Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger betreibt eine Auffang- und Pflegestation für heimische Wildtiere und wendet sich gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid des Landratsamts F. vom 6. Mai 2014, in dem die Tötung, in Form der Euthanisierung, des Tieres Mäusebussard, Ring-Nr. B 12 012 0018 auf Kosten des Klägers angeordnet wurde. Bestandteil des Bescheids ist das Gutachten der Klinik für Vögel, Reptilien, Amphibien und Zierfische der Ludwig-Maximilians-Universität München (LMU) vom 24. April 2014 und die Stellungnahme der beamteten Tierärztin vom 29. April 2014. Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben und Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt.

Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom 6. Mai 2014 lehnte das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 8. Mai 2014 ab. Auf die Beschwerde des Klägers hin hat der Senat mit Beschluss vom 13. Mai 2014 die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt (Az. 9 CS 14.1027). Der Bescheid setze sich nicht ausreichend mit der Stellungnahme der vom Antragsteller beauftragten Tierärztin vom 19. April 2014 auseinander, so dass es im Hauptsacheverfahren weiterer Aufklärung bedürfe, ob die Voraussetzungen für die angeordnete Tötung des Mäusebussards vorliegen würden.

Hinsichtlich der Klage gegen den Bescheid vom 6. Mai 2014 hat das Verwaltungsgericht München am 16. November 2014 und 20. Dezember 2014 mündlich verhandelt und dabei die vom Antragsteller beauftragte Tierärztin Dr. T. sowie die Tierärzte Prof. Dr. K. von der LMU und Dr. K. vom Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) als sachverständige Zeugen vernommen. Mit auf den 21. Dezember 2014 datiertem Urteil wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, dass der Bescheid rechtmäßig sei und es in freier Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangt sei, dass trotz kontroverser Bewertung „der Bussard auch aktuell nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Hs. 3 TierSchG) weiterleben kann.“ Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

An der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder wegen eines Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen.

1. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

Der Kläger beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts widersprüchlich sei. Das Verwaltungsgericht sei hinsichtlich der Sohlenballengeschwüre von einem fehlerhaften Sachverhalt ausgegangen und habe tatsächlichen Sachverhalt, wie er von der sachverständigen Zeugin Dr. T. vorgetragen worden sei, nicht berücksichtigt. Erhebliche Leiden oder Schmerzen des Tieres seien seitens des Beklagten nicht nachgewiesen. Aufgrund der Beweisaufnahme und Einvernahme dreier sachverständiger Zeugen könne nicht mehr auf eine vorrangige Beurteilungskompetenz der beamteten Tierärztin abgestellt werden. Das Verwaltungsgericht übernehme ohne eigenverantwortliche Prüfung und ohne diese Auffassungen nachzuvollziehen, die Beurteilung der Gutachter und der beamteten Tierärztin. Zudem verkenne das Verwaltungsgericht, dass keine ordnungsgemäße Ermessensbetätigung vorliege und stelle seinerseits sachfremde Erwägungen an. Mit diesem Zulassungsvorbringen kann der Antrag keinen Erfolg haben.

a) Die gegen die Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) des Verwaltungsgerichts erhobenen Bedenken sind nicht berechtigt.

Soweit sich das tatsächliche Vorbringen im Zulassungsverfahren – wie hier – auf die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Sachverhalts- und Beweiswürdigung bezieht, kommt eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur in Betracht, wenn aufgezeigt wird, dass die Richtigkeit der richterlichen Überzeugungsbildung mangelhaft ist, weil das Verwaltungsgericht mit Blick auf entscheidungserhebliche Tatsachen von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder die Beweiserhebung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist, was insbesondere bei einer Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, den Gesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder offensichtlich sachwidriger und damit willkürlicher Beweiswürdigung anzunehmen ist (vgl. BayVGH, B.v. 11.4.2017 – 10 ZB 16.2594 – juris Rn. 5 m.w.N.; B.v. 3.7.2017 – 6 ZB 16.2272 – juris Rn. 13). Allein die bloße Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung jedoch nicht (vgl. BayVGH, B.v. 17.10.2016 – 22 ZB 15.2650 – juris Rn. 18; B.v. 3.3.2016 – 15 ZB 14.1542 – juris Rn. 9). Derartige Mängel in der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung, die auf eine völlig unvertretbare Beweiswürdigung hinauslaufen, zeigt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht auf.

Entgegen dem Zulassungsvorbringen hat sich das Verwaltungsgericht mit dem klägerischen Vorbringen, insbesondere den Stellungnahmen und Aussagen der Tierärztin Dr. T., auseinandergesetzt (UA S. 11). Es hat dabei auch die von der Tierärztin geschilderte Gefiederpflege und das mögliche Erreichen höherer Stämme ebenso wie das von ihr geschilderte individuelle und möglicherweise fortgeschrittene Kompensationsverhalten des Tieres berücksichtigt. Das Verwaltungsgericht hat aber nachvollziehbar ausgeführt, warum es – entgegen der Annahmen von Frau Dr. T. – auf der Grundlage der Ausführungen der Tierärzte Prof. Dr. K. und Dr. K. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 20. Dezember 2016 davon ausgegangen ist, dass der Bussard selbst bei Unterstellung eines solchen Kompensationsverhaltens auch aktuell nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann. Es hat hierzu darauf verwiesen, dass diese sachverständigen Zeugen ihre diesbezügliche fachliche Einschätzung vor allem aus der Art und dem Umfang der anhand der gefertigten Röntgenaufnahmen festgestellten Verletzungen des Tieres abgeleitet haben, die weder ein eingeschränktes artgerechtes Verhalten des Wildvogels noch ein Ausleben seiner zentralen Urinstinkte (Futtersuche und Fluchttrieb) in seiner artspezifischen Vielfalt ermöglichen würden. Dem wird im Zulassungsvorbringen nur eine eigene abweichende Würdigung entgegengesetzt.

Das Verwaltungsgericht ist auch nicht von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Soweit der Kläger auf Ausführungen zu Sohlenballengeschwüren des Mäusebussards verweist, sind diese ausschließlich als wörtliches Zitat einer Besprechung aus der Behördenakte im Tatbestand (UA S. 4) übernommen; die Entscheidungsgründe stellen hierauf nicht ab.

Auf die Ausführungen im Zulassungsvorbringen zur Darlegungs- und Beweislast kommt es nicht an, weil das Verwaltungsgericht entsprechend den obigen Ausführungen im Rahmen seiner Beweiswürdigung zur Annahme der Voraussetzungen des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 3 TierSchG gekommen ist. Die Frage einer vorrangigen fachlichen Beurteilungskompetenz der beamteten Tierärztin (vgl. § 15 Abs. 2 TierSchG) war für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich, weil es seine Überzeugung vom Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 3 TierSchG allein aus der Würdigung der Aussagen aller sachverständigen Zeugen gewonnen hat (UA S. 11). Der nachfolgende Hinweis auf die vorrangige Beurteilungskompetenz der beamteten Tierärztin kann dem gegenüber nur als Ergänzung verstanden werden.

b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung ergeben sich auch nicht im Hinblick auf die Prüfung der Ermessensgesichtspunkte.

Das Verwaltungsgericht stellt zunächst zutreffend auf eine eingeschränkte Ermessenskontrolle nach § 114 Satz 1 VwGO ab. Sachfremde Erwägungen sind aus den Entscheidungsgründen nicht ersichtlich. Soweit der Kläger auf Zitate aus dem Bescheid vom 6. Mai 2014 abstellt, ist nicht dargelegt, inwieweit diese für die Ermessensentscheidung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 3 TierSchG tragend sind, zumal das Landratsamt die Ausführungen im Rahmen des Ermessens teilweise mit der Notwendigkeit unverzüglichen Eingreifens – und damit mit der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO – vermischt. Auf ein eventuelles Nachschieben von Ermessenserwägungen durch den Änderungsbescheid vom 16. Januar 2017, mit dem die Frist zur Tötung in Form der Euthanisierung des Mäusebussards geändert wurde, kommt es damit ebenfalls nicht an.

Hinsichtlich der Erforderlichkeit und der Unabweislichkeit der Maßnahme ist das Verwaltungsgericht auf Grundlage der Aussagen der sachverständigen Zeugen Prof. Dr. K. und Dr. K. davon ausgegangen, dass operative Eingriffe ausgeschlossen und Handlungsalternativen nicht ersichtlich sind (UA S. 12). Dem tritt das Zulassungsvorbringen nicht substantiiert entgegen. Die Annahme des Überwiegens der tierschutzrechtlichen Belange im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht festgestellten nicht behebbaren erheblichen Schmerzen und Leiden ist somit nicht zu beanstanden.

2. Die geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Die im Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragen lassen sich, soweit sie überhaupt entscheidungserheblich sind, nach den obigen Ausführungen ohne weiteres und mit zweifelsfreien Ergebnissen klären. Besondere Schwierigkeiten im Sinne offener Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens (vgl. BayVGH, B.v. 25.8.2016 – 9 ZB 13.1993 – juris Rn. 20) haben sich dabei nicht ergeben.

Die Frage der vorrangigen Beurteilungskompetenz der beamteten Tierärztin nach Einvernahme dreier sachverständiger Zeugen ist – wie oben ausgeführt – bereits nicht entscheidungserheblich. Die im Zulassungsvorbringen angeführte Stellungnahme der Tierärztin Dr. T. vom 14. Januar 2017 zeigt darüber hinaus gegenüber deren Ausführungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht und den Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts keine neuen Aspekte auf, die nicht bereits in den Entscheidungsgründen behandelt wurden. Allein die abweichende Auffassung des Klägers vom Ergebnis der Beweiswürdigung macht die Sache nicht tatsächlich oder rechtlich schwierig.

3. Es liegt auch kein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Soweit der Kläger vorträgt, die Aussagen der sachverständigen Zeugen Prof. Dr. K. und Dr. K. seien nicht verwertbar, weil keine Aussagegenehmigung (§ 98 VwGO i.V.m. § 376 Abs. 1 und 3 ZPO) eingeholt worden sei, keine Belehrung über ein etwaiges zustehendes Zeugnisverweigerungsrecht (§ 98 VwGO i.V.m. § 383 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 ZPO) und keine Entbindung von der Schweigepflicht (§ 98 VwGO i.V.m. § 385 Abs. 2 ZPO) erfolgt sei, kann dem nicht gefolgt werden. Das Zulassungsvorbringen legt bereits nicht dar, inwieweit das Urteil auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht. Denn die Einholung einer Aussagegenehmigung dient dem Schutz der Dienstbehörde, stellt aber kein Beweisverwertungsverbot dar (vgl. NdsOVG, B.v. 11.3.2004 – 11 LA 380/03 – juris Rn. 13; Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 98 Rn. 7). Abgesehen davon, dass hier nicht dargelegt wird, welches Zeugnisverweigerungsrecht überhaupt bestehen könnte und ob Personen gem. § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO überhaupt belehrt werden müssen (vgl. Damrau in Münchner Kommentar, ZPO, 5. Auflage 2016, § 383 Rn. 42), bleibt eine Aussage trotz fehlender Belehrung über ein etwaiges Zeugnisverweigerungsrecht grundsätzlich verwertbar; gleiches gilt für die fehlende Entbindung von der geltend gemachten Schweigepflicht (vgl. BVerwG, B.v. 15.11.1991 – 1 B 146.91 – juris Rn. 6).

Darüber hinaus hat der Kläger das Rügerecht etwaiger Verfahrensmängel im Zusammenhang mit der Vernehmung der sachverständigen Zeugen nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 295 Abs. 1 ZPO verloren, weil er in der unmittelbar an die Vernehmung der sachverständigen Zeugen anschließenden mündlichen Verhandlung vom 20. Dezember 2016 die o.g. Mängel nicht gerügt hat (vgl. BVerwG, B.v. 12.3.2014 – 5 B 48.13 – juris Rn. 15; B.v. 6.5.2013 – 4 B 54.12 – juris Rn. 4). Dem steht auch § 295 Abs. 2 ZPO nicht entgegen, weil eine unzulässige oder fehlerhafte Beweiserhebung grundsätzlich nicht die Verwertung der hierbei gewonnenen Erkenntnisse hindert (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 31. Auflage 2016, § 286 Rn. 15a; BGH, U.v. 18.7.2007 – IV ZR 129/06 – juris Rn. 41). Dies gilt sowohl im Hinblick auf das Fehlen einer Aussagegenehmigung (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 75. Auflage 2017, § 376 Rn. 16), die fehlende Belehrung über ein etwaiges Zeugnisverweigerungsrecht (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., § 383 Rn. 21) sowie die fehlende Entbindung von der geltend gemachten Schweigepflicht (Huber in Musielak/Voit, ZPO, 14. Auflage 2017, § 383 Rn. 9).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. Nr. 35.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

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Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 383 Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen


(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt:1.der Verlobte einer Partei;2.der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;2a.der Lebenspartner einer Partei, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;3.diejenigen, di

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(1) Die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes obliegt, vorbeha

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 385 Ausnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht


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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird unter Änderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Mai 2014 - 9 CS 14.1027

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. Der Beigeladene zu 2 trägt die ihm im Z

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Tenor

I.

In Abänderung der Nrn. I und II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 8. Mai 2014 wird die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 8. Mai 2014 gegen den Bescheid des Landratsamts F. vom 6. Mai 2014 Az. 32-568 (Tötung des Mäusebussards, Ring-Nr. B 12 012 0018) wiederhergestellt.

II.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid des Landratsamts F... vom 6. Mai 2014, in dem die Tötung, in Form der „Euthanasierung“, des Tieres Mäusebussard, Ring-Nr. B 12 012 0018, welches sich in der Klinik für Vögel der LMU in Oberschleißheim bei München befindet, auf Kosten des Antragstellers als Halters des Tieres für den 9. Mai 2014 angeordnet wurde. Das Gutachten der Klinik für Vögel der LMU vom 24. April 2014 und die Stellungnahme der Amtstierärztin vom 29. April 2014 wurden zum Bestandteil des Bescheids erklärt.

Gegen den auf § 16a TierSchG i. V. m. § 2 TierSchG gestützten Bescheid hat der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht erhoben, über die noch nicht entschieden ist, und gleichzeitig die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage beantragt.

Mit Beschluss vom 8. Mai 2014 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt. Der Antrag sei aufgrund fehlender Unterschrift möglicherweise bereits unzulässig, zumindest aber unbegründet. Auf der Grundlage der Einschätzung des Veterinäramts vom 29. April 2014 und der fachlichen Beurteilung der Vogelklinik der LMU vom 24. April 2014 sei die Anordnung der „Euthanasierung“ nach einer lediglich gebotenen und aufgrund der kurzfristigen Antragstellung auch nur möglichen summarischen Prüfung nicht nur erforderlich, sondern auch verhältnismäßig und damit rechtmäßig.

