Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Okt. 2016 - 22 ZB 15.2650

bei uns veröffentlicht am17.10.2016
vorgehend
Verwaltungsgericht Regensburg, RN 5 K 14.2051, 12.11.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird unter Änderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 12. November 2015 für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I. Der Kläger wendet sich gegen die Bewertung seiner mündlichen Ergänzungsprüfung, die er am 29. Juli 2014 als Teil der Prüfung zum Industriemeister, Fachrichtung Metall, vor der Industrie- und Handelskammer für Niederbayern abgelegt hat; die Bewertung der Ergänzungsprüfung mit einer ungenügenden Punktzahl hatte zur Folge, dass der Kläger die Meisterprüfung in diesem Versuch nicht erfolgreich ablegen konnte. Das Nichtbestehen des Prüfungsteils wurde ihm mit Bescheid vom 13. August 2014 mitgeteilt; sein Widerspruch gegen diese Entscheidung war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 14.11.2014).

Die hiergegen erhobene Versagungsgegenklage wies das Bayerische Ver-waltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 12. November 2015 ab mit der Begründung, die für das Bestehen der Meisterprüfung nicht ausreichende Bewertung der mündlichen Ergänzungsprüfung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger hatte zwar im Lauf des Verwaltungsgerichtsverfahrens die zweite Wiederholungs-prüfung insgesamt bestanden, sich jedoch weiter gegen die negative Prüfungs-entscheidung und die darin enthaltene Aussage gewehrt, einen erfolglosen Prü-fungsversuch unternommen zu haben.

Der Kläger hat die Zulassung der Berufung gegen das Urteil beantragt und macht zur Begründung (Schriftsätze vom 14.1.2016 und vom 4.4.2016) geltend, es lägen Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 VwGO vor.

Die Beklagte beantragt, die Berufung nicht zuzulassen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakten Bezug genommen.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der Kläger macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend. Solche Zweifel bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 7 und 7a, m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. c. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.).

Gemessen an diesen Voraussetzungen ergeben sich aus den - für den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ausschließlich maßgeblichen - Darlegungen des Klägers keine ernstlichen Zweifel daran, dass das angegriffene Urteil im Ergebnis richtig ist.

1.1. Der Kläger macht ernstliche Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Bezug auf eine Handskizze geltend, anhand derer er in der mündlichen Prüfung Fragen beantworten sollte (Schriftsatz vom 14.1.2016, S. 1 vor Nr. 1). Er meint, diese Handskizze sei - entgegen der Ansicht des Prüfungsausschusses - nicht verwertbar bzw. nicht interpretierbar gewesen. Das Verwaltungsgericht ist dieser Ansicht nicht gefolgt; es hat die Handskizze als verwendbar angesehen und deshalb in Bezug auf die Skizze keinen Mangel der mündlichen Prüfung erkennen können. Der Kläger beanstandet, es sei nicht ersichtlich, woraus das Verwaltungsgericht seine Überzeugung davon gewonnen habe, dass die Handskizze verwendbar gewesen sei und dass sie überhaupt einen „pneumatischen Schaltplan“ dargestellt habe und woraus das Gericht seine Erkenntnis gezogen habe, dass „in einer mündlichen Prüfung technische Schaltpläne vereinfacht dargestellt“ würden.

1.1.1. Ernstliche Zweifel daran, dass das Urteil im Ergebnis richtig ist, vermögen die Darlegungen des Klägers zu der hinsichtlich ihrer Brauchbarkeit strittigen Handskizze nicht zu wecken. Hierfür wäre notwendig gewesen, die Unbrauchbarkeit der Handskizze nicht nur zu behaupten, sondern darzulegen, aus welchen Gründen - nach Ansicht des Klägers - die Skizze tatsächlich untauglich gewesen sein soll, um hierauf aufbauend und daran anknüpfend mündliche Prüfungsfragen formulieren zu können, und wie sich eine solche Untauglichkeit auf das Ergebnis der mündlichen Prüfung ausgewirkt haben soll. Letztlich hätte der Kläger darlegen müssen, dass und warum die ihm gestellten Prüfungsfragen fachlich ungeeignet gewesen sind. Der Kläger hat aber keine konkreten Fragen benannt. An diesbezüglichen Ausführungen fehlt es weitestgehend sowohl im Schriftsatz vom 14. Januar 2016 als auch in der Replik (vom 4.4.2016) auf die Antragserwiderung, in der die Beklagte dargelegt und durch eine Anlage zum Schriftsatz verdeutlicht hat, dass die vom Kläger bemängelte Handskizze den Erfordernissen einer anwendungsbezogenen mündlichen Erörterung von Fachfragen unter Fachleuten genügt hat und auch in der Fachliteratur nicht anders dargestellt wird. Der Kläger beschränkt sich auf die Behauptung, ohne die - nach seiner Ansicht - falsche verwaltungsgerichtliche Einschätzung von der Verwertbarkeit der Handskizze wäre „das Ergebnis zugunsten des Klägers ausgefallen und die Klage erfolgreich gewesen“ (Schriftsatz vom 14.1.2016, S. 4 Mitte). Dies genügt dem Darlegungsgebot nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht.

