Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 11. Dez. 2017 - 19 N 14.1022

bei uns veröffentlicht am11.12.2017

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

1. Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Antragsteller ist Inhaber des Eigenjagdreviers „E.-W.“, das in den Gemarkungen O. und E. (Landkreis ...) liegt, der Hochwildhegegemeinschaft W1-Ost zugeordnet ist und ca. 1050 ha Fläche aufweist, die ganz überwiegend über 1000 Höhenmeter liegen und von denen ca. 850 ha in seinem Miteigentum stehen. Angaben der zuständigen Forstbehörde zufolge umfasst das Eigenjagdrevier die nach Süd-Ost streichenden Berghänge des Osterfeuerbergs, die nach Süden exponierten Hänge von Hirschberg und Sattmannsberg und den Nord-Westhang des Simmetsbergs, ist es zu rund 95% bewaldet (bei einem Schutzwaldanteil von ca. 90%) und liegt es im Wildbacheinzugsgebiet der Eschenlaine. Der Antragsteller ist in diesem Eigenjagdrevier auch Jagdausübungsberechtigter.

Das Eigenjagdrevier grenzt mit seiner Ostseite zu einem Viertel an das Staatsjagdrevier Isarwinkel an, in dem die Beigeladene Maßnahmen zur Schutzwaldsanierung betreibt, und zu drei Vierteln an das Eigenjagdrevier O. IV, dessen Fläche einen von Norden nach Süden sich verjüngenden Keil zwischen dem Eigenjagdrevier und dem Staatsjagdrevier bildet.

Der Normenkontrollantrag richtet sich gegen die Verordnung der Regierung von Oberbayern über die Änderung der Jagdzeiten für Schalenwild in den Sanierungsgebieten im Regierungsbezirk Oberbayern vom 14. Februar 2014.

Dieser Verordnung gingen zunächst Einzelverwaltungsakte zur Schonzeitverkürzung für zahlreiche Gebiete in Oberbayern - allerdings nicht im Sanierungsgebiet Eschenlaine - und anschließend (zum Zwecke der Vereinheitlichung der Regelungen) drei Rechtsverordnungen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt und identischer Zielsetzung voraus. Es handelte sich um folgende Verordnungen:

1. Verordnung über die Aufhebung der Schonzeit für Schalenwild im Regierungsbezirk Oberbayern vom 27. Januar 2000 mit Geltung vom 15. Februar 2000 bis zum 1. August 2002.

2. Verordnung über die Änderung der Jagdzeiten für Schalenwild in Sanierungsgebieten im Regierungsbezirk Oberbayern vom 21. Februar 2003 mit Geltung vom 8. März 2003 bis zum 1. August 2008.

3. Verordnung über die Änderung der Jagdzeiten für Schalenwild in Sanierungsgebieten im Regierungsbezirk Oberbayern vom 9. Dezember 2008 mit Geltung vom 15. Dezember 2008 bis zum 14. Dezember 2013.

Die angefochtene Verordnung vom 14. Februar 2014 hat folgenden Inhalt:

§ 1

In den in § 2 bezeichneten Gebieten darf die Jagd im Rahmen der geltenden Abschussplanung abweichend von den gesetzlichen Schonzeiten wie folgt ausgeübt werden:

Rotwild:

Hirsche Klasse III vom 1. Februar bis 31. Juli

Kälber vom 1. Februar bis 31. März

Schmaltiere vom 1. April bis 31. Mai

Gamswild:

Gamswild vom 16. Dezember bis 31. Januar

Böcke, Jährlinge und weibliches Gamswild bis zwei Jahre vom 1. Februar bis 31. Juli

Kitze vom 1. Februar bis 31. März

Rehwild:

Böcke vom 16. Oktober bis 30. April

Kitze vom 16. Januar bis 31. März

Schmalrehe vom 16. Januar bis 31. Januar und vom 1. April bis 30. April

Geißen vom 16. Januar bis 31. Januar

§ 2

(1) Die in § 1 geregelte Schonzeitaufhebung gilt für die in den Verordnungskarten (Maßstab 1:25.000) dargestellten Flächen folgender Sanierungsbzw. Gefährdungsgebiete: (…)

5. Im Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen:

Eschenlaine

(2) Diese Gebiete sind als gerasterte Flächen in 5 Kartenblättern, Maßstab 1:200.000, und, abgegrenzt durch rote Linien, in 25 Karten, Maßstab 1:25.000, jeweils ausgefertigt durch die Regierung von Oberbayern, eingetragen. Die Karten im Maßstab 1:200.000 werden als Bestandteil dieser Verordnung (Anlage Blatt 1 - 5) veröffentlicht und dienen zur Orientierung über die Lage der Gebiete im Regierungsbezirk Oberbayern. Die Karten im Maßstab 1:25.000 werden als Bestandteil der Verordnung bei der Regierung von Oberbayern archivmäßig verwahrt und sind während der Dienststunden (Montag bis Donnerstag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr, Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr) allgemein zugänglich.

Sie werden außerdem bei den zuständigen Landratsämtern (untere Jagdbehörden) hinterlegt und können dort während der üblichen Dienststunden eingesehen werden.

§ 3

Diese Verordnung tritt am 22. Februar 2014 in Kraft; sie tritt am 21. Februar 2019 außer Kraft.

Am 15. Dezember 2009 hatte der Antragsteller bereits gegen die Verordnung vom 9. Dezember 2008 einen Antrag nach § 47 VwGO gestellt (Az.: 19 N 09.3102); einen diesen Normenkontrollantrag ablehnenden Beschluss des Senats vom 7. Oktober 2010 - 19 N 09.3102 hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 29. Dezember 2011 - 3 BN 1.11 - aufgehoben; die Sache wurde an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen (nunmehr Az.: 19 N 12.206). Nach Ablauf der Geltung dieser Verordnung am 14. Dezember 2013 ist für dieses Verfahren - mit Blick auf den hiesigen (gegen die Verordnung vom 14. Februar 2014 gerichteten) Normenkontrollantrag - mit Einverständnis der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden (B.v. 17.8.2015 - 19 N 12.206; es wurde zwischenzeitlich auf Antrag des Antragstellers am 27. Februar 2018 unter dem Az. 19 N 18.497 wieder aufgenommen).

Parallel zu den Normenkontrollverfahren betrieb und betreibt der Antragsteller verschiedene, gegen die Abschussplanung für sein Eigenjagdrevier Eschenlohe-Wengwies gerichtete verwaltungsgerichtliche Klageverfahren mit dem Ziel der Absenkung der von der Unteren Jagdbehörde festgesetzten Abschusszahlen. Die beim Senat anhängigen Verfahren über die Zulassung der Berufung betreffen die Festsetzung des Abschussplans 2014/2015 für das Rotwild (19 ZB 16.479) sowie die Festsetzungen der Abschusspläne 2016/2017 für Gamswild (19 ZB 17.1601) und für Rotwild (19 ZB 16.1602). Bei dem Verwaltungsgericht sind weitere Klagen des Antragstellers gegen Abschussplanfestsetzungen anhängig. Die Festsetzung des Abschussplans 2015/2016 für das Rotwild ist vom Verwaltungsgericht mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 10. Februar 2016 (M 7 K 15.3412) aufgehoben worden, soweit die jagdbehördliche Festsetzung den Abschussvorschlag des Antragstellers überstiegen hat.

Im Verfahren zum Erlass der Verordnung vom 14. Februar 2014 erhob der Antragsteller am 16. November 2013 schriftliche Einwendungen, die seinem Vortrag im ruhenden Verfahren 19 N 09.3102/12.206 entsprechen. Eine inhaltliche Befassung und Auseinandersetzung mit dem Vortrag des Antragstellers ist in den Unterlagen über das Verordnungsverfahren nicht feststellbar.

Auch im hiesigen Normenkontrollverfahren hat der Antragsteller zunächst auf seine Ausführungen im ruhenden Verfahren 19 N 12.206 Bezug genommen. Demzufolge sei es auf seinen - teilweise auch außerhalb seines Eigenjagdreviers liegenden -Miteigentumsflächen und in seinem Eigenjagdbezirk zu einer Vielzahl nachteiliger Veränderungen gekommen, die auf die Rechtsverordnungen zurückzuführen seien. Hauptwildarten im Eigenjagdrevier sind nach seinen Ausführungen das Rotwild und das Gamswild. Es gebe auch größere Vorkommen an Auerwild und Birkwild. Außerdem seien Schneebzw. Felsenhuhn, Schneehase, Steinadler und verschiedene Arten von Nachtgreifvögeln heimisch. Es sei zu Änderungen im Wildbestand und dessen Wanderungsverhalten, in der Waldstruktur und -qualität sowie im von ihm zu leistenden Jagdaufwand gekommen. In den Randbereichen des Eigenjagdreviers hin zu den Sanierungsflächen der Rechtsverordnung sei seit Jahren eine Erhöhung des Wildbestands festzustellen, die auf die gezielte Vergrämung durch eine teilweise fast ganzjährige Bejagung der betroffenen Tierarten zurückzuführen sei. Das vergrämte Wild könne nur in das Eigenjagdrevier des Antragstellers fliehen. Die örtlichen Gegebenheiten stünden faktisch jeder anderen Fluchtrichtung entgegen. Durch den erhöhten Wildbestand sei ein erhöhter Verbiss festzustellen. Trotz aus seiner Sicht erfüllter behördlicher Abschusspläne habe die Meldung von Wildschadensfällen zugenommen. Einher gehe ein erhöhter Aufwand für die Waldpflege. Der steigende Jagddruck führe zu einem zunehmenden Verbiss. Bei richtiger Bejagung und Fütterung des Wildes in den Wintermonaten könne schädigender Verbiss auch ohne großflächige Hetz- oder Vergrämungsjagden weitgehend vermieden werden. Die auf der Grundlage der Verordnung betriebene Vergrämung löse Stress bei den Tieren aus und führe zu erhöhten Verbissraten. Dieser Entwicklung könne im Rahmen der geltenden Abschusspläne im Eigenjagdrevier des Antragstellers nicht ausreichend begegnet werden, was zu einer behördlichen Erhöhung der Abschussvorgaben und einem erhöhten Jagdausübungsaufwand führe. Die Wildbestände zeichneten sich durch eine erhöhte Nervosität und in der Folge schwierige Bejagbarkeit aus. Die angegriffene Rechtsverordnung zwinge den Antragsteller zu einer Intensivierung der Waldbewirtschaftung. Ab einer Höhenlage von 800 bis 1000 Höhenmetern sei für Privateigentümer eine extensive Bewirtschaftung vorzugswürdig. Ein wirtschaftlich handelnder Forstwirt sei im Hochgebirge im Rahmen einer extensiven Bewirtschaftung von Waldflächen auf einen bestimmten Wildbestand angewiesen, weil nur dieser Wildbestand durch Verbiss eine ebenso natürliche wie erforderliche Auslichtung des Baumbestands sicherstelle. Die Vergrämung und die daraus resultierende Dezimierung des Bestands bewirke einen zu geringen Wildbestand und verursache eine Fehlentwicklung des Waldes; es wachse verstärkt „falsches“, buschartiges und nicht verwertbares Krummholz auf. Gleichzeitig steige das Erosions- und Hochwasserrisiko. Wegen der zunehmenden Verbuschung und der einhergehenden zunehmenden Beschattung des Waldbodens gehe der Grasbewuchs zurück. Die Erneuerung der Humusabdeckung werde verringert und im Niederschlagsfall komme es zu einer erhöhten Bodenabschwemmung und Erosion. Eine geschlossene Grasdecke stelle in lichten Hochgebirgswäldern ein ernstzunehmendes Erosionshindernis dar. Der Wald als solcher sei für den Wasserrückhalt dagegen bedeutungslos. Die Veränderung des Pflanzenbestandes verändere die Lebensräume besonders geschützter Tierarten, wie etwa des Auerwilds. Als plumper Flieger bedürfe der Auerhahn eines lichten Baumbestands. Bei übermäßigem Bewuchs könne er ein Herannahen seiner Fressfeinde nicht mehr sicher und frühzeitig erkennen. Dicht bewaldete Bereiche seien für Auerhühner als Lebensraum ungeeignet, denn sie böten weder Nahrung noch Deckung. Wegen des Zuwachsens der mittleren und höheren Waldlagen weiche das Auerwild zunehmend in die höheren und höchsten Gebirgsregionen aus. Auerwild stehe artenschutzrechtlich als gefährdete Art auf der roten Liste und sein Erhalt sei von landeskultureller Bedeutung. Das Eigenjagdrevier des Antragstellers und Teilflächen im Sanierungsgebiet südlich des Heimgartens mit der Bezeichnung Eschenlaine seien als Vogelschutzgebiet und FFH-Flächen kartiert. Die kartierten Flächen verlören durch die verfolgten Zielsetzungen der Verordnung an Werthaltig-keit und Vitalität bzw. würden gezielt geschädigt und zerstört. Im Eigenjagdrevier des Antragstellers befänden sich Aufzucht- und Beutereviere von Adlern mit Baum- und Felshorsten. Durch den zunehmenden Bewuchs verliere der Adler Jagdraum und müsse zunehmend in höchste, noch nicht ganz zugewachsene Höhenlagen ausweichen. Mit dem reduzierten Wildbestand werde dem Adler, der für die Aufzucht eines Jungtieres durchschnittlich ca. 50 bis 60 Gamskitze benötige, die Nahrungsgrundlage entzogen. Nach der Rechtsauffassung des Antragstellers sind die Voraussetzungen für den Erlass der Rechtsverordnung nicht gegeben. In der Verordnung werde nicht konkretisiert, auf welche besonderen Gründe sie gestützt werde. Begrifflichkeiten wie Sanierungsbzw. Gefährdungsgebiet erlaubten keinen ausreichenden Rückschluss auf den Verordnungszweck. Die Unterscheidung zwischen Sanierungsgebieten und Gefährdungsgebieten sei nicht nachvollziehbar. Wildschäden könnten den Erlass nicht rechtfertigen, denn sie müssten übermäßig vorliegen. Belege hierfür gebe es nicht. Die Verordnung diene auch nicht der Landeskultur, denn diese bestehe nicht lediglich im Schutzwald. Hierzu gehörten auch hochgebirgstypische Biotopflächen und extensiv bewirtschaftete Bergwälder. Eine dokumentierte Beteiligung der zuständigen Naturschutzverwaltung habe nicht stattgefunden, obwohl die Rechtsverordnung vielfach Biotopflächen berühre und insoweit die Frage des Erfordernisses behördlicher Gestattung aufzuwerfen sei. Artenschutzrechtlich seien die verfahrensgegenständliche Schonzeitaufhebung und die Schutzwaldsanierung im Hinblick auf die Folgewirkungen für gefährdete Arten zu untersuchen und in ihrer Verträglichkeit abzuschätzen. Derartige Untersuchungen hätten nicht stattgefunden. Auch die Wasserwirtschaftsverwaltung sei am Verfahren nicht beteiligt worden. Bei nur 11 ha tatsächlicher Sanierungsfläche umfasse das Verordnungsgebiet 256 ha, also eine 20-fache Fläche. Durch die Verordnung werde das Eigentum des Antragstellers geschädigt und es werde ein erhöhter Aufwand für die Jagdausübung und die Bedienung von Wildschadenersatzansprüchen verursacht. Die Verordnung verstoße gegen die Vogelschutzrichtlinie und die FFH-Richtlinie. Mit der Verordnung werde im Widerspruch zu grundgesetzlichen Wertungen dem Objektschutz Vorrang vor dem Tierschutz eingeräumt. Während des Winterhalbjahres halte sich das Schalenwild bevorzugt in den wärmebegünstigten Lagen im Wald auf, um zu überwintern. Gamswild sei im Winter auf steilen, südexponierten Lagen mit Grasmatten, vereinzelten Fichten- und Latschenfeldern orientiert. Aus eben diesen natürlichen Aufenthaltsbereichen solle das Wild vertrieben werden. Ihm würden keine Ersatzzonen für den Aufenthalt, Witterungsschutz und die Nahrungsaufnahme in Wildruhezonen in den Wintereinstandsgebieten zur Verfügung gestellt. Das aufgehetzte, verjagte Wild hungere und friere und werde durch die Vergrämungsjagd zur Ruhelosigkeit und einer besonders intensiven Nutzung seiner Kraft- und Energiereserven genötigt. Die Behauptung, die Rechtsverordnung diene nur der Vergrämung, nicht aber der Dezimierung des Wildes, sei eine Irreführung. Die Regelungen seien weder geeignet noch erforderlich und gegenüber den Belangen und Rechtspositionen des Antragstellers nicht verhältnismäßig.

In der Antragsbegründung vom 12. August 2016 konkretisierte und vertiefte der Antragsteller sein Vorbringen. Der Antragsgegner habe von seiner Rechtssetzungsbefugnis nicht in einer der Verordnungsermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Im Antrag der Beigeladenen vom 18. Oktober 2013 werde kein besonderer Grund zum Erlass der Rechtsverordnung genannt und ein solcher liege auch nicht vor. Auch der Begriff der Landeskultur setze eine Ausnahmesituation landesspezifischer Art voraus und die Verordnung stelle keine Verbindung zur erfolgreichen Umsetzung des Schutzwaldsanierungsprogramms für den bayerischen Alpenraum her. Die Begriffe eines Sanierungsgebietes oder Gefährdungsgebietes seien nicht hinreichend bestimmt und die Gebiete seien in den zur Verordnung gehörenden Karten nicht ausgewiesen. Die Tabellen der Fachstellen für Schutzwaldmanagement bezögen sich stets auf Sanierungsbzw. Gefährdungsgebiete und nicht auf Sanierungsflächen. Die Regelungen der angefochtenen Verordnung seien auch wegen mangelnder Bestimmtheit unwirksam. In der Verordnung würden die Begriffe Gebiete und Flächen widersprüchlich verwendet und der in den Karten verwendete Maßstab von 1:25.000 stelle die Grenzen nicht hinreichend dar. Für einzelne Geltungsbereiche gebe es unterschiedliche Darstellungen in den Karten 1:200.000 und 1:25.000. In der freien Landschaft könne der normale Normadressat den Geltungsbereich mittels der Karten nicht zuverlässig bestimmen.

Die angegriffene Rechtsverordnung verstoße gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG sowie Art. 103 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung, soweit sie zu Schädigungen am Eigentum des Antragstellers, zu erhöhtem Aufwand für die Jagdausübung und erhöhten Wildschadensansprüchen führe. Das Jagdausübungsrecht unterfalle dem Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG. Die Eigentumsflächen und das Eigenjagdrevier des Antragstellers würden insbesondere durch die Verordnungsflächen in den Sanierungsgebieten Eschenlaine und Deiningbach beeinträchtigt. Die Verordnung verstoße gegen Europarecht in Gestalt der Vogelschutzrichtlinie sowie gegen die entsprechenden bundesrechtlichen Umsetzungsnormen. Ebenso verstoße sie gegen die europarechtlichen sowie die bundesrechtlichen Bestimmungen zum Artenschutz betreffend den Adler und das Auerwild. Im Zuge des Verordnungsverfahrens seien keine speziellen artenschutzrechtlichen Prüfungen und keine FFH-Verträglichkeits-vorprüfungen oder gar Verträglichkeitsuntersuchungen unternommen worden. Die Stellungnahmen der Unteren Naturschutzbehörden an den Landratsämtern Miesbach und Garmisch-Partenkirchen seien vom Verordnungsgeber schlicht ignoriert worden. Die Schonzeitaufhebung führe artenschutzrechtlich zu einer nachhaltigen Lebensraumverschlechterung für den Bestand der Raufußhühner (Auerhuhn, Birkhuhn). Die mit der Rechtsverordnung angestrebte geringere Wilddichte führe zu einer „Verlaubholzung“ des Bergwaldes und dadurch zu einer Lebensraumverschlechterung.

Entgegen den grundgesetzlichen Wertungen aus Art. 20a GG werde dem Objektschutz Vorrang vor dem Tierschutz eingeräumt. Schalenwild halte sich während des Winterhalbjahres bevorzugt in wärmebegünstigten Lagen des Waldes auf. Aus eben diesen Bereichen solle das Wild vertrieben werden, obwohl es in den Wintermonaten nicht fliehen könne und an anderen Standorten schlechtere Überlebenschancen habe. Durch die Verordnung solle das Wild aus großen Flächen vergrämt werden, ohne jedoch Ersatzzonen für den Aufenthalt, Witterungsschutz und die Nahrungsaufnahme eingeräumt zu bekommen. Das aufgehetzte, verjagte Wild hungere und friere in den Wintermonaten und werde durch die Vergrämungsjagd zur Ruhelosigkeit und einer besonders intensiven Nutzung seiner Kraft- und Energiereserven genötigt. Neben der dadurch verursachten natürlichen Dezimierung werde der Wildbestand in Nachbarreviere abgedrängt, in denen er zur Vermeidung erhöhten Verbisses weiter dezimiert werden müsse. Die vorgenommene Beschreibung der letalen Vergrämung als nicht der Dezimierung des Wildes dienend sei eine Irreführung. Die Verkürzung von Schonzeiten für Schalenwild sei zur Erreichung eines gesetzmäßigen Zweckes weder geeignet noch erforderlich oder verhältnismäßig. Nach Angaben des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten müssten derzeit rund 12.800 ha Schutzwald saniert werden, davon 4.800 ha vordringlich. Aus welchen Gründen eine Schonzeitaufhebung auf knapp der dreifachen Fläche erforderlich sei, sei nicht nachvollziehbar. Eine durchgängige Winterbejagung des Rotwilds sei tierschutzwidrig, weil sie mittelbar auch trächtige Tiere betreffe und den Ernährungsgewohnheiten dieser Tierart widerspreche. Nachdem nur 3 Prozent des Gesamtabschusses während der Schonzeitverkürzung erbracht würden, stünden die Nachteile in keinem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg. Dies sei sowohl dem Verordnungsgeber als auch der Beigeladenen positiv bekannt gewesen. Entsprechende Überlegungen würden auch für das Rehwild gelten. Das Gamswild werde im Zuge des Verordnungsvollzugs aus seinen bevorzugten Wintereinstands-gebieten vertrieben. Die Bejagung dieser Wildart in den Wintermonaten verstoße gegen den Tierschutz und verfolge jagdrechtswidrige Zielsetzungen. Die seit dem Jahr 1999 im Verordnungsgebiet andauernde Bejagung habe beim Gamswild zu einem ungesunden Altersaufbau der Bestände geführt. Es gebe fast keine alten Gamsgeißen oder Gamsböcke mehr. Durch den Abschuss werde unverhältnismäßig in die Jugendklasse eingegriffen. Folge dieser Ausrottungsstrategie sei, dass in zahlreichen Gebieten, in denen vor 10 Jahren noch Gamswild vorgekommen sei, heute quasi keines mehr vorkomme. Das Gamswild versuche, den Niedergang durch eine verbesserte Reproduktion aufzuhalten. Deshalb nähmen bereits zwei- und dreijährige Gamsgeißen an der Brunft teil. Die Schonzeitaufhebung sei ungeeignet, zur Sanierung der Gebiete beizutragen. Die Gebiete würden seit dem Jahr 1999 ganzjährig bejagt, ohne dass sich ein sichtbarer Erfolg eingestellt habe.

Der Antragsteller beantragt,

1. die Verordnung der Regierung von Oberbayern über die Änderung der Jagdzeiten von Schalenwild in Sanierungsgebieten im Regierungsbezirk Oberbayern vom 9.12.2008 für ungültig zu erklären,

2. hilfsweise: sie hinsichtlich der Einbeziehung des Sanierungsgebiets südlich des Heimgarten mit der Bezeichnung „SG 16 Eschenlaine“, Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen, für ungültig zu erklären.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die mit Beschluss vom 24. Februar 2016 beigeladenen Bayerischen Staatsforsten haben keinen eigenen Antrag gestellt, sich an der Sache schriftsätzlich nicht beteiligt und an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen.

Nach Darstellung der Regierung von Oberbayern im Schreiben vom 7. April 2005 werden im Rahmen des Schutzwaldsanierungsprogramms der Bayerischen Staatsforstverwaltung in den Bayerischen Alpen seit 1986 Schutzwaldsanierungsgebiete festgelegt; es werden dabei vor allem auch Flächen in steilen, sonnenseitig exponierten Lagen aufgenommen, auf denen die Verbissbelastung insbesondere durch Gamswild besonders stark ist. Der Bayerische Landtag habe die Staatsregierung immer wieder aufgefordert, das Schalenwild im Hochgebirge so zu reduzieren, dass sich die für die Erhaltung der Schutzwirkungen des Gebirgswalds erforderliche natürliche und künstliche Waldverjüngung vor allem in den Sanierungsgebieten ungehindert entwickeln könne. Die Schutzwaldsanierungen seien mit hoher Priorität zur Sicherung der Tallagen vor Hochwasser, Lawinen, Muren und Steinschlag fortzuführen.

Während der durch die Verordnung geschaffenen zusätzlichen Jagdzeiten soll das Schalenwild - ohne Erhöhung der für die Jagdbezirke festgesetzten Abschusszahlen - durch Vergrämung, zu der auch sogen. Vergrämungsabschüsse als letale Ver-grämung gehören, aus Teilflächen von Sanierungsgebieten bzw. Gefährdungsgebieten ferngehalten werden. Laut der Zielsetzung der den Erlass der Verordnung beantragenden Beigeladenen sollen der Wildverbiss vermindert und die Naturverjüngung des Waldes gefördert werden. Die Regulierung örtlich überhöhter Schalenwildbestände und deren zeitliche und räumliche Steuerung sind aus Sicht der Bayerischen Staatsforsten eine wichtige, oft sogar die entscheidende Voraussetzung für eine erfolgreiche Verjüngung der Flächen und deren weitere, ungestörte Entwicklung. Insbesondere steile, sonnenseitig exponierte und demzufolge selbst im Winter oft schneefreie Schutzwaldlagen würden nach wie vor eine besonders hohe Verbissbelastung aufweisen, weil sie beliebte Einstandsgebiete, v.a. für das Gamswild, darstellen. Auf diesen Flächen stehe das Wild, teils in hohen Konzentrationen, bis ins beginnende Frühjahr. Durch die Angleichung der Jagdzeiten für die Schalenwildarten und die Möglichkeit der ganzjährigen letalen Vergrämung habe sich die Verbisssituation in zahlreichen Sanierungsgebieten deutlich verbessert. Laut dem Schreiben der Beigeladenen vom 28. Januar 2014 dienten die Vergrämungsabschüsse der Sicherung der Sanierungsmaßnahmen, die von der Forstverwaltung geplant würden und prioritäre gesellschaftliche und landeskulturelle Bedeutung hätten. Insbesondere die Bestimmungen der Beigeladenen für die Jagdausübung im Rahmen der Verordnung betonten, dass nicht eine großflächige Reduktion der Wildbestände, sondern die Vergrämung und Fernhaltung des Wildes aus gefährdeten Gebieten durch konzentrierte punktuelle Bejagung im Vordergrund stehe.

Für den Antragsgegner hat auch die Landesanwaltschaft Bayern zunächst auf ihren Vortrag im ruhenden Verfahren 19 N 12.206 Bezug genommen. Sie verweist darin auf eine gewisse Widersprüchlichkeit im Vortrag des Antragstellers. Dieser behaupte einerseits eine durch die Vergrämung des Wildes in den Verordnungsgebieten bewirkte Erhöhung des Wildbestands in seinem Eigenjagdrevier mit der Folge erhöhten Verbisses, erhöhter Abschussvorgaben und erhöhten Jagdübungsaufwands in seinem Revier und beklage andererseits eine übermäßige Dezimierung des Wildbestands und einen damit einhergehenden Mangel an forstwirtschaftlich wünschenswertem Verbiss bei Holz schlechter Qualität. Bezogen auf den Hochwasserschutz erfülle auch der Waldbestand eine Rückhaltefunktion. Für die Rechtsverordnung bestehe kein Begründungserfordernis. Auf die Unterscheidung zwischen Sanierungs- und Gefährdungsgebieten komme es nicht an. Art. 33 Abs. 3 Nr. 1 BayJG zähle die Gründe für Schonzeitaufhebungen und -beschränkungen nicht abschließend auf. Auf das Vorliegen übermäßiger Wildschäden komme es deshalb nicht an, zumal fraglich sei, ob Wildverbiss überhaupt einen Wildschaden in diesem Sinn darstelle. Die Sanierung und der Erhalt des Bergwalds würden für die Rechtfertigung der Verordnung genügen. Unter Landeskultur würden alle aktiven Maßnahmen der Bodenbewirtschaftung in der freien Landschaft und die Erhaltung und Verbesserung der Bodenstruktur verstanden. Auch Schutzwald werde in diesem Sinn bewirtschaftet. Schutzwälder würden Schutz vor bei ihrem Wegfall nicht mehr erzielbarer Waldregeneration, vor Erosion, vor Naturereignissen wie Lawinen oder Steinschlägen und vor Sturmschäden bieten.

Der Antragsteller zeige nicht auf, welche Belange des Naturschutzes oder der Wasserwirtschaft in rechtlich relevanter Weise betroffen würden. Das betroffene Schalenwild stehe nicht auf der roten Liste und unterliege dem Jagdrecht, das von den Bestimmungen des Artenschutzes unberührt bleibe. Die Notwendigkeit einer arten-schutzrechtlichen Prüfung oder Verträglichkeitsabschätzung werde nicht belegt, eine Rechtsgrundlage für eine solche Prüfung nicht genannt. Eine Beteiligung der Wasserwirtschaftsverwaltung bei Erlass der Verordnung sei nicht vorgeschrieben.

Die vom Antragsteller angesprochenen Prioritätsstufen für den Schutzwald stünden nicht in einer rechtlich relevanten, direkten Relation zu bestimmten Sanierungserfordernissen. Die Einteilung in Prioritätsstufen ändere nichts an der Möglichkeit der Einbeziehung in Sanierungsmaßnahmen. Überalterte, rückgängige Bergmischwälder, starke Erosionen durch Schneeschurf, unzureichende Verjüngung sowie hohe Investitionen in Gleitschneeverbauungen und Pflanzungen seien durchaus Gründe für den Erlass der Verordnung. Das Verhältnis der Sanierungsfläche von 11 ha zum festgesetzten Verordnungsgebiet von 256 ha erkläre sich ohne weiteres daraus, dass punktuelle Maßnahmen (Maßnahmen auf einer kleinen Fläche) nicht effizient seien. Um eine echte und dauerhafte Wirkung zu erzielen, seien Vernetzungen in der Natur zu berücksichtigen und gebietsübergreifende Auswirkungen zu beachten.

Ein Verstoß der Rechtsverordnung gegen die Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 79/409/EWG) und deren nationale Umsetzungsnormen werde lediglich behauptet, aber nicht konkretisiert. Dies gelte auch für einen Verstoß gegen Artenschutz-bestimmungen. Die Schonzeitverkürzung, die keinen Plan und kein Projekt im Sinn von Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie darstelle, führe zu keinen wesentlichen Beeinträchtigungen der Natura-2000-Gebiete und erfordere deshalb keine Verträglichkeitsprüfung.

Der Antragsgegner reichte im Verfahren 19 N 12.206 den Bericht der Beigeladenen über die Ergebnisse und Erfahrungen mit der Verordnung vom 15. Juni 2011 zu den Akten und informierte über die (verordnungsbezogenen) Abschusszahlen in den Bereichen Eschenlaine, Deiningbach und Fahrenberg in den Jagdjahren 2008/2009, 2009/2010 und 2010/2011. Außerdem übergab er eine gutachterliche Aussage zur Verjüngungssituation in den Bereichen Eschenlaine und Deiningbach vom 9. Juli 2012, worin ein zu hoher Verbiss insbesondere in den Geltungsbereichen der Verordnung festgestellt wird. Eine ebenfalls vorgelegte gutachterliche Aussage zur Verjüngungssituation im Eigenjagdrevier Eschenlohe-Wengwies vom 11. Oktober 2012 beurteilt die Verbisssituation als deutlich zu hoch.

In der Antragserwiderung vom 25. Oktober 2016 erläuterte der Antragsgegner noch einmal das Vorliegen der Voraussetzungen für den Verordnungserlass aus seiner Sicht sowie den Inhalt der Begriffe Sanierungsgebiet bzw. Gefährdungsgebiet. Die geltend gemachten Auswirkungen auf Rechtspositionen des Antragstellers seien spekulativ und nicht durch eine Aufhebung der Verordnung zu bewältigen. Am Erlass der Verordnung sei die höhere Naturschutzbehörde bei der Regierung beteiligt worden. Der Vortrag zur Verletzung artenschutzrechtlicher Bestimmungen durch eine Verschlechterung des Lebensraums für Raufußhühner sei unsubstantiiert. Neben dem Tierschutz seien in Art. 20a GG auch die natürlichen Lebensgrundlagen geschützt. Dem Tierschutz werde durch die Staffelung der Schonzeitenverkürzungen differenziert Rechnung getragen.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte mit der Sitzungsniederschrift vom 29. November 2017 sowie auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakten und der von den Beteiligten umfangreich vorgelegten Unterlagen und Karten.

Gründe

Der Normenkontrollantrag ist statthaft (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, Art. 5 Satz 1 AGVwGO) und innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erhoben worden, hat jedoch keinen Erfolg.

I.

Gegenstand des Verfahrens ist zunächst der Antrag, die Verordnung der Regierung von Oberbayern über die Änderung der Jagdzeiten für Schalenwild in den Sanierungsgebieten im Regierungsbezirk Oberbayern vom 14. Februar 2014 insgesamt für unwirksam zu erklären.

Diesem Antrag vermag der Senat nicht Rechnung zu tragen, weil die Verordnung, durch die auf 105 Teilflächen von namentlich bezeichneten Sanierungsbzw. Gefährdungsgebieten im Regierungsbezirk Oberbayern die gesetzliche Schonzeit für bestimmte Schalenwildarten differenziert (nach Schalenwildarten und Tiergruppen) aufgehoben wird, um zur Sanierung und Naturverjüngung erosionsgefährdeter Waldbereiche die Umsetzung der Jagdstrategie der letalen Vergrämung auch in der Schonzeit des Schalenwilds zu ermöglichen, unter Heranziehung des Rechtsgedankens aus § 139 BGB teilbar ist und für den weitaus größten Teil der 105 Verordnungsgebiete bereits wegen ihrer Entfernung zum Eigenjagdrevier des Antragstellers (die Entfernung beträgt teilweise mehr als 150 km) dessen Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht erkennbar ist.

Die Verordnung stellt eine Zusammenfassung von inhaltsgleichen Verordnungsregelungen dar, die für unterschiedliche Räume mit unterschiedlicher Struktur und rechtlicher Wertigkeit (Verordnungsgebiete) gelten und deshalb für jedes Verordnungsgebiet auf ihre Wirksamkeit hin überprüft werden müssen. Bevor die Regierung von Oberbayern im Jahr 2000 begonnen hat, jeweils mehrjährig geltende Verordnungen zu erlassen, ist der Zweck der Verordnung durch Schonzeitenausnahme-bescheide der jeweils örtlich zuständigen Jagdbehörde für die einzelnen Gebiete erfüllt worden. Weil den Verordnungsbestimmungen hinsichtlich jeder Teilfläche ein von den örtlichen Verhältnissen abhängiger, eigenständiger Schutzzweck innewohnt, kann und muss jede Teilfläche gesondert betrachtet werden. Ein selbständiger Regelungswille des Verordnungsgebers (vgl. BVerwG, B.v. 13.1.2012 - 9 B 56.11 -NVwZ 2012, 375 m.w.N.) liegt jeweils vor (zur Teilbarkeit und teilweisen Anfechtbarkeit von Regelungen vgl. BVerwG, U.v. 17.2.2005 - 7 CN 6/04 - juris Rn. 15), sodass die Unwirksamkeit der Verordnung hinsichtlich eines Gebietes nicht zu ihrer Unwirksamkeit hinsichtlich der anderen Gebiete führt. Die überwiegend formalen Gegenargumente des Antragstellers vermögen schon angesichts der Bewältigung der Problematik bis zum Jahr 2000 mittels Einzelfallbescheiden nicht durchzugreifen. Die Bestimmung der Geltungsbereiche ist auf der Grundlage einer einheitlichen Zielsetzung anhand der spezifischen örtlichen Gegebenheiten und Verhältnisse erfolgt. Die für alle Gebiete gleichlautenden Schonzeitverkürzungen begründen angesichts völlig unterschiedlicher örtlicher Verhältnisse keine gebietliche Unteilbarkeit der Verordnung. Insbesondere liegen zahlreiche Geltungsteilbereiche der Verordnung - wie das Verordnungsteilgebiet Eschenlaine - im Gegensatz zu anderen in Natura-2000-Gebieten, und zwar vielfach in unterschiedlichen. Vielmehr wird im Rahmen der Schutzwaldsanierung mit jedem Gebiet ein selbständiger und ausschließlich ortsbezogener Schutzzweck von unterschiedlichem Gewicht (insbesondere Vorsorge oder Sanierung) verfolgt. Wechselwirkungen zwischen den Verordnungsgebieten sind allenfalls in Einzelfällen möglich. Die völlig unterschiedlichen naturräumlichen Gegebenheiten erfordern eine differenzierte Betrachtung der Verordnungsteilbereiche. Das Ausscheiden eines Verordnungsteilgebietes bliebe ohne Einfluss auf die anderen Verordnungsgebiete. Die formale Verknüpfung der Verordnungsteilgebiete durch die einheitlichen Regelungen der Verordnung (der Antragsteller beruft sich auf die Ausfertigung einer einheitlichen Verordnung durch den Regierungspräsidenten) steht einer Teilbarkeit der Verordnung hinsichtlich der Verordnungsteilgebiete ebenso wenig entgegen wie die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Dezember 2011 (Az.: 3 BN 1/11). Diese ist zum einen in einem Verfahren mit einem anderen Streitgegenstand (die im Jahr 2013 ausgelaufene Verordnung) ergangen und sie trifft zum anderen keinerlei Aussagen zur Frage der Teilbarkeit der Verordnung.

Für den Fall, dass die Verordnung nicht als Ganzes für unwirksam erklärt wird, hat der Antragsteller die Unwirksamerklärung hinsichtlich des Verordnungsteilgebiets Eschenlaine beantragt (mit dem im Hilfsantrag angesprochenen „Sanierungsgebiet“ ist keine angreifbare Norm verbunden, jedoch kann der Hilfsantrag - wie geschehen - sachgerecht ausgelegt werden). Die Unwirksamerklärung anderer Verordnungsteilbereiche hat der Antragsteller nicht beantragt, sodass sich der Normenkontrollan-trag nicht auf sie bezieht. Wäre dies anders, so wäre bei den meisten Verordnungsteilgebieten die Antragsbefugnis schon wegen der Entfernung zum Eigenjagdrevier des Antragstellers auszuschließen. Bei allen Verordnungsteilgebieten fehlt sie - wie sich aus der Gründen für die Ablehnung des Hilfsantrags (vgl. Nr. II.) ergibt - jedenfalls angesichts der konkreten Fallumstände.

II.

Gegenstand des Verfahrens ist auch der (hilfsweise für den - hier vorliegenden, vgl. I. - Fall, dass die Verordnung nicht in ihrer Gesamtheit für ungültig erklärt wird und die einzelnen Verordnungsteilgebiete jeweils für sich genommen beurteilt werden müssen, gestellte) Antrag, die Verordnung der Regierung von Oberbayern über die Änderung der Jagdzeiten für Schalenwild in den Sanierungsgebieten im Regierungsbezirk Oberbayern vom 14. Februar 2014 hinsichtlich des Verordnungsteilgebiets Eschenlaine für unwirksam zu erklären.

Auch dem Hilfsantrag vermag der Senat nicht Rechnung zu tragen. Die Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO liegt nicht vor (1.). Darüber hinaus wäre der Antrag auch unbegründet (2.).

1. Der Antragsteller ist nicht antragsbefugt (1.1); dieser Feststellung steht die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Dezember 2011 (3 BN 1/11) nicht entgegen (1.2).

1.1 Der Antragsteller ist nicht antragsbefugt.

Die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann zu bejahen, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Die Antragsbefugnis fehlt daher nur dann, wenn unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens Rechte des Antragstellers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (stRspr, vgl. U. des BVerwG v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 <217 ff.>; B.v. 2.3.2005 - BN 7.04 - juris Rn. 6 - und v. 8.6.2011 - 4 BN 42.10 - BauR 2011, 1641).

Nach diesen Grundsätzen ist - auch infolge neu gewonnener Erkenntnisse - eine Antragsbefugnis des Antragstellers nicht zu erkennen. Die Auswirkungen des Verordnungsgebiets Eschenlaine betreffen weder ein rechtlich geschütztes Interesse des Antragstellers (1.1.1) noch sind sie überhaupt im Rechtskreis des Antragstellers tatsächlich spürbar (1.1.2).

1.1.1 Das Interesse, das der Antragsteller (entgegen seinen Behauptungen zu § 47 Abs. 2 VwGO) wirklich am Unterbleiben des Verordnungsvollzugs hat, ist rechtlich nicht geschützt.

Der Antragsteller macht geltend, er werde durch die Verordnung auf den Flächen seines Eigenjagdreviers (als Eigentümer) und damit in einer Rechtsposition im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO beeinträchtigt, weil durch die Verordnung Wild zugetrieben werde und vermehrt Jungpflanzen verbeiße (eine Argumentation, auf deren Grundlage das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 29. Dezember 2011 - a.a.O. - betreffend die in den Jahren 2008 bis 2013 geltende Vorgängerverordnung von einer Antragsbefugnis des Antragstellers ausgegangen ist). Die Behauptung, er werde durch hohen Verbiss beeinträchtigt, ist jedoch unwahr; in Wirklichkeit ist der Antragsteller mit dem überhöhten Verbiss auf seinen Grundflächen einverstanden und strebt ihn sogar an (1.1.1.1). Für den Antragsteller ist der Bodenertrag (die Forstwirtschaft) nachrangig; im Zentrum seines Interesses steht die herkömmliche trophäenorientierte Jagd, die mit hohen Wildbeständen und einer weder nachhaltigen noch ökologischen Forstwirtschaft verbunden ist und das gesetzlich verankerte Prinzip „Wald vor Wild“ missachtet (1.1.1.2). Eine Verbissbeeinträchtigung behauptet der Antragsteller lediglich deshalb, weil er (wie im Senats-beschluss vom 7.10.2010 - 19 N 09.3102 - juris, vgl. insbesondere Rn. 22 und 24 -lediglich angedeutet) sich durch Berufung auf das allgemein anerkannte rechtlich geschützte Interesse, von übermäßigem Verbiss verschont zu bleiben, die Verwaltungsgerichtsbarkeit zur Annahme einer Betroffenheit im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO und damit zur Eröffnung der Möglichkeit verleiten möchte, die streitgegenständliche Verordnung zu Fall zu bringen (was ihm ansatzweise im Revisionsverfahren 3 BN 1/11 gelungen ist). Das von ihm tatsächlich verfolgte (und für bedroht durch Verordnung gehaltene) Interesse an hohen Schalenwildbeständen, die dem überkommenen, trophäenorientierten Jagdinteresse dienlich sind, ist rechtlich nicht geschützt (1.1.1.3).

1.1.1.1 In Widerspruch zu seiner Behauptung einer Beeinträchtigung durch Wildverbiss hat der Antragsteller mehrfach vorgetragen, er benötige höheren Verbiss für das, was er als extensive Forstwirtschaft bezeichnet. In den Zulassungsantragsverfahren betreffend Abschusspläne für sein Eigenjagdrevier 19 ZB 17.1601 (S. 77 der Zulassungsantragsbegründung) und 19 ZB 17.1602 (S. 78 der Zulassungsantragsbegründung) hat er ausführen lassen: „Im streitgegenständlichen Fall wird der vorhandene Verbiss vom Grundstückseigentümer gar nicht als Schaden bewertet“. In den diesen Zulassungsantragsverfahren vorhergegangenen Klageverfahren hat er geltend gemacht, der Verbiss, den er als Waldeigentümer für eine rentable extensive Waldbewirtschaftung und zur Verhinderung einer Verlaubholzung des Bergwaldes benötige, werde durch den festgesetzten Abschuss zu sehr gemindert (vgl. etwa S. 10 des Schriftsatzes vom 16.1.2017 in den Verfahren M 7 K 16.3638 und 3639). Schon in der Antragsbegründung vom 31. März 2010 (19 N 09.3102) hat er ausgeführt, de facto sei der Verbiss im Wald nicht per se ein Schaden und unter allen Umständen zu verhindern. Würden Bäume in der Waldfläche durch Verbiss am Wachstum gehindert, so stelle dies im Ergebnis eine Förderung des Wachstums der verbleibenden unverbissenen Bäume dar. Diese Förderung sei wichtig, da schon aus waldbiologischen Gründen nur eine sehr begrenzte Zahl von Bäumen je Flächeneinheit ungehindert wachsen könne. Selbst den nötigen Umbau in stabilere Mischwälder verhindere Wildverbiss nicht zwingend, da sich automatisch die Baumart durchsetze, welche besser zum Standort passe (zum Umstand, dass die Tanne zwar standortgemäß ist, sich aber nicht „automatisch“ durchsetzt, weil sie - und zahlreiche andere standortgemäßen Baumarten - wesentlich mehr verbissen wird als etwa die Fichte, auf die der Antragsteller großen Wert legt, vgl. Nr. 1.1.1.2, Spiegelstriche 3 und 5). Seine schriftliche Rüge bezüglich der Verfahrensdauer hat der Antragsteller nicht -wie bei einem echten Interesse an geringeren Verbissschäden zu erwarten gewesen wäre - auf eine zunehmende Schädigung durch überhöhte Wildbestände gestützt; er beklagt vielmehr irreversible Eingriffe in die Schalenwildpopulation. Die Bejagung des Gamswildes durch die Beigeladene bewertet er als Ausrottungsstrategie (19 N 14.1022, Bl. 318, 319 und 491). In der mündlichen Verhandlung vom 29. November 2017 hat der Antragsteller ausführen lassen, aus mehreren Aufnahmen im Rahmen der Verbissbegutachtung (die als Beistand des Antragstellers auftretende Frau Schw. hat dabei auf Vorbringen in einem beim Senat anhängigen Zulassungsantrags Verfahren Bezug genommen) ergebe sich, dass der vorhandene Verbiss so gering sei, dass ein nutzbarer Wald nicht entstehen könne. Auch diesen Ausführungen ist die Auffassung zu entnehmen, es bedürfe einer Vergrößerung des Schalenwildbestandes und einer Steigerung der Verbissraten. Der Antragsteller selbst hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, seit der Einführung des Grundsatzes „Wald vor Wild“ und der streitgegenständlichen Verordnung erziele er mit seiner Forstwirtschaft wegen fehlenden Verbisses keinen Gewinn mehr, und dadurch ein Interesse an einer Verbissquote bekundet, die noch über der derzeitigen liegt. In Übereinstimmung damit hat der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, dass er als Jagdaus-übungsberechtigter etwas gegen einen (langfristig oder auch nur kurzfristig, vollflächig oder auch nur in Randbereichen aufgetretenen) überhöhten Verbiss unternommen habe (wie etwa eine Schwerpunktbejagung oder eine allgemein verstärkte Bejagung, gegebenenfalls inklusive des Antrags auf Schonzeiten-Ausnahme). Vielmehr hält er festgesetzte Abschusspläne nicht ein (zum Teil erfüllt er - wie sich aus den Akten des beim Senat anhängigen Zulassungsantragsverfahren 19 ZB 16.479 ergibt - nicht einmal die Abschusszahlen, die er selbst vorgeschlagen hat). Die mit dem Eigenjagdrevier des Antragstellers in der Hegegemeinschaft Werdenfels-Ost zusammengefassten Reviere haben laut den Gutachten zur Situation der Naturverjüngung aus den Jahren 2009, 2012 und 2015 tendenziell niedrigere Wildbestände aufzuweisen als das Eigenjagdrevier des Antragstellers, in dem die Verbissbelastung kontinuierlich „deutlich zu hoch“ ist (GA 19 N 14.1022, Bl. 546 ff.). Im Gutachten für 2015 ist dezidiert ausgeführt, dass die Eigenjagdreviere Eschenlohe-Wengwies und Eschenlohe-Wasserstein besonders kritische Verbissbelastungen aufweisen, während sich die Verbisssituation in den Eigenjagdrevieren Eschenlohe-Archtal, O. I und O. IV sowie in den Gemeinschaftsjagdrevieren O. VI, Großweil und Schwaiganger als günstiger darstellt (a.a.O. S. 573). Gegen die jagdbehördlich verfügte Absenkung der Schalenwildbestände - und damit mittelbar auch gegen die behördlich angestrebte Verbissminderung - beschreitet der Antragsteller den Rechtsweg. Dieses Abschussverhalten des Antragstellers widerlegt im Übrigen seine Behauptung, der Wildbestand in seinem Eigenjagdrevier sei zu niedrig, weil ihm zu viele Abschüsse abverlangt würden. Schließlich betreibt der Antragsteller mit nicht unerheblichem (finanziellem und logistischem) Aufwand Fütterungen im Nahbereich zum Staatsjagdrevier Isarwinkel und zum Verordnungsteilgebiet Eschenlaine (vgl. die in der mündlichen Verhandlung übergebene Karte). Ein derartiges künstliches Futterangebot während der Wintermonate im natürlichen Aktionsradius des Schalenwildes ist geeignet, erhebliche Anziehungskraft auf das Schalenwild zu entfalten und auf diese Weise dessen Wanderungsverhalten maßgeblich zu beeinflussen (zu Äsung/Fütterung sowie den unterschiedlichen Jagdstrategien vgl. den Bericht des Leiters der Hochwild-Hegegemeinschaft Isarwinkel GA 19 N 14.1022 Bl. 827). In seinem Schriftsatz vom 2. Oktober 2017 im Verfahren 19 ZB 17.1601 gibt der Antragsteller die Feststellung in einem wildbiologischen Gutachten wieder, im Winter ziehe wegen der im Eigenjagdrevier unterhaltenen Fütterungen Wild zu, das im Frühjahr wieder in seine Sommereinstandsbereiche abwandere.

Der Antragsteller versucht ohne Erfolg, durch sich steigernde Argumentationsvarianten den Widerspruch zwischen seiner Behauptung eines durch Vergrämung seitens der Beigeladenen verursachten überhöhten Schalenwildbestandes (und deshalb überhöhten Verbisses) in seinem Eigenjagdrevier einerseits und seinem tatsächlichen Vorbringen betreffend eine Notwendigkeit und Nützlichkeit der gegenwärtigen Verbissquote und sogar einer noch höheren andererseits als nicht existent darzustellen. Mit Schriftsatz vom 30. Juli 2010 im Verfahren 19 N 09.3102 (vgl. S. 8 und S. 12) hat er zunächst eine Entwicklung behauptet, die aus einer ersten Phase und einer späteren zweiten Phase bestehe. Demnach soll die angegriffene Verordnung im Eigenjagdrevier zunächst zu einem erhöhten Verbiss geführt haben; in den Randbereichen der Eigenjagd sei es zu einer Zunahme des Schalenwildbestandes gekommen. Anschließend hätten die rigide Abschussplanung und ihre konsequenten Durchsetzung durch die Untere Jagdbehörde zu einem Wildbestand geführt, der für die vom Antragsteller betriebene extensive Forstwirtschaft zu gering sei. Im Schriftsatz vom 19. November 2012 (S. 5) zu dem (die VO 2008 betreffenden) Verfahren 19 N 12.206 und im Antragsbegründungschriftsatz vom 12. August 2016 (S. 43) hat er vorgetragen, das Wild werde in Bereiche mit erhöhten Abschusszahlen getrieben. Aufgrund dieser erhöhten Abschusszahlen werde das Wild in seiner Dichte großflächig dezimiert und könne in den extensiv bewirtschafteten Waldflächen seiner Funktion als den Lebensraum des Auerwildes freihaltendes Fraßwild nicht mehr nachkommen. Der behaupteten Zwei-Phasen-Entwicklung widerspricht jedoch, dass es wegen der Rechtsbehelfe des Antragstellers bislang nicht zu einer „konsequenten Durchsetzung“ der Abschusspläne gekommen ist, diese vielmehr vom Antragsteller konsequent missachtet werden. Zudem wäre es dieser Darstellung des Antragstellers zufolge bereits ab dem Jahr 2008, als das Teilgebiet Eschenlaine in die Vorgängerverordnung aufgenommen worden ist (die anderen Teilgebiete sind noch früher in Vorgängerverordnungen aufgenommen worden), zu diesen beiden Phasen gekommen, also zunächst zu erhöhten Abschusszahlen im Verordnungszeitraum 2008, vielleicht auch noch im Verordnungszeitraum 2009. Die vom Antragsteller selbst vorgelegte Liste (GA 19 N 09.3102, Bl. 184) zeigt jedoch keine signifikante Erhöhung der Abschusszahlen in dieser Zeit. Während der gegenwärtigen, seit dem Jahr 201 geltenden Verordnung müsste die „erste Phase“ bereits verstrichen und die „großflächige Dezimierung“ durch „erhöhte Abschusszahlen“ bereits im Gange sein, sodass der erhöhte Verbiss im Eigenjagdrevier, den der Antragsteller der Verordnung zuschreibt und so zur Begründung seiner Antragsbefugnis verwendet, nicht (mehr) festzustellen wäre. Nunmehr versucht der Antragsteller, mit einer neuen Begründung den Widerspruch zwischen seinem Geltendmachen des rechtlich geschützten Interesses an einer geringen Verbissquote und seiner tatsächlichen Befürwortung einer hohen Verbissquote als nicht existent darzustellen. In der mündlichen Verhandlung vom 29. November 2017 hat der Antragsteller erstmals von einer jährlichen Rückwanderung des Schalenwildes auf die Verordnungsflächen gesprochen, wo es der dortigen Vergrämungsstrategie unterfalle, also von einem jährlich auftretenden Phasenwechsel. Der Antragsteller versucht somit nun, seine Behauptung eines überhöhten Verbisses trotz niedriger Schalenwildbestände im Eigenjagdrevier dadurch zu plausibilisieren, dass er die beiden Phänomene auf unterschiedliche Abschnitte desselben Jahres verteilt. Diesem Erläuterungsversuch steht aber entgegen, dass sich zwar die Vergrämung im Rahmen der streitgegenständlichen Verordnung auf wenige Monate beschränkt, die Verordnung jedoch lediglich dazu bestimmt ist, die wegen der beschränkten Dauer des Jagdjahres bestehende zeitliche Lücke zu schließen, also die ganzjährige Vergrämungspraxis der Beigeladenen zu ermöglichen. Der Jagd- und Vergrämungsdruck wird auf den Sanierungsflächen nicht als kurzfristiger und sich ständig wiederholender Prozess, sondern ganzjährig und konsequent praktiziert, sodass für die behauptete und dem Antragsgegner sowie der Beigeladenen angelastete jährliche Hin- und Zurückwanderung des Wilds zwischen dem Eigenjagdrevier und den Verordnungsflächen keine tatsächlichen Anhaltspunkte vorhanden sind.

1.1.1.2 Der Antragsteller ist mit der gegenwärtigen Verbissquote in seinem Eigenjagdrevier einverstanden und strebt eine noch höhere an, weil er zu dem Teil der Jägerschaft gehört, der noch das überkommene trophäenorientierte, durch hohe Wildbestände geförderte Jagdinteresse verfolgt.

- Der Antragsteller zeigt bereits durch seine Weigerung, die vorgeschriebene Anpassung der Wildbestandshöhen an das Ziel eines standortgemäßen und nachhaltigen Waldes zu akzeptieren und vorzunehmen, durch Formulierungen wie „Ausrottungsstrategie“ und „nicht wieder gut zu machende Eingriffe in die Schalenwildpopulation“ (GA 19 N 14.1022, Bl. 318,319,491), die ersichtlich neben der Sache liegen (vgl. etwa Nr. 2.4.1.1.1.2.4) und durch die von ihm betriebenen Fütterungen (vgl. insgesamt 1.1.1.1), dass er Wildbestände anstrebt bzw. aufrechterhalten will, die der trophäenorientierten Jagd dienlich sind.

- Soweit der Antragsteller den Artenschutz ins Feld führt, befasst er sich nur mit Habitatfaktoren, die für hohe Schalenwildbestände sprechen, und verabsolutiert diese. Beispielsweise hebt er hervor, dass für das Auerwild licht über-schirmter Nadelmischwald günstig ist, und erklärt im Hinblick darauf eine hohe Verbissquote durch hohe Schalenwildbestände für erforderlich; er hebt hervor, dass Gamskitze dem Steinadler als Nahrung dienen und begründet damit die Notwendigkeit eines hohen Gamsbestands. Eine Gesamtbetrachtung der Lebensbedingungen der jeweiligen Tierart, wie sie für einen ernsthaft betriebenen Artenschutz entscheidend wäre, nimmt er nicht vor (vgl. Nr. 2.4.1).

- Der Antragsteller hat mehrfach deutlich gemacht, dass er den Grundsatz „Wald vor Wild“ strikt ablehnt. Mit der Formulierung „Wald vor Wild“ werden prägnant die Bestimmungen zusammengefasst, die dazu dienen, die natürliche Verjüngung der standortgemäßen Baumarten im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen zu ermöglichen (vgl. Art. 1 Abs. 2 Nr. 3, 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG, Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 BayWaldG), also eine nachhaltige Waldbewirtschaftung im Sinne der Definition der im Jahr 1993 in Helsinki abgehaltenen Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa (vgl. unten Nr. 2.4.1.1.1.1). Die natürliche Waldverjüngung hat bis vor kurzer Zeit wegen Wildverbiss weithin kaum noch stattgefunden mit der Folge, dass es zu einer Entmischung des Waldes mit Diversitätsverlusten gekommen ist, zu einer Beeinträchtigung der Vitalität des Waldes und seiner Widerstandsfähigkeit gegenüber natürlichen Bedrohungen (wie Stürmen, Insektenbefall und Krankheiten) sowie seines Potenzials, auch in Zukunft wichtige ökologische und soziale Funktionen zu erfüllen (wie Klimaregulierung, Grundwasserregulierung und Erosionsschutz). Bei einem derart degradierten Wald ist allerdings nur langfristig mit forstwirtschaftlichen Einbußen zu rechnen. Insbesondere die gut verwertbare Fichte ist (im Gegensatz zu vielen anderen standortgemäßen Baumarten) weitgehend verbissresistent.

Hauptursache für die Ablehnung des Grundsatzes „Wald vor Wild“ und für die dementsprechende Degradierung des Waldes und Gefährdung des Schutzwaldes, die zu einem erheblichen Teil heute noch bestehen, ist das überkommene repräsentative Jagdinteresse.

Das repräsentative Jagdinteresse hat seinen Ursprung in der feudalen, dem Regenten und dem Adel vorbehaltenen und deshalb mit der Herrschaftsausübung verbundenen Jagd, die die Landbevölkerung in vielfacher Weise geschädigt und belastet hat und deshalb sowohl im Bauernkrieg als auch in der Paulskirchenrevolution eine erhebliche Rolle gespielt hat. Im Mittelpunkt der feudalen Jagd haben das „Hochwild“ und insbesondere der kapitale Hirsch gestanden. Nach der Abschaffung der feudalen Jagd im 19. Jahrhundert, in dessen Verlauf das wohlhabende Bürgertum zunehmend an der Herrschaftsausübung beteiligt worden ist, sind auch bürgerliche Jagdgelegenheiten geschaffen worden (in Form von verpachtungspflichtigen Gemeinschaftsjagdrevieren, während der Adel seitdem auf seinen Ländereien/Gutsbezirken -nun Eigenjagdrevieren - gejagt hat). Nicht nur hier, sondern auch während des Nationalsozialismus (als die Hegepflicht im eigentlichen Sinn und der Abschussplan als Hegeinstrument eingeführt worden sind) und in der früheren DDR, wo jeweils den höheren Parteifunktionären besondere Jagdgelegenheiten reserviert gewesen sind, hat die repräsentative Jagd in erheblichem Umfang ihre Bedeutung als Zeichen einer Beteiligung an der Herrschaft bzw. einer hervorgehobenen gesellschaftlichen Stellung behalten. Trotz einer zunehmenden Beteiligung weiterer Gesellschaftsschichten an der Jagd, verschiedener dem Grundgesetz geschuldeter Rechtskorrekturen (zu diesen vgl. etwa BGH, U.v. 22.5.1984 - III ZR 18/83 - NJW 1984,2216 und U.v. 5.5.1988 - III ZR 116/87 - juris Rn. 26, sowie BVerwG, U.v. 30.03.1995 - 3 C 8/94 -BVerwGE 98, 118) und der Aufnahme der Erkenntnisse über die Funktionsweise und die Bedeutung des Wirkungsgefüges der Natur in das deutsche (u.a. in Form des Grundsatzes „Wald vor Wild“) und das europäische Recht in der zweiten Hälfte des letzten Jahrhunderts ist dies in gewissem Umfang bis heute der Fall. Das überkommene Jagdinteresse von Personen mit erheblichem Einfluss in Gesellschaft, Politik und Staat behindert immer noch die Umsetzung dieser Korrekturen und Erkenntnisse (vgl. die Kritik des Bayerischen Obersten Rechnungshofs in den Jahresberichten 1999 und 2009 an der ineffektiven Umsetzung der Abschussplanvorschriften sowie die Umstände, dass trotz 30-jähriger Verbissbegutachtung Wildbestände, die eine natürliche Waldverjüngung zulassen, in einem großen Teil der Hegegemeinschaften - bei Nichtberücksichtigung des Staatsforstes: im ganz überwiegenden Teil - nach wie vor nicht erreicht sind und die Jagd noch immer zum Artenschwund beiträgt - ersichtlich etwa an der Entwicklung des weiterhin bejagbaren Rebhuhns). Im Zentrum des überkommenen repräsentativen Jagdinteresses stehen nach wie vor die Trophäe und das starke Tier und insbesondere - nunmehr allerdings beschränkt auf die Rotwildgebiete - der kapitale Hirsch, der „Einserhirsch“ (ein Hirsch von mindestens zehn Jahren entsprechend der Klasse I, vgl. Nr. 9.2 der Richtlinien für Hege und Bejagung des Schalenwildes in Bayern, Bek. des StMELF v. 9.12.1988, AllMBl. 1989, S. 73, zuletzt geändert durch LMBek. v. 23.3.2004, AllMBl. 106). Die Wahrscheinlichkeit des Vorkommens eines kapitalen Tieres wie des „Einserhirschs“ steigt mit dem Umfang des jeweiligen Tierbestandes, sodass das überkommene Jagdinteresse regelmäßig zu überhöhten Wildbeständen mit allen Konsequenzen führt (die - wie am Beispiel der hohen, in den letzten zehn Jahren um etwa 30% gestiegenen Wildunfall-Zahlen mit Personenschäden und jährlichen Sachschäden in Höhe von mehreren 100 Millionen € ersichtlich - über den Naturschutz und die Forstwirtschaft hinausgehen). Vor allem in den Rotwildgebieten, die einen besonders hohen Jagdwert aufweisen, und vor allem bei großen privaten Waldbesitzern (Eigenjagdinhabern) ist das Interesse an der Jagd oft größer als das Interesse am Wald.

- Der Antragsteller belegt durch seine Ausführungen, dass er darüber hinaus (zumindest) die Maßnahmen ablehnt, die im Bereich der Jagd zum Zwecke der in Art. 18 Abs. 1, 28 Abs. 1 Nr. 9 BayWaldG vorgesehenen Sanierung von Wald mit Gemeinwohlbedeutung ergriffen werden und ohne die eine Schutzwaldsanierung nicht langfristig erfolgreich durchgeführt werden kann.

– Auch wenn der Antragsteller forstwirtschaftliche Interessen in den Vordergrund stellt (etwa indem er einen „relevanten Wildbestand“ für notwendig erklärt - Schriftsatz vom 30.7.2010 im Verfahren 19 N 09.3102 - oder das Wild als natürlichen Gärtner des Waldes bezeichnet - Schriftsatz vom 31.7.2012 im Verfahren 19 N 12.206), ist festzustellen, dass es ein Wirtschaftsinteresse von Gewicht, das das Jagdinteresse begrenzen könnte, nicht gibt (vgl. Seite 3 unten, Seite 4 Mitte der Verhandlungsniederschrift). Ein forstwirtschaftlicher Betrieb im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit aus Beschäftigten, Geräten/Maschinen und Gebäuden existiert nicht. Wenn forstwirtschaftliche Maßnahmen im Eigenjagdrevier anfallen, werden Einzelaufträge an Forstbetriebe erteilt. Dies ist bis vor wenigen Jahren vom Antragsteller (offensichtlich nebenbei) erledigt worden; seitdem ist sein Bruder T. hierfür zuständig. Die Forstwirtschaft im Eigenjagdrevier ist zwar profitorientiert, aber nicht (oder nicht besonders) profitabel (vgl. S. 4 der Verhandlungsniederschrift). Bereits in seinem Vermerk vom 23. Oktober 2008 zum Verordnungsverfahren 2008 (Beiakte V, Bl. 626) hat er mit der Ausführung, über 1000 Höhenmetern übersteige der Jagdwert den Holzwert, deutlich gemacht, dass für ihn die Jagd im Vordergrund steht. Der Ausführung der Antragsgegnervertreterin in der mündlichen Verhandlung, eine höhere Laubbaum-Beimischung sei jedenfalls langfristig forstwirtschaftlich sinnvoll (Verhandlungsniederschrift S. 4/5), hat der Antragsteller nicht widersprochen. Den im Verfahren vorgelegten Unterlagen (Bl. 582 der Gerichtsakte) ist zu entnehmen, dass zur Erläuterung der ergänzenden revierweisen Aussage zur Verjüngungssituation im Eigenjagdrevier des Antragstellers am 27. Oktober 2015 ein Revierbegang erfolgt ist. Zur Fichten-Thematik hält der Vermerk fest, dass der Antragsteller und seine Brüder einen möglichst hohen Anteil an Fichten (die weitgehend verbissresistent sind) als wirtschaftlich wichtig bezeichnet haben, während die Forstbehörde demgegenüber auf die gesetzlichen (auf einen nachhaltigen, ökologisch werthaltigen und stabilen Wald gerichteten) Vorgaben und auf die (von den Vorstellungen des Antragstellers und seiner Brüder abweichenden) Zielsetzungen derjenigen Waldbesitzer hingewiesen hat, deren Flächen bei Eigenjagdrevieren eingeschlossen und angegliedert sind, die also nicht jagdausübungsberechtigt sind.

- Der Antragsteller mit einem Eigenjagdrevier in einem Bereich, dessen Jagdgelegenheiten noch lange nach der Beseitigung der feudalen Jagd vom Hochadel besonders geschätzt worden sind, ist öffentlich zugänglichen Quellen zufolge Inhaber eines Elektronikunternehmens mit weltweit vermarkteten Produkten und demzufolge auf den Waldertrag nicht angewiesen. Er ist etwa zehn Jahre lang Vorsitzender der Kreisgruppe Garmisch-Partenkirchen des Bayerischen Jagdverbandes (Landesjagdverbandes) e. V. gewesen.

- In Presseberichten wird der Antragsteller mit einem Aufruf zur „Mobilmachung gegen wildgewordene Behörden“ zitiert (www.merkur.de/lokales/garmisch-partenkirchen/landkreis/jaeger-chef-kritisiert-Forstverwaltung). Eine diesbezügliche Gegendarstellung des Antragstellers ist nicht ersichtlich. Der Feldzug des Antragstellers richtet sich gegen die Bemühungen des Antragsgegners und der Beigeladenen um mäßige Wildbestände und insbesondere gegen den gesetzlichen Grundsatz „Wald vor Wild“. Wie die zahlreichen von ihm geführten Streitverfahren belegen, ist der Antragsteller bereit, für seinen Feldzug erhebliche Summen aufzuwenden. Nur durch die Überzeugung, zu einem solchen Feldzug berufen zu sein, ist es auch zu erklären, dass der Antragsteller es abgelehnt hat, den Normenkontrollantrag, den er gegen die gesamte Verordnung gestellt hat, im Hinblick auf das Betroffenheitserfordernis und die Prozesskosten auf die Verordnungsgebiete in der Nähe seines Eigenjagdreviers zu beschränken, also diejenigen Verordnungs-Teilgebiete unangegriffen zu lassen, die weit (bis zu 150 km) von seinem Eigenjagdrevier entfernt liegen. Auf die Anregung des Senats in der mündlichen Verhandlung, den gesamten Normenkontrollantrag (und nicht nur den Hilfsantrag) zu beschränken, hat der Bevollmächtigte des Antragstellers - ohne noch einmal Rücksprache mit diesem nehmen zu müssen - deutlich gemacht, dass der Antragsteller die gesamte Verordnung zu Fall bringen will und auf Kostengesichtspunkte in diesem Zusammenhang keinen Wert legt. Der Feldzug des Antragstellers erklärt auch, weshalb er - obwohl lediglich die Verordnung streitgegenständlich ist - mit seinen Ausführungen sämtliche Bestimmungen und Maßnahmen des Antragsgegners und der Beigeladenen angreift, die auf einen mäßigen Wildbestand abzielen (vgl. 1.1.2.1). Insgesamt stellt der Antragsteller das überkommene repräsentative Jagdinteresse über Regeln, die verfassungsgerichtlich gebilligt (vgl. BayVerfGH, E.v. 18.10.1996 - Vf. 15-VII-95 - juris, insbesondere Rn. 44, 53, 59) und im Wege demokratischer Gesetzgebung festgelegt worden sind. Die Nichtbeachtung zentraler Grundsätze des Jagdrechts stellt die Befähigung zur Jagdausübung infrage.

1.1.1.3 Die Behauptung, er werde durch den Verbiss beeinträchtigt, stellt der Antragsteller lediglich deshalb auf, weil er sich durch Berufung auf das allgemein anerkannte rechtlich geschützte Interesse, von übermäßigem Verbiss verschont zu bleiben, eine Betroffenheit im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO und damit die Möglichkeit verschaffen möchte, die streitgegenständliche Verordnung zu Fall zu bringen (weil er sie für den Bestandteil einer allgemeinen „Ausrottungsstrategie“ des Antragsgegners und der Beigeladenen hält). Indem er den Verbiss in seinem Eigenjagdrevier der vom Antragsgegner und von der Beigeladenen ausgehenden Beja-gung zuschreibt, dient ihm die Behauptung einer Verbissbeeinträchtigung - wie aus den beim Senat anhängigen Verfahren 19 ZB 17.1601 und 19 ZB 17.1602 ersichtlich - gleichzeitig als Begründung für seine Klagen gegen behördlich festgesetzte Abschusspläne.

Jedoch hat gerade das vom Antragsteller (verschleierte, jedoch tatsächlich) verfolgte Interesse an hohen Schalenwildbeständen dazu geführt, dass die Rechtsprechung den Anspruch entwickelt hat, von übermäßigem Verbiss verschont zu bleiben (vgl. insbesondere BVerwG, U.v. 30.3.1995, a.a.O.). Der Antragsteller missbraucht diesen Anspruch, indem er ihn konträr zu seiner Zweckbestimmung zu verwenden sucht. Das Interesse an hohen Schalenwildbeständen ist rechtlich nicht geschützt, sodass dem Antragsteller keine Rechtsposition im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO zur Seite steht. Die Regulierung des herrenlosen Wildes erfolgt anhand der Allgemeininteressen ohne Berücksichtigung des jagdlichen Aneignungsrechts und der damit verbundenen Vorstellungen. Nach ständiger Rechtsprechung hat der Jagdaus-übungsberechtige keinen Anspruch auf einen bestimmten Bestand an Wild (HessVGH, B.v. 5.1.2006 - 11 UZ 1111/04 - JE VI Nr. 63, juris Rn. 9 ff.; B v. 26.1.1982, NuR 1987, 96; OVG Lüneburg vom 28.3.1984 - JE I Nr. 34; zum Anspruch auf Rotwild vgl. BayVerfGH, E.v. 18.10.1996, a.a.O., insbesondere Rn. 59 ff.).

Ein Anspruch auf einen bestimmten Bestand an Wild besteht auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass hoher Wildverbiss für die vom Antragsteller betriebene Form der Forstwirtschaft nützlich ist. Unabhängig von der Frage, inwieweit eine Forstwirtschaft als solche zulässig ist, die auf einen fichtendominierten Wald entgegen den Standortbedingungen und somit gegen die Entwicklung eines nachhaltigen, ökologisch werthaltigen und stabilen Waldes gerichtet ist, stehen der Hege von Wildbeständen, die mit dieser Art von Forstwirtschaft vereinbar sind, jedenfalls die gesetzlichen Bestimmungen in Art. 1 Abs. 2 Nr. 3, 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG und Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 BayWaldG („Wald vor Wild“) entgegen. Darüber hinaus verletzt diese Hege den Verbissschutz-Anspruch der Eigentümer im Eigenjagdrevier eingeschlossener, dem Eigenjagdrevier angegliederter und ihm benachbarter Flächen, die Forstwirtschaft und Jagd entsprechend den gesetzlichen Zielen betreiben (vgl. hierzu Übersichtskarte in M 7 K 16.3639, Bl. 414).

1.1.2 Darüber hinaus liegen keine tragfähigen Anhaltspunkte für spürbare Auswirkungen auf die Wildbestands- und/oder Verbiss-Situation im Eigenjagdrevier des Antragstellers vor, die vorliegend relevant sind. Da es bei der Frage spürbarer (betroffenheitsrelevanter) Auswirkungen um die Wirkungen der Verordnung im Teilgebiet Eschenlaine geht, sind alle Auswirkungen unerheblich, die auf sonstigen Vorgaben oder Maßnahmen des Antragsgegners oder der Beigeladenen beruhen (1.1.2.1). Die Auswirkungen, die die Verordnung im Bereich Eschenlaine hat, beeinflussen die Wildbestands- und/oder Verbiss-Situation im Eigenjagdrevier des Antragstellers nicht spürbar. Dies gilt sowohl unter dem Blickwinkel der (irreführenden) Betroffenheitsargumentation des Antragstellers, der zufolge der Verbiss in seinem Eigenjagdrevier auf Wild-Zuwanderung beruht, die dem Antragsgegner und der Beigeladenen anzulasten ist, als auch bei Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse. Diese sind durch die Überhege des Antragstellers (mit entsprechenden Verbissfolgen) und durch den Feldzug geprägt, den der Antragsteller gegen die gesetzlichen Jagdziele führt („Ausrottungsstrategie“), weil die durch sie angestrebte Mäßigung der Wildbestände - infolge einer Wild-Wegwanderung aufgrund des Vakuumeffekts - sich auch auf Reviere auswirken kann, in denen (wie im Eigenjagdrevier des Antragstellers) Wildbestände überhegt werden (1.1.2.2).

1.1.2.1 Das gesamte Vorbringen des Antragstellers zu jagdlichen Bestimmungen und Maßnahmen des Antragsgegners und der Beigeladenen, die neben der Verordnung erlassen bzw. vorgenommen worden sind, ist unbehelflich, weil die für die Kontrolle der Verordnung im Teilgebiet Eschenlaine erforderliche Betroffenheit im Sinne des § 47 Abs. 2 VwGO nur den Auswirkungen der Verordnung (im Teilbereich Eschenlaine) entnommen werden kann.

Soweit sich der Antragsteller gegen das gesamte jagdrelevante Verhalten des Antragsgegners und der Beigeladenen wendet (zufolge des in der mündlichen Verhandlung gehörten Antragstellerbeistandes Prof. Herzog kommt es auf die Zahl der Abschüsse im Verordnungszeitraum „nicht entscheidend an“) und nicht nur gegen die Umsetzung der angegriffene Verordnung im bezeichneten Bereich, ist dies unbehelflich. Streitgegenstand und damit Bezugspunkt für die Frage der Betroffenheit im Sinne des § 47 Abs. 2 VwGO ist weder die allgemeine Jagdausübung der Beigeladenen oder eine hierfür geltende Vorgabe noch das Gesamtkonzept der Beigeladenen zur Schutzwaldsanierung oder dessen Bestandteil, das Schalenwild flächenbezogen zu vergrämen, sondern ausschließlich der Beitrag zur Schalenwildver-grämung, den die Ausweitung der Jagdzeiten im Verordnungsgebiet Eschenlaine (einem sehr kleinen Teil des Staatsjagdreviers) ermöglicht. Mit seinem Betroffenheitsvorbringen, das sich auf zahlreiche Maßnahmen des Antragsgegners und das gesamte Jagdverhalten der Beigeladenen bezieht, verkennt der Antragsteller, dass die Zulässigkeit seines Normenkontrollbegehrens im Hilfsantrag davon abhängig ist, dass er gerade durch die angefochtene Norm (die Verordnung im Teilgebiet Eschenlaine) betroffen ist. Somit kommt es auch nicht auf die Bestandsregulierung des Schalenwildes an. Diese findet durch die Abschusspläne statt. Sie erfassen zunächst die während des normalen Jagdjahres stattfindenden Abschüsse, auch soweit sie der letalen Vergrämung zur Schutzwaldsanierung dienen. In § 1 der Verordnung vorgegeben und zwischen den Beteiligten unstreitig ist, dass mit der Ausweitung der Jagdzeiten durch die Verordnung (hier: im Staatsjagdrevier Isarwinkel, in dem das Verordnungsgebiet Eschenlaine liegt) keine Erhöhung der Abschusszahlen verbunden ist, sondern dass die in den Abschussplänen festgelegten Abschusszahlen auch den Abschuss des Schalenwildes im Rahmen der Verordnung erfassen. Der plangeregelte Abschuss kann lediglich teilweise in den Verordnungszeitraum verlagert werden (weil in diesem Zeitraum auch und besonders mit Verbiss zu rechnen ist). Gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 BJagdG darf Schalenwild nämlich nur aufgrund und im Rahmen eines Abschussplans erlegt werden (daraus ergibt sich - ohne dass es vorliegend darauf ankommt - dass der Vollzug der Verordnung den Schalenwildbestand nicht beeinflusst, also die eigentliche Befürchtung des Antragstellers nicht zutrifft, durch die Verordnung werde der Abschuss der Schalenwildbestände verstärkt; zur Neutralität einer Schonzeitverkürzung betreffend die Abschusszahlen vgl. HessVGH, B.v. 18.2.2013 - 4 A 1179/12 - juris Rn. 10). Auch die sonstigen Maßnahmen der Beigeladenen mit Einfluss auf den Wildbestand, wie etwa die Auflösung von Wildfütterungen (angesprochen im Schriftsatz v. 30.7.2010 im Verfahren 19 N 09.3102; in den Verfahren des Antragstellers vor dem Verwaltungsgericht München wegen Abschussplanfestsetzungen entgegen seinen Anträgen ist von bis zu acht aufgelösten Fütterungen die Rede) oder von Wintergattern, die der Antragsteller selbst als mögliche Ursachen für ein verändertes Wildaufkommen in seinem Eigenjagdrevier Eschenlohe-Wengwies bezeichnet hat, oder wie die Zonierung der Beja-gungsintensität, wie sie als „flankierende Maßnahme“ in Nr. 5 des Berichts der Bayerischen Staatsforsten vom 15. Juni 2011 über die Ergebnisse und Erfahrungen mit der Verordnung (GA 19 N 12.206, S. 17 ff.) beschrieben wird (vgl. hierzu auch Rudolf Plochmann, Gamswildbejagung bei den Bayerischen Staatsforsten am Beispiel des Forstbetriebs Bad Tölz, Fachbeitrag zu Band 21 der Schriftenreihe des Landesjagd-verbandes Bayern; Zone 1 konzentriert sich demzufolge auf Sanierungsgebiete, insbesondere auf Bereiche mit Schonzeitaufhebung, und weitere für die Schwerpunkt-bejagung notwendige Flächen; hier findet auch außerhalb der durch die Verordnung verlängerten Jagdzeiten eine verschärfte Bejagung unter Anwendung aller jagdrechtlich zur Verfügung stehenden Mittel statt), sind vorliegend unerheblich. Alle diese Jagdstrategie- und Waldsanierungsmaßnahmen haben ihre Grundlage nicht in der angegriffenen Verordnung und würden durch einen Erfolg des Normenkontrollan-trags auch nicht in Wegfall geraten oder unterbunden. Die Zahl der Abschüsse im Verordnungszeitraum würde im Fall einer Aufhebung der Verordnung lediglich in das normale Jagdjahr verschoben. Die mit der bloßen Anwesenheit von Menschen (Jägern) verbundene Vergrämungswirkung bliebe sogar in der (dann wieder geltenden) Schonzeit erhalten (zur Abgrenzung der dem Geltungsbereich der Verordnung unterliegenden Jagdausübung von der Wildhege und sonstigen Tätigkeiten des Jagdausübungsberechtigten vgl. BayObLG, B.v. 3.1.1983 - JE I Nr. 22).

1.1.2.2 Die Auswirkungen, die die Verordnung im Bereich Eschenlaine hat, beeinflussen die Wildbestands- und/oder Verbiss-Situation im Eigenjagdrevier des Antragstellers nicht spürbar. Dies gilt sowohl unter dem Blickwinkel der (irreführenden) Betroffenheitsargumentation des Antragstellers, der zufolge der Verbiss in seinem Eigenjagdrevier auf Wild-Zuwanderung beruht, die dem Antragsgegner und der Beigeladenen anzulasten ist, als auch bei Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse. Diese sind durch die Überhege des Antragstellers (mit entsprechenden Verbissfolgen) und durch den Feldzug geprägt, den der Antragsteller gegen die gesetzlichen Jagdziele („Ausrottungsstrategie“) führt, weil die durch sie angestrebte Mäßigung der Wildbestände sich aufgrund des Vakuumeffekts (der Tendenz zu einer in etwa gleichmäßigen Verteilung) auch auf benachbarte Reviere mit überhegten Wildbeständen wildbestandsmindernd auswirken kann.

Die Verordnung soll nicht dazu beitragen, die Schalenwildbestände zu reduzieren, sondern dazu, das Schalenwild aus den Sanierungsflächen zu vertreiben, und zwar möglichst vollständig (vgl. Plochmann, a.a.O.; Schriftsatz vom 4.4.2017, S. 3; der Antragsgegner und die Beigeladene gehen nicht davon aus, dass eine völlige Schalenwildfreiheit der Sanierungsflächen erreichbar ist). Das Schalenwild soll durch konsequentes Auslösen eines Flucht- und Meidungsverhaltens der Tiere von den Sanierungsflächen möglichst ferngehalten werden; eine mit deren Einzäunung vergleichbare Wirkung soll erreicht werden. Die Umstände, dass die Wildvergrämung aufgrund der Verordnung nur auf verhältnismäßig kleinen Flächen und nur während weniger Monate des Jahres stattfindet und dass im übrigen Staatsjagdrevier nicht mit derselben Intensität, aber gemäß dem Grundsatz „Wald vor Wild“ (mit der Folge einer mäßigen Wilddichte) gejagt wird, sprechen gegen die vom Antragsteller (im Rahmen seiner Betroffenheitsargumentation) behauptete Wild-Zuwanderung aus dem Verordnungsteilgebiet im Staatsjagdrevier. Hingegen spricht für eine Wildwanderung aus dem Eigenjagdrevier in das Staatsjagdrevier (deren Unterbindung das eigentliche Ziel des Antragstellers ist) die Tendenz des Wilds, Flächen mit geringerer Wilddichte aufzusuchen (Vakuumeffekt; angesichts der Unmöglichkeit einer vollständigen Wildfreihaltung ist auch das Verordnungs-Teilgebiet hiervon nicht vollkommen ausgeschlossen). Die geringere Wilddichte im Staatsjagdrevier beruht aber nicht oder jedenfalls nicht wesentlich auf der Vergrämung im Verordnungsteilgebiet während des Verordnungszeitraums, sondern auf der Beachtung des Grundsatzes „Wald vor Wild“ im ganzen Staatsjagdrevier.

Das streitgegenständliche Verordnungsteilgebiet Eschenlaine umfasst lediglich 47,82 ha (bei dem deutlich größeren „Sanierungsgebiet Eschenlaine“ handelt es sich lediglich um einen Begriff der Sanierungsplanung der Beigeladenen, nicht aber um ein Gebiet mit rechtlicher Bedeutung). Innerhalb des Verordnungsteilgebiets nimmt die zu sanierende und deshalb zu schützende Waldfläche (im Schutzwaldsanierungskonzept als Sanierungsfläche „Scharfgraben“ bezeichnet) 11,27 ha ein. Auf diese Sanierungsfläche beziehen sich alle Erhaltungs-, Pflege- und Schutzmaßnahmen einschließlich der konsequenten Vergrämung, durch die die Naturverjüngung des (noch vorhandenen oder nachgepflanzten) Schutzwalds gesichert werden soll. Der größere Umgriff des Verordnungsteilgebiets ist bedingt durch die jagdtechnischen Erfordernisse der Schalenwild-Freihaltung der Sanierungsfläche. Die Fläche, um deren annähernde Wildfreihaltung während weniger Monate des Jahres es geht (nur der Verordnungszeitraum ist relevant), entspricht - selbst bei Berücksichtigung aufenthaltsfördernder Faktoren - dem Raumbedarf allenfalls eines (1) Tieres (vgl. die Maximalwerte, die in den - allerdings noch die Trophäenjagd in den Mittelpunkt stellenden, vgl. Abschnitt A.I. - Richtlinien für die Abschussregelung vom 4.3.1969 -LMBl. 13 - genannt sind; sie sind in der Folgezeit zunehmend überschritten worden und die späteren Abschussbzw. Hegerichtlinien benennen Maximalwerte nicht mehr). Eine derartige Wildfreihaltung ist schon nicht geeignet, die Wilddichte in der unmittelbaren Umgebung (also im angemessen bejagten Staatsjagdrevier) spürbar zu beeinflussen. Erst recht vermag sie die Wilddichte im Eigenjagdrevier des Antragstellers nicht zu beeinflussen, das selbst am nächstgelegenen Punkt mehr als 1 km entfernt ist (also durch mehrere hundert Hektar Fläche vom Verordnungsteilgebiet getrennt ist) und etwa die 21-fache Fläche des Verordnungsteilgebiets aufweist. Die Bedeutungslosigkeit der Vergrämung im Verordnungsteilgebiet während einiger Monate des Jahres für die Wilddichten in der Umgebung wird auch aus der geringen Anzahl der Abschüsse ersichtlich, die von der Beigeladenen auf der Grundlage der Verordnung tatsächlich vorgenommen worden sind (diese Abschüsse müssen während des Jagdjahres auf der Grundlage der Abschussplanung abgeschätzt und für die verlängerte Jagdzeit aufgespart werden, vgl. Nr. 6 der Bestimmungen der Beigeladenen für die Jagdausübung im Rahmen der Verordnung, GA 19 N 14.1022 Bl. 532). Die vom Antragsteller in der mündlichen Verhandlung geäußerte Befürchtung einer übermäßigen oder vollständigen Abschussverlagerung in den Verordnungszeitraum entbehrt angesichts der langjährig stabilen Jagdpraxis der Beigeladenen jeglicher tragfähigen Grundlage. Nachdem es schon im Rahmen der vor dem Jahr 2000 erlassenen Schonzeit-Ausnahmebescheide zu äußerst geringen Abschusszahlen gekommen war (BA V Bl. 8), sind während der Geltung der seit dem Jahr 2000 aufeinander folgenden vier Rechtsverordnungen oberbayernweit pro Jahr und Verordnungsteilgebiet im Durchschnitt 0,6 Stück Rehwild, 0,3 Stück Rotwild und 2,9 Stück Gamswild erlegt worden. Die Zusammenstellungen der Beigeladenen über die auf der Grundlage der aufeinander folgenden Verordnungen getätigten Abschüsse von Rehwild, Rotwild und Gamswild während der Jahre 2001 bis 2014 (GA Bl. 81/82 sowie Bl. 97 bis 99) belegen eine zielgerichtete und konsequente Vorgehensweise, die in erster Linie das Gamswild (zwischen 10,4% und 17,5% des jährlichen Abschusses) betrifft und bedeutend weniger das Reh- und Rotwild (bei Rehwild zwischen 1,8% und 3,9% und bei Rotwild zwischen 1,1% und 3,2% des jährlichen Abschusses). Die Abschusszahlen bis zum Jahr 2015, die der Beistand des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung vorgelegt hat, bestätigen diese Zahlenverhältnisse. Die Angaben des Antragsgegners und der Beigeladenen für das Verordnungsteilgebiet Eschenlaine über die im Rahmen der Verordnung getätigten Abschüsse sind nicht widerspruchsfrei, überschreiten aber diese Größenordnungen nicht. Laut den Angaben des Antragsgegners hat es - bezogen auf das Verordnungsteilgebiet Eschenlaine und den Verordnungszeitraum - in den Jagdjahren 2008/2009 und 2009/2010 überhaupt keine auf der Verordnung beruhenden Abschüsse gegeben und im Jagdjahr 2010/2011 zwei Abschüsse von Gamswild (vgl. GA 19 N 12.206 Bl. 21; GA 19 N 14.1022 Bl. 478). Die Beigeladene hat auf Anforderung des Senats eine Gesamtübersicht über die Abschüsse auf der Fläche im Sanierungsgebiet Eschenlaine vorgelegt, die auf der Grundlage der Verordnung getätigt wurden. Nach dieser Übersicht (GA 19 N 14.1022 Bl. 748, Stand 13.9.2017) wurde seit dem Jahr 2008 lediglich im Jagdjahr 2015 ein „Schonzeitabschuss“ getätigt. Es mag sein, dass (wie von Antragstellerseite in der mündlichen Verhandlung vorgetragen) vom Wild nicht nur Abschüsse, sondern instinktiv auch bloße Auftritte von Jägern wegen deren Aussehens und Verhaltens mit Gefahr verknüpft wird. Aber selbst wenn hiermit dieselbe Vergrämungsintensität verbunden wäre (wofür nichts spricht), erscheint die hieraus sich ergebende Vergrämungswirkung bei einer Begehung pro Woche äußerst gering. Wären derart seltene Maßnahmen geeignet, die vom Antragsteller behauptete spürbare Wildwanderung auszulösen, wäre die allgemein übliche Art und Weise der Jagdausübung unmöglich, weil dann bereits das Aufscheinen eines Jägers zur großräumigen Abwanderung der Tiere führen würde. Im Übrigen sind auch insoweit die dargelegten Gründe zu berücksichtigen, aus denen die Vergrämung zu keiner nennenswerten Veränderung der Wilddichte in der Umgebung des Verordnungsteilgebiets führt, und ist auch insoweit darauf hinzuweisen, dass für ein bloßes Auftreten als Jäger eine Schonzeit-Ausnahme nicht erforderlich (die angefochtene Verordnung also nicht kausal) ist. Auf den Umstand, dass Schalenwild durchaus in der Lage ist, die Entfernung zwischen dem Verordnungsteilgebiet und im Eigenjagdrevier und noch größere Entfernungen zu überwinden, kommt es bei dieser Sachlage nicht mehr an. Angesichts der Unwesentlichkeit der infrage kommenden Tierzahlen kommt es darüber hinaus nicht mehr auf die Ausführungen des Antragstellers an, mit denen er es unternimmt, eine Wanderung von Wild aus dem Verordnungsteilgebiet speziell in sein Eigenjagdrevier darzutun. Diese Ausführungen überzeugen darüber hinaus nicht. Der Antragsteller hat keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass das vergrämte Wild gezielt in Richtung seines Eigenjagdreviers gedrängt würde wie etwa bei einer Drückjagd. In der Begründung des Normenkontrollantrags vom 26. Februar 2010 (betreffend die Verordnung 2008) hat er zwar behauptet, es finde eine „großflächigen Hetz- und Ver-grämungsjagd“ statt, dies jedoch in keiner Weise substantiiert. Der Antragsteller hat auch nicht schlüssig dargetan, dass vergrämtes Schalenwild aus sonstigen Gründen gezwungen wäre, ausschließlich oder überwiegend in Richtung seines Eigenjagdreviers zu wechseln. Der Hinweis auf die Berggruppe Herzogstand/Heimgarten im Norden sowie auf den Walchensee im Osten genügt dafür nicht; den in der mündlichen Verhandlung (unter Übergabe einer Karte) behaupteten mehr oder weniger abgegrenzten, die Fluchtmöglichkeiten einschränkenden Wildlebensraum gibt es nicht. Insbesondere für das Gamswild erscheinen steigungsbedingte Lebensraumgrenzen eher fernliegend; auch das Rotwild wandert im Winter - wenn es nicht durch günstige Umstände (wie etwa Fütterungen) oder durch ungünstige Umstände (wie etwa landschaftsverändernde Maßnahmen) abgehalten wird - bis in die Tallagen (zur Gebirgstauglichkeit des Schalenwildes vgl. auch Rn. 4 des Urteils des BVerwG v. 29.12.2011 - 3 BN 1/11 - a.a.O.). Angesichts dessen wäre eine Wildwanderung und -verteilung in andere umliegende Gebiete (beispielsweise in das Staatsjagdrevier Isarwinkel selbst oder in das Eigenjagdrevier O. IV) nicht weniger wahrscheinlich als eine Wildwanderung in das Eigenjagdrevier. Die höhere Wilddichte im Eigenjagdrevier spricht dafür, dass das Wild (soweit es nicht durch Fütterungsanlagen des Antragstellers abgehalten wird) diese anderen umliegenden Gebiete bevorzugt.

Gegen eine vergrämungsbedingte Wildzuwanderung als Grund für den Verbiss im Eigenjagdrevier des Antragstellers spricht schließlich auch, dass die anderen Reviere in der Hegegemeinschaft des Antragstellers und insbesondere das Eigenjagdrevier O. IV, das keilförmig zwischen der Verordnungsfläche Eschenlaine und dem Eigenjagdrevier des Antragstellers liegt, eine niedrigere Verbissbelastung aufweisen.

Die vom Antragsteller für die mündliche Verhandlung beigezogenen Beistände haben das Begehren des Antragstellers als solches durch ihre Anwesenheit unterstützt und einzelne Aspekte seiner Darlegungen bestätigt (etwa die Auffassung, das Wild könne den Jäger vom Touristen unterscheiden). Die Behauptung, die wöchentliche Begehung und die äußerst seltenen Abschüsse im Verordnungsgebiet beeinflussten die Wildbestandszahlen im Eigenjagdrevier des Antragstellers (jeweils kurzfristig) signifikant, die der Antragsteller in widersprüchlicher Weise und ohne belastbare Anhaltspunkte aufgestellt hat, haben sie weder durch fachliche Informationen unterstützt noch sich zu eigen gemacht.

Auf die Frage, ob die genannten Gründe, die gegen eine nennenswerte Veränderung der Wilddichte in der Umgebung des Verordnungsteilgebiets und insbesondere im Eigenjagdrevier des Antragstellers sprechen, auch für die in zunehmender Entfernung vom Eigenjagdrevier des Antragstellers liegenden und deshalb zunehmend irrelevanten anderen Verordnungsteilgebiete (insbesondere für die Verordnungsteilgebiete Deiningbach und Fahrenberg, die östlich des Verordnungsbereichs Eschenlaine sowie des Europäischen Fernwanderwegs 4 liegen, der an der Ostgrenze des letztgenannten Verordnungsteilbereichs auf einer Höhe von etwa 1450 Metern verläuft) gelten, kommt es nicht an, da diese nicht Gegenstand des vom Antragsteller gestellten Hilfsantrag sind. Nach dem Ergebnis des Verfahrens ist dies jedoch (einschließlich vergleichbarer Abschusszahlen) der Fall.

1.2 Der Senat ist nicht aufgrund des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Dezember 2011 (3 BN 1/11) gehalten, von einer Antragsbefugnis des Antragstellers auszugehen.

Im Beschluss vom 29. Dezember 2011 (a.a.O.) hat das Bundesverwaltungsgericht die Antragsbefugnis des Antragstellers nicht ein für alle Mal bejaht. Es ist lediglich zu dem Ergebnis gelangt, dass der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 7. Oktober 2010 (19 N 09.3102) mit seiner Argumentation betreffend topographische Hindernisse, die eine zur Beeinträchtigung des Antragstellers führende Wildwanderung ausschlössen, die prozessualen Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinn von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO überspannt hat und deshalb verfahrensfehlerhaft vom Fehlen der Antragsbefugnis ausgegangen ist. Der Antragsteller, dessen Waldflächen nicht im Geltungsbereich der Verordnung liegen, habe eine mittelbare Betroffenheit in seinen geschützten Interessen nach Art. 14 Abs. 1 GG hinreichend substantiiert dargetan, indem er plausibel vorgetragen habe, dass aufgrund der räumlichen Nähe seiner Waldflächen zu Gebieten, die von der Verordnung erfasst werden, nachteilige Auswirkungen für sein Waldeigentum nicht auszuschließen sind. Der vom Verwaltungsgerichtshof eingewendete Höhenzug stelle wegen der Umgebungsverhältnisse kein wesentliches Hindernis für die vom Antragsteller dargelegte, durch Abschüsse auf der Grundlage der Verordnung ausgelöste Wildwanderung dar.

Mit der Frage, ob dem Antragsteller tatsächlich ein subjektives Recht im Sinne des § 47 Abs. 2 VwGO zusteht, hat sich das Bundesverwaltungsgericht nicht vertieft befasst, weil der elaborierte, irreführende Charakter der Betroffenheitsargumentation des Antragstellers (vgl. hierzu Nr. 1.1.1) in der Senatsentscheidung vom 7. Oktober 2010 zwar angedeutet, aber nicht eingehend thematisiert worden ist.

Hinsichtlich des Fehlens eines relevanten topographischen Hindernisses für eine Wildwanderung schließt sich der Senat der Sichtweise des Bundesverwaltungsgerichts an. Die seitherige weitere Aufklärung des Sachverhalts hat jedoch konkrete Erkenntnisse zu den örtlichen Verhältnissen und insbesondere zur Art und Weise des Vollzugs sowohl der Vorgängerverordnung als auch der hier streitgegenständlichen Verordnung ergeben. Auch auf dieser neuen Tatsachengrundlage ist (aus anderen als den vom Bundesverwaltungsgericht erörterten Gründen, vgl. Nr. 1.1.2) eine Antragsbefugnis des Antragstellers auszuschließen.

Es kommt hinzu, dass der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Dezember 2011 im nunmehr ruhenden Verfahren 19 N 12.206 betreffend die Vorgängerverordnung ergangen ist. Im hiesigen, gegen die Nachfolgeverordnung gerichteten Verfahren entfaltet er bereits wegen seines anderen Streitgegenstandes keine Bindungswirkung im Sinn des § 121 VwGO.

2. Der Normenkontrollantrag hätte - wäre er zulässig - auch in der Sache keinen Erfolg. Die dies (hilfsweise) ergebende umfassende Prüfung der Gültigkeit der Vorschrift (lediglich die Überprüfung am Maßstab der Grundrechte des Landesverfassungsrechts ist dem Senat verwehrt, weil insoweit Art. 98 Satz 4 BV die ausschließliche Zuständigkeit des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vorsieht und damit der Vorbehalt des § 47 Abs. 3 VwGO greift) ist vorliegend nicht zuletzt wegen des Umstands angezeigt, dass die Verordnung am 21. Februar 2019 ausläuft und sich im Verfahren über eine zu erwartende Nachfolgeverordnung (zum Zeitbedarf von Sanierungsmaßnahmen vgl. Nr. 2 der Anweisung zur Schutzwaldsanierung) dieselben Fragen erneut stellen.

2.1 Kein Regelungsinhalt der Verordnung und daher auch nicht Gegenstand des Verfahrens ist die Festlegung von Sanierungsgebieten und Gefährdungsgebieten; diese in § 2 Abs. 1 der Verordnung verwendeten Begriffe entstammen der Terminologie der bayerischen Forstverwaltung (vgl. Handbuch zur Schutzwaldsanierung, Bayerische Staatsforstverwaltung, München 1997, S. 132; Anweisung zur Schutzwaldsanierungsplanung der Bayerischen Forstverwaltung, Stand April 2012, Nr. 6.1, S. 697; Schreiben des AELF Weilheim v. 12.2.2016, GA 19 N 14.1022 Bl. 54). Als Sanierungsgebiete bezeichnet diese großräumige Bereiche mit hohen Anteilen an Schutzwäldern (z.B. Bergflanken, Hänge über Ortschaften und Straßen, Wildbacheinzugsgebiete), in denen auf Teilflächen (den Sanierungsflächen) Sanierungsmaßnahmen erforderlich sind. Als Gefährdungsgebiete definiert sie Bereiche mit hoher Schutzbedeutung des Waldes für Ortschaften und Infrastruktureinrichtungen. Hier sind derzeit noch keine Sanierungsmaßnahmen erforderlich, wären es jedoch in absehbarer Zeit, wenn die gegenwärtige Entwicklung tatenlos hingenommen würde. Zur konkreten Bezeichnung und Unterscheidung werden die Begriffe Sanierungsgebiet oder Gefährdungsgebiet jeweils mit einer aussagekräftigen Ortsangabe verbunden (vgl. die Karten der Sanierungsgebiete Eschenlaine, Deiningbach, Fahrenberg, GA 19 N 12.206, Bl. 83; 19 N 14.1022 Bl. 770, 773, 776). Die Verordnungsteilgebiete erfassen lediglich Teilflächen der Sanierungs- oder Gefährdungsgebiete und werden von der Verordnung selbst abgegrenzt. Für die Sanierungs- und Gefährdungsgebiete selbst mit ihren unterschiedlichen Gebietsbezeichnungen sieht die Verordnung keine wie auch immer geartete Regelung vor. Die Einwendungen des Antragstellers betreffend eine fehlende Rechtsgrundlage für die Festlegung dieser Gebiete, betreffend einen unklaren Begriffsinhalt und betreffend nicht hinreichend bestimmte Abgrenzungen der Geltungsbereiche stellen die Rechtmäßigkeit der Verordnung daher nicht erfolgreich in Frage.

2.2 Die Verordnung hat in § 22 Abs. 1 Satz 3 BJagdG i.V.m. Art. 33 Abs. 3 Nr. 1 BayJG eine Ermächtigungsgrundlage.

Nach dieser Bestimmung können die Länder die Schonzeiten für bestimmte Gebiete oder für einzelne Jagdbezirke aus besonderen Gründen, insbesondere aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung und Landeskultur, zur Beseitigung kranken oder kümmernden Wildes, zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden, zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken, bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder der Wildhege aufheben. Art. 33 Abs. 3 Nr. 1 BayJG ermächtigt die höhere Jagdbehörde (dies ist gemäß Art. 49 Abs. 2 Nr. 2 BayJG die Regierung), durch Rechtsverordnung die durch § 22 Abs. 1 Satz 3 BJagdG eingeräumte Befugnis auszuüben.

Die gesetzlichen Vorschriften verlangen das Vorliegen besonderer Gründe für die Aufhebung der Schonzeit. Sie benennen beispielhaft mögliche Gründe zur Rechtfertigung einer Schonzeitaufhebung; die Verwendung des Wortes „insbesondere“ macht dabei deutlich, dass die Aufzählung der besonderen Gründe nicht abschließend ist. Die Vielfalt der vom Gesetzgeber benannten Gründe (jagdliche, landeskulturelle, wissenschaftliche) veranschaulicht, dass völlig unterschiedliche Motive eine Aufhebung der Schonzeit rechtfertigen können. Aus der gesetzgeberischen Wortwahl („besondere Gründe“) in Verbindung mit der Breite der benannten Beispiele ist zu ersehen, dass der Rechtfertigungsgrund für den Verordnungserlass kein außerordentliches oder herausragendes Gewicht haben muss. Es genügt, wenn die Ausweitung der Jagdzeiten unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände vernünftigerweise geboten ist. Es ist eine Sondersituation landesspezifischer Art erforderlich, die mittels der regulären administrativen Maßnahmen (insbesondere §§ 21, 27 BJagdG) nicht gesteuert werden kann und deshalb durch eine Abweichung von den allgemein geregelten Jagdzeiten bewältigt werden muss (vgl. Leonhardt, Jagdrecht, 1. Aufl., Stand Dezember 2016, § 22 BJagdG Nr. 11.22 Rn. 4.2). Nachdem die Gründe für eine erweiterte Abschussmöglichkeit nicht näher abgegrenzt werden können, bedarf es keiner Benennung des Rechtfertigungsgrundes in der Verordnung selbst, sondern genügt es, wenn die besonderen Gründe höheres Gewicht haben als die Gründe für die allgemeine (regelmäßig dem Schutz von Brut- und Setzzeit dienende) Schonzeitregelung. Bei diesem sich aufdrängenden Verständnis macht die Ermächtigungsvorschrift hinreichend deutlich, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von der Ermächtigung Gebrauch gemacht werden und welchen Inhalt eine auf Grundlage der Ermächtigung erlassene Verordnung haben kann (zu diesen Voraussetzungen vgl. Lindner in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 1. Auflage 2009, Art. 55 Rn. 36).

2.2.1 Der Senat teilt die Auffassung des Antragsgegners, dass (jedenfalls) im Geltungsbereich der Verordnung im Sanierungsgebiet Eschenlaine der Schutz des Bergwaldes als selbständiger besonderer Grund i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 3 BJagdG die Schonzeitverkürzung für das Schalenwild rechtfertigt (vgl. Leonhardt, a.a.O., § 22 BJagdG Nr. 11.22 Rn. 4.2.2). Der Bergwald besitzt vielfältige Schutzwirkungen. Unter anderem bewahrt er den eigenen Standort vor Bodenabtrag und schützt gleichzeitig Siedlungen und Straßen vor Lawinen, Hochwasser, Steinschlag und Muren. Der Verbiss (dessen Ausmaß in dem - einigen Sanierungsflächen nahen -Eigenjagdrevier des Antragstellers Gegenstand mehrerer beim Senat anhängiger Verfahren ist) ist das gravierendste Hindernis für die Schutzwaldsanierung (Hildebrandt, Schutzwaldmanagement im Bay. Alpenraum, Fachbeitrag zu Band 21 der Schriftenreihe des Landesjagdverbandes Bayern - http://jagd-bayern.de/fileadmin/_BJV/Akademie/Gamswild/BJV_Gamswild_08_Hildebrandt_V03.pdf).

Nach der unwiderlegten Darstellung des Antragsgegners befindet sich auf der Sanierungsfläche Scharfgraben, die einen 11,27 ha großen Teilbereich im Norden des 256 ha umfassenden Sanierungsgebiets Eschenlaine umfasst und im östlichen Teil des 47,82 ha umfassenden Verordnungsbereichs Eschenlaine liegt (GA S. 770), Schutzwald im Sinn von Art. 10 BayWaldG. Die indizielle Aussagekraft der Schutz-waldkartierung (Art. 10 Abs. 3 BayWaldG), welche die Sanierungsfläche im vom Antragsgegner vorgelegten Auszug (GA S. 327) als Schutzwald im Sinn des Art. 10 Abs. 1 BayWaldG darstellt, hat der Antragsteller nicht durch substantiierten Vortrag widerlegt. Die Einordnung als Schutzwald findet ihre fachliche Bestätigung in den allgemeinen Angaben der gutachtlichen Aussage zur Verjüngungssituation in den Sanierungsgebieten Eschenlaine und Deiningbach vom 9. Juli 2012. Demnach umfasst deren Gebiet ca. 1.170 ha und ist zu gut 90% bewaldet. Den unbewaldeten Teil bilden Felsen und baumfreie Wiesenhänge. Große Teile sind Schutzwald und lassen durch die teilweise sehr steile Hangneigung und die abgeschiedene, nicht erschlossene Lage keine forstliche Nutzung zu (GA 19 N 12.206 Bl. 80). Schutzwald in diesem Sinn ist Wald in den Hoch- und Kammlagen der Alpen und der Mittelgebirge (Art. 10 Abs. 1 Nr. 1 BayWaldG), auf Standorten, die zur Verkarstung neigen oder stark erosionsgefährdet sind (Nr. 2) oder der dazu dient, Lawinen, Felsstürzen, Steinschlägen, Erdabrutschungen, Hochwassern, Überflutungen, Bodenverwehun-gen oder ähnlichen Gefahren vorzubeugen oder die Flussufer zu erhalten (Nr. 3). Diese Schutzfunktionen zu erhalten ist Aufgabe der Schutzwaldpflege, ihre Wiederherstellung Aufgabe der Schutzwaldsanierung. Nur intakte, nicht verlichtete Gebietswälder können die Schutzwaldfunktionen ausreichend erfüllen. Die Sanierung der Schutzwälder ist nach Art. 28 Abs. 1 Nr. 9 BayWaldG Aufgabe der Forstbehörden und damit öffentliche Aufgabe. Die Schutzfunktion dieser - wegen ihrer Bedeutung in Schutzwaldverzeichnissen ausgewiesenen - Wälder besteht im Wesentlichen darin, Niederschlagswasser zu binden, mit ihrer Verwurzelung die Bodenstabilität zu sichern und Gleitschnee bzw. Lawinen zu verhindern. Um diese Funktion langfristig sicherzustellen, bedarf es zum einen eines artenreichen Mischwaldes, der widerstandsfähig ist gegen Schädlingsbefall bzw. unterschiedliche klimatische Bedingungen und Einflüsse. Als heimische Hauptbaumarten sind in der hochmontanen Zone sowohl Fichte als auch Tanne, Buche, Bergahorn, Lärche und Latsche anzusehen. Zum anderen bedarf es eines möglichst dichten und stufigen Waldaufbaus, also eines Gemisches unterschiedlicher Altersstufen in der Bestockung. Voraussetzung hierfür ist wiederum eine laufende Verjüngung der Bewaldung, d.h. es muss kontinuierlich Nachwuchs der vorgenannten Hauptbaumarten ankommen und auch aufkommen. Reißt diese Naturverjüngung ab, kommt es früher oder später - entsprechend den Abläufen in der Natur ist hier in größeren Zeiträumen zu rechnen - zu Kahlstellen und schließlich Erosion. Von einer Beeinträchtigung der Schutzfunktion des Waldes ist auszugehen, wenn Schäden am Bergwald bereits eingetreten sind, aufgrund derer sie nicht mehr ausreichend gewährleistet ist; von einer Gefährdung ist auszugehen, wenn die Schutzfunktion des Waldes in Zukunft beeinträchtigt wird oder gar gänzlich entfällt (vgl. BayVGH, U.v. 7.4.2005 - 19 B 99.2193 - juris Rn. 53). Diese Ausführungen des Senats haben nach wie vor Gültigkeit und sie werden durch die Ausführungen des Antragstellers zur Bedeutung der Grasnarbe in lichten Bergwäldern hinsichtlich Wasserspeicherfähigkeit und Erosion nicht widerlegt. Der Antragsteller lässt unberücksichtigt, dass im Bergwald ein Teil des Niederschlags von den Baumkronen aufgefangen wird und gar nicht den Boden erreicht (sogen. Inter-zeptionsverlust) und dass die Schattenwirkung der Bäume zu einer verzögerten Schneeschmelze und damit zur Abmilderung von Hochwasserspitzen führt (vgl. das Handbuch zur Schutzwaldsanierung - nachfolgend: Handbuch - Abschnitt B 1.1. Wasserschutz). Eine intakte Waldbaumbestockung bietet sachgerechten Bodenschutz und verhindert im Gegensatz zu einer Grasdecke Schneebewegungen im Bergwald (vgl. das Handbuch, Abschnitte B 1.2 und B 1.3). Die Wasserwirtschaftsverwaltung ist an der Erarbeitung des Konzepts zur Schutzwaldsanierung beteiligt gewesen und ihre Erkenntnisse sind in den Inhalt eingeflossen (vgl. die Einleitung zum Handbuch); auch die Sanierungsplanung für die einzelnen Sanierungsflächen wird mit der Wasserwirtschaftsverwaltung abgestimmt (vgl. Anweisung zur Schutzwaldsanierung, Nr. 1).

Die eigens eingerichteten drei Fachstellen für Schutzwaldmanagement (FSWM) in Bayern haben ihrer Auswahl der von der Verordnung erfassten Sanierungsflächen nach Maßgabe des Handbuchs zur Schutzwaldsanierung ein einheitliches Raster zugrunde gelegt, welches die Gründe für die Schonzeitaufhebung jeweils in den wesentlichen Zügen benennt und dabei gleichzeitig Prioritätsabstufungen vornimmt (vgl. Übersichten, GA Bl. 56 ff).

Das Sanierungsgebiet Eschenlaine umfasst mit einer Fläche von 256 ha das Wildbacheinzugsgebiet des Gewässers Eschenlaine. Die auf Anforderung des Senats vorgelegten Planungsunterlagen zum Sanierungsgebiet Eschenlaine mit dem Planungsstand 2004 weisen die Sanierungsfläche „Scharfgraben“ mit einer Fläche von 11,3 ha aus, auf der zunächst keine Maßnahmen durchgeführt worden sind. In der im Zuge des vorherigen Verordnungsverfahrens vorgelegten Übersicht der Fachstellen für Schutzwaldmanagement vom 8. März 2008 werden für das Sanierungsgebiet Eschenlaine schlagwortartig überalterte, rückgängige Bergmischwälder, starke Erosionen durch Schneeschurf, eine unzureichende Verjüngung und sehr hohe Investitionen in Gleitschneeverbauungen und Pflanzungen benannt. In der gutachtlichen Aussage zur Verjüngungssituation in den Sanierungsgebieten Eschenlaine und Deiningbach vom 9. Juli 2012 wird vom zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten festgestellt, dass in den Sanierungsgebieten des Übergangsbereichs zum Bergmischwald Maßnahmen wie Gleitschneeverbauungen und Sanierungspflanzungen zur langfristigen Hangsicherung stattfinden. Neben der punktuell aufkommenden Naturverjüngung würden aktiv standortspezifische Mischbaumarten gepflanzt (GA 19 N 12.206, S. 80). Zur Erläuterung der Gebietsauswahl hat der Antragsgegner im Schriftsatz vom 4. April 2017 vorgetragen, die verwendeten Begriffe seien aus sich heraus verständlich und bedürften keiner weiteren Erläuterung. Unter überalterten Schutzwäldern verstehe die bayerische Forstverwaltung solche mit einem Durchschnittsalter über 200 Jahre ohne ausreichende Verjüngung und mit mehr als einem Drittel kümmernder, absterbender oder toter Bäume in der Oberschicht. Vergleichbare Kriterien für die Identifizierung sanierungsnotwendiger Schutzwälder finden sich auch in der Anweisung zur Schutzwaldsanierung der Bayerischen Forstverwaltung (Stand April 2012). Zur Interpretation der Zustandsbeschreibungen kann auf den Abschnitt C Zustand der Schutzwälder in den Bayerischen Alpen sowie die Nr. 3 der Planungsgrundsätze bei der Schutzwaldsanierung (Definition sanierungsnotwendiger Schutzwälder einschließlich Dringlichkeitseinstufung) im Handbuch zur Schutzwaldsanierung zurückgegriffen werden. Konkrete Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit dieser Angaben und Bewertungen hat der Antragsteller nicht vorgetragen und sind für den Senat auch nicht ersichtlich. Dass im Bergwald Investitionen in Pflanzungen getätigt werden, die nicht rentabel sind und für die auch sonst keine sachliche Notwendigkeit besteht, erscheint fernliegend. Ohne dass es noch entscheidungserheblich darauf ankäme, hat der Antragsgegner nach der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2017 weitere konkrete Informationen über Sanierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Sanierungsfläche Scharfgraben geliefert (angesichts der schriftlichen Einwendungen des Antragstellers im Verwaltungsverfahren hätte es sich allerdings aufgedrängt, diese Sanierungsunterlagen bereits zur Grundlage des Verordnungsverfahrens zu machen).

Der Prioritätseinstufung in die Kategorie 1 sind das Wildbacheinzugsgebiet Eschenlaine, der Hochwasserschutz und Muren(gefahr) zugrunde gelegt. Die in der mündlichen Verhandlung seitens des Antragstellers angesprochene Hochwasserfreilegung der Eschenlaine im Bereich der Gemeinde Eschenlohe vermag zwar die Bedeutung des Projekts für den unmittelbaren Hochwasserschutz zu relativieren; dass sie ihn vollständig aufheben würde, hat der Antragsteller nicht behauptet und ist angesichts der Unkalkulierbarkeit von Naturereignissen (im Hochwasserschutz ist das hundertjährige Hochwasser Bezugsgröße) auch nicht anzunehmen. Aus forstlicher Sicht wird die Sanierungsfläche Eschenlaine als sonnenseitiger Wintereinstand sowie als Ganzjahreseinstand für das Gamswild angesehen, also als Wald, der lagebedingt besonders verbissgefährdet ist. Es kann offen bleiben, ob die ausgreifende Gefahrenbeschreibung in der Übersicht uneingeschränkt zutrifft. Jedenfalls hat das Verfahren keine Anhaltspunkte dafür geliefert, dass es sich bei dem Wald auf der Sanierungsfläche nicht - wie vom Antragsgegner angegeben - um überalterten, rückgängigen und somit gefährdeten Bergmischwald handelt.

2.2.2 Der mit der Verordnung angestrebte Schutz des Bergwaldes stellt darüber hinaus einen besonderen Grund der Landeskultur i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 3 BJagdG dar (in diesem Sinn vgl. Leonhardt, a.a.O., § 22 BJagdG Nr. 11.22 Rn. 4.2.2). Der Begriff Landeskultur, dem es an einer gesetzlichen Definition mangelt, kann sehr weitgreifend verstanden werden (zum Meinungsstand vgl. Friesecke, NUR 2000, 81 ff.; für das Forstrecht vgl. Zerle/Hein/Foerst/Stöckel/Beck/Nüßlein/Pratsch, Forstrecht in Bayern, 2. Aufl. Stand Juni 2016, Art. 16 BayWaldG). Er umfasst jedenfalls die land-und forstwirtschaftliche Bodennutzung einschließlich der Maßnahmen zur Bodenerhaltung, Bodenverbesserung (Melioration), Neulandgewinnung und Flurbereinigung. Der Schutz des Bergwaldes, den der Antragsgegner als besonderen Grund für den Erlass der Verordnung benennt, ist unter den Begriff der Landeskultur zu subsumie-ren, da es bei der Bewahrung eines gesunden und lebensfähigen Bergwaldes auch um die Vermeidung erheblicher Schäden an der Kulturlandschaft geht.

2.2.3 Angesichts der besonderen Bedingungen, denen Wald im Hochgebirge ausgesetzt ist, sind die ausgeweiteten Jagdzeiten auch zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 3 BJagdG erforderlich. Der Antragsteller weist im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass von einem übermäßigen Wildschaden erst auszugehen ist, wenn er das übliche Maß von durch Wild verursachten Schäden erheblich und in einem Umfang übersteigt, dessen Hinnahme dem Geschädigten nicht mehr zuzumuten ist (vgl. VG Ansbach, B.v. 30.04.1998 - AN 15 E 98.00625 -Jagdrechtliche Entscheidungen VI Nr. 45 - juris, Rn. 17; BayObLG, U.v. 10.4.1978 -RREg 2 Z 60/77 - BayObLGZ 1978, 69 - juris, Rn. 30). Dieser Ansatz ist der Erkenntnis geschuldet, dass in Anbetracht der Ernährungsgewohnheiten von Wildtieren der Verbiss von Pflanzen zum Naturkreislauf gehört und in einem gewissen Umfang der Waldregeneration nicht schadet. Ein Fall der Vermeidung übermäßiger Wildschäden ist jedoch ernsthaft in Betracht zu ziehen, wenn ohne die Ausweitung der Jagdzeiten die Naturverjüngung wegen des Wildverbisses unterbleibt und der Erhalt des Bergwaldes mit seinen vielfältigen Schutzfunktionen nicht mehr zu gewährleisten ist.

Es liegt auf der Hand, dass in die Subsumtion die Umstände des Einzelfalls einzubeziehen sind und dass der Eintritt von Schäden am Bergwald nicht abgewartet werden muss. Es wäre verfehlt, die Frage des Übermaßes von Wildschäden unabhängig von den naturräumlichen Gegebenheiten ihres Auftretens und der Bedeutung der betroffenen Güter nach einem einheitlichen (landesweiten) Maßstab zu beurteilen. Im Bergwald, dem als Schutzwald besondere Gemeinwohlaufgaben zukommen, wird die Grenze zum übermäßigen, nicht mehr zumutbaren Wildschaden wesentlich früher erreicht sein als im Flachland. Angesichts der aus klimatischen und standortspezifischen Gründen erschwerten Wachstumsbedingungen für Jungbäume kann die Waldverjüngung hier - je nach Waldzustand - manchmal nur durch künstliche Anpflanzungen herbeigeführt werden (zu den Verjüngungsmethoden vgl. Handbuch, Abschnitt D.2) und oft nur durch weitestgehende Unterbindung von Verbiss. Wenn eine erosionshindernde Bewaldung nicht vorhanden ist, müssen zusätzlich Verbauungen errichtet werden. Der Antragsgegner hat hierzu vorgetragen, dass solche Sanierungsmaßnahmen sehr teuer sind. ha Pflanzung koste bis zu 20.000 EUR, 1 ha Verbauung bis zu 500.000 EUR. Verbiss auf den Schutzwaldstandorten könne nicht wie im Flachland von den Pflanzen durch Ersatztriebe kompensiert werden. In vielen Fällen führe Verbiss zum Absterben der Pflanzen oder zu dauerhaftem Kümmern (vgl. auch Handbuch Abschnitt D 4.1 Wildschäden). Die Folge seien teure Ersatzpflanzungen, verbunden mit großen Zeitverzögerungen bei der Sanierung. Dies könne in Flächen, die mit temporären und damit begrenzt haltbaren Holzbauwerken gegen Schneebewegungen gesichert seien, eine zweite Verbauungsgenera-tion mit enormen Kosten zur Folge haben (vgl. Stellungnahme AELF v. 12.2.2016). Diesem vom Antragsteller nicht widerlegten Vorbringen ist zu entnehmen, dass Bergwald schon bei Verbissraten dauerhaft geschädigt wird, die im Flachland noch hingenommen werden könnten.

2.3 Mängel der Verordnung im Hinblick auf Vorschriften über die Zuständigkeit und das Verfahren mit Auswirkungen auf das streitgegenständliche Teilgebiet Eschenlaine sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Eine Begründungspflicht für Rechtsverordnungen besteht nicht (vgl. OVG SH, U.v. 22.5.2017 - 4 KN 2/15 -juris Rn. 45). Der Antragsteller rügt lediglich allgemein eine unzureichende Beteiligung der Naturschutzbehörden und der Wasserwirtschaftsverwaltung. Er benennt jedoch keine besondere jagdrechtliche Verfahrensvorschrift, derzufolge dies einen die Unwirksamkeit der Verordnung begründenden Verfahrensverstoß darstellt; eine solche Verfahrensvorschrift ist auch nicht ersichtlich (zur Frage einer Beteiligung der Naturschutzbehörden im Zusammenhang mit der unionsrechtlichen Verträglichkeitsprüfung vgl. Abschnitt 2.4). Im Übrigen ist das Programm zur Sanierung der Schutzwälder im Bayerischen Alpenraum in Zusammenarbeit mit den Behörden der Wasserwirtschaft erarbeitet worden (vgl. Abschnitt A, Einleitung des Handbuchs).

Die amtliche Bekanntmachung der angegriffenen Verordnung entspricht einschließlich der Beschreibung der Grenzen des Geltungsbereichs für die Fläche des Sanierungsgebiets Eschenlaine den einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

Die Bekanntmachung der Rechtsverordnung ist nach Maßgabe des Art. 51 LStVG erfolgt. Nach Art. 51 Abs. 1 LStVG gelten für die amtliche Bekanntmachung von Verordnungen der Regierungen die Vorschriften über die Bekanntmachung kommunaler Satzungen entsprechend. Lassen sich die Grenzen des Geltungsbereichs einer Verordnung oder die Grenzen des Bereichs, in dem einzelne ihrer Vorschriften gelten, nicht hinreichend deutlich und anschaulich beschreiben oder durch Abdruck einer genauen Karte festlegen, so genügt es nach Art. 51 Abs. 3 LStVG, wenn die Verordnung die Grenzen des Bereichs grob umschreibt und im Übrigen auf Karten (Maßstab mindestens 1:25.000) oder Verzeichnisse Bezug nimmt. Diese Unterlagen müssen von der in der Verordnung bezeichneten Behörde archivmäßig verwahrt werden und allgemein zugänglich sein.

Der Regelung ist zu entnehmen, dass das Gesetz im Regelfall eine Grenzbeschreibung in Worten oder durch Abdruck einer genauen Karte vorsieht. Von einer wörtlichen Beschreibung kann Abstand genommen werden, wenn auf diese Weise eine hinreichend deutliche und anschauliche Beschreibung nicht mehr möglich ist. Es liegt auf der Hand, dass sich mit einer zunehmenden Anzahl von Geltungsbereichen der Verordnung deren Grenzen immer weniger deutlich und anschaulich mit Worten beschreiben lassen. Vorliegend handelt es sich um 105 verschiedene Einzelflächen, die über den gesamten oberbayerischen Alpenraum verteilt liegen. Schon ein Blick auf die Verordnungsgebiete in den fünf im oberbayerischen Amtsblatt (OBBayABl Nr. 4 v. 21.2.2014, S. 25 ff.) veröffentlichten Übersichtskarten im Maßstab 1:200.000 zeigt, dass eine verbale Beschreibung bereits wegen des benötigten außerordentlichen Umfangs der geforderten Anschaulichkeit abträglich wäre. Ebenso veranschaulichen die fünf Übersichtskarten, dass der Abdruck der 105 Teilgebiete in genauen Karten, die im Amtsblatt der Regierung abgedruckt werden könnten, nicht möglich ist. Das Amtsblatt der Regierung von Oberbayern hat das Format DIN A 3. Der Maßstab einer darin abdruckbaren Karte des Verordnungsgebietes lässt die erforderliche Genauigkeit der Gebietsdarstellung nicht zu.

Für derartige Fallgestaltungen sieht das Gesetz vor, dass die amtliche Bekanntmachung die vollständige Beschreibung der Grenzen der Geltungsbereiche nicht enthalten muss. Es genügt die grobe Umschreibung der Grenzen in Verbindung mit einer Bezugnahme auf Karten und Verzeichnisse, die anstelle der amtlichen Bekanntmachung archivmäßig verwahrt und allgemein zugänglich sind. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner von dieser Möglichkeit in der Form Gebrauch gemacht hat, die grobe Umschreibung der Grenzen durch Bezugnahme auf eine Übersichtskarte im Maßstab 1:200.000 (aufgeteilt auf fünf Kartenblätter) vorzunehmen, die gemäß § 2 der Verordnung als Anlage deren Bestandteil ist. Es ist kein Grund ersichtlich, die grobe Umschreibung durch zeichnerische Darstellung für unzulässig zu halten, nachdem Art. 51 Abs. 3 Satz 1 LStVG für einfachere Gebietsabgrenzungen neben einer hinreichend deutlichen und anschaulichen Beschreibung in Worten die Festlegung von Grenzen durch Abdruck einer genauen Karte zulässt; sprachliche und zeichnerische Darstellung sind insoweit einander gleichberechtigt (vgl. BayVGH, B.v. 27.4.1995 - 9 N 93.3157 - juris).

Die archivmäßig aufbewahrten Kartenblätter, gegen deren rechtskonforme Verwahrung bei der Regierung von Oberbayern der Antragsteller nach entsprechender Nachforschung keine Einwände erhoben hat, halten den gesetzlichen Mindestmaßstab von 1:25.000 aus Art. 51 Abs. 3 LStVG ein und sind geeignet, den Geltungsbereich der Verordnung in den Sanierungsgebieten bzw. Gefährdungsgebieten darzustellen und vor Ort bestimmbar zu machen. Auf gerichtliche Nachfrage hat der Antragsgegner den in der Karte verzeichneten Grenzverlauf des Geltungsbereichs im Sanierungsgebiet Eschenlaine im Schriftsatz vom 5. Dezember 2016 wie folgt beschrieben:

„Von Punkt 1519 (Rotwandkopf) nach Süden der Staatswaldabteilungsgrenze folgend zu Punkt 1503, von dort weiter der Staatswaldabteilungsgrenze folgend nach Süden bis Höhe 1.420 üNN, von dort der Staatswaldabteilungsgrenze nach Nordwesten dem Verlauf des Scharfen Grabens folgend bis zur Gemarkungsgrenze O.. Weiter nach Nordosten der Gemarkungsgrenze O. folgend bis auf Höhe 1.305 üNN, von dort der Staatswaldabteilungsgrenze folgend in einem Bogen nach Südosten wieder auf den Punkt 1519 (Rotwandkopf). Die genannten Punkte sind Höhenmeterangaben, die sich aus jeder Karte mit Höhenmeterangaben ergeben. Die Staatswaldabteilungsgrenzen sind im Gelände mit zwei weißen Strichen an den Bäumen markiert“.

Nachdem sich die Schonzeitverkürzung für einen Teilbereich des Sanierungsgebietes Eschenlaine ausschließlich an den Personenkreis der im Staatsjagdrevier Isarwinkel Jagdausübungsberechtigten richtet und lediglich verhaltensbezogene Regelungen trifft, dürfen die Anforderungen an die Bestimmtheit der Verordnung nicht überspannt werden. Rechtslehre und Rechtsprechung haben seit jeher den Grundsatz aufgestellt und vertreten, dass Rechtsverordnungen - ebenso wie Gesetze -der Wirksamkeit nur dann entbehren, wenn sie sich nicht so bestimmt ausdrücken, dass ihr Inhalt und ihre Tragweite klar erkennbar sind, und wenn aus ihnen nicht zu ersehen ist, welche Handlungen geboten oder verboten sind (vgl. BayObLG, U.v. 31.10.1995 - RevReg. 4 St 113/60 m.w.N.). Der Rechtsunterworfene muss die Möglichkeit haben, ohne größere Schwierigkeiten und demgemäß aus der Veröffentlichung selbst oder doch aus ihr in Verbindung mit anderen Veröffentlichungen zu erkennen, welche Vorschriften gelten sollen, damit er sein Verhalten entsprechend einrichten kann. Für den vorliegenden Fall ist allein zu fordern, dass sich jeder Jagdausübungsberechtigte vor Ort verlässlich ein Urteil darüber bilden kann, ob ein Schalenwildabschuss zulässig ist, d.h. ob sich er und das angesprochene Stück Schalenwild im Geltungsbereich der Verordnung aufhalten. Dies ist im Fall des Gebietes Eschenlaine der Fall, denn seine Abgrenzung erfolgte nach den Erläuterungen des Antragsgegners nicht nur anhand von topographischen Besonderheiten und Gemarkungsgrenzen, sondern auch anhand von Staatswaldabteilungsgrenzen (zur Waldeinteilung in Distrikte und Abteilungen vgl. Nr. 2.1.2.2 der Richtlinien für die Forsteinrichtung im Körperschaftswald vom 10.1.2012, AllMBl 2012, S. 88 ff), welche im Gelände mit weißen Strichen an den Bäumen markiert sind und deshalb vor Ort entsprechend anwendungssicher nachvollzogen werden können. Die Grenzbeschreibung für das fragliche Gebiet genügt deshalb nach Auffassung des Senats rechtsstaatlichen Anforderungen (vgl. hierzu Leonhardt, Jagdrecht, 1. Aufl. Stand Dezember 2016, § 22 BJagdG Nr. 11.22 Rn. 4.1). Die gegenteilige Rechtsauffassung des Antragstellers in der Antragsbegründung vom 12. August 2016 (S. 30 ff.) teilt der mit dem Verordnungsteilgebiet Eschenlaine befasste Senat nicht. Maßgeblich für die Beurteilung ist dabei ausschließlich das zum Bestandteil der Verordnung erklärte, ausgefertigte und im Oberbayerischen Amtsblatt Nr. 4 vom 21. Februar 2014 bekannt gemachte Kartenwerk.

2.4 Eine Unvereinbarkeit des streitgegenständlichen Verordnungsteils mit höherrangigem Recht liegt entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht vor.

2.4.1 Die Verordnung im Teilbereich Eschenlaine steht in Einklang mit den (im Grundsatz nicht abwägbaren) Vorschriften zum Gebiets- und Artenschutz und erfüllt -trotz nicht vorgenommener Verträglichkeitsprüfung - die Anforderungen, die mit dem Natura-2000-Gebiet (Vogelschutzgebiet) Estergebirge (mit einer Fläche von ca. 11.993 ha) verbunden sind.

Hinsichtlich des Europäischen Vogelschutzgebietes Estergebirge, das flächenmäßig das FFH-Gebiet Estergebirge umfasst, sind die Erhaltungsziele zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Verordnung am 14. Februar 2014 in § 3 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 (Gebiets-Nr. DE 8433471) der Verordnung über die Festlegung von Europäischen Vogelschutzgebieten sowie deren Gebietsbegrenzungen und Erhaltungszielen (Vogelschutzverordnung - VoGEV - vom 12. Juli 2006, GVBL S. 524) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Vogelschutzverordnung vom 8. Juli 2008 festgelegt (GVBl. S. 486), die auf Art. 13b Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Naturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 2005 (BayNatSchG 2005, GVBl. 2006, S. 2) gestützt ist. Hier sind auch (entsprechend § 32 Abs. 3 BNatSchG) die prioritären natürlichen Lebensraumtypen und prioritären Arten dargestellt (seit dem 1.4.2016 sind die Erhaltungsziele, die prioritären natürlichen Lebensraumtypen und die prioritären Arten in den Anlagen zu den §§ 1 und 2 der Bayerischen Verordnung über die Natura 2000-Gebiete dargestellt; vgl. die Verordnung zur Änderung der Vogelschutzverordnung vom 19.2.2016, AllMBl S. 258 -BayNat2000V)". Die Schutzbestimmungen der Richtlinie 79/409/EWG des Rats vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie - VRL, ABl EG Nr. L 103 S. 1) finden teilweise keine unmittelbare Anwendung mehr, weil das Europäische Vogelschutzgebiet „Estergebirge“ räumlich eindeutig bestimmt ist (vgl. § 2 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2 VoGEV) und seine Erhaltungsziele im Rahmen einer endgültigen rechtsverbindlichen Entscheidung mit Außenwirkung benannt sind (vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 Spalte 6 VoGEV). In einem solchen Fall findet gemäß Art. 7 der Richtlinie 92/43/EWG des Rats vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl EG Nr. L 206 S. 7, Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie - FFH-RL) ein Wechsel des Schutzregimes von Art. 4 Abs. 4 VRL zu Art. 6 Abs. 2 FFH-RL statt. Im Vogelschutzgebiet nicht anzuwenden ist allerdings Art. 6 Abs. 1 FFH-RL mit seiner Verpflichtung der Mitgliedsstaaten zur Festlegung der notwendigen Erhaltungsmaßnahmen; insoweit verbleibt es bei den Verpflichtungen aus Art. 2, 3 und 4 Abs. 1 und 2 VRL.

Als Erhaltungsziele für das Gebiet werden in Anlage 1 Spalte 6 VoGEV (GVBl. 2006, S. 532) die Erhaltung oder Wiederherstellung der Bestände von Birkhuhn, Auerhuhn, Haselhuhn, Alpenschneehuhn, Wanderfalke, Steinadler, Uhu, Raufußkauz, Sperlingskauz, Weißrückenspecht, Dreizehenspecht, Grauspecht, Schwarzspecht, Neuntöter, Felsenschwalbe, Wasserpieper, Alpenbraunelle, Zwergschnäpper und Ringdrossel und deren Lebensräume, insbesondere des charakteristischen subalpinen und alpinen Gebirgsstocks mit hohem Strukturreichtum wie Hangschuttwälder und Schluchten, Borstgras- und Magerrasen, Latschengebüsche, alpine Zwergstrauchheiden, Quellmoore und Felsen als Brut-, Nahrungs- und Durchzugsgebiet genannt.

Die von der Regierung von Oberbayern als zuständiger höherer Naturschutzbehörde erstellte gebietsbezogene Konkretisierung (der Erhaltungsziele) benennt für dieses Gebiet wiederholend als Vogelarten des Anhangs I zur Vogelschutzrichtlinie u.a. das Auerhuhn (Tetrao urogallus), das Birkhuhn (Tetrao tetrix) und den Steinalder (Aquila chrysateos). Als gebietsbezogene Erhaltungsziele sind u.a. der Erhalt und ggf. die Wiederherstellung der Bestände des Birkhuhns sowie der Erhalt seines Lebensraums (Nr. 2), der Erhalt und ggf. die Wiederherstellung der montanen bis subalpinen Fichtenwälder, ihrer Störungsarmut, ihrer naturnahen Struktur und Baumartzusammensetzung sowie eines ausreichenden Anteils an Lichtungen und lichten Strukturen, insbesondere als Lebensraum für das Auerhuhn (Nr. 3), und der Erhalt und ggf. die Wiederherstellung der Bestände des Steinadlers und seiner Lebensräume, der Erhalt der Brutplätze, störungsarmer Räume um die Brutplätze und der Erhalt artenreicher Nahrungshabitate konkretisiert.

In einem Natura-2000-Gebiet sind die notwendigen Erhaltungsmaßnahmen durchzuführen. Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele und den Schutzzweck maßgeblichen Bestimmungen führen können, sind unzulässig; ist hiermit zu rechnen, hat der Mitgliedsstaat geeignete Vermeidungsmaßnahmen zu treffen (vgl. Art. 6 Abs. 2 FFH-RL, § 33 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG). Dabei bestimmt die Schutzerklärung den Schutzzweck entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen und die erforderlichen Gebietsbegrenzungen. Pläne und Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind (vgl. Art. 6 Abs. 3 FFH-RL, § 34 Abs. 1 BNatSchG).

Bei der Beantwortung der Frage, inwieweit die streitgegenständliche Verordnung im Teilbereich Eschenlaine die unionsrechtlichen Anforderungen erfüllt, die mit dem Vogelschutzgebiet verbunden sind, ist zu berücksichtigen, dass die Verordnung eine von zahlreichen Regelungen ist, durch die die Tätigkeit der Jagd auf Schalenwild den (örtlich, sachlich usw.) differenzierten Gemeinwohlerfordernissen angepasst werden soll. Für sie gelten daher die Anforderungen des Unions-Naturschutzrechts an die Jagd auf Schalenwild; diese sind eingehalten mit der Folge, dass von einer Gebietserhaltungsmaßnahme auszugehen ist (2.4.1.1). Die nichtjagdlichen Maßnahmen im Verordnungszusammenhang, die bei dieser Prüfung mit zu berücksichtigen sind (wegen des in Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie verankerten Grundsatzes, dass auch ein Zusammenwirken mehrerer Aktivitäten zu erheblichen Störungen oder Beeinträchtigungen führen kann), entsprechen ebenfalls den Anforderungen des Unions-Naturschutzrechts und sind Gebietserhaltungsmaßnahmen (2.4.1.2).

2.4.1.1 Die Jagd auf Schalenwild im Rahmen der Verordnung ist ökologisch ausgerichtet und widerspricht nicht den Erhaltungszielen des Natura-2000-Gebiets. Nach den unionsrechtlichen Naturschutzvorgaben setzt eine solche Jagd keine Verträglichkeitsprüfung nach Art. 6 Abs. 3 der Habitat-Richtlinie voraus.

Die besonderen Schutzgebiete des Natura-2000-Systems sind multifunktional. Die unionsrechtlichen Bestimmungen berücksichtigen nicht nur die Interessen des Naturschutzes, sondern auch sozialökonomische Interessen. Der Bestimmung des Art. 2 der Vogelschutzrichtlinie ist zu entnehmen, dass bei der Arterhaltung und -pflege den wirtschaftlichen und freizeitbedingten Erfordernissen Rechnung getragen wird; gemäß Art. 2 Abs. 3 der Habitatrichtlinie ist bei den aufgrund dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen den Anforderungen von Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie den regionalen und örtlichen Besonderheiten Rechnung zu tragen. Art. 9 Abs. 1 lit. c der Vogelschutzrichtlinie ist zu entnehmen, dass eine vernünftige Nutzung der Natur - wenn sie möglich ist, fördert dies die Akzeptanz von Naturschutzvorgaben in der Bevölkerung - dem unionsrechtlichen Naturschutz nicht widerspricht. Daher ist nicht jede Störung oder Beeinträchtigung erheblich im Sinne des Art. 6 Abs. 2 und 3 der Habitatrichtlinie, sondern nur eine für die Erhaltungsziele signifikante. Eine Bewirtschaftung der besonderen Schutzgebiete, die deren Erhaltungszielen und dem Störungsverbot in Art. 6 Abs. 2 der Habitat-Richtlinie in vollem Umfang Rechnung trägt, ist daher kein Plan oder Projekt im Sinne des Art. 6 Abs. 3 der Habitat-Richtlinie (also keiner der Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind und es einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten), sondern eine Maßnahme der Erhaltungsbewirtschaftung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Habitat-Richtlinie und des Art. 3 der Vogelschutzrichtlinie, die einer Verträglichkeitsprüfung nicht unterzogen werden muss.

Dieses Verständnis wird durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie durch Erläuterungen der Europäischen Kommission bestätigt.

Nach dem zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Leitfaden „Natura 2000 -Gebietsmanagement, die Vorgaben des Artikels 6 der Habitat-Richtlinie 92/43/EWG“ der Europäischen Kommission aus dem Jahr 2000 (Leitfaden Gebietsmanagement) sind die in Art. 6 Abs. 3 der Habitat-Richtlinie genannten Begriffe „Plan“ und „Projekt“ zwar nicht auf physische bauliche Anlagen beschränkt (S. 33). Die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 3 der Habitat-Richtlinie sollten aber im allgemeinen nicht auf Pläne und Projekte für die Erhaltungsbewirtschaftung des Gebiets angewendet werden; dies sollte sowohl für Einzelpläne und -projekte als auch dann gelten, wenn sie Bestandteile anderer Pläne und Projekte sind (Leitfaden Gebietsmanagement S. 36). Umweltfreundliche bzw. umweltverträgliche Tätigkeiten wie z. B. traditionelle landwirtschaftliche Praktiken, die der Erhaltung bestimmter Lebensraumtypen und Arten dienen, können bereits in den Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 und 2 der Habitat-Richtlinie einbezogen werden (Leitfaden Gebietsmanagement S. 32), also Gebiets- oder Arterhaltungsmaßnahmen sein. Der Leitfaden Gebietsmanagement hebt weiterhin hervor, dass nur erhebliche Auswirkungen schädlich sind und ein bestimmtes Maß an Störung toleriert wird (S. 25/26), führt als Gebietserhaltungsmaßnahme beispielhaft einen kommerziellen Holzeinschlag an (vgl. S. 35) und erwähnt Agrarwirtschaft und Waldbau als Beispiele dafür, wie die sozioökonomi-schen Forderungen gemäß Art. 2 Abs. 3 der Habitatrichtlinie Berücksichtigung finden können (S. 21/22). Ist die Tätigkeit nichtkommerzieller Art, spricht dies für eine Erhaltungsmaßnahme (Leitfaden Gebietsmanagement S. 35).

Sind die Tätigkeiten von vornherein nicht umweltfreundlich, ist Art. 6 Abs. 3 der Habitat-Richtlinie anzuwenden, also von einem Plan oder Projekt sowie der grundsätzlichen Erforderlichkeit einer Verträglichkeitsprüfung auszugehen (zu einer erheblichen Intensivierung der Landwirtschaft, durch die der naturnahe Charakter eines Gebietes geschädigt oder zerstört wird, vgl. S. 33 des Leitfadens Gebietsmanagement sowie BayVGH, U.v. 25.9.2012 - 14 B 10.1550; zur mechanischen Herzmuschelfischerei vgl. EuGH vom 7.9.2004 - Az. C-127/02; zur Unzulässigkeit einer nationalen Regelung, derzufolge u.a. die Jagd nie gegen das Störungsverbot des Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie verstößt, vgl. EuGH, U.v. 4.3.2010 - C-241/08).

Bei traditionellen, potentiell umweltfreundlichen Tätigkeiten kommt es somit auf die konkreten Modalitäten und Umstände im Einzelfall an. Der Leitfaden Gebietsmanagement erwähnt die traditionelle Landwirtschaft ausdrücklich nur beispielhaft. Weitere traditionelle umweltfreundliche Praktiken sind unter anderem Forstwirtschaft, Fischereiwirtschaft und Jagd. Geht die Jagd über eine vernünftige Nutzung der Natur nicht hinaus (vgl. insoweit Art. 9 Abs. 1 lit. c der Vogelschutzrichtlinie sowie - hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Anwendung dieser Bestimmung auf die Jagd - EuGH, U.v. 16.10.2003 - C-182/02 - JE XIX N. 33, juris) und besteht nach Lage der Dinge keine ernsthafte Besorgnis nachteiliger Auswirkungen (vgl. BVerwG, B.v. 26.11.2007 - 4 BN 46/07 - juris Rn. 7 sowie U.v. 14.7.2011 - 9 A 12/10 - juris Rn. 87, jeweils im Zusammenhang mit Art. 6 Abs. 3 FFH-RL), zählt sie zu den Gebietsoder Arterhaltungsmaßnahmen. Es versteht sich von selbst, dass bei der Prüfung der Umweltfreundlichkeit nicht nur freiwillig übernommene Umweltmaßnahmen (vgl. S. 20/21 des Leitfadens Gebietsmanagement zu vertraglichen Vereinbarungen mit Landwirten und zu zertifiziertem Waldbau) zu berücksichtigen sind, sondern auch der Umweltfreundlichkeit dienliche (und effektiv angewendete) Rechtsvorschriften, denen die jeweilige Tätigkeit nach nationalem Recht unterworfen ist. Eine angemessene Organisation der Tätigkeit und eine angemessene Überwachung sind erforderlich (Leitfaden Gebietsmanagement, S. 21).

Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr auf den von der Europäischen Kommission im Jahr 2008 erstellten „Leitfaden zu den Jagdbestimmungen der Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten“ (Leitfaden Jagd) an, in dem die dargelegten Grundsätze des Natura-2000-Systems speziell für die Tätigkeit der Jagd zusammengefasst sind (vgl. insbesondere S. 9/10 betreffend die Jagd in Natura-2000-Gebieten als Frage der Bewirtschaftung, die in erster Linie an Ort und Stelle geklärt werden muss, betreffend den Umstand, dass Auswirkungen, die in Bezug auf die Erhaltungsziele der Natura-2000-Gebiete nicht signifikant sind, nicht als Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie zu betrachten sind, betreffend den Umstand, dass im Allgemeinen nichts gegen die Jagd in Natura-2000-Gebieten spricht, betreffend Jagdverbotszonen als mögliche Bewirtschaftungsmethode zur Beachtung des Störungsverbots und betreffend die Erforderlichkeit einer angemessenen Organisation und einer angemessenen Überwachung zur Vermeidung signifikanter Belästigungen; vgl. auch S. 18/19 betreffend die Voraussetzung der „vernünftigen Nutzung“, die mit einer Aufrechterhaltung der Populationen in einem günstigen Erhaltungszustand verbunden ist, sowie S. 24 betreffend eine künstliche Vergrößerung von Beständen, die sich für andere Arten als erhebliche Beeinträchtigung auswirken kann). Eine Entscheidung, in der der Europäische Gerichtshof oder die Europäische Kommission bei der Jagd oder bei jagdlichen Vorgaben eine Verträglichkeitsprüfung nach Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie für erforderlich gehalten hätte, ist - obwohl die Jagd während der gesamten Geltungsdauer der Naturschutzrichtlinien im gesamten unbewohnten Gebiet der Union ausgeübt worden ist - nicht ersichtlich.

Bei der Prüfung, ob der Verordnungsteilbereich Eschenlaine in Übereinstimmung mit dem Unions-Naturschutz steht und insbesondere keine Wahrscheinlichkeit erheblicher Beeinträchtigungen des Natura-2000-Gebiets besteht, ist zu berücksichtigen, dass auch ein Zusammenwirken mehrerer Verordnungsteilbereiche zu erheblichen Störungen oder Beeinträchtigungen führen kann (vgl. Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtli-nie). Jedoch liegt eine umweltfreundliche, den Erhaltungszielen nicht widersprechende Jagd auf Schalenwild - also eine Gebietserhaltungsmaßnahme, die einer Verträglichkeitsprüfung nicht unterzogen werden muss (vgl. den Leitfaden Gebietsmanagement, S. 35/36, wonach die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 3 im Allgemeinen nicht auf Pläne und Projekte für die Erhaltungsbewirtschaftung des Gebiets angewendet werden sollten und dies nicht nur für Einzelpläne und -projekte gelten sollte, sondern auch dann, wenn sie Bestandteile anderer Pläne und Projekte sind; vgl. insoweit auch Abschnitt 4.4, Abs. 3 des Leitfadens Gebietsmanagement) - auch dann vor, wenn nicht nur die verordnungsgestützte Jagd auf Schalenwild im Verordnungsteilbereich Eschenlaine, sondern auch diejenige in den anderen Verordnungsteilbereichen des Vogelschutzgebiets in diese Prüfung einbezogen wird (2.4.1.1.2). Ob eine Einbeziehung auch der Abschlussplanung geboten ist, kann offenbleiben, da auch die durch Abschlusspläne geregelte Jagd eine solche Gebietserhaltungsmaßnahme ist (2.4.1.1.1). Der Senat verkennt dabei nicht, dass das vom Antragsgegner durchgeführte Verordnungsverfahren nicht geeignet gewesen ist, die Frage einer Wahrscheinlichkeit erheblicher Beeinträchtigungen des Natura-2000-Gebiets zu klären, weil - wie der Aktenführung der Regierung von Oberbayern zu entnehmen ist -sowohl die Äußerungen der Träger öffentlicher Belange (mit zumeist lokaler Zuständigkeit) als auch die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangen Äußerungen nicht für jedes einzelne Gebiet (sondern ungeordnet gemeinsam) gesammelt und ausgewertet worden sind und weil die Regierung von Oberbayern darüber hinaus ganz allgemein dem Senat nicht den Eindruck vermittelt hat, dass sie sich der Notwendigkeit einer gesonderten Bewertung und Abwägung für jedes einzelne Planungsgebiet bewusst gewesen ist. Auch im Normenkontrollverfahren ist dem Senat die Aufklärung des Sachverhalts durch den Antragsgegner und die Beigeladene nicht leicht gemacht worden. Behördliche Äußerungen, die zu einer Klärung des komplexen Sachverhalts beigetragen haben, sind in aller Regel erst auf gerichtliche Nachfrage hin abgegeben worden. Zu der mündlichen Verhandlung, in der der Antragsteller - wie angekündigt - mit drei fachlichen Beiständen erschienen ist, ist von Seiten des Antragsgegners kein Bediensteter entsandt worden, der mit der Durchführung des Verordnungsverfahrens befasst oder zu diesbezüglichen detaillierten Angaben in der Lage gewesen ist. Die Beigeladene, die für die Durchführung sowohl der Schutzwaldsanierung als auch der Natura-2000-Vorschriften zuständig ist, hat die Entsendung eines Bediensteten überhaupt nicht für notwendig erachtet. Auf all dies kommt es jedoch nicht an, weil die gegen die Wahrscheinlichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung sprechenden Gründe auf der Hand liegen.

2.4.1.1.1 Die für die Jagd der Beigeladenen geltenden Abschusspläne sind weder durch die Verordnung noch durch die Schutzwaldsanierung als Gesamtkomplex bedingt; Abschusspläne sind vielmehr für sämtliche bejagbaren Bereiche des Bundesgebiets aufzustellen (§ 21 Abs. 2 BJagdG). Durch die Abschusspläne soll ganz allgemein eine grundeigentumsschädliche, waldschädliche, ökologiewidrige und insgesamt gemeinschädliche Jagd und Hege verhindert werden (vgl. § 21 Abs. 1 BJagdG sowie Art. 1 Abs. 2 Nr. 3, 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG, Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 BayWaldG; die ursprünglich vom Reichsjagdgesetz bezweckte Hege von Trophäenträgern durch Abschusswahl ist nicht mehr das Ziel des Abschlussplanwesens). Andererseits steht die Schutzwaldsanierung, zu der die Verordnung gehört, in einer gewissen Abhängigkeit vom Abschussplanwesen. Würde nicht mithilfe der Abschusspläne allgemein eine Wilddichte herbeigeführt, die übermäßige Sach- und Ökologieschäden verhindert, wäre es sehr schwierig und wesentlich aufwendiger, sanierungsbedürftige Schutzwaldteile nachhaltig zu sanieren; möglicherweise wäre es dann unmöglich. Letztlich kann die Frage, ob auch die sonstige (durch Abschusspläne geregelte) Jagdausübung der Beigeladenen im Vogelschutzgebiet in die Prüfung der Frage einer möglichen erheblichen Beeinträchtigung des Vogelschutzgebietes einzubeziehen ist, offen bleiben, denn solche Beeinträchtigungen sind auch im Fall einer Einbeziehung in keiner Weise wahrscheinlich. Vielmehr sind Abschusspläne Gebietserhaltungsmaßnahmen, weil sie in ihrem Regelungsbereich die Jagd auf Schalenwild umweltfreundlich gestalten (2.4.1.1.1.1) und weder in Widerspruch zu Erhaltungszielen des Vogelschutzgebietes „Estergebirge“ stehen noch signifikante Belästigungen, Störungen und Beeinträchtigungen gemeinschaftsrelevanter Arten mit sich bringen (2.4.1.1.1.2).

2.4.1.1.1.1 Abschusspläne, die der Bestimmung des § 21 BJagdG sowie den konkretisierenden bayerischen Rechtsvorschriften entsprechen, haben insbesondere das Ziel, landesweit die - vielfach durch gemeinschädliche Jagd und Hege unterbundene - natürliche Verjüngung der standortgemäßen Baumarten im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen zu ermöglichen (vgl. Art. 1 Abs. 2 Nr. 3, 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG, Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 BayWaldG< „Wald vor Wild“ >). Sie bewirken - wenn sie eingehalten werden - den von Seiten der Jagd erforderlichen Beitrag zur nachhaltigen Waldbewirtschaftung, also zu einer Bewirtschaftung, die so gestaltet ist, dass die Artenvielfalt des Waldes, seine Produktivität, seine Regenerationsfähigkeit, seine Vitalität und sein Potenzial, auch in Zukunft wichtige ökologische, ökonomische und soziale Funktionen erfüllen zu können, erhalten bleiben und andere Ökosysteme nicht geschädigt werden (vgl. die Definition des Begriffs „nachhaltige Waldbewirtschaftung“ der Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa, Helsinki 1993); insbesondere tragen sie dazu bei, dass der Wald gegenüber natürlichen Bedrohungen, beispielsweise gegenüber Stürmen, Insektenbefall und Krankheiten, widerstandsfähiger wird. Die Begriffsdefinition der Ministerkonferenz trägt der Tatsache Rechnung, dass ein naturnaher, nachhaltig bewirtschafteter Wald nicht nur vielfältige wirtschaftliche Vorteile hat. Er hat großen Anteil an der europäischen Biodiversität, denn trotz vielfältiger Bedrohungen ist die biologische Vielfalt in Waldlebensräumen größer als in anderen wichtigen Lebensraumgruppen (Wiesen, Feuchtflächen usw.). Der Wald erbringt auch Ökosystemleistungen von besonderem Nutzen. Er schützt den Boden vor Erosion und reguliert den Grundwasserspiegel und die örtlichen hydrologischen Systeme durch Rückhaltung von Wasserströmen, er reguliert das Klima, speichert Kohlenstoff und schützt wertvollere Bestäuber, reinigt Luft und Süßwasser und bietet Schutz vor Naturkatastrophen wie Lawinen, Erdrutschen, Dürre und Überschwemmungen. Im Mittelpunkt der EU-Waldstrategie vom 20. September 2013 und der diesbezüglichen EU-Fördermittel-Programme steht eine klar von Naturnähe und Nachhaltigkeit geprägte Waldbewirtschaftung, zu der insbesondere auch die Vorbeugung von Schäden und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands von Wäldern nach Katastrophenereignissen gehört (vgl. etwa Art. 24 der VO - EU - Nr. 1305/2013). Dem jüngsten Bericht über den Zustand der Natur in der EU (im Mai 2015 veröffentlicht) ist zu entnehmen, dass die Waldlebensräume insgesamt in keinem guten Erhaltungszustand sind (vgl. zu diesem Begriff Art. 1 der Habitatrichtlinie) und dass noch sehr viel getan werden muss, wenn die Ziele der Biodiversitätsstrate-gie und der neuen EU-Waldstrategie bis 2020 erreicht werden sollen. Für die Wälder des Natura-2000-Netzes (etwa die Hälfte dessen Gesamtfläche) sind Naturnähe und Nachhaltigkeit essentielle Forderungen des europäischen Naturschutzrechts, die von den Nationalstaaten mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln erfüllt werden müssen. Angesichts ihrer dargestellten besonderen Aufgabenstellung kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Abschusspläne nunmehr (im Gegensatz zu denjenigen des Reichsjagdgesetzes) der Erhaltung bestimmter Lebensraumtypen und Arten dienen und deshalb (entsprechend dem Leitfaden Gebietsmanagement, S. 33) in den Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 der Habitatrichtlinie einbezogen werden können.

Der gewichtigste Grund dafür, dass die Jagd häufig nicht oder nur unzureichend zur naturnahen, nachhaltigen Waldbewirtschaftung beiträgt und sogar die (in Natura-2000-Gebieten unionsrechtlich geforderten) Bemühungen anderer Akteure um eine solche Waldbewirtschaftung konterkariert, sodass Zustandsverbesserungen nicht vorankommen, ist das noch immer stark verbreitete, dem Grundsatz „Wald vor Wild“ diametral entgegenstehende überkommene Jagdinteresse (vgl. hierzu oben Nr. 1.1.1.2, Spiegelstrich 4). Die mit dem überkommenen Jagdinteresse verbundene Überhege führt zum Verschwinden der Krautschicht, zum weitgehenden Ausfall der besonders verbissgefährdeten Baumarten, zur Entmischung des Waldes, zum Bio-diversitätsverlust, zur Überalterung des Waldes und schlimmstenfalls zu seinem Untergang (auch durch Erosion), der jedenfalls längerfristig den Verlust der Bodendecke nach sich zieht. Dies bedeutet eine Beeinträchtigung der biologischen Vielfalt, der Wasser und Klima regulierenden Wirkung, der Kohlenstoffspeicherung, der Reinigung von Luft und Süßwasser sowie des Schutzes vor Naturkatastrophen und - im Falle des Totalverlust - den vollständigen Wegfall dieser positiven Effekte des Lebensraumes Wald im fraglichen Bereich. Fütterungen, Wildäcker und andere Hegeverfahren können im Einzelfall sinnvoll sein, werden aber ganz überwiegend zu Überhege genutzt und entfremden dann auch für sich allein genommen den von ihnen betroffenen Lebensraum der Natur.

Zu den Gründen für die Annahme einer Gebietserhaltungsmaßnahme gehört weiterhin, dass - wie unter Nr. 2.4.1.1.2.1 ausgeführt - die durch Abschusspläne geprägte und vom Antragsteller beanstandete Jagd durch die Beigeladene ausgeübt wird, die den Staatswald vorbildlich zu bewirtschaften hat, auch sonst den öffentlichen Interessen erheblich stärker als ein privates Forstunternehmen verpflichtet ist und darüber hinaus für die Maßnahmen zur Verwaltung der Waldanteile des Vogelschutzgebiets ausschließlich zuständig ist.

2.4.1.1.1.2 Die Abschusspläne der Beigeladenen stehen auch nicht in Widerspruch zu Erhaltungszielen des Vogelschutzgebietes „Estergebirge“ und bringen keine signifikanten Belästigungen, Störungen und Beeinträchtigungen gemeinschaftsrelevanter Arten mit sich.

2.4.1.1.1.2.1 Der Antragsteller macht geltend, die Jagd der Beigeladenen anhand der auf den Grundsatz „Wald vor Wild“ (auf die natürliche Verjüngung der standortgemäßen Baumarten im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen) ausgerichteten Abschusspläne beeinträchtige das Auerhuhn, eine streng geschützte und in die Erhaltungsziele des Vogelschutzgebietes „Estergebirge“ aufgenommene Art, weil das Auerhuhn auf licht überschirmte Nadelmischwälder angewiesen sei, die Jagd der Beigeladenen aber zu einer Verdichtung des Waldes und zu einer Erhöhung des Laubbaumanteils (zu einer „Verlaubholzung“) führe.

Die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung der Erhaltung und Entwicklung der Raufußhühner besteht jedoch nicht; ihre Anforderungen finden im Rahmen der Schalenwildbejagung in vollem Umfang Berücksichtigung. Die Abschusspläne sind nicht auf einen Ausschluss des Wildverbisses ausgerichtet. Der Wildverbiss soll lediglich so weit eingedämmt werden, dass bei den standortgemäßen Baumarten die natürliche Waldverjüngung im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen aufkommt. Daher werden schon deshalb auch in Zukunft licht überschirmte Waldteile existieren. Soweit die durch Absenkung überhöhter Wildbestände ermöglichte Renaturierung des Waldes mit einem gewissen Grad an Verdichtung (Kronenschluss) verbunden ist, ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Auerhuhns bereits deshalb auszuschließen, weil es sich bei dieser Renaturierung um eine Jahrzehnte dauernde Entwicklung handelt. Darüber hinaus liegt das Vogelschutzgebiet „Estergebirge“ in mittelhoher Gebirgslage, in der licht überschirmte Nadelmischwälder typisch sind und bereits wegen der klimatischen Bedingungen auch bei Aufkommen der natürlichen Waldverjüngung keineswegs in allen Bereichen (einschließlich denjenigen an der Baumgrenze) dichter Wald entsteht bzw. dauerhaften Bestand hätte. Die Ressource „lichter nadelholzbetonter Altbestand“ ist kein Minimumfaktor für das Auerhuhn (Lauter-bach/Löffler, Auerhuhnschutz in bayerischen Vogelschutzgebieten - Herausforderungen und Zielkonflikte im Waldnaturschutz, Schriftenreihe des Bayerischen Lan-desjagdverbandes e.V., Bd. 22, S. 39). In der gebietsbezogenen Konkretisierung der Erhaltungsziele wird nicht der Erhalt und gegebenenfalls die Wiederherstellung jeder Lichtung und lichten Struktur gefordert, sondern nur „eines ausreichenden Anteils an Lichtungen und lichten Strukturen“; an der Existenz eines solchen ausreichenden Anteils bestehen vorliegend keine Zweifel. Die Standortbedingungen stehen auch der gesamtflächigen Entstehung eines Laubbaumanteils entgegen, wie er in tieferen Lagen standortgemäß ist.

Indem die Bejagung anhand des Grundsatzes „Wald vor Wild“ zu einem Wiederauf -kommen von Kiefer und Tanne führt, die den Raufußhühnern Winternahrung bieten, verbessert sie deren Lebensbedingungen (Hildebrandt, S. 89; Lauterbach/Löffler, S. 40). Der Antragsteller zitiert den Standard-Datenbogen des Vogelschutzberichts 2013 mit der Feststellung, das forstliche Flächenmanagement sei eine der Hauptbeeinträchtigungen des Auerhuhns. Er übergeht jedoch, dass damit gerade reine Bestände aus Fichten (dem „Brotbaum“ des Antragstellers) gemeint sind, während die vom Antragsgegner und von der Beigeladenen mithilfe der natürlichen Waldverjüngung angestrebten naturnahen, reich strukturierten Bergwälder vom Auerhuhn bevorzugt werden (Schweizerisches Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, Auerhuhn und Waldbewirtschaftung, S. 5/6, https://www.waldwissen.net/wald/wild/management/wsl_aktionsplan_auerhuhn/wsl_a ktionsplan_auerhuhn_waldbewirtschaftung.pdf).

Die durch die Renaturierung ausgelöste moderate und äußerst langfristige Veränderung von Waldbereichen hat somit keine negative Auswirkung auf den Erhaltungszustand des Auerhuhns. Selbst im gegenteiligen Fall - für den keine Anhaltspunkte bestehen - könnte der Lebensraum durch Bewirtschaftungsmaßnahmen günstiger gestaltet werden. So könnte der volle Lebenszyklus von Bäumen zugelassen werden; eine ungleichmäßige Auslichtung und/oder kleine Kahlschlagflächen könnten hergestellt werden (zur Waldweide vgl. unten). Die vom Antragsteller favorisierte Lösung, dem Auerwild durch eine andauernde Schalenwild-Überhege licht überschirmte Nadelmischwälder in Bereichen vorzuhalten, in denen die dafür erforderlichen ökologischen Voraussetzungen nicht vorhanden sind und die natürliche Sukzession deshalb zu einer anderen Waldzusammensetzung führen würde, widerspricht dagegen den Natura-2000-Zielen. Sie führt auf Dauer zu Waldverlusten. Die Erhaltungsziele verlangen nicht einen ständigen Kampf gegen die natürliche Dynamik der ökologischen Faktoren; Erhalt und Pflege des Wirkungsgefüges der Natur sind vielmehr das zentrale Ziel des Natura-2000-Systems und daher auch die Basis aller Erhaltungsziele und Erhaltungsmaßnahmen. Habitatschutz und Habitatma-nagement müssen sich auf Gebiete konzentrieren, in denen die landschaftsökologischen und sonstigen Standortbedingungen die Entwicklung von Habitaten begünstigen, die Primärhabitaten entsprechen. Nach Lauterbach/Löffler (a.a.O., S. 36, 37, 38, 40) wäre eine Rückkehr zur Zielart Auerhuhn eher kritisch zu sehen, wenn dafür die Entwicklung einer standortangepassten Vegetationsdecke zurückgedreht werden müsste. Allenfalls kann in durch traditionelle Bewirtschaftungsformen beeinflussten, halbnatürlichen Wäldern durch Fortsetzung dieser Bewirtschaftungsformen (wie etwa der Waldweide) die natürliche Sukzession in begrenztem Maß zugunsten von Erhaltungszielen unterdrückt werden. Angesichts der vielfältigen wirtschaftlichen und ökologischen Schäden aufgrund von überhöhten Schalenwildbeständen sind diese weder umweltfreundlich noch eine erhaltende Bewirtschaftung. Sie führen darüber hinaus nicht nur zu „lichten Strukturen“, sondern zu einer auch dem Auerhuhn abträglichen (jedoch der Forstwirtschaft des Antragstellers - der die Fichte als seinen „Brotbaum“ bezeichnet - förderlichen) Entmischung, zu einer Beeinträchtigung der Artenvielfalt, zu einem Schwinden der vom Auerhuhn benötigten Krautschicht (der Antragsteller selbst bezeichnet eine insektenreiche Bodenstruktur als erforderlich) sowie von Kiefer und Tanne, die den Raufußhühner Winternahrung bieten und deren Lebensbedingungen verbessern (Hildebrandt, S. 89; Lauterbach/Löffler, a.a.O., S. 40). Das entstehende (und vom Antragsteller für günstig gehaltene) Gras stellt eine erhebliche Erschwerung der Lebensbedingungen des Auerhuhns dar und gefährdet insbesondere die Jungenaufzucht (Lauterbach/Löffler, a.a.O., S. 35). Überhöhte Schalenwildbestände machen schließlich oft Kulturzäune erforderlich, die eine häufige Todesursache für Raufußhühner darstellen. Gemäß einer Fallstudie betreffend das Auerhuhn in den Vogesen (Fallstudie Nr. 9, S. 25 der von der Europäischen Kommission herausgegebenen Sammlung „Natura 2000 and Forests, Part III - Case Studies“) sind überhöhte Schalenwildbestände einer der Hauptgründe für den Rückgang des Auerhuhns. Der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde beim Landratsamt G.-P. vom 26. November 2013 mangelt es an der erforderlichen rechtlichen und inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Inhalt der Verordnung; es werden weder der Regelungsgegenstand zutreffend erfasst noch dessen Auswirkungen bewertet. Keiner der erwähnten Nachteile für das Auerhuhn, die mit überhöhten Schalenwildbeständen verbunden sind, findet in dieser Stellungnahme Erwähnung. Eine Entscheidung des Gerichtshofs der Union oder eine Empfehlung der Europäischen Kommission, die überhöhte Schalenwildbestände als Maßnahme der Erhaltungsbewirtschaftung befürwortet, ist nicht ersichtlich; dasselbe gilt für das Auerhuhn-Datenblatt des Vogelschutzberichts 2013; eine solche Maßnahme widerspräche der Verpflichtung, den (allgemein - und auch im konkreten Fall - nicht günstigen) Erhaltungszustand des Lebensraums Wald zu verbessern. Auch die Erhaltungsziele des Vogelschutzgebiet „Estergebirge“, deren gebietsbezogene Konkretisierung und der Entwurf (Stand November 2016) eines Managementplans für das Vogelschutzgebiet Estergebirge sprechen sich nicht für eine solche Lösung aus. In den Erhaltungszielen werden vielmehr mit der Wendung „Erhaltung oder Wiederherstellung… deren Lebensräume, insbesondere des alpinen und subalpinen Gebirgsstocks…“ die landschaftsökologischen und klimatischen Bedingungen zum Maßstab der Erhaltung und Wiederherstellung gemacht; in der gebietsbezogenen Konkretisierung wird die Naturnähe der Strukturen und der Baumartzusammensetzung hervorgehoben. Insgesamt ist seitens des Antragstellers - der hinsichtlich seines Eigenjagdreviers nichts vorgetragen hat, was auf Rücksichtnahme auf das dort lebende Auerwild schließen ließe - eine konsistente Naturschutz-Argumentation mit Gesamtbetrachtung der für Erhalt und Pflege des Auerwilds bedeutsamen Faktoren nicht zu erkennen, sondern lediglich eine Betonung bestimmter Faktoren, die einen hohen Schalenwildbestand zu rechtfertigen scheinen, jedoch nur von relativer Bedeutung für das Auerwild und vorliegend nicht entscheidungserheblich sind.

2.4.1.1.1.2.2 Der Antragsteller macht weiter geltend, die Schalenwild-Abschüsse seien in der Lage, das Auerhuhn und das Birkhuhn zu stören und es dadurch erheblich zu beeinträchtigen. Die Gefahr von Störungen im Sinne des Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie - insbesondere in der Paarungs-, Brut- und Aufzuchtzeit - ist nicht auszuschließen (in diesem Sinne auch die Forderung des Managementplanentwurfs nach einer Berücksichtigung der Anforderungen der Raufußhühner im Rahmen der Schalenwildbejagung sowie die Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde beim Landratsamt G.-P. v. 26.11.2013, die von entsprechenden Vorkommen in „Sanierungsgebieten“ spricht, also in den Organisationsbereichen der Schutzwaldsanierung, die weit über die eigentlichen Sanierungsflächen und die sie umgebenden Verordnungsteilflächen hinausgreifen), auch wenn es angesichts der Größe des Vogelschutzgebiets von fast 120 km2 nur äußerst selten an ein und derselben Stelle zu mehr als einem Abschuss kommen dürfte (zufolge S. 36/37 des Leitfadens Gebietsmanagement kann das Verhältnis der Größe des Natura-2000-Gebets zum Ausmaß der möglichen Beeinträchtigungen ein Indiz für die Erheblichkeit sein). Vorkehrungen für bestimmte Bereiche und Zeiträume können jedoch nicht in die Abschusspläne aufgenommen werden, denn die Bestimmungen des Bundesjagdgesetzes und des Bayerischen Jagdgesetzes regeln den Inhalt des Abschlussplans abschließend. Vorliegend sind jagdrechtliche oder sonstige Anordnungen auch nicht erforderlich, denn es ist nicht ersichtlich, dass dem Störungsverbot nicht hinreichend Rechnung getragen würde. Die vom Antragsteller beanstandete Jagd wird durch die Beigeladene ausgeübt. Im Gegensatz zu privaten Jagdausübungsberechtigten mit unterschiedlichen persönlichen Interessen ist diese ist eine öffentlichrechtliche Körperschaft, die den staatlichen Forst vorbildlich zu bewirtschaften hat, darüber hinaus zahlreiche öffentlichen Aufgaben erfüllt und auch die Aufgabe hat, die Gebiets- und Arterhaltungsmaßnahmen in den bewaldeten Bereichen des Vogelschutzgebietes „Estergebirge“ durchzuführen (vgl. im einzelnen Nr. 4.1.1.2). Auf staatlicher Seite werden - wie naheliegend und durch den in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Aktenauszug belegt - die konkreten Maßnahmen zwischen den für Schutzwaldsanierung und Erhaltungsmaßnahmen im Natura-2000-Gebiet zuständigen Arbeitseinheiten abgestimmt, wobei im Jahr 2014 (BA V Bl. 265) noch Einzelfallabstimmungen stattgefunden haben, die der Entwicklung eines standardisierten Abstimmungsverfahrens gedient haben. Auf diese Weise und mit fachlicher Unterstützung durch wildbiologische Gutachten, die im Rahmen der Schutzwaldsanierung in Auftrag gegeben werden, werden unbürokratische Lösungen zur bestmöglichen Berücksichtigung der Raufußhühnererfordernisse erarbeitet (Hildebrandt S. 88/89). Für die Annahme, dass es gleichwohl zu Störungen kommt liefert das Verbringen des Antragstellers keine Anhaltspunkte. Ein Bewirtschaftungsplan, der die Vorkehrungen der Beigeladenen zur Beachtung des Störungsverbots benennt, wäre sachdienlich. Eine Verpflichtung zur Aufstellung eines Bewirtschaftungsplans sieht jedoch - wohl wegen der Pflichtenlage und des Fehlens naturschutzwidriger Interessen der für die Erhaltung von Natura-2000-Gebieten zuständigen Stellen, zu denen die Beigeladene gehört - das Unionsrecht nicht vor. Der Antragsteller berücksichtigt weder diese besondere Aufgabenstellung noch trägt er substantiierte Anhaltspunkte dafür vor, dass bei der Bejagung die erforderlichen Rücksichtnahme nicht geübt wird. Anzeichen für eine negative Entwicklung der Bestände finden sich trotz der bereits seit längerer Zeit praktizierten Schutzwaldsanierung nicht; die Birkhuhnpopulation wird im Entwurf (Stand November 2016) eines Managementplans für das Vogelschutzgebiet Estergebirge als über einen Zeitraum von 10 Jahren hinweg stabil beurteilt.

2.4.1.1.1.2.3 Der Antragsteller macht geltend, mit dem Rückgang des Gamswilds verliere der Steinadler seine Nahrungsgrundlage und infolge des Zuwachsens der Wälder den notwendigen Jagdraum. Diese Behauptungen hat der Antragsteller weder belegt noch substantiiert; für sie sprechen auch keine tatsächlichen Anhaltspunkte. Dies gilt zunächst für den vom Antragsteller unterstellten Rückgang des Gamswilds; es ist davon auszugehen, dass dieses sich in einem günstigen Erhaltungszustand im Sinne des Art. 1 lit. i der Habitatrichtlinie befindet (vgl. Nr. 2.4.1.1.1.2.4). Der Steinadler selbst hat den günstigen Erhaltungszustand noch nicht erreicht, hat sich aber (wohl ganz überwiegend infolge von Jagdverbot und Schutzprogrammen) in den bayerischen Alpen, die seinen einzigen Lebensraum in Deutschland bilden, von geschätzten 15 Brutpaaren im Jahr 1970 zu derzeit etwa 50 Brutpaaren entwickelt (Landesbund für Vogelschutz, www.steinadlerschutz.de/schutz-programm.html). Die Jagd und die Entnahme terrestrischer Wildtiere stellen für den Steinadler, der sich keineswegs nur von Gamskitzen ernährt, sondern von fast allen kleinen und mittelgroßen Säugern und Vögeln im jeweiligen Gebiet (einschließlich Aas und Kadavern großer Tiere, die er mehrere Tage lang anfliegt), lediglich eine geringe Beeinträchtigung dar (vgl. Nr. 7 des Steinadler-Standard-Datenbogens des Vogelschutzberichts 2013). Nachdem der Steinadler im bodennahen Flug jagt und lediglich offene und halboffene Landschaften besiedelt (bei Wäldern nur den Waldrand), ist nicht erkennbar, weshalb ein Aufkommen der natürlichen Waldverjüngung für ihn eine Beeinträchtigung darstellen könnte.

2.4.1.1.1.2.4 Der Antragsteller führt aus, der für einen gesunden Wildbestand erforderliche Altersaufbau des Gamswilds sei nicht mehr vorhanden, weshalb es zu einer Veränderung des Reproduktionsverhaltens gekommen sei; teilweise sei es zu einer vollständigen Ausrottung des Gamswildes gekommen. Belege oder zumindest eine Plausibilisierung dieser Behauptungen liefert der Antragsteller nicht. Nach den vom Landesjagdverband Bayern e.V. veröffentlichen Zahlen liegen die jährlichen Gams-wildstrecken in Bayern seit 20 Jahren im Bereich von 4000 Stück (mit einer Schwankungsbreite von mehreren 100 Stück nach unten und nach oben), wobei sie seit dem Jagdjahr 2011/2012 kontinuierlich über 4000 Stück liegen. Diese Entwicklung der Gamswildstrecken spricht dafür, dass sich das Gamswild in einem günstigen Erhaltungszustand im Sinne des Art. 1 lit. i der Habitatrichtlinie befindet und widerlegt die Behauptung einer ausrottenden oder auch nur bestandssenkenden Bejagung, denn eine solche würde spätestens nach einigen Jahren zu einer Verminderung der Strecken führen. Was den Altersaufbau betrifft, verpflichtet Nr. II.8 der Hegerichtlinie vom 9. Dezember 1988 (a.a.O.) dazu, die Regulierung der Wildbestände den natürlichen Auslesevorgängen anzupassen. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung werden die Schalenwildarten im genannten Abschnitt und in den folgenden Abschnitten (einschließlich Nr. I.9.2) in Altersklassen einteilt und wird jeder Altersklasse ein Abschussdeputat zugeteilt. Angesichts der fehlenden Substantiierung der antrag-stellerseitigen Behauptungen fehlen hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, die Beigeladene halte die genannten Bestimmungen der Hegerichtlinie nicht ein und missachte den Altersaufbau des Gamswilds. Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, dass das Gamswild nicht zu den prioritären Arten im Sinne des Art. 1 lit. h der Habitatrichtlinie zählt, sondern zu den Arten nach Anhang V der Habitatrichtlinie, deren Entnahme aus der Natur und Nutzung Gegenstand von Verwaltungsmaßnahmen verschiedenster Art sein können. Solche Verwaltungsmaßnahmen setzen gemäß Art. 14. Habitatrichtlinie aber voraus, dass sie vom Mitgliedstaat zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes für erforderlich gehalten werden.

2.4.1.1.2 Auch die Verordnung, die wegen des Grundsatzes, dass ein Zusammenwirken mehrerer Aktivitäten oder Vorhaben zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Gebietes führen kann (vgl. Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie), nicht nur mit dem Verordnungsteilbereich Eschenlaine, sondern auch mit den anderen Verordnungsteilbereichen im Vogelschutzgebiet (dem unmittelbar an das Verordnungsgebiet Eschenlaine angrenzenden Verordnungsgebiet Deiningbach sowie dem im Vogelschutzgebiet liegenden Teil des Verordnungsgebiets Fahrenberg) am Unionsrecht zu messen ist, zählt als jagdlicher Teil der umfassend konzipierten Schutzwaldsanierung zu den umweltfreundlichen Gebietserhaltungs- und -verwaltungsmaßnahmen (2.4.1.1.2.1). Die Jagd in den Regelungsbereichen der Verordnung (mit dem Ziel einer letalen Schalenwildvergrämung aus den Sanierungsflächen) steht auch nicht in Widerspruch zu Erhaltungszielen des Vogelschutzgebietes „Estergebirge“ und bringt keine signifikanten Belästigungen, Störungen und Beeinträchtigungen gemeinschaftsrelevanter Arten mit sich (2.4.1.1.2.2).

2.4.1.1.2.1 Die Verordnung ist - zusammen mit der Schutzwaldsanierung, der sie dient - für die Verwaltung des Vogelschutzgebiets notwendig und stellt eine Erhaltungsbewirtschaftung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Habitatrichtlinie dar. Der Verlust von Schutzwald im Vogelschutzgebiet (insbesondere durch Erosion) würde nicht nur die Berglandschaft nachteilig verändern und in vielen Fällen zur Gefährdung von Menschenleben, Sachwerten sowie von Infrastrukturobjekten führen. Er würde insbesondere das Natura-2000-Gebiet selbst erheblich schädigen.

Die antragstellerseitige Beschreibung der (für die Durchführung der Schutzwaldsanierung zuständigen) Beigeladenen als profitorientiertes Wirtschaftsunternehmen ist einseitig und in wesentlichen Punkten unrichtig. In Art. 1 des Gesetzes zur Errichtung des Unternehmens „Bayerische Staatsforsten“ (StFoG) wird darauf hingewiesen, dass die (hier beigeladenen) Bayerischen Staatsforsten, eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, den Staatswald vorbildlich zu bewirtschaften haben, weil er dem allgemeinen Wohl in besonderem Maße dient. Dasselbe ergibt sich aus Art. Abs. 1 BayWaldG. In dieser Bestimmung wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass die mit der Bewirtschaftung und der Verwaltung betrauten Stellen (das heißt vor allem die Beigeladene) insbesondere standortgemäße, naturnahe, gesunde, leistungsfähige und stabile Wälder zu erhalten und zu schaffen haben, und dass hierzu die natürliche Verjüngung der standortgemäßen Baumarten im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen durch eine auf einen artenreichen und gesunden Wildbestand ausgerichtete Bejagung ermöglicht werden soll. Weiter ist hier festgelegt, dass sie (auch) die Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes und seine biologische Vielfalt zu sichern und zu verbessern haben und bei allen Maßnahmen die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die Belange der Wasserwirtschaft zu berücksichtigen haben (Art. 18 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 BayWaldG; ebenso Art. 3 Abs. 2 Satz 2 StFoG), den Wald vor Schäden bewahren müssen (Nr. 3), besondere Gemeinwohlleistungen zu erbringen haben (Nr. 4; nach Art. 22 Abs. 4 Satz 2 BayWaldG ist insbesondere die Schutzwaldsanierung eine dieser Gemeinwohlleistungen; für sie sieht Art. 22 staatliche Beihilfen vor) und besondere Belange der Jagd, wie die Reduktion von Schwarzwild und die Bestandssicherung ganzjährig geschonter Wildarten, zu berücksichtigen haben (Nr. 5). Demzufolge ist die Beigeladene - im Gegensatz zu privaten Forstunternehmen - von vornherein nicht nur den Gemeinwohlerfordernissen verpflichtet, die in allgemeinen Gesetzen festgelegt sind, sondern auch solchen, die in behördlichen Plänen, Richtlinien, Weisungen usw. festgelegt sind. Dies erlaubt der Beigeladenen ganz allgemein nicht diejenige Ausrichtung der Unternehmenstätigkeit an der Gewinnerwartung, die privaten Forstunternehmen erlaubt ist.