Mit seiner Beschwerde macht der Antragsteller geltend, die Voraussetzungen für die Anordnung einer „Euthanasierung“ seien mangels einer gesicherten Diagnose, die eine „ Euthanasierung“ am 9. Mai 2014 rechtfertigen würde, nicht gegeben. Im Gutachten der LMU vom 24. April 2014 würde eine „ Euthanasierung“ nur empfohlen. Bereits bei der Kontrolle am 24. Juli 2012 sei festgestellt worden, dass das Tier beeinträchtigt sei. Ausweislich der Bestätigung von Frau Dr. med. vet. B. T. vom 19. April 2014 ergebe sich aus dem bei der Untersuchung des Bussards am 26. Februar 2014 festgestellten guten Ernährungs- und Gefiederzustand, dass der Vogel seine jetzige Situation sehr gut meistere. Gegenüber der Untersuchung am 9. September 2013 und der Nachkontrolle am 26. Februar 2014 habe sich keine Verschlechterung ergeben. Jedenfalls sei eine Eilbedürftigkeit nicht gegeben. Die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Anordnung ergebe sich zudem aus der Rechtswidrigkeit der Anordnung des Landratsamts vom 14. April 2014, den Vogel in die Klinik für Vögel der LMU zu verbringen und dort untersuchen zu lassen. Schließlich fehle eine Duldungsanordnung gegenüber der Miteigentümerin des Grundstücks, auf dem die Auffang- und Pflegestation für heimische Wildtiere des Antragstellers betrieben werde.

Der Antragsteller beantragt,

I.

Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 8. Mai 2014, Az. M 18 S 14.1965, wird aufgehoben.

II.

Die aufschiebende Wirkung einer einzureichenden Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Landratsamts F... vom 6. Mai 2014, Az. 32-568 (Tötung, in Form der „Euthanasierung“ des Tieres Mäusebussard, Ring-Nr. B 12 012 0018) wird wiederhergestellt.

III.

Hilfsweise:

Dem Antragsgegner wird untersagt, die Tötung in Form der „Euthanasierung“ des Tieres Mäusebussard, Ring-Nr. B 12 012 0018, am 9. Mai 2014 in der Klinik für Vögel der LMU in 85764 Oberschleißheim bei München, Sonnenstraße 18, anzuordnen und durchführen zu lassen.

IV.

Höchst vorsorglich:

Die Vollziehung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 8. Mai 2014 und des Bescheids vom 6. Mai 2014 wird bis zur Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren nach § 173 VwGO i. V. m. § 570 Abs. 3 ZPO ausgesetzt.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Landratsamt habe die Anordnung zu Recht aufgrund der eingeholten eindeutigen fachlichen Stellungnahmen der Klinik für Vögel der LMU vom 24. April 2014 und der Amtstierärztin vom 29. April 2014 erlassen. Den Amtstierärzten sei nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG und der sonstigen tierschutzrechtlichen Vorschriften eingehalten seien, eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt. Die Diagnose von Frau Dr. med. vet. B. T. beruhe auf einer früheren Untersuchung vom 26. Februar 2014. Zu etwaigen Schmerzen und Leiden äußere sich diese nicht. Der spätere ausführliche Untersuchungsbericht der Fachklinik für Vögel könne damit nicht in Frage gestellt werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu Unrecht abgelehnt. Nach der im vorliegenden Eilverfahren möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung erscheint die Frage, ob hinsichtlich des Mäusebussards die Voraussetzungen für eine Tötungsanordnung vorliegen, nicht hinreichend geklärt. Ein öffentliches Interesse, das über diese Unklarheit hinweg gleichwohl für den Sofortvollzug der angeordneten Tötung des Bussards spräche, ist nicht erkennbar.

1. Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO an das Verwaltungsgericht ist zulässig. Zwar fehlt im Schriftsatz des Antragstellerbevollmächtigten vom 8. Mai 2014 an das Verwaltungsgericht die eigenhändige Unterschrift. Die Voraussetzungen des § 81 Abs. 1 VwGO, die auch für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gelten, sind jedoch auch dann erfüllt, wenn die Antragsschrift zwar ohne eigenhändige Unterschrift eingereicht wurde, Handlungs-, Erklärungs- und Geschäftswille sich aber anderweitig manifestiert haben (vgl. Brink in Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 81 Rn. 15 m. w. N.). Das ist hier der Fall. Zum einen weist der Antragstellerbevollmächtigte im Beschwerdevorbringen darauf hin, dass die Einreichung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht telefonisch angekündigt worden ist. Zum anderen war dem Antrag der angefochtene Bescheid des Landratsamts vom 6. Mai 2014 beigefügt, der allein dem Antragstellerbevollmächtigten zugestellt wurde. Schließlich ist der Antrag am 9. Mai 2014 beim Verwaltungsgericht in unterzeichneter Version nochmals eingereicht worden.

2. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass § 16a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Halbsatz 3 TierSchG eine hinreichende Rechtsgrundlage für die angeordnete Tötung des Mäusebussards bieten kann (vgl. BayVGH, B.v. 27.11.2002 - 25 CS 02.2739 - juris Rn. 2). Voraussetzung hierfür ist, dass ein Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann. Nach der Sachlage, wie sie sich dem Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes derzeit darstellt, mag einiges dafür sprechen, dass diese Voraussetzungen hier vorliegen. Im angefochtenen Bescheid ist die angeordnete Tötung des Mäusebussards auf das Gutachten der Klinik für Vögel der LMU vom 24. April 2014 und die Stellungnahme der Amtstierärztin vom 29. April 2014 gestützt. Nach dieser Stellungnahme ist ein Weiterleben des Mäusebussards nur unter nicht mehr therapierbaren erheblichen Schmerzen und Leiden möglich. Die Amtstierärztin schließt sich dabei vollumfänglich den Ausführungen des Fachgutachtens der Klinik für Vögel vom 24. April 2014 an. Dort wird auf der Grundlage einer Allgemeinuntersuchung, einer Röntgenuntersuchung und einer neurologischen Untersuchung zusammenfassend ausgeführt, dass ein Weiterleben des untersuchten Mäusebussards in einer Voliere aufgrund der vorliegenden Schäden nicht ohne erhebliche Schmerzen und Leiden möglich ist.

Dieser Beurteilung steht aber die vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme von Frau Dr. med. vet. B. T. vom 19. April 2014 entgegen, wonach sie auf der Grundlage einer Untersuchung vom 26. Februar 2014 davon ausgeht, dass der Bussard ohne Stress so gut mit seiner Behinderung zurechtkommt, dass eine Tötung nicht nötig bzw. nicht gerechtfertigt ist. Sein guter Ernährungs- und Gefiederzustand mache deutlich, dass der Vogel seine jetzige Situation sehr gut meistere. Der gute Ernährungszustand wird im Fachgutachten der Klinik für Vögel vom 24. April 2014 bestätigt. Damit liegt ein substantiiertes Gegenvorbringen des Antragstellers vor, das geeignet ist, die Einschätzung des Amtstierarztes, der nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs regelmäßig ein besonderes Gewicht zukommt, zu entkräften (vgl. BayVGH, B.v. 2.9.2013 - 9 ZB 12.2654 - juris Rn. 6). Eine Auseinandersetzung mit dieser Stellungnahme durch die Amtstierärztin erfolgt in deren Stellungnahme vom 29. April 2014 nicht und ergibt sich auch nicht aus dem angefochtenen Bescheid. Soweit der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren darauf hinweist, die Diagnose von Frau Dr. T. äußere sich nicht zu etwaigen Schmerzen und Leiden des Vogels, ist dem im Ergebnis nicht zu folgen. Denn Frau Dr. T. führt in ihrer Stellungnahme ausdrücklich aus, sie sei nach wie vor der Meinung, dass der Bussard so gut mit seiner Behinderung zurechtkomme, dass eine Tötung nicht nötig bzw. nicht gerechtfertigt sei. Daraus ist nach Auffassung des Senats ohne weiteres zu schließen, dass nach ihrer fachlich begründeten Einschätzung das Tier gerade keine „… nicht behebbaren, erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden“ im Sinn des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 3 TierSchG aufweist. Dass zwischen dem Zeitpunkt der Untersuchung des Vogels durch Frau Dr. T. am 26. Februar 2014 und dem Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des Vogels eingetreten wäre, lässt sich dem Bescheid ebenfalls nicht entnehmen. Vielmehr wird dort nur darauf verwiesen, dass bei der näheren Untersuchung des Vogels durch die Amtstierärztin am 8. April 2014 festgestellt wurde, dass der Mäusebussard gegenüber der früheren Kontrolle am 24. Juli 2012 eine deutliche Verhaltensänderung zeigte.

Im Hinblick auf die angeführten Zweifel am Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Tötung des Mäusebussards kann offen bleiben, ob die vom Antragsgegner angestellten Ermessenserwägungen einer gerichtlichen Prüfung stand halten.

Es bedarf damit im Hauptsacheverfahren jedenfalls weiterer Aufklärung, ob die Voraussetzungen des § 16a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 3 TierSchG für die angeordnete Tötung des Mäusebussards vorliegen. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass die Tötung eines Tieres nur als letztes Mittel in Betracht kommt, wenn sie zum Schutz des Tieres unabweisbar ist, um dem Tier auf diese Weise ein Weiterleben mit nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden zu ersparen (vgl. OVG NW, B.v. 14.6.2011 - 5 B 412/11 - juris Rn. 9; Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2. Aufl. 2007, § 16a Rn. 20 TierSchG).

Gleiches gilt für die Frage der Erforderlichkeit einer mit dem angefochtenen Bescheid vom 6. Mai 2014 für den 9. Mai 2014 angeordneten sofortigen Tötung des Mäusebussards. Dass ein solches sofortiges Handeln notwendig gewesen ist, um dem Tier weiteres Leiden zu ersparen, lässt sich dem angefochtenen Bescheid nicht ohne weiteres entnehmen. Das Gutachten der Klinik für Vögel vom 24. April 2014 enthält nur die Aussage, es werde empfohlen, den Patienten aus Gründen des Tierschutzes zu „euthanasieren“. Eine solche Empfehlung war nach den Angaben im Bescheid aber bereits in einem früheren Gutachten der Klinik vom 18. September 2012 ausgesprochen worden, ohne dass sie vom Landratsamt umgesetzt wurde. Die Stellungnahme der Amtstierärztin vom 29. April 2014 beschränkt sich auf die Aussage, die „Euthanasierung“ sollte so schnell wie möglich angeordnet werden.

3. Besondere öffentliche Interessen, die ungeachtet der offenen Erfolgsaussichten der Klage eine sofortige Vollziehung gebieten würden, sind nicht ersichtlich. Dabei kann insbesondere nicht außer Betracht bleiben, dass hier durch die sofortige Vollziehung der angeordneten Tötung des Mäusebussards vollendete Tatsachen geschaffen werden würden.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 22. Februar 2016 weiter. Mit diesem Bescheid wird der Kläger insbesondere verpflichtet, „die derzeit in seinem Haushalt gehaltenen vier Schäferhunde“ im öffentlichen Verkehrsraum innerhalb geschlossener Ortslage stets angeleint zu führen.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, soweit mit ihm ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend gemacht werden. Er bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg, weil sich aus dem Vortrag des Klägers, auf dessen Überprüfung der Senat im Zulassungsverfahren beschränkt ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), die geltend gemachten ernstlichen Zweifel nicht ergeben.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (stRspr, BVerfG, B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - juris Rn. 16). Dies ist jedoch nicht der Fall.

Der Kläger begründet seinen Angriff auf das Urteil mit dem Vortrag, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine von seinen Hunden ausgehende konkrete Gefahr angenommen und sich dabei in erster Linie auf die Aussage des Zeugen T. gestützt; es habe jedoch dessen Aussage als schlüssig und widerspruchsfrei bewertet, ohne objektive Bewertungskriterien heranzuziehen, und die Aussage ausschließlich mit dem Inhalt des Schreibens von T. vom 16. September 2015 an die Beklagte abgeglichen. Dabei habe sich der Zeuge noch nicht einmal an das genaue Datum des angeblichen Vorfalls mit den Hunden des Klägers erinnern, vielmehr nur eine grobe Einordnung „in etwa im Herbst 2014“ vornehmen können. Hätte es sich aber wirklich um ein bemerkenswertes Ereignis für den Zeugen gehandelt, müsse ihm mindestens noch das Datum in Erinnerung sein, zumal der Vorgang nicht so lange zurückliege, dass von einem Vergessen ausgegangen werden könne. Aus der Aussage des Zeugen ergebe sich auch keine von den Hunden ausgehende Gefahr.

Mit diesen Ausführungen vermag der Kläger die Begründung des Verwaltungsgerichts zur konkreten Gefahr, mit der die Anordnung des Leinenzwangs gerechtfertigt wird, nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen. Er zeigt keine substantiierten tatsächlichen Umstände auf, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Hinblick auf die Beurteilung der konkreten Gefahr unrichtig ist (BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546). Die bloße Möglichkeit einer anderen Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen T. und damit des Ergebnisses der Beweisaufnahme (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) allein genügt zur Begründung ernstlicher Zweifel nicht. Soweit sich das tatsächliche Vorbringen im Zulassungsverfahren - wie im vorliegenden Fall - auf die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Sachverhalts- und Beweiswürdigung bezieht, kommt eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur in Betracht, wenn aufgezeigt wird, dass die Richtigkeit der richterlichen Überzeugungsbildung mangelhaft ist, weil das Verwaltungsgericht mit Blick auf entscheidungserhebliche Tatsachen von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder die Beweiserhebung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist, was insbesondere bei einer Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder offensichtlich sachwidriger und damit willkürlicher Beweiswürdigung anzunehmen ist (stRspr; vgl. z.B. BayVGH, B.v. 5.7.2016 - 10 ZB 14.1402 - juris Rn. 6; B.v. 14.3.2016 - 15 ZB 16.168 - juris Rn. 8; B.v. 9.10.2013 - 10 ZB 13.1725 - juris Rn. 5 f.; OVG BB, B.v. 17.5.2016 - OVG 11 N 36.15 - juris Rn. 8; NdsOVG, B.v. 17.5.2016 - 8 LA 40/16 - juris Rn. 25; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: Juni 2016, § 124 Rn. 26g m.w.N.; zur verfahrensrechtlichen Rüge eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz aus § 108 Abs. 1 VwGO vgl. z.B. BVerwG, B.v. 29.7.2015 - 5 B 36.14 - juris Rn. 13).