1.1.2. Soweit der Kläger in Bezug auf die Handskizze und deren Würdigung durch das Verwaltungsgericht einen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 VwGO geltend macht, vermag dies gleichfalls nicht zu überzeugen. Aus seinen Darlegungen ergeben sich weder entscheidungserhebliche Fehler der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) noch Defizite der insoweit erforderlichen Begründung (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

Die Grenzen richterlicher Überzeugungsbildung wären nur dann verletzt, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausginge, namentlich Umstände überginge, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen oder wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich wäre, gegen die Denkgesetze verstoßen oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachten würde (vgl. BayVGH, B. c. 19.4.2016 - 22 ZB 16.7 - juris, Rn. 13, m. w. N.). Was die Begründungsanforderungen angeht, so muss ein Verwaltungsgericht im Urteil diejenigen Entscheidungsgründe schriftlich niederlegen, die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

Vorliegend zeigt der Kläger mit seinen Darlegungen keine die Zulassung der Berufung rechtfertigenden Mängel in der Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts auf. Die Begründung des angefochtenen Urteils ist hinsichtlich der vom Kläger thematisierten Gesichtspunkte (Brauchbarkeit der Handskizze) zwar knapp, genügt aber den genannten Anforderungen.

Der Vorwurf des Klägers, der Prozess der gerichtlichen Erkenntnisgewinnung und Überzeugungsbildung sei anhand des Urteils nicht nachvollziehbar, trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat sich in dem Urteil nicht auf den Satz beschränkt, es habe seine Überzeugung von der Verwertbarkeit der Handskizze „nach Durchführung der mündlichen Verhandlung“ gewonnen. Es hat vielmehr hinzugefügt, dass der Kläger immerhin im Prüfungsgespräch richtige Angaben zu einigen Elementen der mit der Handskizze thematisierten elektrischen Schaltung machen und Parallelen zu anderen Schaltungen habe ziehen können, woraus das Verwaltungsgericht geschlossen hat, dass die Handskizze jedenfalls fachlich nicht derart falsch habe sein können, dass mit ihr keine zulässigen Fragen hätten gestellt werden können (Urteilsabdruck - UA - S. 10, 3. Abschnitt). Auf diese Ausführungen ist der Kläger in der Antragsbegründung nicht eingegangen. Er hat auch nicht der Antragserwiderung der Beklagten widersprochen, wonach die Handskizze in der mündlichen Verhandlung ausführlich behandelt worden ist, sich die Richter die Skizze ausdrücklich sowohl vom Kläger als auch von einem der Prüfer am Richtertisch haben erläutern lassen und der Prüfer dabei die Skizze und deren Zweck nochmals ausführlich erklärt hat (Schriftsatz vom 22.2.2016, S. 2, 4. Abschnitt).

1.2. Ernstliche Zweifel daran, dass das Urteil im Ergebnis richtig ist, vermag der Kläger auch in Bezug auf die Thematik der Verwendung eines Taschenrechners in der mündlichen Prüfung nicht zu wecken (Schriftsatz vom 14.1.2016, S. 3, Nr. 2). Diesbezüglich hat das Verwaltungsgericht den Einwand des Klägers für unberechtigt gehalten, wonach ihm nicht negativ angerechnet werden könne, dass er eine Multiplikationsaufgabe nicht ohne Taschenrechner habe lösen können (UA, S. 3, 1. Abschnitt, S. 11, 2. Abschnitt). Dagegen meint der Kläger, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass die Berechnung der elektrischen Leistung mit den Werten 230 V und 0,87 A „auf jeden Fall auch ohne Hilfsmittel“ hätte gelöst werden müssen.

Dem ist nicht zu folgen. Zum einen fehlt es auch insoweit an der Darlegung, d. h. Erläuterung, inwiefern der Kläger die Multiplikation 230 V x 0,87 A nur mit Taschenrechner hätte bewältigen können. Zum andern ist der Vorwurf des Klägers auch inhaltlich nicht nachvollziehbar. Um dies zu begründen, genügt der Hinweis darauf, dass das schriftliche Multiplizieren mehrstelliger Zahlen (ohne Hilfsmittel) zum Lehrplan der Grundschule gehört (vgl. z. B. www.grundschulkoenig.de/schriftliches-rechnen-klasse4/121-schriftliches-multiplizieren).

1.3. Auch soweit der Kläger eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Würdigung seines Verständnisses der Standardabweichung (Schriftsatz vom 14.1.2016, S. 3 Nr. 3) geltend macht, rechtfertigt dies nicht die Zulassung der Berufung.

Soweit eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO indes nur dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BayVGH, B. c. 30.11.2015 - 22 ZB 15.2020 - Rn. 14 m. w. N.). Zu den Anforderungen einer ausreichenden Darlegung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gehört es deshalb, nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern dem Verwaltungsgericht tatsächlich unzutreffende Feststellungen, gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten unterlaufen sind.

Eine derartige nachvollziehbare Darstellung geben die Ausführungen des Klägers nicht her. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, es sei hier nicht auf die Verwendung der Formel angekommen, sondern auf das Verständnis, worum es bei der Standardabweichung überhaupt geht. Daran gehen die Darlegungen des Klägers vorbei.

