Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 4 A 13.2447

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 27. Januar 2016

4. Senat

Sachgebietsschlüssel: 523

Hauptpunkte:

Feststellungsverfügung

Ersatzorganisation

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

Freistaat Bayern, vertreten durch: Landesanwaltschaft Bayern, Ludwigstr. 23, 80539 München,

- Beklagter -

wegen Vereinsgesetz;

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 4. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Zöllner, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Wagner, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Greve-Decker aufgrund mündlicher Verhandlung vom 27. Januar 2016 am 27. Januar 2016 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Das Bayerische Staatsministerium des Innern stellte mit Verfügung vom 17. September 2013 fest, dass der Kläger „Kultur- und Bildungszentrum Ingolstadt e.V.“ (gegründet am 31. Mai 2009) kraft Gesetzes verboten sei, weil er eine Ersatzorganisation der verbotenen Vereinigung „Islamisches Zentrum Ingolstadt e.V.“, einer verbotenen Teilorganisation der mit Verfügung vom 8. Dezember 2001 durch das Bundesministerium des Innern gemäß § 3 Abs. 1 VereinsG i. V. m. Art. 9 Abs. 2 GG und § 14 VereinsG verbotenen Vereinigung „Kalifatsstaat“ („Hilafet Devleti“) sei. Der Verein „Kultur- und Bildungszentrum Ingolstadt e.V.“ (Merkez Moschee) werde aufgelöst. Wegen der weiteren Verfügungen in den Nummern 3 bis 8 der angefochtenen Verfügung wird auf diesen Bescheid verwiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger verfolge die verfassungsfeindlichen Bestrebungen des rechtskräftig verbotenen „Kalifatsstaats“ weiter und fördere die Verbreitung der von dieser Vereinigung verfolgten Ideologie, indem an die Arbeit des als Teilorganisation des „Kalifatsstaats“ verbotenen Vereins „Islamisches Zentrum Ingolstadt e.V.“ in örtlicher, sachlicher und personeller Hinsicht angeknüpft werde. Diese Verfügung wurde am 22. Oktober 2013 anlässlich des Vollzugs des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 18. Oktober 2013 (M 7 E 13.4275) ausgehändigt.

Der Kläger hat am 22. November 2013 Klage erhoben. Den zugleich gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hat der Senat mit Beschluss vom 21. Mai 2014 (Az. 4 AS 13.2448) abgelehnt.

Der Kläger beantragt,

die Verfügung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 17. September 2013 aufzuheben.

Die Feststellung der Beklagten, der Kläger sei eine Ersatzorganisation der verbotenen Vereinigung „Islamisches Zentrum Ingolstadt e.V.“, sei unrichtig.

Die Verfügung sei bereits deshalb aufzuheben, weil der Beklagte rechtswidrig auf die Anhörung des Vereins verzichtet habe. Die dafür gegebene Begründung sei abwegig. Sollte der Beklagte an die Möglichkeit weiterer Maßnahmen gedacht haben, so liege der allergrößte Ankündigungseffekt hinsichtlich weiterer Beschlagnahme- und Sicherstellungsaktivitäten gerade in den am 22. Oktober 2013 durchgeführten Maßnahmen. Grund für die Verweigerung des rechtlichen Gehörs sei die Absicht, eine angemessene Rechtsverteidigung zu unterbinden, die die Wiederaufnahme der Vereinstätigkeit selbst dann vereiteln oder unzumutbar erschweren würde - z. B. in Bezug auf die Aufrechterhaltung des Mietvertrags über die Vereinsräumlichkeiten -, wenn der Kläger bei Gericht obsiege. Vor dem Hintergrund, dass der Beklagte über V-Leute des Verfassungsschutzes jedes Vereinsmitglied kenne, während den Kläger die Verbotsverfügung unvorbereitet treffe, sei es rechtswidrig, die geschuldete Anhörung zu unterlassen. Damit würden der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, das Rechtsstaatsprinzip, der Anspruch auf rechtliches Gehör und Art. 6 EMRK verletzt. Die Verbotsverfügung könne nur rechtmäßig sein, wenn gleichzeitig Tatbestandsmerkmale der §§ 84 bis 92 StGB verwirklicht seien, wie auch umgekehrt die Verwirklichung der dortigen Tatbestandsmerkmale die Verbotsverfügung zeitige und begründe. Gegen kein einziges Mitglied laufe ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren, was aber der Fall sein müsste, wenn an eine greifbare Gefahr zu denken wäre. Darüber hinaus sei das Fehlen solcher Umstände ein zuverlässiges Indiz dafür, dass der Kläger sowieso keine verfassungsfeindlichen Ziele verfolge. Was unter Zugrundelegung der §§ 84 ff. StGB erlaubt und nicht einmal eines Ermittlungsverfahrens wert sei, könne nicht nach dem Vereinsgesetz verboten sein.

Wäre der Kläger angehört worden, hätte er u. a. auf den Aspekt aufmerksam machen können und wollen, dass neben der allgemein lückenlosen Telefonüberwachung V-Leute des Beklagten und anderer Dienste den Beklagten durchgängig begleiteten und überwachten. Der Beklagte hätte dies intern auf kurzem Dienstweg für sich selbst aufklären müssen und ein Problem mit der Verfügung gehabt, das er durch die Verweigerung der Anhörung habe umgehen können. Im zentralen Hauptanliegen des Vereins - der Ausübung des Freitagsgebets im Wohngebiet Ingolstadt-Innenstadt (Merkez) - gebe es auch seitens des Beklagten nichts zu beanstanden. Aus der Verbotsverfügung wisse der Kläger die Namen eines Teils der möglichen V-Leute. Darunter befänden sich fremde Personen, die in dem Verein aus dem Nichts aufgetaucht und zwischenzeitlich dorthin wieder verschwunden seien. Insoweit werde der Beklagte aufgefordert, von allen Personen, die er in der angefochtenen Verfügung in Verbindung mit Umständen benenne, die den Kläger belasten (sollten), die vollständigen Anschriften bekannt zu geben. Diese Zeugen seien ohnehin das originäre Beweismittel. Es gehe nicht an, dass etwa ein Ö... Ö... (S. 28 der Verfügung) für das Verfahren nicht greifbar sei, weil der Beklagte die ihm bekannte bzw. von ihm mit Leichtigkeit zu ermittelnde Anschrift verheimliche.

Des Weiteren habe der Beklagte das Problem, dass sein Verfassungsschutz, worauf dieser selbst hinweise, nur ein Nachrichtendienst sei. Er sammle Nachrichten, was noch lange nicht in sich trage, dass er diese auch mit einer Zuverlässigkeit deuten könne, die den Ansprüchen des Rechtsstaats genüge. Die auf der Beklagtenseite für die Ausarbeitungen zuständigen Sachverständigen und deren akademische Qualifikation in den hier maßgeblichen Bereichen sollten genannt werden. Es sei nicht zu übersehen, dass auf 49 Seiten kein einziger Zeuge oder Sachverständiger als Beweis benannt sei, aber pauschal auf Bücher hingewiesen werde; so als ob ein solcher Hinweis samt unbewiesener Behauptungslage ausreichend wäre, um dem Kläger verfassungsfeindliche Zielsetzungen anzulasten. Wie vordergründig und unverständig der Beklagte argumentiere, zeige sich daran, dass alles, was mit dem Begriff Djihad einhergehe, als Hinweis auf eine militärische Auseinandersetzung und diesbezügliche Aufrufe gewürdigt werde. Dabei habe es sich auch in Deutschland längst herumgesprochen, dass es sich dabei um eine Fehlinterpretation westlicher Kreise handle. „Jihad“ bedeute Anstrengung auf dem Weg zu Gott.

Der Kläger verfolge keine verfassungsfeindlichen Ziele. Schon deshalb könne es sich um keine Nachfolgeorganisation der im Jahr 2001 verbotenen Vereinigung handeln. Das geistige Werk des Cemaleddin Kaplan (gestorben 1995) sei nicht verboten worden. § 8 Abs. 1 VereinsG billige jede Ersatzorganisation, außer einer solchen, die die verfassungswidrigen Bestrebungen der Vorgängerorganisation weiterverfolge. Da aus objektiver Sicht eine Ersatzorganisation nicht nur aufgelöst gehöre, wenn sie die verfassungsfeindlichen Ziele der Vorgängerorganisation verfolge, sondern wenn sie überhaupt irgendwie geartete verfassungsfeindliche Ziele verfolge, setze sich die Klageschrift damit auseinander. Bei dem Kläger könne es sich um keine Ersatzorganisation des Kalifatsstaats handeln. Im Verein gebe es eine Frauenabteilung, wo sich gläubige Frauen selbstständig und unabhängig träfen und Reisen z. B. nach München und Nürnberg unternähmen. Sie gingen auswärts shoppen, ins Kino und feierten unter sich mit Musik und DJ´s. All dies sei mit den Vorstellungen des Cemaleddin Kaplan unvereinbar und zeige, dass sich die Mitglieder nicht mehr in die extremen Schranken eines Metin Kaplan verweisen ließen. Die Tochter des in der Verfügung „angefeindeten“ S... A... (S. 33-35) studiere an der katholischen Universität Eichstätt. Daran könne man beurteilen, wie die Jugendarbeit aussehe, die man ihm anlaste. Auch bezüglich des bei ihm sichergestellten Materials aus der Zeit vor dem Verbot des Kalifatsstaats sei der Hinweis „Vorsicht Täuschung“ veranlasst, denn das Kalifat des Cemaleddin Kaplan habe mit dessen Tod geendet und noch im Verfassungsschutzbericht des Jahres 1996 sei davon ausgegangen worden, dass sich der Kalifatsstaat in der derzeitigen ersten Phase der friedlichen Verkündigung befinde. Ob damals hinreichend differenziert worden sei und versehentlich mehr Bücher beanstandet worden seien als erlaubt, sei nicht bekannt.

Zahlungen leiste man in Ingolstadt nur an den eigenen Verein, um den Betrieb der Moschee zu gewährleisten. Ein Gotteshaus für Muslime in südbayerischen Stadtzentren anzumieten und zu betreiben, sei mit extremen Schwierigkeiten verbunden. Deshalb habe es sich selbstverständlich aufgedrängt, an den früheren Vermieter der „Merkez“ heranzutreten, um die verfahrensgegenständliche Gebetsstätte anzumieten. Eine Dachorganisation über dem Kläger existiere nicht. Wenn eine oder mehrere Personen sich unqualifiziert und insoweit gegen die Verfassung äußerten, liege darin noch lange keine Verfassungsfeindlichkeit, solange sich da niemand unterordnen müsse.

Die angefochtene Verfügung müsse gegenüber dem Kläger die Hürden des Art. 4 GG und des Art. 9 EMRK nehmen. Der Islam sei nicht unmoralisch. Solange niemand in „Strukturen“ hineingezwungen werde und jeder dem Kläger, wenn er zudem friedlich sei, fern bleiben dürfe, habe sich der Staat daran nicht zu stören. Die angefochtene Verfügung gebe dafür, dass sich der Kläger gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik stelle, nichts her. Jede Glaubensregel des Islam gelte nur mit der einschränkenden Vorgabe des Koran: „In der Religion gibt es keinen Zwang.“ Man müsse nur die unerträglichen Passagen der alten Schriften der anderen Religionen zitieren und das Gute - die gute Absicht - zurückhalten, dann könne man (bei Unwissenden) alles beweisen. Die von dem Beklagten behaupteten Tatsachen, die sich auf den im Jahr 2009 gegründeten Verein bezögen und zunächst noch eines Beweises bedürften, da sie bestritten seien, soweit sie in diesem Verfahren nicht ausdrücklich zugestanden würden, seien nicht hinreichend, um daraus ein aggressivkämpferisches Vorgehen gegen die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik abzuleiten. Die Vorstände des Vereins und seine wahren Mitglieder stünden auf dem Boden des Grundgesetzes und seien gewaltfrei.

Die Besuche der in der Verfügung genannten Veranstaltungen seien nicht zu beanstanden.

In Herne sei der 1. Vorsitzende S... genau einmal zum Besuch einer vom Beklagten genannten Veranstaltung gewesen. Er habe in seinem Auto noch einen Mitfahrer gehabt. Wer ansonsten noch aus Ingolstadt dort gewesen sei, habe sich nicht einmal mit S... abgesprochen. Dieser sei vorzeitig wieder nach Hause gefahren, weil es ihm dort nicht gefallen habe. Was solle daran zu beanstanden sein? Die Fahne des Djihad sei ebenso wenig zu beanstanden wie das „Eiserne Kreuz“, welches ein christlichkriegerisches Symbol der Deutschen sei - Deutscher Ritterorden/Freiheitskriege/Weltkriege - und das Dienstflugzeug der Bundeskanzlerin ziere. Der Besuch sei keine Vereinsveranstaltung gewesen und dem Verein nicht zuzurechnen. Strukturen unguter Art behaupte der Beklagte selbst nicht.

