Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Dez. 2016 - M 23 K 16.1118

bei uns veröffentlicht am21.12.2016

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ficht die von dem Beklagten durch das Landratsamt F. am 6. Mai 2014 angeordnete Tötung eines von ihm gehaltenen …bussards an.

Zwischen 2012 und 2014 fanden in der von dem Kläger betriebenen Wildtierauffang- und -pflegestation verschiedene Kontrollen durch das Landratsamt statt, so zuletzt am 8. April 2014. Die in diesem Rahmen ergangenen Duldungsanordnungen gegen den Kläger und die Grundstückseigentümerin waren Gegenstand der Verfahren M 18 K 14. 2175, fortgesetzt als Verfahren M 23 K 16.1119, und M 18 K 14.2111, fortgesetzt als Verfahren M 23 K 16.1122, die mittlerweile erstinstanzlich abgeschlossen sind.

Im Zuge des Kontrolltermins vom 8. April 2014 und aufgrund früherer Erkenntnisse zu dem Gesundheitszustand des von dem Kläger gehaltenen …bussards ordnete das Landratsamt durch Bescheid vom 14. April 2014 die Untersuchung des Tieres, RingNr. B …, bis spätestens 22. April 2014 bei einem Fachtierarzt für Geflügel, Wildtier- und Zoovögel, z.B. in der Klinik für Vögel der LMU in Oberschleißheim unter im Einzelnen genannten Vorgaben an, widrigenfalls wurde die Ersatzvornahme in Form der Abholung und Vorstellung des Tieres bei der Vogelklinik in Oberschleißheim für den 23. April 2014 angedroht. Der Bescheid war Gegenstand des mittlerweile abgeschlossenen Verfahrens M 18 K 14.2027, fortgesetzt als Verfahren M 23 K 16.1120.

Die Ersatzvornahme wurde am 23. April 2014 durchgeführt und das Tier nach Oberschleißheim verbracht. Am … April 2014 erstellte die Klinik für Vögel, Reptilien, Amphibien und Zierfische der LMU ein Gutachten über den Zustand des Tieres. In der den Befund abschließenden „Besprechung“ (Bl. 913 f. Behördenakte) wurde ausgeführt:

„Der untersuchte …bussard mit der Kennzeichnung „rechts Metallring offen B.“ weist irreparable Schädigungen des Skelettsystems auf. Aufgrund einer vermutlich älteren Luxation des linken Schultergelenks ist das Tier dauerhaft flugunfähig. Am linken Tibiotarsus liegt eine alte Fraktur vor, die zu einer massiven Fehlstellung der Gliedmaße geführt hat. Die Gliedmaße distal der Fraktur ist um 120° nach innen rotiert. Weiterhin ist das Intertarsalgelenk am linken Ständer vollständig versteift. Aufgrund der Fehlstellung und der Funktionseinschränkung kann die Gliedmaße von dem Tier weder physiologisch belastet werden noch zur Gefiederpflege genutzt werden. Eine selbstständige Futteraufnahme konnte während des stationären Aufenthalts beobachtet werden. Die unphysiologische Stellung der linken Beckengliedmaße lässt vermuten, dass die zu Grunde liegende Fraktur nicht tierärztlich versorgt wurde.

Durch die Funktionseinschränkungen kann sich der …bussard nicht artgemäß bewegen. Am rechten Ständer sind Schwellungen der Zehen und Entzündungen des Sohlenballens aufgefallen, die wahrscheinlich aufgrund einer chronischen Gewichtsüberlastung aufgetreten sind. Am linken Ständer sind Druckstellen medial am Intertarsgelenk sowie medial an den Zehen aufgefallen, deren Ursache höchstwahrscheinlich in der Fehlstellung begründet ist. Die beschriebenen Prozesse sind wahrscheinlich chronischer Natur und sind nicht therapierbar, da die Gliedmaßenfehlstellung als Grundursache nicht zu beheben ist.

Sohlenballengeschwüre und Druckstellen sind mit chronischen Entzündungsprozessen verbunden, die zu dauerhaften Schmerzzuständen führen. Es ist sehr wahrscheinlich, dass der …bussard dauerhaft unter Schmerzen leidet.

Das Tier zeigt massive Gleichgewichtsstörungen, die sich darin äußern, dass das Tier bei Fortbewegungsversuchen auf die linke Seite kippt und sich mit dem linken Flügel abstützen muss. Die neurologische Untersuchung des Tieres war jedoch unauffällig. Die gezeigten Gleichgewichtsstörungen sind höchstwahrscheinlich rein orthopädisch bedingt.