1.4. Der Kläger macht geltend, das angegriffene Urteil leide an einer fehlerhaften Beweiswürdigung, hieraus folgend an einer fehlerhaften Sachverhaltsannahme und es unterliege daher ernstlichen Zweifeln an seiner Ergebnisrichtigkeit insofern, als das Verwaltungsgericht im Urteil ausgeführt habe, alle drei Prüfer des Klägers hätten in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend ausgeführt, dass der Kläger einige Fragen nur nach teilweise deutlicher Hilfestellung habe beantworten können. Der Kläger weist - insofern zutreffend - darauf hin, dass von den dreien zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht geladenen Prüfern nur zwei überhaupt erschienen sind und dass von diesen beiden Prüfern der eine erst im Lauf der Verhandlung hinzugekommen ist (Schriftsatz vom 14.1.2016, S. 3 Nr. 4; Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.11.2015, S. 1). Hieraus lassen sich aber gleichfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils ableiten.

Entscheidungserheblich geht es um die - für den Kläger negative - Bewertung dahingehend, dass der Kläger einige Fragen nur nach teilweise deutlicher Hilfestellung habe beantworten können. Dass dies (nämlich die Erforderlichkeit deutlicher Hilfe bei einigen Fragen) tatsächlich so gewesen ist, hat der Kläger nicht bestritten (weder im Schriftsatz vom 14.1.2016 noch im Schriftsatz vom 4.4.2016, nachdem die Beklagte in der Antragserwiderung eingeräumt hatte, dass nur zwei Prüfer an der Verhandlung teilgenommen haben). Er hat diesbezüglich sinngemäß nur geltend gemacht, die Hilfestellung sei wegen der Unbrauchbarkeit der Handskizze bzw. in Ermangelung eines Taschenrechners nötig geworden (Schriftsatz vom 14.1.2016, S. 4 unten); dass insoweit seine Einwände allerdings nicht berechtigt sind, wurde bereits oben (1.1 und 1.2) dargelegt. Wenn eine deutliche Hilfe für den Kläger in der mündlichen Prüfung aber tatsächlich notwendig gewesen ist, so kommt es nicht darauf an, ob dieser Umstand von allen drei oder nur von zweien der drei Prüfer bestätigt worden ist.

Der Kläger wirft wegen der genannten, ihrem Wortlaut nach sachlich unzutreffenden Formulierung im angegriffenen Urteil („alle drei Prüfer“) dem Verwaltungsgericht vor, es habe „offenbar bereits im Weg der vorweggenommenen Beweiswürdigung unterstellt“, alle drei Prüfer seien in der mündlichen Verhandlung anwesend gewesen und es bestehe der Anschein, dass das Urteil insoweit schon vor Durchführung der mündlichen Verhandlung festgestanden habe (Schriftsatz vom 14.1.2016, S. 3 unten, Schriftsatz vom 4.4.2016, Nr. I); der Kläger macht insofern außerdem eine „willkürliche Annahme und damit einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, Art. 103 Abs. I GG“ geltend (Schriftsatz vom 14.1.2016, S. 5). Dem kann nicht gefolgt werden.

Der Kläger hat keinen triftigen Grund gegen die naheliegende Annahme dargelegt, dass es sich bei der vom Kläger beanstandeten Passage in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils um eine versehentlich falsche Formulierung, nicht aber um einen - wie der Kläger argwöhnt - bereits vor der Durchführung der mündlichen Verhandlung gefertigten Teil der Entscheidungsgründe handelt.

Aus der unzutreffenden Formulierung, wonach „alle drei Prüfer“ in der mündlichen Verhandlung die Prüfungsleistung des Klägers beschrieben hätten, abzuleiten, dass das Verwaltungsgericht gegenüber dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und insbesondere der Anhörung der geladenen Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht offen gewesen wäre und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts schon vor der mündlichen Verhandlung festgestanden hätte, entbehrt jeder Grundlage.

2. Der Kläger macht zudem - teils ausdrücklich unter Nr. II (Schriftsatz vom 14.1.2016), teils innerhalb der die Gründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO betreffenden Nr. I - verschiedene Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) geltend.

Solche Verfahrensmängel ergeben sich aus den Darlegungen des Klägers aber weder in Bezug auf die behauptete Fehleinschätzung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts zur Brauchbarkeit der dem Kläger in der mündlichen Prüfung vorgelegten Handskizze noch in Bezug auf die unzutreffenden Entscheidungsgründe, soweit darin von einer Anwesenheit dreier Prüfer in der mündlichen Verhandlung die Rede ist, noch der Verwendung eines Taschenrechners Nr. II (Schriftsatz vom 14.1.2016, Nr. II, S. 4 und S. 5 vor Nr. 2). Aus den schon unter 1 genannten Gründen ergeben sich bezüglich dieser Umstände aus den Darlegungen des Klägers auch keine Verstöße gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs. Inwiefern das Urteil bezüglich weiterer entscheidungserheblicher Gesichtspunkte lediglich „formelhafte Wendungen“ enthalten und darin ein Verfahrensfehler liegen soll (Schriftsatz vom 14.1.2016, S. 5, Nr. 2), legt der Kläger nicht dar.