In Bezug auf Blumberg habe der Vorstand den Verdacht, dass es sich bei der Fahrt um eine Veranstaltung des Geheimdienstes handele. Verdächtig seien die jungen Männer O... und Ö.... Nur den A... S... rechne sich der Verein selbst zu, den anderen Herrn S... aber nicht. Das angebliche Ermittlungsverfahren, bei dem sich offenbar nichts Verdächtiges ergeben habe, möge beigezogen werden.

Das Vorbringen zum 16. März 2013 in Ingolstadt belege, dass die Geheimdienste bei allen Veranstaltungen anwesend seien und dass es nichts zu beanstanden gebe. Es sei dem Beklagten vollkommen gleichgültig, dass keine verfassungsfeindlichen Ziele gepredigt worden seien. Einer von 50 Anständigen, der sich anständig benommen habe, solle früher unanständig gewesen sein. Das sei oft so, wenn 50 Leute zusammenträfen.

In Solingen solle von Dritten gegen die öffentliche Präsentation von Mohammed-Karikaturen demonstriert worden sein. Dass jemand aus Ingolstadt dabei gewesen sei, sei aus freiheitlichdemokratischer Sicht zu begrüßen. Sofern ein Demonstrant dabei nur in vorübergehenden Polizeigewahrsam geraten sei und der Geheimdienst ansonsten nichts zu berichten wisse, heiße das nichts anderes, als dass der Betreffende gewaltfrei gewesen sei, wo im Übrigen selbst eine geringfügige Straftat noch lange nicht den Schluss auf eine Verfassungsfeindlichkeit gerechtfertigt hätte. Da trotz allem nichts vorgefallen sei, sei Solingen positiv zu bewerten. Der Auftritt in Solingen sei keine Vereinsveranstaltung gewesen. Die Vorsitzenden hätten davon nichts gewusst. Anscheinend seien unter den Leuten aus Ingolstadt die V-Leute des Geheimdienstes gewesen, die sich mehr erwartet haben könnten. Dass der Verfassungsschutz dort auch mit den Ingolstädtern dabei gewesen sei, sei ohnehin unstreitig.

In Bezug auf den Kalender und die Bücher sei dem Bevollmächtigten des Klägers, aber auch verschiedenen Stellen der Justiz bekannt, dass der Beklagte im Bereich der verfassungsrelevanten Bewertung von Büchern, die sich in Händen von gläubigen Muslimen befänden, nicht über die erforderliche Sachkunde verfügten. Der angesprochene Kalender sei für gläubige Muslime erforderlich, weil darin die - ständig wechselnden - Gebetszeiten aufgelistet seien. Die darin enthaltenen Worte des verstorbenen Cemaleddin Kaplan seien oft besonders klug und sogar für Andersdenkende wertvoll und weiterbildend. Die zwei Bücher auf zwei Fensterbänken gehörten nicht dem Kläger. Dem Vereinsvorstand seien sie nicht bekannt. Es sehe so aus, als ob sie jemand bewusst so ausgelegt habe, damit sie bei der vorausgeplanten Nachsuche ja nicht übersehen würden. Die sonstigen Bücher (Seite 43), die beanstandet würden, seien Geschichtsbücher, die die Zeit des Propheten beträfen.

Die behördliche Forderung nach pauschaler Distanzierung von der Scharia und die dahinter stehende Vorstellungswelt politischer Stellen sei verfassungswidrig. Sie griffen die Religionsfreiheit in ihrem Kernbereich an. Den Bedenken dürfte zugrunde liegen, dass einerseits in der in Deutschland veröffentlichten Meinung die Scharia als etwas dargestellt werde, wo es um Händeabhacken und Steinigen gehe, aber anderseits verkannt werde, dass selbst das Bundesverfassungsgericht Scharia-Vorschriften Verfassungsrang zuerkannt habe (Schächten von Schlachttieren).

Wenn die angefochtene Verfügung auf Seite 32/33 auf eingestellte Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft München I abhebe, verkenne sie die Unschuldsvermutung. Die Einstellung nach § 153 Abs. 1 StPO erfolge, ohne dass eine rechtswidrige Tat nachgewiesen sei, unter der Voraussetzung, dass kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bestehe. Amtsanzeigen sei indes seitens der Staatsanwaltschaft stets Folge zu leisten. Es sei davon auszugehen, dass der Beklagte und die Anzeigenerstatter aus seinem Bereich den Argumenten der Staatsanwaltschaft nichts hätten entgegensetzen können. Das Ermittlungsverfahren nach § 85 StGB, welches sich über die Jahre 2004 bis 2006 erstreckt habe, und dessen Ausgang bewiesen indiziell hinsichtlich jedes einzelnen „Vereinsverdächtigen“, dass an den Vorwürfen des Beklagten nichts dran sei.

Das Video sei dem Verein nicht zuzurechnen. Es sei von vereinsfremden Leuten, deren Namen und Anschriften sicher dem Beklagten, aber nicht dem Kläger bekannt seien, inszeniert worden. Zwei junge „Vereinsmitglieder“, von denen jedenfalls einer der V-Mann-Szene zugerechnet werde, seien auch dabei gewesen. Sofern es sich nicht um einen der üblen Facebook-Streiche von dummen Jungen handele, die sich wichtig machen wollten, komme als näherliegende Alternative nur eine von außen gesteuerte Aktion zur Diskreditierung des Klägers in Betracht. Der 1. Vorsitzende S... habe nicht einmal Zugang zu Facebook, was bereits zeige, dass es sich dabei nicht um die Präsentationsebene des Vereins handeln könne.

Der Kläger hat seinen Parteivortrag im Eilverfahren mit Schriftsatz vom 5. Februar 2014 sowie im Klageverfahren mit Schriftsätzen vom 18. Juli 2014 und 12. Januar 2016 vertieft.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte habe vor Bekanntgabe der Verbotsverfügung zu Recht auf eine Anhörung des Klägers verzichtet (Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG). Auch eine Verletzung des Fairtrial-Grundsatzes (Art. 6 Abs. 2 EMRK) liege nicht vor. Mit der feststellenden Verfügung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 VereinsG sei noch kein strafrechtlicher Vorwurf verbunden. Zwischen den Straftatbeständen des § 85 Abs. 1 Nr. 2 StGB und § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VereinsG sowie § 8 VereinsG bestehe ein Alternativverhältnis.

Der Nachweis einer Ersatzorganisation sei hinreichend geführt worden. Die in der Verbotsverfügung genannten Übersetzungen aus dem Türkischen sowie die Auslegung der vom Kläger verwendeten islamischen Begriffe und der aufgefundenen islamistischen Literatur seien von sachverständigen Mitarbeitern des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz vorgenommen worden. Insbesondere bei der Auslegung des Begriffs „Jihad“ werde von Seiten des Beklagten nicht in Abrede gestellt, dass dieser u. a. „Anstrengung“ bzw. das friedliche „Erstreben eines gottgefälligen Lebens“ bedeuten könne. Der Kläger bzw. die aufgefundenen Schriften, die sich der Kläger zurechnen lassen müsse, bezögen sich jedoch gerade u. a. auf den Einsatz „des Schwertes“; zudem sei von „Bewaffnung“ und dem „Aufstellen einer Armee“ die Rede. Der Kläger verwende den Begriff „Jihad“ also mehrfach in einer gewaltbefürwortenden Auslegung. Zudem könnten auch nicht physisch gewalttätige, dem „Jihad“ zurechenbare Taten ein Bekämpfen der verfassungsmäßigen Ordnung begründen, beispielsweise das Sammeln von Geldspenden oder das Werben für den bewaffneten Kampf sowie die Unterstützung und Billigung von Gewalttaten und -tätern.

Entgegen der Klagebegründung komme es auch nicht primär darauf an, ob eine Ersatzorganisation eigene Verbotsgründe nach Art. 9 Abs. 2 GG erfülle. Vielmehr genüge der Nachweis, dass der Verein eine Ersatzorganisation eines verbotenen Vereins sei, denn die Feststellungsverfügung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 VereinsG beschränke sich auf diesen Tatbestand. Maßgebliche Kriterien seien dabei, ob eine neu gebildete Organisation in der Art ihrer Betätigung, in der Verfolgung ihrer Ziele, nach den in ihr wirksamen Kräften, nach dem Kreis der Angesprochenen, nach der Haltung ihrer Anhänger und nach dem aus der zeitlichen Abfolge des Geschehens erkennbaren Zusammenhang dazu bestimmt sei, eine verbotene Vereinigung zu ersetzen. Im Fall des Klägers sei dies aus den in der Verbotsverfügung näher dargelegten Gründen offensichtlich. Die Verbotsverfügung richte sich von vornherein nicht gegen die islamische Religionsausübung, sondern gegen die Fortführung der verfassungswidrigen Bestrebungen einer bestandskräftig verbotenen Vereinigung („Kalifatsstaat“), die in aggressivkämpferischer Weise die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zum Ziel habe bzw. gehabt habe. Der Kläger werde wohl nicht ernsthaft vertreten, dass aggressivkämpferische Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung nach seinem Verständnis vom Schutzbereich der Religionsfreiheit umfasst seien.

Das am 14. November 2006 nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellte Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft München I (Az. 111 Js 1224/04) wegen Verstoßes gegen ein Vereinigungsverbot gemäß § 85 StGB stehe dem Vereinsverbot durch das StMI nicht entgegen. Hinzu komme, dass sich die Verfahrensgegenstände maßgeblich unterschieden: Anlass des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sei der Verdacht gewesen, der „Kultur- und Bildungszentrum Ingolstadt e.V.“ sei eine Nachfolgeorganisation des verbotenen Teilvereins, was bereits als solches strafbar wäre (§ 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 1. Alt. StGB bzw. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1., 1. Alt. VereinsG). Demgegenüber beschränke sich das vereinsrechtliche Verbot auf die Feststellung, dass der Verein eine Ersatzorganisation des verbotenen Teilvereins sei. Die Strafbewehrung greife in diesen Fällen erst mit Unanfechtbarkeit bzw. Vollziehbarkeit der Feststellung nach § 8 VereinsG (§ 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 2. Alt. StGB bzw. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2. Alt. VereinsG). Schließlich sei auch zu beachten, dass das vereinsrechtliche Verbot auf weitere Erkenntnisse gestützt sei, als sie im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vorgelegen hätten. Die Verbotsverfügung habe schlüssig und umfassend dargelegt, dass der Kläger in geradezu unverhohlener und offensichtlicher Weise die Aktivitäten des verbotenen „Islamischen Zentrums Ingolstadt e.V.“ an dessen Stelle fortgeführt habe.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg. Die angefochtene Verfügung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Der Bescheid leidet nicht an formellen Mängeln.

a) Entgegen der Auffassung des Klägers bedurfte es seiner Anhörung vor Erlass der Verfügung nicht. Insoweit sind im Hauptsacheverfahren keine neuen Gesichtspunkte zutage getreten, so dass der Senat uneingeschränkt an seiner im Beschluss vom 21. Mai 2014 (Az. 4 AS 13.2448) dargestellten Rechtauffassung zur formellen Rechtmäßigkeit der Verfügung festhält:

Nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG ist vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG kann von einer Anhörung abgesehen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Vereinsrecht (U. v. 13.4.1999 - BVerwG 1 A 3.94 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 30 S. 3, B. v. 10.1.2003 - BVerwG 6 VR 13.02 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 38 S. 61, U. v. 3.12.2004 - BVerwG 6 A 10.02 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 41 S. 78 und vom 5.8.2009 - BVerwG 6 A 3.08 - BVerwGE 134, 275 = Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 50 Rn. 13) genügt es, dass die Verbotsbehörde unter diesen Gesichtspunkten aufgrund der ihr bekannt gewordenen Tatsachen eine sofortige Entscheidung für notwendig halten durfte. Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt.

