Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. März 2017 - 8 ZB 15.1005
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
III. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 27. Januar 2015 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 77.486,36 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. März 2017 - 8 ZB 15.1005
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. März 2017 - 8 ZB 15.1005
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenBayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. März 2017 - 8 ZB 15.1005 zitiert oder wird zitiert von 12 Urteil(en).
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
Gründe
- 1
-
Die ausschließlich auf Verfahrensmängel gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
- 2
-
1. Die Revision ist nicht deshalb zuzulassen, weil das Verwaltungsgericht die Klagen der Kläger zu 1 bis 7 und zu 9 bis 15 auch als unzulässig abgewiesen hat.
- 3
-
Die Rüge ist bereits mangels Beschwer unzulässig, soweit sie von dem von der Abweisung der Klage aus prozessualen Gründen nicht betroffenen Kläger zu 8 erhoben wird.
- 4
-
Auch im Übrigen ist der Beanstandung kein Erfolg beschieden. Die Kläger nehmen zutreffend an, dass sich ein Urteil als verfahrensfehlerhaft erweist, wenn das Gericht über den prozessualen Anspruch rechtsfehlerhaft nicht durch Sach-, sondern durch Prozessurteil entschieden hat und diese Entscheidung auf einer fehlerhaften Anwendung der prozessualen Vorschriften beruht (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juli 1968 - 8 B 110.67 - BVerwGE 30, 111 <113>, vom 26. Februar 2014 - 6 C 3.13 - BVerwGE 149 Rn. 15 und vom 5. Mai 2014 - 6 B 46.13 - Buchholz 442.066 § 25 TKG Nr. 2 Rn. 16, jeweils m.w.N.). Soweit das Verwaltungsgericht die von den Klägern zu 1 bis 7 und zu 9 bis 15 ausdrücklich erhobene Verpflichtungsklage mangels Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO als unzulässig abgewiesen hat, wird dies von der Beschwerde nicht beanstandet. Sie ist vielmehr der Auffassung, der Kläger zu 8 habe den Antrag auf Gewährung einer Ausgleichsleistung auch als Vertreter der übrigen Kläger gestellt, insoweit sei im Verwaltungsverfahren keine Entscheidung ergangen, so dass die Klage dieser Kläger als zulässige Untätigkeitsklage "umzudeuten" gewesen sei. Damit beanstanden die Kläger im Kern einen Verstoß gegen § 88 VwGO, der sich in dem als fehlerhaft angesehenen Prozessurteil gegen die Kläger zu 1 bis 7 und zu 9 bis 15 fortgesetzt habe. § 88 VwGO gebietet dem Gericht unter anderem, etwas anderes zuzusprechen, als begehrt wird. Dessen Aufgabe ist es, das tatsächliche Rechtsschutzbegehren zu ermitteln. Hierbei ist es an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Juni 2010 - 6 B 12.10 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 55 Rn. 4 und vom 12. März 2012 - 9 B 7.12 - DÖD 2012, 190, jeweils m.w.N.). Aus § 88 VwGO kann auch die Pflicht des Gerichts folgen, einen unzulässigen gewählten Klageantrag dahin auszulegen, dass ein anderer Antrag zur Grundlage der gerichtlichen Prüfung gemacht wird. Entsprechendes gilt, soweit § 88 VwGO auch zur Umdeutung eines Klageantrags verpflichten sollte. Eine solche Auslegung oder Umdeutung setzt hingegen voraus, dass sie auf einen zulässigen Klageantrag gerichtet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2003 - 3 B 141.02 - juris Rn. 5). Dies ist hier mit Blick auf die Untätigkeitsklage, in die aus Sicht der Beschwerde die von den Klägern zu 1 bis 7 und zu 9 bis 15 erhobene Verpflichtungsklage hätte "umgedeutet" werden müssen, nicht der Fall. Die Zulässigkeit einer solchen Klage setzte unter anderem voraus, dass diese Kläger entweder selbst oder durch einen Vertreter einen Antrag auf Gewährung der streitigen Ausgleichsleistung gestellt haben. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist dies nicht der Fall. Die in Rede stehenden Kläger haben - was von der Beschwerde auch nicht in Zweifel gezogen wird - selbst keinen Antrag gestellt. Sie wurden insoweit auch nicht vertreten, insbesondere nicht von dem Kläger zu 8. Das Verwaltungsgericht hat den von diesem gestellten Antrag dahin ausgelegt, dass der Antragsteller im Sinne von § 2039 Satz 1 BGB als Miterbe "eigenständig und unabhängig von den anderen Mitgliedern der Erbengemeinschaft" den Anspruch auf Gewährung einer Ausgleichsleistung an die Erbengemeinschaft nach Rudolf B. geltend gemacht hat (UA S. 10 Absatz 2). Mithin hat die Vorinstanz angenommen, dass der Kläger zu 8 den Antrag nicht (auch) als Vertreter der übrigen Kläger gestellt hat. Die Ermittlung des Inhalts einer Willenserklärung durch die Vorinstanz stellt eine grundsätzlich - und so auch hier - bindende Tatsachenfeststellung dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2001 - 8 C 17.01 - BVerwGE 115, 302 <307>), von der mangels darauf gerichteter Verfahrensrügen auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde auszugehen ist.
- 5
-
2. Die Revision ist nicht wegen eines Verstoßes gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO zuzulassen.
- 6
-
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Rügen, soweit sie von den Klägern zu 1 bis 7 und zu 9 bis 15 erhoben werden, (schon) deshalb unzulässig sind, weil sie sich auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Unbegründetheit der Klage beziehen. Sollte das Verwaltungsgericht die Klage dieser Kläger nicht nur als unzulässig, sondern selbstständig tragend auch als unbegründet abgewiesen haben (s. UA S. 10 Absatz 3), müssten die Darlegungen zur Unbegründetheit dieser Klagen bei der Prüfung, ob die Revision zuzulassen ist, jedenfalls in der Regel außer Betracht bleiben, weil eine von der Vorinstanz der Abweisung aus prozessualen Gründen beigegebene Sachbeurteilung wegen der unterschiedlichen Rechtskraftwirkung einer Prozess- und einer Sachabweisung einer Klage bei der Bestimmung des maßgeblichen Urteilsinhalts grundsätzlich als nicht geschrieben zu behandeln ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2000 - 7 C 3.00 - BVerwGE 111, 306 <312> und Beschluss vom 5. Februar 2015 - 5 B 29.14 - juris Rn. 12 f. m.w.N., vgl. auch Beschluss vom 2. November 2011 - 3 B 54.11 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 96 Rn. 6). Die Rügen haben jedenfalls aus den Gründen keinen Erfolg, aus denen sie mit Blick auf den Kläger zu 8 nicht zur Zulassung der Revision führen.
- 7
-
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordert die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO nach § 133 Abs. 3 Satz 2 VwGO die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Überdies ist zu berücksichtigen, dass die Aufklärungsrüge kein Mittel darstellt, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren. Deshalb muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1969 - 6 C 52.65 - BVerwGE 31, 212 <217 f.>; Beschlüsse vom 13. Juli 2007 - 9 B 1.07 - juris Rn. 2, vom 21. September 2011 - 5 B 11.11 - juris Rn. 15 m.w.N. und vom 11. Juni 2014 - 5 B 19.14 - ZOV 2014, 170 Rn. 9). Dem wird die Beschwerde nicht gerecht.
- 8
-
a) Soweit die Kläger eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht darin sehen, dass das Verwaltungsgericht ihrem Beweisangebot nicht nachgekommen ist, zur Aufklärung der Nutzung des Schlosses und zur Führung des Gutes seit 1937 die Zeugin Dorothea K. zu vernehmen (Beschwerdebegründung S. 6 und 9 f.), legen sie nicht in einer dem Substantiierungsgebot genügenden Weise dar, dass sich dem Verwaltungsgericht die Beweisaufnahme auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung hätte aufdrängen müssen. Das Verwaltungsgericht stützt seine Entscheidung darauf, dass das Schloss C. bereits in dem für die Entschädigung maßgeblichen Einheitswert für das Jahr 1935 Eingang gefunden hat, so dass über die Entschädigung des Schlosses mit den Entscheidungen über die Entschädigung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs "Rittergut C." gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 EntschG abschließend entschieden wurde (UA S. 13 ff.).
- 9
-
Die von der Beschwerde in das Wissen der Zeugin gestellten Einzelheiten über die tatsächliche Nutzung des Schlosses C. beziehen sich auf die Zeit ab 1937. Da aus Sicht des Verwaltungsgerichts der für das Jahr 1935 festgestellte Einheitswert maßgeblich ist, hätte es einer belastbaren Begründung bedurft, dass sich dem Verwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen, dass das Ergebnis einer Vernehmung der Zeugin zu den Verhältnissen ab 1937 einen zwingenden Rückschluss darauf zuließe, dass das Schloss in dem für das Jahr 1935 festgestellten Einheitswert nicht berücksichtigt wurde. An einer solchen Begründung fehlt es.
- 10
-
b) Die Beschwerde genügt auch insoweit nicht den Darlegungsanforderungen, als sie eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht darin sieht, dass das Verwaltungsgericht zur Klärung der Frage, ob für das Schloss C. vor 1945 ein eigener Einheitswert erstellt wurde, trotz der Beweisanregung der Kläger die Akten des Finanzamtes O. nicht beigezogen hat (Beschwerdebegründung S. 6 f., 12 ff.). Die Beschwerdebegründung zeigt keine ausreichenden Anhaltspunkte auf, aus denen sich die ernstliche Möglichkeit ergibt, dass vor der Schädigung 1945 ein eigener Einheitswert für das Schloss festgestellt worden sein könnte, so dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne förmlichen Beweisantrag hätten aufdrängen müssen. Dies kann im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht seiner Beweiswürdigung zugrunde gelegten Regelung in § 31 Abs. 4 RBewG, wonach der Einheitswert für das landwirtschaftliche Vermögen auch die zum Gut gehörenden Gebäude erfasst, nur dann der Fall sein, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine ausnahmsweise Abweichung von dieser Regel vorliegen. Einen solchen Anhaltspunkt bieten weder der vom Kläger zu 8 angeführte Umstand, es habe lediglich ein Einheitswert für das landwirtschaftliche Vermögen vorgelegen, noch das Vorbringen des Klägers zu 8, es fehlten konkrete Darlegungen, worauf sich die Angaben zum Einheitswert 1935 im Jahresabschluss 1941/42 beziehen (Beschwerdebegründung S. 13). Das Vorliegen eines gesonderten Einheitswertes für das landwirtschaftliche Vermögen kann im Hinblick auf die Regelung in § 31 Abs. 4 RBewG ebenso wenig einen hinreichenden Anhaltspunkt dafür geben, dass auch ein gesonderter Einheitswert für ein üblicherweise miterfasstes Gebäude vorliegt, wie das Fehlen von Erläuterungen zu den Einheitswert-Angaben im Jahresabschluss, insbesondere zu dem dort aufgeführten "Zuschlag für Gebäude". Soweit die Beschwerde darüber hinaus einen Anhaltspunkt für das Vorhandensein eines eigenen Einheitswertes des Schlosses vor 1945 in dem Umstand sieht, dass für 1948 ein Einheitswert des Schlosses in Höhe von 50 000 RM übermittelt ist (Beschwerdebegründung S. 12), kann dies bereits deshalb keine weiteren Ermittlungen für die Zeit bis zur Schädigung 1945 nahelegen, weil das Schloss zu diesem Zeitpunkt auch nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts aufgrund einer Nutzungsänderung eine Verselbstständigung vom Staatsgut erfahren hatte, weil es als Schule genutzt wurde.
- 11
-
2. Die Revision ist nicht wegen eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz aus § 108 Abs. 1 VwGO zuzulassen.
- 12
-
Auch in diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob die Rüge, soweit sie von den Klägern zu 1 bis 7 und 9 bis 15 erhoben wird, (schon) deshalb unzulässig ist, weil sie sich auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Unbegründetheit der Klage bezieht und diese aus den aufgezeigten Gründen möglicherweise als nicht geschrieben zu behandeln sind. Auch diese Rüge hat jedenfalls aus den Gründen keinen Erfolg, aus denen sie mit Blick auf den Kläger zu 8 nicht zur Zulassung der Revision führt.
- 13
-
Ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz aus § 108 Abs. 1 VwGO liegt vor, wenn ein Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen. In solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für die Überzeugungsbildung und zugleich für die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung darauf, ob die Grenzen einer objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie die allgemeinen Erfahrungssätze beachtenden Würdigung überschritten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 2014 - 5 B 48.13 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 62 Rn. 22 m.w.N.). Die für die richterliche Überzeugungsbildung maßgeblichen Gründe sind im Urteil anzugeben (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Im Allgemeinen genügt es, wenn der Begründung entnommen werden kann, dass das Gericht eine vernünftige und der jeweiligen Sache angemessene Gesamtwürdigung und Beurteilung vorgenommen hat. Nicht erforderlich ist, dass sich das Gericht mit allen Einzelheiten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich auseinandersetzt. Aus der Nichterwähnung einzelner Umstände kann daher regelmäßig nicht geschlossen werden, das Gericht habe sie bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2007 - 3 C 38.05 - BVerwGE 128, 155 Rn. 59; Beschluss vom 11. Juni 2014 - 5 B 19.14 - ZOV 2014, S. 170 Rn. 24, jeweils m.w.N.). Die Beschwerde muss dementsprechend nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO aufzeigen, dass die angegriffene Beweiswürdigung bzw. Überzeugungsbildung der Vorinstanz auf offensichtlich aktenwidrigen oder widersprüchlichen Feststellungen oder Verstößen gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze beruht oder Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich dem Gericht hätte aufdrängen müssen, und die daher nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens widerspiegeln. Die Verfahrensrüge aktenwidriger Sachverhaltsfeststellung setzt die schlüssig vorgetragene Behauptung voraus, zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt bestehe ein offensichtlicher Widerspruch. Darüber hinaus muss dargetan werden, welche Schlussfolgerungen sich dem Tatsachengericht - ausgehend von dessen materiellrechtlicher Auffassung - auf Grund der zutreffend festgestellten Tatsachen hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - 6 B 75.06 - juris Rn. 8 m.w.N.). Der Verstoß muss durch konkrete Angaben von Textstellen aus dem vorinstanzlichen Verfahren, aus denen sich der Widerspruch ergeben soll, dargestellt werden. Diese Voraussetzungen sind erforderlich, da eine Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung als solche nicht als Verfahrensmangel rügefähig ist (BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2005 - 6 B 40.05 - juris Rn. 23 m.w.N.; Pietzner/Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 28. Ergänzungslieferung 2015, § 133 Rn. 48, m.w.N.). Den vorstehenden Anforderungen genügt die Beschwerde nicht.
- 14
-
a) Soweit die Kläger der Auffassung sind (Beschwerdebegründung S. 6), das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung "ohne Berücksichtigung des in der Verwaltungsakte dokumentierten Sachverhaltes zur tatsächlichen Nutzung des Schlosses C. in der Zeit von 1937 bis 1945/46 (Enteignung) getroffen", genügt dies bereits wegen der Pauschalität der Rüge nicht den Darlegungsanforderungen.
- 15
-
b) Ebenfalls nicht ausreichend begründet ist die Beanstandung (Beschwerdebegründung S. 6), die Vorinstanz habe "die Nutzung des Schlosse(s) im Urteil aktenwidrig festgestellt". Diese Rüge erweist sich zum einen als zu pauschal, um den Begründungsanforderungen zu genügen. Zum anderen fehlt es an der konkreten Angabe von einschlägigen Textstellen aus dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
- 16
-
c) Die Beschwerde genügt den Darlegungsanforderungen auch insoweit nicht, als sie einen Widerspruch zwischen der Feststellung des Gerichts, der 1936 verstorbene Rechtsvorgänger der Kläger Rudolf B. habe das Rittergut 1945 auf besatzungshoheitlicher Grundlage durch entschädigungslose Enteignung verloren (UA S. 11), und der sich aus den Akten ergebenden Tatsache beanstandet, dass 1945 dessen Erben enteignet worden seien (Beschwerdebegründung S. 7 und 9). Sie zeigt nicht auf, dass dieser Widerspruch nach der insofern maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich sein kann. Für die streitige Frage, ob das Schloss von dem für das Jahr 1935 festgestellten Einheitswert erfasst ist, ist es unerheblich, ob es Rudolf B. entzogen wurde.
- 17
-
d) Einen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat die Beschwerde auch insofern nicht dargelegt, als sie annimmt, die Vorinstanz sei davon ausgegangen, Rudolf B. habe 1945 als Rittergutsbesitzer in dem Schloss gewohnt (Beschwerdebegründung S. 8 f.). Eine solche Feststellung findet sich in dem Urteil des Verwaltungsgerichts nicht und liegt diesem auch nicht unausgesprochen zugrunde.
- 18
-
e) Die Beschwerde genügt den Darlegungsanforderungen auch nicht, soweit sie einen Widerspruch darin sieht, dass das streitgegenständliche Rittergut entgegen den Feststellungen im Urteil nach dem statistischen Vorblatt des Jahresabschlusses 1942/43 nicht nur Land- und Forstwirtschaft, sondern auch Teichwirtschaft betrieben habe (Beschwerdebegründung S. 7 und 10). Sie legt insoweit nicht dar, dass dieser Umstand nach der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich sein kann. Danach kommt eine gesonderte Bewertung des Wohngebäudes des Betriebsinhabers gemäß § 49 RBewG nur bei (ausschließlich) der Fischzucht und der Teichwirtschaft oder der Binnenfischerei gewidmetem Vermögen (übriges land- und forstwirtschaftliches Vermögen) in Betracht (vgl. UA S. 14).
- 19
-
f) Nicht schlüssig dargelegt ist auch die Behauptung, das Verwaltungsgericht habe entgegen der Aktenlage den Einheitswert vom 26. November 1935 als Gesamt-Einheitswert zugrunde gelegt (Beschwerdebegründung S. 11 ff.). Eine solche Aussage findet sich in den von der Beschwerde in Bezug genommenen Passagen (UA S. 4 f.) nicht. Der genannte Einheitswertbescheid wird dort im Zusammenhang mit der Berechnung der gekürzten Bemessungsgrundlage im Bescheid des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 8. September 2005 lediglich als Quelle des abgezogenen Pächteranteils vom Gesamteinheitswert genannt (vgl. UA S. 4: "Bei der Berechnung der gekürzten Bemessungsgrundlage wurde von einem Einheitswert von 451.600,00 RM ausgegangen, abzüglich eines Pächteranteils i. H. v. 6.700,00 RM, der im Einheitswertbescheid vom 26. November 1935 festgestellt wurde, ..."). Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass sich der für das Jahr 1935 festgestellte Einheitswert des Rittergutes C. von insgesamt 451 600 RM aus dem "Jahresabschluss für das Wirtschaftsjahr 1942/43" ergibt (UA S. 16). Damit ist eine Feststellung des Inhalts, dass dieser Wert demjenigen entspricht, der mit Bescheid vom 26. November 1935 festgestellt wurde, nicht zu entnehmen.
- 20
-
g) Sollte die Beschwerde außerdem mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht beurteile den lediglich im Jahresabschluss 1942/43 dokumentierten Einheitswert unter Hinweis auf einen früher entschiedenen Fall anhand von Indizien, Annahmen, Ableitungen und angeblichen Erfahrungssätzen so, als stammten die Werte aus einem Einheitswertbescheid, (Beschwerdebegründung S. 12), ebenfalls einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltend machen wollen, genügt sie auch damit den Darlegungsanforderungen nicht. Insbesondere ist nicht substantiiert dargetan, dass die Annahme des Gerichts auf einem Rechtsirrtum beruht, willkürlich ist oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet.
- 22
-
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts findet ihre Grundlage in § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
Gründe
- 1
-
Die ausschließlich auf Verfahrensmängel gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
- 2
-
1. Die Revision ist nicht deshalb zuzulassen, weil das Verwaltungsgericht die Klagen der Kläger zu 1 bis 7 und zu 9 bis 15 auch als unzulässig abgewiesen hat.
- 3
-
Die Rüge ist bereits mangels Beschwer unzulässig, soweit sie von dem von der Abweisung der Klage aus prozessualen Gründen nicht betroffenen Kläger zu 8 erhoben wird.