3. Erstmals im Schriftsatz vom 4. April 2016 erhebt der Kläger den Vorwurf, in der mündlichen Prüfung seien ihm Leistungen abverlangt worden, die nicht zum zulässigen Prüfungsstoff (Teil I der Meisterprüfung) gehört hätten. Diesem Einwand braucht der Verwaltungsgerichtshof allerdings nicht nachzugehen, weil er nicht innerhalb der Zweimonatsfrist nach § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO vorgebracht worden ist (nach Zustellung des Urteils am 19.11.2015 war diese Frist am 19.1.2016 abgelaufen).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts beruht auf § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 3, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Verwaltungsgerichtshof hält an seiner Auffassung fest, wonach eine Prüfung zum Industriemeister, Fachrichtung Metall, nicht die Eintragung in die Handwerksrolle ermöglicht und auch keine subjektive Zulassungsschranke aufhebt, sondern nur den Besitz bestimmter Befähigungen bescheinigt (vgl. BayVGH, B. c. 25.11.2015 - 22 C 15.2511 - und B. c. 8.5.2014 - 22 C 14.1018). Deshalb ist als Streitwert der Auffangwert angemessen; die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts war dementsprechend zu ändern.

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe

Referenzen

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird auf 250.000 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich als Eigentümer eines Wohnhauses gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von fünf Windkraftanlagen auf einem bewaldeten Höhenrücken („G... K...“) in der Gemarkung P.... Diese Genehmigung wurde vom Landratsamt S... unter dem Datum des 14. November 2014 erteilt. Das klägerische Wohnanwesen ist ca. 1.900 m von der nächstgelegenen Windkraftanlage entfernt. Die Kläger erhoben Drittanfechtungsklage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg, die erfolglos blieb (Urteil vom 9.10.2015). Die Kläger haben die Zulassung der Berufung beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Beiladung: Die Veräußerung oder Abtretung der streitbefangenen Genehmigung nach Rechtshängigkeit hat grundsätzlich auf den Prozess keinen Einfluss (§ 173 VwGO, § 265 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO). Im vorliegenden Fall will die Beigeladene den Rechtsstreit fortsetzen, die - nicht beantragte - zusätzliche Beiladung der Erwerberin ist nicht erforderlich (§ 173 VwGO, § 325 Abs. 1 ZPO).

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen der Kläger, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), lassen den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils) nicht hervortreten. Zu den ebenfalls angesprochenen Zulassungsgründen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) und des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmängel) liegen keine spezifischen Darlegungen vor.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 124 Rn. 7 m. w. N.). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). Gemessen an diesen Voraussetzungen ergeben sich aus dem Vortrag der Kläger keine ernstlichen Zweifel.

1. Lärmschutz:

Die Kläger machen geltend, durch den Betrieb der strittigen Windkraftanlagen würden zur Nachtzeit unzumutbare Lärmimmissionen hervorgerufen. Es dürfe nicht vom Immissionsort P... Straße ... auf das Anwesen der Kläger geschlossen werden. Der Immissionsort P... Straße ... liege zwar näher an den strittigen Windkraftanlagen als das klägerische Anwesen, aber im Gegensatz zu diesem nicht auf einer Anhöhe, die sich in gerader Linie zum „G... K...“ und zu den strittigen Windkraftanlagen befinde.

Das Verwaltungsgericht hat sich dazu auf eine Stellungnahme des Umweltingenieurs des Landratsamts vom 19. Januar 2015 gestützt, wonach sich die Höhe der Pegel im Wesentlichen aus der Entfernung zur Schallquelle ergebe. Ob der Immissionsort dabei auf einem Hang oder in der Ebene liege, spiele keine Rolle. Der Immissionsrichtwert von 40 dB(A) für ein allgemeines Wohngebiet während der Nachtzeit werde um mindestens 7 dB(A) unterschritten. Das Verwaltungsgericht stellte zusätzlich fest, dass es während der Nachtzeit keine Lärmvorbelastungen gebe.

Diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts sind nachvollziehbar; die Kläger setzen sich damit nicht näher auseinander. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich hieraus nicht.

2. Rücksichtslose optisch bedrängende Wirkung:

Die Kläger meinen, trotz einer Entfernung ihres Anwesens zur nächstgelegenen Windkraftanlage (WKA 3) von 1.900 m müsse von rücksichtsloser optisch bedrängender Wirkung (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB) ausgegangen werden, weil die strittigen Windkraftanlagen auf einer exponierten Anhöhe errichtet würden und nicht durch umgebende Hügel verdeckt würden. Es sei davon auszugehen, dass diese Windkraftanlagen den Standort um 300 m überragen würden und in Ermangelung anderer störender Anlagen unnatürlich dominant seien. Das klägerische Anwesen liege zudem auf einer Anhöhe und sei gerade in Richtung auf den „G... K...“ ausgerichtet. Aus nahezu jedem Fenster des Hauses der Kläger sei der Blick auf die strittigen Windkraftanlagen gegeben.

Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, es treffe zu, dass die strittigen Windkraftanlagen durch ihre erhöhte Lage gegenüber dem Anwesen der Kläger noch höher, noch dominanter wirken würden. Wenn man dies durch Einrechnung der Höhendifferenz in die Gesamthöhe der strittigen Windkraftanlagen berücksichtige, betrage der Abstand zum klägerischen Anwesen aber immer noch ca. das Siebenfache. Wenn schon dann, wenn der Abstand das Dreifache der Gesamthöhe der strittigen Windkraftanlagen betrage, eine rücksichtslose optisch bedrängende Wirkung regelmäßig zu verneinen sei, dann falle bei einem siebenfachen Abstand nicht mehr ins Gewicht, dass das Anwesen der Kläger in Richtung der strittigen Windkraftanlagen ausgerichtet sei.