Das Bayerische Staatsministerium des Innern hat nach der Begründung der angefochtenen Verfügung von einer Anhörung des Klägers deshalb abgesehen, weil die mit der Anhörung verbundene Unterrichtung und Warnung des Vereins und seiner Mitglieder von der beabsichtigten Verbotsfeststellung des Klägers es diesem erlauben würde, Vermögensgegenstände sowie weitere verbotsrelevante Unterlagen beiseite zu schaffen und auf diese Weise der Beschlagnahme und Einziehung zu entziehen. Dieses Bestreben, der Verbotsverfügung eine möglichst große Wirksamkeit zu verleihen, ist nicht zu beanstanden. Mit dem Einwand, der mögliche „Ankündigungseffekt“ könne sich nur auf Beschlagnahme- und Sicherstellungshandlungen beziehen, die ohne Ankündigung aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 18. Oktober 2013 (M 7 E 13.4275) am 22. Oktober 2013 durchgeführt worden seien, kann der Kläger nicht durchdringen, weil zum gleichen Zeitpunkt bereits die Verbotsverfügung zugestellt wurde. Gegen diese Verfahrensgestaltung der Verbotsbehörde ist nichts zu erinnern. Die Vermögensbeschlagnahme nach § 10 VereinsG geht in ihren Wirkungen über diejenige von Beschlagnahmen im Ermittlungsverfahren weit hinaus. Da jede Art von Vermögenstarnung ausgeschlossen werden soll, um den effektiven Verbotsvollzug sicherzustellen, fallen auch Gegenstände, die der Verein durch Übergabe in die treuen Händen eines Dritten ggf. beiseite schaffen und tarnen wollte oder die ein Dritter als Treuhänder für den Verein erworben hat, unter die Beschlagnahme (Groh, Vereinsgesetz, 1. Aufl. 2012, § 10 Rn. 4). Soweit der Kläger wegen der unterbliebenen Anhörung durch die Verbotsbehörde einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG rügt, verkennt er dass diese Vorschrift auf das Verwaltungsverfahren nicht anwendbar ist (BVerfG, B. v. 18.1.2000 - 1 BvR 321/96 - BVerfGE 101, 397/404 m. w. N.); in Bezug auf Art. 6 EMRK gilt entsprechendes (Peukert in Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, 3. Aufl. 2009, Art. 6 Rn. 5).

b) Da sich Organisation und Tätigkeit der Klägerin im Wesentlichen auf den Freistaat Bayern beschränken, ist das Bayerische Staatsministerium des Innern für die erlassene Verfügung zuständig. Insoweit wird auf S. 45 f. der angefochtenen Verfügung verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Der Einwand des Klägers, die von einem Kalifatsstaatsverlag stammende Publikation vom 15. Mai 2010, die ihm aus Köln unaufgefordert zugesandt worden sei, hätte gegebenenfalls dort zu Ermittlungen und Maßnahmen gegen den Verlag oder die Druckerei führen müssen, sei jedoch von der dortigen Landesregierung unbeanstandet geblieben, ist spekulativ und vermag die Zuständigkeit des Beklagten nicht in Frage zu stellen.

2. Die angefochtene Feststellungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig.

a) Gemäß § 8 Abs. 1 VereinsG ist es verboten, Organisationen zu bilden, die verfassungswidrige Bestrebungen (Art. 9 Abs. 2 GG) eines nach § 3 VereinsG verbotenen Vereins an dessen Stelle weiterverfolgen (Ersatzorganisationen) oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen. § 8 Abs. 2 Satz 1 VereinsG bestimmt, dass gegen eine Ersatzorganisation, die Verein im Sinne des Vereinsgesetzes ist, zur verwaltungsmäßigen Durchführung dieses Verbotes nur aufgrund einer besonderen Verfügung vorgegangen werden kann, in der festgestellt wird, dass sie Ersatzorganisation des verbotenen Vereins ist. Für die Ersatzorganisationen gelten die §§ 3 bis 7 und §§ 10 bis 13 VereinsG entsprechend (§ 8 Abs. 2 Satz 2 VereinsG). Diese Bestimmungen gelten auch für Ersatzorganisationen verbotener Ausländervereine, wenn sie deren politische Betätigung, die nach § 14 Abs. 1 VereinsG gesetzwidrig ist, weiterverfolgen (vgl. im einzelnen BVerwG, B. v. 6.9.1995 - BVerwG 1 VR 2.95 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 23 = NVwZ 1997, 68). Zur Feststellung der Eigenschaft eines Vereins als Ersatzorganisation genügt, dass er die gesetzwidrigen Bestrebungen des verbotenen Vereins weiterverfolgt. Eine Ersatzorganisation ist dadurch gekennzeichnet, dass sie "funktionell" dasselbe will wie die zuvor verbotene Organisation. Ob eine solche vorliegt, ist u. a. anhand der in der Organisation wirksamen Kräfte, ihrer Betätigung, ihrer Ziele, den von ihr Angesprochenen und der Geschehensabläufe zwischen Verbot der Vereinigung und Bildung der neuen Organisation zu beurteilen. Dabei kommt es nicht entscheidend auf einzelne Kriterien an, vielmehr sind die Umstände in ihrer Gesamtheit zu würdigen (BVerwG, Gerichtsbescheid vom 28.10.1999 - 1 A 4/98 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 31 m. w. N.).

b) Gegenstand der Feststellung und des ihr vorangehenden Ermittlungsverfahrens ist allein die Natur als Ersatzorganisation, so dass das Vorliegen von eigenständigen Verbotsgründen weder zu prüfen noch festzustellen ist (Roth in Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2014, § 8 VereinsG Rn. 25). Dementsprechend kann sich eine als Ersatzorganisation festgestellte Vereinigung im Rechtsschutzverfahren ausschließlich mit der Begründung wehren, dass sie nicht die verfassungswidrigen Bestrebungen eines nach § 3 VereinsG verbotenen Vereins an dessen Stelle weiterverfolge (vgl. Groh, Vereinsgesetz, 1. Aufl. 2012, § 8 Rn. 9). Der gegenteiligen Ansicht des Bevollmächtigten des Klägers, auf die Frage der Ersatzorganisation komme es allenfalls am Rande an, entscheidend sei allein, ob die vermeintliche Ersatzorganisation selbst als verfassungsfeindlich zu bewertende Ziele verfolge, kann nicht gefolgt werden. Im Feststellungsverfahren nach § 8 VereinsG ist Prüfungsmaßstab der Verbotsbehörde lediglich der Ersatzcharakter der Organisation (Schnorr, Öffentliches Vereinsrecht, 1965, § 8 Rn. 7). Es braucht somit nicht geprüft zu werden, ob die Ersatzorganisation schon für sich betrachtet den Verbotstatbestand nach § 14 VereinsG bzw. Art. 9 Abs. 2 GG erfüllt (Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 7. Aufl. 1999, Rn. 3061).

Aus diesem Grund war der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag abzulehnen. Denn er richtet sich auf die Feststellung, es lägen keine neuerlichen Verbotsgründe vor, weil die benannten Zeugen keine Bestrebungen des Klägers gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung (§ 4 Abs. 2 BVerfSchG) im Einzelnen darlegen könnten. Die Frage, ob der Verein verfassungsfeindliche Aktivitäten im Sinne des im Beweisantrag enthaltenen Fragenkatalogs entfaltet, ist indes nicht ergebnisrelevant, weil es für die Feststellung einer Ersatzorganisation, um die es vorliegend geht, nur darauf ankommt, ob der Kläger die - aufgrund des bestandskräftigen Verbots als verfassungsfeindlich anzusehenden - Aktivitäten des früheren Kalifatsstaats fortgeführt hat. Dabei ist das der Verfügung zugrunde liegende Tatsachenmaterial zu würdigen. Die in der Feststellungsverfügung vorgenommene ausführliche Gesamtwürdigung, wonach der Kläger die verfassungsfeindlichen Bestrebungen des „Islamischen Zentrum Ingolstadt e.V.“ als Teilorganisation des „Kalifatsstaats“ fortführt, kann nicht mit der pauschalen Behauptung in Zweifel gezogen werden, ein aktives finales Bekämpfen der freiheitlich demokratischen Grundordnung sei nicht ersichtlich und die vom Beklagten dargelegte Tatsachengrundlage nicht hinreichend, um daraus ein aggressivkämpferisches Vorgehen gegen die verfassungsmäßige Ordnung abzuleiten. Damit wird nur offenbar, dass der Kläger das Verbot des „Kalifatsstaats“ und seiner Teilorganisationen nicht akzeptiert und sich mit der dieses bestätigenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 27.11.2002 - 6 A 4/02 - NVwZ 2003, 986), insbesondere mit den dortigen Ausführungen, dass sich der „Kalifatsstaat“ und seine Teilorganisationen gegen die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland richten (a. a. O. Rn. 41 ff.), nicht auseinandergesetzt hat. Die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts, der „Kalifatsstaat“ verfolge in kämpferischaggressiver Weise das Ziel, die verfassungsmäßige Ordnung des Grundgesetzes insbesondere dadurch zu untergraben, dass er die durch Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Grundsätze der Demokratie und des Rechtsstaats notfalls gewaltsam auch in Deutschland durch eine mit diesen Grundsätzen unvereinbare staatliche Herrschaftsordnung zu ersetzen suche, hat auch das Bundesverfassungsgericht jedenfalls im Ergebnis für unbedenklich gehalten (BVerfG, B. v. 2.10.2003 - 1 BvR 536/03 - NJW 2004, 47). Die Beschwerde des Kalifatsstaats vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist für unzulässig erklärt worden (E. v. 11.12.2006 - Nr. 13828/04 - EuGRZ 2007, 543).

Für den Einwand, der Kläger verfolge im Jahr 2013 keine verfassungsfeindlichen Ziele, das geistige Werk des 1995 verstorbenen Cemaleddin Kaplan sei am 8. Dezember 2001 nicht verboten worden und sei nicht zu verbieten, gilt das vorstehend Ausgeführte entsprechend.

c) Die Gesamtwürdigung der Feststellungsverfügung, der Kläger führe die verfassungsfeindlichen Bestrebungen des „Islamischen Zentrum Ingolstadt e.V.“ als Teilorganisation des „Kalifatsstaats“ fort, ist nicht zu beanstanden.

Unbestritten nutzt der Kläger die wiederum angemieteten Räumlichkeiten der verbotenen Teilorganisation weiter und verwendet weiterhin die identische Bezeichnung Merkez Moschee. Damit wird nach außen deutlich, dass der Kläger an die Tätigkeit seiner verbotenen Vorgängerorganisation anknüpft und den gleichen Personenkreis ansprechen will. Der Beklagte hat weiter dargelegt, dass von 41 Mitgliedern der Vorgängerorganisation erneut 13 beim Kläger Mitglied sind. Die Teilidentität bezieht sich insbesondere auf den Vorstand und herausgehobene Funktionsträger des Klägers. Auf S. 32 bis 37 der angefochtenen Verfügung wird Bezug genommen.

Dass sich dabei die Ausrichtung des klägerischen Vereins gegenüber der Vorgängerorganisation nicht verändert hat, ergibt sich zum einen aus der Anhörung des Einbürgerungsbewerbers I... vom 18. Januar 2012, einem Mitglied des Klägers. Dieser besuchte die Merkez Moschee seit 1998 ununterbrochen und konnte personell, bei Schulungen und Predigten keine Unterschiede feststellen. Er führte aus, die Moschee werde weiterhin als Kaplan Moschee bezeichnet (Bl. 106 der Behördenakte). Zum anderen belegen die bei strafrechtlichen Ermittlungsverfahren aufgefundenen Asservate, dass die Ausrichtung des Klägers im Wesentlichen unverändert geblieben ist. So wurden am 15. Mai 2012 die Bücher „39 Möglichkeiten den Jihad zu unterstützen“ sowie „Die wahren und die falschen Muslime“ mit islamistischen Aussagen von Metin Kaplan aufgefunden. Des Weiteren fanden sich Publikationen und Hinweise auf den Kauf von Kalendern, die dem Kalifatsstaat zugerechnet werden können. Bei den Durchsuchungen anlässlich der Zustellung der Feststellungsverfügung wurden weitere Bücher und Kalender aufgefunden, die dem „Kalifatsstaat“ zuzuordnen sind und den Aufdruck Hilafet Devleti auf der jeweiligen Titelseite zeigen (Bl. 110 VGH-Akt). Dabei handelte es sich nicht nur um undatierte Auflagen, sondern auch um eine Publikation vom 15. Mai 2010 („Die Bedeutung der Erfüllung des Militärdienstes für ungläubige Regime und die Aufklärung von Zweifeln“, vgl. Bl. 69 d. A.), die beim 1. Vorsitzenden S... sichergestellt wurde (Foto Bl. 111 oben VGH-Akte i. V. m. Bl. 752 d. A.).

Die angefochtene Verfügung sowie die Erkenntnisse des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz (Stand 7. März 2013, Bl. 60 ff. d. A.) über Aktivitäten des „Kultur- und Bildungszentrums Ingolstadt e.V.“ (Merkez Moschee) in Verbindung mit der verbotenen Vereinigung „Kalifatsstaat“ zeigen auf, dass die verfassungsfeindlichen Aktivitäten fortgeführt werden und die Ideologie des „Kalifatsstaats“ in Deutschland weiterverbreitet wird. Über dort genannte Internetseiten und Facebook-Profile wurde u. a. auf Versammlungen in Herne und Blumberg hingewiesen, wo sich auch schon zum Zeitpunkt der Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern vom 8. Dezember 2001 mitverbotene Untergliederungen des Kalifatsstaats befanden. Die Teilnahme von Vorstands- und Vereinsmitgliedern an den Versammlungen in Herne und Blumberg stellt sich damit zur Überzeugung des Senats als Weiterverfolgung der verfassungswidrigen Bestrebungen des Kalifatsstaats und nicht als zufällige Teilnahme dar, die dem Kläger nicht zugerechnet werden könnte. Die Veranstaltung in Herne im Dezember 2012 (Laila Halle) wurde auf dem niederländischen Facebook-Profil I... G... O... mit einem Foto eines Gebetsraums mit Kalifatsstaatsflagge beworben (Bl. 73 d. A.). Wenn der Bevollmächtigte des Klägers ausführt, dem 1. Vorsitzenden habe es dort nicht gefallen und er sei bald zurückgefahren, ist darauf zu verweisen, dass er kurz vor dem Veranstaltungstermin bekannt gegeben hat, dass dort nur Funktionäre teilnehmen dürfen und allen anderen Personen abgesagt werden müsse (Bl. 102 d. A.).