- 4
-
Auch im Übrigen ist der Beanstandung kein Erfolg beschieden. Die Kläger nehmen zutreffend an, dass sich ein Urteil als verfahrensfehlerhaft erweist, wenn das Gericht über den prozessualen Anspruch rechtsfehlerhaft nicht durch Sach-, sondern durch Prozessurteil entschieden hat und diese Entscheidung auf einer fehlerhaften Anwendung der prozessualen Vorschriften beruht (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juli 1968 - 8 B 110.67 - BVerwGE 30, 111 <113>, vom 26. Februar 2014 - 6 C 3.13 - BVerwGE 149 Rn. 15 und vom 5. Mai 2014 - 6 B 46.13 - Buchholz 442.066 § 25 TKG Nr. 2 Rn. 16, jeweils m.w.N.). Soweit das Verwaltungsgericht die von den Klägern zu 1 bis 7 und zu 9 bis 15 ausdrücklich erhobene Verpflichtungsklage mangels Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO als unzulässig abgewiesen hat, wird dies von der Beschwerde nicht beanstandet. Sie ist vielmehr der Auffassung, der Kläger zu 8 habe den Antrag auf Gewährung einer Ausgleichsleistung auch als Vertreter der übrigen Kläger gestellt, insoweit sei im Verwaltungsverfahren keine Entscheidung ergangen, so dass die Klage dieser Kläger als zulässige Untätigkeitsklage "umzudeuten" gewesen sei. Damit beanstanden die Kläger im Kern einen Verstoß gegen § 88 VwGO, der sich in dem als fehlerhaft angesehenen Prozessurteil gegen die Kläger zu 1 bis 7 und zu 9 bis 15 fortgesetzt habe. § 88 VwGO gebietet dem Gericht unter anderem, etwas anderes zuzusprechen, als begehrt wird. Dessen Aufgabe ist es, das tatsächliche Rechtsschutzbegehren zu ermitteln. Hierbei ist es an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Juni 2010 - 6 B 12.10 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 55 Rn. 4 und vom 12. März 2012 - 9 B 7.12 - DÖD 2012, 190, jeweils m.w.N.). Aus § 88 VwGO kann auch die Pflicht des Gerichts folgen, einen unzulässigen gewählten Klageantrag dahin auszulegen, dass ein anderer Antrag zur Grundlage der gerichtlichen Prüfung gemacht wird. Entsprechendes gilt, soweit § 88 VwGO auch zur Umdeutung eines Klageantrags verpflichten sollte. Eine solche Auslegung oder Umdeutung setzt hingegen voraus, dass sie auf einen zulässigen Klageantrag gerichtet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2003 - 3 B 141.02 - juris Rn. 5). Dies ist hier mit Blick auf die Untätigkeitsklage, in die aus Sicht der Beschwerde die von den Klägern zu 1 bis 7 und zu 9 bis 15 erhobene Verpflichtungsklage hätte "umgedeutet" werden müssen, nicht der Fall. Die Zulässigkeit einer solchen Klage setzte unter anderem voraus, dass diese Kläger entweder selbst oder durch einen Vertreter einen Antrag auf Gewährung der streitigen Ausgleichsleistung gestellt haben. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist dies nicht der Fall. Die in Rede stehenden Kläger haben - was von der Beschwerde auch nicht in Zweifel gezogen wird - selbst keinen Antrag gestellt. Sie wurden insoweit auch nicht vertreten, insbesondere nicht von dem Kläger zu 8. Das Verwaltungsgericht hat den von diesem gestellten Antrag dahin ausgelegt, dass der Antragsteller im Sinne von § 2039 Satz 1 BGB als Miterbe "eigenständig und unabhängig von den anderen Mitgliedern der Erbengemeinschaft" den Anspruch auf Gewährung einer Ausgleichsleistung an die Erbengemeinschaft nach Rudolf B. geltend gemacht hat (UA S. 10 Absatz 2). Mithin hat die Vorinstanz angenommen, dass der Kläger zu 8 den Antrag nicht (auch) als Vertreter der übrigen Kläger gestellt hat. Die Ermittlung des Inhalts einer Willenserklärung durch die Vorinstanz stellt eine grundsätzlich - und so auch hier - bindende Tatsachenfeststellung dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2001 - 8 C 17.01 - BVerwGE 115, 302 <307>), von der mangels darauf gerichteter Verfahrensrügen auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde auszugehen ist.
- 5
-
2. Die Revision ist nicht wegen eines Verstoßes gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO zuzulassen.
- 6
-
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Rügen, soweit sie von den Klägern zu 1 bis 7 und zu 9 bis 15 erhoben werden, (schon) deshalb unzulässig sind, weil sie sich auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Unbegründetheit der Klage beziehen. Sollte das Verwaltungsgericht die Klage dieser Kläger nicht nur als unzulässig, sondern selbstständig tragend auch als unbegründet abgewiesen haben (s. UA S. 10 Absatz 3), müssten die Darlegungen zur Unbegründetheit dieser Klagen bei der Prüfung, ob die Revision zuzulassen ist, jedenfalls in der Regel außer Betracht bleiben, weil eine von der Vorinstanz der Abweisung aus prozessualen Gründen beigegebene Sachbeurteilung wegen der unterschiedlichen Rechtskraftwirkung einer Prozess- und einer Sachabweisung einer Klage bei der Bestimmung des maßgeblichen Urteilsinhalts grundsätzlich als nicht geschrieben zu behandeln ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2000 - 7 C 3.00 - BVerwGE 111, 306 <312> und Beschluss vom 5. Februar 2015 - 5 B 29.14 - juris Rn. 12 f. m.w.N., vgl. auch Beschluss vom 2. November 2011 - 3 B 54.11 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 96 Rn. 6). Die Rügen haben jedenfalls aus den Gründen keinen Erfolg, aus denen sie mit Blick auf den Kläger zu 8 nicht zur Zulassung der Revision führen.
- 7
-
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordert die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO nach § 133 Abs. 3 Satz 2 VwGO die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Überdies ist zu berücksichtigen, dass die Aufklärungsrüge kein Mittel darstellt, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren. Deshalb muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1969 - 6 C 52.65 - BVerwGE 31, 212 <217 f.>; Beschlüsse vom 13. Juli 2007 - 9 B 1.07 - juris Rn. 2, vom 21. September 2011 - 5 B 11.11 - juris Rn. 15 m.w.N. und vom 11. Juni 2014 - 5 B 19.14 - ZOV 2014, 170 Rn. 9). Dem wird die Beschwerde nicht gerecht.
- 8
-
a) Soweit die Kläger eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht darin sehen, dass das Verwaltungsgericht ihrem Beweisangebot nicht nachgekommen ist, zur Aufklärung der Nutzung des Schlosses und zur Führung des Gutes seit 1937 die Zeugin Dorothea K. zu vernehmen (Beschwerdebegründung S. 6 und 9 f.), legen sie nicht in einer dem Substantiierungsgebot genügenden Weise dar, dass sich dem Verwaltungsgericht die Beweisaufnahme auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung hätte aufdrängen müssen. Das Verwaltungsgericht stützt seine Entscheidung darauf, dass das Schloss C. bereits in dem für die Entschädigung maßgeblichen Einheitswert für das Jahr 1935 Eingang gefunden hat, so dass über die Entschädigung des Schlosses mit den Entscheidungen über die Entschädigung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs "Rittergut C." gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 EntschG abschließend entschieden wurde (UA S. 13 ff.).
- 9
-
Die von der Beschwerde in das Wissen der Zeugin gestellten Einzelheiten über die tatsächliche Nutzung des Schlosses C. beziehen sich auf die Zeit ab 1937. Da aus Sicht des Verwaltungsgerichts der für das Jahr 1935 festgestellte Einheitswert maßgeblich ist, hätte es einer belastbaren Begründung bedurft, dass sich dem Verwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen, dass das Ergebnis einer Vernehmung der Zeugin zu den Verhältnissen ab 1937 einen zwingenden Rückschluss darauf zuließe, dass das Schloss in dem für das Jahr 1935 festgestellten Einheitswert nicht berücksichtigt wurde. An einer solchen Begründung fehlt es.
- 10
-
b) Die Beschwerde genügt auch insoweit nicht den Darlegungsanforderungen, als sie eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht darin sieht, dass das Verwaltungsgericht zur Klärung der Frage, ob für das Schloss C. vor 1945 ein eigener Einheitswert erstellt wurde, trotz der Beweisanregung der Kläger die Akten des Finanzamtes O. nicht beigezogen hat (Beschwerdebegründung S. 6 f., 12 ff.). Die Beschwerdebegründung zeigt keine ausreichenden Anhaltspunkte auf, aus denen sich die ernstliche Möglichkeit ergibt, dass vor der Schädigung 1945 ein eigener Einheitswert für das Schloss festgestellt worden sein könnte, so dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne förmlichen Beweisantrag hätten aufdrängen müssen. Dies kann im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht seiner Beweiswürdigung zugrunde gelegten Regelung in § 31 Abs. 4 RBewG, wonach der Einheitswert für das landwirtschaftliche Vermögen auch die zum Gut gehörenden Gebäude erfasst, nur dann der Fall sein, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine ausnahmsweise Abweichung von dieser Regel vorliegen. Einen solchen Anhaltspunkt bieten weder der vom Kläger zu 8 angeführte Umstand, es habe lediglich ein Einheitswert für das landwirtschaftliche Vermögen vorgelegen, noch das Vorbringen des Klägers zu 8, es fehlten konkrete Darlegungen, worauf sich die Angaben zum Einheitswert 1935 im Jahresabschluss 1941/42 beziehen (Beschwerdebegründung S. 13). Das Vorliegen eines gesonderten Einheitswertes für das landwirtschaftliche Vermögen kann im Hinblick auf die Regelung in § 31 Abs. 4 RBewG ebenso wenig einen hinreichenden Anhaltspunkt dafür geben, dass auch ein gesonderter Einheitswert für ein üblicherweise miterfasstes Gebäude vorliegt, wie das Fehlen von Erläuterungen zu den Einheitswert-Angaben im Jahresabschluss, insbesondere zu dem dort aufgeführten "Zuschlag für Gebäude". Soweit die Beschwerde darüber hinaus einen Anhaltspunkt für das Vorhandensein eines eigenen Einheitswertes des Schlosses vor 1945 in dem Umstand sieht, dass für 1948 ein Einheitswert des Schlosses in Höhe von 50 000 RM übermittelt ist (Beschwerdebegründung S. 12), kann dies bereits deshalb keine weiteren Ermittlungen für die Zeit bis zur Schädigung 1945 nahelegen, weil das Schloss zu diesem Zeitpunkt auch nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts aufgrund einer Nutzungsänderung eine Verselbstständigung vom Staatsgut erfahren hatte, weil es als Schule genutzt wurde.
- 11
-
2. Die Revision ist nicht wegen eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz aus § 108 Abs. 1 VwGO zuzulassen.
- 12
-
Auch in diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob die Rüge, soweit sie von den Klägern zu 1 bis 7 und 9 bis 15 erhoben wird, (schon) deshalb unzulässig ist, weil sie sich auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Unbegründetheit der Klage bezieht und diese aus den aufgezeigten Gründen möglicherweise als nicht geschrieben zu behandeln sind. Auch diese Rüge hat jedenfalls aus den Gründen keinen Erfolg, aus denen sie mit Blick auf den Kläger zu 8 nicht zur Zulassung der Revision führt.
- 13
-
Ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz aus § 108 Abs. 1 VwGO liegt vor, wenn ein Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen. In solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für die Überzeugungsbildung und zugleich für die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung darauf, ob die Grenzen einer objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie die allgemeinen Erfahrungssätze beachtenden Würdigung überschritten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 2014 - 5 B 48.13 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 62 Rn. 22 m.w.N.). Die für die richterliche Überzeugungsbildung maßgeblichen Gründe sind im Urteil anzugeben (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Im Allgemeinen genügt es, wenn der Begründung entnommen werden kann, dass das Gericht eine vernünftige und der jeweiligen Sache angemessene Gesamtwürdigung und Beurteilung vorgenommen hat. Nicht erforderlich ist, dass sich das Gericht mit allen Einzelheiten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich auseinandersetzt. Aus der Nichterwähnung einzelner Umstände kann daher regelmäßig nicht geschlossen werden, das Gericht habe sie bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2007 - 3 C 38.05 - BVerwGE 128, 155 Rn. 59; Beschluss vom 11. Juni 2014 - 5 B 19.14 - ZOV 2014, S. 170 Rn. 24, jeweils m.w.N.). Die Beschwerde muss dementsprechend nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO aufzeigen, dass die angegriffene Beweiswürdigung bzw. Überzeugungsbildung der Vorinstanz auf offensichtlich aktenwidrigen oder widersprüchlichen Feststellungen oder Verstößen gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze beruht oder Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich dem Gericht hätte aufdrängen müssen, und die daher nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens widerspiegeln. Die Verfahrensrüge aktenwidriger Sachverhaltsfeststellung setzt die schlüssig vorgetragene Behauptung voraus, zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt bestehe ein offensichtlicher Widerspruch. Darüber hinaus muss dargetan werden, welche Schlussfolgerungen sich dem Tatsachengericht - ausgehend von dessen materiellrechtlicher Auffassung - auf Grund der zutreffend festgestellten Tatsachen hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - 6 B 75.06 - juris Rn. 8 m.w.N.). Der Verstoß muss durch konkrete Angaben von Textstellen aus dem vorinstanzlichen Verfahren, aus denen sich der Widerspruch ergeben soll, dargestellt werden. Diese Voraussetzungen sind erforderlich, da eine Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung als solche nicht als Verfahrensmangel rügefähig ist (BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2005 - 6 B 40.05 - juris Rn. 23 m.w.N.; Pietzner/Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 28. Ergänzungslieferung 2015, § 133 Rn. 48, m.w.N.). Den vorstehenden Anforderungen genügt die Beschwerde nicht.
- 14
-
a) Soweit die Kläger der Auffassung sind (Beschwerdebegründung S. 6), das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung "ohne Berücksichtigung des in der Verwaltungsakte dokumentierten Sachverhaltes zur tatsächlichen Nutzung des Schlosses C. in der Zeit von 1937 bis 1945/46 (Enteignung) getroffen", genügt dies bereits wegen der Pauschalität der Rüge nicht den Darlegungsanforderungen.
- 15
-
b) Ebenfalls nicht ausreichend begründet ist die Beanstandung (Beschwerdebegründung S. 6), die Vorinstanz habe "die Nutzung des Schlosse(s) im Urteil aktenwidrig festgestellt". Diese Rüge erweist sich zum einen als zu pauschal, um den Begründungsanforderungen zu genügen. Zum anderen fehlt es an der konkreten Angabe von einschlägigen Textstellen aus dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
- 16
-
c) Die Beschwerde genügt den Darlegungsanforderungen auch insoweit nicht, als sie einen Widerspruch zwischen der Feststellung des Gerichts, der 1936 verstorbene Rechtsvorgänger der Kläger Rudolf B. habe das Rittergut 1945 auf besatzungshoheitlicher Grundlage durch entschädigungslose Enteignung verloren (UA S. 11), und der sich aus den Akten ergebenden Tatsache beanstandet, dass 1945 dessen Erben enteignet worden seien (Beschwerdebegründung S. 7 und 9). Sie zeigt nicht auf, dass dieser Widerspruch nach der insofern maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich sein kann. Für die streitige Frage, ob das Schloss von dem für das Jahr 1935 festgestellten Einheitswert erfasst ist, ist es unerheblich, ob es Rudolf B. entzogen wurde.
- 17
-
d) Einen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat die Beschwerde auch insofern nicht dargelegt, als sie annimmt, die Vorinstanz sei davon ausgegangen, Rudolf B. habe 1945 als Rittergutsbesitzer in dem Schloss gewohnt (Beschwerdebegründung S. 8 f.). Eine solche Feststellung findet sich in dem Urteil des Verwaltungsgerichts nicht und liegt diesem auch nicht unausgesprochen zugrunde.
- 18
-
e) Die Beschwerde genügt den Darlegungsanforderungen auch nicht, soweit sie einen Widerspruch darin sieht, dass das streitgegenständliche Rittergut entgegen den Feststellungen im Urteil nach dem statistischen Vorblatt des Jahresabschlusses 1942/43 nicht nur Land- und Forstwirtschaft, sondern auch Teichwirtschaft betrieben habe (Beschwerdebegründung S. 7 und 10). Sie legt insoweit nicht dar, dass dieser Umstand nach der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich sein kann. Danach kommt eine gesonderte Bewertung des Wohngebäudes des Betriebsinhabers gemäß § 49 RBewG nur bei (ausschließlich) der Fischzucht und der Teichwirtschaft oder der Binnenfischerei gewidmetem Vermögen (übriges land- und forstwirtschaftliches Vermögen) in Betracht (vgl. UA S. 14).
- 19
-
f) Nicht schlüssig dargelegt ist auch die Behauptung, das Verwaltungsgericht habe entgegen der Aktenlage den Einheitswert vom 26. November 1935 als Gesamt-Einheitswert zugrunde gelegt (Beschwerdebegründung S. 11 ff.). Eine solche Aussage findet sich in den von der Beschwerde in Bezug genommenen Passagen (UA S. 4 f.) nicht. Der genannte Einheitswertbescheid wird dort im Zusammenhang mit der Berechnung der gekürzten Bemessungsgrundlage im Bescheid des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 8. September 2005 lediglich als Quelle des abgezogenen Pächteranteils vom Gesamteinheitswert genannt (vgl. UA S. 4: "Bei der Berechnung der gekürzten Bemessungsgrundlage wurde von einem Einheitswert von 451.600,00 RM ausgegangen, abzüglich eines Pächteranteils i. H. v. 6.700,00 RM, der im Einheitswertbescheid vom 26. November 1935 festgestellt wurde, ..."). Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass sich der für das Jahr 1935 festgestellte Einheitswert des Rittergutes C. von insgesamt 451 600 RM aus dem "Jahresabschluss für das Wirtschaftsjahr 1942/43" ergibt (UA S. 16). Damit ist eine Feststellung des Inhalts, dass dieser Wert demjenigen entspricht, der mit Bescheid vom 26. November 1935 festgestellt wurde, nicht zu entnehmen.
- 20
-
g) Sollte die Beschwerde außerdem mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht beurteile den lediglich im Jahresabschluss 1942/43 dokumentierten Einheitswert unter Hinweis auf einen früher entschiedenen Fall anhand von Indizien, Annahmen, Ableitungen und angeblichen Erfahrungssätzen so, als stammten die Werte aus einem Einheitswertbescheid, (Beschwerdebegründung S. 12), ebenfalls einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltend machen wollen, genügt sie auch damit den Darlegungsanforderungen nicht. Insbesondere ist nicht substantiiert dargetan, dass die Annahme des Gerichts auf einem Rechtsirrtum beruht, willkürlich ist oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet.
- 22
-
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts findet ihre Grundlage in § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Tenor
I.
Die Anträge der Beklagten und des Vertreters des öffentlichen Interesses auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.
II.
Die Beklagte und der Vertreter des öffentlichen Interesses tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zur Hälfte.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
II.
III.
IV.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
Gründe
- 1
-
Die ausschließlich auf Verfahrensmängel gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
- 2
-
1. Die Revision ist nicht deshalb zuzulassen, weil das Verwaltungsgericht die Klagen der Kläger zu 1 bis 7 und zu 9 bis 15 auch als unzulässig abgewiesen hat.
- 3
-
Die Rüge ist bereits mangels Beschwer unzulässig, soweit sie von dem von der Abweisung der Klage aus prozessualen Gründen nicht betroffenen Kläger zu 8 erhoben wird.
