Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist mit seinen beiden Brüdern Inhaber des Eigenjagdreviers …, das an die Hochwildhegegemeinschaft Werdenfels-Ost angrenzt. Er ist gegenüber der Jagdbehörde Bevollmächtigter gem. Art. 7 Abs. 4 BayJG. 271 ha der Fläche im Eigenjagdrevier des Klägers stehen im Grundeigentum Dritter.

Das zu 95% bewaldete Eigenjagdrevier … liegt im Wildbacheinzugsgebiet der Eschenlaine und umfasst die nach Süd-Ost reichenden Berghänge des Osterfeuerbergs, die nach Süden exponierten Hänge von Hirschberg und Sattmannsberg und den Nord-Westhang des Simetsbergs. Etwas weniger als 60% des Eigenjagdreviers liegen höher als 1.000 m ü. NN; etwa 90% des Waldes im Revier ist Schutzwald. Das Jagdrevier liegt im SPA(„Special Protection Area“)-Gebiet Estergebirge, das zahlreichen Vogelarten, darunter dem Auerhuhn, als Lebensraum dient, und im Schutzwaldsanierungsgebiet gp0200 Eschenlaine. Die Waldstruktur ist im Altbestand je nach Höhenlage unterschiedlich: im unteren Bereich kommen mehr Laubbäume vor, im mittleren und größten Teil Bergmischwald. In oberen Lagen dominieren subalpine Fichtenwälder. Vereinzelt kommen dort auch Laubgehölze wie Vogelbeere und Bergahorn sowie Tannen vor. In einem kleineren Teil des Jagdgebietes gibt es einen als Biotop geschützten Schneeheide-Kiefernwald mit vereinzelten Sträuchern und Mehlbeeren. In einzelnen Hochlagen findet eine Beweidung durch Schafe statt.

Das Forstliche Gutachten zur Situation der Waldverjüngung 2015 gem. Art. 32 Abs. 1 BayJG kommt zu dem Ergebnis, dass die Verbissbelastung in der Hegegemeinschaft Werdenfels-Ost zu hoch ist, und empfiehlt, den Schalenwildabschuss zu erhöhen. Der Leittriebverbiss sei zwar erkennbar zurückgegangen, jedoch noch nicht in ausreichendem Maße und im Wesentlichen nur bei den am stärksten vertretenen Baumarten Fichte und Edellaubbäumen. Die Situation sei regional sehr unterschiedlich. Im Jagdrevier … sei die Verbissbelastung besonders kritisch. In der ergänzenden Revierweisen Aussage vom 21. Dezember 2015 zur Verjüngungssituation ist ausgeführt, dass die Verbissbelastung durch Schalenwild im Jagdrevier gegenüber dem vorangegangenen Forstlichen Gutachten aus dem Jahr 2012 unverändert deutlich zu hoch sei. Großflächig seien nur Fichten unverbissen. Entwicklungsfähige Laubholzverjüngung finde nur in den tieferen Lagen bis 1.000 m ü. NN mit Schwerpunkt an Forststraßen und Wanderwegen statt. Die Tanne sei im ganzen Revier nicht entwicklungsfähig. Das Aufwachsen von Pflanzungen von Buche und Edellaubbäumen sei ohne Schutzmaßnahmen gegen Schalenwildeinfluss nicht möglich. Außerdem sei die Hochlage auf Gemeindegebiet Ohlstadt durch Schafbeweidung belastet.

In den Jagdjahren 2011/12 bis 2015/16 setzte das Landratsamt den Abschuss für Gamswild durch Bescheid jeweils auf neun Stück fest. Die Erfüllung des Abschusssolls durch den Kläger schwankte seit 2011 zwischen zuletzt 11% im Jagdjahr 2015/16 und 89% im Jagdjahr 2013/14, in den Nachbarrevieren seit 2013 zwischen 83% im Jagdjahr 2013/14 und 92% im Jagdjahr 2015/16. Die Wildabgänge in der Hegegemeinschaft Werdenfels Ost betrugen seit 2005 zwischen 75 und 108 Stück.

Am 29. Februar 2016 beantragte der Kläger bei der unteren Jagdbehörde des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen (im Folgenden: Landratsamt) einen Abschuss von 6 Stück Gamswild (3 Böcke, 2 Geißen, 1 Jährling) für das Jagdjahr 2016/17 festzusetzen.

In der Sitzung des Jagdbeirates am 10. Mai 2016 wurde beschlossen, den Abschussplan für Gamswild für das Eigenjagdrevier … mit einem Gesamtabschuss von 9 Stück Gamswild (2 Böcke, 4 Geißen, 1 Jährling, 2 Kitze) festzusetzen. Im Rahmen der förmlichen Anhörung mit Schreiben vom 20. Mai 2016 wandte sich der Kläger gegen die gegenüber seinem Vorschlag beabsichtigte Erhöhung der Abschusszahlen. Die rasant fortschreitende Verlaubholzung entspreche nicht den waldbaulichen Zielen der Eigentümergemeinschaft und verletze ihr Eigentumsrecht. Außerdem bleibe unberücksichtigt, dass das Jagdrevier im SPA-Gebiet liege, das dem Erhalt des Lebensraumes für die besonders gefährdeten Raufußhühner dienen solle. Anlässlich der Jagdbeiratssitzung am 24. Juni 2016 erhielt der Kläger nochmals Gelegenheit zu einer mündlichen Stellungnahme. Bei einer Wiederholung der Abstimmung über den Abschussplan beschloss der Jagdbeirat erneut einstimmig wie am 10. Mai 2016.

Mit Schreiben vom 22. Juli 2016 nahm die Untere Naturschutzbehörde des Landratsamtes dahingehend Stellung, dass die Folgen eines verminderten Wildverbisses infolge der Erhöhung der Abschusszahlen für die Qualität der Fortpflanzungs- und Ruhestätten des Auerhuhnes schwer abzuschätzen seien. Die aus der früheren Bewirtschaftung resultierenden lichten nadelholzdominierten Wälder würden sich nach Auflassung der Waldweide in den letzten 100 Jahren allmählich in laubholzreichere Bergmischwälder umbauen. Außerdem trügen der Klimawandel und die Stickstoffdüngung aus der Luft zu einem verbesserten Wachstum der Gehölze und zu einer Ausbreitung von Laubgehölzen in die montane Region bei. Seit einigen Jahren führe die Reduktion des Wildbestandes vielerorts zu einem verbesserten Aufkommen der Waldverjüngung. Die Erhöhung des Laubholzanteils und die verstärkte Verjüngung gingen jedoch nicht zwingend mit einer Verbesserung des naturschutzfachlichen Wertes dieser Wälder einher. Im SPA-Gebiet habe die Untere Jagdbehörde die Verträglichkeit der Abschusserhöhung, die positiven und negativen Einfluss auf die Entwicklung der Lebensräume der geschützten Vogelarten haben könne, abzuschätzen. Die Erhaltungsziele sähen unter anderem den Erhalt eines ausreichenden Anteils von Lichtungen und lichten Strukturen, insbesondere als Lebensraum für das gefährdete Auerhuhn, vor. Seit Ausweisung des SPA-Gebiets seien mehrere Teilpopulationen erloschen. Eine Verminderung der Wildbestandsdichte könne zu erhöhtem Aufwuchs von Laubgehölzen führen, was für den Arterhalt ungünstig sei. Es bestehe ein Zielkonflikt zwischen der Erhaltung der Raufußhühner und lichten Waldflächen einerseits und Bergmischwäldern, die Bedeutung für viele ebenfalls im SPA-Gebiet zu erhaltende Vogelarten hätten, andererseits. Bei der Abwägung der Schutzgüter sollte dem Erhalt des Auerhuhns der Vorrang eingeräumt werden. Eine sichere Prognose, wie sich die gegenständliche Abschussplanung auf lichte Wälder und das Auerhuhn auswirke, könne nicht abgegeben werden. Man sei jedoch besorgt, dass es zu Beeinträchtigungen der Biotoptypen infolge erhöhter Abschüsse und der Meidung von bisherigen Wildeinstandsflächen infolge verstärkter Bejagung kommen könne. Dies gelte auch für die Schneeheide-Kiefernwälder, die Biotopschutz gem. § 30 BNatschG genießen würden. Der Aufwuchs von Laubgehölzen sei bereits jetzt in manchen Schneeheide-Kiefernwäldern zu stark, um diesen Biotopschutz dort für die Zukunft erhalten zu können. Wenn ehemals beweidete Wälder aufgelassen würden, regeneriere sich der Bestand und der Boden über mehrere Baumgenerationen in längeren Zyklen. Aus naturschutzfachlicher Sicht stellten die Übergangsstadien mit natürlicher und nicht aufzuhaltender Entwicklungstendenz sehr wertvolle und artenreiche Lebensräume auf Zeit dar. Aus Sicht des Arten- und Biotopschutzes dürfe das grundsätzlich richtige Ziel des Mischwaldes jedenfalls nicht auf allen in Frage kommenden Flächen im Alpenraum durchgesetzt werden.

Mit Bescheid vom 8. August 2016 setzte das Landratsamt unter Anordnung der sofortigen Vollziehung den Abschuss für Gamswild für das Jagdjahr „2015/2016“ auf neun Stück (zwei Böcke, vier Geißen, ein Jährling, zwei Kitze) fest und begründete dies damit, dass der Abschuss des Wildes so zu regeln sei, dass die berechtigten Ansprüche der Land- und Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt blieben. Innerhalb dieser Grenzen solle der Abschussplan dazu beitragen, dass ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibe. Der Gesetzgeber habe mit diesen Regelungen dem Schutz der Vegetation und insbesondere der Waldverjüngung klaren Vorrang eingeräumt, der seinen Ursprung in der überragenden Bedeutung des Waldes für das Klima, den Wasserhaushalt, die Sauerstoffproduktion und die biologische Vielfalt habe. Erhöhter Wildverbiss durch Schalenwild sei auf Dauer der geforderten Waldverjüngung naturnaher Wälder und standortgemäßer Baumarten abträglich. Nach dem Forstlichen Gutachten 2015 sei die Verbissbelastung in der Hegegemeinschaft Werdenfels-Ost zu hoch. Die gesetzlich normierten Ziele, insbesondere eine ausreichende Waldverjüngung hätten demnach nicht im erforderlichen Umfang erreicht werden können. Die wesentlichen Aussagen der ergänzenden Revierweisen Aussage zum Forstlichen Gutachten lauteten deutlich zu hoch bei unveränderter Tendenz. Dies lasse auf eine hohe Gamswilddichte schließen. Zählungen an Fütterungen gebe es keine. Daher sei die Verbissbelastung ein wichtiges Indiz. In den angrenzenden Revieren werde der Abschuss für Gamswild zu 89% erfüllt. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Altersstruktur nicht passe. Bei einem verschwindend geringen Anteil von zwei Gamskitzen im Jahr sei die Nahrungsgrundlage der Adler nicht gefährdet. Die Abschusserhöhung um 30% taste das Eigentumsgrundrecht nicht in seinem Wesensgehalt an. In Bezug auf die SPA-Verträglichkeit bestehe ein naturschutzrechtlicher Zielkonflikt zwischen der Erhaltung des Auerwildes und der Bergmischwälder sowie dem Lebensraum anderer Vogelarten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass auch die vom Verbiss bedrohte Tanne dem Auerwild als Nahrungsgrundlage diene. Auf den Sonderstandorten Schneeheide-Kiefernwald sei eine natürliche Verjüngung der Kiefer nicht möglich. Bei Berücksichtigung aller Belange, auch des hohen Schutzwaldanteils und des Hochwasserschutzes für die Ortschaft Eschenlohe, überwiege das Ziel eines standortgemäßen Bergmischwaldes. Der Sofortvollzug sei aufgrund der negativen Auswirkungen einer aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs auf die Abschussvorgaben und die Länge eines Rechtsstreits durch mehrere Instanzen erforderlich.

Mit weiterem Bescheid vom 8. August 2016, der Gegenstand des Klageverfahrens M 7 K 16.3758 ist, ordnete das Landratsamt unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und eines Zwangsgeldes von 200,- EUR für jedes nicht fristgerecht erlegte Stück Gamswild an, dass der Abschussplan für Gamswild bis zum 30. September 2016 mindestens zu 40% (4 Stück) zu erfüllen sei.

Am 11. August 2016 ließ der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten Klage erheben und mit Schreiben vom 9. November 2016 beantragen,

I. den Bescheid des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen vom 8. August 2016 aufzuheben,

hilfsweise,

II. den Bescheid des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen vom 8. August 2016 insoweit aufzuheben, als damit eine von dem Abschussplanvorschlag des Klägers abweichende Festsetzung erfolge.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klage richte sich gegen den streitgegenständlichen Bescheid in seiner aktuellen Fassung. Dabei habe das verfahrensfehlerhaft direkt an den Kläger gesandte Berichtigungsschreiben des Landratsamtes vom 24. August 2016, das mit Schreiben vom 12. September 2016 vorsorglich in die Klage einbezogen worden sei, jedoch keinerlei rechtliche Wirkung. Nach der auf der Meldung der Bundesrepublik Deutschland beruhenden Gebietsbeschreibung, wie sie in dem Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften für das Estergebirge veröffentlicht sei, werde bei den Lebensraumklassen der Nadelwald mit 74% festgeschrieben. Demgegenüber weise das Forstliche Gutachten 2009 bereits einen Anteil von 71% Laubholz aus. Gem. Art. 4 der Richtlinie seien die Mitgliedstaaten verpflichtet, eine Beeinträchtigung der Lebensräume zu vermeiden bzw. diese ggf. wiederherzustellen.

Mit Schreiben vom 24. August 2016 wies das Landratsamt den Kläger darauf hin, dass der Bescheid vom 8. August 2016 in Bezug auf die Abschussplanung 2016/17 einen offenkundigen Schreibfehler aufweise, soweit im Betreff und unter Nummer 1 vom Jagdjahr 2015/16 die Rede sei.

Mit Schreiben vom 30. August 2016 beantragte das Landratsamt unter Bezug auf die im angefochtenen Bescheid angeführten Gründe und den Akteninhalt,

die Klage abzuweisen.

Am 28. November 2016 wurde ein Schreiben des Landratsamtes vom 22. November 2016 und eine Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Weilheim (AELF) vom 21. November 2016 vorgelegt und weiter vorgetragen, dass die korrigierte Streckenliste der Hegegemeinschaft Werdenfels-Ost 2015/16 (einschließlich der Stückzahlen des Klägers) 88 Stück durchgeführten Abschuss und 4 Stück Fallwild, d.h. Gesamtabschuss von 92 Stück betrage. Das Eigenjagdrevier des Klägers sei von der Korrektur nicht betroffen. Der Trend zeige, dass Gamswild nachhaltig erlegt werde. Von 2005 bis 2015 sei der getätigte Abschuss von 75 auf 92 Stück gestiegen. Im Hauptantrag sei die Klage unzulässig. In der Stellungnahme des AELF wird auf die eigene Stellungnahme im Klageverfahren wegen Abschussplanung Rotwild (M 7 K 16.3638) verwiesen und darüber hinaus vorgetragen, die Aussagen des Gutachters Dr. M* … zum Gamswild könnten allenfalls als sehr grobe Einschätzungen gewertet werden, die weder mit längeren Beobachtungen noch mit gezielten revierweisen Untersuchungen hinterlegt seien. Schwerpunkt der gutachterlichen Tätigkeit sei das Rotwild gewesen. Über die Höhe und Verteilung des Gamswildes im Eigenjagdrevier des Klägers lägen keine gesicherten Erkenntnisse vor. Unter allen Wildbiologen sei es mittlerweile unbestrittener Fakt, dass das Gamswild in den bayerischen Alpen nicht nur an die ausgesprochenen Hochlagen gebunden sei, sondern ganzjährig je nach Witterung und Jahreszeit auch die tiefer gelegenen Bergwälder als Lebensraum nutze. Dies entspreche den Beobachtungen anderer privater Waldbesitzer im Eigenjagdrevier und der Forstverwaltung. Ein gezielter Nachweis, welche Schalenwildart zu Verbiss geführt habe, sei nicht möglich und auch nicht vorgesehen. Es entspreche nicht dem wissenschaftlichen Stand, nur anhand einer statistischen Streckenliste Aussagen über die Tendenz einer Population zu machen.

Am 30. November 2016 wurde Beweis über den Zustand des Waldes im Hinblick auf Wildverbiss und die natürliche Waldverjüngung im Eigenjagdrevier … durch Einnahme eines Augenscheins erhoben.

Am 5. Dezember 2016 legte der Beklagte noch weitere Unterlagen (Schutzwaldkarte, Standard-Datenbogen für das SPA-Gebiet mit Gebietsbeschreibung und gebietsbezogener Konkretisierung der Erhaltungsziele, Entwurf des Managementplans betreffend das klägerische Eigenjagdrevier) vor.

In der mündlichen Verhandlung am 7. Dezember 2016 wurde streitig zur Sache verhandelt. Der Klägerbevollmächtigte verzichtete auf die Beiziehung der Klageverfahren M 7 K 15.3412 und M 7 K 07.3644.

Mit Schreiben vom 19. Dezember 2016 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers die Beiziehung eines in einem anderen Klageverfahren durch das Gericht eingeholten Gutachtens zu Verbissursachen. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2016 bemängelte der Bevollmächtigte des Klägers die Interessenabwägung in dem angefochtenen Bescheid und führte aus, es sei fachlich unzutreffend, wenn von einem vermeintlich als repräsentativ festgestellten „Verbissbild“ auf eine bestimmte Schalentierart als Verbissquelle oder auf eine Populationsstärke oder gar -zusammensetzung geschlossen werde. Die Behauptung der Forstbehörde, Laubholz könne sich nur auf wenigen Flächen entwickeln, sei für Höhenlagen bis 1.000 HM ü. NN evident falsch. Die „tatsächlichen Zielsetzungen“ des betroffenen SPA-Gebiets seien nicht den Verwaltungsvollzugshinweisen der Forstverwaltung zu entnehmen, die rechtlich keine Bindungswirkung besäßen. Ein vom Beklagten erwähnter „Hainsalat“-Buchenwald sei nicht bekannt. Die Beschreibung des Begangs am Osterfeuerkopf am 27. Oktober 2015 treffe nicht zu. Dort befinde sich kein Weg, sondern nur ein Steig, der weder zur Nachtzeit noch bei schlechtem Wetter nennenswert begangen werde. Die Tannen dort befänden sich in gutem Zustand. Es sei müßig, auf die Schafweideberechtigung hinzuweisen, wenn kein Mensch und kein Zaun die Schafe daran hindere, durch das Gelände zu wandern. Das Auerhuhn-Vorkommen im Eigenjagdrevier des Klägers sei nicht nahe daran zu erlöschen. Der Beklagte habe kein Verständnis für die maßgeblichen europarechtlichen Vorgaben, etwas das Verschlechterungsverbot und das Verbesserungsgebot. Selbst im Falle einer geringen Besatzdichte müsse alles dafür getan werden, die Lebensraumbedingungen des Auerhuhns zu verbessern, als es zu marginalisieren und seiner verbliebenen Existenzgrundlagen zu berauben. Soweit Buchenjungwuchs infolge der Bejagungsziele des Beklagten samt seiner Abschussverfügungen in den letzten zwei bis vier Jahrzehnten in den Lagen unter 1.000 HM ü. NN Lebensraum des Auerwildes zurückgedrängt habe, weil z.B. zu viel Buche wachse, müsse diese Verschlechterung rückgängig gemacht werden, anstatt dies hinzunehmen. Soweit der Beklagte den Kausalzusammenhang zwischen hohen Abschussquoten und der Verlaubholzung leugne, sei dem entgegenzutreten. Tanne und Kiefer hätten gegen die schnellwüchsige und abdunkelnde Buche keine Chance.

Auf die Schreiben der weiteren Bevollmächtigten des Klägers vom 28. Dezember 2016 und vom 15. Januar 2017 wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 16. Januar 2017 rügte der Bevollmächtigte des Klägers, der Beklagte konstruiere innerhalb der Belange des Naturschutzes nicht nur nicht vorhandene Zielkonflikte, sondern verwende auch eine angeblich auf Schalenwildeinfluss beruhende, nicht mögliche Verjüngung der Kiefern auf dem Sonderstandort „Schneeheide-Kiefernwälder“ als Abwägungskriterium. In dem Klageverfahren M 7 K 15.3412 seien der Revierförster und Forstdirektor H. als Zeugen gehört worden, in den anhängigen Klageverfahren seien sie von der Unteren Jagdbehörde beim Augenschein hinzugezogen worden. Teilweise würden sie als Vertreter des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bezeichnet, was den Anschein erwecke, als ob diese beiden Behörden nebeneinander in den Verfahren auftreten würden. Zudem würden für den Beklagten fast ausschließlich Mitarbeiter der Forstbehörde vortragen. Forstdirektor H. würde völlig unbelegte Behauptungen in den Raum stellen, die erkennbar von der Kammer als zutreffend angesehen würden. Das Gericht werde aufgefordert mitzuteilen, welche verfahrensrechtliche Stellung sie den Mitarbeitern der Forstbehörde beimesse und wie deren Redebeiträge bewertet würden. Bei der Richtlinie für die Hege und Bejagung des Schalenwildes in Bayern handle es sich um eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift, die nach Maßgabe des Gleichheitssatzes und den Anforderungen des Rechtsstaatsgebots auch das Gericht binde. Das Landratsamt habe den maßgeblichen Sachverhalt nicht festgestellt. Nach dem Gesetz seien die berechtigten Ansprüche der Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden zu wahren. Die Ziele der Forstwirtschaft im Privatwald bestimme der Eigentümer, was der Beklagte beharrlich nicht zur Kenntnis nehme. Der aufgrund sachgerechter Bewirtschaftung entstandene Bergmischwald im Altbestand habe aufgrund der überhöhten Abschussregelungen auf mehr als einem Drittel der forstlich bewirtschafteten Fläche des Eigenjagdreviers schon erheblich gelitten. Auch ohne menschlichen Eingriff entstehe kein Bergmischwald, sondern eine Monokultur. Es gelte zu verhindern, dass die Buche sich auch in den höheren Lagen flächendeckend ausbreite. Der Beklagte konstruiere einen in Wahrheit nicht bestehenden Gegensatz zwischen den waldbaulichen und den jagdlichen Interessen des Klägers. Es wurde bemängelt, dass der Kläger nicht an der forstlichen Sanierungsplanung beteiligt worden sei, die Ergebnisse der unverbindlichen, fachinternen Planung aber in das Verfahren eingeflossen seien. Das Landratsamt hätte nachfragen müssen, in welcher Art und Weise hierbei die Bedeutung des Waldes für die biologische Vielfalt ihren Niederschlag gefunden habe und ob sich aus der Bestockung lichte Waldstrukturen entwickeln würden, wie sie das Auerhuhn benötige. Es fehlten auch Ermittlungen zur einzelstandorts- und revierbezogenen Bedeutung des Begriffs Bergmischwald und - entgegen den Vorgaben der Hegerichtlinie - zur Höhe des Zuwachses beim Wildbestand. Die Aufteilung hinsichtlich der Altersklassen und des Geschlechterverhältnis sei willkürlich. 56% der Abschussvorgabe entfielen auf erwachsene weibliche Tiere. Belastbare Kenntnisse zu den weiblichen Tieren seien nicht vorhanden. Die Untere Jagdbehörde habe die uneingeschränkt geltenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen missachtet. Die pauschale Behauptung, Bergmischwälder seien per se Lebensraum für weitere Vogelarten sei zu unbestimmt und einer Auseinandersetzung fast nicht zugänglich. Eine Vogelart, die einen dichten, dunklen, in großen Teilen Buchen-Monokulturwald als Lebensraum benötige, sei nicht bekannt. Es sei auch falsch, dass die Tanne ausfalle und Auerwild die Tanne benötige. Ferner treffe nicht zu, dass es flächendeckend eine massive Verbissbelastung gebe. Dies gelte jedenfalls nicht für ca. 40% der Fläche, die Lagen bis 1.000 m ü. NN. Vielmehr fehle hier der Verbiss, um anderen Baumarten neben der Buche eine Wuchsmöglichkeit zu schaffen. Die anderen ca. 60% des Reviers seien von den Fraßeinwirkungen der etwa 240 Schafen geprägt, die sich nicht nur auf Ohlstädter Gebiet, das etwa 25% des Eigenjagdreviers ausmache, aufhielten. Auf einem nicht quantifizierbaren Anteil der Fläche, nämlich Felsen und grasbewachsene Matten, könnten ohnehin keine Bäume wachsen. Vor dem Hintergrund der Verlaubholzung bis 1.000 m ü. NN sei nicht nachvollziehbar, dass die natürliche Verjüngung bei der Buche nur als „teilweise möglich“ bewertet werde. Zur waldbaulichen Problematik bei Ulme und Esche sei schon vorgetragen worden. Der Augenschein habe ergeben, dass die Bewertung unzutreffend sei, dass die - als bestandsbildende Baumart auch nicht gewünschte - Tanne sich nicht verjüngen könne. In den verlaubholzten, den der Schafweide unterliegenden und felsigen Bereichen habe sie freilich keine Chance. Im Übrigen würden auch verbissene Tannen hochkommen. Vereinzelte Tannen seien auch ausreichend, um gemeinsam mit Fichten und Buchen sowie vereinzelten sonstigen Edellaubholz einen Bergmischwald zu bilden. Es wurde bemängelt, dass der beim Augenschein vorgefundene Verbiss uneingeschränkt dem Schalenwild zugeordnet worden sei, und bezweifelt, dass der Revierleiter die Verbissbilder unterscheiden könne. Das Vegetationsgutachten habe schon deswegen keine Aussagekraft, weil eine Definition des Bestandsziels, das vorliegend auch an den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Vogelschutzrichtlinie auszurichten sei, für den Forstbetrieb des Eigenjagdreviers fehle.

Auf die Schreiben der Bevollmächtigten des Klägers vom 5. und 16. Januar 2017 und des Beklagten vom 16. Februar 2017, mit dem Stellungnahmen des Landratsamtes vom 18. Januar 2017 und des AELF vom 16. Januar 2017 vorgelegt wurden, wird Bezug genommen.

In der mündlichen Verhandlung am 1. März 2017 wurde streitig zur Sache verhandelt. Die zuständige Abteilungsleiterin des Landratsamtes erklärte, bei den streitgegenständlichen Beschlussfassungen des Jagdbeirates hätten nur sie und die fünf bestellten Vertreter abgestimmt.

Mit Schreiben vom 21. März 2017 beanstandete der Bevollmächtigte des Klägers nochmals Abwägungsdefizite in dem angegriffenen Bescheid. Die Eigentümerbelange würden in dem Bescheid zur Abschussfestsetzung Rotwild zweimal erwähnt, aber ebenso wenig wie die wesentlichen Belange der Allgemeinheit konkretisiert. Der Beklagte nehme nicht zur Kenntnis, dass es dem Kläger nicht um jagdliche Interessen gehe, sondern um die Wirtschaftlichkeit seines Forstbetriebs bzw. die Erzielung von Einkünften und den Naturschutz. Es gebe den unterstellten Zielkonflikt zwischen den waldbaulichen Zielen des Waldeigentümers und den Belangen des Naturschutzes gemäß den Vorgaben für das SPA-Gebiet Estergebirge nicht. Die Natura-2000-Verordnung, die die europäische Vogelschutzrichtlinie ausführe, stehe in der Normenhierarchie nicht unter dem Bundesjagdgesetz und dem Bayerischen Jagdgesetz. Die bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen hätten sich an den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben auszurichten und im Zweifel unangewendet zu bleiben. Soweit mit Beschluss vom 1. März 2017 die Beweisanträge 9 bis 12 als nicht entscheidungserheblich abgelehnt würden, stelle dies einen Rechtsbruch dar. Durch das Abwägungsdefizit werde das rechtliche Gehör des Klägers verletzt. Dieser Anhörungsmangel sei auch nicht geheilt worden, da der Beklagte die Eigentümerinteressen des Klägers weder zur Kenntnis genommen noch abgewogen habe. Die Entscheidung in dem Rechtsstreit M 7 K 14.1557 sei auf das streitgegenständliche Verfahren nicht übertragbar, da es nicht um ein Gemeinschaftsjagdrevier im Flachland ohne naturschutzrechtliche Vorgaben, sondern um ein Eigenjagdrevier im Gebirge und im SPA-Gebiet gehe. Es werde auf die vielfachen Einwände gegen die Methodik des Vegetationsgutachtens und der Ergänzenden Revierweisen Aussage verwiesen. Die Mitarbeiter der Forstbehörde verfügten nachweislich nicht über das erforderliche Fachwissen und die erforderliche Sachkunde, um anhand des äußeren Erscheinungsbildes überhaupt nur zu erkennen, ob es zweifelhaft sein könnte, dass Schalenwild als Verbissverursacher in Betracht komme. Es werde bei ihnen mithin auch keine Fälle geben, wie sie in der Arbeitsanweisung vorgegeben seien, wonach bei Zweifeln an der Verursachung die Pflanzen als unverbissen zu gelten hätten. Im zu entscheidenden Verfahren habe es auch keine externe Begutachtung gegeben. Darüber hinaus sei substantiiert dargelegt und nachgewiesen, dass die natürliche Verjüngung der standortgemäßen Baumarten im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen möglich sei. Soweit der Mitarbeiter der Forstbehörde gegen die Berechnungen zur Pflanzendichte von Klägerseite eingewandt habe, die Pflanzenzahl sei zu gering angesetzt und müsse im Gebirge höher sein, habe er keine konkrete Zahl genannt. Der Kläger berufe sich auf die Veröffentlichung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur Kulturbegründung und Jungwuchspflege, Stand Dezember 2010, in der für Rotbuche 6.500 bis 8.000 Pflanzen pro Hektar, für Weißtanne 2.000 bis 2.500 Pflanzen pro Hektar, und für Fichte 2.5000 bis 3.300 Pflanzen pro Hektar angegeben wären. Gehe man von den größtmöglichen Zahlen aus, weise die vorhandene Verjüngung auch dann mehr sich unbeschädigt verjüngende Pflanzen aus, als zur Begründung eines neuen Bestandes in der vom Waldeigentümer gewollten Baumartenzusammensetzung erforderlich wären. Unberücksichtigt seien dabei der vorhandene Altbestand sowie die ebenfalls zahlreich vorhandenen Baumpflanzen, die größer als 160 cm seien. Daraus folge, dass derzeit mehr Baumpflanzen, insbesondere Laubholz nachwachse, als dies den waldbaulichen Zielen des Waldeigentümers entspreche. Für die Bejagung folge daraus, dass der Bestand an Schalenwild keinesfalls abgesenkt werden dürfe. Der Kläger weise die Behauptung zurück, dass andere Waldbesitzer andere waldbauliche Ziele hätten. Der Beklagte wisse nicht, wie hoch der Bestand des Gamswildes sei.

In der mündlichen Verhandlung am 29. März 2017 erklärte der Kläger, im Jagdjahr 2016/17 habe er fünf Stück Gamswild erlegt. Die Beteiligten stellten ihre schriftlich angekündigten Anträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird gem. § 117 Abs. 3 VwGO auf die Gerichts- und Behördenakten einschließlich der beigezogenen Akten M 7 K 15.3411, M 7 K 14.4367, M 7 S. 15.3607 und M 7 S. 16.3759 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist im Hauptantrag bereits unzulässig, im Hilfsantrag zulässig, jedoch unbegründet.

Für eine auf die vollständige Aufhebung der Festsetzung des Abschussplans für Gamswild 2016/17 gerichtete Klage fehlt die Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO, da eine Verletzung in eigenen Rechten offensichtlich nicht möglich ist, soweit bei der Unteren Jagdbehörde die Bestätigung des eigenen Abschussplanvorschlags beantragt worden ist. Zudem liegt darin ein widersprüchliches Verhalten, so dass dem Kläger auch ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt (vgl. VG München, U. v. 10. Februar 2016 - M 7 K 15.3412 - juris Rn 21; Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, Vor §§ 40 - 53 Rn 22). Die Auffassung, dass der jagdausübungsberechtigte Revierinhaber, eine Festsetzung des Abschusses nur insoweit anfechten kann, als die Festsetzung seinen Abschussplanvorschlag übersteigt, wird - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung geteilt (vgl. BayVGH, U. v. 30. April 1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn 7 u. U. v. 19. Mai 1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn 82; VG Augsburg, U. v. 8. Oktober 2014 - Au 4 K 14.811 - juris Rn 31; VG Ansbach, U. v. 14. November 2007 - AN 15 K 07.01396 - juris Rn 21).

Im Hilfsantrag ist die Klage zulässig. Da das Jagdjahr 2016/17 noch nicht abgelaufen ist, ist der angegriffene Bescheid des Landratsamtes noch nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden und die Anfechtungsklage die statthafte Klageart (vgl. BayVGH, U. v. 19. Mai 1998 - 19 B 95. 3738 - juris Rn 83, U. v. 7. November 1996 - 19 B 93.956 - juris Rn 40 u. U. v. 30. April 1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn 32; vgl. auch OVG NW, U. v. 1. August 2014 - 16 A 805/13 - juris Rn 23). Der Kläger ist als Mitinhaber eines Eigenjagdreviers klagebefugt gem. § 42 Abs. 2 VwGO (vgl. Frank in Frank/Käsewieter, Das Jagdrecht in Bayern, Komm., § 21 BJagdG/Art. 32 BayJG/ §§ 13 - 17 AVBayJG, S. 249).

Die angegriffene Festsetzung des Abschussplanes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger somit nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Bescheid ist formell rechtmäßig.

Das Verwaltungsverfahren leidet nicht an einem Mangel, weil eine gem. Art. 50 Abs. 2 BayJG nicht zum Jagdbeirat gehörende Person, nämlich ein Mitarbeiter des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, an den Sitzungen des Jagdbeirats am 10. Mai 2016 und am 24. Juni 2016 teilgenommen hat (vgl. VG München, U. v. 10. Februar 2016 - M 7 K 15.3412 - juris Rn 25). Nach Art. 50 Abs. 5 BayJG können zu den Beratungen des Jagdbeirats vom Vorsitzenden weitere Sachkundige zugezogen werden und den Trägern öffentlicher Belange ist auf Verlangen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der als Mitarbeiter einer staatlichen Fachstelle sachkundige Forstdirektor H. war ausweislich des Protokolls lediglich „Beratende Person“. Dass er nicht an den Abstimmungen beteiligt war, hat die zuständige Abteilungsleiterin des Landratsamtes, die das Protokoll unterzeichnet hat, in der mündlichen Verhandlung am 7. Dezember 2016 bestätigt. Dafür, dass das Protokoll insoweit fehlerhaft war, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor; zumal sein Votum angesichts des einstimmig gefassten Beschlusses zur Herbeiführung einer bestimmten Entscheidung auch nicht notwendig war. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass das nach Art. 88, 90, 91 BayVwVfG vorgesehene Verfahren bei der Sitzung, bei der sämtliche Mitglieder anwesend waren, verletzt worden ist.

Weiter ist nicht zu beanstanden, dass sich das Landratsamt den Beschluss des Jagdbeirates zu eigen gemacht hat. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es der unteren Jagdbehörde verwehrt sein sollte, ihrer Überzeugungsbildung das Beratungsergebnis eines zwingend vorgesehenen (§ 37 Abs. 1 BJagdG) Gremiums zugrunde zu legen, das mit sachkundigen Vertretern von fünf maßgeblichen Interessengruppen, nämlich der Land- und Forstwirtschaft, der Jagdgenossenschaften, der Jäger und des Natur- und Waldschutzes besetzt ist und zur Beratung aller Jagdangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sowie wichtiger Einzelfragen (Art. 50 Abs. 1 BayJG) gesetzlich berufen ist; insbesondere, als sie nach § 21 Abs. 2 Satz 1 BJagdG im Rahmen der Bestätigung oder Festsetzung des Abschussplans Einvernehmen mit dem Jagdbeirat herzustellen hat. Das Vorgehen rechtfertigt insbesondere nicht den Schluss, dass sich das Landratsamt keine eigene Überzeugung gebildet hat und generell die Auffassung des Jagdbeirates ungeprüft und schematisch übernimmt.

Auch wurde dem Kläger ausreichend rechtliches Gehör gewährt. Im Anhörungsschreiben vom 20. Mai 2016 hat ihm das Landratsamt die beabsichtigte Abschussfestsetzung und die wesentlichen Gründe hierfür mitgeteilt, so dass für ihn klar und erkennbar war, weshalb und wozu er sich äußern können sollte und mit welcher eingreifenden Entscheidung er demnächst zu rechnen hatte (vgl. Kallerhoff in Stelkens/ Bonk/Sachs, VwVfG, 2014 8. Aufl., § 28 Rn 34). Entsprechend hat er in seinem Schreiben vom 2. Juni 2016 bereits die wesentlichen Streitpunkte zwischen den Beteiligten (Niederhalten des Buchenjungwuchses durch höhere Schalenwildbestände, Erhaltung des Lebensraumes für Raufußhühner und keine revierbezogenen Feststellungen des Grundbestandes der jeweiligen Schalenwildart) angesprochen und seine Auffassung hierzu geltend gemacht. Anlassbezogen hat die untere Jagdbehörde daraufhin die untere Naturschutzbehörde um Stellungnahme gebeten und den Kläger zu einer mündlichen Anhörung eingeladen, die er mit seiner anderweitigen Verfahrensbevollmächtigten zu einer umfassenderen mündlichen Stellungnahme nutzte. Damit ist dem Recht des Klägers aus Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG genügt. Den Beteiligten sind ihre jeweiligen divergierenden Auffassungen im Übrigen seit Jahren bekannt. Das Landratsamt hat die vom Kläger vorgetragenen Gesichtspunkte auch zur Kenntnis genommen. Dies ergibt sich allein schon aus der Niederschrift der Jagdbeiratssitzung vom 24. Juni 2016, an der zwei Mitarbeiter der unteren Jagdbehörde und die den Vorsitz führende Abteilungsleiterin teilgenommen haben, und an der Wiedergabe der wesentlichen Punkte auf Seite 3 f. des Bescheides. Einer Anhörung zu sämtlichen Begründungselementen des noch zu fertigenden Bescheides, die vor einer Befassung mit den vom Betroffenen vorgebrachten Einwänden ohnehin nicht möglich wäre, bedurfte es ebenso wenig wie einer Anhörung zu behördeninternen Fachplanungen - wie hier des AELF zur Sanierung von Schutzwäldern -, die keine Außenwirkung gegenüber dem Betroffenen entfalten und mit dem zu beurteilenden Verwaltungsverfahren in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen. Der Umstand, dass eine Fachbehörde Erkenntnisse aus dem gesamten Rahmen ihres Tätigkeitsbereiches schöpft und die Bewertung von Fachfragen auf ihr gesamtes erworbenes Wissen stützt, führt nicht dazu, dass der Betroffene eines konkreten Verwaltungsverfahrens zu der Gewinnung jeder einzelnen Erkenntnis anzuhören wäre. Die maßgebliche Tatsache, dass das AELF von einer drohenden Entmischung des Bergmischwaldes in seinem Revier ausgeht, der es gegenzusteuern gilt, war dem Kläger schon aus früheren Streitigkeiten um die Abschussfestsetzung bekannt. Dass er mit seinen Einwänden, insbesondere seinem gegenläufigen Interesse als Waldeigentümer, nicht durchgedrungen ist, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.

Die Gründe des angegriffenen Bescheidens genügen auch den Anforderungen von Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind dem Betroffenen die wesentlichen, d.h. die tragenden Gründe mitzuteilen und demzufolge der Behörde keine Begründung in allen Einzelheiten abverlangt (vgl. BVerwG, U. v. 15. Mai 1986 - 5 C-33/84 - juris Rn 31).

Soweit die Untere Jagdbehörde im Tenor und Betreff des angefochtenen Bescheides statt des richtigen Jagdjahres 2016/17 aus Versehen „2015/16“ genannt hat, handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von Art. 42 Satz 1 BayVwVfG, die entsprechend einem allgemeinen Gedanken des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrensrechts nicht zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung führt. Die Unrichtigkeit kann durch einfache Berichtigung, wie mit Schreiben des Landratsamtes vom 24. August 2016 geschehen, klargestellt werden und zwar auch dann, wenn sie sich im verfügenden Teil des Bescheides befindet (vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 42 Rn 1, 11). Das Berichtigungsschreiben vom 24. August 2016 stellt demgemäß keinen Zweitbescheid, d.h. eine Neuregelung im Sinne von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG, dar. Vielmehr gilt die offenbar unrichtige Entscheidung von vornherein mit dem wirklich gewollten Inhalt, sogar wenn anders als hier keine Berichtigung erfolgt (Sachs, aaO, § 42 VwVfG Rn 2). Offenbar sind Unrichtigkeiten, wenn sie „ins Auge springen“, der Fehler beim Lesen sofort erkennbar ist oder sich der Irrtum aus dem Zusammenhang des Verwaltungsakts selbst ergibt (Sachs, aaO, § 42 VwVfG Rn 22 f. m.w.N.). Aufgrund des Zeitpunktes der Entscheidung, der Sachverhaltsschilderung im streitgegenständlichen Bescheid, insbesondere der Angabe der Abschusszahlen für das abgelaufene Jagdjahr 2015/16, der Jagdbeiratssitzungen und der Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde, beide mit Datum nach Ablauf des Jagdjahres 2015/16, der Wiedergabe der im Rahmen der Anhörung vom Kläger vorgebrachten Einwände betreffend die Abschussplanfestsetzung 2016/17, sowie des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens (Anhörungs- und Einladungsschreiben mit jeweils richtiger Bezeichnung des Jagdjahres, Bezugnahme auf den Abschussvorschlag des Klägers) war es für den Kläger wie für jedermann ohne weiteres erkennbar, dass das Landratsamt den Abschuss für das unmittelbar bevorstehende Jagdjahr 2016/17 festsetzen wollte und nicht für das abgelaufene Jagdjahr 2015/16, in dem die Festsetzung des Abschussplans bereits Gegenstand einer vom Kläger angestrengten Klage war. Vor diesem Hintergrund war klar ersichtlich, dass der erklärte Wille der Behörde von ihrem wahren Willen abwich.

Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Abschussplans ist § 21 Abs. 2 Satz 1 BJagdG, wonach u.a. Schalenwild, wozu gem. § 2 Abs. 3 BJagdG auch Gamswild gehört, nur aufgrund und im Rahmen eines Abschussplans erlegt werden darf, der von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat (§ 37 BJagdG) zu bestätigen oder festzusetzen ist. Das Nähere bestimmt die Landesgesetzgebung (§ 21 Abs. 2 Satz 5 BJagdG), hier Art. 32 BayJG i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1 Satz 2 AVBayJG. Danach ist für Gamswild ein Abschussplan jeweils für ein Jagdjahr aufzustellen. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AVBayJG ist der eingereichte Abschussplan zu bestätigen, wenn er den Vorschriften des § 21 Abs. 1 BJagdG und des Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG entspricht und im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand oder dem Inhaber des Eigenjagdreviers aufgestellt ist; andernfalls wird der Abschussplan - wie hier - von der Behörde festgesetzt (§ 15 Abs. 1 Satz 2 AVBayJG).

Nach § 21 Abs. 1 BJagdG ist der Abschuss so zu regeln, dass die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft vor Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen soll die Abschussregelung dazu beitragen, dass ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint. Neben der körperlichen Verfassung des Wildes ist bei der Abschussplanung vorrangig der Zustand der Vegetation, insbesondere der Waldverjüngung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG). In die Entscheidung sind die gesetzlich geregelten öffentlich- und privatrechtlichen Belange einzustellen und mit dem Ziel eines Interessenausgleichs zwischen den volkswirtschaftlichen und landeskulturellen Belangen einerseits und den jagdlichen Intentionen andererseits abzuwägen (BVerwG, U. v. 19. März 1992 - 3 C-62/89 - juris Rn 25). Dabei kommt dem Interesse am Schutz des Waldes wegen der überragenden Bedeutung des Waldes für das Klima, den Wasserhaushalt, die Sauerstoffproduktion, die Nährstoffspeicherung und die biologische Vielfalt ein Vorrang gegenüber den jagdlichen Interessen zu (BVerwG, U. v. 30. März 1995 - 3 C-8/94 - juris Rn 45; BayVGH, U. v. 19. Mai 1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn 94; vgl. § 1 Nr. 1 BWaldG, Art. 1 Abs. 1 BayWaldG und § 1 Abs. 2 Satz 2, § 21 Abs. 1 BJagdG). Dementsprechend sind nach Art. 1 Abs. 2 Nr. 3 BayJG Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen, d.h. nachhaltigen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 BWaldG) forstwirtschaftlichen Nutzung durch das Wild möglichst zu vermeiden und nach Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG die Waldverjüngung zu gewährleisten (BayVGH, aaO).

Bei der Festsetzung des Abschussplans steht der Behörde kein Ermessen (BVerwG, U. v. 19. März 1992 - 3 C-62/89 - juris Rn 25) und auch kein gerichtlich nicht nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (BayVGH, U. v. 7. November 1996 - 19 B 93.956 - juris Rn 51). Das Gericht prüft, ob die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt richtig gewertet und die verschiedenen Belange entsprechend der Zielvorgabe des Gesetzgebers zutreffend abgewogen hat (BVerwG, aaO; BayVGH, U. v. 30. April 1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn 38 u. U. v. 19. Mai 1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn 91; OVG RP, U. v. 13. August 1997 - 8 A 10391/96 - juris Rn 25; OVG NRW, U. v. 1. August 2014 - 16 A 805/13 - juris Rn. 29 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 7. Januar 2016 - OVG 11 S. 76.15 - juris Rn 9). Allerdings ist die Abschusszahl auch nicht mathematisch-logisch, etwa anhand einer normativen Formel zu bestimmen, sondern der Behörde insoweit eine gewisse Bandbreite von Entscheidungsmöglichkeiten eingeräumt, und die Prüfung des Gerichts darauf beschränkt, ob die Höhe des Abschusses sich noch in einem vertretbaren Zahlenrahmen hält (BVerwG, aaO; BayVGH, U. v. 19. Mai 1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn 91 u. U. v. 30. April 1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn 37 ff.; OVG RP, aaO, Rn 27).

Ausgangspunkt und Grundlage jeglicher Abschussplanung ist das gem. Art. 32 Abs. 1 Satz 3 BayJG einzuholende Gutachten, welches den Zustand der Vegetation und der Waldverjüngung insbesondere im Hinblick auf die Einwirkungen des Schalenwildes auf diesen Zustand feststellen soll (BayVGH, U. v. 19. Mai 1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn 95), vorliegend also das hegegemeinschaftsbezogene Forstliche Gutachten 2015 Werdenfels-Ost, in dessen Rahmen auch das streitgegenständliche Eigenjagdrevier mitbegutachtet worden ist, und die ergänzende Revierweise Aussage 2015.

Danach ist die Verbissbelastung im Eigenjagdrevier … besonders kritisch zu sehen bzw. deutlich zu hoch, während in den benachbarten Revieren erkennbare Verbesserungen, insbesondere bei Fichte und Edellaubbäumen, festgestellt worden sind. Großflächig sind nur Fichten unverbissen; entwicklungsfähige Laubholzverjüngung findet nur in den tieferen Lagen bis 1.000 m ü. NN. mit Schwerpunkt an Forststraßen und Wanderwegen statt. Die Tanne ist im ganzen Revier nicht entwicklungsfähig.

Die Kammer hat keine Zweifel an der Richtigkeit des Forstlichen Gutachtens 2015 und der ergänzenden Revierweisen Aussage. Amtlichen Auskünften und Gutachten der Forstverwaltung kommt eine besondere Bedeutung zu, weil sie auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Beweisaufnahme und der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen (vgl. BayVGH, B. v. 31. August 2011 - 8 ZB 10.1961 - juris Rn 17 zu Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts m.w.N.). Sie haben daher grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht als Expertisen von privaten Fachinstituten (vgl. BayVGH, aaO). Dass es sich bei dem Ersteller des Forstlichen Gutachtens und der ergänzenden Revierweisen Aussage, dem AELF Weilheim, um eine Behörde des Beklagten handelt, steht der Geeignetheit ihrer Auskünfte als Urkundenbeweis bzw. der Beweiskraft des Inhalts dieser Urkunden ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass das Gutachten dem Landratsamt bereits im Verwaltungsverfahren als Entscheidungsgrundlage gedient hat (vgl. BayVGH, B. v. 12. Februar 2001 - 19 ZB 00.2929 - juris Rn 10 u. B. v. 31. August 2011 - 8 ZB 10.1961 - juris Rn 17 ff.). Zudem konnte sich das Gericht anlässlich eines Augenscheins an ausgewählten Punkten in den eher tieferen Lagen davon überzeugen, dass die Bestandsaufnahme im Eigenjagdrevier und dessen Beschreibung durch das AELF den natürlichen Gegebenheiten entspricht. So war im Altbestand ein Bergmischwald bestehend aus Fichte, Buche, unterschiedlichem Edellaubholz und auch Tanne zu sehen, mit zunehmender Höhe ü. NN ein höherer Fichtenanteil, während sich in der Naturverjüngung vor allem reichlich Fichte und Buche, letztere mit zunehmender Höhe ü. NN zunehmend verbissen, jedoch kaum unverbissenes Edellaubholz und Tanne zeigten. In höheren Lagen war allgemein stärkerer Verbiss an Forstpflanzen zu beobachten als in tieferen. Stellte sich die Situation günstiger dar, wie zum Beispiel an den Punkten 45586 und 45588, war das in den fachlichen Stellungnahmen des AELF auch so beschrieben. In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, dass das Gericht aus Zeit- bzw. Witterungsgründen nicht sämtliche ursprünglich ins Auge gefassten und von den Beteiligten vorgeschlagenen Punkte besichtigen konnte. Bei der stichpunktartigen Inaugenscheinnahme am 30. November 2016 und dem damit verbundenen Waldbegang war ein hinreichender Eindruck von der Richtigkeit der forstbehördlichen Feststellungen zu gewinnen und es ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass jene nicht zutreffen. Die abweichenden Bewertungen der vom Kläger beigezogenen fachlichen Beistände konnten aus diesen Gründen die Bewertung durch das AELF, darunter des zuständigen Revierleiters, der die Entwicklung des Waldes im Eigenjagdrevier seit Jahren aus eigener Anschauung kennt, nicht erschüttern.

Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich das AELF bei der Erstellung des Forstlichen Gutachtens und der Revierweisen Aussage nicht an die hierfür geltenden Grundsätze (vgl. die im Internet veröffentlichte „Anweisung für die Erstellung der forstlichen Gutachten zur Situation der Waldverjüngung“ des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in der jeweils aktuellen Fassung) gehalten hat. Unschädlich ist, dass sich in den höheren Lagen des Eigenjagdreviers keine Aufnahmepunkte befinden. Die Anwendung der Raster- oder Gittermethode wäre selbst dann nicht zu beanstanden, wenn in einem Revier kein konkreter Aufnahmepunkt liegen sollte, da das Gutachten nicht für jedes Jagdrevier gesondert zu erstellen ist (BayVGH, U. v. 30. April 1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn 55; BayVGH, U. v. 19. Mai 1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn 95).

Wie der Zustand der Vegetation und die Waldverjüngung im Einzelnen zu ermitteln sind, ist gesetzlich nicht näher geregelt. Der Beklagte durfte bei der Begutachtung auf seine in Jahrzehnten gewonnenen forstfachlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zurückgreifen, auch wenn sie mit gewissen Unsicherheiten behaftet sind und nicht den Grad wissenschaftlicher Sicherheit erreichen. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Art und Weise bzw. die Methode der Gutachtenerstellung durch die Forstbehörden nicht zu beanstanden ist und demzufolge praxistaugliche Maßstäbe zur Festlegung des erforderlichen Abschusses liefert (BayVGH, U. v. 30. April 1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn 52 ff.). Hieran ist festzuhalten, auch wenn es sowohl auf Seiten des Beklagten als auch der internationalen Wissenschaft zahlreiche Untersuchungen zur Thematik Wild und Wald sowie dazu gibt, wie die Methoden zur Festlegung des erforderlichen Abschusses verbessert werden können. Der Beklagte ist nicht dazu verpflichtet, im Interesse wissenschaftlicher Genauigkeit auf Methoden zurückzugreifen, die nicht flächendeckend mit einem in der Praxis vertretbaren personellen und finanziellen Aufwand angewendet werden können, wie zum Beispiel eine zeitnahe DNA-Analyse an jeder verbissenen Forstpflanze oder der Einsatz von Kameras zur Wildbeobachtung, um den Verursacher eines Verbisses sicher bestimmen zu können. Im Übrigen ist Tauglichkeit der DNA-Analyse als Untersuchungsmethode auch nicht gesichert (vgl. BayVGH, B. v. 6. Februar 2017 - 19 ZB 16.1026 - beck-online Rn 10 ff.). Auch ist nicht zu beanstanden, dass die Forstbehörden bei der Beurteilung des Vegetationszustands auf die Anzahl der verbissenen Forstpflanzen abstellen und nicht auf ein ausreichendes Vorkommen nicht verbissener Pflanzen, weil sich hierfür nach ihrer nachvollziehbaren Einschätzung keine verlässlichen Sollwerte finden lassen (siehe Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 1. März 2017, S. 22).

Nach diesen Maßgaben steht einer Festlegung der Abschusszahlen nicht entgegen, dass sich durch Betrachten einer Forstpflanze nicht feststellen lässt, ob der Verbiss von Rot-, Gams- oder Rehwild herrührt, sowie nicht sicher feststellen lässt, ob Verbiss durch Hasen und kleinere Nagetiere verursacht worden ist oder der Verlust des Leittriebes in Einzelfällen auch auf sonstige Ursachen wie Witterungseinflüsse zurückgehen mag (vgl. „Anweisung für die Erstellung der forstlichen Gutachten zur Situation der Waldverjüngung“ S. 20 f.). Unschärfen bei der Bewertung, die darauf beruhen, dass das Verbissbild an einer Forstpflanze im Einzelfall fehlerhaft eingeschätzt wird, können hingenommen werden; zumal sie sich bei der Aufnahme auch zu Gunsten des Revierinhabers auswirken können, wenn nämlich ein von einem Schalenwild verursachter Verbiss zu Unrecht einem Kleinnager zugeschrieben wird. Im Übrigen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass im Eigenjagdrevier des Klägers Hasen und sonstige Kleinnager in einem Umfang vorhanden wären, dass sie einen wesentlichen Teil des deutlich zu hohen Verbisses erklären würden (vgl. BayVGH, B. v. 6. Februar 2017 - 19 ZB 16.1026 - aaO Rn 15).

Soweit der Kläger aus einer anlässlich des Augenscheins verwendeten Bezeichnung „typisch scharfkantig“ für ein Verbissbild ableiten will, dass der Revierleiter nicht in der Lage sei, Verbiss durch Schalenwild und Kleinnager zu unterscheiden, überzeugt dies nicht. Es ist schwierig, allein durch eine wörtliche Beschreibung eine genaue optische Vorstellung von einem bestimmten Verbissbild zu vermitteln. Neben verschiedenen weiteren Diagnosemerkmalen (Quetschung des Triebs) werden für gewöhnlich Begriffe wie „rau“, „ausgefranst“ (rechtwinklig zur Triebachse) bei Schalenwildverbiss und „glatt“ (schräg zur Triebachse) bei Kleinnagern benutzt (Abschlussbericht der LWF 2015, Verbissschäden an der Waldverjüngung durch verschiedene herbivore Säugetierarten, S. 28 f.; LT-Drs. 16/16491). Dass Forstdirektor H. - was der Klägerbevollmächtigte nachträglich schriftlich gerügt hat - nicht „eingeschritten“ ist, mag daran liegen, dass er mit dem Revierleiter der Meinung war, dass es sich um einen Schalenwildverbiss handelte.

Ebenso wenig hat die Beweisaufnahme ergeben, dass der schlechte Vegetationszustand im Eigenjagdrevier des Klägers auf eine regelmäßige Beweidung durch Schafe zurückzuführen ist. In den Gebieten des Eigenjagdreviers, die auf Ohlstädter Flur liegen, auf denen die Schafweide zugelassen ist, wurde der Verbiss für das Forstliche Gutachten 2015 aus diesem Grund von vornherein nicht erhoben. Nach der ministeriellen Aufnahmeanweisung zur Erstellung des Forstlichen Gutachtens gilt, dass Verbiss in Fällen, in denen es zweifelhaft ist, ob Weidevieh den Verbiss verursacht haben könnte, nicht zu werten ist. In den Gebieten auf Eschenloher Flur, auf denen die Schafweide nicht zugelassen ist, hat die Beweisaufnahme ergeben, dass einer der beiden Zeugen mehrmals Schafe beobachtet hat, der andere hingegen nie. Das Gericht hält beide Zeugenaussagen für glaubhaft, da es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Bruder des Klägers oder der zuständige Revierleiter interessegeleitete Angaben gemacht haben. Der Bruder des Klägers erklärte, dass er Schafe im gesamten Bereich des Hirschbergs und den Bereichen der Eckleiten und des Osterfeuerkopfes gesehen habe, vor einigen Jahren auch am Sattmannsberg. Vor zwei Jahren habe er ungefähr fünf Schafe auf dem sog. Schafwieserl am Grad des Osterfeuerkopfes gesehen, die zur Eckleiten herübergewandert seien. Dort hätten sich weitere Schafe aufgehalten. 2016 habe er auf den abgebrannten Flächen des Hirschbergs ungefähr zwölf Schafe gesehen. Er halte sich etwa viermal im Jahr in den genannten Bereichen auf. Der zuständige Revierleiter, welcher nach seinen Angaben einmal in der Woche mindestens eine Stunde zu Fuß durch das Revier geht, in den zwischen 1.400 und 1.600 m ü. NN liegenden Bereichen jedoch nur ein- bis zweimal im Jahr, und gute Kontakte zu den übrigen Waldbesitzern im Eigenjagdrevier unterhält, gab an, bisher weder Schafe noch Schaflosung, Trittspuren oder Weiserpflanzen gesehen zu haben noch von anderen Waldbesitzern auf Eschenloher Gebiet von der Anwesenheit von Schafen gehört zu haben. Die beiden Aussagen der sich eher selten in den höheren Lagen des Eigenjagdreviers aufhaltenden Zeugen sind nicht unvereinbar oder widersprüchlich. Aufgrund der fehlenden Zäunung und dauernden Beaufsichtigung der Schafe kann nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Gruppen oder Tiere der von Ohlstadt her aufgetriebenen Schafe auf Eschenloher Gebiet gelangen. Dies hat auch das AELF mit seinem Vortrag im Schreiben vom 16. Januar 2017 eingeräumt, dass nämlich bekannt sei, dass die Weideberechtigten Schafe, die sich über die Gemeindegrenze Eschenlohe begeben hätten, wieder zurücktreiben würden. Andererseits ist davon auszugehen, dass der zuständige Revierleiter bei einer regelmäßigen Beweidung von Eschenloher Flächen durch Ohlstädter Schafe in den Jahren seiner Tätigkeit diese gesehen oder zumindest Anzeichen für ihre Anwesenheit gefunden hätte oder auch von anderen Waldbesitzern auf die regelmäßige Anwesenheit der Tiere angesprochen worden wäre. Das vereinzelte Umherwandern von Schafen auf Eschenloher Flur stellt das Ergebnis der Waldbegutachtung nicht in Frage.

Weiter durfte die Festsetzung des Abschusses ohne sichere Kenntnis des Wildbestands erfolgen. Da sich dieser nicht - jedenfalls nicht mit einem in der Praxis vertretbaren Aufwand - sicher feststellen lässt (vgl. BayVGH, U. v. 7. November 1996 - 19 B 93.956 - juris Rn 55 u. U. v. 19. Mai 1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn 96, 102 jeweils zum Rehwild; vgl. Nr. I.5 der Richtlinie für die Hege und Bejagung des Schalenwildes in Bayern vom 9. Dezember 1988 (AllMBl 1989, 73, geändert durch Bekanntmachung vom 31. August 2012, AllMBl 2012, 596) zum Rotwild; Meyer-Ravenstein, Anm. zu OVG NW, U. v. 1. August 2014 - 16 A 805/13 - juris lit. C), darf sich die Jagdbehörde zur Festlegung der Abschusszahlen am Zustand der Vegetation als natürlichem Weiser orientieren und maßgeblich auf von ihr festgestellte Wildschäden und die Situation der Waldverjüngung abstellen (vgl. BayVGH, U. v. 30. April 1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn 59 u. U. v. 19. Mai 1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn 96). Dies gilt insbesondere im Schutzwald im Sinne von Art. 10 BayWaldG (vgl. Nr. I.1.2.1 Hegerichtlinie). Die Behörde hat lediglich eine „zusammenfassende Wertung“ der vorhandenen Wilddichte zu treffen und daraus eine allgemeine Empfehlung für die Abschussplanung abzuleiten (BayVGH, U. v. 30. April 1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn 53 u. U. v. 19. Mai 1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn 95). Dem Beurteilungssystem liegt zugrunde, dass der Gesetzgeber die Größe des Schalenwildbestandes als einen maßgeblichen, im Gegensatz zu anderen Einflussfaktoren regulierbaren Faktor bei der Verursachung von Waldschäden ansieht (vgl. BayVGH, U. v. 19. Mai 1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn 96). Der anhaltend starke Verbiss in den hohen Lagen des Eigenjagdreviers und die höheren Abschusszahlen aus den Nachbarrevieren indizieren eine zu hohe Gamswildpopulation. Das Landratsamt hat den entscheidungserheblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt, indem es neben dem Vegetationszustand die Anzahl der Wildabgänge seit 2005 und den relativ hohen Prozentsatz der Abschusserfüllung in der Hegegemeinschaft Werdenfels Ost der letzten drei Jagdjahre zum Vergleich herangezogen hat. Diese Umstände weisen darauf hin, dass in dem Gebiet ein ausreichender Wildbestand vorhanden ist. Für die erheblichen Schwankungen in der Erfüllung des seit fünf Jagdjahren unverändert mit neun Stück festgesetzten Abschusssolls im Eigenjagdrevier gibt es keine nachvollziehbare Erklärung. Immerhin weisen die Abschüsse in den Jagdjahren 2012 bis 2014 darauf hin, dass der verlangte Abschuss möglich wäre. Im Jagdjahr 2013/14 liegt er prozentual auf vergleichbarem Niveau mit der Abschusserfüllung in der Hegemeinschaft.

Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der festgesetzte Abschuss einen gesunden Gamswildbestand im Eigenjagdrevier gefährdet. Ein gesunder Wildbestand in einem Jagdrevier ist keine abstrakt zu bestimmende Größe, sondern vielmehr an den Umständen des Einzelfalls zu messen. Die Grenzen werden § 21 Abs. 1 Satz 2 i.V. m. Satz 1 BJagdG durch die volle Wahrung der berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden und die Berücksichtigung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege gezogen. Wegen der seit Jahren erfolgten deutlich zu starken Übernutzung der Vegetation muss der Abschuss über dem geschätzten Zuwachs liegen und die für die Reproduktion maßgeblichen weiblichen Tiere proportional in höherem Maße betreffen, um eine wirkungsvolle Reduzierung des Wildbestandes zu erreichen. Die hierauf bezogenen Vorgaben der Hegerichtlinie gelten nur bei einer - hier gerade nicht gegebenen - tragbaren Wilddichte und einem normalen Wildbestand, wobei bei Gamswild im Gegensatz zu den anderen Schalenwildarten der Anteil des weiblichen Wildes auch unter normalen Verhältnissen höher sein kann. Der im Verhältnis zu anderen Schalenwildarten niedrigeren Reproduktionsrate bei Gamswild und der aufgrund seiner Lebensgewohnheiten im Verhältnis zu Rotwild aller Wahrscheinlichkeit nach geringeren Beteiligung am Verbiss (vgl. BayVGH, U. v. 7. April 2015 - 19 B 99.2193 - juris Rn 58 betreffend das Eigenjagdrevier Eschenlohe-Simetsberg-Kuhalm) wird durch das verhältnismäßig niedrige Abschuss-Soll Rechnung getragen.

Die Festsetzung des Abschusses wahrt die berechtigten Belange der Forstwirtschaft und verletzt den Kläger nicht in seinem Eigentumsrecht, auch wenn er wegen des vom Beklagten festgelegten Abschusses sein waldbauliches und wirtschaftliches Ziel einer dominierenden Fichtenkultur und - nach Überzeugung des Klägers - auch der Niederhaltung des Buchenjungwuchses durch eine entsprechende Anzahl an Schalenwildtieren nicht erreichen kann.

Der Belang der Forstwirtschaft ist - wovon der Kläger auszugehen scheint - nicht mit dem waldbaulichen Ziel des privaten Waldeigentümers gleichzusetzen. In seiner Grundsatzentscheidung vom 30. April 1992 (- 19 B 91.1220 - juris Rn 39, 43) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof diesen als öffentlichen Belang bezeichnet und § 1 Abs. 2 Satz 2 BJagdG in Bezug genommen, wonach die Hege unter anderem die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung nicht beeinträchtigen darf. Dabei wird der Begriff „ordnungsgemäß“ nicht nur von den am Ertrag ausgerichteten betriebswirtschaftlichen Erfordernissen der Forstwirtschaft bestimmt, sondern auch von den Anforderungen, die die Rechtsordnung an die forstwirtschaftliche Wirtschaftsweise stellt (vgl. BT-Drs. 7, 5471, S. 3). Daher ist nur eine solche Nutzung ordnungsgemäß und somit vorrangig, die neben den ökonomischen Zielen auch die ökologischen Forderungen zur Erhaltung des Biotops verfolgt (BayVGH, aaO, Rn 43). Nicht „ordnungsgemäß“ ist insbesondere eine dem Zweck des Bundeswaldgesetzes (§ 1 BWaldG) zuwiderlaufende Bewirtschaftung, d.h. eine nicht nachhaltige (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 BWaldG) Bewirtschaftung, die dem Erhalt der Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes zuwiderläuft und seiner herausragenden Bedeutung für die Umwelt nicht Rechnung trägt (BayVGH, aaO, Rn 43 f.). Nach Art. 4 Nr. 1 BayWaldG ist eine sachgemäße Waldbewirtschaftung nur eine Bewirtschaftung, die nachhaltig die wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Funktionen des Waldes gewährleistet.

Die waldbaulichen Ziele des Klägers hätten hingegen zur Folge, dass in Zukunft Edellaubhölzer, Tanne und Kiefer als Baumart in seinem Wald weitgehend ausfielen, da sie vom Schalenwild noch vor der Buche bevorzugt gefressen werden. Der Beklagte befürchtet zu Recht eine Entmischung des noch vorhandenen Bergmischwaldes im Altbestand. Dass diese Entwicklung schon vorangeschritten ist, haben das aktuelle Forstliche Gutachten sowie Forstliche Gutachten in der Vergangenheit und der Augenschein ergeben, so dass die Schutzfunktion des Waldes, wenn vielleicht noch nicht beeinträchtigt, zumindest gefährdet ist (vgl. BayVGH, U. v. 7. April 2005 - 19 B 99.2193 - juris Rn 53). In Anbetracht der allgemein bekannten Risiken, die mit einem stark fichtendominierten Wald bzw. einer Fichtenmonokultur verbunden sind, wie einer erhöhten Anfälligkeit für Parasitenbefall (Borkenkäfer), einer geringeren Widerstandsfähigkeit gegen im Zuge des Klimawandels häufiger auftretende Extremwetterlagen wie Trockenheit und Sturm, der Gewährleistung einer unzureichenden Bodenstabilität, der geringeren Fähigkeit, Lawinen bzw. Gleitschnee aufzuhalten, der Verdichtung des Oberbodens und der daraus resultierenden geringeren Wasseraufnahmekapazität und eines geringeren Artenreichtums (vgl. BayVGH, aaO, Rn 60), entsprechen die waldbaulichen Ziele des Klägers nicht einer ordnungsgemäßen forstwirtschaftlichen Nutzung. Dass auch andere Baumarten der Gefahr von Parasitenbefall ausgesetzt sind oder ggf. extremen klimatischen Bedingungen nicht standhalten, ändert an dieser Einschätzung nichts. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BayWaldG verlangt insbesondere auch, die biologische Vielfalt zu erhalten. Hinzu kommt, dass ungefähr 90% des Eigenjagdreviers Schutzwald im Sinne von Art. 10 BayWaldG sind und das öffentliche Interesse an einer Sicherung der Schutzfunktion des Bergwaldes wirtschaftlichen Interessen Privater grundsätzlich vorgeht (BayVGH, U. v. 7. April 2005 - 19 B 99.2193 - juris 2. Ls). In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Fichtenbestand die Schutzfunktion eines Bergwaldes nicht erfüllt, sondern es hier eines artenreichen Mischwaldes sowie eines möglichst dichten und stufigen Waldaufbaus, eines Gemisches unterschiedlicher Altersstufen in der Bestockung, bedarf (vgl. BayVGH, aaO, Rn 53, 60).

Sowohl die dem Vegetationsschutz dienenden jagdrechtlichen Regelungen über die Abschussplanung als auch die Einschränkung der waldbaulichen Ziele des Grundeigentümers durch forstliche Fachplanungen bzw. die gesteigerte Sozialpflichtigkeit des Waldes im Allgemeinen halten sich im Rahmen der verfassungsrechtlich zulässigen Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums im Sinne von Art. 103 Abs. 2 BV, Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und sind durch die Staatszielbestimmungen in Art. 141 Abs. 1 Satz 4 BV, Art. 20a GG besonders legitimiert. Mit Blick auf die herausragende Bedeutung des Schutzwaldes muss der Eigentümer es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm möglicherweise eine rentablere Nutzung des Grundstücks verwehrt wird.

Die Festsetzung des Abschusses auf neun Stück Gamswild, die seit dem Jagdjahr 2011/12 gleich geblieben ist, ist auch nicht unverhältnismäßig. Sie trägt dem Vegetationszustand im Eigenjagdrevier, wo der Verbiss insbesondere in den höheren Lagen seit Jahren deutlich zu hoch ist, und dessen Besonderheiten (Schutzwald) als auch dem Erhalt des Wildbestandes Rechnung und hält sich noch innerhalb eines vertretbaren Zahlenrahmens. Wegen der Übernutzung der Vegetation muss der Abschuss über dem geschätzten Zuwachs liegen, der bei Gamswild je nach den Lebensbedingungen mit 30 - 40% der Geißen angenommen werden kann (vgl. Nr. I.7 der Hegerichtlinie).

Die Festsetzung des Abschussplans ist auch nicht unter Verletzung europarechtlicher oder naturschutzrechtlicher Vorschriften erfolgt. Es kann deshalb offen bleiben, ob die Untere Jagdbehörde im Rahmen ihrer Abwägung unterschiedlicher Belange die des Natur- und Artenschutzes lediglich zu berücksichtigen (§ 21 Abs. 1 BJagdG) bzw. auszugleichen (Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 BayJG) hat oder ob sie ihnen in einem Vogelschutzgebiet Vorrang einzuräumen hat.

Das Eigenjagdrevier … liegt in einem Schutzgebiet nach Art. 3 Abs. 2 lit. a der sog. Vogelschutzrichtlinie - VRL - (Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (kodifizierte Fassung) ABl. L 20 S. 7), das der Erhaltung und Wiederherstellung der Lebensstätten und Lebensräume dient. Nach Art. 4 Abs. 1 VRL sind auf die in Anhang I aufgeführten Arten besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden; nach Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL ist unter anderem die Beeinträchtigung der Lebensräume der in Anhang I der VRL aufgeführten Arten zu vermeiden. Zu den Arten des Anhangs I zählt neben zahlreichen weiteren Vogelarten das auch im Eigenjagdrevier vorkommende Auerhuhn (Tetrao urogallus).

Die Vogelschutzrichtlinie wurde in Deutschland durch das Bundesnaturschutzgesetz, die Landesnaturschutzgesetze und einige jagdrechtliche Bestimmungen umgesetzt. Nach § 32 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG bestimmt die Schutzerklärung den Schutzzweck entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen (§ 7 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG). Für das SPA-Gebiet Estergebirge (Gebietsnummer DE8433471) ergeben sich aus Anlage 2 der auf der Grundlage von Art. 20 Abs. 1 Satz 2 BayNatSchG erlassenen Bayerischen Verordnung über die Natura 2000-Gebiete vom 12. Juli 2006, sog. Bayerische Natura 2000-Verordnung - BayNat2000V - (GVBl. 2006, 524 i.d.F. v. 19. Februar 2016) 22 geschützte Vogelarten. Die Erhaltungsziele für die Lebensräume der geschützten Vogelarten werden in Anlage 2a i.V.m. § 3, § 1 Nr. 2 BayNat2000V beschrieben, darunter jeweils strukturreiche Misch- und Nadelwälder für das Auerhuhn, Nadel- und Nadelmischwälder für den Raufußkauz sowie Laub- und Mischwälder für den Schwarz- und Weißrückenspecht und den Zwergschnäpper, um die Lebensräume der Vögel zu nennen, die die Untere Naturschutzbehörde in ihrer Stellungnahme vom 22. Juli 2016 als zu erhaltende Vogelarten angeführt hat. Raufußkauz, Weißrückenspecht und Zwergschnäpper werden ebenfalls in Anhang I VRL aufgeführt.

Die Untere Naturschutzbehörde hat in ihrer Stellungnahme zunächst Ursachen für die Waldverdichtung im Eigenjagdrevier angegeben, die jenseits der Abschussregelung wirken, nämlich die vor Jahrzehnten erfolgte Aufgabe der Waldweide, den Klimawandel und die Stickstoffdüngung aus der Luft. Die natürliche Regeneration der Waldbestände nach Beendigung der Waldweide hat sie als nicht aufzuhaltende Entwicklungstendenz bezeichnet. Weiter wurde ausgeführt, dass die typischen lichten Wälder im Estergebirge auch durch Verbiss geprägt seien, was eine Auflichtung und Entmischung zu Folge habe. Zwischen der Befürchtung, dass lichte Wälder sich bei niedrigerem Verbiss verdichten könnten, und dem für viele Vogelarten bedeutsamen Erhalt gemischter Bergwälder hat sie einen naturschutzfachlichen Zielkonflikt gesehen, ohne eine klare Empfehlung für die Abschussregelung abzugeben. Vielmehr konnte sie eine sichere Prognose, wie sich die Abschussregelung auf die lichten Wälder auswirken würde, nicht abgeben.

Ob eine lichte, lückige Waldstruktur durch einen möglichst hohen Wildbestand oder Verbiss überhaupt gefördert wird, kann offen bleiben, weil der im SPA-Gebiet rechtlich zu schützende Lebensraum kein fichtendominierter Nadelwald oder gar eine weitgehende Fichtenmonokultur ist und dieses Kriterium den Lebensraum nicht allein bestimmt. Zudem fördert der selektive Schalenwildverbiss nicht den Strukturreichtum, den neben dem Auerhuhn etliche weitere Vogelarten im Estergebirge bevorzugen. Es kommt somit auch nicht darauf an, ob das Auerhuhn, das Tanne und Kiefer bevorzugt, mit einem fichtendominierten Nadelwald „zurechtkäme“, wie die Klägerseite meint. Außerdem durfte der Beklagte in Anbetracht der festgestellten Waldentwicklung im Eigenjagdrevier und der dargestellten Risiken artenarmer Fichtenwälder vor dem Hintergrund des Klimawandels von einer Gefährdung des Lebensraumes Wald an sich und damit auch des Lebensraumes des Auerhuhns durch zu hohen Wildverbiss ausgehen.

Die Frage zur Auslegung von Art. 3 VRL, die die Klägerseite dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen beantragt hat, ist nicht entscheidungserheblich. Sie beruht auf den unzutreffenden Annahmen, dass eine bestimmte Zusammensetzung von Baumarten bzw. der Vegetation im SPA-Gebiet Estergebirge verbindlich festgeschrieben sei und dass nach naturschutzrechtlichen Vorschriften dem Schutz des Auerhuhns Vorrang vor dem Schutz der anderen im SPA-Gebiet vorkommenden Vogelarten gebührt, bzw., dass die Wertung des Beklagten fehlerhaft ist, bei konkurrierenden Lebensraumansprüchen verschiedener, gleich stark geschützter Vogelarten unter den konkreten Umständen einen Vorrang des Auerhuhn zu verneinen.

Zunächst ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte vom Bestehen eines naturschutzfachlichen Zielkonflikts im SPA-Gebiet ausgegangen ist. Bei einem Vergleich der unterschiedlichen in Anlage 2a zu § 1 Nr. 2 BayNat2000V beschriebenen Lebensraumansprüche der im Estergebirge geschützten Vogelarten hat das Gericht an der Richtigkeit dieser Feststellung in der naturschutzfachlichen Stellungnahme vom 22. Juli 2016 keinen Zweifel. Weiter ist nicht zu beanstanden, wie der Beklagte diesen Zielkonflikt aufgelöst hat. Weder der Vogelschutzrichtlinie noch der zu ihrer Umsetzung erlassenen nationalen Vorschriften ist zu entnehmen, dass der Schutz einer bestimmten Vogelart Vorrang vor dem Schutz der anderen Vogelarten genießt, oder wie ein Ausgleich verschiedener Lebensraumansprüche im Einzelfall vorzunehmen ist. Hierbei ist sicher sachgerecht, auf die Gefährdung einer Vogelart abzustellen, wie es die Untere Naturschutzbehörde mit ihrem Hinweis getan hat, dass im SPA-Gebiet Estergebirge schon Teilpopulationen des Auerhuhns erloschen seien. Abgesehen davon, dass sie zur Populationsstärke der anderen auch in Anhang I VRL gelisteten Vogelarten, für deren Schutz besondere Maßnahmen ergriffen werden müssen, wie Raufußkauz, Weißrückenspecht und Zwergschnäpper, keine Angaben gemacht hat, war es im Rahmen der Gesamtbeurteilung sachgerecht, dass der Beklagte bei der Prüfung, ob den Lebensansprüchen einer Art Vorrang vor den Ansprüchen der anderen Arten einzuräumen ist, die Verteilung der Teilpopulationen im SPA-Gebiet zu berücksichtigen, d.h., dass das Vorkommen des Auerhuhns vor allem an den Süd- und Osthängen des Wallgauer Gebiets außerhalb des Eigenjagdreviers nachgewiesen ist und auf der großen Fläche des Eigenjagdreviers lediglich im Bereich des Sattmannsbergs und Grießkopfes zusammenhängende Gebiete identifiziert werden konnten, die geeignete Geländeausformung und Bestandsstrukturen für das Auerhuhn aufweisen. Diese Feststellungen aus dem Entwurf des Managementplans 8433-471 Estergebirge entsprechen der naturschutzfachlichen Stellungnahme vom 22. Juli 2016, in der von nur zwei Kernhabitaten des Auerhuhns im Eigenjagdrevier des Klägers die Rede ist.

Die in der Vorlagefrage zugrunde gelegten Annahmen über eine angeblich verbindlich festgelegte Zusammensetzung von Baumarten im SPA-Gebiet Estergebirge treffen ebenfalls nicht zu. Es gibt keine europäischen oder nationalen naturschutzrechtlichen Vorgaben hierzu. Dem geltenden Recht ist ebenso wenig eine einseitige Ausrichtung auf Nadelwälder oder gar artenarme Fichtenforste auf ehemaligen Bergmischwaldstandorten für das Eigenjagdrevier zu entnehmen. Die aufgrund ministerieller Bekanntmachung vom 29. Februar 2016 erlassenen Vollzugshinweise zur gebietsbezogenen Konkretisierung der Erhaltungsziele gem. § 3 Abs. 1 i.V.m. Anlagen 1a und 2a BayNat2000V (AllMBl. Nr. 3/2016, 1421), die regelmäßig aktualisiert und fortgeschrieben werden und als Arbeitsgrundlage für die Erstellung von Managementplänen dienen, enthalten lediglich vier gebietsbezogene Konkretisierungen der Erhaltungsziele für das SPA-Gebiet Estergebirge (Stand: 19. Februar 2016), darunter folgende: „3. Erhalt ggf. Wiederherstellung der Buchenwälder (vor allem Hainsalat- und Orchideen-Kalk-Buchenwälder) und montanen bis subalpinen Fichtenwälder, ihrer Störungsarmut, naturnahen Struktur und Baumartenzusammensetzung, eines großen Angebots an Alt- und Totholz sowie Lebensräume für Auerhuhn, Haselhuhn, Weißrückenspecht, Dreizehensprecht, Grauspecht, Schwarzspecht, Zwergschnäpper und Berglaubsänger. Erhalt eines ausreichenden Angebots an Höhlenbäumen für Folgenutzer (Raufußkauz, Sperlingskauz)“. Beim Hainsalat Buchenwald handelt es sich vegetationskundlich um einen Carbonat-Bergmischwald aus Buche, Fichte und Tanne mit Bergahorn, Ulme, Esche und Eibe als Nebenbaumarten; als Pionierbaumarten kommen Mehlbeeren, Vogelbeeren und auf trockenen Standorten auch Kiefer vor (Schreiben des AELF vom 21. November 2016, S. 2). Die konkretisierten waldbezogenen Ziele für das Estergebirge orientieren sich also an der natürlichen Baumartenverteilung im Gebirge, wo in den tieferen Lagen laubholzreiche Wälder dominieren, die nach oben von Bergmischwäldern aus Fichte, Tanne und Buche abgelöst werden, um dann über 1.400 m ü. NN in natürliche, subalpine Fichtenwälder überzugehen. Richtig ist in diesem Zusammenhang ferner der Hinweis des Beklagten, dass er naturschutzrechtlich nicht verpflichtet ist, historisch längst untergegangene Landschaftszustände wiederherzustellen, d.h. durch Hege eines hohen bzw. überhöhten Schalenwildbestandes vergleichbare Bedingungen wie unter der vor Jahrzehnten aufgegebenen Waldweide zu schaffen.

Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Jagdbehörde die gesetzlich zu berücksichtigenden Belange ausreichend ermittelt, zutreffend abgewogen und bei der Festsetzung der Abschusszahl die Bandbreite vertretbarer Entscheidungen eingehalten hat. Die unter Berücksichtigung der langjährigen hohen Verbissbelastung, des Waldanteils und sonstigen Besonderheiten im Jagdrevier vorgenommene Erhöhung der Abschusszahl ist nicht zu beanstanden. Das Gutachten und die ergänzende Revierweise Aussage sind Ausgangspunkt der Abschussplanung, haben aber keine einen Sachverhalt abschließende Wirkung. Soweit der Beklagte darauf hingewiesen hat, dass das Schneeheide-Kiefern-Biotop durch den hohen Schalenwildverbiss gefährdet ist, diente dies nur der Erläuterung der Einschätzung, dass bei einem ungehindert weiter schreitenden Verbiss, der hierdurch eigentlich zu schützende Lebensraum des Auerhuhns verschwindet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Berufung gem. § 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 und 4, § 124a Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist das Gericht von der obergerichtlichen Rechtsprechung abgewichen. Die Frage, mit welchem Gewicht der Belang des Vogelschutzgebietes in die jagdrechtliche Entscheidung nach § 21 BJagdG, Art. 32 BayJG einzustellen ist, war wie dargelegt nicht entscheidungserheblich. Zwischen den Beteiligten ist streitig, welche Schlüsse aus den gesetzlichen Vorgaben und den obergerichtlichen Urteilen für den vorliegenden Fall zu ziehen sind. Dies rechtfertigt die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung oder einer Abweichung von der obergerichtlichen Rechtsprechung jedoch nicht.