Bei der Schutzwaldsanierung werden die Beigeladene (und der sie tragende Antragsgegner) überhaupt nicht profitorientiert tätig. Vielmehr hat die Schutzwaldsanierung nichtkommerziellen Charakter, was ein starkes Indiz für eine Gebietserhaltungsbewirtschaftung darstellt (vgl. den Leitfaden Gebietsmanagement S. 35/36). Die Beigeladene wendet hier im Wesentlichen auf Rechnung des Antragsgegners umfangreiche Mittel auf, ohne dass auch nur annähernd ein entsprechender Ertrag zu erwarten ist. Dies gilt auch für die vorliegend streitgegenständlichen Flächen. Nach der nicht in Zweifel gezogenen Stellungnahme des zuständigen Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 9. Juli 2012 zur Verjüngungssituation in den Sanierungsgebieten Eschenlaine und Deiningbach lassen die teilweise sehr steile Hangneigung und die abgeschiedene, nicht erschlossene Lage eine forstliche Nutzung der Flächen nicht zu (GA 19 N 12.206, S. 80).

Dass die Jagd im Rahmen der Verordnung - zusammen mit der Schutzwaldsanierung, der sie dient - für die Verwaltung des Vogelschutzgebiets notwendig ist und eine Erhaltungsbewirtschaftung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Habitatrichtlinie darstellt, ergibt sich weiterhin auch daraus, dass die sie ausübende Beigeladene entsprechend den einschlägigen Bestimmungen das Gebiet schützt und darüber hinaus in Übereinstimmung mit der für das Gebietsmanagement der (teilweise sanierungsbedürftigen) Waldanteile des Vogelschutzgebiets zuständigen Behörde handelt. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 StaFoG hat die Beigeladene die Aufgabe, nach näherer Maßgabe des Gesetzes, das Forstvermögen, insbesondere den Staatswald einschließlich der Saalforste, und das Coburger Domänengut zu bewirtschaften und dabei in besonderem Maße die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Wasserwirtschaft zu berücksichtigen. Infolge der Verpflichtung der Beigeladenen zur Bewirtschaftung des Staatswaldes unter Beachtung der Grundsätze einer naturnahen Forstwirtschaft in vorbildlicher Weise bedürfen diese Waldflächen gemäß Ziffer 5.5 der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Wirtschaft, Verkehr und Technologie, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit sowie für Landesentwicklung und Umweltfragen vom 1. September 2000 (AllMBl 2000, S. 544) keiner zusätzlichen Schutzmaßnahmen; sie werden als bereits ausreichend geschützt angesehen. Die entsprechenden Flächen machen laut dem Entwurf des Managementplans zum Teil „Maßnahmen“ (Nr. 2.2 der Gebietsbeschreibung) 50,4% des Vogelschutzgebietes aus. Das Gebietsmanagement für Gebiete, die ausschließlich aus Wald bestehen, liegt gemäß Nr. 6.5.1 der genannten Gemeinsamen Bekanntmachung bei der Forstbehörde, vorliegend dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Weilheim (Herausgeber des Managementplans).

Weiterhin handelt es sich bei der Schutzwaldsanierung einschließlich der zu ihrer Durchführung erlassenen Verordnung um eine Erhaltungsbewirtschaftung des Natura-2000-Gebiets, weil der Verlust von Waldanteilen des Natura-2000-Gebiets verhindert wird. Der Verlust von Schutzwald (insbesondere durch Erosion) würde nicht nur die Berglandschaft nachteilig verändern und in vielen Fällen zur Gefährdung von Menschenleben, Sachwerten sowie von Infrastrukturobjekten führen. Er würde insbesondere das Natura-2000-Gebiet selbst erheblich schädigen.

Gemäß Nr. 5.3 der Bekanntmachung zu Natura 2000 ist die Ausweisung von Schutzwald eine Schutz- und Sicherungsmaßnahme für Natura-2000-Gebiete, entspricht also den Natura-2000-Zielen. Die Schutzwalderhaltung und -sanierung entspricht somit ebenfalls den Natura-2000-Zielen.

Die Beigeladene hat - ohne dass durchgreifende Einwände des Antragstellers hiergegen vorliegen - vorgetragen, eine Regulierung örtlich überhöhter Schalenwildbestände und deren zeitliche und räumliche Steuerung seien eine wichtige, oft sogar die entscheidende Voraussetzung für eine erfolgreiche Verjüngung der Flächen und deren weitere, ungestörte Entwicklung. Insbesondere steile, sonnenseitig exponierte und demzufolge selbst im Winter oft schneefreie Schutzwaldlagen würden nach wie vor eine besonders hohe Verbissbelastung aufweisen, weil sie beliebte Einstandsgebiete, v.a. für das Gamswild, darstellten. Auf diesen Flächen stehe das Wild, teils in hohen Konzentrationen, bis ins beginnende Frühjahr. Durch die Angleichung der Jagdzeiten für die Schalenwildarten und die Möglichkeit der ganzjährigen letalen Vergrämung habe sich die Verbisssituation in zahlreichen Sanierungsgebieten deutlich verbessert. Die Vergrämungsabschüsse dienten der Sicherung der Sanierungsmaßnahmen, die von der Forstverwaltung geplant würden und prioritäre gesellschaftliche und landeskulturelle Bedeutung hätten. Den Staatsforsten obliege die Sicherung von Investitionen durch adäquate Bejagung. Wären auf der überwiegenden Fläche keine oder zumindest nicht mehr ausreichend Vergrämungsabschüsse möglich, wäre der Erfolg der Sanierungsmaßnahme in Frage gestellt.

Demzufolge ist die Schutzwaldsanierung einschließlich der streitgegenständlichen Verordnung zur Erhaltung des Gebiets erforderlich. Es trifft zu, dass sie die relativ kleinen sanierungsbedürftigen Waldflächen des Natura-2000-Gebietes langfristig verändert (vgl. im einzelnen Nr. 2.4.1.1.2.2.1). Gleichzeitig ist jedoch festzustellen, dass sich diese kleinen Waldbereiche ohne die Gewährleistung einer natürlichen (Naturverjüngung) oder künstlichen Verjüngung im Zustand einer Bestandsgefährdung verbleiben würden. Angesichts dieser Labilität sind sie in ihrem derzeitigen Zustand keine nachhaltig schutzfähigen Lebensräume im Sinne des Unions-Naturschutzes. Gebietserhaltungsmaßnahmen müssen die Abwehr der Bestandsgefährdung umfassen. Die Gefährdung, der diese kleine Waldflächen (gemäß der nach dem Ergebnis des Verfahrens zutreffenden Einschätzung des Antragsgegners) unterliegen, bedeutet, dass sie - die Sanierungsmaßnahmen hinweggedacht - einem fortschreitenden Zerstörungsprozess ausgesetzt sind, der zunächst in einer immer stärker werdenden (auch dem Auerhuhn schließlich nicht mehr günstigen) Verlichtung besteht und am Ende in den bereits erwähnten Totalverlust mündet. Insbesondere bei einem schlagartigen Verlust geschädigter Flächen muss auch mit der Möglichkeit eines Verlusts von Raufußhühnern gerechnet werden. Inwieweit der Erosi-onsprozess anschließend - wegen der besonderen Anfälligkeit der Bodenansätze rund um eine erodierte Fläche für die im Gebirge besonders starken Kräfte der Natur - auch angrenzende Bereiche ergreift, ist schwer abschätzbar. Eine solche Entwicklung ist aber wahrscheinlich und daher ebenfalls zu berücksichtigen. Eine mit dem strukturellen Niedergang zunehmende Anfälligkeit für Windwurf, Sturmschäden sowie Schneelawinen ist ebenfalls zu bedenken. Auch unter dem Gesichtspunkt, dass sowohl die Verwirklichung der Ziele von Natura-2000-Gebieten als auch die Schutzwaldsanierung (infolge der erforderlichen Ermittlungs- und Planungsschritte und rechtlichen Prozeduren sowie der Waldentwicklungszeiträume) langfristig angelegt sein muss, darf die Frage einer erheblichen Beeinträchtigung des Natura-2000-Gebiets nicht auf der Basis des derzeitigen (ohne Sanierung nicht erhaltbaren und früher oder später in den Verlust mündenden) Zustandes der bedrohten kleinen Waldteile des Natura-2000-Gebietes beantwortet werden, sondern nur ausgehend von ihrem sanierten und deshalb dauerhaft erhaltbaren Zustand.

Angesichts dessen kommt es nicht auf den Umstand an, dass es sich bei der Schutzwaldsanierung einschließlich der zu ihrer Durchführung erlassenen Verordnung formell-organisatorisch um ein anderes Vorhaben als um die Verwaltung des Natura-2000-Gebiets nach Vorgabe des Managementplans handelt und insbesondere die Umgriffe der Verordnungsgebiete nicht mit dem Umgriff des Natura-2000-Gebiets korrelieren (vgl. Abschnitt 4.4 Abs. 3 der Interpretationshilfen betreffend Gebietsverwaltungsmaßnahmen, die Bestandteile von anderen Plänen oder Projekten sind).

2.4.1.1.2.2 Die Schutzwaldsanierung einschließlich der zu ihrer Durchführung erlassenen Verordnung scheidet auch nicht deshalb als Gebietserhaltungsmaßnahmen aus, weil sie in Widerspruch zu Erhaltungszielen des Vogelschutzgebietes „Estergebirge“ stünde oder signifikante Belästigungen, Störungen oder Beeinträchtigungen gemeinschaftsrelevanter Arten mit sich brächte. Die (durch Maßnahmen der Schutzwaldsanierung einschließlich des Verordnungserlasses zum Ausdruck gebrachte) Annahme des Antragsgegners, ein solcher Widerspruch bestehe nicht und solche Belästigungen, Störungen oder Beeinträchtigungen seien nicht zu befürchten, wird durch den Umstand bestätigt, dass der Entwurf (Stand November 2016) eines Managementplans für das Vogelschutzgebiet Estergebirge die (entsprechend den vorgelegten Planungsständen in Eschenlaine, Deiningbach und Fahrenberg mindestens seit dem Jahr 2004 betriebene) Schutzwaldsanierung in keiner Weise prob-lematisiert. Sie hat darüber hinaus überzeugende Gründe für sich.

2.4.1.1.2.2.1 Es trifft zu, dass in den Verordnungsteilbereichen im Vogelschutzgebiet, vor allem aber in den Sanierungsflächen, die möglichst schalenwildfrei gehalten werden sollen und derentwegen die Verordnungsteilbereiche festgelegt worden sind, mit einer stärkeren Waldverdichtung zu rechnen ist, wenngleich bereits die Standortbedingungen eine maximale Verdichtung ausschließen. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Auerhuhns ist jedoch schon deshalb unwahrscheinlich, weil die Sanierungsflächen nur einen verschwindend kleinen Anteil des eine Fläche von ca. 11.993 ha umfassenden Vogelschutzgebiets Estergebirge ausmachen. Die Schutzwaldsanierung findet den vom Antragsgegner vorgelegten Sanierungsplanungen zufolge im Sanierungsgebiet Eschenlaine auf 11,3 ha (Scharfgraben), im Sanierungsgebiet Deiningbach auf 97,6 ha (Heimgarten, Martinskopf, Prügelschlag, Hoher Graben) und im Sanierungsgebiet Fahrenberg auf 18,94 ha (Oberhalb Galerie, Kirchelwand Ost, Kirchelwand West, Tanneneck, Stahlverbauung, Verbauungsfläche WWA, Fahrenberggipfel). Die drei Sanierungsflächen zusammen haben folglich einen Flächenanteil von 1,1% des Vogelschutzgebietes. Auch bei Berücksichtigung der Flächen der drei Verordnungsteilgebiete (die aus jagdtechnischen Gründen über die eigentlichen Sanierungsflächen hinausgehen) ergibt sich lediglich ein Flächenanteil von etwa 4% des Vogelschutzgebietes. Darüber hinaus ist (nicht anders als bei der allgemeinen Jagd im Rahmen von Abschussplänen, vgl. Nr. 2.4.1.1.1.2.1) zu berücksichtigen, dass es sich auch bei der sanierungsbedingten Verdichtung um eine Jahrzehnte dauernde und deshalb kaum spürbare Entwicklung handelt, dass wegen der Belegenheit des Vogelschutzgebiets in der Nähe der Baumgrenze an licht überschirmten Nadelmischwäldern kein Mangel besteht sowie bestehen wird und dass die vom Antragsteller favorisierte Lösung, dem Auerwild durch eine andauernde Schalenwild-Überhege licht überschirmte Nadelmischwälder auch in Bereichen vorzuhalten, in denen die dafür erforderlichen ökologischen Voraussetzungen nicht vorhanden sind, den Natura-2000-Zielen widerspricht, nicht nur „lichte Strukturen“, sondern auch schwerwiegende Gefahren für das Auerhuhn zur Folge hätte (darunter auch den Verlust von potentiellen Balz- und Brutplätzen) und weder in der Rechtsprechung des Gerichtshofs noch in Leitlinien der Europäischen Kommission oder in den maßgeblichen gebietsbezogenen Festlegungen eine Stütze findet.

2.4.1.1.2.2.2 Auch Schalenwild-Abschüsse in den Verordnungsteilgebieten sind grundsätzlich in der Lage, das Auerhuhn zu stören und es dadurch erheblich zu beeinträchtigen. Allerdings ist auf der Grundlage der Feststellungen in dem vom Antragsgegner vorgelegten Entwurf (Stand November 2016) eines Managementplans für das Vogelschutzgebiet „Estergebirge“ wegen der räumlichen Verteilung der geschützten Vogelarten allenfalls eine potentielle Betroffenheit der Raufußhühner (Auerhuhn, Birkhuhn) durch die Schutzwaldsanierung in Betracht zu ziehen (im selben Sinn Hildebrandt, a.a.O., S. 89). Auch die Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde beim Landratsamt G.-P. vom 26. November 2013 spricht lediglich von entsprechenden Vorkommen in „Sanierungsgebieten“, also in den Organisationsbereichen der Schutzwaldsanierung, die weit über die eigentlichen Sanierungsflächen und die sie umgebenden Verordnungsteilflächen hinausgreifen. Der Antragsteller geht vom Gegenteil aus, trägt insoweit jedoch nichts Substantiiertes vor und hinterfragt die Erkenntnisse des Antragsgegners auch nicht. Schließlich ist die Anzahl der Abschüsse in den Verordnungsteilflächen äußerst gering (vgl. Nr. 1 lit. d). Jedenfalls aber ist angesichts der öffentlich-rechtlichen Aufgabenstellung der jagdausübenden Beigeladenen, der Abstimmungen zwischen den für Schutzwaldsanierung und Erhaltungsmaßnahmen im Natura-2000-Gebiet zuständigen Arbeitseinheiten und der fehlenden Anhaltspunkte für eine negative Entwicklung der Bestände nicht ersichtlich, dass dem Störungsverbot nicht hinreichend Rechnung getragen würde (vgl. Nr. 2.4.1.1.1. 2.2.).

2.4.1.2 Die nichtjagdlichen Maßnahmen auf den Sanierungsflächen (insbesondere Pflanzmaßnahmen und temporäre künstliche Anlagen wie Verbauungen), die wegen des Grundsatzes, dass ein Zusammenwirken mehrerer Aktivitäten oder Vorhaben zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Gebietes führen kann (vgl. Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie), nicht nur mit dem Verordnungsteilbereich Eschenlaine, sondern auch mit den anderen Verordnungsteilbereichen im Vogelschutzgebiet (dem unmittelbar an das Verordnungsgebiet Eschenlaine angrenzenden Verordnungsgebiet Deiningbach sowie dem im Vogelschutzgebiet liegenden Teil des Verordnungsgebiets Fahrenberg) am Unionsrecht zu messen sind, zählen als Teile der umfassend konzipierten Schutzwaldsanierung zu den umweltfreundlichen Gebietserhaltungsund verwaltungsmaßnahmen (2.4.1.2.1). Sie stehen auch nicht in Widerspruch zu Erhaltungszielen des Vogelschutzgebietes „Estergebirge“ und bringen keine signifikanten Belästigungen, Störungen und Beeinträchtigungen gemeinschaftsrelevanter Arten mit sich (2.4.1.2.2).

2.4.1.2.1 Die nichtjagdlichen Sanierungsmaßnahmen sind für die Verwaltung des Vogelschutzgebiets notwendig und gehören zur Erhaltungsbewirtschaftung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Habitatrichtlinie. Im Einzelnen kann insoweit auf die Ausführungen zum Gesamtkomplex der Schutzwaldsanierung einschließlich der Bejagung im Rahmen der Verordnung (Nr. 2.4.1.1.2.1) verwiesen werden.

2.4.1.2.2 Die nichtjagdlichen Sanierungsmaßnahmen scheiden auch nicht deshalb als Gebietserhaltungsmaßnahmen aus, weil sie in Widerspruch zu Erhaltungszielen des Vogelschutzgebietes „Estergebirge“ stünden oder signifikante Belästigungen, Störungen oder Beeinträchtigungen gemeinschaftsrelevanter Arten mit sich brächten. Die (durch Maßnahmen der Schutzwaldsanierung einschließlich des Verordnungserlasses zum Ausdruck gebrachte) Annahme des Antragsgegners, ein solcher Widerspruch bestehe nicht und solche Belästigungen, Störungen oder Beeinträchtigungen seien nicht zu befürchten, wird durch den Umstand bestätigt, dass der Entwurf (Stand November 2016) eines Managementplans für das Vogelschutzgebiet Estergebirge die (entsprechend den vorgelegten Planungsständen in Eschenlaine, Deiningbach und Fahrenberg mindestens seit dem Jahr 2004 betriebene) Schutzwaldsanierung in keiner Weise problematisiert, und hat im Ergebnis überzeugende Gründe für sich. Wegen der Einzelheiten kann auf den Abschnitt Nr. 2.4.1.1.2.2 und dessen Unterabschnitte Nrn. 2.4.1.1.2.2.1 und 2.4.1.1.2.2.2 verwiesen werden. Der Unterabschnitt Nr. 2.4.1.1.2.2.1 ist noch dahingehend zu ergänzen, dass Bepflanzungen von Sanierungsflächen mosaikförmig stattfinden, sodass unregelmäßige, naturnahe, relativ lichte und damit für lange Zeit balz- und aufzuchtgeeignete Waldstrukturen entstehen (Hildebrandt, S. 89; vgl. auch Lauterbach/Löffler S. 40; zur mosaikförmigen, „truppweisen“ Bepflanzung vgl. auch das Handbuch, S. 55).

2.4.2 Einen Verstoß gegen Vorschriften des Wasserrechts, insbesondere betreffend die Hochwasserrückhaltung oder Erosionsvermeidung, hat der Antragsteller nicht schlüssig dargetan und ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Nach Art. 44 Abs. 1 Nr. 3 BayWG sollen Staat und Gemeinden im Rahmen ihrer Aufgaben auf Maßnahmen zur natürlichen Wasserrückhaltung und zur Wasserspeicherung hinwirken. Es ist nicht feststellbar, dass im Zuge der mit der Wasserwirtschaft (allgemein) abgestimmten Schutzwaldsanierung durch die Forstverwaltung den Belangen von Wasserrückhaltung und Erosionsvermeidung nicht sachgerecht Rechnung getragen würde. Der Vortrag des Antragstellers, die zunehmende Verbuschung des Bergwaldes führe zu einem Rückgang der Grasnarbe und bewirke dadurch einen Verlust an Wasserspeicherfähigkeit wird der komplexen Bedeutung eines intakten Bergwaldes im Bereich des Wasserschutzes und des Bodenschutzes nicht ansatzweise gerecht. Insbesondere geht er nicht auf den bei fehlender Verjüngung auf lange Sicht drohenden Waldverlust ein und beschäftigt sich nicht mit den verschiedenen Unterstützungsfunktionen eines intakten Bergwaldes hinsichtlich Wasserschutz, Bodenschutz und Lawinenschutz. Der Bergwald bestimmt in ganz wesentlichem Umfang das Abflussgeschehen, weil ein Teil des Niederschlags gar nicht den Boden erreicht und weil die Schneeschmelze gegenüber dem Offenland verzögert stattfindet. Bergmischwälder weisen keinen oder nur einen geringen Oberflächenabfluss auf. Eine Grasnarbe begünstigt hingegen schädliche Schneebewegungen (Hildebrandt, S. 81 ff.).

2.4.3 Mit Gesetz vom 26. Juli 2002 (BGBl I S. 2862) ist in Art. 20a GG neben dem Schutzgut der natürlichen Lebensgrundlagen auch der Tierschutz als Staatszielbestimmung verankert worden. Auch wenn der in Art. 20a GG festgeschriebene Tierschutz dem einzelnen Bürger keinen subjektiv-rechtlichen, d.h. grundrechtlichen Anspruch auf Tierschutz als solchen gibt, ist diese Staatszielbestimmung dennoch vom Antragsgegner grundsätzlich zu beachten. Diese verfassungsrechtliche Pflicht besteht jedoch nur nach Maßgabe von Gesetz und Recht, wie Art. 20a GG ausdrücklich hervorhebt. Dies bedeutet, dass es sich beim Tierschutz um einen Belang von Verfassungsrang handelt, sich aus Art. 20a GG aber kein Vorrang im Sinne einer bestimmten Vorzugswürdigkeit ableiten lässt (vgl. BVerwG, B.v. 15.10.2002 - 4 BN 51/02 - juris Rn. 3). Damit ist zwar mit der Aufnahme des Tierschutzes in das Grundgesetz der Schutz der Tiere gestärkt worden, als Belang ist er aber nicht anders als der in Art. 20a GG schon früher zum Staatsziel erhobene Umweltschutz im Rahmen von Abwägungsentscheidungen zu berücksichtigen und kann geeignet sein, ein Zurücksetzen anderer Belange von verfassungsrechtlichem Gewicht - wie etwa die Einschränkung von Grundrechten - zu rechtfertigen; er setzt sich aber gegen konkurrierende Belange von verfassungsrechtlichem Gewicht nicht notwendigerweise durch (vgl. BVerfG, B.v. 12.10.2010 - 2 BvF 1/07 - juris Rn. 121). Den normsetzenden Organen, die das Staatsziel Tierschutz zu beachten haben, kommt dabei ein weiter Gestaltungsspielraum zu (BVerfG a.a.O. Rn. 122). Die vom Antragsteller behauptete Fehlgewichtung der Schutzgüter durch die Jagdstrategie der Beigeladenen ist nicht ansatzweise erkennbar. Der Antragsteller verkennt, dass der Bergwald zu den natürlichen Lebensgrundlagen zu rechnen ist, nachdem er vielfältige Schutzwirkungen besitzt. Er bewahrt den eigenen Standort vor Bodenabtrag und schützt gleichzeitig Siedlungen und Straßen vor Lawinen, Hochwasser Steinschlag und Muren. Darüber hinaus ist er für den Wasserhaushalt bis weit ins Alpenvorland von entscheidender Bedeutung. Klima-, Natur- und Gewässerschutz sind Konkretisierungen des von Art. 20a GG angemahnten Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen (vgl. VGH BW, U.v. 20.6.2017 - 10 S 739/16 - juris Rn. 64 m.w.N.). Eine andere Bewertung ergibt sich aus den genannten Gründen auch nicht im Lichte von Art. 141 Abs. 1 BV (zum Verhältnis der beiden Verfassungsbestimmungen vgl. Möstl in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaats Bayern, 1. Aufl. 2009, Art. 141 Rn. 5, sowie Müller in Meder/Brechmann, Verfassung des Freistaats Bayern, 5. Aufl. 2014, Art. 141 Rn. 6).

Eine Unvereinbarkeit der Verordnung mit tierschutzrechtlichen Vorschriften hat der Antragsteller nicht dargelegt (zur Tötung von Wirbeltieren im Rahmen der Jagdausübung vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 des TierSchG sowie hierzu Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Auflage 2016, § 4 Rn. 6). Die Verordnung eröffnet in engen Grenzen die Jagdmöglichkeit auf etwa trächtiges weibliches Gamswild und auf etwa trächtige Rehgeißen. Auch diese Abschüsse beruhen auf den sachlichen Gründen, die die Verordnung tragen. Für die damit verbundene Tötung der ungeborenen Jungen gilt nichts anderes. Eine Zufügung von Schmerzen - abgesehen vom Abschuss selbst - findet auch bei trächtigen Tieren nicht statt. Eine Tierschutzbestimmung, die die Jagd auf trächtiges Wild verbietet, gibt es nicht. Zwar ist es nach § 4 des Gesetzes zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über Verbote und Beschränkungen hinsichtlich des Handels mit bestimmten tierischen Erzeugnissen sowie zu Hal-tungs- und Abgabeverboten in bestimmten Fällen (BGBl. 2008 I, S. 2394, zuletzt geändert am 30.6.2017, BGBl. I S. 2147 - TierErzHaVerbG) im allgemeinen verboten, ein Säugetier, das sich im letzten Drittel der Trächtigkeit befindet, zum Zweck der Schlachtung abzugeben. Diese Vorschrift gilt aber lediglich für gehaltene Tiere, die geschlachtet werden. Darüber hinaus gilt die Vorschrift, die mehrere Ausnahmeregelungen enthält, ausdrücklich nicht für Schafe und Ziegen. Für herrnloses Wild gilt die Bestimmung überhaupt nicht. Eine Übertragbarkeit scheitert bereits daran, dass bei Wild in Freiheit die Trächtigkeit nur schwer festgestellt werden kann, dass die Deckung (der Beschlag) nicht im Verantwortungsbereich eines Halters stattfindet (also nicht gesteuert werden kann) und dass es sich bei dem Abschuss auch nicht um einen Vorgang im Rahmen der kommerziellen Nahrungsmittelproduktion handelt. Darüber hinaus ergeben sich aus den allgemeinen Interessen völlig unterschiedliche Erfordernisse für gehaltene Tiere und für herrenloses Wild. Insgesamt ist eine Fehl-gewichtung der Tierschutzbelange gegenüber den Belangen der Schutzwaldsanierung nicht zu erkennen. Soweit der Antragsteller den Tierschutzgedanken hervorgehoben haben sollte, weil er den günstigen Erhaltungszustand einer Schalenwildart für gefährdet hält (zufolge Hildebrandt, S. 88, ist derartiges während des Gamswild-Symposiums im April 2014 in Garmisch-Partenkirchen geäußert worden), ist dies angesichts der Wildbestände nicht nachvollziehbar. Unökologische Bestandshöhen können mit dem Tierschutzgedanken nicht gerechtfertigt werden.

2.5 Die verordnete Schonzeitverkürzung für das Schalenwild ist als Element der Schutzwaldsanierung für den Schutz des Bergwaldes geeignet (2.5.1) und erforderlich (2.5.2) und sie erweist sich gegenüber dem Antragsteller weder in seiner Eigenschaft als Inhaber eines in der Nähe liegenden Eigenjagdreviers noch in seiner Eigenschaft als Miteigentümer von in der Nähe liegenden Waldflächen als unverhältnismäßig (2.5.3).

2.5.1 Die von der Beigeladenen im Zuge der Beantragung des Verordnungserlasses beschriebene Strategie der letalen Vergrämung verfolgt das Ziel, das Schalenwild durch konzentrierte und punktuelle Bejagung von der Sanierungsfläche im Sanierungsgebiet Eschenlaine fernzuhalten. Auf diese Weise soll der Verbiss sowohl der natürlichen als auch der von der Forstverwaltung eingebrachten künstlichen Bergwaldverjüngung durch Schalenwild verhindert und dadurch ein gesunder und funktionsfähiger Schutzwald gewährleistet werden. Für den Senat besteht kein Anlass, die Geeignetheit der von der Beigeladenen verfolgten Jagdstrategie der Vergrämung grundsätzlich in Zweifel zu ziehen; die Aufenthaltsmeidung entspricht dem natürlichen Fluchtverhalten von Wildtieren im Fall von Störungen einschließlich Abschüssen von Artgenossen. Aus den Verfahrensunterlagen der Regierung geht zwar hervor, dass es mit der generellen flächenhaften Reduzierung des Wildbestandes, der Einrichtung von Wintergattern, dem Flächenschutz durch Einzäunung, dem Einzelschutz durch Verstänkerungsmittel oder Verbissschutzmittel und der Vergrämung auf sonstige Weise (Ultraschall-Wildvergrämungsgeräte) auch noch andere Methoden gibt, den natürlichen und den künstlichen Waldaufwuchs vor Schalenwildverbiss zu schützen. Unter Berücksichtigung von Tauglichkeit und Wirtschaftlichkeit der Methoden und der besonderen ökologischen Wertigkeit des Bergwalds ist jedoch keine dieser alternativen Schutzmethoden eindeutig vorzugswürdig.

2.5.2 Die Verordnung zur Schonzeitverkürzung ist erforderlich, wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um einer bereits vorhandenen Beeinträchtigung der Schutzfunktion des Bergwaldes gegenzusteuern oder einer sich abzeichnenden künftigen Gefährdung der Schutzfunktion vorzubeugen.

Nach dem Ergebnis des Verfahrens erfüllt das Sanierungsgebiet Eschenlaine Schutzwaldfunktionen im Sinn von Art. 10 BayWaldG. Um den Schutzfunktionen auch zukünftig gerecht werden zu können, bedarf der Bergwald kontinuierlicher Verjüngung. Sowohl die zur Erhaltung und langfristigen Gewährleistung der Schutzwaldfunktionen notwendige natürliche Bergwaldverjüngung als auch die von, den Staatsforsten als Ergänzung zur Naturverjüngung vorgenommene Pflanzungen bedürfen für einen erfolgreichen Aufwuchs eines zeitlich begrenzten Schutzes vor übermäßigem Schalenwildverbiss. Gemäß Art. 18 Abs. 1 Satz 3 und 4 BayWaldG haben die mit der Bewirtschaftung und Verwaltung von Staatswäldern betrauten Stellen (insbesondere) standortgemäße, naturnahe, gesunde, leistungsfähige und stabile Wälder zu erhalten oder zu schaffen; zu diesem Zweck soll die natürliche Verjüngung der standortgemäßen Baumarten durch eine auf einen artenreichen und gesunden Wildbestand ausgerichtete Bejagung im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen ermöglicht werden. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass - wie erwähnt - im Gebirge die negativen Auswirkungen des Verbisses noch stärker sind als im Flachland, weil der Wald im Gebirge härteren Bedingungen ausgesetzt ist. An der Schutzwürdigkeit der Sanierungsfläche Scharfgraben im Sanierungsgebiet Eschenlaine hat der Senat keine Zweifel.

Jungpflanzen gehören - vor allem in Zeiten geringen anderweitigen Nahrungsangebots - zur Nahrungsgrundlage von Schalenwild. Daher ist ohne weiteres von einer abstrakten Verbissgefährdung auszugehen. Diese abstrakte, letztlich vom Wildbestand abhängige Gefährdung wird in besonderem Maße verstärkt, wenn es sich - wie vorliegend - um eine Fläche handelt, die vom Wild wegen ihrer natürlichen Gegebenheiten als sonnenseitiger Wintereinstand bzw. vom Gamswild als Ganzjahresein-stand genutzt wird. Es bedarf insofern keines konkreten Nachweises eines unmittelbar drohenden Schadenseintritts; es genügt, wenn die Möglichkeit eines entsprechenden Schadenseintritts nach den gegebenen Umständen und im Rahmen einer sachlich vertretbaren, auf konkreten Feststellungen beruhenden Prognose nicht von der Hand zu weisen ist (BVerwG, U.v. 12.9.1980 - IV C 89.77 - BayVBl 1980, 759 f.). Dies ist hier der Fall.

Mit der Jagdstrategie der letalen Vergrämung soll auf das durch Instinkte gesteuerte Flucht- und Meidungsverhalten der Wildtiere gezielt Einfluss genommen werden. Es ist naheliegend, dass der Vorgang der letalen Vergrämung des Schalenwilds (die Schussposition des Jägers und der Standort des angesprochenen Wildtieres müssen im Anwendungsbereich der Verordnung liegen) örtlich nicht auf die Sanierungsfläche (das Waldstück) selbst beschränkt werden kann, sondern einen angemessenen Wirkungsbereich um die eigentliche Sanierungsfläche erfordert; die Aufhebung der Schonzeiten hat sich deshalb nicht auf die eigentliche Sanierungsfläche zu beschränken. In das bestimmte Gebiet gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 BJagdG, Art. 33 Abs. 3 BayJagdG dürfen die Flächen einbezogen werden, die aus jagdlicher Sicht für die Zielerreichung erforderlich erscheinen, das Schalenwild möglichst wirksam von der Sanierungsfläche fernzuhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass für die Lage der Grenzen eines solchen Gebietes selbst bei größter Sorgfalt und genauer Kenntnis der örtlichen Verhältnisse nur selten zwingende Gründe aufgeführt werden können. Gleichzeitig muss die Grenzziehung in der Natur so erfolgen, dass sie eine rechtssichere Handhabung durch den Jagdausübungsberechtigten gewährleistet. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn sich die zuständige Jagdbehörde auf plausible, in sich schlüssige und vor Ort praktikable jagdfachliche Einschätzungen stützt. Die vom Antragsteller ausschließlich in den Blick genommene Flächenrelation zwischen Sanierungsfläche (11,2 ha) und Verordnungsfläche (47,82 ha; der Antragsteller geht bei seiner Betrachtung irrtümlich von der Gesamtfläche des Sanierungsgebietes von 256 ha aus) bietet keine taugliche Beurteilungsgrundlage, um die Angemessenheit der Gebietsabgrenzung erfolgreich in Frage zu stellen. Plausible Anhaltspunkte für eine nicht mehr vertretbare Abgrenzung der Verordnungsgebiete hat der Antragsteller weder vorgetragen noch sind solche angesichts der tatsächlichen Flächenrelation von 1:4 ersichtlich.

2.5.3 Die Verordnung erweist sich gegenüber den Eigentümern umliegender Grundstücke und den Inhabern umliegender Jagdreviere nicht als unverhältnismäßig. Dies gilt gegenüber dem Antragsteller sowohl in seiner Eigenschaft als Jagdausübungsbe-rechtigter in seinem Eigenjagdrevier Eschenlaine gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 BJagdG (2.5.3.1) als auch in seiner Eigenschaft als Miteigentümer von Waldgrundstücken im Eigenjagdrevier (2.5.3.2) und in einem Genossenschaftsjagdrevier (2.5.3.2). Nachdem sowohl das Eigenjagdrevier des Antragstellers als auch die außerhalb des Eigenjagdreviers liegenden Eigentumsflächen nicht im Geltungsbereich der angegriffenen Verordnung liegen, erzeugt die Rechtsetzung in Gestalt einer Verkürzung der Schonzeiten keine unmittelbaren Einwirkungen auf Rechtspositionen des Antragstellers (zur diesbezüglichen Neutralität einer Schonzeitverkürzung vgl. HessVGH, B.v. 18.2.2013 - 4 A 1179/12 - juris Rn. 10). Nicht der Akt der Rechtsetzung durch die Regierung, der lediglich rechtliche und keine tatsächlichen Auswirkungen hat, sondern die gezielte Nutzung der durch die Jagdzeitenausweitung geschaffenen zusätzlichen Möglichkeiten in Gestalt von Abschüssen kann tatsächliche Einflüsse in der Lebenswirklichkeit erzeugen. Das Ausmaß der auf der Grundlage der Verordnung getätigten Abschüsse ist jedoch dermaßen gering, dass eine Ursächlichkeit für eine Schalenwildwanderung ausgeschlossen erscheint; eine vollständige Verdrängung des Schalenwildes aus kleinen Räumen ist durch jagdliche Methoden ohnehin nicht möglich; Ziel ist ein ganzjährig möglichst niedriger Schalenwildbestand.

2.5.3.1 In der Eigenschaft als Jagdausübungsberechtigter hat der Antragsteller gegenüber der Verordnung einen erhöhten Schalenwildbestand in seinem Eigenjagdrevier und in der Folge einen aus erhöhten Abschussvorgaben resultierenden erhöhten Jagdausübungsaufwand sowie erhöhte Wildschadensfälle geltend gemacht. Den zusätzlichen Jagdausübungsaufwand hat der Antragsteller allerdings weder in nachvollziehbarer Art und Weise dargelegt noch nachgewiesen. Die Entwicklung der Abschusszahlen für Rehwild, Rotwild und Gamswild in den Jahren 2008 bis 2016 im Eigenjagdrevier Wengwies bietet keine Anknüpfungspunkte für einen relevanten Anstieg des Jagdausübungsaufwands. Im Übrigen würde ein Jagdausübungsaufwand, der durch rechtmäßige Maßnahmen verursacht ist, auch keinen wesentlichen Abwägungsbelang darstellen. Die Jagdausübung ist nicht nur mit Rechten, sondern auch mit hoher Verantwortung verbunden, aus der sich Pflichten ergeben. Auch einen signifikanten Zuwachs an Wildschadensfällen hat der Antragsteller nicht nachvollziehbar aufgezeigt. Eine weitere Aufklärung der nicht substantiierten Angaben des Antragstellers erachtet der Senat nicht für geboten, weil der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen den wenigen Abschüssen in den Verordnungsgebieten in der erweiterten Jagdzeit und etwaigen Veränderungen im Wildbestand des Eigenjagdreviers des Antragstellers nicht herstellbar erscheint. Die wenigen Abschüsse pro Jagdjahr im Verordnungsteilgebiet Eschenlaine bieten keine adäquate Grundlage für die Herstellung einer Kausalitätsbeziehung oder einer wertenden Zurechnung zu menschlichem Verhalten (vgl. Baldus in MüKo BGB, 6. Aufl. 2013, § 1004 Rn. 61, Herrler in Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 1004 Rn. 18). Es ist nicht nachvollziehbar, dass einige wenige Abschüsse die Wilddichte im Eigenjagdrevier des Antragstellers in relevantem Umfang beeinflussen oder den Umfang von Wildschäden im Zustän-digkeits- und Verantwortungsbereich des Antragstellers in nennenswerten Umfang verstärken. Eine Haftung des Antragstellers für Wildschäden kommt ohnehin nur für Grundstücke in Betracht, die seinem Eigenjagdrevier angegliedert sind (vgl. § 29 Abs. 2 BJagdG) und zu einer anwachsenden Zahl von Schadensfällen hat der Antragsteller nichts Konkretes vorgetragen. Darüber hinaus könnte er sich auf das Vorliegen übermäßiger Wildschadensfälle auch nicht berufen, denn er hat als Jagdausübungsberechtigter im Rahmen der Abschussplanung die Möglichkeit, den Wildbestand nach Maßgabe des § 21 Abs. 1 BJagdG zu regulieren. Gemäß dieser Vorschrift ist der Abschuss des Wildes so zu regeln, dass die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Die Vorschrift dient auch dem Schutz des Grundeigentums und ist daher verpflichtend. Der Antragsteller macht von den Möglichkeiten der Reduzierung des Wildbestandes in seinem Eigenjagdrevier jedoch keinen Gebrauch, sondern er tritt jeglicher behördlicher Abschussplanung für sein Eigenjagdrevier Wengwies -auch in verwaltungsgerichtlichen Verfahren - mit dem Ziel der Herabsetzung der Abschusszahlen konsequent entgegen.

2.5.3.2 Als Miteigentümer von Waldgrundstücken im Eigenjagdrevier Wengwies muss sich der Antragsteller auf die Möglichkeit verweisen lassen, den Wildbestand durch eine Abschusserhöhung selbst zu reduzieren. Wenn der Antragsteller - im Gegensatz zur Beigeladenen - als Waldeigentümer (auch in Verfahren über die Abschussplanung) eine hohe Verbissrate als waldbaulich wünschenswert ansieht, kann er im vorliegenden Verfahren nicht mit dem gleichzeitigen Einwand gehört werden, die Jagdstrategie der Beigeladenen verursache einen übermäßigen Wildbestand und eine überhöhte Verbissrate. Der Antragsteller hat auch nicht vorgetragen, dass er die Instrumente des Bundesjagdgesetzes zur Wildschadensverhütung (vgl. § 26 bis § 28 BJagdG) genutzt hätte.

2.5.3.3 Als Miteigentümer von Waldgrundstücken außerhalb des Eigenjagdreviers Wengwies muss sich der Antragsteller grundsätzlich auf die Regulierungsverantwortung des Jagdausübungsberechtigten nach Maßgabe des § 21 BJagdG verweisen lassen. Dieser trägt grundsätzlich die Verantwortung für die Höhe des Wildbestandes und ist verantwortlich dafür, dass die berechtigten Ansprüche der Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben. Anders liegt die Sache jedoch im hiesigen Fall, in dem viel dafür spricht, dass die Ursache überhöhter Wildbestände in einem anderen Revier (dem Eigenjagdrevier des Antragstellers) zu suchen wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Nachdem die Beigeladene zum Verfahren keinen Beitrag geleistet und auch nicht durch Stellung eines Sachantrages nach § 154 Abs. 3 VwGO ein Kostenrisiko eingegangen ist, entspricht es nach § 162 Abs. 3 der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

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Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 34 Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten; Ausnahmen


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Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,1.die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und2.im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

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Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 32 Schutzgebiete


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(1) Der Abschuß des Wildes ist so zu regeln, daß die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Inn

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(1) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß der Jagdausübungsberechtigte unabhängig von den Schonzeiten innerhalb einer bestimmten Frist in bestimmtem Umfange den Wildbestand zu verringern hat, wenn dies mit Rücksicht auf das allgemeine Wohl, insbe

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Tenor 1. Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckb

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Nov. 2018 - 19 ZB 17.1602

bei uns veröffentlicht am 20.11.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 5.000,00 EUR festges

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Nov. 2018 - 19 ZB 17.1601

bei uns veröffentlicht am 20.11.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 5.000,00 EUR festges

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(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist die Festsetzung des Abschussplans Rotwild für das Jagdjahr 2016/2017 im Eigenjagdrevier E.-We., dessen Mitinhaber (Jagdausübungsberechtigter) der Kläger ist, das in den Gemarkungen O. und E. (Landkreis G.) liegt, der Hochwildhegegemeinschaft W. zugeordnet ist und ca. 1050 ha Fläche aufweist, die ganz überwiegend über 1000 Höhenmeter liegen und von denen ca. 850 ha im Miteigentum des Klägers stehen. Angaben der zuständigen Forstbehörde zufolge umfasst das Eigenjagdrevier die nach Süd-Ost streichenden Berghänge des O.-bergs, die nach Süden exponierten Hänge von H.-berg und S.-berg und den Nord-Westhang des Si.-bergs, ist es zu rund 95% bewaldet (bei einem Schutzwaldanteil von ca. 90%) und liegt es im Wildbacheinzugsgebiet der E.e. Im Revier kommen Rotwild, Gamswild und Rehwild vor.

Der Kläger führt Normenkontrollverfahren gegen die Verordnung der Regierung von O. über die Änderung der Jagdzeiten für Schalenwild in Sanierungsgebieten im Regierungsbezirk O. vom 9. Dezember 2008 mit Geltung vom 15. Dezember 2008 bis zum 14. Dezember 2013 und die Verordnung der Regierung von O. über die Änderung der Jagdzeiten für Schalenwild in den Sanierungsgebieten im Regierungsbezirk O. vom 14. Februar 2014 mit Geltung vom 22. Februar 2014 bis zum 21. Februar 2019; mit diesen Verordnungen werden in ausgewählten Gebieten des Regierungsbezirks O. die Schonzeiten für Rotwild, Rehwild und Gamswild in differenzierter Ausgestaltung verkürzt. Weiterhin führt der Kläger verschiedene, gegen die Abschussplanung für sein Eigenjagdrevier E.-We. gerichtete verwaltungsgerichtliche Klageverfahren mit dem Ziel der Absenkung der von der Unteren Jagdbehörde festgesetzten Abschusszahlen. Diesbezüglich sind beim Senat neben dem hiesigen Verfahren über die Zulassung der Berufung betreffend den Abschussplan 2016/2017 für Rotwild weitere Zulassungsverfahren anhängig. Sie betreffen die Festsetzung des Abschussplans 2014/2015 für Rotwild (19 ZB 16.479), die Festsetzung des Abschussplans 2016/2017 für Gamswild (19 ZB 16.1602) und die Festsetzung eines Abschusskontingents für Gamswild im Jagdjahr 2016/2017 (19 ZB 17.1798). Die Festsetzung des Abschussplans 2015/2016 für Rotwild wurde vom Verwaltungsgericht mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 10. Februar 2016 (M 7 K 15.3412) aufgehoben, soweit die jagdbehördliche Festsetzung den Abschussvorschlag des Klägers überstiegen hat.

Am 29. Februar 2016 unterbreitete der Kläger der Unteren Jagdbehörde seinen Abschussvorschlag für das Rotwild im Jagdjahr 2016/2017 (Hirsche Kl. I: 1, Hirsche Kl. IIb: 2, Hirsche Kl. III: 3, Alttiere: 6, Schmaltiere: 7, Kälber: 9; insgesamt 28 Tiere). Mit Bescheid vom 8. August 2016 setzte die Untere Jagdbehörde nach einer Befassung im Jagdbeirat und nach Anhörung des Klägers den Abschussplan Rotwild für das Jagdjahr 2016/2017 auf 39 Tiere (Hirsche Kl. I: 1, Hirsche Kl. IIb: 2, Hirsche Kl. III: 5, Alttiere: 11, Schmaltiere: 11, Kälber: 9) fest.

Die gegen den Bescheid gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 29. März 2017 mit der Begründung ab, der Kläger könne eine Aufhebung der Abschussplanfestsetzung grundsätzlich nur in dem Umfang verlangen, in dem sie seine Abschussplanung übersteige, die forstlichen Gutachten wiesen für das Eigenjagdrevier eine zu hohe Verbissbelastung nach und die Untere Jagdbehörde habe die im Rahmen der Abschussplanfestsetzung zu berücksichtigenden Belange ausreichend ermittelt, zutreffend abgewogen und eine vertretbare Entscheidung betreffend die Anzahl der Abschüsse getroffen.

II.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das der rechtlichen Überprüfung durch den Senat ausschließlich unterliegende Vorbringen im Zulassungsantrag (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigt keine Zulassung der Berufung. Ein erheblicher Teil des Vorbringens erfüllt das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht (vgl. hierzu Abschnitt A). Soweit im Übrigen dem Darlegungserfordernis hinreichend Rechnung getragen ist, liegen die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vor (vgl. hierzu Abschnitt B).

A. Abgesehen von den Zulassungsgründen, die im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hinreichend dargelegt und daher nachfolgend in Abschnitt B vom Senat beurteilt worden sind, genügt die Begründung des Zulassungsbegehrens nicht dem Darlegungserfordernis. Bei Ausführungen erheblichen Umfangs wird nicht hinreichend deutlich, hinsichtlich welchen konkreten Aspekts des Urteils, durch das die Abschussplanfestsetzung für das Rotwild im Jagdjahr 2016/2017 für rechtmäßig befunden worden ist, welcher Zulassungsgrund mit welchen spezifischen Argumenten geltend gemacht wird und weshalb der als fehlerhaft geltend gemachte Urteilsaspekt kausal für die behauptete Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung sein soll. Unkonkrete Ausführungen (wie z.B. „das rechtsfehlerhafte Unvermögen kontaminiert die gerichtliche Subsumtion bzw. Gesetzesanwendung unheilbar“ oder „all dies behaftet mit der offensichtlichen statistischen Unsicherheit, die leicht in Vergessenheit gerät“) vermögen die fehlende Darlegung eines Urteilsfehlers, der erheblich ist und der einen Zulassungstatbestand erfüllt, nicht zu ersetzen.

An demselben Mangel leidet die Geltendmachung von Verstößen gegen das Willkürverbot, in deren Rahmen Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung als objektiv unrichtig, vortragsverfälschend oder sonstwie unzureichend oder fehlerhaft bezeichnet werden. Das Verwaltungsgericht war angesichts der Fülle an Schriftsätzen mit teilweise sich wiederholendem Vorbringen gemäß § 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO genötigt, den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Der komplexe Inhalt erschließt sich nicht, wenn aufeinanderfolgende, Ergänzungen enthaltenden Schriftsätze wiedergegeben werden, sondern nur anhand einer Zusammenschau des Vorbringens. Der Kläger zeigt nicht im notwendigen Umfang auf, auf welche Art und Weise sich die beanstandeten Formulierungen im Verfahrensergebnis niedergeschlagen haben. Gleichzeitig wird auch nicht dargelegt, weshalb die jeweils gerügte Urteilsausführung auf Willkür beruht, also jegliche Möglichkeit auszuschließen ist, dass sie auf einem willkürfreien Bemühen um das Erfassen der juristischen Substanz umfangreicher, gegebenenfalls nicht hinreichend prägnanter Ausführungen beruht.

B. Soweit die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderliche Darlegung von Zulassungsgründen gegeben ist, sind die Zulassungstatbestände nicht erfüllt. Die drei Schriftsätze des Beklagten vom 24. September 2018 (jeweils mit Anlagen) bleiben hierbei unberücksichtigt, nachdem sie keinen wesentlichen neuen Sachvortrag enthalten.

Angesichts des Fehlens durchgreifender Zulassungsgründe kommt es nicht mehr darauf an, ob infolge des Ablaufs des Jagdjahres 2016/2017 (am 31.3.2017), für das der Abschussplan festgesetzt worden ist, der Rechtstreit tatsächlich erledigt ist und ob - sollte letzteres der Fall sein - das im Zulassungsverfahren zusätzlich hilfsweise erhobene Fortsetzungsfeststellungsbegehren (Feststellung, dass die Klage gegen die Abschussplanfestsetzung zulässig und begründet war) ggfs. nach interessengerechter Auslegung statthaft ist und über das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse verfügt. Im Falle einer Erledigung nach Urteilserlass kann ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren insbesondere nur dann erfolgreich sein, wenn durchgreifende Zulassungsgründe geltend gemacht worden sind (vgl. Riese in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 113 Rn 105); auf den „voraussichtlichen“ Klageerfolg kommt es dann nicht mehr an. Weil Zulassungsgründe im Ergebnis nicht vorliegen, kommt es auch nicht mehr auf die Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts an, der Abschussplan sei nur insoweit anfechtbar, als die festgesetzten Abschusszahlen die vom Revierinhaber vorgeschlagenen übersteigen. Wäre diese Auffassung unrichtig - hierfür spricht allerdings, dass es sich bei der Abschussplanaufstellung über die zahlenmäßige Bestimmung des Abschusses hinaus um eine auf einheitlichen Überlegungen beruhende und nach Geschlecht und Klassen des Schalenwildes differenzierende Gesamtentscheidung handelt -, wäre nicht die (für das Zulassungsantragsverfahren entscheidende) Klageabweisung als solche fehlerhaft; die Anfechtungsklage hätte dann, soweit sie auch die vom Revierinhaber vorgeschlagenen Zahlen erfasst, als insgesamt unbegründet (und nicht - wie geschehen - als teilweise unzulässig) abgewiesen werden müssen.

a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden (vgl. BVerfG, B.v. 16.7.2013 - 1 BvR 3057/11 - BVerfGE 134, 106 = juris Rn. 36; B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 16). Sie sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. BVerfG, B.v. 16.1.2017 - 2 BvR 2615/14 - IÖD 2017, 52 = juris Rn. 19; B.v. 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77/83). Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548 = juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 12.10.2017 - 14 ZB 16.280 - juris Rn. 2; B.v. 15.12.2017 - 8. ZB 16.1806 - juris Rn. 9 m.w.N.). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838 = juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 19.3.2013 - 20 ZB 12.1881 - juris Rn. 2; B.v. 15.12.2017 - 8 ZB 16.1806 - juris Rn. 9).

Nach diesem Maßstab bestehen im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der klageabweisenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Die Einwendungen der Klägerseite greifen nicht durch.

1. Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Verwaltungsgericht die Bedeutung seines Eigentumsrechts nicht verkannt. Die Ausführung des Verwaltungsgerichts, durch die Abschussregelung gemäß § 21 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 BJagdG würden „die berechtigten Belange der Forstwirtschaft“ gewahrt, ist nicht fehlerhaft.

Bei der jagdbehördlichen Entscheidung über den Abschussplan für das konkrete Jagdrevier nach § 21 BJagdG, Art. 32 BayJG und § 15 AVBayJG hat die Behörde die nach dem Gesetz für die Wildbestandssteuerung relevanten öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Belange zu gewichten sowie den Sachverhalt zu ermitteln und zu bewerten. Eine individuelle Betrachtung des einzelnen Jagdbezirks ist erforderlich; ein pauschales Vorgehen (etwa anhand eines fiktiven Wildbestandes pro einer bestimmten Fläche) ist unzulässig. Es ist ein Interessenausgleich zwischen den volkswirtschaftlichen und landeskulturellen Belangen einerseits und den jagdlichen, naturschützerischen und landespflegerischen Intentionen andererseits vorzunehmen. Nachdem der gesetzlichen Vorgabe in allen Jagdrevieren Rechnung zu tragen ist, bedarf es angesichts der Heterogenität der natürlichen Verhältnisse (naturräumliche Strukturen und insbesondere Wildarten und -bestände) hierzu praktikabler und entsprechend flexibler Methoden und Verfahren. Im Rahmen der Überprüfung kann das Gericht ebenso wie die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt feststellen und würdigen. Insofern liegt eine normanwendende Tätigkeit vor, die vom Gericht ebenso wie von der Behörde vollzogen werden kann und muss. Den Jagdbehörden steht bei der Festlegung von Ausmaß und Art der Abschüsse nach § 21 BJagdG, Art. 32 BayJG und § 15 AVBayJG weder ein planerisches Ermessen noch ein vom Gericht nicht voll nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Trotz des Wortes „Abschussplan“ ist der Behörde kein planerischer Gestaltungsspielraum eingeräumt. Dennoch ist die Abschusszahl nicht mathematisch-logisch, etwa anhand einer normativen Formel zu bestimmen. Das Gericht kann die in den Vorschriften gebrauchten unbestimmten Rechtsbegriffe daraufhin - gegebenenfalls mit Hilfe von Sachverständigen - überprüfen, ob die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt richtig gewertet hat, ob sie die verschiedenen Belange entsprechend der Zielvorgabe des Gesetzgebers zutreffend abgewogen hat und ob die Höhe des Abschusses sich noch in einem vertretbaren Zahlenrahmen befindet (BVerwG, U.v. 19.3.1992 - 3 C 62/89 - juris Rn. 25, B.v. 11.4.2016 - 3 B 29/15 - juris Rn. 10; BayVGH, U. v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 und 19 B 91.1208; U.v. 7.11.1996 - 19 B 93.956).

Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass sich die für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit maßgebliche Sach- und Rechtslage nach dem jeweils heranzuziehenden materiellen Fachrecht beurteilt (s. etwa BVerwG, U.v. 31.3.2004 - 8 C 5.03 - BVerwGE 120, 246; B.v. 20.1.1999 - 8 B 232.98 - Buchholz 428.1 § 12 InVorG Nr. 10; stRspr), wobei dies bei der Anfechtungsklage im Allgemeinen und vorbehaltlich abweichender Regelungen des materiellen Rechts die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ist (BVerwG, B.v. 4.7.2006 - 5 B 90/05 - juris; B.v. 27.12.1994 - 11 B 152.94 - juris). Nachdem die Abschusspläne das Jagdverhalten in der Folgezeit steuern sollen (vgl. § 21 Abs. 2 Satz 1 BJagdG, Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BayJG), ist maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der Zeitpunkt der Festsetzung des Abschussplans durch die Untere Jagdbehörde.

Im Zusammenhang mit einer Abschussregelung versteht es sich von selbst, dass die Wahrung der in § 21 Abs. 1 BJagdG genannten Belange vor allem im Schutz gegen Wildschäden besteht. Der Wortlaut der Abschussregelung in § 21 BJagdG hat zur Folge, dass es bei der Abschussfestsetzung zum einen (auch) hinsichtlich der Forstwirtschaft auf das Interesse an der Abwehr (und nicht am Eintritt) von Wildschäden ankommt und dass zum anderen bei der Beurteilung dieses Interesses die Forstwirtschaft abstrakt generalisierend in den Blick zu nehmen ist (BGH, U.v. 22.5.1984 - III ZR 18/83 - juris Rn. 24), also nicht jeder einzelne Forstbetrieb mit seiner spezifischen Wirtschaftsweise, sei sie gesetzeskonform oder nicht. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Pflanzenverbiss (der Kläger und die Miteigentümer der Eigentümergemeinschaft R. betrachten das Wild als nützlichen, kostenlosen Helfer, der möglichst viel Tanne, Buche und Edellaubholz fressen soll). Der Verbiss geht von wilden, in Freiheit lebenden Tieren aus, die gemäß § 960 Abs. 1 Satz 1 BGB herrenlos sind. Das eigentumsgegründete Recht der Jagd bezieht sich nicht auf sie selbst, sondern lediglich auf ihre Aneignung. Die Herrenlosigkeit des Schalenwildes hat zur Folge, dass der vom Wild ausgehende Pflanzenverbiss nicht zu den aus dem Grundeigentum folgenden Rechten gehört, dass also der Inhaber von Forstgrundstücken keinen Anspruch auf Pflanzenverbiss hat (zum fehlenden Anspruch auf einen bestimmten Bestand an Wild: vgl. HessVGH, B.v. 5.1.2006 - 11 UZ 1111/04 - JE VI Nr. 63, juris Rn. 9 ff.; B v. 26.1.1982, NuR 1987, 96; OVG Lüneburg vom 28.3.1984 - JE I Nr. 34; zum Anspruch auf Rotwild vgl. BayVerfGH, E.v. 18.10.1996 - Vf. 15- VII-95 - juris, insbesondere Rn. 59 ff.).

Das Jagdrecht als besonderer Bestandteil des Grundstückseigentums und das Jagdausübungsrecht als vermögenswertes subjektives Recht nehmen am verfassungsrechtlichen Schutz des Eigentums teil (BGH, U.v. 14.6.1982 - III ZR 175/80 - DÖV 1983, 345; U.v. 15.2.1996 - III ZR 143/94 - DÖV 1996, 702 - beide juris; BVerwG, U.v. 4.3.1983 - 4 C 74/80 - BayVBl 1983, 503/504 - juris; Meder, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 4. Aufl. 1992, Rn. 2 zu Art. 103). Jagdrechtliche Vorschriften können aber das Jagd- und das Jagdausübungsrecht beschränken, ohne deren Wesensgehalt zu verletzen. Die Jagd und ihre Ausübung sind von wesentlichem Einfluss auf die Vegetation, insbesondere den Wald. Der Wald besitzt überragende Bedeutung für das Klima, den Wasserhaushalt, die Sauerstoffproduktion, die Nährstoffspeicherung und die biologische Vielfalt (vgl. § 1 Nr. 1 BWaldG sowie Abschnitt II. B lit. a 4.3.1). Regelungen über die Jagdausübung stehen deshalb unter dem aus Art. 141 Abs. 1 BV abzuleitenden Verfassungsgebot, den Wald auch vor Schäden durch zu hohen Wildbestand zu schützen. Jagd- und Jagdausübungsrecht können eine ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung beeinträchtigen. Der Gesetzgeber ist deshalb gehalten, im Interesse des Gemeinwohls (vgl. Art. 14 Abs. 2 GG) das Jagdrecht einschließlich der damit verbundenen Wildhege zu begrenzen. Die Annahme, § 21 BJagdG sei unter den gegebenen Verhältnissen gar nicht anwendbar, ist offensichtlich verfehlt.

Es kommt hinzu, dass nicht sämtliche Waldflächen des Eigenjagdreviers im Eigentum der Eigentümergemeinschaft R. stehen. Nur ca. 784 ha bzw. 75% gehören den Miteigentümern R. und ca. 271 ha bzw. 25% gehören anderen Privateigentümern. Die gesetzeskonformen forstwirtschaftlichen Interessen dieser anderen Grundeigentümer werden durch die Art der Jagdausübung im Eigenjagdrevier des Klägers geschädigt (vgl. im einzelnen Abschnitt II. B lit. a 3.2.4). Der Kläger lässt bei seiner ausschließlich auf seine Miteigentumsflächen und deren spezielle Bewirtschaftung reduzierten Betrachtungsweise die eingegliederten Fremdflächen außer Betracht, obwohl er für deren Integrität gegenüber Schalenwildverbiss infolge seiner exklusiven Jagdausübungsberechtigung die Verantwortung trägt. Die Größenrelation dieser Flächen rechtfertigt nicht die Schädigung dieser Waldeigentümer. Auch für Flächen in einem Eigenjagdrevier können Grundstückseigentümer den Schutz vor Wildschaden beanspruchen (OVG NRW, U.v. 5.11.1985 - 20 A 1454/84 - juris - JE VI Nr. 23; NdSOVG, U.v. 18.12.1986 - 14 OVG A 119/83 - JE VI Nr. 25). Gegen Abschusspläne, die dies missachten, sind sie zur Klage befugt (BVerwG, U.v. 30.3.1995 - 3 C 8/94 - juris). Eine fehlerhafte behördliche Abschussplanfestsetzung kann Amtshaftungsansprüche nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG (wegen Verletzung einer dem Waldeigentümer bestehenden Amtspflicht zum Schutz des Waldes vor Wildschäden) zur Folge haben (vgl. BGH, U.v. 22.5.1984 - III ZR 18/83 - JE I Nr. 33).

2. Entgegen der Auffassung des Klägers begründet die Tatsache, dass in die Abschussplanung verschiedene Behörden des Beklagten eingebunden sind, keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abschussplans und damit an der Klageabweisung.

Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AVBayJG ist der (vom Jagdausübungsberechtigten) eingereichte Abschussplan von der gemäß Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 BayJG zuständigen Kreisverwaltungsbehörde als Untere Jagdbehörde zu bestätigen, wenn er den Vorschriften des § 21 Abs. 1 BJagdG und des Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG entspricht und im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand oder dem Inhaber des Eigenjagdreviers aufgestellt ist; andernfalls wird der Abschussplan von der Behörde festgesetzt (§ 15 Abs. 1 Satz 2 AVBayJG). Den zuständigen Forstbehörden (gemäß Art. 27 Abs. 1 Nr. 2 BayWaldG sind untere Forstbehörden die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten) ist vor der Abschussplanung Gelegenheit zu geben, sich auf der Grundlage eines forstlichen Gutachtens über eingetretene Wildschäden an forstlich genutzten Grundstücken zu äußern und ihre Auffassung zur Situation der Waldverjüngung darzulegen. Die notwendigen Erhebungen sind gemäß Art. 28 Abs. 1 Nr. 10 BayWaldG Aufgabe der Forstbehörden; sie werden bei der Erfüllung von der Landesanstalt für Wald- und Forstwirtschaft (LWF) unterstützt.

Der Kläger lässt bei seiner Rüge einer unzureichenden Unterscheidung der Zuständigkeiten durch das Verwaltungsgericht unberücksichtigt, dass die forstlichen Gutachten bereits dann zu berücksichtigen sind, wenn er den (zur Bestätigung einzureichenden) Abschussplanungsvorschlag erstellt. Schon im Urteil vom 30. April 1992 hat der Senat festgestellt, dass nicht nur die Untere Jagdbehörde bei der Festsetzung des Abschussplans, sondern auch der Jagdausübungsberechtigte bei der Aufstellung des Abschussplanes an die in den Vorschriften der § 21 BJagdG, Art. 32 BayJG und § 15 AVBayJG genannten Voraussetzungen gebunden ist (vgl. BayVGH, U.v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 39). Die forstlichen Gutachten als gesetzlich verankerte Grundlage der Abschussplanung werden den Jagdausübungsberechtigten ausdrücklich für die Zwecke der Abschussplanung zur Verfügung gestellt. Es ist folglich sowohl dem Kläger als auch den sonstigen mit der Abschussplanung befassten Personen ohne weiteres möglich, den Inhalt der forstlichen Gutachten von der Abschussfestsetzung der Unteren Jagdbehörde zu unterscheiden. Das forstliche Gutachten muss (ebenso wie jedes andere Gutachten) in der Entscheidung (im Festsetzungsbescheid) nicht vollständig wiedergegeben werden. Es ist vom Gericht auch dann in vollem Umfang in die Überprüfung der Abschussplanfestsetzung einzubeziehen, wenn nicht alle seine Einzelheiten im Bescheid der Unteren Jagdbehörde enthalten sind.

Nachdem der Wildverbiss allgemein und insbesondere bei der natürlichen Waldverjüngung das wichtigste Indiz zur Beurteilung der Frage darstellt, ob der Wildbestand überhöht ist (vgl. Nr. 3), sind die Forstbehörden besonders geeignet zu dieser Beurteilung und zur Sammlung und Bewertung aller weiteren, mit den Verbissfeststellungen abzuwägenden Indizien mit Aussagekraft bezüglich der Wildbestandshöhe. Aufgrund des landesweiten Behördennetzes, das seit 1986 die forstlichen Gutachten erstellt, sind sie in besonderer Weise in der Lage, auf Erfahrungen zurückzugreifen und vergleichende Bewertungen vorzunehmen.

Insgesamt ist die Beauftragung der Forstbehörden mit der Erstellung von Gutachten für die Abschussplanung durch das Bayerische Jagdgesetz sachgerecht und würde sich auch ohne eine gesetzliche Regelung aufdrängen. Da die Argumentation des Beklagten im Bescheid vom 8. August 2016 auf dem Forstlichen Gutachten aus dem Jahr 2015 und der ergänzenden Revierweisen Aussage fußt (siehe S. 6 des Bescheids), macht sich der Beklagte die dortigen Ausführungen in nicht zu beanstandender Weise zu eigen.

3. Die gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3 BayJG eingeholten forstlichen Gutachten, in denen der Zustand der Vegetation und der Waldverjüngung insbesondere im Hinblick auf die Einwirkungen des Schalenwildes dargestellt und bewertet wird, begründen entgegen der Auffassung des Klägers keinen Rechtsanwendungsfehler. Das Forstliche Gutachten 2015 und die Revierweise Aussage 2015 sind der Abschussplanung zu Recht zu Grunde gelegt worden.

Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr auf die vom Verwaltungsgericht durchgeführte Beweiserhebung und hierbei etwa begangenen Rechtsfehler an. Nachdem der streitgegenständliche Abschussplan durch die forstlichen Gutachten gestützt wird (wovon auch das Verwaltungsgericht ausgeht), ist die Frage unerheblich, ob der Abschussplan in den vom Verwaltungsgericht erhobenen Beweisen noch eine weitere Stütze hat.

3.1 Die bei der Gutachtenserstellung angewendeten Grundsätze sind nicht zweifelhaft.

3.1.1 Der Umstand, dass Bedienstete des Beklagten die Gutachten erstellen, begründet nicht ihre organisatorische Befangenheit. Zum einen sind sie dadurch in besonderer Weise der Beachtung rechtlicher Vorgaben, zur Objektivität und dem Gemeinwohl verpflichtet. Zum anderen sind die behördlichen Mitarbeiter im Rahmen des Beamtenverhältnisses vor rechtswidrigen Einflussnahmen besonders geschützt; im Prozess sind sie als Zeugen, nicht aber als Partei zu hören. Die Beteiligung von Fachbehörden ist im Verwaltungsrecht nicht unüblich. In wasserrechtlichen Verwaltungsverfahren ist die Einschaltung des Wasserwirtschaftsamtes als Fachbehörde und amtlicher Sachverständiger ständige Praxis und von der Rechtsprechung mit Vorrang gegenüber privaten Gutachtern gebilligt (vgl. BayVGH, B.v. 17.5.2018 - 8 ZB 16.1977 und 8 ZB 16.1979 - juris). In beamtenrechtlichen Verfahren werden Amtsärzte in besonderem Maße als neutral und unabhängig erachtet, denn sie unterliegen den beamtenrechtlichen Grundpflichten, insbesondere der Pflicht, die übertragenen Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen (vgl. BVerwG, U.v. 11.10.2006 - 1 D 10/05 - juris Rn. 37 ff.; U.v. 5.6.2014 - 2 C 22/13 - juris Rn. 20).

Eine Bindung an voreingenommen oder sachwidrig erstellte Gutachten ist ebenso wie bei Gutachten in anderen Bereichen nicht gegeben und wird auch von der gesetzlichen Regelung nicht vorgeschrieben (vgl. BVerwG, B.v. 26.01.1993 - 3 B 125/92 - juris Rn. 3). Das forstliche Gutachten unterscheidet sich insoweit nicht vom allgemeinen Begutachtungswesen, bei dem eine Voreingenommenheit des Gutachters, die Zugrundelegung eines falschen oder unvollständigen Sachverhalts, die unrichtige Feststellung, Gewichtung oder Bewertung eines Anhaltspunkts, Verstöße gegen Denkgesetze oder gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse usw. vorkommen können. Die für die Gutachtenserstellung entwickelten Methoden bedürfen daher keiner normativen Verankerung (vgl. BayVGH, U.v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 53). Liegt ein unvoreingenommen und sachkundig erstelltes sowie auch in seinen Schlussfolgerungen nicht erfolgreich angegriffenes Gutachten vor, bleibt es - wie ein einwandfreies Gutachten mit anderer Thematik - auch im Streitfall zwischen den Beteiligten maßgeblich und ist eine weitere Beweiserhebung zur begutachteten Frage nicht veranlasst. Die Klageerhebung als solche ist kein hinreichender Grund, sachgerecht gewonnene Erkenntnisse zu übergehen.

3.1.2 In seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Senat (BayVGH, U.v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 55 ff.) entgegen der Ansicht des hiesigen Klägers festgestellt, dass die forstlichen Gutachten nicht gesondert für jedes Jagdrevier anstatt für die Hegegemeinschaft insgesamt erstellt werden (ebenso Senatsurteil v. 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn. 95). Der Senat hat ausgeführt, in Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG spreche der Gesetzgeber nicht davon, dass der Zustand der Vegetation im jeweiligen einzelnen Jagdrevier zu berücksichtigen sei, sondern generell vom Zustand der Vegetation. In gleicher Weise spreche § 21 BJagdG allgemein von den berechtigten Ansprüchen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden und den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege. Außerdem beschränke sich der Lebensraum des Schalenwildes nicht auf das einzelne Jagdrevier, sondern erstrecke sich auf größere Flächen. Das Abstellen auf die Hegegemeinschaft und nicht auf das einzelne Jagdrevier entspreche letztlich auch den Bestimmungen in § 10a BJagdG und Art. 13 BayJG, denen zufolge die Hegegemeinschaften zum Zweck der Hege des Wildes gebildet werden und um eine ausgewogene Hege der vorkommenden Wildarten und eine einheitliche großräumige Abschussregelung zu ermöglichen. Um letzteres zu erreichen, sei es daher sinnvoll, die für die Abschussregelung vorgeschriebene maßgebliche Grundlage, nämlich die forstlichen Gutachten, ebenfalls für den Großraum der Hegegemeinschaft zu erstellen. Zwar ist der Abschussplan für das jeweilige Jagdrevier zu erstellen (vgl. § 21 Abs. 2 BJagdG sowie BVerwG, U.v. 19.3.1992 - 3 C 62/89 - juris). Dies schließt eine großräumigere Untersuchung und Beurteilung des Vegetationszustands und der Naturverjüngung keineswegs aus, zumal ausschließlich kleinräumige Ermittlungsversuche deutlich größere Unschärfen zur Folge hätten. Anhaltspunkten für die Erforderlichkeit einer Differenzierung kann sowohl im Hegegemeinschaftsgutachten als auch im Zuge der Abschussplanaufstellung Rechnung getragen werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Arbeitsanweisung für die Erstellung der Forstlichen Gutachten zur Situation der Waldverjüngung 2015.

3.1.3 Zwischenzeitlich hat der Beklagte seine Methodik zur Erstellung der Gutachten zur Situation der Waldverjüngung weiterentwickelt und verfeinert (vgl. Leonhardt, Jagdrecht, Stand 1.5.2018, Nr. 15.32, zu Art. 32 BayJG Anm. 3.1.4). Seit dem Jahr 2012 werden die Hegegemeinschaftsgutachten durch Revierweise Aussagen zur aktuellen Verjüngungs- und Verbisssituation im Jagdrevier ergänzt. Diese werden für die Jagdreviere in den „roten“ Hegegemeinschaften erstellt, in denen im vorangegangenen Hegegemeinschaftsgutachten die Verbissbelastung als „zu hoch“ oder „deutlich zu hoch“ bewertet worden ist (vgl. die Anweisung zur Erstellung der ergänzenden Revierweisen Aussagen zum Forstlichen Gutachten zur Situation der Waldverjüngung 2015 - nachfolgend: AnweisungRA - Einleitung, S. 3) und in denen folglich Handlungsbedarf besteht. Die Revierweisen Aussagen sind laut AnweisungRA gutachtliche Feststellungen, die im Wesentlichen auf den örtlichen Erfahrungen der jeweils zuständigen Forstbeamten beruhen. Sie sollen sich daneben möglichst auch auf Erkenntnisse stützen, die aus gemeinsamen Revierbegängen, aus Weiserflächen, aus den Aufnahmen zur Verjüngungsinventur für das Hegegemeinschaftsgutachten, aus einfachen Traktverfahren o.ä. seit der Erstellung des vorangegangenen Forstlichen Gutachtens gewonnen werden. Die Revierweisen Aussagen sind Teil des Forstlichen Gutachtens für die Hegegemeinschaft. Revierweise Aussagen können nur für Jagdreviere erstellt werden, in denen es für die Beurteilung geeignete Verjüngungsbestände gibt (vgl. AnweisungRA, Nr. 2.1 Allgemeines, S. 4). Wesentlicher Maßstab bei beiden Begutachtungen ist das Erreichen des sogen. Waldverjüngungsziels. Angesichts der durch die Revierweisen Aussagen verbreiterten Gutachtensbasis stellt sich die vom Kläger problematisierte Frage nicht, ob die hegegemeinschaftsweise Begutachtung eine ausreichende Grundlage für die Abschussplanung bilden kann.

3.1.4 Die von den Bayerischen Forstbehörden entwickelte Gutachtensmethodik ist rational und beruht ersichtlich auf vernünftigen Überlegungen; ein Widerspruch zu Denkgesetzen oder zu wissenschaftlichen Erkenntnissen ist weder im hiesigen Verfahren noch in einem anderen dem Senat bekannten Verfahren dargetan worden. Nachdem Anzeichen für eine generelle Untauglichkeit des Begutachtungsverfahrens weder bekannt noch überzeugend vorgetragen sind, ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Begutachtung, die bereits im Hinblick auf die Anweisung eine forstwissenschaftliche Grundlage hat, auf in Jahrzehnten gewonnenen forstfachlichen Erkenntnissen und Erfahrungen beruht.

3.1.5 Der Kläger meint, die Ermittlung des Wildbestandes im Jagdrevier sei in den forstlichen Gutachten unzureichend und dem Aktenstand widersprechend erfolgt und die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen sowie die einschlägige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung seien verkannt worden. Dies ist nicht der Fall.

3.1.5.1 Der Senat hat im Urteil vom 19. Mai 1998 (U.v. 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn. 96) festgestellt, dass der Wildbestand nach den bisherigen Erfahrungen und den übereinstimmenden Auffassungen aller Experten nicht sicher festgestellt werden kann (zum diesbezüglichen Problembewusstsein des Klägers vgl. Abschnitt II. B lit. a 4.) und es deshalb auch nicht Aufgabe der forstlichen Gutachten ist, den konkreten Wildbestand für das einzelne Jagdrevier oder für die Hegegemeinschaft zahlenmäßig zu ermitteln. Hieran ist festzuhalten. Das Wild wechselt - auch wenn manche Arten relativ standorttreu sind - über die Grenzen von Revieren und Hegegemeinschaften hinweg. Neben den sachlichen Schwierigkeiten für eine belastbare Wildzählung (in Abschnitt II.1 der Richtlinien für die Hege und Bejagung des Schalenwildes in Bayern - Bek. v. 9.12.1998, AllMBl. 1999, 73, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 31.8.2012, AllMBl S. 596 - Hegerichtlinie - wird eine Zählung ohnehin nur für Rotwild, Damwild und Muffelwild in Betracht gezogen und darüber hinaus eine Prüfung der Frage der Brauchbarkeit für nötig erachtet) darf die Unsicherheit nicht übersehen werden, die aus dem Umstand resultiert, dass dem Jagdrechtsinhaber die Auswirkungen der von ihm gelieferten Zahlen auf den Abschussplan bekannt sind. Angesichts der nachhaltigen Ablehnung maßgeblicher jagdrechtlicher Vorschriften durch den Kläger ist diese Unsicherheit vorliegend besonders groß. Das gewichtigste Indiz für die zentrale Frage der Angemessenheit des Wildbestands ist der Wildverbiss (in Nr. 4 der Anweisung wird artübergreifend von Schalenwildverbiss gesprochen), weil er von allen zu berücksichtigenden Umständen (die gesammelt, bewertet, gewichtet und abgewogen werden müssen) die höchste Aussagekraft für die Verträglichkeit des Wildbestandes mit den übrigen Bestandteilen der Natur (und damit für die Funktionsfähigkeit ihres Wirkungsgefüges) und mit den menschlichen Interessen (insbesondere dem Interesse am Schutz des Grundeigentums) besitzt. Die Überlegung, dass der Umfang des Jungwaldverbisses im Zuge der Nahrungsaufnahme in engem Zusammenhang mit dem Schalenwildbestand steht, ist ohne weiteres nachvollziehbar und plausibel. Das Ziel der Ermöglichung der natürlichen Waldverjüngung der standortgemäßen Baumarten, das eine entsprechende Begrenzung des Wildverbisses erfordert, ist nicht nur in Art. 1 Abs. 2 Nr. 3, 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG und Art. 1 Abs. 2 Nr. 2, 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayWaldG vorgeschrieben; auch die zutreffende Abwägung der in § 21 BJagdG genannten Belange führt zu diesem Gemeinwohlerfordernis. Das Bundesverwaltungsgericht weist in seiner Entscheidung vom 19. März 1992 (3 C 62/89 - juris Rn. 27) darauf hin, dass auch ein Abschussvorschlag auf der Grundlage einer Wildzählung anhand weiterer Anhaltspunkte (insbesondere der Verbissbelastung) untersucht werden muss. Das Ausmaß des vom Wild verursachten Pflanzenverbisses wird nicht nur durch den Wildbestand, sondern auch durch die variierenden natürlichen Verhältnisse im jeweiligen Jagdrevier beeinflusst (zu deren Bedeutung vgl. BVerwG, U.v. 19.3.1992, a.a.O., Rn. 28), sodass eine Fokussierung auf den absoluten Wildbestand auch dann nicht zielführend wäre, wenn er verlässlich ermittelt werden könnte. Die besondere Beachtung des Wildverbisses in den forstlichen Gutachten ist deshalb entgegen der Auffassung des Klägers keineswegs fachlich fragwürdig.

Insgesamt sind die hinsichtlich des Bestands von Schalenwildarten im Jagdrevier gewonnenen Eindrücke (nach Überprüfung ihrer Brauchbarkeit), das nach Maßgabe von § 16 Abs. 6 AVBayJG erhobene oder sich aus Wildstrecken ergebende Zahlenmaterial, erfahrungsgestützte flächenbezogene Durchschnittswerte u. ä. in die Überlegungen einzubeziehen (als Anhaltspunkte von sehr unterschiedlichem Gewicht), jedoch eher dann, wenn es um die Abschussfestlegung für eine bestimmte Schalenwildart geht (Rotwild, Gamswild, Rehwild), und weniger bei der Beurteilung der Angemessenheit des Schalenwildbestandes.

Das landesweit einheitliche Erhebungsverfahren - nach Maßgabe der Anweisung für die Erstellung der Forstlichen Gutachten zur Situation der Waldverjüngung 2015 sowie der Anweisung zur Erstellung der ergänzenden Revierweisen Aussagen zum Forstlichen Gutachten zur Situation der Waldverjüngung 2015 - ermöglicht die Einbeziehung unterschiedlicher Naturräume und Waldstrukturen. Die forstlichen Gutachten werden also nicht durch den Umstand in Frage gestellt, dass sich der Wald in der gegenständlichen Hegegemeinschaft in unterschiedliche Vegetationszonen gliedert (das Gutachten beschreibt Fichtenhochlagenwälder in den höheren Lagen

< höher als 1600 m üNN >, Bergmischwälder an den Unter- und Mittelhängen sowie Feucht- und Moorwälder in den Ebenen). Anhaltspunkte für eine Unbrauchbarkeit des Verfahrens unter bestimmten Standortbedingungen sind weder bekannt noch werden sie vom Kläger vorgetragen.

Wesentliche Grundlage der forstlichen Gutachten sind die Ergebnisse der Verjüngungsinventur. Mit diesem systematisch durchgeführten Stichprobenverfahren werden die natürliche Waldverjüngung sowie der Wildverbiss auf Hegegemeinschaftsebene erfasst. Anhand eines bayernweiten Gitternetzrasters werden je Hegegemeinschaft 30 bis 40 „Verjüngungsflächen“ (Stichproben-Flächen) festgelegt, auf denen durch die Untere Forstbehörde Daten zur Waldverjüngung anhand eines genau festgelegten Verfahrens erhoben werden. Aufgrund des Strichprobenverfahrens sind bei vertretbarem Arbeitsaufwand Feststellungen möglich, die für die Hegegemeinschaft repräsentativ sind.

Die seit dem Jahr 1986 praktizierte und währenddessen verbesserte Methodik der Stichproben-Verjüngungsinventur ist für den Zweck der Bestandsregulierung geeignet, angemessen und ausreichend und beachtet die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (vgl. BayVGH, U.v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 52 ff.). Sie hat sich in der Praxis - auch für den Bergwald - als tauglich erwiesen und bewährt. Die Fortschreibung der Inventur im Turnus von drei Jahren gewährleistet eine stetige Aktualisierung und erlaubt durch den fortlaufenden Vergleich die Ableitung von Entwicklungen und Trends, insbesondere bei Waldentwicklung und Wildbestand. Ansätze zur Verbesserung des Begutachtungsverfahrens, die der Beklagte unbeachtet gelassen hat, sind vom Kläger nicht aufgezeigt worden und auch sonst nicht erkennbar. Es liegt auf der Hand, dass schon aus wirtschaftlichen Gründen keine vollflächige Waldverjüngungsinventur zum Zwecke der Bestandsregulierung beim Schalenwild in einem Turnus von drei Jahren erstellt werden kann. Ein gewisses Maß an Fehlerhaftigkeit oder Ungenauigkeit ist einem solchen Stichprobenverfahren systemimmanent. Angesichts des Rahmens, in dem das Stichprobenverfahren durchgeführt wird, ist es auch tolerabel. Zielsetzung ist die Regulierung von Beständen herrenloser Wildtiere, deren Erhöhung nicht gefordert werden kann (BayVGH, U.v. 11.12.2017 - 19 N 14.1022 - juris Rn. 76 m.w.N.). Es kommt hinzu, dass die Waldverjüngungsinventur das wichtigste, aber nicht das einzige Indiz ist, anhand dessen die Wildbestände hinsichtlich ihres Umfangs eingeordnet und als überhöht oder nicht überhöht beurteilt werden. Die Anweisung berücksichtigt, dass topographische, vegetative, kulturelle und andere Besonderheiten des Jagdbereichs (die von jedem Beteiligten vorgetragen werden können und denen bei hinreichend substantiierter Geltendmachung nachgegangen werden muss) dazu führen können, dass ein Wildbestand als umwelt- und kulturverträglich einzuschätzen ist, der es ohne diese Besonderheiten nicht wäre (und umgekehrt).

Nachdem es sich bei der Waldverjüngungsinventur um ein repräsentatives, mit gleichmäßig verteilten Rasterpunkten arbeitendes Stichprobenverfahren handelt, wird ihre Brauchbarkeit nicht durch den Nachweis abweichender Verhältnisse in einzelnen Teilen der Hegegemeinschaft oder gar in Teilen eines einzelnen Jagdreviers in Frage gestellt, denn bei einem solchen Verfahren ist in wieder anderen Teilen mit Abweichungen in die Gegenrichtung zu rechnen. Die Richtigkeit ihrer Ergebnisse könnte lediglich durch eine andere Ermittlungsweise in Frage gestellt werden, die ebenfalls mit guten Gründen den Anspruch auf Repräsentativität erheben kann oder die die Fläche der Hegegemeinschaft oder des Jagdreviers komplett erfasst. Derartiges hat der Kläger jedoch nicht dargelegt.

Er hat im Zulassungsverfahren lediglich einen Standort, den Bereich der sogen. Mahdwanne, benannt, an dem seiner Auffassung nach eine ausreichende Tannenverjüngung nachgewiesen werden kann, also nichts angeführt, was den Anspruch auf Repräsentativität erheben konnte. Obwohl es demzufolge nicht auf diesen Standort ankommt, stellt der Senat fest, dass auch nach dem Ergebnis des Zulassungsantragsverfahrens die Umstände an diesem Standort nicht gegen die Auffassung sprechen, der Verbissdruck auf die Tanne sei allgemein zu hoch. Die Forstverwaltung hat diese lokale Besonderheit nicht in Abrede gestellt. Sie hat allerdings zum einen darauf hingewiesen (Schreiben vom 12.12.2016), dass auch bei diesem Standort ein nicht unerheblicher Umfang von Schalenwildverbiss vorliegt, und zum anderen für den Senat nachvollziehbar erläutert, dass besondere Standortfaktoren gegeben sind. Die sogen. Mahdwanne liegt in der Nähe eines Wanderweges und im Umfeld einer Jagdhütte. Es ist ohne weiteres plausibel, dass derartige Standortverhältnisse infolge ihres erhöhten Störungspotentials ein verstärktes Meidungsverhalten beim Schalenwild auslösen und in der Konsequenz zu einer geringer ausgeprägten lokalen Verbissrate bei der Tanne führen.

Die Erzielung repräsentativer Ergebnisse wird durch die Möglichkeit vereinzelter Fehlbeurteilungen bei der Gutachtensbestimmung von Schadursachen (in die eine oder die andere Richtung) nicht ausgeschlossen. In Frage kommen Weidevieh, Feldhasen, Kaninchen, Mäuse, Eichhörnchen, biotische bzw. abiotische Ursachen, Fällungs- und Rückschäden. Der Anweisung ist zu entnehmen, dass sich der Beklagte der Schwierigkeit der Klärung von Schadursachen durchaus bewusst ist (vgl. Anweisung Nr. 4, S. 20 sowie die vom Antragsgegner im Verfahren 19 N 14.1022 mit Schriftsatz vom 15.5.2017 vorgelegten Beurteilungshilfen). Die „methodischen Differenzierungshilfen und -vorgaben“ sind bei Umsetzung durch die fachlich erfahrenen Mitarbeiter der Forstverwaltung geeignet, eine fehlerhafte Zuordnung von Verbissschäden weitestgehend auszuschließen. Darüber hinaus sind sinnvolle und die Mittel-Zweck-Relation beachtende Alternativen weder vom Kläger aufgezeigt worden noch sonst ersichtlich. Eine Installation und Auswertung von Wildkameras, die die Natur zeitlich und örtlich vollständig erfassen, erscheint für die Klärung von Schadursachen ebenso wenig praktikabel wie die flächendeckende Klärung der Schadensurheberschaft über DNA-Gutachten (Senatsbeschluss v. 6.2.2017 - 19 ZB 16.1026 - juris Rn. 10 ff.). Der für die landesweite Erhebung erforderliche wirtschaftliche Aufwand stünde nach der zutreffenden verwaltungsgerichtlichen Beurteilung (UA S. 26) völlig außer Verhältnis zur verfolgten Zielsetzung einer Wildbestandsregulierung. Mit den forstlichen Gutachten und den Revierweisen Aussagen werden dem Kläger unter Aufwendung erheblicher öffentlicher Mittel die notwendigen Grundlagen für die gebotene Regulierung der Schalenwildbestände, für die er als Jagdausübungsberechtigter in erster Linie die Verantwortung trägt, an die Hand gegeben.

3.1.5.2 Dem Kläger ist es nicht gelungen, anhand einer vom Klägerbeistand konzipierten (in einer Daten-CD dokumentierten) Verwertung von Zahlen zu nicht verbissenen Pflanzen, die bei der Waldverjüngungsinventur angefallen sind, die Feststellung in den forstlichen Gutachten in Zweifel zu ziehen, dass das Waldverjüngungsziel gefährdet ist.

Das auf die Zahl der verbissenen Pflanzen abstellende Begutachtungsverfahren des Beklagten wird langjährig praktiziert und ist fachlich nachvollziehbar und anerkannt. Seine Funktionalität erhöht sich durch die in dreijährigem Turnus durchgeführten Wiederholungen, bei denen der vorgefundene Waldzustand vor dem Hintergrund eines dreijährigen Jagdverhaltens festgestellt wird, sodass sich Erkenntnisse nicht nur betreffend künftige forstfachliche Abschussempfehlungen ergeben, sondern auch betreffend die Angemessenheit der vorherigen Abschussempfehlung und die Weiterentwicklung von Begutachtungsvorgaben. Die Angriffe des Klägers gegen dieses Begutachtungsverfahren haben keine forstfachliche Grundlage. Die Geeignetheit der von der Klägerseite für richtig gehaltenen, in der vorgelegten Daten-CD des Klägerbeistandes dokumentierten Einschätzung der natürlichen Waldverjüngung anhand einer Hochrechnung von Zahlen unverbissener Pflanzen im Äserbereich aus der Waldverjüngungsinventur ist durch nichts belegt. Diese Hochrechnung ermöglicht - auch wenn vorgetragen wird, der Klägerbeistand verfüge über die Große Forstliche Staatsprüfung - keine belastbaren Feststellungen hinsichtlich der Einhaltung des Waldverjüngungsziels. Die Rüge des Klägers, die örtliche Pflanzendichte werde bei der Verbissprozentberechnung auch nicht ansatzweise berücksichtigt, zieht die Gutachtensmethodik nicht ernstlich in Zweifel. Der Beistand des Klägers hat den relativ kleinräumigen Befund an unverbissenen Pflanzen aus der Waldverjüngungsinventur auf die Fläche eines Hektars hochgerechnet und das Ergebnis mit forstbehördlichen Pflanzempfehlungen für die Neubegründung von Wald-Reinkulturen abgeglichen. Die Pflanzempfehlungen haben jedoch keinerlei Bezug zur vorliegenden Thematik; darüber hinaus ist von der Klägerseite nicht auf den Umstand eingegangen worden, dass ihre Verwendbarkeit von Fläche, Standortbedingungen und Waldtyp abhängig ist. Eine forstfachliche Grundlage für die Verknüpfung der beiden Faktoren wurde nicht dargelegt. Die Einwände der Unteren Forstbehörde hinsichtlich der Repräsentativität der klägerseitigen Berechnung wurden ebenfalls nicht widerlegt (vgl. die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 1.3.2017 vor dem Verwaltungsgericht). Die Klägerseite hat sich nicht damit auseinander gesetzt, dass das Ergebnis des Forstgutachtens ausweislich der ihm zugrunde liegenden Anweisung nicht der Verbissrate entspricht, sondern der Zusammenschau einer Vielzahl von Vorgaben, Feststellungen und Bewertungen, zu denen die Verbissrate gehört, und dass diese Begutachtungsregeln auf die Relevanz der Verbissquote abgestellt sind. Beispielsweise wird in die Waldverjüngungsinventur nicht jedwede Verjüngungsfläche einbezogen und müssen die Aufnahmeflächen gewissen Mindestanforderungen genügen, damit die Verbissfeststellungen verwertbar sind. Die jeweilige Fläche muss nach Nr. 3 der Anweisung mindestens 1.300 Verjüngungspflanzen je Hektar aufweisen (entspricht ungefähr einer Pflanze je acht Quadratmeter), die Spitze des Leittriebs der Verjüngungspflanzen muss unter der maximalen Verbisshöhe liegen und die Länge der längsten, die Verjüngungsfläche durchquerenden Geraden muss mindestens 50 m betragen (40 m Aufnahmegerade zuzüglich jeweils 5 m zum Rand). Um aus der Zahl unverbissener Pflanzen realitätsnahe Schlüsse auf die Waldverjüngung ziehen zu können, müssten - soweit dies überhaupt möglich ist - Bedingungen definiert werden, die für eine solche Methodik spezifisch sind. Mit dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angesprochenen Umstand, dass nicht jede unter genau definierten Bedingungen als unverbissen aufgenommene Pflanze auch tatsächlich aufkommt, hat sich die Klägerseite nicht auseinandersetzt. Dieser Umstand drängt sich jedoch auf, nachdem die Schadensrate weiter steigt, solange die Pflanze im Äserbereich ist, und die Aufwuchschancen allgemein umso geringer sind, je dichter Jungpflanzen stehen. Das Ergebnis der vom Klägerbeistand entwickelten Zahlenverwendung belegt die Untauglichkeit seines Auswertungskonzepts. Obwohl nach unzweifelhafter forstbehördlicher Feststellung die Zahl der dem Äser entwachsenen Tannen äußerst gering ist und ganz erheblich unter dem Maß liegt, das standortgemäß wäre, kommt die klägerseitige Auswertung zu einem umfangreichen Tannenbestand.

3.2 Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die Untere Forstbehörde bei der Erstellung der forstlichen Gutachten die Vorgaben der Arbeitsanweisungen missachtet hätte. Die von der Begründung des Zulassungsantrags in Bezug genommenen Schriftsätze vom 9. November 2016, 20. Dezember 2016 und 16. Januar 2017 enthalten keine hierauf bezogenen Rügen. Sonstige ergebnisrelevante Fehler der Waldverjüngungsinventur hat er ebenfalls nicht dargelegt. Bei Berücksichtigung sämtlicher verfügbarer Informationen über den Wildbestand ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte unzutreffend von einem wesentlich überhöhten Wildbestand und der dementsprechend festgelegten Abschussnotwendigkeit ausgegangen ist.

3.2.1 Eine Fehlerhaftigkeit der forstlichen Gutachten im Zusammenhang mit dem in Teilen des Eigenjagdreviers praktizierten Schafbeweidungsrecht hat der Kläger nicht dargelegt.

3.2.1.1 Der Kläger hat auch insoweit nicht schlüssig dargelegt, dass die Anweisungen missachtet worden wären.

Die Anweisung stellt in Abschnitt 3.4.4.3 Nr. 4 Buchst. a zur Thematik des Weideviehverbisses fest, dass eine Abgrenzung von älterem Schalenwildverbiss (Sommerverbiss) vom älterem Verbiss durch Weidevieh schwierig ist. Eine Herausnahme von Aufnahmepunkten aus der Verjüngungsinventur wegen ihrer Lage im Bereich von zulässiger Waldweide ist nicht vorgesehen. In Zweifelsfällen seien Pflanzen, die vermutlich vom Weidevieh verbissen worden seien, als „nicht verbissen“ zu werten. Diese Vorgehensweise trägt der Verwechslungsgefahr angemessen Rechnung.

Das Forstliche Gutachten zur Situation der Waldverjüngung 2015 für die Hegegemeinschaft W. weist entsprechend Nr. 4.4.2 der Anweisung bei Nr. 4 der Allgemeinen Angaben eine Weiderechtsbelastung der Waldfläche von 20% aus. Auch die ergänzende Revierweise Aussage für das Eigenjagdrevier E.-We. folgt in Nr. 2.4 (Ergänzende Anmerkungen zur Verjüngungssituation; ebenso bei der Kurzbeschreibung des Jagdreviers unter Nr. 1) der AnweisungRA, wenn entsprechend Nr. 2.3 der AnweisungRA die Weiderechtsbelastung in Hochlage auf O.r Gemeindegebiet (also in dem zum O.r Gemeindegebiet gehörenden Teil des Eigenjagdreviers) erwähnt wird. Diese Angabe zeigt vielmehr, dass bei Erstellung der Gutachten das diesbezügliche Problembewusstsein vorhanden gewesen ist. Dass diese Waldweiderechte von den Berechtigten auch ausgeübt werden, ist unbestritten. Jedoch liegen die Aufnahmepunkte zur Waldverjüngungsinventur nicht auf Ohlstädter Gemeindegebiet, sodass insoweit eine fehlerhafte Verbisszuordnung von vornherein nicht in Betracht kommt.

3.2.1.2 Der Kläger behauptet, die von diesen Rechten ausgehende Weidebelastung habe sich tatsächlich nicht auf das O.r Gebiet beschränkt; Schafe hätten sich in relevantem Umfang auch in anderen, zum E.r Gemeindegebiet gehörenden Bereichen des Eigenjagdreviers aufgehalten sowie in den nördlich daran angrenzenden Gemeinschaftsjagdrevieren O. I und O. II (insoweit ist die Darstellung des Klägers unrichtig, das Revier O. II grenze unmittelbar an das Eigenjagdrevier an); der von ihnen verursachte Verbiss sei im Zuge der Verjüngungsinventur fehlerhaft als Schalenwildverbiss eingeordnet worden. Die Behauptung einer Weidebelastung im Eigenjagdrevier jenseits des O.r Gemeindegebiets ist jedoch ohne Substanz.

Es trifft zwar zu, dass sich Weideschafe auf Futtersuche in der Natur allgemein nicht an menschliche Grenzziehungen halten, und auch vorliegend ist davon auszugehen, dass der mit Weiderechten belastete Bereich nicht exakt eingehalten worden ist (zum Zurücktreiben tierischer Grenzverletzer durch die Weiderechtsinhaber vgl. das AELF-Schreiben vom 16.1.2017). Zum einen ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Waldweide nur während der Vegetationsperiode stattfindet, während das Schalenwild ganzjährig in der Natur verweilt; der Kläger berichtet selbst vom Auftrieb und Abtrieb der Weidetiere. Zum anderen hat die Zeugeneinvernahme des Verwaltungsgerichts ergeben, dass keine belastbaren Anhaltspunkte für eine Verfälschung der Verjüngungsinventur im Sinn eines repräsentativen Stichprobenverfahrens in relevantem Umfang durch den Verbiss von Weideschafen sprechen. Der fachkundige Zeuge H. hat - vom Kläger unbestritten - angegeben, mit einer gewissen Regelmäßigkeit im Eigenjagdrevier unterwegs gewesen zu sein, und bekundet, dass er bei seinen Begängen keine Schafe außerhalb der Weiderechtsbereiche gesehen hat, ihm von Eigentümern von in das Eigenjagdrevier eingegliederten Grundstücken über den Aufenthalt von Weideschafen nichts berichtet worden ist und er Anzeichen für die Anwesenheit von Weideschafen (Losung, Trittspuren, Weiserpflanzen) nicht hat feststellen können. Entgegen der Auffassung des Klägers ist keine Motivlage erkennbar, die dem Zeugen H. Anlass zu falschen Angaben gegenüber dem Verwaltungsgericht bieten hätte können. Es spricht zwar viel dafür, dass zwischen dem Kläger und dem Zeugen H. Spannungen bestehen. Für persönliche Aversionen des Zeugen H., der lediglich dienstlich mit dem Kläger in Kontakt steht, sind jedoch keine Anhaltspunkte erkennbar. Der Kläger dagegen, der das überkommene trophäenorientierte Jagdinteresse verfolgt, sieht sich zu einem Feldzug gegen die Behörden berufen, die um die Umsetzung des gesetzlichen Grundsatzes „Wald vor Wild“ bemüht sind (Senatsurteil v. 11.12.2017 - 19 N 14.1022 - Rn. 65 ff., insbesondere Rn. 74) und denen der Zeuge H. angehört. Der Bruder des Klägers hat bekundet, im Eigenjagdrevier an verschiedenen Stellen und zu verschiedenen Zeiten Weideschafe gesehen zu haben. Er hat diese Angaben jedoch in keiner Weise substantiiert, etwa durch einigermaßen detaillierte Angaben zu Zeit und Ort und zum Maß der Weidebelastung. Er hat auch von Anzeichen für die Anwesenheit von Weideschafen (Losung, Trittspuren, Weiserpflanzen) nichts berichtet. Eine Auseinandersetzung der Klägerseite mit den diesbezüglichen Angaben des Zeugen H. ist nicht erfolgt. Bei der Bewertung der Angaben des Bruders des Klägers ist - unabhängig von der Frage, ob diese Vernehmung eines Mitinhabers des Eigenjagdreviers zulässig gewesen ist (vgl. insoweit § 173 VwGO i.V.m. §§ 447, 448 ZPO, vgl. BVerwG, B.v. 5.3.1980 - 3 B 2.79 - DÖV 1980, 650 und B.v. 22.8.1974 - III C 15/73 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 17) - zu berücksichtigen, dass angesichts der nahen Verwandtschaft zum Kläger und der Mitinhaberschaft am Eigenjagdrevier von einem massiven persönlichen Interesse am Verfahrensergebnis auszugehen ist. Schließlich hat der Kläger selbst, der als Jagdausübungsberechtigter für das Eigenjagdrevier an allererster Stelle verantwortlich ist und bei dem auch deshalb von der intensivsten Präsenz dort auszugehen ist, über die vereinzelten Wahrnehmungen seines Bruders hinaus keinerlei weitere Feststellungen zum Aufenthalt von Schafen im E.r Teil des Eigenjagdreviers vorgetragen und auch keinerlei feststellbare oder festgestellte Anzeichen für die Anwesenheit von Schafen benannt; er hat auch nicht vorgetragen, jemals persönlich Schafe im Eigenjagdrevier gesehen zu haben. Schließlich ist die im Schreiben des AELF vom 16. Januar 2017 enthaltene, im Verfahren nicht bestrittene und angesichts der zivilen Rechtslage nachvollziehbare Praxis von Weiderechtsinhabern, tierische Grenzverletzer zurückzutreiben, einzubeziehen. Bei dieser Verfahrenslage weist die Angabe des Klägers, auch im E.r Teil des Eigenjagdreviers seien Schafe nicht nur vereinzelt herumgewandert, sondern hätten sich dort in wesentlichem Umfang - mit Auswirkungen auf die Verbisssituation - aufgehalten, die erforderliche Substanz nicht auf und stellt sich als lediglich gegriffene Behauptung dar.

3.2.2 Die klägerischen Ausführungen begründen keine ernstlichen Zweifel an den aus der Waldverjüngungsinventur abgeleiteten gutachterlichen Wertungen der Verbisssituation der Landwirtschafts- und Forstbehörde (Forstliches Gutachten: „zu hoch“; Revierweise Aussage: „deutlich zu hoch“).

Nach dem Forstlichen Gutachten 2015 für die Hegegemeinschaft W. können sich die in den Altbeständen vorkommenden Baumarten in der Hegegemeinschaft alle (hinsichtlich der Tanne spricht das Gutachten allerdings nur von „nennenswerten Anteilen“) ansamen. Jedoch sei die Tanne in der Verjüngung spätestens ab 50 cm verschwunden (das Gutachten weist zwar darauf hin, dass die Aussagen für die Tanne aufgrund der gering aufgenommenen Stückzahl statistisch unsicher sind; dieser Relativierung kommt jedoch keine erhebliche Bedeutung zu, weil die wichtigeren Gutachtensaussagen insoweit die tatsächlich festgestellte geringe Stückzahl und das Verschwinden ab 50 cm sind). Hinsichtlich der Edellaubbäume stellt das Gutachten fest, sie könnten sich im Durchschnitt zunächst gut verjüngen (von einem deutlichen Verbissrückgang auch bei dieser Baumart aufgrund der jagdlichen Bemühungen „in einigen Revieren der HG“ ist die Rede). Ein Verbiss von immer noch einem Drittel dieser Bäume sei aber nach wie vor zu hoch. Bei anhaltendem Verbiss in dieser Höhe werde nur lokal und bei sehr stammzahlreichen Verjüngungen eine Entwicklung über Verbisshöhe möglich sein. Auf den meisten Flächen werde es bei diesem Verbissdruck zu starken Wuchsverzögerungen bei gleichzeitig massiven Qualitätsverlusten kommen. Die Edellaubbäume würden bei anhaltendem Verbissdruck in der Folge nach und nach in den Unterstand gedrängt und von der Fichte/Buche Zug um Zug überwachsen. Unterdrückte Edellaubbäume würden sich unter diesen Voraussetzungen nicht behaupten und mittelfristig absterben. Zum Beleg verweist das Gutachten darauf, dass der Anteil der Edellaubbäume in der Verjüngung von 80 cm bis zur max. Verbisshöhe nur noch 11% betrage. Die Verjüngung der noch großflächig vorhandenen Bergmischwälder sei nach wie vor in Frage gestellt.

3.2.3 Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe eine bereits fortgeschrittene Entmischung im Altbestand festgestellt, obgleich die Kammer diesbezüglich über die für diese Feststellung notwendige Fachkunde nicht verfüge. Auch dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Klageabweisung.

Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren umstrittenen Fragen der Entmischung (Wann liegt eine Entmischung vor? Ist eine Entmischung im Eigenjagdrevier bereits eingetreten? Widerspricht die Annahme einer Entmischung dem Inhalt der forstlichen Gutachten 2015?) sind nicht entscheidungserheblich. Etwaige Fehler in den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Gefahr einer Entmischung des vorhandenen Bergmischwaldes im Altbestand vermögen daher eine Zulassung der Berufung nicht auszulösen. Die in der Revierweisen Aussage getroffene Feststellung zur „Entmischung der Verjüngung“ ist keine selbständige Einschätzung, sondern resultiert ausschließlich aus der durch die Forstbehörde vorgenommenen Bewertung der Verbisssituation. Im Formular für die ergänzende Revierweise Aussage zur Verjüngungssituation erläutert jeweils ein standardisierter Text die im Einzelfall vorgenommene Wertung der Verbisssituation. Diese ist am gesetzlich verankerten Waldverjüngungsziel orientiert (Ermöglichung der Verjüngung der standortgemäßen Baumarten im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen, vgl. Art. 1 Abs. 2 Nr. 3 BayJG), wobei die Anweisung für die Verbissbelastung insgesamt vier (in der Anweisung näher erläuterte) Bewertungsstufen vorsieht (vgl. Nr. 4.4.4.1 der Anweisung). Aus der Bewertung des Schalenwildeinflusses auf die Waldverjüngung wird die Empfehlung (der Forstbehörde) zur Abschussplanung abgeleitet, wobei neben der aktuellen Situation vor allem auch die zeitliche Entwicklung und die Veränderung des Schalenwildeinflusses berücksichtigt werden (vgl. Nr. 4.4.5 der Anweisung). Mit der im vorliegenden Fall vorgenommenen Bewertung als „deutlich zu hoch“ ist die standardisierte forstfachliche Aussage verknüpft, dass „eine starke Entmischung der Verjüngung gegeben bzw. zu erwarten ist“. Diese Verknüpfung ist zutreffend, weil die Entmischung der Baumarten (Rückgang bzw. Ausscheiden bestimmter Baumarten aus der Waldstruktur) jedenfalls auf lange Sicht die absehbare Folge einer unzureichenden oder unvollständigen Naturverjüngung ist. Es handelt sich somit nicht um eine selbstständige (weitere) Einschätzung der Forstbehörde für das Eigenjagdrevier des Klägers, sondern um die standardisierte forstfachliche Erläuterung der Bedeutung und der Folgen von deutlich überhöhtem Schalenwildverbiss. Entscheidungserheblich ist somit lediglich die Frage, ob die forstgutachtliche Bewertung des Wildverbisses als „deutlich zu hoch“ zutrifft. Das Verwaltungsgericht hat diese Bewertung als frei von Voreingenommenheit, Kompetenzmängeln und sonstigen Fehlern angesehen und ernstliche Zweifel an dieser Einschätzung des Verwaltungsgerichts sind - wie ausgeführt - nicht dargetan.

3.2.4 Der Kläger wendet sich ferner dagegen, dass das Verwaltungsgericht seine Art der extensiven Waldbewirtschaftung als nicht ordnungsgemäß bewertet hat. Diese Einwände des Klägers können mangels Entscheidungserheblichkeit die Ergebnisrichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht in Frage stellen. Für die Frage der Richtigkeit der Abweisung der Klage gegen den Abschussplan kommt es einzig und allein auf die Belastbarkeit der forstlichen Gutachten, nicht aber auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu den waldbaulichen Zielen der Eigentümergemeinschaft R. und zum gegenwärtigen Waldzustand an. Nach den gesetzlichen Regelungen ist einem überhöhten Verbiss auch dann entgegenzutreten, wenn sich seine langfristigen Folgen noch nicht massiv bemerkbar gemacht haben.

Gleichwohl weist der Senat darauf hin, dass viel für die Einschätzung des Verwaltungsgerichts spricht. Die Abschussregelung des § 21 Abs. 1 BJagdG, die dazu beitragen soll, dass ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt (§ 21 Abs. 1 Satz 2 BJagdG), dient - auch - der Erfüllung des Hegezieles, das in § 1 Abs. 2 BJagdG näher beschrieben ist. Danach hat die Hege die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen zum Ziel (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BJagdG). Die Erhaltung des Wildbestandes muss so durchgeführt werden, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden (§ 1 Abs. 2 Satz 2 BJagdG). Aus der Vorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 2 BJagdG folgt, dass die Belange einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung generell den Vorrang vor der jagdlichen Hege genießen und diese begrenzen (vgl. BGH, U.v. 22.5.1984 - III ZR 18/83 - NJW 1984, 2216/2217 sowie Senatsurteil vom 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn. 89). Dementsprechend gibt das Bayerische Jagdgesetz vor, „Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung durch das Wild möglichst zu vermeiden“ (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BayJG). Der Begriff „ordnungsgemäß“ wird dabei nicht nur von den betriebswirtschaftlichen Erfordernissen des jeweiligen Wirtschaftszweiges bestimmt, sondern auch von den Anforderungen, die die Rechtsordnung an die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Wirtschaftsweise stellt. Für die hier inmitten stehenden Belange der Forstwirtschaft ergibt sich daraus, dass nur eine solche Wirtschaftsweise ordnungsgemäß und somit vorrangig ist, die neben den ökonomischen Zielen auch die ökologischen Forderungen zur Erhaltung des Biotops verfolgt (so BGH a.a.O.), letztlich also den im bayerischen Recht verankerten Grundsatz „Wald vor Wild“ (im Sinne einer Vermeidung von Wildbestandshöhen, bei denen die standortgemäßen Baumarten nicht mehr natürlich aufkommen, vgl. Art. 1 Abs. 2 Nr. 3, Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG, Art. 1 Abs. 2 Nr. 2, Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayWaldG). Die Kontrolle des Schalenwildbestandes ist insoweit Bestandteil der Forstwirtschaft. Aus den forstlichen Gutachten, die vom Kläger nicht erfolgreich in Zweifel gezogen worden sind, ergibt sich, dass er diese Grundsätze nicht hinreichend beachtet, weshalb der festgesetzte Abschussplan grundsätzlich nicht zweifelhaft ist. Die Eigentümergemeinschaft R. gibt ersichtlich der vorgeschriebenen naturnahen Forstwirtschaft nicht den Vorrang vor der Hege, sondern favorisiert eine mit überhöhtem Schalenwildverbiss vereinbare Waldbewirtschaftung ohne hinreichende natürliche Verjüngung der standortgemäßen Baumarten.

Dieser Aspekt ist bei den Flächen anderer Eigentümer, die in das Eigenjagdrevier eingegliedert sind (zur Übersicht vgl. GA M 7 K 16.3639, Bl. 414), besonders relevant. Nicht „ordnungsgemäß“ ist eine den Zwecken des Bundeswaldgesetzes - BWaldG - vom 2. Mai 1975 (BGBl III 790-18), wie sie in § 1 Nr. 1 bis 3 BWaldG niedergelegt sind, zuwiderlaufende Bewirtschaftung von Flächen. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BWaldG soll der Wald im Rahmen seiner Zweckbestimmung ordnungsgemäß und nachhaltig bewirtschaftet werden. Unmittelbar aus Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG folgt, dass die Gewährleistung der Waldverjüngung ein berechtigter Anspruch der auf diesen Flächen betriebenen Forstwirtschaft ist. Aus dieser Bestimmung sowie den weiteren des Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 und des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Bayerischen Waldgesetzes - BayWaldG - (i.d.F. d. Bek. v. 25.8.1992, BayRS 7902-1-E) ergibt sich daher insbesondere, dass gerade die Verjüngung und Bewahrung eines standortgemäßen Waldes durch die Abschussregelung gewährleistet sein muss. Der Kläger betont, dass nach der ergänzenden Revierweisen Aussage gegenwärtig „artenreiche Bergmischwälder (in unteren Berglagen edellaubholzreich, in höheren Lagen buchen- und tannengeprägt), an den Südseiten örtlich übergehend in Schneeheide-Kiefernwälder, sowie in der obersten Zone subalpine Fichtenwälder und Latschenbereiche den noch sehr naturnahen Waldaufbau im Revier bestimmen“, übergeht jedoch, dass Forstwirtschaft langfristig angelegt sein muss und dass durch das Wort „noch“ der in den forstlichen Gutachten festgestellte fortschreitende Verlust standortgemäßer Baumarten zum Ausdruck kommt.

4. Die Festlegung der Abschusszahl auf 39 Tiere durch die Untere Jagdbehörde steht im Einklang mit den zu beachtenden Vorschriften und der hierzu ergangenen Rechtsprechung.

Die Rügen betreffend eine unzureichende oder dem Aktenstand widersprechende Ermittlung des Rotwildbestandes durch die Untere Jagdbehörde erweisen sich als unberechtigt. Die Untere Jagdbehörde hat bei der Ermittlung der Wilddichte die sich aus den forstlichen Gutachten ergebende Verbissbelastung in der Hegegemeinschaft W. und im klägerischen Eigenjagdrevier sowie die Erfüllung der Abschusspläne der letzten Jahre berücksichtigt. Außerdem hat die Untere Jagdbehörde die Ergebnisse der klägerischen Rotwildzählungen seit 2011 herangezogen (2011: 62; 2012: 17 (2. Zählung konnte nicht durchgeführt werden); 2013: 74; 2014: 79; 2015: 27; 2016: 28), ihnen aufgrund der zum Teil massiven Schwankungen der letzten Jahre jedoch ein geringeres Gewicht beigemessen. Die in der mündlichen Anhörung vor dem Jagdbeirat am 24. Juni 2016 durch die Klägerseite korrigierten Zählergebnisse für 2015 (63 Tiere) und 2016 (58 Tiere) hat die Untere Jagdbehörde zu Recht nicht berücksichtigt, da den Akten kein Grund für die Korrektur zu entnehmen ist. Sollte sich der Kläger insoweit auf die sich in den Akten befindlichen Zählblätter vom 13. März 2015 - 63 Stück Rotwild; Bl. 33 BA Jagdjahr 2015/2016 - und vom 25. Februar 2016 - 53 Stück Rotwild; Bl. 118 GA - berufen, fehlt es an der Darlegung, weshalb die Zählergebnisse erst am 24. Juni 2016 vorgelegt worden sind (zur allgemeinen Frage der Brauchbarkeit von Wildzählungen im Hinblick auf die unterschiedliche Verlässlichkeit der Jagdrechtsinhaber vgl. Abschnitt II. B lit. a, 3.1.5.1).

Es ist nicht zu beanstanden, dass die Untere Jagdbehörde auch die Feststellungen im Gutachten des Waldbiologen Dr. M. vom 10. April 2012 einbezogen hat, um sich einen Eindruck über die Entwicklung des Rotwildbestandes zu verschaffen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Untere Jagdbehörde die Ergebnisse aus dem Jahr 2012 unreflektiert übertragen hat.

Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass sich die von der Unteren Jagdbehörde festgesetzte Abschusszahl von 39 Stück Rotwild nicht in einem vertretbaren Zahlenrahmen befindet, werden vom Kläger nicht dargelegt und sind auch für den Senat nicht ersichtlich. Der Kläger hat die Berechnung der Rotwilddichte in der Hegegemeinschaft W. im Gutachten des Dr. M. von 6,4 Stück pro 100 ha im Jahr 2012 (vgl. dort S. 12) nicht angegriffen. Bereits diese Berechnung, die auch die stärker bejagten Reviere der Hegegemeinschaft einbezieht, läuft auf einen weit überhöhten Rotwildbestand hinaus. Der Kläger hat in seinem Eigenjagdrevier in den Jagdjahren 2011/2012 bis 2015/2016 durchschnittlich 30 Tiere erlegt. Auf der Basis der gutachterlichen Berechnungsmethode ist bei Zugrundelegung des durchschnittlichen Abschusses im Eigenjagdrevier des Klägers in den Jahren 2011/2012 bis 2015/2016 von einem Rotwildbestand von 90 Tieren im Jagdrevier auszugehen. Dies ergibt auf 1.050 ha Rotwildfläche eine Dichte von mindestens 8,5 Tieren pro 100 ha. Der Gutachter empfiehlt die Reduzierung des Bestandes auf 3 Stück pro 100 ha. Die Untere Jagdbehörde hat den Abschussumfang des Vorjahres von 32 Stück - die ursprünglich festgesetzten 45 Stück waren durch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. Februar 2016 (M 7 K 15.3412) entsprechend dem Abschlussplanvorschlag des Klägers reduziert worden - um 7 Tiere erhöht. Sie ist damit nur knapp über dem fünfjährigen Durchschnitt von 38,4 Tieren geblieben. Tragfähige Argumente für eine Absenkung des Abschusses entsprechend seines Vorschlags auf lediglich 28 Stück Rotwild hat der Kläger nicht geliefert und sind für den Senat angesichts der nicht erfolgreich in Zweifel gezogenen Aussagen der forstlichen Gutachten auch nicht ersichtlich. Der Kläger, der den Regelungen in § 21 BJagdG, Art. 32 BayJG und § 15 AVBayJG Folge zu leisten hat, hat in seinem Abschussplanvorschlag für das Jagdjahr 2016/2017 angegeben, im Vorjahr (Jagdjahr 2015/2016) von 32 geplanten Abschüssen 30 Abschüsse getätigt zu haben, und für das laufende Jagdjahr nur noch 28 Abschüsse zu planen. Die Untere Jagdbehörde hat im angefochtenen Bescheid im Wege eines Soll-Ist-Vergleichs jeweils die Abschussplanung und ihre Erfüllung durch den Kläger in den Jagdjahren 2011/2012 bis 2015/2016 dargestellt. Aus dieser Übersicht ergibt sich, dass die Abschussplanung für das Rotwild im Eigenjagdrevier während dieser Zeitspanne jährlich zwischen 32 und 45 Stück betragen hat. Von den in den Abschussplänen vorgesehenen und festgeschriebenen 192 Abschüssen hat der Kläger lediglich 150 Abschüsse tatsächlich getätigt.

Nachdem der Kläger den geplanten Rotwildabschuss in den vergangenen Jahren zu lediglich 78% erfüllt hat und die Festsetzung der Unteren Jagdbehörde im Grunde lediglich auf die Beibehaltung des mehrjährigen durchschnittlichen Rotwildabschusses abzielt, ist eine Unvertretbarkeit der Festsetzung nicht feststellbar. Der Kläger hat demgegenüber keine Umstände dargelegt, die unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und der Ergebnisse der forstlichen Gutachten 2015 eine Absenkung des Rotwildabschusses begründen oder rechtfertigen würden. Individuelle forstwirtschaftliche Zielsetzungen der Eigentümergemeinschaft R. rechtfertigen sie jedenfalls nicht.

Die Feststellungen im Forstlichen Gutachten 2015, die Verbissbelastung in den Eigenjagdrevieren E.-We. und E.-Wa. sei kritisch, gestalte sich in sechs anderen Revieren der Hegegemeinschaft günstiger und der sehr starke Rückgang des Verbisses bei den Edellaubbäumen zeige die jagdlichen Bemühungen in einigen Revieren deutlich, sind plausibel. Es ist folglich keinesfalls verfehlt, wenn das Verwaltungsgericht von erkennbaren Verbesserungen in benachbarten Revieren spricht. Dass die Waldweide in den angrenzenden Revieren O. I und O. IV einen derartigen Vergleich nicht zulasse, hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt (wie bereits ausgeführt sind die Annahmen des Klägers betreffend eine fehlerhafte Berücksichtigung der Waldweide in den forstlichen Gutachten unzutreffend).

5. Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe die Bedeutung naturschutzrechtlicher Vorschriften im Hinblick auf das Natura-2000-Gebiet (Vogelschutzgebiet) E.-gebirge verkannt, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht ist - auch wenn es diese naturschutzrechtlichen Belange für abwägbar zu halten scheint (so bereits VG München, U.v. 10.2.2016 - M 7 K 15.3412 - juris Rn. 28) - jedenfalls im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das Natura-2000-Recht dem streitgegenständlichen Abschussplan nicht entgegensteht.

5.1 Hinsichtlich des Europäischen Vogelschutzgebietes E.-gebirge, das flächenmäßig das FFH-Gebiet E.-gebirge umfasst, sind die Erhaltungsziele zunächst in § 3 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 (Gebiets-Nr. DE 8433471) der Verordnung über die Festlegung von Europäischen Vogelschutzgebieten sowie deren Gebietsbegrenzungen und Erhaltungszielen (Vogelschutzverordnung - VoGEV - vom 12. Juli 2006, GVBL S. 524) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Vogelschutzverordnung vom 8. Juli 2008 (GVBl. S. 486) festgelegt gewesen, die sich auf Art. 13b Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Naturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 2005 (BayNatSchG 2005, GVBl. 2006, S. 2) gestützt hat. Hier sind auch (entsprechend § 32 Abs. 3 BNatSchG) die prioritären natürlichen Lebensraumtypen und prioritären Arten dargestellt gewesen.

Als Erhaltungsziele für das Gebiet sind in Anlage 1 Spalte 6 VoGEV (GVBl. 2006, S. 532) die Erhaltung oder Wiederherstellung der Bestände von Birkhuhn, Auerhuhn, Haselhuhn, Alpenschneehuhn, Wanderfalke, Steinadler, Uhu, Raufußkauz, Sperlingskauz, Weißrückenspecht, Dreizehenspecht, Grauspecht, Schwarzspecht, Neuntöter, Felsenschwalbe, Wasserpieper, Alpenbraunelle, Zwergschnäpper und Ringdrossel und deren Lebensräume, insbesondere des charakteristischen subalpinen und alpinen Gebirgsstocks mit hohem Strukturreichtum wie Hangschuttwälder und Schluchten, Borstgras- und Magerrasen, Latschengebüsche, alpine Zwergstrauchheiden, Quellmoore und Felsen als Brut-, Nahrungs- und Durchzugsgebiet genannt worden.

Seit dem 1. April 2016 sind die Erhaltungsziele, die prioritären natürlichen Lebensraumtypen und die prioritären Arten in den Anlagen zu den §§ 1 und 2 der Bayerischen Verordnung über die Natura 2000-Gebiete dargestellt (vgl. die Verordnung zur Änderung der Vogelschutzverordnung vom 19.2.2016, AllMBl S. 258 - BayNat2000V). Als zu erhaltende Arten werden in der Anlage 2 (wiederholend) die in Anlage 1 zur VoGEV genannten Vogelarten benannt und ihnen werden in der Anlage 2a artenspezifische Erhaltungsziele zugeordnet. Beim Auerhuhn geht es um den Erhalt oder die Wiederherstellung großflächiger, störungsarmer, unzerschnittener, reich strukturierter Misch- und Nadelwälder sowie störungsfreier Zonen um Balz-, Brut-, Aufzucht- und Überwinterungsplätze und beim Steinadler von Felswänden und sehr lichten steilen Bergwäldern als ungestörten Bruthabitaten sowie von artenreichen Nahrungshabitaten (Almen, alpine Matten und lichte Wälder).

Die Vollzugshinweise zur gebietsbezogenen Konkretisierung der Erhaltungsziele der bayerischen Natura-2000-Gebiete (vgl. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 29. Februar 2016, Az. 62-U8629.54-2016/1 - juris; sowie die Veröffentlichung mittels elektronischer Medien https://www.lfu.bayern.de/natur/natura_2000_vollzugshinweise_erhaltungsziele/index.htm) benennen für dieses Gebiet wiederholend als Vogelarten des Anhangs I zur Vogelschutzrichtlinie u.a. das Auerhuhn (Tetrao urogallus), das Birkhuhn (Tetrao tetrix) und den Steinadler (Aquila chrysateos). Als gebietsbezogene Erhaltungsziele sind u.a. der Erhalt und ggf. die Wiederherstellung der Bestände des Birkhuhns sowie der Erhalt seines Lebensraums (Nr. 2), der Erhalt und ggf. die Wiederherstellung der Buchenwälder (vor allem Hainsalat- und Orchideen-Kalk-Buchenwälder) und montanen bis subalpinen Fichtenwälder, ihrer Störungsarmut, ihrer naturnahen Struktur und Baumartzusammensetzung sowie eines ausreichenden Anteils an Lichtungen und lichten Strukturen, insbesondere als Lebensraum für das Auerhuhn (Nr. 3), und der Erhalt und ggf. die Wiederherstellung der Bestände des Steinadlers und seiner Lebensräume, der Erhalt der Brutplätze, störungsarmer Räume um die Brutplätze und der Erhalt artenreicher Nahrungshabitate konkretisiert.

5.2 Die Schutzbestimmungen der Richtlinie 79/409/EWG des Rats vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie - VRL, ABl. EG Nr. L 103 S. 1) finden teilweise keine unmittelbare Anwendung mehr, weil das Europäische Vogelschutzgebiet „E.-gebirge“ räumlich eindeutig bestimmt ist und seine Erhaltungsziele im Rahmen einer endgültigen rechtsverbindlichen Entscheidung mit Außenwirkung benannt sind (vgl. § 2 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2 VoGEV und § 3 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 Spalte 6 VoGEV sowie nunmehr die Anlagen zu §§ 1, 2 BayNat2000V). In einem solchen Fall findet gemäß Art. 7 der Richtlinie 92/43/EWG des Rats vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7, Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie - FFH-RL) ein Wechsel des Schutzregimes von Art. 4 Abs. 4 VRL zu Art. 6 Abs. 2 FFH-RL statt. Im Vogelschutzgebiet nicht anzuwenden ist allerdings Art. 6 Abs. 1 FFH-RL mit seiner Verpflichtung der Mitgliedsstaaten zur Festlegung der notwendigen Erhaltungsmaßnahmen; insoweit verbleibt es bei den Verpflichtungen aus Art. 2, 3 und 4 Abs. 1 und 2 VRL.

Ohne Erfolg wendet der Kläger gegen diesen Schutzregimewechsel ein, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 8.1.2014 - 9 A 4.13 - und v. 1.4.2004 - 4 C 2.03) fordere zusätzlich, dass die Einhaltung des Art. 6 FFH-RL in der Schutzerklärung durch geeignete Ge- und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sichergestellt werden müsse. Eine Forderung dieses Inhalts hat das Bundesverwaltungsgericht nicht erhoben (vgl. BVerwG, B.v. 22.6.2015 - 4 B 59/14 - juris Rn. 7). Es hat in seinen Entscheidungen lediglich nachgezeichnet wie „sich üblicherweise die Rechtslage darstellt“.

5.3 Infolge der aus Art. 20 Abs. 3 GG sich ergebenden Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz ist - ungeachtet des Umstandes, dass es sich bei Abschussplänen nicht um Fachplanungen handelt, die denjenigen in anderen Rechtsbereichen (z.B. dem Wasserrecht, dem Straßenrecht oder dem Luftverkehrsrecht) vergleichbar sind - auch bei der jagdrechtlichen Abschussplanung das zwingende Naturschutzrecht betreffend die Natura-2000-Gebiete zu beachten. Entgegen der Klägerauffassung steht der streitgegenständliche Abschussplan hierzu nicht in Widerspruch.

5.3.1 Der streitgegenständliche Abschussplan erfüllt die Voraussetzungen für eine Gebietserhaltungsmaßnahme im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der FFH-Richtlinie.

In Natura-2000-Gebieten ist die Jagd nur als Gebietserhaltungsmaßnahme zulässig. Ist sie es nicht, muss sie der Verträglichkeitsprüfung des Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie unterzogen werden.

Der Abschussplan entspricht der Bestimmung des § 21 BJagdG sowie den konkretisierenden bayerischen Rechtsvorschriften. Solche Abschusspläne haben das Ziel, landesweit die natürliche Verjüngung der standortgemäßen Baumarten im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen zu ermöglichen (vgl. Art. 1 Abs. 2 Nr. 3, 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG, Art. 1 Abs. 2 Nr. 2, Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayWaldG< „Wald vor Wild“ >). Sie leisten den von Seiten der Jagd erforderlichen Beitrag zur nachhaltigen Waldbewirtschaftung, also zu einer Bewirtschaftung, die so gestaltet ist, dass die Artenvielfalt des Waldes, seine Produktivität, seine Regenerationsfähigkeit, seine Vitalität und sein Potenzial, auch in Zukunft wichtige ökologische, ökonomische und soziale Funktionen erfüllen können, erhalten bleiben und andere Ökosysteme nicht geschädigt werden (vgl. die Definition des Begriffs „nachhaltige Waldbewirtschaftung“ der Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa, Helsinki 1993); insbesondere tragen sie dazu bei, dass der Wald gegenüber natürlichen Bedrohungen, beispielsweise gegenüber Stürmen, Insektenbefall und Krankheiten, widerstandsfähiger wird. Für die Wälder des Natura-2000-Netzes (etwa die Hälfte dessen Gesamtfläche) sind Naturnähe und Nachhaltigkeit essentielle Forderungen des europäischen Naturschutzrechts, die von den Nationalstaaten mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln erfüllt werden müssen. Angesichts dieser besonderen Aufgabenstellung kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Abschusspläne innerhalb des Natura-2000-Netzes der Erhaltung der geschützten Lebensraumtypen und Arten dienen und deshalb in den Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 der Habitatrichtlinie einbezogen werden können (Senatsurteil v. 11.12.2017 - 19 N 14.1022 - Rn. 128 ff). Ein übermäßiger Schalenwildbestand führt - entsprechend dem nicht erfolgreich angegriffenen Vorbringen des Beklagten und entsprechend den langjährigen Erfahrungen des Senats (vgl. insoweit auch Rn. 130 des Senatsurteils vom 11. Dezember 2017 - 19 N 14.1022 - juris) - zum Verschwinden der Krautschicht, zum weitgehenden Ausfall der besonders verbissgefährdeten Baumarten, zur Entmischung des Waldes, zum Biodiversitätsverlust, zur Überalterung des Waldes und schlimmstenfalls zu seinem Untergang (auch durch Erosion), der jedenfalls längerfristig den Verlust der Bodendecke nach sich zieht. Dies bedeutet eine Beeinträchtigung der biologischen Vielfalt, der Wasser und Klima regulierenden Wirkung, der Kohlenstoffspeicherung, der Reinigung von Luft und Süßwasser sowie des Schutzes vor Naturkatastrophen und - im Falle des Totalverlusts - den vollständigen Wegfall dieser positiven Effekte des Lebensraumes Wald im fraglichen Bereich.

Bei Gebietserhaltungsmaßnahmen muss allerdings das Unterbleiben gebietsbeeinträchtigender Störungen gewährleistet sein. Eine Jagd, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Natura-2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist keine Gebietserhaltungsmaßnahme. Pirsch und Schuss sind insbesondere im Hinblick auf die Vogelarten, deren Schutz das Vogelschutzgebiet dient, zu bestimmten Zeiten und an bestimmten Orten des Eigenjagdreviers grundsätzlich geeignet, erhebliche Beeinträchtigungen herbeizuführen. Um die Funktion der Jagd als Gebietserhaltungsmaßnahme zu gewährleisten, muss die Jagd verlässlich entsprechend eingeschränkt erfolgen (vgl. das Senatsurteil vom 11.12.2017, 19 N 14.1022, Rn. 120 ff.). Da Ort und Zeit von Abschüssen durch den Abschussplan nicht geregelt werden (entsprechende Abschussplanbestimmungen existieren nicht und wären auch nicht ausreichend, weil die Problematik auch bei Abschüssen ohne Abschussplanpflicht auftritt), muss durch andere jagdrechtliche oder naturschutzrechtliche Instrumente vorgebeugt werden. Da der Kläger - im Gegensatz zum Beigeladenen im Verfahren 19 N 14.1022 - nicht für Gebietserhaltungsmaßnahmen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der FFH-Richtlinie zuständig ist (zur besonderen Lage der hierfür zuständigen Stellen vgl. das Senatsurteil vom 11.12.2017, 19 N 14.1022, Rn. 137 und 142 ff.), sind diese Jagdbeschränkungen zur Störungsvermeidung in bindender und vollziehbarer Form zu erlassen. Darüber hinaus gibt die Haltung des Klägers besonderen Anlass, die Einhaltung des Störungsverbots hoheitlich zu gewährleisten (vgl. das Senatsurteil vom 11.12.2017 - 19 N 14.1022 - insbesondere Rn. 67 und 136 am Ende).

Aus demselben Grund muss der Abschussplan entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und insbesondere gemäß dem Grundsatz „Wald vor Wild“ aufgestellt, in vollem Umfang ausgeführt und erforderlichenfalls behördlich vollzogen werden. Im Falle einer (teilweisen) Nichterfüllung des Abschussplans muss davon ausgegangen werden, dass durch die Jagd nicht der gebotene Beitrag zur Walderhaltung und zur Naturpflege im öffentlichen Interesse geleistet wird, sondern das überkommene trophäenorientierte, also private Jagdinteresse verfolgt wird („Hege mit der Büchse“), dem das Instrument des Abschussplans vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes zu dienen bestimmt gewesen ist. Daraus folgt, dass eine Jagdausübung, die entsprechend einem Abschussplanvorschlag, der den Grundsatz „Wald vor Wild“ nicht beachtet, erfolgen soll, keine Gebietserhaltungsmaßnahme im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der FFH-Richtlinie, sondern ein privates Projekt ist. Solche Projekte dürfen erst nach einer Verträglichkeitsprüfung gemäß Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie durchgeführt werden.

5.3.2 Die infolge des streitgegenständlichen Abschussplans reduzierte Wildbestandshöhe stellt keine beeinträchtigende Veränderung oder Störung i.S.d. Art. 6 Abs. 2 der FFH-Richtlinie dar.

5.3.2.1 Die Rüge, durch abschussplanreduzierte Wildbestandshöhen könne der im Standard-Datenbogen zum Vogelschutzgebiet E.-gebirge festgeschriebene Nadelwaldanteil von 74% nicht erhalten bleiben bzw. nicht wiederhergestellt werden, greift nicht durch.

Es spricht bereits viel dafür, dass nach erfolgter Schutzerklärung die Erhaltungsziele nicht mehr durch Auswertung der zur Vorbereitung der Gebietsmeldung gefertigten Standard-Datenbögen zu ermitteln sind (vgl. für den Fall, dass eine Schutzerklärung noch nicht erfolgt ist: BVerwG, U.v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - juris Rn. 72). Jedenfalls dient aber die Gebietsbeschreibung im Standard-Datenbogen, die das jeweilige Schutzgebiet nach Lebensraumklassen und ihren Gebietsanteilen klassifiziert, der Veranschaulichung der naturschutzfachlichen Wertigkeit des Gebietes und enthält deshalb Angaben zu wichtigen Vegetationstypen. Bei dem im Standard-Datenbogen genannten strukturellen Anteil von 74% der Fläche des Vogelschutzgebietes handelt es sich um „Wald“. „Wald“ wird in den Datenbögen in die Lebensraumklassen Laubwald, Nadelwald und Mischwald unterteilt, wobei unter Nadelwald keineswegs Nadelwald in Reinform zu verstehen ist (vgl. die Leseanleitung für die EU-Standarddatenbögen der sächsischen Vogelschutzgebiete, https://www.umwelt.sachsen.de/ umwelt/natur/natura2000/spa/SPA_Leseanleitung_der_Standarddatenboegen_071105.pdf, S. 20, wonach Nadelwaldkomplexe max. 30% Laubholzanteil haben können). Dass der Beschreibung als Nadelwald nicht die vom Kläger angenommene Genauigkeit und Trennschärfe zukommt und zukommen kann, offenbart vorliegend bereits die Tatsache, dass bei der Beschreibung von Güte und Bedeutung des Gebietes im Datenbogen für das Vogelschutzgebiet E.-gebirge (Gebiets-Nr. 8433471) von wertvollen, wenig erschlossenen Mischwäldern und im Datenbogen für das (komplett in das Vogelschutzgebiet eingebettete) FFH-Gebiet E.-gebirge (Gebiets-Nr. 8433371) von 35% Mischwald die Rede ist. Der pauschalierende Charakter der Angabe „Nadelwald“ im Datenbogen für das Vogelschutzgebiet wird weiterhin bei der Einbeziehung der tatsächlichen Gegebenheiten deutlich, wie sie in den forstlichen Gutachten 2015 und im Entwurf eines Managementplans für das Vogelschutzgebiet E.-gebirge festgestellt worden sind; beide Unterlagen gehen von einem erheblichen Anteil von Bergmischwäldern aus, wenn auch mit hohen Fichtenanteilen. Zu den begrifflichen Unschärfen im Standard-Datenbogen tritt der Umstand, dass das Vogelschutzgebiet E.-gebirge völlig unterschiedlichen Vogelarten als Lebensraum dient und diese völlig unterschiedliche Lebensraumansprüche haben. Es ist jedoch weder dargetan noch anhand des Entwurfs eines Managementplans für das Vogelschutzgebiet ersichtlich, dass auch nur eine der im Gebiet vorkommenden geschützten Vogelarten flächendeckend auf einen klassifizierten Nadelwald als Lebensraum angewiesen wäre. Nachdem es in einem Vogelschutzgebiet ausschließlich um die Lebensraumeignung des Gebietes geht, liegen die auf abstrakte Lebensraumtypen bezogenen Erörterungen und Diskussionen der Verfahrensbeteiligten neben der Sache. Es geht beim Vogelschutz nicht um das Vorliegen und den Erhalt von Fichten- oder Buchenwäldern (insbesondere nicht um Hainsalat- oder Orchideen-Kalk-Buchenwälder) als solchen, sondern es geht um die Erhaltung oder Wiederherstellung der Lebensraumeignung des Gebiets für die darin zu schützenden Vogelarten. Die Waldstruktur und die Baumartzusammensetzung sind deshalb ausschließlich im Hinblick auf ihre Lebensraumeignung für die geschützten Vogelarten in den Blick zu nehmen.

5.3.2.2 Die infolge des planmäßigen Abschusses (gegenüber dem Klägervorschlag) reduzierte Wildbestandshöhe bringt - wie der Senat bereits in seinem Normenkontrollurteil vom 11. Dezember 2017 - 19 N 14.1022 ausgeführt hat - nicht die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung der Erhaltung und Entwicklung der Raufußhühner mit sich. Die Abschusspläne sind nicht auf einen vollständigen Ausschluss des Wildverbisses ausgerichtet. Der Wildverbiss soll lediglich so weit eingedämmt werden, dass bei den standortgemäßen Baumarten die natürliche Waldverjüngung im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen auskommt. Daher werden schon deshalb auch in Zukunft licht überschirmte Waldteile existieren. Soweit die durch Absenkung überhöhter Wildbestände ermöglichte Renaturierung des Waldes mit einem gewissen Grad an Verdichtung (Kronenschluss) verbunden ist, ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Auerhuhns bereits deshalb auszuschließen, weil es sich bei dieser Renaturierung um eine Jahrzehnte dauernde Entwicklung handelt. Darüber hinaus liegt das Vogelschutzgebiet „E.-gebirge“ in mittelhoher Gebirgslage, in der licht überschirmte Nadelmischwälder typisch sind und bereits wegen der klimatischen Bedingungen auch bei Aufkommen der natürlichen Waldverjüngung keineswegs in allen Bereichen (einschließlich denjenigen an der Baumgrenze) dichter Wald entsteht bzw. dauerhaften Bestand hätte. Die durch die Renaturierung ausgelöste moderate und äußerst langfristige Veränderung von Waldbereichen hat somit keine negative Auswirkung auf den Erhaltungszustand des Auerhuhns. Überdies kann der Lebensraum durch Bewirtschaftungsmaßnahmen günstiger gestaltet werden. So kann der volle Lebenszyklus von Bäumen zugelassen werden; eine ungleichmäßige Auslichtung und/oder kleine Kahlschlagflächen können hergestellt werden. Den Ausführungen des Klägers (Antragsteller im Verfahren 19 N 14.1022) ist zu entnehmen, dass dies von Seiten des Beklagten/Beigeladenen auch geschieht (Schriftsätze vom 12.8.2016 - S. 42 - und vom 18.11.2016 - S. 6/7 - im Verfahren 19 N 14.1022). Auch kann in durch traditionelle Bewirtschaftungsformen beeinflussten, halbnatürlichen Wäldern durch Fortsetzung dieser Bewirtschaftungsformen (wie etwa der Waldweide) die natürliche Sukzession in begrenztem Maß zugunsten von Erhaltungszielen unterdrückt werden.

b) Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf.

1. Besondere tatsächliche Schwierigkeiten einer Rechtssache entstehen durch einen besonders unübersichtlichen und/oder einen schwierig zu ermittelnden Sachverhalt. Ob besondere tatsächliche Schwierigkeiten bestehen, ist unter Würdigung der aufklärenden Tätigkeit des Verwaltungsgerichts zu beurteilen (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 33).

Hier hat das Verwaltungsgericht in Ansehung des im Zulassungsantrag Dargelegten alles Erforderliche getan, um die Schwierigkeiten zu lösen. Wie in Abschnitt II. B lit. a 3. dargelegt, geben die Anweisungen zur Erstellung der forstlichen Gutachten für die Verjüngungsinventur angemessene und praktikable Methoden vor. Die vom Kläger geforderte revierbezogene Ermittlung des Schalenwildbestandes und seiner Zusammensetzung ist in verlässlicher Art und Weise anerkanntermaßen nicht möglich; selbst der Kläger benennt keine praktikable Methodik für Erkenntnisse, die über eine Abschätzung hinausgehen. Der Beklagte ist bei der Abschussplanfestsetzung nicht auf die Differenzierung nach den verschiedenen Schalenwildarten anhand von Verbissbildern angewiesen. Die Abgrenzung gegenüber anderen tierischen Verursachern ist hinreichend möglich. Die problematisierte Prognose zur Entwicklung der Baumartzusammensetzung im Waldgefüge im Allgemeinen oder in einer konkreten Mischwaldsituation ist nicht entscheidungserheblich (das Verwaltungsgericht hat insoweit die Beweisanträge Nrn. 7 und 8 zu Recht abgelehnt); ausschlaggebend ist das Erreichen des gesetzlich verankerten sogen. Waldverjüngungszieles (Ermöglichung der Verjüngung der standortgemäßen Baumarten im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen, vgl. Art. 1 Abs. 2 Nr. 3 BayJG).

2. Eine Rechtssache weist besondere rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn eine kursorische, aber sorgfältige, die Sache überblickende Prüfung der Erfolgsaussichten einer Berufung keine hinreichend sichere Prognose über den Ausgang des Rechtsstreits erlaubt. Die Offenheit des Ergebnisses charakterisiert die besondere rechtliche Schwierigkeit und rechtfertigt - insbesondere zur Fortentwicklung des Rechts - die Durchführung des Berufungsverfahrens (Happ, a.a.O., § 124 Rn. 16, 25, 27). Dabei ist der unmittelbare sachliche Zusammenhang des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO mit Abs. 2 Nr. 1 VwGO in den Blick zu nehmen (Happ, a.a.O., Rn. 25).

Die erforderliche Prüfung der Erfolgsaussichten einer Berufung führt hier zur Prognose, dass diese zurückzuweisen wäre. Da die vom Kläger vorgebrachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht bestehen (vgl. Abschnitt II. B lit. a des Beschlusses), ist die Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht besonders schwierig. Insbesondere verstößt der Abschussplan nicht gegen die Regelungen im Zusammenhang mit dem Natura-2000-Gebiet „E.-gebirge“. Die Ausführungen im angefochtenen Urteil, die im Sinne einer Abwägbarkeit dieser Regelungen verstanden werden können, sind nicht entscheidungserheblich (vgl. Abschnitt II. B lit. a 5.).

Eine besondere rechtliche Schwierigkeit der Rechtssache wird auch nicht durch den Umstand begründet, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag des Klägers auf Berichtigung des Urteilstatbestands gemäß § 119 VwGO vom 16. August 2017 wegen personeller Veränderungen im zuständigen Spruchkörper und im Hinblick auf § 119 Abs. 2 Satz 3 VwGO nicht entsprechen konnte (vgl. die Beschlüsse des VG v. 22.2.2018 und 12.4.2018). Der Eintritt dieser Situation hat im Hinblick auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes lediglich zur Folge, dass im Rechtsmittelverfahren nicht verbindlich von den entsprechenden Tatsachenfeststellungen des Ausgangsgerichts auszugehen ist (vgl. BVerfG, B.v. 1.10.2004 - 1 BvR 786/04 - juris m.w.N.). Im Berufungszulassungsverfahren können die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts allerdings ohnehin in Frage gestellt werden, denn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO können insbesondere dann vorliegen, wenn einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden (vgl. BVerfG, B.v. 16.7.2013 - 1 BvR 3057/11 - BVerfGE 134, 106 und juris Rn. 36; B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - NVwZ 2016, 1243 und juris Rn. 16). Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substantiiert tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548 und juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 12.10.2017 - 14 ZB 16.280 - juris Rn. 2; B.v. 15.12.2017 - 8 ZB 16.1806 - juris Rn. 9 m.w.N.). Solche Gegenargumente sind hier nicht vorgetragen worden (vgl. Abschnitt II. B lit. a). Insbesondere hat der Kläger in Nr. 2.2 seiner Antragsbegründung die Behauptung „wiederholter Verstöße gegen das Willkürverbot durch Umgestaltung des Sachverhalts und des klägerischen Vortrags“ ohne Berücksichtigung der Frage der Entscheidungserheblichkeit aufgestellt.

c) Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass für die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- und Tatsachenfrage von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit) und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist (Klärungsbedürftigkeit; vgl. insgesamt Happ in Eyermann, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36, § 124a Rn. 72).

Nachdem die in der Gebietsbeschreibung des Standard-Datenbogens für das Vogelschutzgebiet E.-gebirge angegebene Lebensraumklasse „Nadelwald“ eine erhebliche begriffliche Unschärfe aufweist (schon im Standard-Datenbogen selbst ist hinsichtlich Güte und Bedeutung des Gebietes von „wertvollen, wenig erschlossenen Mischwäldern“ die Rede; im Standard-Datenbogen für das FFH-Gebiet E.-gebirge wird von einem Mischwaldanteil von 35% ausgegangen und auch nach den tatsächlichen Gegebenheiten kann es sich nur um eine grob pauschalierende Klassifizierung handeln), ist ein sich aus Art. 3 VRL ergebender Anspruch auf Erhaltung der Lebensraumklasse „Nadelwald“ auf 74% der Fläche des Vogelschutzgebietes sicher auszuschließen und stellt sich deshalb die vom Kläger diesbezüglich formulierte Rechtsfrage nicht.

Die Vorschriften zum Schutz der Natura-2000-Gebiete unterliegen zwar - worauf der Kläger zutreffend hinweist - (auch) bei der Anwendung von § 21 BJagdG nicht der Abwägung. Die angefochtene Entscheidung wirft aber - wie bereits ausgeführt - diese Frage nicht auf, da ein Verstoß des Abschussplans gegen diese Vorschriften nicht vorliegt. Formulierungen des Verwaltungsgerichts betreffend die Abwägungsfrage sind daher - wie ebenfalls bereits erwähnt - nicht entscheidungserheblich.

Aus den genannten Gründen hat das Verwaltungsgericht die vom Kläger beantragte Aussetzung des Verfahrens und Vorlage der beiden Fragen an den Gerichtshof der Europäischen Union im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Der vom Kläger im Antrag auf Urteilsergänzung gemäß § 120 Abs. 1 VwGO vom 16. August 2017 vertretenen Auffassung, das Verwaltungsgericht habe über diese Anträge nicht entschieden, kann nicht gefolgt werden. Zum einen hat das Verwaltungsgericht mit dem Sachurteil die Aussetzung des Verfahrens und die Vorlage an den Gerichtshof (konkludent) abgelehnt und die Ablehnung wegen mangelnder Entscheidungserheblichkeit ausführlich dargelegt. Zum anderen handelt es sich bei dem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an den Gerichtshof um einen Verfahrensantrag, welcher der beantragten Urteilsergänzung nicht zugänglich ist (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 120 Rn. 3; Lambiris in BeckOK VwGO, Stand 1.4.2017, § 120 Rn. 6; Clausing/Kimmel in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017 § 120 Rn. 1).

d) Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt nicht vor. Eine Divergenz ist nach der zutreffenden Darstellung des Klägers anzunehmen, wenn das Verwaltungsgericht in einer für seine Entscheidung erheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage eine Position eingenommen hat, die von derjenigen abweicht, die ein in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genanntes Divergenzgericht einer seiner Entscheidungen tragend zugrunde gelegt hat. Für die Darlegung einer Divergenz ist es erforderlich, dass aus dem erstinstanzlichen Urteil ein abstrakter Rechtssatz herausgearbeitet wird, der einen tragenden Grund für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts darstellt und der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, der ein tragender Grund der zitierten Entscheidung des Divergenzgerichts ist.

1. Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen, dass die Festsetzung des Abschusses auch ohne sichere Kenntnis von Wildbestandzahlen erfolgen kann und darf. Der Kläger leitet aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 19.3.1992 - 3 C 62/89 - juris Rn. 27) hingegen die Verpflichtung der Unteren Jagdbehörde zur konkreten und einzelrevierbezogenen Ermittlung der Wildbestandszahlen ab. Eine derartige Verpflichtung ergibt sich aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts indes nicht. In dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall ist der vom Jagdausübungsberechtigten mit Angaben zum Wildbestand aufgestellte Abschussplan von der Behörde ohne nähere Prüfung der in § 21 Abs. 1 BJagdG genannten Belange herabgesetzt worden, wobei in einer mehr oder weniger pauschalen Betrachtungsweise ein fiktiver Rehwildbestand je 100 ha bejagbarer Fläche zur Begründung herangezogen worden ist, Überlegungen zum Wildbestand im konkreten Jagdjahr und im konkreten Jagdrevier jedoch nicht angestellt worden sind. Eine Verpflichtung der Unteren Jagdbehörde zur Ermittlung von konkreten Wildbestandszahlen lässt sich aus dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts schon deshalb nicht ableiten, weil die Entscheidung allein auf der Tatsache beruht, dass der behördlichen Entscheidung keinerlei Überlegungen zum konkreten Wildbestand zugrunde gelegen haben und sich deshalb die Frage der Art und Weise der Wildbestandsbeurteilung nicht gestellt hat. Für die Unrichtigkeit einer Wildbestandsbeurteilung unter besonderer Bezugnahme auf die Verbisssituation ist dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nichts zu entnehmen; diese Art und Weise der Wildbestandsbeurteilung drängt sich angesichts der in § 21 BJagdG genannten Belange vielmehr auf.

2. Soweit im klägerischen Begründungsschriftsatz vom 2. Oktober 2017 an anderen Stellen Ausführungen betreffend ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts gemacht werden und auch diesbezüglich Divergenzrügen erhoben werden sollten, liegt dieser Zulassungsgrund ebenfalls nicht vor.

2.1 Der Kläger rügt, das erstinstanzliche Urteil weiche von der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Urteil vom 30. April 1992 (19 B 91.1220) ab, indem es nur den „Belang der Forstwirtschaft“ als öffentlichen Belang prüfe und diesen als einen eigenständigen, von der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldeigentümers abstrahierten Begriff verstehe. Dieser Einwand greift nicht durch.

Unabhängig davon, dass sich die in die Entscheidung einzustellenden Belange aus dem Gesetz ergeben, was das Verwaltungsgericht ausweislich der Entscheidungsgründe auch erkannt hat (Seite 21), legt der Kläger nicht dar, inwieweit das Verwaltungsgericht welchen Belang noch zu berücksichtigen gehabt hätte. Die Feststellung, dass mit der „ordnungsgemäßen Forstwirtschaft“ i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 2 BJagdG - für die „berechtigten Ansprüche der Forstwirtschaft“ in § 21 Abs. 1 BJagdG kann nichts anderes gelten - nicht die konkrete forstwirtschaftliche Nutzung durch den Waldeigentümer gemeint ist, ist auch dem Senatsurteil vom 30. April 1992 zu entnehmen (a.a.O., Rn. 39 a.A., 43 ff.). Im Übrigen ist die Frage, ob die konkrete forstwirtschaftliche Nutzung im jeweiligen Jagdrevier in die Abwägung einzustellen ist, nicht entscheidungserheblich, da es für die Frage der Richtigkeit der Abweisung der Klage gegen den Abschussplan einzig und allein auf die Belastbarkeit der forstlichen Gutachten, nicht aber auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu den waldbaulichen Zielen der Eigentümergemeinschaft R. und zum gegenwärtigen Waldzustand ankommt. Es kann insoweit auf die obigen Ausführungen im Rahmen des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils verwiesen werden.

2.2 Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht weiche von der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Urteil vom 19. Mai 1998 (19 B 95.3738 - juris Rn. 96) ab, weil es die verschiedenartigen Funktionen der Forstbehörde und der Jagdbehörde verkenne, wenn es erkläre, die Jagdbehörde dürfe sich zur Festlegung der Abschusszahlen am Zustand der Vegetation als natürlichem Weiser orientieren und maßgeblich auf von ihr festgestellte Wildschäden und die Situation der Waldverjüngung abstellen. Der Einwand geht fehl. Es ist insoweit keine Abweichung von der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs dargetan. Der Senat hat sich in dem vom Kläger zitierten Urteil - wie die Klägerseite selbst erkennt - mit den durch die Forstbehörde zu erstellenden forstlichen Gutachten befasst sowie mit gerichtlich eingeholten Obergutachten zur selben Frage, und auf dieser Grundlage die für sein Urteil erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen. Die angegriffene Formulierung des Verwaltungsgerichts weicht hiervon nicht ab, weil sie lediglich zum Ausdruck bringt, dass auch die Jagdbehörde für ihre Entscheidung einer Klärung der tatsächlichen Fragen bedarf. Eine Aussage dazu, inwieweit sie für diese Klärung („Feststellung“, „orientieren“, „abstellen“) auf forstbehördliche Einschätzungen oder sonstige Hilfsmittel zurückgegriffen hat, wird in der beanstandeten Urteilsausführung nicht getroffen. Im Übrigen kann auf die diesbezüglichen Ausführungen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils Bezug genommen werden.

2.3 Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht sei maßgeblich und rechtswidrig sowie entscheidungserheblich von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 2013 (1 BvR 2540/10) abgewichen. Sollte auch diesbezüglich eine Divergenzrüge erhoben worden sein, greift diese schon deshalb nicht durch, weil ein diesem Beschluss widersprechender Rechtssatz des Verwaltungsgerichts vom Kläger nicht dargelegt worden ist.

e) Verfahrensmängel, auf denen das verwaltungsgerichtliche Urteil beruht, sind nicht gegeben.

1. Das Gehörsrecht des Klägers ist nicht verletzt worden.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nur dann verletzt, wenn die angefochtene Entscheidung auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt wird, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten (§ 108 Abs. 2 VwGO), oder wenn das erkennende Gericht das (entscheidungserhebliche) tatsächliche oder rechtliche Vorbringen der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen und nicht erwogen hat. Indessen besteht eine Vermutung dafür, dass sich das Gericht der aus Art. 103 Abs. 1 GG folgenden Pflichten bewusst gewesen und ihnen nachgekommen ist, namentlich das entscheidungserhebliche Vorbringen zur Kenntnis genommen und erwogen hat. Zur Widerlegung dieser Vermutung bedarf es der Darlegung und des Vorliegens besonderer Umstände des Einzelfalls. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht, jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden, vielmehr ist der Anspruch auf rechtliches Gehör nur verletzt, wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass ein Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, nicht nachgekommen ist (vgl. BVerfG, B.v. 25.3.2010 -1 BvR 2446/09 - juris sowie NdsOVG, B.v. 22.3.2010 - 5 LA 32/09 - juris jeweils m.w.N.; SächsOVG, B.v. 18.2.2010 - 2 B 586/09 - juris; BayVGH, B.v. 10.3.2010 - 2 CS 10.222 - juris). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt insbesondere dann nicht vor, wenn das Gericht dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsauffassung eines Verfahrensbeteiligten in der Sache nicht folgt (vgl. BVerwG vom 8.2.2010 - 8 B 126/09, 8 B 76/09 - juris m.w.N.; BayVGH, B.v. 10.3.2010 - 2 CS 10.222 - juris).

Entgegen diesen Anforderungen legt der Kläger nicht dar, welchen Tatsachenvortrag oder welche rechtlichen Argumente das Verwaltungsgericht bezogen auf die formelle oder materielle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Abschussplanfestsetzung im Rahmen der Entscheidungsgründe übergangen haben soll. Die Entscheidungsgründe greifen das tatsächliche und rechtliche Vorbringen des Klägers auf und setzen sich inhaltlich damit auseinander („…leidet nicht an einem Mangel, … ist nicht zu beanstanden, … ausreichend gewährt, … genügt den Anforderungen“ usw.). Der Umstand, dass dies nicht in der vom Kläger offensichtlich erwarteten Ausführlichkeit oder mit dem vom Kläger angestrebten Ergebnis geschehen ist, begründet keine Verletzung rechtlichen Gehörs. Insbesondere gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder des materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (stRspr. des BVerfG seit dem B.v. 15.2.1967 - 2 BvR 658/65 - BVerfGE 21, 191/194).

Eine Verletzung rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit den Fragen einer Entmischung der Baumarten, der Vereinbarkeit der waldbaulichen Ziele des Klägers mit einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft, der Einschränkbarkeit waldbaulicher Ziele des Grundeigentümers durch forstliche Fachplanungen und der gesteigerten Sozialpflichtigkeit des Waldes scheidet schon mangels Entscheidungserheblichkeit dieser Gesichtspunkte aus. Selbst wenn sich das Verwaltungsgericht in diesen Punkten in einer für den Kläger überraschenden Weise geäußert hätte, wäre dies für den Verfahrensausgang ohne Bedeutung.

Hinsichtlich des Inhalts des Forstlichen Gutachtens 2015 für die Hegegemeinschaft und der Revierweisen Aussage 2015 für das Eigenjagdrevier ist eine Verletzung rechtlichen Gehörs auszuschließen, weil beide Unterlagen die Grundlage der klägerischen Abschussplanung bilden. Angesichts der Verpflichtung auch des Klägers, sich hierbei an ihnen zu orientieren, durfte das Verwaltungsgericht die vollständige Kenntnis ihres Inhalts beim Jagdausübungsberechtigten voraussetzen, also auch der Seite 4 des Forstlichen Gutachtens, auf der (vom Verwaltungsgericht als Verbesserung bezeichnet) von einem starken Rückgang des Verbisses an den Edellaubbäumen in einzelnen Revieren die Rede ist.

Aus dem angefochtenen Urteil geht nicht hervor, dass das Verwaltungsgericht - für den Kläger überraschend - von der Existenz eines Hainsalat-Buchenwaldes im klägerischen Revier ausgegangen wäre. Nach der im Urteil wiedergegebenen Einschätzung des Verwaltungsgerichts orientieren sich die waldbezogenen Erhaltungsziele an der natürlichen Baumartverteilung vor Ort und von einer solchen Sonderform des Buchenwaldes ist auch die Forstbehörde in ihren forstlichen Gutachten nicht ausgegangen. Ein Vorkommen im ca. 11.000 ha umfassenden Vogelschutzgebiet E.-gebirge ist nicht auszuschließen, vorliegend jedoch unerheblich.

Soweit der Kläger meint, durch den Passus im Urteil [„Danach ist die Verbissbelastung im Eigenjagdrevier E.-We. besonders kritisch zu sehen bzw. deutlich zu hoch,] während in den benachbarten Revieren erkennbare Verbesserungen, insbesondere bei Fichte und Edellaubbäumen, festgestellt worden sind“, verstoße das Verwaltungsgericht gegen die Gewährleistung rechtlichen Gehörs, weil nicht kenntlich gemacht werde, ob die Ausführungen dem für den Bereich der Hegegemeinschaft W. erstellten Forstlichen Gutachten zur Situation der Waldverjüngung 2015 oder der ergänzenden Revierweisen Aussage für das Eigenjagdrevier E.-We. zur Verjüngungssituation entnommen wurden, wurde ein Verfahrensmangel nicht dargelegt. Der Kläger bleibt Ausführungen dazu schuldig, inwiefern die fehlende Angabe im Urteil, welchem der beiden forstbehördlichen, dem Kläger bekannten Begutachtungen der erwähnte Passus entnommen ist, zu einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führen soll. Sollte - entgegen den eindeutigen Ausführungen der Klägerseite - die Rüge beabsichtigt sein, das Verwaltungsgericht sei insoweit von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, liegt ebenfalls kein Gehörsverstoß vor. Der Kläger hat keine Unrichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Ausführung darlegen können. Es ist keinesfalls verfehlt, wenn das Verwaltungsgericht gutachtensgemäß von erkennbaren Verbesserungen in benachbarten Revieren spricht. Dass die Waldweide in den angrenzenden Revieren O. I und O. IV einen derartigen Vergleich nicht zulasse, hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt.

Der Kläger legt auch keinen Gehörsverstoß im Hinblick auf die gerichtliche Handhabung der Frage dar, ob sich im streitgegenständlichen Eigenjagdrevier alle für einen Bergmischwald erforderlichen Baumarten (insbesondere Fichte, Tanne, Buche und sonstige Edellaubbaumarten) ausreichend verjüngen können. Die Entscheidungsgründe (Seite 26) und der dortige Verweis auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 1. März 2017 machen deutlich, dass das Gericht das Vorbringen der Klägerseite zur Kenntnis genommen und auch erwogen hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, wenn das Gericht der Auffassung der Klägerseite in der Sache nicht folgt.

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt auch nicht insoweit vor, als der Kläger meint, weder außerbehördlich noch im Rahmen des Prozessgeschehens sei die Behauptung erhoben worden, die Schutzfunktion des Waldes im Eigenjagdrevier des Klägers sei gefährdet, am Schwinden oder gar entfallen. Das Verwaltungsgericht nimmt hinsichtlich seiner Urteilsausführung, die Schutzfunktion des Waldes sei zumindest gefährdet, wenn vielleicht auch nicht beeinträchtigt (Seite 32 des Urteils), Bezug auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. April 2005 (19 B 99.2193 - juris). Darin sind Ausführungen zur Funktion von Schutzwald enthalten (vgl. dort insbesondere Rn. 53 und 60). Bereits in der mündlichen Verhandlung am 1. März 2017 (S. 20 der Niederschrift) hat das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Belange einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft auf diese Entscheidung hingewiesen. Ein Hinweis darauf, dass das Verwaltungsgericht die Schutzfunktion des Waldes aufgrund des aktuellen und der früheren Forstlichen Gutachten sowie des Augenscheins für gefährdet ansehe, brauchte nicht zu ergehen, weil das Verwaltungsgericht nicht zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet ist. Die Klägerseite konnte bei Anwendung der von ihr zu verlangenden Sorgfalt, insbesondere aufgrund des Hinweises in der mündlichen Verhandlung am 1. März 2017, erkennen, dass es für die Entscheidung auf die Schutzfunktion des Waldes ankommen kann.

Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe ihm die Möglichkeit effektiven Rechtsschutzes genommen, wenn es im Urteil Ausführungen zu Schädlingsneigung und Klimatoleranz bestimmter Baumarten, zu Fragen der Bodenstabilität und des Bodenaufbaus wie auch zu artenfachlichen Fragen mache, ohne sich die Kenntnisse im Wege der Beweiserhebung und Beweiswürdigung im Beisein des Klägers angeeignet zu haben oder den Kläger über die bereits vorhandenen Kenntnisse informiert zu haben, legt keinen Gehörsverstoß dar. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts beruhen auf dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. April 2005 (19 B 99.2193 - juris), auf das das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung am 1. März 2017 (S. 20 der Niederschrift) hingewiesen hat. Sie stehen im unmittelbaren Zusammenhang mit den verwaltungsgerichtlichen Ausführungen zur Gefährdung der Schutzfunktion des Waldes, sodass auf die obigen Ausführungen verwiesen werden kann.

Durch die Rüge des Klägers, er habe angesichts der protokollierten Zeugenaussagen und der gerichtlichen Ablehnung des auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gerichteten Beweisantrages nicht damit rechnen müssen, dass das Verwaltungsgericht zwar die Anwesenheit von Schafen außerhalb der mit Weiderecht belasteten Bereiche im Revier für nachgewiesen halte, dies aber als Umherwandern ohne Einfluss auf die Vegetation bewerten würde, wird ebenfalls kein Gehörsverstoß dargetan. Der Kläger legt keine Verletzung der Gewährleistung rechtlichen Gehörs im Rahmen der Beweisaufnahme dar und insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass er auf gegenteilige Annahmen des Verwaltungsgerichts vertrauen konnte. Eine fehlerhafte Beweiswürdigung kann insoweit nicht als Verfahrensmangel geltend gemacht werden (zum Nichtvorliegen einer fehlerhaften Beweiswürdigung insoweit vgl. Abschnitt II. B lit. a 3.2.1).

Soweit der Kläger meint, seine Ausführungen zum Gutachten des Wildbiologen Dr. M. seien vom Verwaltungsgericht nicht zur Kenntnis genommen worden, ist ein Gehörsverstoß nicht dargelegt worden. Im Tatbestand des verwaltungsgerichtlichen Urteils ist die diesbezügliche Auffassung des Klägers gedrängt dargestellt (vgl. S. 8 f. und 11). Das Verwaltungsgericht hat das Vorbringen der Klägerseite somit zur Kenntnis genommen und auch erwogen. Ein Gehörsverstoß liegt nicht vor, wenn das Gericht der Auffassung der Klägerseite in der Sache nicht folgt.

Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe keinen Hinweis erteilt, dass es die Ausführungen aus dem Gutachten des Dr. M. zur Grundlage seiner Überlegungen zur Wildbestandsermittlung machen wolle, die übrigen Zahlen hingegen nicht für aussagekräftig halte, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht ist nicht dazu verpflichtet, auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen. Die Klägerseite konnte bei Anwendung der von ihr zu verlangenden Sorgfalt, und insbesondere deshalb, weil die Untere Jagdbehörde das waldbiologische Gutachten zur Begründung des Abschussplans heranzieht, erkennen, dass es für die Entscheidung auf die darin enthaltenen Feststellungen ankommen kann.

Die klägerischen Ausführungen zum Willkürverbot offenbaren ebenfalls keine Verletzung des klägerischen Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Zwar kann ein Tatsachengericht dadurch, dass es von einem teilweise unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, den Anspruch eines Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO) verletzen und zugleich gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verstoßen (BVerwG, U.v. 25.3.1987 - 6 C 10.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183 S. 1, U.v. 15.4.1997 - 8 C 20.96 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 274 S. 36). Die schlüssige Darlegung eines solchen Verfahrensmangels muss sich aber darauf erstrecken, dass und inwiefern das Tatsachengericht bei seiner materiellrechtlichen Beurteilung zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen müssen, wenn es die Tatsachen in der gerügten Weise erwähnt und gewürdigt hätte (BVerwG, U.v. 21.9.2000 - 2 C 5/99 - juris Rn. 32). Daran fehlt es im Rahmen der Ausführungen zum Willkürverbot.

2. Das Verwaltungsgericht hat seine Aufklärungspflicht nicht verletzt. Insoweit nimmt der Senat zunächst Bezug auf die Abschnitte II. B lit. a 3.1.5 und 3.2.3 sowie lit. b 1., in denen - im Rahmen der Ausführungen zu Rügen gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO - dargelegt ist, dass insoweit auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Verwaltungsgericht nicht vorliegt.

Der Kläger hat nicht dargetan, dass das Verwaltungsgericht fehlerhaft die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung der Frage eines wesentlichen Schafverbisses in seinem Eigenjagdrevier abgelehnt hat. Er benennt über die Wahrnehmungen seines Bruders hinaus keine weiteren Anknüpfungstatsachen, anhand derer Feststellungen oder Folgerungen zum Aufenthalt von Schafen im Eigenjagdrevier hätten getroffen werden können, und übergeht deren Haltlosigkeit (vgl. Abschnitt II. B lit. a) 3.2.1.2).

Sollte der Kläger mit seiner Ausführung, die Kammer habe Kenntnisse zur Schädlingsneigung und Klimatoleranz bestimmter Baumarten, zu Fragen der Bodenstabilität des Bodenaufbaus wie auch zu artenfachlichen Fragen suggeriert, obwohl sie die notwendige Sachkenntnis nicht besitze, beabsichtigt haben, eine Aufklärungsrüge zu erheben, greift diese nicht durch. Das Verwaltungsgericht macht sich insoweit die Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Urteil vom 7. April 2015 (19 B 99.2193 - juris) zu Eigen, auf das das Verwaltungsgericht die Klägerseite in der mündlichen Verhandlung am 1. Marz 2017 hingewiesen hat. Der Kläger hat insoweit nicht dargelegt, warum sich dem Gericht eine weitere Ermittlung des Sachverhalts zur Schutzfunktion seines Waldes hätte aufdrängen müssen.

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Bescheid des Landratsamts Garmisch-Partenkirchen vom 21.7.2015, Az. ..., betreffend die Festsetzung des Abschussplanes für Rotwild für das Eigenjagdrevier ... für das Jagdjahr 2015/2016 wird aufgehoben, soweit er von dem vom Kläger eingereichten Abschussplan für Rotwild vom ....2.2015 abweicht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung des Rotwildabschusses für das Jagdjahr 2015/2016 durch den Beklagten. Er ist neben seinen beiden Brüdern Miteigentümer zu 1/3 des Eigenjagdreviers ... in der Hegegemeinschaft ... und der nach Art. 7 Abs. 4 BayJG gegenüber der Jagdbehörde Bevollmächtigte.

Das Forstliche Gutachten 2012 bescheinigt in der Hegegemeinschaft einen Verbiss als „deutlich zu hoch“. In der ergänzenden Revierweisen Aussage 2012 für das Eigenjagdrevier ... wird eine Wertung der Verbisssituation als „deutlich zu hoch“ und eine Tendenz der Verbisssituation als „nicht verändert“ vorgenommen.

Nach Anhörung setzte das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen mit Bescheid vom 21. Juli 2015 einen Abschussplan für das Jagdjahr 2015/2016 von 45 Stück Rotwild fest und ordnete die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung wird ausgeführt, dass hinsichtlich der vom Kläger im Anhörungsverfahren vorgebrachten Einwände in Bezug auf das SPA-Gebiet mitgeteilt werden könne, dass derzeit ein Managementplan durch die Bayerische Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft erarbeitet werde. Darin würden Maßnahmen formuliert, um den Erhaltungszustand der Arten zu sichern bzw. zu verbessern. Es bleibe abzuwarten, ob und in welcher Weise sich bei der Umsetzung der Maßnahmen Auswirkungen auf die Abschussplanungen ergäben. Der Abschuss des Wildes sei so zu regeln, dass die berechtigten Ansprüche u. a. der Land- und Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt blieben. Innerhalb dieser Grenzen solle der Abschussplan dazu beitragen, dass ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibe. Der Ursprung des gesetzlich normierten Vorranges „Wald vor Wild“ liege in der überragenden Bedeutung des Waldes für das Klima, den Wasserhaushalt, die Sauerstoffproduktion und die biologische Vielfalt. Erhöhter Wildverbiss sei der geforderten Waldverjüngung naturnaher Wälder und standortgemäßer Baumarten abträglich. Nach dem forstlichen Gutachten und der ergänzenden Revierweisen Aussage sei die Verbissbelastung in der Hegegemeinschaft ... und im Eigenjagdrevier ... „deutlich zu hoch“ und die Tendenz der Verbisssituation ausweislich der Revierweisen Aussage „nicht verändert“. Die Individualinteressen der Waldbesitzer, insbesondere von Waldflächen, die an das Revier ... angrenzten, und das Allgemeininteresse an einer Waldverjüngung sowie die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderten die Festsetzung. Diese berechtigten Interessen der Allgemeinheit und der Waldbesitzer überwögen die wirtschaftlichen Interessen der ... Guts- und Forstverwaltung.

Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am .... August 2015 Klage erheben und beantragte zuletzt,

den Bescheid des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen vom 21.7.2015, Az. ..., betreffend die Festsetzung des Abschussplanes für Rotwild für das Eigenjagdrevier ... für das Jagdjahr 2015/2016 aufzuheben,

hilfsweise,

den Bescheid des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen vom 21.7.2015, Az. ..., betreffend die Festsetzung des Abschussplanes für Rotwild für das Eigenjagdrevier ... für das Jagdjahr 2015/2016 insoweit aufzuheben, als damit eine von dem Abschussplanvorschlag abweichende Festsetzung erfolgt.

Weiter wurde beantragt, den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg anzurufen und ihm folgende Frage zur Entscheidung vorzulegen:

Ist Art. 3 der Richtlinie 2009/147/EG in der Fassung vom30. November 2009 - Vogelschutzrichtlinie - dahingehend zu verstehen, dass die nationale (landesrechtliche) Bestimmung des Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG, wonach ohne Unterschied, also auch in SPA Gebieten „vorrangig“ der Zustand der Waldvegetation, insbesondere der Waldverjüngung zu berücksichtigen ist, entweder gemeinschaftsrechtskonform so auszulegen, dass es maßgeblich jedenfalls in einem SPA-Gebiet für die nach der nationalen Norm zu treffende Entscheidung in erster Linie darauf ankommt, den Wald als Lebensraum gemäß den Bedürfnissen der für dieses Gebiet genannten Vogelarten zu erhalten oder möglichst wiederherzustellen oder aber die nationale Vorschrift unangewendet zu lassen?

sowie,

das Verfahren auszusetzen.

Zur Begründung der Klage verweist der Kläger auf seine Ausführungen im Eilverfahren (M 7 S 15.3607) und im dazugehörigen Klageverfahren (M 7 K 15.3411), in denen er sich gegen einen jagdrechtlichen Bescheid des Beklagten (Anordnung eines Abschusskontingentes) gewandt hat. Weiter bezieht er sich auf sein Vorbringen im Klageverfahren gegen den Bescheid betreffend die Abschussfestsetzung des Vorjahres (M 7 K 14.4367) sowie auf seine Ausführungen im Rahmen der Anhörung. Es seien Verfahrensfehler bei der Erstellung der ergänzenden Revierweisen Aussage gemacht worden, außerdem weise diese inhaltliche Mängel und Unrichtigkeiten auf. Insbesondere werde die Aussage des Beklagten bestritten, dass eine ausreichende Waldverjüngung in dem erforderlichen Umfang in 2012 nicht erreicht gewesen sei und dass sich darin nichts geändert habe. Zudem seien bei der Abschussplanung naturschutzrechtliche Vorgaben nicht beachtet worden. Das Eigenjagdrevier liege vollständig im SPA-Gebiet ..., einem Gebiet mit höchstem Schutzstatus. Es seien demnach besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich der Lebensräume bestimmter Vogelarten zu ergreifen. Die Verlaubholzung durch eine stetige Verminderung der Herbivoren laufe den Zielen des SPA-Gebiets zuwider. Es liege eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts vor, da der Beklagte gegen die Vorgabe verstoße, den Gebietszustand schützenswerter Gebiete (Natura 2000) zu erhalten bzw. wiederherzustellen. Der Lebensraum des besonders geschützten Auerhuhns werde durch zunehmende Verlaubholzung vernichtet. Der Beklagte räume nicht dem höherrangigen Gemeinschaftsrecht, sondern der Vorgabe „Wald vor Wild“ Priorität ein, so dass aufgrund des unzutreffenden Rechtsverständnisses die vorzunehmende Abwägung fehlerhaft und der Bescheid rechtswidrig und aufzuheben sei. Der Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass der Managementplan noch nicht erstellt sei, da die Pflicht bestünde, dem Gemeinschaftsrecht uneingeschränkt zur Geltung zu verhelfen. Im Übrigen regle bereits § 21 Abs. 1 Satz 1 BJagdG, ohne dass es des Verweises auf das zwingende Europarecht zu Vogelschutzgebieten bedürfe, dass der Abschuss des Wildes so zu regeln sei, dass die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt würden. Auch Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 BayJG lasse die gesetzliche Vorgabe noch erahnen, Art. 32 BayJG negiere sie immerhin nicht. Weiter werde die Mitwirkung des Jagdbeirats im Vorfeld des Bescheids gerügt, da dieser nicht mit den gesetzlich vorgesehenen Mitgliedern besetzt gewesen sei. Die Beschlüsse des Jagdbeirats seien daher in gesetzeswidriger Weise ergangen und hätten vom Beklagten nicht berücksichtigt werden dürfen.

Der Beklagte beantragte mit Schreiben vom 25. August 2015,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird auf die im Klageverfahren des Vorjahres vorgelegte Klageerwiderung vom 1. Dezember 2014 verwiesen, da sich keine wesentlichen Änderungen ergeben hätten. Demnach habe sich die Verbissbelastung nach einer aktuellen Stellungnahme des AELF seit dem Forstlichen Gutachten 2012 und der ergänzenden Revierweisen Aussage nicht geändert, eine ausreichende Waldverjüngung sei nicht im erforderlichen Umfang erreicht worden. Zur Problematik des Naturschutzes wird darin ausgeführt, dass eine Verlaubholzung nicht festzustellen sei und die Befürchtungen auf damit verbundene Auswirkungen auf die Erhaltungsziele im SPA-Gebiet daher unbegründet seien. Die Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde bestätige zwar die Befürchtungen des Klägers weitgehend, jedoch sei wegen der besonderen Bedeutung der Wildschäden das Forstliche Gutachten maßgeblich. Der Managementplan für SPA-Gebiete werde gerade erstellt, wobei Aussagen zu Jagdmanagement, Wildbeständen oder Abschusszahlen darin voraussichtlich nicht enthalten seien. Neben der Wahrung der Eigentümerinteressen der Einschlussflächen des Eigenjagdreviers komme der Abschussregelung auch in Bezug auf einen leistungsfähigen und funktionsfähigen Naturhaushalt große Bedeutung zu. Das Revier liege im Sanierungsgebiet ... mit Schutzwaldanteilen, ein Bergmischwald sei zum Schutz vor Hochwasser und Bodenerosion notwendig.

Das Gericht hat am 25. November 2015 mündlich zur Sache verhandelt. Mit Beweisbeschluss vom 27. November 2015 wurde ein schriftliches Sachverständigengutachten zu der Frage, wie sich die Verbisssituation durch Verbiss von Rotwild im Eigenjagdrevier ... darstellt, eingeholt. Im Fortsetzungstermin am 10. Februar 2016 hat das Gericht den Sachverständigen gehört. Die vom Kläger unbedingt gestellten Beweisanträge wurden wegen mangelnder Entscheidungserheblichkeit und darüber hinaus zum Teil als nicht ordnungsgemäß gestellt abgelehnt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gem. § 117 Abs. 3 VwGO auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Der Bescheid des Beklagten vom 21. Juli 2015 war in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben, da er insoweit rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO). Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

Der Kläger hatte im Hauptantrag die Aufhebung des Bescheids und im Hilfsantrag dessen Teilaufhebung insoweit beantragt, als damit eine von dem Abschussplanvorschlag abweichende Festsetzung erfolgt. Er kann kein berechtigtes Interesse an der Vollaufhebung des Bescheids geltend machen, da er damit auch die im Bescheid enthaltene Anordnung in Höhe von 32 Stück Rotwild angreift, die seinem Abschussplanvorschlag entspricht.

Mit Schreiben vom .... Februar 2015 hatte der Kläger seinen Abschussplanvorschlag für Rotwild eingereicht und darin eine Stückzahl von 32 Tieren angegeben. Die Behörde ist dem Vorschlag nicht gefolgt, sondern hat den Abschussplan auf 45 Stück festgesetzt. Die Festsetzung basiert auf § 21 Absatz 2 BJagdG i. V. m. Art. 32 Absatz 1 Satz 1 BayJG und § 15 Absatz 1 Sätze 1 und 2 AVBayJG. Nach § 15 Absatz 1 Satz 1 AVBayJG ist der vom Kläger vorgelegte Abschussplan vom Beklagten zu bestätigen, wenn er den Vorgaben des § 21 Absatz 1 BJagdG und des Art. 32 Absatz 1 Satz 2 BayJG entspricht und im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand oder dem Inhaber des Eigenjagdreviers aufgestellt worden ist. In allen anderen Fällen ist der eingereichte Abschussplan, wie vorliegend geschehen, festzusetzen (§ 15 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 AVBayJG).

Das Gericht geht davon aus, dass die Klage eines jagdausübungsberechtigten Revierinhabers gegen einen bestätigten Abschussplan unzulässig ist (vgl. auch Frank/Käsewieter, Das Jagdrecht in Bayern, BayJG, Kommentar, S. 249, wonach gegen die Festsetzung eines Abschussplans der jagdausübungsberechtigte Revierinhaber vorgehen kann, im Unterschied zu einem einzelnen Jagdgenossen, der gegen die Festsetzung bzw. Bestätigung vorgehen kann). Denn mit einer solchen Klage wird eine antragsgemäße Entscheidung angegriffen. Eine Verletzung in eigenen Rechten ist damit zum einen offensichtlich nicht möglich, zum anderen liegt darin ein widersprüchliches Verhalten (vgl. BVerwG, U.v. 10.7.2001 - 1 C 35/00 - juris Rn. 15 m. w. N.; BayVGH, B.v. 25.1.1993 - 20 CS 92.3111 - juris Rn. 20, 23; Ehlers in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 29. EL Oktober 2015, vor 40 Rn. 99; Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, vor 40-53 Rn. 22). Der jagdausübungsberechtigte Revier-inhaber, der sich mit einer Anfechtungsklage gegen eine aus seiner Sicht zu hohe Festsetzung wendet, kann nur insoweit dagegen vorgehen, als die Festsetzung seinen Abschussplanvorschlag übersteigt. In den von der Rechtsprechung entschiedenen Fällen wird - soweit ersichtlich - mit der Anfechtungsklage bzw. der Fortsetzungsfeststellungsklage lediglich die vom eigenen Vorschlag abweichende höhere Festsetzung angegriffen (vgl. etwa BayVGH, U.v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 7; BayVGH, U.v. 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn. 82; VG Augsburg, U.v. 8.10.2014 - Au 4 K 14.811 - juris Rn. 31; VG Ansbach, U.v.14.11.2007 - AN 15 K 07.01396 - juris Rn. 21).

