Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Feb. 2016 - M 7 K 15.3412

bei uns veröffentlicht am10.02.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Bescheid des Landratsamts Garmisch-Partenkirchen vom 21.7.2015, Az. ..., betreffend die Festsetzung des Abschussplanes für Rotwild für das Eigenjagdrevier ... für das Jagdjahr 2015/2016 wird aufgehoben, soweit er von dem vom Kläger eingereichten Abschussplan für Rotwild vom ....2.2015 abweicht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung des Rotwildabschusses für das Jagdjahr 2015/2016 durch den Beklagten. Er ist neben seinen beiden Brüdern Miteigentümer zu 1/3 des Eigenjagdreviers ... in der Hegegemeinschaft ... und der nach Art. 7 Abs. 4 BayJG gegenüber der Jagdbehörde Bevollmächtigte.

Das Forstliche Gutachten 2012 bescheinigt in der Hegegemeinschaft einen Verbiss als „deutlich zu hoch“. In der ergänzenden Revierweisen Aussage 2012 für das Eigenjagdrevier ... wird eine Wertung der Verbisssituation als „deutlich zu hoch“ und eine Tendenz der Verbisssituation als „nicht verändert“ vorgenommen.

Nach Anhörung setzte das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen mit Bescheid vom 21. Juli 2015 einen Abschussplan für das Jagdjahr 2015/2016 von 45 Stück Rotwild fest und ordnete die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung wird ausgeführt, dass hinsichtlich der vom Kläger im Anhörungsverfahren vorgebrachten Einwände in Bezug auf das SPA-Gebiet mitgeteilt werden könne, dass derzeit ein Managementplan durch die Bayerische Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft erarbeitet werde. Darin würden Maßnahmen formuliert, um den Erhaltungszustand der Arten zu sichern bzw. zu verbessern. Es bleibe abzuwarten, ob und in welcher Weise sich bei der Umsetzung der Maßnahmen Auswirkungen auf die Abschussplanungen ergäben. Der Abschuss des Wildes sei so zu regeln, dass die berechtigten Ansprüche u. a. der Land- und Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt blieben. Innerhalb dieser Grenzen solle der Abschussplan dazu beitragen, dass ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibe. Der Ursprung des gesetzlich normierten Vorranges „Wald vor Wild“ liege in der überragenden Bedeutung des Waldes für das Klima, den Wasserhaushalt, die Sauerstoffproduktion und die biologische Vielfalt. Erhöhter Wildverbiss sei der geforderten Waldverjüngung naturnaher Wälder und standortgemäßer Baumarten abträglich. Nach dem forstlichen Gutachten und der ergänzenden Revierweisen Aussage sei die Verbissbelastung in der Hegegemeinschaft ... und im Eigenjagdrevier ... „deutlich zu hoch“ und die Tendenz der Verbisssituation ausweislich der Revierweisen Aussage „nicht verändert“. Die Individualinteressen der Waldbesitzer, insbesondere von Waldflächen, die an das Revier ... angrenzten, und das Allgemeininteresse an einer Waldverjüngung sowie die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderten die Festsetzung. Diese berechtigten Interessen der Allgemeinheit und der Waldbesitzer überwögen die wirtschaftlichen Interessen der ... Guts- und Forstverwaltung.

Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am .... August 2015 Klage erheben und beantragte zuletzt,

den Bescheid des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen vom 21.7.2015, Az. ..., betreffend die Festsetzung des Abschussplanes für Rotwild für das Eigenjagdrevier ... für das Jagdjahr 2015/2016 aufzuheben,

hilfsweise,

den Bescheid des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen vom 21.7.2015, Az. ..., betreffend die Festsetzung des Abschussplanes für Rotwild für das Eigenjagdrevier ... für das Jagdjahr 2015/2016 insoweit aufzuheben, als damit eine von dem Abschussplanvorschlag abweichende Festsetzung erfolgt.

Weiter wurde beantragt, den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg anzurufen und ihm folgende Frage zur Entscheidung vorzulegen:

Ist Art. 3 der Richtlinie 2009/147/EG in der Fassung vom30. November 2009 - Vogelschutzrichtlinie - dahingehend zu verstehen, dass die nationale (landesrechtliche) Bestimmung des Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG, wonach ohne Unterschied, also auch in SPA Gebieten „vorrangig“ der Zustand der Waldvegetation, insbesondere der Waldverjüngung zu berücksichtigen ist, entweder gemeinschaftsrechtskonform so auszulegen, dass es maßgeblich jedenfalls in einem SPA-Gebiet für die nach der nationalen Norm zu treffende Entscheidung in erster Linie darauf ankommt, den Wald als Lebensraum gemäß den Bedürfnissen der für dieses Gebiet genannten Vogelarten zu erhalten oder möglichst wiederherzustellen oder aber die nationale Vorschrift unangewendet zu lassen?

sowie,

das Verfahren auszusetzen.

Zur Begründung der Klage verweist der Kläger auf seine Ausführungen im Eilverfahren (M 7 S 15.3607) und im dazugehörigen Klageverfahren (M 7 K 15.3411), in denen er sich gegen einen jagdrechtlichen Bescheid des Beklagten (Anordnung eines Abschusskontingentes) gewandt hat. Weiter bezieht er sich auf sein Vorbringen im Klageverfahren gegen den Bescheid betreffend die Abschussfestsetzung des Vorjahres (M 7 K 14.4367) sowie auf seine Ausführungen im Rahmen der Anhörung. Es seien Verfahrensfehler bei der Erstellung der ergänzenden Revierweisen Aussage gemacht worden, außerdem weise diese inhaltliche Mängel und Unrichtigkeiten auf. Insbesondere werde die Aussage des Beklagten bestritten, dass eine ausreichende Waldverjüngung in dem erforderlichen Umfang in 2012 nicht erreicht gewesen sei und dass sich darin nichts geändert habe. Zudem seien bei der Abschussplanung naturschutzrechtliche Vorgaben nicht beachtet worden. Das Eigenjagdrevier liege vollständig im SPA-Gebiet ..., einem Gebiet mit höchstem Schutzstatus. Es seien demnach besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich der Lebensräume bestimmter Vogelarten zu ergreifen. Die Verlaubholzung durch eine stetige Verminderung der Herbivoren laufe den Zielen des SPA-Gebiets zuwider. Es liege eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts vor, da der Beklagte gegen die Vorgabe verstoße, den Gebietszustand schützenswerter Gebiete (Natura 2000) zu erhalten bzw. wiederherzustellen. Der Lebensraum des besonders geschützten Auerhuhns werde durch zunehmende Verlaubholzung vernichtet. Der Beklagte räume nicht dem höherrangigen Gemeinschaftsrecht, sondern der Vorgabe „Wald vor Wild“ Priorität ein, so dass aufgrund des unzutreffenden Rechtsverständnisses die vorzunehmende Abwägung fehlerhaft und der Bescheid rechtswidrig und aufzuheben sei. Der Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass der Managementplan noch nicht erstellt sei, da die Pflicht bestünde, dem Gemeinschaftsrecht uneingeschränkt zur Geltung zu verhelfen. Im Übrigen regle bereits § 21 Abs. 1 Satz 1 BJagdG, ohne dass es des Verweises auf das zwingende Europarecht zu Vogelschutzgebieten bedürfe, dass der Abschuss des Wildes so zu regeln sei, dass die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt würden. Auch Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 BayJG lasse die gesetzliche Vorgabe noch erahnen, Art. 32 BayJG negiere sie immerhin nicht. Weiter werde die Mitwirkung des Jagdbeirats im Vorfeld des Bescheids gerügt, da dieser nicht mit den gesetzlich vorgesehenen Mitgliedern besetzt gewesen sei. Die Beschlüsse des Jagdbeirats seien daher in gesetzeswidriger Weise ergangen und hätten vom Beklagten nicht berücksichtigt werden dürfen.

Der Beklagte beantragte mit Schreiben vom 25. August 2015,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird auf die im Klageverfahren des Vorjahres vorgelegte Klageerwiderung vom 1. Dezember 2014 verwiesen, da sich keine wesentlichen Änderungen ergeben hätten. Demnach habe sich die Verbissbelastung nach einer aktuellen Stellungnahme des AELF seit dem Forstlichen Gutachten 2012 und der ergänzenden Revierweisen Aussage nicht geändert, eine ausreichende Waldverjüngung sei nicht im erforderlichen Umfang erreicht worden. Zur Problematik des Naturschutzes wird darin ausgeführt, dass eine Verlaubholzung nicht festzustellen sei und die Befürchtungen auf damit verbundene Auswirkungen auf die Erhaltungsziele im SPA-Gebiet daher unbegründet seien. Die Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde bestätige zwar die Befürchtungen des Klägers weitgehend, jedoch sei wegen der besonderen Bedeutung der Wildschäden das Forstliche Gutachten maßgeblich. Der Managementplan für SPA-Gebiete werde gerade erstellt, wobei Aussagen zu Jagdmanagement, Wildbeständen oder Abschusszahlen darin voraussichtlich nicht enthalten seien. Neben der Wahrung der Eigentümerinteressen der Einschlussflächen des Eigenjagdreviers komme der Abschussregelung auch in Bezug auf einen leistungsfähigen und funktionsfähigen Naturhaushalt große Bedeutung zu. Das Revier liege im Sanierungsgebiet ... mit Schutzwaldanteilen, ein Bergmischwald sei zum Schutz vor Hochwasser und Bodenerosion notwendig.

Das Gericht hat am 25. November 2015 mündlich zur Sache verhandelt. Mit Beweisbeschluss vom 27. November 2015 wurde ein schriftliches Sachverständigengutachten zu der Frage, wie sich die Verbisssituation durch Verbiss von Rotwild im Eigenjagdrevier ... darstellt, eingeholt. Im Fortsetzungstermin am 10. Februar 2016 hat das Gericht den Sachverständigen gehört. Die vom Kläger unbedingt gestellten Beweisanträge wurden wegen mangelnder Entscheidungserheblichkeit und darüber hinaus zum Teil als nicht ordnungsgemäß gestellt abgelehnt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gem. § 117 Abs. 3 VwGO auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Der Bescheid des Beklagten vom 21. Juli 2015 war in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben, da er insoweit rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO). Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

Der Kläger hatte im Hauptantrag die Aufhebung des Bescheids und im Hilfsantrag dessen Teilaufhebung insoweit beantragt, als damit eine von dem Abschussplanvorschlag abweichende Festsetzung erfolgt. Er kann kein berechtigtes Interesse an der Vollaufhebung des Bescheids geltend machen, da er damit auch die im Bescheid enthaltene Anordnung in Höhe von 32 Stück Rotwild angreift, die seinem Abschussplanvorschlag entspricht.