Derartige Mängel in der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung, die auf eine völlig unvertretbare Beweiswürdigung hinauslaufen, werden mit der Zulassungsbegründung jedoch nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich. Vielmehr ist die aufgrund der Zeugenaussage gewonnene Überzeugung des Erstgerichts, der für die Beurteilung der konkreten Gefahr maßgebliche Vorfall im Herbst 2014 habe sich so, wie von T. geschildert, abgespielt, nicht nur nachvollziehbar, sondern auch naheliegend. Das vom Kläger insbesondere hervorgehobene mangelhafte „Erinnerungsvermögen“ des Zeugen bezog sich dabei - trotz der insoweit nicht eindeutigen Wiedergabe in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung - ausschließlich auf den genauen Zeitpunkt des vom Verwaltungsgericht als maßgeblich angesehenen Vorfalls, nicht jedoch auf den Ablauf des “Angriffs“ der Hunde im Einzelnen. Die Glaubwürdigkeit des Zeugen ist insbesondere nicht zwingend damit infrage gestellt, dass er sich nicht mehr an das genaue Datum des Vorfalls erinnern konnte, obwohl er zum Zeitpunkt seiner Aussage noch nicht so weit in der Vergangenheit lag, dass man das Datum „gewöhnlich“ vergessen hat. Es entspricht vielmehr allgemeiner Lebenserfahrung, dass auch einmalige Ereignisse schon nach relativ kurzer Zeit nicht mehr mit ihrem exakten Datum benannt werden können, obwohl der genaue Geschehensablauf ohne Schwierigkeiten geschildert werden kann. Die vom Kläger geforderten „objektiven Bewertungskriterien“ für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen gibt es in dieser Form nicht; entscheidend ist vielmehr der vom Gericht in der mündlichen Verhandlung vom Zeugen gewonnene Gesamteindruck, in den neben dem Inhalt seiner Aussage sämtliche sonstigen Wahrnehmungen des Gerichts zur Person des Zeugen, die selbstverständlich auch subjektiver Natur sein können, einfließen. Auch der Abgleich des Inhalts der in der mündlichen Verhandlung gemachten Äußerungen mit zurückliegenden schriftlichen Äußerungen des Zeugen stellt einen „Baustein“ bei der Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit dar. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis den von ihm in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck mit den Worten „schlüssig und im Wesentlichen widerspruchsfrei“ zusammengefasst und einen „Belastungseifer“ des Zeugen nicht erkennen können. Damit hat es eine tragfähige Grundlage für seine innere Überzeugungsbildung wiedergegeben und so dem Gebot der freien Beweiswürdigung des § 108 Abs. 1 VwGO Rechnung getragen. Anhaltspunkte für die geltend gemachte fehlerhafte Beweiswürdigung liegen daher nicht vor.

Das Verwaltungsgericht hat die angenommene konkrete Gefahr im Übrigen nicht nur mit dem vom Zeugen bestätigten Vorfall begründet, sondern auch unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Senats (vergleiche zuletzt U.v. 6.4.2016 - 10 B 14.1054 - juris); danach geht von großen Hunden - wie den Schäferhunden des Klägers -, die auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevantem Publikumsverkehr frei umherlaufen oder die nicht ausbruchssicher untergebracht sind, in der Regel eine konkrete Gefahr im Sinn von Art. 18 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 LStVG für Leib und Leben Dritter aus, ohne dass es schon zu Beißvorfällen gekommen sein müsste. Das Verwaltungsgericht hat diese Überlegung in seinem Urteil (UA, S. 7, 1. Absatz) ebenfalls als maßgeblich für das Vorliegen einer konkreten Gefahr angesehen. Hierauf geht die Zulassungsbegründung nicht ein.

Weitere Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils werden nicht geltend gemacht. Soweit der Schriftsatz vom 16. Januar 2017 eingangs einen Hinweis auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO enthält, fehlt es im Weiteren an jeglicher Darlegung der Gründe (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), wegen derer die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweisen oder ihr grundsätzliche Bedeutung zukommen sollte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 28. September 2016 - B 4 K 15.535 - wird abgelehnt.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 11.714‚30 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin‚ die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen‚ ist unbegründet. Die innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor oder sind nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund liegt vor‚ wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (s. dazu BVerfG‚ B.v. 21.1.2009 - 1 BvR 2524/06 - JZ 2009‚ 850/851). Das ist nicht der Fall.

Die beklagte Stadt hat die Klägerin mit Bescheid vom 5. April 2013 für die Erneuerung und Verbesserung der Ortsstraße P.-rangen zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 11.714‚30 Euro herangezogen (und zugleich einen Verzicht hinsichtlich des den Vorauszahlungsbetrag von 6.507,52 € übersteigenden Beitrags ausgesprochen). Den Widerspruch wies das Landratsamt Lichtenfels zurück. Mit dem angegriffenen Urteil vom 28. September 2016 hat das Verwaltungsgericht die Klage auf Aufhebung des Straßenausbaubeitragsbescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids abgewiesen. Es hat in seiner Entscheidung tragend darauf abgestellt‚ dass die abzurechende Straße P.-rangen von der Einmündung in die Straße K. Tor im Osten bis zum Beginn der F.-gasse im Westen verlaufe. Die Beklagte habe keine weiteren Grundstücke in die Aufwandsverteilung einbeziehen müssen. Im Gegenteil erweise sich das von ihr gebildete Abrechnungsgebiet - zu Gunsten der Klägerin - als fehlerhaft‚ weil das nicht gefangene Hinterliegergrundstück FlNr. 74 zu Unrecht in die Verteilung des umlagefähigen Aufwands einbezogen worden sei. Neben diesem stellten auch die Grundstücke FlNrn. 1003/5 und 17‚ die zusammen mit FlNr. 74 und dem Anliegergrundstück FlNr. 35 ein Areal bildeten‚ auf der sich eine Behinderteneinrichtung befinde‚ nicht gefangenen Hinterliegergrundstücke dar. Zwar könne vom Grundstück FlNr. 17 aus das auf den Grundstücken FlNrn. 17 und 35 stehende‚ den B. Weg überbauende Wohnhaus betreten und von dort aus theoretisch der P.-rangen erreicht werden. Eine Bewertung der Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Ortsstraße nach dem Umfang der (wahrscheinlichen) tatsächlichen Inanspruchnahme ergebe jedoch keinen Sondervorteil für die nicht gefangenen Hinterliegergrundstücke FlNrn. 17‚ 74 und 1003/5.

Der Zulassungsantrag zeigt keine Gesichtspunkte auf‚ die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Ergebnis (vgl. BVerwG‚ B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - NVwZ-RR 2004‚ 542 ff.) begründen und weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfen.

a) Das Verwaltungsgericht hat zunächst zutreffend (stillschweigend) die Ausbaubeitragssatzung der Beklagten vom 13. Januar 2010 (ABS) als wirksame Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu einem Straßenausbaubeitrag angesehen.

aa) Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein‚ die Satzung sei unwirksam‚ weil § 7 Abs. 6 ABS die satzungsmäßige Tiefenbegrenzung des § 7 Abs. 4 Nr. 2 ABS auch für Außenbereichsgrundstücke für entsprechend anwendbar erkläre.

Es kann dahinstehen, ob die Tiefenbegrenzungsregelung selbst und mit ihr § 7 Abs. 6 ABS unwirksam ist (zur Problematik BayVGH‚ B.v. 24.11.2016 - 6 ZB 16.1476 - juris Rn. 12 ff. m.w.N.). Auch wenn das - wofür einiges spricht - der Fall sein sollte, führt das nicht zur Unwirksamkeit der Satzung insgesamt. Denn die Tiefenbegrenzung ist unabhängig von ihrer Einbindung in § 7 ABS kein Teil des Verteilungsmaßstabs. Sie dient nicht der Verteilung des umlagefähigen Aufwands auf die dabei zu berücksichtigenden Grundstücksflächen, sondern der rechtslogisch vorausgehenden Ermittlung eben dieser Flächen. Die Unwirksamkeit der Tiefenbegrenzungsregelung wirkt sich deshalb weder auf den Verteilungsmaßstab noch auf die Satzung insgesamt aus (Driehaus in ders. , Kommunalabgabengesetz, § 8 Rn. 413a m.w.N.). Denn nach dem Rechtsgedanken des § 139 BGB bleibt trotz nichtiger Tiefenbegrenzungsregelung die Beitragssatzung im Übrigen wirksam‚ wenn - wie im Regelfall und so auch hier - die ohne den nichtigen Teil bestehende Restregelung sinnvoll bleibt und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne den zur Unwirksamkeit führenden Teil erlassen worden wäre (vgl. BVerwG, U.v. 11.7.2012 - 9 CN 1.11 - BVerwGE 143, 301 Rn. 30). Bei der hier inmitten stehenden Beitragsabrechnung für die Ortsstraße P.-rangen ist die Tiefenbegrenzungsregelung nicht zur Anwendung gelangt, so dass sich ihre Unwirksamkeit nicht zulasten der Klägerin auf den streitigen Beitrag auswirken kann.

bb) Die Vorschrift des § 7 Abs. 4 Nr. 3 ABS zur Maßgeblichkeit des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs bei einheitlich genutzten Grundstücken desselben Eigentümers begegnet entgegen der Ansicht der Klägerin keinen durchgreifenden Bedenken.

Im Straßenausbaubeitragsrecht ist allerdings - ebenso wie im Erschließungsbeitragsrecht - grundsätzlich vom bürgerlich-rechtlichen Begriff des Grundstücks im Sinn des Grundbuchrechts auszugehen (ständige Rechtsprechung; z.B. BayVGH‚ B.v. 25.2.2015 - 6 ZB 14.2045 - juris Rn. 6 m.w.N.). Dem entspricht die Grundnorm des § 7 Abs. 4 Nr. 1 ABS, wonach für die Bestimmung der Grundstücksfläche auf den Flächeninhalt des Buchgrundstücks abzustellen ist. Die von der Klägerin beanstandete (Sonder-)Regelung des § 7 Abs. 4 Nr. 3 ABS greift - bei normerhaltender Auslegung - auf den wirtschaftlichen Grundstücksbegriff lediglich für den in der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmefall von sogenannten Handtuchgrundstücken zurück‚ die mangels hinreichender Größe allein nicht nutzbar sind und daher bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands völlig unberücksichtigt bleiben würden‚ obwohl sie zusammen mit einem oder mehreren angrenzenden Grundstücken desselben Eigentümers ohne weiteres angemessen genutzt werden können. Die im vorliegenden Fall streitige Frage‚ unter welchen Voraussetzungen mehrere selbstständig nutzbare Buchgrundstücke desselben Eigentümers am umlagefähigen Aufwand von Straßenausbaumaßnahmen zu beteiligen sind (dazu nachfolgend d)‚ ist hingegen nicht Gegenstand dieser Regelung.

b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ergeben sich auch nicht aus der Rüge, die abzurechnende Ortsstraße P.-rangen ende entgegen der Ansicht der Beklagten und des Verwaltungsgerichts im Westen nicht am Beginn der F.-gasse, sondern umfasse auch diese und reiche als einheitlicher Straßenzug bis zum Marktplatz.

Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen, dass sich die Frage, wie weit eine einzelne Ortsstraße als beitragsfähige Einrichtung (Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3 KAG) reicht und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt, grundsätzlich nach dem Gesamteindruck beantwortet, den die tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf Straßenführung, Straßenbreite und -länge sowie Ausstattung mit Teileinrichtungen vermittelt. Auf dieser Grundlage ist es nach Inaugenscheinnahme des Straßenzugs - mit überzeugenden Erwägungen - zu der Auffassung gelangt, dass die Straßen P.-rangen und F.-gasse sich aufgrund ihrer unterschiedlichen Ausgestaltung (überwiegend asphaltierte Fahrbahn mit nur einseitiger Entwässerungsrinne auf dem P.-rangen, durchgehend gepflasterte Fahrbahn mit beidseitigen Entwässerungsrinnen auf der F.-gasse) jeweils als augenfällig eigenständige Elemente des örtlichen Straßennetzes darstellen.

Dem hält der Zulassungsantrag lediglich entgegen, für einen „objektiven Beobachter“ gehörten die Straßen P.-rangen und F.-gasse zusammen, weil ein trennender Umstand nicht ersichtlich sei. Damit wendet er sich gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Sachverhalts- und Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insoweit liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO jedoch nur dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder die Grenzen richterlicher Überzeugungsbildung überschritten worden wären. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich sachwidrig und damit objektiv willkürlich wäre, gegen Denkgesetze verstieße oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachten würde (vgl. BayVGH, Bv. 13.2.2017 - 22 ZB 15.2639 - juris Rn. 15 m.w.N.). Derartige Mängel der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung zeigt die Klägerin nicht auf. Sie setzt vielmehr dem aus den Erkenntnissen des Augenscheinstermins gewonnenen Eindruck des Verwaltungsgericht lediglich ihren eigenen Eindruck entgegen. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung jedoch nicht (vgl. BayVGH, B.v. 18.2.2014 - 14 ZB 11.452 - juris Rn. 8 m.w.N.).

c) Ebenfalls ohne Erfolg bleibt die Rüge‚ bei der abgerechneten Baumaßnahme habe es sich nicht um den Ausbau einer vorhandenen Ortsstraße gehandelt‚ sondern um die erstmalige endgültige Herstellung einer Erschließungsanlage, so dass vorliegend nur Erschließungsbeiträge hätten erhoben werden dürfen, für die aber inzwischen Festsetzungsverjährung eingetreten sei.

Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine vorhandene (historische) Straße im Sinn des § 242 Abs. 1 BauGB‚ die dem Anwendungsbereich des Erschließungsbeitragsrechts (Art. 5a KAG i.V.m. §§ 127 ff. BauGB) entzogen ist und dem Straßenausbaubeitragsrecht (Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3 KAG) unterfällt‚ vor‚ wenn sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30. Juni 1961 Erschließungsfunktion besessen hat und für diesen Zweck - nach den damaligen rechtlichen Anforderungen - endgültig hergestellt war (vgl. BayVGH‚ B.v. 21.11.2013 - 6 ZB 11.2973 - juris Rn. 7; B.v. 19.1.2015 - 6 ZB 13.1548 - juris Rn. 6 m.w.N.).

Beide Voraussetzungen sind, wovon Beklagte und Verwaltungsgericht stillschweigend ausgegangen waren, bei dem Polzeirangen nach Aktenlage unzweifelhaft erfüllt. Diese Straße hatte ausweislich der Karte aus dem Jahre 1851 bereits damals Erschließungsfunktion. Denn sie umschloss den damaligen Ortskern von Burgkunstadt und war an ihrer nördlichen Seite durchgehend bebaut. Ohne weiteres kann mit Blick auf die von der Beklagten angeführten Indizien davon ausgegangene werden, dass sie auch entsprechend den damaligen Gepflogenheiten ortsüblich ausgebaut war. Daran sind für die Zeit um und vor 1900 keine besonderen Anforderungen zu stellen (vgl. Schmitz, BayVBl 2014, 613/616 f. mit Nachweisen der Rechtsprechung). Mit dem Einwand, die Straße habe erst im Rahmen der streitgegenständlichen Baumaßnahme im Jahr 2010/2011 einen „ordnungsgemäßen Unterbau mit Teerschicht‚ Oberflächenentwässerungseinrichtungen‚ Beleuchtungseinrichtungen usw.“ erhalten‚ verfehlt der Zulassungsantrag die maßgeblichen rechtlichen Kriterien. Es kommt nicht darauf an, ob die Straße gemessen an den Herstellungsmerkmalen der seit 1961 geltenden Erschließungsbeitragssatzung(en) endgültig oder gar nach heutigen technischen Bauregelungen „ordnungsgemäß“ hergestellt war, sondern ob ihr Ausbauzustand den damals - hier also im 19. Jahrhundert - für den Zweck der Erschließung geltenden Anforderungen entsprochen hat. Dazu ist dem Zulassungsantrag nichts Stichhaltiges zu entnehmen.

d) Schließlich ergeben sich keine ernstlichen Zweifel aus dem Einwand‚ bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands hätten weitere Grundstücke berücksichtigt werden müssen, was den auf die Klägerin entfallenden Anteil mindere.

aa) Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Grundstücke FlNrn. 17‚ 74 und 1003/5 nicht bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigen sind.