Für das Vorjahr 2011 bestätigen die Erkenntnisse aus Maßnahmen der Überwachung der Telekommunikation, dass sechs Personen mit O... nach Herne anreisten, dass „sehr viele Personen teilnahmen, die Hocas aber bald gegangen waren“ (Bl. 126 d. A.). S... übte die Funktion des Hoca (Vorbeter) aus und wurde von O... auch so bezeichnet (Bl. 120 d. A.). In diesem Jahr war zwischen Mitgliedern des Klägers von einer Busfahrt dorthin zum Preis von 30 Euro pro Person die Rede gewesen (vgl. Bl. 124 d. A.).

Die Auswertung der Telekommunikationsüberwachungsprotokolle ergibt auch im Übrigen, dass sich die Mitglieder des Klägers weiterhin selbst als Kaplananhänger bezeichnen (Bl. 120 der Behördenakte) und O... von dritter Seite den Anhängern Kaplans und damit der Vereinigung „Kalifatsstaat“ zugerechnet wurde (Bl. 122 der Behördenakte). Die Veranstaltung in Blumberg im März 2012 diente danach der Kontaktaufnahme und Absprache eines künftigen gemeinsamen Vorgehens von Kaplananhängern und Salafisten (Bl. 127 f. d. A.). Darüber hinaus ist ein Telefonkontakt von Ö... mit Denis Cuspert dokumentiert, in dem ersterer über einen Kontakt „beim Bruder von Kaplan“ spricht, letzterer u. a. davon, dass demnächst die abgeschlachtet würden, die nicht parierten (Bl. 122 d. A.).

Die Erkenntnisse, die die Gesamtwürdigung der angefochtenen Verfügung tragen, beruhen auf der Überwachung des Internets und Erkenntnissen, die im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren angefallen und dem Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz überlassen worden sind. Sie lassen sich nicht dadurch in Zweifel ziehen, dass der Kläger behauptet, seine Veranstaltungen würden durch Geheimdienste überwacht, und dazu die Vermutung äußert, unter den namentlich in der Verfügung Genannten könnten sich V-Leute des Beklagten befunden haben. Diese Vermutung bezieht sich bezeichnenderweise auf die in der Verfügung benannten Mitglieder, die in Solingen bei gewalttätigen Ausschreitungen am 1. Mai 2012 festgenommen wurden. Bei diesen handelte es sich jedoch nicht um Funktionäre des Klägers. Nur in Bezug auf V-Leute staatlicher Behörden, die als Mitglieder des Vorstands fungieren und unmittelbar vor und während der Durchführung eines Verfahrens nach dem Vereinsgesetz tätig werden, kann die Annahme eines Verfahrenshindernisses in Betracht kommen (vgl. BVerfG, B. v. 18.3.2003 - 2 BvB 1 bis 3/01 - BVerfGE 107, 339 ). Hier ist jedoch ein Einfluss auf die Willensbildung des Vorstands selbst dann nicht ansatzweise ersichtlich, wenn man die völlig unsubstantiierte Behauptung des Klägers als wahr unterstellte. In Anbetracht der personellen Kontinuität des Führungspersonals des Klägers erscheint es ausgeschlossen, dass die in den Räumen des Klägers ausliegende Literatur, die nach der Feststellungsverfügung zum Teil mit Rechnung belegbar vom damaligen zweiten Vorsitzenden angeschafft worden ist, nicht bemerkt worden wäre. Die in der Feststellungsverfügung verwerteten sächlichen Beweismittel wurden im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren sichergestellt, die Telekommunikationsüberwachung wurde im Rahmen staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen wegen der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat durchgeführt (Bl. 107 d. A.). Die Vermutung des Klägers, ihm sei nachrichtendienstlich veranlasst belastendes Material untergeschoben worden, hat daher keine tatsächliche Grundlage.

Der in der Feststellungsverfügung vorgenommenen Gesamtwürdigung, dass der Kläger die verfassungsfeindlichen Bestrebungen des „Islamischen Zentrums Ingolstadt e.V.“ als Teilorganisation des „Kalifatsstaat“ fortführt, setzt der Kläger schließlich entgegen, dass es im Verein eine Frauenabteilung gebe, wo sich gläubige Frauen selbstständig und unabhängig träfen und Reisen z. B. nach München und Nürnberg unternähmen. Sie gingen auswärts shoppen, ins Kino und feierten unter sich mit Musik und DJ`s. All dies sei mit den Vorstellungen des Cemaleddin Kaplan unvereinbar und zeige, dass sich die Mitglieder nicht mehr in die extremen Schranken eines Metin Kaplan verweisen ließen. Die Tochter eines in der Verfügung „angefeindeten“ Mitglieds studiere an der katholischen Universität Eichstätt. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die in der Feststellungsverfügung dargelegten Umstände in Zweifel zu ziehen, weil es bereits genügt, dass ein Teil der verfassungswidrigen Ziele des verbotenen Vereins weiterverfolgt wird, ohne dass es der Feststellung bedürfte, dass die sonstigen eigenen Bestrebungen verfassungs- oder gesetzwidrig sind (Reichert, a. a. O., Rn. 3059 unter Verweis auf BGH, U. v. 25.7.1963 - 3 StR 64/62 - NJW 1963, 2132/2134; Roth in Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2014, § 8 VereinsG Rn. 12 m. w. N.).

3. Die vom Beklagten in Ziff. 3 ff. der Verfügung getroffenen Nebenentscheidungen sind ebenfalls rechtmäßig. Sie werden durch die in der Verfügung im Einzelnen genannten Bestimmungen des Vereinsgesetzes getragen.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG; vgl. Nr. 45.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 27. Jan. 2016 - 4 A 13.2447 zitiert 29 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 133


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich: 1. § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 9


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. (2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverstä

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 4


(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. (2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet. (3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit

Strafprozeßordnung - StPO | § 153 Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit


(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein

Vereinsgesetz - VereinsG | § 3 Verbot


(1) Ein Verein darf erst dann als verboten (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, daß seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder daß er sich gegen d

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 79


(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau ein

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(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind a) Bestrebungen gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, die Fr

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(1) Die Beschlagnahme (§ 3 Abs. 1 Satz 2) hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots. Rechtsgeschäfte, die gegen das Veräußerungsverbot verstoßen, sind nichtig, es sei denn, daß der andere Teil weder wußte noch wissen mußte, daß der Gegenstand, auf de

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(1) Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend Ausländer sind (Ausländervereine), können über die in Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes genannten Gründe hinaus unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 verboten werden. Vereine, de

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(1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes den organisatorischen Zusammenhalt 1. einer Partei oder Vereinigung, von der im Verfahren nach § 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes unanfechtbar festgestellt ist, daß

Strafgesetzbuch - StGB | § 84 Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei


(1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes den organisatorischen Zusammenhalt 1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder2. einer Partei, von der das Bundesverfassungsg

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 27. Jan. 2016 - 4 A 13.2447 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 27. Jan. 2016 - 4 A 13.2447

bei uns veröffentlicht am 27.01.2016

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 4 A 13.2447 Im Namen des Volkes Urteil vom 27. Januar 2016 4. Senat Sachgebietsschlüssel: 523 Hauptpunkte: Feststellungsverfügung Ersatzor

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Mai 2014 - 4 AS 13.2448

bei uns veröffentlicht am 21.05.2014

Tenor I. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt H. W., M., wird abgelehnt. II. Der Antrag wird abgelehnt. III. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. IV.
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 27. Jan. 2016 - 4 A 13.2447

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Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 4 A 13.2447 Im Namen des Volkes Urteil vom 27. Januar 2016 4. Senat Sachgebietsschlüssel: 523 Hauptpunkte: Feststellungsverfügung Ersatzor

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(1) Ein Verein darf erst dann als verboten (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, daß seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder daß er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen (Verbot). Mit dem Verbot ist in der Regel die Beschlagnahme und die Einziehung

1.
des Vereinsvermögens,
2.
von Forderungen Dritter, soweit die Einziehung in § 12 Abs. 1 vorgesehen ist, und
3.
von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind,
zu verbinden.

(2) Verbotsbehörde ist

1.
die obersten Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde für Vereine und Teilvereine, deren erkennbare Organisation und Tätigkeit sich auf das Gebiet eines Landes beschränken;
2.
das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für Vereine und Teilvereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt.
Die oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde entscheidet im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, wenn sich das Verbot gegen den Teilverein eines Vereins richtet, für dessen Verbot nach Satz 1 Nr. 2 das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zuständig ist. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat entscheidet im Benehmen mit Behörden, die nach Satz 1 Nr. 1 für das Verbot von Teilvereinen zuständig gewesen wären.

(3) Das Verbot erstreckt sich, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, daß sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisationen). Auf nichtgebietliche Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit erstreckt sich das Verbot nur, wenn sie in der Verbotsverfügung ausdrücklich benannt sind.

(4) Das Verbot ist schriftlich oder elektronisch mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abzufassen, zu begründen und dem Verein, im Falle des Absatzes 3 Satz 2 auch den Teilorganisationen, zuzustellen. Der verfügende Teil des Verbots ist im Bundesanzeiger und danach im amtlichen Mitteilungsblatt des Landes bekanntzumachen, in dem der Verein oder, sofern sich das Verbot hierauf beschränkt, der Teilverein seinen Sitz hat; Verbote nach § 15 werden nur im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Das Verbot wird mit der Zustellung, spätestens mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger, wirksam und vollziehbar; § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(5) Die Verbotsbehörde kann das Verbot auch auf Handlungen von Mitgliedern des Vereins stützen, wenn

1.
ein Zusammenhang zur Tätigkeit im Verein oder zu seiner Zielsetzung besteht,
2.
die Handlungen auf einer organisierten Willensbildung beruhen und
3.
nach den Umständen anzunehmen ist, daß sie vom Verein geduldet werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend Ausländer sind (Ausländervereine), können über die in Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes genannten Gründe hinaus unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 verboten werden. Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend ausländische Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, gelten nicht als Ausländervereine. § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 12 Abs. 1 und 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschlagnahme und die Einziehung von Forderungen und Sachen Dritter auch im Falle des Absatzes 2 zulässig sind.

(2) Ausländervereine können verboten werden, soweit ihr Zweck oder ihre Tätigkeit

1.
die politische Willensbildung in der Bundesrepublik Deutschland oder das friedliche Zusammenleben von Deutschen und Ausländern oder von verschiedenen Ausländergruppen im Bundesgebiet, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet,
2.
den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland zuwiderläuft,
3.
Bestrebungen außerhalb des Bundesgebiets fördert, deren Ziele oder Mittel mit den Grundwerten einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung unvereinbar sind,
4.
Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer, religiöser oder sonstiger Belange unterstützt, befürwortet oder hervorrufen soll oder
5.
Vereinigungen innerhalb oder außerhalb des Bundesgebiets unterstützt, die Anschläge gegen Personen oder Sachen veranlassen, befürworten oder androhen.

(3) Anstelle des Vereinsverbots kann die Verbotsbehörde gegenüber Ausländervereinen Betätigungsverbote erlassen, die sie auch auf bestimmte Handlungen oder bestimmte Personen beschränken kann. Im übrigen bleiben Ausländervereinen gegenüber die gesetzlichen Vorschriften zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt H. W., M., wird abgelehnt.

II.

Der Antrag wird abgelehnt.

III.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

IV.

Der Streitwert wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Das ... Staatsministerium des I1. stellte mit Verfügung vom 17. September 2013 fest, dass der Antragsteller „Kultur- und Bildungszentrum I. e.V.“ (gegründet am 31. Mai 2009) kraft Gesetzes verboten sei, weil er eine Ersatzorganisation der verbotenen Vereinigung „Islamisches Zentrum I. e.V., einer verbotenen Teilorganisation der mit Verfügung vom 8. Dezember 2001 durch das Bundesministerium des I1. gemäß § 3 Abs. 1 VereinsG i. V. m. Art. 9 Abs. 2 GG und § 14 VereinsG verbotenen Vereinigung „K.“ („H. D.“) sei. Der Verein „Kultur- und Bildungszentrum I. e.V.“ (M1. Moschee) werde aufgelöst. Wegen der weiteren Verfügungen in den Nummern 3 bis 8 der angefochtenen Verfügung wird auf diesen Bescheid verwiesen. Das Verbot ist gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 VereinsG sofort vollziehbar. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller verfolge die verfassungsfeindlichen Bestrebungen des rechtskräftig verbotenen „K.s“ weiter und fördere die Verbreitung der von dieser Vereinigung verfolgten Ideologie, indem an die Arbeit des als Teilorganisation des „K.s“ verbotenen Vereins „Islamisches Zentrum I. e.V.“ in örtlicher, sachlicher und personeller Hinsicht angeknüpft werde. Diese Verfügung wurde am 22. Oktober 2013 anlässlich des Vollzugs des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 18. Oktober 2013 (M 7 E 13.4275) ausgehändigt.

