Altersteilzeitzuschlagsverordnung - ATZV | § 2 Höhe und Berechnung

(1) Der Zuschlag wird gewährt in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Nettobesoldung, die sich aus dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung ergibt, und 83 vom Hundert der Nettobesoldung, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, bei Beamten mit begrenzter Dienstfähigkeit (§ 45 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendes Landesrecht) unter Berücksichtigung des § 72a des Bundesbesoldungsgesetzes, zustehen würde. Zur Ermittlung dieser letztgenannten Nettobesoldung ist die Bruttobesoldung um die Lohnsteuer entsprechend der individuellen Steuerklasse (§§ 38a, 38b des Einkommensteuergesetzes), den Solidaritätszuschlag (§ 4 Satz 1 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995) und um einen Abzug in Höhe von 8 vom Hundert der Lohnsteuer zu vermindern; Freibeträge (§ 39a des Einkommensteuergesetzes) oder sonstige individuelle Merkmale bleiben unberücksichtigt.

(2) Brutto- und Nettobesoldung im Sinne des Absatzes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen und die bei der Deutschen Bundesbank gewährte Bankzulage, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen, sowie die jährliche Sonderzahlungen.

(3) Für Beamte im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, deren Dienstposten durch Auflösung oder Verkleinerung von Dienststellen oder durch eine wesentliche Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Dienststelle einschließlich der damit verbundenen Umgliederung oder Verlegung auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen, gelten die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe, dass der Zuschlag auf der Grundlage von 88 vom Hundert der maßgebenden Nettobesoldung bemessen wird. Dies gilt entsprechend für Beamte, deren Dienstposten mit Beamten nach Satz 1 neu besetzt werden.

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wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 6 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung


(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Dies gilt nicht für Bezüge, die während eines Erholungsurlaubs gezahlt werden, soweit der Urlaubsanspruch in Höhe des uni
zitiert 5 §§ in anderen Gesetzen.

Einkommensteuergesetz - EStG | § 38a Höhe der Lohnsteuer


(1) 1Die Jahreslohnsteuer bemisst sich nach dem Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer im Kalenderjahr bezieht (Jahresarbeitslohn). 2Laufender Arbeitslohn gilt in dem Kalenderjahr als bezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet; in den Fällen des § 39b

Einkommensteuergesetz - EStG | § 39a Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag


(1)1Auf Antrag des unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmers ermittelt das Finanzamt die Höhe eines vom Arbeitslohn insgesamt abzuziehenden Freibetrags aus der Summe der folgenden Beträge:1.Werbungskosten, die bei den Einkünften aus nicht

Einkommensteuergesetz - EStG | § 38b Lohnsteuerklassen, Zahl der Kinderfreibeträge


(1) 1Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden Arbeitnehmer in Steuerklassen eingereiht. 2Dabei gilt Folgendes: 1. In die Steuerklasse I gehören Arbeitnehmer, die a) unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und aa) ledig sind,bb) verheiratet, ver

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 45 Begrenzte Dienstfähigkeit


(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kan

Solidaritätszuschlaggesetz 1995 - SolZG 1995 | § 4 Zuschlagsatz


Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 Prozent der Bemessungsgrundlage. Er beträgt nicht mehr als 11,9 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen der Bemessungsgrundlage, vermindert um die Einkommensteuer nach § 32d Absatz 3 und 4 des Einkommensteuerges

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13 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 06. Mai 2015 - 3 B 12.1057

bei uns veröffentlicht am 06.05.2015

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherh

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Dez. 2014 - 14 ZB 12.122

bei uns veröffentlicht am 02.12.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 18.700 € festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Sept. 2014 - 3 ZB 11.2836

bei uns veröffentlicht am 24.09.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 473,69 €festgesetzt. Grün

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 26. Aug. 2014 - 14 BV 12.1139

bei uns veröffentlicht am 26.08.2014

Tenor I. Unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 28. März 2012 wird der Bescheid der Beklagten vom 2. November 2010 in Form des Widerspruchsbescheids vom 19. Mai 2011 insoweit aufgehoben, als die Za

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 19. März 2014 - 11 K 12.02287

bei uns veröffentlicht am 19.03.2014

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Monate Juli 2007 bis Dezember 2008 weitere Besoldung in Höhe eines Altersteilzeitzuschlages auf der Grundlage, dass die Ehefrau des Klägers in diesem Zeitraum keinen Anspruch auf

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 28. Jan. 2016 - 2 C 10/15

bei uns veröffentlicht am 28.01.2016

Tatbestand 1 Das Revisionsverfahren betrifft die Berechnung des Ausgleichsbetrags, den Beamte bei Inanspruchnahme von Altersteilzeit im Blockmodell erhalten, wenn sie wä

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Urteil, 19. Jan. 2016 - 1 Sa 127/15

bei uns veröffentlicht am 19.01.2016

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 18.03.2015 - 3 Ca 22 d/15 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über die Berechnu

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 11. Jan. 2016 - 2 B 48/15

bei uns veröffentlicht am 11.01.2016

Gründe 1 1. Der Kläger stand als Leitender Regierungsdirektor im Dienst des Beklagten und war im hier maßgeblichen Zeitraum in Altersteilzeit beschäftigt. Nachdem seine

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 28. Okt. 2015 - 2 C 15/15

bei uns veröffentlicht am 28.10.2015

Tatbestand 1 Der Kläger beansprucht die Gewährung der Zulage für die Wahrnehmung einer herausgehobenen Funktion auch während der Freistellungsphase der Altersteilzeit im

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 02. Sept. 2013 - 5 A 86/12

bei uns veröffentlicht am 02.09.2013

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Gewährung eines Altersteilzeitzuschlages für eine Verwendungszulage nach § 46 BBesG. 2 Die Klägerin stand als Regierungsinspektorin im Landesdienst und verrichtete ihren Dienst bis zum Beginn des Ruhe

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 03. Feb. 2012 - 2 L 139/11

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Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald – 6. Kammer – vom 17.03.2011 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfah

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. Juli 2008 - 4 S 988/07

bei uns veröffentlicht am 29.07.2008

Tenor Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, wird das Verfahren eingestellt. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 23. August 2006 - 1 K 2279/05 - in seinem stattgebenden Teil unwirksam.

Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 07. Juni 2007 - 1 A 1272/05

bei uns veröffentlicht am 07.06.2007

Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Wehrbereichsverwaltung Nord vom 25. Februar 2005 und deren Widerspruchsbescheides vom 6. April 2005 verpflichtet, dem Kläger Altersteilzeit im sog. Blockmodell für die Zeit vom 1. November

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Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 Prozent der Bemessungsgrundlage. Er beträgt nicht mehr als 11,9 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen der Bemessungsgrundlage, vermindert um die Einkommensteuer nach § 32d Absatz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes, und der...