Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 22 Jagd- und Schonzeiten

(1) Nach den in § 1 Abs. 2 bestimmten Grundsätzen der Hege bestimmt das Bundesministerium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Zeiten, in denen die Jagd auf Wild ausgeübt werden darf (Jagdzeiten). Außerhalb der Jagdzeiten ist Wild mit der Jagd zu verschonen (Schonzeiten). Die Länder können die Jagdzeiten abkürzen oder aufheben; sie können die Schonzeiten für bestimmte Gebiete oder für einzelne Jagdbezirke aus besonderen Gründen, insbesondere aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung und Landeskultur, zur Beseitigung kranken oder kümmernden Wildes, zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden, zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken, bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder der Wildhege aufheben. Für den Lebendfang von Wild können die Länder in Einzelfällen Ausnahmen von Satz 2 zulassen.

(2) Wild, für das eine Jagdzeit nicht festgesetzt ist, ist während des ganzen Jahres mit der Jagd zu verschonen. Die Länder können bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder bei schwerer Schädigung der Landeskultur Jagdzeiten festsetzen oder in Einzelfällen zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken Ausnahmen zulassen.

(3) Aus Gründen der Landeskultur können Schonzeiten für Wild gänzlich versagt werden (Wild ohne Schonzeit).

(4) In den Setz- und Brutzeiten dürfen bis zum Selbständigwerden der Jungtiere die für die Aufzucht notwendigen Elterntiere, auch die von Wild ohne Schonzeit, nicht bejagt werden. Die Länder können für Schwarzwild, Wildkaninchen, Fuchs, Ringel- und Türkentaube, Silber- und Lachmöwe sowie für nach Landesrecht dem Jagdrecht unterliegende Tierarten aus den in Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 genannten Gründen sowie zur Bekämpfung von Tierseuchen Ausnahmen bestimmen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall das Aushorsten von Nestlingen und Ästlingen der Habichte für Beizzwecke aus den in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/147/EG genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG genannten Maßgaben genehmigen. Das Ausnehmen der Gelege von Federwild ist verboten. Die Länder können zulassen, daß Gelege in Einzelfällen zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken oder für Zwecke der Aufzucht ausgenommen werden. Die Länder können ferner das Sammeln der Eier von Ringel- und Türkentauben sowie von Silber- und Lachmöwen aus den in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2009/147/EG genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG genannten Maßgaben erlauben.

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Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 38 Strafvorschriften


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 21 Abs. 3 zuwiderhandelt,2. entgegen § 22 Abs. 2 Satz 1 Wild nicht mit der Jagd verschont oder3. entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 ein
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 1 Inhalt des Jagdrechts


(1) Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunde

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 13. Feb. 2019 - 19 N 15.420

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Tenor I. Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstre

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 11. Dez. 2017 - 19 N 14.1022

bei uns veröffentlicht am 11.12.2017

Tenor 1. Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckb

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 12. Apr. 2018 - 5 Bf 51/16

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Tenor Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 9. Februar 2016 geändert. Der Bescheid vom 31. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Oktober 2014 wird au

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 22. Mai 2017 - 4 KN 11/15

bei uns veröffentlicht am 22.05.2017

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Antragsteller wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu.

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 22. Mai 2017 - 4 KN 13/15

bei uns veröffentlicht am 22.05.2017

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Antragsteller wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu.

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 22. Mai 2017 - 4 KN 10/15

bei uns veröffentlicht am 22.05.2017

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Antragsteller wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu.

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 22. Mai 2017 - 4 KN 6/15

bei uns veröffentlicht am 22.05.2017

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Antragsteller wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 22. Mai 2017 - 4 KN 2/15

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Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Antragsteller wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu.

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 22. Mai 2017 - 4 KN 3/15

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Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Antragsteller wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu.

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 22. Mai 2017 - 4 KN 9/15

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Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Antragsteller wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu.

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 22. Mai 2017 - 4 KN 8/15

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Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Antragsteller wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu.

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 22. Mai 2017 - 4 KN 12/15

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Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Antragstellern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des z

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 22. Mai 2017 - 4 KN 5/15

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Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Antragsteller wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu.

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 22. Mai 2017 - 4 KN 14/15

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Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Antragsteller wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu.

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 22. Mai 2017 - 4 KN 4/15

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Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 09. Juni 2015 - 5 RVs 64/15

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Tenor Die Revision wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte eines vorsätzlichen Verstoßes gegen den Elterntierschutz nach §§ 38 Abs. 1 Nr. 3, 22 Abs. 4 Satz 1 BJagdG schuldig ist. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Ang

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 30. März 2015 - 16 A 1610/13

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Tenor Die Berufung des Angeklagten wird verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten der Berufung. 1Gründe 2I. 3Das Amtsgericht Arnsberg hat den Angeklagten mit Urteil vom 10.07.2014 wie folgt verurteilt: 4Der Angeklagte wird wegen Verstoßes gegen §

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Amtsgericht Emmendingen Urteil, 20. Jan. 2009 - 5 Cs 520 Js 33839 - AK 415/08

bei uns veröffentlicht am 20.01.2009

Tenor 1. Der Angeklagte ist schuldig des fahrlässigen Bejagens eines für die Aufzucht notwendigen Elterntiers in der Setz- und Brutzeit vor dem Selbständigwerden der Jungtiere. Er wird zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50,-- EURO

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(1) Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden. (2) Die...