Der Antragsteller hat Klage erhoben und gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragt. Zur Begründung trägt er vor, keine Ersatzorganisation der verbotenen Vereinigung „Islamisches Zentrum I. e.V.“ zu sein; er verfolge keine verfassungsfeindlichen Ziele. Des Weiteren hat der Antragsteller die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.

Der Antragsgegner tritt dem Antrag entgegen.

II.

1. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist jedenfalls mangels hinreichender Erfolgsaussicht abzulehnen, weil das Begehren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes aus den nachstehenden Gründen keinen Erfolg hat (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO). Die Bedürftigkeit des Antragstellers ist bislang nicht nachgewiesen, da - entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Antragstellers - nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Abhaltung einer Mitgliederversammlung zum Zwecke der Sammlung von Mitgliedsbeiträgen für die Prozesskosten weiterhin zulässig ist (BVerfG, B. v. 15.6.1989 - 2 BvL 4/87 - BVerfGE 80, 244/250 f.; ebenso Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 7. Aufl. 1999, Rn. 3050).

2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bleibt ohne Erfolg. Dies folgt bereits daraus, dass die Klage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird (zur Anwendung dieses Grundsatzes auf Vereinsverbote in der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. Beschluss vom 21. April 1995 - BVerwG 1 VR 9.94 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 21). Nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand spricht aufgrund der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen und möglichen summarischen Prüfung Überwiegendes dafür, dass die angefochtene Verfügung in § 8 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Satz 1 VereinsG ihre rechtliche Grundlage findet und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Einer Anhörung des Antragstellers vor Erlass der Verfügung bedurfte es nicht. Nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG ist vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG kann von einer Anhörung abgesehen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Vereinsrecht (Urteil vom 13. April 1999 - BVerwG 1 A 3.94 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 30 S. 3, Beschluss vom 10. Januar 2003 - BVerwG 6 VR 13.02 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 38 S. 61, Urteile vom 3. Dezember 2004 - BVerwG 6 A 10.02 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 41 S. 78 und vom 5. August 2009 - BVerwG 6 A 3.08 - BVerwGE 134, 275 = Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 50 Rn. 13) genügt es, dass die Verbotsbehörde unter diesen Gesichtspunkten aufgrund der ihr bekannt gewordenen Tatsachen eine sofortige Entscheidung für notwendig halten durfte. Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt.

Das Bayerische Staatsministerium des Innern hat nach der Begründung der angefochtenen Verfügung von einer Anhörung des Klägers deshalb abgesehen, weil die mit der Anhörung verbundene Unterrichtung und Warnung des Vereins und seiner Mitglieder von der beabsichtigten Verbotsfeststellung des Klägers es diesem erlauben würde, Vermögensgegenstände sowie weitere verbotsrelevante Unterlagen beiseite zu schaffen und auf diese Weise der Beschlagnahme und Einziehung zu entziehen. Dieses Bestreben, der Verbotsverfügung eine möglichst große Wirksamkeit zu verleihen, ist nicht zu beanstanden. Mit dem Einwand, der mögliche „Ankündigungseffekt“ könne sich nur auf Beschlagnahme- und Sicherstellungshandlungen beziehen, die ohne Ankündigung aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 18. Oktober 2013 (M 7 E 13.4275) am 22. Oktober 2013 durchgeführt worden seien, kann der Antragsteller nicht durchdringen, weil zum gleichen Zeitpunkt bereits die Verbotsverfügung zugestellt wurde. Gegen diese Verfahrensgestaltung der Verbotsbehörde ist nichts zu erinnern. Die Vermögensbeschlagnahme nach § 10 VereinsG geht in ihren Wirkungen über diejenige von Beschlagnahmen im Ermittlungsverfahren weit hinaus. Da jede Art von Vermögenstarnung ausgeschlossen werden soll, um den effektiven Verbotsvollzug sicherzustellen, fallen auch Gegenstände, die der Verein durch Übergabe in die treuen Händen eines Dritten ggf. beiseite schaffen und tarnen wollte oder die ein Dritter als Treuhänder für den Verein erworben hat, unter die Beschlagnahme (Groh, Vereinsgesetz, 1. Aufl. 2012, § 10 Rn. 4). Soweit der Antragsteller wegen der unterbliebenen Anhörung durch die Verbotsbehörde einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG rügt, verkennt er dass diese Vorschrift auf das Verwaltungsverfahren nicht anwendbar ist (BVerfG, B. v. 18.1.2000 - 1 BvR 321/96 - BVerfGE 101, 397/404 m. w. N.); in Bezug auf Art. 6 EMRK gilt entsprechendes (Peukert in Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, 3. Aufl. 2009, Art. 6 Rn. 5).

b) Gemäß § 8 Abs. 1 VereinsG ist es verboten, Organisationen zu bilden, die verfassungswidrige Bestrebungen (Art. 9 Abs. 2 GG) eines nach § 3 VereinsG verbotenen Vereins an dessen Stelle weiterverfolgen (Ersatzorganisationen) oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen. § 8 Abs. 2 Satz 1 VereinsG bestimmt, dass gegen eine Ersatzorganisation, die Verein im Sinne des Vereinsgesetzes ist, zur verwaltungsmäßigen Durchführung dieses Verbotes nur aufgrund einer besonderen Verfügung vorgegangen werden kann, in der festgestellt wird, dass sie Ersatzorganisation des verbotenen Vereins ist. Für die Ersatzorganisationen gelten die §§ 3 bis 7 und §§ 10 bis 13 VereinsG entsprechend (§ 8 Abs. 2 Satz 2 VereinsG). Diese Bestimmungen gelten auch für Ersatzorganisationen verbotener Ausländervereine, wenn sie deren politische Betätigung, die nach § 14 Abs. 1 VereinsG gesetzwidrig ist, weiterverfolgen (vgl. im einzelnen BVerwG, B. v. 6.9.1995 - BVerwG 1 VR 2.95 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 23 = NVwZ 1997, 68). Zur Feststellung der Eigenschaft eines Vereins als Ersatzorganisation genügt, dass er die gesetzwidrigen Bestrebungen des verbotenen Vereins weiterverfolgt. Eine Ersatzorganisation ist dadurch gekennzeichnet, dass sie „funktionell“ dasselbe will wie die zuvor verbotene Organisation. Ob eine solche vorliegt, ist u. a. anhand der in der Organisation wirksamen Kräfte, ihrer Betätigung, ihrer Ziele, den von ihr Angesprochenen und der Geschehensabläufe zwischen Verbot der Vereinigung und Bildung der neuen Organisation zu beurteilen. Dabei kommt es nicht entscheidend auf einzelne Kriterien an, vielmehr sind die Umstände in ihrer Gesamtheit zu würdigen (BVerwG, Gerichtsbescheid vom 28.10.1999 - 1 A 4/98 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 31 m. w. N.).

aa) Mit dem Einwand, der Antragsteller verfolge im Jahr 2013 keine verfassungsfeindlichen Ziele, das geistige Werk des 1995 verstorbenen C1. K1. sei am 8. Dezember 2001 nicht verboten worden und sei nicht zu verbieten, kann der Antragsteller nicht durchdringen. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO kann sich eine als Ersatzorganisation festgestellte Vereinigung ausschließlich mit der Begründung wehren, sie sei keine Ersatzorganisation, sondern eine eigenständige Vereinigung (Groh, Vereinsgesetz, 1. Aufl. 2012, § 8 Rn. 9). Der Ansicht des Bevollmächtigten des Antragstellers, auf die Frage der Ersatzorganisation komme es allenfalls am Rande an, entscheidend sei allein, ob die vermeintliche Ersatzorganisation selbst verfassungsfeindliche Ziele verfolge, kann nicht gefolgt werden. Im Feststellungsverfahren nach § 8 VereinsG ist Prüfungsmaßstab der Verbotsbehörde lediglich der Ersatzcharakter der Organisation (Schnorr, Öffentliches Vereinsrecht, 1965, § 8 Rn. 7). Es braucht somit nicht geprüft zu werden, ob die Ersatzorganisation selbst den Verbotstatbestand nach § 14 VereinsG bzw. Art. 9 Abs. 2 GG erfüllt (Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 7. Aufl. 1999, Rn. 3061).

bb) Der in der Feststellungsverfügung vorgenommenen Gesamtwürdigung, dass der Antragsteller die verfassungsfeindlichen Bestrebungen des „Islamischen Zentrum I. e.V.“ als Teilorganisation des „K.“ fortführt, setzt der Antragsteller entgegen, dass es im Verein eine Frauenabteilung gebe, wo sich gläubige Frauen selbstständig und unabhängig träfen und Reisen z. B. nach Mü. und Nü. unternähmen. Sie gingen auswärts shoppen, ins Kino und feierten unter sich mit Musik und DJ’s. All dies sei mit den Vorstellungen des C. K1. unvereinbar und zeige, dass sich die Mitglieder nicht mehr in die extremen Schranken eines M3. K. verweisen ließen. Die Tochter eines in der Verfügung „angefeindeten“ Mitglieds studiere an der katholischen Universität E. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die in der Feststellungsverfügung dargelegten Umstände in Zweifel zu ziehen, weil es bereits genügt, dass ein Teil der Ziele des verbotenen Vereins weiterverfolgt wird (Reichert, a. a. O., Rn. 3059 unter Verweis auf BGH, U. v. 25.7.1963 - 3 StR 64/62 - NJW 1963, 2132/2134).

Die in der Feststellungsverfügung vorgenommene ausführliche Gesamtwürdigung, wonach der Antragsteller die verfassungsfeindlichen Bestrebungen des „Islamischen Zentrum I. e.V.“ als Teilorganisation des „K.“ fortführt, kann auch nicht mit der pauschalen Behauptung in Zweifel gezogen werden, ein aktives finales Bekämpfen der freiheitlich demokratischen Grundordnung sei nicht ersichtlich und die vom Antragsgegner dargelegte Tatsachengrundlage nicht hinreichend, um daraus ein aggressiv-kämpferisches Vorgehen gegen die verfassungsmäßige Ordnung abzuleiten. Damit wird nur offenbar, dass der Antragsteller das Verbot des „K.s“ und seiner Teilorganisationen nicht akzeptiert und sich mit der dieses bestätigenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 27.11.2002 - 6 A 4/02 - NVwZ 2003, 986), insbesondere mit den dortigen Ausführungen, dass sich der „K.“ und seine Teilorganisationen gegen die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland richten (a. a. O. Rn. 41 ff.), nicht auseinandergesetzt hat. Die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts, der „K.“ verfolge in kämpferisch-aggressiver Weise das Ziel, die verfassungsmäßige Ordnung des Grundgesetzes insbesondere dadurch zu untergraben, dass er die durch Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Grundsätze der Demokratie und des Rechtsstaats notfalls gewaltsam auch in Deutschland durch eine mit diesen Grundsätzen unvereinbare staatliche Herrschaftsordnung zu ersetzen suche, hat auch das Bundesverfassungsgericht jedenfalls im Ergebnis für unbedenklich gehalten (BVerfG, B. v. 2.10.2003 - 1 BvR 536/03 - NJW 2004, 47).

cc) Die Gesamtwürdigung der Feststellungsverfügung, die sich gliedert in die unbestrittene Weiternutzung der Räumlichkeiten der verbotenen Teilorganisation, die fortgesetzte Verwendung der Bezeichnung M1. Moschee, die personelle Teilidentität der Mitglieder und in die Asservate, die eine Verbindung des Antragstellers zum „Kalilfatsstaat“ sowie ein kämpferisch-aggressives Vorgehen der Mitglieder belegen sollen, lässt sich schließlich bei summarischer Prüfung auch nicht dadurch in Zweifel ziehen, dass der Antragsteller behauptet, seine Veranstaltungen würden durch Geheimdienste überwacht, und dazu die Vermutung äußert, unter den namentlich in der Verfügung Genannten befänden sich V-Leute des Antragsgegners. Diese Vermutung bezieht sich bezeichnenderweise auf die in der Verfügung benannten Mitglieder, die in Solingen bei gewalttätigen Ausschreitungen am 1. Mai 2012 festgenommen wurden. Bei diesen handelte es sich jedoch nicht um Funktionäre des Antragstellers. In Anbetracht der personellen Kontinuität des Führungspersonals des Antragstellers erscheint es als unwahrscheinlich, dass die in den Räumen des Antragstellers ausliegende Literatur, die nach der Feststellungsverfügung zum Teil mit Rechnung belegbar vom damaligen zweiten Vorsitzenden angeschafft worden ist, nicht bemerkt worden wäre. Da die in der Feststellungsverfügung verwerteten sächlichen Beweismittel im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren sichergestellt wurden, hat die Vermutung des Antragstellers, ihm sei nachrichtendienstlich veranlasst belastendes Material untergeschoben worden, keine nennenswerte Wahrscheinlichkeit für sich.

c) Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat folgt dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Tz. 45.1.1), wonach sich bei einer Klage gegen ein durch die oberste Landesbehörde verfügtes Vereinsverbot der Streitwert auf 15.000 € beläuft; im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist die Hälfte dieses Betrages festzusetzen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Es ist verboten, Organisationen zu bilden, die verfassungswidrige Bestrebungen (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) eines nach § 3 dieses Gesetzes verbotenen Vereins an dessen Stelle weiterverfolgen (Ersatzorganisationen) oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.

