Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 26. Aug. 2014 - 14 BV 12.1139

bei uns veröffentlicht am26.08.2014

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 28. März 2012 wird der Bescheid der Beklagten vom 2. November 2010 in Form des Widerspruchsbescheids vom 19. Mai 2011 insoweit aufgehoben, als die Zahlung eines Ausgleichs abgelehnt wurde. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Ausgleichszahlung wegen vorzeitiger Beendigung der Altersteilzeit in Höhe von 16.351,41 € zu gewähren.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Ausgleichszahlung nach vorzeitiger Beendigung der Altersteilzeit im Blockmodell.

Mit Bescheid vom 24. November 2006 bewilligte die Beklagte (Deutsche Post AG) dem Kläger die Inanspruchnahme der Altersteilzeit im Blockmodell, wobei vom 1. Dezember 2008 bis 30. November 2013 die Ansparphase - aktive Phase - und vom 1. Dezember 2013 bis 30. November 2018 die Freistellungsphase - passive Phase - festgelegt wurde.

Mit Schreiben vom 4. Oktober 2010 beantragte der Kläger die Rückabwicklung seiner genehmigten Altersteilzeit und die Gewährung einer Ausgleichszahlung. Da seine Versetzung zur Bundesagentur für Arbeit vorgesehen sei und eine Ruhestandsregelung dort nicht existiere, könne er nur übernommen werden, wenn die Altersteilzeit zurückgenommen werde. In einer E-Mail vom 4. Oktober 2010 betreffend die Altersteilzeit des Klägers vertrat die Beklagte die Auffassung, dass eine vorzeitige Beendigung der Altersteilzeit für die Zukunft gemäß § 91 Abs. 3 Satz 2 BBG ausnahmsweise dann aus Gründen der Fürsorgepflicht auf Antrag des Beamten möglich sei, wenn dem Beamten das Festhalten an der Altersteilzeit nicht mehr zugemutet werden könne. Entsprechende prüfbare Unterlagen habe der Kläger bislang jedoch nicht vorgelegt. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2010 beantragte der Kläger erneut die Rückabwicklung seiner genehmigten Altersteilzeit, da seine Ehefrau schwer erkrankt sei, diese seit dem 1. Juni 2009 nur noch eine geringfügige Beschäftigung ausüben könne und hohe Kosten für Medikamente und Heilpraktikerbehandlungen entstünden, die von der Beihilfe und von der Krankenversicherung nur zu einem geringen Teil übernommen würden. Er bat weiterhin darum, ihm einen Ausgleich zu gewähren.

Mit Bescheid vom 2. November 2010 hob die Beklagte die Altersteilzeit des Klägers mit Wirkung vom 1. November 2010 aus fürsorgerechtlichen Erwägungen für die Zukunft auf. Zugleich lehnte sie die Gewährung einer Ausgleichszahlung gemäß § 2a ATZV ab, da kein dauerhafter Störfall im Sinne dieser Vorschrift vorliege. Den gegen die Ablehnung einer Ausgleichszahlung erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2011 zurück. Das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach wies seine daraufhin erhobene Klage mit Urteil vom 28. März 2012 ab. Entgegen dem Wortlaut müsse für einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß § 2a ATZV nicht nur die Altersteilzeit, sondern auch das Dienstverhältnis beendet worden sein. Dies ergebe sich aus einem Vergleich mit § 9 Abs. 3 TV ATZ, dem § 2a ATZV nach der amtlichen Begründung entspreche. In § 9 Abs. 3 TV ATZ sei nicht von einer vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit, sondern vielmehr von einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Rede. Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung ergebe sich nach diesem Tarifvertrag daher nur, wenn das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers, der im Rahmen der Altersteilzeit im Blockmodell beschäftigt werde, vorzeitig ende. Dass „Störfälle“ im Sinn des § 2a TV ATZ nur im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses anzunehmen seien, könne weiter insbesondere auch daraus abgeleitet werden, dass nach der Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drs. 14/5198) die Regelung des § 2a ATZV für alle Fälle der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses (z. B. durch Tod, Dienstunfähigkeit, Entlassung) gelte, auch wenn dafür disziplinarrechtliche oder strafgerichtliche Entscheidungen maßgebend seien.

