Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. März 2018 - 8 ZB 16.993

bei uns veröffentlicht am05.03.2018
vorgehend
Verwaltungsgericht Bayreuth, B 2 K 15.785, 24.03.2016

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen eine wasserrechtliche Beseitigungsanordnung, mit der er zur Beseitigung von Auffüllungen im Überschwemmungsgebiet verpflichtet wurde.

Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke FlNr. 481/1 und 474/2 der Gemarkung K...bach, auf denen Aufschüttungen mit Bodenmaterial abgelagert wurden, die im Überschwemmungsgebiet der S... bzw. des S...bachs liegen.

Das Landratsamt F... verpflichtete den Kläger in einem auf § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG i.V.m. Art. 58 Abs. 1 Satz 1 und 2 BayWG gestützten Bescheid vom 24. September 2015, auf den Grundstücken abgelagerte Auffüllungen mit Bodenmaterial aus dem Bereich des ermittelten Überschwemmungsgebiets zu beseitigen.

Mit Urteil vom 24. März 2016 hat das Verwaltungsgericht Bayreuth die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Der Kläger wendet sich mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung gegen diese Entscheidung.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden (BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 16; B.v. 16.7.2013 – 1 BvR 3057/11 – BVerfGE 134, 106 = juris Rn. 36). Sie sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (BVerfG, B.v. 16.1.2017 – 2 BvR 2615/14 – IÖD 2017, 52 = juris Rn. 19; B.v. 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 – BVerfGE 110, 77 = juris Rn. 19). Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/548 = juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 12.10.2017 – 14 ZB 16.280 – juris Rn. 2 m.w.N.). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838 = juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 19.3.2013 – 20 ZB 12.1881 – juris Rn. 2).

Nach diesem Maßstab bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die angegriffene Beseitigungsanordnung rechtmäßig ist.

1.1 Rechtsgrundlage der angegriffenen Beseitigungsanordnung sind zwar weder die vom Verwaltungsgericht herangezogenen § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG i.V.m. § 77 WHG und § 5 Abs. 1 WHG noch die im Bescheid genannten § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG i.V.m. Art. 58 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BayWG, sondern Art. 46 Abs. 5 und 6 BayWG. Diese Befugnisnormen sind lex specialis gegenüber den Vorschriften der allgemeinen Gewässeraufsicht nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG und Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG (vgl. Rossi in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, BayWG, Stand 1.2.2017, Art. 46 Rn. 32; Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Stand Oktober 2017, Art. 58 BayWG Rn. 6).

Aus dem Heranziehen der falschen Rechtsgrundlage ergeben sich aber keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils, weil der Senat ohne Wesensänderung des Bescheids auf die einschlägige Befugnisnorm abstellen kann. Denn die Frage, ob ein angefochtener Bescheid materiell rechtmäßig oder rechtswidrig ist, richtet sich nach dem Recht, das geeignet ist, die getroffene Regelung zu rechtfertigen. Erweist sie sich aus anderen als in dem Bescheid angegebenen Gründen als rechtmäßig, ohne dass sie durch den Austausch der Begründung in ihrem Wesen geändert würde, dann ist der Verwaltungsakt im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht rechtswidrig (BVerwG, U.v. 31.3.2010 – 8 C 12.09 – NVwZ-RR 2010, 636 = juris Rn. 16; U.v. 19.8.1988 – 8 C 29.87 – BVerwGE 80, 96 = juris Rn. 13).

So liegt der Fall hier. Der Austausch der Rechtsgrundlage – Art. 46 Abs. 5, 6 BayWG anstatt § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG bzw. Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG – lässt den Tenor der Grundverfügung, die Beseitigung der Auffüllungen im Überschwemmungsgebiet, unberührt; wesentliche andere oder zusätzliche Ermessenserwägungen werden nicht erforderlich (vgl. BVerwG, U.v. 31.3.2010 – 8 C 12.09 – NVwZ-RR 2010, 636 = juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 20.4.2015 – 20 ZB 15.106 – juris Rn. 4; B.v. 1.2.2016 – 10 CS 15.2689 – juris Rn. 29). Ziel und Wesenskern des angegriffenen Bescheids ist es, den Eigentümer zur Beseitigung von Aufschüttungen im Überschwemmungsgebiet zu verpflichten, um einen schadlosen Hochwasserabfluss sicherzustellen. Art. 46 Abs. 5, 6 BayWG erlauben nicht nur die gewählte Tenorierung, sondern sind auf derartige Anordnungen geradezu zugeschnitten. Auch hinsichtlich der Ermessensausübung bestehen keine wesentlichen Unterschiede. Maßnahmen nach Art. 46 Abs. 5, 6 BayWG müssen geeignet und erforderlich sein, um Hochwassergefahren zu vermeiden bzw. einen schadlosen Hochwasserabfluss sicherzustellen (vgl. BayVGH, U.v. 16.1.1997 – 22 B 96.3491 – BayVBl 1997, 280 = juris Rn. 21; Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Stand Oktober 2017, Art. 46 BayWG Rn. 60). Davon ließ sich auch das Landratsamt bei seiner Ermessensausübung nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG, Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG leiten (S. 6 der Behördenakte II).

Da das Abstellen auf die Rechtsgrundlage des Art. 46 Abs. 5, 6 BayWG hier ohne Weiteres auf der Hand liegt, kann dies im Zulassungsverfahren herangezogen werden (vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 17; B.v. 16.7.2013 – 1 BvR 3057/11 – BVerfGE 134, 106 = juris Rn. 40; BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838 = juris Rn. 10).

1.2 Das Verwaltungsgericht durfte offenlassen, ob für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Beseitigungsanordnung auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung oder – mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 GG – auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.2013 – 4 C 15.12 – NVwZ 2014, 454 = juris Rn. 8). Denn die Aufschüttungen (vgl. Planzeichnung S. 2 der Behördenakte I) liegen seit Erlass des angegriffenen Bescheids unverändert innerhalb des Überschwemmungsgebiets der S... bzw. des S...bachs (vgl. Detailkarte vom 20.1.2015, S. 29 der Behördenakte I und Detailkarte zur Verordnung vom 15.2.2016, S. 33 der Akte des Erstgerichts).

1.3 Die Beseitigungsanordnung betreffend die Aufschüttungen auf Grundstück FlNr. 481/1, die außerhalb des vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiets liegen, findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 46 Abs. 6 BayWG. Hinsichtlich der Aufschüttungen auf Grundstück FlNr. 474/2, die sich im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet befinden, kann dahingestellt bleiben, ob als Rechtsgrundlage Art. 46 Abs. 5 oder 6 BayWG heranzuziehen ist, weil die Voraussetzungen beider Befugnisnormen vorliegen. Unterstellt man zugunsten des Klägers, dass die Verlängerung der vorläufigen Sicherung (vgl. Art. 47 Abs. 3 Satz 3 BayWG) im Jahr 2013 fehlerhaft war, findet Art. 46 Abs. 6 BayWG Anwendung. Geht man von einer wirksamen Verlängerung nach Art. 47 Abs. 3 Satz 3 BayWG aus, ist Art. 46 Abs. 5 BayWG (vgl. LT-Drs. 15/8876, S. 19 f.; LT-Drs. 16/2868, S. 45) einschlägig. Ob daneben Art. 46 Abs. 6 BayWG Anwendung findet (so Rossi in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, BayWG, Stand 1.2.2017, Art. 46 Rn. 31), bedarf hier keiner Entscheidung.

1.4 Die Aufschüttungen auf beiden Grundstücken liegen nach den Feststellungen des Wasserwirtschaftsamts in dem bei einem HQ100-Abfluss überstauten Bereich (vgl. Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts K... vom 11.11.2015, S. 10 f. der Behördenakte II und Protokoll des Augenscheintermins des Erstgerichts, S. 42 und S. 43 f. der VG-Akte). Das Zulassungsvorbringen, der überschwemmungsgefährdete Bereich ausgehend vom S...bach sei aus dem mit Verordnung vom 15. Februar 2016 festgesetzten Überschwemmungsgebiet der S... herausgenommen worden sei, übersieht, dass sich hieraus für den vorliegenden Fall keine relevanten Änderungen ergeben haben. Die Nichtaufnahme des überschwemmungsgefährdeten Bereichs ausgehend vom S...bach in die Verordnung über das Überschwemmungsgebiet an der S... ändert nichts daran, dass sich die streitgegenständlichen Aufschüttungen auf den Grundstücken FlNr. 481/1 und 474/2 im ermittelten bzw. faktischen Überschwemmungsgebiet liegen).

Soweit der Kläger vorbringt, das Erstgericht habe nicht allein auf die Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts abstellen dürfen, weil diese nicht auf qualifizierten Überlegungen beruhten und ein unabhängiges Gutachten nicht ersetzen könnten, vermag er nicht durchzudringen. Das Verwaltungsgericht ist im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. B.v. 9.5.2017 – 22 ZB 17.152 – juris Rn. 10; B.v. 2.5.2011 – 8 ZB 10.2312 – BayVBl 2012, 47 = juris Rn. 11) davon ausgegangen, dass amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts als kraft Gesetzes eingerichteter Fachbehörde (Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayWG) eine besondere Bedeutung zukommt. Nachdem solche fachbehördlichen Auskünfte auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen, haben sie grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht als Expertisen privater Fachinstitute; für nicht durch Aussagen sachverständiger Personen untermauerte Darlegungen wasserwirtschaftlicher Art von Prozessbeteiligten gilt dies erst recht. Die Notwendigkeit einer Abweichung und Beweiserhebung durch das Gericht (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) ist daher erst dann geboten, wenn sich dem Gericht der Eindruck aufdrängt, dass die gutachterliche Äußerung des Wasserwirtschaftsamts tatsächlich oder rechtlich unvollständig, widersprüchlich oder aus anderen Gründen fehlerhaft ist (BayVGH, B.v. 23.2.2016 – 8 CS 15.1096 – BayVBl 2016, 677 = juris Rn. 36; B.v. 2.5.2011 – 8 ZB 10.2312 – BayVBl 2012, 47 = juris Rn. 11). Ein solcher Sachvorhalt liegt hier nicht vor. Der Kläger hat die Sachverständigenaussage des Wasserwirtschaftsamts nicht ernsthaft erschüttert, indem er schlüssig aufzeigt hätte, warum die dort getroffene Einschätzung als nicht vertretbar anzusehen wäre (vgl. BayVGH, B.v. 2.5.2011 – 8 ZB 10.2312 – BayVBl 2012, 47 = juris Rn. 15). Vielmehr bewegen sich seine gegen das fachbehördlich ermittelte Überschwemmungsgebiet (HQ100) vorgebrachten Einwendungen weitestgehend im Spekulativen.

1.5 Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die in Fließrichtung errichteten Aufschüttungen – anders als quer zur Fließrichtung errichtete Anlagen (vgl. § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WHG in der bis 4.1.2018 gültigen Fassung) – selbst in festgesetzten Überschwemmungsgebieten nicht untersagt seien (vgl. § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WHG in der o.g. Fassung), greift nicht durch. Aus dem Verbot in § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WHG a.F. kann nicht hergeleitet werden, dass Aufschüttungen längs zur Fließrichtung nicht dem Verbotstatbestand des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WHG a.F. unterfielen. Im Übrigen ermächtigt Art. 46 Abs. 6 BayWG die Kreisverwaltungsbehörde, im Überschwemmungsgebiet gegenüber den Eigentümern und Nutzungsberechtigten anzuordnen, Hindernisse für den Hochwasserabfluss zu beseitigen. Hindernisse sind alle Einrichtungen oder Zustände, die sich über die Erdgleiche erheben und hierdurch den Hochwasserabfluss nachteilig beeinflussen (Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Stand Oktober 2017, Art. 46 BayWG Rn. 61).

1.6 Soweit sich der Kläger darauf beruft, von den Aufschüttungen ginge keine erhebliche Erhöhung des Hochwasserrisikos aus, zeigt er keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils auf. Art. 46 Abs. 6 BayWG verlangt nicht den Nachweis, dass das Hochwasser im Fall eines bestimmten Hochwasserereignisses tatsächlich nicht mehr schadlos abfließen kann (BayVGH, U.v. 16.1.1997 – 22 B 96.3491 – BayVBl 1997, 280 = juris Rn. 20). Dem allgemeinen sicherheitsrechtlichen Grundsatz folgend gilt, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Angesichts der Gefahrenträchtigkeit eines nicht schadlos abfließenden Hochwassers genügt es hier, wenn die Möglichkeit eines Schadenseintritts im Rahmen einer auf konkreten Tatsachenfeststellungen beruhenden Prognose nicht von der Hand zu weisen ist (BayVGH, U.v. 16.1.1997 – 22 B 96.3491 – BayVBl 1997, 280 = juris Rn. 20; Rossi in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, BayWG, Stand 1.2.2017, Art. 46 Rn. 32). Den hierzu getroffenen Feststellungen des Wasserwirtschaftsamts als kraft Gesetzes eingerichteter Fachbehörde (vgl. unter 1.4) ist der Kläger nicht substanziiert entgegengetreten. Dies gilt insbesondere für die fachbehördliche Aussage, wonach die gegenständlichen Erdauffüllungen das Abflussregime im Hochwasserfall veränderten und bisher nicht betroffene Flächen in Mitleidenschaft zögen (vgl. S. 11 der Behördenakte II und S. 42 ff. der Akte des Verwaltungsgerichts).

1.7 Auch das Vorbringen, die bauverfahrensfreien Aufschüttungen (vgl. § 57 Abs. 1 Nr. 9 BayBO) seien materiell legal, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass – auch nicht förmlich festgesetzte – Überschwemmungsgebiete nach § 77 WHG in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten sind. Bei der Norm handelt es sich um ein allgemeines Erhaltungsgebot, das unmittelbar gilt und auch Einzelbauvorhaben entgegensteht (BayVGH, B.v. 31.8.2009 – 8 ZB 09.1618 – juris Rn. 7; vgl. auch Rossi in Sieder/Zeitler/Dahme/ Knopp, WHG, Stand 1.5.2016, § 77 Rn. 9; Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl. 2014, § 77 Rn. 3; Zloch in Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2. Aufl. 2017, § 77 Rn. 3). Von dieser Erhaltung kann nur – unter Anordnung entsprechender Ausgleichsmaßnahmen – abgesehen werden, soweit im Einzelfall überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit gegen ihren Erhalt sprechen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

1.8 Der Vortrag, die Aufschüttungen auf dem Grundstück FlNr. 474/2 seien kein Deichbauwerk nach § 67 Abs. 2 Satz 3 WHG, kann schon deshalb keine ernstlichen Zweifel aufzeigen, weil das Ersturteil darauf nicht tragend abgestellt, sondern diese Frage offengelassen hat.

1.9 Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, das Landratsamt habe das ihm eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt.

1.9.1 Nicht ernstlich zweifelhaft ist die Wertung des Erstgerichts, bei illegalen Aufschüttungen in einem Überschwemmungsgebiet sei dem Ermessen grundsätzlich die „Tendenz“ zu eigen, zur Gewährleistung des Hochwasserabflusses „wilde“ Geländeveränderungen zu unterbinden. Da es bei der Sicherstellung eines schadlosen Hochwasserabflusses nicht zuletzt auch um den Schutz von Leben und Gesundheit von Menschen geht (BayVGH, U.v. 16.1.1997 – 22 B 96.3491 – BayVBl 1997, 280 = juris Rn. 21), kommt ein Nichteinschreiten in der Tat nur bei gewichtigen Gegengründen in Betracht (vgl. Rossi in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, BayWG, Stand 1.2.2017, Art. 46 Rn. 32). Solche hat der Kläger nicht vorgetragen. Soweit er sich darauf beruft, die Geländeveränderungen seien so geringfügig, dass nachteilige Auswirkungen auf andere Grundstückseigentümer nicht zu erwarten seien, steht dies im Widerspruch zur Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts (S. 10 f. der Behördenakte II), die als fachbehördliche Aussage besondere Bedeutung hat (vgl. hierzu oben unter 1.4).

1.9.2 Die geltend gemachten Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Willkürverbot liegen ebenfalls nicht vor. Die vom Kläger genannten Bezugsfälle sind mit den streitgegenständlichen Aufschüttungen nicht vergleichbar.

Für die Fischteichanlagen (FlNr. 478 und 478/3) liegen nach der ergänzenden Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts (S. 73 ff. der Gerichtsakte) Plangenehmigungen aus den Jahren 1976 und 1996 vor. Im Übrigen stellte das Wasserwirtschaftsamt K... bei einer Überprüfung der Fischteiche vor Ort am 5. Januar 2018 fest, dass Aufschüttungen mit Wällen oder Dämmen nicht erkennbar seien und die Teichanlage im Wesentlichen aus Vertiefungen im bestehenden Gelände bestehe (vgl. S. 74 Rückseite der Gerichtsakte). Der Kläger stellt diese fachbehördliche Aussage nicht substanziiert infrage. Seine Behauptung, diese Feststellungen des Wasserwirtschaftsamts seien unrichtig, ist durch nichts belegt.

Der angeführte Bezugsfall im Ortsteil Frohnhof des Markts Eckental liegt im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Landratsamts Erlangen-Höchstadt, weshalb diesbezüglich kein Verstoß gegen das Willkürverbot durch das Landratsamt F... hergeleitet werden kann. Im Übrigen hat das zuständige Landratsamt Erlangen-Höchstadt der Landesanwaltschaft Bayern hierzu mitgeteilt, dass sich das betreffende – baurechtlich genehmigte – Vorhaben allenfalls geringfügig im berechneten Überschwemmungsgebiet befinde (vgl. S. 49 Rückseite und S. 72 der Gerichtsakte). Die Annahme des Klägers, der Ablauf der vorläufigen Sicherung habe diesbezüglich zu einer „Aufhebung aller Beschränkungen“ geführt, trifft deshalb nicht zu.

Der klägerische Vortrag zu Auffüllungen auf dem Grundstück FlNr. 475/3 im Jahr 2017 ist im Zulassungsverfahren nicht zu berücksichtigen, weil er sich auf Tatsachen richtet, die erst nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils eingetreten und in diesem Sinne neu sind (vgl. BVerwG, B. v. 14.6.2002 – 7 AV 1.02 – BayVBl 2003, 159 = juris Rn. 5 f.; vgl. auch Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 20).

1.9.3 Auch das Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe verkannt bzw. unter Verstoß gegen seine Amtsermittlungspflicht nicht unter Beweis gestellt, dass die Überschwemmungsgefahr durch Vergrößerung des Durchlasses unter der Kreisstraße dauerhaft zu beseitigen wäre, zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils auf. Selbst wenn man die Richtigkeit dieser – nicht näher belegten – Behauptung unterstellte, ließe dies die Erforderlichkeit der angefochtenen Beseitigungsanordnung unberührt. Der sicherheitsrechtliche Charakter des Art. 46 Abs. 6 BayWG (vgl. BayVGH, U.v. 16.1.1997 – 22 B 96.3491 – BayVBl 1997, 280 = juris Rn. 20) erfordert eine rasche Gefahrenabwehr, die durch die Möglichkeit anderer, nicht umgehend realisierbarer Gegenmaßnahmen nicht in Frage gestellt wird.

1.10 Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der angefochtene Bescheid sei inhaltlich hinreichend bestimmt (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG), wird durch das klägerische Vorbringen nicht ernstlich in Frage gestellt. Die inhaltliche Bestimmtheit eines Verwaltungsakts ist nach dem objektiven Erklärungsinhalt der behördlichen Regelung aus der Sicht des Adressaten (Empfängerhorizont) zu beurteilen (vgl. BVerwG vom 10.12.2015 – 3 C 7.14 – BVerwGE 153, 335 = juris Rn. 16). Das bedeutet, dass der Adressat in die Lage versetzt werden muss, zu erkennen, was von ihm gefordert wird (BayVGH, B.v. 19.12.2016 – 8 ZB 15.230 – juris Rn. 12). Dabei ist darauf abzustellen, ob aus dem gesamten Inhalt des Bescheids und aus dem Gesamtzusammenhang, vor allem auch aus der von der Behörde gegebenen Begründung der Regelung sowie aus den den Beteiligten bekannten näheren Umständen des Falls, hinreichende Klarheit gewonnen werden kann (BayVGH, B.v. 2.5.2014 – 20 ZB 13.1972 – juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 13.8.2009 – 22 ZB 07.1835 – juris Rn. 7). Das ist hier der Fall. Der klägerische Einwand, es sei nicht eindeutig, ob die Auffüllungen innerhalb des Überschwemmungsgebiets lägen, betrifft in der Sache nicht die Bestimmtheit, sondern die materielle Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung (vgl. hierzu unter 1.3). Im Übrigen trägt der Kläger nicht vor, darüber im Unklaren zu sein, was von ihm gefordert wird. Vielmehr hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärt, die Auffüllungen auf dem Grundstück FlNr. 474/2 beseitigen zu wollen (vgl. S. 58 der Akte des Verwaltungsgerichts).

2. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist schon nicht hinreichend dargelegt und liegt auch nicht vor.

Um seiner Begründungspflicht nachzukommen, muss der Rechtsmittelführer eine entscheidungserhebliche (klärungsfähige) und klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren und aufzeigen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (BayVGH, B.v. 3.8.2017 – 8 ZB 15.2642 – juris Rn. 29; vgl. auch Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Daran fehlt es hier. Der Kläger hat innerhalb der Darlegungsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) keine entsprechende Frage formuliert. Auch das danach ergänzte Vorbringen erfüllt nicht die Mindestanforderungen des Darlegungsgebots. Im Übrigen stellt sich die Frage, ob eine Beseitigungsanordnung auf § 5 bzw. § 77 WHG gestützt werden kann, vorliegend nicht, weil 46 Abs. 5, 6 BayWG vorrangig heranzuziehen ist.

3. Schließlich liegt auch kein Verfahrensmangel wegen eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 124 Abs. 2 Nr. 5, § 86 Abs. 1 VwGO) vor.

Der Kläger sieht einen Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) darin, dass das Verwaltungsgericht kein Sachverständigengutachten insbesondere zur Frage der Erhöhung der Hochwassergefahr durch die streitgegenständlichen Auffüllungen eingeholt hat. Damit kann er nicht durchdringen.

Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO erfordert u.a. die Darlegung, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (stRspr, z.B. BVerwG, B.v. 29.7.2015 – 5 B 36.14 – juris Rn. 7; B.v. 25.1.2005 – 9 B 38.04 – NVwZ 2005, 447 = juris Rn. 25; BayVGH, B.v. 7.3.2017 – 8 ZB 15.1005 – juris Rn. 10).

Der Kläger hat nicht aufgezeigt, inwiefern er auf die vermisste Aufklärung hingewirkt hätte. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein Beteiligter in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat (§ 86 Abs. 2 VwGO). Der Kläger hat – ausweislich der Sitzungsniederschrift des Verwaltungsgerichts (S. 54 ff. der Akte des Erstgerichts) – zu den gerügten Aufklärungsdefiziten keinen Beweisantrag gestellt. Die Aufklärungsrüge dient aber nicht dazu, Versäumnisse Beteiligter, insbesondere das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren (BVerwG, B.v. 29.7.2015 – 5 B 36.14 – juris Rn. 7; B.v. 18.12.2006 – 4 BN 30.06 – NVwZ-RR 2007, 285 = juris Rn. 2).

Ebensowenig legt die Zulassungsbegründung hinreichend dar, weshalb sich dem Erstgericht auch ohne förmlichen Beweisantrag eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (BVerwG, B.v. 6.9.2017 – 2 B 2.17 – juris Rn. 14). Die bloße Behauptung des Klägers, wonach die Aufschüttungen keine Gefahr darstellten, reicht hierfür nicht, zumal das Wasserwirtschaftsamt zu einer gegenteiligen fachbehördlichen Einschätzung gekommen ist (vgl. hierzu bereits unter Nr. 1.4).

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO)

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.

(2) Auf Grund dieses Gesetzes und nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Zulassungen sind regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. November 2011 - 13 LA 81/11 - verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Das Land Niedersachsen hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 30.000 € (in Worten: dreißigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde beanstanden die Beschwerdeführer insbesondere, dass das Oberverwaltungsgericht ihren Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil über ihre Klage gegen einen deichrechtlichen Planfeststellungsbeschluss abgelehnt hat.

A.

I.

2

1. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der an der Alten Aller gelegenen Flurstücke X, Y und Z, von denen eines mit einem Wohnhaus und Nebengebäuden bebaut ist.

3

2. Der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz stellte mit Beschluss vom 11. Dezember 2008 auf Antrag eines Deichverbands einen Plan für die Verbesserung der Deichsicherheit auf einem Streckenabschnitt von ungefähr 4 km fest. Der festgestellte Plan übernimmt auch einen Änderungsantrag des Deichverbands vom 7. Juli 2008. In diesem wird ausgeführt, für den Bereich der Flurstücke X, Y und Z habe der Antrag bisher die Herstellung einer neuen Hochwasserschutzmauer sowie die Anlage eines Deichverteidigungswegs zwischen der neuen Hochwassermauer und dem Wohngebäude der Beschwerdeführer auf dem Flurstück X vorgesehen. Aufgrund der doch nicht unerheblichen Vorteile eines grünen Deiches gegenüber einer Hochwasserschutzwand im Hinblick auf Sicherheit und Unterhaltungskosten habe die ursprüngliche Planung aus heutiger Sicht, nicht zuletzt auch aufgrund neuerer Vorgaben zur Finanzierung, einer neuen Bewertung bedurft. Im Ergebnis sei danach, soweit möglich, auch hier der grüne Deich zu realisieren. Der Bau des Deiches solle auf dem Flurstück Y erfolgen. Der dauerhaft in Anspruch genommene Flächenanteil dieses Flurstücks betrage 3.100 qm.

4

3. Das Verwaltungsgericht wies die Klage der Beschwerdeführer gegen den Planfeststellungsbeschluss weitgehend ab.

5

Eine Verletzung des Abwägungsgebotes könnten die Beschwerdeführer nicht mit Erfolg geltend machen. Der beklagte Landesbetrieb (im Folgenden: Beklagter) habe bei seiner Abwägungsentscheidung die Belange der Beschwerdeführer berücksichtigt. Das in ihrem Eigentum stehende Flurstück Z werde im Umfang von 830 qm für den Neubau des Deichkörpers in Anspruch genommen. Eine Flächeninanspruchnahme sei bei der Entscheidung zugunsten des grünen Deiches in diesem Umfang geboten. Eine wesentliche Beeinträchtigung ihres verbleibenden Grundbesitzes ergebe sich daraus nicht, zumal auch bei einer Erhöhung der vorhandenen Flutschutzmauer, wie dies die Beschwerdeführer wünschten, Beeinträchtigungen ihres Grundbesitzes zu erwarten wären. Die Flächeninanspruchnahme sei dann allerdings geringer. Auch die Belange des Naturschutzes würden gewahrt. Denn der vorhandene Teich, der als Biotop einzustufen sei, werde an anderer Stelle neu hergestellt. Eine erhebliche Beeinträchtigung des vorhandenen Fauna-Flora-Habitat-Gebiets (FFH-Gebiet) sei zudem durch die geplante Trassierung nicht zu erwarten. Dies wäre allenfalls bei einer Verlegung des Deiches in östlicher Richtung, also auf das Flurstück Y, der Fall. Dieses Flurstück werde aber durch die Maßnahme nicht auf Dauer beeinträchtigt, hiervon werde lediglich während der Bauzeit ein Arbeitsstreifen in Anspruch genommen.

6

4. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag der Beschwerdeführer auf Zulassung der Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil ab.

7

Der von den Beschwerdeführern geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sei nicht hinreichend dargetan und liege zudem nicht vor. Die Beschwerdeführer hätten die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend in Frage gestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss dem Abwägungsgebot entspreche.

8

Die Beschwerdeführer seien durch die Deicherneuerungsmaßnahme unmittelbar in ihrem Eigentumsrecht betroffen. Sie hätten deshalb einen Anspruch auf eine umfassende gerichtliche Abwägungskontrolle.

9

Das Abwägungsgebot habe in der Rechtsprechung zu der gerichtlichen Überprüfung von Planungsalternativen in Bezug auf abweichende Standorte beziehungsweise Trassen eine nähere Ausformung erfahren, die sich auch auf die Bestimmung einer Deichlinienführung für einen der Planfeststellung unterliegenden Deichbau übertragen ließe: Ernsthaft in Betracht kommende Alternativlösungen müssten bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen. Die eigentliche planerische Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen Alternativen unterliege nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Eine Planfeststellungsbehörde handele nicht schon dann fehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls aus guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Trassenwahl seien erst dann überschritten, wenn sich eine andere als die gewählte Trassenführung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen, oder wenn der Planfeststellungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen sei.