Das gerichtliche Vorgehen des Klägers gegen den gesamten Abschussplan und damit auch den seinem Abschussplanvorschlag entsprechenden Teil i. H. v. 32 Stück Rotwild ist demnach unzulässig. Der Kläger ist ausweislich seines Vorbringens der Auffassung, dass sein Abschussplanvorschlag den gesetzlichen Vorgaben gerecht wird. In seinem Schreiben im Rahmen der Anhörung vom 11. Juni 2015 legt er seine Auffassung zum Zustand des Waldes dar und spricht sich aufgrund des Waldbildes und der den Zielen des SPA-Gebietes zuwider laufenden Verlaubholzung gegen eine Erhöhung des Abschusses aus. Abschließend beantragt er, entweder das aktuelle Verbissgutachten abzuwarten oder die von ihm eingereichten Abschusspläne zu bestätigen. Auch in der mündlichen Verhandlung haben der Kläger und seine Bevollmächtigten deutlich gemacht, dass es nicht darum gehe, überhaupt keinen Abschuss zu tätigen.

Über den Hilfsantrag war zu entscheiden, da dem Hauptantrag nicht stattzugeben war. Die Klage ist im Hilfsantrag zulässig und begründet und der Bescheid daher teilweise aufzuheben. Soweit er einen höheren Abschuss als vom Kläger vorgeschlagen festsetzt, ist er rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO; vgl. VG Augsburg, U.v. 8.10.2014 - Au 4 K 14.811 - juris Rn. 31).

Die Rechtswidrigkeit des Bescheids ergibt sich daraus, dass der Beklagte bei der im Rahmen der Festsetzung des Abschussplans vorzunehmenden Abwägung die Belange des Naturschutzes nicht ausreichend berücksichtigt hat. Nicht tragend ist hingegen der Einwand des Klägers, der Bescheid sei wegen Mängeln in der Beschlussfassung des Jagdbeirats unheilbar rechtswidrig.

Der Kläger macht geltend, der Jagdbeirat sei nicht mit den gesetzlich vorgesehenen Mitgliedern besetzt gewesen und die insoweit gesetzeswidrig gefassten Beschlüsse hätten vom Beklagten nicht berücksichtigt werden dürfen. Es kann dahingestellt bleiben, inwiefern sich Fehler bei der Beschlussfassung des Jagdbeirats auf die Rechtmäßigkeit des Bescheids auswirken, denn eine fehlerhafte Beschlussfassung liegt nicht vor. Nach Art. 50 Abs. 1 BayJG wird zur Beratung aller Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sowie wichtiger Einzelfragen bei jeder Jagdbehörde ein Jagdbeirat (§ 37 BJagdG) gebildet, wobei Art. 50 Abs. 2, Abs. 3 BayJG dessen Besetzung bei der unteren bzw. höheren Jagdbehörde regelt. Weiter bestimmt Art. 50 Abs. 5 BayJG, dass der Vorsitzende zu den Beratungen des Jagdbeirats weitere Sachkundige hinzuziehen kann. Ausweislich der Sitzungsprotokolle für die Jagdbeiratssitzungen am 30. April und 17. Juli 2015 und der Angaben des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung haben lediglich die gesetzlich vorgesehenen Mitglieder des Jagdbeirats abgestimmt. Neben den vom Gesetz vorgeschriebenen Personen waren noch der Kreisjagdberater, der Vertreter des AELF und der Hegegemeinschaftsleiter der Hegegemeinschafts ...-West (nur am 30.4.2015, soweit es seine Hegegemeinschaft betraf) bei den Beratungen anwesend. Die Hinzuziehung dieser Personen erfolgte rechtmäßig im Rahmen des Art. 50 Abs. 5 BayJG, da es sich nach Überzeugung der Kammer dabei um sachkundige Personen handelt.

Der Bescheid ist jedoch wegen Abwägungsfehlern rechtswidrig. Nach § 21 Abs. 2 BJagdG, Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BayJG und § 14 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1 AVBayJG sind für Rotwild für jeweils ein Jagdjahr Abschusspläne aufzustellen, die von der Jagdbehörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat zu bestätigen oder festzusetzen sind. Der Abschuss des Wildes ist nach § 21 Abs. 1 BJagdG so zu regeln, dass die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Nach Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 BayJG ist Gesetzeszweck des Bayerischen Jagdgesetzes, die jagdlichen Interessen mit den sonstigen öffentlichen Belangen, insbesondere mit den Belangen der Landeskultur, des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen. Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG legt fest, dass bei der Abschussplanung neben der körperlichen Verfassung des Wildes vorrangig der Zustand der Vegetation, insbesondere der Waldverjüngung zu berücksichtigen ist. Um den genannten rechtlichen Vorgaben gerecht zu werden, hat die untere Jagdbehörde zunächst den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und die in den gesetzlichen Vorschriften enthaltenen Belange in die Entscheidung einzustellen, sowie einen Interessenausgleich der zum Teil gegenläufigen Interessen vorzunehmen (BVerwG, U.v. 19.3.1992 - 3 C 62/89 - juris Rn. 25; BayVGH, U.v. 30.4. 1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 38; OVG RP, U.v. 13.8.1997 - 8 A 10391/96 - juris Rn. 25; OVG NRW, U.v. 1.8.2014 - 16 A 805/13 - juris Rn. 29 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 7.1.2016 - OVG 11 S 76.15 - juris Rn. 9).

Der Jagdbehörde steht bei der Entscheidung über den vorgelegten Abschussplan und der Festsetzung kein planerischer Gestaltungsspielraum zu. Die Abschusszahl ist allerdings nicht rein mathematisch-logisch zu bestimmen, vielmehr ist der Behörde eine gewisse Bandbreite von Entscheidungsmöglichkeiten eingeräumt. Das Gericht untersucht die in den jagdrechtlichen Vorschriften gebrauchten unbestimmten Rechtsbegriffe daraufhin, ob die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt richtig gewertet, die verschiedenen Belange entsprechend der Zielvorgabe des Gesetzgebers zutreffend abgewogen hat und sich die Höhe des Abschusses in einem vertretbaren Zahlenrahmen befindet (BVerwG, U.v. 19.3.1992 - 3 C 62/89 - juris Rn. 25; BayVGH, U.v. 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn. 91; BayVGH, U.v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 37 ff; OVG RP, U.v. 13.8.1997 - 8 A 10391/96 - juris Rn. 27). Der Abschussplan entspricht mithin nur dann den gesetzlichen Vorgaben, wenn keine Fehler bei der Erfassung des Sachverhalts vorliegen und die verschiedenen Belange gemäß der gesetzlichen Vorgaben abgewogen wurden (vgl. BayVGH, U.v. 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn. 91; VG Augsburg, U.v. 22.1.2014 - Au 4 K 13.958 - juris Rn. 47; VG Freiburg, U.v. 24.9.2008 - 1 K 430/08 - juris Rn. 25). Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Abwägung der gesetzlich formulierten Belange macht den Abschussplan bereits rechtswidrig (BVerwG, U.v. 19.3.1992 - 3 C 62/89 - juris Rn. 26; OVG NRW, U.v. 1.8.2014 - 16 A 805/13 - juris Rn. 36).

So liegt der Fall hier. Die Behörde hat die Belange des Naturschutzes nicht in ausreichendem Maße in ihre Abwägungsentscheidung eingestellt.

Das Eigenjagdrevier, für das der Abschussplan gilt, liegt im Vogelschutzgebiet ... (SPA-Gebiet) und teilweise im FFH-Gebiet .... Dieses ist Teil des europaweiten Schutzgebietsnetzes „Natura 2000“. Rechtsgrundlage für Natura 2000 sind die Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 79/409/EWG, erlassen am 2. April 1979 vom Rat der Europäischen, seit 15. Februar 2010 nunmehr in kodifizierter Fassung als Richtlinie 2009/147/EG vom 30. November 2009 in Kraft) und die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen).

Aus Art. 4 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 2009/147/EG) ergibt sich, dass für die in Anhang I aufgeführten Arten besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden sind, um ihr Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen. In diesem Anhang ist unter anderem das Auerhuhn (Tetrao urogallus) aufgeführt.

Die Umsetzung der „Natura 2000“ Vorgaben und damit auch der Vogelschutzrichtlinie erfolgt in Deutschland vornehmlich durch das Bundesnaturschutzgesetz (§§ 31 ff. BNatSchG) und die Landesnaturschutzgesetze (in Bayern Art. 20 ff. BayNatSchG). Für die in der Vogelschutzrichtlinie aufgeführten Arten erklären die Mitgliedstaaten geeignete Gebiete zu Schutzgebieten (sog. SPA - special protection areas).

Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz hat aufgrund der Ermächtigung im BayNatSchG eine Verordnung über die Festlegung von Europäischen Vogelschutzgebieten sowie deren Gebietsbegrenzungen und Erhaltungszielen (Vogelschutzverordnung - VoGEV vom 12. Juli 2006, in Kraft seit 1. September 2006) erlassen, in der die Europäischen Vogelschutzgebiete in Bayern einschließlich ihrer Gebietsbegrenzungen und Erhaltungsziele rechtsverbindlich festgelegt sind. Gemäß § 1 VoGEV werden die in Anlage 1 aufgeführten und näher beschriebenen Gebiete gemäß Art 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutzrichtlinie als Europäische Vogelschutzgebiete festgesetzt. § 3 VoGEV beschreibt die Erhaltungsziele, nämlich Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in Anlage 1 für das jeweilige Gebiet aufgeführten Vogelarten und ihrer Lebensräume. In der Anlage 1 der VoGEV ist unter der Gebietsnummer DE... das ... aufgeführt. Dessen Erhaltungsziele lauten u. a.: „Erhaltung oder Wiederherstellung der Bestände von Birkhuhn, Auerhuhn (…) und deren Lebensräume, insbesondere des charakteristischen subalpinen und alpinen Gebirgsstockes mit hohem Strukturreichtum wie Hangschuttwälder und Schluchten, Borstgras- und Magerrasen, Latschengebüsche, alpine Zwergstrauchheiden, Quellmoore und Felsen als Brut-, Nahrungs- und Durchzugsgebiet“. In der gebietsbezogenen Konkretisierung der Erhaltungsziele der Regierung von Oberbayern (Stand 24.4.2008) werden für das ... als Gebiets-Typ F (Europäisches Vogelschutzgebiet, das ein FFH-Gebiet enthält) die zu erhaltenden bzw. wiederherzustellenden Bestände an Pflanzen und Tieren genauer dargelegt.

Der Kläger hat bereits im Anhörungsverfahren auf die Erhaltungsziele des SPA-Gebiets ... und die Belange des dort beheimateten besonders geschützten Auerhuhns hingewiesen. Nach einer in den Behördenakten befindlichen Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde vom 20. November 2014 könne eine Verminderung der Wildbestandsdichte zu erhöhtem Laubgehölz-Aufwuchs führen, der sich nachteilig auf die Schneeheide-Kiefernwälder und das Auerhuhn auswirke. Es bestünde ein Zielkonflikt innerhalb des Naturschutzes, da neben der Erhaltung von Raufußhühnern und lichten Waldbeständen auch gemischte Bergmischwälder als naturschutzrechtlich hohes Gut anzusehen seien. Diese Bergmischwälder seien Lebensraum für Vögel, die ebenfalls im SPA-Gebiet ... in einem guten Populationszustand zu erhalten seien. Der Erhaltung der Restvorkommen des besonders gefährdeten Auerhuhns komme ein gewisser Vorrang zu.

Im angefochtenen Bescheid wird zu den vom Kläger im Anhörungsverfahren vorgebrachten Einwänden ausgeführt, dass derzeit ein Managementplan durch die Bayerische Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft erarbeitet werde. Darin würden Maßnahmen formuliert, um den Erhaltungszustand der Arten zu sichern bzw. zu verbessern. Es bleibe abzuwarten, ob und in welcher Weise sich bei der Umsetzung der Maßnahmen Auswirkungen auf die Abschussplanungen zeigten. Weiter hat sich die Behörde im Klageverfahren unter Bezugnahme auf ein Vorbringen im Vorjahresverfahren dahingehend geäußert, dass eine Verlaubholzung nicht festzustellen sei. Zwar würden nach der Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde die Befürchtungen des Klägers weitgehend bestätigt, wegen der besonderen Bedeutung der Wildschäden sei aber das Forstliche Gutachten für die Abschussplanung maßgeblich. Ein Managementplan sei noch nicht erstellt und enthalte voraussichtlich keine Aussage zu Jagdmanagement, Wildbeständen oder Abschusszahlen.

In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Behörde ergänzend dargelegt, dass die Zielsetzung für SPA-Gebiete die Erhaltung und Wiederherstellung der Lebensraumkomplexe aus großflächigen, reich strukturierten Laub-, Misch-, und Nadelwäldern mit naturnaher Struktur und Baumzusammensetzung und Erhalt von naturnahen störungsarmen Bergmischwäldern und Erhaltung und Wiederherstellung der Buchenwälder und montanen und subalpinen Fichtenwälder sei. Diese Ziele würden mit der Abschussplanung 2015/2016 verfolgt. Im Hinblick auf die große Bedeutung der Schutzwälder und des hohen Schutzwaldanteils im Revier würden keine Widersprüche zu den Natura-2000-Zielen gesehen.

Der im Bescheid enthaltene Hinweis auf noch ausstehende Managementpläne (sog. Bewirtschaftungspläne, in denen u. a. Erhaltungs- und Entwicklungsziele festgelegt und dazugehörige Maßnahmen geplant werden) ist für eine ordnungsgemäße Abwägungsentscheidung nicht ausreichend. Der Behörde ist es auch nicht gelungen, das Abwägungsdefizit nachträglich zu heilen. Daraus ergibt sich die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids. Im Einzelnen:

Die Belange des Naturschutzes mit den besonders zu schützenden Vogelarten wurden inhaltlich nicht in ausreichendem Maße in die Entscheidung eingestellt und auch nicht mit den übrigen im Gesetz genannten Belangen abgewogen. Die Behörde hat sie vielmehr unter Verweis auf die ausstehenden Managementpläne als (noch) nicht abwägungsrelevant eingestuft. Dies ist jedoch fehlerhaft. Die Vorgaben der in nationales Recht umgesetzten europäischen Vogelschutzrichtlinie und FFH-Richtlinie sind bei der Aufstellung der Abschusspläne zu beachten und unabhängig von etwaigen Bewirtschaftungsplänen in die dabei vorzunehmende Abwägung miteinzubeziehen. Darüber hinaus enthält der zu erwartende Plan nach Angabe der unteren Naturschutzbehörde voraussichtlich ohnehin keine Aussagen zu Jagdmanagement, Wildbeständen oder Abschusszahlen. Dass naturschutzrechtliche Belange aufgrund der Lage des Jagdreviers im geschützten SPA-Gebiet relevant sind, hat die Jagdbehörde erkannt, indem sie im Laufe des Klageverfahrens betreffend den Vorjahresabschussplan eine naturschutzrechtliche Stellungnahme eingeholt hat. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem darin beschriebenen Zielkonflikt und eine Überprüfung der Abschussfestsetzung auf ihre SPA-Verträglichkeit haben bei der hier streitgegenständlichen Abschussfestsetzung dennoch nicht stattgefunden.

Es kann dahingestellt bleiben, ob Abwägungsfehler im Rahmen der Abschussplanfestsetzung grundsätzlich durch Ergänzung der Abwägungsbelange geheilt werden können und ob im Bescheid ein hinreichend konkreter Anknüpfungspunkt für eine Ergänzung der Erwägungen vorhanden ist. Voraussetzung dafür ist eine materiell-rechtliche Heilungsmöglichkeit, die in prozessualer Hinsicht - etwa unter Heranziehung des allgemeinen Rechtsgedankens aus § 114 S. 2 VwGO (vgl. BeckOK VwGO/Decker VwGO § 114 Rn. 40 m.w.N; Sodan/Ziekow, VwGO 4. Auflage 2014, § 114 Rn. 203; BayVGH, B.v. 20.7.2009 - 7 CE 09.10091 u. a. - juris Rn. 14, 17) - noch nachträglich vorgenommen werden kann. Hier kommt es darauf nicht entscheidungserheblich an, da die vom Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ergänzend vorgetragenen Gesichtspunkte jedenfalls nicht genügen, um die Abwägungsfehler zu heilen. Er hat darin allgemein auf die Zielsetzung für SPA-Gebiete abgestellt, die mit der Abschussplanung verfolgt werde und angefügt, dass im Hinblick auf die große Bedeutung der Schutzwälder keine Widersprüche zu den Natura-2000 Zielen bestünden. Ein Eingehen auf die sich im Zielkonflikt befindlichen Belange (Erhaltung von lichten Waldflächen als Lebensraum für geschützte Vogelarten einerseits; Laubmischwälder als naturschutzrechtlich hohes Gut und Lebensraum für andere geschützte Vogelarten andererseits) sowie eine Bewertung und Gewichtung der Umstände ist damit nicht erfolgt. Es fehlt mithin an einer auf Ausgleich der zum Teil gegenläufigen Interessen abzielenden Abwägungsentscheidung.

Die vom Kläger beantragte Vorlage an den EuGH ist abzulehnen. Nach Art. 267 AEUV kann ein Gericht dem EuGH eine Frage betreffend die Auslegung der Verträge oder die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union vorlegen, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich hält. Die aufgeworfene Frage lässt sich, wie aufgezeigt, bereits durch das nationale Recht lösen. Mangels Vorlage an den EuGH war auch der diesbezüglich gestellte Aussetzungsantrag abzulehnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1, Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-)

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

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1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Gründe

1

Der Antragsteller wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen die Verordnung der Regierung von Oberbayern über die Änderung der Jagdzeiten für Schalenwild in Sanierungsgebieten im Regierungsbezirk Oberbayern vom 9. Dezember 2008 (Oberbay. ABl Nr. 25 vom 30. Dezember 2008 S. 192). Der Antragsteller ist Miteigentümer von Waldflächen im Gemeindegebiet von Eschenlohe (Landkreis Garmisch-Partenkirchen), die zum Eigenjagdrevier "Eschenlohe-Wengwies, Hochwildhegegemeinschaft Werdenfels Ost" gehören; zudem ist er Jagdausübungsberechtigter in diesem Revier. Die angegriffene Rechtsverordnung bestimmt, dass in näher bezeichneten Sanierungs- und Gefährdungsgebieten die Jagd auf Rot-, Gams- und Rehwild abweichend von den gesetzlichen Schonzeiten ausgeübt werden darf. Eine vergleichbare Regelung galt bereits vom 15. Februar 2000 bis 1. August 2002 und vom 8. März 2003 bis zum 1. August 2008. Die Miteigentums- und Jagdrevierflächen des Antragstellers sind vom nächstgelegenen Geltungsbereich der Verordnung - dem Sanierungsgebiet "SG TÖL 15 Eschenlaine" - durch ein weiteres Jagdrevier getrennt. Die geringste Entfernung zwischen dem Eigenjagdrevier des Antragstellers und dem Sanierungsgebiet beträgt einen Kilometer (Luftlinie), wobei zwischen beiden ein 1 318 m hoher Bergrücken verläuft. Der Antragsteller sieht sich durch die Verordnung in seinem Eigentumsgrundrecht und in seinem Jagdausübungsrecht verletzt. Im Normenkontrollverfahren hat er insbesondere geltend gemacht, infolge der Schonzeitverkürzung sei in seinem Eigenjagdrevier seit Jahren eine Erhöhung des Wildbestandes festzustellen, die auf eine gezielte Vergrämung des von der Verordnung erfassten Schalenwilds zurückzuführen sei. Aufgrund des erhöhten Wildbestandes sei ein verstärkter Verbiss auf seinen Waldflächen zu beobachten, was wiederum einen erhöhten waldbaulichen Bewirtschaftungs- und Jagdausübungsaufwand zur Folge habe. Die Waldstruktur und -qualität würden nachteilig verändert. Im Hinblick auf seinen forstwirtschaftlichen Betrieb sei er auch in seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb tangiert. Als extensiv wirtschaftender Betrieb sei er auf die Unversehrtheit des ökologischen Gleichgewichts, einen relevanten Wildbestand und relativ geringe Verbissraten angewiesen. Der Antragsteller hält die Rechtsverordnung für ungültig, weil sie von der Ermächtigungsgrundlage in Art. 33 Abs. 3 Nr. 1 des Bayerischen Jagdgesetzes nicht gedeckt sei und gegen Verfassungs- sowie Europarecht verstoße. Er hat beantragt, die Verordnung für ungültig zu erklären, hilfsweise sie für ungültig zu erklären, soweit sie das Sanierungsgebiet "SG TÖL 15 Eschenlaine" zum Gegenstand habe. Mit Beschluss vom 7. Oktober 2010 hat der Verwaltungsgerichtshof den Normenkontrollantrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, der Antrag sei mangels hinreichend dargelegter Antragsbefugnis sowohl im Haupt- als auch im Hilfsbegehren unzulässig. Der Antragsteller habe weder substantiiert dargelegt, dass vergrämtes Wild aus dem Sanierungsgebiet auf seine Waldflächen gelange, noch habe er substantiiert eine erhöhte Schädigung seines Waldbestandes durch vermehrten Verbiss aufgezeigt. Dasselbe gelte, soweit er einen höheren Aufwand bei der Waldbewirtschaftung, erhöhte Wildschadensersatzverpflichtungen sowie einen erhöhten Jagdaufwand infolge veränderten Tierverhaltens und einer schwierigeren Bejagbarkeit vergrämten Wildes geltend mache.

2

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat Erfolg. Es liegt ein von dem Antragsteller geltend gemachter Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor, auf dem der angegriffene Beschluss beruhen kann. Die Beschwerde rügt jedenfalls zu Recht, dass der Verwaltungsgerichtshof die prozessualen Anforderungen an das Geltendmachen einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO überspannt hat und deshalb verfahrensfehlerhaft vom Fehlen der Antragsbefugnis ausgegangen ist.

3

Die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist zu bejahen, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Die Antragsbefugnis fehlt daher nur dann, wenn unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens Rechte des Antragstellers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (stRspr, vgl. Urteil vom 24. September 1998 - BVerwG 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 <217 ff.>; Beschlüsse vom 2. März 2005 - BVerwG 6 BN 7.04 - juris Rn. 6 und vom 8. Juni 2011 - BVerwG 4 BN 42.10 - BauR 2011, 1641). Gemessen hieran hat der Verwaltungsgerichtshof einen zu strengen Maßstab an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung des Antragstellers angelegt.

4

Er hat die Anforderungen an die Antragsbefugnis überzogen, indem er die Möglichkeit einer Rechtsverletzung des Antragstellers auch verneint hat, soweit dieser eine Schädigung seines Waldbestandes durch erhöhten Wildverbiss geltend macht. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass Waldeigentümern im Lichte von Art. 14 Abs. 1 GG ein subjektiv-öffentliches Recht auf Schutz vor Wildschäden zukommt. Namentlich muss der Waldeigentümer nicht tatenlos zusehen, dass der Bestand seines Eigentums durch ständig zunehmenden Wildverbiss entzogen wird (vgl. Urteil vom 30. März 1995 - BVerwG 3 C 8.94 - BVerwGE 98, 118 <121 ff.>; siehe auch BGH, Urteil vom 22. Mai 1984 - 3 ZR 18/83 - BGHZ 91, 243). Ausdruck dessen ist, dass nach § 1 Abs. 2 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) die Hege so durchgeführt werden muss, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen forstwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden. Das betrifft gerade auch die Regelungen über den Abschuss des Wildes und die Festlegung der Jagdzeiten, vgl. § 21 Abs. 1 Satz 1, § 22 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 BJagdG. Ausgehend davon kann eine Verletzung der Rechte des Antragstellers durch die angegriffene Verordnung nicht von vornherein offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen werden. Die Waldflächen des Antragstellers liegen zwar nicht im Geltungsbereich der Verordnung, so dass er durch deren Rechtsvorschriften oder deren Anwendung nicht unmittelbar betroffen wird. Der Antragsteller hat aber eine mittelbare Betroffenheit in seinen geschützten Interessen nach Art. 14 Abs. 1 GG hinreichend substantiiert dargetan, indem er plausibel vorgetragen hat, dass aufgrund der räumlichen Nähe seiner Waldflächen zu Gebieten, die von der Verordnung erfasst werden, nachteilige Auswirkungen für sein Waldeigentum nicht auszuschließen sind. Er hat unter Bezugnahme auf die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners über den Erlass der aktuellen und der beiden vorangehenden Verordnungen dargelegt, dass die darin geregelte Aufhebung der Schonzeit darauf zielt, durch eine konzentrierte und wiederkehrende punktuelle Bejagung das Schalenwild aus den Sanierungs- und Gefährdungsgebieten fernzuhalten (zu vergrämen). Der Antragsteller hat des Weiteren unter Verweis auf Telemetriestudien über die Wanderfähigkeit von Wild die Möglichkeit aufgezeigt, dass Wild aus dem von der Verordnung erfassten Sanierungsgebiet "SG TÖL 15 Eschenlaine" auf das Waldgebiet des Antragstellers wandert. Dass diese Wanderbewegung aufgrund des zwischen dem Sanierungsgebiet und den Waldflächen des Antragstellers liegenden 1 318 m hohen Bergrückens zwingend auszuschließen wäre, ist nach dem Vorbringen des Antragstellers zur Begründung seines Normenkontrollantrags und dem aktenkundigen Kartenmaterial nicht ersichtlich. Schließlich hat der Antragsteller einen deutlichen Anstieg der Abschusszahlen für sein Eigenjagdrevier seit dem Jahr 2000 dargelegt sowie unter Vorlage forstlicher Gutachten substantiiert geltend gemacht, dass die Verbissbelastung durch Schalenwild in der Hegegemeinschaft Werdenfels-Ost ab dem Jahr 2003 deutlich zugenommen hat (vgl. Bl. 225 f., 229 f. der GA, wo ausdrücklich auch das Revier Eschenlohe-Wengwies benannt wird). Soweit der Verwaltungsgerichtshof verlangt, dass der Antragsteller konkret belegt, ob und in welchem Umfang Wild aus den Sanierungsgebieten auf seine Waldflächen gelangt, stellt er damit zu strenge Anforderungen an die Darlegung der Antragsbefugnis; denn es genügt, dass die vom Antragsteller geltend gemachte Wildwanderung nach seinem Vortrag nicht lediglich entfernt ("theoretisch"), sondern ernstlich möglich ist.

5

Der angegriffene Beschluss beruht auch im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf dem Verfahrensfehler, obwohl der Verwaltungsgerichtshof ergänzend ausgeführt hat, ein Anspruch auf Aufrechterhaltung einer in der Natur vorgefundenen Lage und etwaiger daraus resultierender Gebrauchs- und Nutzungsvorteile bestehe nicht. Schon die einleitende Formulierung dieser Passage (S. 9 Absatz 3 der Beschlussgründe) verdeutlicht ("ist darauf hinzuweisen"), dass diesen ergänzenden Bemerkungen keine entscheidungstragende Funktion beigemessen werden soll. Zwar zielen diese Ausführungen fraglos darauf, den geltend gemachten Anspruch aus materiell-rechtlichen Gründen in Zweifel zu ziehen; eine Subsumtion des konkreten Sachverhalts unter den vom OVG Lüneburg übernommenen abstrakten Rechtssatz nimmt der Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht vor. Da aber gerade die Übertragbarkeit dieses Rechtssatzes auf den hier geltend gemachten Eingriff aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen diskussionswürdig ist, kann die bloße Wiederholung des bereits im gerichtlichen Schreiben vom 11. Mai 2010 gegebenen Hinweises nicht als endgültige Verneinung einer Verletzung von Rechten des Antragstellers aufgefasst werden. Ein solches Verständnis stünde auch in einem unauflösbaren Widerspruch zu der dann sinnlosen Aufforderung zur weiteren Substantiierung der Beschwer.

6

Der Senat nimmt den Verfahrensfehler zum Anlass, den angegriffenen Beschluss nach § 133 Abs. 6 VwGO aufzuheben und den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Die von dem Antragsteller neben der Verfahrensrüge erhobene Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) rechtfertigt die Durchführung eines Revisionsverfahrens bereits deshalb nicht, weil sich die von der Beschwerde im Zusammenhang mit der Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO aufgeworfenen Fragen angesichts der vorstehenden Ausführungen nicht (mehr) stellen. Da sonstige Einwände gegen die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags nicht ersichtlich sind, muss es dem Verwaltungsgerichtshof überlassen bleiben, das angegriffene Landesrecht auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist die Festsetzung des Abschussplans Rotwild für das Jagdjahr 2016/2017 im Eigenjagdrevier E.-We., dessen Mitinhaber (Jagdausübungsberechtigter) der Kläger ist, das in den Gemarkungen O. und E. (Landkreis G.) liegt, der Hochwildhegegemeinschaft W. zugeordnet ist und ca. 1050 ha Fläche aufweist, die ganz überwiegend über 1000 Höhenmeter liegen und von denen ca. 850 ha im Miteigentum des Klägers stehen. Angaben der zuständigen Forstbehörde zufolge umfasst das Eigenjagdrevier die nach Süd-Ost streichenden Berghänge des O.-bergs, die nach Süden exponierten Hänge von H.-berg und S.-berg und den Nord-Westhang des Si.-bergs, ist es zu rund 95% bewaldet (bei einem Schutzwaldanteil von ca. 90%) und liegt es im Wildbacheinzugsgebiet der E.e. Im Revier kommen Rotwild, Gamswild und Rehwild vor.

Der Kläger führt Normenkontrollverfahren gegen die Verordnung der Regierung von O. über die Änderung der Jagdzeiten für Schalenwild in Sanierungsgebieten im Regierungsbezirk O. vom 9. Dezember 2008 mit Geltung vom 15. Dezember 2008 bis zum 14. Dezember 2013 und die Verordnung der Regierung von O. über die Änderung der Jagdzeiten für Schalenwild in den Sanierungsgebieten im Regierungsbezirk O. vom 14. Februar 2014 mit Geltung vom 22. Februar 2014 bis zum 21. Februar 2019; mit diesen Verordnungen werden in ausgewählten Gebieten des Regierungsbezirks O. die Schonzeiten für Rotwild, Rehwild und Gamswild in differenzierter Ausgestaltung verkürzt. Weiterhin führt der Kläger verschiedene, gegen die Abschussplanung für sein Eigenjagdrevier E.-We. gerichtete verwaltungsgerichtliche Klageverfahren mit dem Ziel der Absenkung der von der Unteren Jagdbehörde festgesetzten Abschusszahlen. Diesbezüglich sind beim Senat neben dem hiesigen Verfahren über die Zulassung der Berufung betreffend den Abschussplan 2016/2017 für Rotwild weitere Zulassungsverfahren anhängig. Sie betreffen die Festsetzung des Abschussplans 2014/2015 für Rotwild (19 ZB 16.479), die Festsetzung des Abschussplans 2016/2017 für Gamswild (19 ZB 16.1602) und die Festsetzung eines Abschusskontingents für Gamswild im Jagdjahr 2016/2017 (19 ZB 17.1798). Die Festsetzung des Abschussplans 2015/2016 für Rotwild wurde vom Verwaltungsgericht mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 10. Februar 2016 (M 7 K 15.3412) aufgehoben, soweit die jagdbehördliche Festsetzung den Abschussvorschlag des Klägers überstiegen hat.

Am 29. Februar 2016 unterbreitete der Kläger der Unteren Jagdbehörde seinen Abschussvorschlag für das Rotwild im Jagdjahr 2016/2017 (Hirsche Kl. I: 1, Hirsche Kl. IIb: 2, Hirsche Kl. III: 3, Alttiere: 6, Schmaltiere: 7, Kälber: 9; insgesamt 28 Tiere). Mit Bescheid vom 8. August 2016 setzte die Untere Jagdbehörde nach einer Befassung im Jagdbeirat und nach Anhörung des Klägers den Abschussplan Rotwild für das Jagdjahr 2016/2017 auf 39 Tiere (Hirsche Kl. I: 1, Hirsche Kl. IIb: 2, Hirsche Kl. III: 5, Alttiere: 11, Schmaltiere: 11, Kälber: 9) fest.

Die gegen den Bescheid gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 29. März 2017 mit der Begründung ab, der Kläger könne eine Aufhebung der Abschussplanfestsetzung grundsätzlich nur in dem Umfang verlangen, in dem sie seine Abschussplanung übersteige, die forstlichen Gutachten wiesen für das Eigenjagdrevier eine zu hohe Verbissbelastung nach und die Untere Jagdbehörde habe die im Rahmen der Abschussplanfestsetzung zu berücksichtigenden Belange ausreichend ermittelt, zutreffend abgewogen und eine vertretbare Entscheidung betreffend die Anzahl der Abschüsse getroffen.

II.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das der rechtlichen Überprüfung durch den Senat ausschließlich unterliegende Vorbringen im Zulassungsantrag (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigt keine Zulassung der Berufung. Ein erheblicher Teil des Vorbringens erfüllt das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht (vgl. hierzu Abschnitt A). Soweit im Übrigen dem Darlegungserfordernis hinreichend Rechnung getragen ist, liegen die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vor (vgl. hierzu Abschnitt B).

A. Abgesehen von den Zulassungsgründen, die im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hinreichend dargelegt und daher nachfolgend in Abschnitt B vom Senat beurteilt worden sind, genügt die Begründung des Zulassungsbegehrens nicht dem Darlegungserfordernis. Bei Ausführungen erheblichen Umfangs wird nicht hinreichend deutlich, hinsichtlich welchen konkreten Aspekts des Urteils, durch das die Abschussplanfestsetzung für das Rotwild im Jagdjahr 2016/2017 für rechtmäßig befunden worden ist, welcher Zulassungsgrund mit welchen spezifischen Argumenten geltend gemacht wird und weshalb der als fehlerhaft geltend gemachte Urteilsaspekt kausal für die behauptete Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung sein soll. Unkonkrete Ausführungen (wie z.B. „das rechtsfehlerhafte Unvermögen kontaminiert die gerichtliche Subsumtion bzw. Gesetzesanwendung unheilbar“ oder „all dies behaftet mit der offensichtlichen statistischen Unsicherheit, die leicht in Vergessenheit gerät“) vermögen die fehlende Darlegung eines Urteilsfehlers, der erheblich ist und der einen Zulassungstatbestand erfüllt, nicht zu ersetzen.

An demselben Mangel leidet die Geltendmachung von Verstößen gegen das Willkürverbot, in deren Rahmen Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung als objektiv unrichtig, vortragsverfälschend oder sonstwie unzureichend oder fehlerhaft bezeichnet werden. Das Verwaltungsgericht war angesichts der Fülle an Schriftsätzen mit teilweise sich wiederholendem Vorbringen gemäß § 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO genötigt, den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Der komplexe Inhalt erschließt sich nicht, wenn aufeinanderfolgende, Ergänzungen enthaltenden Schriftsätze wiedergegeben werden, sondern nur anhand einer Zusammenschau des Vorbringens. Der Kläger zeigt nicht im notwendigen Umfang auf, auf welche Art und Weise sich die beanstandeten Formulierungen im Verfahrensergebnis niedergeschlagen haben. Gleichzeitig wird auch nicht dargelegt, weshalb die jeweils gerügte Urteilsausführung auf Willkür beruht, also jegliche Möglichkeit auszuschließen ist, dass sie auf einem willkürfreien Bemühen um das Erfassen der juristischen Substanz umfangreicher, gegebenenfalls nicht hinreichend prägnanter Ausführungen beruht.

B. Soweit die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderliche Darlegung von Zulassungsgründen gegeben ist, sind die Zulassungstatbestände nicht erfüllt. Die drei Schriftsätze des Beklagten vom 24. September 2018 (jeweils mit Anlagen) bleiben hierbei unberücksichtigt, nachdem sie keinen wesentlichen neuen Sachvortrag enthalten.

Angesichts des Fehlens durchgreifender Zulassungsgründe kommt es nicht mehr darauf an, ob infolge des Ablaufs des Jagdjahres 2016/2017 (am 31.3.2017), für das der Abschussplan festgesetzt worden ist, der Rechtstreit tatsächlich erledigt ist und ob - sollte letzteres der Fall sein - das im Zulassungsverfahren zusätzlich hilfsweise erhobene Fortsetzungsfeststellungsbegehren (Feststellung, dass die Klage gegen die Abschussplanfestsetzung zulässig und begründet war) ggfs. nach interessengerechter Auslegung statthaft ist und über das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse verfügt. Im Falle einer Erledigung nach Urteilserlass kann ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren insbesondere nur dann erfolgreich sein, wenn durchgreifende Zulassungsgründe geltend gemacht worden sind (vgl. Riese in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 113 Rn 105); auf den „voraussichtlichen“ Klageerfolg kommt es dann nicht mehr an. Weil Zulassungsgründe im Ergebnis nicht vorliegen, kommt es auch nicht mehr auf die Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts an, der Abschussplan sei nur insoweit anfechtbar, als die festgesetzten Abschusszahlen die vom Revierinhaber vorgeschlagenen übersteigen. Wäre diese Auffassung unrichtig - hierfür spricht allerdings, dass es sich bei der Abschussplanaufstellung über die zahlenmäßige Bestimmung des Abschusses hinaus um eine auf einheitlichen Überlegungen beruhende und nach Geschlecht und Klassen des Schalenwildes differenzierende Gesamtentscheidung handelt -, wäre nicht die (für das Zulassungsantragsverfahren entscheidende) Klageabweisung als solche fehlerhaft; die Anfechtungsklage hätte dann, soweit sie auch die vom Revierinhaber vorgeschlagenen Zahlen erfasst, als insgesamt unbegründet (und nicht - wie geschehen - als teilweise unzulässig) abgewiesen werden müssen.

a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden (vgl. BVerfG, B.v. 16.7.2013 - 1 BvR 3057/11 - BVerfGE 134, 106 = juris Rn. 36; B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 16). Sie sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. BVerfG, B.v. 16.1.2017 - 2 BvR 2615/14 - IÖD 2017, 52 = juris Rn. 19; B.v. 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77/83). Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548 = juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 12.10.2017 - 14 ZB 16.280 - juris Rn. 2; B.v. 15.12.2017 - 8. ZB 16.1806 - juris Rn. 9 m.w.N.). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838 = juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 19.3.2013 - 20 ZB 12.1881 - juris Rn. 2; B.v. 15.12.2017 - 8 ZB 16.1806 - juris Rn. 9).

Nach diesem Maßstab bestehen im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der klageabweisenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Die Einwendungen der Klägerseite greifen nicht durch.

1. Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Verwaltungsgericht die Bedeutung seines Eigentumsrechts nicht verkannt. Die Ausführung des Verwaltungsgerichts, durch die Abschussregelung gemäß § 21 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 BJagdG würden „die berechtigten Belange der Forstwirtschaft“ gewahrt, ist nicht fehlerhaft.

Bei der jagdbehördlichen Entscheidung über den Abschussplan für das konkrete Jagdrevier nach § 21 BJagdG, Art. 32 BayJG und § 15 AVBayJG hat die Behörde die nach dem Gesetz für die Wildbestandssteuerung relevanten öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Belange zu gewichten sowie den Sachverhalt zu ermitteln und zu bewerten. Eine individuelle Betrachtung des einzelnen Jagdbezirks ist erforderlich; ein pauschales Vorgehen (etwa anhand eines fiktiven Wildbestandes pro einer bestimmten Fläche) ist unzulässig. Es ist ein Interessenausgleich zwischen den volkswirtschaftlichen und landeskulturellen Belangen einerseits und den jagdlichen, naturschützerischen und landespflegerischen Intentionen andererseits vorzunehmen. Nachdem der gesetzlichen Vorgabe in allen Jagdrevieren Rechnung zu tragen ist, bedarf es angesichts der Heterogenität der natürlichen Verhältnisse (naturräumliche Strukturen und insbesondere Wildarten und -bestände) hierzu praktikabler und entsprechend flexibler Methoden und Verfahren. Im Rahmen der Überprüfung kann das Gericht ebenso wie die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt feststellen und würdigen. Insofern liegt eine normanwendende Tätigkeit vor, die vom Gericht ebenso wie von der Behörde vollzogen werden kann und muss. Den Jagdbehörden steht bei der Festlegung von Ausmaß und Art der Abschüsse nach § 21 BJagdG, Art. 32 BayJG und § 15 AVBayJG weder ein planerisches Ermessen noch ein vom Gericht nicht voll nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Trotz des Wortes „Abschussplan“ ist der Behörde kein planerischer Gestaltungsspielraum eingeräumt. Dennoch ist die Abschusszahl nicht mathematisch-logisch, etwa anhand einer normativen Formel zu bestimmen. Das Gericht kann die in den Vorschriften gebrauchten unbestimmten Rechtsbegriffe daraufhin - gegebenenfalls mit Hilfe von Sachverständigen - überprüfen, ob die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt richtig gewertet hat, ob sie die verschiedenen Belange entsprechend der Zielvorgabe des Gesetzgebers zutreffend abgewogen hat und ob die Höhe des Abschusses sich noch in einem vertretbaren Zahlenrahmen befindet (BVerwG, U.v. 19.3.1992 - 3 C 62/89 - juris Rn. 25, B.v. 11.4.2016 - 3 B 29/15 - juris Rn. 10; BayVGH, U. v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 und 19 B 91.1208; U.v. 7.11.1996 - 19 B 93.956).

Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass sich die für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit maßgebliche Sach- und Rechtslage nach dem jeweils heranzuziehenden materiellen Fachrecht beurteilt (s. etwa BVerwG, U.v. 31.3.2004 - 8 C 5.03 - BVerwGE 120, 246; B.v. 20.1.1999 - 8 B 232.98 - Buchholz 428.1 § 12 InVorG Nr. 10; stRspr), wobei dies bei der Anfechtungsklage im Allgemeinen und vorbehaltlich abweichender Regelungen des materiellen Rechts die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ist (BVerwG, B.v. 4.7.2006 - 5 B 90/05 - juris; B.v. 27.12.1994 - 11 B 152.94 - juris). Nachdem die Abschusspläne das Jagdverhalten in der Folgezeit steuern sollen (vgl. § 21 Abs. 2 Satz 1 BJagdG, Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BayJG), ist maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der Zeitpunkt der Festsetzung des Abschussplans durch die Untere Jagdbehörde.

Im Zusammenhang mit einer Abschussregelung versteht es sich von selbst, dass die Wahrung der in § 21 Abs. 1 BJagdG genannten Belange vor allem im Schutz gegen Wildschäden besteht. Der Wortlaut der Abschussregelung in § 21 BJagdG hat zur Folge, dass es bei der Abschussfestsetzung zum einen (auch) hinsichtlich der Forstwirtschaft auf das Interesse an der Abwehr (und nicht am Eintritt) von Wildschäden ankommt und dass zum anderen bei der Beurteilung dieses Interesses die Forstwirtschaft abstrakt generalisierend in den Blick zu nehmen ist (BGH, U.v. 22.5.1984 - III ZR 18/83 - juris Rn. 24), also nicht jeder einzelne Forstbetrieb mit seiner spezifischen Wirtschaftsweise, sei sie gesetzeskonform oder nicht. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Pflanzenverbiss (der Kläger und die Miteigentümer der Eigentümergemeinschaft R. betrachten das Wild als nützlichen, kostenlosen Helfer, der möglichst viel Tanne, Buche und Edellaubholz fressen soll). Der Verbiss geht von wilden, in Freiheit lebenden Tieren aus, die gemäß § 960 Abs. 1 Satz 1 BGB herrenlos sind. Das eigentumsgegründete Recht der Jagd bezieht sich nicht auf sie selbst, sondern lediglich auf ihre Aneignung. Die Herrenlosigkeit des Schalenwildes hat zur Folge, dass der vom Wild ausgehende Pflanzenverbiss nicht zu den aus dem Grundeigentum folgenden Rechten gehört, dass also der Inhaber von Forstgrundstücken keinen Anspruch auf Pflanzenverbiss hat (zum fehlenden Anspruch auf einen bestimmten Bestand an Wild: vgl. HessVGH, B.v. 5.1.2006 - 11 UZ 1111/04 - JE VI Nr. 63, juris Rn. 9 ff.; B v. 26.1.1982, NuR 1987, 96; OVG Lüneburg vom 28.3.1984 - JE I Nr. 34; zum Anspruch auf Rotwild vgl. BayVerfGH, E.v. 18.10.1996 - Vf. 15- VII-95 - juris, insbesondere Rn. 59 ff.).

Das Jagdrecht als besonderer Bestandteil des Grundstückseigentums und das Jagdausübungsrecht als vermögenswertes subjektives Recht nehmen am verfassungsrechtlichen Schutz des Eigentums teil (BGH, U.v. 14.6.1982 - III ZR 175/80 - DÖV 1983, 345; U.v. 15.2.1996 - III ZR 143/94 - DÖV 1996, 702 - beide juris; BVerwG, U.v. 4.3.1983 - 4 C 74/80 - BayVBl 1983, 503/504 - juris; Meder, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 4. Aufl. 1992, Rn. 2 zu Art. 103). Jagdrechtliche Vorschriften können aber das Jagd- und das Jagdausübungsrecht beschränken, ohne deren Wesensgehalt zu verletzen. Die Jagd und ihre Ausübung sind von wesentlichem Einfluss auf die Vegetation, insbesondere den Wald. Der Wald besitzt überragende Bedeutung für das Klima, den Wasserhaushalt, die Sauerstoffproduktion, die Nährstoffspeicherung und die biologische Vielfalt (vgl. § 1 Nr. 1 BWaldG sowie Abschnitt II. B lit. a 4.3.1). Regelungen über die Jagdausübung stehen deshalb unter dem aus Art. 141 Abs. 1 BV abzuleitenden Verfassungsgebot, den Wald auch vor Schäden durch zu hohen Wildbestand zu schützen. Jagd- und Jagdausübungsrecht können eine ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung beeinträchtigen. Der Gesetzgeber ist deshalb gehalten, im Interesse des Gemeinwohls (vgl. Art. 14 Abs. 2 GG) das Jagdrecht einschließlich der damit verbundenen Wildhege zu begrenzen. Die Annahme, § 21 BJagdG sei unter den gegebenen Verhältnissen gar nicht anwendbar, ist offensichtlich verfehlt.

Es kommt hinzu, dass nicht sämtliche Waldflächen des Eigenjagdreviers im Eigentum der Eigentümergemeinschaft R. stehen. Nur ca. 784 ha bzw. 75% gehören den Miteigentümern R. und ca. 271 ha bzw. 25% gehören anderen Privateigentümern. Die gesetzeskonformen forstwirtschaftlichen Interessen dieser anderen Grundeigentümer werden durch die Art der Jagdausübung im Eigenjagdrevier des Klägers geschädigt (vgl. im einzelnen Abschnitt II. B lit. a 3.2.4). Der Kläger lässt bei seiner ausschließlich auf seine Miteigentumsflächen und deren spezielle Bewirtschaftung reduzierten Betrachtungsweise die eingegliederten Fremdflächen außer Betracht, obwohl er für deren Integrität gegenüber Schalenwildverbiss infolge seiner exklusiven Jagdausübungsberechtigung die Verantwortung trägt. Die Größenrelation dieser Flächen rechtfertigt nicht die Schädigung dieser Waldeigentümer. Auch für Flächen in einem Eigenjagdrevier können Grundstückseigentümer den Schutz vor Wildschaden beanspruchen (OVG NRW, U.v. 5.11.1985 - 20 A 1454/84 - juris - JE VI Nr. 23; NdSOVG, U.v. 18.12.1986 - 14 OVG A 119/83 - JE VI Nr. 25). Gegen Abschusspläne, die dies missachten, sind sie zur Klage befugt (BVerwG, U.v. 30.3.1995 - 3 C 8/94 - juris). Eine fehlerhafte behördliche Abschussplanfestsetzung kann Amtshaftungsansprüche nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG (wegen Verletzung einer dem Waldeigentümer bestehenden Amtspflicht zum Schutz des Waldes vor Wildschäden) zur Folge haben (vgl. BGH, U.v. 22.5.1984 - III ZR 18/83 - JE I Nr. 33).

2. Entgegen der Auffassung des Klägers begründet die Tatsache, dass in die Abschussplanung verschiedene Behörden des Beklagten eingebunden sind, keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abschussplans und damit an der Klageabweisung.

Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AVBayJG ist der (vom Jagdausübungsberechtigten) eingereichte Abschussplan von der gemäß Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 BayJG zuständigen Kreisverwaltungsbehörde als Untere Jagdbehörde zu bestätigen, wenn er den Vorschriften des § 21 Abs. 1 BJagdG und des Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG entspricht und im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand oder dem Inhaber des Eigenjagdreviers aufgestellt ist; andernfalls wird der Abschussplan von der Behörde festgesetzt (§ 15 Abs. 1 Satz 2 AVBayJG). Den zuständigen Forstbehörden (gemäß Art. 27 Abs. 1 Nr. 2 BayWaldG sind untere Forstbehörden die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten) ist vor der Abschussplanung Gelegenheit zu geben, sich auf der Grundlage eines forstlichen Gutachtens über eingetretene Wildschäden an forstlich genutzten Grundstücken zu äußern und ihre Auffassung zur Situation der Waldverjüngung darzulegen. Die notwendigen Erhebungen sind gemäß Art. 28 Abs. 1 Nr. 10 BayWaldG Aufgabe der Forstbehörden; sie werden bei der Erfüllung von der Landesanstalt für Wald- und Forstwirtschaft (LWF) unterstützt.

Der Kläger lässt bei seiner Rüge einer unzureichenden Unterscheidung der Zuständigkeiten durch das Verwaltungsgericht unberücksichtigt, dass die forstlichen Gutachten bereits dann zu berücksichtigen sind, wenn er den (zur Bestätigung einzureichenden) Abschussplanungsvorschlag erstellt. Schon im Urteil vom 30. April 1992 hat der Senat festgestellt, dass nicht nur die Untere Jagdbehörde bei der Festsetzung des Abschussplans, sondern auch der Jagdausübungsberechtigte bei der Aufstellung des Abschussplanes an die in den Vorschriften der § 21 BJagdG, Art. 32 BayJG und § 15 AVBayJG genannten Voraussetzungen gebunden ist (vgl. BayVGH, U.v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 39). Die forstlichen Gutachten als gesetzlich verankerte Grundlage der Abschussplanung werden den Jagdausübungsberechtigten ausdrücklich für die Zwecke der Abschussplanung zur Verfügung gestellt. Es ist folglich sowohl dem Kläger als auch den sonstigen mit der Abschussplanung befassten Personen ohne weiteres möglich, den Inhalt der forstlichen Gutachten von der Abschussfestsetzung der Unteren Jagdbehörde zu unterscheiden. Das forstliche Gutachten muss (ebenso wie jedes andere Gutachten) in der Entscheidung (im Festsetzungsbescheid) nicht vollständig wiedergegeben werden. Es ist vom Gericht auch dann in vollem Umfang in die Überprüfung der Abschussplanfestsetzung einzubeziehen, wenn nicht alle seine Einzelheiten im Bescheid der Unteren Jagdbehörde enthalten sind.

Nachdem der Wildverbiss allgemein und insbesondere bei der natürlichen Waldverjüngung das wichtigste Indiz zur Beurteilung der Frage darstellt, ob der Wildbestand überhöht ist (vgl. Nr. 3), sind die Forstbehörden besonders geeignet zu dieser Beurteilung und zur Sammlung und Bewertung aller weiteren, mit den Verbissfeststellungen abzuwägenden Indizien mit Aussagekraft bezüglich der Wildbestandshöhe. Aufgrund des landesweiten Behördennetzes, das seit 1986 die forstlichen Gutachten erstellt, sind sie in besonderer Weise in der Lage, auf Erfahrungen zurückzugreifen und vergleichende Bewertungen vorzunehmen.

Insgesamt ist die Beauftragung der Forstbehörden mit der Erstellung von Gutachten für die Abschussplanung durch das Bayerische Jagdgesetz sachgerecht und würde sich auch ohne eine gesetzliche Regelung aufdrängen. Da die Argumentation des Beklagten im Bescheid vom 8. August 2016 auf dem Forstlichen Gutachten aus dem Jahr 2015 und der ergänzenden Revierweisen Aussage fußt (siehe S. 6 des Bescheids), macht sich der Beklagte die dortigen Ausführungen in nicht zu beanstandender Weise zu eigen.

3. Die gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3 BayJG eingeholten forstlichen Gutachten, in denen der Zustand der Vegetation und der Waldverjüngung insbesondere im Hinblick auf die Einwirkungen des Schalenwildes dargestellt und bewertet wird, begründen entgegen der Auffassung des Klägers keinen Rechtsanwendungsfehler. Das Forstliche Gutachten 2015 und die Revierweise Aussage 2015 sind der Abschussplanung zu Recht zu Grunde gelegt worden.

Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr auf die vom Verwaltungsgericht durchgeführte Beweiserhebung und hierbei etwa begangenen Rechtsfehler an. Nachdem der streitgegenständliche Abschussplan durch die forstlichen Gutachten gestützt wird (wovon auch das Verwaltungsgericht ausgeht), ist die Frage unerheblich, ob der Abschussplan in den vom Verwaltungsgericht erhobenen Beweisen noch eine weitere Stütze hat.

3.1 Die bei der Gutachtenserstellung angewendeten Grundsätze sind nicht zweifelhaft.

3.1.1 Der Umstand, dass Bedienstete des Beklagten die Gutachten erstellen, begründet nicht ihre organisatorische Befangenheit. Zum einen sind sie dadurch in besonderer Weise der Beachtung rechtlicher Vorgaben, zur Objektivität und dem Gemeinwohl verpflichtet. Zum anderen sind die behördlichen Mitarbeiter im Rahmen des Beamtenverhältnisses vor rechtswidrigen Einflussnahmen besonders geschützt; im Prozess sind sie als Zeugen, nicht aber als Partei zu hören. Die Beteiligung von Fachbehörden ist im Verwaltungsrecht nicht unüblich. In wasserrechtlichen Verwaltungsverfahren ist die Einschaltung des Wasserwirtschaftsamtes als Fachbehörde und amtlicher Sachverständiger ständige Praxis und von der Rechtsprechung mit Vorrang gegenüber privaten Gutachtern gebilligt (vgl. BayVGH, B.v. 17.5.2018 - 8 ZB 16.1977 und 8 ZB 16.1979 - juris). In beamtenrechtlichen Verfahren werden Amtsärzte in besonderem Maße als neutral und unabhängig erachtet, denn sie unterliegen den beamtenrechtlichen Grundpflichten, insbesondere der Pflicht, die übertragenen Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen (vgl. BVerwG, U.v. 11.10.2006 - 1 D 10/05 - juris Rn. 37 ff.; U.v. 5.6.2014 - 2 C 22/13 - juris Rn. 20).

Eine Bindung an voreingenommen oder sachwidrig erstellte Gutachten ist ebenso wie bei Gutachten in anderen Bereichen nicht gegeben und wird auch von der gesetzlichen Regelung nicht vorgeschrieben (vgl. BVerwG, B.v. 26.01.1993 - 3 B 125/92 - juris Rn. 3). Das forstliche Gutachten unterscheidet sich insoweit nicht vom allgemeinen Begutachtungswesen, bei dem eine Voreingenommenheit des Gutachters, die Zugrundelegung eines falschen oder unvollständigen Sachverhalts, die unrichtige Feststellung, Gewichtung oder Bewertung eines Anhaltspunkts, Verstöße gegen Denkgesetze oder gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse usw. vorkommen können. Die für die Gutachtenserstellung entwickelten Methoden bedürfen daher keiner normativen Verankerung (vgl. BayVGH, U.v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 53). Liegt ein unvoreingenommen und sachkundig erstelltes sowie auch in seinen Schlussfolgerungen nicht erfolgreich angegriffenes Gutachten vor, bleibt es - wie ein einwandfreies Gutachten mit anderer Thematik - auch im Streitfall zwischen den Beteiligten maßgeblich und ist eine weitere Beweiserhebung zur begutachteten Frage nicht veranlasst. Die Klageerhebung als solche ist kein hinreichender Grund, sachgerecht gewonnene Erkenntnisse zu übergehen.

3.1.2 In seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Senat (BayVGH, U.v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 55 ff.) entgegen der Ansicht des hiesigen Klägers festgestellt, dass die forstlichen Gutachten nicht gesondert für jedes Jagdrevier anstatt für die Hegegemeinschaft insgesamt erstellt werden (ebenso Senatsurteil v. 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn. 95). Der Senat hat ausgeführt, in Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG spreche der Gesetzgeber nicht davon, dass der Zustand der Vegetation im jeweiligen einzelnen Jagdrevier zu berücksichtigen sei, sondern generell vom Zustand der Vegetation. In gleicher Weise spreche § 21 BJagdG allgemein von den berechtigten Ansprüchen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden und den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege. Außerdem beschränke sich der Lebensraum des Schalenwildes nicht auf das einzelne Jagdrevier, sondern erstrecke sich auf größere Flächen. Das Abstellen auf die Hegegemeinschaft und nicht auf das einzelne Jagdrevier entspreche letztlich auch den Bestimmungen in § 10a BJagdG und Art. 13 BayJG, denen zufolge die Hegegemeinschaften zum Zweck der Hege des Wildes gebildet werden und um eine ausgewogene Hege der vorkommenden Wildarten und eine einheitliche großräumige Abschussregelung zu ermöglichen. Um letzteres zu erreichen, sei es daher sinnvoll, die für die Abschussregelung vorgeschriebene maßgebliche Grundlage, nämlich die forstlichen Gutachten, ebenfalls für den Großraum der Hegegemeinschaft zu erstellen. Zwar ist der Abschussplan für das jeweilige Jagdrevier zu erstellen (vgl. § 21 Abs. 2 BJagdG sowie BVerwG, U.v. 19.3.1992 - 3 C 62/89 - juris). Dies schließt eine großräumigere Untersuchung und Beurteilung des Vegetationszustands und der Naturverjüngung keineswegs aus, zumal ausschließlich kleinräumige Ermittlungsversuche deutlich größere Unschärfen zur Folge hätten. Anhaltspunkten für die Erforderlichkeit einer Differenzierung kann sowohl im Hegegemeinschaftsgutachten als auch im Zuge der Abschussplanaufstellung Rechnung getragen werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Arbeitsanweisung für die Erstellung der Forstlichen Gutachten zur Situation der Waldverjüngung 2015.

3.1.3 Zwischenzeitlich hat der Beklagte seine Methodik zur Erstellung der Gutachten zur Situation der Waldverjüngung weiterentwickelt und verfeinert (vgl. Leonhardt, Jagdrecht, Stand 1.5.2018, Nr. 15.32, zu Art. 32 BayJG Anm. 3.1.4). Seit dem Jahr 2012 werden die Hegegemeinschaftsgutachten durch Revierweise Aussagen zur aktuellen Verjüngungs- und Verbisssituation im Jagdrevier ergänzt. Diese werden für die Jagdreviere in den „roten“ Hegegemeinschaften erstellt, in denen im vorangegangenen Hegegemeinschaftsgutachten die Verbissbelastung als „zu hoch“ oder „deutlich zu hoch“ bewertet worden ist (vgl. die Anweisung zur Erstellung der ergänzenden Revierweisen Aussagen zum Forstlichen Gutachten zur Situation der Waldverjüngung 2015 - nachfolgend: AnweisungRA - Einleitung, S. 3) und in denen folglich Handlungsbedarf besteht. Die Revierweisen Aussagen sind laut AnweisungRA gutachtliche Feststellungen, die im Wesentlichen auf den örtlichen Erfahrungen der jeweils zuständigen Forstbeamten beruhen. Sie sollen sich daneben möglichst auch auf Erkenntnisse stützen, die aus gemeinsamen Revierbegängen, aus Weiserflächen, aus den Aufnahmen zur Verjüngungsinventur für das Hegegemeinschaftsgutachten, aus einfachen Traktverfahren o.ä. seit der Erstellung des vorangegangenen Forstlichen Gutachtens gewonnen werden. Die Revierweisen Aussagen sind Teil des Forstlichen Gutachtens für die Hegegemeinschaft. Revierweise Aussagen können nur für Jagdreviere erstellt werden, in denen es für die Beurteilung geeignete Verjüngungsbestände gibt (vgl. AnweisungRA, Nr. 2.1 Allgemeines, S. 4). Wesentlicher Maßstab bei beiden Begutachtungen ist das Erreichen des sogen. Waldverjüngungsziels. Angesichts der durch die Revierweisen Aussagen verbreiterten Gutachtensbasis stellt sich die vom Kläger problematisierte Frage nicht, ob die hegegemeinschaftsweise Begutachtung eine ausreichende Grundlage für die Abschussplanung bilden kann.

3.1.4 Die von den Bayerischen Forstbehörden entwickelte Gutachtensmethodik ist rational und beruht ersichtlich auf vernünftigen Überlegungen; ein Widerspruch zu Denkgesetzen oder zu wissenschaftlichen Erkenntnissen ist weder im hiesigen Verfahren noch in einem anderen dem Senat bekannten Verfahren dargetan worden. Nachdem Anzeichen für eine generelle Untauglichkeit des Begutachtungsverfahrens weder bekannt noch überzeugend vorgetragen sind, ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Begutachtung, die bereits im Hinblick auf die Anweisung eine forstwissenschaftliche Grundlage hat, auf in Jahrzehnten gewonnenen forstfachlichen Erkenntnissen und Erfahrungen beruht.

3.1.5 Der Kläger meint, die Ermittlung des Wildbestandes im Jagdrevier sei in den forstlichen Gutachten unzureichend und dem Aktenstand widersprechend erfolgt und die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen sowie die einschlägige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung seien verkannt worden. Dies ist nicht der Fall.

3.1.5.1 Der Senat hat im Urteil vom 19. Mai 1998 (U.v. 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn. 96) festgestellt, dass der Wildbestand nach den bisherigen Erfahrungen und den übereinstimmenden Auffassungen aller Experten nicht sicher festgestellt werden kann (zum diesbezüglichen Problembewusstsein des Klägers vgl. Abschnitt II. B lit. a 4.) und es deshalb auch nicht Aufgabe der forstlichen Gutachten ist, den konkreten Wildbestand für das einzelne Jagdrevier oder für die Hegegemeinschaft zahlenmäßig zu ermitteln. Hieran ist festzuhalten. Das Wild wechselt - auch wenn manche Arten relativ standorttreu sind - über die Grenzen von Revieren und Hegegemeinschaften hinweg. Neben den sachlichen Schwierigkeiten für eine belastbare Wildzählung (in Abschnitt II.1 der Richtlinien für die Hege und Bejagung des Schalenwildes in Bayern - Bek. v. 9.12.1998, AllMBl. 1999, 73, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 31.8.2012, AllMBl S. 596 - Hegerichtlinie - wird eine Zählung ohnehin nur für Rotwild, Damwild und Muffelwild in Betracht gezogen und darüber hinaus eine Prüfung der Frage der Brauchbarkeit für nötig erachtet) darf die Unsicherheit nicht übersehen werden, die aus dem Umstand resultiert, dass dem Jagdrechtsinhaber die Auswirkungen der von ihm gelieferten Zahlen auf den Abschussplan bekannt sind. Angesichts der nachhaltigen Ablehnung maßgeblicher jagdrechtlicher Vorschriften durch den Kläger ist diese Unsicherheit vorliegend besonders groß. Das gewichtigste Indiz für die zentrale Frage der Angemessenheit des Wildbestands ist der Wildverbiss (in Nr. 4 der Anweisung wird artübergreifend von Schalenwildverbiss gesprochen), weil er von allen zu berücksichtigenden Umständen (die gesammelt, bewertet, gewichtet und abgewogen werden müssen) die höchste Aussagekraft für die Verträglichkeit des Wildbestandes mit den übrigen Bestandteilen der Natur (und damit für die Funktionsfähigkeit ihres Wirkungsgefüges) und mit den menschlichen Interessen (insbesondere dem Interesse am Schutz des Grundeigentums) besitzt. Die Überlegung, dass der Umfang des Jungwaldverbisses im Zuge der Nahrungsaufnahme in engem Zusammenhang mit dem Schalenwildbestand steht, ist ohne weiteres nachvollziehbar und plausibel. Das Ziel der Ermöglichung der natürlichen Waldverjüngung der standortgemäßen Baumarten, das eine entsprechende Begrenzung des Wildverbisses erfordert, ist nicht nur in Art. 1 Abs. 2 Nr. 3, 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG und Art. 1 Abs. 2 Nr. 2, 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayWaldG vorgeschrieben; auch die zutreffende Abwägung der in § 21 BJagdG genannten Belange führt zu diesem Gemeinwohlerfordernis. Das Bundesverwaltungsgericht weist in seiner Entscheidung vom 19. März 1992 (3 C 62/89 - juris Rn. 27) darauf hin, dass auch ein Abschussvorschlag auf der Grundlage einer Wildzählung anhand weiterer Anhaltspunkte (insbesondere der Verbissbelastung) untersucht werden muss. Das Ausmaß des vom Wild verursachten Pflanzenverbisses wird nicht nur durch den Wildbestand, sondern auch durch die variierenden natürlichen Verhältnisse im jeweiligen Jagdrevier beeinflusst (zu deren Bedeutung vgl. BVerwG, U.v. 19.3.1992, a.a.O., Rn. 28), sodass eine Fokussierung auf den absoluten Wildbestand auch dann nicht zielführend wäre, wenn er verlässlich ermittelt werden könnte. Die besondere Beachtung des Wildverbisses in den forstlichen Gutachten ist deshalb entgegen der Auffassung des Klägers keineswegs fachlich fragwürdig.

Insgesamt sind die hinsichtlich des Bestands von Schalenwildarten im Jagdrevier gewonnenen Eindrücke (nach Überprüfung ihrer Brauchbarkeit), das nach Maßgabe von § 16 Abs. 6 AVBayJG erhobene oder sich aus Wildstrecken ergebende Zahlenmaterial, erfahrungsgestützte flächenbezogene Durchschnittswerte u. ä. in die Überlegungen einzubeziehen (als Anhaltspunkte von sehr unterschiedlichem Gewicht), jedoch eher dann, wenn es um die Abschussfestlegung für eine bestimmte Schalenwildart geht (Rotwild, Gamswild, Rehwild), und weniger bei der Beurteilung der Angemessenheit des Schalenwildbestandes.

Das landesweit einheitliche Erhebungsverfahren - nach Maßgabe der Anweisung für die Erstellung der Forstlichen Gutachten zur Situation der Waldverjüngung 2015 sowie der Anweisung zur Erstellung der ergänzenden Revierweisen Aussagen zum Forstlichen Gutachten zur Situation der Waldverjüngung 2015 - ermöglicht die Einbeziehung unterschiedlicher Naturräume und Waldstrukturen. Die forstlichen Gutachten werden also nicht durch den Umstand in Frage gestellt, dass sich der Wald in der gegenständlichen Hegegemeinschaft in unterschiedliche Vegetationszonen gliedert (das Gutachten beschreibt Fichtenhochlagenwälder in den höheren Lagen

< höher als 1600 m üNN >, Bergmischwälder an den Unter- und Mittelhängen sowie Feucht- und Moorwälder in den Ebenen). Anhaltspunkte für eine Unbrauchbarkeit des Verfahrens unter bestimmten Standortbedingungen sind weder bekannt noch werden sie vom Kläger vorgetragen.

Wesentliche Grundlage der forstlichen Gutachten sind die Ergebnisse der Verjüngungsinventur. Mit diesem systematisch durchgeführten Stichprobenverfahren werden die natürliche Waldverjüngung sowie der Wildverbiss auf Hegegemeinschaftsebene erfasst. Anhand eines bayernweiten Gitternetzrasters werden je Hegegemeinschaft 30 bis 40 „Verjüngungsflächen“ (Stichproben-Flächen) festgelegt, auf denen durch die Untere Forstbehörde Daten zur Waldverjüngung anhand eines genau festgelegten Verfahrens erhoben werden. Aufgrund des Strichprobenverfahrens sind bei vertretbarem Arbeitsaufwand Feststellungen möglich, die für die Hegegemeinschaft repräsentativ sind.

Die seit dem Jahr 1986 praktizierte und währenddessen verbesserte Methodik der Stichproben-Verjüngungsinventur ist für den Zweck der Bestandsregulierung geeignet, angemessen und ausreichend und beachtet die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (vgl. BayVGH, U.v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 52 ff.). Sie hat sich in der Praxis - auch für den Bergwald - als tauglich erwiesen und bewährt. Die Fortschreibung der Inventur im Turnus von drei Jahren gewährleistet eine stetige Aktualisierung und erlaubt durch den fortlaufenden Vergleich die Ableitung von Entwicklungen und Trends, insbesondere bei Waldentwicklung und Wildbestand. Ansätze zur Verbesserung des Begutachtungsverfahrens, die der Beklagte unbeachtet gelassen hat, sind vom Kläger nicht aufgezeigt worden und auch sonst nicht erkennbar. Es liegt auf der Hand, dass schon aus wirtschaftlichen Gründen keine vollflächige Waldverjüngungsinventur zum Zwecke der Bestandsregulierung beim Schalenwild in einem Turnus von drei Jahren erstellt werden kann. Ein gewisses Maß an Fehlerhaftigkeit oder Ungenauigkeit ist einem solchen Stichprobenverfahren systemimmanent. Angesichts des Rahmens, in dem das Stichprobenverfahren durchgeführt wird, ist es auch tolerabel. Zielsetzung ist die Regulierung von Beständen herrenloser Wildtiere, deren Erhöhung nicht gefordert werden kann (BayVGH, U.v. 11.12.2017 - 19 N 14.1022 - juris Rn. 76 m.w.N.). Es kommt hinzu, dass die Waldverjüngungsinventur das wichtigste, aber nicht das einzige Indiz ist, anhand dessen die Wildbestände hinsichtlich ihres Umfangs eingeordnet und als überhöht oder nicht überhöht beurteilt werden. Die Anweisung berücksichtigt, dass topographische, vegetative, kulturelle und andere Besonderheiten des Jagdbereichs (die von jedem Beteiligten vorgetragen werden können und denen bei hinreichend substantiierter Geltendmachung nachgegangen werden muss) dazu führen können, dass ein Wildbestand als umwelt- und kulturverträglich einzuschätzen ist, der es ohne diese Besonderheiten nicht wäre (und umgekehrt).

Nachdem es sich bei der Waldverjüngungsinventur um ein repräsentatives, mit gleichmäßig verteilten Rasterpunkten arbeitendes Stichprobenverfahren handelt, wird ihre Brauchbarkeit nicht durch den Nachweis abweichender Verhältnisse in einzelnen Teilen der Hegegemeinschaft oder gar in Teilen eines einzelnen Jagdreviers in Frage gestellt, denn bei einem solchen Verfahren ist in wieder anderen Teilen mit Abweichungen in die Gegenrichtung zu rechnen. Die Richtigkeit ihrer Ergebnisse könnte lediglich durch eine andere Ermittlungsweise in Frage gestellt werden, die ebenfalls mit guten Gründen den Anspruch auf Repräsentativität erheben kann oder die die Fläche der Hegegemeinschaft oder des Jagdreviers komplett erfasst. Derartiges hat der Kläger jedoch nicht dargelegt.

Er hat im Zulassungsverfahren lediglich einen Standort, den Bereich der sogen. Mahdwanne, benannt, an dem seiner Auffassung nach eine ausreichende Tannenverjüngung nachgewiesen werden kann, also nichts angeführt, was den Anspruch auf Repräsentativität erheben konnte. Obwohl es demzufolge nicht auf diesen Standort ankommt, stellt der Senat fest, dass auch nach dem Ergebnis des Zulassungsantragsverfahrens die Umstände an diesem Standort nicht gegen die Auffassung sprechen, der Verbissdruck auf die Tanne sei allgemein zu hoch. Die Forstverwaltung hat diese lokale Besonderheit nicht in Abrede gestellt. Sie hat allerdings zum einen darauf hingewiesen (Schreiben vom 12.12.2016), dass auch bei diesem Standort ein nicht unerheblicher Umfang von Schalenwildverbiss vorliegt, und zum anderen für den Senat nachvollziehbar erläutert, dass besondere Standortfaktoren gegeben sind. Die sogen. Mahdwanne liegt in der Nähe eines Wanderweges und im Umfeld einer Jagdhütte. Es ist ohne weiteres plausibel, dass derartige Standortverhältnisse infolge ihres erhöhten Störungspotentials ein verstärktes Meidungsverhalten beim Schalenwild auslösen und in der Konsequenz zu einer geringer ausgeprägten lokalen Verbissrate bei der Tanne führen.

Die Erzielung repräsentativer Ergebnisse wird durch die Möglichkeit vereinzelter Fehlbeurteilungen bei der Gutachtensbestimmung von Schadursachen (in die eine oder die andere Richtung) nicht ausgeschlossen. In Frage kommen Weidevieh, Feldhasen, Kaninchen, Mäuse, Eichhörnchen, biotische bzw. abiotische Ursachen, Fällungs- und Rückschäden. Der Anweisung ist zu entnehmen, dass sich der Beklagte der Schwierigkeit der Klärung von Schadursachen durchaus bewusst ist (vgl. Anweisung Nr. 4, S. 20 sowie die vom Antragsgegner im Verfahren 19 N 14.1022 mit Schriftsatz vom 15.5.2017 vorgelegten Beurteilungshilfen). Die „methodischen Differenzierungshilfen und -vorgaben“ sind bei Umsetzung durch die fachlich erfahrenen Mitarbeiter der Forstverwaltung geeignet, eine fehlerhafte Zuordnung von Verbissschäden weitestgehend auszuschließen. Darüber hinaus sind sinnvolle und die Mittel-Zweck-Relation beachtende Alternativen weder vom Kläger aufgezeigt worden noch sonst ersichtlich. Eine Installation und Auswertung von Wildkameras, die die Natur zeitlich und örtlich vollständig erfassen, erscheint für die Klärung von Schadursachen ebenso wenig praktikabel wie die flächendeckende Klärung der Schadensurheberschaft über DNA-Gutachten (Senatsbeschluss v. 6.2.2017 - 19 ZB 16.1026 - juris Rn. 10 ff.). Der für die landesweite Erhebung erforderliche wirtschaftliche Aufwand stünde nach der zutreffenden verwaltungsgerichtlichen Beurteilung (UA S. 26) völlig außer Verhältnis zur verfolgten Zielsetzung einer Wildbestandsregulierung. Mit den forstlichen Gutachten und den Revierweisen Aussagen werden dem Kläger unter Aufwendung erheblicher öffentlicher Mittel die notwendigen Grundlagen für die gebotene Regulierung der Schalenwildbestände, für die er als Jagdausübungsberechtigter in erster Linie die Verantwortung trägt, an die Hand gegeben.

3.1.5.2 Dem Kläger ist es nicht gelungen, anhand einer vom Klägerbeistand konzipierten (in einer Daten-CD dokumentierten) Verwertung von Zahlen zu nicht verbissenen Pflanzen, die bei der Waldverjüngungsinventur angefallen sind, die Feststellung in den forstlichen Gutachten in Zweifel zu ziehen, dass das Waldverjüngungsziel gefährdet ist.

Das auf die Zahl der verbissenen Pflanzen abstellende Begutachtungsverfahren des Beklagten wird langjährig praktiziert und ist fachlich nachvollziehbar und anerkannt. Seine Funktionalität erhöht sich durch die in dreijährigem Turnus durchgeführten Wiederholungen, bei denen der vorgefundene Waldzustand vor dem Hintergrund eines dreijährigen Jagdverhaltens festgestellt wird, sodass sich Erkenntnisse nicht nur betreffend künftige forstfachliche Abschussempfehlungen ergeben, sondern auch betreffend die Angemessenheit der vorherigen Abschussempfehlung und die Weiterentwicklung von Begutachtungsvorgaben. Die Angriffe des Klägers gegen dieses Begutachtungsverfahren haben keine forstfachliche Grundlage. Die Geeignetheit der von der Klägerseite für richtig gehaltenen, in der vorgelegten Daten-CD des Klägerbeistandes dokumentierten Einschätzung der natürlichen Waldverjüngung anhand einer Hochrechnung von Zahlen unverbissener Pflanzen im Äserbereich aus der Waldverjüngungsinventur ist durch nichts belegt. Diese Hochrechnung ermöglicht - auch wenn vorgetragen wird, der Klägerbeistand verfüge über die Große Forstliche Staatsprüfung - keine belastbaren Feststellungen hinsichtlich der Einhaltung des Waldverjüngungsziels. Die Rüge des Klägers, die örtliche Pflanzendichte werde bei der Verbissprozentberechnung auch nicht ansatzweise berücksichtigt, zieht die Gutachtensmethodik nicht ernstlich in Zweifel. Der Beistand des Klägers hat den relativ kleinräumigen Befund an unverbissenen Pflanzen aus der Waldverjüngungsinventur auf die Fläche eines Hektars hochgerechnet und das Ergebnis mit forstbehördlichen Pflanzempfehlungen für die Neubegründung von Wald-Reinkulturen abgeglichen. Die Pflanzempfehlungen haben jedoch keinerlei Bezug zur vorliegenden Thematik; darüber hinaus ist von der Klägerseite nicht auf den Umstand eingegangen worden, dass ihre Verwendbarkeit von Fläche, Standortbedingungen und Waldtyp abhängig ist. Eine forstfachliche Grundlage für die Verknüpfung der beiden Faktoren wurde nicht dargelegt. Die Einwände der Unteren Forstbehörde hinsichtlich der Repräsentativität der klägerseitigen Berechnung wurden ebenfalls nicht widerlegt (vgl. die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 1.3.2017 vor dem Verwaltungsgericht). Die Klägerseite hat sich nicht damit auseinander gesetzt, dass das Ergebnis des Forstgutachtens ausweislich der ihm zugrunde liegenden Anweisung nicht der Verbissrate entspricht, sondern der Zusammenschau einer Vielzahl von Vorgaben, Feststellungen und Bewertungen, zu denen die Verbissrate gehört, und dass diese Begutachtungsregeln auf die Relevanz der Verbissquote abgestellt sind. Beispielsweise wird in die Waldverjüngungsinventur nicht jedwede Verjüngungsfläche einbezogen und müssen die Aufnahmeflächen gewissen Mindestanforderungen genügen, damit die Verbissfeststellungen verwertbar sind. Die jeweilige Fläche muss nach Nr. 3 der Anweisung mindestens 1.300 Verjüngungspflanzen je Hektar aufweisen (entspricht ungefähr einer Pflanze je acht Quadratmeter), die Spitze des Leittriebs der Verjüngungspflanzen muss unter der maximalen Verbisshöhe liegen und die Länge der längsten, die Verjüngungsfläche durchquerenden Geraden muss mindestens 50 m betragen (40 m Aufnahmegerade zuzüglich jeweils 5 m zum Rand). Um aus der Zahl unverbissener Pflanzen realitätsnahe Schlüsse auf die Waldverjüngung ziehen zu können, müssten - soweit dies überhaupt möglich ist - Bedingungen definiert werden, die für eine solche Methodik spezifisch sind. Mit dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angesprochenen Umstand, dass nicht jede unter genau definierten Bedingungen als unverbissen aufgenommene Pflanze auch tatsächlich aufkommt, hat sich die Klägerseite nicht auseinandersetzt. Dieser Umstand drängt sich jedoch auf, nachdem die Schadensrate weiter steigt, solange die Pflanze im Äserbereich ist, und die Aufwuchschancen allgemein umso geringer sind, je dichter Jungpflanzen stehen. Das Ergebnis der vom Klägerbeistand entwickelten Zahlenverwendung belegt die Untauglichkeit seines Auswertungskonzepts. Obwohl nach unzweifelhafter forstbehördlicher Feststellung die Zahl der dem Äser entwachsenen Tannen äußerst gering ist und ganz erheblich unter dem Maß liegt, das standortgemäß wäre, kommt die klägerseitige Auswertung zu einem umfangreichen Tannenbestand.

3.2 Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die Untere Forstbehörde bei der Erstellung der forstlichen Gutachten die Vorgaben der Arbeitsanweisungen missachtet hätte. Die von der Begründung des Zulassungsantrags in Bezug genommenen Schriftsätze vom 9. November 2016, 20. Dezember 2016 und 16. Januar 2017 enthalten keine hierauf bezogenen Rügen. Sonstige ergebnisrelevante Fehler der Waldverjüngungsinventur hat er ebenfalls nicht dargelegt. Bei Berücksichtigung sämtlicher verfügbarer Informationen über den Wildbestand ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte unzutreffend von einem wesentlich überhöhten Wildbestand und der dementsprechend festgelegten Abschussnotwendigkeit ausgegangen ist.

3.2.1 Eine Fehlerhaftigkeit der forstlichen Gutachten im Zusammenhang mit dem in Teilen des Eigenjagdreviers praktizierten Schafbeweidungsrecht hat der Kläger nicht dargelegt.

3.2.1.1 Der Kläger hat auch insoweit nicht schlüssig dargelegt, dass die Anweisungen missachtet worden wären.

Die Anweisung stellt in Abschnitt 3.4.4.3 Nr. 4 Buchst. a zur Thematik des Weideviehverbisses fest, dass eine Abgrenzung von älterem Schalenwildverbiss (Sommerverbiss) vom älterem Verbiss durch Weidevieh schwierig ist. Eine Herausnahme von Aufnahmepunkten aus der Verjüngungsinventur wegen ihrer Lage im Bereich von zulässiger Waldweide ist nicht vorgesehen. In Zweifelsfällen seien Pflanzen, die vermutlich vom Weidevieh verbissen worden seien, als „nicht verbissen“ zu werten. Diese Vorgehensweise trägt der Verwechslungsgefahr angemessen Rechnung.

Das Forstliche Gutachten zur Situation der Waldverjüngung 2015 für die Hegegemeinschaft W. weist entsprechend Nr. 4.4.2 der Anweisung bei Nr. 4 der Allgemeinen Angaben eine Weiderechtsbelastung der Waldfläche von 20% aus. Auch die ergänzende Revierweise Aussage für das Eigenjagdrevier E.-We. folgt in Nr. 2.4 (Ergänzende Anmerkungen zur Verjüngungssituation; ebenso bei der Kurzbeschreibung des Jagdreviers unter Nr. 1) der AnweisungRA, wenn entsprechend Nr. 2.3 der AnweisungRA die Weiderechtsbelastung in Hochlage auf O.r Gemeindegebiet (also in dem zum O.r Gemeindegebiet gehörenden Teil des Eigenjagdreviers) erwähnt wird. Diese Angabe zeigt vielmehr, dass bei Erstellung der Gutachten das diesbezügliche Problembewusstsein vorhanden gewesen ist. Dass diese Waldweiderechte von den Berechtigten auch ausgeübt werden, ist unbestritten. Jedoch liegen die Aufnahmepunkte zur Waldverjüngungsinventur nicht auf Ohlstädter Gemeindegebiet, sodass insoweit eine fehlerhafte Verbisszuordnung von vornherein nicht in Betracht kommt.

3.2.1.2 Der Kläger behauptet, die von diesen Rechten ausgehende Weidebelastung habe sich tatsächlich nicht auf das O.r Gebiet beschränkt; Schafe hätten sich in relevantem Umfang auch in anderen, zum E.r Gemeindegebiet gehörenden Bereichen des Eigenjagdreviers aufgehalten sowie in den nördlich daran angrenzenden Gemeinschaftsjagdrevieren O. I und O. II (insoweit ist die Darstellung des Klägers unrichtig, das Revier O. II grenze unmittelbar an das Eigenjagdrevier an); der von ihnen verursachte Verbiss sei im Zuge der Verjüngungsinventur fehlerhaft als Schalenwildverbiss eingeordnet worden. Die Behauptung einer Weidebelastung im Eigenjagdrevier jenseits des O.r Gemeindegebiets ist jedoch ohne Substanz.

Es trifft zwar zu, dass sich Weideschafe auf Futtersuche in der Natur allgemein nicht an menschliche Grenzziehungen halten, und auch vorliegend ist davon auszugehen, dass der mit Weiderechten belastete Bereich nicht exakt eingehalten worden ist (zum Zurücktreiben tierischer Grenzverletzer durch die Weiderechtsinhaber vgl. das AELF-Schreiben vom 16.1.2017). Zum einen ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Waldweide nur während der Vegetationsperiode stattfindet, während das Schalenwild ganzjährig in der Natur verweilt; der Kläger berichtet selbst vom Auftrieb und Abtrieb der Weidetiere. Zum anderen hat die Zeugeneinvernahme des Verwaltungsgerichts ergeben, dass keine belastbaren Anhaltspunkte für eine Verfälschung der Verjüngungsinventur im Sinn eines repräsentativen Stichprobenverfahrens in relevantem Umfang durch den Verbiss von Weideschafen sprechen. Der fachkundige Zeuge H. hat - vom Kläger unbestritten - angegeben, mit einer gewissen Regelmäßigkeit im Eigenjagdrevier unterwegs gewesen zu sein, und bekundet, dass er bei seinen Begängen keine Schafe außerhalb der Weiderechtsbereiche gesehen hat, ihm von Eigentümern von in das Eigenjagdrevier eingegliederten Grundstücken über den Aufenthalt von Weideschafen nichts berichtet worden ist und er Anzeichen für die Anwesenheit von Weideschafen (Losung, Trittspuren, Weiserpflanzen) nicht hat feststellen können. Entgegen der Auffassung des Klägers ist keine Motivlage erkennbar, die dem Zeugen H. Anlass zu falschen Angaben gegenüber dem Verwaltungsgericht bieten hätte können. Es spricht zwar viel dafür, dass zwischen dem Kläger und dem Zeugen H. Spannungen bestehen. Für persönliche Aversionen des Zeugen H., der lediglich dienstlich mit dem Kläger in Kontakt steht, sind jedoch keine Anhaltspunkte erkennbar. Der Kläger dagegen, der das überkommene trophäenorientierte Jagdinteresse verfolgt, sieht sich zu einem Feldzug gegen die Behörden berufen, die um die Umsetzung des gesetzlichen Grundsatzes „Wald vor Wild“ bemüht sind (Senatsurteil v. 11.12.2017 - 19 N 14.1022 - Rn. 65 ff., insbesondere Rn. 74) und denen der Zeuge H. angehört. Der Bruder des Klägers hat bekundet, im Eigenjagdrevier an verschiedenen Stellen und zu verschiedenen Zeiten Weideschafe gesehen zu haben. Er hat diese Angaben jedoch in keiner Weise substantiiert, etwa durch einigermaßen detaillierte Angaben zu Zeit und Ort und zum Maß der Weidebelastung. Er hat auch von Anzeichen für die Anwesenheit von Weideschafen (Losung, Trittspuren, Weiserpflanzen) nichts berichtet. Eine Auseinandersetzung der Klägerseite mit den diesbezüglichen Angaben des Zeugen H. ist nicht erfolgt. Bei der Bewertung der Angaben des Bruders des Klägers ist - unabhängig von der Frage, ob diese Vernehmung eines Mitinhabers des Eigenjagdreviers zulässig gewesen ist (vgl. insoweit § 173 VwGO i.V.m. §§ 447, 448 ZPO, vgl. BVerwG, B.v. 5.3.1980 - 3 B 2.79 - DÖV 1980, 650 und B.v. 22.8.1974 - III C 15/73 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 17) - zu berücksichtigen, dass angesichts der nahen Verwandtschaft zum Kläger und der Mitinhaberschaft am Eigenjagdrevier von einem massiven persönlichen Interesse am Verfahrensergebnis auszugehen ist. Schließlich hat der Kläger selbst, der als Jagdausübungsberechtigter für das Eigenjagdrevier an allererster Stelle verantwortlich ist und bei dem auch deshalb von der intensivsten Präsenz dort auszugehen ist, über die vereinzelten Wahrnehmungen seines Bruders hinaus keinerlei weitere Feststellungen zum Aufenthalt von Schafen im E.r Teil des Eigenjagdreviers vorgetragen und auch keinerlei feststellbare oder festgestellte Anzeichen für die Anwesenheit von Schafen benannt; er hat auch nicht vorgetragen, jemals persönlich Schafe im Eigenjagdrevier gesehen zu haben. Schließlich ist die im Schreiben des AELF vom 16. Januar 2017 enthaltene, im Verfahren nicht bestrittene und angesichts der zivilen Rechtslage nachvollziehbare Praxis von Weiderechtsinhabern, tierische Grenzverletzer zurückzutreiben, einzubeziehen. Bei dieser Verfahrenslage weist die Angabe des Klägers, auch im E.r Teil des Eigenjagdreviers seien Schafe nicht nur vereinzelt herumgewandert, sondern hätten sich dort in wesentlichem Umfang - mit Auswirkungen auf die Verbisssituation - aufgehalten, die erforderliche Substanz nicht auf und stellt sich als lediglich gegriffene Behauptung dar.

3.2.2 Die klägerischen Ausführungen begründen keine ernstlichen Zweifel an den aus der Waldverjüngungsinventur abgeleiteten gutachterlichen Wertungen der Verbisssituation der Landwirtschafts- und Forstbehörde (Forstliches Gutachten: „zu hoch“; Revierweise Aussage: „deutlich zu hoch“).

Nach dem Forstlichen Gutachten 2015 für die Hegegemeinschaft W. können sich die in den Altbeständen vorkommenden Baumarten in der Hegegemeinschaft alle (hinsichtlich der Tanne spricht das Gutachten allerdings nur von „nennenswerten Anteilen“) ansamen. Jedoch sei die Tanne in der Verjüngung spätestens ab 50 cm verschwunden (das Gutachten weist zwar darauf hin, dass die Aussagen für die Tanne aufgrund der gering aufgenommenen Stückzahl statistisch unsicher sind; dieser Relativierung kommt jedoch keine erhebliche Bedeutung zu, weil die wichtigeren Gutachtensaussagen insoweit die tatsächlich festgestellte geringe Stückzahl und das Verschwinden ab 50 cm sind). Hinsichtlich der Edellaubbäume stellt das Gutachten fest, sie könnten sich im Durchschnitt zunächst gut verjüngen (von einem deutlichen Verbissrückgang auch bei dieser Baumart aufgrund der jagdlichen Bemühungen „in einigen Revieren der HG“ ist die Rede). Ein Verbiss von immer noch einem Drittel dieser Bäume sei aber nach wie vor zu hoch. Bei anhaltendem Verbiss in dieser Höhe werde nur lokal und bei sehr stammzahlreichen Verjüngungen eine Entwicklung über Verbisshöhe möglich sein. Auf den meisten Flächen werde es bei diesem Verbissdruck zu starken Wuchsverzögerungen bei gleichzeitig massiven Qualitätsverlusten kommen. Die Edellaubbäume würden bei anhaltendem Verbissdruck in der Folge nach und nach in den Unterstand gedrängt und von der Fichte/Buche Zug um Zug überwachsen. Unterdrückte Edellaubbäume würden sich unter diesen Voraussetzungen nicht behaupten und mittelfristig absterben. Zum Beleg verweist das Gutachten darauf, dass der Anteil der Edellaubbäume in der Verjüngung von 80 cm bis zur max. Verbisshöhe nur noch 11% betrage. Die Verjüngung der noch großflächig vorhandenen Bergmischwälder sei nach wie vor in Frage gestellt.

3.2.3 Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe eine bereits fortgeschrittene Entmischung im Altbestand festgestellt, obgleich die Kammer diesbezüglich über die für diese Feststellung notwendige Fachkunde nicht verfüge. Auch dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Klageabweisung.

Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren umstrittenen Fragen der Entmischung (Wann liegt eine Entmischung vor? Ist eine Entmischung im Eigenjagdrevier bereits eingetreten? Widerspricht die Annahme einer Entmischung dem Inhalt der forstlichen Gutachten 2015?) sind nicht entscheidungserheblich. Etwaige Fehler in den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Gefahr einer Entmischung des vorhandenen Bergmischwaldes im Altbestand vermögen daher eine Zulassung der Berufung nicht auszulösen. Die in der Revierweisen Aussage getroffene Feststellung zur „Entmischung der Verjüngung“ ist keine selbständige Einschätzung, sondern resultiert ausschließlich aus der durch die Forstbehörde vorgenommenen Bewertung der Verbisssituation. Im Formular für die ergänzende Revierweise Aussage zur Verjüngungssituation erläutert jeweils ein standardisierter Text die im Einzelfall vorgenommene Wertung der Verbisssituation. Diese ist am gesetzlich verankerten Waldverjüngungsziel orientiert (Ermöglichung der Verjüngung der standortgemäßen Baumarten im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen, vgl. Art. 1 Abs. 2 Nr. 3 BayJG), wobei die Anweisung für die Verbissbelastung insgesamt vier (in der Anweisung näher erläuterte) Bewertungsstufen vorsieht (vgl. Nr. 4.4.4.1 der Anweisung). Aus der Bewertung des Schalenwildeinflusses auf die Waldverjüngung wird die Empfehlung (der Forstbehörde) zur Abschussplanung abgeleitet, wobei neben der aktuellen Situation vor allem auch die zeitliche Entwicklung und die Veränderung des Schalenwildeinflusses berücksichtigt werden (vgl. Nr. 4.4.5 der Anweisung). Mit der im vorliegenden Fall vorgenommenen Bewertung als „deutlich zu hoch“ ist die standardisierte forstfachliche Aussage verknüpft, dass „eine starke Entmischung der Verjüngung gegeben bzw. zu erwarten ist“. Diese Verknüpfung ist zutreffend, weil die Entmischung der Baumarten (Rückgang bzw. Ausscheiden bestimmter Baumarten aus der Waldstruktur) jedenfalls auf lange Sicht die absehbare Folge einer unzureichenden oder unvollständigen Naturverjüngung ist. Es handelt sich somit nicht um eine selbstständige (weitere) Einschätzung der Forstbehörde für das Eigenjagdrevier des Klägers, sondern um die standardisierte forstfachliche Erläuterung der Bedeutung und der Folgen von deutlich überhöhtem Schalenwildverbiss. Entscheidungserheblich ist somit lediglich die Frage, ob die forstgutachtliche Bewertung des Wildverbisses als „deutlich zu hoch“ zutrifft. Das Verwaltungsgericht hat diese Bewertung als frei von Voreingenommenheit, Kompetenzmängeln und sonstigen Fehlern angesehen und ernstliche Zweifel an dieser Einschätzung des Verwaltungsgerichts sind - wie ausgeführt - nicht dargetan.

3.2.4 Der Kläger wendet sich ferner dagegen, dass das Verwaltungsgericht seine Art der extensiven Waldbewirtschaftung als nicht ordnungsgemäß bewertet hat. Diese Einwände des Klägers können mangels Entscheidungserheblichkeit die Ergebnisrichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht in Frage stellen. Für die Frage der Richtigkeit der Abweisung der Klage gegen den Abschussplan kommt es einzig und allein auf die Belastbarkeit der forstlichen Gutachten, nicht aber auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu den waldbaulichen Zielen der Eigentümergemeinschaft R. und zum gegenwärtigen Waldzustand an. Nach den gesetzlichen Regelungen ist einem überhöhten Verbiss auch dann entgegenzutreten, wenn sich seine langfristigen Folgen noch nicht massiv bemerkbar gemacht haben.

Gleichwohl weist der Senat darauf hin, dass viel für die Einschätzung des Verwaltungsgerichts spricht. Die Abschussregelung des § 21 Abs. 1 BJagdG, die dazu beitragen soll, dass ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt (§ 21 Abs. 1 Satz 2 BJagdG), dient - auch - der Erfüllung des Hegezieles, das in § 1 Abs. 2 BJagdG näher beschrieben ist. Danach hat die Hege die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen zum Ziel (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BJagdG). Die Erhaltung des Wildbestandes muss so durchgeführt werden, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden (§ 1 Abs. 2 Satz 2 BJagdG). Aus der Vorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 2 BJagdG folgt, dass die Belange einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung generell den Vorrang vor der jagdlichen Hege genießen und diese begrenzen (vgl. BGH, U.v. 22.5.1984 - III ZR 18/83 - NJW 1984, 2216/2217 sowie Senatsurteil vom 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn. 89). Dementsprechend gibt das Bayerische Jagdgesetz vor, „Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung durch das Wild möglichst zu vermeiden“ (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BayJG). Der Begriff „ordnungsgemäß“ wird dabei nicht nur von den betriebswirtschaftlichen Erfordernissen des jeweiligen Wirtschaftszweiges bestimmt, sondern auch von den Anforderungen, die die Rechtsordnung an die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Wirtschaftsweise stellt. Für die hier inmitten stehenden Belange der Forstwirtschaft ergibt sich daraus, dass nur eine solche Wirtschaftsweise ordnungsgemäß und somit vorrangig ist, die neben den ökonomischen Zielen auch die ökologischen Forderungen zur Erhaltung des Biotops verfolgt (so BGH a.a.O.), letztlich also den im bayerischen Recht verankerten Grundsatz „Wald vor Wild“ (im Sinne einer Vermeidung von Wildbestandshöhen, bei denen die standortgemäßen Baumarten nicht mehr natürlich aufkommen, vgl. Art. 1 Abs. 2 Nr. 3, Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG, Art. 1 Abs. 2 Nr. 2, Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayWaldG). Die Kontrolle des Schalenwildbestandes ist insoweit Bestandteil der Forstwirtschaft. Aus den forstlichen Gutachten, die vom Kläger nicht erfolgreich in Zweifel gezogen worden sind, ergibt sich, dass er diese Grundsätze nicht hinreichend beachtet, weshalb der festgesetzte Abschussplan grundsätzlich nicht zweifelhaft ist. Die Eigentümergemeinschaft R. gibt ersichtlich der vorgeschriebenen naturnahen Forstwirtschaft nicht den Vorrang vor der Hege, sondern favorisiert eine mit überhöhtem Schalenwildverbiss vereinbare Waldbewirtschaftung ohne hinreichende natürliche Verjüngung der standortgemäßen Baumarten.

Dieser Aspekt ist bei den Flächen anderer Eigentümer, die in das Eigenjagdrevier eingegliedert sind (zur Übersicht vgl. GA M 7 K 16.3639, Bl. 414), besonders relevant. Nicht „ordnungsgemäß“ ist eine den Zwecken des Bundeswaldgesetzes - BWaldG - vom 2. Mai 1975 (BGBl III 790-18), wie sie in § 1 Nr. 1 bis 3 BWaldG niedergelegt sind, zuwiderlaufende Bewirtschaftung von Flächen. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BWaldG soll der Wald im Rahmen seiner Zweckbestimmung ordnungsgemäß und nachhaltig bewirtschaftet werden. Unmittelbar aus Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG folgt, dass die Gewährleistung der Waldverjüngung ein berechtigter Anspruch der auf diesen Flächen betriebenen Forstwirtschaft ist. Aus dieser Bestimmung sowie den weiteren des Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 und des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Bayerischen Waldgesetzes - BayWaldG - (i.d.F. d. Bek. v. 25.8.1992, BayRS 7902-1-E) ergibt sich daher insbesondere, dass gerade die Verjüngung und Bewahrung eines standortgemäßen Waldes durch die Abschussregelung gewährleistet sein muss. Der Kläger betont, dass nach der ergänzenden Revierweisen Aussage gegenwärtig „artenreiche Bergmischwälder (in unteren Berglagen edellaubholzreich, in höheren Lagen buchen- und tannengeprägt), an den Südseiten örtlich übergehend in Schneeheide-Kiefernwälder, sowie in der obersten Zone subalpine Fichtenwälder und Latschenbereiche den noch sehr naturnahen Waldaufbau im Revier bestimmen“, übergeht jedoch, dass Forstwirtschaft langfristig angelegt sein muss und dass durch das Wort „noch“ der in den forstlichen Gutachten festgestellte fortschreitende Verlust standortgemäßer Baumarten zum Ausdruck kommt.

4. Die Festlegung der Abschusszahl auf 39 Tiere durch die Untere Jagdbehörde steht im Einklang mit den zu beachtenden Vorschriften und der hierzu ergangenen Rechtsprechung.

Die Rügen betreffend eine unzureichende oder dem Aktenstand widersprechende Ermittlung des Rotwildbestandes durch die Untere Jagdbehörde erweisen sich als unberechtigt. Die Untere Jagdbehörde hat bei der Ermittlung der Wilddichte die sich aus den forstlichen Gutachten ergebende Verbissbelastung in der Hegegemeinschaft W. und im klägerischen Eigenjagdrevier sowie die Erfüllung der Abschusspläne der letzten Jahre berücksichtigt. Außerdem hat die Untere Jagdbehörde die Ergebnisse der klägerischen Rotwildzählungen seit 2011 herangezogen (2011: 62; 2012: 17 (2. Zählung konnte nicht durchgeführt werden); 2013: 74; 2014: 79; 2015: 27; 2016: 28), ihnen aufgrund der zum Teil massiven Schwankungen der letzten Jahre jedoch ein geringeres Gewicht beigemessen. Die in der mündlichen Anhörung vor dem Jagdbeirat am 24. Juni 2016 durch die Klägerseite korrigierten Zählergebnisse für 2015 (63 Tiere) und 2016 (58 Tiere) hat die Untere Jagdbehörde zu Recht nicht berücksichtigt, da den Akten kein Grund für die Korrektur zu entnehmen ist. Sollte sich der Kläger insoweit auf die sich in den Akten befindlichen Zählblätter vom 13. März 2015 - 63 Stück Rotwild; Bl. 33 BA Jagdjahr 2015/2016 - und vom 25. Februar 2016 - 53 Stück Rotwild; Bl. 118 GA - berufen, fehlt es an der Darlegung, weshalb die Zählergebnisse erst am 24. Juni 2016 vorgelegt worden sind (zur allgemeinen Frage der Brauchbarkeit von Wildzählungen im Hinblick auf die unterschiedliche Verlässlichkeit der Jagdrechtsinhaber vgl. Abschnitt II. B lit. a, 3.1.5.1).

Es ist nicht zu beanstanden, dass die Untere Jagdbehörde auch die Feststellungen im Gutachten des Waldbiologen Dr. M. vom 10. April 2012 einbezogen hat, um sich einen Eindruck über die Entwicklung des Rotwildbestandes zu verschaffen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Untere Jagdbehörde die Ergebnisse aus dem Jahr 2012 unreflektiert übertragen hat.

Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass sich die von der Unteren Jagdbehörde festgesetzte Abschusszahl von 39 Stück Rotwild nicht in einem vertretbaren Zahlenrahmen befindet, werden vom Kläger nicht dargelegt und sind auch für den Senat nicht ersichtlich. Der Kläger hat die Berechnung der Rotwilddichte in der Hegegemeinschaft W. im Gutachten des Dr. M. von 6,4 Stück pro 100 ha im Jahr 2012 (vgl. dort S. 12) nicht angegriffen. Bereits diese Berechnung, die auch die stärker bejagten Reviere der Hegegemeinschaft einbezieht, läuft auf einen weit überhöhten Rotwildbestand hinaus. Der Kläger hat in seinem Eigenjagdrevier in den Jagdjahren 2011/2012 bis 2015/2016 durchschnittlich 30 Tiere erlegt. Auf der Basis der gutachterlichen Berechnungsmethode ist bei Zugrundelegung des durchschnittlichen Abschusses im Eigenjagdrevier des Klägers in den Jahren 2011/2012 bis 2015/2016 von einem Rotwildbestand von 90 Tieren im Jagdrevier auszugehen. Dies ergibt auf 1.050 ha Rotwildfläche eine Dichte von mindestens 8,5 Tieren pro 100 ha. Der Gutachter empfiehlt die Reduzierung des Bestandes auf 3 Stück pro 100 ha. Die Untere Jagdbehörde hat den Abschussumfang des Vorjahres von 32 Stück - die ursprünglich festgesetzten 45 Stück waren durch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. Februar 2016 (M 7 K 15.3412) entsprechend dem Abschlussplanvorschlag des Klägers reduziert worden - um 7 Tiere erhöht. Sie ist damit nur knapp über dem fünfjährigen Durchschnitt von 38,4 Tieren geblieben. Tragfähige Argumente für eine Absenkung des Abschusses entsprechend seines Vorschlags auf lediglich 28 Stück Rotwild hat der Kläger nicht geliefert und sind für den Senat angesichts der nicht erfolgreich in Zweifel gezogenen Aussagen der forstlichen Gutachten auch nicht ersichtlich. Der Kläger, der den Regelungen in § 21 BJagdG, Art. 32 BayJG und § 15 AVBayJG Folge zu leisten hat, hat in seinem Abschussplanvorschlag für das Jagdjahr 2016/2017 angegeben, im Vorjahr (Jagdjahr 2015/2016) von 32 geplanten Abschüssen 30 Abschüsse getätigt zu haben, und für das laufende Jagdjahr nur noch 28 Abschüsse zu planen. Die Untere Jagdbehörde hat im angefochtenen Bescheid im Wege eines Soll-Ist-Vergleichs jeweils die Abschussplanung und ihre Erfüllung durch den Kläger in den Jagdjahren 2011/2012 bis 2015/2016 dargestellt. Aus dieser Übersicht ergibt sich, dass die Abschussplanung für das Rotwild im Eigenjagdrevier während dieser Zeitspanne jährlich zwischen 32 und 45 Stück betragen hat. Von den in den Abschussplänen vorgesehenen und festgeschriebenen 192 Abschüssen hat der Kläger lediglich 150 Abschüsse tatsächlich getätigt.

Nachdem der Kläger den geplanten Rotwildabschuss in den vergangenen Jahren zu lediglich 78% erfüllt hat und die Festsetzung der Unteren Jagdbehörde im Grunde lediglich auf die Beibehaltung des mehrjährigen durchschnittlichen Rotwildabschusses abzielt, ist eine Unvertretbarkeit der Festsetzung nicht feststellbar. Der Kläger hat demgegenüber keine Umstände dargelegt, die unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und der Ergebnisse der forstlichen Gutachten 2015 eine Absenkung des Rotwildabschusses begründen oder rechtfertigen würden. Individuelle forstwirtschaftliche Zielsetzungen der Eigentümergemeinschaft R. rechtfertigen sie jedenfalls nicht.

Die Feststellungen im Forstlichen Gutachten 2015, die Verbissbelastung in den Eigenjagdrevieren E.-We. und E.-Wa. sei kritisch, gestalte sich in sechs anderen Revieren der Hegegemeinschaft günstiger und der sehr starke Rückgang des Verbisses bei den Edellaubbäumen zeige die jagdlichen Bemühungen in einigen Revieren deutlich, sind plausibel. Es ist folglich keinesfalls verfehlt, wenn das Verwaltungsgericht von erkennbaren Verbesserungen in benachbarten Revieren spricht. Dass die Waldweide in den angrenzenden Revieren O. I und O. IV einen derartigen Vergleich nicht zulasse, hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt (wie bereits ausgeführt sind die Annahmen des Klägers betreffend eine fehlerhafte Berücksichtigung der Waldweide in den forstlichen Gutachten unzutreffend).

5. Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe die Bedeutung naturschutzrechtlicher Vorschriften im Hinblick auf das Natura-2000-Gebiet (Vogelschutzgebiet) E.-gebirge verkannt, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht ist - auch wenn es diese naturschutzrechtlichen Belange für abwägbar zu halten scheint (so bereits VG München, U.v. 10.2.2016 - M 7 K 15.3412 - juris Rn. 28) - jedenfalls im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das Natura-2000-Recht dem streitgegenständlichen Abschussplan nicht entgegensteht.

5.1 Hinsichtlich des Europäischen Vogelschutzgebietes E.-gebirge, das flächenmäßig das FFH-Gebiet E.-gebirge umfasst, sind die Erhaltungsziele zunächst in § 3 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 (Gebiets-Nr. DE 8433471) der Verordnung über die Festlegung von Europäischen Vogelschutzgebieten sowie deren Gebietsbegrenzungen und Erhaltungszielen (Vogelschutzverordnung - VoGEV - vom 12. Juli 2006, GVBL S. 524) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Vogelschutzverordnung vom 8. Juli 2008 (GVBl. S. 486) festgelegt gewesen, die sich auf Art. 13b Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Naturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 2005 (BayNatSchG 2005, GVBl. 2006, S. 2) gestützt hat. Hier sind auch (entsprechend § 32 Abs. 3 BNatSchG) die prioritären natürlichen Lebensraumtypen und prioritären Arten dargestellt gewesen.

Als Erhaltungsziele für das Gebiet sind in Anlage 1 Spalte 6 VoGEV (GVBl. 2006, S. 532) die Erhaltung oder Wiederherstellung der Bestände von Birkhuhn, Auerhuhn, Haselhuhn, Alpenschneehuhn, Wanderfalke, Steinadler, Uhu, Raufußkauz, Sperlingskauz, Weißrückenspecht, Dreizehenspecht, Grauspecht, Schwarzspecht, Neuntöter, Felsenschwalbe, Wasserpieper, Alpenbraunelle, Zwergschnäpper und Ringdrossel und deren Lebensräume, insbesondere des charakteristischen subalpinen und alpinen Gebirgsstocks mit hohem Strukturreichtum wie Hangschuttwälder und Schluchten, Borstgras- und Magerrasen, Latschengebüsche, alpine Zwergstrauchheiden, Quellmoore und Felsen als Brut-, Nahrungs- und Durchzugsgebiet genannt worden.

Seit dem 1. April 2016 sind die Erhaltungsziele, die prioritären natürlichen Lebensraumtypen und die prioritären Arten in den Anlagen zu den §§ 1 und 2 der Bayerischen Verordnung über die Natura 2000-Gebiete dargestellt (vgl. die Verordnung zur Änderung der Vogelschutzverordnung vom 19.2.2016, AllMBl S. 258 - BayNat2000V). Als zu erhaltende Arten werden in der Anlage 2 (wiederholend) die in Anlage 1 zur VoGEV genannten Vogelarten benannt und ihnen werden in der Anlage 2a artenspezifische Erhaltungsziele zugeordnet. Beim Auerhuhn geht es um den Erhalt oder die Wiederherstellung großflächiger, störungsarmer, unzerschnittener, reich strukturierter Misch- und Nadelwälder sowie störungsfreier Zonen um Balz-, Brut-, Aufzucht- und Überwinterungsplätze und beim Steinadler von Felswänden und sehr lichten steilen Bergwäldern als ungestörten Bruthabitaten sowie von artenreichen Nahrungshabitaten (Almen, alpine Matten und lichte Wälder).

Die Vollzugshinweise zur gebietsbezogenen Konkretisierung der Erhaltungsziele der bayerischen Natura-2000-Gebiete (vgl. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 29. Februar 2016, Az. 62-U8629.54-2016/1 - juris; sowie die Veröffentlichung mittels elektronischer Medien https://www.lfu.bayern.de/natur/natura_2000_vollzugshinweise_erhaltungsziele/index.htm) benennen für dieses Gebiet wiederholend als Vogelarten des Anhangs I zur Vogelschutzrichtlinie u.a. das Auerhuhn (Tetrao urogallus), das Birkhuhn (Tetrao tetrix) und den Steinadler (Aquila chrysateos). Als gebietsbezogene Erhaltungsziele sind u.a. der Erhalt und ggf. die Wiederherstellung der Bestände des Birkhuhns sowie der Erhalt seines Lebensraums (Nr. 2), der Erhalt und ggf. die Wiederherstellung der Buchenwälder (vor allem Hainsalat- und Orchideen-Kalk-Buchenwälder) und montanen bis subalpinen Fichtenwälder, ihrer Störungsarmut, ihrer naturnahen Struktur und Baumartzusammensetzung sowie eines ausreichenden Anteils an Lichtungen und lichten Strukturen, insbesondere als Lebensraum für das Auerhuhn (Nr. 3), und der Erhalt und ggf. die Wiederherstellung der Bestände des Steinadlers und seiner Lebensräume, der Erhalt der Brutplätze, störungsarmer Räume um die Brutplätze und der Erhalt artenreicher Nahrungshabitate konkretisiert.

5.2 Die Schutzbestimmungen der Richtlinie 79/409/EWG des Rats vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie - VRL, ABl. EG Nr. L 103 S. 1) finden teilweise keine unmittelbare Anwendung mehr, weil das Europäische Vogelschutzgebiet „E.-gebirge“ räumlich eindeutig bestimmt ist und seine Erhaltungsziele im Rahmen einer endgültigen rechtsverbindlichen Entscheidung mit Außenwirkung benannt sind (vgl. § 2 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2 VoGEV und § 3 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 Spalte 6 VoGEV sowie nunmehr die Anlagen zu §§ 1, 2 BayNat2000V). In einem solchen Fall findet gemäß Art. 7 der Richtlinie 92/43/EWG des Rats vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7, Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie - FFH-RL) ein Wechsel des Schutzregimes von Art. 4 Abs. 4 VRL zu Art. 6 Abs. 2 FFH-RL statt. Im Vogelschutzgebiet nicht anzuwenden ist allerdings Art. 6 Abs. 1 FFH-RL mit seiner Verpflichtung der Mitgliedsstaaten zur Festlegung der notwendigen Erhaltungsmaßnahmen; insoweit verbleibt es bei den Verpflichtungen aus Art. 2, 3 und 4 Abs. 1 und 2 VRL.

Ohne Erfolg wendet der Kläger gegen diesen Schutzregimewechsel ein, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 8.1.2014 - 9 A 4.13 - und v. 1.4.2004 - 4 C 2.03) fordere zusätzlich, dass die Einhaltung des Art. 6 FFH-RL in der Schutzerklärung durch geeignete Ge- und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sichergestellt werden müsse. Eine Forderung dieses Inhalts hat das Bundesverwaltungsgericht nicht erhoben (vgl. BVerwG, B.v. 22.6.2015 - 4 B 59/14 - juris Rn. 7). Es hat in seinen Entscheidungen lediglich nachgezeichnet wie „sich üblicherweise die Rechtslage darstellt“.

5.3 Infolge der aus Art. 20 Abs. 3 GG sich ergebenden Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz ist - ungeachtet des Umstandes, dass es sich bei Abschussplänen nicht um Fachplanungen handelt, die denjenigen in anderen Rechtsbereichen (z.B. dem Wasserrecht, dem Straßenrecht oder dem Luftverkehrsrecht) vergleichbar sind - auch bei der jagdrechtlichen Abschussplanung das zwingende Naturschutzrecht betreffend die Natura-2000-Gebiete zu beachten. Entgegen der Klägerauffassung steht der streitgegenständliche Abschussplan hierzu nicht in Widerspruch.

5.3.1 Der streitgegenständliche Abschussplan erfüllt die Voraussetzungen für eine Gebietserhaltungsmaßnahme im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der FFH-Richtlinie.

In Natura-2000-Gebieten ist die Jagd nur als Gebietserhaltungsmaßnahme zulässig. Ist sie es nicht, muss sie der Verträglichkeitsprüfung des Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie unterzogen werden.

Der Abschussplan entspricht der Bestimmung des § 21 BJagdG sowie den konkretisierenden bayerischen Rechtsvorschriften. Solche Abschusspläne haben das Ziel, landesweit die natürliche Verjüngung der standortgemäßen Baumarten im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen zu ermöglichen (vgl. Art. 1 Abs. 2 Nr. 3, 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG, Art. 1 Abs. 2 Nr. 2, Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayWaldG< „Wald vor Wild“ >). Sie leisten den von Seiten der Jagd erforderlichen Beitrag zur nachhaltigen Waldbewirtschaftung, also zu einer Bewirtschaftung, die so gestaltet ist, dass die Artenvielfalt des Waldes, seine Produktivität, seine Regenerationsfähigkeit, seine Vitalität und sein Potenzial, auch in Zukunft wichtige ökologische, ökonomische und soziale Funktionen erfüllen können, erhalten bleiben und andere Ökosysteme nicht geschädigt werden (vgl. die Definition des Begriffs „nachhaltige Waldbewirtschaftung“ der Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa, Helsinki 1993); insbesondere tragen sie dazu bei, dass der Wald gegenüber natürlichen Bedrohungen, beispielsweise gegenüber Stürmen, Insektenbefall und Krankheiten, widerstandsfähiger wird. Für die Wälder des Natura-2000-Netzes (etwa die Hälfte dessen Gesamtfläche) sind Naturnähe und Nachhaltigkeit essentielle Forderungen des europäischen Naturschutzrechts, die von den Nationalstaaten mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln erfüllt werden müssen. Angesichts dieser besonderen Aufgabenstellung kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Abschusspläne innerhalb des Natura-2000-Netzes der Erhaltung der geschützten Lebensraumtypen und Arten dienen und deshalb in den Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 der Habitatrichtlinie einbezogen werden können (Senatsurteil v. 11.12.2017 - 19 N 14.1022 - Rn. 128 ff). Ein übermäßiger Schalenwildbestand führt - entsprechend dem nicht erfolgreich angegriffenen Vorbringen des Beklagten und entsprechend den langjährigen Erfahrungen des Senats (vgl. insoweit auch Rn. 130 des Senatsurteils vom 11. Dezember 2017 - 19 N 14.1022 - juris) - zum Verschwinden der Krautschicht, zum weitgehenden Ausfall der besonders verbissgefährdeten Baumarten, zur Entmischung des Waldes, zum Biodiversitätsverlust, zur Überalterung des Waldes und schlimmstenfalls zu seinem Untergang (auch durch Erosion), der jedenfalls längerfristig den Verlust der Bodendecke nach sich zieht. Dies bedeutet eine Beeinträchtigung der biologischen Vielfalt, der Wasser und Klima regulierenden Wirkung, der Kohlenstoffspeicherung, der Reinigung von Luft und Süßwasser sowie des Schutzes vor Naturkatastrophen und - im Falle des Totalverlusts - den vollständigen Wegfall dieser positiven Effekte des Lebensraumes Wald im fraglichen Bereich.

Bei Gebietserhaltungsmaßnahmen muss allerdings das Unterbleiben gebietsbeeinträchtigender Störungen gewährleistet sein. Eine Jagd, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Natura-2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist keine Gebietserhaltungsmaßnahme. Pirsch und Schuss sind insbesondere im Hinblick auf die Vogelarten, deren Schutz das Vogelschutzgebiet dient, zu bestimmten Zeiten und an bestimmten Orten des Eigenjagdreviers grundsätzlich geeignet, erhebliche Beeinträchtigungen herbeizuführen. Um die Funktion der Jagd als Gebietserhaltungsmaßnahme zu gewährleisten, muss die Jagd verlässlich entsprechend eingeschränkt erfolgen (vgl. das Senatsurteil vom 11.12.2017, 19 N 14.1022, Rn. 120 ff.). Da Ort und Zeit von Abschüssen durch den Abschussplan nicht geregelt werden (entsprechende Abschussplanbestimmungen existieren nicht und wären auch nicht ausreichend, weil die Problematik auch bei Abschüssen ohne Abschussplanpflicht auftritt), muss durch andere jagdrechtliche oder naturschutzrechtliche Instrumente vorgebeugt werden. Da der Kläger - im Gegensatz zum Beigeladenen im Verfahren 19 N 14.1022 - nicht für Gebietserhaltungsmaßnahmen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der FFH-Richtlinie zuständig ist (zur besonderen Lage der hierfür zuständigen Stellen vgl. das Senatsurteil vom 11.12.2017, 19 N 14.1022, Rn. 137 und 142 ff.), sind diese Jagdbeschränkungen zur Störungsvermeidung in bindender und vollziehbarer Form zu erlassen. Darüber hinaus gibt die Haltung des Klägers besonderen Anlass, die Einhaltung des Störungsverbots hoheitlich zu gewährleisten (vgl. das Senatsurteil vom 11.12.2017 - 19 N 14.1022 - insbesondere Rn. 67 und 136 am Ende).

Aus demselben Grund muss der Abschussplan entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und insbesondere gemäß dem Grundsatz „Wald vor Wild“ aufgestellt, in vollem Umfang ausgeführt und erforderlichenfalls behördlich vollzogen werden. Im Falle einer (teilweisen) Nichterfüllung des Abschussplans muss davon ausgegangen werden, dass durch die Jagd nicht der gebotene Beitrag zur Walderhaltung und zur Naturpflege im öffentlichen Interesse geleistet wird, sondern das überkommene trophäenorientierte, also private Jagdinteresse verfolgt wird („Hege mit der Büchse“), dem das Instrument des Abschussplans vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes zu dienen bestimmt gewesen ist. Daraus folgt, dass eine Jagdausübung, die entsprechend einem Abschussplanvorschlag, der den Grundsatz „Wald vor Wild“ nicht beachtet, erfolgen soll, keine Gebietserhaltungsmaßnahme im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der FFH-Richtlinie, sondern ein privates Projekt ist. Solche Projekte dürfen erst nach einer Verträglichkeitsprüfung gemäß Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie durchgeführt werden.

5.3.2 Die infolge des streitgegenständlichen Abschussplans reduzierte Wildbestandshöhe stellt keine beeinträchtigende Veränderung oder Störung i.S.d. Art. 6 Abs. 2 der FFH-Richtlinie dar.

5.3.2.1 Die Rüge, durch abschussplanreduzierte Wildbestandshöhen könne der im Standard-Datenbogen zum Vogelschutzgebiet E.-gebirge festgeschriebene Nadelwaldanteil von 74% nicht erhalten bleiben bzw. nicht wiederhergestellt werden, greift nicht durch.

Es spricht bereits viel dafür, dass nach erfolgter Schutzerklärung die Erhaltungsziele nicht mehr durch Auswertung der zur Vorbereitung der Gebietsmeldung gefertigten Standard-Datenbögen zu ermitteln sind (vgl. für den Fall, dass eine Schutzerklärung noch nicht erfolgt ist: BVerwG, U.v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - juris Rn. 72). Jedenfalls dient aber die Gebietsbeschreibung im Standard-Datenbogen, die das jeweilige Schutzgebiet nach Lebensraumklassen und ihren Gebietsanteilen klassifiziert, der Veranschaulichung der naturschutzfachlichen Wertigkeit des Gebietes und enthält deshalb Angaben zu wichtigen Vegetationstypen. Bei dem im Standard-Datenbogen genannten strukturellen Anteil von 74% der Fläche des Vogelschutzgebietes handelt es sich um „Wald“. „Wald“ wird in den Datenbögen in die Lebensraumklassen Laubwald, Nadelwald und Mischwald unterteilt, wobei unter Nadelwald keineswegs Nadelwald in Reinform zu verstehen ist (vgl. die Leseanleitung für die EU-Standarddatenbögen der sächsischen Vogelschutzgebiete, https://www.umwelt.sachsen.de/ umwelt/natur/natura2000/spa/SPA_Leseanleitung_der_Standarddatenboegen_071105.pdf, S. 20, wonach Nadelwaldkomplexe max. 30% Laubholzanteil haben können). Dass der Beschreibung als Nadelwald nicht die vom Kläger angenommene Genauigkeit und Trennschärfe zukommt und zukommen kann, offenbart vorliegend bereits die Tatsache, dass bei der Beschreibung von Güte und Bedeutung des Gebietes im Datenbogen für das Vogelschutzgebiet E.-gebirge (Gebiets-Nr. 8433471) von wertvollen, wenig erschlossenen Mischwäldern und im Datenbogen für das (komplett in das Vogelschutzgebiet eingebettete) FFH-Gebiet E.-gebirge (Gebiets-Nr. 8433371) von 35% Mischwald die Rede ist. Der pauschalierende Charakter der Angabe „Nadelwald“ im Datenbogen für das Vogelschutzgebiet wird weiterhin bei der Einbeziehung der tatsächlichen Gegebenheiten deutlich, wie sie in den forstlichen Gutachten 2015 und im Entwurf eines Managementplans für das Vogelschutzgebiet E.-gebirge festgestellt worden sind; beide Unterlagen gehen von einem erheblichen Anteil von Bergmischwäldern aus, wenn auch mit hohen Fichtenanteilen. Zu den begrifflichen Unschärfen im Standard-Datenbogen tritt der Umstand, dass das Vogelschutzgebiet E.-gebirge völlig unterschiedlichen Vogelarten als Lebensraum dient und diese völlig unterschiedliche Lebensraumansprüche haben. Es ist jedoch weder dargetan noch anhand des Entwurfs eines Managementplans für das Vogelschutzgebiet ersichtlich, dass auch nur eine der im Gebiet vorkommenden geschützten Vogelarten flächendeckend auf einen klassifizierten Nadelwald als Lebensraum angewiesen wäre. Nachdem es in einem Vogelschutzgebiet ausschließlich um die Lebensraumeignung des Gebietes geht, liegen die auf abstrakte Lebensraumtypen bezogenen Erörterungen und Diskussionen der Verfahrensbeteiligten neben der Sache. Es geht beim Vogelschutz nicht um das Vorliegen und den Erhalt von Fichten- oder Buchenwäldern (insbesondere nicht um Hainsalat- oder Orchideen-Kalk-Buchenwälder) als solchen, sondern es geht um die Erhaltung oder Wiederherstellung der Lebensraumeignung des Gebiets für die darin zu schützenden Vogelarten. Die Waldstruktur und die Baumartzusammensetzung sind deshalb ausschließlich im Hinblick auf ihre Lebensraumeignung für die geschützten Vogelarten in den Blick zu nehmen.

5.3.2.2 Die infolge des planmäßigen Abschusses (gegenüber dem Klägervorschlag) reduzierte Wildbestandshöhe bringt - wie der Senat bereits in seinem Normenkontrollurteil vom 11. Dezember 2017 - 19 N 14.1022 ausgeführt hat - nicht die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung der Erhaltung und Entwicklung der Raufußhühner mit sich. Die Abschusspläne sind nicht auf einen vollständigen Ausschluss des Wildverbisses ausgerichtet. Der Wildverbiss soll lediglich so weit eingedämmt werden, dass bei den standortgemäßen Baumarten die natürliche Waldverjüngung im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen auskommt. Daher werden schon deshalb auch in Zukunft licht überschirmte Waldteile existieren. Soweit die durch Absenkung überhöhter Wildbestände ermöglichte Renaturierung des Waldes mit einem gewissen Grad an Verdichtung (Kronenschluss) verbunden ist, ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Auerhuhns bereits deshalb auszuschließen, weil es sich bei dieser Renaturierung um eine Jahrzehnte dauernde Entwicklung handelt. Darüber hinaus liegt das Vogelschutzgebiet „E.-gebirge“ in mittelhoher Gebirgslage, in der licht überschirmte Nadelmischwälder typisch sind und bereits wegen der klimatischen Bedingungen auch bei Aufkommen der natürlichen Waldverjüngung keineswegs in allen Bereichen (einschließlich denjenigen an der Baumgrenze) dichter Wald entsteht bzw. dauerhaften Bestand hätte. Die durch die Renaturierung ausgelöste moderate und äußerst langfristige Veränderung von Waldbereichen hat somit keine negative Auswirkung auf den Erhaltungszustand des Auerhuhns. Überdies kann der Lebensraum durch Bewirtschaftungsmaßnahmen günstiger gestaltet werden. So kann der volle Lebenszyklus von Bäumen zugelassen werden; eine ungleichmäßige Auslichtung und/oder kleine Kahlschlagflächen können hergestellt werden. Den Ausführungen des Klägers (Antragsteller im Verfahren 19 N 14.1022) ist zu entnehmen, dass dies von Seiten des Beklagten/Beigeladenen auch geschieht (Schriftsätze vom 12.8.2016 - S. 42 - und vom 18.11.2016 - S. 6/7 - im Verfahren 19 N 14.1022). Auch kann in durch traditionelle Bewirtschaftungsformen beeinflussten, halbnatürlichen Wäldern durch Fortsetzung dieser Bewirtschaftungsformen (wie etwa der Waldweide) die natürliche Sukzession in begrenztem Maß zugunsten von Erhaltungszielen unterdrückt werden.

b) Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf.

1. Besondere tatsächliche Schwierigkeiten einer Rechtssache entstehen durch einen besonders unübersichtlichen und/oder einen schwierig zu ermittelnden Sachverhalt. Ob besondere tatsächliche Schwierigkeiten bestehen, ist unter Würdigung der aufklärenden Tätigkeit des Verwaltungsgerichts zu beurteilen (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 33).

Hier hat das Verwaltungsgericht in Ansehung des im Zulassungsantrag Dargelegten alles Erforderliche getan, um die Schwierigkeiten zu lösen. Wie in Abschnitt II. B lit. a 3. dargelegt, geben die Anweisungen zur Erstellung der forstlichen Gutachten für die Verjüngungsinventur angemessene und praktikable Methoden vor. Die vom Kläger geforderte revierbezogene Ermittlung des Schalenwildbestandes und seiner Zusammensetzung ist in verlässlicher Art und Weise anerkanntermaßen nicht möglich; selbst der Kläger benennt keine praktikable Methodik für Erkenntnisse, die über eine Abschätzung hinausgehen. Der Beklagte ist bei der Abschussplanfestsetzung nicht auf die Differenzierung nach den verschiedenen Schalenwildarten anhand von Verbissbildern angewiesen. Die Abgrenzung gegenüber anderen tierischen Verursachern ist hinreichend möglich. Die problematisierte Prognose zur Entwicklung der Baumartzusammensetzung im Waldgefüge im Allgemeinen oder in einer konkreten Mischwaldsituation ist nicht entscheidungserheblich (das Verwaltungsgericht hat insoweit die Beweisanträge Nrn. 7 und 8 zu Recht abgelehnt); ausschlaggebend ist das Erreichen des gesetzlich verankerten sogen. Waldverjüngungszieles (Ermöglichung der Verjüngung der standortgemäßen Baumarten im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen, vgl. Art. 1 Abs. 2 Nr. 3 BayJG).

2. Eine Rechtssache weist besondere rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn eine kursorische, aber sorgfältige, die Sache überblickende Prüfung der Erfolgsaussichten einer Berufung keine hinreichend sichere Prognose über den Ausgang des Rechtsstreits erlaubt. Die Offenheit des Ergebnisses charakterisiert die besondere rechtliche Schwierigkeit und rechtfertigt - insbesondere zur Fortentwicklung des Rechts - die Durchführung des Berufungsverfahrens (Happ, a.a.O., § 124 Rn. 16, 25, 27). Dabei ist der unmittelbare sachliche Zusammenhang des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO mit Abs. 2 Nr. 1 VwGO in den Blick zu nehmen (Happ, a.a.O., Rn. 25).

Die erforderliche Prüfung der Erfolgsaussichten einer Berufung führt hier zur Prognose, dass diese zurückzuweisen wäre. Da die vom Kläger vorgebrachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht bestehen (vgl. Abschnitt II. B lit. a des Beschlusses), ist die Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht besonders schwierig. Insbesondere verstößt der Abschussplan nicht gegen die Regelungen im Zusammenhang mit dem Natura-2000-Gebiet „E.-gebirge“. Die Ausführungen im angefochtenen Urteil, die im Sinne einer Abwägbarkeit dieser Regelungen verstanden werden können, sind nicht entscheidungserheblich (vgl. Abschnitt II. B lit. a 5.).

Eine besondere rechtliche Schwierigkeit der Rechtssache wird auch nicht durch den Umstand begründet, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag des Klägers auf Berichtigung des Urteilstatbestands gemäß § 119 VwGO vom 16. August 2017 wegen personeller Veränderungen im zuständigen Spruchkörper und im Hinblick auf § 119 Abs. 2 Satz 3 VwGO nicht entsprechen konnte (vgl. die Beschlüsse des VG v. 22.2.2018 und 12.4.2018). Der Eintritt dieser Situation hat im Hinblick auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes lediglich zur Folge, dass im Rechtsmittelverfahren nicht verbindlich von den entsprechenden Tatsachenfeststellungen des Ausgangsgerichts auszugehen ist (vgl. BVerfG, B.v. 1.10.2004 - 1 BvR 786/04 - juris m.w.N.). Im Berufungszulassungsverfahren können die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts allerdings ohnehin in Frage gestellt werden, denn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO können insbesondere dann vorliegen, wenn einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden (vgl. BVerfG, B.v. 16.7.2013 - 1 BvR 3057/11 - BVerfGE 134, 106 und juris Rn. 36; B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - NVwZ 2016, 1243 und juris Rn. 16). Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substantiiert tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548 und juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 12.10.2017 - 14 ZB 16.280 - juris Rn. 2; B.v. 15.12.2017 - 8 ZB 16.1806 - juris Rn. 9 m.w.N.). Solche Gegenargumente sind hier nicht vorgetragen worden (vgl. Abschnitt II. B lit. a). Insbesondere hat der Kläger in Nr. 2.2 seiner Antragsbegründung die Behauptung „wiederholter Verstöße gegen das Willkürverbot durch Umgestaltung des Sachverhalts und des klägerischen Vortrags“ ohne Berücksichtigung der Frage der Entscheidungserheblichkeit aufgestellt.

c) Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass für die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- und Tatsachenfrage von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit) und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist (Klärungsbedürftigkeit; vgl. insgesamt Happ in Eyermann, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36, § 124a Rn. 72).

Nachdem die in der Gebietsbeschreibung des Standard-Datenbogens für das Vogelschutzgebiet E.-gebirge angegebene Lebensraumklasse „Nadelwald“ eine erhebliche begriffliche Unschärfe aufweist (schon im Standard-Datenbogen selbst ist hinsichtlich Güte und Bedeutung des Gebietes von „wertvollen, wenig erschlossenen Mischwäldern“ die Rede; im Standard-Datenbogen für das FFH-Gebiet E.-gebirge wird von einem Mischwaldanteil von 35% ausgegangen und auch nach den tatsächlichen Gegebenheiten kann es sich nur um eine grob pauschalierende Klassifizierung handeln), ist ein sich aus Art. 3 VRL ergebender Anspruch auf Erhaltung der Lebensraumklasse „Nadelwald“ auf 74% der Fläche des Vogelschutzgebietes sicher auszuschließen und stellt sich deshalb die vom Kläger diesbezüglich formulierte Rechtsfrage nicht.

Die Vorschriften zum Schutz der Natura-2000-Gebiete unterliegen zwar - worauf der Kläger zutreffend hinweist - (auch) bei der Anwendung von § 21 BJagdG nicht der Abwägung. Die angefochtene Entscheidung wirft aber - wie bereits ausgeführt - diese Frage nicht auf, da ein Verstoß des Abschussplans gegen diese Vorschriften nicht vorliegt. Formulierungen des Verwaltungsgerichts betreffend die Abwägungsfrage sind daher - wie ebenfalls bereits erwähnt - nicht entscheidungserheblich.

Aus den genannten Gründen hat das Verwaltungsgericht die vom Kläger beantragte Aussetzung des Verfahrens und Vorlage der beiden Fragen an den Gerichtshof der Europäischen Union im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Der vom Kläger im Antrag auf Urteilsergänzung gemäß § 120 Abs. 1 VwGO vom 16. August 2017 vertretenen Auffassung, das Verwaltungsgericht habe über diese Anträge nicht entschieden, kann nicht gefolgt werden. Zum einen hat das Verwaltungsgericht mit dem Sachurteil die Aussetzung des Verfahrens und die Vorlage an den Gerichtshof (konkludent) abgelehnt und die Ablehnung wegen mangelnder Entscheidungserheblichkeit ausführlich dargelegt. Zum anderen handelt es sich bei dem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an den Gerichtshof um einen Verfahrensantrag, welcher der beantragten Urteilsergänzung nicht zugänglich ist (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 120 Rn. 3; Lambiris in BeckOK VwGO, Stand 1.4.2017, § 120 Rn. 6; Clausing/Kimmel in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017 § 120 Rn. 1).

d) Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt nicht vor. Eine Divergenz ist nach der zutreffenden Darstellung des Klägers anzunehmen, wenn das Verwaltungsgericht in einer für seine Entscheidung erheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage eine Position eingenommen hat, die von derjenigen abweicht, die ein in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genanntes Divergenzgericht einer seiner Entscheidungen tragend zugrunde gelegt hat. Für die Darlegung einer Divergenz ist es erforderlich, dass aus dem erstinstanzlichen Urteil ein abstrakter Rechtssatz herausgearbeitet wird, der einen tragenden Grund für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts darstellt und der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, der ein tragender Grund der zitierten Entscheidung des Divergenzgerichts ist.

1. Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen, dass die Festsetzung des Abschusses auch ohne sichere Kenntnis von Wildbestandzahlen erfolgen kann und darf. Der Kläger leitet aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 19.3.1992 - 3 C 62/89 - juris Rn. 27) hingegen die Verpflichtung der Unteren Jagdbehörde zur konkreten und einzelrevierbezogenen Ermittlung der Wildbestandszahlen ab. Eine derartige Verpflichtung ergibt sich aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts indes nicht. In dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall ist der vom Jagdausübungsberechtigten mit Angaben zum Wildbestand aufgestellte Abschussplan von der Behörde ohne nähere Prüfung der in § 21 Abs. 1 BJagdG genannten Belange herabgesetzt worden, wobei in einer mehr oder weniger pauschalen Betrachtungsweise ein fiktiver Rehwildbestand je 100 ha bejagbarer Fläche zur Begründung herangezogen worden ist, Überlegungen zum Wildbestand im konkreten Jagdjahr und im konkreten Jagdrevier jedoch nicht angestellt worden sind. Eine Verpflichtung der Unteren Jagdbehörde zur Ermittlung von konkreten Wildbestandszahlen lässt sich aus dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts schon deshalb nicht ableiten, weil die Entscheidung allein auf der Tatsache beruht, dass der behördlichen Entscheidung keinerlei Überlegungen zum konkreten Wildbestand zugrunde gelegen haben und sich deshalb die Frage der Art und Weise der Wildbestandsbeurteilung nicht gestellt hat. Für die Unrichtigkeit einer Wildbestandsbeurteilung unter besonderer Bezugnahme auf die Verbisssituation ist dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nichts zu entnehmen; diese Art und Weise der Wildbestandsbeurteilung drängt sich angesichts der in § 21 BJagdG genannten Belange vielmehr auf.

2. Soweit im klägerischen Begründungsschriftsatz vom 2. Oktober 2017 an anderen Stellen Ausführungen betreffend ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts gemacht werden und auch diesbezüglich Divergenzrügen erhoben werden sollten, liegt dieser Zulassungsgrund ebenfalls nicht vor.

2.1 Der Kläger rügt, das erstinstanzliche Urteil weiche von der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Urteil vom 30. April 1992 (19 B 91.1220) ab, indem es nur den „Belang der Forstwirtschaft“ als öffentlichen Belang prüfe und diesen als einen eigenständigen, von der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldeigentümers abstrahierten Begriff verstehe. Dieser Einwand greift nicht durch.

Unabhängig davon, dass sich die in die Entscheidung einzustellenden Belange aus dem Gesetz ergeben, was das Verwaltungsgericht ausweislich der Entscheidungsgründe auch erkannt hat (Seite 21), legt der Kläger nicht dar, inwieweit das Verwaltungsgericht welchen Belang noch zu berücksichtigen gehabt hätte. Die Feststellung, dass mit der „ordnungsgemäßen Forstwirtschaft“ i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 2 BJagdG - für die „berechtigten Ansprüche der Forstwirtschaft“ in § 21 Abs. 1 BJagdG kann nichts anderes gelten - nicht die konkrete forstwirtschaftliche Nutzung durch den Waldeigentümer gemeint ist, ist auch dem Senatsurteil vom 30. April 1992 zu entnehmen (a.a.O., Rn. 39 a.A., 43 ff.). Im Übrigen ist die Frage, ob die konkrete forstwirtschaftliche Nutzung im jeweiligen Jagdrevier in die Abwägung einzustellen ist, nicht entscheidungserheblich, da es für die Frage der Richtigkeit der Abweisung der Klage gegen den Abschussplan einzig und allein auf die Belastbarkeit der forstlichen Gutachten, nicht aber auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu den waldbaulichen Zielen der Eigentümergemeinschaft R. und zum gegenwärtigen Waldzustand ankommt. Es kann insoweit auf die obigen Ausführungen im Rahmen des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils verwiesen werden.

2.2 Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht weiche von der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Urteil vom 19. Mai 1998 (19 B 95.3738 - juris Rn. 96) ab, weil es die verschiedenartigen Funktionen der Forstbehörde und der Jagdbehörde verkenne, wenn es erkläre, die Jagdbehörde dürfe sich zur Festlegung der Abschusszahlen am Zustand der Vegetation als natürlichem Weiser orientieren und maßgeblich auf von ihr festgestellte Wildschäden und die Situation der Waldverjüngung abstellen. Der Einwand geht fehl. Es ist insoweit keine Abweichung von der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs dargetan. Der Senat hat sich in dem vom Kläger zitierten Urteil - wie die Klägerseite selbst erkennt - mit den durch die Forstbehörde zu erstellenden forstlichen Gutachten befasst sowie mit gerichtlich eingeholten Obergutachten zur selben Frage, und auf dieser Grundlage die für sein Urteil erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen. Die angegriffene Formulierung des Verwaltungsgerichts weicht hiervon nicht ab, weil sie lediglich zum Ausdruck bringt, dass auch die Jagdbehörde für ihre Entscheidung einer Klärung der tatsächlichen Fragen bedarf. Eine Aussage dazu, inwieweit sie für diese Klärung („Feststellung“, „orientieren“, „abstellen“) auf forstbehördliche Einschätzungen oder sonstige Hilfsmittel zurückgegriffen hat, wird in der beanstandeten Urteilsausführung nicht getroffen. Im Übrigen kann auf die diesbezüglichen Ausführungen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils Bezug genommen werden.

2.3 Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht sei maßgeblich und rechtswidrig sowie entscheidungserheblich von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 2013 (1 BvR 2540/10) abgewichen. Sollte auch diesbezüglich eine Divergenzrüge erhoben worden sein, greift diese schon deshalb nicht durch, weil ein diesem Beschluss widersprechender Rechtssatz des Verwaltungsgerichts vom Kläger nicht dargelegt worden ist.

e) Verfahrensmängel, auf denen das verwaltungsgerichtliche Urteil beruht, sind nicht gegeben.

1. Das Gehörsrecht des Klägers ist nicht verletzt worden.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nur dann verletzt, wenn die angefochtene Entscheidung auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt wird, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten (§ 108 Abs. 2 VwGO), oder wenn das erkennende Gericht das (entscheidungserhebliche) tatsächliche oder rechtliche Vorbringen der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen und nicht erwogen hat. Indessen besteht eine Vermutung dafür, dass sich das Gericht der aus Art. 103 Abs. 1 GG folgenden Pflichten bewusst gewesen und ihnen nachgekommen ist, namentlich das entscheidungserhebliche Vorbringen zur Kenntnis genommen und erwogen hat. Zur Widerlegung dieser Vermutung bedarf es der Darlegung und des Vorliegens besonderer Umstände des Einzelfalls. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht, jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden, vielmehr ist der Anspruch auf rechtliches Gehör nur verletzt, wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass ein Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, nicht nachgekommen ist (vgl. BVerfG, B.v. 25.3.2010 -1 BvR 2446/09 - juris sowie NdsOVG, B.v. 22.3.2010 - 5 LA 32/09 - juris jeweils m.w.N.; SächsOVG, B.v. 18.2.2010 - 2 B 586/09 - juris; BayVGH, B.v. 10.3.2010 - 2 CS 10.222 - juris). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt insbesondere dann nicht vor, wenn das Gericht dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsauffassung eines Verfahrensbeteiligten in der Sache nicht folgt (vgl. BVerwG vom 8.2.2010 - 8 B 126/09, 8 B 76/09 - juris m.w.N.; BayVGH, B.v. 10.3.2010 - 2 CS 10.222 - juris).

Entgegen diesen Anforderungen legt der Kläger nicht dar, welchen Tatsachenvortrag oder welche rechtlichen Argumente das Verwaltungsgericht bezogen auf die formelle oder materielle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Abschussplanfestsetzung im Rahmen der Entscheidungsgründe übergangen haben soll. Die Entscheidungsgründe greifen das tatsächliche und rechtliche Vorbringen des Klägers auf und setzen sich inhaltlich damit auseinander („…leidet nicht an einem Mangel, … ist nicht zu beanstanden, … ausreichend gewährt, … genügt den Anforderungen“ usw.). Der Umstand, dass dies nicht in der vom Kläger offensichtlich erwarteten Ausführlichkeit oder mit dem vom Kläger angestrebten Ergebnis geschehen ist, begründet keine Verletzung rechtlichen Gehörs. Insbesondere gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder des materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (stRspr. des BVerfG seit dem B.v. 15.2.1967 - 2 BvR 658/65 - BVerfGE 21, 191/194).

Eine Verletzung rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit den Fragen einer Entmischung der Baumarten, der Vereinbarkeit der waldbaulichen Ziele des Klägers mit einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft, der Einschränkbarkeit waldbaulicher Ziele des Grundeigentümers durch forstliche Fachplanungen und der gesteigerten Sozialpflichtigkeit des Waldes scheidet schon mangels Entscheidungserheblichkeit dieser Gesichtspunkte aus. Selbst wenn sich das Verwaltungsgericht in diesen Punkten in einer für den Kläger überraschenden Weise geäußert hätte, wäre dies für den Verfahrensausgang ohne Bedeutung.

Hinsichtlich des Inhalts des Forstlichen Gutachtens 2015 für die Hegegemeinschaft und der Revierweisen Aussage 2015 für das Eigenjagdrevier ist eine Verletzung rechtlichen Gehörs auszuschließen, weil beide Unterlagen die Grundlage der klägerischen Abschussplanung bilden. Angesichts der Verpflichtung auch des Klägers, sich hierbei an ihnen zu orientieren, durfte das Verwaltungsgericht die vollständige Kenntnis ihres Inhalts beim Jagdausübungsberechtigten voraussetzen, also auch der Seite 4 des Forstlichen Gutachtens, auf der (vom Verwaltungsgericht als Verbesserung bezeichnet) von einem starken Rückgang des Verbisses an den Edellaubbäumen in einzelnen Revieren die Rede ist.

Aus dem angefochtenen Urteil geht nicht hervor, dass das Verwaltungsgericht - für den Kläger überraschend - von der Existenz eines Hainsalat-Buchenwaldes im klägerischen Revier ausgegangen wäre. Nach der im Urteil wiedergegebenen Einschätzung des Verwaltungsgerichts orientieren sich die waldbezogenen Erhaltungsziele an der natürlichen Baumartverteilung vor Ort und von einer solchen Sonderform des Buchenwaldes ist auch die Forstbehörde in ihren forstlichen Gutachten nicht ausgegangen. Ein Vorkommen im ca. 11.000 ha umfassenden Vogelschutzgebiet E.-gebirge ist nicht auszuschließen, vorliegend jedoch unerheblich.

Soweit der Kläger meint, durch den Passus im Urteil [„Danach ist die Verbissbelastung im Eigenjagdrevier E.-We. besonders kritisch zu sehen bzw. deutlich zu hoch,] während in den benachbarten Revieren erkennbare Verbesserungen, insbesondere bei Fichte und Edellaubbäumen, festgestellt worden sind“, verstoße das Verwaltungsgericht gegen die Gewährleistung rechtlichen Gehörs, weil nicht kenntlich gemacht werde, ob die Ausführungen dem für den Bereich der Hegegemeinschaft W. erstellten Forstlichen Gutachten zur Situation der Waldverjüngung 2015 oder der ergänzenden Revierweisen Aussage für das Eigenjagdrevier E.-We. zur Verjüngungssituation entnommen wurden, wurde ein Verfahrensmangel nicht dargelegt. Der Kläger bleibt Ausführungen dazu schuldig, inwiefern die fehlende Angabe im Urteil, welchem der beiden forstbehördlichen, dem Kläger bekannten Begutachtungen der erwähnte Passus entnommen ist, zu einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führen soll. Sollte - entgegen den eindeutigen Ausführungen der Klägerseite - die Rüge beabsichtigt sein, das Verwaltungsgericht sei insoweit von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, liegt ebenfalls kein Gehörsverstoß vor. Der Kläger hat keine Unrichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Ausführung darlegen können. Es ist keinesfalls verfehlt, wenn das Verwaltungsgericht gutachtensgemäß von erkennbaren Verbesserungen in benachbarten Revieren spricht. Dass die Waldweide in den angrenzenden Revieren O. I und O. IV einen derartigen Vergleich nicht zulasse, hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt.

Der Kläger legt auch keinen Gehörsverstoß im Hinblick auf die gerichtliche Handhabung der Frage dar, ob sich im streitgegenständlichen Eigenjagdrevier alle für einen Bergmischwald erforderlichen Baumarten (insbesondere Fichte, Tanne, Buche und sonstige Edellaubbaumarten) ausreichend verjüngen können. Die Entscheidungsgründe (Seite 26) und der dortige Verweis auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 1. März 2017 machen deutlich, dass das Gericht das Vorbringen der Klägerseite zur Kenntnis genommen und auch erwogen hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, wenn das Gericht der Auffassung der Klägerseite in der Sache nicht folgt.

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt auch nicht insoweit vor, als der Kläger meint, weder außerbehördlich noch im Rahmen des Prozessgeschehens sei die Behauptung erhoben worden, die Schutzfunktion des Waldes im Eigenjagdrevier des Klägers sei gefährdet, am Schwinden oder gar entfallen. Das Verwaltungsgericht nimmt hinsichtlich seiner Urteilsausführung, die Schutzfunktion des Waldes sei zumindest gefährdet, wenn vielleicht auch nicht beeinträchtigt (Seite 32 des Urteils), Bezug auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. April 2005 (19 B 99.2193 - juris). Darin sind Ausführungen zur Funktion von Schutzwald enthalten (vgl. dort insbesondere Rn. 53 und 60). Bereits in der mündlichen Verhandlung am 1. März 2017 (S. 20 der Niederschrift) hat das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Belange einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft auf diese Entscheidung hingewiesen. Ein Hinweis darauf, dass das Verwaltungsgericht die Schutzfunktion des Waldes aufgrund des aktuellen und der früheren Forstlichen Gutachten sowie des Augenscheins für gefährdet ansehe, brauchte nicht zu ergehen, weil das Verwaltungsgericht nicht zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet ist. Die Klägerseite konnte bei Anwendung der von ihr zu verlangenden Sorgfalt, insbesondere aufgrund des Hinweises in der mündlichen Verhandlung am 1. März 2017, erkennen, dass es für die Entscheidung auf die Schutzfunktion des Waldes ankommen kann.

Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe ihm die Möglichkeit effektiven Rechtsschutzes genommen, wenn es im Urteil Ausführungen zu Schädlingsneigung und Klimatoleranz bestimmter Baumarten, zu Fragen der Bodenstabilität und des Bodenaufbaus wie auch zu artenfachlichen Fragen mache, ohne sich die Kenntnisse im Wege der Beweiserhebung und Beweiswürdigung im Beisein des Klägers angeeignet zu haben oder den Kläger über die bereits vorhandenen Kenntnisse informiert zu haben, legt keinen Gehörsverstoß dar. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts beruhen auf dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. April 2005 (19 B 99.2193 - juris), auf das das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung am 1. März 2017 (S. 20 der Niederschrift) hingewiesen hat. Sie stehen im unmittelbaren Zusammenhang mit den verwaltungsgerichtlichen Ausführungen zur Gefährdung der Schutzfunktion des Waldes, sodass auf die obigen Ausführungen verwiesen werden kann.

Durch die Rüge des Klägers, er habe angesichts der protokollierten Zeugenaussagen und der gerichtlichen Ablehnung des auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gerichteten Beweisantrages nicht damit rechnen müssen, dass das Verwaltungsgericht zwar die Anwesenheit von Schafen außerhalb der mit Weiderecht belasteten Bereiche im Revier für nachgewiesen halte, dies aber als Umherwandern ohne Einfluss auf die Vegetation bewerten würde, wird ebenfalls kein Gehörsverstoß dargetan. Der Kläger legt keine Verletzung der Gewährleistung rechtlichen Gehörs im Rahmen der Beweisaufnahme dar und insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass er auf gegenteilige Annahmen des Verwaltungsgerichts vertrauen konnte. Eine fehlerhafte Beweiswürdigung kann insoweit nicht als Verfahrensmangel geltend gemacht werden (zum Nichtvorliegen einer fehlerhaften Beweiswürdigung insoweit vgl. Abschnitt II. B lit. a 3.2.1).

Soweit der Kläger meint, seine Ausführungen zum Gutachten des Wildbiologen Dr. M. seien vom Verwaltungsgericht nicht zur Kenntnis genommen worden, ist ein Gehörsverstoß nicht dargelegt worden. Im Tatbestand des verwaltungsgerichtlichen Urteils ist die diesbezügliche Auffassung des Klägers gedrängt dargestellt (vgl. S. 8 f. und 11). Das Verwaltungsgericht hat das Vorbringen der Klägerseite somit zur Kenntnis genommen und auch erwogen. Ein Gehörsverstoß liegt nicht vor, wenn das Gericht der Auffassung der Klägerseite in der Sache nicht folgt.

Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe keinen Hinweis erteilt, dass es die Ausführungen aus dem Gutachten des Dr. M. zur Grundlage seiner Überlegungen zur Wildbestandsermittlung machen wolle, die übrigen Zahlen hingegen nicht für aussagekräftig halte, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht ist nicht dazu verpflichtet, auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen. Die Klägerseite konnte bei Anwendung der von ihr zu verlangenden Sorgfalt, und insbesondere deshalb, weil die Untere Jagdbehörde das waldbiologische Gutachten zur Begründung des Abschussplans heranzieht, erkennen, dass es für die Entscheidung auf die darin enthaltenen Feststellungen ankommen kann.

Die klägerischen Ausführungen zum Willkürverbot offenbaren ebenfalls keine Verletzung des klägerischen Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Zwar kann ein Tatsachengericht dadurch, dass es von einem teilweise unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, den Anspruch eines Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO) verletzen und zugleich gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verstoßen (BVerwG, U.v. 25.3.1987 - 6 C 10.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183 S. 1, U.v. 15.4.1997 - 8 C 20.96 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 274 S. 36). Die schlüssige Darlegung eines solchen Verfahrensmangels muss sich aber darauf erstrecken, dass und inwiefern das Tatsachengericht bei seiner materiellrechtlichen Beurteilung zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen müssen, wenn es die Tatsachen in der gerügten Weise erwähnt und gewürdigt hätte (BVerwG, U.v. 21.9.2000 - 2 C 5/99 - juris Rn. 32). Daran fehlt es im Rahmen der Ausführungen zum Willkürverbot.

2. Das Verwaltungsgericht hat seine Aufklärungspflicht nicht verletzt. Insoweit nimmt der Senat zunächst Bezug auf die Abschnitte II. B lit. a 3.1.5 und 3.2.3 sowie lit. b 1., in denen - im Rahmen der Ausführungen zu Rügen gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO - dargelegt ist, dass insoweit auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Verwaltungsgericht nicht vorliegt.

Der Kläger hat nicht dargetan, dass das Verwaltungsgericht fehlerhaft die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung der Frage eines wesentlichen Schafverbisses in seinem Eigenjagdrevier abgelehnt hat. Er benennt über die Wahrnehmungen seines Bruders hinaus keine weiteren Anknüpfungstatsachen, anhand derer Feststellungen oder Folgerungen zum Aufenthalt von Schafen im Eigenjagdrevier hätten getroffen werden können, und übergeht deren Haltlosigkeit (vgl. Abschnitt II. B lit. a) 3.2.1.2).

Sollte der Kläger mit seiner Ausführung, die Kammer habe Kenntnisse zur Schädlingsneigung und Klimatoleranz bestimmter Baumarten, zu Fragen der Bodenstabilität des Bodenaufbaus wie auch zu artenfachlichen Fragen suggeriert, obwohl sie die notwendige Sachkenntnis nicht besitze, beabsichtigt haben, eine Aufklärungsrüge zu erheben, greift diese nicht durch. Das Verwaltungsgericht macht sich insoweit die Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Urteil vom 7. April 2015 (19 B 99.2193 - juris) zu Eigen, auf das das Verwaltungsgericht die Klägerseite in der mündlichen Verhandlung am 1. Marz 2017 hingewiesen hat. Der Kläger hat insoweit nicht dargelegt, warum sich dem Gericht eine weitere Ermittlung des Sachverhalts zur Schutzfunktion seines Waldes hätte aufdrängen müssen.

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist die Festsetzung des Abschussplans Gamswild für das Jagdjahr 2016/2017 im Eigenjagdrevier E.-We., dessen Mitinhaber (Jagdausübungsberechtigter) der Kläger ist, das in den Gemarkungen O. und E. (Landkreis G.) liegt, der Hochwildhegegemeinschaft W. zugeordnet ist und ca. 1050 ha Fläche aufweist, die ganz überwiegend über 1000 Höhenmeter liegen und von denen ca. 850 ha im Miteigentum des Klägers stehen. Angaben der zuständigen Forstbehörde zufolge umfasst das Eigenjagdrevier die nach Süd-Ost streichenden Berghänge des O.bergs, die nach Süden exponierten Hänge von H.-berg und S.-berg und den Nord-Westhang des S.-bergs, ist es zu rund 95% bewaldet (bei einem Schutzwaldanteil von ca. 90%) und liegt es im Wildbacheinzugsgebiet der E.e. Im Revier kommen Rotwild, Gamswild und Rehwild vor.

Der Kläger führt Normenkontrollverfahren gegen die Verordnung der Regierung von O. über die Änderung der Jagdzeiten für Schalenwild in Sanierungsgebieten im Regierungsbezirk O. vom 9. Dezember 2008 mit Geltung vom 15. Dezember 2008 bis zum 14. Dezember 2013 und die Verordnung der Regierung von O. über die Änderung der Jagdzeiten für Schalenwild in den Sanierungsgebieten im Regierungsbezirk O. vom 14. Februar 2014 mit Geltung vom 22. Februar 2014 bis zum 21. Februar 2019; mit diesen Verordnungen werden in ausgewählten Gebieten des Regierungsbezirks O. die Schonzeiten für Rotwild, Rehwild und Gamswild in differenzierter Ausgestaltung verkürzt. Weiterhin führt der Kläger verschiedene, gegen die Abschussplanung für sein Eigenjagdrevier E.-We. gerichtete verwaltungsgerichtliche Klageverfahren mit dem Ziel der Absenkung der von der Unteren Jagdbehörde festgesetzten Abschusszahlen. Diesbezüglich sind beim Senat neben dem hiesigen Verfahren über die Zulassung der Berufung betreffend den Abschussplan 2016/2017 für Gamswild weitere Zulassungsverfahren anhängig. Sie betreffen die Festsetzung des Abschussplans 2014/2015 für Rotwild (19 ZB 16.479), die Festsetzung des Abschussplans 2016/2017 für Rotwild (19 ZB 16.1601) und die Festsetzung eines Abschusskontingents für Gamswild im Jagdjahr 2016/2017 (19 ZB 17.1798). Die Festsetzung des Abschussplans 2015/2016 für Rotwild wurde vom Verwaltungsgericht mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 10. Februar 2016 (M 7 K 15.3412) aufgehoben, soweit die jagdbehördliche Festsetzung den Abschussvorschlag des Klägers überstiegen hat.

Mit Schreiben vom 29. Februar 2016 unterbreitete der Kläger der Unteren Jagdbehörde seinen Abschussvorschlag für das Gamswild im Jagdjahr 2016/2017 (Böcke Ia: 1; Böcke IIb: 2; Geißen: 2; Jährlinge: 1; Kitze: 0; insgesamt 6 Tiere). Mit Bescheid vom 8. August 2016 setzte die Untere Jagdbehörde nach einer Befassung im Jagdbeirat und nach Anhörung des Klägers den Abschussplan Gamswild für das Jagdjahr 2016/2017 auf 9 Tiere (Böcke Ia: 1; Böcke IIb: 1; Geißen: 4; Jährlinge: 1; Kitze: 2) fest.

Die gegen den Bescheid gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 29. März 2017 mit der Begründung ab, der Kläger könne eine Aufhebung der Abschussplanfestsetzung grundsätzlich nur in dem Umfang verlangen, in dem sie seine Abschussplanung übersteige, die forstlichen Gutachten wiesen für das Eigenjagdrevier eine zu hohe Verbissbelastung nach und die Untere Jagdbehörde habe die im Rahmen der Abschussplanfestsetzung zu berücksichtigenden Belange ausreichend ermittelt, zutreffend abgewogen und eine vertretbare Entscheidung betreffend die Anzahl der Abschüsse getroffen.

II.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das der rechtlichen Überprüfung durch den Senat ausschließlich unterliegende Vorbringen im Zulassungsantrag (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigt keine Zulassung der Berufung. Ein erheblicher Teil des Vorbringens erfüllt das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht (vgl. hierzu Abschnitt A). Soweit im Übrigen dem Darlegungserfordernis hinreichend Rechnung getragen ist, liegen die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vor (vgl. hierzu Abschnitt B).

A. Abgesehen von den Zulassungsgründen, die im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hinreichend dargelegt und daher nachfolgend in Abschnitt B vom Senat beurteilt worden sind, genügt die Begründung des Zulassungsbegehrens nicht dem Darlegungserfordernis. Bei Ausführungen erheblichen Umfangs wird nicht hinreichend deutlich, hinsichtlich welchen konkreten Aspekts des Urteils, durch das die Abschussplanfestsetzung für das Gamswild im Jagdjahr 2016/2017 für rechtmäßig befunden worden ist, welcher Zulassungsgrund mit welchen spezifischen Argumenten geltend gemacht wird und weshalb der als fehlerhaft geltend gemachte Urteilsaspekt kausal für die behauptete Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung sein soll. Unkonkrete Ausführungen (wie z.B. „das rechtsfehlerhafte Unvermögen kontaminiert die gerichtliche Subsumtion bzw. Gesetzesanwendung unheilbar“ oder „all dies behaftet mit der offensichtlichen statistischen Unsicherheit, die leicht in Vergessenheit gerät“) vermögen die fehlende Darlegung eines Urteilsfehlers, der erheblich ist und der einen Zulassungstatbestand erfüllt, nicht zu ersetzen.

An demselben Mangel leidet die Geltendmachung von Verstößen gegen das Willkürverbot, in deren Rahmen Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung als objektiv unrichtig, vortragsverfälschend oder sonst wie unzureichend oder fehlerhaft bezeichnet werden. Das Verwaltungsgericht war angesichts der Fülle an Schriftsätzen mit teilweise sich wiederholendem Vorbringen gemäß § 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO genötigt, den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Der komplexe Inhalt erschließt sich nicht, wenn aufeinanderfolgende, Ergänzungen enthaltende Schriftsätze wiedergegeben werden, sondern nur anhand einer Zusammenschau des Vorbringens. Der Kläger zeigt nicht im notwendigen Umfang auf, auf welche Art und Weise sich die beanstandeten Formulierungen im Verfahrensergebnis niedergeschlagen haben. Gleichzeitig wird auch nicht dargelegt, weshalb die jeweils gerügte Urteilsausführung auf Willkür beruht, also jegliche Möglichkeit auszuschließen ist, dass sie auf einem willkürfreien Bemühen um das Erfassen der juristischen Substanz umfangreicher, gegebenenfalls nicht hinreichend prägnanter Ausführungen beruht.

B. Soweit die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderliche Darlegung von Zulassungsgründen gegeben ist, sind die Zulassungstatbestände nicht erfüllt. Die drei Schriftsätze des Beklagten vom 24. September 2018 (jeweils mit Anlagen) bleiben hierbei unberücksichtigt, nachdem sie keinen wesentlichen neuen Sachvortrag enthalten.

Angesichts des Fehlens durchgreifender Zulassungsgründe kommt es nicht mehr darauf an, ob infolge des Ablaufs des Jagdjahres 2016/2017 (am 31.3.2017), für das der Abschussplan festgesetzt worden ist, der Rechtstreit tatsächlich erledigt ist und ob - sollte letzteres der Fall sein - das im Zulassungsverfahren zusätzlich hilfsweise erhobene Fortsetzungsfeststellungsbegehren (Feststellung, dass die Klage gegen die Abschussplanfestsetzung zulässig und begründet war) ggfs. nach interessengerechter Auslegung statthaft ist und über das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse verfügt. Im Falle einer Erledigung nach Urteilserlass kann ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren insbesondere nur dann erfolgreich sein, wenn durchgreifende Zulassungsgründe geltend gemacht worden sind (vgl. Riese in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 113 Rn 105); auf den „voraussichtlichen“ Klageerfolg kommt es dann nicht mehr an. Weil Zulassungsgründe im Ergebnis nicht vorliegen, kommt es auch nicht mehr auf die Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts an, der Abschussplan sei nur insoweit anfechtbar, als die festgesetzten Abschusszahlen die vom Revierinhaber vorgeschlagenen übersteigen. Wäre diese Auffassung unrichtig - hierfür spricht allerdings, dass es sich bei der Abschussplanaufstellung über die zahlenmäßige Bestimmung des Abschusses hinaus um eine auf einheitlichen Überlegungen beruhende und nach Geschlecht und Klassen des Schalenwildes differenzierende Gesamtentscheidung handelt -, wäre nicht die (für das Zulassungsantragsverfahren entscheidende) Klageabweisung als solche fehlerhaft; die Anfechtungsklage hätte dann, soweit sie auch die vom Revierinhaber vorgeschlagenen Zahlen erfasst, als insgesamt unbegründet (und nicht - wie geschehen - als teilweise unzulässig) abgewiesen werden müssen.

a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden (vgl. BVerfG, B.v. 16.7.2013 - 1 BvR 3057/11 - BVerfGE 134, 106 = juris Rn. 36; B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 16). Sie sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. BVerfG, B.v. 16.1.2017 - 2 BvR 2615/14 - IÖD 2017, 52 = juris Rn. 19; B.v. 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77/83). Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548 = juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 12.10.2017 - 14 ZB 16.280 - juris Rn. 2; B.v. 15.12.2017 - 8. ZB 16.1806 - juris Rn. 9 m.w.N.). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838 = juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 19.3.2013 - 20 ZB 12.1881 - juris Rn. 2; B.v. 15.12.2017 - 8 ZB 16.1806 - juris Rn. 9).

Nach diesem Maßstab bestehen im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der klageabweisenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Die Einwendungen der Klägerseite greifen nicht durch.

1. Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Verwaltungsgericht die Bedeutung seines Eigentumsrechts nicht verkannt. Die Ausführung des Verwaltungsgerichts, durch die Abschussregelung gemäß § 21 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 BJagdG würden „die berechtigten Belange der Forstwirtschaft“ gewahrt, ist nicht fehlerhaft.

Bei der jagdbehördlichen Entscheidung über den Abschussplan für das konkrete Jagdrevier nach § 21 BJagdG, Art. 32 BayJG und § 15 AVBayJG hat die Behörde die nach dem Gesetz für die Wildbestandssteuerung relevanten öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Belange zu gewichten sowie den Sachverhalt zu ermitteln und zu bewerten. Eine individuelle Betrachtung des einzelnen Jagdbezirks ist erforderlich; ein pauschales Vorgehen (etwa anhand eines fiktiven Wildbestandes pro einer bestimmten Fläche) ist unzulässig. Es ist ein Interessenausgleich zwischen den volkswirtschaftlichen und landeskulturellen Belangen einerseits und den jagdlichen, naturschützerischen und landespflegerischen Intentionen andererseits vorzunehmen. Nachdem der gesetzlichen Vorgabe in allen Jagdrevieren Rechnung zu tragen ist, bedarf es angesichts der Heterogenität der natürlichen Verhältnisse (naturräumliche Strukturen und insbesondere Wildarten und -bestände) hierzu praktikabler und entsprechend flexibler Methoden und Verfahren. Im Rahmen der Überprüfung kann das Gericht ebenso wie die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt feststellen und würdigen. Insofern liegt eine normanwendende Tätigkeit vor, die vom Gericht ebenso wie von der Behörde vollzogen werden kann und muss. Den Jagdbehörden steht bei der Festlegung von Ausmaß und Art der Abschüsse nach § 21 BJagdG, Art. 32 BayJG und § 15 AVBayJG weder ein planerisches Ermessen noch ein vom Gericht nicht voll nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Trotz des Wortes „Abschussplan“ ist der Behörde kein planerischer Gestaltungsspielraum eingeräumt. Dennoch ist die Abschusszahl nicht mathematisch-logisch, etwa anhand einer normativen Formel zu bestimmen. Das Gericht kann die in den Vorschriften gebrauchten unbestimmten Rechtsbegriffe daraufhin - gegebenenfalls mit Hilfe von Sachverständigen - überprüfen, ob die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt richtig gewertet hat, ob sie die verschiedenen Belange entsprechend der Zielvorgabe des Gesetzgebers zutreffend abgewogen hat und ob die Höhe des Abschusses sich noch in einem vertretbaren Zahlenrahmen befindet (BVerwG, U.v. 19.3.1992 - 3 C 62/89 - juris Rn. 25, B.v. 11.4.2016 - 3 B 29/15 - juris Rn. 10; BayVGH, U. v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 und 19 B 91.1208; U.v. 7.11.1996 - 19 B 93.956).

Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass sich die für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit maßgebliche Sach- und Rechtslage nach dem jeweils heranzuziehenden materiellen Fachrecht beurteilt (s. etwa BVerwG, U.v. 31.3.2004 - 8 C 5.03 - BVerwGE 120, 246; B.v. 20.1.1999 - 8 B 232.98 - Buchholz 428.1 § 12 InVorG Nr. 10; stRspr), wobei dies bei der Anfechtungsklage im Allgemeinen und vorbehaltlich abweichender Regelungen des materiellen Rechts die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ist (BVerwG, B.v. 4.7.2006 - 5 B 90/05 - juris; B.v. 27.12.1994 - 11 B 152.94 - juris). Nachdem die Abschusspläne das Jagdverhalten in der Folgezeit steuern sollen (vgl. § 21 Abs. 2 Satz 1 BJagdG, Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BayJG), ist maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der Zeitpunkt der Festsetzung des Abschussplans durch die Untere Jagdbehörde.

Im Zusammenhang mit einer Abschussregelung versteht es sich von selbst, dass die Wahrung der in § 21 Abs. 1 BJagdG genannten Belange vor allem im Schutz gegen Wildschäden besteht. Der Wortlaut der Abschussregelung in § 21 BJagdG hat zur Folge, dass es bei der Abschussfestsetzung zum einen (auch) hinsichtlich der Forstwirtschaft auf das Interesse an der Abwehr (und nicht am Eintritt) von Wildschäden ankommt und dass zum anderen bei der Beurteilung dieses Interesses die Forstwirtschaft abstrakt generalisierend in den Blick zu nehmen ist (BGH, U.v. 22.5.1984 - III ZR 18/83 - juris Rn. 24), also nicht jeder einzelne Forstbetrieb mit seiner spezifischen Wirtschaftsweise, sei sie gesetzeskonform oder nicht. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Pflanzenverbiss (der Kläger und die Miteigentümer der Eigentümergemeinschaft R. betrachten das Wild als nützlichen, kostenlosen Helfer, der möglichst viel Tanne, Buche und Edellaubholz fressen soll). Der Verbiss geht von wilden, in Freiheit lebenden Tieren aus, die gemäß § 960 Abs. 1 Satz 1 BGB herrenlos sind. Das eigentumsgegründete Recht der Jagd bezieht sich nicht auf sie selbst, sondern lediglich auf ihre Aneignung. Die Herrenlosigkeit des Schalenwildes hat zur Folge, dass der vom Wild ausgehende Pflanzenverbiss nicht zu den aus dem Grundeigentum folgenden Rechten gehört, dass also der Inhaber von Forstgrundstücken keinen Anspruch auf Pflanzenverbiss hat (zum fehlenden Anspruch auf einen bestimmten Bestand an Wild: vgl. HessVGH, B.v. 5.1.2006 - 11 UZ 1111/04 - JE VI Nr. 63, juris Rn. 9 ff.; B v. 26.1.1982, NuR 1987, 96; OVG Lüneburg vom 28.3.1984 - JE I Nr. 34; zum Anspruch auf Rotwild vgl. BayVerfGH, E.v. 18.10.1996 - Vf. 15- VII-95 - juris, insbesondere Rn. 59 ff.).

Das Jagdrecht als besonderer Bestandteil des Grundstückseigentums und das Jagdausübungsrecht als vermögenswertes subjektives Recht nehmen am verfassungsrechtlichen Schutz des Eigentumsteil (BGH, U.v. 14.6.1982 - III ZR 175/80 - DÖV 1983, 345; U.v. 15.2.1996 - III ZR 143/94 - DÖV 1996, 702 - beide juris; BVerwG, U.v. 4.3.1983 - 4 C 74/80 - BayVBl 1983, 503/504 - juris; Meder, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 4. Aufl. 1992, Rn. 2 zu Art. 103). Jagdrechtliche Vorschriften können aber das Jagd- und das Jagdausübungsrecht beschränken, ohne deren Wesensgehalt zu verletzen. Die Jagd und ihre Ausübung sind von wesentlichem Einfluss auf die Vegetation, insbesondere den Wald. Der Wald hat überragende Bedeutung für das Klima, den Wasserhaushalt, die Sauerstoffproduktion, die Nährstoffspeicherung und die biologische Vielfalt (vgl. § 1 Nr. 1 BWaldG sowie Abschnitt II. B lit. a 4.3.1) Regelungen über die Jagdausübung stehen deshalb unter dem aus Art. 141 Abs. 1 BV abzuleitenden Verfassungsgebot, den Wald auch vor Schäden durch zu hohen Wildbestand zu schützen. Jagd- und Jagdausübungsrecht können eine ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung beeinträchtigen. Der Gesetzgeber ist deshalb gehalten, im Interesse des Gemeinwohls (vgl. Art. 14 Abs. 2 GG) das Jagdrecht einschließlich der damit verbundenen Wildhege zu begrenzen. Die Annahme, § 21 BJagdG sei unter den gegebenen Verhältnissen gar nicht anwendbar, ist offensichtlich verfehlt.

Es kommt hinzu, dass nicht sämtliche Waldflächen des Eigenjagdreviers im Eigentum der Eigentümergemeinschaft R. stehen. Nur ca. 784 ha bzw. 75% gehören den Miteigentümern R. und ca. 271 ha bzw. 25% gehören anderen Privateigentümern. Die gesetzeskonformen forstwirtschaftlichen Interessen dieser anderen Grundeigentümer werden durch die Art der Jagdausübung im Eigenjagdrevier des Klägers geschädigt (vgl. im einzelnen Abschnitt II. B lit. a 3.2.4). Der Kläger lässt bei seiner ausschließlich auf seine Miteigentumsflächen und deren spezielle Bewirtschaftung reduzierten Betrachtungsweise die eingegliederten Fremdflächen außer Betracht, obwohl er für deren Integrität gegenüber Schalenwildverbiss infolge seiner exklusiven Jagdausübungsberechtigung die Verantwortung trägt. Die Größenrelation dieser Flächen rechtfertigt nicht die Schädigung dieser Waldeigentümer. Auch für Flächen in einem Eigenjagdrevier können Grundstückseigentümer den Schutz vor Wildschaden beanspruchen (OVG NRW, U.v. 5.11.1985 - 20 A 1454/84 - juris - JE VI Nr. 23; NdSOVG, U.v. 18.12.1986 - 14 OVG A 119/83 - JE VI Nr. 25). Gegen Abschusspläne, die dies missachten, sind sie zur Klage befugt (BVerwG, U.v. 30.3.1995 - 3 C 8/94 - juris). Eine fehlerhafte behördliche Abschussplanfestsetzung kann Amtshaftungsansprüche nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG (wegen Verletzung einer dem Waldeigentümer bestehenden Amtspflicht zum Schutz des Waldes vor Wildschäden) zur Folge haben (vgl. BGH, U.v. 22.5.1984 - III ZR 18/83 - JE I Nr. 33).

2. Entgegen der Auffassung des Klägers begründet die Tatsache, dass in die Abschussplanung verschiedene Behörden des Beklagten eingebunden sind, keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abschussplans und damit an der Klageabweisung.

Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AVBayJG ist der (vom Jagdausübungsberechtigten) eingereichte Abschussplan von der gemäß Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 BayJG zuständigen Kreisverwaltungsbehörde als Untere Jagdbehörde zu bestätigen, wenn er den Vorschriften des § 21 Abs. 1 BJagdG und des Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG entspricht und im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand oder dem Inhaber des Eigenjagdreviers aufgestellt ist; andernfalls wird der Abschussplan von der Behörde festgesetzt (§ 15 Abs. 1 Satz 2 AVBayJG). Den zuständigen Forstbehörden (gemäß Art. 27 Abs. 1 Nr. 2 BayWaldG sind untere Forstbehörden die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten) ist vor der Abschussplanung Gelegenheit zu geben, sich auf der Grundlage eines forstlichen Gutachtens über eingetretene Wildschäden an forstlich genutzten Grundstücken zu äußern und ihre Auffassung zur Situation der Waldverjüngung darzulegen. Die notwendigen Erhebungen sind gemäß Art. 28 Abs. 1 Nr. 10 BayWaldG Aufgabe der Forstbehörden; sie werden bei der Erfüllung von der Landesanstalt für Wald- und Forstwirtschaft (LWF) unterstützt.

Der Kläger lässt bei seiner Rüge einer unzureichenden Unterscheidung der Zuständigkeiten durch das Verwaltungsgericht unberücksichtigt, dass die forstlichen Gutachten bereits dann zu berücksichtigen sind, wenn er den (zur Bestätigung einzureichenden) Abschussplanungsvorschlag erstellt. Schon im Urteil vom 30. April 1992 hat der Senat festgestellt, dass nicht nur die Untere Jagdbehörde bei der Festsetzung des Abschussplans, sondern auch der Jagdausübungsberechtigte bei der Aufstellung des Abschussplanes an die in den Vorschriften der § 21 BJagdG, Art. 32 BayJG und § 15 AVBayJG genannten Voraussetzungen gebunden ist (vgl. BayVGH, U.v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 39). Die forstlichen Gutachten als gesetzlich verankerte Grundlage der Abschussplanung werden den Jagdausübungsberechtigten ausdrücklich für die Zwecke der Abschussplanung zur Verfügung gestellt. Es ist folglich sowohl dem Kläger als auch den sonstigen mit der Abschussplanung befassten Personen ohne weiteres möglich, den Inhalt der forstlichen Gutachten von der Abschussfestsetzung der Unteren Jagdbehörde zu unterscheiden. Das forstliche Gutachten muss (ebenso wie jedes andere Gutachten) in der Entscheidung (im Festsetzungsbescheid) nicht vollständig wiedergegeben werden. Es ist vom Gericht auch dann in vollem Umfang in die Überprüfung der Abschussplanfestsetzung einzubeziehen, wenn nicht alle seine Einzelheiten im Bescheid der Unteren Jagdbehörde enthalten sind.

Nachdem der Wildverbiss allgemein und insbesondere bei der natürlichen Waldverjüngung das wichtigste Indiz zur Beurteilung der Frage darstellt, ob der Wildbestand überhöht ist (vgl. Nr. 3), sind die Forstbehörden besonders geeignet zu dieser Beurteilung und zur Sammlung und Bewertung aller weiteren, mit den Verbissfeststellungen abzuwägenden Indizien mit Aussagekraft bezüglich der Wildbestandshöhe. Aufgrund des landesweiten Behördennetzes, das seit 1986 die forstlichen Gutachten erstellt, sind sie in besonderer Weise in der Lage, auf Erfahrungen zurückzugreifen und vergleichende Bewertungen vorzunehmen.

Insgesamt ist die Beauftragung der Forstbehörden mit der Erstellung von Gutachten für die Abschussplanung durch das Bayerische Jagdgesetz sachgerecht und würde sich auch ohne eine gesetzliche Regelung aufdrängen. Da die Argumentation des Beklagten im Bescheid vom 8. August 2016 auf dem Forstlichen Gutachten aus dem Jahr 2015 und der ergänzenden Revierweisen Aussage fußt (siehe S. 6 des Bescheids), macht sich der Beklagte die dortigen Ausführungen in nicht zu beanstandender Weise zu eigen.

3. Die gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3 BayJG eingeholten forstlichen Gutachten, in denen der Zustand der Vegetation und der Waldverjüngung insbesondere im Hinblick auf die Einwirkungen des Schalenwildes dargestellt und bewertet wird, begründen entgegen der Auffassung des Klägers keinen Rechtsanwendungsfehler. Das Forstliche Gutachten 2015 und die Revierweise Aussage 2015 sind der Abschussplanung zu Recht zu Grunde gelegt worden.

Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr auf die vom Verwaltungsgericht durchgeführte Beweiserhebung und hierbei etwa begangenen Rechtsfehler an. Nachdem der streitgegenständliche Abschussplan durch die forstlichen Gutachten gestützt wird (wovon auch das Verwaltungsgericht ausgeht), ist die Frage unerheblich, ob der Abschussplan in den vom Verwaltungsgericht erhobenen Beweisen noch eine weitere Stütze hat.

3.1 Die bei der Gutachtenserstellung angewendeten Grundsätze sind nicht zweifelhaft.

3.1.1 Der Umstand, dass Bedienstete des Beklagten die Gutachten erstellen, begründet nicht ihre organisatorische Befangenheit. Zum einen sind sie dadurch in besonderer Weise der Beachtung rechtlicher Vorgaben, zur Objektivität und dem Gemeinwohl verpflichtet. Zum anderen sind die behördlichen Mitarbeiter im Rahmen des Beamtenverhältnisses vor rechtswidrigen Einflussnahmen besonders geschützt; im Prozess sind sie als Zeugen, nicht aber als Partei zu hören. Die Beteiligung von Fachbehörden ist im Verwaltungsrecht nicht unüblich. In wasserrechtlichen Verwaltungsverfahren ist die Einschaltung des Wasserwirtschaftsamtes als Fachbehörde und amtlicher Sachverständiger ständige Praxis und von der Rechtsprechung mit Vorrang gegenüber privaten Gutachtern gebilligt (vgl. BayVGH, B.v. 17.5.2018 - 8 ZB 16.1977 und 8 ZB 16.1979 - juris). In beamtenrechtlichen Verfahren werden Amtsärzte in besonderem Maße als neutral und unabhängig erachtet, denn sie unterliegen den beamtenrechtlichen Grundpflichten, insbesondere der Pflicht, die übertragenen Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen (vgl. BVerwG, U.v. 11.10.2006 - 1 D 10/05 - juris Rn. 37 ff.; U.v. 5.6.2014 - 2 C 22/13 - juris Rn. 20).

Eine Bindung an voreingenommen oder sachwidrig erstellte Gutachten ist ebenso wie bei Gutachten in anderen Bereichen nicht gegeben und wird auch von der gesetzlichen Regelung nicht vorgeschrieben (vgl. BVerwG, B.v. 26.01.1993 - 3 B 125/92 - juris Rn. 3). Das forstliche Gutachten unterscheidet sich insoweit nicht vom allgemeinen Begutachtungswesen, bei dem eine Voreingenommenheit des Gutachters, die Zugrundelegung eines falschen oder unvollständigen Sachverhalts, die unrichtige Feststellung, Gewichtung oder Bewertung eines Anhaltspunkts, Verstöße gegen Denkgesetze oder gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse usw. vorkommen können. Die für die Gutachtenserstellung entwickelten Methoden bedürfen daher keiner normativen Verankerung (vgl. BayVGH, U.v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 53). Liegt ein unvoreingenommen und sachkundig erstelltes sowie auch in seinen Schlussfolgerungen nicht erfolgreich angegriffenes Gutachten vor, bleibt es - wie ein einwandfreies Gutachten mit anderer Thematik - auch im Streitfall zwischen den Beteiligten maßgeblich und ist eine weitere Beweiserhebung zur begutachteten Frage nicht veranlasst. Die Klageerhebung als solche ist kein hinreichender Grund, sachgerecht gewonnene Erkenntnisse zu übergehen.