Mit Schreiben vom .... Februar 2015 hatte der Kläger seinen Abschussplanvorschlag für Rotwild eingereicht und darin eine Stückzahl von 32 Tieren angegeben. Die Behörde ist dem Vorschlag nicht gefolgt, sondern hat den Abschussplan auf 45 Stück festgesetzt. Die Festsetzung basiert auf § 21 Absatz 2 BJagdG i. V. m. Art. 32 Absatz 1 Satz 1 BayJG und § 15 Absatz 1 Sätze 1 und 2 AVBayJG. Nach § 15 Absatz 1 Satz 1 AVBayJG ist der vom Kläger vorgelegte Abschussplan vom Beklagten zu bestätigen, wenn er den Vorgaben des § 21 Absatz 1 BJagdG und des Art. 32 Absatz 1 Satz 2 BayJG entspricht und im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand oder dem Inhaber des Eigenjagdreviers aufgestellt worden ist. In allen anderen Fällen ist der eingereichte Abschussplan, wie vorliegend geschehen, festzusetzen (§ 15 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 AVBayJG).

Das Gericht geht davon aus, dass die Klage eines jagdausübungsberechtigten Revierinhabers gegen einen bestätigten Abschussplan unzulässig ist (vgl. auch Frank/Käsewieter, Das Jagdrecht in Bayern, BayJG, Kommentar, S. 249, wonach gegen die Festsetzung eines Abschussplans der jagdausübungsberechtigte Revierinhaber vorgehen kann, im Unterschied zu einem einzelnen Jagdgenossen, der gegen die Festsetzung bzw. Bestätigung vorgehen kann). Denn mit einer solchen Klage wird eine antragsgemäße Entscheidung angegriffen. Eine Verletzung in eigenen Rechten ist damit zum einen offensichtlich nicht möglich, zum anderen liegt darin ein widersprüchliches Verhalten (vgl. BVerwG, U.v. 10.7.2001 - 1 C 35/00 - juris Rn. 15 m. w. N.; BayVGH, B.v. 25.1.1993 - 20 CS 92.3111 - juris Rn. 20, 23; Ehlers in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 29. EL Oktober 2015, vor 40 Rn. 99; Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, vor 40-53 Rn. 22). Der jagdausübungsberechtigte Revier-inhaber, der sich mit einer Anfechtungsklage gegen eine aus seiner Sicht zu hohe Festsetzung wendet, kann nur insoweit dagegen vorgehen, als die Festsetzung seinen Abschussplanvorschlag übersteigt. In den von der Rechtsprechung entschiedenen Fällen wird - soweit ersichtlich - mit der Anfechtungsklage bzw. der Fortsetzungsfeststellungsklage lediglich die vom eigenen Vorschlag abweichende höhere Festsetzung angegriffen (vgl. etwa BayVGH, U.v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 7; BayVGH, U.v. 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn. 82; VG Augsburg, U.v. 8.10.2014 - Au 4 K 14.811 - juris Rn. 31; VG Ansbach, U.v.14.11.2007 - AN 15 K 07.01396 - juris Rn. 21).

Das gerichtliche Vorgehen des Klägers gegen den gesamten Abschussplan und damit auch den seinem Abschussplanvorschlag entsprechenden Teil i. H. v. 32 Stück Rotwild ist demnach unzulässig. Der Kläger ist ausweislich seines Vorbringens der Auffassung, dass sein Abschussplanvorschlag den gesetzlichen Vorgaben gerecht wird. In seinem Schreiben im Rahmen der Anhörung vom 11. Juni 2015 legt er seine Auffassung zum Zustand des Waldes dar und spricht sich aufgrund des Waldbildes und der den Zielen des SPA-Gebietes zuwider laufenden Verlaubholzung gegen eine Erhöhung des Abschusses aus. Abschließend beantragt er, entweder das aktuelle Verbissgutachten abzuwarten oder die von ihm eingereichten Abschusspläne zu bestätigen. Auch in der mündlichen Verhandlung haben der Kläger und seine Bevollmächtigten deutlich gemacht, dass es nicht darum gehe, überhaupt keinen Abschuss zu tätigen.

Über den Hilfsantrag war zu entscheiden, da dem Hauptantrag nicht stattzugeben war. Die Klage ist im Hilfsantrag zulässig und begründet und der Bescheid daher teilweise aufzuheben. Soweit er einen höheren Abschuss als vom Kläger vorgeschlagen festsetzt, ist er rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO; vgl. VG Augsburg, U.v. 8.10.2014 - Au 4 K 14.811 - juris Rn. 31).

Die Rechtswidrigkeit des Bescheids ergibt sich daraus, dass der Beklagte bei der im Rahmen der Festsetzung des Abschussplans vorzunehmenden Abwägung die Belange des Naturschutzes nicht ausreichend berücksichtigt hat. Nicht tragend ist hingegen der Einwand des Klägers, der Bescheid sei wegen Mängeln in der Beschlussfassung des Jagdbeirats unheilbar rechtswidrig.

Der Kläger macht geltend, der Jagdbeirat sei nicht mit den gesetzlich vorgesehenen Mitgliedern besetzt gewesen und die insoweit gesetzeswidrig gefassten Beschlüsse hätten vom Beklagten nicht berücksichtigt werden dürfen. Es kann dahingestellt bleiben, inwiefern sich Fehler bei der Beschlussfassung des Jagdbeirats auf die Rechtmäßigkeit des Bescheids auswirken, denn eine fehlerhafte Beschlussfassung liegt nicht vor. Nach Art. 50 Abs. 1 BayJG wird zur Beratung aller Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sowie wichtiger Einzelfragen bei jeder Jagdbehörde ein Jagdbeirat (§ 37 BJagdG) gebildet, wobei Art. 50 Abs. 2, Abs. 3 BayJG dessen Besetzung bei der unteren bzw. höheren Jagdbehörde regelt. Weiter bestimmt Art. 50 Abs. 5 BayJG, dass der Vorsitzende zu den Beratungen des Jagdbeirats weitere Sachkundige hinzuziehen kann. Ausweislich der Sitzungsprotokolle für die Jagdbeiratssitzungen am 30. April und 17. Juli 2015 und der Angaben des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung haben lediglich die gesetzlich vorgesehenen Mitglieder des Jagdbeirats abgestimmt. Neben den vom Gesetz vorgeschriebenen Personen waren noch der Kreisjagdberater, der Vertreter des AELF und der Hegegemeinschaftsleiter der Hegegemeinschafts ...-West (nur am 30.4.2015, soweit es seine Hegegemeinschaft betraf) bei den Beratungen anwesend. Die Hinzuziehung dieser Personen erfolgte rechtmäßig im Rahmen des Art. 50 Abs. 5 BayJG, da es sich nach Überzeugung der Kammer dabei um sachkundige Personen handelt.

Der Bescheid ist jedoch wegen Abwägungsfehlern rechtswidrig. Nach § 21 Abs. 2 BJagdG, Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BayJG und § 14 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1 AVBayJG sind für Rotwild für jeweils ein Jagdjahr Abschusspläne aufzustellen, die von der Jagdbehörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat zu bestätigen oder festzusetzen sind. Der Abschuss des Wildes ist nach § 21 Abs. 1 BJagdG so zu regeln, dass die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Nach Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 BayJG ist Gesetzeszweck des Bayerischen Jagdgesetzes, die jagdlichen Interessen mit den sonstigen öffentlichen Belangen, insbesondere mit den Belangen der Landeskultur, des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen. Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG legt fest, dass bei der Abschussplanung neben der körperlichen Verfassung des Wildes vorrangig der Zustand der Vegetation, insbesondere der Waldverjüngung zu berücksichtigen ist. Um den genannten rechtlichen Vorgaben gerecht zu werden, hat die untere Jagdbehörde zunächst den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und die in den gesetzlichen Vorschriften enthaltenen Belange in die Entscheidung einzustellen, sowie einen Interessenausgleich der zum Teil gegenläufigen Interessen vorzunehmen (BVerwG, U.v. 19.3.1992 - 3 C 62/89 - juris Rn. 25; BayVGH, U.v. 30.4. 1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 38; OVG RP, U.v. 13.8.1997 - 8 A 10391/96 - juris Rn. 25; OVG NRW, U.v. 1.8.2014 - 16 A 805/13 - juris Rn. 29 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 7.1.2016 - OVG 11 S 76.15 - juris Rn. 9).

Der Jagdbehörde steht bei der Entscheidung über den vorgelegten Abschussplan und der Festsetzung kein planerischer Gestaltungsspielraum zu. Die Abschusszahl ist allerdings nicht rein mathematisch-logisch zu bestimmen, vielmehr ist der Behörde eine gewisse Bandbreite von Entscheidungsmöglichkeiten eingeräumt. Das Gericht untersucht die in den jagdrechtlichen Vorschriften gebrauchten unbestimmten Rechtsbegriffe daraufhin, ob die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt richtig gewertet, die verschiedenen Belange entsprechend der Zielvorgabe des Gesetzgebers zutreffend abgewogen hat und sich die Höhe des Abschusses in einem vertretbaren Zahlenrahmen befindet (BVerwG, U.v. 19.3.1992 - 3 C 62/89 - juris Rn. 25; BayVGH, U.v. 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn. 91; BayVGH, U.v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 37 ff; OVG RP, U.v. 13.8.1997 - 8 A 10391/96 - juris Rn. 27). Der Abschussplan entspricht mithin nur dann den gesetzlichen Vorgaben, wenn keine Fehler bei der Erfassung des Sachverhalts vorliegen und die verschiedenen Belange gemäß der gesetzlichen Vorgaben abgewogen wurden (vgl. BayVGH, U.v. 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn. 91; VG Augsburg, U.v. 22.1.2014 - Au 4 K 13.958 - juris Rn. 47; VG Freiburg, U.v. 24.9.2008 - 1 K 430/08 - juris Rn. 25). Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Abwägung der gesetzlich formulierten Belange macht den Abschussplan bereits rechtswidrig (BVerwG, U.v. 19.3.1992 - 3 C 62/89 - juris Rn. 26; OVG NRW, U.v. 1.8.2014 - 16 A 805/13 - juris Rn. 36).