10

Einen derartigen Fehler hätten die Beschwerdeführer in ihrer Zulassungsbegründung nicht darzulegen vermocht.

11

So sei die dauerhafte Inanspruchnahme des im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Flurstücks Y durch die Erstellung eines grünen Deichs anstelle der Verstärkung und Erhöhung der alten Hochwasserschutzmauer Gegenstand der Abwägung des Planfeststellungsbeschlusses gewesen. Der Änderungsantrag des Beigeladenen vom 7. Juli 2008 weise eindeutig darauf hin, dass alle beschriebenen Maßnahmen (Errichtung eines grünen Deiches anstelle einer Hochwasserschutzmauer) auf dem Flurstück Y zu realisieren seien. Der Änderungsantrag sei ebenso wie der zugehörige Lageplan Bestandteil des Planfeststellungsbeschlusses und damit Gegenstand der Abwägung geworden. Dass dieser Belang auch tatsächlich inhaltlich abgewogen worden sei, ergebe sich aus den Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses. Danach seien die Eigentumsbelange der Beschwerdeführer, die aufgrund der Vorgabe, dass ein grüner Deich errichtet werden müsse, betroffen würden, in die Abwägung eingestellt worden, hätten aber hinter die Belange des Hochwasserschutzes zurücktreten müssen. Einzig denkbare Alternative zur Verwirklichung des Hochwasserschutzes im Bereich des Wohnhauses der Beschwerdeführer sei die Herstellung eines grünen Deiches auf der Trasse des jetzigen Deiches. Dies hätte aber den Abriss dieses Wohnhauses zur Folge, was ungleich schwerer wiege als die Inanspruchnahme von Weideland.

12

Allerdings sei das Verwaltungsgericht offensichtlich irrig davon ausgegangen, das Flurstück Y werde nur für die Dauer der Bauzeit im Umfang eines Arbeitsstreifens in Anspruch genommen. Dies sei jedoch für die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils ohne Bedeutung, da die dauerhafte teilweise Inanspruchnahme dieses Grundstücks - wie dargelegt - durch den Beklagten ordnungsgemäß in die Abwägung eingestellt worden sei, mithin kein Abwägungsfehler vorliege, der der Abweisung der Klage durch das Verwaltungsgericht entgegenstünde.

13

Zu Recht habe das Verwaltungsgericht auch die Errichtung eines grünen Deiches vor dem Wohnhaus der Beschwerdeführer anstelle der ursprünglich geplanten Verstärkung und Erhöhung der vorhandenen Hochwasserschutzmauer als abwägungsfehlerfrei angesehen. Insoweit habe es zutreffend auf die Schwachstellen im Übergangsbereich einer Hochwasserschutzmauer zu dem sich anschließenden grünen Deich hingewiesen. Zu Recht habe es dabei auch darauf abgestellt, dass eine notfallmäßige Erhöhung durch Sandsäcke bei einem grünen Deich einfacher und sicherer zu bewerkstelligen sei, als dies bei einer Hochwasserschutzmauer der Fall wäre. Dies ergebe sich schon aufgrund der breiteren zur Verfügung stehenden Grundfläche und bedürfe keiner weiteren Erläuterung.

II.

14

1. Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen den Planfeststellungsbeschluss, das Urteil des Verwaltungsgerichts und die Nichtzulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht. Sie rügen eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 und Art. 14 Abs. 1 GG und machen unter anderem geltend, der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts verletze ihr Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz, weil er die Anforderungen an die Darlegung der verschiedenen Zulassungsgründe überspanne.

15

Hinsichtlich des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hätten sie aufgezeigt, dass sich eine erhebliche Tatsachenfeststellung des erstinstanzlichen Urteils schlüssig in Frage stellen lasse. Das Verwaltungsgericht gehe in seinem Urteil davon aus, dass das in ihrem Eigentum stehende Flurstück Y nicht auf Dauer, sondern lediglich für die Bauzeit in geringem Umfang beeinträchtigt werde. Mit der Feststellung dieser Tatsache gehe das Verwaltungsgericht außerdem davon aus, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des sich dort befindenden FFH-Gebiets nicht zu erwarten sei. Sie hätten dargelegt, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts 3.100 qm des Flurstücks Y dauerhaft in Anspruch genommen werden sollten. Insoweit stimmten die Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht mit dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss überein.

16

Diese Fehleinschätzung sei für das Urteil des Verwaltungsgerichts auch erheblich, denn sie betreffe die Art und Weise sowie den Umfang der Inanspruchnahme ihres Grundeigentums, darüber hinaus aber auch die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von ihnen rügefähige Frage der Vereinbarkeit des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses mit (europäischem) Naturschutzrecht. Erheblich sei sie auch insofern, als das Verwaltungsgericht auf die Feststellung seine Überprüfung der dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden Abwägung stütze und hiernach in dem Urteil zu dem Schluss komme, die Beklagte habe ihre Belange hinreichend berücksichtigt.

17

Die Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts habe das Oberverwaltungsgericht im Grunde zwar auch erkannt, die "irrige" Annahme des Verwaltungsgerichts zu der Inanspruchnahme des Flurstücks Y jedoch als für die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils unbedeutend angesehen. Die angebliche Ergebnisrichtigkeit des Urteils begründe das Oberverwaltungsgericht damit, dass die Planfeststellungsbehörde die Inanspruchnahme des Flurstücks Y ordnungsgemäß in die Abwägung eingestellt habe. Mit dieser Würdigung greife das Oberverwaltungsgericht aber dem eigentlichen Berufungsverfahren vor. Unabhängig davon seien erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts dargetan, wenn sich aus dem Vorbringen ergebe, dass das Urteil auf der fehlerhaften Annahme von in Anspruch genommenen Flächen fuße, denn es sei Aufgabe des Verwaltungsgerichts zu prüfen, ob die Belange tatsächlich ordnungsgemäß in die Abwägung eingestellt worden seien.

18

2. Die Niedersächsische Landesregierung sowie der Beklagte und der im Ausgangsverfahren beigeladene Deichverband hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Akten der Ausgangsverfahren sind beigezogen.

B.

19

Die Verfassungsbeschwerde hat hinsichtlich des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Erfolg.

I.

20

Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts richtet, ist sie zulässig (1.) und begründet (2.). Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Er ist aufzuheben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).

21

1. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, dass die Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts keine Anhörungsrüge nach § 152a VwGO erhoben haben. Dies war weder zur Erschöpfung des Rechtswegs (a) noch wegen der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (b) geboten.

22

a) aa) Wird mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend gemacht, so gehört eine Anhörungsrüge an das Fachgericht zu dem Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG im Regelfall abhängig ist (vgl. BVerfGE 122, 190 <198>; 126, 1 <17>). Erheben Beschwerdeführer in einem solchen Fall keine Anhörungsrüge, obwohl sie statthaft und nicht offensichtlich aussichtslos wäre, hat das zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig ist, sofern die damit gerügten Grundrechtsverletzungen denselben Streitgegenstand betreffen wie der geltend gemachte Gehörsverstoß(vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2005 - 1 BvR 644/05 -, juris Rn. 10).

23

Wird die Rüge einer Gehörsverletzung hingegen weder ausdrücklich noch der Sache nach zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde gemacht oder wird die zunächst wirksam im Verfassungsbeschwerdeverfahren erhobene Rüge einer Gehörsverletzung wieder zurückgenommen (vgl. BVerfGE 126, 1 <17>), hängt die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt des Gebots der Rechtswegerschöpfung nicht von der vorherigen Durchführung eines fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahrens ab. Wurde ein Anhörungsrügeverfahren vor dem letztinstanzlichen Fachgericht durchgeführt, mit der Verfassungsbeschwerde aber kein Gehörsverstoß gerügt - etwa weil sich die Beschwerdeführer insoweit von den Gründen des die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschlusses haben überzeugen lassen -, zählt dieses Anhörungsrügeverfahren, wenn es nicht offensichtlich aussichtslos war, gleichwohl zum Rechtsweg und wirkt damit fristbestimmend für die Verfassungsbeschwerde.

24

bb) Die Beschwerdeführer machen mit ihrer Verfassungsbeschwerde weder ausdrücklich noch der Sache nach eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs geltend.

25

Die Begründung der Verfassungsbeschwerde enthält allerdings Ausführungen, die - isoliert betrachtet - als Rügen einer Gehörsverletzung gedeutet werden könnten. So beanstanden die Beschwerdeführer unter anderem, dass das Oberverwaltungsgericht auf die von ihnen gerügte Beeinträchtigung eines FFH-Gebiets gar nicht eingegangen sei und auch den Einwand unberücksichtigt gelassen habe, dass nach langem Vorlauf im Planungsverfahren unvermittelt eine Planänderung stattgefunden habe. Dieses Vorbringen kann bei sachdienlicher Auslegung nicht als Rüge einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG verstanden werden. Es dient im Zusammenhang der Verfassungsbeschwerde eindeutig dem Ziel zu begründen, dass das Oberverwaltungsgericht unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG den Berufungszulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils sowie den der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache verkannt habe. Dass die Beschwerdeführer ungeachtet dessen mit diesen Ausführungen gleichwohl der Sache nach einen Gehörsverstoß rügen wollen, kann nach dem Grundsatz wohlwollender Auslegung prozessualer Anträge im Sinne des erkennbaren Rechtsschutzanliegens auch deshalb nicht angenommen werden, weil ihrem Vorbringen ansonsten ein Verständnis unterlegt würde, das mangels Erhebung einer Anhörungsrüge zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde führen würde.

26

b) Die Erhebung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO war hier auch nicht mit Rücksicht auf den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde geboten.

27

aa) Dieser in § 90 Abs. 2 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz verlangt, dass Beschwerdeführer alle nach Lage der Dinge zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung schon im fachgerichtlichen Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 107, 395 <414>; 112, 50 <60>). Das kann auch bedeuten, dass Beschwerdeführer zur Wahrung des Subsidiaritätsgebots gehalten sind, im fachgerichtlichen Verfahren eine Gehörsverletzung mit den gegebenen Rechtsbehelfen, insbesondere mit einer Anhörungsrüge, selbst dann anzugreifen, wenn sie im Rahmen der ihnen insoweit zustehenden Dispositionsfreiheit mit der Verfassungsbeschwerde zwar keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG rügen wollen (vgl. BVerfGE 126, 1 <17>), durch den fachgerichtlichen Rechtsbehelf aber die Möglichkeit wahren, dass bei Erfolg der Gehörsverletzungsrüge in den vor den Fachgerichten gegebenenfalls erneut durchzuführenden Verfahrensschritten auch andere Grundrechtsverletzungen, durch die sie sich beschwert fühlen, beseitigt werden (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2005 - 1 BvR 644/05 -, juris Rn. 10). Denn die Dispositionsfreiheit der Beschwerdeführer enthebt sie nicht ohne Weiteres der Beachtung des Subsidiaritätsgebotes; als Voraussetzung der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde ist dieses der Verfügungsmacht der Beschwerdeführer entzogen.

28

Die Verweisung auf die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde steht allerdings unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit einer anderweitigen prozessualen Möglichkeit zur Abhilfe (stRspr, vgl. nur BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 11. Juli 2012 - 1 BvR 3142/07,1 BvR 1569/08 -, NJW 2012, S. 3081 <3082 [Tz. 45]>). Zur Vermeidung der Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde, bei der sie sich nicht auf eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG berufen, müssen Beschwerdeführer daher aus Gründen der Subsidiarität eine Anhörungsrüge oder den sonst gegen eine Gehörsverletzung gegebenen Rechtsbehelf nur dann ergreifen, wenn den Umständen nach ein Gehörsverstoß durch die Fachgerichte nahe liegt und zu erwarten wäre, dass vernünftige Verfahrensbeteiligte mit Rücksicht auf die geltend gemachte Beschwer bereits im gerichtlichen Verfahren einen entsprechenden Rechtsbehelf ergreifen würden.

29

Das Subsidiaritätsgebot greift danach in den hier in Rede stehenden Fällen insbesondere dann, wenn auf der Hand liegt, dass mit dem Beschwerdevorbringen der Sache nach ein Gehörsverstoß gerügt wird, die Beschwerdeführer aber ersichtlich mit Rücksicht darauf, dass kein Anhörungsrügeverfahren durchgeführt wurde, ausschließlich die Verletzung eines anderen Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts geltend machen, das durch ein solches Vorgehen des Gerichts gleichfalls verletzt sein kann (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juli 2011 - 1 BvR 1468/11 -, juris).

30

Die Möglichkeit, über eine erfolgreiche Anhörungsrüge die Beseitigung anderweitiger Grundrechtsverletzungen zu erreichen, besteht im Übrigen von vornherein nur in dem Umfang, als diese denselben Streitgegenstand betreffen wie die geltend gemachte Gehörsverletzung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2005 - 1 BvR 644/05 -, juris Rn. 10). Nur insoweit kann aus dem Subsidiaritätsgrundsatz die Obliegenheit der Erhebung einer Anhörungsrüge auch für den Fall abgeleitet werden, dass mit der Verfassungsbeschwerde kein Gehörsverstoß gerügt wird.

31

bb) Gemessen hieran verletzt es nicht den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, dass die Beschwerdeführer es unterlassen haben, eine Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts über die Ablehnung der Zulassung der Berufung zu erheben.

32

Soweit die Beschwerdeführer beanstanden, dass das Oberverwaltungsgericht auf die von ihnen gerügte Beeinträchtigung des FFH-Gebiets gar nicht eingegangen sei und auch den Einwand unberücksichtigt gelassen habe, dass nach langem Vorlauf im Planungsverfahren unvermittelt eine Planänderung stattgefunden habe, ist schon zweifelhaft, ob dieser Vortrag, selbst wenn er in der Sache zuträfe, überhaupt geeignet ist, eine Gehörsverletzung zu begründen. Wird bestimmter Vortrag in einer gerichtlichen Entscheidung nicht erwähnt, lässt dies nämlich nur unter besonderen Umständen den Rückschluss auf die Nichtberücksichtigung entscheidungserheblichen Vorbringens zu (vgl. BVerfGE 96, 205 <216 f.>). Das hier in Frage stehende, für die Geltendmachung einer Gehörsverletzung eher unspezifische Vorbringen der Beschwerdeführer ist zudem eindeutig und sinnvoll in die Rüge einer Verletzung von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG eingebunden, die sich gegen die Verneinung des Berufungszulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils sowie der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache richtet. Es gibt insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer damit lediglich eine Versäumung der Anhörungsrüge umgehen wollten. Sie müssen sich daher nicht entgegenhalten lassen, dass die Erhebung einer Anhörungsrüge nahe gelegen hätte und zu erwarten gewesen wäre, dass ein vernünftiger Verfahrensbeteiligter eine Anhörungsrüge erhoben hätte.

33

2. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die Auslegung und Anwendung der Vorschriften über die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht wird der verfassungsrechtlichen Verbürgung effektiven Rechtsschutzes nicht gerecht.

34

a) Das Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet keinen Anspruch auf die Errichtung eines bestimmten Instanzenzuges (vgl. BVerfGE 104, 220 <231>; 125, 104 <136>; stRspr). Hat der Gesetzgeber jedoch mehrere Instanzen geschaffen, darf der Zugang zu ihnen nicht in unzumutbarer und durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 104, 220 <232>; 125, 104 <137>; stRspr). Das Gleiche gilt, wenn das Prozessrecht - wie hier die §§ 124, 124a VwGO - den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit gibt, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten (vgl. BVerfGE 125, 104 <137>). Aus diesem Grunde dürfen die Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe nicht derart erschwert werden, dass sie auch von einem durchschnittlichen, nicht auf das gerade einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt mit zumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt werden können und die Möglichkeit, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, für den Rechtsmittelführer leerläuft. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, sondern in entsprechender Weise für die Auslegung und Anwendung der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO selbst (vgl. BVerfGE 125, 104 <137>). Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbar ist eine Auslegung und Anwendung des § 124 Abs. 2 VwGO danach dann, wenn sie sachlich nicht zu rechtfertigen ist, sich damit als objektiv willkürlich erweist und den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar erschwert (vgl. BVerfGE 125, 104 <137>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, NJW 2009, S. 3642).

35

b) Das Oberverwaltungsgericht hat durch seine Handhabung des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO den Zugang zur Berufungsinstanz in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise verengt und dadurch das Gebot effektiven Rechtsschutzes verletzt.

36

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind immer schon dann begründet, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfGE 125, 104 <140>). Dies ist den Beschwerdeführern gelungen. Sie haben aufgezeigt, dass das Verwaltungsgericht in einem für ihr Grundeigentum und damit für die Entscheidung wesentlichen Punkt von falschen Annahmen über die Festsetzungen im Planfeststellungsbeschluss ausgegangen ist. Das Oberverwaltungsgericht hat mit einer verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Begründung gleichwohl die Berufung nicht zugelassen.

37

Das Urteil des Verwaltungsgerichts geht von der Annahme aus, das im Eigentum der Beschwerdeführer stehende Flurstück Y werde durch die mit dem Planfeststellungsbeschluss zugelassene Maßnahme nicht auf Dauer beeinträchtigt; vielmehr werde lediglich während der Bauzeit ein Streifen dieses Flurstücks in Anspruch genommen.

38

Die Beschwerdeführer haben in der Begründung ihres Zulassungsantrags geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass bereits im Änderungsantrag vom 7. Juli 2008 ausdrücklich von der Notwendigkeit der dauerhaften Inanspruchnahme von 3.100 qm des Flurstücks Y die Rede sei. Dementsprechend sei auch die Festsetzung im Planfeststellungsbeschluss erfolgt. Der Planfeststellungsbeschluss enthalte keine gerechte Abwägung ihrer Belange.

39

Das Oberverwaltungsgericht hat erkannt, dass das Verwaltungsgericht "offensichtlich irrig" von einer nur vorübergehenden Inanspruchnahme des Flurstücks Y nur für die Dauer der Bauzeit im Umfang eines Arbeitsstreifens ausgegangen ist. Dennoch hat es sich nicht dazu veranlasst gesehen, die Berufung aufgrund einer unzutreffenden Annahme der tatsächlichen Betroffenheit der Beschwerdeführer zuzulassen. Es hat vielmehr im Berufungszulassungsverfahren eine eigene Prüfung der fachplanerischen Abwägungsentscheidung vorgenommen und dabei das Urteil des Verwaltungsgerichts im Ergebnis für richtig befunden. Damit hat es in verfassungswidriger Weise Teile der dem Berufungsverfahren vorbehaltenen Sachprüfung in das Berufungszulassungsverfahren vorverlagert.

40

Zwar begegnet es keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht bei der Überprüfung des angefochtenen Urteils auf ernstliche Zweifel an seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) auf andere rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte abstellt als das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils und wenn es - soweit rechtliches Gehör gewährt ist - die Zulassung der Berufung deshalb ablehnt, weil sich das Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist. Es widerspricht jedoch sowohl dem Sinn und Zweck des dem Berufungsverfahren vorgeschalteten Zulassungsverfahrens als auch der Systematik der in § 124 Abs. 2 VwGO geregelten Zulassungsgründe und kann den Zugang zur Berufung in sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise einschränken, wenn das Berufungsgericht auf andere entscheidungstragende Gründe abstellt als das Verwaltungsgericht, die nicht ohne Weiteres auf der Hand liegen und deren Heranziehung deshalb über den mit Blick auf den eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens von ihm vernünftigerweise zu leistenden Prüfungsumfang hinausgeht (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, S. 542 <543>).

41

Das Oberverwaltungsgericht hat die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Kontrolle der fachplanerischen Abwägungsentscheidung in einem für die Beschwerdeführer entscheidenden Punkt durch eine eigene Kontrolle ersetzt. Ob das Deichbauvorhaben die Eigentumsrechte der Beschwerdeführer gemessen an den damit verfolgten Zielen und den in Frage kommenden Vorhabenalternativen - hier insbesondere der von den Beschwerdeführern statt des Deichneubaus verlangten Ertüchtigung der Hochwasserschutzwand - unverhältnismäßig beeinträchtigt, hängt unter anderem maßgeblich von der mit den festgestellten Maßnahmen einhergehenden Eigentumsbelastung für die Beschwerdeführer ab. Dass es insofern für die Abwägungsentscheidung von erheblichem Gewicht ist, ob das Flurstück Y nur vorübergehend während der Bauzeit als Arbeitsstreifen oder dauerhaft in dem doch beträchtlichen Umfang von 3.100 qm in Anspruch genommen wird, liegt auf der Hand. Es war dem Oberverwaltungsgericht bei Beachtung des Gebots effektiven Rechtsschutzes verwehrt, im Berufungszulassungsverfahren, das insbesondere mangels eines förmlichen Beweisaufnahmeverfahrens den Beteiligten von vornherein weniger Einwirkungsmöglichkeiten auf die Tatsachenfeststellung einräumt als das Hauptsacheverfahren, diese Frage der Abgewogenheit des Planfeststellungsbeschlusses abweichend vom Verwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden.

42

Da das Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung nicht ohne Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ablehnen konnte, beruht die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts auf diesem Verfassungsverstoß. Ob die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts darüber hinaus auch Art. 14 Abs. 1 GG verletzt, kann dahinstehen.

II.

43

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts und den Planfeststellungsbeschluss des beklagten Landesbetriebs wendet, bedarf es keiner Entscheidung. Durch die Aufhebung der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist der Rechtsweg vor den Fachgerichten wieder eröffnet und dadurch eine erneute fachgerichtliche Aufarbeitung des Ausgangsfalls möglich (vgl. BVerfGE 129, 1 <37>).

C.

44

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

45

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.

(2) Auf Grund dieses Gesetzes und nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Zulassungen sind regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.

(1) Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 sind in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem entgegenstehen, sind rechtzeitig die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu treffen. Ausgleichsmaßnahmen nach Satz 2 können auch Maßnahmen mit dem Ziel des Küstenschutzes oder des Schutzes vor Hochwasser sein, die

1.
zum Zweck des Ausgleichs künftiger Verluste an Rückhalteflächen getroffen werden oder
2.
zugleich als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme nach § 15 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes dienen oder nach § 16 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes anzuerkennen sind.

(2) Frühere Überschwemmungsgebiete, die als Rückhalteflächen geeignet sind, sollen so weit wie möglich wiederhergestellt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

(1) Jede Person ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um

1.
eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu vermeiden,
2.
eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers sicherzustellen,
3.
die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts zu erhalten und
4.
eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden.

(2) Jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, ist im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen und zur Schadensminderung zu treffen, insbesondere die Nutzung von Grundstücken den möglichen nachteiligen Folgen für Mensch, Umwelt oder Sachwerte durch Hochwasser anzupassen.

(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.

(2) Auf Grund dieses Gesetzes und nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Zulassungen sind regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.

(2) Auf Grund dieses Gesetzes und nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Zulassungen sind regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat in der Sache keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, und 3 VwGO nicht vorliegen.

Zum geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ist erforderlich, dass der Rechtsmittelführer aufzeigt, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unrichtig ist. Der Rechtsmittelführer muss sich mit dem angefochtenen Urteil und dessen entscheidungstragenden Annahmen substanziell auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (vgl. Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 124 a Rn. 63 m. w. N.). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind auch begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BayVGH, B. v. 5.7.2011 - 20 ZB 11.1146 - juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - NVwZ-RR 2004, 542 - DVBl 2004, 838). Schlüssige Gegenargumente liegen in diesem Sinne dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Anhaltspunkte aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis nicht richtig ist (BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546).

„Darlegen“ im Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert mehr als einen nicht näher spezifizierten Hinweis auf das behauptete Vorliegen eines Zulassungsgrundes. Es bedeutet vielmehr „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich ist deshalb unter ausdrücklicher oder jedenfalls konkludenter Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 a Rn. 38, 49; Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 a Rn. 59 und 63).

Vor diesem Hintergrund hat der Kläger ernstliche Zweifel am Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht aufgezeigt, das den angegriffenen Verwaltungsakt vom 12. Juni 2014 als rechtmäßig und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzend angesehen hat. Das Verwaltungsgericht konnte ohne Wesensänderung dieses Bescheides auf die einschlägige Rechtsgrundlage abstellen. Der Austausch der Rechtsgrundlage - Artikel 54 VO (EG) Nr. 882/2004 anstatt § 5 Abs. 1 Nr. 1 GastG - lässt den Tenor der Grundverfügung unberührt; wesentlich andere oder zusätzliche Ermessenserwägungen wurden nicht erforderlich. Denn die Frage, ob ein angefochtener Bescheid materiell rechtmäßig oder rechtswidrig ist, richtet sich nach dem Recht, das geeignet ist, die getroffene Regelung zu rechtfertigen. Erweist sie sich aus anderen als in dem Bescheid angegebenen Gründen als rechtmäßig, ohne dass sie durch den Austausch der Begründung in ihrem Wesen geändert würde, ist der Verwaltungsakt im Sinn des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht rechtswidrig (vgl. BVerwG, U. v. 31.3.2010 - 8 C 12.09 NVwZ - RR 2010, 636).

So liegen die Dinge hier. Kernpunkt für die im Streit stehende Verfügung ist das Hygienerecht. Dogmatisch unterschiedliche Rechtsgebiete, wie vom Kläger behauptet, sind nicht ersichtlich. Beide Rechtsgrundlagen, Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vom 29. April 2004, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 652/2014 vom 15. Mai 2014, und der irrtümlich im Bescheid genannte § 5 des Gaststättengesetzes ermöglichen grundsätzlich die gewählte Tenorierung. Beide Rechtsgrundlagen stellen generalklauselartige Befugnisnormen dar, welche bei Eröffnung des jeweiligen Anwendungsbereiches der Norm und der Zugrundelegung des streitgegenständlichen Sachverhaltes die getroffenen Anordnungen decken können. Das hat die Landesanwaltschaft Bayern - LAB - in ihrer Antragserwiderung vom 9. März 2015 ausführlich erläutert. Der Senat nimmt nicht nur insoweit auch zur Begründung seiner Entscheidung auf diesen Schriftsatz der Landesanwaltschaft Bayern entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO Bezug, der bereits dem Kläger übermittelt wurde und mit seinem Beschluss dem Kläger zugestellt wird (vgl. insoweit BVerwG, B. v. 30.11.1995 - 4 B 248/95 Buchholz 310 § 138 Nr. 6 VwGO - Nr. 30). Im Rahmen beider Befugnisnormen wurde nicht nur eine gleichgelagerte, sondern sogar eine identische Verhältnismäßigkeitsprüfung zutreffend angestellt.

Hinsichtlich der Ermessensausübung bestehen keine wesentlichen Unterschiede. Ein Entschließungsermessen besteht gemäß Art. 54 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zur Frage des Einschreitens ohnehin nicht, worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hatte. Das Auswahlermessen hat sich in beiden Fällen an den festgestellten Verstößen, an der Gefahrenprognose sowie an den hygienerechtlichen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29. April 2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates über Lebensmittelhygiene auszurichten. Nach beiden Befugnisnormen sind auch die Gesamtumstände, vor allem die Art des Verstoßes und das bisherige Verhalten des betreffenden Unternehmens bei der Ermessensausübung zu beachten. Ausweislich der Gründe hatte dies auch Eingang in den Bescheid gefunden, Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.

Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel im Hinblick auf die festgestellten und im streitgegenständlichen Bescheid aufgeführten Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 852/2004. Das Verwaltungsgericht hat zulässigerweise gemäß § 117 Abs. 5 VwGO insoweit Bezug auf die Behördenentscheidung genommen. Konkrete Zweifel am Vorliegen der Verstöße werden aus dem Zulassungsantrag nicht ersichtlich. Anhaltspunkte, dass das Verwaltungsgericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist, sind nicht erkennbar.

Des Weiteren betrifft die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene im Anhang II Kapitel II konkrete Vorgaben für Betriebsräume. Der Hinweis des Klägers auf „bauliche Mängel“, die etwa nach Bauordnungsrecht zu beurteilen gewesen wären, geht daher fehl.

Der Bescheid ist auch bestimmt genug (vgl. Art. 37 BayVwVfG). Das klägerische Verhalten hat nach der ersten Kontrolle die Prognose zugelassen, dass dieser nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, dauerhaft seiner Verpflichtung zur Einhaltung der Hygienevorschriften in seinem Gaststättenbetrieb nachzukommen. Daher konnte auch eine normwiederholende Anordnung erfolgen.