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(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).

(2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:

1.
natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
2.
Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
3.
offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
4.
Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
5.
offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
6.
Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich,
7.
magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.
Die Verbote des Satzes 1 gelten auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für genutzte Höhlen- und Stollenbereiche sowie für Maßnahmen zur Verkehrssicherung von Höhlen und naturnahen Stollen. Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für die Unterhaltung von Funktionsgrünland auf Flugbetriebsflächen.

(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.

(4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.

(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen.

(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.

(7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. Die Registrierung und deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.

(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen sowie bestehende landesrechtliche Regelungen, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 genannten Biotope betreffen, bleiben unberührt.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist mit seinen beiden Brüdern Inhaber des Eigenjagdreviers …, das an die Hochwildhegegemeinschaft Werdenfels-Ost angrenzt. Er ist gegenüber der Jagdbehörde Bevollmächtigter gem. Art. 7 Abs. 4 BayJG. 271 ha der Fläche im Eigenjagdrevier des Klägers stehen im Grundeigentum Dritter.

Das zu 95% bewaldete Eigenjagdrevier … liegt im Wildbacheinzugsgebiet der Eschenlaine und umfasst die nach Süd-Ost reichenden Berghänge des Osterfeuerbergs, die nach Süden exponierten Hänge von Hirschberg und Sattmannsberg und den Nord-Westhang des Simetsbergs. Etwas weniger als 60% des Eigenjagdreviers liegen höher als 1.000 m ü. NN; etwa 90% des Waldes im Revier ist Schutzwald. Das Jagdrevier liegt im SPA(„Special Protection Area“)-Gebiet Estergebirge, das zahlreichen Vogelarten, darunter dem Auerhuhn, als Lebensraum dient, und im Schutzwaldsanierungsgebiet gp0200 Eschenlaine. Die Waldstruktur ist im Altbestand je nach Höhenlage unterschiedlich: im unteren Bereich kommen mehr Laubbäume vor, im mittleren und größten Teil Bergmischwald. In oberen Lagen dominieren subalpine Fichtenwälder. Vereinzelt kommen dort auch Laubgehölze wie Vogelbeere und Bergahorn sowie Tannen vor. In einem kleineren Teil des Jagdgebietes gibt es einen als Biotop geschützten Schneeheide-Kiefernwald mit vereinzelten Sträuchern und Mehlbeeren. In einzelnen Hochlagen findet eine Beweidung durch Schafe statt.

Das Forstliche Gutachten zur Situation der Waldverjüngung 2015 gem. Art. 32 Abs. 1 BayJG kommt zu dem Ergebnis, dass die Verbissbelastung in der Hegegemeinschaft Werdenfels-Ost zu hoch ist, und empfiehlt, den Schalenwildabschuss zu erhöhen. Der Leittriebverbiss sei zwar erkennbar zurückgegangen, jedoch noch nicht in ausreichendem Maße und im Wesentlichen nur bei den am stärksten vertretenen Baumarten Fichte und Edellaubbäumen. Die Situation sei regional sehr unterschiedlich. Im Jagdrevier … sei die Verbissbelastung besonders kritisch. In der ergänzenden Revierweisen Aussage vom 21. Dezember 2015 zur Verjüngungssituation ist ausgeführt, dass die Verbissbelastung durch Schalenwild im Jagdrevier gegenüber dem vorangegangenen Forstlichen Gutachten aus dem Jahr 2012 unverändert deutlich zu hoch sei. Großflächig seien nur Fichten unverbissen. Entwicklungsfähige Laubholzverjüngung finde nur in den tieferen Lagen bis 1.000 m ü. NN mit Schwerpunkt an Forststraßen und Wanderwegen statt. Die Tanne sei im ganzen Revier nicht entwicklungsfähig. Das Aufwachsen von Pflanzungen von Buche und Edellaubbäumen sei ohne Schutzmaßnahmen gegen Schalenwildeinfluss nicht möglich. Außerdem sei die Hochlage auf Gemeindegebiet Ohlstadt durch Schafbeweidung belastet.

Am 29. Februar 2016 beantragte der Kläger bei der unteren Jagdbehörde des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen (im Folgenden: Landratsamt) einen Abschuss von 28 Stück Rotwild (6 Hirsche, 6 Alttiere, 7 Schmaltiere, 9 Kälber) für das Jagdjahr 2016/17 festzusetzen.

In der Sitzung des Jagdbeirates am 10. Mai 2016 wurde einstimmig beschlossen, den Abschussplan für Rotwild für das Eigenjagdrevier … mit einem Gesamtabschuss von 39 Stück Rotwild (8 Hirsche, 11 Alttiere, 11 Schmaltiere, 9 Kälber) festzusetzen. Im Rahmen der förmlichen Anhörung mit Schreiben vom 20. Mai 2016 wandte sich der Kläger gegen die gegenüber seinem Vorschlag beabsichtigte Erhöhung der Abschusszahlen. Die rasant fortschreitende Verlaubholzung entspreche nicht den waldbaulichen Zielen der Eigentümergemeinschaft und verletze ihr Eigentumsrecht. Außerdem bleibe unberücksichtigt, dass das Jagdrevier im SPA-Gebiet liege, das dem Erhalt des Lebensraumes für die besonders gefährdeten Raufußhühner dienen solle. Anlässlich der Jagdbeiratssitzung am 24. Juni 2016 erhielt der Kläger nochmals Gelegenheit zu einer mündlichen Stellungnahme. Bei einer Wiederholung der Abstimmung über den Abschussplan beschloss der Jagdbeirat erneut einstimmig wie am 10. Mai 2016.

Mit Schreiben vom 22. Juli 2016 nahm die Untere Naturschutzbehörde des Landratsamtes dahingehend Stellung, dass die Folgen eines verminderten Wildverbisses infolge der Erhöhung der Abschusszahlen für die Qualität der Fortpflanzungs- und Ruhestätten des Auerhuhnes schwer abzuschätzen seien. Die aus der früheren Bewirtschaftung resultierenden lichten nadelholzdominierten Wälder würden sich nach Auflassung der Waldweide in den letzten 100 Jahren allmählich in laubholzreichere Bergmischwälder umbauen. Außerdem trügen der Klimawandel und die Stickstoffdüngung aus der Luft zu einem verbesserten Wachstum der Gehölze und zu einer Ausbreitung von Laubgehölzen in die montane Region bei. Seit einigen Jahren führen die Reduktion des Wildbestandes vielerorts zu einem verbesserten Aufkommen der Waldverjüngung bei. Die Erhöhung des Laubholzanteils und die verstärkte Verjüngung gingen jedoch nicht zwingend mit einer Verbesserung des naturschutzfachlichen Wertes dieser Wälder einher. Im SPA-Gebiet habe die Untere Jagdbehörde die Verträglichkeit der Abschusserhöhung, die positiven und negativen Einfluss auf die Entwicklung der Lebensräume der geschützten Vogelarten haben könne, abzuschätzen. Die Erhaltungsziele sähen unter anderem den Erhalt eines ausreichenden Anteils von Lichtungen und lichten Strukturen, insbesondere als Lebensraum für das gefährdete Auerhuhn, vor. Seit Ausweisung des SPA-Gebiets seien mehrere Teilpopulationen erloschen. Eine Verminderung der Wildbestandsdichte könne zu erhöhtem Aufwuchs von Laubgehölzen führen, was für den Arterhalt ungünstig sei. Es bestehe ein Zielkonflikt zwischen der Erhaltung der Raufußhühner und lichten Waldflächen einerseits und Bergmischwäldern, die Bedeutung für viele ebenfalls im SPA-Gebiet zu erhaltende Vogelarten hätten, andererseits. Bei der Abwägung der Schutzgüter sollte dem Erhalt des Auerhuhns der Vorrang eingeräumt werden. Eine sichere Prognose, wie sich die gegenständliche Abschussplanung auf lichte Wälder und das Auerhuhn auswirke, könne nicht abgegeben werden. Man sei jedoch besorgt, dass es zu Beeinträchtigungen der Biotoptypen infolge erhöhter Abschüsse und der Meidung von bisherigen Wildeinstandsflächen infolge verstärkter Bejagung kommen könne. Dies gelte auch für die Schneeheide-Kiefernwälder, die Biotopschutz gem. § 30 BNatschG genießen würden. Der Aufwuchs von Laubgehölzen sei bereits jetzt in manchen Schneeheide-Kiefernwäldern zu stark, um diesen Biotopschutz dort für die Zukunft erhalten zu können. Wenn ehemals beweidete Wälder aufgelassen würden, regeneriere sich der Bestand und der Boden über mehrere Baumgenerationen in längeren Zyklen. Aus naturschutzfachlicher Sicht stellten die Übergangsstadien mit natürlicher und nicht aufzuhaltender Entwicklungstendenz sehr wertvolle und artenreiche Lebensräume auf Zeit dar. Aus Sicht des Arten- und Biotopschutzes dürfe das grundsätzlich richtige Ziel des Mischwaldes jedenfalls nicht auf allen in Frage kommenden Flächen im Alpenraum durchgesetzt werden.

Mit Bescheid vom 8. August 2016 setzte das Landratsamt unter Anordnung der sofortigen Vollziehung den Abschuss für Rotwild für das Jagdjahr 2016/2017 auf insgesamt 39 Stück (8 Hirsche, 11 Alttiere, 11 Schmaltiere, 9 Kälber) fest. In den Gründen wurden die Ergebnisse der Rotwildzählungen dargestellt und unter anderem ausgeführt, nach der Revierweisen Aussage halte sich Rotwild ganzjährig in höheren und in den östlicheren Teilen des Reviers auf. Eine Rückrechnung von der Futtermenge auf die Anzahl von Rotwild habe ergeben, dass die verbrauchte Futtermenge für ca. 170 Stück Rotwild reiche. Der Abschuss des Wildes sei so zu regeln, dass die berechtigten Ansprüche der Land- und Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt blieben. Innerhalb dieser Grenzen solle der Abschussplan dazu beitragen, dass ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibe. Der Gesetzgeber habe mit diesen Regelungen dem Schutz der Vegetation und insbesondere der Waldverjüngung klaren Vorrang eingeräumt. Erhöhter Wildverbiss durch Schalenwild sei auf Dauer der erforderlichen Verjüngung naturnaher Wälder und standortgemäßer Baumarten abträglich. Nach dem Forstlichen Gutachten 2015 sei die Verbissbelastung in der Hegegemeinschaft Werdenfels-Ost zu hoch. Die gesetzlich normierten Ziele, insbesondere eine ausreichende Waldverjüngung hätten demnach nicht im erforderlichen Umfang erreicht werden können. Die wesentlichen Aussagen der ergänzenden Revierweisen Aussage zum Forstlichen Gutachten lauteten „deutlich zu hoch“ bei unveränderter Tendenz. Dies lasse auf eine hohe Wilddichte schließen. Die von dem Wildbiologen Dr. M* … getroffenen Feststellungen im Rahmen des Schalenwildkonzepts würden dies bestätigen. Aufgrund der zum Teil massiven Schwankungen der letzten Jahre könnten die eingereichten Rotwildzählungen nur bedingt zur Abschussplanbemessung herangezogen werden. Aufgrund der hohen Verbissbelastung sei eine Erhöhung der Abschusszahlen gegenüber dem vom Kläger eingereichten Vorschlag erforderlich. Die Belange der Eigentümer fänden dort ihre Grenzen, wo wesentliche Belange der Allgemeinheit berührt seien. Die Jagd sei von wesentlichem Einfluss auf die Vegetation, insbesondere den Wald, der überragende Bedeutung für das Klima, den Wasserhaushalt, die Sauerstoffproduktion, die Nährstoffspeicherung und die biologische Vielfalt habe. Durch die Festsetzung des Abschussplanes mit 39 Stück Rotwild, das eine 30%ige Erhöhung gegenüber dem Abschuss-Ist darstelle, werde weder das Eigentumsgrundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet noch würden dem Eigentümer unverhältnismäßige Beschränkungen auferlegt. In Bezug auf die SPA-Verträglichkeit bestehe ein naturschutzrechtlicher Zielkonflikt zwischen der Erhaltung des Auerwildes und der Bergmischwälder sowie dem Lebensraum anderer Vogelarten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass auch die vom Verbiss bedrohte Tanne dem Auerwald als Nahrungsgrundlage diene. Auf den Sonderstandorten Schneeheide-Kiefernwald sei eine natürliche Verjüngung der Kiefer nicht möglich. Bei Berücksichtigung aller Belange, auch des hohen Schutzwaldanteils und des Hochwasserschutzes für die Ortschaft Eschenlohe, überwiege das Ziel eines standortgemäßen Bergmischwaldes. Der Sofortvollzug sei aufgrund der negativen Auswirkungen einer aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs auf die Abschussvorgaben und die Länge eines Rechtsstreits durch mehrere Instanzen erforderlich.

Am 11. August 2016 ließ der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage erheben und mit Schreiben vom 9. November 2016 beantragen,

I. den Bescheid des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen vom 8. August 2016 betreffend die Festsetzung des Abschussplans für Rotwild für das Jagdjahr 2016/17 aufzuheben,

hilfsweise,

II. den Bescheid des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen vom 8. August 2016 insoweit aufzuheben, als damit eine von dem Abschussplanvorschlag des Klägers abweichende Festsetzung erfolge.

Mit Schreiben vom 8. November 2016 bestellte der Kläger eine weitere Bevollmächtigte. Zur Begründung der Klage wurde ausgeführt, im Eigenjagdrevier … gebe es tatsächliche, bei der behördlichen Entscheidung zu berücksichtigende Besonderheiten. Das Revier sei von Schroff- und Felswänden und steil ansteigendem Gelände und einer geringen Humusschicht geprägt, was dem Baumwachstum Grenzen setze. Eine Bewirtschaftung dieser Waldbereiche mit Maschinen sei nahezu ausgeschlossen, durch menschliche Arbeitskraft wegen der hohen Unfallgefahr nur sehr eingeschränkt möglich und wegen des hohen Aufwandes sehr kostenintensiv. Um trotz dieser Bedingungen auf ein positives Betriebsergebnis zu kommen, müsse möglichst Holz von guter Qualität, das wie Fichtenholz auf dem Markt gute Preise erziele, erzeugt werden. Die im Revier wachsenden Buchen wiesen demgegenüber lediglich Brennholzqualität auf. Das SPA-Gebiet Estergebirge genieße den höchsten Schutzstatus. Nach der auf der Meldung der Bundesrepublik Deutschland beruhenden Gebietsbeschreibung, wie sie in dem Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften für das Estergebirge veröffentlicht sei, werde bei den Lebensraumklassen der Nadelwald mit 74% festgeschrieben. Demgegenüber weise das Forstliche Gutachten 2009 bereits einen Anteil von 71% Laubholz aus, der - begünstigt durch die Abschussregelungen des Beklagten - seither weiter gestiegen sei. Gem. Art. 4 der Richtlinie seien die Mitgliedstaaten verpflichtet, eine Beeinträchtigung der Lebensräume zu vermeiden bzw. diese ggf. wiederherzustellen. Der vom Beklagten für das neue Jagdjahr festgesetzte Abschuss für Rotwild beinhalte eine massive Anhebung von 30% gegenüber dem vorangegangenen Jagdjahr. Die Befassung des Jagdbeirats in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 24. Juni 2016 sei fehlerhaft erfolgt, weil Forstdirektor H. beim Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Weilheim an den Beratungen teilgenommen habe. Der Beklagte habe keine eigene Entscheidung getroffen, sondern lediglich den Beschluss des Jagdbeirats wiedergegeben, und im Rahmen des Behördenverfahrens einen Auszug aus einem im Internet veröffentlichten Gutachten von Herrn Dr. M* … herangezogen. Da dem Kläger nicht offengelegt worden sei, dass die Aussage für das Jagdjahr 2011/12 auch für das Jagdjahr 2016/17 als relevant angesehen werde, sei es ihm nicht möglich gewesen, sich damit vertieft auseinanderzusetzen. Dies gelte insbesondere für den dem Gutachten entlehnten Schluss von der Futtermenge auf die Anzahl des vorhandenen Rotwilds, die zudem falsch sei. Der Gutachter habe nur auf 160 Stück Rotwild, nicht auf 170 Stück rückgerechnet. Auch die Ergebnisse der Rotwildzählung an den Fütterungen für die Jahre 2015 und 2016 seien fehlerhaft zu niedrig wiedergegeben. Irreführend sei auch die Angabe des Abschusssolls für das Jagdjahr 2015/16. Die Behauptung, ein erhöhter Rotwildbestand wirke sich nachteilig auf die Naturverjüngung umliegender Reviere aus, sei unbelegt und werde bestritten. Die Verbissbelastung im Eigenjagdrevier sei nicht deutlich zu hoch. Im Klageverfahren M 7 K 15.3412 sei der Gutachter Sch* … am 7. Dezember 2015, also zeitlich nach der Revierweisen Aussage, zu dem Ergebnis gekommen, dass es bei der Buchenverjüngung keine Probleme gebe. Beim Waldbegang am 27. Oktober 2015 für die Revierweise Aussage habe man Tannen von fingerlang bis 2 m Höhe vorgefunden, gerade auch am Osterfeuerkopf. An Ahorn mangele es ebenfalls nicht. Auch die Höhe der Weißtanne zeige, dass natürliche Verjüngung im Eigenjagdrevier stattfinde. Die Ulme spiele im Eigenjagdrevier schon seit Jahren keine waldbauliche Rolle mehr. Die Esche sei für waldbauliche Zwecke nicht geeignet, weil das Eschentriebssterben die Bäume dahinraffe. Der Asiatische Laubholzbockkäfer bedrohe die meisten anderen Laubbäume (Ahorn, Linde, Buche). Die Zukunftsfähigkeit der Hauptbaumarten sei unter Berücksichtigung der zuzuordnenden Schutzfunktion des Waldes und dem Eigentumsrecht sorgfältig zu prüfen. Das Waldbild im Eigenjagdrevier entspreche uneingeschränkt den gesetzlichen Anforderungen (Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG), weil die Waldverjüngung nicht durch Wildeinwirkung be- oder verhindert werde. Der Beklagte verkenne, dass die waldbaulichen Ziele eines Privatwaldes nicht über den Umweg des Jagdrechts durch die Staatsbehörde festgelegt werden könne. Die Weidebelastung des Waldes betreffe nicht nur Grundstücke in der Ohlstädter Gemarkung, weil die Tiere frei im Wald herumliefen. Das streitgegenständliche Jagdrevier liege auch nicht im Sanierungsgebiet GAP 20 „Eschenlaine“. Die Aussagen des Beklagten zu Brandflächen am Hirschberg seien nicht mehr aktuell. Dort habe sich etwa 100 Jahre nach dem Brand zudem längst wieder eine standortgemäße Bewaldung zu bilden begonnen. Falsch sei auch die in der ergänzenden Revierweisen Aussage aufgestellte Behauptung, dass es im Eigenjagdrevier Forstkulturen gebe. Die Belange von Natur- und Artenschutz, die nach europäischem Recht und § 21 Abs. 1 Satz 1 BJagdG bei der Abschussplanung zu berücksichtigen seien, seien nicht zutreffend berücksichtigt worden. Das gelte auch für die Thematik des gesunden Wildbestands und des Schutzes der regelungsgegenständlichen Tierart. Das Ergebnis der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde sei kaum widerspruchsfrei mit den vorstehenden Hinweisen auf negative Folgen erhöhter Abschusszahlen in Einklang zu bringen. In Bezug auf die SPA-Verträglichkeit gebe es innerhalb des Naturschutzes keine Zielkonflikte. Auf den Vortrag im Verfahren M 7 K 15.3412 werde insoweit verwiesen. Der Beklagte sei nicht bereit, die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben anzuwenden. Wichtigste Ursache für den Rückgang des Auerhuhns, das lichte, strukturreiche Nadelmischwälder mit dichter beerenstrauchreicher Bodenvegetation benötige, sei die Veränderung der Waldstruktur. Es sei falsch, dass der Bergmischwald im SPA-Gebiet naturschutzrechtlich von dessen Schutzzweck umfasst werde. Hier sei ein Anteil von 74% Nadelwald festgeschrieben. Zusammenhanglos werde die Tanne als Nahrungsgrundlage für das Auerwild genannt. Dieses könne aber ohne Tanne leben, wenn es nur genügend Fichten und die erforderlichen Sträucher gebe. Zur Aufzucht der Küken bedürfe es insbesondere Ameisen. Auch sei die Behauptung falsch, dass auf den Sonderstandorten des Schneeheide-Kiefernwaldes eine natürliche Verjüngung der Kiefer verbissbedingt nicht möglich sein solle. Die Abwägung des Beklagten verkenne die naturschutzfachlichen Vorgaben und verstoße - insbesondere bezogen auf das Vogelschutzgebiet - gegen Gemeinschaftsrecht. Es werde die Aussetzung des Klageverfahrens zur Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs beantragt. Ferner habe der Beklagte weitere wesentliche Vorgaben des Art. 32 BayJG missachtet. Die berechtigten Ansprüche der Forstwirtschaft würden verkannt. Die der Behördenentscheidung zu Unrecht maßgeblich zugrunde gelegte Revierweise Aussage des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sei inhaltlich fehlerhaft. Die Vorgabe der Richtlinie für die Hege und Bejagung des Schalenwildes in Bayern sei eine normkonkretisierende und damit bindende Verwaltungsanweisung und werde missachtet. Der Beklagte habe sich nicht mit den tatsächlichen Abschusszahlen auseinandergesetzt. Die von Herrn Dr. M* … geschätzte Zahl von 160 Stück Rotwild erkläre sich aus einem erheblichen Zuzug aus dem Revier Ohlstadt, weil dort die Fütterung aufgelöst worden sei. Wenn diese nicht mehr aktuelle Berechnung als Beleg für eine hohe Wilddichte herangezogen werde, stehe dies nicht in Einklang mit der Hegerichtlinie. Herr Dr. M* … beschreibe nämlich bereits für das Jahr 2012, dass das Rotwild im klägerischen Eigenjagdrevier nur noch in einem Teilbereich Standwild sei. Das im Winter durch Fütterung angezogene Rotwild wandere im Sommer wieder in andere Lebensbereiche ab und setze insbesondere nicht die Kälber im Eigenjagdrevier. Aufgrund der fehlerhaften Einzelfeststellungen zu den verwendeten Faktoren sei der angefochtene Bescheid insgesamt fehlerhaft. Es werde die Beiziehung der Klageverfahren M 7 K 15.3411, M 7 K 15.3412, M 7 K 14.4367 und M 7 S. 15.3607 beantragt.

Mit Schreiben vom 30. August 2016 beantragte das Landratsamt unter Bezug auf die im angefochtenen Bescheid angeführten Gründe und den Akteninhalt,

die Klage abzuweisen.

Die Regierung von Oberbayern zeigte mit Schreiben vom 24. November 2016 die Vertretung des Beklagten an und legte mit Schreiben vom 28. November 2016 ein Schreiben des Landratsamtes vom 22. November 2016 und eine Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Weilheim (AELF) vom 21. November 2016 vor. Das Landratsamt führte aus, die Klage sei im Hauptantrag bzw., soweit der vom Kläger eingereichte Abschussplan bestätigt worden sei, unzulässig. Die Festsetzung des Abschussplans sei formell rechtmäßig erfolgt. Forstdirektor H. habe als Sachkundiger gem. Art. 50 Abs. 5 Satz 1 BayJG hinzugezogen werden können. An der Beschlussfassung seien nur die Mitglieder des Jagdbeirates beteiligt gewesen. Zur Wildbestandsermittlung sei vorzutragen, dass im Jahr 2016 bei der ersten Zählung 28 Stück Rotwild, bei der zweiten Zählung 53 Stück erfasst worden seien. Die Bevollmächtigte des Klägers habe sogar 58 Stück gezählt. Aussagen zur Wildzählung unterlägen starken Schwankungen. Überhöhte Wildbestände könnten unter anderem an der Übernutzung der Vegetation, insbesondere starken Verbissschäden, ausgemacht werden. Laut Forstlichem Gutachten 2015 sei die Verbissbelastung deutlich zu hoch. Hierbei spiele es keine Rolle, ob Wild als Stand- oder Wechselwild vorhanden sei. Gem. § 21 Abs. 1 Satz 2 BJagdG solle die Abschussplanung ferner dazu beitragen, dass ein gesunder Wildbestand aller heimischer Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibe. In Gebieten, in denen eine hohe Rotwilddichte zu verzeichnen sei, herrsche auch ein höherer Infektionsdruck für Erkrankungen. In der Streckenliste A habe der Revierinhaber keine Angaben zum Gewicht der Tiere gemacht. Im Schreiben vom 21. November 2016 nahm das AELF ausführlich zu den Überlegungen des Klägers zur Waldbewirtschaftung Stellung, insbesondere zur staatlichen Förderung der Bewirtschaftung von Berg- und Schutzwaldlagen, zu den Holzpreisen für Fichte und Buche und zur Wirtschaftlichkeit eines Bergmischwaldes vor dem Hintergrund des Klimawandels. Weiter wurde ausgeführt, dass in der Gebietsbeschreibung des SPA-Gebietes Estergebirge im Standard-Datenbogen (SDB) nicht ein Lebensraumanteil von Nadelwäldern von 74% „festgeschrieben“, sondern lediglich angegeben werde. Der Begriff „Nadelwald“ umfasse ein breites Spektrum vom naturfernen Fichtenreinbestand bis hin zum tannenreichen Bergmischwald und zum Kiefernwald. Die Feststellungen im SDB beruhten auf ersten Schätzungen, die bei Abweichungen im Zuge der Aufstellung des Managementplans entsprechend korrigiert werden müssten. Es handle sich um eine reine Gebietsbeschreibung und nicht um eine Zielsetzung. Die tatsächlichen Zielsetzungen für das SPA-Gebiet fänden sich in der gebietsbezogenen Konkretisierung der Erhaltungsziele für das SPA-Gebiet Estergebirge. Die Zielsetzung unter Nunmmer 3 diene dem Erhalt der vorhandenen naturnahen, baumartenreichen Bergwälder in ihrer jeweiligen standortsbezogenen Carbonat-Bergmischwald aus Buche, Fichte und Tanne mit Bergahorn, Ulme, Esche und Eibe als Nebenbaumarten. Als Pionierbaumarten kämen Mehlbeere, Vogelbeere, auf trockenem Standort auch Kiefer, vor. Eine einseitige Ausrichtung auf Nadelwälder oder gar artenarme Fichtenforste auf ehemaligen Bergmischwaldstandorten sei in den naturschutzfachlichen Vorgaben im Zusammenhang mit dem SPA-Gebiet Estergebirge in keiner Weise erkennbar. Die Ziele orientierten sich an der natürlichen Baumartenverteilung im Gebirge, wo in den tiefen Lagen laubholzreiche Wälder dominierten, die nach oben von Bergmischwäldern aus Fichte, Tanne und Buche abgelöst würden, um dann über 1.400 m ü. NN in natürliche, subalpine Fichtenwälder überzugehen. Eine Verletzung der naturschutzfachlichen Ziele wegen möglicherweise zu hoher Laubbaumanteile sei nicht erkennbar. Die im Forstgutachten 2009 dazu als Begründung aufgeführten hohen Laubholzanteile von 71% bezögen sich ausschließlich auf die Verjüngung in der Gebietskulisse Hegegemeinschaft Werdenfels Ost. Aussagen auf die Baumartenverteilung der Verjüngung in den einzelnen Revieren seien mit diesen Zahlen nicht möglich. Die Hegemeinschaft Werdenfels Ost liege zudem nur zum Teil innerhalb des SPA-Gebiets. Auch aus diesem Grunde könne das Vegetationsgutachten nicht als Beleg für mögliche Verstöße gegen naturschutzfachliche Ziele im SPA-Gebiet Estergebirge herangezogen werden. Aufgrund des hohen Verbissdrucks im Eigenjagdrevier des Klägers werde das vorhandene Laubholz allenfalls lokal mit Schwerpunkt in den Lagen bis 1.000 m ü. NN gute Entwicklungschancen haben, ansonsten werde es mittelfristig von der Fichte überwachsen werden. Aufgrund des durch Wildverbiss ebenfalls bedingten Nachwuchses von Tanne und Kiefer sei auch beim Nadelholz eine deutliche Artenverarmung zu erwarten. Bei anhaltend hohem Verbissdruck sei damit eine langfristige Entmischung artenreicher Bergmischwälder hin zu artenarmen, fichtendominierten Beständen zu befürchten, eine Entwicklung, die klar den auf den Wald bezogenen naturschutzfachlichen Zielen zuwiderlaufe und zu einer Verschlechterung für viele Vogelarten führen könne. Wenn das AELF entgegen dem Gutachter Sch* … im Verfahren M 7 K 15.3412 zu dem Ergebnis komme, dass die Naturverjüngung der Buche nur teilweise möglich sei, liege darin kein Widerspruch zu der Feststellung des Gutachters, der nur Lagen unter 1.000 m ü. NN besichtigt habe, während das AELF eine Begutachtung des gesamten Jagdreviers vorgenommen habe. Die Lagen unter 1.000 m ü. NN habe auch das AELF etwas günstiger beschrieben. Die Lagen über 1.000 m ü. NN machten knapp 60% des Reviers aus. Die bei dem Waldbegang am 27. Oktober 2015 gefundene Tannenverjüngung sei überwiegend stark verbissen gewesen und habe gegenüber der unverbissenen Fichte keine Entwicklungschance gehabt. Die Tannen am Osterfeuerkopf befänden sich in unmittelbarer Nähe viel begangener Wanderwege auf den Osterfeuerberg und einer Jagdhütte, also an Orten, die durch zahlreiche Störungen bis in die Nacht gekennzeichnet seien und daher vom Wild gemieden würden. Mit zunehmender Entfernung von der Hütte steige der Verbiss bei der Tanne stark an, bis diese von der Fichte überwachsen werde und komplett ausfalle. Ferner ging das AELF auf das Eschentriebssterben, die Gefährdungen durch den Asiatischen Laubholzbockkäfer und den Borkenkäfer sowie die Waldweide ein. Im Eigenjagdrevier des Klägers finde auf ca. 163 ha - das sei rund 15% der gesamten Revierfläche - Waldweide durch Schafe statt, die unbestritten einen negativen Einfluss auf die Waldverjüngung habe. Die Weideberechtigung bestehe nur auf Ohlstädter Flur. Die im Rahmen der forstlichen Begutachtung aufgenommenen Gitternetzpunkte lägen außerhalb der regelmäßig beweideten Bereiche. Durch Vieh verbissene Pflanzen seien nach der Aufnahmeanweisung zur Erstellung des Forstlichen Gutachtens im Zweifel als „unverbissen“ zu werten. Auch bei der Erstellung der Revierweisen Aussage werde nur der Verbiss durch Schalentiere gewertet. Aufgrund des geringen Flächenanteils der Schafweide könne diese nicht als Begründung für den hohen Verbiss im Eigenjagdrevier des Klägers herangezogen werden. Das Revier liege im Schutzwaldsanierungsgebiet gp0200 Eschenlaine, welches das Wildbacheinzugsgebiet der Eschenlaine umfasse, soweit es im Gebiet des Landkreises Garmisch-Partenkirchen liege und als solches ausgewiesen sei. Schutzwald sei nicht zwangsläufig sanierungsbedürftig. Vielmehr werde dessen Sanierungsbedürftigkeit im Zuge der Schutzwaldsanierungsplanung, einer internen Fachplanung der Forstverwaltung, festgestellt. Dies sei hier in dargestelltem Umfang geschehen. Im streitgegenständlichen Eigenjagdrevier seien Forstkulturen die Ausnahme, aber vereinzelt auf den eingeschlossenen Flächen privater Waldbesitzer und des Staates vorhanden und in der ergänzenden Revierweisen Aussage zu berücksichtigen. Die Aussage der Unteren Naturschutzbehörde zum Erhaltungszustand des Auerhuhns im Eigenjagdrevier des Klägers sei eine fachlich nicht begründete Behauptung. Ein schlechter Erhaltungszustand der Art in vielen Vogelschutzgebieten lasse keinen Rückschluss auf das streitgegenständliche Gebiet zu. Die fachlich und räumlich nicht näher begründete allgemeine Besorgnis der Unteren Naturschutzbehörde hinsichtlich des Auerhuhns erscheine nicht stichhaltig. Zudem stelle die Untere Naturschutzbehörde fest, dass keine sichere Prognose abgegeben werden könne, wie sich die Abschussplanung auf lichte Wälder und das Auerhuhn auswirke. In einem ersten Entwurf zum Managementplan werde bezüglich der räumlichen Verteilung der Kernhabitate des Auerhuhns festgestellt, dass auf der von Eschenlohe erreichbaren nordwestlichen Seite des Gebiets, wo das Eigenjagdrevier des Klägers liege, nur in sehr geringem Umfang zusammenhängende Gebiete hätten identifiziert werden können, die geeignete Geländeausformungen und Bestandsstrukturen für das Auerhuhn aufwiesen. Lediglich im Bereich Sattmannsberg könne im Eigenjagdrevier ein Kernhabitat gefunden werden. Die günstigeren Kernhabitate lägen an den flacheren Süd- und Osthängen des Wallgauer Gebietes. Die hohe Priorität, die der Erhalt des Auerhuhns genieße, gelte daher nicht für den nordwestlichen Teil des SPA-Gebietes, in dem das Eigenjagdrevier des Klägers liege. Die Vermutung der Unteren Naturschutzbehörde, dass in manchen Schneeheide-Kiefernwäldern der Laubholzaufwuchs zu stark sei, um dieses Biotop in Zukunft erhalten zu können, treffe auf die Schneeheide-Kiefernwälder im Eigenjagdrevier des Klägers, wo eine natürliche Verjüngung der Kiefer verbissbedingt nicht stattfinden könne, nicht zu. Das gleiche gelte für die Mehlbeere. In den Lagen unter 1.000 m ü. NN, die keine geeigneten Lebensräume für das Auerwild darstellten, seien nach dem Entwurf zum Managementplan auch keine Kernhabitate festgestellt worden. Andere Vogelarten wie das Haselhuhn könnten von der Entwicklung zu mehr Laubholz durchaus profitieren. Dieses benötige laubholzreiche Wälder mit vielseitiger Artenzusammensetzung, durch überhöhte Wildbestände stark gefährdete beerentragende Gehölze wie Mehlbeere oder Vogelbeere und wilde Rosen, Himbeeren etc.. Es sei nicht das Ziel der Managementpläne, historisch längst untergegangene Landschaftszustände wiederherzustellen. Das Auerhuhn sei seinem ursprünglichen Lebensraum nach ein Taigavogel, der im Alpenraum nur in nadelbaumreichen, lichten Wäldern in höheren, aber nicht zu steilen Lagen vorkomme. Reine Fichtenbestände seien ungünstig für das Auerwild. Birkhühner seien typische Bewohner der „Kampfzonen“ des Waldes im Gebirge, die den Übergang von Wald zum unbewaldeten, offenen, locker mit Latschen und einzelnen Bäumen durchsetzten Lebensraum im Gebirge nutzten. In diesen ausgesprochenen Hochlagen an der natürlichen Waldgrenze sei eine Lebensraumzerstörung durch einen durch hohe Abschussquoten zu dichten Laubbestand schon aufgrund der extremen Standortbedingungen ausgeschlossen. Höhere Abschussquoten würden hier daher die für das Auerwild wichtigsten Baumarten wie Tanne und Kiefer begünstigen.

Am 30. November 2016 wurde Beweis über den Zustand des Waldes im Hinblick auf Wildverbiss und die natürliche Waldverjüngung im Eigenjagdrevier … durch Einnahme eines Augenscheins erhoben.

Am 5. Dezember 2016 legte der Beklagte noch weitere Unterlagen (Schutzwaldkarte, Standard-Datenbogen für das SPA-Gebiet mit Gebietsbeschreibung und gebietsbezogener Konkretisierung der Erhaltungsziele, Entwurf des Managementplans betreffend das klägerische Eigenjagdrevier) vor.

In der mündlichen Verhandlung am 7. Dezember 2016 wurde streitig zur Sache verhandelt. Der Klägerbevollmächtigte verzichtete auf die Beiziehung der Klageverfahren M 7 K 15.3412 und M 7 K 07.3644.

Mit Schreiben vom 20. Dezember 2016 bemängelte der Bevollmächtigte des Klägers die Interessenabwägung in dem angefochtenen Bescheid und führte weiter aus, es sei fachlich unzutreffend, von einem vermeintlich als repräsentativ festgestellten „Verbissbild“ auf eine bestimmte Schalentierart als Verbissquelle oder auf eine Populationsstärke oder gar -zusammensetzung zu schließen. Die Behauptung der Forstbehörde, Laubholz könne sich nur auf wenigen Flächen entwickeln, sei für Höhenlagen bis 1.000 HM ü. NN evident falsch. Die „tatsächlichen Zielsetzungen“ des betroffenen SPA-Gebiets seien nicht den - rechtlich nicht verbindlichen - Verwaltungsvollzugshinweisen der Forstverwaltung zu entnehmen. Ein vom Beklagten erwähnter „Hainsalat“-Buchenwald sei nicht bekannt. Die Beschreibung des Waldbegangs am Osterfeuerkopf am 27. Oktober 2015 treffe nicht zu. Dort befinde sich kein Weg, sondern nur ein Steig, der weder zur Nachtzeit noch bei schlechtem Wetter nennenswert begangen werde. Die Tannen dort befänden sich in gutem Zustand. Es sei müßig auf die Schafweideberechtigung hinzuweisen, wenn kein Mensch und kein Zaun die Tiere daran hindere, durch das Gelände zu wandern. Das Auerhuhnvorkommen im Eigenjagdrevier des Klägers sei nicht nahe am Erlöschen. Der Beklagte habe kein Verständnis für die maßgeblichen europarechtlichen Vorgaben, etwa das Verschlechterungsverbot und das Verbesserungsgebot. Selbst im Falle einer geringen Besatzdichte müsse alles dafür getan werden, die Lebensraumbedingungen des Auerhuhns zu verbessern, als es zu marginalisieren und seiner verbliebenen Existenzgrundlagen zu berauben. Soweit Buchenjungwuchs infolge der Bejagungsziele des Beklagten samt seiner Abschussverfügungen in den letzten zwei bis vier Jahrzehnten in den Lagen unter 1.000 HM ü. NN Lebensraum des Auerwildes zurückgedrängt habe, weil z.B. zu viel Buche wachse, müsse diese Verschlechterung rückgängig gemacht werden, anstatt dies hinzunehmen. Soweit der Beklagte den Kausalzusammenhang zwischen hohen Abschussquoten und der Verlaubholzung leugne, sei dem entgegenzutreten. Tanne und Kiefer hätten gegen die schnellwüchsige und abdunkelnde Buche keine Chance.