So liegt der Fall hier. Die Behörde hat die Belange des Naturschutzes nicht in ausreichendem Maße in ihre Abwägungsentscheidung eingestellt.

Das Eigenjagdrevier, für das der Abschussplan gilt, liegt im Vogelschutzgebiet ... (SPA-Gebiet) und teilweise im FFH-Gebiet .... Dieses ist Teil des europaweiten Schutzgebietsnetzes „Natura 2000“. Rechtsgrundlage für Natura 2000 sind die Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 79/409/EWG, erlassen am 2. April 1979 vom Rat der Europäischen, seit 15. Februar 2010 nunmehr in kodifizierter Fassung als Richtlinie 2009/147/EG vom 30. November 2009 in Kraft) und die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen).

Aus Art. 4 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 2009/147/EG) ergibt sich, dass für die in Anhang I aufgeführten Arten besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden sind, um ihr Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen. In diesem Anhang ist unter anderem das Auerhuhn (Tetrao urogallus) aufgeführt.

Die Umsetzung der „Natura 2000“ Vorgaben und damit auch der Vogelschutzrichtlinie erfolgt in Deutschland vornehmlich durch das Bundesnaturschutzgesetz (§§ 31 ff. BNatSchG) und die Landesnaturschutzgesetze (in Bayern Art. 20 ff. BayNatSchG). Für die in der Vogelschutzrichtlinie aufgeführten Arten erklären die Mitgliedstaaten geeignete Gebiete zu Schutzgebieten (sog. SPA - special protection areas).

Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz hat aufgrund der Ermächtigung im BayNatSchG eine Verordnung über die Festlegung von Europäischen Vogelschutzgebieten sowie deren Gebietsbegrenzungen und Erhaltungszielen (Vogelschutzverordnung - VoGEV vom 12. Juli 2006, in Kraft seit 1. September 2006) erlassen, in der die Europäischen Vogelschutzgebiete in Bayern einschließlich ihrer Gebietsbegrenzungen und Erhaltungsziele rechtsverbindlich festgelegt sind. Gemäß § 1 VoGEV werden die in Anlage 1 aufgeführten und näher beschriebenen Gebiete gemäß Art 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutzrichtlinie als Europäische Vogelschutzgebiete festgesetzt. § 3 VoGEV beschreibt die Erhaltungsziele, nämlich Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in Anlage 1 für das jeweilige Gebiet aufgeführten Vogelarten und ihrer Lebensräume. In der Anlage 1 der VoGEV ist unter der Gebietsnummer DE... das ... aufgeführt. Dessen Erhaltungsziele lauten u. a.: „Erhaltung oder Wiederherstellung der Bestände von Birkhuhn, Auerhuhn (…) und deren Lebensräume, insbesondere des charakteristischen subalpinen und alpinen Gebirgsstockes mit hohem Strukturreichtum wie Hangschuttwälder und Schluchten, Borstgras- und Magerrasen, Latschengebüsche, alpine Zwergstrauchheiden, Quellmoore und Felsen als Brut-, Nahrungs- und Durchzugsgebiet“. In der gebietsbezogenen Konkretisierung der Erhaltungsziele der Regierung von Oberbayern (Stand 24.4.2008) werden für das ... als Gebiets-Typ F (Europäisches Vogelschutzgebiet, das ein FFH-Gebiet enthält) die zu erhaltenden bzw. wiederherzustellenden Bestände an Pflanzen und Tieren genauer dargelegt.

Der Kläger hat bereits im Anhörungsverfahren auf die Erhaltungsziele des SPA-Gebiets ... und die Belange des dort beheimateten besonders geschützten Auerhuhns hingewiesen. Nach einer in den Behördenakten befindlichen Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde vom 20. November 2014 könne eine Verminderung der Wildbestandsdichte zu erhöhtem Laubgehölz-Aufwuchs führen, der sich nachteilig auf die Schneeheide-Kiefernwälder und das Auerhuhn auswirke. Es bestünde ein Zielkonflikt innerhalb des Naturschutzes, da neben der Erhaltung von Raufußhühnern und lichten Waldbeständen auch gemischte Bergmischwälder als naturschutzrechtlich hohes Gut anzusehen seien. Diese Bergmischwälder seien Lebensraum für Vögel, die ebenfalls im SPA-Gebiet ... in einem guten Populationszustand zu erhalten seien. Der Erhaltung der Restvorkommen des besonders gefährdeten Auerhuhns komme ein gewisser Vorrang zu.

Im angefochtenen Bescheid wird zu den vom Kläger im Anhörungsverfahren vorgebrachten Einwänden ausgeführt, dass derzeit ein Managementplan durch die Bayerische Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft erarbeitet werde. Darin würden Maßnahmen formuliert, um den Erhaltungszustand der Arten zu sichern bzw. zu verbessern. Es bleibe abzuwarten, ob und in welcher Weise sich bei der Umsetzung der Maßnahmen Auswirkungen auf die Abschussplanungen zeigten. Weiter hat sich die Behörde im Klageverfahren unter Bezugnahme auf ein Vorbringen im Vorjahresverfahren dahingehend geäußert, dass eine Verlaubholzung nicht festzustellen sei. Zwar würden nach der Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde die Befürchtungen des Klägers weitgehend bestätigt, wegen der besonderen Bedeutung der Wildschäden sei aber das Forstliche Gutachten für die Abschussplanung maßgeblich. Ein Managementplan sei noch nicht erstellt und enthalte voraussichtlich keine Aussage zu Jagdmanagement, Wildbeständen oder Abschusszahlen.

In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Behörde ergänzend dargelegt, dass die Zielsetzung für SPA-Gebiete die Erhaltung und Wiederherstellung der Lebensraumkomplexe aus großflächigen, reich strukturierten Laub-, Misch-, und Nadelwäldern mit naturnaher Struktur und Baumzusammensetzung und Erhalt von naturnahen störungsarmen Bergmischwäldern und Erhaltung und Wiederherstellung der Buchenwälder und montanen und subalpinen Fichtenwälder sei. Diese Ziele würden mit der Abschussplanung 2015/2016 verfolgt. Im Hinblick auf die große Bedeutung der Schutzwälder und des hohen Schutzwaldanteils im Revier würden keine Widersprüche zu den Natura-2000-Zielen gesehen.

Der im Bescheid enthaltene Hinweis auf noch ausstehende Managementpläne (sog. Bewirtschaftungspläne, in denen u. a. Erhaltungs- und Entwicklungsziele festgelegt und dazugehörige Maßnahmen geplant werden) ist für eine ordnungsgemäße Abwägungsentscheidung nicht ausreichend. Der Behörde ist es auch nicht gelungen, das Abwägungsdefizit nachträglich zu heilen. Daraus ergibt sich die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids. Im Einzelnen:

Die Belange des Naturschutzes mit den besonders zu schützenden Vogelarten wurden inhaltlich nicht in ausreichendem Maße in die Entscheidung eingestellt und auch nicht mit den übrigen im Gesetz genannten Belangen abgewogen. Die Behörde hat sie vielmehr unter Verweis auf die ausstehenden Managementpläne als (noch) nicht abwägungsrelevant eingestuft. Dies ist jedoch fehlerhaft. Die Vorgaben der in nationales Recht umgesetzten europäischen Vogelschutzrichtlinie und FFH-Richtlinie sind bei der Aufstellung der Abschusspläne zu beachten und unabhängig von etwaigen Bewirtschaftungsplänen in die dabei vorzunehmende Abwägung miteinzubeziehen. Darüber hinaus enthält der zu erwartende Plan nach Angabe der unteren Naturschutzbehörde voraussichtlich ohnehin keine Aussagen zu Jagdmanagement, Wildbeständen oder Abschusszahlen. Dass naturschutzrechtliche Belange aufgrund der Lage des Jagdreviers im geschützten SPA-Gebiet relevant sind, hat die Jagdbehörde erkannt, indem sie im Laufe des Klageverfahrens betreffend den Vorjahresabschussplan eine naturschutzrechtliche Stellungnahme eingeholt hat. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem darin beschriebenen Zielkonflikt und eine Überprüfung der Abschussfestsetzung auf ihre SPA-Verträglichkeit haben bei der hier streitgegenständlichen Abschussfestsetzung dennoch nicht stattgefunden.

Es kann dahingestellt bleiben, ob Abwägungsfehler im Rahmen der Abschussplanfestsetzung grundsätzlich durch Ergänzung der Abwägungsbelange geheilt werden können und ob im Bescheid ein hinreichend konkreter Anknüpfungspunkt für eine Ergänzung der Erwägungen vorhanden ist. Voraussetzung dafür ist eine materiell-rechtliche Heilungsmöglichkeit, die in prozessualer Hinsicht - etwa unter Heranziehung des allgemeinen Rechtsgedankens aus § 114 S. 2 VwGO (vgl. BeckOK VwGO/Decker VwGO § 114 Rn. 40 m.w.N; Sodan/Ziekow, VwGO 4. Auflage 2014, § 114 Rn. 203; BayVGH, B.v. 20.7.2009 - 7 CE 09.10091 u. a. - juris Rn. 14, 17) - noch nachträglich vorgenommen werden kann. Hier kommt es darauf nicht entscheidungserheblich an, da die vom Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ergänzend vorgetragenen Gesichtspunkte jedenfalls nicht genügen, um die Abwägungsfehler zu heilen. Er hat darin allgemein auf die Zielsetzung für SPA-Gebiete abgestellt, die mit der Abschussplanung verfolgt werde und angefügt, dass im Hinblick auf die große Bedeutung der Schutzwälder keine Widersprüche zu den Natura-2000 Zielen bestünden. Ein Eingehen auf die sich im Zielkonflikt befindlichen Belange (Erhaltung von lichten Waldflächen als Lebensraum für geschützte Vogelarten einerseits; Laubmischwälder als naturschutzrechtlich hohes Gut und Lebensraum für andere geschützte Vogelarten andererseits) sowie eine Bewertung und Gewichtung der Umstände ist damit nicht erfolgt. Es fehlt mithin an einer auf Ausgleich der zum Teil gegenläufigen Interessen abzielenden Abwägungsentscheidung.