Für das Vorliegen der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 VwGO hat der Kläger Durchgreifendes nicht dargelegt (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

Feststellungen zu im Einzelfall ahndbaren Hygieneverstößen sind durch die Behörde erfolgt und vom Verwaltungsgericht nicht beanstandet worden; die Problematik des Austausches von Rechtsgrundlagen ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 31.3.2010 a. a. O. m.w.N) geklärt. Ob ein solcher Austausch jeweils vorgenommen werden kann, ist eine Frage des Einzelfalles.

Daher ist der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Der Streitwert ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Auf die Begründung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses wird Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Mit der Ablehnung des Antrages, die gemäß § 124 a Abs. 5 Satz 3 VwGO keiner weiteren Begründung bedarf, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 18. November 2015 wird der Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist der Hauptbegründer und einziger Vorstand des eingetragenen Vereins „... e.V.“ mit Sitz in M., der u. a. Sport- und Ferienreisen für Kinder und Jugendliche veranstaltet und Sportunterricht anbietet. Die Reisen leitet ausweislich des Internet-Auftritts des Vereins „... e.V.“ seit 1994 alle der Antragsteller „als Hauptbegründer und 1. Vorstand des Vereins“. Weiter ist der Antragsteller im Gewerberegister der Antragsgegnerin mit den Gewerben „Durchführung von Reiseveranstaltungen“, „Organisation von Reiseveranstaltungen“ und „Erteilung von Sportunterricht“ gemeldet. In einem dem Antragsteller (privat) gehörenden Haus in B. am Plattensee in Ungarn werden Feriencamps des Vereins „... e.V.“ für Kinder und Jugendliche im Alter zwischen 12 und 15 Jahren durchgeführt. Für diese Veranstaltungen tritt der Antragsteller nach eigenem Vorbringen als selbstständiger Reiseveranstalter auf, der die Ferienaufenthalte für den Verein durchführt und dem Verein dafür seine Kosten sowie den Arbeitsaufwand pauschal in Rechnung stellt. Den Sportunterricht in Form von Karatetraining führt der Antragsteller nach eigenen Angaben in der von ihm gewerblich betriebenen Sportschule „Karate ...“ durch, wobei jeder angemeldete Teilnehmer zusätzlich Vereinsmitglied beim Verein „... e.V.“ wird und der Antragsteller von den Kursgebühren die darin enthaltenen Mitgliedsbeiträge an den Verein abführt.

Aufgrund des Verdachts fortgesetzter sexueller Übergriffe während eines Freizeitcamps am Plattensee in Ungarn in der Zeit vom 1. bis zum 10. August 2014 wird gegen den Antragsteller ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren (Az.: ... Js ...) wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176 StGB geführt. Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens fand beim Amtsgericht M. eine ermittlungsrichterliche Vernehmung der beiden Anzeigenerstatter und Geschädigten als Zeugen statt. Die Antragsgegnerin wurde über diese Ermittlungen der Staatsanwaltschaft informiert.

Mit Bescheid vom 22. Mai 2015 verfügte die Antragsgegnerin ein Kontaktverbot, mit dem dem Antragsteller bis zum Abschluss des Ermittlungs-/Strafverfahrens wegen des sexuellen Missbrauchs von Kindern untersagt wird, Kontakt mit Kindern aufzunehmen; insbesondere dürfe er sich nicht mit ihnen ohne Anwesenheit der Erziehungsberechtigten in seiner Wohnung, in anderen Räumen, Fahrzeugen, Schwimmbädern, Kinos oder an abgelegenen Orten aufhalten. Im Besonderen sei ihm die Durchführung und Planung von Sport- und Trainingsveranstaltungen und von Unternehmungen aller Art, an denen Kinder teilnehmen, untersagt (Nr. 1.). Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wurde angeordnet (Nr. 2.) und ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,- Euro für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Kontaktverbot angedroht (Nr. 3.).

Dagegen erhob der Antragsteller zur Niederschrift des Verwaltungsgerichts am 22. Mai 2015 Klage mit dem Antrag, den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. Mai 2015 aufzuheben. Gleichzeitig beantragte er, die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen bzw. anzuordnen.

Mit Beschluss vom 18. November 2015 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. Mai 2015 wiederhergestellt bzw. im Hinblick auf die Zwangsgeldandrohung angeordnet. Der angefochtene Bescheid erweise sich voraussichtlich als rechtswidrig. Soweit dem Antragsteller darin ausdrücklich auch die Durchführung von Sport- und Trainingsveranstaltungen und von Unternehmungen aller Art, an denen Kinder teilnehmen, verboten werde, sei die Anordnung schon wegen Heranziehung der falschen Rechtsgrundlage rechtswidrig. Insoweit sei die maßgebliche Rechtsgrundlage § 35 GewO, der gegenüber der herangezogenen Befugnisnorm des Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 LStVG die spezielle gewerberechtliche Eingriffsnorm darstelle. Ein Austausch der falschen Rechtsgrundlage sei hier schon deswegen nicht möglich, da es sich bei Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 LStVG um eine Ermessensentscheidung, bei § 35 GewO dagegen um eine gebundene Entscheidung handle. Der Sache nach werde hier eine Teiluntersagung des vom Antragsteller im Gewerberegister angemeldeten Gewerbes „Erteilung von Sportunterricht“ (hier: als Trainer im Karate ...) und „Organisation von Reiseveranstaltungen“ (hier: Organisation und Durchführung von Ferienveranstaltungen in B. in Ungarn) verfügt. § 35 GewO ermögliche auch eine derartige Teiluntersagung. Der Einwand der Antragsgegnerin, die Tätigkeit des Antragstellers sei nicht gewerberechtlich, sondern rein vereinsrechtlich zu qualifizieren, gehe fehl. Denn das Abrechnungsmodell zwischen dem Verein und dem Antragsteller belege, dass der Antragsteller bei der Organisation der Feriencamps gegenüber dem Verein als gewerblicher Leistungserbringer fungiere. Ebenso verhalte es sich mit dem Karatetraining des Antragstellers in der von ihm betriebenen Karateschule. Eine Maßnahme nach § 35 GewO setze im Übrigen nicht zwingend eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung voraus. Soweit dem Antragsteller mit der streitbefangenen Anordnung auch eine Kontaktaufnahme mit Kindern im privaten Bereich verboten werde, sei Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 LStVG als zutreffende Rechtsgrundlage herangezogen worden. Nach Auffassung des Gerichts bedeute die Verfügung des Kontaktverbots zu Kindern eine durchaus erhebliche Einschränkung der grundrechtlichen Freiheit des Antragstellers, die wohl nicht mehr auf die sicherheitsrechtliche Generalklausel gestützt werden könne, sondern einer Spezialbefugnis bedürfe. Jedenfalls vor dem Hintergrund des hohen Ranges des Schutzes von Kindern vor sexuellem Missbrauch könne aber die Generalklausel während einer Übergangszeit bis zu einer Regelung der Thematik durch den Landesgesetzgeber als (tragfähige) Grundlage herangezogen werden. Allerdings genüge die durch die Antragsgegnerin angestellte Gefahrenprognose nicht den an sie zu stellenden Anforderungen. Zwar habe das Gericht nach dem Studium der Ermittlungsakten keinen Anlass, die Ordnungsgemäßheit der Befragungen der Zeugen durch die zuständigen Strafverfolgungsorgane oder deren Einschätzung von der Glaubwürdigkeit der beiden Kinder und ihres Vortrags in Zweifel zu ziehen. Vorläufig habe deshalb bei der sicherheitsrechtlichen Prognose von einem relevanten Verdacht eines Vergehens des Antragstellers nach § 176 StGB im Rahmen des Ferienlagers 2014 ausgegangen werden können. Diese Vorfälle genügten jedoch nicht, um hier die erforderliche, hinreichend fundierte Wiederholungsgefahr annehmen zu können. Es gebe keinen allgemeinen Erfahrungssatz dahingehend, dass auf derartige Vorfälle in der Regel weitere folgen würden. Die von der Antragsgegnerin angenommene Wiederholungsgefahr habe nicht ohne fachgutachterliche Hilfe festgestellt werden können. Insoweit sei vielmehr eine individuelle fachgutachterliche Abklärung beim Antragsteller erforderlich.

Zur Begründung ihrer Beschwerde trägt die Antragsgegnerin im Wesentlichen vor, der angefochtene Bescheid werde um folgende Ermessenserwägungen im Sinne von § 114 Satz 2 VwGO ergänzt: Mittlerweile seien zwei weitere Vorfälle gemeldet worden, die Anlass für polizeiliche Ermittlungen gegen den Antragsteller wegen des Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs gäben. So habe ein Teilnehmer des Feriencamps vom 30. August bis zum 6. September 2015 in Ungarn über ein Fehlverhalten des Antragstellers, der einem anderen teilnehmenden Jungen das Knie gestreichelt und die Hand gehalten habe, berichtet. Auch eine an einer Fahrt teilnehmende Studentin der Fachakademie für Sozialpädagogik habe angegeben, dass sie beobachtet habe, wie sich der Antragsteller in das Bett eines Kindes gelegt und es unter der Decke wohl gekitzelt habe. Aufgrund dieser neuerlichen Vorfälle habe das zuständige Referat der Antragsgegnerin als Sachaufwandsträgerin und Eigentümerin der Schulanlage mit Bescheid vom 14. Dezember 2015 ein Hausverbot gegenüber dem Antragsteller für die gesamte Schulanlage, in der er seinen Karateunterricht durchführe, ausgesprochen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Prognose bezüglich der Wiederholungsgefahr beim Antragsteller tragfähig. So habe sich die Antragsgegnerin für ihre Prognose auf die bis dahin gesammelten Erfahrungen, die öffentlich zugänglichen Informationen von Behörden und privaten Stellen, die veröffentlichten Gerichtsentscheidungen sowie die wissenschaftlichen Abhandlungen gestützt, auch wenn diese nicht explizit im Bescheid aufgeführt worden seien. Im Übrigen sei die Zulässigkeit des Nachschiebens von Ermessenserwägungen höchstrichterlich ausdrücklich anerkannt. Insoweit beziehe sich die Antragsgegnerin nunmehr ausdrücklich auf die Erkenntnisse des Prof. Dr. B. der Charité der H.-Universität zu Berlin zur Rückfallgefahr von Tätern mit einer pädophilen Präferenzstörung. Das Verwaltungsgericht verkenne auch, dass das verfügte Kontaktverbot den privaten Bereich des Antragstellers, den Bereich als Vereinsvorstand und schließlich wohl auch denjenigen als Gewerbetreibender betreffe. Die Antragsgegnerin gehe nach wie vor davon aus, dass der Antragsteller hinsichtlich der Reiseveranstaltungen und des Karateunterrichts einzig in seiner Funktion als (alleiniger) Vereinsvorstand in Erscheinung getreten sei. Allenfalls ergänzend für einen kleinen Teilbereich könne das Gewerbe „Durchführung von Reiseveranstaltungen“ und „Erteilung von Sportunterricht“ betroffen sein. Das Gewerbe „Organisation von Reiseveranstaltungen“ sei vom Kontaktverbot dagegen ohnehin nicht betroffen gewesen. Zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses habe die Antragsgegnerin eine Gewerbeuntersagung nicht in Betracht gezogen, da wegen des Auftretens des Antragstellers als Vereinsvorstand hinsichtlich der Reisen und des Karateunterrichts eine gewerbliche Tätigkeit auch nicht auf der Hand gelegen habe. Die Vereinstätigkeit habe bei ihm immer im Vordergrund gestanden. Die Gewerbetätigkeit habe dagegen allenfalls eine untergeordnete Rolle gespielt und sei von der Vereinstätigkeit überlagert. § 35 GewO sei jedenfalls als Rechtsgrundlage für ein Verbot der Vereinstätigkeit nicht geeignet. Da der Antragssteller wegen des ihm zur Last gelegten Tatvorwurfs des sexuellen Missbrauchs von Kindern nicht rechtskräftig verurteilt sei und sich die Antragsgegnerin für ihren Bescheid auch nicht auf dem Beweis zugängliche eingetretene Tatsachen stützen habe können, sei eine Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO auch gar nicht möglich gewesen. Im Übrigen sei entgegen der vom Verwaltungsgericht geäußerten Auffassung ein Austausch der falschen Rechtsgrundlage hier nicht von vornherein unmöglich. Eine Grenze des Nachschiebens von Gründen sei nur dort gegeben, wo durch die zusätzlichen Begründungsteile der Verwaltungsakt in seinem Wesen verändert werde. Letzteres sei bei der Umwandlung einer Ermessensentscheidung in eine gebundene Entscheidung gerade nicht der Fall. Gleichwohl sei der Austausch der Rechtsgrundlage hier nicht angezeigt, weil die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Vereinstätigkeiten habe untersagen wollen und müssen. Dafür sei allein Art. 7 Abs. 2 LStVG die richtige und geeignete Rechtsgrundlage. Auch wenn aufgrund der Überschneidung von Gewerbe- und Vereinstätigkeit das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 GG des Antragsgegners betroffen wäre, sei ein Kontaktverbot auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 2 LStVG zulässig. Das angeordnete Kontaktverbot sei zeitlich begrenzt und betreffe die Durchführung von Reiseveranstaltungen und das Erteilen von Sportunterricht nur mit Kindern. Somit handle es sich lediglich um eine Berufsausübungsregelung, die zulässig sei, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls diese als zweckmäßig erscheinen ließen. Der Schutz überragender Rechtsgüter wie der körperlichen Unversehrtheit und der Schutz der Kinder vor sexuellem Missbrauch überwiege letztlich deutlich gegenüber dem relativ geringfügigen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Antragstellers. Unzutreffend sei auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die sicherheitsrechtliche Gefahrenprognose sei nicht tragfähig. Die zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses durch die Polizei und eigene Recherchen erlangten Kenntnisse über die Konstruktion der vereinsbezogenen Tätigkeit des Antragstellers, die in dessen Privathaus durchgeführten Ferienfahrten des Vereins, den angezeigten sexuellen Übergriff auf zwei damals 13-jährige Jungen und das anschließende Verhalten des Antragstellers (intensiver Kontakt zu den beiden Jungen auch nach der Ferienfahrt) ließe klare einschlägige Täterstrategien wie langfristige Planung des Missbrauchs, sexualisierte Annäherung sowie langfristige Aufrechterhaltung des Zugriffs auf das Kind erkennen. Sexualdelikte seien regelmäßig von einer besonderen Veranlagung oder Neigung des Täters geprägt und könnten deshalb die Gefahr der Wiederholung auch bei erstmaliger Begehung mit sich bringen. In Anbetracht der schwerwiegenden Folgen für kindliche Missbrauchsopfer und des erkennbaren Vorgehens des Antragstellers nach bekanntem Täterschema habe das Vorkommnis vom August 2014 auch ohne Beiziehung einer fachgutachterlichen Stellungnahme ausgereicht, um die Prognose über eine konkrete Wiederholungsgefahr eines solchen Sexualdelikts anzustellen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 18. November 2015 den Eilantrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO abzulehnen.

Der Antragsteller tritt der Beschwerde unter Hinweis auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses entgegen. Die vermeintlich neuen Erkenntnisse der Antragsgegnerin seien im Übrigen nicht Gegenstand eines Straftatbestandes und könnten daher nicht als weitere Vorfälle herangezogen werden. Er greife die verleumderischen Methoden der Antragsgegnerin an, die ihm jeweils Unwahrheiten unterstelle. Der angefochtene Verwaltungsakt sei ein unzulässiger Eingriff in sein Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG.

Die Landesanwaltschaft Bayern hat sich als Vertreter des öffentlichen Interesses beteiligt, aber auf die Abgabe einer eigenen Stellungnahme verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Behördenakten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die von der Antragsgegnerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Abänderung der mit der Beschwerde angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung. Aus den in der Beschwerde dargelegten Gründen ergibt sich, dass die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers zu treffende Abwägungsentscheidung zu einem anderen Ergebnis und zur Ablehnung des Eilantrags hätte führen müssen.

Der vom Antragsteller angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. Mai 2015 erweist sich bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung bezüglich des in Nr. 1. verfügten Kontaktverbots mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig, soweit damit eine Kontaktaufnahme mit Kindern im privaten Bereich sowie im Rahmen der Vereinstätigkeit des Antragstellers beim Verein „... e.V.“ untersagt wird (1.). Soweit das angefochtene Kontaktverbot darüber hinaus materiell (auch) eine gewerberechtliche Regelung im Sinne der vom Verwaltungsgericht angenommenen Teilgewerbeuntersagung (s. § 35 GewO) enthalten sollte (2.1.), lässt sich die Frage nach der Rechtmäßigkeit eines solchen Verbots dagegen nicht eindeutig beantworten (2.2.). Die danach erforderliche Interessenabwägung führt jedoch zu dem Ergebnis, dass die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers gegen diese Verfügung insgesamt nicht wiederhergestellt werden kann, weil das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Kontaktverbots das private, aber auch berufliche Suspensivinteresse des Antragstellers letztlich deutlich überwiegt (3.).

1. Soweit sich das streitbefangene Kontaktverbot mit Kindern auf den privaten Bereich des Antragstellers und vor allem dessen Vereinstätigkeit beim Verein „... e.V.“ als Veranstalter und Leiter von Feriencamps und Sportunterricht für Kinder bezieht (zur Teilbarkeit eines Verwaltungsaktes vgl. allgemein Happ in Eyermann, VwGO, Kommentar, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 17 und Schmidt, a. a. O., § 113 Rn. 9), bestehen bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken des Senats. Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 LStVG ist - jedenfalls insoweit - eine tragfähige gesetzliche Ermächtigung für das erlassene Kontaktverbot (1.1.). Die Antragsgegnerin hat die Tatbestandsvoraussetzungen dieser sicherheitsrechtlichen Befugnisnorm auch zu Recht als gegeben angesehen und dabei insbesondere eine rechtlich nicht zu beanstandende Gefahrenprognose hinsichtlich einer beim Antragsteller anzunehmenden Wiederholungsgefahr angestellt (1.2.).

1.1. Die allerdings nicht entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, mit Blick auf den Vorbehalt des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts zu der Frage, ob die polizeiliche Generalklausel eine tragfähige Rechtsgrundlage für die Dauerobservation eines aus der Sicherungsverwahrung Entlassenen bzw. eines mehrfach wegen sexueller Gewaltdelikte vorbestraften Mannes darstellt (vgl. BVerfG, B. v. 8.11.2012 - 1 BvR 22/12 - juris; BVerwG, B. v. 13.1.2014 - 6 B 59.13 - juris), bedürfe das Kontaktverbot zu Kindern als erhebliche Einschränkung der grundrechtlichen Freiheit des Antragstellers einer Spezialbefugnis und könne demgemäß nicht auf die sicherheitsrechtliche Generalklausel gestützt werden, vermag der Senat aus den nachfolgenden Gründen nicht zu teilen:

In beiden zitierten Entscheidungen ist nicht abschließend entschieden worden, dass die polizeiliche Generalklausel als Rechtsgrundlage für die dort streitbefangene Dauerbeobachtung nicht in Betracht komme. Dass es in anderen Bundesländern polizeirechtliche Sonderregelungen zur Bekämpfung häuslicher Gewalt und in diesem Rahmen Standardermächtigungen auch für Näherungs- und Kontaktverbote gibt (vgl. dazu Guckelberger/Gard, NJW 2014, 2822), ist ebenfalls kein durchgreifendes Argument gegen die Anwendung der Generalklausel in Bayern. Vor allem ist aber bezüglich der Beeinträchtigung der Grundrechte eine dauerhafte lückenlose Präsenz der den Betroffenen außerhalb seines Zimmers überwachenden Polizisten (vgl. BVerfG a. a. O. Rn. 23 ff.) nicht vergleichbar oder gar gleichzusetzen mit dem hier angefochtenen zeitlich begrenzten Kontaktverbot mit Kindern. Schließlich liegt der sicherheitsbehördlichen Befugnisnorm des Art. 7 Abs. 2 LStVG im Gegensatz zur polizeirechtlichen Befugnisgeneralklausel (s. Art. 11 Abs. 1 PAG) immer noch das landesrechtliche überkommene Prinzip der Spezialermächtigung (abschließende Aufzählung: „... nur treffen, um ...“) zugrunde (vgl. Gallwas/Lindner in Gallwas/Lindner/Wolff, Bayerisches Polizei- und Sicherheitsrecht, 4. Aufl. 2015, Rn. 304 ff. und 358 ff.; Kraft in Bengl/Berner/Emmerig, Bayerisches Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG -, Kommentar, Stand: September 2015, vor Art. 6, Rn. 3), so dass sich angesichts der gegenüber der Generalbefugnis des Polizeirechts eingeschränkter normierten Tatbestandsvoraussetzungen die vom Verwaltungsgericht geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken bezüglich einer (erforderlichen) hinreichend differenzierten Rechtsgrundlage (vgl. BVerfG a. a. O. Rn. 25) auch systematisch nicht ohne weiteres übertragen lassen (zur sicherheitsrechtlichen Generalklausel und dem grundgesetzlichen Gesetzesvorbehalt vgl. auch Koehl in Bengl/Berner/Emmerig, a. a. O., Art. 7 Rn. 8 ff.).

Soweit ersichtlich wird demgemäß in der Rechtsprechung und der Kommentarliteratur ein Kontaktverbot auch auf der Grundlage der polizeilichen Befugnisgeneralklausel für zulässig angesehen (vgl. z. B. VG München, B. v. 20.7.2007 - M 7 S 07.2792 - BeckRS 2007, 36564; Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, Kommentar, 4. Aufl. 2014, Art. 11 Rn. 204; Berner/Köhler/Käß, Polizeiaufgabengesetz, Handkommentar, 20. Aufl. 2010, Art. 16 Rn. 6; zu einem auf die allgemeine Befugnis für die Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden nach § 11 HSOG gestützten Kontakt- und Annäherungsverbot vgl. auch HessVGH, B. v. 30.9.2011 - 8 B 1329/11 - BeckRS 2011, 56078).

1.2. Die Antragsgegnerin hat die Tatbestandsvoraussetzungen der hier anwendbaren sicherheitsrechtlichen Generalklausel des Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 LStVG auch zu Recht als gegeben angesehen. Danach können die Sicherheitsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben für den Einzelfall Anordnungen nur treffen, um rechtswidrige Taten, die den Tatbestand eines Strafgesetzes (hier: § 176 StGB - Sexueller Missbrauch von Kindern) verwirklichen, zu verhüten oder zu unterbinden (Nr. 1.) oder Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen, die Leben, Gesundheit oder die Freiheit von Menschen bedrohen oder verletzen (Nr. 3.). Nach § 176 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt. Die zu verhütende Straftat muss aber konkret drohen. Dies ist dann der Fall, wenn aufgrund objektiver Tatsachen oder bestimmter Verhaltensweisen mit dem Eintritt des Schadens für die geschützten Rechtsgüter in dem konkreten Einzelfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gerechnet werden muss; bloße Vermutungen reichen dafür nicht. Allerdings gilt ein mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (st. Rspr.; vgl. z. B. BayVGH, B. v. 17.9.2015 - 10 CS 15.1435, 10 C 1510 C 15.1434 - juris Rn. 21). Geht es um den Schutz hochrangiger Rechtsgüter, wie etwa auch die Gesundheit von Menschen, dürfen an die Wahrscheinlichkeit eines Schadens keine überzogenen Anforderungen gestellt werden; es genügt, dass die Möglichkeit von Schäden an diesen Rechtsgütern realistischerweise nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. etwa BVerwG, U. v. 31.5.2012 - 3 A 1.11 - juris Rn. 31).

Gemessen daran ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Gefahrenprognose der Antragsgegnerin, angesichts des vom Antragsteller gezeigten Verhaltens sei auch künftig zu erwarten, dass er sich Kindern zum Zwecke der Befriedigung seiner pädophilen Veranlagung und des sexuellen Missbrauchs nähern und erneut sexuelle Handlungen an Kindern vornehmen werde, rechtlich nicht zu beanstanden. Die sich im Wesentlichen auf die allgemeine Lebenserfahrung stützende Prognose (Gefahreinschätzung bzw. -beurteilung) ist vom Gericht in vollem Umfang nachzuvollziehen und auch hinsichtlich des darin enthaltenen Wahrscheinlichkeitsurteils nicht nur einer begrenzten gerichtlichen Kontrolle zugänglich (st. Rspr.; vgl. BayVGH, U. v. 26.11.2014 - 10 B 14.1235 - juris Rn. 25 m. w. N.). Schon deshalb ist der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf § 114 Satz 2 VwGO und die Voraussetzungen der Ergänzung einer Ermessensentscheidung für das (nachträgliche) Heranziehen der Erkenntnisse des Prof. B. zur Rückfallgefahr bei Sexualstraftätern durch die Antragsgegnerin systematisch unzutreffend.

Im Zeitpunkt der Entscheidung der Antragsgegnerin lagen aber bereits Tatsachen vor, die die von der Antragsgegnerin getroffene Gefahrenprognose und die Annahme einer Wiederholungsgefahr beim Antragsteller hinreichend stützen. Das Verwaltungsgericht ist offensichtlich selbst davon ausgegangen, dass sich die vom Antragsteller bestrittenen Vorkommnisse (sexuelle Handlungen an den beiden Kindern im Rahmen des Feriencamps im Sommer 2014 in Ungarn) so abgespielt haben, wie es von den beiden Jungen bei ihren mehrfachen Vernehmungen nachvollziehbar und glaubhaft geschildert worden ist. Demgemäß hat das Verwaltungsgericht auch keinen Grund gesehen, von der Bewertung der Strafverfolgungsbehörden, dass beim Antragsteller ein hinreichender Tatverdacht eines Vergehens nach § 176 Abs. 1 StGB vorliege, im Rahmen der sicherheitsrechtlichen Gefahrenprognose abzuweichen. Wenn das Verwaltungsgericht aber gleichwohl annimmt, diese Vorfälle genügten nicht für eine hinreichend fundierte Prognose der Wiederholungsgefahr beim Antragsteller, eine solche Prognose könne weder von der Antragsgegnerin noch vom Gericht ohne fachgutachterliche Hilfe geleistet werden, stellt es an diese Prognose zu strenge Anforderungen.

Grundsätzlich bewegen sich die Sicherheitsbehörde und das Gericht bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr mit ihrer tatsächlichen Würdigung der konkreten Umstände des Falles regelmäßig in Lebens- und Erkenntnisbereichen, die (auch) dem Richter allgemein zugänglich sind; der Heranziehung eines Sachverständigen bedarf es danach nur ausnahmsweise (vgl. BVerwG, B. v. 25.7.1990 - 1 B 112/90 - juris Rn. 8; B. v. 11.9.2015 - 1 B 39/15 - juris Rn. 12). Ein Sachverständigengutachten könnte im Übrigen die eigene Prognoseentscheidung des Tatrichters auch nicht ersetzen, sondern hierfür nur eine Hilfestellung bieten und daher bezüglich der Wiederholungsgefahr als geeignetes Beweismittel zur Unterstützung der letztlich maßgeblichen richterlichen Überzeugungsbildung über das Bestehen einer Wiederholungsgefahr in Betracht kommen (BVerwG, B. v. 13.3.2009 - 1 B 20.08 u. a. - juris Rn. 5; BayVGH, U. v. 30.10.2012 - 10 B 11.2744 - juris Rn. 35).

Die Antragsgegnerin hat für die von ihr angestellte Prognose im Wesentlichen folgende Erkenntnisse und Anknüpfungstatsachen herangezogen: die Werbung des Vereins für die Ferienfahrten nach Ungarn gerade auch für zurückhaltende Kinder, die Konstruktion der Planung und Durchführung dieser Fahrten durch den Antragsteller als alleinigem Vorstand des Vereins, der die Fahrten in sein Haus in Ungarn persönlich plant und durchführt und dabei weder vereinsintern noch sonst irgendeiner Kontrolle unterliegt, die angezeigten sexuellen Übergriffe auf zwei damals 13-jährige Jungen im August 2014 während des Feriencamps in Ungarn, das Verhalten des Antragstellers und dessen enger Kontakt zu den beiden Jungen auch nach Ende der Ferienfahrt und sogar nach deren Umzug nach Österreich. Daraus und aus allgemein zugänglichen Quellen (auch Veröffentlichungen im Internet) hat die Antragsgegnerin in nicht zu beanstandender Weise beim Antragsteller einschlägige Täterstrategien wie langfristige Planung des Missbrauchs, das Suchen und Schaffen von Voraussetzungen für sexuellen Missbrauch, die sexualisierte Annäherung sowie eine langfristige Aufrechterhaltung des Zugriffs auf das Kind erkannt. Ebenso wenig zu beanstanden ist die weitere Annahme der Antragsgegnerin, dass Sexualdelikte regelmäßig von einer besonderen Veranlagung oder Neigung des Täters geprägt seien und deshalb die Gefahr der Wiederholung auch bei erstmaliger Begehung mit sich brächten. Zuzustimmen ist dem Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang lediglich insoweit, dass die Einordnung des Antragstellers in bestimmte Kategorien sexueller Orientierung insoweit nachrangig und nicht erheblich ist.