Auf die Schreiben der weiteren Bevollmächtigten des Klägers vom 28. Dezember 2016 und vom 15. Januar 2017 wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 16. Januar 2017 rügte der Bevollmächtigte des Klägers, der Beklagte konstruiere innerhalb der Belange des Naturschutzes nicht nur nicht vorhandene Zielkonflikte, sondern verwende auch eine angeblich auf Schalenwildeinfluss beruhende, nicht mögliche Verjüngung der Kiefern auf dem Sonderstandort „Schneeheide-Kiefernwälder“ als Abwägungskriterium. In dem Klageverfahren M 7 K 15.3412 seien der Revierförster und Forstdirektor H. als Zeugen gehört worden, in den anhängigen Klageverfahren seien sie von der Unteren Jagdbehörde beim Augenschein hinzugezogen worden. Teilweise würden sie als Vertreter des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bezeichnet, was den Anschein erwecke, als ob diese beiden Behörden nebeneinander in den Verfahren auftreten würden. Zudem würden für den Beklagten fast ausschließlich Mitarbeiter der Forstbehörde vortragen. Forstdirektor H. würde völlig unbelegte Behauptungen in den Raum stellen, die erkennbar von der Kammer als zutreffend angesehen würden. Das Gericht werde aufgefordert mitzuteilen, welche verfahrensrechtliche Stellung sie den Mitarbeitern der Forstbehörde beimesse und wie deren Redebeiträge bewertet würden. Bei der Richtlinie für die Hege und Bejagung des Schalenwildes in Bayern handle es sich um eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift, die nach Maßgabe des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und den Anforderungen des Rechtsstaatsgebots (Art. 20 Abs. 3 GG) auch das Gericht binde. Das Landratsamt habe den maßgeblichen Sachverhalt nicht festgestellt. Nach dem Gesetz seien die berechtigten Ansprüche der Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden zu wahren. Die Ziele der Forstwirtschaft im Privatwald bestimme der Eigentümer, was der Beklagte beharrlich nicht zur Kenntnis nehme. Der aufgrund sachgerechter Bewirtschaftung entstandene Bergmischwald im Altbestand habe aufgrund der überhöhten Abschussregelungen auf mehr als einem Drittel der forstlich bewirtschafteten Fläche des Eigenjagdreviers schon erheblich gelitten. Auch ohne menschlichen Eingriff entstehe kein Bergmischwald, sondern eine Monokultur. Es gelte zu verhindern, dass die Buche sich auch in den höheren Lagen flächendeckend ausbreite. Der Beklagte konstruiere einen in Wahrheit nicht bestehenden Gegensatz zwischen den waldbaulichen und den jagdlichen Interessen des Klägers. Es wurde bemängelt, dass der Kläger nicht an der forstlichen Sanierungsplanung beteiligt worden, die Ergebnisse der unverbindlichen, fachinternen Planung aber in das Verfahren eingeflossen seien. Das Landratsamt hätte nachfragen müssen, in welcher Art und Weise hierbei die Bedeutung des Waldes für die biologische Vielfalt ihren Niederschlag gefunden habe und ob sich aus der Bestockung lichte Waldstrukturen entwickeln würden, wie sie das Auerhuhn benötige. Es fehlten auch Ermittlungen zur einzelstandorts- und revierbezogenen Bedeutung des Begriffs Bergmischwald und - entgegen den Vorgaben der Hegerichtlinie - zur Höhe des Zuwachses beim Wildbestand. Die Aufteilung hinsichtlich der Altersklassen und des Geschlechterverhältnisses sei willkürlich. 56% der Abschussvorgabe entfielen auf erwachsene weibliche Tiere. Belastbare Kenntnisse zu den weiblichen Tieren seien nicht vorhanden. Die Untere Jagdbehörde habe die uneingeschränkt geltenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen missachtet. Die pauschale Behauptung, Bergmischwälder seien per se Lebensraum für weitere Vogelarten sei zu unbestimmt und einer Auseinandersetzung fast nicht zugänglich. Eine Vogelart, die einen dichten, dunklen, in großen Teilen Buchen-Monokulturwald als Lebensraum benötige, sei nicht bekannt. Es sei auch falsch, dass die Tanne ausfalle und Auerwild die Tanne benötige. Ferner treffe nicht zu, dass es flächendeckend eine massive Verbissbelastung gebe. Dies gelte jedenfalls nicht für ca. 40% der Fläche, die Lagen bis 1.000 m ü. NN. Vielmehr fehle hier der Verbiss, um anderen Baumarten neben der Buche eine Wuchsmöglichkeit zu schaffen. Die anderen ca. 60% des Reviers seien von den Fraßeinwirkungen der etwa 240 Schafen geprägt, die sich nicht nur auf Ohlstädter Gebiet, das etwa 25% des Eigenjagdreviers ausmache, aufhielten. Auf einem nicht quantifizierbaren Anteil der Fläche, nämlich Felsen und grasbewachsene Matten, könnten ohnehin keine Bäume wachsen. Vor dem Hintergrund der Verlaubholzung bis 1.000 m ü. NN sei nicht nachvollziehbar, dass die natürliche Verjüngung bei der Buche nur als „teilweise möglich“ bewertet werde. Zur waldbaulichen Problematik bei Ulme und Esche sei schon vorgetragen worden. Der Augenschein habe ergeben, dass die Bewertung unzutreffend sei, dass die - als bestandsbildende Baumart auch nicht gewünschte - Tanne sich nicht verjüngen könne. In den verlaubholzten, den der Schafweide unterliegenden und felsigen Bereichen habe sie freilich keine Chance. Im Übrigen würden auch verbissene Tannen hochkommen. Vereinzelte Tannen seien auch ausreichend, um gemeinsam mit Fichten und Buchen sowie vereinzelten sonstigen Edellaubholz einen Bergmischwald zu bilden. Es wurde bemängelt, dass der beim Augenschein vorgefundene Verbiss uneingeschränkt dem Schalenwild zugeordnet worden sei, und bezweifelt, dass der Revierleiter die Verbissbilder unterscheiden könne. Das Vegetationsgutachten habe schon deswegen keine Aussagekraft, weil eine Definition des Bestandsziels, das vorliegend auch an den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Vogelschutzrichtlinie auszurichten sei, für den Forstbetrieb des Eigenjagdreviers fehle.

In der mündlichen Verhandlung am 1. März 2017 wurde streitig zur Sache verhandelt. Die zuständige Abteilungsleiterin des Landratsamtes erklärte, bei den streitgegenständlichen Beschlussfassungen des Jagdbeirates hätten nur sie und die fünf bestellten Vertreter abgestimmt.

Auf die Schreiben der Bevollmächtigten des Klägers vom 5. und 16. Januar 2017 und des Beklagten vom 16. Februar 2017, mit dem Stellungnahmen des Landratsamtes vom 18. Januar 2017 und des AELF vom 16. Januar 2017 vorgelegt wurden, wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 21. März 2017 beanstandete der Bevollmächtigte des Klägers nochmals Abwägungsdefizite in dem angegriffenen Bescheid, die das rechtliche Gehör des Klägers verletzten, und die Ablehnung der Beweisanträge 9 bis 12 als nicht entscheidungserheblich. Der Anhörungsmangel sei auch nicht geheilt worden, da der Beklagte die Eigentümerinteressen des Klägers weder zur Kenntnis genommen noch abgewogen habe. Die Eigentümerbelange würden in dem Bescheid zweimal erwähnt, aber ebenso wenig wie die wesentlichen Belange der Allgemeinheit konkretisiert. Der Beklagte nehme nicht zur Kenntnis, dass es dem Kläger nicht um jagdliche Interessen gehe, sondern um die Wirtschaftlichkeit seines Forstbetriebs bzw. die Erzielung von Einkünften und den Naturschutz. Es gebe den unterstellten Zielkonflikt zwischen den waldbaulichen Zielen des Waldeigentümers und den Belangen des Naturschutzes gemäß den Vorgaben für das SPA-Gebiet Estergebirge nicht. Die Natura-2000-Verordnung, die die europäische Vogelschutzrichtlinie ausführe, stehe in der Normenhierarchie nicht unter dem Bundesjagdgesetz und dem Bayerischen Jagdgesetz. Die bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen hätten sich an den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben auszurichten und im Zweifel unangewendet zu bleiben. Die Entscheidung in dem Rechtsstreit M 7 K 14.1557 sei auf das streitgegenständliche Verfahren nicht übertragbar, da es nicht um ein Gemeinschaftsjagdrevier im Flachland ohne naturschutzrechtliche Vorgaben, sondern um ein Eigenjagdrevier im Gebirge und im SPA-Gebiet gehe. Es werde auf die vielfachen Einwände gegen die Methodik des Vegetationsgutachtens und der ergänzenden Revierweisen Aussage verwiesen. Die Mitarbeiter der Forstbehörde verfügten nachweislich nicht über das erforderliche Fachwissen und die erforderliche Sachkunde, um anhand des äußeren Erscheinungsbildes überhaupt nur zu erkennen, ob es zweifelhaft sein könnte, dass Schalenwild als Verbissverursacher in Betracht komme. Es werde bei ihnen mithin auch keine Fälle geben, wie sie in der Arbeitsanweisung vorgegeben seien, wonach bei Zweifeln an der Verursachung die Pflanzen als unverbissen zu gelten hätten. Im zu entscheidenden Verfahren habe es auch keine externe Begutachtung gegeben. Darüber hinaus sei substantiiert dargelegt und nachgewiesen, dass die natürliche Verjüngung der standortgemäßen Baumarten im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen möglich sei. Soweit der Mitarbeiter der Forstbehörde gegen die Berechnungen zur Pflanzendichte von Klägerseite eingewandt habe, die Pflanzenzahl sei zu gering angesetzt und müsse im Gebirge höher sein, habe er keine konkrete Zahl genannt. Der Kläger berufe sich auf die Veröffentlichung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur Kulturbegründung und Jungwuchspflege, Stand Dezember 2010, in der für Rotbuche 6.500 bis 8.000 Pflanzen pro Hektar, für Weißtanne 2.000 bis 2.500 Pflanzen pro Hektar, und für Fichte 2.5000 bis 3.300 Pflanzen pro Hektar angegeben wären. Gehe man von den größtmöglichen Zahlen aus, weise die vorhandene Verjüngung auch dann mehr sich unbeschädigt verjüngende Pflanzen aus, als zur Begründung eines neuen Bestandes in der vom Waldeigentümer gewollten Baumartenzusammensetzung erforderlich wären. Unberücksichtigt seien dabei der vorhandene Altbestand sowie die ebenfalls zahlreich vorhandenen Baumpflanzen, die größer als 160 cm seien. Daraus folge, dass derzeit mehr Baumpflanzen, insbesondere Laubholz nachwachse, als dies den waldbaulichen Zielen des Waldeigentümers entspreche. Für die Bejagung folge daraus, dass der Bestand an Schalenwild keinesfalls abgesenkt werden dürfe. Der Kläger weise die Behauptung zurück, dass andere Waldbesitzer andere waldbauliche Ziele hätten. Anders als im Verfahren M 7 K 14.1557 lägen Zählungen an den Rotwildfütterungen vor, aus denen sich ergebe, dass im Winter ein höherer Rotwildbestand als im Sommer vorhanden sei. Bei dieser Sachlage sei für die Berechnung der Abschusszahlen nach der Richtlinie über die Hege und Bejagung des Schalenwildes vorzugehen.

In der mündlichen Verhandlung am 29. März 2017 erklärte der Kläger, im Jagdjahr 2016/17 habe er 31 Stück Rotwild erlegt. Die Beteiligten stellten ihre schriftlich angekündigten Anträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird gem. § 117 Abs. 3 VwGO auf die Gerichts- und Behördenakten einschließlich der beigezogenen Akten M 7 K 15.3411, M 7 K 14.4367, M 7 S. 15.3607 und M 7 S. 16.3759 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist im Hauptantrag bereits unzulässig, im Hilfsantrag zulässig, jedoch unbegründet.

Für eine auf die vollständige Aufhebung der Festsetzung des Abschussplans für Rotwild 2016/17 gerichtete Klage fehlt die Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO, da eine Verletzung in eigenen Rechten offensichtlich nicht möglich ist, soweit bei der Unteren Jagdbehörde die Bestätigung des eigenen Abschussplanvorschlags beantragt und sogar mehr Wild erlegt worden ist, als der Kläger zur Bestätigung beantragt hat. Zudem liegt darin ein widersprüchliches Verhalten, so dass dem Kläger auch ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt (vgl. VG München, U. v. 10. Februar 2016 - M 7 K 15.3412 - juris Rn 21; Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, Vor §§ 40 - 53 Rn 22). Die Auffassung, dass der jagdausübungsberechtigte Revierinhaber, eine Festsetzung des Abschusses nur insoweit anfechten kann, als die Festsetzung seinen Abschussplanvorschlag übersteigt, wird - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung geteilt (vgl. BayVGH, U. v. 30. April 1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn 7 u. U. v. 19. Mai 1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn 82; VG Augsburg, U. v. 8. Oktober 2014 - Au 4 K 14.811 - juris Rn 31; VG Ansbach, U. v. 14. November 2007 - AN 15 K 07.01396 - juris Rn 21).

Im Hilfsantrag ist die Klage zulässig. Da das Jagdjahr 2016/17 noch nicht abgelaufen ist, ist der angegriffene Bescheid des Landratsamtes noch nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden und die Anfechtungsklage die statthafte Klageart (vgl. BayVGH, U. v. 19. Mai 1998 - 19 B 95. 3738 - juris Rn 83, U. v. 7. November 1996 - 19 B 93.956 - juris Rn 40 u. U. v. 30. April 1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn 32; vgl. auch OVG NW, U. v. 1. August 2014 - 16 A 805/13 - juris Rn 23). Der Kläger ist als Mitinhaber eines Eigenjagdreviers klagebefugt gem. § 42 Abs. 2 VwGO (vgl. Frank in Frank/Käsewieter, Das Jagdrecht in Bayern, Komm., § 21 BJagdG/Art. 32 BayJG/ §§ 13 - 17 AVBayJG, S. 249).

Die angegriffene Festsetzung des Abschussplanes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger somit nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Bescheid ist formell rechtmäßig.

Das Verwaltungsverfahren leidet nicht an einem Mangel, weil eine gem. Art. 50 Abs. 2 BayJG nicht zum Jagdbeirat gehörende Person, nämlich ein Mitarbeiter des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, an den Sitzungen des Jagdbeirats am 10. Mai 2016 und am 24. Juni 2016 teilgenommen hat (vgl. VG München, U. v. 10. Februar 2016 - M 7 K 15.3412 - juris Rn 25). Nach Art. 50 Abs. 5 BayJG können zu den Beratungen des Jagdbeirats vom Vorsitzenden weitere Sachkundige zugezogen werden und den Trägern öffentlicher Belange ist auf Verlangen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der als Mitarbeiter einer staatlichen Fachstelle sachkundige Forstdirektor H. war ausweislich des Protokolls lediglich „Beratende Person“. Dass er nicht an den Abstimmungen beteiligt war, hat die zuständige Abteilungsleiterin des Landratsamtes, die das Protokoll unterzeichnet hat, in der mündlichen Verhandlung am 7. Dezember 2016 bestätigt. Dafür, dass das Protokoll insoweit fehlerhaft war, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor; zumal sein Votum angesichts des einstimmig gefassten Beschlusses zur Herbeiführung einer bestimmten Entscheidung auch gar nicht notwendig war. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass das nach Art. 88, 90, 91 BayVwVfG vorgesehene Verfahren bei der Sitzung, bei der sämtliche Mitglieder anwesend waren, verletzt worden ist.

Weiter ist nicht zu beanstanden, dass sich das Landratsamt den Beschluss des Jagdbeirates zu eigen gemacht hat. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es der Unteren Jagdbehörde verwehrt sein sollte, ihrer Überzeugungsbildung das Beratungsergebnis eines zwingend vorgesehenen (§ 37 Abs. 1 BJagdG) Gremiums zugrunde zu legen, das mit sachkundigen Vertretern von fünf maßgeblichen Interessengruppen, nämlich der Land- und Forstwirtschaft, der Jagdgenossenschaften, der Jäger und des Natur- und Waldschutzes besetzt ist und zur Beratung aller Jagdangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sowie wichtiger Einzelfragen (Art. 50 Abs. 1 BayJG) gesetzlich berufen ist; insbesondere, als sie nach § 21 Abs. 2 Satz 1 BJagdG im Rahmen der Bestätigung oder Festsetzung des Abschussplans Einvernehmen mit dem Jagdbeirat herzustellen hat. Das Vorgehen rechtfertigt insbesondere nicht den Schluss, dass sich das Landratsamt keine eigene Überzeugung gebildet hat und generell die Auffassung des Jagdbeirates ungeprüft und schematisch übernimmt.

Auch wurde dem Kläger ausreichend rechtliches Gehör gewährt. Im Anhörungsschreiben vom 20. Mai 2016 hat ihm das Landratsamt die beabsichtigte Abschussfestsetzung und die wesentlichen Gründe hierfür mitgeteilt, so dass für ihn klar und erkennbar war, weshalb und wozu er sich äußern können sollte und mit welcher eingreifenden Entscheidung er demnächst zu rechnen hatte (vgl. Kallerhoff in Stelkens/ Bonk/Sachs, VwVfG, 2014 8. Aufl., § 28 Rn 34). Entsprechend hat er in seinem Schreiben vom 2. Juni 2016 bereits die wesentlichen Streitpunkte zwischen den Beteiligten (Niederhalten des Buchenjungwuchses durch höhere Schalenwildbestände, Erhaltung des Lebensraumes für Raufußhühner und keine revierbezogenen Feststellungen des Grundbestandes der jeweiligen Schalenwildart) angesprochen und seine Auffassung hierzu geltend gemacht. Anlassbezogen hat die untere Jagdbehörde daraufhin die untere Naturschutzbehörde um Stellungnahme gebeten und den Kläger zu einer mündlichen Anhörung eingeladen, die er mit seiner anderweitigen Verfahrensbevollmächtigten zu einer umfassenderen mündlichen Stellungnahme nutzte. Damit ist dem Recht des Klägers aus Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG genügt. Den Beteiligten sind ihre jeweiligen divergierenden Auffassungen im Übrigen seit Jahren bekannt. Das Landratsamt hat die vom Kläger vorgetragenen Gesichtspunkte auch zur Kenntnis genommen. Dies ergibt sich allein schon aus der Niederschrift der Jagdbeiratssitzung vom 24. Juni 2016, an der zwei Mitarbeiter der unteren Jagdbehörde und die den Vorsitz führende Abteilungsleiterin teilgenommen haben, und an der Wiedergabe der wesentlichen Punkte auf Seite 3 f. des Bescheides. Einer Anhörung zu sämtlichen Begründungselementen des noch zu fertigenden Bescheides, die vor einer Befassung mit den vom Betroffenen vorgebrachten Einwänden ohnehin nicht möglich wäre, bedurfte es ebenso wenig wie einer Anhörung zu behördeninternen Fachplanungen - wie hier des AELF zur Sanierung von Schutzwäldern -, die keine Außenwirkung gegenüber dem Betroffenen entfalten und mit dem zu beurteilenden Verwaltungsverfahren in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen. Der Umstand, dass eine Fachbehörde Erkenntnisse aus dem gesamten Rahmen ihres Tätigkeitsbereiches schöpft und die Bewertung von Fachfragen auf ihr gesamtes erworbenes Wissen stützt, führt nicht dazu, dass der Betroffene eines konkreten Verwaltungsverfahrens zu der Gewinnung jeder einzelnen Erkenntnis anzuhören wäre. Die maßgebliche Tatsache, dass das AELF von einer drohenden Entmischung des Bergmischwaldes in seinem Revier ausgeht, der es gegenzusteuern gilt, war dem Kläger schon aus früheren Streitigkeiten um die Abschussfestsetzung bekannt. Dass er mit seinen Einwänden, insbesondere seinem gegenläufigen Interesse als Waldeigentümer, nicht durchgedrungen ist, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.

Die Gründe des angegriffenen Bescheides genügen auch den Anforderungen von Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind dem Betroffenen die wesentlichen, d.h. die tragenden Gründe mitzuteilen und demzufolge der Behörde keine Begründung in allen Einzelheiten abverlangt (vgl. BVerwG, U. v. 15. Mai 1986 - 5 C-33/84 - juris Rn 31).

Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Abschussplans ist § 21 Abs. 2 Satz 1 BJagdG, wonach u.a. Schalenwild, wozu gem. § 2 Abs. 3 BJagdG auch Rotwild gehört, nur aufgrund und im Rahmen eines Abschussplans erlegt werden darf, der von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat (§ 37 BJagdG) zu bestätigen oder festzusetzen ist. Das Nähere bestimmt die Landesgesetzgebung (§ 21 Abs. 2 Satz 5 BJagdG), hier Art. 32 BayJG i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1 Satz 2 AVBayJG. Danach ist für Rotwild ein Abschussplan jeweils für ein Jagdjahr aufzustellen. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AVBayJG ist der eingereichte Abschussplan zu bestätigen, wenn er den Vorschriften des § 21 Abs. 1 BJagdG und des Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG entspricht und im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand oder dem Inhaber des Eigenjagdreviers aufgestellt ist; andernfalls wird der Abschussplan - wie hier - von der Behörde festgesetzt (§ 15 Abs. 1 Satz 2 AVBayJG).

Nach § 21 Abs. 1 BJagdG ist der Abschuss so zu regeln, dass die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft vor Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen soll die Abschussregelung dazu beitragen, dass ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint. Neben der körperlichen Verfassung des Wildes ist bei der Abschussplanung vorrangig der Zustand der Vegetation, insbesondere der Waldverjüngung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG). In die Entscheidung sind die gesetzlich geregelten öffentlich- und privatrechtlichen Belange einzustellen und mit dem Ziel eines Interessenausgleichs zwischen den volkswirtschaftlichen und landeskulturellen Belangen einerseits und den jagdlichen Intentionen andererseits abzuwägen (BVerwG, U. v. 19. März 1992 - 3 C-62/89 - juris Rn 25). Dabei kommt dem Interesse am Schutz des Waldes wegen der überragenden Bedeutung des Waldes für das Klima, den Wasserhaushalt, die Sauerstoffproduktion, die Nährstoffspeicherung und die biologische Vielfalt ein Vorrang gegenüber den jagdlichen Interessen zu (BVerwG, U. v. 30. März 1995 - 3 C-8/94 - juris Rn 45; BayVGH, U. v. 19. Mai 1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn 94; vgl. § 1 Nr. 1 BWaldG, Art. 1 Abs. 1 BayWaldG und § 1 Abs. 2 Satz 2, § 21 Abs. 1 BJagdG). Dementsprechend sind nach Art. 1 Abs. 2 Nr. 3 BayJG Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen, d.h. nachhaltigen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 BWaldG) forstwirtschaftlichen Nutzung durch das Wild möglichst zu vermeiden und nach Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG die Waldverjüngung zu gewährleisten (BayVGH, aaO).

Bei der Festsetzung des Abschussplans steht der Behörde kein Ermessen (BVerwG, U. v. 19. März 1992 - 3 C-62/89 - juris Rn 25) und auch kein gerichtlich nicht nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (BayVGH, U. v. 7. November 1996 - 19 B 93.956 - juris Rn 51). Das Gericht prüft, ob die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt richtig gewertet und die verschiedenen Belange entsprechend der Zielvorgabe des Gesetzgebers zutreffend abgewogen hat (BVerwG, aaO; BayVGH, U. v. 30. April 1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn 38 u. U. v. 19. Mai 1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn 91; OVG RP, U. v. 13. August 1997 - 8 A 10391/96 - juris Rn 25; OVG NRW, U. v. 1. August 2014 - 16 A 805/13 - juris Rn. 29 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 7. Januar 2016 - OVG 11 S. 76.15 - juris Rn 9). Allerdings ist die Abschusszahl auch nicht mathematisch-logisch, etwa anhand einer normativen Formel zu bestimmen, sondern der Behörde insoweit eine gewisse Bandbreite von Entscheidungsmöglichkeiten eingeräumt, und die Prüfung des Gerichts darauf beschränkt, ob die Höhe des Abschusses sich noch in einem vertretbaren Zahlenrahmen hält (BVerwG, aaO; BayVGH, U. v. 19. Mai 1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn 91 u. U. v. 30. April 1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn 37 ff.; OVG RP, aaO, Rn 27).

Ausgangspunkt und Grundlage jeglicher Abschussplanung ist das gem. Art. 32 Abs. 1 Satz 3 BayJG einzuholende Gutachten, welches den Zustand der Vegetation und der Waldverjüngung insbesondere im Hinblick auf die Einwirkungen des Schalenwildes auf diesen Zustand feststellen soll (BayVGH, U. v. 19. Mai 1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn 95), vorliegend also das hegegemeinschaftsbezogene Forstliche Gutachten 2015 Werdenfels-Ost, in dessen Rahmen auch das streitgegenständliche Eigenjagdrevier mitbegutachtet worden ist, und die ergänzende Revierweise Aussage 2015.

Danach ist die Verbissbelastung im Eigenjagdrevier … besonders kritisch zu sehen bzw. deutlich zu hoch, während in den benachbarten Revieren erkennbare Verbesserungen, insbesondere bei Fichte und Edellaubbäumen, festgestellt worden sind. Großflächig sind nur Fichten unverbissen; entwicklungsfähige Laubholzverjüngung findet nur in den tieferen Lagen bis 1.000 m ü. NN. mit Schwerpunkt an Forststraßen und Wanderwegen statt. Die Tanne ist im ganzen Revier nicht entwicklungsfähig.

Die Kammer hat keine Zweifel an der Richtigkeit des Forstlichen Gutachtens 2015 und der ergänzenden Revierweisen Aussage. Amtlichen Auskünften und Gutachten der Forstverwaltung kommt eine besondere Bedeutung zu, weil sie auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Beweisaufnahme und der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen (vgl. BayVGH, B. v. 31. August 2011 - 8 ZB 10.1961 - juris Rn 17 zu Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts m.w.N.). Sie haben daher grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht als Expertisen von privaten Fachinstituten (vgl. BayVGH, aaO). Dass es sich bei dem Ersteller des Forstlichen Gutachtens und der ergänzenden Revierweisen Aussage, dem AELF Weilheim, um eine Behörde des Beklagten handelt, steht der Geeignetheit ihrer Auskünfte als Urkundenbeweis bzw. der Beweiskraft des Inhalts dieser Urkunden ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass das Gutachten dem Landratsamt bereits im Verwaltungsverfahren als Entscheidungsgrundlage gedient hat (vgl. BayVGH, B. v. 12. Februar 2001 - 19 ZB 00.2929 - juris Rn 10 u. B. v. 31. August 2011 - 8 ZB 10.1961 - juris Rn 17 ff.). Zudem konnte sich das Gericht anlässlich eines Augenscheins an ausgewählten Punkten in den eher tieferen Lagen davon überzeugen, dass die Bestandsaufnahme im Eigenjagdrevier und dessen Beschreibung durch das AELF den natürlichen Gegebenheiten entspricht. So war im Altbestand ein Bergmischwald bestehend aus Fichte, Buche, unterschiedlichem Edellaubholz und auch Tanne zu sehen, mit zunehmender Höhe ü. NN ein höherer Fichtenanteil, während sich in der Naturverjüngung vor allem reichlich Fichte und Buche, letztere mit zunehmender Höhe ü. NN zunehmend verbissen, jedoch kaum unverbissenes Edellaubholz und Tanne zeigten. In höheren Lagen war allgemein stärkerer Verbiss an Forstpflanzen zu beobachten als in tieferen. Stellte sich die Situation günstiger dar, wie zum Beispiel an den Punkten 45586 und 45588, war das in den fachlichen Stellungnahmen des AELF auch so beschrieben. In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, dass das Gericht aus Zeit- bzw. Witterungsgründen nicht sämtliche ursprünglich ins Auge gefassten und von den Beteiligten vorgeschlagenen Punkte besichtigen konnte. Bei der stichpunktartigen Inaugenscheinnahme am 30. November 2016 und dem damit verbundenen Waldbegang war ein hinreichender Eindruck von der Richtigkeit der forstbehördlichen Feststellungen zu gewinnen und es ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass jene nicht zutreffen. Die abweichenden Bewertungen der vom Kläger beigezogenen fachlichen Beistände konnten aus diesen Gründen die Bewertung durch das AELF, darunter des zuständigen Revierleiters, der die Entwicklung des Waldes im Eigenjagdrevier seit Jahren aus eigener Anschauung kennt, nicht erschüttern.

Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich das AELF bei der Erstellung des Forstlichen Gutachtens und der Revierweisen Aussage nicht an die hierfür geltenden Grundsätze (vgl. die im Internet veröffentlichte „Anweisung für die Erstellung der forstlichen Gutachten zur Situation der Waldverjüngung“ des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in der jeweils aktuellen Fassung) gehalten hat. Unschädlich ist, dass sich in den höheren Lagen des Eigenjagdreviers keine Aufnahmepunkte befinden. Die Anwendung der Raster- oder Gittermethode wäre selbst dann nicht zu beanstanden, wenn in einem Revier kein konkreter Aufnahmepunkt liegen sollte, da das Gutachten nicht für jedes Jagdrevier gesondert zu erstellen ist (BayVGH, U. v. 30. April 1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn 55; BayVGH, U. v. 19. Mai 1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn 95).

Wie der Zustand der Vegetation und die Waldverjüngung im Einzelnen zu ermitteln sind, ist gesetzlich nicht näher geregelt. Der Beklagte durfte bei der Begutachtung auf seine in Jahrzehnten gewonnenen forstfachlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zurückgreifen, auch wenn sie mit gewissen Unsicherheiten behaftet sind und nicht den Grad wissenschaftlicher Sicherheit erreichen. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Art und Weise bzw. die Methode der Gutachtenerstellung durch die Forstbehörden nicht zu beanstanden ist und demzufolge praxistaugliche Maßstäbe zur Festlegung des erforderlichen Abschusses liefert (BayVGH, U. v. 30. April 1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn 52 ff.). Hieran ist festzuhalten, auch wenn es sowohl auf Seiten des Beklagten als auch der internationalen Wissenschaft zahlreiche Untersuchungen zur Thematik Wild und Wald sowie dazu gibt, wie die Methoden zur Festlegung des erforderlichen Abschusses verbessert werden können. Der Beklagte ist nicht dazu verpflichtet, im Interesse wissenschaftlicher Genauigkeit auf Methoden zurückzugreifen, die nicht flächendeckend mit einem in der Praxis vertretbaren personellen und finanziellen Aufwand angewendet werden können, wie zum Beispiel eine zeitnahe DNA-Analyse an jeder verbissenen Forstpflanze oder der Einsatz von Kameras zur Wildbeobachtung, um den Verursacher eines Verbisses sicher bestimmen zu können. Im Übrigen ist Tauglichkeit der DNA-Analyse als Untersuchungsmethode auch nicht gesichert (vgl. BayVGH, B. v. 6. Februar 2017 - 19 ZB 16.1026 - beck-online Rn 10 ff.). Auch ist nicht zu beanstanden, dass die Forstbehörden bei der Beurteilung des Vegetationszustands auf die Anzahl der verbissenen Forstpflanzen abstellen und nicht auf ein ausreichendes Vorkommen nicht verbissener Pflanzen, weil sich hierfür nach ihrer nachvollziehbaren Einschätzung keine verlässlichen Sollwerte finden lassen (siehe Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 1. März 2017, S. 22).

Nach diesen Maßgaben steht einer Festlegung der Abschusszahlen nicht entgegen, dass sich durch Betrachten einer Forstpflanze nicht feststellen lässt, ob der Verbiss von Rot-, Gams- oder Rehwild herrührt, sowie nicht sicher feststellen lässt, ob Verbiss durch Hasen und kleinere Nagetiere verursacht worden ist oder der Verlust des Leittriebes in Einzelfällen auch auf sonstige Ursachen wie Witterungseinflüsse zurückgehen mag (vgl. „Anweisung für die Erstellung der forstlichen Gutachten zur Situation der Waldverjüngung“ S. 20 f.). Unschärfen bei der Bewertung, die darauf beruhen, dass das Verbissbild an einer Forstpflanze im Einzelfall fehlerhaft eingeschätzt wird, können hingenommen werden; zumal sie sich bei der Aufnahme auch zu Gunsten des Revierinhabers auswirken können, wenn nämlich ein von einem Schalenwild verursachter Verbiss zu Unrecht einem Kleinnager zugeschrieben wird. Im Übrigen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass im Eigenjagdrevier des Klägers Hasen und sonstige Kleinnager in einem Umfang vorhanden wären, dass sie einen wesentlichen Teil des deutlich zu hohen Verbisses erklären würden (vgl. BayVGH, B. v. 6. Februar 2017 - 19 ZB 16.1026 - aaO Rn 15).

Soweit der Kläger aus einer anlässlich des Augenscheins verwendeten Bezeichnung „typisch scharfkantig“ für ein Verbissbild ableiten will, dass der Revierleiter nicht in der Lage sei, Verbiss durch Schalenwild und Kleinnager zu unterscheiden, überzeugt dies nicht. Es ist schwierig, allein durch die wörtliche Beschreibung eine genaue optische Vorstellung von einem bestimmten Verbissbild zu vermitteln. Neben verschiedenen weiteren Diagnosemerkmalen (Quetschung des Triebs) werden für gewöhnlich Begriffe wie „rau“, „ausgefranst“ (rechtwinklig zur Triebachse) bei Schalenwildverbiss und „glatt“ (schräg zur Triebachse) bei Kleinnagern benutzt (Abschlussbericht der LWF 2015, Verbissschäden an der Waldverjüngung durch verschiedene herbivore Säugetierarten, S. 28 f.; LT-Drs. 16/16491). Dass Forstdirektor H. - was der Klägerbevollmächtigte nachträglich schriftlich gerügt hat - nicht „eingeschritten“ ist, mag daran liegen, dass er mit dem Revierleiter der Meinung war, dass es sich um einen Schalenwildverbiss handelte.

Ebenso wenig hat die Beweisaufnahme ergeben, dass der schlechte Vegetationszustand im Eigenjagdrevier des Klägers auf eine regelmäßige Beweidung durch Schafe zurückzuführen ist. In den Gebieten des Eigenjagdreviers, die auf Ohlstädter Flur liegen, auf denen die Schafweide zugelassen ist, wurde der Verbiss für das Forstliche Gutachten 2015 aus diesem Grund von vornherein nicht erhoben. Nach der ministeriellen Aufnahmeanweisung zur Erstellung des Forstlichen Gutachtens gilt, dass Verbiss in Fällen, in denen es zweifelhaft ist, ob Weidevieh den Verbiss verursacht haben könnte, nicht zu werten ist. In den Gebieten auf Eschenloher Flur, auf denen die Schafweide nicht zugelassen ist, hat die Beweisaufnahme ergeben, dass einer der beiden Zeugen mehrmals Schafe beobachtet hat, der andere hingegen nie. Das Gericht hält beide Zeugenaussagen für glaubhaft, da es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Bruder des Klägers oder der zuständige Revierleiter interessegeleitete Angaben gemacht haben. Der Bruder des Klägers erklärte, dass er Schafe im gesamten Bereich des Hirschbergs und den Bereichen der Eckleiten und des Osterfeuerkopfes gesehen habe, vor einigen Jahren auch am Sattmannsberg. Vor zwei Jahren habe er ungefähr fünf Schafe auf dem sog. Schafwieserl am Grad des Osterfeuerkopfes gesehen, die zur Eckleiten herübergewandert seien. Dort hätten sich weitere Schafe aufgehalten. 2016 habe er auf den abgebrannten Flächen des Hirschbergs ungefähr zwölf Schafe gesehen. Er halte sich etwa viermal im Jahr in den genannten Bereichen auf. Der zuständige Revierleiter, welcher nach seinen Angaben einmal in der Woche mindestens eine Stunde zu Fuß durch das Revier geht, in den zwischen 1.400 und 1.600 m ü. NN liegenden Bereichen jedoch nur ein- bis zweimal im Jahr, und gute Kontakte zu den übrigen Waldbesitzern im Eigenjagdrevier unterhält, gab an, bisher weder Schafe noch Schaflosung, Trittspuren oder Weiserpflanzen gesehen zu haben noch von anderen Waldbesitzern auf Eschenloher Gebiet von der Anwesenheit von Schafen gehört zu haben. Die beiden Aussagen der sich eher selten in den höheren Lagen des Eigenjagdreviers aufhaltenden Zeugen sind nicht unvereinbar oder widersprüchlich. Aufgrund der fehlenden Zäunung und dauernden Beaufsichtigung der Schafe kann nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Gruppen oder Tiere der von Ohlstadt her aufgetriebenen Schafe auf Eschenloher Gebiet gelangen. Dies hat auch das AELF mit seinem Vortrag im Schreiben vom 16. Januar 2017 eingeräumt, dass nämlich bekannt sei, dass die Weideberechtigten Schafe, die sich über die Gemeindegrenze Eschenlohe begeben hätten, wieder zurücktreiben würden. Andererseits ist davon auszugehen, dass der zuständige Revierleiter bei einer regelmäßigen Beweidung von Eschenloher Flächen durch Ohlstädter Schafe in den Jahren seiner Tätigkeit diese gesehen oder zumindest Anzeichen für ihre Anwesenheit gefunden hätte oder auch von anderen Waldbesitzern auf die regelmäßige Anwesenheit der Tiere angesprochen worden wäre. Das vereinzelte Umherwandern von Schafen auf Eschenloher Flur stellt das Ergebnis der Waldbegutachtung nicht in Frage.

Weiter durfte die Festsetzung des Abschusses ohne sichere Kenntnis des Wildbestands erfolgen. Da sich dieser nicht - jedenfalls nicht mit einem in der Praxis vertretbaren Aufwand - sicher feststellen lässt (vgl. BayVGH, U. v. 7. November 1996 - 19 B 93.956 - juris Rn 55 u. U. v. 19. Mai 1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn 96, 102 jeweils zum Rehwild; vgl. Nr. I.5 der Richtlinie für die Hege und Bejagung des Schalenwildes in Bayern vom 9. Dezember 1988 (AllMBl 1989, 73, geändert durch Bekanntmachung vom 31. August 2012, AllMBl 2012, 596) zum Rotwild; Meyer-Ravenstein, Anm. zu OVG NW, U. v. 1. August 2014 - 16 A 805/13 - juris lit. C), darf sich die Jagdbehörde zur Festlegung der Abschusszahlen am Zustand der Vegetation als natürlichem Weiser orientieren und maßgeblich auf von ihr festgestellte Wildschäden und die Situation der Waldverjüngung abstellen (vgl. BayVGH, U. v. 30. April 1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn 59 u. U. v. 19. Mai 1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn 96). Dies gilt insbesondere im Schutzwald im Sinne von Art. 10 BayWaldG (vgl. Nr. I.1.2.1 Hegerichtlinie). Das Landratsamt hat hier den entscheidungserheblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt, indem es neben dem Vegetationszustand die Abschusszahlen und die Ergebnisse der Rotwildzählungen seit 2011 beurteilt und die Ergebnisse eines wildbiologischen Gutachtens vom 10. April 2012 miteinbezogen hat, das in der Hegegemeinschaft Werdenfels-Ost einschließlich des streitgegenständlichen Eigenjagdreviers von einer Rotwilddichte von mehr als sechs Stück pro Hektar ausgeht und eine Absenkung auf drei Stück pro Hektar empfiehlt. Die im Eigenjagdrevier vorgenommenen Rotwildzählungen seit 2011 weisen sehr starke Schwankungen auf und stehen bei einem Vergleich mit den gemeldeten Abschusszahlen der einzelnen Jahren in keinem nachvollziehbaren Verhältnis. Hieraus ist zu schließen, dass die Ergebnisse der Zählungen wenig aussagekräftig sind. So werden auch in dem genannten wildbiologischen Gutachten (Seite 10 ff.) etliche Schwächen der Rotwildzählungen dargestellt sowie angenommen, dass sich je nach den Witterungsbedingungen nur 35 bis 60% der vorhandenen Rotwildtiere überhaupt an den Fütterungen zeigen, ferner, dass die Bestands- und Abschusszahlen mit großen Unsicherheiten behaftet sind. Vor diesem Hintergrund genügt es, dass das Landratsamt eine zusammenfassende Wertung der vorhandenen Wilddichte getroffen und daraus eine allgemeine Empfehlung für die Abschussplanung abgeleitet hat (vgl. BayVGH, U. v. 30. April 1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn 53 u. U. v. 19. Mai 1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn 95). Diesem Beurteilungssystem liegt zugrunde, dass der Gesetzgeber die Größe des Schalenwildbestandes als einen maßgeblichen, im Gegensatz zu anderen Einflussfaktoren regulierbaren Faktor bei der Verursachung von Waldschäden ansieht (vgl. BayVGH, U. v. 19. Mai 1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn 96). Die Feststellung im Forstlichen Gutachten 2015, dass sich jagdliche Bemühungen in einzelnen benachbarten Jagdrevieren der Hegegemeinschaft Werdenfels-Ost auch in einem lokalen Rückgang des Wildverbisses niedergeschlagen haben, ist ein Beleg für diesen Zusammenhang.

Auch wenn man davon ausgeht, dass im Eigenjagdrevier im Winter mehr Rotwild steht als im Sommer ist nicht davon auszugehen, dass der festgesetzte Abschuss einen gesunden Rotwildbestand im Eigenjagdrevier gefährdet. Zunächst ist festzuhalten, dass der Wald auch im Winter durch Verbiss geschädigt wird und sich die Jagdzeit auch in den Winter hinein erstreckt. Weiter ist ein gesunder Wildbestand in einem Jagdrevier keine abstrakt zu bestimmende Größe, sondern vielmehr an den Umständen des Einzelfalls zu messen. Die Grenzen werden § 21 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BJagdG durch die volle Wahrung der berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden und die Berücksichtigung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege gezogen. Wegen der seit Jahren erfolgten deutlich zu starken Übernutzung der Vegetation muss der Abschuss über dem geschätzten Zuwachs liegen und die für die Reproduktion maßgeblichen weiblichen Tiere proportional in höherem Maße betreffen, um eine wirkungsvolle Reduzierung des Wildbestandes zu erreichen. Die hierauf bezogenen Vorgaben der Hegerichtlinie gelten nur bei einer - hier gerade nicht gegebenen - tragbaren Wilddichte. Bei weiterer Berücksichtigung eines erheblich über den Rotwildzählungen einzuschätzenden tatsächlichen Wildbestandes und der Reproduktionsrate, die bei Rotwild je nach den Lebensbedingungen mit 70 bis 90% der Alttiere ohne Schmaltiere angenommen werden kann (vgl. Nr. I.7 Hegerichtlinie), ist im Ergebnis vorliegend nicht von einer Gefährdung des Rotwildbestandes auszugehen.

Die Festsetzung des Abschusses wahrt die berechtigten Belange der Forstwirtschaft und verletzt den Kläger nicht in seinem Eigentumsrecht, auch wenn er wegen des vom Beklagten festgelegten Abschusses sein waldbauliches und wirtschaftliches Ziel einer dominierenden Fichtenkultur und - nach Überzeugung des Klägers - auch der Niederhaltung des Buchenjungwuchses durch eine entsprechende Anzahl an Schalenwildtieren nicht erreichen kann.