Die vom Kläger beantragte Vorlage an den EuGH ist abzulehnen. Nach Art. 267 AEUV kann ein Gericht dem EuGH eine Frage betreffend die Auslegung der Verträge oder die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union vorlegen, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich hält. Die aufgeworfene Frage lässt sich, wie aufgezeigt, bereits durch das nationale Recht lösen. Mangels Vorlage an den EuGH war auch der diesbezüglich gestellte Aussetzungsantrag abzulehnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1, Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-)

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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(1) Der Abschuß des Wildes ist so zu regeln, daß die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen soll die Abschußregelung dazu beitragen, daß ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint.

(2) Schalenwild (mit Ausnahme von Schwarzwild) sowie Auer-, Birk- und Rackelwild dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes erlegt werden, der von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat (§ 37) zu bestätigen oder festzusetzen ist. Seehunde dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes bejagt werden, der jährlich nach näherer Bestimmung der Länder für das Küstenmeer oder Teile davon auf Grund von Bestandsermittlungen aufzustellen ist. In gemeinschaftlichen Jagdbezirken ist der Abschußplan vom Jagdausübungsberechtigten im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand aufzustellen. Innerhalb von Hegegemeinschaften sind die Abschußpläne im Einvernehmen mit den Jagdvorständen der Jagdgenossenschaften und den Inhabern der Eigenjagdbezirke aufzustellen, die der Hegegemeinschaft angehören. Das Nähere bestimmt die Landesgesetzgebung. Der Abschußplan für Schalenwild muß erfüllt werden. Die Länder treffen Bestimmungen, nach denen die Erfüllung des Abschußplanes durch ein Abschußmeldeverfahren überwacht und erzwungen werden kann; sie können den körperlichen Nachweis der Erfüllung des Abschußplanes verlangen.

(3) Der Abschuß von Wild, dessen Bestand bedroht erscheint, kann in bestimmten Bezirken oder in bestimmten Revieren dauernd oder zeitweise gänzlich verboten werden.

(4) Den Abschuß in den Staatsforsten regeln die Länder.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Abschuß des Wildes ist so zu regeln, daß die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen soll die Abschußregelung dazu beitragen, daß ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint.

(2) Schalenwild (mit Ausnahme von Schwarzwild) sowie Auer-, Birk- und Rackelwild dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes erlegt werden, der von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat (§ 37) zu bestätigen oder festzusetzen ist. Seehunde dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes bejagt werden, der jährlich nach näherer Bestimmung der Länder für das Küstenmeer oder Teile davon auf Grund von Bestandsermittlungen aufzustellen ist. In gemeinschaftlichen Jagdbezirken ist der Abschußplan vom Jagdausübungsberechtigten im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand aufzustellen. Innerhalb von Hegegemeinschaften sind die Abschußpläne im Einvernehmen mit den Jagdvorständen der Jagdgenossenschaften und den Inhabern der Eigenjagdbezirke aufzustellen, die der Hegegemeinschaft angehören. Das Nähere bestimmt die Landesgesetzgebung. Der Abschußplan für Schalenwild muß erfüllt werden. Die Länder treffen Bestimmungen, nach denen die Erfüllung des Abschußplanes durch ein Abschußmeldeverfahren überwacht und erzwungen werden kann; sie können den körperlichen Nachweis der Erfüllung des Abschußplanes verlangen.

(3) Der Abschuß von Wild, dessen Bestand bedroht erscheint, kann in bestimmten Bezirken oder in bestimmten Revieren dauernd oder zeitweise gänzlich verboten werden.

(4) Den Abschuß in den Staatsforsten regeln die Länder.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In den Ländern sind Jagdbeiräte zu bilden, denen Vertreter der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Jagdgenossenschaften, der Jäger und des Naturschutzes angehören müssen.

(2) Die Länder können die Mitwirkung von Vereinigungen der Jäger für die Fälle vorsehen, in denen Jagdscheininhaber gegen die Grundsätze der Weidgerechtigkeit verstoßen (§ 1 Abs. 3).

(1) Der Abschuß des Wildes ist so zu regeln, daß die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen soll die Abschußregelung dazu beitragen, daß ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint.

(2) Schalenwild (mit Ausnahme von Schwarzwild) sowie Auer-, Birk- und Rackelwild dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes erlegt werden, der von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat (§ 37) zu bestätigen oder festzusetzen ist. Seehunde dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes bejagt werden, der jährlich nach näherer Bestimmung der Länder für das Küstenmeer oder Teile davon auf Grund von Bestandsermittlungen aufzustellen ist. In gemeinschaftlichen Jagdbezirken ist der Abschußplan vom Jagdausübungsberechtigten im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand aufzustellen. Innerhalb von Hegegemeinschaften sind die Abschußpläne im Einvernehmen mit den Jagdvorständen der Jagdgenossenschaften und den Inhabern der Eigenjagdbezirke aufzustellen, die der Hegegemeinschaft angehören. Das Nähere bestimmt die Landesgesetzgebung. Der Abschußplan für Schalenwild muß erfüllt werden. Die Länder treffen Bestimmungen, nach denen die Erfüllung des Abschußplanes durch ein Abschußmeldeverfahren überwacht und erzwungen werden kann; sie können den körperlichen Nachweis der Erfüllung des Abschußplanes verlangen.

(3) Der Abschuß von Wild, dessen Bestand bedroht erscheint, kann in bestimmten Bezirken oder in bestimmten Revieren dauernd oder zeitweise gänzlich verboten werden.