Diese drei Grundstücke liegen nicht an der Straße P.-rangen, sie stehen aber zusammen mit dem Anliegergrundstück FlNr. 35 im Eigentum einer Stiftung, die auf dem gesamten Areal eine Betreuungseinrichtung für Menschen mit Behinderung betreibt. Auf dem südlich gelegenen Grundstück FlNr. 17 befindet sich der Haupt- und Verwaltungstrakt; es grenzt im Süden an den R.-W. Platz und im Nordosten an die F.-gasse. Die nördlich gelegenen Grundstücke FlNrn. 35 und 74 sind mit Wohngruppengebäuden bebaut. Auf dem sich in Richtung Nordosten anschließenden Grundstück Fl.Nr. 1003/5 befinden sich Grünflächen, ein Sportplatz und im östlichen Bereich Parkflächen mit einer unmittelbaren Anbindung an die Straße „K. Tor“. Die vier Grundstücke bilden allerdings keine unmittelbar zusammenhängende Fläche, da zwischen den Grundstücken FlNr. 17 (im Süden) und FlNrn. 35 und 74 (im Norden) auf einem eigenen Buchgrundstück (FlNr. 33) ein öffentlicher Weg (B. Weg) verläuft. Unmittelbar nach dem Abzweig von der F.-gasse führt dieser öffentliche Weg unter dem ihn überbauenden Gebäude F.-gasse 10 hindurch, das im Wesentlichen auf dem Grundstück FlNr. 35 steht, im Süden aber - mit einer Länge von etwa 8 bis 10 m - auf das Grundstück FlNr. 17 reicht und im Nordosten mit einer Ecke auf das Grundstück FlNr. 74 ragt. Von dem B. Weg zweigt der Weg „...-wiese“ (FlNr. 33/3) ab und führt entlang der Ostgrenze des Grundstücks FlNr. 74 nach Norden zur Rangengasse.

Während das Anliegergrundstück FlNr. 35 ohne weiteres der Beitragspflicht unterliegt und dementsprechend von der Beklagten bei der Aufwandsverteilung berücksichtigt wurde, gehören die weiteren Grundstücke der Stiftung unter keinem Gesichtspunkt zum Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke.

(1) Die Regelung des § 7 Abs. 4 Nr. 3 ABS kann entgegen der Auffassung der Klägerin schon deshalb keine Anwendung finden, weil jedes dieser Grundstücke aufgrund seiner Größe selbstständig nutzbar und deshalb eine Abweichung vom Buchgrundstücksbegriff (§ 7 Abs. 4 Nr. 1 ABS) nicht gerechtfertigt ist (dazu oben a) bb)). Die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit insbesondere mit dem nordwestlich unmittelbar angrenzenden Grundstück FlNr. 74 scheidet demnach von vornherein aus.

(2) Auch nach den allgemeinen Grundsätzen für Hinterliegergrundstücke können die Buchgrundstücke FlNrn. 17‚ 74 und 1003/5 einem Anliegergrundstück nicht gleichgestellt und der Beitragspflicht für die Ortsstraße P.-rangen unterworfen werden.

Für das Grundstück FlNr. 17 ergibt sich das bereits aus dem Umstand, dass es nicht unmittelbar an das Anliegergrundstück FlNr. 35 angrenzt, sondern von diesem durch das öffentliche Wegegrundstück FlNr. 33 getrennt ist und damit nicht als Hinterliegergrundstück angesehen werden kann. Bei den Grundstücken FlNrn. 74 und 1003/5 handelt es sich zwar um - nicht durch andere Grundstücke getrennte - Hinterliegergrundstücke, allerdings lediglich um nicht gefangene Hinterliegergrundstücke‚ weil sie mit ihren rückwärtigen oder seitlichen Teilflächen ihrerseits unmittelbar an andere Verkehrseinrichtungen grenzen (B. Weg, Torwiese, K. Tor), also über eine eigene wegemäßige (Erst-)Erschließung verfügen. Solche nicht gefangene Hinterliegergrundstücke haben nach ständiger Rechtsprechung des Senats bei der Aufwandsverteilung grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben‚ wenn sie aufgrund planungsrechtlicher‚ sonstiger rechtlicher oder tatsächlicher Umstände eindeutig erkennbar auf die Straße ausgerichtet sind‚ an die sie angrenzen‚ wenn es also mit anderen Worten im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten an Anhaltspunkten fehlt‚ die den Schluss erlauben‚ die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine „eigene“ Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen werden (vgl. BayVGH‚ U.v. 25.10.2012 - 6 B 10.132 - BayVBl 2013, 211 Rn. 31, 39 ff., B.v. 17.3.2017 - 6 CS 17.353 - juris Rn. 9 m.w.N.).

Die einheitliche Nutzung von Anlieger- und Hinterliegergrundstück in der Hand eines einzigen Eigentümers reicht entgegen der Auffassung der Klägerin als ein solcher Anhaltspunkt nicht aus. Denn eine einheitliche Nutzung ist auch bei grenzüberschreitender Bebauung ebenso wie eine Eigentümeridentität als solche neutral und lässt für sich betrachtet nicht den Schluss zu‚ die abzurechnende Straße werde von einem nicht gefangenen Hinterliegergrundstück aus über das Anliegergrundstück in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen (vgl. BayVGH‚ B.v. 25.2.2015 - 6 ZB 14.2045 - juris Rn. 8 m.w.N.).

Als Anhaltspunkt für den Schluss auf eine nennenswerte Inanspruchnahme kommt vielmehr insbesondere eine tatsächlich angelegte Zufahrt oder ein tatsächlich angelegter Zugang über das Anliegergrundstück in Betracht. Bei nicht gefangenen Hinterliegergrundstücken reicht nämlich ausnahmsweise - anders als bei Anliegergrundstücken - allein der Umstand, dass deren Eigentümer über die Anliegergrundstücke eine hinreichend gesicherte Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Straße haben, nicht für deren Teilnahme an der Verteilung des umlagefähigen Aufwands aus. Vielmehr ist bei diesen Hinterliegergrundstücken zusätzlich eine Bewertung der Inanspruchnahmemöglichkeit geboten, die ausschließlich nach dem Umfang der (wahrscheinlichen) tatsächlichen Inanspruchnahme der ausgebauten Straße zu erfolgen hat. Denn an dem die Beitragserhebung rechtfertigenden Vorteilsausgleich sind Grundstücke nur zu beteiligen, wenn und soweit ihnen durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Straße ein nennenswerter Vorteil zuwächst. Ist die gebotene Inanspruchnahmemöglichkeit für ein Hinterliegergrundstück objektiv wertlos, weil nach den Regeln der Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist, dass von diesem Grundstück aus die ausgebaute Straße in einem relevanten Umfang in Anspruch genommen werden wird, dann hat dieses Grundstück aus einer gebotenen Inanspruchnahmemöglichkeit keinen Sondervorteil und scheidet deshalb aus dem Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke aus (BayVGH, B.v. 18.5.2016 - 6 ZB 15.2785 - juris Rn. 19 m.w.N.).

Gemessen an diesem Maßstab zeigt der Zulassungsantrag keine greifbaren Umstände dafür auf‚ dass die Ortsstraße P.-rangen entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts von den nicht gefangenen Hinterliegergrundstücken FlNrn. 74 und 1003/5 aus ungeachtet deren eigener Anbindung an andere Verkehrseinrichtungen über das Anliegergrundstück FlNr. 35 in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen würde. Nach dem Vorbringen der Klägerin hat zwar das Gebäude auf dem Anliegergrundstück FlNr. 35 einen Ausgang zum P.-rangen (Schriftsatz vom 5.12.2016 S. 10; die Beklagte spricht in ihrer Erwiderung vom 11.1.2017 S. 3 von einem „Gartentürchen“). Dass der P.-rangen auf diesem Weg von den Hinterliegergrundstücken über das Anliegergrundstück in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen werden wird, ist gleichwohl nicht ersichtlich. Die Klägerin selbst trägt nämlich weiter vor, dass vom Grundstück FlNr. 74 aus (das gilt erst recht für das dahinter liegende Grundstück FlNr. 1003/5) ein Zugang „über Brücken und Stege sowie den B. Weg“ zu den Grundstücken FlNrn. 17 und 35 führt, von wo aus dann die Bewohner und Mitarbeiter der Betreuungseinrichtung „über das vorhandene Gebäude … auf das Grundstück Flur-Nr. 35 … zum P.-rangen“ gelangen können. Das stellt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nur eine theoretische, beitragsrechtlich unbeachtliche Erreichbarkeit dar. Abgesehen davon, dass dieser Zugang von den Hinterliegergrundstücken aus wohl zwingend zunächst - nach Süden - über den B. Weg auf das Grundstück FlNr. 17 führt, das selbst kein Hinterliegergrundstück ist und damit auch die Grundstücke FlNr. 74 und 1003/5 beitragsrechtlich „abkoppelt“, verläuft er - dann zurück nach Norden - durch das Gebäude auf dem Anliegergrundstück FlNr. 35. Dass auf diesem umständlichen (Um-)Weg noch dazu durch ein Gebäude die Ortsstraße P.-rangen in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen wird, kann ausgeschlossen werden.

bb) Ob das im Eigentum der Beklagten stehende Grundstück FlNr. 73 der Beitragspflicht unterliegt, kann offen bleiben. Bei seiner Berücksichtigung würde, wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, der auf das Grundstück der Klägerin entfallende Beitrag nicht niedriger ausfallen als im angefochtenen Bescheid festgesetzt.

Im Übrigen ist nichts dafür ersichtlich, dass dieses ca. 15 bis 20 m breite, mehr oder weniger steil abfallende, böschungsähnliche Grundstück zum Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke gehört. Vielmehr dürfte ein beitragsrelevanter Vorteil durch ein Zugangshindernis auf Straßengrund ausgeschlossen sein (vgl. BayVGH, U.v. 6.4.2017 - 6 B 16.1043 - juris Rn. 14 m.w.N.). Denn das Grundstück FlNr. 73 kann von dem höher gelegenen P.-rangen aus nicht betreten werden, weil es über die gesamte Länge der gemeinsamen Grundstücksgrenze durch eine ununterbrochene, auf Straßengrund gelegene, nach Angaben der Klägerin zwei bis drei Meter hohe Stützmauer von der Straßenfläche getrennt ist.

2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der behaupteten Abweichung des angefochtenen Urteils von den im Zulassungsantrag im einzelnen angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts‚ des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs oder anderer Oberverwaltungsgerichte zuzulassen.

Zur Darlegung einer Divergenz ist es erforderlich‚ dass ein inhaltlich bestimmter‚ die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechts- oder Tatsachensatz benannt wird‚ mit dem dieses von einem in der Rechtsprechung eines Divergenzgerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz abgewichen sein soll (vgl. u.a. BVerwG‚ B.v. 27.10.2010 - 9 B 93.09 - juris Rn. 10). Das ist nicht geschehen.

a) Die von der Klägerin herangezogene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 12.11.2014 - 9 C 4.13) betrifft die Frage‚ ob ein Grundstück im Sinn des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen und daher zu einem Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage herangezogen werden kann. Sie bezieht sich mithin nicht auf dieselbe Rechtsvorschrift‚ die die Rechtsgrundlage für die streitbefangene Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag darstellt (Art. 5 KAG).

b) Der Verweis auf Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte Lüneburg‚ Münster‚ Schleswig und Magdeburg sowie des Verwaltungsgerichtshofs Kassel kann schon deshalb die Divergenzrüge nicht begründen‚ weil diese Oberverwaltungsgerichte keine Divergenzgerichte im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO sind.

c) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist den von ihr genannten Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs kein Rechtssatz zu entnehmen‚ wonach „die Anbau Straße von einem nicht gefangenen Hinterliegergrundstück in einem vorteilsrelevanten nennenswerten Umfang in Anspruch genommen wird‚ wenn eine tatsächliche Zufahrt vom Anliegergrundstück zur Anbau Straße gegeben ist“. Vielmehr hat der Senat in diesen - und anderen - Entscheidungen ausgeführt‚ dass eine tatsächlich angelegte Zufahrt oder ein tatsächlich angelegter Zugang über das Anliegergrundstück im Rahmen der erforderlichen wertenden Betrachtung im jeweiligen Einzelfall lediglich als Anhaltspunkt für den Schluss auf eine nennenswerte Inanspruchnahme der gebotenen Möglichkeit in Betracht kommt. Soweit die Klägerin daraus den Schluss zieht‚ der Senat nehme gleichsam automatisch einen vorteilsrelevanten Umfang der Inanspruchnahme an‚ wenn es nur einen Zugang vom Anliegergrundstück auf die abzurechnende Straße gebe‚ verkennt sie‚ dass dies lediglich ein Aspekt der Bewertung der Inanspruchnahmemöglichkeit ist. Ist die durch den Zugang gebotene Inanspruchnahmemöglichkeit für ein Hinterliegergrundstück objektiv wertlos‚ weil nach den Regeln der Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist‚ dass von ihm aus über das Anliegergrundstück die ausgebaute Straße in relevantem Umfang in Anspruch genommen wird‚ dann hat dieses Hinterliegergrundstück aus einer gebotenen Inanspruchnahmemöglichkeit keinen Sondervorteil und scheidet deshalb aus dem Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke aus (s. BayVGH‚ B.v. 18.5.2016 - 6 ZB 15.2785 - juris Rn. 19).

3. Es liegt auch kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vor‚ auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Die Klägerin rügt insoweit‚ das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt unter Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO nicht hinreichend aufgeklärt. Es hätte „den Sachverhalt mehr aufklären müssen im Hinblick auf den Umstand‚ dass es sich bei den Baumaßnahmen im Bereich des P.-rangen nicht um eine Ausbaumaßnahme handelt‚ sondern um eine erstmalige Erschließung,“ und darüber hinaus Beweis erheben müssen „über die einheitlich wirtschaftliche Nutzung der Grundstücke FlNrn. 1003/5‚ 73‚ 35 und 17“.

