Bundesverwaltungsgericht Urteil, 28. Jan. 2016 - 2 C 10/15

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2016:280116U2C10.15.0
bei uns veröffentlicht am28.01.2016

Tatbestand

1

Das Revisionsverfahren betrifft die Berechnung des Ausgleichsbetrags, den Beamte bei Inanspruchnahme von Altersteilzeit im Blockmodell erhalten, wenn sie während der Arbeitsphase dienstunfähig werden oder die Altersteilzeit aus anderen Gründen vorzeitig endet.

2

Der 1951 geborene Kläger stand als Lokomotivbetriebsinspektor (Besoldungsgruppe A 9 BBesO) im Dienst des Beklagten und war zuletzt bei der ... GmbH beschäftigt. Ihm war Altersteilzeit mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit in Form der Blockbildung bewilligt worden. Die fünfjährige Dienstleistungsphase sollte zum 30. April 2011 enden, die daran anschließende Freistellungsphase im Jahr 2016. Seit dem 30. Juli 2009 war der Kläger ununterbrochen dienstunfähig erkrankt, mit Ablauf des 30. September 2010 versetzte ihn der Beklagte in den Ruhestand.

3

Zum Ausgleich der wegen des Blockmodells vorgeleisteten Beschäftigung gewährte der Beklagte dem Kläger einen Betrag in Höhe von 12 668,00 €. Damit sollte die Differenz zwischen den Teilzeitbezügen einschließlich der Altersteilzeitzuschläge zu der Besoldung abgegolten werden, die der Kläger bei Vollzeitbeschäftigung erhalten hätte. Die krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit könne nach den rechtlichen Vorgaben aber nur sechs Monate berücksichtigt werden. Für die Berechnung des Unterschiedsbetrags ab dem 23. Dezember 2009 - dem 181. Krankheitstag des Klägers - bis zum 30. September 2010 stellte der Beklagte den tatsächlich gezahlten Altersteilzeitbezügen (in Höhe von 2 303,41 € pro Monat) einen Betrag von 0 € für die tatsächliche Beschäftigung gegenüber. Der bis zum 22. Dezember 2009 aufgelaufene Ausgleichsbetrag reduzierte sich hierdurch um 21 390,85 €.

4

Mit seinem Widerspruch wandte sich der Kläger gegen diese Berechnung. Der Differenzbetrag bis zum 22. Dezember 2009 - also dem Ablauf der Sechsmonatsfrist - sei korrekt ermittelt. Der nachfolgende Zeitraum habe jedoch außer Betracht zu bleiben; jedenfalls könne er nicht zu einer Kürzung der für vorangegangene Zeiträume bereits entstandenen Ausgleichsansprüche führen. Der Beklagte wies den Widerspruch als unbegründet zurück. Maßgeblich sei der Vergleich mit den insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezügen.

5

Klage und Berufungsverfahren sind erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, der Anspruch setze voraus, dass die “insgesamt gezahlten“ Altersteilzeitbezüge geringer seien als die Besoldung, die dem Beamten nach der tatsächlichen Beschäftigung zugestanden hätte. Bezugspunkt für die gezahlten Altersteilzeitbezüge sei daher der Gewährungszeitraum insgesamt. Die tatsächliche Beschäftigung ende in Störfällen indes früher. Damit seien Rechengrößen gegenübergestellt, die sich nicht notwendig auf einen gleich langen Zeitraum bezögen.

6

Mit der Revision beantragt der Kläger,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. April 2015 und des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. Januar 2013 sowie den Bescheid des Bundeseisenbahnvermögens - Dienststelle West - vom 3. November 2010, soweit darin ein Ausgleich von mehr als 12 668,00 € abgelehnt worden ist, in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 3. Mai 2012 aufzuheben

und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger einen weiteren Ausgleich in Höhe von 21 390,85 € zu gewähren und diesen Betrag nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

7

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision des Klägers, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts beruht auf einem unzutreffenden Verständnis des § 2a der Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags bei Altersteilzeit - ATZV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239) und verletzt damit revisibles Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

9

1. Anspruchsgrundlage für den vom Kläger begehrten Anspruch ist § 6 Abs. 2 Satz 4 BBesG i.V.m. § 2a ATZV. Danach ist einem Beamten, dessen Altersteilzeit mit ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit vorzeitig endet und bei dem deshalb die in der Freistellungsphase vorgesehene Freistellung vom Dienst unmöglich geworden ist, ein Ausgleich in Geld zu gewähren. Der Ausgleich besteht in dem Unterschiedsbetrag zwischen den dem Beamten in der Altersteilzeit insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezügen und der Besoldung, die ihm nach seiner tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit zugestanden hätte. Nach § 2a Satz 2 ATZV bleiben bei der Berechnung des Ausgleichsbetrags Zeiten ohne Dienstleistung in der Arbeitsphase unberücksichtigt, soweit sie insgesamt sechs Monate überschreiten.

10

Die Vorschrift ist nach ihrem Wortlaut und hinsichtlich des Zusammenspiels der Sätze 1 und 2 nur schwer verständlich. Auslegung und Berechnungsweise ergeben sich aber aus dem Gesamtzusammenhang und dem Zweck der Ausgleichsregelung.

11

Die Altersteilzeit in Form der Blockbildung (§ 93 Abs. 2 Satz 1 BBG) stellt eine besondere Form der Teilzeitbeschäftigung dar, die dadurch geprägt ist, dass der Beamte in der Dienstleistungsphase eine über seiner Teilzeitquote liegende Dienstleistung erbringt und dafür im Gegenzug von der entsprechenden Verpflichtung in der Freistellungsphase entbunden wird. Die Quote der Teilzeitbeschäftigung wird dabei durch eine Betrachtung des Gesamtzeitraums der Altersteilzeit bestimmt (BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 - 2 C 3.15 - juris Rn. 18). Zusätzlich zu seinen anteiligen Dienstbezügen erhält der Beamte, dem Altersteilzeit mit mindestens der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit bewilligt worden ist, einen Altersteilzeitzuschlag. Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, von der Möglichkeit der Altersteilzeit Gebrauch zu machen (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - 2 C 15.01 - Buchholz 240 § 6 BBesG Nr. 21 S. 2). Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 83 Prozent der Nettobesoldung nicht übersteigen, die dem Beamten nach der bisherigen Arbeitszeit zustehen würde (§ 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 BBesG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 ATZV).

12

Wird die Altersteilzeit mit ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit vorzeitig beendet, fällt die Geschäftsgrundlage für die vom Beamten erbrachte “Vorleistung“ weg. In diesen Störfällen kann die vom Beamten in der Dienstleistungsphase erbrachte Mehrarbeit nicht durch eine entsprechende Freizeitgewährung in der Freistellungsphase ausgeglichen werden. Um eine Benachteiligung des Beamten zu vermeiden, dessen bereits erbrachte Dienstleistung nicht durch Freizeit ausgeglichen werden kann, sieht § 2a Satz 1 ATZV eine besoldungsrechtliche Honorierung vor. An die Stelle des Anspruchs auf Freizeitausgleich tritt als Surrogat ein “Besoldungsanspruch für vorausgeleistete Arbeitszeit“ (so BT-Drs. 14/5198 S. 13; vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2002 - 2 A 2.01 - Buchholz 232 § 72b BBG Nr. 1 S. 2; VGH München, Urteil vom 26. August 2014 - 14 BV 12.1139 - juris Rn. 21).