Die klägerische Darlegung vermag die gerichtliche Würdigung der optisch bedrängenden Wirkung als zumutbar nicht ernstlich infrage zu stellen. Es handelt sich hier um einen Fall von richterlicher Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO; die Klägerseite hat nicht dargelegt, dass die Grenzen richterlicher Überzeugungsbildung überschritten werden. Dies wäre nur der Fall, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausginge, namentlich Umstände überginge, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen oder wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich wäre, gegen die Denkgesetze verstoßen oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachten würde (vgl. BayVGH, B. v. 14.3.2013 -22 ZB 13.103/104 - Rn. 11 m. w. N.). Dies ergibt sich aus dem klägerischen Vortrag nicht.

Hieran würden auch die Art. 82, 83 BayBO n. F., so sie denn anwendbar wären, nichts ändern. Bei dieser Regelung darf nicht aus den Augen verloren werden, dass Art. 82 BayBO n. F. lediglich die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB entfallen lässt, aber die Genehmigungsfähigkeit nach § 35 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB (schädliche Umwelteinwirkungen, Gebot der Rücksichtnahme) auch im Hinblick auf optisch bedrängende Wirkungen unberührt lässt.

3. Schattenwurf:

Die Kläger meinen, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Regelungen zum Schutz vor Schattenwurf einen besonderen Schutz vor Schattenwurf in den Wintermonaten hätten berücksichtigen müssen. Sie legen aber zumindest nicht dar, dass gerade sie ohne einen derartigen Schutz in ihren Rechten verletzt sein könnten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie zeigen nicht auf, dass sie selbst in ihrem Anwesen in den Wintermonaten überhaupt vom Schattenwurf der strittigen Anlagen betroffen wären. Der angefochtene Bescheid geht davon aus, dass dies nicht der Fall ist, und sieht folgerichtig schon deshalb von weitergehenden Schutzmaßnahmen für die Kläger ab. Nach den Antragsunterlagen, die Bestandteil der angefochtenen Genehmigung sind, soll die astronomisch maximal mögliche Schattenwurfdauer null Stunden im Jahr betragen (vgl. Shadow-Karte Bl. 495 der Akten, vgl. Berechnung für den Immissionsort 9 - P... Straße ... - Bl. 467 der Akten). Dafür, dass für das höhergelegene und weiter entfernte klägerische Anwesen etwas anderes gelten könnte, fehlt es an Anhaltspunkten. Anlass für ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen also auch insofern nicht.

4. Sog. 10-H-Regelung:

Die Kläger meinen, die sog. 10-H-Regelung sei durch den vorzeitigen Erlass der angefochtenen Genehmigung zu ihren Lasten widerrechtlich umgangen worden. Dies trifft nicht zu.

Dem Landratsamt kann nicht mit Erfolg vorgehalten werden, es hätte mit der Entscheidung über die begehrte immissionsschutzrechtliche Genehmigung abwarten müssen, bis eine der Beigeladenen ungünstige Neuregelung in Kraft getreten ist. Die zügige Durchführung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens ist rechtlich nicht bedenklich, sondern vielmehr geboten (Art. 10 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG im Allgemeinen, § 10 Abs. 6a BImSchG im Besonderen). Auf welche weiteren Klärungen das Landratsamt noch hätte warten sollen, legen die Kläger nicht dar. Dass auf eventuelle neue Erkenntnisse mit einer Bescheidsänderung reagiert wird, begegnet ebenfalls keinen Bedenken (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 16.4.2015 - 22 CS 15.476 - Rn. 15).

Kosten: § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid der Regierung von O., in dem die Verpflichtung ausgesprochen wurde, in Bezug auf die Nutzung eines Transportfahrzeugs bestimmte Arbeitszeitnachweise vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, um die Einhaltung unionsrechtlicher Sozialvorschriften im Straßenverkehr überprüfen zu können.

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG einen Pferdehof, in dem Kunden ihre Pferde einstellen können. Die Anlage der Klägerin verfügt über Unterbringungsmöglichkeiten für insgesamt 23 Pferde; derzeit hat die Tochter der Geschäftsführerin der Klägerin nach Angaben der Klägerin insgesamt sieben Pferde eingestellt. Die Klägerin ist als Halterin eines Transportfahrzeugs mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 26 Tonnen gemeldet, das sechs Pferdeboxen und daneben einen vergleichbar einem Wohnmobil ausgebauten Aufbau enthält. Den Zulassungspapieren zufolge ist dieses Fahrzeug als Wohnmobil zugelassen.

Die Anfechtungsklage der Klägerin zum Bayerischen Verwaltungsgericht München blieb ohne Erfolg.