3.1.2 In seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Senat (BayVGH, U.v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 55 ff.) entgegen der Ansicht des hiesigen Klägers festgestellt, dass die forstlichen Gutachten nicht gesondert für jedes Jagdrevier anstatt für die Hegegemeinschaft insgesamt erstellt werden (ebenso Senatsurteil v. 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn. 95). Der Senat hat ausgeführt, in Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG spreche der Gesetzgeber nicht davon, dass der Zustand der Vegetation im jeweiligen einzelnen Jagdrevier zu berücksichtigen sei, sondern generell vom Zustand der Vegetation. In gleicher Weise spreche § 21 BJagdG allgemein von den berechtigten Ansprüchen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden und den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege. Außerdem beschränke sich der Lebensraum des Schalenwildes nicht auf das einzelne Jagdrevier, sondern erstrecke sich auf größere Flächen. Das Abstellen auf die Hegegemeinschaft und nicht auf das einzelne Jagdrevier entspreche letztlich auch den Bestimmungen in § 10a BJagdG und Art. 13 BayJG, denen zufolge die Hegegemeinschaften zum Zweck der Hege des Wildes gebildet werden und um eine ausgewogene Hege der vorkommenden Wildarten und eine einheitliche großräumige Abschussregelung zu ermöglichen. Um letzteres zu erreichen, sei es daher sinnvoll, die für die Abschussregelung vorgeschriebene maßgebliche Grundlage, nämlich die forstlichen Gutachten, ebenfalls für den Großraum der Hegegemeinschaft zu erstellen. Zwar ist der Abschussplan für das jeweilige Jagdrevier zu erstellen (vgl. § 21 Abs. 2 BJagdG sowie BVerwG, U.v. 19.3.1992 - 3 C 62/89 - juris). Dies schließt eine großräumigere Untersuchung und Beurteilung des Vegetationszustands und der Naturverjüngung keineswegs aus, zumal ausschließlich kleinräumige Ermittlungsversuche deutlich größere Unschärfen zur Folge hätten. Anhaltspunkten für die Erforderlichkeit einer Differenzierung kann sowohl im Hegegemeinschaftsgutachten als auch im Zuge der Abschussplanaufstellung Rechnung getragen werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Arbeitsanweisung für die Erstellung der Forstlichen Gutachten zur Situation der Waldverjüngung 2015.

3.1.3 Zwischenzeitlich hat der Beklagte seine Methodik zur Erstellung der Gutachten zur Situation der Waldverjüngung weiterentwickelt und verfeinert (vgl. Leonhardt, Jagdrecht, Stand 1.5.2018, Nr. 15.32, zu Art. 32 BayJG Anm. 3.1.4). Seit dem Jahr 2012 werden die Hegegemeinschaftsgutachten durch Revierweise Aussagen zur aktuellen Verjüngungs- und Verbisssituation im Jagdrevier ergänzt. Diese werden für die Jagdreviere in den „roten“ Hegegemeinschaften erstellt, in denen im vorangegangenen Hegegemeinschaftsgutachten die Verbissbelastung als „zu hoch“ oder „deutlich zu hoch“ bewertet worden ist (vgl. die Anweisung zur Erstellung der ergänzenden Revierweisen Aussagen zum Forstlichen Gutachten zur Situation der Waldverjüngung 2015 - nachfolgend: AnweisungRA - Einleitung, S. 3) und in denen folglich Handlungsbedarf besteht. Die Revierweisen Aussagen sind laut AnweisungRA gutachtliche Feststellungen, die im Wesentlichen auf den örtlichen Erfahrungen der jeweils zuständigen Forstbeamten beruhen. Sie sollen sich daneben möglichst auch auf Erkenntnisse stützen, die aus gemeinsamen Revierbegängen, aus Weiserflächen, aus den Aufnahmen zur Verjüngungsinventur für das Hegegemeinschaftsgutachten, aus einfachen Traktverfahren o.ä. seit der Erstellung des vorangegangenen Forstlichen Gutachtens gewonnen werden. Die Revierweisen Aussagen sind Teil des Forstlichen Gutachtens für die Hegegemeinschaft. Revierweise Aussagen können nur für Jagdreviere erstellt werden, in denen es für die Beurteilung geeignete Verjüngungsbestände gibt (vgl. AnweisungRA, Nr. 2.1 Allgemeines, S. 4). Wesentlicher Maßstab bei beiden Begutachtungen ist das Erreichen des sogen. Waldverjüngungsziels. Angesichts der durch die Revierweisen Aussagen verbreiterten Gutachtensbasis stellt sich die vom Kläger problematisierte Frage nicht, ob die hegegemeinschaftsweise Begutachtung eine ausreichende Grundlage für die Abschussplanung bilden kann.

3.1.4 Die von den Bayerischen Forstbehörden entwickelte Gutachtensmethodik ist rational und beruht ersichtlich auf vernünftigen Überlegungen; ein Widerspruch zu Denkgesetzen oder zu wissenschaftlichen Erkenntnissen ist weder im hiesigen Verfahren noch in einem anderen dem Senat bekannten Verfahren dargetan worden. Nachdem Anzeichen für eine generelle Untauglichkeit des Begutachtungsverfahrens weder bekannt noch überzeugend vorgetragen sind, ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Begutachtung, die bereits im Hinblick auf die Anweisung eine forstwissenschaftliche Grundlage hat, auf in Jahrzehnten gewonnenen forstfachlichen Erkenntnissen und Erfahrungen beruht.

3.1.5 Der Kläger meint, die Ermittlung des Wildbestandes im Jagdrevier sei in den forstlichen Gutachten unzureichend und dem Aktenstand widersprechend erfolgt und die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen sowie die einschlägige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung seien verkannt worden. Dies ist nicht der Fall.

3.1.5.1 Der Senat hat im Urteil vom 19. Mai 1998 (U.v. 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn. 96) festgestellt, dass der Wildbestand nach den bisherigen Erfahrungen und den übereinstimmenden Auffassungen aller Experten nicht sicher festgestellt werden kann (zum diesbezüglichen Problembewusstsein des Klägers vgl. Abschnitt II. B lit. a 4.) und es deshalb auch nicht Aufgabe der forstlichen Gutachten ist, den konkreten Wildbestand für das einzelne Jagdrevier oder für die Hegegemeinschaft zahlenmäßig zu ermitteln. Hieran ist festzuhalten. Das Wild wechselt - auch wenn manche Arten relativ standorttreu sind - über die Grenzen von Revieren und Hegegemeinschaften hinweg. Neben den sachlichen Schwierigkeiten für eine belastbare Wildzählung (in Abschnitt II.1 der Richtlinien für die Hege und Bejagung des Schalenwildes in Bayern - Bek. v. 9.12.1998, AllMBl. 1999, 73, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 31.8.2012, AllMBl S. 596 - Hegerichtlinie - wird eine Zählung ohnehin nur für Rotwild, Damwild und Muffelwild in Betracht gezogen und darüber hinaus eine Prüfung der Frage der Brauchbarkeit für nötig erachtet) darf die Unsicherheit nicht übersehen werden, die aus dem Umstand resultiert, dass dem Jagdrechtsinhaber die Auswirkungen der von ihm gelieferten Zahlen auf den Abschussplan bekannt sind. Angesichts der nachhaltigen Ablehnung maßgeblicher jagdrechtlicher Vorschriften durch den Kläger ist diese Unsicherheit vorliegend besonders groß. Vom Kläger gelieferte Rotwildzahlen haben sich als unbrauchbar erwiesen (vgl. Abschnitt II. B lit. a 4. der Gründe des Senatsbeschlusses vom selben Tag im Verfahren 19 ZB 17.1601). Das gewichtigste Indiz für die zentrale Frage der Angemessenheit des Wildbestands ist der Wildverbiss (in Nr. 4 der Anweisung wird artübergreifend von Schalenwildverbiss gesprochen), weil er von allen zu berücksichtigenden Umständen (die gesammelt, bewertet, gewichtet und abgewogen werden müssen) die höchste Aussagekraft für die Verträglichkeit des Wildbestandes mit den übrigen Bestandteilen der Natur (und damit für die Funktionsfähigkeit ihres Wirkungsgefüges) und mit den menschlichen Interessen (insbesondere dem Interesse am Schutz des Grundeigentums) besitzt. Die Überlegung, dass der Umfang des Jungwaldverbisses im Zuge der Nahrungsaufnahme in engem Zusammenhang mit dem Schalenwildbestand steht, ist ohne weiteres nachvollziehbar und plausibel. Das Ziel der Ermöglichung der natürlichen Waldverjüngung der standortgemäßen Baumarten, das eine entsprechende Begrenzung des Wildverbisses erfordert, ist nicht nur in Art. 1 Abs. 2 Nr. 3, 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG und Art. 1 Abs. 2 Nr. 2, 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayWaldG vorgeschrieben; auch die zutreffende Abwägung der in § 21 BJagdG genannten Belange führt zu diesem Gemeinwohlerfordernis. Das Bundesverwaltungsgericht weist in seiner Entscheidung vom 19. März 1992 (3 C 62/89 - juris Rn. 27) darauf hin, dass auch ein Abschussvorschlag auf der Grundlage einer Wildzählung anhand weiterer Anhaltspunkte (insbesondere der Verbissbelastung) untersucht werden muss. Das Ausmaß des vom Wild verursachten Pflanzenverbisses wird nicht nur durch den Wildbestand, sondern auch durch die variierenden natürlichen Verhältnisse im jeweiligen Jagdrevier beeinflusst (zu deren Bedeutung vgl. BVerwG, U.v. 19.3.1992, a.a.O., Rn. 28), sodass eine Fokussierung auf den absoluten Wildbestand auch dann nicht zielführend wäre, wenn er verlässlich ermittelt werden könnte. Die besondere Beachtung des Wildverbisses in den forstlichen Gutachten ist deshalb entgegen der Auffassung des Klägers keineswegs fachlich fragwürdig.

Insgesamt sind die hinsichtlich des Bestands von Schalenwildarten im Jagdrevier gewonnenen Eindrücke (nach Überprüfung ihrer Brauchbarkeit), das nach Maßgabe von § 16 Abs. 6 AVBayJG erhobene oder sich aus Wildstrecken ergebende Zahlenmaterial, erfahrungsgestützte flächenbezogene Durchschnittswerte u. ä. in die Überlegungen einzubeziehen (als Anhaltspunkte von sehr unterschiedlichem Gewicht), jedoch eher dann, wenn es um die Abschussfestlegung für eine bestimmte Schalenwildart geht (Rotwild, Gamswild, Rehwild), und weniger bei der Beurteilung der Angemessenheit des Schalenwildbestandes.

Das landesweit einheitliche Erhebungsverfahren - nach Maßgabe der Anweisung für die Erstellung der Forstlichen Gutachten zur Situation der Waldverjüngung 2015 sowie der Anweisung zur Erstellung der ergänzenden Revierweisen Aussagen zum Forstlichen Gutachten zur Situation der Waldverjüngung 2015 - ermöglicht die Einbeziehung unterschiedlicher Naturräume und Waldstrukturen. Die forstlichen Gutachten werden also nicht durch den Umstand in Frage gestellt, dass sich der Wald in der gegenständlichen Hegegemeinschaft in unterschiedliche Vegetationszonen gliedert (das Gutachten beschreibt Fichtenhochlagenwälder in den höheren Lagen - höher als 1600 m üNN -, Bergmischwälder an den Unter- und Mittelhängen sowie Feucht- und Moorwälder in den Ebenen). Anhaltspunkte für eine Unbrauchbarkeit des Verfahrens unter bestimmten Standortbedingungen sind weder bekannt noch werden sie vom Kläger vorgetragen.

Der Kläger meint zwar, das Verwaltungsgericht habe den Verbiss künstlich in die „hohen“ Lagen des Jagdreviers und damit in den tatsächlichen Lebensraum des Gamswildes verlegt, um die Abschusserhöhung mit sachwidrigen Erwägungen rechtfertigen zu können (der Kläger meint, das Ergebnis der Waldverjüngungsinventur und des Forstlichen Gutachtens betreffe den Lebensraum des Gamswildes nicht, weil die Aufnahmepunkte zwischen 800 bis 1000m üNN liegen). Die forstlichen Gutachten beanspruchen aber zu Recht ohne Rücksicht auf die topografischen Verhältnisse Geltung in der gesamten Hegegemeinschaft und sämtlichen darin befindlichen Waldstrukturen. Der Lebensraum des Gamswildes liegt keineswegs außerhalb der vom Verbiss betroffenen Bereiche. Als Lebensraum des Gamswildes bezeichnet der Kläger insbesondere die Bereiche der Latschen und Grashänge; er widerlegt aber nicht den Vortrag des Beklagten, wonach sich das Gamswild auch im Wald aufhält und damit erheblich zum Pflanzenverbiss beiträgt. In der Anlage zur Klageerwiderung vom 22. November 2016 ist ausgeführt, das Gamswild in den bayerischen Alpen sei nicht nur an die ausgesprochenen Hochlagen gebunden, sondern nutze je nach Witterung und Jahreszeit ganzjährig auch die tiefergelegenen Bergwälder als Lebensraum. Nach den Beobachtungen privater Waldbesitzer und der Forstverwaltung verhalte sich dies auch im Eigenjagdrevier so. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Wildtiersteckbrief des Bayerischen Landesjagdverbandes zum Gamswild (https://www.jagd-bayern.de/gamswild.html).

Wesentliche Grundlage der forstlichen Gutachten sind die Ergebnisse der Verjüngungsinventur. Mit diesem systematisch durchgeführten Stichprobenverfahren werden die natürliche Waldverjüngung sowie der Wildverbiss auf Hegegemeinschaftsebene erfasst. Anhand eines bayernweiten Gitternetzrasters werden je Hegegemeinschaft 30 bis 40 „Verjüngungsflächen“ (Stichproben-Flächen) festgelegt, auf denen durch die Untere Forstbehörde Daten zur Waldverjüngung anhand eines genau festgelegten Verfahrens erhoben werden. Aufgrund des Strichprobenverfahrens sind bei vertretbarem Arbeitsaufwand Feststellungen möglich, die für die Hegegemeinschaft repräsentativ sind.

Die seit dem Jahr 1986 praktizierte und währenddessen verbesserte Methodik der Stichproben-Verjüngungsinventur ist für den Zweck der Bestandsregulierung geeignet, angemessen und ausreichend und beachtet die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (vgl. BayVGH, U.v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 52 ff.). Sie hat sich in der Praxis - auch für den Bergwald - als tauglich erwiesen und bewährt. Die Fortschreibung der Inventur im Turnus von drei Jahren gewährleistet eine stetige Aktualisierung und erlaubt durch den fortlaufenden Vergleich die Ableitung von Entwicklungen und Trends, insbesondere bei Waldentwicklung und Wildbestand. Ansätze zur Verbesserung des Begutachtungsverfahrens, die der Beklagte unbeachtet gelassen hat, sind vom Kläger nicht aufgezeigt worden und auch sonst nicht erkennbar. Es liegt auf der Hand, dass schon aus wirtschaftlichen Gründen keine vollflächige Waldverjüngungsinventur zum Zwecke der Bestandsregulierung beim Schalenwild in einem Turnus von drei Jahren erstellt werden kann. Ein gewisses Maß an Fehlerhaftigkeit oder Ungenauigkeit ist einem solchen Stichprobenverfahren systemimmanent. Angesichts des Rahmens, in dem das Stichprobenverfahren durchgeführt wird, ist es auch tolerabel. Zielsetzung ist die Regulierung von Beständen herrenloser Wildtiere, deren Erhöhung nicht gefordert werden kann (BayVGH, U.v. 11.12.2017 - 19 N 14.1022 - juris Rn. 76 m.w.N.). Es kommt hinzu, dass die Waldverjüngungsinventur das wichtigste, aber nicht das einzige Indiz ist, anhand dessen die Wildbestände hinsichtlich ihres Umfangs eingeordnet und als überhöht oder nicht überhöht beurteilt werden. Die Anweisung berücksichtigt, dass topographische, vegetative, kulturelle und andere Besonderheiten des Jagdbereichs (die von jedem Beteiligten vorgetragen werden können und denen bei hinreichend substantiierter Geltendmachung nachgegangen werden muss) dazu führen können, dass ein Wildbestand als umwelt- und kulturverträglich einzuschätzen ist, der es ohne diese Besonderheiten nicht wäre (und umgekehrt).

Nachdem es sich bei der Waldverjüngungsinventur um ein repräsentatives, mit gleichmäßig verteilten Rasterpunkten arbeitendes Stichprobenverfahren handelt, wird ihre Brauchbarkeit nicht durch den Nachweis abweichender Verhältnisse in einzelnen Teilen der Hegegemeinschaft oder gar in Teilen eines einzelnen Jagdreviers in Frage gestellt, denn bei einem solchen Verfahren ist in wieder anderen Teilen mit Abweichungen in die Gegenrichtung zu rechnen. Die Richtigkeit ihrer Ergebnisse könnte lediglich durch eine andere Ermittlungsweise in Frage gestellt werden, die ebenfalls mit guten Gründen den Anspruch auf Repräsentativität erheben kann oder die die Fläche der Hegegemeinschaft oder des Jagdreviers komplett erfasst. Derartiges hat der Kläger jedoch nicht dargelegt.

Er hat im Zulassungsverfahren lediglich einen Standort, den Bereich der sogen. Mahdwanne, benannt, an dem seiner Auffassung nach eine ausreichende Tannenverjüngung nachgewiesen werden kann, also nichts angeführt, was den Anspruch auf Repräsentativität erheben konnte. Obwohl es demzufolge nicht auf diesen Standort ankommt, stellt der Senat fest, dass auch nach dem Ergebnis des Zulassungsantragsverfahrens die Umstände an diesem Standort nicht gegen die Auffassung sprechen, der Verbissdruck auf die Tanne sei allgemein zu hoch. Die Forstverwaltung hat diese lokale Besonderheit nicht in Abrede gestellt. Sie hat allerdings zum einen darauf hingewiesen (Schreiben vom 12.12.2016), dass auch bei diesem Standort ein nicht unerheblicher Umfang von Schalenwildverbiss vorliegt, und zum anderen für den Senat nachvollziehbar erläutert, dass besondere Standortfaktoren gegeben sind. Die sogen. Mahdwanne liegt in der Nähe eines Wanderweges und im Umfeld einer Jagdhütte. Es ist ohne weiteres plausibel, dass derartige Standortverhältnisse infolge ihres erhöhten Störungspotentials ein verstärktes Meidungsverhalten beim Schalenwild auslösen und in der Konsequenz zu einer geringer ausgeprägten lokalen Verbissrate bei der Tanne führen.

Die Erzielung repräsentativer Ergebnisse wird durch die Möglichkeit vereinzelter Fehlbeurteilungen bei der Gutachtensbestimmung von Schadursachen (in die eine oder die andere Richtung) nicht ausgeschlossen. In Frage kommen Weidevieh, Feldhasen, Kaninchen, Mäuse, Eichhörnchen, biotische bzw. abiotische Ursachen, Fällungs- und Rückschäden. Der Anweisung ist zu entnehmen, dass sich der Beklagte der Schwierigkeit der Klärung von Schadursachen durchaus bewusst ist (vgl. Anweisung Nr. 4, S. 20 sowie die vom Antragsgegner im Verfahren 19 N 14.1022 mit Schriftsatz vom 15.5.2017 vorgelegten Beurteilungshilfen). Die „methodischen Differenzierungshilfen und -vorgaben“ sind bei Umsetzung durch die fachlich erfahrenen Mitarbeiter der Forstverwaltung geeignet, eine fehlerhafte Zuordnung von Verbissschäden weitestgehend auszuschließen. Darüber hinaus sind sinnvolle und die Mittel-Zweck-Relation beachtende Alternativen weder vom Kläger aufgezeigt worden noch sonst ersichtlich. Eine Installation und Auswertung von Wildkameras, die die Natur zeitlich und örtlich vollständig erfassen, erscheint für die Klärung von Schadursachen ebenso wenig praktikabel wie die flächendeckende Klärung der Schadensurheberschaft über DNA-Gutachten (Senatsbeschluss v. 6.2.2017 - 19 ZB 16.1026 - juris Rn. 10 ff.). Der für die landesweite Erhebung erforderliche wirtschaftliche Aufwand stünde nach der zutreffenden verwaltungsgerichtlichen Beurteilung (UA S. 26) völlig außer Verhältnis zur verfolgten Zielsetzung einer Wildbestandsregulierung. Mit den forstlichen Gutachten und den Revierweisen Aussagen werden dem Kläger unter Aufwendung erheblicher öffentlicher Mittel die notwendigen Grundlagen für die gebotene Regulierung der Schalenwildbestände, für die er als Jagdausübungsberechtigter in erster Linie die Verantwortung trägt, an die Hand gegeben.

3.1.5.2 Dem Kläger ist es nicht gelungen, anhand einer vom Klägerbeistand konzipierten (in einer Daten-CD dokumentierten) Verwertung von Zahlen zu nicht verbissenen Pflanzen, die bei der Waldverjüngungsinventur angefallen sind, die Feststellung in den forstlichen Gutachten in Zweifel zu ziehen, dass das Waldverjüngungsziel gefährdet ist.

Das auf die Zahl der verbissenen Pflanzen abstellende Begutachtungsverfahren des Beklagten wird langjährig praktiziert und ist fachlich nachvollziehbar und anerkannt. Seine Funktionalität erhöht sich durch die in dreijährigem Turnus durchgeführten Wiederholungen, bei denen der vorgefundene Waldzustand vor dem Hintergrund eines dreijährigen Jagdverhaltens festgestellt wird, sodass sich Erkenntnisse nicht nur betreffend künftige forstfachliche Abschussempfehlungen ergeben, sondern auch betreffend die Angemessenheit der vorherigen Abschussempfehlung und die Weiterentwicklung von Begutachtungsvorgaben. Die Angriffe des Klägers gegen dieses Begutachtungsverfahren haben keine forstfachliche Grundlage. Die Geeignetheit der von der Klägerseite für richtig gehaltenen, in der vorgelegten Daten-CD des Klägerbeistandes dokumentierten Einschätzung der natürlichen Waldverjüngung anhand einer Hochrechnung von Zahlen unverbissener Pflanzen im Äserbereich aus der Waldverjüngungsinventur ist durch nichts belegt. Diese Hochrechnung ermöglicht - auch wenn vorgetragen wird, der Klägerbeistand verfüge über die Große Forstliche Staatsprüfung - keine belastbaren Feststellungen hinsichtlich der Einhaltung des Waldverjüngungsziels. Die Rüge des Klägers, die örtliche Pflanzendichte werde bei der Verbissprozentberechnung auch nicht ansatzweise berücksichtigt, zieht die Gutachtensmethodik nicht ernstlich in Zweifel. Der Beistand des Klägers hat den relativ kleinräumigen Befund an unverbissenen Pflanzen aus der Waldverjüngungsinventur auf die Fläche eines Hektars hochgerechnet und das Ergebnis mit forstbehördlichen Pflanzempfehlungen für die Neubegründung von Wald-Reinkulturen abgeglichen. Die Pflanzempfehlungen haben jedoch keinerlei Bezug zur vorliegenden Thematik; darüber hinaus ist von der Klägerseite nicht auf den Umstand eingegangen worden, dass ihre Verwendbarkeit von Fläche, Standortbedingungen und Waldtyp abhängig ist. Eine forstfachliche Grundlage für die Verknüpfung der beiden Faktoren wurde nicht dargelegt. Die Einwände der Unteren Forstbehörde hinsichtlich der Repräsentativität der klägerseitigen Berechnung wurden ebenfalls nicht widerlegt (vgl. die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 1.3.2017 vor dem Verwaltungsgericht). Die Klägerseite hat sich nicht damit auseinander gesetzt, dass das Ergebnis des Forstgutachtens ausweislich der ihm zugrunde liegenden Anweisung nicht der Verbissrate entspricht, sondern der Zusammenschau einer Vielzahl von Vorgaben, Feststellungen und Bewertungen, zu denen die Verbissrate gehört, und dass diese Begutachtungsregeln auf die Relevanz der Verbissquote abgestellt sind. Beispielsweise wird in die Waldverjüngungsinventur nicht jedwede Verjüngungsfläche einbezogen und müssen die Aufnahmeflächen gewissen Mindestanforderungen genügen, damit die Verbissfeststellungen verwertbar sind. Die jeweilige Fläche muss nach Nr. 3 der Anweisung mindestens 1.300 Verjüngungspflanzen je Hektar aufweisen (entspricht ungefähr einer Pflanze je acht Quadratmeter), die Spitze des Leittriebs der Verjüngungspflanzen muss unter der maximalen Verbisshöhe liegen und die Länge der längsten, die Verjüngungsfläche durchquerenden Geraden muss mindestens 50 m betragen (40 m Aufnahmegerade zuzüglich jeweils 5 m zum Rand). Um aus der Zahl unverbissener Pflanzen realitätsnahe Schlüsse auf die Waldverjüngung ziehen zu können, müssten - soweit dies überhaupt möglich ist - Bedingungen definiert werden, die für eine solche Methodik spezifisch sind. Mit dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angesprochenen Umstand, dass nicht jede unter genau definierten Bedingungen als unverbissen aufgenommene Pflanze auch tatsächlich aufkommt, hat sich die Klägerseite nicht auseinandersetzt. Dieser Umstand drängt sich jedoch auf, nachdem die Schadensrate weiter steigt, solange die Pflanze im Äserbereich ist, und die Aufwuchschancen allgemein umso geringer sind, je dichter Jungpflanzen stehen. Das Ergebnis der vom Klägerbeistand entwickelten Zahlenverwendung belegt die Untauglichkeit seines Auswertungskonzepts. Obwohl nach unzweifelhafter forstbehördlicher Feststellung die Zahl der dem Äser entwachsenen Tannen äußerst gering ist und ganz erheblich unter dem Maß liegt, das standortgemäß wäre, kommt die klägerseitige Auswertung zu einem umfangreichen Tannenbestand.

3.2 Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die Untere Forstbehörde bei der Erstellung der forstlichen Gutachten die Vorgaben der Arbeitsanweisungen missachtet hätte. Die von der Begründung des Zulassungsantrags in Bezug genommenen Schriftsätze vom 9. November 2016, 20. Dezember 2016 und 16. Januar 2017 enthalten keine hierauf bezogenen Rügen. Sonstige ergebnisrelevante Fehler der Waldverjüngungsinventur hat er ebenfalls nicht dargelegt. Bei Berücksichtigung sämtlicher verfügbarer Informationen über den Wildbestand ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte unzutreffend von einem wesentlich überhöhten Wildbestand und der dementsprechend festgelegten Abschussnotwendigkeit ausgegangen ist.

3.2.1 Eine Fehlerhaftigkeit der forstlichen Gutachten im Zusammenhang mit dem in Teilen des Eigenjagdreviers praktizierten Schafbeweidungsrecht hat der Kläger nicht dargelegt.

3.2.1.1 Der Kläger hat insoweit nicht schlüssig dargelegt, dass die Anweisungen missachtet worden wären.

Die Anweisung stellt in Abschnitt 3.4.4.3 Nr. 4 Buchst. a zur Thematik des Weideviehverbisses fest, dass eine Abgrenzung von älterem Schalenwildverbiss (Sommerverbiss) vom älterem Verbiss durch Weidevieh schwierig ist. Eine Herausnahme von Aufnahmepunkten aus der Verjüngungsinventur wegen ihrer Lage im Bereich von zulässiger Waldweide ist nicht vorgesehen. In Zweifelsfällen seien Pflanzen, die vermutlich vom Weidevieh verbissen worden seien, als „nicht verbissen“ zu werten. Diese Vorgehensweise trägt der Verwechslungsgefahr angemessen Rechnung.

Das Forstliche Gutachten zur Situation der Waldverjüngung 2015 für die Hegegemeinschaft W. weist entsprechend Nr. 4.4.2 der Anweisung bei Nr. 4 der Allgemeinen Angaben eine Weiderechtsbelastung der Waldfläche von 20% aus. Auch die ergänzende Revierweise Aussage für das Eigenjagdrevier E.-We. folgt in Nr. 2.4 (Ergänzende Anmerkungen zur Verjüngungssituation; ebenso bei der Kurzbeschreibung des Jagdreviers unter Nr. 1) der AnweisungRA, wenn entsprechend Nr. 2.3 der AnweisungRA die Weiderechtsbelastung in Hochlage auf O.er Gemeindegebiet (also in dem zum O.er Gemeindegebiet gehörenden Teil des Eigenjagdreviers) erwähnt wird. Diese Angabe zeigt vielmehr, dass bei Erstellung der Gutachten das diesbezügliche Problembewusstsein vorhanden gewesen ist. Dass diese Waldweiderechte von den Berechtigten auch ausgeübt werden, ist unbestritten. Jedoch liegen die Aufnahmepunkte zur Waldverjüngungsinventur nicht auf O.er Gemeindegebiet, so dass insoweit eine fehlerhafte Verbisszuordnung von vornherein nicht in Betracht kommt.

3.2.1.2 Der Kläger behauptet, die von diesen Rechten ausgehende Weidebelastung habe sich tatsächlich nicht auf das O.er Gebiet beschränkt; Schafe hätten sich in relevantem Umfang auch in anderen, zum E.r Gemeindegebiet gehörenden Bereichen des Eigenjagdreviers aufgehalten sowie in den nördlich daran angrenzenden Gemeinschaftsjagdrevieren O. I und O. II (insoweit ist die Darstellung des Klägers unrichtig, das Revier O. II grenze unmittelbar an das Eigenjagdrevier an); der von ihnen verursachte Verbiss sei im Zuge der Verjüngungsinventur fehlerhaft als Schalenwildverbiss eingeordnet worden. Die Behauptung einer Weidebelastung im Eigenjagdrevier jenseits des O.er Gemeindegebiets ist jedoch ohne Substanz.

Es trifft zwar zu, dass sich Weideschafe auf Futtersuche in der Natur allgemein nicht an menschliche Grenzziehungen halten, und auch vorliegend ist davon auszugehen, dass der mit Weiderechten belastete Bereich nicht exakt eingehalten worden ist (zum Zurücktreiben tierischer Grenzverletzer durch die Weiderechtsinhaber vgl. das AELF-Schreiben vom 16.1.2017). Zum einen ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Waldweide nur während der Vegetationsperiode stattfindet, während das Schalenwild ganzjährig in der Natur verweilt; der Kläger berichtet selbst vom Auftrieb und Abtrieb der Weidetiere. Zum anderen hat die Zeugeneinvernahme des Verwaltungsgerichts ergeben, dass keine belastbaren Anhaltspunkte für eine Verfälschung der Verjüngungsinventur im Sinn eines repräsentativen Stichprobenverfahrens in relevantem Umfang durch den Verbiss von Weideschafen sprechen. Der fachkundige Zeuge H. hat - vom Kläger unbestritten - angegeben, mit einer gewissen Regelmäßigkeit im Eigenjagdrevier unterwegs gewesen zu sein, und bekundet, dass er bei seinen Begängen keine Schafe außerhalb der Weiderechtsbereiche gesehen hat, ihm von Eigentümern von in das Eigenjagdrevier eingegliederten Grundstücken über den Aufenthalt von Weideschafen nichts berichtet worden ist und er Anzeichen für die Anwesenheit von Weideschafen (Losung, Trittspuren, Weiserpflanzen) nicht hat feststellen können. Entgegen der Auffassung des Klägers ist keine Motivlage erkennbar, die dem Zeugen H. Anlass zu falschen Angaben gegenüber dem Verwaltungsgericht bieten hätte können. Es spricht zwar viel dafür, dass zwischen dem Kläger und dem Zeugen H. Spannungen bestehen. Für persönliche Aversionen des Zeugen H., der lediglich dienstlich mit dem Kläger in Kontakt steht, sind jedoch keine Anhaltspunkte erkennbar. Der Kläger dagegen, der das überkommene trophäenorientierte Jagdinteresse verfolgt, sieht sich zu einem Feldzug gegen die Behörden berufen, die um die Umsetzung des gesetzlichen Grundsatzes „Wald vor Wild“ bemüht sind (Senatsurteil v. 11.12.2017 - 19 N 14.1022 - Rn. 65 ff., insbesondere Rn. 74) und denen der Zeuge H. angehört. Der Bruder des Klägers hat bekundet, im Eigenjagrevier an verschiedenen Stellen und zu verschiedenen Zeiten Weideschafe gesehen zu haben. Er hat diese Angaben jedoch in keiner Weise substantiiert, etwa durch einigermaßen detaillierte Angaben zu Zeit und Ort und zum Maß der Weidebelastung. Er hat auch von Anzeichen für die Anwesenheit von Weideschafen (Losung, Trittspuren, Weiserpflanzen) nichts berichtet. Eine Auseinandersetzung der Klägerseite mit den diesbezüglichen Angaben des Zeugen H. ist nicht erfolgt. Bei der Bewertung der Angaben des Bruders des Klägers ist - unabhängig von der Frage, ob diese Vernehmung eines Mitinhabers des Eigenjagdreviers zulässig gewesen ist (vgl. insoweit § 173 VwGO i.V.m. §§ 447, 448 ZPO, vgl. BVerwG, B.v. 5.3.1980 - 3 B 2.79 - DÖV 1980, 650 und B.v. 22.8.1974 - III C 15/73 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 17) - zu berücksichtigen, dass angesichts der nahen Verwandtschaft zum Kläger und der Mitinhaberschaft am Eigenjagdrevier von einem massiven persönlichen Interesse am Verfahrensergebnis auszugehen ist. Schließlich hat der Kläger selbst, der als Jagdausübungsberechtigter für das Eigenjagdrevier an allererster Stelle verantwortlich ist und bei dem auch deshalb von der intensivsten Präsenz dort auszugehen ist, über die vereinzelten Wahrnehmungen seines Bruders hinaus keinerlei weitere Feststellungen zum Aufenthalt von Schafen im E.r Teil des Eigenjagdreviers vorgetragen und auch keinerlei feststellbare oder festgestellte Anzeichen für die Anwesenheit von Schafen benannt; er hat auch nicht vorgetragen, jemals persönlich Schafe im Eigenjagdrevier gesehen zu haben. Schließlich ist die im Schreiben des AELF vom 16. Januar 2017 enthaltene, im Verfahren nicht bestrittene und angesichts der zivilen Rechtslage nachvollziehbare Praxis von Weiderechtsinhabern, tierische Grenzverletzer zurückzutreiben, einzubeziehen. Bei dieser Verfahrenslage weist die Angabe des Klägers, auch im E.r Teil des Eigenjagdreviers seien Schafe nicht nur vereinzelt herumgewandert, sondern hätten sich dort in wesentlichem Umfang - mit Auswirkungen auf die Verbisssituation - aufgehalten, die erforderliche Substanz nicht auf und stellt sich als lediglich gegriffene Behauptung dar.

3.2.2 Die klägerischen Ausführungen begründen keine ernstlichen Zweifel an den aus der Waldverjüngungsinventur abgeleiteten gutachterlichen Wertungen der Verbisssituation der Landwirtschafts- und Forstbehörde (Forstliches Gutachten: „zu hoch“; Revierweise Aussage: „deutlich zu hoch“).

Nach dem Forstlichen Gutachten 2015 für die Hegegemeinschaft W. können sich die in den Altbeständen vorkommenden Baumarten in der Hegegemeinschaft alle (hinsichtlich der Tanne spricht das Gutachten allerdings nur von „nennenswerten Anteilen“) ansamen. Jedoch sei die Tanne in der Verjüngung spätestens ab 50 cm verschwunden (das Gutachten weist zwar darauf hin, dass die Aussagen für die Tanne aufgrund der gering aufgenommenen Stückzahl statistisch unsicher sind; dieser Relativierung kommt jedoch keine erhebliche Bedeutung zu, weil die wichtigeren Gutachtensaussagen insoweit die tatsächlich festgestellte geringe Stückzahl und das Verschwinden ab 50 cm sind). Hinsichtlich der Edellaubbäume stellt das Gutachten fest, sie könnten sich im Durchschnitt zunächst gut verjüngen (von einem deutlichen Verbissrückgang auch bei dieser Baumart aufgrund der jagdlichen Bemühungen „in einigen Revieren der HG“ ist die Rede). Ein Verbiss von immer noch einem Drittel dieser Bäume sei aber nach wie vor zu hoch. Bei anhaltendem Verbiss in dieser Höhe werde nur lokal und bei sehr stammzahlreichen Verjüngungen eine Entwicklung über Verbisshöhe möglich sein. Auf den meisten Flächen werde es bei diesem Verbissdruck zu starken Wuchsverzögerungen bei gleichzeitig massiven Qualitätsverlusten kommen. Die Edellaubbäume würden bei anhaltendem Verbissdruck in der Folge nach und nach in den Unterstand gedrängt und von der Fichte/Buche Zug um Zug überwachsen. Unterdrückte Edellaubbäume würden sich unter diesen Voraussetzungen nicht behaupten und mittelfristig absterben. Zum Beleg verweist das Gutachten darauf, dass der Anteil der Edellaubbäume in der Verjüngung von 80 cm bis zur max. Verbisshöhe nur noch 11% betrage. Die Verjüngung der noch großflächig vorhandenen Bergmischwälder sei nach wie vor in Frage gestellt.

3.2.3 Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe eine bereits fortgeschrittene Entmischung im Altbestand festgestellt, obgleich die Kammer diesbezüglich über die für diese Feststellung notwendige Fachkunde nicht verfüge. Auch dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Klageabweisung.

Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren umstrittenen Fragen der Entmischung (Wann liegt eine Entmischung vor? Ist eine Entmischung im Eigenjagdrevier bereits eingetreten? Widerspricht die Annahme einer Entmischung dem Inhalt der forstlichen Gutachten 2015?) sind nicht entscheidungserheblich. Etwaige Fehler in den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Gefahr einer Entmischung des vorhandenen Bergmischwaldes im Altbestand vermögen daher eine Zulassung der Berufung nicht auszulösen. Die in der Revierweisen Aussage getroffene Feststellung zur „Entmischung der Verjüngung“ ist keine selbständige Einschätzung, sondern resultiert ausschließlich aus der durch die Forstbehörde vorgenommenen Bewertung der Verbisssituation. Im Formular für die ergänzende Revierweise Aussage zur Verjüngungssituation erläutert jeweils ein standardisierter Text die im Einzelfall vorgenommene Wertung der Verbisssituation. Diese ist am gesetzlich verankerten Waldverjüngungsziel orientiert (Ermöglichung der Verjüngung der standortgemäßen Baumarten im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen, vgl. Art. 1 Abs. 2 Nr. 3 BayJG), wobei die Anweisung für die Verbissbelastung insgesamt vier (in der Anweisung näher erläuterte) Bewertungsstufen vorsieht (vgl. Nr. 4.4.4.1 der Anweisung). Aus der Bewertung des Schalenwildeinflusses auf die Waldverjüngung wird die Empfehlung (der Forstbehörde) zur Abschussplanung abgeleitet, wobei neben der aktuellen Situation vor allem auch die zeitliche Entwicklung und die Veränderung des Schalenwildeinflusses berücksichtigt werden (vgl. Nr. 4.4.5 der Anweisung). Mit der im vorliegenden Fall vorgenommenen Bewertung als „deutlich zu hoch“ ist die standardisierte forstfachliche Aussage verknüpft, dass „eine starke Entmischung der Verjüngung gegeben bzw. zu erwarten ist“. Diese Verknüpfung ist zutreffend, weil die Entmischung der Baumarten (Rückgang bzw. Ausscheiden bestimmter Baumarten aus der Waldstruktur) jedenfalls auf lange Sicht die absehbare Folge einer unzureichenden oder unvollständigen Naturverjüngung ist. Es handelt sich somit nicht um eine selbstständige (weitere) Einschätzung der Forstbehörde für das Eigenjagdrevier des Klägers, sondern um die standardisierte forstfachliche Erläuterung der Bedeutung und der Folgen von deutlich überhöhtem Schalenwildverbiss. Entscheidungserheblich ist somit lediglich die Frage, ob die forstgutachtliche Bewertung des Wildverbisses als „deutlich zu hoch“ zutrifft. Das Verwaltungsgericht hat diese Bewertung als frei von Voreingenommenheit, Kompetenzmängeln und sonstigen Fehlern angesehen und ernstliche Zweifel an dieser Einschätzung des Verwaltungsgerichts sind - wie ausgeführt - nicht dargetan.

3.2.4 Der Kläger wendet sich dagegen, dass das Verwaltungsgericht seine Art der extensiven Waldbewirtschaftung als nicht ordnungsgemäß bewertet hat. Diese Einwände des Klägers können mangels Entscheidungserheblichkeit die Ergebnisrichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht in Frage stellen. Für die Frage der Richtigkeit der Abweisung der Klage gegen den Abschussplan kommt es einzig und allein auf die Belastbarkeit der forstlichen Gutachten, nicht aber auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu den waldbaulichen Zielen der Eigentümergemeinschaft R. und zum gegenwärtigen Waldzustand an. Nach den gesetzlichen Regelungen ist einem überhöhten Verbiss auch dann entgegenzutreten, wenn sich seine langfristigen Folgen noch nicht massiv bemerkbar gemacht haben.

Gleichwohl weist der Senat darauf hin, dass viel für die Einschätzung des Verwaltungsgerichts spricht. Die Abschussregelung des § 21 Abs. 1 BJagdG, die dazu beitragen soll, dass ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt (§ 21 Abs. 1 Satz 2 BJagdG), dient - auch - der Erfüllung des Hegezieles, das in § 1 Abs. 2 BJagdG näher beschrieben ist. Danach hat die Hege die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen zum Ziel (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BJagdG). Die Erhaltung des Wildbestandes muss so durchgeführt werden, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden (§ 1 Abs. 2 Satz 2 BJagdG). Aus der Vorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 2 BJagdG folgt, dass die Belange einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung generell den Vorrang vor der jagdlichen Hege genießen und diese begrenzen (vgl. BGH, U.v. 22.5.1984 - III ZR 18/83 - NJW 1984, 2216/2217 sowie Senatsurteil vom 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn. 89). Dementsprechend gibt das Bayerische Jagdgesetz vor, „Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung durch das Wild möglichst zu vermeiden“ (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BayJG). Der Begriff „ordnungsgemäß“ wird dabei nicht nur von den betriebswirtschaftlichen Erfordernissen des jeweiligen Wirtschaftszweiges bestimmt, sondern auch von den Anforderungen, die die Rechtsordnung an die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Wirtschaftsweise stellt. Für die hier inmitten stehenden Belange der Forstwirtschaft ergibt sich daraus, dass nur eine solche Wirtschaftsweise ordnungsgemäß und somit vorrangig ist, die neben den ökonomischen Zielen auch die ökologischen Forderungen zur Erhaltung des Biotopes verfolgt (so BGH a.a.O.), letztlich also den im bayerischen Recht verankerten Grundsatz „Wald vor Wild“ (im Sinne einer Vermeidung von Wildbestandshöhen, bei denen die standortgemäßen Baumarten nicht mehr natürlich aufkommen, vgl. Art. 1 Abs. 2 Nr. 3, Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG, Art. 1 Abs. 2 Nr. 2, Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayWaldG). Die Kontrolle des Schalenwildbestandes ist insoweit Bestandteil der Forstwirtschaft. Aus den forstlichen Gutachten, die vom Kläger nicht erfolgreich in Zweifel gezogen worden sind, ergibt sich, dass er diese Grundsätze nicht hinreichend beachtet, weshalb der festgesetzte Abschussplan grundsätzlich nicht zweifelhaft ist. Die Eigentümergemeinschaft R. gibt ersichtlich der vorgeschriebenen naturnahen Forstwirtschaft nicht den Vorrang vor der Hege, sondern favorisiert eine mit überhöhtem Schalenwildverbiss vereinbare Waldbewirtschaftung ohne hinreichende natürliche Verjüngung der standortgemäßen Baumarten.

Dieser Aspekt ist bei den Flächen anderer Eigentümer, die in das Eigenjagdrevier eingegliedert sind (zur Übersicht vgl. GA M 7 K 16.3639, Bl. 414), besonders relevant. Nicht „ordnungsgemäß“ ist eine den Zwecken des Bundeswaldgesetzes - BWaldG - vom 2. Mai 1975 (BGBl III 790-18), wie sie in § 1 Nr. 1 bis 3 BWaldG niedergelegt sind, zuwiderlaufende Bewirtschaftung von Flächen. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BWaldG soll der Wald im Rahmen seiner Zweckbestimmung ordnungsgemäß und nachhaltig bewirtschaftet werden. Unmittelbar aus Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG folgt, dass die Gewährleistung der Waldverjüngung ein berechtigter Anspruch der auf diesen Flächen betriebenen Forstwirtschaft ist. Aus dieser Bestimmung sowie den weiteren des Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 und des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Bayerischen Waldgesetzes - BayWaldG - (i.d.F. d. Bek. v. 25.8.1992, BayRS 7902-1-E) ergibt sich daher insbesondere, dass gerade die Verjüngung und Bewahrung eines standortgemäßen Waldes durch die Abschussregelung gewährleistet sein muss. Der Kläger betont, dass nach der ergänzenden Revierweisen Aussage gegenwärtig „artenreiche Bergmischwälder (in unteren Berglagen edellaubholzreich, in höheren Lagen buchen- und tannengeprägt), an den Südseiten örtlich übergehend in Schneeheide-Kiefernwälder, sowie in der obersten Zone subalpine Fichtenwälder und Latschenbereiche den noch sehr naturnahen Waldaufbau im Revier bestimmen“, übergeht jedoch, dass Forstwirtschaft langfristig angelegt sein muss und dass durch das Wort „noch“ der in den forstlichen Gutachten festgestellte fortschreitende Verlust standortgemäßer Baumarten zum Ausdruck kommt.

4. Die Festlegung der Abschusszahl auf neun Tiere durch die Untere Jagdbehörde steht im Einklang mit den zu beachtenden Vorschriften und der hierzu ergangenen Rechtsprechung.

Die Rügen betreffend eine unzureichende oder dem Aktenstand widersprechende Ermittlung des Gamsbestandes durch die Untere Jagdbehörde erweisen sich als unberechtigt. Hinsichtlich der sachlichen Schwierigkeiten, die einer belastbaren Wildzählung entgegenstehen, kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (vgl. Abschnitt II. B lit. a 3.1.5.1). Die Ausführung des Klägers, aufgrund von Beobachtungen sei zumindest ein Eindruck vom quantitativen Vorhandensein einer Tierart zu gewinnen (S. 75 des Schriftsatzes vom 2.10.2017), lässt erkennen, dass auch er sich dieser Problematik bewusst ist, und macht seine Forderung inkonsistent, der Abschussfestlegung Wildzählungen zu Grunde zu legen. Eine Darlegung, in welcher Form und auf welche Weise derartige Augenblicksaufnahmen differenziert Eingang in die Abschussplanung finden könnten, ist seinem Vorbringen nicht zu entnehmen.

Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass sich die von der Unteren Jagdbehörde festgesetzte Abschusszahl von 9 Stück Gamswild nicht in einem vertretbaren Zahlenrahmen befindet, werden vom Kläger nicht dargelegt und sind auch für den Senat nicht ersichtlich. Die Untere Jagdbehörde hat lediglich den Abschussumfang der letzten 5 Jagdjahre fortgeschrieben. Tragfähige Argumente für eine Absenkung des Abschusses auf lediglich 6 Stück Gamswild hat der Kläger nicht geliefert und sind für den Senat angesichts der nicht erfolgreich in Zweifel gezogenen Aussagen der forstlichen Gutachten auch nicht ersichtlich. Der Kläger, der den Regelungen in § 21 BJagdG, Art. 32 BayJG und § 15 AVBayJG Folge zu leisten hat, hat in seinem Abschussplan für das Jagdjahr 2016/2017 vom 29. Februar 2016 angegeben, im Vorjahr (Jagdjahr 2015/2016) von 9 geplanten Abschüssen lediglich 2 Abschüsse getätigt zu haben, und für das laufende Jagdjahr nur noch 6 Abschüsse zu planen. Die Untere Jagdbehörde hat im angefochtenen Bescheid im Wege eines Soll-Ist-Vergleichs jeweils die Abschussplanung und ihre Erfüllung durch den Kläger in den Jagdjahren 2011/2012 bis 2015/2016 dargestellt. Aus dieser Übersicht ergibt sich, dass die Abschussplanung für das Gamswild im Eigenjagdrevier während dieser Zeitspanne jährlich 9 Stück betragen hat. Von den in den Abschussplänen vorgesehenen und festgeschriebenen 45 Abschüssen hat der Kläger lediglich 21 Abschüsse tatsächlich getätigt; die Erfüllungsquote des Klägers liegt im Durchschnitt der Jahre bei lediglich 47%. Demgegenüber liegt die Erfüllungsquote in den angrenzenden Revieren der Hegegemeinschaft während der drei Jagdjahre 2013/2014 bis 2015/2016 bei durchschnittlich 90%.

Gleichzeitig bewegen sich die Gamswildabgänge in der Hegegemeinschaft W. in den Jahren 2005 bis 2015 zwischen jährlich 75 Abgängen im Minimum (in den Jahren 2005, 2006, 2007) und 108 Abgängen im Maximum (im Jahr 2015). Die mit Schriftsatz vom 22. November 2016 vorgenommene Korrektur in der Klassifizierung der Wildabgänge (VG-Akte Bl. 71) stellt die Verwertbarkeit der Daten nicht in Frage. Nachdem der Kläger den geplanten Gamswildabschuss in den vergangenen Jahren zu weniger als der Hälfte erfüllt hat, die Festsetzung der Unteren Jagdbehörde im Grunde lediglich auf die Beibehaltung des mehrjährigen Gamswildabschusses abzielt und der Verlauf der gesamten Wildabgänge in der Hegegemeinschaft keine Anzeichen für eine Rückläufigkeit der Bestände offenbart, ist eine Unvertretbarkeit der Festsetzung nicht feststellbar. Der Kläger hat demgegenüber keine Umstände dargelegt, die unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und der Ergebnisse der forstlichen Gutachten 2015 eine Absenkung des Gamswildabschusses begründen oder rechtfertigen würden. Individuelle forstwirtschaftliche Zielsetzungen der Eigentümergemeinschaft R. rechtfertigen sie jedenfalls nicht.

Angesichts der höchst unterschiedlichen Abschussplanerfüllung innerhalb der Hegegemeinschaft erscheint die Feststellung im Forstlichen Gutachten 2015 plausibel, die Verbissbelastung in den Eigenjagdrevieren E.-We. und E.-Wa. sei kritisch und gestalte sich in sechs anderen Revieren der Hegegemeinschaft günstiger; der sehr starke Rückgang des Verbisses bei den Edellaubbäumen zeige laut Gutachten die jagdlichen Bemühungen in einigen Revieren deutlich. Es ist folglich keinesfalls verfehlt, wenn das Verwaltungsgericht von erkennbaren Verbesserungen in benachbarten Revieren spricht. Dass die Waldweide in den angrenzenden Revieren O. I und O. IV einen derartigen Vergleich nicht zulasse, hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt (wie bereits ausgeführt sind die Annahmen des Klägers betreffend eine fehlerhafte Berücksichtigung der Waldweide in den forstlichen Gutachten unzutreffend).

5. Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe die Bedeutung naturschutzrechtlicher Vorschriften im Hinblick auf das Natura-2000-Gebiet (Vogelschutzgebiet) E.-gebirge verkannt, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht ist - auch wenn es diese naturschutzrechtlichen Belange für abwägbar zu halten scheint (so bereits VG München, U.v. 10.2.2016 - M 7 K 15.3412 - juris Rn. 28) - jedenfalls im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das Natura-2000-Recht dem streitgegenständlichen Abschussplan nicht entgegensteht.

5.1 Hinsichtlich des Europäischen Vogelschutzgebietes E.-gebirge, das flächenmäßig das FFH-Gebiet E.-gebirge umfasst, sind die Erhaltungsziele zunächst in § 3 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 (Gebiets-Nr. DE 8433471) der Verordnung über die Festlegung von Europäischen Vogelschutzgebieten sowie deren Gebietsbegrenzungen und Erhaltungszielen (Vogelschutzverordnung - VoGEV - vom 12. Juli 2006, GVBL S. 524) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Vogelschutzverordnung vom 8. Juli 2008 (GVBl. S. 486) festgelegt gewesen, die sich auf Art. 13b Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Naturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 2005 (BayNatSchG 2005, GVBl. 2006, S. 2) gestützt hat. Hier sind auch (entsprechend § 32 Abs. 3 BNatSchG) die prioritären natürlichen Lebensraumtypen und prioritären Arten dargestellt gewesen.

Als Erhaltungsziele für das Gebiet sind in Anlage 1 Spalte 6 VoGEV (GVBl. 2006, S. 532) die Erhaltung oder Wiederherstellung der Bestände von Birkhuhn, Auerhuhn, Haselhuhn, Alpenschneehuhn, Wanderfalke, Steinadler, Uhu, Raufußkauz, Sperlingskauz, Weißrückenspecht, Dreizehenspecht, Grauspecht, Schwarzspecht, Neuntöter, Felsenschwalbe, Wasserpieper, Alpenbraunelle, Zwergschnäpper und Ringdrossel und deren Lebensräume, insbesondere des charakteristischen subalpinen und alpinen Gebirgsstocks mit hohem Strukturreichtum wie Hangschuttwälder und Schluchten, Borstgras- und Magerrasen, Latschengebüsche, alpine Zwergstrauchheiden, Quellmoore und Felsen als Brut-, Nahrungs- und Durchzugsgebiet genannt worden.

Seit dem 1. April 2016 sind die Erhaltungsziele, die prioritären natürlichen Lebensraumtypen und die prioritären Arten in den Anlagen zu den §§ 1 und 2 der Bayerischen Verordnung über die Natura 2000-Gebiete dargestellt (vgl. die Verordnung zur Änderung der Vogelschutzverordnung vom 19.2.2016, AllMBl S. 258 - BayNat2000V)“. Als zu erhaltende Arten werden in der Anlage 2 (wiederholend) die in Anlage 1 zur VoGEV genannten Vogelarten benannt und ihnen werden in der Anlage 2a artenspezifische Erhaltungsziele zugeordnet. Beim Auerhuhn geht es um den Erhalt oder die Wiederherstellung großflächiger, störungsarmer, unzerschnittener, reich strukturierter Misch- und Nadelwälder sowie störungsfreier Zonen um Balz-, Brut-, Aufzucht- und Überwinterungsplätze und beim Steinadler von Felswänden und sehr lichten steilen Bergwäldern als ungestörten Bruthabitaten sowie von artenreichen Nahrungshabitaten (Almen, alpine Matten und lichte Wälder).

Die Vollzugshinweise zur gebietsbezogenen Konkretisierung der Erhaltungsziele der bayerischen Natura-2000-Gebiete (vgl. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 29. Februar 2016, Az. 62-U8629.54-2016/1 - juris; sowie die Veröffentlichung mittels elektronischer Medien https://www.lfu.bayern.de/natur/natura_2000_vollzugshinweise_erhaltungsziele/index.htm) benennen für dieses Gebiet wiederholend als Vogelarten des Anhangs I zur Vogelschutzrichtlinie u.a. das Auerhuhn (Tetrao urogallus), das Birkhuhn (Tetrao tetrix) und den Steinadler (Aquila chrysateos). Als gebietsbezogene Erhaltungsziele sind u.a. der Erhalt und ggf. die Wiederherstellung der Bestände des Birkhuhns sowie der Erhalt seines Lebensraums (Nr. 2), der Erhalt und ggf. die Wiederherstellung der Buchenwälder (vor allem Hainsalat- und Orchideen-Kalk-Buchenwälder) und montanen bis subalpinen Fichtenwälder, ihrer Störungsarmut, ihrer naturnahen Struktur und Baumartzusammensetzung sowie eines ausreichenden Anteils an Lichtungen und lichten Strukturen, insbesondere als Lebensraum für das Auerhuhn (Nr. 3), und der Erhalt und ggf. die Wiederherstellung der Bestände des Steinadlers und seiner Lebensräume, der Erhalt der Brutplätze, störungsarmer Räume um die Brutplätze und der Erhalt artenreicher Nahrungshabitate konkretisiert.

5.2 Die Schutzbestimmungen der Richtlinie 79/409/EWG des Rats vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie - VRL, ABl EG Nr. L 103 S. 1) finden teilweise keine unmittelbare Anwendung mehr, weil das Europäische Vogelschutzgebiet „E.-gebirge“ räumlich eindeutig bestimmt ist und seine Erhaltungsziele im Rahmen einer endgültigen rechtsverbindlichen Entscheidung mit Außenwirkung benannt sind (vgl. § 2 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2 VoGEV und § 3 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 Spalte 6 VoGEV sowie nunmehr die Anlagen zu §§ 1, 2 BayNat2000V). In einem solchen Fall findet gemäß Art. 7 der Richtlinie 92/43/EWG des Rats vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl EG Nr. L 206 S. 7, Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie - FFH-RL) ein Wechsel des Schutzregimes von Art. 4 Abs. 4 VRL zu Art. 6 Abs. 2 FFH-RL statt. Im Vogelschutzgebiet nicht anzuwenden ist allerdings Art. 6 Abs. 1 FFH-RL mit seiner Verpflichtung der Mitgliedsstaaten zur Festlegung der notwendigen Erhaltungsmaßnahmen; insoweit verbleibt es bei den Verpflichtungen aus Art. 2, 3 und 4 Abs. 1 und 2 VRL.

Ohne Erfolg wendet der Kläger gegen diesen Schutzregimewechsel ein, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 8.1.2014 - 9 A 4.13 - und v. 1.4.2004 - 4 C 2.03) fordere zusätzlich, dass die Einhaltung des Art. 6 FFH-RL in der Schutzerklärung durch geeignete Ge- und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sichergestellt werden müsse. Eine Forderung dieses Inhalts hat das Bundesverwaltungsgericht nicht erhoben (vgl. BVerwG, B.v. 22.6.2015 - 4 B 59/14 - juris Rn. 7). Es hat in seinen Entscheidungen lediglich nachgezeichnet wie „sich üblicherweise die Rechtslage darstellt“.

5.3 Infolge der aus Art. 20 Abs. 3 GG sich ergebenden Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz ist - ungeachtet des Umstandes, dass es sich bei Abschussplänen nicht um Fachplanungen handelt, die denjenigen in anderen Rechtsbereichen (z.B. dem Wasserrecht, dem Straßenrecht oder dem Luftverkehrsrecht) vergleichbar sind - auch bei der jagdrechtlichen Abschussplanung das zwingende Naturschutzrecht betreffend die Natura-2000-Gebiete zu beachten. Entgegen der Klägerauffassung steht der streitgegenständliche Abschussplan hierzu nicht in Widerspruch.

5.3.1 Der streitgegenständliche Abschussplan erfüllt die Voraussetzungen für eine Gebietserhaltungsmaßnahme im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der FFH-Richtlinie.

In Natura-2000-Gebieten ist die Jagd nur als Gebietserhaltungsmaßnahme zulässig. Ist sie es nicht, muss sie der Verträglichkeitsprüfung des Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie unterzogen werden.

Der Abschussplan entspricht der Bestimmung des § 21 BJagdG sowie den konkretisierenden bayerischen Rechtsvorschriften. Solche Abschusspläne haben das Ziel, landesweit die natürliche Verjüngung der standortgemäßen Baumarten im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen zu ermöglichen (vgl. Art. 1 Abs. 2 Nr. 3, 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG, Art. 1 Abs. 2 Nr. 2, Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayWaldG< „Wald vor Wild“ >). Sie leisten den von Seiten der Jagd erforderlichen Beitrag zur nachhaltigen Waldbewirtschaftung, also zu einer Bewirtschaftung, die so gestaltet ist, dass die Artenvielfalt des Waldes, seine Produktivität, seine Regenerationsfähigkeit, seine Vitalität und sein Potenzial, auch in Zukunft wichtige ökologische, ökonomische und soziale Funktionen erfüllen können, erhalten bleiben und andere Ökosysteme nicht geschädigt werden (vgl. die Definition des Begriffs „nachhaltige Waldbewirtschaftung“ der Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa, Helsinki 1993); insbesondere tragen sie dazu bei, dass der Wald gegenüber natürlichen Bedrohungen, beispielsweise gegenüber Stürmen, Insektenbefall und Krankheiten, widerstandsfähiger wird. Für die Wälder des Natura-2000-Netzes (etwa die Hälfte dessen Gesamtfläche) sind Naturnähe und Nachhaltigkeit essentielle Forderungen des europäischen Naturschutzrechts, die von den Nationalstaaten mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln erfüllt werden müssen. Angesichts dieser besonderen Aufgabenstellung kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Abschusspläne innerhalb des Natura-2000-Netzes der Erhaltung der geschützten Lebensraumtypen und Arten dienen und deshalb in den Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 der Habitatrichtlinie einbezogen werden können (Senatsurteil v. 11.12.2017 - 19 N 14.1022 - Rn. 128 ff). Ein übermäßiger Schalenwildbestand führt - entsprechend dem nicht erfolgreich angegriffenen Vorbringen des Beklagten und entsprechend den langjährigen Erfahrungen des Senats (vgl. insoweit auch Rn. 130 des Senatsurteils vom 11. Dezember 2017 - 19 N 14.1022 - juris) - zum Verschwinden der Krautschicht, zum weitgehenden Ausfall der besonders verbissgefährdeten Baumarten, zur Entmischung des Waldes, zum Biodiversitätsverlust, zur Überalterung des Waldes und schlimmstenfalls zu seinem Untergang (auch durch Erosion), der jedenfalls längerfristig den Verlust der Bodendecke nach sich zieht. Dies bedeutet eine Beeinträchtigung der biologischen Vielfalt, der Wasser und Klima regulierenden Wirkung, der Kohlenstoffspeicherung, der Reinigung von Luft und Süßwasser sowie des Schutzes vor Naturkatastrophen und - im Falle des Totalverlusts - den vollständigen Wegfall dieser positiven Effekte des Lebensraumes Wald im fraglichen Bereich.

Bei Gebietserhaltungsmaßnahmen muss allerdings das Unterbleiben gebietsbeeinträchtigender Störungen gewährleistet sein. Eine Jagd, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Natura-2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist keine Gebietserhaltungsmaßnahme. Pirsch und Schuss sind insbesondere im Hinblick auf die Vogelarten, deren Schutz das Vogelschutzgebiet dient, zu bestimmten Zeiten und an bestimmten Orten des Eigenjagdreviers grundsätzlich geeignet, erhebliche Beeinträchtigungen herbeizuführen. Um die Funktion der Jagd als Gebietserhaltungsmaßnahme zu gewährleisten, muss die Jagd verlässlich entsprechend eingeschränkt erfolgen (vgl. das Senatsurteil vom 11.12.2017, 19 N 14.1022, Rn. 120 ff.). Da Ort und Zeit von Abschüssen durch den Abschussplan nicht geregelt werden (entsprechende Abschussplanbestimmungen existieren nicht und wären auch nicht ausreichend, weil die Problematik auch bei Abschüssen ohne Abschussplanpflicht auftritt), muss durch andere jagdrechtliche oder naturschutzrechtliche Instrumente vorgebeugt werden. Da der Kläger - im Gegensatz zum Beigeladenen im Verfahren 19 N 14.1022 - nicht für Gebietserhaltungsmaßnahmen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der FFH-Richtlinie zuständig ist (zur besonderen Lage der hierfür zuständigen Stellen vgl. das Senatsurteil vom 11.12.2017, 19 N 14.1022, Rn. 137 und 142 ff.), sind diese Jagdbeschränkungen zur Störungsvermeidung in bindender und vollziehbarer Form zu erlassen. Darüber hinaus gibt die Haltung des Klägers besonderen Anlass, die Einhaltung des Störungsverbots hoheitlich zu gewährleisten (vgl. das Senatsurteil vom 11.12.2017 - 19 N 14.1022 - insbesondere Rn. 67 und 136 am Ende).

Aus demselben Grund muss der Abschussplan entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und insbesondere gemäß dem Grundsatz „Wald vor Wild“ aufgestellt, in vollem Umfang ausgeführt und erforderlichenfalls behördlich vollzogen werden. Im Falle einer (teilweisen) Nichterfüllung des Abschussplans muss davon ausgegangen werden, dass durch die Jagd nicht der gebotene Beitrag zur Walderhaltung und zur Naturpflege im öffentlichen Interesse geleistet wird, sondern das überkommene trophäenorientierte, also private Jagdinteresse verfolgt wird („Hege mit der Büchse“), dem das Instrument des Abschussplans vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes zu dienen bestimmt gewesen ist. Daraus folgt, dass eine Jagdausübung, die entsprechend einem Abschussplanvorschlag, der den Grundsatz „Wald vor Wild“ nicht beachtet, erfolgen soll, keine Gebietserhaltungsmaßnahme im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der FFH-Richtlinie, sondern ein privates Projekt ist. Solche Projekte dürfen erst nach einer Verträglichkeitsprüfung gemäß Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie durchgeführt werden.

5.3.2 Die infolge des streitgegenständlichen Abschussplans reduzierte Wildbestandshöhe stellt keine beeinträchtigende Veränderung oder Störung i.S.d. Art. 6 Abs. 2 der FFH-Richtlinie dar.

5.3.2.1 Die Rüge, durch abschussplanreduzierte Wildbestandshöhen könne der im Standard-Datenbogen zum Vogelschutzgebiet E.-gebirge festgeschriebene Nadelwaldanteil von 74% nicht erhalten bleiben bzw. nicht wiederhergestellt werden, greift nicht durch.

Es spricht bereits viel dafür, dass nach erfolgter Schutzerklärung die Erhaltungsziele nicht mehr durch Auswertung der zur Vorbereitung der Gebietsmeldung gefertigten Standard-Datenbögen zu ermitteln sind (vgl. für den Fall, dass eine Schutzerklärung noch nicht erfolgt ist: BVerwG, U.v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - juris Rn. 72). Jedenfalls dient aber die Gebietsbeschreibung im Standard-Datenbogen, die das jeweilige Schutzgebiet nach Lebensraumklassen und ihren Gebietsanteilen klassifiziert, der Veranschaulichung der naturschutzfachlichen Wertigkeit des Gebietes und enthält deshalb Angaben zu wichtigen Vegetationstypen. Bei dem im Standard-Datenbogen genannten strukturellen Anteil von 74% der Fläche des Vogelschutzgebietes handelt es sich um „Wald“. „Wald“ wird in den Datenbögen in die Lebensraumklassen Laubwald, Nadelwald und Mischwald unterteilt, wobei unter Nadelwald keineswegs Nadelwald in Reinform zu verstehen ist (vgl. die Leseanleitung für die EU-Standarddatenbögen der sächsischen Vogelschutzgebiete, https://www.umwelt.sachsen.de/ umwelt/natur/natura2000/spa/SPA_Leseanleitung_der_Standarddatenboegen_071105.pdf, S. 20, wonach Nadelwaldkomplexe max. 30% Laubholzanteil haben können). Dass der Beschreibung als Nadelwald nicht die vom Kläger angenommene Genauigkeit und Trennschärfe zukommt und zukommen kann, offenbart vorliegend bereits die Tatsache, dass bei der Beschreibung von Güte und Bedeutung des Gebietes im Datenbogen für das Vogelschutzgebiet E.-gebirge (Gebiets-Nr. 8433471) von wertvollen, wenig erschlossenen Mischwäldern und im Datenbogen für das (komplett in das Vogelschutzgebiet eingebettete) FFH-Gebiet E.-gebirge (Gebiets-Nr. 8433371) von 35% Mischwald die Rede ist. Der pauschalierende Charakter der Angabe „Nadelwald“ im Datenbogen für das Vogelschutzgebiet wird weiterhin bei der Einbeziehung der tatsächlichen Gegebenheiten deutlich, wie sie in den forstlichen Gutachten 2015 und im Entwurf eines Managementplans für das Vogelschutzgebiet E.-gebirge festgestellt worden sind; beide Unterlagen gehen von einem erheblichen Anteil von Bergmischwäldern aus, wenn auch mit hohen Fichtenanteilen. Zu den begrifflichen Unschärfen im Standard-Datenbogen tritt der Umstand, dass das Vogelschutzgebiet E.-gebirge völlig unterschiedlichen Vogelarten als Lebensraum dient und diese völlig unterschiedliche Lebensraumansprüche haben. Es ist jedoch weder dargetan noch anhand des Entwurfs eines Managementplans für das Vogelschutzgebiet ersichtlich, dass auch nur eine der im Gebiet vorkommenden geschützten Vogelarten flächendeckend auf einen klassifizierten Nadelwald als Lebensraum angewiesen wäre. Nachdem es in einem Vogelschutzgebiet ausschließlich um die Lebensraumeignung des Gebietes geht, liegen die auf abstrakte Lebensraumtypen bezogenen Erörterungen und Diskussionen der Verfahrensbeteiligten neben der Sache. Es geht beim Vogelschutz nicht um das Vorliegen und den Erhalt von Fichten- oder Buchenwäldern (insbesondere nicht um Hainsalat- oder Orchideen-Kalk-Buchenwälder) als solchen, sondern es geht um die Erhaltung oder Wiederherstellung der Lebensraumeignung des Gebiets für die darin zu schützenden Vogelarten. Die Waldstruktur und die Baumartzusammensetzung sind deshalb ausschließlich im Hinblick auf ihre Lebensraumeignung für die geschützten Vogelarten in den Blick zu nehmen.

5.3.2.2 Die infolge des planmäßigen Abschusses (gegenüber dem Klägervorschlag) reduzierte Wildbestandshöhe bringt - wie der Senat bereits in seinem Normenkontrollurteil vom 11. Dezember 2017 - 19 N 14.1022 ausgeführt hat - nicht die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung der Erhaltung und Entwicklung der Raufußhühner mit sich. Die Abschusspläne sind nicht auf einen vollständigen Ausschluss des Wildverbisses ausgerichtet. Der Wildverbiss soll lediglich so weit eingedämmt werden, dass bei den standortgemäßen Baumarten die natürliche Waldverjüngung im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen auskommt. Daher werden schon deshalb auch in Zukunft licht überschirmte Waldteile existieren. Soweit die durch Absenkung überhöhter Wildbestände ermöglichte Renaturierung des Waldes mit einem gewissen Grad an Verdichtung (Kronenschluss) verbunden ist, ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Auerhuhns bereits deshalb auszuschließen, weil es sich bei dieser Renaturierung um eine Jahrzehnte dauernde Entwicklung handelt. Darüber hinaus liegt das Vogelschutzgebiet „E.-gebirge“ in mittelhoher Gebirgslage, in der licht überschirmte Nadelmischwälder typisch sind und bereits wegen der klimatischen Bedingungen auch bei Aufkommen der natürlichen Waldverjüngung keineswegs in allen Bereichen (einschließlich denjenigen an der Baumgrenze) dichter Wald entsteht bzw. dauerhaften Bestand hätte. Die durch die Renaturierung ausgelöste moderate und äußerst langfristige Veränderung von Waldbereichen hat somit keine negative Auswirkung auf den Erhaltungszustand des Auerhuhns. Überdies kann der Lebensraum durch Bewirtschaftungsmaßnahmen günstiger gestaltet werden. So kann der volle Lebenszyklus von Bäumen zugelassen werden; eine ungleichmäßige Auslichtung und/oder kleine Kahlschlagflächen können hergestellt werden. Den Ausführungen des Klägers (Antragsteller im Verfahren 19 N 14.1022) ist zu entnehmen, dass dies von Seiten des Beklagten/Beigeladenen auch geschieht (Schriftsätze vom 12.8.2016 - S. 42 - und vom 18.11.2016 - S. 6/7 - im Verfahren 19 N 14.1022). Auch kann in durch traditionelle Bewirtschaftungsformen beeinflussten, halbnatürlichen Wäldern durch Fortsetzung dieser Bewirtschaftungsformen (wie etwa der Waldweide) die natürliche Sukzession in begrenztem Maß zugunsten von Erhaltungszielen unterdrückt werden.

5.3.2.3 Es ist auch nicht ersichtlich, dass im Zuge der Bestandsregulierung beim Gamswild der Steinadler seine Nahrungsgrundlage und infolge des Zuwachsens der Wälder den notwendigen Jagdraum verlieren würde (Senatsurteil v. 11.12.2017 - 19 N 14.1022 - Rn. 138). Die Abschussplanung hat gemäß § 21 BJagdG sicherzustellen, dass ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt. Der Steinadler selbst hat den günstigen Erhaltungszustand noch nicht erreicht, hat sich aber (wohl ganz überwiegend infolge von Jagdverbot und Schutzprogrammen) in den bayerischen Alpen, die seinen einzigen Lebensraum in Deutschland bilden, von geschätzten 15 Brutpaaren im Jahr 1970 zu derzeit etwa 50 Brutpaaren entwickelt (Landesbund für Vogelschutz, www.steinadlerschutz.de/ schutz-programm.html). Die Jagd und die Entnahme terrestrischer Wildtiere stellen für den Steinadler, der sich keineswegs nur von Gamskitzen ernährt, sondern von fast allen kleinen und mittelgroßen Säugern und Vögeln im jeweiligen Gebiet (einschließlich Aas und Kadavern großer Tiere, die er mehrere Tage lang anfliegt), lediglich eine geringe Beeinträchtigung dar (vgl. Nr. 7 des Steinadler-Standard-Datenbogens des Vogelschutzberichts 2013). Nachdem der Steinadler im bodennahen Flug jagt und lediglich offene und halboffene Landschaften besiedelt (laut dem Entwurf des Managementplans liegen die Streif- und Jagdgebiete hauptsächlich oberhalb des Horstbereichs in und oberhalb des Latschengürtels, während die Bejagung durch den Menschen überwiegend im Waldbereich stattfindet), ist nicht erkennbar, weshalb ein Aufkommen der natürlichen Waldverjüngung für ihn eine Beeinträchtigung darstellen könnte.

5.3.3 Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers begründet es auch keinen Abwägungsfehler, dass Gamswild als Tierart des Anhangs V der FFH-Richtlinie dem besonderen Schutz dieser Richtlinie unterliegt. Der Kläger weist zwar zutreffend darauf hin, dass der Mitgliedsstaat ihre Lebensräume in einem günstigen Erhaltungszustand zu erhalten, dies in geeigneter Weise zu überwachen und alle notwendigen Maßnahmen zu treffen hat, um einen günstigen Erhaltungszustand zu sichern, insbesondere durch notwendige Maßnahmen betreffend die Entnahme aus der Natur oder deren Nutzung. Mit dieser Verpflichtung stehen die Vorschriften zur Abschussplanung nicht in Widerspruch. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 BJagdG soll die Abschussregelung dazu beitragen, dass ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint. Die EU-Kommission hat auf der Grundlage von Bestandsaufnahmen die Gamspopulation im Alpenraum als sehr groß und gesichert angeführt und in jedem der Länder mit Gamswildvorkommen einen günstigen Erhaltungszustand festgestellt (vgl. Dr. S. in Gamswild - der EU-Rahmen, Band 24 der Schriftenreihe des Bayerischen Landesjagdverbands, „Heimatwild Alpengams - nachhaltig erhalten“ sowie Senatsurteil v. 11.12.2017 - 19 N 14.1022 - Rn. 139). Der Kläger hat eine Missachtung dieser Grundsätze im Zuge der Abschussplanung nicht dargelegt.

b) Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf.

1. Besondere tatsächliche Schwierigkeiten einer Rechtssache entstehen durch einen besonders unübersichtlichen und/oder einen schwierig zu ermittelnden Sachverhalt. Ob besondere tatsächliche Schwierigkeiten bestehen, ist unter Würdigung der aufklärenden Tätigkeit des Verwaltungsgerichts zu beurteilen (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 33).

Hier hat das Verwaltungsgericht in Ansehung des im Zulassungsantrag Dargelegten alles Erforderliche getan, um die Schwierigkeiten zu lösen. Wie in Abschnitt II. B lit. a 3. dargelegt, geben die Anweisungen zur Erstellung der forstlichen Gutachten für die Verjüngungsinventur angemessene und praktikable Methoden vor. Die vom Kläger geforderte revierbezogene Ermittlung des Schalenwildbestandes und seiner Zusammensetzung ist in verlässlicher Art und Weise anerkanntermaßen nicht möglich; selbst der Kläger benennt keine praktikable Methodik für Erkenntnisse, die über eine Abschätzung hinausgehen. Der Beklagte ist bei der Abschussplanfestsetzung nicht auf die Differenzierung nach den verschiedenen Schalenwildarten anhand von Verbissbildern angewiesen. Die Abgrenzung gegenüber anderen tierischen Verursachern ist hinreichend möglich. Die problematisierte Prognose zur Entwicklung der Baumartzusammensetzung im Waldgefüge im Allgemeinen oder in einer konkreten Mischwaldsituation ist nicht entscheidungserheblich (das Verwaltungsgericht hat insoweit die Beweisanträge Nrn. 7 und 8 zu Recht abgelehnt); ausschlaggebend ist das Erreichen des gesetzlich verankerten sogen. Waldverjüngungszieles (Ermöglichung der Verjüngung der standortgemäßen Baumarten im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen, vgl. Art. 1 Abs. 2 Nr. 3 BayJG).

2. Eine Rechtssache weist besondere rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn eine kursorische, aber sorgfältige, die Sache überblickende Prüfung der Erfolgsaussichten einer Berufung keine hinreichend sichere Prognose über den Ausgang des Rechtsstreits erlaubt. Die Offenheit des Ergebnisses charakterisiert die besondere rechtliche Schwierigkeit und rechtfertigt - insbesondere zur Fortentwicklung des Rechts - die Durchführung des Berufungsverfahrens (Happ, a.a.O., § 124 Rn. 16, 25, 27). Dabei ist der unmittelbare sachliche Zusammenhang des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO mit Abs. 2 Nr. 1 VwGO in den Blick zu nehmen (Happ, a.a.O., Rn. 25).

Die erforderliche Prüfung der Erfolgsaussichten einer Berufung führt hier zur Prognose, dass diese zurückzuweisen wäre. Da die vom Kläger vorgebrachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht bestehen (vgl. Abschnitt II. B lit. a des Beschlusses), ist die Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auch nicht besonders schwierig. Insbesondere verstößt der Abschussplan nicht gegen die Regelungen im Zusammenhang mit dem Natura-2000-Gebiet „E.-gebirge“. Die Ausführungen im angefochtenen Urteil, die im Sinne einer Abwägbarkeit dieser Regelungen verstanden werden können, sind nicht entscheidungserheblich (vgl. Abschnitt II. B lit. a 5.).

Eine besondere rechtliche Schwierigkeit der Rechtssache wird auch nicht durch den Umstand begründet, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag des Klägers auf Berichtigung des Urteilstatbestands gemäß § 119 VwGO vom 16. August 2017 wegen personeller Veränderungen im zuständigen Spruchkörper und im Hinblick auf § 119 Abs. 2 Satz 3 VwGO nicht entsprechen konnte (vgl. die Beschlüsse des VG v. 22.2.2018 und 12.4.2018). Der Eintritt dieser Situation hat im Hinblick auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes lediglich zur Folge, dass im Rechtsmittelverfahren nicht verbindlich von den entsprechenden Tatsachenfeststellungen des Ausgangsgerichts auszugehen ist (vgl. BVerfG, B.v. 1.10.2004 - 1 BvR 786/04 - juris m.w.N.). Im Berufungszulassungsverfahren können die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts allerdings ohnehin in Frage gestellt werden, denn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO können insbesondere dann vorliegen, wenn einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden (vgl. BVerfG, B.v. 16.7.2013 - 1 BvR 3057/11 - BVerfGE 134, 106 und juris Rn. 36; B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - NVwZ 2016, 1243 und juris Rn. 16). Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substantiiert tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548 und juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 12.10.2017 - 14 ZB 16.280 - juris Rn. 2; B.v. 15.12.2017 - 8 ZB 16.1806 - juris Rn. 9 m.w.N.). Solche Gegenargumente sind hier nicht vorgetragen worden (vgl. Abschnitt II. B lit. a). Insbesondere hat der Kläger in Nr. 2.2 seiner Antragsbegründung die Behauptung „wiederholter Verstöße gegen das Willkürverbot durch Umgestaltung des Sachverhalts und des klägerischen Vortrags“ ohne Berücksichtigung der Frage der Entscheidungserheblichkeit aufgestellt.

c) Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass für die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- und Tatsachenfrage von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit) und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist (Klärungsbedürftigkeit; vgl. insgesamt Happ in Eyermann, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36, § 124a Rn. 72).

Nachdem die in der Gebietsbeschreibung des Standard-Datenbogens für das Vogelschutzgebiet E.-gebirge angegebene Lebensraumklasse „Nadelwald“ eine erhebliche begriffliche Unschärfe aufweist (schon im Standard-Datenbogen selbst ist hinsichtlich Güte und Bedeutung des Gebietes von „wertvollen, wenig erschlossenen Mischwäldern“ die Rede; im Standard-Datenbogen für das FFH-Gebiet E.-gebirge wird von einem Mischwaldanteil von 35% ausgegangen und auch nach den tatsächlichen Gegebenheiten kann es sich nur um eine grob pauschalierende Klassifizierung handeln), ist ein sich aus Art. 3 VRL ergebender Anspruch auf Erhaltung der Lebensraumklasse „Nadelwald“ auf 74% der Fläche des Vogelschutzgebietes sicher auszuschließen und stellt sich deshalb die vom Kläger diesbezüglich formulierte Rechtsfrage nicht.

Die Vorschriften zum Schutz der Natura-2000-Gebiete unterliegen zwar - worauf der Kläger zutreffend hinweist - (auch) bei der Anwendung von § 21 BJagdG nicht der Abwägung. Die angefochtene Entscheidung wirft aber - wie bereits ausgeführt - diese Frage nicht auf, da ein Verstoß des Abschussplans gegen diese Vorschriften nicht vorliegt. Formulierungen des Verwaltungsgerichts betreffend die Abwägungsfrage sind daher - wie ebenfalls bereits erwähnt - nicht entscheidungserheblich.

Aus den genannten Gründen hat das Verwaltungsgericht die vom Kläger beantragte Aussetzung des Verfahrens und Vorlage der beiden Fragen an den Gerichtshof der Europäischen Union im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Der vom Kläger im Antrag auf Urteilsergänzung gemäß § 120 Abs. 1 VwGO vom 16. August 2017 vertretenen Auffassung, das Verwaltungsgericht habe über diese Anträge nicht entschieden, kann nicht gefolgt werden. Zum einen hat das Verwaltungsgericht mit dem Sachurteil die Aussetzung des Verfahrens und die Vorlage an den Gerichtshof (konkludent) abgelehnt und die Ablehnung wegen mangelnder Entscheidungserheblichkeit ausführlich dargelegt. Zum anderen handelt es sich bei dem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an den Gerichtshof um einen Verfahrensantrag, welcher der beantragten Urteilsergänzung nicht zugänglich ist (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 120 Rn. 3; Lambiris in BeckOK VwGO, Stand 1.4.2017, § 120 Rn. 6; Clausing/Kimmel in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017 § 120 Rn. 1).

d) Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt nicht vor. Eine Divergenz ist nach der zutreffenden Darstellung des Klägers anzunehmen, wenn das Verwaltungsgericht in einer für seine Entscheidung erheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage eine Position eingenommen hat, die von derjenigen abweicht, die ein in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genanntes Divergenzgericht einer seiner Entscheidungen tragend zugrunde gelegt hat. Für die Darlegung einer Divergenz ist es erforderlich, dass aus dem erstinstanzlichen Urteil ein abstrakter Rechtssatz herausgearbeitet wird, der einen tragenden Grund für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts darstellt und der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, der ein tragender Grund der zitierten Entscheidung des Divergenzgerichts ist.

1. Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen, dass die Festsetzung des Abschusses auch ohne sichere Kenntnis von Wildbestandzahlen erfolgen kann und darf. Der Kläger leitet aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 19.3.1992 - 3 C 62/89 - juris Rn. 27) hingegen die Verpflichtung der Unteren Jagdbehörde zur konkreten und einzelrevierbezogenen Ermittlung der Wildbestandszahlen ab. Eine derartige Verpflichtung ergibt sich aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts indes nicht. In dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall ist der vom Jagdausübungsberechtigten mit Angaben zum Wildbestand aufgestellte Abschussplan von der Behörde ohne nähere Prüfung der in § 21 Abs. 1 BJagdG genannten Belange herabgesetzt worden, wobei in einer mehr oder weniger pauschalen Betrachtungsweise ein fiktiver Rehwildbestand je 100 ha bejagbarer Fläche zur Begründung herangezogen worden ist, Überlegungen zum Wildbestand im konkreten Jagdjahr und im konkreten Jagdrevier jedoch nicht angestellt worden sind. Eine Verpflichtung der Unteren Jagdbehörde zur Ermittlung von konkreten Wildbestandszahlen lässt sich aus dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts schon deshalb nicht ableiten, weil die Entscheidung allein auf der Tatsache beruht, dass der behördlichen Entscheidung keinerlei Überlegungen zum konkreten Wildbestand zugrunde gelegen haben und sich deshalb die Frage der Art und Weise der Wildbestandsbeurteilung nicht gestellt hat. Für die Unrichtigkeit einer Wildbestandsbeurteilung unter besonderer Bezugnahme auf die Verbisssituation ist dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nichts zu entnehmen; diese Art und Weise der Wildbestandsbeurteilung drängt sich angesichts der in § 21 BJagdG genannten Belange vielmehr auf.

2. Soweit im klägerischen Begründungsschriftsatz vom 2. Oktober 2017 an anderen Stellen Ausführungen betreffend ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts gemacht werden und auch diesbezüglich Divergenzrügen erhoben werden sollten, liegt dieser Zulassungsgrund ebenfalls nicht vor.

2.1 Der Kläger rügt, das erstinstanzliche Urteil weiche von der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Urteil vom 30. April 1992 (19 B 91.1220) ab, indem es nur den „Belang der Forstwirtschaft“ als öffentlichen Belang prüfe und diesen als einen eigenständigen, von der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldeigentümers abstrahierten Begriff verstehe. Dieser Einwand greift nicht durch.

Unabhängig davon, dass sich die in die Entscheidung einzustellenden Belange aus dem Gesetz ergeben, was das Verwaltungsgericht ausweislich der Entscheidungsgründe auch erkannt hat (Seite 21), legt der Kläger nicht dar, inwieweit das Verwaltungsgericht welchen Belang noch zu berücksichtigen gehabt hätte. Die Feststellung, dass mit der „ordnungsgemäßen Forstwirtschaft“ i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 2 BJagdG - für die „berechtigten Ansprüche der Forstwirtschaft“ in § 21 Abs. 1 BJagdG kann nichts anderes gelten - nicht die konkrete forstwirtschaftliche Nutzung durch den Waldeigentümer gemeint ist, ist auch dem Senatsurteil vom 30. April 1992 zu entnehmen (a.a.O., Rn. 39 a.A., 43 ff.). Im Übrigen ist die Frage, ob die konkrete forstwirtschaftliche Nutzung im jeweiligen Jagdrevier in die Abwägung einzustellen ist, nicht entscheidungserheblich, da es für die Frage der Richtigkeit der Abweisung der Klage gegen den Abschussplan einzig und allein auf die Belastbarkeit der forstlichen Gutachten, nicht aber auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu den waldbaulichen Zielen der Eigentümergemeinschaft R. und zum gegenwärtigen Waldzustand ankommt. Es kann insoweit auf die obigen Ausführungen im Rahmen des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils verwiesen werden.

2.2 Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht weiche von der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Urteil vom 19. Mai 1998 (19 B 95.3738 - juris Rn. 96) ab, weil es die verschiedenartigen Funktionen der Forstbehörde und der Jagdbehörde verkenne, wenn es erkläre, die Jagdbehörde dürfe sich zur Festlegung der Abschusszahlen am Zustand der Vegetation als natürlichem Weiser orientieren und maßgeblich auf von ihr festgestellte Wildschäden und die Situation der Waldverjüngung abstellen. Der Einwand geht fehl. Es ist insoweit keine Abweichung von der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs dargetan. Der Senat hat sich in dem vom Kläger zitierten Urteil - wie die Klägerseite selbst erkennt - mit den durch die Forstbehörde zu erstellenden forstlichen Gutachten befasst sowie mit gerichtlich eingeholten Obergutachten zur selben Frage, und auf dieser Grundlage die für sein Urteil erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen. Die angegriffene Formulierung des Verwaltungsgerichts weicht hiervon nicht ab, weil sie lediglich zum Ausdruck bringt, dass auch die Jagdbehörde für ihre Entscheidung einer Klärung der tatsächlichen Fragen bedarf. Eine Aussage dazu, inwieweit sie für diese Klärung („Feststellung“, „orientieren“, „abstellen“) auf forstbehördliche Einschätzungen oder sonstige Hilfsmittel zurückgegriffen hat, wird in der beanstandeten Urteilsausführung nicht getroffen. Im Übrigen kann auf die diesbezüglichen Ausführungen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils Bezug genommen werden.

2.3 Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht sei maßgeblich und rechtswidrig sowie entscheidungserheblich von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 2013 (1 BvR 2540/10) abgewichen. Sollte auch diesbezüglich eine Divergenzrüge erhoben worden sein, greift diese schon deshalb nicht durch, weil ein diesem Beschluss widersprechender Rechtssatz des Verwaltungsgerichts vom Kläger nicht dargelegt worden ist.

e) Verfahrensmängel, auf denen das verwaltungsgerichtliche Urteil beruht, sind nicht gegeben.

1. Das Gehörsrecht des Klägers ist nicht verletzt worden.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nur dann verletzt, wenn die angefochtene Entscheidung auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt wird, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten (§ 108 Abs. 2 VwGO), oder wenn das erkennende Gericht das (entscheidungserhebliche) tatsächliche oder rechtliche Vorbringen der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen und nicht erwogen hat. Indessen besteht eine Vermutung dafür, dass sich das Gericht der aus Art. 103 Abs. 1 GG folgenden Pflichten bewusst gewesen und ihnen nachgekommen ist, namentlich das entscheidungserhebliche Vorbringen zur Kenntnis genommen und erwogen hat. Zur Widerlegung dieser Vermutung bedarf es der Darlegung und des Vorliegens besonderer Umstände des Einzelfalls. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht, jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden, vielmehr ist der Anspruch auf rechtliches Gehör nur verletzt, wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass ein Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, nicht nachgekommen ist (vgl. BVerfG, B.v. 25.3.2010 -1 BvR 2446/09 - juris sowie NdsOVG, B.v. 22.3.2010 - 5 LA 32/09 - juris jeweils m.w.N.; SächsOVG, B.v. 18.2.2010 - 2 B 586/09 - juris; BayVGH, B.v. 10.3.2010 - 2 CS 10.222 - juris). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt insbesondere dann nicht vor, wenn das Gericht dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsauffassung eines Verfahrensbeteiligten in der Sache nicht folgt (vgl. BVerwG vom 8.2.2010 - 8 B 126/09, 8 B 76/09 - juris m.w.N.; BayVGH, B.v. 10.3.2010 - 2 CS 10.222 - juris).

Entgegen diesen Anforderungen legt der Kläger nicht dar, welchen Tatsachenvortrag oder welche rechtlichen Argumente das Verwaltungsgericht bezogen auf die formelle oder materielle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Abschussplanfestsetzung im Rahmen der Entscheidungsgründe übergangen haben soll. Die Entscheidungsgründe greifen das tatsächliche und rechtliche Vorbringen des Klägers auf und setzen sich inhaltlich damit auseinander („…leidet nicht an einem Mangel, … ist nicht zu beanstanden, … ausreichend gewährt, … genügt den Anforderungen“ usw.). Der Umstand, dass dies nicht in der vom Kläger offensichtlich erwarteten Ausführlichkeit oder mit dem vom Kläger angestrebten Ergebnis geschehen ist, begründet keine Verletzung rechtlichen Gehörs. Insbesondere gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder des materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (stRspr. des BVerfG seit dem B.v. 15.2.1967 - 2 BvR 658/65 - BVerfGE 21, 191/194).

Eine Verletzung rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit den Fragen einer Entmischung der Baumarten, der Vereinbarkeit der waldbaulichen Ziele des Klägers mit einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft, der Einschränkbarkeit waldbaulicher Ziele des Grundeigentümers durch forstliche Fachplanungen und der gesteigerten Sozialpflichtigkeit des Waldes scheidet schon mangels Entscheidungserheblichkeit dieser Gesichtspunkte aus. Selbst wenn sich das Verwaltungsgericht in diesen Punkten in einer für den Kläger überraschenden Weise geäußert hätte, wäre dies für den Verfahrensausgang ohne Bedeutung.

Hinsichtlich des Inhalts des Forstlichen Gutachtens 2015 für die Hegegemeinschaft und der Revierweisen Aussage 2015 für das Eigenjagdrevier ist eine Verletzung rechtlichen Gehörs auszuschließen, weil beide Unterlagen die Grundlage der klägerischen Abschussplanung bilden. Angesichts der Verpflichtung auch des Klägers, sich hierbei an ihnen zu orientieren, durfte das Verwaltungsgericht die vollständige Kenntnis ihres Inhalts beim Jagdausübungsberechtigten voraussetzen, also auch der Seite 4 des Forstlichen Gutachtens, auf der (vom Verwaltungsgericht als Verbesserung bezeichnet) von einem starken Rückgang des Verbisses an den Edellaubbäumen in einzelnen Revieren die Rede ist.

Aus dem angefochtenen Urteil geht nicht hervor, dass das Verwaltungsgericht - für den Kläger überraschend - von der Existenz eines Hainsalat-Buchenwaldes im klägerischen Revier ausgegangen wäre. Nach der im Urteil wiedergegebenen Einschätzung des Verwaltungsgerichts orientieren sich die waldbezogenen Erhaltungsziele an der natürlichen Baumartverteilung vor Ort und von einer solchen Sonderform des Buchenwaldes ist auch die Forstbehörde in ihren forstlichen Gutachten nicht ausgegangen. Ein Vorkommen im ca. 11.000 ha umfassenden Vogelschutzgebiet E.-gebirge ist nicht auszuschließen, vorliegend jedoch unerheblich.

Soweit der Kläger meint, durch den Passus im Urteil [„Danach ist die Verbissbelastung im Eigenjagdrevier E.-We. besonders kritisch zu sehen bzw. deutlich zu hoch,] während in den benachbarten Revieren erkennbare Verbesserungen, insbesondere bei Fichte und Edellaubbäumen, festgestellt worden sind“, verstoße das Verwaltungsgericht gegen die Gewährleistung rechtlichen Gehörs, weil nicht kenntlich gemacht werde, ob die Ausführungen dem für den Bereich der Hegegemeinschaft W. erstellten Forstlichen Gutachten zur Situation der Waldverjüngung 2015 oder der ergänzenden Revierweisen Aussage für das Eigenjagdrevier E.-We. zur Verjüngungssituation entnommen wurden, wurde ein Verfahrensmangel nicht dargelegt. Der Kläger bleibt Ausführungen dazu schuldig, inwiefern die fehlende Angabe im Urteil, welchem der beiden forstbehördlichen, dem Kläger bekannten Begutachtungen der erwähnte Passus entnommen ist, zu einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führen soll. Sollte - entgegen den eindeutigen Ausführungen der Klägerseite - die Rüge beabsichtigt sein, das Verwaltungsgericht sei insoweit von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, liegt ebenfalls kein Gehörsverstoß vor. Der Kläger hat keine Unrichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Ausführung darlegen können. Es ist keinesfalls verfehlt, wenn das Verwaltungsgericht gutachtensgemäß von erkennbaren Verbesserungen in benachbarten Revieren spricht. Dass die Waldweide in den angrenzenden Revieren O. I und O. IV einen derartigen Vergleich nicht zulasse, hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt.

Der Kläger legt auch keinen Gehörsverstoß im Hinblick auf die gerichtliche Handhabung der Frage dar, ob sich im streitgegenständlichen Eigenjagdrevier alle für einen Bergmischwald erforderlichen Baumarten (insbesondere Fichte, Tanne, Buche und sonstige Edellaubbaumarten) ausreichend verjüngen können. Die Entscheidungsgründe (Seite 26) und der dortige Verweis auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 1. März 2017 machen deutlich, dass das Gericht das Vorbringen der Klägerseite zur Kenntnis genommen und auch erwogen hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, wenn das Gericht der Auffassung der Klägerseite in der Sache nicht folgt.

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt auch nicht insoweit vor, als der Kläger meint, weder außerbehördlich noch im Rahmen des Prozessgeschehens sei die Behauptung erhoben worden, die Schutzfunktion des Waldes im Eigenjagdrevier des Klägers sei gefährdet, am Schwinden oder gar entfallen. Das Verwaltungsgericht nimmt hinsichtlich seiner Urteilsausführung, die Schutzfunktion des Waldes sei zumindest gefährdet, wenn vielleicht auch nicht beeinträchtigt (Seite 32 des Urteils), Bezug auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. April 2005 (19 B 99.2193 - juris). Darin sind Ausführungen zur Funktion von Schutzwald enthalten (vgl. dort insbesondere Rn. 53 und 60). Bereits in der mündlichen Verhandlung am 1. März 2017 (S. 20 der Niederschrift) hat das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Belange einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft auf diese Entscheidung hingewiesen. Ein Hinweis darauf, dass das Verwaltungsgericht die Schutzfunktion des Waldes aufgrund des aktuellen und der früheren Forstlichen Gutachten sowie des Augenscheins für gefährdet ansehe, brauchte nicht zu ergehen, weil das Verwaltungsgericht nicht zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet ist. Die Klägerseite konnte bei Anwendung der von ihr zu verlangenden Sorgfalt, insbesondere aufgrund des Hinweises in der mündlichen Verhandlung am 1. März 2017, erkennen, dass es für die Entscheidung auf die Schutzfunktion des Waldes ankommen kann.

Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe ihm die Möglichkeit effektiven Rechtsschutzes genommen, wenn es im Urteil Ausführungen zu Schädlingsneigung und Klimatoleranz bestimmter Baumarten, zu Fragen der Bodenstabilität und des Bodenaufbaus wie auch zu artenfachlichen Fragen mache, ohne sich die Kenntnisse im Wege der Beweiserhebung und Beweiswürdigung im Beisein des Klägers angeeignet zu haben oder den Kläger über die bereits vorhandenen Kenntnisse informiert zu haben, legt keinen Gehörsverstoß dar. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts beruhen auf dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. April 2005 (19 B 99.2193 - juris), auf das das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung am 1. März 2017 (S. 20 der Niederschrift) hingewiesen hat. Sie stehen im unmittelbaren Zusammenhang mit den verwaltungsgerichtlichen Ausführungen zur Gefährdung der Schutzfunktion des Waldes, sodass auf die obigen Ausführungen verwiesen werden kann.

Durch die Rüge des Klägers, er habe angesichts der protokollierten Zeugenaussagen und der gerichtlichen Ablehnung des auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gerichteten Beweisantrages nicht damit rechnen müssen, dass das Verwaltungsgericht zwar die Anwesenheit von Schafen außerhalb der mit Weiderecht belasteten Bereiche im Revier für nachgewiesen halte, dies aber als Umherwandern ohne Einfluss auf die Vegetation bewerten würde, wird ebenfalls kein Gehörsverstoß dargetan. Der Kläger legt keine Verletzung der Gewährleistung rechtlichen Gehörs im Rahmen der Beweisaufnahme dar und insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass er auf gegenteilige Annahmen des Verwaltungsgerichts vertrauen konnte. Eine fehlerhafte Beweiswürdigung kann insoweit nicht als Verfahrensmangel geltend gemacht werden (zum Nichtvorliegen einer fehlerhaften Beweiswürdigung insoweit vgl. Abschnitt II. B lit. a 3.2.1).

Die klägerischen Ausführungen zum Willkürverbot offenbaren ebenfalls keine Verletzung des klägerischen Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Zwar kann ein Tatsachengericht dadurch, dass es von einem teilweise unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, den Anspruch eines Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO) verletzen und zugleich gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verstoßen (BVerwG, U.v. 25.3.1987 - 6 C 10.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183 S. 1, U.v. 15.4.1997 - 8 C 20.96 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 274 S. 36). Die schlüssige Darlegung eines solchen Verfahrensmangels muss sich aber darauf erstrecken, dass und inwiefern das Tatsachengericht bei seiner materiellrechtlichen Beurteilung zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen müssen, wenn es die Tatsachen in der gerügten Weise erwähnt und gewürdigt hätte (BVerwG, U.v. 21.9.2000 - 2 C 5/99 - juris Rn. 32). Daran fehlt es im Rahmen der Ausführungen zum Willkürverbot.

2. Das Verwaltungsgericht hat seine Aufklärungspflicht nicht verletzt. Insoweit nimmt der Senat zunächst Bezug auf die Abschnitte II. B lit. a 3.1.5 und 3.2.3 sowie lit. b 1., in denen - im Rahmen der Ausführungen zu Rügen gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO - dargelegt ist, dass insoweit auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Verwaltungsgericht nicht vorliegt.

Der Kläger hat nicht dargetan, dass das Verwaltungsgericht fehlerhaft die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung der Frage eines wesentlichen Schafverbisses in seinem Eigenjagdrevier abgelehnt hat. Er benennt über die Wahrnehmungen seines Bruders hinaus keine weiteren Anknüpfungstatsachen, anhand derer Feststellungen oder Folgerungen zum Aufenthalt von Schafen im Eigenjagdrevier hätten getroffen werden können, und übergeht deren Haltlosigkeit (vgl. Abschnitt II. B lit. a) 3.2.1.2).

Sollte der Kläger mit seiner Ausführung, die Kammer habe Kenntnisse zur Schädlingsneigung und Klimatoleranz bestimmter Baumarten, zu Fragen der Bodenstabilität des Bodenaufbaus wie auch zu artenfachlichen Fragen suggeriert, obwohl sie die notwendige Sachkenntnis nicht besitze, beabsichtigt haben, eine Aufklärungsrüge zu erheben, greift diese nicht durch. Das Verwaltungsgericht macht sich insoweit die Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Urteil vom 7. April 2015 (19 B 99.2193 - juris) zu Eigen, auf das das Verwaltungsgericht die Klägerseite in der mündlichen Verhandlung am 1. Marz 2017 hingewiesen hat. Der Kläger hat insoweit nicht dargelegt, warum sich dem Gericht eine weitere Ermittlung des Sachverhalts zur Schutzfunktion seines Waldes hätte aufdrängen müssen.

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist mit seinen beiden Brüdern Inhaber des Eigenjagdreviers …, das an die Hochwildhegegemeinschaft Werdenfels-Ost angrenzt. Er ist gegenüber der Jagdbehörde Bevollmächtigter gem. Art. 7 Abs. 4 BayJG. 271 ha der Fläche im Eigenjagdrevier des Klägers stehen im Grundeigentum Dritter.

Das zu 95% bewaldete Eigenjagdrevier … liegt im Wildbacheinzugsgebiet der Eschenlaine und umfasst die nach Süd-Ost reichenden Berghänge des Osterfeuerbergs, die nach Süden exponierten Hänge von Hirschberg und Sattmannsberg und den Nord-Westhang des Simetsbergs. Etwas weniger als 60% des Eigenjagdreviers liegen höher als 1.000 m ü. NN; etwa 90% des Waldes im Revier ist Schutzwald. Das Jagdrevier liegt im SPA(„Special Protection Area“)-Gebiet Estergebirge, das zahlreichen Vogelarten, darunter dem Auerhuhn, als Lebensraum dient, und im Schutzwaldsanierungsgebiet gp0200 Eschenlaine. Die Waldstruktur ist im Altbestand je nach Höhenlage unterschiedlich: im unteren Bereich kommen mehr Laubbäume vor, im mittleren und größten Teil Bergmischwald. In oberen Lagen dominieren subalpine Fichtenwälder. Vereinzelt kommen dort auch Laubgehölze wie Vogelbeere und Bergahorn sowie Tannen vor. In einem kleineren Teil des Jagdgebietes gibt es einen als Biotop geschützten Schneeheide-Kiefernwald mit vereinzelten Sträuchern und Mehlbeeren. In einzelnen Hochlagen findet eine Beweidung durch Schafe statt.

Das Forstliche Gutachten zur Situation der Waldverjüngung 2015 gem. Art. 32 Abs. 1 BayJG kommt zu dem Ergebnis, dass die Verbissbelastung in der Hegegemeinschaft Werdenfels-Ost zu hoch ist, und empfiehlt, den Schalenwildabschuss zu erhöhen. Der Leittriebverbiss sei zwar erkennbar zurückgegangen, jedoch noch nicht in ausreichendem Maße und im Wesentlichen nur bei den am stärksten vertretenen Baumarten Fichte und Edellaubbäumen. Die Situation sei regional sehr unterschiedlich. Im Jagdrevier … sei die Verbissbelastung besonders kritisch. In der ergänzenden Revierweisen Aussage vom 21. Dezember 2015 zur Verjüngungssituation ist ausgeführt, dass die Verbissbelastung durch Schalenwild im Jagdrevier gegenüber dem vorangegangenen Forstlichen Gutachten aus dem Jahr 2012 unverändert deutlich zu hoch sei. Großflächig seien nur Fichten unverbissen. Entwicklungsfähige Laubholzverjüngung finde nur in den tieferen Lagen bis 1.000 m ü. NN mit Schwerpunkt an Forststraßen und Wanderwegen statt. Die Tanne sei im ganzen Revier nicht entwicklungsfähig. Das Aufwachsen von Pflanzungen von Buche und Edellaubbäumen sei ohne Schutzmaßnahmen gegen Schalenwildeinfluss nicht möglich. Außerdem sei die Hochlage auf Gemeindegebiet Ohlstadt durch Schafbeweidung belastet.

Am 29. Februar 2016 beantragte der Kläger bei der unteren Jagdbehörde des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen (im Folgenden: Landratsamt) einen Abschuss von 28 Stück Rotwild (6 Hirsche, 6 Alttiere, 7 Schmaltiere, 9 Kälber) für das Jagdjahr 2016/17 festzusetzen.

In der Sitzung des Jagdbeirates am 10. Mai 2016 wurde einstimmig beschlossen, den Abschussplan für Rotwild für das Eigenjagdrevier … mit einem Gesamtabschuss von 39 Stück Rotwild (8 Hirsche, 11 Alttiere, 11 Schmaltiere, 9 Kälber) festzusetzen. Im Rahmen der förmlichen Anhörung mit Schreiben vom 20. Mai 2016 wandte sich der Kläger gegen die gegenüber seinem Vorschlag beabsichtigte Erhöhung der Abschusszahlen. Die rasant fortschreitende Verlaubholzung entspreche nicht den waldbaulichen Zielen der Eigentümergemeinschaft und verletze ihr Eigentumsrecht. Außerdem bleibe unberücksichtigt, dass das Jagdrevier im SPA-Gebiet liege, das dem Erhalt des Lebensraumes für die besonders gefährdeten Raufußhühner dienen solle. Anlässlich der Jagdbeiratssitzung am 24. Juni 2016 erhielt der Kläger nochmals Gelegenheit zu einer mündlichen Stellungnahme. Bei einer Wiederholung der Abstimmung über den Abschussplan beschloss der Jagdbeirat erneut einstimmig wie am 10. Mai 2016.

Mit Schreiben vom 22. Juli 2016 nahm die Untere Naturschutzbehörde des Landratsamtes dahingehend Stellung, dass die Folgen eines verminderten Wildverbisses infolge der Erhöhung der Abschusszahlen für die Qualität der Fortpflanzungs- und Ruhestätten des Auerhuhnes schwer abzuschätzen seien. Die aus der früheren Bewirtschaftung resultierenden lichten nadelholzdominierten Wälder würden sich nach Auflassung der Waldweide in den letzten 100 Jahren allmählich in laubholzreichere Bergmischwälder umbauen. Außerdem trügen der Klimawandel und die Stickstoffdüngung aus der Luft zu einem verbesserten Wachstum der Gehölze und zu einer Ausbreitung von Laubgehölzen in die montane Region bei. Seit einigen Jahren führen die Reduktion des Wildbestandes vielerorts zu einem verbesserten Aufkommen der Waldverjüngung bei. Die Erhöhung des Laubholzanteils und die verstärkte Verjüngung gingen jedoch nicht zwingend mit einer Verbesserung des naturschutzfachlichen Wertes dieser Wälder einher. Im SPA-Gebiet habe die Untere Jagdbehörde die Verträglichkeit der Abschusserhöhung, die positiven und negativen Einfluss auf die Entwicklung der Lebensräume der geschützten Vogelarten haben könne, abzuschätzen. Die Erhaltungsziele sähen unter anderem den Erhalt eines ausreichenden Anteils von Lichtungen und lichten Strukturen, insbesondere als Lebensraum für das gefährdete Auerhuhn, vor. Seit Ausweisung des SPA-Gebiets seien mehrere Teilpopulationen erloschen. Eine Verminderung der Wildbestandsdichte könne zu erhöhtem Aufwuchs von Laubgehölzen führen, was für den Arterhalt ungünstig sei. Es bestehe ein Zielkonflikt zwischen der Erhaltung der Raufußhühner und lichten Waldflächen einerseits und Bergmischwäldern, die Bedeutung für viele ebenfalls im SPA-Gebiet zu erhaltende Vogelarten hätten, andererseits. Bei der Abwägung der Schutzgüter sollte dem Erhalt des Auerhuhns der Vorrang eingeräumt werden. Eine sichere Prognose, wie sich die gegenständliche Abschussplanung auf lichte Wälder und das Auerhuhn auswirke, könne nicht abgegeben werden. Man sei jedoch besorgt, dass es zu Beeinträchtigungen der Biotoptypen infolge erhöhter Abschüsse und der Meidung von bisherigen Wildeinstandsflächen infolge verstärkter Bejagung kommen könne. Dies gelte auch für die Schneeheide-Kiefernwälder, die Biotopschutz gem. § 30 BNatschG genießen würden. Der Aufwuchs von Laubgehölzen sei bereits jetzt in manchen Schneeheide-Kiefernwäldern zu stark, um diesen Biotopschutz dort für die Zukunft erhalten zu können. Wenn ehemals beweidete Wälder aufgelassen würden, regeneriere sich der Bestand und der Boden über mehrere Baumgenerationen in längeren Zyklen. Aus naturschutzfachlicher Sicht stellten die Übergangsstadien mit natürlicher und nicht aufzuhaltender Entwicklungstendenz sehr wertvolle und artenreiche Lebensräume auf Zeit dar. Aus Sicht des Arten- und Biotopschutzes dürfe das grundsätzlich richtige Ziel des Mischwaldes jedenfalls nicht auf allen in Frage kommenden Flächen im Alpenraum durchgesetzt werden.

Mit Bescheid vom 8. August 2016 setzte das Landratsamt unter Anordnung der sofortigen Vollziehung den Abschuss für Rotwild für das Jagdjahr 2016/2017 auf insgesamt 39 Stück (8 Hirsche, 11 Alttiere, 11 Schmaltiere, 9 Kälber) fest. In den Gründen wurden die Ergebnisse der Rotwildzählungen dargestellt und unter anderem ausgeführt, nach der Revierweisen Aussage halte sich Rotwild ganzjährig in höheren und in den östlicheren Teilen des Reviers auf. Eine Rückrechnung von der Futtermenge auf die Anzahl von Rotwild habe ergeben, dass die verbrauchte Futtermenge für ca. 170 Stück Rotwild reiche. Der Abschuss des Wildes sei so zu regeln, dass die berechtigten Ansprüche der Land- und Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt blieben. Innerhalb dieser Grenzen solle der Abschussplan dazu beitragen, dass ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibe. Der Gesetzgeber habe mit diesen Regelungen dem Schutz der Vegetation und insbesondere der Waldverjüngung klaren Vorrang eingeräumt. Erhöhter Wildverbiss durch Schalenwild sei auf Dauer der erforderlichen Verjüngung naturnaher Wälder und standortgemäßer Baumarten abträglich. Nach dem Forstlichen Gutachten 2015 sei die Verbissbelastung in der Hegegemeinschaft Werdenfels-Ost zu hoch. Die gesetzlich normierten Ziele, insbesondere eine ausreichende Waldverjüngung hätten demnach nicht im erforderlichen Umfang erreicht werden können. Die wesentlichen Aussagen der ergänzenden Revierweisen Aussage zum Forstlichen Gutachten lauteten „deutlich zu hoch“ bei unveränderter Tendenz. Dies lasse auf eine hohe Wilddichte schließen. Die von dem Wildbiologen Dr. M* … getroffenen Feststellungen im Rahmen des Schalenwildkonzepts würden dies bestätigen. Aufgrund der zum Teil massiven Schwankungen der letzten Jahre könnten die eingereichten Rotwildzählungen nur bedingt zur Abschussplanbemessung herangezogen werden. Aufgrund der hohen Verbissbelastung sei eine Erhöhung der Abschusszahlen gegenüber dem vom Kläger eingereichten Vorschlag erforderlich. Die Belange der Eigentümer fänden dort ihre Grenzen, wo wesentliche Belange der Allgemeinheit berührt seien. Die Jagd sei von wesentlichem Einfluss auf die Vegetation, insbesondere den Wald, der überragende Bedeutung für das Klima, den Wasserhaushalt, die Sauerstoffproduktion, die Nährstoffspeicherung und die biologische Vielfalt habe. Durch die Festsetzung des Abschussplanes mit 39 Stück Rotwild, das eine 30%ige Erhöhung gegenüber dem Abschuss-Ist darstelle, werde weder das Eigentumsgrundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet noch würden dem Eigentümer unverhältnismäßige Beschränkungen auferlegt. In Bezug auf die SPA-Verträglichkeit bestehe ein naturschutzrechtlicher Zielkonflikt zwischen der Erhaltung des Auerwildes und der Bergmischwälder sowie dem Lebensraum anderer Vogelarten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass auch die vom Verbiss bedrohte Tanne dem Auerwald als Nahrungsgrundlage diene. Auf den Sonderstandorten Schneeheide-Kiefernwald sei eine natürliche Verjüngung der Kiefer nicht möglich. Bei Berücksichtigung aller Belange, auch des hohen Schutzwaldanteils und des Hochwasserschutzes für die Ortschaft Eschenlohe, überwiege das Ziel eines standortgemäßen Bergmischwaldes. Der Sofortvollzug sei aufgrund der negativen Auswirkungen einer aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs auf die Abschussvorgaben und die Länge eines Rechtsstreits durch mehrere Instanzen erforderlich.

Am 11. August 2016 ließ der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage erheben und mit Schreiben vom 9. November 2016 beantragen,

I. den Bescheid des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen vom 8. August 2016 betreffend die Festsetzung des Abschussplans für Rotwild für das Jagdjahr 2016/17 aufzuheben,

hilfsweise,

II. den Bescheid des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen vom 8. August 2016 insoweit aufzuheben, als damit eine von dem Abschussplanvorschlag des Klägers abweichende Festsetzung erfolge.

Mit Schreiben vom 8. November 2016 bestellte der Kläger eine weitere Bevollmächtigte. Zur Begründung der Klage wurde ausgeführt, im Eigenjagdrevier … gebe es tatsächliche, bei der behördlichen Entscheidung zu berücksichtigende Besonderheiten. Das Revier sei von Schroff- und Felswänden und steil ansteigendem Gelände und einer geringen Humusschicht geprägt, was dem Baumwachstum Grenzen setze. Eine Bewirtschaftung dieser Waldbereiche mit Maschinen sei nahezu ausgeschlossen, durch menschliche Arbeitskraft wegen der hohen Unfallgefahr nur sehr eingeschränkt möglich und wegen des hohen Aufwandes sehr kostenintensiv. Um trotz dieser Bedingungen auf ein positives Betriebsergebnis zu kommen, müsse möglichst Holz von guter Qualität, das wie Fichtenholz auf dem Markt gute Preise erziele, erzeugt werden. Die im Revier wachsenden Buchen wiesen demgegenüber lediglich Brennholzqualität auf. Das SPA-Gebiet Estergebirge genieße den höchsten Schutzstatus. Nach der auf der Meldung der Bundesrepublik Deutschland beruhenden Gebietsbeschreibung, wie sie in dem Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften für das Estergebirge veröffentlicht sei, werde bei den Lebensraumklassen der Nadelwald mit 74% festgeschrieben. Demgegenüber weise das Forstliche Gutachten 2009 bereits einen Anteil von 71% Laubholz aus, der - begünstigt durch die Abschussregelungen des Beklagten - seither weiter gestiegen sei. Gem. Art. 4 der Richtlinie seien die Mitgliedstaaten verpflichtet, eine Beeinträchtigung der Lebensräume zu vermeiden bzw. diese ggf. wiederherzustellen. Der vom Beklagten für das neue Jagdjahr festgesetzte Abschuss für Rotwild beinhalte eine massive Anhebung von 30% gegenüber dem vorangegangenen Jagdjahr. Die Befassung des Jagdbeirats in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 24. Juni 2016 sei fehlerhaft erfolgt, weil Forstdirektor H. beim Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Weilheim an den Beratungen teilgenommen habe. Der Beklagte habe keine eigene Entscheidung getroffen, sondern lediglich den Beschluss des Jagdbeirats wiedergegeben, und im Rahmen des Behördenverfahrens einen Auszug aus einem im Internet veröffentlichten Gutachten von Herrn Dr. M* … herangezogen. Da dem Kläger nicht offengelegt worden sei, dass die Aussage für das Jagdjahr 2011/12 auch für das Jagdjahr 2016/17 als relevant angesehen werde, sei es ihm nicht möglich gewesen, sich damit vertieft auseinanderzusetzen. Dies gelte insbesondere für den dem Gutachten entlehnten Schluss von der Futtermenge auf die Anzahl des vorhandenen Rotwilds, die zudem falsch sei. Der Gutachter habe nur auf 160 Stück Rotwild, nicht auf 170 Stück rückgerechnet. Auch die Ergebnisse der Rotwildzählung an den Fütterungen für die Jahre 2015 und 2016 seien fehlerhaft zu niedrig wiedergegeben. Irreführend sei auch die Angabe des Abschusssolls für das Jagdjahr 2015/16. Die Behauptung, ein erhöhter Rotwildbestand wirke sich nachteilig auf die Naturverjüngung umliegender Reviere aus, sei unbelegt und werde bestritten. Die Verbissbelastung im Eigenjagdrevier sei nicht deutlich zu hoch. Im Klageverfahren M 7 K 15.3412 sei der Gutachter Sch* … am 7. Dezember 2015, also zeitlich nach der Revierweisen Aussage, zu dem Ergebnis gekommen, dass es bei der Buchenverjüngung keine Probleme gebe. Beim Waldbegang am 27. Oktober 2015 für die Revierweise Aussage habe man Tannen von fingerlang bis 2 m Höhe vorgefunden, gerade auch am Osterfeuerkopf. An Ahorn mangele es ebenfalls nicht. Auch die Höhe der Weißtanne zeige, dass natürliche Verjüngung im Eigenjagdrevier stattfinde. Die Ulme spiele im Eigenjagdrevier schon seit Jahren keine waldbauliche Rolle mehr. Die Esche sei für waldbauliche Zwecke nicht geeignet, weil das Eschentriebssterben die Bäume dahinraffe. Der Asiatische Laubholzbockkäfer bedrohe die meisten anderen Laubbäume (Ahorn, Linde, Buche). Die Zukunftsfähigkeit der Hauptbaumarten sei unter Berücksichtigung der zuzuordnenden Schutzfunktion des Waldes und dem Eigentumsrecht sorgfältig zu prüfen. Das Waldbild im Eigenjagdrevier entspreche uneingeschränkt den gesetzlichen Anforderungen (Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG), weil die Waldverjüngung nicht durch Wildeinwirkung be- oder verhindert werde. Der Beklagte verkenne, dass die waldbaulichen Ziele eines Privatwaldes nicht über den Umweg des Jagdrechts durch die Staatsbehörde festgelegt werden könne. Die Weidebelastung des Waldes betreffe nicht nur Grundstücke in der Ohlstädter Gemarkung, weil die Tiere frei im Wald herumliefen. Das streitgegenständliche Jagdrevier liege auch nicht im Sanierungsgebiet GAP 20 „Eschenlaine“. Die Aussagen des Beklagten zu Brandflächen am Hirschberg seien nicht mehr aktuell. Dort habe sich etwa 100 Jahre nach dem Brand zudem längst wieder eine standortgemäße Bewaldung zu bilden begonnen. Falsch sei auch die in der ergänzenden Revierweisen Aussage aufgestellte Behauptung, dass es im Eigenjagdrevier Forstkulturen gebe. Die Belange von Natur- und Artenschutz, die nach europäischem Recht und § 21 Abs. 1 Satz 1 BJagdG bei der Abschussplanung zu berücksichtigen seien, seien nicht zutreffend berücksichtigt worden. Das gelte auch für die Thematik des gesunden Wildbestands und des Schutzes der regelungsgegenständlichen Tierart. Das Ergebnis der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde sei kaum widerspruchsfrei mit den vorstehenden Hinweisen auf negative Folgen erhöhter Abschusszahlen in Einklang zu bringen. In Bezug auf die SPA-Verträglichkeit gebe es innerhalb des Naturschutzes keine Zielkonflikte. Auf den Vortrag im Verfahren M 7 K 15.3412 werde insoweit verwiesen. Der Beklagte sei nicht bereit, die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben anzuwenden. Wichtigste Ursache für den Rückgang des Auerhuhns, das lichte, strukturreiche Nadelmischwälder mit dichter beerenstrauchreicher Bodenvegetation benötige, sei die Veränderung der Waldstruktur. Es sei falsch, dass der Bergmischwald im SPA-Gebiet naturschutzrechtlich von dessen Schutzzweck umfasst werde. Hier sei ein Anteil von 74% Nadelwald festgeschrieben. Zusammenhanglos werde die Tanne als Nahrungsgrundlage für das Auerwild genannt. Dieses könne aber ohne Tanne leben, wenn es nur genügend Fichten und die erforderlichen Sträucher gebe. Zur Aufzucht der Küken bedürfe es insbesondere Ameisen. Auch sei die Behauptung falsch, dass auf den Sonderstandorten des Schneeheide-Kiefernwaldes eine natürliche Verjüngung der Kiefer verbissbedingt nicht möglich sein solle. Die Abwägung des Beklagten verkenne die naturschutzfachlichen Vorgaben und verstoße - insbesondere bezogen auf das Vogelschutzgebiet - gegen Gemeinschaftsrecht. Es werde die Aussetzung des Klageverfahrens zur Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs beantragt. Ferner habe der Beklagte weitere wesentliche Vorgaben des Art. 32 BayJG missachtet. Die berechtigten Ansprüche der Forstwirtschaft würden verkannt. Die der Behördenentscheidung zu Unrecht maßgeblich zugrunde gelegte Revierweise Aussage des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sei inhaltlich fehlerhaft. Die Vorgabe der Richtlinie für die Hege und Bejagung des Schalenwildes in Bayern sei eine normkonkretisierende und damit bindende Verwaltungsanweisung und werde missachtet. Der Beklagte habe sich nicht mit den tatsächlichen Abschusszahlen auseinandergesetzt. Die von Herrn Dr. M* … geschätzte Zahl von 160 Stück Rotwild erkläre sich aus einem erheblichen Zuzug aus dem Revier Ohlstadt, weil dort die Fütterung aufgelöst worden sei. Wenn diese nicht mehr aktuelle Berechnung als Beleg für eine hohe Wilddichte herangezogen werde, stehe dies nicht in Einklang mit der Hegerichtlinie. Herr Dr. M* … beschreibe nämlich bereits für das Jahr 2012, dass das Rotwild im klägerischen Eigenjagdrevier nur noch in einem Teilbereich Standwild sei. Das im Winter durch Fütterung angezogene Rotwild wandere im Sommer wieder in andere Lebensbereiche ab und setze insbesondere nicht die Kälber im Eigenjagdrevier. Aufgrund der fehlerhaften Einzelfeststellungen zu den verwendeten Faktoren sei der angefochtene Bescheid insgesamt fehlerhaft. Es werde die Beiziehung der Klageverfahren M 7 K 15.3411, M 7 K 15.3412, M 7 K 14.4367 und M 7 S. 15.3607 beantragt.

Mit Schreiben vom 30. August 2016 beantragte das Landratsamt unter Bezug auf die im angefochtenen Bescheid angeführten Gründe und den Akteninhalt,

die Klage abzuweisen.

Die Regierung von Oberbayern zeigte mit Schreiben vom 24. November 2016 die Vertretung des Beklagten an und legte mit Schreiben vom 28. November 2016 ein Schreiben des Landratsamtes vom 22. November 2016 und eine Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Weilheim (AELF) vom 21. November 2016 vor. Das Landratsamt führte aus, die Klage sei im Hauptantrag bzw., soweit der vom Kläger eingereichte Abschussplan bestätigt worden sei, unzulässig. Die Festsetzung des Abschussplans sei formell rechtmäßig erfolgt. Forstdirektor H. habe als Sachkundiger gem. Art. 50 Abs. 5 Satz 1 BayJG hinzugezogen werden können. An der Beschlussfassung seien nur die Mitglieder des Jagdbeirates beteiligt gewesen. Zur Wildbestandsermittlung sei vorzutragen, dass im Jahr 2016 bei der ersten Zählung 28 Stück Rotwild, bei der zweiten Zählung 53 Stück erfasst worden seien. Die Bevollmächtigte des Klägers habe sogar 58 Stück gezählt. Aussagen zur Wildzählung unterlägen starken Schwankungen. Überhöhte Wildbestände könnten unter anderem an der Übernutzung der Vegetation, insbesondere starken Verbissschäden, ausgemacht werden. Laut Forstlichem Gutachten 2015 sei die Verbissbelastung deutlich zu hoch. Hierbei spiele es keine Rolle, ob Wild als Stand- oder Wechselwild vorhanden sei. Gem. § 21 Abs. 1 Satz 2 BJagdG solle die Abschussplanung ferner dazu beitragen, dass ein gesunder Wildbestand aller heimischer Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibe. In Gebieten, in denen eine hohe Rotwilddichte zu verzeichnen sei, herrsche auch ein höherer Infektionsdruck für Erkrankungen. In der Streckenliste A habe der Revierinhaber keine Angaben zum Gewicht der Tiere gemacht. Im Schreiben vom 21. November 2016 nahm das AELF ausführlich zu den Überlegungen des Klägers zur Waldbewirtschaftung Stellung, insbesondere zur staatlichen Förderung der Bewirtschaftung von Berg- und Schutzwaldlagen, zu den Holzpreisen für Fichte und Buche und zur Wirtschaftlichkeit eines Bergmischwaldes vor dem Hintergrund des Klimawandels. Weiter wurde ausgeführt, dass in der Gebietsbeschreibung des SPA-Gebietes Estergebirge im Standard-Datenbogen (SDB) nicht ein Lebensraumanteil von Nadelwäldern von 74% „festgeschrieben“, sondern lediglich angegeben werde. Der Begriff „Nadelwald“ umfasse ein breites Spektrum vom naturfernen Fichtenreinbestand bis hin zum tannenreichen Bergmischwald und zum Kiefernwald. Die Feststellungen im SDB beruhten auf ersten Schätzungen, die bei Abweichungen im Zuge der Aufstellung des Managementplans entsprechend korrigiert werden müssten. Es handle sich um eine reine Gebietsbeschreibung und nicht um eine Zielsetzung. Die tatsächlichen Zielsetzungen für das SPA-Gebiet fänden sich in der gebietsbezogenen Konkretisierung der Erhaltungsziele für das SPA-Gebiet Estergebirge. Die Zielsetzung unter Nunmmer 3 diene dem Erhalt der vorhandenen naturnahen, baumartenreichen Bergwälder in ihrer jeweiligen standortsbezogenen Carbonat-Bergmischwald aus Buche, Fichte und Tanne mit Bergahorn, Ulme, Esche und Eibe als Nebenbaumarten. Als Pionierbaumarten kämen Mehlbeere, Vogelbeere, auf trockenem Standort auch Kiefer, vor. Eine einseitige Ausrichtung auf Nadelwälder oder gar artenarme Fichtenforste auf ehemaligen Bergmischwaldstandorten sei in den naturschutzfachlichen Vorgaben im Zusammenhang mit dem SPA-Gebiet Estergebirge in keiner Weise erkennbar. Die Ziele orientierten sich an der natürlichen Baumartenverteilung im Gebirge, wo in den tiefen Lagen laubholzreiche Wälder dominierten, die nach oben von Bergmischwäldern aus Fichte, Tanne und Buche abgelöst würden, um dann über 1.400 m ü. NN in natürliche, subalpine Fichtenwälder überzugehen. Eine Verletzung der naturschutzfachlichen Ziele wegen möglicherweise zu hoher Laubbaumanteile sei nicht erkennbar. Die im Forstgutachten 2009 dazu als Begründung aufgeführten hohen Laubholzanteile von 71% bezögen sich ausschließlich auf die Verjüngung in der Gebietskulisse Hegegemeinschaft Werdenfels Ost. Aussagen auf die Baumartenverteilung der Verjüngung in den einzelnen Revieren seien mit diesen Zahlen nicht möglich. Die Hegemeinschaft Werdenfels Ost liege zudem nur zum Teil innerhalb des SPA-Gebiets. Auch aus diesem Grunde könne das Vegetationsgutachten nicht als Beleg für mögliche Verstöße gegen naturschutzfachliche Ziele im SPA-Gebiet Estergebirge herangezogen werden. Aufgrund des hohen Verbissdrucks im Eigenjagdrevier des Klägers werde das vorhandene Laubholz allenfalls lokal mit Schwerpunkt in den Lagen bis 1.000 m ü. NN gute Entwicklungschancen haben, ansonsten werde es mittelfristig von der Fichte überwachsen werden. Aufgrund des durch Wildverbiss ebenfalls bedingten Nachwuchses von Tanne und Kiefer sei auch beim Nadelholz eine deutliche Artenverarmung zu erwarten. Bei anhaltend hohem Verbissdruck sei damit eine langfristige Entmischung artenreicher Bergmischwälder hin zu artenarmen, fichtendominierten Beständen zu befürchten, eine Entwicklung, die klar den auf den Wald bezogenen naturschutzfachlichen Zielen zuwiderlaufe und zu einer Verschlechterung für viele Vogelarten führen könne. Wenn das AELF entgegen dem Gutachter Sch* … im Verfahren M 7 K 15.3412 zu dem Ergebnis komme, dass die Naturverjüngung der Buche nur teilweise möglich sei, liege darin kein Widerspruch zu der Feststellung des Gutachters, der nur Lagen unter 1.000 m ü. NN besichtigt habe, während das AELF eine Begutachtung des gesamten Jagdreviers vorgenommen habe. Die Lagen unter 1.000 m ü. NN habe auch das AELF etwas günstiger beschrieben. Die Lagen über 1.000 m ü. NN machten knapp 60% des Reviers aus. Die bei dem Waldbegang am 27. Oktober 2015 gefundene Tannenverjüngung sei überwiegend stark verbissen gewesen und habe gegenüber der unverbissenen Fichte keine Entwicklungschance gehabt. Die Tannen am Osterfeuerkopf befänden sich in unmittelbarer Nähe viel begangener Wanderwege auf den Osterfeuerberg und einer Jagdhütte, also an Orten, die durch zahlreiche Störungen bis in die Nacht gekennzeichnet seien und daher vom Wild gemieden würden. Mit zunehmender Entfernung von der Hütte steige der Verbiss bei der Tanne stark an, bis diese von der Fichte überwachsen werde und komplett ausfalle. Ferner ging das AELF auf das Eschentriebssterben, die Gefährdungen durch den Asiatischen Laubholzbockkäfer und den Borkenkäfer sowie die Waldweide ein. Im Eigenjagdrevier des Klägers finde auf ca. 163 ha - das sei rund 15% der gesamten Revierfläche - Waldweide durch Schafe statt, die unbestritten einen negativen Einfluss auf die Waldverjüngung habe. Die Weideberechtigung bestehe nur auf Ohlstädter Flur. Die im Rahmen der forstlichen Begutachtung aufgenommenen Gitternetzpunkte lägen außerhalb der regelmäßig beweideten Bereiche. Durch Vieh verbissene Pflanzen seien nach der Aufnahmeanweisung zur Erstellung des Forstlichen Gutachtens im Zweifel als „unverbissen“ zu werten. Auch bei der Erstellung der Revierweisen Aussage werde nur der Verbiss durch Schalentiere gewertet. Aufgrund des geringen Flächenanteils der Schafweide könne diese nicht als Begründung für den hohen Verbiss im Eigenjagdrevier des Klägers herangezogen werden. Das Revier liege im Schutzwaldsanierungsgebiet gp0200 Eschenlaine, welches das Wildbacheinzugsgebiet der Eschenlaine umfasse, soweit es im Gebiet des Landkreises Garmisch-Partenkirchen liege und als solches ausgewiesen sei. Schutzwald sei nicht zwangsläufig sanierungsbedürftig. Vielmehr werde dessen Sanierungsbedürftigkeit im Zuge der Schutzwaldsanierungsplanung, einer internen Fachplanung der Forstverwaltung, festgestellt. Dies sei hier in dargestelltem Umfang geschehen. Im streitgegenständlichen Eigenjagdrevier seien Forstkulturen die Ausnahme, aber vereinzelt auf den eingeschlossenen Flächen privater Waldbesitzer und des Staates vorhanden und in der ergänzenden Revierweisen Aussage zu berücksichtigen. Die Aussage der Unteren Naturschutzbehörde zum Erhaltungszustand des Auerhuhns im Eigenjagdrevier des Klägers sei eine fachlich nicht begründete Behauptung. Ein schlechter Erhaltungszustand der Art in vielen Vogelschutzgebieten lasse keinen Rückschluss auf das streitgegenständliche Gebiet zu. Die fachlich und räumlich nicht näher begründete allgemeine Besorgnis der Unteren Naturschutzbehörde hinsichtlich des Auerhuhns erscheine nicht stichhaltig. Zudem stelle die Untere Naturschutzbehörde fest, dass keine sichere Prognose abgegeben werden könne, wie sich die Abschussplanung auf lichte Wälder und das Auerhuhn auswirke. In einem ersten Entwurf zum Managementplan werde bezüglich der räumlichen Verteilung der Kernhabitate des Auerhuhns festgestellt, dass auf der von Eschenlohe erreichbaren nordwestlichen Seite des Gebiets, wo das Eigenjagdrevier des Klägers liege, nur in sehr geringem Umfang zusammenhängende Gebiete hätten identifiziert werden können, die geeignete Geländeausformungen und Bestandsstrukturen für das Auerhuhn aufwiesen. Lediglich im Bereich Sattmannsberg könne im Eigenjagdrevier ein Kernhabitat gefunden werden. Die günstigeren Kernhabitate lägen an den flacheren Süd- und Osthängen des Wallgauer Gebietes. Die hohe Priorität, die der Erhalt des Auerhuhns genieße, gelte daher nicht für den nordwestlichen Teil des SPA-Gebietes, in dem das Eigenjagdrevier des Klägers liege. Die Vermutung der Unteren Naturschutzbehörde, dass in manchen Schneeheide-Kiefernwäldern der Laubholzaufwuchs zu stark sei, um dieses Biotop in Zukunft erhalten zu können, treffe auf die Schneeheide-Kiefernwälder im Eigenjagdrevier des Klägers, wo eine natürliche Verjüngung der Kiefer verbissbedingt nicht stattfinden könne, nicht zu. Das gleiche gelte für die Mehlbeere. In den Lagen unter 1.000 m ü. NN, die keine geeigneten Lebensräume für das Auerwild darstellten, seien nach dem Entwurf zum Managementplan auch keine Kernhabitate festgestellt worden. Andere Vogelarten wie das Haselhuhn könnten von der Entwicklung zu mehr Laubholz durchaus profitieren. Dieses benötige laubholzreiche Wälder mit vielseitiger Artenzusammensetzung, durch überhöhte Wildbestände stark gefährdete beerentragende Gehölze wie Mehlbeere oder Vogelbeere und wilde Rosen, Himbeeren etc.. Es sei nicht das Ziel der Managementpläne, historisch längst untergegangene Landschaftszustände wiederherzustellen. Das Auerhuhn sei seinem ursprünglichen Lebensraum nach ein Taigavogel, der im Alpenraum nur in nadelbaumreichen, lichten Wäldern in höheren, aber nicht zu steilen Lagen vorkomme. Reine Fichtenbestände seien ungünstig für das Auerwild. Birkhühner seien typische Bewohner der „Kampfzonen“ des Waldes im Gebirge, die den Übergang von Wald zum unbewaldeten, offenen, locker mit Latschen und einzelnen Bäumen durchsetzten Lebensraum im Gebirge nutzten. In diesen ausgesprochenen Hochlagen an der natürlichen Waldgrenze sei eine Lebensraumzerstörung durch einen durch hohe Abschussquoten zu dichten Laubbestand schon aufgrund der extremen Standortbedingungen ausgeschlossen. Höhere Abschussquoten würden hier daher die für das Auerwild wichtigsten Baumarten wie Tanne und Kiefer begünstigen.

Am 30. November 2016 wurde Beweis über den Zustand des Waldes im Hinblick auf Wildverbiss und die natürliche Waldverjüngung im Eigenjagdrevier … durch Einnahme eines Augenscheins erhoben.

Am 5. Dezember 2016 legte der Beklagte noch weitere Unterlagen (Schutzwaldkarte, Standard-Datenbogen für das SPA-Gebiet mit Gebietsbeschreibung und gebietsbezogener Konkretisierung der Erhaltungsziele, Entwurf des Managementplans betreffend das klägerische Eigenjagdrevier) vor.

In der mündlichen Verhandlung am 7. Dezember 2016 wurde streitig zur Sache verhandelt. Der Klägerbevollmächtigte verzichtete auf die Beiziehung der Klageverfahren M 7 K 15.3412 und M 7 K 07.3644.

Mit Schreiben vom 20. Dezember 2016 bemängelte der Bevollmächtigte des Klägers die Interessenabwägung in dem angefochtenen Bescheid und führte weiter aus, es sei fachlich unzutreffend, von einem vermeintlich als repräsentativ festgestellten „Verbissbild“ auf eine bestimmte Schalentierart als Verbissquelle oder auf eine Populationsstärke oder gar -zusammensetzung zu schließen. Die Behauptung der Forstbehörde, Laubholz könne sich nur auf wenigen Flächen entwickeln, sei für Höhenlagen bis 1.000 HM ü. NN evident falsch. Die „tatsächlichen Zielsetzungen“ des betroffenen SPA-Gebiets seien nicht den - rechtlich nicht verbindlichen - Verwaltungsvollzugshinweisen der Forstverwaltung zu entnehmen. Ein vom Beklagten erwähnter „Hainsalat“-Buchenwald sei nicht bekannt. Die Beschreibung des Waldbegangs am Osterfeuerkopf am 27. Oktober 2015 treffe nicht zu. Dort befinde sich kein Weg, sondern nur ein Steig, der weder zur Nachtzeit noch bei schlechtem Wetter nennenswert begangen werde. Die Tannen dort befänden sich in gutem Zustand. Es sei müßig auf die Schafweideberechtigung hinzuweisen, wenn kein Mensch und kein Zaun die Tiere daran hindere, durch das Gelände zu wandern. Das Auerhuhnvorkommen im Eigenjagdrevier des Klägers sei nicht nahe am Erlöschen. Der Beklagte habe kein Verständnis für die maßgeblichen europarechtlichen Vorgaben, etwa das Verschlechterungsverbot und das Verbesserungsgebot. Selbst im Falle einer geringen Besatzdichte müsse alles dafür getan werden, die Lebensraumbedingungen des Auerhuhns zu verbessern, als es zu marginalisieren und seiner verbliebenen Existenzgrundlagen zu berauben. Soweit Buchenjungwuchs infolge der Bejagungsziele des Beklagten samt seiner Abschussverfügungen in den letzten zwei bis vier Jahrzehnten in den Lagen unter 1.000 HM ü. NN Lebensraum des Auerwildes zurückgedrängt habe, weil z.B. zu viel Buche wachse, müsse diese Verschlechterung rückgängig gemacht werden, anstatt dies hinzunehmen. Soweit der Beklagte den Kausalzusammenhang zwischen hohen Abschussquoten und der Verlaubholzung leugne, sei dem entgegenzutreten. Tanne und Kiefer hätten gegen die schnellwüchsige und abdunkelnde Buche keine Chance.

Auf die Schreiben der weiteren Bevollmächtigten des Klägers vom 28. Dezember 2016 und vom 15. Januar 2017 wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 16. Januar 2017 rügte der Bevollmächtigte des Klägers, der Beklagte konstruiere innerhalb der Belange des Naturschutzes nicht nur nicht vorhandene Zielkonflikte, sondern verwende auch eine angeblich auf Schalenwildeinfluss beruhende, nicht mögliche Verjüngung der Kiefern auf dem Sonderstandort „Schneeheide-Kiefernwälder“ als Abwägungskriterium. In dem Klageverfahren M 7 K 15.3412 seien der Revierförster und Forstdirektor H. als Zeugen gehört worden, in den anhängigen Klageverfahren seien sie von der Unteren Jagdbehörde beim Augenschein hinzugezogen worden. Teilweise würden sie als Vertreter des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bezeichnet, was den Anschein erwecke, als ob diese beiden Behörden nebeneinander in den Verfahren auftreten würden. Zudem würden für den Beklagten fast ausschließlich Mitarbeiter der Forstbehörde vortragen. Forstdirektor H. würde völlig unbelegte Behauptungen in den Raum stellen, die erkennbar von der Kammer als zutreffend angesehen würden. Das Gericht werde aufgefordert mitzuteilen, welche verfahrensrechtliche Stellung sie den Mitarbeitern der Forstbehörde beimesse und wie deren Redebeiträge bewertet würden. Bei der Richtlinie für die Hege und Bejagung des Schalenwildes in Bayern handle es sich um eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift, die nach Maßgabe des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und den Anforderungen des Rechtsstaatsgebots (Art. 20 Abs. 3 GG) auch das Gericht binde. Das Landratsamt habe den maßgeblichen Sachverhalt nicht festgestellt. Nach dem Gesetz seien die berechtigten Ansprüche der Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden zu wahren. Die Ziele der Forstwirtschaft im Privatwald bestimme der Eigentümer, was der Beklagte beharrlich nicht zur Kenntnis nehme. Der aufgrund sachgerechter Bewirtschaftung entstandene Bergmischwald im Altbestand habe aufgrund der überhöhten Abschussregelungen auf mehr als einem Drittel der forstlich bewirtschafteten Fläche des Eigenjagdreviers schon erheblich gelitten. Auch ohne menschlichen Eingriff entstehe kein Bergmischwald, sondern eine Monokultur. Es gelte zu verhindern, dass die Buche sich auch in den höheren Lagen flächendeckend ausbreite. Der Beklagte konstruiere einen in Wahrheit nicht bestehenden Gegensatz zwischen den waldbaulichen und den jagdlichen Interessen des Klägers. Es wurde bemängelt, dass der Kläger nicht an der forstlichen Sanierungsplanung beteiligt worden, die Ergebnisse der unverbindlichen, fachinternen Planung aber in das Verfahren eingeflossen seien. Das Landratsamt hätte nachfragen müssen, in welcher Art und Weise hierbei die Bedeutung des Waldes für die biologische Vielfalt ihren Niederschlag gefunden habe und ob sich aus der Bestockung lichte Waldstrukturen entwickeln würden, wie sie das Auerhuhn benötige. Es fehlten auch Ermittlungen zur einzelstandorts- und revierbezogenen Bedeutung des Begriffs Bergmischwald und - entgegen den Vorgaben der Hegerichtlinie - zur Höhe des Zuwachses beim Wildbestand. Die Aufteilung hinsichtlich der Altersklassen und des Geschlechterverhältnisses sei willkürlich. 56% der Abschussvorgabe entfielen auf erwachsene weibliche Tiere. Belastbare Kenntnisse zu den weiblichen Tieren seien nicht vorhanden. Die Untere Jagdbehörde habe die uneingeschränkt geltenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen missachtet. Die pauschale Behauptung, Bergmischwälder seien per se Lebensraum für weitere Vogelarten sei zu unbestimmt und einer Auseinandersetzung fast nicht zugänglich. Eine Vogelart, die einen dichten, dunklen, in großen Teilen Buchen-Monokulturwald als Lebensraum benötige, sei nicht bekannt. Es sei auch falsch, dass die Tanne ausfalle und Auerwild die Tanne benötige. Ferner treffe nicht zu, dass es flächendeckend eine massive Verbissbelastung gebe. Dies gelte jedenfalls nicht für ca. 40% der Fläche, die Lagen bis 1.000 m ü. NN. Vielmehr fehle hier der Verbiss, um anderen Baumarten neben der Buche eine Wuchsmöglichkeit zu schaffen. Die anderen ca. 60% des Reviers seien von den Fraßeinwirkungen der etwa 240 Schafen geprägt, die sich nicht nur auf Ohlstädter Gebiet, das etwa 25% des Eigenjagdreviers ausmache, aufhielten. Auf einem nicht quantifizierbaren Anteil der Fläche, nämlich Felsen und grasbewachsene Matten, könnten ohnehin keine Bäume wachsen. Vor dem Hintergrund der Verlaubholzung bis 1.000 m ü. NN sei nicht nachvollziehbar, dass die natürliche Verjüngung bei der Buche nur als „teilweise möglich“ bewertet werde. Zur waldbaulichen Problematik bei Ulme und Esche sei schon vorgetragen worden. Der Augenschein habe ergeben, dass die Bewertung unzutreffend sei, dass die - als bestandsbildende Baumart auch nicht gewünschte - Tanne sich nicht verjüngen könne. In den verlaubholzten, den der Schafweide unterliegenden und felsigen Bereichen habe sie freilich keine Chance. Im Übrigen würden auch verbissene Tannen hochkommen. Vereinzelte Tannen seien auch ausreichend, um gemeinsam mit Fichten und Buchen sowie vereinzelten sonstigen Edellaubholz einen Bergmischwald zu bilden. Es wurde bemängelt, dass der beim Augenschein vorgefundene Verbiss uneingeschränkt dem Schalenwild zugeordnet worden sei, und bezweifelt, dass der Revierleiter die Verbissbilder unterscheiden könne. Das Vegetationsgutachten habe schon deswegen keine Aussagekraft, weil eine Definition des Bestandsziels, das vorliegend auch an den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Vogelschutzrichtlinie auszurichten sei, für den Forstbetrieb des Eigenjagdreviers fehle.

In der mündlichen Verhandlung am 1. März 2017 wurde streitig zur Sache verhandelt. Die zuständige Abteilungsleiterin des Landratsamtes erklärte, bei den streitgegenständlichen Beschlussfassungen des Jagdbeirates hätten nur sie und die fünf bestellten Vertreter abgestimmt.

Auf die Schreiben der Bevollmächtigten des Klägers vom 5. und 16. Januar 2017 und des Beklagten vom 16. Februar 2017, mit dem Stellungnahmen des Landratsamtes vom 18. Januar 2017 und des AELF vom 16. Januar 2017 vorgelegt wurden, wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 21. März 2017 beanstandete der Bevollmächtigte des Klägers nochmals Abwägungsdefizite in dem angegriffenen Bescheid, die das rechtliche Gehör des Klägers verletzten, und die Ablehnung der Beweisanträge 9 bis 12 als nicht entscheidungserheblich. Der Anhörungsmangel sei auch nicht geheilt worden, da der Beklagte die Eigentümerinteressen des Klägers weder zur Kenntnis genommen noch abgewogen habe. Die Eigentümerbelange würden in dem Bescheid zweimal erwähnt, aber ebenso wenig wie die wesentlichen Belange der Allgemeinheit konkretisiert. Der Beklagte nehme nicht zur Kenntnis, dass es dem Kläger nicht um jagdliche Interessen gehe, sondern um die Wirtschaftlichkeit seines Forstbetriebs bzw. die Erzielung von Einkünften und den Naturschutz. Es gebe den unterstellten Zielkonflikt zwischen den waldbaulichen Zielen des Waldeigentümers und den Belangen des Naturschutzes gemäß den Vorgaben für das SPA-Gebiet Estergebirge nicht. Die Natura-2000-Verordnung, die die europäische Vogelschutzrichtlinie ausführe, stehe in der Normenhierarchie nicht unter dem Bundesjagdgesetz und dem Bayerischen Jagdgesetz. Die bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen hätten sich an den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben auszurichten und im Zweifel unangewendet zu bleiben. Die Entscheidung in dem Rechtsstreit M 7 K 14.1557 sei auf das streitgegenständliche Verfahren nicht übertragbar, da es nicht um ein Gemeinschaftsjagdrevier im Flachland ohne naturschutzrechtliche Vorgaben, sondern um ein Eigenjagdrevier im Gebirge und im SPA-Gebiet gehe. Es werde auf die vielfachen Einwände gegen die Methodik des Vegetationsgutachtens und der ergänzenden Revierweisen Aussage verwiesen. Die Mitarbeiter der Forstbehörde verfügten nachweislich nicht über das erforderliche Fachwissen und die erforderliche Sachkunde, um anhand des äußeren Erscheinungsbildes überhaupt nur zu erkennen, ob es zweifelhaft sein könnte, dass Schalenwild als Verbissverursacher in Betracht komme. Es werde bei ihnen mithin auch keine Fälle geben, wie sie in der Arbeitsanweisung vorgegeben seien, wonach bei Zweifeln an der Verursachung die Pflanzen als unverbissen zu gelten hätten. Im zu entscheidenden Verfahren habe es auch keine externe Begutachtung gegeben. Darüber hinaus sei substantiiert dargelegt und nachgewiesen, dass die natürliche Verjüngung der standortgemäßen Baumarten im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen möglich sei. Soweit der Mitarbeiter der Forstbehörde gegen die Berechnungen zur Pflanzendichte von Klägerseite eingewandt habe, die Pflanzenzahl sei zu gering angesetzt und müsse im Gebirge höher sein, habe er keine konkrete Zahl genannt. Der Kläger berufe sich auf die Veröffentlichung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur Kulturbegründung und Jungwuchspflege, Stand Dezember 2010, in der für Rotbuche 6.500 bis 8.000 Pflanzen pro Hektar, für Weißtanne 2.000 bis 2.500 Pflanzen pro Hektar, und für Fichte 2.5000 bis 3.300 Pflanzen pro Hektar angegeben wären. Gehe man von den größtmöglichen Zahlen aus, weise die vorhandene Verjüngung auch dann mehr sich unbeschädigt verjüngende Pflanzen aus, als zur Begründung eines neuen Bestandes in der vom Waldeigentümer gewollten Baumartenzusammensetzung erforderlich wären. Unberücksichtigt seien dabei der vorhandene Altbestand sowie die ebenfalls zahlreich vorhandenen Baumpflanzen, die größer als 160 cm seien. Daraus folge, dass derzeit mehr Baumpflanzen, insbesondere Laubholz nachwachse, als dies den waldbaulichen Zielen des Waldeigentümers entspreche. Für die Bejagung folge daraus, dass der Bestand an Schalenwild keinesfalls abgesenkt werden dürfe. Der Kläger weise die Behauptung zurück, dass andere Waldbesitzer andere waldbauliche Ziele hätten. Anders als im Verfahren M 7 K 14.1557 lägen Zählungen an den Rotwildfütterungen vor, aus denen sich ergebe, dass im Winter ein höherer Rotwildbestand als im Sommer vorhanden sei. Bei dieser Sachlage sei für die Berechnung der Abschusszahlen nach der Richtlinie über die Hege und Bejagung des Schalenwildes vorzugehen.

In der mündlichen Verhandlung am 29. März 2017 erklärte der Kläger, im Jagdjahr 2016/17 habe er 31 Stück Rotwild erlegt. Die Beteiligten stellten ihre schriftlich angekündigten Anträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird gem. § 117 Abs. 3 VwGO auf die Gerichts- und Behördenakten einschließlich der beigezogenen Akten M 7 K 15.3411, M 7 K 14.4367, M 7 S. 15.3607 und M 7 S. 16.3759 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist im Hauptantrag bereits unzulässig, im Hilfsantrag zulässig, jedoch unbegründet.

Für eine auf die vollständige Aufhebung der Festsetzung des Abschussplans für Rotwild 2016/17 gerichtete Klage fehlt die Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO, da eine Verletzung in eigenen Rechten offensichtlich nicht möglich ist, soweit bei der Unteren Jagdbehörde die Bestätigung des eigenen Abschussplanvorschlags beantragt und sogar mehr Wild erlegt worden ist, als der Kläger zur Bestätigung beantragt hat. Zudem liegt darin ein widersprüchliches Verhalten, so dass dem Kläger auch ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt (vgl. VG München, U. v. 10. Februar 2016 - M 7 K 15.3412 - juris Rn 21; Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, Vor §§ 40 - 53 Rn 22). Die Auffassung, dass der jagdausübungsberechtigte Revierinhaber, eine Festsetzung des Abschusses nur insoweit anfechten kann, als die Festsetzung seinen Abschussplanvorschlag übersteigt, wird - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung geteilt (vgl. BayVGH, U. v. 30. April 1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn 7 u. U. v. 19. Mai 1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn 82; VG Augsburg, U. v. 8. Oktober 2014 - Au 4 K 14.811 - juris Rn 31; VG Ansbach, U. v. 14. November 2007 - AN 15 K 07.01396 - juris Rn 21).

Im Hilfsantrag ist die Klage zulässig. Da das Jagdjahr 2016/17 noch nicht abgelaufen ist, ist der angegriffene Bescheid des Landratsamtes noch nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden und die Anfechtungsklage die statthafte Klageart (vgl. BayVGH, U. v. 19. Mai 1998 - 19 B 95. 3738 - juris Rn 83, U. v. 7. November 1996 - 19 B 93.956 - juris Rn 40 u. U. v. 30. April 1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn 32; vgl. auch OVG NW, U. v. 1. August 2014 - 16 A 805/13 - juris Rn 23). Der Kläger ist als Mitinhaber eines Eigenjagdreviers klagebefugt gem. § 42 Abs. 2 VwGO (vgl. Frank in Frank/Käsewieter, Das Jagdrecht in Bayern, Komm., § 21 BJagdG/Art. 32 BayJG/ §§ 13 - 17 AVBayJG, S. 249).

Die angegriffene Festsetzung des Abschussplanes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger somit nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Bescheid ist formell rechtmäßig.

Das Verwaltungsverfahren leidet nicht an einem Mangel, weil eine gem. Art. 50 Abs. 2 BayJG nicht zum Jagdbeirat gehörende Person, nämlich ein Mitarbeiter des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, an den Sitzungen des Jagdbeirats am 10. Mai 2016 und am 24. Juni 2016 teilgenommen hat (vgl. VG München, U. v. 10. Februar 2016 - M 7 K 15.3412 - juris Rn 25). Nach Art. 50 Abs. 5 BayJG können zu den Beratungen des Jagdbeirats vom Vorsitzenden weitere Sachkundige zugezogen werden und den Trägern öffentlicher Belange ist auf Verlangen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der als Mitarbeiter einer staatlichen Fachstelle sachkundige Forstdirektor H. war ausweislich des Protokolls lediglich „Beratende Person“. Dass er nicht an den Abstimmungen beteiligt war, hat die zuständige Abteilungsleiterin des Landratsamtes, die das Protokoll unterzeichnet hat, in der mündlichen Verhandlung am 7. Dezember 2016 bestätigt. Dafür, dass das Protokoll insoweit fehlerhaft war, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor; zumal sein Votum angesichts des einstimmig gefassten Beschlusses zur Herbeiführung einer bestimmten Entscheidung auch gar nicht notwendig war. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass das nach Art. 88, 90, 91 BayVwVfG vorgesehene Verfahren bei der Sitzung, bei der sämtliche Mitglieder anwesend waren, verletzt worden ist.

Weiter ist nicht zu beanstanden, dass sich das Landratsamt den Beschluss des Jagdbeirates zu eigen gemacht hat. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es der Unteren Jagdbehörde verwehrt sein sollte, ihrer Überzeugungsbildung das Beratungsergebnis eines zwingend vorgesehenen (§ 37 Abs. 1 BJagdG) Gremiums zugrunde zu legen, das mit sachkundigen Vertretern von fünf maßgeblichen Interessengruppen, nämlich der Land- und Forstwirtschaft, der Jagdgenossenschaften, der Jäger und des Natur- und Waldschutzes besetzt ist und zur Beratung aller Jagdangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sowie wichtiger Einzelfragen (Art. 50 Abs. 1 BayJG) gesetzlich berufen ist; insbesondere, als sie nach § 21 Abs. 2 Satz 1 BJagdG im Rahmen der Bestätigung oder Festsetzung des Abschussplans Einvernehmen mit dem Jagdbeirat herzustellen hat. Das Vorgehen rechtfertigt insbesondere nicht den Schluss, dass sich das Landratsamt keine eigene Überzeugung gebildet hat und generell die Auffassung des Jagdbeirates ungeprüft und schematisch übernimmt.

Auch wurde dem Kläger ausreichend rechtliches Gehör gewährt. Im Anhörungsschreiben vom 20. Mai 2016 hat ihm das Landratsamt die beabsichtigte Abschussfestsetzung und die wesentlichen Gründe hierfür mitgeteilt, so dass für ihn klar und erkennbar war, weshalb und wozu er sich äußern können sollte und mit welcher eingreifenden Entscheidung er demnächst zu rechnen hatte (vgl. Kallerhoff in Stelkens/ Bonk/Sachs, VwVfG, 2014 8. Aufl., § 28 Rn 34). Entsprechend hat er in seinem Schreiben vom 2. Juni 2016 bereits die wesentlichen Streitpunkte zwischen den Beteiligten (Niederhalten des Buchenjungwuchses durch höhere Schalenwildbestände, Erhaltung des Lebensraumes für Raufußhühner und keine revierbezogenen Feststellungen des Grundbestandes der jeweiligen Schalenwildart) angesprochen und seine Auffassung hierzu geltend gemacht. Anlassbezogen hat die untere Jagdbehörde daraufhin die untere Naturschutzbehörde um Stellungnahme gebeten und den Kläger zu einer mündlichen Anhörung eingeladen, die er mit seiner anderweitigen Verfahrensbevollmächtigten zu einer umfassenderen mündlichen Stellungnahme nutzte. Damit ist dem Recht des Klägers aus Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG genügt. Den Beteiligten sind ihre jeweiligen divergierenden Auffassungen im Übrigen seit Jahren bekannt. Das Landratsamt hat die vom Kläger vorgetragenen Gesichtspunkte auch zur Kenntnis genommen. Dies ergibt sich allein schon aus der Niederschrift der Jagdbeiratssitzung vom 24. Juni 2016, an der zwei Mitarbeiter der unteren Jagdbehörde und die den Vorsitz führende Abteilungsleiterin teilgenommen haben, und an der Wiedergabe der wesentlichen Punkte auf Seite 3 f. des Bescheides. Einer Anhörung zu sämtlichen Begründungselementen des noch zu fertigenden Bescheides, die vor einer Befassung mit den vom Betroffenen vorgebrachten Einwänden ohnehin nicht möglich wäre, bedurfte es ebenso wenig wie einer Anhörung zu behördeninternen Fachplanungen - wie hier des AELF zur Sanierung von Schutzwäldern -, die keine Außenwirkung gegenüber dem Betroffenen entfalten und mit dem zu beurteilenden Verwaltungsverfahren in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen. Der Umstand, dass eine Fachbehörde Erkenntnisse aus dem gesamten Rahmen ihres Tätigkeitsbereiches schöpft und die Bewertung von Fachfragen auf ihr gesamtes erworbenes Wissen stützt, führt nicht dazu, dass der Betroffene eines konkreten Verwaltungsverfahrens zu der Gewinnung jeder einzelnen Erkenntnis anzuhören wäre. Die maßgebliche Tatsache, dass das AELF von einer drohenden Entmischung des Bergmischwaldes in seinem Revier ausgeht, der es gegenzusteuern gilt, war dem Kläger schon aus früheren Streitigkeiten um die Abschussfestsetzung bekannt. Dass er mit seinen Einwänden, insbesondere seinem gegenläufigen Interesse als Waldeigentümer, nicht durchgedrungen ist, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.

Die Gründe des angegriffenen Bescheides genügen auch den Anforderungen von Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind dem Betroffenen die wesentlichen, d.h. die tragenden Gründe mitzuteilen und demzufolge der Behörde keine Begründung in allen Einzelheiten abverlangt (vgl. BVerwG, U. v. 15. Mai 1986 - 5 C-33/84 - juris Rn 31).

Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Abschussplans ist § 21 Abs. 2 Satz 1 BJagdG, wonach u.a. Schalenwild, wozu gem. § 2 Abs. 3 BJagdG auch Rotwild gehört, nur aufgrund und im Rahmen eines Abschussplans erlegt werden darf, der von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat (§ 37 BJagdG) zu bestätigen oder festzusetzen ist. Das Nähere bestimmt die Landesgesetzgebung (§ 21 Abs. 2 Satz 5 BJagdG), hier Art. 32 BayJG i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1 Satz 2 AVBayJG. Danach ist für Rotwild ein Abschussplan jeweils für ein Jagdjahr aufzustellen. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AVBayJG ist der eingereichte Abschussplan zu bestätigen, wenn er den Vorschriften des § 21 Abs. 1 BJagdG und des Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG entspricht und im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand oder dem Inhaber des Eigenjagdreviers aufgestellt ist; andernfalls wird der Abschussplan - wie hier - von der Behörde festgesetzt (§ 15 Abs. 1 Satz 2 AVBayJG).

Nach § 21 Abs. 1 BJagdG ist der Abschuss so zu regeln, dass die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft vor Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen soll die Abschussregelung dazu beitragen, dass ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint. Neben der körperlichen Verfassung des Wildes ist bei der Abschussplanung vorrangig der Zustand der Vegetation, insbesondere der Waldverjüngung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG). In die Entscheidung sind die gesetzlich geregelten öffentlich- und privatrechtlichen Belange einzustellen und mit dem Ziel eines Interessenausgleichs zwischen den volkswirtschaftlichen und landeskulturellen Belangen einerseits und den jagdlichen Intentionen andererseits abzuwägen (BVerwG, U. v. 19. März 1992 - 3 C-62/89 - juris Rn 25). Dabei kommt dem Interesse am Schutz des Waldes wegen der überragenden Bedeutung des Waldes für das Klima, den Wasserhaushalt, die Sauerstoffproduktion, die Nährstoffspeicherung und die biologische Vielfalt ein Vorrang gegenüber den jagdlichen Interessen zu (BVerwG, U. v. 30. März 1995 - 3 C-8/94 - juris Rn 45; BayVGH, U. v. 19. Mai 1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn 94; vgl. § 1 Nr. 1 BWaldG, Art. 1 Abs. 1 BayWaldG und § 1 Abs. 2 Satz 2, § 21 Abs. 1 BJagdG). Dementsprechend sind nach Art. 1 Abs. 2 Nr. 3 BayJG Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen, d.h. nachhaltigen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 BWaldG) forstwirtschaftlichen Nutzung durch das Wild möglichst zu vermeiden und nach Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG die Waldverjüngung zu gewährleisten (BayVGH, aaO).

Bei der Festsetzung des Abschussplans steht der Behörde kein Ermessen (BVerwG, U. v. 19. März 1992 - 3 C-62/89 - juris Rn 25) und auch kein gerichtlich nicht nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (BayVGH, U. v. 7. November 1996 - 19 B 93.956 - juris Rn 51). Das Gericht prüft, ob die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt richtig gewertet und die verschiedenen Belange entsprechend der Zielvorgabe des Gesetzgebers zutreffend abgewogen hat (BVerwG, aaO; BayVGH, U. v. 30. April 1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn 38 u. U. v. 19. Mai 1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn 91; OVG RP, U. v. 13. August 1997 - 8 A 10391/96 - juris Rn 25; OVG NRW, U. v. 1. August 2014 - 16 A 805/13 - juris Rn. 29 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 7. Januar 2016 - OVG 11 S. 76.15 - juris Rn 9). Allerdings ist die Abschusszahl auch nicht mathematisch-logisch, etwa anhand einer normativen Formel zu bestimmen, sondern der Behörde insoweit eine gewisse Bandbreite von Entscheidungsmöglichkeiten eingeräumt, und die Prüfung des Gerichts darauf beschränkt, ob die Höhe des Abschusses sich noch in einem vertretbaren Zahlenrahmen hält (BVerwG, aaO; BayVGH, U. v. 19. Mai 1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn 91 u. U. v. 30. April 1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn 37 ff.; OVG RP, aaO, Rn 27).

Ausgangspunkt und Grundlage jeglicher Abschussplanung ist das gem. Art. 32 Abs. 1 Satz 3 BayJG einzuholende Gutachten, welches den Zustand der Vegetation und der Waldverjüngung insbesondere im Hinblick auf die Einwirkungen des Schalenwildes auf diesen Zustand feststellen soll (BayVGH, U. v. 19. Mai 1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn 95), vorliegend also das hegegemeinschaftsbezogene Forstliche Gutachten 2015 Werdenfels-Ost, in dessen Rahmen auch das streitgegenständliche Eigenjagdrevier mitbegutachtet worden ist, und die ergänzende Revierweise Aussage 2015.

Danach ist die Verbissbelastung im Eigenjagdrevier … besonders kritisch zu sehen bzw. deutlich zu hoch, während in den benachbarten Revieren erkennbare Verbesserungen, insbesondere bei Fichte und Edellaubbäumen, festgestellt worden sind. Großflächig sind nur Fichten unverbissen; entwicklungsfähige Laubholzverjüngung findet nur in den tieferen Lagen bis 1.000 m ü. NN. mit Schwerpunkt an Forststraßen und Wanderwegen statt. Die Tanne ist im ganzen Revier nicht entwicklungsfähig.

Die Kammer hat keine Zweifel an der Richtigkeit des Forstlichen Gutachtens 2015 und der ergänzenden Revierweisen Aussage. Amtlichen Auskünften und Gutachten der Forstverwaltung kommt eine besondere Bedeutung zu, weil sie auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Beweisaufnahme und der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen (vgl. BayVGH, B. v. 31. August 2011 - 8 ZB 10.1961 - juris Rn 17 zu Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts m.w.N.). Sie haben daher grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht als Expertisen von privaten Fachinstituten (vgl. BayVGH, aaO). Dass es sich bei dem Ersteller des Forstlichen Gutachtens und der ergänzenden Revierweisen Aussage, dem AELF Weilheim, um eine Behörde des Beklagten handelt, steht der Geeignetheit ihrer Auskünfte als Urkundenbeweis bzw. der Beweiskraft des Inhalts dieser Urkunden ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass das Gutachten dem Landratsamt bereits im Verwaltungsverfahren als Entscheidungsgrundlage gedient hat (vgl. BayVGH, B. v. 12. Februar 2001 - 19 ZB 00.2929 - juris Rn 10 u. B. v. 31. August 2011 - 8 ZB 10.1961 - juris Rn 17 ff.). Zudem konnte sich das Gericht anlässlich eines Augenscheins an ausgewählten Punkten in den eher tieferen Lagen davon überzeugen, dass die Bestandsaufnahme im Eigenjagdrevier und dessen Beschreibung durch das AELF den natürlichen Gegebenheiten entspricht. So war im Altbestand ein Bergmischwald bestehend aus Fichte, Buche, unterschiedlichem Edellaubholz und auch Tanne zu sehen, mit zunehmender Höhe ü. NN ein höherer Fichtenanteil, während sich in der Naturverjüngung vor allem reichlich Fichte und Buche, letztere mit zunehmender Höhe ü. NN zunehmend verbissen, jedoch kaum unverbissenes Edellaubholz und Tanne zeigten. In höheren Lagen war allgemein stärkerer Verbiss an Forstpflanzen zu beobachten als in tieferen. Stellte sich die Situation günstiger dar, wie zum Beispiel an den Punkten 45586 und 45588, war das in den fachlichen Stellungnahmen des AELF auch so beschrieben. In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, dass das Gericht aus Zeit- bzw. Witterungsgründen nicht sämtliche ursprünglich ins Auge gefassten und von den Beteiligten vorgeschlagenen Punkte besichtigen konnte. Bei der stichpunktartigen Inaugenscheinnahme am 30. November 2016 und dem damit verbundenen Waldbegang war ein hinreichender Eindruck von der Richtigkeit der forstbehördlichen Feststellungen zu gewinnen und es ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass jene nicht zutreffen. Die abweichenden Bewertungen der vom Kläger beigezogenen fachlichen Beistände konnten aus diesen Gründen die Bewertung durch das AELF, darunter des zuständigen Revierleiters, der die Entwicklung des Waldes im Eigenjagdrevier seit Jahren aus eigener Anschauung kennt, nicht erschüttern.

Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich das AELF bei der Erstellung des Forstlichen Gutachtens und der Revierweisen Aussage nicht an die hierfür geltenden Grundsätze (vgl. die im Internet veröffentlichte „Anweisung für die Erstellung der forstlichen Gutachten zur Situation der Waldverjüngung“ des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in der jeweils aktuellen Fassung) gehalten hat. Unschädlich ist, dass sich in den höheren Lagen des Eigenjagdreviers keine Aufnahmepunkte befinden. Die Anwendung der Raster- oder Gittermethode wäre selbst dann nicht zu beanstanden, wenn in einem Revier kein konkreter Aufnahmepunkt liegen sollte, da das Gutachten nicht für jedes Jagdrevier gesondert zu erstellen ist (BayVGH, U. v. 30. April 1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn 55; BayVGH, U. v. 19. Mai 1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn 95).

Wie der Zustand der Vegetation und die Waldverjüngung im Einzelnen zu ermitteln sind, ist gesetzlich nicht näher geregelt. Der Beklagte durfte bei der Begutachtung auf seine in Jahrzehnten gewonnenen forstfachlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zurückgreifen, auch wenn sie mit gewissen Unsicherheiten behaftet sind und nicht den Grad wissenschaftlicher Sicherheit erreichen. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Art und Weise bzw. die Methode der Gutachtenerstellung durch die Forstbehörden nicht zu beanstanden ist und demzufolge praxistaugliche Maßstäbe zur Festlegung des erforderlichen Abschusses liefert (BayVGH, U. v. 30. April 1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn 52 ff.). Hieran ist festzuhalten, auch wenn es sowohl auf Seiten des Beklagten als auch der internationalen Wissenschaft zahlreiche Untersuchungen zur Thematik Wild und Wald sowie dazu gibt, wie die Methoden zur Festlegung des erforderlichen Abschusses verbessert werden können. Der Beklagte ist nicht dazu verpflichtet, im Interesse wissenschaftlicher Genauigkeit auf Methoden zurückzugreifen, die nicht flächendeckend mit einem in der Praxis vertretbaren personellen und finanziellen Aufwand angewendet werden können, wie zum Beispiel eine zeitnahe DNA-Analyse an jeder verbissenen Forstpflanze oder der Einsatz von Kameras zur Wildbeobachtung, um den Verursacher eines Verbisses sicher bestimmen zu können. Im Übrigen ist Tauglichkeit der DNA-Analyse als Untersuchungsmethode auch nicht gesichert (vgl. BayVGH, B. v. 6. Februar 2017 - 19 ZB 16.1026 - beck-online Rn 10 ff.). Auch ist nicht zu beanstanden, dass die Forstbehörden bei der Beurteilung des Vegetationszustands auf die Anzahl der verbissenen Forstpflanzen abstellen und nicht auf ein ausreichendes Vorkommen nicht verbissener Pflanzen, weil sich hierfür nach ihrer nachvollziehbaren Einschätzung keine verlässlichen Sollwerte finden lassen (siehe Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 1. März 2017, S. 22).

Nach diesen Maßgaben steht einer Festlegung der Abschusszahlen nicht entgegen, dass sich durch Betrachten einer Forstpflanze nicht feststellen lässt, ob der Verbiss von Rot-, Gams- oder Rehwild herrührt, sowie nicht sicher feststellen lässt, ob Verbiss durch Hasen und kleinere Nagetiere verursacht worden ist oder der Verlust des Leittriebes in Einzelfällen auch auf sonstige Ursachen wie Witterungseinflüsse zurückgehen mag (vgl. „Anweisung für die Erstellung der forstlichen Gutachten zur Situation der Waldverjüngung“ S. 20 f.). Unschärfen bei der Bewertung, die darauf beruhen, dass das Verbissbild an einer Forstpflanze im Einzelfall fehlerhaft eingeschätzt wird, können hingenommen werden; zumal sie sich bei der Aufnahme auch zu Gunsten des Revierinhabers auswirken können, wenn nämlich ein von einem Schalenwild verursachter Verbiss zu Unrecht einem Kleinnager zugeschrieben wird. Im Übrigen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass im Eigenjagdrevier des Klägers Hasen und sonstige Kleinnager in einem Umfang vorhanden wären, dass sie einen wesentlichen Teil des deutlich zu hohen Verbisses erklären würden (vgl. BayVGH, B. v. 6. Februar 2017 - 19 ZB 16.1026 - aaO Rn 15).

Soweit der Kläger aus einer anlässlich des Augenscheins verwendeten Bezeichnung „typisch scharfkantig“ für ein Verbissbild ableiten will, dass der Revierleiter nicht in der Lage sei, Verbiss durch Schalenwild und Kleinnager zu unterscheiden, überzeugt dies nicht. Es ist schwierig, allein durch die wörtliche Beschreibung eine genaue optische Vorstellung von einem bestimmten Verbissbild zu vermitteln. Neben verschiedenen weiteren Diagnosemerkmalen (Quetschung des Triebs) werden für gewöhnlich Begriffe wie „rau“, „ausgefranst“ (rechtwinklig zur Triebachse) bei Schalenwildverbiss und „glatt“ (schräg zur Triebachse) bei Kleinnagern benutzt (Abschlussbericht der LWF 2015, Verbissschäden an der Waldverjüngung durch verschiedene herbivore Säugetierarten, S. 28 f.; LT-Drs. 16/16491). Dass Forstdirektor H. - was der Klägerbevollmächtigte nachträglich schriftlich gerügt hat - nicht „eingeschritten“ ist, mag daran liegen, dass er mit dem Revierleiter der Meinung war, dass es sich um einen Schalenwildverbiss handelte.

Ebenso wenig hat die Beweisaufnahme ergeben, dass der schlechte Vegetationszustand im Eigenjagdrevier des Klägers auf eine regelmäßige Beweidung durch Schafe zurückzuführen ist. In den Gebieten des Eigenjagdreviers, die auf Ohlstädter Flur liegen, auf denen die Schafweide zugelassen ist, wurde der Verbiss für das Forstliche Gutachten 2015 aus diesem Grund von vornherein nicht erhoben. Nach der ministeriellen Aufnahmeanweisung zur Erstellung des Forstlichen Gutachtens gilt, dass Verbiss in Fällen, in denen es zweifelhaft ist, ob Weidevieh den Verbiss verursacht haben könnte, nicht zu werten ist. In den Gebieten auf Eschenloher Flur, auf denen die Schafweide nicht zugelassen ist, hat die Beweisaufnahme ergeben, dass einer der beiden Zeugen mehrmals Schafe beobachtet hat, der andere hingegen nie. Das Gericht hält beide Zeugenaussagen für glaubhaft, da es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Bruder des Klägers oder der zuständige Revierleiter interessegeleitete Angaben gemacht haben. Der Bruder des Klägers erklärte, dass er Schafe im gesamten Bereich des Hirschbergs und den Bereichen der Eckleiten und des Osterfeuerkopfes gesehen habe, vor einigen Jahren auch am Sattmannsberg. Vor zwei Jahren habe er ungefähr fünf Schafe auf dem sog. Schafwieserl am Grad des Osterfeuerkopfes gesehen, die zur Eckleiten herübergewandert seien. Dort hätten sich weitere Schafe aufgehalten. 2016 habe er auf den abgebrannten Flächen des Hirschbergs ungefähr zwölf Schafe gesehen. Er halte sich etwa viermal im Jahr in den genannten Bereichen auf. Der zuständige Revierleiter, welcher nach seinen Angaben einmal in der Woche mindestens eine Stunde zu Fuß durch das Revier geht, in den zwischen 1.400 und 1.600 m ü. NN liegenden Bereichen jedoch nur ein- bis zweimal im Jahr, und gute Kontakte zu den übrigen Waldbesitzern im Eigenjagdrevier unterhält, gab an, bisher weder Schafe noch Schaflosung, Trittspuren oder Weiserpflanzen gesehen zu haben noch von anderen Waldbesitzern auf Eschenloher Gebiet von der Anwesenheit von Schafen gehört zu haben. Die beiden Aussagen der sich eher selten in den höheren Lagen des Eigenjagdreviers aufhaltenden Zeugen sind nicht unvereinbar oder widersprüchlich. Aufgrund der fehlenden Zäunung und dauernden Beaufsichtigung der Schafe kann nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Gruppen oder Tiere der von Ohlstadt her aufgetriebenen Schafe auf Eschenloher Gebiet gelangen. Dies hat auch das AELF mit seinem Vortrag im Schreiben vom 16. Januar 2017 eingeräumt, dass nämlich bekannt sei, dass die Weideberechtigten Schafe, die sich über die Gemeindegrenze Eschenlohe begeben hätten, wieder zurücktreiben würden. Andererseits ist davon auszugehen, dass der zuständige Revierleiter bei einer regelmäßigen Beweidung von Eschenloher Flächen durch Ohlstädter Schafe in den Jahren seiner Tätigkeit diese gesehen oder zumindest Anzeichen für ihre Anwesenheit gefunden hätte oder auch von anderen Waldbesitzern auf die regelmäßige Anwesenheit der Tiere angesprochen worden wäre. Das vereinzelte Umherwandern von Schafen auf Eschenloher Flur stellt das Ergebnis der Waldbegutachtung nicht in Frage.

Weiter durfte die Festsetzung des Abschusses ohne sichere Kenntnis des Wildbestands erfolgen. Da sich dieser nicht - jedenfalls nicht mit einem in der Praxis vertretbaren Aufwand - sicher feststellen lässt (vgl. BayVGH, U. v. 7. November 1996 - 19 B 93.956 - juris Rn 55 u. U. v. 19. Mai 1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn 96, 102 jeweils zum Rehwild; vgl. Nr. I.5 der Richtlinie für die Hege und Bejagung des Schalenwildes in Bayern vom 9. Dezember 1988 (AllMBl 1989, 73, geändert durch Bekanntmachung vom 31. August 2012, AllMBl 2012, 596) zum Rotwild; Meyer-Ravenstein, Anm. zu OVG NW, U. v. 1. August 2014 - 16 A 805/13 - juris lit. C), darf sich die Jagdbehörde zur Festlegung der Abschusszahlen am Zustand der Vegetation als natürlichem Weiser orientieren und maßgeblich auf von ihr festgestellte Wildschäden und die Situation der Waldverjüngung abstellen (vgl. BayVGH, U. v. 30. April 1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn 59 u. U. v. 19. Mai 1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn 96). Dies gilt insbesondere im Schutzwald im Sinne von Art. 10 BayWaldG (vgl. Nr. I.1.2.1 Hegerichtlinie). Das Landratsamt hat hier den entscheidungserheblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt, indem es neben dem Vegetationszustand die Abschusszahlen und die Ergebnisse der Rotwildzählungen seit 2011 beurteilt und die Ergebnisse eines wildbiologischen Gutachtens vom 10. April 2012 miteinbezogen hat, das in der Hegegemeinschaft Werdenfels-Ost einschließlich des streitgegenständlichen Eigenjagdreviers von einer Rotwilddichte von mehr als sechs Stück pro Hektar ausgeht und eine Absenkung auf drei Stück pro Hektar empfiehlt. Die im Eigenjagdrevier vorgenommenen Rotwildzählungen seit 2011 weisen sehr starke Schwankungen auf und stehen bei einem Vergleich mit den gemeldeten Abschusszahlen der einzelnen Jahren in keinem nachvollziehbaren Verhältnis. Hieraus ist zu schließen, dass die Ergebnisse der Zählungen wenig aussagekräftig sind. So werden auch in dem genannten wildbiologischen Gutachten (Seite 10 ff.) etliche Schwächen der Rotwildzählungen dargestellt sowie angenommen, dass sich je nach den Witterungsbedingungen nur 35 bis 60% der vorhandenen Rotwildtiere überhaupt an den Fütterungen zeigen, ferner, dass die Bestands- und Abschusszahlen mit großen Unsicherheiten behaftet sind. Vor diesem Hintergrund genügt es, dass das Landratsamt eine zusammenfassende Wertung der vorhandenen Wilddichte getroffen und daraus eine allgemeine Empfehlung für die Abschussplanung abgeleitet hat (vgl. BayVGH, U. v. 30. April 1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn 53 u. U. v. 19. Mai 1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn 95). Diesem Beurteilungssystem liegt zugrunde, dass der Gesetzgeber die Größe des Schalenwildbestandes als einen maßgeblichen, im Gegensatz zu anderen Einflussfaktoren regulierbaren Faktor bei der Verursachung von Waldschäden ansieht (vgl. BayVGH, U. v. 19. Mai 1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn 96). Die Feststellung im Forstlichen Gutachten 2015, dass sich jagdliche Bemühungen in einzelnen benachbarten Jagdrevieren der Hegegemeinschaft Werdenfels-Ost auch in einem lokalen Rückgang des Wildverbisses niedergeschlagen haben, ist ein Beleg für diesen Zusammenhang.

Auch wenn man davon ausgeht, dass im Eigenjagdrevier im Winter mehr Rotwild steht als im Sommer ist nicht davon auszugehen, dass der festgesetzte Abschuss einen gesunden Rotwildbestand im Eigenjagdrevier gefährdet. Zunächst ist festzuhalten, dass der Wald auch im Winter durch Verbiss geschädigt wird und sich die Jagdzeit auch in den Winter hinein erstreckt. Weiter ist ein gesunder Wildbestand in einem Jagdrevier keine abstrakt zu bestimmende Größe, sondern vielmehr an den Umständen des Einzelfalls zu messen. Die Grenzen werden § 21 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BJagdG durch die volle Wahrung der berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden und die Berücksichtigung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege gezogen. Wegen der seit Jahren erfolgten deutlich zu starken Übernutzung der Vegetation muss der Abschuss über dem geschätzten Zuwachs liegen und die für die Reproduktion maßgeblichen weiblichen Tiere proportional in höherem Maße betreffen, um eine wirkungsvolle Reduzierung des Wildbestandes zu erreichen. Die hierauf bezogenen Vorgaben der Hegerichtlinie gelten nur bei einer - hier gerade nicht gegebenen - tragbaren Wilddichte. Bei weiterer Berücksichtigung eines erheblich über den Rotwildzählungen einzuschätzenden tatsächlichen Wildbestandes und der Reproduktionsrate, die bei Rotwild je nach den Lebensbedingungen mit 70 bis 90% der Alttiere ohne Schmaltiere angenommen werden kann (vgl. Nr. I.7 Hegerichtlinie), ist im Ergebnis vorliegend nicht von einer Gefährdung des Rotwildbestandes auszugehen.