Der Kläger hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Er beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 28. März 2012 den Bescheid der Beklagten vom 2. November 2010 in Form des Widerspruchsbescheids vom 19. Mai 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Ausgleichszahlung wegen vorzeitiger Beendigung der Altersteilzeit im Blockmodell in Höhe von 16.351,41 € zu gewähren.

Zur Begründung führt er aus, eine vom Wortlaut abweichende Auslegung des § 2a ATZV könne sich nicht aus der Gesetzesbegründung ergeben. Nach dieser Begründung (BT-Drs. 14/5198 S. 9) sollte das Tarifergebnis „in folgenden Punkten inhalts- und zeitgleich übernommen werden“, nämlich soweit eine Erweiterung der Altersteilzeitregelungen mit Erstreckung auf teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte im Bundesbereich geregelt sei. Dies betreffe also lediglich die Erweiterung auf Teilzeitbeschäftigte. Auch habe der Gesetzgeber die Begriffe „Beendigung der Altersteilzeit“ und „Beendigung des Dienstverhältnisses“ in der Begründung verwendet, ohne diese gleichzusetzen. Das Verwaltungsgericht lese zu Unrecht in die Begründung auf Seite 13 „die Regelung gilt für alle Fälle …“ das Wort „nur“ hinein. Stattdessen könne hier auch das Wort „insbesondere“ oder „auch“ hineingelesen werden. Auch gebe es nachvollziehbare Gründe für eine abweichende Behandlung von Beamten gegenüber Arbeitnehmern in diesem Bereich. Im Gegensatz zu Dienstverhältnissen könne ein Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer beendet und es könne bei einem neuen Arbeitgeber nahtlos ein neues Arbeitsverhältnis mit der Folge des § 9 Abs. 3 TV ATZ begonnen werden. Eine Ausgleichszahlung für Fälle der vorliegenden Art entspreche auch der Billigkeit. Es handle sich um eine Vorteilsausgleichung, da der Beamte in der Ansparphase die übliche Arbeitsleistung zu einer niedrigeren Besoldung durchgeführt habe und wegen der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit das Ansparguthaben nicht mehr durch Freizeit ausgleichen könne.

Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen in der ersten Instanz,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung des Klägers, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung eines Ausgleichs wegen vorzeitiger Beendigung der Altersteilzeit in Höhe von 16.351,41 €. Insoweit war der Bescheid der Beklagten vom 2. November 2010 in Form des Widerspruchsbescheids vom 19. Mai 2011 aufzuheben und der Klage war unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts stattzugeben.

Nach § 2a Satz 1 der Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags bei Altersteilzeit (Altersteilzeitzuschlagsverordnung - ATZV) ist, wenn die Altersteilzeit mit ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit (Blockmodell) vorzeitig endet und die insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezüge geringer sind als die Besoldung, die nach der tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit zugestanden hätte, ein Ausgleich in Höhe des Unterschiedsbetrags zu gewähren.

Die dem Kläger mit Bescheid vom 24. November 2006 genehmigte Altersteilzeit im Blockmodell wurde mit Bescheid vom 2. November 2010 vorzeitig zum 1. November 2010 in der Ansparphase beendet. Nach Auffassung der Beklagten war ein Festhalten an der Teilzeitbeschäftigung dem Kläger nicht länger zumutbar, dienstliche Gründe standen dem nicht entgegen (§ 91 Abs. 3 Satz 2 BBG).

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ergibt sich ein Anspruch auf Ausgleich - hier in Höhe des unstrittigen Unterschiedsbetrags von 16.351,41 € - gemäß § 2a ATZV bereits dann, wenn die Altersteilzeit vorzeitig beendet wurde. Eine Beendigung des Dienstverhältnisses ist darüber hinaus nicht erforderlich.