- 4
-
Auch im Übrigen ist der Beanstandung kein Erfolg beschieden. Die Kläger nehmen zutreffend an, dass sich ein Urteil als verfahrensfehlerhaft erweist, wenn das Gericht über den prozessualen Anspruch rechtsfehlerhaft nicht durch Sach-, sondern durch Prozessurteil entschieden hat und diese Entscheidung auf einer fehlerhaften Anwendung der prozessualen Vorschriften beruht (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juli 1968 - 8 B 110.67 - BVerwGE 30, 111 <113>, vom 26. Februar 2014 - 6 C 3.13 - BVerwGE 149 Rn. 15 und vom 5. Mai 2014 - 6 B 46.13 - Buchholz 442.066 § 25 TKG Nr. 2 Rn. 16, jeweils m.w.N.). Soweit das Verwaltungsgericht die von den Klägern zu 1 bis 7 und zu 9 bis 15 ausdrücklich erhobene Verpflichtungsklage mangels Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO als unzulässig abgewiesen hat, wird dies von der Beschwerde nicht beanstandet. Sie ist vielmehr der Auffassung, der Kläger zu 8 habe den Antrag auf Gewährung einer Ausgleichsleistung auch als Vertreter der übrigen Kläger gestellt, insoweit sei im Verwaltungsverfahren keine Entscheidung ergangen, so dass die Klage dieser Kläger als zulässige Untätigkeitsklage "umzudeuten" gewesen sei. Damit beanstanden die Kläger im Kern einen Verstoß gegen § 88 VwGO, der sich in dem als fehlerhaft angesehenen Prozessurteil gegen die Kläger zu 1 bis 7 und zu 9 bis 15 fortgesetzt habe. § 88 VwGO gebietet dem Gericht unter anderem, etwas anderes zuzusprechen, als begehrt wird. Dessen Aufgabe ist es, das tatsächliche Rechtsschutzbegehren zu ermitteln. Hierbei ist es an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Juni 2010 - 6 B 12.10 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 55 Rn. 4 und vom 12. März 2012 - 9 B 7.12 - DÖD 2012, 190, jeweils m.w.N.). Aus § 88 VwGO kann auch die Pflicht des Gerichts folgen, einen unzulässigen gewählten Klageantrag dahin auszulegen, dass ein anderer Antrag zur Grundlage der gerichtlichen Prüfung gemacht wird. Entsprechendes gilt, soweit § 88 VwGO auch zur Umdeutung eines Klageantrags verpflichten sollte. Eine solche Auslegung oder Umdeutung setzt hingegen voraus, dass sie auf einen zulässigen Klageantrag gerichtet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2003 - 3 B 141.02 - juris Rn. 5). Dies ist hier mit Blick auf die Untätigkeitsklage, in die aus Sicht der Beschwerde die von den Klägern zu 1 bis 7 und zu 9 bis 15 erhobene Verpflichtungsklage hätte "umgedeutet" werden müssen, nicht der Fall. Die Zulässigkeit einer solchen Klage setzte unter anderem voraus, dass diese Kläger entweder selbst oder durch einen Vertreter einen Antrag auf Gewährung der streitigen Ausgleichsleistung gestellt haben. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist dies nicht der Fall. Die in Rede stehenden Kläger haben - was von der Beschwerde auch nicht in Zweifel gezogen wird - selbst keinen Antrag gestellt. Sie wurden insoweit auch nicht vertreten, insbesondere nicht von dem Kläger zu 8. Das Verwaltungsgericht hat den von diesem gestellten Antrag dahin ausgelegt, dass der Antragsteller im Sinne von § 2039 Satz 1 BGB als Miterbe "eigenständig und unabhängig von den anderen Mitgliedern der Erbengemeinschaft" den Anspruch auf Gewährung einer Ausgleichsleistung an die Erbengemeinschaft nach Rudolf B. geltend gemacht hat (UA S. 10 Absatz 2). Mithin hat die Vorinstanz angenommen, dass der Kläger zu 8 den Antrag nicht (auch) als Vertreter der übrigen Kläger gestellt hat. Die Ermittlung des Inhalts einer Willenserklärung durch die Vorinstanz stellt eine grundsätzlich - und so auch hier - bindende Tatsachenfeststellung dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2001 - 8 C 17.01 - BVerwGE 115, 302 <307>), von der mangels darauf gerichteter Verfahrensrügen auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde auszugehen ist.
- 5
-
2. Die Revision ist nicht wegen eines Verstoßes gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO zuzulassen.
- 6
-
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Rügen, soweit sie von den Klägern zu 1 bis 7 und zu 9 bis 15 erhoben werden, (schon) deshalb unzulässig sind, weil sie sich auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Unbegründetheit der Klage beziehen. Sollte das Verwaltungsgericht die Klage dieser Kläger nicht nur als unzulässig, sondern selbstständig tragend auch als unbegründet abgewiesen haben (s. UA S. 10 Absatz 3), müssten die Darlegungen zur Unbegründetheit dieser Klagen bei der Prüfung, ob die Revision zuzulassen ist, jedenfalls in der Regel außer Betracht bleiben, weil eine von der Vorinstanz der Abweisung aus prozessualen Gründen beigegebene Sachbeurteilung wegen der unterschiedlichen Rechtskraftwirkung einer Prozess- und einer Sachabweisung einer Klage bei der Bestimmung des maßgeblichen Urteilsinhalts grundsätzlich als nicht geschrieben zu behandeln ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2000 - 7 C 3.00 - BVerwGE 111, 306 <312> und Beschluss vom 5. Februar 2015 - 5 B 29.14 - juris Rn. 12 f. m.w.N., vgl. auch Beschluss vom 2. November 2011 - 3 B 54.11 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 96 Rn. 6). Die Rügen haben jedenfalls aus den Gründen keinen Erfolg, aus denen sie mit Blick auf den Kläger zu 8 nicht zur Zulassung der Revision führen.
- 7
-
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordert die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO nach § 133 Abs. 3 Satz 2 VwGO die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Überdies ist zu berücksichtigen, dass die Aufklärungsrüge kein Mittel darstellt, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren. Deshalb muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1969 - 6 C 52.65 - BVerwGE 31, 212 <217 f.>; Beschlüsse vom 13. Juli 2007 - 9 B 1.07 - juris Rn. 2, vom 21. September 2011 - 5 B 11.11 - juris Rn. 15 m.w.N. und vom 11. Juni 2014 - 5 B 19.14 - ZOV 2014, 170 Rn. 9). Dem wird die Beschwerde nicht gerecht.
- 8
-
a) Soweit die Kläger eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht darin sehen, dass das Verwaltungsgericht ihrem Beweisangebot nicht nachgekommen ist, zur Aufklärung der Nutzung des Schlosses und zur Führung des Gutes seit 1937 die Zeugin Dorothea K. zu vernehmen (Beschwerdebegründung S. 6 und 9 f.), legen sie nicht in einer dem Substantiierungsgebot genügenden Weise dar, dass sich dem Verwaltungsgericht die Beweisaufnahme auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung hätte aufdrängen müssen. Das Verwaltungsgericht stützt seine Entscheidung darauf, dass das Schloss C. bereits in dem für die Entschädigung maßgeblichen Einheitswert für das Jahr 1935 Eingang gefunden hat, so dass über die Entschädigung des Schlosses mit den Entscheidungen über die Entschädigung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs "Rittergut C." gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 EntschG abschließend entschieden wurde (UA S. 13 ff.).
- 9
-
Die von der Beschwerde in das Wissen der Zeugin gestellten Einzelheiten über die tatsächliche Nutzung des Schlosses C. beziehen sich auf die Zeit ab 1937. Da aus Sicht des Verwaltungsgerichts der für das Jahr 1935 festgestellte Einheitswert maßgeblich ist, hätte es einer belastbaren Begründung bedurft, dass sich dem Verwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen, dass das Ergebnis einer Vernehmung der Zeugin zu den Verhältnissen ab 1937 einen zwingenden Rückschluss darauf zuließe, dass das Schloss in dem für das Jahr 1935 festgestellten Einheitswert nicht berücksichtigt wurde. An einer solchen Begründung fehlt es.
- 10
-
b) Die Beschwerde genügt auch insoweit nicht den Darlegungsanforderungen, als sie eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht darin sieht, dass das Verwaltungsgericht zur Klärung der Frage, ob für das Schloss C. vor 1945 ein eigener Einheitswert erstellt wurde, trotz der Beweisanregung der Kläger die Akten des Finanzamtes O. nicht beigezogen hat (Beschwerdebegründung S. 6 f., 12 ff.). Die Beschwerdebegründung zeigt keine ausreichenden Anhaltspunkte auf, aus denen sich die ernstliche Möglichkeit ergibt, dass vor der Schädigung 1945 ein eigener Einheitswert für das Schloss festgestellt worden sein könnte, so dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne förmlichen Beweisantrag hätten aufdrängen müssen. Dies kann im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht seiner Beweiswürdigung zugrunde gelegten Regelung in § 31 Abs. 4 RBewG, wonach der Einheitswert für das landwirtschaftliche Vermögen auch die zum Gut gehörenden Gebäude erfasst, nur dann der Fall sein, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine ausnahmsweise Abweichung von dieser Regel vorliegen. Einen solchen Anhaltspunkt bieten weder der vom Kläger zu 8 angeführte Umstand, es habe lediglich ein Einheitswert für das landwirtschaftliche Vermögen vorgelegen, noch das Vorbringen des Klägers zu 8, es fehlten konkrete Darlegungen, worauf sich die Angaben zum Einheitswert 1935 im Jahresabschluss 1941/42 beziehen (Beschwerdebegründung S. 13). Das Vorliegen eines gesonderten Einheitswertes für das landwirtschaftliche Vermögen kann im Hinblick auf die Regelung in § 31 Abs. 4 RBewG ebenso wenig einen hinreichenden Anhaltspunkt dafür geben, dass auch ein gesonderter Einheitswert für ein üblicherweise miterfasstes Gebäude vorliegt, wie das Fehlen von Erläuterungen zu den Einheitswert-Angaben im Jahresabschluss, insbesondere zu dem dort aufgeführten "Zuschlag für Gebäude". Soweit die Beschwerde darüber hinaus einen Anhaltspunkt für das Vorhandensein eines eigenen Einheitswertes des Schlosses vor 1945 in dem Umstand sieht, dass für 1948 ein Einheitswert des Schlosses in Höhe von 50 000 RM übermittelt ist (Beschwerdebegründung S. 12), kann dies bereits deshalb keine weiteren Ermittlungen für die Zeit bis zur Schädigung 1945 nahelegen, weil das Schloss zu diesem Zeitpunkt auch nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts aufgrund einer Nutzungsänderung eine Verselbstständigung vom Staatsgut erfahren hatte, weil es als Schule genutzt wurde.
- 11
-
2. Die Revision ist nicht wegen eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz aus § 108 Abs. 1 VwGO zuzulassen.
- 12
-
Auch in diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob die Rüge, soweit sie von den Klägern zu 1 bis 7 und 9 bis 15 erhoben wird, (schon) deshalb unzulässig ist, weil sie sich auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Unbegründetheit der Klage bezieht und diese aus den aufgezeigten Gründen möglicherweise als nicht geschrieben zu behandeln sind. Auch diese Rüge hat jedenfalls aus den Gründen keinen Erfolg, aus denen sie mit Blick auf den Kläger zu 8 nicht zur Zulassung der Revision führt.
- 13
-
Ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz aus § 108 Abs. 1 VwGO liegt vor, wenn ein Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen. In solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für die Überzeugungsbildung und zugleich für die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung darauf, ob die Grenzen einer objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie die allgemeinen Erfahrungssätze beachtenden Würdigung überschritten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 2014 - 5 B 48.13 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 62 Rn. 22 m.w.N.). Die für die richterliche Überzeugungsbildung maßgeblichen Gründe sind im Urteil anzugeben (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Im Allgemeinen genügt es, wenn der Begründung entnommen werden kann, dass das Gericht eine vernünftige und der jeweiligen Sache angemessene Gesamtwürdigung und Beurteilung vorgenommen hat. Nicht erforderlich ist, dass sich das Gericht mit allen Einzelheiten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich auseinandersetzt. Aus der Nichterwähnung einzelner Umstände kann daher regelmäßig nicht geschlossen werden, das Gericht habe sie bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2007 - 3 C 38.05 - BVerwGE 128, 155 Rn. 59; Beschluss vom 11. Juni 2014 - 5 B 19.14 - ZOV 2014, S. 170 Rn. 24, jeweils m.w.N.). Die Beschwerde muss dementsprechend nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO aufzeigen, dass die angegriffene Beweiswürdigung bzw. Überzeugungsbildung der Vorinstanz auf offensichtlich aktenwidrigen oder widersprüchlichen Feststellungen oder Verstößen gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze beruht oder Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich dem Gericht hätte aufdrängen müssen, und die daher nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens widerspiegeln. Die Verfahrensrüge aktenwidriger Sachverhaltsfeststellung setzt die schlüssig vorgetragene Behauptung voraus, zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt bestehe ein offensichtlicher Widerspruch. Darüber hinaus muss dargetan werden, welche Schlussfolgerungen sich dem Tatsachengericht - ausgehend von dessen materiellrechtlicher Auffassung - auf Grund der zutreffend festgestellten Tatsachen hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - 6 B 75.06 - juris Rn. 8 m.w.N.). Der Verstoß muss durch konkrete Angaben von Textstellen aus dem vorinstanzlichen Verfahren, aus denen sich der Widerspruch ergeben soll, dargestellt werden. Diese Voraussetzungen sind erforderlich, da eine Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung als solche nicht als Verfahrensmangel rügefähig ist (BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2005 - 6 B 40.05 - juris Rn. 23 m.w.N.; Pietzner/Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 28. Ergänzungslieferung 2015, § 133 Rn. 48, m.w.N.). Den vorstehenden Anforderungen genügt die Beschwerde nicht.
- 14
-
a) Soweit die Kläger der Auffassung sind (Beschwerdebegründung S. 6), das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung "ohne Berücksichtigung des in der Verwaltungsakte dokumentierten Sachverhaltes zur tatsächlichen Nutzung des Schlosses C. in der Zeit von 1937 bis 1945/46 (Enteignung) getroffen", genügt dies bereits wegen der Pauschalität der Rüge nicht den Darlegungsanforderungen.
- 15
-
b) Ebenfalls nicht ausreichend begründet ist die Beanstandung (Beschwerdebegründung S. 6), die Vorinstanz habe "die Nutzung des Schlosse(s) im Urteil aktenwidrig festgestellt". Diese Rüge erweist sich zum einen als zu pauschal, um den Begründungsanforderungen zu genügen. Zum anderen fehlt es an der konkreten Angabe von einschlägigen Textstellen aus dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
- 16
-
c) Die Beschwerde genügt den Darlegungsanforderungen auch insoweit nicht, als sie einen Widerspruch zwischen der Feststellung des Gerichts, der 1936 verstorbene Rechtsvorgänger der Kläger Rudolf B. habe das Rittergut 1945 auf besatzungshoheitlicher Grundlage durch entschädigungslose Enteignung verloren (UA S. 11), und der sich aus den Akten ergebenden Tatsache beanstandet, dass 1945 dessen Erben enteignet worden seien (Beschwerdebegründung S. 7 und 9). Sie zeigt nicht auf, dass dieser Widerspruch nach der insofern maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich sein kann. Für die streitige Frage, ob das Schloss von dem für das Jahr 1935 festgestellten Einheitswert erfasst ist, ist es unerheblich, ob es Rudolf B. entzogen wurde.
- 17
-
d) Einen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat die Beschwerde auch insofern nicht dargelegt, als sie annimmt, die Vorinstanz sei davon ausgegangen, Rudolf B. habe 1945 als Rittergutsbesitzer in dem Schloss gewohnt (Beschwerdebegründung S. 8 f.). Eine solche Feststellung findet sich in dem Urteil des Verwaltungsgerichts nicht und liegt diesem auch nicht unausgesprochen zugrunde.
- 18
-
e) Die Beschwerde genügt den Darlegungsanforderungen auch nicht, soweit sie einen Widerspruch darin sieht, dass das streitgegenständliche Rittergut entgegen den Feststellungen im Urteil nach dem statistischen Vorblatt des Jahresabschlusses 1942/43 nicht nur Land- und Forstwirtschaft, sondern auch Teichwirtschaft betrieben habe (Beschwerdebegründung S. 7 und 10). Sie legt insoweit nicht dar, dass dieser Umstand nach der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich sein kann. Danach kommt eine gesonderte Bewertung des Wohngebäudes des Betriebsinhabers gemäß § 49 RBewG nur bei (ausschließlich) der Fischzucht und der Teichwirtschaft oder der Binnenfischerei gewidmetem Vermögen (übriges land- und forstwirtschaftliches Vermögen) in Betracht (vgl. UA S. 14).
- 19
-
f) Nicht schlüssig dargelegt ist auch die Behauptung, das Verwaltungsgericht habe entgegen der Aktenlage den Einheitswert vom 26. November 1935 als Gesamt-Einheitswert zugrunde gelegt (Beschwerdebegründung S. 11 ff.). Eine solche Aussage findet sich in den von der Beschwerde in Bezug genommenen Passagen (UA S. 4 f.) nicht. Der genannte Einheitswertbescheid wird dort im Zusammenhang mit der Berechnung der gekürzten Bemessungsgrundlage im Bescheid des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 8. September 2005 lediglich als Quelle des abgezogenen Pächteranteils vom Gesamteinheitswert genannt (vgl. UA S. 4: "Bei der Berechnung der gekürzten Bemessungsgrundlage wurde von einem Einheitswert von 451.600,00 RM ausgegangen, abzüglich eines Pächteranteils i. H. v. 6.700,00 RM, der im Einheitswertbescheid vom 26. November 1935 festgestellt wurde, ..."). Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass sich der für das Jahr 1935 festgestellte Einheitswert des Rittergutes C. von insgesamt 451 600 RM aus dem "Jahresabschluss für das Wirtschaftsjahr 1942/43" ergibt (UA S. 16). Damit ist eine Feststellung des Inhalts, dass dieser Wert demjenigen entspricht, der mit Bescheid vom 26. November 1935 festgestellt wurde, nicht zu entnehmen.
- 20
-
g) Sollte die Beschwerde außerdem mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht beurteile den lediglich im Jahresabschluss 1942/43 dokumentierten Einheitswert unter Hinweis auf einen früher entschiedenen Fall anhand von Indizien, Annahmen, Ableitungen und angeblichen Erfahrungssätzen so, als stammten die Werte aus einem Einheitswertbescheid, (Beschwerdebegründung S. 12), ebenfalls einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltend machen wollen, genügt sie auch damit den Darlegungsanforderungen nicht. Insbesondere ist nicht substantiiert dargetan, dass die Annahme des Gerichts auf einem Rechtsirrtum beruht, willkürlich ist oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet.
- 22
-
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts findet ihre Grundlage in § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Tatbestand
- 1
-
Die Klägerin wendet sich gegen eine Verfügung des beklagten Landesvermögensamtes, mit welcher sie zur Auskehr des Erlöses aus einer investiven Veräußerung von Grundstücken an die Beigeladene verpflichtet wurde. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben; hiergegen richtet sich die Revision der Beigeladenen.
- 2
-
Die Beigeladene wurde 1923 errichtet und firmierte seit 1924 als "A. Aktiengesellschaft" mit Sitz in B. Gegenstand des Unternehmens war laut Handelsregister "Ankauf und Betrieb von Ziegelwerken, Erzeugung von Tonwaren aller Art, Handel mit solchen Gegenständen". Mehrheits- oder Alleinaktionärin war im Jahr 1955 Frau Emilie B. Die Gesellschaft betrieb ein Unternehmen in B., das dort bis 1941 Ton abbaute und daraus im Wesentlichen Bauziegel herstellte. Seither ruhte der Betrieb. Zum Anlagevermögen gehörten etwa 34,8 ha Grundflächen, die teilweise mit Wohn- und Geschäftsgebäuden oder Fabrikanlagen bebaut waren, teilweise als Tongrube genutzt wurden und im Übrigen Wiesen und Wald trugen.
- 3
-
Nach dem Zweiten Weltkrieg wurden die Fabrikationsanlagen von der sowjetischen Besatzungsmacht in im Einzelnen strittigem Umfang demontiert; 1950 wurde der Einheitswert des Anlagevermögens noch auf 158 000 M festgesetzt. Weil die Mehrheits- oder Alleinaktionärin ihren Wohnsitz in West-Berlin hatte, wurde der Betrieb nach der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 in staatliche Verwaltung genommen. Bemühungen des Repräsentanten der Beigeladenen um Freigabe des Betriebes nach Aufhebung dieser Verordnung durch die Verordnung vom 11. Juni 1953 blieben erfolglos.