Diese Rüge einer unterlassenen oder mangelhaften Sachaufklärung bleibt ohne Erfolg. Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, B.v. 16.4.2012 - 4 B 29.11 - BayVBl 2012, 640; BayVGH, B.v. 31.8.2015 - 6 ZB 15.36 - juris Rn. 21). Die durch einen Rechtsanwalt vertretene Klägerin hätte in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag (§ 86 Abs. 2 VwGO) zu Protokoll stellen können (vgl. § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO); das ist jedoch ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 28. September 2016 nicht geschehen. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren. Es ist auch nicht vorgetragen oder ersichtlich, warum sich dem Verwaltungsgericht ohne unbedingten Beweisantrag auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung weitere Ermittlungen hätten aufdrängen müssen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und Abs. 3‚ § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird unter Änderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 12. November 2015 für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I. Der Kläger wendet sich gegen die Bewertung seiner mündlichen Ergänzungsprüfung, die er am 29. Juli 2014 als Teil der Prüfung zum Industriemeister, Fachrichtung Metall, vor der Industrie- und Handelskammer für Niederbayern abgelegt hat; die Bewertung der Ergänzungsprüfung mit einer ungenügenden Punktzahl hatte zur Folge, dass der Kläger die Meisterprüfung in diesem Versuch nicht erfolgreich ablegen konnte. Das Nichtbestehen des Prüfungsteils wurde ihm mit Bescheid vom 13. August 2014 mitgeteilt; sein Widerspruch gegen diese Entscheidung war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 14.11.2014).

Die hiergegen erhobene Versagungsgegenklage wies das Bayerische Ver-waltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 12. November 2015 ab mit der Begründung, die für das Bestehen der Meisterprüfung nicht ausreichende Bewertung der mündlichen Ergänzungsprüfung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger hatte zwar im Lauf des Verwaltungsgerichtsverfahrens die zweite Wiederholungs-prüfung insgesamt bestanden, sich jedoch weiter gegen die negative Prüfungs-entscheidung und die darin enthaltene Aussage gewehrt, einen erfolglosen Prü-fungsversuch unternommen zu haben.

Der Kläger hat die Zulassung der Berufung gegen das Urteil beantragt und macht zur Begründung (Schriftsätze vom 14.1.2016 und vom 4.4.2016) geltend, es lägen Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 VwGO vor.

Die Beklagte beantragt, die Berufung nicht zuzulassen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakten Bezug genommen.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der Kläger macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend. Solche Zweifel bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 7 und 7a, m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. c. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.).

Gemessen an diesen Voraussetzungen ergeben sich aus den - für den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ausschließlich maßgeblichen - Darlegungen des Klägers keine ernstlichen Zweifel daran, dass das angegriffene Urteil im Ergebnis richtig ist.

1.1. Der Kläger macht ernstliche Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Bezug auf eine Handskizze geltend, anhand derer er in der mündlichen Prüfung Fragen beantworten sollte (Schriftsatz vom 14.1.2016, S. 1 vor Nr. 1). Er meint, diese Handskizze sei - entgegen der Ansicht des Prüfungsausschusses - nicht verwertbar bzw. nicht interpretierbar gewesen. Das Verwaltungsgericht ist dieser Ansicht nicht gefolgt; es hat die Handskizze als verwendbar angesehen und deshalb in Bezug auf die Skizze keinen Mangel der mündlichen Prüfung erkennen können. Der Kläger beanstandet, es sei nicht ersichtlich, woraus das Verwaltungsgericht seine Überzeugung davon gewonnen habe, dass die Handskizze verwendbar gewesen sei und dass sie überhaupt einen „pneumatischen Schaltplan“ dargestellt habe und woraus das Gericht seine Erkenntnis gezogen habe, dass „in einer mündlichen Prüfung technische Schaltpläne vereinfacht dargestellt“ würden.

1.1.1. Ernstliche Zweifel daran, dass das Urteil im Ergebnis richtig ist, vermögen die Darlegungen des Klägers zu der hinsichtlich ihrer Brauchbarkeit strittigen Handskizze nicht zu wecken. Hierfür wäre notwendig gewesen, die Unbrauchbarkeit der Handskizze nicht nur zu behaupten, sondern darzulegen, aus welchen Gründen - nach Ansicht des Klägers - die Skizze tatsächlich untauglich gewesen sein soll, um hierauf aufbauend und daran anknüpfend mündliche Prüfungsfragen formulieren zu können, und wie sich eine solche Untauglichkeit auf das Ergebnis der mündlichen Prüfung ausgewirkt haben soll. Letztlich hätte der Kläger darlegen müssen, dass und warum die ihm gestellten Prüfungsfragen fachlich ungeeignet gewesen sind. Der Kläger hat aber keine konkreten Fragen benannt. An diesbezüglichen Ausführungen fehlt es weitestgehend sowohl im Schriftsatz vom 14. Januar 2016 als auch in der Replik (vom 4.4.2016) auf die Antragserwiderung, in der die Beklagte dargelegt und durch eine Anlage zum Schriftsatz verdeutlicht hat, dass die vom Kläger bemängelte Handskizze den Erfordernissen einer anwendungsbezogenen mündlichen Erörterung von Fachfragen unter Fachleuten genügt hat und auch in der Fachliteratur nicht anders dargestellt wird. Der Kläger beschränkt sich auf die Behauptung, ohne die - nach seiner Ansicht - falsche verwaltungsgerichtliche Einschätzung von der Verwertbarkeit der Handskizze wäre „das Ergebnis zugunsten des Klägers ausgefallen und die Klage erfolgreich gewesen“ (Schriftsatz vom 14.1.2016, S. 4 Mitte). Dies genügt dem Darlegungsgebot nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht.

1.1.2. Soweit der Kläger in Bezug auf die Handskizze und deren Würdigung durch das Verwaltungsgericht einen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 VwGO geltend macht, vermag dies gleichfalls nicht zu überzeugen. Aus seinen Darlegungen ergeben sich weder entscheidungserhebliche Fehler der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) noch Defizite der insoweit erforderlichen Begründung (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

Die Grenzen richterlicher Überzeugungsbildung wären nur dann verletzt, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausginge, namentlich Umstände überginge, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen oder wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich wäre, gegen die Denkgesetze verstoßen oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachten würde (vgl. BayVGH, B. c. 19.4.2016 - 22 ZB 16.7 - juris, Rn. 13, m. w. N.). Was die Begründungsanforderungen angeht, so muss ein Verwaltungsgericht im Urteil diejenigen Entscheidungsgründe schriftlich niederlegen, die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

Vorliegend zeigt der Kläger mit seinen Darlegungen keine die Zulassung der Berufung rechtfertigenden Mängel in der Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts auf. Die Begründung des angefochtenen Urteils ist hinsichtlich der vom Kläger thematisierten Gesichtspunkte (Brauchbarkeit der Handskizze) zwar knapp, genügt aber den genannten Anforderungen.

Der Vorwurf des Klägers, der Prozess der gerichtlichen Erkenntnisgewinnung und Überzeugungsbildung sei anhand des Urteils nicht nachvollziehbar, trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat sich in dem Urteil nicht auf den Satz beschränkt, es habe seine Überzeugung von der Verwertbarkeit der Handskizze „nach Durchführung der mündlichen Verhandlung“ gewonnen. Es hat vielmehr hinzugefügt, dass der Kläger immerhin im Prüfungsgespräch richtige Angaben zu einigen Elementen der mit der Handskizze thematisierten elektrischen Schaltung machen und Parallelen zu anderen Schaltungen habe ziehen können, woraus das Verwaltungsgericht geschlossen hat, dass die Handskizze jedenfalls fachlich nicht derart falsch habe sein können, dass mit ihr keine zulässigen Fragen hätten gestellt werden können (Urteilsabdruck - UA - S. 10, 3. Abschnitt). Auf diese Ausführungen ist der Kläger in der Antragsbegründung nicht eingegangen. Er hat auch nicht der Antragserwiderung der Beklagten widersprochen, wonach die Handskizze in der mündlichen Verhandlung ausführlich behandelt worden ist, sich die Richter die Skizze ausdrücklich sowohl vom Kläger als auch von einem der Prüfer am Richtertisch haben erläutern lassen und der Prüfer dabei die Skizze und deren Zweck nochmals ausführlich erklärt hat (Schriftsatz vom 22.2.2016, S. 2, 4. Abschnitt).

1.2. Ernstliche Zweifel daran, dass das Urteil im Ergebnis richtig ist, vermag der Kläger auch in Bezug auf die Thematik der Verwendung eines Taschenrechners in der mündlichen Prüfung nicht zu wecken (Schriftsatz vom 14.1.2016, S. 3, Nr. 2). Diesbezüglich hat das Verwaltungsgericht den Einwand des Klägers für unberechtigt gehalten, wonach ihm nicht negativ angerechnet werden könne, dass er eine Multiplikationsaufgabe nicht ohne Taschenrechner habe lösen können (UA, S. 3, 1. Abschnitt, S. 11, 2. Abschnitt). Dagegen meint der Kläger, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass die Berechnung der elektrischen Leistung mit den Werten 230 V und 0,87 A „auf jeden Fall auch ohne Hilfsmittel“ hätte gelöst werden müssen.

Dem ist nicht zu folgen. Zum einen fehlt es auch insoweit an der Darlegung, d. h. Erläuterung, inwiefern der Kläger die Multiplikation 230 V x 0,87 A nur mit Taschenrechner hätte bewältigen können. Zum andern ist der Vorwurf des Klägers auch inhaltlich nicht nachvollziehbar. Um dies zu begründen, genügt der Hinweis darauf, dass das schriftliche Multiplizieren mehrstelliger Zahlen (ohne Hilfsmittel) zum Lehrplan der Grundschule gehört (vgl. z. B. www.grundschulkoenig.de/schriftliches-rechnen-klasse4/121-schriftliches-multiplizieren).

1.3. Auch soweit der Kläger eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Würdigung seines Verständnisses der Standardabweichung (Schriftsatz vom 14.1.2016, S. 3 Nr. 3) geltend macht, rechtfertigt dies nicht die Zulassung der Berufung.

Soweit eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO indes nur dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BayVGH, B. c. 30.11.2015 - 22 ZB 15.2020 - Rn. 14 m. w. N.). Zu den Anforderungen einer ausreichenden Darlegung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gehört es deshalb, nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern dem Verwaltungsgericht tatsächlich unzutreffende Feststellungen, gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten unterlaufen sind.

Eine derartige nachvollziehbare Darstellung geben die Ausführungen des Klägers nicht her. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, es sei hier nicht auf die Verwendung der Formel angekommen, sondern auf das Verständnis, worum es bei der Standardabweichung überhaupt geht. Daran gehen die Darlegungen des Klägers vorbei.

1.4. Der Kläger macht geltend, das angegriffene Urteil leide an einer fehlerhaften Beweiswürdigung, hieraus folgend an einer fehlerhaften Sachverhaltsannahme und es unterliege daher ernstlichen Zweifeln an seiner Ergebnisrichtigkeit insofern, als das Verwaltungsgericht im Urteil ausgeführt habe, alle drei Prüfer des Klägers hätten in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend ausgeführt, dass der Kläger einige Fragen nur nach teilweise deutlicher Hilfestellung habe beantworten können. Der Kläger weist - insofern zutreffend - darauf hin, dass von den dreien zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht geladenen Prüfern nur zwei überhaupt erschienen sind und dass von diesen beiden Prüfern der eine erst im Lauf der Verhandlung hinzugekommen ist (Schriftsatz vom 14.1.2016, S. 3 Nr. 4; Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.11.2015, S. 1). Hieraus lassen sich aber gleichfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils ableiten.

Entscheidungserheblich geht es um die - für den Kläger negative - Bewertung dahingehend, dass der Kläger einige Fragen nur nach teilweise deutlicher Hilfestellung habe beantworten können. Dass dies (nämlich die Erforderlichkeit deutlicher Hilfe bei einigen Fragen) tatsächlich so gewesen ist, hat der Kläger nicht bestritten (weder im Schriftsatz vom 14.1.2016 noch im Schriftsatz vom 4.4.2016, nachdem die Beklagte in der Antragserwiderung eingeräumt hatte, dass nur zwei Prüfer an der Verhandlung teilgenommen haben). Er hat diesbezüglich sinngemäß nur geltend gemacht, die Hilfestellung sei wegen der Unbrauchbarkeit der Handskizze bzw. in Ermangelung eines Taschenrechners nötig geworden (Schriftsatz vom 14.1.2016, S. 4 unten); dass insoweit seine Einwände allerdings nicht berechtigt sind, wurde bereits oben (1.1 und 1.2) dargelegt. Wenn eine deutliche Hilfe für den Kläger in der mündlichen Prüfung aber tatsächlich notwendig gewesen ist, so kommt es nicht darauf an, ob dieser Umstand von allen drei oder nur von zweien der drei Prüfer bestätigt worden ist.

Der Kläger wirft wegen der genannten, ihrem Wortlaut nach sachlich unzutreffenden Formulierung im angegriffenen Urteil („alle drei Prüfer“) dem Verwaltungsgericht vor, es habe „offenbar bereits im Weg der vorweggenommenen Beweiswürdigung unterstellt“, alle drei Prüfer seien in der mündlichen Verhandlung anwesend gewesen und es bestehe der Anschein, dass das Urteil insoweit schon vor Durchführung der mündlichen Verhandlung festgestanden habe (Schriftsatz vom 14.1.2016, S. 3 unten, Schriftsatz vom 4.4.2016, Nr. I); der Kläger macht insofern außerdem eine „willkürliche Annahme und damit einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, Art. 103 Abs. I GG“ geltend (Schriftsatz vom 14.1.2016, S. 5). Dem kann nicht gefolgt werden.

Der Kläger hat keinen triftigen Grund gegen die naheliegende Annahme dargelegt, dass es sich bei der vom Kläger beanstandeten Passage in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils um eine versehentlich falsche Formulierung, nicht aber um einen - wie der Kläger argwöhnt - bereits vor der Durchführung der mündlichen Verhandlung gefertigten Teil der Entscheidungsgründe handelt.

Aus der unzutreffenden Formulierung, wonach „alle drei Prüfer“ in der mündlichen Verhandlung die Prüfungsleistung des Klägers beschrieben hätten, abzuleiten, dass das Verwaltungsgericht gegenüber dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und insbesondere der Anhörung der geladenen Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht offen gewesen wäre und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts schon vor der mündlichen Verhandlung festgestanden hätte, entbehrt jeder Grundlage.

2. Der Kläger macht zudem - teils ausdrücklich unter Nr. II (Schriftsatz vom 14.1.2016), teils innerhalb der die Gründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO betreffenden Nr. I - verschiedene Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) geltend.