13

Der Beamte wird im Gesamtergebnis so behandelt, wie er ohne die Altersteilzeit stünde. Deshalb wird auf den Ausgleich auch der bereits gewährte Altersteilzeitzuschlag angerechnet (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2002 - 2 A 2.01 - Buchholz 232 § 72b BBG Nr. 1 S. 2). Die “insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezüge“, die gemäß § 2a Satz 1 ATZV Maßstab für die Berechnung der Ausgleichszahlung sind, umfassen sowohl die anteilig gekürzten Dienstbezüge als auch den Altersteilzeitzuschlag. Eine ungerechtfertigte Besserstellung des vorzeitig in den Ruhestand getretenen Beamten tritt damit nicht ein.

14

2. Aus dem Charakter der Ausgleichszahlung als Surrogat für den durch Vorleistung erarbeiteten Anspruch auf Freizeitausgleich ergibt sich auch die Berechnungsweise des finanziellen Ausgleichsanspruchs. Beide beziehen sich auf den Zeitraum, in dem der Beamte durch tatsächlich erbrachte Mehrarbeit in Vorleistung getreten ist. Für diesen Zeitraum hat der Beamte nach der mit dem Blockmodell verbundenen Vorstellung beider Beteiligter einen Freizeitausgleichsanspruch erworben, dessen Realisierung mit der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit unmöglich geworden ist. Nur in diesem Zeitraum besteht der durch § 2a Satz 1 ATZV geregelte Unterschied zwischen dem tatsächlichen Beschäftigungsumfang und der nach § 6 Abs. 1 BBesG im Verhältnis der Teilzeitquote gekürzten Besoldung.

15

Zu diesem Zeitraum tritt aufgrund der in § 2a Satz 2 AZTV getroffenen Anordnung eine weitere Spanne von maximal sechs Monaten - und damit gemäß § 31 VwVfG i.V.m. § 191 BGB 180 Tagen - hinzu, in denen der Beamte berechtigt oder unverschuldet dem Dienst ferngeblieben ist. In diesem Zeitraum hat der Beamte zwar keine ausgleichspflichtige Vorleistung erbracht. Für den in § 2a Satz 2 ATZV angeordneten Zeitraum hat der Dienstherr aber das Risiko einer Störung der Geschäftsgrundlage des Altersteilzeitmodells in Form der Blockbildung übernommen (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2002 - 2 A 2.01 - Buchholz 232 § 72b BBG Nr. 1 S. 2).

16

Aus der Formulierung “insgesamt sechs Monate“ in § 2a Satz 2 ATZV folgt dabei, dass die Fehlzeiten nicht “en bloc“ zusammenhängen müssen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 31. Juli 2012 - 1 A 1654/11 - juris Rn. 12). Zu Recht sind hier deshalb die vor dem 30. Juni 2009 aufgelaufenen 34 Krankheitstage des Klägers in Ansatz gebracht worden. Durch die Regelung ist zugleich klargestellt, dass der Dienstherr - auch bei kumulativen Zeiten ohne Dienstleistung - insgesamt nur für einen dienstleistungsfreien Zeitraum von sechs Monaten einen Ausgleich zu leisten hat. Darüber hinaus gehende Zeiten ohne Dienstleistung sind nicht “ausgleichsfähig“ (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2002 - 2 A 2.01 - Buchholz 232 § 72b BBG Nr. 1 S. 3).

17

Nach § 2a Satz 2 ATZV unterbleibt damit nach Ablauf der Sechsmonatsgrenze eine weitere Angleichung an die “Hätte-Bezüge“ ohne Altersteilzeit; für diesen Zeitraum sind Sachgründe für eine ausgleichende Erstattungszahlung auch nicht gegeben. Unbeschadet hiervon stehen dem Beamten aber weiterhin seine Altersteilzeitbezüge zu. Diese bestehen unabhängig von etwaigen Ausgleichsansprüchen und sind Folge des Umstands, dass der Kläger, solange er nicht in den Ruhestand versetzt worden ist, Anspruch auf Besoldung hat (§ 3 Abs. 2 BBesG). Ein Beamter erhält auch im Falle einer Dienstunfähigkeit von mehr als sechs Monaten eine Fortzahlung seiner Dienstbezüge (vgl. zu den insoweit bestehenden Unterschieden des Alimentationsprinzips zur Tarifbeschäftigung bereits Summer/Rometsch, ZBR 1981, 1 <8>). Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den - im Übrigen auch in ihrem Wortlaut abweichenden - Parallelbestimmungen in Tarifverträgen kann für die Auslegung von § 2a ATZV daher nicht herangezogen werden.

18

Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts führt diese Auslegung nicht zu einer “Rückabwicklung“ der Altersteilzeit. An diese wird nach Ablauf der Sechsmonatsfrist vielmehr auch besoldungsrechtlich wieder angeknüpft. Die entsprechenden - aus dem weiterhin bestehenden Dienstverhältnis in Altersteilzeit folgenden - Ansprüche können dem Ausgleichsanspruch aber auch nicht entgegengehalten und mit ihm aufgerechnet werden. Hierfür gibt weder § 6 Abs. 2 Satz 4 BBesG noch die hierauf gestützte Altersteilzeitzuschlagsverordnung eine entsprechende Rechtsgrundlage. Soweit das Oberverwaltungsgericht auf die Formulierung “insgesamt“ verweist, folgt hieraus nichts anderes. Damit ist lediglich klargestellt, dass auch im Falle kumulativer Fehlzeiten nur “insgesamt“ sechs Monate für den Ausgleich berücksichtigt werden können. Der Begriff “insgesamt“ in Satz 1 der Vorschrift ist bereits nicht auf einen Zeitraum bezogen; er trägt vielmehr dem Umstand Rechnung, dass sich die “insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezüge“ aus Dienstbezügen und einem nicht von § 1 Abs. 2 BBesG erfassten Zuschlag zusammensetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - 2 C 15.01 - Buchholz 240 § 6 BBesG Nr. 21 S. 2). § 2a Satz 2 ATZV kann daher nicht der Bedeutungsgehalt entnommen werden, dass bei der Berechnung der fiktiven Bezüge auch der Zeitraum nach Ablauf der Sechsmonatsfrist anzusetzen wäre.