(4) Den Abschuß in den Staatsforsten regeln die Länder.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 18. Februar 2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Hauptsachetenor des Urteils des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 18. Februar 2013 wie folgt neu gefasst wird: Es wird festgestellt, dass der Abschussplan des Beklagten für den Eigenjagdbezirk P.       vom 30. Mai 2012 ‑ soweit angefochten ‑ rechtswidrig gewesen ist und der Kläger einen Anspruch auf eine neue Festsetzung des Abschussplans für den Eigenjagdbezirk P.       für das Jagdjahr 2012/2013 gehabt hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin ist eine Jagdgenossenschaft und begehrt die Erhöhung der Abschusszahl für Rehwild im Abschussplan.
Die Klägerin ist Verpächterin des Jagdbezirks ... ..., der 312 ha umfasst. Pächter ist der Beigeladene, der auch in dem Jagdbezirk wohnt. Waldeigentümer innerhalb des Jagdbezirks sind unter anderem die Eheleute ..., die dort Forstwirtschaft betreiben. Ihr Betrieb umfasst ca. 50 ha. Sie meldeten in den Jahren 2003 bis 2006 und 2008 jeweils Wildschäden bei der Gemeinde ... für die jeweils vorhergehende Jagdsaison an. In dem jagdgesetzlich vorgesehenen Vorverfahren wurde jeweils eine gütliche Einigung zwischen den Eheleuten ... und dem Beigeladenen erzielt; in den Jahren 2004 und 2008 zahlte der Beigeladene eine Entschädigung i.H.v. 300,-- EURO bzw. 200,-- EURO an die Eheleute .... In den übrigen Jahren zahlte er keine Entschädigung; jedoch wurde nach der Jagdsaison 2005/2006 vereinbart, die Abschusszahl für Rehwild im Abschussplan 2004-2006 (gültig bis Abschluss der Jagdsaison 2006/2007) von 72 auf 77 zu erhöhen. Diese erhöhte Zahl wurde vom Kreisjagdamt am 27.06.2006 als Änderung des Abschussplans bestätigt.
Im März 2007 beantragte die Klägerin beim Kreisjagdamt, den Abschuss für Rehwild im Abschussplan 2007-2009 auf 77 Stück festzusetzen, weil laut forstlichem Gutachten bei der Hauptholzart Tanne eine mittlere Verbissbelastung festgestellt worden sei, Ziel jedoch eine geringe Verbissbelastung sein müsse. Der bisherige Abschussumfang mit insgesamt 72 Stück Rehwild innerhalb der drei Jahre sei offensichtlich nicht ausreichend gewesen. Im Jahr 2006 sei zum dritten Mal in Folge Wildverbissschaden angemeldet worden. Die Erhöhung des Abschusses sei ohne Weiteres möglich; dass der Beigeladene die im Frühjahr 2006 vereinbarte Erhöhung nicht umgesetzt habe, sei auf grobe Fahrlässigkeit seinerseits zurückzuführen. Demgegenüber teilte der Beigeladene dem Kreisjagdamt mit, er sei mit einer Festsetzung des Abschusses auf 77 Stück Rehwild nicht einverstanden, weil diese Forderung nicht erfüllbar sei. Schon den 2006 vereinbarten Nachtrag habe er nicht erfüllen können, was ihm jetzt zum Vorwurf gemacht werde.
Im forstlichen Gutachten zum Rehwildabschussplan 2007-2009 vom 30.08.2006 wurde festgestellt, dass der Baumbestand innerhalb des Jagdbezirks zu 60 % aus Fichten, 22 % aus Tannen und 15 % aus Kiefern bestehe. Die Verjüngungsflächen für Fichten und Tannen wurden mit jeweils 16 ha angegeben, wobei 9 ha der Tannen-Verjüngungsflächen mit Einzelschutz versehen seien. Die Verbissbelastung ungeschützter Leittriebe liege bei Fichten im Bereich gering (0 % bis 20 %) und bei Tannen im Bereich mittel (21 % bis 50 %), wobei der Verbiss tendenziell zurückgegangen sei und bei Tannen im Grenzbereich mittel/gering anzusiedeln sei. Als Trend sei festzuhalten, dass die Verbissbelastung abnehmend sei; es werde empfohlen, den Abschussplan 2004, der pro Jagdjahr 24 Stück Rehwild zum Abschuss festgesetzt habe, zu belassen.
In der Sitzung vom 03.05.2007 setzte das Kreisjagdamt den Abschussplan 2007-2009 entsprechend der Empfehlung des forstlichen Gutachtens fest. Dieser Abschussplan wurde der Klägerin mit Bescheid vom 11.05.2007 übersandt.
Dagegen legte sie am 18.05.2007 Widerspruch ein und beantragte, den Abschussplan um 5 Stück Rehwild zu erhöhen. Mit Blick auf die Wildschäden der vergangenen Jahre sei die Erhöhung geboten, weil den Interessen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft von Gesetzes wegen der Vorrang einzuräumen sei.
In einem Aktenvermerk im Rahmen der Abhilfeprüfung des Kreisjagdamts heißt es, das Ziel der geringen Verbissbelastung sei nur teilweise über den Abschussplan zu erreichen. Bei der Baumart Fichte sei bereits ein geringer Verbiss zu verzeichnen. Tragbare Wildschäden seien im Rahmen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums hinzunehmen, wenn eine ausreichende Naturverjüngung noch möglich sei. Dies sei im Bezirk ... ... der Fall. Im Jahr 2007 sei kein Wildschaden angemeldet worden. Laut forstlichem Gutachten sei der Verbiss tendenziell zurückgegangen. Der Beigeladene habe sich bereit erklärt, einen Nachantrag zu stellen, wenn der Abschussfortschritt dies ermögliche. Außerdem werde von ihm Schwerpunktbejagung auf forstlich sensiblen Flächen durchgeführt. Bei der Abwägung der jagd- und forstrechtlichen Ansprüche sei grundsätzlich letzteren der Vorrang einzuräumen, hier deckten sich jagd- und forstrechtliche Ansprüche aber.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.01.2008, der Klägerin zugestellt am 07.02.2008, wies das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Abschussplan entspreche dem forstlichen Gutachten, das empfohlen habe, an den bisherigen Abschusszahlen auch für die künftigen drei Planungsjahre festzuhalten, um trotz abnehmender Verbissbelastung die berechtigte Aussicht auf einen weiteren Rückgang des Verbisses mit dem Ziel der geringen Verbissbelastung bei allen Hauptbaumarten des Reviers zu schaffen. Die angeführten Wildschäden seien auf zwei Flurstücke der Eheleute ... begrenzt; von den anderen Grundstückseigentümern seien in den vergangenen Jahren keine Wildschäden angemeldet worden. Bei den angemeldeten Wildschäden handele es sich auch nicht um gravierende, wie auch durch die gütlichen Einigungen und die Tatsache, dass nur in einem Fall eine geringe monetäre Entschädigung gezahlt worden sei, bestätigt werde. Wildschäden auf forstlich sensiblen Flächen innerhalb des Jagdbogens könnten auch durch gezielte jagdliche Maßnahmen, z. B. eine Schwerpunktbejagung, behoben werden, die erforderlichenfalls von der unteren Jagdbehörde durch eine nachträgliche Ergänzung des Abschussplans festgelegt werden könnten. Außerdem seien tragbare Wildschäden im Rahmen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums hinzunehmen, wenn wie hier eine ausreichende Naturverjüngung noch möglich sei.
Dagegen hat die Klägerin am 05.03.2008 Klage erhoben. Zur Begründung macht sie geltend, der gesetzlich vorgesehene Vorrang des Schutzes des Waldes sei bei der Festsetzung des Abschlussplans verkannt worden. Das Kreisjagdamt habe vor Erlass seines Bescheides keine Abwägung vorgenommen; die Festsetzung des Plans sei ohne Begründung erfolgt, obwohl er vom Antrag der Klägerin abgewichen sei. Die Abwägung sei erst im Zuge der Abhilfeprüfung des Widerspruchs erfolgt, hätte jedoch bereits vor Erlass des Abschussplans erfolgen müssen. Schon deshalb sei der Plan formell rechtswidrig. Die Auffassung, die Zielsetzung geringe Verbissbelastung sei nur teilweise über die Erhöhung des Abschussplans zu erreichen, sei fehlerhaft. In der Forstwirtschaft sei allgemein anerkannt, dass die Reduzierung des Wildbestands eine Hauptmaßnahme zur Reduktion von Wildschäden sei. Der höhere Verbiss bei der Holzart Tanne zeige die überhöhte Rehpopulation im Jagdbezirk, weil sich Rehwild mehr von Tannen als von Fichten und Kiefern ernähre. Der beantragte Abschuss von 77 Stück Rehwild entspreche der Festsetzung des vorherigen Abschussplans. Eine ausreichende natürliche Verjüngung sei im Bezirk gerade nicht vorhanden, was dadurch belegt werde, dass sie bei der Baumart Tanne nur auf 7 ha ohne Einzelschutz erfolge, was einem Anteil von gerade 3 % entspreche. Die Sozialpflichtigkeit des Eigentums könne nicht soweit interpretiert werden, dass das Vorliegen von Wildschäden in 5 von 6 Jahren geduldet werden müsse. Die forstlichen Gutachten zeigten, dass die Verbissbelastung bei der Tanne in den vergangenen sechs Jahren in einem nicht hinnehmbaren Bereich liege. Schließlich sei die Abwägung auch deshalb fehlerhaft, weil das Kreisjagdamt davon ausgegangen sei, dass sich forst- und jagdrechtliche Ansprüche deckten, was offensichtlich nicht der Fall sei.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
den Rehwildabschuss im Abschussplan 2007/2008 bis 2009/2010 im Jagdbezirk ... ... auf 77 Stück festzusetzen und den Abschussplan des Kreisjagdamts vom 03.05.2007 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 30.01.2008 aufzuheben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen.
12 