Die Festsetzung des Abschusses wahrt die berechtigten Belange der Forstwirtschaft und verletzt den Kläger nicht in seinem Eigentumsrecht, auch wenn er wegen des vom Beklagten festgelegten Abschusses sein waldbauliches und wirtschaftliches Ziel einer dominierenden Fichtenkultur und - nach Überzeugung des Klägers - auch der Niederhaltung des Buchenjungwuchses durch eine entsprechende Anzahl an Schalenwildtieren nicht erreichen kann.

Der Belang der Forstwirtschaft ist - wovon der Kläger auszugehen scheint - nicht mit dem waldbaulichen Ziel des privaten Waldeigentümers gleichzusetzen. In seiner Grundsatzentscheidung vom 30. April 1992 (- 19 B 91.1220 - juris Rn 39, 43) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof diesen als öffentlichen Belang bezeichnet und § 1 Abs. 2 Satz 2 BJagdG in Bezug genommen, wonach die Hege unter anderem die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung nicht beeinträchtigen darf. Dabei wird der Begriff „ordnungsgemäß“ nicht nur von den am Ertrag ausgerichteten betriebswirtschaftlichen Erfordernissen der Forstwirtschaft bestimmt, sondern auch von den Anforderungen, die die Rechtsordnung an die forstwirtschaftliche Wirtschaftsweise stellt (vgl. BT-Drs. 7, 5471, S. 3). Daher ist nur eine solche Nutzung ordnungsgemäß und somit vorrangig, die neben den ökonomischen Zielen auch die ökologischen Forderungen zur Erhaltung des Biotops verfolgt (BayVGH, aaO, Rn 43). Nicht „ordnungsgemäß“ ist insbesondere eine dem Zweck des Bundeswaldgesetzes (§ 1 BWaldG) zuwiderlaufende Bewirtschaftung, d.h. eine nicht nachhaltige (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 BWaldG) Bewirtschaftung, die dem Erhalt der Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes zuwiderläuft und seiner herausragenden Bedeutung für die Umwelt nicht Rechnung trägt (BayVGH, aaO, Rn 43 f.). Nach Art. 4 Nr. 1 BayWaldG ist eine sachgemäße Waldbewirtschaftung nur eine Bewirtschaftung, die nachhaltig die wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Funktionen des Waldes gewährleistet.

Die waldbaulichen Ziele des Klägers hätten hingegen zur Folge, dass in Zukunft Edellaubhölzer, Tanne und Kiefer als Baumart in seinem Wald weitgehend ausfielen, da sie vom Schalenwild noch vor der Buche bevorzugt gefressen werden. Der Beklagte befürchtet zu Recht eine Entmischung des noch vorhandenen Bergmischwaldes im Altbestand. Dass diese Entwicklung schon vorangeschritten ist, haben das aktuelle Forstliche Gutachten sowie Forstliche Gutachten in der Vergangenheit und der Augenschein ergeben, so dass die Schutzfunktion des Waldes, wenn vielleicht noch nicht beeinträchtigt, zumindest gefährdet ist (vgl. BayVGH, U. v. 7. April 2005 - 19 B 99.2193 - juris Rn 53). In Anbetracht der allgemein bekannten Risiken, die mit einem stark fichtendominierten Wald bzw. einer Fichtenmonokultur verbunden sind, wie einer erhöhten Anfälligkeit für Parasitenbefall (Borkenkäfer), einer geringeren Widerstandsfähigkeit gegen im Zuge des Klimawandels häufiger auftretende Extremwetterlagen wie Trockenheit und Sturm, der Gewährleistung einer unzureichenden Bodenstabilität, der geringeren Fähigkeit, Lawinen bzw. Gleitschnee aufzuhalten, der Verdichtung des Oberbodens und der daraus resultierenden geringeren Wasseraufnahmekapazität und eines geringeren Artenreichtums (vgl. BayVGH, aaO, Rn 60), entsprechen die waldbaulichen Ziele des Klägers nicht einer ordnungsgemäßen forstwirtschaftlichen Nutzung. Dass auch andere Baumarten der Gefahr von Parasitenbefall ausgesetzt sind oder ggf. extremen klimatischen Bedingungen nicht standhalten, ändert an dieser Einschätzung nichts. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BayWaldG verlangt insbesondere auch, die biologische Vielfalt zu erhalten. Hinzu kommt, dass ungefähr 90% des Eigenjagdreviers Schutzwald im Sinne von Art. 10 BayWaldG sind und das öffentliche Interesse an einer Sicherung der Schutzfunktion des Bergwaldes wirtschaftlichen Interessen Privater grundsätzlich vorgeht (BayVGH, U. v. 7. April 2005 - 19 B 99.2193 - juris 2. Ls). In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Fichtenbestand die Schutzfunktion eines Bergwaldes nicht erfüllt, sondern es hier eines artenreichen Mischwaldes sowie eines möglichst dichten und stufigen Waldaufbaus, eines Gemisches unterschiedlicher Altersstufen in der Bestockung, bedarf (vgl. BayVGH, aaO, Rn 53, 60).

Sowohl die dem Vegetationsschutz dienenden jagdrechtlichen Regelungen über die Abschussplanung als auch die Einschränkung der waldbaulichen Ziele des Grundeigentümers durch forstliche Fachplanungen bzw. die gesteigerte Sozialpflichtigkeit des Waldes im Allgemeinen halten sich im Rahmen der verfassungsrechtlich zulässigen Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums im Sinne von Art. 103 Abs. 2 BV, Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und sind durch die Staatszielbestimmungen in Art. 141 Abs. 1 Satz 4 BV, Art. 20a GG besonders legitimiert. Mit Blick auf die herausragende Bedeutung des Schutzwaldes muss der Eigentümer es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm möglicherweise eine rentablere Nutzung des Grundstücks verwehrt wird.

Die Anhebung der Abschusszahlen auf 39 Stück Rotwild ist auch nicht unverhältnismäßig. Sie beträgt, ausgehend vom Ist-Abschuss des abgelaufenen Jagdjahr von 30 Stück, rund 23%. Bei der Bestimmung der Bandbreite der behördlichen Entscheidungsmöglichkeiten kann der Rechtsgedanke aus der für alle abschussplanpflichtigen Schalenwildarten geltenden Flexibilisierungsvorschrift des § 16 Abs. 1 Satz 3 AVBayJG als Anhaltspunkt herangezogen werden, wonach bei einer Bewertung des Verbisses im aktuellen Forstlichen Gutachten als deutlich zu hoch, bis zu 30% vom festgelegten Abschuss nach oben abgewichen werden kann. Die Erhöhung des Abschusses trägt dem Vegetationszustand im Eigenjagdrevier, wo der Verbiss seit Jahren deutlich zu hoch ist, und dessen Besonderheiten (Schutzwald) Rechnung und ist konkret auf die bisherigen Abschusszahlen bezogen. Sie ist geeignet und erforderlich, um den Vegetationszustand zu verbessern, und hält sich innerhalb eines vertretbaren Zahlenrahmens.

Die Festsetzung des Abschussplans ist auch nicht unter Verletzung europarechtlicher oder naturschutzrechtlicher Vorschriften erfolgt. Es kann deshalb offen bleiben, ob die Untere Jagdbehörde im Rahmen ihrer Abwägung unterschiedlicher Belange die des Natur- und Artenschutzes lediglich zu berücksichtigen (§ 21 Abs. 1 BJagdG) bzw. auszugleichen (Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 BayJG) hat oder ob sie ihnen in einem Vogelschutzgebiet Vorrang einzuräumen hat.

Das Eigenjagdrevier … liegt in einem Schutzgebiet nach Art. 3 Abs. 2 lit. a der sog. Vogelschutzrichtlinie - VRL - (Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (kodifizierte Fassung) ABl. L 20 S. 7), das der Erhaltung und Wiederherstellung der Lebensstätten und Lebensräume dient. Nach Art. 4 Abs. 1 VRL sind auf die in Anhang I aufgeführten Arten besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden; nach Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL ist unter anderem die Beeinträchtigung der Lebensräume der in Anhang I der VRL aufgeführten Arten zu vermeiden. Zu den Arten des Anhangs I zählt neben zahlreichen weiteren Vogelarten das auch im Eigenjagdrevier vorkommende Auerhuhn (Tetrao urogallus).

Die Vogelschutzrichtlinie wurde in Deutschland durch das Bundesnaturschutzgesetz, die Landesnaturschutzgesetze und einige jagdrechtliche Bestimmungen umgesetzt. Nach § 32 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG bestimmt die Schutzerklärung den Schutzzweck entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen (§ 7 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG). Für das SPA-Gebiet Estergebirge (Gebietsnummer DE8433471) ergeben sich aus Anlage 2 der auf der Grundlage von Art. 20 Abs. 1 Satz 2 BayNatSchG erlassenen Bayerischen Verordnung über die Natura 2000-Gebiete vom 12. Juli 2006, sog. Bayerische Natura 2000-Verordnung - BayNat2000V - (GVBl. 2006, 524 i.d.F. v. 19. Februar 2016) 22 geschützte Vogelarten. Die Erhaltungsziele für die Lebensräume der geschützten Vogelarten werden in Anlage 2a i.V.m. § 3, § 1 Nr. 2 BayNat2000V beschrieben, darunter jeweils strukturreiche Misch- und Nadelwälder für das Auerhuhn, Nadel- und Nadelmischwälder für den Raufußkauz sowie Laub- und Mischwälder für den Schwarz- und Weißrückenspecht und den Zwergschnäpper, um die Lebensräume der Vögel zu nennen, die die Untere Naturschutzbehörde in ihrer Stellungnahme vom 22. Juli 2016 als zu erhaltende Vogelarten angeführt hat. Raufußkauz, Weißrückenspecht und Zwergschnäpper werden ebenfalls in Anhang I VRL aufgeführt.

Die Untere Naturschutzbehörde hat in ihrer Stellungnahme zunächst Ursachen für die Waldverdichtung im Eigenjagdrevier angegeben, die jenseits der Abschussregelung wirken, nämlich die vor Jahrzehnten erfolgte Aufgabe der Waldweide, den Klimawandel und die Stickstoffdüngung aus der Luft. Die natürliche Regeneration der Waldbestände nach Beendigung der Waldweide hat sie als nicht aufzuhaltende Entwicklungstendenz bezeichnet. Weiter wurde ausgeführt, dass die typischen lichten Wälder im Estergebirge auch durch Verbiss geprägt seien, was eine Auflichtung und Entmischung zu Folge habe. Zwischen der Befürchtung, dass lichte Wälder sich bei niedrigerem Verbiss verdichten könnten, und dem für viele Vogelarten bedeutsamen Erhalt gemischter Bergwälder hat sie einen naturschutzfachlichen Zielkonflikt gesehen, ohne eine klare Empfehlung für die Abschussregelung abzugeben. Vielmehr konnte sie eine sichere Prognose, wie sich die Abschussregelung auf die lichten Wälder auswirken würde, nicht abgeben.

Ob eine lichte, lückige Waldstruktur durch einen möglichst hohen Wildbestand oder Verbiss überhaupt gefördert wird, kann offen bleiben, weil der im SPA-Gebiet rechtlich zu schützende Lebensraum kein fichtendominierter Nadelwald oder gar eine weitgehende Fichtenmonokultur ist und dieses Kriterium den Lebensraum nicht allein bestimmt. Zudem fördert der selektive Schalenwildverbiss nicht den Strukturreichtum, den neben dem Auerhuhn etliche weitere Vogelarten im Estergebirge bevorzugen. Es kommt somit auch nicht darauf an, ob das Auerhuhn, das Tanne und Kiefer bevorzugt, mit einem fichtendominierten Nadelwald „zurechtkäme“, wie die Klägerseite meint. Außerdem durfte der Beklagte in Anbetracht der festgestellten Waldentwicklung im Eigenjagdrevier und der dargestellten Risiken artenarmer Fichtenwälder vor dem Hintergrund des Klimawandels von einer Gefährdung des Lebensraumes Wald an sich und damit auch des Lebensraumes des Auerhuhns durch zu hohen Wildverbiss ausgehen.

Die Frage zur Auslegung von Art. 3 VRL, die die Klägerseite dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen beantragt hat, ist nicht entscheidungserheblich. Sie beruht auf den unzutreffenden Annahmen, dass eine bestimmte Zusammensetzung von Baumarten bzw. der Vegetation im SPA-Gebiet Estergebirge verbindlich festgeschrieben sei und dass nach naturschutzrechtlichen Vorschriften dem Schutz des Auerhuhns Vorrang vor dem Schutz der anderen im SPA-Gebiet vorkommenden Vogelarten gebührt, bzw., dass die Wertung des Beklagten fehlerhaft ist, bei konkurrierenden Lebensraumansprüchen verschiedener, gleich stark geschützter Vogelarten unter den konkreten Umständen einen Vorrang des Auerhuhn zu verneinen.

Zunächst ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte vom Bestehen eines naturschutzfachlichen Zielkonflikts im SPA-Gebiet ausgegangen ist. Bei einem Vergleich der unterschiedlichen in Anlage 2a zu § 1 Nr. 2 BayNat2000V beschriebenen Lebensraumansprüche der im Estergebirge geschützten Vogelarten hat das Gericht an der Richtigkeit dieser Feststellung in der naturschutzfachlichen Stellungnahme vom 22. Juli 2016 keinen Zweifel. Weiter ist nicht zu beanstanden, wie der Beklagte diesen Zielkonflikt aufgelöst hat. Weder der Vogelschutzrichtlinie noch der zu ihrer Umsetzung erlassenen nationalen Vorschriften ist zu entnehmen, dass der Schutz einer bestimmten Vogelart Vorrang vor dem Schutz der anderen Vogelarten genießt, oder wie ein Ausgleich verschiedener Lebensraumansprüche im Einzelfall vorzunehmen ist. Hierbei ist sicher sachgerecht, auf die Gefährdung einer Vogelart abzustellen, wie es die Untere Naturschutzbehörde mit ihrem Hinweis getan hat, dass im SPA-Gebiet Estergebirge schon Teilpopulationen des Auerhuhns erloschen seien. Abgesehen davon, dass sie zur Populationsstärke der anderen auch in Anhang I VRL gelisteten Vogelarten, für deren Schutz besondere Maßnahmen ergriffen werden müssen, wie Raufußkauz, Weißrückenspecht und Zwergschnäpper, keine Angaben gemacht hat, war es im Rahmen der Gesamtbeurteilung sachgerecht, dass der Beklagte bei der Prüfung, ob den Lebensansprüchen einer Art Vorrang vor den Ansprüchen der anderen Arten einzuräumen ist, die Verteilung der Teilpopulationen im SPA-Gebiet zu berücksichtigen, d.h., dass das Vorkommen des Auerhuhns vor allem an den Süd- und Osthängen des Wallgauer Gebiets außerhalb des Eigenjagdreviers nachgewiesen ist und auf der großen Fläche des Eigenjagdreviers lediglich im Bereich des Sattmannsbergs und Grießkopfes zusammenhängende Gebiete identifiziert werden konnten, die geeignete Geländeausformung und Bestandsstrukturen für das Auerhuhn aufweisen. Diese Feststellungen aus dem Entwurf des Managementplans 8433-471 Estergebirge entsprechen der naturschutzfachlichen Stellungnahme vom 22. Juli 2016, in der von nur zwei Kernhabitaten des Auerhuhns im Eigenjagdrevier des Klägers die Rede ist.

Die in der Vorlagefrage zugrunde gelegten Annahmen über eine angeblich verbindlich festgelegte Zusammensetzung von Baumarten im SPA-Gebiet Estergebirge treffen ebenfalls nicht zu. Es gibt keine europäischen oder nationalen naturschutzrechtlichen Vorgaben hierzu. Dem geltenden Recht ist ebenso wenig eine einseitige Ausrichtung auf Nadelwälder oder gar artenarme Fichtenforste auf ehemaligen Bergmischwaldstandorten für das Eigenjagdrevier zu entnehmen. Die aufgrund ministerieller Bekanntmachung vom 29. Februar 2016 erlassenen Vollzugshinweise zur gebietsbezogenen Konkretisierung der Erhaltungsziele gem. § 3 Abs. 1 i.V.m. Anlagen 1a und 2a BayNat2000V (AllMBl. Nr. 3/2016, 1421), die regelmäßig aktualisiert und fortgeschrieben werden und als Arbeitsgrundlage für die Erstellung von Managementplänen dienen, enthalten lediglich vier gebietsbezogene Konkretisierungen der Erhaltungsziele für das SPA-Gebiet Estergebirge (Stand: 19. Februar 2016), darunter folgende: „3. Erhalt ggf. Wiederherstellung der Buchenwälder (vor allem Hainsalat- und Orchideen-Kalk-Buchenwälder) und montanen bis subalpinen Fichtenwälder, ihrer Störungsarmut, naturnahen Struktur und Baumartenzusammensetzung, eines großen Angebots an Alt- und Totholz sowie Lebensräume für Auerhuhn, Haselhuhn, Weißrückenspecht, Dreizehensprecht, Grauspecht, Schwarzspecht, Zwergschnäpper und Berglaubsänger. Erhalt eines ausreichenden Angebots an Höhlenbäumen für Folgenutzer (Raufußkauz, Sperlingskauz)“. Beim Hainsalat Buchenwald handelt es sich vegetationskundlich um einen Carbonat-Bergmischwald aus Buche, Fichte und Tanne mit Bergahorn, Ulme, Esche und Eibe als Nebenbaumarten; als Pionierbaumarten kommen Mehlbeeren, Vogelbeeren und auf trockenen Standorten auch Kiefer vor (Schreiben des AELF vom 21. November 2016, S. 2). Die konkretisierten waldbezogenen Ziele für das Estergebirge orientieren sich also an der natürlichen Baumartenverteilung im Gebirge, wo in den tieferen Lagen laubholzreiche Wälder dominieren, die nach oben von Bergmischwäldern aus Fichte, Tanne und Buche abgelöst werden, um dann über 1.400 m ü. NN in natürliche, subalpine Fichtenwälder überzugehen. Richtig ist in diesem Zusammenhang ferner der Hinweis des Beklagten, dass er naturschutzrechtlich nicht verpflichtet ist, historisch längst untergegangene Landschaftszustände wiederherzustellen, d.h. durch Hege eines hohen bzw. überhöhten Schalenwildbestandes vergleichbare Bedingungen wie unter der vor Jahrzehnten aufgegebenen Waldweide zu schaffen.

Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Jagdbehörde die gesetzlich zu berücksichtigenden Belange ausreichend ermittelt, zutreffend abgewogen und bei der Festsetzung der Abschusszahl die Bandbreite vertretbarer Entscheidungen eingehalten hat. Die unter Berücksichtigung der langjährigen hohen Verbissbelastung, des Waldanteils und sonstigen Besonderheiten im Jagdrevier vorgenommene Erhöhung der Abschusszahl ist nicht zu beanstanden. Das Gutachten und die ergänzende Revierweise Aussage sind Ausgangspunkt der Abschussplanung, haben aber keine einen Sachverhalt abschließende Wirkung. Soweit der Beklagte darauf hingewiesen hat, dass das Schneeheide-Kiefern-Biotop durch den hohen Schalenwildverbiss gefährdet ist, diente dies nur der Erläuterung der Einschätzung, dass bei einem ungehindert weiter schreitenden Verbiss, der hierdurch eigentlich zu schützende Lebensraum des Auerhuhns verschwindet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Berufung gem. § 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 und 4, § 124a Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist das Gericht von der obergerichtlichen Rechtsprechung abgewichen. Die Frage, mit welchem Gewicht der Belang des Vogelschutzgebietes in die jagdrechtliche Entscheidung nach § 21 BJagdG, Art. 32 BayJG einzustellen ist, war wie dargelegt nicht entscheidungserheblich. Zwischen den Beteiligten ist streitig, welche Schlüsse aus den gesetzlichen Vorgaben und den obergerichtlichen Urteilen für den vorliegenden Fall zu ziehen sind. Dies rechtfertigt die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung oder einer Abweichung von der obergerichtlichen Rechtsprechung jedoch nicht.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist die Festsetzung des Abschussplans Rotwild für das Jagdjahr 2016/2017 im Eigenjagdrevier E.-We., dessen Mitinhaber (Jagdausübungsberechtigter) der Kläger ist, das in den Gemarkungen O. und E. (Landkreis G.) liegt, der Hochwildhegegemeinschaft W. zugeordnet ist und ca. 1050 ha Fläche aufweist, die ganz überwiegend über 1000 Höhenmeter liegen und von denen ca. 850 ha im Miteigentum des Klägers stehen. Angaben der zuständigen Forstbehörde zufolge umfasst das Eigenjagdrevier die nach Süd-Ost streichenden Berghänge des O.-bergs, die nach Süden exponierten Hänge von H.-berg und S.-berg und den Nord-Westhang des Si.-bergs, ist es zu rund 95% bewaldet (bei einem Schutzwaldanteil von ca. 90%) und liegt es im Wildbacheinzugsgebiet der E.e. Im Revier kommen Rotwild, Gamswild und Rehwild vor.

Der Kläger führt Normenkontrollverfahren gegen die Verordnung der Regierung von O. über die Änderung der Jagdzeiten für Schalenwild in Sanierungsgebieten im Regierungsbezirk O. vom 9. Dezember 2008 mit Geltung vom 15. Dezember 2008 bis zum 14. Dezember 2013 und die Verordnung der Regierung von O. über die Änderung der Jagdzeiten für Schalenwild in den Sanierungsgebieten im Regierungsbezirk O. vom 14. Februar 2014 mit Geltung vom 22. Februar 2014 bis zum 21. Februar 2019; mit diesen Verordnungen werden in ausgewählten Gebieten des Regierungsbezirks O. die Schonzeiten für Rotwild, Rehwild und Gamswild in differenzierter Ausgestaltung verkürzt. Weiterhin führt der Kläger verschiedene, gegen die Abschussplanung für sein Eigenjagdrevier E.-We. gerichtete verwaltungsgerichtliche Klageverfahren mit dem Ziel der Absenkung der von der Unteren Jagdbehörde festgesetzten Abschusszahlen. Diesbezüglich sind beim Senat neben dem hiesigen Verfahren über die Zulassung der Berufung betreffend den Abschussplan 2016/2017 für Rotwild weitere Zulassungsverfahren anhängig. Sie betreffen die Festsetzung des Abschussplans 2014/2015 für Rotwild (19 ZB 16.479), die Festsetzung des Abschussplans 2016/2017 für Gamswild (19 ZB 16.1602) und die Festsetzung eines Abschusskontingents für Gamswild im Jagdjahr 2016/2017 (19 ZB 17.1798). Die Festsetzung des Abschussplans 2015/2016 für Rotwild wurde vom Verwaltungsgericht mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 10. Februar 2016 (M 7 K 15.3412) aufgehoben, soweit die jagdbehördliche Festsetzung den Abschussvorschlag des Klägers überstiegen hat.

Am 29. Februar 2016 unterbreitete der Kläger der Unteren Jagdbehörde seinen Abschussvorschlag für das Rotwild im Jagdjahr 2016/2017 (Hirsche Kl. I: 1, Hirsche Kl. IIb: 2, Hirsche Kl. III: 3, Alttiere: 6, Schmaltiere: 7, Kälber: 9; insgesamt 28 Tiere). Mit Bescheid vom 8. August 2016 setzte die Untere Jagdbehörde nach einer Befassung im Jagdbeirat und nach Anhörung des Klägers den Abschussplan Rotwild für das Jagdjahr 2016/2017 auf 39 Tiere (Hirsche Kl. I: 1, Hirsche Kl. IIb: 2, Hirsche Kl. III: 5, Alttiere: 11, Schmaltiere: 11, Kälber: 9) fest.

Die gegen den Bescheid gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 29. März 2017 mit der Begründung ab, der Kläger könne eine Aufhebung der Abschussplanfestsetzung grundsätzlich nur in dem Umfang verlangen, in dem sie seine Abschussplanung übersteige, die forstlichen Gutachten wiesen für das Eigenjagdrevier eine zu hohe Verbissbelastung nach und die Untere Jagdbehörde habe die im Rahmen der Abschussplanfestsetzung zu berücksichtigenden Belange ausreichend ermittelt, zutreffend abgewogen und eine vertretbare Entscheidung betreffend die Anzahl der Abschüsse getroffen.

II.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das der rechtlichen Überprüfung durch den Senat ausschließlich unterliegende Vorbringen im Zulassungsantrag (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigt keine Zulassung der Berufung. Ein erheblicher Teil des Vorbringens erfüllt das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht (vgl. hierzu Abschnitt A). Soweit im Übrigen dem Darlegungserfordernis hinreichend Rechnung getragen ist, liegen die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vor (vgl. hierzu Abschnitt B).

A. Abgesehen von den Zulassungsgründen, die im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hinreichend dargelegt und daher nachfolgend in Abschnitt B vom Senat beurteilt worden sind, genügt die Begründung des Zulassungsbegehrens nicht dem Darlegungserfordernis. Bei Ausführungen erheblichen Umfangs wird nicht hinreichend deutlich, hinsichtlich welchen konkreten Aspekts des Urteils, durch das die Abschussplanfestsetzung für das Rotwild im Jagdjahr 2016/2017 für rechtmäßig befunden worden ist, welcher Zulassungsgrund mit welchen spezifischen Argumenten geltend gemacht wird und weshalb der als fehlerhaft geltend gemachte Urteilsaspekt kausal für die behauptete Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung sein soll. Unkonkrete Ausführungen (wie z.B. „das rechtsfehlerhafte Unvermögen kontaminiert die gerichtliche Subsumtion bzw. Gesetzesanwendung unheilbar“ oder „all dies behaftet mit der offensichtlichen statistischen Unsicherheit, die leicht in Vergessenheit gerät“) vermögen die fehlende Darlegung eines Urteilsfehlers, der erheblich ist und der einen Zulassungstatbestand erfüllt, nicht zu ersetzen.

An demselben Mangel leidet die Geltendmachung von Verstößen gegen das Willkürverbot, in deren Rahmen Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung als objektiv unrichtig, vortragsverfälschend oder sonstwie unzureichend oder fehlerhaft bezeichnet werden. Das Verwaltungsgericht war angesichts der Fülle an Schriftsätzen mit teilweise sich wiederholendem Vorbringen gemäß § 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO genötigt, den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Der komplexe Inhalt erschließt sich nicht, wenn aufeinanderfolgende, Ergänzungen enthaltenden Schriftsätze wiedergegeben werden, sondern nur anhand einer Zusammenschau des Vorbringens. Der Kläger zeigt nicht im notwendigen Umfang auf, auf welche Art und Weise sich die beanstandeten Formulierungen im Verfahrensergebnis niedergeschlagen haben. Gleichzeitig wird auch nicht dargelegt, weshalb die jeweils gerügte Urteilsausführung auf Willkür beruht, also jegliche Möglichkeit auszuschließen ist, dass sie auf einem willkürfreien Bemühen um das Erfassen der juristischen Substanz umfangreicher, gegebenenfalls nicht hinreichend prägnanter Ausführungen beruht.

B. Soweit die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderliche Darlegung von Zulassungsgründen gegeben ist, sind die Zulassungstatbestände nicht erfüllt. Die drei Schriftsätze des Beklagten vom 24. September 2018 (jeweils mit Anlagen) bleiben hierbei unberücksichtigt, nachdem sie keinen wesentlichen neuen Sachvortrag enthalten.

Angesichts des Fehlens durchgreifender Zulassungsgründe kommt es nicht mehr darauf an, ob infolge des Ablaufs des Jagdjahres 2016/2017 (am 31.3.2017), für das der Abschussplan festgesetzt worden ist, der Rechtstreit tatsächlich erledigt ist und ob - sollte letzteres der Fall sein - das im Zulassungsverfahren zusätzlich hilfsweise erhobene Fortsetzungsfeststellungsbegehren (Feststellung, dass die Klage gegen die Abschussplanfestsetzung zulässig und begründet war) ggfs. nach interessengerechter Auslegung statthaft ist und über das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse verfügt. Im Falle einer Erledigung nach Urteilserlass kann ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren insbesondere nur dann erfolgreich sein, wenn durchgreifende Zulassungsgründe geltend gemacht worden sind (vgl. Riese in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 113 Rn 105); auf den „voraussichtlichen“ Klageerfolg kommt es dann nicht mehr an. Weil Zulassungsgründe im Ergebnis nicht vorliegen, kommt es auch nicht mehr auf die Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts an, der Abschussplan sei nur insoweit anfechtbar, als die festgesetzten Abschusszahlen die vom Revierinhaber vorgeschlagenen übersteigen. Wäre diese Auffassung unrichtig - hierfür spricht allerdings, dass es sich bei der Abschussplanaufstellung über die zahlenmäßige Bestimmung des Abschusses hinaus um eine auf einheitlichen Überlegungen beruhende und nach Geschlecht und Klassen des Schalenwildes differenzierende Gesamtentscheidung handelt -, wäre nicht die (für das Zulassungsantragsverfahren entscheidende) Klageabweisung als solche fehlerhaft; die Anfechtungsklage hätte dann, soweit sie auch die vom Revierinhaber vorgeschlagenen Zahlen erfasst, als insgesamt unbegründet (und nicht - wie geschehen - als teilweise unzulässig) abgewiesen werden müssen.

a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden (vgl. BVerfG, B.v. 16.7.2013 - 1 BvR 3057/11 - BVerfGE 134, 106 = juris Rn. 36; B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 16). Sie sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. BVerfG, B.v. 16.1.2017 - 2 BvR 2615/14 - IÖD 2017, 52 = juris Rn. 19; B.v. 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77/83). Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548 = juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 12.10.2017 - 14 ZB 16.280 - juris Rn. 2; B.v. 15.12.2017 - 8. ZB 16.1806 - juris Rn. 9 m.w.N.). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838 = juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 19.3.2013 - 20 ZB 12.1881 - juris Rn. 2; B.v. 15.12.2017 - 8 ZB 16.1806 - juris Rn. 9).

Nach diesem Maßstab bestehen im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der klageabweisenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Die Einwendungen der Klägerseite greifen nicht durch.

1. Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Verwaltungsgericht die Bedeutung seines Eigentumsrechts nicht verkannt. Die Ausführung des Verwaltungsgerichts, durch die Abschussregelung gemäß § 21 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 BJagdG würden „die berechtigten Belange der Forstwirtschaft“ gewahrt, ist nicht fehlerhaft.

Bei der jagdbehördlichen Entscheidung über den Abschussplan für das konkrete Jagdrevier nach § 21 BJagdG, Art. 32 BayJG und § 15 AVBayJG hat die Behörde die nach dem Gesetz für die Wildbestandssteuerung relevanten öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Belange zu gewichten sowie den Sachverhalt zu ermitteln und zu bewerten. Eine individuelle Betrachtung des einzelnen Jagdbezirks ist erforderlich; ein pauschales Vorgehen (etwa anhand eines fiktiven Wildbestandes pro einer bestimmten Fläche) ist unzulässig. Es ist ein Interessenausgleich zwischen den volkswirtschaftlichen und landeskulturellen Belangen einerseits und den jagdlichen, naturschützerischen und landespflegerischen Intentionen andererseits vorzunehmen. Nachdem der gesetzlichen Vorgabe in allen Jagdrevieren Rechnung zu tragen ist, bedarf es angesichts der Heterogenität der natürlichen Verhältnisse (naturräumliche Strukturen und insbesondere Wildarten und -bestände) hierzu praktikabler und entsprechend flexibler Methoden und Verfahren. Im Rahmen der Überprüfung kann das Gericht ebenso wie die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt feststellen und würdigen. Insofern liegt eine normanwendende Tätigkeit vor, die vom Gericht ebenso wie von der Behörde vollzogen werden kann und muss. Den Jagdbehörden steht bei der Festlegung von Ausmaß und Art der Abschüsse nach § 21 BJagdG, Art. 32 BayJG und § 15 AVBayJG weder ein planerisches Ermessen noch ein vom Gericht nicht voll nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Trotz des Wortes „Abschussplan“ ist der Behörde kein planerischer Gestaltungsspielraum eingeräumt. Dennoch ist die Abschusszahl nicht mathematisch-logisch, etwa anhand einer normativen Formel zu bestimmen. Das Gericht kann die in den Vorschriften gebrauchten unbestimmten Rechtsbegriffe daraufhin - gegebenenfalls mit Hilfe von Sachverständigen - überprüfen, ob die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt richtig gewertet hat, ob sie die verschiedenen Belange entsprechend der Zielvorgabe des Gesetzgebers zutreffend abgewogen hat und ob die Höhe des Abschusses sich noch in einem vertretbaren Zahlenrahmen befindet (BVerwG, U.v. 19.3.1992 - 3 C 62/89 - juris Rn. 25, B.v. 11.4.2016 - 3 B 29/15 - juris Rn. 10; BayVGH, U. v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 und 19 B 91.1208; U.v. 7.11.1996 - 19 B 93.956).

Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass sich die für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit maßgebliche Sach- und Rechtslage nach dem jeweils heranzuziehenden materiellen Fachrecht beurteilt (s. etwa BVerwG, U.v. 31.3.2004 - 8 C 5.03 - BVerwGE 120, 246; B.v. 20.1.1999 - 8 B 232.98 - Buchholz 428.1 § 12 InVorG Nr. 10; stRspr), wobei dies bei der Anfechtungsklage im Allgemeinen und vorbehaltlich abweichender Regelungen des materiellen Rechts die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ist (BVerwG, B.v. 4.7.2006 - 5 B 90/05 - juris; B.v. 27.12.1994 - 11 B 152.94 - juris). Nachdem die Abschusspläne das Jagdverhalten in der Folgezeit steuern sollen (vgl. § 21 Abs. 2 Satz 1 BJagdG, Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BayJG), ist maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der Zeitpunkt der Festsetzung des Abschussplans durch die Untere Jagdbehörde.

Im Zusammenhang mit einer Abschussregelung versteht es sich von selbst, dass die Wahrung der in § 21 Abs. 1 BJagdG genannten Belange vor allem im Schutz gegen Wildschäden besteht. Der Wortlaut der Abschussregelung in § 21 BJagdG hat zur Folge, dass es bei der Abschussfestsetzung zum einen (auch) hinsichtlich der Forstwirtschaft auf das Interesse an der Abwehr (und nicht am Eintritt) von Wildschäden ankommt und dass zum anderen bei der Beurteilung dieses Interesses die Forstwirtschaft abstrakt generalisierend in den Blick zu nehmen ist (BGH, U.v. 22.5.1984 - III ZR 18/83 - juris Rn. 24), also nicht jeder einzelne Forstbetrieb mit seiner spezifischen Wirtschaftsweise, sei sie gesetzeskonform oder nicht. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Pflanzenverbiss (der Kläger und die Miteigentümer der Eigentümergemeinschaft R. betrachten das Wild als nützlichen, kostenlosen Helfer, der möglichst viel Tanne, Buche und Edellaubholz fressen soll). Der Verbiss geht von wilden, in Freiheit lebenden Tieren aus, die gemäß § 960 Abs. 1 Satz 1 BGB herrenlos sind. Das eigentumsgegründete Recht der Jagd bezieht sich nicht auf sie selbst, sondern lediglich auf ihre Aneignung. Die Herrenlosigkeit des Schalenwildes hat zur Folge, dass der vom Wild ausgehende Pflanzenverbiss nicht zu den aus dem Grundeigentum folgenden Rechten gehört, dass also der Inhaber von Forstgrundstücken keinen Anspruch auf Pflanzenverbiss hat (zum fehlenden Anspruch auf einen bestimmten Bestand an Wild: vgl. HessVGH, B.v. 5.1.2006 - 11 UZ 1111/04 - JE VI Nr. 63, juris Rn. 9 ff.; B v. 26.1.1982, NuR 1987, 96; OVG Lüneburg vom 28.3.1984 - JE I Nr. 34; zum Anspruch auf Rotwild vgl. BayVerfGH, E.v. 18.10.1996 - Vf. 15- VII-95 - juris, insbesondere Rn. 59 ff.).

Das Jagdrecht als besonderer Bestandteil des Grundstückseigentums und das Jagdausübungsrecht als vermögenswertes subjektives Recht nehmen am verfassungsrechtlichen Schutz des Eigentums teil (BGH, U.v. 14.6.1982 - III ZR 175/80 - DÖV 1983, 345; U.v. 15.2.1996 - III ZR 143/94 - DÖV 1996, 702 - beide juris; BVerwG, U.v. 4.3.1983 - 4 C 74/80 - BayVBl 1983, 503/504 - juris; Meder, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 4. Aufl. 1992, Rn. 2 zu Art. 103). Jagdrechtliche Vorschriften können aber das Jagd- und das Jagdausübungsrecht beschränken, ohne deren Wesensgehalt zu verletzen. Die Jagd und ihre Ausübung sind von wesentlichem Einfluss auf die Vegetation, insbesondere den Wald. Der Wald besitzt überragende Bedeutung für das Klima, den Wasserhaushalt, die Sauerstoffproduktion, die Nährstoffspeicherung und die biologische Vielfalt (vgl. § 1 Nr. 1 BWaldG sowie Abschnitt II. B lit. a 4.3.1). Regelungen über die Jagdausübung stehen deshalb unter dem aus Art. 141 Abs. 1 BV abzuleitenden Verfassungsgebot, den Wald auch vor Schäden durch zu hohen Wildbestand zu schützen. Jagd- und Jagdausübungsrecht können eine ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung beeinträchtigen. Der Gesetzgeber ist deshalb gehalten, im Interesse des Gemeinwohls (vgl. Art. 14 Abs. 2 GG) das Jagdrecht einschließlich der damit verbundenen Wildhege zu begrenzen. Die Annahme, § 21 BJagdG sei unter den gegebenen Verhältnissen gar nicht anwendbar, ist offensichtlich verfehlt.

Es kommt hinzu, dass nicht sämtliche Waldflächen des Eigenjagdreviers im Eigentum der Eigentümergemeinschaft R. stehen. Nur ca. 784 ha bzw. 75% gehören den Miteigentümern R. und ca. 271 ha bzw. 25% gehören anderen Privateigentümern. Die gesetzeskonformen forstwirtschaftlichen Interessen dieser anderen Grundeigentümer werden durch die Art der Jagdausübung im Eigenjagdrevier des Klägers geschädigt (vgl. im einzelnen Abschnitt II. B lit. a 3.2.4). Der Kläger lässt bei seiner ausschließlich auf seine Miteigentumsflächen und deren spezielle Bewirtschaftung reduzierten Betrachtungsweise die eingegliederten Fremdflächen außer Betracht, obwohl er für deren Integrität gegenüber Schalenwildverbiss infolge seiner exklusiven Jagdausübungsberechtigung die Verantwortung trägt. Die Größenrelation dieser Flächen rechtfertigt nicht die Schädigung dieser Waldeigentümer. Auch für Flächen in einem Eigenjagdrevier können Grundstückseigentümer den Schutz vor Wildschaden beanspruchen (OVG NRW, U.v. 5.11.1985 - 20 A 1454/84 - juris - JE VI Nr. 23; NdSOVG, U.v. 18.12.1986 - 14 OVG A 119/83 - JE VI Nr. 25). Gegen Abschusspläne, die dies missachten, sind sie zur Klage befugt (BVerwG, U.v. 30.3.1995 - 3 C 8/94 - juris). Eine fehlerhafte behördliche Abschussplanfestsetzung kann Amtshaftungsansprüche nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG (wegen Verletzung einer dem Waldeigentümer bestehenden Amtspflicht zum Schutz des Waldes vor Wildschäden) zur Folge haben (vgl. BGH, U.v. 22.5.1984 - III ZR 18/83 - JE I Nr. 33).

2. Entgegen der Auffassung des Klägers begründet die Tatsache, dass in die Abschussplanung verschiedene Behörden des Beklagten eingebunden sind, keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abschussplans und damit an der Klageabweisung.

Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AVBayJG ist der (vom Jagdausübungsberechtigten) eingereichte Abschussplan von der gemäß Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 BayJG zuständigen Kreisverwaltungsbehörde als Untere Jagdbehörde zu bestätigen, wenn er den Vorschriften des § 21 Abs. 1 BJagdG und des Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG entspricht und im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand oder dem Inhaber des Eigenjagdreviers aufgestellt ist; andernfalls wird der Abschussplan von der Behörde festgesetzt (§ 15 Abs. 1 Satz 2 AVBayJG). Den zuständigen Forstbehörden (gemäß Art. 27 Abs. 1 Nr. 2 BayWaldG sind untere Forstbehörden die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten) ist vor der Abschussplanung Gelegenheit zu geben, sich auf der Grundlage eines forstlichen Gutachtens über eingetretene Wildschäden an forstlich genutzten Grundstücken zu äußern und ihre Auffassung zur Situation der Waldverjüngung darzulegen. Die notwendigen Erhebungen sind gemäß Art. 28 Abs. 1 Nr. 10 BayWaldG Aufgabe der Forstbehörden; sie werden bei der Erfüllung von der Landesanstalt für Wald- und Forstwirtschaft (LWF) unterstützt.

Der Kläger lässt bei seiner Rüge einer unzureichenden Unterscheidung der Zuständigkeiten durch das Verwaltungsgericht unberücksichtigt, dass die forstlichen Gutachten bereits dann zu berücksichtigen sind, wenn er den (zur Bestätigung einzureichenden) Abschussplanungsvorschlag erstellt. Schon im Urteil vom 30. April 1992 hat der Senat festgestellt, dass nicht nur die Untere Jagdbehörde bei der Festsetzung des Abschussplans, sondern auch der Jagdausübungsberechtigte bei der Aufstellung des Abschussplanes an die in den Vorschriften der § 21 BJagdG, Art. 32 BayJG und § 15 AVBayJG genannten Voraussetzungen gebunden ist (vgl. BayVGH, U.v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 39). Die forstlichen Gutachten als gesetzlich verankerte Grundlage der Abschussplanung werden den Jagdausübungsberechtigten ausdrücklich für die Zwecke der Abschussplanung zur Verfügung gestellt. Es ist folglich sowohl dem Kläger als auch den sonstigen mit der Abschussplanung befassten Personen ohne weiteres möglich, den Inhalt der forstlichen Gutachten von der Abschussfestsetzung der Unteren Jagdbehörde zu unterscheiden. Das forstliche Gutachten muss (ebenso wie jedes andere Gutachten) in der Entscheidung (im Festsetzungsbescheid) nicht vollständig wiedergegeben werden. Es ist vom Gericht auch dann in vollem Umfang in die Überprüfung der Abschussplanfestsetzung einzubeziehen, wenn nicht alle seine Einzelheiten im Bescheid der Unteren Jagdbehörde enthalten sind.

Nachdem der Wildverbiss allgemein und insbesondere bei der natürlichen Waldverjüngung das wichtigste Indiz zur Beurteilung der Frage darstellt, ob der Wildbestand überhöht ist (vgl. Nr. 3), sind die Forstbehörden besonders geeignet zu dieser Beurteilung und zur Sammlung und Bewertung aller weiteren, mit den Verbissfeststellungen abzuwägenden Indizien mit Aussagekraft bezüglich der Wildbestandshöhe. Aufgrund des landesweiten Behördennetzes, das seit 1986 die forstlichen Gutachten erstellt, sind sie in besonderer Weise in der Lage, auf Erfahrungen zurückzugreifen und vergleichende Bewertungen vorzunehmen.

Insgesamt ist die Beauftragung der Forstbehörden mit der Erstellung von Gutachten für die Abschussplanung durch das Bayerische Jagdgesetz sachgerecht und würde sich auch ohne eine gesetzliche Regelung aufdrängen. Da die Argumentation des Beklagten im Bescheid vom 8. August 2016 auf dem Forstlichen Gutachten aus dem Jahr 2015 und der ergänzenden Revierweisen Aussage fußt (siehe S. 6 des Bescheids), macht sich der Beklagte die dortigen Ausführungen in nicht zu beanstandender Weise zu eigen.

3. Die gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3 BayJG eingeholten forstlichen Gutachten, in denen der Zustand der Vegetation und der Waldverjüngung insbesondere im Hinblick auf die Einwirkungen des Schalenwildes dargestellt und bewertet wird, begründen entgegen der Auffassung des Klägers keinen Rechtsanwendungsfehler. Das Forstliche Gutachten 2015 und die Revierweise Aussage 2015 sind der Abschussplanung zu Recht zu Grunde gelegt worden.

Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr auf die vom Verwaltungsgericht durchgeführte Beweiserhebung und hierbei etwa begangenen Rechtsfehler an. Nachdem der streitgegenständliche Abschussplan durch die forstlichen Gutachten gestützt wird (wovon auch das Verwaltungsgericht ausgeht), ist die Frage unerheblich, ob der Abschussplan in den vom Verwaltungsgericht erhobenen Beweisen noch eine weitere Stütze hat.

3.1 Die bei der Gutachtenserstellung angewendeten Grundsätze sind nicht zweifelhaft.

3.1.1 Der Umstand, dass Bedienstete des Beklagten die Gutachten erstellen, begründet nicht ihre organisatorische Befangenheit. Zum einen sind sie dadurch in besonderer Weise der Beachtung rechtlicher Vorgaben, zur Objektivität und dem Gemeinwohl verpflichtet. Zum anderen sind die behördlichen Mitarbeiter im Rahmen des Beamtenverhältnisses vor rechtswidrigen Einflussnahmen besonders geschützt; im Prozess sind sie als Zeugen, nicht aber als Partei zu hören. Die Beteiligung von Fachbehörden ist im Verwaltungsrecht nicht unüblich. In wasserrechtlichen Verwaltungsverfahren ist die Einschaltung des Wasserwirtschaftsamtes als Fachbehörde und amtlicher Sachverständiger ständige Praxis und von der Rechtsprechung mit Vorrang gegenüber privaten Gutachtern gebilligt (vgl. BayVGH, B.v. 17.5.2018 - 8 ZB 16.1977 und 8 ZB 16.1979 - juris). In beamtenrechtlichen Verfahren werden Amtsärzte in besonderem Maße als neutral und unabhängig erachtet, denn sie unterliegen den beamtenrechtlichen Grundpflichten, insbesondere der Pflicht, die übertragenen Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen (vgl. BVerwG, U.v. 11.10.2006 - 1 D 10/05 - juris Rn. 37 ff.; U.v. 5.6.2014 - 2 C 22/13 - juris Rn. 20).

Eine Bindung an voreingenommen oder sachwidrig erstellte Gutachten ist ebenso wie bei Gutachten in anderen Bereichen nicht gegeben und wird auch von der gesetzlichen Regelung nicht vorgeschrieben (vgl. BVerwG, B.v. 26.01.1993 - 3 B 125/92 - juris Rn. 3). Das forstliche Gutachten unterscheidet sich insoweit nicht vom allgemeinen Begutachtungswesen, bei dem eine Voreingenommenheit des Gutachters, die Zugrundelegung eines falschen oder unvollständigen Sachverhalts, die unrichtige Feststellung, Gewichtung oder Bewertung eines Anhaltspunkts, Verstöße gegen Denkgesetze oder gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse usw. vorkommen können. Die für die Gutachtenserstellung entwickelten Methoden bedürfen daher keiner normativen Verankerung (vgl. BayVGH, U.v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 53). Liegt ein unvoreingenommen und sachkundig erstelltes sowie auch in seinen Schlussfolgerungen nicht erfolgreich angegriffenes Gutachten vor, bleibt es - wie ein einwandfreies Gutachten mit anderer Thematik - auch im Streitfall zwischen den Beteiligten maßgeblich und ist eine weitere Beweiserhebung zur begutachteten Frage nicht veranlasst. Die Klageerhebung als solche ist kein hinreichender Grund, sachgerecht gewonnene Erkenntnisse zu übergehen.

3.1.2 In seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Senat (BayVGH, U.v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 55 ff.) entgegen der Ansicht des hiesigen Klägers festgestellt, dass die forstlichen Gutachten nicht gesondert für jedes Jagdrevier anstatt für die Hegegemeinschaft insgesamt erstellt werden (ebenso Senatsurteil v. 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn. 95). Der Senat hat ausgeführt, in Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG spreche der Gesetzgeber nicht davon, dass der Zustand der Vegetation im jeweiligen einzelnen Jagdrevier zu berücksichtigen sei, sondern generell vom Zustand der Vegetation. In gleicher Weise spreche § 21 BJagdG allgemein von den berechtigten Ansprüchen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden und den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege. Außerdem beschränke sich der Lebensraum des Schalenwildes nicht auf das einzelne Jagdrevier, sondern erstrecke sich auf größere Flächen. Das Abstellen auf die Hegegemeinschaft und nicht auf das einzelne Jagdrevier entspreche letztlich auch den Bestimmungen in § 10a BJagdG und Art. 13 BayJG, denen zufolge die Hegegemeinschaften zum Zweck der Hege des Wildes gebildet werden und um eine ausgewogene Hege der vorkommenden Wildarten und eine einheitliche großräumige Abschussregelung zu ermöglichen. Um letzteres zu erreichen, sei es daher sinnvoll, die für die Abschussregelung vorgeschriebene maßgebliche Grundlage, nämlich die forstlichen Gutachten, ebenfalls für den Großraum der Hegegemeinschaft zu erstellen. Zwar ist der Abschussplan für das jeweilige Jagdrevier zu erstellen (vgl. § 21 Abs. 2 BJagdG sowie BVerwG, U.v. 19.3.1992 - 3 C 62/89 - juris). Dies schließt eine großräumigere Untersuchung und Beurteilung des Vegetationszustands und der Naturverjüngung keineswegs aus, zumal ausschließlich kleinräumige Ermittlungsversuche deutlich größere Unschärfen zur Folge hätten. Anhaltspunkten für die Erforderlichkeit einer Differenzierung kann sowohl im Hegegemeinschaftsgutachten als auch im Zuge der Abschussplanaufstellung Rechnung getragen werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Arbeitsanweisung für die Erstellung der Forstlichen Gutachten zur Situation der Waldverjüngung 2015.

3.1.3 Zwischenzeitlich hat der Beklagte seine Methodik zur Erstellung der Gutachten zur Situation der Waldverjüngung weiterentwickelt und verfeinert (vgl. Leonhardt, Jagdrecht, Stand 1.5.2018, Nr. 15.32, zu Art. 32 BayJG Anm. 3.1.4). Seit dem Jahr 2012 werden die Hegegemeinschaftsgutachten durch Revierweise Aussagen zur aktuellen Verjüngungs- und Verbisssituation im Jagdrevier ergänzt. Diese werden für die Jagdreviere in den „roten“ Hegegemeinschaften erstellt, in denen im vorangegangenen Hegegemeinschaftsgutachten die Verbissbelastung als „zu hoch“ oder „deutlich zu hoch“ bewertet worden ist (vgl. die Anweisung zur Erstellung der ergänzenden Revierweisen Aussagen zum Forstlichen Gutachten zur Situation der Waldverjüngung 2015 - nachfolgend: AnweisungRA - Einleitung, S. 3) und in denen folglich Handlungsbedarf besteht. Die Revierweisen Aussagen sind laut AnweisungRA gutachtliche Feststellungen, die im Wesentlichen auf den örtlichen Erfahrungen der jeweils zuständigen Forstbeamten beruhen. Sie sollen sich daneben möglichst auch auf Erkenntnisse stützen, die aus gemeinsamen Revierbegängen, aus Weiserflächen, aus den Aufnahmen zur Verjüngungsinventur für das Hegegemeinschaftsgutachten, aus einfachen Traktverfahren o.ä. seit der Erstellung des vorangegangenen Forstlichen Gutachtens gewonnen werden. Die Revierweisen Aussagen sind Teil des Forstlichen Gutachtens für die Hegegemeinschaft. Revierweise Aussagen können nur für Jagdreviere erstellt werden, in denen es für die Beurteilung geeignete Verjüngungsbestände gibt (vgl. AnweisungRA, Nr. 2.1 Allgemeines, S. 4). Wesentlicher Maßstab bei beiden Begutachtungen ist das Erreichen des sogen. Waldverjüngungsziels. Angesichts der durch die Revierweisen Aussagen verbreiterten Gutachtensbasis stellt sich die vom Kläger problematisierte Frage nicht, ob die hegegemeinschaftsweise Begutachtung eine ausreichende Grundlage für die Abschussplanung bilden kann.

3.1.4 Die von den Bayerischen Forstbehörden entwickelte Gutachtensmethodik ist rational und beruht ersichtlich auf vernünftigen Überlegungen; ein Widerspruch zu Denkgesetzen oder zu wissenschaftlichen Erkenntnissen ist weder im hiesigen Verfahren noch in einem anderen dem Senat bekannten Verfahren dargetan worden. Nachdem Anzeichen für eine generelle Untauglichkeit des Begutachtungsverfahrens weder bekannt noch überzeugend vorgetragen sind, ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Begutachtung, die bereits im Hinblick auf die Anweisung eine forstwissenschaftliche Grundlage hat, auf in Jahrzehnten gewonnenen forstfachlichen Erkenntnissen und Erfahrungen beruht.

3.1.5 Der Kläger meint, die Ermittlung des Wildbestandes im Jagdrevier sei in den forstlichen Gutachten unzureichend und dem Aktenstand widersprechend erfolgt und die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen sowie die einschlägige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung seien verkannt worden. Dies ist nicht der Fall.

3.1.5.1 Der Senat hat im Urteil vom 19. Mai 1998 (U.v. 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn. 96) festgestellt, dass der Wildbestand nach den bisherigen Erfahrungen und den übereinstimmenden Auffassungen aller Experten nicht sicher festgestellt werden kann (zum diesbezüglichen Problembewusstsein des Klägers vgl. Abschnitt II. B lit. a 4.) und es deshalb auch nicht Aufgabe der forstlichen Gutachten ist, den konkreten Wildbestand für das einzelne Jagdrevier oder für die Hegegemeinschaft zahlenmäßig zu ermitteln. Hieran ist festzuhalten. Das Wild wechselt - auch wenn manche Arten relativ standorttreu sind - über die Grenzen von Revieren und Hegegemeinschaften hinweg. Neben den sachlichen Schwierigkeiten für eine belastbare Wildzählung (in Abschnitt II.1 der Richtlinien für die Hege und Bejagung des Schalenwildes in Bayern - Bek. v. 9.12.1998, AllMBl. 1999, 73, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 31.8.2012, AllMBl S. 596 - Hegerichtlinie - wird eine Zählung ohnehin nur für Rotwild, Damwild und Muffelwild in Betracht gezogen und darüber hinaus eine Prüfung der Frage der Brauchbarkeit für nötig erachtet) darf die Unsicherheit nicht übersehen werden, die aus dem Umstand resultiert, dass dem Jagdrechtsinhaber die Auswirkungen der von ihm gelieferten Zahlen auf den Abschussplan bekannt sind. Angesichts der nachhaltigen Ablehnung maßgeblicher jagdrechtlicher Vorschriften durch den Kläger ist diese Unsicherheit vorliegend besonders groß. Das gewichtigste Indiz für die zentrale Frage der Angemessenheit des Wildbestands ist der Wildverbiss (in Nr. 4 der Anweisung wird artübergreifend von Schalenwildverbiss gesprochen), weil er von allen zu berücksichtigenden Umständen (die gesammelt, bewertet, gewichtet und abgewogen werden müssen) die höchste Aussagekraft für die Verträglichkeit des Wildbestandes mit den übrigen Bestandteilen der Natur (und damit für die Funktionsfähigkeit ihres Wirkungsgefüges) und mit den menschlichen Interessen (insbesondere dem Interesse am Schutz des Grundeigentums) besitzt. Die Überlegung, dass der Umfang des Jungwaldverbisses im Zuge der Nahrungsaufnahme in engem Zusammenhang mit dem Schalenwildbestand steht, ist ohne weiteres nachvollziehbar und plausibel. Das Ziel der Ermöglichung der natürlichen Waldverjüngung der standortgemäßen Baumarten, das eine entsprechende Begrenzung des Wildverbisses erfordert, ist nicht nur in Art. 1 Abs. 2 Nr. 3, 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG und Art. 1 Abs. 2 Nr. 2, 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayWaldG vorgeschrieben; auch die zutreffende Abwägung der in § 21 BJagdG genannten Belange führt zu diesem Gemeinwohlerfordernis. Das Bundesverwaltungsgericht weist in seiner Entscheidung vom 19. März 1992 (3 C 62/89 - juris Rn. 27) darauf hin, dass auch ein Abschussvorschlag auf der Grundlage einer Wildzählung anhand weiterer Anhaltspunkte (insbesondere der Verbissbelastung) untersucht werden muss. Das Ausmaß des vom Wild verursachten Pflanzenverbisses wird nicht nur durch den Wildbestand, sondern auch durch die variierenden natürlichen Verhältnisse im jeweiligen Jagdrevier beeinflusst (zu deren Bedeutung vgl. BVerwG, U.v. 19.3.1992, a.a.O., Rn. 28), sodass eine Fokussierung auf den absoluten Wildbestand auch dann nicht zielführend wäre, wenn er verlässlich ermittelt werden könnte. Die besondere Beachtung des Wildverbisses in den forstlichen Gutachten ist deshalb entgegen der Auffassung des Klägers keineswegs fachlich fragwürdig.

Insgesamt sind die hinsichtlich des Bestands von Schalenwildarten im Jagdrevier gewonnenen Eindrücke (nach Überprüfung ihrer Brauchbarkeit), das nach Maßgabe von § 16 Abs. 6 AVBayJG erhobene oder sich aus Wildstrecken ergebende Zahlenmaterial, erfahrungsgestützte flächenbezogene Durchschnittswerte u. ä. in die Überlegungen einzubeziehen (als Anhaltspunkte von sehr unterschiedlichem Gewicht), jedoch eher dann, wenn es um die Abschussfestlegung für eine bestimmte Schalenwildart geht (Rotwild, Gamswild, Rehwild), und weniger bei der Beurteilung der Angemessenheit des Schalenwildbestandes.

Das landesweit einheitliche Erhebungsverfahren - nach Maßgabe der Anweisung für die Erstellung der Forstlichen Gutachten zur Situation der Waldverjüngung 2015 sowie der Anweisung zur Erstellung der ergänzenden Revierweisen Aussagen zum Forstlichen Gutachten zur Situation der Waldverjüngung 2015 - ermöglicht die Einbeziehung unterschiedlicher Naturräume und Waldstrukturen. Die forstlichen Gutachten werden also nicht durch den Umstand in Frage gestellt, dass sich der Wald in der gegenständlichen Hegegemeinschaft in unterschiedliche Vegetationszonen gliedert (das Gutachten beschreibt Fichtenhochlagenwälder in den höheren Lagen

< höher als 1600 m üNN >, Bergmischwälder an den Unter- und Mittelhängen sowie Feucht- und Moorwälder in den Ebenen). Anhaltspunkte für eine Unbrauchbarkeit des Verfahrens unter bestimmten Standortbedingungen sind weder bekannt noch werden sie vom Kläger vorgetragen.

Wesentliche Grundlage der forstlichen Gutachten sind die Ergebnisse der Verjüngungsinventur. Mit diesem systematisch durchgeführten Stichprobenverfahren werden die natürliche Waldverjüngung sowie der Wildverbiss auf Hegegemeinschaftsebene erfasst. Anhand eines bayernweiten Gitternetzrasters werden je Hegegemeinschaft 30 bis 40 „Verjüngungsflächen“ (Stichproben-Flächen) festgelegt, auf denen durch die Untere Forstbehörde Daten zur Waldverjüngung anhand eines genau festgelegten Verfahrens erhoben werden. Aufgrund des Strichprobenverfahrens sind bei vertretbarem Arbeitsaufwand Feststellungen möglich, die für die Hegegemeinschaft repräsentativ sind.

Die seit dem Jahr 1986 praktizierte und währenddessen verbesserte Methodik der Stichproben-Verjüngungsinventur ist für den Zweck der Bestandsregulierung geeignet, angemessen und ausreichend und beachtet die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (vgl. BayVGH, U.v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 52 ff.). Sie hat sich in der Praxis - auch für den Bergwald - als tauglich erwiesen und bewährt. Die Fortschreibung der Inventur im Turnus von drei Jahren gewährleistet eine stetige Aktualisierung und erlaubt durch den fortlaufenden Vergleich die Ableitung von Entwicklungen und Trends, insbesondere bei Waldentwicklung und Wildbestand. Ansätze zur Verbesserung des Begutachtungsverfahrens, die der Beklagte unbeachtet gelassen hat, sind vom Kläger nicht aufgezeigt worden und auch sonst nicht erkennbar. Es liegt auf der Hand, dass schon aus wirtschaftlichen Gründen keine vollflächige Waldverjüngungsinventur zum Zwecke der Bestandsregulierung beim Schalenwild in einem Turnus von drei Jahren erstellt werden kann. Ein gewisses Maß an Fehlerhaftigkeit oder Ungenauigkeit ist einem solchen Stichprobenverfahren systemimmanent. Angesichts des Rahmens, in dem das Stichprobenverfahren durchgeführt wird, ist es auch tolerabel. Zielsetzung ist die Regulierung von Beständen herrenloser Wildtiere, deren Erhöhung nicht gefordert werden kann (BayVGH, U.v. 11.12.2017 - 19 N 14.1022 - juris Rn. 76 m.w.N.). Es kommt hinzu, dass die Waldverjüngungsinventur das wichtigste, aber nicht das einzige Indiz ist, anhand dessen die Wildbestände hinsichtlich ihres Umfangs eingeordnet und als überhöht oder nicht überhöht beurteilt werden. Die Anweisung berücksichtigt, dass topographische, vegetative, kulturelle und andere Besonderheiten des Jagdbereichs (die von jedem Beteiligten vorgetragen werden können und denen bei hinreichend substantiierter Geltendmachung nachgegangen werden muss) dazu führen können, dass ein Wildbestand als umwelt- und kulturverträglich einzuschätzen ist, der es ohne diese Besonderheiten nicht wäre (und umgekehrt).

Nachdem es sich bei der Waldverjüngungsinventur um ein repräsentatives, mit gleichmäßig verteilten Rasterpunkten arbeitendes Stichprobenverfahren handelt, wird ihre Brauchbarkeit nicht durch den Nachweis abweichender Verhältnisse in einzelnen Teilen der Hegegemeinschaft oder gar in Teilen eines einzelnen Jagdreviers in Frage gestellt, denn bei einem solchen Verfahren ist in wieder anderen Teilen mit Abweichungen in die Gegenrichtung zu rechnen. Die Richtigkeit ihrer Ergebnisse könnte lediglich durch eine andere Ermittlungsweise in Frage gestellt werden, die ebenfalls mit guten Gründen den Anspruch auf Repräsentativität erheben kann oder die die Fläche der Hegegemeinschaft oder des Jagdreviers komplett erfasst. Derartiges hat der Kläger jedoch nicht dargelegt.

Er hat im Zulassungsverfahren lediglich einen Standort, den Bereich der sogen. Mahdwanne, benannt, an dem seiner Auffassung nach eine ausreichende Tannenverjüngung nachgewiesen werden kann, also nichts angeführt, was den Anspruch auf Repräsentativität erheben konnte. Obwohl es demzufolge nicht auf diesen Standort ankommt, stellt der Senat fest, dass auch nach dem Ergebnis des Zulassungsantragsverfahrens die Umstände an diesem Standort nicht gegen die Auffassung sprechen, der Verbissdruck auf die Tanne sei allgemein zu hoch. Die Forstverwaltung hat diese lokale Besonderheit nicht in Abrede gestellt. Sie hat allerdings zum einen darauf hingewiesen (Schreiben vom 12.12.2016), dass auch bei diesem Standort ein nicht unerheblicher Umfang von Schalenwildverbiss vorliegt, und zum anderen für den Senat nachvollziehbar erläutert, dass besondere Standortfaktoren gegeben sind. Die sogen. Mahdwanne liegt in der Nähe eines Wanderweges und im Umfeld einer Jagdhütte. Es ist ohne weiteres plausibel, dass derartige Standortverhältnisse infolge ihres erhöhten Störungspotentials ein verstärktes Meidungsverhalten beim Schalenwild auslösen und in der Konsequenz zu einer geringer ausgeprägten lokalen Verbissrate bei der Tanne führen.

Die Erzielung repräsentativer Ergebnisse wird durch die Möglichkeit vereinzelter Fehlbeurteilungen bei der Gutachtensbestimmung von Schadursachen (in die eine oder die andere Richtung) nicht ausgeschlossen. In Frage kommen Weidevieh, Feldhasen, Kaninchen, Mäuse, Eichhörnchen, biotische bzw. abiotische Ursachen, Fällungs- und Rückschäden. Der Anweisung ist zu entnehmen, dass sich der Beklagte der Schwierigkeit der Klärung von Schadursachen durchaus bewusst ist (vgl. Anweisung Nr. 4, S. 20 sowie die vom Antragsgegner im Verfahren 19 N 14.1022 mit Schriftsatz vom 15.5.2017 vorgelegten Beurteilungshilfen). Die „methodischen Differenzierungshilfen und -vorgaben“ sind bei Umsetzung durch die fachlich erfahrenen Mitarbeiter der Forstverwaltung geeignet, eine fehlerhafte Zuordnung von Verbissschäden weitestgehend auszuschließen. Darüber hinaus sind sinnvolle und die Mittel-Zweck-Relation beachtende Alternativen weder vom Kläger aufgezeigt worden noch sonst ersichtlich. Eine Installation und Auswertung von Wildkameras, die die Natur zeitlich und örtlich vollständig erfassen, erscheint für die Klärung von Schadursachen ebenso wenig praktikabel wie die flächendeckende Klärung der Schadensurheberschaft über DNA-Gutachten (Senatsbeschluss v. 6.2.2017 - 19 ZB 16.1026 - juris Rn. 10 ff.). Der für die landesweite Erhebung erforderliche wirtschaftliche Aufwand stünde nach der zutreffenden verwaltungsgerichtlichen Beurteilung (UA S. 26) völlig außer Verhältnis zur verfolgten Zielsetzung einer Wildbestandsregulierung. Mit den forstlichen Gutachten und den Revierweisen Aussagen werden dem Kläger unter Aufwendung erheblicher öffentlicher Mittel die notwendigen Grundlagen für die gebotene Regulierung der Schalenwildbestände, für die er als Jagdausübungsberechtigter in erster Linie die Verantwortung trägt, an die Hand gegeben.

3.1.5.2 Dem Kläger ist es nicht gelungen, anhand einer vom Klägerbeistand konzipierten (in einer Daten-CD dokumentierten) Verwertung von Zahlen zu nicht verbissenen Pflanzen, die bei der Waldverjüngungsinventur angefallen sind, die Feststellung in den forstlichen Gutachten in Zweifel zu ziehen, dass das Waldverjüngungsziel gefährdet ist.

Das auf die Zahl der verbissenen Pflanzen abstellende Begutachtungsverfahren des Beklagten wird langjährig praktiziert und ist fachlich nachvollziehbar und anerkannt. Seine Funktionalität erhöht sich durch die in dreijährigem Turnus durchgeführten Wiederholungen, bei denen der vorgefundene Waldzustand vor dem Hintergrund eines dreijährigen Jagdverhaltens festgestellt wird, sodass sich Erkenntnisse nicht nur betreffend künftige forstfachliche Abschussempfehlungen ergeben, sondern auch betreffend die Angemessenheit der vorherigen Abschussempfehlung und die Weiterentwicklung von Begutachtungsvorgaben. Die Angriffe des Klägers gegen dieses Begutachtungsverfahren haben keine forstfachliche Grundlage. Die Geeignetheit der von der Klägerseite für richtig gehaltenen, in der vorgelegten Daten-CD des Klägerbeistandes dokumentierten Einschätzung der natürlichen Waldverjüngung anhand einer Hochrechnung von Zahlen unverbissener Pflanzen im Äserbereich aus der Waldverjüngungsinventur ist durch nichts belegt. Diese Hochrechnung ermöglicht - auch wenn vorgetragen wird, der Klägerbeistand verfüge über die Große Forstliche Staatsprüfung - keine belastbaren Feststellungen hinsichtlich der Einhaltung des Waldverjüngungsziels. Die Rüge des Klägers, die örtliche Pflanzendichte werde bei der Verbissprozentberechnung auch nicht ansatzweise berücksichtigt, zieht die Gutachtensmethodik nicht ernstlich in Zweifel. Der Beistand des Klägers hat den relativ kleinräumigen Befund an unverbissenen Pflanzen aus der Waldverjüngungsinventur auf die Fläche eines Hektars hochgerechnet und das Ergebnis mit forstbehördlichen Pflanzempfehlungen für die Neubegründung von Wald-Reinkulturen abgeglichen. Die Pflanzempfehlungen haben jedoch keinerlei Bezug zur vorliegenden Thematik; darüber hinaus ist von der Klägerseite nicht auf den Umstand eingegangen worden, dass ihre Verwendbarkeit von Fläche, Standortbedingungen und Waldtyp abhängig ist. Eine forstfachliche Grundlage für die Verknüpfung der beiden Faktoren wurde nicht dargelegt. Die Einwände der Unteren Forstbehörde hinsichtlich der Repräsentativität der klägerseitigen Berechnung wurden ebenfalls nicht widerlegt (vgl. die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 1.3.2017 vor dem Verwaltungsgericht). Die Klägerseite hat sich nicht damit auseinander gesetzt, dass das Ergebnis des Forstgutachtens ausweislich der ihm zugrunde liegenden Anweisung nicht der Verbissrate entspricht, sondern der Zusammenschau einer Vielzahl von Vorgaben, Feststellungen und Bewertungen, zu denen die Verbissrate gehört, und dass diese Begutachtungsregeln auf die Relevanz der Verbissquote abgestellt sind. Beispielsweise wird in die Waldverjüngungsinventur nicht jedwede Verjüngungsfläche einbezogen und müssen die Aufnahmeflächen gewissen Mindestanforderungen genügen, damit die Verbissfeststellungen verwertbar sind. Die jeweilige Fläche muss nach Nr. 3 der Anweisung mindestens 1.300 Verjüngungspflanzen je Hektar aufweisen (entspricht ungefähr einer Pflanze je acht Quadratmeter), die Spitze des Leittriebs der Verjüngungspflanzen muss unter der maximalen Verbisshöhe liegen und die Länge der längsten, die Verjüngungsfläche durchquerenden Geraden muss mindestens 50 m betragen (40 m Aufnahmegerade zuzüglich jeweils 5 m zum Rand). Um aus der Zahl unverbissener Pflanzen realitätsnahe Schlüsse auf die Waldverjüngung ziehen zu können, müssten - soweit dies überhaupt möglich ist - Bedingungen definiert werden, die für eine solche Methodik spezifisch sind. Mit dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angesprochenen Umstand, dass nicht jede unter genau definierten Bedingungen als unverbissen aufgenommene Pflanze auch tatsächlich aufkommt, hat sich die Klägerseite nicht auseinandersetzt. Dieser Umstand drängt sich jedoch auf, nachdem die Schadensrate weiter steigt, solange die Pflanze im Äserbereich ist, und die Aufwuchschancen allgemein umso geringer sind, je dichter Jungpflanzen stehen. Das Ergebnis der vom Klägerbeistand entwickelten Zahlenverwendung belegt die Untauglichkeit seines Auswertungskonzepts. Obwohl nach unzweifelhafter forstbehördlicher Feststellung die Zahl der dem Äser entwachsenen Tannen äußerst gering ist und ganz erheblich unter dem Maß liegt, das standortgemäß wäre, kommt die klägerseitige Auswertung zu einem umfangreichen Tannenbestand.

3.2 Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die Untere Forstbehörde bei der Erstellung der forstlichen Gutachten die Vorgaben der Arbeitsanweisungen missachtet hätte. Die von der Begründung des Zulassungsantrags in Bezug genommenen Schriftsätze vom 9. November 2016, 20. Dezember 2016 und 16. Januar 2017 enthalten keine hierauf bezogenen Rügen. Sonstige ergebnisrelevante Fehler der Waldverjüngungsinventur hat er ebenfalls nicht dargelegt. Bei Berücksichtigung sämtlicher verfügbarer Informationen über den Wildbestand ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte unzutreffend von einem wesentlich überhöhten Wildbestand und der dementsprechend festgelegten Abschussnotwendigkeit ausgegangen ist.

3.2.1 Eine Fehlerhaftigkeit der forstlichen Gutachten im Zusammenhang mit dem in Teilen des Eigenjagdreviers praktizierten Schafbeweidungsrecht hat der Kläger nicht dargelegt.

3.2.1.1 Der Kläger hat auch insoweit nicht schlüssig dargelegt, dass die Anweisungen missachtet worden wären.

Die Anweisung stellt in Abschnitt 3.4.4.3 Nr. 4 Buchst. a zur Thematik des Weideviehverbisses fest, dass eine Abgrenzung von älterem Schalenwildverbiss (Sommerverbiss) vom älterem Verbiss durch Weidevieh schwierig ist. Eine Herausnahme von Aufnahmepunkten aus der Verjüngungsinventur wegen ihrer Lage im Bereich von zulässiger Waldweide ist nicht vorgesehen. In Zweifelsfällen seien Pflanzen, die vermutlich vom Weidevieh verbissen worden seien, als „nicht verbissen“ zu werten. Diese Vorgehensweise trägt der Verwechslungsgefahr angemessen Rechnung.

Das Forstliche Gutachten zur Situation der Waldverjüngung 2015 für die Hegegemeinschaft W. weist entsprechend Nr. 4.4.2 der Anweisung bei Nr. 4 der Allgemeinen Angaben eine Weiderechtsbelastung der Waldfläche von 20% aus. Auch die ergänzende Revierweise Aussage für das Eigenjagdrevier E.-We. folgt in Nr. 2.4 (Ergänzende Anmerkungen zur Verjüngungssituation; ebenso bei der Kurzbeschreibung des Jagdreviers unter Nr. 1) der AnweisungRA, wenn entsprechend Nr. 2.3 der AnweisungRA die Weiderechtsbelastung in Hochlage auf O.r Gemeindegebiet (also in dem zum O.r Gemeindegebiet gehörenden Teil des Eigenjagdreviers) erwähnt wird. Diese Angabe zeigt vielmehr, dass bei Erstellung der Gutachten das diesbezügliche Problembewusstsein vorhanden gewesen ist. Dass diese Waldweiderechte von den Berechtigten auch ausgeübt werden, ist unbestritten. Jedoch liegen die Aufnahmepunkte zur Waldverjüngungsinventur nicht auf Ohlstädter Gemeindegebiet, sodass insoweit eine fehlerhafte Verbisszuordnung von vornherein nicht in Betracht kommt.

3.2.1.2 Der Kläger behauptet, die von diesen Rechten ausgehende Weidebelastung habe sich tatsächlich nicht auf das O.r Gebiet beschränkt; Schafe hätten sich in relevantem Umfang auch in anderen, zum E.r Gemeindegebiet gehörenden Bereichen des Eigenjagdreviers aufgehalten sowie in den nördlich daran angrenzenden Gemeinschaftsjagdrevieren O. I und O. II (insoweit ist die Darstellung des Klägers unrichtig, das Revier O. II grenze unmittelbar an das Eigenjagdrevier an); der von ihnen verursachte Verbiss sei im Zuge der Verjüngungsinventur fehlerhaft als Schalenwildverbiss eingeordnet worden. Die Behauptung einer Weidebelastung im Eigenjagdrevier jenseits des O.r Gemeindegebiets ist jedoch ohne Substanz.

Es trifft zwar zu, dass sich Weideschafe auf Futtersuche in der Natur allgemein nicht an menschliche Grenzziehungen halten, und auch vorliegend ist davon auszugehen, dass der mit Weiderechten belastete Bereich nicht exakt eingehalten worden ist (zum Zurücktreiben tierischer Grenzverletzer durch die Weiderechtsinhaber vgl. das AELF-Schreiben vom 16.1.2017). Zum einen ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Waldweide nur während der Vegetationsperiode stattfindet, während das Schalenwild ganzjährig in der Natur verweilt; der Kläger berichtet selbst vom Auftrieb und Abtrieb der Weidetiere. Zum anderen hat die Zeugeneinvernahme des Verwaltungsgerichts ergeben, dass keine belastbaren Anhaltspunkte für eine Verfälschung der Verjüngungsinventur im Sinn eines repräsentativen Stichprobenverfahrens in relevantem Umfang durch den Verbiss von Weideschafen sprechen. Der fachkundige Zeuge H. hat - vom Kläger unbestritten - angegeben, mit einer gewissen Regelmäßigkeit im Eigenjagdrevier unterwegs gewesen zu sein, und bekundet, dass er bei seinen Begängen keine Schafe außerhalb der Weiderechtsbereiche gesehen hat, ihm von Eigentümern von in das Eigenjagdrevier eingegliederten Grundstücken über den Aufenthalt von Weideschafen nichts berichtet worden ist und er Anzeichen für die Anwesenheit von Weideschafen (Losung, Trittspuren, Weiserpflanzen) nicht hat feststellen können. Entgegen der Auffassung des Klägers ist keine Motivlage erkennbar, die dem Zeugen H. Anlass zu falschen Angaben gegenüber dem Verwaltungsgericht bieten hätte können. Es spricht zwar viel dafür, dass zwischen dem Kläger und dem Zeugen H. Spannungen bestehen. Für persönliche Aversionen des Zeugen H., der lediglich dienstlich mit dem Kläger in Kontakt steht, sind jedoch keine Anhaltspunkte erkennbar. Der Kläger dagegen, der das überkommene trophäenorientierte Jagdinteresse verfolgt, sieht sich zu einem Feldzug gegen die Behörden berufen, die um die Umsetzung des gesetzlichen Grundsatzes „Wald vor Wild“ bemüht sind (Senatsurteil v. 11.12.2017 - 19 N 14.1022 - Rn. 65 ff., insbesondere Rn. 74) und denen der Zeuge H. angehört. Der Bruder des Klägers hat bekundet, im Eigenjagdrevier an verschiedenen Stellen und zu verschiedenen Zeiten Weideschafe gesehen zu haben. Er hat diese Angaben jedoch in keiner Weise substantiiert, etwa durch einigermaßen detaillierte Angaben zu Zeit und Ort und zum Maß der Weidebelastung. Er hat auch von Anzeichen für die Anwesenheit von Weideschafen (Losung, Trittspuren, Weiserpflanzen) nichts berichtet. Eine Auseinandersetzung der Klägerseite mit den diesbezüglichen Angaben des Zeugen H. ist nicht erfolgt. Bei der Bewertung der Angaben des Bruders des Klägers ist - unabhängig von der Frage, ob diese Vernehmung eines Mitinhabers des Eigenjagdreviers zulässig gewesen ist (vgl. insoweit § 173 VwGO i.V.m. §§ 447, 448 ZPO, vgl. BVerwG, B.v. 5.3.1980 - 3 B 2.79 - DÖV 1980, 650 und B.v. 22.8.1974 - III C 15/73 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 17) - zu berücksichtigen, dass angesichts der nahen Verwandtschaft zum Kläger und der Mitinhaberschaft am Eigenjagdrevier von einem massiven persönlichen Interesse am Verfahrensergebnis auszugehen ist. Schließlich hat der Kläger selbst, der als Jagdausübungsberechtigter für das Eigenjagdrevier an allererster Stelle verantwortlich ist und bei dem auch deshalb von der intensivsten Präsenz dort auszugehen ist, über die vereinzelten Wahrnehmungen seines Bruders hinaus keinerlei weitere Feststellungen zum Aufenthalt von Schafen im E.r Teil des Eigenjagdreviers vorgetragen und auch keinerlei feststellbare oder festgestellte Anzeichen für die Anwesenheit von Schafen benannt; er hat auch nicht vorgetragen, jemals persönlich Schafe im Eigenjagdrevier gesehen zu haben. Schließlich ist die im Schreiben des AELF vom 16. Januar 2017 enthaltene, im Verfahren nicht bestrittene und angesichts der zivilen Rechtslage nachvollziehbare Praxis von Weiderechtsinhabern, tierische Grenzverletzer zurückzutreiben, einzubeziehen. Bei dieser Verfahrenslage weist die Angabe des Klägers, auch im E.r Teil des Eigenjagdreviers seien Schafe nicht nur vereinzelt herumgewandert, sondern hätten sich dort in wesentlichem Umfang - mit Auswirkungen auf die Verbisssituation - aufgehalten, die erforderliche Substanz nicht auf und stellt sich als lediglich gegriffene Behauptung dar.

3.2.2 Die klägerischen Ausführungen begründen keine ernstlichen Zweifel an den aus der Waldverjüngungsinventur abgeleiteten gutachterlichen Wertungen der Verbisssituation der Landwirtschafts- und Forstbehörde (Forstliches Gutachten: „zu hoch“; Revierweise Aussage: „deutlich zu hoch“).

Nach dem Forstlichen Gutachten 2015 für die Hegegemeinschaft W. können sich die in den Altbeständen vorkommenden Baumarten in der Hegegemeinschaft alle (hinsichtlich der Tanne spricht das Gutachten allerdings nur von „nennenswerten Anteilen“) ansamen. Jedoch sei die Tanne in der Verjüngung spätestens ab 50 cm verschwunden (das Gutachten weist zwar darauf hin, dass die Aussagen für die Tanne aufgrund der gering aufgenommenen Stückzahl statistisch unsicher sind; dieser Relativierung kommt jedoch keine erhebliche Bedeutung zu, weil die wichtigeren Gutachtensaussagen insoweit die tatsächlich festgestellte geringe Stückzahl und das Verschwinden ab 50 cm sind). Hinsichtlich der Edellaubbäume stellt das Gutachten fest, sie könnten sich im Durchschnitt zunächst gut verjüngen (von einem deutlichen Verbissrückgang auch bei dieser Baumart aufgrund der jagdlichen Bemühungen „in einigen Revieren der HG“ ist die Rede). Ein Verbiss von immer noch einem Drittel dieser Bäume sei aber nach wie vor zu hoch. Bei anhaltendem Verbiss in dieser Höhe werde nur lokal und bei sehr stammzahlreichen Verjüngungen eine Entwicklung über Verbisshöhe möglich sein. Auf den meisten Flächen werde es bei diesem Verbissdruck zu starken Wuchsverzögerungen bei gleichzeitig massiven Qualitätsverlusten kommen. Die Edellaubbäume würden bei anhaltendem Verbissdruck in der Folge nach und nach in den Unterstand gedrängt und von der Fichte/Buche Zug um Zug überwachsen. Unterdrückte Edellaubbäume würden sich unter diesen Voraussetzungen nicht behaupten und mittelfristig absterben. Zum Beleg verweist das Gutachten darauf, dass der Anteil der Edellaubbäume in der Verjüngung von 80 cm bis zur max. Verbisshöhe nur noch 11% betrage. Die Verjüngung der noch großflächig vorhandenen Bergmischwälder sei nach wie vor in Frage gestellt.

3.2.3 Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe eine bereits fortgeschrittene Entmischung im Altbestand festgestellt, obgleich die Kammer diesbezüglich über die für diese Feststellung notwendige Fachkunde nicht verfüge. Auch dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Klageabweisung.

Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren umstrittenen Fragen der Entmischung (Wann liegt eine Entmischung vor? Ist eine Entmischung im Eigenjagdrevier bereits eingetreten? Widerspricht die Annahme einer Entmischung dem Inhalt der forstlichen Gutachten 2015?) sind nicht entscheidungserheblich. Etwaige Fehler in den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Gefahr einer Entmischung des vorhandenen Bergmischwaldes im Altbestand vermögen daher eine Zulassung der Berufung nicht auszulösen. Die in der Revierweisen Aussage getroffene Feststellung zur „Entmischung der Verjüngung“ ist keine selbständige Einschätzung, sondern resultiert ausschließlich aus der durch die Forstbehörde vorgenommenen Bewertung der Verbisssituation. Im Formular für die ergänzende Revierweise Aussage zur Verjüngungssituation erläutert jeweils ein standardisierter Text die im Einzelfall vorgenommene Wertung der Verbisssituation. Diese ist am gesetzlich verankerten Waldverjüngungsziel orientiert (Ermöglichung der Verjüngung der standortgemäßen Baumarten im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen, vgl. Art. 1 Abs. 2 Nr. 3 BayJG), wobei die Anweisung für die Verbissbelastung insgesamt vier (in der Anweisung näher erläuterte) Bewertungsstufen vorsieht (vgl. Nr. 4.4.4.1 der Anweisung). Aus der Bewertung des Schalenwildeinflusses auf die Waldverjüngung wird die Empfehlung (der Forstbehörde) zur Abschussplanung abgeleitet, wobei neben der aktuellen Situation vor allem auch die zeitliche Entwicklung und die Veränderung des Schalenwildeinflusses berücksichtigt werden (vgl. Nr. 4.4.5 der Anweisung). Mit der im vorliegenden Fall vorgenommenen Bewertung als „deutlich zu hoch“ ist die standardisierte forstfachliche Aussage verknüpft, dass „eine starke Entmischung der Verjüngung gegeben bzw. zu erwarten ist“. Diese Verknüpfung ist zutreffend, weil die Entmischung der Baumarten (Rückgang bzw. Ausscheiden bestimmter Baumarten aus der Waldstruktur) jedenfalls auf lange Sicht die absehbare Folge einer unzureichenden oder unvollständigen Naturverjüngung ist. Es handelt sich somit nicht um eine selbstständige (weitere) Einschätzung der Forstbehörde für das Eigenjagdrevier des Klägers, sondern um die standardisierte forstfachliche Erläuterung der Bedeutung und der Folgen von deutlich überhöhtem Schalenwildverbiss. Entscheidungserheblich ist somit lediglich die Frage, ob die forstgutachtliche Bewertung des Wildverbisses als „deutlich zu hoch“ zutrifft. Das Verwaltungsgericht hat diese Bewertung als frei von Voreingenommenheit, Kompetenzmängeln und sonstigen Fehlern angesehen und ernstliche Zweifel an dieser Einschätzung des Verwaltungsgerichts sind - wie ausgeführt - nicht dargetan.

3.2.4 Der Kläger wendet sich ferner dagegen, dass das Verwaltungsgericht seine Art der extensiven Waldbewirtschaftung als nicht ordnungsgemäß bewertet hat. Diese Einwände des Klägers können mangels Entscheidungserheblichkeit die Ergebnisrichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht in Frage stellen. Für die Frage der Richtigkeit der Abweisung der Klage gegen den Abschussplan kommt es einzig und allein auf die Belastbarkeit der forstlichen Gutachten, nicht aber auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu den waldbaulichen Zielen der Eigentümergemeinschaft R. und zum gegenwärtigen Waldzustand an. Nach den gesetzlichen Regelungen ist einem überhöhten Verbiss auch dann entgegenzutreten, wenn sich seine langfristigen Folgen noch nicht massiv bemerkbar gemacht haben.

Gleichwohl weist der Senat darauf hin, dass viel für die Einschätzung des Verwaltungsgerichts spricht. Die Abschussregelung des § 21 Abs. 1 BJagdG, die dazu beitragen soll, dass ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt (§ 21 Abs. 1 Satz 2 BJagdG), dient - auch - der Erfüllung des Hegezieles, das in § 1 Abs. 2 BJagdG näher beschrieben ist. Danach hat die Hege die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen zum Ziel (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BJagdG). Die Erhaltung des Wildbestandes muss so durchgeführt werden, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden (§ 1 Abs. 2 Satz 2 BJagdG). Aus der Vorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 2 BJagdG folgt, dass die Belange einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung generell den Vorrang vor der jagdlichen Hege genießen und diese begrenzen (vgl. BGH, U.v. 22.5.1984 - III ZR 18/83 - NJW 1984, 2216/2217 sowie Senatsurteil vom 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn. 89). Dementsprechend gibt das Bayerische Jagdgesetz vor, „Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung durch das Wild möglichst zu vermeiden“ (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BayJG). Der Begriff „ordnungsgemäß“ wird dabei nicht nur von den betriebswirtschaftlichen Erfordernissen des jeweiligen Wirtschaftszweiges bestimmt, sondern auch von den Anforderungen, die die Rechtsordnung an die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Wirtschaftsweise stellt. Für die hier inmitten stehenden Belange der Forstwirtschaft ergibt sich daraus, dass nur eine solche Wirtschaftsweise ordnungsgemäß und somit vorrangig ist, die neben den ökonomischen Zielen auch die ökologischen Forderungen zur Erhaltung des Biotops verfolgt (so BGH a.a.O.), letztlich also den im bayerischen Recht verankerten Grundsatz „Wald vor Wild“ (im Sinne einer Vermeidung von Wildbestandshöhen, bei denen die standortgemäßen Baumarten nicht mehr natürlich aufkommen, vgl. Art. 1 Abs. 2 Nr. 3, Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG, Art. 1 Abs. 2 Nr. 2, Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayWaldG). Die Kontrolle des Schalenwildbestandes ist insoweit Bestandteil der Forstwirtschaft. Aus den forstlichen Gutachten, die vom Kläger nicht erfolgreich in Zweifel gezogen worden sind, ergibt sich, dass er diese Grundsätze nicht hinreichend beachtet, weshalb der festgesetzte Abschussplan grundsätzlich nicht zweifelhaft ist. Die Eigentümergemeinschaft R. gibt ersichtlich der vorgeschriebenen naturnahen Forstwirtschaft nicht den Vorrang vor der Hege, sondern favorisiert eine mit überhöhtem Schalenwildverbiss vereinbare Waldbewirtschaftung ohne hinreichende natürliche Verjüngung der standortgemäßen Baumarten.

Dieser Aspekt ist bei den Flächen anderer Eigentümer, die in das Eigenjagdrevier eingegliedert sind (zur Übersicht vgl. GA M 7 K 16.3639, Bl. 414), besonders relevant. Nicht „ordnungsgemäß“ ist eine den Zwecken des Bundeswaldgesetzes - BWaldG - vom 2. Mai 1975 (BGBl III 790-18), wie sie in § 1 Nr. 1 bis 3 BWaldG niedergelegt sind, zuwiderlaufende Bewirtschaftung von Flächen. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BWaldG soll der Wald im Rahmen seiner Zweckbestimmung ordnungsgemäß und nachhaltig bewirtschaftet werden. Unmittelbar aus Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG folgt, dass die Gewährleistung der Waldverjüngung ein berechtigter Anspruch der auf diesen Flächen betriebenen Forstwirtschaft ist. Aus dieser Bestimmung sowie den weiteren des Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 und des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Bayerischen Waldgesetzes - BayWaldG - (i.d.F. d. Bek. v. 25.8.1992, BayRS 7902-1-E) ergibt sich daher insbesondere, dass gerade die Verjüngung und Bewahrung eines standortgemäßen Waldes durch die Abschussregelung gewährleistet sein muss. Der Kläger betont, dass nach der ergänzenden Revierweisen Aussage gegenwärtig „artenreiche Bergmischwälder (in unteren Berglagen edellaubholzreich, in höheren Lagen buchen- und tannengeprägt), an den Südseiten örtlich übergehend in Schneeheide-Kiefernwälder, sowie in der obersten Zone subalpine Fichtenwälder und Latschenbereiche den noch sehr naturnahen Waldaufbau im Revier bestimmen“, übergeht jedoch, dass Forstwirtschaft langfristig angelegt sein muss und dass durch das Wort „noch“ der in den forstlichen Gutachten festgestellte fortschreitende Verlust standortgemäßer Baumarten zum Ausdruck kommt.

4. Die Festlegung der Abschusszahl auf 39 Tiere durch die Untere Jagdbehörde steht im Einklang mit den zu beachtenden Vorschriften und der hierzu ergangenen Rechtsprechung.

Die Rügen betreffend eine unzureichende oder dem Aktenstand widersprechende Ermittlung des Rotwildbestandes durch die Untere Jagdbehörde erweisen sich als unberechtigt. Die Untere Jagdbehörde hat bei der Ermittlung der Wilddichte die sich aus den forstlichen Gutachten ergebende Verbissbelastung in der Hegegemeinschaft W. und im klägerischen Eigenjagdrevier sowie die Erfüllung der Abschusspläne der letzten Jahre berücksichtigt. Außerdem hat die Untere Jagdbehörde die Ergebnisse der klägerischen Rotwildzählungen seit 2011 herangezogen (2011: 62; 2012: 17 (2. Zählung konnte nicht durchgeführt werden); 2013: 74; 2014: 79; 2015: 27; 2016: 28), ihnen aufgrund der zum Teil massiven Schwankungen der letzten Jahre jedoch ein geringeres Gewicht beigemessen. Die in der mündlichen Anhörung vor dem Jagdbeirat am 24. Juni 2016 durch die Klägerseite korrigierten Zählergebnisse für 2015 (63 Tiere) und 2016 (58 Tiere) hat die Untere Jagdbehörde zu Recht nicht berücksichtigt, da den Akten kein Grund für die Korrektur zu entnehmen ist. Sollte sich der Kläger insoweit auf die sich in den Akten befindlichen Zählblätter vom 13. März 2015 - 63 Stück Rotwild; Bl. 33 BA Jagdjahr 2015/2016 - und vom 25. Februar 2016 - 53 Stück Rotwild; Bl. 118 GA - berufen, fehlt es an der Darlegung, weshalb die Zählergebnisse erst am 24. Juni 2016 vorgelegt worden sind (zur allgemeinen Frage der Brauchbarkeit von Wildzählungen im Hinblick auf die unterschiedliche Verlässlichkeit der Jagdrechtsinhaber vgl. Abschnitt II. B lit. a, 3.1.5.1).

Es ist nicht zu beanstanden, dass die Untere Jagdbehörde auch die Feststellungen im Gutachten des Waldbiologen Dr. M. vom 10. April 2012 einbezogen hat, um sich einen Eindruck über die Entwicklung des Rotwildbestandes zu verschaffen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Untere Jagdbehörde die Ergebnisse aus dem Jahr 2012 unreflektiert übertragen hat.

Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass sich die von der Unteren Jagdbehörde festgesetzte Abschusszahl von 39 Stück Rotwild nicht in einem vertretbaren Zahlenrahmen befindet, werden vom Kläger nicht dargelegt und sind auch für den Senat nicht ersichtlich. Der Kläger hat die Berechnung der Rotwilddichte in der Hegegemeinschaft W. im Gutachten des Dr. M. von 6,4 Stück pro 100 ha im Jahr 2012 (vgl. dort S. 12) nicht angegriffen. Bereits diese Berechnung, die auch die stärker bejagten Reviere der Hegegemeinschaft einbezieht, läuft auf einen weit überhöhten Rotwildbestand hinaus. Der Kläger hat in seinem Eigenjagdrevier in den Jagdjahren 2011/2012 bis 2015/2016 durchschnittlich 30 Tiere erlegt. Auf der Basis der gutachterlichen Berechnungsmethode ist bei Zugrundelegung des durchschnittlichen Abschusses im Eigenjagdrevier des Klägers in den Jahren 2011/2012 bis 2015/2016 von einem Rotwildbestand von 90 Tieren im Jagdrevier auszugehen. Dies ergibt auf 1.050 ha Rotwildfläche eine Dichte von mindestens 8,5 Tieren pro 100 ha. Der Gutachter empfiehlt die Reduzierung des Bestandes auf 3 Stück pro 100 ha. Die Untere Jagdbehörde hat den Abschussumfang des Vorjahres von 32 Stück - die ursprünglich festgesetzten 45 Stück waren durch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. Februar 2016 (M 7 K 15.3412) entsprechend dem Abschlussplanvorschlag des Klägers reduziert worden - um 7 Tiere erhöht. Sie ist damit nur knapp über dem fünfjährigen Durchschnitt von 38,4 Tieren geblieben. Tragfähige Argumente für eine Absenkung des Abschusses entsprechend seines Vorschlags auf lediglich 28 Stück Rotwild hat der Kläger nicht geliefert und sind für den Senat angesichts der nicht erfolgreich in Zweifel gezogenen Aussagen der forstlichen Gutachten auch nicht ersichtlich. Der Kläger, der den Regelungen in § 21 BJagdG, Art. 32 BayJG und § 15 AVBayJG Folge zu leisten hat, hat in seinem Abschussplanvorschlag für das Jagdjahr 2016/2017 angegeben, im Vorjahr (Jagdjahr 2015/2016) von 32 geplanten Abschüssen 30 Abschüsse getätigt zu haben, und für das laufende Jagdjahr nur noch 28 Abschüsse zu planen. Die Untere Jagdbehörde hat im angefochtenen Bescheid im Wege eines Soll-Ist-Vergleichs jeweils die Abschussplanung und ihre Erfüllung durch den Kläger in den Jagdjahren 2011/2012 bis 2015/2016 dargestellt. Aus dieser Übersicht ergibt sich, dass die Abschussplanung für das Rotwild im Eigenjagdrevier während dieser Zeitspanne jährlich zwischen 32 und 45 Stück betragen hat. Von den in den Abschussplänen vorgesehenen und festgeschriebenen 192 Abschüssen hat der Kläger lediglich 150 Abschüsse tatsächlich getätigt.

Nachdem der Kläger den geplanten Rotwildabschuss in den vergangenen Jahren zu lediglich 78% erfüllt hat und die Festsetzung der Unteren Jagdbehörde im Grunde lediglich auf die Beibehaltung des mehrjährigen durchschnittlichen Rotwildabschusses abzielt, ist eine Unvertretbarkeit der Festsetzung nicht feststellbar. Der Kläger hat demgegenüber keine Umstände dargelegt, die unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und der Ergebnisse der forstlichen Gutachten 2015 eine Absenkung des Rotwildabschusses begründen oder rechtfertigen würden. Individuelle forstwirtschaftliche Zielsetzungen der Eigentümergemeinschaft R. rechtfertigen sie jedenfalls nicht.

Die Feststellungen im Forstlichen Gutachten 2015, die Verbissbelastung in den Eigenjagdrevieren E.-We. und E.-Wa. sei kritisch, gestalte sich in sechs anderen Revieren der Hegegemeinschaft günstiger und der sehr starke Rückgang des Verbisses bei den Edellaubbäumen zeige die jagdlichen Bemühungen in einigen Revieren deutlich, sind plausibel. Es ist folglich keinesfalls verfehlt, wenn das Verwaltungsgericht von erkennbaren Verbesserungen in benachbarten Revieren spricht. Dass die Waldweide in den angrenzenden Revieren O. I und O. IV einen derartigen Vergleich nicht zulasse, hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt (wie bereits ausgeführt sind die Annahmen des Klägers betreffend eine fehlerhafte Berücksichtigung der Waldweide in den forstlichen Gutachten unzutreffend).

5. Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe die Bedeutung naturschutzrechtlicher Vorschriften im Hinblick auf das Natura-2000-Gebiet (Vogelschutzgebiet) E.-gebirge verkannt, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht ist - auch wenn es diese naturschutzrechtlichen Belange für abwägbar zu halten scheint (so bereits VG München, U.v. 10.2.2016 - M 7 K 15.3412 - juris Rn. 28) - jedenfalls im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das Natura-2000-Recht dem streitgegenständlichen Abschussplan nicht entgegensteht.

5.1 Hinsichtlich des Europäischen Vogelschutzgebietes E.-gebirge, das flächenmäßig das FFH-Gebiet E.-gebirge umfasst, sind die Erhaltungsziele zunächst in § 3 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 (Gebiets-Nr. DE 8433471) der Verordnung über die Festlegung von Europäischen Vogelschutzgebieten sowie deren Gebietsbegrenzungen und Erhaltungszielen (Vogelschutzverordnung - VoGEV - vom 12. Juli 2006, GVBL S. 524) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Vogelschutzverordnung vom 8. Juli 2008 (GVBl. S. 486) festgelegt gewesen, die sich auf Art. 13b Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Naturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 2005 (BayNatSchG 2005, GVBl. 2006, S. 2) gestützt hat. Hier sind auch (entsprechend § 32 Abs. 3 BNatSchG) die prioritären natürlichen Lebensraumtypen und prioritären Arten dargestellt gewesen.

Als Erhaltungsziele für das Gebiet sind in Anlage 1 Spalte 6 VoGEV (GVBl. 2006, S. 532) die Erhaltung oder Wiederherstellung der Bestände von Birkhuhn, Auerhuhn, Haselhuhn, Alpenschneehuhn, Wanderfalke, Steinadler, Uhu, Raufußkauz, Sperlingskauz, Weißrückenspecht, Dreizehenspecht, Grauspecht, Schwarzspecht, Neuntöter, Felsenschwalbe, Wasserpieper, Alpenbraunelle, Zwergschnäpper und Ringdrossel und deren Lebensräume, insbesondere des charakteristischen subalpinen und alpinen Gebirgsstocks mit hohem Strukturreichtum wie Hangschuttwälder und Schluchten, Borstgras- und Magerrasen, Latschengebüsche, alpine Zwergstrauchheiden, Quellmoore und Felsen als Brut-, Nahrungs- und Durchzugsgebiet genannt worden.

Seit dem 1. April 2016 sind die Erhaltungsziele, die prioritären natürlichen Lebensraumtypen und die prioritären Arten in den Anlagen zu den §§ 1 und 2 der Bayerischen Verordnung über die Natura 2000-Gebiete dargestellt (vgl. die Verordnung zur Änderung der Vogelschutzverordnung vom 19.2.2016, AllMBl S. 258 - BayNat2000V). Als zu erhaltende Arten werden in der Anlage 2 (wiederholend) die in Anlage 1 zur VoGEV genannten Vogelarten benannt und ihnen werden in der Anlage 2a artenspezifische Erhaltungsziele zugeordnet. Beim Auerhuhn geht es um den Erhalt oder die Wiederherstellung großflächiger, störungsarmer, unzerschnittener, reich strukturierter Misch- und Nadelwälder sowie störungsfreier Zonen um Balz-, Brut-, Aufzucht- und Überwinterungsplätze und beim Steinadler von Felswänden und sehr lichten steilen Bergwäldern als ungestörten Bruthabitaten sowie von artenreichen Nahrungshabitaten (Almen, alpine Matten und lichte Wälder).

Die Vollzugshinweise zur gebietsbezogenen Konkretisierung der Erhaltungsziele der bayerischen Natura-2000-Gebiete (vgl. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 29. Februar 2016, Az. 62-U8629.54-2016/1 - juris; sowie die Veröffentlichung mittels elektronischer Medien https://www.lfu.bayern.de/natur/natura_2000_vollzugshinweise_erhaltungsziele/index.htm) benennen für dieses Gebiet wiederholend als Vogelarten des Anhangs I zur Vogelschutzrichtlinie u.a. das Auerhuhn (Tetrao urogallus), das Birkhuhn (Tetrao tetrix) und den Steinadler (Aquila chrysateos). Als gebietsbezogene Erhaltungsziele sind u.a. der Erhalt und ggf. die Wiederherstellung der Bestände des Birkhuhns sowie der Erhalt seines Lebensraums (Nr. 2), der Erhalt und ggf. die Wiederherstellung der Buchenwälder (vor allem Hainsalat- und Orchideen-Kalk-Buchenwälder) und montanen bis subalpinen Fichtenwälder, ihrer Störungsarmut, ihrer naturnahen Struktur und Baumartzusammensetzung sowie eines ausreichenden Anteils an Lichtungen und lichten Strukturen, insbesondere als Lebensraum für das Auerhuhn (Nr. 3), und der Erhalt und ggf. die Wiederherstellung der Bestände des Steinadlers und seiner Lebensräume, der Erhalt der Brutplätze, störungsarmer Räume um die Brutplätze und der Erhalt artenreicher Nahrungshabitate konkretisiert.

5.2 Die Schutzbestimmungen der Richtlinie 79/409/EWG des Rats vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie - VRL, ABl. EG Nr. L 103 S. 1) finden teilweise keine unmittelbare Anwendung mehr, weil das Europäische Vogelschutzgebiet „E.-gebirge“ räumlich eindeutig bestimmt ist und seine Erhaltungsziele im Rahmen einer endgültigen rechtsverbindlichen Entscheidung mit Außenwirkung benannt sind (vgl. § 2 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2 VoGEV und § 3 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 Spalte 6 VoGEV sowie nunmehr die Anlagen zu §§ 1, 2 BayNat2000V). In einem solchen Fall findet gemäß Art. 7 der Richtlinie 92/43/EWG des Rats vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7, Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie - FFH-RL) ein Wechsel des Schutzregimes von Art. 4 Abs. 4 VRL zu Art. 6 Abs. 2 FFH-RL statt. Im Vogelschutzgebiet nicht anzuwenden ist allerdings Art. 6 Abs. 1 FFH-RL mit seiner Verpflichtung der Mitgliedsstaaten zur Festlegung der notwendigen Erhaltungsmaßnahmen; insoweit verbleibt es bei den Verpflichtungen aus Art. 2, 3 und 4 Abs. 1 und 2 VRL.

Ohne Erfolg wendet der Kläger gegen diesen Schutzregimewechsel ein, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 8.1.2014 - 9 A 4.13 - und v. 1.4.2004 - 4 C 2.03) fordere zusätzlich, dass die Einhaltung des Art. 6 FFH-RL in der Schutzerklärung durch geeignete Ge- und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sichergestellt werden müsse. Eine Forderung dieses Inhalts hat das Bundesverwaltungsgericht nicht erhoben (vgl. BVerwG, B.v. 22.6.2015 - 4 B 59/14 - juris Rn. 7). Es hat in seinen Entscheidungen lediglich nachgezeichnet wie „sich üblicherweise die Rechtslage darstellt“.

5.3 Infolge der aus Art. 20 Abs. 3 GG sich ergebenden Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz ist - ungeachtet des Umstandes, dass es sich bei Abschussplänen nicht um Fachplanungen handelt, die denjenigen in anderen Rechtsbereichen (z.B. dem Wasserrecht, dem Straßenrecht oder dem Luftverkehrsrecht) vergleichbar sind - auch bei der jagdrechtlichen Abschussplanung das zwingende Naturschutzrecht betreffend die Natura-2000-Gebiete zu beachten. Entgegen der Klägerauffassung steht der streitgegenständliche Abschussplan hierzu nicht in Widerspruch.

5.3.1 Der streitgegenständliche Abschussplan erfüllt die Voraussetzungen für eine Gebietserhaltungsmaßnahme im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der FFH-Richtlinie.

In Natura-2000-Gebieten ist die Jagd nur als Gebietserhaltungsmaßnahme zulässig. Ist sie es nicht, muss sie der Verträglichkeitsprüfung des Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie unterzogen werden.

Der Abschussplan entspricht der Bestimmung des § 21 BJagdG sowie den konkretisierenden bayerischen Rechtsvorschriften. Solche Abschusspläne haben das Ziel, landesweit die natürliche Verjüngung der standortgemäßen Baumarten im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen zu ermöglichen (vgl. Art. 1 Abs. 2 Nr. 3, 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG, Art. 1 Abs. 2 Nr. 2, Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayWaldG< „Wald vor Wild“ >). Sie leisten den von Seiten der Jagd erforderlichen Beitrag zur nachhaltigen Waldbewirtschaftung, also zu einer Bewirtschaftung, die so gestaltet ist, dass die Artenvielfalt des Waldes, seine Produktivität, seine Regenerationsfähigkeit, seine Vitalität und sein Potenzial, auch in Zukunft wichtige ökologische, ökonomische und soziale Funktionen erfüllen können, erhalten bleiben und andere Ökosysteme nicht geschädigt werden (vgl. die Definition des Begriffs „nachhaltige Waldbewirtschaftung“ der Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa, Helsinki 1993); insbesondere tragen sie dazu bei, dass der Wald gegenüber natürlichen Bedrohungen, beispielsweise gegenüber Stürmen, Insektenbefall und Krankheiten, widerstandsfähiger wird. Für die Wälder des Natura-2000-Netzes (etwa die Hälfte dessen Gesamtfläche) sind Naturnähe und Nachhaltigkeit essentielle Forderungen des europäischen Naturschutzrechts, die von den Nationalstaaten mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln erfüllt werden müssen. Angesichts dieser besonderen Aufgabenstellung kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Abschusspläne innerhalb des Natura-2000-Netzes der Erhaltung der geschützten Lebensraumtypen und Arten dienen und deshalb in den Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 der Habitatrichtlinie einbezogen werden können (Senatsurteil v. 11.12.2017 - 19 N 14.1022 - Rn. 128 ff). Ein übermäßiger Schalenwildbestand führt - entsprechend dem nicht erfolgreich angegriffenen Vorbringen des Beklagten und entsprechend den langjährigen Erfahrungen des Senats (vgl. insoweit auch Rn. 130 des Senatsurteils vom 11. Dezember 2017 - 19 N 14.1022 - juris) - zum Verschwinden der Krautschicht, zum weitgehenden Ausfall der besonders verbissgefährdeten Baumarten, zur Entmischung des Waldes, zum Biodiversitätsverlust, zur Überalterung des Waldes und schlimmstenfalls zu seinem Untergang (auch durch Erosion), der jedenfalls längerfristig den Verlust der Bodendecke nach sich zieht. Dies bedeutet eine Beeinträchtigung der biologischen Vielfalt, der Wasser und Klima regulierenden Wirkung, der Kohlenstoffspeicherung, der Reinigung von Luft und Süßwasser sowie des Schutzes vor Naturkatastrophen und - im Falle des Totalverlusts - den vollständigen Wegfall dieser positiven Effekte des Lebensraumes Wald im fraglichen Bereich.

Bei Gebietserhaltungsmaßnahmen muss allerdings das Unterbleiben gebietsbeeinträchtigender Störungen gewährleistet sein. Eine Jagd, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Natura-2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist keine Gebietserhaltungsmaßnahme. Pirsch und Schuss sind insbesondere im Hinblick auf die Vogelarten, deren Schutz das Vogelschutzgebiet dient, zu bestimmten Zeiten und an bestimmten Orten des Eigenjagdreviers grundsätzlich geeignet, erhebliche Beeinträchtigungen herbeizuführen. Um die Funktion der Jagd als Gebietserhaltungsmaßnahme zu gewährleisten, muss die Jagd verlässlich entsprechend eingeschränkt erfolgen (vgl. das Senatsurteil vom 11.12.2017, 19 N 14.1022, Rn. 120 ff.). Da Ort und Zeit von Abschüssen durch den Abschussplan nicht geregelt werden (entsprechende Abschussplanbestimmungen existieren nicht und wären auch nicht ausreichend, weil die Problematik auch bei Abschüssen ohne Abschussplanpflicht auftritt), muss durch andere jagdrechtliche oder naturschutzrechtliche Instrumente vorgebeugt werden. Da der Kläger - im Gegensatz zum Beigeladenen im Verfahren 19 N 14.1022 - nicht für Gebietserhaltungsmaßnahmen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der FFH-Richtlinie zuständig ist (zur besonderen Lage der hierfür zuständigen Stellen vgl. das Senatsurteil vom 11.12.2017, 19 N 14.1022, Rn. 137 und 142 ff.), sind diese Jagdbeschränkungen zur Störungsvermeidung in bindender und vollziehbarer Form zu erlassen. Darüber hinaus gibt die Haltung des Klägers besonderen Anlass, die Einhaltung des Störungsverbots hoheitlich zu gewährleisten (vgl. das Senatsurteil vom 11.12.2017 - 19 N 14.1022 - insbesondere Rn. 67 und 136 am Ende).

Aus demselben Grund muss der Abschussplan entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und insbesondere gemäß dem Grundsatz „Wald vor Wild“ aufgestellt, in vollem Umfang ausgeführt und erforderlichenfalls behördlich vollzogen werden. Im Falle einer (teilweisen) Nichterfüllung des Abschussplans muss davon ausgegangen werden, dass durch die Jagd nicht der gebotene Beitrag zur Walderhaltung und zur Naturpflege im öffentlichen Interesse geleistet wird, sondern das überkommene trophäenorientierte, also private Jagdinteresse verfolgt wird („Hege mit der Büchse“), dem das Instrument des Abschussplans vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes zu dienen bestimmt gewesen ist. Daraus folgt, dass eine Jagdausübung, die entsprechend einem Abschussplanvorschlag, der den Grundsatz „Wald vor Wild“ nicht beachtet, erfolgen soll, keine Gebietserhaltungsmaßnahme im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der FFH-Richtlinie, sondern ein privates Projekt ist. Solche Projekte dürfen erst nach einer Verträglichkeitsprüfung gemäß Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie durchgeführt werden.

5.3.2 Die infolge des streitgegenständlichen Abschussplans reduzierte Wildbestandshöhe stellt keine beeinträchtigende Veränderung oder Störung i.S.d. Art. 6 Abs. 2 der FFH-Richtlinie dar.

5.3.2.1 Die Rüge, durch abschussplanreduzierte Wildbestandshöhen könne der im Standard-Datenbogen zum Vogelschutzgebiet E.-gebirge festgeschriebene Nadelwaldanteil von 74% nicht erhalten bleiben bzw. nicht wiederhergestellt werden, greift nicht durch.

Es spricht bereits viel dafür, dass nach erfolgter Schutzerklärung die Erhaltungsziele nicht mehr durch Auswertung der zur Vorbereitung der Gebietsmeldung gefertigten Standard-Datenbögen zu ermitteln sind (vgl. für den Fall, dass eine Schutzerklärung noch nicht erfolgt ist: BVerwG, U.v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - juris Rn. 72). Jedenfalls dient aber die Gebietsbeschreibung im Standard-Datenbogen, die das jeweilige Schutzgebiet nach Lebensraumklassen und ihren Gebietsanteilen klassifiziert, der Veranschaulichung der naturschutzfachlichen Wertigkeit des Gebietes und enthält deshalb Angaben zu wichtigen Vegetationstypen. Bei dem im Standard-Datenbogen genannten strukturellen Anteil von 74% der Fläche des Vogelschutzgebietes handelt es sich um „Wald“. „Wald“ wird in den Datenbögen in die Lebensraumklassen Laubwald, Nadelwald und Mischwald unterteilt, wobei unter Nadelwald keineswegs Nadelwald in Reinform zu verstehen ist (vgl. die Leseanleitung für die EU-Standarddatenbögen der sächsischen Vogelschutzgebiete, https://www.umwelt.sachsen.de/ umwelt/natur/natura2000/spa/SPA_Leseanleitung_der_Standarddatenboegen_071105.pdf, S. 20, wonach Nadelwaldkomplexe max. 30% Laubholzanteil haben können). Dass der Beschreibung als Nadelwald nicht die vom Kläger angenommene Genauigkeit und Trennschärfe zukommt und zukommen kann, offenbart vorliegend bereits die Tatsache, dass bei der Beschreibung von Güte und Bedeutung des Gebietes im Datenbogen für das Vogelschutzgebiet E.-gebirge (Gebiets-Nr. 8433471) von wertvollen, wenig erschlossenen Mischwäldern und im Datenbogen für das (komplett in das Vogelschutzgebiet eingebettete) FFH-Gebiet E.-gebirge (Gebiets-Nr. 8433371) von 35% Mischwald die Rede ist. Der pauschalierende Charakter der Angabe „Nadelwald“ im Datenbogen für das Vogelschutzgebiet wird weiterhin bei der Einbeziehung der tatsächlichen Gegebenheiten deutlich, wie sie in den forstlichen Gutachten 2015 und im Entwurf eines Managementplans für das Vogelschutzgebiet E.-gebirge festgestellt worden sind; beide Unterlagen gehen von einem erheblichen Anteil von Bergmischwäldern aus, wenn auch mit hohen Fichtenanteilen. Zu den begrifflichen Unschärfen im Standard-Datenbogen tritt der Umstand, dass das Vogelschutzgebiet E.-gebirge völlig unterschiedlichen Vogelarten als Lebensraum dient und diese völlig unterschiedliche Lebensraumansprüche haben. Es ist jedoch weder dargetan noch anhand des Entwurfs eines Managementplans für das Vogelschutzgebiet ersichtlich, dass auch nur eine der im Gebiet vorkommenden geschützten Vogelarten flächendeckend auf einen klassifizierten Nadelwald als Lebensraum angewiesen wäre. Nachdem es in einem Vogelschutzgebiet ausschließlich um die Lebensraumeignung des Gebietes geht, liegen die auf abstrakte Lebensraumtypen bezogenen Erörterungen und Diskussionen der Verfahrensbeteiligten neben der Sache. Es geht beim Vogelschutz nicht um das Vorliegen und den Erhalt von Fichten- oder Buchenwäldern (insbesondere nicht um Hainsalat- oder Orchideen-Kalk-Buchenwälder) als solchen, sondern es geht um die Erhaltung oder Wiederherstellung der Lebensraumeignung des Gebiets für die darin zu schützenden Vogelarten. Die Waldstruktur und die Baumartzusammensetzung sind deshalb ausschließlich im Hinblick auf ihre Lebensraumeignung für die geschützten Vogelarten in den Blick zu nehmen.

5.3.2.2 Die infolge des planmäßigen Abschusses (gegenüber dem Klägervorschlag) reduzierte Wildbestandshöhe bringt - wie der Senat bereits in seinem Normenkontrollurteil vom 11. Dezember 2017 - 19 N 14.1022 ausgeführt hat - nicht die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung der Erhaltung und Entwicklung der Raufußhühner mit sich. Die Abschusspläne sind nicht auf einen vollständigen Ausschluss des Wildverbisses ausgerichtet. Der Wildverbiss soll lediglich so weit eingedämmt werden, dass bei den standortgemäßen Baumarten die natürliche Waldverjüngung im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen auskommt. Daher werden schon deshalb auch in Zukunft licht überschirmte Waldteile existieren. Soweit die durch Absenkung überhöhter Wildbestände ermöglichte Renaturierung des Waldes mit einem gewissen Grad an Verdichtung (Kronenschluss) verbunden ist, ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Auerhuhns bereits deshalb auszuschließen, weil es sich bei dieser Renaturierung um eine Jahrzehnte dauernde Entwicklung handelt. Darüber hinaus liegt das Vogelschutzgebiet „E.-gebirge“ in mittelhoher Gebirgslage, in der licht überschirmte Nadelmischwälder typisch sind und bereits wegen der klimatischen Bedingungen auch bei Aufkommen der natürlichen Waldverjüngung keineswegs in allen Bereichen (einschließlich denjenigen an der Baumgrenze) dichter Wald entsteht bzw. dauerhaften Bestand hätte. Die durch die Renaturierung ausgelöste moderate und äußerst langfristige Veränderung von Waldbereichen hat somit keine negative Auswirkung auf den Erhaltungszustand des Auerhuhns. Überdies kann der Lebensraum durch Bewirtschaftungsmaßnahmen günstiger gestaltet werden. So kann der volle Lebenszyklus von Bäumen zugelassen werden; eine ungleichmäßige Auslichtung und/oder kleine Kahlschlagflächen können hergestellt werden. Den Ausführungen des Klägers (Antragsteller im Verfahren 19 N 14.1022) ist zu entnehmen, dass dies von Seiten des Beklagten/Beigeladenen auch geschieht (Schriftsätze vom 12.8.2016 - S. 42 - und vom 18.11.2016 - S. 6/7 - im Verfahren 19 N 14.1022). Auch kann in durch traditionelle Bewirtschaftungsformen beeinflussten, halbnatürlichen Wäldern durch Fortsetzung dieser Bewirtschaftungsformen (wie etwa der Waldweide) die natürliche Sukzession in begrenztem Maß zugunsten von Erhaltungszielen unterdrückt werden.

b) Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf.

1. Besondere tatsächliche Schwierigkeiten einer Rechtssache entstehen durch einen besonders unübersichtlichen und/oder einen schwierig zu ermittelnden Sachverhalt. Ob besondere tatsächliche Schwierigkeiten bestehen, ist unter Würdigung der aufklärenden Tätigkeit des Verwaltungsgerichts zu beurteilen (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 33).

Hier hat das Verwaltungsgericht in Ansehung des im Zulassungsantrag Dargelegten alles Erforderliche getan, um die Schwierigkeiten zu lösen. Wie in Abschnitt II. B lit. a 3. dargelegt, geben die Anweisungen zur Erstellung der forstlichen Gutachten für die Verjüngungsinventur angemessene und praktikable Methoden vor. Die vom Kläger geforderte revierbezogene Ermittlung des Schalenwildbestandes und seiner Zusammensetzung ist in verlässlicher Art und Weise anerkanntermaßen nicht möglich; selbst der Kläger benennt keine praktikable Methodik für Erkenntnisse, die über eine Abschätzung hinausgehen. Der Beklagte ist bei der Abschussplanfestsetzung nicht auf die Differenzierung nach den verschiedenen Schalenwildarten anhand von Verbissbildern angewiesen. Die Abgrenzung gegenüber anderen tierischen Verursachern ist hinreichend möglich. Die problematisierte Prognose zur Entwicklung der Baumartzusammensetzung im Waldgefüge im Allgemeinen oder in einer konkreten Mischwaldsituation ist nicht entscheidungserheblich (das Verwaltungsgericht hat insoweit die Beweisanträge Nrn. 7 und 8 zu Recht abgelehnt); ausschlaggebend ist das Erreichen des gesetzlich verankerten sogen. Waldverjüngungszieles (Ermöglichung der Verjüngung der standortgemäßen Baumarten im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen, vgl. Art. 1 Abs. 2 Nr. 3 BayJG).

2. Eine Rechtssache weist besondere rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn eine kursorische, aber sorgfältige, die Sache überblickende Prüfung der Erfolgsaussichten einer Berufung keine hinreichend sichere Prognose über den Ausgang des Rechtsstreits erlaubt. Die Offenheit des Ergebnisses charakterisiert die besondere rechtliche Schwierigkeit und rechtfertigt - insbesondere zur Fortentwicklung des Rechts - die Durchführung des Berufungsverfahrens (Happ, a.a.O., § 124 Rn. 16, 25, 27). Dabei ist der unmittelbare sachliche Zusammenhang des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO mit Abs. 2 Nr. 1 VwGO in den Blick zu nehmen (Happ, a.a.O., Rn. 25).

Die erforderliche Prüfung der Erfolgsaussichten einer Berufung führt hier zur Prognose, dass diese zurückzuweisen wäre. Da die vom Kläger vorgebrachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht bestehen (vgl. Abschnitt II. B lit. a des Beschlusses), ist die Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht besonders schwierig. Insbesondere verstößt der Abschussplan nicht gegen die Regelungen im Zusammenhang mit dem Natura-2000-Gebiet „E.-gebirge“. Die Ausführungen im angefochtenen Urteil, die im Sinne einer Abwägbarkeit dieser Regelungen verstanden werden können, sind nicht entscheidungserheblich (vgl. Abschnitt II. B lit. a 5.).

Eine besondere rechtliche Schwierigkeit der Rechtssache wird auch nicht durch den Umstand begründet, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag des Klägers auf Berichtigung des Urteilstatbestands gemäß § 119 VwGO vom 16. August 2017 wegen personeller Veränderungen im zuständigen Spruchkörper und im Hinblick auf § 119 Abs. 2 Satz 3 VwGO nicht entsprechen konnte (vgl. die Beschlüsse des VG v. 22.2.2018 und 12.4.2018). Der Eintritt dieser Situation hat im Hinblick auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes lediglich zur Folge, dass im Rechtsmittelverfahren nicht verbindlich von den entsprechenden Tatsachenfeststellungen des Ausgangsgerichts auszugehen ist (vgl. BVerfG, B.v. 1.10.2004 - 1 BvR 786/04 - juris m.w.N.). Im Berufungszulassungsverfahren können die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts allerdings ohnehin in Frage gestellt werden, denn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO können insbesondere dann vorliegen, wenn einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden (vgl. BVerfG, B.v. 16.7.2013 - 1 BvR 3057/11 - BVerfGE 134, 106 und juris Rn. 36; B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - NVwZ 2016, 1243 und juris Rn. 16). Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substantiiert tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548 und juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 12.10.2017 - 14 ZB 16.280 - juris Rn. 2; B.v. 15.12.2017 - 8 ZB 16.1806 - juris Rn. 9 m.w.N.). Solche Gegenargumente sind hier nicht vorgetragen worden (vgl. Abschnitt II. B lit. a). Insbesondere hat der Kläger in Nr. 2.2 seiner Antragsbegründung die Behauptung „wiederholter Verstöße gegen das Willkürverbot durch Umgestaltung des Sachverhalts und des klägerischen Vortrags“ ohne Berücksichtigung der Frage der Entscheidungserheblichkeit aufgestellt.

c) Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass für die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- und Tatsachenfrage von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit) und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist (Klärungsbedürftigkeit; vgl. insgesamt Happ in Eyermann, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36, § 124a Rn. 72).

Nachdem die in der Gebietsbeschreibung des Standard-Datenbogens für das Vogelschutzgebiet E.-gebirge angegebene Lebensraumklasse „Nadelwald“ eine erhebliche begriffliche Unschärfe aufweist (schon im Standard-Datenbogen selbst ist hinsichtlich Güte und Bedeutung des Gebietes von „wertvollen, wenig erschlossenen Mischwäldern“ die Rede; im Standard-Datenbogen für das FFH-Gebiet E.-gebirge wird von einem Mischwaldanteil von 35% ausgegangen und auch nach den tatsächlichen Gegebenheiten kann es sich nur um eine grob pauschalierende Klassifizierung handeln), ist ein sich aus Art. 3 VRL ergebender Anspruch auf Erhaltung der Lebensraumklasse „Nadelwald“ auf 74% der Fläche des Vogelschutzgebietes sicher auszuschließen und stellt sich deshalb die vom Kläger diesbezüglich formulierte Rechtsfrage nicht.

Die Vorschriften zum Schutz der Natura-2000-Gebiete unterliegen zwar - worauf der Kläger zutreffend hinweist - (auch) bei der Anwendung von § 21 BJagdG nicht der Abwägung. Die angefochtene Entscheidung wirft aber - wie bereits ausgeführt - diese Frage nicht auf, da ein Verstoß des Abschussplans gegen diese Vorschriften nicht vorliegt. Formulierungen des Verwaltungsgerichts betreffend die Abwägungsfrage sind daher - wie ebenfalls bereits erwähnt - nicht entscheidungserheblich.

Aus den genannten Gründen hat das Verwaltungsgericht die vom Kläger beantragte Aussetzung des Verfahrens und Vorlage der beiden Fragen an den Gerichtshof der Europäischen Union im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Der vom Kläger im Antrag auf Urteilsergänzung gemäß § 120 Abs. 1 VwGO vom 16. August 2017 vertretenen Auffassung, das Verwaltungsgericht habe über diese Anträge nicht entschieden, kann nicht gefolgt werden. Zum einen hat das Verwaltungsgericht mit dem Sachurteil die Aussetzung des Verfahrens und die Vorlage an den Gerichtshof (konkludent) abgelehnt und die Ablehnung wegen mangelnder Entscheidungserheblichkeit ausführlich dargelegt. Zum anderen handelt es sich bei dem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an den Gerichtshof um einen Verfahrensantrag, welcher der beantragten Urteilsergänzung nicht zugänglich ist (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 120 Rn. 3; Lambiris in BeckOK VwGO, Stand 1.4.2017, § 120 Rn. 6; Clausing/Kimmel in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017 § 120 Rn. 1).

d) Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt nicht vor. Eine Divergenz ist nach der zutreffenden Darstellung des Klägers anzunehmen, wenn das Verwaltungsgericht in einer für seine Entscheidung erheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage eine Position eingenommen hat, die von derjenigen abweicht, die ein in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genanntes Divergenzgericht einer seiner Entscheidungen tragend zugrunde gelegt hat. Für die Darlegung einer Divergenz ist es erforderlich, dass aus dem erstinstanzlichen Urteil ein abstrakter Rechtssatz herausgearbeitet wird, der einen tragenden Grund für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts darstellt und der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, der ein tragender Grund der zitierten Entscheidung des Divergenzgerichts ist.

1. Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen, dass die Festsetzung des Abschusses auch ohne sichere Kenntnis von Wildbestandzahlen erfolgen kann und darf. Der Kläger leitet aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 19.3.1992 - 3 C 62/89 - juris Rn. 27) hingegen die Verpflichtung der Unteren Jagdbehörde zur konkreten und einzelrevierbezogenen Ermittlung der Wildbestandszahlen ab. Eine derartige Verpflichtung ergibt sich aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts indes nicht. In dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall ist der vom Jagdausübungsberechtigten mit Angaben zum Wildbestand aufgestellte Abschussplan von der Behörde ohne nähere Prüfung der in § 21 Abs. 1 BJagdG genannten Belange herabgesetzt worden, wobei in einer mehr oder weniger pauschalen Betrachtungsweise ein fiktiver Rehwildbestand je 100 ha bejagbarer Fläche zur Begründung herangezogen worden ist, Überlegungen zum Wildbestand im konkreten Jagdjahr und im konkreten Jagdrevier jedoch nicht angestellt worden sind. Eine Verpflichtung der Unteren Jagdbehörde zur Ermittlung von konkreten Wildbestandszahlen lässt sich aus dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts schon deshalb nicht ableiten, weil die Entscheidung allein auf der Tatsache beruht, dass der behördlichen Entscheidung keinerlei Überlegungen zum konkreten Wildbestand zugrunde gelegen haben und sich deshalb die Frage der Art und Weise der Wildbestandsbeurteilung nicht gestellt hat. Für die Unrichtigkeit einer Wildbestandsbeurteilung unter besonderer Bezugnahme auf die Verbisssituation ist dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nichts zu entnehmen; diese Art und Weise der Wildbestandsbeurteilung drängt sich angesichts der in § 21 BJagdG genannten Belange vielmehr auf.

2. Soweit im klägerischen Begründungsschriftsatz vom 2. Oktober 2017 an anderen Stellen Ausführungen betreffend ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts gemacht werden und auch diesbezüglich Divergenzrügen erhoben werden sollten, liegt dieser Zulassungsgrund ebenfalls nicht vor.

2.1 Der Kläger rügt, das erstinstanzliche Urteil weiche von der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Urteil vom 30. April 1992 (19 B 91.1220) ab, indem es nur den „Belang der Forstwirtschaft“ als öffentlichen Belang prüfe und diesen als einen eigenständigen, von der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldeigentümers abstrahierten Begriff verstehe. Dieser Einwand greift nicht durch.

Unabhängig davon, dass sich die in die Entscheidung einzustellenden Belange aus dem Gesetz ergeben, was das Verwaltungsgericht ausweislich der Entscheidungsgründe auch erkannt hat (Seite 21), legt der Kläger nicht dar, inwieweit das Verwaltungsgericht welchen Belang noch zu berücksichtigen gehabt hätte. Die Feststellung, dass mit der „ordnungsgemäßen Forstwirtschaft“ i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 2 BJagdG - für die „berechtigten Ansprüche der Forstwirtschaft“ in § 21 Abs. 1 BJagdG kann nichts anderes gelten - nicht die konkrete forstwirtschaftliche Nutzung durch den Waldeigentümer gemeint ist, ist auch dem Senatsurteil vom 30. April 1992 zu entnehmen (a.a.O., Rn. 39 a.A., 43 ff.). Im Übrigen ist die Frage, ob die konkrete forstwirtschaftliche Nutzung im jeweiligen Jagdrevier in die Abwägung einzustellen ist, nicht entscheidungserheblich, da es für die Frage der Richtigkeit der Abweisung der Klage gegen den Abschussplan einzig und allein auf die Belastbarkeit der forstlichen Gutachten, nicht aber auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu den waldbaulichen Zielen der Eigentümergemeinschaft R. und zum gegenwärtigen Waldzustand ankommt. Es kann insoweit auf die obigen Ausführungen im Rahmen des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils verwiesen werden.

2.2 Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht weiche von der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Urteil vom 19. Mai 1998 (19 B 95.3738 - juris Rn. 96) ab, weil es die verschiedenartigen Funktionen der Forstbehörde und der Jagdbehörde verkenne, wenn es erkläre, die Jagdbehörde dürfe sich zur Festlegung der Abschusszahlen am Zustand der Vegetation als natürlichem Weiser orientieren und maßgeblich auf von ihr festgestellte Wildschäden und die Situation der Waldverjüngung abstellen. Der Einwand geht fehl. Es ist insoweit keine Abweichung von der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs dargetan. Der Senat hat sich in dem vom Kläger zitierten Urteil - wie die Klägerseite selbst erkennt - mit den durch die Forstbehörde zu erstellenden forstlichen Gutachten befasst sowie mit gerichtlich eingeholten Obergutachten zur selben Frage, und auf dieser Grundlage die für sein Urteil erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen. Die angegriffene Formulierung des Verwaltungsgerichts weicht hiervon nicht ab, weil sie lediglich zum Ausdruck bringt, dass auch die Jagdbehörde für ihre Entscheidung einer Klärung der tatsächlichen Fragen bedarf. Eine Aussage dazu, inwieweit sie für diese Klärung („Feststellung“, „orientieren“, „abstellen“) auf forstbehördliche Einschätzungen oder sonstige Hilfsmittel zurückgegriffen hat, wird in der beanstandeten Urteilsausführung nicht getroffen. Im Übrigen kann auf die diesbezüglichen Ausführungen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils Bezug genommen werden.

2.3 Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht sei maßgeblich und rechtswidrig sowie entscheidungserheblich von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 2013 (1 BvR 2540/10) abgewichen. Sollte auch diesbezüglich eine Divergenzrüge erhoben worden sein, greift diese schon deshalb nicht durch, weil ein diesem Beschluss widersprechender Rechtssatz des Verwaltungsgerichts vom Kläger nicht dargelegt worden ist.

e) Verfahrensmängel, auf denen das verwaltungsgerichtliche Urteil beruht, sind nicht gegeben.

1. Das Gehörsrecht des Klägers ist nicht verletzt worden.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nur dann verletzt, wenn die angefochtene Entscheidung auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt wird, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten (§ 108 Abs. 2 VwGO), oder wenn das erkennende Gericht das (entscheidungserhebliche) tatsächliche oder rechtliche Vorbringen der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen und nicht erwogen hat. Indessen besteht eine Vermutung dafür, dass sich das Gericht der aus Art. 103 Abs. 1 GG folgenden Pflichten bewusst gewesen und ihnen nachgekommen ist, namentlich das entscheidungserhebliche Vorbringen zur Kenntnis genommen und erwogen hat. Zur Widerlegung dieser Vermutung bedarf es der Darlegung und des Vorliegens besonderer Umstände des Einzelfalls. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht, jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden, vielmehr ist der Anspruch auf rechtliches Gehör nur verletzt, wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass ein Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, nicht nachgekommen ist (vgl. BVerfG, B.v. 25.3.2010 -1 BvR 2446/09 - juris sowie NdsOVG, B.v. 22.3.2010 - 5 LA 32/09 - juris jeweils m.w.N.; SächsOVG, B.v. 18.2.2010 - 2 B 586/09 - juris; BayVGH, B.v. 10.3.2010 - 2 CS 10.222 - juris). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt insbesondere dann nicht vor, wenn das Gericht dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsauffassung eines Verfahrensbeteiligten in der Sache nicht folgt (vgl. BVerwG vom 8.2.2010 - 8 B 126/09, 8 B 76/09 - juris m.w.N.; BayVGH, B.v. 10.3.2010 - 2 CS 10.222 - juris).

Entgegen diesen Anforderungen legt der Kläger nicht dar, welchen Tatsachenvortrag oder welche rechtlichen Argumente das Verwaltungsgericht bezogen auf die formelle oder materielle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Abschussplanfestsetzung im Rahmen der Entscheidungsgründe übergangen haben soll. Die Entscheidungsgründe greifen das tatsächliche und rechtliche Vorbringen des Klägers auf und setzen sich inhaltlich damit auseinander („…leidet nicht an einem Mangel, … ist nicht zu beanstanden, … ausreichend gewährt, … genügt den Anforderungen“ usw.). Der Umstand, dass dies nicht in der vom Kläger offensichtlich erwarteten Ausführlichkeit oder mit dem vom Kläger angestrebten Ergebnis geschehen ist, begründet keine Verletzung rechtlichen Gehörs. Insbesondere gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder des materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (stRspr. des BVerfG seit dem B.v. 15.2.1967 - 2 BvR 658/65 - BVerfGE 21, 191/194).

Eine Verletzung rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit den Fragen einer Entmischung der Baumarten, der Vereinbarkeit der waldbaulichen Ziele des Klägers mit einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft, der Einschränkbarkeit waldbaulicher Ziele des Grundeigentümers durch forstliche Fachplanungen und der gesteigerten Sozialpflichtigkeit des Waldes scheidet schon mangels Entscheidungserheblichkeit dieser Gesichtspunkte aus. Selbst wenn sich das Verwaltungsgericht in diesen Punkten in einer für den Kläger überraschenden Weise geäußert hätte, wäre dies für den Verfahrensausgang ohne Bedeutung.

Hinsichtlich des Inhalts des Forstlichen Gutachtens 2015 für die Hegegemeinschaft und der Revierweisen Aussage 2015 für das Eigenjagdrevier ist eine Verletzung rechtlichen Gehörs auszuschließen, weil beide Unterlagen die Grundlage der klägerischen Abschussplanung bilden. Angesichts der Verpflichtung auch des Klägers, sich hierbei an ihnen zu orientieren, durfte das Verwaltungsgericht die vollständige Kenntnis ihres Inhalts beim Jagdausübungsberechtigten voraussetzen, also auch der Seite 4 des Forstlichen Gutachtens, auf der (vom Verwaltungsgericht als Verbesserung bezeichnet) von einem starken Rückgang des Verbisses an den Edellaubbäumen in einzelnen Revieren die Rede ist.

Aus dem angefochtenen Urteil geht nicht hervor, dass das Verwaltungsgericht - für den Kläger überraschend - von der Existenz eines Hainsalat-Buchenwaldes im klägerischen Revier ausgegangen wäre. Nach der im Urteil wiedergegebenen Einschätzung des Verwaltungsgerichts orientieren sich die waldbezogenen Erhaltungsziele an der natürlichen Baumartverteilung vor Ort und von einer solchen Sonderform des Buchenwaldes ist auch die Forstbehörde in ihren forstlichen Gutachten nicht ausgegangen. Ein Vorkommen im ca. 11.000 ha umfassenden Vogelschutzgebiet E.-gebirge ist nicht auszuschließen, vorliegend jedoch unerheblich.

Soweit der Kläger meint, durch den Passus im Urteil [„Danach ist die Verbissbelastung im Eigenjagdrevier E.-We. besonders kritisch zu sehen bzw. deutlich zu hoch,] während in den benachbarten Revieren erkennbare Verbesserungen, insbesondere bei Fichte und Edellaubbäumen, festgestellt worden sind“, verstoße das Verwaltungsgericht gegen die Gewährleistung rechtlichen Gehörs, weil nicht kenntlich gemacht werde, ob die Ausführungen dem für den Bereich der Hegegemeinschaft W. erstellten Forstlichen Gutachten zur Situation der Waldverjüngung 2015 oder der ergänzenden Revierweisen Aussage für das Eigenjagdrevier E.-We. zur Verjüngungssituation entnommen wurden, wurde ein Verfahrensmangel nicht dargelegt. Der Kläger bleibt Ausführungen dazu schuldig, inwiefern die fehlende Angabe im Urteil, welchem der beiden forstbehördlichen, dem Kläger bekannten Begutachtungen der erwähnte Passus entnommen ist, zu einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führen soll. Sollte - entgegen den eindeutigen Ausführungen der Klägerseite - die Rüge beabsichtigt sein, das Verwaltungsgericht sei insoweit von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, liegt ebenfalls kein Gehörsverstoß vor. Der Kläger hat keine Unrichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Ausführung darlegen können. Es ist keinesfalls verfehlt, wenn das Verwaltungsgericht gutachtensgemäß von erkennbaren Verbesserungen in benachbarten Revieren spricht. Dass die Waldweide in den angrenzenden Revieren O. I und O. IV einen derartigen Vergleich nicht zulasse, hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt.

Der Kläger legt auch keinen Gehörsverstoß im Hinblick auf die gerichtliche Handhabung der Frage dar, ob sich im streitgegenständlichen Eigenjagdrevier alle für einen Bergmischwald erforderlichen Baumarten (insbesondere Fichte, Tanne, Buche und sonstige Edellaubbaumarten) ausreichend verjüngen können. Die Entscheidungsgründe (Seite 26) und der dortige Verweis auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 1. März 2017 machen deutlich, dass das Gericht das Vorbringen der Klägerseite zur Kenntnis genommen und auch erwogen hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, wenn das Gericht der Auffassung der Klägerseite in der Sache nicht folgt.

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt auch nicht insoweit vor, als der Kläger meint, weder außerbehördlich noch im Rahmen des Prozessgeschehens sei die Behauptung erhoben worden, die Schutzfunktion des Waldes im Eigenjagdrevier des Klägers sei gefährdet, am Schwinden oder gar entfallen. Das Verwaltungsgericht nimmt hinsichtlich seiner Urteilsausführung, die Schutzfunktion des Waldes sei zumindest gefährdet, wenn vielleicht auch nicht beeinträchtigt (Seite 32 des Urteils), Bezug auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. April 2005 (19 B 99.2193 - juris). Darin sind Ausführungen zur Funktion von Schutzwald enthalten (vgl. dort insbesondere Rn. 53 und 60). Bereits in der mündlichen Verhandlung am 1. März 2017 (S. 20 der Niederschrift) hat das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Belange einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft auf diese Entscheidung hingewiesen. Ein Hinweis darauf, dass das Verwaltungsgericht die Schutzfunktion des Waldes aufgrund des aktuellen und der früheren Forstlichen Gutachten sowie des Augenscheins für gefährdet ansehe, brauchte nicht zu ergehen, weil das Verwaltungsgericht nicht zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet ist. Die Klägerseite konnte bei Anwendung der von ihr zu verlangenden Sorgfalt, insbesondere aufgrund des Hinweises in der mündlichen Verhandlung am 1. März 2017, erkennen, dass es für die Entscheidung auf die Schutzfunktion des Waldes ankommen kann.

Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe ihm die Möglichkeit effektiven Rechtsschutzes genommen, wenn es im Urteil Ausführungen zu Schädlingsneigung und Klimatoleranz bestimmter Baumarten, zu Fragen der Bodenstabilität und des Bodenaufbaus wie auch zu artenfachlichen Fragen mache, ohne sich die Kenntnisse im Wege der Beweiserhebung und Beweiswürdigung im Beisein des Klägers angeeignet zu haben oder den Kläger über die bereits vorhandenen Kenntnisse informiert zu haben, legt keinen Gehörsverstoß dar. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts beruhen auf dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. April 2005 (19 B 99.2193 - juris), auf das das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung am 1. März 2017 (S. 20 der Niederschrift) hingewiesen hat. Sie stehen im unmittelbaren Zusammenhang mit den verwaltungsgerichtlichen Ausführungen zur Gefährdung der Schutzfunktion des Waldes, sodass auf die obigen Ausführungen verwiesen werden kann.

Durch die Rüge des Klägers, er habe angesichts der protokollierten Zeugenaussagen und der gerichtlichen Ablehnung des auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gerichteten Beweisantrages nicht damit rechnen müssen, dass das Verwaltungsgericht zwar die Anwesenheit von Schafen außerhalb der mit Weiderecht belasteten Bereiche im Revier für nachgewiesen halte, dies aber als Umherwandern ohne Einfluss auf die Vegetation bewerten würde, wird ebenfalls kein Gehörsverstoß dargetan. Der Kläger legt keine Verletzung der Gewährleistung rechtlichen Gehörs im Rahmen der Beweisaufnahme dar und insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass er auf gegenteilige Annahmen des Verwaltungsgerichts vertrauen konnte. Eine fehlerhafte Beweiswürdigung kann insoweit nicht als Verfahrensmangel geltend gemacht werden (zum Nichtvorliegen einer fehlerhaften Beweiswürdigung insoweit vgl. Abschnitt II. B lit. a 3.2.1).

Soweit der Kläger meint, seine Ausführungen zum Gutachten des Wildbiologen Dr. M. seien vom Verwaltungsgericht nicht zur Kenntnis genommen worden, ist ein Gehörsverstoß nicht dargelegt worden. Im Tatbestand des verwaltungsgerichtlichen Urteils ist die diesbezügliche Auffassung des Klägers gedrängt dargestellt (vgl. S. 8 f. und 11). Das Verwaltungsgericht hat das Vorbringen der Klägerseite somit zur Kenntnis genommen und auch erwogen. Ein Gehörsverstoß liegt nicht vor, wenn das Gericht der Auffassung der Klägerseite in der Sache nicht folgt.

Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe keinen Hinweis erteilt, dass es die Ausführungen aus dem Gutachten des Dr. M. zur Grundlage seiner Überlegungen zur Wildbestandsermittlung machen wolle, die übrigen Zahlen hingegen nicht für aussagekräftig halte, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht ist nicht dazu verpflichtet, auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen. Die Klägerseite konnte bei Anwendung der von ihr zu verlangenden Sorgfalt, und insbesondere deshalb, weil die Untere Jagdbehörde das waldbiologische Gutachten zur Begründung des Abschussplans heranzieht, erkennen, dass es für die Entscheidung auf die darin enthaltenen Feststellungen ankommen kann.

Die klägerischen Ausführungen zum Willkürverbot offenbaren ebenfalls keine Verletzung des klägerischen Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Zwar kann ein Tatsachengericht dadurch, dass es von einem teilweise unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, den Anspruch eines Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO) verletzen und zugleich gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verstoßen (BVerwG, U.v. 25.3.1987 - 6 C 10.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183 S. 1, U.v. 15.4.1997 - 8 C 20.96 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 274 S. 36). Die schlüssige Darlegung eines solchen Verfahrensmangels muss sich aber darauf erstrecken, dass und inwiefern das Tatsachengericht bei seiner materiellrechtlichen Beurteilung zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen müssen, wenn es die Tatsachen in der gerügten Weise erwähnt und gewürdigt hätte (BVerwG, U.v. 21.9.2000 - 2 C 5/99 - juris Rn. 32). Daran fehlt es im Rahmen der Ausführungen zum Willkürverbot.

2. Das Verwaltungsgericht hat seine Aufklärungspflicht nicht verletzt. Insoweit nimmt der Senat zunächst Bezug auf die Abschnitte II. B lit. a 3.1.5 und 3.2.3 sowie lit. b 1., in denen - im Rahmen der Ausführungen zu Rügen gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO - dargelegt ist, dass insoweit auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Verwaltungsgericht nicht vorliegt.

Der Kläger hat nicht dargetan, dass das Verwaltungsgericht fehlerhaft die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung der Frage eines wesentlichen Schafverbisses in seinem Eigenjagdrevier abgelehnt hat. Er benennt über die Wahrnehmungen seines Bruders hinaus keine weiteren Anknüpfungstatsachen, anhand derer Feststellungen oder Folgerungen zum Aufenthalt von Schafen im Eigenjagdrevier hätten getroffen werden können, und übergeht deren Haltlosigkeit (vgl. Abschnitt II. B lit. a) 3.2.1.2).

Sollte der Kläger mit seiner Ausführung, die Kammer habe Kenntnisse zur Schädlingsneigung und Klimatoleranz bestimmter Baumarten, zu Fragen der Bodenstabilität des Bodenaufbaus wie auch zu artenfachlichen Fragen suggeriert, obwohl sie die notwendige Sachkenntnis nicht besitze, beabsichtigt haben, eine Aufklärungsrüge zu erheben, greift diese nicht durch. Das Verwaltungsgericht macht sich insoweit die Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Urteil vom 7. April 2015 (19 B 99.2193 - juris) zu Eigen, auf das das Verwaltungsgericht die Klägerseite in der mündlichen Verhandlung am 1. Marz 2017 hingewiesen hat. Der Kläger hat insoweit nicht dargelegt, warum sich dem Gericht eine weitere Ermittlung des Sachverhalts zur Schutzfunktion seines Waldes hätte aufdrängen müssen.

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist die Festsetzung des Abschussplans Gamswild für das Jagdjahr 2016/2017 im Eigenjagdrevier E.-We., dessen Mitinhaber (Jagdausübungsberechtigter) der Kläger ist, das in den Gemarkungen O. und E. (Landkreis G.) liegt, der Hochwildhegegemeinschaft W. zugeordnet ist und ca. 1050 ha Fläche aufweist, die ganz überwiegend über 1000 Höhenmeter liegen und von denen ca. 850 ha im Miteigentum des Klägers stehen. Angaben der zuständigen Forstbehörde zufolge umfasst das Eigenjagdrevier die nach Süd-Ost streichenden Berghänge des O.bergs, die nach Süden exponierten Hänge von H.-berg und S.-berg und den Nord-Westhang des S.-bergs, ist es zu rund 95% bewaldet (bei einem Schutzwaldanteil von ca. 90%) und liegt es im Wildbacheinzugsgebiet der E.e. Im Revier kommen Rotwild, Gamswild und Rehwild vor.

Der Kläger führt Normenkontrollverfahren gegen die Verordnung der Regierung von O. über die Änderung der Jagdzeiten für Schalenwild in Sanierungsgebieten im Regierungsbezirk O. vom 9. Dezember 2008 mit Geltung vom 15. Dezember 2008 bis zum 14. Dezember 2013 und die Verordnung der Regierung von O. über die Änderung der Jagdzeiten für Schalenwild in den Sanierungsgebieten im Regierungsbezirk O. vom 14. Februar 2014 mit Geltung vom 22. Februar 2014 bis zum 21. Februar 2019; mit diesen Verordnungen werden in ausgewählten Gebieten des Regierungsbezirks O. die Schonzeiten für Rotwild, Rehwild und Gamswild in differenzierter Ausgestaltung verkürzt. Weiterhin führt der Kläger verschiedene, gegen die Abschussplanung für sein Eigenjagdrevier E.-We. gerichtete verwaltungsgerichtliche Klageverfahren mit dem Ziel der Absenkung der von der Unteren Jagdbehörde festgesetzten Abschusszahlen. Diesbezüglich sind beim Senat neben dem hiesigen Verfahren über die Zulassung der Berufung betreffend den Abschussplan 2016/2017 für Gamswild weitere Zulassungsverfahren anhängig. Sie betreffen die Festsetzung des Abschussplans 2014/2015 für Rotwild (19 ZB 16.479), die Festsetzung des Abschussplans 2016/2017 für Rotwild (19 ZB 16.1601) und die Festsetzung eines Abschusskontingents für Gamswild im Jagdjahr 2016/2017 (19 ZB 17.1798). Die Festsetzung des Abschussplans 2015/2016 für Rotwild wurde vom Verwaltungsgericht mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 10. Februar 2016 (M 7 K 15.3412) aufgehoben, soweit die jagdbehördliche Festsetzung den Abschussvorschlag des Klägers überstiegen hat.

Mit Schreiben vom 29. Februar 2016 unterbreitete der Kläger der Unteren Jagdbehörde seinen Abschussvorschlag für das Gamswild im Jagdjahr 2016/2017 (Böcke Ia: 1; Böcke IIb: 2; Geißen: 2; Jährlinge: 1; Kitze: 0; insgesamt 6 Tiere). Mit Bescheid vom 8. August 2016 setzte die Untere Jagdbehörde nach einer Befassung im Jagdbeirat und nach Anhörung des Klägers den Abschussplan Gamswild für das Jagdjahr 2016/2017 auf 9 Tiere (Böcke Ia: 1; Böcke IIb: 1; Geißen: 4; Jährlinge: 1; Kitze: 2) fest.

Die gegen den Bescheid gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 29. März 2017 mit der Begründung ab, der Kläger könne eine Aufhebung der Abschussplanfestsetzung grundsätzlich nur in dem Umfang verlangen, in dem sie seine Abschussplanung übersteige, die forstlichen Gutachten wiesen für das Eigenjagdrevier eine zu hohe Verbissbelastung nach und die Untere Jagdbehörde habe die im Rahmen der Abschussplanfestsetzung zu berücksichtigenden Belange ausreichend ermittelt, zutreffend abgewogen und eine vertretbare Entscheidung betreffend die Anzahl der Abschüsse getroffen.

II.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das der rechtlichen Überprüfung durch den Senat ausschließlich unterliegende Vorbringen im Zulassungsantrag (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigt keine Zulassung der Berufung. Ein erheblicher Teil des Vorbringens erfüllt das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht (vgl. hierzu Abschnitt A). Soweit im Übrigen dem Darlegungserfordernis hinreichend Rechnung getragen ist, liegen die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vor (vgl. hierzu Abschnitt B).

A. Abgesehen von den Zulassungsgründen, die im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hinreichend dargelegt und daher nachfolgend in Abschnitt B vom Senat beurteilt worden sind, genügt die Begründung des Zulassungsbegehrens nicht dem Darlegungserfordernis. Bei Ausführungen erheblichen Umfangs wird nicht hinreichend deutlich, hinsichtlich welchen konkreten Aspekts des Urteils, durch das die Abschussplanfestsetzung für das Gamswild im Jagdjahr 2016/2017 für rechtmäßig befunden worden ist, welcher Zulassungsgrund mit welchen spezifischen Argumenten geltend gemacht wird und weshalb der als fehlerhaft geltend gemachte Urteilsaspekt kausal für die behauptete Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung sein soll. Unkonkrete Ausführungen (wie z.B. „das rechtsfehlerhafte Unvermögen kontaminiert die gerichtliche Subsumtion bzw. Gesetzesanwendung unheilbar“ oder „all dies behaftet mit der offensichtlichen statistischen Unsicherheit, die leicht in Vergessenheit gerät“) vermögen die fehlende Darlegung eines Urteilsfehlers, der erheblich ist und der einen Zulassungstatbestand erfüllt, nicht zu ersetzen.

An demselben Mangel leidet die Geltendmachung von Verstößen gegen das Willkürverbot, in deren Rahmen Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung als objektiv unrichtig, vortragsverfälschend oder sonst wie unzureichend oder fehlerhaft bezeichnet werden. Das Verwaltungsgericht war angesichts der Fülle an Schriftsätzen mit teilweise sich wiederholendem Vorbringen gemäß § 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO genötigt, den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Der komplexe Inhalt erschließt sich nicht, wenn aufeinanderfolgende, Ergänzungen enthaltende Schriftsätze wiedergegeben werden, sondern nur anhand einer Zusammenschau des Vorbringens. Der Kläger zeigt nicht im notwendigen Umfang auf, auf welche Art und Weise sich die beanstandeten Formulierungen im Verfahrensergebnis niedergeschlagen haben. Gleichzeitig wird auch nicht dargelegt, weshalb die jeweils gerügte Urteilsausführung auf Willkür beruht, also jegliche Möglichkeit auszuschließen ist, dass sie auf einem willkürfreien Bemühen um das Erfassen der juristischen Substanz umfangreicher, gegebenenfalls nicht hinreichend prägnanter Ausführungen beruht.

B. Soweit die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderliche Darlegung von Zulassungsgründen gegeben ist, sind die Zulassungstatbestände nicht erfüllt. Die drei Schriftsätze des Beklagten vom 24. September 2018 (jeweils mit Anlagen) bleiben hierbei unberücksichtigt, nachdem sie keinen wesentlichen neuen Sachvortrag enthalten.

Angesichts des Fehlens durchgreifender Zulassungsgründe kommt es nicht mehr darauf an, ob infolge des Ablaufs des Jagdjahres 2016/2017 (am 31.3.2017), für das der Abschussplan festgesetzt worden ist, der Rechtstreit tatsächlich erledigt ist und ob - sollte letzteres der Fall sein - das im Zulassungsverfahren zusätzlich hilfsweise erhobene Fortsetzungsfeststellungsbegehren (Feststellung, dass die Klage gegen die Abschussplanfestsetzung zulässig und begründet war) ggfs. nach interessengerechter Auslegung statthaft ist und über das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse verfügt. Im Falle einer Erledigung nach Urteilserlass kann ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren insbesondere nur dann erfolgreich sein, wenn durchgreifende Zulassungsgründe geltend gemacht worden sind (vgl. Riese in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 113 Rn 105); auf den „voraussichtlichen“ Klageerfolg kommt es dann nicht mehr an. Weil Zulassungsgründe im Ergebnis nicht vorliegen, kommt es auch nicht mehr auf die Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts an, der Abschussplan sei nur insoweit anfechtbar, als die festgesetzten Abschusszahlen die vom Revierinhaber vorgeschlagenen übersteigen. Wäre diese Auffassung unrichtig - hierfür spricht allerdings, dass es sich bei der Abschussplanaufstellung über die zahlenmäßige Bestimmung des Abschusses hinaus um eine auf einheitlichen Überlegungen beruhende und nach Geschlecht und Klassen des Schalenwildes differenzierende Gesamtentscheidung handelt -, wäre nicht die (für das Zulassungsantragsverfahren entscheidende) Klageabweisung als solche fehlerhaft; die Anfechtungsklage hätte dann, soweit sie auch die vom Revierinhaber vorgeschlagenen Zahlen erfasst, als insgesamt unbegründet (und nicht - wie geschehen - als teilweise unzulässig) abgewiesen werden müssen.

a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden (vgl. BVerfG, B.v. 16.7.2013 - 1 BvR 3057/11 - BVerfGE 134, 106 = juris Rn. 36; B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 16). Sie sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. BVerfG, B.v. 16.1.2017 - 2 BvR 2615/14 - IÖD 2017, 52 = juris Rn. 19; B.v. 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77/83). Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548 = juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 12.10.2017 - 14 ZB 16.280 - juris Rn. 2; B.v. 15.12.2017 - 8. ZB 16.1806 - juris Rn. 9 m.w.N.). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838 = juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 19.3.2013 - 20 ZB 12.1881 - juris Rn. 2; B.v. 15.12.2017 - 8 ZB 16.1806 - juris Rn. 9).

Nach diesem Maßstab bestehen im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der klageabweisenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Die Einwendungen der Klägerseite greifen nicht durch.

1. Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Verwaltungsgericht die Bedeutung seines Eigentumsrechts nicht verkannt. Die Ausführung des Verwaltungsgerichts, durch die Abschussregelung gemäß § 21 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 BJagdG würden „die berechtigten Belange der Forstwirtschaft“ gewahrt, ist nicht fehlerhaft.

Bei der jagdbehördlichen Entscheidung über den Abschussplan für das konkrete Jagdrevier nach § 21 BJagdG, Art. 32 BayJG und § 15 AVBayJG hat die Behörde die nach dem Gesetz für die Wildbestandssteuerung relevanten öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Belange zu gewichten sowie den Sachverhalt zu ermitteln und zu bewerten. Eine individuelle Betrachtung des einzelnen Jagdbezirks ist erforderlich; ein pauschales Vorgehen (etwa anhand eines fiktiven Wildbestandes pro einer bestimmten Fläche) ist unzulässig. Es ist ein Interessenausgleich zwischen den volkswirtschaftlichen und landeskulturellen Belangen einerseits und den jagdlichen, naturschützerischen und landespflegerischen Intentionen andererseits vorzunehmen. Nachdem der gesetzlichen Vorgabe in allen Jagdrevieren Rechnung zu tragen ist, bedarf es angesichts der Heterogenität der natürlichen Verhältnisse (naturräumliche Strukturen und insbesondere Wildarten und -bestände) hierzu praktikabler und entsprechend flexibler Methoden und Verfahren. Im Rahmen der Überprüfung kann das Gericht ebenso wie die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt feststellen und würdigen. Insofern liegt eine normanwendende Tätigkeit vor, die vom Gericht ebenso wie von der Behörde vollzogen werden kann und muss. Den Jagdbehörden steht bei der Festlegung von Ausmaß und Art der Abschüsse nach § 21 BJagdG, Art. 32 BayJG und § 15 AVBayJG weder ein planerisches Ermessen noch ein vom Gericht nicht voll nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Trotz des Wortes „Abschussplan“ ist der Behörde kein planerischer Gestaltungsspielraum eingeräumt. Dennoch ist die Abschusszahl nicht mathematisch-logisch, etwa anhand einer normativen Formel zu bestimmen. Das Gericht kann die in den Vorschriften gebrauchten unbestimmten Rechtsbegriffe daraufhin - gegebenenfalls mit Hilfe von Sachverständigen - überprüfen, ob die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt richtig gewertet hat, ob sie die verschiedenen Belange entsprechend der Zielvorgabe des Gesetzgebers zutreffend abgewogen hat und ob die Höhe des Abschusses sich noch in einem vertretbaren Zahlenrahmen befindet (BVerwG, U.v. 19.3.1992 - 3 C 62/89 - juris Rn. 25, B.v. 11.4.2016 - 3 B 29/15 - juris Rn. 10; BayVGH, U. v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 und 19 B 91.1208; U.v. 7.11.1996 - 19 B 93.956).

Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass sich die für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit maßgebliche Sach- und Rechtslage nach dem jeweils heranzuziehenden materiellen Fachrecht beurteilt (s. etwa BVerwG, U.v. 31.3.2004 - 8 C 5.03 - BVerwGE 120, 246; B.v. 20.1.1999 - 8 B 232.98 - Buchholz 428.1 § 12 InVorG Nr. 10; stRspr), wobei dies bei der Anfechtungsklage im Allgemeinen und vorbehaltlich abweichender Regelungen des materiellen Rechts die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ist (BVerwG, B.v. 4.7.2006 - 5 B 90/05 - juris; B.v. 27.12.1994 - 11 B 152.94 - juris). Nachdem die Abschusspläne das Jagdverhalten in der Folgezeit steuern sollen (vgl. § 21 Abs. 2 Satz 1 BJagdG, Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BayJG), ist maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der Zeitpunkt der Festsetzung des Abschussplans durch die Untere Jagdbehörde.

Im Zusammenhang mit einer Abschussregelung versteht es sich von selbst, dass die Wahrung der in § 21 Abs. 1 BJagdG genannten Belange vor allem im Schutz gegen Wildschäden besteht. Der Wortlaut der Abschussregelung in § 21 BJagdG hat zur Folge, dass es bei der Abschussfestsetzung zum einen (auch) hinsichtlich der Forstwirtschaft auf das Interesse an der Abwehr (und nicht am Eintritt) von Wildschäden ankommt und dass zum anderen bei der Beurteilung dieses Interesses die Forstwirtschaft abstrakt generalisierend in den Blick zu nehmen ist (BGH, U.v. 22.5.1984 - III ZR 18/83 - juris Rn. 24), also nicht jeder einzelne Forstbetrieb mit seiner spezifischen Wirtschaftsweise, sei sie gesetzeskonform oder nicht. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Pflanzenverbiss (der Kläger und die Miteigentümer der Eigentümergemeinschaft R. betrachten das Wild als nützlichen, kostenlosen Helfer, der möglichst viel Tanne, Buche und Edellaubholz fressen soll). Der Verbiss geht von wilden, in Freiheit lebenden Tieren aus, die gemäß § 960 Abs. 1 Satz 1 BGB herrenlos sind. Das eigentumsgegründete Recht der Jagd bezieht sich nicht auf sie selbst, sondern lediglich auf ihre Aneignung. Die Herrenlosigkeit des Schalenwildes hat zur Folge, dass der vom Wild ausgehende Pflanzenverbiss nicht zu den aus dem Grundeigentum folgenden Rechten gehört, dass also der Inhaber von Forstgrundstücken keinen Anspruch auf Pflanzenverbiss hat (zum fehlenden Anspruch auf einen bestimmten Bestand an Wild: vgl. HessVGH, B.v. 5.1.2006 - 11 UZ 1111/04 - JE VI Nr. 63, juris Rn. 9 ff.; B v. 26.1.1982, NuR 1987, 96; OVG Lüneburg vom 28.3.1984 - JE I Nr. 34; zum Anspruch auf Rotwild vgl. BayVerfGH, E.v. 18.10.1996 - Vf. 15- VII-95 - juris, insbesondere Rn. 59 ff.).

Das Jagdrecht als besonderer Bestandteil des Grundstückseigentums und das Jagdausübungsrecht als vermögenswertes subjektives Recht nehmen am verfassungsrechtlichen Schutz des Eigentumsteil (BGH, U.v. 14.6.1982 - III ZR 175/80 - DÖV 1983, 345; U.v. 15.2.1996 - III ZR 143/94 - DÖV 1996, 702 - beide juris; BVerwG, U.v. 4.3.1983 - 4 C 74/80 - BayVBl 1983, 503/504 - juris; Meder, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 4. Aufl. 1992, Rn. 2 zu Art. 103). Jagdrechtliche Vorschriften können aber das Jagd- und das Jagdausübungsrecht beschränken, ohne deren Wesensgehalt zu verletzen. Die Jagd und ihre Ausübung sind von wesentlichem Einfluss auf die Vegetation, insbesondere den Wald. Der Wald hat überragende Bedeutung für das Klima, den Wasserhaushalt, die Sauerstoffproduktion, die Nährstoffspeicherung und die biologische Vielfalt (vgl. § 1 Nr. 1 BWaldG sowie Abschnitt II. B lit. a 4.3.1) Regelungen über die Jagdausübung stehen deshalb unter dem aus Art. 141 Abs. 1 BV abzuleitenden Verfassungsgebot, den Wald auch vor Schäden durch zu hohen Wildbestand zu schützen. Jagd- und Jagdausübungsrecht können eine ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung beeinträchtigen. Der Gesetzgeber ist deshalb gehalten, im Interesse des Gemeinwohls (vgl. Art. 14 Abs. 2 GG) das Jagdrecht einschließlich der damit verbundenen Wildhege zu begrenzen. Die Annahme, § 21 BJagdG sei unter den gegebenen Verhältnissen gar nicht anwendbar, ist offensichtlich verfehlt.

Es kommt hinzu, dass nicht sämtliche Waldflächen des Eigenjagdreviers im Eigentum der Eigentümergemeinschaft R. stehen. Nur ca. 784 ha bzw. 75% gehören den Miteigentümern R. und ca. 271 ha bzw. 25% gehören anderen Privateigentümern. Die gesetzeskonformen forstwirtschaftlichen Interessen dieser anderen Grundeigentümer werden durch die Art der Jagdausübung im Eigenjagdrevier des Klägers geschädigt (vgl. im einzelnen Abschnitt II. B lit. a 3.2.4). Der Kläger lässt bei seiner ausschließlich auf seine Miteigentumsflächen und deren spezielle Bewirtschaftung reduzierten Betrachtungsweise die eingegliederten Fremdflächen außer Betracht, obwohl er für deren Integrität gegenüber Schalenwildverbiss infolge seiner exklusiven Jagdausübungsberechtigung die Verantwortung trägt. Die Größenrelation dieser Flächen rechtfertigt nicht die Schädigung dieser Waldeigentümer. Auch für Flächen in einem Eigenjagdrevier können Grundstückseigentümer den Schutz vor Wildschaden beanspruchen (OVG NRW, U.v. 5.11.1985 - 20 A 1454/84 - juris - JE VI Nr. 23; NdSOVG, U.v. 18.12.1986 - 14 OVG A 119/83 - JE VI Nr. 25). Gegen Abschusspläne, die dies missachten, sind sie zur Klage befugt (BVerwG, U.v. 30.3.1995 - 3 C 8/94 - juris). Eine fehlerhafte behördliche Abschussplanfestsetzung kann Amtshaftungsansprüche nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG (wegen Verletzung einer dem Waldeigentümer bestehenden Amtspflicht zum Schutz des Waldes vor Wildschäden) zur Folge haben (vgl. BGH, U.v. 22.5.1984 - III ZR 18/83 - JE I Nr. 33).

2. Entgegen der Auffassung des Klägers begründet die Tatsache, dass in die Abschussplanung verschiedene Behörden des Beklagten eingebunden sind, keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abschussplans und damit an der Klageabweisung.

Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AVBayJG ist der (vom Jagdausübungsberechtigten) eingereichte Abschussplan von der gemäß Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 BayJG zuständigen Kreisverwaltungsbehörde als Untere Jagdbehörde zu bestätigen, wenn er den Vorschriften des § 21 Abs. 1 BJagdG und des Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG entspricht und im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand oder dem Inhaber des Eigenjagdreviers aufgestellt ist; andernfalls wird der Abschussplan von der Behörde festgesetzt (§ 15 Abs. 1 Satz 2 AVBayJG). Den zuständigen Forstbehörden (gemäß Art. 27 Abs. 1 Nr. 2 BayWaldG sind untere Forstbehörden die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten) ist vor der Abschussplanung Gelegenheit zu geben, sich auf der Grundlage eines forstlichen Gutachtens über eingetretene Wildschäden an forstlich genutzten Grundstücken zu äußern und ihre Auffassung zur Situation der Waldverjüngung darzulegen. Die notwendigen Erhebungen sind gemäß Art. 28 Abs. 1 Nr. 10 BayWaldG Aufgabe der Forstbehörden; sie werden bei der Erfüllung von der Landesanstalt für Wald- und Forstwirtschaft (LWF) unterstützt.

Der Kläger lässt bei seiner Rüge einer unzureichenden Unterscheidung der Zuständigkeiten durch das Verwaltungsgericht unberücksichtigt, dass die forstlichen Gutachten bereits dann zu berücksichtigen sind, wenn er den (zur Bestätigung einzureichenden) Abschussplanungsvorschlag erstellt. Schon im Urteil vom 30. April 1992 hat der Senat festgestellt, dass nicht nur die Untere Jagdbehörde bei der Festsetzung des Abschussplans, sondern auch der Jagdausübungsberechtigte bei der Aufstellung des Abschussplanes an die in den Vorschriften der § 21 BJagdG, Art. 32 BayJG und § 15 AVBayJG genannten Voraussetzungen gebunden ist (vgl. BayVGH, U.v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 39). Die forstlichen Gutachten als gesetzlich verankerte Grundlage der Abschussplanung werden den Jagdausübungsberechtigten ausdrücklich für die Zwecke der Abschussplanung zur Verfügung gestellt. Es ist folglich sowohl dem Kläger als auch den sonstigen mit der Abschussplanung befassten Personen ohne weiteres möglich, den Inhalt der forstlichen Gutachten von der Abschussfestsetzung der Unteren Jagdbehörde zu unterscheiden. Das forstliche Gutachten muss (ebenso wie jedes andere Gutachten) in der Entscheidung (im Festsetzungsbescheid) nicht vollständig wiedergegeben werden. Es ist vom Gericht auch dann in vollem Umfang in die Überprüfung der Abschussplanfestsetzung einzubeziehen, wenn nicht alle seine Einzelheiten im Bescheid der Unteren Jagdbehörde enthalten sind.

Nachdem der Wildverbiss allgemein und insbesondere bei der natürlichen Waldverjüngung das wichtigste Indiz zur Beurteilung der Frage darstellt, ob der Wildbestand überhöht ist (vgl. Nr. 3), sind die Forstbehörden besonders geeignet zu dieser Beurteilung und zur Sammlung und Bewertung aller weiteren, mit den Verbissfeststellungen abzuwägenden Indizien mit Aussagekraft bezüglich der Wildbestandshöhe. Aufgrund des landesweiten Behördennetzes, das seit 1986 die forstlichen Gutachten erstellt, sind sie in besonderer Weise in der Lage, auf Erfahrungen zurückzugreifen und vergleichende Bewertungen vorzunehmen.

Insgesamt ist die Beauftragung der Forstbehörden mit der Erstellung von Gutachten für die Abschussplanung durch das Bayerische Jagdgesetz sachgerecht und würde sich auch ohne eine gesetzliche Regelung aufdrängen. Da die Argumentation des Beklagten im Bescheid vom 8. August 2016 auf dem Forstlichen Gutachten aus dem Jahr 2015 und der ergänzenden Revierweisen Aussage fußt (siehe S. 6 des Bescheids), macht sich der Beklagte die dortigen Ausführungen in nicht zu beanstandender Weise zu eigen.

3. Die gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3 BayJG eingeholten forstlichen Gutachten, in denen der Zustand der Vegetation und der Waldverjüngung insbesondere im Hinblick auf die Einwirkungen des Schalenwildes dargestellt und bewertet wird, begründen entgegen der Auffassung des Klägers keinen Rechtsanwendungsfehler. Das Forstliche Gutachten 2015 und die Revierweise Aussage 2015 sind der Abschussplanung zu Recht zu Grunde gelegt worden.

Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr auf die vom Verwaltungsgericht durchgeführte Beweiserhebung und hierbei etwa begangenen Rechtsfehler an. Nachdem der streitgegenständliche Abschussplan durch die forstlichen Gutachten gestützt wird (wovon auch das Verwaltungsgericht ausgeht), ist die Frage unerheblich, ob der Abschussplan in den vom Verwaltungsgericht erhobenen Beweisen noch eine weitere Stütze hat.

3.1 Die bei der Gutachtenserstellung angewendeten Grundsätze sind nicht zweifelhaft.

3.1.1 Der Umstand, dass Bedienstete des Beklagten die Gutachten erstellen, begründet nicht ihre organisatorische Befangenheit. Zum einen sind sie dadurch in besonderer Weise der Beachtung rechtlicher Vorgaben, zur Objektivität und dem Gemeinwohl verpflichtet. Zum anderen sind die behördlichen Mitarbeiter im Rahmen des Beamtenverhältnisses vor rechtswidrigen Einflussnahmen besonders geschützt; im Prozess sind sie als Zeugen, nicht aber als Partei zu hören. Die Beteiligung von Fachbehörden ist im Verwaltungsrecht nicht unüblich. In wasserrechtlichen Verwaltungsverfahren ist die Einschaltung des Wasserwirtschaftsamtes als Fachbehörde und amtlicher Sachverständiger ständige Praxis und von der Rechtsprechung mit Vorrang gegenüber privaten Gutachtern gebilligt (vgl. BayVGH, B.v. 17.5.2018 - 8 ZB 16.1977 und 8 ZB 16.1979 - juris). In beamtenrechtlichen Verfahren werden Amtsärzte in besonderem Maße als neutral und unabhängig erachtet, denn sie unterliegen den beamtenrechtlichen Grundpflichten, insbesondere der Pflicht, die übertragenen Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen (vgl. BVerwG, U.v. 11.10.2006 - 1 D 10/05 - juris Rn. 37 ff.; U.v. 5.6.2014 - 2 C 22/13 - juris Rn. 20).

Eine Bindung an voreingenommen oder sachwidrig erstellte Gutachten ist ebenso wie bei Gutachten in anderen Bereichen nicht gegeben und wird auch von der gesetzlichen Regelung nicht vorgeschrieben (vgl. BVerwG, B.v. 26.01.1993 - 3 B 125/92 - juris Rn. 3). Das forstliche Gutachten unterscheidet sich insoweit nicht vom allgemeinen Begutachtungswesen, bei dem eine Voreingenommenheit des Gutachters, die Zugrundelegung eines falschen oder unvollständigen Sachverhalts, die unrichtige Feststellung, Gewichtung oder Bewertung eines Anhaltspunkts, Verstöße gegen Denkgesetze oder gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse usw. vorkommen können. Die für die Gutachtenserstellung entwickelten Methoden bedürfen daher keiner normativen Verankerung (vgl. BayVGH, U.v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 53). Liegt ein unvoreingenommen und sachkundig erstelltes sowie auch in seinen Schlussfolgerungen nicht erfolgreich angegriffenes Gutachten vor, bleibt es - wie ein einwandfreies Gutachten mit anderer Thematik - auch im Streitfall zwischen den Beteiligten maßgeblich und ist eine weitere Beweiserhebung zur begutachteten Frage nicht veranlasst. Die Klageerhebung als solche ist kein hinreichender Grund, sachgerecht gewonnene Erkenntnisse zu übergehen.

3.1.2 In seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Senat (BayVGH, U.v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 55 ff.) entgegen der Ansicht des hiesigen Klägers festgestellt, dass die forstlichen Gutachten nicht gesondert für jedes Jagdrevier anstatt für die Hegegemeinschaft insgesamt erstellt werden (ebenso Senatsurteil v. 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn. 95). Der Senat hat ausgeführt, in Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG spreche der Gesetzgeber nicht davon, dass der Zustand der Vegetation im jeweiligen einzelnen Jagdrevier zu berücksichtigen sei, sondern generell vom Zustand der Vegetation. In gleicher Weise spreche § 21 BJagdG allgemein von den berechtigten Ansprüchen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden und den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege. Außerdem beschränke sich der Lebensraum des Schalenwildes nicht auf das einzelne Jagdrevier, sondern erstrecke sich auf größere Flächen. Das Abstellen auf die Hegegemeinschaft und nicht auf das einzelne Jagdrevier entspreche letztlich auch den Bestimmungen in § 10a BJagdG und Art. 13 BayJG, denen zufolge die Hegegemeinschaften zum Zweck der Hege des Wildes gebildet werden und um eine ausgewogene Hege der vorkommenden Wildarten und eine einheitliche großräumige Abschussregelung zu ermöglichen. Um letzteres zu erreichen, sei es daher sinnvoll, die für die Abschussregelung vorgeschriebene maßgebliche Grundlage, nämlich die forstlichen Gutachten, ebenfalls für den Großraum der Hegegemeinschaft zu erstellen. Zwar ist der Abschussplan für das jeweilige Jagdrevier zu erstellen (vgl. § 21 Abs. 2 BJagdG sowie BVerwG, U.v. 19.3.1992 - 3 C 62/89 - juris). Dies schließt eine großräumigere Untersuchung und Beurteilung des Vegetationszustands und der Naturverjüngung keineswegs aus, zumal ausschließlich kleinräumige Ermittlungsversuche deutlich größere Unschärfen zur Folge hätten. Anhaltspunkten für die Erforderlichkeit einer Differenzierung kann sowohl im Hegegemeinschaftsgutachten als auch im Zuge der Abschussplanaufstellung Rechnung getragen werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Arbeitsanweisung für die Erstellung der Forstlichen Gutachten zur Situation der Waldverjüngung 2015.

3.1.3 Zwischenzeitlich hat der Beklagte seine Methodik zur Erstellung der Gutachten zur Situation der Waldverjüngung weiterentwickelt und verfeinert (vgl. Leonhardt, Jagdrecht, Stand 1.5.2018, Nr. 15.32, zu Art. 32 BayJG Anm. 3.1.4). Seit dem Jahr 2012 werden die Hegegemeinschaftsgutachten durch Revierweise Aussagen zur aktuellen Verjüngungs- und Verbisssituation im Jagdrevier ergänzt. Diese werden für die Jagdreviere in den „roten“ Hegegemeinschaften erstellt, in denen im vorangegangenen Hegegemeinschaftsgutachten die Verbissbelastung als „zu hoch“ oder „deutlich zu hoch“ bewertet worden ist (vgl. die Anweisung zur Erstellung der ergänzenden Revierweisen Aussagen zum Forstlichen Gutachten zur Situation der Waldverjüngung 2015 - nachfolgend: AnweisungRA - Einleitung, S. 3) und in denen folglich Handlungsbedarf besteht. Die Revierweisen Aussagen sind laut AnweisungRA gutachtliche Feststellungen, die im Wesentlichen auf den örtlichen Erfahrungen der jeweils zuständigen Forstbeamten beruhen. Sie sollen sich daneben möglichst auch auf Erkenntnisse stützen, die aus gemeinsamen Revierbegängen, aus Weiserflächen, aus den Aufnahmen zur Verjüngungsinventur für das Hegegemeinschaftsgutachten, aus einfachen Traktverfahren o.ä. seit der Erstellung des vorangegangenen Forstlichen Gutachtens gewonnen werden. Die Revierweisen Aussagen sind Teil des Forstlichen Gutachtens für die Hegegemeinschaft. Revierweise Aussagen können nur für Jagdreviere erstellt werden, in denen es für die Beurteilung geeignete Verjüngungsbestände gibt (vgl. AnweisungRA, Nr. 2.1 Allgemeines, S. 4). Wesentlicher Maßstab bei beiden Begutachtungen ist das Erreichen des sogen. Waldverjüngungsziels. Angesichts der durch die Revierweisen Aussagen verbreiterten Gutachtensbasis stellt sich die vom Kläger problematisierte Frage nicht, ob die hegegemeinschaftsweise Begutachtung eine ausreichende Grundlage für die Abschussplanung bilden kann.

3.1.4 Die von den Bayerischen Forstbehörden entwickelte Gutachtensmethodik ist rational und beruht ersichtlich auf vernünftigen Überlegungen; ein Widerspruch zu Denkgesetzen oder zu wissenschaftlichen Erkenntnissen ist weder im hiesigen Verfahren noch in einem anderen dem Senat bekannten Verfahren dargetan worden. Nachdem Anzeichen für eine generelle Untauglichkeit des Begutachtungsverfahrens weder bekannt noch überzeugend vorgetragen sind, ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Begutachtung, die bereits im Hinblick auf die Anweisung eine forstwissenschaftliche Grundlage hat, auf in Jahrzehnten gewonnenen forstfachlichen Erkenntnissen und Erfahrungen beruht.

3.1.5 Der Kläger meint, die Ermittlung des Wildbestandes im Jagdrevier sei in den forstlichen Gutachten unzureichend und dem Aktenstand widersprechend erfolgt und die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen sowie die einschlägige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung seien verkannt worden. Dies ist nicht der Fall.