(2) Gegen eine Ersatzorganisation, die Verein im Sinne dieses Gesetzes ist, kann zur verwaltungsmäßigen Durchführung des in Absatz 1 enthaltenen Verbots nur auf Grund einer besonderen Verfügung vorgegangen werden, in der festgestellt wird, daß sie Ersatzorganisation des verbotenen Vereins ist. Die §§ 3 bis 7 und 10 bis 13 gelten entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Verfügung haben keine aufschiebende Wirkung. Die für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden und Dienststellen sind bei Gefahr im Verzug zu vorläufigen Maßnahmen berechtigt, die außer Kraft treten, wenn die Verbotsbehörde nicht binnen zweier Wochen die in Satz 1 bestimmte Verfügung trifft.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

(1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes den organisatorischen Zusammenhalt

1.
einer Partei oder Vereinigung, von der im Verfahren nach § 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei ist, oder
2.
einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,
aufrechterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

(2) Wer sich in einer Partei oder Vereinigung der in Absatz 1 bezeichneten Art als Mitglied betätigt oder wer ihren organisatorischen Zusammenhalt oder ihre weitere Betätigung unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) § 84 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Es ist verboten, Organisationen zu bilden, die verfassungswidrige Bestrebungen (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) eines nach § 3 dieses Gesetzes verbotenen Vereins an dessen Stelle weiterverfolgen (Ersatzorganisationen) oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.

(2) Gegen eine Ersatzorganisation, die Verein im Sinne dieses Gesetzes ist, kann zur verwaltungsmäßigen Durchführung des in Absatz 1 enthaltenen Verbots nur auf Grund einer besonderen Verfügung vorgegangen werden, in der festgestellt wird, daß sie Ersatzorganisation des verbotenen Vereins ist. Die §§ 3 bis 7 und 10 bis 13 gelten entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Verfügung haben keine aufschiebende Wirkung. Die für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden und Dienststellen sind bei Gefahr im Verzug zu vorläufigen Maßnahmen berechtigt, die außer Kraft treten, wenn die Verbotsbehörde nicht binnen zweier Wochen die in Satz 1 bestimmte Verfügung trifft.

(1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes den organisatorischen Zusammenhalt

1.
einer Partei oder Vereinigung, von der im Verfahren nach § 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei ist, oder
2.
einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,
aufrechterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

(2) Wer sich in einer Partei oder Vereinigung der in Absatz 1 bezeichneten Art als Mitglied betätigt oder wer ihren organisatorischen Zusammenhalt oder ihre weitere Betätigung unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) § 84 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Wer im räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes durch eine darin ausgeübte Tätigkeit

1.
den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereins entgegen einem vollziehbaren Verbot oder entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß er Ersatzorganisation eines verbotenen Vereins ist, aufrechterhält oder sich in einem solchen Verein als Mitglied betätigt,
2.
den organisatorischen Zusammenhalt einer Partei oder eines Vereins entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei sind (§ 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes), aufrechterhält oder sich in einer solchen Partei oder in einem solchen Verein als Mitglied betätigt,
3.
den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereines oder einer Partei der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art oder deren weitere Betätigung unterstützt,
4.
einem vollziehbaren Verbot nach § 14 Abs. 3 Satz 1 oder § 18 Satz 2 zuwiderhandelt oder
5.
Kennzeichen einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Vereine oder Parteien oder eines von einem Betätigungsverbot nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz 1 betroffenen Vereins während der Vollziehbarkeit des Verbots oder der Feststellung verbreitet oder öffentlich oder in einer Versammlung verwendet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in den §§ 84, 85, 86a oder den §§ 129 bis 129b des Strafgesetzbuches mit Strafe bedroht ist. In den Fällen der Nummer 5 gilt § 9 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 oder 3 entsprechend.

(2) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach Absatz 1 absehen, wenn

1.
bei Beteiligten die Schuld gering oder deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist oder
2.
der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Partei oder des Vereins zu verhindern; erreicht er dieses Ziel oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird der Täter nicht bestraft.

(3) Kennzeichen, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 5 bezieht, können eingezogen werden.

(1) Es ist verboten, Organisationen zu bilden, die verfassungswidrige Bestrebungen (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) eines nach § 3 dieses Gesetzes verbotenen Vereins an dessen Stelle weiterverfolgen (Ersatzorganisationen) oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.

(2) Gegen eine Ersatzorganisation, die Verein im Sinne dieses Gesetzes ist, kann zur verwaltungsmäßigen Durchführung des in Absatz 1 enthaltenen Verbots nur auf Grund einer besonderen Verfügung vorgegangen werden, in der festgestellt wird, daß sie Ersatzorganisation des verbotenen Vereins ist. Die §§ 3 bis 7 und 10 bis 13 gelten entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Verfügung haben keine aufschiebende Wirkung. Die für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden und Dienststellen sind bei Gefahr im Verzug zu vorläufigen Maßnahmen berechtigt, die außer Kraft treten, wenn die Verbotsbehörde nicht binnen zweier Wochen die in Satz 1 bestimmte Verfügung trifft.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Es ist verboten, Organisationen zu bilden, die verfassungswidrige Bestrebungen (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) eines nach § 3 dieses Gesetzes verbotenen Vereins an dessen Stelle weiterverfolgen (Ersatzorganisationen) oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.

(2) Gegen eine Ersatzorganisation, die Verein im Sinne dieses Gesetzes ist, kann zur verwaltungsmäßigen Durchführung des in Absatz 1 enthaltenen Verbots nur auf Grund einer besonderen Verfügung vorgegangen werden, in der festgestellt wird, daß sie Ersatzorganisation des verbotenen Vereins ist. Die §§ 3 bis 7 und 10 bis 13 gelten entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Verfügung haben keine aufschiebende Wirkung. Die für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden und Dienststellen sind bei Gefahr im Verzug zu vorläufigen Maßnahmen berechtigt, die außer Kraft treten, wenn die Verbotsbehörde nicht binnen zweier Wochen die in Satz 1 bestimmte Verfügung trifft.

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

(1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes den organisatorischen Zusammenhalt

1.
einer Partei oder Vereinigung, von der im Verfahren nach § 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei ist, oder
2.
einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,
aufrechterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

(2) Wer sich in einer Partei oder Vereinigung der in Absatz 1 bezeichneten Art als Mitglied betätigt oder wer ihren organisatorischen Zusammenhalt oder ihre weitere Betätigung unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) § 84 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Es ist verboten, Organisationen zu bilden, die verfassungswidrige Bestrebungen (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) eines nach § 3 dieses Gesetzes verbotenen Vereins an dessen Stelle weiterverfolgen (Ersatzorganisationen) oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.

(2) Gegen eine Ersatzorganisation, die Verein im Sinne dieses Gesetzes ist, kann zur verwaltungsmäßigen Durchführung des in Absatz 1 enthaltenen Verbots nur auf Grund einer besonderen Verfügung vorgegangen werden, in der festgestellt wird, daß sie Ersatzorganisation des verbotenen Vereins ist. Die §§ 3 bis 7 und 10 bis 13 gelten entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Verfügung haben keine aufschiebende Wirkung. Die für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden und Dienststellen sind bei Gefahr im Verzug zu vorläufigen Maßnahmen berechtigt, die außer Kraft treten, wenn die Verbotsbehörde nicht binnen zweier Wochen die in Satz 1 bestimmte Verfügung trifft.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt H. W., M., wird abgelehnt.

II.

Der Antrag wird abgelehnt.

III.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

IV.

Der Streitwert wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Das ... Staatsministerium des I1. stellte mit Verfügung vom 17. September 2013 fest, dass der Antragsteller „Kultur- und Bildungszentrum I. e.V.“ (gegründet am 31. Mai 2009) kraft Gesetzes verboten sei, weil er eine Ersatzorganisation der verbotenen Vereinigung „Islamisches Zentrum I. e.V., einer verbotenen Teilorganisation der mit Verfügung vom 8. Dezember 2001 durch das Bundesministerium des I1. gemäß § 3 Abs. 1 VereinsG i. V. m. Art. 9 Abs. 2 GG und § 14 VereinsG verbotenen Vereinigung „K.“ („H. D.“) sei. Der Verein „Kultur- und Bildungszentrum I. e.V.“ (M1. Moschee) werde aufgelöst. Wegen der weiteren Verfügungen in den Nummern 3 bis 8 der angefochtenen Verfügung wird auf diesen Bescheid verwiesen. Das Verbot ist gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 VereinsG sofort vollziehbar. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller verfolge die verfassungsfeindlichen Bestrebungen des rechtskräftig verbotenen „K.s“ weiter und fördere die Verbreitung der von dieser Vereinigung verfolgten Ideologie, indem an die Arbeit des als Teilorganisation des „K.s“ verbotenen Vereins „Islamisches Zentrum I. e.V.“ in örtlicher, sachlicher und personeller Hinsicht angeknüpft werde. Diese Verfügung wurde am 22. Oktober 2013 anlässlich des Vollzugs des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 18. Oktober 2013 (M 7 E 13.4275) ausgehändigt.

Der Antragsteller hat Klage erhoben und gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragt. Zur Begründung trägt er vor, keine Ersatzorganisation der verbotenen Vereinigung „Islamisches Zentrum I. e.V.“ zu sein; er verfolge keine verfassungsfeindlichen Ziele. Des Weiteren hat der Antragsteller die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.

Der Antragsgegner tritt dem Antrag entgegen.

II.

1. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist jedenfalls mangels hinreichender Erfolgsaussicht abzulehnen, weil das Begehren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes aus den nachstehenden Gründen keinen Erfolg hat (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO). Die Bedürftigkeit des Antragstellers ist bislang nicht nachgewiesen, da - entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Antragstellers - nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Abhaltung einer Mitgliederversammlung zum Zwecke der Sammlung von Mitgliedsbeiträgen für die Prozesskosten weiterhin zulässig ist (BVerfG, B. v. 15.6.1989 - 2 BvL 4/87 - BVerfGE 80, 244/250 f.; ebenso Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 7. Aufl. 1999, Rn. 3050).

2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bleibt ohne Erfolg. Dies folgt bereits daraus, dass die Klage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird (zur Anwendung dieses Grundsatzes auf Vereinsverbote in der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. Beschluss vom 21. April 1995 - BVerwG 1 VR 9.94 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 21). Nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand spricht aufgrund der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen und möglichen summarischen Prüfung Überwiegendes dafür, dass die angefochtene Verfügung in § 8 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Satz 1 VereinsG ihre rechtliche Grundlage findet und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Einer Anhörung des Antragstellers vor Erlass der Verfügung bedurfte es nicht. Nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG ist vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG kann von einer Anhörung abgesehen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Vereinsrecht (Urteil vom 13. April 1999 - BVerwG 1 A 3.94 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 30 S. 3, Beschluss vom 10. Januar 2003 - BVerwG 6 VR 13.02 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 38 S. 61, Urteile vom 3. Dezember 2004 - BVerwG 6 A 10.02 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 41 S. 78 und vom 5. August 2009 - BVerwG 6 A 3.08 - BVerwGE 134, 275 = Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 50 Rn. 13) genügt es, dass die Verbotsbehörde unter diesen Gesichtspunkten aufgrund der ihr bekannt gewordenen Tatsachen eine sofortige Entscheidung für notwendig halten durfte. Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt.