19

Für eine derartige “Aufzehrung“ des Zuschlags gäbe es auch materiell keine Rechtfertigung. Die Weiterzahlung der Altersteilzeitbezüge nach Ablauf der Sechsmonatsfrist beruht vielmehr auf dem Umstand, dass der Beklagte den Kläger noch nicht in den Ruhestand versetzt hat. Hieraus folgt aber kein Sachgrund, die auf vorangegangene Zeiträume bezogene Ausgleichszahlung nachträglich zu schmälern. Eine entsprechende Auslegung würde die Höhe der Ausgleichszahlung vom Zeitpunkt der Zurruhesetzung abhängig machen, obwohl es zwischen beiden Umständen eine sachliche Verknüpfung nicht gibt. Im Hinblick auf einen vergleichbaren Beamten, der unmittelbar nach Ablauf der Sechsmonatsfrist in den Ruhestand versetzt wird und daher seinen erdienten Freizeitausgleich ungeschmälert in Geld ausgeglichen erhält, läge damit eine Schlechterstellung ohne rechtfertigenden Grund vor (Art. 3 Abs. 1 GG).

20

3. Danach hat der Beklagte hier die bis zum 29. Juli 2009 tatsächlich erbrachte Vorleistung des Klägers und einen weiteren Zeitraum von 180 Tagen auszugleichen. Da Einwände gegen die Berechnungen weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind, kann der Senat den Rechtsstreit in der Sache selbst entscheiden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO).

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Für die Revision gelten die Vorschriften über die Berufung entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. Die §§ 87a, 130a und 130b finden keine Anwendung.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Wenn die Altersteilzeit mit ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit (Blockmodell) vorzeitig endet und die insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezüge geringer sind als die Besoldung, die nach der tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit zugestanden hätte, ist ein Ausgleich in Höhe des Unterschiedsbetrages zu gewähren. Dabei bleiben Zeiten ohne Dienstleistung in der Arbeitsphase, soweit sie insgesamt sechs Monate überschreiten, unberücksichtigt. Abweichendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Dies gilt nicht für Bezüge, die während eines Erholungsurlaubs gezahlt werden, soweit der Urlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9]) während einer Vollzeitbeschäftigung erworben wurde, aber aus den in § 5a Absatz 1 Satz 1 der Erholungsurlaubsverordnung genannten Gründen während dieser Zeit nicht erfüllt werden konnte.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 9 der Arbeitszeitverordnung oder nach § 9 der Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung die folgenden Bezüge entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gewährt:

1.
steuerfreie Bezüge,
2.
Vergütungen und
3.
Stellen- und Erschwerniszulagen, deren Voraussetzung die tatsächliche Verwendung in dem zulagefähigen Bereich oder die Ausübung der zulageberechtigenden Tätigkeit ist.
Bei der Ermittlung der Mieteigenbelastung nach § 54 Absatz 1 sind die Dienstbezüge maßgeblich, die entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zustünden. § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239) gilt entsprechend.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter die Gewährung eines nichtruhegehaltfähigen Zuschlags zur Besoldung zu regeln. Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 83 Prozent der Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde; § 6a ist zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 2 dürfen Zuschlag und Besoldung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zusammen 88 Prozent betragen, wenn Dienstposten infolge von Strukturmaßnahmen auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit ist ein Ausgleich zu regeln. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) Abweichend von Absatz 2 sowie den §§ 1 und 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung wird in den Fällen des § 93 Absatz 3 und 4 des Bundesbeamtengesetzes zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der Dienstbezüge gewährt, die entsprechend der während der Altersteilzeit ermäßigten Arbeitszeit zustehen; § 6a ist zu berücksichtigen. Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, die bei der Deutschen Bundesbank gewährte Bankzulage, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach Absatz 1 unterliegen, bleiben unberücksichtigt; dies gilt nicht für Stellenzulagen im Sinne von Absatz 1a Satz 1 Nummer 3. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Für den Fall, dass die Altersteilzeit vorzeitig beendet wird, ist § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung entsprechend anzuwenden.

(4) Im Fall des § 53 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes wird zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 50 Prozent desjenigen nicht um einen Versorgungsabschlag geminderten Ruhegehaltes gewährt, das bei einer Versetzung in den Ruhestand am Tag vor dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung zustünde.

Wenn die Altersteilzeit mit ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit (Blockmodell) vorzeitig endet und die insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezüge geringer sind als die Besoldung, die nach der tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit zugestanden hätte, ist ein Ausgleich in Höhe des Unterschiedsbetrages zu gewähren. Dabei bleiben Zeiten ohne Dienstleistung in der Arbeitsphase, soweit sie insgesamt sechs Monate überschreiten, unberücksichtigt. Abweichendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, höchstens der Hälfte der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit, bewilligt werden, wenn

1.
a)
sie das 60. Lebensjahr vollendet haben,
b)
das 55. Lebensjahr vollendet haben und zum Zeitpunkt der Antragstellung schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind oder
c)
das 55. Lebensjahr vollendet haben und in einem besonders festgelegten Stellenabbaubereich beschäftigt sind
und
2.
sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt waren,
3.
die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 beginnt und
4.
dringende dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.

(2) Beamtinnen und Beamten kann Altersteilzeit in Form der Blockbildung im Sinne des § 9 der Arbeitszeitverordnung nach Maßgabe des Absatzes 1 bewilligt werden, wenn sie

1.
das 60. Lebensjahr vollendet haben und bei vorheriger Teilzeitbeschäftigung die Zeiten der Freistellung von der Arbeit in der Weise zusammengefasst werden, dass zuvor mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, im Fall des § 92 Abs. 1, der §§ 92a, 92b oder bei Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit mindestens im Umfang der bisherigen Teilzeitbeschäftigung Dienst geleistet wird, wobei geringfügige Unterschreitungen des notwendigen Umfangs der Arbeitszeit unberücksichtigt bleiben, oder
2.
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe c vorliegen.
Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, denen vor dem 1. Januar 2010 Altersteilzeitbeschäftigung in Form der Blockbildung im Sinne des § 9 der Arbeitszeitverordnung bewilligt worden ist, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Beim Ruhestand auf Antrag nach § 52 bleibt es bei der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung.

(3) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, kann auf Antrag, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, höchstens der Hälfte der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit bewilligt werden, wenn

1.
sie bei Beginn der Altersteilzeit das 60. Lebensjahr vollendet haben,
2.
sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt waren,
3.
die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2023 beginnt,
4.
sie in einem festgelegten Restrukturierungs- oder Stellenabbaubereich beschäftigt sind und
5.
dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.
Der Antrag muss sich auf die gesamte Zeit bis zum Eintritt in den Ruhestand erstrecken. Altersteilzeit nach Satz 1 kann auch im Blockmodell nach § 9 Absatz 2 der Arbeitszeitverordnung bewilligt werden.

(4) Beamtinnen und Beamten ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 mit Ausnahme des Satzes 1 Nummer 4 und 5 Altersteilzeit im Rahmen einer Quote von 2,5 Prozent der Beamtinnen und Beamten der obersten Dienstbehörden einschließlich ihrer Geschäftsbereiche zu bewilligen. Die Bewilligung von Altersteilzeit ist ausgeschlossen, wenn diese Quote durch die Altersteilzeitverhältnisse nach Satz 1 und den Absätzen 1 bis 3 ausgeschöpft ist oder der Bewilligung dienstliche Belange entgegenstehen.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Altersteilzeitbewilligung, insbesondere die Festlegung der Restrukturierungs- und Stellenabbaubereiche nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 und die Verteilung der Quote nach Absatz 4.