Das beklagte Land beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Zur Begründung vertieft es die Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid. Der Abschussplan entspreche dem Vorschlag aus dem forstlichen Gutachten. Der Plan sei vor seiner Festsetzung mit den Hegeringleitern und den Mitarbeitern der Forstverwaltung eingehend erörtert worden, um auseinandergehende Interessen möglichst auszugleichen. Die Abschusszahl sei nicht reduziert worden, obwohl der Verbiss tendenziell zurückgegangen sei, damit zukünftig eine geringere Verbissbelastung erreicht werde. Im betroffenen Jagdbezirk seien seit mehreren Gutachtenperioden permanente Probepunkte installiert, auf denen periodisch die verbissenen Tannen gezählt würden. Nach dieser Zählung sei im Vergleich der Perioden im Durchschnitt eine Verbissabnahme von insgesamt 21 % festzustellen. An einem der Probepunkte allerdings habe die Verbissbelastung um 24 % auf 66 % zugenommen. An den beiden anderen Punkten jedoch habe sie von 32 % bzw. 33 % um 24 % bzw. 21 % auf 8 % bzw. 12 % abgenommen. Die Festsetzung der Höhe des Abschusses stelle nur einen Teil einer Gesamtstrategie zur Bekämpfung des Verbisses dar. Vom Forstamt seien sowohl eine Schwerpunktbejagung als auch die Anlegung einer Wildwiese empfohlen worden. Es sei nicht etwa so, dass daneben gleichzeitig eine Abschusserhöhung für den gesamten Jagdbogen erforderlich sei, weil dort auch Gebiete wie z. B. Kiefernbaumhölzer seien, in denen die Wildverbissbelastung aus waldbaulicher und ökologischer Sicht tragbar sei. Darüber hinaus sei die geforderte Erhöhung des Abschussplans um 5 Rehe über die Dauer von drei Jahren nicht geeignet, wesentlichen Einfluss auf die Situation des Wildverbisses zu nehmen. Eine örtlich konzentrierte Schwerpunktbejagung im Kernbereich der geschädigten Naturverjüngung dagegen bringe einen sicheren waldbaulichen Erfolg. Die bereits vorgeschlagene Anlage einer Wildwiese erhöhe diese Erfolgsaussichten nochmals zusätzlich. An dem einmaligen Nachtrag zur Erhöhung des Abschussplans für das dritte Jagdjahr im Mai 2006 um 5 Stück Rehwild sei der forstliche Gutachter nicht beteiligt gewesen. Die erhöhte Zahl von Rehen sei vom Beigeladenen auch nicht erlegt worden, so dass das forstliche Gutachten in Bezug auf den früheren Abschussplan von zutreffenden Voraussetzungen ausgegangen sei.
15 
Der Beigeladene beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Er verweist darauf, dass es sich bei dem Revier um einen Wald mit starker Naturverjüngung handle und nach dem forstlichen Gutachten der Verbiss tendenziell zurückgegangen sei. Eine Erhöhung des Abschusses würde bedeuten, dass der Wildbestand unangemessen reduziert würde. Es bestehe ein öffentliches Interesse an einem artenreichen und gesunden Wildbestand. Der Revierförster habe ihm erklärt, dass die Bewertung der Verbissbelastung der Tannen mit „mittel“ im forstlichen Gutachten vom 30.08.2006 aufgrund eines Messpunktes „...-...“ entstanden sei, der an der Reviergrenze und weit ab von den Grundstücken der Eheleute ... liege. Dieser Messpunkt liege in Randlage zu einem Dorf, dessen Unruhe vermutlich dem Verbiss förderlich sei.
18 
Der Kammer liegen die Akten des Landratsamts Rottweil und des Regierungspräsidiums Freiburg vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten sowie auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
19 
Die Berichterstatterin hat am 17.09.2008 einen Erörterungstermin mit den Beteiligten durchgeführt, in dem auch der Ersteller des forstlichen Gutachtens sowie die Eheleute ... anwesend waren und sich geäußert haben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Kammer ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
21 
Die Klage ist zulässig. Bei der begehrten Festsetzung der Abschusszahl für Rehwild im Abschussplan handelt es sich um einen Verwaltungsakt (§ 35 LVwVfG), dessen Erlass mit der Verpflichtungsklage zu verfolgen ist. Die Klagebefugnis der Klägerin ergibt sich aus § 21 Abs. 1 Satz 1 BJagdG, wonach der Abschuss des Wildes so zu regeln ist, dass die berechtigten Ansprüche der Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben. Diese Norm vermittelt den Waldeigentümern ein subjektiv öffentliches Recht im Rahmen der Abschussplanung (BVerwG, Urt. v. 30.03.1995 - 3 C 8/94 -, BVerwGE 98, 118). Die Klägerin ist der gesetzlich vorgesehene Zusammenschluss der Grundeigentümer im Jagdbezirk (§ 9 Abs. 1 Satz 1 BJagdG) und kann daher auch die Rechte ihrer gesetzlichen Mitglieder aus § 21 Abs. 1 Satz 1 BJagdG gerichtlich geltend machen.
II.
22 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die festgesetzte Abschusszahl für Rehwild im Abschussplan vom 03.05.2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; sie hat keinen Anspruch auf Erhöhung der Abschusszahl (§ 113 Abs. 5 VwGO).
23 
In einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk einer Jagdgenossenschaft (vgl. §§ 8, 9 BJagdG) ist der Abschussplan vom Jagdausübungsberechtigten, also vom Jagdpächter, im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand aufzustellen (§ 21 Abs. 2 Satz 3 BJagdG, § 27 Abs. 1, letzter Halbsatz LJagdG). Wird dieses Einvernehmen nicht erzielt, ist der Abschussplan von der unteren Jagdbehörde festzusetzen (§ 27 Abs. 4 Satz 2, 1. Alt. LJagdG). So liegt der Fall hier. Das Kreisjagdamt hat den Plan nach Einholung des gesetzlich vorgesehenen forstlichen Gutachtens über eingetretene Wildschäden und über Wildschadensverhütungsmaßnahmen mit Vorschlägen zur Abschussplanung (vgl. § 27 Abs. 3 Satz 2 LJagdG) festgesetzt.
24 
Dass der Abschussplan vom 03.05.2007 und der entsprechende Bescheid an die Klägerin vom 11.05.2007 keine Begründung für die festgesetzte Abschusszahl enthielten, schadet nicht, weil die Begründung nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG nachgeholt werden konnte und im Widerspruchsbescheid vom 30.01.2008 erfolgt ist.
25 
Auch in materieller Hinsicht ist die getroffene Festsetzung im Abschussplan nicht zu beanstanden. Bei der Festsetzung des Abschussplans steht den Jagdbehörden weder ein planerisches Ermessen noch ein vom Gericht nicht voll nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Trotz der Verwendung des Wortes „Plan“ wird der Behörde kein planerischer Gestaltungsspielraum eingeräumt. Vielmehr kann das Gericht die in den Regelungen der § 21 BJagdG und 27 LJagdG verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe daraufhin überprüfen, ob die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt richtig bewertet und die verschiedenen Belange entsprechend der Zielvorgabe des Gesetzgebers zutreffend abgewogen hat. Allerdings ist die Abschusszahl nicht mathematisch-logisch an Hand einer normativen Formel zu bestimmen. Insoweit ist der Behörde eine gewisse Brandbreite von Entscheidungsmöglichkeiten eingeräumt. Die Überprüfung des Gerichts beschränkt sich darauf, ob die Höhe des Abschusses sich noch in einem vertretbaren Zahlenrahmen befindet (BayVGH, Urt. v. 19.05.1998 - 19 B 95.3738 - BayVBl 1999, 499).
26 
Diesen Zahlenrahmen hält die hier angefochtene Regelung ein. Fehler bei der Bewertung des Sachverhalts oder der Abwägung der forst- und jagdlichen Belange sind nicht ersichtlich.
27 
Maßgeblich für die Überprüfung des Gerichts ist nach der gesetzlichen Konzeption des Abschussplans die Sachlage im Zeitpunkt seiner Festsetzung durch das Kreisjagdamt. Nach dem gesetzgeberischen Konzept ist der Rehwildabschussplan jeweils für einen Zeitraum von drei Jahren festzusetzen (§ 27 Abs. 1 LJagdG i.V.m. § 9 Abs. 1 zweiter Halbsatz LJagdG DVO). Der Plan kann von der unteren Jagdbehörde auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten oder von Amts wegen geändert werden, wenn sich die für die Abschussplanung maßgebenden Verhältnisse wesentlich geändert haben oder die Abschussplanung auf fehlerhaften Angaben des Jagdausübungsberechtigten beruht (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LJagdG DVO). Diese Regelung würde unterlaufen, würde das Gericht bei seiner Überprüfung auf eine spätere Sachlage nach Festsetzung des Abschussplans abstellen. Denn dann würde es nicht nur wesentliche Änderungen der Verhältnisse, sondern jegliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse berücksichtigen. Auch die Frage, ob die Abschussplanung auf fehlerhaften Angaben des Jagdausübungsberechtigten beruhte, würde sich nicht stellen, wenn das Gericht nach eigener Sachverhaltsermittlung aufgrund der Sachlage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu entscheiden hätte. Dann würde nur ein Abgleich des Ermittlungsergebnisses des Gerichts mit den bei der Abschussplanung von der unteren Jagdbehörde zugrunde gelegten Tatsachen erfolgen, ohne dass es darauf ankäme, worauf das Tatsachenmaterial der Behörde basierte.
28 