- 4
-
Jedenfalls seit Dezember 1950 bemühte sich der Rat des Kreises O., den Betrieb wieder in Gang zu bringen. Auch der Leiter der Kommission für Wirtschaft beim Rat des Bezirkes F. verwies auf die reichen und besonders qualitätsvollen Tonvorkommen, die angesichts der Baustoffknappheit nicht ungenutzt bleiben dürften. Anträge des staatlichen Verwalters auf Aufbaukredite blieben jedoch wegen des zu geringen Anlagevermögens zunächst ohne Erfolg.
- 5
-
Am 15. Juni 1954 beschloss der Rat des Bezirkes, das A. auf der Grundlage des brandenburgischen Bodenschätzegesetzes (BrBSchG) vom 28. Juni 1947 in die Hand des Volkes zu überführen und zum Wohl des Volkes zu nutzen. Der Betrieb verspreche eine Produktion von 12 Mio. Ziegeln pro Jahr für wenigstens zwei Menschenalter. Das Innen- und das Finanzministerium sowie die Staatsanwaltschaft hielten die Enteignung indes für ungesetzlich. Das Bodenschätzegesetz sehe nur die Enteignung von Alaun vor; dies könne zwar auf Ton erweitert werden, aber nur mit Zustimmung des Landtages. Hiervon dürften indes keine Betriebe erstmals betroffen werden, die in der Liste zum Bodenschätzegesetz nicht bereits aufgeführt seien. Der Rat des Bezirkes verwies demgegenüber darauf, dass auf dem Betriebsgelände auch Alaun vorhanden sei, der im 19. Jahrhundert auch geschürft worden sei. Der Betriebsinhaber sei nach dem Bodenschätzegesetz verpflichtet gewesen, dieses Vorkommen zu melden. Nur weil er diese Pflicht verletzt habe, sei der Betrieb 1947 nicht auf die Liste der zu enteignenden Betriebe gesetzt worden. Eine Nacherfassung sei zulässig und geboten, um die "demokratische Gesetzlichkeit" wiederherzustellen. Eine Enteignung sei auch geboten, weil der Betrieb die Produktion von 30 Mio. Ziegeln pro Jahr zulasse, was einem Drittel des Bedarfs im ganzen Bezirk entspreche. Unter Einschaltung des Justizministeriums und der Generalstaatsanwaltschaft wurde in der Folge eine Einigung dahin erzielt, dass eine Enteignung des Tonvorkommens und der bebauten und unbebauten Grundstücke der Alaunwerke nach § 1 Abs. 2 und § 4 BrBSchG zulässig sei, wenn für die Grundstücke und für das Anlagevermögen eine Entschädigung gewährt werde. Daraufhin beschloss der Bezirkstag am 6. Dezember 1955 auf Antrag des Rates des Bezirkes, das A. zu enteignen, das Anlagevermögen auf der Grundlage eines neu festzusetzenden Einheitswertes zu entschädigen sowie "die Entschädigung in Naturalersatz für die 28 Hektar Grund und Boden zu überprüfen". Der Betrieb bzw. seine Grundflächen wurden in Volkseigentum überführt; Rechtsträger wurde zunächst der Rat des Bezirkes, 1957 dann der VEB Z., der die Ziegelproduktion alsbald wieder aufnahm. Eine Entschädigung erfolgte nicht.
- 6
-
Die Produktion wurde 1969 eingestellt. Die Betriebsgrundstücke wurden auf verschiedene Rechtsträger verteilt. Im Juni 1990 standen die seinerzeit enteigneten Grundflächen zum großen Teil in der Rechtsträgerschaft des VEB Z., der in die Treuhandgesellschaft Z.-D. GmbH umgewandelt wurde, und zu weiteren Teilen in der Rechtsträgerschaft des VEB Wohnungswirtschaft B., der in die W. mbH umgewandelt wurde, sowie der Stadt B. Privatisierungsversuche für die Treuhandgesellschaft scheiterten zunächst, weshalb die Gesellschafterversammlung am 28. September 1992 die Liquidation der Gesellschaft beschloss. In der Folgezeit fand sich in der Gesellschaft für G. mbH doch ein Investor, an den die Treuhandanstalt die Anteile an der Z.-D. GmbH mit Vertrag vom 6. April 1993 verkaufte. Am selben Tage beschloss die Gesellschafterversammlung die Fortführung des Unternehmens. Der Unternehmensverkauf wurde mit Investitionsvorrangbescheid vom 2. Juli 1993 zugelassen und alsbald vollzogen. Die neue Eigentümerin baute das Unternehmen zur Ziegelproduktion aus.
- 7
-
Mit Schreiben vom 2. August 1990 hatte Herr Günter B. als Erbeserbe seiner Mutter Emilie B. vermögensrechtliche Ansprüche "an dem Objekt A. in B." angemeldet. Das beklagte Landesvermögensamt wertete diesen Antrag als Antrag der Beigeladenen und zugleich als Beschluss des Mehrheitsaktionärs gemäß § 6 Abs. 1a VermG, dass die Gesellschaft fortbestehe. Mit Bescheid vom 14. Dezember 2001 stellte es die Berechtigung der Beigeladenen an den 1969 noch vorhanden gewesenen Vermögensgegenständen des Unternehmens fest und übertrug ihr die in der Verfügungsberechtigung der Wohnungsbaugesellschaft und der Stadt B. stehenden Grundstücke zurück (Ziff. 1). Es lehnte aber die Rückübertragung der ehedem in der Verfügungsberechtigung der Z.-D. GmbH stehenden Grundstücke ab, weil die Rückgabe infolge der investiven Veräußerung nicht mehr möglich sei, und sprach der Beigeladenen einen Anspruch gegen die Klägerin, die Nachfolgerin der Treuhandanstalt, auf Auskehr entsprechender Anteile des bei der Privatisierung erzielten Veräußerungserlöses zu (Ziff. 2). Die Enteignung von 1955 stelle eine rechtsstaatswidrige Maßnahme im Sinne von § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG dar, weil eine Entschädigung nicht gezahlt worden sei. Die Rückgabe des entzogenen Unternehmens sei nicht mehr möglich, weil die Produktion 1969 eingestellt worden sei; die Rechte der Beigeladenen richteten sich auf die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Unternehmensreste. Hinsichtlich der Grundstücke, die bis 1993 der Z.-D. GmbH gehört hätten, stehe der Beigeladenen ein Anspruch auf Herausgabe des anteiligen Veräußerungserlöses zu. Die Grundstücke seien nicht betriebsnotwendig gewesen, weil sich die Z.-D. GmbH bei ihrer Veräußerung in Liquidation befunden habe. Gegenläufige Gläubigeransprüche gemäß § 6 Abs. 6 Buchst. a Satz 2 VermG bestünden nicht (Ziff. 4); sie seien nicht geltend gemacht und vom Beklagten auch nicht ermittelt worden.
- 8
-
Mit ihrer Klage hat die Klägerin beantragt,
-
den Bescheid des Beklagten vom 14. Dezember 2001 aufzuheben, soweit die Berechtigung und der Erlösauskehranspruch der Beigeladenen festgestellt und sie - die Klägerin - zur Auskehr des Erlöses verpflichtet wird,
-
hilfsweise,
-
den Beklagten unter Aufhebung von Ziff. 4 des genannten Bescheides zu verpflichten, einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung von vorrangigen Verbindlichkeiten gemäß § 6 Abs. 6 Buchst. a Satz 2 VermG in Höhe von 953 925,57 € festzustellen.
- 9
-
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 8. November 2007 die die Klägerin betreffende Ziff. 2 des Bescheides vom 14. Dezember 2001 aufgehoben, weil die Enteignung von 1955 keine schädigende Maßnahme im Sinne des § 1 VermG gewesen sei. Mit Beschluss vom 15. Juli 2008 hat der erkennende Senat dieses Urteil aufgehoben, weil es auf einer Verletzung des Gebots beruhe, rechtliches Gehör zu gewähren.
- 10
-
Mit Urteil vom 25. Februar 2010, berichtigt am 8. Juni 2010, hat das Verwaltungsgericht Ziff. 2 des Bescheides wiederum aufgehoben. Die dort verfügte Auskehrpflicht der Klägerin an die Beigeladene sei rechtswidrig. Die Auskehrverpflichtung setze voraus, dass der Beigeladenen an den von der Treuhandanstalt veräußerten Vermögenswerten vermögensrechtliche Ansprüche zustünden. Sie sei jedoch insofern nicht Berechtigte; denn sie sei nicht von einer schädigenden Maßnahme im Sinne von § 1 VermG betroffen worden. Die Enteignung von 1955 habe sich ohnehin nicht mehr gegen das Unternehmen richten können, weil dessen Betrieb zuvor bereits stillgelegt gewesen sei, sondern sich nur auf die einzelnen Grundstücke bezogen. Entgegen der Annahme des Beklagten seien diese jedoch nicht entschädigungslos enteignet worden, vielmehr sei eine Entschädigung festgesetzt worden. Insofern komme es allein auf den Enteignungsbeschluss an; ob eine Entschädigung tatsächlich bezahlt worden sei, sei unerheblich. Die Enteignung stelle auch keine unlautere Machenschaft dar. Das könne nur angenommen werden, wenn im Einzelfall in manipulativer Weise unter Verstoß gegen die Rechtsordnung der DDR zielgerichtet auf bestimmte Vermögenswerte zugegriffen worden, nicht hingegen, wenn bei dem Erwerbsvorgang - gemessen an den in der DDR gültigen Rechtsvorschriften und den sie tragenden ideologischen Grundvorstellungen - "alles mit rechten Dingen zugegangen" sei. Die Enteignung der Grundstücke der Beigeladenen sei auf das Bodenschätzegesetz von 1947 gestützt worden. Ob dessen Voraussetzungen tatsächlich sämtlich vorgelegen hätten, sei unerheblich; das Vermögensgesetz diene nicht dazu, einfache Rechtsverstöße nachträglich zu korrigieren. Es lasse sich aber nicht feststellen, dass das Bodenschätzegesetz in manipulativer Weise nur vorgeschoben worden sei, um einen anders nicht zulässigen Zugriff auf das Eigentum zu legitimieren. Dagegen spreche bereits, dass verschiedene staatliche Stellen am Enteignungsverfahren beteiligt worden seien und gerade um die Anwendbarkeit des Bodenschätzegesetzes gestritten hätten. Der gefundene Weg habe durchaus als "gangbar" angesehen werden können. Den DDR-Behörden sei es vor allem auf die Tonvorkommen angekommen, die zur Herstellung von Tonziegeln zur Deckung des Baustoffbedarfs benötigt worden seien. Die Enteignung sei dementsprechend auf § 1 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 des Bodenschätzegesetzes gestützt worden. § 1 Abs. 2 BrBSchG habe die Enteignung von Tonvorkommen, § 4 Abs. 2 BrBSchG die Enteignung der zur Erschließung nötigen Grundstücke zugelassen. Zwar habe § 3 Abs. 2 BrBSchG eine Enteignung nicht "gelisteter" Betriebe verboten. Ein Betrieb sei jedoch nach der Stilllegung von 1941 und nach der Demontage nicht mehr vorhanden gewesen. Er sei im Übrigen bei der Erstellung der Liste nur deshalb übersehen worden, weil der Eigentümer die gebotene Meldung des Alaunvorkommens unterlassen habe; die Berufung auf § 3 Abs. 2 BrBSchG könne unter diesen Umständen auch nach rechtsstaatlichen Maßstäben als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. Das Verwaltungsgericht hat auch den Einwand der Beigeladenen zurückgewiesen, es liege eine "überschießende" Enteignung vor, weil die "Tongrube" nur 1,25 ha umfasst habe und die Enteignung der restlichen Flächen nicht erforderlich gewesen sei. Zum einen sei unklar, wie umfangreich die Alaun- oder Tonvorkommen gewesen seien und auf welchen Flächen sie abgebaut worden seien; die damaligen Behörden seien - ohne weitere Ermittlung - davon ausgegangen, dass ringsum tonhaltige Flächen gelegen hätten, worauf schon die Annahme hinweise, das Vorkommen reiche für "mehrere Menschenalter" aus. Zum anderen habe die 1947 unterbliebene Enteignung nachgeholt werden sollen und können; bei vorschriftsgemäßer Meldung wäre der Betrieb aber ohnehin zur Gänze enteignet worden.
- 11
-
Mit ihrer Revision gegen dieses Urteil rügt die Beigeladene eine Verletzung materiellen Rechts sowie Verfahrensmängel. Das Verwaltungsgericht habe schon den Begriff des Unternehmens in § 6 VermG verkannt, indem es das bloße Ruhen und die - nicht vollständige - Demontage des Betriebes für die Annahme habe ausreichen lassen, der Betrieb sei schon vor 1955 stillgelegt gewesen. Ohne diesen Fehler hätte es erkennen müssen, dass 1955 nicht nur einzelne Grundstücke, sondern ein einheitlicher Betrieb enteignet worden sei. Dann hätte es auch nicht ohne Verletzung von § 1 Abs. 3 VermG annehmen können, die Enteignung habe keine unlautere Machenschaft dargestellt. Das Verwaltungsgericht habe nur unter verfahrensfehlerhafter Verkürzung des Akteninhalts verkennen können, dass es den DDR-Behörden von vornherein auf die Enteignung des Betriebes und in der Folge um dessen Wiederaufnahme sowie darauf angekommen sei, den westdeutschen Eigentümer zu verdrängen. Ebenso ergebe der Akteninhalt zweifelsfrei, dass ihnen bewusst gewesen sei, dass nach dem Bodenschätzegesetz allenfalls eine Enteignung von Grundflächen zulässig gewesen sei, die Bodenschätze bargen oder zu deren Erschließung benötigt wurden, nicht jedoch eine "Überenteignung" der 80 Werkswohnungen oder von Wald- und Wiesenflächen und vollends nicht die Enteignung des gesamten Betriebes. Hierüber hätten sie sich manipulativ hinweggesetzt. Namentlich sei die gegebene Begründung, die Alleinaktionärin habe die gebotene Anzeige des Alaunvorkommens unterlassen, offensichtlich nicht tragfähig gewesen. Zwischen der Meldepflicht und der Liste zu § 3 Abs. 1 BrBSchG habe schon wegen der zeitlichen Abfolge kein Zusammenhang bestanden. Zudem habe die Meldung nicht der Aktionärin, sondern den staatlichen Stellen selbst oblegen, die den Betrieb beschlagnahmt hätten; die Verantwortlichkeit sei bewusst auf die Aktionärin abgewälzt worden. Schließlich habe das Verwaltungsgericht übergangen, dass die Enteignung des Betriebes nach dem Bodenschätzegesetz entschädigungslos erfolgt und deshalb schon nach § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG rechtsstaatswidrig gewesen sei. Das nach allem fehlerhafte Urteil lasse sich auch nicht im Ergebnis aus anderen Gründen aufrecht erhalten. Namentlich liege der Restitutionsausschlussgrund des § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG nicht vor, denn die Z.-D. GmbH sei bereits vor der investiven Veräußerung liquidiert worden.
- 12
-
Die Beigeladene beantragt,
-
das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. Februar 2010, berichtigt mit Beschluss vom 6. Juni 2010, zu ändern und die Klage abzuweisen.
- 13
-
Die Klägerin beantragt,
-
die Revision zurückzuweisen.
- 14
-
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Eine entschädigungslose Enteignung habe schon deshalb nicht vorgelegen, weil die Enteignung auf § 4 Abs. 2 BrBSchG gestützt worden sei, der eine Entschädigung vorgesehen habe, und weil der Enteignungsbeschluss eine Entschädigung angeordnet habe. Die Enteignung stelle auch keine unlautere Machenschaft dar. Sie habe die Inanspruchnahme der Vermögenswerte zur Erschließung der Tonvorkommen auf dem Gelände der Beigeladenen sowie die anschließende dortige Tonverarbeitung zum Zweck gehabt. Dieser Zweck habe die Enteignung legitimiert; ob die DDR-Behörden daneben auch die Verdrängung der West-Eigentümerin beabsichtigt hätten, sei damit gleichgültig. Ausgehend von seiner Feststellung, ein werbender Betrieb sei 1954/55 gar nicht mehr vorhanden gewesen, habe das Verwaltungsgericht auch die Auffassung der DDR-Behörden, die Enteignung lasse sich auf § 1 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BrBSchG stützen, für vertretbar und nicht für manipulativ halten können. Angesichts dessen habe keine Veranlassung bestanden, sich mit der Frage zu befassen, ob das Bodenschätzegesetz auch die Enteignung eines lebenden Betriebes zugelassen hätte. Ebensowenig habe das Verwaltungsgericht den Umfang der Tonvorkommen aufklären müssen. Für seine Entscheidung sei allein die Vorstellung der DDR-Behörden maßgeblich gewesen; hiernach aber sei die Inanspruchnahme des gesamten Areals zur Erschließung der Tonvorkommen erforderlich gewesen. Das Bodenschätzegesetz hätte im Übrigen auch die Nacherfassung eines werbenden Betriebes erlaubt, der dem Abbau von Bodenschätzen im Sinne von § 1 Abs. 2 BrBSchG gedient habe, sofern dies zum allgemeinen Wohl erforderlich gewesen sei und das Parlament - wie hier der Bezirkstag - zugestimmt habe. Angesichts dessen könne dahinstehen, ob 1954/55 noch ein Betrieb vorhanden gewesen sei. Das habe das Verwaltungsgericht indes im Ergebnis mit Recht verneint; die eigentliche Schädigung sei schon durch die Demontage durch die sowjetische Besatzungsmacht erfolgt. Sollten die bisherigen Feststellungen dies nicht bereits zweifelsfrei ergeben, so hätte das Verwaltungsgericht den Umfang der Demontage näher ermitteln müssen. Das angefochtene Urteil erweise sich jedenfalls aus anderen Gründen als richtig; denn das Unternehmen sei bereits durch den SMAD-Befehl Nr. 167 entzogen worden, weshalb vermögensrechtliche Ansprüche schon nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG ausschieden. Jedenfalls liege der Restitutionsausschlussgrund des § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG vor; das müsse für jedes einzelne Grundstück noch geprüft werden. Ferner habe das Verwaltungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - noch nicht über Verbindlichkeiten entschieden, die dem Auskehranspruch nach § 6 Abs. 6 Buchst. a Satz 2 VermG entgegengehalten worden seien. Im Übrigen fehle es schon an einer wirksamen Antragstellung der Beigeladenen; das Verwaltungsgericht habe die Rechtsnachfolge des Günter B. nach seiner Mutter Emilie B. und dessen Vertretungsmacht für die Beigeladene ungeprüft, aber zu Unrecht unterstellt.
- 15
-
Der Beklagte tritt der Revision in Antrag und Begründung bei. Für die Stilllegung eines Unternehmens komme es nicht darauf an, ob Arbeitnehmer beschäftigt würden oder in welchem Umfang Anlagevermögen vorhanden sei; Arbeitnehmer könnten wieder eingestellt, Anlagevermögen wieder angeschafft werden. Entscheidend sei der Wille des Unternehmers, das Unternehmen fortzuführen oder zu beenden. Im vorliegenden Falle sei der Wille der Aktionärin, das A. wieder in Betrieb zu nehmen, in den Akten dokumentiert. Den DDR-Behörden sei es 1954/55 darauf angekommen, die 1947 unterbliebene Enteignung des Betriebes nachzuholen. Ihnen sei bewusst gewesen, dass dies nach dem Bodenschätzegesetz nicht zulässig gewesen sei; sie hätten dieses Gesetz gleichwohl - mithin manipulativ - herangezogen. Hätten sie stattdessen tatsächlich - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - lediglich die Bodenschätze und die zu deren Erschließung benötigten Grundstücke enteignen wollen, so hätten sie sich mit dem Umfang der Enteignung befassen müssen; denn dann habe die Überenteignung jedenfalls für die Gebäude- und Gebäudenebenflächen auf der Hand gelegen.
Entscheidungsgründe
- 16
-
Die Revision bleibt ohne Erfolg. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts beruht weder auf einer Verletzung von Vorschriften des Vermögensgesetzes noch auf Verfahrensmängeln.