3.1.5.1 Der Senat hat im Urteil vom 19. Mai 1998 (U.v. 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn. 96) festgestellt, dass der Wildbestand nach den bisherigen Erfahrungen und den übereinstimmenden Auffassungen aller Experten nicht sicher festgestellt werden kann (zum diesbezüglichen Problembewusstsein des Klägers vgl. Abschnitt II. B lit. a 4.) und es deshalb auch nicht Aufgabe der forstlichen Gutachten ist, den konkreten Wildbestand für das einzelne Jagdrevier oder für die Hegegemeinschaft zahlenmäßig zu ermitteln. Hieran ist festzuhalten. Das Wild wechselt - auch wenn manche Arten relativ standorttreu sind - über die Grenzen von Revieren und Hegegemeinschaften hinweg. Neben den sachlichen Schwierigkeiten für eine belastbare Wildzählung (in Abschnitt II.1 der Richtlinien für die Hege und Bejagung des Schalenwildes in Bayern - Bek. v. 9.12.1998, AllMBl. 1999, 73, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 31.8.2012, AllMBl S. 596 - Hegerichtlinie - wird eine Zählung ohnehin nur für Rotwild, Damwild und Muffelwild in Betracht gezogen und darüber hinaus eine Prüfung der Frage der Brauchbarkeit für nötig erachtet) darf die Unsicherheit nicht übersehen werden, die aus dem Umstand resultiert, dass dem Jagdrechtsinhaber die Auswirkungen der von ihm gelieferten Zahlen auf den Abschussplan bekannt sind. Angesichts der nachhaltigen Ablehnung maßgeblicher jagdrechtlicher Vorschriften durch den Kläger ist diese Unsicherheit vorliegend besonders groß. Vom Kläger gelieferte Rotwildzahlen haben sich als unbrauchbar erwiesen (vgl. Abschnitt II. B lit. a 4. der Gründe des Senatsbeschlusses vom selben Tag im Verfahren 19 ZB 17.1601). Das gewichtigste Indiz für die zentrale Frage der Angemessenheit des Wildbestands ist der Wildverbiss (in Nr. 4 der Anweisung wird artübergreifend von Schalenwildverbiss gesprochen), weil er von allen zu berücksichtigenden Umständen (die gesammelt, bewertet, gewichtet und abgewogen werden müssen) die höchste Aussagekraft für die Verträglichkeit des Wildbestandes mit den übrigen Bestandteilen der Natur (und damit für die Funktionsfähigkeit ihres Wirkungsgefüges) und mit den menschlichen Interessen (insbesondere dem Interesse am Schutz des Grundeigentums) besitzt. Die Überlegung, dass der Umfang des Jungwaldverbisses im Zuge der Nahrungsaufnahme in engem Zusammenhang mit dem Schalenwildbestand steht, ist ohne weiteres nachvollziehbar und plausibel. Das Ziel der Ermöglichung der natürlichen Waldverjüngung der standortgemäßen Baumarten, das eine entsprechende Begrenzung des Wildverbisses erfordert, ist nicht nur in Art. 1 Abs. 2 Nr. 3, 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG und Art. 1 Abs. 2 Nr. 2, 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayWaldG vorgeschrieben; auch die zutreffende Abwägung der in § 21 BJagdG genannten Belange führt zu diesem Gemeinwohlerfordernis. Das Bundesverwaltungsgericht weist in seiner Entscheidung vom 19. März 1992 (3 C 62/89 - juris Rn. 27) darauf hin, dass auch ein Abschussvorschlag auf der Grundlage einer Wildzählung anhand weiterer Anhaltspunkte (insbesondere der Verbissbelastung) untersucht werden muss. Das Ausmaß des vom Wild verursachten Pflanzenverbisses wird nicht nur durch den Wildbestand, sondern auch durch die variierenden natürlichen Verhältnisse im jeweiligen Jagdrevier beeinflusst (zu deren Bedeutung vgl. BVerwG, U.v. 19.3.1992, a.a.O., Rn. 28), sodass eine Fokussierung auf den absoluten Wildbestand auch dann nicht zielführend wäre, wenn er verlässlich ermittelt werden könnte. Die besondere Beachtung des Wildverbisses in den forstlichen Gutachten ist deshalb entgegen der Auffassung des Klägers keineswegs fachlich fragwürdig.

Insgesamt sind die hinsichtlich des Bestands von Schalenwildarten im Jagdrevier gewonnenen Eindrücke (nach Überprüfung ihrer Brauchbarkeit), das nach Maßgabe von § 16 Abs. 6 AVBayJG erhobene oder sich aus Wildstrecken ergebende Zahlenmaterial, erfahrungsgestützte flächenbezogene Durchschnittswerte u. ä. in die Überlegungen einzubeziehen (als Anhaltspunkte von sehr unterschiedlichem Gewicht), jedoch eher dann, wenn es um die Abschussfestlegung für eine bestimmte Schalenwildart geht (Rotwild, Gamswild, Rehwild), und weniger bei der Beurteilung der Angemessenheit des Schalenwildbestandes.

Das landesweit einheitliche Erhebungsverfahren - nach Maßgabe der Anweisung für die Erstellung der Forstlichen Gutachten zur Situation der Waldverjüngung 2015 sowie der Anweisung zur Erstellung der ergänzenden Revierweisen Aussagen zum Forstlichen Gutachten zur Situation der Waldverjüngung 2015 - ermöglicht die Einbeziehung unterschiedlicher Naturräume und Waldstrukturen. Die forstlichen Gutachten werden also nicht durch den Umstand in Frage gestellt, dass sich der Wald in der gegenständlichen Hegegemeinschaft in unterschiedliche Vegetationszonen gliedert (das Gutachten beschreibt Fichtenhochlagenwälder in den höheren Lagen - höher als 1600 m üNN -, Bergmischwälder an den Unter- und Mittelhängen sowie Feucht- und Moorwälder in den Ebenen). Anhaltspunkte für eine Unbrauchbarkeit des Verfahrens unter bestimmten Standortbedingungen sind weder bekannt noch werden sie vom Kläger vorgetragen.

Der Kläger meint zwar, das Verwaltungsgericht habe den Verbiss künstlich in die „hohen“ Lagen des Jagdreviers und damit in den tatsächlichen Lebensraum des Gamswildes verlegt, um die Abschusserhöhung mit sachwidrigen Erwägungen rechtfertigen zu können (der Kläger meint, das Ergebnis der Waldverjüngungsinventur und des Forstlichen Gutachtens betreffe den Lebensraum des Gamswildes nicht, weil die Aufnahmepunkte zwischen 800 bis 1000m üNN liegen). Die forstlichen Gutachten beanspruchen aber zu Recht ohne Rücksicht auf die topografischen Verhältnisse Geltung in der gesamten Hegegemeinschaft und sämtlichen darin befindlichen Waldstrukturen. Der Lebensraum des Gamswildes liegt keineswegs außerhalb der vom Verbiss betroffenen Bereiche. Als Lebensraum des Gamswildes bezeichnet der Kläger insbesondere die Bereiche der Latschen und Grashänge; er widerlegt aber nicht den Vortrag des Beklagten, wonach sich das Gamswild auch im Wald aufhält und damit erheblich zum Pflanzenverbiss beiträgt. In der Anlage zur Klageerwiderung vom 22. November 2016 ist ausgeführt, das Gamswild in den bayerischen Alpen sei nicht nur an die ausgesprochenen Hochlagen gebunden, sondern nutze je nach Witterung und Jahreszeit ganzjährig auch die tiefergelegenen Bergwälder als Lebensraum. Nach den Beobachtungen privater Waldbesitzer und der Forstverwaltung verhalte sich dies auch im Eigenjagdrevier so. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Wildtiersteckbrief des Bayerischen Landesjagdverbandes zum Gamswild (https://www.jagd-bayern.de/gamswild.html).

Wesentliche Grundlage der forstlichen Gutachten sind die Ergebnisse der Verjüngungsinventur. Mit diesem systematisch durchgeführten Stichprobenverfahren werden die natürliche Waldverjüngung sowie der Wildverbiss auf Hegegemeinschaftsebene erfasst. Anhand eines bayernweiten Gitternetzrasters werden je Hegegemeinschaft 30 bis 40 „Verjüngungsflächen“ (Stichproben-Flächen) festgelegt, auf denen durch die Untere Forstbehörde Daten zur Waldverjüngung anhand eines genau festgelegten Verfahrens erhoben werden. Aufgrund des Strichprobenverfahrens sind bei vertretbarem Arbeitsaufwand Feststellungen möglich, die für die Hegegemeinschaft repräsentativ sind.

Die seit dem Jahr 1986 praktizierte und währenddessen verbesserte Methodik der Stichproben-Verjüngungsinventur ist für den Zweck der Bestandsregulierung geeignet, angemessen und ausreichend und beachtet die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (vgl. BayVGH, U.v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 52 ff.). Sie hat sich in der Praxis - auch für den Bergwald - als tauglich erwiesen und bewährt. Die Fortschreibung der Inventur im Turnus von drei Jahren gewährleistet eine stetige Aktualisierung und erlaubt durch den fortlaufenden Vergleich die Ableitung von Entwicklungen und Trends, insbesondere bei Waldentwicklung und Wildbestand. Ansätze zur Verbesserung des Begutachtungsverfahrens, die der Beklagte unbeachtet gelassen hat, sind vom Kläger nicht aufgezeigt worden und auch sonst nicht erkennbar. Es liegt auf der Hand, dass schon aus wirtschaftlichen Gründen keine vollflächige Waldverjüngungsinventur zum Zwecke der Bestandsregulierung beim Schalenwild in einem Turnus von drei Jahren erstellt werden kann. Ein gewisses Maß an Fehlerhaftigkeit oder Ungenauigkeit ist einem solchen Stichprobenverfahren systemimmanent. Angesichts des Rahmens, in dem das Stichprobenverfahren durchgeführt wird, ist es auch tolerabel. Zielsetzung ist die Regulierung von Beständen herrenloser Wildtiere, deren Erhöhung nicht gefordert werden kann (BayVGH, U.v. 11.12.2017 - 19 N 14.1022 - juris Rn. 76 m.w.N.). Es kommt hinzu, dass die Waldverjüngungsinventur das wichtigste, aber nicht das einzige Indiz ist, anhand dessen die Wildbestände hinsichtlich ihres Umfangs eingeordnet und als überhöht oder nicht überhöht beurteilt werden. Die Anweisung berücksichtigt, dass topographische, vegetative, kulturelle und andere Besonderheiten des Jagdbereichs (die von jedem Beteiligten vorgetragen werden können und denen bei hinreichend substantiierter Geltendmachung nachgegangen werden muss) dazu führen können, dass ein Wildbestand als umwelt- und kulturverträglich einzuschätzen ist, der es ohne diese Besonderheiten nicht wäre (und umgekehrt).

Nachdem es sich bei der Waldverjüngungsinventur um ein repräsentatives, mit gleichmäßig verteilten Rasterpunkten arbeitendes Stichprobenverfahren handelt, wird ihre Brauchbarkeit nicht durch den Nachweis abweichender Verhältnisse in einzelnen Teilen der Hegegemeinschaft oder gar in Teilen eines einzelnen Jagdreviers in Frage gestellt, denn bei einem solchen Verfahren ist in wieder anderen Teilen mit Abweichungen in die Gegenrichtung zu rechnen. Die Richtigkeit ihrer Ergebnisse könnte lediglich durch eine andere Ermittlungsweise in Frage gestellt werden, die ebenfalls mit guten Gründen den Anspruch auf Repräsentativität erheben kann oder die die Fläche der Hegegemeinschaft oder des Jagdreviers komplett erfasst. Derartiges hat der Kläger jedoch nicht dargelegt.

Er hat im Zulassungsverfahren lediglich einen Standort, den Bereich der sogen. Mahdwanne, benannt, an dem seiner Auffassung nach eine ausreichende Tannenverjüngung nachgewiesen werden kann, also nichts angeführt, was den Anspruch auf Repräsentativität erheben konnte. Obwohl es demzufolge nicht auf diesen Standort ankommt, stellt der Senat fest, dass auch nach dem Ergebnis des Zulassungsantragsverfahrens die Umstände an diesem Standort nicht gegen die Auffassung sprechen, der Verbissdruck auf die Tanne sei allgemein zu hoch. Die Forstverwaltung hat diese lokale Besonderheit nicht in Abrede gestellt. Sie hat allerdings zum einen darauf hingewiesen (Schreiben vom 12.12.2016), dass auch bei diesem Standort ein nicht unerheblicher Umfang von Schalenwildverbiss vorliegt, und zum anderen für den Senat nachvollziehbar erläutert, dass besondere Standortfaktoren gegeben sind. Die sogen. Mahdwanne liegt in der Nähe eines Wanderweges und im Umfeld einer Jagdhütte. Es ist ohne weiteres plausibel, dass derartige Standortverhältnisse infolge ihres erhöhten Störungspotentials ein verstärktes Meidungsverhalten beim Schalenwild auslösen und in der Konsequenz zu einer geringer ausgeprägten lokalen Verbissrate bei der Tanne führen.

Die Erzielung repräsentativer Ergebnisse wird durch die Möglichkeit vereinzelter Fehlbeurteilungen bei der Gutachtensbestimmung von Schadursachen (in die eine oder die andere Richtung) nicht ausgeschlossen. In Frage kommen Weidevieh, Feldhasen, Kaninchen, Mäuse, Eichhörnchen, biotische bzw. abiotische Ursachen, Fällungs- und Rückschäden. Der Anweisung ist zu entnehmen, dass sich der Beklagte der Schwierigkeit der Klärung von Schadursachen durchaus bewusst ist (vgl. Anweisung Nr. 4, S. 20 sowie die vom Antragsgegner im Verfahren 19 N 14.1022 mit Schriftsatz vom 15.5.2017 vorgelegten Beurteilungshilfen). Die „methodischen Differenzierungshilfen und -vorgaben“ sind bei Umsetzung durch die fachlich erfahrenen Mitarbeiter der Forstverwaltung geeignet, eine fehlerhafte Zuordnung von Verbissschäden weitestgehend auszuschließen. Darüber hinaus sind sinnvolle und die Mittel-Zweck-Relation beachtende Alternativen weder vom Kläger aufgezeigt worden noch sonst ersichtlich. Eine Installation und Auswertung von Wildkameras, die die Natur zeitlich und örtlich vollständig erfassen, erscheint für die Klärung von Schadursachen ebenso wenig praktikabel wie die flächendeckende Klärung der Schadensurheberschaft über DNA-Gutachten (Senatsbeschluss v. 6.2.2017 - 19 ZB 16.1026 - juris Rn. 10 ff.). Der für die landesweite Erhebung erforderliche wirtschaftliche Aufwand stünde nach der zutreffenden verwaltungsgerichtlichen Beurteilung (UA S. 26) völlig außer Verhältnis zur verfolgten Zielsetzung einer Wildbestandsregulierung. Mit den forstlichen Gutachten und den Revierweisen Aussagen werden dem Kläger unter Aufwendung erheblicher öffentlicher Mittel die notwendigen Grundlagen für die gebotene Regulierung der Schalenwildbestände, für die er als Jagdausübungsberechtigter in erster Linie die Verantwortung trägt, an die Hand gegeben.

3.1.5.2 Dem Kläger ist es nicht gelungen, anhand einer vom Klägerbeistand konzipierten (in einer Daten-CD dokumentierten) Verwertung von Zahlen zu nicht verbissenen Pflanzen, die bei der Waldverjüngungsinventur angefallen sind, die Feststellung in den forstlichen Gutachten in Zweifel zu ziehen, dass das Waldverjüngungsziel gefährdet ist.

Das auf die Zahl der verbissenen Pflanzen abstellende Begutachtungsverfahren des Beklagten wird langjährig praktiziert und ist fachlich nachvollziehbar und anerkannt. Seine Funktionalität erhöht sich durch die in dreijährigem Turnus durchgeführten Wiederholungen, bei denen der vorgefundene Waldzustand vor dem Hintergrund eines dreijährigen Jagdverhaltens festgestellt wird, sodass sich Erkenntnisse nicht nur betreffend künftige forstfachliche Abschussempfehlungen ergeben, sondern auch betreffend die Angemessenheit der vorherigen Abschussempfehlung und die Weiterentwicklung von Begutachtungsvorgaben. Die Angriffe des Klägers gegen dieses Begutachtungsverfahren haben keine forstfachliche Grundlage. Die Geeignetheit der von der Klägerseite für richtig gehaltenen, in der vorgelegten Daten-CD des Klägerbeistandes dokumentierten Einschätzung der natürlichen Waldverjüngung anhand einer Hochrechnung von Zahlen unverbissener Pflanzen im Äserbereich aus der Waldverjüngungsinventur ist durch nichts belegt. Diese Hochrechnung ermöglicht - auch wenn vorgetragen wird, der Klägerbeistand verfüge über die Große Forstliche Staatsprüfung - keine belastbaren Feststellungen hinsichtlich der Einhaltung des Waldverjüngungsziels. Die Rüge des Klägers, die örtliche Pflanzendichte werde bei der Verbissprozentberechnung auch nicht ansatzweise berücksichtigt, zieht die Gutachtensmethodik nicht ernstlich in Zweifel. Der Beistand des Klägers hat den relativ kleinräumigen Befund an unverbissenen Pflanzen aus der Waldverjüngungsinventur auf die Fläche eines Hektars hochgerechnet und das Ergebnis mit forstbehördlichen Pflanzempfehlungen für die Neubegründung von Wald-Reinkulturen abgeglichen. Die Pflanzempfehlungen haben jedoch keinerlei Bezug zur vorliegenden Thematik; darüber hinaus ist von der Klägerseite nicht auf den Umstand eingegangen worden, dass ihre Verwendbarkeit von Fläche, Standortbedingungen und Waldtyp abhängig ist. Eine forstfachliche Grundlage für die Verknüpfung der beiden Faktoren wurde nicht dargelegt. Die Einwände der Unteren Forstbehörde hinsichtlich der Repräsentativität der klägerseitigen Berechnung wurden ebenfalls nicht widerlegt (vgl. die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 1.3.2017 vor dem Verwaltungsgericht). Die Klägerseite hat sich nicht damit auseinander gesetzt, dass das Ergebnis des Forstgutachtens ausweislich der ihm zugrunde liegenden Anweisung nicht der Verbissrate entspricht, sondern der Zusammenschau einer Vielzahl von Vorgaben, Feststellungen und Bewertungen, zu denen die Verbissrate gehört, und dass diese Begutachtungsregeln auf die Relevanz der Verbissquote abgestellt sind. Beispielsweise wird in die Waldverjüngungsinventur nicht jedwede Verjüngungsfläche einbezogen und müssen die Aufnahmeflächen gewissen Mindestanforderungen genügen, damit die Verbissfeststellungen verwertbar sind. Die jeweilige Fläche muss nach Nr. 3 der Anweisung mindestens 1.300 Verjüngungspflanzen je Hektar aufweisen (entspricht ungefähr einer Pflanze je acht Quadratmeter), die Spitze des Leittriebs der Verjüngungspflanzen muss unter der maximalen Verbisshöhe liegen und die Länge der längsten, die Verjüngungsfläche durchquerenden Geraden muss mindestens 50 m betragen (40 m Aufnahmegerade zuzüglich jeweils 5 m zum Rand). Um aus der Zahl unverbissener Pflanzen realitätsnahe Schlüsse auf die Waldverjüngung ziehen zu können, müssten - soweit dies überhaupt möglich ist - Bedingungen definiert werden, die für eine solche Methodik spezifisch sind. Mit dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angesprochenen Umstand, dass nicht jede unter genau definierten Bedingungen als unverbissen aufgenommene Pflanze auch tatsächlich aufkommt, hat sich die Klägerseite nicht auseinandersetzt. Dieser Umstand drängt sich jedoch auf, nachdem die Schadensrate weiter steigt, solange die Pflanze im Äserbereich ist, und die Aufwuchschancen allgemein umso geringer sind, je dichter Jungpflanzen stehen. Das Ergebnis der vom Klägerbeistand entwickelten Zahlenverwendung belegt die Untauglichkeit seines Auswertungskonzepts. Obwohl nach unzweifelhafter forstbehördlicher Feststellung die Zahl der dem Äser entwachsenen Tannen äußerst gering ist und ganz erheblich unter dem Maß liegt, das standortgemäß wäre, kommt die klägerseitige Auswertung zu einem umfangreichen Tannenbestand.

3.2 Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die Untere Forstbehörde bei der Erstellung der forstlichen Gutachten die Vorgaben der Arbeitsanweisungen missachtet hätte. Die von der Begründung des Zulassungsantrags in Bezug genommenen Schriftsätze vom 9. November 2016, 20. Dezember 2016 und 16. Januar 2017 enthalten keine hierauf bezogenen Rügen. Sonstige ergebnisrelevante Fehler der Waldverjüngungsinventur hat er ebenfalls nicht dargelegt. Bei Berücksichtigung sämtlicher verfügbarer Informationen über den Wildbestand ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte unzutreffend von einem wesentlich überhöhten Wildbestand und der dementsprechend festgelegten Abschussnotwendigkeit ausgegangen ist.

3.2.1 Eine Fehlerhaftigkeit der forstlichen Gutachten im Zusammenhang mit dem in Teilen des Eigenjagdreviers praktizierten Schafbeweidungsrecht hat der Kläger nicht dargelegt.

3.2.1.1 Der Kläger hat insoweit nicht schlüssig dargelegt, dass die Anweisungen missachtet worden wären.

Die Anweisung stellt in Abschnitt 3.4.4.3 Nr. 4 Buchst. a zur Thematik des Weideviehverbisses fest, dass eine Abgrenzung von älterem Schalenwildverbiss (Sommerverbiss) vom älterem Verbiss durch Weidevieh schwierig ist. Eine Herausnahme von Aufnahmepunkten aus der Verjüngungsinventur wegen ihrer Lage im Bereich von zulässiger Waldweide ist nicht vorgesehen. In Zweifelsfällen seien Pflanzen, die vermutlich vom Weidevieh verbissen worden seien, als „nicht verbissen“ zu werten. Diese Vorgehensweise trägt der Verwechslungsgefahr angemessen Rechnung.

Das Forstliche Gutachten zur Situation der Waldverjüngung 2015 für die Hegegemeinschaft W. weist entsprechend Nr. 4.4.2 der Anweisung bei Nr. 4 der Allgemeinen Angaben eine Weiderechtsbelastung der Waldfläche von 20% aus. Auch die ergänzende Revierweise Aussage für das Eigenjagdrevier E.-We. folgt in Nr. 2.4 (Ergänzende Anmerkungen zur Verjüngungssituation; ebenso bei der Kurzbeschreibung des Jagdreviers unter Nr. 1) der AnweisungRA, wenn entsprechend Nr. 2.3 der AnweisungRA die Weiderechtsbelastung in Hochlage auf O.er Gemeindegebiet (also in dem zum O.er Gemeindegebiet gehörenden Teil des Eigenjagdreviers) erwähnt wird. Diese Angabe zeigt vielmehr, dass bei Erstellung der Gutachten das diesbezügliche Problembewusstsein vorhanden gewesen ist. Dass diese Waldweiderechte von den Berechtigten auch ausgeübt werden, ist unbestritten. Jedoch liegen die Aufnahmepunkte zur Waldverjüngungsinventur nicht auf O.er Gemeindegebiet, so dass insoweit eine fehlerhafte Verbisszuordnung von vornherein nicht in Betracht kommt.

3.2.1.2 Der Kläger behauptet, die von diesen Rechten ausgehende Weidebelastung habe sich tatsächlich nicht auf das O.er Gebiet beschränkt; Schafe hätten sich in relevantem Umfang auch in anderen, zum E.r Gemeindegebiet gehörenden Bereichen des Eigenjagdreviers aufgehalten sowie in den nördlich daran angrenzenden Gemeinschaftsjagdrevieren O. I und O. II (insoweit ist die Darstellung des Klägers unrichtig, das Revier O. II grenze unmittelbar an das Eigenjagdrevier an); der von ihnen verursachte Verbiss sei im Zuge der Verjüngungsinventur fehlerhaft als Schalenwildverbiss eingeordnet worden. Die Behauptung einer Weidebelastung im Eigenjagdrevier jenseits des O.er Gemeindegebiets ist jedoch ohne Substanz.

Es trifft zwar zu, dass sich Weideschafe auf Futtersuche in der Natur allgemein nicht an menschliche Grenzziehungen halten, und auch vorliegend ist davon auszugehen, dass der mit Weiderechten belastete Bereich nicht exakt eingehalten worden ist (zum Zurücktreiben tierischer Grenzverletzer durch die Weiderechtsinhaber vgl. das AELF-Schreiben vom 16.1.2017). Zum einen ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Waldweide nur während der Vegetationsperiode stattfindet, während das Schalenwild ganzjährig in der Natur verweilt; der Kläger berichtet selbst vom Auftrieb und Abtrieb der Weidetiere. Zum anderen hat die Zeugeneinvernahme des Verwaltungsgerichts ergeben, dass keine belastbaren Anhaltspunkte für eine Verfälschung der Verjüngungsinventur im Sinn eines repräsentativen Stichprobenverfahrens in relevantem Umfang durch den Verbiss von Weideschafen sprechen. Der fachkundige Zeuge H. hat - vom Kläger unbestritten - angegeben, mit einer gewissen Regelmäßigkeit im Eigenjagdrevier unterwegs gewesen zu sein, und bekundet, dass er bei seinen Begängen keine Schafe außerhalb der Weiderechtsbereiche gesehen hat, ihm von Eigentümern von in das Eigenjagdrevier eingegliederten Grundstücken über den Aufenthalt von Weideschafen nichts berichtet worden ist und er Anzeichen für die Anwesenheit von Weideschafen (Losung, Trittspuren, Weiserpflanzen) nicht hat feststellen können. Entgegen der Auffassung des Klägers ist keine Motivlage erkennbar, die dem Zeugen H. Anlass zu falschen Angaben gegenüber dem Verwaltungsgericht bieten hätte können. Es spricht zwar viel dafür, dass zwischen dem Kläger und dem Zeugen H. Spannungen bestehen. Für persönliche Aversionen des Zeugen H., der lediglich dienstlich mit dem Kläger in Kontakt steht, sind jedoch keine Anhaltspunkte erkennbar. Der Kläger dagegen, der das überkommene trophäenorientierte Jagdinteresse verfolgt, sieht sich zu einem Feldzug gegen die Behörden berufen, die um die Umsetzung des gesetzlichen Grundsatzes „Wald vor Wild“ bemüht sind (Senatsurteil v. 11.12.2017 - 19 N 14.1022 - Rn. 65 ff., insbesondere Rn. 74) und denen der Zeuge H. angehört. Der Bruder des Klägers hat bekundet, im Eigenjagrevier an verschiedenen Stellen und zu verschiedenen Zeiten Weideschafe gesehen zu haben. Er hat diese Angaben jedoch in keiner Weise substantiiert, etwa durch einigermaßen detaillierte Angaben zu Zeit und Ort und zum Maß der Weidebelastung. Er hat auch von Anzeichen für die Anwesenheit von Weideschafen (Losung, Trittspuren, Weiserpflanzen) nichts berichtet. Eine Auseinandersetzung der Klägerseite mit den diesbezüglichen Angaben des Zeugen H. ist nicht erfolgt. Bei der Bewertung der Angaben des Bruders des Klägers ist - unabhängig von der Frage, ob diese Vernehmung eines Mitinhabers des Eigenjagdreviers zulässig gewesen ist (vgl. insoweit § 173 VwGO i.V.m. §§ 447, 448 ZPO, vgl. BVerwG, B.v. 5.3.1980 - 3 B 2.79 - DÖV 1980, 650 und B.v. 22.8.1974 - III C 15/73 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 17) - zu berücksichtigen, dass angesichts der nahen Verwandtschaft zum Kläger und der Mitinhaberschaft am Eigenjagdrevier von einem massiven persönlichen Interesse am Verfahrensergebnis auszugehen ist. Schließlich hat der Kläger selbst, der als Jagdausübungsberechtigter für das Eigenjagdrevier an allererster Stelle verantwortlich ist und bei dem auch deshalb von der intensivsten Präsenz dort auszugehen ist, über die vereinzelten Wahrnehmungen seines Bruders hinaus keinerlei weitere Feststellungen zum Aufenthalt von Schafen im E.r Teil des Eigenjagdreviers vorgetragen und auch keinerlei feststellbare oder festgestellte Anzeichen für die Anwesenheit von Schafen benannt; er hat auch nicht vorgetragen, jemals persönlich Schafe im Eigenjagdrevier gesehen zu haben. Schließlich ist die im Schreiben des AELF vom 16. Januar 2017 enthaltene, im Verfahren nicht bestrittene und angesichts der zivilen Rechtslage nachvollziehbare Praxis von Weiderechtsinhabern, tierische Grenzverletzer zurückzutreiben, einzubeziehen. Bei dieser Verfahrenslage weist die Angabe des Klägers, auch im E.r Teil des Eigenjagdreviers seien Schafe nicht nur vereinzelt herumgewandert, sondern hätten sich dort in wesentlichem Umfang - mit Auswirkungen auf die Verbisssituation - aufgehalten, die erforderliche Substanz nicht auf und stellt sich als lediglich gegriffene Behauptung dar.

3.2.2 Die klägerischen Ausführungen begründen keine ernstlichen Zweifel an den aus der Waldverjüngungsinventur abgeleiteten gutachterlichen Wertungen der Verbisssituation der Landwirtschafts- und Forstbehörde (Forstliches Gutachten: „zu hoch“; Revierweise Aussage: „deutlich zu hoch“).

Nach dem Forstlichen Gutachten 2015 für die Hegegemeinschaft W. können sich die in den Altbeständen vorkommenden Baumarten in der Hegegemeinschaft alle (hinsichtlich der Tanne spricht das Gutachten allerdings nur von „nennenswerten Anteilen“) ansamen. Jedoch sei die Tanne in der Verjüngung spätestens ab 50 cm verschwunden (das Gutachten weist zwar darauf hin, dass die Aussagen für die Tanne aufgrund der gering aufgenommenen Stückzahl statistisch unsicher sind; dieser Relativierung kommt jedoch keine erhebliche Bedeutung zu, weil die wichtigeren Gutachtensaussagen insoweit die tatsächlich festgestellte geringe Stückzahl und das Verschwinden ab 50 cm sind). Hinsichtlich der Edellaubbäume stellt das Gutachten fest, sie könnten sich im Durchschnitt zunächst gut verjüngen (von einem deutlichen Verbissrückgang auch bei dieser Baumart aufgrund der jagdlichen Bemühungen „in einigen Revieren der HG“ ist die Rede). Ein Verbiss von immer noch einem Drittel dieser Bäume sei aber nach wie vor zu hoch. Bei anhaltendem Verbiss in dieser Höhe werde nur lokal und bei sehr stammzahlreichen Verjüngungen eine Entwicklung über Verbisshöhe möglich sein. Auf den meisten Flächen werde es bei diesem Verbissdruck zu starken Wuchsverzögerungen bei gleichzeitig massiven Qualitätsverlusten kommen. Die Edellaubbäume würden bei anhaltendem Verbissdruck in der Folge nach und nach in den Unterstand gedrängt und von der Fichte/Buche Zug um Zug überwachsen. Unterdrückte Edellaubbäume würden sich unter diesen Voraussetzungen nicht behaupten und mittelfristig absterben. Zum Beleg verweist das Gutachten darauf, dass der Anteil der Edellaubbäume in der Verjüngung von 80 cm bis zur max. Verbisshöhe nur noch 11% betrage. Die Verjüngung der noch großflächig vorhandenen Bergmischwälder sei nach wie vor in Frage gestellt.

3.2.3 Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe eine bereits fortgeschrittene Entmischung im Altbestand festgestellt, obgleich die Kammer diesbezüglich über die für diese Feststellung notwendige Fachkunde nicht verfüge. Auch dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Klageabweisung.

Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren umstrittenen Fragen der Entmischung (Wann liegt eine Entmischung vor? Ist eine Entmischung im Eigenjagdrevier bereits eingetreten? Widerspricht die Annahme einer Entmischung dem Inhalt der forstlichen Gutachten 2015?) sind nicht entscheidungserheblich. Etwaige Fehler in den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Gefahr einer Entmischung des vorhandenen Bergmischwaldes im Altbestand vermögen daher eine Zulassung der Berufung nicht auszulösen. Die in der Revierweisen Aussage getroffene Feststellung zur „Entmischung der Verjüngung“ ist keine selbständige Einschätzung, sondern resultiert ausschließlich aus der durch die Forstbehörde vorgenommenen Bewertung der Verbisssituation. Im Formular für die ergänzende Revierweise Aussage zur Verjüngungssituation erläutert jeweils ein standardisierter Text die im Einzelfall vorgenommene Wertung der Verbisssituation. Diese ist am gesetzlich verankerten Waldverjüngungsziel orientiert (Ermöglichung der Verjüngung der standortgemäßen Baumarten im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen, vgl. Art. 1 Abs. 2 Nr. 3 BayJG), wobei die Anweisung für die Verbissbelastung insgesamt vier (in der Anweisung näher erläuterte) Bewertungsstufen vorsieht (vgl. Nr. 4.4.4.1 der Anweisung). Aus der Bewertung des Schalenwildeinflusses auf die Waldverjüngung wird die Empfehlung (der Forstbehörde) zur Abschussplanung abgeleitet, wobei neben der aktuellen Situation vor allem auch die zeitliche Entwicklung und die Veränderung des Schalenwildeinflusses berücksichtigt werden (vgl. Nr. 4.4.5 der Anweisung). Mit der im vorliegenden Fall vorgenommenen Bewertung als „deutlich zu hoch“ ist die standardisierte forstfachliche Aussage verknüpft, dass „eine starke Entmischung der Verjüngung gegeben bzw. zu erwarten ist“. Diese Verknüpfung ist zutreffend, weil die Entmischung der Baumarten (Rückgang bzw. Ausscheiden bestimmter Baumarten aus der Waldstruktur) jedenfalls auf lange Sicht die absehbare Folge einer unzureichenden oder unvollständigen Naturverjüngung ist. Es handelt sich somit nicht um eine selbstständige (weitere) Einschätzung der Forstbehörde für das Eigenjagdrevier des Klägers, sondern um die standardisierte forstfachliche Erläuterung der Bedeutung und der Folgen von deutlich überhöhtem Schalenwildverbiss. Entscheidungserheblich ist somit lediglich die Frage, ob die forstgutachtliche Bewertung des Wildverbisses als „deutlich zu hoch“ zutrifft. Das Verwaltungsgericht hat diese Bewertung als frei von Voreingenommenheit, Kompetenzmängeln und sonstigen Fehlern angesehen und ernstliche Zweifel an dieser Einschätzung des Verwaltungsgerichts sind - wie ausgeführt - nicht dargetan.

3.2.4 Der Kläger wendet sich dagegen, dass das Verwaltungsgericht seine Art der extensiven Waldbewirtschaftung als nicht ordnungsgemäß bewertet hat. Diese Einwände des Klägers können mangels Entscheidungserheblichkeit die Ergebnisrichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht in Frage stellen. Für die Frage der Richtigkeit der Abweisung der Klage gegen den Abschussplan kommt es einzig und allein auf die Belastbarkeit der forstlichen Gutachten, nicht aber auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu den waldbaulichen Zielen der Eigentümergemeinschaft R. und zum gegenwärtigen Waldzustand an. Nach den gesetzlichen Regelungen ist einem überhöhten Verbiss auch dann entgegenzutreten, wenn sich seine langfristigen Folgen noch nicht massiv bemerkbar gemacht haben.

Gleichwohl weist der Senat darauf hin, dass viel für die Einschätzung des Verwaltungsgerichts spricht. Die Abschussregelung des § 21 Abs. 1 BJagdG, die dazu beitragen soll, dass ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt (§ 21 Abs. 1 Satz 2 BJagdG), dient - auch - der Erfüllung des Hegezieles, das in § 1 Abs. 2 BJagdG näher beschrieben ist. Danach hat die Hege die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen zum Ziel (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BJagdG). Die Erhaltung des Wildbestandes muss so durchgeführt werden, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden (§ 1 Abs. 2 Satz 2 BJagdG). Aus der Vorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 2 BJagdG folgt, dass die Belange einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung generell den Vorrang vor der jagdlichen Hege genießen und diese begrenzen (vgl. BGH, U.v. 22.5.1984 - III ZR 18/83 - NJW 1984, 2216/2217 sowie Senatsurteil vom 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn. 89). Dementsprechend gibt das Bayerische Jagdgesetz vor, „Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung durch das Wild möglichst zu vermeiden“ (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BayJG). Der Begriff „ordnungsgemäß“ wird dabei nicht nur von den betriebswirtschaftlichen Erfordernissen des jeweiligen Wirtschaftszweiges bestimmt, sondern auch von den Anforderungen, die die Rechtsordnung an die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Wirtschaftsweise stellt. Für die hier inmitten stehenden Belange der Forstwirtschaft ergibt sich daraus, dass nur eine solche Wirtschaftsweise ordnungsgemäß und somit vorrangig ist, die neben den ökonomischen Zielen auch die ökologischen Forderungen zur Erhaltung des Biotopes verfolgt (so BGH a.a.O.), letztlich also den im bayerischen Recht verankerten Grundsatz „Wald vor Wild“ (im Sinne einer Vermeidung von Wildbestandshöhen, bei denen die standortgemäßen Baumarten nicht mehr natürlich aufkommen, vgl. Art. 1 Abs. 2 Nr. 3, Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG, Art. 1 Abs. 2 Nr. 2, Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayWaldG). Die Kontrolle des Schalenwildbestandes ist insoweit Bestandteil der Forstwirtschaft. Aus den forstlichen Gutachten, die vom Kläger nicht erfolgreich in Zweifel gezogen worden sind, ergibt sich, dass er diese Grundsätze nicht hinreichend beachtet, weshalb der festgesetzte Abschussplan grundsätzlich nicht zweifelhaft ist. Die Eigentümergemeinschaft R. gibt ersichtlich der vorgeschriebenen naturnahen Forstwirtschaft nicht den Vorrang vor der Hege, sondern favorisiert eine mit überhöhtem Schalenwildverbiss vereinbare Waldbewirtschaftung ohne hinreichende natürliche Verjüngung der standortgemäßen Baumarten.

Dieser Aspekt ist bei den Flächen anderer Eigentümer, die in das Eigenjagdrevier eingegliedert sind (zur Übersicht vgl. GA M 7 K 16.3639, Bl. 414), besonders relevant. Nicht „ordnungsgemäß“ ist eine den Zwecken des Bundeswaldgesetzes - BWaldG - vom 2. Mai 1975 (BGBl III 790-18), wie sie in § 1 Nr. 1 bis 3 BWaldG niedergelegt sind, zuwiderlaufende Bewirtschaftung von Flächen. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BWaldG soll der Wald im Rahmen seiner Zweckbestimmung ordnungsgemäß und nachhaltig bewirtschaftet werden. Unmittelbar aus Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG folgt, dass die Gewährleistung der Waldverjüngung ein berechtigter Anspruch der auf diesen Flächen betriebenen Forstwirtschaft ist. Aus dieser Bestimmung sowie den weiteren des Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 und des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Bayerischen Waldgesetzes - BayWaldG - (i.d.F. d. Bek. v. 25.8.1992, BayRS 7902-1-E) ergibt sich daher insbesondere, dass gerade die Verjüngung und Bewahrung eines standortgemäßen Waldes durch die Abschussregelung gewährleistet sein muss. Der Kläger betont, dass nach der ergänzenden Revierweisen Aussage gegenwärtig „artenreiche Bergmischwälder (in unteren Berglagen edellaubholzreich, in höheren Lagen buchen- und tannengeprägt), an den Südseiten örtlich übergehend in Schneeheide-Kiefernwälder, sowie in der obersten Zone subalpine Fichtenwälder und Latschenbereiche den noch sehr naturnahen Waldaufbau im Revier bestimmen“, übergeht jedoch, dass Forstwirtschaft langfristig angelegt sein muss und dass durch das Wort „noch“ der in den forstlichen Gutachten festgestellte fortschreitende Verlust standortgemäßer Baumarten zum Ausdruck kommt.

4. Die Festlegung der Abschusszahl auf neun Tiere durch die Untere Jagdbehörde steht im Einklang mit den zu beachtenden Vorschriften und der hierzu ergangenen Rechtsprechung.

Die Rügen betreffend eine unzureichende oder dem Aktenstand widersprechende Ermittlung des Gamsbestandes durch die Untere Jagdbehörde erweisen sich als unberechtigt. Hinsichtlich der sachlichen Schwierigkeiten, die einer belastbaren Wildzählung entgegenstehen, kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (vgl. Abschnitt II. B lit. a 3.1.5.1). Die Ausführung des Klägers, aufgrund von Beobachtungen sei zumindest ein Eindruck vom quantitativen Vorhandensein einer Tierart zu gewinnen (S. 75 des Schriftsatzes vom 2.10.2017), lässt erkennen, dass auch er sich dieser Problematik bewusst ist, und macht seine Forderung inkonsistent, der Abschussfestlegung Wildzählungen zu Grunde zu legen. Eine Darlegung, in welcher Form und auf welche Weise derartige Augenblicksaufnahmen differenziert Eingang in die Abschussplanung finden könnten, ist seinem Vorbringen nicht zu entnehmen.

Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass sich die von der Unteren Jagdbehörde festgesetzte Abschusszahl von 9 Stück Gamswild nicht in einem vertretbaren Zahlenrahmen befindet, werden vom Kläger nicht dargelegt und sind auch für den Senat nicht ersichtlich. Die Untere Jagdbehörde hat lediglich den Abschussumfang der letzten 5 Jagdjahre fortgeschrieben. Tragfähige Argumente für eine Absenkung des Abschusses auf lediglich 6 Stück Gamswild hat der Kläger nicht geliefert und sind für den Senat angesichts der nicht erfolgreich in Zweifel gezogenen Aussagen der forstlichen Gutachten auch nicht ersichtlich. Der Kläger, der den Regelungen in § 21 BJagdG, Art. 32 BayJG und § 15 AVBayJG Folge zu leisten hat, hat in seinem Abschussplan für das Jagdjahr 2016/2017 vom 29. Februar 2016 angegeben, im Vorjahr (Jagdjahr 2015/2016) von 9 geplanten Abschüssen lediglich 2 Abschüsse getätigt zu haben, und für das laufende Jagdjahr nur noch 6 Abschüsse zu planen. Die Untere Jagdbehörde hat im angefochtenen Bescheid im Wege eines Soll-Ist-Vergleichs jeweils die Abschussplanung und ihre Erfüllung durch den Kläger in den Jagdjahren 2011/2012 bis 2015/2016 dargestellt. Aus dieser Übersicht ergibt sich, dass die Abschussplanung für das Gamswild im Eigenjagdrevier während dieser Zeitspanne jährlich 9 Stück betragen hat. Von den in den Abschussplänen vorgesehenen und festgeschriebenen 45 Abschüssen hat der Kläger lediglich 21 Abschüsse tatsächlich getätigt; die Erfüllungsquote des Klägers liegt im Durchschnitt der Jahre bei lediglich 47%. Demgegenüber liegt die Erfüllungsquote in den angrenzenden Revieren der Hegegemeinschaft während der drei Jagdjahre 2013/2014 bis 2015/2016 bei durchschnittlich 90%.

Gleichzeitig bewegen sich die Gamswildabgänge in der Hegegemeinschaft W. in den Jahren 2005 bis 2015 zwischen jährlich 75 Abgängen im Minimum (in den Jahren 2005, 2006, 2007) und 108 Abgängen im Maximum (im Jahr 2015). Die mit Schriftsatz vom 22. November 2016 vorgenommene Korrektur in der Klassifizierung der Wildabgänge (VG-Akte Bl. 71) stellt die Verwertbarkeit der Daten nicht in Frage. Nachdem der Kläger den geplanten Gamswildabschuss in den vergangenen Jahren zu weniger als der Hälfte erfüllt hat, die Festsetzung der Unteren Jagdbehörde im Grunde lediglich auf die Beibehaltung des mehrjährigen Gamswildabschusses abzielt und der Verlauf der gesamten Wildabgänge in der Hegegemeinschaft keine Anzeichen für eine Rückläufigkeit der Bestände offenbart, ist eine Unvertretbarkeit der Festsetzung nicht feststellbar. Der Kläger hat demgegenüber keine Umstände dargelegt, die unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und der Ergebnisse der forstlichen Gutachten 2015 eine Absenkung des Gamswildabschusses begründen oder rechtfertigen würden. Individuelle forstwirtschaftliche Zielsetzungen der Eigentümergemeinschaft R. rechtfertigen sie jedenfalls nicht.

Angesichts der höchst unterschiedlichen Abschussplanerfüllung innerhalb der Hegegemeinschaft erscheint die Feststellung im Forstlichen Gutachten 2015 plausibel, die Verbissbelastung in den Eigenjagdrevieren E.-We. und E.-Wa. sei kritisch und gestalte sich in sechs anderen Revieren der Hegegemeinschaft günstiger; der sehr starke Rückgang des Verbisses bei den Edellaubbäumen zeige laut Gutachten die jagdlichen Bemühungen in einigen Revieren deutlich. Es ist folglich keinesfalls verfehlt, wenn das Verwaltungsgericht von erkennbaren Verbesserungen in benachbarten Revieren spricht. Dass die Waldweide in den angrenzenden Revieren O. I und O. IV einen derartigen Vergleich nicht zulasse, hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt (wie bereits ausgeführt sind die Annahmen des Klägers betreffend eine fehlerhafte Berücksichtigung der Waldweide in den forstlichen Gutachten unzutreffend).

5. Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe die Bedeutung naturschutzrechtlicher Vorschriften im Hinblick auf das Natura-2000-Gebiet (Vogelschutzgebiet) E.-gebirge verkannt, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht ist - auch wenn es diese naturschutzrechtlichen Belange für abwägbar zu halten scheint (so bereits VG München, U.v. 10.2.2016 - M 7 K 15.3412 - juris Rn. 28) - jedenfalls im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das Natura-2000-Recht dem streitgegenständlichen Abschussplan nicht entgegensteht.

5.1 Hinsichtlich des Europäischen Vogelschutzgebietes E.-gebirge, das flächenmäßig das FFH-Gebiet E.-gebirge umfasst, sind die Erhaltungsziele zunächst in § 3 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 (Gebiets-Nr. DE 8433471) der Verordnung über die Festlegung von Europäischen Vogelschutzgebieten sowie deren Gebietsbegrenzungen und Erhaltungszielen (Vogelschutzverordnung - VoGEV - vom 12. Juli 2006, GVBL S. 524) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Vogelschutzverordnung vom 8. Juli 2008 (GVBl. S. 486) festgelegt gewesen, die sich auf Art. 13b Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Naturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 2005 (BayNatSchG 2005, GVBl. 2006, S. 2) gestützt hat. Hier sind auch (entsprechend § 32 Abs. 3 BNatSchG) die prioritären natürlichen Lebensraumtypen und prioritären Arten dargestellt gewesen.

Als Erhaltungsziele für das Gebiet sind in Anlage 1 Spalte 6 VoGEV (GVBl. 2006, S. 532) die Erhaltung oder Wiederherstellung der Bestände von Birkhuhn, Auerhuhn, Haselhuhn, Alpenschneehuhn, Wanderfalke, Steinadler, Uhu, Raufußkauz, Sperlingskauz, Weißrückenspecht, Dreizehenspecht, Grauspecht, Schwarzspecht, Neuntöter, Felsenschwalbe, Wasserpieper, Alpenbraunelle, Zwergschnäpper und Ringdrossel und deren Lebensräume, insbesondere des charakteristischen subalpinen und alpinen Gebirgsstocks mit hohem Strukturreichtum wie Hangschuttwälder und Schluchten, Borstgras- und Magerrasen, Latschengebüsche, alpine Zwergstrauchheiden, Quellmoore und Felsen als Brut-, Nahrungs- und Durchzugsgebiet genannt worden.

Seit dem 1. April 2016 sind die Erhaltungsziele, die prioritären natürlichen Lebensraumtypen und die prioritären Arten in den Anlagen zu den §§ 1 und 2 der Bayerischen Verordnung über die Natura 2000-Gebiete dargestellt (vgl. die Verordnung zur Änderung der Vogelschutzverordnung vom 19.2.2016, AllMBl S. 258 - BayNat2000V)“. Als zu erhaltende Arten werden in der Anlage 2 (wiederholend) die in Anlage 1 zur VoGEV genannten Vogelarten benannt und ihnen werden in der Anlage 2a artenspezifische Erhaltungsziele zugeordnet. Beim Auerhuhn geht es um den Erhalt oder die Wiederherstellung großflächiger, störungsarmer, unzerschnittener, reich strukturierter Misch- und Nadelwälder sowie störungsfreier Zonen um Balz-, Brut-, Aufzucht- und Überwinterungsplätze und beim Steinadler von Felswänden und sehr lichten steilen Bergwäldern als ungestörten Bruthabitaten sowie von artenreichen Nahrungshabitaten (Almen, alpine Matten und lichte Wälder).

Die Vollzugshinweise zur gebietsbezogenen Konkretisierung der Erhaltungsziele der bayerischen Natura-2000-Gebiete (vgl. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 29. Februar 2016, Az. 62-U8629.54-2016/1 - juris; sowie die Veröffentlichung mittels elektronischer Medien https://www.lfu.bayern.de/natur/natura_2000_vollzugshinweise_erhaltungsziele/index.htm) benennen für dieses Gebiet wiederholend als Vogelarten des Anhangs I zur Vogelschutzrichtlinie u.a. das Auerhuhn (Tetrao urogallus), das Birkhuhn (Tetrao tetrix) und den Steinadler (Aquila chrysateos). Als gebietsbezogene Erhaltungsziele sind u.a. der Erhalt und ggf. die Wiederherstellung der Bestände des Birkhuhns sowie der Erhalt seines Lebensraums (Nr. 2), der Erhalt und ggf. die Wiederherstellung der Buchenwälder (vor allem Hainsalat- und Orchideen-Kalk-Buchenwälder) und montanen bis subalpinen Fichtenwälder, ihrer Störungsarmut, ihrer naturnahen Struktur und Baumartzusammensetzung sowie eines ausreichenden Anteils an Lichtungen und lichten Strukturen, insbesondere als Lebensraum für das Auerhuhn (Nr. 3), und der Erhalt und ggf. die Wiederherstellung der Bestände des Steinadlers und seiner Lebensräume, der Erhalt der Brutplätze, störungsarmer Räume um die Brutplätze und der Erhalt artenreicher Nahrungshabitate konkretisiert.

5.2 Die Schutzbestimmungen der Richtlinie 79/409/EWG des Rats vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie - VRL, ABl EG Nr. L 103 S. 1) finden teilweise keine unmittelbare Anwendung mehr, weil das Europäische Vogelschutzgebiet „E.-gebirge“ räumlich eindeutig bestimmt ist und seine Erhaltungsziele im Rahmen einer endgültigen rechtsverbindlichen Entscheidung mit Außenwirkung benannt sind (vgl. § 2 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2 VoGEV und § 3 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 Spalte 6 VoGEV sowie nunmehr die Anlagen zu §§ 1, 2 BayNat2000V). In einem solchen Fall findet gemäß Art. 7 der Richtlinie 92/43/EWG des Rats vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl EG Nr. L 206 S. 7, Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie - FFH-RL) ein Wechsel des Schutzregimes von Art. 4 Abs. 4 VRL zu Art. 6 Abs. 2 FFH-RL statt. Im Vogelschutzgebiet nicht anzuwenden ist allerdings Art. 6 Abs. 1 FFH-RL mit seiner Verpflichtung der Mitgliedsstaaten zur Festlegung der notwendigen Erhaltungsmaßnahmen; insoweit verbleibt es bei den Verpflichtungen aus Art. 2, 3 und 4 Abs. 1 und 2 VRL.

Ohne Erfolg wendet der Kläger gegen diesen Schutzregimewechsel ein, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 8.1.2014 - 9 A 4.13 - und v. 1.4.2004 - 4 C 2.03) fordere zusätzlich, dass die Einhaltung des Art. 6 FFH-RL in der Schutzerklärung durch geeignete Ge- und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sichergestellt werden müsse. Eine Forderung dieses Inhalts hat das Bundesverwaltungsgericht nicht erhoben (vgl. BVerwG, B.v. 22.6.2015 - 4 B 59/14 - juris Rn. 7). Es hat in seinen Entscheidungen lediglich nachgezeichnet wie „sich üblicherweise die Rechtslage darstellt“.

5.3 Infolge der aus Art. 20 Abs. 3 GG sich ergebenden Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz ist - ungeachtet des Umstandes, dass es sich bei Abschussplänen nicht um Fachplanungen handelt, die denjenigen in anderen Rechtsbereichen (z.B. dem Wasserrecht, dem Straßenrecht oder dem Luftverkehrsrecht) vergleichbar sind - auch bei der jagdrechtlichen Abschussplanung das zwingende Naturschutzrecht betreffend die Natura-2000-Gebiete zu beachten. Entgegen der Klägerauffassung steht der streitgegenständliche Abschussplan hierzu nicht in Widerspruch.

5.3.1 Der streitgegenständliche Abschussplan erfüllt die Voraussetzungen für eine Gebietserhaltungsmaßnahme im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der FFH-Richtlinie.

In Natura-2000-Gebieten ist die Jagd nur als Gebietserhaltungsmaßnahme zulässig. Ist sie es nicht, muss sie der Verträglichkeitsprüfung des Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie unterzogen werden.

Der Abschussplan entspricht der Bestimmung des § 21 BJagdG sowie den konkretisierenden bayerischen Rechtsvorschriften. Solche Abschusspläne haben das Ziel, landesweit die natürliche Verjüngung der standortgemäßen Baumarten im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen zu ermöglichen (vgl. Art. 1 Abs. 2 Nr. 3, 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG, Art. 1 Abs. 2 Nr. 2, Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayWaldG< „Wald vor Wild“ >). Sie leisten den von Seiten der Jagd erforderlichen Beitrag zur nachhaltigen Waldbewirtschaftung, also zu einer Bewirtschaftung, die so gestaltet ist, dass die Artenvielfalt des Waldes, seine Produktivität, seine Regenerationsfähigkeit, seine Vitalität und sein Potenzial, auch in Zukunft wichtige ökologische, ökonomische und soziale Funktionen erfüllen können, erhalten bleiben und andere Ökosysteme nicht geschädigt werden (vgl. die Definition des Begriffs „nachhaltige Waldbewirtschaftung“ der Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa, Helsinki 1993); insbesondere tragen sie dazu bei, dass der Wald gegenüber natürlichen Bedrohungen, beispielsweise gegenüber Stürmen, Insektenbefall und Krankheiten, widerstandsfähiger wird. Für die Wälder des Natura-2000-Netzes (etwa die Hälfte dessen Gesamtfläche) sind Naturnähe und Nachhaltigkeit essentielle Forderungen des europäischen Naturschutzrechts, die von den Nationalstaaten mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln erfüllt werden müssen. Angesichts dieser besonderen Aufgabenstellung kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Abschusspläne innerhalb des Natura-2000-Netzes der Erhaltung der geschützten Lebensraumtypen und Arten dienen und deshalb in den Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 der Habitatrichtlinie einbezogen werden können (Senatsurteil v. 11.12.2017 - 19 N 14.1022 - Rn. 128 ff). Ein übermäßiger Schalenwildbestand führt - entsprechend dem nicht erfolgreich angegriffenen Vorbringen des Beklagten und entsprechend den langjährigen Erfahrungen des Senats (vgl. insoweit auch Rn. 130 des Senatsurteils vom 11. Dezember 2017 - 19 N 14.1022 - juris) - zum Verschwinden der Krautschicht, zum weitgehenden Ausfall der besonders verbissgefährdeten Baumarten, zur Entmischung des Waldes, zum Biodiversitätsverlust, zur Überalterung des Waldes und schlimmstenfalls zu seinem Untergang (auch durch Erosion), der jedenfalls längerfristig den Verlust der Bodendecke nach sich zieht. Dies bedeutet eine Beeinträchtigung der biologischen Vielfalt, der Wasser und Klima regulierenden Wirkung, der Kohlenstoffspeicherung, der Reinigung von Luft und Süßwasser sowie des Schutzes vor Naturkatastrophen und - im Falle des Totalverlusts - den vollständigen Wegfall dieser positiven Effekte des Lebensraumes Wald im fraglichen Bereich.

Bei Gebietserhaltungsmaßnahmen muss allerdings das Unterbleiben gebietsbeeinträchtigender Störungen gewährleistet sein. Eine Jagd, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Natura-2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist keine Gebietserhaltungsmaßnahme. Pirsch und Schuss sind insbesondere im Hinblick auf die Vogelarten, deren Schutz das Vogelschutzgebiet dient, zu bestimmten Zeiten und an bestimmten Orten des Eigenjagdreviers grundsätzlich geeignet, erhebliche Beeinträchtigungen herbeizuführen. Um die Funktion der Jagd als Gebietserhaltungsmaßnahme zu gewährleisten, muss die Jagd verlässlich entsprechend eingeschränkt erfolgen (vgl. das Senatsurteil vom 11.12.2017, 19 N 14.1022, Rn. 120 ff.). Da Ort und Zeit von Abschüssen durch den Abschussplan nicht geregelt werden (entsprechende Abschussplanbestimmungen existieren nicht und wären auch nicht ausreichend, weil die Problematik auch bei Abschüssen ohne Abschussplanpflicht auftritt), muss durch andere jagdrechtliche oder naturschutzrechtliche Instrumente vorgebeugt werden. Da der Kläger - im Gegensatz zum Beigeladenen im Verfahren 19 N 14.1022 - nicht für Gebietserhaltungsmaßnahmen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der FFH-Richtlinie zuständig ist (zur besonderen Lage der hierfür zuständigen Stellen vgl. das Senatsurteil vom 11.12.2017, 19 N 14.1022, Rn. 137 und 142 ff.), sind diese Jagdbeschränkungen zur Störungsvermeidung in bindender und vollziehbarer Form zu erlassen. Darüber hinaus gibt die Haltung des Klägers besonderen Anlass, die Einhaltung des Störungsverbots hoheitlich zu gewährleisten (vgl. das Senatsurteil vom 11.12.2017 - 19 N 14.1022 - insbesondere Rn. 67 und 136 am Ende).

Aus demselben Grund muss der Abschussplan entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und insbesondere gemäß dem Grundsatz „Wald vor Wild“ aufgestellt, in vollem Umfang ausgeführt und erforderlichenfalls behördlich vollzogen werden. Im Falle einer (teilweisen) Nichterfüllung des Abschussplans muss davon ausgegangen werden, dass durch die Jagd nicht der gebotene Beitrag zur Walderhaltung und zur Naturpflege im öffentlichen Interesse geleistet wird, sondern das überkommene trophäenorientierte, also private Jagdinteresse verfolgt wird („Hege mit der Büchse“), dem das Instrument des Abschussplans vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes zu dienen bestimmt gewesen ist. Daraus folgt, dass eine Jagdausübung, die entsprechend einem Abschussplanvorschlag, der den Grundsatz „Wald vor Wild“ nicht beachtet, erfolgen soll, keine Gebietserhaltungsmaßnahme im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der FFH-Richtlinie, sondern ein privates Projekt ist. Solche Projekte dürfen erst nach einer Verträglichkeitsprüfung gemäß Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie durchgeführt werden.

5.3.2 Die infolge des streitgegenständlichen Abschussplans reduzierte Wildbestandshöhe stellt keine beeinträchtigende Veränderung oder Störung i.S.d. Art. 6 Abs. 2 der FFH-Richtlinie dar.

5.3.2.1 Die Rüge, durch abschussplanreduzierte Wildbestandshöhen könne der im Standard-Datenbogen zum Vogelschutzgebiet E.-gebirge festgeschriebene Nadelwaldanteil von 74% nicht erhalten bleiben bzw. nicht wiederhergestellt werden, greift nicht durch.

Es spricht bereits viel dafür, dass nach erfolgter Schutzerklärung die Erhaltungsziele nicht mehr durch Auswertung der zur Vorbereitung der Gebietsmeldung gefertigten Standard-Datenbögen zu ermitteln sind (vgl. für den Fall, dass eine Schutzerklärung noch nicht erfolgt ist: BVerwG, U.v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - juris Rn. 72). Jedenfalls dient aber die Gebietsbeschreibung im Standard-Datenbogen, die das jeweilige Schutzgebiet nach Lebensraumklassen und ihren Gebietsanteilen klassifiziert, der Veranschaulichung der naturschutzfachlichen Wertigkeit des Gebietes und enthält deshalb Angaben zu wichtigen Vegetationstypen. Bei dem im Standard-Datenbogen genannten strukturellen Anteil von 74% der Fläche des Vogelschutzgebietes handelt es sich um „Wald“. „Wald“ wird in den Datenbögen in die Lebensraumklassen Laubwald, Nadelwald und Mischwald unterteilt, wobei unter Nadelwald keineswegs Nadelwald in Reinform zu verstehen ist (vgl. die Leseanleitung für die EU-Standarddatenbögen der sächsischen Vogelschutzgebiete, https://www.umwelt.sachsen.de/ umwelt/natur/natura2000/spa/SPA_Leseanleitung_der_Standarddatenboegen_071105.pdf, S. 20, wonach Nadelwaldkomplexe max. 30% Laubholzanteil haben können). Dass der Beschreibung als Nadelwald nicht die vom Kläger angenommene Genauigkeit und Trennschärfe zukommt und zukommen kann, offenbart vorliegend bereits die Tatsache, dass bei der Beschreibung von Güte und Bedeutung des Gebietes im Datenbogen für das Vogelschutzgebiet E.-gebirge (Gebiets-Nr. 8433471) von wertvollen, wenig erschlossenen Mischwäldern und im Datenbogen für das (komplett in das Vogelschutzgebiet eingebettete) FFH-Gebiet E.-gebirge (Gebiets-Nr. 8433371) von 35% Mischwald die Rede ist. Der pauschalierende Charakter der Angabe „Nadelwald“ im Datenbogen für das Vogelschutzgebiet wird weiterhin bei der Einbeziehung der tatsächlichen Gegebenheiten deutlich, wie sie in den forstlichen Gutachten 2015 und im Entwurf eines Managementplans für das Vogelschutzgebiet E.-gebirge festgestellt worden sind; beide Unterlagen gehen von einem erheblichen Anteil von Bergmischwäldern aus, wenn auch mit hohen Fichtenanteilen. Zu den begrifflichen Unschärfen im Standard-Datenbogen tritt der Umstand, dass das Vogelschutzgebiet E.-gebirge völlig unterschiedlichen Vogelarten als Lebensraum dient und diese völlig unterschiedliche Lebensraumansprüche haben. Es ist jedoch weder dargetan noch anhand des Entwurfs eines Managementplans für das Vogelschutzgebiet ersichtlich, dass auch nur eine der im Gebiet vorkommenden geschützten Vogelarten flächendeckend auf einen klassifizierten Nadelwald als Lebensraum angewiesen wäre. Nachdem es in einem Vogelschutzgebiet ausschließlich um die Lebensraumeignung des Gebietes geht, liegen die auf abstrakte Lebensraumtypen bezogenen Erörterungen und Diskussionen der Verfahrensbeteiligten neben der Sache. Es geht beim Vogelschutz nicht um das Vorliegen und den Erhalt von Fichten- oder Buchenwäldern (insbesondere nicht um Hainsalat- oder Orchideen-Kalk-Buchenwälder) als solchen, sondern es geht um die Erhaltung oder Wiederherstellung der Lebensraumeignung des Gebiets für die darin zu schützenden Vogelarten. Die Waldstruktur und die Baumartzusammensetzung sind deshalb ausschließlich im Hinblick auf ihre Lebensraumeignung für die geschützten Vogelarten in den Blick zu nehmen.

5.3.2.2 Die infolge des planmäßigen Abschusses (gegenüber dem Klägervorschlag) reduzierte Wildbestandshöhe bringt - wie der Senat bereits in seinem Normenkontrollurteil vom 11. Dezember 2017 - 19 N 14.1022 ausgeführt hat - nicht die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung der Erhaltung und Entwicklung der Raufußhühner mit sich. Die Abschusspläne sind nicht auf einen vollständigen Ausschluss des Wildverbisses ausgerichtet. Der Wildverbiss soll lediglich so weit eingedämmt werden, dass bei den standortgemäßen Baumarten die natürliche Waldverjüngung im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen auskommt. Daher werden schon deshalb auch in Zukunft licht überschirmte Waldteile existieren. Soweit die durch Absenkung überhöhter Wildbestände ermöglichte Renaturierung des Waldes mit einem gewissen Grad an Verdichtung (Kronenschluss) verbunden ist, ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Auerhuhns bereits deshalb auszuschließen, weil es sich bei dieser Renaturierung um eine Jahrzehnte dauernde Entwicklung handelt. Darüber hinaus liegt das Vogelschutzgebiet „E.-gebirge“ in mittelhoher Gebirgslage, in der licht überschirmte Nadelmischwälder typisch sind und bereits wegen der klimatischen Bedingungen auch bei Aufkommen der natürlichen Waldverjüngung keineswegs in allen Bereichen (einschließlich denjenigen an der Baumgrenze) dichter Wald entsteht bzw. dauerhaften Bestand hätte. Die durch die Renaturierung ausgelöste moderate und äußerst langfristige Veränderung von Waldbereichen hat somit keine negative Auswirkung auf den Erhaltungszustand des Auerhuhns. Überdies kann der Lebensraum durch Bewirtschaftungsmaßnahmen günstiger gestaltet werden. So kann der volle Lebenszyklus von Bäumen zugelassen werden; eine ungleichmäßige Auslichtung und/oder kleine Kahlschlagflächen können hergestellt werden. Den Ausführungen des Klägers (Antragsteller im Verfahren 19 N 14.1022) ist zu entnehmen, dass dies von Seiten des Beklagten/Beigeladenen auch geschieht (Schriftsätze vom 12.8.2016 - S. 42 - und vom 18.11.2016 - S. 6/7 - im Verfahren 19 N 14.1022). Auch kann in durch traditionelle Bewirtschaftungsformen beeinflussten, halbnatürlichen Wäldern durch Fortsetzung dieser Bewirtschaftungsformen (wie etwa der Waldweide) die natürliche Sukzession in begrenztem Maß zugunsten von Erhaltungszielen unterdrückt werden.

5.3.2.3 Es ist auch nicht ersichtlich, dass im Zuge der Bestandsregulierung beim Gamswild der Steinadler seine Nahrungsgrundlage und infolge des Zuwachsens der Wälder den notwendigen Jagdraum verlieren würde (Senatsurteil v. 11.12.2017 - 19 N 14.1022 - Rn. 138). Die Abschussplanung hat gemäß § 21 BJagdG sicherzustellen, dass ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt. Der Steinadler selbst hat den günstigen Erhaltungszustand noch nicht erreicht, hat sich aber (wohl ganz überwiegend infolge von Jagdverbot und Schutzprogrammen) in den bayerischen Alpen, die seinen einzigen Lebensraum in Deutschland bilden, von geschätzten 15 Brutpaaren im Jahr 1970 zu derzeit etwa 50 Brutpaaren entwickelt (Landesbund für Vogelschutz, www.steinadlerschutz.de/ schutz-programm.html). Die Jagd und die Entnahme terrestrischer Wildtiere stellen für den Steinadler, der sich keineswegs nur von Gamskitzen ernährt, sondern von fast allen kleinen und mittelgroßen Säugern und Vögeln im jeweiligen Gebiet (einschließlich Aas und Kadavern großer Tiere, die er mehrere Tage lang anfliegt), lediglich eine geringe Beeinträchtigung dar (vgl. Nr. 7 des Steinadler-Standard-Datenbogens des Vogelschutzberichts 2013). Nachdem der Steinadler im bodennahen Flug jagt und lediglich offene und halboffene Landschaften besiedelt (laut dem Entwurf des Managementplans liegen die Streif- und Jagdgebiete hauptsächlich oberhalb des Horstbereichs in und oberhalb des Latschengürtels, während die Bejagung durch den Menschen überwiegend im Waldbereich stattfindet), ist nicht erkennbar, weshalb ein Aufkommen der natürlichen Waldverjüngung für ihn eine Beeinträchtigung darstellen könnte.

5.3.3 Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers begründet es auch keinen Abwägungsfehler, dass Gamswild als Tierart des Anhangs V der FFH-Richtlinie dem besonderen Schutz dieser Richtlinie unterliegt. Der Kläger weist zwar zutreffend darauf hin, dass der Mitgliedsstaat ihre Lebensräume in einem günstigen Erhaltungszustand zu erhalten, dies in geeigneter Weise zu überwachen und alle notwendigen Maßnahmen zu treffen hat, um einen günstigen Erhaltungszustand zu sichern, insbesondere durch notwendige Maßnahmen betreffend die Entnahme aus der Natur oder deren Nutzung. Mit dieser Verpflichtung stehen die Vorschriften zur Abschussplanung nicht in Widerspruch. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 BJagdG soll die Abschussregelung dazu beitragen, dass ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint. Die EU-Kommission hat auf der Grundlage von Bestandsaufnahmen die Gamspopulation im Alpenraum als sehr groß und gesichert angeführt und in jedem der Länder mit Gamswildvorkommen einen günstigen Erhaltungszustand festgestellt (vgl. Dr. S. in Gamswild - der EU-Rahmen, Band 24 der Schriftenreihe des Bayerischen Landesjagdverbands, „Heimatwild Alpengams - nachhaltig erhalten“ sowie Senatsurteil v. 11.12.2017 - 19 N 14.1022 - Rn. 139). Der Kläger hat eine Missachtung dieser Grundsätze im Zuge der Abschussplanung nicht dargelegt.

b) Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf.

1. Besondere tatsächliche Schwierigkeiten einer Rechtssache entstehen durch einen besonders unübersichtlichen und/oder einen schwierig zu ermittelnden Sachverhalt. Ob besondere tatsächliche Schwierigkeiten bestehen, ist unter Würdigung der aufklärenden Tätigkeit des Verwaltungsgerichts zu beurteilen (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 33).

Hier hat das Verwaltungsgericht in Ansehung des im Zulassungsantrag Dargelegten alles Erforderliche getan, um die Schwierigkeiten zu lösen. Wie in Abschnitt II. B lit. a 3. dargelegt, geben die Anweisungen zur Erstellung der forstlichen Gutachten für die Verjüngungsinventur angemessene und praktikable Methoden vor. Die vom Kläger geforderte revierbezogene Ermittlung des Schalenwildbestandes und seiner Zusammensetzung ist in verlässlicher Art und Weise anerkanntermaßen nicht möglich; selbst der Kläger benennt keine praktikable Methodik für Erkenntnisse, die über eine Abschätzung hinausgehen. Der Beklagte ist bei der Abschussplanfestsetzung nicht auf die Differenzierung nach den verschiedenen Schalenwildarten anhand von Verbissbildern angewiesen. Die Abgrenzung gegenüber anderen tierischen Verursachern ist hinreichend möglich. Die problematisierte Prognose zur Entwicklung der Baumartzusammensetzung im Waldgefüge im Allgemeinen oder in einer konkreten Mischwaldsituation ist nicht entscheidungserheblich (das Verwaltungsgericht hat insoweit die Beweisanträge Nrn. 7 und 8 zu Recht abgelehnt); ausschlaggebend ist das Erreichen des gesetzlich verankerten sogen. Waldverjüngungszieles (Ermöglichung der Verjüngung der standortgemäßen Baumarten im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen, vgl. Art. 1 Abs. 2 Nr. 3 BayJG).

2. Eine Rechtssache weist besondere rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn eine kursorische, aber sorgfältige, die Sache überblickende Prüfung der Erfolgsaussichten einer Berufung keine hinreichend sichere Prognose über den Ausgang des Rechtsstreits erlaubt. Die Offenheit des Ergebnisses charakterisiert die besondere rechtliche Schwierigkeit und rechtfertigt - insbesondere zur Fortentwicklung des Rechts - die Durchführung des Berufungsverfahrens (Happ, a.a.O., § 124 Rn. 16, 25, 27). Dabei ist der unmittelbare sachliche Zusammenhang des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO mit Abs. 2 Nr. 1 VwGO in den Blick zu nehmen (Happ, a.a.O., Rn. 25).

Die erforderliche Prüfung der Erfolgsaussichten einer Berufung führt hier zur Prognose, dass diese zurückzuweisen wäre. Da die vom Kläger vorgebrachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht bestehen (vgl. Abschnitt II. B lit. a des Beschlusses), ist die Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auch nicht besonders schwierig. Insbesondere verstößt der Abschussplan nicht gegen die Regelungen im Zusammenhang mit dem Natura-2000-Gebiet „E.-gebirge“. Die Ausführungen im angefochtenen Urteil, die im Sinne einer Abwägbarkeit dieser Regelungen verstanden werden können, sind nicht entscheidungserheblich (vgl. Abschnitt II. B lit. a 5.).

Eine besondere rechtliche Schwierigkeit der Rechtssache wird auch nicht durch den Umstand begründet, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag des Klägers auf Berichtigung des Urteilstatbestands gemäß § 119 VwGO vom 16. August 2017 wegen personeller Veränderungen im zuständigen Spruchkörper und im Hinblick auf § 119 Abs. 2 Satz 3 VwGO nicht entsprechen konnte (vgl. die Beschlüsse des VG v. 22.2.2018 und 12.4.2018). Der Eintritt dieser Situation hat im Hinblick auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes lediglich zur Folge, dass im Rechtsmittelverfahren nicht verbindlich von den entsprechenden Tatsachenfeststellungen des Ausgangsgerichts auszugehen ist (vgl. BVerfG, B.v. 1.10.2004 - 1 BvR 786/04 - juris m.w.N.). Im Berufungszulassungsverfahren können die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts allerdings ohnehin in Frage gestellt werden, denn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO können insbesondere dann vorliegen, wenn einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden (vgl. BVerfG, B.v. 16.7.2013 - 1 BvR 3057/11 - BVerfGE 134, 106 und juris Rn. 36; B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - NVwZ 2016, 1243 und juris Rn. 16). Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substantiiert tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548 und juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 12.10.2017 - 14 ZB 16.280 - juris Rn. 2; B.v. 15.12.2017 - 8 ZB 16.1806 - juris Rn. 9 m.w.N.). Solche Gegenargumente sind hier nicht vorgetragen worden (vgl. Abschnitt II. B lit. a). Insbesondere hat der Kläger in Nr. 2.2 seiner Antragsbegründung die Behauptung „wiederholter Verstöße gegen das Willkürverbot durch Umgestaltung des Sachverhalts und des klägerischen Vortrags“ ohne Berücksichtigung der Frage der Entscheidungserheblichkeit aufgestellt.

c) Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass für die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- und Tatsachenfrage von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit) und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist (Klärungsbedürftigkeit; vgl. insgesamt Happ in Eyermann, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36, § 124a Rn. 72).

Nachdem die in der Gebietsbeschreibung des Standard-Datenbogens für das Vogelschutzgebiet E.-gebirge angegebene Lebensraumklasse „Nadelwald“ eine erhebliche begriffliche Unschärfe aufweist (schon im Standard-Datenbogen selbst ist hinsichtlich Güte und Bedeutung des Gebietes von „wertvollen, wenig erschlossenen Mischwäldern“ die Rede; im Standard-Datenbogen für das FFH-Gebiet E.-gebirge wird von einem Mischwaldanteil von 35% ausgegangen und auch nach den tatsächlichen Gegebenheiten kann es sich nur um eine grob pauschalierende Klassifizierung handeln), ist ein sich aus Art. 3 VRL ergebender Anspruch auf Erhaltung der Lebensraumklasse „Nadelwald“ auf 74% der Fläche des Vogelschutzgebietes sicher auszuschließen und stellt sich deshalb die vom Kläger diesbezüglich formulierte Rechtsfrage nicht.

Die Vorschriften zum Schutz der Natura-2000-Gebiete unterliegen zwar - worauf der Kläger zutreffend hinweist - (auch) bei der Anwendung von § 21 BJagdG nicht der Abwägung. Die angefochtene Entscheidung wirft aber - wie bereits ausgeführt - diese Frage nicht auf, da ein Verstoß des Abschussplans gegen diese Vorschriften nicht vorliegt. Formulierungen des Verwaltungsgerichts betreffend die Abwägungsfrage sind daher - wie ebenfalls bereits erwähnt - nicht entscheidungserheblich.

Aus den genannten Gründen hat das Verwaltungsgericht die vom Kläger beantragte Aussetzung des Verfahrens und Vorlage der beiden Fragen an den Gerichtshof der Europäischen Union im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Der vom Kläger im Antrag auf Urteilsergänzung gemäß § 120 Abs. 1 VwGO vom 16. August 2017 vertretenen Auffassung, das Verwaltungsgericht habe über diese Anträge nicht entschieden, kann nicht gefolgt werden. Zum einen hat das Verwaltungsgericht mit dem Sachurteil die Aussetzung des Verfahrens und die Vorlage an den Gerichtshof (konkludent) abgelehnt und die Ablehnung wegen mangelnder Entscheidungserheblichkeit ausführlich dargelegt. Zum anderen handelt es sich bei dem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an den Gerichtshof um einen Verfahrensantrag, welcher der beantragten Urteilsergänzung nicht zugänglich ist (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 120 Rn. 3; Lambiris in BeckOK VwGO, Stand 1.4.2017, § 120 Rn. 6; Clausing/Kimmel in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017 § 120 Rn. 1).

d) Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt nicht vor. Eine Divergenz ist nach der zutreffenden Darstellung des Klägers anzunehmen, wenn das Verwaltungsgericht in einer für seine Entscheidung erheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage eine Position eingenommen hat, die von derjenigen abweicht, die ein in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genanntes Divergenzgericht einer seiner Entscheidungen tragend zugrunde gelegt hat. Für die Darlegung einer Divergenz ist es erforderlich, dass aus dem erstinstanzlichen Urteil ein abstrakter Rechtssatz herausgearbeitet wird, der einen tragenden Grund für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts darstellt und der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, der ein tragender Grund der zitierten Entscheidung des Divergenzgerichts ist.

1. Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen, dass die Festsetzung des Abschusses auch ohne sichere Kenntnis von Wildbestandzahlen erfolgen kann und darf. Der Kläger leitet aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 19.3.1992 - 3 C 62/89 - juris Rn. 27) hingegen die Verpflichtung der Unteren Jagdbehörde zur konkreten und einzelrevierbezogenen Ermittlung der Wildbestandszahlen ab. Eine derartige Verpflichtung ergibt sich aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts indes nicht. In dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall ist der vom Jagdausübungsberechtigten mit Angaben zum Wildbestand aufgestellte Abschussplan von der Behörde ohne nähere Prüfung der in § 21 Abs. 1 BJagdG genannten Belange herabgesetzt worden, wobei in einer mehr oder weniger pauschalen Betrachtungsweise ein fiktiver Rehwildbestand je 100 ha bejagbarer Fläche zur Begründung herangezogen worden ist, Überlegungen zum Wildbestand im konkreten Jagdjahr und im konkreten Jagdrevier jedoch nicht angestellt worden sind. Eine Verpflichtung der Unteren Jagdbehörde zur Ermittlung von konkreten Wildbestandszahlen lässt sich aus dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts schon deshalb nicht ableiten, weil die Entscheidung allein auf der Tatsache beruht, dass der behördlichen Entscheidung keinerlei Überlegungen zum konkreten Wildbestand zugrunde gelegen haben und sich deshalb die Frage der Art und Weise der Wildbestandsbeurteilung nicht gestellt hat. Für die Unrichtigkeit einer Wildbestandsbeurteilung unter besonderer Bezugnahme auf die Verbisssituation ist dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nichts zu entnehmen; diese Art und Weise der Wildbestandsbeurteilung drängt sich angesichts der in § 21 BJagdG genannten Belange vielmehr auf.

2. Soweit im klägerischen Begründungsschriftsatz vom 2. Oktober 2017 an anderen Stellen Ausführungen betreffend ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts gemacht werden und auch diesbezüglich Divergenzrügen erhoben werden sollten, liegt dieser Zulassungsgrund ebenfalls nicht vor.

2.1 Der Kläger rügt, das erstinstanzliche Urteil weiche von der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Urteil vom 30. April 1992 (19 B 91.1220) ab, indem es nur den „Belang der Forstwirtschaft“ als öffentlichen Belang prüfe und diesen als einen eigenständigen, von der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldeigentümers abstrahierten Begriff verstehe. Dieser Einwand greift nicht durch.

Unabhängig davon, dass sich die in die Entscheidung einzustellenden Belange aus dem Gesetz ergeben, was das Verwaltungsgericht ausweislich der Entscheidungsgründe auch erkannt hat (Seite 21), legt der Kläger nicht dar, inwieweit das Verwaltungsgericht welchen Belang noch zu berücksichtigen gehabt hätte. Die Feststellung, dass mit der „ordnungsgemäßen Forstwirtschaft“ i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 2 BJagdG - für die „berechtigten Ansprüche der Forstwirtschaft“ in § 21 Abs. 1 BJagdG kann nichts anderes gelten - nicht die konkrete forstwirtschaftliche Nutzung durch den Waldeigentümer gemeint ist, ist auch dem Senatsurteil vom 30. April 1992 zu entnehmen (a.a.O., Rn. 39 a.A., 43 ff.). Im Übrigen ist die Frage, ob die konkrete forstwirtschaftliche Nutzung im jeweiligen Jagdrevier in die Abwägung einzustellen ist, nicht entscheidungserheblich, da es für die Frage der Richtigkeit der Abweisung der Klage gegen den Abschussplan einzig und allein auf die Belastbarkeit der forstlichen Gutachten, nicht aber auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu den waldbaulichen Zielen der Eigentümergemeinschaft R. und zum gegenwärtigen Waldzustand ankommt. Es kann insoweit auf die obigen Ausführungen im Rahmen des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils verwiesen werden.

2.2 Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht weiche von der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Urteil vom 19. Mai 1998 (19 B 95.3738 - juris Rn. 96) ab, weil es die verschiedenartigen Funktionen der Forstbehörde und der Jagdbehörde verkenne, wenn es erkläre, die Jagdbehörde dürfe sich zur Festlegung der Abschusszahlen am Zustand der Vegetation als natürlichem Weiser orientieren und maßgeblich auf von ihr festgestellte Wildschäden und die Situation der Waldverjüngung abstellen. Der Einwand geht fehl. Es ist insoweit keine Abweichung von der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs dargetan. Der Senat hat sich in dem vom Kläger zitierten Urteil - wie die Klägerseite selbst erkennt - mit den durch die Forstbehörde zu erstellenden forstlichen Gutachten befasst sowie mit gerichtlich eingeholten Obergutachten zur selben Frage, und auf dieser Grundlage die für sein Urteil erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen. Die angegriffene Formulierung des Verwaltungsgerichts weicht hiervon nicht ab, weil sie lediglich zum Ausdruck bringt, dass auch die Jagdbehörde für ihre Entscheidung einer Klärung der tatsächlichen Fragen bedarf. Eine Aussage dazu, inwieweit sie für diese Klärung („Feststellung“, „orientieren“, „abstellen“) auf forstbehördliche Einschätzungen oder sonstige Hilfsmittel zurückgegriffen hat, wird in der beanstandeten Urteilsausführung nicht getroffen. Im Übrigen kann auf die diesbezüglichen Ausführungen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils Bezug genommen werden.

2.3 Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht sei maßgeblich und rechtswidrig sowie entscheidungserheblich von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 2013 (1 BvR 2540/10) abgewichen. Sollte auch diesbezüglich eine Divergenzrüge erhoben worden sein, greift diese schon deshalb nicht durch, weil ein diesem Beschluss widersprechender Rechtssatz des Verwaltungsgerichts vom Kläger nicht dargelegt worden ist.

e) Verfahrensmängel, auf denen das verwaltungsgerichtliche Urteil beruht, sind nicht gegeben.

1. Das Gehörsrecht des Klägers ist nicht verletzt worden.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nur dann verletzt, wenn die angefochtene Entscheidung auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt wird, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten (§ 108 Abs. 2 VwGO), oder wenn das erkennende Gericht das (entscheidungserhebliche) tatsächliche oder rechtliche Vorbringen der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen und nicht erwogen hat. Indessen besteht eine Vermutung dafür, dass sich das Gericht der aus Art. 103 Abs. 1 GG folgenden Pflichten bewusst gewesen und ihnen nachgekommen ist, namentlich das entscheidungserhebliche Vorbringen zur Kenntnis genommen und erwogen hat. Zur Widerlegung dieser Vermutung bedarf es der Darlegung und des Vorliegens besonderer Umstände des Einzelfalls. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht, jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden, vielmehr ist der Anspruch auf rechtliches Gehör nur verletzt, wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass ein Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, nicht nachgekommen ist (vgl. BVerfG, B.v. 25.3.2010 -1 BvR 2446/09 - juris sowie NdsOVG, B.v. 22.3.2010 - 5 LA 32/09 - juris jeweils m.w.N.; SächsOVG, B.v. 18.2.2010 - 2 B 586/09 - juris; BayVGH, B.v. 10.3.2010 - 2 CS 10.222 - juris). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt insbesondere dann nicht vor, wenn das Gericht dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsauffassung eines Verfahrensbeteiligten in der Sache nicht folgt (vgl. BVerwG vom 8.2.2010 - 8 B 126/09, 8 B 76/09 - juris m.w.N.; BayVGH, B.v. 10.3.2010 - 2 CS 10.222 - juris).

Entgegen diesen Anforderungen legt der Kläger nicht dar, welchen Tatsachenvortrag oder welche rechtlichen Argumente das Verwaltungsgericht bezogen auf die formelle oder materielle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Abschussplanfestsetzung im Rahmen der Entscheidungsgründe übergangen haben soll. Die Entscheidungsgründe greifen das tatsächliche und rechtliche Vorbringen des Klägers auf und setzen sich inhaltlich damit auseinander („…leidet nicht an einem Mangel, … ist nicht zu beanstanden, … ausreichend gewährt, … genügt den Anforderungen“ usw.). Der Umstand, dass dies nicht in der vom Kläger offensichtlich erwarteten Ausführlichkeit oder mit dem vom Kläger angestrebten Ergebnis geschehen ist, begründet keine Verletzung rechtlichen Gehörs. Insbesondere gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder des materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (stRspr. des BVerfG seit dem B.v. 15.2.1967 - 2 BvR 658/65 - BVerfGE 21, 191/194).

Eine Verletzung rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit den Fragen einer Entmischung der Baumarten, der Vereinbarkeit der waldbaulichen Ziele des Klägers mit einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft, der Einschränkbarkeit waldbaulicher Ziele des Grundeigentümers durch forstliche Fachplanungen und der gesteigerten Sozialpflichtigkeit des Waldes scheidet schon mangels Entscheidungserheblichkeit dieser Gesichtspunkte aus. Selbst wenn sich das Verwaltungsgericht in diesen Punkten in einer für den Kläger überraschenden Weise geäußert hätte, wäre dies für den Verfahrensausgang ohne Bedeutung.

Hinsichtlich des Inhalts des Forstlichen Gutachtens 2015 für die Hegegemeinschaft und der Revierweisen Aussage 2015 für das Eigenjagdrevier ist eine Verletzung rechtlichen Gehörs auszuschließen, weil beide Unterlagen die Grundlage der klägerischen Abschussplanung bilden. Angesichts der Verpflichtung auch des Klägers, sich hierbei an ihnen zu orientieren, durfte das Verwaltungsgericht die vollständige Kenntnis ihres Inhalts beim Jagdausübungsberechtigten voraussetzen, also auch der Seite 4 des Forstlichen Gutachtens, auf der (vom Verwaltungsgericht als Verbesserung bezeichnet) von einem starken Rückgang des Verbisses an den Edellaubbäumen in einzelnen Revieren die Rede ist.

Aus dem angefochtenen Urteil geht nicht hervor, dass das Verwaltungsgericht - für den Kläger überraschend - von der Existenz eines Hainsalat-Buchenwaldes im klägerischen Revier ausgegangen wäre. Nach der im Urteil wiedergegebenen Einschätzung des Verwaltungsgerichts orientieren sich die waldbezogenen Erhaltungsziele an der natürlichen Baumartverteilung vor Ort und von einer solchen Sonderform des Buchenwaldes ist auch die Forstbehörde in ihren forstlichen Gutachten nicht ausgegangen. Ein Vorkommen im ca. 11.000 ha umfassenden Vogelschutzgebiet E.-gebirge ist nicht auszuschließen, vorliegend jedoch unerheblich.

Soweit der Kläger meint, durch den Passus im Urteil [„Danach ist die Verbissbelastung im Eigenjagdrevier E.-We. besonders kritisch zu sehen bzw. deutlich zu hoch,] während in den benachbarten Revieren erkennbare Verbesserungen, insbesondere bei Fichte und Edellaubbäumen, festgestellt worden sind“, verstoße das Verwaltungsgericht gegen die Gewährleistung rechtlichen Gehörs, weil nicht kenntlich gemacht werde, ob die Ausführungen dem für den Bereich der Hegegemeinschaft W. erstellten Forstlichen Gutachten zur Situation der Waldverjüngung 2015 oder der ergänzenden Revierweisen Aussage für das Eigenjagdrevier E.-We. zur Verjüngungssituation entnommen wurden, wurde ein Verfahrensmangel nicht dargelegt. Der Kläger bleibt Ausführungen dazu schuldig, inwiefern die fehlende Angabe im Urteil, welchem der beiden forstbehördlichen, dem Kläger bekannten Begutachtungen der erwähnte Passus entnommen ist, zu einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führen soll. Sollte - entgegen den eindeutigen Ausführungen der Klägerseite - die Rüge beabsichtigt sein, das Verwaltungsgericht sei insoweit von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, liegt ebenfalls kein Gehörsverstoß vor. Der Kläger hat keine Unrichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Ausführung darlegen können. Es ist keinesfalls verfehlt, wenn das Verwaltungsgericht gutachtensgemäß von erkennbaren Verbesserungen in benachbarten Revieren spricht. Dass die Waldweide in den angrenzenden Revieren O. I und O. IV einen derartigen Vergleich nicht zulasse, hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt.

Der Kläger legt auch keinen Gehörsverstoß im Hinblick auf die gerichtliche Handhabung der Frage dar, ob sich im streitgegenständlichen Eigenjagdrevier alle für einen Bergmischwald erforderlichen Baumarten (insbesondere Fichte, Tanne, Buche und sonstige Edellaubbaumarten) ausreichend verjüngen können. Die Entscheidungsgründe (Seite 26) und der dortige Verweis auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 1. März 2017 machen deutlich, dass das Gericht das Vorbringen der Klägerseite zur Kenntnis genommen und auch erwogen hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, wenn das Gericht der Auffassung der Klägerseite in der Sache nicht folgt.

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt auch nicht insoweit vor, als der Kläger meint, weder außerbehördlich noch im Rahmen des Prozessgeschehens sei die Behauptung erhoben worden, die Schutzfunktion des Waldes im Eigenjagdrevier des Klägers sei gefährdet, am Schwinden oder gar entfallen. Das Verwaltungsgericht nimmt hinsichtlich seiner Urteilsausführung, die Schutzfunktion des Waldes sei zumindest gefährdet, wenn vielleicht auch nicht beeinträchtigt (Seite 32 des Urteils), Bezug auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. April 2005 (19 B 99.2193 - juris). Darin sind Ausführungen zur Funktion von Schutzwald enthalten (vgl. dort insbesondere Rn. 53 und 60). Bereits in der mündlichen Verhandlung am 1. März 2017 (S. 20 der Niederschrift) hat das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Belange einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft auf diese Entscheidung hingewiesen. Ein Hinweis darauf, dass das Verwaltungsgericht die Schutzfunktion des Waldes aufgrund des aktuellen und der früheren Forstlichen Gutachten sowie des Augenscheins für gefährdet ansehe, brauchte nicht zu ergehen, weil das Verwaltungsgericht nicht zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet ist. Die Klägerseite konnte bei Anwendung der von ihr zu verlangenden Sorgfalt, insbesondere aufgrund des Hinweises in der mündlichen Verhandlung am 1. März 2017, erkennen, dass es für die Entscheidung auf die Schutzfunktion des Waldes ankommen kann.

Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe ihm die Möglichkeit effektiven Rechtsschutzes genommen, wenn es im Urteil Ausführungen zu Schädlingsneigung und Klimatoleranz bestimmter Baumarten, zu Fragen der Bodenstabilität und des Bodenaufbaus wie auch zu artenfachlichen Fragen mache, ohne sich die Kenntnisse im Wege der Beweiserhebung und Beweiswürdigung im Beisein des Klägers angeeignet zu haben oder den Kläger über die bereits vorhandenen Kenntnisse informiert zu haben, legt keinen Gehörsverstoß dar. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts beruhen auf dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. April 2005 (19 B 99.2193 - juris), auf das das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung am 1. März 2017 (S. 20 der Niederschrift) hingewiesen hat. Sie stehen im unmittelbaren Zusammenhang mit den verwaltungsgerichtlichen Ausführungen zur Gefährdung der Schutzfunktion des Waldes, sodass auf die obigen Ausführungen verwiesen werden kann.

Durch die Rüge des Klägers, er habe angesichts der protokollierten Zeugenaussagen und der gerichtlichen Ablehnung des auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gerichteten Beweisantrages nicht damit rechnen müssen, dass das Verwaltungsgericht zwar die Anwesenheit von Schafen außerhalb der mit Weiderecht belasteten Bereiche im Revier für nachgewiesen halte, dies aber als Umherwandern ohne Einfluss auf die Vegetation bewerten würde, wird ebenfalls kein Gehörsverstoß dargetan. Der Kläger legt keine Verletzung der Gewährleistung rechtlichen Gehörs im Rahmen der Beweisaufnahme dar und insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass er auf gegenteilige Annahmen des Verwaltungsgerichts vertrauen konnte. Eine fehlerhafte Beweiswürdigung kann insoweit nicht als Verfahrensmangel geltend gemacht werden (zum Nichtvorliegen einer fehlerhaften Beweiswürdigung insoweit vgl. Abschnitt II. B lit. a 3.2.1).

Die klägerischen Ausführungen zum Willkürverbot offenbaren ebenfalls keine Verletzung des klägerischen Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Zwar kann ein Tatsachengericht dadurch, dass es von einem teilweise unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, den Anspruch eines Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO) verletzen und zugleich gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verstoßen (BVerwG, U.v. 25.3.1987 - 6 C 10.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183 S. 1, U.v. 15.4.1997 - 8 C 20.96 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 274 S. 36). Die schlüssige Darlegung eines solchen Verfahrensmangels muss sich aber darauf erstrecken, dass und inwiefern das Tatsachengericht bei seiner materiellrechtlichen Beurteilung zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen müssen, wenn es die Tatsachen in der gerügten Weise erwähnt und gewürdigt hätte (BVerwG, U.v. 21.9.2000 - 2 C 5/99 - juris Rn. 32). Daran fehlt es im Rahmen der Ausführungen zum Willkürverbot.

2. Das Verwaltungsgericht hat seine Aufklärungspflicht nicht verletzt. Insoweit nimmt der Senat zunächst Bezug auf die Abschnitte II. B lit. a 3.1.5 und 3.2.3 sowie lit. b 1., in denen - im Rahmen der Ausführungen zu Rügen gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO - dargelegt ist, dass insoweit auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Verwaltungsgericht nicht vorliegt.

Der Kläger hat nicht dargetan, dass das Verwaltungsgericht fehlerhaft die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung der Frage eines wesentlichen Schafverbisses in seinem Eigenjagdrevier abgelehnt hat. Er benennt über die Wahrnehmungen seines Bruders hinaus keine weiteren Anknüpfungstatsachen, anhand derer Feststellungen oder Folgerungen zum Aufenthalt von Schafen im Eigenjagdrevier hätten getroffen werden können, und übergeht deren Haltlosigkeit (vgl. Abschnitt II. B lit. a) 3.2.1.2).

Sollte der Kläger mit seiner Ausführung, die Kammer habe Kenntnisse zur Schädlingsneigung und Klimatoleranz bestimmter Baumarten, zu Fragen der Bodenstabilität des Bodenaufbaus wie auch zu artenfachlichen Fragen suggeriert, obwohl sie die notwendige Sachkenntnis nicht besitze, beabsichtigt haben, eine Aufklärungsrüge zu erheben, greift diese nicht durch. Das Verwaltungsgericht macht sich insoweit die Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Urteil vom 7. April 2015 (19 B 99.2193 - juris) zu Eigen, auf das das Verwaltungsgericht die Klägerseite in der mündlichen Verhandlung am 1. Marz 2017 hingewiesen hat. Der Kläger hat insoweit nicht dargelegt, warum sich dem Gericht eine weitere Ermittlung des Sachverhalts zur Schutzfunktion seines Waldes hätte aufdrängen müssen.

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist mit seinen beiden Brüdern Inhaber des Eigenjagdreviers …, das an die Hochwildhegegemeinschaft Werdenfels-Ost angrenzt. Er ist gegenüber der Jagdbehörde Bevollmächtigter gem. Art. 7 Abs. 4 BayJG. 271 ha der Fläche im Eigenjagdrevier des Klägers stehen im Grundeigentum Dritter.

Das zu 95% bewaldete Eigenjagdrevier … liegt im Wildbacheinzugsgebiet der Eschenlaine und umfasst die nach Süd-Ost reichenden Berghänge des Osterfeuerbergs, die nach Süden exponierten Hänge von Hirschberg und Sattmannsberg und den Nord-Westhang des Simetsbergs. Etwas weniger als 60% des Eigenjagdreviers liegen höher als 1.000 m ü. NN; etwa 90% des Waldes im Revier ist Schutzwald. Das Jagdrevier liegt im SPA(„Special Protection Area“)-Gebiet Estergebirge, das zahlreichen Vogelarten, darunter dem Auerhuhn, als Lebensraum dient, und im Schutzwaldsanierungsgebiet gp0200 Eschenlaine. Die Waldstruktur ist im Altbestand je nach Höhenlage unterschiedlich: im unteren Bereich kommen mehr Laubbäume vor, im mittleren und größten Teil Bergmischwald. In oberen Lagen dominieren subalpine Fichtenwälder. Vereinzelt kommen dort auch Laubgehölze wie Vogelbeere und Bergahorn sowie Tannen vor. In einem kleineren Teil des Jagdgebietes gibt es einen als Biotop geschützten Schneeheide-Kiefernwald mit vereinzelten Sträuchern und Mehlbeeren. In einzelnen Hochlagen findet eine Beweidung durch Schafe statt.

Das Forstliche Gutachten zur Situation der Waldverjüngung 2015 gem. Art. 32 Abs. 1 BayJG kommt zu dem Ergebnis, dass die Verbissbelastung in der Hegegemeinschaft Werdenfels-Ost zu hoch ist, und empfiehlt, den Schalenwildabschuss zu erhöhen. Der Leittriebverbiss sei zwar erkennbar zurückgegangen, jedoch noch nicht in ausreichendem Maße und im Wesentlichen nur bei den am stärksten vertretenen Baumarten Fichte und Edellaubbäumen. Die Situation sei regional sehr unterschiedlich. Im Jagdrevier … sei die Verbissbelastung besonders kritisch. In der ergänzenden Revierweisen Aussage vom 21. Dezember 2015 zur Verjüngungssituation ist ausgeführt, dass die Verbissbelastung durch Schalenwild im Jagdrevier gegenüber dem vorangegangenen Forstlichen Gutachten aus dem Jahr 2012 unverändert deutlich zu hoch sei. Großflächig seien nur Fichten unverbissen. Entwicklungsfähige Laubholzverjüngung finde nur in den tieferen Lagen bis 1.000 m ü. NN mit Schwerpunkt an Forststraßen und Wanderwegen statt. Die Tanne sei im ganzen Revier nicht entwicklungsfähig. Das Aufwachsen von Pflanzungen von Buche und Edellaubbäumen sei ohne Schutzmaßnahmen gegen Schalenwildeinfluss nicht möglich. Außerdem sei die Hochlage auf Gemeindegebiet Ohlstadt durch Schafbeweidung belastet.

In den Jagdjahren 2011/12 bis 2015/16 setzte das Landratsamt den Abschuss für Gamswild durch Bescheid jeweils auf neun Stück fest. Die Erfüllung des Abschusssolls durch den Kläger schwankte seit 2011 zwischen zuletzt 11% im Jagdjahr 2015/16 und 89% im Jagdjahr 2013/14, in den Nachbarrevieren seit 2013 zwischen 83% im Jagdjahr 2013/14 und 92% im Jagdjahr 2015/16. Die Wildabgänge in der Hegegemeinschaft Werdenfels Ost betrugen seit 2005 zwischen 75 und 108 Stück.

Am 29. Februar 2016 beantragte der Kläger bei der unteren Jagdbehörde des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen (im Folgenden: Landratsamt) einen Abschuss von 6 Stück Gamswild (3 Böcke, 2 Geißen, 1 Jährling) für das Jagdjahr 2016/17 festzusetzen.

In der Sitzung des Jagdbeirates am 10. Mai 2016 wurde beschlossen, den Abschussplan für Gamswild für das Eigenjagdrevier … mit einem Gesamtabschuss von 9 Stück Gamswild (2 Böcke, 4 Geißen, 1 Jährling, 2 Kitze) festzusetzen. Im Rahmen der förmlichen Anhörung mit Schreiben vom 20. Mai 2016 wandte sich der Kläger gegen die gegenüber seinem Vorschlag beabsichtigte Erhöhung der Abschusszahlen. Die rasant fortschreitende Verlaubholzung entspreche nicht den waldbaulichen Zielen der Eigentümergemeinschaft und verletze ihr Eigentumsrecht. Außerdem bleibe unberücksichtigt, dass das Jagdrevier im SPA-Gebiet liege, das dem Erhalt des Lebensraumes für die besonders gefährdeten Raufußhühner dienen solle. Anlässlich der Jagdbeiratssitzung am 24. Juni 2016 erhielt der Kläger nochmals Gelegenheit zu einer mündlichen Stellungnahme. Bei einer Wiederholung der Abstimmung über den Abschussplan beschloss der Jagdbeirat erneut einstimmig wie am 10. Mai 2016.

Mit Schreiben vom 22. Juli 2016 nahm die Untere Naturschutzbehörde des Landratsamtes dahingehend Stellung, dass die Folgen eines verminderten Wildverbisses infolge der Erhöhung der Abschusszahlen für die Qualität der Fortpflanzungs- und Ruhestätten des Auerhuhnes schwer abzuschätzen seien. Die aus der früheren Bewirtschaftung resultierenden lichten nadelholzdominierten Wälder würden sich nach Auflassung der Waldweide in den letzten 100 Jahren allmählich in laubholzreichere Bergmischwälder umbauen. Außerdem trügen der Klimawandel und die Stickstoffdüngung aus der Luft zu einem verbesserten Wachstum der Gehölze und zu einer Ausbreitung von Laubgehölzen in die montane Region bei. Seit einigen Jahren führe die Reduktion des Wildbestandes vielerorts zu einem verbesserten Aufkommen der Waldverjüngung. Die Erhöhung des Laubholzanteils und die verstärkte Verjüngung gingen jedoch nicht zwingend mit einer Verbesserung des naturschutzfachlichen Wertes dieser Wälder einher. Im SPA-Gebiet habe die Untere Jagdbehörde die Verträglichkeit der Abschusserhöhung, die positiven und negativen Einfluss auf die Entwicklung der Lebensräume der geschützten Vogelarten haben könne, abzuschätzen. Die Erhaltungsziele sähen unter anderem den Erhalt eines ausreichenden Anteils von Lichtungen und lichten Strukturen, insbesondere als Lebensraum für das gefährdete Auerhuhn, vor. Seit Ausweisung des SPA-Gebiets seien mehrere Teilpopulationen erloschen. Eine Verminderung der Wildbestandsdichte könne zu erhöhtem Aufwuchs von Laubgehölzen führen, was für den Arterhalt ungünstig sei. Es bestehe ein Zielkonflikt zwischen der Erhaltung der Raufußhühner und lichten Waldflächen einerseits und Bergmischwäldern, die Bedeutung für viele ebenfalls im SPA-Gebiet zu erhaltende Vogelarten hätten, andererseits. Bei der Abwägung der Schutzgüter sollte dem Erhalt des Auerhuhns der Vorrang eingeräumt werden. Eine sichere Prognose, wie sich die gegenständliche Abschussplanung auf lichte Wälder und das Auerhuhn auswirke, könne nicht abgegeben werden. Man sei jedoch besorgt, dass es zu Beeinträchtigungen der Biotoptypen infolge erhöhter Abschüsse und der Meidung von bisherigen Wildeinstandsflächen infolge verstärkter Bejagung kommen könne. Dies gelte auch für die Schneeheide-Kiefernwälder, die Biotopschutz gem. § 30 BNatschG genießen würden. Der Aufwuchs von Laubgehölzen sei bereits jetzt in manchen Schneeheide-Kiefernwäldern zu stark, um diesen Biotopschutz dort für die Zukunft erhalten zu können. Wenn ehemals beweidete Wälder aufgelassen würden, regeneriere sich der Bestand und der Boden über mehrere Baumgenerationen in längeren Zyklen. Aus naturschutzfachlicher Sicht stellten die Übergangsstadien mit natürlicher und nicht aufzuhaltender Entwicklungstendenz sehr wertvolle und artenreiche Lebensräume auf Zeit dar. Aus Sicht des Arten- und Biotopschutzes dürfe das grundsätzlich richtige Ziel des Mischwaldes jedenfalls nicht auf allen in Frage kommenden Flächen im Alpenraum durchgesetzt werden.

Mit Bescheid vom 8. August 2016 setzte das Landratsamt unter Anordnung der sofortigen Vollziehung den Abschuss für Gamswild für das Jagdjahr „2015/2016“ auf neun Stück (zwei Böcke, vier Geißen, ein Jährling, zwei Kitze) fest und begründete dies damit, dass der Abschuss des Wildes so zu regeln sei, dass die berechtigten Ansprüche der Land- und Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt blieben. Innerhalb dieser Grenzen solle der Abschussplan dazu beitragen, dass ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibe. Der Gesetzgeber habe mit diesen Regelungen dem Schutz der Vegetation und insbesondere der Waldverjüngung klaren Vorrang eingeräumt, der seinen Ursprung in der überragenden Bedeutung des Waldes für das Klima, den Wasserhaushalt, die Sauerstoffproduktion und die biologische Vielfalt habe. Erhöhter Wildverbiss durch Schalenwild sei auf Dauer der geforderten Waldverjüngung naturnaher Wälder und standortgemäßer Baumarten abträglich. Nach dem Forstlichen Gutachten 2015 sei die Verbissbelastung in der Hegegemeinschaft Werdenfels-Ost zu hoch. Die gesetzlich normierten Ziele, insbesondere eine ausreichende Waldverjüngung hätten demnach nicht im erforderlichen Umfang erreicht werden können. Die wesentlichen Aussagen der ergänzenden Revierweisen Aussage zum Forstlichen Gutachten lauteten deutlich zu hoch bei unveränderter Tendenz. Dies lasse auf eine hohe Gamswilddichte schließen. Zählungen an Fütterungen gebe es keine. Daher sei die Verbissbelastung ein wichtiges Indiz. In den angrenzenden Revieren werde der Abschuss für Gamswild zu 89% erfüllt. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Altersstruktur nicht passe. Bei einem verschwindend geringen Anteil von zwei Gamskitzen im Jahr sei die Nahrungsgrundlage der Adler nicht gefährdet. Die Abschusserhöhung um 30% taste das Eigentumsgrundrecht nicht in seinem Wesensgehalt an. In Bezug auf die SPA-Verträglichkeit bestehe ein naturschutzrechtlicher Zielkonflikt zwischen der Erhaltung des Auerwildes und der Bergmischwälder sowie dem Lebensraum anderer Vogelarten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass auch die vom Verbiss bedrohte Tanne dem Auerwild als Nahrungsgrundlage diene. Auf den Sonderstandorten Schneeheide-Kiefernwald sei eine natürliche Verjüngung der Kiefer nicht möglich. Bei Berücksichtigung aller Belange, auch des hohen Schutzwaldanteils und des Hochwasserschutzes für die Ortschaft Eschenlohe, überwiege das Ziel eines standortgemäßen Bergmischwaldes. Der Sofortvollzug sei aufgrund der negativen Auswirkungen einer aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs auf die Abschussvorgaben und die Länge eines Rechtsstreits durch mehrere Instanzen erforderlich.

Mit weiterem Bescheid vom 8. August 2016, der Gegenstand des Klageverfahrens M 7 K 16.3758 ist, ordnete das Landratsamt unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und eines Zwangsgeldes von 200,- EUR für jedes nicht fristgerecht erlegte Stück Gamswild an, dass der Abschussplan für Gamswild bis zum 30. September 2016 mindestens zu 40% (4 Stück) zu erfüllen sei.

Am 11. August 2016 ließ der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten Klage erheben und mit Schreiben vom 9. November 2016 beantragen,

I. den Bescheid des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen vom 8. August 2016 aufzuheben,

hilfsweise,

II. den Bescheid des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen vom 8. August 2016 insoweit aufzuheben, als damit eine von dem Abschussplanvorschlag des Klägers abweichende Festsetzung erfolge.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klage richte sich gegen den streitgegenständlichen Bescheid in seiner aktuellen Fassung. Dabei habe das verfahrensfehlerhaft direkt an den Kläger gesandte Berichtigungsschreiben des Landratsamtes vom 24. August 2016, das mit Schreiben vom 12. September 2016 vorsorglich in die Klage einbezogen worden sei, jedoch keinerlei rechtliche Wirkung. Nach der auf der Meldung der Bundesrepublik Deutschland beruhenden Gebietsbeschreibung, wie sie in dem Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften für das Estergebirge veröffentlicht sei, werde bei den Lebensraumklassen der Nadelwald mit 74% festgeschrieben. Demgegenüber weise das Forstliche Gutachten 2009 bereits einen Anteil von 71% Laubholz aus. Gem. Art. 4 der Richtlinie seien die Mitgliedstaaten verpflichtet, eine Beeinträchtigung der Lebensräume zu vermeiden bzw. diese ggf. wiederherzustellen.

Mit Schreiben vom 24. August 2016 wies das Landratsamt den Kläger darauf hin, dass der Bescheid vom 8. August 2016 in Bezug auf die Abschussplanung 2016/17 einen offenkundigen Schreibfehler aufweise, soweit im Betreff und unter Nummer 1 vom Jagdjahr 2015/16 die Rede sei.

Mit Schreiben vom 30. August 2016 beantragte das Landratsamt unter Bezug auf die im angefochtenen Bescheid angeführten Gründe und den Akteninhalt,

die Klage abzuweisen.

Am 28. November 2016 wurde ein Schreiben des Landratsamtes vom 22. November 2016 und eine Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Weilheim (AELF) vom 21. November 2016 vorgelegt und weiter vorgetragen, dass die korrigierte Streckenliste der Hegegemeinschaft Werdenfels-Ost 2015/16 (einschließlich der Stückzahlen des Klägers) 88 Stück durchgeführten Abschuss und 4 Stück Fallwild, d.h. Gesamtabschuss von 92 Stück betrage. Das Eigenjagdrevier des Klägers sei von der Korrektur nicht betroffen. Der Trend zeige, dass Gamswild nachhaltig erlegt werde. Von 2005 bis 2015 sei der getätigte Abschuss von 75 auf 92 Stück gestiegen. Im Hauptantrag sei die Klage unzulässig. In der Stellungnahme des AELF wird auf die eigene Stellungnahme im Klageverfahren wegen Abschussplanung Rotwild (M 7 K 16.3638) verwiesen und darüber hinaus vorgetragen, die Aussagen des Gutachters Dr. M* … zum Gamswild könnten allenfalls als sehr grobe Einschätzungen gewertet werden, die weder mit längeren Beobachtungen noch mit gezielten revierweisen Untersuchungen hinterlegt seien. Schwerpunkt der gutachterlichen Tätigkeit sei das Rotwild gewesen. Über die Höhe und Verteilung des Gamswildes im Eigenjagdrevier des Klägers lägen keine gesicherten Erkenntnisse vor. Unter allen Wildbiologen sei es mittlerweile unbestrittener Fakt, dass das Gamswild in den bayerischen Alpen nicht nur an die ausgesprochenen Hochlagen gebunden sei, sondern ganzjährig je nach Witterung und Jahreszeit auch die tiefer gelegenen Bergwälder als Lebensraum nutze. Dies entspreche den Beobachtungen anderer privater Waldbesitzer im Eigenjagdrevier und der Forstverwaltung. Ein gezielter Nachweis, welche Schalenwildart zu Verbiss geführt habe, sei nicht möglich und auch nicht vorgesehen. Es entspreche nicht dem wissenschaftlichen Stand, nur anhand einer statistischen Streckenliste Aussagen über die Tendenz einer Population zu machen.

Am 30. November 2016 wurde Beweis über den Zustand des Waldes im Hinblick auf Wildverbiss und die natürliche Waldverjüngung im Eigenjagdrevier … durch Einnahme eines Augenscheins erhoben.

Am 5. Dezember 2016 legte der Beklagte noch weitere Unterlagen (Schutzwaldkarte, Standard-Datenbogen für das SPA-Gebiet mit Gebietsbeschreibung und gebietsbezogener Konkretisierung der Erhaltungsziele, Entwurf des Managementplans betreffend das klägerische Eigenjagdrevier) vor.

In der mündlichen Verhandlung am 7. Dezember 2016 wurde streitig zur Sache verhandelt. Der Klägerbevollmächtigte verzichtete auf die Beiziehung der Klageverfahren M 7 K 15.3412 und M 7 K 07.3644.

Mit Schreiben vom 19. Dezember 2016 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers die Beiziehung eines in einem anderen Klageverfahren durch das Gericht eingeholten Gutachtens zu Verbissursachen. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2016 bemängelte der Bevollmächtigte des Klägers die Interessenabwägung in dem angefochtenen Bescheid und führte aus, es sei fachlich unzutreffend, wenn von einem vermeintlich als repräsentativ festgestellten „Verbissbild“ auf eine bestimmte Schalentierart als Verbissquelle oder auf eine Populationsstärke oder gar -zusammensetzung geschlossen werde. Die Behauptung der Forstbehörde, Laubholz könne sich nur auf wenigen Flächen entwickeln, sei für Höhenlagen bis 1.000 HM ü. NN evident falsch. Die „tatsächlichen Zielsetzungen“ des betroffenen SPA-Gebiets seien nicht den Verwaltungsvollzugshinweisen der Forstverwaltung zu entnehmen, die rechtlich keine Bindungswirkung besäßen. Ein vom Beklagten erwähnter „Hainsalat“-Buchenwald sei nicht bekannt. Die Beschreibung des Begangs am Osterfeuerkopf am 27. Oktober 2015 treffe nicht zu. Dort befinde sich kein Weg, sondern nur ein Steig, der weder zur Nachtzeit noch bei schlechtem Wetter nennenswert begangen werde. Die Tannen dort befänden sich in gutem Zustand. Es sei müßig, auf die Schafweideberechtigung hinzuweisen, wenn kein Mensch und kein Zaun die Schafe daran hindere, durch das Gelände zu wandern. Das Auerhuhn-Vorkommen im Eigenjagdrevier des Klägers sei nicht nahe daran zu erlöschen. Der Beklagte habe kein Verständnis für die maßgeblichen europarechtlichen Vorgaben, etwas das Verschlechterungsverbot und das Verbesserungsgebot. Selbst im Falle einer geringen Besatzdichte müsse alles dafür getan werden, die Lebensraumbedingungen des Auerhuhns zu verbessern, als es zu marginalisieren und seiner verbliebenen Existenzgrundlagen zu berauben. Soweit Buchenjungwuchs infolge der Bejagungsziele des Beklagten samt seiner Abschussverfügungen in den letzten zwei bis vier Jahrzehnten in den Lagen unter 1.000 HM ü. NN Lebensraum des Auerwildes zurückgedrängt habe, weil z.B. zu viel Buche wachse, müsse diese Verschlechterung rückgängig gemacht werden, anstatt dies hinzunehmen. Soweit der Beklagte den Kausalzusammenhang zwischen hohen Abschussquoten und der Verlaubholzung leugne, sei dem entgegenzutreten. Tanne und Kiefer hätten gegen die schnellwüchsige und abdunkelnde Buche keine Chance.

Auf die Schreiben der weiteren Bevollmächtigten des Klägers vom 28. Dezember 2016 und vom 15. Januar 2017 wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 16. Januar 2017 rügte der Bevollmächtigte des Klägers, der Beklagte konstruiere innerhalb der Belange des Naturschutzes nicht nur nicht vorhandene Zielkonflikte, sondern verwende auch eine angeblich auf Schalenwildeinfluss beruhende, nicht mögliche Verjüngung der Kiefern auf dem Sonderstandort „Schneeheide-Kiefernwälder“ als Abwägungskriterium. In dem Klageverfahren M 7 K 15.3412 seien der Revierförster und Forstdirektor H. als Zeugen gehört worden, in den anhängigen Klageverfahren seien sie von der Unteren Jagdbehörde beim Augenschein hinzugezogen worden. Teilweise würden sie als Vertreter des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bezeichnet, was den Anschein erwecke, als ob diese beiden Behörden nebeneinander in den Verfahren auftreten würden. Zudem würden für den Beklagten fast ausschließlich Mitarbeiter der Forstbehörde vortragen. Forstdirektor H. würde völlig unbelegte Behauptungen in den Raum stellen, die erkennbar von der Kammer als zutreffend angesehen würden. Das Gericht werde aufgefordert mitzuteilen, welche verfahrensrechtliche Stellung sie den Mitarbeitern der Forstbehörde beimesse und wie deren Redebeiträge bewertet würden. Bei der Richtlinie für die Hege und Bejagung des Schalenwildes in Bayern handle es sich um eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift, die nach Maßgabe des Gleichheitssatzes und den Anforderungen des Rechtsstaatsgebots auch das Gericht binde. Das Landratsamt habe den maßgeblichen Sachverhalt nicht festgestellt. Nach dem Gesetz seien die berechtigten Ansprüche der Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden zu wahren. Die Ziele der Forstwirtschaft im Privatwald bestimme der Eigentümer, was der Beklagte beharrlich nicht zur Kenntnis nehme. Der aufgrund sachgerechter Bewirtschaftung entstandene Bergmischwald im Altbestand habe aufgrund der überhöhten Abschussregelungen auf mehr als einem Drittel der forstlich bewirtschafteten Fläche des Eigenjagdreviers schon erheblich gelitten. Auch ohne menschlichen Eingriff entstehe kein Bergmischwald, sondern eine Monokultur. Es gelte zu verhindern, dass die Buche sich auch in den höheren Lagen flächendeckend ausbreite. Der Beklagte konstruiere einen in Wahrheit nicht bestehenden Gegensatz zwischen den waldbaulichen und den jagdlichen Interessen des Klägers. Es wurde bemängelt, dass der Kläger nicht an der forstlichen Sanierungsplanung beteiligt worden sei, die Ergebnisse der unverbindlichen, fachinternen Planung aber in das Verfahren eingeflossen seien. Das Landratsamt hätte nachfragen müssen, in welcher Art und Weise hierbei die Bedeutung des Waldes für die biologische Vielfalt ihren Niederschlag gefunden habe und ob sich aus der Bestockung lichte Waldstrukturen entwickeln würden, wie sie das Auerhuhn benötige. Es fehlten auch Ermittlungen zur einzelstandorts- und revierbezogenen Bedeutung des Begriffs Bergmischwald und - entgegen den Vorgaben der Hegerichtlinie - zur Höhe des Zuwachses beim Wildbestand. Die Aufteilung hinsichtlich der Altersklassen und des Geschlechterverhältnis sei willkürlich. 56% der Abschussvorgabe entfielen auf erwachsene weibliche Tiere. Belastbare Kenntnisse zu den weiblichen Tieren seien nicht vorhanden. Die Untere Jagdbehörde habe die uneingeschränkt geltenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen missachtet. Die pauschale Behauptung, Bergmischwälder seien per se Lebensraum für weitere Vogelarten sei zu unbestimmt und einer Auseinandersetzung fast nicht zugänglich. Eine Vogelart, die einen dichten, dunklen, in großen Teilen Buchen-Monokulturwald als Lebensraum benötige, sei nicht bekannt. Es sei auch falsch, dass die Tanne ausfalle und Auerwild die Tanne benötige. Ferner treffe nicht zu, dass es flächendeckend eine massive Verbissbelastung gebe. Dies gelte jedenfalls nicht für ca. 40% der Fläche, die Lagen bis 1.000 m ü. NN. Vielmehr fehle hier der Verbiss, um anderen Baumarten neben der Buche eine Wuchsmöglichkeit zu schaffen. Die anderen ca. 60% des Reviers seien von den Fraßeinwirkungen der etwa 240 Schafen geprägt, die sich nicht nur auf Ohlstädter Gebiet, das etwa 25% des Eigenjagdreviers ausmache, aufhielten. Auf einem nicht quantifizierbaren Anteil der Fläche, nämlich Felsen und grasbewachsene Matten, könnten ohnehin keine Bäume wachsen. Vor dem Hintergrund der Verlaubholzung bis 1.000 m ü. NN sei nicht nachvollziehbar, dass die natürliche Verjüngung bei der Buche nur als „teilweise möglich“ bewertet werde. Zur waldbaulichen Problematik bei Ulme und Esche sei schon vorgetragen worden. Der Augenschein habe ergeben, dass die Bewertung unzutreffend sei, dass die - als bestandsbildende Baumart auch nicht gewünschte - Tanne sich nicht verjüngen könne. In den verlaubholzten, den der Schafweide unterliegenden und felsigen Bereichen habe sie freilich keine Chance. Im Übrigen würden auch verbissene Tannen hochkommen. Vereinzelte Tannen seien auch ausreichend, um gemeinsam mit Fichten und Buchen sowie vereinzelten sonstigen Edellaubholz einen Bergmischwald zu bilden. Es wurde bemängelt, dass der beim Augenschein vorgefundene Verbiss uneingeschränkt dem Schalenwild zugeordnet worden sei, und bezweifelt, dass der Revierleiter die Verbissbilder unterscheiden könne. Das Vegetationsgutachten habe schon deswegen keine Aussagekraft, weil eine Definition des Bestandsziels, das vorliegend auch an den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Vogelschutzrichtlinie auszurichten sei, für den Forstbetrieb des Eigenjagdreviers fehle.

Auf die Schreiben der Bevollmächtigten des Klägers vom 5. und 16. Januar 2017 und des Beklagten vom 16. Februar 2017, mit dem Stellungnahmen des Landratsamtes vom 18. Januar 2017 und des AELF vom 16. Januar 2017 vorgelegt wurden, wird Bezug genommen.

In der mündlichen Verhandlung am 1. März 2017 wurde streitig zur Sache verhandelt. Die zuständige Abteilungsleiterin des Landratsamtes erklärte, bei den streitgegenständlichen Beschlussfassungen des Jagdbeirates hätten nur sie und die fünf bestellten Vertreter abgestimmt.

Mit Schreiben vom 21. März 2017 beanstandete der Bevollmächtigte des Klägers nochmals Abwägungsdefizite in dem angegriffenen Bescheid. Die Eigentümerbelange würden in dem Bescheid zur Abschussfestsetzung Rotwild zweimal erwähnt, aber ebenso wenig wie die wesentlichen Belange der Allgemeinheit konkretisiert. Der Beklagte nehme nicht zur Kenntnis, dass es dem Kläger nicht um jagdliche Interessen gehe, sondern um die Wirtschaftlichkeit seines Forstbetriebs bzw. die Erzielung von Einkünften und den Naturschutz. Es gebe den unterstellten Zielkonflikt zwischen den waldbaulichen Zielen des Waldeigentümers und den Belangen des Naturschutzes gemäß den Vorgaben für das SPA-Gebiet Estergebirge nicht. Die Natura-2000-Verordnung, die die europäische Vogelschutzrichtlinie ausführe, stehe in der Normenhierarchie nicht unter dem Bundesjagdgesetz und dem Bayerischen Jagdgesetz. Die bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen hätten sich an den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben auszurichten und im Zweifel unangewendet zu bleiben. Soweit mit Beschluss vom 1. März 2017 die Beweisanträge 9 bis 12 als nicht entscheidungserheblich abgelehnt würden, stelle dies einen Rechtsbruch dar. Durch das Abwägungsdefizit werde das rechtliche Gehör des Klägers verletzt. Dieser Anhörungsmangel sei auch nicht geheilt worden, da der Beklagte die Eigentümerinteressen des Klägers weder zur Kenntnis genommen noch abgewogen habe. Die Entscheidung in dem Rechtsstreit M 7 K 14.1557 sei auf das streitgegenständliche Verfahren nicht übertragbar, da es nicht um ein Gemeinschaftsjagdrevier im Flachland ohne naturschutzrechtliche Vorgaben, sondern um ein Eigenjagdrevier im Gebirge und im SPA-Gebiet gehe. Es werde auf die vielfachen Einwände gegen die Methodik des Vegetationsgutachtens und der Ergänzenden Revierweisen Aussage verwiesen. Die Mitarbeiter der Forstbehörde verfügten nachweislich nicht über das erforderliche Fachwissen und die erforderliche Sachkunde, um anhand des äußeren Erscheinungsbildes überhaupt nur zu erkennen, ob es zweifelhaft sein könnte, dass Schalenwild als Verbissverursacher in Betracht komme. Es werde bei ihnen mithin auch keine Fälle geben, wie sie in der Arbeitsanweisung vorgegeben seien, wonach bei Zweifeln an der Verursachung die Pflanzen als unverbissen zu gelten hätten. Im zu entscheidenden Verfahren habe es auch keine externe Begutachtung gegeben. Darüber hinaus sei substantiiert dargelegt und nachgewiesen, dass die natürliche Verjüngung der standortgemäßen Baumarten im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen möglich sei. Soweit der Mitarbeiter der Forstbehörde gegen die Berechnungen zur Pflanzendichte von Klägerseite eingewandt habe, die Pflanzenzahl sei zu gering angesetzt und müsse im Gebirge höher sein, habe er keine konkrete Zahl genannt. Der Kläger berufe sich auf die Veröffentlichung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur Kulturbegründung und Jungwuchspflege, Stand Dezember 2010, in der für Rotbuche 6.500 bis 8.000 Pflanzen pro Hektar, für Weißtanne 2.000 bis 2.500 Pflanzen pro Hektar, und für Fichte 2.5000 bis 3.300 Pflanzen pro Hektar angegeben wären. Gehe man von den größtmöglichen Zahlen aus, weise die vorhandene Verjüngung auch dann mehr sich unbeschädigt verjüngende Pflanzen aus, als zur Begründung eines neuen Bestandes in der vom Waldeigentümer gewollten Baumartenzusammensetzung erforderlich wären. Unberücksichtigt seien dabei der vorhandene Altbestand sowie die ebenfalls zahlreich vorhandenen Baumpflanzen, die größer als 160 cm seien. Daraus folge, dass derzeit mehr Baumpflanzen, insbesondere Laubholz nachwachse, als dies den waldbaulichen Zielen des Waldeigentümers entspreche. Für die Bejagung folge daraus, dass der Bestand an Schalenwild keinesfalls abgesenkt werden dürfe. Der Kläger weise die Behauptung zurück, dass andere Waldbesitzer andere waldbauliche Ziele hätten. Der Beklagte wisse nicht, wie hoch der Bestand des Gamswildes sei.

In der mündlichen Verhandlung am 29. März 2017 erklärte der Kläger, im Jagdjahr 2016/17 habe er fünf Stück Gamswild erlegt. Die Beteiligten stellten ihre schriftlich angekündigten Anträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird gem. § 117 Abs. 3 VwGO auf die Gerichts- und Behördenakten einschließlich der beigezogenen Akten M 7 K 15.3411, M 7 K 14.4367, M 7 S. 15.3607 und M 7 S. 16.3759 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist im Hauptantrag bereits unzulässig, im Hilfsantrag zulässig, jedoch unbegründet.

Für eine auf die vollständige Aufhebung der Festsetzung des Abschussplans für Gamswild 2016/17 gerichtete Klage fehlt die Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO, da eine Verletzung in eigenen Rechten offensichtlich nicht möglich ist, soweit bei der Unteren Jagdbehörde die Bestätigung des eigenen Abschussplanvorschlags beantragt worden ist. Zudem liegt darin ein widersprüchliches Verhalten, so dass dem Kläger auch ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt (vgl. VG München, U. v. 10. Februar 2016 - M 7 K 15.3412 - juris Rn 21; Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, Vor §§ 40 - 53 Rn 22). Die Auffassung, dass der jagdausübungsberechtigte Revierinhaber, eine Festsetzung des Abschusses nur insoweit anfechten kann, als die Festsetzung seinen Abschussplanvorschlag übersteigt, wird - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung geteilt (vgl. BayVGH, U. v. 30. April 1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn 7 u. U. v. 19. Mai 1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn 82; VG Augsburg, U. v. 8. Oktober 2014 - Au 4 K 14.811 - juris Rn 31; VG Ansbach, U. v. 14. November 2007 - AN 15 K 07.01396 - juris Rn 21).

Im Hilfsantrag ist die Klage zulässig. Da das Jagdjahr 2016/17 noch nicht abgelaufen ist, ist der angegriffene Bescheid des Landratsamtes noch nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden und die Anfechtungsklage die statthafte Klageart (vgl. BayVGH, U. v. 19. Mai 1998 - 19 B 95. 3738 - juris Rn 83, U. v. 7. November 1996 - 19 B 93.956 - juris Rn 40 u. U. v. 30. April 1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn 32; vgl. auch OVG NW, U. v. 1. August 2014 - 16 A 805/13 - juris Rn 23). Der Kläger ist als Mitinhaber eines Eigenjagdreviers klagebefugt gem. § 42 Abs. 2 VwGO (vgl. Frank in Frank/Käsewieter, Das Jagdrecht in Bayern, Komm., § 21 BJagdG/Art. 32 BayJG/ §§ 13 - 17 AVBayJG, S. 249).

Die angegriffene Festsetzung des Abschussplanes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger somit nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Bescheid ist formell rechtmäßig.

Das Verwaltungsverfahren leidet nicht an einem Mangel, weil eine gem. Art. 50 Abs. 2 BayJG nicht zum Jagdbeirat gehörende Person, nämlich ein Mitarbeiter des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, an den Sitzungen des Jagdbeirats am 10. Mai 2016 und am 24. Juni 2016 teilgenommen hat (vgl. VG München, U. v. 10. Februar 2016 - M 7 K 15.3412 - juris Rn 25). Nach Art. 50 Abs. 5 BayJG können zu den Beratungen des Jagdbeirats vom Vorsitzenden weitere Sachkundige zugezogen werden und den Trägern öffentlicher Belange ist auf Verlangen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der als Mitarbeiter einer staatlichen Fachstelle sachkundige Forstdirektor H. war ausweislich des Protokolls lediglich „Beratende Person“. Dass er nicht an den Abstimmungen beteiligt war, hat die zuständige Abteilungsleiterin des Landratsamtes, die das Protokoll unterzeichnet hat, in der mündlichen Verhandlung am 7. Dezember 2016 bestätigt. Dafür, dass das Protokoll insoweit fehlerhaft war, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor; zumal sein Votum angesichts des einstimmig gefassten Beschlusses zur Herbeiführung einer bestimmten Entscheidung auch nicht notwendig war. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass das nach Art. 88, 90, 91 BayVwVfG vorgesehene Verfahren bei der Sitzung, bei der sämtliche Mitglieder anwesend waren, verletzt worden ist.

Weiter ist nicht zu beanstanden, dass sich das Landratsamt den Beschluss des Jagdbeirates zu eigen gemacht hat. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es der unteren Jagdbehörde verwehrt sein sollte, ihrer Überzeugungsbildung das Beratungsergebnis eines zwingend vorgesehenen (§ 37 Abs. 1 BJagdG) Gremiums zugrunde zu legen, das mit sachkundigen Vertretern von fünf maßgeblichen Interessengruppen, nämlich der Land- und Forstwirtschaft, der Jagdgenossenschaften, der Jäger und des Natur- und Waldschutzes besetzt ist und zur Beratung aller Jagdangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sowie wichtiger Einzelfragen (Art. 50 Abs. 1 BayJG) gesetzlich berufen ist; insbesondere, als sie nach § 21 Abs. 2 Satz 1 BJagdG im Rahmen der Bestätigung oder Festsetzung des Abschussplans Einvernehmen mit dem Jagdbeirat herzustellen hat. Das Vorgehen rechtfertigt insbesondere nicht den Schluss, dass sich das Landratsamt keine eigene Überzeugung gebildet hat und generell die Auffassung des Jagdbeirates ungeprüft und schematisch übernimmt.

Auch wurde dem Kläger ausreichend rechtliches Gehör gewährt. Im Anhörungsschreiben vom 20. Mai 2016 hat ihm das Landratsamt die beabsichtigte Abschussfestsetzung und die wesentlichen Gründe hierfür mitgeteilt, so dass für ihn klar und erkennbar war, weshalb und wozu er sich äußern können sollte und mit welcher eingreifenden Entscheidung er demnächst zu rechnen hatte (vgl. Kallerhoff in Stelkens/ Bonk/Sachs, VwVfG, 2014 8. Aufl., § 28 Rn 34). Entsprechend hat er in seinem Schreiben vom 2. Juni 2016 bereits die wesentlichen Streitpunkte zwischen den Beteiligten (Niederhalten des Buchenjungwuchses durch höhere Schalenwildbestände, Erhaltung des Lebensraumes für Raufußhühner und keine revierbezogenen Feststellungen des Grundbestandes der jeweiligen Schalenwildart) angesprochen und seine Auffassung hierzu geltend gemacht. Anlassbezogen hat die untere Jagdbehörde daraufhin die untere Naturschutzbehörde um Stellungnahme gebeten und den Kläger zu einer mündlichen Anhörung eingeladen, die er mit seiner anderweitigen Verfahrensbevollmächtigten zu einer umfassenderen mündlichen Stellungnahme nutzte. Damit ist dem Recht des Klägers aus Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG genügt. Den Beteiligten sind ihre jeweiligen divergierenden Auffassungen im Übrigen seit Jahren bekannt. Das Landratsamt hat die vom Kläger vorgetragenen Gesichtspunkte auch zur Kenntnis genommen. Dies ergibt sich allein schon aus der Niederschrift der Jagdbeiratssitzung vom 24. Juni 2016, an der zwei Mitarbeiter der unteren Jagdbehörde und die den Vorsitz führende Abteilungsleiterin teilgenommen haben, und an der Wiedergabe der wesentlichen Punkte auf Seite 3 f. des Bescheides. Einer Anhörung zu sämtlichen Begründungselementen des noch zu fertigenden Bescheides, die vor einer Befassung mit den vom Betroffenen vorgebrachten Einwänden ohnehin nicht möglich wäre, bedurfte es ebenso wenig wie einer Anhörung zu behördeninternen Fachplanungen - wie hier des AELF zur Sanierung von Schutzwäldern -, die keine Außenwirkung gegenüber dem Betroffenen entfalten und mit dem zu beurteilenden Verwaltungsverfahren in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen. Der Umstand, dass eine Fachbehörde Erkenntnisse aus dem gesamten Rahmen ihres Tätigkeitsbereiches schöpft und die Bewertung von Fachfragen auf ihr gesamtes erworbenes Wissen stützt, führt nicht dazu, dass der Betroffene eines konkreten Verwaltungsverfahrens zu der Gewinnung jeder einzelnen Erkenntnis anzuhören wäre. Die maßgebliche Tatsache, dass das AELF von einer drohenden Entmischung des Bergmischwaldes in seinem Revier ausgeht, der es gegenzusteuern gilt, war dem Kläger schon aus früheren Streitigkeiten um die Abschussfestsetzung bekannt. Dass er mit seinen Einwänden, insbesondere seinem gegenläufigen Interesse als Waldeigentümer, nicht durchgedrungen ist, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.

Die Gründe des angegriffenen Bescheidens genügen auch den Anforderungen von Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind dem Betroffenen die wesentlichen, d.h. die tragenden Gründe mitzuteilen und demzufolge der Behörde keine Begründung in allen Einzelheiten abverlangt (vgl. BVerwG, U. v. 15. Mai 1986 - 5 C-33/84 - juris Rn 31).

Soweit die Untere Jagdbehörde im Tenor und Betreff des angefochtenen Bescheides statt des richtigen Jagdjahres 2016/17 aus Versehen „2015/16“ genannt hat, handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von Art. 42 Satz 1 BayVwVfG, die entsprechend einem allgemeinen Gedanken des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrensrechts nicht zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung führt. Die Unrichtigkeit kann durch einfache Berichtigung, wie mit Schreiben des Landratsamtes vom 24. August 2016 geschehen, klargestellt werden und zwar auch dann, wenn sie sich im verfügenden Teil des Bescheides befindet (vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 42 Rn 1, 11). Das Berichtigungsschreiben vom 24. August 2016 stellt demgemäß keinen Zweitbescheid, d.h. eine Neuregelung im Sinne von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG, dar. Vielmehr gilt die offenbar unrichtige Entscheidung von vornherein mit dem wirklich gewollten Inhalt, sogar wenn anders als hier keine Berichtigung erfolgt (Sachs, aaO, § 42 VwVfG Rn 2). Offenbar sind Unrichtigkeiten, wenn sie „ins Auge springen“, der Fehler beim Lesen sofort erkennbar ist oder sich der Irrtum aus dem Zusammenhang des Verwaltungsakts selbst ergibt (Sachs, aaO, § 42 VwVfG Rn 22 f. m.w.N.). Aufgrund des Zeitpunktes der Entscheidung, der Sachverhaltsschilderung im streitgegenständlichen Bescheid, insbesondere der Angabe der Abschusszahlen für das abgelaufene Jagdjahr 2015/16, der Jagdbeiratssitzungen und der Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde, beide mit Datum nach Ablauf des Jagdjahres 2015/16, der Wiedergabe der im Rahmen der Anhörung vom Kläger vorgebrachten Einwände betreffend die Abschussplanfestsetzung 2016/17, sowie des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens (Anhörungs- und Einladungsschreiben mit jeweils richtiger Bezeichnung des Jagdjahres, Bezugnahme auf den Abschussvorschlag des Klägers) war es für den Kläger wie für jedermann ohne weiteres erkennbar, dass das Landratsamt den Abschuss für das unmittelbar bevorstehende Jagdjahr 2016/17 festsetzen wollte und nicht für das abgelaufene Jagdjahr 2015/16, in dem die Festsetzung des Abschussplans bereits Gegenstand einer vom Kläger angestrengten Klage war. Vor diesem Hintergrund war klar ersichtlich, dass der erklärte Wille der Behörde von ihrem wahren Willen abwich.

Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Abschussplans ist § 21 Abs. 2 Satz 1 BJagdG, wonach u.a. Schalenwild, wozu gem. § 2 Abs. 3 BJagdG auch Gamswild gehört, nur aufgrund und im Rahmen eines Abschussplans erlegt werden darf, der von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat (§ 37 BJagdG) zu bestätigen oder festzusetzen ist. Das Nähere bestimmt die Landesgesetzgebung (§ 21 Abs. 2 Satz 5 BJagdG), hier Art. 32 BayJG i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1 Satz 2 AVBayJG. Danach ist für Gamswild ein Abschussplan jeweils für ein Jagdjahr aufzustellen. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AVBayJG ist der eingereichte Abschussplan zu bestätigen, wenn er den Vorschriften des § 21 Abs. 1 BJagdG und des Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG entspricht und im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand oder dem Inhaber des Eigenjagdreviers aufgestellt ist; andernfalls wird der Abschussplan - wie hier - von der Behörde festgesetzt (§ 15 Abs. 1 Satz 2 AVBayJG).

Nach § 21 Abs. 1 BJagdG ist der Abschuss so zu regeln, dass die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft vor Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen soll die Abschussregelung dazu beitragen, dass ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint. Neben der körperlichen Verfassung des Wildes ist bei der Abschussplanung vorrangig der Zustand der Vegetation, insbesondere der Waldverjüngung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG). In die Entscheidung sind die gesetzlich geregelten öffentlich- und privatrechtlichen Belange einzustellen und mit dem Ziel eines Interessenausgleichs zwischen den volkswirtschaftlichen und landeskulturellen Belangen einerseits und den jagdlichen Intentionen andererseits abzuwägen (BVerwG, U. v. 19. März 1992 - 3 C-62/89 - juris Rn 25). Dabei kommt dem Interesse am Schutz des Waldes wegen der überragenden Bedeutung des Waldes für das Klima, den Wasserhaushalt, die Sauerstoffproduktion, die Nährstoffspeicherung und die biologische Vielfalt ein Vorrang gegenüber den jagdlichen Interessen zu (BVerwG, U. v. 30. März 1995 - 3 C-8/94 - juris Rn 45; BayVGH, U. v. 19. Mai 1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn 94; vgl. § 1 Nr. 1 BWaldG, Art. 1 Abs. 1 BayWaldG und § 1 Abs. 2 Satz 2, § 21 Abs. 1 BJagdG). Dementsprechend sind nach Art. 1 Abs. 2 Nr. 3 BayJG Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen, d.h. nachhaltigen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 BWaldG) forstwirtschaftlichen Nutzung durch das Wild möglichst zu vermeiden und nach Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG die Waldverjüngung zu gewährleisten (BayVGH, aaO).

Bei der Festsetzung des Abschussplans steht der Behörde kein Ermessen (BVerwG, U. v. 19. März 1992 - 3 C-62/89 - juris Rn 25) und auch kein gerichtlich nicht nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (BayVGH, U. v. 7. November 1996 - 19 B 93.956 - juris Rn 51). Das Gericht prüft, ob die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt richtig gewertet und die verschiedenen Belange entsprechend der Zielvorgabe des Gesetzgebers zutreffend abgewogen hat (BVerwG, aaO; BayVGH, U. v. 30. April 1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn 38 u. U. v. 19. Mai 1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn 91; OVG RP, U. v. 13. August 1997 - 8 A 10391/96 - juris Rn 25; OVG NRW, U. v. 1. August 2014 - 16 A 805/13 - juris Rn. 29 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 7. Januar 2016 - OVG 11 S. 76.15 - juris Rn 9). Allerdings ist die Abschusszahl auch nicht mathematisch-logisch, etwa anhand einer normativen Formel zu bestimmen, sondern der Behörde insoweit eine gewisse Bandbreite von Entscheidungsmöglichkeiten eingeräumt, und die Prüfung des Gerichts darauf beschränkt, ob die Höhe des Abschusses sich noch in einem vertretbaren Zahlenrahmen hält (BVerwG, aaO; BayVGH, U. v. 19. Mai 1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn 91 u. U. v. 30. April 1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn 37 ff.; OVG RP, aaO, Rn 27).

Ausgangspunkt und Grundlage jeglicher Abschussplanung ist das gem. Art. 32 Abs. 1 Satz 3 BayJG einzuholende Gutachten, welches den Zustand der Vegetation und der Waldverjüngung insbesondere im Hinblick auf die Einwirkungen des Schalenwildes auf diesen Zustand feststellen soll (BayVGH, U. v. 19. Mai 1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn 95), vorliegend also das hegegemeinschaftsbezogene Forstliche Gutachten 2015 Werdenfels-Ost, in dessen Rahmen auch das streitgegenständliche Eigenjagdrevier mitbegutachtet worden ist, und die ergänzende Revierweise Aussage 2015.

Danach ist die Verbissbelastung im Eigenjagdrevier … besonders kritisch zu sehen bzw. deutlich zu hoch, während in den benachbarten Revieren erkennbare Verbesserungen, insbesondere bei Fichte und Edellaubbäumen, festgestellt worden sind. Großflächig sind nur Fichten unverbissen; entwicklungsfähige Laubholzverjüngung findet nur in den tieferen Lagen bis 1.000 m ü. NN. mit Schwerpunkt an Forststraßen und Wanderwegen statt. Die Tanne ist im ganzen Revier nicht entwicklungsfähig.

Die Kammer hat keine Zweifel an der Richtigkeit des Forstlichen Gutachtens 2015 und der ergänzenden Revierweisen Aussage. Amtlichen Auskünften und Gutachten der Forstverwaltung kommt eine besondere Bedeutung zu, weil sie auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Beweisaufnahme und der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen (vgl. BayVGH, B. v. 31. August 2011 - 8 ZB 10.1961 - juris Rn 17 zu Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts m.w.N.). Sie haben daher grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht als Expertisen von privaten Fachinstituten (vgl. BayVGH, aaO). Dass es sich bei dem Ersteller des Forstlichen Gutachtens und der ergänzenden Revierweisen Aussage, dem AELF Weilheim, um eine Behörde des Beklagten handelt, steht der Geeignetheit ihrer Auskünfte als Urkundenbeweis bzw. der Beweiskraft des Inhalts dieser Urkunden ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass das Gutachten dem Landratsamt bereits im Verwaltungsverfahren als Entscheidungsgrundlage gedient hat (vgl. BayVGH, B. v. 12. Februar 2001 - 19 ZB 00.2929 - juris Rn 10 u. B. v. 31. August 2011 - 8 ZB 10.1961 - juris Rn 17 ff.). Zudem konnte sich das Gericht anlässlich eines Augenscheins an ausgewählten Punkten in den eher tieferen Lagen davon überzeugen, dass die Bestandsaufnahme im Eigenjagdrevier und dessen Beschreibung durch das AELF den natürlichen Gegebenheiten entspricht. So war im Altbestand ein Bergmischwald bestehend aus Fichte, Buche, unterschiedlichem Edellaubholz und auch Tanne zu sehen, mit zunehmender Höhe ü. NN ein höherer Fichtenanteil, während sich in der Naturverjüngung vor allem reichlich Fichte und Buche, letztere mit zunehmender Höhe ü. NN zunehmend verbissen, jedoch kaum unverbissenes Edellaubholz und Tanne zeigten. In höheren Lagen war allgemein stärkerer Verbiss an Forstpflanzen zu beobachten als in tieferen. Stellte sich die Situation günstiger dar, wie zum Beispiel an den Punkten 45586 und 45588, war das in den fachlichen Stellungnahmen des AELF auch so beschrieben. In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, dass das Gericht aus Zeit- bzw. Witterungsgründen nicht sämtliche ursprünglich ins Auge gefassten und von den Beteiligten vorgeschlagenen Punkte besichtigen konnte. Bei der stichpunktartigen Inaugenscheinnahme am 30. November 2016 und dem damit verbundenen Waldbegang war ein hinreichender Eindruck von der Richtigkeit der forstbehördlichen Feststellungen zu gewinnen und es ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass jene nicht zutreffen. Die abweichenden Bewertungen der vom Kläger beigezogenen fachlichen Beistände konnten aus diesen Gründen die Bewertung durch das AELF, darunter des zuständigen Revierleiters, der die Entwicklung des Waldes im Eigenjagdrevier seit Jahren aus eigener Anschauung kennt, nicht erschüttern.

Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich das AELF bei der Erstellung des Forstlichen Gutachtens und der Revierweisen Aussage nicht an die hierfür geltenden Grundsätze (vgl. die im Internet veröffentlichte „Anweisung für die Erstellung der forstlichen Gutachten zur Situation der Waldverjüngung“ des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in der jeweils aktuellen Fassung) gehalten hat. Unschädlich ist, dass sich in den höheren Lagen des Eigenjagdreviers keine Aufnahmepunkte befinden. Die Anwendung der Raster- oder Gittermethode wäre selbst dann nicht zu beanstanden, wenn in einem Revier kein konkreter Aufnahmepunkt liegen sollte, da das Gutachten nicht für jedes Jagdrevier gesondert zu erstellen ist (BayVGH, U. v. 30. April 1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn 55; BayVGH, U. v. 19. Mai 1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn 95).

Wie der Zustand der Vegetation und die Waldverjüngung im Einzelnen zu ermitteln sind, ist gesetzlich nicht näher geregelt. Der Beklagte durfte bei der Begutachtung auf seine in Jahrzehnten gewonnenen forstfachlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zurückgreifen, auch wenn sie mit gewissen Unsicherheiten behaftet sind und nicht den Grad wissenschaftlicher Sicherheit erreichen. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Art und Weise bzw. die Methode der Gutachtenerstellung durch die Forstbehörden nicht zu beanstanden ist und demzufolge praxistaugliche Maßstäbe zur Festlegung des erforderlichen Abschusses liefert (BayVGH, U. v. 30. April 1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn 52 ff.). Hieran ist festzuhalten, auch wenn es sowohl auf Seiten des Beklagten als auch der internationalen Wissenschaft zahlreiche Untersuchungen zur Thematik Wild und Wald sowie dazu gibt, wie die Methoden zur Festlegung des erforderlichen Abschusses verbessert werden können. Der Beklagte ist nicht dazu verpflichtet, im Interesse wissenschaftlicher Genauigkeit auf Methoden zurückzugreifen, die nicht flächendeckend mit einem in der Praxis vertretbaren personellen und finanziellen Aufwand angewendet werden können, wie zum Beispiel eine zeitnahe DNA-Analyse an jeder verbissenen Forstpflanze oder der Einsatz von Kameras zur Wildbeobachtung, um den Verursacher eines Verbisses sicher bestimmen zu können. Im Übrigen ist Tauglichkeit der DNA-Analyse als Untersuchungsmethode auch nicht gesichert (vgl. BayVGH, B. v. 6. Februar 2017 - 19 ZB 16.1026 - beck-online Rn 10 ff.). Auch ist nicht zu beanstanden, dass die Forstbehörden bei der Beurteilung des Vegetationszustands auf die Anzahl der verbissenen Forstpflanzen abstellen und nicht auf ein ausreichendes Vorkommen nicht verbissener Pflanzen, weil sich hierfür nach ihrer nachvollziehbaren Einschätzung keine verlässlichen Sollwerte finden lassen (siehe Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 1. März 2017, S. 22).

Nach diesen Maßgaben steht einer Festlegung der Abschusszahlen nicht entgegen, dass sich durch Betrachten einer Forstpflanze nicht feststellen lässt, ob der Verbiss von Rot-, Gams- oder Rehwild herrührt, sowie nicht sicher feststellen lässt, ob Verbiss durch Hasen und kleinere Nagetiere verursacht worden ist oder der Verlust des Leittriebes in Einzelfällen auch auf sonstige Ursachen wie Witterungseinflüsse zurückgehen mag (vgl. „Anweisung für die Erstellung der forstlichen Gutachten zur Situation der Waldverjüngung“ S. 20 f.). Unschärfen bei der Bewertung, die darauf beruhen, dass das Verbissbild an einer Forstpflanze im Einzelfall fehlerhaft eingeschätzt wird, können hingenommen werden; zumal sie sich bei der Aufnahme auch zu Gunsten des Revierinhabers auswirken können, wenn nämlich ein von einem Schalenwild verursachter Verbiss zu Unrecht einem Kleinnager zugeschrieben wird. Im Übrigen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass im Eigenjagdrevier des Klägers Hasen und sonstige Kleinnager in einem Umfang vorhanden wären, dass sie einen wesentlichen Teil des deutlich zu hohen Verbisses erklären würden (vgl. BayVGH, B. v. 6. Februar 2017 - 19 ZB 16.1026 - aaO Rn 15).

Soweit der Kläger aus einer anlässlich des Augenscheins verwendeten Bezeichnung „typisch scharfkantig“ für ein Verbissbild ableiten will, dass der Revierleiter nicht in der Lage sei, Verbiss durch Schalenwild und Kleinnager zu unterscheiden, überzeugt dies nicht. Es ist schwierig, allein durch eine wörtliche Beschreibung eine genaue optische Vorstellung von einem bestimmten Verbissbild zu vermitteln. Neben verschiedenen weiteren Diagnosemerkmalen (Quetschung des Triebs) werden für gewöhnlich Begriffe wie „rau“, „ausgefranst“ (rechtwinklig zur Triebachse) bei Schalenwildverbiss und „glatt“ (schräg zur Triebachse) bei Kleinnagern benutzt (Abschlussbericht der LWF 2015, Verbissschäden an der Waldverjüngung durch verschiedene herbivore Säugetierarten, S. 28 f.; LT-Drs. 16/16491). Dass Forstdirektor H. - was der Klägerbevollmächtigte nachträglich schriftlich gerügt hat - nicht „eingeschritten“ ist, mag daran liegen, dass er mit dem Revierleiter der Meinung war, dass es sich um einen Schalenwildverbiss handelte.

Ebenso wenig hat die Beweisaufnahme ergeben, dass der schlechte Vegetationszustand im Eigenjagdrevier des Klägers auf eine regelmäßige Beweidung durch Schafe zurückzuführen ist. In den Gebieten des Eigenjagdreviers, die auf Ohlstädter Flur liegen, auf denen die Schafweide zugelassen ist, wurde der Verbiss für das Forstliche Gutachten 2015 aus diesem Grund von vornherein nicht erhoben. Nach der ministeriellen Aufnahmeanweisung zur Erstellung des Forstlichen Gutachtens gilt, dass Verbiss in Fällen, in denen es zweifelhaft ist, ob Weidevieh den Verbiss verursacht haben könnte, nicht zu werten ist. In den Gebieten auf Eschenloher Flur, auf denen die Schafweide nicht zugelassen ist, hat die Beweisaufnahme ergeben, dass einer der beiden Zeugen mehrmals Schafe beobachtet hat, der andere hingegen nie. Das Gericht hält beide Zeugenaussagen für glaubhaft, da es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Bruder des Klägers oder der zuständige Revierleiter interessegeleitete Angaben gemacht haben. Der Bruder des Klägers erklärte, dass er Schafe im gesamten Bereich des Hirschbergs und den Bereichen der Eckleiten und des Osterfeuerkopfes gesehen habe, vor einigen Jahren auch am Sattmannsberg. Vor zwei Jahren habe er ungefähr fünf Schafe auf dem sog. Schafwieserl am Grad des Osterfeuerkopfes gesehen, die zur Eckleiten herübergewandert seien. Dort hätten sich weitere Schafe aufgehalten. 2016 habe er auf den abgebrannten Flächen des Hirschbergs ungefähr zwölf Schafe gesehen. Er halte sich etwa viermal im Jahr in den genannten Bereichen auf. Der zuständige Revierleiter, welcher nach seinen Angaben einmal in der Woche mindestens eine Stunde zu Fuß durch das Revier geht, in den zwischen 1.400 und 1.600 m ü. NN liegenden Bereichen jedoch nur ein- bis zweimal im Jahr, und gute Kontakte zu den übrigen Waldbesitzern im Eigenjagdrevier unterhält, gab an, bisher weder Schafe noch Schaflosung, Trittspuren oder Weiserpflanzen gesehen zu haben noch von anderen Waldbesitzern auf Eschenloher Gebiet von der Anwesenheit von Schafen gehört zu haben. Die beiden Aussagen der sich eher selten in den höheren Lagen des Eigenjagdreviers aufhaltenden Zeugen sind nicht unvereinbar oder widersprüchlich. Aufgrund der fehlenden Zäunung und dauernden Beaufsichtigung der Schafe kann nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Gruppen oder Tiere der von Ohlstadt her aufgetriebenen Schafe auf Eschenloher Gebiet gelangen. Dies hat auch das AELF mit seinem Vortrag im Schreiben vom 16. Januar 2017 eingeräumt, dass nämlich bekannt sei, dass die Weideberechtigten Schafe, die sich über die Gemeindegrenze Eschenlohe begeben hätten, wieder zurücktreiben würden. Andererseits ist davon auszugehen, dass der zuständige Revierleiter bei einer regelmäßigen Beweidung von Eschenloher Flächen durch Ohlstädter Schafe in den Jahren seiner Tätigkeit diese gesehen oder zumindest Anzeichen für ihre Anwesenheit gefunden hätte oder auch von anderen Waldbesitzern auf die regelmäßige Anwesenheit der Tiere angesprochen worden wäre. Das vereinzelte Umherwandern von Schafen auf Eschenloher Flur stellt das Ergebnis der Waldbegutachtung nicht in Frage.

Weiter durfte die Festsetzung des Abschusses ohne sichere Kenntnis des Wildbestands erfolgen. Da sich dieser nicht - jedenfalls nicht mit einem in der Praxis vertretbaren Aufwand - sicher feststellen lässt (vgl. BayVGH, U. v. 7. November 1996 - 19 B 93.956 - juris Rn 55 u. U. v. 19. Mai 1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn 96, 102 jeweils zum Rehwild; vgl. Nr. I.5 der Richtlinie für die Hege und Bejagung des Schalenwildes in Bayern vom 9. Dezember 1988 (AllMBl 1989, 73, geändert durch Bekanntmachung vom 31. August 2012, AllMBl 2012, 596) zum Rotwild; Meyer-Ravenstein, Anm. zu OVG NW, U. v. 1. August 2014 - 16 A 805/13 - juris lit. C), darf sich die Jagdbehörde zur Festlegung der Abschusszahlen am Zustand der Vegetation als natürlichem Weiser orientieren und maßgeblich auf von ihr festgestellte Wildschäden und die Situation der Waldverjüngung abstellen (vgl. BayVGH, U. v. 30. April 1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn 59 u. U. v. 19. Mai 1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn 96). Dies gilt insbesondere im Schutzwald im Sinne von Art. 10 BayWaldG (vgl. Nr. I.1.2.1 Hegerichtlinie). Die Behörde hat lediglich eine „zusammenfassende Wertung“ der vorhandenen Wilddichte zu treffen und daraus eine allgemeine Empfehlung für die Abschussplanung abzuleiten (BayVGH, U. v. 30. April 1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn 53 u. U. v. 19. Mai 1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn 95). Dem Beurteilungssystem liegt zugrunde, dass der Gesetzgeber die Größe des Schalenwildbestandes als einen maßgeblichen, im Gegensatz zu anderen Einflussfaktoren regulierbaren Faktor bei der Verursachung von Waldschäden ansieht (vgl. BayVGH, U. v. 19. Mai 1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn 96). Der anhaltend starke Verbiss in den hohen Lagen des Eigenjagdreviers und die höheren Abschusszahlen aus den Nachbarrevieren indizieren eine zu hohe Gamswildpopulation. Das Landratsamt hat den entscheidungserheblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt, indem es neben dem Vegetationszustand die Anzahl der Wildabgänge seit 2005 und den relativ hohen Prozentsatz der Abschusserfüllung in der Hegegemeinschaft Werdenfels Ost der letzten drei Jagdjahre zum Vergleich herangezogen hat. Diese Umstände weisen darauf hin, dass in dem Gebiet ein ausreichender Wildbestand vorhanden ist. Für die erheblichen Schwankungen in der Erfüllung des seit fünf Jagdjahren unverändert mit neun Stück festgesetzten Abschusssolls im Eigenjagdrevier gibt es keine nachvollziehbare Erklärung. Immerhin weisen die Abschüsse in den Jagdjahren 2012 bis 2014 darauf hin, dass der verlangte Abschuss möglich wäre. Im Jagdjahr 2013/14 liegt er prozentual auf vergleichbarem Niveau mit der Abschusserfüllung in der Hegemeinschaft.

Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der festgesetzte Abschuss einen gesunden Gamswildbestand im Eigenjagdrevier gefährdet. Ein gesunder Wildbestand in einem Jagdrevier ist keine abstrakt zu bestimmende Größe, sondern vielmehr an den Umständen des Einzelfalls zu messen. Die Grenzen werden § 21 Abs. 1 Satz 2 i.V. m. Satz 1 BJagdG durch die volle Wahrung der berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden und die Berücksichtigung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege gezogen. Wegen der seit Jahren erfolgten deutlich zu starken Übernutzung der Vegetation muss der Abschuss über dem geschätzten Zuwachs liegen und die für die Reproduktion maßgeblichen weiblichen Tiere proportional in höherem Maße betreffen, um eine wirkungsvolle Reduzierung des Wildbestandes zu erreichen. Die hierauf bezogenen Vorgaben der Hegerichtlinie gelten nur bei einer - hier gerade nicht gegebenen - tragbaren Wilddichte und einem normalen Wildbestand, wobei bei Gamswild im Gegensatz zu den anderen Schalenwildarten der Anteil des weiblichen Wildes auch unter normalen Verhältnissen höher sein kann. Der im Verhältnis zu anderen Schalenwildarten niedrigeren Reproduktionsrate bei Gamswild und der aufgrund seiner Lebensgewohnheiten im Verhältnis zu Rotwild aller Wahrscheinlichkeit nach geringeren Beteiligung am Verbiss (vgl. BayVGH, U. v. 7. April 2015 - 19 B 99.2193 - juris Rn 58 betreffend das Eigenjagdrevier Eschenlohe-Simetsberg-Kuhalm) wird durch das verhältnismäßig niedrige Abschuss-Soll Rechnung getragen.

Die Festsetzung des Abschusses wahrt die berechtigten Belange der Forstwirtschaft und verletzt den Kläger nicht in seinem Eigentumsrecht, auch wenn er wegen des vom Beklagten festgelegten Abschusses sein waldbauliches und wirtschaftliches Ziel einer dominierenden Fichtenkultur und - nach Überzeugung des Klägers - auch der Niederhaltung des Buchenjungwuchses durch eine entsprechende Anzahl an Schalenwildtieren nicht erreichen kann.

Der Belang der Forstwirtschaft ist - wovon der Kläger auszugehen scheint - nicht mit dem waldbaulichen Ziel des privaten Waldeigentümers gleichzusetzen. In seiner Grundsatzentscheidung vom 30. April 1992 (- 19 B 91.1220 - juris Rn 39, 43) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof diesen als öffentlichen Belang bezeichnet und § 1 Abs. 2 Satz 2 BJagdG in Bezug genommen, wonach die Hege unter anderem die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung nicht beeinträchtigen darf. Dabei wird der Begriff „ordnungsgemäß“ nicht nur von den am Ertrag ausgerichteten betriebswirtschaftlichen Erfordernissen der Forstwirtschaft bestimmt, sondern auch von den Anforderungen, die die Rechtsordnung an die forstwirtschaftliche Wirtschaftsweise stellt (vgl. BT-Drs. 7, 5471, S. 3). Daher ist nur eine solche Nutzung ordnungsgemäß und somit vorrangig, die neben den ökonomischen Zielen auch die ökologischen Forderungen zur Erhaltung des Biotops verfolgt (BayVGH, aaO, Rn 43). Nicht „ordnungsgemäß“ ist insbesondere eine dem Zweck des Bundeswaldgesetzes (§ 1 BWaldG) zuwiderlaufende Bewirtschaftung, d.h. eine nicht nachhaltige (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 BWaldG) Bewirtschaftung, die dem Erhalt der Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes zuwiderläuft und seiner herausragenden Bedeutung für die Umwelt nicht Rechnung trägt (BayVGH, aaO, Rn 43 f.). Nach Art. 4 Nr. 1 BayWaldG ist eine sachgemäße Waldbewirtschaftung nur eine Bewirtschaftung, die nachhaltig die wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Funktionen des Waldes gewährleistet.

Die waldbaulichen Ziele des Klägers hätten hingegen zur Folge, dass in Zukunft Edellaubhölzer, Tanne und Kiefer als Baumart in seinem Wald weitgehend ausfielen, da sie vom Schalenwild noch vor der Buche bevorzugt gefressen werden. Der Beklagte befürchtet zu Recht eine Entmischung des noch vorhandenen Bergmischwaldes im Altbestand. Dass diese Entwicklung schon vorangeschritten ist, haben das aktuelle Forstliche Gutachten sowie Forstliche Gutachten in der Vergangenheit und der Augenschein ergeben, so dass die Schutzfunktion des Waldes, wenn vielleicht noch nicht beeinträchtigt, zumindest gefährdet ist (vgl. BayVGH, U. v. 7. April 2005 - 19 B 99.2193 - juris Rn 53). In Anbetracht der allgemein bekannten Risiken, die mit einem stark fichtendominierten Wald bzw. einer Fichtenmonokultur verbunden sind, wie einer erhöhten Anfälligkeit für Parasitenbefall (Borkenkäfer), einer geringeren Widerstandsfähigkeit gegen im Zuge des Klimawandels häufiger auftretende Extremwetterlagen wie Trockenheit und Sturm, der Gewährleistung einer unzureichenden Bodenstabilität, der geringeren Fähigkeit, Lawinen bzw. Gleitschnee aufzuhalten, der Verdichtung des Oberbodens und der daraus resultierenden geringeren Wasseraufnahmekapazität und eines geringeren Artenreichtums (vgl. BayVGH, aaO, Rn 60), entsprechen die waldbaulichen Ziele des Klägers nicht einer ordnungsgemäßen forstwirtschaftlichen Nutzung. Dass auch andere Baumarten der Gefahr von Parasitenbefall ausgesetzt sind oder ggf. extremen klimatischen Bedingungen nicht standhalten, ändert an dieser Einschätzung nichts. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BayWaldG verlangt insbesondere auch, die biologische Vielfalt zu erhalten. Hinzu kommt, dass ungefähr 90% des Eigenjagdreviers Schutzwald im Sinne von Art. 10 BayWaldG sind und das öffentliche Interesse an einer Sicherung der Schutzfunktion des Bergwaldes wirtschaftlichen Interessen Privater grundsätzlich vorgeht (BayVGH, U. v. 7. April 2005 - 19 B 99.2193 - juris 2. Ls). In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Fichtenbestand die Schutzfunktion eines Bergwaldes nicht erfüllt, sondern es hier eines artenreichen Mischwaldes sowie eines möglichst dichten und stufigen Waldaufbaus, eines Gemisches unterschiedlicher Altersstufen in der Bestockung, bedarf (vgl. BayVGH, aaO, Rn 53, 60).

Sowohl die dem Vegetationsschutz dienenden jagdrechtlichen Regelungen über die Abschussplanung als auch die Einschränkung der waldbaulichen Ziele des Grundeigentümers durch forstliche Fachplanungen bzw. die gesteigerte Sozialpflichtigkeit des Waldes im Allgemeinen halten sich im Rahmen der verfassungsrechtlich zulässigen Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums im Sinne von Art. 103 Abs. 2 BV, Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und sind durch die Staatszielbestimmungen in Art. 141 Abs. 1 Satz 4 BV, Art. 20a GG besonders legitimiert. Mit Blick auf die herausragende Bedeutung des Schutzwaldes muss der Eigentümer es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm möglicherweise eine rentablere Nutzung des Grundstücks verwehrt wird.

Die Festsetzung des Abschusses auf neun Stück Gamswild, die seit dem Jagdjahr 2011/12 gleich geblieben ist, ist auch nicht unverhältnismäßig. Sie trägt dem Vegetationszustand im Eigenjagdrevier, wo der Verbiss insbesondere in den höheren Lagen seit Jahren deutlich zu hoch ist, und dessen Besonderheiten (Schutzwald) als auch dem Erhalt des Wildbestandes Rechnung und hält sich noch innerhalb eines vertretbaren Zahlenrahmens. Wegen der Übernutzung der Vegetation muss der Abschuss über dem geschätzten Zuwachs liegen, der bei Gamswild je nach den Lebensbedingungen mit 30 - 40% der Geißen angenommen werden kann (vgl. Nr. I.7 der Hegerichtlinie).

Die Festsetzung des Abschussplans ist auch nicht unter Verletzung europarechtlicher oder naturschutzrechtlicher Vorschriften erfolgt. Es kann deshalb offen bleiben, ob die Untere Jagdbehörde im Rahmen ihrer Abwägung unterschiedlicher Belange die des Natur- und Artenschutzes lediglich zu berücksichtigen (§ 21 Abs. 1 BJagdG) bzw. auszugleichen (Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 BayJG) hat oder ob sie ihnen in einem Vogelschutzgebiet Vorrang einzuräumen hat.

Das Eigenjagdrevier … liegt in einem Schutzgebiet nach Art. 3 Abs. 2 lit. a der sog. Vogelschutzrichtlinie - VRL - (Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (kodifizierte Fassung) ABl. L 20 S. 7), das der Erhaltung und Wiederherstellung der Lebensstätten und Lebensräume dient. Nach Art. 4 Abs. 1 VRL sind auf die in Anhang I aufgeführten Arten besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden; nach Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL ist unter anderem die Beeinträchtigung der Lebensräume der in Anhang I der VRL aufgeführten Arten zu vermeiden. Zu den Arten des Anhangs I zählt neben zahlreichen weiteren Vogelarten das auch im Eigenjagdrevier vorkommende Auerhuhn (Tetrao urogallus).

Die Vogelschutzrichtlinie wurde in Deutschland durch das Bundesnaturschutzgesetz, die Landesnaturschutzgesetze und einige jagdrechtliche Bestimmungen umgesetzt. Nach § 32 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG bestimmt die Schutzerklärung den Schutzzweck entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen (§ 7 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG). Für das SPA-Gebiet Estergebirge (Gebietsnummer DE8433471) ergeben sich aus Anlage 2 der auf der Grundlage von Art. 20 Abs. 1 Satz 2 BayNatSchG erlassenen Bayerischen Verordnung über die Natura 2000-Gebiete vom 12. Juli 2006, sog. Bayerische Natura 2000-Verordnung - BayNat2000V - (GVBl. 2006, 524 i.d.F. v. 19. Februar 2016) 22 geschützte Vogelarten. Die Erhaltungsziele für die Lebensräume der geschützten Vogelarten werden in Anlage 2a i.V.m. § 3, § 1 Nr. 2 BayNat2000V beschrieben, darunter jeweils strukturreiche Misch- und Nadelwälder für das Auerhuhn, Nadel- und Nadelmischwälder für den Raufußkauz sowie Laub- und Mischwälder für den Schwarz- und Weißrückenspecht und den Zwergschnäpper, um die Lebensräume der Vögel zu nennen, die die Untere Naturschutzbehörde in ihrer Stellungnahme vom 22. Juli 2016 als zu erhaltende Vogelarten angeführt hat. Raufußkauz, Weißrückenspecht und Zwergschnäpper werden ebenfalls in Anhang I VRL aufgeführt.

Die Untere Naturschutzbehörde hat in ihrer Stellungnahme zunächst Ursachen für die Waldverdichtung im Eigenjagdrevier angegeben, die jenseits der Abschussregelung wirken, nämlich die vor Jahrzehnten erfolgte Aufgabe der Waldweide, den Klimawandel und die Stickstoffdüngung aus der Luft. Die natürliche Regeneration der Waldbestände nach Beendigung der Waldweide hat sie als nicht aufzuhaltende Entwicklungstendenz bezeichnet. Weiter wurde ausgeführt, dass die typischen lichten Wälder im Estergebirge auch durch Verbiss geprägt seien, was eine Auflichtung und Entmischung zu Folge habe. Zwischen der Befürchtung, dass lichte Wälder sich bei niedrigerem Verbiss verdichten könnten, und dem für viele Vogelarten bedeutsamen Erhalt gemischter Bergwälder hat sie einen naturschutzfachlichen Zielkonflikt gesehen, ohne eine klare Empfehlung für die Abschussregelung abzugeben. Vielmehr konnte sie eine sichere Prognose, wie sich die Abschussregelung auf die lichten Wälder auswirken würde, nicht abgeben.

Ob eine lichte, lückige Waldstruktur durch einen möglichst hohen Wildbestand oder Verbiss überhaupt gefördert wird, kann offen bleiben, weil der im SPA-Gebiet rechtlich zu schützende Lebensraum kein fichtendominierter Nadelwald oder gar eine weitgehende Fichtenmonokultur ist und dieses Kriterium den Lebensraum nicht allein bestimmt. Zudem fördert der selektive Schalenwildverbiss nicht den Strukturreichtum, den neben dem Auerhuhn etliche weitere Vogelarten im Estergebirge bevorzugen. Es kommt somit auch nicht darauf an, ob das Auerhuhn, das Tanne und Kiefer bevorzugt, mit einem fichtendominierten Nadelwald „zurechtkäme“, wie die Klägerseite meint. Außerdem durfte der Beklagte in Anbetracht der festgestellten Waldentwicklung im Eigenjagdrevier und der dargestellten Risiken artenarmer Fichtenwälder vor dem Hintergrund des Klimawandels von einer Gefährdung des Lebensraumes Wald an sich und damit auch des Lebensraumes des Auerhuhns durch zu hohen Wildverbiss ausgehen.

Die Frage zur Auslegung von Art. 3 VRL, die die Klägerseite dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen beantragt hat, ist nicht entscheidungserheblich. Sie beruht auf den unzutreffenden Annahmen, dass eine bestimmte Zusammensetzung von Baumarten bzw. der Vegetation im SPA-Gebiet Estergebirge verbindlich festgeschrieben sei und dass nach naturschutzrechtlichen Vorschriften dem Schutz des Auerhuhns Vorrang vor dem Schutz der anderen im SPA-Gebiet vorkommenden Vogelarten gebührt, bzw., dass die Wertung des Beklagten fehlerhaft ist, bei konkurrierenden Lebensraumansprüchen verschiedener, gleich stark geschützter Vogelarten unter den konkreten Umständen einen Vorrang des Auerhuhn zu verneinen.

Zunächst ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte vom Bestehen eines naturschutzfachlichen Zielkonflikts im SPA-Gebiet ausgegangen ist. Bei einem Vergleich der unterschiedlichen in Anlage 2a zu § 1 Nr. 2 BayNat2000V beschriebenen Lebensraumansprüche der im Estergebirge geschützten Vogelarten hat das Gericht an der Richtigkeit dieser Feststellung in der naturschutzfachlichen Stellungnahme vom 22. Juli 2016 keinen Zweifel. Weiter ist nicht zu beanstanden, wie der Beklagte diesen Zielkonflikt aufgelöst hat. Weder der Vogelschutzrichtlinie noch der zu ihrer Umsetzung erlassenen nationalen Vorschriften ist zu entnehmen, dass der Schutz einer bestimmten Vogelart Vorrang vor dem Schutz der anderen Vogelarten genießt, oder wie ein Ausgleich verschiedener Lebensraumansprüche im Einzelfall vorzunehmen ist. Hierbei ist sicher sachgerecht, auf die Gefährdung einer Vogelart abzustellen, wie es die Untere Naturschutzbehörde mit ihrem Hinweis getan hat, dass im SPA-Gebiet Estergebirge schon Teilpopulationen des Auerhuhns erloschen seien. Abgesehen davon, dass sie zur Populationsstärke der anderen auch in Anhang I VRL gelisteten Vogelarten, für deren Schutz besondere Maßnahmen ergriffen werden müssen, wie Raufußkauz, Weißrückenspecht und Zwergschnäpper, keine Angaben gemacht hat, war es im Rahmen der Gesamtbeurteilung sachgerecht, dass der Beklagte bei der Prüfung, ob den Lebensansprüchen einer Art Vorrang vor den Ansprüchen der anderen Arten einzuräumen ist, die Verteilung der Teilpopulationen im SPA-Gebiet zu berücksichtigen, d.h., dass das Vorkommen des Auerhuhns vor allem an den Süd- und Osthängen des Wallgauer Gebiets außerhalb des Eigenjagdreviers nachgewiesen ist und auf der großen Fläche des Eigenjagdreviers lediglich im Bereich des Sattmannsbergs und Grießkopfes zusammenhängende Gebiete identifiziert werden konnten, die geeignete Geländeausformung und Bestandsstrukturen für das Auerhuhn aufweisen. Diese Feststellungen aus dem Entwurf des Managementplans 8433-471 Estergebirge entsprechen der naturschutzfachlichen Stellungnahme vom 22. Juli 2016, in der von nur zwei Kernhabitaten des Auerhuhns im Eigenjagdrevier des Klägers die Rede ist.

Die in der Vorlagefrage zugrunde gelegten Annahmen über eine angeblich verbindlich festgelegte Zusammensetzung von Baumarten im SPA-Gebiet Estergebirge treffen ebenfalls nicht zu. Es gibt keine europäischen oder nationalen naturschutzrechtlichen Vorgaben hierzu. Dem geltenden Recht ist ebenso wenig eine einseitige Ausrichtung auf Nadelwälder oder gar artenarme Fichtenforste auf ehemaligen Bergmischwaldstandorten für das Eigenjagdrevier zu entnehmen. Die aufgrund ministerieller Bekanntmachung vom 29. Februar 2016 erlassenen Vollzugshinweise zur gebietsbezogenen Konkretisierung der Erhaltungsziele gem. § 3 Abs. 1 i.V.m. Anlagen 1a und 2a BayNat2000V (AllMBl. Nr. 3/2016, 1421), die regelmäßig aktualisiert und fortgeschrieben werden und als Arbeitsgrundlage für die Erstellung von Managementplänen dienen, enthalten lediglich vier gebietsbezogene Konkretisierungen der Erhaltungsziele für das SPA-Gebiet Estergebirge (Stand: 19. Februar 2016), darunter folgende: „3. Erhalt ggf. Wiederherstellung der Buchenwälder (vor allem Hainsalat- und Orchideen-Kalk-Buchenwälder) und montanen bis subalpinen Fichtenwälder, ihrer Störungsarmut, naturnahen Struktur und Baumartenzusammensetzung, eines großen Angebots an Alt- und Totholz sowie Lebensräume für Auerhuhn, Haselhuhn, Weißrückenspecht, Dreizehensprecht, Grauspecht, Schwarzspecht, Zwergschnäpper und Berglaubsänger. Erhalt eines ausreichenden Angebots an Höhlenbäumen für Folgenutzer (Raufußkauz, Sperlingskauz)“. Beim Hainsalat Buchenwald handelt es sich vegetationskundlich um einen Carbonat-Bergmischwald aus Buche, Fichte und Tanne mit Bergahorn, Ulme, Esche und Eibe als Nebenbaumarten; als Pionierbaumarten kommen Mehlbeeren, Vogelbeeren und auf trockenen Standorten auch Kiefer vor (Schreiben des AELF vom 21. November 2016, S. 2). Die konkretisierten waldbezogenen Ziele für das Estergebirge orientieren sich also an der natürlichen Baumartenverteilung im Gebirge, wo in den tieferen Lagen laubholzreiche Wälder dominieren, die nach oben von Bergmischwäldern aus Fichte, Tanne und Buche abgelöst werden, um dann über 1.400 m ü. NN in natürliche, subalpine Fichtenwälder überzugehen. Richtig ist in diesem Zusammenhang ferner der Hinweis des Beklagten, dass er naturschutzrechtlich nicht verpflichtet ist, historisch längst untergegangene Landschaftszustände wiederherzustellen, d.h. durch Hege eines hohen bzw. überhöhten Schalenwildbestandes vergleichbare Bedingungen wie unter der vor Jahrzehnten aufgegebenen Waldweide zu schaffen.

Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Jagdbehörde die gesetzlich zu berücksichtigenden Belange ausreichend ermittelt, zutreffend abgewogen und bei der Festsetzung der Abschusszahl die Bandbreite vertretbarer Entscheidungen eingehalten hat. Die unter Berücksichtigung der langjährigen hohen Verbissbelastung, des Waldanteils und sonstigen Besonderheiten im Jagdrevier vorgenommene Erhöhung der Abschusszahl ist nicht zu beanstanden. Das Gutachten und die ergänzende Revierweise Aussage sind Ausgangspunkt der Abschussplanung, haben aber keine einen Sachverhalt abschließende Wirkung. Soweit der Beklagte darauf hingewiesen hat, dass das Schneeheide-Kiefern-Biotop durch den hohen Schalenwildverbiss gefährdet ist, diente dies nur der Erläuterung der Einschätzung, dass bei einem ungehindert weiter schreitenden Verbiss, der hierdurch eigentlich zu schützende Lebensraum des Auerhuhns verschwindet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Berufung gem. § 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 und 4, § 124a Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist das Gericht von der obergerichtlichen Rechtsprechung abgewichen. Die Frage, mit welchem Gewicht der Belang des Vogelschutzgebietes in die jagdrechtliche Entscheidung nach § 21 BJagdG, Art. 32 BayJG einzustellen ist, war wie dargelegt nicht entscheidungserheblich. Zwischen den Beteiligten ist streitig, welche Schlüsse aus den gesetzlichen Vorgaben und den obergerichtlichen Urteilen für den vorliegenden Fall zu ziehen sind. Dies rechtfertigt die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung oder einer Abweichung von der obergerichtlichen Rechtsprechung jedoch nicht.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Der Abschuß des Wildes ist so zu regeln, daß die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen soll die Abschußregelung dazu beitragen, daß ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint.

(2) Schalenwild (mit Ausnahme von Schwarzwild) sowie Auer-, Birk- und Rackelwild dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes erlegt werden, der von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat (§ 37) zu bestätigen oder festzusetzen ist. Seehunde dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes bejagt werden, der jährlich nach näherer Bestimmung der Länder für das Küstenmeer oder Teile davon auf Grund von Bestandsermittlungen aufzustellen ist. In gemeinschaftlichen Jagdbezirken ist der Abschußplan vom Jagdausübungsberechtigten im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand aufzustellen. Innerhalb von Hegegemeinschaften sind die Abschußpläne im Einvernehmen mit den Jagdvorständen der Jagdgenossenschaften und den Inhabern der Eigenjagdbezirke aufzustellen, die der Hegegemeinschaft angehören. Das Nähere bestimmt die Landesgesetzgebung. Der Abschußplan für Schalenwild muß erfüllt werden. Die Länder treffen Bestimmungen, nach denen die Erfüllung des Abschußplanes durch ein Abschußmeldeverfahren überwacht und erzwungen werden kann; sie können den körperlichen Nachweis der Erfüllung des Abschußplanes verlangen.

(3) Der Abschuß von Wild, dessen Bestand bedroht erscheint, kann in bestimmten Bezirken oder in bestimmten Revieren dauernd oder zeitweise gänzlich verboten werden.

(4) Den Abschuß in den Staatsforsten regeln die Länder.

Gründe

1

Der Antragsteller wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen die Verordnung der Regierung von Oberbayern über die Änderung der Jagdzeiten für Schalenwild in Sanierungsgebieten im Regierungsbezirk Oberbayern vom 9. Dezember 2008 (Oberbay. ABl Nr. 25 vom 30. Dezember 2008 S. 192). Der Antragsteller ist Miteigentümer von Waldflächen im Gemeindegebiet von Eschenlohe (Landkreis Garmisch-Partenkirchen), die zum Eigenjagdrevier "Eschenlohe-Wengwies, Hochwildhegegemeinschaft Werdenfels Ost" gehören; zudem ist er Jagdausübungsberechtigter in diesem Revier. Die angegriffene Rechtsverordnung bestimmt, dass in näher bezeichneten Sanierungs- und Gefährdungsgebieten die Jagd auf Rot-, Gams- und Rehwild abweichend von den gesetzlichen Schonzeiten ausgeübt werden darf. Eine vergleichbare Regelung galt bereits vom 15. Februar 2000 bis 1. August 2002 und vom 8. März 2003 bis zum 1. August 2008. Die Miteigentums- und Jagdrevierflächen des Antragstellers sind vom nächstgelegenen Geltungsbereich der Verordnung - dem Sanierungsgebiet "SG TÖL 15 Eschenlaine" - durch ein weiteres Jagdrevier getrennt. Die geringste Entfernung zwischen dem Eigenjagdrevier des Antragstellers und dem Sanierungsgebiet beträgt einen Kilometer (Luftlinie), wobei zwischen beiden ein 1 318 m hoher Bergrücken verläuft. Der Antragsteller sieht sich durch die Verordnung in seinem Eigentumsgrundrecht und in seinem Jagdausübungsrecht verletzt. Im Normenkontrollverfahren hat er insbesondere geltend gemacht, infolge der Schonzeitverkürzung sei in seinem Eigenjagdrevier seit Jahren eine Erhöhung des Wildbestandes festzustellen, die auf eine gezielte Vergrämung des von der Verordnung erfassten Schalenwilds zurückzuführen sei. Aufgrund des erhöhten Wildbestandes sei ein verstärkter Verbiss auf seinen Waldflächen zu beobachten, was wiederum einen erhöhten waldbaulichen Bewirtschaftungs- und Jagdausübungsaufwand zur Folge habe. Die Waldstruktur und -qualität würden nachteilig verändert. Im Hinblick auf seinen forstwirtschaftlichen Betrieb sei er auch in seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb tangiert. Als extensiv wirtschaftender Betrieb sei er auf die Unversehrtheit des ökologischen Gleichgewichts, einen relevanten Wildbestand und relativ geringe Verbissraten angewiesen. Der Antragsteller hält die Rechtsverordnung für ungültig, weil sie von der Ermächtigungsgrundlage in Art. 33 Abs. 3 Nr. 1 des Bayerischen Jagdgesetzes nicht gedeckt sei und gegen Verfassungs- sowie Europarecht verstoße. Er hat beantragt, die Verordnung für ungültig zu erklären, hilfsweise sie für ungültig zu erklären, soweit sie das Sanierungsgebiet "SG TÖL 15 Eschenlaine" zum Gegenstand habe. Mit Beschluss vom 7. Oktober 2010 hat der Verwaltungsgerichtshof den Normenkontrollantrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, der Antrag sei mangels hinreichend dargelegter Antragsbefugnis sowohl im Haupt- als auch im Hilfsbegehren unzulässig. Der Antragsteller habe weder substantiiert dargelegt, dass vergrämtes Wild aus dem Sanierungsgebiet auf seine Waldflächen gelange, noch habe er substantiiert eine erhöhte Schädigung seines Waldbestandes durch vermehrten Verbiss aufgezeigt. Dasselbe gelte, soweit er einen höheren Aufwand bei der Waldbewirtschaftung, erhöhte Wildschadensersatzverpflichtungen sowie einen erhöhten Jagdaufwand infolge veränderten Tierverhaltens und einer schwierigeren Bejagbarkeit vergrämten Wildes geltend mache.