Der Belang der Forstwirtschaft ist - wovon der Kläger auszugehen scheint - nicht mit dem waldbaulichen Ziel des privaten Waldeigentümers gleichzusetzen. In seiner Grundsatzentscheidung vom 30. April 1992 (- 19 B 91.1220 - juris Rn 39, 43) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof diesen als öffentlichen Belang bezeichnet und § 1 Abs. 2 Satz 2 BJagdG in Bezug genommen, wonach die Hege unter anderem die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung nicht beeinträchtigen darf. Dabei wird der Begriff „ordnungsgemäß“ nicht nur von den am Ertrag ausgerichteten betriebswirtschaftlichen Erfordernissen der Forstwirtschaft bestimmt, sondern auch von den Anforderungen, die die Rechtsordnung an die forstwirtschaftliche Wirtschaftsweise stellt (vgl. BT-Drs. 7, 5471, S. 3). Daher ist nur eine solche Nutzung ordnungsgemäß und somit vorrangig, die neben den ökonomischen Zielen auch die ökologischen Forderungen zur Erhaltung des Biotops verfolgt (BayVGH, aaO, Rn 43). Nicht „ordnungsgemäß“ ist insbesondere eine dem Zweck des Bundeswaldgesetzes (§ 1 BWaldG) zuwiderlaufende Bewirtschaftung, d.h. eine nicht nachhaltige (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 BWaldG) Bewirtschaftung, die dem Erhalt der Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes zuwiderläuft und seiner herausragenden Bedeutung für die Umwelt nicht Rechnung trägt (BayVGH, aaO, Rn 43 f.). Nach Art. 4 Nr. 1 BayWaldG ist eine sachgemäße Waldbewirtschaftung nur eine Bewirtschaftung, die nachhaltig die wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Funktionen des Waldes gewährleistet.

Die waldbaulichen Ziele des Klägers hätten hingegen zur Folge, dass in Zukunft Edellaubhölzer, Tanne und Kiefer als Baumart in seinem Wald weitgehend ausfielen, da sie vom Schalenwild noch vor der Buche bevorzugt gefressen werden. Der Beklagte befürchtet zu Recht eine Entmischung des noch vorhandenen Bergmischwaldes im Altbestand. Dass diese Entwicklung schon vorangeschritten ist, haben das aktuelle Forstliche Gutachten sowie Forstliche Gutachten in der Vergangenheit und der Augenschein ergeben, so dass die Schutzfunktion des Waldes, wenn vielleicht noch nicht beeinträchtigt, zumindest gefährdet ist (vgl. BayVGH, U. v. 7. April 2005 - 19 B 99.2193 - juris Rn 53). In Anbetracht der allgemein bekannten Risiken, die mit einem stark fichtendominierten Wald bzw. einer Fichtenmonokultur verbunden sind, wie einer erhöhten Anfälligkeit für Parasitenbefall (Borkenkäfer), einer geringeren Widerstandsfähigkeit gegen im Zuge des Klimawandels häufiger auftretende Extremwetterlagen wie Trockenheit und Sturm, der Gewährleistung einer unzureichenden Bodenstabilität, der geringeren Fähigkeit, Lawinen bzw. Gleitschnee aufzuhalten, der Verdichtung des Oberbodens und der daraus resultierenden geringeren Wasseraufnahmekapazität und eines geringeren Artenreichtums (vgl. BayVGH, aaO, Rn 60), entsprechen die waldbaulichen Ziele des Klägers nicht einer ordnungsgemäßen forstwirtschaftlichen Nutzung. Dass auch andere Baumarten der Gefahr von Parasitenbefall ausgesetzt sind oder ggf. extremen klimatischen Bedingungen nicht standhalten, ändert an dieser Einschätzung nichts. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BayWaldG verlangt insbesondere auch, die biologische Vielfalt zu erhalten. Hinzu kommt, dass ungefähr 90% des Eigenjagdreviers Schutzwald im Sinne von Art. 10 BayWaldG sind und das öffentliche Interesse an einer Sicherung der Schutzfunktion des Bergwaldes wirtschaftlichen Interessen Privater grundsätzlich vorgeht (BayVGH, U. v. 7. April 2005 - 19 B 99.2193 - juris 2. Ls). In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Fichtenbestand die Schutzfunktion eines Bergwaldes nicht erfüllt, sondern es hier eines artenreichen Mischwaldes sowie eines möglichst dichten und stufigen Waldaufbaus, eines Gemisches unterschiedlicher Altersstufen in der Bestockung, bedarf (vgl. BayVGH, aaO, Rn 53, 60).

Sowohl die dem Vegetationsschutz dienenden jagdrechtlichen Regelungen über die Abschussplanung als auch die Einschränkung der waldbaulichen Ziele des Grundeigentümers durch forstliche Fachplanungen bzw. die gesteigerte Sozialpflichtigkeit des Waldes im Allgemeinen halten sich im Rahmen der verfassungsrechtlich zulässigen Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums im Sinne von Art. 103 Abs. 2 BV, Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und sind durch die Staatszielbestimmungen in Art. 141 Abs. 1 Satz 4 BV, Art. 20a GG besonders legitimiert. Mit Blick auf die herausragende Bedeutung des Schutzwaldes muss der Eigentümer es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm möglicherweise eine rentablere Nutzung des Grundstücks verwehrt wird.

Die Anhebung der Abschusszahlen auf 39 Stück Rotwild ist auch nicht unverhältnismäßig. Sie beträgt, ausgehend vom Ist-Abschuss des abgelaufenen Jagdjahr von 30 Stück, rund 23%. Bei der Bestimmung der Bandbreite der behördlichen Entscheidungsmöglichkeiten kann der Rechtsgedanke aus der für alle abschussplanpflichtigen Schalenwildarten geltenden Flexibilisierungsvorschrift des § 16 Abs. 1 Satz 3 AVBayJG als Anhaltspunkt herangezogen werden, wonach bei einer Bewertung des Verbisses im aktuellen Forstlichen Gutachten als deutlich zu hoch, bis zu 30% vom festgelegten Abschuss nach oben abgewichen werden kann. Die Erhöhung des Abschusses trägt dem Vegetationszustand im Eigenjagdrevier, wo der Verbiss seit Jahren deutlich zu hoch ist, und dessen Besonderheiten (Schutzwald) Rechnung und ist konkret auf die bisherigen Abschusszahlen bezogen. Sie ist geeignet und erforderlich, um den Vegetationszustand zu verbessern, und hält sich innerhalb eines vertretbaren Zahlenrahmens.

Die Festsetzung des Abschussplans ist auch nicht unter Verletzung europarechtlicher oder naturschutzrechtlicher Vorschriften erfolgt. Es kann deshalb offen bleiben, ob die Untere Jagdbehörde im Rahmen ihrer Abwägung unterschiedlicher Belange die des Natur- und Artenschutzes lediglich zu berücksichtigen (§ 21 Abs. 1 BJagdG) bzw. auszugleichen (Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 BayJG) hat oder ob sie ihnen in einem Vogelschutzgebiet Vorrang einzuräumen hat.

Das Eigenjagdrevier … liegt in einem Schutzgebiet nach Art. 3 Abs. 2 lit. a der sog. Vogelschutzrichtlinie - VRL - (Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (kodifizierte Fassung) ABl. L 20 S. 7), das der Erhaltung und Wiederherstellung der Lebensstätten und Lebensräume dient. Nach Art. 4 Abs. 1 VRL sind auf die in Anhang I aufgeführten Arten besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden; nach Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL ist unter anderem die Beeinträchtigung der Lebensräume der in Anhang I der VRL aufgeführten Arten zu vermeiden. Zu den Arten des Anhangs I zählt neben zahlreichen weiteren Vogelarten das auch im Eigenjagdrevier vorkommende Auerhuhn (Tetrao urogallus).

Die Vogelschutzrichtlinie wurde in Deutschland durch das Bundesnaturschutzgesetz, die Landesnaturschutzgesetze und einige jagdrechtliche Bestimmungen umgesetzt. Nach § 32 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG bestimmt die Schutzerklärung den Schutzzweck entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen (§ 7 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG). Für das SPA-Gebiet Estergebirge (Gebietsnummer DE8433471) ergeben sich aus Anlage 2 der auf der Grundlage von Art. 20 Abs. 1 Satz 2 BayNatSchG erlassenen Bayerischen Verordnung über die Natura 2000-Gebiete vom 12. Juli 2006, sog. Bayerische Natura 2000-Verordnung - BayNat2000V - (GVBl. 2006, 524 i.d.F. v. 19. Februar 2016) 22 geschützte Vogelarten. Die Erhaltungsziele für die Lebensräume der geschützten Vogelarten werden in Anlage 2a i.V.m. § 3, § 1 Nr. 2 BayNat2000V beschrieben, darunter jeweils strukturreiche Misch- und Nadelwälder für das Auerhuhn, Nadel- und Nadelmischwälder für den Raufußkauz sowie Laub- und Mischwälder für den Schwarz- und Weißrückenspecht und den Zwergschnäpper, um die Lebensräume der Vögel zu nennen, die die Untere Naturschutzbehörde in ihrer Stellungnahme vom 22. Juli 2016 als zu erhaltende Vogelarten angeführt hat. Raufußkauz, Weißrückenspecht und Zwergschnäpper werden ebenfalls in Anhang I VRL aufgeführt.

Die Untere Naturschutzbehörde hat in ihrer Stellungnahme zunächst Ursachen für die Waldverdichtung im Eigenjagdrevier angegeben, die jenseits der Abschussregelung wirken, nämlich die vor Jahrzehnten erfolgte Aufgabe der Waldweide, den Klimawandel und die Stickstoffdüngung aus der Luft. Die natürliche Regeneration der Waldbestände nach Beendigung der Waldweide hat sie als nicht aufzuhaltende Entwicklungstendenz bezeichnet. Weiter wurde ausgeführt, dass die typischen lichten Wälder im Estergebirge auch durch Verbiss geprägt seien, was eine Auflichtung und Entmischung zu Folge habe. Zwischen der Befürchtung, dass lichte Wälder sich bei niedrigerem Verbiss verdichten könnten, und dem für viele Vogelarten bedeutsamen Erhalt gemischter Bergwälder hat sie einen naturschutzfachlichen Zielkonflikt gesehen, ohne eine klare Empfehlung für die Abschussregelung abzugeben. Vielmehr konnte sie eine sichere Prognose, wie sich die Abschussregelung auf die lichten Wälder auswirken würde, nicht abgeben.

Ob eine lichte, lückige Waldstruktur durch einen möglichst hohen Wildbestand oder Verbiss überhaupt gefördert wird, kann offen bleiben, weil der im SPA-Gebiet rechtlich zu schützende Lebensraum kein fichtendominierter Nadelwald oder gar eine weitgehende Fichtenmonokultur ist und dieses Kriterium den Lebensraum nicht allein bestimmt. Zudem fördert der selektive Schalenwildverbiss nicht den Strukturreichtum, den neben dem Auerhuhn etliche weitere Vogelarten im Estergebirge bevorzugen. Es kommt somit auch nicht darauf an, ob das Auerhuhn, das Tanne und Kiefer bevorzugt, mit einem fichtendominierten Nadelwald „zurechtkäme“, wie die Klägerseite meint. Außerdem durfte der Beklagte in Anbetracht der festgestellten Waldentwicklung im Eigenjagdrevier und der dargestellten Risiken artenarmer Fichtenwälder vor dem Hintergrund des Klimawandels von einer Gefährdung des Lebensraumes Wald an sich und damit auch des Lebensraumes des Auerhuhns durch zu hohen Wildverbiss ausgehen.

Die Frage zur Auslegung von Art. 3 VRL, die die Klägerseite dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen beantragt hat, ist nicht entscheidungserheblich. Sie beruht auf den unzutreffenden Annahmen, dass eine bestimmte Zusammensetzung von Baumarten bzw. der Vegetation im SPA-Gebiet Estergebirge verbindlich festgeschrieben sei und dass nach naturschutzrechtlichen Vorschriften dem Schutz des Auerhuhns Vorrang vor dem Schutz der anderen im SPA-Gebiet vorkommenden Vogelarten gebührt, bzw., dass die Wertung des Beklagten fehlerhaft ist, bei konkurrierenden Lebensraumansprüchen verschiedener, gleich stark geschützter Vogelarten unter den konkreten Umständen einen Vorrang des Auerhuhn zu verneinen.

Zunächst ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte vom Bestehen eines naturschutzfachlichen Zielkonflikts im SPA-Gebiet ausgegangen ist. Bei einem Vergleich der unterschiedlichen in Anlage 2a zu § 1 Nr. 2 BayNat2000V beschriebenen Lebensraumansprüche der im Estergebirge geschützten Vogelarten hat das Gericht an der Richtigkeit dieser Feststellung in der naturschutzfachlichen Stellungnahme vom 22. Juli 2016 keinen Zweifel. Weiter ist nicht zu beanstanden, wie der Beklagte diesen Zielkonflikt aufgelöst hat. Weder der Vogelschutzrichtlinie noch der zu ihrer Umsetzung erlassenen nationalen Vorschriften ist zu entnehmen, dass der Schutz einer bestimmten Vogelart Vorrang vor dem Schutz der anderen Vogelarten genießt, oder wie ein Ausgleich verschiedener Lebensraumansprüche im Einzelfall vorzunehmen ist. Hierbei ist sicher sachgerecht, auf die Gefährdung einer Vogelart abzustellen, wie es die Untere Naturschutzbehörde mit ihrem Hinweis getan hat, dass im SPA-Gebiet Estergebirge schon Teilpopulationen des Auerhuhns erloschen seien. Abgesehen davon, dass sie zur Populationsstärke der anderen auch in Anhang I VRL gelisteten Vogelarten, für deren Schutz besondere Maßnahmen ergriffen werden müssen, wie Raufußkauz, Weißrückenspecht und Zwergschnäpper, keine Angaben gemacht hat, war es im Rahmen der Gesamtbeurteilung sachgerecht, dass der Beklagte bei der Prüfung, ob den Lebensansprüchen einer Art Vorrang vor den Ansprüchen der anderen Arten einzuräumen ist, die Verteilung der Teilpopulationen im SPA-Gebiet zu berücksichtigen, d.h., dass das Vorkommen des Auerhuhns vor allem an den Süd- und Osthängen des Wallgauer Gebiets außerhalb des Eigenjagdreviers nachgewiesen ist und auf der großen Fläche des Eigenjagdreviers lediglich im Bereich des Sattmannsbergs und Grießkopfes zusammenhängende Gebiete identifiziert werden konnten, die geeignete Geländeausformung und Bestandsstrukturen für das Auerhuhn aufweisen. Diese Feststellungen aus dem Entwurf des Managementplans 8433-471 Estergebirge entsprechen der naturschutzfachlichen Stellungnahme vom 22. Juli 2016, in der von nur zwei Kernhabitaten des Auerhuhns im Eigenjagdrevier des Klägers die Rede ist.

Die in der Vorlagefrage zugrunde gelegten Annahmen über eine angeblich verbindlich festgelegte Zusammensetzung von Baumarten im SPA-Gebiet Estergebirge treffen ebenfalls nicht zu. Es gibt keine europäischen oder nationalen naturschutzrechtlichen Vorgaben hierzu. Dem geltenden Recht ist ebenso wenig eine einseitige Ausrichtung auf Nadelwälder oder gar artenarme Fichtenforste auf ehemaligen Bergmischwaldstandorten für das Eigenjagdrevier zu entnehmen. Die aufgrund ministerieller Bekanntmachung vom 29. Februar 2016 erlassenen Vollzugshinweise zur gebietsbezogenen Konkretisierung der Erhaltungsziele gem. § 3 Abs. 1 i.V.m. Anlagen 1a und 2a BayNat2000V (AllMBl. Nr. 3/2016, 1421), die regelmäßig aktualisiert und fortgeschrieben werden und als Arbeitsgrundlage für die Erstellung von Managementplänen dienen, enthalten lediglich vier gebietsbezogene Konkretisierungen der Erhaltungsziele für das SPA-Gebiet Estergebirge (Stand: 19. Februar 2016), darunter folgende: „3. Erhalt ggf. Wiederherstellung der Buchenwälder (vor allem Hainsalat- und Orchideen-Kalk-Buchenwälder) und montanen bis subalpinen Fichtenwälder, ihrer Störungsarmut, naturnahen Struktur und Baumartenzusammensetzung, eines großen Angebots an Alt- und Totholz sowie Lebensräume für Auerhuhn, Haselhuhn, Weißrückenspecht, Dreizehensprecht, Grauspecht, Schwarzspecht, Zwergschnäpper und Berglaubsänger. Erhalt eines ausreichenden Angebots an Höhlenbäumen für Folgenutzer (Raufußkauz, Sperlingskauz)“. Beim Hainsalat Buchenwald handelt es sich vegetationskundlich um einen Carbonat-Bergmischwald aus Buche, Fichte und Tanne mit Bergahorn, Ulme, Esche und Eibe als Nebenbaumarten; als Pionierbaumarten kommen Mehlbeeren, Vogelbeeren und auf trockenen Standorten auch Kiefer vor (Schreiben des AELF vom 21. November 2016, S. 2). Die konkretisierten waldbezogenen Ziele für das Estergebirge orientieren sich also an der natürlichen Baumartenverteilung im Gebirge, wo in den tieferen Lagen laubholzreiche Wälder dominieren, die nach oben von Bergmischwäldern aus Fichte, Tanne und Buche abgelöst werden, um dann über 1.400 m ü. NN in natürliche, subalpine Fichtenwälder überzugehen. Richtig ist in diesem Zusammenhang ferner der Hinweis des Beklagten, dass er naturschutzrechtlich nicht verpflichtet ist, historisch längst untergegangene Landschaftszustände wiederherzustellen, d.h. durch Hege eines hohen bzw. überhöhten Schalenwildbestandes vergleichbare Bedingungen wie unter der vor Jahrzehnten aufgegebenen Waldweide zu schaffen.

Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Jagdbehörde die gesetzlich zu berücksichtigenden Belange ausreichend ermittelt, zutreffend abgewogen und bei der Festsetzung der Abschusszahl die Bandbreite vertretbarer Entscheidungen eingehalten hat. Die unter Berücksichtigung der langjährigen hohen Verbissbelastung, des Waldanteils und sonstigen Besonderheiten im Jagdrevier vorgenommene Erhöhung der Abschusszahl ist nicht zu beanstanden. Das Gutachten und die ergänzende Revierweise Aussage sind Ausgangspunkt der Abschussplanung, haben aber keine einen Sachverhalt abschließende Wirkung. Soweit der Beklagte darauf hingewiesen hat, dass das Schneeheide-Kiefern-Biotop durch den hohen Schalenwildverbiss gefährdet ist, diente dies nur der Erläuterung der Einschätzung, dass bei einem ungehindert weiter schreitenden Verbiss, der hierdurch eigentlich zu schützende Lebensraum des Auerhuhns verschwindet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Berufung gem. § 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 und 4, § 124a Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist das Gericht von der obergerichtlichen Rechtsprechung abgewichen. Die Frage, mit welchem Gewicht der Belang des Vogelschutzgebietes in die jagdrechtliche Entscheidung nach § 21 BJagdG, Art. 32 BayJG einzustellen ist, war wie dargelegt nicht entscheidungserheblich. Zwischen den Beteiligten ist streitig, welche Schlüsse aus den gesetzlichen Vorgaben und den obergerichtlichen Urteilen für den vorliegenden Fall zu ziehen sind. Dies rechtfertigt die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung oder einer Abweichung von der obergerichtlichen Rechtsprechung jedoch nicht.

Tenor

I.

Der Bescheid des Landratsamts Garmisch-Partenkirchen vom 21.7.2015, Az. ..., betreffend die Festsetzung des Abschussplanes für Rotwild für das Eigenjagdrevier ... für das Jagdjahr 2015/2016 wird aufgehoben, soweit er von dem vom Kläger eingereichten Abschussplan für Rotwild vom ....2.2015 abweicht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung des Rotwildabschusses für das Jagdjahr 2015/2016 durch den Beklagten. Er ist neben seinen beiden Brüdern Miteigentümer zu 1/3 des Eigenjagdreviers ... in der Hegegemeinschaft ... und der nach Art. 7 Abs. 4 BayJG gegenüber der Jagdbehörde Bevollmächtigte.

Das Forstliche Gutachten 2012 bescheinigt in der Hegegemeinschaft einen Verbiss als „deutlich zu hoch“. In der ergänzenden Revierweisen Aussage 2012 für das Eigenjagdrevier ... wird eine Wertung der Verbisssituation als „deutlich zu hoch“ und eine Tendenz der Verbisssituation als „nicht verändert“ vorgenommen.

Nach Anhörung setzte das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen mit Bescheid vom 21. Juli 2015 einen Abschussplan für das Jagdjahr 2015/2016 von 45 Stück Rotwild fest und ordnete die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung wird ausgeführt, dass hinsichtlich der vom Kläger im Anhörungsverfahren vorgebrachten Einwände in Bezug auf das SPA-Gebiet mitgeteilt werden könne, dass derzeit ein Managementplan durch die Bayerische Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft erarbeitet werde. Darin würden Maßnahmen formuliert, um den Erhaltungszustand der Arten zu sichern bzw. zu verbessern. Es bleibe abzuwarten, ob und in welcher Weise sich bei der Umsetzung der Maßnahmen Auswirkungen auf die Abschussplanungen ergäben. Der Abschuss des Wildes sei so zu regeln, dass die berechtigten Ansprüche u. a. der Land- und Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt blieben. Innerhalb dieser Grenzen solle der Abschussplan dazu beitragen, dass ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibe. Der Ursprung des gesetzlich normierten Vorranges „Wald vor Wild“ liege in der überragenden Bedeutung des Waldes für das Klima, den Wasserhaushalt, die Sauerstoffproduktion und die biologische Vielfalt. Erhöhter Wildverbiss sei der geforderten Waldverjüngung naturnaher Wälder und standortgemäßer Baumarten abträglich. Nach dem forstlichen Gutachten und der ergänzenden Revierweisen Aussage sei die Verbissbelastung in der Hegegemeinschaft ... und im Eigenjagdrevier ... „deutlich zu hoch“ und die Tendenz der Verbisssituation ausweislich der Revierweisen Aussage „nicht verändert“. Die Individualinteressen der Waldbesitzer, insbesondere von Waldflächen, die an das Revier ... angrenzten, und das Allgemeininteresse an einer Waldverjüngung sowie die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderten die Festsetzung. Diese berechtigten Interessen der Allgemeinheit und der Waldbesitzer überwögen die wirtschaftlichen Interessen der ... Guts- und Forstverwaltung.

Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am .... August 2015 Klage erheben und beantragte zuletzt,

den Bescheid des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen vom 21.7.2015, Az. ..., betreffend die Festsetzung des Abschussplanes für Rotwild für das Eigenjagdrevier ... für das Jagdjahr 2015/2016 aufzuheben,

hilfsweise,

den Bescheid des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen vom 21.7.2015, Az. ..., betreffend die Festsetzung des Abschussplanes für Rotwild für das Eigenjagdrevier ... für das Jagdjahr 2015/2016 insoweit aufzuheben, als damit eine von dem Abschussplanvorschlag abweichende Festsetzung erfolgt.

Weiter wurde beantragt, den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg anzurufen und ihm folgende Frage zur Entscheidung vorzulegen:

Ist Art. 3 der Richtlinie 2009/147/EG in der Fassung vom30. November 2009 - Vogelschutzrichtlinie - dahingehend zu verstehen, dass die nationale (landesrechtliche) Bestimmung des Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG, wonach ohne Unterschied, also auch in SPA Gebieten „vorrangig“ der Zustand der Waldvegetation, insbesondere der Waldverjüngung zu berücksichtigen ist, entweder gemeinschaftsrechtskonform so auszulegen, dass es maßgeblich jedenfalls in einem SPA-Gebiet für die nach der nationalen Norm zu treffende Entscheidung in erster Linie darauf ankommt, den Wald als Lebensraum gemäß den Bedürfnissen der für dieses Gebiet genannten Vogelarten zu erhalten oder möglichst wiederherzustellen oder aber die nationale Vorschrift unangewendet zu lassen?

sowie,

das Verfahren auszusetzen.

Zur Begründung der Klage verweist der Kläger auf seine Ausführungen im Eilverfahren (M 7 S 15.3607) und im dazugehörigen Klageverfahren (M 7 K 15.3411), in denen er sich gegen einen jagdrechtlichen Bescheid des Beklagten (Anordnung eines Abschusskontingentes) gewandt hat. Weiter bezieht er sich auf sein Vorbringen im Klageverfahren gegen den Bescheid betreffend die Abschussfestsetzung des Vorjahres (M 7 K 14.4367) sowie auf seine Ausführungen im Rahmen der Anhörung. Es seien Verfahrensfehler bei der Erstellung der ergänzenden Revierweisen Aussage gemacht worden, außerdem weise diese inhaltliche Mängel und Unrichtigkeiten auf. Insbesondere werde die Aussage des Beklagten bestritten, dass eine ausreichende Waldverjüngung in dem erforderlichen Umfang in 2012 nicht erreicht gewesen sei und dass sich darin nichts geändert habe. Zudem seien bei der Abschussplanung naturschutzrechtliche Vorgaben nicht beachtet worden. Das Eigenjagdrevier liege vollständig im SPA-Gebiet ..., einem Gebiet mit höchstem Schutzstatus. Es seien demnach besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich der Lebensräume bestimmter Vogelarten zu ergreifen. Die Verlaubholzung durch eine stetige Verminderung der Herbivoren laufe den Zielen des SPA-Gebiets zuwider. Es liege eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts vor, da der Beklagte gegen die Vorgabe verstoße, den Gebietszustand schützenswerter Gebiete (Natura 2000) zu erhalten bzw. wiederherzustellen. Der Lebensraum des besonders geschützten Auerhuhns werde durch zunehmende Verlaubholzung vernichtet. Der Beklagte räume nicht dem höherrangigen Gemeinschaftsrecht, sondern der Vorgabe „Wald vor Wild“ Priorität ein, so dass aufgrund des unzutreffenden Rechtsverständnisses die vorzunehmende Abwägung fehlerhaft und der Bescheid rechtswidrig und aufzuheben sei. Der Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass der Managementplan noch nicht erstellt sei, da die Pflicht bestünde, dem Gemeinschaftsrecht uneingeschränkt zur Geltung zu verhelfen. Im Übrigen regle bereits § 21 Abs. 1 Satz 1 BJagdG, ohne dass es des Verweises auf das zwingende Europarecht zu Vogelschutzgebieten bedürfe, dass der Abschuss des Wildes so zu regeln sei, dass die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt würden. Auch Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 BayJG lasse die gesetzliche Vorgabe noch erahnen, Art. 32 BayJG negiere sie immerhin nicht. Weiter werde die Mitwirkung des Jagdbeirats im Vorfeld des Bescheids gerügt, da dieser nicht mit den gesetzlich vorgesehenen Mitgliedern besetzt gewesen sei. Die Beschlüsse des Jagdbeirats seien daher in gesetzeswidriger Weise ergangen und hätten vom Beklagten nicht berücksichtigt werden dürfen.

Der Beklagte beantragte mit Schreiben vom 25. August 2015,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird auf die im Klageverfahren des Vorjahres vorgelegte Klageerwiderung vom 1. Dezember 2014 verwiesen, da sich keine wesentlichen Änderungen ergeben hätten. Demnach habe sich die Verbissbelastung nach einer aktuellen Stellungnahme des AELF seit dem Forstlichen Gutachten 2012 und der ergänzenden Revierweisen Aussage nicht geändert, eine ausreichende Waldverjüngung sei nicht im erforderlichen Umfang erreicht worden. Zur Problematik des Naturschutzes wird darin ausgeführt, dass eine Verlaubholzung nicht festzustellen sei und die Befürchtungen auf damit verbundene Auswirkungen auf die Erhaltungsziele im SPA-Gebiet daher unbegründet seien. Die Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde bestätige zwar die Befürchtungen des Klägers weitgehend, jedoch sei wegen der besonderen Bedeutung der Wildschäden das Forstliche Gutachten maßgeblich. Der Managementplan für SPA-Gebiete werde gerade erstellt, wobei Aussagen zu Jagdmanagement, Wildbeständen oder Abschusszahlen darin voraussichtlich nicht enthalten seien. Neben der Wahrung der Eigentümerinteressen der Einschlussflächen des Eigenjagdreviers komme der Abschussregelung auch in Bezug auf einen leistungsfähigen und funktionsfähigen Naturhaushalt große Bedeutung zu. Das Revier liege im Sanierungsgebiet ... mit Schutzwaldanteilen, ein Bergmischwald sei zum Schutz vor Hochwasser und Bodenerosion notwendig.

Das Gericht hat am 25. November 2015 mündlich zur Sache verhandelt. Mit Beweisbeschluss vom 27. November 2015 wurde ein schriftliches Sachverständigengutachten zu der Frage, wie sich die Verbisssituation durch Verbiss von Rotwild im Eigenjagdrevier ... darstellt, eingeholt. Im Fortsetzungstermin am 10. Februar 2016 hat das Gericht den Sachverständigen gehört. Die vom Kläger unbedingt gestellten Beweisanträge wurden wegen mangelnder Entscheidungserheblichkeit und darüber hinaus zum Teil als nicht ordnungsgemäß gestellt abgelehnt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gem. § 117 Abs. 3 VwGO auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Der Bescheid des Beklagten vom 21. Juli 2015 war in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben, da er insoweit rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO). Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

Der Kläger hatte im Hauptantrag die Aufhebung des Bescheids und im Hilfsantrag dessen Teilaufhebung insoweit beantragt, als damit eine von dem Abschussplanvorschlag abweichende Festsetzung erfolgt. Er kann kein berechtigtes Interesse an der Vollaufhebung des Bescheids geltend machen, da er damit auch die im Bescheid enthaltene Anordnung in Höhe von 32 Stück Rotwild angreift, die seinem Abschussplanvorschlag entspricht.

Mit Schreiben vom .... Februar 2015 hatte der Kläger seinen Abschussplanvorschlag für Rotwild eingereicht und darin eine Stückzahl von 32 Tieren angegeben. Die Behörde ist dem Vorschlag nicht gefolgt, sondern hat den Abschussplan auf 45 Stück festgesetzt. Die Festsetzung basiert auf § 21 Absatz 2 BJagdG i. V. m. Art. 32 Absatz 1 Satz 1 BayJG und § 15 Absatz 1 Sätze 1 und 2 AVBayJG. Nach § 15 Absatz 1 Satz 1 AVBayJG ist der vom Kläger vorgelegte Abschussplan vom Beklagten zu bestätigen, wenn er den Vorgaben des § 21 Absatz 1 BJagdG und des Art. 32 Absatz 1 Satz 2 BayJG entspricht und im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand oder dem Inhaber des Eigenjagdreviers aufgestellt worden ist. In allen anderen Fällen ist der eingereichte Abschussplan, wie vorliegend geschehen, festzusetzen (§ 15 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 AVBayJG).

Das Gericht geht davon aus, dass die Klage eines jagdausübungsberechtigten Revierinhabers gegen einen bestätigten Abschussplan unzulässig ist (vgl. auch Frank/Käsewieter, Das Jagdrecht in Bayern, BayJG, Kommentar, S. 249, wonach gegen die Festsetzung eines Abschussplans der jagdausübungsberechtigte Revierinhaber vorgehen kann, im Unterschied zu einem einzelnen Jagdgenossen, der gegen die Festsetzung bzw. Bestätigung vorgehen kann). Denn mit einer solchen Klage wird eine antragsgemäße Entscheidung angegriffen. Eine Verletzung in eigenen Rechten ist damit zum einen offensichtlich nicht möglich, zum anderen liegt darin ein widersprüchliches Verhalten (vgl. BVerwG, U.v. 10.7.2001 - 1 C 35/00 - juris Rn. 15 m. w. N.; BayVGH, B.v. 25.1.1993 - 20 CS 92.3111 - juris Rn. 20, 23; Ehlers in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 29. EL Oktober 2015, vor 40 Rn. 99; Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, vor 40-53 Rn. 22). Der jagdausübungsberechtigte Revier-inhaber, der sich mit einer Anfechtungsklage gegen eine aus seiner Sicht zu hohe Festsetzung wendet, kann nur insoweit dagegen vorgehen, als die Festsetzung seinen Abschussplanvorschlag übersteigt. In den von der Rechtsprechung entschiedenen Fällen wird - soweit ersichtlich - mit der Anfechtungsklage bzw. der Fortsetzungsfeststellungsklage lediglich die vom eigenen Vorschlag abweichende höhere Festsetzung angegriffen (vgl. etwa BayVGH, U.v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 7; BayVGH, U.v. 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn. 82; VG Augsburg, U.v. 8.10.2014 - Au 4 K 14.811 - juris Rn. 31; VG Ansbach, U.v.14.11.2007 - AN 15 K 07.01396 - juris Rn. 21).

Das gerichtliche Vorgehen des Klägers gegen den gesamten Abschussplan und damit auch den seinem Abschussplanvorschlag entsprechenden Teil i. H. v. 32 Stück Rotwild ist demnach unzulässig. Der Kläger ist ausweislich seines Vorbringens der Auffassung, dass sein Abschussplanvorschlag den gesetzlichen Vorgaben gerecht wird. In seinem Schreiben im Rahmen der Anhörung vom 11. Juni 2015 legt er seine Auffassung zum Zustand des Waldes dar und spricht sich aufgrund des Waldbildes und der den Zielen des SPA-Gebietes zuwider laufenden Verlaubholzung gegen eine Erhöhung des Abschusses aus. Abschließend beantragt er, entweder das aktuelle Verbissgutachten abzuwarten oder die von ihm eingereichten Abschusspläne zu bestätigen. Auch in der mündlichen Verhandlung haben der Kläger und seine Bevollmächtigten deutlich gemacht, dass es nicht darum gehe, überhaupt keinen Abschuss zu tätigen.

Über den Hilfsantrag war zu entscheiden, da dem Hauptantrag nicht stattzugeben war. Die Klage ist im Hilfsantrag zulässig und begründet und der Bescheid daher teilweise aufzuheben. Soweit er einen höheren Abschuss als vom Kläger vorgeschlagen festsetzt, ist er rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO; vgl. VG Augsburg, U.v. 8.10.2014 - Au 4 K 14.811 - juris Rn. 31).

Die Rechtswidrigkeit des Bescheids ergibt sich daraus, dass der Beklagte bei der im Rahmen der Festsetzung des Abschussplans vorzunehmenden Abwägung die Belange des Naturschutzes nicht ausreichend berücksichtigt hat. Nicht tragend ist hingegen der Einwand des Klägers, der Bescheid sei wegen Mängeln in der Beschlussfassung des Jagdbeirats unheilbar rechtswidrig.

Der Kläger macht geltend, der Jagdbeirat sei nicht mit den gesetzlich vorgesehenen Mitgliedern besetzt gewesen und die insoweit gesetzeswidrig gefassten Beschlüsse hätten vom Beklagten nicht berücksichtigt werden dürfen. Es kann dahingestellt bleiben, inwiefern sich Fehler bei der Beschlussfassung des Jagdbeirats auf die Rechtmäßigkeit des Bescheids auswirken, denn eine fehlerhafte Beschlussfassung liegt nicht vor. Nach Art. 50 Abs. 1 BayJG wird zur Beratung aller Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sowie wichtiger Einzelfragen bei jeder Jagdbehörde ein Jagdbeirat (§ 37 BJagdG) gebildet, wobei Art. 50 Abs. 2, Abs. 3 BayJG dessen Besetzung bei der unteren bzw. höheren Jagdbehörde regelt. Weiter bestimmt Art. 50 Abs. 5 BayJG, dass der Vorsitzende zu den Beratungen des Jagdbeirats weitere Sachkundige hinzuziehen kann. Ausweislich der Sitzungsprotokolle für die Jagdbeiratssitzungen am 30. April und 17. Juli 2015 und der Angaben des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung haben lediglich die gesetzlich vorgesehenen Mitglieder des Jagdbeirats abgestimmt. Neben den vom Gesetz vorgeschriebenen Personen waren noch der Kreisjagdberater, der Vertreter des AELF und der Hegegemeinschaftsleiter der Hegegemeinschafts ...-West (nur am 30.4.2015, soweit es seine Hegegemeinschaft betraf) bei den Beratungen anwesend. Die Hinzuziehung dieser Personen erfolgte rechtmäßig im Rahmen des Art. 50 Abs. 5 BayJG, da es sich nach Überzeugung der Kammer dabei um sachkundige Personen handelt.

Der Bescheid ist jedoch wegen Abwägungsfehlern rechtswidrig. Nach § 21 Abs. 2 BJagdG, Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BayJG und § 14 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1 AVBayJG sind für Rotwild für jeweils ein Jagdjahr Abschusspläne aufzustellen, die von der Jagdbehörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat zu bestätigen oder festzusetzen sind. Der Abschuss des Wildes ist nach § 21 Abs. 1 BJagdG so zu regeln, dass die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Nach Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 BayJG ist Gesetzeszweck des Bayerischen Jagdgesetzes, die jagdlichen Interessen mit den sonstigen öffentlichen Belangen, insbesondere mit den Belangen der Landeskultur, des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen. Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG legt fest, dass bei der Abschussplanung neben der körperlichen Verfassung des Wildes vorrangig der Zustand der Vegetation, insbesondere der Waldverjüngung zu berücksichtigen ist. Um den genannten rechtlichen Vorgaben gerecht zu werden, hat die untere Jagdbehörde zunächst den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und die in den gesetzlichen Vorschriften enthaltenen Belange in die Entscheidung einzustellen, sowie einen Interessenausgleich der zum Teil gegenläufigen Interessen vorzunehmen (BVerwG, U.v. 19.3.1992 - 3 C 62/89 - juris Rn. 25; BayVGH, U.v. 30.4. 1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 38; OVG RP, U.v. 13.8.1997 - 8 A 10391/96 - juris Rn. 25; OVG NRW, U.v. 1.8.2014 - 16 A 805/13 - juris Rn. 29 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 7.1.2016 - OVG 11 S 76.15 - juris Rn. 9).

Der Jagdbehörde steht bei der Entscheidung über den vorgelegten Abschussplan und der Festsetzung kein planerischer Gestaltungsspielraum zu. Die Abschusszahl ist allerdings nicht rein mathematisch-logisch zu bestimmen, vielmehr ist der Behörde eine gewisse Bandbreite von Entscheidungsmöglichkeiten eingeräumt. Das Gericht untersucht die in den jagdrechtlichen Vorschriften gebrauchten unbestimmten Rechtsbegriffe daraufhin, ob die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt richtig gewertet, die verschiedenen Belange entsprechend der Zielvorgabe des Gesetzgebers zutreffend abgewogen hat und sich die Höhe des Abschusses in einem vertretbaren Zahlenrahmen befindet (BVerwG, U.v. 19.3.1992 - 3 C 62/89 - juris Rn. 25; BayVGH, U.v. 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn. 91; BayVGH, U.v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 37 ff; OVG RP, U.v. 13.8.1997 - 8 A 10391/96 - juris Rn. 27). Der Abschussplan entspricht mithin nur dann den gesetzlichen Vorgaben, wenn keine Fehler bei der Erfassung des Sachverhalts vorliegen und die verschiedenen Belange gemäß der gesetzlichen Vorgaben abgewogen wurden (vgl. BayVGH, U.v. 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn. 91; VG Augsburg, U.v. 22.1.2014 - Au 4 K 13.958 - juris Rn. 47; VG Freiburg, U.v. 24.9.2008 - 1 K 430/08 - juris Rn. 25). Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Abwägung der gesetzlich formulierten Belange macht den Abschussplan bereits rechtswidrig (BVerwG, U.v. 19.3.1992 - 3 C 62/89 - juris Rn. 26; OVG NRW, U.v. 1.8.2014 - 16 A 805/13 - juris Rn. 36).

So liegt der Fall hier. Die Behörde hat die Belange des Naturschutzes nicht in ausreichendem Maße in ihre Abwägungsentscheidung eingestellt.

Das Eigenjagdrevier, für das der Abschussplan gilt, liegt im Vogelschutzgebiet ... (SPA-Gebiet) und teilweise im FFH-Gebiet .... Dieses ist Teil des europaweiten Schutzgebietsnetzes „Natura 2000“. Rechtsgrundlage für Natura 2000 sind die Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 79/409/EWG, erlassen am 2. April 1979 vom Rat der Europäischen, seit 15. Februar 2010 nunmehr in kodifizierter Fassung als Richtlinie 2009/147/EG vom 30. November 2009 in Kraft) und die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen).

Aus Art. 4 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 2009/147/EG) ergibt sich, dass für die in Anhang I aufgeführten Arten besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden sind, um ihr Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen. In diesem Anhang ist unter anderem das Auerhuhn (Tetrao urogallus) aufgeführt.

Die Umsetzung der „Natura 2000“ Vorgaben und damit auch der Vogelschutzrichtlinie erfolgt in Deutschland vornehmlich durch das Bundesnaturschutzgesetz (§§ 31 ff. BNatSchG) und die Landesnaturschutzgesetze (in Bayern Art. 20 ff. BayNatSchG). Für die in der Vogelschutzrichtlinie aufgeführten Arten erklären die Mitgliedstaaten geeignete Gebiete zu Schutzgebieten (sog. SPA - special protection areas).

Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz hat aufgrund der Ermächtigung im BayNatSchG eine Verordnung über die Festlegung von Europäischen Vogelschutzgebieten sowie deren Gebietsbegrenzungen und Erhaltungszielen (Vogelschutzverordnung - VoGEV vom 12. Juli 2006, in Kraft seit 1. September 2006) erlassen, in der die Europäischen Vogelschutzgebiete in Bayern einschließlich ihrer Gebietsbegrenzungen und Erhaltungsziele rechtsverbindlich festgelegt sind. Gemäß § 1 VoGEV werden die in Anlage 1 aufgeführten und näher beschriebenen Gebiete gemäß Art 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutzrichtlinie als Europäische Vogelschutzgebiete festgesetzt. § 3 VoGEV beschreibt die Erhaltungsziele, nämlich Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in Anlage 1 für das jeweilige Gebiet aufgeführten Vogelarten und ihrer Lebensräume. In der Anlage 1 der VoGEV ist unter der Gebietsnummer DE... das ... aufgeführt. Dessen Erhaltungsziele lauten u. a.: „Erhaltung oder Wiederherstellung der Bestände von Birkhuhn, Auerhuhn (…) und deren Lebensräume, insbesondere des charakteristischen subalpinen und alpinen Gebirgsstockes mit hohem Strukturreichtum wie Hangschuttwälder und Schluchten, Borstgras- und Magerrasen, Latschengebüsche, alpine Zwergstrauchheiden, Quellmoore und Felsen als Brut-, Nahrungs- und Durchzugsgebiet“. In der gebietsbezogenen Konkretisierung der Erhaltungsziele der Regierung von Oberbayern (Stand 24.4.2008) werden für das ... als Gebiets-Typ F (Europäisches Vogelschutzgebiet, das ein FFH-Gebiet enthält) die zu erhaltenden bzw. wiederherzustellenden Bestände an Pflanzen und Tieren genauer dargelegt.

Der Kläger hat bereits im Anhörungsverfahren auf die Erhaltungsziele des SPA-Gebiets ... und die Belange des dort beheimateten besonders geschützten Auerhuhns hingewiesen. Nach einer in den Behördenakten befindlichen Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde vom 20. November 2014 könne eine Verminderung der Wildbestandsdichte zu erhöhtem Laubgehölz-Aufwuchs führen, der sich nachteilig auf die Schneeheide-Kiefernwälder und das Auerhuhn auswirke. Es bestünde ein Zielkonflikt innerhalb des Naturschutzes, da neben der Erhaltung von Raufußhühnern und lichten Waldbeständen auch gemischte Bergmischwälder als naturschutzrechtlich hohes Gut anzusehen seien. Diese Bergmischwälder seien Lebensraum für Vögel, die ebenfalls im SPA-Gebiet ... in einem guten Populationszustand zu erhalten seien. Der Erhaltung der Restvorkommen des besonders gefährdeten Auerhuhns komme ein gewisser Vorrang zu.

Im angefochtenen Bescheid wird zu den vom Kläger im Anhörungsverfahren vorgebrachten Einwänden ausgeführt, dass derzeit ein Managementplan durch die Bayerische Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft erarbeitet werde. Darin würden Maßnahmen formuliert, um den Erhaltungszustand der Arten zu sichern bzw. zu verbessern. Es bleibe abzuwarten, ob und in welcher Weise sich bei der Umsetzung der Maßnahmen Auswirkungen auf die Abschussplanungen zeigten. Weiter hat sich die Behörde im Klageverfahren unter Bezugnahme auf ein Vorbringen im Vorjahresverfahren dahingehend geäußert, dass eine Verlaubholzung nicht festzustellen sei. Zwar würden nach der Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde die Befürchtungen des Klägers weitgehend bestätigt, wegen der besonderen Bedeutung der Wildschäden sei aber das Forstliche Gutachten für die Abschussplanung maßgeblich. Ein Managementplan sei noch nicht erstellt und enthalte voraussichtlich keine Aussage zu Jagdmanagement, Wildbeständen oder Abschusszahlen.

In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Behörde ergänzend dargelegt, dass die Zielsetzung für SPA-Gebiete die Erhaltung und Wiederherstellung der Lebensraumkomplexe aus großflächigen, reich strukturierten Laub-, Misch-, und Nadelwäldern mit naturnaher Struktur und Baumzusammensetzung und Erhalt von naturnahen störungsarmen Bergmischwäldern und Erhaltung und Wiederherstellung der Buchenwälder und montanen und subalpinen Fichtenwälder sei. Diese Ziele würden mit der Abschussplanung 2015/2016 verfolgt. Im Hinblick auf die große Bedeutung der Schutzwälder und des hohen Schutzwaldanteils im Revier würden keine Widersprüche zu den Natura-2000-Zielen gesehen.

Der im Bescheid enthaltene Hinweis auf noch ausstehende Managementpläne (sog. Bewirtschaftungspläne, in denen u. a. Erhaltungs- und Entwicklungsziele festgelegt und dazugehörige Maßnahmen geplant werden) ist für eine ordnungsgemäße Abwägungsentscheidung nicht ausreichend. Der Behörde ist es auch nicht gelungen, das Abwägungsdefizit nachträglich zu heilen. Daraus ergibt sich die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids. Im Einzelnen:

Die Belange des Naturschutzes mit den besonders zu schützenden Vogelarten wurden inhaltlich nicht in ausreichendem Maße in die Entscheidung eingestellt und auch nicht mit den übrigen im Gesetz genannten Belangen abgewogen. Die Behörde hat sie vielmehr unter Verweis auf die ausstehenden Managementpläne als (noch) nicht abwägungsrelevant eingestuft. Dies ist jedoch fehlerhaft. Die Vorgaben der in nationales Recht umgesetzten europäischen Vogelschutzrichtlinie und FFH-Richtlinie sind bei der Aufstellung der Abschusspläne zu beachten und unabhängig von etwaigen Bewirtschaftungsplänen in die dabei vorzunehmende Abwägung miteinzubeziehen. Darüber hinaus enthält der zu erwartende Plan nach Angabe der unteren Naturschutzbehörde voraussichtlich ohnehin keine Aussagen zu Jagdmanagement, Wildbeständen oder Abschusszahlen. Dass naturschutzrechtliche Belange aufgrund der Lage des Jagdreviers im geschützten SPA-Gebiet relevant sind, hat die Jagdbehörde erkannt, indem sie im Laufe des Klageverfahrens betreffend den Vorjahresabschussplan eine naturschutzrechtliche Stellungnahme eingeholt hat. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem darin beschriebenen Zielkonflikt und eine Überprüfung der Abschussfestsetzung auf ihre SPA-Verträglichkeit haben bei der hier streitgegenständlichen Abschussfestsetzung dennoch nicht stattgefunden.

Es kann dahingestellt bleiben, ob Abwägungsfehler im Rahmen der Abschussplanfestsetzung grundsätzlich durch Ergänzung der Abwägungsbelange geheilt werden können und ob im Bescheid ein hinreichend konkreter Anknüpfungspunkt für eine Ergänzung der Erwägungen vorhanden ist. Voraussetzung dafür ist eine materiell-rechtliche Heilungsmöglichkeit, die in prozessualer Hinsicht - etwa unter Heranziehung des allgemeinen Rechtsgedankens aus § 114 S. 2 VwGO (vgl. BeckOK VwGO/Decker VwGO § 114 Rn. 40 m.w.N; Sodan/Ziekow, VwGO 4. Auflage 2014, § 114 Rn. 203; BayVGH, B.v. 20.7.2009 - 7 CE 09.10091 u. a. - juris Rn. 14, 17) - noch nachträglich vorgenommen werden kann. Hier kommt es darauf nicht entscheidungserheblich an, da die vom Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ergänzend vorgetragenen Gesichtspunkte jedenfalls nicht genügen, um die Abwägungsfehler zu heilen. Er hat darin allgemein auf die Zielsetzung für SPA-Gebiete abgestellt, die mit der Abschussplanung verfolgt werde und angefügt, dass im Hinblick auf die große Bedeutung der Schutzwälder keine Widersprüche zu den Natura-2000 Zielen bestünden. Ein Eingehen auf die sich im Zielkonflikt befindlichen Belange (Erhaltung von lichten Waldflächen als Lebensraum für geschützte Vogelarten einerseits; Laubmischwälder als naturschutzrechtlich hohes Gut und Lebensraum für andere geschützte Vogelarten andererseits) sowie eine Bewertung und Gewichtung der Umstände ist damit nicht erfolgt. Es fehlt mithin an einer auf Ausgleich der zum Teil gegenläufigen Interessen abzielenden Abwägungsentscheidung.

Die vom Kläger beantragte Vorlage an den EuGH ist abzulehnen. Nach Art. 267 AEUV kann ein Gericht dem EuGH eine Frage betreffend die Auslegung der Verträge oder die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union vorlegen, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich hält. Die aufgeworfene Frage lässt sich, wie aufgezeigt, bereits durch das nationale Recht lösen. Mangels Vorlage an den EuGH war auch der diesbezüglich gestellte Aussetzungsantrag abzulehnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1, Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-)

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 7 K 15.3411

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 25. November 2015

7. Kammer

Sachgebiets-Nr. 440

Hauptpunkte:

Anordnung eines Abschusskontingents für Rotwild;

Inhaltsadressat

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

... Guts- und Forstverwaltung vertreten durch den Verwalter

- Klägerin -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

..., vertreten durch: Landratsamt ...

- Beklagter -

wegen Anordnung eines Abschusskontingents für Rotwild

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 7. Kammer,

durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., die Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. November 2015 am 25. November 2015 folgendes Urteil:

I.

Der Bescheid des Landratsamts Garmisch-Partenkirchen vom ... Juli 2015 wird aufgehoben.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem ein Abschusskontingent für Rotwild bis Ende September 2015 festgesetzt wurde.

Mit Bescheid vom ... Juli 2015, adressiert an die ... Forst- und Gutsverwaltung ...

ordnete das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen an, dass der Abschussplan für Rotwild des Eigenjagdreviers ... für das Jagdjahr 2015/2016, festgesetzt am 21. Juli 2015, bis 30. September 2015 mindestens zu 40% (18 Stück) zu erfüllen ist (Nummer 1), erklärte diese Anordnung für sofort vollziehbar (Nummer 2) und drohte in Nummer 3 für jedes nicht fristgerecht erlegte Stück Rotwild ein Zwangsgeld in Höhe von 200 Euro an. Zur Begründung wird angeführt, dass die Anordnung eines Abschusskontingents das geeignete Mittel sei, um auf die Erfüllung des Abschussplanes hinzuwirken. Ein frühzeitiger Beginn des Abschusses werde durch diese Maßnahmen gefördert. Der Abschussplan für das Eigenjagdrevier ... für Rotwild sei im letzten Jagdjahr nicht erfüllt worden (Erfüllungsgrad 58%). Laut dem Forstlichen Gutachten und der Revierweisen Aussage aus dem Jahr 2012 sei die Verbissbelastung „deutlich zu hoch“ und die Tendenz der Verbissbelastung „nicht verändert“. Dies habe sich laut einer Stellungnahme des AELF vom ... November 2014 nicht geändert.

Gegen diesen Bescheid ließ die Klägerin am ... August 2015 Klage erheben und beantragte zuletzt,

den Bescheid des Landratsamts Garmisch-Partenkirchen vom ... Juli 2015, betreffend die Anordnung eines Abschusskontingents für Rotwild im Revier ..., aufzuheben.

Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Antragsschriftsatz des Eilverfahrens (M 7 S 15.3607) vom 20. August 2015 verwiesen, ferner auf die Ausführungen in den Verfahren M 7 K 15.3412 und M 7 K 14.4367. Der Bescheid vom ... Juli 2015 sei fehlerhaft adressiert. Der Forst werde vom Bruder des Herrn ... verwaltet, das Jagdrecht hingegen durch Herrn ...; dieser sei Vertreter des Eigenjagdreviers gegenüber der Verwaltungsbehörde und eigentlicher Inhaltsadressat. Dies zeige sich bereits darin, dass im zweiten Verfahren (M 7 K 15.3412) Herr ... der Adressat sei. Die „... Forst- und Gutsverwaltung“ gebe es nicht als parteifähige Einrichtung. Auch das Verwaltungsgericht habe in einer vergleichbaren Entscheidung (M 7 S 13.4047) festgehalten, dass die Anordnung zur Erfüllung des Abschussplans an den nach Art. 7 Abs. 4 BayJG bevollmächtigten Revierinhaber zu ergehen habe. Der Verwaltungsakt sei schon wegen evidenter Falschadressierung an einen jagdrechtlich Unzuständigen unwirksam. In der Sache habe weder ein Anlass noch eine rechtliche Grundlage für die getroffene Anordnung eines Abschusskontingents bestanden. Auch die Zwangsgeldandrohung sei rechtswidrig.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Er erklärte mit Schriftsatz vom ... September 2015, dass Inhaltsadressat die „... Forst- und Gutsverwaltung“ sei, das Eigenjagdrevier stehe im Eigentum der drei Brüder ..., die auch Jagdausübungsberechtigte seien. Herr ... sei nach Art. 7 Abs. 4 BayJG als Bevollmächtigter benannt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen. Das Gericht hat am 25. November 2015 mündlich zur Sache verhandelt.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Statthafte Klageart ist vorliegend die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO. Trotz Zeitablaufs des im Bescheid gesetzten Termins (30. September 2015) für die Erfüllung der Anordnung liegt keine Erledigung vor. Eine Erledigung tritt nicht ein, wenn die Nichterfüllung für den abgelaufenen Zeitraum gegenwärtig noch nachteilige Rechtswirkungen für den Betroffenen entfaltet. Das ist der Fall, wenn sie weiterhin Rechtsgrundlage für Vollstreckungsmaßnahmen bildet (vgl. BVerwG, U. v. 20.6.2013 - 8 C 17/12 - juris Rn. 19, 20). Das in Nummer 3 des Bescheids angedrohte Zwangsgeld bei Nichterfüllung kann noch beigetrieben werden, so dass für die Klägerin weiterhin nachteilige Wirkungen vom Bescheid ausgehen können (vgl. auch Art. 32 Abs. 2 Satz 4 BayJG). Die Klägerin ist ferner klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO, da sie Adressatin des streitgegenständlichen Bescheids ist.

Der Bescheid ist rechtswidrig, weil er an den falschen Inhaltsadressaten gerichtet ist.

Nach Art. 32 Abs. 3 Satz 1 BayJG ergehen Anordnungen nach Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BayJG im Fall des Art. 7 Abs. 4 BayJG an den Bevollmächtigten, dies ist vorliegend Herr Dr. ... Der bevollmächtigte Revierinhaber hat nach Art. 32 Abs. 3 Satz 1 BayJG auf die Erfüllung des Abschussplanes durch die Mitpächter oder die verantwortlichen Personen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 BayJG hinzuwirken und nach Art. 32 Abs. 3 Satz 2 BayJG haben die Mitpächter oder verantwortlichen Personen die zur Erfüllung des Abschussplanes erforderliche Handlungen des Bevollmächtigten zu dulden. Er soll als Inhaltsadressat allein rechtlich verpflichtet werden und nicht lediglich als Bekanntgabeadressat fungieren (VG München, B. v. 14.4.2014 - M 7 S 13.4047 - juris Rn.19).

Der materielle Adressat, der durch die hoheitliche Regelung verpflichtet oder berechtigt werden soll (Inhaltsadressat), ist vom Bekanntgabeadressat, dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wird, zu unterscheiden (vgl. zu dieser Differenzierung BVerwG, B. v. 18.6.2014 - 3 B 28/14 - juris Rn. 11, 12). In der Regel ist der Bekanntgabe- mit dem Inhaltsadressat identisch, sie können jedoch auseinanderfallen, da die Behörde Verwaltungsakte auch gegenüber Bevollmächtigten bekanntgeben kann. Für wen der Verwaltungsakt inhaltlich bestimmt ist, ergibt sich in der Regel - aber wegen der Unterscheidung zwischen Bekanntgabe- und Inhaltsadressat nicht zwingend - aus dem Anschriftenfeld des Verwaltungsakts (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 19.12.2002 - 8 L 1823/99 - juris Rn. 30; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 8. Aufl., § 37, Rn. 10, 19).

Im Zweifel ist durch Auslegung zu ermitteln, ob der im Anschriftenfeld des Verwaltungsakts Genannte nicht nur der Bekanntgabe-, sondern auch der Inhaltsadressat des Verwaltungsakts ist (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 19.12.2002 - 8 L 1823/99 - juris Rn. 30; Stelkens/Bonk/Sachs, § 37, Rn. 7, 11). Die Auslegung eines Verwaltungsakts richtet sich nach allgemeinen Grundsätzen und erfolgt mithin in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB (BVerwG, U. v. 7.6.1991 - 7 C 43.90 - juris Rn. 18). Damit ist auf den objektiven Erklärungswert unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Erklärung abzustellen, ferner darauf, wie ihn der Adressat nach Treu und Glauben verstehen durfte (BVerwG, B. v. 31.1.2008 - 7 B 48.07 - juris Rn. 6 m. w. N.). Bei der Auslegung sind auch die Begleitumstände heranzuziehen, unter denen die Willenserklärung abgegeben wurde (BVerwG, U. v. 31.5.2012 - 3 C 12.11 - juris Rn. 16). Dabei können auch vorhergehende Bescheide zur Auslegung herangezogen werden (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 16.2.2009 - 4 L 344/08 - juris Rn. 3).

Die Auslegung ergibt, dass der Bescheid an Herrn Dr. ... als Bekanntgabeadressat gerichtet wurde. Dies zeigt sich an der Formulierung des Adressfelds in Zusammenschau mit der Anrede und den Ausführungen des Beklagten zur Bevollmächtigung des Herrn Dr. ... Die Bekanntgabe erfolgte damit im Einklang mit der gesetzlichen Regelung aus Art. 7 Abs. 4 BayJG, wonach der nach dieser Norm Bevollmächtigte zur Entgegennahme von Erklärungen berechtigt ist.

Der Bescheid ist jedoch an den falschen materiellen Adressaten gerichtet. Richtiger Inhaltsadressat wäre nach Art. 32 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 BayJG Herr Dr. ... gewesen, da er der nach Art. 7 Abs. 4 BayJG Bevollmächtigte ist. Auf Nachfrage, wer Inhaltsadressat des Bescheids sein soll, hat die Behörde geäußert, dass Inhaltsadressat die „... Forst- und Gutsverwaltung“ sei und dass das Eigenjagdrevier im Eigentum der drei Brüder ... stehe, die auch Jagdausübungsberechtigte seien. So hat auch die Klägerin den Bescheid verstanden. Sie hat sich nicht als für die Anordnung Verantwortliche angesehen und geltend gemacht, dass der Bescheid im Gegensatz zu der Festsetzung der Abschusszahlen für Rotwild erstmals an sie ergangen sei. Eine Auslegung nach den oben genannten Maßstäben ergibt daher, dass der Bescheid nicht nur an die Klägerin adressiert war, sondern sie daraus auch verpflichtet werden sollte. Sie war aber die falsche Inhaltsadressatin.

Der Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1, Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-)

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Tenor

I.

Der Bescheid des Landratsamts Garmisch-Partenkirchen vom 21.7.2015, Az. ..., betreffend die Festsetzung des Abschussplanes für Rotwild für das Eigenjagdrevier ... für das Jagdjahr 2015/2016 wird aufgehoben, soweit er von dem vom Kläger eingereichten Abschussplan für Rotwild vom ....2.2015 abweicht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung des Rotwildabschusses für das Jagdjahr 2015/2016 durch den Beklagten. Er ist neben seinen beiden Brüdern Miteigentümer zu 1/3 des Eigenjagdreviers ... in der Hegegemeinschaft ... und der nach Art. 7 Abs. 4 BayJG gegenüber der Jagdbehörde Bevollmächtigte.

Das Forstliche Gutachten 2012 bescheinigt in der Hegegemeinschaft einen Verbiss als „deutlich zu hoch“. In der ergänzenden Revierweisen Aussage 2012 für das Eigenjagdrevier ... wird eine Wertung der Verbisssituation als „deutlich zu hoch“ und eine Tendenz der Verbisssituation als „nicht verändert“ vorgenommen.

Nach Anhörung setzte das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen mit Bescheid vom 21. Juli 2015 einen Abschussplan für das Jagdjahr 2015/2016 von 45 Stück Rotwild fest und ordnete die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung wird ausgeführt, dass hinsichtlich der vom Kläger im Anhörungsverfahren vorgebrachten Einwände in Bezug auf das SPA-Gebiet mitgeteilt werden könne, dass derzeit ein Managementplan durch die Bayerische Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft erarbeitet werde. Darin würden Maßnahmen formuliert, um den Erhaltungszustand der Arten zu sichern bzw. zu verbessern. Es bleibe abzuwarten, ob und in welcher Weise sich bei der Umsetzung der Maßnahmen Auswirkungen auf die Abschussplanungen ergäben. Der Abschuss des Wildes sei so zu regeln, dass die berechtigten Ansprüche u. a. der Land- und Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt blieben. Innerhalb dieser Grenzen solle der Abschussplan dazu beitragen, dass ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibe. Der Ursprung des gesetzlich normierten Vorranges „Wald vor Wild“ liege in der überragenden Bedeutung des Waldes für das Klima, den Wasserhaushalt, die Sauerstoffproduktion und die biologische Vielfalt. Erhöhter Wildverbiss sei der geforderten Waldverjüngung naturnaher Wälder und standortgemäßer Baumarten abträglich. Nach dem forstlichen Gutachten und der ergänzenden Revierweisen Aussage sei die Verbissbelastung in der Hegegemeinschaft ... und im Eigenjagdrevier ... „deutlich zu hoch“ und die Tendenz der Verbisssituation ausweislich der Revierweisen Aussage „nicht verändert“. Die Individualinteressen der Waldbesitzer, insbesondere von Waldflächen, die an das Revier ... angrenzten, und das Allgemeininteresse an einer Waldverjüngung sowie die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderten die Festsetzung. Diese berechtigten Interessen der Allgemeinheit und der Waldbesitzer überwögen die wirtschaftlichen Interessen der ... Guts- und Forstverwaltung.

Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am .... August 2015 Klage erheben und beantragte zuletzt,

den Bescheid des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen vom 21.7.2015, Az. ..., betreffend die Festsetzung des Abschussplanes für Rotwild für das Eigenjagdrevier ... für das Jagdjahr 2015/2016 aufzuheben,

hilfsweise,

den Bescheid des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen vom 21.7.2015, Az. ..., betreffend die Festsetzung des Abschussplanes für Rotwild für das Eigenjagdrevier ... für das Jagdjahr 2015/2016 insoweit aufzuheben, als damit eine von dem Abschussplanvorschlag abweichende Festsetzung erfolgt.

Weiter wurde beantragt, den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg anzurufen und ihm folgende Frage zur Entscheidung vorzulegen:

Ist Art. 3 der Richtlinie 2009/147/EG in der Fassung vom30. November 2009 - Vogelschutzrichtlinie - dahingehend zu verstehen, dass die nationale (landesrechtliche) Bestimmung des Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG, wonach ohne Unterschied, also auch in SPA Gebieten „vorrangig“ der Zustand der Waldvegetation, insbesondere der Waldverjüngung zu berücksichtigen ist, entweder gemeinschaftsrechtskonform so auszulegen, dass es maßgeblich jedenfalls in einem SPA-Gebiet für die nach der nationalen Norm zu treffende Entscheidung in erster Linie darauf ankommt, den Wald als Lebensraum gemäß den Bedürfnissen der für dieses Gebiet genannten Vogelarten zu erhalten oder möglichst wiederherzustellen oder aber die nationale Vorschrift unangewendet zu lassen?

sowie,

das Verfahren auszusetzen.

Zur Begründung der Klage verweist der Kläger auf seine Ausführungen im Eilverfahren (M 7 S 15.3607) und im dazugehörigen Klageverfahren (M 7 K 15.3411), in denen er sich gegen einen jagdrechtlichen Bescheid des Beklagten (Anordnung eines Abschusskontingentes) gewandt hat. Weiter bezieht er sich auf sein Vorbringen im Klageverfahren gegen den Bescheid betreffend die Abschussfestsetzung des Vorjahres (M 7 K 14.4367) sowie auf seine Ausführungen im Rahmen der Anhörung. Es seien Verfahrensfehler bei der Erstellung der ergänzenden Revierweisen Aussage gemacht worden, außerdem weise diese inhaltliche Mängel und Unrichtigkeiten auf. Insbesondere werde die Aussage des Beklagten bestritten, dass eine ausreichende Waldverjüngung in dem erforderlichen Umfang in 2012 nicht erreicht gewesen sei und dass sich darin nichts geändert habe. Zudem seien bei der Abschussplanung naturschutzrechtliche Vorgaben nicht beachtet worden. Das Eigenjagdrevier liege vollständig im SPA-Gebiet ..., einem Gebiet mit höchstem Schutzstatus. Es seien demnach besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich der Lebensräume bestimmter Vogelarten zu ergreifen. Die Verlaubholzung durch eine stetige Verminderung der Herbivoren laufe den Zielen des SPA-Gebiets zuwider. Es liege eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts vor, da der Beklagte gegen die Vorgabe verstoße, den Gebietszustand schützenswerter Gebiete (Natura 2000) zu erhalten bzw. wiederherzustellen. Der Lebensraum des besonders geschützten Auerhuhns werde durch zunehmende Verlaubholzung vernichtet. Der Beklagte räume nicht dem höherrangigen Gemeinschaftsrecht, sondern der Vorgabe „Wald vor Wild“ Priorität ein, so dass aufgrund des unzutreffenden Rechtsverständnisses die vorzunehmende Abwägung fehlerhaft und der Bescheid rechtswidrig und aufzuheben sei. Der Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass der Managementplan noch nicht erstellt sei, da die Pflicht bestünde, dem Gemeinschaftsrecht uneingeschränkt zur Geltung zu verhelfen. Im Übrigen regle bereits § 21 Abs. 1 Satz 1 BJagdG, ohne dass es des Verweises auf das zwingende Europarecht zu Vogelschutzgebieten bedürfe, dass der Abschuss des Wildes so zu regeln sei, dass die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt würden. Auch Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 BayJG lasse die gesetzliche Vorgabe noch erahnen, Art. 32 BayJG negiere sie immerhin nicht. Weiter werde die Mitwirkung des Jagdbeirats im Vorfeld des Bescheids gerügt, da dieser nicht mit den gesetzlich vorgesehenen Mitgliedern besetzt gewesen sei. Die Beschlüsse des Jagdbeirats seien daher in gesetzeswidriger Weise ergangen und hätten vom Beklagten nicht berücksichtigt werden dürfen.

Der Beklagte beantragte mit Schreiben vom 25. August 2015,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird auf die im Klageverfahren des Vorjahres vorgelegte Klageerwiderung vom 1. Dezember 2014 verwiesen, da sich keine wesentlichen Änderungen ergeben hätten. Demnach habe sich die Verbissbelastung nach einer aktuellen Stellungnahme des AELF seit dem Forstlichen Gutachten 2012 und der ergänzenden Revierweisen Aussage nicht geändert, eine ausreichende Waldverjüngung sei nicht im erforderlichen Umfang erreicht worden. Zur Problematik des Naturschutzes wird darin ausgeführt, dass eine Verlaubholzung nicht festzustellen sei und die Befürchtungen auf damit verbundene Auswirkungen auf die Erhaltungsziele im SPA-Gebiet daher unbegründet seien. Die Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde bestätige zwar die Befürchtungen des Klägers weitgehend, jedoch sei wegen der besonderen Bedeutung der Wildschäden das Forstliche Gutachten maßgeblich. Der Managementplan für SPA-Gebiete werde gerade erstellt, wobei Aussagen zu Jagdmanagement, Wildbeständen oder Abschusszahlen darin voraussichtlich nicht enthalten seien. Neben der Wahrung der Eigentümerinteressen der Einschlussflächen des Eigenjagdreviers komme der Abschussregelung auch in Bezug auf einen leistungsfähigen und funktionsfähigen Naturhaushalt große Bedeutung zu. Das Revier liege im Sanierungsgebiet ... mit Schutzwaldanteilen, ein Bergmischwald sei zum Schutz vor Hochwasser und Bodenerosion notwendig.

Das Gericht hat am 25. November 2015 mündlich zur Sache verhandelt. Mit Beweisbeschluss vom 27. November 2015 wurde ein schriftliches Sachverständigengutachten zu der Frage, wie sich die Verbisssituation durch Verbiss von Rotwild im Eigenjagdrevier ... darstellt, eingeholt. Im Fortsetzungstermin am 10. Februar 2016 hat das Gericht den Sachverständigen gehört. Die vom Kläger unbedingt gestellten Beweisanträge wurden wegen mangelnder Entscheidungserheblichkeit und darüber hinaus zum Teil als nicht ordnungsgemäß gestellt abgelehnt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gem. § 117 Abs. 3 VwGO auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Der Bescheid des Beklagten vom 21. Juli 2015 war in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben, da er insoweit rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO). Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

Der Kläger hatte im Hauptantrag die Aufhebung des Bescheids und im Hilfsantrag dessen Teilaufhebung insoweit beantragt, als damit eine von dem Abschussplanvorschlag abweichende Festsetzung erfolgt. Er kann kein berechtigtes Interesse an der Vollaufhebung des Bescheids geltend machen, da er damit auch die im Bescheid enthaltene Anordnung in Höhe von 32 Stück Rotwild angreift, die seinem Abschussplanvorschlag entspricht.

Mit Schreiben vom .... Februar 2015 hatte der Kläger seinen Abschussplanvorschlag für Rotwild eingereicht und darin eine Stückzahl von 32 Tieren angegeben. Die Behörde ist dem Vorschlag nicht gefolgt, sondern hat den Abschussplan auf 45 Stück festgesetzt. Die Festsetzung basiert auf § 21 Absatz 2 BJagdG i. V. m. Art. 32 Absatz 1 Satz 1 BayJG und § 15 Absatz 1 Sätze 1 und 2 AVBayJG. Nach § 15 Absatz 1 Satz 1 AVBayJG ist der vom Kläger vorgelegte Abschussplan vom Beklagten zu bestätigen, wenn er den Vorgaben des § 21 Absatz 1 BJagdG und des Art. 32 Absatz 1 Satz 2 BayJG entspricht und im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand oder dem Inhaber des Eigenjagdreviers aufgestellt worden ist. In allen anderen Fällen ist der eingereichte Abschussplan, wie vorliegend geschehen, festzusetzen (§ 15 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 AVBayJG).

Das Gericht geht davon aus, dass die Klage eines jagdausübungsberechtigten Revierinhabers gegen einen bestätigten Abschussplan unzulässig ist (vgl. auch Frank/Käsewieter, Das Jagdrecht in Bayern, BayJG, Kommentar, S. 249, wonach gegen die Festsetzung eines Abschussplans der jagdausübungsberechtigte Revierinhaber vorgehen kann, im Unterschied zu einem einzelnen Jagdgenossen, der gegen die Festsetzung bzw. Bestätigung vorgehen kann). Denn mit einer solchen Klage wird eine antragsgemäße Entscheidung angegriffen. Eine Verletzung in eigenen Rechten ist damit zum einen offensichtlich nicht möglich, zum anderen liegt darin ein widersprüchliches Verhalten (vgl. BVerwG, U.v. 10.7.2001 - 1 C 35/00 - juris Rn. 15 m. w. N.; BayVGH, B.v. 25.1.1993 - 20 CS 92.3111 - juris Rn. 20, 23; Ehlers in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 29. EL Oktober 2015, vor 40 Rn. 99; Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, vor 40-53 Rn. 22). Der jagdausübungsberechtigte Revier-inhaber, der sich mit einer Anfechtungsklage gegen eine aus seiner Sicht zu hohe Festsetzung wendet, kann nur insoweit dagegen vorgehen, als die Festsetzung seinen Abschussplanvorschlag übersteigt. In den von der Rechtsprechung entschiedenen Fällen wird - soweit ersichtlich - mit der Anfechtungsklage bzw. der Fortsetzungsfeststellungsklage lediglich die vom eigenen Vorschlag abweichende höhere Festsetzung angegriffen (vgl. etwa BayVGH, U.v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 7; BayVGH, U.v. 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn. 82; VG Augsburg, U.v. 8.10.2014 - Au 4 K 14.811 - juris Rn. 31; VG Ansbach, U.v.14.11.2007 - AN 15 K 07.01396 - juris Rn. 21).

Das gerichtliche Vorgehen des Klägers gegen den gesamten Abschussplan und damit auch den seinem Abschussplanvorschlag entsprechenden Teil i. H. v. 32 Stück Rotwild ist demnach unzulässig. Der Kläger ist ausweislich seines Vorbringens der Auffassung, dass sein Abschussplanvorschlag den gesetzlichen Vorgaben gerecht wird. In seinem Schreiben im Rahmen der Anhörung vom 11. Juni 2015 legt er seine Auffassung zum Zustand des Waldes dar und spricht sich aufgrund des Waldbildes und der den Zielen des SPA-Gebietes zuwider laufenden Verlaubholzung gegen eine Erhöhung des Abschusses aus. Abschließend beantragt er, entweder das aktuelle Verbissgutachten abzuwarten oder die von ihm eingereichten Abschusspläne zu bestätigen. Auch in der mündlichen Verhandlung haben der Kläger und seine Bevollmächtigten deutlich gemacht, dass es nicht darum gehe, überhaupt keinen Abschuss zu tätigen.

Über den Hilfsantrag war zu entscheiden, da dem Hauptantrag nicht stattzugeben war. Die Klage ist im Hilfsantrag zulässig und begründet und der Bescheid daher teilweise aufzuheben. Soweit er einen höheren Abschuss als vom Kläger vorgeschlagen festsetzt, ist er rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO; vgl. VG Augsburg, U.v. 8.10.2014 - Au 4 K 14.811 - juris Rn. 31).

Die Rechtswidrigkeit des Bescheids ergibt sich daraus, dass der Beklagte bei der im Rahmen der Festsetzung des Abschussplans vorzunehmenden Abwägung die Belange des Naturschutzes nicht ausreichend berücksichtigt hat. Nicht tragend ist hingegen der Einwand des Klägers, der Bescheid sei wegen Mängeln in der Beschlussfassung des Jagdbeirats unheilbar rechtswidrig.

Der Kläger macht geltend, der Jagdbeirat sei nicht mit den gesetzlich vorgesehenen Mitgliedern besetzt gewesen und die insoweit gesetzeswidrig gefassten Beschlüsse hätten vom Beklagten nicht berücksichtigt werden dürfen. Es kann dahingestellt bleiben, inwiefern sich Fehler bei der Beschlussfassung des Jagdbeirats auf die Rechtmäßigkeit des Bescheids auswirken, denn eine fehlerhafte Beschlussfassung liegt nicht vor. Nach Art. 50 Abs. 1 BayJG wird zur Beratung aller Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sowie wichtiger Einzelfragen bei jeder Jagdbehörde ein Jagdbeirat (§ 37 BJagdG) gebildet, wobei Art. 50 Abs. 2, Abs. 3 BayJG dessen Besetzung bei der unteren bzw. höheren Jagdbehörde regelt. Weiter bestimmt Art. 50 Abs. 5 BayJG, dass der Vorsitzende zu den Beratungen des Jagdbeirats weitere Sachkundige hinzuziehen kann. Ausweislich der Sitzungsprotokolle für die Jagdbeiratssitzungen am 30. April und 17. Juli 2015 und der Angaben des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung haben lediglich die gesetzlich vorgesehenen Mitglieder des Jagdbeirats abgestimmt. Neben den vom Gesetz vorgeschriebenen Personen waren noch der Kreisjagdberater, der Vertreter des AELF und der Hegegemeinschaftsleiter der Hegegemeinschafts ...-West (nur am 30.4.2015, soweit es seine Hegegemeinschaft betraf) bei den Beratungen anwesend. Die Hinzuziehung dieser Personen erfolgte rechtmäßig im Rahmen des Art. 50 Abs. 5 BayJG, da es sich nach Überzeugung der Kammer dabei um sachkundige Personen handelt.

Der Bescheid ist jedoch wegen Abwägungsfehlern rechtswidrig. Nach § 21 Abs. 2 BJagdG, Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BayJG und § 14 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1 AVBayJG sind für Rotwild für jeweils ein Jagdjahr Abschusspläne aufzustellen, die von der Jagdbehörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat zu bestätigen oder festzusetzen sind. Der Abschuss des Wildes ist nach § 21 Abs. 1 BJagdG so zu regeln, dass die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Nach Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 BayJG ist Gesetzeszweck des Bayerischen Jagdgesetzes, die jagdlichen Interessen mit den sonstigen öffentlichen Belangen, insbesondere mit den Belangen der Landeskultur, des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen. Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG legt fest, dass bei der Abschussplanung neben der körperlichen Verfassung des Wildes vorrangig der Zustand der Vegetation, insbesondere der Waldverjüngung zu berücksichtigen ist. Um den genannten rechtlichen Vorgaben gerecht zu werden, hat die untere Jagdbehörde zunächst den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und die in den gesetzlichen Vorschriften enthaltenen Belange in die Entscheidung einzustellen, sowie einen Interessenausgleich der zum Teil gegenläufigen Interessen vorzunehmen (BVerwG, U.v. 19.3.1992 - 3 C 62/89 - juris Rn. 25; BayVGH, U.v. 30.4. 1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 38; OVG RP, U.v. 13.8.1997 - 8 A 10391/96 - juris Rn. 25; OVG NRW, U.v. 1.8.2014 - 16 A 805/13 - juris Rn. 29 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 7.1.2016 - OVG 11 S 76.15 - juris Rn. 9).

Der Jagdbehörde steht bei der Entscheidung über den vorgelegten Abschussplan und der Festsetzung kein planerischer Gestaltungsspielraum zu. Die Abschusszahl ist allerdings nicht rein mathematisch-logisch zu bestimmen, vielmehr ist der Behörde eine gewisse Bandbreite von Entscheidungsmöglichkeiten eingeräumt. Das Gericht untersucht die in den jagdrechtlichen Vorschriften gebrauchten unbestimmten Rechtsbegriffe daraufhin, ob die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt richtig gewertet, die verschiedenen Belange entsprechend der Zielvorgabe des Gesetzgebers zutreffend abgewogen hat und sich die Höhe des Abschusses in einem vertretbaren Zahlenrahmen befindet (BVerwG, U.v. 19.3.1992 - 3 C 62/89 - juris Rn. 25; BayVGH, U.v. 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn. 91; BayVGH, U.v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 37 ff; OVG RP, U.v. 13.8.1997 - 8 A 10391/96 - juris Rn. 27). Der Abschussplan entspricht mithin nur dann den gesetzlichen Vorgaben, wenn keine Fehler bei der Erfassung des Sachverhalts vorliegen und die verschiedenen Belange gemäß der gesetzlichen Vorgaben abgewogen wurden (vgl. BayVGH, U.v. 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn. 91; VG Augsburg, U.v. 22.1.2014 - Au 4 K 13.958 - juris Rn. 47; VG Freiburg, U.v. 24.9.2008 - 1 K 430/08 - juris Rn. 25). Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Abwägung der gesetzlich formulierten Belange macht den Abschussplan bereits rechtswidrig (BVerwG, U.v. 19.3.1992 - 3 C 62/89 - juris Rn. 26; OVG NRW, U.v. 1.8.2014 - 16 A 805/13 - juris Rn. 36).

So liegt der Fall hier. Die Behörde hat die Belange des Naturschutzes nicht in ausreichendem Maße in ihre Abwägungsentscheidung eingestellt.

Das Eigenjagdrevier, für das der Abschussplan gilt, liegt im Vogelschutzgebiet ... (SPA-Gebiet) und teilweise im FFH-Gebiet .... Dieses ist Teil des europaweiten Schutzgebietsnetzes „Natura 2000“. Rechtsgrundlage für Natura 2000 sind die Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 79/409/EWG, erlassen am 2. April 1979 vom Rat der Europäischen, seit 15. Februar 2010 nunmehr in kodifizierter Fassung als Richtlinie 2009/147/EG vom 30. November 2009 in Kraft) und die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen).

Aus Art. 4 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 2009/147/EG) ergibt sich, dass für die in Anhang I aufgeführten Arten besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden sind, um ihr Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen. In diesem Anhang ist unter anderem das Auerhuhn (Tetrao urogallus) aufgeführt.

Die Umsetzung der „Natura 2000“ Vorgaben und damit auch der Vogelschutzrichtlinie erfolgt in Deutschland vornehmlich durch das Bundesnaturschutzgesetz (§§ 31 ff. BNatSchG) und die Landesnaturschutzgesetze (in Bayern Art. 20 ff. BayNatSchG). Für die in der Vogelschutzrichtlinie aufgeführten Arten erklären die Mitgliedstaaten geeignete Gebiete zu Schutzgebieten (sog. SPA - special protection areas).

Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz hat aufgrund der Ermächtigung im BayNatSchG eine Verordnung über die Festlegung von Europäischen Vogelschutzgebieten sowie deren Gebietsbegrenzungen und Erhaltungszielen (Vogelschutzverordnung - VoGEV vom 12. Juli 2006, in Kraft seit 1. September 2006) erlassen, in der die Europäischen Vogelschutzgebiete in Bayern einschließlich ihrer Gebietsbegrenzungen und Erhaltungsziele rechtsverbindlich festgelegt sind. Gemäß § 1 VoGEV werden die in Anlage 1 aufgeführten und näher beschriebenen Gebiete gemäß Art 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutzrichtlinie als Europäische Vogelschutzgebiete festgesetzt. § 3 VoGEV beschreibt die Erhaltungsziele, nämlich Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in Anlage 1 für das jeweilige Gebiet aufgeführten Vogelarten und ihrer Lebensräume. In der Anlage 1 der VoGEV ist unter der Gebietsnummer DE... das ... aufgeführt. Dessen Erhaltungsziele lauten u. a.: „Erhaltung oder Wiederherstellung der Bestände von Birkhuhn, Auerhuhn (…) und deren Lebensräume, insbesondere des charakteristischen subalpinen und alpinen Gebirgsstockes mit hohem Strukturreichtum wie Hangschuttwälder und Schluchten, Borstgras- und Magerrasen, Latschengebüsche, alpine Zwergstrauchheiden, Quellmoore und Felsen als Brut-, Nahrungs- und Durchzugsgebiet“. In der gebietsbezogenen Konkretisierung der Erhaltungsziele der Regierung von Oberbayern (Stand 24.4.2008) werden für das ... als Gebiets-Typ F (Europäisches Vogelschutzgebiet, das ein FFH-Gebiet enthält) die zu erhaltenden bzw. wiederherzustellenden Bestände an Pflanzen und Tieren genauer dargelegt.