- 17
-
1. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass der Enteignungsbeschluss des Bezirkstages F. vom 6. Dezember 1955, durch welchen die Beigeladene die in Ziff. 2 des angefochtenen Bescheides aufgeführten Grundstücke verloren hat, keine schädigende Maßnahme im Sinne des § 1 VermG gewesen sei. Das hält den Angriffen der Revision stand, ohne dass näher geklärt werden müsste, ob von der Enteignung lediglich einzelne Vermögensgegenstände, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, oder aber ein Unternehmen im Sinne von § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Satz 3, § 6 VermG betroffen war, wie die Beigeladene behauptet und die Klägerin bestreitet. Für die Würdigung des Verwaltungsgericht war allerdings entscheidend, dass die DDR-Behörden bei der Enteignung davon ausgegangen seien, dass kein lebender Betrieb im Sinne des § 3 des brandenburgischen Gesetzes zur Überführung der Bodenschätze und Kohlenbergbaubetriebe in die Hand des Volkes - Bodenschätzegesetz (BrBSchG) - vom 28. Juni 1947 (GVBl Mark Brandenburg S. 15) mehr vorhanden, der Betrieb vielmehr längst stillgelegt sei; hierauf wird noch einzugehen sein. Der Begriff des Betriebes im Sinne des § 3 BrBSchG muss aber mit dem des Unternehmens im Sinne des Vermögensgesetzes nicht übereinstimmen.
- 18
-
2. Dass die Enteignung eine schädigende Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG gewesen sei, hat das Verwaltungsgericht fehlerfrei verneint.
- 19
-
a) Nach § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG begründet das Vermögensgesetz Ansprüche an Vermögenswerten, die entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden. Grundlegende Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift ist, dass der rechtsstaatswidrige Gehalt der betreffenden Maßnahme in dem diskriminierenden und gerade deshalb entschädigungslos bleibenden Zugriff auf das Eigentum liegt, nicht aber in dem bloßen Unterbleiben einer Entschädigung. Dieser besondere Unrechtsgehalt liegt nur vor, wenn bereits nach den einschlägigen Vorschriften der DDR für bestimmte Enteignungsmaßnahmen eine Entschädigung generell ausgeschlossen war. Derartige Vorschriften stellten schon nach dem Selbstverständnis der Rechtsordnung der DDR eine bewusste Diskriminierung bestimmter Personengruppen oder bestimmter Verhaltensweisen dar. Demgegenüber begründet der Umstand, dass eine nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften der DDR an sich bestehende Entschädigungsverpflichtung im Einzelfall nicht erfüllt wurde, etwa weil die staatlichen Stellen die Entschädigung nicht festgesetzt haben, für sich genommen keine entschädigungslose Enteignung im Sinne von § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG; insofern verbleibt es bei den Ansprüchen nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz (stRspr; grundlegend Urteil vom 24. März 1994 - BVerwG 7 C 16.93 - BVerwGE 95, 284 <286 ff.> = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 19).
- 20
-
Hiernach können Enteignungen von Bergbaubetrieben auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 des Bodenschätzegesetzes von 1947 Maßnahmen im Sinne von § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG sein; nach dieser Vorschrift erfolgt die Enteignung "der Betriebe, welche in § 3 genannt und in beiliegender Liste II aufgeführt sind (Monopolbetriebe, Betriebe der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten)," entschädigungslos. Hingegen kann in der Enteignung von bebauten oder unbebauten Grundstücken zur Erschließung von Bodenschätzen nach § 4 Abs. 2 BrBSchG keine Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG gesehen werden; denn hierfür sah das Bodenschätzegesetz eine Entschädigung vor, die nach Möglichkeit als Naturalersatz, also durch die Verschaffung von Austauschland gewährt werden sollte.
- 21
-
Auch die Enteignung der Bodenschätze selbst - unabhängig davon, ob es sich hierbei überhaupt um Vermögenswerte im Sinne von § 2 Abs. 2 VermG handelt - kann nicht als Maßnahme im Sinne von § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG angesehen werden. Zwar sah § 4 Abs. 1 BrBSchG auch insofern keine Entschädigung vor, und in der Regel kann der Umstand, dass eine Entschädigung generell ausgeschlossen war, als diskriminierend angesehen werden (Urteil vom 29. März 2006 - BVerwG 8 C 19.04 - BVerwGE 125, 353 Rn. 25 = Buchholz 428 § 1 Abs. 1 VermG Nr. 24). Anderes muss indes bei Vermögenswerten gelten, deren entschädigungslose Enteignung auch in Rechtsstaaten als nicht diskriminierend und - gegebenenfalls unter weiteren Voraussetzungen - als legitim angesehen wird. So liegt es jedenfalls bei Bodenschätzen wie etlichen der in § 1 Abs. 1 BrBSchG genannten, die schon seit alters her als bergfrei angesehen und einer besonderen Bergbauberechtigung unterstellt werden, die dem Staat zusteht (Bergregal) und von diesem entweder selbst genutzt oder Dritten - auf Zeit - verliehen wird (vgl. dazu u. a. Lück, Artikel Bergrecht, Bergregal, in: Cordes u. a.
, Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, 2. Aufl., Band 1, 2008, S. 527 ff.). In Deutschland zählte dies im 19. Jahrhundert zum gefestigten Rechtsbestand des Landesbergrechts, das auch nach Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs zunächst unberührt blieb (Art. 67 EGBGB). Auch das Bergrecht der Bundesrepublik Deutschland unterscheidet zwischen bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen; auf bergfreie Bodenschätze erstreckt sich das Eigentum an einem Grundstück nicht (§ 3 BBergG). Das wurde schon zur Zeit der Weimarer Republik als Inhaltsbestimmung des Grundeigentums angesehen, die auch ohne Entschädigung mit dem Eigentumsgrundrecht vereinbar sei (Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich, Urteil vom 23. März 1929 - StGH 8/28 - RGZ 124, Anhang 19 <32 ff.>; vgl. auch BGH, Urteil vom 16. Februar 1970 - III ZR 136/68 - BGHZ 53, 226 <234 f.>; allgemein Wendt, Eigentum und Gesetzgebung, 1985, S. 235). Bei Bodenschätzen wie Sand, Kies und Ton, für die § 1 Abs. 2 BrBSchG eine ebenfalls entschädigungslose Administrativenteignung zuließ, liegt es zwar anders. Sie gelten zumeist als grundeigen. Gerade in Zeiten besonderer Baustoffknappheit mögen sie jedoch durchaus ebenfalls für bergfrei oder gemeinfrei erklärt werden, ohne dass der Grundeigentümer für den damit verbundenen Rechtsverlust entschädigt würde. § 1 Abs. 2 BrBSchG kann durchaus in diese Tradition gestellt werden; das Gesetz wurde 1947 in der unmittelbaren Nachkriegszeit und damit in Zeiten besonderer Baustoffknappheit in einem weithin kriegszerstörten Land erlassen.
- 22
-
b) Die vorliegend in Rede stehende Enteignung könnte demnach nur von § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG erfasst werden, wenn von ihr auch ein Betrieb im Sinne von § 3 Abs. 1 BrBSchG betroffen war und nach § 4 Abs. 1 BrBSchG entschädigungslos enteignet wurde. Das war aber nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht der Fall. Anders als der Rat des Bezirkes F. beim ersten Enteignungsbeschluss vom 15. Juni 1954, dessen Gesetzmäßigkeit und Wirksamkeit in der Folgezeit von verschiedenen höheren DDR-Stellen bestritten wurde, ging der Bezirkstag bei seinem Enteignungsbeschluss vom 6. Dezember 1955 nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts davon aus, dass ein arbeitender und funktionsfähiger Betrieb nicht mehr vorhanden war. Enteignet wurden nur das Tonvorkommen als solches sowie die Betriebsreste, nämlich die Grundstücke und das restliche Anlagevermögen; für die Grundstücke und das Anlagevermögen war jedoch eine Entschädigung vorgesehen. Danach beruhte die Enteignung - auch wenn der Enteignungsbeschluss § 4 BrBSchG pauschal zitiert - der Sache nach auf § 4 Abs. 1 BrBSchG nur in Ansehung der Bodenschätze selbst, im Übrigen aber auf § 4 Abs. 2 BrBSchG.
- 23
-
c) Ohne Erfolg rügt die Beigeladene, das Verwaltungsgericht habe seine tatsächlichen Feststellungen aktenwidrig und damit unter Verletzung von § 108 Abs. 1 Satz 1 GG gewonnen.
- 24
-
aa) Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es gehört hiernach zur Aufgabe des Tatsachengerichts, sich im Wege der freien Beweiswürdigung seine Überzeugung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden. Dem hat es das Gesamtergebnis des Verfahrens zu Grunde zu legen. Wie es seine Überzeugung bildet, wie es also die ihm vorliegenden Tatsachen und Beweise würdigt, unterliegt seiner "Freiheit". Die Einhaltung der daraus entstehenden verfahrensrechtlichen Verpflichtungen ist nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter das vorliegende Tatsachenmaterial anders würdigt oder aus ihm andere Schlüsse ziehen will als das Gericht. Die Grenzen der "Freiheit" des Gericht sind erst dann überschritten, wenn es entweder seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zu Grunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen; diese Verstöße gegen den Überzeugungsgrundsatz können als Verfahrensmängel gerügt werden (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 17. Mai 2011 - BVerwG 8 B 88.10 - juris und vom 28. März 2012 - BVerwG 8 B 76.11 - ZOV 2012, 160 m.w.N.).
- 25
-
Die Rüge einer "aktenwidrigen Entscheidung" bietet nicht die Handhabe, über die Feststellung von Verfahrensfehlern hinaus die Sachwürdigung des Tatsachengerichts durch eine eigene Sachwürdigung des Revisionsgerichts zu ersetzen. Eine "aktenwidrige Entscheidung" liegt erst vor, wenn der Streitstoff, den das Tatsachengericht seiner Entscheidung zu Grunde legt, von dem tatsächlichen Streitstoff, wie er sich aus den Akten ergibt, zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht, sei es dass er darüber hinausgeht, indem aktenwidrig - "ins Blaue hinein"- Tatsachen angenommen werden, sei es dass er dahinter zurückbleibt, indem Akteninhalt übergangen wird. Letzteres kann aber nicht schon dann angenommen werden, wenn das Verwaltungsgericht in den Gründen seiner Entscheidung nicht auf sämtliche Umstände eingeht, die sich aus den Akten ergeben und die für die jeweils behandelte Frage von Bedeutung sein können. Welche Grundsätze insoweit gelten, hat die Rechtsprechung mit Blick auf die vorrangige Funktion der Entscheidungsgründe entwickelt, sicherzustellen, dass dem Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, genügt wird. Das Gericht ist hiernach verpflichtet, in dem Urteil die Gründe anzugeben, die für seine Überzeugungsbildung leitend gewesen sind (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Es ist aber nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Auch wenn ein einzelnes Vorbringen in den Entscheidungsgründen unerwähnt bleibt, hat es das Gericht allein deshalb also noch nicht "übergangen". Vielmehr ist als Regel davon auszugehen, dass das Gericht den Beteiligtenvortrag zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidungsfindung in Erwägung gezogen hat. Eine Verletzung des Gebots, den Beteiligtenvortrag zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, kann deshalb nur dann angenommen werden, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ergibt (stRspr, BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205 <216 f.>). Mit Blick auf die Pflicht zur Auswertung des Akteninhalts bestehen keine strengeren Maßstäbe. Das gilt nicht nur bei solchem Akteninhalt, den ein Beteiligter zum Gegenstand seines Vortrages gemacht hat, sondern auch und erst recht bei dem sonstigen Akteninhalt.
- 26
-
bb) Die Beigeladene wendet sich vor allem gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass ein Betrieb, der gemäß § 4 Abs. 1 des Bodenschätzegesetzes vom 28. Juni 1947 entschädigungslos und damit rechtsstaatswidrig hätte entzogen werden können, 1955 gar nicht mehr vorhanden gewesen sei. Soweit sich dies an die Sachrüge anschließt, das Verwaltungsgericht habe den Unternehmensbegriff des Vermögensgesetzes verkannt, geht die Verfahrensrüge schon im Ansatz fehl. Es kommt insofern nicht auf den Unternehmensbegriff des Vermögensgesetzes, sondern auf den Betriebsbegriff des Bodenschätzegesetzes an, und zwar in der Auslegung der damals handelnden DDR-Behörden. Dem Verwaltungsgericht kam es für die Anwendung des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG deshalb nicht darauf an, ob der frühere Tongewinnungs- und Ziegeleibetrieb der Aktiengesellschaft tatsächlich bereits vor 1955 stillgelegt worden war; das hat es in anderem Zusammenhang geprüft (und bejaht). Im Kontext des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG war allein erheblich, ob die DDR-Enteignungsstellen vom Vorhandensein eines noch werbend tätigen Betriebes ausgegangen waren, den sie gemäß § 4 Abs. 1 BrBSchG - dann entschädigungslos - enteignet hätten. Dies hat das Verwaltungsgericht verneint, ohne dass die Beigeladene aufgewiesen hätte, inwiefern dies auf einer selektiven Auswertung des vorliegenden historischen Aktenmaterials beruhen soll. Danach ruhte der Betrieb schon seit 1941, mithin seit vierzehn Jahren. Er war weitgehend demontiert; das restliche Anlagevermögen war über mehrere Jahre ungeschützt dem Verfall und auch dem Diebstahl ausgesetzt; Kreditanträge wurden mangels Sicherheiten abgelehnt; die DDR-Akten bezeichnen den Betrieb selbst wiederholt als stillgelegt. Zu diesem Akteninhalt steht die Sachwürdigung des Verwaltungsgerichts nicht im Widerspruch.
- 27
-
Die Beigeladene wendet sich außerdem gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Enteignungsbeschluss für die gesamte Grundstücksfläche der Aktiengesellschaft eine Entschädigung vorgesehen habe. Die Rüge ist unerheblich; denn sie richtet sich nicht gegen einen Entschädigungsausschluss im Gesetz, sondern behauptet eine (teilweise) Vorenthaltung einer Entschädigung in der konkreten Gesetzesanwendung und damit einen Umstand, auf den es nach der eingangs zitierten Rechtsprechung zu § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG nicht ankommt. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Feststellung des Verwaltungsgerichts durchaus nicht aktenwidrig ist. Nach dem Enteignungsbeschluss sollte "das gesamte Grundstück des A." enteignet und entschädigt werden. Zwar nahmen der Bezirkstag und der antragstellende Rat des Bezirkes diese gesamte Grundfläche lediglich mit "ca. 28 Hektar" - genau mit 28,4014 ha - an, was der Flächensumme der Grundstücke der Beigeladenen entsprach, welche in Band ... Blatt ... Nr. ... des damaligen Grundbuchs von B. verzeichnet waren; die weiteren Grundstücke, die in Band ... Blatt ... eingetragen waren und die zusammen 6,4152 ha umfassten, wurden offenkundig übersehen und erst nachträglich in die Rechtsträgernachweise von 1956 aufgenommen. Das allein belegt aber nicht, dass diese 6,4152 ha nicht vom Enteignungsbeschluss hätten umfasst sein und entschädigungslos gesondert hätten enteignet werden sollen. Das Verwaltungsgericht durfte der Akte durchaus entnehmen, dass die gesamten Flächen nach § 4 Abs. 2 BrBSchG entzogen und entschädigt werden sollten, also auch die irrtümlich übersehenen Grundstücke, die auf Blatt... des Grundbuchs geführt wurden, zumal gerade hierzu das Grundstück gehört, auf dem die damals vornehmlich genutzte "Tongrube" lag.
- 28
-
3. Das Verwaltungsgericht hat auch das Vorliegen einer unlauteren Machenschaft im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG ohne Rechtsfehler verneint.
- 29
-
a) Unlautere Machenschaften im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG sind nur bei Vorgängen gegeben, in denen im Einzelfall in manipulativer, sittlich vorwerfbarer Weise unter Verstoß gegen die Rechtsordnung der DDR zielgerichtet auf bestimmte Vermögenswerte zugegriffen wurde, nicht aber, wenn bei dem Erwerbsvorgang - gemessen an den in der DDR gültigen Rechtsvorschriften und den sie tragenden ideologischen Grundvorstellungen - "alles mit rechten Dingen zugegangen ist". Die Vorschrift erfasst vor allem zwei Fallgruppen: sei es, dass ein den gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich entsprechender Enteignungszweck nur vorgeschoben wurde, sei es dass der wahrheitsgemäß angegebene Zweck offenkundig von keiner Rechtsgrundlage gedeckt sein konnte (stRspr, Urteile vom 28. Juli 1994 - BVerwG 7 C 41.93 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 28 und vom 31. August 1995 - BVerwG 7 C 39.94 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 53).
- 30
-
b) Das Verwaltungsgericht hat sich von diesen Grundsätzen leiten lassen. Entgegen der Ansicht der Beigeladenen hat es sie auch seiner Rechtsanwendung zu Grunde gelegt. Es hat in tatsächlicher Hinsicht angenommen, dass Zweck der Enteignung war, die Tonvorkommen zu sozialisieren, um den Ton abzubauen und zu Bauziegeln zu verarbeiten, und dass dieser Enteignungszweck nicht lediglich vorgeschoben wurde, sondern in der tatsächlichen Absicht der Enteignungsbehörden lag. Eine unlautere Machenschaft konnte damit nur nach der zweiten oben genannten Fallgruppe und also nur dann vorliegen, wenn dieser Enteignungszweck offenkundig von keiner Rechtsgrundlage gedeckt sein konnte. Die Enteignung wurde aber auf eine Rechtsgrundlage gestützt, nämlich auf das Bodenschätzegesetz vom 28. Juni 1947. Das Verwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Tragfähigkeit dieser Rechtsgrundlage in mehrfacher Hinsicht zweifelhaft war. Es gelangt aber zu der Wertung, dass ein Überschreiten der angeführten Rechtsgrundlage weder bewusst erfolgte noch offenkundig war, so dass der Vorwurf sittlich vorwerfbarer Manipulation sich nicht erheben lasse. Hierfür spreche, dass die DDR-Stellen seinerzeit über die Tragfähigkeit und Reichweite des Bodenschätzegesetzes gerade gestritten und erst im Zuge dieser Diskussion die dann getroffene Entscheidung als "gangbaren Weg" erarbeitet hätten, neben den Bodenschätzen selbst nicht den - nach ihrer Ansicht stillliegenden - Betrieb als solchen nach § 4 Abs. 1 BrBSchG entschädigungslos, sondern dessen noch vorhandenes Anlagevermögen nach § 4 Abs. 2 BrBSchG gegen Entschädigung zu enteignen. Das hält der rechtlichen Überprüfung stand. Namentlich lässt sich den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht entnehmen, dass es auch bewusste oder offensichtliche Rechtsverletzungen aus dem Anwendungsbereich von § 1 Abs. 3 VermG hätte ausnehmen wollen.
- 31
-
Auch der Senat vermag sich der Ansicht der Beigeladenen, die Grenzen des Bodenschätzegesetzes seien in einem Maße überschritten, dass die Gesetzwidrigkeit der Enteignung auch den DDR-Stellen bewusst gewesen sein müsse, auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht anzuschließen. Richtig ist, dass die DDR-Stellen davon ausgingen, die (seinerzeit möglicherweise noch nicht oder nicht vollends demontierten) A. 1947 hätten auf die Listen I und II des Bodenschätzegesetzes gesetzt und nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 BrBSchG enteignet werden müssen. Insofern ging es ihnen um eine "Nacherfassung" zur "Wiederherstellung der demokratischen Gesetzlichkeit". Schon dies entsprach der Rechtsüberzeugung der DDR, welche der Durchsetzung der "materiellen (sozialistischen) Gerechtigkeit" gegenüber einer Buchstabentreue im Geiste der Rechtssicherheit im Zweifel den Vorzug gab. Hinzu kommt, dass der Einwand des DDR-Finanz- und des Innenministeriums sowie der Staatsanwaltschaft, § 3 Abs. 2 BrBSchG stehe einer Enteignung nicht auf der Liste I geführter Betriebe entgegen, ernst genommen wurde. Dem schließlich gefundenen "gangbaren Weg" lag ersichtlich die Überzeugung zu Grunde, dass § 3 BrBSchG nur werbende Betriebe betreffe, das Alaunwerk aber kein werbender Betrieb mehr sei; für stillgelegte Betriebe fehle eine Regelung, so dass die Enteignung der Betriebsreste in einer analogen Anwendung von § 4 Abs. 2 BrBSchG - gegen Entschädigung - zulässig sei. Da diese Gesetzesauslegung obendrein vom Rechtsnachfolger des Gesetzgebers selbst, nämlich vom Bezirkstag als dem Nachfolger des Landtages der Mark Brandenburg gut geheißen wurde, ist gemessen an den in der DDR gültigen Rechtsvorschriften und den sie tragenden ideologischen Grundvorstellungen durchaus "alles mit rechten Dingen zugegangen".