2

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat Erfolg. Es liegt ein von dem Antragsteller geltend gemachter Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor, auf dem der angegriffene Beschluss beruhen kann. Die Beschwerde rügt jedenfalls zu Recht, dass der Verwaltungsgerichtshof die prozessualen Anforderungen an das Geltendmachen einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO überspannt hat und deshalb verfahrensfehlerhaft vom Fehlen der Antragsbefugnis ausgegangen ist.

3

Die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist zu bejahen, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Die Antragsbefugnis fehlt daher nur dann, wenn unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens Rechte des Antragstellers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (stRspr, vgl. Urteil vom 24. September 1998 - BVerwG 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 <217 ff.>; Beschlüsse vom 2. März 2005 - BVerwG 6 BN 7.04 - juris Rn. 6 und vom 8. Juni 2011 - BVerwG 4 BN 42.10 - BauR 2011, 1641). Gemessen hieran hat der Verwaltungsgerichtshof einen zu strengen Maßstab an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung des Antragstellers angelegt.

4

Er hat die Anforderungen an die Antragsbefugnis überzogen, indem er die Möglichkeit einer Rechtsverletzung des Antragstellers auch verneint hat, soweit dieser eine Schädigung seines Waldbestandes durch erhöhten Wildverbiss geltend macht. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass Waldeigentümern im Lichte von Art. 14 Abs. 1 GG ein subjektiv-öffentliches Recht auf Schutz vor Wildschäden zukommt. Namentlich muss der Waldeigentümer nicht tatenlos zusehen, dass der Bestand seines Eigentums durch ständig zunehmenden Wildverbiss entzogen wird (vgl. Urteil vom 30. März 1995 - BVerwG 3 C 8.94 - BVerwGE 98, 118 <121 ff.>; siehe auch BGH, Urteil vom 22. Mai 1984 - 3 ZR 18/83 - BGHZ 91, 243). Ausdruck dessen ist, dass nach § 1 Abs. 2 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) die Hege so durchgeführt werden muss, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen forstwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden. Das betrifft gerade auch die Regelungen über den Abschuss des Wildes und die Festlegung der Jagdzeiten, vgl. § 21 Abs. 1 Satz 1, § 22 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 BJagdG. Ausgehend davon kann eine Verletzung der Rechte des Antragstellers durch die angegriffene Verordnung nicht von vornherein offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen werden. Die Waldflächen des Antragstellers liegen zwar nicht im Geltungsbereich der Verordnung, so dass er durch deren Rechtsvorschriften oder deren Anwendung nicht unmittelbar betroffen wird. Der Antragsteller hat aber eine mittelbare Betroffenheit in seinen geschützten Interessen nach Art. 14 Abs. 1 GG hinreichend substantiiert dargetan, indem er plausibel vorgetragen hat, dass aufgrund der räumlichen Nähe seiner Waldflächen zu Gebieten, die von der Verordnung erfasst werden, nachteilige Auswirkungen für sein Waldeigentum nicht auszuschließen sind. Er hat unter Bezugnahme auf die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners über den Erlass der aktuellen und der beiden vorangehenden Verordnungen dargelegt, dass die darin geregelte Aufhebung der Schonzeit darauf zielt, durch eine konzentrierte und wiederkehrende punktuelle Bejagung das Schalenwild aus den Sanierungs- und Gefährdungsgebieten fernzuhalten (zu vergrämen). Der Antragsteller hat des Weiteren unter Verweis auf Telemetriestudien über die Wanderfähigkeit von Wild die Möglichkeit aufgezeigt, dass Wild aus dem von der Verordnung erfassten Sanierungsgebiet "SG TÖL 15 Eschenlaine" auf das Waldgebiet des Antragstellers wandert. Dass diese Wanderbewegung aufgrund des zwischen dem Sanierungsgebiet und den Waldflächen des Antragstellers liegenden 1 318 m hohen Bergrückens zwingend auszuschließen wäre, ist nach dem Vorbringen des Antragstellers zur Begründung seines Normenkontrollantrags und dem aktenkundigen Kartenmaterial nicht ersichtlich. Schließlich hat der Antragsteller einen deutlichen Anstieg der Abschusszahlen für sein Eigenjagdrevier seit dem Jahr 2000 dargelegt sowie unter Vorlage forstlicher Gutachten substantiiert geltend gemacht, dass die Verbissbelastung durch Schalenwild in der Hegegemeinschaft Werdenfels-Ost ab dem Jahr 2003 deutlich zugenommen hat (vgl. Bl. 225 f., 229 f. der GA, wo ausdrücklich auch das Revier Eschenlohe-Wengwies benannt wird). Soweit der Verwaltungsgerichtshof verlangt, dass der Antragsteller konkret belegt, ob und in welchem Umfang Wild aus den Sanierungsgebieten auf seine Waldflächen gelangt, stellt er damit zu strenge Anforderungen an die Darlegung der Antragsbefugnis; denn es genügt, dass die vom Antragsteller geltend gemachte Wildwanderung nach seinem Vortrag nicht lediglich entfernt ("theoretisch"), sondern ernstlich möglich ist.

5

Der angegriffene Beschluss beruht auch im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf dem Verfahrensfehler, obwohl der Verwaltungsgerichtshof ergänzend ausgeführt hat, ein Anspruch auf Aufrechterhaltung einer in der Natur vorgefundenen Lage und etwaiger daraus resultierender Gebrauchs- und Nutzungsvorteile bestehe nicht. Schon die einleitende Formulierung dieser Passage (S. 9 Absatz 3 der Beschlussgründe) verdeutlicht ("ist darauf hinzuweisen"), dass diesen ergänzenden Bemerkungen keine entscheidungstragende Funktion beigemessen werden soll. Zwar zielen diese Ausführungen fraglos darauf, den geltend gemachten Anspruch aus materiell-rechtlichen Gründen in Zweifel zu ziehen; eine Subsumtion des konkreten Sachverhalts unter den vom OVG Lüneburg übernommenen abstrakten Rechtssatz nimmt der Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht vor. Da aber gerade die Übertragbarkeit dieses Rechtssatzes auf den hier geltend gemachten Eingriff aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen diskussionswürdig ist, kann die bloße Wiederholung des bereits im gerichtlichen Schreiben vom 11. Mai 2010 gegebenen Hinweises nicht als endgültige Verneinung einer Verletzung von Rechten des Antragstellers aufgefasst werden. Ein solches Verständnis stünde auch in einem unauflösbaren Widerspruch zu der dann sinnlosen Aufforderung zur weiteren Substantiierung der Beschwer.

6

Der Senat nimmt den Verfahrensfehler zum Anlass, den angegriffenen Beschluss nach § 133 Abs. 6 VwGO aufzuheben und den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Die von dem Antragsteller neben der Verfahrensrüge erhobene Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) rechtfertigt die Durchführung eines Revisionsverfahrens bereits deshalb nicht, weil sich die von der Beschwerde im Zusammenhang mit der Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO aufgeworfenen Fragen angesichts der vorstehenden Ausführungen nicht (mehr) stellen. Da sonstige Einwände gegen die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags nicht ersichtlich sind, muss es dem Verwaltungsgerichtshof überlassen bleiben, das angegriffene Landesrecht auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Nach den in § 1 Abs. 2 bestimmten Grundsätzen der Hege bestimmt das Bundesministerium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Zeiten, in denen die Jagd auf Wild ausgeübt werden darf (Jagdzeiten). Außerhalb der Jagdzeiten ist Wild mit der Jagd zu verschonen (Schonzeiten). Die Länder können die Jagdzeiten abkürzen oder aufheben; sie können die Schonzeiten für bestimmte Gebiete oder für einzelne Jagdbezirke aus besonderen Gründen, insbesondere aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung und Landeskultur, zur Beseitigung kranken oder kümmernden Wildes, zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden, zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken, bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder der Wildhege aufheben. Für den Lebendfang von Wild können die Länder in Einzelfällen Ausnahmen von Satz 2 zulassen.

(2) Wild, für das eine Jagdzeit nicht festgesetzt ist, ist während des ganzen Jahres mit der Jagd zu verschonen. Die Länder können bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder bei schwerer Schädigung der Landeskultur Jagdzeiten festsetzen oder in Einzelfällen zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken Ausnahmen zulassen.

(3) Aus Gründen der Landeskultur können Schonzeiten für Wild gänzlich versagt werden (Wild ohne Schonzeit).

(4) In den Setz- und Brutzeiten dürfen bis zum Selbständigwerden der Jungtiere die für die Aufzucht notwendigen Elterntiere, auch die von Wild ohne Schonzeit, nicht bejagt werden. Die Länder können für Schwarzwild, Wildkaninchen, Fuchs, Ringel- und Türkentaube, Silber- und Lachmöwe sowie für nach Landesrecht dem Jagdrecht unterliegende Tierarten aus den in Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 genannten Gründen sowie zur Bekämpfung von Tierseuchen Ausnahmen bestimmen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall das Aushorsten von Nestlingen und Ästlingen der Habichte für Beizzwecke aus den in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/147/EG genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG genannten Maßgaben genehmigen. Das Ausnehmen der Gelege von Federwild ist verboten. Die Länder können zulassen, daß Gelege in Einzelfällen zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken oder für Zwecke der Aufzucht ausgenommen werden. Die Länder können ferner das Sammeln der Eier von Ringel- und Türkentauben sowie von Silber- und Lachmöwen aus den in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2009/147/EG genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG genannten Maßgaben erlauben.

(1) Der Abschuß des Wildes ist so zu regeln, daß die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen soll die Abschußregelung dazu beitragen, daß ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint.

(2) Schalenwild (mit Ausnahme von Schwarzwild) sowie Auer-, Birk- und Rackelwild dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes erlegt werden, der von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat (§ 37) zu bestätigen oder festzusetzen ist. Seehunde dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes bejagt werden, der jährlich nach näherer Bestimmung der Länder für das Küstenmeer oder Teile davon auf Grund von Bestandsermittlungen aufzustellen ist. In gemeinschaftlichen Jagdbezirken ist der Abschußplan vom Jagdausübungsberechtigten im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand aufzustellen. Innerhalb von Hegegemeinschaften sind die Abschußpläne im Einvernehmen mit den Jagdvorständen der Jagdgenossenschaften und den Inhabern der Eigenjagdbezirke aufzustellen, die der Hegegemeinschaft angehören. Das Nähere bestimmt die Landesgesetzgebung. Der Abschußplan für Schalenwild muß erfüllt werden. Die Länder treffen Bestimmungen, nach denen die Erfüllung des Abschußplanes durch ein Abschußmeldeverfahren überwacht und erzwungen werden kann; sie können den körperlichen Nachweis der Erfüllung des Abschußplanes verlangen.

(3) Der Abschuß von Wild, dessen Bestand bedroht erscheint, kann in bestimmten Bezirken oder in bestimmten Revieren dauernd oder zeitweise gänzlich verboten werden.

(4) Den Abschuß in den Staatsforsten regeln die Länder.

(1) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß der Jagdausübungsberechtigte unabhängig von den Schonzeiten innerhalb einer bestimmten Frist in bestimmtem Umfange den Wildbestand zu verringern hat, wenn dies mit Rücksicht auf das allgemeine Wohl, insbesondere auf die Interessen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, notwendig ist.

(2) Kommt der Jagdausübungsberechtigte der Anordnung nicht nach, so kann die zuständige Behörde für dessen Rechnung den Wildbestand vermindern lassen. Das erlegte Wild ist gegen angemessenes Schußgeld dem Jagdausübungsberechtigten zu überlassen.

(1) Nach den in § 1 Abs. 2 bestimmten Grundsätzen der Hege bestimmt das Bundesministerium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Zeiten, in denen die Jagd auf Wild ausgeübt werden darf (Jagdzeiten). Außerhalb der Jagdzeiten ist Wild mit der Jagd zu verschonen (Schonzeiten). Die Länder können die Jagdzeiten abkürzen oder aufheben; sie können die Schonzeiten für bestimmte Gebiete oder für einzelne Jagdbezirke aus besonderen Gründen, insbesondere aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung und Landeskultur, zur Beseitigung kranken oder kümmernden Wildes, zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden, zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken, bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder der Wildhege aufheben. Für den Lebendfang von Wild können die Länder in Einzelfällen Ausnahmen von Satz 2 zulassen.

(2) Wild, für das eine Jagdzeit nicht festgesetzt ist, ist während des ganzen Jahres mit der Jagd zu verschonen. Die Länder können bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder bei schwerer Schädigung der Landeskultur Jagdzeiten festsetzen oder in Einzelfällen zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken Ausnahmen zulassen.

(3) Aus Gründen der Landeskultur können Schonzeiten für Wild gänzlich versagt werden (Wild ohne Schonzeit).

(4) In den Setz- und Brutzeiten dürfen bis zum Selbständigwerden der Jungtiere die für die Aufzucht notwendigen Elterntiere, auch die von Wild ohne Schonzeit, nicht bejagt werden. Die Länder können für Schwarzwild, Wildkaninchen, Fuchs, Ringel- und Türkentaube, Silber- und Lachmöwe sowie für nach Landesrecht dem Jagdrecht unterliegende Tierarten aus den in Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 genannten Gründen sowie zur Bekämpfung von Tierseuchen Ausnahmen bestimmen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall das Aushorsten von Nestlingen und Ästlingen der Habichte für Beizzwecke aus den in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/147/EG genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG genannten Maßgaben genehmigen. Das Ausnehmen der Gelege von Federwild ist verboten. Die Länder können zulassen, daß Gelege in Einzelfällen zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken oder für Zwecke der Aufzucht ausgenommen werden. Die Länder können ferner das Sammeln der Eier von Ringel- und Türkentauben sowie von Silber- und Lachmöwen aus den in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2009/147/EG genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG genannten Maßgaben erlauben.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Antragsteller wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Antragsgegner zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller begehrt im Wege des Normenkontrollverfahrens die Feststellung der Unwirksamkeit von § 2 Abs. 1 der Landesverordnung über jagdbare Tierarten und über die Jagdzeiten vom 11. März 2014, soweit dadurch die Jagdzeit für Rotwildkälber, Rotwildschmalspießer und Rotwildschmaltiere eingeschränkt wurde.

2

Mit der Landesverordnung über jagdbare Tierarten und über die Jagdzeiten (im Folgenden: JagdzeitenVO) vom 11. März 2014 (GVOBl S-H S. 58) wurde die bis dahin geltende Landesverordnung über jagdbare Tierarten und über die Jagdzeiten vom 18. Oktober 2005 (GVOBl S-H S. 508), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Januar 2010 (GVOBl S-H S. 12), außer Kraft gesetzt. Die nunmehr geltende Landesverordnung bestimmt in ihrem § 1 - über § 2 Abs. 1 BJagdG hinaus -, dass die dort unter Ziffer 1 bis 8 aufgeführten Tierarten dem Jagdrecht unterliegen. In ihrem § 2 Abs. 1 bestimmt sie für die nach Bundes- und Landesrecht jagdbaren Wildarten - abweichend von der Bundesverordnung über die Jagdzeiten vom 2. April 1977 (BGBl. I S. 531), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. April 2002 (BGBl. I S. 1487), - näher bestimmte Jagdzeiten. So wird die Jagdzeit für Rotwildkälber, Rotwildschmalspießer und Rotwildschmaltiere nunmehr einschränkend auf den Zeitraum vom 1. August bis 31. Januar festgesetzt. Davor durfte die Jagd auf Rotwildkälber in der Zeit vom 1. August bis zum 28. Februar, auf Rotwildschmalspießer in der Zeit vom 1. Juni bis 28. Februar und auf Rotwildschmaltiere in der Zeit vom 1. Juni bis 31. Januar ausgeübt werden, vgl. § 1 Abs. 1 der Bundesverordnung über die Jagdzeiten vom 2. April 1977 (BGBl. I 531), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. April 2002 (BGBl. I S. 1487). Die Jagdzeitenverordnung des Landes Schleswig-Holstein ist gemäß § 3 Abs. 1 1. Halbsatz am Tage nach ihrer Verkündung, mithin am 28. März 2014 in Kraft getreten.

3

Am 26. März 2015 hat der Antragsteller einen Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO gestellt.

4

Der Antragsteller macht zum Sachverhalt geltend, er sei Pächter der Eigenjagd … in … . Der Jagdbezirk umfasse ca. 210 ha. Die Eigenjagd bestehe im Wesentlichen aus Acker- und Wiesenflächen. Das Rotwild habe dort keinen Einstand. Der Einstand befinde sich im angrenzenden Staatsforst. Im Sommer stehe das Rotwild (am Tage bis zu 30 Tiere) vor allem im Juni und Juli auf den Flächen des Antragstellers. Dieses Rotwild dürfe wegen des Wegfalls der Jagdzeit im Juni und Juli in dieser Zeit nicht mehr bejagt werden. Mit Beginn der Ernte Ende Juli ziehe sich das Rotwild dann in den Forst zurück und sei ab dem 1. August auf den gepachteten Flächen nur noch selten anzutreffen, weshalb eine Bejagung faktisch so gut wie nicht mehr möglich sei. Es bestehe deshalb keine Möglichkeit mehr, wirksame Wildschadensabwehr zu betreiben und damit die gesetzliche Verpflichtung zu erfüllen.

5

Zur Rechtslage macht der Antragsteller geltend: Sämtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen des Normenkontrollantrages seien erfüllt. Insbesondere sei auch die Antragsbefugnis des Antragstellers gegeben, weil er im Sinne von § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO als natürliche Person geltend machen könne, durch die Landesverordnung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Nur dann, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheide, sei dies – wie bei der Klagebefugnis – zu verneinen. Dem Antragsteller werde durch § 2 Abs. 2 der streitgegenständlichen Landesverordnung die Möglichkeit genommen, die Jagd auf Rotwildkälber, Rotwildschmalspießer und Rotwildschmaltiere im bisherigen Umfange auszuüben. Hierdurch werde in die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG eingegriffen. Auf dieses Grundrecht dürfe sich nach der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (Urt. v. 12.08.2002 – 1 KN 27/03 –, Natur und Recht 2005, 269) sogar der Jagdgast berufen. Dies müsse erst recht für den Jagdpächter gelten. Darüber hinaus werde in das eigentumsrechtlich fundierte Jagdausübungsrecht eingegriffen.

6

Der Antrag sei auch begründet, da § 2 Abs. 1 JagdzeitenVO gegen höherrangiges Recht, nämlich gegen Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG sowie gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG enthaltene Rechtstaatsprinzip verstoße.

7

Art. 14 Abs. 1 GG schütze den Bestand des Eigentums und dessen Nutzung. Ein als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums ausgestalteter Eingriff sei nur dann zulässig, wenn er durch hinreichende Gründe des öffentlichen Interesses und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sei. Gerade mit Blick auf die Jagdausübung sei von besonderer Bedeutung, dass die Gründe des öffentlichen Interesses, die für einen solchen Eingriff sprächen, so schwerwiegend sein müssten, dass sie “Vorrang haben vor dem Vertrauen des Bürgers auf den Fortbestand seines Rechts, dass durch die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG gesichert wird“ (BVerfGE 83, 201/212, unter Bezugnahme auf BVerfGE 42, 263/294 f.; 58, 300/351). Überkommene und typische Grundformen und Grundstrukturen, die das Eigentum im verfassungsrechtlichen Sinne sichern, dürften nicht auf dem Altar der legislativen Ausgestaltungsbefugnis geopfert werden. Der Gesetzgeber habe insbesondere die grundgesetzliche Anerkennung des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zu beachten. Aus diesem Grunde habe der Gesetzgeber von Verfassungs wegen die Aufgabe, ein Normengeflecht zu schaffen, das dem Eigentum – und damit auch dem eigentumsrechtlich verorteten Jagd- und Jagdausübungsrecht – Konturen einzieht und zugleich Grenzen aufzeigt. Dabei sei zu beachten, dass sowohl das Eigentum sowie auch dessen Ausübung nicht lediglich durch Gesetz oder sonstigen Rechtsakt verliehene Rechtspositionen seien. Eine „Verfassung nach Gesetz“ sei daher ausgeschlossen, ebenso wie das „Eigentum nach Gesetz“ und damit auch ein „Jagdrecht nach Gesetz“ bzw. ein „Jagdausübungsrecht nach Gesetz“.

8

Dem Antragsteller stehe als Pächter der Eigenjagd das Jagdausübungsrecht zu. Durch die Verpachtung erhalte ein Pächter ein vom Eigentümer abgeleitetes, indes selbständiges Jagdausübungsrecht, welches auch nur einheitlich verpachtet werden könne (§ 11 Abs. 1 S. 1 BJagdG). Auch das Jagdausübungsrecht stelle „Eigentum“ im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG dar, und zwar unabhängig davon, ob es vom Eigentümer einer Eigenjagd verpachtet wird oder von einer Jagdgenossenschaft (BGH, DVBl. 1982 S. 1090 / 1091; BVerwG, DVBl. 1983 S. 898 f.). Die durch das Jagdausübungsrecht geschützte Jagdausübung umfasse nach § 1 Abs. 4 BJagdG das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild bzw. Wildtieren. Im Hinblick auf das Jagdausübungsrecht sei von besonderer Bedeutung, dass sich in der verfassungsrechtlich geschützten Privatnützigkeit des Eigentums der unmittelbare Nutzen des Jagdausübungsrechts manifestiere. Zwar sei dieses Recht ein pflichtengebundenes Recht, welches die Pflicht zur Hege einschließe. Auf der anderen Seite sei es aber dadurch gekennzeichnet, dass es dem einzelnen Rechtsinhaber „von Nutzen“ sein solle. Dies schließe auch das Recht ein, im eigenen Interesse einen jagdlichen Ertrag zu erwirtschaften, mithin gehegtes Wild auch in angemessener Weise „ernten“ zu können.

9

Die Festlegung von Jagd- und insbesondere Schonzeiten stelle eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Jagdausübungsrechts dar. Deren Verkürzung oder gar vollständiger Ausschluss - das heißt das Leerlaufen der Nutzungsmöglichkeit in der Schonzeit – bedürfe einer besonderen Rechtfertigung. Der Eingriff in das jagdliche Eigentum dürfe nicht willkürlich sein. Er müsse sachlich gerechtfertigt sein, etwa durch Gründe des Artenschutzes oder im Falle einer Bestandsbedrohung. Allgemeine Erwägungen der Zweckmäßigkeit, mithin dessen, was “vernünftig“ oder “sinnvoll“ ist, genügten schon nach den Vorgaben durch die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage nicht. Darüber hinaus würden sie vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben ebenfalls nicht genügen. Auch müsse der Eingriff namentlich der Verpflichtung zur Hege Rechnung tragen. Der Verordnungsgeber müsse für jede einzelne Tierart begründen können, warum die Anordnung einer Schonzeit bzw. die Verkürzung von Jagdzeiten durch hinreichend gewichtige Schutzzwecke, durch die Erforderlichkeit, Geeignetheit und Zumutbarkeit der jeweils angeordneten Jagd- und Schonzeiten sachlich gerechtfertigt sei. Der Verordnungsgeber müsse zur Rechtfertigung des Eingriffes hinreichende sachliche, nachvollziehbare und legitime Gründe – etwa solche wildbiologischer Art – ins Feld führen können. Er dürfe seine Entscheidung auch nur auf vertretbare und methodisch gültige, zudem wissenschaftlich akzeptierte und praktisch belegbare Prognosen stützen; bloße Mutmaßungen reichten hierfür nicht aus. Allein die Erwägung, dass der Jagdausübungsberechtigte für die Jagd bestimmte, nicht allein aus seinem privaten Recht zur Jagd ableitbare Gründe des Gemeinwohls vorweisen müsse, sei mit der Eigentumsgarantie der Verfassung nicht in Übereinstimmung zu bringen. Auch eine nur formalistische Begründung hätte mithin vor dem Grundgesetz keinen Bestand. Dasselbe gelte für eine Verkürzung von Jagdzeiten lediglich aus ideologischen Gründen. Auch allgemeine Erwägungen der Zweckmäßigkeit könnten eine Einschränkung von Jagdzeiten nicht rechtfertigen. Dabei werde bei ganzjährigen Schonzeiten regelmäßig der Artenschutz im Vordergrund stehen, während bei einer temporären Schonzeit im Regelfall das Interesse an einer ausgewogenen Wildpopulation im Vordergrund stehen werde; letztlich werde damit das Hegeziel eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten Wildbestandes verfolgt, welches in § 1 Abs. 2 Satz 1 BJagdG enthalten sei. Demgegenüber könne das weitere im Bundesjagdgesetz enthaltene Ziel, die Beeinträchtigung einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere durch Wildschäden, zu verhindern, durch derartige Maßnahmen naturgemäß nicht erreicht werden.

10

Die Verkürzung der Jagdzeiten sei unverhältnismäßig und verstoße gegen das Rechtstaatsprinzip. Das Jagdausübungsrecht des Antragstellers werde erheblich eingeschränkt. Er könne keine effektive Wildschadensabwehr mehr betreiben. Dies stelle einen unverhältnismäßigen Grundrechtseingriff in das das Jagdausübungsrecht umschließende Eigentumsrecht dar. Zudem würden die von der Ermächtigungsgrundlage vorgegebenen Maßgaben missachtet. Das Programm der Verordnungsermächtigung sei in § 17a LJagdG enthalten. Die Landesverordnung sei aufgrund der §§ 17a und 38 LJagdG erlassen worden und müsse sich infolgedessen an den vorgegebenen gesetzlichen Rahmen halten. Sie müsse nicht nur den in § 1 Abs. 2 BJagdG festgelegten Zielen und Grundsätzen der Hege gerecht werden, sondern auch die Erfordernisse des Naturschutzes und des Tierschutzes beachten. Der in § 1 Abs. 2 BJagdG normierte Aspekt der Hege fordere eine angemessene, mithin nicht zu hohe Populationsdichte. Diese sei aber nicht sicherzustellen, wenn eine effiziente Bejagung nicht durchgeführt werden dürfe. Ein zu hoher Wildbestand stehe im Gegensatz zur Erhaltung eines gesunden Wildbestandes, da zu viel Wild in einem bestimmten Gebiet die Entstehung und Ausbreitung von Krankheiten und dem Entstehen von Wildschaden Vorschub leiste.

11

In den meisten Revieren Schleswig-Holsteins müsse eine frühzeitige Bejagung der Schmaltiere und Schmalspießer im Feld praktiziert werden, um den Abschlussplan erfüllen zu können. Die oftmals favorisierten Drückjagden könnten in Feldrevieren nicht stattfinden. Insbesondere durch Wegfall des „Kälbermonats“ Februar für die Jagd sei eine effiziente Bejagung auch zur Vermeidung von Wildschäden nicht mehr oder kaum noch möglich.

12

Es fehle ferner an einer hinreichenden sachlichen Begründung. Dies verletze das Rechtstaatsprinzip. In der Begründung werde weder auf die Eigentumsrelevanz der Regelung eingegangen noch würden wildbiologische Aspekte aufgeführt. Wie auch bereits das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht entschieden habe, komme die Verkürzung von Jagdzeiten nicht aus jedwedem Grund in Betracht; hierfür seien „besondere Gründe“ erforderlich (unter Hinweis auf OVG Schleswig Az.: 1 KN 27/03 und OVG Schleswig, Urt. v. 12.08.2004 – 1 KN 24/03 –).

13

Entgegen der Behauptung des Verordnungsgebers sei die Ansitzjagd keine beunruhigende, sondern eine schonende Art der Jagdausübung, da das Wild hierdurch nicht aufgescheucht werde, wie dies etwa bei einer Drückjagd der Fall sei. Auch ein einzelner Schuss führe regelmäßig nicht zu einer dauerhaften Beunruhigung des Wildes. Wirklich beunruhigend seien vielmehr die Aktivitäten von Wanderern, Joggern, Mountainbikern und anderen Freizeitsportlern. Die Vorstellung, dass die Jagd „störe“, böte keinen sachlichen Grund, der eine Eigentumseinschränkung rechtfertigen könne. Auch die Absicht der Synchronisierung von Jagdzeiten rechtfertige dies nicht. Für eine artgerechte Festlegung von Jagd- und Schonzeiten für einzelne Arten bedürfe es jeweils der Berücksichtigung artspezifischer Aspekte. Diese sachliche Vorgabe werde negiert, wenn Jagdzeiten gewissermaßen über einen Leisten geschlagen und letztlich lediglich mit dem Argument gerechtfertigt würden, dass Gemeinschaftsjagden auf diese Weise konzentriert werden könnten. Die beanstandete Regelung mit ihrer letztlich nichtssagenden Begründung verstoße deshalb gegen Art. 20 Abs. 3 GG.

14

Der Eingriff in das das Jagdausübungsrecht umfassende Grundrecht auf Eigentum sei unverhältnismäßig. Der Verordnungsgeber setze sich zu der in der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage vorgegebenen Vorgabe in deutlichen Widerspruch, wonach er für die Verhinderung von Wildschäden Sorge zu tragen habe. Dieses gesetzgeberische Ziel könne mit der angegriffenen Regelung gerade nicht erreicht werden. Es sei mithin ungeeignet und verfassungsrechtlich unzulässig. Die Regelung sei auch nicht erforderlich.

15

Die Regelung sei auch unzumutbar und damit unverhältnismäßig im engeren Sinne. Das Jagdausübungsrecht des Antragstellers werde ohne tragfähigen Sachgrund unmöglich gemacht. Das eigentumsrechtlich zu verortende Jagdausübungsrecht habe der Verordnungsgeber nicht mit dem ihm gebührenden Gewicht in die geschuldete Abwägung eingestellt. Auch habe der Verordnungsgeber außer Acht gelassen, dass das Eigentum vorrangig den Eigentümer verpflichte und zwar dahingehend, dass dieser das Eigentum in einer zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dienenden Art und Weise nutze. Das Grundgesetz vertraue mithin darauf, dass der Eigentümer sein Eigentum verantwortungsvoll wahrnehme – zugleich aber auch wirkungsvoll und durchaus zum eigenen Nutzen wahrnehmen können müsse. Diese verfassungsrechtliche Vorgabe missachte der Verordnungsgeber. Zudem beachte der Verordnungsgeber die in § 17a LJagdG niedergelegte Vorgabe nicht, wonach bei der Festsetzung von vom Bundesrecht abweichenden Jagdzeiten die Erfordernisse des Naturschutzes zu berücksichtigen seien. Die Regelung nehme dem Antragsteller letztlich die Möglichkeit, eine auch am Naturschutzgedanken ausgerichtete Bejagung durchzuführen.

16

Entgegen der Auffassung des Antragsgegners sei der Normenkontrollantrag auch im Hinblick auf Rotwildkälber zulässig. Die Jagdzeitenbeschränkung für Rotwildkälber sei erstmals in die Landesverordnung aufgenommen worden. Für die Zulässigkeit des Antrags sei ohne Bedeutung, welche Regelung im Falle eines Erfolgs des Normenkontrollantrages wieder zur Anwendung käme. Sollte dies wie im vorliegenden Falle die Bundesjagdzeitenverordnung sein, so wäre es jedenfalls auch mit Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG unzulässig, das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers mit dem Argument zu verneinen, dass im Falle eines Erfolges des Normenkontrollantrages die bundesrechtliche Regelung wieder zur Anwendung käme.

17

Die beanstandete Einschränkung des Jagdausübungsrechts sei entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch nicht damit zu begründen, die Jäger könnten Tiere verwechseln. Das Argument der Verwechslungsgefahr sei letztlich ein Totschlagsargument, mit dem z.B. auch die Jagd auf den Fuchs verboten werden könnte, weil dieser dem streng geschützten Wolf ähnlich sehe. Außerdem seien die Jäger aufgrund ihrer Ausbildung durchaus in der Lage, die Wildtierarten voneinander zu unterscheiden. Insbesondere die Verwechslungsgefahr von Schmaltieren mit Alttieren bestehe nicht. Die Jäger seien aufgrund ihrer Ausbildung durchaus in der Lage, die beiden Altersklassen – wie dies auch beim Rehwild der Fall sei – zu unterscheiden.

18

Entgegen der Auffassung des Antragsgegners bestehe die Hegepflicht auch unabhängig von der Jagdzeit. Die konkreten Abschusszahlen seien für die verfassungsrechtliche Beurteilung der Landesverordnung ohne ausschlaggebende Bedeutung. Ob und in welcher Anzahl Rotwildschmaltiere und junge Hirsche erlegt werden könne, hänge von vielfältigen Faktoren ab; wenn daher in einem Jahr unter Geltung der verkürzten Jagdzeit drei Rotwildschmaltiere erlegt würden, so lasse sich hieraus keinesfalls der Schluss ziehen, dass dies auch in den folgenden Jahren so sein werde. Fest stehe jedenfalls, dass eine Verkürzung der Jagdzeit die Möglichkeit einer Bejagung wesentlich einschränke. Der Antragsgegner habe selbst dargetan, dass dem Minister vor Unterzeichnung der Verordnung nicht rotwildspezifische Aspekte vorgetragen worden seien, sondern lediglich solche, die sich auf das Schalenwild bezögen. Da aber zum Schalenwild zum Beispiel auch das Schwarzwild gehöre, das mit dem Hirsch keinerlei wildbiologische Gemeinsamkeiten aufweise, seien die Erwägungen mithin pauschal und zur Rechtfertigung sachlich nicht geeignet. Bereits hierin liege ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip.

19

Entgegen der Auffassung des Antragsgegners schulde der Verordnungsgeber nicht lediglich die Verordnung als solche, sondern auch eine hinreichend sachliche Begründung. Die Begründungspflicht sei im Rechtstaatsprinzip zu verorten und ziele neben der Verwirklichung von Transparenz sowie der effektiven Selbstkontrolle auch auf die Verbesserung bzw. Ermöglichung individuellen Rechtschutzes. Die Begründung gebe erst Aufschluss darüber, welche Motive den Verordnungsgeber beim Erlass der Verordnung geleitet haben. Dies ermögliche häufig erst eine Beurteilung der Frage, ob eine Rechtsverordnung rechtlichen Bedenken begegne.

20

Abgesehen von der fehlenden Begründung sei festzuhalten, dass die Verhinderung einer Ruhestörung einen hinreichenden Grund nicht darstelle, da im selben Zeitraum die Jagd auf andere Tierarten zulässig sei. So sei die Jagdzeit für Rehböcke ab dem 1. Mai und die Bejagung von Schwarzwild ab dem 16. Juni möglich. Jungfüchse dürften sogar das ganze Jahr hindurch bejagt werden. Dies zeige, dass die Verhinderung einer Ruhestörung lediglich vorgeschoben sei. Hiervon abgesehen würden vereinzelte Schüsse Wildtiere auch nicht beunruhigen. Es sei auch nicht zulässig, wenn der Verordnungsgeber den Jägern eine bestimmte Jagdstrategie - nämlich die Bewegungsjagd – aufzwingen wolle. Dies sei mit dem freiheitlichen Charakter der Eigentumsgarantie nicht in Einklang zu bringen. Im Gegensatz zur Ansitzjagd müsse die Bewegungsjagd bei Hirschen stets in Absprache mit den Reviernachbarn erfolgen. Faktisch müsse also die Jagdausübung im Kollektiv ausgeübt werden. Dies stehe im Gegensatz zum Charakter der Jagd als traditionelle Einzeljagd.

21

Entgegen der Auffassung des Antragsgegners könne ein Eingriff und dessen Unverhältnismäßigkeit auch nicht mit dem Argument in Abrede gestellt werden, dass dem Antragsteller noch eine Vielzahl jagdlich nutzbarer Wildarten verbleibe, so dass von einer wesentlichen Einschränkung des Jagdausübungsrechts nicht gesprochen werden könne. Dies lasse außer Acht, dass durch die Verordnung die Jagd auf eine Vielzahl von Wildarten eingeschränkt oder gar ganz ausgeschlossen werde. Die Kumulation der verschiedenen, durch die Landesverordnung bewirkten Grundrechtseinschränkungen begründe deren Unvereinbarkeit mit der Eigentumsgarantie. Die in der Landesverordnung geregelten Einschränkungen des Jagdausübungsrechtes müssten in ihrer Gesamtheit gesehen und verfassungsrechtlich beurteilt werden. In ihrer Gesamtheit würde die Eigentumsgarantie des Antragstellers in der Sphäre des Jagdrechts und des Jagdausübungsrechtes in unzumutbarer und unverhältnismäßiger Weise ausgedünnt. Es verbleibe nichts mehr an Eigentum, was diesen Namen noch verdiene. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei geklärt, dass mehrere für sich betrachtet möglicherweise angemessene oder zumutbare Eingriffe in grundrechtlich geschützte Bereiche in ihrer Gesamtwirkung zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung führen könnten, die das Maß der rechtstaatlich hinnehmbaren Eingriffsintensität überschreite. Da die Landesverordnung zu den bislang schon vorhandenen Einschränkungen der Jagd zahlreiche weitere Beschränkungen hinzugefügt habe, nämlich in Form weitreichender Verkürzung von Jagdzeiten bzw. dem Ausschluss der Bejagbarkeit zahlreicher Wildtierarten werde eine Belastungsgrenze erreicht, die in ihrer Gesamtheit die Grenze des verfassungsrechtlich Zumutbaren überschreite.

22

Aus den gleichen Gründen, die mit Blick auf die Eigentumsgarantie dargelegt worden seien, verstoße die beanstandete Regelung auch gegen Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit).

23

Der Antragsteller beantragt,

24

§ 2 Abs. 1 der Landesverordnung im Hinblick auf die Verkürzung der Jagdzeit auf Rotwildkälber, Rotwildschmalspießer und Rotwildschmaltiere wegen Verstoßes gegen Art. 14 Abs. 1 GG i.V.m. §§ 1 Abs. 4, 1 LJagdG und gegen Art. 20 Abs. 3 GG insofern für unwirksam zu erklären, als er als Jagdzeit den Zeitraum vom 1. August bis zum 31. Januar bestimmt.

25

Der Antragsgegner beantragt,

26

den Antrag abzulehnen.

27

Er bezweifelt bereits die Zulässigkeit des Antrages im Hinblick auf die kritisierte Regelung für Rotwildkälber. Der Antragsteller wende sich gegen die Kürzung von Jagdzeiten für Rotwild im Frühsommer, also in den Monaten Juni und Juli. Für diesen Zeitraum habe jedoch die angegriffene Regelung in der LandesjagdzeitenVO in Bezug auf Rotwildkälber an der vorherigen Rechtslage nichts geändert, weil gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 BundesjagdzeitenVO Rotwildkälber bereits vor Inkrafttreten der nun angegriffenen Regelung erst ab dem 1. August bejagt werden durften. Diese Regelung wäre wieder anzuwenden, wenn der Normenkontrollantrag insofern Erfolg hätte. Insofern sei der Antragseller durch die angegriffene Regelung nicht beschwert, so dass ihm die Antragsbefugnis fehle.

28

Der Antrag sei jedenfalls unbegründet. Die angefochtene Regelung sei von der Ermächtigungsgrundlage der LandesjagdzeitenVO in § 17a LJagdG gedeckt. Diese berechtige die oberste Jagdbehörde, nach den in § 1 Abs. 2 BJagdG bestimmten Zielen und Grundsätzen der Hege und unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Naturschutzes und des Tierschutzes die Jagdzeiten für Wild, auch abweichend von Bundesrecht, durch Verordnung zu bestimmen. Mit der Regelung solle gewährleistet werden, dass bei der Ausübung der Jagd Erfordernisse des Artenschutzes und damit des Naturschutzes berücksichtigt werden. Mit der von der Antragsschrift kritisierten Regelung werde das Ziel verfolgt, Wild sowie besonders geschützte Vogelarten vor Störungen während der Setz- und Brutzeiten zu schützen; sie berücksichtige insofern Erfordernisse des Tierschutzes sowie des Artenschutzes und damit des Naturschutzes. Im Juni und Juli zögen Rot-, Dam- und Rehwild ihre Jungen auf und sollten in dieser Zeit nicht gestört werden. Bei Rot- und Damwild bestehe zudem in dieser Zeit ein erhebliches Risiko der Verwechslung von Schmaltieren mit Alttieren (weiblichen Tieren ab dem 3. Lebensjahr), die Junge führten, was unter dem Aspekt des Tierschutzes und vor dem Hintergrund des Bejagungsverbotes für Elterntiere (§ 22 Abs. 4 Satz 1 BJagdG) nicht zu vertreten sei. Die Unterscheidung beider Gruppen sei in dieser Zeit besonders schwierig. Im Juni und Juli steht der Wuchs oft sehr hoch. Zudem blieben die Kälber oft nicht unmittelbar in der Nähe der Muttertiere, sondern würden abgelegt, sodass junge (führende) Alttiere von Schmaltieren kaum zu unterscheiden seien. Das Jagdverbot für Schmaltiere in dieser Zeit sei sogar vom Verband der Berufsjäger in der Verbandsanhörung ausdrücklich begrüßt worden (Bd. II des Verwaltungsvorgangs Bl. 82). Im Februar begönnen zum Beispiel Seeadler, Uhu und Kolkrabe mit der Revierbesetzung und dem Nestbau; auch ein Brutbeginn sei – insbesondere in wärmeren Wintern – möglich. Diese Arten seien am Brutplatz besonders störungsempfindlich. Deshalb sollten jagdliche Aktivitäten in dieser Zeit möglichst unterbleiben. Für das Wild sei der Februar allgemein eine Notzeit. Aus Gründen des Tierschutzes sei es deshalb geboten, die Jagdzeit Ende Januar zu beenden und auch Schmalspießer und Kälber nicht noch im Februar bejagen zu lassen.

29

Die Verpflichtung der Jagdausübungsberechtigten zur Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten Wildbestandes bestehe im Übrigen nur im Rahmen der jagdrechtlichen Bestimmungen. Entziehe der Verordnungsgeber einzelnen Wildarten die Jagdzeiten, so entfalle insoweit die Verpflichtung des Jagdausübungsberechtigten, etwaigen Überpopulationen dieser Wildarten durch deren Bejagung entgegenzutreten. Entsprechendes gelte für die Abwehr von Wildschäden. Gegenstand der Hegepflicht nach § 1 Abs. 2 BJagdG sei lediglich, Wildschäden möglichst zu verhindern. Mit einer Reduzierung oder Aufhebung von Jagdzeiten verringere der Verordnungsgeber die entsprechenden Möglichkeiten der Jagdausübungsberechtigten und reduziere damit sogleich deren Pflichtenstellung. Bei örtlich denkbaren Härtefällen sei die untere Jagdbehörde nach § 27 BJagdG berechtigt – unter Umständen sogar verpflichtet – eine Bejagung anzuordnen. In tatsächlicher Hinsicht werde eine Populationsregulierung beim Rotwild auch nicht wesentlich erschwert und eine Vermeidung von Wildschäden auch nicht weitgehend verunmöglicht. Infolge der Jagdzeitverkürzung werde zwar die Bejagung von Rotwild in Rotwildrandrevieren wie dem des Antragstellers erschwert; allerdings sei zunächst zu berücksichtigen, dass Schmaltiere und Schmalspießer auch nur einen geringen Anteil an der gesamten Rotwildstrecke hätten. Von einer wesentlichen Erschwernis oder gar Unmöglichkeit sei nicht auszugehen. So seien im Revier Hülsenberg im ersten Jagdjahr nach Geltung der reduzierten Jagdzeiten (2014/2015) drei Rotschmaltiere erlegt worden, während im Vorjahr bei längerer Jagdzeit kein einziges zur Strecke gebracht worden sei. Auch junge Hirsche hätten trotz der verkürzten Jagdzeit erlegt werden können. Daraus sei ersichtlich, dass im Revier des Antragstellers die Situation auch mit den neuen Regelungen gesteuert werden könne. Auch generell könne nicht von einer wesentlichen Erschwernis der Populationsregulierung beim Rotwild und damit der Wildschadensverhütung ausgegangen werden. Zum einen würden sich die Jagdzeitverkürzungen nur auf einen Teil der Gesamtrotwildpopulation auswirken, nämlich auf Jungtiere bis zum vollendeten 2. Lebensjahr. Für ältere Tiere sei es bei den bisherigen Jagdzeiten geblieben. Zudem könne nicht auf die Verhältnisse in einzelnen Jagdrevieren abgestellt werden. Rotwild habe einen großen Lebensraum, der in aller Regel weit über die Grenzen eines Reviers hinausgehe. Deshalb müssten Fragen der Bejagung und der Hege großräumig beurteilt werden. Aus diesem Grunde erfolgten Bejagung und Hege des Rotwilds in aller Regel in revierübergreifenden großräumigen Hegegemeinschaften (vgl. § 10a BJagdG u. § 10 LJagdG). Abschusspläne würden in diesem Falle nicht revierweise, sondern für die gesamte Hegegemeinschaft genehmigt. Auch der Antragsteller sei mit seinem Revier Hülsenberg Mitglied einer Rotwildhegegemeinschaft, in der die Bejagung und Hege gemeinschaftlich durchgeführt werde. Deshalb müsse unter dem Aspekt der Hege und der Wildschadensvermeidung die Bejagbarkeit der dortigen örtlichen Rotwildpopulation im Zusammenhang der gesamten Hegegemeinschaft gesehen werden und könne nicht auf ein einzelnes Revier heruntergebrochen werden. Auch die benachbarten beweideten Flächen, in die das Rotwild nach Auskunft des Antragstellers nach der Ernte, also im August, wechsele, gehörten zu der besagten Hegegemeinschaft, mit der Folge, dass nun dort die notwendigen Reduzierungen der Rotwildpopulation vorgenommen werden könnten. Im Übrigen könne der Antragsteller auch nach wie vor trotz der reduzierten Jagdzeiten seinen Teil zur Regulierung der Rotwildpopulation beitragen.

30

Entgegen der Auffassung des Antragstellers habe der Verordnungsgeber sowohl die grundgesetzliche Anerkennung des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als auch das Sozialgebot des Art. 14 Abs. 2 GG beachtet und insbesondere den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt. Dem Antragsteller verbleibe – auch bei einer Gesamtschau aller bei den Jagdzeiten vorgenommenen Änderungen – noch eine Vielzahl jagdlich nutzbarer Wildarten, sodass nicht die Rede davon sein könne, dass die Privatnützlichkeit seines Jagdausübungsrechts als Eigentumsbestandteil aufgehoben oder auch nur wesentlich eingeschränkt worden wäre. Nach wie vor könne er hinsichtlich einer Vielzahl von Wildarten das Jagdausübungsrecht eigenverantwortlich, das heißt zu seinem eigenem Nutzen und Ertrag nutzen. Ein wesentlich intensiverer Eingriff wäre die Streichung einzelner Wildtierarten aus dem Katalog jagdbarer Arten (§ 2 BJagdG). Hierauf habe die oberste Jagdbehörde verzichtet.

31

Anders als zum Beispiel bei Gesetzentwürfen der Landesregierung gebe es bei Ministerverordnungen keine amtlichen Begründungen, wobei selbst aus der Begründung von Regierungsentwürfen von Gesetzen nur die Auffassung der Landesregierung zur Zeit der Weiterleitung des Entwurfes an das Parlament ersichtlich sei, nicht aber die späteren Erwägungen des Gesetzgebers. Die Begründungen, die Verordnungsentwürfen bei Einleitung der Verbandsanhörung beigegeben würden, sollten lediglich die Verbände über die wesentlichen Überlegungen des Fachressorts informieren. Mitgeteilt würden nur der Stand der Überlegungen zum Zeitpunkt der Verbandsanhörung. Die tragenden Erwägungen, die den Regelungen einer Verordnung in der später in Kraft tretenden Fassung zugrunde liegen, ergäben sich aus dem gesamten Verwaltungsvorgang, in dem das Verordnungsverfahren dokumentiert sei, insbesondere aus dem nach Abschluss der Verbandsanhörung entstandenen Vorgang.

32

Die tragenden Erwägungen seien dem Minister, wie sich aus Bd. II des Verwaltungsvorganges Bl. 633 ergebe, vor Unterzeichnung der Verordnung mitgeteilt worden. Diese seien hinreichend wildartspezifisch. Es sei zwar nicht ausdrücklich auf Rotwild eingegangen worden, sondern der Oberbegriff „Schalenwild“ verwendet worden. Da das Rotwild zum Schalenwild gehöre und die maßgeblichen Argumente im Wesentlichen gleichermaßen auf die Bejagung aller Schalenwildarten zuträfen, sei die Verwendung des Oberbegriffes möglich und zulässig gewesen.

33

Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei die Ansitzjagd auch beunruhigend. Richtig sei zwar, dass das Wild anders als bei der Drückjagd nicht aufgescheucht werde. Drückjagden fänden aber in der Regel nur wenige Male (1 bis 3 Mal) im Spätherbst statt, während die Ansitzjagd wesentlich häufiger, oft mehrmals in einer Woche, ausgeübt werde. Viele der damit verbundenen Aktivitäten, wie zum Beispiel das Aufsuchen und Verlassen der Ansitzeinrichtung, stundenlanges Verweilen auf dem Ansitz, eventuell Aufbrechen, Versorgen und Transport von erlegtem Wild sowie der Geruch des Jägers würden oft durchaus vom Wild wahrgenommen. Insofern sei die häufig wiederholte Ansitzjagd in dem sensiblen Zeitraum der Aufzucht der Jungtiere nicht schonend, sondern durchaus störend.

34

Die beanstandete Regelung sei auch verhältnismäßig. Ziel der Regelung sei eine Minimierung jagdbedingter Störungen während der Brut- und Setzzeiten. Hierfür sei die beanstandete Regelung geeignet und erforderlich. Zudem belege der Jagderfolg des Antragstellers im Jahr 2014/2015, dass er nach wie vor auch bei Rotwild in angemessenem Umfange Strecke mache könne. Es sei weder dem Antragsgegner bekannt noch vom Antragsteller vorgetragen, dass die neuen Jagdzeiten in seinem Revier oder anderenorts zu einem Anstieg der Wildschäden durch den Verbiss von Rotwild geführt hätten. Sollte sich dies zukünftig ändern, bestehe zunächst die Möglichkeit, bei der Unteren Jagdbehörde die Anordnung einer Bejagung des Rotwilds während der Schonzeiten gemäß § 27 BJagdG anzuregen und ferner die Möglichkeit, bei der Festsetzung der Abschussplanung für die Hegegemeinschaft insgesamt höhere Abschüsse zu beantragen. Auch bestehe gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 LJagdG die Möglichkeit, den festgesetzten Abschussplan um 30 % zu überschreiten. Sollten dennoch großräumig und häufiger vom Rotwild verursachte erhöhte Wildschäden auftreten, werde der Verordnungsgeber dies prüfen und gegebenenfalls die Jagdzeiten wieder ausdehnen.

35

Die Regelung sei auch zumutbar und verhältnismäßig im engeren Sinne. In letzter Konsequenz hätten die Änderungen für den Antragsteller zur Folge, dass eine bestimmte Jagdstrategie – die Ansitzjagd – bei einem Teil des Rotwilds weniger erfolgversprechend sei. Bei einem Wechsel zur Bewegungsjagd – insbesondere, wenn diese revierübergreifend erfolge – sei nicht von einer Reduzierung der Erfolgsaussichten auszugehen. Dies erfordere allerdings Vereinbarungen mit dem Jagdausübungsberechtigten der benachbarten Reviere. Für den Antragsteller habe die Regelung somit eine Erschwerung der Jagdausübung sowie eine Verringerung der jagdlichen Ertragschancen zur Folge, allerdings beides nur in Bezug auf einen begrenzten Teil des Rotwilds. Auf der anderen Seite stünden Belange des Tier- und Artenschutzes. Rot-, Dam- und Rehwild solle zumindest in den ersten Monaten der Aufzucht der Jungen vor jagdbedingten Störungen geschützt werden. Derlei Störungen seien geeignet, die Mutter- und Jungtiere unter Stress zu setzen. Sie könnten Entwicklungsstörungen bei den Jungtieren verursachen und zu vermehrten Verbiss- und Schälschäden führen, weil gestresste Tiere zum einen einen erhöhten Nahrungsbedarf hätten, zum anderen aber auch als Stressreaktion selbst Verbiss- und Schälschäden verursachten. Im Februar sollten Seeadler, Uhus und Kolkraben in der sensiblen Phase der Revierbildung und zu Beginn der Brutzeit geschützt werden. Auf Störungen in dieser Zeit reagierten die genannten Arten besonders empfindlich und gäben gegebenenfalls Reviere beziehungsweise begonnene Bruten auf. Auch diese Belange seien durch Art. 20a GG verfassungsrechtlich geschützt. Insgesamt überwögen daher die Allgemeinwohlinteressen des Tierschutzes und des Artenschutzes gegenüber den betroffenen Rechtspositionen des Antragstellers. Bei dieser Sachlage sei auch eine Verletzung des Antragstellers in seinem Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG zu verneinen.

Entscheidungsgründe

36

Der Antrag ist zulässig. Gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt. Diese Voraussetzungen liegen hier unstreitig vor.

37

Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen (§ 47 Abs. 2 S. 1 VwGO). Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat (§ 47 Abs. 2 S. 2 VwGO). Auch diese Voraussetzungen liegen vor. Dies gilt insbesondere für die Antragsbefugnis. Der Antragsteller kann geltend machen, durch die beanstandete Regelung der JagdzeitenVO vom 11. März 2014 in seinem Jagdausübungsrecht verletzt zu werden. Dies gilt auch, soweit die Regelung bezüglich der Jagdzeit für Rotwildkälber angegriffen wird. Hinsichtlich des Beginns der Jagdzeit (im August) ist zwar keine Änderung der Rechtslage eingetreten; die Jagdzeit endet aber nunmehr nicht erst mit dem 28. Februar, sondern mit dem 31. Januar. Dies reicht für die Antragsbefugnis aus, auch soweit die Regelung für Rotwildkälber in Rede steht.

38

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

39

Ermächtigungsgrundlage der streitgegenständlichen Rechtsverordnung ist § 17a LJagdG. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage selbst sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Gesetzgebungskompetenz des Landes gewahrt: Im Zuge der Föderalismusreform I, die am 1. September 2006 durch Änderung des Grundgesetzes in Kraft getreten ist, wurde die Gesetzgebungszuständigkeit für das Jagdwesen aus der Rahmenkompetenz des früheren Art. 75 Nr. 3 GG in die konkurrierende Gesetzgebung überführt (Art. 74 Abs. 1 Nr. 28 GG n.F.). Gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 GG n.F. erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebung auch auf den Naturschutz und die Landschaftspflege. Die Länder können nach Art. 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GG durch Gesetz von der Bundesgesetzgebung abweichen. Hiervon hat das Land Schleswig-Holstein durch den am 24. Februar 2012 in Kraft getretenen § 17a LJagdG Gebrauch gemacht. Für das Verhältnis zwischen Bundes- und Landesrecht gilt insoweit nicht Art. 31 GG. Vielmehr geht das jeweils spätere Gesetz vor (Art. 72 Abs. 3 S. 3 GG).

40

Verstöße gegen die Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes über den Erlass von Rechtsverordnungen sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Die Vorschriften sind in §§ 53 ff LVwG geregelt. Gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 1 LVwG müssen Verordnungen entsprechend (hier als Landesverordnung) in der Überschrift gekennzeichnet sein und die Gesetzesbestimmung angeben, welche die Ermächtigung zum Erlass der Verordnung enthält, ferner das Datum der Ausfertigung und die Bezeichnung der Behörde, die die Verordnung erlassen hat. Verordnungen sollen in der Überschrift ihren wesentlichen Inhalt kennzeichnen. Diese Bestimmungen sind eingehalten. Auch die Vorschriften über die amtliche Bekanntmachung sowie die Geltungsdauer sind beachtet. Gemäß § 62 Abs. 1 LVwG darf die Geltungsdauer einer Verordnung fünf Jahre nicht überschreiten. Dementsprechend regelt § 3 Abs. 1 der Landesverordnung, dass die Verordnung fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft tritt.

41

Der Antragsteller rügt, der Rechtsverordnung ermangele es an einer (hinreichenden) Begründung, was einen Verstoß gegen das Rechtstaatsgebot beinhalte und bereits für sich genommen zur Annahme der Rechtswidrigkeit der Rechtsverordnung führen müsse. Dies trifft nicht zu.

42

Ob eine Jagdzeitenverordnung mit Gesetz und Verfassung vereinbar ist, bestimmt sich nach dem normativ zum Ausdruck gebrachten Willen des Verordnungsgebers und den damit objektiv angeordneten Rechtsfolgen und deren Wirkungen. Die Beweggründe des Normgebers geben lediglich Anhaltspunkte für die Auslegung und Rechtfertigung der Anordnungen, soweit durch sie Inhalt und Schranken des eigentumsrechtlich garantierten und geschützten Jagdausübungsrechts und des Jagdrechts geregelt werden.

43

Zunächst ist festzuhalten, dass weder in Art. 80 GG noch in Art. 38 a.F. der Landesverfassung (entspricht Art. 45 n.F.) ausdrücklich eine Begründungspflicht für Rechtsverordnungen normiert ist. In den Richtlinien über Gesetz- und Verordnungsentwürfe der Landesregierung vom 29. November 2013 wird für Verordnungsentwürfe in Ziff. 3.2 der Richtlinien geregelt, dass kein Vorblatt und in der Regel keine Begründung erforderlich sei.

44

Über den in Art. 80 Abs. 1 S. 3 GG bzw. Art. 38 Abs. 1 S. 3 Landesverfassung verfassungsrechtlich vorgegebenen “Begründungssplitter“ (Erfordernis der Angabe der Rechtsgrundlage für die Verordnung) hinaus spricht nichts dafür, dass das Grundgesetz (bzw. die Landesverfassung) eine darüber hinausgehende, übergreifende verfassungsrechtliche Begründungspflicht für alle Rechtsverordnungen kennt (Remmert in Maunz-Dürig, Komm. z. Grundgesetz Art. 80 Rn. 131).

45

Auch für Gesetze gibt es keine von der Verfassung geforderte allgemeine Begründungspflicht. Wollte man eine Begründungspflicht für Rechtsverordnungen fordern, so würde man für Rechtsverordnungen Anforderungen stellen, die für Gesetze nicht gestellt werden.

46

Dem Gesetzgeber ist es allerdings unbenommen, Ermächtigungsgrundlagen zum Erlass von Rechtsverordnungen einfachgesetzlich mit einer Begründungspflicht zu verkoppeln und den Ort ihrer Veröffentlichung zu bestimmen. Dies ist jedoch vorliegend nicht geschehen.

47

Solange weder durch Gesetz noch durch untergesetzliches Verfahrensrecht eine bestimmte Form der Begründung vorgeschrieben ist, können aus der Begründung, die in dem das Verfahren zum Erlass der Rechtsverordnung dokumentierenden Verwaltungsvorgang enthalten ist, lediglich Anhaltspunkte für die Auslegung und Rechtfertigung der Anordnungen gewonnen werden. Darüber hinaus kann die Prüfung, ob sich der Verordnungsgeber an den Rahmen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage gehalten und im Übrigen das Prinzip der Verhältnismäßigkeit beachtet hat, auch unter Zuhilfenahme ergänzender Materialien, die etwa im Normenkontrollverfahren vom Verordnungsgeber dem Gericht unterbreitet werden, vorgenommen werden. Aus einzelnen Unstimmigkeiten der im Verwaltungsvorgang enthaltenen Begründung kann jedenfalls für sich allein nicht zwingend der Schluss gezogen werden, die Rechtsverordnung verstoße gegen den gesetzlichen Rahmen der Ermächtigungsgrundlage oder gegen das Prinzip der Verhältnismäßigkeit.

48

Eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Rechtsverordnungen muss Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen (Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG, Art. 38 Abs. 1 S. 2 LVerf). Diesen Anforderungen genügt § 17a LJagdG. Hierdurch wird in verfassungsrechtlich ausreichender Intensität Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmt, indem die oberste Jagdbehörde ermächtigt wird, die Jagdzeiten für Wild, auch abweichend von Bundesrecht, nach den in § 1 Abs. 2 BJagdG bestimmten Zielen und Grundsätzen der Hege und unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Naturschutzes und des Tierschutzes durch Verordnung zu bestimmen. Dieser gesetzliche Rahmen ist hinreichend bestimmt.

49

Zu Recht weist der Antragsteller im Ausgangspunkt darauf hin, dass die Schutz- und Ordnungswirkung der Eigentumsgarantie auch das Jagdrecht und das Jagdausübungsrecht umfasst, die als Bestandteil des Grundeigentums ein näher ausgeformtes Nutzungsrecht am Grund und Boden darstellen. Die allgemeinen Regelungen der jagdrechtlichen Vorschriften bestimmen Inhalt und Schranken des Eigentums (vgl. Papier in Maunz/Dürig, Kommentar zum Grundgesetz Art. 14 Rn. 204). Der durch eine Aufhebung oder Einschränkung von Jagdzeiten bewirkte Eingriff in das grundrechtlich gewährleistete Eigentum ist eine normative Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nur zur Sicherung definierter Schutzzwecke zulässig ist. Diese Schutzzwecke müssen durch Gesetz festgelegt werden. Allgemeine Erwägungen der Zweckmäßigkeit, also dazu, was „vernünftig“ oder „sinnvoll“ ist, reichen für sich genommen nicht aus. Die normativen Elemente des durch den Normgeber bei der Ordnung des Eigentums zu verwirklichenden Sozialmodells ergeben sich einerseits aus der grundgesetzlichen Anerkennung des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 GG und andererseits aus dem Sozialgebot des Art. 14 Abs. 2 GG. Der verfassungsrechtlichen Ordnungsvorstellung des sozialgebundenen Privateigentums entspricht das Gebot, die Allgemeininteressen und die Interessen der Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen und dabei die Bindung an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

50

Diesen Vorgaben wird § 17a LJagdG gerecht. Das Gesetz verweist zum einen auf die Ziele und Grundsätze der Hege in § 1 Abs. 2 BJagdG. Hiernach hat die Hege die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen zum Ziel (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BJagdG). Die Hege muss so durchgeführt werden, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden (§ 1 Abs. 2 Satz 2 BJagdG). Zugleich erlegt der Gesetzgeber dem Verordnungsgeber die Berücksichtigung der Erfordernisse des Naturschutzes und des Tierschutzes auf. Aus dem Verweis des Gesetzgebers auf den Hegegrundsatz des § 1 Abs. 2 Satz 2 BJagdG lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass eine Jagdzeitenverordnung zwingend Regelungen bezüglich der Vermeidung von Wildschäden enthalten muss. § 1 Abs. 2 Satz 2 BJagdG besagt nicht, dass Wildschäden vermieden werden müssen, sondern legt fest, dass die Hege so durchgeführt werden muss, dass Wildschäden „möglichst“ vermieden werden. Der Verordnungsgeber darf sich im Rahmen seines weiten Gestaltungsermessens im Hinblick auf die Verkürzung der Jagdzeit für einzelne Tierarten (oder die Aufhebung von Jagdzeiten) auch dafür entscheiden, den im Gesetz verankerten Erfordernissen des Naturschutzes und des Tierschutzes den Vorrang zu geben. Aus dem Umstand, dass § 17a LJagdG die Hegeziele an erster Stelle nennt, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass diese Ziele vorrangig vor den Erfordernissen des Naturschutzes und des Tierschutzes berücksichtigt werden müssen.

51

Die streitgegenständliche Rechtsverordnung bewegt sich innerhalb des von der Ermächtigungsgrundlage gezogenen Rahmens.

52

Besondere Gründe landesspezifischer Natur als Rechtfertigung einer Abweichung vom Bundesrecht verlangt das Gesetz nicht. Die diesbezügliche Rechtsprechung des 1. Senats des OVG Schleswig bezog sich nicht auf § 17a LJagdG, sondern auf § 22 Abs. 1 S. 3 BJagdG, welcher nach der damaligen Gesetzeslage die Ermächtigungsgrundlage für die Normierung von vom Bundesrecht abweichenden Jagdzeiten durch Landesverordnung bot. Die Vorschrift lautet: “Die Länder können die Jagdzeiten abkürzen oder aufheben; sie können die Schonzeiten für bestimmte Gebiete oder für einzelne Jagdbezirke aus besonderen Gründen, insbesondere aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung und Landeskultur, zur Beseitigung kranken oder kümmernden Wildes, zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden, zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken, bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder der Wildhege aufheben“. Auf der Basis dieser Ermächtigungsgrundlage hat der 1. Senat (vgl. Urteile v. 12.08.2004 – 1 KN 24/03 u. 1 KN 27/03 –, NUR 2006, 287 ff.) entschieden, dass aufgrund der Bindung an die Vorgaben des Bundesrechts die Länder Jagdzeiten nur aus “besonderen Gründen“ landesspezifischer Natur abkürzen bzw. aufheben dürften. Das Vorliegen besonderer Gründe sei bundesrechtlich zwar ausdrücklich nur für den Fall der Aufhebung von Schonzeiten bestimmt, müsse aber für den Fall der Aufhebung von Jagdzeiten ebenso gelten, falls man nicht der Willkür “Tür und Tor“ öffnen wolle. Diese Rechtsprechung ist jedoch – abgesehen von der Frage, ob ihr überhaupt gefolgt werden sollte (vgl. kritisch hierzu: Ditscherlein, zur landesrechtlichen Aufhebung von Jagdzeiten, Anmerkung zu den Urteilen des OVG Schleswig v. 12.08.2004 in: NUR 2006, 285 ff.) – aufgrund der gesetzlichen Neuregelung in § 17a LJagdG obsolet. Die Vorschrift nimmt nicht auf die Kriterien des § 22 BJagdG Bezug, sondern verweist auf die Hegeziele des § 1 Abs. 2 BJagdG sowie auf die Erfordernisse des Naturschutzes und des Tierschutzes.

53

Der Aspekt eines übermäßigen Anstiegs von Wildschäden in einzelnen Revieren führt nicht zum Erfolg des Normenkontrollantrages. Wildschäden sind – bis zur Zumutbarkeitsgrenze – im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums hinzunehmen. Art. 14 GG garantiert allerdings neben dem Bestand des Eigentums auch dessen Privatnützigkeit, denn der Eigentumsgebrauch soll nach der die Sozialpflichtigkeit begründenden Verfassungsnorm des Art. 14 Abs. 2 S. 2 GG nur “zugleich“, nicht aber ausschließlich dem Gemeinwohl dienen (Papier in: Maunz/Dürig GG Art. 14 Rn. 403). Das Eigentum erlangt aber einen anderen als den ihm von der Verfassung zugebilligten Zweck, wenn der Eigentümer sein Recht nur noch im Allgemein- oder Fremdinteresse zu nutzen berechtigt ist. Eine generelle Ausgleichspflicht bei nachteiligen Änderungen der Nutzbarkeit ist von der Verfassung jedoch nicht gefordert. Nicht jede Schmälerung des nutzungsrechtlichen Status quo stellt einen ausgleichpflichtigen Eingriffstatbestand dar. So ist die Grenze der entschädigungsfrei zulässigen Sozialbindung nicht überschritten, wenn von mehreren privatnützigen Verwendungsarten nur eine zukünftig rechtlich ausgeschlossen ist. Sowohl der Naturschutz als auch der Tierschutz stellt eine Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang dar, der einschränkende Regelungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG rechtfertigt. Beschränkungen muss der Eigentümer – anders als bei völligen oder teilweisen Substanzentziehungen – grundsätzlich entschädigungslos dulden, soweit das Verhältnismäßigkeitsprinzip, der Gleichheitsgrundsatz und die Wesensgehaltsgrenze beachtet sind (BVerfG, Beschl. v. 02.03.1999 – 1 BvR 7/91 – juris). Allerdings kann die Schädigung, die von Wildtieren ausgeht, so übermäßig sein, dass ein Einzelner sie nicht hinnehmen muss, sie also über den Aufopferungsgedanken der Sozialpflichtigkeit hinausgeht. Im Einzelfall kann bei Vorliegen der von der Zivilrechtsprechung entwickelten Grundsätze zum enteignungsgleichen Eingriff ein Entschädigungsanspruch des Grundstückseigentümers gegeben sein (vgl. BGH, Urt. v. 05.05.1988 – III ZR 116/87 –, juris – zu Schäden durch neu angesiedelte und mit der Jagd verschonte Graugänse). Die Landesjagdzeitenverordnung ist jedoch nicht bereits deshalb wegen Verstoßes gegen Art. 14 GG rechtswidrig, weil sie für derartige Fälle in der Verordnung selbst keine Ausnahmeregelung normiert. Gemäß § 27 Abs. 1 S. 1 BJagdG kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Jagdausübungsberechtigte unabhängig von den Schonzeiten innerhalb einer bestimmten Frist in bestimmtem Umfange den Wildbestand zu verringern hat, wenn dies mit Rücksicht auf das allgemeine Wohl, insbesondere auf die Interessen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, notwendig ist. Das Allgemeinwohl im Sinne dieser Vorschrift ist tangiert, wenn die Schädigung, die von Wildtieren ausgeht, so übermäßig ist, dass ein Einzelner sie nicht hinnehmen muss, sie also über den einzelnen Aufopferungsgedanken der Sozialpflichtigkeit hinausgeht (Schuck, BJagdG 2. Aufl. § 27 Rn. 6). Auch wenn § 27 BJagdG kein subjektives Recht vermittelt (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 30.03.1995 – 3 C 8/95DÜV 1995, 909), so ist die zuständige Behörde jedenfalls objektiv-rechtlich gehalten, unabhängig von den Schonzeiten auf der Grundlage des § 27 BJagdG die Verringerung des Wildbestandes anzuordnen. Von solchen Anordnungen ist – wie der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat – in der Vergangenheit auch Gebrauch gemacht worden. Hinzu kommt, dass in den Fällen, in denen eine staatliche Abschussplanung besteht (also etwa bei Schalenwild, mit Ausnahme des Schwarz- und Rehwildes, vgl. § 17 Abs. 1 S. 1 LJagdG), der Abschussplan unter anderem auch die Wildschäden in der Landwirtschaft zu berücksichtigen hat (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c LJagdG). Zudem ist eine Überschreitung des Abschussplanes um bis zu 30 % zulässig (§ 17a Abs. 2 S. 1 2. HS LJagdG).

54

Da – wie ausgeführt - auch außerhalb des Regelungsbereiches der Landesjagdzeitenverordnung Steuerungsmöglichkeiten bestehen, um im Einzelfall in Revieren übermäßige Wildschäden zu vermeiden, ist die Landesjagdzeitenverordnung nicht deshalb mit Art. 14 GG unvereinbar, weil sie für den Fall übermäßiger Wildschäden keine Ausnahmeregelung in der Verordnung vorsieht.

55

Mit der Pflicht zur Hege korrespondiert das Recht auf Hege (Schuck, BJagdG 2. Aufl. § 1 Rn. 17). Der Rüge der Verletzung der Hegeverpflichtung aufgrund der einschränkenden Jagdzeiten kann folglich nicht schon entgegengehalten werden, es gebe nur die Pflicht zur Hege, nicht aber ein Recht, welches verletzt sein könnte. Das Jagdrecht als Bestandteil des Grundstückseigentums und das Jagdausübungsrecht als vermögenswertes subjektives Recht nehmen am verfassungsrechtlichen Schutz des Eigentums teil. Dieser Schutz umfasst auch das Recht auf Wildhege (Bay VGH, Entscheidung v. 18.10.1996 – Az.: Vf. 15 – VII – 95 -, juris Rn. 59). Dieses Recht wird jedoch durch die Normierung von Jagdzeiten und die damit verbundene Einschränkung der Bejagungsmöglichkeit schon deshalb nicht verletzt, weil die Hegeverpflichtung – worauf der Antragsgegner zu Recht hingewiesen hat – insoweit nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gilt. Eine Pflicht zur Vermeidung von Wildschäden durch Bejagung außerhalb der Jagdzeit besteht – abgesehen von einer etwaigen Anordnung nach § 27 BJagdG – nicht.

56

Die beanstandete Regelung bezüglich der neuen Jagdzeiten für Rotwildkälber, Rotwildschmalspießer und Rotwildschmaltiere berücksichtigt Erfordernisse des Naturschutzes und des Tierschutzes. Das Rotwild soll während der Setzzeiten geschützt werden. Der Antragsgegner hat darauf hingewiesen, dass Rotwild im Juni und Juli die Jungen aufzieht und in dieser Zeit das Risiko der Verwechslung von Schmaltieren mit Alttieren besteht. Kälber würden oft abgelegt, sodass die führenden Alttiere von Schmaltieren oft nicht sicher zu unterscheiden seien. Dies hält der Senat für nachvollziehbar. Auch wenn bei guten Sichtverhältnissen jedenfalls erfahrene Jäger die Tiere am Gesäuge unterscheiden können, so besteht dennoch zumindest bei unerfahrenen Jägern und schlechten Sichtverhältnissen die Gefahr einer Verwechslung, insbesondere wenn die Alttiere die Kälber nicht mit sich führen. Das Gesäuge allein ist nicht immer ausreichend erkennbar. Es liegt deshalb im Beurteilungsspielraum des Verordnungsgebers, die Verwechslungsgefahr zum Anlass einer die Jagdzeit einschränkenden Jagdzeitenregelung zu nehmen. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass der dem Tierschutzgedanken Rechnung tragende § 22 Abs. 4 BJagdG bereits das gesetzliche Verbot enthält, in den Setzzeiten bis zum Selbstständigwerden der Jungen die für die Aufzucht notwendigen Elterntiere zu bejagen. Dem Verordnungsgeber ist es unbenommen, durch eine Jagdzeitenregelung den in § 22 Abs. 4 BJagdG verwirklichten Tierschutz weiter auszugestalten und zu konkretisieren. Zwar besteht bei Schmalspießern die Verwechslungsgefahr mit Alttieren nicht in vergleichbarem Ausmaß. Eine insoweit einheitliche Regelung in der Setzzeit und die damit einhergehende Synchronisation der Jagdzeiten hält sich jedoch noch innerhalb des Gestaltungsspielraums des Verordnungsgebers.

57

Hinsichtlich der Rüge, die beanstandete Regelung stehe im Widerspruch zur behördlichen Abschussplanung, weil aufgrund des Wegfalls der Jagdzeiten im Sommer infolge von revierspezifischen Besonderheiten der Abschussplan nur schwer oder gar nicht erfüllt werden kann, gilt Folgendes: Zum einen ist bereits nicht schlüssig vorgetragen, dass der Antragsteller die insoweit innerhalb der Hegegemeinschaft auf ihn anteilig entfallenden Abschusszahlen nicht in Form der Ansitzjagd weiterhin erbringen kann. Die vom Antragsgegner hierzu genannten Zahlen sprechen eher dafür, dass dies ungeachtet der Einschränkungen der Jagdzeit möglich ist. Im Übrigen kommt es hierauf aber auch nicht an. Die Betrachtung hat insoweit nicht revierspezifisch zu erfolgen; entscheidend ist, dass die Hegegemeinschaft insgesamt die geforderten Abschüsse erbringt. Sollte der Abschuss in einem Revier wegen dort gegebener spezifischer Verhältnisse nicht möglich sein, so kann die erforderliche Anzahl von Abschüssen auch in einem Nachbarrevier erbracht werden. Ferner verbleibt dem Antragsteller die Möglichkeit, durch Formen der Gemeinschaftsjagd zu den erforderlichen Abschüssen beizutragen, wenn die Ansitzjagd hierfür nicht ausreicht.

58

Die Beschränkung und Vereinheitlichung der Jagdzeiten auf die Zeit vom 1. August bis zum 31. Januar liegt gleichfalls innerhalb des Gestaltungsspielraums des Verordnungsgebers. Dies gilt auch insofern, als die Jagdzeit am 31. Januar einheitlich endet. Der Antragsgegner hat insofern geltend gemacht, jagdliche Aktivitäten sollten im Februar unterbleiben, da dann Seeadler, Uhu und Kolkrabe mit der Revierbesetzung und dem Nestbau und insbesondere in wärmeren Wintern auch mit der Brut begönnen; diese Arten seien am Brutplatz besonders störungsempfindlich. Der Februar sei allgemein für das Wild eine Notzeit; es sei deshalb aus Gründen des Tierschutzes angemessen, die Jagdzeit Ende Januar zu beenden. Diese auf Erfordernisse des Artenschutzes (Naturschutz) und des Tierschutzes abzielende Begründung reicht nach Auffassung des Senats aus, um den Wegfall des „Kälbermonats“ Februar in der beanstandeten Jagdzeitenverordnung zu rechtfertigen. Tierschutzrechtliche und naturschutzrechtliche Überlegungen sind nicht etwa deshalb wegzublenden, weil sie sich auf eine andere Tierart beziehen, als diejenige, deren Bejagung geregelt wird. Auch ist der Verordnungsgeber an einer entsprechenden Normierung der Jagdzeit nicht deshalb gehindert, weil im Februar Störungen von Joggern, Mountainbikern, Wanderern und anderen Freizeitsportlern ausgehen können. Auch weil der Verordnungsgeber nicht verpflichtet, etwa die Ansitzjagd weitergehend zu erlauben, weil von ihr eine geringere Beunruhigung ausgeht, als dies bei der Drückjagd der Fall ist.

59

Dem Antragsteller verbleibt auch in Ansehung der von ihm angegriffenen Jagdzeitenregelung noch eine Vielfalt an Möglichkeiten für die Ausübung der Jagd. In diesem Zusammenhang lässt sich entgegen der Auffassung des Antragstellers die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Regelung in der Landesjagdzeitenverordnung auch nicht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur spezifischen Problematik kumulativer Grundrechtseigriffe begründen. Richtig ist, dass mehrere für sich betrachtet möglicherweise angemessene oder zumutbare Eingriffe in grundrechtlich geschützte Bereiche in ihrer Gesamtwirkung zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung führen können, die das Maß der rechtsstaatlichen hinnehmbaren Eingriffsintensität überschreitet. Kumulativen oder “additiven“ Grundrechtseingriffen (vgl. BVerfGE 112, 304, 319 f.; 114, 196, 247; 123, 186, 266) wohnt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein spezifisches Gefährdungspotential für grundrechtlich geschützte Freiheiten inne (vgl. BVerfGE 112, 304, 319 f). Ob eine Kumulation von Grundrechten das Maß der rechtsstaatlich hinnehmbaren Eingriffsintensität noch wahrt, hängt hiernach von einer Abwägung aller Umstände ab (BVerfG, Beschl. v.27.03.2012- 2 BvR 2258/09 -, BVerfGE 130, 372 ff.).

60

Diese Rechtsprechung ist im Rahmen der Überprüfung, ob belastende Regelungen insgesamt den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahren, zu berücksichtigen. Es ändert aber nichts daran, dass – worauf der Antragsgegner zu Recht hingewiesen hat – von einem Leerlaufen des Jagdausübungsrechtes nicht die Rede sein kann, nur weil die Jagdzeit für eine einzelne Tierart beschränkt oder im Einzelfall aufgehoben wird. Auch wenn die Jagd auf bestimmte Tierarten nicht mehr bzw. nicht mehr im bisherigen Umfang ausgeübt werden kann, läuft das Jagdausübungsrecht insgesamt nicht leer. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Verordnungsgeber bei der Regelung von Schonzeiten auf der Grundlage des § 17a LJagdG einen verhältnismäßig weiten Gestaltungsspielraum hat sowie des weiteren Umstandes, dass die Geltungsdauer der Rechtsverordnung auf fünf Jahre beschränkt ist und – wie der Antragsgegner auch vorgetragen hat – gegebenenfalls hinsichtlich der Jagdzeiten bei Vorliegen entsprechender Erkenntnisse künftig modifiziert wird, ist ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu verneinen.

61

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

62

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


(1) Nach den in § 1 Abs. 2 bestimmten Grundsätzen der Hege bestimmt das Bundesministerium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Zeiten, in denen die Jagd auf Wild ausgeübt werden darf (Jagdzeiten). Außerhalb der Jagdzeiten ist Wild mit der Jagd zu verschonen (Schonzeiten). Die Länder können die Jagdzeiten abkürzen oder aufheben; sie können die Schonzeiten für bestimmte Gebiete oder für einzelne Jagdbezirke aus besonderen Gründen, insbesondere aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung und Landeskultur, zur Beseitigung kranken oder kümmernden Wildes, zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden, zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken, bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder der Wildhege aufheben. Für den Lebendfang von Wild können die Länder in Einzelfällen Ausnahmen von Satz 2 zulassen.

(2) Wild, für das eine Jagdzeit nicht festgesetzt ist, ist während des ganzen Jahres mit der Jagd zu verschonen. Die Länder können bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder bei schwerer Schädigung der Landeskultur Jagdzeiten festsetzen oder in Einzelfällen zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken Ausnahmen zulassen.

(3) Aus Gründen der Landeskultur können Schonzeiten für Wild gänzlich versagt werden (Wild ohne Schonzeit).

(4) In den Setz- und Brutzeiten dürfen bis zum Selbständigwerden der Jungtiere die für die Aufzucht notwendigen Elterntiere, auch die von Wild ohne Schonzeit, nicht bejagt werden. Die Länder können für Schwarzwild, Wildkaninchen, Fuchs, Ringel- und Türkentaube, Silber- und Lachmöwe sowie für nach Landesrecht dem Jagdrecht unterliegende Tierarten aus den in Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 genannten Gründen sowie zur Bekämpfung von Tierseuchen Ausnahmen bestimmen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall das Aushorsten von Nestlingen und Ästlingen der Habichte für Beizzwecke aus den in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/147/EG genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG genannten Maßgaben genehmigen. Das Ausnehmen der Gelege von Federwild ist verboten. Die Länder können zulassen, daß Gelege in Einzelfällen zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken oder für Zwecke der Aufzucht ausgenommen werden. Die Länder können ferner das Sammeln der Eier von Ringel- und Türkentauben sowie von Silber- und Lachmöwen aus den in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2009/147/EG genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG genannten Maßgaben erlauben.

(1) Die Länder wählen die Gebiete, die der Kommission nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG zu benennen sind, nach den in diesen Vorschriften genannten Maßgaben aus. Sie stellen das Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit her. Dieses beteiligt die anderen fachlich betroffenen Bundesministerien und benennt die ausgewählten Gebiete der Kommission. Es übermittelt der Kommission gleichzeitig Schätzungen über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft, die zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG einschließlich der Zahlung eines finanziellen Ausgleichs insbesondere für die Land- und Forstwirtschaft erforderlich ist.

(2) Die in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG aufgenommenen Gebiete sind nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 4 dieser Richtlinie und die nach Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG benannten Gebiete entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 zu erklären.

(3) Die Schutzerklärung bestimmt den Schutzzweck entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen und die erforderlichen Gebietsbegrenzungen. Es soll dargestellt werden, ob prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten zu schützen sind. Durch geeignete Gebote und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ist sicherzustellen, dass den Anforderungen des Artikels 6 der Richtlinie 92/43/EWG entsprochen wird. Weiter gehende Schutzvorschriften bleiben unberührt.

(4) Die Unterschutzstellung nach den Absätzen 2 und 3 kann unterbleiben, soweit nach anderen Rechtsvorschriften einschließlich dieses Gesetzes und gebietsbezogener Bestimmungen des Landesrechts, nach Verwaltungsvorschriften, durch die Verfügungsbefugnis eines öffentlichen oder gemeinnützigen Trägers oder durch vertragliche Vereinbarungen ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist.

(5) Für Natura 2000-Gebiete können Bewirtschaftungspläne selbständig oder als Bestandteil anderer Pläne aufgestellt werden.

(6) Die Auswahl und die Erklärung von Gebieten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 2 im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 richten sich nach § 57.

(7) Für Schutzerklärungen im Sinne der Absätze 2 und 3, für den Schutz nach anderen Rechtsvorschriften im Sinne von Absatz 4 sowie für Pläne im Sinne von Absatz 5 gilt § 22 Absatz 2a und 2b entsprechend. Dies gilt auch für Schutzerklärungen nach § 33 Absatz 2 bis 4 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung.

(1) Alle Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können, sind unzulässig. Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde kann unter den Voraussetzungen des § 34 Absatz 3 bis 5 Ausnahmen von dem Verbot des Satzes 1 sowie von Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 zulassen.

(1a) In Natura 2000-Gebieten ist die Errichtung von Anlagen zu folgenden Zwecken verboten:

1.
zum Aufbrechen von Schiefer-, Ton- oder Mergelgestein oder von Kohleflözgestein unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas,
2.
zur untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 1 anfällt.
§ 34 findet insoweit keine Anwendung.

(2) Bei einem Gebiet im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG gilt während der Konzertierungsphase bis zur Beschlussfassung des Rates Absatz 1 Satz 1 im Hinblick auf die in ihm vorkommenden prioritären natürlichen Lebensraumtypen und prioritären Arten entsprechend. Die §§ 34 und 36 finden keine Anwendung.

(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

1.
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
2.
zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über die getroffenen Maßnahmen.

(6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die Durchführung des Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen. Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts begonnen werden. Wird mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. Liegen im Fall des Absatzes 2 die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung des Projekts zu untersagen. Die Sätze 1 bis 5 sind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten.

(7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten. Die Verpflichtungen nach Absatz 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission und nach Absatz 5 Satz 2 zur Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten mit Ausnahme von Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen, nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches.

Tatbestand

1

Der Kläger, eine im Freistaat Sachsen anerkannte Naturschutzvereinigung, wendet sich mit seiner Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss der Landesdirektion Chemnitz vom 24. Februar 2010 für den Bau der Ortsumgehung Freiberg im Zuge der Bundesstraßen B 101 (Aue-Berlin) und B 173 (Bamberg-Dresden). Die ca. 13,4 km lange Neubaustrecke soll von der Bestandsstrecke der B 101 im Nordwesten von Freiberg westlich um die Ortslage der Stadt bis zur B 173 Richtung Chemnitz geführt werden; von dort aus verläuft die Trasse südlich des Stadtgebiets, wo die B 101 in Richtung Brand-Erbisdorf abzweigt, und östlich des Stadtgebiets bis zur Bestandsstrecke der B 173 in Richtung Dresden. Westlich von Freiberg quert die Trasse den Hospitalwald, der zahlreichen Fledermausarten als Lebensraum dient; sie wird dort etwa zur Hälfte in westlicher Parallellage zur Bahnstrecke Dresden-Werdau (Sachsenmagistrale) geführt. Südlich der Stadt verläuft sie weitgehend abgesetzt von Wohn- und Gewerbegebieten in Tieflage durch Offenland. In diesem Bereich reicht sie bis zu 150 m an das aus mehreren Teilgebieten bestehende FFH-Gebiet "Freiberger Bergwerksteiche" heran. Südöstlich der Stadt wird die Trasse am Rand dort vorhandener Bergwerkshalden geführt, die einen besonderen Verbreitungsschwerpunkt der Zauneidechse darstellen. Anschließend quert sie mit einer Brücke von 356 m lichter Weite und ca. 30 m lichter Höhe das Tal der Freiberger Mulde und das bandartig dem Lauf der Mulde folgende FFH-Gebiet "Oberes Freiberger Muldetal". Neben dem Bau der Ortsumgehung umfasst das Vorhaben im Anschluss an die Knotenpunkte den Ausbau bzw. die Verlegung von Teilstücken mehrerer städtischer Straßen.

2

Das Vorhaben ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als zweistreifige Bundesstraße in der Kategorie des vordringlichen Bedarfs ausgewiesen. Die Ortsumgehung soll die Leistungsfähigkeit der beiden Bundesstraßen erhöhen, die Ortslage Freiberg von Durchgangsverkehr entlasten und weiträumigen Verkehr von und zu den Gewerbegebieten der Stadt aufnehmen.

3

Nach Einleitung des Planfeststellungsverfahrens im Dezember 2005 lag der Plan zur allgemeinen Einsichtnahme aus. Die Auslegung war vorher unter Hinweis auf die Möglichkeit, bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist Einwendungen zu erheben, und die Rechtsfolgen verspäteter Einwendungen ortsüblich bekannt gemacht worden.

4

Mit fristgerecht eingereichtem Einwendungsschreiben vom 4. Dezember 2008 wandte sich der Kläger gegen die vorgesehene Trassenführung. Die Vorzugsvariante führe zu zahlreichen aus naturschutzrechtlichen Gründen nicht hinnehmbaren Konfliktpunkten. Dies gelte für den Hospitalwald, den Freiberger Stadtwald, den Bereich zwischen den Knotenpunkten 3 und 4, Biotopverbundstrukturen südwestlich der Gaststätte "Letzter 3er", den Querungsbereich der Bahnstrecke Dresden-Werdau und einen benachbarten Hangwald, ein Feuerwerktestgelände mit angrenzenden Brachflächen und den Talraum der Freiberger Mulde. Der Kläger machte nähere Ausführungen dazu, welche Tierarten in diesen Konfliktbereichen von Beeinträchtigungen bedroht seien, und unterbreitete gemeinsam mit der Grünen Liga einen Trassenvorschlag, wonach die Straße westlich von Freiberg teils in Anlehnung an die Ortslage, teils innerorts verlaufen soll und im Bereich der Muldetalquerung ein Ausbau der Bestandsstrecke vorgesehen ist.

5

Weiterhin rügte der Kläger in seinem Einwendungsschreiben die Unvereinbarkeit der Planung mit den Vorgaben des Artenschutzrechts. Der Hospitalwald, der Biberteich und das Freiberger Muldetal stellten einen überregional bedeutsamen Lebensraum für Fledermäuse dar, wobei sich der Schwerpunkt des Vorkommens im Hospitalwald befinde. Mit der Realisierung des Vorhabens würden in einem breiten Korridor Leitlinien zerstört, Flugrouten dauerhaft zerschnitten und Kollisionen mit Fahrzeugen provoziert. Außerdem sei mit starken Schadstoffbelastungen sowie akustischen und visuellen Störungen zu rechnen. Diese Beeinträchtigungen verwirklichten artenschutzrechtliche Verbotstatbestände. Der Erfolg der vorgesehenen CEF-Maßnahmen sei sehr unsicher. Unter vergleichbaren Defiziten leide die artenschutzrechtliche Prüfung der Auswirkungen auf Schlingnatter und Zauneidechse. Zudem sei es versäumt worden, die Verbotstatbestände individuenbezogen zu prüfen. Ob die vorgesehenen artspezifischen Maßnahmen, insbesondere die Umsiedlung der Reptilien in Ersatzlebensräume, Erfolg haben würden, sei nicht kalkulierbar. Die Ersatzlebensräume lägen überdies so nahe an der Trasse, dass mit verkehrsbedingter Tötung der Tiere zu rechnen sei.

6

Unzureichend sei darüber hinaus die Beurteilung der FFH-Verträglichkeit des Vorhabens. Für das Bachneunauge und die Westgroppe seien die projektbedingten Beeinträchtigungen nicht geprüft worden, obgleich die Freiberger Mulde und der Kleinwaltersdorfer Bach im Einwirkungsbereich der Trasse alle Voraussetzungen für ein Habitat dieser Fischarten erfüllten. Durch die Einleitung der schadstoff- und salzhaltigen Straßenabwässer werde die Qualität der fraglichen Gewässerabschnitte verschlechtert, ohne dass geklärt sei, wie sich das auf den Erhaltungszustand der Fischpopulationen auswirke. Die Beeinträchtigung von Nahrungshabitaten der Mopsfledermaus und des Großen Mausohrs im Freiberger Muldetal sei fehlerhaft beurteilt worden. Die ebenfalls zum FFH-Gebiet gehörenden Kreuzermarkteiche seien in der Verträglichkeitsprüfung zu Unrecht als bloße Entwicklungsfläche des Lebensraumtyps 3150 eingestuft und die zu erwartenden Beeinträchtigungen dementsprechend fehlgewichtet worden. Bezogen auf das FFH-Gebiet "Freiberger Bergwerksteiche" sei neben Trennwirkungen im Lebensraum des Kammmolches zu berücksichtigen, dass die im Einschnitt geführte Ortsumgehung zur Grundwasserabsenkung und damit zu negativen Auswirkungen auf das Hydroregime der Bergwerksteiche und des an den Mittelteich angrenzenden Flachmoorkomplexes führen könne.

7

Ferner sei das Ausgleichskonzept des landschaftspflegerischen Begleitplans ungeeignet. Der Kompensationsbedarf für die Lebensraumverluste im Hospitalwald sei zu niedrig angesetzt worden. Auch weitere Elemente der landschaftspflegerischen Begleitplanung wie die Maßnahmen für Zauneidechse und Schlingnatter seien unzureichend.

8

Zu Planänderungen, die der Vorhabenträger mit zwei Tekturen in das Verfahren einbrachte, nahm der Kläger fristgerecht Stellung.

9

Mit Beschluss vom 24. Februar 2010 stellte die Landesdirektion Chemnitz den Plan für das Vorhaben fest. Dem Planfeststellungsbeschluss sind Bestimmungen zum Schutz der Natur beigefügt, die u.a. ein Monitoring für die Auswirkungen des Vorhabens auf Fledermäuse und Zauneidechsen sowie die Wirksamkeit insoweit vorgesehener Schutzmaßnahmen anordnen und für den Fall festgestellter Schutzdefizite weitere konfliktmindernde Maßnahmen vorbehalten. Außerdem wurde dem Vorhabenträger eine Wirksamkeitskontrolle für die planfestgestellten CEF-Maßnahmen und die Schadensbegrenzungsmaßnahmen zugunsten des FFH-Gebiets "Oberes Freiberger Muldetal" unter Vorbehalt ergänzender Maßnahmen aufgegeben.

10

Zur Trassenwahl führte der Planfeststellungsbeschluss im Wesentlichen aus: Die planfestgestellte Trasse sei aus der Variante 3 der Vorplanung hervorgegangen. Gegenstand der damaligen Untersuchung seien neben dieser Variante die westlich von Kleinwaltersdorf verlaufende Variante 1, die den Hospitalwald westlich umfahrende Variante 2, die den Wald östlich umfahrende, aber Wohnbereiche von Freiberg tangierende Variante 4, die nördlich und östlich um Freiberg herumführende Variante 5 sowie die Untervarianten 6 und 7 mit einem von der Variante 3 abweichenden Verlauf im Südosten von Freiberg gewesen. Zwar sei bezogen auf die Belange von Natur und Landschaft die Variante 4 gegenüber allen anderen Varianten vorzugswürdig. Sie erfülle die Verkehrsfunktion einer Ortsumgehung wegen ihrer Führung durch bebautes Gebiet aber nur unzureichend und sei der Variante 3 auch unter den Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit und des Immissionsschutzes unterlegen. Angesichts dessen habe Letzterer der Vorrang eingeräumt werden dürfen. Die übrigen Varianten fielen bei einer Gesamtschau der Bewertungskriterien gegenüber der Variante 3 noch weiter ab. Ähnliches wie für die Variante 4 gelte für den Trassenvorschlag des Klägers und der Grünen Liga; mit diesem Vorschlag könnten die verkehrsplanerischen Zielstellungen in einem der Netzfunktion des Vorhabens entsprechenden Ausbaustandard überdies auch im Teilabschnitt östlich von Freiberg nicht verwirklicht werden. Im Zuge der Prüfungen für eine Optimierung der Variante 3 habe sich gezeigt, dass die Untervariante B mit einem Trassenverlauf westlich der Sachsenmagistrale der Variante A mit einem Verlauf östlich dieser Bahnstrecke u.a. aus verkehrstechnischen Erwägungen und im Hinblick auf den Immissionsschutz überlegen sei, ohne dass diesen Vorteilen vergleichbar gewichtige Nachteile unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes gegenüberständen.

11

Die Einwendungen des Klägers wies der Planfeststellungsbeschluss zurück: Die Kritik an der artenschutzrechtlichen Beurteilung greife nicht durch. Unter Berücksichtigung der vorgesehenen Schutz- und Kompensationsmaßnahmen würden für keine der geschützten Arten artenschutzrechtliche Verbotstatbestände verwirklicht. Ebenso wenig komme es zu erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des FFH-Gebiets "Oberes Freiberger Muldetal". Für das FFH-Gebiet "Freiberger Bergwerksteiche" sei schon die Möglichkeit erheblicher Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele zu verneinen. Das planfestgestellte Ausgleichskonzept sei in sich schlüssig.

12

Zur Begründung seiner fristgerecht erhobenen Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Er sei mit seinen Einwänden gegen die Planung nicht präkludiert. Angesichts der rechtlichen Ausgestaltung der Verbändebeteiligung seien an die Substantiierung von Stellungnahmen der Naturschutzvereinigungen nur geringe Anforderungen zu stellen. Denen habe er genügt. Der Planfeststellungsbeschluss unterliege schon deshalb rechtlichen Bedenken, weil die Planfeststellung namentlich im Bereich des Knotenpunkts 5 Maßnahmen am nachgeordneten Straßennetz einschließe, die nicht in die Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde fielen. Außerdem sei der Beschluss mit dem Habitatschutzrecht unvereinbar. Für das FFH-Gebiet "Freiberger Bergwerksteiche" habe die Planfeststellungsbehörde zu Unrecht eine Verträglichkeitsprüfung für verzichtbar gehalten. Erhebliche Beeinträchtigungen durch das Vorhaben seien weder für die Bergwerksteiche und das an den Mittelteich anschließende Moor noch für den Kammmolch und den Kleinen Wasserfrosch auszuschließen. Für das FFH-Gebiet "Oberes Freiberger Muldetal" werde die durchgeführte Verträglichkeitsprüfung den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht. Sie weise schwere Defizite schon bei der Bestandserfassung und -bewertung auf; insbesondere seien mehrere geschützte Lebensräume und Arten im Einwirkungsbereich der Trasse nicht erfasst oder fehlerhaft bewertet worden. Defizitär seien auch die Ermittlung und die Bewertung vorhabenbedingter Einwirkungen auf die dem Gebietsschutz unterfallenden Lebensräume und Arten. Generell sei zu beanstanden, dass der für die Verträglichkeitsprüfung geltende Beurteilungsmaßstab, wonach jede Beeinträchtigung von Erhaltungszielen die Erheblichkeitsschwelle überschreite, verkannt worden sei.

13

Weiterhin missachte der Planfeststellungsbeschluss die Vorgaben des Artenschutzrechts. Das Vorhaben verwirkliche insbesondere bezogen auf zahlreiche Fledermaus- und Vogelarten, die Zauneidechse und die Schlingnatter den Tötungstatbestand und den Tatbestand der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Für Vögel kämen Verstöße gegen das Störungsverbot hinzu. Geplante Schutz- und Kompensationsmaßnahmen könnten an dieser Beurteilung nichts ändern; teilweise verstießen sie sogar selbst gegen artenschutzrechtliche Verbote. Ferner werde der Planfeststellungsbeschluss den Anforderungen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nicht gerecht. Die Planfeststellungsbehörde habe es versäumt, bestehende Vermeidungspotenziale auszuschöpfen, indem sie im Hospitalwald der Untervariante B den Vorzug vor der ökologisch vorteilhafteren Untervariante A gegeben habe. Auch in anderer Hinsicht seien vorhandene Möglichkeiten zur Vermeidung von Beeinträchtigungen nicht genutzt worden. Ebenso weise die landschaftspflegerische Begleitplanung Kompensationsdefizite auf. Schließlich leide die Alternativenprüfung an Abwägungsmängeln, die vor allem die Trassenabschnitte westlich von Freiberg und im Bereich der Muldetalquerung beträfen.

14

Der Kläger beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 24. Februar 2010 in der Fassung der in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegebenen Planänderungen bzw. -ergänzungen aufzuheben,

hilfsweise,

festzustellen, dass dieser Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist,

äußerst hilfsweise,

den Beklagten zu verpflichten, weitere Maßnahmen zur Vermeidung und zum vorgezogenen Ausgleich von Beeinträchtigungen geschützter Fortpflanzungs- und Ruhestätten betroffener Tierarten des Anhangs IV FFH-Richtlinie sowie europäischer Vogelarten und weitere Maßnahmen zur Vermeidung und zum Ausgleich und/oder Ersatz unvermeidbarer Beeinträchtigungen des Naturhaushalts unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts festzusetzen.

15

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

16

Er hält weite Teile des Vorbringens des Klägers für präkludiert, tritt diesem Vorbringen aber auch in der Sache entgegen.

Entscheidungsgründe

17

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Der Planfeststellungsbeschluss in der Gestalt der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Protokollerklärungen verstößt gegen Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes und des Sächsischen Naturschutzgesetzes und damit gegen Vorschriften, deren Verletzung der Kläger als anerkannte Naturschutzvereinigung gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG 2010 rügen kann. Diese Mängel rechtfertigen zwar nicht die mit dem Hauptantrag begehrte Aufhebung des Beschlusses, wohl aber die mit dem ersten Hilfsantrag begehrte Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit.

18

A. Mit einem Teil seiner zahlreichen Einwendungen ist der Kläger gemäß § 17a Nr. 7 Satz 2 FStrG präkludiert. Die formellen Voraussetzungen des Einwendungsausschlusses liegen vor. Im ursprünglichen Anhörungsverfahren ist der Kläger mit ortsüblicher Bekanntmachung auf die Möglichkeit, fristgerecht Einwendungen zu erheben, und die Rechtsfolge verspäteter Einwendungen hingewiesen worden. Die materiellen Präklusionsvoraussetzungen sind gleichfalls erfüllt, weil der Kläger die betreffenden Einwendungen in seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 2008 teils gar nicht, teils ohne die nötige Substantiierung geltend gemacht hat.

19

1. Einwendungen sind sachliches, auf die Verhinderung oder Modifizierung des Planvorhabens abzielendes Gegenvorbringen (Urteil vom 17. Juli 1980 - BVerwG 7 C 101.78 - BVerwGE 60, 297 <300>). Welche Anforderungen an ihre Substantiierung zu stellen sind, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Blick auf die unterschiedlichen Funktionen der Betroffenen- und der Verbändebeteiligung für Einwendungen Privater und solche von Verbänden differenzierend bestimmt. Während die Anhörung Planbetroffener diesen Gelegenheit bieten soll, ihre individuellen Betroffenheiten zu artikulieren, dient die Beteiligung der Naturschutzvereinigungen der Mobilisierung naturschutzfachlichen Sachverstandes. Mit der Präklusionsregelung sollen die Vereinigungen angehalten werden, bereits im Verwaltungsverfahren ihre Sachkunde einzubringen; zugleich soll der von der Verwaltungsentscheidung Begünstigte vor einem überraschenden Prozessvortrag geschützt werden (Urteile vom 27. Februar 2003 - BVerwG 4 A 59.01 - BVerwGE 118, 15 <17 f.> und vom 22. Januar 2004 - BVerwG 4 A 4.03 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 4 S. 27 f.; Beschluss vom 23. November 2007 - BVerwG 9 B 38.07 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 7 Rn. 31).

20

Ausgehend von dieser doppelten Zielrichtung der für Naturschutzvereinigungen maßgeblichen Beteiligungs- und Präklusionsregelungen muss eine solche Vereinigung in ihren Einwendungen zumindest Angaben dazu machen, welches Schutzgut durch ein Vorhaben betroffen wird und welche Beeinträchtigungen ihm drohen. Auch die räumliche Zuordnung eines Vorkommens oder einer Beeinträchtigung ist zu spezifizieren, wenn sie sich nicht ohne Weiteres von selbst versteht. Je umfangreicher und intensiver die vom Vorhabenträger bereits geleistete Begutachtung und fachliche Bewertung in den Planunterlagen ausgearbeitet ist, umso intensiver muss auch die Auseinandersetzung mit dem vorhandenen Material ausfallen. Dabei geht es allerdings nicht um die zutreffende rechtliche Einordnung nach Landes-, Bundes- oder europäischem Recht. Erforderlich ist aber eine kritische Auseinandersetzung mit dem vorhandenen Material unter naturschutzfachlichen Gesichtspunkten (Urteil vom 22. Januar 2004 a.a.O.; Beschlüsse vom 12. April 2005 - BVerwG 9 VR 41.04 - juris Rn. 31 § 5 verkpbg nr. 16> und vom 23. November 2007 a.a.O.).

21

Diese zur Präklusionsregelung des § 61 Abs. 3 BNatSchG 2002 entwickelten Grundsätze sind auf die spezialgesetzliche Neuregelung des § 17a Nr. 7 Satz 2 FStrG, der ebenso wie die Regelungen über die Beteiligung von Naturschutzvereinigungen im fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren durch Art. 2 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 9. Dezember 2006 (BGBl I S. 2833) in das Bundesfernstraßengesetz eingefügt worden ist, uneingeschränkt übertragbar. Die mit der Neuregelung intendierte Gleichbehandlung der Verbände mit Planbetroffenen im Rahmen des Beteiligungsverfahrens (vgl. die Gesetzesbegründung, BTDrucks 16/54 S. 32 f.) ändert nichts an der spezifischen Funktion der Verbändebeteiligung und der daran anknüpfenden Präklusion. Es geht weiterhin darum, die Sachkunde der Naturschutzvereinigungen schon in das Verwaltungsverfahren mit einzubeziehen und durch die Präklusion verspäteter Einwendungen zugleich Rechtssicherheit für den von der Verwaltungsentscheidung Begünstigten zu schaffen. Die veränderten Beteiligungsmodalitäten erschweren die rechtzeitige Abgabe der Stellungnahmen auch nicht in einer Weise, dass die Vereinigungen den vorgenannten, auf die Funktion der Beteiligung ausgerichteten Substantiierungsanforderungen nicht mehr gerecht werden könnten.

22

Zwar stellt es eine Verfahrenserschwernis dar, dass die Vereinigungen von der Möglichkeit, sich durch Einsichtnahme in die Planunterlagen über das Vorhaben zu informieren, nicht mehr durch individuelle Benachrichtigung, sondern gemäß § 17a Nr. 2 FStrG nur noch durch ortsübliche Bekanntmachung in den planungsbetroffenen Gemeinden unterrichtet werden müssen. Von den Vereinigungen, die ausweislich der gesetzlichen Anerkennungsvoraussetzungen nach Mitgliederkreis und eigener Leistungsfähigkeit die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten müssen (vgl. § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz), kann aber erwartet werden, dass sie auch bei dieser Bekanntmachungsform über ihre regionalen oder örtlichen Untergliederungen sicherstellen, die immerhin einmonatige Auslegungsfrist zur Sichtung und Auswertung der Planunterlagen effektiv ausschöpfen zu können. Insoweit ist die Routine, die sich bei dieser zu den typischen Vereinsaufgaben zählenden Tätigkeit einstellt, ebenso in Rechnung zu stellen, wie die Möglichkeit, sich Kopien der Planunterlagen fertigen zu lassen; die dafür anfallenden Kosten (im Streitfall knapp 400 €) halten sich in einem auch für eine ehrenamtlich arbeitende Organisation verkraftbaren Rahmen. Dass die Planunterlagen den Verbänden nicht zur Auswertung übersandt werden, sondern nur bei den Gemeindeverwaltungen eingesehen werden können, bedeutet ebenfalls keine Verfahrenshürde, die eine Absenkung der Substantiierungsanforderungen rechtfertigt; auf die früher häufig praktizierte Übersendung der Planunterlagen bestand schon vor der Rechtsänderung kein Rechtsanspruch (vgl. Beschluss vom 5. Oktober 1993 - BVerwG 4 A 9.93 - Buchholz 406.401 § 29 BNatSchG Nr. 3 S. 13). Die Einwendungsfrist von zwei Wochen (§ 17a Nr. 3 FStrG i.V.m. § 1 Satz 1 SächsVwVfG, der bis zum 4. Juni 2010 galt, § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG) ist für sich genommen zwar knapp, mit Blick auf die großzügigere Frist zur Einsichtnahme aber noch ausreichend bemessen, um eine den genannten Substantiierungsanforderungen entsprechende Stellungnahme zu ermöglichen. Insoweit ist daran zu erinnern, dass enteignend betroffene Private, die sich die Möglichkeit einer gerichtlichen Vollprüfung erhalten wollen, zwar einerseits geringeren Substantiierungsanforderungen unterliegen, andererseits aber mit ihren Einwendungen innerhalb der gleichen Frist ein weit größeres Spektrum von Problempunkten abzudecken haben als die auf naturschutzfachliche Einwendungen beschränkten Vereinigungen.

23

2. Es besteht kein Anlass zu vernünftigen Zweifeln, dass die Präklusionsregelung des § 17a Nr. 7 Satz 2 FStrG in der den vorstehend umrissenen Grundsätzen folgenden Anwendung mit Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl EG Nr. L 175 S. 40, geändert durch Richtlinie 2003/35/EG des Rates vom 26. Mai 2003, ABl L 156/17 (UVP-Richtlinie) vereinbar ist; eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV erübrigt sich deshalb.

24

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteile vom 14. Dezember 1995 - Rs. C-312/93 - Slg. 1995 S. I-4599 Rn. 12 und vom 16. Mai 2000 - Rs. C-78/98 - Slg. 2000 S. I-3201 Rn. 31) darf das nationale Verfahrens- und Prozessrecht den Zugang zu Gericht für die Geltendmachung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht ungünstiger ausgestalten als für Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Äquivalenzprinzip), und es darf die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsprinzip). Da § 17a Nr. 7 Satz 2 FStrG auf Rügen, die ausschließlich der Beurteilung nach innerstaatlichem Recht unterliegen, gleichfalls uneingeschränkt Anwendung findet, ist dem Äquivalenzprinzip Genüge getan. Ebenso ist das Effektivitätsprinzip gewahrt. Das Rechtsinstitut der Einwendungspräklusion führt weder als solches noch in der Ausgestaltung durch § 17a Nr. 7 Satz 2 FStrG und dessen konkreter Anwendung durch den Senat zu einer übermäßigen Erschwerung des nach Art. 10a Abs. 1 UVP-Richtlinie verbürgten Rechts auf Zugang zu einem gerichtlichen Überprüfungsverfahren für Entscheidungen über die Zulassung von Vorhaben, bei denen - wie hier - eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und zudem unionsrechtlich veranlasste Vorschriften des Naturschutzrechts zu beachten sind.

25

Der Gerichtshof hat zwar noch nicht zur Zulässigkeit nationaler Präklusionsvorschriften Stellung genommen. In seiner Rechtsprechung ist aber anerkannt, dass die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen dem Effektivitätsprinzip grundsätzlich genügt, da sie ein Anwendungsfall des grundlegenden Prinzips der Rechtssicherheit ist (Urteil vom 16. Mai 2000 a.a.O. Rn. 33). Diese Aussage kann ohne Weiteres auf das nationale Rechtsinstitut der Einwendungspräklusion übertragen werden. Es dient - wie bereits ausgeführt - der Rechtssicherheit, insbesondere dem gesteigerten Bedürfnis des Vorhabenträgers nach Schutz und Beständigkeit der unter Drittbeteiligung zustande gekommenen Zulassungsentscheidung. Dass der Einwendungsausschluss im Unterschied zu Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Rechtsbehelfen bereits vor Erlass eines gerichtlich anfechtbaren Rechtsakts eintritt, ist ohne Bedeutung, weil das Einwendungsrecht als Anknüpfungspunkt für die Präklusion einem vorgezogenen Rechtsschutz gleichkommt. Dieser vorgezogene Rechtsschutz, der den gerichtlichen Rechtsschutz nicht ersetzt, sondern nur ergänzt, liegt im wohlverstandenen Interesse der einwendungsberechtigten Naturschutzvereinigungen; denn sie können durch ihr Vorbringen die Chance der Einflussnahme als Sachwalter der Natur wahren, bevor eine Art von planerischer Verfestigung des Vorhabens eingetreten ist (Urteil vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 107; Beschlüsse vom 11. November 2009 - BVerwG 4 B 57.09 - Buchholz 406.254 URG Nr. 1 Rn. 7 und vom 14. September 2010 - BVerwG 7 B 15.10 - NVwZ 2011, 364 Rn. 8 ff.).

26

Wie das Rechtsinstitut der Einwendungspräklusion als solches stellt auch die Ausgestaltung dieses Instituts durch § 17a Nr. 7 Satz 2 FStrG einen effektiven Zugang zu Gericht im Anwendungsbereich der UVP-Richtlinie nicht in Frage. Der Einwendungsausschluss setzt - wie ausgeführt - Erkundigungs- und Äußerungsfristen, die als angemessen anzusehen sind, sowie eine ausreichende Belehrung über die Folgen verspäteten Vorbringens voraus. Deshalb wird die Rechtsverfolgung nicht mehr als aus Gründen der Rechtssicherheit gerechtfertigt erschwert. Ebenso wenig begegnen die bei der Anwendung der Präklusionsregelung zugrunde gelegten Anforderungen des Senats an die Substantiierungslast der einwendungsberechtigten Vereinigung unionsrechtlichen Bedenken; sie sind - wie ebenfalls bereits ausgeführt wurde - durch Gründe der Rechtssicherheit gerechtfertigt und verlangen der Vereinigung nichts ab, was sie überfordern und damit zu einer übermäßigen Zugangshürde führen würde.

27

3. Ausgehend von den unter A.1. dargestellten Substantiierungsanforderungen ist der Kläger mit zahlreichen Einwendungen ausgeschlossen.

28

a) Keiner sachlichen Prüfung bedarf zunächst seine Rüge, der Beklagte habe mit der Planfeststellung des Knotenpunkts 5 und der damit im Zusammenhang stehenden Änderungen des nachgelagerten Straßennetzes sowie anderer an die Trasse der Umgehungsstraße anschließender Planungsteile seine sachliche Zuständigkeit überschritten. Zuständigkeitsrügen unterliegen als solche zwar nicht dem Einwendungsausschluss. Der Kläger muss sich aber entgegenhalten lassen, dass er im Anhörungsverfahren keine Beeinträchtigung von Naturgütern eingewendet hat, die mit der im Klageverfahren behaupteten Überschreitung der sachlichen Zuständigkeit durch die Planfeststellungsbehörde in ursächlichem Zusammenhang steht.

29

aa) Dass der Kläger erstmals im Klageverfahren gerügt hat, die Planfeststellungsbehörde sei namentlich für die Planung des Knotens 5 einschließlich der daran anschließenden Vorhabenteile sachlich unzuständig, ist für sich genommen unschädlich. Die Rüge mangelnder sachlicher Zuständigkeit fällt nämlich nicht unter den Begriff der Einwendungen, die gemäß § 17a Nr. 7 FStrG präkludiert werden können. Als sachliches Gegenvorbringen und damit als Einwendung ist nur ein solcher Vortrag zu verstehen, mit dem der Einwender zum Ausdruck bringt, bestimmte Beeinträchtigungen von Rechten oder Belangen nicht hinnehmen zu wollen. Um dies darzutun, bedarf es keiner Ausführungen zur Nichtbeachtung von Bestimmungen, die wie die Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde den formell-rechtlichen Rahmen der Planfeststellung abstecken. Verstöße gegen Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit können deshalb im Klageverfahren unabhängig davon gerügt werden, ob sich der Kläger schon im Anhörungsverfahren darauf berufen hat (so bereits OVG Münster, Urteil vom 2. September 2009 - 11 D 33/08.AK - DVBl 2009, 1587 <1588>; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Januar 2006 - 7 ME 288/04 - NVwZ-RR 2006, 378 <380>).

30

bb) Präkludiert ist der Kläger aber mit dem Vortrag, die Vorhabenteile, für die er die sachliche Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde in Frage stellt, führten zu Beeinträchtigungen von Naturgütern. Selbst wenn die Zuständigkeitsregelungen auch dem Schutz von Natur und Landschaft zu dienen bestimmt sein sollten (so die Rechtsprechung verschiedener Instanzgerichte; vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. März 2008 - 7 Ms 114/07 - NuR 2008, 265 <268>; VG Oldenburg, Urteil vom 19. Juni 2008 - 5 A 4956/06 - NuR 2008, 887; VG Koblenz, Urteil vom 23. August 2010 - 4 K 225/10.KO - NuR 2010, 812 <816>; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. November 2010 - 17 K 1926/09 - NuR 2011, 376 <381>; OVG Koblenz, Urteil vom 7. April 2011 - 1 A 11088/10 - DVBl 2011, 764 <766>), können Zuständigkeitsmängel die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nur berühren, wenn und soweit die kompetenzwidrig in die Planfeststellung einbezogenen Maßnahmen am nachgelagerten Straßennetz materielle Schutzgüter der Natur oder das Landschaftsbild beeinträchtigen. Ebenso wie ein behaupteter Verstoß gegen objektiv-rechtliche Vorschriften der Anfechtungsklage eines durch die enteignungsrechtliche Vorwirkung eines Planfeststellungsbeschlusses Betroffenen nur zum Erfolg verhelfen kann, falls dieser Verstoß kausal gerade für die Eigentumsinanspruchnahme ist (Urteile vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 19.94 - BVerwGE 100, 370 <382> und vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 24), kann eine Verbandsklage, in der eine Naturschutzvereinigung als Sachwalter der Natur Belange des Naturschutzes oder der Landschaftspflege geltend macht, nur Erfolg haben, falls der behauptete objektiv-rechtliche Verstoß - hier gegen Zuständigkeitsregelungen - sich auf die genannten Schutzgüter nachteilig ausgewirkt haben kann. Die Geltendmachung diesbezüglicher Beeinträchtigungen stellt tatsächliches Gegenvorbringen dar und unterliegt daher im Falle verspäteter Einwendungen der Präklusion nach § 17a Nr. 7 Satz 2 FStrG.

31

Auf die Rüge des Klägers trifft dies zu. Er hat in seinem Einwendungsschreiben vom 4. Dezember 2008 nicht einmal ansatzweise Beeinträchtigungen von Naturgütern geltend gemacht, die auf die Planungsteile zurückgehen, für die er die sachliche Zuständigkeit des Beklagten in Zweifel zieht.

32

b) Mit seinen Einwendungen, im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung für das FFH-Gebiet "Oberes Freiberger Muldetal" seien im Einwirkungsbereich der Trasse vorhandene Flächen der im Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl EG Nr. L 206 S. 7) - FFH-Richtlinie (FFH-RL) - aufgeführten Lebensraumtypen 6430, 8230 bzw. 8220 und 91E0* (einschließlich einer diesem Lebensraumtyp zugehörigen Entwicklungsfläche) nicht bzw. unzureichend erfasst worden und darüber hinaus hätte die in Anhang II der Richtlinie aufgeführte Falterart "Spanische Flagge" in die Ermittlungen einbezogen werden müssen, ist der Kläger gleichfalls ausgeschlossen. In seinem Einwendungsschreiben vom 4. Dezember 2008 sind Defizite in dieser Hinsicht nicht einmal pauschal thematisiert worden. Der dortige Vortrag, es komme im Bereich der geplanten Muldetalbrücke zu weiterer Zerschneidung und zusätzlicher Verbauung des Talraums sowie zu zusätzlicher Belastung des Gesamtraums, lässt ebenso wenig einen inhaltlichen Bezug zu Mängeln der Bestandserfassung erkennen wie die ganz allgemein gehaltene Behauptung einer Verletzung der für das Gebiet geltenden Erhaltungsziele 2 bis 5. Nicht oder unzureichend erfasste Lebensräume und Arten werden mit Ausnahme der Anhang-II-Arten Bachneunauge und Westgroppe weder benannt noch umschrieben. Die Einwendung konnte daher keine Anstoßwirkung entfalten, die Bestandserfassung nachzubessern.

33

Dem kann der Kläger nicht entgegenhalten, die mit seiner Klage behaupteten Defizite der Bestandserfassung seien aus der Verträglichkeitsprüfung und den sonstigen Planunterlagen nicht erkennbar gewesen, sondern erst nach Auswertung des nicht zu den Unterlagen gehörenden Managementplans für das FFH-Gebiet und aufgrund eigener Untersuchungen zutage getreten. Der Erläuterungsbericht der Verträglichkeitsprüfung gab Auskunft über die Erhaltungsziele des FFH-Gebiets, die zum Gegenstand dieser Ziele gemachten Vorkommen von Lebensraumtypen und Arten in dem Gebiet sowie Art und Zahl der durchgeführten eigenen Ermittlungen. Mit Rücksicht auf die gesetzlich vorausgesetzte Fachkunde der Naturschutzvereinigungen konnte vom Kläger erwartet werden, auf der Grundlage dieser Informationen die Ermittlungsergebnisse der Verträglichkeitsprüfung kritisch zu hinterfragen und einzuschätzen, ob nach den naturräumlichen Gegebenheiten außer mit den festgestellten mit weiteren Vorkommen geschützter Lebensraumtypen und Arten zu rechnen sei. Selbst wenn der Verträglichkeitsprüfung die nunmehr behaupteten Defizite der Bestandserfassung nicht konkret zu entnehmen waren, oblag es dem Kläger deshalb, zumindest in allgemeiner Form auf die Möglichkeit solcher Vorkommen hinzuweisen, wenn er sich die Befugnis erhalten wollte, im Klageverfahren Mängel der Bestandserfassung geltend zu machen. Ohne einen solchen Hinweis, der - allgemein gefasst - den Kläger nicht überforderte, musste für die Planfeststellungsbehörde und den Vorhabenträger der Eindruck entstehen, in dieser Hinsicht sei nichts weiter zu veranlassen und werde die fachliche Beurteilungsgrundlage nicht mehr in Frage gestellt werden. Gründe der Rechtssicherheit und Beständigkeit der Verwaltungsentscheidung rechtfertigen unter diesen Umständen den Einwendungsausschluss.

34

c) Ausgeschlossen ist der Kläger weiterhin mit mehreren Einwendungen, die die Erfassung und naturschutzfachliche Bewertung von Einwirkungen auf Lebensraumtypen und Arten im FFH-Gebiet "Oberes Freiberger Muldetal" betreffen.

35

Das gilt zunächst für die Rügen, die Verträglichkeitsprüfung habe die Einwirkungen auf erfasste Flächen der Lebensraumtypen 4030 und 8230 unzureichend ermittelt. Die Verträglichkeitsprüfung hatte sich mit solchen Einwirkungen differenziert nach anlage-, bau- und betriebsbedingten Beeinträchtigungen auseinandergesetzt. Namentlich war sie auf die Schadstoffbelastung der betreffenden Flächen unter Angabe ihrer Größe, ihrer Entfernung vom Einwirkungsort sowie von Annahmen zur Empfindlichkeit der Lebensraumtypen und zur Wirkintensität der Immissionen eingegangen. In Anbetracht dessen war der pauschale Hinweis des Klägers, vorhabenbedingte Schadstoffimmissionen beeinträchtigten im Bereich der Muldequerung FFH-rechtlich geschützte Lebensraumtypen, nicht geeignet, dem Beklagten aufzuzeigen, in welcher Richtung seine Ermittlungen nachgebessert werden sollten.

36

An der Präklusion der Einwendung zum Lebensraumtyp 8230 ändert nichts, dass das festgestellte Vorkommen dieses Lebensraumtyps in der Verträglichkeitsprüfung möglicherweise falsch, nämlich in geringerer Entfernung von der geplanten Brücke als den örtlichen Gegebenheiten entsprechend lokalisiert worden ist. Eine zu geringe Abstandsangabe gab dem Kläger erst recht Anlass, eine sorgfältige Ermittlung der Einwirkungen anzumahnen.

37

Präkludiert ist auch die Einwendung, die bauzeitliche Inanspruchnahme einer Teilfläche des Lebensraumtyps 3260 durch Befahren des Uferstreifens der Freiberger Mulde mit schwerem Gerät und Einbringen von Schadstoffen ins Wasser sei fehlerhaft beurteilt worden. Im Einwendungsschreiben vom 4. Dezember 2008 findet sich nichts hierzu, obwohl die Verträglichkeitsprüfung diese baubedingten Beeinträchtigungen benannt und bewertet hatte.

38

Ebenso greift der Einwendungsausschluss ein, soweit der Kläger rügt, in der Verträglichkeitsprüfung seien betriebsbedingte Einwirkungen auf Jagdhabitate des Großen Mausohrs und der Mopsfledermaus durch Lärm- und Lichtreize nicht quantifizierend ermittelt worden. Substantiierter Vortrag, der dem entspräche, findet sich in seinem Einwendungsschreiben nicht. Beeinträchtigungen durch Lärm- und Lichtreize sind dort nur allgemein ohne Bezugnahme zu bestimmten habitatrechtlich geschützten Arten angesprochen (S. 10 f.). In den speziell auf das Große Mausohr und die Mopsfledermaus als Gegenstände von Erhaltungszielen des FFH-Gebiets gerichteten Ausführungen hat sich das Schreiben hingegen nur mit Trennwirkungen und Schadstoffeinträgen befasst und im Übrigen gegen die Wertung der in der Verträglichkeitsprüfung thematisierten Beeinträchtigungen als unerheblich gewandt (S. 19). Gerade weil beide Arten in dem Schreiben als Schutzobjekte des FFH-Gebiets besonders angesprochen wurden und dabei die Ermittlung der Einwirkungen nur hinsichtlich der Trennwirkungen und Schadstoffeinträge gerügt wurde, gab der allgemeine Hinweis auf Beeinträchtigungen des Talraums mit Lärm- und Lichtreizen keinen hinreichend deutlichen Anstoß, diesen Einwirkungen für das Große Mausohr und die Mopsfledermaus näher nachzugehen.

39

Präklusionshindernden Vortrag enthält das Einwendungsschreiben ferner nicht, soweit der Kläger im Klageverfahren rügt, es sei nicht untersucht worden, ob die zugunsten von Schlingnatter und Zauneidechse vorgesehene CEF-Maßnahme 18, die mit einem kleinen Flächenanteil im FFH-Gebiet "Oberes Freiberger Muldetal" verwirklicht werden soll, dieses Gebiet beeinträchtige. Das Thema wird in dem Schreiben nicht einmal ansatzweise erwähnt, obgleich sich der artenschutzrechtliche Fachbeitrag damit befasst und solche Beeinträchtigungen ausgeschlossen hat (Unterlage 12.4 S. 49).

40

d) Darüber hinaus ist der Kläger präkludiert, soweit er namentlich unter dem Aspekt des Artenschutzes bedeutsame Beeinträchtigungen von Vögeln geltend macht.

41

aa) Seiner im Klageverfahren erhobenen Rüge, für zahlreiche im Hospitalwald, im Bereich Biberteich/Münzbachtal und im Bereich der Halden mit Ruderalfluren und Pionierwald zwischen Bau-km 9+550 und 10+700 vorkommende Vogelarten werde es bedingt durch den Verkehr auf der geplanten Umgehungsstraße zu einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko kommen, entspricht kein genügend substantiierter Vortrag im Einwendungsschreiben.

42

Mit dem allgemeinen Hinweis, die Straße werde das gesamte Waldgebiet zwischen der B 173 und dem Ortsteil Friedeburg u.a. durch Schaffung von Kollisionsgefahren als Lebensraum für die einheimische Fauna entwerten, und der weiteren Bemerkung, dass zu den massiv beeinträchtigten Lebensgemeinschaften des Waldes auch Vögel gehörten (S. 8 des Schreibens), wird zwar das Risiko verkehrsbedingter Tötung von Vögeln im Hospitalwald vage angesprochen. Für das gebotene Maß an Substantiierung ist aber zu berücksichtigen, dass der ausgelegte artenschutzrechtliche Fachbeitrag sich mit den Voraussetzungen für ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko von Vögeln näher befasst und dazu ausgeführt hat, mit regelmäßigen Verlusten durch Kollisionen sei nur in Sondersituationen, z.B. in ausgeprägten Wechselbereichen zu rechnen (Planunterlage 12.6 S. A 2); aus den Prüfblättern zu einzelnen Arten ergibt sich, dass solche Sondersituationen verneint worden sind. Unter diesen Umständen konnte vom Kläger erwartet werden, dass er sich mit der Frage der Signifikanz auseinandersetzte und darlegte, aufgrund welcher Umstände er ein entsprechend gesteigertes Tötungsrisiko für einzelne Arten im Hospitalwald als gegeben erachtete. Daran fehlt es.

43

Für das Münzbachtal und das Gebiet um den Biberteich geht das Einwendungsschreiben auf Kollisionsrisiken überhaupt nicht ein.

44

Dem Gebiet der Halden mit Ruderalfluren und Pionierwaldgesellschaften zwischen Bau-km 9+550 und 10+700 lassen sich von den Ausführungen im Einwendungsschreiben zur Avifauna allenfalls diejenigen zum "Feuerwerktestgelände einschließlich der angrenzenden Bracheflächen" (S. 10) zuordnen. In dem Schreiben heißt es zu diesen Flächen als Lebensraum von Vögeln lapidar, deren Zerschneidung beeinträchtige "u.a. die Vorkommen nachfolgender Arten: ...". Zur Frage, welche beeinträchtigenden Konsequenzen die Zerschneidung für die jeweilige Art hat, findet sich nichts. Auch das ist zu wenig, um ein gesteigertes Tötungsrisiko geltend zu machen.

45

Die mit der Klage thematisierte Tötung von Jungvögeln des Fichtenkreuzschnabels während der Brutphase durch die Baufeldräumung findet im Einwendungsschreiben keinerlei Erwähnung.

46

bb) Ausgeschlossen sind weiterhin die Einwendungen zur vorhabenbedingten Störung von Vögeln. Der artenschutzrechtliche Fachbeitrag hat sich mit Störwirkungen auf die Avifauna detailliert und artspezifisch differenzierend auseinandergesetzt. In Anbetracht dessen konnte vom Kläger eine vertiefte Stellungnahme zur Störungsproblematik erwartet werden. Dem wird das Einwendungsschreiben nicht gerecht. Über eine pauschale Geltendmachung nachteiliger Einwirkungen auf Vögel geht das Schreiben nur punktuell hinaus. Zum einen erwähnt es Licht-, Lärm- und Schadstoffimmissionen als Gründe für eine Beeinträchtigung des Hospitalwaldes als Lebensraum u.a. von Vögeln (S. 8). Zum zweiten beruft es sich als Beleg dafür, dass im Umfeld des Knotenpunkts 3 Störungen in einen ökologischen Schwerpunktbereich hineingetragen würden, auf nicht näher bezeichnete Untersuchungen, wonach Flächen seitlich von Verkehrstrassen als Lebensraum für Vögel ungeeignet seien (S. 8 f.). Zum dritten findet sich in dem Schreiben die Aussage, in der Nachbarschaft der Kreuzermarkteiche würden Lebensräume von Pirol, Neuntöter, Braunkehlchen, Wiesenpieper, Rebhuhn und Wachtel u.a. Lärmeinwirkungen und visuellen Störungen unterliegen (S. 20). Damit sind Störungen nur für drei räumlich begrenzte Bereiche, die nicht die im Klageverfahren angesprochenen weiten Offenlandbereiche im Süden und Südosten von Freiberg umfassen, und auch insoweit ohne jegliche Befassung mit den Verhaltensweisen einzelner Arten geltend gemacht. Da der Fachbeitrag den Störungstatbestand Vogelart für Vogelart abgehandelt hat, reichen diese knappen Bemerkungen selbst für die im Schreiben erwähnten Teilgebiete nicht aus. Dies gilt jedenfalls deshalb, weil das Schreiben sich mit den in den Prüfblättern des Fachbeitrags enthaltenen Aussagen zu Ausweichmöglichkeiten in benachbarte Gebiete nicht einmal ansatzweise auseinandergesetzt hat, obgleich der Fachbeitrag daraus die Unerheblichkeit von Störungen der Tiere ableitet.

47

Soweit das Einwendungsschreiben darüber hinaus von einer Verbindungsstraße verursachte Licht-, Lärm- und Schadstoffimmissionen für die Vogelarten Braunkehlchen, Wiesenpieper, Neuntöter und Eisvogel im Umkreis des Tümpels am "Letzten 3er" erwähnt, ist der Kläger darauf in seiner Klagebegründung nicht zurückgekommen.

48

cc) Gleichermaßen fehlt es an einem hinreichend substantiierten Vortrag des Klägers im Anhörungsverfahren, soweit er mit seiner Klage geltend macht, Fortpflanzungs- und Ruhestätten zahlreicher Vogelarten würden durch das Vorhaben zerstört oder beschädigt. Ausdrücklich hat er in seinem Einwendungsschreiben Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Vögeln überhaupt nicht erwähnt. Vielmehr enthält das Schreiben lediglich einige spärliche Hinweise auf Verschlechterungen der Habitatbedingungen von Vögeln. Die Aussage, es komme u.a. durch Flächenverluste im Hospitalwald zu einer Zerstörung oder massiven Beeinträchtigung des Lebensraums von Vögeln (S. 8), spezifiziert die betroffenen Lebensstätten - zumal artbezogen - ebenso wenig wie die bereits erwähnte, auf den Knotenpunkt 3 bezogene Äußerung, Flächen im Abstand von 100 m seitlich von Verkehrstrassen seien als Lebensraum von Vögeln ungeeignet (S. 8 f.). Auch die Bemerkungen, zwischen den Knotenpunkten 3 und 4 ergäben sich durch Verringerung des notwendigen Pufferraums zum Wald und Senkung der ökologischen Wertigkeit des Waldes erhebliche Auswirkungen auf Vogelarten, die im Waldsaum und Offenland heimisch sind (S. 9), und im Bereich des schon erwähnten Feuerwerktestgeländes würden Bracheflächen zerschnitten, was im Einzelnen bezeichnete Vogelarten beeinträchtige (S. 10), sind zu unspezifisch, um einen konkreten Bezug zu Fortpflanzungs- und Ruhestätten aufzuzeigen. Angesichts der eingehenden Ausführungen in den Prüfblättern des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags zum artenschutzrechtlichen Zerstörungs- und Beschädigungstatbestand war dies zu wenig, um gegenüber dem Beklagten einen Bedarf für weitere Ermittlungen oder abweichende fachliche Wertungen aufzuzeigen und dem Kläger damit die Rüge verbotswidriger Beeinträchtigungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten offenzuhalten.

49

dd) Mit der Beurteilung der Einwendungen des Klägers zu Vögeln als präkludiert geht der Senat nicht über die von ihm generell gestellten Anforderungen an die Substantiierung von Verbändeeinwendungen (vgl. oben A.1.) hinaus; vielmehr ergibt sich diese Beurteilung als Konsequenz aus dem Grundsatz, dass eine Einwendung sich umso intensiver mit dem vorhandenen Material auseinandersetzen muss, je umfangreicher und eingehender die vom Vorhabenträger bereits vorgenommene Begutachtung in den ausgelegten Planunterlagen ausgearbeitet ist. Deshalb besteht kein Anlass, der Anregung des Klägers zu folgen und dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorzulegen, ob "Art. 10a UVP-RL i.V.m. Art. 4 Abs. 3 EUV so zu verstehen (ist), dass es einem Mitgliedstaat gestattet ist, materielle Präklusionsregelungen zu treffen, die eine anerkannte Umweltvereinigung, die sich am Verwaltungsverfahren mit Sachvortrag beteiligt und dabei die Beeinträchtigung europäischer Vogelarten unter Angabe der Artnamen angesprochen hat, daran hindern, im gerichtlichen Verfahren eine Verletzung der Art. 5 und 9 der Vogelschutzrichtlinie geltend zu machen". Ohnehin liegt es auf der Hand, dass die - im Einwendungsschreiben des Klägers nicht einmal konsequent durchgehaltene - Angabe der Artnamen betroffener Vögel für sich genommen nicht ausreicht, die jeweilige konkrete Beeinträchtigung hinreichend bestimmt zu bezeichnen, geschweige denn zu verdeutlichen, in welcher Hinsicht weiterer Ermittlungs- und Bewertungsbedarf gesehen wird.

50

e) Ausgeschlossen ist der Kläger ferner mit seinen Einwendungen zu Erfassungsdefiziten für holzbewohnende Käfer, Libellen und Wildbienen sowie zu artenschutzrechtliche Zugriffsverbote verwirklichenden Beeinträchtigungen von Blindschleiche, Waldameise, Ringelnatter, Grasfrosch und Erdkröte. Sein Einwendungsschreiben enthält keinen Sachvortrag, der diese Beanstandungen thematisiert.

51

f) Die materiellen Präklusionsvoraussetzungen liegen schließlich auch für einen Teil der vom Kläger im Zusammenhang mit der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung erhobenen Einwendungen vor.

52

Seine im Klageverfahren erhobene Rüge, im Bereich der planfestgestellten Trasse gebe es ungenutzte Potentiale, Kollisionsrisiken durch wirksame Überflughilfen, "Pessimierung" der Straßenränder, dichte Abpflanzungen usw. zu mindern, ist unter dem Präklusionsaspekt differenzierend zu beurteilen. Eine ausdrückliche Entsprechung findet sie im Einwendungsschreiben des Klägers nicht. Sinngemäß beinhaltet seine darin geübte Kritik an den vom Beklagten zugunsten von Fledermäusen und Zauneidechsen vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung eines Tötungsrisikos aber zugleich die Forderung, nach wirkungsvolleren Maßnahmealternativen zu suchen. Insoweit kann dem Kläger mithin kein Einwendungsausschluss entgegengehalten werden. Gleiches gilt auch für seine im Klageverfahren erhobene Forderung, die Untervariante A statt der planfestgestellten Untervariante B als Vermeidungsmaßnahme zu ergreifen, ohne dass es in diesem Zusammenhang auf die Frage ankommt, ob insoweit überhaupt eine Vermeidungsmaßnahme im Rechtssinne oder allein eine nach dem Abwägungsgebot zu beurteilende Trassenalternative in Rede steht; denn mit seiner Ablehnung der planfestgestellten Trasse hat der Kläger im Anhörungsverfahren zum Ausdruck gebracht, es müsse nach Alternativtrassen gesucht werden. Bezogen auf andere Tierarten enthält das Einwendungsschreiben hingegen keine Ausführungen, die wenigstens sinngemäß ungenutzte Vermeidungspotentiale geltend machen.

53

Differenziert werden muss auch bei der präklusionsrechtlichen Beurteilung der Einwendungen, die sich auf Ausgleichsdefizite beziehen. Die im Klageverfahren erhobene Rüge unzureichenden Ausgleichs für Beeinträchtigungen avifaunistischer Lebensräume ist nicht durch präklusionshindernden Vortrag im Anhörungsverfahren vorbereitet worden. Der Kläger hat in seinem Einwendungsschreiben nur allgemein auf Störungen faunistischer Lebensräume auf einer Länge von 13 km hingewiesen, die durch das planfestgestellte Durchlasskonzept und den Rückbau eines kurzen Straßenstücks nicht ausgeglichen würden (S. 23 f.). Dieser Hinweis war zu pauschal, um dem Beklagten Anlass zu geben, seine sehr viel umfangreicheren Maßnahmen zur Kompensation von Beeinträchtigungen avifaunistischer Lebensräume, die im landschaftspflegerischen Begleitplan detailliert dargestellt sind (vgl. die Übersicht auf S. 213 des LBP - Textteils, Planunterlage 12.0), auf Defizite hin zu untersuchen. Demgegenüber muss sich der Kläger keinen Einwendungsausschluss entgegenhalten lassen, soweit er Kompensationsmaßnahmen für Zauneidechse und Schlingnatter als unzureichend rügt. Im Einwendungsschreiben hat er speziell an diesen Maßnahmen bereits Kritik geübt und geltend gemacht, es handele sich um "Biotopbasteleien". Angesichts der Menge des zu bewältigenden Stoffes reichte das aus.

54

B. Der nicht präkludierte Vortrag des Klägers umfasst neben unberechtigten Einwänden auch solche Rügen, die auf Mängel bei der Behandlung des Habitatschutzes, des Artenschutzes, der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und der fachplanerischen Abwägung der Naturschutzbelange führen. Diese Mängel rechtfertigen nicht die Aufhebung, sondern nur die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses, weil Heilungsmöglichkeiten in einem ergänzenden Verfahren verbleiben.

55

1. Den besonderen Anforderungen an den Schutz von FFH-Gebieten trägt der Planfeststellungsbeschluss in der Fassung der in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegebenen Planänderungen bzw. -ergänzungen nicht vollständig Rechnung. Die Beurteilung der Verträglichkeit des Vorhabens mit den Erhaltungszielen des FFH-Gebiets "Oberes Freiberger Muldetal" ist nicht frei von Fehlern. Demgegenüber gibt die Beurteilung im Hinblick auf das FFH-Gebiet "Freiberger Bergwerksteiche" keinen Anlass zu Beanstandungen.

56

a) Die im Planfeststellungsbeschluss zum erstgenannten FFH-Gebiet vorgenommene Beurteilung der Verträglichkeit des Vorhabens verstößt gegen § 22b des Sächsischen Naturschutzgesetzes - SächsNatSchG - in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (GVBl S. 321), der der Umsetzung von Art. 6 Abs. 3 und 4 der FFH-Richtlinie dient. Nach § 22b Abs. 1 Satz 1 SächsNatSchG sind Projekte vor ihrer Zulassung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung zu überprüfen. Sie dürfen nach Absatz 2 der Vorschrift grundsätzlich nur zugelassen werden, wenn die Prüfung ergibt, dass das Projekt zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen kann. Sind nach den Ergebnissen der Verträglichkeitsprüfung erhebliche Beeinträchtigungen zu besorgen, ist das Projekt vorbehaltlich einer Abweichungsprüfung unzulässig.

57

Für das FFH-Gebiet "Oberes Freiberger Muldetal", das bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses bereits in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung eingetragen war und damit nach Art. 4 Abs. 5 FFH-RL den Vorgaben des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL und der zu seiner Umsetzung erlassenen Vorschriften unterlag, hat der Beklagte eine Verträglichkeitsprüfung durchführen lassen. Diese Prüfung und die an sie anknüpfenden Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses halten gerichtlicher Kontrolle jedoch nicht in jeder Hinsicht stand.

58

aa) Die Verträglichkeitsprüfung rechtfertigt nicht die Beurteilung, die Einwirkungen des Vorhabens auf die im FFH-Gebiet gelegenen Kreuzermarkteiche führten zu keiner erheblichen Beeinträchtigung des FFH-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen.

59

(1) Projekte können ein Gebiet erheblich beeinträchtigen, wenn sie drohen, die für das Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu gefährden (EuGH, Urteil vom 7. September 2004 - Rs. C-127/02 - Slg. 2004 S. I-7405 Rn. 48). Maßgebliches Kriterium ist der günstige Erhaltungszustand der geschützten Lebensräume und Arten im Sinne der Legaldefinitionen des Art. 1 Buchst. e und i FFH-RL; ein günstiger Erhaltungszustand muss trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben (Urteil vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 43). Dass keine erheblichen Beeinträchtigungen auftreten, muss gewiss sein. Nur wenn insoweit keine vernünftigen Zweifel bestehen, darf die Verträglichkeitsprüfung mit einem positiven Ergebnis abgeschlossen werden (EuGH, Urteil vom 7. September 2004 a.a.O. Rn. 59 und 61; BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 a.a.O. Rn. 41).

60

Zu den Erhaltungszielen des FFH-Gebiets "Oberes Freiberger Muldetal", die mangels eines bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses im Verordnungswege festgelegten Schutzzwecks der Gebietsmeldung zu entnehmen waren (vgl. Urteil vom 17. Januar 2007 a.a.O. Rn. 75), gehört die Bewahrung bzw., wenn aktuell nicht gewährleistet, die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands des Lebensraumtyps 3150 "Eutrophe Stillgewässer". Als fehlerhaft erweist sich die in der Verträglichkeitsprüfung vorgenommene Bewertung, die Kreuzermarkteiche seien nicht als Ausprägung, sondern als bloße Entwicklungsfläche dieses Lebensraumtyps einzustufen und könnten deshalb nur einen verminderten Schutz beanspruchen. Damit hat sich der Beklagte die Möglichkeit verstellt, die mit dem Vorhaben verbundenen Mehrbelastungen der Gewässer durch Einträge von Luftschadstoffen zutreffend auf ihre Vereinbarkeit mit dem einschlägigen Erhaltungsziel zu beurteilen.

61

Die vom Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) herausgegebenen "Allgemeinen Erläuterungen zu den Kartier- und Bewertungsschlüsseln für Lebensraumtypen des Anhangs I der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-RL)" vom Februar 2009, die nach Angaben des Beklagten bei der Bestandserfassung und -bewertung in Sachsen verwendet werden, definieren Entwicklungsflächen von Lebensraumtypen als "Flächen, die noch nicht den Anforderungen an einen Lebensraumtyp entsprechen, die jedoch in vergleichsweise geringer Zeit und mit vergleichsweise geringem Aufwand in einen Lebensraumtyp überführt werden können oder sich voraussichtlich selbst in einen solchen entwickeln werden". Mit der Qualifizierung der Kreuzermarkteiche als Entwicklungsfläche des Lebensraumtyps 3150 bringt die Verträglichkeitsprüfung demgemäß zum Ausdruck, die Teiche stellten lediglich eine Vorstufe dieses Lebensraumtyps dar, ohne dessen typprägenden Eigenschaften bereits voll zu genügen.

62

Die in der Verträglichkeitsprüfung zu den Kreuzermarkteichen getroffenen naturschutzfachlichen Feststellungen widersprechen indes dem Terminus der Entwicklungsfläche; die vorgenommene Qualifizierung erweist sich mithin trotz der für die Bestandserfassung und -bewertung bestehenden behördlichen Einschätzungsprärogative (vgl. Urteil vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 75) als fehlerhaft. Die Verträglichkeitsprüfung bezeichnet die Teiche als "gute Ausprägung" des Lebensraumtyps (S. 39). Sie wiesen "eine hohe Artenvielfalt mit Vorkommen charakteristischer und lebensraumtypischer Arten ... bei gleichzeitig hohem Strukturreichtum" auf. Die Funktionen des Lebensraumtyps würden durch die Nutzung und eine Vernetzung der Teiche untereinander bzw. zur Freiberger Mulde gewährleistet; Mindestarealgrößen würden nicht unterschritten (S. 48). Die gleichwohl erfolgte Einstufung als bloße Entwicklungsfläche wird mit dem Umstand gerechtfertigt, dass fehlende Pufferzonen aufgrund der umgebenden landwirtschaftlichen Nutzung mit ihren Nährstoff- und Pestizideinträgen zu einer Instabilität des Lebensraums führten.

63

Diese Begründung ist rechtsfehlerhaft. Erfüllt ein Lebensraum die prägenden Merkmale eines geschützten Typs, so ist er diesem zuzuordnen, auch wenn sein Bestand durch äußere Einflüsse gefährdet wird. Gefährdungen sind geradezu typisch für Lebensräume, die wegen ihrer besonderen Bedrohung durch äußere Einflüsse dem speziellen Gebietsschutz der FFH-Richtlinie unterstellt worden sind. Konkrete Gefährdungen können Anlass zu Maßnahmen geben, die das Umfeld der geschützten Lebensräume so umgestalten, dass den Gefährdungen Einhalt geboten wird. Mit ihnen lässt sich aber nicht rechtfertigen, einen erklärtermaßen typgerecht ausgebildeten Lebensraum zur vermindert schutzwürdigen Entwicklungsfläche zu erklären.

64

Dieser Mangel der Bestandsbewertung wirkt auf der Ebene der Beurteilung projektbedingter Beeinträchtigungen der Teiche fort. Die Verträglichkeitsprüfung führt dazu aus, dass der südöstlichste Teich im Einwirkungsbereich der geplanten Straße liege, verneint jedoch trotz der ausdrücklich hervorgehobenen hohen Empfindlichkeit des Gewässers gegenüber zusätzlichen Schad- und Nährstoffeinträgen eine erhebliche Beeinträchtigung, weil es nur als Entwicklungsfläche eingestuft sei (S. 48). Der Annahme eines fortwirkenden Fehlers steht nicht entgegen, dass neben den Erwägungen der Verträglichkeitsprüfung zur verminderten Schutzwürdigkeit von Entwicklungsflächen Überlegungen stehen, die auf die Entfernung des betroffenen Teichs von der geplanten Straße abstellen. Die Verträglichkeitsprüfung führt hierzu aus, die Erheblichkeitsschwelle für - allein in Betracht zu ziehende - Schadstoffeinträge über den Luftpfad sei entfernungsabhängig zu bestimmen. Ab einer Entfernung von 200 m sei die projektbedingte Belastung nicht mehr von der Grundbelastung zu unterscheiden; eine geringe Belastung sei bis 50 m Entfernung vom Emissionsort anzunehmen. Als Erheblichkeitsschwelle werde daher eine zusätzliche Belastung durch Luftschadstoffe festgelegt, die sich über die Unterschreitung dieses Mindestabstands zur Trasse ergebe. Da die Fläche jedoch nur als Entwicklungsfläche und nicht als tatsächliche Lebensraumfläche eingestuft sei, seien erhebliche Beeinträchtigungen nicht festzustellen. Diese wenig stringente Argumentation lässt sich sinnvollerweise nur so verstehen, dass die beiden Begründungselemente der minderen Schutzwürdigkeit von Entwicklungsflächen und des Entfernungsaspekts miteinander verknüpft werden. Weil es sich bei den Teichen nur um eine Entwicklungsfläche handeln soll, wird als maßgebliche Schwelle relevanter Zusatzbelastung die Unterschreitung eines Abstands von nur 50 m bestimmt.

65

Selbst wenn aber die beiden in der Verträglichkeitsprüfung verwendeten Begründungselemente selbständig nebeneinander stehen sollten und als Relevanzschwelle für die Zusatzbelastung die Unterschreitung eines Abstands von 50 m auch für den voll ausgebildeten Lebensraum angesetzt worden sein sollte, fehlt es nicht an einem entscheidungserheblichen Mangel. Die Verträglichkeitsprüfung bleibt nämlich jede naturschutzfachliche Erklärung dafür schuldig, warum eine Zusatzbelastung jenseits der 50-m-Marke trotz der festgestellten grundlastbedingt hohen Empfindlichkeit des Lebensraums gegenüber zusätzlichen Stoffeinträgen unerheblich sein sollte. Weder die Grundbelastung noch die Zusatzbelastung ist quantifiziert worden. Damit bleibt zugleich offen, in welchem Verhältnis beide zueinander stehen. Die Ausführungen in der Verträglichkeitsprüfung zur Instabilität des Lebensraums der Kreuzermarkteiche deuten darauf hin, dass nach der im Rahmen der Prüfung vorgenommenen Abschätzung schon die Grundbelastung zu Beeinträchtigungen der Teiche führt, die dem Erhaltungsziel zuwiderlaufen. Unter diesen Umständen wäre grundsätzlich jede Zusatzbelastung mit dem Erhaltungsziel unvereinbar, weil sie die schon mit der Grundbelastung verbundenen Schadeffekte verstärkte (Urteil vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 91 m.w.N.). Angesichts dessen wären Irrelevanzschwellen wie der vom Beklagten angenommene Abstandswert mit den habitatrechtlichen Vorgaben nicht ohne Weiteres zu vereinbaren und bedürften besonderer, naturschutzfachlich fundierter Rechtfertigung (Urteil vom 14. April 2010 a.a.O. Rn. 92). Eine solche Rechtfertigung liefert die Verträglichkeitsprüfung für einen 50-m-Abstand nicht ansatzweise.

66

An einem entscheidungserheblichen Mangel fehlt es nicht etwa deshalb, weil die Planung im Bereich der Kreuzermarkteiche nur den Ausbau der B 173 mit geringfügigen Änderungen von Lage und Höhe der Straße vorsieht. Der Kläger hat zutreffend darauf hingewiesen, dass nach der zu den Planunterlagen zählenden verkehrstechnischen Untersuchung vom 6. Februar 2009 die Verkehrsbelastung der Straße im betreffenden Bereich im Planfall 2020+ um 2 500 Kfz/24 h über dem für den Nullfall 2020+ ermittelten Vergleichswert von 12 500 Kfz/24 h liegen wird. Das lässt den Schluss zu, dass die Schadstoffeinträge in den geschützten Lebensraum gegenüber der Vorbelastung durch die Bestandsstrecke der B 173 deutlich ansteigen werden.

67

(2) Die Fehlerhaftigkeit der Verträglichkeitsprüfung infiziert auch die planerische Abwägung (§ 17 Satz 2 FStrG). Es lässt sich nämlich nicht ausschließen, dass die Planfeststellungsbehörde aufgrund des Ergebnisses einer ordnungsgemäßen Verträglichkeitsprüfung eine veränderte Feintrassierung auf Höhe der Kreuzermarkteiche angeordnet hätte, um durch ein Wegrücken der Trasse eine Zunahme der Schadstoffbelastung der Teiche gegenüber dem Nullfall zu vermeiden.

68

(3) Die aufgezeigten Fehler nötigen nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Es genügt, ihn für rechtswidrig und nichtvollziehbar zu erklären. Die in § 17e Abs. 6 Satz 2 FStrG getroffene Fehlerfolgenregelung findet nicht nur auf den Abwägungsmangel, sondern - entsprechend - auch auf Verstöße gegen Vorschriften strikten Rechts Anwendung, die wie der hier festgestellte habitatschutzrechtliche Mangel der Abwägung Schranken setzen (vgl. Urteil vom 17. Mai 2002 - BVerwG 4 A 28.01 - BVerwGE 116, 254 <268>). Beide Fehler sind nicht von solcher Art, dass die Planung von vornherein als Ganzes in Frage gestellt erscheint. Vielmehr liegt es nahe, dass sie durch Neubewertung, ggf. nach vorheriger Nachermittlung, behoben werden können, ohne das Planungskonzept in seinen Grundzügen anzutasten.

69

bb) Im Übrigen sind entscheidungserhebliche Mängel der Verträglichkeitsprüfung nicht feststellbar.

70

(1) Entgegen der Auffassung des Klägers bedurfte es keiner weiteren Ermittlungen zum Vorkommen der in Anhang II der FFH-Richtlinie aufgeführten, von den Erhaltungszielen des FFH-Gebiets umfassten Fischarten Bachneunauge und Westgroppe in denjenigen Bereichen der Freiberger Mulde und des Kleinwaltersdorfer Bachs, auf die das Projekt einwirkt. Die Verträglichkeitsprüfung hat, ohne eigene Erhebungen durchzuführen, eine Betroffenheit dieser Arten im Einwirkungsbereich des Projekts verneint, weil sie in der Freiberger Mulde lediglich ca. 500 m flussaufwärts und mehr als 5 km flussabwärts vorkämen. Diese Entfernungsangaben sind ausweislich des landschaftspflegerischen Begleitplans dem Managementplan für das FFH-Gebiet entnommen, für den Befischungsprotokolle ausgewertet worden sind. Dieses Vorgehen genügte den habitatschutzrechtlichen Anforderungen, obwohl die ausgewerteten Protokolle keine lückenlose Beprobung dokumentieren. Nach den Erläuterungen im Managementplan sind nämlich auch Gewässerstrecken, die zwischen den Nachweisorten liegen, als Habitate von Bachneunauge und Westgroppe bewertet worden, soweit aufgrund der Gewässerstruktur und -qualität auch in diesen Bereichen geeignete Habitatbedingungen für die jeweilige Art bestehen (S. 69). Damit liegen der Bestandserfassung konservative Annahmen zugrunde, die eigene zusätzliche Untersuchungen im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung erübrigten. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass der landschaftspflegerische Begleitplan das Vorhandensein von Bachneunaugen und Westgroppen im Untersuchungsgebiet nicht völlig ausschließt. Nach den hierzu von der für den landschaftspflegerischen Begleitplan verantwortlichen Projektleiterin in der mündlichen Verhandlung gegebenen Erläuterungen trägt diese Aussage lediglich dem Umstand Rechnung, dass Fische durch die Strömung der Mulde von ihren flussaufwärts gelegenen Habitaten in den Querungsbereich der Trasse abgetrieben werden können, ohne dort jedoch dauerhaft geeignete Habitatbedingungen vorzufinden.

71

Unabhängig davon scheidet eine defizitäre Bestandserfassung beider Fischarten aus zwei weiteren Gründen aus. Zum einen hat der Planfeststellungsbeschluss hilfsweise deren Vorkommen in den Einwirkungsbereichen der Trasse als wahr unterstellt und auf dieser Grundlage die Verträglichkeit des Vorhabens beurteilt (S. 249). Zum anderen wird dem Bachneunauge und der Westgroppe als charakteristischen Arten des ebenfalls zum Gegenstand der Beurteilung gemachten Lebensraumtyps 3260 "Fließgewässer mit Unterwasservegetation" der diesem ohnehin - unabhängig vom Vorkommen der Fische - geschuldete Schutz zuteil; dass dieser Schutz wegen besonderer Anforderungen der beiden Fischarten etwa an die Reinheit des Wassers nicht ausreichte, ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

72

(2) Der Kläger hat erstmals in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, ein Vergleich der im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung gefertigten Karten mit denen des nicht zu den ausgelegten Planunterlagen gehörenden Managementplans und einer vom Beklagten im Klageverfahren vorgelegten Karte zeige Diskrepanzen der erfassten Flächen des habitatrechtlich geschützten Lebensraumtyps 3260 "Fließgewässer mit Unterwasservegetation", die auf eine der Verträglichkeitsbeurteilung zugrunde gelegte fehlerhafte Bestandserfassung dieses Lebensraumtyps hindeuteten. Dieser Einwand, den der Kläger im Anhörungsverfahren noch nicht erheben konnte, führt nicht auf einen entscheidungserheblichen Mangel der Verträglichkeitsprüfung.

73

Die vom Kläger angeführten Kartenausschnitte mögen für seine Behauptung sprechen, in der Verträglichkeitsprüfung sei ein ca. 7 m breiter Geländestreifen auf der Ostseite der Freiberger Mulde nicht miterfasst worden, den der Managementplan als Fläche des Lebensraumtyps 3260 ausweise. Dies kann jedoch das Ergebnis der Verträglichkeitsbeurteilung nicht in Frage stellen, weil im planfestgestellten Lageplan Bl.-Nr. 15 der Unterlage 7.1 Baufeldgrenzen festgelegt sind, die eine Nutzung des betreffenden Bereichs ausschließen. Ausweislich der Nebenbestimmung A.III.9.2.1 des Planfeststellungsbeschlusses in Verbindung mit Maßnahme S 2 des landschaftspflegerischen Begleitplans sind Abweichungen nur in besonders begründeten Ausnahmefällen und nach Maßgabe der CEF-Maßnahme 11 in enger Abstimmung mit der Umweltbaubegleitung zulässig; dabei sind Schutzvorkehrungen in Gestalt bodendruckmindernder Platten usw. zu ergreifen. Dass es dennoch zu Beeinträchtigungen des Lebensraums kommen könnte, die einen günstigen Erhaltungszustand mehr als nur vorübergehend stören (vgl. Urteil vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 43 und 48), ist auszuschließen.

74

Bezogen auf das westliche Flussufer weichen die Bestandsangaben des Managementplans und der Verträglichkeitsprüfung zum Lebensraumtyp 3260 auch nach Darstellung des Klägers nicht voneinander ab. Sollte der vom Kläger zum Vergleich herangezogenen, im Klageverfahren von Beklagtenseite vorgelegten Karte eine größere Ausdehnung des geschützten Lebensraums zu entnehmen sein, stellt das die Richtigkeit der übereinstimmenden Angaben der Verträglichkeitsprüfung und des Managementplans schon deshalb nicht in Frage, weil der Beklagte diese Karte zur Erläuterung anderer Sachangaben gefertigt und vorgelegt hat, ohne damit den Anspruch zu verbinden, der Lebensraum 3260 werde in ihr lagegenau wiedergegeben.

75

(3) Zu Chlorideinträgen in die dem Lebensraumtyp 3260 zuzurechnenden Gewässer Freiberger Mulde und Kleinwaltersdorfer Bach macht der Kläger - vorbereitet durch Vortrag in seinem Einwendungsschreiben - geltend, die Belastungen seien sowohl unzureichend ermittelt als auch fehlerhaft bewertet worden. Insoweit ist es ihm jedoch nicht gelungen, entscheidungserhebliche Mängel aufzuzeigen.

76

Die zu erwartenden Chloridbelastungen beider Gewässer gehen über das ermittelte Maß nicht hinaus; im Fall des Kleinwaltersdorfer Bachs bleiben sie sogar deutlich dahinter zurück. Neben der projektbedingten Einleitung von chloridbelastetem Straßenoberflächenwasser über Regenrückhaltebecken hat die im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung durchgeführte Berechnung auch die Chlorid-Grundbelastung beider Gewässer berücksichtigt. Dass insoweit auf Werte aus dem Jahr 2004 zurückgegriffen worden ist, die das damalige Landesamt für Umwelt und Geologie (LfUG) dem Beklagten übermittelt hatte, ist nicht zu beanstanden. Ausweislich der in der Verträglichkeitsprüfung dokumentierten Berechnung (Tabelle 11 und 12) handelte es sich nicht nur um Durchschnitts-, sondern auch um Maximalwerte, so dass eine entsprechend differenzierende Risikoberechnung durchgeführt werden konnte. Soweit der Kläger rügt, es seien bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses aktuellere Werte aus dem Jahr 2008 abrufbar gewesen, stellt das die Vereinbarkeit der durchgeführten Berechnung mit den habitatrechtlichen Vorgaben trotz des Erfordernisses, die Verträglichkeitsprüfung auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse zu stützen (vgl. Urteil vom 17. Januar 2007 a.a.O. Rn. 62 m.w.N.), nicht in Frage. Wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts erläutert hat, ist die Chlorid-Grundbelastung in den vergangenen Jahren kontinuierlich zurückgegangen. Dem hat der Kläger nicht substantiiert widersprochen. Infolgedessen führen die Werte aus dem Jahr 2004 nicht zu einer Unter-, sondern eher zu einer Überschätzung der Grundbelastung.

77

Bezogen auf den Kleinwaltersdorfer Bach sind zwei zusätzliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, aufgrund deren die Zusatzbelastung dieses Gewässers sogar deutlich geringer als in der Verträglichkeitsprüfung errechnet zu veranschlagen ist. Erstens ersetzt die Umgehungsstraße in dem Abschnitt, in dem das Straßenoberflächenwasser in den Kleinwaltersdorfer Bach geleitet wird, die zu einem bloßen Wirtschaftsweg zurückzubauende Bestandsstrecke der B 101, so dass deren Anteil an der Grundbelastung dem Eintrag von Seiten der Umgehungsstraße gegenzurechnen ist. Zweitens ist die Art der Entwässerung im betreffenden Bereich durch die 1. Tektur dergestalt geändert worden, dass an die Stelle der Direkteinleitung aus dem Regenrückhaltebecken in die Vorflut eine Versickerung des Wassers in einem Abstand von 230 m zum Kleinwaltersdorfer Bach getreten ist. Auch ohne eine quantifizierende Ermittlung der Auswirkungen dieser in der Berechnung ausgeklammerten Umstände liegt es auf der Hand, dass die errechnete Zusatzbelastung dadurch stark vermindert wird, wenn nicht sogar völlig wegfällt.

78

Die Beurteilung der ermittelten Werte als verträglich mit den Erhaltungszielen des FFH-Gebiets begegnet gleichfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Den errechneten Gesamtbelastungswerten für die Freiberger Mulde von 65,94 mg/l (bei einem Maximalwert der Grundbelastung von 62 mg/l) bzw. 19,54 mg/l (bei einem Durchschnittswert der Grundbelastung von 15,6 mg/l) und für den Kleinwaltersdorfer Bach von 108,41 mg/l (bei einem Maximalwert der Grundbelastung von 50 mg/l) bzw. 87,51 mg/l (bei einem Durchschnittswert der Grundbelastung von 30,1 mg/l) haben die Verträglichkeitsprüfung und - ihr folgend - der Planfeststellungsbeschluss eine Erheblichkeitsschwelle von 200 mg/l gegenübergestellt und daraus den Schluss gezogen, die Chloridbelastung sei unerheblich. Der Beklagte betont, dieser auf eine Studie aus dem Jahr 1993 zurückgehende Wert sei sehr konservativ angesetzt, wie sich daraus ergebe, dass nach der in Sachsen im Zeitpunkt der Planfeststellung geltenden Erlasslage ein Wert von 500 mg/l als maßgeblich angesehen worden sei, während erst ein Erlass vom 24. Januar 2011 einen Orientierungswert von 200 mg Chlorid pro Liter als Bezugsgröße eingeführt habe. Ausweislich des letztgenannten Erlasses entspricht dieser Orientierungswert einer Empfehlung der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) vom 7. März 2007 zur Bestimmung des Übergangs von einem mäßigen in einen guten Zustand der physikalisch-chemischen Komponenten in deutschen Fließgewässern. Der Kläger beruft sich demgegenüber auf einen Beurteilungswert von 100 mg/l als Stand bester wissenschaftlicher Erkenntnis, der einer Empfehlung des Landesumweltamtes Brandenburg ("Vollzugshilfe zur Ermittlung erheblicher und irrelevanter Stoffeinträge in Natura 2000-Gebiete", Stand November 2008) entstammt. Der Vollzugshilfe ist zu entnehmen, dass es sich um einen auf die FFH-Verträglichkeitsprüfung zugeschnittenen Wert handelt, der einer Zielvorgabe der LAWA aus dem Jahr 1998 zum Schutz aquatischer Lebensgemeinschaften entspricht.

79

Letztlich kann offenbleiben, welcher dieser Werte zum Schutz des Lebensraumtyps 3260 und seiner charakteristischen Arten anzuwenden ist. Für die Freiberger Mulde gilt dies schon deshalb, weil die errechnete Chloridgesamtbelastung selbst hinter einem Orientierungswert von 100 mg/l weit zurückbleibt. Für den Kleinwaltersdorfer Bach geht die errechnete Gesamtbelastung unter Zugrundelegung von Maximalwerten der Grundbelastung zwar über diesen Orientierungswert um ca. 8,5 mg/l hinaus. Berücksichtigt man, dass von der Gesamtbelastung ca. 58 mg/l auf die Zusatzbelastung entfallen, diese jedoch wegen der gegenzurechnenden Chloridfracht der B 101-Bestandsstrecke und der nachträglichen Umstellung des Straßenwasserabflusses auf eine Versickerungslösung weit niedriger liegen wird, so ergibt auch die Beurteilung der Chlorideinträge in den Kleinwaltersdorfer Bach anhand des Orientierungswertes der Vollzugshilfe deren Unbedenklichkeit.

80

Soweit der Kläger zusätzlich auf Untersuchungen in Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt verweist, die selbst für Chloridkonzentrationen ab 50 mg/l nachteilige Auswirkungen auf in Fließgewässern vorkommende Arten nahelegten, rechtfertigt das keine abweichende Beurteilung. Zum einen relativiert der Kläger die Aussagekraft dieser Untersuchungen selbst, indem er sich auf den Orientierungswert der Vollzugshilfe des Landesumweltamtes Brandenburg als Standard der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse beruft. Zum anderen ist sein Vortrag unsubstantiiert, da nicht angegeben wird, welches Beurteilungsverfahren die genannten Untersuchungen der Ermittlung bedenklicher Schadstoffkonzentrationen zugrunde gelegt haben; insbesondere bleibt völlig offen, ob der angeführte Wert von 50 mg/l sich auf durchschnittliche oder maximale Chloridkonzentrationen beziehen soll.

81

Ohne Erfolg wendet der Kläger ferner ein, bei der Beurteilung der Chloridbelastung müsse der beabsichtigte Ausbau der B 101 im nördlichen Anschluss an das planfestgestellte Vorhaben berücksichtigt werden, der zu weiteren Belastungen des Kleinwaltersdorfer Bachs mit Chlorid führen werde. Zwar ergibt sich aus § 3 Abs. 1 SächsNatSchG i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 11 BNatSchG 2002, dass die Verträglichkeitsprüfung Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele eines FFH-Gebiets einzubeziehen hat, die sich durch ein Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten ergeben können. Dazu müssen die Auswirkungen der anderen Pläne oder Projekte und damit das Ausmaß der Summationswirkung aber verlässlich absehbar sein. Das ist grundsätzlich erst dann der Fall, wenn die hierfür erforderliche Zulassung erteilt ist (Urteil vom 21. Mai 2008 - BVerwG 9 A 68.07 - Buchholz 406.400 § 34 BNatSchG 2002 Nr. 1 Rn. 21). Ob die gebotene Gewissheit von Summationswirkungen in Ausnahmefällen schon während eines laufenden Zulassungsverfahrens für das weitere Projekt gewonnen werden kann, braucht nicht entschieden zu werden; an dieser Gewissheit fehlt es jedenfalls dann, wenn - wie hier - bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses für das weitere Projekt ein Zulassungsverfahren noch nicht einmal eingeleitet worden ist.

82

Soweit der Kläger ferner einwendet, die Verträglichkeitsprüfung sei defizitär, weil neben Chlorideinträgen nicht auch Sulfateinträge in den Lebensraum 3260 geprüft worden seien, kann dem gleichfalls nicht gefolgt werden. Der Beklagte hat hierzu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, aufgrund veränderter Kraftstoffzusammensetzung spiele der Straßenverkehr heute keine Rolle mehr für die Sulfatbelastung von Gewässern. Dem hat der Kläger keine Argumente entgegenzusetzen vermocht.

83

(4) Der Kläger rügt über die vorstehend behandelten Einwände gegen die Beurteilung konkreter einzelner Beeinträchtigungen hinaus, der Beklagte habe generell den rechtlich gebotenen Maßstab für die Beurteilung von Beeinträchtigungen als erheblich verfehlt, indem er nicht jede, sondern nur eine erhebliche Beeinträchtigung von Erhaltungszielen als unvertretbar bewertet habe. Ein Rechtsfehler ist unter diesem Gesichtspunkt zu verneinen.

84

Allerdings findet sich sowohl im Planfeststellungsbeschluss und den Schriftsätzen des Beklagten als auch - vereinzelt - in der Verträglichkeitsprüfung die Formulierung, es fehle an einer "erheblichen Beeinträchtigung der Erhaltungsziele". Dem Kläger ist zuzugeben, dass diese Wendung von dem rechtlich gebotenen Maßstab abweicht. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesverwaltungsgerichts ist grundsätzlich jede Beeinträchtigung von Erhaltungszielen erheblich (EuGH, Urteil vom 7. September 2004 - Rs. C-127/02 - Slg. 2004 S. I-7405 Rn. 48; BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 41). Art. 6 Abs. 3 FFH-RL hebt ebenso wie die zu seiner Umsetzung ergangene Vorschrift des § 22b Abs. 1 SächsNatSchG für die Verträglichkeitsprüfung auf die Verträglichkeit des Plans oder Projekts mit den für das FFH-Gebiet festgelegten Erhaltungszielen ab. Pläne oder Projekte können im Sinne von Art. 6 Abs. 3 FFH-RL und der Umsetzungsregelungen des deutschen Naturschutzrechts das Gebiet erheblich beeinträchtigen, wenn sie drohen, die Erhaltungsziele zu gefährden. Eine qualifizierende Intensität der Beeinträchtigung der Erhaltungsziele ist mithin nicht erforderlich.

85

Die Ausführungen in der Verträglichkeitsprüfung zeigen aber, dass es sich bei der vom Kläger kritisierten Wendung nur um eine unbedachte Wortwahl handelt, dagegen in der Sache darauf abgestellt worden ist, ob die Einwirkungen den Erhaltungszielen überhaupt zuwiderlaufen. So hat die Verträglichkeitsprüfung in der Beschreibung der verwendeten Bewertungsmethode deutlich herausgearbeitet, dass eine Beeinträchtigung erheblich ist, "wenn eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes eines Lebensraums oder einer Art anzunehmen ist" (S. 47). Das besagt in Anbetracht der Definition des Erhaltungsziels in § 10 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG 2002 nichts anderes, als dass ein Erhaltungsziel beeinträchtigt sein muss. Dieser Maßstab ist in der Verträglichkeitsprüfung auch der Beurteilung konkreter Beeinträchtigungen zugrunde gelegt worden. So heißt es etwa zum Lebensraumtyp 3260, Flächenverluste seien "grundsätzlich als erheblicher Eingriff zu werten, da diese den formulierten Erhaltungszielen entgegenlaufen" (S. 50). Da der Planfeststellungsbeschluss den Wertungen der Verträglichkeitsprüfung folgt, ist auch für ihn die Annahme gerechtfertigt, dass es sich bei der beanstandeten Wendung der "erheblichen Beeinträchtigung der Erhaltungsziele" nicht um eine Verkennung des rechtlich gebotenen Maßstabs, sondern nur um eine missverständliche Ausdrucksweise handelt.

86

b) Der Verzicht auf eine Verträglichkeitsprüfung für das FFH-Gebiet "Freiberger Bergwerksteiche" steht mit den Vorschriften des Habitatschutzrechts in Einklang.

87

Da auch dieses Gebiet bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung eingetragen war, unterlag es den Vorgaben des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL und der in § 22b SächsNatSchG getroffenen Umsetzungsregelung. Gleichwohl war eine Verträglichkeitsprüfung für das Vorhaben entbehrlich. Wie sich aus der einschränkenden Formulierung in Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL und der durch § 3 Abs. 1 SächsNatSchG in Bezug genommenen Projektdefinition des § 10 Abs. 1 Nr. 11 BNatSchG 2002 ergibt, bedarf es einer solchen Prüfung nur für Vorhaben, die ein Gebiet "erheblich beeinträchtigen könnten" bzw. dazu "geeignet sind". Das lässt den Schluss zu, dass der eigentlichen Verträglichkeitsprüfung eine Vorprüfung oder Erheblichkeitseinschätzung vorgeschaltet ist. Sie beschränkt sich auf die Frage, ob nach Lage der Dinge ernsthaft die Besorgnis nachteiliger Auswirkungen besteht (Urteil vom 17. Januar 2007 a.a.O. Rn. 40 und 60). Zu untersuchen ist, ob anhand objektiver Umstände ausgeschlossen werden kann, dass das Projekt das Gebiet erheblich beeinträchtigt (vgl. EuGH, Urteil vom 7. September 2004 a.a.O. Rn. 49). Nach diesen Grundsätzen war eine Verträglichkeitsprüfung entbehrlich.

88

aa) Vorhabenbedingte Beeinträchtigungen des Hydroregimes der den Erhaltungszielen des Gebiets unterfallenden Bergwerksteiche (Lebensraumtyp 3150 "Eutrophe Stillgewässer") einschließlich des an den Mittelteich anschließenden Flachmoores (Lebensraumtyp 7140 "Übergangs- und Schwingrasenmoore") durften ohne vorherige Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung ausgeschlossen werden.

89

(1) Dass die im Auftrag des Vorhabenträgers durchgeführte Vorprüfung die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob die geplante Führung der Umgehungsstraße in einem bis zu 7 m tiefen Einschnitt Fernwirkungen auf das Hydroregime der Teiche haben kann, überhaupt nicht in den Blick genommen hat, verstößt nicht schon für sich genommen gegen Art. 6 Abs. 3 FFH-RL, § 22b Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 SächsNatSchG, § 10 Abs. 1 Nr. 11 BNatSchG 2002. Diese Vorschriften verlangen nicht, dass eine Vorprüfung formalisiert durchgeführt wird, sondern regeln nur die Voraussetzungen, unter denen eine Verträglichkeitsprüfung geboten ist. Fehlen diese Voraussetzungen bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses, weil eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Gebiets ohne vertiefte Prüfung ausgeschlossen werden kann, so stellt der Verzicht auf eine Verträglichkeitsprüfung unabhängig davon, auf welche Weise die Planfeststellungsbehörde sich diese Gewissheit verschafft hat, keinen Rechtsfehler dar.

90

(2) Die Auffassung der Planfeststellungsbehörde, nachteilige Auswirkungen auf das Hydroregime der Teiche und des Moores ließen sich den Umständen nach ausschließen, begegnet auch in der Sache keinen durchgreifenden Bedenken. Der Planfeststellungsbeschluss stützt sich für diese Beurteilung auf die im Vergleich zur Entfernung der Teiche von der Trasse (über 400 m) geringe Reichweite der anhand von Grundwassermessstellen und Pumpversuchen ermittelten Grundwasserabsenkung (bis zu 15 m), auf den Umstand, dass Grundwasser nur in zwei von zahlreichen Bohrungen zur Baugrunderkundung angetroffen worden ist, sowie auf das Vorhandensein einer Oberflächenwasserscheide, die die Trasse mit Ausnahme der Südrampe des Knotens 4 von den Teichen trennt. Diese Überlegungen lassen freilich nicht ohne Weiteres den Schluss zu, ein Risiko weitreichender Grundwasserabsenkungen sei praktisch ausgeschlossen. Der Kläger hat nämlich nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass die Grundwasserfließrichtung nicht mit der Fließrichtung des Oberflächenwassers übereinstimmen muss und dass zudem im Bereich geologischer und bergbaubedingter Klüfte und Störungen, mit denen im betreffenden Raum unstreitig zu rechnen ist, sehr weitreichende Grundwasserabsenkungen denkbar sind. Mit dem vom Beklagten vorgelegten Bericht eines Ingenieurbüros vom Juni 2011 und den ergänzenden Angaben des bearbeitenden Geologen in der mündlichen Verhandlung liegen jedoch hinreichende Erkenntnisse vor, die solche Einwirkungen ausschließen. Diese Erläuterungen dürfen bei der gerichtlichen Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses berücksichtigt werden, da sie lediglich die der behördlichen Beurteilung zugrundeliegende Informationsbasis verdeutlichen und nicht Ergebnisse einer nachgeschalteten Untersuchung in der Art einer Verträglichkeitsprüfung wiedergeben.

91

Ein schädigender Kausalverlauf, wie ihn der Kläger befürchtet, würde voraussetzen, dass die Teiche oder ihre Zuflüsse mit dem störungsbetroffenen Kluftgrundwasserleiter in Verbindung stehen. Eine derartige Verbindung scheidet nach den überzeugenden schriftlichen und mündlichen Erläuterungen des vorerwähnten Geologen aus. Ihnen zufolge handelt es sich bei dem von der Trasse durchschnittenen Gebiet um einen geologisch eingehend untersuchten Raum. Aus zahlreichen Bohrungen sowohl im Verlauf der Trasse als auch südlich davon sei bekannt, dass dort an der Geländeoberfläche Verwitterungsschichten des Gneises als Porengrundwasserleiter anstehen, die nach unten eine sehr geringe Wasserdurchlässigkeit aufweisen. Erst unterhalb dieser abdichtend wirkenden Schichten befinde sich angewitterter Fels als Kluftgrundwasserleiter. Die Mächtigkeit der Verwitterungsschichten betrage den Bohrergebnissen zufolge durchweg mehrere Meter, wobei in Senken eine größere, in Kuppenlagen eine geringere Mächtigkeit zu verzeichnen sei. Da die Entstehung der Verwitterungsschichten durch Prozesse gesteuert worden sei, die von der Geländeoberfläche ihren Ausgang genommen hätten, sei die Annahme eines in etwa geländeparallelen Schichtenverlaufs gerechtfertigt.

92

Die dargestellten Erkenntnisse über Mächtigkeit, Konsistenz und Verlauf der Verwitterungsschichten tragen die von dem Geologen in der mündlichen Verhandlung bekräftigte Schlussfolgerung, der im FFH-Gebiet gelegene Mittelteich und der zu seiner Wasserversorgung über einen Zufluss beitragende gebietsexterne Großteich ständen mit dem Kluftgrundwasserleiter nicht in Verbindung. Besonders augenfällig ist das für den Mittelteich. Mit einer Tiefe von nur 1,5 m muss er zwangsläufig in die lehmigen, eine Verbindung zum Kluftgrundwasser versperrenden Verwitterungsschichten eingebettet sein. Dass diese deutlich tiefer in den Untergrund hinabreichen, belegt namentlich der wenige Meter nördlich des Mittelteichs gelegene Schacht F der Wasserfassungsanlage des Johannisbades. Nach Angaben des dazu in der mündlichen Verhandlung befragten Geologen reicht dieser Schacht bis in eine Tiefe von ca. 4 m unter Geländeoberkante hinab und verbleibt dennoch in den Verwitterungsschichten, aus denen das Wasser gefördert wird. Gleiche Verhältnisse bestehen für das angrenzende Moor. Der Großteich weist zwar eine Wassertiefe von 2,9 m auf. Im Hinblick auf den der Geländeneigung entsprechenden Schichtenverlauf muss aber auch für ihn davon ausgegangen werden, dass die Verwitterungsschichten unter ihm durchlaufen. Unter diesen Umständen durfte die Planfeststellungsbehörde auch ohne gezielte Untersuchungen durch eine auf den Schutz der Lebensraumtypen 3150 und 7140 ausgerichtete Verträglichkeitsprüfung vorhabenbedingte Risiken für das Hydroregime der geschützten Lebensräume als ausgeschlossen erachten.

93

bb) Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass der Beklagte den Erhaltungszielen des Gebiets zuwiderlaufende Trennwirkungen für den Kammmolch ohne Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung verneint hat. Auch wenn davon auszugehen sein sollte, dass gebietsexterne Wanderbeziehungen habitatrechtlich geschützter Arten nicht nur zwischen verschiedenen FFH-Gebieten und -Teilgebieten (vgl. dazu Urteile vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 36 und vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 33), sondern auch zwischen gebietsinternen und -externen Habitaten geschützt sein können, bedurfte die Frage relevanter Trennwirkungen keiner weitergehenden naturschutzfachlichen Untersuchungen.

94

Der Beurteilung des Beklagten, erhebliche Beeinträchtigungen seien unter diesem Aspekt auszuschließen, liegt der Vorprüfung zufolge die Erwägung zugrunde, die Sommerlebensräume der von den Erhaltungszielen des Gebiets umfassten Kammmolchpopulation befänden sich überwiegend in unmittelbarer Nähe zu den gebietszugehörigen Laichgewässern, während der Bereich nördlich der Trasse wegen großer Entfernung von den Laichgewässern und unzureichender Habitatqualitäten kaum Bedeutung für die Population habe. Gegen diese Einschätzung ist nichts zu erinnern. Der mögliche Aktionsradius des Kammmolchs reicht zwar über die Trasse hinaus. Da es sich bei dem Bereich nördlich der Trasse weitgehend um ausgeräumte, ackerbaulich genutzte Flächen handelt, die den Habitatansprüchen der Art wenig gerecht werden, leuchtet es aber ein, dass Wanderbeziehungen nach Norden nur ganz schwach ausgeprägt sein können. Überdies ist zu berücksichtigen, dass der im landschaftspflegerischen Begleitplan angesprochene Wanderkorridor vom Quarzitbruch Ölmühlenweg über den Goldbach nach Norden, auf den sich der Kläger bezieht, wegen eines geplanten Bachdurchlasses unter der Umgehungsstraße weiterhin offen bleibt. Unter diesen Umständen war auch ohne Verträglichkeitsprüfung der Schluss gerechtfertigt, die Stabilität der Kammmolchpopulation im FFH-Gebiet werde durch das Vorhaben nicht in Frage gestellt.