(6) Änderungen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach den Arbeitszeitregelungen gelten für die zu leistende Arbeitszeit entsprechend.

(7) § 91 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Dies gilt nicht für Bezüge, die während eines Erholungsurlaubs gezahlt werden, soweit der Urlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9]) während einer Vollzeitbeschäftigung erworben wurde, aber aus den in § 5a Absatz 1 Satz 1 der Erholungsurlaubsverordnung genannten Gründen während dieser Zeit nicht erfüllt werden konnte.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 9 der Arbeitszeitverordnung oder nach § 9 der Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung die folgenden Bezüge entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gewährt:

1.
steuerfreie Bezüge,
2.
Vergütungen und
3.
Stellen- und Erschwerniszulagen, deren Voraussetzung die tatsächliche Verwendung in dem zulagefähigen Bereich oder die Ausübung der zulageberechtigenden Tätigkeit ist.
Bei der Ermittlung der Mieteigenbelastung nach § 54 Absatz 1 sind die Dienstbezüge maßgeblich, die entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zustünden. § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239) gilt entsprechend.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter die Gewährung eines nichtruhegehaltfähigen Zuschlags zur Besoldung zu regeln. Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 83 Prozent der Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde; § 6a ist zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 2 dürfen Zuschlag und Besoldung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zusammen 88 Prozent betragen, wenn Dienstposten infolge von Strukturmaßnahmen auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit ist ein Ausgleich zu regeln. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) Abweichend von Absatz 2 sowie den §§ 1 und 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung wird in den Fällen des § 93 Absatz 3 und 4 des Bundesbeamtengesetzes zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der Dienstbezüge gewährt, die entsprechend der während der Altersteilzeit ermäßigten Arbeitszeit zustehen; § 6a ist zu berücksichtigen. Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, die bei der Deutschen Bundesbank gewährte Bankzulage, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach Absatz 1 unterliegen, bleiben unberücksichtigt; dies gilt nicht für Stellenzulagen im Sinne von Absatz 1a Satz 1 Nummer 3. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Für den Fall, dass die Altersteilzeit vorzeitig beendet wird, ist § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung entsprechend anzuwenden.

(4) Im Fall des § 53 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes wird zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 50 Prozent desjenigen nicht um einen Versorgungsabschlag geminderten Ruhegehaltes gewährt, das bei einer Versetzung in den Ruhestand am Tag vor dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung zustünde.

(1) Der Zuschlag wird gewährt in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Nettobesoldung, die sich aus dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung ergibt, und 83 vom Hundert der Nettobesoldung, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, bei Beamten mit begrenzter Dienstfähigkeit (§ 45 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendes Landesrecht) unter Berücksichtigung des § 72a des Bundesbesoldungsgesetzes, zustehen würde. Zur Ermittlung dieser letztgenannten Nettobesoldung ist die Bruttobesoldung um die Lohnsteuer entsprechend der individuellen Steuerklasse (§§ 38a, 38b des Einkommensteuergesetzes), den Solidaritätszuschlag (§ 4 Satz 1 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995) und um einen Abzug in Höhe von 8 vom Hundert der Lohnsteuer zu vermindern; Freibeträge (§ 39a des Einkommensteuergesetzes) oder sonstige individuelle Merkmale bleiben unberücksichtigt.

(2) Brutto- und Nettobesoldung im Sinne des Absatzes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen und die bei der Deutschen Bundesbank gewährte Bankzulage, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen, sowie die jährliche Sonderzahlungen.

(3) Für Beamte im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, deren Dienstposten durch Auflösung oder Verkleinerung von Dienststellen oder durch eine wesentliche Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Dienststelle einschließlich der damit verbundenen Umgliederung oder Verlegung auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen, gelten die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe, dass der Zuschlag auf der Grundlage von 88 vom Hundert der maßgebenden Nettobesoldung bemessen wird. Dies gilt entsprechend für Beamte, deren Dienstposten mit Beamten nach Satz 1 neu besetzt werden.

Wenn die Altersteilzeit mit ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit (Blockmodell) vorzeitig endet und die insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezüge geringer sind als die Besoldung, die nach der tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit zugestanden hätte, ist ein Ausgleich in Höhe des Unterschiedsbetrages zu gewähren. Dabei bleiben Zeiten ohne Dienstleistung in der Arbeitsphase, soweit sie insgesamt sechs Monate überschreiten, unberücksichtigt. Abweichendes Landesrecht bleibt unberührt.

Tenor

I.

Unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 28. März 2012 wird der Bescheid der Beklagten vom 2. November 2010 in Form des Widerspruchsbescheids vom 19. Mai 2011 insoweit aufgehoben, als die Zahlung eines Ausgleichs abgelehnt wurde. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Ausgleichszahlung wegen vorzeitiger Beendigung der Altersteilzeit in Höhe von 16.351,41 € zu gewähren.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Ausgleichszahlung nach vorzeitiger Beendigung der Altersteilzeit im Blockmodell.

Mit Bescheid vom 24. November 2006 bewilligte die Beklagte (Deutsche Post AG) dem Kläger die Inanspruchnahme der Altersteilzeit im Blockmodell, wobei vom 1. Dezember 2008 bis 30. November 2013 die Ansparphase - aktive Phase - und vom 1. Dezember 2013 bis 30. November 2018 die Freistellungsphase - passive Phase - festgelegt wurde.

Mit Schreiben vom 4. Oktober 2010 beantragte der Kläger die Rückabwicklung seiner genehmigten Altersteilzeit und die Gewährung einer Ausgleichszahlung. Da seine Versetzung zur Bundesagentur für Arbeit vorgesehen sei und eine Ruhestandsregelung dort nicht existiere, könne er nur übernommen werden, wenn die Altersteilzeit zurückgenommen werde. In einer E-Mail vom 4. Oktober 2010 betreffend die Altersteilzeit des Klägers vertrat die Beklagte die Auffassung, dass eine vorzeitige Beendigung der Altersteilzeit für die Zukunft gemäß § 91 Abs. 3 Satz 2 BBG ausnahmsweise dann aus Gründen der Fürsorgepflicht auf Antrag des Beamten möglich sei, wenn dem Beamten das Festhalten an der Altersteilzeit nicht mehr zugemutet werden könne. Entsprechende prüfbare Unterlagen habe der Kläger bislang jedoch nicht vorgelegt. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2010 beantragte der Kläger erneut die Rückabwicklung seiner genehmigten Altersteilzeit, da seine Ehefrau schwer erkrankt sei, diese seit dem 1. Juni 2009 nur noch eine geringfügige Beschäftigung ausüben könne und hohe Kosten für Medikamente und Heilpraktikerbehandlungen entstünden, die von der Beihilfe und von der Krankenversicherung nur zu einem geringen Teil übernommen würden. Er bat weiterhin darum, ihm einen Ausgleich zu gewähren.