Gründe oder besondere Umstände, aufgrund derer die Gefahrenprognose gleichwohl nicht ohne spezielle, der Antragsgegnerin und dem Gericht nicht zur Verfügung stehende fachliche Kenntnissen erstellt werden könnte, hat das Verwaltungsgericht weder genannt noch sind sie hier sonst ersichtlich.

Bei der anzustellenden Gefahrenprognose ist zudem ganz entscheidend, dass angesichts der besonders schwerwiegenden und langfristigen Folgen für kindliche Missbrauchsopfer keine zu hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Schadenseintritts gestellt werden dürfen. Vor diesem Hintergrund durfte die Antragsgegnerin unter Berücksichtigung bekannter, auch vom Antragsteller benutzter Täterstrategien allein auf der Grundlage der Vorkommnisse vom August 2014 von einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer Wiederholungstat beim Antragsteller ausgehen.

Die durch die Antragsgegnerin erst (nachträglich) im Beschwerdeverfahren geltend gemachten neuen tatsächlichen Erkenntnisse über zwei weitere einschlägige Vorfälle im Feriencamp Ende August/Anfang September 2015 in Ungarn, die auf Angaben eines teilnehmenden Jungen und einer als Begleitperson engagierten Studentin der Sozialpädagogik beruhen und offensichtlich ebenfalls Anlass für strafrechtliche Ermittlungen gegen den Antragsteller wegen des Vorwurfs sexuellen Missbrauchs geben, sind geeignet, die durch die Antragsgegnerin angestellte Gefahrenprognose weiter zu stützen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das sicherheitsrechtliche Kontaktverbot als Dauerverwaltungsakt zu qualifizieren und deshalb im Rahmen der Gefahrenprognose auch neuen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen ist.

Die Antragsgegnerin hat schließlich zutreffend darauf hingewiesen, dass Anordnungen, die (auch) die Berufsfreiheit aus Art. 12 GG tangierten, grundsätzlich auf Art. 7 Abs. 2 LStVG gestützt werden könnten, und dass es sich bei dem zeitlich beschränkten Kontaktverbot für den Antragsteller um eine ihn nicht unzumutbar belastende Berufsausübungsregelung handle, weil der Schutz von Kindern vor sexuellem Missbrauch und damit der Schutz ihrer körperlichen und seelischen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) das Interesse des Antragstellers, weiterhin Ferienfahrten und Sportunterricht mit Kindern unter vierzehn Jahren durchzuführen, deutlich überwiege.

2. Würde man entgegen der Begründung des angefochtenen Bescheids und dem Vorbringen der Antragsgegnerin auch im Beschwerdeverfahren im streitbefangenen Kontaktverbot (schwerpunktmäßig) eine gewerberechtliche Regelung im Sinne der vom Verwaltungsgericht angenommenen Teilgewerbeuntersagung (s. § 35 GewO) sehen, erwiese sich diese Anordnung dagegen weder als offensichtlich rechtswidrig noch als offensichtlich rechtmäßig.

2.1. Ob und inwieweit das angefochtene Kontaktverbot vor allem mit Blick auf den Zusatz in Nr. 1. des Bescheidstenors „Im Besonderen ist Ihnen die Durchführung und Planung von Sport- und Trainingsveranstaltungen und von Unternehmungen aller Art, an denen Kinder teilnehmen, untersagt.“ nach ihrem objektiven Erklärungswert (entsprechend §§ 133, 157 BGB) tatsächlich eine Teiluntersagung der vom Antragsteller im Gewerberegister der Antragsgegnerin angemeldeten Gewerbe „Durchführung von Reiseveranstaltungen“ und „Erteilung von Sportunterricht“ beinhaltet, lässt sich bei summarischer Prüfung nicht hinreichend sicher beantworten. Die Antragsgegnerin verweist jedenfalls zu Recht darauf, dass der Antragsteller bei seinen Reiseveranstaltungen (Feriencamps) und dem Sportunterricht (Karatetraining) auch ausweislich des Internetauftritts des Vereins „... e.V.“ ausschließlich in seiner Funktion als alleiniger 1. Vorstand des Vereins auftritt, der gleichzeitig die Funktionen „Cheftrainer Karate“ und Leiter der Feriencamps ausübt. Soweit der Antragsteller demgegenüber geltend macht, er trete als selbstständiger (gewerblicher) Reiseveranstalter und Trainer auf, der die betreffenden Veranstaltungen bzw. Kurse für den Verein durchführe und diesem die Kosten und den Arbeitsaufwand in Rechnung stelle, und hierzu auf entsprechende Rechnungen verweist, hat der Senat angesichts einer eher undurchsichtigen Konstruktion der Funktionen und Tätigkeiten des Antragstellers Zweifel, ob das Abrechnungsmodell - wie das Verwaltungsgericht meint - tatsächlich als zwingender Beleg für eine gewerbliche Leistungserbringung durch den Antragsteller angesehen werden muss. Zudem ist auch eine Teilgewerbeuntersagung, von der bestimmte Aktivitäten des Gewerbetreibenden erfasst werden (vgl. Brüning in Beck‘scher Online-Kommentar GewO, Stand: 1.10.2014, § 35 Rn. 43) letztlich darauf angelegt, eine grundsätzlich zeitlich nicht begrenzte Sperrwirkung für zukünftige entsprechende gewerbliche Tätigkeiten zu entfalten (vgl. Brüning, a. a. O., § 35 Rn. 10, 55), während vorliegend ein (zeitlich begrenztes) Kontaktverbot mit Kindern insbesondere auch bei der Durchführung (und Planung) von Sport-, Trainings- sowie Reiseveranstaltungen angeordnet wurde.

2.2. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts wäre selbst im Fall einer solchen gewerberechtlich zu beurteilenden Teiluntersagung ein „Austausch“ der falschen Rechtsgrundlage (Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 LStVG) nicht schon deswegen unmöglich, weil es sich bei § 35 GewO im Gegensatz zu Art. 7 Abs. 2 LStVG um eine gebundene Entscheidung handelt. Die Frage, ob ein angefochtener Bescheid (Verwaltungsakt) materiell rechtmäßig oder rechtswidrig ist, richtet sich nach dem Recht, das geeignet ist, die getroffene Regelung zu rechtfertigen. Erweist sie sich aus anderen als in dem Bescheid angegebenen Gründen als rechtmäßig, ohne dass sie durch den Austausch der Begründung in ihrem Wesen geändert würde, ist der Verwaltungsakt im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht rechtswidrig (st. Rspr.; vgl. z. B. BVerwG, U. v. 31.3.2010 - 8 C 12.09 - NVwZ-RR 2010,636; vgl. auch Schmidt in Eyermann, a. a. O., § 113 Rn. 16 f.). Würde man die beiden Befugnisnormen hier austauschen, bliebe der Entscheidungstenor (Kontaktverbot mit dem darin enthaltenen Verbot der Durchführung und Planung von Sport- und Trainingsveranstaltungen und von Unternehmungen aller Art, an denen Kinder teilnehmen) davon unberührt. Auch die Begründung dieses Verbots würde grundsätzlich keine wesentlich anderen Erwägungen erfordern, weil sich die gewerbliche Unzuverlässigkeit auch aus dem Vorliegen verwertbarer gewerbebezogener Verstöße gegen Strafvorschriften (hier: § 176 StGB) ergeben kann, die auf eine künftige gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Betroffenen schließen lassen (vgl. Brüning, a. a. O., § 35 Rn. 23d). Nachdem es sich bei der Befugnisnorm des § 35 GewO um eine gebundene Entscheidung handelt, wären letztlich auch keine anderen oder zusätzlichen (Ermessens-)Erwägungen anzustellen (vgl. BVerwG, U. v. 31.3.2010 a. a. O.).

Ob vorliegend die Tatbestandsvoraussetzungen einer Teilgewerbeuntersagung nach § 35 GewO erfüllt wären, was die Antragsgegnerin nach ihrem eigenen Vorbringen mangels hinreichender Tatsachen im Sinne von § 35 Satz 1 GewO selbst bezweifelt, ist allerdings offen. Darauf hinzuweisen ist jedoch, dass es aufgrund des Schutzzwecks von § 35 GewO grundsätzlich ausreichend ist, wenn das dem Gewerbetreibenden vorgeworfene Verhalten einen Straftatbestand objektiv verwirklicht (vgl. Brüning, a. a. O., § 35 Rn. 23d); einer (rechtskräftigen) strafrechtlichen Verurteilung bedarf es nicht. Auch bei der Befugnisnorm des Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 LStVG sind im Übrigen (Anknüpfungs-)Tatsachen erforderlich, die die Annahme (Prognose) der hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer (erneuten) Schutzgutverletzung rechtfertigen. Solche Tatsachen hat die Antragsgegnerin - wie dargelegt - zu Recht in den Vorkommnissen vom August 2014 (sexuelle Handlungen an am Feriencamp teilnehmenden Kindern) gesehen.

Ist demnach bereits offen, ob das angefochtene Kontaktverbot tatsächlich eine Teiluntersagung der vom Antragsteller im Gewerberegister der Antragsgegnerin angemeldeten Gewerbe „Durchführung von Reiseveranstaltungen“ und „Erteilung von Sportunterricht“ beinhaltet und ob vorliegend die Tatbestandsvoraussetzungen einer Teilgewerbeuntersagung nach § 35 GewO erfüllt wären, bedarf es keiner näheren Erörterung mehr, ob eine gewerberechtliche Teiluntersagung auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügte.

3. Wäre nach alledem eine im angefochtenen Kontaktverbot enthaltene Teilgewerbeuntersagung weder offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig, führt die erforderliche Interessenabwägung gleichwohl zu dem Ergebnis, dass die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers gegen diese Verfügung auch insoweit nicht wiederhergestellt werden kann, weil das öffentliche Interesse, Kinder auch schon vor dem Abschluss des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Antragsteller wirksam vor sexuellem Missbrauch zu schützen, das private, insbesondere wirtschaftliche Interesse des Antragstellers, (vorläufig) weiter Ferienfahrten und Sportunterricht mit Kindern unter vierzehn Jahren durchführen zu können, überwiegt. Die Beeinträchtigung der grundrechtlich geschützten Freiheit des Antragstellers durch das streitbefangene Kontaktverbot wiegt weniger schwer als die mögliche Gefährdung des hochrangigen Rechtsguts der körperlichen und seelischen Unversehrtheit von Kindern durch erneute sexuelle Übergriffe bei solchen Veranstaltungen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.

(2) Auf Grund dieses Gesetzes und nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Zulassungen sind regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.

Tenor

1. Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. September 2012 - 2 LA 234/11 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

2. Das Land Niedersachsen hat die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers zu erstatten.

3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein verwaltungsgerichtliches Verfahren aus dem Bereich des Schulrechts.

2

1. a) Der Beschwerdeführer besuchte ein öffentliches technisches Fachgymnasium. Da er an einer Lese- und Rechtschreibstörung (Legasthenie) leidet, beantragte er zum Nachteilsausgleich eine Schreibzeitverlängerung für die Anfertigung von Klausuren sowie die Nichtbewertung der Rechtschreibung (sog. Notenschutz). Die Schule lehnte dies ab.

3

b) Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren verpflichtete das Oberverwaltungsgericht die Schule, dem Beschwerdeführer bis zur Entscheidung in der Hauptsache bei der Anfertigung schriftlicher Leistungsüberprüfungen außer in naturwissenschaftlich-mathematischen Fächern eine Schreibzeitverlängerung von 10 % der jeweiligen Bearbeitungszeit zu gewähren. Soweit der Eilantrag darüber hinaus auf vorläufige Gewährung eines Zeitzuschlages von 25 % und Notenschutz bezüglich der Rechtschreibleistung in allen Fächern sowie auf die ebenfalls bereits vorgerichtlich geltend gemachte Verpflichtung der Schule gerichtet war, ihn in Mathematik anwendungsbezogen auf das erste Prüfungsfach Elektronik zu unterrichten, blieb er ohne Erfolg. Eine vom Beschwerdeführer in dieser Sache erhobene Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen (1 BvR 2129/08).

4

c) In der Hauptsache fasste das Verwaltungsgericht zunächst einen Beweisbeschluss zur Frage der medizinischen Notwendigkeit eines weitergehenden Nachteilsausgleichs. Dieser wurde jedoch nicht mehr ausgeführt, nachdem der Beschwerdeführer die Allgemeine Hochschulreife erworben hatte. Der Beschwerdeführer stellte seine Klage daraufhin um. Neben Feststellungsanträgen begehrte er, seine unter anderem auf Klausurabwertungen wegen Schreibfehlern (sog. "GRZ-Abzug") beruhenden Kursnoten im Fach Deutsch in der Jahrgangsstufe 12 anzuheben.

5

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit der Begründung ab, die in der Jahrgangsstufe 12 erteilten Einzelnoten seien bestandskräftig geworden und daher nicht mehr anfechtbar. Der Zulässigkeit der Feststellungsanträge stehe teilweise der Subsidiaritätsgrundsatz und teilweise das Fehlen eines Feststellungsinteresses entgegen.

6

d) Den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht mit dem hier angegriffenen Beschluss ab.

7

aa) Es könne offenbleiben, ob das Verwaltungsgericht die halbjährlichen Kursabschlussnoten als eigenständig anfechtbare Regelungen habe ansehen dürfen. Die Versäumung der Widerspruchsfrist sei insoweit jedenfalls unschädlich, da die Widerspruchsbehörde eine Sachentscheidung getroffen habe. Von der Bestandskraft der Einzelnoten könne daher nicht ausgegangen werden.

8

An der Richtigkeit der Ablehnung des Verpflichtungsantrags bestünden im Ergebnis gleichwohl keine ernstlichen Zweifel, da nicht ersichtlich sei, dass die den Kursnoten zugrunde liegenden Bewertungen fehlerhaft gewesen sein könnten. Es sei in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass unter einer Legasthenie leidenden Schülern zum Nachteilsausgleich nur Schreibzeitverlängerungen gewährt werden könnten oder die Nutzung technischer Hilfsmittel gestattet werden könne. Die Gewährung von Notenschutz (durch Nichtbewertung der Rechtschreibung) sei demgegenüber in der Regel nicht zulässig, da sie zu einer Benachteiligung von Schülern führen könne, denen aus sonstigen Gründen Rechtschreibfehler in größerem Umfang unterliefen. Darüber hinaus komme ein Ausgleich durch Notenschutz deswegen nicht in Betracht, weil sich die vom Beschwerdeführer beanstandeten Noten gerade auf das Fach Deutsch bezögen und in diesem unter anderem Rechtschreibung und Zeichensetzung zu den allgemein vorausgesetzten Kompetenzen gehörten. Ein Anspruch auf Notenschutz folge selbst bei einem den Behinderungsbegriff erfüllenden Ausmaß der Legasthenie auch nicht aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, da sich hieraus ein originärer subjektiver Leistungsanspruch nicht ableiten lasse. Unmittelbar aus Art. 24 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention, BGBl 2008 II S. 1419) ergäben sich ebenfalls keine entsprechenden Rechte. Schließlich sehe die geltende Erlasslage in gewissem Umfang eine differenzierte Bewertung vor und eröffne einen pädagogischen Bewertungsspielraum, der eine einzelfallgerechte Berücksichtigung des Erscheinungsbildes der Legasthenie ermögliche. Es sei nicht ersichtlich, dass bei der Bewertung der den beanstandeten Kursnoten zugrunde liegenden Deutschklausuren hiervon in willkürlicher Weise abgewichen worden sei.

9

bb) Auch das Feststellungsinteresse habe das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht verneint. Ein Rehabilitationsinteresse könne nicht bejaht werden, da von den Einzelnoten und der Durchschnittsnote des Abiturzeugnisses keine den Beschwerdeführer in seiner Persönlichkeit diskriminierende Wirkung ausgehe. Die Bewertung im Fach Deutsch in der Jahrgangsstufe 12 könne für sich gesehen nicht als diskriminierend angesehen werden, zumal sich die begehrte Anhebung nicht auf die Durchschnittsnote auswirken würde. Hinsichtlich anderer Einzelnoten habe der Beschwerdeführer nicht näher dargelegt, welche Punktzahl er für angemessen halte. Soweit er sein Feststellungsbegehren auf eine beabsichtigte Amtshaftungsklage stütze, habe das Verwaltungsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass eine solche mangels Verschuldens offensichtlich aussichtslos sei.

10

2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 19 Abs. 4 GG, aus Art. 3 Abs. 1 und 3 GG in Verbindung mit der UN-Behindertenrechtskonvention sowie aus Art. 12 GG und führt dies näher aus. Insbesondere rügt er, das Ausgangsgericht habe zu keinem Zeitpunkt in einem ordentlichen Hauptsacheverfahren durch Beweisaufnahme geprüft, welche Maßnahmen notwendig gewesen seien, um die behinderungsbedingten Nachteile auszugleichen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei es aber uneingeschränkt gerichtlich überprüfbar, ob ein in Prüfungen gewährter Nachteilsausgleich die Störung vollständig ausgeglichen habe, was gegebenenfalls mit Hilfe von Sachverständigen zu ermitteln sei (Hinweis auf BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. Dezember 1992 - 1 BvR 1295/90 -, NJW 1993, S. 917 <918>). Das Oberverwaltungsgericht habe zudem verkannt, dass er durch die Anlegung desselben Leistungsbemessungsmaßstabs wie bei seinen nicht behinderten Mitschülern in einem Bereich, in dem er aufgrund seiner Funktionsstörung nicht gleichermaßen leistungsfähig sein könne, benachteiligt worden sei. Aus fachärztlicher Sicht habe er in allen Fächern zusätzlich 25 % der üblichen Bearbeitungszeit benötigt, um die gleichen Chancen bei der Bearbeitung der anstehenden Aufgaben zu haben. Ein reiner Nachteilsausgleich führe, auch wenn er den Verzicht auf die Benotung der Rechtschreibung beinhalte, keineswegs zu einer Beeinträchtigung der Chancengleichheit nichtbehinderter Mitschüler. Dadurch, dass es das Oberverwaltungsgericht versäumt habe, seine willkürliche Entscheidung aus dem Eilverfahren im Berufungszulassungsverfahren zu korrigieren, nehme es ihm die Möglichkeit der Rehabilitation und verschärfe damit die bereits erfolgte Diskriminierung. Damit werde zudem eine Amtshaftungsklage bewusst ausgeschlossen und würden legasthene Schüler in Niedersachsen im Ergebnis rechtlos gestellt.

11

3. Die Verfassungsbeschwerde ist dem Niedersächsischen Justizministerium und der Beklagten des Ausgangsverfahrens, der vormaligen Schule des Beschwerdeführers, zugestellt worden. Diese haben von einer Stellungnahme abgesehen. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen der Kammer vor.

II.

12

1. Die Kammer nimmt die zulässige Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG; vgl. BVerfGE 90, 22 <25>). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor. Das Bundesverfassungsgericht hat die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden. Die Verfassungsbeschwerde ist danach offensichtlich begründet.

13

2. Die Auslegung und Anwendung der Vorschriften über die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht wird der verfassungsrechtlichen Verbürgung effektiven Rechtsschutzes nicht gerecht.

14

a) Das Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet zwar keinen Anspruch auf die Errichtung eines bestimmten Instanzenzuges (vgl. BVerfGE 104, 220 <231>; 125, 104 <136 f.>; stRspr). Hat der Gesetzgeber jedoch mehrere Instanzen geschaffen, darf der Zugang zu ihnen nicht in unzumutbarer und durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 104, 220 <232>; 125, 104 <137>; stRspr). Das Gleiche gilt, wenn das Prozessrecht - wie hier die §§ 124, 124a VwGO - den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit gibt, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten (vgl. BVerfGE 125, 104 <137>). Aus diesem Grund dürfen die Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe nicht derart erschwert werden, dass sie auch von einem durchschnittlichen, nicht auf das gerade einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt mit zumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt werden können und die Möglichkeit, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, für den Rechtsmittelführer leerläuft. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, sondern in entsprechender Weise für die Auslegung und Anwendung der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO selbst (vgl. BVerfGE 125, 104 <137>). Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbar ist eine Auslegung und Anwendung des § 124 Abs. 2 VwGO danach dann, wenn sie sachlich nicht zu rechtfertigen ist, sich damit als objektiv willkürlich erweist und den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar erschwert (vgl. BVerfGE 125, 104 <137>; 134, 106 <117 f. Rn. 34>).

15

b) Das Oberverwaltungsgericht hat durch seine Handhabung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO den Zugang zur Berufungsinstanz in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise verengt und dadurch das Gebot effektiven Rechtsschutzes verletzt.

16

aa) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind immer schon dann begründet, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfGE 125, 104 <140>). Dies hat der Beschwerdeführer getan. Er hat aufgezeigt, dass das Verwaltungsgericht seinen Verpflichtungsantrag rechtsfehlerhaft als unzulässig behandelt hat und die angenommene Unzulässigkeit der Feststellungsanträge betreffend den Notenschutz und den Umfang des ihm zustehenden Nachteilsausgleichs aus Subsidiaritätsgründen zumindest ernstlichen - vom Oberverwaltungsgericht selbst näher aufgezeigten - Zweifeln begegnet. Das Oberverwaltungsgericht hat mit einer verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Begründung gleichwohl die Berufung nicht zugelassen.

17

bb) Es begegnet zwar keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht bei der Überprüfung des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) auf andere rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte abstellt als das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils und wenn es - soweit rechtliches Gehör gewährt ist - die Zulassung der Berufung deshalb ablehnt, weil sich das Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist. Es widerspricht jedoch sowohl dem Sinn und Zweck des dem Berufungsverfahren vorgeschalteten Zulassungsverfahrens als auch der Systematik der in § 124 Abs. 2 VwGO geregelten Zulassungsgründe und kann den Zugang zur Berufung in sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise einschränken, wenn das Berufungsgericht auf andere Gründe entscheidungstragend abstellt als das Verwaltungsgericht, die nicht ohne Weiteres auf der Hand liegen und deren Heranziehung deshalb über den mit Blick auf den eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens von ihm vernünftigerweise zu leistenden Prüfungsumfang hinausgeht (vgl. BVerfGE 134, 106 <119 f. Rn. 40>; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, S. 542 <543>).

18

Dass dem Beschwerdeführer vor Erlass der angegriffenen Entscheidung im Hinblick auf die neue Begründung des Oberverwaltungsgerichts im Berufungszulassungsverfahren rechtliches Gehör gewährt worden wäre, lässt sich den beigezogenen Akten des Ausgangsverfahrens nicht entnehmen. Darüber hinaus lagen die Voraussetzungen für einen Austausch der Begründung hiernach auch nicht vor.

19

(1) Hinsichtlich der auf den Notenschutz bezogenen Klageanträge ergibt sich dies schon daraus, dass das Oberverwaltungsgericht die angenommene inhaltliche Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils auf Gründe stützt, denen ihrerseits grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zukommt. Denn die Heranziehung von Erwägungen mit Grundsatzbedeutung zur Ablehnung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel verkürzt den vom Gesetzgeber für Fragen von grundsätzlicher Bedeutung vorgesehenen Rechtsschutz im Berufungsverfahren in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise (vgl. BVerfGK 10, 208 <213 f. m.w.N.>).

20

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtsfrage immer dann, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO entspricht danach weitgehend dem der grundsätzlichen Bedeutung in der revisionszulassungsrechtlichen Bestimmung des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (vgl. BVerfGK 10, 208 <214>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, NJW 2009, S. 3642 <3643>; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. August 2011 - 1 BvR 1764/09 -, NVwZ-RR 2011, S. 963 <964>).

21

Nach diesen Maßstäben kam der vom Oberverwaltungsgericht verneinten Frage, ob der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Legasthenie so genannten Notenschutz in Form der Nichtbewertung der Rechtschreibung verlangen konnte, grundsätzliche Bedeutung zu. Denn ihre Beantwortung hat Bedeutung weit über den Einzelfall des Beschwerdeführers hinaus und betrifft den Umfang des verfassungsrechtlich sowohl unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit im Prüfungsrecht (BVerfGE 52, 380 <388>) als auch des Benachteiligungsverbots gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG (BVerfGE 96, 288<301 ff.>) bestehenden Anspruchs auf behinderungsbezogenen Nachteilsausgleich (zu der namentlich aus den verfassungsrechtlichen Bezügen abgeleiteten Grundsatzbedeutung der Rechtmäßigkeit der Bemerkung der Nichtberücksichtigung von Rechtschreibleistungen im Abiturzeugnis vgl. BayVGH, Urteile vom 28. Mai 2014 - 7 B 14.22 u.a. -, juris, Rn. 27). Die umstrittene Frage des Umfangs des Nachteilsausgleichs, der an Legasthenie leidenden Schülern zusteht, war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts noch nicht höchstrichterlich geklärt. Erst im Jahr 2015 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass aus dem Gebot der Chancengleichheit nur Ansprüche auf Änderung der Prüfungsbedingungen (Nachteilsausgleich), nicht aber solche auf Änderung des Maßstabs der Leistungsbewertung (Notenschutz) abgeleitet werden könnten (BVerwGE 152, 330). Hiergegen sind beim Bundesverfassungsgericht mittlerweile Verfassungsbeschwerden anhängig (Az. 1 BvR 2577/15, 1 BvR 2578/15 und 1 BvR 2579/15), über die noch nicht entschieden ist.

22

Das Oberverwaltungsgericht konnte die Nichtzulassung der Berufung wegen inhaltlicher Richtigkeit daher hierauf nicht stützen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der flankierenden Erwägungen, im Fach Deutsch gehörten Rechtschreibung und Zeichensetzung gerade zu den allgemein vorausgesetzten Kompetenzen und der Schutz des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG beschränke sich auf seine Funktion als Abwehrrecht. Gleiches gilt für den Hinweis auf den nach den einschlägigen schulrechtlichen Ausführungsbestimmungen bestehenden pädagogischen Spielraum. Ob die erfolgten Abwertungen unter Berücksichtigung des Spielraums der Behinderung des Beschwerdeführers hinreichend Rechnung trugen, wäre gegebenenfalls erst in einem Berufungsverfahren zu klären gewesen.

23

(2) Auch mit Blick auf das (verneinte) Feststellungsinteresse verkürzt das Oberverwaltungsgericht die verfassungsrechtlich garantierten Zugangsmöglichkeiten zum Berufungsverfahren. Soweit es ausführt, es fehle an dem (vom Verwaltungsgericht insoweit nicht geprüften) Feststellungsinteresse, weil die Ausweisung der Deutschnoten in der Jahrgangsstufe 12 mit Blick auf deren Auswirkungen auf das Abiturergebnis keinen diskriminierenden Charakter hätten und der Beschwerdeführer hinsichtlich der anderen Einzelnoten schon nicht näher dargelegt habe, welche Punktzahl er für erforderlich halte, lagen diese Erwägungen nicht ohne Weiteres auf der Hand und überschritten den statthaften Prüfungsumfang im Berufungszulassungsverfahren. Inhaltlich liegen sie auch eher fern, weil der Beschwerdeführer dargelegt hat, dass die Feststellung, welche Noten er mit der von ihm für notwendig gehaltenen längeren Schreibzeitverlängerung in allen Fächern erreicht hätte, im Nachhinein nicht möglich ist. Gerade deswegen blieb ihm aber nur die Möglichkeit eines Feststellungsantrags, um eine in den erreichten Noten gegebenenfalls fortwirkende Benachteiligung durch einen entsprechenden Feststellungsausspruch zu beseitigen. In der fachgerichtlichen Rechtsprechung ist im Übrigen geklärt, dass sich das notwendige Feststellungsinteresse in einer solchen Situation bereits aus der Geltendmachung einer fortdauernden faktischen Grundrechtsbeeinträchtigung ergeben kann (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2014 - BVerwG 1 WB 59.13 -, juris, Rn. 20; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 113 Rn. 146 m.w.N.), die hier insbesondere im Hinblick auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG gerügt wird.