Für eine Beurteilung des Abschussplans an Hand der Sachlage zum Zeitpunkt seiner Festsetzung spricht auch sein prognostischer Charakter. Nach § 21 Abs. 1 BJagdG ist der Abschuss des Wildes so zu regeln, dass die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben; er soll dazu beitragen, dass ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint. Diese Regelung setzt prognostische Einschätzungen der Entwicklung der Tierpopulation, ihres Verbissverhaltens, gerade auch im Zusammenspiel mit dem voraussichtlichen Angebot an anderen Ernährungsangeboten, und der zu erwartenden natürlichen Verjüngung der verschiedenen, im Wald vorhandenen Baumarten voraus. Solche prognostischen Einschätzungen sind aber typischerweise durch Unsicherheiten in Bezug auf die zukünftige Entwicklung gekennzeichnet und werden in den seltensten Fällen vollumfänglich von der nachfolgenden Wirklichkeit bestätigt. Daher ist anerkannt, dass die Rechtmäßigkeit von Prognosen, die von zutreffenden Werten und Zahlen ausgegangen sind, alle erreichbaren Daten berücksichtigt haben und sich einer wissenschaftlich vertretbaren Methode bedient haben, nicht berührt wird, wenn sich die Prognose später als überholt, unzutreffend oder unrealistisch herausstellt (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., 2007, § 114, Rdnr. 37 ff., m.w.N.).
29 
Schließlich spricht auch die Tatsache, dass es sich beim für die Festsetzung des Abschussplans zuständigen Kreisjagdamt um eine Kollegialbehörde handelt, in der der Fachverstand der Vertreter verschiedener Bereiche gebündelt werden soll (vgl. zur Zusammensetzung § 35 Abs. 1 LJagdG), dafür, dass auch für die gerichtliche Überprüfung der objektivierte Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Entscheidung dieses Gremiums maßgeblich sein soll.
30 
Ausgehend von der Sachlage am 03.05.2007 - also ohne Berücksichtigung in der Saison 2007/2008 eingetretener Wildschäden - ist die Festsetzung der Rehwildabschusszahl auf 72 Stück nicht zu beanstanden.
31 
Ausgangspunkt für diese Festsetzung war das forstliche Gutachten vom 30.08.2006, das eine tendenziell abnehmende Verbissbelastung konstatierte. Allerdings ist der Klägerin zuzugeben, dass sich diese Tendenz nicht unmittelbar aus einem Abgleich der forstlichen Gutachten zum Plan 2004-2006 und zum Plan 2007-2009 ergibt. In beiden Gutachten wird der Verbiss bei der Baumart Tanne nämlich als „mittel“, also zwischen 21 % und 50 % liegend, bezeichnet. In dem Gutachten zum Abschlussplan 2007 bis 2009 findet sich allerdings die zusätzliche Bemerkung, dass der Verbiss bei Tanne jetzt im Grenzbereich mitte/gering liege. Der Gutachter hat in der Erörterungsverhandlung erläutert, dass das Gutachten auf Schätzgrößen aufgrund des optischen Eindrucks bei Durchgang durch den Jagdbogen basiere. Dabei sei der Revierförster beteiligt, der in dem Wald des Jagdbogens täglich vor Ort sei und ihn daher sehr gut kenne. Außerdem werde an drei Probepunkten für den Verbiss bei der Baumart Tanne eine zusätzliche Stützmessung vorgenommen. Diese Stützmessung habe an zwei der Punkte ergeben, dass die Verbissbelastung von „mittel“ auf „gering“ zurückgegangen sei, an einem Punkt sei sie allerdings von „mittel“ auf „stark“, nämlich auf 66 %, angestiegen. Dieses Ergebnis stehe mit dem optischen Eindruck einer insgesamt rückläufigen Verbissbelastung bei Tannen im Einklang. Diese Ausführungen erscheinen der Kammer nachvollziehbar; es ist nicht zu beanstanden, bei einem Gutachten, das den gesamten Jagdbezirk betrifft, eine Gesamtbewertung entsprechend des überwiegenden Zustands der Baumbestände zu treffen, auch wenn diese Bewertung für einzelne Stellen nicht zutrifft.
32 
Auch sonst hat das Gericht keinen Anlass, an der Richtigkeit des forstlichen Gutachtens zu zweifeln. Dass der Gutachter die nachträgliche Erhöhung des Abschussplans 2004 bis 2006 in seinem Gutachten nicht berücksichtigt hat, ist für seine Feststellungen zu den Baumartenanteilen, zu den Verjüngungsflächen, zu den Schutzmaßnahmen und zur Verbissbelastung unerheblich. Aber auch auf seine Empfehlung für die Abschussplanung kann sich dies nicht ausgewirkt haben, weil der Beigeladene den erhöhten Abschuss nicht erfüllt hat, sondern in den Jahren 2004 bis 2006 nur, wie ursprünglich vorgesehen, 72 Stück Rehwild erlegt hat.
33 
Das Kreisjagdamt hat auch im Ergebnis die verschiedenen Belange entsprechend der Zielvorgabe des Gesetzgebers zutreffend abgewogen. Aus § 21 BJagdG folgt unmittelbar der Vorrang des Schutzes der einzelnen Waldbesitzer und damit der Vorrang der ordnungsgemäßen forstwirtschaftlichen Nutzung vor einer zahlenmäßigen Hege der den Waldaufbau schädigenden Wildarten (BVerwG, Urt. v. 30.03.1995, a.a.O.). Diese Bewertung spiegelt sich auch in § 27 Abs. 2 LJagdG, wonach bei der Abschlussplanung neben der körperlichen Verfassung des Wildes vorrangig der Zustand der Vegetation zu berücksichtigen ist. Aus diesen Regelungen folgt allerdings kein schrankenloser Vorrang des Grundstückseigentümers. Dieser hat vielmehr im Interesse der Erhaltung des Wildes ein gewisses Maß an Wildschäden hinzunehmen (vgl. Kümmerle/Nagel, Jagdrecht in Bad.-Württ., 10. Aufl., 2006, Erläut. zu § 1 BJagdG, S. 96); ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl soll erhalten bleiben (§ 21 Abs. 1 Satz 2 BJagdG). Danach ist eine gewisse Verbissbelastung hinzunehmen; mit der Klägerin ist aber davon auszugehen, dass längerfristiges Ziel wohl nur eine Belastung im Bereich „gering“ bei allen Hauptbaumarten sein kann.
34 
Diesem Ziel widerspricht das vom Kreisjagdamt gefundene Abwägungsergebnis in Form der festgesetzten Abschusszahl von 72 Stück Rehwild jedoch nicht. Denn bezogen auf den gesamten Jagdbezirk ist der Verbiss auch bei der Baumart Tanne ausweislich der forstlichen Gutachten aus den Jahren 2003 für den Plan 2004-2006 und 2006 für den Plan 2007-2009 zurückgegangen. Dennoch soll der Abschuss - tatsächlich waren es in den Jahren 2004/2005 bis 2006/2007 72 Stück Rehwild, die jetzt auch in dem Plan 2007-2009 festgesetzt worden sind - gleich bleiben.
35 
Sicherlich geht die Klägerin zu Recht davon aus, dass auch eine dauerhafte Verbissbelastung im Bereich mittel bis gering nicht von ihr toleriert werden muss; dies widerspräche dem Gebot der Vermeidung von Wildschäden im Rahmen des Möglichen nach § 1 Abs. 2 Satz 2 BJagdG. Gerade Verbissschäden, wie sie an dem einen der drei Probepunkte mit 66 % festgestellt worden sind, sind überhaupt nicht akzeptabel. Der Schluss, den die Klägerin daraus zieht, dass nämlich die Abschusszahl im gesamten Jagdbezirk zu erhöhen sei, ist jedoch nicht zutreffend. Vielmehr spricht eine Würdigung aller Umstände dafür, dass der Ansatz der Behörde, gegen weitere drohende Wildschäden mit dem Konzept der Schwerpunktbejagung ohne Erhöhung der Gesamtabschusszahl im Jagdbezirk anzugehen, nicht zu beanstanden ist.
36 
Schon im Widerspruchsbescheid ist darauf hingewiesen worden, dass sich die angemeldeten Wildschäden in den letzten sechs Jahren auf die Grundstücke der Eheleute ... beschränkten. Andere konkret geschädigte Eigentümer hat die Klägerin nicht benannt. Der Betrieb der Eheleute ... macht jedoch nur ein gutes Sechstel der Gesamtfläche des Jagdbezirks aus. Bei der Erörterungsverhandlung hat Herr ... erklärt, dass vor allem vier bis fünf Hektar seines Landes hinsichtlich Verbissschäden problematisch seien; dies sind keine zwei Prozent der Fläche des Jagdbezirks. Bei der Erhebung an den Probepunkten im Jahr 2006 lag das Ergebnis an einem Probepunkt mit festgestellter Zunahme des Verbisses konträr zu dem Messergebnis an den beiden anderen Probepunkten, an denen der Verbiss deutlich zurückgegangen war. Auch im forstlichen Gutachten vom 30.10.2003 wurde als Besonderheit trotz insgesamt festgestellter abnehmender Verbissbelastung in einem Bereich („.../...“) starker Verbiss konstatiert. All dies zeigt, dass nicht etwa von einer gleichmäßigen Verbissbelastung im gesamten Bezirk ausgegangen werden kann, sondern dass die überwiegend abnehmende Verbisstendenz bei einzelnen Flächen nicht besteht. Vor diesem Hintergrund ist gegen die Auffassung der Behörden, probates Mittel gegen diese Verbissbelastung auf einzelnen Flächen sei nicht eine Erhöhung der allgemeinen Abschusszahl, sondern vielmehr eine Schwerpunktbejagung, nichts zu erinnern. Es ist anerkannt, dass die Festsetzung der Höhe des Abschusses nur den Teilbereich einer Gesamtstrategie darstellt (vgl. Kümmerle/Nagel, a.a.O., Erläut. zu § 1 BJagdG, S. 148).
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO. Die Kammer sieht davon ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 ZPO).
38 
Mit Blick auf die Frage, welche Sachlage für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Abschussplans und eines Anspruchs auf Erhöhung des Abschusses maßgeblich ist, wird die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 zugelassen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gründe