Die Klägerin hat die Zulassung der Berufung beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

1, Die insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) lassen den geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht hervortreten.

a) Dies gilt zum einen für die Adressaten- und Bekanntgabefrage, die die Klägerin aufgeworfen hat. Die Regierung von O. hat mit Ergänzungsbescheid vom 14. Juli 2015 eindeutig klargestellt, dass Regelungsadressat der angefochtenen Anordnung allein die Klägerin, die Pferdezentrum D. GmbH & Co. KG, sein soll. Dies bezweifelt auch die Klägerin nicht. Sie meint aber, dass - entsprechend der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 16. Januar 2015 -M 16 S 14.5432 - Zustellungsadressatin die Komplementär-GmbH der Klägerin sei, so dass es an einer Bekanntgabe des angefochtenen Verwaltungsakts an die Klägerin und somit an einer Wirksamkeitsvoraussetzung dieses Verwaltungsakts nach Art. 43 Abs. 1 BayVwVfG fehle. Zwar sei der Klägerin der angefochtene Bescheid in der Fassung des Ergänzungsbescheids tatsächlich bekannt geworden; dies allein genüge aber nicht für eine Bekanntgabe im Rechtssinne. Sollte die Klägerin damit auf einen mangelnden Bekanntgabewillen der Regierung ihr gegenüber abstellen wollen, so wäre dies nicht nachvollziehbar. Jedenfalls im Adressenfeld des Ergänzungsbescheids vom 14. Juni 2015 hat die Regierung auch klargestellt, dass der gesamte Regelungskomplex gegenüber der Klägerin bekannt gegeben werden soll.

b) Dies gilt zum anderen auch für die materiell-rechtlichen Fragen. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die strittigen Verpflichtungen auch bei (fast) ausschließlich privater Nutzung des strittigen Fahrzeugs durch die Tochter der Geschäftsführerin der Klägerin zum Transport ihrer Privatpferde bestünden.

aa) Die Klägerin wendet ein, dass die unionsrechtlichen Sozialvorschriften im Straßenverkehr bei zweckentsprechender und grundrechtskonformer Auslegung auf die rein private Nutzung im nichtgewerblichen Bereich nicht anwendbar seien. Zur Begründung verweist sie auf die Klagebegründung vom 2. Dezember 2014. In Bezug auf die Begründung des angefochtenen Urteils wird ausgeführt, dass diese bereits aus den in der Klageschrift dargelegten Gründen nicht zutreffe. Dies stellt keine ausreichende Darlegung i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dar. Die Bezugnahme ist zum einen nicht hinreichend konkret erfolgt. Eine Klagebegründung vom 2. Dezember 2014, überhaupt eine Klagebegründung, sucht man in der erstinstanzlichen Klageverfahrensakte vergebens; lediglich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist ein Antragsschriftsatz mit diesem Datum vorhanden (vgl. Verfahren M 16 S 14.5432). Selbst wenn dies noch ausreichend wäre, so würde es doch an der konkreten Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Urteil fehlen (vgl. dazu z. B. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, Rn. 98 zu § 124a). Diese findet nicht statt, wenn lediglich gesagt wird, die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts sei aus den in der Klagebegründung dargelegten Gründen nicht zutreffend.

bb) Das neue Argument der Klägerin, das strittige Fahrzeug sei in Deutschland als Wohnmobil zugelassen und unterliege schon deshalb nicht den unionsrechtlichen Sozialvorschriften im Straßenverkehr, greift die tatsächliche Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht auf, dass das strittige Fahrzeug i. S. d. Art. 3 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3821/85 der Güterbeförderung im Straßenverkehr diene und dass keine der Ausnahmen nach Art. 3 VO (EG) Nr. 561/2006 einschlägig sei, insbesondere nicht lit. h): „Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden“. Dass zusätzlich zur nach dem Verordnungswortlaut erforderlichen Zulassung in einem Mitgliedstaat eine Zulassung sinngemäß zur Güterbeförderung erforderlich wäre, ergibt sich aus dem Verordnungstext nicht, ebenso wenig aus den einleitenden Erwägungen. Die Klägerin legt nicht dar, inwieweit eine solche Anforderung aus der genannten unionsrechtlichen Verordnung abgeleitet werden könnte.

cc) Die Argumentation der Klägerin mit der Ausnahmeregelung in § 1 Abs. 2 Nr. 5 und Nr. 7 BKrFQG vom 14. August 2006 (BGBl I S. 1958) vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Die Vermittlung besonderer tätigkeitsbezogener Fertigkeiten und Kenntnisse an Fahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr, die bereits Inhaber einschlägiger Fahrerlaubnisse sind, braucht nicht notwendig im gleichen Umfang zu erfolgen, wie die Überwachung von Sozialvorschriften im Straßenverkehr. Der Weiterbildungszweck rechtfertigt die Festlegung eines anderen Anwendungsbereichs als der Zweck von Sozialvorschriften.

c) Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht den Tatsachenvortrag der Klägerin, das strittige Fahrzeug werde von der Tochter der Geschäftsführerin der Klägerin fast ausschließlich rein privat zum Transport ihrer Privatpferde genutzt, nicht geglaubt. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass das strittige Fahrzeug „allgemein zum Transport derjenigen Pferde eingesetzt werde, die in der Anlage der Klägerin untergebracht sind.“ Das Verwaltungsgericht stützt sich insofern zum einen darauf, dass nicht die Tochter der Geschäftsführerin der Klägerin, sondern die Klägerin als Halterin des strittigen Fahrzeugs gemeldet sei. Das Verwaltungsgericht hält es ferner aus betriebswirtschaftlichen Gründen für offensichtlich unrentabel, das strittige Fahrzeug - wie von der Klägerin vorgetragen - nur zweimal im Monat rein privat nutzen zu lassen. Das Verwaltungsgericht hält der Klägerin weiter vor, nicht plausibel gemacht zu haben, dass die genannte Fahrzeugnutzerin nicht auch im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit der Klägerin tätig werde. Die Klägerin hat diese Ausführungen nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen vermocht.