Solche Verfahrensmängel ergeben sich aus den Darlegungen des Klägers aber weder in Bezug auf die behauptete Fehleinschätzung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts zur Brauchbarkeit der dem Kläger in der mündlichen Prüfung vorgelegten Handskizze noch in Bezug auf die unzutreffenden Entscheidungsgründe, soweit darin von einer Anwesenheit dreier Prüfer in der mündlichen Verhandlung die Rede ist, noch der Verwendung eines Taschenrechners Nr. II (Schriftsatz vom 14.1.2016, Nr. II, S. 4 und S. 5 vor Nr. 2). Aus den schon unter 1 genannten Gründen ergeben sich bezüglich dieser Umstände aus den Darlegungen des Klägers auch keine Verstöße gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs. Inwiefern das Urteil bezüglich weiterer entscheidungserheblicher Gesichtspunkte lediglich „formelhafte Wendungen“ enthalten und darin ein Verfahrensfehler liegen soll (Schriftsatz vom 14.1.2016, S. 5, Nr. 2), legt der Kläger nicht dar.

3. Erstmals im Schriftsatz vom 4. April 2016 erhebt der Kläger den Vorwurf, in der mündlichen Prüfung seien ihm Leistungen abverlangt worden, die nicht zum zulässigen Prüfungsstoff (Teil I der Meisterprüfung) gehört hätten. Diesem Einwand braucht der Verwaltungsgerichtshof allerdings nicht nachzugehen, weil er nicht innerhalb der Zweimonatsfrist nach § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO vorgebracht worden ist (nach Zustellung des Urteils am 19.11.2015 war diese Frist am 19.1.2016 abgelaufen).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts beruht auf § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 3, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Verwaltungsgerichtshof hält an seiner Auffassung fest, wonach eine Prüfung zum Industriemeister, Fachrichtung Metall, nicht die Eintragung in die Handwerksrolle ermöglicht und auch keine subjektive Zulassungsschranke aufhebt, sondern nur den Besitz bestimmter Befähigungen bescheinigt (vgl. BayVGH, B. c. 25.11.2015 - 22 C 15.2511 - und B. c. 8.5.2014 - 22 C 14.1018). Deshalb ist als Streitwert der Auffangwert angemessen; die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts war dementsprechend zu ändern.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Balkonerweiterung mit Treppe in den rückwärtigen Teil seines Grundstücks FlNr. .../6 Gemarkung ..., das innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt. Mit Bescheid vom 21. Juni 2013 lehnte die Beklagte den Bauantrag des Klägers ab.

Das Verwaltungsgericht Regensburg hat seine Klage mit Urteil vom 4. Juni 2014 mit der Begründung abgewiesen, der geplante Anbau sei bauplanungsrechtlich nicht zulässig, weil er eine in der maßgeblichen näheren Umgebung des Baugrundstücks vorhandene faktische Baugrenze überschreite. Hiergegen richtet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung. Er macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sowie eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass das Verwaltungsgericht die Verpflichtungsklage des Klägers auf Erteilung der Baugenehmigung zu Recht abgewiesen hat. Zutreffend hat es angenommen, dass der Kläger keinen Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung hat, weil die geplante Balkonerweiterung im Widerspruch zum Bauplanungsrecht steht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, Art. 59 Satz 1 Nr. 1, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO, §§ 29 ff. BauGB).

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils nur zulässig, wenn es sich (auch) hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Ein Vorhaben fügt sich im Allgemeinen ein, wenn es sich innerhalb des Rahmens hält, der durch die in der Umgebung vorhandene Bebauung gezogen wird. Ausnahmsweise kann auch ein den Rahmen überschreitendes Vorhaben zulässig sein, wenn es trotz der Überschreitung keine bodenrechtlich beachtlichen, städtebaulichen Spannungen hervorruft (vgl. BVerwG, U. v. 26.5.1978 - IV C 9.77 - BVerwGE 55, 369/386 f.). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass das Bauvorhaben diese Voraussetzungen nicht erfüllt, weil es sich hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Die Ausführungen des Klägers im Zulassungsantrag sind nicht geeignet, diese Bewertung ernstlich infrage zu stellen.

a) Es ist nicht fraglich, dass sich der für die Bestimmung der überbaubaren Grundstücksfläche maßgebliche Bereich hier allein auf die Bebauung westlich der ...-straße beschränkt und, anders als der Kläger meint, nicht auch der Bereich östlich dieser Straße zur prägenden Umgebungsbebauung zählt.

Welcher Bereich als nähere Umgebung im Sinn des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgebend ist, hängt davon ab, inwieweit sich einerseits die Ausführung des geplanten Vorhabens auf die benachbarte Bebauung und andererseits diese Bebauung auf den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägend auswirken. Dabei ist die nähere Umgebung für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen. Bei der überbaubaren Grundstücksfläche kann zur Konkretisierung dieser Anforderungen auf die Vorschrift des § 23 BauNVO als Auslegungshilfe zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, B. v. 13.5.2014 - 4 B 38/13 - ZfBR 2014, 574 = juris Rn. 8; BayVGH, B. v. 11.11.2014 - 15 B 12.2765 - juris Rn. 13). Ob hinsichtlich dieses Merkmals „in der Regel“ auf einen kleineren Umgriff der näheren Umgebung abzustellen und ob bei Wohnbauvorhaben inmitten eines Wohngebiets „regelmäßig“ das „Straßengeviert und die gegenüberliegende Straßenseite“ heranzuziehen sind, wie der Kläger unter Berufung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, U. v. 10.7.1998 - 2 B 96.2819 - juris Rn. 25; B. v. 27.9.2010 - 2 ZB 08.2775 - juris Rn. 4) meint, ist unerheblich. Denn eine solche Regel bezeichnet nur einen gedanklichen Ausgangspunkt, der von einer Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall nicht entbindet (vgl. BVerwG, B. v. 13.5.2014 - 4 B 38/13 - ZfBR 2014, 574 = juris Rn. 9). Entscheidend ist mithin immer eine Einzelfallbetrachtung.

Eine solche hat das Verwaltungsgericht hier vorgenommen (vgl. Urteilsabdruck S. 8 f.). Dabei ist es auf der Grundlage seiner im Rahmen eines gerichtlichen Augenscheins gewonnenen Erkenntnisse sowie der in den Akten befindlichen Luftbilder, Lichtbilder und Lagepläne zu dem Ergebnis gelangt, dass wegen der unterschiedlichen Bau- und Nutzungsstrukturen hier nicht das betreffende Straßengeviert als maßgebliche Umgebung anzusehen ist, sondern nur die Bebauung westlich der ...-straße im Bereich zwischen der Straße „...“ und der ...-straße. Gründe für eine Heranziehung der Bebauung auch östlich der ...-straße waren aus Sicht des Verwaltungsgerichts nicht gegeben. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe den Umgriff der das Baugrundstück prägenden Umgebung fehlerhaft auf die Westseite der ...-straße beschränkt, greift der Kläger die Tatsachen- und Beweiswürdigung des Erstgerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) an. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vermag eine fehlerhafte Beweiswürdigung wegen der eingeschränkten Überprüfbarkeit der richterlichen Überzeugungsbildung aber nur dann begründen, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Gerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder etwa wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung noch nicht (vgl. BayVGH, B. v. 7.10.2015 - 15 ZB 12.2042 - juris Rn. 19 m. w. N.).

Dass ein solcher gravierender Fehler der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung hier vorliegt, zeigt der Kläger nicht auf (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Mit dem Einwand, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei auch die Bebauung auf den Grundstücken östlich der ...-straße (FlNr. ..., .../2 bis .../8, ..., .../2 bis .../4) als zur prägenden Umgebung gehörig anzusehen, weil auch dort - spiegelbildlich zur Westseite - die Gebäude entlang einer Linie angeordnet seien, die in einem Abstand von 5 m parallel zur Straße verlaufe, kann der Kläger schon deswegen nicht durchdringen, weil es sich bei dieser „Linie“ allenfalls um die vordere, zur Straße gerichtete (faktische) Baugrenze handelt. Das Vorhandensein einer vorderen faktischen Baugrenze lässt indes Rückschlüsse auf das Bestehen oder Nichtbestehen einer rückwärtigen (hinteren) faktischen Baugrenze nicht zu.

b) Rechtlich nicht zweifelhaft erscheint auch die Wertung des Verwaltungsgerichts, dass die Bebauung westlich der ...-straße eine einheitliche Struktur aufweist, aus der sich eine faktische Baugrenze für Hauptgebäude (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BauNVO) ergibt, die von dem geplanten Anbau überschritten wird.

Der Senat folgt insoweit der vom Kläger angeführten Rechtsprechung, dass für die Annahme einer faktischen Baugrenze wegen der einschränkenden Wirkung auf das Grundeigentum hinreichende Anhaltspunkte für eine städtebaulich verfestigte Situation bestehen müssen und die tatsächlich vorhandene Bebauung kein bloßes „Zufallsprodukt“ ohne eigenen städtebaulichen Aussagewert sein darf (vgl. OVG Berlin-Bbg, U. v. 31.3.2013 - OVG 10 B 203 - OVG BE 24, 20 = juris Rn. 45; vgl. auch B. v. 18.12.2014 - OVG 10 N 47.14 - Grundeigentum 2015, 923 = juris Rn. 10). Auch trifft es zu, dass bei einer höchst unterschiedlichen Bebauung ohne gemeinsame vordere oder hintere Gebäudeflucht von einer faktischen vorderen bzw. rückwärtigen Baugrenze nicht gesprochen werden kann (vgl. BayVGH, B. v. 9.9.2013 - 2 ZB 12.1544 - juris Rn. 8). Eine solche Situation liegt nach den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten hier jedoch nicht vor. Denn nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind auf den Grundstücken westlich der ...-straße, die nach dem oben Gesagten die maßgebliche Umgebung für die überbaubare Grundstücksfläche bilden, in den rückwärtigen Grundstücksbereichen - jenseits einer Bebauungstiefe von 17 m - durchgehend keine Hauptgebäude mit Wohnnutzung, sondern lediglich Nebengebäude vorhanden (vgl. Urteilsabdruck S. 9 f.). Dies reicht für die Annahme einer Baugrenze aus. Eine rückwärtige Bebauung mit einem Hauptgebäude oder einem Anbau an ein bestehendes solches Gebäude ist bauplanungsrechtlich unzulässig, wenn im hinteren Bereich der umliegenden Grundstücke nur Nebenanlagen vorhanden sind (vgl. BVerwG, B. v. 6.11.1997 - 4 B 172/97 - ZfBR 1998, 164 = juris Leitsatz und Rn. 5 ff.; SächsOVG, B. v. 18.10.2013 - 5 A 117/11 - juris Rn. 3).

Dem steht nicht entgegen, dass die jeweiligen Bebauungstiefen der Hauptgebäude mit ihren Anbauten in unterschiedlichem Ausmaß in den rückwärtigen Bereich hineinragen, wie der Kläger vorbringt. Denn das Verwaltungsgericht ist nicht vom Vorliegen einer faktischen hinteren Baulinie ausgegangen, an die gebaut werden muss (vgl. § 23 Abs. 2 Satz 1 BauNVO), sondern lediglich von einer faktischen hinteren Baugrenze, die die äußerste Grenze festlegt, bis zu der Gebäude oder Gebäudeteile errichtet werden dürfen (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO). Auch ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO) hindert die Annahme einer Baugrenze nicht.

Soweit der Kläger beanstandet, dass die Tiefe der Bebauung vom Rand des Straßengrundstücks aus gemessen nicht 17 m, sondern teilweise nur 14 m bis 16 m betrage, trifft dies zwar zu. Dies ist für den Rechtsstreit aber unerheblich, zumal das Verwaltungsgericht zutreffend nicht von einer (faktischen) Bebauungstiefe im Sinn des § 23 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3, Abs. 4 BauNVO ausgegangen ist, sondern von einer faktischen Baugrenze im Sinn des § 23 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, Abs. 3 BauGB. Diese bestimmt sich - anders als die Bebauungstiefe - nicht nach einem festen, von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermittelnden Tiefenmaß (vgl. BVerwG, B. v. 16.6.2009 - 4 B 50/08 - ZfBR 2009, 693 = juris Rn. 4), sondern ist durch eine unabhängig von der Entfernung zur Straße in der gemeinsamen Flucht der rückwärtigen Außenwände der Gebäude verlaufende Linie gekennzeichnet. Die fehlerhafte Angabe einer „Tiefe“ der Wohngebäude von bis zu 17 m ist daher unschädlich.

Soweit sich der Kläger auf die uneinheitliche Gebäudestruktur im Bereich der Grundstücke östlich der ...-straße beruft, kommt es hierauf schon deswegen nicht an, weil dieser Bereich nicht zur maßgeblichen Umgebung zählt (vgl. dazu oben 1. b).

c) Nicht fraglich erscheint auch die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das Bauvorhaben im Falle seiner Realisierung bodenrechtlich bewältigungsbedürftige Spannungen hervorrufen würde.

Bodenrechtlich beachtliche bewältigungsbedürftige Spannungen werden begründet oder erhöht, wenn das Bauvorhaben die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert, stört oder belastet und das Bedürfnis hervorruft, die Voraussetzungen für seine Zulassung unter Einsatz der Mittel der Bauleitplanung zu schaffen. Hierfür reicht die mögliche Vorbildwirkung des Vorhabens für andere Bauvorhaben auf Nachbargrundstücken in vergleichbarer Lage aus (vgl. BVerwG, B. v. 25.3.1999 - 4 B 15/99 - ZfBR 2000, 68 = juris Rn. 5 f. m. w. N.; U. v. 5.12.2013 - 4 C 5/12 - BVerwGE 148, 290 = juris Rn. 17). Eine solche Wirkung ist hier gegeben. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts befinden sich auf den rückwärtigen Gartenflächen der Grundstücke westlich der ...-straße jenseits der faktischen Baugrenze ausschließlich Nebengebäude und Garagen, jedoch keine Wohngebäude oder dem Bauvorhaben des Klägers vergleichbare Anbauten an das Wohngebäude. Angesichts dieser Bebauungsstruktur liegt es ohne Weiteres nahe, dass die Zulassung einer solcher Hauptnutzung im rückwärtigen Teil des Grundstücks des Klägers eine Vorbildwirkung für ähnliche Bauwünsche auf den Grundstücken südlich und nördlich des Baugrundstücks und damit eine erheblichen Verdichtung des bisher in „zweiter Reihe“ aufgelockerten Bebauung zur Folge haben würde. Besondere Grundstücksverhältnisse oder sonstige Umstände, die dies ausschließen würden, sind vom Kläger weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Soweit der Kläger darauf verweist, dass die faktische Baugrenze teilweise durch Nebengebäude und Garagen und deren Anbauten überschritten würde, ist dies unerheblich, weil allein auf eine Überschreitung der Baugrenze durch Hauptgebäude (einschließlich Anbauten) abzustellen ist. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob das Vorhaben im Fall seiner Verwirklichung ein „Unikat“ darstellen würde, das die vorhandene Umgebungsbebauung nicht prägen und in ihr als Fremdkörper erscheinen würde, wie der Kläger unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 15.2.1990 - 4 C 23/86 - BVerwGE 84, 322) wohl meint.