- 32
-
Daraus ergibt sich zugleich, dass die durchgeführte Enteignung auch nicht nach ihrem Ausmaß offensichtlich rechtswidrig war. Die Beigeladene weist zwar darauf hin, dass § 4 Abs. 2 BrBSchG nach seinem Wortlaut nur die Enteignung derjenigen Grundstücke erlaubte, die zur Erschließung der Bodenschätze erforderlich waren; hierzu hätten nur die tonhaltigen Flächen selbst und allenfalls Flächen für Zuwegungen und Abbauanlagen gezählt, keinesfalls aber die Werkswohnungen und restlichen Fabrikanlagen des ruhenden Betriebes sowie dessen weitere Wald- und Wiesengrundstücke. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht jedoch zutreffend hervorgehoben, dass die Enteignung des gesamten restlichen Vermögens des stillliegenden Betriebes in der Konsequenz der gewollten "Nacherfassung" lag. Die Beigeladene verkennt, dass § 4 Abs. 2 BrBSchG nicht gemäß seinem Wortlaut auf die Entziehung zur Erschließung benötigter Flächen, sondern analog auf die Entziehung der vorhandenen Reste eines stillgelegten Bergbaubetriebes angewendet wurde. Das umfasste sämtliche vorhandenen Grundstücke und etwa noch vorhandenes zusätzliches Anlagevermögen und unterwarf all dies der Entschädigungspflicht.
- 33
-
c) Zu Unrecht rügt die Beigeladene, das Verwaltungsgericht habe die seiner rechtlichen Würdigung insofern zu Grunde liegenden tatsächlichen Feststellungen unter Verletzung von Verfahrensrecht, nämlich aktenwidrig (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) sowie unter Verletzung seiner Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO) gewonnen.
- 34
-
aa) Die Verfahrensrügen der Beigeladenen richten sich vornehmlich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die damalige Enteignungsmaßnahme habe tatsächlich einem dem Bodenschätzegesetz unterfallenden Enteignungszweck gedient; in Wahrheit sei dieser Enteignungszweck nur vorgeschoben gewesen.
- 35
-
So habe es bei seiner Annahme, die Enteignung habe die Erschließung des Tonvorkommens bezweckt, diejenigen Aktenteile übergangen, aus denen sich ergebe, dass es den DDR-Stellen vorrangig um die Herstellung von Tonziegeln zur Deckung des Baustoffbedarfs gegangen sei. Der Einwand verfängt nicht. Natürlich sollte das Tonvorkommen erschlossen und ausgebeutet werden, um Ziegel herzustellen und ggf. auch weitere Ziele - wie die Deckung des Baustoffbedarfs, die Erfüllung des diesbezüglichen Plansolls oder die Schaffung neuer Arbeitsplätze - zu erreichen. Daraus ergibt sich aber nicht, dass das Ziel, das Tonvorkommen zu erschließen und auszubeuten, nur vorgeschoben war; im Gegenteil wird die Annahme des Verwaltungsgerichts hierdurch zusätzlich gestützt. Die Rüge zielt denn auch darauf, dass die Herstellung von Tonziegeln über die Gewinnung des Bodenschatzes Ton hinaus auch die Inbetriebnahme von Fabrikationsanlagen erforderte. Auch wenn dies richtig ist, so folgt daraus entgegen der Ansicht der Beigeladenen doch nicht zwingend, dass die DDR-Stellen einen vorhandenen Ziegeleibetrieb enteignen wollten und (entgegen § 3 Abs. 2 BrBSchG) enteignet hätten. Ebenso möglich ist, dass sie die Wiedererrichtung des demontierten Werkes an derselben Stelle mit eigenen Aufbaumitteln planten.
- 36
-
Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Betrieb sei weitgehend demontiert und nicht mehr funktionsfähig gewesen, ist nicht aktenwidrig. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe diejenigen Aktenteile übergangen, aus denen sich ergebe, dass werthaltige Betriebsanlagen - darunter 80 Werkswohnungen - vorhanden gewesen seien, greift nicht durch. Zwar ergibt sich aus den von der Beigeladenen angeführten Aktenstellen, dass 80 Wohnungen in 20 Häusern sowie einige Gerätschaften vorhanden waren. Dass das Verwaltungsgericht hieraus nicht auf das Vorhandensein eines (zwar ruhenden, aber) funktionsfähigen Betriebes geschlossen hat, lässt sich aber nicht beanstanden. Die Häuser waren ausweislich der Akten, die das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat, sehr alt und dem Verfall ausgesetzt; wie bereits erwähnt, waren die Fabrikationsanlagen weitgehend demontiert, die restlichen Gerätschaften auf dem über Jahre hinweg unbewachten Gelände der Verrottung und dem Diebstahl preisgegeben; in den Akten der DDR galt der schon seit 1941 ruhende Betrieb als "stillgelegt". Bei diesem Aktenbefund ist die Annahme, es habe nach der eigenen Ansicht der DDR-Behörden kein funktionsfähiger Ziegeleibetrieb mehr bestanden, keinesfalls aktenwidrig.
- 37
-
Die Beigeladene rügt des Weiteren, das Verwaltungsgericht habe diejenigen Aktenteile übergangen, aus denen sich ergebe, dass die Enteignung auch bezweckt habe, die in Westberlin lebende Eigentümerin von der Betriebsführung auszuschließen. Das wäre erst dann erheblich, wenn die Revision dargetan hätte, dass sich aus den angeblich übergangenen Aktenteilen ergäbe, dass der Wohnsitz des enteigneten Eigentümers für die Anwendung oder Nichtanwendung des Bodenschätzegesetzes ausschlaggebend war, m.a.W. dass bei einem Aktionär mit Wohnsitz in der DDR die Enteignung unterblieben wäre. Das legt die Revision jedoch nicht dar; allein daraus, dass der Westberliner Wohnsitz an einigen Stellen in den DDR-Akten erwähnt - vielleicht sogar hervorgehoben - wurde, ergibt sich hierfür nichts.
- 38
-
bb) Daneben zieht die Beigeladene die Annahme des Verwaltungsgerichts in Zweifel, dass der - insofern unterstellte - Enteignungszweck der Erschließung der Tonvorkommen nach dem Bodenschätzegesetz ohne offenkundige Überschreitung dieser Rechtsgrundlage die Enteignung der gesamten Flächen der Aktiengesellschaft erlaubt habe. Insofern rügt sie, das Verwaltungsgericht habe diejenigen Aktenteile übergangen, aus denen sich ergebe, dass die ton- oder alaunhaltigen Flächen nur 1,2500 Hektar und damit nur den geringeren Teil der enteigneten Grundflächen ausgemacht hätten, oder aus denen sich diese Annahme doch jedenfalls in einer Weise aufdränge, die eine Entscheidung ohne nähere Sachaufklärung - die zudem beantragt worden sei - als Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO erscheinen lasse.
- 39
-
Das Verwaltungsgericht hat die Beweisangebote für unerheblich erklärt, weil der Vorwurf einer manipulativen Überschreitung der Rechtsgrundlage voraussetze, dass den handelnden DDR-Stellen die Überschreitung bewusst gewesen sei. Hierfür böten die Altunterlagen jedoch keine Anhaltspunkte. Auch die damals bekannten objektiven Daten zwängen nicht zu diesem Schluss. Zwar sei nur ein Grundstück im Grundbuch mit einer Teilfläche von 1,2500 Hektar als "Tongrube" bezeichnet, während für die übrigen Flächen andere Nutzungsarten angegeben seien (Holzung, Wald, Acker). Das schließe aber nicht aus, dass die DDR-Behörden auch unter diesen Flächen Tonvorkommen vermuteten, zumal sie von einem sehr großen Vorkommen ausgingen, das für mehrere Menschenalter ein Drittel des Bedarfs des ganzen Bezirkes decken sollte. Genaue Untersuchungen habe man damals nicht angestellt; die Unergiebigkeit der übrigen Flächen hätte sich aber jedenfalls nicht aufdrängen müssen.
- 40
-
Das ist verfahrensrechtlich einwandfrei; die Beigeladene zeigt nicht auf, dass dieser Argumentation aktenwidrige Annahmen (oder Ausblendungen) zu Grunde lägen, zumal das von ihr selbst vorgelegte historische Gutachten belegt, dass die gesamte Gegend seit mehreren Jahrhunderten als Tonland bekannt war und dass in der Umgebung der A. noch andere Tongruben in Betrieb waren und sind. Die Beigeladene hebt vor allem auf den Grundbuchauszug von 1955 und die dort angegebenen Nutzungsarten der Grundstücke ab. Das Verwaltungsgericht hat zwar nur auf den Rechtsträgernachweis von 1957 abgestellt, hat aber dessen Inhalt - der mit dem Grundbuchauszug übereinstimmt - im Einzelnen gewürdigt; dass der Rechtsträgernachweis erst nach der Enteignung erstellt wurde und daher den Enteignungsstellen noch nicht bekannt gewesen sein konnte, hat es nur als Hilfsargument angeführt (UA S. 23: "zumal ..."). Im Übrigen verweist das Verwaltungsgericht zusätzlich darauf, dass eine vollständige Enteignung der Grundflächen in der Konsequenz der "Nacherfassung" des (stillliegenden) Betriebes gesehen worden sei; wie gezeigt, trägt schon dies die angefochtene Entscheidung.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Gründe
- 1
-
Die ausschließlich auf Verfahrensmängel gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
- 2
-
1. Die Revision ist nicht deshalb zuzulassen, weil das Verwaltungsgericht die Klagen der Kläger zu 1 bis 7 und zu 9 bis 15 auch als unzulässig abgewiesen hat.
- 3
-
Die Rüge ist bereits mangels Beschwer unzulässig, soweit sie von dem von der Abweisung der Klage aus prozessualen Gründen nicht betroffenen Kläger zu 8 erhoben wird.
- 4
-
Auch im Übrigen ist der Beanstandung kein Erfolg beschieden. Die Kläger nehmen zutreffend an, dass sich ein Urteil als verfahrensfehlerhaft erweist, wenn das Gericht über den prozessualen Anspruch rechtsfehlerhaft nicht durch Sach-, sondern durch Prozessurteil entschieden hat und diese Entscheidung auf einer fehlerhaften Anwendung der prozessualen Vorschriften beruht (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juli 1968 - 8 B 110.67 - BVerwGE 30, 111 <113>, vom 26. Februar 2014 - 6 C 3.13 - BVerwGE 149 Rn. 15 und vom 5. Mai 2014 - 6 B 46.13 - Buchholz 442.066 § 25 TKG Nr. 2 Rn. 16, jeweils m.w.N.). Soweit das Verwaltungsgericht die von den Klägern zu 1 bis 7 und zu 9 bis 15 ausdrücklich erhobene Verpflichtungsklage mangels Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO als unzulässig abgewiesen hat, wird dies von der Beschwerde nicht beanstandet. Sie ist vielmehr der Auffassung, der Kläger zu 8 habe den Antrag auf Gewährung einer Ausgleichsleistung auch als Vertreter der übrigen Kläger gestellt, insoweit sei im Verwaltungsverfahren keine Entscheidung ergangen, so dass die Klage dieser Kläger als zulässige Untätigkeitsklage "umzudeuten" gewesen sei. Damit beanstanden die Kläger im Kern einen Verstoß gegen § 88 VwGO, der sich in dem als fehlerhaft angesehenen Prozessurteil gegen die Kläger zu 1 bis 7 und zu 9 bis 15 fortgesetzt habe. § 88 VwGO gebietet dem Gericht unter anderem, etwas anderes zuzusprechen, als begehrt wird. Dessen Aufgabe ist es, das tatsächliche Rechtsschutzbegehren zu ermitteln. Hierbei ist es an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Juni 2010 - 6 B 12.10 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 55 Rn. 4 und vom 12. März 2012 - 9 B 7.12 - DÖD 2012, 190, jeweils m.w.N.). Aus § 88 VwGO kann auch die Pflicht des Gerichts folgen, einen unzulässigen gewählten Klageantrag dahin auszulegen, dass ein anderer Antrag zur Grundlage der gerichtlichen Prüfung gemacht wird. Entsprechendes gilt, soweit § 88 VwGO auch zur Umdeutung eines Klageantrags verpflichten sollte. Eine solche Auslegung oder Umdeutung setzt hingegen voraus, dass sie auf einen zulässigen Klageantrag gerichtet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2003 - 3 B 141.02 - juris Rn. 5). Dies ist hier mit Blick auf die Untätigkeitsklage, in die aus Sicht der Beschwerde die von den Klägern zu 1 bis 7 und zu 9 bis 15 erhobene Verpflichtungsklage hätte "umgedeutet" werden müssen, nicht der Fall. Die Zulässigkeit einer solchen Klage setzte unter anderem voraus, dass diese Kläger entweder selbst oder durch einen Vertreter einen Antrag auf Gewährung der streitigen Ausgleichsleistung gestellt haben. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist dies nicht der Fall. Die in Rede stehenden Kläger haben - was von der Beschwerde auch nicht in Zweifel gezogen wird - selbst keinen Antrag gestellt. Sie wurden insoweit auch nicht vertreten, insbesondere nicht von dem Kläger zu 8. Das Verwaltungsgericht hat den von diesem gestellten Antrag dahin ausgelegt, dass der Antragsteller im Sinne von § 2039 Satz 1 BGB als Miterbe "eigenständig und unabhängig von den anderen Mitgliedern der Erbengemeinschaft" den Anspruch auf Gewährung einer Ausgleichsleistung an die Erbengemeinschaft nach Rudolf B. geltend gemacht hat (UA S. 10 Absatz 2). Mithin hat die Vorinstanz angenommen, dass der Kläger zu 8 den Antrag nicht (auch) als Vertreter der übrigen Kläger gestellt hat. Die Ermittlung des Inhalts einer Willenserklärung durch die Vorinstanz stellt eine grundsätzlich - und so auch hier - bindende Tatsachenfeststellung dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2001 - 8 C 17.01 - BVerwGE 115, 302 <307>), von der mangels darauf gerichteter Verfahrensrügen auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde auszugehen ist.
- 5
-
2. Die Revision ist nicht wegen eines Verstoßes gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO zuzulassen.
- 6
-
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Rügen, soweit sie von den Klägern zu 1 bis 7 und zu 9 bis 15 erhoben werden, (schon) deshalb unzulässig sind, weil sie sich auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Unbegründetheit der Klage beziehen. Sollte das Verwaltungsgericht die Klage dieser Kläger nicht nur als unzulässig, sondern selbstständig tragend auch als unbegründet abgewiesen haben (s. UA S. 10 Absatz 3), müssten die Darlegungen zur Unbegründetheit dieser Klagen bei der Prüfung, ob die Revision zuzulassen ist, jedenfalls in der Regel außer Betracht bleiben, weil eine von der Vorinstanz der Abweisung aus prozessualen Gründen beigegebene Sachbeurteilung wegen der unterschiedlichen Rechtskraftwirkung einer Prozess- und einer Sachabweisung einer Klage bei der Bestimmung des maßgeblichen Urteilsinhalts grundsätzlich als nicht geschrieben zu behandeln ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2000 - 7 C 3.00 - BVerwGE 111, 306 <312> und Beschluss vom 5. Februar 2015 - 5 B 29.14 - juris Rn. 12 f. m.w.N., vgl. auch Beschluss vom 2. November 2011 - 3 B 54.11 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 96 Rn. 6). Die Rügen haben jedenfalls aus den Gründen keinen Erfolg, aus denen sie mit Blick auf den Kläger zu 8 nicht zur Zulassung der Revision führen.
- 7
-
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordert die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO nach § 133 Abs. 3 Satz 2 VwGO die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Überdies ist zu berücksichtigen, dass die Aufklärungsrüge kein Mittel darstellt, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren. Deshalb muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1969 - 6 C 52.65 - BVerwGE 31, 212 <217 f.>; Beschlüsse vom 13. Juli 2007 - 9 B 1.07 - juris Rn. 2, vom 21. September 2011 - 5 B 11.11 - juris Rn. 15 m.w.N. und vom 11. Juni 2014 - 5 B 19.14 - ZOV 2014, 170 Rn. 9). Dem wird die Beschwerde nicht gerecht.
- 8
-
a) Soweit die Kläger eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht darin sehen, dass das Verwaltungsgericht ihrem Beweisangebot nicht nachgekommen ist, zur Aufklärung der Nutzung des Schlosses und zur Führung des Gutes seit 1937 die Zeugin Dorothea K. zu vernehmen (Beschwerdebegründung S. 6 und 9 f.), legen sie nicht in einer dem Substantiierungsgebot genügenden Weise dar, dass sich dem Verwaltungsgericht die Beweisaufnahme auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung hätte aufdrängen müssen. Das Verwaltungsgericht stützt seine Entscheidung darauf, dass das Schloss C. bereits in dem für die Entschädigung maßgeblichen Einheitswert für das Jahr 1935 Eingang gefunden hat, so dass über die Entschädigung des Schlosses mit den Entscheidungen über die Entschädigung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs "Rittergut C." gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 EntschG abschließend entschieden wurde (UA S. 13 ff.).
- 9
-
Die von der Beschwerde in das Wissen der Zeugin gestellten Einzelheiten über die tatsächliche Nutzung des Schlosses C. beziehen sich auf die Zeit ab 1937. Da aus Sicht des Verwaltungsgerichts der für das Jahr 1935 festgestellte Einheitswert maßgeblich ist, hätte es einer belastbaren Begründung bedurft, dass sich dem Verwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen, dass das Ergebnis einer Vernehmung der Zeugin zu den Verhältnissen ab 1937 einen zwingenden Rückschluss darauf zuließe, dass das Schloss in dem für das Jahr 1935 festgestellten Einheitswert nicht berücksichtigt wurde. An einer solchen Begründung fehlt es.
- 10
-
b) Die Beschwerde genügt auch insoweit nicht den Darlegungsanforderungen, als sie eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht darin sieht, dass das Verwaltungsgericht zur Klärung der Frage, ob für das Schloss C. vor 1945 ein eigener Einheitswert erstellt wurde, trotz der Beweisanregung der Kläger die Akten des Finanzamtes O. nicht beigezogen hat (Beschwerdebegründung S. 6 f., 12 ff.). Die Beschwerdebegründung zeigt keine ausreichenden Anhaltspunkte auf, aus denen sich die ernstliche Möglichkeit ergibt, dass vor der Schädigung 1945 ein eigener Einheitswert für das Schloss festgestellt worden sein könnte, so dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne förmlichen Beweisantrag hätten aufdrängen müssen. Dies kann im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht seiner Beweiswürdigung zugrunde gelegten Regelung in § 31 Abs. 4 RBewG, wonach der Einheitswert für das landwirtschaftliche Vermögen auch die zum Gut gehörenden Gebäude erfasst, nur dann der Fall sein, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine ausnahmsweise Abweichung von dieser Regel vorliegen. Einen solchen Anhaltspunkt bieten weder der vom Kläger zu 8 angeführte Umstand, es habe lediglich ein Einheitswert für das landwirtschaftliche Vermögen vorgelegen, noch das Vorbringen des Klägers zu 8, es fehlten konkrete Darlegungen, worauf sich die Angaben zum Einheitswert 1935 im Jahresabschluss 1941/42 beziehen (Beschwerdebegründung S. 13). Das Vorliegen eines gesonderten Einheitswertes für das landwirtschaftliche Vermögen kann im Hinblick auf die Regelung in § 31 Abs. 4 RBewG ebenso wenig einen hinreichenden Anhaltspunkt dafür geben, dass auch ein gesonderter Einheitswert für ein üblicherweise miterfasstes Gebäude vorliegt, wie das Fehlen von Erläuterungen zu den Einheitswert-Angaben im Jahresabschluss, insbesondere zu dem dort aufgeführten "Zuschlag für Gebäude". Soweit die Beschwerde darüber hinaus einen Anhaltspunkt für das Vorhandensein eines eigenen Einheitswertes des Schlosses vor 1945 in dem Umstand sieht, dass für 1948 ein Einheitswert des Schlosses in Höhe von 50 000 RM übermittelt ist (Beschwerdebegründung S. 12), kann dies bereits deshalb keine weiteren Ermittlungen für die Zeit bis zur Schädigung 1945 nahelegen, weil das Schloss zu diesem Zeitpunkt auch nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts aufgrund einer Nutzungsänderung eine Verselbstständigung vom Staatsgut erfahren hatte, weil es als Schule genutzt wurde.