Die Klägerin greift zwar das von ihr für falsch gehaltene Ergebnis der richterlichen Überzeugungsbildung an; soweit sie sinngemäß Fehler bei dieser Überzeugungsbildung geltend macht, ergeben sich aus ihren Darlegungen aber keine derartigen Fehler. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es würdigt den Prozessstoff auf seinen Aussage- und Beweiswert für die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen nur nach der ihm innewohnenden Überzeugungskraft.Trotz des besonderen Charakters der Beweiswürdigung, der dem Gericht einen Wertungsrahmen eröffnet, ist das Gericht allerdings nicht gänzlich frei. Die richterliche Überzeugung muss auf rational nachvollziehbaren Gründen beruhen, d. h. sie muss insbesondere die Denkgesetze, die Naturgesetze sowie zwingende Erfahrungssätze beachten (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BayVGH, B. v. 14.3.2013 -22 ZB 13.103/104 - Rn. 11 m. w. N.). Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt vor, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, namentlich Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen, oder wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet. Soweit eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO folglich nur dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BayVGH, B. v. 14.3.2013 - 22 ZB 13.103/104 - Rn. 11 m. w. N.). Derartige Fehler bei der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung hat die Klägerin nicht aufgezeigt; sie sind für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht erkennbar.

Die Klägerin hat nicht darzulegen vermocht, welchem legalen Zweck es dienen sollte, ein Fahrzeug, das (fast) ausschließlich von der Tochter der Geschäftsführerin der Klägerin privat genutzt wird, auf die Klägerin als Halterin zuzulassen. Die Klägerin hat auch nicht darzulegen vermocht, dass es betriebswirtschaftlich sinnvoll sein könnte, dass die Tochter ihrer Geschäftsführerin ein Fahrzeug mit sechs Pferdeboxen fast ausschließlich für sich und ihre Privatpferde nutzt und dass für die Kunden der Klägerin und deren bei der Klägerin eingestellte Pferde stets anderweitige Transportmöglichkeiten gesucht werden müssen bzw. vorgesehen sind. Dabei fällt auf, dass die Tochter der Geschäftsführerin - wie von der Klägerin vorgetragen -das Fahrzeug nur zweimal im Monat benötigen soll. Außerdem soll sie - z. B. bei der Anreise zu Turnieren - dabei nicht stets alle sechs Pferdeboxen für ihre eigenen Pferde benötigen. Nach Angaben der Klägerin besucht die Tochter ihrer Geschäftsführerin Turniere in der Regel (nur) mit drei oder vier Pferden. Die Klägerin hat sich zudem nicht in der Lage gesehen, ausdrücklich mitzuteilen, ob und gegebenenfalls inwieweit die Tochter ihrer Geschäftsführerin auch im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit eingesetzt wird, obwohl das Verwaltungsgericht dies vermutet hat. Die Tochter der Geschäftsführerin könnte z. B. als Pferdetrainerin und als Begleiterin bei der Teilnahme von Kunden und Kundenpferden an Turnieren tätig werden.

2. Die von der Klägerin angeschnittenen Fragen zum Fahrpersonalrecht und zu den unionsrechtlichen Sozialvorschriften im Straßenverkehr setzen eine (fast) ausschließlich private Nutzung des betreffenden Transportfahrzeugs voraus; sie erweisen sich angesichts der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die die Klägerin nicht mit Erfolg in Zweifel zu ziehen vermochte, als nicht entscheidungserheblich. Sie vermögen daher weder unter dem Gesichtspunkt besonderer rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) die Zulassung der Berufung zu rechtfertigen.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG; in Ermangelung anderweitiger Gesichtspunkte wie Vorinstanz.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat sich bei der Festsetzung des Streitwerts für die Prüfung zum Industriemeister, Fachrichtung Metall, nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG auf 5.000 Euro an der Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofs orientiert (vgl. dazu näher B.v. 8.5.2014 – 22 C 14.1018 –). Die Beschwerdebegründung gibt keinen Anlass zur Änderung dieser Spruchpraxis. Das Argument, der Kläger erhalte mit der erfolgreichen Ablegung der Prüfung zum Industriemeister, Fachrichtung Metall, die Möglichkeit, sich in die Handwerksrolle eintragen zu lassen, ist nicht nachvollziehbar. Bei der Handwerksrolle handelt es sich um ein von der Handwerkskammer geführtes Verzeichnis, in welches die Inhaber von Betrieben zulassungspflichtiger Handwerke ihres Bezirks einzutragen sind (§ 6 Abs. 1 HwO). Der Industriemeister, Fachrichtung Metall, ist im Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können, nicht enthalten (vgl. Anlage 1 zur HwO), was im Übrigen nicht weiter verwundert; die Ausbildung zum Industriemeister, Fachrichtung Metall, zielt nicht auf einen handwerksmäßigen Betrieb ab (vgl. § 1 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss geprüfter Industriemeister/geprüfte Industriemeisterin, Fachrichtung Metall, vom 12.12.1997, BGBl I S. 2923). § 1 Abs. 2 dieser Verordnung hebt zudem auch sonst keine subjektive Zulassungsschranke auf, sondern bescheinigt nur den Besitz bestimmter Befähigungen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Mit der von ihm zum Verwaltungsgericht Augsburg erhobenen Klage beantragte der Kläger zuletzt die Aufhebung eines Bescheids der Beklagten, durch den ein Teil der vom Kläger abgelegten Prüfung zum Geprüften Industriemeister - Fachrichtung Elektrotechnik für nicht bestanden erklärt worden war, sowie die Verpflichtung der Beklagten, ihm die für diese Prüfung entrichteten Gebühren zu erstatten. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, stellte das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 14. April 2014 das Verfahren unter Überbürdung der Kosten des Rechtsstreits auf die Beklagte ein. Unter der Nummer III des Beschlusses wurde der Streitwert des Klageverfahrens auf 5.000,- € festgesetzt.