Da der untersuchte …bussard flugunfähig ist, und die Möglichkeit einer physiologischen Fortbewegung mit Hilfe der Beckengliedmaßen aufgrund der starken Fehlstellung hochgradig eingeschränkt ist, ist davon auszugehen, dass das Tier unter dauerhaften Stresszuständen leidet. Durch die vorliegenden Sohlenballengeschwüre und Druckstellen an beiden Beckengliedmaßen ist weiterhin davon auszugehen, dass das Tier an chronischen Schmerzen leidet. Zusammenfassend bedeutet das, dass ein Weiterleben des untersuchten …bussards in einer Voliere aufgrund der vorliegenden Schäden nicht ohne erhebliche Schmerzen und Leiden möglich ist. Wir empfehlen deshalb nach § 2 des Tierschutzgesetzes den Patienten aus Gründen des Tierschutzes zu euthanasieren.“

Durch streitgegenständlichen Bescheid vom 6. Mai 2014 ordnete das Landratsamt die Tötung des Tieres auf Kosten des Halters für den 9. Mai 2014 an. Das Gutachten der Klinik für Vögel, vier dort gefertigte Röntgenaufnahmen und die Stellungnahme der Amtstierärztin des Landratsamtes vom … April 2014 wurden zum Bestandteil des Bescheides erklärt (Ziff. 1). Sofortvollzug wurde angeordnet (Ziff. 2) und der Kläger verpflichtet, die Kosten des Bescheides zu tragen; als Gebühr wurden 150 EUR festgesetzt sowie Auslagen für die Postzustellungsurkunde in Höhe von 3,09 EUR (Ziff. 3 und 4).

Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.

Der Klägerbevollmächtigte erhob am ... Mai 2014 Anfechtungsklage gegen vorgenannten Bescheid (M 18 K 14.1966) und beantragte am selben Tag die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage.

Durch Beschluss vom 8. Mai 2014 lehnte die die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts München die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ab (M 18 S. 14.1965). Das Landratsamt gehe zutreffend von der Erforderlichkeit der Euthanasierung des Tieres aus, da nur auf diese Weise vermieden werden könne, dass das Tier die mit einer fortdauernden Haltung unter menschlicher Obhut verbundenen erheblichen Schmerzen und Leiden ertragen müsse. Die Einschätzung der Amtstierärzte, denen das Gesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz einräume, sei durch die fachliche Beurteilung der Vogelklinik der LMU bestätigt worden.

Auf Beschwerde des Klägerbevollmächtigten änderte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (9 CS 14.1027) am 13. Mai 2014 den Beschluss. Die aufschiebende Wirkung der Klage wurde wiederhergestellt.

Der Beurteilung der Klinik für Vögel, der sich die Amtstierärztin angeschlossen habe, stehe eine Stellungnahme von Fr. Dr. T. entgegen, wonach der Vogel seine Situation sehr gut meistere. Es liege damit ein substantiiertes Gegenvorbringen vor, das geeignet sei, die Einschätzung des Amtstierarztes zu entkräften. Es bedürfe im Hauptsacheverfahren jedenfalls weiterer Aufklärung, ob die Voraussetzungen für die angeordnete Tötung vorlägen. Dies gelte insbesondere im Hinblick darauf, dass die Tötung eines Tieres nur als letztes Mittel in Betracht komme und in Bezug auf die Erforderlichkeit der sofortigen Tötung.

Das damals in Obhut der Klinik für Vögel der LMU in Oberschleißheim befindliche Tier wurde dem Kläger hierauf wieder ausgehändigt.

Das streitgegenständliche Verfahren wurde wegen Nichtbetreibens der Parteien aufgrund einer Mediation bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtsgerichtshof zu einem anderen zwischen den Beteiligten dort anhängigen Verfahren am 5. Oktober 2015 statistisch erledigt.

Durch Schriftsatz vom 25. Februar 2016 beantragte der Beklagte die Fortsetzung des Verfahrens, nachdem das Mediationsverfahren gescheitert sei. Das Verfahren wurde als Verfahren M 23 K 16.1118 fortgesetzt.

Am 22. Juni 2016 fand ein Erörterungstermin statt. Das Gericht hörte die Parteien zu der aufgrund des Zeitabstandes zu der Untersuchung des Tieres im Jahr 2014 beabsichtigten neuerlichen fachtierärztlichen Befunderhebung und -bewertung an. Der Beklagte stimmte dem zu, der Klägerbevollmächtigte erklärte schriftsätzlich am … August 2016, einer weiteren Begutachtung des Tieres werde nicht zugestimmt. Von Klageseite vorgelegt wurde eine fachliche Stellungnahme von Fr. Dr. T. vom 8. August 2016 über eine Begehung der Einrichtung des Klägers und Untersuchung des Tieres, wonach sich der Zustand des Tieres in den letzten zweieinhalb Jahren verbessert habe. Der Vogel sei in der Lage, selbst zu fressen, könne Gefiederpflege durchführen und seine aufrechte aufmerksame Haltung vermittle seinen Lebenswillen. Eine Euthanasierung halte sie nicht für gerechtfertigt. Auf die weiteren Einzelheiten und Fotos wird Bezug genommen.