1. Dies ergibt sich schon aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift. Im Besoldungsrecht kommt dem Wortlaut des Gesetzes wegen der strikten Gesetzesbindung (§ 2 BBesG) besondere Bedeutung zu. Vorschriften, die die gesetzlich vorgesehene Besoldung des Beamten begrenzen oder erhöhen, sind grundsätzlich einer ausdehnenden oder einschränkenden Anwendung nicht zugänglich (st. Rspr.; vgl. z. B. BVerwG, B.v. 26.5.2011 - 2 B 22.10 - juris Rn. 5 m. w. N.; U.v. 12.11.2009 - 2 C 29.08 - IÖD 2010, 67 Rn. 12). Für die vom Verwaltungsgericht vorgenommene einschränkende Auslegung fehlt es an jeglichem greifbaren Anhaltspunkt im Gesetzeswortlaut. Weder die Verwaltung noch das Gericht dürfen aber über den der Auslegung zugänglichen Wortlaut hinaus den Gesetzgeber korrigieren (BVerfG, B.v. 5.7.1983 - 2 BvR 200/81 - BVerfGE 64, 389; BVerwG, U.v. 12.11.2009 a. a. O.).

Die Auslegung nach dem Wortlaut der Vorschrift ergibt, dass der Ausgleich nach § 2a Satz 1 ATZV in allen Fällen zu gewähren ist, in denen bei der Abwicklung der Altersteilzeit mit ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit (Blockmodell) eine Störung eintritt, nämlich eine solche des Verhältnisses zwischen der grundsätzlich einander angepassten Dauer der Arbeitsphase und der Freistellungsphase. Zu einer solchen Störung kann es (wie hier) auch dann kommen, wenn die bewilligte Altersteilzeit zu einem früheren Zeitpunkt als zunächst beabsichtigt beendet wird, ohne dass auch das Dienstverhältnis endet. Weder der Wortlaut des § 2a ATZV noch die ihm zugrunde liegende Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 4 BBesG (vormals § 6 Abs. 2 Satz 3 BBesG) lassen erkennen, dass für die Gewährung einer Ausgleichszahlung zwischen verschiedenen Ursachen für den Abbruch zu unterscheiden ist. § 6 Abs. 2 Satz 4 BBesG spricht lediglich vom „Fall der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit“ als Anknüpfungspunkt für die Ausgleichszahlung. Entsprechend formuliert § 2a Satz 1 ATZV „wenn die Altersteilzeit mit ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit (Blockmodell) vorzeitig endet“. Hieraus ergibt sich auch nicht ansatzweise, dass für einen Anspruch auf Ausgleichszahlung über die Beendigung der Altersteilzeit hinaus auch das Dienstverhältnis beendet sein müsste.

2. Diesem anhand des Wortlauts gefundenen Auslegungsergebnis stehen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Beamtenverhältnisses auch die Entstehungsgeschichte bzw. die amtliche Begründung nicht entgegen.