Mit Bescheid vom 2. November 2010 hob die Beklagte die Altersteilzeit des Klägers mit Wirkung vom 1. November 2010 aus fürsorgerechtlichen Erwägungen für die Zukunft auf. Zugleich lehnte sie die Gewährung einer Ausgleichszahlung gemäß § 2a ATZV ab, da kein dauerhafter Störfall im Sinne dieser Vorschrift vorliege. Den gegen die Ablehnung einer Ausgleichszahlung erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2011 zurück. Das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach wies seine daraufhin erhobene Klage mit Urteil vom 28. März 2012 ab. Entgegen dem Wortlaut müsse für einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß § 2a ATZV nicht nur die Altersteilzeit, sondern auch das Dienstverhältnis beendet worden sein. Dies ergebe sich aus einem Vergleich mit § 9 Abs. 3 TV ATZ, dem § 2a ATZV nach der amtlichen Begründung entspreche. In § 9 Abs. 3 TV ATZ sei nicht von einer vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit, sondern vielmehr von einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Rede. Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung ergebe sich nach diesem Tarifvertrag daher nur, wenn das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers, der im Rahmen der Altersteilzeit im Blockmodell beschäftigt werde, vorzeitig ende. Dass „Störfälle“ im Sinn des § 2a TV ATZ nur im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses anzunehmen seien, könne weiter insbesondere auch daraus abgeleitet werden, dass nach der Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drs. 14/5198) die Regelung des § 2a ATZV für alle Fälle der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses (z. B. durch Tod, Dienstunfähigkeit, Entlassung) gelte, auch wenn dafür disziplinarrechtliche oder strafgerichtliche Entscheidungen maßgebend seien.

Der Kläger hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Er beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 28. März 2012 den Bescheid der Beklagten vom 2. November 2010 in Form des Widerspruchsbescheids vom 19. Mai 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Ausgleichszahlung wegen vorzeitiger Beendigung der Altersteilzeit im Blockmodell in Höhe von 16.351,41 € zu gewähren.

Zur Begründung führt er aus, eine vom Wortlaut abweichende Auslegung des § 2a ATZV könne sich nicht aus der Gesetzesbegründung ergeben. Nach dieser Begründung (BT-Drs. 14/5198 S. 9) sollte das Tarifergebnis „in folgenden Punkten inhalts- und zeitgleich übernommen werden“, nämlich soweit eine Erweiterung der Altersteilzeitregelungen mit Erstreckung auf teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte im Bundesbereich geregelt sei. Dies betreffe also lediglich die Erweiterung auf Teilzeitbeschäftigte. Auch habe der Gesetzgeber die Begriffe „Beendigung der Altersteilzeit“ und „Beendigung des Dienstverhältnisses“ in der Begründung verwendet, ohne diese gleichzusetzen. Das Verwaltungsgericht lese zu Unrecht in die Begründung auf Seite 13 „die Regelung gilt für alle Fälle …“ das Wort „nur“ hinein. Stattdessen könne hier auch das Wort „insbesondere“ oder „auch“ hineingelesen werden. Auch gebe es nachvollziehbare Gründe für eine abweichende Behandlung von Beamten gegenüber Arbeitnehmern in diesem Bereich. Im Gegensatz zu Dienstverhältnissen könne ein Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer beendet und es könne bei einem neuen Arbeitgeber nahtlos ein neues Arbeitsverhältnis mit der Folge des § 9 Abs. 3 TV ATZ begonnen werden. Eine Ausgleichszahlung für Fälle der vorliegenden Art entspreche auch der Billigkeit. Es handle sich um eine Vorteilsausgleichung, da der Beamte in der Ansparphase die übliche Arbeitsleistung zu einer niedrigeren Besoldung durchgeführt habe und wegen der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit das Ansparguthaben nicht mehr durch Freizeit ausgleichen könne.

Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen in der ersten Instanz,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung des Klägers, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung eines Ausgleichs wegen vorzeitiger Beendigung der Altersteilzeit in Höhe von 16.351,41 €. Insoweit war der Bescheid der Beklagten vom 2. November 2010 in Form des Widerspruchsbescheids vom 19. Mai 2011 aufzuheben und der Klage war unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts stattzugeben.

Nach § 2a Satz 1 der Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags bei Altersteilzeit (Altersteilzeitzuschlagsverordnung - ATZV) ist, wenn die Altersteilzeit mit ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit (Blockmodell) vorzeitig endet und die insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezüge geringer sind als die Besoldung, die nach der tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit zugestanden hätte, ein Ausgleich in Höhe des Unterschiedsbetrags zu gewähren.

Die dem Kläger mit Bescheid vom 24. November 2006 genehmigte Altersteilzeit im Blockmodell wurde mit Bescheid vom 2. November 2010 vorzeitig zum 1. November 2010 in der Ansparphase beendet. Nach Auffassung der Beklagten war ein Festhalten an der Teilzeitbeschäftigung dem Kläger nicht länger zumutbar, dienstliche Gründe standen dem nicht entgegen (§ 91 Abs. 3 Satz 2 BBG).

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ergibt sich ein Anspruch auf Ausgleich - hier in Höhe des unstrittigen Unterschiedsbetrags von 16.351,41 € - gemäß § 2a ATZV bereits dann, wenn die Altersteilzeit vorzeitig beendet wurde. Eine Beendigung des Dienstverhältnisses ist darüber hinaus nicht erforderlich.

1. Dies ergibt sich schon aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift. Im Besoldungsrecht kommt dem Wortlaut des Gesetzes wegen der strikten Gesetzesbindung (§ 2 BBesG) besondere Bedeutung zu. Vorschriften, die die gesetzlich vorgesehene Besoldung des Beamten begrenzen oder erhöhen, sind grundsätzlich einer ausdehnenden oder einschränkenden Anwendung nicht zugänglich (st. Rspr.; vgl. z. B. BVerwG, B.v. 26.5.2011 - 2 B 22.10 - juris Rn. 5 m. w. N.; U.v. 12.11.2009 - 2 C 29.08 - IÖD 2010, 67 Rn. 12). Für die vom Verwaltungsgericht vorgenommene einschränkende Auslegung fehlt es an jeglichem greifbaren Anhaltspunkt im Gesetzeswortlaut. Weder die Verwaltung noch das Gericht dürfen aber über den der Auslegung zugänglichen Wortlaut hinaus den Gesetzgeber korrigieren (BVerfG, B.v. 5.7.1983 - 2 BvR 200/81 - BVerfGE 64, 389; BVerwG, U.v. 12.11.2009 a. a. O.).