95

Ebenso wenig war für den Kleinen Wasserfrosch als charakteristische Art des Lebensraumtyps 3150 eine Verträglichkeitsprüfung veranlasst. Ein Vorkommen dieser Amphibienart konnte in dem Teil des FFH-Gebiets, in dem der Kläger es vermutet, ausweislich der Managementplanung letztmalig 1998 bestätigt werden. Nimmt man hinzu, dass der Kleine Wasserfrosch nach den nicht bestrittenen Angaben des Beklagten ebenfalls vorzugsweise Landhabitate in unmittelbarer Umgebung der Laichgewässer aufsucht und überdies der Goldbach als potentieller Wanderkorridor nutzbar bleibt, durften Trennwirkungen, die für den Erhaltungszustand der Art eine Rolle spielen könnten, ohne Weiteres ausgeschlossen werden.

96

2. Der Planfeststellungsbeschluss weist entscheidungserhebliche artenschutzrechtliche Mängel auf, die sich auf die Prüfung des Tötungsverbots für verschiedene Fledermausarten und die Zauneidechse sowie des Zerstörungsverbots für Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Fledermausarten beziehen. Diese Mängel infizieren zugleich die behördliche Beurteilung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und die fachplanerische Abwägung. Rechtsfolge der Verstöße ist nicht die Aufhebung, sondern nur die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses.

97

a) Verstöße gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot hat der Planfeststellungsbeschluss unter verschiedenen Gesichtspunkten geprüft. Durchgreifenden Bedenken begegnet diese zutreffend am Maßstab des § 42 BNatSchG in der Fassung von Art. 1 Nr. 7 des Änderungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl I S. 2873) - BNatSchG 2007 - vorgenommene Prüfung nur, soweit der Planfeststellungsbeschluss ein signifikant erhöhtes Risiko für die im Hospitalwald lebenden Fledermäuse, im Querungsbereich der Bahnstrecke Freiberg-Nossen durch Kollisionen mit Kraftfahrzeugen auf der Umgehungsstraße zu Tode zu kommen, und ein ebenfalls signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko für Zauneidechsen auf den Straßenflächen seitlich der durch die Ausgleichsmaßnahme A 5 entstehenden Habitate verneint hat.

98

aa) Auf der Grundlage der durchgeführten Ermittlungen kann dem Vorhaben nicht bescheinigt werden, dass Tötungsrisiken für Fledermäuse im genannten Querungsbereich der Bahnstrecke Freiberg-Nossen mit dem planfestgestellten Schutzkonzept in einer dem Tötungsverbot, der Eingriffsregelung und dem Abwägungsgebot gerecht werdenden Weise bewältigt werden.

99

(1) § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG 2007 verbietet es, wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten, zu denen sämtliche hier betroffenen Fledermausarten zählen, zu töten. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats erfasst das Tötungsverbot verkehrsbedingte Tierverluste infolge von Straßenbaumaßnahmen allein dann, wenn sich das Kollisionsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten in signifikanter Weise erhöht (Urteil vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 91). Umstände, die für die Beurteilung der Signifikanz eine Rolle spielen, sind insbesondere artspezifische Verhaltensweisen, häufige Frequentierung des durchschnittenen Raums und die Wirksamkeit vorgesehener Schutzmaßnahmen. Für die fachliche Beurteilung ist der Planfeststellungsbehörde eine Einschätzungsprärogative eingeräumt (Urteil vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 65 ff.). Selbst unter Beachtung der damit verbundenen Einschränkungen gerichtlicher Kontrolle tragen die den Planunterlagen zu entnehmenden tatsächlichen Feststellungen nicht die Beurteilung, das planfestgestellte Schutzkonzept sei geeignet, eine gesteigerte Gefährdungssituation für die querenden Fledermäuse auszuschließen.

100

Auf der Grundlage der durchgeführten Untersuchungen ist die Planfeststellungsbehörde zu dem Ergebnis gelangt, bei der kaum noch von Schienenverkehr genutzten Bahnstrecke Freiberg-Nossen handele es sich um eine stark frequentierte Flugroute, die von zahlreichen Fledermausarten genutzt werde. Ohne Schutzmaßnahmen sei im Bereich der geplanten Überführung der Ortsumgehung über diese Bahnstrecke für die dort fliegenden Fledermäuse von einem signifikant erhöhten Kollisionsrisiko auszugehen. Dagegen ist nichts zu erinnern; wie dem Gericht aus zahlreichen Verfahren bekannt ist, entspricht es dem aktuellen Stand wissenschaftlicher Erkenntnis, dass Fledermäuse in häufig frequentierten Flugkorridoren und Querungsbereichen ohne Schutzvorkehrungen einem deutlich erhöhten Risiko verkehrsbedingter Tötung unterliegen. Dennoch hat die Planfeststellungsbehörde einen Verstoß gegen das Tötungsverbot verneint, weil das planfestgestellte Schutzkonzept ein gesteigertes Tötungsrisiko ausschließe. Diese Beurteilung erweist sich als mängelbehaftet.

101

Die besonderen örtlichen Verhältnisse, denen das Schutzkonzept Rechnung tragen muss, sind dadurch geprägt, dass im Querungsbereich nach Verwirklichung des Vorhabens drei Verkehrswege in unterschiedlicher Höhenlage verlaufen: die Bahnstrecke Freiberg-Nossen in einem Einschnitt, die quer dazu verlaufende Bahnstrecke Dresden-Werdau (Sachsenmagistrale) in leichter Höhenlage und die in etwa parallel dazu geführte Ortsumgehung noch mehrere Meter höher. Das darauf ausgerichtete Schutzkonzept umfasst den geplanten Durchlass für die Bahnstrecke Freiberg-Nossen unter der Ortsumgehung mit einer lichten Weite von 10 m, einer lichten Höhe von 7,75 m und einer Länge von 16,25 m, der zu dem bereits vorhandenen Durchlass unter der Sachsenmagistrale hinzutritt, 4 m hohe Kollisionsschutzwände auf der Überführung, die seitlich jeweils 30 m weiter geführt werden, und Leitpflanzungen. Die getroffenen Feststellungen zum Flugverhalten der Fledermäuse und die Erwägungen zu dessen Beeinflussung durch die geplanten Vorkehrungen reichen nicht aus, um die Wirksamkeit dieses Konzepts verlässlich zu beurteilen.

102

Kollisionsschutzwände als Querungshilfen für Fledermäuse werden in Fachkreisen sehr skeptisch bewertet. Das FGSV-Merkblatt zur Anlage von Querungshilfen für Tiere und zur Vernetzung von Lebensräumen an Straßen (MAQ - Stand März 2008, S. 61) erwähnt Wände als Leitstrukturen, die Fledermäuse zu Querungsmöglichkeiten hinleiten können, aber nicht als Überflughilfen. Der vom Sächsischen Ministerium für Wirtschaft und Arbeit herausgegebene Leitfaden für Straßenbauvorhaben im Freistaat Sachsen "Planung und Gestaltung von Querungshilfen für Fledermäuse" (Entwurf, Stand Dezember 2008, S. 93 ff.) führt aus, systematische Untersuchungen zur Eignung als Überflughilfen lägen für Kollisionsschutzwände bislang nicht vor. Er äußert die Vermutung, dass derartige Einrichtungen wegen der Neigung der Tiere, hinter der Wand ihre Flughöhe zu mindern, nur bei geringen Trassenbreiten (z.B. eingleisige Bahnstrecken und schmale Straßen) eine Funktion als Überflughilfe wahrnehmen könnten; im Rahmen einer Expertenbefragung sei die Wirksamkeit von Kollisionsschutzzäunen für viele Arten als nicht oder nur bedingt gegeben eingestuft worden. Legt man diese naturschutzfachlichen Einschätzungen zugrunde, so muss angenommen werden, dass die vorgesehenen Schutzwände zwar die Funktion einer Leiteinrichtung in Richtung auf den Durchlass erfüllen werden, für die Fledermäuse, die entlang der Bahnstrecke Freiberg-Nossen die Sachsenmagistrale und die Umgehungsstraße nicht unter-, sondern überfliegen, hingegen nur geringen Schutz bieten. Als tragende Säule eines Konzepts, das den Schutz der Fledermäuse beim Queren der Trasse gewährleisten soll, sind die Wände demnach ungeeignet.

103

Der Beklagte hat sich mit diesen fachlichen Einschätzungen nicht in einer Weise auseinandergesetzt, die eine günstigere Beurteilung von Kollisionsschutzwänden als Querungshilfen vertretbar erscheinen lässt. Weder der Planfeststellungsbeschluss noch der artenschutzrechtliche Fachbeitrag und der landschaftspflegerische Begleitplan gehen darauf überhaupt ein. In der mündlichen Verhandlung hat der Bearbeiter des Fachbeitrags lediglich pauschal auf positive Erfahrungen mit derartigen Wänden an der Ortsumgehung Stollberg der B 180 verwiesen, ohne die Vergleichbarkeit der dortigen örtlichen Verhältnisse und des dort entwickelten Schutzkonzepts zu verdeutlichen. Studien, die Kollisionsschutzwände als prinzipiell geeignete Querungshilfen beurteilen, hat der Beklagte nicht benennen können.

104

Unter diesen Umständen könnte die behördliche Beurteilung der Wirksamkeit des Schutzkonzepts nur dann Bestand haben, wenn Untersuchungen durchgeführt worden wären, die den Schluss zuließen, die Funktion einer Querungshilfe werde für die den Flugkorridor nutzenden Fledermausarten im Wesentlichen schon von dem Durchlass unter der Straße erfüllt, während die Schutzwände nur eine flankierende Vorkehrung darstellten. Erhebungen dazu fehlen jedoch. In den Untersuchungen zum artenschutzrechtlichen Fachbeitrag hat der Vorhabenträger ermittelt, dass die auf der Bahnstrecke Freiberg-Nossen erfassten Fledermäuse die Sachsenmagistrale teils unter-, teils überfliegen. Feststellungen zur Zahl der Unter- und Überflüge sind ebenso wenig getroffen worden wie zu den Anteilen der verschiedenen Arten an den Unter- und Überflügen. Ebenso fehlen Feststellungen zum artspezifischen Flugverhalten, aus denen abgeleitet werden könnte, ob und inwieweit die verschiedenen Arten die hintereinander geschalteten Durchlässe annehmen oder in die Höhe ausweichen werden. Ohne eingehende Erkundungen hierzu lässt sich nicht verlässlich einschätzen, welche Bedeutung den Durchlässen einerseits und den Schutzwänden andererseits als Querungshilfen beizumessen ist. Angesichts der ungenügend belegten Eignung von Kollisionsschutzwänden für diese Funktion ist es ohne solche Feststellungen nicht möglich, die Tragfähigkeit des Schutzkonzepts ausreichend zu beurteilen.

105

Das im Planfeststellungsbeschluss unter A.III.9.1.5 und 9.3.3 angeordnete Monitoring, das u.a. die Wirksamkeit des in Rede stehenden Schutzkonzepts zum Gegenstand hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Ein Monitoring kann dazu dienen, aufgrund einer fachgerecht vorgenommenen Risikobewertung Unsicherheiten Rechnung zu tragen, die sich aus nicht behebbaren naturschutzfachlichen Erkenntnislücken ergeben, sofern ggf. wirksame Reaktionsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Es stellt hingegen kein zulässiges Mittel dar, um behördliche Ermittlungsdefizite und Bewertungsmängel zu kompensieren; dies umso weniger, wenn - wie hier - offen bleibt, mit welchen Mitteln nachträglich zu Tage tretenden Eignungsmängeln eines Schutzkonzepts wirkungsvoll begegnet werden soll.

106

Dem aufgezeigten Mangel fehlt nicht die Entscheidungserheblichkeit. Eine objektive Ausnahmelage im Sinne des § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 5, Satz 2 BNatSchG 2007, die seine Erheblichkeit ausschließen würde (vgl. Urteile vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 565 und vom 21. Juni 2006 - BVerwG 9 A 28.05 - BVerwGE 126, 166 Rn. 48), lässt sich nicht feststellen. Voraussetzung dafür wäre nach Satz 2 das Fehlen einer zumutbaren Alternative. Bisher sind jedoch keine Feststellungen getroffen worden, die es rechtfertigen würden, eine solche Alternative auszuschließen. Als geeignete Überflughilfe kommt z.B. eine Einhausung der Umgehungsstraße im Querungsbereich in Betracht. Ob sie nur unter unzumutbarem Kostenaufwand realisiert werden könnte oder mit anderen unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre, vermag das Gericht ohne entsprechende Ermittlungen der Planfeststellungsbehörde nicht zu beurteilen.

107

(2) Die Ermittlungs- und Bewertungsdefizite der artenschutzrechtlichen Prüfung wirken fort auf die Behandlung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und die planerische Abwägung.

108

Die aufgrund dieser Defizite bestehende Ungewissheit über die Wirksamkeit des planfestgestellten Schutzkonzepts bedeutet zugleich, dass nicht beurteilt werden kann, ob die Planung in diesem Punkt dem Vermeidungsgebot des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SächsNatSchG (§ 19 Abs. 1 BNatSchG 2002) entspricht. Sollte das Konzept ein unzureichendes Mittel zum Ausschluss eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos sein, ein solches Risiko sich aber mit anderen verhältnismäßigen Maßnahmen ausschließen lassen, so hat die Maßnahme nicht alle zu Gebote stehenden Mittel zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der betroffenen Naturgüter ausgeschöpft. Dass die Realisierbarkeit anderer zumutbarer Vermeidungsmaßnahmen offen ist, ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen zum Fehlen einer objektiven Ausnahmelage.

109

Der hier beanstandete Mangel der artenschutzrechtlichen Prüfung schlägt auch auf die Behandlung des Kompensationsgebots gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SächsNatSchG (§ 19 Abs. 2 BNatSchG 2002) durch. Sollten geeignete Maßnahmen zur Vermeidung eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos weder in Gestalt des planfestgestellten Schutzkonzepts noch auf andere Weise zur Verfügung stehen, bedeutet dies zugleich, dass das Vorhaben zu einer zu kompensierenden, aber tatsächlich nicht kompensierten Beeinträchtigung führt.

110

Infiziert wird ferner die planerische Abwägung. Die Planfeststellungsbehörde hat für die Abwägung zwischen den verschiedenen westlich von Freiberg in Betracht gezogenen Trassenalternativen den Belangen des Natur- und speziell des Artenschutzes wegen der besonderen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des dortigen Naturraums großes Gewicht beigemessen. Ihre Entscheidung, dennoch der Variante 3 den Vorzug vor anderen Varianten zu geben, hat sie maßgeblich auch auf die Erwägung gestützt, trotz der mit dieser Variante verbundenen Durchschneidung des Hospitalwaldes sei das Vorhaben mit den Vorgaben des Artenschutzes vereinbar. Da diese Annahme auf einer fehlerhaften Beurteilung beruht, kann nicht völlig ausgeschlossen werden, dass bei ordnungsgemäßer artenschutzrechtlicher Prüfung sich auch das Ergebnis der Trassenwahl geändert hätte.

111

(3) Die festgestellten Mängel rechtfertigen nicht die Aufhebung, sondern nur die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses. Die erforderlichen zusätzlichen Ermittlungen und Bewertungen können in einem ergänzenden Verfahren nachgeholt werden, um so die Grundlage für eine Bestätigung oder Veränderung des Schutzkonzepts und ggf. für die Erteilung einer Ausnahme vom Tötungsverbot nebst Anordnung dann notwendig werdender Kompensationsmaßnahmen und eine erneute Abwägung zu gewinnen.

112

bb) Die Planfeststellungsbehörde hat nicht verkannt, dass die Trasse im Hospitalwald auch abseits der Bahnstrecke Freiberg-Nossen stark von Fledermäusen genutzte Bereiche quert. Da die Tiere in ihren dortigen Jagdhabitaten unstrukturiert fliegen, tritt das Risiko verkehrsbedingter Kollisionen nicht so konzentriert wie im Bereich von Flugrouten auf, geht aber dennoch über ein "Normalmaß" deutlich hinaus (vgl. S. 66 des bereits erwähnten Leitfadens für Straßenbauvorhaben im Freistaat Sachsen). Diesem Risiko begegnet der festgestellte Plan mit der CEF-Maßnahme 9, die einen Verzicht auf trassenbegleitende Gehölzpflanzungen im Nahbereich der Straße und auf Aufforstung bzw. Waldrandgestaltung in näher bezeichneten konfliktträchtigen Streckenabschnitten vorsieht. Hierdurch soll ausweislich der Angaben im landschaftspflegerischen Begleitplan und dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag sowie der ergänzenden Ausführungen der naturschutzfachlichen Sachbeistände des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erreicht werden, dass der Trassenraum seitlich der Umgehungsstraße von den Fledermäusen weder als Leitstruktur noch als Jagdhabitat genutzt wird. Der Senat hat aufgrund der Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung die Überzeugung gewonnen, dass dieses Schutzkonzept naturschutzfachlich vertretbar ist. Bleiben die Randbereiche der Straße frei von Aufwuchs, so erscheint es plausibel, dass sie ihre Eignung als Jagdhabitat einbüßen und die Tiere auf Abstand zur eigentlichen Straßenfläche gehalten werden. Dies gilt umso mehr, als der prognostizierte starke Verkehr auf der Straße wegen seiner Störwirkungen die Attraktivität der Randbereiche als Jagdhabitat oder Flugroute zusätzlich mindert. Bezeichnenderweise haben die Bestandserhebungen ergeben, dass die hoch mit Bahnverkehr belastete Sachsenmagistrale im Gegensatz zur kaum befahrenen Bahnstrecke Freiberg-Nossen nicht gehäuft von Fledermäusen frequentiert wird. Eine dauerhafte Funktionsfähigkeit des Schutzkonzepts wird jedenfalls durch die klarstellende Protokollerklärung des Beklagten gesichert, wonach die CEF-Maßnahme 9 auch die Freihaltung des Trassennahbereichs von sich natürlich entwickelndem Aufwuchs umfasst. Unter diesen Umständen hält sich der Beklagte mit seiner Beurteilung, auch ohne die vom Kläger geforderten - angesichts der Dammlage der Straße ohnehin kaum realisierbaren - Grünbrücken seien die Fledermäuse in den fraglichen Bereichen des Hospitalwaldes keinem signifikant erhöhten Tötungsrisiko ausgesetzt, im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative.

113

cc) Dem Kläger kann nicht gefolgt werden, soweit er geltend macht, an den Überführungen der Ortsumgehung über die Kleinschirmaer Straße, das Münzbachtal und die Freiberger Mulde bestehe für Fledermäuse ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko, das durch die vorgesehenen Schutzgeländer nicht bewältigt werde. Die fledermauskundlichen Untersuchungen haben ergeben, dass die betreffenden Bereiche deutlich schwächer von Fledermäusen frequentiert werden als die Bahnstrecke Freiberg-Nossen. Außerdem sind zwei weitere Gesichtspunkte für die Risikobewertung zu berücksichtigen. Zum einen sind die Durchlässe unter den Brücken mit Ausnahme derjenigen über die Kleinschirmaer Straße wesentlich größer als der für die Bahnstrecke Freiberg-Nossen geplante Durchlass und zum anderen ist die jeweilige örtliche Situation nicht wie an der Bahnstrecke Freiberg-Nossen durch zwei die Flugroute querende Verkehrswege auf unterschiedlichen Höhen geprägt. Beide Umstände lassen ein Kollisionsrisiko deutlich niedriger erscheinen. Angesichts dessen erweist sich die Einschätzung des Beklagten als vertretbar, selbst unabhängig von den an den Brückenrändern vorgesehenen Schutzgeländern fehle es an einem signifikant erhöhten Kollisionsrisiko für Fledermäuse. Dass die Geländer einen gewissen zusätzlichen Schutz bieten, hat der Beklagte im Übrigen plausibel mit dem Hinweis erläutert, dass sie nicht von Fledermäusen durchflogen werden können und trotz ihrer geringen Brüstungshöhe die Tiere zu einem bogenförmigen Überflug nötigen, soweit diese die Brücken nicht schon in Straßenhöhe anfliegen, sondern erst kurz vor der Querung in steilem Winkel an Höhe gewinnen.

114

dd) Als fehlerhaft erweist sich die artenschutzrechtliche Beurteilung hinsichtlich der Ausgleichsmaßnahme A 5, die dazu dient, Habitatverluste der Zauneidechse durch Schaffung neuer Habitatflächen zu kompensieren. Dies führt wiederum zugleich zu Beanstandungen der Behandlung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung.

115

(1) Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist aufgrund der Maßnahme A 5 für Zauneidechsen mit einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko zu rechnen, wodurch der Tatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG 2007 erfüllt wird. Die Maßnahme sieht vor, südexponierte steile Straßenböschungen an der Ortsumgehung und der Hüttenstraße zauneidechsengerecht herzurichten. Im unteren Böschungsbereich sollen offene, besonnte Stellen und unverfugte Steinmauern geschaffen werden, die den Habitatansprüchen der Art entgegenkommen; der obere, zur Straße hin gelegene Teil soll stärkeren, extensiv gepflegten Bewuchs aufweisen. Dies soll nach den schriftsätzlichen Ausführungen des Beklagten bewirken, dass die Tiere, deren Aktionsradius sehr klein sei, im unteren Böschungsbereich verweilen und abgehalten werden, die Straße aufzusuchen. Der Kläger hält dem entgegen, die Tiere, die Distanzen bis zu 4 km zurücklegen könnten, benötigten neben besonnten Flächen auch schattige, vor Sonneneinstrahlung geschützte Bereiche und würden deshalb die Böschung insgesamt als Lebensraum nutzen. In den Abendstunden empfänden sie erfahrungsgemäß den Straßenraum wegen der Restwärme des Straßenbelags als attraktiven Aufenthaltsort und kämen dort gehäuft zu Schaden.

116

Die Erörterung der Ausgleichsmaßnahme A 5 in der mündlichen Verhandlung hat ergeben, dass die fachliche Argumentation des Beklagten nicht tragfähig ist. Der mit der planerischen Ausgestaltung der Maßnahme betraute Sachbeistand des Beklagten hat einräumen müssen, dass die Eidechsen sich durch extensiven Bewuchs des schmalen oberen Böschungsstreifens letztlich nicht von der Straße fernhalten lassen und dort einem besonderen Tötungsrisiko unterliegen. Diese Folge sei erkannt, aber unter Abwägung von Nutzen und Schaden der Maßnahme in Kauf genommen worden, weil nach den an anderer Stelle gesammelten Erfahrungen auf derartigen Straßenböschungen trotz Tierverlusten stabile Vorkommen der Art entständen. Das mag zutreffen, lässt aber den individuenbezogen gefassten Tötungstatbestand nicht entfallen.

117

Ein Verstoß gegen das Tötungsverbot scheidet auch nicht nach § 42 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG 2007 aus. Diese Regelung gelangt hier schon deshalb nicht zur Anwendung, weil nach den obigen Ausführungen unter B.2.a.aa.(2) die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ungewiss ist. § 42 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG 2007 bestimmt, dass die privilegierenden Regelungen der nachfolgenden Sätze nur auf nach § 19 BNatSchG 2002 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft anwendbar sind. Als Eingriff in diesem Sinne ist nicht die konkrete Beeinträchtigung - hier die Tötung von Zauneidechsen in der Nachbarschaft des Ausgleichshabitats -, sondern nach dem eindeutigen, zwischen Eingriff und Beeinträchtigungen unterscheidenden Wortlaut der Legaldefinition des § 18 Abs. 1 BNatSchG 2002 die Veränderung der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen als Ganzes zu verstehen. Im Fall eines auf Grundflächen zugreifenden Planvorhabens ist danach dieses Vorhaben selbst, nicht jede seiner einzelnen Einwirkungen auf den Naturhaushalt als Eingriff zu qualifizieren. Das hat zur Konsequenz, dass Gegenstand der Zulässigkeitsbeurteilung das Vorhaben und nicht die einzelne Beeinträchtigung ist; führt das Vorhaben in bestimmter Hinsicht zu Beeinträchtigungen, die den Vorgaben der Eingriffsregelung widersprechen, so ist der Eingriff unzulässig mit der Folge, dass auch anderen von ihm ausgehenden Beeinträchtigungen die Privilegierung des § 42 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG 2007 verwehrt bleibt.

118

Für dieses Verständnis sprechen neben dem Gesetzeswortlaut auch die in § 42 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG 2007 erfolgte Gleichstellung zulässiger Bauvorhaben im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG 2007 mit zulässigen Eingriffen sowie die Regelung des § 19 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG 2002, die den Eingriff als möglichen Gegenstand eines Zulassungsakts voraussetzt. Vor allem aber trägt diese Auslegung dem vom Gesetzgeber verfolgten Regelungszweck Rechnung. § 42 Abs. 5 BNatSchG 2007 ist - neben Absatz 4 - an die Stelle des § 43 Abs. 4 BNatSchG 2002 getreten, der nach § 19 BNatSchG 2002 zugelassene Eingriffe prinzipiell umfassend von den Verboten des § 42 Abs. 1 BNatSchG 2002 freistellte. Zur Wahrung der Vereinbarkeit mit Unionsrecht hat die Neuregelung zwar die Privilegierung deutlich eingeschränkt. Auch sie ist jedoch Ausdruck des gesetzgeberischen Willens, Maßnahmen zu privilegieren, für die vor Realisierung eine Prüfung und Bewältigung ihres naturschutzbezogenen Konfliktpotentials nach Maßgabe der Eingriffsregelung erwartet werden kann (vgl. Lau, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2011, § 44 Rn. 36; zum alten Recht bereits Urteil vom 11. Januar 2001 - BVerwG 4 C 6.00 - BVerwGE 112, 321 <327 f.>). Eine solche Maßnahme kann nicht die einzelne Beeinträchtigung, sondern nur das beeinträchtigende Planvorhaben sein.

119

Aber auch unabhängig davon könnte auf § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG 2007 nicht zurückgegriffen werden. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift mögen erfüllt sein, doch ist das unerheblich, weil Art. 12 Abs. 1 Buchst. a FFH-RL keine dem § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG 2007 entsprechende Begrenzung des Tötungsverbots enthält. Anders als das deutsche Recht schränkt die unionsrechtliche Norm allerdings das Tötungsverbot auf absichtliche Tötungen ein. Darauf kommt es hier indes nicht an, da vorliegend auch das Absichtlichkeits-Merkmal zu bejahen ist. Absichtliches Handeln setzt den Nachweis voraus, dass der Handelnde die Tötung gewollt oder zumindest in Kauf genommen hat (EuGH, Urteil vom 18. Mai 2006 - Rs. C-221/04 - Slg. 2006 S. I-4515 Rn. 71). In Anbetracht der von Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen muss von einer Inkaufnahme eines durch die Maßnahme A 5 für die Zauneidechsen signifikant erhöhten Tötungsrisikos ausgegangen werden.

120

Dem aufgezeigten Mangel fehlt nicht die Entscheidungserheblichkeit. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 5, Satz 2 BNatSchG 2007 eine Ausnahme hätte erteilt werden können, lassen sich nicht abschließend beurteilen. Es ist nämlich offen, ob zumutbare Alternativen zur Ausgleichsmaßnahme A 5 vorhanden sind. Da diese Maßnahme einen Baustein im Kompensationskonzept des Beklagten bildet, müsste eine alternative Kompensationsmaßnahme in gleichem Maße wie sie zur Kompensation fortfallender Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Zauneidechsen geeignet sein, ohne zugleich die mit ihr verbundenen Risiken zu schaffen. Ob Flächen zur Verfügung stehen oder beschafft werden können, auf denen sich ein diesen Anforderungen entsprechendes Ausgleichs- oder Ersatzhabitat anlegen lässt, kann ohne vorgängige behördliche Untersuchungen nicht beurteilt werden.

121

(2) Der vorbezeichnete Mangel schlägt durch auf die Beurteilung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem naturschutzrechtlichen Vermeidungsgebot. Gibt es zumutbare Alternativmaßnahmen, mit denen sich ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko für die Zauneidechse vermeiden lässt, so wird das Vorhaben diesem Gebot nicht gerecht.

122

Ein ergänzendes Verfahren eröffnet auch insoweit die Möglichkeit zur Fehlerheilung durch Nachermittlung und Nachbesserung oder Neubewertung unter Einschluss der Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme.

123

ee) Dass die Planfeststellungsbehörde für die Schlingnatter ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko infolge der Ausgleichsmaßnahme A 5 verneint hat, begegnet dagegen keinen durchgreifenden Bedenken. Der einzige Fund eines Exemplars dieser Art im Zuge der durchgeführten Bestandserfassung ist in beträchtlicher Entfernung zur Ausgleichsfläche erfolgt; angesichts dessen musste nicht angenommen werden, Schlingnattern würden sich künftig gehäuft auf der Ausgleichsfläche aufhalten und unterlägen bei ihrer Jagd nach Zauneidechsen im angrenzenden Straßenraum einem signifikant gesteigerten Tötungsrisiko.

124

ff) Ebenso wenig ist die naturschutzfachliche Einschätzung der Behörde zu beanstanden, die CEF-Maßnahme 18 falle nicht unter den Tötungstatbestand. Diese Maßnahme richtet sich darauf, zur Kompensation verkehrsbedingter Lebensraumverluste von Zauneidechse und Schlingnatter schon bisher partiell zumindest von der Zauneidechse genutzte, aber u.a. wegen Aufforstungen und zunehmender Verbuschung nur eingeschränkt ihren Habitatansprüchen genügende Flächen durch Anlage typischer Habitatelemente aufzuwerten und so zugleich zusätzlichen Lebensraum zu schaffen. Der Gefahr, dass beim stellenweise geplanten Abschieben von Oberboden zur Herstellung von Rohbodenstandorten Individuen der beiden Arten getötet werden, begegnet der Planfeststellungsbeschluss in der durch Protokollerklärungen während der mündlichen Verhandlung ergänzten Fassung mit der CEF-Maßnahme 11, die eine Umweltbaubegleitung vorsieht; Bereiche, in denen nach den dortigen Habitatbedingungen mit Eidechsen oder Schlingnattern zu rechnen ist, sind durch Festlegung entsprechender Bautabuzonen und Baufeldbegrenzungen von solchen Arbeiten auszunehmen. Sachgründe, warum trotz dieser Schutzvorkehrungen Tiere zu Schaden kommen werden, hat der Kläger nicht zu benennen vermocht.

125

Soweit der Kläger hinsichtlich der CEF-Maßnahme 18 außerdem ein signifikant erhöhtes Risiko der Tiere, im Straßenraum zu Tode zu kommen, geltend macht, hat die gegenteilige naturschutzfachliche Einschätzung des Beklagten Bestand. Die Lage der Maßnahmeflächen zur Straße ist nicht mit derjenigen der Ausgleichsflächen A 5 zu vergleichen. Während letztere unmittelbar an Straßen grenzen, sind erstere - mit Ausnahme einer geringfügigen Verbindung zu einer Teilfläche der Ausgleichsmaßnahme A 5 - durch Flächen, die nicht aufgewertet werden sollen, von den benachbarten Straßen getrennt. Warum diese trennenden Flächen nach ihrer Beschaffenheit nicht als Puffer dienen, sondern im Gegenteil den Tieren einen Anreiz bieten sollten, sie zu durchstreifen und mehr als nur gelegentlich auf die Straße zu gelangen, hat der Kläger nicht ansatzweise dargetan. Angesichts dessen besteht kein Anlass, dem Beweisbegehren des Klägers entsprechend Sachverständigenbeweis zu diesbezüglichen Risiken zu erheben.

126

gg) Die geplante Baufeldfreimachung erfüllt den Tötungstatbestand trotz der CEF-Maßnahme 14, die eine Umsiedlung von Zauneidechsen aus dem geplanten Baufeld in Ausgleichshabitate vorsieht, und der durch Planergänzung in der mündlichen Verhandlung für diese Habitate angeordneten Hälterungsmaßnahmen. Dass die Planfeststellungsbehörde dies verkannt hat, ist jedoch wegen Vorliegens einer objektiven Ausnahmelage kein entscheidungserheblicher Fehler.

127

Die Beurteilung, die CEF-Maßnahme 14 stelle sicher, dass die Baufeldräumung nicht den Tötungstatbestand verwirkliche, ist zu beanstanden. Die Zauneidechsen sollen auf Flächen von insgesamt mehreren Hektar ergriffen werden. Selbst wenn die Fangaktionen in den frühen Morgenstunden durchgeführt werden, in denen die Eidechsen wegen niedriger Temperaturen noch nicht über ihre volle Reaktionsfähigkeit und Beweglichkeit verfügen, erscheint es ausgeschlossen, der Tiere auf einer Gesamtfläche dieser Größenordnung mit habitattypischen Versteckmöglichkeiten in Gestrüpp, Erdlöchern usw. auch nur annähernd vollständig habhaft zu werden. Das hat letztlich auch der mit der Planung der Maßnahme betreute Sachbeistand des Beklagten eingeräumt, indem er in der mündlichen Verhandlung geäußert hat, es lasse sich eine "relativ hohe Fangquote" erzielen. Verbleibt demnach ein nicht ganz geringer Teil der Zauneidechsen auf dem vorgesehenen Baufeld, so lässt das den Schluss zu, dass zumindest einzelne Tiere im Zuge der während der Wintermonate durchzuführenden Baufeldfreimachung durch den Einsatz schweren Geräts in Erdspalten usw. erdrückt werden. Daran vermag auch die Umweltbaubegleitung nichts zu ändern; denn anders als bei der Schaffung von Rohbodenstandorten im Zuge der CEF-Maßnahme 18 muss der Oberboden im Baufeld nicht nur selektiv in unbedenklichen Bereichen, sondern flächendeckend abgeschoben werden. Dass Tierverluste in Rechnung zu stellen sind, entspricht im Übrigen auch der Einschätzung des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags (Planunterlage 12.6 S. 178: "... können Individuenverluste weitgehend verhindert werden"). In Anbetracht der individuenbezogenen Ausgestaltung des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG 2007 hat die Planfeststellungsbehörde den Tatbestand in dieser Hinsicht somit zu Unrecht verneint.

128

Darüber hinaus ist mit Rücksicht auf die Standorttreue der Zauneidechse davon auszugehen, dass ein Teil der im Zuge der CEF-Maßnahme 14 eingesammelten und im Ausgleichshabitat ausgesetzten Tiere in ihre angestammten Habitate zurückwandert und dort den Bauarbeiten mit schwerem Gerät zum Opfer fällt. Die Hälterungsmaßnahmen, die der Planfeststellungsbeschluss in seiner durch entsprechende Protokollerklärungen des Beklagten ergänzten Fassung angeordnet hat, sind zwar unstreitig geeignet, die Zahl der auf diese Weise zu Tode kommenden Tiere stark zu vermindern. Nach übereinstimmender Einschätzung der naturschutzfachlichen Sachbeistände der Beteiligten lässt sich aber auch mit einem Schutzzaun nicht verhindern, dass ein wenn auch geringer Teil der Tiere in ihre Ausgangshabitate zurückkehrt und dort von der Baufeldräumung betroffen ist.

129

Obgleich der Planfeststellungsbeschluss den Tötungstatbestand demnach zu Unrecht verneint hat, fehlt es an einem entscheidungserheblichen Mangel. Nach § 43 Abs. 8 BNatSchG 2007 hätte nämlich in dieser Hinsicht eine Ausnahme vom Tötungsverbot erteilt werden können. Zur Begründung wird auf die weiter unten folgenden Ausführungen unter B.2.c.bb. verwiesen, die neben den hier in Rede stehenden weitere Beeinträchtigungen berücksichtigen, die artenschutzrechtliche Tatbestände verwirklichen; da eine abschließende Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen eine Gesamtschau verbotswidriger Beeinträchtigungen erfordert, kann sie nicht je gesondert für einzelne Beeinträchtigungen vorgenommen werden.

130

b) Der Senat lässt offen, ob die planfestgestellte CEF-Maßnahme 14, die das Einsammeln und Verbringen der Zauneidechsen in Ausgleichshabitate vorsieht, den Tatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG 2007 in der Variante des Fangverbots erfüllt. Im Schrifttum wird unterschiedlich beurteilt, ob das Fangen wild lebender Tiere im Sinne dieser Vorschrift neben dem Entzug der Bewegungsfreiheit als solchem eine gewisse Dauer des Entzugs voraussetzt (vgl. Kratsch, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Aufl. 2010, § 39 Rn. 7 und § 44 Rn. 15; Lau, a.a.O. § 39 Rn. 4 und § 44 Rn. 8; Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht, Band 2, Loseblatt Stand August 2008, § 42 Rn. 15). Der Schutzzweck der Norm mag dafür sprechen, einen kurzzeitigen Freiheitsentzug, z.B. bei der Beringung von Vögeln, als Bagatelle aus dem Fangtatbestand auszuklammern. Im Hinblick auf den Wortlaut sowohl der deutschen Regelung als auch des Art. 12 Abs. 1 Buchst. a FFH-RL, die beide keine Einschränkung auf Fanghandlungen von gewisser Dauer oder gar auf Dauer zum Ausdruck bringen, sowie den uneinheitlichen Meinungsstand wäre ein solches Auslegungsergebnis jedoch nicht jedem Zweifel entzogen und könnte deshalb nicht ohne Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union der Entscheidung zugrunde gelegt werden.

131

Letztlich kann die Frage, ob die mit der CEF-Maßnahme 14 verbundenen Handlungen trotz der Absicht, die Tiere in den Ersatzhabitaten alsbald wieder auszusetzen, den Fangtatbestand erfüllen, dahingestellt bleiben. Auch insoweit besteht nämlich, wie unter B.2.c.bb. auszuführen sein wird, eine objektive Ausnahmelage.

132

c) Bezogen auf Quartierverluste von Fledermäusen sowie Zauneidechsen und Schlingnattern verstößt die artenschutzrechtliche Beurteilung gegen das Zerstörungsverbot (§ 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 bis 3 BNatSchG 2007). Für die beiden letztgenannten Arten ist dieser Verstoß wegen Vorliegens einer objektiven Ausnahmelage jedoch nicht entscheidungserheblich.

133

aa) Der Planfeststellungsbeschluss geht für Fledermäuse selbst davon aus, dass die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 Nr. 3 letzte Alternative BNatSchG 2007 vorliegen, wonach es verboten ist, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten zu zerstören. Die Beurteilung, dies treffe nur auf Höhlen- und Spaltenquartiere, nicht dagegen auf Wochenstubenquartiere zu, hält der Überprüfung stand.

134

Die im Hospitalwald durchgeführten Untersuchungen haben zwar keine Nachweise aktuell genutzter Höhlen- und Spaltenquartiere im Baufeld ergeben. Das Vorhandensein solcher Quartiere ist aber als wahr unterstellt worden, weil in den im Trassenbereich stehenden Bäumen Höhlen und Spalten ermittelt worden sind, die diese Funktion erfüllen können. Dagegen ist rechtlich nichts zu erinnern. Im Zuge der Baufeldräumung gehen diese Quartiere verloren.

135

Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die weitere Annahme der Planfeststellungsbehörde, über die genannten Quartiere hinaus fielen nicht auch Fortpflanzungsstätten in Gestalt von Wochenstubenquartieren weg. Dass derartige Quartiere im Umfeld des Hospitalwaldes vorhanden sind, nehmen Kläger und Beklagter übereinstimmend an. Die vom Kläger angegriffene Einschätzung des Beklagten, sie würden nicht im Rechtssinne zerstört, erweist sich als tragfähig. Die Trasse entfaltet zwar Trennwirkungen im Aktionsraum der Fledermäuse. Bei den umfangreichen Untersuchungen des Vorhabenträgers haben sich aber keine Anhaltspunkte ergeben, dass dadurch die Zugänglichkeit von Wochenstubenquartieren oder ihre Funktionsfähigkeit infrage gestellt würde. Das Verständnis des Klägers, wonach die Zerschneidung von Jagdhabitaten zugleich die Wochenstubenquartiere der dort jagenden Fledermauskolonien schädigt, würde den Zerstörungstatbestand völlig entgrenzen und ist daher abzulehnen. Art. 12 Abs. 1 Buchst. d FFH-RL gebietet keine andere Sichtweise. Auch er vermittelt nach seinem eindeutigen Wortlaut keinen allgemeinen Lebensstättenschutz, sondern beschränkt sich darauf, die näher bezeichneten, für die Erhaltung der Art als besonders wichtig angesehenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu sichern.

136

Während die artenschutzrechtliche Prüfung demzufolge den Vorgaben des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 2007 insoweit entspricht, wird sie § 42 Abs. 5 BNatSchG 2007 nicht gerecht. Sie hat die Auffassung zugrunde gelegt, die Zerstörung der Höhlen- und Spaltenquartiere sei zusätzlich an den Regelungen der Sätze 2 und 3 dieser Vorschrift zu messen, nach denen der Zerstörungstatbestand entfalle. Dem kann nicht gefolgt werden, da sich - wie oben ausgeführt - nicht feststellen lässt, dass das Vorhaben einen nach § 19 BNatSchG 2002 zulässigen Eingriff darstellt.

137

Dieser Mangel ist entscheidungserheblich. Von einer objektiven Ausnahmelage kann nicht ausgegangen werden. Es lässt sich nicht verlässlich ausschließen, dass eine zumutbare Alternative im Sinne des § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG 2007 gegeben ist. Maßnahmen, mit denen sich die Zerstörung der Fledermausquartiere unter Beibehaltung der planfestgestellten Trasse vermeiden ließe, sind zwar nicht ersichtlich. Die getroffenen Feststellungen reichen aber nicht aus, um auch eine zumutbare Trassenalternative zu verneinen. Eine solche setzt voraus, dass sich habitat- oder artenschutzrechtliche Schutzvorschriften ihr gegenüber nicht als ebenso wirksame Zulassungssperre erweisen wie gegenüber der planfestgestellten Trasse und dass sie keine anderweitigen Nachteile aufweist, die außer Verhältnis zu dem mit ihr erzielbaren Gewinn für Natur und Landschaft stehen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 119 m.w.N.). Bislang fehlen hinreichende Feststellungen, um diese Voraussetzungen sicher beurteilen zu können. Da der Beklagte das Vorhaben für artenschutzrechtlich unbedenklich gehalten hat, sind keine aussagekräftigen Untersuchungen zu der Frage durchgeführt worden, ob die in Betracht gezogenen Alternativen zur planfestgestellten Querung des Hospitalwaldes artenschutzrechtliche Verstöße vermeiden. Ebenso fehlen ausreichende Feststellungen, um die naturschutzexternen Nachteile der Alternativtrassen westlich von Freiberg in Relation zu dem mit ihnen ggf. erzielbaren Gewinn für die betroffenen Naturgüter zu setzen. Eine hierauf bezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung muss die mit der jeweiligen Alternativtrasse vermeidbaren artenschutzrechtlichen Verstöße insgesamt in den Blick nehmen. Dafür aber mangelt es an der notwendigen tatsächlichen Grundlage, solange die Wirksamkeit des Fledermausschutzkonzepts für den Querungsbereich der Bahnstrecke Freiberg-Nossen ungeklärt ist.

138

Der Verstoß gegen das Zerstörungsverbot rechtfertigt nur die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses. Wie oben unter B.2.a.aa.(3) und dd.(2) ausgeführt, erscheint es möglich, die im Hinblick auf das Tötungsverbot und - im Zusammenhang damit - die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung bestehenden Fehler zu heilen, sei es, dass auf der Grundlage einer Nachermittlung und Nachbesserung oder Neubewertung ein Verstoß gegen das Tötungsverbot und das naturschutzrechtliche Vermeidungsgebot verneint werden kann, sei es, dass nach einer die artenschutzrechtlichen Gegebenheiten zutreffend berücksichtigenden Prüfung eine Ausnahme vom Tötungsverbot unter Nachbesserung des Kompensationskonzepts erteilt wird. Aufbauend auf diesen in einem ergänzenden Verfahren durchzuführenden Prüfschritten kommt auch eine Fehlerheilung hinsichtlich des Zerstörungsverbots für Höhlen- und Spaltenquartiere der Fledermäuse in Betracht. Mit der Behebung von Verstößen gegen die Eingriffsregelung entfiele nämlich zugleich die Sperrwirkung des § 42 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG 2007, so dass die an die Zulässigkeit des Eingriffs anknüpfenden privilegierenden Regelungen des § 42 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG 2007 für die Prüfung des Zerstörungstatbestands zu berücksichtigen wären.

139

§ 42 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG 2007 würde dann die Verwirklichung des Zerstörungstatbestands ausschließen. Die Höhlenbaumkartierung hat zahlreiche als Fledermausquartiere geeignete Höhlen im Umfeld der Trasse festgestellt. In Anbetracht der Waldstruktur liegt es nahe, dass als Tagesquartiere nutzbare Baumspalten hinter abstehenden Borken ebenfalls in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen. Damit wäre der bereits im Planfeststellungsbeschluss gezogene Schluss vertretbar, die ökologische Funktion der eingriffsbetroffenen Fledermausquartiere werde im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt, zumal im Vorfeld der Baufeldräumung als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme zusätzlich Fledermausflachkästen in den verbleibenden Waldflächen westlich der Trasse angebracht werden sollen.

140

Entgegen der Auffassung des Klägers wäre die Anwendung des § 42 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG 2007 mit Art. 12 und 16 FFH-RL vereinbar, weil es nicht zu einer Zerstörung oder Beschädigung der Ruhestätten im unionsrechtlichen Sinne kommt. Mit Urteil vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 39.07 - (BVerwGE 133, 239 Rn. 69 f.) hat der Senat ausgeführt, dass bei einer den Sinn und Zweck der FFH-Richtlinie beachtenden, von der Europäischen Kommission ausdrücklich empfohlenen Auslegung die Gesamtheit mehrerer im Dienst einer Funktion stehenden Plätze, sofern diese im räumlichen Zusammenhang einen Verbund bilden, die durch Art. 12 Abs. 1 Buchst. d FFH-RL geschützte Lebensstätte darstellt. Dieses Verständnis ist dem Umstand geschuldet, dass es sich bei der Abgrenzung der Lebensstätte im konkreten Fall um eine in erster Linie naturschutzfachliche Frage handelt, die je nach den Verhaltensweisen der verschiedenen Arten unterschiedlich beantwortet werden kann. Für die in Rede stehenden Höhlen- und Spaltenquartiere ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass sie einen Lebensstättenverbund bilden. Der Kläger hat dies selbst betont, indem er darauf hingewiesen hat, die Höhlen und Spalten würden tageweise wechselnd genutzt. Die Tiere sind demnach nicht auf ein bestimmtes Quartier angewiesen, sondern darauf, dass eines von vielen zum Verbund gehörenden Quartieren ihnen zur Nutzung offen steht. Bietet der Quartierverbund auch ohne die der Trasse weichenden Bäume die notwendigen Quartiere, so ist der unionsrechtliche Zerstörungstatbestand nicht verwirklicht.

141

Der Vortrag des Klägers gibt keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Zwar trifft es zu, dass § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 2007 einen engeren Lebensstättenbegriff zugrunde legt, der nicht den Verbund, sondern dessen einzelne Bestandteile als Fortpflanzungs- oder Ruhestätte begreift. Durch die tatbestandliche Ergänzung in § 42 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG 2007, der auf den Erhalt der Funktion abstellt, wird aber für "Verbundfälle" die Kongruenz mit der unionsrechtlichen Regelung hergestellt. Das reicht aus. Unionsrechtliche Richtlinien lassen dem nationalen Gesetzgeber Spielräume für die Umsetzung; diese sind gewahrt, wenn - wie in den "Verbundfällen" - der unionsrechtlich verbürgte Schutzstandard durch die mitgliedstaatliche Regelung gesichert wird.

142

bb) Bezogen auf Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Zauneidechsen und Schlingnattern hat der Planfeststellungsbeschluss den Zerstörungstatbestand zu Unrecht verneint. Jedoch kommt es darauf für die Entscheidung nicht an, weil eine objektive Ausnahmelage gegeben ist.

143

Für die Zauneidechse ist unstreitig, dass in mehreren Teilgebieten, darunter namentlich den Halden östlich von Freiberg, Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Zuge der Baufeldräumung zerstört werden. Für die Schlingnatter sind dem Vorhabenträger bei seinen Bestandserhebungen für einen Großteil der in Betracht kommenden Habitatflächen zwar keine positiven Nachweise gelungen; auf der Grundlage seiner insoweit vorgenommenen Wahrunterstellungen ist jedoch ebenfalls für die im Reptiliengutachten und im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag bezeichneten Teilflächen vom Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten auszugehen.

144

§ 42 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG 2007 kann einen Verstoß gegen das Zerstörungsverbot nicht ausschließen. Unabhängig davon, ob das vorgesehene neue Habitat zu allen Teilflächen, auf denen geschützte Lebensstätten verloren gehen, in dem von § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG 2007 vorausgesetzten räumlichen Zusammenhang steht, folgt dies wiederum schon daraus, dass mangels eines zulässigen Eingriffs (§ 42 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG 2007) die einschränkenden tatbestandlichen Voraussetzungen des § 42 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG 2007 gar nicht zur Anwendung kommen. Da die Planfeststellungsbehörde dies verkannt hat, ist ihre Beurteilung fehlerhaft.

145

Es besteht indessen eine objektive Ausnahmelage, die zur Unerheblichkeit des Fehlers führt.

146

Nach § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG 2007 können die nach Landesrecht zuständigen Behörden im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 42 BNatSchG 2007 aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art zulassen. Darüber hinaus erfordert eine Ausnahme nach Satz 2, dass zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert; weitergehende Anforderungen des Art. 16 Abs. 1 FFH-RL sind zu beachten. Hängt die artenschutzrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens von Ausnahmen für mehrere Beeinträchtigungen ab, die dieselbe Art betreffen, so sind die Ausnahmevoraussetzungen in einer Gesamtschau der artenschutzwidrigen Beeinträchtigungen zu prüfen, weil sich nur so das für den Ausnahmegrund zu berücksichtigende Gewicht der Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Populationen sachgerecht erfassen lassen. Deshalb sind in die Ausnahmeprüfung die dem Tötungsverbot zuwiderlaufende Baufeldfreimachung und die möglicherweise dem Fangverbot widersprechende CEF-Maßnahme 14 einzubeziehen. Auch bei einer solchen Gesamtbetrachtung liegen die Ausnahmevoraussetzungen vor.

147

Das Planvorhaben kann zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses für sich in Anspruch nehmen, die Abweichungen von den Verboten des § 42 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG 2007 rechtfertigen. Voraussetzung dieses Ausnahmegrundes ist nicht, dass Sachzwänge vorliegen, denen niemand ausweichen kann. Es reicht vielmehr ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln aus (vgl. Urteile vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 153 und vom 9. Juni 2010 - BVerwG 9 A 20.08 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208 Rn. 55).

148

Diesen Anforderungen ist Genüge getan. Die tatbestandlichen Handlungen sind nur von begrenztem Gewicht. Für das Einfangen der Tiere, um sie vor Tötung oder Schädigung zu bewahren, liegt das auf der Hand. Da im Zuge der Fangaktion bei fachgerechter Durchführung voraussichtlich nur ein relativ kleiner Anteil der Tiere übersehen und damit einem Tötungsrisiko ausgesetzt wird und durch die vorgesehenen Schutzzäune zumindest der ganz überwiegende Teil der im Ausgleichshabitat ausgesetzten Tiere an einer Rückwanderung in ihre angestammten, von der Baufeldräumung betroffenen Lebensräume gehindert wird, gilt Ähnliches für die zu erwartenden Tötungen. Schwerer wiegt zwar der großflächige Verlust von Flächen, welche den Tieren als Fortpflanzungs- und Ruhestätten dienen. Das Gewicht dieses Verlustes wird jedoch dadurch relativiert, dass Ausgleichshabitate in großem Umfang geschaffen bzw. durch Aufwertungsmaßnahmen in ihrer Aufnahmekapazität gestärkt werden. Das Konzept der CEF-Maßnahme 18 erscheint schlüssig. Dass die betreffenden Flächen schon bisher Zauneidechsen als Lebensraum dienen, macht deutlich, dass sie die grundlegenden Habitatbedingungen erfüllen. Ihre Eignung ist zwar in der Vergangenheit durch Aufforstungsmaßnahmen und zunehmende Verbuschung in weiten Teilen stark gemindert worden, aber dem kann durch einfache, verlässlich wirkende Maßnahmen gegengesteuert werden. Es ist deshalb plausibel, dass zum einen eine hohe Aufwertungskapazität besteht und zum anderen die Umgestaltung ihre Wirkung nicht verfehlt. Für die grundsätzliche Eignung der Maßnahme spricht auch der vom Kläger vorgelegte Endbericht über ein FuE-Vorhaben im Auftrag des Bundesamtes für Naturschutz "Rahmenbedingungen für die Wirksamkeit von Maßnahmen des Artenschutzes bei Infrastrukturvorhaben". Darin heißt es, die von der Zauneidechse benötigten Strukturen seien mit recht einfachen Mitteln leicht zu schaffen; Berichte über gelungene Maßnahmen zur Aufwertung oder Schaffung von Lebensräumen lägen vor (S. A 174). Im selben Bericht wird die Umsiedlung zwar als eine umstrittene Maßnahme bezeichnet, wobei die Gefahren des Verlustes genetischer Vielfalt und eines Auswanderns der Eidechsen erwähnt werden. Da eine Rückwanderung in die angestammten Habitate durch die im ergänzten Planfeststellungsbeschluss angeordneten Schutzzäune übergangsweise weitgehend eingedämmt wird und andererseits durch die Vernetzung der Ausgleichshabitate mit benachbarten Habitatflächen ein genetischer Austausch auf Dauer möglich sein wird, hat sich die Planfeststellungsbehörde mit ihrer Annahme, die Risiken seien beherrschbar, im Rahmen ihrer Einschätzungsprärogative gehalten. Das gilt umso mehr, als die CEF-Maßnahme 18 durch ein Monitoring begleitet wird, wie es in dem genannten Endbericht speziell für Umsiedlungsmaßnahmen gefordert wird (S. A 177 f.).

149

Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass dem öffentlichen Interesse an der Realisierung des Vorhabens hoher Stellenwert zukommt. Er manifestiert sich in der Aufnahme des Vorhabens in den Fernstraßenbedarfsplan als vordringlicher Bedarf, zeigt sich aber auch an den gravierenden Unzuträglichkeiten der gegenwärtigen Verkehrssituation in Freiberg, die im Planfeststellungsbeschluss eingehend geschildert ist. Dem verkehrlichen Interesse der Allgemeinheit ist deshalb letztlich höheres Gewicht einzuräumen als den betroffenen Belangen des Artenschutzes.

150

Zumutbare Alternativen im Sinne des § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG 2007 fehlen. Da Vermeidungsmaßnahmen, mit denen die verbotswidrigen Einwirkungen an Ort und Stelle ausgeschlossen werden könnten, nicht zur Verfügung stehen, kommt als Alternative lediglich eine andere Trassenführung in Betracht. Im Raum südöstlich und östlich von Freiberg, in dem die Zauneidechse und die Schlingnatter betroffen sind, führen neben der planfestgestellten Trasse jedoch auch die in der Variantenuntersuchung alternativ in Betracht gezogene Untervariante 7 und die mit letzterer teilweise übereinstimmende Variante des Klägers und der Grünen Liga über Flächen, die den beiden Arten als Habitate dienen. Trassenalternativen, bei denen die artenschutzrechtlichen Verbote eingehalten würden, scheiden damit aus.

151

Darüber hinaus ist auch die weitere Voraussetzung erfüllt, dass sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtern darf. Anders als für den Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG 2007 kommt es für die Erteilung einer Ausnahme nicht speziell auf den Erhaltungszustand des von dem Vorhaben unmittelbar betroffenen lokalen Vorkommens an. Vielmehr ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen, die auch die anderen Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet in den Blick nimmt. Entscheidend ist, ob die Gesamtheit der Populationen in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet, das über das Plangebiet hinausreicht, als lebensfähiges Element erhalten bleibt. Für die Beurteilung, ob dies zutrifft, ist der Planfeststellungsbehörde ein Beurteilungsspielraum eingeräumt (Urteil vom 9. Juni 2010 a.a.O. Rn. 60 m.w.N.). Der artenschutzrechtliche Fachbeitrag hat sich nicht mit den Auswirkungen des Vorhabens auf die Gesamtheit der Populationen von Schlingnatter und Zauneidechse in ihren natürlichen Verbreitungsgebieten, wohl aber mit denen auf die örtlichen Populationen auseinandergesetzt (Planunterlage 12.6 S. 176 und 179). Er ist zu dem Ergebnis gekommen, der Erhaltungszustand beider Arten werde sich im Freiberger Raum nicht verschlechtern, und stützt diese Einschätzung zum einen auf vorhandene Ausweichhabitate und zum anderen auf die vorgesehenen Maßnahmen zur Schaffung bzw. Aufwertung von Ausgleichshabitaten. Diese Überlegungen erweisen sich als tragfähig. Mit der - wie ausgeführt - naturschutzfachlich vertretbar konzipierten CEF-Maßnahme 18 werden große Anstrengungen unternommen, eine Fläche von immerhin ca. 7,1 ha entsprechend den Habitatansprüchen der Schlingnatter und der Zauneidechse aufzuwerten. Die Maßnahme A 5 ist wegen der Straßenrandlage der von ihr betroffenen Flächen zwar rechtlichen Bedenken ausgesetzt. Die Beurteilung der weiteren Populationsentwicklung durch den Fachbeitrag kann jedoch nicht wesentlich auf der Berücksichtigung dieser Maßnahme beruhen. Dies folgt daraus, dass die Überlegungen zum Erhaltungszustand der lokalen Populationen beider Reptilienarten jeweils auf die Schaffung von Ausweichhabitaten in einer Größenordnung von ca. 7,1 ha abstellen, die schon mit der CEF-Maßnahme 18 erreicht werden. Hat sich der Beklagte demnach mit seiner Beurteilung, der Erhaltungszustand der lokalen Populationen von Schlingnatter und Zauneidechse im Freiburger Raum werde sich nicht verschlechtern, innerhalb seiner Einschätzungsprärogative gehalten, so ist auch ohne von ihm dazu angestellte Erwägungen der Schluss gerechtfertigt, dass es in dem räumlich weiter zu ziehenden Bereich des natürlichen Verbreitungsgebiets ebenfalls nicht zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands der Populationen beider Arten kommen werde.

152

Art. 16 Abs. 1 FFH-RL ist ebenfalls Genüge getan. Dies gilt auch insoweit, als er verlangt, dass die Populationen der verbotswidrig betroffenen Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen. Wenngleich der Erhaltungszustand beider Arten ungünstig sein mag, schließt Art. 16 Abs. 1 FFH-RL die Erteilung einer Ausnahme dennoch nicht aus. Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 14. Juni 2007 - Rs. C-342/05 - (Slg. 2007 S. I-4713 Rn. 29) kann von den artenschutzrechtlichen Verboten des Art. 12 FFH-RL auch bei einem ungünstigen Erhaltungszustand der betroffenen Populationen ausnahmsweise dann abgewichen werden, wenn hinreichend nachgewiesen ist, dass die Abweichung diesen ungünstigen Erhaltungszustand nicht verschlechtern und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands nicht behindern kann (vgl. dazu Urteil vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 141 f.). Dass keine Verschlechterung eintritt, ist bereits ausgeführt worden. Ebenso wenig führt das Vorhaben zu konkreten Hürden für Bemühungen, den Erhaltungszustand beider Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet zu verbessern.

153

3. Wie bereits im Zusammenhang mit den Ausführungen zum Artenschutz begründet worden ist, ziehen die beanstandeten Mängel der artenschutzrechtlichen Prüfung Fehler bei der Beurteilung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach sich.

154

Über diese Fehler hinaus erhebt der Kläger - soweit mit seinen Einwendungen nicht präkludiert - die Rüge, die Planfeststellungsbehörde habe gegen das naturschutzrechtliche Vermeidungsgebot verstoßen, indem sie der planfestgestellten Untervariante B den Vorzug gegenüber der Untervariante A gegeben habe, obgleich Letztere den Hospitalwald weniger durchschneide und weniger mit Immissionen belaste. Die Wahl der Untervariante B ist indes nicht am Vermeidungsgebot, sondern allein am fachplanungsrechtlichen Abwägungsgebot zu messen. Das Vermeidungsgebot richtet sich nämlich nur auf die Ausgestaltung des Vorhabens an Ort und Stelle. Die seit dem 1. März 2010 geltende Fassung des Bundesnaturschutzgesetzes bringt dies in § 15 Abs. 1 Satz 2 schon durch ihren Wortlaut ("am gleichen Ort") zum Ausdruck. Gleiches galt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber auch schon für den früheren, bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses maßgeblichen Rechtszustand (vgl. bereits Urteil vom 7. März 1997 - BVerwG 4 C 10.96 - BVerwGE 104, 144 <146 ff.>). An dieser Auffassung ist festzuhalten. Nach alter wie nach neuer Fassung des Vermeidungsgebots, das sich ausweislich des Gesetzeswortlauts nicht gegen den Eingriff als solchen, sondern nur gegen mit ihm verbundene Beeinträchtigungen richtet, wird die Trassenwahl allein durch das Abwägungsgebot gesteuert. Dies hat nicht bloß für die Entscheidung zwischen verschiedenen Hauptvarianten, sondern auch für die Auswahl zwischen Untervarianten zu gelten, zumal wenn sie - wie hier - im Trassenverlauf deutlich voneinander abweichen und zu deutlich verschiedenen Betroffenheiten gegenläufiger abwägungserheblicher Belange führen. Das Abwägungsgebot verlangt, dass über den Ausgleich zwischen den gegenläufigen Belangen unter Berücksichtigung des ihnen nach den konkreten Umständen zukommenden Gewichts entschieden wird. Wendete man das Vermeidungsgebot auf derartige Konstellationen an, so liefe dies darauf hinaus, Naturschutzbelangen einen abstrakten Gewichtungsvorrang zu sichern. Eine solche Intention kommt auch in der vor Inkrafttreten des Bundesnaturschutzgesetzes 2010 geltenden Eingriffsregelung nicht zum Ausdruck.

155

4. Dass die planerische Abwägung von Mängeln der habitat- und artenschutzrechtlichen Beurteilung infiziert wird, hat schon die Kontrolle der Verträglichkeitsprüfung für das FFH-Gebiet "Oberes Freiberger Muldetal" (B.1.a.aa.(2)) und des für den Querungsbereich der Bahnstrecke Freiberg-Nossen entwickelten artenschutzrechtlichen Schutzkonzepts (B.2.a.aa.(2)) ergeben. Die darüber hinausgehenden Einwendungen des Klägers gegen die Abwägung greifen nicht durch.

156

a) Bezogen auf den Trassenabschnitt westlich von Freiberg macht der Kläger geltend, die behördliche Entscheidung, der den Hospitalwald querenden Trassenvariante 3 den Vorzug vor der Variante 4 und der mit dieser hier weitgehend übereinstimmenden Vorschlagsvariante der Naturschutzvereinigungen zu geben, lasse eine Fehlgewichtung der Belange des Naturschutzes erkennen. Dem kann - abgesehen von der Fehlbeurteilung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände - nicht gefolgt werden. Die Planfeststellungsbehörde hat durchaus erkannt, dass die mit der planfestgestellten Trasse verbundene Zerschneidung, Verlärmung und Schadstoffbelastung des Hospitalwaldes schwerwiegende, erst auf längere Sicht kompensierbare Beeinträchtigungen darstellen. Dass sie sich dennoch für die Variante 3 entschieden hat, ist nicht erkennbarer Ausdruck einer objektiven Fehlgewichtung dieser Beeinträchtigungen, sondern Ergebnis einer vergleichenden Bewertung der Varianten unter Einbeziehung anderer berührter Belange. Diese Vorzugsentscheidung kann gerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob sich eine der Alternativtrassen gegenüber der planfestgestellten Trasse eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Lösung erweist und sich deshalb der Planfeststellungsbehörde als vorzugswürdig aufdrängen musste (Beschluss vom 24. April 2009 - BVerwG 9 B 10.09 - NVwZ 2009, 986 Rn. 7 m.w.N.). Das ist zu verneinen. Die Variante 4 und die Vorschlagsvariante der Naturschutzvereinigungen sind der Variante 3 zwar unter dem Blickwinkel des Naturschutzes überlegen, führen aber zu deutlichen Nachteilen für andere Belange. Der Planfeststellungsbeschluss begründet dies detailliert (S. 71 ff.). Hervorzuheben sind die verkehrlichen Nachteile und die Nachteile für die Wohnbevölkerung. Die Variante 4 müsste teilweise durch bebautes Gebiet geführt werden; sie wäre dort mit mindestens vier plangleichen Knotenpunkten verbunden, die ausgebaut und mit Lichtsignalanlagen ausgerüstet werden müssten. Daran würden sich Einschränkungen ihrer Leistungsfähigkeit, Verkehrsqualität und Verkehrssicherheit knüpfen mit der Folge, dass die Entlastungswirkung für das Straßennetz in Freiberg deutlich geringer wäre als die der planfestgestellten Variante 3. Die Verkehrsfunktion einer Ortsumgehung könnte dieser Teilabschnitt somit nur eingeschränkt erfüllen. Dass die Führung durch Teile der Ortslage im Vergleich zur Variante 3 mit erheblich höheren Lärm- und Schadstoffbelastungen der Bevölkerung verbunden wäre, versteht sich von selbst; nach Angaben des Planfeststellungsbeschlusses würden in großem Umfang Lärmschutzwände erforderlich. Im Vergleich zwischen den Varianten 3 und 4 geht es somit um den klassischen Konflikt zwischen den Belangen des Menschen und denen der Natur. In diesem Konflikt den Belangen der Natur den Vorrang einzuräumen, musste sich der Behörde nach den konkreten Umständen jedenfalls nicht aufdrängen.

157

Soweit der Kläger überdies als abwägungsfehlerhaft rügt, dass die Planfeststellungsbehörde der Untervariante B trotz der mit ihr verbundenen Nachteile für Naturschutzbelange gegenüber der Untervariante A den Vorzug gegeben habe, kann ihm gleichfalls nicht gefolgt werden. Die vom Kläger aufgelisteten Nachteile der Untervariante B - längere Zerschneidungsstrecke, Separierung größerer Waldflächen vom übrigen Waldbestand, Immissionsbelastung größerer Waldflächen, 1 ha mehr Waldverlust - hat die Planfeststellungsbehörde nicht nur erkannt, sondern als erhebliche Nachteile herausgestellt (PFB S. 95). Sie hat ihnen indes Vorteile unter anderen Naturschutzaspekten - 2 ha geringerer Flächenverbrauch und geringere Beeinträchtigung des Grundwasserdargebotspotenzials -, vor allem aber Vorteile für andere Belange wie das signifikante Abrücken von der Wohnbebauung und die daraus folgende geringere Lärm- und Schadstoffbelastung der Bevölkerung im Freiberger Ortsteil Friedeburg, die fehlende Notwendigkeit der Beseitigung von Kleingärten und zugehörigen Gartenhäusern, trassierungstechnische und wirtschaftliche Vorteile sowie eine verbesserte CO2-Bilanz angeführt (S. 93 ff.). Dass der Planfeststellungsbeschluss diese Gesichtspunkte in der Gesamtschau stärker gewichtet, lässt Abwägungsdisproportionalitäten nicht erkennen.

158

Nur ergänzend merkt der Senat an, dass die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss zur Würdigung der übrigen Trassenvarianten westlich von Freiberg, die die verkehrlichen Nachteile der Variante 4 und der Variante der Naturschutzvereinigungen vermeiden, recht vage bleiben. Da der Kläger in dieser Hinsicht keine Rügen erhoben hat, ist dem hier aber nicht weiter nachzugehen.

159

b) Bezogen auf den Trassenabschnitt zwischen der Hüttenstraße und dem Ausbauende rügt der Kläger als abwägungsfehlerhaft, dass die Planfeststellungsbehörde es versäumt habe, anknüpfend an den Trassenvorschlag der Naturschutzvereinigungen einen bestandsorientierten Ausbau als Alternative zur planfestgestellten Muldequerung vorzusehen. Auch mit diesem Einwand wird kein Abwägungsmangel aufgezeigt.

160

Der Kläger macht selbst nicht geltend, dass der Trassenvorschlag der Naturschutzvereinigungen in der unterbreiteten Form gegenüber der planfestgestellten Trasse im genannten Abschnitt vorzugswürdig sei. Er wirft der Planfeststellungsbehörde vielmehr ein Ermittlungsdefizit vor, weil sie die Möglichkeit eines "bestandsorientierten Ausbaus" nicht untersucht und in die vergleichende Betrachtung einbezogen habe. Dem wäre nur zu folgen, wenn ein solcher Ausbau - obgleich vom Kläger im Anhörungsverfahren nicht gefordert - eine Alternative gewesen wäre, deren Prüfung sich angeboten hätte. Dies ist zu verneinen. Die Bestandsstrecke verläuft auf einer Länge von 500 m in unmittelbarer Nähe der Ortslage Halsbach; sie hat mehrere Verknüpfungen mit dem untergeordneten Straßennetz und dient der Erschließung angrenzender Felder (PFB S. 85). Sie hat Steigungen zu bewältigen, die westlich der Mulde 8 %, östlich des Flusses 10 % betragen. Wie bei diesen topographischen Verhältnissen, in Anbetracht der Ortsnähe von Halsbach und mit Blick auf die von der Straße bisher wahrgenommene Erschließungsfunktion ein bestandsorientierter Ausbau aussehen könnte, der sowohl den Anforderungen des Fernverkehrs als auch den Immissionsbelangen der Wohnbevölkerung entspricht, hat der Kläger nicht ansatzweise dargelegt. Ein "bestandsorientierter Ausbau" stellt deshalb keine sich anbietende Alternative dar, die näher hätte untersucht werden müssen.

(1) Der Abschuß des Wildes ist so zu regeln, daß die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen soll die Abschußregelung dazu beitragen, daß ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint.

(2) Schalenwild (mit Ausnahme von Schwarzwild) sowie Auer-, Birk- und Rackelwild dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes erlegt werden, der von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat (§ 37) zu bestätigen oder festzusetzen ist. Seehunde dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes bejagt werden, der jährlich nach näherer Bestimmung der Länder für das Küstenmeer oder Teile davon auf Grund von Bestandsermittlungen aufzustellen ist. In gemeinschaftlichen Jagdbezirken ist der Abschußplan vom Jagdausübungsberechtigten im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand aufzustellen. Innerhalb von Hegegemeinschaften sind die Abschußpläne im Einvernehmen mit den Jagdvorständen der Jagdgenossenschaften und den Inhabern der Eigenjagdbezirke aufzustellen, die der Hegegemeinschaft angehören. Das Nähere bestimmt die Landesgesetzgebung. Der Abschußplan für Schalenwild muß erfüllt werden. Die Länder treffen Bestimmungen, nach denen die Erfüllung des Abschußplanes durch ein Abschußmeldeverfahren überwacht und erzwungen werden kann; sie können den körperlichen Nachweis der Erfüllung des Abschußplanes verlangen.

(3) Der Abschuß von Wild, dessen Bestand bedroht erscheint, kann in bestimmten Bezirken oder in bestimmten Revieren dauernd oder zeitweise gänzlich verboten werden.

(4) Den Abschuß in den Staatsforsten regeln die Länder.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

Tenor

1. § 13b und § 33 Absatz 3 und 4 der Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung) in der Fassung der Dritten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vom 30. November 2006 (Bundesgesetzblatt I Seite 2759) sowie § 13b und § 38 Absatz 3 und 4 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung der Vierten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vom 1. Oktober 2009 (Bundesgesetzblatt I Seite 3223) sind mit Artikel 20a des Grundgesetzes unvereinbar.

2. Die Bestimmungen bleiben bis zum 31. März 2012 anwendbar.

Gründe

A.

1

Der Normenkontrollantrag richtet sich gegen § 13b sowie § 33 Abs. 3 und 4 der Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung, im Folgenden: TierSchNutztV) in der zum Zeitpunkt der Antragstellung zuletzt durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vom 30. November 2006 (BGBl I S. 2759, im Folgenden: 3. TierSchNutztVÄndV) geänderten Fassung.

2

§ 13b TierSchNutztV regelt die sogenannte Kleingruppenhaltung von Legehennen als eine Form der Käfighaltung. § 33 Abs. 3 und 4TierSchNutztV in der zur Prüfung gestellten Fassung (aufgrund zwischenzeitlicher Änderung durch Art. 1 Nr. 7 der Vierten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vom 1. Oktober 2009, BGBl IS. 3223 - im Folgenden: 4. TierSchNutztVÄndV - nunmehr § 38 Abs. 3 und 4 TierSchNutztV) enthalten Übergangsregelungen.

I.

3

1. Die angegriffenen Bestimmungen lauten:

4

§ 13b

5

Besondere Anforderungen

6

an die Kleingruppenhaltung

7

(1) Legehennen dürfen als Kleingruppen nur nach Maßgabe der Anforderungen der Absätze 2 bis 7 gehalten werden.

8

(2) Für jede Legehenne muss, unbeschadet des § 13 Abs. 2 Nr. 1, jederzeit eine uneingeschränkt nutzbare Fläche von mindestens 800 Quadratzentimetern zur Verfügung stehen. Beträgt das Durchschnittsgewicht der Legehennen in der Haltungseinrichtung mehr als zwei Kilogramm, muss abweichend von Satz 1 eine nutzbare Fläche von mindestens 900 Quadratzentimetern zur Verfügung stehen. Für die Berechnung der Fläche ist diese in der Waagerechten zu messen.

9

(3) Die lichte Höhe einer Haltungseinrichtung muss

10

1. an der Seite der Haltungseinrichtung, an der der Futtertrog angebracht ist, mindestens 60 Zentimeter betragen und

11

2. darf im Übrigen an keiner Stelle über der Fläche nach Absatz 2 niedriger als 50 Zentimeter sein.

12

(4) Für jeweils bis zu zehn Legehennen muss jederzeit ein Einstreubereich von mindestens 900 Quadratzentimetern Fläche und ein Gruppennest von mindestens 900 Quadratzentimeter zugänglich sein. Das Gruppennest muss weniger ausgeleuchtet sein als die übrige Fläche. Übersteigt die Gruppengröße 30 Legehennen, ist für jede weitere Legehenne der Einstreubereich und das Gruppennest um jeweils 90 Quadratzentimeter zu vergrößern.

13

(5) Jeder Legehenne muss ein uneingeschränkt nutzbarer Futtertrog mit einer Kantenlänge von mindestens zwölf Zentimetern und eine Sitzstange von mindestens 15 Zentimetern Länge zur Verfügung stehen. Beträgt das Durchschnittsgewicht der Legehenne in der Haltungseinrichtung mehr als zwei Kilogramm, muss der Futtertrog abweichend von Satz 1 eine Länge von mindestens 14,5 Zentimetern je Legehenne aufweisen. Je Haltungseinrichtung müssen mindestens zwei Sitzstangen vorhanden sein, die in unterschiedlicher Höhe angeordnet sind.

14

(6) Die Gänge zwischen den Reihen der Haltungseinrichtungen müssen mindestens 90 Zentimeter breit sein und der Abstand zwischen dem Boden des Gebäudes und der unteren Reihe der Haltungseinrichtungen muss mindestens 35 Zentimeter betragen.

15

(7) Die Form und die Größe der Öffnung der Haltungseinrichtung muss gewährleisten, dass eine ausgewachsene Legehenne herausgenommen werden kann, ohne dass ihr vermeidbare Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden.

16

§ 33

17

Übergangsregelungen

18

19

(3) Abweichend von den §§ 13, 13a und 13b dürfen Legehennen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 13. März 2002 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum 31. Dezember 2020 gehalten werden, wenn diese so beschaffen sind, dass je Legehenne

20

1. eine uneingeschränkt nutzbare und horizontal bemessene Käfigfläche von mindestens 750 Quadratzentimetern vorhanden ist, wobei bei der Flächenberechnung je Legehenne 150 Quadratzentimeter Nestfläche berücksichtigt werden, sofern diese über die Eiablage hinaus genutzt werden kann, unmittelbar an eine nutzbare Fläche anschließt, eine lichte Höhe von mindestens 45 Zentimetern vorhanden ist, die Rückzugsmöglichkeit zur Eiablage uneingeschränkt erhalten bleibt und die Grundfläche dieser Käfige jeweils mindestens 2.000 Quadratzentimeter beträgt;

21

2. ein uneingeschränkt nutzbarer Futtertrog mit einer Länge von mindestens zwölf Zentimetern und

22

3. ein Nest, ein Einstreubereich, in dem das Picken und Scharren möglich ist sowie geeignete Sitzstangen mit einem Platzangebot von mindestens 15 Zentimetern zur Verfügung stehen;

23

4. eine geeignete Vorrichtung zum Kürzen der Krallen vorhanden ist.

24

(4) Abweichend von den §§ 13, 13a und 13b dürfen Legehennen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 13. März 2002 bereits in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 gehalten werden, soweit

25

1. diese so beschaffen sind, dass

26

a) je Legehenne eine uneingeschränkt nutzbare und horizontal bemessene Käfigfläche von mindestens 550 Quadratzentimetern oder, im Fall eines Durchschnittsgewichts der gehaltenen Legehennen von mehr als zwei Kilogramm, von mindestens 690 Quadratzentimetern vorhanden ist;

27

b) je Legehenne ein uneingeschränkt nutzbarer Futtertrog mit einer Länge von mindestens zwölf Zentimetern oder, im Fall eines Durchschnittsgewichts der gehaltenen Legehennen von mehr als zwei Kilogramm je Legehenne, ein uneingeschränkt nutzbarer Futtertrog mit einer Länge von mindestens 14,5 Zentimetern zur Verfügung steht;

28

c) bei Verwendung von Nippeltränken oder Tränknäpfen sich mindestens zwei Tränknäpfe oder Nippeltränken in Reichweite jeder Legehenne befinden oder jeder Käfig mit einer Rinnentränke ausgestattet ist, deren Länge der des Futtertroges nach Buchstabe b entspricht;

29

d) die lichte Höhe über mindestens 65 Prozent der Käfigfläche mindestens 40 Zentimeter und an keiner Stelle weniger als 35 Zentimeter beträgt;

30

e) der Neigungswinkel des Bodens 14 Prozent nicht überschreitet und durch die Bodenbeschaffenheit des Käfigs sichergestellt ist, dass die nach vorn gerichteten Krallen beider Ständer nicht abrutschen können, und

31

f) eine geeignete Vorrichtung zum Kürzen der Krallen vorhanden ist

32

und

33

2. der Inhaber des Betriebes der zuständigen Behörde bis zum 15. Dezember 2006 ein verbindliches Betriebs- und Umbaukonzept zur Umstellung der vorhandenen Haltungseinrichtungen im Sinne der Nummer 1 auf Haltungseinrichtungen nach den §§ 13, 13a oder 13b angezeigt hat.

34

Wird die Anzeige nach Satz 1 Nr. 2 nicht fristgerecht abgegeben, endet die Frist, bis zu der Legehennen in Haltungseinrichtungen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gehalten werden dürfen, mit Ablauf des 31. Dezember 2006. Die zuständige Behörde kann abweichend von Satz 1 auf Antrag im Einzelfall eine weitere Nutzung um bis zu einem Jahr genehmigen, soweit der Antragsteller nachweist, dass

35

1. eine Umstellung entsprechend dem Betriebs- und Umbaukonzept im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 durchgeführt wird und

36

2. aus vom Antragsteller nicht zu vertretenden Gründen die Inbetriebnahme der Haltungseinrichtungen nach den §§ 13, 13a oder 13b ab dem 1. Januar 2009 nicht oder nicht vollständig möglich ist.

37

38

2. a) Die Legehennenhaltung war zunächst in der Hennenhaltungsverordnung vom 10. Dezember 1987(BGBl I S. 2622, im Folgenden: HHVO) geregelt. Diese sah unter anderem eine uneingeschränkt nutzbare Käfigbodenfläche von mindestens 450 cm² je Henne, eine lichte Höhe von mindestens 40 cm über mindestens 65 % der Käfigbodenfläche und mindestens 35 cm über der restlichen Fläche sowie eine uneingeschränkt nutzbare Länge des Futtertrogs von mindestens 10 cm je Henne vor (§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 7 HHVO).

39

b) Mit Urteil vom 6. Juli 1999 (- 2 BvF 3/90 -, BVerfGE 101, 1) erklärte das Bundesverfassungsgericht die Hennenhaltungsverordnung für nichtig.

40

Die Regelungen zur Mindestkäfigbodenfläche und zur Futtertroglänge seien mit der Ermächtigungsnorm des § 2a Abs. 1 TierSchG unvereinbar. Die gemäß § 2a Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Nr. 1 und § 1 TierSchG in eine Rechtsverordnung einzustellenden Belange des ethisch begründeten Tierschutzes würden über die Grenze eines angemessenen Ausgleichs zurückgedrängt. Schon ein Vergleich der durchschnittlichen Körpermaße einer ausgewachsenen Legehenne (47,6 x 14,5 x 38 cm) mit der in der Hennenhaltungsverordnung vorgesehenen Käfigbodenfläche zeige, dass in mit vier bis sechs Hennen besetzten Käfigen, wie sie in Deutschland derzeit in der Legehennenhaltung üblich seien, eine Befriedigung des Schlafbedürfnisses der Hennen nicht möglich sei. Bei der vorgesehenen Futtertroglänge von 10 cm könnten die Hennen nicht entsprechend ihrem artgemäßen Bedürfnis gleichzeitig ihre Nahrung aufnehmen (BVerfG, a.a.O., S. 30 f., 37 f.).

41

Ferner verstoße die Hennenhaltungsverordnung gegen das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG, weil sie in ihrem Vorspruch nicht Art. 2 des Gesetzes vom 25. Januar 1978 zum Übereinkommen vom 10. März 1976 zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen (BGBl II S. 113, im Folgenden: ETÜ-Gesetz; für das als Anlage zu diesem Gesetz abgedruckte Übereinkommen im Folgenden: ETÜ) in Verbindung mit der gemäß Art. 9 Abs. 3 ETÜ für Deutschland wirksam gewordenen und deshalb innerstaatlich durchzusetzenden Empfehlung des Ständigen Ausschusses vom 21. November 1986 für das Halten von Legehennen der Art Gallus gallus (Bundesanzeiger vom 11. Mai 2000, Nr. 89a) als Ermächtigungsgrundlage nenne (BVerfG, a.a.O., S. 41 ff.).

42

Offengelassen wurde die Frage, ob die Tierschutzkommission im Verfahren zum Erlass der angegriffenen Verordnung gemäß § 16b Abs. 1 Satz 2 TierSchG ausreichend angehört worden sei und welche Rechtsfolgen eine möglicherweise fehlerhafte Anhörung auf den Bestand der Verordnung haben könnte (BVerfG, a.a.O., S. 44).

43

c) Zur Schließung der durch die Nichtigerklärung der Hennenhaltungsverordnung entstandenen Regelungslücke wurde die Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung vom 25. Oktober 2001 (BGBl I S. 2758, im Folgenden: TierSchNutztV 2001) geändert.

44

Die Änderung sollte zugleich der Umsetzung der Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen (ABlEG Nr. L 203 S. 53, inzwischen geändert durch die Verordnung Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 ) dienen. In dieser Richtlinie ist als neue Haltungsart der sogenannte ausgestaltete Käfig vorgesehen. Ein solcher Käfig muss über eine Fläche von mindestens 750 cm² je Henne, eine Höhe von mindestens 45 cm in dem nutzbaren Teil dieser Fläche, der mindestens 600 cm² je Henne betragen muss, sowie über Sitzstangen, Einstreu und Nest verfügen. Nach der Richtlinie dürfen herkömmliche (nicht ausgestaltete) Käfige ab dem 1. Januar 2003 nur noch unter Einhaltung bestimmter Mindestvoraussetzungen (insbesondere: 550 cm² Bodenfläche je Henne) vorübergehend weiterbetrieben werden; ab dem 1. Januar 2012 sind sie vollständig untersagt (Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 RL 1999/74/EG). Den Mitgliedstaaten ist es unbenommen, strengere Vorschriften beizubehalten oder anzuwenden (Art. 13 Abs. 2 Satz 1 RL 1999/74/EG).

45

Die Neuregelung der Hennenhaltung und die Anpassung der Vorschriften an die Richtlinie 1999/74/EG erfolgte durch die Erste Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vom 28. Februar 2002 (BGBl I S. 1026, im Folgenden: 1. TierSchNutztVÄndV <"Künast-Verordnung">; die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der durch die 1. TierSchNutztVÄndV geänderten Fassung wird im Folgenden bezeichnet als TierSchNutztV 2002). Mit dieser Verordnung wurde in die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung ein Abschnitt "Anforderungen an das Halten von Legehennen" eingefügt (Art. 1 Nr. 1 1. TierSchNutztVÄndV). Die konventionelle Käfighaltung wurde abgeschafft. Ausgestaltete Käfige gemäß der Richtlinie 1999/74/EG waren als Haltungsform nicht vorgesehen, sondern nur noch die Boden- und die Volièrenhaltung (vgl. § 13 TierSchNutztV 2002). Die Übergangsregelungen der Verordnung bestimmten, dass vor dem 6. Juli 1999 in Benutzung genommene herkömmliche Käfige mit 450 cm² Bodenfläche/Henne - unter der Voraussetzung einer bestimmten Ausstattung der Käfige - noch bis zum 31. Dezember 2002 zulässig waren (§ 17 Abs. 5 TierSchNutztV 2002). Eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2006 - und somit fünf Jahre weniger als in der Richtlinie 1999/74/EG vorgesehen - galt für am 13. März 2002 bereits in Benutzung genommene herkömmliche Käfige mit 550 cm² Bodenfläche/Henne, wiederum unter der Voraussetzung einer bestimmten Ausstattung der Käfige (§ 17 Abs. 4 TierSchNutztV 2002). Für die Legehennenhaltung mit bereits genehmigten oder in Benutzung genommenen ausgestalteten Käfigen war eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2011 vorgesehen (§ 17 Abs. 3 TierSchNutztV 2002). Die Änderungen traten am Tag nach der am 12. März 2002 erfolgten Verkündung in Kraft (Art. 3 der 1. TierSchNutztVÄndV).

46

d) Im Jahr 2005 wurde die Bundesrepublik Deutschland vom Europäischen Gerichtshof wegen Nichtumsetzung von Richtlinien zur Schweinehaltung verurteilt (Urteil vom 8. September 2005 - Rs. C-278/04 -, ABlEU Nr. C 271, S. 8 f.). Dies führte zum Erlass der Zweiten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vom 1. August 2006 (BGBl I S. 1804, im Folgenden: 2. TierSchNutztVÄndV; die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der durch die 2. TierSchNutztVÄndV geänderten Fassung wird im Folgenden bezeichnet als TierSchNutztV Aug. 2006).

47

aa) Unter dem 15. Februar 2006 übermittelte das zuständige Ministerium dem Bundesrat zur Zustimmung gemäß Art. 80 Abs. 2 GG in Verbindung mit § 2a Abs. 1 TierSchG die Zweite Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (vgl. BRDrucks 119/06). Der übersandte Verordnungstext enthielt lediglich Bestimmungen zur Umsetzung der die Schweinehaltung betreffenden Richtlinien, nicht aber Änderungen im Bereich der Legehennenhaltung, die der Bundesrat erstrebte. Dieser hatte sich bereits in den Jahren 2003 und 2004 mit zwei Maßgabebeschlüssen bemüht, in Verbindung mit der Neuregelung der Schweinehaltung eine die Anforderungen herabsetzende Änderung der Vorschriften zur Legehennenhaltung zu erreichen (vgl. Beschluss vom 28. November 2003, BRDrucks 574/03 , und Beschluss vom 17. Dezember 2004, BRDrucks 482/04 ).

48

Die Tierschutzkommission (§ 16b TierSchG) wandte sich in ihrer Sitzung vom 20. Februar 2006 gegen eine Koppelung der Neuregelungen der Schweinehaltung mit Neuregelungen der Legehennenhaltung und verlangte, im Fall anstehender Veränderungen der Rechtslage zur Legehennenhaltung erneut befasst zu werden.

49

bb) Mit Beschluss vom 7. April 2006 stimmte der Bundesrat der Verordnung mit der Maßgabe zu, dass sie unter anderem durch Einfügung der im vorliegenden Verfahren zu prüfenden Bestimmungen zur Legehennenhaltung geändert werde (BRDrucks 119/06 ; vgl. auch Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern vom 5. April 2006, BRDrucks 119/3/06, S. 8 f.). Der vorgesehene § 13b solle der Umsetzung der Richtlinie 1999/74/EG dienen. Auf der Grundlage dieser Richtlinie sei in Deutschland der ausgestaltete Käfig weiterentwickelt worden. Die Regelung gehe insbesondere durch Konkretisierungen für Nest und Einstreubereich sowie hinsichtlich der Mindestbodenfläche je Henne (800 cm²) über die Vorgaben der Richtlinie 1999/74/EG hinaus. Durch die Einführung dieses Haltungssystems solle erreicht werden, dass kleinere Betriebe, die nicht auf Bodenhaltung umrüsten könnten, weiterhin Legehennen halten könnten. Großbetrieben müsse die Chance der Wettbewerbsfähigkeit im Verhältnis zu Betrieben in anderen EU-Mitgliedstaaten eingeräumt werden, um eine Abwanderung in Länder mit geringeren Tierschutzstandards zu vermeiden (vgl. BRDrucks 119/06 , S. 1 <13 f.>). Die Übergangsfrist für die Legehennenhaltung in ausgestalteten Käfigen solle durch Einfügung des § 27 Abs. 3 auf das Jahr 2020 verlängert werden, um der betriebswirtschaftlich vorgegebenen Abschreibungsfrist der Projektanlagen Rechnung zu tragen. Die Frist für die übergangsweise noch zulässige Legehennenhaltung in herkömmlichen Käfigen solle mit dem vorgesehenen § 27 Abs. 4 auf das Jahr 2008, in Ausnahmefällen auf das Jahr 2009, verlängert werden. In Deutschland würden 78 % der Legehennen in herkömmlichen Käfigen gehalten. Viele Betriebe begründeten nachvollziehbar, dass eine Umstellung auf Bodenhaltung nicht möglich sei. Insofern stehe ohne die Fristverlängerung zu befürchten, dass kleinere Betriebe die Legehennenhaltung aufgäben und größere Betriebe sie ins Ausland verlegten (vgl. BRDrucks 119/06 , S. 1 <13 f.>).

50

cc) Der Text der geplanten Neuregelung in der Fassung des Maßgabebeschlusses des Bundesrates wurde der Europäischen Kommission im Notifizierungsverfahren nach Art. 8 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABlEG Nr. L 204 S. 37, zuletzt geändert durch Art. 1 der Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 ) vorgelegt. Das Notifizierungsschreiben ging am 28. April 2006 bei der Europäischen Kommission ein.

51

dd) Das Kabinett nahm mit Beschluss vom 10. Mai 2006 den Maßgabebeschluss des Bundesrates zustimmend zur Kenntnis (vgl. Pressemitteilung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 10. Mai 2006).

52

ee) Das zuständige Ministerium lud mit Schreiben vom 16. Mai 2006 die Tierschutzkommission zu einer Sitzung am 29. Mai 2006 ("nachdem der Bundesrat der Zweiten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung mit Änderungen zur Legehennenhaltung zugestimmt hat, lade ich Sie ... zu einer Anhörung der Tierschutzkommission ... ein"). In der Tagesordnung war als ein Punkt aufgeführt: "Information über die Zweite Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung".

53

Mit E-Mail vom 17. Mai 2006 wurden den Kommissionsmitgliedern unter anderem der Text der Zweiten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung sowie eine entsprechende konsolidierte Fassung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung übersandt. Dieselben Unterlagen wurden den Mitgliedern der Tierschutzkommission bei der Sitzung am 29. Mai 2006 als Tischvorlage zur Verfügung gestellt.

54

Die Niederschrift über die Sitzung enthält zum Tagesordnungspunkt "Informationen über die Zweite Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung" folgende Ausführungen: "Herr ... berichtete über den Stand der Zweiten Verordnung der Tierschutznutztierhaltungsverordnung. Die Verordnung wurde am 28.04.2006 notifiziert und am 10.05.2006 vom Bundeskabinett zustimmend zur Kenntnis genommen, ist noch nicht gezeichnet." Weiter ist in der Sitzungsniederschrift das folgende Votum der Kommission festgehalten: "Die Tierschutzkommission bedauert, dass das Votum der Sitzung vom 20. Februar 2006 in Bezug auf eine Koppelung der Verordnung Abschnitt Schweinehaltung mit Fragen zur Legehennenhaltung nicht berücksichtigt worden ist. Die Tierschutzkommission ersucht das BMELV, zum frühest möglichen Zeitpunkt - spätestens jedoch nach zwei Jahren - über die bisherigen Erfahrungen mit der Kleingruppenhaltung unterrichtet zu werden. Die Tierschutzkommission regt an, den Tierschutz sowohl in Kleingruppenhaltungen als auch in alternativen Haltungssystemen zu optimieren."

55

In den handschriftlichen Notizen eines Ministeriumsvertreters über die Sitzung vom 29. Mai 2006 heißt es, dass die Einfügung von Regelungen zur Legehennenhaltung auf den Bundesrat zurückgehe und es nicht im Ermessen des Ministeriums liege, dass die Tierschutzkommission damit nicht befasst worden sei ("BR hat auf Schweine die Legehennen + Kälber draufgesattelt; dass Tierschutzkommission damit nicht befasst wurde liegt nicht im Ermessen des BMELV's"). Ferner wurde das Votum der Tierschutzkommission wiedergegeben ("ihr Beschluss bedauerlicher Weise nicht gehört wurde; Rückschritt Tierschutz befürchtet; Bericht über Kleinvoliere nach 2 Jahren").

56

ff) Die Zweite Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung wurde mit den im Maßgabebeschluss des Bundesrates vorgesehenen Änderungen am 1. August 2006 vom zuständigen Minister unterzeichnet und am 3. August 2006 verkündet (BGBl I S. 1804). Die konsolidierte Neufassung der Verordnung vom 22. August 2006 wurde noch im selben Monat bekanntgemacht (BGBl I S. 2043).

57

e) Mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vom 30. November 2006 (die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der durch die 3. TierSchNutztVÄndV geänderten Fassung wird im Folgenden bezeichnet als TierSchNutztV Nov. 2006) verschob sich infolge der Einfügung eines neuen Abschnitts zur Haltung von Pelztieren (damals Abschnitt 5, §§ 26 ff.) die Zählung der nachfolgenden Paragraphen. Während es für die Regelung zur Kleingruppenhaltung bei der bisherigen Paragraphenbezeichnung (§ 13b) blieb, wurde die bisher als § 27 Abs. 3 und 4 geführte Übergangsregelung zu § 33 Abs. 3 und 4. Inhaltlich blieben die Vorschriften unverändert.

58

f) Die Übergangsregelung hat zwischenzeitlich infolge der mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vom 1. Oktober 2009 (BGBl I S. 3223) erfolgten Erweiterung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung um einen Abschnitt über die Haltung von Masthühnern erneut einen anderen Ort erhalten; sie findet sich nun in § 38 Abs. 3 und 4 TierSchNutztV. Die Kleingruppenhaltung ist weiterhin in § 13b TierSchNutztV geregelt.

II.

59

Die Antragstellerin beantragt, § 13b sowie § 33 Abs. 3 und 4 TierSchNutztV in der Fassung vom 22. August 2006 (Bekanntmachung der Neufassung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vom 22. August 2006, BGBl I S. 2043), zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vom 30. November 2006 (BGBl I S. 2759), für nichtig zu erklären.

60

1. Die Regelung des § 13b TierSchNutztV genüge weder formell noch materiell den Anforderungen des Tierschutzgesetzes.

61

a) Die Nichtigkeit der Vorschrift folge bereits daraus, dass die Tierschutzkommission entgegen dem Anhörungserfordernis des § 16b Abs. 1 Satz 2 TierSchG, das seine Wurzeln im Verfassungsrecht habe, nicht ordnungsgemäß angehört worden sei.

62

Der Tierschutzkommission sei in einer Sitzung am 28. November 2005 ausdrücklich mitgeteilt worden, dass das Ministerium nicht beabsichtige, Regelungen zur Legehennenhaltung mit der erforderlichen Änderung der Regelungen zur Schweinehaltung zu verknüpfen. In ihrer Sitzung vom 20. Februar 2006 habe die Tierschutzkommission zu Protokoll gegeben, dass sie im Fall anstehender Änderungen der Regelungen zur Legehennenhaltung mit der Thematik befasst werden wolle. Dies sei nicht geschehen; vielmehr sei die Zweite Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung ohne Anhörung der Tierschutzkommission notifiziert und vom Bundeskabinett bestätigt worden. In der Sitzung am 29. Mai 2006 habe die Tierschutzkommission ausdrücklich ihr Bedauern darüber zum Ausdruck gebracht, dass ihr Votum vom 20. Februar 2006 wissentlich nicht berücksichtigt worden sei und die Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung nun doch die Neuregelungen zur Schweinehaltung mit Neuregelungen zur Legehennenhaltung kopple. Eine Anhörung habe in dieser Sitzung nicht stattgefunden. Das Ministerium unterscheide ausweislich verschiedener Niederschriften zu den Sitzungen der Tierschutzkommission in den Tagesordnungen stets genau zwischen einer förmlichen Anhörung nach § 16b Abs. 1 Satz 2 TierSchG und bloßen "Informationen", "Unterrichtungen" oder "Diskussionen". Bei förmlichen Anhörungen gehe aus dem Anschreiben deutlich hervor, dass die Kommissionsmitglieder zu einer "Anhörung der Tierschutzkommission nach § 16b Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes" geladen würden; zudem werde der "Entwurf" einer Verordnung übersandt. Die Tagesordnung zur Sitzung am 29. Mai 2006 spreche demgegenüber lediglich von "Information" über die Zweite Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung, nicht von einer Anhörung. Mit dem Einladungsschreiben vom 17. Mai 2006, das die Mitglieder entgegen der üblichen Praxis nicht auf dem Postweg, sondern per E-Mail erhalten hätten, sei nicht der "Entwurf", sondern der fertige Text der Änderungsverordnung übersandt worden, und in dem Schreiben sei nicht - wie sonst bei förmlichen Anhörungen üblich - auf § 16b Abs. 1 Satz 2 TierSchG Bezug genommen worden. Dass zu dem gegebenen Zeitpunkt überhaupt eine Sitzung anberaumt worden sei, spreche nicht für das Vorliegen einer Anhörung. Sitzungen der Tierschutzkommission, ohne dass eine Anhörung stattgefunden hätte, sowie Sitzungen in verhältnismäßig rascher Folge habe es bereits in der Vergangenheit gegeben.

63

Dass es sich um eine rein informatorische Befassung der Tierschutzkommission gehandelt habe, folge auch aus dem - gemäß § 8 Abs. 2 der Tierschutzkommissions-Verordnung (TierSchKomV) in Verbindung mit § 93 VwVfG und § 415 Abs. 1 ZPO beweiskräftigen - Sitzungsprotokoll vom 29. Mai 2006. Die Haltung des Ministeriums habe danach bereits festgestanden. Dass der Entwurfstext bereits vor Befassung der Tierschutzkommission als endgültig betrachtet worden sei, zeige auch eine Pressemitteilung des Ministeriums vom 10. Mai 2006, in der hinsichtlich der Verordnungsänderungen zur Schweine- und Legehennenhaltung von einer "nun gefundenen Lösung" die Rede gewesen sei. Danach sei, selbst wenn in der Befassung der Tierschutzkommission eine förmliche Anhörung zu sehen wäre, dem Anhörungserfordernis des § 16b TierSchG nicht genügt gewesen, weil eine Bereitschaft zur Auseinandersetzung mit Gegenargumenten erkennbar nicht mehr bestanden habe und nach Abschluss des Notifizierungsverfahrens ein Eingehen auf Bedenken auch nicht mehr möglich gewesen wäre, ohne die Notwendigkeit erneuter Notifizierung auszulösen und damit die Umsetzung der Vorschriften über die Schweinehaltung weiter zu verzögern.

64

Ferner heiße es im Protokoll vom 29. Mai 2006, dass die Nichtbefassung der Tierschutzkommission nicht im Ermessen des Ministeriums gelegen habe. Diese Äußerung wäre unverständlich, wenn das Ministerium die Absicht gehabt hätte, in der Sitzung eine Anhörung durchzuführen.

65

Es sei kein Versehen gewesen, dass keine förmliche Anhörung stattgefunden habe. Vielmehr habe dies der damaligen Rechtsauffassung des Ministeriums entsprochen. Dies belege ein auf den 7. Juni 2004 datiertes Protokoll über eine Sitzung der Tierschutzkommission am 4. Juni 2004. Aus diesem ergebe sich, dass das Ministerium im Fall von Maßgabebeschlüssen des Bundesrates keine erneute Befassung der Tierschutzkommission für erforderlich gehalten habe.

66

Die Tierschutzkommission habe gravierende Bedenken gegen die Kleingruppenhaltung gehabt, angesichts der Umstände aber lediglich ihr Bedauern darüber zum Ausdruck gebracht, nicht gehört worden zu sein. Mit ihrer Forderung nach einem Bericht über die Kleingruppenhaltung in zwei Jahren habe sie sich um Schadensbegrenzung bemüht.

67

Aufgrund der unterbliebenen Anhörung der Tierschutzkommission sei die Zweite Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung nichtig. Der Verfahrensfehler sei evident im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Folgen von Verfahrensfehlern im Rechtsetzungsverfahren, da sich das Anhörungserfordernis aus dem Gesetz ergebe. Eine unbeanstandete Praxis, die der Evidenz entgegenstehen könnte, liege nicht vor. Zudem habe das Bundesverfassungsgericht bereits in seiner ersten Legehennenentscheidung auf das Verfahrenserfordernis hingewiesen. Hinzu komme, dass die Tierschutzkommission selbst mehrfach um Anhörung gebeten habe. Dies sei auch im Tierschutzbericht der Bundesregierung von 2007 (BTDrucks 16/5044, S. 29) festgehalten.

68

b) Auch die materiellen Anforderungen des Tierschutzgesetzes seien nicht erfüllt. § 13b TierSchNutztV verstoße gegen das einfachgesetzliche Gebot artgerechter Tierhaltung (§ 2 Nr. 1 TierSchG) und damit zugleich gegen Art. 20a GG.

69

aa) Die Anforderungen an die Artgerechtheit ließen sich zu - teilweise überschneidenden - Fallgruppen zusammenfassen: Platzangebot, Ruhen und Schlafen, Nahrungserwerbsverhalten (einschließlich Picken und Scharren), Eigenkörperpflege (einschließlich Staubbaden) und Eiablage. Hinsichtlich sämtlicher Anforderungen sei die in § 13b TierSchNutztV vorgesehene Kleingruppenhaltung unzureichend. Die Antragstellerin führt dies im Einzelnen aus und legt in diesem Zusammenhang zwei von ihr in Auftrag gegebene Gutachten vor. Das Gutachten "Beurteilung der Tiergerechtheit der 'Kleingruppenhaltung' von Legehennen unter Berücksichtigung rechtlicher und ökonomischer Aspekte" von Prof. Dr. Bernhard Hörning (Oktober 2009) kommt zu dem Ergebnis, dass den Legehennen in der Kleingruppenhaltung keine artgemäße Fortbewegung, kein artgemäßes Ruhen, keine artgemäße Nahrungsaufnahme, kein artgemäßes Staubbaden und keine artgemäße Eiablage möglich sei. Auch weitere Beurteilungskriterien sowie wirtschaftliche Aspekte sprächen gegen die Kleingruppenhaltung. Das "Gutachten zum Risiko von Federpicken und Kannibalismus in der Kleingruppenhaltung nach der Tierschutz-Nutztierhaltungs-Verordnung" von Dr. Christiane Keppler (Juni 2009) kommt zu dem Ergebnis, dass das untersuchte Risiko in der Kleingruppenhaltung besonders hoch sei.

70

bb) Der Verordnungsgeber habe sich nicht am aktuellen Stand der Wissenschaft orientiert und seinen Ermittlungspflichten nicht genügt. Vor Einführung der Kleingruppenhaltung seien keinerlei wissenschaftliche Gutachten eingeholt worden. Bis zum heutigen Tage gebe es keine Untersuchungen zur Tiergerechtheit dieser Haltungsform. In Zweifelsfällen dürften neue Haltungsformen erst eingeführt werden, wenn ihre Vereinbarkeit mit den Anforderungen an eine artgerechte Tierhaltung nachgewiesen sei. Ein Ermittlungsdefizit bestehe auch, weil die Bundesregierung aus dem Gemeinschaftsrecht Maßstäbe für die Tiergerechtheit abgeleitet habe. Das Gemeinschaftsrecht sei nicht den für den deutschen Gesetzgeber geltenden Maßstäben der Tiergerechtheit verpflichtet und schaffe nur Mindeststandards. Weiter fehlten Ermittlungen zu der Behauptung des Bundesrates in seinem Maßgabebeschluss, dass die Einführung der Kleingruppenhaltung zur Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit der Legehennenbetriebe erforderlich sei. Dieser Gesichtspunkt habe deshalb nicht in die Abwägung eingestellt werden dürfen. Da der Verordnungsgeber, der gemäß Art. 20a GG begründungspflichtig sei, auf Belange des Gesundheits- und Verbraucherschutzes nicht abgestellt habe, seien auch diese Belange bei der gerichtlichen Überprüfung außer Betracht zu lassen.

71

cc) Leite man aus Art. 20a GG ein generelles Verschlechterungsverbot ab, ergebe sich bereits daraus die Verfassungswidrigkeit der Kleingruppenhaltung. Ferner müsse § 2a TierSchG verfassungskonform dahin ausgelegt werden, dass eine tierschutzrechtliche Verschlechterung nicht vom Verordnungsgeber allein beschlossen werden dürfe. Selbst wenn man ein generelles Verschlechterungsverbot ablehne, sei eine Rücknahme von Tierschutzvorschriften nur aufgrund einer sorgfältigen Abwägungsentscheidung zulässig, die hier fehle. Der zeitliche Ablauf und die sich verschärfenden Maßgabebeschlüsse des Bundesrates sprächen dafür, dass der Verordnungsgeber unter Druck gehandelt und angenommen habe, rechtlich beziehungsweise faktisch keinen eigenen Spielraum mehr zu haben. Selbst wenn kein solcher Abwägungsausfall vorläge, bestehe jedenfalls ein Abwägungsdefizit, da der Verordnungsgeber das notwendige Abwägungsmaterial nur unzureichend ermittelt, sich mit Alternativen zur Kleingruppenhaltung nicht auseinandergesetzt und den Tierhalterbelangen ohne nähere Auseinandersetzung mit tierschutzrechtlichen Erfordernissen besonderes Gewicht beigemessen habe. Deshalb sei auch das Abwägungsergebnis fehlerhaft. Die Kleingruppenhaltung unterschreite das durch Art. 20a GG gewährleistete "ethische Mindestmaß".

72

2. Die Übergangsvorschriften seien schon deshalb nichtig, weil bei der dort vorgesehenen Bodenfläche von 750 cm² je Henne (§ 33 Abs. 3 TierSchNutztV) beziehungsweise 550 cm² je Henne (§ 33 Abs. 4 TierSchNutztV) der tierschutzrechtlich gebotene Mindestschutz nicht gewährleistet sei.

73

Die Verlängerung der Übergangsfristen verstoße zudem gegen das in Art. 20a GG verankerte Optimierungsgebot, demzufolge aus mehreren zur Verfügung stehenden Alternativen diejenige zu wählen sei, die das Schutzgut am wenigsten beeinträchtige. Der Verordnungsgeber habe sich mit Alternativen zur Legehennenhaltung in herkömmlichen und ausgestalteten Käfigen nicht auseinandergesetzt und nicht dargelegt, warum die Einführung der Kleingruppenhaltung nicht ausgereicht habe. In der Abwägung seien die Belange der Tierhalter nicht ausreichend substantiiert worden.

74

Diese Belange seien auch nicht schutzwürdig. Die im zuvor geltenden Recht vorgesehene Übergangsfrist habe im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung nur noch vier Monate betragen. Die Legehennenhalter hätten sich deshalb ohnehin bereits auf die Umstellung einrichten müssen. Diese Umstellung sei mit staatlichen Subventionen gefördert worden. Worin die Schutzwürdigkeit derjenigen Halter liegen solle, die bis zu diesem Zeitpunkt noch nichts unternommen hätten, sei nicht dargelegt. Erst recht sei nicht dargelegt, warum an eine vor dem Jahr 2002 erteilte Genehmigung über das Jahr 2011 hinaus für weitere neun Jahre ein Vertrauensschutz anknüpfen solle. Selbst wenn man die Schutzwürdigkeit noch bejahe, fehle es an der Darlegung, dass es keine Handlungsalternativen gegeben habe.

75

Die Übergangsvorschriften verletzten auch die grundrechtlich geschützte Wettbewerbsfreiheit derjenigen Legehennenhalter, die aufgrund der vorherigen Rechtslage bereits auf alternative Haltungssysteme umgestellt hätten. Diese würden benachteiligt gegenüber Unternehmen, die trotz des unmittelbar bevorstehenden Endes der Übergangsfrist noch keine Umbaumaßnahmen ergriffen hätten. Vor allem aber benachteiligten die Übergangsvorschriften Neuunternehmen. Diese müssten die strengeren Vorgaben einhalten, was ihnen - auch nach Auffassung des Verordnungsgebers - Wettbewerbsnachteile im Verhältnis zu Altunternehmern einbringe. Diese Nachteile seien nicht gerechtfertigt. Für die herkömmliche Käfighaltung werde eine weitere Übergangsfrist von drei Jahren eingeräumt, für die Haltung in ausgestalteten Käfigen werde die Übergangsfrist verdoppelt. Die Begünstigung der Altunternehmer sei nach der Begründung (BRDrucks 119/06 , S. 1 <13 f.>) der eigentliche Zweck der Regelung. Der Vertrauensschutz der von der Übergangsregelung betroffenen Unternehmen habe sich jedoch bereits im Jahr 1990 relativiert, als die Hennenhaltungsverordnung beim Bundesverfassungsgericht zur Prüfung gestellt worden sei. Mit Erlass der Ersten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung sei das Vertrauen erst recht nicht mehr schutzwürdig gewesen, da diese ein Auslaufen der herkömmlichen Käfighaltung und der ausgestalteten Käfige vorgesehen habe.

III.

76

Das Bundesverfassungsgericht hat dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung sowie den Landesregierungen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Gelegenheit zur Äußerung erhielten außerdem der Zentralverband der Deutschen Geflügelwirtschaft e.V., der Verband der Landwirtschaftskammern e.V., der Deutsche Bauernverband e.V., der Deutsche Tierschutzbund e.V., PROVIEH (Verein gegen tierquälerische Massentierhaltung e.V.) und die Internationale Gesellschaft für Nutztierhaltung (IGN). Das Bundesverwaltungsgericht und der Bundesgerichtshof wurden um Mitteilung der Verfahren gebeten, in denen sie mit den aufgeworfenen Rechtsfragen befasst sind oder waren.

77

1. Die Bundesregierung verteidigt die angegriffenen Regelungen.

78

a) Die Tierschutzkommission sei in der Sitzung am 29. Mai 2006 ordnungsgemäß angehört worden. Der Minister habe die Verordnung erst nach der in dieser Sitzung erfolgten Anhörung unterzeichnet. Da die streitgegenständlichen Änderungen der Verordnung erst im Bundesratsverfahren eingebracht worden seien, habe die Tierschutzkommission schon vom zeitlichen Ablauf her nicht früher befasst werden können. Ohnehin diene die Anhörung der Unterstützung des Ministeriums und nicht der des Bundesrates.

79

Mit Schreiben vom 16. Mai 2006 sei ausdrücklich zu einer "Anhörung" geladen worden. Die Notwendigkeit einer (erneuten) Anhörung werde in der Einladung ausdrücklich auf die durch den Bundesrat vorgenommenen Änderungen an der Zweiten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung zurückgeführt. Hätte das Ministerium nicht anhören, sondern lediglich "informieren" wollen, wäre eine Einberufung der Tierschutzkommission nicht notwendig gewesen und nicht erfolgt. Eine reine Informationsveranstaltung wäre im Mai 2006, relativ rasch nach der vorangegangenen Sitzung im Februar 2006, nicht zwingend erforderlich gewesen. Die Kommissionsmitglieder hätten die Unterlagen im Interesse ausreichender Vorbereitungszeit ausnahmsweise per E-Mail erhalten. Im Fall einer bloßen Information hätte es einer solchen Vorbereitungszeit nicht bedurft. Es habe eine eingehende Beratung und Beschlussfassung stattgefunden. Bei einer bloßen Information hätte die Tierschutzkommission lediglich Kenntnis genommen; die Abgabe eines Votums wäre nicht erforderlich gewesen. Angesichts dieser Gesamtumstände sei es unschädlich, dass im Einladungsschreiben vom 16. Mai 2006 und im Sitzungsprotokoll vom 29. Mai 2006 von "Information" die Rede sei. Die Bezeichnung des den Mitgliedern der Tierschutzkommission per E-Mail übersandten und als Tischvorlage ausgehändigten Verordnungstexts als "Verordnung" sei korrekt gewesen. Gegenstand eines Bundesratsverfahrens sei die Verordnung, nicht der Entwurf der Verordnung. Mit Blick auf den Ablauf des Anhörungsverfahrens sei allenfalls denkbar, dass einzelne Mitglieder vor der Sitzung nicht vollständig unterrichtet gewesen seien; dies falle aber nicht in die Sphäre des Ministeriums.

80

Aus dem von der Antragstellerin vorgelegten Protokoll über eine Sitzung der Tierschutzkommission am 4. Juni 2004 folge nicht, dass das Ministerium im Fall von Maßgabebeschlüssen des Bundesrates keine erneute Befassung der Tierschutzkommission für erforderlich halte. Im Jahr 2004 habe sich die Frage einer erneuten Anhörung nicht gestellt, da die Verordnung ohnehin nicht verkündet werden sollte. Die damalige Konstellation sei zum Anlass genommen worden, die Fragestellung im Ministerium zu erörtern, wobei man zum Ergebnis gekommen sei, dass in derartigen Fällen erneut angehört werden müsse.

81

Die frühzeitige Behandlung im Kabinett sei erfolgt, um das Kabinett über den Inhalt der Verordnung und den Beginn der Notifizierung zu informieren. Eine Vorfestlegung oder eine endgültige Entscheidung über den Inhalt sei damit nicht verbunden gewesen. Üblicherweise beschließe das Kabinett Vorlagen erst nach Durchführung des Notifizierungsverfahrens. Auch im Notifizierungsverfahren, das kurz vor der Kabinettsbefassung eingeleitet worden sei und nach Anhörung der Tierschutzkommission geendet habe, sei keine endgültige Festlegung auf den Verordnungstext zu sehen. Nach der Begriffsbestimmung des "Entwurf(s) einer technischen Vorschrift" in Art. 1 Nr. 12 der Richtlinie 98/34/EG setze dieser voraus, dass sich die Vorschrift in einem "Stadium der Ausarbeitung befindet, in dem noch wesentliche Änderungen möglich sind". Eine Vorfestlegung stehe danach im Widerspruch zum Zweck der Notifizierung. Es sei deshalb in Kauf genommen worden, dass die Verordnung - insbesondere im Fall einer ausführlichen Stellungnahme der Europäischen Kommission oder eines EU-Mitgliedstaats - geändert und erneut dem Bundesrat und gegebenenfalls auch dem Kabinett hätte vorgelegt werden müssen.

82

Die maßgebliche Vorgabe für die Befassung der Tierschutzkommission bestehe darin, dass die Position der Tierschutzkommission gegebenenfalls noch Einfluss auf die Verordnung haben könne. Dies sei der Fall gewesen, da die Verordnung zum Zeitpunkt der entscheidenden Sitzung noch nicht unterzeichnet gewesen sei. Die Tierschutzkommission habe Gelegenheit erhalten, ihre Auffassung und die entscheidenden Argumente darzulegen, und der Bundesminister habe ihre Stellungnahme im weiteren Verfahren berücksichtigt. Das Votum der Tierschutzkommission enthalte weder die Aufforderung, die Verordnung nicht zu verkünden, noch inhaltliche Änderungsvorschläge. Das Bedauern der Tierschutzkommission, dass es zu einer Koppelung der Vorschriften über die Legehennen mit den Vorschriften über die Schweinehaltung gekommen sei, sei zur Kenntnis genommen worden und in die Entschlussfassung des Bundesministers eingeflossen. Der Maßgabebeschluss des Bundesrates sei für den Bundesminister nicht bindend gewesen. Er hätte, wie in vorangegangenen Fällen geschehen, von der Verkündung der Verordnung absehen und dem Bundesrat eine geänderte Fassung zuleiten können.

83

b) Aus Art. 20a GG ergebe sich nicht, dass nur das Parlament bestimmte Abwägungsentscheidungen treffen dürfe. Bereits nach seinem Wortlaut verpflichte Art. 20a GG auch den Verordnungsgeber.

84

c) § 13b TierSchNutztV stehe mit § 2 TierSchG und Art. 20a GG in Einklang. Die artgerechte Haltung der Legehennen werde zusätzlich durch die §§ 3, 4 und 13 TierSchNutztV sichergestellt. Die Bundesregierung tritt den Bedenken der Antragstellerin im Einzelnen entgegen und trägt vor, die Kleingruppenhaltung verbessere die Tiergesundheit entscheidend. Dies hätten vergleichende Untersuchungen von ausgestalteten Käfigen gezeigt. Große ausgestaltete Käfige mit über 30 Hennen ließen sich mit der Kleingruppenhaltung vergleichen. Die Neuregelung beruhe insgesamt auf einer sorgfältigen und angemessenen Abwägung der Tierschutzinteressen mit anderen verfassungsrechtlich geschützten Interessen (Grundrechte der Tierhalter aus Art. 12 und 14 GG; Stützung der deutschen Eierproduktion; Produkthygiene und Optimierung der Arbeitsbedingungen). Der Verordnungsgeber habe alle alternativen Haltungssysteme in seine Entscheidungsfindung einbezogen und Verbesserungsmöglichkeiten weit über die rechtlichen Verpflichtungen hinaus mit Fachleuten erörtert.

85

d) Die Übergangsregelungen beruhten auf einer verfassungsgemäßen Abwägung. Für die von der Antragstellerin behauptete Wettbewerbsverzerrung gebe es keine Belege. Bis zur Neuregelung durch die angegriffenen Vorschriften hätten nur wenige Betriebe auf alternative Haltungssysteme umgestellt. Vielen Haltern sei die Umstellung nicht möglich gewesen. Kleinere Betriebe mit speziellen Direktvermarktungsmöglichkeiten hätten befürchtet, durch die mit der Bodenhaltung einhergehende Reduzierung der Anzahl der Hennen ihre wirtschaftliche Grundlage zu verlieren. Eine wirtschaftlich zu betreibende Freilandhaltung sei vielen Betrieben an ihrem Standort nicht möglich erschienen. Große Betriebe hätten es als nicht möglich erachtet, die große Zahl der gehaltenen Hennen in Bodenhaltung unterzubringen, und keine betriebswirtschaftlich sinnvollen Neu- und Umbaumöglichkeiten gesehen. Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz verbiete nicht jede Veränderung der Wettbewerbsbedingungen durch eine verordnungsrechtliche Neuregelung; es sei nicht geboten, eventuell bestehende Härten völlig auszuschließen und Vertrauensinvestitionen völlig zu kompensieren. Neben Zeitdauer und Ausmaß könne auch die wirtschaftliche Bedeutung der bisherigen beruflichen Tätigkeiten in die Gestaltung der Übergangsregelungen einfließen. Vor dem Hintergrund der seit 2002 andauernden Diskussion hätten die Hennenhalter sich auf die Neuregelung einstellen können.

86

2. Der Deutsche Bundestag und der Bundesrat haben von einer Stellungnahme abgesehen.

87

3. Die Hessische Landesregierung unterstützt den Normenkontrollantrag.

88

Die Verordnung leide an den in der Antragsschrift aufgeführten Verfahrensmängeln. In materieller Hinsicht ermögliche die Regelung zur Kleingruppenhaltung entgegen den Anforderungen des Tierschutzgesetzes kein artgerechtes Verhalten (wird ausgeführt). Es liege ein Verstoß gegen Art. 20a GG vor, wobei offen bleiben könne, ob durch die mit § 13b TierSchNutztV erfolgte Reduzierung des Bewegungsraums um etwa vier Fünftel ein dem Tierschutz-Staatsziel innewohnendes Verschlechterungsverbot verletzt sei. Jedenfalls sei der Verordnungsgeber bei Anordnung einer solchen Verschlechterung verpflichtet gewesen, hierfür sachliche Gründe anzugeben und tierfreundlichere Alternativen ernsthaft zu prüfen. Beides sei nicht geschehen.

89

Auch die Übergangsregelungen seien verfassungswidrig. Der Verordnungsgeber habe offensichtlich nicht berücksichtigt, dass nicht wenige Betreiber ihre Haltungen umgestellt und andere Betreiber neu in alternative Haltungssysteme investiert hätten. Gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer möglichst frühzeitigen Beendigung der herkömmlichen tierquälerischen Käfighaltung sei das Interesse der Käfighalter aufgrund der ohnehin langen Übergangsfrist von fast siebeneinhalb Jahren seit der Nichtigerklärung der Hennenhaltungsverordnung und der öffentlichen Förderung der Umstellung auf alternative Haltungsformen nicht schutzwürdig. Der Hinweis des Bundesrates auf kleinere Betriebe mit speziellen Direktvermarktungsmöglichkeiten sei unrichtig. Es sei allgemein bekannt, dass solche Betriebe überwiegend Boden- und Freilandhaltung betrieben. Die Verlängerung der Übergangsfrist für ausgestaltete Käfige sei schon deshalb verfassungswidrig, weil sich der Verordnungsgeber einseitig an der betriebswirtschaftlich vorgegebenen Abschreibungsfrist der Projektanlagen orientiert habe, ohne auch nur in eine Abwägung mit den Belangen des ethischen Tierschutzes einzutreten.

90

4.Die Landesregierungen von Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommernund Sachsen haben Stellungnahmen abgegeben, mit denen sie die angegriffenen Regelungen verteidigen. Die Kleingruppenhaltung verstoße weder gegen § 2 TierSchG noch gegen Art. 20a GG. Auch die Übergangsvorschriften seien verfassungsgemäß.

91

5. Die Internationale Gesellschaft für Nutztierhaltung (IGN) und PROVIEH vertreten mit detaillierten Ausführungen zu den Haltungsbedingungen die Auffassung, dass die angegriffenen Regelungen den Anforderungen des Tierschutzes nicht entsprechen und daher verfassungswidrig sind.

92

6. Der Deutsche Tierschutzbund e.V. erachtet den Antrag für zulässig und begründet. § 13b TierSchNutztV sei mangels ordnungsgemäßer Anhörung der Tierschutzkommission nichtig. Im von der Bundesregierung vorgelegten handschriftlichen Protokoll über die Sitzung der Tierschutzkommission heiße es: "BR hat auf Schweine die Legehennen + Kälber draufgesattelt; dass Tierschutzkommission damit nicht befasst wurde liegt nicht im Ermessen des BMELV's". Dies und die weiter festgehaltenen Äußerungen der Tierschutzkommission, dass ihr Beschluss bedauerlicherweise nicht gehört worden sei und ein Rückschritt im Tierschutz befürchtet werde, wären sinnwidrig, wenn am 29. Mai 2006 eine ordnungsgemäße Anhörung stattgefunden hätte. Hätte die Bundesregierung gemäß ihrem Vortrag wegen besonderer Eilbedürftigkeit per E-Mail eingeladen, wäre dies in der Einladung oder jedenfalls in der Sitzungsniederschrift zu vermerken gewesen. In den von der Bundesregierung vorgelegten Dokumenten sei von einer "Information" der Tierschutzkommission die Rede, nicht von einer "Anhörung". Aus den von der Bundesregierung vorgelegten Dokumenten ergebe sich nicht, dass die Tierschutzkommission einen Beschluss habe fassen können, der den Beschluss des Bundesrates noch hätte umkehren können. Die Tierschutzkommission sei erst befasst worden, als die Verordnung bereits notifiziert gewesen sei. Bereits am 10. Mai 2006 sei der Kabinettsbeschluss der Öffentlichkeit mittels Presseerklärung vorgestellt worden. Demnach sei, auch wenn die Verordnung im Zeitpunkt der Anhörung noch nicht unterzeichnet gewesen sei, der Verordnungstext schon endgültig festgelegt gewesen. Eine erneute Vorlage der Verordnung an den Bundesrat oder an das Kabinett wäre nur erforderlich gewesen, wenn die Europäische Kommission oder Mitgliedstaaten gemäß Art. 8 der Richtlinie 98/34/EG Bemerkungen abgegeben hätten. Von einer Beratung der Bundesregierung durch die Tierschutzkommission könne nur die Rede sein, wenn der Bundesminister sich mit dem Votum der Tierschutzkommission vor seiner Entscheidung auseinandersetze und begründe, warum er diesem oder jenem Argument nicht folge. Eine solche Beratung habe vor dem Kabinettsbeschluss und der Presseerklärung vom 10. Mai 2006 nicht stattgefunden. Vor dem Hintergrund, dass die Tierschutzkommission im Februar 2006 ausdrücklich den Wunsch geäußert hatte, bei einer Veränderung der Rechtslage zu den Legehennen befasst zu werden, stelle die Einbeziehung der Tierschutzkommission in der Form, wie sie stattgefunden habe, eine eklatante Verkürzung ihrer Beratungsfunktion dar. Die angegriffenen Vorschriften seien auch materiell verfassungswidrig (wird ausgeführt).

93

7. Nach Auffassung des Verbandes der Landwirtschaftskammern e.V., des Zentralverbandes der Deutschen Geflügelwirtschaft e.V. und des Deutschen Bauernverbandes e.V. sind die angegriffenen Regelungen verfassungsgemäß. Die beiden zuletzt genannten Verbände haben eine Stellungnahme von Prof. Dr. Bessei (Mai 2010) vorgelegt, die sich kritisch mit den Gutachten von Prof. Dr. Bernhard Hörning und Dr. Christiane Keppler auseinandersetzt. Die beiden Verbände bezweifeln darüber hinaus schon die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags. Der für die Antragstellung erforderliche Kabinettsbeschluss sei nicht vorgelegt worden. Hinsichtlich der Übergangsregelung des § 33 Abs. 4 Satz 1 TierSchNutztV sei angesichts der auf den Ablauf des 31. Dezember 2008 befristeten Geltungsdauer dieser Vorschrift das objektive Klarstellungsinteresse fraglich.

94

8. Der Präsident des Bundesgerichtshofs hat mitgeteilt, dass der Bundesgerichtshof mit der Frage, ob die zur Prüfung gestellten Bestimmungen der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung mit dem Grundgesetz vereinbar sind, nicht befasst gewesen sei.

95

Die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts hat auf zwei Entscheidun- gen vom 23. Oktober 2008 (- BVerwG 7 C 48.07 - und - BVerwG 7 C 4.08 -) verwiesen. Das Urteil in der Sache BVerwG 7 C 48.07 betraf die Frage, ob die verschärften Anforderungen an die artgerechte Haltung von Legehennen auch auf die Anlage der Klägerin unmittelbare Anwendung finden oder die Klägerin sich bis zu einer Aufhebung beziehungsweise Änderung der Anlagengenehmigung auf Bestandsschutz berufen kann. Eine - mittelbar auch gegen § 33 Abs. 4 TierSchNutztV Nov. 2006 gerichtete - Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung wurde mit Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Januar 2010 (- 1 BvR 1627/09 -, NVwZ 2010, S. 771 ff.) nicht zur Entscheidung angenommen.

IV.

96

Die Antragstellerin hat auf mündliche Verhandlung verzichtet.

B.

97

Der Antrag ist zulässig. Die von der antragsberechtigten Landesregierung (Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 76 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG) ordnungsgemäß zur Prüfung gestellten Vorschriften des Bundesrechts können gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG und § 76 Abs. 1 BVerfGG Gegenstand der abstrakten Normenkontrolle sein. Antragsgegenstand sind § 13b und § 33 Abs. 3 und 4 TierSchNutztV in der Fassung, die die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vom 30. November 2006 (BGBl I S. 2759) erhalten hat (§ 13b und § 33 Abs. 3 und 4 TierSchNutztV Nov. 2006).

98

Die Antragstellerin hält die zur Prüfung gestellten Vorschriften unter anderem wegen Unvereinbarkeit mit Bestimmungen des Grundgesetzes - Art. 20a GG und, soweit es um § 33 Abs. 3 und 4 TierSchNutztV geht, auch Art. 12 GG - für nichtig und beruft sich damit auf einen gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG und § 76 Abs. 1 BVerfGG zulässigen Antragsgrund.

99

Der Antrag ist auch nicht insoweit unzulässig, als die Antragstellerin die Unvereinbarkeit der angegriffenen Verordnungsbestimmungen mit § 2 und § 16b Abs. 1 Satz 2 TierSchG geltend macht. Zwar bildet gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, soweit es im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle um Normen des Bundesrechts geht, allein deren behauptete Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz, nicht die behauptete bloße Unvereinbarkeit mit einfachem Bundesrecht, einen zulässigen selbständigen Antragsgrund (vgl. BVerfGE 1, 184 <195 f.>; 96, 133 <138>). Daran kann - und will, wie sich deutlich aus § 78 Satz 1 BVerfGG ergibt - die in diesem Punkt nicht eindeutige, da hinsichtlich der Antragsgründe für die Prüfung von Bundes- und Landesrecht zusammenfassend formulierende Regelung des § 76 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG nichts ändern. Dies schließt jedoch nicht aus, dass das Bundesverfassungsgericht, wenn eine Rechtsverordnung des Bundes mit zulässigem, ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz betreffenden Antragsgrund zur Prüfung gestellt ist, als Vorfrage oder im Hinblick auf eine spezifische verfassungsrechtliche Bedeutung bestimmter Vorgaben des einfachen Rechts auch die Vereinbarkeit der Verordnung mit einfachgesetzlichen Normen prüft. Die Voraussetzungen hierfür sind hinsichtlich der als verletzt gerügten Normen des Tierschutzgesetzes erfüllt (s. unter C.II.1.).

100

Das erforderliche objektive Klarstellungsinteresse (vgl. BVerfGE 113, 167 <193> m.w.N.) ist hinsichtlich des § 33 Abs. 4 TierSchNutztV Nov. 2006 nicht dadurch entfallen, dass die hier für die konventionelle Käfighaltung vorgesehenen Übergangsfristen zwischenzeitlich abgelaufen sind. Ein objektives Klarstellungsinteresse ist indiziert, wenn ein auf die Bundesverfassung in besonderer Weise verpflichtetes Organ oder ein besonders verpflichteter Organteil von der Unvereinbarkeit der Norm mit höherem Bundesrecht überzeugt ist (vgl. BVerfGE 96, 133 <137>; 106, 244 <251>; 119, 394 <409>). Dies gilt auch, wenn die zum Prüfungsgegenstand erhobene Norm außer Kraft getreten oder auf andere Weise gegenstandslos geworden ist (vgl. BVerfGE 119, 394 <410>; vgl. auch BVerfGE 5, 25 <28>; 20, 56 <93 f.>; 79, 311 <326 ff.>; 97, 198 <213 f.>; 100, 249 <257>). Das objektive Klarstellungsinteresse entfällt lediglich, wenn von der zur Prüfung gestellten Norm unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr Rechtswirkungen ausgehen können (vgl. BVerfGE 97, 198 <213 f.>; 119, 394 <410>; stRspr). Dies ist hinsichtlich des § 33 Abs. 4 TierSchNutztV Nov. 2006 nicht der Fall. Rechtsstreitigkeiten, für die es auf die Vereinbarkeit dieser Norm mit dem Grundgesetz auch noch nach Ablauf der darin vorgesehenen Übergangsfristen ankommt, sind nicht von vornherein auszuschließen (vgl. nur BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Januar 2010 - 1 BvR 1627/09 -, NVwZ 2010, S. 771 ff.).

C.

I.

101

§ 13b und § 33 Abs. 3 und 4 TierSchNutztV Nov. 2006 sind unvereinbar mit § 16b Abs. 1 Satz 2 TierSchG und Art. 20a GG.

102

1. Die zur Prüfung gestellten Vorschriften sind im vorliegenden Verfahren auch an der einfachgesetzlichen Norm des § 16b Abs. 1 Satz 2 TierSchG zu messen, die den Verordnungsgeber verpflichtet, vor dem Erlass von Verordnungen nach § 2 TierSchG die Tierschutzkommission anzuhören (vgl. BVerfGE 101, 1 <31, 44>). Das Bundesverfassungsgericht prüft im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle Rechtsverordnungen des Bundes auch daraufhin, ob sie sich im Rahmen der nach Art. 80 Abs. 1 GG erforderlichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage halten (vgl. BVerfGE 2, 307 <320 f.>; 8, 51 <60 f.>; 101, 1 <30 f.>; 106, 1 <12>). Zur gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Sinne dieser Regel gehören nicht nur die materiellrechtlichen, sondern auch die verfahrensrechtlichen Vorgaben, an die das ermächtigende Gesetz den ermächtigten Verordnungsgeber bindet, soweit ihre Beachtung für die Gültigkeit der angegriffenen Verordnungsbestimmungen von Bedeutung sein kann. Dies ist hier der Fall (vgl. BVerfGE 10, 221 <226>). Ob die betreffenden Vorgaben sich im selben Satz, Absatz oder Gesetzesparagraphen finden wie der Ausspruch, dass der Verordnungsgeber ermächtigt werde (für ein Beispiel solcher Anordnung eines Anhörungserfordernisses vgl. BVerfG, a.a.O., S. 222), kann für die Zugehörigkeit zur gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidend sein; denn dies ist eine für den rechtlichen Status der Regelung belanglose Frage gesetzestechnischer Zweckmäßigkeit. Das in § 16b Abs. 1 Satz 2 TierSchG geregelte Erfordernis der Anhörung der Tierschutzkommission gehört nicht weniger als die Vorgaben derjenigen Normen, die den Ausspruch der im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Verordnungsermächtigungen enthalten (§ 2a TierSchG und Art. 2 ETÜ-Gesetz), zu den Maßgaben, an die der Gesetzgeber die Ermächtigung geknüpft hat. Der Verordnungsgeber selbst hat sich dementsprechend ausdrücklich unter anderem auf "§ 2a Abs. 1 in Verbindung mit § 16b Abs. 1 Satz 2 … des Tierschutzgesetzes" als Ermächtigungsgrundlage gestützt (Vorspruch zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vom 1. August 2006, BGBl I S. 1804). Auf § 16b Abs. 1 Satz 2 TierSchG erstreckt sich die Prüfung im vorliegenden Fall zudem auch deshalb, weil das in Art. 20a GG statuierte Staatsziel Tierschutz der Beachtung dieser Norm verfassungsrechtliche Bedeutung verleiht (s. unter 3.).

103

2. Die Tierschutzkommission wurde beim Erlass des § 13b TierSchNutztV und der zugehörigen Übergangsregelungen (§ 27 Abs. 3 und 4 TierSchNutztV in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vom 1. August 2006, BGBl I S. 1804, später § 33 Abs. 3 und 4, heute § 38 Abs. 3 und 4 TierSchNutztV, s.o. A.I.2.e und f) nicht in der von § 16b Abs. 1 Satz 2 TierSchG geforderten Weise angehört.

104

Es kann offen bleiben, ob die Befassung der Tierschutzkommission in ihrer Sitzung vom 29. Mai 2006 mit den Regelungen zur Kleingruppenhaltung vom zuständigen Ministerium als Anhörung im Sinne des § 16b TierSchG geplant war und ob die Mitglieder der Kommission hierüber durch das Einladungsschreiben (§ 8 Abs. 2 TierSchKomV, § 90 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) vom 16. Mai 2006 hinreichend deutlich unterrichtet waren. Denn jedenfalls hat die Anhörung nicht mit der gebotenen Offenheit stattgefunden.

105

a) Sieht das Gesetz für den Erlass einer Norm ein Anhörungserfordernis vor, so zielt es darauf, dass das Ergebnis der Anhörung als informatorische Grundlage in die Abwägungsentscheidung des Normgebers einfließt. Dem Anhörungserfordernis wird daher nicht ordnungsgemäß entsprochen, wenn die Anhörung nur  pro forma durchgeführt wird, ohne dass noch die Möglichkeit oder Bereitschaft bestünde, das Ergebnis in der Abwägungsentscheidung des Normgebers zu berücksichtigen (vgl. VerfGBbg, Urteil vom 18. Dezember 2003 - 97/03 -, juris; Unkelbach, Rechtsschutz gegen Gremienentscheidungen und Entscheidungen mit Gremienbeteiligung, 2007, S. 100; zu § 16b TierSchG VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4. September 1990 - 10 S 570/90 -, NVwZ-RR 1991, S. 187 <190>; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 2. Aufl. 2007, § 16b Rn. 1 und § 2a Rn. 6; Erbel, DÖV 1989, S. 338 <340>). Fehlende Beratungsoffenheit kann allerdings nicht aufgrund bloßer Spekulationen unterstellt, sondern nur aufgrund greifbarer Tatsachen angenommen werden (vgl. VerfGBbg, a.a.O.).

106

b) Solche Tatsachen liegen hier vor.

107

Bereits mit Beschluss vom 10. Mai 2006, also vor der Sitzung der Tierschutzkommission, hatte das Kabinett den Maßgabebeschluss des Bundesrates vom 7. April 2006 zustimmend zur Kenntnis genommen. Ebenfalls bereits vor der Sitzung der Tierschutzkommission war am 28. April 2006 die Notifizierung an die Europäische Kommission erfolgt. Auf dem Hintergrund der rechtlichen Vorgaben und der Verfahrensüblichkeiten deutet bereits diese Abfolge darauf hin, dass eine Offenheit für irgendwelche Änderungen auf der Grundlage eines Votums der Tierschutzkommission ganz unabhängig von etwaigen Inhalten eines solchen Votums nicht mehr bestand. Hinzu kommt die Besonderheit der Situation, in die das für den Verordnungserlass zuständige Bundesministerium sich durch den Maßgabebeschluss des Bundesrates versetzt sah.

108

aa) Das Notifizierungserfordernis ergab sich aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 (ABlEG Nr. L 204 S. 37, zuletzt geändert durch Art. 1 der Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006, ABlEU Nr. L 363 S. 81). Zweck der Notifizierung ist es nach den Erwägungsgründen dieser Richtlinie, Transparenz in der nationalen Rechtsetzung im nicht harmonisierten Bereich herzustellen und das Entstehen neuer Handelshemmnisse im Binnenmarkt zu verhindern. Dazu sieht die Richtlinie vor, dass die Mitgliedstaaten, soweit nicht eine Ausnahme von der Notifizierungspflicht (Art. 10 Abs. 1 RL 98/34/EG) besteht, der Europäischen Kommission unverzüglich jeden Entwurf einer technischen Vorschrift übermitteln (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz RL 98/34/EG). Aus der Legaldefinition des Entwurfsbegriffs (Art. 1 Nr. 12 RL 98/34/EG) ergibt sich, dass dies in einem Stadium der Ausarbeitung geschehen muss, in dem noch wesentliche Änderungen möglich sind. Nach Eingang des übermittelten Entwurfs bei der Kommission beginnt eine dreimonatige Stillhaltefrist, während derer im Regelfall der Entwurf nicht angenommen werden darf (Art. 9 Abs. 1 RL 98/34/EG). Innerhalb dieser Frist können die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten eine ausführliche Stellungnahme abgeben, wenn sie Elemente der geplanten Maßnahme für mit dem Binnenmarkt unvereinbar halten (Art. 9 Abs. 2; s. auch Art. 8 Abs. 2 RL 98/34/EG). Die Kommission kann innerhalb der Frist auch mitteilen, dass sie beabsichtigt, für den im Entwurf geregelten Gegenstand einen Gemeinschaftsrechtsakt vorzuschlagen oder zu erlassen, oder dass dem Rat ein entsprechender Vorschlag vorgelegt wurde (Art. 9 Abs. 3 und 4 RL 98/34/EG). Im Fall einer solchen Stellungnahme oder Mitteilung verlängert sich die Stillhaltefrist (Art. 9 Abs. 2 RL 98/34/EG). Auf ausführliche Stellungnahmen hin hat der Mitgliedstaat die Kommission über die Maßnahmen, die er aufgrund der ausführlichen Stellungnahmen zu ergreifen beabsichtigt, zu unterrichten; die Kommission wiederum äußert sich zu diesen Maßnahmen (Art. 9 Abs. 2 Unterabsatz 3 RL 98/34/EG). Die Notifizierung hindert nicht den Fortgang des Rechtsetzungsverfahrens. Falls es im Verlauf des Verfahrens zu wesentlichen Änderungen am Entwurf kommt, muss jedoch ein erneutes Notifizierungsverfahren in Gang gesetzt werden, das wiederum die Stillhaltefristen auslöst (Art. 8 Abs. 1 Unterabsatz 3 RL 98/34/EG).

109

Die Bundesregierung hat sich mit einem auf Staatssekretärsebene gefassten, soweit ersichtlich nicht veröffentlichten Beschluss vom 27. Januar 2005 ("Zeitpunkt der Übermittlung von Entwürfen technischer Vorschriften und Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft des Bundes gem. RL 98/34/EG, geändert durch RL 98/48/EG" - BMWA - XA2 - 51 10 01), den sie im vorliegenden Verfahren vorgelegt hat, über wesentliche Modalitäten der Notifizierung verständigt. Der Beschluss versteht seine Inhalte als Empfehlungen, die im Einzelfall vom federführenden Ressort - gegebenenfalls in Abstimmung mit dem Bundeskanzleramt - den jeweiligen Gegebenheiten anzupassen sind (a.a.O., S. 3). Die Entscheidung darüber, ob ein Rechtsakt notifiziert wird, soll dem federführenden Ressort obliegen (a.a.O., S. 1). Dasselbe soll für die Entscheidung über den richtigen Zeitpunkt gelten - den Zeitpunkt, zu dem einerseits an dem Entwurf noch wesentliche Änderungen möglich sind, andererseits die Entwurfsfassung so weitgehend konsolidiert ist, dass keine wesentlichen Änderungen im weiteren Verfahren nötig sind, die eine erneute Notifizierungspflicht auslösen würden; eine Notifizierung kann nicht vor Abschluss der Ressortabstimmung erfolgen (a.a.O., S. 2). Für Rechtsverordnungen sieht der Beschluss (a.a.O., S. 3 f.) vor:

110

Bei Rechtsverordnungen empfiehlt sich eine Notifizierung, nachdem die Ressortabstimmung (einschl. Anhörung der beteiligten Länder, Fachkreise) abgeschlossen ist. Mit der Kabinettsbefassung sollte dann zugewartet werden, bis die dreimonatige Stillhaltefrist abgelaufen ist. Soweit eine streitige Kabinettsbefassung erforderlich ist, erfolgt die Notifizierung nach dem Kabinettsbeschluss.

111

Rechtsverordnungen durch einen Bundesminister, die nicht § 62 Abs. 3 GGO unterfallen, sind als ressortabgestimmte Entwürfe zu notifizieren. Mit der Unterschrift durch den Minister sollte bis zum Ablauf der dreimonatigen Stillhaltefrist zugewartet werden. Im Falle des § 64 Abs. 2 GGO soll die Zuleitung an den Bundesrat erst nach Ablauf der Stillhaltefrist erfolgen.

112

Bei Vorlagen des Bundesrates gem. Art. 80 Abs. 3 GG erfolgt die Notifizierung, sofern die Bundesregierung von der VO-Ermächtigung Gebrauch machen will (§ 63 Abs. 2 GGO), mit der Zuleitung an die Bundesregierung. Mit der Entscheidung der zuständigen Ministerien über die weitere Behandlung der Vorlage (§ 63 Abs. 1 GGO) soll bis zum Ablauf der Stillhaltefrist gewartet werden, damit Bemerkungen oder Stellungnahmen der KOM/MS ggf. einfließen können.

113

Üblich ist es danach, Verordnungsentwürfe erst nach den erforderlichen Anhörungen zu notifizieren und erst im Anschluss daran das Kabinett zu befassen. Nur wenn es sich um ein zwischen den Ministerien streitiges Regelungsvorhaben handelt (§ 62 Abs. 3 Nr. 3 GGO), wird die übliche Reihenfolge "Ressortabstimmung einschließlich Anhörungen - Notifizierung - Kabinettsbefassung" ersetzt durch die Reihenfolge "Ressortabstimmung einschließlich Anhörungen - Kabinettsbefassung - Notifizierung". Ein Vorziehen der Notifizierung oder der Kabinettsbefassung vor die vorgesehenen Anhörungen ist dagegen für keinen Fall vorgesehen. Die Regel, dass bei zwischen den Ressorts streitigen Entwürfen die Kabinettsbefassung vorzuziehen ist, verdeutlicht zudem das Gewicht, das dem Ziel beigemessen wird, ein zweimaliges Durchlaufen des Notifizierungsverfahrens zu vermeiden. Eher wird das Risiko eingegangen, dass nach durchlaufenem Notifizierungsverfahren das Kabinett ein weiteres Mal zu befassen ist, als dass die Notwendigkeit eines erneuten Notifizierungsverfahrens wegen im Kabinett erfolgter Änderungen des Entwurfs in Kauf genommen würde.

114

Wenn demgegenüber im vorliegenden Fall die Tierschutzkommission erst befasst wurde, nachdem sowohl das Kabinett beschlossen hatte als auch der Verordnungsentwurf notifiziert worden war, spricht dies dafür, dass der Verordnungsinhalt zum Zeitpunkt der Befassung der Tierschutzkommission bereits beschlossene Sache war.

115

bb) Dies wird bestätigt und bekräftigt durch die besondere Lage, die mit dem Maßgabebeschluss des Bundesrates vom 7. April 2006 entstanden war.

116

Der Beschluss, mit dem der Bundesrat seine Zustimmung zu einer ihm vorgelegten Rechtsverordnung nur nach Maßgabe bestimmter Änderungen erteilt, stellt sich der Sache nach als vorweggenommene Zustimmung zu der gemäß den Forderungen dieses Beschlusses geänderten Verordnung dar (vgl. Nierhaus, in: Bonner Kommentar, Bd. 11, Art. 80 Abs. 2, Rn. 684 ). Die in § 65 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) normativ aufgenommene Praxis solcher Maßgabebeschlüsse ist - jedenfalls seitdem der Bundesrat über ein eigenes Initiativrecht für Rechtsverordnungen verfügt (Art. 80 Abs. 3 GG) - verfassungsrechtlich als solche nicht zu beanstanden (vgl. Bauer, in: Dreier, GG, Bd. 2, 2. Aufl. 2006, Art. 80 Rn. 60; Nierhaus, in: Bonner Kommentar, Bd. 11, Art. 80 Abs. 2 Rn. 689 ; Brenner, in: v. Mangoldt/Klein/ Starck, GG, Bd. 2, 5. Aufl. 2005, Art. 80 Abs. 2 Rn. 99; s. auch bereits Riese, Der Maßgabebeschluss des Bundesrates bei zustimmungsbedürftigen Rechtsverordnungen, 1992, S. 113 ff., jew. m.w.N.). Die Frage, welche Grenzen des Sachzusammenhangs dabei gewahrt bleiben müssen (vgl. Bauer, a.a.O., Rn. 60; Brenner, a.a.O., Rn. 99; Mann, in: Sachs, GG, 5. Aufl. 2009, Art. 80 Rn. 39; Scholz, DÖV 1990, S. 455 <456>) und was die Konsequenzen einer Überschreitung dieser Grenzen sind, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn unabhängig davon, ob und mit welchen Rechtsfolgen diese Grenzen im Fall des Maßgabebeschlusses vom 7. April 2006 überschritten waren, stellt sich dieser Beschluss jedenfalls als Element eines Verfahrensablaufs dar, der deutlich erkennen lässt, dass zum Zeitpunkt der Befassung der Tierschutzkommission die für eine Anhörung nach § 16b Abs. 1 Satz 2 TierSchG erforderliche inhaltliche Offenheit für etwaige den Verordnungsinhalt betreffende Anregungen der Tierschutzkommission nicht mehr gegeben war.

117

Das Verordnungsverfahren stand, nachdem die Bundesrepublik Deutschland vom Europäischen Gerichtshof mit Urteil vom 8. September 2005 wegen Nichtumsetzung von Richtlinien zur Schweinehaltung verurteilt worden war (vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2005 - Rs. C-278/04 -, ABlEU Nr. C 271, S. 8 f.), auch in zeitlicher Hinsicht unter Anpassungsdruck. Unter diesem Druck konnte das zuständige Ministerium sich dem Ansinnen des Bundesrates, die vorgesehene Verordnung, mit der den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben für die Schweinehaltung entsprochen werden sollte, um Regelungen zu einem anderen, nicht den ursprünglichen Gegenstand der Änderungsverordnungbetreffenden Sachbereich, der Legehennenhaltung, zu ergänzen, nicht durch Verzicht auf das nach § 2a Abs. 1 TierSchG und Art. 2 ETÜ-Gesetz zustimmungspflichtige Verordnungsvorhaben entziehen. Dass das Verfahren infolgedessen unter dem Eindruck - und aufgrund der bereits früher erhobenen Koppelungsforderungen des Bundesrates in der Voraussicht - gestaltet war, man befinde sich unter einem faktischen Zwang, die Verordnung mit den vom Bundesrat gewünschten Inhalten zu erlassen, zeigt sich nicht nur darin, dass von den im Beschluss der Staatssekretäre vom 27. Januar 2005 vorgesehenen Abfolgen von Anhörung, Notifizierung und Kabinettsbefassung abgewichen wurde, sondern auch darin, dass entgegen der Empfehlung dieses Beschlusses, zustimmungspflichtige Rechtsverordnungen erst nach Ablauf der Stillhaltefrist des Notifizierungsverfahrens dem Bundesrat zuzuleiten (vgl. den oben unter aa> wiedergegebenen Auszug), im vorliegenden Fall die Notifizierung nach der Richtlinie 98/34/EG im Anschluss an das Bundesratsverfahren erfolgte.

118

Der Umstand, dass der Handlungsdruck, unter dem das zuständige Bundesministerium sich befand, auch durch rechtliche Vorgaben bedingt war - nämlich durch das Erfordernis der Bundesratszustimmung und die Pflicht zur Umsetzung der Richtlinie (Art. 249 Abs. 3 EGV; nunmehr Art. 288 Abs. 3 AEUV) - hat nicht zur Folge, dass die zum Zeitpunkt der Befassung der Tierschutzkommission fehlende Beratungsoffenheit hier ausnahmsweise hinzunehmen wäre. Ein Maßgabebeschluss des Bundesrates führt nicht dazu, dass ein im Gesetz für den Erlass einer Rechtsverordnung vorgesehenes Anhörungserfordernis seine Geltung verliert. Vielmehr darf, wenn der Maßgabebeschluss wesentliche Änderungen vorsieht, die Verordnung mit den vorgesehenen Änderungen erst nach erneuter Anhörung erlassen werden (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 2. Aufl. 2007, § 2a Rn. 6; für Anhörungserfordernisse bei wesentlichen Änderungen in anderen Zusammenhängen BVerfGE 50, 195 <203>; VerfGBbg, Urteil vom 18. Dezember 2003 - 97/03 -, juris, Rn. 23; BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010 - BVerwG 8 C 19.09 -, NZA 2010, S. 718 <724>). Macht demnach ein Maßgabebeschluss des Bundesrates eine gesetzlich vorgeschriebene Anhörung gerade nicht entbehrlich, so kann er - gleich ob es um eine erneute oder um eine erstmalige Anhörung geht - grundsätzlich auch nicht den Wegfall des Erfordernisses der Beratungsoffenheit als wesentlicher Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit des Anhörungserfordernisses bewirken. Auch der Zeitdruck, unter dem der Verordnungsgeber sich im Hinblick auf die notwendige Anpassung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung an gemeinschaftsrechtliche Vorgaben befand, kann eine solche Abweichung von den verfahrensrechtlichen Anforderungen nicht rechtfertigen. Es ist Sache der zuständigen Normsetzungsorgane, notwendige Maßnahmen zur Umsetzung von Richtlinien so frühzeitig einzuleiten, dass das nationale Rechtsetzungsverfahren gemäß den verfahrensrechtlichen Vorgaben des deutschen Rechts durchgeführt werden kann.

119

c) Soweit demgegenüber die Bundesregierung geltend macht, das Votum der Tierschutzkommission sei in ihre Entscheidungsfindung eingeflossen, vernachlässigt sie, dass § 16b Abs. 1 Satz 2 TierSchG die Berücksichtigung eines in der Situation der Beratungsoffenheit abgegebenen Votums der Tierschutzkommission verlangt.

120

3. Mit dem Verstoß gegen das Anhörungserfordernis des § 16b Abs. 1 Satz 2 TierSchG hat der Verordnungsgeber auch Art. 20a GG verletzt.

121

Art. 20a GG verpflichtet die staatliche Gewalt zum Schutz der Tiere (vgl. BVerfGE 110, 141 <166>). Mit der Aufnahme des Tierschutzes in diese Grundgesetznorm sollte der ethisch begründete Schutz des Tieres, wie er bereits Gegenstand des Tierschutzgesetzes war, gestärkt werden (vgl. BVerfGK 10, 66 <71> m.w.N.; zum einfachgesetzlichen Tierschutz BVerfGE 104, 337 <347>). Das Tier ist danach als je eigenes Lebewesen zu schützen (vgl. BVerfG, jew. a.a.O.). Als Belang von Verfassungsrangist der Tierschutz, nicht anders als der in Art. 20a GG schon früher zum Staatsziel erhobene Umweltschutz, im Rahmen von Abwägungsentscheidungen zu berücksichtigen und kann geeignet sein, ein Zurücksetzen anderer Belange von verfassungsrechtlichem Gewicht - wie etwa die Einschränkung von Grundrechten - zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 117, 126 <138>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Januar 2010 - 1 BvR 1627/09 -, NVwZ 2010, S. 771 ff.); er setzt sich aber andererseits gegen konkurrierende Belange von verfassungsrechtlichem Gewicht nicht notwendigerweise durch (vgl. BVerfGE 110, 141 <166>; BVerwGE 127, 183 <186 f.>).

122

Den normsetzenden Organen, die dem Staatsziel Tierschutz mit geeigneten Vorschriften Rechnung zu tragen haben, kommt dabei ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. zum Umweltschutz BVerfGE 118, 79 <110>; BVerfGK 11, 445 <457>). Schon weil ein angemessener Schutz der Tiere in vielen Bereichen - unter anderem wenn es um die Bedingungen der Haltung von Tieren in großer Zahl zu wirtschaftlichen Zwecken geht - nur auf der Grundlage spezieller Fachkenntnisse, Erfahrungen und systematisch erhobener Informationen möglich ist, liegt es nahe, durch geeignete Verfahrensnormen sicherzustellen, dass bei der Setzung tierschutzrechtlicher Standards solche Informationen verfügbar sind und genutzt werden (vgl. Murswiek, in: Sachs, GG, 5. Aufl. 2009, Art. 20a Rn. 76 f.; Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, Bd. 2, 2. Aufl. 2006, Art. 20a Rn. 73; Epiney, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, 5. Aufl. 2005, Art. 20a Rn. 79 ff., 88; Hirt/Maisack/ Moritz, TierSchG, 2. Aufl. 2007, Art. 20a GG Rn. 15). Eine bestimmte Ausgestaltung der Art und Weise, in der dies geschieht, lässt sich aus Art. 20a GG nicht ableiten. Hat allerdings der Gesetzgeber in Ausfüllung seines Gestaltungsspielraums für den Erlass untergesetzlicher tierschutzrechtlicher Normen das Ermessen des Normgebers (vgl. BVerfGE 36, 321 <330>; 42, 191 <205>) durch Verfahrensvorschriften beschränkt, die gerade das Zustandekommen materiell tierschutzgerechter Ergebnisse des Normsetzungsverfahrens fördern sollen und da- mit dem Staatsziel Tierschutz dienen, so ist nicht nur einfaches Recht, sondern zugleich Art. 20a GG verletzt, wenn nicht wie gesetzlich vorgegeben verfahren wird (vgl. zur vergleichbaren verfassungsrechtlichen Bedeutung einer Missachtung von Verfahrens- und Kompetenznormen, die in Erfüllung des Verfassungsauftrags zum Schutz von Grundrechten erlassen wurden, BVerfGE 53, 30 <66>; 56, 216 <242>).

123

Eine Verordnung, die unter Verstoß gegen § 16b Abs. 1 Satz 2 TierSchG erlassen wurde, verletzt danach zugleich Art. 20a GG. Die Tierschutzkommission hat nach § 16b TierSchG die Aufgabe, das zuständige Bundesministerium - auch unabhängig von einem entsprechenden Ersuchen - in Fragen des Tierschutzes, insbesondere vor dem Erlass einschlägiger Rechtsverordnungen, zu beraten (vgl. BTDrucks 10/3158, S. 29). Diese Beratungsfunktion und besonders die in § 16b Abs. 1 Satz 2 TierSchG ausdrücklich statuierte Pflicht, vor dem Erlass von Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften die Tierschutzkommission anzuhören, dient der Verbesserung der Grundlagen für eine dem Zweck des Tierschutzgesetzes1 Satz 1 TierSchG) entsprechende, tierschutzgerechte Entscheidungsfindung und trägt damit zur Erfüllung des Verfassungsauftrages aus Art. 20a GG bei. Dem steht nicht entgegen, dass § 16b Abs. 1 Satz 2 TierSchG auf das Erste Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes vom 12. August 1986 (BGB I S. 1309) zurückgeht und damit älter ist als das gemäß Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 26. Juli 2002 (BGBl I S. 2862) erst am 1. August 2002 in Kraft getretene Staatsziel Tierschutz. Auch wenn das Anhörungserfordernis des § 16b Abs. 1 Satz 2 TierSchG danach nicht bereits bei seinem Erlass als Regelung im Dienst des Verfassungsauftrages zum Tierschutz konzipiert sein konnte, ist ihm aufgrund seiner tierschutzbezogenen Zwecksetzung mit dem Inkrafttreten dieses Verfassungsauftrages eine entsprechende Funktion objektiv zugewachsen (vgl. auch Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 2. Aufl. 2007, Art. 20a GG Rn. 21 m.w.N.).

124

4. Die Verstöße sind nicht dadurch geheilt, dass nach Einführung der Regelungen zur Kleingruppenhaltung und der zugehörigen Übergangsvorschriften durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vom 1. August 2006 (BGBl I S. 1804) weitere Änderungen der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung erfolgt sind; die Verstöße betreffen daher auch § 13b und § 33 Abs. 3 und 4 TierSchNutztV in der hier zur Prüfung gestellten Fassung sowie § 13b und § 38 Abs. 3 und 4 TierSchNutztV in der gegenwärtig geltenden Fassung. Dabei kann offen bleiben, ob den der Zweiten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung nachfolgenden Verordnungsänderungen eine den Anforderungen des § 16b TierSchG entsprechende Anhörung der Tierschutzkommission vorausging. Auch eine abschließende Klärung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Verfahrensfehler der hier vorliegenden Art durch eine bei Gelegenheit späterer Normänderung erfolgte Anhörung geheilt werden kann, ist nicht erforderlich. Zur Behebung des die Einführung der Bestimmungen über die Kleingruppenhaltung betreffenden Anhörungsmangels waren Anhörungen der Tierschutzkommission im Zuge späterer Änderungen der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung jedenfalls deshalb nicht geeignet, weil die späteren Verordnungsänderungen (s.o. unter A.I.2.e und f) nicht die Inhalte dieser Bestimmungen betrafen.

125

5. Angesichts der festgestellten Verstöße bedarf es keiner Entscheidung, ob darüber hinaus Pflichten in Bezug auf die Prüfung und Erprobung neuer Haltungseinrichtungen nach Art. 9 Abs. 3 ETÜ in Verbindung mit Art. 8 Nr. 2 der Empfehlung in Bezug auf Haushühner der Art Gallus gallus des Ständigen Ausschusses des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen vom 7. Februar 2000 (Bundesanzeiger vom 11. Mai 2000, Nr. 89a; zur Rechtsverbindlichkeit dieser Empfehlung BVerfGE 101, 1 <39>) oder materiellrechtliche Vorgaben aus den gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen für die zur Prüfung gestellten Vorschriften oder aus Art. 20a GG verletzt sind und ob Verstöße gegen Grundrechte von Betreibern vorliegen. Es kann in der Regel nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts sein, in eine inhaltliche Überprüfung der vom Verordnungsgeber getroffenen Abwägungsentscheidungen einzutreten, wenn es infolge der Nichtbeachtung verfahrensrechtlicher Vorgaben für das Normsetzungsverfahren an den vom Gesetzgeber als erforderlich angesehenen Grundlagen für eine sachgerechte Abwägung - und damit im Zweifel auch an den Grundlagen für eine sachgerechte Überprüfung - fehlt.

II.

126

Der Verfahrensfehler führt zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit der betroffenen Vorschriften. Diese bleiben jedoch bis zum 31. März 2012 weiter anwendbar.

127

1. a) Unterbleibt die nach § 16b TierSchG gebotene Anhörung der Tierschutzkommission oder weist das Anhörungsverfahren Mängel auf, die die Funktions-fähigkeit der Anhörung beeinträchtigen, so leidet das Normsetzungsverfahren an einem wesentlichen Mangel. Ein solcher Mangel hat Folgen für die Rechtsgültigkeit der Norm (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010 - BVerwG 8 C 19.09 -, NZA 2010, S. 718 <725>; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Dezember 2008 - 1 B 13.08 -, juris, Rn. 57; Schmidt-Aßmann, Die kommunale Rechtsetzung im Gefüge der administrativen Handlungsformen und Rechtsquellen, 1981, S. 19; Unkelbach, Rechtsschutz gegen Gremienentscheidungen und Entscheidungen mit Gremienbeteiligung, 2007, S. 98 ff.; Schnelle, Eine Fehlerfolgenlehre für Rechtsverordnungen, 2007, S. 152 ff., 265; Ossenbühl, NJW 1986, S. 2805 <2812>; vgl. auch, zur Rechtserheblichkeit grober Mängel im Normsetzungsverfahren, BVerfGE 31, 47 <53>).

128

Wesentlich im hier maßgebenden Sinn ist ein Fehler im Verordnungsverfahren vorbehaltlich ausdrücklicher rechtsfolgenausschließender oder -beschränkender gesetzlicher Regelung jedenfalls dann, wenn - wie hier - ein Verfahrenserfordernis, das der Gesetzgeber im Interesse sachrichtiger Normierung statuiert hat, in funktionserheblicher Weise verletzt wurde (vgl. BVerfGE 10, 221 <226 f.>; Schmidt-Aßmann, a.a.O.; Ossenbühl, NJW 1986, S. 2805 <2812>). Der Verstoß gegen Anhörungs- und Beteiligungspflichten, die der Gesetzgeber für das Verfahren des Erlasses von Rechtsverordnungen vorgesehen hat, führt dementsprechend nach ganz herrschender Auffassung regelmäßig zur Ungültigkeit der Verordnung (vgl. BVerwG, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 57; BayVGH, Beschluss vom 8. Juni 1984 - 9 N 81 A.1521 -, BayVBl 1985, S. 87 f.; Nierhaus, in: Bonner Kommentar, Bd. 11, Art. 80 Abs. 1, Rn. 431 ff. ; Leibholz/Rinck, GG, Art. 80 Rn. 240 ; Bauer, in: Dreier, GG, Bd. 2, 2. Aufl. 2006, Art. 80 Rn. 55; Sannwald, in: Schmidt/Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, GG, 11. Aufl. 2008, Art. 80 Rn. 142; Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, 10. Aufl. 2009, Art. 80 Rn. 20; Hufen, Fehler im Verwaltungsverfahren, 1986, S. 306 f.; Unkelbach, a.a.O., S. 104 f.; für das Umwelt- und Technikrecht Denninger, Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Normsetzung im Umwelt- und Technikrecht, 1990, S. 176 ff. <180 f.>; Jarass, BImSchG, 8. Aufl. 2010, § 51 Rn. 4, m. zahlr. w.N.).

129

Auf die Frage, ob auch in einem solchen Fall die Evidenz des Fehlers Voraussetzung seiner Rechtsfolgenerheblichkeit ist (vgl. BVerfGE 34, 9 <25>; 91, 148 <175>; 120, 56 <73, 79 f.>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2009 - 2 BvR 758/07 -, NVwZ 2010, S. 634 <638>), kommt es hier nicht an; denn daran, dass die vorgeschriebene Anhörung der Tierschutzkommission beratungsoffen zu erfolgen hat und eine nicht beratungsoffene Anhörung daher einen Verfahrensfehler darstellt, konnte kein vernünftiger Zweifel bestehen.

130

Zu berücksichtigen ist darüber hinaus, dass der Verstoß gegen § 16b TierSchG zugleich einen Verfassungsverstoß darstellt, weil die verletzte Norm der Erfüllung des Verfassungsauftrags zum Tierschutz dient (s. unter C.I.3.). Dies erhöht das Gewicht des festgestellten Verfahrensfehlers und spricht dagegen, dass er ohne Folgen für die Gültigkeit der Norm bleibt (vgl. BVerfGE 56, 298 <321 f.> zur Nichtigkeitsfolge bei Verstoß gegen ein verfassungsrechtliches Anhörungserfordernis aus Art. 28 Abs. 2 GG). Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch der weite Spielraum, den Art. 20a GG den normsetzenden Organen belässt. Damit sind der verfassungsgerichtlichen Inhaltskontrolle von Rechtsnormen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Verfassungsauftrag zum Tierschutz hin enge Grenzen gesetzt. Umso größere Bedeutung hat die Beachtung von Verfahrensnormen, die darauf hinwirken sollen, dass die entstehende Norm dem Verfassungsauftrag gerecht wird.

131

b) Aus Gründen der Rechtsklarheit sind gemäß § 78 Satz 2 BVerfGG die Rechtsfolgen des festgestellten Verstoßes gegen Art. 20a GG auf § 13b und § 38 Abs. 3 und 4 TierSchNutztV in der Fassung der Vierten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vom 1. Oktober 2009 (BGBl I S. 3223) zu erstrecken (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 -, NJW 2010, S. 505 <517 f.>; BVerfGE 99, 165 <184>; 104, 126 <150>).

132

2. Der Verfassungsverstoß führt nicht zur in § 78 Satz 1 BVerfGG als Regelfolge vorgesehenen Nichtigerklärung der betroffenen Vorschriften. Vielmehr ist deren Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz festzustellen mit der Maßgabe, dass sie bis zum 31. März 2012 weiter anwendbar sind.

133

Der Ausspruch bloßer Unvereinbarkeit einer Norm mit dem Grundgesetz (§ 31 Abs. 2 Satz 3, § 79 Abs. 1 BVerfGG) anstelle der Nichtigerklärung ist angezeigt, wenn die hierfür sprechenden verfassungsrechtlichen Belange überwiegen (vgl. BVerfGE 118, 168 <211>). Dies ist dann der Fall, wenn der Zustand, der sich im Falle der Nichtigkeit ergäbe, der verfassungsmäßigen Ordnung noch ferner stün- de als die befristete Weitergeltung der verfassungswidrigen Regelung (vgl. nur BVerfGE 41, 251 <267>; 61, 319 <356>; 83, 130 <154>; 85, 386 <401>; 87, 153 <177f.>; 97, 228 <270>; Graßhof, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 78 Rn. 41). Geht es um Normen, die einem verfassungsrechtlichen Schutzauftrag dienen, so kann die Nichtigerklärung wegen dadurch entstehender Schutzlücken zu einem noch verfassungsferneren Zustand als dem bei befristeter Fortgeltung der verfassungswidrigen Norm bestehenden führen (vgl. BVerfGE 83, 130 <154>; 109, 190 <235 f.>). Auch aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit kann der Ausspruch einer bloßen Unvereinbarerklärung mit befristeter Fortgeltung vorzugswürdig sein (vgl. BVerfGE 107, 133 <149>). Zu berücksichtigen ist außerdem der Grundsatz der Völker- und Europarechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes, der den Organen der deutschen öffentlichen Gewalt gebietet, Verstöße gegen das Völkerrecht und das Unionsrecht zu vermeiden, soweit dies im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts möglich ist (vgl. BVerfGE 111, 307 <317 ff.>; 123, 267 <347>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Juli 2010 - 2 BvR 2661/06 -, juris, Rn. 58 ff., 66).

134

Danach ist hier die weitere Anwendung der verfassungswidrigen Vorschriften vorübergehend hinzunehmen. Ihre Nichtigerklärung wäre mit erhöhten Rechtsunsicherheiten verbunden. Zwar würde ihr sofortiger Wegfall unter keiner denkbaren Auslegung des bestehen bleibenden Rechts ein tierschutzrechtliches Vakuum erzeugen, da die Geltung der Vorschriften des Tierschutzgesetzes und des Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen vom 10. März 1976 zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen in Verbindung mit der Empfehlung in Bezug auf Haushühner der Art Gallus gallus des Ständigen Ausschusses nach diesem Übereinkommen unberührt bliebe (vgl. BVerfGE 101, 1 <39>). Der behördliche Gesetzesvollzug ist jedoch, vor allem wo er sich gegen Interessen von erheblichem wirtschaftlichen Gewicht durchzusetzen hat, auf hinreichend konkrete rechtliche Vorgaben angewiesen; er wird durch den Wegfall konkretisierender Normen daher eher geschwächt als gestärkt (vgl. für die Legehennenhaltung Caspar/Cirsovius, NuR 2002, S. 22 ff.). Hinzu kommt, dass mit dem sofortigen Außerkrafttreten der Verordnungsbestimmungen zur Kleingruppenhaltung unabhängig von der Frage, welche rechtlichen Folgen dies für die weitere Zulässigkeit einer Käfighaltung hätte, schon im Hinblick auf Fragen des Umgangs mit den vorhandenen Anlagen ein Umsetzungsdefizit hinsichtlich der Richtlinie 1999/74/EG entstünde, die spätestens zum 1. Januar 2002 in nationales Recht umzusetzen war (Art. 13 Abs. 1 RL 1999/74/EG).

135

Die weitere Anwendbarkeit der Bestimmungen, die für unvereinbar mit Art. 20a GG zu erklären sind, wird auf den 31. März 2012 befristet. Bis zu diesem Zeitpunkt kann und muss eine Neuregelung erfolgen.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

(1) Ein Wirbeltier darf nur unter wirksamer Schmerzausschaltung (Betäubung) in einem Zustand der Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Ist die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen weidgerechter Ausübung der Jagd oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig oder erfolgt sie im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf die Tötung nur vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.

(1a) Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig Wirbeltiere zum Zweck des Tötens betäuben oder töten, haben gegenüber der zuständigen Behörde einen Sachkundenachweis zu erbringen. Wird im Rahmen einer Tätigkeit nach Satz 1 Geflügel in Anwesenheit einer Aufsichtsperson zum Zweck des Tötens betäubt oder getötet, so hat außer der Person, die die Tiere betäubt oder tötet, auch die Aufsichtsperson den Sachkundenachweis zu erbringen. Werden im Rahmen einer Tätigkeit nach Satz 1 Fische in Anwesenheit einer Aufsichtsperson zum Zweck des Tötens betäubt oder getötet, so genügt es, wenn diese den Sachkundenachweis erbringt. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für das Betäuben zum Zweck des Tötens und das Töten von Wirbeltieren, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden.

(2) Für das Schlachten eines warmblütigen Tieres gilt § 4a.

(3) Für das Töten von Wirbeltieren, ausschließlich um ihre Organe oder Gewebe zu wissenschaftlichen Zwecken zu verwenden, gilt § 7a Absatz 2 Nummer 1 entsprechend. Hunde, Katzen und Primaten dürfen zu wissenschaftlichen Zwecken nur getötet werden, soweit sie entweder für einen solchen Zweck oder für eine Verwendung in Tierversuchen gezüchtet worden sind. Abweichend von Satz 2 kann die zuständige Behörde, soweit es mit dem Schutz der Tiere vereinbar ist, das Töten von Tieren, die nicht nach Satz 2 gezüchtet worden sind, genehmigen, soweit

1.
nach Satz 2 gezüchtete Tiere mit den Eigenschaften, die für den jeweiligen Zweck erforderlich sind, nicht zur Verfügung stehen oder
2.
die jeweiligen wissenschaftlichen Zwecke die Verwendung von Tieren erforderlich machen, die nicht nach Satz 2 gezüchtet worden sind.

(1) Nach den in § 1 Abs. 2 bestimmten Grundsätzen der Hege bestimmt das Bundesministerium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Zeiten, in denen die Jagd auf Wild ausgeübt werden darf (Jagdzeiten). Außerhalb der Jagdzeiten ist Wild mit der Jagd zu verschonen (Schonzeiten). Die Länder können die Jagdzeiten abkürzen oder aufheben; sie können die Schonzeiten für bestimmte Gebiete oder für einzelne Jagdbezirke aus besonderen Gründen, insbesondere aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung und Landeskultur, zur Beseitigung kranken oder kümmernden Wildes, zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden, zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken, bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder der Wildhege aufheben. Für den Lebendfang von Wild können die Länder in Einzelfällen Ausnahmen von Satz 2 zulassen.

(2) Wild, für das eine Jagdzeit nicht festgesetzt ist, ist während des ganzen Jahres mit der Jagd zu verschonen. Die Länder können bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder bei schwerer Schädigung der Landeskultur Jagdzeiten festsetzen oder in Einzelfällen zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken Ausnahmen zulassen.

(3) Aus Gründen der Landeskultur können Schonzeiten für Wild gänzlich versagt werden (Wild ohne Schonzeit).

(4) In den Setz- und Brutzeiten dürfen bis zum Selbständigwerden der Jungtiere die für die Aufzucht notwendigen Elterntiere, auch die von Wild ohne Schonzeit, nicht bejagt werden. Die Länder können für Schwarzwild, Wildkaninchen, Fuchs, Ringel- und Türkentaube, Silber- und Lachmöwe sowie für nach Landesrecht dem Jagdrecht unterliegende Tierarten aus den in Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 genannten Gründen sowie zur Bekämpfung von Tierseuchen Ausnahmen bestimmen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall das Aushorsten von Nestlingen und Ästlingen der Habichte für Beizzwecke aus den in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/147/EG genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG genannten Maßgaben genehmigen. Das Ausnehmen der Gelege von Federwild ist verboten. Die Länder können zulassen, daß Gelege in Einzelfällen zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken oder für Zwecke der Aufzucht ausgenommen werden. Die Länder können ferner das Sammeln der Eier von Ringel- und Türkentauben sowie von Silber- und Lachmöwen aus den in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2009/147/EG genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG genannten Maßgaben erlauben.

(1) Zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von 75 Hektar an, die im Eigentum ein und derselben Person oder einer Personengemeinschaft stehen, bilden einen Eigenjagdbezirk. Die Länder können abweichend von Satz 1 die Mindestgröße allgemein oder für bestimmte Gebiete höher festsetzen. Soweit am Tag des Inkrafttretens des Einigungsvertrages in den Ländern eine andere als die in Satz 1 bestimmte Größe festgesetzt ist, behält es dabei sein Bewenden, falls sie nicht unter 70 Hektar beträgt. Die Länder können, soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine solche Regelung besteht, abweichend von Satz 1 bestimmen, daß auch eine sonstige zusammenhängende Fläche von 75 Hektar einen Eigenjagdbezirk bildet, wenn dies von Grundeigentümern oder Nutznießern zusammenhängender Grundflächen von mindestens je 15 Hektar beantragt wird.

(2) Ländergrenzen unterbrechen nicht den Zusammenhang von Grundflächen, die gemäß Absatz 1 Satz 1 einen Eigenjagdbezirk bilden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 besteht ein Eigenjagdbezirk, wenn nach den Vorschriften des Landes, in dem der überwiegende Teil der auf mehrere Länder sich erstreckenden Grundflächen liegt, für die Grundflächen insgesamt die Voraussetzungen für einen Eigenjagdbezirk vorliegen würden. Im übrigen gelten für jeden Teil eines über mehrere Länder sich erstreckenden Eigenjagdbezirkes die Vorschriften des Landes, in dem er liegt.

(3) Vollständig eingefriedete Flächen sowie an der Bundesgrenze liegende zusammenhängende Grundflächen von geringerem als 75 Hektar land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Raum können allgemein oder unter besonderen Voraussetzungen zu Eigenjagdbezirken erklärt werden; dabei kann bestimmt werden, daß die Jagd in diesen Bezirken nur unter Beschränkungen ausgeübt werden darf.

(4) In einem Eigenjagdbezirk ist jagdausübungsberechtigt der Eigentümer. An Stelle des Eigentümers tritt der Nutznießer, wenn ihm die Nutzung des ganzen Eigenjagdbezirkes zusteht.

(1) Wird ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört oder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert ist (§ 5 Abs. 1), durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigten den Wildschaden zu ersetzen. Der aus der Genossenschaftskasse geleistete Ersatz ist von den einzelnen Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer beteiligten Grundstücke zu tragen. Hat der Jagdpächter den Ersatz des Wildschadens ganz oder teilweise übernommen, so trifft die Ersatzpflicht den Jagdpächter. Die Ersatzpflicht der Jagdgenossenschaft bleibt bestehen, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann.

(2) Wildschaden an Grundstücken, die einem Eigenjagdbezirk angegliedert sind (§ 5 Abs. 1), hat der Eigentümer oder der Nutznießer des Eigenjagdbezirks zu ersetzen. Im Falle der Verpachtung haftet der Jagdpächter, wenn er sich im Pachtvertrag zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet hat. In diesem Falle haftet der Eigentümer oder der Nutznießer nur, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann.

(3) Bei Grundstücken, die zu einem Eigenjagdbezirk gehören, richtet sich, abgesehen von den Fällen des Absatzes 2, die Verpflichtung zum Ersatz von Wildschaden (Absatz 1) nach dem zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten bestehenden Rechtsverhältnis. Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist der Jagdausübungsberechtigte ersatzpflichtig, wenn er durch unzulänglichen Abschuß den Schaden verschuldet hat.

(4) Die Länder können bestimmen, daß die Wildschadensersatzpflicht auch auf anderes Wild ausgedehnt wird und daß der Wildschadensbetrag für bestimmtes Wild durch Schaffung eines Wildschadensausgleichs auf eine Mehrheit von Beteiligten zu verteilen ist (Wildschadensausgleichskasse).

(1) Der Abschuß des Wildes ist so zu regeln, daß die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen soll die Abschußregelung dazu beitragen, daß ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint.

(2) Schalenwild (mit Ausnahme von Schwarzwild) sowie Auer-, Birk- und Rackelwild dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes erlegt werden, der von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat (§ 37) zu bestätigen oder festzusetzen ist. Seehunde dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes bejagt werden, der jährlich nach näherer Bestimmung der Länder für das Küstenmeer oder Teile davon auf Grund von Bestandsermittlungen aufzustellen ist. In gemeinschaftlichen Jagdbezirken ist der Abschußplan vom Jagdausübungsberechtigten im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand aufzustellen. Innerhalb von Hegegemeinschaften sind die Abschußpläne im Einvernehmen mit den Jagdvorständen der Jagdgenossenschaften und den Inhabern der Eigenjagdbezirke aufzustellen, die der Hegegemeinschaft angehören. Das Nähere bestimmt die Landesgesetzgebung. Der Abschußplan für Schalenwild muß erfüllt werden. Die Länder treffen Bestimmungen, nach denen die Erfüllung des Abschußplanes durch ein Abschußmeldeverfahren überwacht und erzwungen werden kann; sie können den körperlichen Nachweis der Erfüllung des Abschußplanes verlangen.

(3) Der Abschuß von Wild, dessen Bestand bedroht erscheint, kann in bestimmten Bezirken oder in bestimmten Revieren dauernd oder zeitweise gänzlich verboten werden.

(4) Den Abschuß in den Staatsforsten regeln die Länder.

(1) Schwarzwild darf nur in solchen Einfriedungen gehegt werden, die ein Ausbrechen des Schwarzwildes verhüten.

(2) Das Aussetzen von Schwarzwild und Wildkaninchen ist verboten.

(3) Das Aussetzen oder das Ansiedeln fremder Tiere in der freien Natur ist nur mit schriftlicher Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle zulässig.

(4) Das Hegen oder Aussetzen weiterer Tierarten kann durch die Länder beschränkt oder verboten werden.

(5) Die Länder können die Fütterung von Wild untersagen oder von einer Genehmigung abhängig machen.

(1) Der Abschuß des Wildes ist so zu regeln, daß die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen soll die Abschußregelung dazu beitragen, daß ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint.

(2) Schalenwild (mit Ausnahme von Schwarzwild) sowie Auer-, Birk- und Rackelwild dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes erlegt werden, der von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat (§ 37) zu bestätigen oder festzusetzen ist. Seehunde dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes bejagt werden, der jährlich nach näherer Bestimmung der Länder für das Küstenmeer oder Teile davon auf Grund von Bestandsermittlungen aufzustellen ist. In gemeinschaftlichen Jagdbezirken ist der Abschußplan vom Jagdausübungsberechtigten im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand aufzustellen. Innerhalb von Hegegemeinschaften sind die Abschußpläne im Einvernehmen mit den Jagdvorständen der Jagdgenossenschaften und den Inhabern der Eigenjagdbezirke aufzustellen, die der Hegegemeinschaft angehören. Das Nähere bestimmt die Landesgesetzgebung. Der Abschußplan für Schalenwild muß erfüllt werden. Die Länder treffen Bestimmungen, nach denen die Erfüllung des Abschußplanes durch ein Abschußmeldeverfahren überwacht und erzwungen werden kann; sie können den körperlichen Nachweis der Erfüllung des Abschußplanes verlangen.

(3) Der Abschuß von Wild, dessen Bestand bedroht erscheint, kann in bestimmten Bezirken oder in bestimmten Revieren dauernd oder zeitweise gänzlich verboten werden.

(4) Den Abschuß in den Staatsforsten regeln die Länder.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.