Die Teilzeitform der Beschäftigung in Altersteilzeit ist im Jahr 1998 für vollzeitbeschäftigte Bundesbeamte mit dem Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz (BBVAnpG 19981998, BGBl I S. 2026) durch Einfügung des § 72b BBG (a. F.) ermöglicht worden; diese Regelung ist mit dem BBVAnpG 2000 (BGBl I 2001 S. 618) entsprechend den Entwicklungen im Arbeitnehmerbereich angepasst worden. Für Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes war die Altersteilzeit im Jahr 1996 als sozialpolitische Maßnahme durch das Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl I S. 1078) eingeführt worden, um älteren Arbeitnehmern den gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente zu ermöglichen. Diese gesetzlichen Entwicklungen haben die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes durch den Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 5. Mai 1998 (TV ATZ - GMBl S. 638) und den Änderungstarifvertrag vom 30. Juni 2000 (GMBl S. 942) in wesentlichen Punkten nachvollzogen. An diese tariflichen Regelungen für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes ist die bundesgesetzliche Altersteilzeitregelung in § 72b BBG a. F. von 1998 mit dem BBVAnpG 2000 angepasst worden. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/5198 S. 9) sollte ausgehend vom Tarifergebnis für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes eine Anpassung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse erfolgen. Im Übrigen wurde das Tarifergebnis inhalts- und zeitgleich übernommen im Hinblick auf die Anhebung des Bemessungssatzes in den ostdeutschen Ländern, die Verlängerung der Festschreibung des Weihnachtsgelds auf dem Niveau des Jahres 1993 und die Erweiterung der Altersteilzeitregelungen mit Erstreckung auf teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte im Bundesbereich. § 6 Abs. 2 BBesG wurde durch Einfügung von Satz 3 dahingehend geändert, dass nunmehr eine Ermächtigung zur Regelung eines Ausgleichs bei durch Störung eingetretener vorzeitiger Beendigung der Altersteilzeit vorgesehen wurde (vgl. BT-Drs. 14/5198 S. 12). Entsprechend der Vorgabe, dass für diesen Fall ein Ausgleich zu regeln ist, wurde nach § 2 ATZV die Regelung in § 2a ATZV eingefügt.

Der einschlägigen Gesetzesbegründung zu der in Streit stehenden Regelung des § 2a ATZV (BT-Drs. 14/5198 S. 12, 13) kann nicht zwingend entnommen werden, die Anpassung sei ohne Berücksichtigung der beamtenrechtlichen Besonderheiten uneingeschränkt deckungsgleich zu den tariflichen Regelungen ergangen. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums. Die Rechtsnatur des Beamtenverhältnisses als ein hoheitlich ausgestaltetes Dienst- und Treueverhältnis stellt ein durch Art. 33 Abs. 5 GG vorgegebenes prägendes Strukturprinzip dar. Dazu gehört - anders als bei den Tarifparteien im Rahmen der Tarifautonomie -, dass das Gefüge aufeinander bezogener und sich ergänzender Rechte und Pflichten einseitig durch oder aufgrund eines Gesetzes vom Dienstherrn konkretisiert wird, wobei er bei der Festlegung der Besoldung und der weiteren Arbeitsbedingungen an die Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG gebunden ist; dieser Bindung entsprechen subjektive Rechte des Beamten (BVerwG, U.v. 27.2.2014 - 2 C 1.13 - NVwZ 2014, 736 Rn. 29 f.), so auch der Anspruch des Beamten auf Fürsorge des Dienstherrn. Das in der Regel auf Lebenszeit angelegte Beamtenverhältnis erfordert bei der Übernahme von Tarifergebnissen die Berücksichtigung beamtenrechtlicher Besonderheiten; jede Anpassung kann daher nur soweit gehen, als sie mit den Grundsätzen des Beamtentums vereinbar ist. Unter diesem Blickwinkel ist die amtliche Begründung (BT-Drs. 14/5198 S. 12, 13) zu lesen. Nach Satz 1 der Begründung zu § 2a ATZV (BT-Drs. 14/5198 S. 12) ist die Regelung eines Ausgleichs bei vorzeitiger Beendigung der Altersteilzeit unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des Vorteilsausgleichs und des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs erforderlich. Im Zusammenhang mit Satz 1 gelesen, lässt sich dem darauffolgenden Satz 2 der Begründung, die Regelung entspreche „den im Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 6. Mai 1998 getroffenen Festlegungen (§ 9 Abs. 3 TV ATZ)“, gerade nicht entnehmen, das Wort „Arbeitsverhältnis“ solle durch das Wort „Dienstverhältnis“ ersetzt werden. Zwar mag die Beendigung des Dienstverhältnisses in der Regel die häufigste Form der Beendigung der Altersteilzeit sein - diese Form der Beendigung der Altersteilzeit wird daher in der Begründung auch besonders hervorgehoben -; die Begründung lässt aber nicht den Schluss zu, dass nur in diesem Fall ein Anspruch auf Ausgleich besteht. Vielmehr spricht auch die differenzierte Verwendung der Begriffe „vorzeitige Beendigung der Altersteilzeit“ und „Beendigung des Dienstverhältnisses“ dafür, dass dem Gesetzgeber die unterschiedliche Bedeutung bewusst war und nach seinem Willen in allen Fällen der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit ein Ausgleich stattfinden soll (vgl. auch OVG NW, B.v. 15.9.2010 - 1 A 2284/08 - juris Rn. 31 ff.).