Die Auslegung nach dem Wortlaut der Vorschrift ergibt, dass der Ausgleich nach § 2a Satz 1 ATZV in allen Fällen zu gewähren ist, in denen bei der Abwicklung der Altersteilzeit mit ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit (Blockmodell) eine Störung eintritt, nämlich eine solche des Verhältnisses zwischen der grundsätzlich einander angepassten Dauer der Arbeitsphase und der Freistellungsphase. Zu einer solchen Störung kann es (wie hier) auch dann kommen, wenn die bewilligte Altersteilzeit zu einem früheren Zeitpunkt als zunächst beabsichtigt beendet wird, ohne dass auch das Dienstverhältnis endet. Weder der Wortlaut des § 2a ATZV noch die ihm zugrunde liegende Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 4 BBesG (vormals § 6 Abs. 2 Satz 3 BBesG) lassen erkennen, dass für die Gewährung einer Ausgleichszahlung zwischen verschiedenen Ursachen für den Abbruch zu unterscheiden ist. § 6 Abs. 2 Satz 4 BBesG spricht lediglich vom „Fall der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit“ als Anknüpfungspunkt für die Ausgleichszahlung. Entsprechend formuliert § 2a Satz 1 ATZV „wenn die Altersteilzeit mit ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit (Blockmodell) vorzeitig endet“. Hieraus ergibt sich auch nicht ansatzweise, dass für einen Anspruch auf Ausgleichszahlung über die Beendigung der Altersteilzeit hinaus auch das Dienstverhältnis beendet sein müsste.

2. Diesem anhand des Wortlauts gefundenen Auslegungsergebnis stehen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Beamtenverhältnisses auch die Entstehungsgeschichte bzw. die amtliche Begründung nicht entgegen.

Die Teilzeitform der Beschäftigung in Altersteilzeit ist im Jahr 1998 für vollzeitbeschäftigte Bundesbeamte mit dem Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz (BBVAnpG 19981998, BGBl I S. 2026) durch Einfügung des § 72b BBG (a. F.) ermöglicht worden; diese Regelung ist mit dem BBVAnpG 2000 (BGBl I 2001 S. 618) entsprechend den Entwicklungen im Arbeitnehmerbereich angepasst worden. Für Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes war die Altersteilzeit im Jahr 1996 als sozialpolitische Maßnahme durch das Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl I S. 1078) eingeführt worden, um älteren Arbeitnehmern den gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente zu ermöglichen. Diese gesetzlichen Entwicklungen haben die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes durch den Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 5. Mai 1998 (TV ATZ - GMBl S. 638) und den Änderungstarifvertrag vom 30. Juni 2000 (GMBl S. 942) in wesentlichen Punkten nachvollzogen. An diese tariflichen Regelungen für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes ist die bundesgesetzliche Altersteilzeitregelung in § 72b BBG a. F. von 1998 mit dem BBVAnpG 2000 angepasst worden. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/5198 S. 9) sollte ausgehend vom Tarifergebnis für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes eine Anpassung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse erfolgen. Im Übrigen wurde das Tarifergebnis inhalts- und zeitgleich übernommen im Hinblick auf die Anhebung des Bemessungssatzes in den ostdeutschen Ländern, die Verlängerung der Festschreibung des Weihnachtsgelds auf dem Niveau des Jahres 1993 und die Erweiterung der Altersteilzeitregelungen mit Erstreckung auf teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte im Bundesbereich. § 6 Abs. 2 BBesG wurde durch Einfügung von Satz 3 dahingehend geändert, dass nunmehr eine Ermächtigung zur Regelung eines Ausgleichs bei durch Störung eingetretener vorzeitiger Beendigung der Altersteilzeit vorgesehen wurde (vgl. BT-Drs. 14/5198 S. 12). Entsprechend der Vorgabe, dass für diesen Fall ein Ausgleich zu regeln ist, wurde nach § 2 ATZV die Regelung in § 2a ATZV eingefügt.

Der einschlägigen Gesetzesbegründung zu der in Streit stehenden Regelung des § 2a ATZV (BT-Drs. 14/5198 S. 12, 13) kann nicht zwingend entnommen werden, die Anpassung sei ohne Berücksichtigung der beamtenrechtlichen Besonderheiten uneingeschränkt deckungsgleich zu den tariflichen Regelungen ergangen. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums. Die Rechtsnatur des Beamtenverhältnisses als ein hoheitlich ausgestaltetes Dienst- und Treueverhältnis stellt ein durch Art. 33 Abs. 5 GG vorgegebenes prägendes Strukturprinzip dar. Dazu gehört - anders als bei den Tarifparteien im Rahmen der Tarifautonomie -, dass das Gefüge aufeinander bezogener und sich ergänzender Rechte und Pflichten einseitig durch oder aufgrund eines Gesetzes vom Dienstherrn konkretisiert wird, wobei er bei der Festlegung der Besoldung und der weiteren Arbeitsbedingungen an die Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG gebunden ist; dieser Bindung entsprechen subjektive Rechte des Beamten (BVerwG, U.v. 27.2.2014 - 2 C 1.13 - NVwZ 2014, 736 Rn. 29 f.), so auch der Anspruch des Beamten auf Fürsorge des Dienstherrn. Das in der Regel auf Lebenszeit angelegte Beamtenverhältnis erfordert bei der Übernahme von Tarifergebnissen die Berücksichtigung beamtenrechtlicher Besonderheiten; jede Anpassung kann daher nur soweit gehen, als sie mit den Grundsätzen des Beamtentums vereinbar ist. Unter diesem Blickwinkel ist die amtliche Begründung (BT-Drs. 14/5198 S. 12, 13) zu lesen. Nach Satz 1 der Begründung zu § 2a ATZV (BT-Drs. 14/5198 S. 12) ist die Regelung eines Ausgleichs bei vorzeitiger Beendigung der Altersteilzeit unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des Vorteilsausgleichs und des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs erforderlich. Im Zusammenhang mit Satz 1 gelesen, lässt sich dem darauffolgenden Satz 2 der Begründung, die Regelung entspreche „den im Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 6. Mai 1998 getroffenen Festlegungen (§ 9 Abs. 3 TV ATZ)“, gerade nicht entnehmen, das Wort „Arbeitsverhältnis“ solle durch das Wort „Dienstverhältnis“ ersetzt werden. Zwar mag die Beendigung des Dienstverhältnisses in der Regel die häufigste Form der Beendigung der Altersteilzeit sein - diese Form der Beendigung der Altersteilzeit wird daher in der Begründung auch besonders hervorgehoben -; die Begründung lässt aber nicht den Schluss zu, dass nur in diesem Fall ein Anspruch auf Ausgleich besteht. Vielmehr spricht auch die differenzierte Verwendung der Begriffe „vorzeitige Beendigung der Altersteilzeit“ und „Beendigung des Dienstverhältnisses“ dafür, dass dem Gesetzgeber die unterschiedliche Bedeutung bewusst war und nach seinem Willen in allen Fällen der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit ein Ausgleich stattfinden soll (vgl. auch OVG NW, B.v. 15.9.2010 - 1 A 2284/08 - juris Rn. 31 ff.).

