Altersteilzeitzuschlagsverordnung - ATZV | § 2a Ausgleich bei vorzeitiger Beendigung der Altersteilzeit
Altersteilzeitzuschlagsverordnung - ATZV | § 2a Ausgleich bei vorzeitiger Beendigung der Altersteilzeit
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Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags bei Altersteilzeit Inhaltsverzeichnis
Wenn die Altersteilzeit mit ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit (Blockmodell) vorzeitig endet und die insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezüge geringer sind als die Besoldung, die nach der tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit zugestanden hätte, ist ein Ausgleich in Höhe des Unterschiedsbetrages zu gewähren. Dabei bleiben Zeiten ohne Dienstleistung in der Arbeitsphase, soweit sie insgesamt sechs Monate überschreiten, unberücksichtigt. Abweichendes Landesrecht bleibt unberührt.
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(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Dies gilt nicht für Bezüge, die während eines Erholungsurlaubs gezahlt werden, soweit der Urlaubsanspruch in Höhe des uni
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published on 26/08/2014 00:00
Tenor
I.
Unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 28. März 2012 wird der Bescheid der Beklagten vom 2. November 2010 in Form des Widerspruchsbescheids vom 19. Mai 2011 insoweit aufgehoben, als die Za
published on 28/01/2016 00:00
Tatbestand
1
Das Revisionsverfahren betrifft die Berechnung des Ausgleichsbetrags, den Beamte bei Inanspruchnahme von Altersteilzeit im Blockmodell erhalten, wenn sie wä
published on 30/10/2014 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund
published on 12/09/2014 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des auf G
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