Soweit der Kläger weiter darauf verweist, dass auf den rückwärtigen Teilen der Grundstücke teilweise auch gewerbliche Nutzungen oder Wohnnutzungen stattfinden würden, setzt er sich nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, dass es sich hierbei um nicht genehmigte Nutzungen handelt, deren bauaufsichtliche Überprüfung sich die Bauaufsichtsbehörde vorbehalten habe (vgl. zur Maßgeblichkeit tatsächlich vorhandener, illegaler Nutzung vgl. BayVGH, B. v. 29.1.2016 - 15 ZB 13.1759 Rn. 12 m. w. N.). Die Darlegung im Sinn des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO erfordert eine substanziierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung in der Weise, dass sich der Kläger mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsfeststellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzt und aufzeigt, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (vgl. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546 Rn. 19; BayVGH vom 18.1.2011 - 8 ZB 10.2239 - juris Rn. 8 m. w. N.). Die bloße Benennung angeblich bestehender Hauptnutzungen in den rückwärtigen Grundstücksteilen reicht dafür nicht aus.

2. Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) scheidet ebenfalls aus.

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerwG, B. v. 16.11.2010 - 6 B 58/10 - juris Rn. 3; vom 17.12.2010 - 8 B 38/10 - ZOV 2011, 45 Rn. 7 f.). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, „ob auch eine faktische Baugrenze (§ 23 BauNVO) funktionslos werden kann“, ist schon nicht klärungsbedürftig, weil sie anhand des Gesetzes und der Rechtsprechung auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens unschwer geklärt werden kann.

Sie ist zu verneinen. Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO dürfen, wenn eine Baugrenze festgesetzt ist, Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Nach der vom Kläger angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B. v. 9.10.2003 - 4 B 85/03 - BauR 2004, 1128 = juris Rn. 8) kann eine bauplanerische Festsetzung funktionslos werden, wenn und soweit die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. Diese Rechtsprechung ist auf eine faktische Baugrenze nicht übertragbar. Eine faktische Baugrenze kann sich nur aus der tatsächlich vorhandenen Bebauung im Hinblick auf die überbaute Grundstücksfläche und der räumlichen Lage benachbarter Gebäuden ergeben. Sie liegt vor, wenn sich aus der Anordnung der Gebäude eine gemeinsame Bauflucht ablesen lässt, die den Schluss darauf zulässt, dass diese von Gebäuden und Gebäudeteilen nicht überschritten werden darf. Ändern sich die tatsächlichen Verhältnisse in der Weise, dass eine solche Schlussfolgerung nicht (mehr) möglich ist, liegt keine faktische Baugrenze (mehr) vor, so dass es eines Zurückgreifens auf die Konstruktion der Funktionslosigkeit nicht bedarf.

3. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten Abweichung von den Entscheidungen des Verwaltungsgerichthofs vom 10. Juli 1998 (Az. 2 B 96.2819 - juris Rn. 25) und vom 27. September 2010 (Az. 2 ZB 08.2775 - juris Rn. 4) zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das verwal-tungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung eines in der Vorschrift genannten Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abrückt. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes. Im Zulassungsantrag muss daher ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenüber gestellt werden. Die bloße Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die die betreffenden Gerichte in ihrer Rechtsprechung aufgestellt haben, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (vgl. BVerwG, B. v. 12.9.2014 - 5 PB 8.14 - juris Rn. 2; B. v. 27.10.2014 - 2 B 52/14 - juris Rn. 5; B. v. 22.10.2014 - 8 B 2/14 - juris Rn. 21 ff.). So liegt es aber hier.

Mit dem Einwand, die erstinstanzlichen Entscheidung widerspreche den in den genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs aufgestellten Rechtssatz, dass „bei einem inmitten eines Wohngebiets gelegenen Vorhaben als Bereich gegenseitiger Prägung regelmäßig das Straßengeviert und die gegenüberliegende Straßenseite anzusehen sei“, weil das Verwaltungsgericht als nähere Umgebung nicht einmal die gegenüberliegende Straßenseite in Betracht gezogen habe, macht der Kläger in der Sache eine fehlerhafte Anwendung des von den genannten Gerichten aufgestellten Rechtssatzes geltend. Einen von diesem Rechtsatz abweichenden Rechtssatz, den das Verwaltungsgericht aufgestellt haben soll, benennt der Kläger nicht. Abgesehen davon dürfte der genannte Rechtssatz infolge der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass diese „Regel“ nicht von einer Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall entbindet (vgl. BVerwG, B. v. 13.5.2014 - 4 B 38/13 - ZfBR 2014, 574 = juris Rn. 8), als überholt anzusehen sein, so dass es in einem Berufungsverfahren hierauf nicht ankäme.

4. Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.1.2.6 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes obliegt, vorbehaltlich des § 13a Abs. 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach dessen Absatz 4, den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden berufen jeweils eine oder mehrere Kommissionen zur Unterstützung der zuständigen Behörden bei

1.
der Entscheidung über die Genehmigung von Versuchsvorhaben und
2.
der Bewertung angezeigter Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorgesehen ist.
Die nach Satz 2 berufenen Kommissionen unterstützen die zuständigen Behörden in den in Artikel 38 Absatz 3 der Richtlinie 2010/63/EU genannten Bereichen.

(2) Die zuständigen Behörden sollen im Rahmen der Durchführung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den beamteten Tierarzt als Sachverständigen beteiligen.

(3) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr. Das Bundesministerium der Verteidigung beruft eine Kommission zur Unterstützung der zuständigen Dienststellen bei

1.
der Entscheidung über die Genehmigung von Versuchsvorhaben und
2.
der Bewertung angezeigter Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorgesehen ist.
Die nach Satz 2 berufene Kommission unterstützt die zuständigen Dienststellen in den in Artikel 38 Absatz 3 der Richtlinie 2010/63/EU genannten Bereichen.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu den Kommissionen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 im Hinblick auf

1.
deren Zusammensetzung, einschließlich der Sachkunde der Mitglieder,
2.
das Verfahren der Berufung der Mitglieder und
3.
die Abgabe von Stellungnahmen durch die Kommissionen zu Anträgen auf Genehmigung von Versuchsvorhaben und angezeigten Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben sowie das diesbezügliche Verfahren
zu regeln. Rechtsverordnungen, die das Nähere zu der Kommission nach Absatz 3 Satz 2 regeln, bedürfen ferner des Einvernehmens des Bundesministeriums der Verteidigung.

(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzusehen, dass die zuständigen Behörden dem Bundesministerium, dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit oder dem Bundesinstitut für Risikobewertung

1.
in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung oder
2.
in Fällen, in denen dies zur Durchführung des Artikels 43 oder 55 der Richtlinie 2010/63/EU erforderlich ist,
Angaben zu Entscheidungen der zuständigen Behörden über die Genehmigung von Versuchsvorhaben oder zu von den zuständigen Behörden genehmigten Versuchsvorhaben übermitteln, und dabei das Nähere über die Form und den Inhalt sowie das Verfahren der Übermittlung zu regeln. Personenbezogene Daten dürfen nicht übermittelt werden. Die Vorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums und zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bleiben unberührt.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Klägerin wendet sich gegen die zwangsgeldbewehrte Verfügung der Beklagten vom 29. Mai 2012, in der ihr untersagt wird, die ohne Baugenehmigung aufgenommene Nutzung von als Vereinsheim genehmigten Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Anwesens T.-straße ... als Wettbüro zu nutzen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 15. ... 2013 in der Sache abgewiesen. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Klägerin.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor

1. Die Klägerin beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe rechtsirrig unterstellt, dass die Nutzungsuntersagungsverfügung dem Bestimmtheitsgebot genüge, lässt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aufkommen.

Das Verwaltungsgericht hat die Bestimmtheit der Nutzungsuntersagungsverfügung nicht unterstellt, sondern zu Recht bejaht, weil sich die Nutzungsuntersagung ersichtlich auf eine konkrete, der Klägerin bekannte Nutzung als „Wettbüro“ bezieht. In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird zwischen sog. „Wettannahmestellen“ und „Wettbüros“ unterschieden. Während bloße Wettannahmestellen für Sportwetten mit den Annahmestellen für Lotto und Toto gleichgestellt werden, sind Wettbüros als Vergnügungsstätten zu behandeln, wenn sie auch der kommerziellen Unterhaltung dienen. Unter Wettbüros in diesem Sinn fallen Räumlichkeiten, in denen zwischen dem Kunden (Spieler), dem Wettbüro (Vermittler) und dem - meist im europäischen Ausland ansässigen - Wettunternehmen Transaktionen abgeschlossen werden, wobei es sich um Sportwetten bzw. um Wetten auf diverse sonstige Ereignisse handelt. Hinzu kommt im Regelfall, dass die Räumlichkeiten - insbesondere durch die Anbringung von Bildschirmen - Gelegenheit bieten, die Wettangebote bzw. -ergebnisse live mitzuverfolgen (vgl. BayVGH, B. v. 13.5.2016 - 9 ZB 13.1991 - juris Rn. 5 m. w. N.).

Dass die Beklagte die Nutzung als Wettbüro untersagt hat, weil sie dieses als Vergnügungsstätte eingestuft hat, folgt aus der Bescheidsbegründung („Bei der Nutzung als Wettbüro handelt es sich um eine gewerbliche Nutzung, welche - entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten - als Vergnügungsstätte einzustufen ist“, „In der näheren Umgebung des Anwesens … befinden sich bereits mehrere Vergnügungsstätten …, so dass die Nutzung als Wettbüro wegen Häufung nach § 15 BauNVO unzulässig ist“, S. 3 des Bescheids). Damit ist die nach Ansicht der Klägerin entscheidende Frage, ob auch eine in nicht vergnügungsstättenartiger Weise betriebene Form der Wettvermittlung untersagt wurde, beantwortet. Für eine Interpretation der angefochtenen Nutzungsuntersagungsverfügung im Sinn des Zulassungsvorbringens der Klägerin, dass ggf. „auch ein nichtvergnügungsstättenartiger Betrieb untersagt werde“, besteht danach kein Raum.

Im Übrigen führt das Verwaltungsgericht weiter zutreffend aus, dass es nicht Aufgabe einer Nutzungsuntersagungsverfügung ist, andere mögliche Nutzungen einer Anlage zu bestimmen. Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander. Das Auffinden zulässiger Nutzungen, die - wie hier - von der Nutzungsuntersagungsverfügung nicht umfasst sind, ist auch nicht die Aufgabe des Verwaltungsgerichts. Vielmehr ist es grundsätzlich Sache des Bauherrn, die konkreten Nutzungsentscheidungen zu treffen (vgl. Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand Januar 2016, Art. 76 Rn. 297 m. w. N.).

Schließlich stellt sich angesichts der Ergänzung der Ermessenserwägungen in der Antragserwiderung der Beklagten vom 25. November 2013 (s. nachfolgend Nr. 1 Buchst. b und c) nicht die Frage, ob der Inhalt der Verfügung vom 15. Mai 2013 auch in Bezug auf die untersagte Nutzung des Wettbüros als Vergnügungsstätte geändert wurde. Denn auch in den ergänzenden Erwägungen stellt die Beklagte auf den Betrieb des Wettbüros in einer Form ab, „die es zur Vergnügungsstätte im Sinne der BauNVO macht“ (vgl. z. B. S. 3 der Antragserwiderung).

b) Die Darlegungen der Klägerin zu der ihrer Ansicht nach nicht wirksamen Korrektur eines Ermessensfehlgebrauchs hinsichtlich der Nutzungsuntersagungsverfügung führen nicht zur Zulassung der Berufung.

aa) Mit Schriftsatz vom 25. November 2013 hat die Antragsgegnerin im Zulassungsverfahren ihre Ermessenserwägungen (nochmals) ergänzt. Für eine Nutzungsuntersagung genüge grundsätzlich die formelle Illegalität der Nutzung. Auf die materielle Rechtmäßigkeit komme es regelmäßig nicht an. Etwas anderes gelte nur dann, wenn das genehmigungspflichtige Vorhaben offensichtlich genehmigungsfähig sei. Letzteres sei jedoch nicht der Fall (es folgen Ausführungen zur materiellen Unzulässigkeit bzw. zur jedenfalls nicht offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens). Jedenfalls mit diesen Ausführungen der Beklagten, denen die Klägerin nicht entgegen getreten ist, ist ihrem Einwand die Grundlage entzogen, die Beklagte habe nicht deutlich gemacht, dass es sich bei ihren Ausführungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht nur um ein prozessuales Vorbringen, sondern um eine Änderung des Verwaltungsakts selbst handle und nicht hinreichend bestimmt sei, mit welcher „neuen“ Begründung die behördliche Entscheidung letztlich aufrecht erhalten bleibe.

bb) Die Ergänzung der Ermessenserwägungen durch die Beklagte im Zulassungsverfahren ist zulässig und gemäß § 114 Satz 2 VwGO auch beachtlich. Die Voraussetzungen für die materiell-rechtliche und verwaltungsverfahrensrechtliche Zulässigkeit des Nachschiebens von Ermessenserwägungen liegen vor (wie BayVGH, B. v. 16.5.2016 - 9 ZB 13.1991 - juris Rn. 10 ff.).

(1) Nach § 114 Satz 2 VwGO kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsakts „auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen“. Zweck dieser Bestimmung ist es, klarzustellen, dass ein materiell- und verwaltungsverfahrensrechtlich zulässiges Nachholen von Ermessenserwägungen nicht an prozessualen Hindernissen scheitert (vgl. BVerwG, U. v. 20.6.2013 - 8 C 46/12 - BVerwGE 147, 81 = juris Rn. 34 m. w. N.). Ergänzende Erwägungen in diesem Sinn sind bereits im Zulassungsverfahren zu berücksichtigen. Insbesondere beurteilt sich die Frage, ob ein dargelegter Grund für die Zulassung der Berufung besteht, nach der im Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über den Zulassungsantrag nach materiellem Recht maßgeblichen Sach- und Rechtslage (vgl. OVG NW, B. v. 29.4.2011 - 18 A 1491/10 - NVwZ-RR 2011, 623; ebs. BayVGH, B. v. 19.7.2013 - 8 ZB 12.404 - juris Rn. 8; ebs. OVG Berlin-Bbg, B. v. 6.12.2013 - OVG 10 N 24.11 - juris Rn. 10; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124 Rn. 24a, jeweils m. w. N.).

(2) Ausweislich des Wortlauts ihrer Antragserwiderungsschrift vom 25. November 2013 zur „Ergänzung der Ermessenserwägungen“ (S. 3) hat die Beklagte die Begründung des Bescheids vom 5. Juli 2012 zur Untersagung der Nutzung als Wettbüro neu gefasst; der neue Wortlaut tritt nach dem erklärten Willen der Beklagten an die Stelle der bisherigen Bescheidsbegründung.