24

3. Auf die Beantwortung der weiteren vom Beschwerdeführer aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen kommt es nicht an, da der angegriffene Beschluss die Berufungszulassung behandelt und keine Entscheidung zur Sache enthält.

III.

25

1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts beruht auf dem Verfassungsverstoß. Er ist daher gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache ist an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

26

2. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG und den Grundsätzen für die Festsetzung des Gegenstandswerts im verfassungsgerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>; BVerfGK 20, 336 <337 ff.>).

Tenor

Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. November 2011 - 13 LA 81/11 - verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Das Land Niedersachsen hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 30.000 € (in Worten: dreißigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde beanstanden die Beschwerdeführer insbesondere, dass das Oberverwaltungsgericht ihren Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil über ihre Klage gegen einen deichrechtlichen Planfeststellungsbeschluss abgelehnt hat.

A.

I.

2

1. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der an der Alten Aller gelegenen Flurstücke X, Y und Z, von denen eines mit einem Wohnhaus und Nebengebäuden bebaut ist.

3

2. Der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz stellte mit Beschluss vom 11. Dezember 2008 auf Antrag eines Deichverbands einen Plan für die Verbesserung der Deichsicherheit auf einem Streckenabschnitt von ungefähr 4 km fest. Der festgestellte Plan übernimmt auch einen Änderungsantrag des Deichverbands vom 7. Juli 2008. In diesem wird ausgeführt, für den Bereich der Flurstücke X, Y und Z habe der Antrag bisher die Herstellung einer neuen Hochwasserschutzmauer sowie die Anlage eines Deichverteidigungswegs zwischen der neuen Hochwassermauer und dem Wohngebäude der Beschwerdeführer auf dem Flurstück X vorgesehen. Aufgrund der doch nicht unerheblichen Vorteile eines grünen Deiches gegenüber einer Hochwasserschutzwand im Hinblick auf Sicherheit und Unterhaltungskosten habe die ursprüngliche Planung aus heutiger Sicht, nicht zuletzt auch aufgrund neuerer Vorgaben zur Finanzierung, einer neuen Bewertung bedurft. Im Ergebnis sei danach, soweit möglich, auch hier der grüne Deich zu realisieren. Der Bau des Deiches solle auf dem Flurstück Y erfolgen. Der dauerhaft in Anspruch genommene Flächenanteil dieses Flurstücks betrage 3.100 qm.

4

3. Das Verwaltungsgericht wies die Klage der Beschwerdeführer gegen den Planfeststellungsbeschluss weitgehend ab.

5

Eine Verletzung des Abwägungsgebotes könnten die Beschwerdeführer nicht mit Erfolg geltend machen. Der beklagte Landesbetrieb (im Folgenden: Beklagter) habe bei seiner Abwägungsentscheidung die Belange der Beschwerdeführer berücksichtigt. Das in ihrem Eigentum stehende Flurstück Z werde im Umfang von 830 qm für den Neubau des Deichkörpers in Anspruch genommen. Eine Flächeninanspruchnahme sei bei der Entscheidung zugunsten des grünen Deiches in diesem Umfang geboten. Eine wesentliche Beeinträchtigung ihres verbleibenden Grundbesitzes ergebe sich daraus nicht, zumal auch bei einer Erhöhung der vorhandenen Flutschutzmauer, wie dies die Beschwerdeführer wünschten, Beeinträchtigungen ihres Grundbesitzes zu erwarten wären. Die Flächeninanspruchnahme sei dann allerdings geringer. Auch die Belange des Naturschutzes würden gewahrt. Denn der vorhandene Teich, der als Biotop einzustufen sei, werde an anderer Stelle neu hergestellt. Eine erhebliche Beeinträchtigung des vorhandenen Fauna-Flora-Habitat-Gebiets (FFH-Gebiet) sei zudem durch die geplante Trassierung nicht zu erwarten. Dies wäre allenfalls bei einer Verlegung des Deiches in östlicher Richtung, also auf das Flurstück Y, der Fall. Dieses Flurstück werde aber durch die Maßnahme nicht auf Dauer beeinträchtigt, hiervon werde lediglich während der Bauzeit ein Arbeitsstreifen in Anspruch genommen.

6

4. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag der Beschwerdeführer auf Zulassung der Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil ab.

7

Der von den Beschwerdeführern geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sei nicht hinreichend dargetan und liege zudem nicht vor. Die Beschwerdeführer hätten die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend in Frage gestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss dem Abwägungsgebot entspreche.

8

Die Beschwerdeführer seien durch die Deicherneuerungsmaßnahme unmittelbar in ihrem Eigentumsrecht betroffen. Sie hätten deshalb einen Anspruch auf eine umfassende gerichtliche Abwägungskontrolle.

9

Das Abwägungsgebot habe in der Rechtsprechung zu der gerichtlichen Überprüfung von Planungsalternativen in Bezug auf abweichende Standorte beziehungsweise Trassen eine nähere Ausformung erfahren, die sich auch auf die Bestimmung einer Deichlinienführung für einen der Planfeststellung unterliegenden Deichbau übertragen ließe: Ernsthaft in Betracht kommende Alternativlösungen müssten bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen. Die eigentliche planerische Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen Alternativen unterliege nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Eine Planfeststellungsbehörde handele nicht schon dann fehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls aus guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Trassenwahl seien erst dann überschritten, wenn sich eine andere als die gewählte Trassenführung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen, oder wenn der Planfeststellungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen sei.

10

Einen derartigen Fehler hätten die Beschwerdeführer in ihrer Zulassungsbegründung nicht darzulegen vermocht.

11

So sei die dauerhafte Inanspruchnahme des im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Flurstücks Y durch die Erstellung eines grünen Deichs anstelle der Verstärkung und Erhöhung der alten Hochwasserschutzmauer Gegenstand der Abwägung des Planfeststellungsbeschlusses gewesen. Der Änderungsantrag des Beigeladenen vom 7. Juli 2008 weise eindeutig darauf hin, dass alle beschriebenen Maßnahmen (Errichtung eines grünen Deiches anstelle einer Hochwasserschutzmauer) auf dem Flurstück Y zu realisieren seien. Der Änderungsantrag sei ebenso wie der zugehörige Lageplan Bestandteil des Planfeststellungsbeschlusses und damit Gegenstand der Abwägung geworden. Dass dieser Belang auch tatsächlich inhaltlich abgewogen worden sei, ergebe sich aus den Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses. Danach seien die Eigentumsbelange der Beschwerdeführer, die aufgrund der Vorgabe, dass ein grüner Deich errichtet werden müsse, betroffen würden, in die Abwägung eingestellt worden, hätten aber hinter die Belange des Hochwasserschutzes zurücktreten müssen. Einzig denkbare Alternative zur Verwirklichung des Hochwasserschutzes im Bereich des Wohnhauses der Beschwerdeführer sei die Herstellung eines grünen Deiches auf der Trasse des jetzigen Deiches. Dies hätte aber den Abriss dieses Wohnhauses zur Folge, was ungleich schwerer wiege als die Inanspruchnahme von Weideland.

12

Allerdings sei das Verwaltungsgericht offensichtlich irrig davon ausgegangen, das Flurstück Y werde nur für die Dauer der Bauzeit im Umfang eines Arbeitsstreifens in Anspruch genommen. Dies sei jedoch für die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils ohne Bedeutung, da die dauerhafte teilweise Inanspruchnahme dieses Grundstücks - wie dargelegt - durch den Beklagten ordnungsgemäß in die Abwägung eingestellt worden sei, mithin kein Abwägungsfehler vorliege, der der Abweisung der Klage durch das Verwaltungsgericht entgegenstünde.

13

Zu Recht habe das Verwaltungsgericht auch die Errichtung eines grünen Deiches vor dem Wohnhaus der Beschwerdeführer anstelle der ursprünglich geplanten Verstärkung und Erhöhung der vorhandenen Hochwasserschutzmauer als abwägungsfehlerfrei angesehen. Insoweit habe es zutreffend auf die Schwachstellen im Übergangsbereich einer Hochwasserschutzmauer zu dem sich anschließenden grünen Deich hingewiesen. Zu Recht habe es dabei auch darauf abgestellt, dass eine notfallmäßige Erhöhung durch Sandsäcke bei einem grünen Deich einfacher und sicherer zu bewerkstelligen sei, als dies bei einer Hochwasserschutzmauer der Fall wäre. Dies ergebe sich schon aufgrund der breiteren zur Verfügung stehenden Grundfläche und bedürfe keiner weiteren Erläuterung.

II.

14

1. Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen den Planfeststellungsbeschluss, das Urteil des Verwaltungsgerichts und die Nichtzulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht. Sie rügen eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 und Art. 14 Abs. 1 GG und machen unter anderem geltend, der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts verletze ihr Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz, weil er die Anforderungen an die Darlegung der verschiedenen Zulassungsgründe überspanne.

15

Hinsichtlich des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hätten sie aufgezeigt, dass sich eine erhebliche Tatsachenfeststellung des erstinstanzlichen Urteils schlüssig in Frage stellen lasse. Das Verwaltungsgericht gehe in seinem Urteil davon aus, dass das in ihrem Eigentum stehende Flurstück Y nicht auf Dauer, sondern lediglich für die Bauzeit in geringem Umfang beeinträchtigt werde. Mit der Feststellung dieser Tatsache gehe das Verwaltungsgericht außerdem davon aus, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des sich dort befindenden FFH-Gebiets nicht zu erwarten sei. Sie hätten dargelegt, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts 3.100 qm des Flurstücks Y dauerhaft in Anspruch genommen werden sollten. Insoweit stimmten die Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht mit dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss überein.

16

Diese Fehleinschätzung sei für das Urteil des Verwaltungsgerichts auch erheblich, denn sie betreffe die Art und Weise sowie den Umfang der Inanspruchnahme ihres Grundeigentums, darüber hinaus aber auch die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von ihnen rügefähige Frage der Vereinbarkeit des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses mit (europäischem) Naturschutzrecht. Erheblich sei sie auch insofern, als das Verwaltungsgericht auf die Feststellung seine Überprüfung der dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden Abwägung stütze und hiernach in dem Urteil zu dem Schluss komme, die Beklagte habe ihre Belange hinreichend berücksichtigt.

17

Die Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts habe das Oberverwaltungsgericht im Grunde zwar auch erkannt, die "irrige" Annahme des Verwaltungsgerichts zu der Inanspruchnahme des Flurstücks Y jedoch als für die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils unbedeutend angesehen. Die angebliche Ergebnisrichtigkeit des Urteils begründe das Oberverwaltungsgericht damit, dass die Planfeststellungsbehörde die Inanspruchnahme des Flurstücks Y ordnungsgemäß in die Abwägung eingestellt habe. Mit dieser Würdigung greife das Oberverwaltungsgericht aber dem eigentlichen Berufungsverfahren vor. Unabhängig davon seien erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts dargetan, wenn sich aus dem Vorbringen ergebe, dass das Urteil auf der fehlerhaften Annahme von in Anspruch genommenen Flächen fuße, denn es sei Aufgabe des Verwaltungsgerichts zu prüfen, ob die Belange tatsächlich ordnungsgemäß in die Abwägung eingestellt worden seien.

18

2. Die Niedersächsische Landesregierung sowie der Beklagte und der im Ausgangsverfahren beigeladene Deichverband hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Akten der Ausgangsverfahren sind beigezogen.

B.

19

Die Verfassungsbeschwerde hat hinsichtlich des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Erfolg.

I.

20

Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts richtet, ist sie zulässig (1.) und begründet (2.). Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Er ist aufzuheben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).

21

1. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, dass die Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts keine Anhörungsrüge nach § 152a VwGO erhoben haben. Dies war weder zur Erschöpfung des Rechtswegs (a) noch wegen der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (b) geboten.

22

a) aa) Wird mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend gemacht, so gehört eine Anhörungsrüge an das Fachgericht zu dem Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG im Regelfall abhängig ist (vgl. BVerfGE 122, 190 <198>; 126, 1 <17>). Erheben Beschwerdeführer in einem solchen Fall keine Anhörungsrüge, obwohl sie statthaft und nicht offensichtlich aussichtslos wäre, hat das zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig ist, sofern die damit gerügten Grundrechtsverletzungen denselben Streitgegenstand betreffen wie der geltend gemachte Gehörsverstoß(vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2005 - 1 BvR 644/05 -, juris Rn. 10).

23

Wird die Rüge einer Gehörsverletzung hingegen weder ausdrücklich noch der Sache nach zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde gemacht oder wird die zunächst wirksam im Verfassungsbeschwerdeverfahren erhobene Rüge einer Gehörsverletzung wieder zurückgenommen (vgl. BVerfGE 126, 1 <17>), hängt die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt des Gebots der Rechtswegerschöpfung nicht von der vorherigen Durchführung eines fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahrens ab. Wurde ein Anhörungsrügeverfahren vor dem letztinstanzlichen Fachgericht durchgeführt, mit der Verfassungsbeschwerde aber kein Gehörsverstoß gerügt - etwa weil sich die Beschwerdeführer insoweit von den Gründen des die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschlusses haben überzeugen lassen -, zählt dieses Anhörungsrügeverfahren, wenn es nicht offensichtlich aussichtslos war, gleichwohl zum Rechtsweg und wirkt damit fristbestimmend für die Verfassungsbeschwerde.

24

bb) Die Beschwerdeführer machen mit ihrer Verfassungsbeschwerde weder ausdrücklich noch der Sache nach eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs geltend.

25

Die Begründung der Verfassungsbeschwerde enthält allerdings Ausführungen, die - isoliert betrachtet - als Rügen einer Gehörsverletzung gedeutet werden könnten. So beanstanden die Beschwerdeführer unter anderem, dass das Oberverwaltungsgericht auf die von ihnen gerügte Beeinträchtigung eines FFH-Gebiets gar nicht eingegangen sei und auch den Einwand unberücksichtigt gelassen habe, dass nach langem Vorlauf im Planungsverfahren unvermittelt eine Planänderung stattgefunden habe. Dieses Vorbringen kann bei sachdienlicher Auslegung nicht als Rüge einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG verstanden werden. Es dient im Zusammenhang der Verfassungsbeschwerde eindeutig dem Ziel zu begründen, dass das Oberverwaltungsgericht unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG den Berufungszulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils sowie den der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache verkannt habe. Dass die Beschwerdeführer ungeachtet dessen mit diesen Ausführungen gleichwohl der Sache nach einen Gehörsverstoß rügen wollen, kann nach dem Grundsatz wohlwollender Auslegung prozessualer Anträge im Sinne des erkennbaren Rechtsschutzanliegens auch deshalb nicht angenommen werden, weil ihrem Vorbringen ansonsten ein Verständnis unterlegt würde, das mangels Erhebung einer Anhörungsrüge zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde führen würde.

26

b) Die Erhebung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO war hier auch nicht mit Rücksicht auf den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde geboten.

27

aa) Dieser in § 90 Abs. 2 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz verlangt, dass Beschwerdeführer alle nach Lage der Dinge zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung schon im fachgerichtlichen Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 107, 395 <414>; 112, 50 <60>). Das kann auch bedeuten, dass Beschwerdeführer zur Wahrung des Subsidiaritätsgebots gehalten sind, im fachgerichtlichen Verfahren eine Gehörsverletzung mit den gegebenen Rechtsbehelfen, insbesondere mit einer Anhörungsrüge, selbst dann anzugreifen, wenn sie im Rahmen der ihnen insoweit zustehenden Dispositionsfreiheit mit der Verfassungsbeschwerde zwar keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG rügen wollen (vgl. BVerfGE 126, 1 <17>), durch den fachgerichtlichen Rechtsbehelf aber die Möglichkeit wahren, dass bei Erfolg der Gehörsverletzungsrüge in den vor den Fachgerichten gegebenenfalls erneut durchzuführenden Verfahrensschritten auch andere Grundrechtsverletzungen, durch die sie sich beschwert fühlen, beseitigt werden (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2005 - 1 BvR 644/05 -, juris Rn. 10). Denn die Dispositionsfreiheit der Beschwerdeführer enthebt sie nicht ohne Weiteres der Beachtung des Subsidiaritätsgebotes; als Voraussetzung der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde ist dieses der Verfügungsmacht der Beschwerdeführer entzogen.

28

Die Verweisung auf die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde steht allerdings unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit einer anderweitigen prozessualen Möglichkeit zur Abhilfe (stRspr, vgl. nur BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 11. Juli 2012 - 1 BvR 3142/07,1 BvR 1569/08 -, NJW 2012, S. 3081 <3082 [Tz. 45]>). Zur Vermeidung der Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde, bei der sie sich nicht auf eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG berufen, müssen Beschwerdeführer daher aus Gründen der Subsidiarität eine Anhörungsrüge oder den sonst gegen eine Gehörsverletzung gegebenen Rechtsbehelf nur dann ergreifen, wenn den Umständen nach ein Gehörsverstoß durch die Fachgerichte nahe liegt und zu erwarten wäre, dass vernünftige Verfahrensbeteiligte mit Rücksicht auf die geltend gemachte Beschwer bereits im gerichtlichen Verfahren einen entsprechenden Rechtsbehelf ergreifen würden.

29

Das Subsidiaritätsgebot greift danach in den hier in Rede stehenden Fällen insbesondere dann, wenn auf der Hand liegt, dass mit dem Beschwerdevorbringen der Sache nach ein Gehörsverstoß gerügt wird, die Beschwerdeführer aber ersichtlich mit Rücksicht darauf, dass kein Anhörungsrügeverfahren durchgeführt wurde, ausschließlich die Verletzung eines anderen Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts geltend machen, das durch ein solches Vorgehen des Gerichts gleichfalls verletzt sein kann (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juli 2011 - 1 BvR 1468/11 -, juris).

30

Die Möglichkeit, über eine erfolgreiche Anhörungsrüge die Beseitigung anderweitiger Grundrechtsverletzungen zu erreichen, besteht im Übrigen von vornherein nur in dem Umfang, als diese denselben Streitgegenstand betreffen wie die geltend gemachte Gehörsverletzung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2005 - 1 BvR 644/05 -, juris Rn. 10). Nur insoweit kann aus dem Subsidiaritätsgrundsatz die Obliegenheit der Erhebung einer Anhörungsrüge auch für den Fall abgeleitet werden, dass mit der Verfassungsbeschwerde kein Gehörsverstoß gerügt wird.

31

bb) Gemessen hieran verletzt es nicht den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, dass die Beschwerdeführer es unterlassen haben, eine Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts über die Ablehnung der Zulassung der Berufung zu erheben.

32

Soweit die Beschwerdeführer beanstanden, dass das Oberverwaltungsgericht auf die von ihnen gerügte Beeinträchtigung des FFH-Gebiets gar nicht eingegangen sei und auch den Einwand unberücksichtigt gelassen habe, dass nach langem Vorlauf im Planungsverfahren unvermittelt eine Planänderung stattgefunden habe, ist schon zweifelhaft, ob dieser Vortrag, selbst wenn er in der Sache zuträfe, überhaupt geeignet ist, eine Gehörsverletzung zu begründen. Wird bestimmter Vortrag in einer gerichtlichen Entscheidung nicht erwähnt, lässt dies nämlich nur unter besonderen Umständen den Rückschluss auf die Nichtberücksichtigung entscheidungserheblichen Vorbringens zu (vgl. BVerfGE 96, 205 <216 f.>). Das hier in Frage stehende, für die Geltendmachung einer Gehörsverletzung eher unspezifische Vorbringen der Beschwerdeführer ist zudem eindeutig und sinnvoll in die Rüge einer Verletzung von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG eingebunden, die sich gegen die Verneinung des Berufungszulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils sowie der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache richtet. Es gibt insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer damit lediglich eine Versäumung der Anhörungsrüge umgehen wollten. Sie müssen sich daher nicht entgegenhalten lassen, dass die Erhebung einer Anhörungsrüge nahe gelegen hätte und zu erwarten gewesen wäre, dass ein vernünftiger Verfahrensbeteiligter eine Anhörungsrüge erhoben hätte.

33

2. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die Auslegung und Anwendung der Vorschriften über die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht wird der verfassungsrechtlichen Verbürgung effektiven Rechtsschutzes nicht gerecht.

34

a) Das Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet keinen Anspruch auf die Errichtung eines bestimmten Instanzenzuges (vgl. BVerfGE 104, 220 <231>; 125, 104 <136>; stRspr). Hat der Gesetzgeber jedoch mehrere Instanzen geschaffen, darf der Zugang zu ihnen nicht in unzumutbarer und durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 104, 220 <232>; 125, 104 <137>; stRspr). Das Gleiche gilt, wenn das Prozessrecht - wie hier die §§ 124, 124a VwGO - den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit gibt, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten (vgl. BVerfGE 125, 104 <137>). Aus diesem Grunde dürfen die Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe nicht derart erschwert werden, dass sie auch von einem durchschnittlichen, nicht auf das gerade einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt mit zumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt werden können und die Möglichkeit, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, für den Rechtsmittelführer leerläuft. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, sondern in entsprechender Weise für die Auslegung und Anwendung der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO selbst (vgl. BVerfGE 125, 104 <137>). Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbar ist eine Auslegung und Anwendung des § 124 Abs. 2 VwGO danach dann, wenn sie sachlich nicht zu rechtfertigen ist, sich damit als objektiv willkürlich erweist und den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar erschwert (vgl. BVerfGE 125, 104 <137>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, NJW 2009, S. 3642).

35

b) Das Oberverwaltungsgericht hat durch seine Handhabung des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO den Zugang zur Berufungsinstanz in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise verengt und dadurch das Gebot effektiven Rechtsschutzes verletzt.

36

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind immer schon dann begründet, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfGE 125, 104 <140>). Dies ist den Beschwerdeführern gelungen. Sie haben aufgezeigt, dass das Verwaltungsgericht in einem für ihr Grundeigentum und damit für die Entscheidung wesentlichen Punkt von falschen Annahmen über die Festsetzungen im Planfeststellungsbeschluss ausgegangen ist. Das Oberverwaltungsgericht hat mit einer verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Begründung gleichwohl die Berufung nicht zugelassen.

37

Das Urteil des Verwaltungsgerichts geht von der Annahme aus, das im Eigentum der Beschwerdeführer stehende Flurstück Y werde durch die mit dem Planfeststellungsbeschluss zugelassene Maßnahme nicht auf Dauer beeinträchtigt; vielmehr werde lediglich während der Bauzeit ein Streifen dieses Flurstücks in Anspruch genommen.

38

Die Beschwerdeführer haben in der Begründung ihres Zulassungsantrags geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass bereits im Änderungsantrag vom 7. Juli 2008 ausdrücklich von der Notwendigkeit der dauerhaften Inanspruchnahme von 3.100 qm des Flurstücks Y die Rede sei. Dementsprechend sei auch die Festsetzung im Planfeststellungsbeschluss erfolgt. Der Planfeststellungsbeschluss enthalte keine gerechte Abwägung ihrer Belange.

39

Das Oberverwaltungsgericht hat erkannt, dass das Verwaltungsgericht "offensichtlich irrig" von einer nur vorübergehenden Inanspruchnahme des Flurstücks Y nur für die Dauer der Bauzeit im Umfang eines Arbeitsstreifens ausgegangen ist. Dennoch hat es sich nicht dazu veranlasst gesehen, die Berufung aufgrund einer unzutreffenden Annahme der tatsächlichen Betroffenheit der Beschwerdeführer zuzulassen. Es hat vielmehr im Berufungszulassungsverfahren eine eigene Prüfung der fachplanerischen Abwägungsentscheidung vorgenommen und dabei das Urteil des Verwaltungsgerichts im Ergebnis für richtig befunden. Damit hat es in verfassungswidriger Weise Teile der dem Berufungsverfahren vorbehaltenen Sachprüfung in das Berufungszulassungsverfahren vorverlagert.

40

Zwar begegnet es keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht bei der Überprüfung des angefochtenen Urteils auf ernstliche Zweifel an seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) auf andere rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte abstellt als das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils und wenn es - soweit rechtliches Gehör gewährt ist - die Zulassung der Berufung deshalb ablehnt, weil sich das Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist. Es widerspricht jedoch sowohl dem Sinn und Zweck des dem Berufungsverfahren vorgeschalteten Zulassungsverfahrens als auch der Systematik der in § 124 Abs. 2 VwGO geregelten Zulassungsgründe und kann den Zugang zur Berufung in sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise einschränken, wenn das Berufungsgericht auf andere entscheidungstragende Gründe abstellt als das Verwaltungsgericht, die nicht ohne Weiteres auf der Hand liegen und deren Heranziehung deshalb über den mit Blick auf den eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens von ihm vernünftigerweise zu leistenden Prüfungsumfang hinausgeht (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, S. 542 <543>).

41

Das Oberverwaltungsgericht hat die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Kontrolle der fachplanerischen Abwägungsentscheidung in einem für die Beschwerdeführer entscheidenden Punkt durch eine eigene Kontrolle ersetzt. Ob das Deichbauvorhaben die Eigentumsrechte der Beschwerdeführer gemessen an den damit verfolgten Zielen und den in Frage kommenden Vorhabenalternativen - hier insbesondere der von den Beschwerdeführern statt des Deichneubaus verlangten Ertüchtigung der Hochwasserschutzwand - unverhältnismäßig beeinträchtigt, hängt unter anderem maßgeblich von der mit den festgestellten Maßnahmen einhergehenden Eigentumsbelastung für die Beschwerdeführer ab. Dass es insofern für die Abwägungsentscheidung von erheblichem Gewicht ist, ob das Flurstück Y nur vorübergehend während der Bauzeit als Arbeitsstreifen oder dauerhaft in dem doch beträchtlichen Umfang von 3.100 qm in Anspruch genommen wird, liegt auf der Hand. Es war dem Oberverwaltungsgericht bei Beachtung des Gebots effektiven Rechtsschutzes verwehrt, im Berufungszulassungsverfahren, das insbesondere mangels eines förmlichen Beweisaufnahmeverfahrens den Beteiligten von vornherein weniger Einwirkungsmöglichkeiten auf die Tatsachenfeststellung einräumt als das Hauptsacheverfahren, diese Frage der Abgewogenheit des Planfeststellungsbeschlusses abweichend vom Verwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden.

42

Da das Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung nicht ohne Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ablehnen konnte, beruht die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts auf diesem Verfassungsverstoß. Ob die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts darüber hinaus auch Art. 14 Abs. 1 GG verletzt, kann dahinstehen.

II.

43

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts und den Planfeststellungsbeschluss des beklagten Landesbetriebs wendet, bedarf es keiner Entscheidung. Durch die Aufhebung der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist der Rechtsweg vor den Fachgerichten wieder eröffnet und dadurch eine erneute fachgerichtliche Aufarbeitung des Ausgangsfalls möglich (vgl. BVerfGE 129, 1 <37>).

C.

44

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

45

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Planfeststellungsbeschluss des Landratsamts S. vom 5. Dezember 2014, mit welchem der Plan der Beigeladenen für die Errichtung und den Betrieb einer Wasserkraftanlage am E. Stausee festgestellt wurde.

Der Betrieb der Wasserkraftanlage an der Vorsperre des E. Sees dient der Erzeugung elektrischer Energie. Die Wasserkraftanlage ist als sogenanntes „bewegliches Kraftwerk“ geplant und stellt eine Pilotanlage im Sinn des „10-Punkte-Programms für eine ökologische und naturverträgliche Wasserkraftnutzung“ der Bayerischen Staatsregierung dar. Bei diesem Kraftwerkstyp ist das gesamte Krafthaus mit Turbine und Generator beweglich gelagert und kann planmäßig ober- und unterströmt werden. Auf diese Weise soll der Fischabstieg gewährleistet und die Anforderungen an den Schutz der Fischpopulation nach § 35 WHG 2010 erfüllt werden.

Der Antragsteller ist Pächter des Koppelfischereirechts am E. Stausee. Inhaber des dinglichen Fischereirechts ist eine Koppelfischereigemeinschaft, an welcher der Freistaat Bayern mit 69,42% beteiligt ist. Für diese handelnd hat der Landesfischereiverband Bayern e.V. das Fischereirecht mit Pachtvertrag vom 15. März 2012 an den Antragsteller verpachtet. Die Pachtzeit beträgt zehn Jahre (bis zum 31.12.2021). Der Antragsteller macht geltend, durch das planfestgestellte Vorhaben in seinem Fischereirecht beeinträchtigt zu werden.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (RO 8 K 15.42) gegen den Planfeststellungsbeschluss des Landratsamts S. mit Beschluss vom 17. April 2015 abgelehnt.

Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Ziel, die aufschiebende Wirkung seiner Klage wiederherzustellen, weiter.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde hat - unter Berücksichtigung des eingeschränkten Prüfungsrahmens des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO - keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, § 80a Abs. 3 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Eine summarische Prüfung der Hauptsache ergibt kein hinreichend eindeutiges Ergebnis. Die gerichtliche Entscheidung ist daher aufgrund einer Interessenabwägung zu treffen. Dabei kann ein überwiegendes Aussetzungsinteresse nicht festgestellt werden. Offenbleiben kann, ob der Antragsteller als Pächter des Fischereirechts antragsbefugt ist (s. unten 2.). Die Auffassung des Antragstellers, die Anordnung der sofortigen Vollziehung scheitere schon an einer unzureichenden Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, trifft allerdings nicht zu (s. unten 1.).

1. Die Anordnung des Sofortvollzugs wurde hinreichend begründet (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO).

Entgegen der Auffassung des Antragstellers wurde das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses nicht nur formelhaft mit der sogenannten Energiewende begründet. Die Anordnung des Sofortvollzugs wurde vielmehr ausführlich und einzelfallbezogen mit dem besonderen öffentlichen Interesse an der durch die Wasserkraftanlage ermöglichten Erforschung einer neuen ökologischen Wasserkrafttechnologie begründet. Die planfestgestellte Wasserkraftanlage solle aufgrund ihrer neuartigen Konstruktion eine fischschonende Betriebsweise ermöglichen. Bei entsprechendem Erkenntnisgewinn aus diesem Pilotprojekt könne der fachliche Nachweis einer fischschonenden und somit ökologisch innovativen Wasserkrafttechnik geführt werden und damit für den Stand der Technik wegweisend sein. Je eher solche Erkenntnisse gewonnen werden könnten, desto eher könnten Anlagen mit entsprechenden Fischschutzmaßnahmen ausgestattet bzw. bestehende Anlagen nachgerüstet werden. An einer unverzüglichen Errichtung der Wasserkraftanlage bestehe auch deshalb ein besonderes Interesse, weil die Finanzierung des staatlichen Monitoringprogramms nur für die kommenden drei Jahre gesichert sei. Diese Begründung entspricht offensichtlich den gesetzlichen Anforderungen.

2. Die Zulässigkeit des Antrags gemäß § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3 VwGO kann im Ergebnis offen bleiben.

2.1 Es spricht allerdings - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - einiges dafür, dass der Antragsteller als Pächter des Fischereirechts antragsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog) sein dürfte.

Dem Antragsteller wurde gemäß § 5 Abs. 1 des Fischereipachtvertrags das Fischereirecht in seinem ganzen Umfang übertragen. Dies entspricht der Regelung des § 25 Abs. 4 des Bayerischen Fischereigesetzes (BayFiG), wonach die Verpachtung nur nach dem ganzen Inhalt des Fischereirechts zulässig ist. Dem Antragsteller steht mithin auch das Fischereiausübungsrecht und damit die Befugnis zu Hege, Fang und Aneignung zu. In einem solchen Fall, in welchem dem Pächter das Fischereirecht nicht nur in einem Teilbereich (wie z. B. in dem Fall des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17.3.1998 - 8 A 97.40031 - juris), sondern seinem ganzen Umfang nach übertragen wurde, hat die Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt, dass auch die rechtlichen Interessen des Fischereipächters zu den im Planfeststellungsverfahren abwägungserheblichen Belangen gehören (vgl. zu einer wasserstraßenrechtlichen Planfeststellung: BVerwG, U. v. 3.5.2011 - 7 A 9/09 - juris, Rn. 26, mit zahlreichen weiteren Nachweisen; vgl. außerdem BayVGH, B. v. 21.8.2012 - 8 CS 12.847 - juris; B. v. 4.9.2012 - 8 ZB 12.534 - juris).

2.2 Der Antragsteller dürfte auch - wohl entgegen der Auffassung des Antragsgegners - berechtigt sein, die Fehlerhaftigkeit der allgemeinen Vorprüfung zur Umweltverträglichkeit des Vorhabens - hier nach § 3a i. V. m. § 3c UVPG und den Nr. 13.18.1 und 13.14 der Anlage 1 zum UVPG - zu rügen. Dieses Rügerecht steht ihm jedenfalls dann zu, wenn er als Pächter des Fischereirechts antragsbefugt ist (s. hierzu die Ausführungen unter Ziffer 2.1., ferner EuGH, U. v. 16.4.2015 - C- 570/13 - DVBl 2015, 767).

3. Die Frage der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses ist hier im summarischen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Anbetracht der Komplexität und Schwierigkeit der Fach- und Rechtsfragen einer auch nur vorläufigen Beantwortung nicht zugänglich. Dies gilt insbesondere für die Frage der geltend gemachten Fehlerhaftigkeit der nach § 3a i. V. m. § 3c UVPG Anlage 1 Nr. 13.18.1 und 13.14 durchgeführten Vorprüfung, die zum Ergebnis gelangte, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei. Dabei sind auch schwierige Fragen des entsprechenden europäischen Rechts zu werten. Die Klärung der Frage, ob das Vorhaben unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären (§ 3c Satz 1, 2 UVPG), ist mithin dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten. Entsprechendes gilt für die im Zusammenhang mit der (europäischen) Wasserrahmenrichtlinie aufgeworfenen Rechtsfragen.

Sonach ist der Ausgang des Verfahrens als offen zu beurteilen. Im Rahmen der nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO maßgeblichen Interessenabwägung ist daher allein auf die Abwägung der öffentlichen Interessen des Antragsgegners sowie dem Interesse der Beigeladenen an der Errichtung und dem Betrieb der Wasserkraftanlage mit den Interessen des Antragstellers an der Wahrung seines Fischereirechts abzustellen.

3.1 An dem Vorhaben besteht ein hohes öffentliches Interesse.

Die geplante Wasserkraftanlage kann ganzjährig ca. 175 bis 200 Durchschnittshaushalte mit Strom versorgen. Sie kann auch der Grundlastversorgung der Bevölkerung mit Strom dienen. An einer solchen Nutzung der regenerativen Energiequelle Wasserkraft zur Stromerzeugung besteht ein hohes öffentliches Interesse. Dieses öffentliche Interesse spiegelt sich auch im Bayerischen Energiekonzept „Energie innovativ“ (Beschluss der Bayerischen Staatsregierung vom 24.5.2011) wieder. Ziel des Energiekonzepts ist der Umbau der Energieversorgung hin zu einem weitgehend auf erneuerbare Energien gestützten, mit möglichst geringen CO2-Emissionen verbundenen Versorgungssystem ohne Kernenergie. Bis zum Jahr 2021 soll 50% des bayerischen Stromverbrauchs aus erneuerbaren Energien gedeckt werden. Bezogen auf das Jahr 2011 entspricht dies in etwa einer Verdoppelung. Wesentliche Bedeutung kommt hierbei der Wasserkraftnutzung zu. Mit einem Anteil von 60% (2011) ist sie die wichtigste und am stärksten ausgebaute Form der Stromerzeugung aus regenerativen Energiequellen in Bayern (vgl. PFB, S. 50).

Außerdem soll die Anlage der Erforschung einer neuen Wasserkrafttechnologie, die eine fischverträgliche Wasserkraftnutzung ermöglichen soll, dienen. Auch die Erforschung derartiger innovativer Technologien liegt im öffentlichen Interesse. Der hohe Stellenwert, welcher der Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien vom Gesetzgeber beigemessen wird, ergibt sich auch aus § 1 Abs. 1 des Gesetzes für den Ausbau erneuerbaren Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2014), wonach die Weiterentwicklung derartiger Technologien zu fördern ist.

Das besondere Gewicht, das der streitgegenständlichen Wasserkraftanlage zukommt, zeigt der Umstand, dass die Anlage im Rahmen der Umsetzung des sogenannten „10-Punkte-Fahrplans“ für eine ökologische und naturverträgliche Wasserkraftnutzung (vom 17.4.2012) als Vorzeigeprojekt ausgewählt wurde. Es soll als bewegliches Wasserkraftwerk einen wesentlichen Beitrag zur breiten Implementierung des Fischschutzes darstellen. Insoweit hat die Planfeststellungsbehörde dem von dem angeordneten Monitoring zu erwartenden Erkenntnisgewinn hinsichtlich des Fischschutzes und des Fischabstiegs zutreffend ein öffentliches Interesse von besonderem Gewicht beigemessen.

Nach alledem besteht ein hohes öffentliches Interesse an der Realisierung des Vorhabens.

3.2 Dagegen ist nicht ersichtlich, dass das Fischereirecht des Antragstellers durch das Vorhaben dauerhaft in rechtlich erheblicher Weise beeinträchtigt würde.

Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist insoweit Art. 1 Abs. 1 BayFiG. Danach gibt das Fischereirecht die Befugnis, in einem Gewässer Fische zu hegen, zu fangen und sich anzueignen. Das Recht erstreckt sich auch auf Fischlaich und sonstige Entwicklungsformen der Fische sowie auf Fischnährtiere. Dabei bleibt das Fischereirecht jedoch an die konkrete Situation des Gewässers, in dem es ausgeübt wird, und an die dort obwaltenden Bedingungen und Verhältnisse gebunden. Deshalb wird es inhaltlich darauf begrenzt, was der jetzige Zustand des Gewässers an fischereilicher Nutzung ermöglicht. Mit anderen Worten: Das Fischereirecht enthält trotz des Schutzes durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG keine umfassende Gewährleistung der o.g. Befugnisse (vgl. BayVGH, B. v. 9.3.2011 - 8 ZB 10.165 - juris; v. 24.11.2011 - 8 ZB 11.594 - juris Rn. 8 m. w. N.). Infolgedessen gewährt es gegenüber wasserwirtschaftlichen Veränderungen auch nur einen beschränkten Schutz. Die Fischereirechte schützen demnach nur vor solchen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen, die einen schweren und unerträglichen Eingriff darstellen oder die die Fischereirechte in ihrer Substanz treffen (vgl. BayVGH, B. v. 24.11.2011 - 8 ZB 11.594 - juris Rn. 8 m. w. N.). Fehlt es an derartigen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen, liegt keine nachteilige Einwirkung auf die Fischereirechte vor. Davon ist auch hier auszugehen.

3.2.1 Eine erhebliche Gefährdung der Fischpopulation (§ 35 WHG 2010) ist nicht zu erwarten. Auch die Durchgängigkeit des Gewässers ist gewährleistet (§ 34 WHG 2010).

3.2.1.1 Der Fischschutz beim Fischabstieg soll im vorliegenden Fall durch ein neues innovatives Kraftwerkssystem erreicht werden. Nach der sachverständigen fischökologischen Bewertung des Büros für Gewässerökologie und Fischbiologie sind vergleichsweise sehr wenige Fische im Bereich des neuen Kraftwerks auf flussabwärtsgerichteten Wanderungen tatsächlich zu erwarten. Der vorgesehene Schutz durch den Rundbogenrechen mit Stababständen von 20 mm beinhaltet nach diesen Ausführungen sehr gute Leitmöglichkeiten in Richtung Überströmklappe oder Spalt am Gewässerboden und vermeidet ein Schadenspotenzial am Rechen weitgehend (vgl. Gutachten vom 16.10.2012, S. 11/12). Auch das Wasserwirtschaftsamt W... kommt zu dem Ergebnis, dass die vorgesehene Technologie zum Schutz der Fischpopulation grundsätzlich geeignet ist (vgl. Gutachten vom 21.10.2013‚ ergänzt am 20.10.2014 S. 12). Zusätzlich ist ein Monitoring angeordnet, das die Wirksamkeit der Fischschutzvorrichtungen über einen Zeitraum von drei Jahren beobachtet (PFB, B. Nr. 2.1.5 und Nr. 2.3.1). Eine etwaige Forderung von Nachrüstungen ist nach § 13 Abs. 2 Nr. 2d WHG 2010 möglich.

3.2.1.2 Die vom Antragsteller vor allem geforderte Fischaufstiegshilfe wird voraussichtlich schon in absehbarer Zeit realisiert werden. Der Freistaat Bayern, vertreten durch das Wasserwirtschaftsamt W..., hat als Stauanlagenbetreiber bereits ein Fachbüro mit der Planung beauftragt. Derzeit findet eine Variantenprüfung statt (s. im Einzelnen Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts W... vom 17.11.2015, S. 1 f.).

Vor diesem Hintergrund können - jedenfalls im Rahmen der Interessenabwägung - die unter den Parteien strittigen Fragen offen bleiben, ob eine Fischaufstiegshilfe hier überhaupt rechtlich gefordert werden kann und ob diese - gegebenenfalls - vom Beigeladenen oder vom Stauanlagenbetreiber (Freistaat Bayern) zu errichten ist.

Eine Fischaufstiegsanlage ist auch geeignet, eine etwaige Schädigung des Unterwasserbereichs (Geschiebemanagement, Restwassermenge, Kieslaichplätze, Jungfischeinstände, Nahrungshabitat, Adultlebensraum) auszugleichen (vgl. Stellungnahme der Fachberatung für Fischerei des Bezirks Oberpfalz vom 8.10.2013). Das gleiche gilt im Ergebnis für das bisherige Laichgebiet für verschiedene Fischarten‚ u. a. die Art Schied. Außerdem ist insoweit zu berücksichtigen, dass die Einrichtung eines Ersatzlaichgebiets angeordnet wurde (PFB Nr. 2.1.1.7.5), das für die vorkommenden Fischarten geeignet sein muss.

3.2.1.3 Ein nachhaltiger ökologischer Schaden durch Absenkungen des Wasserspiegels wegen Niedrigwasseraufhöhung, Revisionsarbeiten oder dem geplanten Bau der Wasserkraftanlage an der Vorsperre ist - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht zu befürchten, wie das Wasserwirtschaftsamt in der Stellungnahme vom 17. November 2015 überzeugend dargelegt hat.

3.3 Eine erhebliche Beeinträchtigung der Muschelvorkommen ist ebenfalls nicht zu befürchten.

Das Büro für Gewässerökologie und Fischbiologie hat in der ergänzenden Bewertung des vorgesehenen Kraftwerksbauvorhabens vom 12. Juni 2014 dargelegt, dass Risiken für die Muschelfauna ausgeschlossen werden können, wenn der Vorhabensträger eine begleitende Kontrolle sicherstellt. Diese muss zum Gegenstand haben‚ den Erfolg der zum Schutz der Muscheln in der Bauphase getroffenen Maßnahmen - insbesondere während der erforderlichen langsamen Absenkung des Sees - zu verifizieren. Bei Durchführung der vorgeschlagenen Kontrolle der Maßnahmen ist danach kein wesentlicher Einfluss auf die vorkommenden Muschelbestände zu befürchten. Dem wurde von der Planfeststellungsbehörde durch Anordnung eines Muschelmonitorings Rechnung getragen (PFB A, Nr. 2.1.5).

3.4 Eine Beeinträchtigung des Fischereirechts des Antragstellers durch eine Verschlechterung der Wasserqualität ist nicht erkennbar.

Der amtliche Sachverständige geht davon aus, dass mit der geplanten Gewässerbenutzung keine stofflichen Änderungen einhergehen. Eventuelle Befürchtungen hinsichtlich einer Verschlechterung der Gewässergüte könnten durch ein begleitendes Monitoringprogramm ausgeräumt werden (Gutachten im wasserrechtlichen Verfahren des Wasserwirtschaftsamts vom 21.10.2013‚ ergänzt am 20.10.2014, S. 9). Dieser Forderung wurde durch die Anordnung eines Monitorings und weitere Nebenbestimmungen (PFB B, Nr. 2.1.6 und 2.1.7.2) Rechnung getragen. Damit kann eine Verschlechterung der Gewässergüte - gegebenenfalls durch nachträgliche Auflagen (§ 13 Abs. 2 Nr. 2d WHG 2010) - dauerhaft wirksam verhindert werden.

Für eine Einbeziehung von „Vorbelastungen“ - wie sie vom Antragsteller gefordert wird - fehlt es an einer näheren Substanziierung.

Soweit der Antragsteller die Objektivität des Wasserwirtschaftsamts infrage stellt, fehlt es an einer nachvollziehbaren Tatsachengrundlage. Fehl geht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, für die fachliche Beurteilung fischereilicher Belange seien nur die Fachberatung für Fischerei und die Fachbehörden für Naturschutz hinreichend qualifiziert. Dagegen sei das Wasserwirtschaftsamt hierfür nicht kompetent. Dabei verkennt das Verwaltungsgericht offensichtlich, dass nach Art. 63 Abs. 3 BayWHG 2010 das Landesamt für Umwelt und die Wasserwirtschaftsämter wasserwirtschaftliche Fachbehörden sind. Diesen beiden Fachbehörden obliegt nach den Verwaltungsvorschriften zum Vollzug des Wasserrechts (VVWas) die Beurteilung aller fischereilichen Belange, insbesondere der für den Fischschutz nach § 35 WHG 2010 notwendigen Maßnahmen (Nr. 2.2.13.3 VVWas). Das Gleiche gilt für die Beurteilung der notwendigen Maßnahmen für eine ausreichende Mindestwasserführung (§ 33 WHG 2010), der Durchgängigkeit (§ 34 WHG 2010), der notwendigen Maßnahmen zum Erreichen der Bewirtschaftungsziele nach der Wasserrahmenrichtlinie (§§ 27 ff. WHG 2010) und der Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung. Das Wasserwirtschaftsamt ist nach Nr. 7.4.5.1.1 VVWas der für die genannten Beurteilungen maßgebliche Sachverständige. Die Fachberatung für Fischerei der Bezirke ist dagegen nur als Träger öffentlicher Belange an wasserrechtlichen Verfahren zu beteiligen. Als Sachverständige nach dem Bayerischen Fischereigesetz wird die Fachberatung für Fischerei zu fischereilichen Fragen gehört (7.4.5.5.4 VVWas).

In der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist zudem anerkannt, dass amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts entsprechend seiner Stellung als wasserwirtschaftlicher Fachbehörde nach Art. 63 Abs. 3 Satz 1 und 2 BayWHG 2010 eine besondere Bedeutung zukommt. Nachdem solche fachbehördlichen Auskünfte auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen, haben sie grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht als Expertisen von privaten Fachinstituten; für nicht durch Aussagen sachverständiger Personen untermauerte Darlegungen wasserwirtschaftlicher Art von Prozessbeteiligten gilt dies erst recht. Die Notwendigkeit einer Abweichung und Beweiserhebung durch das Gericht (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) ist daher erst dann geboten, wenn sich dem Gericht der Eindruck aufdrängt, dass die gutachterliche Äußerung des Wasserwirtschaftsamts tatsächlich oder rechtlich unvollständig, widersprüchlich oder aus anderen Gründen fehlerhaft ist (vgl. BayVGH, B. v. 2.5.2011 - 8 ZB 10.2312 - BayVBl 2012, 47/48 m. w. N.). Ein solcher Sachvorhalt liegt angesichts der plausiblen Äußerungen des Wasserwirtschaftsamts in seinen o.g. Stellungnahmen und Gutachten hier nicht vor.

4. Nach alledem ist eine erhebliche Gefährdung des Fischereirechts des Antragstellers durch eine Realisierung des Vorhabens nicht ersichtlich. Den Belangen des Antragstellers kommt deshalb bei Weitem nicht das Gewicht zu wie den oben dargelegten öffentlichen Belangen, die für die Verwirklichung des Vorhabens sprechen. Im Rahmen der (reinen) Interessenabwägung überwiegt daher das öffentliche Interesse des Antragsgegners das private Interesse des Antragstellers, so dass der Antrag nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen war. Die Beigeladene hat ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen, weil sie keinen Antrag gestellt hat und damit auch kein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 sind in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem entgegenstehen, sind rechtzeitig die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu treffen. Ausgleichsmaßnahmen nach Satz 2 können auch Maßnahmen mit dem Ziel des Küstenschutzes oder des Schutzes vor Hochwasser sein, die

1.
zum Zweck des Ausgleichs künftiger Verluste an Rückhalteflächen getroffen werden oder
2.
zugleich als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme nach § 15 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes dienen oder nach § 16 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes anzuerkennen sind.

(2) Frühere Überschwemmungsgebiete, die als Rückhalteflächen geeignet sind, sollen so weit wie möglich wiederhergestellt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

(1) Gewässer sind so auszubauen, dass natürliche Rückhalteflächen erhalten bleiben, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich verändert wird, naturraumtypische Lebensgemeinschaften bewahrt und sonstige nachteilige Veränderungen des Zustands des Gewässers vermieden oder, soweit dies nicht möglich ist, ausgeglichen werden.

(2) Gewässerausbau ist die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer. Ein Gewässerausbau liegt nicht vor, wenn ein Gewässer nur für einen begrenzten Zeitraum entsteht und der Wasserhaushalt dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird. Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, sowie Bauten des Küstenschutzes stehen dem Gewässerausbau gleich.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf je 400.000,- € festgesetzt.

Gründe

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor (§ 124 Abs. 2 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. v. 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77/83; B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004, 838; BayVGH, B. v. 24.2.2006 - 1 ZB 05.614 - juris Rn. 11; B. v. 19.3.2013 - 20 ZB 12.1881 - juris Rn. 2).

Nach diesem Maßstab bestehen hier keine ernstlichen Zweifel. Der Vortrag der Klägerin der angefochtene Bescheid sei nicht hinreichend bestimmt, (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG) ergibt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Für eine hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsakts genügt es, wenn im Weg einer an den Grundsätzen des § 133 und des § 157 BGB orientierten Auslegung Klarheit gewonnen werden kann, wobei der objektive Erklärungswert der behördlichen Regelung zu ermitteln ist, wie er sich aus der Sicht des Adressaten verständigerweise ergibt. Abzustellen ist dabei darauf, ob aus dem gesamten Inhalt des Bescheids und aus dem Gesamtzusammenhang, vor allem auch aus der von der Behörde gegebenen Begründung der Regelung sowie aus den den Beteiligten bekannten näheren Umständen des Falls hinreichende Klarheit gewonnen werden kann (vgl. BayVGH, B. v. 13.8.2009 - 22 ZB 07.1835 - juris m. w. N.). Dies ist hier der Fall. Zwar spricht Ziffer 3. des Bescheids des Landratsamts lediglich von der zu beseitigenden, illegal betriebenen Deponie, jedoch wird im Zusammenhang mit den Gründen Ziffer I. hinreichend deutlich, dass damit der von der Klägerin aufgeschüttete Lärmschutzwall gemeint ist. Dies bedeutet, dass die Aufschüttung bis zu der zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vorhandenen Geländeoberfläche zu beseitigen ist. Weitergehende Maßnahmen, wie die Entfernung unter dem Erdwall sich befindenden Materials, wurde dagegen nicht angeordnet. Soweit der Beklagte jedoch hiervon ausgeht, ist dies im angefochtenen Bescheid nicht hinreichend zum Ausdruck gebracht.

So verstanden ist der angefochtene Bescheid, insbesondere die Beseitigungsverfügung unter Ziffer 3., auch nicht ermessensfehlerhaft. Das Verwaltungsgericht hat die Beseitigungsanordnung unter Heranziehung unterschiedlicher, insbesondere auch baurechtlicher Rechtsgrundlagen geprüft und die Tatbestandsvoraussetzungen jeweils bejaht und einen Anspruch der Klägerin auf Errichtung des Erdwalls verneint. Dies wurde von der Klägerin substantiell auch nicht angegriffen. Insoweit bestand für eine Ermessensausübung mit der Rechtsfolge der Beibehaltung des Walles kein Raum. Darüber hinaus hat die Klägerin im Berufungszulassungsverfahren auch nicht dargelegt, dass sie in der Lage ist, das verunreinigte Material auszusondern und zu beseitigen.

Soweit die Klägerin schließlich meint, durch die Aufhebung der Fristsetzung und Zwangsgeldbewehrung in Ziffer 5 des Bescheids durch das angefochtene Urteil sei die Beseitigungsanordnung sofort zu beachten und damit im Ergebnis unverhältnismäßig, begründet dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts. Eine Beseitigungsanordnung muss nicht mit einer Befolgungsfrist verbunden sein. Rechtlich geboten ist eine Fristsetzung nur mit Blick auf eine anschließende Verwaltungsvollstreckung (OVG Sachsen, U. v. 27.1.2009 - 4 B 809/06 - NVwZ 2009, 1053; BayVGH, U. v. 24.9.1985 - BayVBl. 1986, 176).

2. Den geltend gemachten Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hat die Klägerin ebenfalls nicht hinreichend dargetan. Für die Darlegung besonderer (rechtlicher oder tatsächlicher) Schwierigkeiten genügt die allgemeine Behauptung einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit nicht. Vielmehr bedarf es einer konkreten Bezeichnung der Rechts- oder Tatsachenfragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, und des Aufzeigens, worin die besonderen Schwierigkeiten bestehen, wobei es sich um Gesichtspunkte handeln muss, die für den konkreten Fall entscheidungserheblich sind (Kopp/Schenke, a. a. O., § 124a Rn. 53 und § 124 Rn. 9). Dies ist hier nicht erfolgt. Wie aufgezeigt wurde durch den streitgegenständlichen Bescheid die Beseitigung des aufgeschütteten Walles angeordnet, so dass sich die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen nicht stellen.

Daher ist der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs.1 und 3 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags, die gemäß § 124a Abs. 5 S. 3 VwGO keiner weiteren Begründung bedarf, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 S. 4 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger betreibt eine aus mehreren Weihern bestehende Fischteichanlage, die sich auf einer Länge von über 3 km vom Landkreis P* … … … … bis in den Landkreis K* … erstreckt. Zu der Anlage gehört unter anderem der sogenannte U* …weiher (auch als H* …weiher bezeichnet), der vom W* …graben sowie vom M* …graben (auch als R* …graben bezeichnet), einem Gewässer 3. Ordnung, über ein auf dem Grundstück FlNr. …, Gemarkung …, gelegenes Einlaufbauwerk gespeist wird. Im Süden des U* …weihers verläuft ein Umlaufgraben, der auch als Graben 3 bezeichnet wird. Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Gestattung der mit dem Betrieb des Bauwerks verbundenen Gewässerbenutzung (Aufstau und Ableitung) des M* …grabens sowie gegen die zugleich ausgesprochene Anordnung, diese Benutzung einzustellen.

Das Landratsamt P* … … … … verpflichtete den Kläger mit Bescheid vom 8. September 2004, die zur Beurteilung der wasserrechtlichen Genehmigungsfähigkeit des Einlaufbauwerks erforderlichen Unterlagen vorzulegen. In den Folgejahren fanden mehrere Besprechungen und Ortseinsichten statt. Anlässlich eines Ortstermins wurde festgestellt, dass der Kläger den M* …graben – mittels durch Beton befestigter Steine – aufstaute. Daraufhin ordnete das Landratsamt mit Bescheid vom 29. Juli 2011 an, dass er den Damm (befestigte Steine) vollständig zu beseitigen sowie binnen drei Monaten nach Bestandskraft prüffähige und stimmige Antragsunterlagen gemäß der Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV) zur Durchführung eines wasserrechtlichen Gestattungsverfahrens für die Benutzung des W* …grabens (Aufstau, Ableitung) mittels des vorhandenen Einlaufbauwerks vorzulegen habe. Das gegen diesen Bescheid anhängig gemachte Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht München (Az.: M 2 K 11.3824) wurde in der mündlichen Verhandlung am 19. Februar 2013 von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Kläger sagte zu, bis spätestens 30. Juni 2013 vollständige, stimmige und prüffähige Unterlagen für das Einlaufbauwerk und die Regelung des M* …grabenabflusses vorzulegen. Das Landratsamt erklärte sich im Gegenzug dazu bereit, die Vorlagefrist entsprechend zu verlängern und den provisorischen Damm im M* …graben in einem im Einzelnen bestimmten Umfang bis zum Abschluss des wasserrechtlichen Verfahrens zu dulden.