Abgesehen davon, dass sich - wie ausgeführt - aus der Gesetzesbegründung die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Einschränkung nicht zwingend ergibt, könnte eine entsprechende Absicht des Gesetzgebers bei der Auslegung des § 2a ATZV nicht berücksichtigt werden, weil sie im Gesetzeswortlaut keinen Ausdruck gefunden hat (BVerwG, B.v. 26.5.2011 - 2 B 22.10 - juris Rn. 5 a.E.).

3. Auch Sinn und Zweck der Regelung bestätigen das anhand des Wortlauts gefundene Auslegungsergebnis. Dem arbeitsmarktpolitischen Zweck der eingeräumten finanziellen Vergünstigungen und der deshalb zwingend vorgesehenen Beantragung und Bewilligung bis zum Eintritt in den Ruhestand entspricht der Grundsatz, dass nicht nachträglich ein Ende der Altersteilzeit vor dem Beginn des Ruhestands festgesetzt werden kann. Dennoch können Umstände eintreten, die zu einer vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit führen, etwa durch Tod des Beamten, bei Beendigung des Beamtenverhältnisses oder bei einer nicht erwarteten Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. Anders als beispielsweise im Bayerischen Beamtengesetz (vgl. Art. 91 Abs. 2 Satz 3 BayBG) fehlt es im Bundesbeamtengesetz an Regelungen für Störfälle, obwohl dem Bundesgesetzgeber klar war, dass regelungsbedürftige Störfälle auch hier auftreten können. Insoweit kann - wie hier geschehen - auf die allgemeine Regelung für Störfälle bei Teilzeitbeschäftigung in § 91 Abs. 3 Satz 2 BBG zurückgegriffen werden, um eine Beendigung der Altersteilzeit zu ermöglichen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann. In solchen Härtefällen gebietet es die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die Altersteilzeit vor Eintritt in den Ruhestand zu beenden (vgl. auch BVerwG, U.v. 16.10.2008 - 2 C 15.07 - NVwZ-RR 2009, 214 Rn. 18 zum nordrheinwestfälischen Beamtengesetz; vgl. zum Meinungsstand OVG NW, B.v. 6.12.2012 - 1 B 821/12 - juris Rn. 6 f. m. w. N.). Wird aber aufgrund eines Härtefalls die Altersteilzeit vorzeitig beendet, entfällt folglich die mit der Ermöglichung des Blockmodells verbundene Erwartung, dass der Beamte vereinbarungsgemäß sowohl die Arbeits- als auch die Freistellungsphase vollständig durchläuft. Bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Blockmodell entfällt somit die Geschäftsgrundlage. In all diesen Fällen soll die „Vorleistung“, die der Beamte während der Arbeitsphase schon tatsächlich erbracht hat und die von ihrem zeitlichen Umfang her durch Freizeit in der Freistellungsphase nicht ausgeglichen werden kann, besoldungsrechtlich honoriert werden, und zwar nach dem Maßstab, der ohne die Altersteilzeit gelten würde. Dies geschieht, um eine Benachteiligung des Beamten in Bezug auf die genannte Vorleistung zu vermeiden. Die dafür vorgesehene Ausgleichsregelung des § 2a ATZV stellt sich daher nicht als „Rechtswohltat“ des Dienstherrn dar (so aber OVG RhPf, B.v. 28.4.2004 - 10 A 10058/04 - juris Rn. 8), sondern folgt den allgemeinen Grundsätzen des Vorteilsausgleichs und des Erstattungsanspruchs. Auch unter diesem Gesichtspunkt verbietet sich die vom Verwaltungsgericht vorgenommene einschränkende Auslegung des § 2a ATZV.