(a) Gegen den von der Beklagten vorgenommenen Austausch ihrer wesentlichen Ermessenserwägungen in der Bescheidsbegründung ist in materiell-rechtlicher und verwaltungsverfahrensrechtlicher Hinsicht nichts zu erinnern. Da die Nutzungsuntersagung nach Art. 76 Satz 2 BayBO nach Maßgabe des materiellen Rechts ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist (vgl. BayVGH, U. v. 16.2.2015 - 1 B 13.648 - NVwZ-RR 2015, 607 = juris Rn. 24 m. w. N.), sind im gerichtlichen Verfahren Veränderungen der Sachlage bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz und Veränderungen der Rechtslage bis zum Ergehen der Revisionsentscheidung zu berücksichtigen (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 113 Rn. 48 m. w. N.; BVerwG, U. v. 20.6.2013 - 8 C 46.12 - BVerwGE 147, 81 = juris Rn. 33). Das hat zur Folge, dass die Behörde die Rechtmäßigkeit der Verfügung ständig verfahrensbegleitend kontrollieren und ihre Entscheidung ggf. aktualisieren muss (vgl. BVerwG, U. v. 13.12.2011 - 1 C 14.10 - BVerwGE 141, 253 = juris Rn. 10; Decker in Simon/Busse, a. a. O., Art. 76 Rn. 294). In verwaltungsverfahrensrechtlicher Hinsicht kommt der Austausch auch wesentlicher Ermessenserwägungen in Betracht, soweit die Begründung nur für die Zukunft geändert wird. Denn so wie die Behörde die Untersagung mit neuer Begründung neu erlassen könnte, kann sie das Verbot auch mit geänderter Begründung für die Zukunft erlassen (vgl. BVerwG, U. v. 20.6.2013 - 8 C 10.12 - BVerwGE 147, 47 = juris Rn. 64 m. w. N.; BVerwG, U. v. 20.6.2013 - 8 C 46.12 - BVerwGE 147, 81 = juris Rn. 33, 39). So liegt es hier. Dass die Beklagte die Begründung der Untersagung (nur) mit Wirkung für die Zukunft geändert hat, ergibt sich aus ihrer der Ergänzung vorangestellten Bezugnahme auf die vorgenannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und ihrem prozessualen Verteidigungsvorbringen, wonach mit der vorstehenden Ergänzung der Ermessenserwägungen die Frage der Ermessensfehlerhaftigkeit des streitgegenständlichen Bescheids in seiner ursprünglichen Fassung nicht mehr entscheidungserheblich ist (vgl. S. 6 der Antragserwiderungsschrift). Im Austausch der Ermessenserwägungen durch die Beklagte ist vorliegend auch keine Änderung des Wesens der ursprünglich verfügten Nutzungsuntersagungsverfügung zu sehen; der Regelungsgegenstand, der Tenor, und damit auch die Intention, die den öffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprechende Nutzung als „Wettbüro“ zu untersagen, sowie die Rechtsgrundlage bleiben gleich. Davon abgesehen ist die Nutzungsuntersagung als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung - wie bereits ausgeführt wurde - stets auf eine Anpassung an jeweils veränderte Umstände angelegt. Des Weiteren wird durch die Änderung mit Wirkung für die Zukunft die Rechtsverteidigung der Klägerin nicht beeinträchtigt, weil sich ihr Prozessverhalten angesichts des maßgeblichen Zeitpunkts der jeweils aktuellen Sach- und Rechtslage ohnehin auf zukunftsbezogene Veränderungen einstellen muss (vgl. BVerwG, U. v. 20.6.2013 - 8 C 46.12 - BVerwGE 147, 81 = juris Rn. 33).

(b) Die nachgeschobenen Ermessenserwägungen sind schriftlich abgefasst (vgl. BVerwG, U. v. 13.12.2011, a. a. O. juris Rn. 18) und genügen auch den Bestimmtheitsanforderungen des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG (vgl. BVerwG, U. v. 20.6.2013 - 8 C 46.12 - BVerwGE 147, 81 = juris Rn. 35 ff.). Die Beklagte hat klargestellt, dass die angefochtene Nutzungsuntersagung geändert wird, indem sie die Begründung „wie folgt“ neu fasst und diese an die Stelle der bisherigen Ausführungen treten lässt (vgl. S. 3 der Antragserwiderung vom 25.11.2013). Die so geänderte Nutzungsuntersagungsverfügung stellt mit ihrer neuen Begründung nunmehr - zutreffend - allein darauf ab, dass für die Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagungsverfügung die formelle Illegalität der Nutzung ausreicht und erläutert ebenfalls zutreffend, dass das genehmigungspflichtige Vorhaben der Klägerin nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist. Unschädlich ist dabei, dass die Beklagte insoweit an ihre ursprüngliche Beurteilung der materiellen Illegalität des Vorhabens anknüpft.

(c) Weitergehende Anforderungen ergeben sich aus § 114 Satz 2 VwGO nicht. Diese Vorschrift regelt nicht die Voraussetzungen für die materiell-rechtliche und verwaltungsverfahrensrechtliche Zulässigkeit des Nachschiebens von Gründen, sondern betrifft nur ihre Geltendmachung im Prozess (BVerwG, U. v. 13.12.2011, a. a. O., juris Rn. 9; U. v. 20.6.2013 - 8 C 46.12 - BVerwGE 147, 81 = juris Rn. 34 m. w. N.).

(4) Die Klägerin hatte ausreichend Gelegenheit, sich zu den im Zulassungsverfahren nachgeschobenen Ermessenserwägungen durch die Beklagte zu äußern. Hiervon hat sie keinen Gebrauch gemacht.

(5) Die Nutzungsuntersagungsverfügung mit den ursprünglichen Erwägungen entfaltete mangels eines angeordneten Sofortvollzugs keine vollziehbaren Wirkungen, so dass die Klägerin ihre illegal aufgenommene Nutzung fortführen konnte. Bereits aus diesem Grund bedarf es keiner Klärung der Frage, ob die Nutzungsuntersagungsverfügung auch bis zu deren Änderung im Zulassungsverfahren rechtmäßig war.

c) Nachdem die Beklagte ihre die Nutzungsuntersagung begründenden Ermessenserwägungen zulässig und beachtlich nachgeschoben hat, kommt es nicht darauf an, ob die weitere selbstständig tragende Begründung des Verwaltungsgerichts, das durch Art. 76 Satz 2 BayBO eingeräumte Ermessen sei im Sinn einer Nutzungsuntersagung vorgezeichnet, zutrifft.

2. Die geltend gemachten besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art liegen nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Insoweit kann auf die Ausführungen zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidungen verwiesen werden. Besondere Schwierigkeiten im Sinn offener Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124 Rn. 27) haben sich dabei nicht ergeben.

a) Soweit es die Bestimmtheit der Nutzungsuntersagungsverfügung betrifft, ergibt sich aus den Bescheidsgründen eindeutig, dass die Nutzung des Wettbüros als Vergnügungsstätte untersagt wurde. Was unter einem Wettbüro in diesem Sinne zu verstehen ist, ist geklärt.

b) Die Zulässigkeit des Austauschs wesentlicher Ermessenserwägungen und dessen Berücksichtigung nach § 114 Satz 2 VwGO im gerichtlichen Verfahren ist in rechtlicher Hinsicht in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt (vgl. insb. BVerwG, U. v. 20.6.2013 - 8 C 46/12 - BVerwGE 147, 81 und BVerwG, U. v. 13.12.2011 - 1 C 14.10 - BVerwGE 141, 253). Die Anwendung der sich aus dieser Rechtsprechung ergebenden Grundsätze auf den vorliegenden Fall bereitet keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten.

c) Die Frage, ob fehlerhafte Erwägungen auch in Fällen des intendierten Ermessens zur Rechtswidrigkeit einer Untersagungsverfügung führen, ist nicht entscheidungserheblich.

3. Die Rechtsache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Klägerin beimisst (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

a) Die Frage, ob eine Heilung bislang fehlerhafter Ermessenserwägungen möglich ist, wenn nicht deutlich gemacht wird, dass sich die Behörde nicht bloß prozessual verteidigen, sondern den Inhalt der Verfügung ändern will, bedarf keiner Klärung im Berufungsverfahren. Die Beklagte hat ihre Ermessenserwägungen im Zulassungsverfahren in einer den Bestimmtheitsanforderungen des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG genügenden Weise ergänzt und insbesondere deutlich gemacht, dass sie den Inhalt der angefochtenen Nutzungsuntersagung ändern will.

b) Die Frage, ob in Fällen eines intendierten Ermessens fehlerhafte Erwägungen unbeachtlich sind, ist ebenfalls nicht klärungsfähig, weil sie sich nach den zuvor gemachten Ausführungen im Berufungsverfahren nicht stellen würde.

4. Auch die Divergenzrügen (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung.

a) Die gerügte Abweichung von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2011 und vom 20. Juni 2013 (1 C 14.10 und 8 C 46.12 zur Form, Handhabung und Bestimmtheit des Nachschiebens von Ermessenserwägungen) ist wegen der zulässigen und beachtlichen Ergänzung der Ermessenserwägungen im Zulassungsverfahren weggefallen (vgl. Happ in Eyermann, a. a. O., § 124 Rn. 41 m. w. N.).

b) Die gerügte Abweichung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2013 (8 C 10.12), wonach ein intendiertes Ermessen zwar eine nähere Begründung der Ermessensausübung erübrigen, aber keine fehlerhafte Begründung heilen könne, rechtfertigt eine Zulassung der Berufung mangels Entscheidungserheblichkeit nicht (vgl. Happ in Eyermann, a.a.O., § 124 Rn. 44 m. w. N.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Für die Vernehmung von Richtern, Beamten und anderen Personen des öffentlichen Dienstes als Zeugen über Umstände, auf die sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht, und für die Genehmigung zur Aussage gelten die besonderen beamtenrechtlichen Vorschriften.

(2) Für die Mitglieder des Bundestages, eines Landtages, der Bundes- oder einer Landesregierung sowie für die Angestellten einer Fraktion des Bundestages oder eines Landtages gelten die für sie maßgebenden besonderen Vorschriften.

(3) Eine Genehmigung in den Fällen der Absätze 1, 2 ist durch das Prozessgericht einzuholen und dem Zeugen bekannt zu machen.

(4) Der Bundespräsident kann das Zeugnis verweigern, wenn die Ablegung des Zeugnisses dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde.

(5) Diese Vorschriften gelten auch, wenn die vorgenannten Personen nicht mehr im öffentlichen Dienst oder Angestellte einer Fraktion sind oder ihre Mandate beendet sind, soweit es sich um Tatsachen handelt, die sich während ihrer Dienst-, Beschäftigungs- oder Mandatszeit ereignet haben oder ihnen während ihrer Dienst-, Beschäftigungs- oder Mandatszeit zur Kenntnis gelangt sind.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt:

1.
der Verlobte einer Partei;
2.
der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
der Lebenspartner einer Partei, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
diejenigen, die mit einer Partei in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren;
4.
Geistliche in Ansehung desjenigen, was ihnen bei der Ausübung der Seelsorge anvertraut ist;
5.
Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von periodischen Druckwerken oder Rundfunksendungen berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben, über die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmanns von Beiträgen und Unterlagen sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil handelt;
6.
Personen, denen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist, in Betreff der Tatsachen, auf welche die Verpflichtung zur Verschwiegenheit sich bezieht.

(2) Die unter Nummern 1 bis 3 bezeichneten Personen sind vor der Vernehmung über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses zu belehren.

(3) Die Vernehmung der unter Nummern 4 bis 6 bezeichneten Personen ist, auch wenn das Zeugnis nicht verweigert wird, auf Tatsachen nicht zu richten, in Ansehung welcher erhellt, dass ohne Verletzung der Verpflichtung zur Verschwiegenheit ein Zeugnis nicht abgelegt werden kann.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) In den Fällen des § 383 Nr. 1 bis 3 und des § 384 Nr. 1 darf der Zeuge das Zeugnis nicht verweigern:

1.
über die Errichtung und den Inhalt eines Rechtsgeschäfts, bei dessen Errichtung er als Zeuge zugezogen war;
2.
über Geburten, Verheiratungen oder Sterbefälle von Familienmitgliedern;
3.
über Tatsachen, welche die durch das Familienverhältnis bedingten Vermögensangelegenheiten betreffen;
4.
über die auf das streitige Rechtsverhältnis sich beziehenden Handlungen, die von ihm selbst als Rechtsvorgänger oder Vertreter einer Partei vorgenommen sein sollen.

(2) Die im § 383 Nr. 4, 6 bezeichneten Personen dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind.

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt:

1.
der Verlobte einer Partei;
2.
der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
der Lebenspartner einer Partei, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
diejenigen, die mit einer Partei in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren;
4.
Geistliche in Ansehung desjenigen, was ihnen bei der Ausübung der Seelsorge anvertraut ist;
5.
Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von periodischen Druckwerken oder Rundfunksendungen berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben, über die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmanns von Beiträgen und Unterlagen sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil handelt;
6.
Personen, denen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist, in Betreff der Tatsachen, auf welche die Verpflichtung zur Verschwiegenheit sich bezieht.

(2) Die unter Nummern 1 bis 3 bezeichneten Personen sind vor der Vernehmung über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses zu belehren.

(3) Die Vernehmung der unter Nummern 4 bis 6 bezeichneten Personen ist, auch wenn das Zeugnis nicht verweigert wird, auf Tatsachen nicht zu richten, in Ansehung welcher erhellt, dass ohne Verletzung der Verpflichtung zur Verschwiegenheit ein Zeugnis nicht abgelegt werden kann.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die auf Grund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste.

(2) Die vorstehende Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Vorschriften verletzt sind, auf deren Befolgung eine Partei wirksam nicht verzichten kann.

41
Ob ein derartiges Verbot wegen Eingriffs in ein verfassungsrechtlich geschütztes Individualrecht des Klägers in Betracht kommt, kann dahinstehen , weil der Kläger jedenfalls das Rügerecht nach § 295 Abs. 1 ZPO verloren hat. Wurde bei einer Beweisaufnahme ein unzulässiges Beweismittel verwendet, findet die Bestimmung des § 295 Abs. 1 ZPO grundsätzlich Anwendung (BGH, Urteil vom 19. Januar 1984 - III ZR 93/82 - VersR 1984, 458 unter II 2; Greger in Zöller, ZPO 26. Aufl. § 295 Rdn. 3, § 286 Rdn. 15a ff.; Prütting in MünchKomm, ZPO 2. Aufl. § 295 Rdn. 2). Anhaltspunkte dafür, dass dies hier nicht anzunehmen ist, bestehen nicht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.