- 11
-
2. Die Revision ist nicht wegen eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz aus § 108 Abs. 1 VwGO zuzulassen.
- 12
-
Auch in diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob die Rüge, soweit sie von den Klägern zu 1 bis 7 und 9 bis 15 erhoben wird, (schon) deshalb unzulässig ist, weil sie sich auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Unbegründetheit der Klage bezieht und diese aus den aufgezeigten Gründen möglicherweise als nicht geschrieben zu behandeln sind. Auch diese Rüge hat jedenfalls aus den Gründen keinen Erfolg, aus denen sie mit Blick auf den Kläger zu 8 nicht zur Zulassung der Revision führt.
- 13
-
Ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz aus § 108 Abs. 1 VwGO liegt vor, wenn ein Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen. In solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für die Überzeugungsbildung und zugleich für die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung darauf, ob die Grenzen einer objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie die allgemeinen Erfahrungssätze beachtenden Würdigung überschritten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 2014 - 5 B 48.13 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 62 Rn. 22 m.w.N.). Die für die richterliche Überzeugungsbildung maßgeblichen Gründe sind im Urteil anzugeben (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Im Allgemeinen genügt es, wenn der Begründung entnommen werden kann, dass das Gericht eine vernünftige und der jeweiligen Sache angemessene Gesamtwürdigung und Beurteilung vorgenommen hat. Nicht erforderlich ist, dass sich das Gericht mit allen Einzelheiten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich auseinandersetzt. Aus der Nichterwähnung einzelner Umstände kann daher regelmäßig nicht geschlossen werden, das Gericht habe sie bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2007 - 3 C 38.05 - BVerwGE 128, 155 Rn. 59; Beschluss vom 11. Juni 2014 - 5 B 19.14 - ZOV 2014, S. 170 Rn. 24, jeweils m.w.N.). Die Beschwerde muss dementsprechend nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO aufzeigen, dass die angegriffene Beweiswürdigung bzw. Überzeugungsbildung der Vorinstanz auf offensichtlich aktenwidrigen oder widersprüchlichen Feststellungen oder Verstößen gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze beruht oder Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich dem Gericht hätte aufdrängen müssen, und die daher nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens widerspiegeln. Die Verfahrensrüge aktenwidriger Sachverhaltsfeststellung setzt die schlüssig vorgetragene Behauptung voraus, zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt bestehe ein offensichtlicher Widerspruch. Darüber hinaus muss dargetan werden, welche Schlussfolgerungen sich dem Tatsachengericht - ausgehend von dessen materiellrechtlicher Auffassung - auf Grund der zutreffend festgestellten Tatsachen hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - 6 B 75.06 - juris Rn. 8 m.w.N.). Der Verstoß muss durch konkrete Angaben von Textstellen aus dem vorinstanzlichen Verfahren, aus denen sich der Widerspruch ergeben soll, dargestellt werden. Diese Voraussetzungen sind erforderlich, da eine Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung als solche nicht als Verfahrensmangel rügefähig ist (BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2005 - 6 B 40.05 - juris Rn. 23 m.w.N.; Pietzner/Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 28. Ergänzungslieferung 2015, § 133 Rn. 48, m.w.N.). Den vorstehenden Anforderungen genügt die Beschwerde nicht.
- 14
-
a) Soweit die Kläger der Auffassung sind (Beschwerdebegründung S. 6), das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung "ohne Berücksichtigung des in der Verwaltungsakte dokumentierten Sachverhaltes zur tatsächlichen Nutzung des Schlosses C. in der Zeit von 1937 bis 1945/46 (Enteignung) getroffen", genügt dies bereits wegen der Pauschalität der Rüge nicht den Darlegungsanforderungen.
- 15
-
b) Ebenfalls nicht ausreichend begründet ist die Beanstandung (Beschwerdebegründung S. 6), die Vorinstanz habe "die Nutzung des Schlosse(s) im Urteil aktenwidrig festgestellt". Diese Rüge erweist sich zum einen als zu pauschal, um den Begründungsanforderungen zu genügen. Zum anderen fehlt es an der konkreten Angabe von einschlägigen Textstellen aus dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
- 16
-
c) Die Beschwerde genügt den Darlegungsanforderungen auch insoweit nicht, als sie einen Widerspruch zwischen der Feststellung des Gerichts, der 1936 verstorbene Rechtsvorgänger der Kläger Rudolf B. habe das Rittergut 1945 auf besatzungshoheitlicher Grundlage durch entschädigungslose Enteignung verloren (UA S. 11), und der sich aus den Akten ergebenden Tatsache beanstandet, dass 1945 dessen Erben enteignet worden seien (Beschwerdebegründung S. 7 und 9). Sie zeigt nicht auf, dass dieser Widerspruch nach der insofern maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich sein kann. Für die streitige Frage, ob das Schloss von dem für das Jahr 1935 festgestellten Einheitswert erfasst ist, ist es unerheblich, ob es Rudolf B. entzogen wurde.
- 17
-
d) Einen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat die Beschwerde auch insofern nicht dargelegt, als sie annimmt, die Vorinstanz sei davon ausgegangen, Rudolf B. habe 1945 als Rittergutsbesitzer in dem Schloss gewohnt (Beschwerdebegründung S. 8 f.). Eine solche Feststellung findet sich in dem Urteil des Verwaltungsgerichts nicht und liegt diesem auch nicht unausgesprochen zugrunde.
- 18
-
e) Die Beschwerde genügt den Darlegungsanforderungen auch nicht, soweit sie einen Widerspruch darin sieht, dass das streitgegenständliche Rittergut entgegen den Feststellungen im Urteil nach dem statistischen Vorblatt des Jahresabschlusses 1942/43 nicht nur Land- und Forstwirtschaft, sondern auch Teichwirtschaft betrieben habe (Beschwerdebegründung S. 7 und 10). Sie legt insoweit nicht dar, dass dieser Umstand nach der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich sein kann. Danach kommt eine gesonderte Bewertung des Wohngebäudes des Betriebsinhabers gemäß § 49 RBewG nur bei (ausschließlich) der Fischzucht und der Teichwirtschaft oder der Binnenfischerei gewidmetem Vermögen (übriges land- und forstwirtschaftliches Vermögen) in Betracht (vgl. UA S. 14).
- 19
-
f) Nicht schlüssig dargelegt ist auch die Behauptung, das Verwaltungsgericht habe entgegen der Aktenlage den Einheitswert vom 26. November 1935 als Gesamt-Einheitswert zugrunde gelegt (Beschwerdebegründung S. 11 ff.). Eine solche Aussage findet sich in den von der Beschwerde in Bezug genommenen Passagen (UA S. 4 f.) nicht. Der genannte Einheitswertbescheid wird dort im Zusammenhang mit der Berechnung der gekürzten Bemessungsgrundlage im Bescheid des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 8. September 2005 lediglich als Quelle des abgezogenen Pächteranteils vom Gesamteinheitswert genannt (vgl. UA S. 4: "Bei der Berechnung der gekürzten Bemessungsgrundlage wurde von einem Einheitswert von 451.600,00 RM ausgegangen, abzüglich eines Pächteranteils i. H. v. 6.700,00 RM, der im Einheitswertbescheid vom 26. November 1935 festgestellt wurde, ..."). Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass sich der für das Jahr 1935 festgestellte Einheitswert des Rittergutes C. von insgesamt 451 600 RM aus dem "Jahresabschluss für das Wirtschaftsjahr 1942/43" ergibt (UA S. 16). Damit ist eine Feststellung des Inhalts, dass dieser Wert demjenigen entspricht, der mit Bescheid vom 26. November 1935 festgestellt wurde, nicht zu entnehmen.
- 20
-
g) Sollte die Beschwerde außerdem mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht beurteile den lediglich im Jahresabschluss 1942/43 dokumentierten Einheitswert unter Hinweis auf einen früher entschiedenen Fall anhand von Indizien, Annahmen, Ableitungen und angeblichen Erfahrungssätzen so, als stammten die Werte aus einem Einheitswertbescheid, (Beschwerdebegründung S. 12), ebenfalls einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltend machen wollen, genügt sie auch damit den Darlegungsanforderungen nicht. Insbesondere ist nicht substantiiert dargetan, dass die Annahme des Gerichts auf einem Rechtsirrtum beruht, willkürlich ist oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet.
- 22
-
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts findet ihre Grundlage in § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
Tatbestand
- 1
-
Der Kläger wendet sich gegen einen Duldungsbescheid.
- 2
-
Eine aus der I. GmbH (im Folgenden: I. GmbH) und der J. GmbH (im Folgenden: J. GmbH) gebildete Gesellschaft bürgerlichen Rechts war seit dem Jahr 1994 Miteigentümerin des in Köln gelegenen Grundstücks S.-Straße 12. Die I. GmbH wurde durch einen am 1. Februar 2005 in das Handelsregister eingetragenen Beschluss des Amtsgerichts Neuwied aufgelöst.
- 3
-
Hinsichtlich des vorbezeichneten Grundstücks setzte die Beklagte mit Bescheid vom 14. August 2006 die anteilige Grundsteuer für die Jahre 2002 bis 2005 und mit weiterem Bescheid vom 10. April 2007 für das Jahr 2006 in Höhe von jährlich 871,50 € fest. Die Bescheide waren adressiert an Frau L. als Geschäftsführerin der J. GmbH. Als Abgabenschuldnerin war jeweils die aus der J. GmbH und der I. GmbH gebildete Gesellschaft bürgerlichen Rechts bezeichnet.
- 4
-
Bereits am 8. November 2006 waren hinsichtlich des erwähnten Miteigentumsanteils an dem Grundstück S.-Straße 12 der Kläger und eine P. GmbH als neue Miteigentümer in das Grundbuch eingetragen worden. Am 8. März 2010 wurde der Kläger als neuer alleiniger Inhaber des Miteigentumsanteils eingetragen.
- 5
-
Nachdem keine Zahlungen eingegangen waren, nahm die Beklagte mit Haftungsbescheiden vom 23. und 24. November 2010 die J. GmbH für die rückständige Grundsteuer der Jahre 2002 bis 2006 und den Kläger sowie die P. GmbH gesamtschuldnerisch für die Grundsteuer der Jahre 2005 und 2006 in Haftung. Auch die Haftungsschuldner leisteten in der Folgezeit keine Zahlungen.
- 6
-
Daraufhin verpflichtete die Beklagte den Kläger mit Duldungsbescheid vom 22. August 2011, die Zwangsvollstreckung in den Miteigentumsanteil wegen der rückständigen Grundsteuern der Gesellschaft bürgerlichen Rechts für die Jahre 2002 bis 2006 in Höhe von 4 357,50 € zu dulden.
- 7
-
Mit seiner Klage hat der Kläger eine wirksame Festsetzung sowohl der Grundsteuern als auch des Grundsteuermessbetrages mit Nichtwissen bestritten und sich auf Festsetzungsverjährung, hilfsweise auf Zahlungsverjährung berufen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberverwaltungsgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, der Duldungsbescheid sei rechtmäßig, insbesondere sei die Grundsteuer gegenüber der Steuerschuldnerin wirksam festgesetzt worden. Allein das Bestreiten mit Nichtwissen wecke noch keine Zweifel am Zugang der Steuerbescheide. Auch sonst weise der Sachverhalt keine Tatsachen auf, die eine Grundlage für solche Zweifel bilden könnten. Nichts anderes gelte für den der Grundsteuerforderung zugrunde liegenden Messbescheid, von dessen Bekanntgabe ebenfalls auszugehen sei.
- 8
-
Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Revision macht der Kläger geltend, anerkanntermaßen könne der Adressat eines durch einfachen Brief übersandten Bescheides durch schlichtes Bestreiten des Zugangs Zweifel an der Bekanntgabe wecken und damit die Nachweispflicht der Behörde auslösen. Das gleiche müsse gelten, wenn - wie hier - ein Dritter den Zugang des Bescheides beim Adressaten mit Nichtwissen bestreite. Daher hätte das Oberverwaltungsgericht den Zugang sowohl der Grundsteuerbescheide als auch des Grundsteuermessbescheides positiv feststellen müssen. Diese Feststellung, für die die Akten des Finanzamtes hätten beigezogen werden müssen, sei zu Unrecht unterblieben. Die Bescheide hätten zudem beiden Gesellschaftern der Steuerschuldnerin bekannt gegeben werden müssen, falls nicht ein Gesellschafter als alleinvertretungsberechtigt bestimmt oder ein gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter bestellt gewesen sei. Auch insoweit fehle es an den erforderlichen Feststellungen.
- 9
-
Der Kläger beantragt sinngemäß,
-
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. November 2014 zu ändern und den Duldungsbescheid der Beklagten vom 22. August 2011 aufzuheben,
-
hilfsweise: das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.
- 10
-
Die Beklagte beantragt,
-
die Revision zurückzuweisen.
- 11
-
Sie verteidigt das Berufungsurteil.
Entscheidungsgründe
- 12
-
Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hat ohne Verstoß gegen Bundesrecht die Klageabweisung bestätigt. Der angefochtene Duldungsbescheid verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
- 13
-
1. Der Duldungsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 191 Abs. 1 Satz 1 und § 77 Abs. 2 Satz 1 AO. Nach der zuletzt genannten Norm hat der Eigentümer die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz wegen einer Steuer zu dulden, die als öffentliche Last auf dem Grundbesitz ruht; dies ist bei der Grundsteuer der Fall (§ 12 GrStG). Da die Duldungspflicht akzessorisch ist, setzt sie das Bestehen der Steuerschuld voraus. Der Steueranspruch muss entstanden und darf nicht wieder untergegangen, er muss festgesetzt, fällig und vollstreckbar sein (BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1987 - 8 C 25.85 - Buchholz 401.0 § 77 AO Nr. 2 S. 3 f.).
- 14
-
Die Grundsteuerschuld ist zulasten der aus der J. GmbH und der I. GmbH gebildeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts für alle fraglichen Steuerjahre mit dem Beginn des jeweiligen Kalenderjahres entstanden (§ 9 Abs. 2 GrStG). Die Steuerbescheide der Beklagten vom 14. August 2006 (für die Jahre 2002 bis 2005) und vom 10. April 2007 (für das Jahr 2006) wahrten die vierjährige Festsetzungsfrist (§ 169 Abs. 2 Nr. 2 AO), die mit dem Ablauf des jeweiligen Entstehungsjahres begonnen hatte (§ 170 Abs. 1 AO) und somit für die Grundsteuer 2002 erst Ende 2006 und für die Grundsteuer 2006 erst Ende 2010 abgelaufen ist. Einwände gegen die Steuerfestsetzungen bestehen auch nicht deshalb, weil eine der beiden Mitgliedsgesellschaften der Steuerschuldnerin, die I. GmbH, bei Erlass der Bescheide bereits aufgelöst war. Abgesehen davon, dass dem Tod einer natürlichen Person als Auflösungsgrund der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§ 727 BGB) nicht schon die Auflösung, sondern erst die Vollbeendigung einer Mitgliedsgesellschaft gleichsteht (vgl. C. Schäfer, in: MünchKommBGB, 6. Aufl. 2013, § 727 Rn. 8 m.w.N.), war die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ihrerseits steuerrechtlich so lange existent, wie noch Steueransprüche gegen sie geltend gemacht werden konnten (BFH, Urteile vom 24. März 1987 - X R 28/80 - BFHE 150, 293 <295> und vom 22. Januar 2015 - IV R 62/11 - BFH/NV 2015, 995 = juris Rn. 13).
- 15
-
2. Wirksam ist ein Steuerbescheid nur, wenn er dem Adressaten bekannt gegeben worden ist (§ 124 Abs. 1 AO). Hinsichtlich der hier in Rede stehenden Grundsteuerbescheide beziehen sich die Angriffe der Revision zum einen auf den Bekanntgabe-Adressaten (a) und zum anderen auf die Frage des tatsächlichen Zugangs (b). Unter keinem der beiden Gesichtspunkte greifen die Einwände gegen das Berufungsurteil durch.
- 16
-
a) Das Oberverwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Bekanntgabe der Steuerbescheide gegenüber der J. GmbH als einem der beiden Gesellschafter der Steuerschuldnerin ausreichend war. Gemäß § 122 Abs. 1 Satz 2 AO ist § 34 Abs. 2 AO auf die Bekanntgabe entsprechend anzuwenden. Danach haben die Mitglieder oder Gesellschafter einer nicht rechtsfähigen Personenvereinigung, soweit diese ohne Geschäftsführer ist, die steuerlichen Pflichten der Vereinigung zu erfüllen; hierzu gehört die Entgegennahme von Steuerbescheiden (BFH, Urteile vom 8. November 1995 - V R 64/94 - BFHE 179, 211 <215> und vom 13. Januar 2010 - V R 24/07 - BFHE 229, 378 Rn. 18). Auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist unbeschadet der Anerkennung ihrer Teilrechtsfähigkeit § 34 Abs. 2 AO weiter anwendbar (BFH, Beschluss vom 19. August 2004 - II B 22/03 - BFH/NV 2005, 156 = juris Rn. 5). Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts hat keinen Geschäftsführer im Sinne des § 34 Abs. 2 AO, wenn die Gesellschafter keine besondere Regelung über die Geschäftsführung getroffen haben, sodass diese gemäß § 709 Abs. 1 BGB allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zusteht (BFH, Urteil vom 8. November 1995 a.a.O.). Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Gesellschaftsvertrag der Steuerschuldnerin keinem einzelnen Gesellschafter die Befugnis zur Geschäftsführung zugesprochen hat. Soweit die Revision dieser Feststellung entgegengetreten sein sollte, kann sie jedenfalls nicht darlegen, wieso sich dem Oberverwaltungsgericht hierzu eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen sollen, nachdem der Kläger selbst mit der Berufungsbegründung eine entsprechende Bestimmung im Gesellschaftsvertrag bestritten hatte. Demzufolge durfte es die Beklagte im vorliegenden Fall gemäß § 34 Abs. 2 AO bei der Bekanntgabe der Steuerbescheide an einen der beiden Gesellschafter bewenden lassen.
- 17
-
b) Nach § 122 Abs. 2 AO gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Erst wenn Zweifel am Zugang bestehen, die die widerlegliche Vermutung des § 122 Abs. 2 AO erschüttern, bedarf es für den Zugang des vollen Beweises, der von Amts wegen zu führen ist (§ 86 Abs. 1 VwGO) und für den die Behörde die objektive Beweislast trägt (vgl. Seer, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 122 AO Rn. 61, Stand Oktober 2015; Müller-Franken, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 122 AO Rn. 361, Stand Juni 2008; U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 41 Rn. 127, jeweils m.w.N.). Das Berufungsurteil beruht auf der zutreffenden Annahme, dass allein das bloße Bestreiten des Zugangs mit Nichtwissen durch eine Person, an die der Bescheid nicht gerichtet war, nicht ausreicht, um derartige Zweifel am Zugang auszulösen.