 
20 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Kammer ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
21 
Die Klage ist zulässig. Bei der begehrten Festsetzung der Abschusszahl für Rehwild im Abschussplan handelt es sich um einen Verwaltungsakt (§ 35 LVwVfG), dessen Erlass mit der Verpflichtungsklage zu verfolgen ist. Die Klagebefugnis der Klägerin ergibt sich aus § 21 Abs. 1 Satz 1 BJagdG, wonach der Abschuss des Wildes so zu regeln ist, dass die berechtigten Ansprüche der Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben. Diese Norm vermittelt den Waldeigentümern ein subjektiv öffentliches Recht im Rahmen der Abschussplanung (BVerwG, Urt. v. 30.03.1995 - 3 C 8/94 -, BVerwGE 98, 118). Die Klägerin ist der gesetzlich vorgesehene Zusammenschluss der Grundeigentümer im Jagdbezirk (§ 9 Abs. 1 Satz 1 BJagdG) und kann daher auch die Rechte ihrer gesetzlichen Mitglieder aus § 21 Abs. 1 Satz 1 BJagdG gerichtlich geltend machen.
II.
22 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die festgesetzte Abschusszahl für Rehwild im Abschussplan vom 03.05.2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; sie hat keinen Anspruch auf Erhöhung der Abschusszahl (§ 113 Abs. 5 VwGO).
23 
In einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk einer Jagdgenossenschaft (vgl. §§ 8, 9 BJagdG) ist der Abschussplan vom Jagdausübungsberechtigten, also vom Jagdpächter, im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand aufzustellen (§ 21 Abs. 2 Satz 3 BJagdG, § 27 Abs. 1, letzter Halbsatz LJagdG). Wird dieses Einvernehmen nicht erzielt, ist der Abschussplan von der unteren Jagdbehörde festzusetzen (§ 27 Abs. 4 Satz 2, 1. Alt. LJagdG). So liegt der Fall hier. Das Kreisjagdamt hat den Plan nach Einholung des gesetzlich vorgesehenen forstlichen Gutachtens über eingetretene Wildschäden und über Wildschadensverhütungsmaßnahmen mit Vorschlägen zur Abschussplanung (vgl. § 27 Abs. 3 Satz 2 LJagdG) festgesetzt.
24 
Dass der Abschussplan vom 03.05.2007 und der entsprechende Bescheid an die Klägerin vom 11.05.2007 keine Begründung für die festgesetzte Abschusszahl enthielten, schadet nicht, weil die Begründung nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG nachgeholt werden konnte und im Widerspruchsbescheid vom 30.01.2008 erfolgt ist.
25 
Auch in materieller Hinsicht ist die getroffene Festsetzung im Abschussplan nicht zu beanstanden. Bei der Festsetzung des Abschussplans steht den Jagdbehörden weder ein planerisches Ermessen noch ein vom Gericht nicht voll nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Trotz der Verwendung des Wortes „Plan“ wird der Behörde kein planerischer Gestaltungsspielraum eingeräumt. Vielmehr kann das Gericht die in den Regelungen der § 21 BJagdG und 27 LJagdG verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe daraufhin überprüfen, ob die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt richtig bewertet und die verschiedenen Belange entsprechend der Zielvorgabe des Gesetzgebers zutreffend abgewogen hat. Allerdings ist die Abschusszahl nicht mathematisch-logisch an Hand einer normativen Formel zu bestimmen. Insoweit ist der Behörde eine gewisse Brandbreite von Entscheidungsmöglichkeiten eingeräumt. Die Überprüfung des Gerichts beschränkt sich darauf, ob die Höhe des Abschusses sich noch in einem vertretbaren Zahlenrahmen befindet (BayVGH, Urt. v. 19.05.1998 - 19 B 95.3738 - BayVBl 1999, 499).
26 
Diesen Zahlenrahmen hält die hier angefochtene Regelung ein. Fehler bei der Bewertung des Sachverhalts oder der Abwägung der forst- und jagdlichen Belange sind nicht ersichtlich.
27 
Maßgeblich für die Überprüfung des Gerichts ist nach der gesetzlichen Konzeption des Abschussplans die Sachlage im Zeitpunkt seiner Festsetzung durch das Kreisjagdamt. Nach dem gesetzgeberischen Konzept ist der Rehwildabschussplan jeweils für einen Zeitraum von drei Jahren festzusetzen (§ 27 Abs. 1 LJagdG i.V.m. § 9 Abs. 1 zweiter Halbsatz LJagdG DVO). Der Plan kann von der unteren Jagdbehörde auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten oder von Amts wegen geändert werden, wenn sich die für die Abschussplanung maßgebenden Verhältnisse wesentlich geändert haben oder die Abschussplanung auf fehlerhaften Angaben des Jagdausübungsberechtigten beruht (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LJagdG DVO). Diese Regelung würde unterlaufen, würde das Gericht bei seiner Überprüfung auf eine spätere Sachlage nach Festsetzung des Abschussplans abstellen. Denn dann würde es nicht nur wesentliche Änderungen der Verhältnisse, sondern jegliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse berücksichtigen. Auch die Frage, ob die Abschussplanung auf fehlerhaften Angaben des Jagdausübungsberechtigten beruhte, würde sich nicht stellen, wenn das Gericht nach eigener Sachverhaltsermittlung aufgrund der Sachlage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu entscheiden hätte. Dann würde nur ein Abgleich des Ermittlungsergebnisses des Gerichts mit den bei der Abschussplanung von der unteren Jagdbehörde zugrunde gelegten Tatsachen erfolgen, ohne dass es darauf ankäme, worauf das Tatsachenmaterial der Behörde basierte.
28 
Für eine Beurteilung des Abschussplans an Hand der Sachlage zum Zeitpunkt seiner Festsetzung spricht auch sein prognostischer Charakter. Nach § 21 Abs. 1 BJagdG ist der Abschuss des Wildes so zu regeln, dass die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben; er soll dazu beitragen, dass ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint. Diese Regelung setzt prognostische Einschätzungen der Entwicklung der Tierpopulation, ihres Verbissverhaltens, gerade auch im Zusammenspiel mit dem voraussichtlichen Angebot an anderen Ernährungsangeboten, und der zu erwartenden natürlichen Verjüngung der verschiedenen, im Wald vorhandenen Baumarten voraus. Solche prognostischen Einschätzungen sind aber typischerweise durch Unsicherheiten in Bezug auf die zukünftige Entwicklung gekennzeichnet und werden in den seltensten Fällen vollumfänglich von der nachfolgenden Wirklichkeit bestätigt. Daher ist anerkannt, dass die Rechtmäßigkeit von Prognosen, die von zutreffenden Werten und Zahlen ausgegangen sind, alle erreichbaren Daten berücksichtigt haben und sich einer wissenschaftlich vertretbaren Methode bedient haben, nicht berührt wird, wenn sich die Prognose später als überholt, unzutreffend oder unrealistisch herausstellt (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., 2007, § 114, Rdnr. 37 ff., m.w.N.).
29 
Schließlich spricht auch die Tatsache, dass es sich beim für die Festsetzung des Abschussplans zuständigen Kreisjagdamt um eine Kollegialbehörde handelt, in der der Fachverstand der Vertreter verschiedener Bereiche gebündelt werden soll (vgl. zur Zusammensetzung § 35 Abs. 1 LJagdG), dafür, dass auch für die gerichtliche Überprüfung der objektivierte Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Entscheidung dieses Gremiums maßgeblich sein soll.
30 
Ausgehend von der Sachlage am 03.05.2007 - also ohne Berücksichtigung in der Saison 2007/2008 eingetretener Wildschäden - ist die Festsetzung der Rehwildabschusszahl auf 72 Stück nicht zu beanstanden.
31 
Ausgangspunkt für diese Festsetzung war das forstliche Gutachten vom 30.08.2006, das eine tendenziell abnehmende Verbissbelastung konstatierte. Allerdings ist der Klägerin zuzugeben, dass sich diese Tendenz nicht unmittelbar aus einem Abgleich der forstlichen Gutachten zum Plan 2004-2006 und zum Plan 2007-2009 ergibt. In beiden Gutachten wird der Verbiss bei der Baumart Tanne nämlich als „mittel“, also zwischen 21 % und 50 % liegend, bezeichnet. In dem Gutachten zum Abschlussplan 2007 bis 2009 findet sich allerdings die zusätzliche Bemerkung, dass der Verbiss bei Tanne jetzt im Grenzbereich mitte/gering liege. Der Gutachter hat in der Erörterungsverhandlung erläutert, dass das Gutachten auf Schätzgrößen aufgrund des optischen Eindrucks bei Durchgang durch den Jagdbogen basiere. Dabei sei der Revierförster beteiligt, der in dem Wald des Jagdbogens täglich vor Ort sei und ihn daher sehr gut kenne. Außerdem werde an drei Probepunkten für den Verbiss bei der Baumart Tanne eine zusätzliche Stützmessung vorgenommen. Diese Stützmessung habe an zwei der Punkte ergeben, dass die Verbissbelastung von „mittel“ auf „gering“ zurückgegangen sei, an einem Punkt sei sie allerdings von „mittel“ auf „stark“, nämlich auf 66 %, angestiegen. Dieses Ergebnis stehe mit dem optischen Eindruck einer insgesamt rückläufigen Verbissbelastung bei Tannen im Einklang. Diese Ausführungen erscheinen der Kammer nachvollziehbar; es ist nicht zu beanstanden, bei einem Gutachten, das den gesamten Jagdbezirk betrifft, eine Gesamtbewertung entsprechend des überwiegenden Zustands der Baumbestände zu treffen, auch wenn diese Bewertung für einzelne Stellen nicht zutrifft.
32 
Auch sonst hat das Gericht keinen Anlass, an der Richtigkeit des forstlichen Gutachtens zu zweifeln. Dass der Gutachter die nachträgliche Erhöhung des Abschussplans 2004 bis 2006 in seinem Gutachten nicht berücksichtigt hat, ist für seine Feststellungen zu den Baumartenanteilen, zu den Verjüngungsflächen, zu den Schutzmaßnahmen und zur Verbissbelastung unerheblich. Aber auch auf seine Empfehlung für die Abschussplanung kann sich dies nicht ausgewirkt haben, weil der Beigeladene den erhöhten Abschuss nicht erfüllt hat, sondern in den Jahren 2004 bis 2006 nur, wie ursprünglich vorgesehen, 72 Stück Rehwild erlegt hat.
33 
Das Kreisjagdamt hat auch im Ergebnis die verschiedenen Belange entsprechend der Zielvorgabe des Gesetzgebers zutreffend abgewogen. Aus § 21 BJagdG folgt unmittelbar der Vorrang des Schutzes der einzelnen Waldbesitzer und damit der Vorrang der ordnungsgemäßen forstwirtschaftlichen Nutzung vor einer zahlenmäßigen Hege der den Waldaufbau schädigenden Wildarten (BVerwG, Urt. v. 30.03.1995, a.a.O.). Diese Bewertung spiegelt sich auch in § 27 Abs. 2 LJagdG, wonach bei der Abschlussplanung neben der körperlichen Verfassung des Wildes vorrangig der Zustand der Vegetation zu berücksichtigen ist. Aus diesen Regelungen folgt allerdings kein schrankenloser Vorrang des Grundstückseigentümers. Dieser hat vielmehr im Interesse der Erhaltung des Wildes ein gewisses Maß an Wildschäden hinzunehmen (vgl. Kümmerle/Nagel, Jagdrecht in Bad.-Württ., 10. Aufl., 2006, Erläut. zu § 1 BJagdG, S. 96); ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl soll erhalten bleiben (§ 21 Abs. 1 Satz 2 BJagdG). Danach ist eine gewisse Verbissbelastung hinzunehmen; mit der Klägerin ist aber davon auszugehen, dass längerfristiges Ziel wohl nur eine Belastung im Bereich „gering“ bei allen Hauptbaumarten sein kann.
34 
Diesem Ziel widerspricht das vom Kreisjagdamt gefundene Abwägungsergebnis in Form der festgesetzten Abschusszahl von 72 Stück Rehwild jedoch nicht. Denn bezogen auf den gesamten Jagdbezirk ist der Verbiss auch bei der Baumart Tanne ausweislich der forstlichen Gutachten aus den Jahren 2003 für den Plan 2004-2006 und 2006 für den Plan 2007-2009 zurückgegangen. Dennoch soll der Abschuss - tatsächlich waren es in den Jahren 2004/2005 bis 2006/2007 72 Stück Rehwild, die jetzt auch in dem Plan 2007-2009 festgesetzt worden sind - gleich bleiben.
35 
Sicherlich geht die Klägerin zu Recht davon aus, dass auch eine dauerhafte Verbissbelastung im Bereich mittel bis gering nicht von ihr toleriert werden muss; dies widerspräche dem Gebot der Vermeidung von Wildschäden im Rahmen des Möglichen nach § 1 Abs. 2 Satz 2 BJagdG. Gerade Verbissschäden, wie sie an dem einen der drei Probepunkte mit 66 % festgestellt worden sind, sind überhaupt nicht akzeptabel. Der Schluss, den die Klägerin daraus zieht, dass nämlich die Abschusszahl im gesamten Jagdbezirk zu erhöhen sei, ist jedoch nicht zutreffend. Vielmehr spricht eine Würdigung aller Umstände dafür, dass der Ansatz der Behörde, gegen weitere drohende Wildschäden mit dem Konzept der Schwerpunktbejagung ohne Erhöhung der Gesamtabschusszahl im Jagdbezirk anzugehen, nicht zu beanstanden ist.
36 
Schon im Widerspruchsbescheid ist darauf hingewiesen worden, dass sich die angemeldeten Wildschäden in den letzten sechs Jahren auf die Grundstücke der Eheleute ... beschränkten. Andere konkret geschädigte Eigentümer hat die Klägerin nicht benannt. Der Betrieb der Eheleute ... macht jedoch nur ein gutes Sechstel der Gesamtfläche des Jagdbezirks aus. Bei der Erörterungsverhandlung hat Herr ... erklärt, dass vor allem vier bis fünf Hektar seines Landes hinsichtlich Verbissschäden problematisch seien; dies sind keine zwei Prozent der Fläche des Jagdbezirks. Bei der Erhebung an den Probepunkten im Jahr 2006 lag das Ergebnis an einem Probepunkt mit festgestellter Zunahme des Verbisses konträr zu dem Messergebnis an den beiden anderen Probepunkten, an denen der Verbiss deutlich zurückgegangen war. Auch im forstlichen Gutachten vom 30.10.2003 wurde als Besonderheit trotz insgesamt festgestellter abnehmender Verbissbelastung in einem Bereich („.../...“) starker Verbiss konstatiert. All dies zeigt, dass nicht etwa von einer gleichmäßigen Verbissbelastung im gesamten Bezirk ausgegangen werden kann, sondern dass die überwiegend abnehmende Verbisstendenz bei einzelnen Flächen nicht besteht. Vor diesem Hintergrund ist gegen die Auffassung der Behörden, probates Mittel gegen diese Verbissbelastung auf einzelnen Flächen sei nicht eine Erhöhung der allgemeinen Abschusszahl, sondern vielmehr eine Schwerpunktbejagung, nichts zu erinnern. Es ist anerkannt, dass die Festsetzung der Höhe des Abschusses nur den Teilbereich einer Gesamtstrategie darstellt (vgl. Kümmerle/Nagel, a.a.O., Erläut. zu § 1 BJagdG, S. 148).
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO. Die Kammer sieht davon ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 ZPO).
38 
Mit Blick auf die Frage, welche Sachlage für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Abschussplans und eines Anspruchs auf Erhöhung des Abschusses maßgeblich ist, wird die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 zugelassen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 18. Februar 2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Hauptsachetenor des Urteils des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 18. Februar 2013 wie folgt neu gefasst wird: Es wird festgestellt, dass der Abschussplan des Beklagten für den Eigenjagdbezirk P.       vom 30. Mai 2012 ‑ soweit angefochten ‑ rechtswidrig gewesen ist und der Kläger einen Anspruch auf eine neue Festsetzung des Abschussplans für den Eigenjagdbezirk P.       für das Jagdjahr 2012/2013 gehabt hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.