Die vom Kläger am 27. Juni 2013 übermittelten Antragsunterlagen sah das zuständige Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt als unzureichend an. Trotz behördlicher Hinweise legte er keine weiteren Unterlagen und keine nachgebesserte Planung vor. Das Landratsamt lehnte daraufhin mit streitgegenständlichem Bescheid vom 7. Juli 2014 den Antrag auf nachträgliche wasserrechtliche Erlaubnis für den Aufstau des M* …grabens und die Ableitung des Wassers ab. Zugleich ordnete es an, dass der Kläger die unerlaubte Gewässerbenutzung (Aufstau und Ableitung des Wassers) innerhalb eines Monats nach Bestandskraft des Bescheids einzustellen habe. Am Einlaufbauwerk (auf FlNr. …, Gemarkung …*) seien hierzu alle erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung eines Aufstaus zu ergreifen, so dass der R* …graben künftig frei in den U* …weiher oder über den Graben 3 auslaufen könne.

Die hiergegen erhobene Klage auf Aufhebung des Bescheids vom 7. Juli 2014 und auf Verpflichtung des Beklagten, die mit dem Betrieb des Einlaufbauwerks verbundenen Gewässerbenutzungen (Aufstau und Ableitung) zu gestatten sowie hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verbescheiden, hat das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 8. September 2015 abgewiesen.

Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem der Kläger im Wesentlichen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sowie Verfahrensfehler geltend macht. Er beruft sich unter anderem darauf, dass das Einlaufbauwerk „ebenerdig“ eingebaut worden sei und deshalb kein Hindernis für das abfließende Wasser darstelle. Es verursache auch keine schädlichen, nicht durch Nebenbestimmungen vermeidbaren oder ausgleichbaren Gewässerveränderungen. Die von ihm in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellten Beweisanträge seien zudem zu Unrecht abgelehnt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Akten verwiesen.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe wurden entweder schon nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor (vgl. § 124 Abs. 2 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die vorgebrachten Zulassungsgründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung. Abgesehen davon fehlt es weitgehend an einer hinreichenden Durchdringung des Streitstoffs (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

1. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechts-sätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 – BVerfGE 110, 77/83; B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4/03 – DVBl 2004, 838; BayVGH, B.v. 24.2.2006 – 1 ZB 05.614 – juris Rn. 11; B.v. 19.3.2013 – 20 ZB 12.1881 – juris Rn. 2).

Nach diesem Maßstab bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Es ist nicht fraglich, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Dies gilt sowohl in Bezug auf die Verpflichtungsklage, mit der der Kläger ausweislich seines in der mündlichen Verhandlung am 8. September 2015 gestellten Klageantrags begehrt, den Beklagten zu verpflichten, die mit dem Betrieb des Einlaufbauwerks verbundenen Gewässerbenutzungen (Aufstau und Ableitung) zu gestatten (1.1), als auch in Bezug auf das darüber hinausgehende, gegen die im streitgegenständlichen Bescheid enthaltene Untersagungsverfügung gerichtete Aufhebungsbegehren (1.2).

1.1 Zutreffend ist das Gericht davon ausgegangen, dass dem Kläger die von ihm begehrte Erlaubnis für die streitgegenständliche Gewässerbenutzung des M* …grabens (Aufstau und Ableitung) nicht erteilt werden konnte. Im angefochtenen Urteil wurde dargelegt, warum die vorgelegten Planunterlagen nicht ausreichend waren und eine Gestattung nicht in Betracht kommt (1.1.1). Aufgrund fehlender Bereitschaft des Klägers zur Nachbesserung seines Antrags fehlt ihm zudem das Sachbescheidungsinteresse (1.1.2). Weiterhin ist – nach den überzeugenden Ausführungen des Wasserwirtschaftsamts – auch keine Genehmigungsfähigkeit gegeben (1.1.3).

1.1.1 Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, das Verwaltungsgericht habe – wie zuvor bereits das zuständige Wasserwirtschaftsamt – die vorgelegten Unterlagen zu Unrecht als nicht stimmig und nicht prüffähig bewertet. Vielmehr wird im Urteil, unter Verweis auf Art. 67 Abs. 2 BayWG 2010 und die die Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV), im Einzelnen dargelegt, dass die vom Kläger am 27. Juni 2013 eingereichten und nicht nachgebesserten Unterlagen (S. 7 ff. der Behördenakte) nicht geeignet waren, eine wasserwirtschaftliche Prüfung durchzuführen. Die Verordnung, auf die von Behördenseite mehrfach Bezug genommen wurde, konkretisiert die Anforderungen. Dass die Angaben in den Planunterlagen sachlich richtig sein müssen, versteht sich im Übrigen von selbst.

Die Mängel in den vom Kläger vorgelegten Unterlagen werden vor allem in der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 28. Januar 2014 (S. 72 der Behördenakte) dargelegt. Darin weist die Behörde auf unzutreffende Höhenangaben hin, die durch eigene Messungen überprüft wurden, sowie darauf, dass der Verlauf der Rohrleitungen B und C anzuzweifeln war, weil sich diese nach den im Bauwerksplan gemachten Höhenangaben überschneiden müssten. Die durchgeführten Vergleichsvermessungen haben einen Höhenunterschied von etwa 0,5 m zu den Angaben über die Wasserspiegelhöhe des M* …grabens in den klägerischen Plänen ergeben. Nach den Feststellungen des Wasserwirtschaftsamts wird dieser Höhenunterschied durch den in den M* …graben eingebauten Damm hervorgerufen. Aufgrund dieser Abweichungen konnte keine abschließende wasserwirtschaftliche Prüfung des Vorhabens vorgenommen werden. Der Kläger hat die nachvollziehbaren und schlüssigen amtlichen Auskünften des Wasserwirtschaftsamts, denen nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung im Hinblick auf Art. 63 Abs. 3 BayWG 2010 eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. etwa BayVGH, B.v. 2.5.2011 – 8 ZB 10.2312 – BayVBl 2012, 47/48 m.w.N.), nicht ernsthaft infrage gestellt. Weil derartige Gutachten auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen, haben sie grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht als Expertisen von privaten Fachinstituten. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass sich ein Tatsachengericht ohne einen Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht grundsätzlich auch auf gutachtliche Stellungnahmen anderer Behörden stützen kann, und zwar auch dann, wenn sie von der federführenden Behörde bereits im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden (vgl. BayVGH, B.v. 26.2.2007 – 8 ZB 06.879 – BayVBl 2008, 21/22 m.w.N.). Die Notwendigkeit einer Abweichung und eventuellen Einholung weiterer Gutachten zur Aufhellung des Sachverhalts ist lediglich dann gegeben, wenn sich dem Erstgericht der Eindruck aufdrängen muss, dass das Gutachten des Wasserwirtschaftsamts unvollständig, widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend ist, wenn es auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruht, wenn Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Sachverständigen bestehen, wenn ein anderer Gutachter über neuere oder überlegenere Forschungsmittel verfügt oder wenn die Erkenntnisse, die in dem Gutachten ihren Niederschlag gefunden haben, durch substanziierte Einwände der Beteiligten ernsthaft infrage gestellt erscheinen (vgl. BVerwG, U.v. 6.2.1985 – 8 C 15.84 – BVerwGE 71, 38; B.v. 23.2.1994 – 4 B 35.94 – BayVBl 1994, 444/445; BayVGH, B.v. 2.5.2011 – 8 ZB 10.2312 – BayVBl 2012, 47/48 m.w.N.). Ein solcher Fall liegt nicht vor. Den sachverständigen Aussagen des Wasserwirtschaftsamts ist der Kläger durch sein einfaches Bestreiten nicht hinreichend entgegengetreten. Bereits aus diesem Grund besteht – mangels ausreichender Unterlagen – kein Anspruch auf Erteilung der beantragten Gestattung.

Hinzu kommt, dass die Ausführungen des Klägers selbst Unstimmigkeiten aufweisen. Er beruft sich einerseits sinngemäß darauf, dass der Wasserabfluss im M* …graben durch das Einlaufbauwerk – das laut Planunterlagen und nach den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen eine funktionelle Einheit mit der sog. Schwelle (dem einige Dezimeter hohen Damm) bildet – nicht verändert und das Wasser nicht gestaut wird (s. dazu die Beweisanträge 1. e) und 1. g), Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 8.9.2015, S. 3 f.); andererseits beantragt er die Gestattung einer Gewässerbenutzung in Form des Aufstauens (Niederschrift vom 8.9.2015, S. 2). Darüber hinaus ist auf Folgendes hinzuweisen: Der Kläger hat im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht München, in dem der Bescheid des Landratsamts P* … … … … vom 29. Juli 2011 Streitgegenstand war (Az.: M 2 K 11.3824), eine Stellungnahme des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen K* … W* … vom 10. August 2011 vorgelegt (S. 13 ff. der Gerichtsakte im Verfahren M 2 K 11.3824). Aus dieser ergibt sich bei bespanntem U* …weiher ein Wasserstand von 371,60 m ü. NN, der sich auch als „planmäßiger Wasserstand“ in den hier streitgegenständlichen Antragsunterlagen vom 26. Juni 2013 findet (vgl. etwa S. 15 der Behördenakte). Den Wasserstand im M* …graben im Einlaufbauwerk hat der Sachverständige dagegen mit 372,02 m ü. NN (Angabe in den Planunterlagen vom 26.6.2013: 371,60 m ü. NN), den Wasserstand im W* …graben im Einlaufbauwerk mit 372,00 m ü. NN (Angabe in den Planunterlagen: 371,60 m ü. NN) und den Wasserstand am Anfang des Umleitungsgrabens mit 371,90 m ü. NN (Angabe in den Planunterlagen: 371,50 m ü. NN) angegeben. Die vom Sachverständigen wiedergegebenen Wasserstände bewegen sich somit in den Größenordnungen, die auch vom Wasserwirtschaftsamt genannt wurden.

In Anbetracht der genannten Mängel kann offen bleiben, ob und in welchem Umfang der Kläger verpflichtet war, Angaben zu machen, die der Behörde die Prüfung ermöglicht hätten, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen war.

1.1.2 Das Landratsamt hat den Kläger in ausreichender Weise auf die erheblichen Mängel in den Antragsunterlagen hingewiesen (Schreiben vom 11.3.2014, S. 74 der Behördenakte). Es war im Hinblick auf das Verhalten des Klägers nicht verpflichtet, ihm weitere Nachfristen zu setzen oder ihn erneut aufzufordern, prüffähige Unterlagen vorzulegen. Nicht überzeugend erscheint dagegen das Vorbringen im Zulassungsverfahren, die Behörde habe gegen Art. 25 BayVwVfG verstoßen, da sie gehalten gewesen sei, die Berichtigung von unrichtigen oder unvollständigen Anträgen anzuregen und auf einen erfolgreichen Verfahrensabschluss hinzuwirken. Das zuständige Landratsamt hat den Kläger auf seine fehlende Mitwirkung hingewiesen (Schreiben vom 24.10.2013 und vom 11.3.2014, S. 59 f. und S. 74 der Behördenakte) sowie darauf, dass die Unterlagen in wesentlichen Punkten nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmten; vor allem bezüglich der Höhenangaben und der Lage der Rohrleitungen lägen Defizite vor, weshalb keine abschließende wasserwirtschaftliche Beurteilung möglich sei. Ihm wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und der Erlass eines Ablehnungs- und Untersagungsbescheides in Aussicht gestellt. Der Klägerbevollmächtigte hat diese Hinweise als unzutreffend bezeichnet und „mit Entschiedenheit zurückgewiesen“ (Schreiben vom 27.3.2014, S. 75 ff. der Behördenakte). In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits seit 2004 (Bescheid vom 8.9.2004) verpflichtet war, die zur Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des Einlaufbauwerks erforderlichen Unterlagen (gemäß WPBV) vorzulegen.

Aus den genannten Gründen fehlt es am Sachbescheidungsinteresse des Klägers. Das Landratsamt hat seinen Antrag zu Recht abgelehnt.

1.1.3 Hinzu kommt, dass der Kläger auch nicht mit Erfolg geltend machen kann, das Vorhaben sei genehmigungsfähig. Im Ersturteil wird insofern vor allem auf die amtliche Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 28. Januar 2014 (S. 72 der Behördenakte) verwiesen. Daraus geht hervor, dass aus wasserwirtschaftlicher Sicht bei einem dauerhaften Aufstau des M* …grabens, wie er nach den örtlichen Feststellungen gegeben ist, erhebliche schädliche Gewässerveränderungen zu erwarten sind. Diese Auskünfte decken sich mit früheren Stellungnahmen. Dementsprechend hat das Landratsamt einen Versagungsgrund nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG 2010 angenommen, da kein Ausgleich und keine Vermeidung durch Nebenbestimmungen in Betracht kommen. Gegen die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Wasserwirtschaftsamts hat der Kläger keine substanziierten Einwände erhoben, die geeignet wären, dessen Schlussfolgerungen in Zweifel zu ziehen (vgl. oben 1.1.1). Hierfür reicht weder eine alternative Beurteilung durch den Klägerbevollmächtigten aus noch der Verweis auf die gehobene Erlaubnis, die das Landratsamt K* … am 19. März 2015 der Gemeinde A* … erteilt hat und die, wie bereits in den Urteilsgründen dargelegt wurde, etwa 5 km von der klägerischen Teichanlage entfernte Einleitungsstellen betrifft. Dieses Vorhaben steht nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts in keinem Zusammenhang mit den hier streitgegenständlichen Gewässerbenutzungen. Diesen überzeugenden Darlegungen im erstinstanzlichen Urteil ist der Kläger nicht substanziiert entgegengetreten. Aus materieller Sicht ist daher ebenfalls kein Anspruch auf Gestattung ersichtlich.

1.2 Zutreffend wird in der angefochtenen Entscheidung auch dargelegt, dass die Untersagung nicht rechtswidrig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt.

Nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG 2010, Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG 2010 ordnet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG 2010 sicherzustellen. Ein Einschreiten der zuständigen Gewässeraufsichtsbehörde ist nach ständiger Rechtsprechung (BayVGH, B.v 12.2.2014 – 8 CS 13.1476 – juris Rn. 14; B.v 19.3.2012 – 8 ZB 10.2343 – juris Rn. 14; B.v. 6.2.2012 – 8 CS 10.2341 – juris Rn. 22; B.v. 27.10.2011 – 8 CS 11.1380 – juris Rn. 15 jeweils m.w.N.) grundsätzlich nicht nur dann möglich, wenn eine tatsächliche Beeinträchtigung des Wasserhaushalts droht oder eingetreten ist (§ 100 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 und 2 WHG 2010, Art. 58 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 und 2 BayWG 2010), sondern gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 WHG 2010, Art. 58 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 BayWG 2010 bereits bei einem formellen Verstoß gegen eine wasserrechtliche Verpflichtung – unabhängig von einer tatsächlichen Bedrohung des Wasserhaushalts. Hierzu zählt auch die die Benutzung eines Gewässers ohne die dafür nach § 8 Abs. 1 WHG 2010 erforderliche Erlaubnis oder Bewilligung. Allerdings kann sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Einzelfall ergeben, dass eine auf die bloße formelle Illegalität der Gewässerbenutzung gestützte Anordnung nur ausnahmsweise dann rechtmäßig ist, wenn eine Beeinträchtigung des Wasserhaushalts konkret zu erwarten ist und die Behörde zuvor die Möglichkeit einer Legalisierung der Gewässerbenutzung geprüft und verneint hat (BayVGH, B.v 19.3.2012 – 8 ZB 10.2343 – juris Rn. 14; B.v. 6.2.2012 – 8 CS 10.2341 – juris Rn. 22 jeweils m.w.N.). Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob ein Verantwortlicher wiederholten behördlichen Aufforderungen, einen entsprechenden Antrag zu stellen, nicht nachgekommen ist und ob deshalb ein Untersagungsbescheid zur Herstellung rechtmäßiger Zustände erforderlich ist (vgl. BayVGH, B.v. 27.10.2011 – 8 CS 11.1380 – juris Rn. 15). Gleiches gilt für den Umstand, ob ein ungenehmigt errichteter „Schwarzbau“ vorliegt (vgl. BayVGH, B.v 19.3.2012 – 8 ZB 10.2343 – juris Rn. 14; B.v. 6.2.2012 – 8 CS 10.2341 – juris Rn. 22 m.w.N.).

Nach diesen Maßstäben konnte die unerlaubte Gewässerbenutzung aufgrund formeller und materieller Illegalität untersagt werden (1.2.1). Die gegen die Anordnung erhobenen Einwendungen des Klägers greifen nicht durch (1.2.2).

1.2.1 Die Voraussetzungen einer Untersagungsverfügung sind gegeben.

Der Kläger benutzt den M* …graben. Ausweislich der Antragstellung vor dem Verwaltungsgericht geht letztlich auch der Kläger davon aus, dass ein wasserrechtlicher Benutzungstatbestand in Form des Aufstauens eines Gewässers und des Ableitens von Wasser vorliegt. Wollte er sich darauf berufen, dass schon kein nach § 8 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WHG 2010 gestattungspflichtiges Aufstauen und Ableiten gegeben sei, wäre dies widersprüchlich (vgl. 1.1.1).

Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar dargelegt, dass der Kläger diese Gewässerbenutzung ohne die erforderliche Gestattung ausübt. Es hat sich im Einzelnen mit dem klägerischen Vorbringen auseinandergesetzt, einschließlich seiner Darstellung der früheren Sach- und Rechtslage. Dabei hat es auch die vorhandene Genehmigungslage für die gesamte Anlage berücksichtigt. Vor allem hat das Gericht ausgeführt, dass in den vorliegenden Unterlagen aus dem Jahr 1949, die die Neuanlage eines Weihers zum Gegenstand haben, kein derartiges Einlaufbauwerk vorgesehen war. Ein Kurzschluss von W* …graben und M* …graben war danach zu vermeiden. Diesen Darlegungen im Urteil ist der Kläger im Zulassungsverfahren ebenso wenig substanziiert entgegengetreten wie den Ausführungen dazu, dass er den M* …graben seit 1992 mit dem damals völlig neu errichteten Einlaufbauwerk wesentlich anders benutzt als zuvor. Die vom Kläger im Zulassungsverfahren zusätzlich vorgelegten Schriftstücke aus dem Jahr 1949 beziehen sich lediglich auf die genannten Vorgänge, mit denen sich das Urteil bereits auseinandergesetzt hat, und sind für die hier gegenständlichen Fragen nicht aussagekräftig. Sie sind nicht geeignet, die Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Zudem hat der Kläger die Bescheide vom 8. September 2004 und vom 29. Juli 2011 bestandskräftig werden lassen, durch die er verpflichtet wurde, prüffähige und stimmige Antragsunterlagen für ein wasserrechtliches Genehmigungsverfahren für das Einlaufbauwerk vorzulegen. Zuletzt hat er diese Verpflichtung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht München am 19. Februar 2013 (im Verfahren M 2 K 11.3824) ausdrücklich anerkannt.

Durch das Vorhaben sind laut den amtlichen Ausführungen des zuständigen Wasserwirtschaftsamts schädliche Gewässerveränderungen zu erwarten. Diese können nicht durch Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden (vgl. oben 1.1.3). Das Vorhaben ist daher in dieser Form auch nicht genehmigungsfähig.

Es liegt auch kein Ausnahmefall vor, der es vor dem Hintergrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Einzelfall gebieten könnte, von einer Untersagung abzusehen. Das Landratsamt hat dem Kläger ausreichend Gelegenheit gegeben, prüffähige Unterlagen für ein wasserrechtliches Genehmigungsverfahren vorzulegen. Er hat es selbst zu vertreten, dass auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen keine Gestattung erteilt werden konnte (vgl. oben 1.1). Hinzu kommt, dass der Kläger den vom Wasserwirtschaftsamt festgestellten Damm ohne hinreichende behördliche Genehmigung errichtet hat. Dieser sollte von der zuständigen Behörde lediglich bis zum Abschluss eines wasserwirtschaftlichen Verfahrens geduldet werden (vgl. die Niederschrift über die mündlichen Verhandlung am 19.2.2013 im Verfahren M 2 K 11.3824). Der Aufstau des Gewässers und die Ableitung des Wassers werden daher durch ein illegal errichtetes Bauwerk verursacht. Daher könnte die Untersagung bereits auf die formelle Illegalität gestützt werden. Auch sonst sind keine Umstände hinreichend dargelegt worden, die Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Verhältnismäßigkeit geben könnten.

1.2.2 Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Gemeinde A* … eine gehobene Erlaubnis zur Benutzung des M* …grabens durch Einleitung von behandelten Abwässern an einer mehrere Kilometer aufwärts gelegenen Stelle (Bescheid des Landratsamts K* … vom 19.3.2015, Streitgegenstand im Verfahren 8 ZB 15.1927) erteilt wurde und dass darin Maßnahmen vorgesehen sind, die dazu dienen, die geradlinige Linienführung des Gewässers im Interesse einer verbesserten Gewässerstruktur in eine mäandrierende Struktur umzuwandeln. Im Ersturteil wurde im Einzelnen dargelegt, warum kein Zusammenhang zwischen dieser Erlaubnis und den vom Kläger unerlaubt ausgeübten Gewässerbenutzungen ersichtlich ist. Dabei wurde auch auf die angeordneten Verbesserungen der Gewässerstruktur eingegangen. Mit diesen Ausführungen hat sich der Kläger in seinem Zulassungsantrag nicht substanziiert auseinandergesetzt. Es ist auch nicht dargelegt worden, dass insofern ein nach den konkreten Umständen vergleichbarer Bezugsfall gegeben wäre.

2. Der Kläger hat sich zwar auf den Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), die die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern (zum Maßstab vgl. BayVGH, B.v. 3.11.2011 – 8 ZB 10.2931 – BayVBl 2012, 147/149 m.w.N.), berufen, diesen aber nicht in einer § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise dargelegt. Inwiefern die von ihm aufgeworfene Frage der Änderungen der Gewässerökologie des M* …grabens nach Durchführung der Baumaßnahmen in der mehrere Kilometer entfernt liegenden Gemeinde A* … für das vorliegende Verfahren entscheidungserheblich sein soll, erschließt sich nicht (vgl. dazu oben 1.2.2). Der Kläger hat die Ausführungen im Urteil, wonach kein Zusammenhang mit den von ihm unerlaubt ausgeübten Gewässerbenutzungen erkennbar ist, nicht substanziiert infrage gestellt. Die Problematik des entscheidungserheblichen Zeitpunkts stellt sich nicht. Das Urteil setzt sich ausdrücklich mit der gehobenen Erlaubnis vom 19. März 2015 auseinander. Ebenso wenig sind andere tatsächliche Fragen oder Rechtsfragen erkennbar, die besondere Schwierigkeiten aufwerfen würden (vgl. dazu auch die Ausführungen unter 1.).

3. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nur dann vor, wenn die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich ist, bisher höchstrichterlich oder durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt ist und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36; BayVGH, B.v. 14.5.2014 – 14 ZB 13.2658 – Rn. 18). Der Rechtsmittelführer muss daher – um seiner Begründungspflicht nachzukommen –eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, darlegen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) und klärungsbedürftig ist, sowie aufzeigen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ, a.a.O., § 124a Rn. 72; BayVGH, B.v. 14.5.2014 – 14 ZB 13.2658 – Rn. 18). Daran fehlt es. Der Kläger hat schon keine diesen Anforderungen entsprechende Frage formuliert.

4. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann, zulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Nach § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO muss ein solcher Verfahrensfehler sowohl in den (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substanziiert dargetan werden (Happ, in Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2014, § 124a Rn. 74 m.w.N.). Daran fehlt es.

4.1 Der Kläger macht unter dem Gliederungspunkt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung eine Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO geltend, und zwar unter Bezugnahme auf einzelne, vom Verwaltungsgericht abgelehnte Beweisanträge. Soweit darin eine Berufung auf die Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes zu sehen ist, fehlt es jedenfalls an einer hinreichenden Substanziierung eines Verfahrensmangels. Eine erfolgreiche Aufklärungsrüge setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B.v. 29.7.2015 – 5 B 36/14 – juris Rn. 7 m.w.N.; B.v. 28.7.2008 – 8 B 31/08 – juris Rn. 4) voraus, dass der Rechtsmittelführer in seiner Rechtsmittelbegründung substanziiert darlegt, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Ausgangsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche für geeignet oder erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen bzw. Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten, welche tatsächlichen Feststellungen getroffen worden wären bzw. welches Ergebnis eine Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte und inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht.

4.1.1 Der Kläger hat vor allem nicht dargelegt, welche tatsächlichen Feststellungen bei Vermeidung der gerügten Verfahrensfehler voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese – unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts – zu einer für ihn günstigeren Entscheidung hätten führen können.

4.1.2 Soweit der Kläger einwendet, einzelne Beweisanträge seien zu Unrecht abgelehnt worden, werden darüber hinaus keine beachtlichen Rechtsfehler erkennbar.

Der Beweisantrag, dass durch den Betrieb und die Benutzung des Einlaufbauwerks keine schädlichen, durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbaren oder nicht ausgleichbaren Gewässerveränderungen verursacht werden, wurde vom Verwaltungsgericht mit zutreffender Begründung abgelehnt. Es hat ausgeführt, dass die Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts nicht durch einfaches Bestreiten infrage gestellt werden können. Dabei hat es die höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung zum Bestreiten amtlicher Auskünfte der Wasserwirtschaftsbehörden (vgl. oben 1.1.1) zutreffend zugrunde gelegt. Das Wasserwirtschaftsamt hat in seiner fachlichen Stellungnahme dargelegt, dass das vom Kläger beantragte Aufstauen des M* …grabens zu derartigen Gewässerveränderungen führt (vgl. oben 1.1 und Bl. 72 der Verwaltungsakte). Dem ist der Kläger nicht hinreichend entgegengetreten. Soweit er nunmehr versucht, zwischen einzelnen Teilen seines Vorhabens (Einlaufbauwerk und Damm bzw. „Schwelle“) zu differenzieren, überzeugt dies nicht. Seine Obliegenheit war es, eine ordnungsgemäße und genehmigungsfähige Planung für die von ihm beantragten Gewässerbenutzungen vorzulegen, was eine entsprechende Gestaltung der Bauwerke einschließt.

Der Kläger kann sich ebenso wenig mit Erfolg darauf berufen, dass der Planzeichner als Zeuge hätte vernommen werden müssen. Insofern fehlt es im Zulassungsvorbringen nicht nur an der Darlegung, was der Zeuge konkret ausgesagt hätte (vgl. oben 4.1.1), sondern auch dazu, inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen könnte.

Soweit Beweisanträge in Bezug auf die Tatsache, dass der Kläger den M* …graben nicht aufgestaut habe und dass das Einlaufbauwerk zu keinem zusätzlichen Rückstau führe, abgelehnt wurden, fehlt es insgesamt bereits an einem schlüssigen Vorbringen. Zudem hat der Kläger die amtlichen Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts wiederum nicht substanziiert infrage gestellt (vgl. oben 1.1.1).

Schließlich kann sich der Kläger auch nicht darauf stützen, dass kein Beweis in Bezug auf die gehobene wasserrechtliche Erlaubnis erhoben wurde. Das Verwaltungsgericht hat diesen Beweisantrag zu Recht als nicht entscheidungserheblich abgelehnt (vgl. zum fehlenden Zusammenhang oben 1.2.2). Der Kläger hat nicht dargelegt, warum dies unzutreffend sein und worin die Entscheidungserheblichkeit liegen sollte. Es ist im Übrigen ohne Weiteres nachvollziehbar, dass bestimmte Gewässerveränderungen an einzelnen Stellen gewünscht sein können, an anderen nicht.

4.2 Soweit der Kläger rügt, Inhalte bestimmter Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts hätten ihm im Einzelnen bekannt gemacht werden müssen, wird nicht ersichtlich, woraus eine derartige Verpflichtung abgeleitet werden soll. Es wurde nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich, dass ihm Akteneinsicht verwehrt wurde. Wenn sein Bevollmächtigter von dieser Möglichkeit im erstinstanzlichen Verfahren keinen Gebrauch macht, liegt darin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO). Zudem fehlt es an der Darlegung, was der Kläger bei genauer Kenntnis vorgetragen hätte und zu welchem Ergebnis ein von ihm dann möglicherweise einzuholendes privates Sachverständigengutachten gelangt wäre. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Sachverhalt mit dem Kläger seit Langem diskutiert worden war. Dem entsprechend wurde etwa auf Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts (Schreiben vom 31. Mai 2011 und vom 19. Juli 2011) bereits im Bescheid des Landratsamts vom 29. Juli 2011 verwiesen und deren Inhalt wiedergegeben. Dem Kläger mussten aufgrund der Vorgeschichte die wesentlichen wasserwirtschaftlichen Aspekte in Bezug auf die hier inmitten stehenden schädlichen Auswirkungen des Vorhabens bekannt sein. Im Übrigen dürfte ein Inhaber eines teichwirtschaftlichen Betriebs auch ohne Weiteres in der Lage sein, die Aussagen des Wasserwirtschaftsamts zu erfassen und nachzuvollziehen. Dessen Stellungnahme vom 21. November 2011 wurde ebenfalls im Zusammenhang mit der Anfechtungsklage des Klägers gegen den Bescheid vom 29. Juli 2011 gefertigt (vgl. die Akte des Verwaltungsgerichts München im Verfahren M 2 K 11.3824, S. 48 ff.). Schließlich wäre es Sache des Klägers gewesen, sich im Rahmen seines Antrags mit den Folgen eines Aufstaus zu befassen und diese im Rahmen des wasserrechtlichen Antrags hinreichend darzulegen, was nicht erfolgte.