Am 16. November und 20. Dezember 2016 fand die mündliche Verhandlung statt. Frau Dr. T., Herr Dr. K. (...) und Herr Prof. Dr. K. (...) wurden als sachverständige Zeugen einvernommen.

Der Klägerbevollmächtigte beantragte,

den Bescheid vom 6. Mai 2014 aufzuheben.

Der Beklagtenvertreter beantragte,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegte Behördenakte, insbesondere die Niederschrift der mündlichen Verhandlung, Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten ist – nach wie vor – rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Grundsätzlich ist für die Überprüfung eines belastenden Verwaltungsaktes ohne Dauerwirkung maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt der der letzten behördlichen Entscheidung, hier: Mai 2014 (vgl. eingehend Wolff in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage, § 113 Rn. 97 ff. m.w.N.). In der vorzufindenden Konstellation liegt es jedoch auf der Hand, dass schon wegen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und der notwendigen Prüfung der Unabdingbarkeit der Maßnahme zumindest ein Abgleich der Sachlage auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vonnöten ist, nämlich ob die Voraussetzungen der Euthanasierung (§ 16a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 Hs. 3 TierSchG) nach wie vor vorliegen, was letztlich auch den Vorgaben des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in dessen Beschluss vom 13. Mai 2014 (a.a.O. - juris Rn. 21) entspricht.

Diese abgleichende Überprüfung hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 21. Dezember 2016 vorgenommen.

Das Gericht hätte es zwar für sachdienlicher gehalten, wenn eine neuerliche fachliche Untersuchung des Tieres und Bewertung durch einen mit der Angelegenheit noch nicht befassten sachverständigen Fachtierarzt hätte erfolgen können, dies auch, wenn dies ggf. mit Stress für das Tier verbunden gewesen wäre. Diese Vorgehensweise wäre schon deshalb vorzugswürdig gewesen, da fachlicher Streit zwischen den Parteien bzw. den diese vertretenden Veterinären bestand. Die abschließende Würdigung und Bewertung der fachlichen Differenzen wäre dann durch einen Sachverständigen, der von beiden Seiten getragen wird und über aktuelle Erkenntnisse verfügt, erfolgt. Die Klägerseite hat sich dem jedoch verschlossen und hat sich stattdessen auf die erneute Stellungnahme der Fr. Dr. T. vom August 2016 berufen. In der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2016 hatte das Gericht darauf die „nächstgeeignete“ Beweiserhebung beschlossen, nämlich die drei (neben den beamteten Veterinären des Beklagten) mit dem Tier bislang befassten externen Tierärzte in der mündlichen Verhandlung einzuvernehmen. Die im Nachhinein von Klageseite am 18. November 2016 mitgeteilte Zustimmung einer aktuellen Besichtigung des Tieres vor Ort durch Hrn. Dr. K. konnte von dort nicht realisiert werden. Das Gericht bezweifelt aufgrund der Eindeutigkeit seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung aber nicht, dass die Aussagen und Bewertungen deswegen nicht bzw. nur eingeschränkt verwertbar wären. Daher kann es dahinstehen, dass durch eine neuerliche Begutachtung des Tieres ggf. bessere Erkenntnisse und fundierteres Tatsachenmaterial zu gewinnen gewesen wäre. Auf die Frage einer etwaigen Verletzung der prozessualen Pflicht des Klägers zur Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhaltes (§ 82 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 VwGO) kommt es daher streitentscheidend nicht an (vgl. hierzu Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 108 Rn. 74 ff.).

Die Anordnung wurde zutreffend auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Hs. 3 TierSchG gestützt. Der Tatbestand der Norm ist gegeben. Das betreffende Tier könnte nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen und/oder Leiden weiterleben. Dies hat die Beweiserhebung bestätigt:

Prof. Dr. K. gab im Wesentlichen an, es sei fachlich zwischen Unwohlsein, Leiden und Schmerzen eines Wildtieres zu differenzieren. Die zu diagnostizierenden Leiden des Tieres seien nicht gebunden an körperliche Schmerzen, sondern würden hauptsächlich auf dem Fehlen der artgemäßen Verhaltensweisen beruhen, z.B. fehlendes Fliegen, Störung, das Gleichgewicht halten zu können bzw. fehlende Möglichkeit des Auslebens des Komfortverhaltens. Die im April 2014 gestellte Empfehlung, die ein dringender fachlicher Ratschlag gewesen sei, gelte nach objektivierbaren Kriterien auch, wenn eine neuerliche radiologische/neurologische Untersuchung nicht möglich gewesen sei. Er erläuterte die bei Wildtieren typische Verhaltensweise des Kaschierens von Schmerzen, Leiden und Schäden. Ein milderes Mittel sei gegenüber der Euthanasierung nicht gegeben. Ein wesentliches Kriterium der Bewertung des Leidens sei dabei auch die auf den Röntgenbildern ersichtliche Luxation des linken Flügels. Bei dem Tier handle es sich um einen reflexgeleiteten Wildvogel, bei dem lediglich in äußerst begrenztem Umfang individuelle Kompensation denkbar sei. Kompensation entstamme der Humanmedizin und sei auf Tiere schlechterdings übertragbar. Dies gelte auch in Kenntnis der von Frau Dr. T. gefertigten Fotografien vom Sommer 2016. Auf Grundlage der Fotos könne keinesfalls eine Kompensation so weitgehend angenommen werden, „dass es dem Tier gut gehe“, zumal ein artgerechtes Verhalten des Bussards ausgeschlossen sei, was eine komplexe Situation darstelle. Auch verlaufe die Gefiederpflege ausweislich der Fotos nicht im normalen Umfang.