Das Bayerische Staatsministerium des Innern hat nach der Begründung der angefochtenen Verfügung von einer Anhörung des Klägers deshalb abgesehen, weil die mit der Anhörung verbundene Unterrichtung und Warnung des Vereins und seiner Mitglieder von der beabsichtigten Verbotsfeststellung des Klägers es diesem erlauben würde, Vermögensgegenstände sowie weitere verbotsrelevante Unterlagen beiseite zu schaffen und auf diese Weise der Beschlagnahme und Einziehung zu entziehen. Dieses Bestreben, der Verbotsverfügung eine möglichst große Wirksamkeit zu verleihen, ist nicht zu beanstanden. Mit dem Einwand, der mögliche „Ankündigungseffekt“ könne sich nur auf Beschlagnahme- und Sicherstellungshandlungen beziehen, die ohne Ankündigung aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 18. Oktober 2013 (M 7 E 13.4275) am 22. Oktober 2013 durchgeführt worden seien, kann der Antragsteller nicht durchdringen, weil zum gleichen Zeitpunkt bereits die Verbotsverfügung zugestellt wurde. Gegen diese Verfahrensgestaltung der Verbotsbehörde ist nichts zu erinnern. Die Vermögensbeschlagnahme nach § 10 VereinsG geht in ihren Wirkungen über diejenige von Beschlagnahmen im Ermittlungsverfahren weit hinaus. Da jede Art von Vermögenstarnung ausgeschlossen werden soll, um den effektiven Verbotsvollzug sicherzustellen, fallen auch Gegenstände, die der Verein durch Übergabe in die treuen Händen eines Dritten ggf. beiseite schaffen und tarnen wollte oder die ein Dritter als Treuhänder für den Verein erworben hat, unter die Beschlagnahme (Groh, Vereinsgesetz, 1. Aufl. 2012, § 10 Rn. 4). Soweit der Antragsteller wegen der unterbliebenen Anhörung durch die Verbotsbehörde einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG rügt, verkennt er dass diese Vorschrift auf das Verwaltungsverfahren nicht anwendbar ist (BVerfG, B. v. 18.1.2000 - 1 BvR 321/96 - BVerfGE 101, 397/404 m. w. N.); in Bezug auf Art. 6 EMRK gilt entsprechendes (Peukert in Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, 3. Aufl. 2009, Art. 6 Rn. 5).

b) Gemäß § 8 Abs. 1 VereinsG ist es verboten, Organisationen zu bilden, die verfassungswidrige Bestrebungen (Art. 9 Abs. 2 GG) eines nach § 3 VereinsG verbotenen Vereins an dessen Stelle weiterverfolgen (Ersatzorganisationen) oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen. § 8 Abs. 2 Satz 1 VereinsG bestimmt, dass gegen eine Ersatzorganisation, die Verein im Sinne des Vereinsgesetzes ist, zur verwaltungsmäßigen Durchführung dieses Verbotes nur aufgrund einer besonderen Verfügung vorgegangen werden kann, in der festgestellt wird, dass sie Ersatzorganisation des verbotenen Vereins ist. Für die Ersatzorganisationen gelten die §§ 3 bis 7 und §§ 10 bis 13 VereinsG entsprechend (§ 8 Abs. 2 Satz 2 VereinsG). Diese Bestimmungen gelten auch für Ersatzorganisationen verbotener Ausländervereine, wenn sie deren politische Betätigung, die nach § 14 Abs. 1 VereinsG gesetzwidrig ist, weiterverfolgen (vgl. im einzelnen BVerwG, B. v. 6.9.1995 - BVerwG 1 VR 2.95 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 23 = NVwZ 1997, 68). Zur Feststellung der Eigenschaft eines Vereins als Ersatzorganisation genügt, dass er die gesetzwidrigen Bestrebungen des verbotenen Vereins weiterverfolgt. Eine Ersatzorganisation ist dadurch gekennzeichnet, dass sie „funktionell“ dasselbe will wie die zuvor verbotene Organisation. Ob eine solche vorliegt, ist u. a. anhand der in der Organisation wirksamen Kräfte, ihrer Betätigung, ihrer Ziele, den von ihr Angesprochenen und der Geschehensabläufe zwischen Verbot der Vereinigung und Bildung der neuen Organisation zu beurteilen. Dabei kommt es nicht entscheidend auf einzelne Kriterien an, vielmehr sind die Umstände in ihrer Gesamtheit zu würdigen (BVerwG, Gerichtsbescheid vom 28.10.1999 - 1 A 4/98 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 31 m. w. N.).

aa) Mit dem Einwand, der Antragsteller verfolge im Jahr 2013 keine verfassungsfeindlichen Ziele, das geistige Werk des 1995 verstorbenen C1. K1. sei am 8. Dezember 2001 nicht verboten worden und sei nicht zu verbieten, kann der Antragsteller nicht durchdringen. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO kann sich eine als Ersatzorganisation festgestellte Vereinigung ausschließlich mit der Begründung wehren, sie sei keine Ersatzorganisation, sondern eine eigenständige Vereinigung (Groh, Vereinsgesetz, 1. Aufl. 2012, § 8 Rn. 9). Der Ansicht des Bevollmächtigten des Antragstellers, auf die Frage der Ersatzorganisation komme es allenfalls am Rande an, entscheidend sei allein, ob die vermeintliche Ersatzorganisation selbst verfassungsfeindliche Ziele verfolge, kann nicht gefolgt werden. Im Feststellungsverfahren nach § 8 VereinsG ist Prüfungsmaßstab der Verbotsbehörde lediglich der Ersatzcharakter der Organisation (Schnorr, Öffentliches Vereinsrecht, 1965, § 8 Rn. 7). Es braucht somit nicht geprüft zu werden, ob die Ersatzorganisation selbst den Verbotstatbestand nach § 14 VereinsG bzw. Art. 9 Abs. 2 GG erfüllt (Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 7. Aufl. 1999, Rn. 3061).

bb) Der in der Feststellungsverfügung vorgenommenen Gesamtwürdigung, dass der Antragsteller die verfassungsfeindlichen Bestrebungen des „Islamischen Zentrum I. e.V.“ als Teilorganisation des „K.“ fortführt, setzt der Antragsteller entgegen, dass es im Verein eine Frauenabteilung gebe, wo sich gläubige Frauen selbstständig und unabhängig träfen und Reisen z. B. nach Mü. und Nü. unternähmen. Sie gingen auswärts shoppen, ins Kino und feierten unter sich mit Musik und DJ’s. All dies sei mit den Vorstellungen des C. K1. unvereinbar und zeige, dass sich die Mitglieder nicht mehr in die extremen Schranken eines M3. K. verweisen ließen. Die Tochter eines in der Verfügung „angefeindeten“ Mitglieds studiere an der katholischen Universität E. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die in der Feststellungsverfügung dargelegten Umstände in Zweifel zu ziehen, weil es bereits genügt, dass ein Teil der Ziele des verbotenen Vereins weiterverfolgt wird (Reichert, a. a. O., Rn. 3059 unter Verweis auf BGH, U. v. 25.7.1963 - 3 StR 64/62 - NJW 1963, 2132/2134).

Die in der Feststellungsverfügung vorgenommene ausführliche Gesamtwürdigung, wonach der Antragsteller die verfassungsfeindlichen Bestrebungen des „Islamischen Zentrum I. e.V.“ als Teilorganisation des „K.“ fortführt, kann auch nicht mit der pauschalen Behauptung in Zweifel gezogen werden, ein aktives finales Bekämpfen der freiheitlich demokratischen Grundordnung sei nicht ersichtlich und die vom Antragsgegner dargelegte Tatsachengrundlage nicht hinreichend, um daraus ein aggressiv-kämpferisches Vorgehen gegen die verfassungsmäßige Ordnung abzuleiten. Damit wird nur offenbar, dass der Antragsteller das Verbot des „K.s“ und seiner Teilorganisationen nicht akzeptiert und sich mit der dieses bestätigenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 27.11.2002 - 6 A 4/02 - NVwZ 2003, 986), insbesondere mit den dortigen Ausführungen, dass sich der „K.“ und seine Teilorganisationen gegen die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland richten (a. a. O. Rn. 41 ff.), nicht auseinandergesetzt hat. Die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts, der „K.“ verfolge in kämpferisch-aggressiver Weise das Ziel, die verfassungsmäßige Ordnung des Grundgesetzes insbesondere dadurch zu untergraben, dass er die durch Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Grundsätze der Demokratie und des Rechtsstaats notfalls gewaltsam auch in Deutschland durch eine mit diesen Grundsätzen unvereinbare staatliche Herrschaftsordnung zu ersetzen suche, hat auch das Bundesverfassungsgericht jedenfalls im Ergebnis für unbedenklich gehalten (BVerfG, B. v. 2.10.2003 - 1 BvR 536/03 - NJW 2004, 47).

cc) Die Gesamtwürdigung der Feststellungsverfügung, die sich gliedert in die unbestrittene Weiternutzung der Räumlichkeiten der verbotenen Teilorganisation, die fortgesetzte Verwendung der Bezeichnung M1. Moschee, die personelle Teilidentität der Mitglieder und in die Asservate, die eine Verbindung des Antragstellers zum „Kalilfatsstaat“ sowie ein kämpferisch-aggressives Vorgehen der Mitglieder belegen sollen, lässt sich schließlich bei summarischer Prüfung auch nicht dadurch in Zweifel ziehen, dass der Antragsteller behauptet, seine Veranstaltungen würden durch Geheimdienste überwacht, und dazu die Vermutung äußert, unter den namentlich in der Verfügung Genannten befänden sich V-Leute des Antragsgegners. Diese Vermutung bezieht sich bezeichnenderweise auf die in der Verfügung benannten Mitglieder, die in Solingen bei gewalttätigen Ausschreitungen am 1. Mai 2012 festgenommen wurden. Bei diesen handelte es sich jedoch nicht um Funktionäre des Antragstellers. In Anbetracht der personellen Kontinuität des Führungspersonals des Antragstellers erscheint es als unwahrscheinlich, dass die in den Räumen des Antragstellers ausliegende Literatur, die nach der Feststellungsverfügung zum Teil mit Rechnung belegbar vom damaligen zweiten Vorsitzenden angeschafft worden ist, nicht bemerkt worden wäre. Da die in der Feststellungsverfügung verwerteten sächlichen Beweismittel im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren sichergestellt wurden, hat die Vermutung des Antragstellers, ihm sei nachrichtendienstlich veranlasst belastendes Material untergeschoben worden, keine nennenswerte Wahrscheinlichkeit für sich.

c) Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat folgt dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Tz. 45.1.1), wonach sich bei einer Klage gegen ein durch die oberste Landesbehörde verfügtes Vereinsverbot der Streitwert auf 15.000 € beläuft; im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist die Hälfte dieses Betrages festzusetzen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Beschlagnahme (§ 3 Abs. 1 Satz 2) hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots. Rechtsgeschäfte, die gegen das Veräußerungsverbot verstoßen, sind nichtig, es sei denn, daß der andere Teil weder wußte noch wissen mußte, daß der Gegenstand, auf den sich das Rechtsgeschäft bezieht, der Beschlagnahme unterliegt. Die Beschlagnahme erfaßt auch die Gegenstände, die der Verein einem Dritten zu treuen Händen übertragen hat oder die ein Dritter als Treuhänder für den Verein erworben hat. In den Fällen des Satzes 3 sind die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, entsprechend anzuwenden.

(2) Auf Grund der Beschlagnahme können Sachen im Gewahrsam des Vereins und auf Grund besonderer Anordnung Sachen im Gewahrsam Dritter sichergestellt werden. Soweit es der Zweck der Sicherstellung erfordert, dürfen auch Räume betreten sowie verschlossene Türen und Behältnisse geöffnet werden. Die Anwendung unmittelbaren Zwanges ist ohne vorherige Androhung oder Fristsetzung zulässig, wenn sonst die Sicherstellung gefährdet wäre. Werden von der Beschlagnahme Gegenstände im Sinne des § 99 der Strafprozeßordnung erfaßt, gelten für die Sicherstellung die §§ 99, 100 und 101 Abs. 3 bis 8 der Strafprozeßordnung entsprechend. Maßnahmen nach Satz 4 und die Durchsuchung von Wohnungen ordnet nur das Verwaltungsgericht an, in dessen Bezirk die Handlungen vorzunehmen sind. Anordnungen nach Satz 5 trifft der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts.

(3) Die Verbotsbehörde kann für das beschlagnahmte Vermögen Verwalter bestellen und abberufen. Die Verwalter unterliegen den Weisungen der Verbotsbehörde.

(4) Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, Auskunft über den Bestand und Verbleib des Vereinsvermögens zu geben. Auf Verlangen der Verbotsbehörde haben sie ein Verzeichnis des Bestandes vorzulegen und zu beeiden. Der Eid ist mit dem in § 260 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Inhalt auf Ersuchen der Verbotsbehörde vor dem für den Wohnsitz des Eidespflichtigen zuständigen Amtsgericht zu leisten.

(5) Die Aufhebung der Beschlagnahme sowie der Aufschub und die Wiederherstellung ihrer Vollziehbarkeit haben keine rückwirkende Kraft.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Es ist verboten, Organisationen zu bilden, die verfassungswidrige Bestrebungen (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) eines nach § 3 dieses Gesetzes verbotenen Vereins an dessen Stelle weiterverfolgen (Ersatzorganisationen) oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.