Der Kläger hat bereits im Anhörungsverfahren auf die Erhaltungsziele des SPA-Gebiets ... und die Belange des dort beheimateten besonders geschützten Auerhuhns hingewiesen. Nach einer in den Behördenakten befindlichen Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde vom 20. November 2014 könne eine Verminderung der Wildbestandsdichte zu erhöhtem Laubgehölz-Aufwuchs führen, der sich nachteilig auf die Schneeheide-Kiefernwälder und das Auerhuhn auswirke. Es bestünde ein Zielkonflikt innerhalb des Naturschutzes, da neben der Erhaltung von Raufußhühnern und lichten Waldbeständen auch gemischte Bergmischwälder als naturschutzrechtlich hohes Gut anzusehen seien. Diese Bergmischwälder seien Lebensraum für Vögel, die ebenfalls im SPA-Gebiet ... in einem guten Populationszustand zu erhalten seien. Der Erhaltung der Restvorkommen des besonders gefährdeten Auerhuhns komme ein gewisser Vorrang zu.

Im angefochtenen Bescheid wird zu den vom Kläger im Anhörungsverfahren vorgebrachten Einwänden ausgeführt, dass derzeit ein Managementplan durch die Bayerische Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft erarbeitet werde. Darin würden Maßnahmen formuliert, um den Erhaltungszustand der Arten zu sichern bzw. zu verbessern. Es bleibe abzuwarten, ob und in welcher Weise sich bei der Umsetzung der Maßnahmen Auswirkungen auf die Abschussplanungen zeigten. Weiter hat sich die Behörde im Klageverfahren unter Bezugnahme auf ein Vorbringen im Vorjahresverfahren dahingehend geäußert, dass eine Verlaubholzung nicht festzustellen sei. Zwar würden nach der Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde die Befürchtungen des Klägers weitgehend bestätigt, wegen der besonderen Bedeutung der Wildschäden sei aber das Forstliche Gutachten für die Abschussplanung maßgeblich. Ein Managementplan sei noch nicht erstellt und enthalte voraussichtlich keine Aussage zu Jagdmanagement, Wildbeständen oder Abschusszahlen.

In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Behörde ergänzend dargelegt, dass die Zielsetzung für SPA-Gebiete die Erhaltung und Wiederherstellung der Lebensraumkomplexe aus großflächigen, reich strukturierten Laub-, Misch-, und Nadelwäldern mit naturnaher Struktur und Baumzusammensetzung und Erhalt von naturnahen störungsarmen Bergmischwäldern und Erhaltung und Wiederherstellung der Buchenwälder und montanen und subalpinen Fichtenwälder sei. Diese Ziele würden mit der Abschussplanung 2015/2016 verfolgt. Im Hinblick auf die große Bedeutung der Schutzwälder und des hohen Schutzwaldanteils im Revier würden keine Widersprüche zu den Natura-2000-Zielen gesehen.

Der im Bescheid enthaltene Hinweis auf noch ausstehende Managementpläne (sog. Bewirtschaftungspläne, in denen u. a. Erhaltungs- und Entwicklungsziele festgelegt und dazugehörige Maßnahmen geplant werden) ist für eine ordnungsgemäße Abwägungsentscheidung nicht ausreichend. Der Behörde ist es auch nicht gelungen, das Abwägungsdefizit nachträglich zu heilen. Daraus ergibt sich die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids. Im Einzelnen:

Die Belange des Naturschutzes mit den besonders zu schützenden Vogelarten wurden inhaltlich nicht in ausreichendem Maße in die Entscheidung eingestellt und auch nicht mit den übrigen im Gesetz genannten Belangen abgewogen. Die Behörde hat sie vielmehr unter Verweis auf die ausstehenden Managementpläne als (noch) nicht abwägungsrelevant eingestuft. Dies ist jedoch fehlerhaft. Die Vorgaben der in nationales Recht umgesetzten europäischen Vogelschutzrichtlinie und FFH-Richtlinie sind bei der Aufstellung der Abschusspläne zu beachten und unabhängig von etwaigen Bewirtschaftungsplänen in die dabei vorzunehmende Abwägung miteinzubeziehen. Darüber hinaus enthält der zu erwartende Plan nach Angabe der unteren Naturschutzbehörde voraussichtlich ohnehin keine Aussagen zu Jagdmanagement, Wildbeständen oder Abschusszahlen. Dass naturschutzrechtliche Belange aufgrund der Lage des Jagdreviers im geschützten SPA-Gebiet relevant sind, hat die Jagdbehörde erkannt, indem sie im Laufe des Klageverfahrens betreffend den Vorjahresabschussplan eine naturschutzrechtliche Stellungnahme eingeholt hat. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem darin beschriebenen Zielkonflikt und eine Überprüfung der Abschussfestsetzung auf ihre SPA-Verträglichkeit haben bei der hier streitgegenständlichen Abschussfestsetzung dennoch nicht stattgefunden.

Es kann dahingestellt bleiben, ob Abwägungsfehler im Rahmen der Abschussplanfestsetzung grundsätzlich durch Ergänzung der Abwägungsbelange geheilt werden können und ob im Bescheid ein hinreichend konkreter Anknüpfungspunkt für eine Ergänzung der Erwägungen vorhanden ist. Voraussetzung dafür ist eine materiell-rechtliche Heilungsmöglichkeit, die in prozessualer Hinsicht - etwa unter Heranziehung des allgemeinen Rechtsgedankens aus § 114 S. 2 VwGO (vgl. BeckOK VwGO/Decker VwGO § 114 Rn. 40 m.w.N; Sodan/Ziekow, VwGO 4. Auflage 2014, § 114 Rn. 203; BayVGH, B.v. 20.7.2009 - 7 CE 09.10091 u. a. - juris Rn. 14, 17) - noch nachträglich vorgenommen werden kann. Hier kommt es darauf nicht entscheidungserheblich an, da die vom Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ergänzend vorgetragenen Gesichtspunkte jedenfalls nicht genügen, um die Abwägungsfehler zu heilen. Er hat darin allgemein auf die Zielsetzung für SPA-Gebiete abgestellt, die mit der Abschussplanung verfolgt werde und angefügt, dass im Hinblick auf die große Bedeutung der Schutzwälder keine Widersprüche zu den Natura-2000 Zielen bestünden. Ein Eingehen auf die sich im Zielkonflikt befindlichen Belange (Erhaltung von lichten Waldflächen als Lebensraum für geschützte Vogelarten einerseits; Laubmischwälder als naturschutzrechtlich hohes Gut und Lebensraum für andere geschützte Vogelarten andererseits) sowie eine Bewertung und Gewichtung der Umstände ist damit nicht erfolgt. Es fehlt mithin an einer auf Ausgleich der zum Teil gegenläufigen Interessen abzielenden Abwägungsentscheidung.

Die vom Kläger beantragte Vorlage an den EuGH ist abzulehnen. Nach Art. 267 AEUV kann ein Gericht dem EuGH eine Frage betreffend die Auslegung der Verträge oder die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union vorlegen, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich hält. Die aufgeworfene Frage lässt sich, wie aufgezeigt, bereits durch das nationale Recht lösen. Mangels Vorlage an den EuGH war auch der diesbezüglich gestellte Aussetzungsantrag abzulehnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1, Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-)

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 18. Februar 2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Hauptsachetenor des Urteils des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 18. Februar 2013 wie folgt neu gefasst wird: Es wird festgestellt, dass der Abschussplan des Beklagten für den Eigenjagdbezirk P.       vom 30. Mai 2012 ‑ soweit angefochten ‑ rechtswidrig gewesen ist und der Kläger einen Anspruch auf eine neue Festsetzung des Abschussplans für den Eigenjagdbezirk P.       für das Jagdjahr 2012/2013 gehabt hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Der Abschuß des Wildes ist so zu regeln, daß die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen soll die Abschußregelung dazu beitragen, daß ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint.

(2) Schalenwild (mit Ausnahme von Schwarzwild) sowie Auer-, Birk- und Rackelwild dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes erlegt werden, der von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat (§ 37) zu bestätigen oder festzusetzen ist. Seehunde dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes bejagt werden, der jährlich nach näherer Bestimmung der Länder für das Küstenmeer oder Teile davon auf Grund von Bestandsermittlungen aufzustellen ist. In gemeinschaftlichen Jagdbezirken ist der Abschußplan vom Jagdausübungsberechtigten im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand aufzustellen. Innerhalb von Hegegemeinschaften sind die Abschußpläne im Einvernehmen mit den Jagdvorständen der Jagdgenossenschaften und den Inhabern der Eigenjagdbezirke aufzustellen, die der Hegegemeinschaft angehören. Das Nähere bestimmt die Landesgesetzgebung. Der Abschußplan für Schalenwild muß erfüllt werden. Die Länder treffen Bestimmungen, nach denen die Erfüllung des Abschußplanes durch ein Abschußmeldeverfahren überwacht und erzwungen werden kann; sie können den körperlichen Nachweis der Erfüllung des Abschußplanes verlangen.

(3) Der Abschuß von Wild, dessen Bestand bedroht erscheint, kann in bestimmten Bezirken oder in bestimmten Revieren dauernd oder zeitweise gänzlich verboten werden.

(4) Den Abschuß in den Staatsforsten regeln die Länder.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Der Bescheid des Landratsamts Garmisch-Partenkirchen vom 21.7.2015, Az. ..., betreffend die Festsetzung des Abschussplanes für Rotwild für das Eigenjagdrevier ... für das Jagdjahr 2015/2016 wird aufgehoben, soweit er von dem vom Kläger eingereichten Abschussplan für Rotwild vom ....2.2015 abweicht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung des Rotwildabschusses für das Jagdjahr 2015/2016 durch den Beklagten. Er ist neben seinen beiden Brüdern Miteigentümer zu 1/3 des Eigenjagdreviers ... in der Hegegemeinschaft ... und der nach Art. 7 Abs. 4 BayJG gegenüber der Jagdbehörde Bevollmächtigte.

Das Forstliche Gutachten 2012 bescheinigt in der Hegegemeinschaft einen Verbiss als „deutlich zu hoch“. In der ergänzenden Revierweisen Aussage 2012 für das Eigenjagdrevier ... wird eine Wertung der Verbisssituation als „deutlich zu hoch“ und eine Tendenz der Verbisssituation als „nicht verändert“ vorgenommen.

Nach Anhörung setzte das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen mit Bescheid vom 21. Juli 2015 einen Abschussplan für das Jagdjahr 2015/2016 von 45 Stück Rotwild fest und ordnete die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung wird ausgeführt, dass hinsichtlich der vom Kläger im Anhörungsverfahren vorgebrachten Einwände in Bezug auf das SPA-Gebiet mitgeteilt werden könne, dass derzeit ein Managementplan durch die Bayerische Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft erarbeitet werde. Darin würden Maßnahmen formuliert, um den Erhaltungszustand der Arten zu sichern bzw. zu verbessern. Es bleibe abzuwarten, ob und in welcher Weise sich bei der Umsetzung der Maßnahmen Auswirkungen auf die Abschussplanungen ergäben. Der Abschuss des Wildes sei so zu regeln, dass die berechtigten Ansprüche u. a. der Land- und Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt blieben. Innerhalb dieser Grenzen solle der Abschussplan dazu beitragen, dass ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibe. Der Ursprung des gesetzlich normierten Vorranges „Wald vor Wild“ liege in der überragenden Bedeutung des Waldes für das Klima, den Wasserhaushalt, die Sauerstoffproduktion und die biologische Vielfalt. Erhöhter Wildverbiss sei der geforderten Waldverjüngung naturnaher Wälder und standortgemäßer Baumarten abträglich. Nach dem forstlichen Gutachten und der ergänzenden Revierweisen Aussage sei die Verbissbelastung in der Hegegemeinschaft ... und im Eigenjagdrevier ... „deutlich zu hoch“ und die Tendenz der Verbisssituation ausweislich der Revierweisen Aussage „nicht verändert“. Die Individualinteressen der Waldbesitzer, insbesondere von Waldflächen, die an das Revier ... angrenzten, und das Allgemeininteresse an einer Waldverjüngung sowie die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderten die Festsetzung. Diese berechtigten Interessen der Allgemeinheit und der Waldbesitzer überwögen die wirtschaftlichen Interessen der ... Guts- und Forstverwaltung.

Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am .... August 2015 Klage erheben und beantragte zuletzt,

den Bescheid des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen vom 21.7.2015, Az. ..., betreffend die Festsetzung des Abschussplanes für Rotwild für das Eigenjagdrevier ... für das Jagdjahr 2015/2016 aufzuheben,

hilfsweise,

den Bescheid des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen vom 21.7.2015, Az. ..., betreffend die Festsetzung des Abschussplanes für Rotwild für das Eigenjagdrevier ... für das Jagdjahr 2015/2016 insoweit aufzuheben, als damit eine von dem Abschussplanvorschlag abweichende Festsetzung erfolgt.

Weiter wurde beantragt, den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg anzurufen und ihm folgende Frage zur Entscheidung vorzulegen:

Ist Art. 3 der Richtlinie 2009/147/EG in der Fassung vom30. November 2009 - Vogelschutzrichtlinie - dahingehend zu verstehen, dass die nationale (landesrechtliche) Bestimmung des Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG, wonach ohne Unterschied, also auch in SPA Gebieten „vorrangig“ der Zustand der Waldvegetation, insbesondere der Waldverjüngung zu berücksichtigen ist, entweder gemeinschaftsrechtskonform so auszulegen, dass es maßgeblich jedenfalls in einem SPA-Gebiet für die nach der nationalen Norm zu treffende Entscheidung in erster Linie darauf ankommt, den Wald als Lebensraum gemäß den Bedürfnissen der für dieses Gebiet genannten Vogelarten zu erhalten oder möglichst wiederherzustellen oder aber die nationale Vorschrift unangewendet zu lassen?

sowie,

das Verfahren auszusetzen.

Zur Begründung der Klage verweist der Kläger auf seine Ausführungen im Eilverfahren (M 7 S 15.3607) und im dazugehörigen Klageverfahren (M 7 K 15.3411), in denen er sich gegen einen jagdrechtlichen Bescheid des Beklagten (Anordnung eines Abschusskontingentes) gewandt hat. Weiter bezieht er sich auf sein Vorbringen im Klageverfahren gegen den Bescheid betreffend die Abschussfestsetzung des Vorjahres (M 7 K 14.4367) sowie auf seine Ausführungen im Rahmen der Anhörung. Es seien Verfahrensfehler bei der Erstellung der ergänzenden Revierweisen Aussage gemacht worden, außerdem weise diese inhaltliche Mängel und Unrichtigkeiten auf. Insbesondere werde die Aussage des Beklagten bestritten, dass eine ausreichende Waldverjüngung in dem erforderlichen Umfang in 2012 nicht erreicht gewesen sei und dass sich darin nichts geändert habe. Zudem seien bei der Abschussplanung naturschutzrechtliche Vorgaben nicht beachtet worden. Das Eigenjagdrevier liege vollständig im SPA-Gebiet ..., einem Gebiet mit höchstem Schutzstatus. Es seien demnach besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich der Lebensräume bestimmter Vogelarten zu ergreifen. Die Verlaubholzung durch eine stetige Verminderung der Herbivoren laufe den Zielen des SPA-Gebiets zuwider. Es liege eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts vor, da der Beklagte gegen die Vorgabe verstoße, den Gebietszustand schützenswerter Gebiete (Natura 2000) zu erhalten bzw. wiederherzustellen. Der Lebensraum des besonders geschützten Auerhuhns werde durch zunehmende Verlaubholzung vernichtet. Der Beklagte räume nicht dem höherrangigen Gemeinschaftsrecht, sondern der Vorgabe „Wald vor Wild“ Priorität ein, so dass aufgrund des unzutreffenden Rechtsverständnisses die vorzunehmende Abwägung fehlerhaft und der Bescheid rechtswidrig und aufzuheben sei. Der Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass der Managementplan noch nicht erstellt sei, da die Pflicht bestünde, dem Gemeinschaftsrecht uneingeschränkt zur Geltung zu verhelfen. Im Übrigen regle bereits § 21 Abs. 1 Satz 1 BJagdG, ohne dass es des Verweises auf das zwingende Europarecht zu Vogelschutzgebieten bedürfe, dass der Abschuss des Wildes so zu regeln sei, dass die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt würden. Auch Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 BayJG lasse die gesetzliche Vorgabe noch erahnen, Art. 32 BayJG negiere sie immerhin nicht. Weiter werde die Mitwirkung des Jagdbeirats im Vorfeld des Bescheids gerügt, da dieser nicht mit den gesetzlich vorgesehenen Mitgliedern besetzt gewesen sei. Die Beschlüsse des Jagdbeirats seien daher in gesetzeswidriger Weise ergangen und hätten vom Beklagten nicht berücksichtigt werden dürfen.

Der Beklagte beantragte mit Schreiben vom 25. August 2015,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird auf die im Klageverfahren des Vorjahres vorgelegte Klageerwiderung vom 1. Dezember 2014 verwiesen, da sich keine wesentlichen Änderungen ergeben hätten. Demnach habe sich die Verbissbelastung nach einer aktuellen Stellungnahme des AELF seit dem Forstlichen Gutachten 2012 und der ergänzenden Revierweisen Aussage nicht geändert, eine ausreichende Waldverjüngung sei nicht im erforderlichen Umfang erreicht worden. Zur Problematik des Naturschutzes wird darin ausgeführt, dass eine Verlaubholzung nicht festzustellen sei und die Befürchtungen auf damit verbundene Auswirkungen auf die Erhaltungsziele im SPA-Gebiet daher unbegründet seien. Die Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde bestätige zwar die Befürchtungen des Klägers weitgehend, jedoch sei wegen der besonderen Bedeutung der Wildschäden das Forstliche Gutachten maßgeblich. Der Managementplan für SPA-Gebiete werde gerade erstellt, wobei Aussagen zu Jagdmanagement, Wildbeständen oder Abschusszahlen darin voraussichtlich nicht enthalten seien. Neben der Wahrung der Eigentümerinteressen der Einschlussflächen des Eigenjagdreviers komme der Abschussregelung auch in Bezug auf einen leistungsfähigen und funktionsfähigen Naturhaushalt große Bedeutung zu. Das Revier liege im Sanierungsgebiet ... mit Schutzwaldanteilen, ein Bergmischwald sei zum Schutz vor Hochwasser und Bodenerosion notwendig.

Das Gericht hat am 25. November 2015 mündlich zur Sache verhandelt. Mit Beweisbeschluss vom 27. November 2015 wurde ein schriftliches Sachverständigengutachten zu der Frage, wie sich die Verbisssituation durch Verbiss von Rotwild im Eigenjagdrevier ... darstellt, eingeholt. Im Fortsetzungstermin am 10. Februar 2016 hat das Gericht den Sachverständigen gehört. Die vom Kläger unbedingt gestellten Beweisanträge wurden wegen mangelnder Entscheidungserheblichkeit und darüber hinaus zum Teil als nicht ordnungsgemäß gestellt abgelehnt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gem. § 117 Abs. 3 VwGO auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Der Bescheid des Beklagten vom 21. Juli 2015 war in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben, da er insoweit rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO). Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

Der Kläger hatte im Hauptantrag die Aufhebung des Bescheids und im Hilfsantrag dessen Teilaufhebung insoweit beantragt, als damit eine von dem Abschussplanvorschlag abweichende Festsetzung erfolgt. Er kann kein berechtigtes Interesse an der Vollaufhebung des Bescheids geltend machen, da er damit auch die im Bescheid enthaltene Anordnung in Höhe von 32 Stück Rotwild angreift, die seinem Abschussplanvorschlag entspricht.

Mit Schreiben vom .... Februar 2015 hatte der Kläger seinen Abschussplanvorschlag für Rotwild eingereicht und darin eine Stückzahl von 32 Tieren angegeben. Die Behörde ist dem Vorschlag nicht gefolgt, sondern hat den Abschussplan auf 45 Stück festgesetzt. Die Festsetzung basiert auf § 21 Absatz 2 BJagdG i. V. m. Art. 32 Absatz 1 Satz 1 BayJG und § 15 Absatz 1 Sätze 1 und 2 AVBayJG. Nach § 15 Absatz 1 Satz 1 AVBayJG ist der vom Kläger vorgelegte Abschussplan vom Beklagten zu bestätigen, wenn er den Vorgaben des § 21 Absatz 1 BJagdG und des Art. 32 Absatz 1 Satz 2 BayJG entspricht und im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand oder dem Inhaber des Eigenjagdreviers aufgestellt worden ist. In allen anderen Fällen ist der eingereichte Abschussplan, wie vorliegend geschehen, festzusetzen (§ 15 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 AVBayJG).

Das Gericht geht davon aus, dass die Klage eines jagdausübungsberechtigten Revierinhabers gegen einen bestätigten Abschussplan unzulässig ist (vgl. auch Frank/Käsewieter, Das Jagdrecht in Bayern, BayJG, Kommentar, S. 249, wonach gegen die Festsetzung eines Abschussplans der jagdausübungsberechtigte Revierinhaber vorgehen kann, im Unterschied zu einem einzelnen Jagdgenossen, der gegen die Festsetzung bzw. Bestätigung vorgehen kann). Denn mit einer solchen Klage wird eine antragsgemäße Entscheidung angegriffen. Eine Verletzung in eigenen Rechten ist damit zum einen offensichtlich nicht möglich, zum anderen liegt darin ein widersprüchliches Verhalten (vgl. BVerwG, U.v. 10.7.2001 - 1 C 35/00 - juris Rn. 15 m. w. N.; BayVGH, B.v. 25.1.1993 - 20 CS 92.3111 - juris Rn. 20, 23; Ehlers in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 29. EL Oktober 2015, vor 40 Rn. 99; Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, vor 40-53 Rn. 22). Der jagdausübungsberechtigte Revier-inhaber, der sich mit einer Anfechtungsklage gegen eine aus seiner Sicht zu hohe Festsetzung wendet, kann nur insoweit dagegen vorgehen, als die Festsetzung seinen Abschussplanvorschlag übersteigt. In den von der Rechtsprechung entschiedenen Fällen wird - soweit ersichtlich - mit der Anfechtungsklage bzw. der Fortsetzungsfeststellungsklage lediglich die vom eigenen Vorschlag abweichende höhere Festsetzung angegriffen (vgl. etwa BayVGH, U.v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 7; BayVGH, U.v. 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn. 82; VG Augsburg, U.v. 8.10.2014 - Au 4 K 14.811 - juris Rn. 31; VG Ansbach, U.v.14.11.2007 - AN 15 K 07.01396 - juris Rn. 21).

Das gerichtliche Vorgehen des Klägers gegen den gesamten Abschussplan und damit auch den seinem Abschussplanvorschlag entsprechenden Teil i. H. v. 32 Stück Rotwild ist demnach unzulässig. Der Kläger ist ausweislich seines Vorbringens der Auffassung, dass sein Abschussplanvorschlag den gesetzlichen Vorgaben gerecht wird. In seinem Schreiben im Rahmen der Anhörung vom 11. Juni 2015 legt er seine Auffassung zum Zustand des Waldes dar und spricht sich aufgrund des Waldbildes und der den Zielen des SPA-Gebietes zuwider laufenden Verlaubholzung gegen eine Erhöhung des Abschusses aus. Abschließend beantragt er, entweder das aktuelle Verbissgutachten abzuwarten oder die von ihm eingereichten Abschusspläne zu bestätigen. Auch in der mündlichen Verhandlung haben der Kläger und seine Bevollmächtigten deutlich gemacht, dass es nicht darum gehe, überhaupt keinen Abschuss zu tätigen.

Über den Hilfsantrag war zu entscheiden, da dem Hauptantrag nicht stattzugeben war. Die Klage ist im Hilfsantrag zulässig und begründet und der Bescheid daher teilweise aufzuheben. Soweit er einen höheren Abschuss als vom Kläger vorgeschlagen festsetzt, ist er rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO; vgl. VG Augsburg, U.v. 8.10.2014 - Au 4 K 14.811 - juris Rn. 31).

Die Rechtswidrigkeit des Bescheids ergibt sich daraus, dass der Beklagte bei der im Rahmen der Festsetzung des Abschussplans vorzunehmenden Abwägung die Belange des Naturschutzes nicht ausreichend berücksichtigt hat. Nicht tragend ist hingegen der Einwand des Klägers, der Bescheid sei wegen Mängeln in der Beschlussfassung des Jagdbeirats unheilbar rechtswidrig.

Der Kläger macht geltend, der Jagdbeirat sei nicht mit den gesetzlich vorgesehenen Mitgliedern besetzt gewesen und die insoweit gesetzeswidrig gefassten Beschlüsse hätten vom Beklagten nicht berücksichtigt werden dürfen. Es kann dahingestellt bleiben, inwiefern sich Fehler bei der Beschlussfassung des Jagdbeirats auf die Rechtmäßigkeit des Bescheids auswirken, denn eine fehlerhafte Beschlussfassung liegt nicht vor. Nach Art. 50 Abs. 1 BayJG wird zur Beratung aller Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sowie wichtiger Einzelfragen bei jeder Jagdbehörde ein Jagdbeirat (§ 37 BJagdG) gebildet, wobei Art. 50 Abs. 2, Abs. 3 BayJG dessen Besetzung bei der unteren bzw. höheren Jagdbehörde regelt. Weiter bestimmt Art. 50 Abs. 5 BayJG, dass der Vorsitzende zu den Beratungen des Jagdbeirats weitere Sachkundige hinzuziehen kann. Ausweislich der Sitzungsprotokolle für die Jagdbeiratssitzungen am 30. April und 17. Juli 2015 und der Angaben des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung haben lediglich die gesetzlich vorgesehenen Mitglieder des Jagdbeirats abgestimmt. Neben den vom Gesetz vorgeschriebenen Personen waren noch der Kreisjagdberater, der Vertreter des AELF und der Hegegemeinschaftsleiter der Hegegemeinschafts ...-West (nur am 30.4.2015, soweit es seine Hegegemeinschaft betraf) bei den Beratungen anwesend. Die Hinzuziehung dieser Personen erfolgte rechtmäßig im Rahmen des Art. 50 Abs. 5 BayJG, da es sich nach Überzeugung der Kammer dabei um sachkundige Personen handelt.

Der Bescheid ist jedoch wegen Abwägungsfehlern rechtswidrig. Nach § 21 Abs. 2 BJagdG, Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BayJG und § 14 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1 AVBayJG sind für Rotwild für jeweils ein Jagdjahr Abschusspläne aufzustellen, die von der Jagdbehörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat zu bestätigen oder festzusetzen sind. Der Abschuss des Wildes ist nach § 21 Abs. 1 BJagdG so zu regeln, dass die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Nach Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 BayJG ist Gesetzeszweck des Bayerischen Jagdgesetzes, die jagdlichen Interessen mit den sonstigen öffentlichen Belangen, insbesondere mit den Belangen der Landeskultur, des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen. Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG legt fest, dass bei der Abschussplanung neben der körperlichen Verfassung des Wildes vorrangig der Zustand der Vegetation, insbesondere der Waldverjüngung zu berücksichtigen ist. Um den genannten rechtlichen Vorgaben gerecht zu werden, hat die untere Jagdbehörde zunächst den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und die in den gesetzlichen Vorschriften enthaltenen Belange in die Entscheidung einzustellen, sowie einen Interessenausgleich der zum Teil gegenläufigen Interessen vorzunehmen (BVerwG, U.v. 19.3.1992 - 3 C 62/89 - juris Rn. 25; BayVGH, U.v. 30.4. 1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 38; OVG RP, U.v. 13.8.1997 - 8 A 10391/96 - juris Rn. 25; OVG NRW, U.v. 1.8.2014 - 16 A 805/13 - juris Rn. 29 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 7.1.2016 - OVG 11 S 76.15 - juris Rn. 9).

Der Jagdbehörde steht bei der Entscheidung über den vorgelegten Abschussplan und der Festsetzung kein planerischer Gestaltungsspielraum zu. Die Abschusszahl ist allerdings nicht rein mathematisch-logisch zu bestimmen, vielmehr ist der Behörde eine gewisse Bandbreite von Entscheidungsmöglichkeiten eingeräumt. Das Gericht untersucht die in den jagdrechtlichen Vorschriften gebrauchten unbestimmten Rechtsbegriffe daraufhin, ob die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt richtig gewertet, die verschiedenen Belange entsprechend der Zielvorgabe des Gesetzgebers zutreffend abgewogen hat und sich die Höhe des Abschusses in einem vertretbaren Zahlenrahmen befindet (BVerwG, U.v. 19.3.1992 - 3 C 62/89 - juris Rn. 25; BayVGH, U.v. 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn. 91; BayVGH, U.v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 37 ff; OVG RP, U.v. 13.8.1997 - 8 A 10391/96 - juris Rn. 27). Der Abschussplan entspricht mithin nur dann den gesetzlichen Vorgaben, wenn keine Fehler bei der Erfassung des Sachverhalts vorliegen und die verschiedenen Belange gemäß der gesetzlichen Vorgaben abgewogen wurden (vgl. BayVGH, U.v. 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn. 91; VG Augsburg, U.v. 22.1.2014 - Au 4 K 13.958 - juris Rn. 47; VG Freiburg, U.v. 24.9.2008 - 1 K 430/08 - juris Rn. 25). Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Abwägung der gesetzlich formulierten Belange macht den Abschussplan bereits rechtswidrig (BVerwG, U.v. 19.3.1992 - 3 C 62/89 - juris Rn. 26; OVG NRW, U.v. 1.8.2014 - 16 A 805/13 - juris Rn. 36).

So liegt der Fall hier. Die Behörde hat die Belange des Naturschutzes nicht in ausreichendem Maße in ihre Abwägungsentscheidung eingestellt.

Das Eigenjagdrevier, für das der Abschussplan gilt, liegt im Vogelschutzgebiet ... (SPA-Gebiet) und teilweise im FFH-Gebiet .... Dieses ist Teil des europaweiten Schutzgebietsnetzes „Natura 2000“. Rechtsgrundlage für Natura 2000 sind die Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 79/409/EWG, erlassen am 2. April 1979 vom Rat der Europäischen, seit 15. Februar 2010 nunmehr in kodifizierter Fassung als Richtlinie 2009/147/EG vom 30. November 2009 in Kraft) und die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen).

Aus Art. 4 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 2009/147/EG) ergibt sich, dass für die in Anhang I aufgeführten Arten besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden sind, um ihr Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen. In diesem Anhang ist unter anderem das Auerhuhn (Tetrao urogallus) aufgeführt.

Die Umsetzung der „Natura 2000“ Vorgaben und damit auch der Vogelschutzrichtlinie erfolgt in Deutschland vornehmlich durch das Bundesnaturschutzgesetz (§§ 31 ff. BNatSchG) und die Landesnaturschutzgesetze (in Bayern Art. 20 ff. BayNatSchG). Für die in der Vogelschutzrichtlinie aufgeführten Arten erklären die Mitgliedstaaten geeignete Gebiete zu Schutzgebieten (sog. SPA - special protection areas).

Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz hat aufgrund der Ermächtigung im BayNatSchG eine Verordnung über die Festlegung von Europäischen Vogelschutzgebieten sowie deren Gebietsbegrenzungen und Erhaltungszielen (Vogelschutzverordnung - VoGEV vom 12. Juli 2006, in Kraft seit 1. September 2006) erlassen, in der die Europäischen Vogelschutzgebiete in Bayern einschließlich ihrer Gebietsbegrenzungen und Erhaltungsziele rechtsverbindlich festgelegt sind. Gemäß § 1 VoGEV werden die in Anlage 1 aufgeführten und näher beschriebenen Gebiete gemäß Art 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutzrichtlinie als Europäische Vogelschutzgebiete festgesetzt. § 3 VoGEV beschreibt die Erhaltungsziele, nämlich Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in Anlage 1 für das jeweilige Gebiet aufgeführten Vogelarten und ihrer Lebensräume. In der Anlage 1 der VoGEV ist unter der Gebietsnummer DE... das ... aufgeführt. Dessen Erhaltungsziele lauten u. a.: „Erhaltung oder Wiederherstellung der Bestände von Birkhuhn, Auerhuhn (…) und deren Lebensräume, insbesondere des charakteristischen subalpinen und alpinen Gebirgsstockes mit hohem Strukturreichtum wie Hangschuttwälder und Schluchten, Borstgras- und Magerrasen, Latschengebüsche, alpine Zwergstrauchheiden, Quellmoore und Felsen als Brut-, Nahrungs- und Durchzugsgebiet“. In der gebietsbezogenen Konkretisierung der Erhaltungsziele der Regierung von Oberbayern (Stand 24.4.2008) werden für das ... als Gebiets-Typ F (Europäisches Vogelschutzgebiet, das ein FFH-Gebiet enthält) die zu erhaltenden bzw. wiederherzustellenden Bestände an Pflanzen und Tieren genauer dargelegt.

Der Kläger hat bereits im Anhörungsverfahren auf die Erhaltungsziele des SPA-Gebiets ... und die Belange des dort beheimateten besonders geschützten Auerhuhns hingewiesen. Nach einer in den Behördenakten befindlichen Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde vom 20. November 2014 könne eine Verminderung der Wildbestandsdichte zu erhöhtem Laubgehölz-Aufwuchs führen, der sich nachteilig auf die Schneeheide-Kiefernwälder und das Auerhuhn auswirke. Es bestünde ein Zielkonflikt innerhalb des Naturschutzes, da neben der Erhaltung von Raufußhühnern und lichten Waldbeständen auch gemischte Bergmischwälder als naturschutzrechtlich hohes Gut anzusehen seien. Diese Bergmischwälder seien Lebensraum für Vögel, die ebenfalls im SPA-Gebiet ... in einem guten Populationszustand zu erhalten seien. Der Erhaltung der Restvorkommen des besonders gefährdeten Auerhuhns komme ein gewisser Vorrang zu.

Im angefochtenen Bescheid wird zu den vom Kläger im Anhörungsverfahren vorgebrachten Einwänden ausgeführt, dass derzeit ein Managementplan durch die Bayerische Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft erarbeitet werde. Darin würden Maßnahmen formuliert, um den Erhaltungszustand der Arten zu sichern bzw. zu verbessern. Es bleibe abzuwarten, ob und in welcher Weise sich bei der Umsetzung der Maßnahmen Auswirkungen auf die Abschussplanungen zeigten. Weiter hat sich die Behörde im Klageverfahren unter Bezugnahme auf ein Vorbringen im Vorjahresverfahren dahingehend geäußert, dass eine Verlaubholzung nicht festzustellen sei. Zwar würden nach der Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde die Befürchtungen des Klägers weitgehend bestätigt, wegen der besonderen Bedeutung der Wildschäden sei aber das Forstliche Gutachten für die Abschussplanung maßgeblich. Ein Managementplan sei noch nicht erstellt und enthalte voraussichtlich keine Aussage zu Jagdmanagement, Wildbeständen oder Abschusszahlen.

In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Behörde ergänzend dargelegt, dass die Zielsetzung für SPA-Gebiete die Erhaltung und Wiederherstellung der Lebensraumkomplexe aus großflächigen, reich strukturierten Laub-, Misch-, und Nadelwäldern mit naturnaher Struktur und Baumzusammensetzung und Erhalt von naturnahen störungsarmen Bergmischwäldern und Erhaltung und Wiederherstellung der Buchenwälder und montanen und subalpinen Fichtenwälder sei. Diese Ziele würden mit der Abschussplanung 2015/2016 verfolgt. Im Hinblick auf die große Bedeutung der Schutzwälder und des hohen Schutzwaldanteils im Revier würden keine Widersprüche zu den Natura-2000-Zielen gesehen.

Der im Bescheid enthaltene Hinweis auf noch ausstehende Managementpläne (sog. Bewirtschaftungspläne, in denen u. a. Erhaltungs- und Entwicklungsziele festgelegt und dazugehörige Maßnahmen geplant werden) ist für eine ordnungsgemäße Abwägungsentscheidung nicht ausreichend. Der Behörde ist es auch nicht gelungen, das Abwägungsdefizit nachträglich zu heilen. Daraus ergibt sich die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids. Im Einzelnen:

Die Belange des Naturschutzes mit den besonders zu schützenden Vogelarten wurden inhaltlich nicht in ausreichendem Maße in die Entscheidung eingestellt und auch nicht mit den übrigen im Gesetz genannten Belangen abgewogen. Die Behörde hat sie vielmehr unter Verweis auf die ausstehenden Managementpläne als (noch) nicht abwägungsrelevant eingestuft. Dies ist jedoch fehlerhaft. Die Vorgaben der in nationales Recht umgesetzten europäischen Vogelschutzrichtlinie und FFH-Richtlinie sind bei der Aufstellung der Abschusspläne zu beachten und unabhängig von etwaigen Bewirtschaftungsplänen in die dabei vorzunehmende Abwägung miteinzubeziehen. Darüber hinaus enthält der zu erwartende Plan nach Angabe der unteren Naturschutzbehörde voraussichtlich ohnehin keine Aussagen zu Jagdmanagement, Wildbeständen oder Abschusszahlen. Dass naturschutzrechtliche Belange aufgrund der Lage des Jagdreviers im geschützten SPA-Gebiet relevant sind, hat die Jagdbehörde erkannt, indem sie im Laufe des Klageverfahrens betreffend den Vorjahresabschussplan eine naturschutzrechtliche Stellungnahme eingeholt hat. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem darin beschriebenen Zielkonflikt und eine Überprüfung der Abschussfestsetzung auf ihre SPA-Verträglichkeit haben bei der hier streitgegenständlichen Abschussfestsetzung dennoch nicht stattgefunden.

Es kann dahingestellt bleiben, ob Abwägungsfehler im Rahmen der Abschussplanfestsetzung grundsätzlich durch Ergänzung der Abwägungsbelange geheilt werden können und ob im Bescheid ein hinreichend konkreter Anknüpfungspunkt für eine Ergänzung der Erwägungen vorhanden ist. Voraussetzung dafür ist eine materiell-rechtliche Heilungsmöglichkeit, die in prozessualer Hinsicht - etwa unter Heranziehung des allgemeinen Rechtsgedankens aus § 114 S. 2 VwGO (vgl. BeckOK VwGO/Decker VwGO § 114 Rn. 40 m.w.N; Sodan/Ziekow, VwGO 4. Auflage 2014, § 114 Rn. 203; BayVGH, B.v. 20.7.2009 - 7 CE 09.10091 u. a. - juris Rn. 14, 17) - noch nachträglich vorgenommen werden kann. Hier kommt es darauf nicht entscheidungserheblich an, da die vom Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ergänzend vorgetragenen Gesichtspunkte jedenfalls nicht genügen, um die Abwägungsfehler zu heilen. Er hat darin allgemein auf die Zielsetzung für SPA-Gebiete abgestellt, die mit der Abschussplanung verfolgt werde und angefügt, dass im Hinblick auf die große Bedeutung der Schutzwälder keine Widersprüche zu den Natura-2000 Zielen bestünden. Ein Eingehen auf die sich im Zielkonflikt befindlichen Belange (Erhaltung von lichten Waldflächen als Lebensraum für geschützte Vogelarten einerseits; Laubmischwälder als naturschutzrechtlich hohes Gut und Lebensraum für andere geschützte Vogelarten andererseits) sowie eine Bewertung und Gewichtung der Umstände ist damit nicht erfolgt. Es fehlt mithin an einer auf Ausgleich der zum Teil gegenläufigen Interessen abzielenden Abwägungsentscheidung.

Die vom Kläger beantragte Vorlage an den EuGH ist abzulehnen. Nach Art. 267 AEUV kann ein Gericht dem EuGH eine Frage betreffend die Auslegung der Verträge oder die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union vorlegen, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich hält. Die aufgeworfene Frage lässt sich, wie aufgezeigt, bereits durch das nationale Recht lösen. Mangels Vorlage an den EuGH war auch der diesbezüglich gestellte Aussetzungsantrag abzulehnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1, Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-)

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

(1) In den Ländern sind Jagdbeiräte zu bilden, denen Vertreter der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Jagdgenossenschaften, der Jäger und des Naturschutzes angehören müssen.

(2) Die Länder können die Mitwirkung von Vereinigungen der Jäger für die Fälle vorsehen, in denen Jagdscheininhaber gegen die Grundsätze der Weidgerechtigkeit verstoßen (§ 1 Abs. 3).

(1) Der Abschuß des Wildes ist so zu regeln, daß die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen soll die Abschußregelung dazu beitragen, daß ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint.

(2) Schalenwild (mit Ausnahme von Schwarzwild) sowie Auer-, Birk- und Rackelwild dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes erlegt werden, der von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat (§ 37) zu bestätigen oder festzusetzen ist. Seehunde dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes bejagt werden, der jährlich nach näherer Bestimmung der Länder für das Küstenmeer oder Teile davon auf Grund von Bestandsermittlungen aufzustellen ist. In gemeinschaftlichen Jagdbezirken ist der Abschußplan vom Jagdausübungsberechtigten im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand aufzustellen. Innerhalb von Hegegemeinschaften sind die Abschußpläne im Einvernehmen mit den Jagdvorständen der Jagdgenossenschaften und den Inhabern der Eigenjagdbezirke aufzustellen, die der Hegegemeinschaft angehören. Das Nähere bestimmt die Landesgesetzgebung. Der Abschußplan für Schalenwild muß erfüllt werden. Die Länder treffen Bestimmungen, nach denen die Erfüllung des Abschußplanes durch ein Abschußmeldeverfahren überwacht und erzwungen werden kann; sie können den körperlichen Nachweis der Erfüllung des Abschußplanes verlangen.