Herr Dr. K. führte aus, er habe die Wildtierauffangstation im Jahr 2012 zuletzt besucht. Damals sei eine klinische Untersuchung ohne Hilfsmittel vor Ort in adspektorischer und palpatorischer Hinsicht durchgeführt worden. Man habe damals bereits massive Veränderungen festgestellt, die so erheblich gewesen seien, dass man die damalige Empfehlung der Tötung ausgesprochen habe. Weiterhin erläuterte er anhand der gefertigten Röntgenaufnahmen den Grad der Beeinträchtigung/des Defekts der Gliedmaßen (im Vergleich zum menschlichen Bein) mit den hierdurch dauerhaft hervorgerufenen Leiden. Im Gegensatz zum Menschen gäbe es keine therapeutischen Möglichkeiten. Aus seiner Erfahrung könne er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich sagen, dass die damalige Empfehlung nach wie vor ihre Richtigkeit habe, dies auch ohne erneute radiologische/neurologische Untersuchung. Die Formulierung „Empfehlung“ bedeute einen eindeutigen fachlichen Ratschlag. Ein milderes Mittel, das Leiden des Tieres zu beenden, gäbe es nicht. Aus den Fotos von Frau Dr. T. aus dem Sommer 2016 sei ersichtlich, dass das Komfortverhalten des Tieres aufgrund der Einschränkungen deutlich eingeschränkt sei. Neben dem festzustellenden Leiden seien aber auch Schmerzen gegeben, etwa falls das Tier in Stresssituationen versuche wegzufliegen.

Frau Dr. T. gab an, sie würde die Bewertung, dass das Tier nach seinem damaligen Unfall Leiden/Schmerzen erlitten habe, durchaus teilen, ebenso würde sie die Folgerungen der einvernommenen Kollegen teilen, hätte sie den Vogel nicht individuell gesehen. Durch ihre Besuche in der Auffangstation über die Jahre hinweg, so im August 2016, habe sie jedoch eine Zustandsverbesserung festgestellt. Kriterien für das derzeitige Wohlbefinden des Tieres seien dessen aufrechte Haltung und der Blick, was beides auf seinen Lebenswillen hindeute. Dies gelte insbesondere, wenn das Tier sich unbeobachtet fühle. Man könne sehen, dass sich das Tier nicht aufgegeben habe. Die Bewertung, dass das Tier die Verletzung gut kompensiert habe, könne sie auch ohne radiologische und neurologische Untersuchung abgeben. Komfortverhalten sei möglich, insbesondere durch sichtbare Gefiederpflege. Entgegen der Bewertung von Prof. Dr. K. hätten sich im Schulterbereich Pseudogelenke gebildet und habe dadurch eine Kompensation stattgefunden. Die Tatsache, dass der Vogel auch höhere Stämme (etwa 2 Meter) erreichen könne, zeige, dass er die Flügel benutze. Bei dem Kontakt zu dem Kläger zeige der Vogel keine Stresssituation, da der Kläger der Futterlieferant sei. Die Gefiederpflege habe ihrer Beobachtung nach ausreichend stattgefunden.

Das Gericht ist in freier Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) zu der Überzeugung gelangt, dass trotz kontroverser Bewertung zwischen Frau Dr. T., die das Tier auf Initiative des Klägers mehrfach besucht und beobachtet hat, so zuletzt am 8. August 2016, einerseits, und Herrn Prof. Dr. K. und Herrn Dr. K., deren Beurteilungen auf länger zurückliegende Untersuchungen beruhen andererseits, der Bussard auch aktuell nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Hs. 3 TierSchG) weiterleben kann.