Der Berufung war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), da es dem Kläger angesichts der Schwierigkeit der vorliegend zu entscheidenden Frage nicht zumutbar war, selbst seine Rechte gegen die Beklagte wahrzunehmen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i. V. m. § 127 BRRG zuzulassen, da es höchstrichterlicher Klärung bedarf, ob für einen Anspruch nach § 2a ATZV über die Beendigung der Altersteilzeit hinaus auch die Beendigung des Dienstverhältnisses erforderlich ist.

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(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, soweit dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn die Beamtinnen und Beamten sich verpflichten, während des Bewilligungszeitraumes außerhalb des Beamtenverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, der den Vollzeitbeschäftigten für die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist. Dabei ist von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auszugehen. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden.

(3) Die zuständige Dienstbehörde kann nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern. Sie soll eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.

Wenn die Altersteilzeit mit ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit (Blockmodell) vorzeitig endet und die insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezüge geringer sind als die Besoldung, die nach der tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit zugestanden hätte, ist ein Ausgleich in Höhe des Unterschiedsbetrages zu gewähren. Dabei bleiben Zeiten ohne Dienstleistung in der Arbeitsphase, soweit sie insgesamt sechs Monate überschreiten, unberücksichtigt. Abweichendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Wenn die Altersteilzeit mit ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit (Blockmodell) vorzeitig endet und die insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezüge geringer sind als die Besoldung, die nach der tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit zugestanden hätte, ist ein Ausgleich in Höhe des Unterschiedsbetrages zu gewähren. Dabei bleiben Zeiten ohne Dienstleistung in der Arbeitsphase, soweit sie insgesamt sechs Monate überschreiten, unberücksichtigt. Abweichendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, soweit dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn die Beamtinnen und Beamten sich verpflichten, während des Bewilligungszeitraumes außerhalb des Beamtenverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, der den Vollzeitbeschäftigten für die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist. Dabei ist von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auszugehen. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden.

(3) Die zuständige Dienstbehörde kann nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern. Sie soll eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.

Wenn die Altersteilzeit mit ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit (Blockmodell) vorzeitig endet und die insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezüge geringer sind als die Besoldung, die nach der tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit zugestanden hätte, ist ein Ausgleich in Höhe des Unterschiedsbetrages zu gewähren. Dabei bleiben Zeiten ohne Dienstleistung in der Arbeitsphase, soweit sie insgesamt sechs Monate überschreiten, unberücksichtigt. Abweichendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.

Wenn die Altersteilzeit mit ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit (Blockmodell) vorzeitig endet und die insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezüge geringer sind als die Besoldung, die nach der tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit zugestanden hätte, ist ein Ausgleich in Höhe des Unterschiedsbetrages zu gewähren. Dabei bleiben Zeiten ohne Dienstleistung in der Arbeitsphase, soweit sie insgesamt sechs Monate überschreiten, unberücksichtigt. Abweichendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Dies gilt nicht für Bezüge, die während eines Erholungsurlaubs gezahlt werden, soweit der Urlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9]) während einer Vollzeitbeschäftigung erworben wurde, aber aus den in § 5a Absatz 1 Satz 1 der Erholungsurlaubsverordnung genannten Gründen während dieser Zeit nicht erfüllt werden konnte.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 9 der Arbeitszeitverordnung oder nach § 9 der Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung die folgenden Bezüge entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gewährt:

1.
steuerfreie Bezüge,
2.
Vergütungen und
3.
Stellen- und Erschwerniszulagen, deren Voraussetzung die tatsächliche Verwendung in dem zulagefähigen Bereich oder die Ausübung der zulageberechtigenden Tätigkeit ist.
Bei der Ermittlung der Mieteigenbelastung nach § 54 Absatz 1 sind die Dienstbezüge maßgeblich, die entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zustünden. § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239) gilt entsprechend.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter die Gewährung eines nichtruhegehaltfähigen Zuschlags zur Besoldung zu regeln. Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 83 Prozent der Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde; § 6a ist zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 2 dürfen Zuschlag und Besoldung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zusammen 88 Prozent betragen, wenn Dienstposten infolge von Strukturmaßnahmen auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit ist ein Ausgleich zu regeln. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) Abweichend von Absatz 2 sowie den §§ 1 und 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung wird in den Fällen des § 93 Absatz 3 und 4 des Bundesbeamtengesetzes zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der Dienstbezüge gewährt, die entsprechend der während der Altersteilzeit ermäßigten Arbeitszeit zustehen; § 6a ist zu berücksichtigen. Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, die bei der Deutschen Bundesbank gewährte Bankzulage, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach Absatz 1 unterliegen, bleiben unberücksichtigt; dies gilt nicht für Stellenzulagen im Sinne von Absatz 1a Satz 1 Nummer 3. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Für den Fall, dass die Altersteilzeit vorzeitig beendet wird, ist § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung entsprechend anzuwenden.

(4) Im Fall des § 53 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes wird zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 50 Prozent desjenigen nicht um einen Versorgungsabschlag geminderten Ruhegehaltes gewährt, das bei einer Versetzung in den Ruhestand am Tag vor dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung zustünde.

Wenn die Altersteilzeit mit ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit (Blockmodell) vorzeitig endet und die insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezüge geringer sind als die Besoldung, die nach der tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit zugestanden hätte, ist ein Ausgleich in Höhe des Unterschiedsbetrages zu gewähren. Dabei bleiben Zeiten ohne Dienstleistung in der Arbeitsphase, soweit sie insgesamt sechs Monate überschreiten, unberücksichtigt. Abweichendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Dies gilt nicht für Bezüge, die während eines Erholungsurlaubs gezahlt werden, soweit der Urlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9]) während einer Vollzeitbeschäftigung erworben wurde, aber aus den in § 5a Absatz 1 Satz 1 der Erholungsurlaubsverordnung genannten Gründen während dieser Zeit nicht erfüllt werden konnte.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 9 der Arbeitszeitverordnung oder nach § 9 der Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung die folgenden Bezüge entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gewährt:

1.
steuerfreie Bezüge,
2.
Vergütungen und
3.
Stellen- und Erschwerniszulagen, deren Voraussetzung die tatsächliche Verwendung in dem zulagefähigen Bereich oder die Ausübung der zulageberechtigenden Tätigkeit ist.
Bei der Ermittlung der Mieteigenbelastung nach § 54 Absatz 1 sind die Dienstbezüge maßgeblich, die entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zustünden. § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239) gilt entsprechend.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter die Gewährung eines nichtruhegehaltfähigen Zuschlags zur Besoldung zu regeln. Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 83 Prozent der Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde; § 6a ist zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 2 dürfen Zuschlag und Besoldung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zusammen 88 Prozent betragen, wenn Dienstposten infolge von Strukturmaßnahmen auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit ist ein Ausgleich zu regeln. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) Abweichend von Absatz 2 sowie den §§ 1 und 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung wird in den Fällen des § 93 Absatz 3 und 4 des Bundesbeamtengesetzes zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der Dienstbezüge gewährt, die entsprechend der während der Altersteilzeit ermäßigten Arbeitszeit zustehen; § 6a ist zu berücksichtigen. Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, die bei der Deutschen Bundesbank gewährte Bankzulage, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach Absatz 1 unterliegen, bleiben unberücksichtigt; dies gilt nicht für Stellenzulagen im Sinne von Absatz 1a Satz 1 Nummer 3. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Für den Fall, dass die Altersteilzeit vorzeitig beendet wird, ist § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung entsprechend anzuwenden.