Abgesehen davon, dass sich - wie ausgeführt - aus der Gesetzesbegründung die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Einschränkung nicht zwingend ergibt, könnte eine entsprechende Absicht des Gesetzgebers bei der Auslegung des § 2a ATZV nicht berücksichtigt werden, weil sie im Gesetzeswortlaut keinen Ausdruck gefunden hat (BVerwG, B.v. 26.5.2011 - 2 B 22.10 - juris Rn. 5 a.E.).

3. Auch Sinn und Zweck der Regelung bestätigen das anhand des Wortlauts gefundene Auslegungsergebnis. Dem arbeitsmarktpolitischen Zweck der eingeräumten finanziellen Vergünstigungen und der deshalb zwingend vorgesehenen Beantragung und Bewilligung bis zum Eintritt in den Ruhestand entspricht der Grundsatz, dass nicht nachträglich ein Ende der Altersteilzeit vor dem Beginn des Ruhestands festgesetzt werden kann. Dennoch können Umstände eintreten, die zu einer vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit führen, etwa durch Tod des Beamten, bei Beendigung des Beamtenverhältnisses oder bei einer nicht erwarteten Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. Anders als beispielsweise im Bayerischen Beamtengesetz (vgl. Art. 91 Abs. 2 Satz 3 BayBG) fehlt es im Bundesbeamtengesetz an Regelungen für Störfälle, obwohl dem Bundesgesetzgeber klar war, dass regelungsbedürftige Störfälle auch hier auftreten können. Insoweit kann - wie hier geschehen - auf die allgemeine Regelung für Störfälle bei Teilzeitbeschäftigung in § 91 Abs. 3 Satz 2 BBG zurückgegriffen werden, um eine Beendigung der Altersteilzeit zu ermöglichen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann. In solchen Härtefällen gebietet es die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die Altersteilzeit vor Eintritt in den Ruhestand zu beenden (vgl. auch BVerwG, U.v. 16.10.2008 - 2 C 15.07 - NVwZ-RR 2009, 214 Rn. 18 zum nordrheinwestfälischen Beamtengesetz; vgl. zum Meinungsstand OVG NW, B.v. 6.12.2012 - 1 B 821/12 - juris Rn. 6 f. m. w. N.). Wird aber aufgrund eines Härtefalls die Altersteilzeit vorzeitig beendet, entfällt folglich die mit der Ermöglichung des Blockmodells verbundene Erwartung, dass der Beamte vereinbarungsgemäß sowohl die Arbeits- als auch die Freistellungsphase vollständig durchläuft. Bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Blockmodell entfällt somit die Geschäftsgrundlage. In all diesen Fällen soll die „Vorleistung“, die der Beamte während der Arbeitsphase schon tatsächlich erbracht hat und die von ihrem zeitlichen Umfang her durch Freizeit in der Freistellungsphase nicht ausgeglichen werden kann, besoldungsrechtlich honoriert werden, und zwar nach dem Maßstab, der ohne die Altersteilzeit gelten würde. Dies geschieht, um eine Benachteiligung des Beamten in Bezug auf die genannte Vorleistung zu vermeiden. Die dafür vorgesehene Ausgleichsregelung des § 2a ATZV stellt sich daher nicht als „Rechtswohltat“ des Dienstherrn dar (so aber OVG RhPf, B.v. 28.4.2004 - 10 A 10058/04 - juris Rn. 8), sondern folgt den allgemeinen Grundsätzen des Vorteilsausgleichs und des Erstattungsanspruchs. Auch unter diesem Gesichtspunkt verbietet sich die vom Verwaltungsgericht vorgenommene einschränkende Auslegung des § 2a ATZV.

Der Berufung war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), da es dem Kläger angesichts der Schwierigkeit der vorliegend zu entscheidenden Frage nicht zumutbar war, selbst seine Rechte gegen die Beklagte wahrzunehmen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i. V. m. § 127 BRRG zuzulassen, da es höchstrichterlicher Klärung bedarf, ob für einen Anspruch nach § 2a ATZV über die Beendigung der Altersteilzeit hinaus auch die Beendigung des Dienstverhältnisses erforderlich ist.

Wenn die Altersteilzeit mit ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit (Blockmodell) vorzeitig endet und die insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezüge geringer sind als die Besoldung, die nach der tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit zugestanden hätte, ist ein Ausgleich in Höhe des Unterschiedsbetrages zu gewähren. Dabei bleiben Zeiten ohne Dienstleistung in der Arbeitsphase, soweit sie insgesamt sechs Monate überschreiten, unberücksichtigt. Abweichendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Dies gilt nicht für Bezüge, die während eines Erholungsurlaubs gezahlt werden, soweit der Urlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9]) während einer Vollzeitbeschäftigung erworben wurde, aber aus den in § 5a Absatz 1 Satz 1 der Erholungsurlaubsverordnung genannten Gründen während dieser Zeit nicht erfüllt werden konnte.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 9 der Arbeitszeitverordnung oder nach § 9 der Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung die folgenden Bezüge entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gewährt:

1.
steuerfreie Bezüge,
2.
Vergütungen und
3.
Stellen- und Erschwerniszulagen, deren Voraussetzung die tatsächliche Verwendung in dem zulagefähigen Bereich oder die Ausübung der zulageberechtigenden Tätigkeit ist.
Bei der Ermittlung der Mieteigenbelastung nach § 54 Absatz 1 sind die Dienstbezüge maßgeblich, die entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zustünden. § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239) gilt entsprechend.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter die Gewährung eines nichtruhegehaltfähigen Zuschlags zur Besoldung zu regeln. Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 83 Prozent der Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde; § 6a ist zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 2 dürfen Zuschlag und Besoldung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zusammen 88 Prozent betragen, wenn Dienstposten infolge von Strukturmaßnahmen auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit ist ein Ausgleich zu regeln. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) Abweichend von Absatz 2 sowie den §§ 1 und 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung wird in den Fällen des § 93 Absatz 3 und 4 des Bundesbeamtengesetzes zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der Dienstbezüge gewährt, die entsprechend der während der Altersteilzeit ermäßigten Arbeitszeit zustehen; § 6a ist zu berücksichtigen. Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, die bei der Deutschen Bundesbank gewährte Bankzulage, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach Absatz 1 unterliegen, bleiben unberücksichtigt; dies gilt nicht für Stellenzulagen im Sinne von Absatz 1a Satz 1 Nummer 3. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Für den Fall, dass die Altersteilzeit vorzeitig beendet wird, ist § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung entsprechend anzuwenden.

(4) Im Fall des § 53 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes wird zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 50 Prozent desjenigen nicht um einen Versorgungsabschlag geminderten Ruhegehaltes gewährt, das bei einer Versetzung in den Ruhestand am Tag vor dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung zustünde.

(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.

(2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn dem Betroffenen etwas anderes mitgeteilt wird.

(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Dies gilt nicht, wenn dem Betroffenen unter Hinweis auf diese Vorschrift ein bestimmter Tag als Ende der Frist mitgeteilt worden ist.

(4) Hat eine Behörde Leistungen nur für einen bestimmten Zeitraum zu erbringen, so endet dieser Zeitraum auch dann mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn dieser auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt.