Zwischen den Sachverständigen bestand grundsätzlich Einigkeit, dass ohne die von Frau Dr. T. angenommenen Kompensationsbemühungen des Tieres die Tötung die sachgerechte Vorgehensweise wäre. Das von Frau Dr. T. eingehend geschilderte individuelle und möglicherweise fortgeschrittene Kompensationsverhalten des Tieres (unterstellt, dies ist bei Wildvögeln möglich) vermag jedoch die Überzeugung des Gerichts nicht nachhaltig in Frage zu stellen, dass die Voraussetzungen des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Hs.3 TierSchG dennoch und auch aktuell vorliegen, auch wenn ihm Gefiederpflege gelingen mag oder er in der Lage ist, in der Voliere höhere Sitzpositionen zu erreichen. Von Seiten der Veterinäre der LMU bzw. des LGL wurde überzeugend dargelegt, dass trotz äußerlichen „Zurechtkommens“ des Tieres mit seinen Behinderungen gerade die Tatsache, dass das Tier seit seiner Verletzung kein bzw. nur sehr eingeschränkt artgerechtes Verhalten und seine zentralen Urinstinkte (Futtersuche und Fluchttrieb) in seiner artspezifischen Vielfalt ausleben kann, für den Wildvogel zu einem (dauerhaften) Leiden führt, wenn nicht sogar in im Einzelnen geschilderten Situationen zu Schmerzen.

Von Dr. K. und Prof. Dr. K. wurde zudem verbindlich erklärt, dass die damals ausgesprochene „Empfehlung“ einen dringenden fachlichen Ratschlag dargestellt habe, der auch ohne neuerliche Untersuchung des Tieres fortgelte.

In Gesamtwürdigkeit der Beweiserhebung hat das Gericht schließlich keinen Anlass, die in dem Beschluss des BayVGH vom 13. Mai 2014 (a.a.O.) thematisierte Erforderlichkeit und Unabweislichkeit der Maßnahme zu bezweifeln, da operative Eingriffe von den Sachverständigen ausgeschlossen wurden und Haltungsalternativen nicht ersichtlich sind.

Die beamtete Tierärztin des Landratsamtes hat hierauf in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt, dass aus ihrer – vorrangigen (§ 15 Abs. 2 TierSchG) – fachlichen Beurteilung die tatbestandlichen Voraussetzungen der Anordnung nach wie vor vorliegen (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Hs. 3 TierSchG).

Auch die von Beklagtenseite angestellte Ermessenbetätigung, wie sie auf Seite 9 ff. des streitgegenständlichen Bescheids dargelegt wurde, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Im Rahmen der von dem Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO eingeschränkt möglichen Kontrolle der Erwägungen auf Rechtsfolgenseite, insbesondere zum Auswahlermessen, ist ein rechtlich relevanter Ermessensfehler nicht ersichtlich. Als mißlich sieht es das Gericht dennoch an, dass das Tier trotz seines Zustandes über Jahre hinweg unangetastet blieb.

Weiter vermag das Gericht den von Klageseite gegen den Bescheid behaupteten Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen einer vorangegangenen und vorliegend nicht streitgegenständlichen Untersuchungsanordnung und der vorliegenden Euthanasierungsanordnung nicht zu erkennen und wären etwaige Anhörungsmängel durch das gerichtliche Verfahren geheilt.

Schließlich ist auch die Kostenentscheidung in Ziff. 4 und 5 des Bescheids nicht zu beanstanden; die festgesetzte Gebühr bewegt sich im untersten Rahmen der Nr. 7.IX.10/2.3 des Kostenverzeichnisses.

Die Klage war daher unter der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO und mit dem Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO abzuweisen.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 2


Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, 1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einsc

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 15


(1) Die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes obliegt, vorbeha

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Mai 2014 - 9 CS 14.1027

bei uns veröffentlicht am 13.05.2014

Tenor I. In Abänderung der Nrn. I und II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 8. Mai 2014 wird die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 8. Mai 2014 gegen den Bescheid des Landratsamts F. vom 6. Mai 2014
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Okt. 2017 - 9 CS 17.1990

bei uns veröffentlicht am 17.10.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 250,- Euro festgesetzt. Gründe I.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Juni 2019 - 23 ZB 18.1246

bei uns veröffentlicht am 26.06.2019

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf EUR 5.000,- festgesetzt. Gründe

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Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Tenor

I.

In Abänderung der Nrn. I und II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 8. Mai 2014 wird die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 8. Mai 2014 gegen den Bescheid des Landratsamts F. vom 6. Mai 2014 Az. 32-568 (Tötung des Mäusebussards, Ring-Nr. B 12 012 0018) wiederhergestellt.

II.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid des Landratsamts F... vom 6. Mai 2014, in dem die Tötung, in Form der „Euthanasierung“, des Tieres Mäusebussard, Ring-Nr. B 12 012 0018, welches sich in der Klinik für Vögel der LMU in Oberschleißheim bei München befindet, auf Kosten des Antragstellers als Halters des Tieres für den 9. Mai 2014 angeordnet wurde. Das Gutachten der Klinik für Vögel der LMU vom 24. April 2014 und die Stellungnahme der Amtstierärztin vom 29. April 2014 wurden zum Bestandteil des Bescheids erklärt.