- 18
-
Falls der Adressat eines Steuerbescheides bestreitet, diesen überhaupt erhalten zu haben, genügt zwar nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs regelmäßig schon dieser Umstand an sich, um Zweifel am Zugang im Sinne des § 122 Abs. 2 AO zu wecken. Anders als im Fall der Behauptung eines verspäteten Zugangs kann danach von einem Adressaten, der den Zugang überhaupt bestreitet, keine weitere Substantiierung verlangt werden. Wählt die Behörde statt der förmlichen Zustellung die Bekanntgabe des Bescheides durch einfachen Brief, trägt sie im Falle des Bestreitens das Risiko der Unerweislichkeit des Zugangs, ohne dass ihr die Erleichterungen des Anscheinsbeweises zugutekommen (stRspr, vgl. BFH, Urteile vom 14. März 1989 - VII R 75/85 - BFHE 156, 66 <69 ff.> und vom 29. April 2009 - X R 35/08 - BFH/NV 2009, 1777 = juris Rn. 20; Beschluss vom 14. Februar 2008 - X B 11/08 - BFH/NV 2008, 743 = juris Rn. 4 ff.; vgl. auch Seer, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 122 AO Rn. 58, Stand Oktober 2015; Müller-Franken, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 122 AO Rn. 377 ff., Stand Juni 2008; U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 41 Rn. 128 f.).
- 19
-
Diese Rechtsprechung lässt sich aber entgegen der Auffassung des Klägers nicht ohne Weiteres auf den Fall übertragen, dass ein Dritter den Zugang des Verwaltungsaktes beim Adressaten mit Nichtwissen bestreitet. Die Regelung in § 138 Abs. 4 ZPO, wonach eine Erklärung mit Nichtwissen (nur) über Tatsachen zulässig ist, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind, ist in dem vom Untersuchungsgrundsatz geprägten Verwaltungsprozess (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht anwendbar. Vielmehr richtet sich das Maß der gerichtlichen Aufklärungspflicht hier wie auch sonst nach der Substanz des Vorbringens der Beteiligten (BVerwG, Urteil vom 2. August 2001 - 7 C 2.01 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 45 S. 58; Beschluss vom 12. Januar 2009 - 5 B 48.08 - juris Rn. 4). Entscheidend ist danach, dass der Adressat, falls er den Zugang bestreitet, eine (negative) Tatsache aus seinem eigenen Einfluss- und Wahrnehmungsbereich bekundet, während sich der Dritte mangels eigener Erkenntnisse lediglich darauf berufen kann, dass die Frage des Zugangs offen sei (ebenso bereits OVG Münster, Urteil vom 28. November 1995 - 15 A 72/93 - NVwZ-RR 1997, 77 <78>; Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 23. Februar 2000 - 3 K 91/94 - EFG 2000, 904 <905>). In dieser Konstellation bedarf es daher weiterer tatsächlicher Umstände, um die gesetzliche Zugangsvermutung zu erschüttern und Zweifel am Zugang zu wecken (§ 122 Abs. 2 AO). Zu derartigen Umständen, die unter Berücksichtigung der Mitwirkungslasten der Beteiligten von Amts wegen zu ermitteln sind, kann neben etwaigen Anhaltspunkten aus den Akten vor allem ein Bestreiten des Zugangs durch den Adressaten selbst gehören (OVG Münster, Urteil vom 28. November 1995 a.a.O.). Von diesen Rechtsgrundsätzen ist das Oberverwaltungsgericht im vorliegenden Fall ausgegangen. Es hat die aus den Akten ersichtlichen Umstände, dass die verschiedenen an Frau L. gerichteten Schreiben und Bescheide der Beklagten nicht zurückgekommen sind und dass Frau L. darauf einerseits nicht reagiert, aber auch andererseits niemals geltend gemacht hat, Sendungen nicht erhalten zu haben, gewürdigt und im Ergebnis das Fehlen von Tatsachen festgestellt, die die Grundlage für Zweifel bilden könnten.
- 20
-
Erfolgreiche Verfahrensrügen hat die Revision in diesem Zusammenhang nicht erhoben. Soweit sie beanstandet, das Oberverwaltungsgericht habe die Nachweispflicht des § 122 Abs. 2 AO verkannt, wendet sie sich in Wahrheit gegen den materiellen Rechtsstandpunkt des Oberverwaltungsgerichts zur Auslegung dieser Norm. Dass dem Berufungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht oder den Überzeugungsgrundsatz unterlaufen wäre, lässt sich den Darlegungen der Revision nicht entnehmen.
- 21
-
Weitere Aufklärungsmöglichkeiten (§ 86 Abs. 1 VwGO) hätten dem Oberverwaltungsgericht zwar gegebenenfalls zur Verfügung gestanden, insbesondere durch Vernehmung der Frau L. als Zeugin zu der Frage, ob sie die Grundsteuerbescheide vom 14. August 2006 und 10. April 2007 seinerzeit erhalten hat. Der Kläger hat aber weder einen diesbezüglichen Beweisantrag gestellt, noch musste sich dem Berufungsgericht diese Beweisaufnahme von sich aus aufdrängen. Letzteres ist vor allem deshalb nicht der Fall, weil Frau L. es auch dann noch unterlassen hat, sich bei der Beklagten zu melden, insbesondere den seinerzeitigen Zugang der beiden ihr zunächst mit einfacher Post übersandten Bescheide zu bestreiten, als die Beklagte ihr die Bescheide nachträglich am 29. Oktober 2010 mit Postzustellungsurkunde förmlich zugestellt hatte. Jedenfalls von da an lag die Annahme fern, ihre Untätigkeit könne darauf zurückzuführen sein, dass sie in der Vergangenheit überhaupt keine Sendungen erhalten habe.
- 22
-
Ebenso wenig lassen sich dem Revisionsvorbringen Hinweise darauf entnehmen, dass das Oberverwaltungsgericht unter Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO bestimmte aus den Akten ersichtliche Umstände, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen, bei seiner Überzeugungsbildung übergangen habe. Insoweit hätte es konkreter Darlegungen bedurft, insbesondere einer genauen Bezeichnung der Aktenteile, aus denen der Verstoß hergeleitet wird (s. nur BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2001 - 9 B 3.01 - juris Rn. 7). Auch daran fehlt es.
- 23
-
3. Soweit die Revision geltend macht, der Kläger habe auch die ordnungsgemäße Bekanntgabe des den Steuerbescheiden zu Grunde liegenden Messbescheides vom 7. Juli 1997 mit Nichtwissen bestreiten dürfen, dringt sie ebenfalls nicht durch. Unter der Prämisse, dass sich der Kläger im Prozess gegen den Duldungsbescheid auf die etwaige Rechtswidrigkeit der - wirksamen und gegenüber der Steuerschuldnerin bestandskräftigen - Grundsteuerbescheide berufen kann (vgl. zu dieser Frage: Boeker, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 77 AO Rn. 55 f., Stand August 2011, § 191 AO Rn. 216 f. m.w.N., Stand März 2012), ist das Berufungsgericht von einer ordnungsgemäßen Bekanntgabe auch des Messbescheides ausgegangen. Auf der Grundlage seines - wie bereits ausgeführt - zutreffenden Normverständnisses des § 122 Abs. 2 AO hat es auch insoweit unter Hinweis auf seine Ausführungen zu den Grundsteuerbescheiden angenommen, dass Tatsachen fehlen, die eine Grundlage für Zugangszweifel bilden könnten. Auch dies steht mit Bundesrecht in Einklang.
- 24
-
Die Revision hält dem Oberverwaltungsgericht einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht vor, weil es die Beiziehung der Akte des Finanzamtes und sodann Feststellungen dazu, ob und an wen der Messbescheid durch das Finanzamt tatsächlich versandt worden war, verabsäumt habe. Dabei verkennt sie, dass das Gericht nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung zu einer solchen Sachaufklärung jedenfalls von Amts wegen nicht verpflichtet war. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren mit der Beiziehung der Finanzamtsakte hatte geklärt wissen wollen, ob die I. GmbH als Adressatin des Messbescheides laut Gesellschaftsvertrag alleinvertretungsberechtigt oder empfangsbevollmächtigt war, kam es darauf nach dem materiellen Rechtsstandpunkt des Oberverwaltungsgerichts nicht an. Soweit er den tatsächlichen Zugang (auch) des Messbescheides mit Nichtwissen bestritten hatte, berücksichtigt die Revision nicht hinreichend den schriftsätzlichen Vortrag der Beklagten, nach Auskunft des Finanzamtes sei der Messbescheid vom 7. Juli 1997 am 18. Juli 1997 an die I. GmbH für die Steuerschuldnerin zur Post gegeben worden; weder beim Finanzamt noch bei der Beklagten fänden sich Hinweise auf etwaige Bekanntgabefehler. Hätte der Kläger einen Beweisantrag gestellt, spricht zwar einiges dafür, dass ihn das Oberverwaltungsgericht nicht ohne Weiteres als unzulässigen Ausforschungs- bzw. Beweisermittlungsantrag hätte ablehnen dürfen; denn die (negative) Behauptung des Klägers, die nicht in seinen eigenen Erkenntnisbereich fiel, entbehrte auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes der Beklagten nicht von vornherein jeglicher Wahrscheinlichkeit (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 8 B 99.13 - juris Rn. 40 m.w.N.). In Anbetracht des Beklagtenvorbringens mussten sich dem Oberverwaltungsgericht weitere Aufklärungsmaßnahmen aber nicht von Amts wegen aufdrängen.
- 25
-
4. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Duldungsbescheides sind im Übrigen nicht ersichtlich. Der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis war bei Erlass des Haftungsbescheides nicht durch Zahlungsverjährung erloschen. Denn die fünfjährige Verjährung (§ 228 AO) hatte erst mit Ablauf des Kalenderjahres der Steuerfestsetzung, also nicht vor 2007, begonnen (§ 229 Abs. 1 Satz 2 AO) und war daher bei Erlass des Duldungsbescheides vom 22. August 2011 noch nicht abgelaufen. Soweit die Revision die Ermessensausübung der Beklagten bei der Entscheidung, gegen den Kläger den Duldungsbescheid zu erlassen, wegen der behaupteten Unwirksamkeit des Grundsteuermessbescheids angreift, stellt sich diese Frage auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen nicht. Unbeschadet dessen lassen die in dem Bescheid vom 22. August 2011 angestellten Ermessenserwägungen erkennen, dass der Beklagten die Subsidiarität des Duldungsbescheides bewusst war. Sie ist davon ausgegangen, dass Vollstreckungsversuche gegenüber der Steuerschuldnerin, deren eine Gesellschafterin, die I. GmbH, bereits im Jahr 2005 aufgelöst worden war, ebenso wenig erfolgversprechend waren wie eine Inanspruchnahme der anderen Gesellschafterin, der J. GmbH, oder der Geschäftsführer der Gesellschafterinnen als Haftungsschuldner; die Revision stellt dies nicht in Frage. Schließlich gilt die Beschränkung auf den Teil der Grundsteuer, der für die Zeit seit dem Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres zu entrichten ist, nur für die persönliche Haftung (§ 11 Abs. 2 GrStG), nicht aber für die dingliche Haftung gemäß § 12 GrStG.
- 26
-
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Tenor
-
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Januar 2013 wird zurückgewiesen.
-
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
-
Der Wert des Streitgegenstands des Beschwerdeverfahrens wird auf 10 000 € festgesetzt.
Gründe
-
I
- 1
-
Der beklagte kommunale Abwasserbetrieb hat im Zuge der Ausweisung eines neuen Baugebiets auf der Grundlage einer von der ebenfalls beklagten Gemeinde erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis ein Sickerbecken zur Versickerung von Niederschlagswasser angelegt. Bei der Ausführung wurde eine Auflage zur Mindestüberdeckung des Grundwasserleiters nicht eingehalten. Der Kläger, Eigentümer eines benachbarten Wohngrundstücks, forderte deswegen Maßnahmen zum Schutz seines Grundstücks vor Vernässung und Schadstoffeintrag. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung zurückgewiesen. Der Kläger habe weder einen Abwehranspruch gegen den kommunalen Entsorgungsbetrieb noch einen Anspruch auf Einschreiten seitens der Wasserbehörde. Eine abzuwehrende Beeinträchtigung des Grundstücks des Klägers durch Schadstoffeintrag über den Grundwasserstrom oder durch Vernässung infolge Hochwassers oder eines Anstiegs des Grundwasserstands könne auch vor der in die Wege geleiteten Umgestaltung des Sickerbeckens nicht angenommen werden.
- 2
-
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.
-
II
- 3
-
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision ist nicht wegen des allein geltend gemachten Verfahrensfehlers zuzulassen. Ein Verfahrensmangel ist im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nur dann bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Dem genügt das Vorbringen des Klägers nicht.
- 4
-
1. Zur Darlegung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss substantiiert ausgeführt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht insbesondere durch die Stellung eines unbedingten Beweisantrags oder zumindest durch eine bloße Beweisanregung in Gestalt eines sogenannten Hilfsbeweisantrags auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben gerügt wird, hingewirkt worden ist und die Ablehnung der Beweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet, oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. Beschluss vom 28. Mai 2013 - BVerwG 7 B 46.12 - juris Rn. 4 m.w.N.).
- 5
-
2. Auf der Grundlage der in der mündlichen Verhandlung ausführlich erläuterten fachlichen Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts ist der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis gelangt, dass ungeachtet neuer Erkenntnisse zur Grundwassersituation und trotz des (noch) geringen Abstands der Sohle des Sickerbeckens zum Grundwasserspiegel eine Gefahrenlage für das Grundstück des Klägers, die umgehende Abwehrmaßnahmen erforderte, nicht zu erkennen sei. Die Situation werde sich durch die nach Abschluss eines Tekturverfahrens bevorstehende Aufhöhung der Muldensohle noch verbessern. Diese fachliche Einschätzung, für deren Richtigkeit letztlich auch das Ausbleiben von Schadensereignissen nach Inbetriebnahme des Sickerbeckens spreche, habe der Kläger nicht zu erschüttern vermocht, so dass dem vorsorglich gestellten Beweisantrag nicht habe nachgegangen werden müssen. Damit hat der Verwaltungsgerichtshof der Sache nach darauf abgestellt, dass das in der mündlichen Verhandlung unterbreitete Beweisangebot des Klägers unsubstantiiert sei. Dieser Einwand rechtfertigt es grundsätzlich, von weiterer Sachverhaltsaufklärung abzusehen (stRspr, Beschluss vom 29. März 1995 - BVerwG 11 B 21.95 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 266). Der Kläger zeigt nicht auf, dass dieser Ablehnungsgrund hier nicht trägt. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Substantiierungsanforderungen, die sich auch nach der konkreten prozessualen Situation richten, nicht überspannt.
- 6
-
Die gebotene Substantiierung erschöpft sich nicht in der Nennung eines bestimmten Beweismittels und der Behauptung einer bestimmten Tatsache, die das Beweisthema bezeichnet. Vielmehr verlangt das Substantiierungsgebot, dass die Tatsache vom Beteiligten mit einem gewissen Maß an Bestimmtheit als wahr und mit dem angegebenen Beweismittel beweisbar behauptet wird (Beschluss vom 2. November 2007 - BVerwG 7 BN 3.07 - juris Rn. 5). Der Beteiligte darf sich insoweit zwar insbesondere dann mit einer Vermutung begnügen, wenn die zu beweisenden Tatsachen nicht in seinen eigenen Erkenntnisbereich fallen (Beschluss vom 19. Oktober 2011 - BVerwG 8 B 37.11 - ZOV 2011, 264 = juris Rn. 13). Auch setzt ein Antrag auf Sachverständigenbeweis nicht voraus, dass einzelne konkrete Tatsachen in das Wissen der auskunftgebenden Stellen gestellt werden, da der Sachverständige sein Gutachten über das Beweisthema gegebenenfalls aufgrund eigener Tatsachenermittlungen zu erstatten hat (Beschluss vom 27. März 2000 - BVerwG 9 B 518.99 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 60). Wenn die Gegenseite der vorgetragenen Vermutung aber mit einer plausiblen Erklärung entgegengetreten ist, darf diese nicht einfach ignoriert werden. Der Beteiligte muss sich damit auseinandersetzen und greifbare Anhaltspunkte benennen, die für seine Vermutung oder gegen die Erklärung der Gegenseite sprechen. Einer ohne Auseinandersetzung mit den Gegenargumenten "ins Blaue hinein" aufrechterhaltenen Behauptung braucht das Gericht nicht nachzugehen (Beschluss vom 25. Januar 1988 - BVerwG 7 CB 81.87 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 196 S. 14 = juris Rn. 11).
- 7
-
3. Der Kläger zeigt nicht auf, dass der Verwaltungsgerichtshof hiernach sein Vorbringen zum Anlass für eine weitere Sachaufklärung nehmen musste.
- 8
-
Soweit der Kläger rügt, die Äußerungen der Beklagten und des Wasserwirtschaftsamts seien in einer Gesamtschau "völlig widersprüchlich", könnten folglich nicht als nachvollziehbar und schlüssig qualifiziert werden und die Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht stützen, fehlt es an der näheren substantiierten Auseinandersetzung mit dem Vortrag, den der Verwaltungsgerichtshof seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.
- 9
-
Von vornherein unbeachtlich sind die Einwände des Klägers, dass der Verwaltungsgerichtshof bei seinen Erwägungen zu Unrecht auch auf bevorstehende Änderungen des Sickerbeckens im Anschluss an das noch nicht abgeschlossene Tekturverfahren abgestellt und bei der Frage der Aussagekraft gutachterlicher Stellungnahmen zur Frage der Gefahr einer Vernässung verkannt habe, dass es bei der Größe des Einzugsgebiets des Sickerbeckens nur auf den Inhalt der wasserrechtlichen Erlaubnis ankomme. Denn für den Umfang der Aufklärungspflicht ist allein die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs maßgeblich (stRspr, vgl. Urteil vom 14. Januar 1998 - BVerwG 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119> = Buchholz 451.171 § 7 AtG Nr. 5 S. 59).
- 10
-
Es ist nicht zu beanstanden, dass der Verwaltungsgerichtshof den erforderlichen konkreten Bezug der Stellungnahme der Gutachter Dr. H. und T. vom 24. Mai 2006 zur klärungsbedürftigen Sachfrage der Gefahr einer Vernässung nicht gesehen hat. Denn die Gutachter führen insoweit aus, dass die zu erwartende zeitlich begrenzte lokale Grundwasseraufhöhung, die am Wohnhaus des Klägers "im Bereich mehrerer Zentimeter bis maximal 1 bis 2 Dezimeter" liege, in ihrer Reichweite u.a. von der Größe der an das Sickerbecken angeschlossenen Flächen abhänge; diese seien nicht bekannt (S. 7 f.). Die Aussagen zur maximalen Grundwasseraufhöhung am Wohnhaus des Klägers bewegen sich demnach insbesondere vor dem Hintergrund der Erläuterungen des Wasserwirtschaftsamts in der mündlichen Verhandlung im Bereich bloßer Spekulation, die eine Beweiserhebung nicht rechtfertigen kann.
- 11
-
Schließlich ist auch nicht dargetan, dass angesichts der schriftlichen Stellungnahmen des Gutachters B. eine Beweiserhebung wegen der Frage eines erhöhten Schadstoffeintrags geboten war. Das vom Kläger angeführte Gutachten vom 29. Dezember 2006 stellt als Beweissicherungsuntersuchung insbesondere den hydro-chemischen Ist-Zustand des Grundwassers dar, der durch deutliche anthropogene Beeinflussungen gekennzeichnet sei. Abschließend stellt die Untersuchung fest, dass durch die geringe Schutzwirkung des Bodens unterhalb der Versickerungsanlage weitere Veränderungen nicht auszuschließen seien (S. 7 f.). Diese allgemein gehaltenen Ausführungen machten aber eine Auseinandersetzung sowohl mit den in der mündlichen Verhandlung gegebenen Erläuterungen, wonach auch bei hohen Grundwasserständen von einer Direkteinleitung in den Grundwasserleiter nicht gesprochen werden könne, als auch mit den vom Verwaltungsgerichtshof erwähnten Verbesserungen der Filterwirkung durch die anstehende Erhöhung der Muldensohle nicht entbehrlich. Dies gilt nicht zuletzt deswegen, weil der Gutachter B. in seiner Stellungnahme vom 20. Juni 2007 - insoweit in Übereinstimmung mit dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen Schreiben des Wasserwirtschaftsamts vom 10. Mai 2007 - selbst davon ausgeht, dass die zu erwartende Schadstofffracht wegen privaten und öffentlichen Flächen "unwahrscheinlich", d.h. voraussichtlich gering sein wird (S. 3).
- 12
-
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstands für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.
(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.
(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.
(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.