Zur Begründung der am 24. April 2014 gegen die Streitwertfestsetzung eingelegten Beschwerde macht die Klagepartei u. a. geltend, der Ansatz des Auffangwerts (§ 52 Abs. 2 GKG) für eine Meisterprüfung erscheine nicht angemessen, da andere für den jeweiligen Kläger gleich wichtige Prüfungen (z. B. Gesellen-, Diplom- oder Masterprüfungen) mit 15.000,- € bewertet würden.

Die Beklagte tritt der Beschwerde mit dem Argument entgegen, bei der Prüfung zum Geprüften Industriemeister - Fachrichtung Elektrotechnik handele es sich um eine Fortbildungsprüfung, für die nach der Nummer 36.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (Streitwertkatalog 2013) der in § 52 Abs. 2 GKG genannte Betrag anzusetzen sei.

Das Verwaltungsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die zulässige Beschwerde, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG der Einzelrichter zu befinden hat, ist nicht begründet.

Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof setzt den Streitwert von Hauptsacheverfahren, die Prüfungen zum Industriemeister zum Gegenstand haben, auf 5.000,- € fest (vgl. BayVGH, B. v. 3.7.2008 - 22 ZB 07.1674 - GewArch 2008, 455 Rn. 13; B. v. 29.1.2013 - 22 ZB 12.2181 - GewArch 2013, 258 Rn. 29). Er orientiert sich hierbei an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs, der in der im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung aus dem Jahr 2013 in Abschnitt 36 danach differenziert, ob eine Prüfung den Zugang zu einem Beruf eröffnet, der kraft öffentlichen Rechts nur nach erfolgreicher Ablegung dieser Prüfung ausgeübt werden darf (in solchen Fällen schlagen die Nummern 36.2 und 36.3 des Streitwertkatalogs 2013 einen Streitwert von 15.000,- € vor), ob es sich um eine Prüfung handelt, die ihrerseits (im Regelfall) eine Voraussetzung für den Zugang zu einer solchen berufseröffnenden Prüfung darstellt (sie soll nach der Nummer 36.1 des Streitwertkatalogs 2013 mit 7.500,- € bewertet werden), oder ob eine sonstige Prüfung inmitten steht; für sie sieht die Nummer 36.4 des Streitwertkatalogs 2013 den Ansatz des Auffangwerts vor. Da die Ablegung der Prüfung zum Handwerksmeister nach § 7 Abs. 1a HwO die Regelvoraussetzung für die Eintragung in die Handwerksrolle und damit für die selbstständige Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks im Sinn der Anlage A zur Handwerksordnung darstellt, schlägt der Streitwertkatalog 2013 in Übereinstimmung mit der Systematik, die dem Abschnitt 36 des Streitwertkatalogs 2013 zugrunde liegt, in der Nummer 54.3.2 vor, Hauptsacheverfahren, die handwerksrechtliche Meisterprüfungen zum Gegenstand haben, mit 15.000,- € zu bewerten; da die erfolgreiche Ablegung der Gesellenprüfung nach § 49 Abs. 1 HwO grundsätzlich erforderlich ist, um zur Meisterprüfung zugelassen zu werden, ist ihre in der Nummer 54.3.3 des Streitwertkatalogs 2013 vorgenommene Gleichstellung mit den in der Nummer 36.1 erwähnten Prüfungen sachlich gerechtfertigt. Die Prüfung zum Industriemeister hebt demgegenüber keine subjektive Berufszulassungsschranke auf, sondern bescheinigt nur den Besitz bestimmter Befähigungen (vgl. § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Elektrotechnik vom 30.11.2004, BGBl. I S. 3133).

Da nach § 52 Abs. 1 GKG die Bedeutung der Sache für den Kläger die maßgebliche Bemessungsgrundlage für die Streitwerthöhe darstellt, haben Umstände wie die in der Beschwerdeschrift erwähnte, mit dem Nichtbestehen der Prüfung einhergehende psychische Belastung des Klägers bei der Streitwertfestsetzung jedenfalls im Regelfall außer Betracht zu bleiben. Ständiger Praxis des für Verfahren der vorliegenden Art zuständigen Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs entspricht es zudem, Nebenentscheidungen zu einem angefochtenen Verwaltungsakt bei der Streitwertbemessung unberücksichtigt zu lassen; das Verlangen auf Rückerstattung von Prüfungsgebühren wirkt sich deshalb nicht streitwerterhöhend aus.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG kein Rechtsmittel eröffnet.