(5) Der von einer Behörde gesetzte Termin ist auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt.

(6) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, so werden Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Sonnabende mitgerechnet.

(7) Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, können verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, so können sie rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Die Behörde kann die Verlängerung der Frist nach § 36 mit einer Nebenbestimmung verbinden.

Ist ein Zeitraum nach Monaten oder nach Jahren in dem Sinne bestimmt, dass er nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht, so wird der Monat zu 30, das Jahr zu 365 Tagen gerechnet.

Wenn die Altersteilzeit mit ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit (Blockmodell) vorzeitig endet und die insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezüge geringer sind als die Besoldung, die nach der tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit zugestanden hätte, ist ein Ausgleich in Höhe des Unterschiedsbetrages zu gewähren. Dabei bleiben Zeiten ohne Dienstleistung in der Arbeitsphase, soweit sie insgesamt sechs Monate überschreiten, unberücksichtigt. Abweichendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst des Bundes wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner Ernennung oder wird der Beamte, Richter oder Soldat rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist.

(2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte, Richter oder Soldat aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(4) Die Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 werden monatlich im Voraus gezahlt. Die anderen Bezüge werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit nichts Anderes bestimmt ist.

(5) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

(6) Bei der Berechnung von Bezügen nach § 1 sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Bezügebestandteil ist einzeln zu runden.

Wenn die Altersteilzeit mit ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit (Blockmodell) vorzeitig endet und die insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezüge geringer sind als die Besoldung, die nach der tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit zugestanden hätte, ist ein Ausgleich in Höhe des Unterschiedsbetrages zu gewähren. Dabei bleiben Zeiten ohne Dienstleistung in der Arbeitsphase, soweit sie insgesamt sechs Monate überschreiten, unberücksichtigt. Abweichendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Dies gilt nicht für Bezüge, die während eines Erholungsurlaubs gezahlt werden, soweit der Urlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9]) während einer Vollzeitbeschäftigung erworben wurde, aber aus den in § 5a Absatz 1 Satz 1 der Erholungsurlaubsverordnung genannten Gründen während dieser Zeit nicht erfüllt werden konnte.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 9 der Arbeitszeitverordnung oder nach § 9 der Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung die folgenden Bezüge entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gewährt:

1.
steuerfreie Bezüge,
2.
Vergütungen und
3.
Stellen- und Erschwerniszulagen, deren Voraussetzung die tatsächliche Verwendung in dem zulagefähigen Bereich oder die Ausübung der zulageberechtigenden Tätigkeit ist.
Bei der Ermittlung der Mieteigenbelastung nach § 54 Absatz 1 sind die Dienstbezüge maßgeblich, die entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zustünden. § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239) gilt entsprechend.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter die Gewährung eines nichtruhegehaltfähigen Zuschlags zur Besoldung zu regeln. Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 83 Prozent der Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde; § 6a ist zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 2 dürfen Zuschlag und Besoldung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zusammen 88 Prozent betragen, wenn Dienstposten infolge von Strukturmaßnahmen auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit ist ein Ausgleich zu regeln. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) Abweichend von Absatz 2 sowie den §§ 1 und 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung wird in den Fällen des § 93 Absatz 3 und 4 des Bundesbeamtengesetzes zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der Dienstbezüge gewährt, die entsprechend der während der Altersteilzeit ermäßigten Arbeitszeit zustehen; § 6a ist zu berücksichtigen. Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, die bei der Deutschen Bundesbank gewährte Bankzulage, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach Absatz 1 unterliegen, bleiben unberücksichtigt; dies gilt nicht für Stellenzulagen im Sinne von Absatz 1a Satz 1 Nummer 3. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Für den Fall, dass die Altersteilzeit vorzeitig beendet wird, ist § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung entsprechend anzuwenden.

(4) Im Fall des § 53 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes wird zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 50 Prozent desjenigen nicht um einen Versorgungsabschlag geminderten Ruhegehaltes gewährt, das bei einer Versetzung in den Ruhestand am Tag vor dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung zustünde.

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der

1.
Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte,
2.
Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter,
3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

1.
Grundgehalt,
2.
Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,
3.
Familienzuschlag,
4.
Zulagen,
5.
Vergütungen,
6.
Auslandsbesoldung.

(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

1.
Anwärterbezüge,
2.
vermögenswirksame Leistungen.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Dies gilt nicht für Bezüge, die während eines Erholungsurlaubs gezahlt werden, soweit der Urlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9]) während einer Vollzeitbeschäftigung erworben wurde, aber aus den in § 5a Absatz 1 Satz 1 der Erholungsurlaubsverordnung genannten Gründen während dieser Zeit nicht erfüllt werden konnte.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 9 der Arbeitszeitverordnung oder nach § 9 der Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung die folgenden Bezüge entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gewährt:

1.
steuerfreie Bezüge,
2.
Vergütungen und
3.
Stellen- und Erschwerniszulagen, deren Voraussetzung die tatsächliche Verwendung in dem zulagefähigen Bereich oder die Ausübung der zulageberechtigenden Tätigkeit ist.
Bei der Ermittlung der Mieteigenbelastung nach § 54 Absatz 1 sind die Dienstbezüge maßgeblich, die entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zustünden. § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239) gilt entsprechend.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter die Gewährung eines nichtruhegehaltfähigen Zuschlags zur Besoldung zu regeln. Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 83 Prozent der Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde; § 6a ist zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 2 dürfen Zuschlag und Besoldung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zusammen 88 Prozent betragen, wenn Dienstposten infolge von Strukturmaßnahmen auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit ist ein Ausgleich zu regeln. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) Abweichend von Absatz 2 sowie den §§ 1 und 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung wird in den Fällen des § 93 Absatz 3 und 4 des Bundesbeamtengesetzes zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der Dienstbezüge gewährt, die entsprechend der während der Altersteilzeit ermäßigten Arbeitszeit zustehen; § 6a ist zu berücksichtigen. Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, die bei der Deutschen Bundesbank gewährte Bankzulage, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach Absatz 1 unterliegen, bleiben unberücksichtigt; dies gilt nicht für Stellenzulagen im Sinne von Absatz 1a Satz 1 Nummer 3. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Für den Fall, dass die Altersteilzeit vorzeitig beendet wird, ist § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung entsprechend anzuwenden.

(4) Im Fall des § 53 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes wird zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 50 Prozent desjenigen nicht um einen Versorgungsabschlag geminderten Ruhegehaltes gewährt, das bei einer Versetzung in den Ruhestand am Tag vor dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung zustünde.

Wenn die Altersteilzeit mit ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit (Blockmodell) vorzeitig endet und die insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezüge geringer sind als die Besoldung, die nach der tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit zugestanden hätte, ist ein Ausgleich in Höhe des Unterschiedsbetrages zu gewähren. Dabei bleiben Zeiten ohne Dienstleistung in der Arbeitsphase, soweit sie insgesamt sechs Monate überschreiten, unberücksichtigt. Abweichendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.