsfreiheit und Berufsausübungsfreiheit dar (s hierzu allgemein zuletzt zum Umfang des Schutzbereichs auch unter Darstellung der Liberalisierung des Berufsrechts für Steuerberater: BVerfG Beschluss vom 23.8.2013 - 1 BvR 2912/11 - AnwBl 2013, 825). Denn der vom Gesetzgeber beabsichtigte Schutz des Rechtsuchenden, des Rechtsverkehrs und der Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen (§ 1 Abs 1 S 2 RDG) stellt eine ausreichende Rechtfertigung für die Intensität des hier vorliegenden Eingriffs in die Berufsausübungsfreiheit von Steuerberatern im Bereich sozialrechtlicher Verwaltungsverfahren dar, soweit es diesen nach wie vor nicht erlaubt ist, als Bevollmächtigte ein Widerspruchsverfahren in Feststellungsverfahren nach dem SGB IX zu betreiben. Für eine Prüfung am Maßstab der allgemeinen Handlungsfreiheit besteht daneben - soweit es den Kläger betrifft - kein Raum, weil Art 2 Abs 1 GG gegenüber Art 12 Abs 1 GG subsidiär ist (BVerfG Beschluss vom 21.6.2011 - 1 BvR 2930/10 - NZS 2012, 102 RdNr 25 mwN). Auf mögliche Grundrechtspositionen seines Mandanten kann sich der Kläger nicht berufen.

51

Ein Verstoß gegen europäisches Gemeinschaftsrecht ist daneben weder konkret geltend gemacht worden noch sonst wie ersichtlich.

52

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Halbs 3 SGG iVm § 155 Abs 1 VwGO.

53

4. Die Streitwertentscheidung folgt aus § 63 Abs 2 S 1 und § 52 Abs 1 GKG. Die für die Streitwertbestimmung maßgebende Bedeutung der Sache für den Kläger ist kostenrechtlich mit dem Gebührenanspruch des Bevollmächtigten für das Vorverfahren zu beziffern, auch wenn dieser mit seiner Fortsetzungsfeststellungsklage das Interesse verfolgt, eine Wiederholung seiner Zurückweisung als Bevollmächtigter in außergerichtlichen Verfahren betreffend Schwerbehindertenangelegenheiten nach dem SGB IX in Zukunft zu verhindern. Dieses das Feststellungsbegehren begründende weitere Interesse ist kostenrechtlich nicht von Bedeutung, wenn sich der Streitwert eines Verfahrens bereits aus den gestellten Sachanträgen ergibt (vgl bereits BFHE 119, 405; BSG Beschluss vom 5.10.1999 - B 6 KA 24/98 R -). Der Kläger erstrebt mit seinem Antrag die Feststellung der Rechtswidrigkeit seines Ausschlusses von der Vertretung seines Mandanten B in dem betreffenden konkreten Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren. Darin ist das wirtschaftliche Interesse eines Kostenerstattungsanspruchs nach § 63 SGB X für ein Vorverfahren enthalten, der sich entsprechend dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnet. Danach ergibt sich eine Geschäftsgebühr nach Nr 2400 VV RVG in Höhe des Schwellenwertes von 240,00 Euro sowie eine Pauschale nach Nr 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 Euro zzgl 19 % Umsatzsteuer (49,40 Euro) nach Nr 7008 VV RVG, insgesamt 309,40 Euro. Vor diesem Hintergrund ist für den Auffangsstreitwert nach § 52 Abs 2 GKG kein Raum.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.

(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:

1.
Testamentsvollstreckung,
2.
Haus- und Wohnungsverwaltung,
3.
Fördermittelberatung.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.

(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:

1.
Testamentsvollstreckung,
2.
Haus- und Wohnungsverwaltung,
3.
Fördermittelberatung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.