(4) Im Fall des § 53 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes wird zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 50 Prozent desjenigen nicht um einen Versorgungsabschlag geminderten Ruhegehaltes gewährt, das bei einer Versetzung in den Ruhestand am Tag vor dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung zustünde.

(1) Der Zuschlag wird gewährt in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Nettobesoldung, die sich aus dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung ergibt, und 83 vom Hundert der Nettobesoldung, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, bei Beamten mit begrenzter Dienstfähigkeit (§ 45 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendes Landesrecht) unter Berücksichtigung des § 72a des Bundesbesoldungsgesetzes, zustehen würde. Zur Ermittlung dieser letztgenannten Nettobesoldung ist die Bruttobesoldung um die Lohnsteuer entsprechend der individuellen Steuerklasse (§§ 38a, 38b des Einkommensteuergesetzes), den Solidaritätszuschlag (§ 4 Satz 1 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995) und um einen Abzug in Höhe von 8 vom Hundert der Lohnsteuer zu vermindern; Freibeträge (§ 39a des Einkommensteuergesetzes) oder sonstige individuelle Merkmale bleiben unberücksichtigt.

(2) Brutto- und Nettobesoldung im Sinne des Absatzes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen und die bei der Deutschen Bundesbank gewährte Bankzulage, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen, sowie die jährliche Sonderzahlungen.

(3) Für Beamte im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, deren Dienstposten durch Auflösung oder Verkleinerung von Dienststellen oder durch eine wesentliche Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Dienststelle einschließlich der damit verbundenen Umgliederung oder Verlegung auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen, gelten die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe, dass der Zuschlag auf der Grundlage von 88 vom Hundert der maßgebenden Nettobesoldung bemessen wird. Dies gilt entsprechend für Beamte, deren Dienstposten mit Beamten nach Satz 1 neu besetzt werden.

Wenn die Altersteilzeit mit ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit (Blockmodell) vorzeitig endet und die insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezüge geringer sind als die Besoldung, die nach der tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit zugestanden hätte, ist ein Ausgleich in Höhe des Unterschiedsbetrages zu gewähren. Dabei bleiben Zeiten ohne Dienstleistung in der Arbeitsphase, soweit sie insgesamt sechs Monate überschreiten, unberücksichtigt. Abweichendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Wenn die Altersteilzeit mit ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit (Blockmodell) vorzeitig endet und die insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezüge geringer sind als die Besoldung, die nach der tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit zugestanden hätte, ist ein Ausgleich in Höhe des Unterschiedsbetrages zu gewähren. Dabei bleiben Zeiten ohne Dienstleistung in der Arbeitsphase, soweit sie insgesamt sechs Monate überschreiten, unberücksichtigt. Abweichendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, soweit dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn die Beamtinnen und Beamten sich verpflichten, während des Bewilligungszeitraumes außerhalb des Beamtenverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, der den Vollzeitbeschäftigten für die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist. Dabei ist von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auszugehen. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden.

(3) Die zuständige Dienstbehörde kann nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern. Sie soll eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.

Wenn die Altersteilzeit mit ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit (Blockmodell) vorzeitig endet und die insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezüge geringer sind als die Besoldung, die nach der tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit zugestanden hätte, ist ein Ausgleich in Höhe des Unterschiedsbetrages zu gewähren. Dabei bleiben Zeiten ohne Dienstleistung in der Arbeitsphase, soweit sie insgesamt sechs Monate überschreiten, unberücksichtigt. Abweichendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:

1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.

Wenn die Altersteilzeit mit ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit (Blockmodell) vorzeitig endet und die insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezüge geringer sind als die Besoldung, die nach der tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit zugestanden hätte, ist ein Ausgleich in Höhe des Unterschiedsbetrages zu gewähren. Dabei bleiben Zeiten ohne Dienstleistung in der Arbeitsphase, soweit sie insgesamt sechs Monate überschreiten, unberücksichtigt. Abweichendes Landesrecht bleibt unberührt.