Gegen den auf § 16a TierSchG i. V. m. § 2 TierSchG gestützten Bescheid hat der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht erhoben, über die noch nicht entschieden ist, und gleichzeitig die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage beantragt.

Mit Beschluss vom 8. Mai 2014 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt. Der Antrag sei aufgrund fehlender Unterschrift möglicherweise bereits unzulässig, zumindest aber unbegründet. Auf der Grundlage der Einschätzung des Veterinäramts vom 29. April 2014 und der fachlichen Beurteilung der Vogelklinik der LMU vom 24. April 2014 sei die Anordnung der „Euthanasierung“ nach einer lediglich gebotenen und aufgrund der kurzfristigen Antragstellung auch nur möglichen summarischen Prüfung nicht nur erforderlich, sondern auch verhältnismäßig und damit rechtmäßig.

Mit seiner Beschwerde macht der Antragsteller geltend, die Voraussetzungen für die Anordnung einer „Euthanasierung“ seien mangels einer gesicherten Diagnose, die eine „ Euthanasierung“ am 9. Mai 2014 rechtfertigen würde, nicht gegeben. Im Gutachten der LMU vom 24. April 2014 würde eine „ Euthanasierung“ nur empfohlen. Bereits bei der Kontrolle am 24. Juli 2012 sei festgestellt worden, dass das Tier beeinträchtigt sei. Ausweislich der Bestätigung von Frau Dr. med. vet. B. T. vom 19. April 2014 ergebe sich aus dem bei der Untersuchung des Bussards am 26. Februar 2014 festgestellten guten Ernährungs- und Gefiederzustand, dass der Vogel seine jetzige Situation sehr gut meistere. Gegenüber der Untersuchung am 9. September 2013 und der Nachkontrolle am 26. Februar 2014 habe sich keine Verschlechterung ergeben. Jedenfalls sei eine Eilbedürftigkeit nicht gegeben. Die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Anordnung ergebe sich zudem aus der Rechtswidrigkeit der Anordnung des Landratsamts vom 14. April 2014, den Vogel in die Klinik für Vögel der LMU zu verbringen und dort untersuchen zu lassen. Schließlich fehle eine Duldungsanordnung gegenüber der Miteigentümerin des Grundstücks, auf dem die Auffang- und Pflegestation für heimische Wildtiere des Antragstellers betrieben werde.

Der Antragsteller beantragt,

I.

Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 8. Mai 2014, Az. M 18 S 14.1965, wird aufgehoben.

II.

Die aufschiebende Wirkung einer einzureichenden Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Landratsamts F... vom 6. Mai 2014, Az. 32-568 (Tötung, in Form der „Euthanasierung“ des Tieres Mäusebussard, Ring-Nr. B 12 012 0018) wird wiederhergestellt.

III.

Hilfsweise:

Dem Antragsgegner wird untersagt, die Tötung in Form der „Euthanasierung“ des Tieres Mäusebussard, Ring-Nr. B 12 012 0018, am 9. Mai 2014 in der Klinik für Vögel der LMU in 85764 Oberschleißheim bei München, Sonnenstraße 18, anzuordnen und durchführen zu lassen.

IV.

Höchst vorsorglich:

Die Vollziehung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 8. Mai 2014 und des Bescheids vom 6. Mai 2014 wird bis zur Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren nach § 173 VwGO i. V. m. § 570 Abs. 3 ZPO ausgesetzt.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Landratsamt habe die Anordnung zu Recht aufgrund der eingeholten eindeutigen fachlichen Stellungnahmen der Klinik für Vögel der LMU vom 24. April 2014 und der Amtstierärztin vom 29. April 2014 erlassen. Den Amtstierärzten sei nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG und der sonstigen tierschutzrechtlichen Vorschriften eingehalten seien, eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt. Die Diagnose von Frau Dr. med. vet. B. T. beruhe auf einer früheren Untersuchung vom 26. Februar 2014. Zu etwaigen Schmerzen und Leiden äußere sich diese nicht. Der spätere ausführliche Untersuchungsbericht der Fachklinik für Vögel könne damit nicht in Frage gestellt werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu Unrecht abgelehnt. Nach der im vorliegenden Eilverfahren möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung erscheint die Frage, ob hinsichtlich des Mäusebussards die Voraussetzungen für eine Tötungsanordnung vorliegen, nicht hinreichend geklärt. Ein öffentliches Interesse, das über diese Unklarheit hinweg gleichwohl für den Sofortvollzug der angeordneten Tötung des Bussards spräche, ist nicht erkennbar.

1. Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO an das Verwaltungsgericht ist zulässig. Zwar fehlt im Schriftsatz des Antragstellerbevollmächtigten vom 8. Mai 2014 an das Verwaltungsgericht die eigenhändige Unterschrift. Die Voraussetzungen des § 81 Abs. 1 VwGO, die auch für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gelten, sind jedoch auch dann erfüllt, wenn die Antragsschrift zwar ohne eigenhändige Unterschrift eingereicht wurde, Handlungs-, Erklärungs- und Geschäftswille sich aber anderweitig manifestiert haben (vgl. Brink in Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 81 Rn. 15 m. w. N.). Das ist hier der Fall. Zum einen weist der Antragstellerbevollmächtigte im Beschwerdevorbringen darauf hin, dass die Einreichung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht telefonisch angekündigt worden ist. Zum anderen war dem Antrag der angefochtene Bescheid des Landratsamts vom 6. Mai 2014 beigefügt, der allein dem Antragstellerbevollmächtigten zugestellt wurde. Schließlich ist der Antrag am 9. Mai 2014 beim Verwaltungsgericht in unterzeichneter Version nochmals eingereicht worden.

2. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass § 16a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Halbsatz 3 TierSchG eine hinreichende Rechtsgrundlage für die angeordnete Tötung des Mäusebussards bieten kann (vgl. BayVGH, B.v. 27.11.2002 - 25 CS 02.2739 - juris Rn. 2). Voraussetzung hierfür ist, dass ein Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann. Nach der Sachlage, wie sie sich dem Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes derzeit darstellt, mag einiges dafür sprechen, dass diese Voraussetzungen hier vorliegen. Im angefochtenen Bescheid ist die angeordnete Tötung des Mäusebussards auf das Gutachten der Klinik für Vögel der LMU vom 24. April 2014 und die Stellungnahme der Amtstierärztin vom 29. April 2014 gestützt. Nach dieser Stellungnahme ist ein Weiterleben des Mäusebussards nur unter nicht mehr therapierbaren erheblichen Schmerzen und Leiden möglich. Die Amtstierärztin schließt sich dabei vollumfänglich den Ausführungen des Fachgutachtens der Klinik für Vögel vom 24. April 2014 an. Dort wird auf der Grundlage einer Allgemeinuntersuchung, einer Röntgenuntersuchung und einer neurologischen Untersuchung zusammenfassend ausgeführt, dass ein Weiterleben des untersuchten Mäusebussards in einer Voliere aufgrund der vorliegenden Schäden nicht ohne erhebliche Schmerzen und Leiden möglich ist.

Dieser Beurteilung steht aber die vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme von Frau Dr. med. vet. B. T. vom 19. April 2014 entgegen, wonach sie auf der Grundlage einer Untersuchung vom 26. Februar 2014 davon ausgeht, dass der Bussard ohne Stress so gut mit seiner Behinderung zurechtkommt, dass eine Tötung nicht nötig bzw. nicht gerechtfertigt ist. Sein guter Ernährungs- und Gefiederzustand mache deutlich, dass der Vogel seine jetzige Situation sehr gut meistere. Der gute Ernährungszustand wird im Fachgutachten der Klinik für Vögel vom 24. April 2014 bestätigt. Damit liegt ein substantiiertes Gegenvorbringen des Antragstellers vor, das geeignet ist, die Einschätzung des Amtstierarztes, der nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs regelmäßig ein besonderes Gewicht zukommt, zu entkräften (vgl. BayVGH, B.v. 2.9.2013 - 9 ZB 12.2654 - juris Rn. 6). Eine Auseinandersetzung mit dieser Stellungnahme durch die Amtstierärztin erfolgt in deren Stellungnahme vom 29. April 2014 nicht und ergibt sich auch nicht aus dem angefochtenen Bescheid. Soweit der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren darauf hinweist, die Diagnose von Frau Dr. T. äußere sich nicht zu etwaigen Schmerzen und Leiden des Vogels, ist dem im Ergebnis nicht zu folgen. Denn Frau Dr. T. führt in ihrer Stellungnahme ausdrücklich aus, sie sei nach wie vor der Meinung, dass der Bussard so gut mit seiner Behinderung zurechtkomme, dass eine Tötung nicht nötig bzw. nicht gerechtfertigt sei. Daraus ist nach Auffassung des Senats ohne weiteres zu schließen, dass nach ihrer fachlich begründeten Einschätzung das Tier gerade keine „… nicht behebbaren, erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden“ im Sinn des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 3 TierSchG aufweist. Dass zwischen dem Zeitpunkt der Untersuchung des Vogels durch Frau Dr. T. am 26. Februar 2014 und dem Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des Vogels eingetreten wäre, lässt sich dem Bescheid ebenfalls nicht entnehmen. Vielmehr wird dort nur darauf verwiesen, dass bei der näheren Untersuchung des Vogels durch die Amtstierärztin am 8. April 2014 festgestellt wurde, dass der Mäusebussard gegenüber der früheren Kontrolle am 24. Juli 2012 eine deutliche Verhaltensänderung zeigte.