(2) Gegen eine Ersatzorganisation, die Verein im Sinne dieses Gesetzes ist, kann zur verwaltungsmäßigen Durchführung des in Absatz 1 enthaltenen Verbots nur auf Grund einer besonderen Verfügung vorgegangen werden, in der festgestellt wird, daß sie Ersatzorganisation des verbotenen Vereins ist. Die §§ 3 bis 7 und 10 bis 13 gelten entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Verfügung haben keine aufschiebende Wirkung. Die für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden und Dienststellen sind bei Gefahr im Verzug zu vorläufigen Maßnahmen berechtigt, die außer Kraft treten, wenn die Verbotsbehörde nicht binnen zweier Wochen die in Satz 1 bestimmte Verfügung trifft.

(1) Ein Verein darf erst dann als verboten (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, daß seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder daß er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen (Verbot). Mit dem Verbot ist in der Regel die Beschlagnahme und die Einziehung

1.
des Vereinsvermögens,
2.
von Forderungen Dritter, soweit die Einziehung in § 12 Abs. 1 vorgesehen ist, und
3.
von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind,
zu verbinden.

(2) Verbotsbehörde ist

1.
die obersten Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde für Vereine und Teilvereine, deren erkennbare Organisation und Tätigkeit sich auf das Gebiet eines Landes beschränken;
2.
das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für Vereine und Teilvereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt.
Die oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde entscheidet im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, wenn sich das Verbot gegen den Teilverein eines Vereins richtet, für dessen Verbot nach Satz 1 Nr. 2 das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zuständig ist. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat entscheidet im Benehmen mit Behörden, die nach Satz 1 Nr. 1 für das Verbot von Teilvereinen zuständig gewesen wären.

(3) Das Verbot erstreckt sich, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, daß sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisationen). Auf nichtgebietliche Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit erstreckt sich das Verbot nur, wenn sie in der Verbotsverfügung ausdrücklich benannt sind.

(4) Das Verbot ist schriftlich oder elektronisch mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abzufassen, zu begründen und dem Verein, im Falle des Absatzes 3 Satz 2 auch den Teilorganisationen, zuzustellen. Der verfügende Teil des Verbots ist im Bundesanzeiger und danach im amtlichen Mitteilungsblatt des Landes bekanntzumachen, in dem der Verein oder, sofern sich das Verbot hierauf beschränkt, der Teilverein seinen Sitz hat; Verbote nach § 15 werden nur im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Das Verbot wird mit der Zustellung, spätestens mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger, wirksam und vollziehbar; § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(5) Die Verbotsbehörde kann das Verbot auch auf Handlungen von Mitgliedern des Vereins stützen, wenn

1.
ein Zusammenhang zur Tätigkeit im Verein oder zu seiner Zielsetzung besteht,
2.
die Handlungen auf einer organisierten Willensbildung beruhen und
3.
nach den Umständen anzunehmen ist, daß sie vom Verein geduldet werden.

(1) Es ist verboten, Organisationen zu bilden, die verfassungswidrige Bestrebungen (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) eines nach § 3 dieses Gesetzes verbotenen Vereins an dessen Stelle weiterverfolgen (Ersatzorganisationen) oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.

(2) Gegen eine Ersatzorganisation, die Verein im Sinne dieses Gesetzes ist, kann zur verwaltungsmäßigen Durchführung des in Absatz 1 enthaltenen Verbots nur auf Grund einer besonderen Verfügung vorgegangen werden, in der festgestellt wird, daß sie Ersatzorganisation des verbotenen Vereins ist. Die §§ 3 bis 7 und 10 bis 13 gelten entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Verfügung haben keine aufschiebende Wirkung. Die für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden und Dienststellen sind bei Gefahr im Verzug zu vorläufigen Maßnahmen berechtigt, die außer Kraft treten, wenn die Verbotsbehörde nicht binnen zweier Wochen die in Satz 1 bestimmte Verfügung trifft.

(1) Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend Ausländer sind (Ausländervereine), können über die in Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes genannten Gründe hinaus unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 verboten werden. Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend ausländische Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, gelten nicht als Ausländervereine. § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 12 Abs. 1 und 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschlagnahme und die Einziehung von Forderungen und Sachen Dritter auch im Falle des Absatzes 2 zulässig sind.

(2) Ausländervereine können verboten werden, soweit ihr Zweck oder ihre Tätigkeit

1.
die politische Willensbildung in der Bundesrepublik Deutschland oder das friedliche Zusammenleben von Deutschen und Ausländern oder von verschiedenen Ausländergruppen im Bundesgebiet, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet,
2.
den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland zuwiderläuft,
3.
Bestrebungen außerhalb des Bundesgebiets fördert, deren Ziele oder Mittel mit den Grundwerten einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung unvereinbar sind,
4.
Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer, religiöser oder sonstiger Belange unterstützt, befürwortet oder hervorrufen soll oder
5.
Vereinigungen innerhalb oder außerhalb des Bundesgebiets unterstützt, die Anschläge gegen Personen oder Sachen veranlassen, befürworten oder androhen.

(3) Anstelle des Vereinsverbots kann die Verbotsbehörde gegenüber Ausländervereinen Betätigungsverbote erlassen, die sie auch auf bestimmte Handlungen oder bestimmte Personen beschränken kann. Im übrigen bleiben Ausländervereinen gegenüber die gesetzlichen Vorschriften zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unberührt.

(1) Es ist verboten, Organisationen zu bilden, die verfassungswidrige Bestrebungen (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) eines nach § 3 dieses Gesetzes verbotenen Vereins an dessen Stelle weiterverfolgen (Ersatzorganisationen) oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.

(2) Gegen eine Ersatzorganisation, die Verein im Sinne dieses Gesetzes ist, kann zur verwaltungsmäßigen Durchführung des in Absatz 1 enthaltenen Verbots nur auf Grund einer besonderen Verfügung vorgegangen werden, in der festgestellt wird, daß sie Ersatzorganisation des verbotenen Vereins ist. Die §§ 3 bis 7 und 10 bis 13 gelten entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Verfügung haben keine aufschiebende Wirkung. Die für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden und Dienststellen sind bei Gefahr im Verzug zu vorläufigen Maßnahmen berechtigt, die außer Kraft treten, wenn die Verbotsbehörde nicht binnen zweier Wochen die in Satz 1 bestimmte Verfügung trifft.

(1) Ein Verein darf erst dann als verboten (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, daß seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder daß er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen (Verbot). Mit dem Verbot ist in der Regel die Beschlagnahme und die Einziehung

1.
des Vereinsvermögens,
2.
von Forderungen Dritter, soweit die Einziehung in § 12 Abs. 1 vorgesehen ist, und
3.
von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind,
zu verbinden.

(2) Verbotsbehörde ist

1.
die obersten Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde für Vereine und Teilvereine, deren erkennbare Organisation und Tätigkeit sich auf das Gebiet eines Landes beschränken;
2.
das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für Vereine und Teilvereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt.
Die oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde entscheidet im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, wenn sich das Verbot gegen den Teilverein eines Vereins richtet, für dessen Verbot nach Satz 1 Nr. 2 das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zuständig ist. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat entscheidet im Benehmen mit Behörden, die nach Satz 1 Nr. 1 für das Verbot von Teilvereinen zuständig gewesen wären.

(3) Das Verbot erstreckt sich, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, daß sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisationen). Auf nichtgebietliche Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit erstreckt sich das Verbot nur, wenn sie in der Verbotsverfügung ausdrücklich benannt sind.

(4) Das Verbot ist schriftlich oder elektronisch mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abzufassen, zu begründen und dem Verein, im Falle des Absatzes 3 Satz 2 auch den Teilorganisationen, zuzustellen. Der verfügende Teil des Verbots ist im Bundesanzeiger und danach im amtlichen Mitteilungsblatt des Landes bekanntzumachen, in dem der Verein oder, sofern sich das Verbot hierauf beschränkt, der Teilverein seinen Sitz hat; Verbote nach § 15 werden nur im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Das Verbot wird mit der Zustellung, spätestens mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger, wirksam und vollziehbar; § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(5) Die Verbotsbehörde kann das Verbot auch auf Handlungen von Mitgliedern des Vereins stützen, wenn

1.
ein Zusammenhang zur Tätigkeit im Verein oder zu seiner Zielsetzung besteht,
2.
die Handlungen auf einer organisierten Willensbildung beruhen und
3.
nach den Umständen anzunehmen ist, daß sie vom Verein geduldet werden.

(1) Es ist verboten, Organisationen zu bilden, die verfassungswidrige Bestrebungen (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) eines nach § 3 dieses Gesetzes verbotenen Vereins an dessen Stelle weiterverfolgen (Ersatzorganisationen) oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.

(2) Gegen eine Ersatzorganisation, die Verein im Sinne dieses Gesetzes ist, kann zur verwaltungsmäßigen Durchführung des in Absatz 1 enthaltenen Verbots nur auf Grund einer besonderen Verfügung vorgegangen werden, in der festgestellt wird, daß sie Ersatzorganisation des verbotenen Vereins ist. Die §§ 3 bis 7 und 10 bis 13 gelten entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Verfügung haben keine aufschiebende Wirkung. Die für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden und Dienststellen sind bei Gefahr im Verzug zu vorläufigen Maßnahmen berechtigt, die außer Kraft treten, wenn die Verbotsbehörde nicht binnen zweier Wochen die in Satz 1 bestimmte Verfügung trifft.

(1) Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend Ausländer sind (Ausländervereine), können über die in Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes genannten Gründe hinaus unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 verboten werden. Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend ausländische Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, gelten nicht als Ausländervereine. § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 12 Abs. 1 und 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschlagnahme und die Einziehung von Forderungen und Sachen Dritter auch im Falle des Absatzes 2 zulässig sind.

(2) Ausländervereine können verboten werden, soweit ihr Zweck oder ihre Tätigkeit

1.
die politische Willensbildung in der Bundesrepublik Deutschland oder das friedliche Zusammenleben von Deutschen und Ausländern oder von verschiedenen Ausländergruppen im Bundesgebiet, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet,
2.
den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland zuwiderläuft,
3.
Bestrebungen außerhalb des Bundesgebiets fördert, deren Ziele oder Mittel mit den Grundwerten einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung unvereinbar sind,
4.
Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer, religiöser oder sonstiger Belange unterstützt, befürwortet oder hervorrufen soll oder
5.
Vereinigungen innerhalb oder außerhalb des Bundesgebiets unterstützt, die Anschläge gegen Personen oder Sachen veranlassen, befürworten oder androhen.

(3) Anstelle des Vereinsverbots kann die Verbotsbehörde gegenüber Ausländervereinen Betätigungsverbote erlassen, die sie auch auf bestimmte Handlungen oder bestimmte Personen beschränken kann. Im übrigen bleiben Ausländervereinen gegenüber die gesetzlichen Vorschriften zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unberührt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

a)
Bestrebungen gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, die Freiheit des Bundes oder eines Landes von fremder Herrschaft aufzuheben, ihre staatliche Einheit zu beseitigen oder ein zu ihm gehörendes Gebiet abzutrennen;
b)
Bestrebungen gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, den Bund, Länder oder deren Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen;
c)
Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, einen der in Absatz 2 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen.
Für einen Personenzusammenschluß handelt, wer ihn in seinen Bestrebungen nachdrücklich unterstützt. Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 1 können auch von Einzelpersonen ausgehen, die nicht in einem oder für einen Personenzusammenschluss handeln. In diesem Fall gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Verhaltensweise der Einzelperson darauf gerichtet sein muss, die dort genannten Ziele zu verwirklichen. Voraussetzung für die Sammlung und Auswertung von Informationen im Sinne des § 3 Abs. 1 ist das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte.

(2) Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne dieses Gesetzes zählen:

a)
das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,
b)
die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,
c)
das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,
d)
die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,
e)
die Unabhängigkeit der Gerichte,
f)
der Ausschluß jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und
g)
die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.

(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, daß die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluß und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt.

(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.

(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.

(1) Es ist verboten, Organisationen zu bilden, die verfassungswidrige Bestrebungen (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) eines nach § 3 dieses Gesetzes verbotenen Vereins an dessen Stelle weiterverfolgen (Ersatzorganisationen) oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.

(2) Gegen eine Ersatzorganisation, die Verein im Sinne dieses Gesetzes ist, kann zur verwaltungsmäßigen Durchführung des in Absatz 1 enthaltenen Verbots nur auf Grund einer besonderen Verfügung vorgegangen werden, in der festgestellt wird, daß sie Ersatzorganisation des verbotenen Vereins ist. Die §§ 3 bis 7 und 10 bis 13 gelten entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Verfügung haben keine aufschiebende Wirkung. Die für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden und Dienststellen sind bei Gefahr im Verzug zu vorläufigen Maßnahmen berechtigt, die außer Kraft treten, wenn die Verbotsbehörde nicht binnen zweier Wochen die in Satz 1 bestimmte Verfügung trifft.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.