4.3 Es fehlt auch sonst an der Substanziierung eines beachtlichen Verfahrensfehlers. Soweit der Klägerbevollmächtigte in Zweifel ziehen will, dass das Urteil innerhalb der Frist des § 117 Abs. 4 VwGO bei der Geschäftsstelle niedergelegt wurde, hat er keinen Rechtsverstoß hinreichend dargelegt. Er kann insofern nicht geltend machen, dass ihm eine Einsicht in die Verwaltungsgerichtsakte nicht möglich gewesen sei. Vielmehr hätte er im Zulassungsverfahren ohne Weiteres Akteneinsicht nehmen können, worauf er hingewiesen wurde (vgl. S. 44 der Gerichtsakte). Zudem wurde das Urteil vom 8. September 2015 – ausweislich der Akte des Verwaltungsgerichts München (Az.: M 2 K 14.3544, S. 58) – aufgrund der Verfügung des Vorsitzenden vom selben Tag der Geschäftsstelle ebenfalls am 8. September 2015, um 13:55 Uhr, übergeben und dort niedergelegt. Ein Verfahrensfehler ist insofern nicht ersichtlich.

Die von den Berufsrichtern und den ehrenamtlichen Richtern unterzeichnete Urteilsformel befindet sich ebenso bei den Akten des Verwaltungsgerichts München wie das von den Berufsrichtern unterschriebene und mit Gründen versehene Endurteil. Der Klägerbevollmächtigte hat den Empfang der Entscheidung mit Empfangsbekenntnis vom 17. November 2015 bestätigt.

Wenn der Kläger schließlich geltend macht, § 317 ZPO sei verletzt, weil ihm das Urteil „lediglich als nicht unterschriebener Abdruck“ zugegangen sei (Schreiben vom 8.1.2016), legt er ebenfalls keinen Zulassungsgrund hinreichend dar. Es ist zum einen schon unklar, welcher Formverstoß genau gerügt wird und worin der Verfahrensverstoß liegen soll. Der Kläger hat weder das Original noch eine Kopie des ihm per Empfangsbekenntnis zugestellten Urteils vorgelegt. Sein Vortrag ist insofern zu unpräzise. Es wird auch nicht erkennbar, warum er davon ausgeht, dass die Übersendung in unbeglaubigter Form erfolgt sei (Schreiben vom 4.5.2016). Dabei ist zu berücksichtigen, dass gemäß § 317 Abs. 1 Satz 1 ZPO (i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO) Urteile (nur noch) in beglaubigter Abschrift zugestellt und Ausfertigungen gemäß § 317 Abs. 2 Satz 1 ZPO lediglich auf Antrag erteilt werden (vgl. dazu auch BGH, B.v. 27.1.2016 – XII ZB 684/14 – NJW 2016, 1180 Rn. 16; BVerwG, B.v. 10.6.2015 – 6 B 62/14 u.a. – juris Rn. 4). Die Beglaubigung durch die Geschäftsstelle setzt gemäß § 169 ZPO keine Unterschrift voraus. Diese kann durch ein Gerichtssiegel ersetzt werden (vgl. auch OVG NW, B.v. 22.12.2016 – 4 B 1387/16 – juris Rn. 2).

5. Lediglich höchst vorsorglich wird in Anbetracht des umfänglichen klägerischen Vortrags darauf hingewiesen, dass der Senat nicht gehalten ist, in seiner Entscheidung das gesamte Vorbringen wiederzugeben und zu jedem einzelnen Gesichts-punkt Stellung zu nehmen (vgl. BVerwG, B.v. 28.11.2013 – 9 B 14.13 – DVBl 2014, 237 Rn. 34 m.w.N.). Auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG keine Pflicht der Gerichte folgt, sich mit jedem Vorbringen im Detail in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (BVerfG, B.v. 19.5.1992 – 1 BvR 986/91 – BVerfGE 86, 133/146; vgl. auch BVerwG, B.v. 4.7.2013 – 9 A 7.13 – juris Rn. 4). Ebenso wenig wird ein Gericht durch Art. 91 Abs. 1 BV verpflichtet, in seiner Entscheidung auf alle Ausführungen eines Beteiligten einzugehen (BayVerfGH, E.v. 25.10.2016 – Vf. 83-VI-14 – juris Rn. 38 f. m.w.N.). Hierdurch wird nicht infrage gestellt, dass der Senat das gesamte Vorbringen der Beteiligten vorliegend vollständig zur Kenntnis genommen und umfassend gewürdigt hat.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertentscheidung ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG, unter Orientierung an Ziffer 51.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Dr. A. Dr. K. M.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 sind in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem entgegenstehen, sind rechtzeitig die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu treffen. Ausgleichsmaßnahmen nach Satz 2 können auch Maßnahmen mit dem Ziel des Küstenschutzes oder des Schutzes vor Hochwasser sein, die

1.
zum Zweck des Ausgleichs künftiger Verluste an Rückhalteflächen getroffen werden oder
2.
zugleich als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme nach § 15 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes dienen oder nach § 16 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes anzuerkennen sind.

(2) Frühere Überschwemmungsgebiete, die als Rückhalteflächen geeignet sind, sollen so weit wie möglich wiederhergestellt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 27. Januar 2015 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 77.486,36 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1. Die Klägerin, eine kreisfreie Stadt, begehrt von der Beklagten Ersatz für ihre Aufwendungen für die Wiederherstellung öffentlicher Straßen. Die Beklagte führte als Bauherrin ab Dezember 2010 Baumaßnahmen zur Errichtung eines Gebäudes durch, wobei unter anderem ein temporärer Baugrubenverbau aus Spundwänden errichtet und mit 81, im öffentlichen Straßengrund eingebauten Ankern rückverankert wurde. Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aufgrund einer Beschädigung öffentlicher Straßenflächen durch diese Baumaßnahmen geltend.

Die Beklagte ist dem mit einer Aufrechnung entgegengetreten. Sie beruft sich darauf, dass es bei der Wiederherstellung der Straßen zu Beschädigungen an ihrem Gebäude in Form von Kratzspuren an der Fassade gekommen sei. Die von der Klägerin geltend gemachte Forderung wurde zuletzt in der Klageerwiderung vom 30. Oktober 2014 mit der Forderung für die Reparaturkosten der Fassade (in Höhe von 40.000,- Euro) aufgerechnet, in der die Beklagte zudem erklärte, dass die Schilderung der Klägerin hinsichtlich der Schäden am Pflaster, entstanden durch die Baumaßnahme, vorerst nicht bestritten werde.

2. Das Verwaltungsgericht hat der Leistungsklage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 38.743,18 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19. Dezember 2012 zu zahlen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin die Schäden durch Vorlage von Fotos, die in der mündlichen Verhandlung eingehend erläutert worden seien, nachgewiesen habe, während die Beklagte diese zunächst ausdrücklich nicht und in der mündlichen Verhandlung (lediglich) mit Nichtwissen bestritten habe. Ein derart unsubstanziiertes Vorbringen könne den Schadensnachweis nicht infrage stellen. Anlass für weitergehende Sachverhaltsaufklärung bestehe nicht. Das festgestellte Schadensbild trete gerichtsbekanntermaßen auf, wenn im Bereich gepflasterter Gehwege ein Baugrubenverbau mit Spundwänden errichtet werde. Es liege auf der Hand, dass eine solche Sondernutzung derartige Schäden verursache. Aufgrund des unsubstanziierten Bestreitens bestehe kein Anlass, an der offenkundigen Ursächlichkeit zu zweifeln und weitergehende Ermittlungen anzustellen. Der Anspruch sei auch nicht durch die Aufrechnung erloschen. Zur Überzeugung der Kammer könne bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände nicht davon ausgegangen werden, dass die Fassadenschäden durch die Straßenbaumaßnahmen verursacht worden seien.

3. Die Beklagte macht zur Begründung ihres Antrags auf Zulassung der Berufung Verfahrensfehler gelten. Das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt vor allem im Hinblick auf eine etwaige Schadensverursachung durch die Beklagte unzureichend ermittelt. Es sei nicht ausreichend gewesen, sich im Hinblick auf die Verursachung allein auf die vorgelegten Lichtbilder zu stützen und das Schadensbild als gerichtsbekannt bzw. offenkundig anzusehen. Die Entscheidung beruhe auf diesen Verfahrensfehlern. Hätte das Verwaltungsgericht das Vorliegen von Schäden und deren Ursächlichkeit aufgeklärt, wäre die Klage möglicherweise abgewiesen worden, da die behaupteten Schäden entweder gar nicht vorhanden oder die durchgeführten Baumaßnahmen nicht die Ursache hierfür gewesen seien.

In Bezug auf die Gegenforderung rügt die Beklagte ebenfalls eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung. Es sei geboten gewesen, einen Augenschein einzunehmen bzw. einen Sachverständigen mit der Klärung der Frage zu beauftragen, ob die von der Klägerin beauftragte Firma Gerätschaften verwendet habe, die geeignet gewesen seien, den unstreitig vorhandenen Schaden zu verursachen. Im Klageerwiderungsschriftsatz habe die Beklagte eine Zeugeneinvernahme (ihres Bauleiters), einen Augenschein sowie ein Sachverständigengutachten beantragt. Das Verwaltungsgericht sei diesen Beweisanträgen nicht nachgegangen und habe die fehlende Ursächlichkeit allein auf der Grundlage von in der Behördenakte befindlichen Lichtbildern begründet. Von deren Existenz habe die Beklagte vor der mündlichen Verhandlung keine Kenntnis gehabt. Die Ablehnung der Beweisanträge hätte das Gericht zudem näher begründen müssen. Das Urteil beruhe auf diesen Verfahrensmängeln, da sich bei einer Inaugenscheinnahme der örtlichen Verhältnisse bzw. der Einholung eines Sachverständigengutachtens ergeben hätte, dass die Kratzspuren im Zuge der Arbeiten der von der Klägerin beauftragten Firma entstanden seien. Auch die Einvernahme des angebotenen Zeugen hätte zur Aufklärung beigetragen, da dieser in der Lage gewesen wäre, die durchgeführten Arbeiten sowie die betroffenen Bereiche näher zu beschreiben und auch Erklärungen dafür zu liefern, warum sich Kratzspuren auch auf den zurückgesetzten Türen befänden.

4. Die Klägerin hat in ihrer Antragserwiderung unter anderem darauf hingewiesen, dass das Gericht in einer offenen Würdigung in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt sei, dass die Beklagte für die Beschädigungen verantwortlich sei. Dem habe diese ausdrücklich nicht widersprochen. Die Beklagte sei zum Sachverhalt angehört worden und in der Lage gewesen, das Ergebnis sowie die Zusammenfassung des Gerichts zu würdigen. In Bezug auf die Gegenforderungen hat die Klägerin ausgeführt, dass der Beklagtenvertreter Einsicht in den wesentlichen und entscheidungserheblichen Inhalt der Akten gehabt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akten verwiesen.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Der ausschließlich geltend gemachte Zulassungsgrund der Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) wurde nicht hinreichend dargelegt, weder in Bezug auf die Hauptforderung der Klägerin noch in Bezug auf die vermeintliche Gegenforderung der Beklagten, mit der die Aufrechnung erklärt wurde. Auf andere Zulassungsgründe hat sich die Beklagte weder berufen noch solche substanziiert dargelegt.

1. In Bezug auf das Vorhandensein der Schäden an der öffentlichen Straße sowie in Bezug auf deren Verursachung durch die Baumaßnahmen erhebt die Beklagte ausdrücklich nur die Rüge, das Gericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt. Zudem rügt sie die Annahme des Verwaltungsgerichts, bestimmte Tatsachen seien allgemeinkundig bzw. gerichtsbekannt als verfahrensfehlerhaft. Es fehlt aber an der hinreichenden Darlegung dieser geltend gemachten Verfahrensmängel, die § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO fordert.

a) Eine erfolgreiche Aufklärungsrüge setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B.v. 29.7.2015 - 5 B 36/14 - juris Rn. 7, m.w.N.; B.v. 28.7.2008 - 8 B 31/08 - juris Rn. 4) voraus, dass der Rechtsmittelführer in seiner Rechtsmittelbegründung substanziiert darlegt, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Ausgangsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche für geeignet oder erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen bzw. Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welche tatsächlichen Feststellungen getroffen worden wären bzw. welches Ergebnis eine Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte und inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil - unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts - auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass eine Aufklärungsrüge kein Mittel darstellt, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Vorinstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen (§ 86 Abs. 2 VwGO), zu kompensieren (BVerwG, B.v. 29.7.2015 - 5 B 36/14 - juris Rn. 7; B.v. 18.12.2006 - 4 BN 30/06 - juris Rn. 2). Daher muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren der Vorinstanz auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme bzw. die bezeichneten Ermittlungen dem Gericht auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (st. Rspr., BVerwG, B.v. 29.7.2015 - 5 B 36/14 - juris Rn. 7, m.w.N.; vgl. auch BVerwG, B.v. 28.7.2008 - 8 B 31/08 - juris Rn. 4; B.v. 13.7.2007 - 9 B 1.07 - juris Rn. 2; U.v. 22.1.1969 - 6 C 52.62 - BVerwGE 31, 212/217 f., m.w.N.). Es bedarf insofern einer substanziierten Darlegung sowohl hinsichtlich der den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung (vgl. BVerwG, B.v. 29.8.2008 - 6 B 49/08 - juris Rn. 16; B.v. 30.5.2006 - 6 B 28/06 - juris Rn. 13). Daran gemessen führen die Verfahrensrügen der Beklagten nicht zum Erfolg der Beschwerde.

aa) Es fehlt bereits daran, dass die Beklagte nicht dargelegt hat, welche konkreten, von ihr für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen vorliegend in Betracht gekommen wären. Ebenso wenig wurde hinreichend ausgeführt, welche konkreten tatsächlichen Feststellungen dadurch voraussichtlich getroffen worden wären.

Zu den darzulegenden Tatsachen, die den geltend gemachten Mangel ergeben, gehören jedenfalls bei der Rüge der mangelnden Sachaufklärung die Aufklärungs- bzw. Beweismittel, deren sich das Gericht nicht bedient haben soll. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, U.v. 22.1.1969 - 6 C 52.62 - BVerwGE 31, 212/217 f., m.w.N.; U.v. 9.11.1956 - II C 175.54 - BVerwGE 5, 12/13) hat der Rechtsmittelführer die Beweismittel zu bezeichnen, deren Erhebung sich dem Gericht aufgedrängt haben soll oder jedenfalls hätte aufdrängen müssen. Hierfür ist eine Darlegung erforderlich, d.h. es sind etwa die Zeugen, die nach Meinung des Rechtsmittelführers hätten vernommen werden müssen, unter Anführung der in ihr Wissen gestellten Tatsachen zu benennen (BVerwG, U.v. 22.1.1969 - 6 C 52.62 - BVerwGE 31, 212/217 f.). Insofern ist auch substanziiert darzulegen, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Aufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (vgl. BayVGH, B.v. 8.10.2014 - 10 ZB 12.2742 - juris Rn. 52, m.w.N.). Daran fehlt es.

Konkrete Beweismittel, etwa eine Vernehmung bestimmter Zeugen oder die Einholung eines Sachverständigengutachtens, hat die Beklagte in ihrem Zulassungsantrag in Bezug auf die Schäden an den öffentlichen Straßen und auf die Verursachung durch die von ihr durchgeführten Baumaßnahmen (im Unterschied zur Geltendmachung der Forderungen in Bezug auf ihre Fassadenschäden) ebenso wenig benannt wie anderweitige konkrete Aufklärungsmaßnahmen. Hierzu wurden keine näheren Angaben gemacht. Die Beklagte hat auch nicht ausgeführt, dass bzw. warum ihr eine solche Darlegung nicht möglich wäre.

Sie hat zudem nicht hinreichend dargelegt, welche tatsächlichen Feststellungen im Einzelnen durch die von ihr (pauschal) geforderte weitere Aufklärung erzielt worden wären. Hierzu wird lediglich allgemein ausgeführt, dass die behaupteten Schäden entweder gar nicht vorhanden gewesen oder aber durch die von der Beklagten durchgeführten Baumaßnahmen nicht verursacht worden seien. Es fehlt insofern nicht nur an einer näheren Benennung von Aufklärungsmaßnahmen, sondern auch an einer hinreichend differenzierten Darlegung, welche konkreten tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Aufklärung voraussichtlich getroffen worden wären.

bb) Eine hinreichende Darlegung fehlt auch in Bezug darauf, dass sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung war die Beklagte in der Sitzung anwaltlich vertreten. Die Klägerin hat - unwidersprochen - ausgeführt, dass das erstinstanzliche Gericht die Lichtbilder und Beweismittel in der Verhandlung offen gewürdigt habe. Dennoch hat die Beklagte keine förmlichen Beweisanträge gestellt (§ 86 Abs. 2 VwGO) und zum Schaden sowie zur Frage der Kausalität lediglich erklärt, dass alles mit Nichtwissen bestritten werde, was das Gericht im Übrigen zur Kenntnis genommen und seinem Urteil zugrunde gelegt hat. Mit der Frage, ob sich die unterbliebene weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen, setzt sich die Begründung des Zulassungsantrags in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht hinreichend auseinander, was angesichts des vorprozessualen Verhaltens sowie des prozessualen Vorbringens erforderlich gewesen wäre. Zudem wurden - wie bereits dargelegt - keine konkreten Beweis- oder Aufklärungsmittel bezeichnet, so dass unklar bleibt, welche Maßnahmen sich hätten aufdrängen müssen (vgl. oben und BVerwG, B.v. 9.1.2006 - 9 B 21/05 - juris Rn. 6). Dies genügt den Darlegungsanforderungen nicht.

b) Soweit sich die Beklagte gegen die Ausführungen im Urteil wendet, es sei gerichtsbekannt, dass das festgestellte Schadensbild auftrete, wenn im Bereich gepflasterter Gehwege öffentlicher Straßen ein Baugrubenverbau mit Spundwänden errichtet werde, und es liege auf der Hand, dass eine solche Sondernutzung derartige Schäden verursache, wird ebenfalls kein Verfahrensfehler substanziiert dargelegt. Sie bestreitet insofern nur die Allgemeinkundigkeit und die Gerichtskundigkeit. Insofern mangelt es bereits an einer ausreichenden rechtlichen Würdigung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

aa) Selbst wenn man das Vorbringen als Gehörsrüge ansehen würde, fehlte es an einer hinreichenden Darlegung, weil die schlüssige Rüge, das rechtliche Gehör sei verletzt, regelmäßig voraussetzt, dass substantiiert dargelegt wird, was der Rechtsmittelführer bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern der weitere Vortrag zur Förderung des Verfahrens beigetragen hätte (BVerwG, B.v. 17.9.2006 - 1 B 102/06 - juris Rn. 4; B.v. 19.8.1997 - 7 B 261/97 - NJW 1997, 3328; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 108 Rn. 25, jeweils m.w.N.). Dazu fehlt es im Zulassungsverfahren an näheren Ausführungen.

bb) Auf einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) hat sich die Beklagte dagegen in ihrem Zulassungsantrag nicht berufen und einen solchen auch nicht hinreichend dargelegt (vgl. zu den Darlegungserfordernissen BVerwG, B.v. 29.7.2015 - 5 B 36/14 - juris Rn. 13). Bei einer Kritik an der richterlichen Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung handelt es sich zudem grundsätzlich nicht um die Geltendmachung von Verfahrensmängeln (vgl. BVerwG, B.v. 29.7.2015 - 5 B 36/14 - juris Rn. 13; B.v. 12.1.2009 - 5 B 48/08 - juris Rn. 6, jeweils m.w.N.), auf deren Rüge sich die Beklagte beschränkt hat. Anhaltspunkte für das Vorliegen möglicher Ausnahmefälle (Verstoß gegen Denkgesetze im Tatsachenbereich, vgl. BVerwG, B.v. 30.8.2012 - 8 C 5/11 - juris Rn. 24; B.v. 13.7.2007 - 9 B 1/07 - juris Rn. 3; B.v. 3.4.1996 - 4 B 253/95 - NVwZ 1997, S. 389 f.) wurden in Bezug auf die begründenden Tatsachen nicht hinreichend dargetan und auch in ihrer rechtlichen Würdigung nicht dargelegt.

2. Hinsichtlich der von der Beklagten geltend gemachten Gegenforderung beruft sich diese wiederum (nur) auf eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung sowie auf eine unzulässige Ablehnung der „Beweisanträge“. Es fehlt, bei Zugrundelegung der oben aufgezeigten rechtlichen Maßstäbe, auch insofern an der hinreichenden Darlegung der gerügten Verfahrensmängel (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat (§ 86 Abs. 2 VwGO). Wenn von einem solchen Beteiligten kein Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung gestellt wird, obwohl dies nach den äußeren Umständen zu erwarten gewesen wäre, muss sich dem Gericht eine entsprechende Beweisaufnahme von Amts wegen in der Regel nicht aufdrängen (BayVGH, B.v. 21.08.2014 - 22 ZB 14.1611 - juris Rn. 3; B.v. 18.4.2007 - 22 ZB 07.222 - juris Rn. 17; jeweils m.w.N.; vgl. auch Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 191, m.w.N.). Dass ein solcher Beweisantrag - wie hier - nicht gestellt wurde, ist nach den bereits dargelegten Maßstäben nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts (im konkreten Einzelfall) hätte aufdrängen müssen (vgl. oben und BVerwG, B.v. 29.7.2015 - 5 B 36/14 - juris Rn. 7). Die Geltendmachung eines derartigen Verfahrensmangels setzt wiederum eine hinreichend substanziierte Darlegung voraus (vgl. BVerwG, B.v. 13.7.2007 - 9 B 1/07 - juris Rn. 2). Hieran fehlt es.

a) Die Beklagte verkennt insofern bereits, dass sie - ausweislich der Sitzungsniederschrift - keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat (§ 86 Abs. 2 VwGO). Ein solcher wäre jedoch erforderlich gewesen. Bei den im Schriftsatz vom 30. Oktober 2014 genannten Beweismitteln (Zeugeneinvernahme des Bauleiters des Generalunternehmers der Beklagten, Augenschein sowie Sachverständigengutachten) handelt es sich lediglich um die Ankündigung eines Beweisantrags bzw. um eine Beweisanregung, die allerdings für eine derartige Verfahrensrüge nach ständiger Rechtsprechung nicht ausreichend sind (vgl. BVerwG, B.v. 20.12.2012 - 4 B 2/12 - juris Rn. 6 f.; B.v. 18.12.2006 - 4 BN 30/06 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 28.8.2015 - 9 ZB 13.1876 - juris Rn. 24). Einem förmlichen Beweisantrag ist eine schriftsätzliche Beweisanregung nicht gleichgestellt (vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 191. m.w.N.), weshalb es im Übrigen auch keiner förmlichen Ablehnung solcher Beweisankündigungen bedarf (vgl. Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl. 2014, § 86 Rn. 31).

b) Soweit die Beklagte die Aufklärungsrüge erhebt, hat sie nicht schlüssig dargelegt, warum die Stellung eines förmlichen Beweisantrags (§ 86 Abs. 2 VwGO) in der mündlichen Verhandlung ebenso unterblieben ist wie ein sonstiges Hinwirken auf eine weitere Sachverhaltsaufklärung. Ebenso wenig wurde substanziiert geltend gemacht, dass sich dem Gericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen, wobei es dabei grundsätzlich nicht ausreicht, wenn die Frage der weiteren Sachverhaltsaufklärung lediglich aus Sicht der Klagepartei beurteilt wird (vgl. BVerwG, B.v. 20.12.2012 - 4 B 2/12 - juris Rn. 7). Ein näher substanziierter Vortrag dazu wäre hier nicht zuletzt deshalb erforderlich gewesen, weil das Verwaltungsgericht im Urteil im Einzelnen dargelegt hat, dass die Klägerin dem Vorbringen der Beklagten substanziiert widersprochen hat und dass dieser Vortrag durch die in der Behördenakte befindlichen Lichtbilder bestätigt wird. Die Beklagte hat sich mit den klägerischen Einwendungen im erstinstanzlichen Verfahren (aber auch im Zulassungsverfahren) nicht näher auseinandergesetzt. Das Maß der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht bestimmt sich aber durch die Substanz des Vorbringens der Beteiligten (BVerwG, U.v. 15.6.2016 - 9 C 19/15 - juris Rn. 19, m.w.N.; U.v. 2.8.2001 - 7 C 2/01 - juris Rn. 19), wobei sich die gebotene Substanziierung regelmäßig nicht in der Nennung bestimmter Beweismittel erschöpft, sondern eine gewisse Auseinandersetzung mit substanziierten Erklärungen der Gegenseite erfordert (vgl. BVerwG, B.v. 22.11.2013 - 7 B 16/13 - juris Rn. 6). Daran fehlt es im Ausgangsverfahren gerade, in dem sich die Beklagte mit den Einwendungen nicht näher auseinandergesetzt hat, etwa mit der Höhendifferenz zwischen Schaber und Kratzspuren, mit der unterschiedlichen Bewegungsrichtung bei der Einarbeitung von Fugenmaterial und mit dem Umstand, dass Fassadenbeschädigungen in Bereichen aufgetreten sind, in denen keine Straßenarbeiten stattgefunden haben. In einer solchen Situation wäre es Sache der Beklagten als Rechtsmittelführerin gewesen, jedenfalls im Berufungszulassungsverfahren im Einzelnen schlüssig darzulegen, warum sich eine Beweisaufnahme aufdrängen musste, was jedoch unterblieben ist. Dies gilt umso mehr, als im erstinstanzlichen Verfahren bei der Nennung der Beweismittel auch nicht näher dargelegt wurde, zu welchen konkreten Feststellungen diese voraussichtlich führen sollten (vgl. dazu BVerwG, B.v. 2.6.1981 - 6 C 15/81 - DÖV 1981, 839 f.).

c) Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass sie keine Kenntnis von den in den Akten befindlichen Fotos gehabt habe, wobei insofern schon keine rechtliche Würdigung des vermeintlichen Verfahrensfehlers im Zulassungsverfahren erfolgte. Jedenfalls erscheint es bereits widersprüchlich, dass sie in ihrer Klageerwiderung vom 30. Oktober 2014 ausdrücklich bestritten hat, dass die von der Klägerin (in Bezug auf die Fassadenschäden) vorgelegten Fotos auch tatsächlich vom Schadensort stammten. Da die Klägerin in ihrer Klageschrift lediglich Fotos im Zusammenhang mit den Schäden an der öffentlichen Straße sowie ein Foto einer Rüttelplatte vorgelegt hat, spricht manches dafür, dass sich diese Aussage auf die in der Behördenakte befindlichen Fotos (vgl. insb. Bl. 311 ff.) bezieht. Vor allem wäre es der Beklagten aber unbenommen gewesen, die von der Klägerin mit Schreiben vom 1. September 2014 übersendete Behördenakte im Wege ihres Akteneinsichtsrechts einzusehen und dadurch Kenntnis von den Fotos zu erlangen. Schließlich behauptet die Beklagte auch nicht, dass ihr die Einsichtnahme in der mündlichen Verhandlung verweigert oder erschwert worden sei. Insofern ist schon nicht ersichtlich, gegen welche Verfahrensregelungen verstoßen worden sein soll, was auch nicht näher dargelegt wurde.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertentscheidung ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG sowie in Bezug auf die Hauptforderung von 38.743,18 Euro aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Die Gegenforderung ist gemäß § 45 Abs. 3, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 322 Abs. 2 ZPO hinzuzurechnen, allerdings nur bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht wurde, also bis zu 38.743,18 Euro.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.