Im Hinblick auf die angeführten Zweifel am Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Tötung des Mäusebussards kann offen bleiben, ob die vom Antragsgegner angestellten Ermessenserwägungen einer gerichtlichen Prüfung stand halten.

Es bedarf damit im Hauptsacheverfahren jedenfalls weiterer Aufklärung, ob die Voraussetzungen des § 16a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 3 TierSchG für die angeordnete Tötung des Mäusebussards vorliegen. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass die Tötung eines Tieres nur als letztes Mittel in Betracht kommt, wenn sie zum Schutz des Tieres unabweisbar ist, um dem Tier auf diese Weise ein Weiterleben mit nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden zu ersparen (vgl. OVG NW, B.v. 14.6.2011 - 5 B 412/11 - juris Rn. 9; Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2. Aufl. 2007, § 16a Rn. 20 TierSchG).

Gleiches gilt für die Frage der Erforderlichkeit einer mit dem angefochtenen Bescheid vom 6. Mai 2014 für den 9. Mai 2014 angeordneten sofortigen Tötung des Mäusebussards. Dass ein solches sofortiges Handeln notwendig gewesen ist, um dem Tier weiteres Leiden zu ersparen, lässt sich dem angefochtenen Bescheid nicht ohne weiteres entnehmen. Das Gutachten der Klinik für Vögel vom 24. April 2014 enthält nur die Aussage, es werde empfohlen, den Patienten aus Gründen des Tierschutzes zu „euthanasieren“. Eine solche Empfehlung war nach den Angaben im Bescheid aber bereits in einem früheren Gutachten der Klinik vom 18. September 2012 ausgesprochen worden, ohne dass sie vom Landratsamt umgesetzt wurde. Die Stellungnahme der Amtstierärztin vom 29. April 2014 beschränkt sich auf die Aussage, die „Euthanasierung“ sollte so schnell wie möglich angeordnet werden.

3. Besondere öffentliche Interessen, die ungeachtet der offenen Erfolgsaussichten der Klage eine sofortige Vollziehung gebieten würden, sind nicht ersichtlich. Dabei kann insbesondere nicht außer Betracht bleiben, dass hier durch die sofortige Vollziehung der angeordneten Tötung des Mäusebussards vollendete Tatsachen geschaffen werden würden.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes obliegt, vorbehaltlich des § 13a Abs. 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach dessen Absatz 4, den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden berufen jeweils eine oder mehrere Kommissionen zur Unterstützung der zuständigen Behörden bei

1.
der Entscheidung über die Genehmigung von Versuchsvorhaben und
2.
der Bewertung angezeigter Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorgesehen ist.
Die nach Satz 2 berufenen Kommissionen unterstützen die zuständigen Behörden in den in Artikel 38 Absatz 3 der Richtlinie 2010/63/EU genannten Bereichen.

(2) Die zuständigen Behörden sollen im Rahmen der Durchführung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den beamteten Tierarzt als Sachverständigen beteiligen.

(3) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr. Das Bundesministerium der Verteidigung beruft eine Kommission zur Unterstützung der zuständigen Dienststellen bei

1.
der Entscheidung über die Genehmigung von Versuchsvorhaben und
2.
der Bewertung angezeigter Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorgesehen ist.
Die nach Satz 2 berufene Kommission unterstützt die zuständigen Dienststellen in den in Artikel 38 Absatz 3 der Richtlinie 2010/63/EU genannten Bereichen.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu den Kommissionen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 im Hinblick auf

1.
deren Zusammensetzung, einschließlich der Sachkunde der Mitglieder,
2.
das Verfahren der Berufung der Mitglieder und
3.
die Abgabe von Stellungnahmen durch die Kommissionen zu Anträgen auf Genehmigung von Versuchsvorhaben und angezeigten Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben sowie das diesbezügliche Verfahren
zu regeln. Rechtsverordnungen, die das Nähere zu der Kommission nach Absatz 3 Satz 2 regeln, bedürfen ferner des Einvernehmens des Bundesministeriums der Verteidigung.

(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzusehen, dass die zuständigen Behörden dem Bundesministerium, dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit oder dem Bundesinstitut für Risikobewertung

1.
in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung oder
2.
in Fällen, in denen dies zur Durchführung des Artikels 43 oder 55 der Richtlinie 2010/63/EU erforderlich ist,
Angaben zu Entscheidungen der zuständigen Behörden über die Genehmigung von Versuchsvorhaben oder zu von den zuständigen Behörden genehmigten Versuchsvorhaben übermitteln, und dabei das Nähere über die Form und den Inhalt sowie das Verfahren der Übermittlung zu regeln. Personenbezogene Daten dürfen nicht übermittelt werden. Die Vorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums und zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bleiben unberührt.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.