(3) Der Abschuß von Wild, dessen Bestand bedroht erscheint, kann in bestimmten Bezirken oder in bestimmten Revieren dauernd oder zeitweise gänzlich verboten werden.

(4) Den Abschuß in den Staatsforsten regeln die Länder.

Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Die Behörde ist berechtigt, die Vorlage des Dokuments zu verlangen, das berichtigt werden soll.

(1) Der Abschuß des Wildes ist so zu regeln, daß die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen soll die Abschußregelung dazu beitragen, daß ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint.

(2) Schalenwild (mit Ausnahme von Schwarzwild) sowie Auer-, Birk- und Rackelwild dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes erlegt werden, der von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat (§ 37) zu bestätigen oder festzusetzen ist. Seehunde dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes bejagt werden, der jährlich nach näherer Bestimmung der Länder für das Küstenmeer oder Teile davon auf Grund von Bestandsermittlungen aufzustellen ist. In gemeinschaftlichen Jagdbezirken ist der Abschußplan vom Jagdausübungsberechtigten im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand aufzustellen. Innerhalb von Hegegemeinschaften sind die Abschußpläne im Einvernehmen mit den Jagdvorständen der Jagdgenossenschaften und den Inhabern der Eigenjagdbezirke aufzustellen, die der Hegegemeinschaft angehören. Das Nähere bestimmt die Landesgesetzgebung. Der Abschußplan für Schalenwild muß erfüllt werden. Die Länder treffen Bestimmungen, nach denen die Erfüllung des Abschußplanes durch ein Abschußmeldeverfahren überwacht und erzwungen werden kann; sie können den körperlichen Nachweis der Erfüllung des Abschußplanes verlangen.

(3) Der Abschuß von Wild, dessen Bestand bedroht erscheint, kann in bestimmten Bezirken oder in bestimmten Revieren dauernd oder zeitweise gänzlich verboten werden.

(4) Den Abschuß in den Staatsforsten regeln die Länder.

(1) Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen, sind:

1.
Haarwild:Wisent (Bison bonasus L.),Elchwild (Alces alces L.),Rotwild (Cervus elaphus L.),Damwild (Dama dama L.),Sikawild (Cervus nippon TEMMINCK),Rehwild (Capreolus capreolus L.),Gamswild (Rupicapra rupicapra L.),Steinwild (Capra ibex L.),Muffelwild (Ovis ammon musimon PALLAS),Schwarzwild (Sus scrofa L.),Feldhase (Lepus europaeus PALLAS),Schneehase (Lepus timidus L.),Wildkaninchen (Oryctolagus cuniculus L.),Murmeltier (Marmota marmota L.),Wildkatze (Felis silvestris SCHREBER),Luchs (Lynx lynx L.),Fuchs (Vulpes vulpes L.),Steinmarder (Martes foina ERXLEBEN),Baummarder (Martes martes L.),Iltis (Mustela putorius L.),Hermelin (Mustela erminea L.),Mauswiesel (Mustela nivalis L.),Dachs (Meles meles L.),Fischotter (Lutra lutra L.),Seehund (Phoca vitulina L.);
2.
Federwild:Rebhuhn (Perdix perdix L.),Fasan (Phasianus colchicus L.),Wachtel (Coturnix coturnix L.),Auerwild (Tetrao urogallus L.),Birkwild (Lyrurus tetrix L.),Rackelwild (Lyrus tetrix x Tetrao urogallus),Haselwild (Tetrastes bonasia L.),Alpenschneehuhn (Lagopus mutus MONTIN),Wildtruthuhn (Meleagris gallopavo L.),Wildtauben (Columbidae),Höckerschwan (Cygnus olor GMEL.),Wildgänse (Gattungen Anser BRISSON und Branta SCOPOLI),Wildenten (Anatinae),Säger (Gattung Mergus L.),Waldschnepfe (Scolopax rusticola L.),Bläßhuhn (Fulica atra L.),Möwen (Laridae),Haubentaucher (Podiceps cristatus L.),Großtrappe (Otis tarda L.),Graureiher (Ardea cinerea L.),Greife (Accipitridae),Falken (Falconidae),Kolkrabe (Corvus corax L.).

(2) Die Länder können weitere Tierarten bestimmen, die dem Jagdrecht unterliegen.

(3) Zum Schalenwild gehören Wisente, Elch-, Rot-, Dam-, Sika-, Reh-, Gams-, Stein-, Muffel- und Schwarzwild.

(4) Zum Hochwild gehören Schalenwild außer Rehwild, ferner Auerwild, Steinadler und Seeadler. Alles übrige Wild gehört zum Niederwild.

(1) In den Ländern sind Jagdbeiräte zu bilden, denen Vertreter der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Jagdgenossenschaften, der Jäger und des Naturschutzes angehören müssen.

(2) Die Länder können die Mitwirkung von Vereinigungen der Jäger für die Fälle vorsehen, in denen Jagdscheininhaber gegen die Grundsätze der Weidgerechtigkeit verstoßen (§ 1 Abs. 3).

(1) Der Abschuß des Wildes ist so zu regeln, daß die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen soll die Abschußregelung dazu beitragen, daß ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint.

(2) Schalenwild (mit Ausnahme von Schwarzwild) sowie Auer-, Birk- und Rackelwild dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes erlegt werden, der von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat (§ 37) zu bestätigen oder festzusetzen ist. Seehunde dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes bejagt werden, der jährlich nach näherer Bestimmung der Länder für das Küstenmeer oder Teile davon auf Grund von Bestandsermittlungen aufzustellen ist. In gemeinschaftlichen Jagdbezirken ist der Abschußplan vom Jagdausübungsberechtigten im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand aufzustellen. Innerhalb von Hegegemeinschaften sind die Abschußpläne im Einvernehmen mit den Jagdvorständen der Jagdgenossenschaften und den Inhabern der Eigenjagdbezirke aufzustellen, die der Hegegemeinschaft angehören. Das Nähere bestimmt die Landesgesetzgebung. Der Abschußplan für Schalenwild muß erfüllt werden. Die Länder treffen Bestimmungen, nach denen die Erfüllung des Abschußplanes durch ein Abschußmeldeverfahren überwacht und erzwungen werden kann; sie können den körperlichen Nachweis der Erfüllung des Abschußplanes verlangen.

(3) Der Abschuß von Wild, dessen Bestand bedroht erscheint, kann in bestimmten Bezirken oder in bestimmten Revieren dauernd oder zeitweise gänzlich verboten werden.

(4) Den Abschuß in den Staatsforsten regeln die Länder.

Zweck dieses Gesetzes ist insbesondere,

1.
den Wald wegen seines wirtschaftlichen Nutzens (Nutzfunktion) und wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild, die Agrar- und Infrastruktur und die Erholung der Bevölkerung (Schutz- und Erholungsfunktion) zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern,
2.
die Forstwirtschaft zu fördern und
3.
einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzer herbeizuführen.

(1) Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden.

(2) Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepaßten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen; auf Grund anderer Vorschriften bestehende gleichartige Verpflichtungen bleiben unberührt. Die Hege muß so durchgeführt werden, daß Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden.

(3) Bei der Ausübung der Jagd sind die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit zu beachten.

(4) Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild.

(5) Das Recht zur Aneignung von Wild umfaßt auch die ausschließliche Befugnis, krankes oder verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen sowie die Eier von Federwild sich anzueignen.

(6) Das Jagdrecht unterliegt den Beschränkungen dieses Gesetzes und der in seinem Rahmen ergangenen landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Der Abschuß des Wildes ist so zu regeln, daß die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen soll die Abschußregelung dazu beitragen, daß ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint.

(2) Schalenwild (mit Ausnahme von Schwarzwild) sowie Auer-, Birk- und Rackelwild dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes erlegt werden, der von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat (§ 37) zu bestätigen oder festzusetzen ist. Seehunde dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes bejagt werden, der jährlich nach näherer Bestimmung der Länder für das Küstenmeer oder Teile davon auf Grund von Bestandsermittlungen aufzustellen ist. In gemeinschaftlichen Jagdbezirken ist der Abschußplan vom Jagdausübungsberechtigten im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand aufzustellen. Innerhalb von Hegegemeinschaften sind die Abschußpläne im Einvernehmen mit den Jagdvorständen der Jagdgenossenschaften und den Inhabern der Eigenjagdbezirke aufzustellen, die der Hegegemeinschaft angehören. Das Nähere bestimmt die Landesgesetzgebung. Der Abschußplan für Schalenwild muß erfüllt werden. Die Länder treffen Bestimmungen, nach denen die Erfüllung des Abschußplanes durch ein Abschußmeldeverfahren überwacht und erzwungen werden kann; sie können den körperlichen Nachweis der Erfüllung des Abschußplanes verlangen.

(3) Der Abschuß von Wild, dessen Bestand bedroht erscheint, kann in bestimmten Bezirken oder in bestimmten Revieren dauernd oder zeitweise gänzlich verboten werden.

(4) Den Abschuß in den Staatsforsten regeln die Länder.

(1) Der Wald soll im Rahmen seiner Zweckbestimmung ordnungsgemäß und nachhaltig bewirtschaftet werden. Durch Landesgesetz ist mindestens die Verpflichtung für alle Waldbesitzer zu regeln, kahlgeschlagene Waldflächen oder verlichtete Waldbestände in angemessener Frist

1.
wieder aufzuforsten oder
2.
zu ergänzen, soweit die natürliche Wiederbestockung unvollständig bleibt,
falls nicht die Umwandlung in eine andere Nutzungsart genehmigt worden oder sonst zulässig ist.

(2) Bei der Bewirtschaftung sollen

1.
die Funktion des Waldes als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie
2.
im Falle von Parkanlagen, Gartenanlagen und Friedhofsanlagen die denkmalpflegerischen Belange
angemessen berücksichtigt werden.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 18. Februar 2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Hauptsachetenor des Urteils des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 18. Februar 2013 wie folgt neu gefasst wird: Es wird festgestellt, dass der Abschussplan des Beklagten für den Eigenjagdbezirk P.       vom 30. Mai 2012 ‑ soweit angefochten ‑ rechtswidrig gewesen ist und der Kläger einen Anspruch auf eine neue Festsetzung des Abschussplans für den Eigenjagdbezirk P.       für das Jagdjahr 2012/2013 gehabt hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Tenor

I. Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.

II. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Die Anträge auf Zulassung der Berufung bleiben aus Sachgründen ohne Erfolg.

Die Anträge sind nicht dadurch unzulässig geworden, dass das letzte der vom streitgegenständlichen Abschussplan für Rehwild erfassten Jagdjahr am 31. März 2016 abgelaufen ist (§ 11 Abs. 4 Satz 5 BJagdG), denn insbesondere für den (hier von den Klägern angekündigten) Fall einer Unterschreitung der festgesetzten Abschusszahlen (Bescheid vom 26.4.2013 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 18.3.2014) entfaltet die Abschussplanfestsetzung weiterhin Rechtswirkungen (vgl. u.a. Nr. 1 Satz 2 Halbs. 2 des Bescheides vom 26.4.2013).

Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen jedoch nicht vor.

1. Die Kläger berufen sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Mit diesem Urteil hat das Verwaltungsgericht ihre Klagen gegen den Abschussplanfestsetzungsbescheid des Landratsamtes vom 26. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. März 2014 abgewiesen. Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Kläger innerhalb offener Frist zur Begründung ihrer Anträge auf Zulassung der Berufung vorgetragen haben (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Die Kläger wenden sich dagegen, dass das Verwaltungsgericht zwar teilweise den Feststellungen und Bewertungen des von ihm eingeholten Gutachtens vom 11. Mai 2015 gefolgt ist, nicht aber dessen Endergebnis, wonach die streitgegenständliche „satte Abschusserhöhung“ (gegenüber dem vorherigen Abschussplan und auch gegenüber dem von den Klägern eingereichten Vorschlag für den streitgegenständlichen Abschussplan) nicht erforderlich sei. Die gerügte Vorgehensweise des Verwaltungsgerichts ist jedoch nicht zu beanstanden.

Die Kläger räumen zunächst die Richtigkeit des Ausgangspunkts des Verwaltungsgerichts ein, das Gutachten gehe vom Wildschadensersatzrecht aus und dessen Bestimmungen beträfen die im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten und forderten - im Gegensatz zu den Abschussplanbestimmungen (vgl. Art. 1 Abs. 2 Nr. 3 BayJG sowie Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG) - keine Bejagung, die insbesondere die natürliche Verjüngung der standortgemäßen Baumarten im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen ermöglicht. Die Kläger meinen jedoch, das Gutachten äußere sich trotz seines wildschadensersatzrechtlichen Ausgangspunkts auch zu den standortgemäßen Baumarten, und zwar dahingehend, dass ihre natürliche Verjüngung jedenfalls teilweise möglich sei; das Verwaltungsgericht habe sich hiermit nicht sub-stantiiert auseinandergesetzt. Dies trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht ist auf die diesbezüglichen gutachterlichen Ausführungen eingegangen, hat aber zu Recht darauf hingewiesen, dass auch bei Zugrundelegung der gutachterlichen Feststellungen die Voraussetzungen für die vom Gesetz geforderte Verjüngungsmöglichkeit nicht vorliegen (UA S. 17 oben). Die Kläger verkennen (ebenso wie der Gutachter, dem dieser Maßstab im gerichtlichen Schreiben vom 14. April 2015 dargelegt worden ist), dass Art. 1 Abs. 2 Nr. 3 BayJG eine Bejagung fordert, die die natürliche Verjüngung der standortgemäßen Baumarten im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen ermöglicht. Es genügt also nicht, dass „teilweise“ natürliche Verjüngung stattfindet, und auch nicht, dass „noch genügend Pflanzen z. B. ohne Leittriebverbiss übrig bleiben“ (so aber die Kläger im Schriftsatz vom 7.11.2016). Der gesetzlichen Forderung kommt vorliegend besondere Bedeutung zu, nachdem (wie sich aus dem - insoweit unangegriffenen - forstlichen Gutachten zur Situation der Waldverjüngung 2012 für die Hegegemeinschaft U. A. - S. 2 - ergibt) der E.-Wald und insbesondere der Waldboden jahrhundertelang übernutzt worden ist, es hierdurch zu einer Nährstoffarmut und Versauerung des Oberbodens gekommen ist und deshalb eine Sanierung durch vermehrte Pflanzung von Laubholz und Tanne vordringlich ist. Der Gutachter hält ersichtlich eine natürliche Verjüngung ohne Schutzmaßnahmen in nur geringem Umfang für ausreichend. Er stellt fest, bei Eichen seien „Schutzmaßnahmen bei vertretbarem Aufwand“ nötig (S. 8 des Gutachtens; in der Begründung ihrer Zulassungsanträge zitieren die Kläger selbst das Gutachten mit den Worten, Eichenverjüngung außerhalb von Zäunen sei eher selten, komme aber vor; Entsprechendes gelte für die Buche und Edellaubholz). Bei der Naturverjüngung der Tanne stellt der Gutachter „eine Tendenz hin zu “ fest (S. 7 des Gutachtens); auf den Umstand, dass dieses Maß an Naturverjüngung hinter den Anforderungen des Art. 1 Abs. 2 Nr. 3 BayJG zurückbleibt, geht er nicht ein. Soweit sich die Kläger auf Ausführungen des Sachverständigen berufen, wonach der verbissene Pflanzenanteil „kein nennenswertes Ausmaß“ gehabt habe, übersehen sie den fehlerhaften Maßstab des Gutachters und geben darüber hinaus dessen Ausführungen nur partiell wieder (vgl. etwa S. 7 des Gutachtens, zu Punkt 9: „Tannenpflanzung… deutlich verbissen“).

b) Die Kläger rügen weiter, das Verwaltungsgericht habe ihre Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 9. März 2016, sie hätten den festgesetzten Abschuss nicht erfüllen können, weil nicht genügend Rehwild vorhanden sei, ohne nachvollziehbare Begründung als Schutzbehauptung angesehen. Aus höheren Fallwildanteilen habe das Verwaltungsgericht nicht auf einen hohen Wildbestand schließen dürfen, weil diese höheren Fallwildanteile auf das Wildern zweier Hunde während zweier Jahre zurückzuführen seien.

Diese Rüge vermag dem Zulassungsbegehren bereits deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil sich das Zulassungsantragsvorbringen nicht hinreichend mit den Gründen befasst, aus denen das Verwaltungsgericht von einem hohen Wildbestand ausgegangen ist. Die Auffassung der Kläger, der Rehwildbestand rechtfertige die angefochtene Abschussplanfestsetzung nicht, ist vom Verwaltungsgericht - unter anderem auf der Grundlage des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens -überprüft und mit nachvollziehbarer Begründung für unzutreffend erachtet worden (UA S. 12 bis 17). Der hohe Fallwildanteil ist nicht der einzige Anhaltspunkt, auf den das Verwaltungsgericht diese Einschätzung gestützt hat (vgl. Nr. 1 lit. a betreffend das Verbissausmaß). Der Senat weist zusätzlich darauf hin, dass der Verbiss im Revier der Kläger nach den Feststellungen der forstbehördlichen Verbissbegutachtung signifikant höher ist als im Rest der Hegegemeinschaft U. A., und dass auf einen deutlich überhöhten Wildbestand auch die umfangreichen Zäunungen hindeuten (die Zweifel des Gutachters an deren Notwendigkeit sind vom Beklagten im Wesentlichen ausgeräumt worden) sowie die vom Landwirtschaftsamt in der Stellungnahme vom 18. Juni 2015 (und teilweise auch vom Gutachter) dokumentierten Einzelschutzmaßnahmen. Im Übrigen ist das umfangreiche Wildern von Hunden während zweier Jahre, auf das die Kläger den hohen Fallwildanteil zurückgeführt haben, von ihnen nur pauschal behauptet sowie in keiner Weise substantiiert worden. Tatsächlich ist dieser hohe Fallwildanteil auch keine zeitlich begrenzte, sondern eine ständige Erscheinung im Revier der Kläger (in jedem der fünf Jagdjahre bis zum Jagdjahr 2014/2015 < dieses eingeschlossen > beträgt der Fallwildanteil ohne Berücksichtigung von Hunderissen 10% oder mehr, vgl. S. 3 des Gutachtens vom 11.5.2015). Mit der Bewertung der Angabe der Kläger, es sei nicht genügend Rehwild vorhanden, als „Schutzbehauptung“ nimmt das Verwaltungsgericht auf diese Umstände Bezug. Angesichts der deutlichen (weitgehend auch vom Gutachter angesprochenen) Anhaltspunkte für einen überhöhten Rehwildbestand kommt auch der Mitteilung der Kläger, sie hätten in den ersten Monaten des Jahres 2016 auf den Freiflächen ihres Jagdreviers keine Rehe mehr beobachten können, allenfalls die Bedeutung eines interessegeleiteten Beteiligtenvorbringens zu (der Beklagte weist allerdings zutreffend darauf hin, dass nach fachlicher Auffassung - vgl. Leonhardt, Jagdrecht, Stand 12/2016, § 21 BJagdG Rn. 15 - die Sichtzählung bei Rehwild kein zuverlässiges Mittel zur Bestimmung der Größe der Population ist; die Kläger setzen dem im Schriftsatz vom 7.11.2016 lediglich ihre eigene Lebenserfahrung entgegen).

2. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) haben die Kläger nicht ausreichend dargelegt. Eine solche Darlegung setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Rechtsmittelentscheidung erheblichen Frage und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (BVerwG vom 11.1.2001 NVwZ 2001, 1398 - st. Rspr. - zur entsprechenden revisionsrechtlichen Vorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Die Kläger greifen den Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts an, es sei anerkanntes Erfahrungswissen, dass die Verbissbilder der verschiedenen Tierarten aufgrund deren spezifischer anatomischer Eigenschaften in den meisten Fällen eindeutig zugeordnet werden können, und bei uneindeutigen Verbissbildern werde die geschädigte Pflanze als „nicht vom Schalenwild verbissen“ aufgenommen (ebenso die Antwort des Staatsministeriums für ... vom 15. April 2013 auf eine schriftliche Landtagsanfrage, LT-Drs. 16/16491). Die Kläger meinen unter Bezugnahme auf die Internet-Veröffentlichung (eines Vortrags) des Dipl. Ing. I. (http://www.j...de/...pdf), das Verbissgutachten sei nur dann eine taugliche Grundlage der Abschussplanfestsetzung, wenn DNA-Analysen einbezogen werden, durch die geklärt worden ist, in welchem Umfang der Verbiss nicht vom Schalenwild (sondern beispielsweise von Hasen, Eichhörnchen oder Mäusen) verursacht worden ist. Soweit anderweitiger Verbiss vorliege, könne eine im Abschussplan festgelegte Abschusserhöhung nicht zu einer Verbesserung der Forstverjüngung führen.

Die von den Klägern aufgeworfene Frage ist nicht klärungsbedürftig, weil die Kläger weder hinreichende Anhaltspunkte dafür benennen, dass die forstbehördlichen Verbissgutachten dem Schalenwild Verbissschäden zurechnen, die zu einem wesentlichen Teil nicht von diesem, sondern tatsächlich von anderen Tieren (insbesondere Hasen, Eichhörnchen und Mäusen) verursacht worden sind, noch dafür, dass eine verlässliche Unterscheidung mithilfe von DNA-Gutachten möglich ist. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die von den Klägern vorgelegte Internet-Veröffentlichung nicht als taugliche Erkenntnisquelle bewertet.

Die von den Klägern in Bezug genommene Internet-Veröffentlichung zeigt die Möglichkeit von Verbissbildern, die den Verbissbildern von Schalenwild gleichen, anhand von Trieben auf, die von Kleintieren in Käfighaltung verbissen worden sind. Anhaltspunkte dafür, dass es in der Natur zu derartigen verwechselbaren Verbissbildern in nennenswerter Anzahl kommt, werden in der Veröffentlichung nicht genannt. Für die wiedergegebenen Verbissbilder aus der Natur nimmt die Veröffentlichung vielfach von vornherein eine Verursachung durch Kleintiere an („. sicher . vom Hasen“, „höchstwahrscheinlich“). Sie sind allerdings überwiegend so eindeutig, dass nichts dafür spricht, solche Verbissbilder könnten im Rahmen der Erstellung eines forstbehördlichen Verbissgutachten verkannt werden. Dasselbe gilt für die wenigen Bilder, die das Ergebnis eines vom Verfasser beobachteten Verbissvorgangs zeigen. Eine Möglichkeit, für die nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht (wie die Möglichkeit, dass der Verbiss gleichwohl in wesentlichem Umfang fehlerhaft zugeordnet wird), begründet keinen Klärungsbedarf. Auch wird in der Internet-Veröffentlichung kein konkreter Fall beschrieben, in dem bei einem schwer zuzuordnenden 11 Verbiss in der Natur eine verlässliche Zuordnung durch ein DNA-Gutachten vorgenommen worden ist. Schließlich hat der vom Verwaltungsgericht beauftragte Sachverständige seine Einschätzung, diese Veröffentlichung sei fachlich völlig ungeeignet, nachvollziehbar begründet. Im Klageverfahren haben auch die Kläger eingeräumt, dass die Veröffentlichung „keine streng wissenschaftliche Arbeit darstellt“; deren inhaltliche Bestätigung durch eine spätere Dissertation haben sie zwar behauptet, jedoch nicht belegt. Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, dass eine Untersuchung der Bayerischen Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft, deren Qualität hinsichtlich Darstellung, Methodik und Schlussfolgerungen die Qualität der Internet-Veröffentlichung des Dipl. Ing. I. deutlich übertrifft, zum Ergebnis gekommen ist, dass die Zuordnung des Verbisses anhand von bereits bekannten Diagnosemerkmalen gut möglich ist (Kudernatsch, Verbiss unter die Lupe genommen, AFZ-DerWald, 22/2015, S. 32 ff.).

Schließlich bestehen auch Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Verfassers der Internet-Veröffentlichung. Trotz der Verpflichtung zu einer Bejagung, die die natürliche Verjüngung der standortgemäßen Baumarten im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen ermöglicht, bewirbt er in seinem eigenen Internet-Auftritt (http://www.w...de/...html) einen Sprühmittel-Verbissschutz, also den gegenteiligen Weg. Sein Vortrag betreffend die Verbisszuordnung ist auf der Plattform „Jagdagenda.de“ veröffentlicht, deren Betreiber offensichtlich dem herkömmlichen Jagdinteresse den Vorrang vor den gesetzlich festgelegten Gemeinwohlerfordernissen geben (die forstbehördlichen Verbissgutachten werden in einer auf der Seite www.j...de/... abrufbaren Kommentierung zur forstbehördlichen Arbeitsanleitung für die Erstellung von Vegetationsgutachten mit den Worten kommentiert: „Wald VOR Wild oder Mammon VOR Moral“).

Die von den Klägern aufgeworfene Frage ist auch deshalb nicht klärungsbedürftig, weil selbst dann, wenn die Möglichkeit einer Verwechslung in erheblichem Umfang allgemein in Betracht zu ziehen wäre, aufgrund der vorliegenden Einzelfallumstände nicht davon auszugehen wäre, dass in dem forstbehördlichen Verbissgutachten, das dem streitgegenständlichen Abschussplan zu Grunde liegt, dem Schalenwild Verbissschäden zugerechnet worden sind, die zu einem wesentlichen Teil nicht von diesem, sondern tatsächlich von Kleintieren wie Hasen, Eichhörnchen oder Mäusen verursacht worden sind.

Die Kläger haben keinerlei Anhaltspunkte dafür geliefert, dass Kleintiere wie Hasen, Eichhörnchen oder Mäuse in ihrem Revier in einem Umfang vorhanden sind, durch den ein wesentlicher Teil der Verbissschäden zu erklären wäre. Der vom Gericht bestellte Gutachter hat darauf hingewiesen, dass die von den Klägern erstellten Streckenlisten für einen eher geringen Hasenbestand sprechen; diesen Streckenlisten zufolge wurden im Jagdjahr 2010/2011 noch 40 Hasen erlegt, in den folgenden vier Jagdjahren insgesamt jedoch nur vier Hasen (S. 2 des Gutachtens). Die Kläger haben im Klageverfahren eine diesbezügliche Aussagekraft der Streckenlisten bestritten, jedoch ihrerseits auf die Seltenheit des Hasen hingewiesen (dieser stehe derzeit auf der Roten Liste). Weiterhin hat das Verwaltungsgericht zutreffend vom hohen Fallwildanteil beim Schalenwild und von anderen Anhaltspunkten auf dessen überhöhten Bestand geschlossen (vgl. Nr. 1 lit. b); der Umstand, dass der (in der ergänzenden revierweisen Aussage festgestellte und auch vom Verwaltungsgericht zu Recht zu Grunde gelegte) deutlich zu hohe Verbiss im Revier der Kläger diesem überhöhten Wildbestand entspricht, spricht ebenfalls gegen die Behauptung der Kläger, Kleintiere seien in erheblichem Umfang für diesen Verbiss verantwortlich.

3. Wie sich aus Vorstehendem ergibt, weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden.

(2) Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepaßten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen; auf Grund anderer Vorschriften bestehende gleichartige Verpflichtungen bleiben unberührt. Die Hege muß so durchgeführt werden, daß Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden.

(3) Bei der Ausübung der Jagd sind die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit zu beachten.

(4) Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild.

(5) Das Recht zur Aneignung von Wild umfaßt auch die ausschließliche Befugnis, krankes oder verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen sowie die Eier von Federwild sich anzueignen.

(6) Das Jagdrecht unterliegt den Beschränkungen dieses Gesetzes und der in seinem Rahmen ergangenen landesrechtlichen Vorschriften.

Zweck dieses Gesetzes ist insbesondere,

1.
den Wald wegen seines wirtschaftlichen Nutzens (Nutzfunktion) und wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild, die Agrar- und Infrastruktur und die Erholung der Bevölkerung (Schutz- und Erholungsfunktion) zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern,
2.
die Forstwirtschaft zu fördern und
3.
einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzer herbeizuführen.

(1) Der Wald soll im Rahmen seiner Zweckbestimmung ordnungsgemäß und nachhaltig bewirtschaftet werden. Durch Landesgesetz ist mindestens die Verpflichtung für alle Waldbesitzer zu regeln, kahlgeschlagene Waldflächen oder verlichtete Waldbestände in angemessener Frist

1.
wieder aufzuforsten oder
2.
zu ergänzen, soweit die natürliche Wiederbestockung unvollständig bleibt,
falls nicht die Umwandlung in eine andere Nutzungsart genehmigt worden oder sonst zulässig ist.

(2) Bei der Bewirtschaftung sollen

1.
die Funktion des Waldes als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie
2.
im Falle von Parkanlagen, Gartenanlagen und Friedhofsanlagen die denkmalpflegerischen Belange
angemessen berücksichtigt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

(1) Der Abschuß des Wildes ist so zu regeln, daß die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen soll die Abschußregelung dazu beitragen, daß ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint.

(2) Schalenwild (mit Ausnahme von Schwarzwild) sowie Auer-, Birk- und Rackelwild dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes erlegt werden, der von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat (§ 37) zu bestätigen oder festzusetzen ist. Seehunde dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes bejagt werden, der jährlich nach näherer Bestimmung der Länder für das Küstenmeer oder Teile davon auf Grund von Bestandsermittlungen aufzustellen ist. In gemeinschaftlichen Jagdbezirken ist der Abschußplan vom Jagdausübungsberechtigten im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand aufzustellen. Innerhalb von Hegegemeinschaften sind die Abschußpläne im Einvernehmen mit den Jagdvorständen der Jagdgenossenschaften und den Inhabern der Eigenjagdbezirke aufzustellen, die der Hegegemeinschaft angehören. Das Nähere bestimmt die Landesgesetzgebung. Der Abschußplan für Schalenwild muß erfüllt werden. Die Länder treffen Bestimmungen, nach denen die Erfüllung des Abschußplanes durch ein Abschußmeldeverfahren überwacht und erzwungen werden kann; sie können den körperlichen Nachweis der Erfüllung des Abschußplanes verlangen.

(3) Der Abschuß von Wild, dessen Bestand bedroht erscheint, kann in bestimmten Bezirken oder in bestimmten Revieren dauernd oder zeitweise gänzlich verboten werden.

(4) Den Abschuß in den Staatsforsten regeln die Länder.

(1) Die Länder wählen die Gebiete, die der Kommission nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG zu benennen sind, nach den in diesen Vorschriften genannten Maßgaben aus. Sie stellen das Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit her. Dieses beteiligt die anderen fachlich betroffenen Bundesministerien und benennt die ausgewählten Gebiete der Kommission. Es übermittelt der Kommission gleichzeitig Schätzungen über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft, die zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG einschließlich der Zahlung eines finanziellen Ausgleichs insbesondere für die Land- und Forstwirtschaft erforderlich ist.

(2) Die in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG aufgenommenen Gebiete sind nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 4 dieser Richtlinie und die nach Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG benannten Gebiete entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 zu erklären.

(3) Die Schutzerklärung bestimmt den Schutzzweck entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen und die erforderlichen Gebietsbegrenzungen. Es soll dargestellt werden, ob prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten zu schützen sind. Durch geeignete Gebote und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ist sicherzustellen, dass den Anforderungen des Artikels 6 der Richtlinie 92/43/EWG entsprochen wird. Weiter gehende Schutzvorschriften bleiben unberührt.

(4) Die Unterschutzstellung nach den Absätzen 2 und 3 kann unterbleiben, soweit nach anderen Rechtsvorschriften einschließlich dieses Gesetzes und gebietsbezogener Bestimmungen des Landesrechts, nach Verwaltungsvorschriften, durch die Verfügungsbefugnis eines öffentlichen oder gemeinnützigen Trägers oder durch vertragliche Vereinbarungen ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist.

(5) Für Natura 2000-Gebiete können Bewirtschaftungspläne selbständig oder als Bestandteil anderer Pläne aufgestellt werden.

(6) Die Auswahl und die Erklärung von Gebieten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 2 im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 richten sich nach § 57.

(7) Für Schutzerklärungen im Sinne der Absätze 2 und 3, für den Schutz nach anderen Rechtsvorschriften im Sinne von Absatz 4 sowie für Pläne im Sinne von Absatz 5 gilt § 22 Absatz 2a und 2b entsprechend. Dies gilt auch für Schutzerklärungen nach § 33 Absatz 2 bis 4 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung.

(1) Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
biologische Vielfaltdie Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten einschließlich der innerartlichen Vielfalt sowie die Vielfalt an Formen von Lebensgemeinschaften und Biotopen;
2.
Naturhaushaltdie Naturgüter Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere und Pflanzen sowie das Wirkungsgefüge zwischen ihnen;
3.
Erholungnatur- und landschaftsverträglich ausgestaltetes Natur- und Freizeiterleben einschließlich natur- und landschaftsverträglicher sportlicher Betätigung in der freien Landschaft, soweit dadurch die sonstigen Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht beeinträchtigt werden;
4.
natürliche Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interessedie in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Lebensraumtypen;
5.
prioritäre natürliche Lebensraumtypendie in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG mit dem Zeichen (*) gekennzeichneten Lebensraumtypen;
6.
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutungdie in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG aufgenommenen Gebiete, auch wenn ein Schutz im Sinne des § 32 Absatz 2 bis 4 noch nicht gewährleistet ist;
7.
Europäische VogelschutzgebieteGebiete im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), wenn ein Schutz im Sinne des § 32 Absatz 2 bis 4 bereits gewährleistet ist;
8.
Natura 2000-GebieteGebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete;
9.
ErhaltungszieleZiele, die im Hinblick auf die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands eines natürlichen Lebensraumtyps von gemeinschaftlichem Interesse, einer in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG oder in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführten Art für ein Natura 2000-Gebiet festgelegt sind;
10.
günstiger ErhaltungszustandZustand im Sinne von Artikel 1 Buchstabe e und i der Richtlinie 92/43/EWG und von Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert worden ist.

(2) Für dieses Gesetz gelten folgende weitere Begriffsbestimmungen:

1.
Tiere
a)
wild lebende, gefangene oder gezüchtete und nicht herrenlos gewordene sowie tote Tiere wild lebender Arten,
b)
Eier, auch im leeren Zustand, sowie Larven, Puppen und sonstige Entwicklungsformen von Tieren wild lebender Arten,
c)
ohne Weiteres erkennbare Teile von Tieren wild lebender Arten und
d)
ohne Weiteres erkennbar aus Tieren wild lebender Arten gewonnene Erzeugnisse;
2.
Pflanzen
a)
wild lebende, durch künstliche Vermehrung gewonnene sowie tote Pflanzen wild lebender Arten,
b)
Samen, Früchte oder sonstige Entwicklungsformen von Pflanzen wild lebender Arten,
c)
ohne Weiteres erkennbare Teile von Pflanzen wild lebender Arten und
d)
ohne Weiteres erkennbar aus Pflanzen wild lebender Arten gewonnene Erzeugnisse;
als Pflanzen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Flechten und Pilze;
3.
Artjede Art, Unterart oder Teilpopulation einer Art oder Unterart; für die Bestimmung einer Art ist ihre wissenschaftliche Bezeichnung maßgebend;
4.
BiotopLebensraum einer Lebensgemeinschaft wild lebender Tiere und Pflanzen;
5.
Lebensstätteregelmäßiger Aufenthaltsort der wild lebenden Individuen einer Art;
6.
Populationeine biologisch oder geografisch abgegrenzte Zahl von Individuen einer Art;
7.
(weggefallen)
8.
(weggefallen)
9.
invasive Arteine invasive gebietsfremde Art im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014
a)
die in der Unionsliste nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 aufgeführt ist,
b)
für die Dringlichkeitsmaßnahmen nach Artikel 10 Absatz 4 oder für die Durchführungsrechtsakte nach Artikel 11 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 in Kraft sind, soweit die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 nach den genannten Rechtsvorschriften anwendbar ist oder
c)
die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 aufgeführt ist;
10.
Arten von gemeinschaftlichem Interessedie in Anhang II, IV oder V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tier- und Pflanzenarten;
11.
prioritäre Artendie in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG mit dem Zeichen (*) gekennzeichneten Tier- und Pflanzenarten;
12.
europäische Vogelartenin Europa natürlich vorkommende Vogelarten im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2009/147/EG;
13.
besonders geschützte Arten
a)
Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oder Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1, L 100 vom 17.4.1997, S. 72, L 298 vom 1.11.1997, S. 70, L 113 vom 27.4.2006, S. 26), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 709/2010 (ABl. L 212 vom 12.8.2010, S. 1) geändert worden ist, aufgeführt sind,
b)
nicht unter Buchstabe a fallende
aa)
Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind,
bb)
europäische Vogelarten,
c)
Tier- und Pflanzenarten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 aufgeführt sind;
14.
streng geschützte Artenbesonders geschützte Arten, die
a)
in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97,
b)
in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG,
c)
in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 2
aufgeführt sind;
15.
gezüchtete TiereTiere, die in kontrollierter Umgebung geboren oder auf andere Weise erzeugt und deren Elterntiere rechtmäßig erworben worden sind;
16.
künstlich vermehrte PflanzenPflanzen, die aus Samen, Gewebekulturen, Stecklingen oder Teilungen unter kontrollierten Bedingungen herangezogen worden sind;
17.
AnbietenErklärung der Bereitschaft zu verkaufen oder zu kaufen und ähnliche Handlungen, einschließlich der Werbung, der Veranlassung zur Werbung oder der Aufforderung zu Verkaufs- oder Kaufverhandlungen;
18.
Inverkehrbringendas Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere;
19.
rechtmäßigin Übereinstimmung mit den jeweils geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz der betreffenden Art im jeweiligen Staat sowie mit Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Artenschutzes und dem Übereinkommen vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (BGBl. 1975 II S. 773, 777) – Washingtoner Artenschutzübereinkommen – im Rahmen ihrer jeweiligen räumlichen und zeitlichen Geltung oder Anwendbarkeit;
20.
Mitgliedstaatein Staat, der Mitglied der Europäischen Union ist;
21.
Drittstaatein Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist.

(3) Soweit in diesem Gesetz auf Anhänge der

1.
Verordnung (EG) Nr. 338/97,
2.
Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates vom 4. November 1991 zum Verbot von Tellereisen in der Gemeinschaft und der Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten Wildtierarten aus Ländern, die Tellereisen oder den internationalen humanen Fangnormen nicht entsprechende Fangmethoden anwenden (ABl. L 308 vom 9.11.1991, S. 1),
3.
Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG,
4.
Richtlinie 83/129/EWG des Rates vom 28. März 1983 betreffend die Einfuhr in die Mitgliedstaaten von Fellen bestimmter Jungrobben und Waren daraus (ABl. L 91 vom 9.4.1983, S. 30), die zuletzt durch die Richtlinie 89/370/EWG (ABl. L 163 vom 14.6.1989, S. 37) geändert worden ist,
oder auf Vorschriften der genannten Rechtsakte verwiesen wird, in denen auf Anhänge Bezug genommen wird, sind die Anhänge jeweils in der sich aus den Veröffentlichungen im Amtsblatt Teil L der Europäischen Union ergebenden geltenden Fassung maßgeblich.

(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gibt die besonders geschützten und die streng geschützten Arten sowie den Zeitpunkt ihrer jeweiligen Unterschutzstellung bekannt.

(5) Wenn besonders geschützte Arten bereits auf Grund der bis zum 8. Mai 1998 geltenden Vorschriften unter besonderem Schutz standen, gilt als Zeitpunkt der Unterschutzstellung derjenige, der sich aus diesen Vorschriften ergibt. Entsprechendes gilt für die streng geschützten Arten, soweit sie nach den bis zum 8. Mai 1998 geltenden Vorschriften als vom Aussterben bedroht bezeichnet waren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der Abschuß des Wildes ist so zu regeln, daß die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen soll die Abschußregelung dazu beitragen, daß ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint.

(2) Schalenwild (mit Ausnahme von Schwarzwild) sowie Auer-, Birk- und Rackelwild dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes erlegt werden, der von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat (§ 37) zu bestätigen oder festzusetzen ist. Seehunde dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes bejagt werden, der jährlich nach näherer Bestimmung der Länder für das Küstenmeer oder Teile davon auf Grund von Bestandsermittlungen aufzustellen ist. In gemeinschaftlichen Jagdbezirken ist der Abschußplan vom Jagdausübungsberechtigten im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand aufzustellen. Innerhalb von Hegegemeinschaften sind die Abschußpläne im Einvernehmen mit den Jagdvorständen der Jagdgenossenschaften und den Inhabern der Eigenjagdbezirke aufzustellen, die der Hegegemeinschaft angehören. Das Nähere bestimmt die Landesgesetzgebung. Der Abschußplan für Schalenwild muß erfüllt werden. Die Länder treffen Bestimmungen, nach denen die Erfüllung des Abschußplanes durch ein Abschußmeldeverfahren überwacht und erzwungen werden kann; sie können den körperlichen Nachweis der Erfüllung des Abschußplanes verlangen.

(3) Der Abschuß von Wild, dessen Bestand bedroht erscheint, kann in bestimmten Bezirken oder in bestimmten Revieren dauernd oder zeitweise gänzlich verboten werden.

(4) Den Abschuß in den Staatsforsten regeln die Länder.